1034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin*)
Vom 16. Juni 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 3. Konfigurieren von Produktionsanlagen:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I 3.1 Ermitteln, Testen und Einstellen von Prozess-
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 parametern,
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 3.2 Strukturieren und Programmieren von techni-
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit schen Abläufen;
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Anfahren von Produktionsanlagen:
4.1 Aufstellen von Produktionsanlagen,
§1
4.2 Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 4.3 Erproben von Produktionsabläufen,
Der Ausbildungsberuf Produktionstechnologe/Pro- 4.4 Übergeben oder Übernehmen von Produktions-
duktionstechnologin wird nach § 4 Abs. 1 des Berufs- anlagen;
bildungsgesetzes staatlich anerkannt. 5. Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen:
5.1 Analysieren von Produktionsprozessen,
§2
5.2 Simulieren von Produktionsprozessen,
Dauer der Berufsausbildung
5.3 Optimieren von Produktionsprozessen,
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
5.4 Organisieren von Logistikprozessen;
§3 Abschnitt B:
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 1. Der Ausbildungsbetrieb:
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachli-
che Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse 1.1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine 1.2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbe-
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche triebes,
Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar-
ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische beit,
Besonderheiten die Abweichung erfordern.
1.4 Umweltschutz;
(2) Die Berufsausbildung zum Produktionstechnolo-
gen/zur Produktionstechnologin gliedert sich wie folgt 2. Information, Kommunikation und Organisation:
(Ausbildungsberufsbild): 2.1 Betriebliche Kommunikation und Teamarbeit,
Abschnitt A: 2.2 Erstellen und Anwenden von technischen Unter-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- lagen,
higkeiten: 2.3 Kundenorientierte Kommunikation,
1. Betreiben von Produktionsanlagen: 2.4 Planen der Arbeit,
1.1 Planen und Vorbereiten von Produktionsaufträ- 2.5 Projektmanagement;
gen,
3. Produktionsmanagement:
1.2 Durchführen von Produktionsaufträgen,
3.1 Qualitäts-, Umwelt- und Sicherheitsmanage-
1.3 Abschließen von Produktionsaufträgen; ment,
2. Einrichten und Warten von Produktionsanlagen: 3.2 IT-Systeme und Vernetzung,
2.1 Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von Pro- 3.3 Produkt- und Prozessdatenmanagement;
duktionsanlagen,
4. Produktionstechnologien und -prozesse;
2.2 Beurteilen der Sicherheit von Produktionsan-
lagen, 5. Arbeitsorganisation und Produktionssysteme.
2.3 Prüfen und Inspizieren von Produktionsanlagen; (3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
nach Absatz 2 sind prozessbezogen in einem der fol-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des genden Einsatzgebiete zu vermitteln:
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
1. Produktherstellung,
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah- 2. Produktionsmittelherstellung,
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im
Bundesanzeiger veröffentlicht. 3. Produktionsunterstützende Dienstleistung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1035
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- ten und abstimmen, Arbeitsabläufe planen und
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- abstimmen,
nen die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach
b) Betriebsmittel und Werkzeuge disponieren, Pro-
Absatz 2 vermittelt werden können.
duktionsanlagen, insbesondere Fertigungs-,
Montage- oder Handhabungseinheiten, umrüsten
§4 und ihre Sicherheit beurteilen,
Durchführung der Berufsausbildung
c) Prozessparameter ermitteln, technische Abläufe
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, strukturieren, die Produktionsanlage testen sowie
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- d) mit der Produktionsanlage produzieren, die Qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 lität der Produkte beurteilen und die Auftrags-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- durchführung dokumentieren
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und kann;
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
2. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch-
den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung mentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachge-
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden spräch führen; das Fachgespräch wird auf der
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- sollen durch das Fachgespräch die Anforderungen
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden nach Nummer 1 bewertet werden; dem Prüfungs-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- ausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags
ßig durchzusehen. die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
§5 gen;
Abschlussprüfung 3. die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieb-
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den zeitlich lichen Auftrags beträgt neun Stunden; für das auf-
tragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minu-
auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die ten.
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er §7
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- Teil 2 der Abschlussprüfung
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulun-
in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten,
terricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung
Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungs-
schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
ordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifi-
die Berufsausbildung wesentlich ist.
kationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Ab-
schlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststel- fungsbereichen
lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
1. Produktionsprozesse,
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wer-
2. Produktionssysteme sowie
den Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und
Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet. 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Produktionsprozesse
§6 bestehen folgende Vorgaben:
Teil 1 der Abschlussprüfung
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. a) Produktionsprozesse analysieren, technische und
organisatorische Schnittstellen klären, bewerten
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die und dokumentieren,
in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalb-
jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- b) Maßnahmen zur Prozessoptimierung erarbeiten,
keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver- bewerten, abstimmen und dokumentieren sowie
mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Änderungsdaten einpflegen,
wesentlich ist. c) Normen und Spezifikationen zur Produktqualität
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem und Prozesssicherheit beachten, Gefährdungsbe-
Prüfungsbereich Produktionsauftrag. Hierfür bestehen urteilungen berücksichtigen sowie
folgende Vorgaben: d) Maßnahmen real oder simulativ testen, die Ma-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er schinen- und Prozessfähigkeit beurteilen und
Technologie- und Prozessdaten dokumentieren
a) produktionstechnische Aufträge analysieren,
technische Lösungsvarianten erarbeiten, bewer- kann;
1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu- hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
grunde zu legen: Fertigungs-, Montage- oder Logis- beurteilen kann;
tikprozesse oder Kombinationen dieser Prozesse; 2. der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich
3. der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durch- lösen;
führen und mit praxisbezogenen Unterlagen doku- 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
mentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes
Fachgespräch führen; das Fachgespräch wird auf §8
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt; unter Gewichtungs- und Bestehensregelung
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- ten:
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 1. Prüfungsbereich Produktionsauftrag 35 Prozent,
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
vor der Durchführung des Auftrags die Aufgaben- 2. Prüfungsbereich Produktionsprozesse 30 Prozent,
stellung einschließlich des geplanten Bearbeitungs- 3. Prüfungsbereich Produktionssysteme 25 Prozent,
zeitraums zur Genehmigung vorzulegen; 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
4. die Prüfungszeit für die Durchführung des betriebli- Sozialkunde 10 Prozent.
chen Auftrags beträgt 19 Stunden; für das auftrags- (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
bezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. Leistungen
(4) Für den Prüfungsbereich Produktionssysteme 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-
bestehen folgende Vorgaben: schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
a) Produktionssysteme analysieren, Prozessabläufe mindestens „ausreichend“,
und Produktionsdaten auswerten und beurteilen,
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der
b) Produktionstechnologien, -strukturen und -ab- Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“
läufe festlegen, Produktionsanlagen und Produk- und
tionsmittel auswählen, Lösungsvarianten unter
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-
technischen, qualitativen, betriebswirtschaftli-
prüfung mit „ungenügend“
chen und ökologischen Vorgaben erarbeiten, be-
werten und dokumentieren, Prozessparameter bewertet worden sind.
festlegen sowie (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
c) die Einführung von Lösungen in die Produktion der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als
planen und entsprechende Planungsunterlagen „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen
erstellen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine
kann;
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schrift- wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
lich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
Form dokumentieren; dabei soll das Einsatzgebiet sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
als thematische Grundlage berücksichtigt werden; das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben: §9
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Inkrafttreten
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Berlin, den 16. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1037
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Betreiben von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1 Planen und Vorbereiten von a) Informationen über technische und technologische Bedingun-
Produktionsaufträgen gen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbeson-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) dere Stückzahlvorgaben, beschaffen
b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
keit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren
c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen,
Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfä-
higkeit prüfen
e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften ein-
stellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Pro-
duktionsfähigkeit herstellen
1.2 Durchführen von Produktions- a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich
aufträgen Qualität beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvor-
gaben sicherstellen
c) Qualität der Produkte überwachen
d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und
lagern
e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entspre-
chend den betrieblichen Vorgaben leiten
f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermei-
dung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen
1.3 Abschließen von Produktions- a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle er-
aufträgen stellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
2 Einrichten und Warten von
Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Umrüsten und Wiederinbetrieb- a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Pro-
nehmen von Produktionsanlagen zessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumen-
tieren
1038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2.2 Beurteilen der Sicherheit von a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen
Produktionsanlagen b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
Anlagen prüfen
c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen
Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchfüh-
ren, Prüfprotokolle anfertigen
2.3 Prüfen und Inspizieren von a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
Produktionsanlagen b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diag-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
nosesoftware einsetzen
c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchfüh-
ren
d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Pro-
duktionsbedingungen durchführen
3 Konfigurieren von Produktions-
anlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1 Ermitteln, Testen und Einstellen a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren
von Prozessparametern b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fer-
tigungsparameter auswählen
c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse do-
kumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Pro-
zessvorschriften nutzen
d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfun-
gen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne
erstellen
3.2 Strukturieren und Programmieren a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen
von technischen Abläufen b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
und optimieren
c) Muster und Prototypen testen
4 Anfahren von Produktionsanlagen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1 Aufstellen von Produktionsanlagen a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1) Aufstellungsbedingungen sicherstellen
b) technische Prüfungen veranlassen
4.2 Einrichten der Eingangs- und a) Transport- und Lagersysteme einrichten
Ausgangslogistik b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte
Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern
d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach
logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umwelt-
kriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und
auf Einsatzfähigkeit prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1039
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
4.3 Erproben von Produktionsabläufen a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe
und Fertigungsparameter erproben
b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, pro-
zessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchfüh-
ren
c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die
Prozesskette sichern
d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauer-
tests durchführen
e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen
4.4 Übergeben oder Übernehmen a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren
von Produktionsanlagen b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Besei-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
tigung ergreifen
c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
d) Übernahmen dokumentieren
5 Gestalten und Sichern von
Produktionsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1 Analysieren von Produktions- a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statisti-
prozessen schen Qualitätskontrolle auswerten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
b) Produktrückläufe analysieren
c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und
beurteilen
d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie unge-
richtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren
e) interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und
kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen
f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen fest-
stellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen
analysieren
g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Be-
rücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche
bewerten
5.2 Simulieren von Produktions- a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständig-
prozessen keit und Qualität überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt
simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentie-
ren
c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen
überprüfen und erproben
5.3 Optimieren von Produktions- a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Pro-
prozessen zessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Pro-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3) zessparameter schließen
b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumen-
tieren und auswerten
c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichs-
übergreifender Prozesse erarbeiten
1040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwick-
lern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam
besprechen und umsetzen
e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und ein-
weisen
f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen
für Produktionsanlagen mitwirken
5.4 Organisieren von Logistikprozessen a) technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werk-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4) stoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen
b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, ver-
arbeiten und ausgeben
c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling
sicherstellen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss,
Tarifrecht Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
1.2 Aufbau und Organisation des a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäf-
tigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der
Brandbekämpfung ergreifen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1041
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information, Kommunikation
und Organisation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Betriebliche Kommunikation und a) Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbü-
Teamarbeit cher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1) englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durch-
führen, Informationen auswerten
b) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken er-
stellen
c) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren
d) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
e) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen
f) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situati-
onsgerecht und zielorientiert führen
g) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im
Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
h) Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und
Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsen-
tieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
2.2 Erstellen und Anwenden von a) Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungs-
technischen Unterlagen pläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) deutscher und englischer Sprache anwenden
b) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
c) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten
und anwenden
d) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
e) Datensätze handhaben und anpassen
f) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
2.3 Kundenorientierte Kommunikation a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und ex-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3) ternen Partnern sicherstellen
b) Übergabeprozesse abstimmen
c) Reklamationen annehmen
1042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
2.4 Planen der Arbeit a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Auf-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4) trägen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstim-
men
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Ge-
samtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und er-
forderliche Abwicklungszeiten einschätzen
c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie
Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und
bereitstellen
d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-Wirkungszu-
sammenhänge ermitteln,
e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erpro-
ben und optimieren
f) Lösung implementieren und organisatorisch absichern
2.5 Projektmanagement a) Produktionsaufgaben analysieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5) b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und
terminlicher Vorgaben definieren
d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritä-
ten setzen
e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
3 Produktionsmanagement
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
3.1 Qualitäts-, Umwelt- und Sicher- a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden
heitsmanagement b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)
c) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei
der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten
d) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur
Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten
3.2 IT-Systeme und Vernetzung a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2) und nutzen
b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden
c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke
mitwirken
3.3 Produkt- und Prozessdaten- a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nut-
management zen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)
b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nut-
zen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen
c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen
4 Produktionstechnologien und a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität
-prozesse der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich
der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen-
schonung beurteilen
b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Pro-
duktionsverfahren und der geforderten Qualität
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1043
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3
c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hin-
sichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten
d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbe-
sondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik
und Steuerung
e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff,
Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmie-
rung sowie Kosten
f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff-
eigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die
Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes
g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl
der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität
h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbe-
sondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion
5 Arbeitsorganisation und a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und
Produktionssysteme Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massen-
produktion, identifizieren
c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteu-
erte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden
d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen
sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und
Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Or-
ganisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen
f) Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktions-
planung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden
1044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin
– Zeitliche Gliederung –
Abschnitt 1
Der Ausbildungsbetrieb
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1.1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Nr. 1.2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ausbildungszeit
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Vermeidung ergreifen
Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen der Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
Nr. 1.4) sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1045
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Planen und Vorbereiten a) Informationen über technische und technologische
von Produktionsaufträgen Bedingungen sowie über Vorgaben der Produk-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A tionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben,
Nr. 1.1) beschaffen
b) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvor-
schriften kontrollieren
c) die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfein-
richtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern
d) Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen
auf Einsatzfähigkeit prüfen
e) Produktionsanlagen entsprechend den Prozess-
vorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen,
eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit her-
stellen
2 Durchführen von Produk- a) Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und
tionsaufträgen hinsichtlich Qualität beurteilen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) Produktionsanlagen beschicken und bedienen,
Nr. 1.2)
Stückzahlvorgaben sicherstellen
c) Qualität der Produkte überwachen
d) Produkte gegen Beschädigungen schützen, trans-
portieren und lagern
e) überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Rest- 6 bis 8
stoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben
leiten
f) Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur
Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit
sicherstellen
3 Abschließen von Produk- a) Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüf-
tionsaufträgen protokolle erstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) Leistungen und Aufwendungen dokumentieren
Nr. 1.3)
c) IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen
4 Betriebliche Kommunikation a) Informationsquellen, insbesondere Dokumenta-
und Teamarbeit tionen, Handbücher, Fachberichte und Firmen-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B unterlagen, in deutscher und englischer Sprache
Nr. 2.1) recherchieren, Datenbankabfragen durchführen,
Informationen auswerten
b) IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen
1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
5 Erstellen und Anwenden Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und
von technischen Unterlagen Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schal-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B tungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache
Nr. 2.2) anwenden
6 Qualitäts-, Umwelt- und a) betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwen-
Sicherheitsmanagement den
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) betriebliches Umweltmanagementsystem anwen-
Nr. 3.1)
den
(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Umrüsten und Wieder- a) Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an ge-
inbetriebnehmen von änderte Prozessabläufe und unterschiedliche Pro-
Produktionsanlagen dukte anpassen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 2.1)
b) Funktionsprüfungen durchführen
c) Änderungen und Prüfungen der Produktionsanla-
gen dokumentieren
2 Beurteilen der Sicherheit a) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prü-
von Produktionsanlagen fen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebs-
Nr. 2.2)
mittel und Anlagen prüfen
c) wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und
technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifi-
schen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfer-
tigen
3 Prüfen und Inspizieren a) Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren
von Produktionsanlagen b) Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
und Diagnosesoftware einsetzen
Nr. 2.3)
c) Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersu-
che durchführen
d) vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spe-
zifischer Produktionsbedingungen durchführen
4 Betriebliche Kommunikation a) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
und Teamarbeit Team situationsgerecht und zielorientiert führen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) Aufgaben im Team planen und abstimmen, Ent-
Nr. 2.1)
scheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im
Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
c) Teambesprechungen organisieren und moderieren,
Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
visualisieren und präsentieren, Gesprächsergeb-
nisse dokumentieren, deutsche und englische
Fachbegriffe anwenden 4 bis 6
5 Erstellen und Anwenden a) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
von technischen Unterlagen rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B werten und anwenden
Nr. 2.2)
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten und anwenden
c) technische Skizzen und Zeichnungen erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1047
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen der Arbeit a) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B barkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieb-
Nr. 2.4) lichen Möglichkeiten abstimmen
b) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieb-
lichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeits-
schritte festlegen und erforderliche Abwicklungs-
zeiten einschätzen
c) erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werk-
zeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf
feststellen, auswählen und bereitstellen
d) Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen-
Wirkungszusammenhänge ermitteln
e) Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lö-
sungen erproben und optimieren
f) Lösung implementieren und organisatorisch ab-
sichern
7 Qualitäts-, Umwelt- und a) Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische
Sicherheitsmanagement Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B beachten
Nr. 3.1)
b) Maßnahmen der Entsorgung von Rest- und Pro-
zessstoffen einleiten
8 IT-Systeme und Vernetzung a) Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B konfigurieren und nutzen
Nr. 3.2)
b) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz an-
wenden
c) bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-
Netzwerke mitwirken
(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Ermitteln, Testen und a) Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse
Einstellen von Prozess- analysieren
parametern
b) Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produkti-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
onsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtun-
Nr. 3.1)
gen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter aus-
wählen
c) Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Er-
gebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und
Optimierung von Prozessvorschriften nutzen
d) Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen
und Prüfungen planen, Anweisungen zur Proben-
nahme sowie Prüfpläne erstellen
2 Strukturieren und a) technische Abläufe analysieren, strukturieren und
Programmieren von darstellen
technischen Abläufen
b) Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
testen, ändern und optimieren
Nr. 3.2)
c) Muster und Prototypen testen 5 bis 7
1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Betriebliche Kommunikation a) Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen,
und Teamarbeit Grafiken erstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Nr. 2.1)
lisch durchführen
c) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen
4 Erstellen und Anwenden a) Datensätze handhaben und anpassen
von technischen Unterlagen b) Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 2.2)
5 Produkt- und Prozess- a) datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessopti-
datenmanagement mierung nutzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B
b) Konfigurationsmanagement und Änderungsmana-
Nr. 3.3)
gement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen
berücksichtigen
c) Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen
d) technische Dokumentationen abrufen und einstellen
Viertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr
(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Aufstellen von Produktions- a) Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen,
anlagen vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstel-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A len
Nr. 4.1)
b) technische Prüfungen veranlassen
2 Einrichten der Eingangs- a) Transport- und Lagersysteme einrichten
und Ausgangslogistik b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
Nr. 4.2) c) Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile
und erstellte Produkte nach logistischen und Qua-
litätskriterien lagern
d) Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kenn-
zeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicher-
heits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vor-
schriften entsprechend lagern, bereitstellen und
auf Einsatzfähigkeit prüfen
3 Erproben von Produktions- a) Produktionsverfahren und Prozessschritte, logisti-
abläufen sche Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vor-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A richtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter
Nr. 4.3) erproben
b) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokol-
lieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Quali-
tätssicherung durchführen
c) Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmög-
lichkeiten in die Prozesskette sichern
d) Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen
sowie Dauertests durchführen
e) Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erpro-
bung anpassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1049
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Übergeben oder Über- a) in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse
nehmen von Produktions- fahren
anlagen
b) Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnah-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
men zur Beseitigung ergreifen
Nr. 4.4)
c) Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen
d) Übernahmen dokumentieren
5 Kundenorientierte a) Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Berei-
Kommunikation chen und externen Partnern sicherstellen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B 5 bis 7
b) Übergabeprozesse abstimmen
Nr. 2.3)
c) Reklamationen annehmen
6 Projektmanagement a) Produktionsaufgaben analysieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B b) Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen
Nr. 2.5)
c) Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirt-
schaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren
d) Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festle-
gen, Prioritäten setzen
e) IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden
7 Produktionstechnologien a) Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden
und -prozesse Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflä-
chengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität,
Mengenausbringung, Kosten und Ressourcen-
schonung beurteilen
b) Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere be-
züglich der Produktionsverfahren und der geforder-
ten Qualität
c) Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere
hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik
und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Men-
genausbringung und Kosten
d) Roboter oder andere Handhabungssysteme beur-
teilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglich-
keiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung
e) Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten,
Kühlung und Schmierung sowie Kosten
f) Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich
Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke,
Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität
des Einsatzes
g) Montageverfahren beurteilen, insbesondere hin-
sichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen,
Kosten, Flexibilität und Qualität
h) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beur-
teilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächen-
schutz und Korrosion
1050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsanlagen)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Analysieren von Produk- a) Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen
tionsprozessen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) Produktrückläufe analysieren
Nr. 5.1)
c) Produktionsprozesse anhand von Kennziffern ver-
gleichen und beurteilen
d) Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten
sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien er-
fassen und analysieren
e) interne und externe Leistungserbringung unter ter-
minlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten
vergleichen
f) Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktions-
anlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von
Produktionseinrichtungen analysieren
g) Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergeb-
nisse unter Berücksichtigung vor- und nachgela-
gerter Prozesse und Bereiche bewerten
2 Simulieren von Produktions- a) Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge,
prozessen Vollständigkeit und Qualität überprüfen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) technische Abläufe modellhaft nachbilden oder
Nr. 5.2)
rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben,
optimieren und dokumentieren
c) Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspru-
chungen überprüfen und erproben
3 Optimieren von Produk- a) anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnis-
tionsprozessen sen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Pro-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A zessabläufe und Prozessparameter schließen
Nr. 5.3)
b) Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchfüh-
ren, dokumentieren und auswerten
c) Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung
bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten
d) Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Pro-
zessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern
und dem Produktionsteam besprechen und umset-
zen
e) Bedienpersonal über Prozessänderungen unter-
richten und einweisen
f) bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungs-
anleitungen für Produktionsanlagen mitwirken 11 bis 13
4 Organisieren von Logistik- a) technische Funktionen der Logistikkette für erfor-
prozessen derliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Spannmittel sicherstellen
Nr. 5.4)
b) Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge
erfassen, verarbeiten und ausgeben
c) Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das
Recycling sicherstellen
5 Qualitäts-, Umwelt- und bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
Sicherheitsmanagement schläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erar-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B beiten
Nr. 3.1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1051
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
Teil des Zeitrahmen
Lfd. Nr. die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Produktionstechnologien a) Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fü-
und -prozesse genden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) Qualität beurteilen
b) Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, ins-
besondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und
Korrosion, beurteilen
7 Arbeitsorganisation und a) Produktionsorganisationstypen, insbesondere
Produktionssysteme Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftrags-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) produktion, identifizieren
b) Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien-
und Massenproduktion, identifizieren
c) zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und er-
eignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsan-
lagen unterscheiden
d) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsde-
fizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken
anwenden
e) Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzel-
arbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und
funktionsorientierte Organisationen, Projektorgani-
sation, unterscheiden und zuordnen
f) Methoden und Verfahren der Programmplanung,
Produktionsplanung, Materialsteuerung und Ferti-
gungssteuerung anwenden
1052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
Vom 17. Juni 2008
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. Prozessentwicklung:
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 Entwickeln neuer Produktionsprozesse, Prüfmetho-
(BGBl. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 den und -abläufe, Gestalten des Layout von Produk-
Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 tionsbereichen, Erstellen der Konzeption für Produk-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das tionsanlagen und -mittel, Gestalten von Arbeitssys-
Bundesministerium für Bildung und Forschung nach temen und Arbeitsplätzen, Einsetzen von Simulati-
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts onstechniken, Gestalten von Beschaffungs- und Lo-
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundes- gistikprozessen, Beurteilen der Leistungserstellung
ministerium für Wirtschaft und Technologie: hinsichtlich Eigenproduktion oder Fremdvergabe,
Beteiligen von betrieblichen und außerbetrieblichen
§1 Stellen bei der Prozessentwicklung, Freigeben von
Ziel der Prüfung Entwicklungsergebnissen,
und Bezeichnung des Abschlusses 3. Prozessimplementierung, Produktionsanlauf:
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- Entwickeln von Einführungs- und Anlaufkonzepten,
dungsprüfungen zum Geprüften Prozessmanager – Einbinden von Steuerungs- und Kommunikations-
Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmana- systemen, Planen und Steuern der Muster-, der Vor-
gerin – Produktionstechnologie nach den §§ 2 bis 9 serien- und Nullserienproduktion, Bestätigen des
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- Prozesskonzepts, Verfolgen von Prozessindikatoren,
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- Sichern und Optimieren der Prozessstabilität, Be-
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. werten von Leistungs-, Qualitäts-, Kosten- und Ter-
minrisiken, Fixieren der Prozesse, Erteilen von Frei-
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähi- gaben, Übergeben an den Kunden oder an die Pro-
gung, Produktionsprozesse planen, gestalten, imple- duktion,
mentieren, sichern und optimieren sowie Führungsauf-
gaben wahrnehmen zu können. 4. Produktionsplanung und -steuerung:
Analysieren und Planen von Produktionsaufträgen,
(3) Durch die Prüfung soll die Fähigkeit nachgewie-
Überwachen der Leistungserbringung, Termine und
sen werden, unter Berücksichtigung technischer und
Qualität, Setzen von Prioritäten bei der Auftragsab-
betriebswirtschaftlicher Zusammenhänge und der Qua-
wicklung, Sichern der Datenstrukturen und Daten-
lität
flüsse in der Produktion, Planen, Steuern und Kon-
1. das Prozessmanagement für die Produktion und da- trollieren des Budgets, Planen des Personalbedarfs
mit verbundene Innovations- und Verbesserungs- und der Personalentwicklung, Wahrnehmen von Per-
vorhaben, einschließlich Klären und Festlegen von sonalführungs- und Personalmanagementaufgaben,
Prozesszielen, Identifizieren und Analysieren von Planen, Leiten und Unterstützen von Qualifizierungs-
Prozessen und Potentialen, Initiieren, Steuern und prozessen, Evaluieren der Anlagenverfügbarkeit.
Umsetzen der Vorhaben, Disponieren und Steuern (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-
von Prozessressourcen, Veranlassen von Prozess- kannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Pro-
überwachungen, -prüfungen und -bewertungen so- duktionstechnologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Pro-
wie duktionstechnologie.
2. das Projektmanagement für komplexe Projekte in
der Produktion, einschließlich Planen von Projekten §2
und Kosten, Vorgeben der Rahmenbedingungen, Zulassungsvoraussetzungen
Zusammenstellen der Projektteams, Steuern der
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
Projektabläufe, Erstellen von Abschlussberichten
und Dokumentationen 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im aner-
kannten Ausbildungsberuf „Produktionstechnologe/
in Zusammenhang mit den in den folgenden Prozess- Produktionstechnologin“ und danach eine mindes-
phasen genannten Aufgaben durchführen zu können: tens einjährige Berufspraxis oder
1. Produkt- und Prozesskonzeption: 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
Analysieren von Vorgaben und Lastenhefte für Pro- sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-
dukt- und Produktionskonzepte, Entwickeln und Be- nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
werten von Ideen für neue Produktionsprozesse, Be- 3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis
raten hinsichtlich produktionsgerechter Produktge-
staltung, Entwickeln von Prozesskonzepten, Mitar- nachweist.
beit an Ressourcen- und Logistikkonzepten, Formu- (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 muss
lieren von Pflichtenheften, Freigeben von Entwurfs- wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
ergebnissen, Prozessmanagers – Produktionstechnologie/einer Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1053
prüften Prozessmanagerin – Produktionstechnologie im einbarung über durchzuführende Arbeiten, Art und
Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 haben und eine Qualifikation Umfang der zu erstellenden Dokumentation sowie den
eines der Spezialisten in der Produktionstechnologie Abgabetermin. Dabei darf zwischen dem Tag des Bera-
nach der Anlage 1 oder eine fachlich und nach Breite tungsgesprächs und dem Abgabetermin der Dokumen-
und Tiefe entsprechende Qualifikation beinhalten. tation längstens ein Zeitraum von einem Jahr liegen.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 (3) Entspricht die Dokumentation den Anforderun-
genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zu- gen nach den Absätzen 1 und 2, sind die Inhalte vor
gelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen dem Prüfungsausschuss zu präsentieren. Die Form
oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel ste-
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä- hen dem Prüfungsteilnehmer frei. Die verwendeten Un-
higkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prü- terlagen sind dem Prüfungsausschuss zu überlassen.
fung rechtfertigen. Nach der Präsentation schließt sich ein Fachgespräch
an, das auf der Grundlage der Dokumentation und der
§3 Präsentation geführt wird. Die Präsentation soll min-
Gliederung der Prüfung destens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten, das
Fachgespräch und die Präsentation zusammen min-
Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile: destens 60 Minuten, höchstens 90 Minuten dauern.
1. Produktionsprozesse,
(4) Auf Grund der Dokumentation, der Präsentation
2. Prozessmanagement, und des Fachgesprächs sind die Befähigungen nach
3. Mitarbeiterführung und Personalmanagement. Absatz 1 zu bewerten.
Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Rei-
§5
henfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten
Prüfungsteil spätestens fünf Jahre nach dem ersten Prüfungsteil „Prozessmanagement“
Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. (1) Im Prüfungsteil „Prozessmanagement“ soll die
Befähigung zur Bewältigung berufstypischer Probleme
§4 nachgewiesen werden. Insbesondere sollen folgende
Prüfungsteil „Produktionsprozesse“ Befähigungen nachgewiesen werden:
(1) Im Prüfungsteil „Produktionsprozesse“ sollen die 1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionskonzept“
folgenden Befähigungen nachgewiesen werden: soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, neue Pro-
1. Analysieren von technischen und organisatorischen zesse und Prozessbausteine entwickeln, Projekte für
Problemstellungen bei Änderungen von Produkti- den Produktionsanlauf planen und Produktentwick-
onsprozessen oder der Produktion, ler hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung
beraten zu können; in diesem Rahmen können fol-
2. Konzipieren von Lösungen, Planen der organisato- gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
rischen und ausrüstungstechnischen Änderungen
sowie der Prozessanpassungen, a) Entwickeln von Fertigungs-, Montage- und Logis-
tikkonzepten für neue Produkte oder Produkt-
3. Strukturieren von Projekten und Prozessen, Planen änderungen unter Berücksichtigung von Inves-
von Kosten und Ressourcen, Untersuchen und Be- titionen,
werten von Varianten,
b) Beurteilen der technischen Machbarkeit von Pro-
4. Ermitteln des Personalbedarfs und Beschreiben der duktvorschlägen, Beraten der Produktentwickler
qualifikatorischen Anforderungen an das Personal, hinsichtlich produktionsgerechter Gestaltung,
5. Planen, Koordinieren und Realisieren von Qualitäts-
c) Ermitteln der Durchlaufzeiten und Kosten neuer
managementmaßnahmen,
oder geänderter Produktionsprozesse,
6. Durchführen von Gefährdungsbeurteilungen,
d) Planen von Projekten für die Prozesserprobung
7. Leiten der Umsetzung von Projekten, Organisieren und den Serienhochlauf;
effizienter Arbeitsabläufe, Koordinieren des Einsat-
2. im Qualifikationsschwerpunkt „Produktionsablauf“
zes von Mitarbeitern, Einsetzen von Controlling-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Produkti-
Instrumenten, insbesondere zur Überwachung von
onsbereiche planen sowie die laufende Produktion
Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
gestalten und verbessern zu können; in diesem Rah-
8. Dokumentieren von Lösungen, Abläufen, techni- men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
schen Prüfungen, sicherheitsrelevanten Maßnah- werden:
men,
a) Analysieren und Planen von Produktionsaufträ-
9. Reflektieren von Projektverläufen, von Kosten und gen,
Qualität, Erarbeiten von Verbesserungsvorschlä-
b) Planen des Personalbedarfs und des Budgets,
gen,
10. Darstellen getroffener Entscheidungen, Vertreten c) Bewerten von Produktqualität und bereichsbezo-
von Konzeptionen und Lösungsvorschlägen. genen Kosten,
(2) Zum Nachweis der Qualifikationen ist eine Doku- d) Planen von Verbesserungsprojekten,
mentation über ein Projekt anzufertigen. Der Prüfungs- e) Planen und Gestalten von Produktionsbereichen,
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin reicht hierzu Auswählen von Produktionsmitteln, Gestalten
einen Vorschlag ein. Der Prüfungsausschuss führt von Arbeitsplätzen, Sichern der Datenstrukturen
darüber ein Beratungsgespräch und trifft eine Zielver- und -flüsse,
1054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
f) Ermitteln von Investitionskosten. i) Planen und Organisieren von Einarbeitung, Prak-
(2) Es sind zwei Situationsaufgaben schriftlich zu tika, Aus- und Fortbildung;
bearbeiten. Eine Situationsaufgabe soll schwerpunkt- 2. im Qualifikationsschwerpunkt „Mitarbeiter- und
mäßig den Qualifikationsschwerpunkt „Produktions- Teamführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-
konzept“, die andere Situationsaufgabe den Qualifikati- den, Personalmaßnahmen durchführen, Mitarbeiter
onsschwerpunkt „Produktionsablauf“ thematisieren. sowie Teams führen, deren Entwicklung fördern, mo-
Qualifikationsinhalte aus dem jeweils anderen Qualifi- tivieren und einsetzen zu können; in diesem Rahmen
kationsschwerpunkt und Qualifikationsinhalte aus dem können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer-
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage- den:
ment“ sollen berücksichtigt werden. Die Prüfungsdauer a) Beurteilen von Mitarbeitern,
der einzelnen Situationsaufgaben beträgt jeweils min-
b) Anwenden von Führungsmethoden und -techni-
destens 120 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr
ken,
als 300 Minuten.
c) Motivieren der Mitarbeiter zur Bewältigung be-
(3) Wurde in nicht mehr als einer Situationsaufgabe
trieblicher Aufgaben,
eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine
mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer d) Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwick-
ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht lung des Einzelnen unter Beachtung des bisheri-
diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in gen Berufsweges und unter Berücksichtigung
der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die e) Anwenden von Methoden der Begleitung und Be-
der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer ratung in Qualifizierungsprozessen,
Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die f) Anwenden von Methoden zur Lösung betriebli-
Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt cher Konflikte, Berücksichtigen kultureller Unter-
gewichtet. schiede,
§6 g) Führen von Teams, insbesondere gemeinsames
Entwickeln von Zielen, Festlegen von Handlungs-
Prüfungsteil spielräumen und Ergreifen von Aktivitäten bei
„Mitarbeiterführung und Personalmanagement“ Zielabweichung, Beurteilen von Einflüssen der
(1) Im Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Perso- Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und
nalmanagement“ ist eine Situationsaufgabe schriftlich die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Um-
zu bearbeiten sowie ein situationsbezogenes Fachge- setzen von Alternativen, Erkennen von Teamkon-
spräch zu führen. flikten und Entwickeln von Lösungen im Sinne ei-
ner gemeinsamen Teameffizienz,
(2) Durch die Bearbeitung der Situationsaufgabe
sind folgende Befähigungen nachzuweisen: h) Berücksichtigen von Arbeitsschutzbestimmungen
und Arbeitszeitordnungen,
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalplanung,
-auswahl und -entwicklung“ soll die Fähigkeit nach- i) Beenden von Arbeitsverhältnissen, Erstellen von
gewiesen werden, den Personalbedarf ermitteln, Zeugnissen.
Personalentwicklungspotentiale einschätzen, Perso- Die Situationsaufgabe ist so zu gestalten, dass beide
nalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen Qualifikationsschwerpunkte thematisiert werden. Quali-
und den Personaleinsatz entsprechend den betrieb- fikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten
lichen Anforderungen und arbeitsrechtlichen Be- „Produktionskonzept“ und „Produktionsablauf“ des
stimmungen unter Beachtung der Beteiligungs- Prüfungsteils Prozessmanagement sollen berücksich-
rechte der Mitarbeitervertretung sicherstellen zu tigt werden. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe
können; in diesem Rahmen können folgende Quali- beträgt mindestens 120 Minuten und höchstens 150 Mi-
fikationsinhalte geprüft werden: nuten.
a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und (3) Wurde in der Situationsaufgabe eine mangelhafte
quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti- Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergän-
gung technischer und organisatorischer Verände- zungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden
rungen, Erstellen von Anforderungsprofilen, schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglich-
b) Planen der Personalgewinnung durch Aus- und keit nicht. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der
Fortbildung sowie durch Rekrutierung, Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewer-
tung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der
c) Vorbereiten und Durchführen von Personalaus- mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note
wahlgesprächen, zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der
d) Auswählen und Einsetzen von Mitarbeitern, schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
e) Mitwirken bei der Ausgestaltung von Arbeitsver- (4) Durch das situationsbezogene Fachgespräch
trägen, sind folgende Befähigungen in den in den Nummern 1
und 2 aufgeführten Anwendungsfällen nachzuweisen:
f) Anwenden des Arbeits- und Tarifrechts,
1. Im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-
g) Ermitteln von kurz- und langfristigen Qualifizie- nes Einstellungsgespräches“ soll die Fähigkeit nach-
rungsbedarfen, gewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein
h) Mitwirken bei Qualifizierungsaktivitäten und Er- Gespräch gestalten, Bewerber beurteilen, Einsatz
stellen von Qualifizierungskonzepten, und Entwicklungsperspektiven für den Bewerber
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1055
aufzeigen und das Einstellungsgespräch zielgerich- und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die
tet führen zu können, Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
2. im Anwendungsfall „Vorbereiten und Durchführen ei-
§8
nes Mitarbeitergespräches“ soll die Fähigkeit nach-
gewiesen werden, die Rahmenbedingungen für ein Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
Gespräch gestalten, Mitarbeiter beurteilen, Zielver- Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-
einbarungen treffen, Entwicklungsperspektiven für teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prü-
den Mitarbeiter aufzeigen, Kritik annehmen sowie fung in einzelnen Prüfungsleistungen freistellen, wenn
das Gespräch zielgerichtet führen zu können. in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer
Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich
wählt einen der Anwendungsfälle aus. Das situations- anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staat-
bezogene Fachgespräch soll mindestens 45 und lichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg
höchstens 60 Minuten dauern. abgelegt wurde, die den Anforderungen der entspre-
chenden Prüfungsleistungen nach dieser Verordnung
§7 entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zuläs-
sig.
Bewerten der
Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung §9
(1) Der Prüfungsteil „Produktionsprozesse“, die zwei Wiederholung der Prüfung
Situationsaufgaben im Prüfungsteil „Prozessmanage- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
ment“ sowie die Situationsaufgabe und das situations- mal wiederholt werden.
bezogene Fachgespräch im Prüfungsteil „Mitarbeiter-
führung und Personalmanagement“ sind gesondert zu (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
bewerten. wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
(2) Aus den Situationsaufgaben in dem Prüfungsteil die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
„Prozessmanagement“ sowie aus der Situations- Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
aufgabe und dem situativen Fachgespräch in dem fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
Prüfungsteil „Mitarbeiterführung und Personalmanage- nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
ment“ ist jeweils eine Gesamtnote aus dem arithme- bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
tischen Mittel der Punktebewertungen der einzelnen angemeldet hat. Dabei können auch bestandene Prü-
Prüfungsleistungen zu bilden. fungsleistungen auf Antrag einmal wiederholt werden.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü- In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
fungsleistungen nach Absatz 1 mindestens ausrei-
chende Leistungen erbracht wurden. § 10
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis Inkrafttreten
nach der Anlage 2 und ein Zeugnis nach der Anlage 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 8 sind Ort in Kraft.
Bonn, den 17. Juni 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
1056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 2)
Spezialistenprofile in der Produktionstechnologie
Die Spezialistenprofile beschreiben die inhaltlichen Standards, die für eine Zulassung zur Prüfung zum Geprüften
Prozessmanager – Produktionstechnologie/zur Geprüften Prozessmanagerin – Produktionstechnologie erforder-
lich sind. Sie bilden das im Bereich der beruflichen Fortbildung angesiedelte Verbindungsglied zwischen der Ebene
der beruflichen Ausbildung und der Ebene der in der beruflichen Fortbildung geregelten operativen Professionals.
Grundlage für die Spezialistenqualifikation ist die Qualifizierung in den nachfolgend beschriebenen Arbeitsgebieten
und Arbeitsprozessen. Im Rahmen dieser Qualifizierung sind die aufgeführten Arbeitsprozesse eigenständig in
betrieblichen Projekten durchzuführen, eine prozessbegleitende Dokumentation anzufertigen, in einer Präsentation
eine zusammenhängende Darstellung der Tätigkeiten und des Kompetenzerwerbs zu geben und darüber ein Fach-
gespräch zu führen.
1 Prozessexperte/Prozessexpertin
1.1 Arbeitsgebiet:
Prozessexperten/Prozessexpertinnen arbeiten in der Produktion. Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwick-
lern, Applikationslieferanten und Zulieferern Lösungen für produktions- und prozesstechnische Aufgabenstel-
lungen.
1.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Prozessexperten/Prozessexpertinnen
– analysieren Prozessanforderungen, vergleichen Fertigungs- und Montageverfahren hinsichtlich Produkt-
qualität, Prozesssicherheit und Wirtschaftlichkeit,
– erarbeiten technische Lösungen, kalkulieren Kosten, Stückzahlausbringungen und schätzen Bearbeitungs-
zeiten ab,
– wirken bei der Gestaltung von Produktionsanlagen mit, führen Gefährdungsbeurteilungen durch, arbeiten
bei der Erstellung von Lastenheften mit,
– arbeiten mit Systemherstellern, Zulieferern und Logistikpartnern zusammen,
– wirken bei der Gestaltung von Logistikprozessen mit,
– erstellen Arbeitsanweisungen und Prozessbeschreibungen, arbeiten Produktionspersonal ein,
– wirken bei der Planung und Steuerung der Produktion mit,
– nehmen Fehlermeldungen auf und priorisieren diese, erarbeiten Lösungen zur Verbesserung der Anlagen-
verfügbarkeit,
– pflegen neue Produkte und Programme ein, überwachen das Konfigurations- und Änderungsmanagement,
– optimieren Prozesse.
1.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:
– analytische Fähigkeiten,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kommunikationsfähigkeit,
– Problemlösefähigkeit,
– Prozess-/Projektkoordinierung,
– systematisch-methodisches Vorgehen,
– Teamfähigkeit.
1.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1057
2 Applikationsexperte/Applikationsexpertin
2.1 Arbeitsgebiet:
Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen arbeiten an der Schnittstelle zwischen Kunden und Produktion.
Sie erarbeiten in Projektteams mit Entwicklern und Kunden Lösungen für produktions- und prozesstechnische
Aufgabenstellungen.
2.2 Profiltypische Arbeitsprozesse:
Applikationsexperten/Applikationsexpertinnen
– bearbeiten Kundenanfragen, klären technische Anforderungen, Kosten und Termine,
– erarbeiten Problemlösungen, klären technische Voraussetzungen,
– arbeiten an der Entwicklung von Kundenlösungen mit,
– erläutern Kunden Prozessdaten und Rahmenbedingungen und beschreiben Vorgaben für die Einbindung
von Komponenten oder Anlagen in den Gesamtprozess,
– setzen Kundenaufträge in Konstruktions-, Produktions- oder Auslieferungsaufträge um,
– überwachen die Leistungserstellung und Termine, setzen Prioritäten bei der Abwicklung der Aufträge,
– erstellen vereinbarte Referenzprodukte, prüfen und dokumentieren im Rahmen der Abnahme die den Kun-
den vertraglich zugesicherten Leistungen,
– erstellen Daten für die Systemdokumentation zur Sicherung von Support und Service zusammen,
– bearbeiten Reklamationen, Änderungsanforderungen und Gewährleistungsfälle,
– betreuen Kunden beim Einsatz der Anlagen oder Komponenten, optimieren Applikationen und Prozesse.
2.3 Berufliche Befähigungen:
Die Beherrschung der profiltypischen Arbeitsprozesse setzt folgende berufliche Befähigungen voraus:
– Akquisitionsstärke,
– Dialogfähigkeit,
– Kundenorientierung,
– ergebnisorientiertes Handeln,
– Kooperationsfähigkeit,
– Markteinschätzung,
– Auftrags-/Projektkoordinierung,
– systematisch-methodisches Vorgehen.
2.4 Nachweis der Qualifikation:
Die Qualifikation ist durch ein Zeugnis einer zuständigen Stelle, durch ein Personalzertifikat, durch ein Lehr-
gangszertifikat oder durch eine Bescheinigung insbesondere von Arbeitgebern, die die Breite, die Tiefe und
das Verfahren der Spezialistenqualifizierung abbildet, nachzuweisen.
1058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-
nologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1059
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 4)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Prozessmanager – Produktionstechnologie/
Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Prozessmanager – Produktionstech-
nologie/Geprüfte Prozessmanagerin – Produktionstechnologie vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1052) mit folgenden
Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
I. Produktionsprozesse
Dokumentation, Präsentation und Fachgespräch .......... ...........
II. Produktionsmanagement .......... ...........
Situationsaufgabe 1 ..........
Situationsaufgabe 2 ..........
III. Mitarbeiterführung und Personalmanagement .......... ...........
Situationsaufgabe ..........
Situationsbezogenes Fachgespräch ..........
(Im Fall des § 8: „Der Prüfungsteilnehmer/die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 8 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes*)
Vom 18. Juni 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt- 7. unvollständige Maschinen.
sicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, (2) Diese Verordnung gilt nicht für:
219) in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) 1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Erset-
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 zung identischer Bauteile bestimmt sind und die
(BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- werden,
ministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bun- 2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,
braucherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, 3. speziell für eine nukleare Verwendung konstru-
Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis- ierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall
terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem zu einer Emission von Radioaktivität führen
Bundesministerium der Verteidigung nach Anhörung kann,
des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Ver-
4. Waffen einschließlich Feuerwaffen,
braucherprodukte:
5. die folgenden Beförderungsmittel:
Artikel 1 a) land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Änderung in Bezug auf die Risiken, die von der Richt-
der Maschinenverordnung linie 2003/37/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Mai 2003 über
Die Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993 (BGBl. I
die Typgenehmigung für land- und forstwirt-
S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verord-
schaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und
nung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), wird
die von ihnen gezogenen auswechselbaren
wie folgt geändert:
Maschinen sowie zur Aufhebung der Richt-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: linie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in
„§ 1 ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst wer-
Anwendungsbereich den mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen
angebrachten Maschinen,
(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen
und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Pro- b) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im
dukten: Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates
vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der
1. Maschinen, Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
2. auswechselbare Ausrüstungen, die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und
3. Sicherheitsbauteile, Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)
in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Aus-
4. Lastaufnahmemittel, nahme der auf diesen Fahrzeugen ange-
5. Ketten, Seile und Gurte, brachten Maschinen,
6. abnehmbare Gelenkwellen und c) Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/
EG des Europäischen Parlaments und des
*) Diese Verordnung dient Rates vom 18. März 2002 über die Typgeneh-
1. der Umsetzung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Par- migung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-
laments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und fahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer je-
zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr.
L 157 S. 24), weils geltenden Fassung mit Ausnahme der
2. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen elek- auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschi-
trischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter nen,
Spannungsgrenzen an die Richtlinie 2006/95/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur d) ausschließlich für sportliche Wettbewerbe be-
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betref- stimmte Kraftfahrzeuge und
fend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
stimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung) (ABl. EU Nr. e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der
L 374 S. 10) und Luft, auf dem Wasser und auf Schienennet-
3. der Anpassung der Verordnung über das Inverkehrbringen von zen mit Ausnahme der auf diesen Beförde-
Sportbooten an die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der
rungsmitteln angebrachten Maschinen,
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über 6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen
Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15), die durch die Richtlinie
2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder
16. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 214 S. 18) geändert worden ist. in solchen Anlagen installiert sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1061
7. Maschinen, die speziell für militärische Zwecke b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a,
oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ord- der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem
nung konstruiert und gebaut wurden, Einsatzort oder mit ihren Energie- und An-
8. Maschinen, die speziell für Forschungszwecke triebsquellen verbinden,
konstruiert und gebaut wurden und zur vorüber- c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der
gehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt Buchstaben a und b, die erst nach Anbrin-
sind, gung auf einem Beförderungsmittel oder In-
9. Schachtförderanlagen, stallation in einem Gebäude oder Bauwerk
funktionsfähig ist,
10. Maschinen zur Beförderung von Darstellern und
Darstellerinnen während künstlerischer Vorfüh- d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a
rungen, bis c oder von unvollständigen Maschinen
nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwir-
11. elektrische und elektronische Erzeugnisse ken, so angeordnet sind und betätigt werden,
folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie dass sie als Gesamtheit funktionieren,
2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur An- e) eine Gesamtheit miteinander verbundener
gleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- Teile oder Vorrichtungen, von denen mindes-
staaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur tens eines beziehungsweise eine beweglich
Verwendung innerhalb bestimmter Spannungs- ist und die für Hebevorgänge zusammenge-
grenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils fügt sind und deren einzige Antriebsquelle
geltenden Fassung fallen: die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft
ist.
a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte
Haushaltsgeräte, 3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vor-
richtung, die der Bediener einer Maschine oder
b) Audio- und Videogeräte,
Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst
c) informationstechnische Geräte, an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder
d) gewöhnliche Büromaschinen, zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein
Werkzeug ist.
e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuer-
geräte und 4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,
f) Elektromotoren und a) das zur Gewährleistung einer Sicherheits-
funktion dient,
12. die folgenden Arten von elektrischen Hochspan-
nungsausrüstungen: b) das gesondert in den Verkehr gebracht wird,
a) Schalt- und Steuergeräte und c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicher-
heit von Personen gefährdet und
b) Transformatoren.
d) das für das Funktionieren der Maschine nicht
(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/
erforderlich ist oder durch für das Funktionie-
EG des Europäischen Parlaments und des Rates
ren der Maschine übliche Bauteile ersetzt
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-
werden kann.
rung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU
Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheits-
genannten Gefährdungen, die von einer Maschine bauteilen findet sich in Anhang V der Richtlinie
ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschrif- 2006/42/EG.
ten genauer erfasst, durch die andere Gemein- 5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebe-
schaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt zeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil,
werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser das das Ergreifen der Last ermöglicht und das
Verordnung für diese Maschine und diese Gefähr- zwischen Maschine und Last oder an der Last
dungen nicht.“ selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt
2. § 2 wird wie folgt gefasst: ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden,
„§ 2 und das gesondert in den Verkehr gebracht wird;
als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlag-
Begriffsbestimmungen mittel und ihre Bestandteile.
1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in 6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte. Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln
2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und
auch: Gurte.
a) eine mit einem anderen Antriebssystem als 7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehm-
der unmittelbar eingesetzten menschlichen bares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen ei-
oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür ner Antriebs- oder Zugmaschine und einer ande-
vorgesehene Gesamtheit miteinander verbun- ren Maschine, das die ersten Festlager beider
dener Teile oder Vorrichtungen, von denen Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zu-
mindestens eines beziehungsweise eine be- sammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr
weglich ist und die für eine bestimmte An- gebracht, ist diese Kombination als ein einziges
wendung zusammengefügt sind, Produkt anzusehen.
1062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamt- 3. insbesondere die erforderlichen Informationen,
heit, die fast eine Maschine bildet, für sich ge- wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,
nommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen 4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfah-
kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollstän- ren gemäß § 4 durchführen,
dige Maschine dar. Eine unvollständige Ma-
schine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschi- 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II
nen oder unvollständige Maschinen oder Aus- Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aus-
rüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammen- stellen und sicherstellen, dass sie der Maschine
gefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine beiliegt und
Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden. 6. die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.
9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungs- (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter
gemäße Verwendung einer von dieser Verord- muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren
nung erfassten Maschine in der Europäischen über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang
Gemeinschaft. zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Ma-
10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische schine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
Person, die eine von dieser Verordnung erfasste aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Ge-
Maschine oder eine unvollständige Maschine sundheitsschutzanforderungen erfüllt.
konstruiert oder baut und für die Übereinstim- (4) Unterliegt die Maschine auch anderen Rechts-
mung der Maschine oder unvollständigen Ma- vorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschrei-
schine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr ben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestä-
Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen tigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmun-
oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch gen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht.
verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser
des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Be-
oder juristische Person, die eine von dieser Ver- vollmächtigten während einer Übergangszeit die
ordnung erfasste Maschine oder unvollständige Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt
Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass
nimmt, als Hersteller betrachtet. die Maschine den vom Hersteller oder seinem Be-
11. Eine harmonisierte Norm ist eine nicht verbind- vollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften
liche technische Spezifikation, die von einer nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in
europäischen Normenorganisation auf Grund der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätser-
eines Auftrags der Kommission nach den in der klärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien,
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parla- die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde
ments und des Rates vom 22. Juni 1998 über liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amts-
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der blatt der Europäischen Union aufgeführt sein.
Normen und technischen Vorschriften und der (5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten
Vorschriften für die Dienste der Informationsge- Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäi-
sellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer je- schen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt
weils geltenden Fassung festgelegten Verfah- worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den
rens angenommen wurde.“ von dieser harmonisierten Norm erfassten grundle-
3. § 3 wird wie folgt gefasst: genden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanfor-
derungen entspricht.“
„§ 3
4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
Voraussetzungen
für das Inverkehrbringen „§ 4
oder die Inbetriebnahme von Maschinen Konformitäts-
(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf bewertungsverfahren für Maschinen
Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Be- (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt
trieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Instal- eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen
lation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nach-
Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung zuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmun-
die Sicherheit und die Gesundheit von Personen gen dieser Verordnung übereinstimmt.
und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht
gefährden. (2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richt-
linie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der
muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbe- Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der
triebnahme einer Maschine Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskon-
1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I trolle bei der Herstellung von Maschinen durch.
der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie (3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
geltenden grundlegenden Sicherheits- und Ge- 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5
sundheitsschutzanforderungen entspricht, genannten harmonisierten Normen hergestellt und
2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der berücksichtigen diese Normen alle relevanten
Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits-
Unterlagen verfügbar sind, schutzanforderungen, so führt der Hersteller oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1063
sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren §6
durch: Voraussetzungen für das
1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vor- Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
gesehene Verfahren der Konformitätsbewertung (1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt
mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstel- vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Ma-
lung von Maschinen oder schine sicher, dass
2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be- 1. die speziellen technischen Unterlagen gemäß An-
schriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie hang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/ werden,
EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei
der Herstellung von Maschinen oder 2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der
Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und
3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be-
schriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts- 3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Ab-
sicherung. schnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt
wurde.
(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie
2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 (2) Die Montageanleitung und die Einbauerklä-
genannten harmonisierten Normen bei der Herstel- rung sind der unvollständigen Maschine beizufügen
lung der Maschine nicht oder nur teilweise berück- und werden anschließend Teil der technischen Un-
sichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht terlagen der vollständigen Maschine.
alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Ge- (3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf un-
sundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die vollständige Maschinen ist nicht zulässig.
betreffende Maschine keine harmonisierten Normen,
so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ei- §7
nes der folgenden Verfahren durch: Zugelassene Stellen
1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG be- (1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag
schriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt wer-
die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/ den. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des
EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten
der Herstellung von Maschinen oder sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditie-
2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG be- rung nach, dass er die Beurteilungskriterien der ein-
schriebene Verfahren der umfassenden Qualitäts- schlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird
sicherung.“ vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen
erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die
5. Die bisherigen §§ 4 bis 6 werden durch die folgen-
zuständige Behörde der beauftragten Stelle den An-
den §§ 5 bis 10 ersetzt:
tragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Kon-
„§ 5 formitätsbewertungsverfahren und Maschinengat-
CE-Kennzeichnung tungen zu benennen.
(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE- (2) Die zuständige Behörde widerruft die Aner-
Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 kennung unverzüglich, wenn sie feststellt,
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes. 1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen
(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müs- des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht
sen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe mehr erfüllt oder
beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann 2. ihren Aufgaben in schwerwiegender Weise nicht
diese Mindesthöhe unterschritten werden. nachkommt.
(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte
Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Be- Stelle.
vollmächtigten anzubringen und in der gleichen (3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass ein-
Technik wie diese Angabe auszuführen. schlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind
(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Quali- oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die
tätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht
§ 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kenn- hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden
zeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des
anzufügen. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und unter
(5) Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeich- Angabe ausführlicher Gründe die von ihr aus-
nungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht wer- gestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zu-
den, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung lassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Ein-
oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder schränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach
in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Ab-
Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine hilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen
angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Anforderungen gewährleistet.
Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträch- (4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die
tigt. Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen
1064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
Behörden, wenn die Bescheinigung oder Zulassung 4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung
ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen anbringt.
versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die
Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen § 10
Behörden als erforderlich erweisen könnte. Übergangsbestimmungen
§8 Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und
andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der
Marktüberwachung Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor- S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ma- 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genom-
schinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb men werden.“
genommen werden, wenn sie den für sie geltenden
Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und Artikel 2
wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und War- Änderung
tung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Aufzugsverordnung
oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit
Die Aufzugsverordnung vom 17. Juni 1998 (BGBl. I
und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit
S. 1393), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Geset-
von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei ei-
zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt
ner Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach
geändert:
§ 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-
Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Ab- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
schnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten An- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behör-
„(2) Diese Verordnung gilt nicht für
den davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser
Verordnung entspricht. 1. Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit
von bis zu 0,15 Meter pro Sekunde,
(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erfor-
derlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass un- 2. Baustellenaufzüge,
vollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht 3. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seil-
werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verord- bahnen,
nung entsprechen. 4. speziell für militärische Zwecke oder zur Auf-
rechterhaltung der öffentlichen Ordnung kon-
§9 zipierte und gebaute Aufzüge,
Ordnungswidrigkeiten 5. Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durch-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 geführt werden können,
Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsge- 6. Schachtförderanlagen,
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
7. Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass und Darstellerinnen während künstlerischer
die technischen Unterlagen verfügbar sind, Vorführungen,
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung 8. in Beförderungsmitteln eingebaute Hebezeu-
nicht zur Verfügung stellt, ge,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 9. mit einer Maschine verbundene Hebezeuge,
eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbe- die ausschließlich für den Zugang zu Arbeits-
wertungsverfahren nicht durchführt, plätzen, einschließlich Wartungs- und Inspek-
4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass tionspunkten an Maschinen, bestimmt sind,
die technischen Unterlagen erstellt werden oder 10. Zahnradbahnen,
5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder 11. Fahrtreppen und Fahrsteige.“
eine Einbauerklärung nicht beifügt. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „über Auf-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 züge (ABl. EG Nr. L 213 S. 1)“ ein Komma und die
Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsge- Angabe „die zuletzt durch die Richtlinie 2006/42/
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Ände-
1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitäts-
rung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. EU Nr. L 157
erklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt,
S. 24) geändert worden ist,“ eingefügt.
dass sie der Maschine beiliegt,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise an- „1. Als Aufzug gilt ein Hebezeug, das zwischen
bringt, festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers
3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige verkehrt, der sich entlang starrer, gegenüber
Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen der Horizontalen um mehr als 15 Grad ge-
oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Ma- neigten Führung fortbewegt und bestimmt ist
schine anbringt oder a) zur Personenbeförderung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1065
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie
folgt geändert:
c) nur zur Güterbeförderung, sofern der Last-
träger betretbar ist und über Steuereinrich- aa) Der Punkt am Ende von Satz 1 wird durch
tungen verfügt, die im Innern des Lastträ- einen Doppelpunkt ersetzt.
gers oder in Reichweite einer dort befindli- bb) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die An-
chen Person angeordnet sind. gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/
Als Lastträger wird der Teil des Aufzugs be- 95/EG“ ersetzt.
zeichnet, in dem Personen oder Güter zur 3. § 4 wird aufgehoben.
Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung unterge-
4. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
bracht werden.“
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 oder 2“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
„2. Hebeeinrichtungen, die sich nicht entlang b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe
starrer Führungen, aber in einer räumlich voll- „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 4“ und die An-
ständig festgelegten Bahn bewegen, gelten gabe „73/23/EWG“ durch die Angabe „2006/95/
ebenfalls als Aufzüge im Sinne dieser Verord- EG“ ersetzt.
nung.“
5. § 6 wird aufgehoben.
3. § 7 wird aufgehoben.
Artikel 4
Artikel 3 Änderung
Änderung der Verordnung über
der Verordnung über das das Inverkehrbringen von Sportbooten
Inverkehrbringen elektrischer Die Verordnung über das Inverkehrbringen von
Betriebsmittel zur Verwendung Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) wird
innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen wie folgt geändert:
Die Verordnung über das Inverkehrbringen elektri- 1. § 1 Abs. 7 wird wie folgt geändert:
scher Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb be-
a) In Nummer 6 werden die Wörter „und Versuchs-
stimmter Spannungsgrenzen vom 11. Juni 1979 (BGBl. I
boote, solange sie nicht in den Europäischen
S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes
Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht werden,“
vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), wird wie folgt
gestrichen.
geändert:
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-
1. In § 1 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „explosibler“ durch fügt:
das Wort „explosionsfähiger“ ersetzt.
„6a. Versuchsboote, solange sie nicht in den Eu-
2. § 3 wird wie folgt geändert: ropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Angabe „§ 4“ durch bracht werden,“.
die Angabe „§ 6 des Geräte- und Produktsicher- c) In Nummer 12 wird die Angabe „1, 6 oder 8
heitsgesetzes“ und die Wörter „73/23/EWG des bis 11“ durch die Angabe „1 oder 6 bis 10“ er-
Rates vom 19. Februar 1973 zur Angleichung setzt.
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten be-
d) In Nummer 13 wird die Angabe „5 und 7“ durch
treffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen-
die Angabe „5 und 6“ ersetzt.
dung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen
(ABl. EG Nr. L 77 S. 29), zuletzt geändert durch e) Nach Nummer 14 wird das Komma durch einen
die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli Punkt ersetzt.
1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1),“ durch die Angabe f) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.
„2006/95/EG des Europäischen Parlaments und
2. § 3 wird wie folgt geändert:
des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Anglei-
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuch-
betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwen- stabe bb wird die Angabe „Abs. 2 bis 4“ gestri-
dung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen chen.
(ABl. EU Nr. L 374 S. 10)“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Nummern 3 bis 5 durch
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: die folgenden Nummern 3 bis 7 ersetzt:
„3. diese als Außenbordmotoren oder Motoren
„(2) Die CE-Kennzeichnung muss auf jedem
mit Z-Antrieb und mit integriertem Abgassys-
elektrischen Betriebsmittel oder, sollte dies nicht
tem mit der CE-Kennzeichnung nach § 6 des
möglich sein, auf der Verpackung oder Ge-
Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und,
brauchsanleitung oder dem Garantieschein sicht-
bei Beteiligung der zugelassenen Stelle an
bar, leserlich und dauerhaft angebracht sein. Ihre
der Fertigungskontrolle, der Kennnummer
Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter.“
dieser Stelle versehen sind und
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
4. diesen eine schriftliche Konformitätserklärung
folgt geändert:
des Herstellers oder seines im Europäischen
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevoll-
das Wort „Union“ ersetzt. mächtigten oder der für das Inverkehrbringen
1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
verantwortlichen Person mit den Angaben Artikel 5
nach Nummer 2 des Anhanges XV der Richt-
linie 94/25/EG und, für Fälle des § 4 Abs. 4 Bekanntmachungserlaubnis
Nr. 1 oder 2 dieser Verordnung sowie bei In-
nenbordmotoren und Motoren mit Z-Antrieb Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
ohne integriertes Abgassystem, auch nach den Wortlaut der Verordnung über das Inverkehrbringen
Nummer 3 des Anhanges XV der Richtlinie elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb
94/25/EG beigefügt ist und bestimmter Spannungsgrenzen und den Wortlaut der
Maschinenverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
5. diese den jeweiligen Sicherheitsanforderun-
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gen des § 2 entsprechen und
blatt bekannt machen.
6. die in Artikel 8 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 94/
25/EG jeweils vorgeschriebenen Verfahren
der EG-Konformitätsbewertung eingehalten Artikel 6
sind und
Inkrafttreten
7. diesen vom Hersteller oder seinem im Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen (1) Die Artikel 3 und 4 dieser Verordnung treten am
Bevollmächtigten ein Handbuch nach An- Tage nach der Verkündung in Kraft.
hang I Teil B Nr. 4 und Teil C Nr. 2 der Richt-
linie 94/25/EG in deutscher Sprache beige- (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 29. Dezem-
fügt ist.“ ber 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. Juni 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1067
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Vom 18. Juni 2008
Es verordnen „Delmadinon und seine Ester“,
– das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund „Demegeston“,
des § 48 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 3 „Deslorelin
Satz 1 und 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fas- – zur Anwendung bei Tieren –“,
sung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005
(BGBI. l S. 3394) im Einvernehmen mit dem Bundes- „Desogestrel“,
ministerium für Wirtschaft und Technologie und nach „Dienestrol“,
Anhörung von Sachverständigen, „Dienogest“,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- „Diethylstilbestrol“,
schaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 48
„Dimethisteron“,
Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und c und Nr. 3 in
Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Arznei- „Droloxifen“,
mittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung „Drospirenon“,
vom 12. Dezember 2005 (BGBI. l S. 3394) im Einver-
„Dydrogesteron“,
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und „Epimestrol“,
Technologie und nach Anhörung von Sachverständi- „Epoetin zeta“,
gen: „Estradiol und seine Ester“,
Artikel 1 „Estrogene, konjugierte“,
„Ethinylestradiol und seine Ester“,
Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom
21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert „Ethinylestradiol-3-(propan-2-sulfonat)“,
durch die Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I „Ethisteron“,
S. 3079), wird wie folgt geändert:
„Etynodiol und seine Ester“,
1. In § 3 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort „Dieses“
„Fluticasonfuroat“,
durch das Wort „Dieser“ ersetzt.
„Follitropin“,
2. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Gestoden“,
a) Folgende Positionen werden gestrichen:
„Gestonoron“,
„Gonadotropine“,
„Gonadotropin (humanes und Pferdeserum)“,
„Pyriproxifen“,
„17ß-Hydroxy-17-methylestr-4-en-3-on“,
„Quellfähige Stoffe in Form von Stiften, Sonden,
„Hydroxyprogesteron“,
Meißeln oder dergleichen“,
„Johanniskraut
„Weibliche Geschlechtshormone“.
– zur Behandlung mittelschwerer Depressionen –“,
b) Folgende Positionen werden jeweils in alphabeti-
scher Reihenfolge eingefügt: „Lutropin“,
„Lynestrenol“,
„Acetylcholin
„Maraviroc“,
– zur parenteralen Anwendung –“,
„Medrogeston“,
„Aliskiren“,
„Medroxyprogesteron und seine Ester“,
„Allylestrenol“,
„Megestrol“,
„Amifampridin
„Mestranol“,
– zur Behandlung des Lambert-Eaton-Syn-
droms –“, „Methallenestril“,
„5-Amino-4-Oxopentansäure“, „Methylestrenolon“,
„Anageston“, „Modafinil“,
„Anidulafungin“, „Moxestrol“,
„Nelarabin“,
„Chlormadinon und seine Ester“,
„Nepafenac“,
„Choriogonadotropin (human alpha-subunit
protein moiety reduced)“, „Nilotinib“,
„Choriogonadotropin (human beta-subunit „Nomegestrol und seine Ester“,
protein moiety reduced)“, „Norelgestromin“,
„Choriongonadotropin“, „Norethisteron“,
1068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
„Noretynodrel“, – zur parenteralen Anwendung, ausgenommen
„Norgestimat“, Lidocain und Procain ohne Zusatz weiterer arz-
neilich wirksamer Bestandteile in Konzentratio-
„Norgestrel“, nen bis zu 2 % zur intracutanen Anwendung an
„Norgestrienon“, der gesunden Haut –
„PEG-Epoetin beta“, – ausgenommen Lidocain zur subkutanen und in-
„Polyestradiol“, tramuskulären Infiltrationsanästhesie zur Durch-
führung von Dammschnitten und zur Naht von
„Progesteron“,
Dammschnitten und Dammrissen im Rahmen
„Proligeston“, der Geburt in einer Konzentration bis 1 %, einer
„Promegeston“, Einzeldosis von bis zu 10 ml und einer Menge von
„Promestrien“, bis zu 10 ml je Ampulle zur Abgabe an Hebam-
men und Entbindungspfleger im Rahmen ihrer
„Pyriprol Berufsausübung –
– zur Anwendung bei Tieren –“,
– zur Anwendung am Auge –
„Quinestrol“,
– Fomocain (ausgenommen in Salben und
„Quingestanol“, Cremes in einer Konzentration bis zu 4 Gewichts-
„Raltegravir“, prozenten) –
„Retapamulin“, – Lidocain zur Anwendung am äußeren Gehör-
„Rifaximin“, gang –“.
„Temsirolimus“, e) Die Position „Paracetamol – zur Anwendung bei
Tieren –“ wird wie folgt gefasst:
„Therapieallergene“,
„Paracetamol
„Trabectedin“,
– ausgenommen Humanarzneimittel zur
„Trimegeston“,
a) oralen Anwendung zur symptomatischen Be-
„Vildagliptin“,
handlung leichter bis mäßig starker Schmer-
„Zubereitung aus zen und/oder von Fieber in einer Gesamtwirk-
Vildagliptin stoffmenge von bis zu 10 g je Packung und
und b) rektalen Anwendung –“.
Metformin“.
c) Die Position „Butylscopolaminium-Salze – zur Artikel 2
Anwendung beim Pferd und bei Rindern –“ wird (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
wie folgt gefasst: (2) Abweichend von Absatz 1 tritt
„Butylscopolamin 1. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position
– zur parenteralen Anwendung –“. „Acetylcholin – zur parenteralen Anwendung –“ be-
d) Die Position „Lokalanästhetika“ wird wie folgt troffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c am 1. Ok-
gefasst: tober 2008,
„Lokalanästhetika 2. Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, soweit die Position „Jo-
– ohne Einschränkung: Articain, Bupivacain, Cin- hanniskraut – zur Behandlung mittelschwerer De-
chocain, Dimethocain, Etidocain, Levobupiva- pressionen –“ betroffen ist, und Artikel 1 Nr. 2 Buch-
cain, Mepivacain, Oxetacain, Ropivacain, Tetra- stabe e am 1. April 2009
cain – in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Juni 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1069
Verordnung
zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(Rechtsdienstleistungsverordnung – RDV)
Vom 19. Juni 2008
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 ländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende
Abs. 4, § 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2 und des § 18 Person in dem ausländischen Staat rechtmäßig zur
Abs. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. De- Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberater-
zember 2007 (BGBl. I S. 2840), von denen § 18 Abs. 3 berufs oder eines vergleichbaren Berufs niedergelassen
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I ist oder war.
S. 1000) geändert worden ist, verordnet das Bundes- (5) Der Nachweis der Sachkunde in einem ausländi-
ministerium der Justiz: schen Recht erstreckt sich nur auf das Recht, auf das
sich die vorgelegten Zeugnisse beziehen.
§1
Bestimmung von Teilbereichen §3
Das Recht des gewerblichen Rechtsschutzes und Nachweis der praktischen Sachkunde
das Steuerrecht sind Teilbereiche der Rechtsdienstleis- (1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienst-
tungen in einem ausländischen Recht nach § 10 Abs. 1 leistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde
Satz 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige
Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der
§2 zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts
Nachweis der theoretischen Sachkunde nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt
(1) In den Bereichen Inkassodienstleistungen und wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde ver-
Rentenberatung wird die nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des fügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach
Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche theoreti- dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
sche Sachkunde in der Regel durch ein Zeugnis über (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem
einen erfolgreich abgeschlossenen Sachkundelehrgang ausländischen Recht genügt zum Nachweis der prakti-
im Sinn des § 4 nachgewiesen. Zum Nachweis der schen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländi-
theoretischen Sachkunde genügt auch das Zeugnis schen Behörde darüber, dass die zu registrierende Per-
über die erste Prüfung nach § 5d Abs. 2 des Deutschen son in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Aus-
Richtergesetzes. Die zuständige Behörde kann als übung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleich-
Nachweis der theoretischen Sachkunde auch andere baren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2
Zeugnisse anerkennen, insbesondere das Abschluss- Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des
zeugnis einer deutschen Hochschule oder Fachhoch- Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs,
schule über einen mindestens dreijährigen Hochschul- niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entspre-
oder Fachhochschulstudiengang mit überwiegend chend.
rechtlichen Studieninhalten, wenn der Studiengang die (3) In den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechts-
nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsge- dienstleistungsgesetzes ist zusätzlich das von einer re-
setzes erforderlichen Rechtskenntnisse vermittelt. gistrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsan-
(2) In den Fällen des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechts- waltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen,
dienstleistungsgesetzes ist durch geeignete Unterla- dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für
gen, insbesondere das Zeugnis einer ausländischen den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs
Behörde, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen Monate unter der Verantwortung der registrierten oder
des § 12 Abs. 3 Satz 3 des Rechtsdienstleistungs- einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mit-
gesetzes vorliegen. Daneben ist ein gesonderter Nach- glieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig ge-
weis der theoretischen Sachkunde nicht erforderlich. wesen ist.
(3) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem
ausländischen Recht wird die theoretische Sachkunde §4
in der Regel durch das Zeugnis einer ausländischen Sachkundelehrgang
Behörde darüber nachgewiesen, dass die zu registrie- (1) Der Sachkundelehrgang muss geeignet sein, alle
rende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig nach § 11 Abs. 1 oder 2 des Rechtsdienstleistungsge-
zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines ver- setzes für die jeweilige Registrierung erforderlichen
gleichbaren rechtsberatenden Berufs niedergelassen Kenntnisse zu vermitteln. Die Gesamtdauer des Lehr-
ist oder war. Zum Nachweis der theoretischen Sach- gangs muss im Bereich Inkassodienstleistungen min-
kunde genügt auch das Abschlusszeugnis einer aus- destens 120 Zeitstunden und im Bereich Rentenbera-
ländischen Hochschule über den erfolgreichen Ab- tung mindestens 150 Zeitstunden betragen. Erlaubnis-
schluss eines Studiengangs, der nach Umfang und In- inhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz, deren Re-
halten den in Absatz 1 Satz 3 genannten Studiengän- gistrierung nach § 1 Abs. 3 des Einführungsgesetzes
gen entspricht. zum Rechtsdienstleistungsgesetz auf den Umfang ihrer
(4) Ist der Antrag in den Fällen des Absatzes 3 auf bisherigen Erlaubnis zu beschränken ist, können zum
einen Teilbereich beschränkt, so genügt zum Nachweis Nachweis ihrer theoretischen Sachkunde in den nicht
der theoretischen Sachkunde das Zeugnis einer aus- von der Erlaubnis erfassten Teilbereichen einen abge-
1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008
kürzten Sachkundelehrgang absolvieren, dessen Ge- (2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-
samtdauer 50 Zeitstunden nicht unterschreiten darf. schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
(2) Die Anbieter von Sachkundelehrgängen müssen die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
gewährleisten, dass nur qualifizierte Lehrkräfte einge- Inhalts gegen die registrierte Person zur Folge haben
setzt werden. Qualifiziert sind insbesondere Richterin- könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche
nen und Richter aus der mit dem jeweiligen Bereich Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
vorrangig befassten Gerichtsbarkeit, Mitglieder einer Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten der registrier-
Rechtsanwaltskammer, Hochschullehrerinnen und ten Person oder einer von ihr herangezogenen Hilfsper-
Hochschullehrer sowie registrierte und qualifizierte Per- son beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
sonen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in (3) Von der Versicherung kann die Haftung ausge-
dem jeweiligen Bereich. schlossen werden:
(3) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer 1. für Ersatzansprüche aus wissentlicher Pflichtverlet-
müssen mindestens eine schriftliche Aufsichtsarbeit zung,
ablegen und darin ihre Kenntnisse aus verschiedenen
2. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über Kanzleien
Bereichen des Lehrgangs nachweisen. Die Gesamt-
oder Büros, die in anderen Staaten eingerichtet sind
dauer der erfolgreich abgelegten schriftlichen Auf-
oder unterhalten werden,
sichtsarbeiten darf fünf Zeitstunden nicht unterschrei-
ten. 3. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammen-
(4) Die Lehrgangsteilnehmerinnen und -teilnehmer hang mit der Beratung und Beschäftigung mit einem
müssen eine abschließende mündliche Prüfung erfolg- außereuropäischem Recht, soweit sich nicht die Re-
reich ablegen. Die mündliche Prüfung besteht aus ei- gistrierung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Rechts-
nem Fachgespräch, das sich auf verschiedene Berei- dienstleistungsgesetzes auf dieses Recht erstreckt,
che des Lehrgangs erstrecken muss und im Bereich 4. für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten vor außereuro-
Rentenberatung auch eine fallbezogene Präsentation päischen Gerichten,
beinhalten soll. Die Prüfungskommission soll mit min-
5. für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Per-
destens einer Richterin oder einem Richter aus der mit
sonal oder Angehörige der registrierten Person.
dem jeweiligen Bereich vorrangig befassten Gerichts-
barkeit und mindestens einer registrierten oder qualifi- (4) Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb
zierten Person mit mindestens fünfjähriger Berufserfah- eines Versicherungsjahres verursachten Schäden kön-
rung in dem jeweiligen Bereich besetzt sein. nen auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Min-
destversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Das Zeugnis über den erfolgreich abgelegten
Sachkundelehrgang muss enthalten: (5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu
1 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
1. die Bestätigung, dass die Teilnehmerin oder der Teil-
Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem
nehmer an einem Lehrgang, der den Anforderungen
Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer
der Absätze 1 und 2 entspricht, erfolgreich teilge-
mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
nommen hat,
2. Zeitraum und Ort des Lehrgangs sowie die Namen (6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu
und Berufsbezeichnungen aller Lehrkräfte, verpflichten, der nach § 19 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes zuständigen Behörde die Beendigung oder
3. Anzahl, jeweilige Dauer und Ergebnis aller abgeleg- Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Än-
ten schriftlichen Aufsichtsarbeiten, derung des Versicherungsvertrages, die den vorge-
4. Zeit, Ort und Ergebnis der abschließenden mündli- schriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, un-
chen Prüfung sowie die Namen und Berufsbezeich- verzüglich mitzuteilen. Die nach § 19 des Rechtsdienst-
nungen der Mitglieder der Prüfungskommission. leistungsgesetzes zuständige Behörde erteilt Dritten
zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertung
auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse
sowie eine detaillierte Beschreibung von Inhalten und
der Berufshaftpflichtversicherung der registrierten Per-
Ablauf des Lehrgangs sind dem Zeugnis beizufügen.
son sowie die Versicherungsnummer, soweit das Aus-
kunftsinteresse das schutzwürdige Interesse der regis-
§5 trierten Person an der Nichterteilung dieser Auskunft
Berufshaftpflichtversicherung überwiegt.
(1) Die nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleis-
tungsgesetzes von der registrierten Person zu unterhal- §6
tende Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem im Registrierungsverfahren
Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungs-
(1) Anträge nach § 13 Abs. 1 des Rechtsdienstleis-
unternehmen zu den nach Maßgabe des Versiche-
tungsgesetzes sind schriftlich zu stellen. Dabei ist an-
rungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Ver-
zugeben, für welchen Bereich oder Teilbereich die Re-
sicherungsbedingungen genommen werden. Der Versi-
gistrierung erfolgen soll, und ob die Einwilligung zur
cherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der be-
Veröffentlichung von Telefonnummer und E-Mail-
ruflichen Tätigkeit der registrierten Person ergebenden
Adresse erteilt wird.
Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren
und sich auch auf solche Vermögensschäden erstre- (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem
cken, für die die registrierte Person nach § 278 oder ausländischen Recht ist das ausländische Recht anzu-
§ 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat. geben, auf das sich die Registrierung beziehen soll.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 25. Juni 2008 1071
(3) Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsge- 5. Registrierungsbereich in den Fällen des § 16 Abs. 2
setz, die eine Registrierung als registrierte Erlaubnisin- Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
haber nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes 6. Familienname, Vorname, Firma oder Name
zum Rechtsdienstleistungsgesetz beantragen, haben
den Umfang dieser Registrierung in dem Antrag genau a) der registrierten Person, ihrer gesetzlichen Vertre-
zu bezeichnen. ter oder einer qualifizierten Person in den Fällen
des § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungs-
(4) Von Zeugnissen und Nachweisen, die nicht in
gesetzes,
deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage
einer Übersetzung verlangt werden. b) der Person oder Vereinigung, der die Erbringung
von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, oder
§7 ihrer gesetzlichen Vertreter in den Fällen des
§ 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsge-
Aufbewahrungsfristen
setzes oder
(1) Die nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgeset-
zes für die Registrierung zuständigen Behörden haben 7. Anschrift.
Akten und elektronische Akten über registrierte Perso- Die Angaben nach Satz 2 können unvollständig sein,
nen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach der Lö- sofern sie Unterscheidungskraft besitzen.
schung der im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich (2) Die öffentlich bekanntzumachenden Daten wer-
bekannt gemachten Daten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 den von der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 des
bis 4 sowie 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf- Rechtsdienstleistungsgesetzes für die Untersagung
zubewahren. oder für das Registrierungsverfahren zuständigen Be-
(2) Akten und elektronische Akten über Personen hörde unverzüglich nach der Registrierung im Wege
oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechts- der Datenfernübertragung an die zentrale Veröffentli-
dienstleistungen untersagt worden ist, sind für einen chungsstelle weitergegeben. Durch technische und or-
Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf der Dauer der ganisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
Untersagung aufzubewahren. die Daten dabei und während der Veröffentlichung un-
(3) Akten und elektronische Akten, in denen eine be- versehrt, vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit
antragte Registrierung bestandskräftig abgelehnt wor- ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können.
den oder eine Untersagung nicht erfolgt ist, sind für
einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Beendigung §9
des Verfahrens aufzubewahren. Löschung von Veröffentlichungen
§8 (1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der
nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Öffentliche Bekanntmachungen öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechts-
im Rechtsdienstleistungsregister dienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwer-
(1) Für öffentliche Bekanntmachungen nach § 16 den des Löschungstatbestands zu veranlassen.
Abs. 2 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und (2) Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach
solche nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 des Rechtsdienstleis- § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
tungsgesetzes sind innerhalb des Rechtsdienstleis- gespeichert sind, ist durch technische und organisato-
tungsregisters zwei getrennte Bereiche vorzusehen. rische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenab-
Eine Suche nach den eingestellten Daten darf nur an- ruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden
hand eines oder mehrerer der folgenden Suchkriterien erfolgt. § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzge-
erfolgen: setzes findet Anwendung.
1. Bundesland,
2. zuständige Behörde, § 10
3. behördliches Aktenzeichen, Inkrafttreten
4. Datum der Veröffentlichung, Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries