962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Verordnung
über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
(Weinfonds-Verordnung – WeinfondsV)
Vom 30. Mai 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 entsteht die
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Abgabeschuld erst mit Ablauf des Kalenderjahres,
wenn die Abgabeschuld im ersten Kalendervierteljahr
– des § 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des
nicht mehr als 80 Euro beträgt. In diesem Fall hat der
Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Abgabeschuldner dem Deutschen Weinfonds innerhalb
vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 44 Abs. 2 Satz 2
eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahres die für
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
die Berechnung der Abgabeschuld maßgeblichen Men-
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753), sowie
gen zu melden, sofern die Höhe der geschuldeten Ab-
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- gabe für dieses Kalenderjahr mehr als 80 Euro beträgt.
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und die Absätze 3
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch bis 5 gelten entsprechend.
Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I (7) Der Abzug von der Abgabeschuld nach § 43
S. 156, 340) geändert worden ist: Abs. 3 des Weingesetzes erfolgt bei der Erteilung des
ersten Abgabebescheides eines Kalenderjahres nach
§1 Absatz 3 oder des Abgabebescheides nach Absatz 6.
Erhebung der Abgabe (8) Wird die Abgabe nicht bis zum Ablauf des Fäl-
ligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen
(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom
(1) Die Abgabeschuld für die Abgabe nach § 43 Hundert des rückständigen Abgabebetrages verwirkt.
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Weingesetzes (Ab- Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der
gabe) entsteht vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 1 mit rückständige Abgabebetrag auf volle 50 Euro nach
Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die abgefüllten unten gerundet.
Erzeugnisse erstmals an andere oder die nicht abgefüll- (9) Die Abgabeschuld verjährt am Ende des fünften
ten Erzeugnisse erstmals ins Ausland an andere abge- Jahres nach Ablauf des Jahres, in dem die Zahlung fäl-
geben werden. Das Datum der vom Abgabeschuldner lig geworden ist.
ausgestellten Rechnung gilt als Zeitpunkt der erstmali-
gen Abgabe des Erzeugnisses. Bei der Berechnung der §2
Abgabe ist von der Summe der Lieferungen in einem
Kalendervierteljahr auszugehen. Sammlung der
Belege und Aufbewahrungsfrist
(2) Der Abgabeschuldner hat dem Deutschen Wein- (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
fonds vorbehaltlich des Absatzes 6 Satz 2 innerhalb
eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs-
die für die Berechnung der Abgabeschuld maßgebli- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis
chen Mengen zu melden. Die Meldung hat nach einem zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres
Muster zu erfolgen, das der Deutsche Weinfonds im aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht. §3
Mitteilungspflicht
(3) Der Deutsche Weinfonds erteilt auf der Grund-
lage der Meldung nach Absatz 2 Satz 1 einen Abgabe- (zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
bescheid. Er kann die für die Abgabeschuld maßgeb- Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deut-
lichen Mengen ermitteln oder schätzen, soweit die Mel- schen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher
dung nach Absatz 2 Satz 1 unrichtig oder unvollständig Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wein-
oder bis zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht einge- gesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und
gangen ist, und auf Grundlage der Ermittlung oder insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Ein-
Schätzung einen Abgabebescheid erteilen. sicht vorzulegen.
(4) Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des
§4
Abgabebescheides fällig.
Ordnungswidrigkeiten
(5) Soweit die für die Abgabeschuld maßgeblichen
Mengen nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des
zu ermitteln sind, kann der Deutsche Weinfonds dem Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Abgabeschuldner auf Antrag deren Schätzung gestat- 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine
ten, wenn dieser die Grundlagen und Methoden der Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
Schätzung zuvor angegeben hat. nicht rechtzeitig macht,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 963
2. entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht §6
oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht Aufhebung
für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder von Rechtsvorschriften
3. entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder Die Weinfonds-Verordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I
nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäfts- S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
papiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vor- vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben.
legt. Auf Abgabeschulden, die bis zum 30. März 2008 ent-
standen sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung
§5 weiter anzuwenden.
Zuständigkeiten
§7
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Inkrafttreten
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
tragen. in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Fünfunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Futtermittelverordnung*)
Vom 30. Mai 2008
Auf Grund des § 23 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 und des § 35 Nr. 1, jeweils in Verbindung mit § 70 Abs. 5, und
des § 70 Abs. 7 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 770), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 28. Februar 2008 (BGBl. I S. 274), wird wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 4 wird gestrichen.
2. § 36a Abs. 2 Nr. 9 wird wie folgt gefasst:
„9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder
Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,“.
3. Die Anlage 2a wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Verringerung der Gefahr des Milchfiebers“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 7
„Verringerung niedriger Milchkühe Calcium 1–4 Wochen vor a) Angabe in der Ge-
der Gefahr Calcium- Phosphor dem Abkalben brauchsanweisung:
des Milchfie- gehalt Magnesium „Nur bis zum Abkalben
bersa) verfüttern.“
oder
enges Calcium
Kationen/ Phosphor
Anionen- Natrium
Verhältnis Kalium
Chloride
Schwefel
hoher Gehalt Gehalt an 2 Wochen vor a) Angabe in der Ge-
an Zeolit synthetischem dem Abkalben brauchsanweisung:
(synthetisches Natrium-Alu-
– „Die Menge des Fut-
Natrium-Alu- miniumsilikat
termittels ist so zu
miniumsilikat)
beschränken, dass
eine tägliche Aufnah-
me von 500 g Na-
trium-Aluminiumsili-
kat pro Tier nicht
überschritten wird.“
– „Nur bis zum Abkal-
ben verfüttern.“
hoher Cal- Gesamtgehalt Beginn bei den b) Hinweise auf Verpa-
ciumgehalt an Calcium, ersten Geburts- ckung, Behältnis oder
in Form von Quellen und anzeichen bis Etikett:
leicht verfüg- jeweilige Cal- zwei Tage nach
– Gebrauchsanwei-
baren Calcium- ciummenge der Geburt
sung, d. h. Anzahl der
salzen
Anwendungen und
Dauer vor und nach
dem Abkalben;
– „Es wird empfohlen,
vor der Verwendung
den Rat eines Fach-
mannes einzuholen.“ “
*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/73/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung bestimmter
Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid,
Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Pymetrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/4/EG der Kommission vom 9. Januar 2008 zur Änderung der Richtlinie 94/39/EG in
Bezug auf Futtermittel zur Verringerung der Gefahr von Milchfieber (ABl. EU Nr. L 6 S. 4, Nr. L 22 S. 21).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 965
b) Die Position „Verringerung der Gefahr des Wiederauftretens von Struvitsteinen“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 6 7
„Verringe- mittlerer Mag- Hunde und Calcium Einzelfutter- bis zu 6 Mona- a) Angabe in der Ge-
rung der Ge- nesiumgehalt, Katzen Phosphor mittel oder ten brauchsanweisung: „Es
fahr des Wie- harnsäuernde Natrium Zusatzstoffe wird empfohlen, vor der
derauftretens Stoffe Magnesium als harnsäu- Verfütterung den Rat ei-
von Struvit- Kalium ernde Stoffe nes Tierarztes einzuho-
steinenb) Chloride (falls zuge- len.“
Schwefel setzt) b) Bei Futtermitteln für Kat-
zen kann der Angabe des
besonderen Ernährungs-
zweckes die Angabe „Er-
krankung der unteren
Harnwege bei Katzen“
oder „Felines Urologi-
sches Syndrom – FUS“
hinzugefügt werden.“
c) Folgende Fußnoten a und b werden angefügt:
„a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
b
) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertig-
packungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Acetamiprid“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Acetamipridz) 135410-20-7 (E)-N1-[(6-Chlor-3-pyridyl)methyl]- Endivien, Feldsalat, Petersilie 5
N2-cyano-N1-methylacetamidin und Salat
Zitrusfrüchte, Kernobst 1
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,3
Schale und Paprika
Kirschen 0,2
Aprikosen, Auberginen, Hopfen, 0,1
Pfirsiche, Tee und Tomaten
Baumwollsamen und 0,02
Pflaumen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,01
ausgenommen Gewürze
Acetamiprid 135410-20-7 (E)-N1-[(6-Chlor- 7 Niere 0,2
3-pyridyl)methyl]- 3 Leber 0,1
N2-cyano-N1-methyl= 3 Insgesamt
acetamidin 8 berechnet
als Aceta-
N-desmethyl- (E)-N1-[(6-Chlor-3- 3 miprid übrige Futtermittel tierischen 0,05“.
acetamiprid pyridyl)methyl]-N2- 3 Ursprungs
(IM-2-1) cyano-N1-acetamidin 9
b) Die Position „Imazalil“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Imazalilza) 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlorphenyl)-2- Zitrusfrüchte 5
(2-propenyloxy)-ethyl]-imidazol
Kartoffeln 3
Bananen, Kernobst und Melonen 2
Tomaten 0,5
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2
Schale
Hopfen und Tee 0,1
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,02
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05“.
ausgenommen Gewürze
966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
c) Die Position „Indoxacarb“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
Indoxacarb 173584-44-6 (S)-7-Chlor-3-[methoxycarbonyl- Kopfkohl 3
(einschließlich (4-trifluormethoxy-phenyl)car-
Endivie, Salat, Spinat, Kräuter und 2
verwandter bamoyl]-2,5-dihydroindeno[1,2-e]
Trauben
Isomere)z) [1,3,4]oxadiazin-4a(3H)-carbon=
säuremethylester Feldsalat, Johannisbeeren und 1
Stachelbeeren
Summe der Isomeren S und R
Äpfel, Auberginen, Sojabohnen 0,5
und Tomaten
Aprikosen, Blumenkohle, Fett, 0,3
sonstiges Kernobst, Rahm,
Paprika und Pfirsiche
Bananen, Chinakohl, Cucurbi- 0,2
taceen mit genießbarer Schale,
Grünkohle, Rettiche und
Radieschen
Artischocken und Cucurbitaceen 0,1
mit ungenießbarer Schale
Hopfen, sonstige Ölsaaten, 0,05
Schalenfrüchte und Tee
Milch, ausgenommen Rahm, 0,02
sowie übrige pflanzliche Futter-
mittel, ausgenommen Gewürze
Futtermittel aus Landtieren, aus- 0,01“.
genommen Fette sowie Eier
d) Die Position „Pendimethalin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Pendimethalinz) 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)-2,6-dinitro-3,4-xyli- Karotten, Pastinaken, Meerrettich, 0,2
din Petersilienwurzel, Hülsenfrüchte
und Hülsengemüse
Knollensellerie, Ölsaaten, 0,1
Stangensellerie, Tee und Hopfen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,05“.
e) Die Position „Pymetrozin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Pymetrozinz) 123312-89-0 (E)-6-methyl-4-[(pyridin-3-ylmethylen) Hopfen 15
amino]-4,5-dihydro-2H-[1,2,4]-triazin-
Brombeeren und Himbeeren 3
3-on
Salate 2
Hülsengemüse, Kräuter und 1
Paprika
Auberginen, Erdbeeren (ohne 0,5
Wildfrüchte), Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Johannis-
beeren, Stachelbeeren und
Tomaten
Zitrusfrüchte 0,3
Blattkohle und Cucurbitaceen mit 0,2
ungenießbarer Schale
Tee 0,1
Aprikosen, Baumwollsamen, 0,05
Kopfkohl und Pfirsiche
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Futtermittel tierischen Ursprungs 0,01“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 967
f) Die Position „Pyraclostrobin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Pyraclostrobinz) 175013-18-0 Methyl N-(2-{[1-(4-chlorphenyl)- Feldsalat und Hopfen 10
1H-pyrazol-3-yl]oxymethyl}phenyl)
Johannisbeeren, Keltertrauben, 2
N-methoxy carbamat
Kräuter und sonstige Salate
Brombeeren, Himbeeren, 1
Pistazien, Tafeltrauben und
Zitrusfrüchte
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
sonstige andere Kleinfrüchte und
Beeren (ohne Wildfrüchte), Paprika
und Porree
Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte, 0,3
Kernobst, Kirschen, Meerrettich
und Pastinaken
Aprikosen, Auberginen, Knob- 0,2
lauch, Kopfkohl, Pfirsiche,
Rosenkohl, Schalotten, Speise-
zwiebeln und Tomaten
Blumenkohle, Karotten, Pflaumen, 0,1
Petersilienwurzel, Roggen,
Schwarzwurzel, Triticale und
Weizen
Mangos, Papayas, Tee sowie 0,05
Futtermittel aus Landtieren und
Eier
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02
ausgenommen Gewürze
Milch 0,01“.
g) Die Position „Thiacloprid“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Thiaclopridz) 111988-49-9 (Z)-N-{3-[(6-Chlor-3-pyridinyl)methyl]- Kräuter 3
1,3-thiazolan-2-yliden}cyanamid
Salate 2
andere Kleinfrüchte und Beeren 1
(ohne Wildfrüchte), Gemüse-
bohnen (mit Hülsen), Paprika
und Strauchbeerenobst (ohne
Wildfrüchte)
Auberginen, Erdbeeren (ohne 0,5
Wildfrüchte), Papayas und
Tomaten
Aprikosen, Cucurbitaceen mit 0,3
genießbarer Schale, Kernobst,
Kirschen, Nieren, Leber, Pfirsiche
und Rapssamen
Melonen, Senfkörner und 0,2
Wassermelonen
Pflaumen 0,1
Fett, Fleisch, Hopfen, sonstige Öl- 0,05
saaten und Tee
Milch 0,03
Getreide sowie übrige pflanzliche 0,02
Futtermittel, ausgenommen
Gewürze
Eier sowie übrige Futtermittel aus 0,01“.
Landtieren
968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
h) Die Position „Trifloxystrobin“ wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5
„Trifloxystrobinz) 141517-21-7 (E,E)-Methoxyimino-{2-[1-(3-trifluor= Hopfen 30
methylphenyl)-ethylidenaminoxy=
Trauben 5
methyl]phenyl}essigsäuremethylester
Aprikosen, Johannisbeeren, 1
Kirschen, Papayas, Pfirsiche und
Stachelbeeren
Erdbeeren (ohne Wildfrüchte), 0,5
Gemüsebohnen (mit Hülsen),
Kernobst, Mangos und
Tomaten
Gerste, Melonen, Paprika und 0,3
Zitrusfrüchte
Cucurbitaceen mit genießbarer 0,2
Schale, Kopfkohle, Pflaumen,
Porree und Wassermelonen
Bananen, Blumenkohl, Broccoli, 0,05
Karotten, Ölsaaten, Roggen, Tee,
Triticale und Weizen
übrige pflanzliche Futtermittel, 0,02“.
ausgenommen Gewürze
i) Die Fußnoten werden wie folgt ergänzt:
„z) Diese Position ist bis zum 14. Juni 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in
Fertigpackungen, die der ab dem 15. Juni 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 14. Juni 2008
erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
za
) Diese Position ist bis zum 14. September 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heim-
tiere in Fertigpackungen, die der ab dem 15. September 2008 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum
14. September 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 969
Vierte Verordnung
zur Änderung der Barwert-Verordnung
Vom 2. Juni 2008
Auf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I
S. 42, 2909; 2003 I S. 738) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Barwert-Verordnung
§ 7 der Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014), die zuletzt
durch die Verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1144) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“
gestrichen.
2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Juni 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Achte Verordnung
zur Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Vom 3. Juni 2008
Auf Grund des § 47 des Bundesbesoldungsgesetzes 2. im Zollfahndungsdienst in
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August der Zentralen Unterstüt-
2002 (BGBl. I S. 3020), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 1 zungsgruppe Zoll 375 Euro monatlich,
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897)
3. im Zollfahndungsdienst in
geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 135 des
einer Observationseinheit
Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) verordnet
Zoll oder in einem Mobilen
die Bundesregierung:
Einsatzkommando des
Bundeskriminalamtes 300 Euro monatlich,
Artikel 1
4. als Flugsicherheitsbegleiter
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bundespolizei an Bord
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I deutscher Luftfahrzeuge
S. 3497), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes oder als Verdeckter Ermittler
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt ge- unter einer verliehenen, auf
ändert: Dauer angelegten veränder-
1. Dem § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „und An- ten Identität (Legende) 260 Euro monatlich,
wärterbezügen“ die Wörter „des Bundes“ angefügt. 5. in der Bundespolizei in
2. § 5 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert: einer Mobilen Fahndungs-
einheit oder als Tatbeob-
a) Im ersten Teilsatz werden die Wörter „oder nach achter in einer Beweis-
entsprechendem Landesrecht“ gestrichen. sicherungs- und Festnah-
b) Im zweiten Teilsatz werden die Angabe „Bundes- mehundertschaft 150 Euro monatlich.
oder Landesbehörden“ durch das Wort „Bundes- (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage
behörden“ ersetzt und die Wörter „oder bei den oder neben einer Zulage nach § 22a nur gewährt,
Landtagen“ gestrichen. soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für die
3. In § 20 Abs. 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „tätig Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen
sind“ die Angabe „ , oder Zulagen nach § 22 oder zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
§ 23m“ eingefügt. Bundesbesoldungsgesetzes sowie für eine als das
Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stellenzulage.“
4. § 22 wird wie folgt gefasst:
5. In § 23e Abs. 4 wird die Angabe „§ 23c und der Flie-
„§ 22 gerzulage nach § 23f“ durch die Angabe „§ 23c, der
Zulage für besondere Einsätze Fliegerzulage nach § 23f und der Zulage für Spezial-
kräfte der Bundeswehr nach § 23m“ ersetzt.
(1) Beamte mit Anspruch auf die Stellenzulage
nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bun- 6. § 23h Abs. 5 wird wie folgt geändert:
desbesoldungsordnungen A und B des Bundesbe-
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Kampf-
soldungsgesetzes erhalten eine Zulage, wenn sie
schwimmer-“ das Wort „und“ durch das Wort
für besondere Einsätze verwendet werden.
„oder“ ersetzt.
(2) Die Zulage beträgt bei einer Verwendung
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Soldaten im
1. in der GSG 9 der Bundes- Kommando Spezialkräfte“ durch die Wörter
polizei 400 Euro monatlich, „Spezialkräfte der Bundeswehr“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 971
7. In § 23j Abs. 3 wird die Angabe „und § 23i“ durch die (3) Die Zulage wird neben einer Stellenzulage
Angabe „ , 23i und 23m“ ersetzt. oder neben einer Zulage nach § 23f nur gewährt,
soweit sie diese übersteigt. Satz 1 gilt nicht für eine
8. § 23m wird wie folgt gefasst:
als das Grundgehalt ergänzend ausgewiesene Stel-
„§ 23m lenzulage.“
Zulage für Spezialkräfte der Bundeswehr
Artikel 2
(1) Wer als Kommandosoldat oder als Kampf- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
schwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte laut der Erschwerniszulagenverordnung in der vom In-
der Bundeswehr verwendet wird, erhält eine Zulage krafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
in Höhe von 900 Euro monatlich. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
(2) Die Zulage erhält auch, wer nach Abschluss
eines Auswahlverfahrens bei den Spezialkräften der Artikel 3
Bundeswehr für eine Verwendung im Sinne des Ab- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
satzes 1 ausgebildet wird. 2008 in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Verordnung
zur Übertragung von Aufgaben an
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
(BVL-Aufgabenübertragungsverordnung — BVLAÜV)
Vom 4. Juni 2008
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz:
§1
Aufgabenübertragung
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist
1. zuständige Verbindungsstelle für den Bereich Lebensmittel nach Artikel 35
Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1,
Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2. zuständige nationale Behörde nach Artikel 1 Abs. 4 Satz 2, Artikel 15 Abs. 2
Satz 1 und 2, Artikel 16 Abs. 2 und Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
zember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Le-
bensmittel (ABl. EU Nr. L 404 S. 9, 2007 Nr. L 12 S. 3) in der jeweils geltenden
Fassung,
3. zuständige Behörde nach Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b und Artikel 12
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe a und b der Verordnung
(EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Ok-
tober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit
Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien
80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) in der jeweils gelten-
den Fassung,
4. zuständige Stelle für die Entgegennahme und Bewertung eines Antrags zur
Festsetzung von Rückstandshöchstgehalten im Sinne des Artikels 6 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Än-
derung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 4. Juni 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 973
Anordnung
zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung
Vom 23. Mai 2008
I. gelungen richtet sich für diesen Personenkreis
Im Einverständnis und mit Zustimmung des Bundes- nach dem Hauptwohnsitz der witwengeldbe-
ministeriums des Innern wird die BMF-Zuständigkeits- rechtigten Person. Ist keine witwengeldberech-
anordnung – Versorgung vom 27. Januar 2000 (BGBl. I tigte Person vorhanden, bestimmt sich die örtli-
S. 1213), zuletzt geändert durch die Anordnung vom che Zuständigkeit nach dem Hauptwohnsitz der
13. August 2007 (BGBl. I S. 2150), wie folgt geändert: jüngsten Person mit Anspruch auf Hinterbliebe-
nenversorgung.“
1. Buchstabe A Ziffer I Absatz 1 wird wie folgt neu
gefasst: c) In Nr. 2 werden die Wörter „Oberfinanzdirektion
Köln“ jeweils ersetzt durch die Wörter „Bundes-
„Die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für
finanzdirektion West“.
Versorgungsempfänger, deren Versorgung auf ei-
nem Beamtenverhältnis zum Bund, auf einem Rich- 5. In Buchstabe A Ziffer III Nr. 2 wird das Wort „Ober-
terverhältnis zum Bund oder auf einem Vertrag mit finanzdirektionen“ ersetzt durch das Wort „Service-
dem Bund beruht, wird im in der Anlage 1 näher Center“.
bezeichneten Umfang auf die Service-Center der 6. Buchstabe A Ziffer III Nr. 5 wird wie folgt neu ge-
Bundesfinanzdirektionen entsprechend Anlage 2 fasst:
(im Weiteren Service-Center genannt) übertragen.
Entsprechendes gilt für den Bundespräsidenten, „Soweit die Versorgung erstmals von der obersten
den Bundeskanzler sowie die Bundesminister und Dienstbehörde festgesetzt wird und die weitere Ver-
die Parlamentarischen Staatssekretäre.“ sorgungsfestsetzung den Service-Centern obliegt,
übersendet die oberste Dienstbehörde dem Ser-
2. Buchstabe A Ziffer I Nr. 10 wird gestrichen. vice-Center, in dessen Zuständigkeitsbereich sich
3. In Buchstabe A Ziffer I wird am Ende folgender der Hauptwohnsitz des Versorgungsempfängers
neuer Absatz aufgenommen: befindet, den Pensionsfestsetzungsbescheid zu-
„Die Geltendmachung von gemäß § 87a des Bun- sammen mit den Personalakten, mindestens aber
desbeamtengesetzes auf den Dienstherrn überge- mit den für die Rechnungsprüfung erforderlichen
gangenen gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Personalunterlagen. In Dienstunfallangelegenheiten
aus Unfällen der Versorgungsempfänger ist Auf- sind alle dienstunfallrechtlich relevanten Unterlagen
gabe der Rechtsreferate der Bundesfinanzdirektio- mit zu übergeben. Über einen bestehenden Scha-
nen, soweit diese Aufgabe nicht durch spezielle denersatzanspruch ist das Rechtsreferat der jeweils
Verwaltungsvereinbarungen einem Service-Center zuständigen Bundesfinanzdirektion bei Übergabe
zugeordnet ist.“ des Versorgungsfalls zu informieren. Eine Kopie
der ggf. bereits vorhandenen Akte über die Bearbei-
4. Buchstabe A Ziffer II wird wie folgt geändert: tung des Schadenersatzanspruchs ist zum Zeit-
a) In Nr. 1 werden im Absatz 1 die Wörter „der in punkt der Übergabe der Personalakten an das Ser-
der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektion“ vice-Center dem Rechtsreferat zu übersenden.“
gestrichen.
7. Buchstabe B Ziffer I wird wie folgt neu gefasst:
b) Nr. 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Service-Center sind in dem sich aus der An-
„Sind mehrere Personen (Witwen, Waisen, ge- lage 1 ergebenden Umfang zuständig für die
schiedene Ehegatten, Verwandte der aufsteigen-
den Linie) zum Bezug von Hinterbliebenenver- 1. Erteilung von Auskünften an die Familiengerichte
sorgung berechtigt, ist für die Erstfestsetzung gemäß § 53b Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über
das Service-Center örtlich zuständig, welches die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
auch für den verstorbenen Versorgungsberech- keit über
tigten örtlich zuständig war. Die örtliche Zustän- – Beamte, deren erste Festsetzung der Versor-
digkeit für alle weiteren Festsetzungen und Re- gungsbezüge und
974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
– Ruhestandsbeamte und frühere Beamte, de- im Ausland, ist das Service-Center der Bundes-
ren weitere Festsetzung der Versorgungsbe- finanzdirektion West zuständig.
züge den Service-Centern obliegt, Ändert sich die örtliche Zuständigkeit, ist dies in
2. Berechnung und Festsetzung des Kapitalbetra- den Fällen der Erstattungen von Aufwendungen
ges gemäß § 58 des Beamtenversorgungsgeset- gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Bu-
zes für ches Sozialgesetzbuch dem Versicherungsträ-
– Beamte, deren erste Festsetzung der Versor- ger von dem nunmehr zuständigen Service-
gungsbezüge den Service-Centern oder den Center mitzuteilen.“
obersten Dienstbehörden und 9. In Buchstabe B Ziffer III wird das Wort „Oberfinanz-
– Ruhestandsbeamte, deren weitere Festset- direktionen“ ersetzt durch das Wort „Service-Cen-
zung der Versorgungsbezüge den Service- ter“.
Centern obliegt, 10. In Buchstabe C Ziffer I wird der Textabschnitt „Die
3. Erstattung von Aufwendungen der Versiche- Oberfinanzdirektionen sind in dem sich aus der An-
rungsträger gemäß § 225 Abs. 1 Satz 1 des lage ergebenden Rahmen zuständig für die“ ersetzt
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, auf Grund durch „Die Service-Center sind in dem sich aus der
der Begründung von Rentenanwartschaften zu Anlage 1 ergebenden Umfang zuständig für die“.
Lasten von
11. Buchstabe C Ziffer I Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
– Beamten, deren erste Festsetzung der Versor-
gungsbezüge den Service-Centern oder den „Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe
obersten Dienstbehörden obliegt, des § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes,
wenn ein Ruhestandsbeamter des Bundes oder
– früheren Beamten sowie zwischenzeitlich ver-
ein Richter des Bundes im Ruhestand in ein öffent-
storbenen Beamten oder verstorbenen frühe-
lich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen
ren Beamten, deren erste oder weitere Fest-
Dienstherrn im Beitrittsgebiet berufen wurde und
setzung der Versorgungsbezüge den Service-
die weitere Festsetzung der Versorgungsbezüge ei-
Centern oblegen hätte, wenn die Beamten in
nem Service-Center nach Maßgabe des Buchsta-
den Ruhestand getreten wären oder wenn die
bens A dieser Zuständigkeitsanordnung obliegt.“
Service-Center für deren Hinterbliebene zu-
ständig sind, 12. In Buchstabe C Ziffer II Nr. 1 werden die Wörter
– Ruhestandsbeamten und zwischenzeitlich „derjenigen Oberfinanzdirektion“ gestrichen und
verstorbenen Ruhestandsbeamten, soweit das Wort „der“ nach dem Komma durch das Wort
die erste oder die weitere Festsetzung der „dem“ ersetzt.
Versorgungsbezüge den Service-Centern ob- 13. Buchstabe C Ziffer II Nr. 2 wird wie folgt neu ge-
liegt oder oblegen hat oder wenn die Service- fasst:
Center für deren Hinterbliebene zuständig
sind.“ „Beim Wechsel von Bundesbeamten zu anderen
Dienstherrn ist für die Erfüllung der Erstattungsan-
8. Buchstabe B Ziffer II wird wie folgt neu gefasst:
forderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den
„1. Für Beamte und frühere Beamte ist das Ser- Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
vice-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich zes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion
der Beamte West zentral zuständig, wenn den Erstattungsfor-
– seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder derungen Dienstzeiten beim Bund zugrunde liegen
und ohne den Wechsel zu anderen Dienstherrn ein
– zuletzt seinen dienstlichen Wohnsitz hatte,
Service-Center zuständig wäre, dem nach Buch-
wenn er aus dem Beamtenverhältnis ohne
stabe A dieser Zuständigkeitsanordnung die wei-
Versorgung ausgeschieden oder verstorben
tere Festsetzung der Versorgungsbezüge oblegen
ist und keine versorgungsberechtigten Hin-
hätte.“
terbliebenen vorhanden sind.
2. Für Ruhestandsbeamte und verstorbene Ruhe- 14. In Buchstabe C Ziffer II Nr. 3 werden die Wörter
standsbeamte ohne Hinterbliebene ist das Ser- „derjenigen Oberfinanzdirektion“ gestrichen und
vice-Center örtlich zuständig, in dessen Bereich das Wort „die“ nach dem Komma durch das Wort
der Hauptwohnsitz des Betreffenden liegt oder „das“ ersetzt.
lag. 15. In Buchstabe C Ziffer II Nr. 4 werden die Wörter „der
3. Für verstorbene Beamte, frühere Beamte und für den Sitz der anfordernden Landesbehörde zu-
Ruhestandsbeamte, bei denen jeweils Hinter- ständigen Oberfinanzdirektion“ ersetzt durch die
bliebene mit Anspruch auf Hinterbliebenenver- Wörter „dem für den Sitz der anfordernden Landes-
sorgung vorhanden sind, ist das Service-Center behörde zuständigen Service-Center“.
örtlich zuständig, in dessen Bereich der Haupt-
wohnsitz der witwengeldberechtigten Person 16. In Buchstabe C Ziffer III werden die Wörter „von der
liegt oder, sofern eine solche nicht vorhanden örtlich zuständigen Oberfinanzdirektion“ jeweils er-
ist, das Service-Center, in dessen Bereich die setzt durch die Wörter „vom örtlich zuständigen
jüngste anspruchsberechtigte Person ihren Service-Center“.
Hauptwohnsitz hat. 17. In Buchstabe D Ziffer I werden die Wörter „der in
Liegt der maßgebliche Hauptwohnsitz des unter der Anlage 2 bezeichneten Oberfinanzdirektionen“
Nummer 2 und 3 aufgeführten Personenkreises gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 975
18. In Buchstabe D Ziffer II wird das Wort „Oberfinanz- II.
direktionen“ ersetzt durch das Wort „Service-Cen-
Die vorgenannten Änderungen der Anlage 1 zur
tern“.
BMF-Zuständigkeitsanordnung – Versorgung sind in
19. In Buchstabe E Ziffern I und II wird das Wort „Ober- der nachstehenden Tabelle eingearbeitet. Wegen der
finanzdirektionen“ jeweils ersetzt durch das Wort Übersichtlichkeit wird diese Tabelle neu bekannt gege-
„Service-Center“. ben.
20. In Anlage 1 wird die Ziffer 7.4 Spalte 1–7 gestri- Die Anlage 2 zur BMF-Zuständigkeitsanordnung –
chen. Versorgung, zuletzt geändert durch die Anordnung
21. In Anlage 1 werden vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 2150), wird neu be-
a) die Wörter „Oberfinanzdirektion/Oberfinanzdi- kannt gegeben.
rektionen“ gestrichen und
III.
b) in Spalte 5, ausgenommen Ziffer 9.3 und 12.3,
das Wort „Service-Center“ ersetzt durch das Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
Wort „Bundesfinanzdirektionen“. 2008 in Kraft.
Berlin, den 23. Mai 2008
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. A x e l N a w r a t h
Anlage 1 976
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
1.
Bundespräsidialamt Bundespräsidialamt Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
2.
Verwaltung Verwaltung Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
des Deutschen des Deutschen Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Bundestages Bundestages empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
3.
Verwaltung Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
des Bundesrates direktionen
4.
Bundes- Bundesverfassungs- Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesverfas- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
verfassungsgericht gericht Versorgungs- sungsgericht Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
5.
Bundeskanzleramt Bundeskanzleramt Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
5.1
Angehörige des Bundeskanzleramt Service-Center Bundeskanzleramt Aktive: wie 2a Bundeskanzleramt Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Bundesnachrichten- Versorgungs- Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
dienstes empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
6.
Auswärtiges Amt Auswärtiges Amt Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
7.
Bundesministerium
des Innern
7.1
Angehörige des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Ministeriums direktionen
977
Versorgungsbezüge 978
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
7.2
Leiter der Dienststellen Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
im Geschäftsbereich direktionen
des BMI
7.3
Angehörige der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Dienststellen im direktionen
Geschäftsbereich
des BMI
8.
Bundesministerium
der Justiz
8.1
Angehörige des Bundesamt Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Justiz Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
8.2
Zum Dienstbereich des
Ministeriums gehörende
Gerichte und Behörden:
– Präsidenten und Leiter Bundesamt Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
für Justiz Versorgungs- direktionen
empfänger:
Service-Center
– sonstige Angehörige Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
direktionen
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
9.
Bundesministerium
der Finanzen
9.1
Angehörige des Ministe- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
riums, Geschäftsführer direktionen
und Stellvertreter der
Unfallkasse Post und
Telekom, Kurator der
Museumsstiftung Post
und Telekommunikation
9.2
Angehörige nachgeord- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
neter Dienststellen im direktionen
Geschäftsbereich des
BMF einschließlich
Unfallkasse Post und
Telekom, der Museums-
stiftung Post und Tele-
kommunikation und der
Bundesdruckerei
9.3
Bundesanstalt für Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Köln Service-Center Köln
Finanzdienst- Köln Köln Köln
leistungsaufsicht
979
Versorgungsbezüge 980
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
9.4
Bundesanstalt für Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Immobilienaufgaben direktionen
10.
Bundesministerium
für Wirtschaft und
Technologie
10.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Wirtschaft und Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Technologie empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
10.2
Angehörige nachge- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ordneter Dienststellen direktionen
11.
Bundesministerium
für Ernährung,
Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
11.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Ernährung, Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Landwirtschaft und empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Verbraucherschutz Service-Center
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
11.2
Angehörige der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Dienststellen im direktionen
Geschäftsbereich
12.
Bundesministerium
für Arbeit und
Soziales
12.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Arbeit und Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Soziales empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
12.2
Angehörige Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
nachgeordneter direktionen
Dienststellen
12.3
Unfallkasse des Bundes Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln Service-Center Köln
981
Versorgungsbezüge 982
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
13.
Bundesministerium
für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
13.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Familie, Senioren, Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Frauen und Jugend empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
13.2
Angehörige nach- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
geordneter Dienststellen direktionen
14.
Bundesministerium
für Gesundheit
14.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Gesundheit Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
14.2
Angehörige nach- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
geordneter Dienststellen direktionen
15.
Bundesministerium
für Bildung und
Forschung
15.1
Angehörige des Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Ministeriums für Bildung und Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Forschung empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
15.2
Angehörige des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Bundesinstituts für direktionen
Berufsbildung*)
15.3
Angehörige des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Deutschen Histo- direktionen
rischen Instituts
Paris, des Deutschen
Historischen In-
stituts Rom, des
kunsthistorischen
Instituts Florenz
*) Hierzu gehören auch die Versorgungsempfänger aus dem Dienstbereich des ehemaligen Bundesinstituts für Berufsbildungsforschung. 983
Versorgungsbezüge 984
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
16.
Bundesministerium Bundesministerium Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
für wirtschaftliche für wirtschaftliche Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Zusammenarbeit Zusammenarbeit empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
und Entwicklung und Entwicklung Service-Center
17.
Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
17.1
Angehörige des Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Ministeriums sowie direktionen
Leiter von unmittel-
bar nachgeordneten
Dienststellen
17.2
Angehörige nach- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
geordneter Dienststellen direktionen
18.
Presse- und Presse- und Infor- Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Informationsamt der mationsamt der Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
Bundesregierung Bundesregierung empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
19.
Beauftragter der Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Bundesregierung für direktionen
Kultur und Medien
19.1
Angehörige nachge- Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ordneter Dienststellen direktionen
19.2
Bundesanstalt Service-Center Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Deutsche Nationalbiblio- direktionen
thek, Stiftung Preußi-
scher Kulturbesitz,
Stiftung Haus der
Geschichte der Bun-
desrepublik Deutschland,
Stiftung Bundespräsident
Theodor-Heuss-Haus,
Bundeskanzler-Willy-
Brandt-Stiftung, Otto-
von-Bismarck-Stiftung,
Stiftung Jüdisches
Museum Berlin
985
Versorgungsbezüge 986
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
20.
Bundesrechnungshof Bundesrechnungshof Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center, soweit Service-Center, soweit für
Versorgungs- direktionen Bescheid erlassen oder den Erlass des Wider-
empfänger: abgelehnt spruchsbescheids zuständig
Service-Center
20.1
Prüfungsämter Bundesrechnungshof Service-Center Service-Center Aktive: wie 2a Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
des Bundes Versorgungs- direktionen
empfänger:
Service-Center
21.
Ehemaliges Bundes-
ministerium für
Raumordnung, Bau-
wesen und Städtebau*)
21.1
Angehörige des – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
Ministeriums und der direktionen
nachgeordneten Dienst-
stellen, die bis zum
31. Dezember 1998
in den Ruhestand
getreten oder
versetzt worden sind
*) Für die Angehörigen des Ministeriums und der nachgeordneten Dienststellen, die ab dem 1. Januar 1999 in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind, und aktuell für die Angehörigen des Bundesministeriums für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion West für die beamtenrechtliche Versorgung zuständig.
Versorgungsbezüge
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
22.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für direktionen
Angelegenheiten
des Bundesrates
und der Länder
23.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
schatzministerium direktionen
24.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für die direktionen
Angelegenheiten
des Bundesvertei-
digungsrates
25.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für direktionen
besondere Aufgaben
26.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für inner- direktionen
deutsche Beziehungen
987
Versorgungsbezüge 988
Weitere
Festsetzungen
Erste Festsetzung Versorgungs-
(auch nach Schadenersatz-
(auch bei Versetzung lastenteilung
Ablauf der Zeit ansprüche
Versorgungsempfänger in den einstweiligen nach den Versorgungs-
nach § 14 Abs. 6 gemäß § 87a des Widersprüche Klagen
aus dem Dienstbereich Ruhestand §§ 107b und 107c ausgleich
des Beamten- Bundesbeamten-
nach § 36 des Bundes- des Beamten-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
versorgungsgesetzes) gesetzes
beamtengesetzes) versorgungsgesetzes
einschließlich Anwen-
und Vorweg-
dung von Kürzungs-,
entscheidung
Anrechnungs- und
Ruhensvorschriften
1 2a 2b 3 4 5 6 7
27.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für Post direktionen
und Telekommunikation
28.
Ehemaliges Bundes- – Service-Center Service-Center Service-Center Bundesfinanz- Service-Center Service-Center
ministerium für direktionen
Arbeit und Sozial-
ordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 989
Anlage 2
Örtlicher Zuständigkeitsbereich
Bundesfinanzdirektion Versorgungssachbearbeitung
(Land)
Mitte Bundesfinanzdirektion Mitte Bayern, Berlin, Brandenburg,
Großbeerenstraße 341 – 345 Service-Center Süd-Ost Sachsen, Thüringen
14480 Potsdam Carusufer 3 – 5
(Postfach 90 02 65, 01099 Dresden
14438 Potsdam) (Postfach 10 07 61, 01077 Dresden)
Telefon: 0331 6461-0 Telefon: 0351 8004-0
Fax: 0331 6461-400 Fax: 0351 8004-331
E-Mail: poststelle@ofdcb-p.bfinv.de E-Mail: poststelle@ofdcdd-sc.bfinv.de
Nord Bundesfinanzdirektion Nord Bremen, Hamburg, Mecklenburg-
Rödingsmarkt 2 Service-Center Rostock Vorpommern, Niedersachsen,
20459 Hamburg Wallstraße 2 Sachsen-Anhalt, Schleswig-
(Postfach 11 32 44, 18055 Rostock Holstein
20432 Hamburg) Telefon: 0381 4445-0
Telefon: 040 42820-0 Fax: 0381 4445-2920
Fax: 040 42820-2547 E-Mail: poststelle@ofdhro.bfinv.de
E-Mail: poststelle@ofdhh.bfinv.de
Südwest Bundesfinanzdirektion Südwest Baden-Württemberg, Hessen,
Wiesenstraße 32 Service-Center ZEFIR Rheinland-Pfalz, Saarland
67433 Neustadt a.d. Weinstraße Saarbrücken
(Postfach 10 07 64, Präsident-Baltz-Straße 5
67407 Neustadt a.d. Weinstraße) 66119 Saarbrücken
Telefon: 06321 894-0 (Postfach 10 22 45,
Fax: 06321 894-930 66022 Saarbrücken)
E-Mail: poststelle@ofdko-nw.bfinv.de Telefon: 0681 501-00
Fax: 0681 501-6640
E-Mail: poststelle@ofdko-sb.bfinv.de
West Bundesfinanzdirektion West Nordrhein-Westfalen
Post-/Hausanschrift: Service-Center Köln (Versorgung)
Wörthstraße 1 – 3 Hausanschrift:
50668 Köln Neusser Straße 159
Telefon: 0221 22255-0 50733 Köln
Fax: 0221 22255-3981 Postanschrift:
E-Mail: poststelle@ofdk.bfinv.de Wörthstraße 1 – 3
50668 Köln
Telefon: 0221 37993-0
Fax: 0221 37993-721
E-Mail: poststelle@ofdk-sc.bfinv.de
nachrichtlich: unabhängig vom Wohnort:
WSD West Münster a) Angehörige des Bundesmi-
Cheruskerring 11
nisteriums für Verkehr, Bau
48147 Münster
und Stadtentwicklung und
Telefon: 0251 2708-0
Fax: 0251 2708-115 der nachgeordneten Dienst-
E-Mail: poststelle@wsd-w.wsv.de stellen
b) Angehörige des ehemaligen
Bundesministeriums für Bau-
wesen, Raumordnung und
Städtebau und der nachge-
ordneten Dienststellen, deren
Ruhestand ab 1. Januar 1999
begann
990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung
der Beamtinnen und Beamten der Bundesfinanzverwaltung
Vom 27. Mai 2008
I.
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die
Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die
Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamten
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeszentralamtes für Steuern,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale
Dienste und offene Vermögensfragen und des Bundesausgleichsamtes,
b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)
– den Präsidentinnen und Präsidenten der Bundesfinanzdirektionen,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesmonopolverwaltung für
Branntwein,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Zollkriminalamtes,
– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bildungs- und Wissenschafts-
zentrums der Bundesfinanzverwaltung,
– der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für Informationsverarbeitung
und Informationstechnik,
– den Vorsteherinnen und Vorstehern der Hauptzollämter und
– den Vorsteherinnen und Vorstehern der Zollfahndungsämter
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
II.
Diese Anordnung wird am Tag nach der Veröffentlichung wirksam. Gleich-
zeitig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen
und Beamten der Bundesfinanzverwaltung vom 7. November 2005 (BGBl. I
S. 3196), geändert durch die Anordnung vom 31. Januar 2008 (BGBl. I S. 155),
außer Kraft.
Berlin, den 27. Mai 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008 991
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Gorch Fock“)
Vom 28. Mai 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Konturen des Schiffes spiegeln sich auf originelle
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- Weise in der unteren Münzhälfte. Aus einigem Abstand
regierung beschlossen, aus Anlass des 50. Jahrestages betrachtet wirkt das Schriftfeld wie ein Schatten. Bei
der Inbetriebnahme des Segelschulschiffes „Gorch näherem Hinsehen entdeckt der Betrachter technische
Fock“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert Angaben und das Datum des Stapellaufs.
von 10 Euro prägen zu lassen. Die Auflage der Münze Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
beträgt 1 760 000 Stück, darunter maximal 260 000 „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf
Stück in Spiegelglanzausführung. Die Prägung erfolgt Europa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
durch die Hamburgische Münze. sowie die Jahreszahl 2008 und das Münzzeichen „J“
Die Münze wird ab dem 7. August 2008 in den Ver- der Hamburgischen Münze.
kehr gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, Inschrift:
hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten „SEEFAHRT IST NOT ~“.
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Hierbei handelt es sich um den Titel des Hauptwer-
Randstab umgeben. kes des Schriftstellers Johann Kinau, dessen Pseudo-
Die Bildseite zeigt die spezifischen Merkmale des nym Gorch Fock der Name des Segelschulschiffes ist.
Segelschulschiffes Gorch Fock. Das Bildmotiv wird Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Frantisek
von der Umschrift „50 Jahre Gorch Fock“ eingefasst. Chochola, Hamburg.
Berlin, den 28. Mai 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 9. Juni 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
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Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts-
und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
Vom 2. Juni 2008
Artikel 7 Abs. 4 Nr. 25 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asyl-
rechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I
S. 1970) ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 25 wird § 60 Abs. 1 Satz 1 wie folgt gefasst:
„Lichtbilder müssen den in § 5 der Passverordnung vom 19. Oktober 2007 in
der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und
den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen.“
Berlin, den 2. Juni 2008
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Maaßen