922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1907/20061)
(REACH-Anpassungsgesetz)2)
Vom 20. Mai 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 10 Vorläufige Maßnahmen
sen: § 11 (weggefallen)
Artikel 1 § 12 (weggefallen)“.
b) Die Angaben zu den §§ 16 bis 16c werden wie
Änderung
folgt gefasst:
des Chemikaliengesetzes
„§§ 16 bis 16c (weggefallen)“.
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), zuletzt c) In der Angabe zu § 22 werden die Wörter „der
geändert durch Artikel 3 § 2 des Gesetzes vom 13. De- Anmeldestelle und der Zulassungsstelle“ ge-
zember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert: strichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: d) Die Angabe zu § 27b wird wie folgt gefasst:
a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt und den „§ 27b Zuwiderhandlungen gegen die Verord-
§§ 4 bis 12 werden wie folgt gefasst: nung (EG) Nr. 1907/2006“.
„Zweiter Abschnitt e) Nach der Angabe zu § 27b werden folgende
Angaben eingefügt:
Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 „§ 27c Zuwiderhandlungen gegen Abgabevor-
schriften
§ 4 Bundesbehörden
§ 27d Einziehung“.
§ 5 Aufgaben der Bundesstelle für Chemi-
kalien 2. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 6 Aufgaben der Bewertungsstellen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Zweiten und“ werden gestri-
§ 7 Zusammenarbeit der Bundesstelle für
chen.
Chemikalien und der anderen beteiligten
Bundesoberbehörden bb) Die Angabe „die §§ 16, 16a, 16b Abs. 1
Satz 1 Nr. 2,“ wird gestrichen.
§ 8 Gebührenfreiheit der nationalen Aus-
kunftsstelle b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 9 Informationsaustausch zwischen Bun- aa) In Satz 1 werden das Wort „Zweiten“ und
des- und Landesbehörden das nachfolgende Komma gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und § 16b Abs. 1
1
) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und Satz 1 Nr. 1“ gestrichen.
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) aa) Die Angabe „Vorschriften des Zweiten Ab-
Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommis- schnitts und die §§ 16, 16a, 16c, 16d und
sion, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/ 23 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§§ 16d
155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission
(ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3). und 23 Abs. 2“ ersetzt.
2
) Dieses Gesetz dient zusätzlich der Umsetzung bb) In Nummer 1 wird die Angabe „7“ durch die
a) der Richtlinie 2006/121/EG des Europäischen Parlaments und
Angabe „8“ ersetzt.
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Richtlinie d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „16c,“ ge-
67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeich- strichen.
nung gefährlicher Stoffe im Hinblick auf ihre Anpassung an die e) In Absatz 5 werden die Wörter „Ersten bis Vier-
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung,
Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und ten“ durch die Angabe „Ersten Abschnitts, des
zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur (ABl. EU Abschnitts IIa, des Dritten und Vierten“ ersetzt.
Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136 S. 281) und
3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) der Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz
von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
dung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie „1. Stoff:
89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 131 S. 11), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2007/30/EG vom 20. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 165 chemisches Element und seine Verbindun-
S. 21). gen in natürlicher Form oder gewonnen
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durch ein Herstellungsverfahren, ein- 2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396
schließlich der zur Wahrung seiner Stabili- S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3) wirken nach Maßgabe
tät notwendigen Zusatzstoffe und der dieses Gesetzes mit:
durch das angewandte Verfahren bedingten 1. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von beitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht
Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne schutz und Reaktorsicherheit unterliegt, als
Änderung seiner Zusammensetzung abge- Bundesstelle für Chemikalien,
trennt werden können;“.
2. das Umweltbundesamt als Bewertungsstelle
b) Die Nummern 2 bis 3a werden gestrichen. Umwelt,
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
3. das Bundesinstitut für Risikobewertung, das in-
„5. Erzeugnis: soweit der Fachaufsicht des Bundesministeri-
Gegenstand, der bei der Herstellung eine ums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt cherheit unterliegt, als Bewertungsstelle Ge-
erhält, die in größerem Maße als die chemi- sundheit und Verbraucherschutz und
sche Zusammensetzung seine Funktion 4. die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Ar-
bestimmt;“. beitsmedizin, die insoweit der Fachaufsicht
d) In Nummer 10 wird das Semikolon durch einen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia-
Punkt ersetzt. les unterliegt, als Bewertungsstelle für Sicher-
heit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten.
e) Die Nummern 11 und 12 werden gestrichen.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien beteiligt
f) Folgender Satz wird angefügt:
im Einzelfall weitere Bundesoberbehörden, sofern
„Bestimmungen der in Satz 1 aufgeführten Be- bei diesen besondere Fachkenntnisse zu Einzel-
griffe in Verordnungen der Europäischen Ge- aspekten der Bewertung von Stoffen, Zubereitun-
meinschaft (EG-Verordnungen) bleiben unbe- gen oder Erzeugnissen zu Zwecken der Verord-
rührt.“ nung (EG) Nr. 1907/2006 vorhanden sind und die
4. In § 3b Abs. 1 Nr. 7 wird der Punkt durch ein Se- betreffende Fragestellung von den in Absatz 1 ge-
mikolon ersetzt und werden die folgenden Num- nannten Behörden nicht abschließend beurteilt
mern 8 und 9 angefügt: werden kann.
„8. wissenschaftliche Forschung und Entwick-
§5
lung:
Aufgaben der
Durchführung wissenschaftlicher Versuche
Bundesstelle für Chemikalien
oder Analysen unter kontrollierten Bedingun-
gen einschließlich der Bestimmung der Eigen- (1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG)
schaften, der Leistung und der Wirksamkeit Nr. 1907/2006 gelten insbesondere die folgenden
sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Aufgaben als Mitwirkungsakte nach § 21 Abs. 2
Hinblick auf die Produktentwicklung; Satz 2, für die die Bundesstelle für Chemikalien
zuständig ist:
9. verfahrensorientierte Forschung und Entwick-
lung: 1. Stellungnahmen zu Entscheidungsentwürfen
der Europäischen Chemikalienagentur nach Ar-
die Weiterentwicklung eines Stoffes, bei der
tikel 9 Abs. 8 Satz 2 der Verordnung (EG)
die Anwendungsgebiete des Stoffes auf Pilot-
Nr. 1907/2006,
anlagenebene oder im Rahmen von Produkti-
onsversuchen erprobt werden.“ 2. die Aufgaben der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates bei der Bewertung nach Titel
5. Der Zweite Abschnitt wird wie folgt gefasst:
VI der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
„Zweiter Abschnitt
3. die Mitwirkung an der Ermittlung von in Arti-
Durchführung der kel 57 genannten Stoffen nach Artikel 59 Abs. 3
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
4. die Mitwirkung an der harmonisierten Einstu-
§4
fung und Kennzeichnung nach Artikel 115
Bundesbehörden Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
(1) Bei der Durchführung der Verordnung (EG) (2) Neben den ihr sonst durch dieses Gesetz
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und übertragenen Aufgaben nimmt die Bundesstelle
des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrie- für Chemikalien bei der Durchführung der Verord-
rung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung nung (EG) Nr. 1907/2006 ferner die folgenden Auf-
chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer gaben wahr:
Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung
der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der 1. Vorbereitung von Dossiers zur Einleitung von
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Ver- Beschränkungsverfahren nach Artikel 69 Abs. 4
ordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt- 2. Vorbereitung von Vorschlägen zur Überprüfung
linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und von bestehenden Beschränkungen nach Arti-
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kel 69 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) §7
Nr. 1907/2006, Zusammenarbeit der
3. Unterstützung der deutschen Mitglieder in den Bundesstelle für Chemikalien und der
Ausschüssen und dem Forum der Europäi- anderen beteiligten Bundesoberbehörden
schen Chemikalienagentur in allen von diesen (1) Die Bundesstelle für Chemikalien koordiniert
in den Ausschüssen und im Forum zu beurtei- das Zusammenwirken der in § 4 genannten Bun-
lenden Fragen, desoberbehörden und wirkt auf die Schlüssigkeit
und Widerspruchsfreiheit der Gesamtposition hin.
4. Zusammenarbeit mit der Kommission der Euro- Sie entscheidet über die Gesamtposition, sofern
päischen Gemeinschaften, der Europäischen im Einzelfall deren Schlüssigkeit und Wider-
Chemikalienagentur und den zuständigen Be- spruchsfreiheit anders nicht erreicht werden kann
hörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 121 und die Abgabe einer Stellungnahme keinen Auf-
und 122 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, schub duldet. Entscheidungen nach Satz 2, in de-
5. Information der Öffentlichkeit nach Artikel 123 nen die Bundesstelle für Chemikalien von der Be-
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 über Risi- wertung einer Bewertungsstelle nach § 6 Abs. 1
ken im Zusammenhang mit Stoffen, Satz 1 abweicht, bedürfen einer eingehenden Be-
gründung, die aktenkundig zu machen und den
6. Übermittlung nach Artikel 124 Abs. 1 der Ver- Bewertungsstellen zuzuleiten ist.
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 aller ihr vorliegen-
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien vertritt die
den Informationen über registrierte Stoffe, de-
Gesamtposition nach außen. Sie zieht dabei Ver-
ren Registrierungsdossiers nicht alle Informa-
treter der anderen beteiligten Bundesoberbehör-
tionen nach Anhang VII der Verordnung (EG)
den zur Unterstützung hinzu, sofern sie es für er-
Nr. 1907/2006 enthalten, an die Europäische
forderlich hält oder diese es verlangen.
Chemikalienagentur,
7. Wahrnehmung der Funktion der nationalen §8
Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der Ver- Gebührenfreiheit
ordnung (EG) Nr. 1907/2006, der nationalen Auskunftsstelle
8. Beratung der Bundesregierung in allen die Ver- Die Bundesstelle für Chemikalien erhebt für ihre
ordnung (EG) Nr. 1907/2006 und ihre Fortent- Tätigkeit als nationale Auskunftsstelle nach Arti-
wicklung betreffenden Angelegenheiten. kel 124 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
keine Gebühren.
§6
§9
Aufgaben Informationsaustausch
der Bewertungsstellen zwischen Bundes- und Landesbehörden
(1) Die Bewertungsstellen unterstützen die (1) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert
Bundesstelle für Chemikalien bei deren Aufgaben die zuständigen Landesbehörden insbesondere
nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 über Mitteilungen der Europäischen Chemikalien-
durch die eigenverantwortliche und abschließende agentur über
Durchführung der ihren jeweiligen Zuständigkeits- 1. verfahrensorientierte Forschung und Entwick-
bereich betreffenden Bewertungsaufgaben. Bei lung nach Artikel 9 Abs. 3 Satz 3 sowie Ent-
den Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien scheidungsentwürfe nach Artikel 9 Abs. 8
nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 4 bis 8 wirken Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006,
sie bei den ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
betreffenden Fragen mit. Die Bewertungsstellen 2. als registriert geltende Stoffe nach Artikel 16
unterstützen sich gegenseitig durch fachliche Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/
Stellungnahmen, sofern dies für die Wahrneh- 2006,
mung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 3. Registrierungsdossiers nach Artikel 20 Abs. 4
Satz 1, 4 und 5 sowie nach Artikel 22 Abs. 1
(2) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be- Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG)
wertungsstelle Umwelt ist die umweltbezogene Nr. 1907/2006,
Risikobewertung einschließlich der Bewertung
von Risikominderungsmaßnahmen. 4. die Dossierbewertung nach Artikel 41 Abs. 2,
Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 43 Abs. 3
(3) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be- und über Folgemaßnahmen der Stoffbewertung
wertungsstelle Gesundheit und Verbraucher- nach Artikel 48 Satz 3 der Verordnung (EG)
schutz ist die gesundheitsbezogene Risikobewer- Nr. 1907/2006,
tung einschließlich der Bewertung von Risikomin- 5. die Prüfung von Zwischenprodukten in anderen
derungsmaßnahmen. Mitgliedstaaten nach Artikel 49 Satz 4 der Ver-
(4) Fachlicher Zuständigkeitsbereich der Be- ordnung (EG) Nr. 1907/2006,
wertungsstelle für Sicherheit und Gesundheits- 6. die Einstellung der Herstellung, Einfuhr oder
schutz der Beschäftigten ist die arbeitsschutzbe- Produktion nach Artikel 50 Abs. 2 Satz 2 und
zogene Risikobewertung einschließlich der Bewer- Abs. 3 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/
tung von Risikominderungsmaßnahmen. 2006,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 925
7. die Ermittlung von in Artikel 57 genannten Stof- „Satz 1 gilt auch für eine im Versandhandel ange-
fen nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 3 und Artikel 59 botene gefährliche Zubereitung, die vom privaten
Abs. 3 Satz 1 und 3 und das Zulassungsverfah- Endverbraucher ohne vorherige Ansicht der Kenn-
ren nach Artikel 64 Abs. 5 Satz 4 und 7 der zeichnung käuflich erworben werden kann.“
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. 7. Die §§ 16 bis 16c werden aufgehoben.
(2) Die zuständigen Landesbehörden informie- 8. In § 16d Abs. 1 wird die Angabe „den §§ 7, 9 und
ren die Bundesstelle für Chemikalien insbeson- 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG)
dere über Nr. 440/2008“ und das Wort „Anmeldestelle“
1. Erkenntnisse über die Verwendung von stand- durch die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“
ortinternen isolierten Zwischenprodukten, aus ersetzt.
denen sich ein Risiko für die menschliche Ge- 9. § 16f Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
sundheit oder die Umwelt nach Artikel 49 der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ergeben kann, „Der Antragsteller hat sich Erkenntnisse über die
in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Umstände zu ver-
2. im Rahmen von Durchsetzungs- und Überwa-
schaffen, soweit dies bei Erfüllung der erforderli-
chungstätigkeiten gewonnene Erkenntnisse im
chen Sorgfalt von ihm erwartet werden kann.“
Sinne von Artikel 124 Abs. 1 Satz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1907/2006, aus denen sich ein 10. In § 17 Abs. 1 werden nach den Wörtern „Zweck
Risikoverdacht ergibt, erforderlich“ die Wörter „und gemeinschaftsrecht-
lich zulässig“ eingefügt.
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 23 Abs. 2 unter Vorlage der nach Artikel 129 11. § 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 er- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
forderlichen Unterlagen.
„3. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse,
(3) § 22 Abs. 1 bleibt unberührt. aus denen bei der Herstellung oder Ver-
wendung Stoffe nach Nummer 1 oder
§ 10 Nummer 2 entstehen oder freigesetzt wer-
Vorläufige Maßnahmen den,“.
(1) Sofern auf Grundlage dieses Gesetzes eine b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
vorläufige Maßnahme im Sinne des Artikels 129 „4. Stoffe und Zubereitungen, die die Kriterien
der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erlassen wur- nach den Nummern 1 bis 3 nicht erfüllen,
de, unterrichtet die Bundesstelle für Chemikalien aber auf Grund ihrer physikalisch-chemi-
unverzüglich die Kommission der Europäischen schen, chemischen oder toxikologischen
Gemeinschaften und die anderen Mitgliedstaaten Eigenschaften und der Art und Weise, wie
der Europäischen Union unter Angabe der Gründe sie am Arbeitsplatz verwendet werden oder
über die getroffene Entscheidung und legt die wis- dort vorhanden sind, eine Gefährdung für
senschaftlichen oder technischen Informationen die Gesundheit und die Sicherheit der Be-
vor, auf denen diese vorläufige Maßnahme beruht. schäftigten darstellen können,“.
(2) Die Bundesstelle für Chemikalien informiert c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
die zuständigen Landesbehörden über die Ent-
„5. alle Stoffe, denen ein Arbeitsplatzgrenzwert
scheidung der Kommission der Europäischen Ge-
im Sinne der Rechtsverordnung nach Ab-
meinschaften nach Artikel 129 Abs. 2 der Verord-
satz 1 zugewiesen ist.“
nung (EG) Nr. 1907/2006.“
12. In § 19a Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
6. § 13 wird wie folgt geändert:
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„soweit gemeinschaftsrechtlich nichts anderes
aa) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7, § 9 bestimmt ist.“
oder § 9a“ durch die Angabe „der Verord-
12a. In § 19b Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Richtlinie
nung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission
88/320/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 über die
vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüf-
Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpra-
methoden gemäß der Verordnung (EG)
xis (ABl. EG Nr. L 145 S. 35)“ durch die Angabe
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla-
„Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates zur Registrierung,
ments und des Rates vom 11. Februar 2004 über
Bewertung, Zulassung und Beschränkung
die Inspektion und Überprüfung der Guten Labor-
chemischer Stoffe (REACH) (ABl. EU Nr. L 142
praxis (GLP) (ABl. EU Nr. L 50 S. 28)“ ersetzt.
S. 1)“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „den §§ 7,
9, 9a“ durch die Angabe „der Verordnung (EG) Die Wörter „Anmelde- oder“ und die Wörter
Nr. 440/2008“ ersetzt. „der Stoff oder“ werden gestrichen.
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Gesetzen“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Wörter „und EG-Verordnungen“ eingefügt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anmelde-
6a. Dem § 15a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: oder“ gestrichen und das Wort „Anmelde-
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stelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für a) In Nummer 1 wird das Wort „Bundesminister“
Chemikalien“ ersetzt. durch das Wort „Bundesministerien“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: b) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe
„Die Bundesstelle für Chemikalien kann das „§16c oder“ gestrichen.
Inverkehrbringen der Zubereitung und die c) Im Halbsatz nach Nummer 2 Buchstabe c wer-
Zulassungsstelle das Inverkehrbringen des den die Wörter „der zuständige Bundesminis-
Biozid-Produktes oder des Biozid-Wirk- ter“ durch die Wörter „das zuständige Bundes-
stoffs untersagen, wenn einem Verlangen ministerium“ ersetzt.
nach Satz 1 nicht fristgerecht entsprochen 16. § 21 wird wie folgt geändert:
wird.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden das Wort „Anmelde-
stelle“ durch die Wörter „Bundesstelle für Che- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Verordnungen
mikalien“ ersetzt und die Wörter „Anmelde- der Europäischen Gemeinschaften (EG-
oder“ gestrichen. Verordnungen)“ durch das Wort „EG-Ver-
ordnungen“ ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Anmeldestelle“
„Wer verpflichtet ist, Antrags- oder Mitteilungs-
durch die Wörter „Bundesstelle für Chemi-
unterlagen, Prüfnachweise oder Proben nach
kalien“ ersetzt.
den §§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f vorzule-
gen, hat je ein Doppelstück dieser Unterlagen, b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Prüfnachweise oder Proben bis zum Ablauf von „2. die Vorlage der Unterlagen über Anträge,
fünf Jahren nach dem letztmaligen Inverkehr- Mitteilungen, Notifizierungen, Registrierun-
bringen oder Herstellen des Stoffes oder der gen und Zulassungen sowie sonstiger Un-
Zubereitung aufzubewahren.“ terlagen nach diesem Gesetz, den auf die-
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: ses Gesetz gestützten Rechtsverordnun-
gen und den in Absatz 2 Satz 1 genannten
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
EG-Verordnungen zu verlangen,“.
„Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des Bundesrates Inhalt und Form der An- aa) Das Wort „Anmeldestelle“ wird durch die
trags- oder Mitteilungsunterlagen nach den Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ er-
§§ 12d bis 12i und §§ 16d bis 16f sowie Art setzt.
und Umfang der Prüfnachweise und Pro- bb) Die Angabe „§ 12 Abs. 2 und“ wird gestri-
ben nach den §§ 12d bis 12i und § 16d nä- chen.
her zu bestimmen.“
cc) Die Wörter „die von ihnen aufgrund dieses
bb) Satz 3 wird gestrichen. Gesetzes und der auf Grundlage dieses
14. § 20a wird wie folgt geändert: Gesetzes ergangenen Verordnungen erho-
a) Das Wort „Anmeldestelle“ wird jeweils durch ben und gespeichert werden,“ werden
die Wörter „Bundesstelle für Chemikalien“ er- durch die Wörter „die von ihnen aufgrund
setzt. dieses Gesetzes, der auf Grundlage dieses
Gesetzes ergangenen Verordnungen und
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Anmelde- oder“ der in Absatz 2 Satz 1 genannten EG-Ver-
gestrichen. ordnungen erhoben und gespeichert wer-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den,“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Anmel- 17. § 21a wird wie folgt geändert:
dung“ und das nachfolgende Komma ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) Die Wörter „Verordnung der Europäischen
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anmeldung
Gemeinschaft, die Sachbereiche dieses
oder“ gestrichen.
Gesetzes betrifft,“ werden durch die Wörter
cc) Satz 4 wird aufgehoben. „der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-
d) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verordnungen“ ersetzt.
„Im Falle des Widerspruchs ist bei der Zulas- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sung oder Registrierung von Biozid-Produkten „Soweit dies zur Überwachung der Durch-
das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren führung dieses Gesetzes, der aufgrund die-
für den Zeitraum auszusetzen, den der Anfra- ses Gesetzes ergangenen Verordnungen
gende für die Beibringung eines eigenen Prüf- und der in Satz 1 genannten EG-Verord-
nachweises benötigen würde.“ nungen erforderlich ist, können sie Informa-
e) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der An- tionen, die sie im Rahmen ihrer zollamtli-
meldung nach § 4 oder“ gestrichen. chen Tätigkeit gewonnen haben, den zu-
f) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „ihre An- ständigen Behörden mitteilen.“
meldung oder“ und „Anmelde- oder“ gestri- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chen. „Bestehen Anhaltspunkte für einen Verstoß ge-
15. § 20b wird wie folgt geändert: gen die in Absatz 1 genannten Vorschriften, un-
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terrichten die Zollstellen die zuständigen Be- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
hörden.“ „(2) Das Bundesministerium der Verteidi-
18. § 22 wird wie folgt geändert: gung kann für seinen Geschäftsbereich in Ein-
a) In der Überschrift werden die Wörter „der An- zelfällen sowie für bestimmte Stoffe, Zuberei-
meldestelle und der Zulassungsstelle“ gestri- tungen und Erzeugnisse Ausnahmen von den
chen. in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften zu-
lassen, wenn dies im Interesse der Landesver-
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: teidigung erforderlich und gemeinschaftsrecht-
„(1) Die Bundesstelle für Chemikalien und lich zulässig ist.“
die zuständigen Landesbehörden unterrichten 21. Dem § 25a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
sich gegenseitig über alle Erkenntnisse, die für
die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem „§ 8 bleibt unberührt.“
Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlasse- 22. § 26 wird wie folgt geändert:
nen Rechtsverordnungen oder den in § 21 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Verordnungen ein-
schließlich der Erfüllung darin enthaltener Be- aa) Die Nummern 1, 1a, 1b, 2, 3 und 4 werden
richtspflichten gegenüber der Kommission der aufgehoben.
Europäischen Gemeinschaften erforderlich bb) Nummer 5a wird wie folgt gefasst:
sind. Die Bundesstelle für Chemikalien hat die „5a. entgegen § 15a Abs. 1 Satz 1, auch in
zuständigen Landesbehörden auf Verlangen zu Verbindung mit Satz 2, oder Abs. 2
beraten. Soweit nach § 21 Abs. 2a Nr. 2 eine Satz 1 für einen gefährlichen Stoff,
andere Bundesoberbehörde bestimmt ist, be- eine gefährliche Zubereitung oder ein
stehen die in den Sätzen 1 und 2 genannten Biozid-Produkt wirbt,“.
Pflichten zwischen dieser Behörde und den zu-
ständigen Landesbehörden.“ cc) Die Nummern 6 bis 7 werden wie folgt ge-
fasst:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„6. einer Rechtsverordnung nach § 16d
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Anga-
oder § 16f Abs. 2 Satz 2 zuwiderhan-
ben“ die Wörter „aus einer Mitteilung nach
delt, soweit sie für einen bestimmten
§ 16f oder einem Verfahren nach Ab-
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
schnitt IIa“ eingefügt und die Wörter „An-
verweist,
melde- oder Mitteilungspflichtigen oder
des Antragstellers eines Verfahrens nach 6a. entgegen § 16e Abs. 1 Satz 1 oder
Abschnitt IIa“ durch die Wörter „Mittei- Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit
lungspflichtigen oder des Antragstellers einer Rechtsverordnung nach Abs. 5
des Verfahrens nach Abschnitt IIa“ ersetzt. Nr. 2 oder Nr. 3, oder entgegen § 16f
Abs. 1 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Anmeldun-
nicht richtig, nicht vollständig oder
gen,“ und „die Anmeldung,“ gestrichen.
nicht rechtzeitig macht,
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
6b. entgegen § 16f Abs. 2 Satz 1 eine An-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
„1. die Handelsbezeichnung des Biozid- dig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Produkts und die Bezeichnungen und 7. einer Rechtsverordnung nach
der Anteil des Biozid-Wirkstoffes oder
a) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b oder
der Biozid-Wirkstoffe sowie die Be-
Nr. 2 Buchstabe a, c oder d, jeweils
zeichnung sonstiger zur Einstufung bei-
auch in Verbindung mit Abs. 3
tragender gefährlicher Inhaltsstoffe,“.
Satz 1,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Anmelde-
b) § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, auch
oder“ gestrichen.
in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1,
cc) Nummer 7 wird gestrichen. oder
e) In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmel- c) § 17 Abs. 5
destelle,“ und „der Stoff,“ gestrichen.
zuwiderhandelt, soweit sie für einen
19. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
„Anordnungen nach Satz 1 und 2 können nur er- geldvorschrift verweist,“.
gehen, soweit dies gemeinschaftsrechtlich zuläs- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sig ist.“
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
20. § 24 wird wie folgt geändert: len des Absatzes 1 Nr. 7 Buchstabe b mit einer
a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „des Geset- Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in
zes“ ein Komma eingefügt und die Wörter „und den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 6,
der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsver- 6b, 7 Buchstabe a, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10
ordnungen“ durch die Wörter „der auf dieses und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtau-
Gesetz gestützten Rechtsverordnungen und send Euro und in den übrigen Fällen mit einer
der in § 21 Abs. 2 Satz 1 genannten EG-Ver- Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
ordnungen“ ersetzt. werden.“
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: § 27c
aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird das Wort Zuwiderhandlungen
„Anmeldestelle“ durch die Wörter „Bundes- gegen Abgabevorschriften
stelle für Chemikalien“ ersetzt. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 26 Abs. 1
23. In § 27 Abs. 2 wird die Angabe „eine in § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche Hand-
Nr. 1, 4, 4a bis 4c, 5, 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder lung begeht, obwohl er weiß, dass der gefährliche
11 bezeichnete Handlung“ durch die Angabe „eine Stoff, die gefährliche Zubereitung oder das Er-
in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 zeugnis für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbe-
Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete vorsätz- stand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet
liche Handlung“ ersetzt. werden soll.
24. Nach § 27a werden folgende §§ 27b und 27c ein- (2) Erkennt der Täter in den Fällen des Absat-
gefügt: zes 1 leichtfertig nicht, dass der gefährliche Stoff,
die gefährliche Zubereitung oder das Erzeugnis für
„§ 27b eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines
Zuwiderhandlungen gegen Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll,
die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder Geldstrafe.“
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer gegen die Verord- 25. Der bisherige § 27b wird § 27d.
nung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parla- 26. Im neuen § 27d werden die Angabe „§ 27“ durch
ments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur die Angabe „den §§ 27, 27b Abs. 1 bis 4 oder
Registrierung, Bewertung, Zulassung und Be- § 27c“ und die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4,
schränkung chemischer Stoffe (REACH), zur 4a bis 4c, 5, 7, 10 oder 11“ durch die Angabe
Schaffung einer Europäischen Chemikalienagen- „§ 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c, 5, 7 Buchstabe a oder
tur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und Buchstabe b, Nr. 10 oder Nr. 11 oder § 27b Abs. 5
zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Satz 1“ ersetzt.
des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der
27. § 28 wird wie folgt geändert:
Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Ra-
tes sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/ a) Die Absätze 3 bis 7 und 9 werden aufgehoben.
EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommis- b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
sion (ABl. EU Nr. L 396 S. 1, 2007 Nr. L 136 S. 3)
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 bis 5
verstößt, indem er
eingefügt:
1. entgegen Artikel 5 einen Stoff als solchen, in
„Abweichend von § 12a Satz 1 dürfen die
einer Zubereitung oder in einem Erzeugnis her-
in Satz 1 genannten Biozid-Produkte, die
stellt oder in Verkehr bringt,
lediglich einen Wirkstoff enthalten, ab dem
2. in einem Registrierungsdossier nach Artikel 6 Zeitpunkt der Veröffentlichung der Ent-
Abs. 1 oder Abs. 3 oder Artikel 7 Abs. 1 Satz 1 scheidung im Amtsblatt der Europäischen
oder Abs. 5 Satz 1 oder in einem Zulassungs- Union, dass der in ihnen enthaltene Wirk-
antrag nach Artikel 62 Abs. 1 in Verbindung mit stoff in Anhang I oder IA der Richtlinie 98/
Abs. 4 eine Angabe nicht richtig oder nicht voll- 8/EG aufgenommen wird, für die Dauer des
ständig macht, Zulassungsverfahrens, des Registrierungs-
3. entgegen Artikel 37 Abs. 4 in Verbindung mit verfahrens oder des Verfahrens nach § 12g
Artikel 39 Abs. 1 einen Stoffsicherheitsbericht Abs. 1 Satz 1 weiter in den Verkehr ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht bracht und verwendet werden, längstens
rechtzeitig erstellt oder jedoch bis zu der Frist für die Erfüllung
von Artikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 98/8/
4. entgegen Artikel 56 Abs. 1 einen dort genann-
EG, die in der jeweiligen im Amtsblatt der
ten Stoff zur Verwendung in Verkehr bringt oder
Europäischen Union veröffentlichten Richt-
selbst verwendet.
linie der Kommission zur Änderung der
(2) Der Versuch ist strafbar. Richtlinie 98/8/EG zwecks Aufnahme eines
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Wirkstoffes in Anhang I oder IA der Richt-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer durch eine in Ab- linie 98/8/EG festgelegt ist. Enthalten Bio-
satz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die zid-Produkte mehr als einen Wirkstoff, gilt
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen Satz 2 mit der Maßgabe, dass die Frist für
von bedeutendem Wert gefährdet. die Erfüllung von Artikel 16 Abs. 3 der
Richtlinie 98/8/EG zu dem Zeitpunkt endet,
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absat- der in der Richtlinie der Kommission über
zes 1 Nr. 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheits- die Aufnahme des letzten Wirkstoffes in
strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG
(5) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Ab- festgesetzt ist. Die Sätze 2 und 3 finden
satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 3 bezeichnete Handlung nur dann Anwendung, wenn ein vollständi-
fahrlässig begeht. Die Ordnungswidrigkeit kann ger Antrag auf Zulassung, Registrierung
mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro oder Aufnahme des Verfahrens nach § 12g
geahndet werden. Abs. 1 Satz 1 bis spätestens 24 Monate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 929
nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung 3. In der Anlage (zu § 1 Abs. 1) werden die Gebühren-
der Entscheidung über die Aufnahme des tatbestände Nr. 1 bis Nr. 2.3 und Nr. 3.4 bis Nr. 3.6
Wirkstoffes oder des letzten Wirkstoffes in aufgehoben.
Anhang I oder IA der Richtlinie 98/8/EG im
Amtsblatt der Europäischen Union bei der Artikel 4
Zulassungsstelle vorgelegt worden ist. Die Änderung
Sätze 2 bis 4 gelten ebenfalls für die Zulas- der Chemikalien-Verbotsverordnung
sung von Biozid-Produkten, wenn auf eine
Rahmenformulierung nach § 12b Abs. 4 Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung
Bezug genommen werden soll, sofern der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I
diese Zulassungsanträge zusammen mit S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
dem Zulassungsantrag nach § 12a Satz 1 vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt
in Verbindung mit den §§ 12b und 12d ge- geändert:
stellt werden; über diese Zulassungsan- 1. § 7 wird wie folgt gefasst:
träge entscheidet die Zulassungsstelle
„§ 7
nach der Entscheidung über den Zulas-
sungsantrag, mit dem die Rahmenformulie- Ordnungswidrigkeiten
rung verbunden wird.“ (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
bb) In dem neuen Satz 6 werden jeweils die Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer
Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegen- vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine
ständegesetzes“ durch die Wörter „Le- Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ nicht rechtzeitig erstattet.
sowie die Angabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ durch (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
die Angabe „§ 2 Abs. 6 Nr. 1“ ersetzt. Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer
cc) Nach dem neuen Satz 6 wird folgender vorsätzlich oder fahrlässig
Satz 7 angefügt: 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4
„Der Abschnitt IIa findet bis zum 14. Mai einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
2010 keine Anwendung auf Biozid-Produk- 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2
te, die als Wirkstoffe ausschließlich Le- Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1
bens- oder Futtermittel im Sinne des Arti- bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete
kels 6 Satz 2 und 3 der Verordnung (EG) Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. De-
zember 2007 über die zweite Phase des 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine
Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Ar- Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten
tikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 98/8/EG (ABl. oder durch andere Formen der Selbstbedienung
EU Nr. L 325 S. 3) enthalten, die nicht in in den Verkehr bringt oder
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/ 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zube-
2007 aufgeführt sind, sofern die Biozid- reitung im Versandhandel abgibt.
Produkte der Produktart 19 des Anhangs V (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7
der Richtlinie 98/8/EG angehören.“ Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3
Artikel 2 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht rich-
Aufhebung tig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch
der Prüfnachweisverordnung oder einen Empfangsschein nicht oder nicht min-
Die Prüfnachweisverordnung vom 1. August 1994 destens drei Jahre aufbewahrt.“
(BGBl. I S. 1877), geändert durch die Verordnung vom 2. § 8 wird wie folgt geändert:
18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2666), wird aufgehoben.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Artikel 3 b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
Änderung „(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikalien-
der Chemikalien-Kostenverordnung gesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2
bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben
Die Chemikalien-Kostenverordnung in der Fassung
oder die Gesundheit eines anderen oder fremde
der Bekanntmachung vom 1. Juli 2002 (BGBl. I S. 2442),
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Novem-
ber 2003 (BGBl. I S. 2283), wird wie folgt geändert: (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengeset-
zes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete
1. § 1 wird wie folgt geändert:
vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als Anmeldestelle dass der Stoff oder die Zubereitung für eine
im Sinne des § 12 Abs. 1“ durch die Wörter „als rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Straf-
Bundesstelle für Chemikalien im Sinne des § 4 gesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absat-
b) In Absatz 3 wird das Wort „Anmelde-,“ gestri- zes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die
chen. Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den
2. § 2 wird aufgehoben. Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, ver-
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
wendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des 5. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 4 eine Undichtigkeit
Chemikaliengesetzes strafbar.“ nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt
oder
Artikel 5 6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine dort ge-
Änderung nannte Tätigkeit durchführt, ohne die erforderli-
der Chemikalien-Ozonschichtverordnung che Sachkunde nach Nummer 1 nachgewiesen
§ 6 der Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom zu haben.“
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die durch Artikel 3 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382) „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 2
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht oder nicht richtig
Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre lang
wer vorsätzlich oder fahrlässig aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 3 eine Anzeige nicht, 3. Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge- und 4.
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstat-
tet, Artikel 6
2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein Austreten eines Bekanntmachungserlaubnis
dort genannten Stoffes oder einer dort genannten Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Zubereitung nicht verhindert oder nicht oder nicht und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Chemika-
rechtzeitig reduziert, liengesetzes und der Chemikalien-Kostenverordnung in
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden
eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
gewartet wird,
Artikel 7
4. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 3 eine Einrichtung oder
ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht mindes- Inkrafttreten
tens einmal jährlich überprüft, Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 931
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit*)
Vom 21. Mai 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 4. Schutz und Sicherheit;
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I 5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheits-
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 maßnahmen;
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit 7. Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation;
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: 8. Planung und betriebliche Organisation von Sicher-
heitsleistungen:
§1
8.1 Markt- und Kundenorientierung,
Staatliche
8.2 Risikomanagement,
Anerkennung des Ausbildungsberufes
8.3 Betriebliche Angebotserstellung,
Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Schutz und Si-
cherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset- 8.4 Auftragsbearbeitung,
zes staatlich anerkannt. 8.5 Teamgestaltung;
Abschnitt B
§2
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Dauer der Berufsausbildung
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
§3 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
Ausbildungsrahmenplan, 4. Umweltschutz.
Ausbildungsberufsbild
§4
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- Durchführung der Berufsausbildung
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
sonderheiten die Abweichung erfordern. des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
(2) Die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe- Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
rufsbild): den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
Abschnitt A (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
higkeiten: einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste;
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
2. Sicherheitsdienste: zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
2.1 Sicherheitsbereiche, rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommu-
ßig durchzusehen.
nikationstechnik,
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen; §5
3. Kommunikation und Kooperation: Abschlussprüfung
3.1 Teamarbeit und Kooperation, (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden
3.2 Kundenorientierte Kommunikation; zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 933
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesent- §7
lichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist
Teil 2 der Abschlussprüfung
zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die
bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit ein- in der Anlage Abschnitt A und B aufgeführten Fertigkei-
bezogen werden, als es für die Feststellung der Berufs- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Be-
befähigung erforderlich ist. rufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit
er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. fungsbereichen:
1. Wirtschafts- und Sozialkunde,
§6
2. Konzepte für Schutz und Sicherheit,
Teil 1 der Abschlussprüfung
3. Sicherheitsorientiertes Kundengespräch.
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des
zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (3) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die kunde bestehen folgende Vorgaben:
in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- beurteilen kann;
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen: 3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln, (4) Für den Prüfungsbereich Konzepte für Schutz
und Sicherheit bestehen folgende Vorgaben:
2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheits-
dienste. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er unter Anwen-
dung der Rechtsgrundlagen
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Ge-
fahrenabwehr planen, durchführen, dokumentie-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
ren und überwachen,
a) Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln und
und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln
zur Aufklärung beitragen,
entsprechend anpassen,
b) Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunika- c) Gefährdungspotenziale beurteilen, Risiken identi-
tion nutzen, fizieren, analysieren und bewerten sowie
c) Tätermotive und -verhalten beurteilen, d) Sicherheitsleistungen auch unter Berücksichti-
gung von Teamarbeit planen
d) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Me-
thoden der Deeskalation anwenden sowie kann;
e) bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche 2. der Prüfling soll schriftlich ein Konzept für Schutz
Hilfsmaßnahmen einleiten und Sicherheit erarbeiten;
kann; 3. die Prüfungszeit für die Erarbeitung des Konzeptes
beträgt 90 Minuten.
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (5) Für den Prüfungsbereich Sicherheitsorientiertes
Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechts- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
grundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende a) kunden- und serviceorientiert handeln und kom-
Vorgaben: munizieren,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er b) sein Konzept vorstellen und die Vorteile gegen-
a) Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße er- über alternativen Lösungen aufzeigen sowie
kennen und rechtlich bewerten sowie c) Sicherheitsleistungen im Team qualitätssichernd
b) Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung organisieren
der Rechte von Personen und Institutionen dar- kann;
stellen
2. ausgehend von dem nach Absatz 4 erstellten Kon-
kann; zept soll mit dem Prüfling eine Gesprächssimulation
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich durchgeführt werden;
bearbeiten; 3. die Prüfungszeit für die Gesprächssimulation beträgt
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. höchstens 30 Minuten.
934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
§8 wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag
Gewichtungs- und Bestehensregelung geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-
sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im
gewichten: Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
1. Prüfungsbereich Situationsgerechtes
Verhalten und Handeln 20 Prozent, §9
2. Prüfungsbereich Anwendung Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
von Rechtsgrundlagen für
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Sicherheitsdienste 20 Prozent,
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
und Sozialkunde 10 Prozent, Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
4. Prüfungsbereich Konzepte wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
für Schutz und Sicherheit 30 Prozent, keine Zwischenprüfung abgelegt worden ist.
5. Prüfungsbereich Sicherheits-
orientiertes Kundengespräch 20 Prozent. § 10
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Fortsetzung der Berufsausbildung
Leistungen (1) Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbil-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab- dung im Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz
schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, und Sicherheit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft
für Schutz und Sicherheit“ nach den Vorschriften für
2. im Prüfungsbereich Konzepte für Schutz und Sicher-
das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
heit mit mindestens „ausreichend“,
(2) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung nach Ab-
3. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit
satz 1 gelten die in der Abschlussprüfung im Ausbil-
mindestens „ausreichend“,
dungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicherheit“ er-
4. in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche zielten Leistungen in den Prüfungsbereichen „Situati-
von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens onsgerechtes Verhalten und Handeln“ sowie „Anwen-
„ausreichend“ und dung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste“
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss- als Teil 1 der Abschlussprüfung nach § 6 dieser Verord-
prüfung mit „ungenügend“ nung.
bewertet worden sind.
§ 11
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine dung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit vom
mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2757) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 935
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
1 Rechtsgrundlagen a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Si-
für Sicherheitsdienste cherheitsdienste beachten und anwenden 8
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten 10
d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
2 Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Sicherheitsbereiche a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Zusammenhang einordnen
Nr. 2.1)
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-
schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und 4
Schnittstellen darstellen
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-
cherheitsdienste bewerten
2.2 Arbeitsorganisation; a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-
Informations- und benbezogen nutzen
Kommunikationstechnik
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
beitstechniken einsetzen
Nr. 2.2)
c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
5
d) Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-
richtswesen mitwirken
2.3 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen
Maßnahmen Qualitätsmanagements berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
Nr. 2.3)
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen 2
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-
zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf
das Betriebsergebnis berücksichtigen
3 Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
3.1 Teamarbeit und Kooperation a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A tige Informationen gewährleisten
Nr. 3.1)
b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-
tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen 2
c) interne und externe Kooperationsprozesse beach-
ten, Kommunikationswege nutzen
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-
achten
e) Auswirkungen von Information und Kommunikation 2
auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
3.2 Kundenorientierte a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-
Kommunikation dienstleistungen informieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A 3
b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
Nr. 3.2)
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation
mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-
sichtigen
d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit 4
dem Kunden situationsgerecht anwenden
f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden
weiterleiten
4 Schutz und Sicherheit a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) führen
b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-
teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c) Sicherheitsbestimmungen anwenden 10
d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-
fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-
zieren
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-
ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,
Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei
Mängeln Maßnahmen einleiten
g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-
ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa- 19
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-
wachen
i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-
zogene Maßnahmen berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 937
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
5 Verhalten und Handeln a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und
bei Schutz- und die Öffentlichkeit berücksichtigen
Sicherheitsmaßnahmen
b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-
dung oder -bewältigung ergreifen
c) Methoden der Deeskalation anwenden
d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer 17
Sprache
e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-
führen
g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und
Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
3
i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-
ten von Tätergruppen berücksichtigen
6 Sicherheitstechnische a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-
Einrichtungen und Hilfsmittel gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen 3
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-
tungen darstellen
c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-
12
tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-
sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-
greifen
7 Ermittlung, Aufklärung a) Methoden, Techniken und Verfahren, bezogen auf
und Dokumentation Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation, unter-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) scheiden sowie situationsgerecht auswählen und
anwenden
12
b) sicherheitsrelevante Sachverhalte ermitteln, aufklä-
ren und dokumentieren
c) aufgabenbezogenen Schriftverkehr durchführen
8 Planung und betrieb-
liche Organisation von Sicher-
heitsleistungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
8.1 Markt- und a) bei der Beobachtung von Branchenentwicklungen
Kundenorientierung mitwirken und deren Auswirkungen auf den Betrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A bewerten
Nr. 8.1)
b) Kunden und Interessenten über Sicherheitsleistun-
gen beraten
c) Auswirkungen von Information, Kommunikation und 6
Kooperation auf den Geschäftserfolg beachten
d) interne und externe Kooperationsprozesse mit ge-
stalten
e) Beschwerdemanagement als Element einer kunden-
orientierten Geschäftspolitik anwenden
938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
8.2 Risikomanagement a) bei der Identifizierung und Analyse von Risiken mit-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A wirken
Nr. 8.2)
b) technische, organisatorische und personelle Maß-
nahmen zur präventiven Gefahrenabwehr planen 20
c) die Wirksamkeit getroffener Maßnahmen bewerten
d) Vorbereitungen auf den Ereignisfall treffen
8.3 Betriebliche a) bei der Entwicklung und Ausgestaltung des betrieb-
Angebotserstellung lichen Dienstleistungsangebotes mitwirken
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) Einflüsse von Zielgruppen und Marktentwicklungen
Nr. 8.3)
bei der betrieblichen Leistungserstellung berück- 6
sichtigen
c) bei der Ausschreibungs- und Angebotserstellung
mitwirken
8.4 Auftragsbearbeitung a) Teilaufgaben unter Beachtung arbeitsorganisatori-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A scher, sicherheitstechnischer und wirtschaftlicher
Nr. 8.4) Gesichtspunkte planen
b) Personal- und Sachmitteleinsatz sowie Termine pla-
nen 6
c) an der Rechnungserstellung mitwirken, dabei Aufbau
und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leis-
tungsrechnung beachten
8.5 Teamgestaltung a) Teams aufgabenbezogen unter Berücksichtigung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A verschiedener Persönlichkeitsprofile gestalten
Nr. 8.5) 2
b) Verfahren der Konfliktlösung anwenden
c) Synergieeffekte eines Teams nutzen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung er-
klären
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 939
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 2 3 4
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
bei der Arbeit meidung ergreifen Ausbildungszeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit*)
Vom 21. Mai 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 3. Kommunikation und Kooperation:
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I 3.1 Teamarbeit und Kooperation,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) 3.2 Kundenorientierte Kommunikation;
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 4. Schutz und Sicherheit;
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
5. Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheits-
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
maßnahmen;
§1 6. Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel;
Staatliche Abschnitt B
Anerkennung des Ausbildungsberufes Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Der Ausbildungsberuf Servicekraft für Schutz und Si- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
cherheit wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgeset-
zes staatlich anerkannt. 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit;
§2
4. Umweltschutz.
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert zwei Jahre. §4
Durchführung der Berufsausbildung
§3
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Ausbildungsrahmenplan,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
Ausbildungsberufsbild
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
sonderheiten die Abweichung erfordern.
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
(2) Die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz einen Ausbildungsplan zu erstellen.
und Sicherheit gliedert sich wie folgt (Ausbildungsbe-
rufsbild): (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Abschnitt A zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
higkeiten: haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
1. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste; ßig durchzusehen.
2. Sicherheitsdienste:
§5
2.1 Sicherheitsbereiche,
Zwischenprüfung
2.2 Arbeitsorganisation; Informations- und Kommu-
nikationstechnik, (1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
2.3 Qualitätssichernde Maßnahmen; des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, so-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. weit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 941
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich (5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von
Schutz und Sicherheit nach Absatz 4 statt. Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen fol-
(4) Für den Prüfungsbereich Schutz und Sicherheit gende Vorgaben:
bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße er-
a) Gefährdungspotenziale erkennen, kennen und rechtlich bewerten sowie
b) Maßnahmen der Sicherung durchführen und do- b) Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung
kumentieren, der Rechte von Personen und Institutionen dar-
stellen
c) sein Verhalten an sicherheitsrelevante Situationen
anpassen sowie kann;
d) den rechtlichen Handlungsrahmen beachten 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
kann;
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten; (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
kunde bestehen folgende Vorgaben:
3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
§6
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Abschlussprüfung beurteilen kann;
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fer- (7) Für den Prüfungsbereich Durchführung von
tigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bestehen fol-
Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Be- gende Vorgaben:
rufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsaus- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
bildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
a) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz be-
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
urteilen,
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
b) die Funktionsweise von sicherheitstechnischen
der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Einrichtungen darstellen,
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- c) Sicherheitsbestimmungen berücksichtigen sowie
dung wesentlich ist. d) die Einhaltung von Arbeits-, Brand- und Umwelt-
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- schutz sowie Vorschriften des Daten- und Infor-
bereichen: mationsschutzes feststellen und bei Mängeln
Maßnahmen einleiten
1. Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
kann;
2. Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheits-
dienste, 2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich
bearbeiten;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde,
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten;
4. Durchführung von Schutz- und Sicherheitsmaßnah-
men. 4. der Prüfling soll ferner nachweisen, dass er
(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes a) Maßnahmen der Sicherung und präventiven Ge-
Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben: fahrenabwehr durchführen einschließlich melden
und berichten,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
b) kunden- und serviceorientiert handeln und kom-
a) Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen munizieren sowie
und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln
entsprechend anpassen, c) qualitätssichernde Maßnahmen umsetzen
b) Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunika- kann;
tion nutzen, 5. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
c) Tätermotive und -verhalten beurteilen, führen; Grundlage des Fachgesprächs ist eine von
zwei von ihm durchgeführten und dokumentierten
d) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Me- betrieblichen Aufgaben aus seinem Einsatzbereich;
thoden der Deeskalation anwenden sowie die Dokumentationen sollen eine Beschreibung der
e) bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Aufgabenstellung, der Vorgehensweise bei der Aus-
Hilfsmaßnahmen einleiten führung sowie eine Bewertung des Ergebnisses be-
kann; inhalten; jede Dokumentation soll drei Seiten nicht
überschreiten; betriebsübliche Unterlagen sind bei-
2. der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich zufügen; die Dokumentationen sind dem Prüfungs-
bearbeiten; ausschuss vor der Durchführung der Prüfung zuzu-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. leiten; hieraus wählt der Prüfungsausschuss eine
942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
aus; der Ausbildende hat zu bestätigen, dass die 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
Aufgaben von dem Prüfling im Betrieb selbstständig mit mindestens „ausreichend“ und
durchgeführt worden sind; die Dokumentation wird 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
nicht bewertet;
bewertet worden sind.
6. die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch
beträgt höchstens 20 Minuten; (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
7. das Ergebnis der schriftlichen Aufgabenbearbeitung fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
ist mit 30 Prozent, das fallbezogene Fachgespräch ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
mit 70 Prozent zu gewichten. gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
gewichten: Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
1. Prüfungsbereich Situationsgerechtes des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
Verhalten und Handeln 20 Prozent, bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-
2. Prüfungsbereich Anwendung ten.
von Rechtsgrundlagen für
Sicherheitsdienste 30 Prozent, §7
3. Prüfungsbereich Wirtschafts- Fortsetzung der Berufsausbildung
und Sozialkunde 10 Prozent,
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im
4. Prüfungsbereich Durchführung von Ausbildungsberuf „Servicekraft für Schutz und Sicher-
Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen 40 Prozent. heit“ kann im Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die und Sicherheit“ nach den Vorschriften für das dritte
Leistungen Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
§8
2. in dem Prüfungsbereich Anwendung von Rechts-
grundlagen für Sicherheitsdienste mit mindestens Inkrafttreten
„ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 943
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Rechtsgrundlagen a) Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für
für Sicherheitsdienste Sicherheitsdienste beachten und anwenden 8
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
b) Rechte von Personen und Institutionen beachten
c) Gefährdungssituationen rechtlich bewerten 10
d) Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
2 Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Sicherheitsbereiche a) Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Zusammenhang einordnen
Nr. 2.1)
b) Aufgaben, Organisation und Leistungen der unter-
schiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und 4
Schnittstellen darstellen
c) Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Si-
cherheitsdienste bewerten
2.2 Arbeitsorganisation; a) Kommunikations- und Informationstechnik aufga-
Informations- und benbezogen nutzen
Kommunikationstechnik
b) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Ar-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
beitstechniken einsetzen
Nr. 2.2)
c) Standardsoftware und betriebsspezifische Software
anwenden
5
d) Daten sichern und pflegen
e) Regelungen zum Datenschutz anwenden
f) Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g) Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Be-
richtswesen mitwirken
2.3 Qualitätssichernde a) Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen
Maßnahmen Qualitätsmanagements berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A
b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-
Nr. 2.3)
bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsprozessen beitragen 2
c) den Zusammenhang zwischen Qualität und Kunden-
zufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf
das Betriebsergebnis berücksichtigen
3 Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
3.1 Teamarbeit und Kooperation a) Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegensei-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A tige Informationen gewährleisten
Nr. 3.1)
b) Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunika-
tionsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen 2
c) interne und externe Kooperationsprozesse beach-
ten, Kommunikationswege nutzen
d) Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit be-
achten
e) Auswirkungen von Information und Kommunikation 2
auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
3.2 Kundenorientierte a) über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheits-
Kommunikation dienstleistungen informieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A 3
b) Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
Nr. 3.2)
c) Auswirkungen von Information und Kommunikation
mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berück-
sichtigen
d) Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e) Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit 4
dem Kunden situationsgerecht anwenden
f) Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden
weiterleiten
4 Schutz und Sicherheit a) Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durch-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) führen
b) Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beur-
teilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c) Sicherheitsbestimmungen anwenden 10
d) Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waf-
fen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifi-
zieren
e) Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschrif-
ten überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwa-
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f) Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen,
Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei
Mängeln Maßnahmen einleiten
g) Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschrif-
ten überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwa- 19
chen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h) Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicher-
heit beachten; Schutz betriebsinterner Daten über-
wachen
i) Großschadensereignisse erkennen und situationsbe-
zogene Maßnahmen berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 945
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
5 Verhalten und Handeln a) Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und
bei Schutz- und die Öffentlichkeit berücksichtigen
Sicherheitsmaßnahmen
b) Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhal-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
ten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermei-
dung oder -bewältigung ergreifen
c) Methoden der Deeskalation anwenden
d) ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer 17
Sprache
e) Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f) Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durch-
führen
g) Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere An-
gaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
h) Verhaltensnormen und -muster von Personen und
Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
3
i) Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderhei-
ten von Tätergruppen berücksichtigen
6 Sicherheitstechnische a) technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pfle-
Einrichtungen und gen und deren Funktionsfähigkeit prüfen 3
Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) b) Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrich-
tungen darstellen
c) Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunika-
12
tionstechnik handhaben, Kontrollinstrumente able-
sen, Informationen auswerten und Maßnahmen er-
greifen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklä-
ren
946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften darstellen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
bei der Arbeit meidung ergreifen Ausbildungszeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 947
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin
(Seiler-Ausbildungsverordnung – SeilAusbV)*)
Vom 22. Mai 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in §3
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Struktur der Berufsausbildung
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der
mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Ar- Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder
tikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Netzkonfektion.
S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh-
§4
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung: Ausbildungsrahmenplan,
Ausbildungsberufsbild
§1 (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage
Staatliche
aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Anerkennung des Ausbildungsberufes
(berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbil-
Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 dungsrahmenplan abweichende Organisation der Aus-
der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Ge- bildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebsprak-
werbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Hand- tische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
werksordnung staatlich anerkannt. (2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin
gliedert sich wie folgt:
§2 Abschnitt A
Dauer der Berufsausbildung Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
higkeiten:
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1. Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werk-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
zeugen, Geräten, Maschinen und technischen Ein-
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit richtungen,
abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 2. Herstellen von Seilen,
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 3. Herstellen und Konfektionieren von Netzen,
948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
4. Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und (4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze beste-
Anschlagmitteln, hen folgende Vorgaben:
5. Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
6. Durchführen von Messungen und Prüfungen, a) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbei-
ten,
7. Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von
b) Netze flechten und knoten,
Produkten;
c) Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen
Abschnitt B herstellen,
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse d) Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Kons-
und Fähigkeiten in den Schwerpunkten: truktionsarten von Seilen und Netzen unterschei-
1. Seilherstellung, den,
2. Seilkonfektion, e) Längen- und Flächenmessungen sowie masse-
bezogene und netzgeometrische Berechnungen
3. Netzkonfektion; durchführen,
Abschnitt C f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: Einrichtungen handhaben und warten,
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, g) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und
Normen sowie technische Unterlagen anwenden,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
h) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4. Umweltschutz, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be-
5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, rücksichtigen und
6. Betriebliche und technische Kommunikation, i) relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie
seine Vorgehensweise bei der Durchführung der
7. Kundenorientierung,
Arbeitsproben begründen
8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. kann.
2. Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und
§5
hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie
Durchführung der Berufsausbildung Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben
beziehen, schriftlich bearbeiten.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- 3. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. In-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- nerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbei-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- tung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und Stunde durchgeführt werden.
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. §7
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung Gesellenprüfung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden (1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob
einen Ausbildungsplan zu erstellen. der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachwei-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-
Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gele-
keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-
genheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die
nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-
Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungs-
schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-
nachweis regelmäßig durchzusehen.
dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-
dungsordnung ist zugrunde zu legen.
§6
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs-
Zwischenprüfung bereichen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 1. Schwerpunktspezifische Produkte,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende 2. Seil- und Netztechnik,
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
3. Konfektion,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie (3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifi-
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- sche Produkte bestehen folgende Vorgaben:
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich a) Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbei-
Seile und Netze statt. ten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 949
b) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belast- Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätig-
barkeit durchführen, keit zugrunde zu legen:
c) Seile oder Netze vormontieren, Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchs-
d) berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und fertigen Netz.
Normen sowie technische Unterlagen anwenden, 3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,
mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren
e) Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen
und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
durchführen, dokumentieren und bewerten,
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden;
f) Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicher-
innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch
heit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur
Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung be- (4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik
rücksichtigen, bestehen folgende Vorgaben:
g) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
technischer und organisatorischer Vorgaben a) Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerk-
selbstständig und kundenorientiert planen, male bestimmen,
durchführen und dokumentieren und
b) Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und
h) die für das schwerpunktspezifische Produkt rele- Belastbarkeit auswählen,
vanten fachlichen Hintergründe aufzeigen
c) Seil- und Netzverbindungen herstellen,
kann.
d) Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und
Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zu- einsetzen,
sätzlich nachweisen, dass er
e) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Kon-
a) Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Mate- struktion auf den Produktionsprozess und das
rial festlegen, Fertigprodukt berücksichtigen,
b) Konstruktionsberechnungen durchführen sowie f) Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und
c) Nachbehandlungen ausführen Sicherheitsvorgaben einhalten,
kann. g) massebezogene Berechnungen durchführen und
Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zu- h) rechtliche Bestimmungen, Normen und techni-
sätzlich nachweisen, dass er sche Zeichnungen anwenden
a) Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge fest- kann.
legen, 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-
b) Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen, lich bearbeiten.
c) Verbindungstechniken ausführen und 3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
d) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbei- (5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen
ten folgende Vorgaben:
kann. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zu- a) Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und
sätzlich nachweisen, dass er Schnittrhythmen konfektionieren,
a) Netzkonstruktion und Material festlegen, b) rechtliche Bestimmungen und Normen beim Her-
stellen, Lagern und Verpacken anwenden,
b) Netzparameter messen, Ansetz- und Schnitt-
rhythmen berechnen und c) Anforderungen an die Montage von Seilen und
Netzen einhalten,
c) Netzteile zuschneiden und zusammensetzen
d) Anschlagmittel und Beschläge nach Verwen-
kann.
dungszweck und Belastbarkeit auswählen,
2. Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgen-
e) Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungs-
den Tätigkeiten auszuwählen:
techniken herstellen und
a) Herstellen eines Doppelgeflechts, f) Mess- und Prüftechniken anwenden und Quali-
b) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen tätsvorgaben einhalten
Drahtseiles, kann.
c) Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Fa- 2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift-
serseiles, lich bearbeiten.
d) Herstellen eines Litzengeflechts. 3. Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden.
Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Tätigkeiten auszuwählen: kunde bestehen die folgenden Vorgaben:
a) Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
b) Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
Produkten mit mindestens zwei verschiedenen hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
Endverbindungen. beurteilen kann.
950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
2. Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schrift- fungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit ei-
lich bearbeiten. gener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu er-
3. Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. bringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Mi-
nuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung
gewichten: des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das
1. Prüfungsbereich Schwerpunkt- bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen
spezifische Produkte 50 Prozent, Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewich-
2. Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik 20 Prozent, ten.
3. Prüfungsbereich Konfektion 20 Prozent,
§8
4. Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde 10 Prozent. Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
(8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
Leistungen dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
2. im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Pro- Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
dukte mit mindestens „ausreichend“, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
mit mindestens „ausreichend“ und §9
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bewertet worden sind. Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem Gleichzeitig tritt die Seiler-Ausbildungsverordnung
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü- vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1575) außer Kraft.
Berlin, den 22. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 951
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Einrichten, Bedienen a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
und Instandhalten von richtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz aus-
Werkzeugen, Geräten, wählen, Werkzeuge und Geräte einsetzen
Maschinen und technischen
b) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion
Einrichtungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) vorbereiten und kennzeichnen
c) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen,
Funktionen prüfen, Maschinen und technische Ein-
richtungen unter Berücksichtigung der Sicherheits- 8
bestimmungen in Betrieb nehmen
d) Produktionsprozesse und Materialführungssysteme
überwachen, Verfahrensparameter korrigieren
e) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
f) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-
richtungen reinigen, warten und instand halten
g) Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen,
Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten doku-
mentieren 5
h) maschinen- und prozessbezogene Berechnungen
durchführen
2 Herstellen von Seilen a) Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefa-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) ser- und Drahtseile, auswählen und prüfen
b) Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet un-
terscheiden
c) Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen
unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzge-
biet auswählen
d) Längen messen und massebezogene Berechnungen
durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlag- 16
längen
e) Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigen-
schaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestim-
men
f) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Produktionsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
g) Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten
h) Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmier-
mitteln unterscheiden 2
952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Herstellen und a) Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart un-
Konfektionieren von Netzen terscheiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
b) Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und
nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählen
c) Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruk-
tion auf den Fertigungsprozess und die Fertigpro-
dukte berücksichtigen
16
d) Grundberechnungen durchführen, insbesondere
netzgeometrische Berechnungen und Flächenbe-
rechnungen
e) Netze von Hand herstellen, insbesondere durch
Flechten und Knoten
f) Endverbindungen herstellen, insbesondere bei
Rand- und Netzleinen
g) Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und
einarbeiten 6
4 Herstellen und Einsetzen a) Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und An-
von Seilverbindungen schlagart unterscheiden und festlegen
und Anschlagmitteln
b) gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilver-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
bindungen anwenden 12
c) Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und
Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und
Knoten herstellen
d) Seilzubehör auswählen und einarbeiten
e) Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbar- 8
keit durchführen
5 Fertigstellen und Montieren a) Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen be-
von Seilen und Netzen achten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) 6
b) Lauflängen ermitteln
c) Seile oder Netze durch Schneiden trennen
d) Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanfor-
derungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften 6
und Normen beachten
6 Durchführen von a) Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck
Messungen und Prüfungen auswählen 4
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
b) Längen- und Flächenmessungen durchführen
c) Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung
von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen,
insbesondere Zugfestigkeit und Dehnung
d) Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstel-
len, Strukturveränderungen und mechanische Be-
schädigungen
e) Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und be- 8
werten
f) Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen
g) Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten,
Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen
und auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 953
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
7 Lagern, Verpacken a) Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und
und versandfertig Machen Netzen berücksichtigen
von Produkten 2
b) Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kenn-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
zeichnen
c) Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme
nutzen
3
d) Produkte kunden- und normgerecht verpacken so-
wie versandfertig machen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten in den Schwerpunkten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1. Seilherstellung
Herstellen von Seilen a) Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) gen, Normen anwenden
b) Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schla-
gen und Flechten
c) Konstruktionsberechnungen durchführen, Material-
bedarf ermitteln
d) Garne, Zwirne oder Drähte umspulen
e) Vorprodukte herstellen 26
f) ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Fa-
serseile schlagen
g) Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellen
h) Kabelschlagseile herstellen
i) Imprägnier- und Schmiermittel einsetzen
j) Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität
und Gebrauchseigenschaften ausführen
2. Seilkonfektion
Herstellen und Einsetzen a) Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und An-
von Seilverbindungen und schlagart unterscheiden und festlegen
Anschlagmitteln
b) Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksich-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
tigung der Verwendung festlegen
c) Beschläge für Seile und für die Herstellung von An-
schlagmitteln festlegen
d) gesetzliche Bestimmungen und Normen für An-
schlagmittel und Seile anwenden
e) Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und
Einsatzbedingungen festlegen 26
f) Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden
durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlos-
seile herstellen
g) Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen
954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flä-
misches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte
spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießen
i) Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionie-
ren
3. Netzkonfektion
Herstellen und a) Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festle-
Konfektionieren von Netzen gen, Normen anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
b) Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke
messen
c) Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zu-
schnitt optimieren
d) Ansetz- und Schnittrhythmus berechnen
e) Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stri- 26
cken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigen
f) Netztuchkanten bestricken, laschen und ketteln
g) Netzsäume mit Randleinen verbinden
h) Netze für den Gebrauch fertigstellen
i) Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderun-
gen und Normen berücksichtigen
j) Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
während
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
der gesamten
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- Ausbildung
ben zu vermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 955
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
bei der Arbeit meidung ergreifen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen
von Arbeitsabläufen Arbeitsbereich festlegen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)
b) Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwenden
c) Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel
auswählen und bereitstellen
d) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher 4
Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen
e) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsre-
levanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
f) Material- und Zeitbedarf ermitteln
g) Aufgaben im Team planen und durchführen
h) produktspezifische Vorschriften anwenden
i) Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und
4
terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachge-
lagerten Bereichen abstimmen, festlegen und doku-
mentieren
6 Betriebliche und a) Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Daten-
technische Kommunikation verwaltung und externe Datenbanken
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)
b) Informationen beschaffen, aufbereiten und auswer-
ten
c) technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und
Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben 4
und umsetzen, Normen anwenden
d) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, Fachausdrücke anwenden
956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Zeitliche
Richtwerte in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
e) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
Kommunikationstechniken bearbeiten
f) auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und 4
dokumentieren, Datenschutz beachten
g) Anwenderprogramme einsetzen
7 Kundenorientierung a) Gespräche mit internen oder externen Kunden füh-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7) ren und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhal-
tensregeln von Kunden berücksichtigen
2
b) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit
und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln
beitragen
c) Kundenanforderungen bei der Durchführung von
Aufträgen beachten und umsetzen
3
d) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten,
Beteiligte informieren
8 Durchführen von a) Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maß-
qualitätssichernden nahmen unterscheiden
Maßnahmen
b) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)
Qualitätsstandards prüfen
4
c) Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeits-
aufträgen durchführen
d) produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische
Daten dokumentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behe-
bung ergreifen
f) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbe-
sondere Methoden und Techniken der Qualitätsver- 3
besserung anwenden
g) Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnah-
men erkennen, insbesondere zwischen Fertigung,
Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008 957
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass
von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
von Beschäftigten des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und
Information in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundes-
umzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung
Vom 26. Mai 2008
I.
Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in Ver-
bindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwaltungs-
amt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation
und Information die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwal-
tungsakte sowie die Ablehnung von Ansprüchen in Angelegenheiten nach
dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz ein-
schließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden.
II.
Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes wird dem Bundesverwal-
tungsamt für Beschäftigte des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumen-
tation und Information die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei
verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreise-
kostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu
ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen. Das Bundesministerium für
Gesundheit behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzu-
nehmen.
III.
Diese Anordnung ist mit Wirkung vom 1. Januar 2008 anzuwenden.
Bonn, den 26. Mai 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r
960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
6. 5. 2008 Neunte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertachtundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Son-
derflughafen Oberpfaffenhofen) 1759 (73 16. 5. 2008) 5. 6. 2008
96-1-2-178
8. 5. 2008 Fünfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertfünften Durchführungsverordnung zur Luftver-
kehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Coburg-Brandensteinsebene) 1787 (75 21. 5. 2008) 22. 5. 2008
96-1-2-205
22. 5. 2008 Verordnung über das Verbot der Aussaat von Maissaatgut mit (Sonderausgabe
bestimmten Geräten 1821 1 24. 5. 2008) 25. 5. 2008
neu: 7823-5-14