994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Gesetz
zur Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Vom 6. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wahlprüfungsgesetzes
Das Wahlprüfungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 1995 (BGBl. I S. 582), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Ausschuss tritt in eine Vorprüfung ein, insbesondere darüber, ob
der Einspruch form- und fristgerecht eingelegt ist und ob Termin zur münd-
lichen Verhandlung anzuberaumen ist. Findet eine mündliche Verhandlung
statt, so ist der Verhandlungstermin durch die Vorprüfung so vorzubereiten,
dass möglichst nach einem einzigen Verhandlungstermin die Schlussent-
scheidung erfolgen kann.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Vor der Schlussentscheidung wird Termin zur mündlichen Verhand-
lung nur dann anberaumt, wenn die Vorprüfung ergibt, dass davon eine
weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.“
b) Absatz 1a wird aufgehoben.
3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „erneuter mündlicher Verhandlung“
durch die Wörter „neuer Schlussentscheidung“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 995
Gesetz
zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 22. Juli 2003
über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung
von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union*)
Vom 6. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Die Angaben nach der Angabe zu § 83i werden
sen: durch folgende Angaben ersetzt:
„Neunter Teil
Artikel 1
Vollstreckungshilfeverkehr mit
Änderung des Gesetzes über den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Abschnitt 1
Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom Freiheitsentziehende Sanktionen
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch Eingehende Ersuchen § 84
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I Ausgehende Ersuchen § 85
S. 3175), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Abschnitt 2
Geldstrafen und Geldbußen
a) Die Angabe zum Achten Teil wird wie folgt ge-
fasst: Eingehende Ersuchen § 86
„Achter Teil Ausgehende Ersuchen § 87
Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr
mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union“. Abschnitt 3
Einziehung und Verfall
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2003/ Eingehende Ersuchen § 88
577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent-
scheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen Sicherstellungsmaßnahmen § 89
oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196 Ausgehende Ersuchen § 90
S. 45).
996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Zehnter Teil b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit fügt:
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
„(3) Die Herausgabe nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4
Abschnitt 1 ist nur zulässig, solange hinsichtlich der Gegen-
stände noch kein rechtskräftiges und vollstreck-
Allgemeine Regelungen
bares ausländisches Erkenntnis vorliegt.“
Vorrang des Zehnten Teils § 91
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Abschnitt 2
5. In § 73 Satz 2 werden nach dem Wort „Achten“ ein
Besondere Formen der Rechtshilfe
Komma und die Wörter „Neunten und Zehnten“
Datenübermittlung ohne Ersuchen § 92 eingefügt.
Gemeinsame Ermittlungsgruppen § 93 6. In § 74 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „und 83j“
Ersuchen um Sicherstellung, Beschlag- durch die Angabe „und 92“ ersetzt.
nahme und Durchsuchung § 94
7. Die Überschrift des Achten Teils wird wie folgt ge-
Sicherungsunterlagen § 95 fasst:
Grundsätzliche Pflicht zur Bewilligung von
Sicherstellungsmaßnahmen § 96 „Achter Teil
Ersuchen um Herausgabe von Beweismitteln § 97 Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr
mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.
Elfter Teil
8. § 78 wird wie folgt gefasst:
Schlussvorschriften
„§ 78
Einschränkung von Grundrechten § 98“.
Vorrang des Achten Teils
2. § 1 Abs. 4 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
(1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
3. § 58 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: gen enthält, finden die übrigen Bestimmungen
„(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung dieses Gesetzes auf den Auslieferungs- und Durch-
einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anord- lieferungsverkehr mit den Mitgliedstaaten der Euro-
nung des Verfalls oder der Einziehung, oder hat päischen Union Anwendung.
eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten
unter Angabe des Verdächtigen, der Zuwiderhand- völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-
lung, wegen derer das Strafverfahren geführt wird, schließende Regelungen enthält.“
und der Zeit und des Ortes ihrer Begehung vor Ein-
gang eines solchen Ersuchens um eine Sicherstel- 9. Abschnitt 5 des Achten Teils wird aufgehoben.
lungsmaßnahme nach den §§ 111b bis 111d der 10. Der Neunte Teil wird durch folgende Vorschriften
Strafprozessordnung ersucht, findet § 67 Abs. 1 ersetzt:
entsprechende Anwendung. Zur Vorbereitung einer
Einziehungs- oder Verfallsentscheidung im ersu- „Neunter Teil
chenden Staat, die sich auch auf den Wertersatz Vollstreckungshilfeverkehr mit
beziehen kann, können unter den Voraussetzungen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
des § 66 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Sicherstellungsmaß-
nahmen nach den §§ 111b bis 111d der Strafpro- Abschnitt 1
zessordnung getroffen werden.“
Freiheitsentziehende Sanktionen
4. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 84
„(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle ei- Eingehende Ersuchen
nes ausländischen Staates können Gegen-
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro-
stände herausgegeben werden,
päischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung
1. die als Beweismittel für ein ausländisches einer im Ausland rechtskräftig verhängten freiheits-
Verfahren dienen können, entziehenden Sanktion finden die Vorschriften des
2. die der Betroffene oder ein Beteiligter für die Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen
dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat oder des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An-
aus ihr erlangt hat, wendung.
3. die der Betroffene oder ein Beteiligter durch
§ 85
die Veräußerung eines erlangten Gegenstan-
des oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Ausgehende Ersuchen
Beschädigung oder Entziehung oder auf- Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat
grund eines erlangten Rechtes erhalten oder der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll-
als Nutzungen gezogen hat oder streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset-
4. die durch die dem Ersuchen zu Grunde lie- zes verhängten freiheitsentziehenden Sanktion fin-
gende Tat hervorgebracht oder zu ihrer Bege- den die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Be-
hung oder Vorbereitung gebraucht worden stimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses
oder bestimmt gewesen sind.“ Gesetzes Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 997
Abschnitt 2 Zehnter Teil
Geldstrafen und Geldbußen Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 86 Abschnitt 1
Eingehende Ersuchen Allgemeine Regelungen
Auf die Ersuchen eines Mitgliedstaates der Euro- § 91
päischen Union um Rechtshilfe durch Vollstreckung
Vorrang des Zehnten Teils
einer im Ausland rechtskräftig verhängten Geld-
strafe oder Geldbuße finden die Vorschriften des (1) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
Vierten Teils sowie die allgemeinen Bestimmungen gen enthält, finden die übrigen Bestimmungen die-
des Ersten und Siebten Teils dieses Gesetzes An- ses Gesetzes auf den sonstigen Rechtshilfeverkehr
wendung. mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Anwendung.
§ 87 (2) Dieser Teil geht den in § 1 Abs. 3 genannten
völkerrechtlichen Vereinbarungen vor, soweit er ab-
Ausgehende Ersuchen schließende Regelungen enthält.
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat Abschnitt 2
der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll-
streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset- Besondere Formen der Rechtshilfe
zes verhängten Geldstrafe oder Geldbuße finden
die §§ 71 und 72 sowie die allgemeinen Bestim- § 92
mungen des Ersten und Siebten Teils dieses Geset- Datenübermittlung ohne Ersuchen
zes Anwendung. (1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung
dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersu-
Abschnitt 3 chen personenbezogene Daten, die den Verdacht
einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen ei-
Einziehung und Verfall nes anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union sowie Organe und Einrichtungen der Euro-
§ 88 päischen Gemeinschaften übermitteln, soweit
1. eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein
Eingehende Ersuchen
deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsan-
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen waltschaft zulässig wäre und
enthält, finden auf die Ersuchen eines Mitgliedstaa- 2. die Übermittlung geeignet ist,
tes der Europäischen Union um Rechtshilfe durch a) ein Strafverfahren in dem anderen Mitglied-
Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig getrof- staat einzuleiten oder
fenen Einziehungs- oder Verfallsentscheidung die
Vorschriften des Vierten Teils sowie die allgemeinen b) ein dort bereits eingeleitetes Strafverfahren
Bestimmungen des Ersten und Siebten Teils dieses zu fördern, und
Gesetzes Anwendung. 3. die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
für die zu treffenden Maßnahmen nach Num-
§ 89 mer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Sicherstellungsmaßnahmen
§ 93
Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäi-
schen Union um eine Sicherstellungsmaßnahme Gemeinsame Ermittlungsgruppen
nach den §§ 111b bis 111d der Strafprozessord- (1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäi-
nung zur Vorbereitung einer im ersuchenden Mit- schen Union in eine gemeinsame Ermittlungs-
gliedstaat zu treffenden Einziehungs- oder Verfalls- gruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung
entscheidung finden die §§ 91 und 94 bis 96 ent- des zuständigen deutschen Beamten die Durchfüh-
sprechende Anwendung. rung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen wer-
den, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat
§ 90 gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an ei-
Ausgehende Ersuchen ner gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maß-
Auf ausgehende Ersuchen an einen Mitgliedstaat gabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden
der Europäischen Union um Rechtshilfe durch Voll- Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwend-
streckung einer im Geltungsbereich dieses Geset- baren Übereinkunft gestattet werden.
zes rechtskräftig getroffenen Einziehungs- oder (3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe
Verfallsentscheidung finden die §§ 71 und 72 sowie beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mit-
die allgemeinen Bestimmungen des Ersten und gliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen
Siebten Teils dieses Gesetzes Anwendung. teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Infor-
998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
mationen einschließlich personenbezogener Daten päischen Union ist nur zulässig, wenn eine Sicher-
unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit stellungsentscheidung mit einer Bescheinigung
der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich vorgelegt wird, die die folgenden Angaben enthält:
ist.
1. die Bezeichnung und Anschrift der ausstellen-
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3
den Justizbehörde,
erlangten Informationen eine besondere zweckän-
dernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, 2. die Beschreibung des Vermögensgegenstands
wenn ein auf die Verwendung der Informationen ge- oder Beweismittels, um dessen Sicherstellung
richtetes Ersuchen bewilligt werden könnte. ersucht wird,
§ 94 3. die möglichst genaue Bezeichnung der natürli-
Ersuchen um Sicherstellung, chen oder juristischen Person, die nach den Vor-
Beschlagnahme und Durchsuchung schriften des Rechts des ersuchenden Staates
der Straftat verdächtig ist,
(1) § 58 Abs. 3 und § 67 finden bei Ersuchen
nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2003/ 4. die Darlegung der Gründe für die Sicherstel-
577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Voll- lungsentscheidung,
streckung von Entscheidungen über die Sicherstel-
lung von Vermögensgegenständen oder Beweis- 5. die Beschreibung der Umstände, unter denen
mitteln in der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 196 die Straftat begangen wurde, einschließlich der
S. 45) Anwendung, wobei Tatzeit, des Tatortes und
1. die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, 6. die Art und rechtliche Würdigung der Straftat,
wenn die dem Ersuchen zu Grunde liegende Tat einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
nach dem Recht des ersuchenden Staates eine auf deren Grundlage die Sicherstellungsent-
Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 3 scheidung ergangen ist.
Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI in
Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig (2) Ist eine Bescheinigung nach Absatz 1 bei
ist, Stellung des Ersuchens nicht vorhanden oder un-
2. ein Ersuchen in Steuer-, Zoll- und Währungsan- vollständig oder entspricht sie offensichtlich nicht
gelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deut- der Sicherstellungsentscheidung, kann die zustän-
sche Recht keine gleichartigen Steuern vor- dige Justizbehörde des ersuchten Staates eine
schreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- Frist für die Vorlage oder Vervollständigung oder
und Währungsbestimmungen enthält wie das Berichtigung setzen. Ist die Bescheinigung nach
Recht des ersuchenden Mitgliedstaates. Absatz 1 unvollständig, ergeben sich die erforderli-
chen Angaben aber aus der Sicherstellungsent-
(2) Die Bewilligung von Ersuchen nach Absatz 1 scheidung, so kann die zuständige Justizbehörde
ist unzulässig, wenn auf die Vorlage einer vervollständigten Bescheini-
1. ein Beschlagnahmeverbot nach § 77 Abs. 1 in gung verzichten.
Verbindung mit § 97 der Strafprozessordnung
besteht oder
§ 96
2. der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Er-
suchen zu Grunde liegt, bereits von einem ande- Grundsätzliche Pflicht zur
ren als dem ersuchenden Mitgliedstaat rechts- Bewilligung von Sicherstellungsmaßnahmen
kräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt,
dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits Nach Maßgabe der §§ 94 und 95 zulässige Ersu-
vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird chen eines Mitgliedstaates sind zu bewilligen. Wird
oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht ein Ersuchen wegen Unzulässigkeit abgelehnt, ist
mehr vollstreckt werden kann. die ablehnende Bewilligungsentscheidung zu be-
gründen.
(3) Die Bewilligung von Ersuchen um Maßnah-
men nach § 58 Abs. 3 und § 67 kann aufgeschoben
werden, solange § 97
1. sie laufende strafrechtliche Ermittlungen beein- Ersuchen um
trächtigen könnte und Herausgabe von Beweismitteln
2. die das Ersuchen betreffenden Gegenstände für
ein anderes Strafverfahren beschlagnahmt oder Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates um die He-
sonst sichergestellt sind. rausgabe von Gegenständen, die als Beweismittel
für ein Verfahren in dem ersuchenden Mitgliedstaat
§ 95 dienen können und die nach Maßgabe des Rah-
menbeschlusses 2003/577/JI des Rates vom
Sicherungsunterlagen 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entschei-
(1) Die Bewilligung von Ersuchen nach Maßgabe dungen über die Sicherstellung von Vermögensge-
des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI des Rates genständen oder Beweismitteln in der Europäi-
vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Ent- schen Union beschlagnahmt oder sonst sicherge-
scheidungen über die Sicherstellung von Vermö- stellt worden sind, findet § 94 Abs. 1 entspre-
gensgegenständen oder Beweismitteln in der Euro- chende Anwendung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 999
Elfter Teil zes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
Schlussvorschriften des Grundgesetzes) und des Schutzes vor Auslie-
ferung (Artikel 16 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes)
§ 98 werden nach Maßgabe dieses Gesetzes einge-
schränkt.“
Einschränkung von Grundrechten
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
Artikel 2
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Inkrafttreten
Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmelde-
geheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgeset- Dieses Gesetz tritt am 30. Juni 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Gesetz
zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren
Vom 12. Juni 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- in der Vollmacht enthalten sein. Sie hat einen Hin-
sen: weis darauf zu enthalten, dass die gegnerische Par-
tei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im
Artikel 1 Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr
Änderung der als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Die
Bundesrechtsanwaltsordnung Sätze 1 und 2 gelten nicht für eine Gebührenverein-
barung nach § 34.
§ 49b Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- (2) Ist eine vereinbarte, eine nach § 4 Abs. 3
mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die Satz 1 von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Dezember festgesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall
2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
folgt gefasst: Umstände unangemessen hoch, kann sie im
„(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur
ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt wer-
anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder den. Vor der Herabsetzung hat das Gericht ein Gut-
nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstritte- achten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
nen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind einzuholen; dies gilt nicht, wenn der Vorstand der
unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsge- Rechtsanwaltskammer die Vergütung nach § 4
setz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch Abs. 3 Satz 1 festgesetzt hat. Das Gutachten ist
die der Rechtsanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, kostenlos zu erstatten.
Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu (3) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der
tragen, sind unzulässig. Ein Erfolgshonorar im Sinne Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für
des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine
wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere höhere als die gesetzliche Vergütung erhalten soll,
Bedingungen erhöhen.“ ist nichtig. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un-
Artikel 2 berührt.
Änderung des (4) § 8 des Beratungshilfegesetzes bleibt unbe-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes rührt.“
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
S. 2894), wird wie folgt geändert:
„§ 4
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe Erfolgsunabhängige Vergütung“.
eingefügt:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a Vergütungsvereinbarung“.
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten
kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergü-
„§ 4 Erfolgsunabhängige Vergütung“.
tung vereinbart werden. Sie muss in einem ange-
c) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Anga- messenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung
ben eingefügt: und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen.“
„§ 4a Erfolgshonorar c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung“.
aa) Die Sätze 1 und 4 werden aufgehoben.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 3a
Vergütungsvereinbarung „Der nicht durch Abtretung zu erfüllende Teil
der gesetzlichen Vergütung muss in einem
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf
angemessenen Verhältnis zu Leistung, Ver-
der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung
antwortung und Haftungsrisiko des Rechts-
oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von
anwalts stehen.“
anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auf-
tragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht d) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 1001
4. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt: honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
„§ 4a anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der
Patentanwalt sich verpflichtet, Gerichtskosten, Ver-
Erfolgshonorar waltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der tragen, sind unzulässig.
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur für den Ein- (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
zelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Ver- geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
hältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Ver- bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
einbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsver- eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
folgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen gehalten würde.
Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs ver-
einbart werden, dass keine oder eine geringere als (3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
gesetzliche Vergütung vereinbart wird. barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
(2) Die Vereinbarung muss enthalten: enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und 1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli- Patentanwalt bereit wäre, den Auftrag zu über-
che Vergütung, zu der der Rechtsanwalt bereit nehmen, sowie
wäre, den Auftrag zu übernehmen, sowie
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Bedingungen verdient sein soll.
Bedingungen verdient sein soll.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die
(3) In der Vereinbarung sind außerdem die we- wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes- sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag- geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs- kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an- derer Beteiligter hat.
derer Beteiligter hat.
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
§ 4b
erhält der Patentanwalt keine höhere als eine nach
Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bemes-
Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den sene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerlichen
Anforderungen des § 3a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung blei-
des § 4a Abs. 1 und 2 entspricht, kann der Rechts- ben unberührt.“
anwalt keine höhere als die gesetzliche Vergütung 3. In § 52e Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Ange-
fordern. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts hörige der in § 52a Abs. 2“ durch die Wörter „Ange-
über die ungerechtfertigte Bereicherung bleiben un- hörige der in § 52a Abs. 2 Nr. 1 genannten Berufe
berührt.“ und Rechtsanwälte anderer Staaten im Sinne des
§ 52a Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Artikel 4
Patentanwaltsordnung Änderung des
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 Steuerberatungsgesetzes
(BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
wird wie folgt geändert: S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
1. § 43a wird wie folgt geändert: vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 666), wird wie folgt geän-
dert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
1. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 1 und 2. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
2. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt: b) Im bisherigen Absatz 2 wird die Absatzbezeich-
nung gestrichen.
„§ 43b
2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Erfolgshonorar
„§ 9a
(1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung
oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolgshonorar
Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
wird oder nach denen der Patentanwalt einen Teil eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgs- vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
keit abhängig gemacht wird oder nach denen der 2. Der bisherige § 55a wird § 55 und wie folgt geändert:
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte einen Teil a) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1“
der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuererspar- das Komma und die Angabe „2“ gestrichen.
nis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgs-
honorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die der „Für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 gilt dies, soweit
Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sich ver- § 55a nichts anderes bestimmt.“
pflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder 3. Nach § 55 wird folgender § 55a eingefügt:
Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind unzuläs-
sig. „§ 55a
Erfolgshonorar
(2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
für Hilfeleistung in Steuersachen
und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für
bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe
eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab- vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätig-
gehalten würde. Dabei darf für den Fall des Misser- keit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird
folgs vereinbart werden, dass keine oder eine gerin- oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der
gere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis
wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgsho-
auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. norar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist. Vereinbarungen, durch die
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie der Wirtschaftsprüfer sich verpflichtet, Gerichtskos-
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich- ten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Betei-
barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein- ligter zu tragen, sind unzulässig.
barungen deutlich abgesetzt sein und darf nicht in
der Vollmacht enthalten sein. Die Vereinbarung muss (2) Ein Erfolgshonorar darf nur für den Einzelfall
enthalten: und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftrag-
geber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse
1. die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung
gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragli- eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung ab-
che Vergütung, zu der der Steuerberater oder gehalten würde.
Steuerbevollmächtigte bereit wäre, den Auftrag
(3) Die Vereinbarung bedarf der Textform. Sie
zu übernehmen, sowie
muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher barer Weise bezeichnet werden, von anderen Verein-
Bedingungen verdient sein soll. barungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deut-
lich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we- enthalten sein. Die Vereinbarung muss enthalten:
sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner 1. die erfolgsunabhängige Vergütung, zu der der
ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung Wirtschaftsprüfer bereit wäre, den Auftrag zu
keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag- übernehmen, sowie
geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs- 2. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher
kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an- Bedingungen verdient sein soll.
derer Beteiligter hat.
(4) In der Vereinbarung sind außerdem die we-
(5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht sentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemes-
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, sung des Erfolgshonorars bestimmend sind. Ferner
kann der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte ist ein Hinweis aufzunehmen, dass die Vereinbarung
keine höhere als die gesetzliche Vergütung fordern. keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftrag-
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die geber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungs-
ungerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt.“ kosten und die von ihm zu erstattenden Kosten an-
derer Beteiligter hat.
Artikel 5 (5) Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht,
Änderung der
erhält der Wirtschaftsprüfer keine höhere als eine
Wirtschaftsprüferordnung
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts be-
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- messene Vergütung. Die Vorschriften des bürgerli-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), chen Rechts über die ungerechtfertigte Bereiche-
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes rung bleiben unberührt.“
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie
folgt geändert: Artikel 6
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu §§ 55, Änderung
55a wie folgt gefasst: des Gesetzes zur
Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
„Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungs-
Erfolgshonorar für Hilfeleistung in Steuersachen 55a“. rechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 1003
ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 c) In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“
(BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt.
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars (§ 49b
„Vertreter“ die Wörter „sowie des Registerge- Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)
richts und der Registernummer, unter der sie ist unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergü-
in das Handels-, Partnerschafts-, Genossen- tungsgesetz nichts anderes bestimmt; Verpflich-
schafts- oder Vereinsregister eingetragen tungen, die Gerichtskosten, Verwaltungskosten
sind“ eingefügt. oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind
bb) Folgender Satz wird angefügt: unzulässig.“
„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach b) In § 5 wird die Angabe „Artikel 1 § 1“ durch die
Nummer 1 werden mit der Geschäftsanschrift Angabe „Artikel 3“ ersetzt.
auch die Telefonnummer und die E-Mail-
3. In Artikel 12 Nr. 1 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 Satz 3
Adresse der registrierten Person veröffent-
und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 73
licht, wenn sie in die Veröffentlichung dieser
Abs. 6 Satz 3 und 4 und § 166 Abs. 2 Satz 1 und 2“
Daten schriftlich eingewilligt hat.“
ersetzt.
b) § 18 wird wie folgt geändert:
4. In Artikel 13 Nr. 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2
aa) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 1
gefügt:
und 2 Nr. 3 bis 6“ ersetzt.
„Sie dürfen die nach § 16 Abs. 2 öffentlich
bekanntzumachenden Daten längstens für 5. In Artikel 19 Abs. 5 werden die Angabe „Nummer 7“
die Dauer von drei Jahren nach Löschung durch die Angabe „Nummer 8“ und die Angabe „7.“
der Veröffentlichung zentral und länderüber- durch die Angabe „8.“ ersetzt.
greifend in einer Datenbank speichern und
aus dieser im automatisierten Verfahren abru- Artikel 7
fen; § 16 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
Inkrafttreten
bb) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Datenübermittlung“ die Wörter „einschließ- Artikel 3 Nr. 3 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten
lich des automatisierten Datenabrufs“ einge- am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt
fügt. dieses Gesetz am 1. Juli 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juni 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
1004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Verordnung
über die Zuweisungen an das
Sondervermögen „Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit“
(VFBAZV)
Vom 12. Juni 2008
Auf Grund des § 366a Abs. 4 Satz 3 und 5 des Drit- (2) Abweichungen der tatsächlichen von den ge-
ten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – schätzten Versorgungsausgaben und Zuweisungen so-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I wie Ungenauigkeiten durch die nach Absatz 1 durch-
S. 594, 595), der durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes geführten Rundungen werden bei der Ermittlung der
vom 22. Dezember 2007 (BGBI. I S. 3245) eingefügt ersten Zahlung im darauffolgenden Kalenderjahr be-
worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur rücksichtigt.
Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch §3
auf den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit vom
15. Januar 2008 (BGBl. I S. 34) verordnet der Vorstand Zahlverfahren
der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem (1) Die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages
Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem erfolgt quartalsweise jeweils am vorletzten Werktag im
Bundesministerium der Finanzen: ersten Monat eines Quartals. Abweichend davon erfolgt
die Zahlung des nach § 2 ermittelten Betrages für das
§1 erste und das zweite Quartal 2008 innerhalb von zwei
Höhe des Zuweisungssatzes Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung.
Der für die Höhe der regelmäßigen Zuweisungen (2) Die weiteren Einzelheiten des Zahlverfahrens ver-
nach § 366a Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialge- einbaren die Bundesagentur für Arbeit und die Deut-
setzbuch an das Sondervermögen „Versorgungsfonds sche Bundesbank.
der Bundesagentur für Arbeit“ maßgebende Prozent-
satz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder Entgelt- §4
zahlungen (Zuweisungssatz) beträgt für die Beamtinnen
Revision
und Beamten der Bundesagentur für Arbeit 50 Prozent.
(1) Die Bundesagentur für Arbeit überprüft erstmals
§2 bis zum 30. September 2008 und danach alle drei Jahre
bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres die Höhe des
Verrechnung
Fondsguthabens und die Höhe des Zuweisungssatzes
(1) Die Bundesagentur für Arbeit zahlt an die Deut- auf der Grundlage versicherungsmathematischer Be-
sche Bundesbank den auf volle Millionen Euro gerun- rechnungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Ände-
deten Unterschiedsbetrag, der sich aus den geschätz- rungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts. Das
ten Versorgungsausgaben und den geschätzten Zuwei- Verfahren wird im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
sungen ergibt. Wenn die geschätzten Versorgungsaus- terium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministe-
gaben die geschätzten Zuweisungen übersteigen, zahlt rium der Finanzen festgelegt. Die Revisionsergebnisse
die Deutsche Bundesbank den auf volle Millionen Euro werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gerundeten Unterschiedsbetrag an die Bundesagentur für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium
für Arbeit. der Finanzen festgestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 1005
(2) Ergeben die nach Absatz 1 durchgeführten Revi- §5
sionen eine Unter- oder Überfinanzierung des Fonds in
Inkrafttreten
Höhe von mindestens 50 Millionen Euro, ist der Zuwei-
sungssatz mit Wirkung ab dem folgenden Haushalts- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
jahr anzupassen. in Kraft.
Nürnberg, den 12. Juni 2008
D e r Vor s t a nd
der Bundesagentur für Arbeit
Vo r s i t z e n d e r
We i s e
Mitglied
Alt
Mitglied
Becker
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008
– 1 BvL 2/04 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 657), geändert durch
Artikel 10 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2436 <2451>), und § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 657 <688>) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 6. Juni 2008
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausfüh-
rungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175) wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 4 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen nach dessen Artikel 4 für die Bundesrepublik
Deutschland am 1. August 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dittmann
1006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008
– 1 BvL 2/04 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 2 Absatz 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. Mai 1984 (Bundesgesetzblatt I Seite 657), geändert durch
Artikel 10 des Steuerbereinigungsgesetzes vom 19. Dezember 1985 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2436 <2451>), und § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 657 <688>) sind mit dem Grundgesetz ver-
einbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. Juni 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Vom 6. Juni 2008
Nach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausfüh-
rungsgesetzes und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3175) wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 4 Abs. 1 mit dem Inkrafttreten
des Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997 zu dem Übereinkommen über die
Überstellung verurteilter Personen nach dessen Artikel 4 für die Bundesrepublik
Deutschland am 1. August 2007 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 6. Juni 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dittmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 16. Juni 2008 1007
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes
Vom 12. Juni 2008
Nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung
des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird hiermit be-
kannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am
11. März 2008 die nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3310, 3843, 2005 I S. 1059) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des
Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) erforderliche Genehmigung nach
folgender Maßgabe erteilt hat:
§ 25 Abs. 3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534, 2008 I S. 660) sind hinsichtlich
des Teils der Steuerermäßigung, der nicht über das ursprüngliche Steuerniveau
von 40,90 Euro/1 000 l für Heizöl, von 1,84 Euro/MWh für Erdgas und von
25,26 Euro/1 000 kg Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt ver-
einbar.
Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes ist damit im Umfang der zu-
vor genannten Genehmigung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und § 58 des
Energiesteuergesetzes im Umfang der zuvor genannten Genehmigung mit Wir-
kung vom 1. August 2006 in Kraft getreten.
Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung vom 8. Mai 2008
(BGBl. I S. 838).
Berlin, den 12. Juni 2008
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bille