1010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
Gesetz
zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
(Beamtenstatusgesetz – BeamtStG)
Vom 17. Juni 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- § 24 Verlust der Beamtenrechte
tes das folgende Gesetz beschlossen: § 25 Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze
Inhaltsübersicht § 26 Dienstunfähigkeit
Abschnitt 1 § 27 Begrenzte Dienstfähigkeit
Allgemeine Vorschriften § 28 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe
§ 1 Geltungsbereich
§ 29 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
§ 30 Einstweiliger Ruhestand
§ 31 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung
Abschnitt 2
von Behörden
Beamtenverhältnis
§ 32 Wartezeit
§ 3 Beamtenverhältnis
§ 4 Arten des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6
§ 5 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
§ 6 Beamtenverhältnis auf Zeit
§ 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses § 33 Grundpflichten
§ 8 Ernennung § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§ 9 Kriterien der Ernennung § 35 Weisungsgebundenheit
§ 10 Voraussetzung der Ernennung auf Lebenszeit § 36 Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
§ 11 Nichtigkeit der Ernennung § 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 12 Rücknahme der Ernennung § 38 Diensteid
§ 39 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte
Abschnitt 3 § 40 Nebentätigkeit
Länderübergreifender Wechsel
und Wechsel in die Bundesverwaltung § 41 Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 13 Grundsatz § 42 Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und
sonstigen Vorteilen
§ 14 Abordnung
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
§ 15 Versetzung
§ 44 Erholungsurlaub
§ 16 Umbildung einer Körperschaft
§ 45 Fürsorge
§ 17 Rechtsfolgen der Umbildung
§ 46 Mutterschutz und Elternzeit
§ 18 Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
§ 47 Nichterfüllung von Pflichten
§ 19 Rechtsstellung der Versorgungsempfängerinnen und Ver-
sorgungsempfänger § 48 Pflicht zum Schadensersatz
§ 49 Übermittlungen bei Strafverfahren
Abschnitt 4
§ 50 Personalakte
Zuweisung einer
Tätigkeit bei anderen Einrichtungen § 51 Personalvertretung
§ 20 Zuweisung § 52 Mitgliedschaft in Gewerkschaften und Berufsverbänden
§ 53 Beteiligung der Spitzenorganisationen
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 21 Beendigungsgründe Abschnitt 7
Rechtsweg
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
§ 23 Entlassung durch Verwaltungsakt § 54 Verwaltungsrechtsweg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1011
Abschnitt 8 2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung
Spannungs- und Verteidigungsfall des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht aus-
§ 55 Anwendungsbereich schließlich Personen übertragen werden dürfen, die
in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.
§ 56 Dienstleistung im Verteidigungsfall
§ 57 Aufschub der Entlassung und des Ruhestands §4
§ 58 Erneute Berufung von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhe- Arten des Beamtenverhältnisses
standsbeamten
(1) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dient der
§ 59 Verpflichtung zur Gemeinschaftsunterkunft und Mehr- dauernden Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3
arbeit Abs. 2. Es bildet die Regel.
(2) Das Beamtenverhältnis auf Zeit dient
Abschnitt 9
a) der befristeten Wahrnehmung von Aufgaben nach
Sonderregelungen
§ 3 Abs. 2 oder
für Verwendungen im Ausland
§ 60 Verwendungen im Ausland b) der zunächst befristeten Übertragung eines Amtes
mit leitender Funktion.
Abschnitt 10 (3) Das Beamtenverhältnis auf Probe dient der Ab-
Sonderregelungen
leistung einer Probezeit
für wissenschaftliches Hochschulpersonal a) zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder
§ 61 Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer b) zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf dient
Abschnitt 11
a) der Ableistung eines Vorbereitungsdienstes oder
Schlussvorschriften
§ 62 Folgeänderungen b) der nur vorübergehenden Wahrnehmung von Aufga-
ben nach § 3 Abs. 2.
§ 63 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§5
Abschnitt 1 Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
Allgemeine Vorschriften (1) Als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter kann be-
rufen werden, wer Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 2
§1 unentgeltlich wahrnehmen soll.
Geltungsbereich (2) Die Rechtsverhältnisse der Ehrenbeamtinnen und
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtin- Ehrenbeamten können durch Landesrecht abweichend
nen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemein- von den für Beamtinnen und Beamte allgemein gelten-
deverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines den Vorschriften geregelt werden, soweit es deren be-
Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und sondere Rechtsstellung erfordert.
Stiftungen des öffentlichen Rechts. (3) Ein Ehrenbeamtenverhältnis kann nicht in ein
Beamtenverhältnis anderer Art, ein solches Beamten-
§2 verhältnis nicht in ein Ehrenbeamtenverhältnis umge-
Dienstherrnfähigkeit wandelt werden.
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, be-
sitzen §6
1. Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, Beamtenverhältnis auf Zeit
2. sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen Für die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen auf Zeit
des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeit- und Beamten auf Zeit gelten die Vorschriften für Beam-
punkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes besitzen tinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit ent-
oder denen es durch ein Landesgesetz oder auf- sprechend, soweit durch Landesrecht nichts anderes
grund eines Landesgesetzes verliehen wird. bestimmt ist.
Abschnitt 2 §7
Beamtenverhältnis Voraussetzungen
des Beamtenverhältnisses
§3 (1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen wer-
Beamtenverhältnis den, wer
(1) Beamtinnen und Beamte stehen zu ihrem Dienst- 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116
herrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treue- des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
verhältnis (Beamtenverhältnis). a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur Union oder
zulässig zur Wahrnehmung b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens
1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
1012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
c) eines Drittstaates, dem Deutschland und die Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behin-
Europäische Union vertraglich einen entspre- derung, Religion oder Weltanschauung, politische An-
chenden Anspruch auf Anerkennung von Berufs- schauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle
qualifikationen eingeräumt haben, Identität vorzunehmen.
besitzt,
§ 10
2. die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche
demokratische Grundordnung im Sinne des Grund- Voraussetzung
gesetzes einzutreten, und der Ernennung auf Lebenszeit
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum
besitzt. Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die
Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von
(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine
mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren
Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116
bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch
des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen
Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.
werden.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 § 11
können nur zugelassen werden, wenn
Nichtigkeit der Ernennung
1. für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten
(1) Die Ernennung ist nichtig, wenn
ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und 1. sie nicht der in § 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Form
Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen entspricht,
und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künst- 2. sie von einer sachlich unzuständigen Behörde aus-
lerischen Personals in das Beamtenverhältnis an- gesprochen wurde oder
dere wichtige Gründe vorliegen. 3. zum Zeitpunkt der Ernennung
a) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 keine Ernennung erfolgen
§8
durfte und keine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 zu-
Ernennung gelassen war,
(1) Einer Ernennung bedarf es zur b) nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
1. Begründung des Beamtenverhältnisses, Ämter vorlag oder
2. Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein sol- c) eine ihr zu Grunde liegende Wahl unwirksam ist.
ches anderer Art (§ 4), (2) Die Ernennung ist von Anfang an als wirksam an-
3. Verleihung eines anderen Amtes mit anderem zusehen, wenn
Grundgehalt oder 1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 aus der Urkunde oder
4. Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amts- aus dem Akteninhalt eindeutig hervorgeht, dass die
bezeichnung, soweit das Landesrecht dies be- für die Ernennung zuständige Stelle ein bestimmtes
stimmt. Beamtenverhältnis begründen oder ein bestehendes
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art um-
Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten wandeln wollte, für das die sonstigen Voraussetzun-
sein gen vorliegen, und die für die Ernennung zuständige
Stelle die Wirksamkeit schriftlich bestätigt; das Glei-
1. bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die
che gilt, wenn die Angabe der Zeitdauer fehlt, durch
Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“
Landesrecht aber die Zeitdauer bestimmt ist,
mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestim-
menden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 die sachlich zuständige
Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeam- Behörde die Ernennung bestätigt oder
ter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der 3. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 Buchstabe a eine Aus-
Berufung, nahme nach § 7 Abs. 3 nachträglich zugelassen
2. bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in wird.
ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden
Wörter nach Nummer 1 und § 12
3. bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeich- Rücknahme der Ernennung
nung. (1) Die Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangen-
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses heit zurückzunehmen, wenn
auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig 1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Beste-
ein Amt verliehen. chung herbeigeführt wurde,
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeit- 2. nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen
punkt ist unzulässig und insoweit unwirksam. eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig zu
einer Strafe verurteilt war oder wird, das sie für die
§9 Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 8 Abs. 1
Kriterien der Ernennung Nr. 1 als unwürdig erscheinen lässt,
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und 3. die Ernennung nach § 7 Abs. 2 nicht erfolgen durfte
fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 nicht zugelas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1013
sen war und die Ausnahme nicht nachträglich erteilt § 15
wird oder Versetzung
4. eine durch Landesrecht vorgeschriebene Mitwirkung (1) Beamtinnen und Beamte können auf Antrag oder
einer unabhängigen Stelle oder einer Aufsichtsbe- aus dienstlichen Gründen in den Bereich eines Dienst-
hörde unterblieben ist und nicht nachgeholt wurde. herrn eines anderen Landes oder des Bundes in ein
Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die sie die Be-
(2) Die Ernennung soll zurückgenommen werden, fähigung besitzen.
wenn nicht bekannt war, dass gegen die ernannte Per-
(2) Eine Versetzung bedarf der Zustimmung der Be-
son in einem Disziplinarverfahren auf Entfernung aus
amtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist
dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des
die Versetzung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn
Ruhegehalts erkannt worden war. Dies gilt auch, wenn
das neue Amt mit mindestens demselben Grundgehalt
die Entscheidung gegen eine Beamtin oder einen Be-
verbunden ist wie das bisherige Amt. Stellenzulagen
amten der Europäischen Gemeinschaften oder eines
gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts.
Staates nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ergangen ist.
(3) Die Versetzung wird von dem abgebenden im
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn ver-
Abschnitt 3 fügt. Das Beamtenverhältnis wird mit dem neuen
Länderübergreifender Wechsel Dienstherrn fortgesetzt.
und Wechsel in die Bundesverwaltung § 16
Umbildung einer Körperschaft
§ 13
(1) Beamtinnen und Beamte einer juristischen Per-
Grundsatz son des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit
(Körperschaft), die vollständig in eine andere Körper-
Die Vorschriften des nachfolgenden Abschnitts gel- schaft eingegliedert wird, treten mit der Umbildung
ten nur bei landesübergreifender Abordnung, Verset- kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körper-
zung und Umbildung von Körperschaften sowie bei schaft über.
einer Abordnung oder Versetzung aus einem Land in
die Bundesverwaltung. (2) Die Beamtinnen und Beamten einer Körper-
schaft, die vollständig in mehrere andere Körperschaf-
ten eingegliedert wird, sind anteilig in den Dienst der
§ 14 aufnehmenden Körperschaften zu übernehmen. Die be-
teiligten Körperschaften haben innerhalb einer Frist von
Abordnung
sechs Monaten nach der Umbildung im Einvernehmen
(1) Beamtinnen und Beamte können aus dienstli- miteinander zu bestimmen, von welchen Körperschaf-
chen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise zu ten die einzelnen Beamtinnen und Beamten zu über-
einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit nehmen sind. Solange eine Beamtin oder ein Beamter
in den Bereich eines Dienstherrn eines anderen Landes nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Kör-
oder des Bundes abgeordnet werden. perschaften für die ihr oder ihm zustehenden Bezüge
als Gesamtschuldner.
(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung
(3) Die Beamtinnen und Beamten einer Körper-
vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht
schaft, die teilweise in eine oder mehrere andere
dem Amt entsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der
Körperschaften eingegliedert wird, sind zu einem ver-
Beamtin oder dem Beamten die Wahrnehmung der
hältnismäßigen Teil, bei mehreren Körperschaften an-
neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufs-
teilig, in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften
ausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abord-
zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend
nung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit dem-
anzuwenden.
selben Grundgehalt entspricht, zulässig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn
(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Be- eine Körperschaft mit einer oder mehreren anderen
amtin oder des Beamten. Abweichend von Satz 1 ist Körperschaften zu einer neuen Körperschaft zusam-
die Abordnung auch ohne Zustimmung zulässig, wenn mengeschlossen wird, wenn ein oder mehrere Teile ver-
die neue Tätigkeit zuzumuten ist und einem Amt mit schiedener Körperschaften zu einem oder mehreren
demselben Grundgehalt entspricht und die Abordnung neuen Teilen einer Körperschaft zusammengeschlos-
die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigt. sen werden, wenn aus einer Körperschaft oder aus
TeiIen einer Körperschaft eine oder mehrere neue
(4) Die Abordnung wird von dem abgebenden im Körperschaften gebildet werden, oder wenn Aufgaben
Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn ver- einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine
fügt. Soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes oder mehrere andere Körperschaften übergehen.
vereinbart ist, sind die für den Bereich des aufnehmen-
den Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflich- § 17
ten und Rechte der Beamtinnen und Beamten mit
Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbe- Rechtsfolgen der Umbildung
zeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorge- (1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des
leistungen und Versorgung entsprechend anzuwenden. § 16 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen
Die Verpflichtung zur Bezahlung hat auch der Dienst- Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des
herr, zu dem die Abordnung erfolgt ist. § 16 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft
1014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den
neuen Dienstherrn fortgesetzt. Fällen des § 16 Abs. 4.
(2) Im Fall des § 16 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem
Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körper- Abschnitt 4
schaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses Zuweisung einer
schriftlich zu bestätigen. Tätigkeit bei anderen Einrichtungen
(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 und 3 wird die
Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren § 20
Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Zuweisung
Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder
den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte (1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustim-
ist verpflichtet, der Übernahmeverfügung Folge zu leis- mung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem
ten. Kommt die Beamtin oder der Beamte der Verpflich- Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen werden
tung nicht nach, ist sie oder er zu entlassen. 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrn-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den eigenschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen
Fällen des § 16 Abs. 4. Religionsgemeinschaft im dienstlichen oder öffentli-
chen Interesse oder
§ 18 2. bei einer anderen Einrichtung, wenn öffentliche Inte-
Rechtsstellung ressen es erfordern.
der Beamtinnen und Beamten (2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die
(1) Beamtinnen und Beamten, die nach § 16 in den ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organi-
Dienst einer anderen Körperschaft kraft Gesetzes über- sierte Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft oder
treten oder übernommen werden, soll ein gleich zu be- eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffent-
wertendes Amt übertragen werden, das ihrem bisheri- lichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre
gen Amt nach Bedeutung und Inhalt ohne Rücksicht Zustimmung ganz oder teilweise eine ihrem Amt ent-
auf Dienststellung und Dienstalter entspricht. Wenn sprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewie-
eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung sen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
nicht möglich ist, kann ihnen auch ein anderes Amt (3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten
mit geringerem Grundgehalt übertragen werden. Das bleibt unberührt.
Grundgehalt muss mindestens dem des Amtes ent-
sprechen, das die Beamtinnen und Beamten vor dem Abschnitt 5
bisherigen Amt innehatten. In diesem Fall dürfen sie
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Beendigung des Beamtenverhältnisses
Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) führen.
§ 21
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann,
wenn die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhan- Beendigungsgründe
denen Beamtinnen und Beamten den tatsächlichen Das Beamtenverhältnis endet durch
Bedarf übersteigt, innerhalb einer Frist, deren Bestim- 1. Entlassung,
mung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, Beamtinnen
und Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder 2. Verlust der Beamtenrechte,
auf Zeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen, 3. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den
wenn deren Aufgabengebiet von der Umbildung berührt Disziplinargesetzen oder
wurde. Bei Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit, 4. Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
die nach Satz 1 in den einstweiligen Ruhestand versetzt
sind, endet der einstweilige Ruhestand mit Ablauf der § 22
Amtszeit; sie gelten in diesem Zeitpunkt als dauernd in
den Ruhestand versetzt, wenn sie bei Verbleiben im Entlassung kraft Gesetzes
Amt mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand getreten (1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
wären.
1. die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr
vorliegen oder
§ 19
2. sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenver-
Rechtsstellung der hältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
Versorgungsempfängerinnen
und Versorgungsempfänger (2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn
ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis
(1) Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung
§ 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Um- ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern
bildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän- der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnis-
ger. ses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis
(2) In den Fällen des § 16 Abs. 3 bleiben die Ansprü- angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes
che der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Ver- bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Be-
sorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger amtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin
gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen. oder Ehrenbeamter.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1015
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Beru- § 24
fung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem an- Verlust der Beamtenrechte
deren Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn
entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichen- (1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordent-
den Regelungen trifft. lichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen
Gerichts
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit 1. wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen von mindestens einem Jahr oder
Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen
Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes be- 2. wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vor-
stimmt ist. schriften über Friedensverrat, Hochverrat und Ge-
fährdung des demokratischen Rechtsstaates, Lan-
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt desverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung
oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn. im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist,
zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Mo-
§ 23 naten
verurteilt wird, endet das Beamtenverhältnis mit der
Entlassung durch Verwaltungsakt
Rechtskraft des Urteils. Entsprechendes gilt, wenn die
(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt
sie wird oder wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund
einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschrie- nach Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht ver-
benes Gelöbnis verweigern, wirkt hat.
2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhe- (2) Wird eine Entscheidung, die den Verlust der Be-
stand versetzt werden können, weil eine versor- amtenrechte zur Folge hat, in einem Wiederaufnahme-
gungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist, verfahren aufgehoben, gilt das Beamtenverhältnis als
nicht unterbrochen.
3. dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenver-
hältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand en- § 25
det,
Ruhestand wegen
4. die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder Erreichens der Altersgrenze
5. nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebens-
sind. zeit treten nach Erreichen der Altersgrenze in den
Ruhestand.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend
anzuwenden. § 26
(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen wer- Dienstunfähigkeit
den, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 benszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie
des Grundgesetzes verlieren. wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesund-
(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe heitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
können entlassen werden, dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig
kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung
1. wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamten- innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als
verhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht
der Dienstbezüge zur Folge hätte, besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung
dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähig-
2. wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben
keit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in
oder
den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine an-
3. wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der derweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von
Auflösung dieser Behörde oder einer auf landes- Beamtinnen und Beamten können besondere Voraus-
rechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Än- setzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht
derung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser geregelt werden.
Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung (2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn
einer Körperschaft berührt wird und eine andere Ver- der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt der-
wendung nicht möglich ist. selben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung
mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn
anzuwenden. das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn ge-
hört, es mit mindestens demselben Grundgehalt ver-
(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Wider- bunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwar-
ruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit ten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des
zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ab- neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte,
legung der Prüfung soll gegeben werden. die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besit-
1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
zen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Er- kann unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren
werb der neuen Befähigung teilzunehmen. Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätig-
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhe- keit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen wer-
stand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Bei- den, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich
behaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Be-
auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich dessel- rücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
ben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine ander- (3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist
weitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrneh- auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit mög-
mung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der lich.
bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. (4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfä-
higkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind
§ 27 verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnah-
Begrenzte Dienstfähigkeit men zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu un-
(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen terziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entspre-
Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn die Be- chende Weisungen erteilen.
amtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertra- (5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder
genen Amtes die Dienstpflichten noch während min- des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Lan-
destens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen desrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflich-
kann (begrenzte Dienstfähigkeit). tet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärzt-
(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten lich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin
Dienstfähigkeit herabzusetzen. Mit Zustimmung der oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersu-
Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung chung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach
in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit mög- Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
lich. (6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Be-
amtenverhältnis als fortgesetzt.
§ 28
Ruhestand bei § 30
Beamtenverhältnis auf Probe Einstweiliger Ruhestand
(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe (1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le-
sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge benszeit können jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, stand versetzt werden, wenn sie ein Amt bekleiden,
die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstim-
oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, mung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten
dienstunfähig geworden sind. und Zielen der Regierung stehen müssen. Die Bestim-
(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe mung der Ämter nach Satz 1 ist dem Landesrecht vor-
können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie behalten.
aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. (2) Beamtinnen und Beamte, die auf Probe ernannt
(3) § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 sowie § 27 sind sind und ein Amt im Sinne des Absatzes 1 bekleiden,
entsprechend anzuwenden. können jederzeit entlassen werden.
(3) Für den einstweiligen Ruhestand gelten die Vor-
§ 29 schriften über den Ruhestand. § 29 Abs. 2 und 6 gilt
Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entsprechend. Der einstweilige Ruhestand endet bei
erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Le-
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand we- benszeit auch bei einem anderen Dienstherrn, wenn
gen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederherge- den Beamtinnen oder Beamten ein Amt verliehen wird,
stellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der das derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn an-
Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Be- gehört wie das frühere Amt und mit mindestens dem-
stimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätes- selben Grundgehalt verbunden ist.
tens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand,
eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist (4) Erreichen Beamtinnen und Beamte, die in den
diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende einstweiligen Ruhestand versetzt sind, die gesetzliche
dienstliche Gründe entgegenstehen. Altersgrenze, geIten sie mit diesem Zeitpunkt als dau-
ernd in den Ruhestand versetzt.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfä-
higkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können § 31
erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn
im Dienstbereich des früheren Dienstherrn ein Amt mit Einstweiliger Ruhestand bei
mindestens demselben Grundgehalt übertragen wer- Umbildung und Auflösung von Behörden
den soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheit- (1) Bei der Auflösung einer Behörde oder bei einer
lichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentli-
Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für chen Änderung des Aufbaus oder bei Verschmelzung
die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizie- einer Behörde mit einer oder mehreren anderen kann
rungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähi- eine Beamtin auf Lebenszeit oder ein Beamter auf Le-
gung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in benszeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt wer-
den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten den, wenn das übertragene Aufgabengebiet von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1017
Auflösung oder Umbildung berührt wird und eine Ver- § 36
setzung nach Landesrecht nicht möglich ist. Zusätzli-
Verantwortung für die Rechtmäßigkeit
che Voraussetzungen können geregelt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmä-
(2) Die erneute Berufung der in den einstweiligen ßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persön-
Ruhestand versetzten Beamtin oder des in den einst- liche Verantwortung.
weiligen Ruhestand versetzten Beamten in ein Beam-
tenverhältnis ist vorzusehen, wenn ein der bisherigen (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher
Tätigkeit entsprechendes Amt zu besetzen ist, für das Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unver-
sie oder er geeignet ist. Für erneute Berufungen nach züglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird
Satz 1, die weniger als fünf Jahre vor Erreichen der Al- die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn
tersgrenze (§ 25) wirksam werden, können durch Lan- die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vor-
desrecht abweichende Regelungen getroffen werden. gesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu
wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Be-
(3) § 29 Abs. 6 gilt entsprechend. amtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der
eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das
aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen ver-
§ 32
letzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die
Wartezeit Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtin-
nen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat
Die Versetzung in den Ruhestand setzt die Erfüllung auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.
einer versorgungsrechtlichen Wartezeit voraus.
(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die so-
fortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr
Abschnitt 6 im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des
höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
§ 33 § 37
Grundpflichten Verschwiegenheitspflicht
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen
Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unpar- bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit be-
teiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl kannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Ver-
schwiegenheit zu bewahren. Dies giIt auch über den
der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte
müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der frei- Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendi-
heitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des gung des Beamtenverhältnisses.
Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung ein- (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
treten.
1. Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind,
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer 2. Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind
Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung
wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der All- bedürfen, oder
gemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ih-
res Amtes ergibt. 3. gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehör-
de, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch
Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder au-
§ 34 ßerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begrün-
deter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den
Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten
§§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt
Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem per- wird.
sönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben Im Übrigen bleiben die gesetzlich begründeten Pflich-
die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem ten, geplante Straftaten anzuzeigen und für die Erhal-
Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten muss der Ach- tung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
tung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf einzutreten, von Absatz 1 unberührt.
erfordert.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmi-
gung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder
§ 35 vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklä-
Weisungsgebundenheit rungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienst-
herr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der
Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegen-
beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, de- stand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienst-
ren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren herrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen
allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, so- Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann
weit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sät-
gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebun- zen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine an-
den und nur dem Gesetz unterworfen sind. dere Stelle tritt.
1018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszu- § 41
sagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Tätigkeit nach
Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erheb- Beendigung des Beamtenverhältnisses
liche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher
Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschwe- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte so-
ren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, wie frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und
dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben die
vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bun- Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Be-
destages oder der Volksvertretung eines Landes einer schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die
Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmi- mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeit-
gung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, raums, dessen Bestimmung dem Landesrecht vorbe-
wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nach- halten bleibt, im Zusammenhang steht und durch die
teile bereiten würde. dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können,
anzuzeigen. Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Be-
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Be- schäftigung ist zu untersagen, wenn zu besorgen ist,
schuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt
ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten In- werden. Das Verbot endet spätestens mit Ablauf von
teressen dienen, darf die Genehmigung auch dann, fünf Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnis-
wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 er- ses.
füllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen
Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie ver- § 42
sagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu ge-
währen, den die dienstlichen Rücksichten zulassen. Verbot der Annahme von
Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Be-
endigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des (1) Beamtinnen und Beamte dürfen, auch nach Be-
Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche endigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnun-
Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen so- gen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder
wie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgän- eine dritte Person in Bezug auf ihr Amt fordern, sich
ge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, he- versprechen lassen oder annehmen. Ausnahmen be-
rauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinter- dürfen der Zustimmung ihres gegenwärtigen oder letz-
bliebenen und Erben. ten Dienstherrn.
(2) Wer gegen das in Absatz 1 genannte Verbot ver-
§ 38 stößt, hat das aufgrund des pflichtwidrigen Verhaltens
Diensteid Erlangte auf Verlangen dem Dienstherrn herauszuge-
ben, soweit nicht der Verfall angeordnet worden oder
(1) Beamtinnen und Beamte haben einen Diensteid es auf andere Weise auf den Staat übergegangen ist.
zu leisten. Der Diensteid hat eine Verpflichtung auf das
Grundgesetz zu enthalten.
§ 43
(2) In den Fällen, in denen Beamtinnen und Beamte
Teilzeitbeschäftigung
erklären, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgrün-
den den Eid nicht leisten wollen, kann für diese an Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
Stelle des Eides ein Gelöbnis zugelassen werden.
§ 44
(3) In den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 eine Aus-
nahme von § 7 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen worden ist, Erholungsurlaub
kann an Stelle des Eides ein Gelöbnis vorgeschrieben Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungs-
werden. urlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
§ 39 § 45
Verbot der Fürsorge
Führung der Dienstgeschäfte
Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und
Beamtinnen und Beamten kann aus zwingenden Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und
dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Be-
verboten werden. Das Verbot erlischt, wenn nicht bis endigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er
zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtli-
den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonsti- chen Tätigkeit und in ihrer Stellung.
ges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendi-
gung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren § 46
eingeleitet worden ist.
Mutterschutz und Elternzeit
§ 40 Mutterschutz und Elternzeit sind zu gewährleisten.
Nebentätigkeit
§ 47
Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflich-
tig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu Nichterfüllung von Pflichten
stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen (1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstver-
zu beeinträchtigen. gehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1019
Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Diens- (3) Entscheidungen über Verfahrenseinstellungen,
tes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den die nicht bereits nach Absatz 1 oder 2 zu übermitteln
Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße ge- sind, sollen übermittelt werden, wenn die in Absatz 2
eignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsa- Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist
men Weise zu beeinträchtigen. zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbe- Erkenntnisse sind.
amten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezü- (4) Sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren
gen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen bekannt werden, dürfen mitgeteilt werden, wenn ihre
gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die frei- Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzel-
heitliche demokratische Grundordnung im Sinne des falls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Be-
Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teil- amtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit
nehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Si- nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass
cherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beam-
wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 ten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Erforderlich ist die Kenntnis der Daten auch dann, wenn
Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstver- diese Anlass zur Prüfung bieten, ob dienstrechtliche
gehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 Maßnahmen zu ergreifen sind. Absatz 3 Satz 2 ist ent-
und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtin- sprechend anzuwenden.
nen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können
durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt wer- (5) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Daten
den, die als Dienstvergehen gelten. dürfen auch für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstverge- dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz oder einem ent-
hen regeln die Disziplinargesetze. sprechenden Landesgesetz verwendet werden.
(6) Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind
§ 48 auch zulässig, soweit sie Daten betreffen, die dem
Pflicht zum Schadensersatz Steuergeheimnis (§ 30 der Abgabenordnung) unterlie-
gen. Übermittlungen nach Absatz 4 sind unter den
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 der Abgaben-
fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, ordnung zulässig.
haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahr-
genommen haben, den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte § 50
gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als
Personalakte
Gesamtschuldner.
Für jede Beamtin und jeden Beamten ist eine Perso-
§ 49 nalakte zu führen. Zur Personalakte gehören alle Unter-
Übermittlungen bei Strafverfahren lagen, die die Beamtin oder den Beamten betreffen,
soweit sie mit dem Dienstverhältnis in einem unmittel-
(1) Das Gericht, die Strafverfolgungs- oder die Straf- baren inneren Zusammenhang stehen (Personalakten-
vollstreckungsbehörde hat in Strafverfahren gegen daten). Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
Beamtinnen und Beamte zur Sicherstellung der erfor- Personalaktendaten dürfen nur für Zwecke der Perso-
derlichen dienstrechtlichen Maßnahmen im Fall der nalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet wer-
Erhebung der öffentlichen Klage den, es sei denn, die Beamtin oder der Beamte willigt in
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende die anderweitige Verwendung ein. Für Ausnahmefälle
Antragsschrift, kann landesrechtlich eine von Satz 4 abweichende Ver-
wendung vorgesehen werden.
2. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die einen Rechtszug abschließende Entscheidung
§ 51
mit Begründung
zu übermitteln. Ist gegen die Entscheidung ein Rechts- Personalvertretung
mittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hin-
Die Bildung von Personalvertretungen zum Zweck
weis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.
der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der
Der Erlass und der Vollzug eines Haftbefehls oder eines
Behördenleitung und dem Personal ist unter Einbezie-
Unterbringungsbefehls sind mitzuteilen.
hung der Beamtinnen und Beamten zu gewährleisten.
(2) In Verfahren wegen fahrlässig begangener Straf-
taten werden die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Über- § 52
mittlungen nur vorgenommen, wenn
1. es sich um schwere Verstöße handelt, namentlich Mitgliedschaft
Vergehen der Trunkenheit im Straßenverkehr oder in Gewerkschaften und Berufsverbänden
der fahrlässigen Tötung, oder Beamtinnen und Beamte haben das Recht, sich in
2. in sonstigen Fällen die Kenntnis der Daten aufgrund Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzu-
der Umstände des Einzelfalls erforderlich ist, um zu schließen. Sie dürfen wegen Betätigung für ihre Ge-
prüfen, ob dienstrechtliche Maßnahmen zu ergreifen werkschaft oder ihren Berufsverband nicht dienstlich
sind. gemaßregelt oder benachteiligt werden.
1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
§ 53 (3) Beamtinnen und Beamte haben bei der Erfüllung
Beteiligung der Spitzenorganisationen der ihnen für Zwecke der Verteidigung übertragenen
Aufgaben Gefahren und Erschwernisse auf sich zu neh-
Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der men, soweit diese ihnen nach den Umständen und den
beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten persönlichen Verhältnissen zugemutet werden können.
Landesbehörden sind die Spitzenorganisationen der
zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu (4) Beamtinnen und Beamte sind bei einer Verlegung
beteiligen. Das Beteiligungsverfahren kann auch durch der Behörde oder Dienststelle auch in das Ausland zur
Vereinbarung ausgestaltet werden. Dienstleistung am neuen Dienstort verpflichtet.
Abschnitt 7
§ 57
Rechtsweg
Aufschub der Entlassung und des Ruhestands
§ 54
Verwaltungsrechtsweg Die Entlassung der Beamtinnen und Beamten auf ih-
ren Antrag kann für Zwecke der Verteidigung hinausge-
(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhe-
schoben werden, wenn dies im öffentlichen lnteresse
standsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Be-
erforderlich ist und der Personalbedarf der öffentlichen
amtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen
Verwaltung im Bereich ihres Dienstherrn auf freiwilliger
aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des
Grundlage nicht gedeckt werden kann. Satz 1 gilt ent-
Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
sprechend für den Ablauf der Amtszeit bei Beamtenver-
(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den hältnissen auf Zeit. Der Eintritt der Beamtinnen und
Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichts- Beamten in den Ruhestand nach Erreichen der Alters-
ordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die grenze und die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kön-
worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn nen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum
ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt. Ende des Monats hinausgeschoben werden, in dem die
(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende
Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in Regelaltersgrenze erreicht wird.
denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat,
durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden § 58
übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ab- Erneute Berufung von
ordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten
Wirkung.
Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, die
Abschnitt 8 die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte gel-
tende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben,
Spannungs- und Verteidigungsfall können für Zwecke der Verteidigung erneut in ein Be-
amtenverhältnis berufen werden, wenn dies im öffentli-
§ 55 chen Interesse erforderlich ist und der Personalbedarf
Anwendungsbereich der öffentlichen Verwaltung im Bereich ihres bisherigen
Beschränkungen, Anordnungen und Verpflichtungen Dienstherrn auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt
nach den §§ 56 bis 59 sind nur nach Maßgabe des werden kann. Das Beamtenverhältnis endet, wenn es
Artikels 80a des Grundgesetzes zulässig. Sie sind auf nicht vorher beendet wird, mit dem Ende des Monats,
Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitssicher- in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
stellungsgesetzes nicht anzuwenden. geltende Regelaltersgrenze erreicht wird.
§ 56 § 59
Dienstleistung im Verteidigungsfall
Verpflichtung zur
(1) Beamtinnen und Beamte können für Zwecke der
Gemeinschaftsunterkunft und Mehrarbeit
Verteidigung auch ohne ihre Zustimmung zu einem an-
deren Dienstherrn abgeordnet oder zur Dienstleistung (1) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, können
bei über- oder zwischenstaatlichen zivilen Dienststellen Beamtinnen und Beamte für Zwecke der Verteidigung
verpflichtet werden. verpflichtet werden, vorübergehend in einer Gemein-
(2) Beamtinnen und Beamten können für Zwecke der schaftsunterkunft zu wohnen und an einer Gemein-
Verteidigung auch Aufgaben übertragen werden, die schaftsverpflegung teilzunehmen.
nicht ihrem Amt oder ihrer Laufbahnbefähigung ent-
sprechen, sofern ihnen die Übernahme nach ihrer Vor- (2) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, für
und Ausbildung und im Hinblick auf die Ausnahme- Zwecke der Verteidigung über die regelmäßige Arbeits-
situation zumutbar ist. Aufgaben einer Laufbahn mit zeit hinaus ohne besondere Vergütung Dienst zu tun.
geringeren Zugangsvoraussetzungen dürfen ihnen nur Für die Mehrbeanspruchung wird ein Freizeitausgleich
übertragen werden, wenn dies aus dienstlichen Grün- nur gewährt, soweit es die dienstlichen Erfordernisse
den unabweisbar ist. gestatten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1021
Abschnitt 9 Abschnitt 11
Sonderregelungen Schlussvorschriften
für Verwendungen im Ausland
§ 62
§ 60 Folgeänderungen
Verwendungen im Ausland (1) § 15a Abs. 2 Satz 4 des Bundesbeamtengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März
(1) Beamtinnen und Beamte, die zur Wahrnehmung 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 1a des
des ihnen übertragenen Amtes im Ausland oder außer- Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geän-
halb des Deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in dert worden ist, wird aufgehoben.
Luftfahrzeugen verwendet werden und dabei wegen (2) Das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrecht-
vom Inland wesentlich abweichender Verhältnisse er- licher Vorschriften vom 18. August 1976 (BGBl. I
höhten Gefahren ausgesetzt sind, können aus dienst- S. 2209), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember
lichen Gründen verpflichtet werden, 1984 (BGBl. I S. 1534), wird aufgehoben.
1. vorübergehend in einer Gemeinschaftsunterkunft zu (3) Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung
wohnen und an einer Gemeinschaftsverpflegung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
teilzunehmen, S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
2. Schutzkleidung zu tragen, vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 493), wird wie folgt ge-
ändert:
3. Dienstkleidung zu tragen und 1. In § 9a Abs. 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 123a
4. über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ohne beson- des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe
dere Vergütung Dienst zu tun. „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 wird für die Mehrbean- 2. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „im Beamten-
spruchung ein Freizeitausgleich nur gewährt, soweit es verhältnis auf Probe nach § 12a des Beamtenrechts-
die dienstlichen Erfordernisse gestatten. rahmengesetzes“ durch die Angabe „denen ein Amt
mit leitender Funktion auf Probe übertragen wird“
(2) Sind nach Absatz 1 verwendete Beamtinnen und ersetzt.
Beamte zum Zeitpunkt des vorgesehenen Eintritts in
3. In § 48 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Bun-
den Ruhestand nach den §§ 25 und 26 oder des vor-
desbeamtengesetzes“ das Komma sowie die An-
gesehenen Ablaufs ihrer Amtszeit wegen Verschlep-
gabe „§ 44 des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ ge-
pung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem
strichen.
Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu
vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn 4. In § 58 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 123a
entzogen, verlängert sich das Dienstverhältnis bis zum des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die Angabe
Ablauf des auf die Beendigung dieses Zustands folgen- „oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ eingefügt.
den Monats. (4) § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Auslandstrennungsgeldver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abschnitt 10 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 189), die zuletzt durch Ar-
tikel 11 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I
Sonderregelungen S. 1418) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
für wissenschaftliches Hochschulpersonal „5. die Zuweisung zur Amtsausübung in besonderen
Fällen (§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes;
§ 61 § 20 des Beamtenstatusgesetzes).“
Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (5) In § 4 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. De-
Abweichend von den §§ 14 und 15 können Hoch- zember 1990 (BGBl. I S. 2682), das zuletzt durch Arti-
schullehrerinnen und Hochschullehrer nur mit ihrer Zu- kel 5 Abs. 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
stimmung in den Bereich eines Dienstherrn eines ande- (BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird das Wort
ren Landes oder des Bundes abgeordnet oder versetzt „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach der
werden. Abordnung oder Versetzung im Sinne von Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“
Satz 1 sind auch ohne Zustimmung der Hochschul- wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamtenstatus-
lehrerinnen oder Hochschullehrer zulässig, wenn die gesetzes“ eingefügt.
Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der sie
tätig sind, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule (6) In § 1 Abs. 2 Nr. 7 der Trennungsgeldverordnung
zusammengeschlossen wird oder wenn die Studien- in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni
oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, ganz oder 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1
teilweise aufgehoben oder an eine andere Hochschule der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
verlegt wird. In diesen Fällen beschränkt sich eine Mit- S. 3385) geändert worden ist, wird nach der Angabe
wirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hoch- „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes“ die An-
schuleinrichtung bei der Einstellung auf eine Anhörung. gabe „und § 20 des Beamtenstatusgesetzes“ einge-
Die Vorschriften über den einstweiligen Ruhestand sind fügt.
auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nicht (7) In § 15 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostenge-
anzuwenden. setzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) wird das
1022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
Wort „steht“ durch das Wort „stehen“ ersetzt und nach (13) Das Arbeitsplatzschutzgesetz in der Fassung
der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengeset- der Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I
zes“ wird die Angabe „oder nach § 20 des Beamten- S. 253), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
statusgesetzes“ eingefügt. vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt ge-
(8) In § 153 Abs. 3 Nr. 3 des Gerichtsverfassungs- ändert:
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. § 9 wird wie folgt geändert:
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 a) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198)
geändert worden ist, wird die Angabe „(§ 4 Abs. 3 des aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamten- „Auch die sich daraus ergebenden berufli-
rechts)“ gestrichen. chen Verzögerungen sind angemessen aus-
(9) Das Deutsche Richtergesetz in der Fassung der zugleichen.“
Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), bb) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt
„(11) Die Absätze 1, 2 und 4 bis 10 gelten für
geändert:
Richter entsprechend.“
1. § 71 wird wie folgt gefasst:
2. In § 12 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4
„§ 71 bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.
Geltung des Beamtenstatusgesetzes 3. § 13 wird wie folgt geändert:
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, a) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4
gelten für das Statusrecht der Richter im Landes- bis 6“ durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ und
dienst bis zu einer besonderen Regelung die Vor- die Angabe „§ 9 Abs. 11 Satz 2“ durch die An-
schriften des Beamtenstatusgesetzes entspre- gabe „§ 9 Abs. 11“ ersetzt.
chend.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und dessen An-
2. § 76 wird wie folgt gefasst: stellung durch Heranziehung zum Grundwehr-
„§ 76 dienst oder zu Wehrübungen verzögert wird“ ge-
strichen und die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6“
Altersgrenzen
durch die Angabe „§ 9 Abs. 8 Satz 4“ ersetzt.
(1) Die Richter auf Lebenszeit treten nach Errei-
4. § 16a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
chen der Altersgrenze in den Ruhestand (Regelal-
tersgrenze). „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind
§ 125 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmenge-
(2) Durch Gesetz können besondere Altersgren-
setzes und § 22 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatus-
zen bestimmt werden, bei deren Erreichen der Rich-
gesetzes nicht anzuwenden.“
ter auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
ist.“ 5. Dem § 17 wird folgender Absatz 8 angefügt:
3. Die §§ 76a bis 76e werden durch folgenden § 76a „(8) Bis zum Inkrafttreten von Vorschriften, die der
ersetzt: Vorgabe des § 9 Abs. 8 Satz 4 Rechnung tragen, im
jeweiligen Dienstrecht sind § 9 Abs. 8 Satz 4 bis 6
„§ 76a
und Abs. 11, § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 und 3 in
Teilzeitbeschäftigung der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung an-
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.“ zuwenden.“
4. In § 78 Nr. 4 Buchstabe f wird die Angabe „nach den (14) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
§§ 76a bis 76c“ gestrichen. der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I
S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Ge-
(10) In § 97 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436),
wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
wird die Angabe „(§ 38 Abs. 2 und 3 des Beamten- Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe an-
rechtsrahmengesetzes)“ ersetzt durch die Angabe gefügt:
„(§ 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes)“.
„10a. Übergangsregelung aus Anlass des
(11) § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Beamtenstatusgesetzes § 98a“.
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 2. § 8a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 13 des Geset-
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert „(1) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit oder ehema-
worden ist, dieses wiederum geändert durch Artikel 6 liger Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo-
Nr. 4 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um
wird wie folgt gefasst: Einstellung als Beamter, gilt § 9 Abs. 8 Satz 4 des
Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.“
„(2) § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und
§ 54 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.“ 3. § 9 wird wie folgt geändert:
(12) Artikel 1 § 2 Abs. 2 des Verwendungsförde- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I „(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins,
S. 2091) wird aufgehoben. eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1023
nach § 10 Abs. 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 „3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengeset-
Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, zes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei
dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbe- einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewie-
schäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbe- sene Tätigkeit ausübt oder“.
stimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beam-
tenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder ta- (18) In § 144 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialge-
rifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.“ setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
b) In Absatz 5 Nr. 4 wird das Wort „Anstellung“
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2
durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf
Abs. 12 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842)
Lebenszeit“ ersetzt.
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 121 des
4. In § 11a Abs. 1 Satz 5 wird das Wort „Anstellung“ Beamtenrechtsrahmengesetzes“ durch die Angabe
durch die Wörter „Ernennung zum Beamten auf Le- „§ 2 des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt.
benszeit“ ersetzt.
5. Nach § 98 wird folgende Überschrift und folgender (19) In § 144 Satz 2 des Siebten Buches Sozialge-
§ 98a angefügt: setzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254),
„10a. Übergangsregelung das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom
aus Anlass des Beamtenstatusgesetzes 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird
nach der Angabe „§ 121 des Beamtenrechtsrahmen-
§ 98a gesetzes“ die Angabe „oder des § 2 des Beamten-
Auf Bundesbeamte sind § 8a Abs. 1, § 9 Abs. 4 statusgesetzes“ eingefügt.
und 5 sowie § 11a in der bis zum 31. März 2009
geltenden Fassung anzuwenden.“
§ 63
(15) In § 95 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom Inkrafttreten, Außerkrafttreten
19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das
zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 16. Mai (1) Die §§ 25 und 50 treten am Tag nach der Verkün-
2008 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird nach dung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 25 und 26
der Angabe „§ 123a des Beamtenrechtsrahmengeset- Abs. 3 sowie die §§ 56 bis 56f des Beamtenrechtsrah-
zes“ die Angabe „oder des § 20 des Beamtenstatusge- mengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
setzes“ eingefügt. vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006
(16) § 17 Abs. 1 Satz 3 des Arbeitsschutzgesetzes
(BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, außer Kraft.
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. April 2009 in
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Kraft. Gleichzeitig tritt das Beamtenrechtsrahmenge-
„Entsprechendes Landesrecht bleibt unberührt.“ setz mit Ausnahme von Kapitel II und § 135 außer Kraft.
(17) § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Bundeskindergeldgesetzes (3) Die Länder können für die Zeit bis zum Inkraft-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 treten des § 11 Landesregelungen im Sinne dieser
(BGBl. I S. 1450), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 8 des Vorschrift in Kraft setzen. In den Ländern, die davon
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert Gebrauch machen, ist § 8 des Beamtenrechtsrahmen-
worden ist, wird wie folgt gefasst: gesetzes nicht anzuwenden.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008
Achte Verordnung
zur Änderung der Ferienreiseverordnung
Vom 13. Juni 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz des Straßenverkehrsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
§ 1 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die zuletzt
durch die Verordnung vom 19. Juni 2007 (BGBl. I S. 1184) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West,
Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg
und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck“.
b) In Nummer 4 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von der Anschlussstelle Herleshausen bis zum Autobahndreieck Nos-
sen“.
c) In Nummer 7 wird die Spalte „Streckenbeschreibung“ wie folgt gefasst:
„von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-
Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göt-
tingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahn-
kreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck
Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen“.
d) Nummer 11 wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Nummern 12 bis 21 werden die neuen Nummern 11 bis 20.
2. In Absatz 3 Nr. 2 wird die Streckenbeschreibung wie folgt gefasst:
„Neubrandenburger Ring bis Berlin“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Ferienreiseverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verord-
nung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1025
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 – PKHB 2008)
Vom 12. Juni 2008
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431,
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 176 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 386 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 270 Euro.
Berlin, den 12. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Fleischgesetzes
Vom 9. Juni 2008
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.“
Bonn, den 9. Juni 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. S c h l ö d e r
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 19. Juni 2008 1025
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2008 – PKHB 2008)
Vom 12. Juni 2008
Auf Grund des § 115 Abs. 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431,
2007 I S. 1781) wird bekannt gemacht:
Die vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 maßgebenden Beträge, die nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 der Zivilprozessordnung vom
Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen
1. für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 176 Euro,
2. für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 386 Euro,
3. für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhalts-
pflicht Unterhalt leistet (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b der Zivilpro-
zessordnung), 270 Euro.
Berlin, den 12. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
des Fleischgesetzes
Vom 9. Juni 2008
Das Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714) ist wie folgt zu berich-
tigen:
Die Überschrift des Gesetzes wird um folgende Fußnote ergänzt:
„*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.“
Bonn, den 9. Juni 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Dr. S c h l ö d e r