874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Gesetz
zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung
(Pflege-Weiterentwicklungsgesetz)
Vom 28. Mai 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Fünfter Abschnitt
sen: Leistungen für Versicherte
mit erheblichem allgemeinem
Artikel 1 Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung
der Versorgungsstrukturen“.
Änderung des f) Nach der Angabe zu § 45c wird folgende An-
Elften Buches Sozialgesetzbuch gabe eingefügt:
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- „§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai sowie der Selbsthilfe“.
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch g) Die Angabe zu § 75 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
„§ 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlun-
(BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert:
gen und -vereinbarungen über die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: pflegerische Versorgung“.
h) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 80 (weggefallen)“.
i) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:
„§ 7a Pflegeberatung“.
„§ 80a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: j) Nach der Angabe zu § 82a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 10 Pflegebericht der Bundesregierung“.
„§ 82b Ehrenamtliche Unterstützung“.
c) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
k) Nach der Angabe zu § 87a wird folgende An-
„§ 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldver- gabe eingefügt:
bessernde Maßnahmen“. „§ 87b Vergütungszuschläge für Pflegebe-
dürftige mit erheblichem allgemeinem
d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
Betreuungsbedarf“.
gabe eingefügt:
l) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des
„§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflege- Achten Kapitels wird wie folgt gefasst:
zeit“. „Fünfter Abschnitt
e) Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Integrierte
Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst: Versorgung und Pflegestützpunkte“.
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m) Nach der Angabe zu § 92b wird folgende An- pitel und zur wohnortnahen Versorgung nach
gabe eingefügt: § 92c zu enthalten und ist von der Pflegekasse
„§ 92c Pflegestützpunkte“. um die Festlegungen in den Verträgen zur integ-
rierten Versorgung nach § 92b, an denen sie be-
n) Die Angabe zu § 112 wird wie folgt gefasst: teiligt ist, zu ergänzen. Zugleich ist dem Pflegebe-
„§ 112 Qualitätsverantwortung“. dürftigen eine Beratung darüber anzubieten, wel-
o) Die Angabe zu § 113 wird wie folgt gefasst: che Pflegeleistungen für ihn in seiner persönlichen
Situation in Betracht kommen. Ferner ist der Pfle-
„§ 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Si-
gebedürftige auf die Veröffentlichung der Ergeb-
cherung und Weiterentwicklung der
nisse von Qualitätsprüfungen hinzuweisen. Versi-
Pflegequalität“.
cherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-
p) Nach der Angabe zu § 113 werden folgende bedarf sind in gleicher Weise, insbesondere über
Angaben eingefügt: anerkannte niedrigschwellige Betreuungsange-
„§ 113a Expertenstandards zur Sicherung bote, zu unterrichten und zu beraten.“
und Weiterentwicklung der Qualität 4. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
in der Pflege
„§ 7a
§ 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung“.
Pflegeberatung
q) Die Angabe zu § 114 wird wie folgt gefasst:
(1) Personen, die Leistungen nach diesem
„§ 114 Qualitätsprüfungen“. Buch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 An-
r) Nach der Angabe zu § 114 wird folgende An- spruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung
gabe eingefügt: durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberate-
rin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von
„§ 114a Durchführung der Qualitätsprüfun-
bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozi-
gen“.
alleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die
s) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,
„§ 118 (weggefallen)“. Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet
1a. In § 1 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein- sind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegebera-
gefügt: tung ist es insbesondere,
„(4a) In der Pflegeversicherung sollen ge- 1. den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der
schlechtsspezifische Unterschiede bezüglich der Feststellungen der Begutachtung durch den
Pflegebedürftigkeit von Männern und Frauen und Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
ihrer Bedarfe an Leistungen berücksichtigt und systematisch zu erfassen und zu analysieren,
den Bedürfnissen nach einer kultursensiblen 2. einen individuellen Versorgungsplan mit den im
Pflege nach Möglichkeit Rechnung getragen wer- Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und
den.“ gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,
2. Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: rehabilitativen oder sonstigen medizinischen
sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu er-
„Wünsche der Pflegebedürftigen nach gleichge- stellen,
schlechtlicher Pflege haben nach Möglichkeit Be-
rücksichtigung zu finden.“ 3. auf die für die Durchführung des Versorgungs-
plans erforderlichen Maßnahmen einschließlich
3. § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: deren Genehmigung durch den jeweiligen Leis-
„(3) Zur Unterstützung des Pflegebedürftigen tungsträger hinzuwirken,
bei der Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 4. die Durchführung des Versorgungsplans zu
Abs. 2 sowie zur Förderung des Wettbewerbs überwachen und erforderlichenfalls einer ver-
und der Überschaubarkeit des vorhandenen An- änderten Bedarfslage anzupassen sowie
gebots hat die zuständige Pflegekasse dem Pfle-
gebedürftigen unverzüglich nach Eingang seines 5. bei besonders komplexen Fallgestaltungen den
Antrags auf Leistungen nach diesem Buch eine Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentie-
Vergleichsliste über die Leistungen und Vergütun- ren.
gen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen zu Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere
übermitteln, in deren Einzugsbereich die pflegeri- Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen
sche Versorgung gewährleistet werden soll (Leis- Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem
tungs- und Preisvergleichsliste). Gleichzeitig ist dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot so-
der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen wie zur Überprüfung und Anpassung der empfoh-
Pflegestützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung lenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung
(§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Bera- des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem
tung und Unterstützung durch den Pflegestütz- Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versor-
punkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich gung und Betreuung Beteiligten anzustreben. So-
sind. Die Leistungs- und Preisvergleichsliste ist weit Leistungen nach sonstigen bundes- oder lan-
der Pflegekasse vom Landesverband der Pflege- desrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind
kassen zur Verfügung zu stellen und zeitnah fort- die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit
zuschreiben; sie hat zumindest die für die Pflege- dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine
einrichtungen jeweils geltenden Festlegungen der enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinie-
Vergütungsvereinbarungen nach dem Achten Ka- rungsstellen, insbesondere den gemeinsamen
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Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist terinnen entstehenden Aufwendungen werden von
sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die
Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3
oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Satz 1 angerechnet.
Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch
(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung kön-
auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein
nen die privaten Versicherungsunternehmen, die
Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbe-
ren, Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der
darf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflege-
Pflegekassen für die bei ihnen versicherten Perso-
beratung gewährt werden, wenn und soweit eine
nen nutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinba-
Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufge-
rung mit den Pflegekassen über Art, Inhalt und
baut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen
Umfang der Inanspruchnahme sowie über die Ver-
Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im
gütung der hierfür je Fall entstehenden Aufwen-
Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen
dungen voraus. Soweit Vereinbarungen mit den
werden kann und die Unabhängigkeit der Bera-
Pflegekassen nicht zustande kommen, können
tung gewährleistet ist.
die privaten Versicherungsunternehmen, die die
(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung un- private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
ter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Ange- untereinander Vereinbarungen über eine abge-
hörigen und Lebenspartnern, und in der häusli- stimmte Bereitstellung von Pflegeberatern und
chen Umgebung oder in der Einrichtung, in der Pflegeberaterinnen treffen.
der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter
(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowie
kann einen Leistungsantrag nach diesem oder
sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben
dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflege-
nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
berater oder der Pflegeberaterin stellen. Der An-
trag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder 1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu-
Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungs- ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für
bescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeit- die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem
gleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin Zwölften Buch zu bestimmende Stellen,
zuleitet.
2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflege- geversicherung,
beraterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufga-
3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
ben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchen-
§ 77,
den zeitnah und umfassend wahrgenommen wer-
den können. Die Pflegekassen setzen für die per- 4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamt-
sönliche Beratung und Betreuung durch Pflegebe- liche und sonstige zum bürgerschaftlichen
rater und Pflegeberaterinnen entsprechend quali- Engagement bereite Personen und Organisa-
fiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefach- tionen sowie
kräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder
5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grund-
Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zu-
sicherung für Arbeitsuchende,
satzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und
Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegebera- dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatung
terinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflege- nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies
kassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch er-
ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2 forderlich oder durch Rechtsvorschriften des So-
müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein. zialgesetzbuches oder Regelungen des Versiche-
rungsvertrags- oder des Versicherungsaufsichts-
(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegebe-
gesetzes angeordnet oder erlaubt ist.
rater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung ei-
ner wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in (7) Über die Erfahrungen mit der Pflegebera-
den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher tung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzu- sen dem Bundesministerium für Gesundheit bis
stellen und hierüber einheitlich und gemeinsam zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher
Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu tref- Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann
fen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.“
die Landesverbände der Pflegekassen übertragen.
5. § 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 ge-
nannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zu- a) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 36“ die
stande, haben die Landesverbände der Pflegekas- Wörter „und zur Entwicklung besonders pau-
sen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 schalierter Pflegesätze von § 84 Abs. 2 Satz 2“
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen eingefügt.
und die gesetzlichen Krankenkassen können zur
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und
Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauf- „Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im je-
tragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des weiligen Haushaltsjahr nicht verbraucht wur-
Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch den, können sie in das Folgejahr übertragen
die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegebera- werden.“
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6. In § 9 Satz 2 werden der Punkt durch ein Semiko- „Im Rahmen dieser Prüfungen hat der Me-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: dizinische Dienst durch eine Untersuchung
„durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, des Antragstellers die Einschränkungen bei
ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4
vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leis- festzustellen sowie Art, Umfang und vo-
tungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte raussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit
finanzielle Unterstützung und das Vorliegen einer erheblich einge-
schränkten Alltagskompetenz nach § 45a
1. der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ih- zu ermitteln.“
nen von den Pflegeeinrichtungen berechneten
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun- bb) In Satz 3 zweiter Halbsatz werden das Wort
gen oder „ambulanten“ und die Wörter „mit Aus-
nahme von Kuren“ gestrichen.
2. der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer
betriebsnotwendigen Investitionsaufwendun- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gen „(3) Die Pflegekasse leitet die Anträge zur
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt.“ Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüg-
lich an den Medizinischen Dienst der Kranken-
7. § 10 wird wie folgt gefasst: versicherung weiter. Dem Antragsteller soll
„§ 10 spätestens fünf Wochen nach Eingang des An-
trags bei der zuständigen Pflegekasse die Ent-
Pflegebericht der Bundesregierung
scheidung der Pflegekasse schriftlich mitgeteilt
Die Bundesregierung berichtet den gesetzge- werden. Befindet sich der Antragsteller im
benden Körperschaften des Bundes ab 2011 im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabi-
Abstand von vier Jahren über die Entwicklung litationseinrichtung und
der Pflegeversicherung und den Stand der pflege-
1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung
rischen Versorgung in der Bundesrepublik
der ambulanten oder stationären Weiterver-
Deutschland.“
sorgung und Betreuung eine Begutachtung
8. § 12 wird wie folgt geändert: in der Einrichtung erforderlich ist, oder
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit
„Sie arbeiten dabei mit allen an der pflegeri- nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem
schen, gesundheitlichen und sozialen Versor- Arbeitgeber der pflegenden Person ange-
gung Beteiligten eng zusammen und wirken, kündigt,
insbesondere durch Pflegestützpunkte nach ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätes-
§ 92c, auf eine Vernetzung der regionalen und tens innerhalb einer Woche nach Eingang des
kommunalen Versorgungsstrukturen hin, um Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
eine Verbesserung der wohnortnahen Versor- durchzuführen; die Frist kann durch regionale
gung pflege- und betreuungsbedürftiger Men- Vereinbarungen verkürzt werden. Die verkürzte
schen zu ermöglichen.“ Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Antragsteller sich in einem Hospiz befindet
oder ambulant palliativ versorgt wird. Befindet
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung,
„Sie stellen insbesondere über die Pflege- ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde
beratung nach § 7a sicher, dass im Einzel- die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach
fall Grundpflege, Behandlungspflege, ärzt- dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeit-
liche Behandlung, spezialisierte Palliativ- geber der pflegenden Person angekündigt, ist
versorgung, Leistungen zur Prävention, zur eine Begutachtung durch den Medizinischen
medizinischen Rehabilitation und zur Teil- Dienst der Krankenversicherung spätestens in-
habe sowie hauswirtschaftliche Versorgung nerhalb von zwei Wochen nach Eingang des
nahtlos und störungsfrei ineinandergrei- Antrags bei der zuständigen Pflegekasse
fen.“ durchzuführen und der Antragsteller seitens
bb) Folgender Satz wird angefügt: des Medizinischen Dienstes unverzüglich
schriftlich darüber zu informieren, welche Emp-
„Die Pflegekassen nutzen darüber hinaus fehlung der Medizinische Dienst an die Pflege-
das Instrument der integrierten Versorgung kasse weiterleitet. In den Fällen der Sätze 3
nach § 92b und wirken zur Sicherstellung bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung
der haus-, fach- und zahnärztlichen Versor- beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der
gung der Pflegebedürftigen darauf hin, §§ 14 und 15 vorliegt. Die Entscheidung der
dass die stationären Pflegeeinrichtungen Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich
Kooperationen mit niedergelassenen Ärz- nach Eingang der Empfehlung des Medizi-
ten eingehen oder § 119b des Fünften Bu- nischen Dienstes bei der Pflegekasse schrift-
ches anwenden.“ lich mitzuteilen.“
9. § 18 wird wie folgt geändert: c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(6) Der Medizinische Dienst der Kranken-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: versicherung hat der Pflegekasse das Ergebnis
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seiner Prüfung zur Feststellung der Pflegebe- 13. § 30 wird wie folgt gefasst:
dürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. In sei- „§ 30
ner Stellungnahme hat der Medizinische Dienst
auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gege- Dynamisierung
benenfalls welche Maßnahmen der Prävention Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erst-
und der medizinischen Rehabilitation geeignet, mals im Jahre 2014, Notwendigkeit und Höhe ei-
notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und ner Anpassung der Leistungen der Pflegeversi-
Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie ei- cherung. Als ein Orientierungswert für die Anpas-
nen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. Be- sungsnotwendigkeit dient die kumulierte Preisent-
antragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat wicklung in den letzten drei abgeschlossenen Ka-
sich die Stellungnahme auch darauf zu erstre- lenderjahren; dabei ist sicherzustellen, dass der
cken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Anstieg der Leistungsbeträge nicht höher ausfällt
Weise sichergestellt ist.“ als die Bruttolohnentwicklung im gleichen Zeit-
d) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz raum. Bei der Prüfung können die gesamtwirt-
eingefügt: schaftlichen Rahmenbedingungen mit berücksich-
tigt werden. Die Bundesregierung legt den gesetz-
„Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kin- gebenden Körperschaften des Bundes einen Be-
dern ist in der Regel durch besonders ge- richt über das Ergebnis der Prüfung und die tra-
schulte Gutachter mit einer Qualifikation als genden Gründe vor. Die Bundesregierung wird er-
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder mächtigt, nach Vorlage des Berichts unter Berück-
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder sichtigung etwaiger Stellungnahmen der gesetz-
als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen.“ gebenden Körperschaften des Bundes die Höhe
10. § 23 wird wie folgt geändert: der Leistungen der Pflegeversicherung sowie die
in § 37 Abs. 3 festgelegten Vergütungen durch
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
„Krankenhausleistungen“ die Wörter „oder im
rates zum 1. Januar des Folgejahres anzupassen.
Rahmen von Versicherungsverträgen, die der
Die Rechtsverordnung soll frühestens zwei Mo-
Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des
nate nach Vorlage des Berichts erlassen werden,
Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“ ein-
um den gesetzgebenden Körperschaften des
gefügt.
Bundes Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“
b) In Absatz 2 Satz 4 werden der Punkt durch ein
14. § 31 wird wie folgt geändert:
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„bei fortbestehender Versicherungspflicht nach „(3) Wenn eine Pflegekasse durch die gut-
Absatz 1 wird eine Kündigung des Vertrages achterlichen Feststellungen des Medizinischen
jedoch erst wirksam, wenn der Versicherungs- Dienstes der Krankenversicherung (§ 18 Abs. 6)
nehmer nachweist, dass die versicherte Person oder auf sonstige Weise feststellt, dass im Ein-
bei einem neuen Versicherer ohne Unterbre- zelfall Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
chung versichert ist.“ tion angezeigt sind, informiert sie unverzüglich
den Versicherten sowie mit dessen Einwilligung
11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort „Beitragsbemes- den behandelnden Arzt und leitet mit Einwilli-
sungsgrenze“ durch die Wörter „Jahresarbeitsent- gung des Versicherten eine entsprechende Mit-
geltgrenze nach dem Fünften Buch“ ersetzt. teilung dem zuständigen Rehabilitationsträger
12. § 28 wird wie folgt geändert: zu. Die Pflegekasse weist den Versicherten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gleichzeitig auf seine Eigenverantwortung und
Mitwirkungspflicht hin. Soweit der Versicherte
aa) Die Nummern 11 und 12 werden wie folgt eingewilligt hat, gilt die Mitteilung an den Reha-
gefasst: bilitationsträger als Antragstellung für das Ver-
„11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit fahren nach § 14 des Neunten Buches. Die
(§ 44a), Pflegekasse ist über die Leistungsentschei-
dung des zuständigen Rehabilitationsträgers
12. Pflegekurse für Angehörige und eh-
unverzüglich zu informieren. Sie prüft in einem
renamtliche Pflegepersonen (§ 45),“.
angemessenen zeitlichen Abstand, ob entspre-
bb) Folgende Nummern 13 und 14 werden an- chende Maßnahmen durchgeführt worden sind;
gefügt: soweit erforderlich, hat sie vorläufige Leistun-
„13. zusätzliche Betreuungsleistungen gen zur medizinischen Rehabilitation nach
(§ 45b), § 32 Abs. 1 zu erbringen.“
14. Leistungen des Persönlichen Budgets b) Absatz 4 wird aufgehoben.
nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten 15. § 33 wird wie folgt geändert:
Buches.“ a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- fügt:
fügt: „Die Zuordnung zu einer Pflegestufe, die Aner-
„(1a) Versicherte haben gegenüber ihrer kennung als Härtefall sowie die Bewilligung von
Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunter- Leistungen können befristet werden und enden
nehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a).“ mit Ablauf der Frist. Die Befristung erfolgt,
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wenn und soweit eine Verringerung des Hilfe- „(3) Der Anspruch auf häusliche Pflegehilfe
bedarfs nach der Einschätzung des Medizi- umfasst je Kalendermonat
nischen Dienstes der Krankenversicherung zu 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I Pflege-
erwarten ist. Die Befristung kann wiederholt einsätze bis zu einem Gesamtwert von
werden und schließt Änderungen bei der Zu-
ordnung zu einer Pflegestufe, bei der Anerken- a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
nung als Härtefall sowie bei bewilligten Leis- b) 440 Euro ab 1. Januar 2010,
tungen im Befristungszeitraum nicht aus, so- c) 450 Euro ab 1. Januar 2012,
weit dies durch Rechtsvorschriften des Sozial-
gesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist. Der 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II Pfle-
Befristungszeitraum darf insgesamt die Dauer geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
von drei Jahren nicht überschreiten. Um eine a) 980 Euro ab 1. Juli 2008,
nahtlose Leistungsgewährung sicherzustellen, b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
hat die Pflegekasse vor Ablauf einer Befristung
rechtzeitig zu prüfen und dem Pflegebedürfti- c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012,
gen sowie der ihn betreuenden Pflegeeinrich- 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III Pfle-
tung mitzuteilen, ob Pflegeleistungen weiterhin geeinsätze bis zu einem Gesamtwert von
bewilligt werden und welcher Pflegestufe der a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008,
Pflegebedürftige zuzuordnen ist.“
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010,
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012.“
aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„5. in der Zeit vom 1. Januar 2000 bis
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
30. Juni 2008, wenn der Versicherte in
den letzten zehn Jahren vor der Antrag- „Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 darf
stellung mindestens fünf Jahre,“. für nicht mehr als 3 vom Hundert aller
versicherten Pflegebedürftigen der Pflege-
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 stufe III, die häuslich gepflegt werden, An-
angefügt: wendung finden.“
„6. in der Zeit ab 1. Juli 2008, wenn der bb) Folgender Satz wird angefügt:
Versicherte in den letzten zehn Jahren
vor der Antragstellung mindestens zwei „Der Spitzenverband Bund der Pflegekas-
Jahre“. sen überwacht die Einhaltung dieses
Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls
c) Absatz 4 wird aufgehoben. geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu
16. § 34 wird wie folgt geändert: ergreifen.“
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort 18. § 37 wird wie folgt geändert:
„Krankenhausbehandlung“ ein Komma und a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „einer häuslichen Krankenpflege „Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat
mit Anspruch auf Grundpflege und hauswirt-
schaftliche Versorgung“ eingefügt. 1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auslands- a) 215 Euro ab 1. Juli 2008,
aufenthalt“ die Wörter „des Versicherten oder b) 225 Euro ab 1. Januar 2010,
Erholungsurlaub der Pflegeperson“ eingefügt. c) 235 Euro ab 1. Januar 2012,
17. § 36 wird wie folgt geändert: 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- a) 420 Euro ab 1. Juli 2008,
fügt:
b) 430 Euro ab 1. Januar 2010,
„Mehrere Pflegebedürftige können Pflege- und c) 440 Euro ab 1. Januar 2012,
Betreuungsleistungen sowie hauswirtschaftliche
Versorgung gemeinsam als Sachleistung in An- 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III
spruch nehmen. Der Anspruch auf Betreuungs- a) 675 Euro ab 1. Juli 2008,
leistungen als Sachleistung setzt voraus, dass b) 685 Euro ab 1. Januar 2010,
die Grundpflege und die hauswirtschaftliche
Versorgung im Einzelfall sichergestellt sind. Be- c) 700 Euro ab 1. Januar 2012.“
treuungsleistungen als Sachleistungen nach b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 5 dürfen nicht zulasten der Pflegekassen „§ 118 Abs. 3 und 4 des Sechsten Buches gilt
in Anspruch genommen werden, wenn diese entsprechend, wenn für die Zeit nach dem Mo-
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nat, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist,
für behinderte Menschen nach dem Zwölften Pflegegeld überwiesen wurde.“
Buch, durch den zuständigen Träger der Einglie-
derungshilfe nach dem Achten Buch oder nach c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dem Bundesversorgungsgesetz finanziert wer- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den.“ „Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: satz 1 beziehen, haben
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1. bei Pflegestufe I und II halbjährlich ein- Nachweis über die pflegefachliche Kompetenz
mal, erforderlich ist.
2. bei Pflegestufe III vierteljährlich einmal (8) Der Pflegeberater oder die Pflegeberate-
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit rin (§ 7a) kann die vorgeschriebenen Bera-
durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung, tungseinsätze durchführen und diese beschei-
durch eine von den Landesverbänden der nigen.“
Pflegekassen nach Absatz 7 anerkannte 19. § 39 wird wie folgt geändert:
Beratungsstelle mit nachgewiesener pfle- a) In Satz 2 wird die Angabe „zwölf“ durch die An-
gefachlicher Kompetenz oder, sofern dies gabe „sechs“ ersetzt.
durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung
vor Ort oder eine von den Landesverbän- b) Die Sätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
den der Pflegekassen anerkannte Bera- „Die Aufwendungen der Pflegekassen können
tungsstelle mit nachgewiesener pflege- sich im Kalenderjahr auf bis zu 1 470 Euro ab
fachlicher Kompetenz nicht gewährleistet 1. Juli 2008, auf bis zu 1 510 Euro ab 1. Januar
werden kann, durch eine von der Pflege- 2010 und auf bis zu 1 550 Euro ab 1. Januar
kasse beauftragte, jedoch von ihr nicht be- 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch
schäftigte Pflegefachkraft abzurufen.“ Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit
bb) In Satz 4 wird die Angabe „16 Euro“ durch dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten
die Angabe „21 Euro“ und die Angabe Grade verwandt oder verschwägert sind und
„26 Euro“ durch die Angabe „31 Euro“ er- nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
setzt. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen,
die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten
cc) Folgende Sätze werden angefügt: Grade verwandt oder verschwägert sind oder
„Personen, bei denen ein erheblicher Be- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dür-
darf an allgemeiner Beaufsichtigung und fen die Aufwendungen der Pflegekasse regel-
Betreuung nach § 45a festgestellt ist und mäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37
die noch nicht die Voraussetzungen der Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Er-
Pflegestufe I erfüllen, können halbjährlich satzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in die-
einmal einen Beratungsbesuch in Anspruch sen Fällen findet der Leistungsbetrag nach
nehmen; die Vergütung für die Beratung Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in
entspricht der für die Pflegestufen I und II Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege
nach Satz 4. In diesen Fällen kann die Be- durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebe-
ratung auch durch von den Landesverbän- dürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder
den der Pflegekassen anerkannte Bera- verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher
tungsstellen wahrgenommen werden, ohne Gemeinschaft leben, können von der Pflege-
dass für die Anerkennung eine pflegefach- kasse auf Nachweis notwendige Aufwendun-
liche Kompetenz nachgewiesen werden gen, die der Pflegeperson im Zusammenhang
muss.“ mit der Ersatzpflege entstanden sind, über-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nommen werden.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die 20. § 40 wird wie folgt geändert:
Pflegedienste“ die Wörter „und die aner- a) In der Überschrift werden die Wörter „techni-
kannten Beratungsstellen“ eingefügt. sche Hilfen“ durch die Wörter „wohnumfeldver-
bb) In Satz 3 wird das Wort „hat“ durch die bessernde Maßnahmen“ ersetzt.
Wörter „und die anerkannte Beratungs- b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
stelle haben“ ersetzt. das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt; folgender
e) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: Satz wird angefügt:
„Die Empfehlungen gelten für die anerkannten „Die Leistung kann auch in Form einer Kosten-
Beratungsstellen entsprechend.“ erstattung erbracht werden.“
f) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(7) Die Landesverbände der Pflegekassen aa) In Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
haben neutrale und unabhängige Beratungs-
stellen zur Durchführung der Beratung nach bb) In Satz 3 wird das Wort „Hilfsmitteln“ durch
den Absätzen 3 und 4 anzuerkennen. Dem An- das Wort „Pflegehilfsmitteln“ ersetzt.
trag auf Anerkennung ist ein Nachweis über die cc) In Satz 4 wird jeweils das Wort „Hilfsmittel“
erforderliche pflegefachliche Kompetenz der durch das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
Beratungsstelle und ein Konzept zur Qualitäts-
sicherung des Beratungsangebotes beizufü- dd) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
gen. Die Landesverbände der Pflegekassen re- „Zur Vermeidung von Härten kann die Pfle-
geln das Nähere zur Anerkennung der Bera- gekasse den Versicherten in entsprechen-
tungsstellen. Für die Durchführung von Bera- der Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 1, 2
tungen nach Absatz 3 Satz 6 können die Lan- und 6 sowie Abs. 2 und 3 des Fünften Bu-
desverbände der Pflegekassen geeignete Be- ches ganz oder teilweise von der Zuzah-
ratungsstellen anerkennen, ohne dass ein lung befreien.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 881
ee) Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt: betrages nicht übersteigen. Ansonsten mindert
„Versicherte, die die für sie geltende Belas- sich der Pflegegeldanspruch nach § 37 um den
tungsgrenze nach § 62 des Fünften Buches Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
erreicht haben oder unter Berücksichtigung Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-
der Zuzahlung nach Satz 4 erreichen, sind nommen wird.
hinsichtlich des die Belastungsgrenze (6) Wird die Leistung nach Absatz 2 zusam-
überschreitenden Betrags von der Zuzah- men mit der Kombination von Geldleistung und
lung nach diesem Buch befreit.“ Sachleistung (§ 38) in Anspruch genommen,
ff) Im neuen Satz 7 wird jeweils das Wort bleibt die Leistung nach Absatz 2 unberück-
„Hilfsmittels“ durch das Wort „Pflegehilfs- sichtigt, soweit sie je Kalendermonat 50 vom
mittels“ ersetzt. Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jewei-
lige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrages
21. § 41 wird wie folgt geändert:
nicht übersteigt. Ansonsten findet § 38 Satz 2
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Er-
„(2) Die Pflegekasse übernimmt im Rahmen mittlung des Vomhundertsatzes, um den das
der Leistungsbeträge nach Satz 2 die pflege- Pflegegeld zu kürzen ist, von einem Gesamt-
bedingten Aufwendungen der teilstationären leistungsanspruch in Höhe von 150 vom Hun-
Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreu- dert auszugehen ist und der Restpflegegeldan-
ung und die Aufwendungen für die in der Ein- spruch auf den Betrag begrenzt ist, der sich
richtung notwendigen Leistungen der medizi- ohne Inanspruchnahme der Tagespflege erge-
nischen Behandlungspflege. Der Anspruch auf ben würde.“
teilstationäre Pflege umfasst je Kalendermonat 22. § 42 wird wie folgt geändert:
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I einen
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe
Gesamtwert bis zu
„1 432 Euro“ durch die Angabe „1 470 Euro
a) 420 Euro ab 1. Juli 2008, ab 1. Juli 2008, 1 510 Euro ab 1. Januar 2010
b) 440 Euro ab 1. Januar 2010, und 1 550 Euro ab 1. Januar 2012“ ersetzt.
c) 450 Euro ab 1. Januar 2012, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II einen „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
Gesamtwert bis zu besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege in be-
a) 980 Euro ab 1. Juli 2008, gründeten Einzelfällen bei zu Hause gepflegten
Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjah-
b) 1 040 Euro ab 1. Januar 2010,
res auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe
c) 1 100 Euro ab 1. Januar 2012, für behinderte Menschen und anderen geeig-
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III einen neten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer
Gesamtwert bis zu von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zuge-
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, lassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist
oder nicht zumutbar erscheint. § 34 Abs. 2
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010, Satz 1 findet keine Anwendung. Sind in dem
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012. Entgelt für die Einrichtung Kosten für Unter-
(3) Pflegebedürftige können nach näherer kunft und Verpflegung sowie Aufwendungen
Bestimmung der Absätze 4 bis 6 die Ansprüche für Investitionen enthalten, ohne gesondert
auf Tages- und Nachtpflege, Pflegegeld und ausgewiesen zu sein, so sind 60 vom Hundert
Pflegesachleistung nach ihrer Wahl miteinander des Entgelts zuschussfähig. In begründeten
kombinieren.“ Einzelfällen kann die Pflegekasse in Ansehung
der Kosten für Unterkunft und Verpflegung so-
b) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
wie der Aufwendungen für Investitionen davon
„(4) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu- abweichende pauschale Abschläge vorneh-
sammen mit Sachleistungen nach § 36 in An- men.“
spruch genommen, dürfen die Aufwendungen
23. § 43 wird wie folgt geändert:
insgesamt je Kalendermonat 150 vom Hundert
des in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pfle- a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
gestufe vorgesehenen Höchstbetrages nicht
„(2) Für Pflegebedürftige in vollstationären
übersteigen. Dabei mindert sich der Sachleis-
Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse im
tungsanspruch nach § 36 Abs. 3 und 4 um den
Rahmen der pauschalen Leistungsbeträge
Vomhundertsatz, mit dem die Leistung nach
nach Satz 2 die pflegebedingten Aufwendun-
Absatz 2 über 50 vom Hundert in Anspruch ge-
gen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung
nommen wird.
und die Aufwendungen für Leistungen der me-
(5) Wird die Leistung nach Absatz 2 nur zu- dizinischen Behandlungspflege. Der Anspruch
sammen mit Pflegegeld nach § 37 in Anspruch beträgt je Kalendermonat
genommen, erfolgt keine Minderung des Pfle-
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I
gegeldes, soweit die Aufwendungen für die
1 023 Euro,
Leistung nach Absatz 2 je Kalendermonat
50 vom Hundert des in § 36 Abs. 3 und 4 für 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II
die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchst- 1 279 Euro,
882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III eine Versicherung bei der Postbeamtenkranken-
a) 1 470 Euro ab 1. Juli 2008, kasse oder der Krankenversorgung der Bundes-
bahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitrags-
b) 1 510 Euro ab 1. Januar 2010, freie Familienversicherung möglich ist, sowie für
c) 1 550 Euro ab 1. Januar 2012, eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-
4. für Pflegebedürftige, die nach Absatz 3 als Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich
Härtefall anerkannt sind, auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwil-
lig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
a) 1 750 Euro ab 1. Juli 2008, cherten Personen zur gesetzlichen Krankenversi-
b) 1 825 Euro ab 1. Januar 2010, cherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches)
c) 1 918 Euro ab 1. Januar 2012. und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4)
zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche
Der von der Pflegekasse einschließlich einer Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird
Dynamisierung nach § 30 zu übernehmende ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Min-
Betrag darf 75 vom Hundert des Gesamtbetra- destbeiträge zur gesetzlichen Krankenversiche-
ges aus Pflegesatz, Entgelt für Unterkunft und rung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt.
Verpflegung und gesondert berechenbaren In- In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird
vestitionskosten nach § 82 Abs. 3 und 4 nicht bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversiche-
übersteigen. rung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen
(3) Die Pflegekassen können in besonderen Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei
Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten die Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversi-
pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwen- cherung der durchschnittliche allgemeine Bei-
dungen der sozialen Betreuung und die Auf- tragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der
wendungen für Leistungen der medizinischen zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom
Behandlungspflege pauschal in Höhe des nach Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde
Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 geltenden Betrages über- gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der
nehmen, wenn ein außergewöhnlich hoher und gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in
intensiver Pflegeaufwand erforderlich ist, der der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der
das übliche Maß der Pflegestufe III weit über- durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der
steigt, beispielsweise bei Apallikern, schwerer Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften
Demenz oder im Endstadium von Krebserkran- Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in
kungen. Die Ausnahmeregelung des Satzes 1 Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften
darf für nicht mehr als 5 vom Hundert aller ver- Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Än-
sicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, derungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zu-
die stationäre Pflegeleistungen erhalten, An- schussgewährung auswirken können, unverzüg-
wendung finden. Der Spitzenverband Bund lich der Pflegekasse oder dem privaten Versiche-
der Pflegekassen überwacht die Einhaltung rungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige
dieses Höchstsatzes und hat erforderlichenfalls versichert ist, mitzuteilen.
geeignete Maßnahmen zur Einhaltung zu er- (2) Pflegende Personen sind während der Inan-
greifen.“ spruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pfle-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches
„(5) Bei vorübergehender Abwesenheit von nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert.“
Pflegebedürftigen aus dem Pflegeheim werden 26. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Vier-
die Leistungen für vollstationäre Pflege er- ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
bracht, solange die Voraussetzungen des „Fünfter Abschnitt
§ 87a Abs. 1 Satz 5 und 6 vorliegen.“
Leistungen für Versicherte mit
24. (weggefallen) erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und
25. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen“.
„§ 44a 27. § 45a wird wie folgt geändert:
Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitge- „Dies sind
setzes von der Arbeitsleistung vollständig freige- 1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III
stellt wurden oder deren Beschäftigung durch Re- sowie
duzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen
Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des 2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich
Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zu- der Grundpflege und hauswirtschaftlichen
schüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Versorgung haben, der nicht das Ausmaß
Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Ver- der Pflegestufe I erreicht,
sicherung in der gesetzlichen Krankenversiche- mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen,
rung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 geistigen Behinderungen oder psychischen Er-
Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 krankungen, bei denen der Medizinische Dienst
Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenver- der Krankenversicherung im Rahmen der Be-
sicherung der Landwirte, eine Versicherung bei ei- gutachtung nach § 18 als Folge der Krankheit
nem privaten Krankenversicherungsunternehmen, oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 883
täten des täglichen Lebens festgestellt hat, die Halbjahr 2008 und in das Jahr 2009 übertragen
dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung werden.“
der Alltagskompetenz geführt haben.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
29. § 45c wird wie folgt geändert:
„kommunalen Spitzenverbände auf Bundes-
ebene“ die Wörter „ , der maßgeblichen Orga- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „10 Millio-
nisationen für die Wahrnehmung der Interessen nen Euro“ durch die Angabe „25 Millionen
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und Euro“ ersetzt.
behinderten Menschen auf Bundesebene“ ein- b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „20 Millio-
gefügt. nen Euro“ durch die Angabe „50 Millionen
28. § 45b wird wie folgt geändert: Euro“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Mittel, die in einem Land im jeweiligen Haus-
haltsjahr nicht in Anspruch genommen werden,
„Versicherte, die die Voraussetzungen des
können in das Folgejahr übertragen werden.“
§ 45a erfüllen, können je nach Umfang des
erheblichen allgemeinen Betreuungsbe- 30. Nach § 45c wird folgender § 45d eingefügt:
darfs zusätzliche Betreuungsleistungen in
„§ 45d
Anspruch nehmen.“
Förderung ehrenamtlicher
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
Strukturen sowie der Selbsthilfe
fügt:
(1) In entsprechender Anwendung des § 45c
„Die Kosten hierfür werden ersetzt, höchs-
können die dort vorgesehenen Mittel des Aus-
tens jedoch 100 Euro monatlich (Grundbe-
gleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der
trag) oder 200 Euro monatlich (erhöhter Be-
Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwick-
trag). Die Höhe des jeweiligen Anspruchs
lung der Versorgungsstrukturen und Versorgungs-
nach Satz 2 wird von der Pflegekasse auf
konzepte insbesondere für demenziell Erkrankte
Empfehlung des Medizinischen Dienstes
zur Verfügung stehen, auch verwendet werden
der Krankenversicherung im Einzelfall fest-
zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
gelegt und dem Versicherten mitgeteilt. Der
Spitzenverband Bund der Pflegekassen be- 1. von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sons-
schließt unter Beteiligung des Medizi- tiger zum bürgerschaftlichen Engagement be-
nischen Dienstes des Spitzenverbandes reiter Personen, die sich die Unterstützung, all-
Bund der Krankenkassen, des Verbandes gemeine Betreuung und Entlastung von Pflege-
der privaten Krankenversicherung e. V., bedürftigen, von Personen mit erheblichem all-
der kommunalen Spitzenverbände auf Bun- gemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
desebene und der maßgeblichen Organisa- gehörigen zum Ziel gesetzt haben, und
tionen für die Wahrnehmung der Interessen 2. von Selbsthilfegruppen, -organisationen und
und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von
und behinderten Menschen auf Bundes- Pflegebedürftigen, von Personen mit erheb-
ebene Richtlinien über einheitliche Maß- lichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie
stäbe zur Bewertung des Hilfebedarfs auf deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.
Grund der Schädigungen und Fähigkeits-
störungen in den in § 45a Abs. 2 Nr. 1 bis 13 (2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1
aufgeführten Bereichen für die Empfehlung sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht
des Medizinischen Dienstes der Kranken- gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Perso-
versicherung zur Bemessung der jeweiligen nen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit
Höhe des Betreuungsbetrages; § 17 Abs. 2 oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch per-
gilt entsprechend.“ sönliche, wechselseitige Unterstützung, auch un-
ter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher
cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „Pflege- und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engage-
bedürftigen“ durch das Wort „Versicherten“ ment bereiter Personen, die Lebenssituation von
ersetzt. Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren An-
gefasst: gehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisatio-
nen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammen-
„Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb
schlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in
des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch ge-
Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne
nommen werden; wird die Leistung in einem
von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende
Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der
professionelle Beratungseinrichtungen mit haupt-
nicht verbrauchte Betrag in das folgende Ka-
amtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die
lenderhalbjahr übertragen werden. Ist der Be-
Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Per-
trag für zusätzliche Betreuungsleistungen nach
sonen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs-
dem bis zum 30. Juni 2008 geltenden Recht
bedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
nicht ausgeschöpft worden, kann der nicht ver-
brauchte kalenderjährliche Betrag in das zweite (3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.“
884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
31. § 46 wird wie folgt geändert: b) Folgender Satz wird angefügt:
a) In Absatz 2 werden nach Satz 3 folgende Sätze „Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalen-
eingefügt: derjahres geändert, stellt das Bundesministe-
rium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge
„Krankenkassen und Pflegekassen können für
nach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab
Mitglieder, die ihre Kranken- und Pflegeversi-
der Änderung fest.“
cherungsbeiträge selbst zu zahlen haben, die
Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegever- 36. § 61 wird wie folgt geändert:
sicherung in einem gemeinsamen Beitragsbe- a) Absatz 3 wird aufgehoben.
scheid festsetzen. Das Mitglied ist darauf hin-
b) Die Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 3 bis 7.
zuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag
zur Pflegeversicherung im Namen der Pflege- 37. In § 67 Abs. 1 wird die Angabe „15.“ durch die
kasse ergeht.“ Angabe „10.“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden der Punkt durch ein 38. In § 69 Satz 2 werden die Wörter „ , Leistungs-
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an- und Qualitätsvereinbarungen“ gestrichen.
gefügt: 39. § 71 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„dabei ist der Erstattungsbetrag für die einzelne a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Krankenkasse um die Hälfte der Aufwendun- „Für die Anerkennung als verantwortliche Pfle-
gen der jeweiligen Pflegekasse für Pflegebera- gefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist
tung nach § 7a Abs. 4 Satz 5 zu vermindern.“ neben dem Abschluss einer Ausbildung als
32. § 47 wird wie folgt geändert: 1. Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- Gesundheits- und Krankenpfleger,
fügt: 2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
„(2) Die Satzung kann eine Bestimmung ent- oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfle-
halten, nach der die Pflegekasse den Ab- ger oder
schluss privater Pflege-Zusatzversicherungen 3. Altenpflegerin oder Altenpfleger
zwischen ihren Versicherten und privaten eine praktische Berufserfahrung in dem erlern-
Krankenversicherungsunternehmen vermitteln ten Ausbildungsberuf von zwei Jahren inner-
kann.“ halb der letzten fünf Jahre erforderlich.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. b) Folgender Satz wird angefügt:
33. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für die Anerkennung als verantwortliche
„§ 211a und § 212 Abs. 5 Satz 4 bis 10 des Fünf- Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass
ten Buches gelten entsprechend.“ eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende
Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die
34. § 55 wird wie folgt geändert: 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolg-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: reich durchgeführt wurde.“
„Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 40. § 72 wird wie folgt geändert:
1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Ein- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 4
nahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 84 Abs. 4)“ er-
festgesetzt.“ setzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- b) In Absatz 2 Satz 1 werden der Punkt durch ein
fügt: Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
„(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 gefügt:
Satz 2 gehören nicht „für mehrere oder alle selbständig wirtschaften-
1. Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt den Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines
des Wirksamwerdens der Adoption bereits Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und orga-
die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgren- nisatorisch miteinander verbunden sind, kann
zen erreicht hat, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamt-
versorgungsvertrag) geschlossen werden.“
2. Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Eheschließung mit dem Elternteil des
Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehe- aa) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt ge-
nen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn fasst:
das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen „Versorgungsverträge dürfen nur mit Pfle-
nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem geeinrichtungen abgeschlossen werden,
Mitglied aufgenommen worden ist.“ die
35. § 57 Abs. 3 wird wie folgt geändert: 1. den Anforderungen des § 71 genügen,
a) In Satz 3 wird die Angabe „14,71 vom Hundert“ 2. die Gewähr für eine leistungsfähige und
durch die Wörter „um das Verhältnis des Bei- wirtschaftliche pflegerische Versorgung
tragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 bieten sowie eine in Pflegeeinrichtungen
Satz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 ortsübliche Arbeitsvergütung an ihre Be-
Satz 1“ ersetzt. schäftigten zahlen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 885
3. sich verpflichten, nach Maßgabe der „9. die Möglichkeiten, unter denen sich
Vereinbarungen nach § 113 einrich- Mitglieder von Selbsthilfegruppen, eh-
tungsintern ein Qualitätsmanagement renamtliche Pflegepersonen und sons-
einzuführen und weiterzuentwickeln, tige zum bürgerschaftlichen Engage-
4. sich verpflichten, alle Expertenstandards ment bereite Personen und Organisati-
nach § 113a anzuwenden;“. onen in der häuslichen Pflege sowie in
ambulanten und stationären Pflegeein-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: richtungen an der Betreuung Pflegebe-
„Bei ambulanten Pflegediensten ist in den dürftiger beteiligen können.“
Versorgungsverträgen der Einzugsbereich cc) Folgender Satz wird angefügt:
festzulegen, in dem die Leistungen zu er-
bringen sind.“ „Durch die Regelung der sächlichen Aus-
stattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche
41. § 74 wird wie folgt geändert: der Pflegeheimbewohner nach § 33 des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfs-
mitteln weder aufgehoben noch einge-
aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
schränkt.“
mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt: c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„dies gilt auch, wenn die Pflegeeinrichtung „(7) Der Spitzenverband Bund der Pflege-
ihre Pflicht wiederholt gröblich verletzt, kassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Pflegebedürftigen ein möglichst selbstän- überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bun-
diges und selbstbestimmtes Leben zu bie- desvereinigung der kommunalen Spitzenver-
ten, die Hilfen darauf auszurichten, die kör- bände und die Vereinigungen der Träger der
perlichen, geistigen und seelischen Kräfte Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene verein-
der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen baren gemeinsam und einheitlich Grundsätze
oder zu erhalten und angemessenen Wün- ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die
schen der Pflegebedürftigen zur Gestaltung ambulanten und stationären Pflegeeinrichtun-
der Hilfe zu entsprechen.“ gen. Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmit-
bb) Folgender Satz wird angefügt: telbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in
„Die Landesverbände der Pflegekassen Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen
können im Einvernehmen mit den zuständi- Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden
gen Trägern der Sozialhilfe zur Vermeidung der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu ge-
der Kündigung des Versorgungsvertrages ben. Sie ist für alle Pflegekassen und deren
mit dem Träger der Pflegeeinrichtung ins- Verbände sowie für die zugelassenen Pflege-
besondere vereinbaren, dass einrichtungen unmittelbar verbindlich.“
1. die verantwortliche Pflegefachkraft so- 43. § 76 wird wie folgt geändert:
wie weitere Leitungskräfte zeitnah er-
folgreich geeignete Fort- und Weiterbil- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dungsmaßnahmen absolvieren, aa) In Satz 1 werden der Punkt durch ein Se-
2. die Pflege, Versorgung und Betreuung mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
weiterer Pflegebedürftiger bis zur Besei- gefügt:
tigung der Kündigungsgründe ganz oder „für den Vorsitzenden und die unparteii-
teilweise vorläufig ausgeschlossen ist.“ schen Mitglieder können Stellvertreter be-
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „dem stellt werden.“
Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „überört-
lichen Vorschriften“ ersetzt.
lichen“ die Wörter „oder, sofern Landes-
42. § 75 wird wie folgt geändert: recht dies bestimmt, ein örtlicher“ einge-
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Bun- fügt.
desempfehlungen“ durch die Wörter „ , Bun- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
desempfehlungen und -vereinbarungen“ er-
setzt. „(6) Abweichend von § 85 Abs. 5 können die
Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Abs. 2) gemeinsam eine unabhängige Schieds-
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: person bestellen. Diese setzt spätestens bis
zum Ablauf von 28 Kalendertagen nach ihrer
„3. Maßstäbe und Grundsätze für eine wirt- Bestellung die Pflegesätze und den Zeitpunkt
schaftliche und leistungsbezogene, am ihres Inkrafttretens fest. Gegen die Festset-
Versorgungsauftrag orientierte perso- zungsentscheidung kann ein Antrag auf ge-
nelle und sächliche Ausstattung der richtliche Aufhebung nur gestellt werden, wenn
Pflegeeinrichtungen,“. die Festsetzung der öffentlichen Ordnung wi-
bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein derspricht. Die Kosten des Schiedsverfahrens
Komma ersetzt; folgende Nummer 9 wird tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen.
angefügt: § 85 Abs. 6 gilt entsprechend.“
886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
44. § 77 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „Bundesrecht zur Ausbildung in der Altenpflege
a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: oder nach Landesrecht zur Ausbildung in der
Altenpflegehilfe“ ersetzt.
„Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und
Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Ver- 49. Nach § 82a wird folgender § 82b eingefügt:
sorgung kann die zuständige Pflegekasse Ver- „§ 82b
träge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften
schließen, soweit Ehrenamtliche Unterstützung
1. die pflegerische Versorgung ohne den Ein- Soweit und solange einer nach diesem Gesetz
satz von Einzelpersonen im Einzelfall nicht zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
ermöglicht werden kann, 1. für die vorbereitende und begleitende Schu-
2. die pflegerische Versorgung durch den Ein- lung,
satz von Einzelpersonen besonders wirksam 2. für die Planung und Organisation des Einsatzes
und wirtschaftlich ist (§ 29), oder
3. dies den Pflegebedürftigen in besonderem 3. für den Ersatz des angemessenen Aufwands
Maße hilft, ein möglichst selbständiges und
selbstbestimmtes Leben zu führen (§ 2 der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der
Abs. 1), oder ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaft-
lichen Engagement bereiten Personen und Orga-
4. dies dem besonderen Wunsch der Pflegebe- nisationen, für von der Pflegeversicherung ver-
dürftigen zur Gestaltung der Hilfe entspricht sorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig ge-
(§ 2 Abs. 2);“. deckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesät-
„In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, zen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeein-
Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung richtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksich-
der Qualität und Wirtschaftlichkeit der verein- tigungsfähig. Die Aufwendungen können in der
barten Leistungen zu regeln; die Vergütungen Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen
sind für Leistungen der Grundpflege und der Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen wer-
hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Be- den.“
treuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu verein- 50. § 84 wird wie folgt geändert:
baren.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Satz wird angefügt:
aa) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Se-
„Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
schließen, wenn dies zur Sicherstellung der gefügt:
häuslichen Versorgung und der Betreuung
nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des „für Pflegebedürftige, die als Härtefall aner-
in der Region vorhandenen ambulanten Leis- kannt sind, können Zuschläge zum Pflege-
tungsangebots oder um den Wünschen der satz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des
Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich kalendertäglichen Unterschiedsbetrages
ist.“ vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2
Satz 2 Nr. 3 und 4 ergibt.“
45. § 79 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Bemessung der Pflegesätze einer
„Eine Prüfung ist nur zulässig, wenn tatsächli-
Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze
che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die
derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach
Pflegeeinrichtung die Anforderungen des § 72
Art und Größe sowie hinsichtlich der in Ab-
Abs. 3 Satz 1 ganz oder teilweise nicht oder
satz 5 genannten Leistungs- und Qualitäts-
nicht mehr erfüllt.“
merkmale im Wesentlichen gleichartig sind,
b) Folgende Sätze werden angefügt: angemessen berücksichtigt werden.“
„Die Anhaltspunkte sind der Pflegeeinrichtung b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
rechtzeitig vor der Anhörung mitzuteilen. Per-
sonenbezogene Daten sind zu anonymisieren.“ „(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die
wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerk-
46. § 80 wird aufgehoben.
male der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehö-
47. § 80a wird aufgehoben. ren insbesondere
48. § 82a wird wie folgt geändert: 1. die Zuordnung des voraussichtlich zu ver-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundes- oder sorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt
Landesrecht in der Altenpflege oder Altenpfle- und Umfang der Leistungen, die von der
gehilfe“ durch die Wörter „Bundesrecht in der Einrichtung während des nächsten Pflege-
Altenpflege oder nach Landesrecht in der Al- satzzeitraums erwartet werden,
tenpflegehilfe“ ersetzt. 2. die von der Einrichtung für den voraussicht-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- lich zu versorgenden Personenkreis indivi-
oder Landesrecht zur Ausbildung in der Alten- duell vorzuhaltende personelle Ausstattung,
pflege oder Altenpflegehilfe“ durch die Wörter gegliedert nach Berufsgruppen, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 887
3. Art und Umfang der Ausstattung der Einrich- einrichtungen für die Dauer dieser Aufenthalte.
tung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 In den Rahmenverträgen nach § 75 sind für die
Nr. 1). nach den Sätzen 5 und 6 bestimmten Abwe-
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflich- senheitszeiträume, soweit drei Kalendertage
tet, mit der vereinbarten personellen Ausstat- überschritten werden, Abschläge von mindes-
tung die Versorgung der Pflegebedürftigen je- tens 25 vom Hundert der Pflegevergütung, der
derzeit sicherzustellen. Er hat bei Personaleng- Entgelte für Unterkunft und Verpflegung und
pässen oder -ausfällen durch geeignete Maß- der Zuschläge nach § 92b vorzusehen.“
nahmen sicherzustellen, dass die Versorgung b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort
der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. „werden“ die Wörter „bei vollstationärer Pflege
Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Trä- (§ 43)“ eingefügt.
ger der Einrichtung in einem Personalabgleich c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
nachzuweisen, dass die vereinbarte Personal-
„(4) Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im
ausstattung tatsächlich bereitgestellt und be-
Sinne des § 43 erbringen, erhalten von der
stimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere
zur Durchführung des Personalabgleichs wird Pflegekasse zusätzlich den Betrag von
1 536 Euro, wenn der Pflegebedürftige nach
in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 gere-
der Durchführung aktivierender oder rehabilita-
gelt.“
tiver Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe
51. § 85 wird wie folgt geändert: oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pfle-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: gebedürftigkeit zurückgestuft wurde. Der Be-
trag wird entsprechend § 30 angepasst. Der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder von
von der Pflegekasse gezahlte Betrag ist von
ihnen allein oder gemeinsam gebildete Ar-
der Pflegeeinrichtung zurückzuzahlen, wenn
beitsgemeinschaften sowie“ durch ein
der Pflegebedürftige innerhalb von sechs Mo-
Komma ersetzt.
naten in eine höhere Pflegestufe oder von nicht
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: erheblicher zu erheblicher Pflegebedürftigkeit
„2. die für die Bewohner des Pflegeheimes eingestuft wird.“
zuständigen Träger der Sozialhilfe so- 53a. Nach § 87a wird folgender § 87b eingefügt:
wie“.
„§ 87b
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige
„3. die Arbeitsgemeinschaften der unter mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
Nummer 1 und 2 genannten Träger,“.
(1) Vollstationäre Pflegeeinrichtungen haben
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: abweichend von § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Heimbei- Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung
rats oder des Heimfürsprechers nach § 7 der §§ 45a, 85 und 87a für die zusätzliche Betreu-
Abs. 4 des Heimgesetzes“ durch die Wör- ung und Aktivierung der pflegebedürftigen Heim-
ter „der nach heimrechtlichen Vorschriften bewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner
vorgesehenen Interessenvertretung der Be- Beaufsichtigung und Betreuung Anspruch auf Ver-
wohnerinnen und Bewohner“ ersetzt. einbarung leistungsgerechter Zuschläge zur Pfle-
gevergütung. Die Vereinbarung der Vergütungszu-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „nach der
schläge setzt voraus, dass
Pflege-Buchführungsverordnung“ durch
die Wörter „entsprechend den Grundsätzen 1. die Heimbewohner über die nach Art und
ordnungsgemäßer Pflegebuchführung“ er- Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige
setzt. Versorgung hinaus zusätzlich betreut und akti-
viert werden,
c) In Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz werden nach
dem Wort „darin“ die Wörter „unter angemes- 2. das Pflegeheim für die zusätzliche Betreuung
sener Berücksichtigung der Interessen der und Aktivierung der Heimbewohner über zu-
Pflegeheimbewohner“ eingefügt. sätzliches sozialversicherungspflichtig be-
schäftigtes Betreuungspersonal verfügt und
52. In § 87 Satz 1 werden die Wörter „für Unterkunft die Aufwendungen für dieses Personal weder
und Verpflegung“ durch die Wörter „für die Unter- bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei
kunft und für die Verpflegung jeweils getrennt“ er- den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt
setzt. werden,
53. § 87a wird wie folgt geändert: 3. die Vergütungszuschläge auf der Grundlage
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange- vereinbart werden, dass in der Regel für jeden
fügt: Heimbewohner mit erheblichem allgemeinem
„Der Pflegeplatz ist im Fall vorübergehender Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung der
Abwesenheit vom Pflegeheim für einen Abwe- fünfundzwanzigste Teil der Personalaufwen-
senheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Ka- dungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finan-
lenderjahr für den Pflegebedürftigen freizuhal- ziert wird und
ten. Abweichend hiervon verlängert sich der 4. die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt ha-
Abwesenheitszeitraum bei Krankenhausaufent- ben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag
halten und bei Aufenthalten in Rehabilitations- nicht berechnet werden darf, soweit die zusätz-
888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
liche Betreuung und Aktivierung für Heimbe- b) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze
wohner nicht erbracht wird. eingefügt:
Eine Vereinbarung darf darüber hinaus nur mit „Die Vergütungen haben zu berücksichtigen,
Pflegeheimen getroffen werden, die Pflegebedürf- dass Leistungen von mehreren Pflegebedürfti-
tige und ihre Angehörigen im Rahmen der Ver- gen gemeinsam abgerufen und in Anspruch
handlung und des Abschlusses des Heimvertra- genommen werden können; die sich aus einer
ges nachprüfbar und deutlich darauf hinweisen, gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme er-
dass ein zusätzliches Betreuungsangebot, für gebenden Zeit- und Kostenersparnisse kom-
das ein Vergütungszuschlag nach Absatz 1 ge- men den Pflegebedürftigen zugute. Darüber hi-
zahlt wird, besteht. Die Leistungs- und Preisver- naus sind auch Vergütungen für Betreuungs-
gleichsliste nach § 7 Abs. 3 ist entsprechend zu leistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.“
ergänzen. 54a. § 92 wird wie folgt gefasst:
(2) Der Vergütungszuschlag ist von der Pflege- „§ 92
kasse zu tragen und von dem privaten Versiche-
Landespflegeausschüsse
rungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten
Versicherungsschutzes zu erstatten. Mit den Ver- Für jedes Land oder für Teile des Landes wird
gütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistun- zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung
gen der Betreuung und Aktivierung für Heimbe- ein Landespflegeausschuss gebildet. Der Aus-
wohner im Sinne von Absatz 1 abgegolten. Die schuss kann zur Umsetzung der Pflegeversiche-
Heimbewohner und die Träger der Sozialhilfe dür- rung einvernehmlich Empfehlungen abgeben. Die
fen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz Landesregierungen werden ermächtigt, durch
noch teilweise belastet werden. Mit der Zahlung Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespfle-
des Vergütungszuschlags von der Pflegekasse geausschüssen zu bestimmen; insbesondere kön-
an die Pflegeeinrichtung hat der Pflegebedürftige nen sie die den Landespflegeausschüssen ange-
Anspruch auf Erbringung der zusätzlichen Betreu- hörenden Organisationen unter Berücksichtigung
ung und Aktivierung gegenüber der Pflegeeinrich- der Interessen aller an der Pflege im Land Betei-
tung. ligten berufen.“
(3) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen 55. § 92a wird wie folgt geändert:
hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungs- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
kräfte auf der Grundlage des § 45c Abs. 3 bis zum aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
31. August 2008 Richtlinien zur Qualifikation und
zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden die
der Pflegebedürftigen zu beschließen; er hat Nummern 1 bis 3.
hierzu die Bundesvereinigungen der Träger voll- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „ , den
stationärer Pflegeeinrichtungen anzuhören und Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen“ ge-
den allgemein anerkannten Stand medizinisch- strichen.
pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. Die c) In Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Wörter „(§ 79 Abs. 1, § 112 Abs. 3) sowie auf
Verbände sowie für die Pflegeheime erst nach Ge- Verlangen den unabhängigen Sachverständi-
nehmigung durch das Bundesministerium für Ge- gen und Prüfstellen nach § 113“ gestrichen.
sundheit wirksam; § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
54. § 89 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird die Angabe
„(2) Vertragsparteien der Vergütungsverein- „frühestens zum 1. Januar 2006“ gestri-
barung sind die Träger des Pflegedienstes so- chen.
wie
56. Die Überschrift des Fünften Abschnitts des Ach-
1. die Pflegekassen oder sonstige Sozialversi- ten Kapitels wird wie folgt gefasst:
cherungsträger,
„Fünfter Abschnitt
2. die Träger der Sozialhilfe, die für die durch
Integrierte
den Pflegedienst versorgten Pflegebedürfti-
Versorgung und Pflegestützpunkte“.
gen zuständig sind, sowie
57. Nach § 92b wird folgender § 92c eingefügt:
3. die Arbeitsgemeinschaften der unter Num-
mer 1 und 2 genannten Träger, „§ 92c
soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Pflegestützpunkte
Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der (1) Zur wohnortnahen Beratung, Versorgung
Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als und Betreuung der Versicherten richten die Pfle-
5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten gekassen und Krankenkassen Pflegestützpunkte
Pflegebedürftigen entfallen. Die Vergütungsver- ein, sofern die zuständige oberste Landesbehörde
einbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert dies bestimmt. Die Einrichtung muss innerhalb
abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 von sechs Monaten nach der Bestimmung durch
Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit die oberste Landesbehörde erfolgen. Kommen die
nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ver- hierfür erforderlichen Verträge nicht innerhalb von
einbart wird.“ drei Monaten nach der Bestimmung durch die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 889
oberste Landesbehörde zustande, haben die Lan- beitsförderung nach dem Dritten Buch und
desverbände der Pflegekassen innerhalb eines den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsu-
weiteren Monats den Inhalt der Verträge festzule- chende nach dem Zweiten Buch zusammen-
gen; hierbei haben sie auch die Interessen der Er- arbeiten.
satzkassen und der Landesverbände der Kran-
(3) Die an den Pflegestützpunkten beteiligten
kenkassen wahrzunehmen. Hinsichtlich der Mehr-
Kostenträger und Leistungserbringer können für
heitsverhältnisse bei der Beschlussfassung ist
das Einzugsgebiet der Pflegestützpunkte Verträge
§ 81 Abs. 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.
zur wohnortnahen integrierten Versorgung schlie-
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
ßen; insoweit ist § 92b mit der Maßgabe entspre-
nahmen der Aufsichtsbehörden zur Einrichtung
chend anzuwenden, dass die Pflege- und Kran-
von Pflegestützpunkten haben keine aufschie-
kenkassen gemeinsam und einheitlich handeln.
bende Wirkung.
(2) Aufgaben der Pflegestützpunkte sind (4) Der Pflegestützpunkt kann bei einer im Land
zugelassenen und tätigen Pflegeeinrichtung er-
1. umfassende sowie unabhängige Auskunft und richtet werden, wenn dies nicht zu einer unzuläs-
Beratung zu den Rechten und Pflichten nach sigen Beeinträchtigung des Wettbewerbs zwi-
dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und schen den Pflegeeinrichtungen führt. Die für den
Inanspruchnahme der bundes- oder landes- Betrieb des Pflegestützpunktes erforderlichen
rechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und Aufwendungen werden von den Trägern der Pfle-
sonstigen Hilfsangebote, gestützpunkte unter Berücksichtigung der anrech-
2. Koordinierung aller für die wohnortnahe Versor- nungsfähigen Aufwendungen für das eingesetzte
gung und Betreuung in Betracht kommenden Personal auf der Grundlage einer vertraglichen
gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, Vereinbarung anteilig getragen. Die Verteilung der
rehabilitativen und sonstigen medizinischen für den Betrieb des Pflegestützpunktes erforderli-
sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und chen Aufwendungen wird mit der Maßgabe ver-
Unterstützungsangebote einschließlich der Hil- einbart, dass der auf eine einzelne Pflegekasse
festellung bei der Inanspruchnahme der Leis- entfallende Anteil nicht höher sein darf, als der
tungen, von der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist,
3. Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegeri- zu tragende Anteil. Soweit sich private Versiche-
scher und sozialer Versorgungs- und Betreu- rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-
ungsangebote. versicherung durchführen, nicht an der Finanzie-
rung der Pflegestützpunkte beteiligen, haben sie
Auf vorhandene vernetzte Beratungsstrukturen ist mit den Trägern der Pflegestützpunkte über Art,
zurückzugreifen. Die Pflegekassen haben jederzeit Inhalt und Umfang der Inanspruchnahme der Pfle-
darauf hinzuwirken, dass sich insbesondere die gestützpunkte durch privat Pflege-Pflichtversi-
1. nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen für cherte sowie über die Vergütung der hierfür je Fall
die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der entstehenden Aufwendungen Vereinbarungen zu
örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der treffen; dies gilt für private Versicherungsunter-
Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch, nehmen, die die private Krankenversicherung
2. im Land zugelassenen und tätigen Pflegeein- durchführen, entsprechend.
richtungen, (5) Der Aufbau der in der gemeinsamen Träger-
3. im Land tätigen Unternehmen der privaten schaft von Pflege- und Krankenkassen sowie den
Kranken- und Pflegeversicherung nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen ste-
henden Pflegestützpunkte ist im Rahmen der ver-
an den Pflegestützpunkten beteiligen. Die Kran-
fügbaren Mittel bis zum 30. Juni 2011 entspre-
kenkassen haben sich an den Pflegestützpunkten
chend dem jeweiligen Bedarf mit einem Zuschuss
zu beteiligen. Träger der Pflegestützpunkte sind
bis zu 45 000 Euro je Pflegestützpunkt zu fördern;
die beteiligten Kosten- und Leistungsträger. Die
der Bedarf umfasst auch die Anlaufkosten des
Träger
Pflegestützpunktes. Die Förderung ist dem Bedarf
1. sollen Pflegefachkräfte in die Tätigkeit der Pfle- entsprechend um bis zu 5 000 Euro zu erhöhen,
gestützpunkte einbinden, wenn Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehren-
2. haben nach Möglichkeit Mitglieder von Selbst- amtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen En-
hilfegruppen sowie ehrenamtliche und sonstige gagement bereite Personen und Organisationen
zum bürgerschaftlichen Engagement bereite nachhaltig in die Tätigkeit des Stützpunktes ein-
Personen und Organisationen in die Tätigkeit bezogen werden. Der Bedarf, die Höhe des bean-
der Pflegestützpunkte einzubinden, tragten Zuschusses, der Auszahlungsplan und der
3. sollen interessierten kirchlichen sowie sonsti- Zahlungsempfänger werden dem Spitzenverband
gen religiösen und gesellschaftlichen Trägern Bund der Pflegekassen von den in Satz 1 genann-
und Organisationen die Beteiligung an den ten Trägern des Pflegestützpunktes im Rahmen
Pflegestützpunkten ermöglichen, ihres Förderantrags mitgeteilt. Das Bundesversi-
cherungsamt zahlt die Fördermittel nach Eingang
4. können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben dritter der Prüfungsmitteilung des Spitzenverbandes
Stellen bedienen, Bund der Pflegekassen über die Erfüllung der
5. sollen im Hinblick auf die Vermittlung und Qua- Auszahlungsvoraussetzungen an den Zahlungs-
lifizierung von für die Pflege und Betreuung ge- empfänger aus. Die Antragsteller haben dem Spit-
eigneten Kräften eng mit dem Träger der Ar- zenverband Bund der Pflegekassen spätestens
890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
ein Jahr nach der letzten Auszahlung einen Nach- zur Finanzierung von Pflegestützpunkten in der
weis über die zweckentsprechende Verwendung gemeinsamen Trägerschaft der gesetzlichen Kran-
der Fördermittel vorzulegen. ken- und Pflegekassen sowie der nach Landes-
(6) Das Bundesversicherungsamt entnimmt die recht zu bestimmenden Stellen der Alten- und So-
Fördermittel aus dem Ausgleichsfonds der Pflege- zialhilfe vereinbaren.“
versicherung bis zu einer Gesamthöhe von 60 Mil- 58. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
lionen Euro, für das jeweilige Land jedoch höchs-
a) In Nummer 3 werden nach der Angabe „(§§ 4
tens bis zu der Höhe, die sich durch die Aufteilung
und 28)“ die Wörter „sowie die Durchführung
nach dem Königsteiner Schlüssel ergibt. Die Aus-
von Erstattungs- und Ersatzansprüchen“ ein-
zahlung der einzelnen Förderbeträge erfolgt ent-
gefügt.
sprechend dem Zeitpunkt des Eingangs der An-
träge beim Spitzenverband Bund der Pflegekas- b) In Nummer 6 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
sen. Näheres über das Verfahren der Auszahlung bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
und die Verwendung der Fördermittel regelt das „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
Bundesversicherungsamt mit dem Spitzenver- setzt.
band Bund der Pflegekassen durch Vereinbarung. c) In Nummer 6a werden die Wörter „ , Leistungs-
(7) Im Pflegestützpunkt tätige Personen sowie und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ gestri-
sonstige mit der Wahrnehmung von Aufgaben chen.
nach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
1. nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreu- „8. die Koordinierung pflegerischer Hilfen
ung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a) sowie
die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem die Wahrnehmung der Aufgaben in den
Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, Pflegestützpunkten (§ 92c),“.
2. Unternehmen der privaten Kranken- und Pfle-
e) Nach Nummer 10 werden ein Komma und fol-
geversicherung,
gende Nummer 11 angefügt:
3. Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach
„11. die Unterstützung der Versicherten bei der
§ 77,
Verfolgung von Schadensersatzansprü-
4. Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtli- chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7).“
che und sonstige zum bürgerschaftlichen En-
59. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gagement bereite Personen und Organisatio-
nen sowie a) In Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 79, 80, 112
5. Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsi- bis 115, 117 und 118)“ durch die Angabe
cherung für Arbeitsuchende „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er-
setzt.
dürfen Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben b) In Nummer 2 werden die Wörter „Leistungs-
nach diesem Buch erforderlich oder durch und Qualitätsvereinbarungen (§ 80a)“ durch
Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches oder die Wörter „Verträgen zur integrierten Versor-
Regelungen des Versicherungsvertrags- oder des gung (§ 92b)“ ersetzt.
Versicherungsaufsichtsgesetzes angeordnet oder c) Nach Nummer 3 werden ein Komma und fol-
erlaubt ist. gende Nummer 4 angefügt:
(8) Die Landesverbände der Pflegekassen kön- „4. die Unterstützung der Versicherten bei der
nen mit den Landesverbänden der Krankenkassen Verfolgung von Schadensersatzansprü-
sowie den Ersatzkassen und den nach Landes- chen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)“.
recht zu bestimmenden Stellen der Altenhilfe und
60. In § 97 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 18, 40,
der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Rah-
80, 112 bis 115, 117 und 118“ durch die Angabe
menverträge zur Arbeit und zur Finanzierung der
„§§ 18, 40, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117“ er-
Pflegestützpunkte vereinbaren. Die von der zu-
setzt.
ständigen obersten Landesbehörde getroffene
Bestimmung zur Einrichtung von Pflegestützpunk- 61. § 97a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ten sowie die Empfehlungen nach Absatz 9 sind „Von den Landesverbänden der Pflegekassen be-
hierbei zu berücksichtigen. Die Rahmenverträge stellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1
sind bei der Arbeit und der Finanzierung von Pfle- Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutio-
gestützpunkten in der gemeinsamen Trägerschaft nen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind be-
der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und rechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und
der nach Landesrecht zu bestimmenden Stellen -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114,
für die Altenhilfe und für die Hilfe zur Pflege nach 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten
dem Zwölften Buch zu beachten. und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflege-
(9) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, kassen und deren Verbände sowie an die in den
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen
Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Trä- übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetz-
ger der Sozialhilfe und die Bundesvereinigung der lichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssi-
kommunalen Spitzenverbände können gemein- cherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erfor-
sam und einheitlich Empfehlungen zur Arbeit und derlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 891
62. In § 97b wird die Angabe „§§ 80, 112 bis 115, 117 zahlt, der auch für einen Bezieher von Arbeits-
und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113, 114, losengeld II in der sozialen Pflegeversicherung
114a, 115 und 117“ ersetzt. zu tragen ist. Entsteht allein durch die Zahlung
63. § 104 wird wie folgt geändert: des Beitrags zur Pflegeversicherung nach
Satz 2 Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder Zwölften Buches, gelten die Sätze 3 und 4
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „(§§ 79, 80, entsprechend; die Hilfebedürftigkeit ist vom zu-
112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An- ständigen Träger nach dem Zweiten oder
gabe „(§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 Zwölften Buch auf Antrag des Versicherten zu
und 117)“ ersetzt. prüfen und zu bescheinigen.“
bb) In Nummer 2a werden die Wörter „ , Leis- b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Kran-
tungs- und Qualitätsvereinbarung (§ 80a)“ kenhausleistungen werden“ die Wörter „oder
gestrichen. die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 112 bis 115, des Versicherungsvertragsgesetzes genügen,“
117 und 118“ durch die Angabe „§§ 112, 113, eingefügt.
114, 114a, 115 und 117“ ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
64. § 106a wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Versicherungsunternehmen haben
„Zugelassene Pflegeeinrichtungen, anerkannte
den Versicherten Akteneinsicht zu gewähren.
Beratungsstellen sowie beauftragte Pflege-
Sie haben die Berechtigten über das Recht
fachkräfte, die Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3
auf Akteneinsicht zu informieren, wenn sie das
durchführen, sind mit Einverständnis des Versi-
Ergebnis einer Prüfung auf Pflegebedürftigkeit
cherten berechtigt und verpflichtet, die für die
mitteilen. § 25 des Zehnten Buches gilt ent-
Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen und
sprechend.“
der privaten Versicherungsunternehmen erfor-
derlichen Angaben zur Qualität der Pflegesitua- 68. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Bundes-
tion und zur Notwendigkeit einer Verbesserung aufsichtsamtes für das Versicherungswesen“
den Pflegekassen und den privaten Versiche- durch die Wörter „der Bundesanstalt für Finanz-
rungsunternehmen zu übermitteln.“ dienstleistungsaufsicht“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 37 Abs. 3 69. § 112 wird wie folgt geändert:
Satz 5“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 4 Satz 2“
ersetzt und nach dem Wort „Datenschutz“ die a) In der Überschrift wird das Wort „Grundsätze“
Wörter „und die Informationsfreiheit“ eingefügt. durch das Wort „Qualitätsverantwortung“ er-
setzt.
65. In § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe
„(§§ 80, 112 bis 115, 117 und 118)“ durch die An- b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „nach
gabe „(§§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117)“ er- § 80“ durch die Angabe „nach § 113“ und die
setzt sowie die Angabe „80a,“ gestrichen. Wörter „in den Leistungs- und Qualitätsverein-
barungen nach § 80a“ durch die Wörter „die
66. In § 109 Abs. 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe
vereinbarten Leistungs- und Qualitätsmerkmale
„Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
(§ 84 Abs. 5)“ ersetzt.
67. § 110 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt: „(2) Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen
sind verpflichtet, Maßnahmen der Qualitäts-
„Die in Absatz 1 Nr. 1 und in Nr. 2 Buchstabe a
sicherung sowie ein Qualitätsmanagement
bis f genannten Bedingungen gelten auch für
nach Maßgabe der Vereinbarungen nach
Verträge mit Personen, die im Standardtarif
§ 113 durchzuführen, Expertenstandards nach
nach § 315 des Fünften Buches versichert sind.
§ 113a anzuwenden sowie bei Qualitätsprüfun-
Für Personen, die im Standardtarif nach § 315
gen nach § 114 mitzuwirken. Bei stationärer
des Fünften Buches versichert sind und deren
Pflege erstreckt sich die Qualitätssicherung ne-
Beitrag zur Krankenversicherung sich nach
ben den allgemeinen Pflegeleistungen auch auf
§ 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des Versicherungs-
die medizinische Behandlungspflege, die sozi-
aufsichtsgesetzes in der ab dem 1. Januar
ale Betreuung, die Leistungen bei Unterkunft
2009 geltenden Fassung vermindert, darf der
und Verpflegung (§ 87) sowie auf die Zusatz-
Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1
leistungen (§ 88).“
Nr. 2 Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht
übersteigen; die Beitragsbegrenzung für Ehe- d) Absatz 3 wird aufgehoben.
gatten oder Lebenspartner nach Absatz 1
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie
Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese Versicherten
folgt gefasst:
nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3 ver-
minderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 „(3) Der Medizinische Dienst der Kranken-
oder 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in versicherung berät die Pflegeeinrichtungen in
der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung Fragen der Qualitätssicherung mit dem Ziel,
entsprechend; dabei gilt Satz 6 mit der Maß- Qualitätsmängeln rechtzeitig vorzubeugen und
gabe, dass der zuständige Träger den Betrag die Eigenverantwortung der Pflegeeinrichtun-
892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
gen und ihrer Träger für die Sicherung und Wei- „§ 113a
terentwicklung der Pflegequalität zu stärken.“
Expertenstandards zur Sicherung und
70. § 113 wird wie folgt gefasst: Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
„§ 113 (1) Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die
Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich
und Weiterentwicklung der Pflegequalität fundierter und fachlich abgestimmter Experten-
standards zur Sicherung und Weiterentwicklung
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, der Qualität in der Pflege sicher. Expertenstan-
die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen dards tragen für ihren Themenbereich zur Konkre-
Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der tisierung des allgemein anerkannten Standes der
kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigun- medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. Der
gen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun- Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund
desebene vereinbaren bis zum 31. März 2009 ge- der Krankenkassen, der Verband der privaten
meinsam und einheitlich unter Beteiligung des Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pfle-
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes geberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Or-
Bund der Krankenkassen, des Verbandes der pri- ganisationen für die Wahrnehmung der Interessen
vaten Krankenversicherung e. V., der Verbände der und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und be-
Pflegeberufe auf Bundesebene, der maßgeblichen hinderten Menschen auf Bundesebene sowie un-
Organisationen für die Wahrnehmung der Interes- abhängige Sachverständige sind zu beteiligen. Sie
sen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und können vorschlagen, zu welchen Themen Exper-
behinderten Menschen sowie unabhängiger Sach- tenstandards entwickelt werden sollen. Der Auf-
verständiger Maßstäbe und Grundsätze für die trag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die
Qualität und die Qualitätssicherung in der ambu- Einführung von Expertenstandards erfolgen je-
lanten und stationären Pflege sowie für die Ent- weils durch einen Beschluss der Vertragsparteien.
wicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsma- Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann
nagements, das auf eine stetige Sicherung und jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium
Weiterentwicklung der Pflegequalität ausgerichtet für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun-
ist. Die Vereinbarungen sind im Bundesanzeiger desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflegekassen Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. Ein
und deren Verbände sowie für die zugelassenen Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Experten-
Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. In standard gemäß der Verfahrensordnung nach Ab-
den Vereinbarungen nach Satz 1 sind insbeson- satz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Ein-
dere auch Anforderungen zu regeln führungsbeschluss der Vertragsparteien.
1. an eine praxistaugliche, den Pflegeprozess un- (2) Die Vertragsparteien stellen die methodi-
terstützende und die Pflegequalität fördernde sche und pflegefachliche Qualität des Verfahrens
Pflegedokumentation, die über ein für die Pfle- der Entwicklung und Aktualisierung von Exper-
geeinrichtungen vertretbares und wirtschaftli- tenstandards und die Transparenz des Verfahrens
ches Maß nicht hinausgehen dürfen, sicher. Die Anforderungen an die Entwicklung von
2. an Sachverständige und Prüfinstitutionen nach Expertenstandards sind in einer Verfahrensord-
§ 114 Abs. 4 im Hinblick auf ihre Zuverlässig- nung zu regeln. In der Verfahrensordnung ist das
keit, Unabhängigkeit und Qualifikation sowie Vorgehen auf anerkannter methodischer Grund-
lage, insbesondere die wissenschaftliche Fundie-
3. an die methodische Verlässlichkeit von Zertifi- rung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Ent-
zierungs- und Prüfverfahren nach § 114 Abs. 4, wicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxis-
die den jeweils geltenden Richtlinien des Spit- erprobung und der modellhaften Umsetzung ei-
zenverbandes Bund der Pflegekassen über die nes Expertenstandards sowie die Transparenz
Prüfung der in Pflegeeinrichtungen erbrachten des Verfahrens festzulegen. Die Verfahrensord-
Leistungen und deren Qualität entsprechen nung ist durch das Bundesministerium für Ge-
müssen. sundheit im Benehmen mit dem Bundesministe-
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 können rium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu
von jeder Partei mit einer Frist von einem Jahr genehmigen. Kommt eine Einigung über eine Ver-
ganz oder teilweise gekündigt werden. Nach Ab- fahrensordnung bis zum 30. September 2008
lauf des Vereinbarungszeitraums oder der Kündi- nicht zustande, wird sie durch das Bundesminis-
gungsfrist gilt die Vereinbarung bis zum Abschluss terium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bun-
einer neuen Vereinbarung weiter. desministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend festgelegt.
(3) Kommen Vereinbarungen nach Absatz 1 bis
zum 31. März 2009 ganz oder teilweise nicht zu- (3) Die Expertenstandards sind im Bundesan-
stande, kann jede Vertragspartei oder das Bun- zeiger zu veröffentlichen. Sie sind für alle Pflege-
desministerium für Gesundheit die Schiedsstelle kassen und deren Verbände sowie für die zugelas-
nach § 113b anrufen. Die Schiedsstelle setzt mit senen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbind-
der Mehrheit ihrer Mitglieder innerhalb von drei lich. Die Vertragsparteien unterstützen die Einfüh-
Monaten den Inhalt der Vereinbarungen fest.“ rung der Expertenstandards in die Praxis.
71. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b (4) Die Kosten für die Entwicklung und Aktuali-
eingefügt: sierung von Expertenstandards sind Verwaltungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 893
kosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflege- ihrer Mitglieder innerhalb von drei Monaten zu
kassen getragen werden. Die privaten Versiche- treffen; im Übrigen gilt § 76 Abs. 3 entsprechend.
rungsunternehmen, die die private Pflege-Pflicht-
(4) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle
versicherung durchführen, beteiligen sich mit ei-
führt das Bundesministerium für Gesundheit. Es
nem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwen-
kann die Rechtsaufsicht ganz oder teilweise sowie
dungen nach Satz 1. Der Finanzierungsanteil, der
dauerhaft oder vorübergehend auf das Bundes-
auf die privaten Versicherungsunternehmen ent-
versicherungsamt übertragen.“
fällt, kann von dem Verband der privaten Kranken-
versicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenver- 72. § 114 wird wie folgt gefasst:
band Bund der Pflegekassen geleistet werden.
„§ 114
§ 113b Qualitätsprüfungen
Schiedsstelle Qualitätssicherung (1) Zur Durchführung einer Qualitätsprüfung er-
teilen die Landesverbände der Pflegekassen dem
(1) Die Vertragsparteien nach § 113 richten ge- Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
meinsam bis zum 30. September 2008 eine oder den von ihnen bestellten Sachverständigen
Schiedsstelle Qualitätssicherung ein. Diese ent- einen Prüfauftrag. Der Prüfauftrag enthält Anga-
scheidet in den ihr nach diesem Gesetz zugewie- ben zur Prüfart, zum Prüfgegenstand und zum
senen Fällen. Gegen die Entscheidung der Prüfumfang. Die Prüfung erfolgt als Regelprüfung,
Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialge- Anlassprüfung oder Wiederholungsprüfung. Die
richten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht Pflegeeinrichtungen haben die ordnungsgemäße
statt; die Klage gegen die Entscheidung der Durchführung der Prüfungen zu ermöglichen.
Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Landesverbände der Pflegekassen ver-
(2) Die Schiedsstelle besteht aus Vertretern des anlassen in zugelassenen Pflegeeinrichtungen bis
Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und der zum 31. Dezember 2010 mindestens einmal und
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen ab dem Jahre 2011 regelmäßig im Abstand von
auf Bundesebene in gleicher Zahl sowie einem un- höchstens einem Jahr eine Prüfung durch den
parteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren un- Medizinischen Dienst der Krankenversicherung
parteiischen Mitgliedern. Die unparteiischen Mit- oder durch von ihnen bestellte Sachverständige
glieder sowie deren Stellvertreter werden von (Regelprüfung). Zu prüfen ist, ob die Qualitätsan-
den Vertragsparteien gemeinsam bestellt. Kommt forderungen nach diesem Buch und nach den auf
eine Einigung nicht zustande, werden die unpar- dieser Grundlage abgeschlossenen vertraglichen
teiischen Mitglieder und ihre Vertreter bis zum Vereinbarungen erfüllt sind. Die Regelprüfung er-
31. Oktober 2008 durch den Präsidenten des Bun- fasst insbesondere wesentliche Aspekte des Pfle-
dessozialgerichts berufen. Der Schiedsstelle ge- gezustandes und die Wirksamkeit der Pflege- und
hört auch ein Vertreter der Arbeitsgemeinschaft Betreuungsmaßnahmen (Ergebnisqualität). Sie
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und ein kann auch auf den Ablauf, die Durchführung und
Vertreter der kommunalen Spitzenverbände an; die Evaluation der Leistungserbringung (Prozess-
sie werden auf die Zahl der Vertreter des Spitzen- qualität) sowie die unmittelbaren Rahmenbedin-
verbandes Bund der Pflegekassen angerechnet. gungen der Leistungserbringung (Strukturqualität)
Der Schiedsstelle kann auch ein Vertreter des Ver- erstreckt werden. Die Regelprüfung bezieht sich
bandes der privaten Krankenversicherung e. V. an- auf die Qualität der allgemeinen Pflegeleistungen,
gehören, dieser wird auch auf die Zahl der Vertre- der medizinischen Behandlungspflege, der sozia-
ter des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen len Betreuung einschließlich der zusätzlichen Be-
angerechnet. Ein Vertreter der Verbände der Pfle- treuung und Aktivierung im Sinne des § 87b, der
geberufe kann der Schiedsstelle unter Anrech- Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung (§ 87),
nung auf die Zahl der Vertreter der Vereinigungen der Zusatzleistungen (§ 88) und der nach § 37 des
der Träger der Pflegeeinrichtungen angehören. Fünften Buches erbrachten Leistungen der häus-
Soweit die beteiligten Organisationen bis zum lichen Krankenpflege. Sie kann sich auch auf die
30. September 2008 keine Mitglieder bestellen, Abrechnung der genannten Leistungen erstre-
wird die Schiedsstelle durch die drei vom Präsi- cken. Zu prüfen ist auch, ob die Versorgung der
denten des Bundessozialgerichts berufenen un- Pflegebedürftigen den Empfehlungen der Kom-
parteiischen Mitglieder gebildet. mission für Krankenhaushygiene und Infektions-
prävention nach § 23 Abs. 2 des Infektionsschutz-
(3) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren
gesetzes entspricht.
in einer Geschäftsordnung das Nähere über die
Zahl, die Bestellung, die Amtsdauer, die Amtsfüh- (3) Die Landesverbände der Pflegekassen ha-
rung, die Erstattung der baren Auslagen und die ben den Prüfumfang der Regelprüfung in ange-
Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder messener Weise zu verringern, soweit ihnen auf
der Schiedsstelle sowie die Geschäftsführung, Grund einer Prüfung der zuständigen Heimauf-
das Verfahren, die Erhebung und die Höhe der Ge- sichtsbehörde oder aus einem nach Landesrecht
bühren und die Verteilung der Kosten. Kommt die durchgeführten Prüfverfahren Erkenntnisse darü-
Geschäftsordnung bis zum 30. September 2008 ber vorliegen, dass die Qualitätsanforderungen
nicht zustande, wird ihr Inhalt durch das Bundes- nach diesem Buch und den auf seiner Grundlage
ministerium für Gesundheit bestimmt. Entschei- abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen
dungen der Schiedsstelle sind mit der Mehrheit erfüllt sind.
894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
(4) Liegen den Landesverbänden der Pflege- bindung zu setzen sowie die Beschäftigten und
kassen Ergebnisse zur Prozess- und Strukturqua- die Interessenvertretung der Bewohnerinnen und
lität aus einer Prüfung vor, die von der Pflegeein- Bewohner zu befragen. Prüfungen und Besichti-
richtung oder dem Einrichtungsträger veranlasst gungen zur Nachtzeit sind nur zulässig, wenn
wurde, so haben sie den Umfang der Regelprü- und soweit das Ziel der Qualitätssicherung zu an-
fung in angemessener Weise zu verringern. Vo- deren Tageszeiten nicht erreicht werden kann. So-
raussetzung ist, dass die vorgelegten Prüfergeb- weit Räume einem Wohnrecht der Heimbewohner
nisse nach einem durch die Landesverbände der unterliegen, dürfen sie ohne deren Einwilligung nur
Pflegekassen anerkannten Verfahren zur Messung betreten werden, soweit dies zur Verhütung dro-
und Bewertung der Pflegequalität durch unabhän- hender Gefahren für die öffentliche Sicherheit
gige Sachverständige oder Prüfinstitutionen ent- und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der
sprechend den von den Vertragsparteien nach Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1
§ 113 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 und 3 festgelegten An- des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
forderungen durchgeführt wurde, die Prüfung Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
nicht länger als ein Jahr zurückliegt und die Prü- soll die zuständige Heimaufsichtsbehörde an
fungsergebnisse gemäß § 115 Abs. 1a veröffent- Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung
licht werden. Eine Prüfung der Ergebnisqualität nicht verzögert wird. Bei der ambulanten Pflege
durch den Medizinischen Dienst der Krankenver- sind der Medizinische Dienst der Krankenversi-
sicherung ist stets durchzuführen. cherung und die von den Landesverbänden der
(5) Bei Anlassprüfungen geht der Prüfauftrag in Pflegekassen bestellten Sachverständigen be-
der Regel über den jeweiligen Prüfanlass hinaus; rechtigt, die Qualität der Leistungen des Pflege-
er umfasst eine vollständige Prüfung mit dem dienstes mit Einwilligung des Pflegebedürftigen
Schwerpunkt der Ergebnisqualität. Im Zusammen- auch in dessen Wohnung zu überprüfen. Soweit
hang mit einer zuvor durchgeführten Regel- oder ein Pflegebedürftiger die Einwilligung nach den
Anlassprüfung kann von den Landesverbänden Sätzen 3 und 5 nicht selbst erteilen kann, darf
der Pflegekassen auf Kosten der Pflegeeinrich- diese nur durch eine vertretungsberechtigte Per-
tung eine Wiederholungsprüfung veranlasst wer- son oder einen bestellten Betreuer erteilt werden.
den, um zu überprüfen, ob die festgestellten Qua- (3) Die Prüfungen beinhalten auch Inaugen-
litätsmängel durch die nach § 115 Abs. 2 ange- scheinnahmen des gesundheitlichen und pflegeri-
ordneten Maßnahmen beseitigt worden sind. Auf schen Zustands von Pflegebedürftigen. Sowohl
Antrag und auf Kosten der Pflegeeinrichtung ist Pflegebedürftige als auch Beschäftigte der Pflege-
eine Wiederholungsprüfung von den Landesver- einrichtungen, Betreuer und Angehörige sowie
bänden der Pflegekassen zu veranlassen, wenn Mitglieder der heimrechtlichen Interessenvertre-
wesentliche Aspekte der Pflegequalität betroffen tungen der Bewohnerinnen und Bewohner können
sind und ohne zeitnahe Nachprüfung der Pflege- dazu befragt werden. Die Teilnahme an Inau-
einrichtung unzumutbare Nachteile drohen.“ genscheinnahmen und Befragungen ist freiwillig;
73. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt: durch die Ablehnung dürfen keine Nachteile ent-
stehen. Inaugenscheinnahmen von Pflegebedürf-
„§ 114a
tigen, Befragungen von Personen nach Satz 2 so-
Durchführung der Qualitätsprüfungen wie die damit jeweils zusammenhängende Erhe-
(1) Der Medizinische Dienst der Krankenversi- bung, Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
cherung und die von den Landesverbänden der gener Daten von Pflegebedürftigen zum Zwecke
Pflegekassen bestellten Sachverständigen sind der Erstellung eines Prüfberichts bedürfen der
im Rahmen ihres Prüfauftrags nach § 114 jeweils Einwilligung der betroffenen Pflegebedürftigen.
berechtigt und verpflichtet, an Ort und Stelle zu (4) Auf Verlangen sind Vertreter der betroffenen
überprüfen, ob die zugelassenen Pflegeeinrich- Pflegekassen oder ihrer Verbände, des zuständi-
tungen die Leistungs- und Qualitätsanforderungen gen Sozialhilfeträgers sowie des Verbandes der
nach diesem Buch erfüllen. Prüfungen sind grund- privaten Krankenversicherung e. V. an den Prüfun-
sätzlich unangemeldet durchzuführen. Der Medizi- gen nach den Absätzen 1 bis 3 zu beteiligen. Der
nische Dienst der Krankenversicherung und die Träger der Pflegeeinrichtung kann verlangen, dass
von den Landesverbänden der Pflegekassen be- eine Vereinigung, deren Mitglied er ist (Trägerver-
stellten Sachverständigen beraten im Rahmen der einigung), an der Prüfung nach den Absätzen 1
Qualitätsprüfungen die Pflegeeinrichtungen in bis 3 beteiligt wird. Ausgenommen ist eine Betei-
Fragen der Qualitätssicherung. § 112 Abs. 3 gilt ligung nach Satz 1 oder nach Satz 2, soweit da-
entsprechend. durch die Durchführung einer Prüfung voraus-
(2) Sowohl bei teil- als auch bei vollstationärer sichtlich verzögert wird. Unabhängig von ihren ei-
Pflege sind der Medizinische Dienst der Kranken- genen Prüfungsbefugnissen nach den Absätzen 1
versicherung und die von den Landesverbänden bis 3 sind der Medizinische Dienst der Kranken-
der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je- versicherung und die von den Landesverbänden
weils berechtigt, zum Zwecke der Qualitätssiche- der Pflegekassen bestellten Sachverständigen je-
rung die für das Pflegeheim benutzten Grundstü- weils befugt, sich an Überprüfungen von zugelas-
cke und Räume jederzeit zu betreten, dort Prüfun- senen Pflegeheimen zu beteiligen, soweit sie von
gen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit der zuständigen Heimaufsichtsbehörde nach
den Pflegebedürftigen, ihren Angehörigen, vertre- Maßgabe heimrechtlicher Vorschriften durchge-
tungsberechtigten Personen und Betreuern in Ver- führt werden. Sie haben in diesem Fall ihre Mitwir-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 895
kung an der Überprüfung des Heimes auf den Be- tionen für die Wahrnehmung der Interessen und
reich der Qualitätssicherung nach diesem Buch zu der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behin-
beschränken. derten Menschen zu beteiligen. Ihnen ist unter
Übermittlung der hierfür erforderlichen Informatio-
(5) Die privaten Versicherungsunternehmen, die
nen innerhalb einer angemessenen Frist vor der
die private Pflege-Pflichtversicherung durchfüh-
Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu
ren, beteiligen sich mit 10 vom Hundert an den
geben; die Stellungnahmen sind in die Entschei-
Kosten der Qualitätsprüfungen der ambulanten
dung einzubeziehen. Die Richtlinien sind regelmä-
und stationären Pflegeeinrichtungen, sofern diese
ßig an den medizinisch-pflegefachlichen Fort-
ohne Beteiligung von Vertretern des Verbandes
schritt anzupassen. Sie bedürfen der Genehmi-
der privaten Krankenversicherung e. V. durchge-
gung des Bundesministeriums für Gesundheit.
führt wurden. Der Finanzierungsanteil, der auf die
Beanstandungen des Bundesministeriums für Ge-
privaten Versicherungsunternehmen entfällt, ist
sundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten
vom Verband der privaten Krankenversicherung
Frist zu beheben.“
e. V. jährlich unmittelbar an das Bundesversiche-
rungsamt zugunsten des Ausgleichsfonds der 74. § 115 wird wie folgt geändert:
Pflegeversicherung (§ 65) zu überweisen. Das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Bundesversicherungsamt stellt die Höhe der
durchschnittlichen Kosten von Prüfungen im aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wege einer Schätzung in Abstimmung mit dem „Das Gleiche gilt für die Ergebnisse von
Verband der privaten Krankenversicherung e. V. Qualitätsprüfungen, die durch unabhängige
fest und teilt diesem jährlich die Anzahl der durch- Sachverständige oder Prüfinstitutionen ge-
geführten Prüfungen und den sich aus der Multi- mäß § 114 Abs. 4 durchgeführt werden und
plikation der Durchschnittskosten mit der Anzahl eine Regelprüfung durch den Medizi-
der Prüfungen ergebenden Finanzierungsanteil nischen Dienst der Krankenversicherung
der privaten Versicherungsunternehmen mit. teilweise ersetzen.“
(6) Die Medizinischen Dienste der Krankenver- bb) In Satz 4 werden der Punkt durch ein Se-
sicherung berichten dem Medizinischen Dienst mikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen gefügt:
zum 30. Juni 2011, danach in Abständen von drei
Jahren, über ihre Erfahrungen mit der Anwendung „dies gilt nicht für die zur Veröffentlichung
der Beratungs- und Prüfvorschriften nach diesem der Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
Buch, über die Ergebnisse ihrer Qualitätsprüfun- nach Absatz 1a erforderlichen Daten und
gen sowie über ihre Erkenntnisse zum Stand und Informationen.“
zur Entwicklung der Pflegequalität und der Quali- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
tätssicherung. Sie stellen unter Beteiligung des fügt:
Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes
„(1a) Die Landesverbände der Pflegekassen
Bund der Krankenkassen die Vergleichbarkeit der
stellen sicher, dass die von Pflegeeinrichtungen
gewonnenen Daten sicher. Der Medizinische
erbrachten Leistungen und deren Qualität, ins-
Dienst des Spitzenverbandes Bund der Kranken-
besondere hinsichtlich der Ergebnis- und Le-
kassen führt die Berichte der Medizinischen
bensqualität, für die Pflegebedürftigen und ihre
Dienste der Krankenversicherung und seine eige-
Angehörigen verständlich, übersichtlich und
nen Erkenntnisse und Erfahrungen zur Entwick-
vergleichbar sowohl im Internet als auch in an-
lung der Pflegequalität und der Qualitätssicherung
derer geeigneter Form kostenfrei veröffentlicht
zu einem Bericht zusammen und legt diesen inner-
werden. Hierbei sind die Ergebnisse der Quali-
halb eines halben Jahres dem Spitzenverband
tätsprüfungen des Medizinischen Dienstes der
Bund der Pflegekassen, dem Bundesministerium
Krankenversicherung sowie gleichwertige Prüf-
für Gesundheit, dem Bundesministerium für Fami-
ergebnisse nach § 114 Abs. 3 und 4 zugrunde
lie, Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bun-
zu legen; sie können durch in anderen Prüfver-
desministerium für Arbeit und Soziales und den
fahren gewonnene Informationen, die die von
zuständigen Länderministerien vor.
Pflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen
(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und deren Qualität, insbesondere hinsichtlich
beschließt unter Beteiligung des Medizinischen der Ergebnis- und Lebensqualität, darstellen,
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Kran- ergänzt werden. Personenbezogene und per-
kenkassen Richtlinien über die Prüfung der in Pfle- sonenbeziehbare Daten sind zu anonymisieren.
geeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Ergebnisse von Wiederholungsprüfungen sind
Qualität nach § 114. Er hat die Bundesarbeitsge- zeitnah zu berücksichtigen. Das Datum der
meinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bun- letzten Prüfung durch den Medizinischen
desverbände privater Alten- und Pflegeheime, die Dienst der Krankenversicherung, eine Einord-
Verbände der privaten ambulanten Dienste, die nung des Prüfergebnisses nach einer Bewer-
Bundesverbände der Pflegeberufe, die Kassen- tungssystematik sowie eine Zusammenfassung
ärztliche Bundesvereinigung, den Verband der pri- der Prüfergebnisse sind an gut sichtbarer Stelle
vaten Krankenversicherung e. V., die Bundesar- in jeder Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die
beitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Kriterien der Veröffentlichung einschließlich
Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf der Bewertungssystematik sind durch den
Bundesebene sowie die maßgeblichen Organisa- Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtun- 77. § 118 wird aufgehoben.
gen auf Bundesebene, die Bundesarbeitsge- 78. § 120 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
meinschaft der überörtlichen Träger der Sozial-
hilfe und die Bundesvereinigung der kommuna- „Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zu-
len Spitzenverbände bis zum 30. September ständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausferti-
2008 unter Beteiligung des Medizinischen gung des Pflegevertrages auszuhändigen.“
Dienstes des Spitzenverbandes Bund der 79. § 122 wird wie folgt geändert:
Krankenkassen zu vereinbaren. Die maßgebli- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
chen Organisationen für die Wahrnehmung der
Interessen und der Selbsthilfe der pflegebe- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
dürftigen und behinderten Menschen, unab- „(2) Die Spitzenverbände der Pflegekassen
hängige Verbraucherorganisationen auf Bun- haben die nach § 45b Abs. 1 Satz 4 in der ab
desebene sowie der Verband der privaten dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung vorgese-
Krankenversicherung e. V. und die Verbände henen Richtlinien unter Beteiligung des Medi-
der Pflegeberufe auf Bundesebene sind früh- zinischen Dienstes der Spitzenverbände der
zeitig zu beteiligen. Ihnen ist unter Übermitt- Krankenkassen, des Verbandes der privaten
lung der hierfür erforderlichen Informationen in- Krankenversicherung e. V., der kommunalen
nerhalb einer angemessenen Frist vor der Ent- Spitzenverbände auf Bundesebene und der
scheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu maßgeblichen Organisationen für die Wahrneh-
geben; die Stellungnahmen sind in die Ent- mung der Interessen und der Selbsthilfe der
scheidung einzubeziehen. Kommt eine Festle- pflegebedürftigen und behinderten Menschen
gung über die Kriterien der Veröffentlichung auf Bundesebene zu beschließen und dem
einschließlich der Bewertungssystematik bis Bundesministerium für Gesundheit bis zum
zum 30. September 2008 nicht zustande, wer- 31. Mai 2008 zur Genehmigung vorzulegen.
den sie auf Antrag eines Vereinbarungspartners § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.“
oder des Bundesministeriums für Gesundheit
bis zum 31. Dezember 2008 durch die Schieds-
Artikel 2
stelle nach § 113b festgesetzt.“ Weitere Änderung des
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder aus Elften Buches Sozialgesetzbuch
der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung § 110 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Elften Buches Sozial-
(§ 80a)“ gestrichen. gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
75. § 116 wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
1015), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie
„Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis f genann-
folgt gefasst:
ten Bedingungen gelten auch für Verträge mit Perso-
„(1) Die Prüfkosten bei Wirksamkeits- und nen, die im Basistarif nach § 12 des Versicherungsauf-
Wirtschaftlichkeitsprüfungen nach § 79 sind sichtsgesetzes versichert sind. Für Personen, die im
als Aufwand in der nächstmöglichen Ver- Basistarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset-
gütungsvereinbarung nach dem Achten Kapitel zes versichert sind und deren Beitrag zur Krankenver-
zu berücksichtigen; sie können auch auf meh- sicherung sich nach § 12 Abs. 1c Satz 4 oder 6 des
rere Vergütungszeiträume verteilt werden.“ Versicherungsaufsichtsgesetzes vermindert, darf der
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Beitrag 50 vom Hundert des sich nach Absatz 1 Nr. 2
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie Buchstabe e ergebenden Beitrags nicht übersteigen;
folgt geändert: die Beitragsbegrenzung für Ehegatten oder Lebens-
partner nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe g gilt für diese
aa) In Satz 1 werden die Nummer 1 aufgeho- Versicherten nicht. Für die Aufbringung der nach Satz 3
ben und die Angabe „2.“ gestrichen. verminderten Beiträge gilt § 12 Abs. 1c Satz 5 oder 6
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör- des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsprechend; da-
ter „der mit der Erteilung von Leistungs- bei gilt Satz 6 mit der Maßgabe, dass der zuständige
und Qualitätsnachweisen beauftragten un- Träger den Betrag zahlt, der auch für einen Bezieher
abhängigen Sachverständigen oder Prüf- von Arbeitslosengeld II in der sozialen Pflegeversiche-
stellen (§ 113) und“ gestrichen. rung zu tragen ist.“
76. § 117 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetz
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Heimge- über die Pflegezeit
setz“ durch die Wörter „den heimrechtli- (Pflegezeitgesetz – PflegeZG)
chen Vorschriften“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 20 Abs. 5 des §1
Heimgesetzes“ durch die Wörter „den Ziel des Gesetzes
heimrechtlichen Vorschriften“ ersetzt. Ziel des Gesetzes ist, Beschäftigten die Möglichkeit
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem zu eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häus-
Heimgesetz“ durch die Wörter „den heimrecht- licher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbar-
lichen Vorschriften“ ersetzt. keit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 897
§2 (2) Ist der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürf-
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung tig oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen
unmöglich oder unzumutbar, endet die Pflegezeit vier
(1) Beschäftigte haben das Recht, bis zu zehn Ar- Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände. Der
beitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforder- Arbeitgeber ist über die veränderten Umstände unver-
lich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehö- züglich zu unterrichten. Im Übrigen kann die Pflegezeit
rigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine nur vorzeitig beendet werden, wenn der Arbeitgeber zu-
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pfle- stimmt.
gerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
(2) Beschäftigte sind verpflichtet, dem Arbeitgeber §5
ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und deren
Kündigungsschutz
voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dem
Arbeitgeber ist auf Verlangen eine ärztliche Bescheini- (1) Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhält-
gung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehöri- nis von der Ankündigung bis zur Beendigung der kurz-
gen und die Erforderlichkeit der in Absatz 1 genannten zeitigen Arbeitsverhinderung nach § 2 oder der Pflege-
Maßnahmen vorzulegen. zeit nach § 3 nicht kündigen.
(3) Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung der Vergütung (2) In besonderen Fällen kann eine Kündigung von
nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Lan-
aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund desbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle aus-
einer Vereinbarung ergibt. nahmsweise für zulässig erklärt werden. Die Bundesre-
gierung kann hierzu mit Zustimmung des Bundesrates
§3 allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
Pflegezeit
§6
(1) Beschäftigte sind von der Arbeitsleistung voll-
Befristete Verträge
ständig oder teilweise freizustellen, wenn sie einen pfle-
gebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umge- (1) Wenn zur Vertretung einer Beschäftigten oder ei-
bung pflegen (Pflegezeit). Der Anspruch nach Satz 1 nes Beschäftigten für die Dauer der kurzzeitigen Ar-
besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel beitsverhinderung nach § 2 oder der Pflegezeit nach
15 oder weniger Beschäftigten. § 3 eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer einge-
stellt wird, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Be-
(2) Die Beschäftigten haben die Pflegebedürftigkeit
fristung des Arbeitsverhältnisses. Über die Dauer der
des nahen Angehörigen durch Vorlage einer Bescheini-
Vertretung nach Satz 1 hinaus ist die Befristung für not-
gung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes
wendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
der Krankenversicherung nachzuweisen. Bei in der
privaten Pflege-Pflichtversicherung versicherten Pfle- (2) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrages
gebedürftigen ist ein entsprechender Nachweis zu er- muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein
bringen. oder den in Absatz 1 genannten Zwecken zu entneh-
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem men sein.
Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn (3) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsver-
schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für wel- trag unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen kün-
chen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung digen, wenn die Pflegezeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 vor-
von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden zeitig endet. Das Kündigungsschutzgesetz ist in diesen
soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge- Fällen nicht anzuwenden. Satz 1 gilt nicht, soweit seine
nommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
Arbeitszeit anzugeben. (4) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch ge- Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitneh-
nommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte merinnen und Arbeitnehmer abgestellt, sind bei der Er-
über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit mittlung dieser Zahl Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der mer, die nach § 2 kurzzeitig an der Arbeitsleistung ver-
Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu ent- hindert oder nach § 3 freigestellt sind, nicht mitzuzäh-
sprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche len, solange für sie auf Grund von Absatz 1 eine Ver-
Gründe entgegenstehen. treterin oder ein Vertreter eingestellt ist. Dies gilt nicht,
wenn die Vertreterin oder der Vertreter nicht mitzuzäh-
§4 len ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im
Dauer der Pflegezeit Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen
auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.
(1) Die Pflegezeit nach § 3 beträgt für jeden pflege-
bedürftigen nahen Angehörigen längstens sechs Mo- §7
nate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in An-
spruch genommene Pflegezeit kann bis zur Höchst- Begriffsbestimmungen
dauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zu- (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
stimmt. Eine Verlängerung bis zur Höchstdauer kann 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in
der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
nicht erfolgen kann. Die Pflegezeit wird auf Berufsbil- 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselb-
dungszeiten nicht angerechnet. ständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen an-
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
zusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heim- Absatz 2b zusammen, geht die Versiche-
arbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. rungspflicht nach Absatz 2a vor.“
(2) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natür- 2. § 28a wird wie folgt geändert:
liche und juristische Personen sowie rechtsfähige Per- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sonengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 be-
schäftigen. Für die arbeitnehmerähnlichen Personen, aa) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils nach den
insbesondere für die in Heimarbeit Beschäftigten und Wörtern „des Ersten Abschnitts gestanden“
die ihnen Gleichgestellten, tritt an die Stelle des Arbeit- das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt
gebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister. und nach dem Wort „bezogen“ die Wörter
„oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaß-
(3) Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind nahme geförderte Beschäftigung ausgeübt
1. Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis
oder den Bezug einer laufenden Entgelt-
2. Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnli- ersatzleistung nach diesem Buch unterbro-
chen Gemeinschaft, Geschwister, chen“ eingefügt.
3. Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Le-
benspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder. „Der Antrag muss spätestens innerhalb von
einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit
(4) Pflegebedürftig im Sinne dieses Gesetzes sind oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Wei-
Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 terversicherung berechtigt, gestellt werden.
und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1
Pflegebedürftig im Sinne von § 2 sind auch Personen, Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der An-
die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des trag abweichend von Satz 3 innerhalb von ei-
Elften Buches Sozialgesetzbuch voraussichtlich erfül- nem Monat nach Beendigung der Pflegezeit
len. gestellt werden.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
§8
3. In § 130 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 folgende
Unabdingbarkeit
Nummer 3a eingefügt:
Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu- „3a. Zeiten, in denen der Arbeitslose eine Pflegezeit
ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes
in Anspruch genommen hat, wenn wegen der
Artikel 4 Pflege das Arbeitsentgelt oder die durch-
Änderung des schnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemindert
war,“.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
4. § 345 wird wie folgt geändert:
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 ersetzt.
Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
S. 842), wird wie folgt geändert:
„8. die als Pflegende während einer Pflegezeit
1. § 26 wird wie folgt geändert: versicherungspflichtig sind (§ 26 Abs. 2b),
a) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- ein Arbeitsentgelt in Höhe von 10 Prozent
fügt: der monatlichen Bezugsgröße; dabei ist die
Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet maßge-
„(2b) Versicherungspflichtig sind Personen in bend, wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsge-
der Zeit, in der sie eine Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 biet liegt.“
Satz 1 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch neh-
men und eine pflegebedürftige Person pflegen, 5. § 347 wird wie folgt geändert:
wenn sie unmittelbar vor der Pflegezeit versiche- a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma
rungspflichtig waren oder eine als Arbeitsbe- ersetzt.
schaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtver-
hältnis oder den Bezug einer laufenden Entgelter- „10. für Personen, die als Pflegende während ei-
satzleistung nach diesem Buch unterbrochen ner Pflegezeit versicherungspflichtig sind
hat.“ (§ 26 Abs. 2b) und einen
a) in der sozialen Pflegeversicherung versi-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cherten Pflegebedürftigen pflegen, von
aa) In Satz 5 werden nach der Angabe „Ab- der Pflegekasse,
satz 2a“ die Angabe „und 2b“ und nach dem
b) in der privaten Pflege-Pflichtversicherung
Wort „Erziehung“ die Wörter „oder Pflege“
versicherten Pflegebedürftigen pflegen,
eingefügt.
von dem privaten Versicherungsunter-
bb) Folgender Satz wird angefügt: nehmen,
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Ab- c) Pflegebedürftigen pflegen, der wegen
satz 2a mit einer Versicherungspflicht nach Pflegebedürftigkeit Beihilfeleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 899
oder Leistungen der Heilfürsorge und 2. In § 8 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Num-
Leistungen einer Pflegekasse oder eines mer 2a eingefügt:
privaten Versicherungsunternehmens er- „2a. durch Herabsetzung der regelmäßigen Wo-
hält, von der Festsetzungsstelle für die chenarbeitszeit während der Pflegezeit nach
Beihilfe oder vom Dienstherrn und der § 3 des Pflegezeitgesetzes; die Befreiung er-
Pflegekasse oder dem privaten Versiche- streckt sich nur auf die Dauer der Pflegezeit,“.
rungsunternehmen anteilig.“
3. In § 11 Abs. 4 wird nach Satz 3 folgender Satz
6. § 349 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
„In das Versorgungsmanagement sind die Pflege-
fügt:
einrichtungen einzubeziehen; dabei ist eine enge
„(4a) Die Beiträge für Personen, die als Pfle- Zusammenarbeit mit Pflegeberatern und Pflege-
gende während einer Pflegezeit versicherungs- beraterinnen nach § 7a des Elften Buches zu ge-
pflichtig sind (§ 26 Abs. 2b), sind von den Stellen, währleisten.“
die die Beiträge zu tragen haben, an die Bundes-
4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt durch ein
agentur zu zahlen. Das Nähere über das Verfah-
Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
ren der Beitragszahlung und Abrechnung der Bei-
träge können der Spitzenverband Bund der Pfle- „soweit nicht in Modellvorhaben nach § 63 Abs. 3c
gekassen, der Verband der privaten Krankenver- etwas anderes bestimmt ist.“
sicherung e. V., die Festsetzungsstellen für die 5. § 23 Abs. 8 wird aufgehoben.
Beihilfe, das Bundesversicherungsamt und die
6. Dem § 40 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
Bundesagentur durch Vereinbarung regeln.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: „Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen
Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürf-
aa) Die Angabe „nach den Absätzen 3 und 4“ tige Versicherte, für die innerhalb von sechs Mo-
wird durch die Angabe „nach den Absätzen 3 naten nach Antragstellung keine notwendigen
bis 4a“ ersetzt. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation er-
bb) Folgende Sätze werden angefügt: bracht worden sind. Satz 6 gilt nicht, wenn die
„Die Zahlung der Beiträge nach Absatz 4a er- Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung
folgt in Form eines Gesamtbeitrags für das nicht zu vertreten hat. Die Krankenkasse berichtet
Kalenderjahr, in dem die Pflegezeit in An- ihrer Aufsichtsbehörde jährlich über Fälle nach
spruch genommen wurde (Beitragsjahr). Ab- Satz 6.“
weichend von § 23 Abs. 1 Satz 4 des Vierten 7. In § 52 Abs. 2 werden die Wörter „Maßnahme wie
Buches ist der Gesamtbeitrag spätestens im zum Beispiel eine“ gestrichen.
März des Jahres fällig, das dem Beitragsjahr 8. In § 63 werden nach Absatz 3a folgende Ab-
folgt.“ sätze 3b und 3c eingefügt:
Artikel 5 „(3b) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
vorsehen, dass Angehörige der im Krankenpflege-
Änderung des gesetz und im Altenpflegegesetz geregelten Be-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch rufe
Dem § 7 Abs. 3 des Vierten Buches Sozialgesetz- 1. die Verordnung von Verbandsmitteln und Pfle-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi- gehilfsmitteln sowie
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. die inhaltliche Ausgestaltung der häuslichen
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
Krankenpflege einschließlich deren Dauer
Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 16. Mai 2008
(BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird folgender vornehmen, soweit diese auf Grund ihrer Ausbil-
Satz angefügt: dung qualifiziert sind und es sich bei der Tätigkeit
nicht um selbständige Ausübung von Heilkunde
„Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von
handelt. Modellvorhaben nach Absatz 1 können
Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.“
vorsehen, dass Physiotherapeuten mit einer Er-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und
Artikel 6 Physiotherapeutengesetzes die Auswahl und die
Änderung des Dauer der physikalischen Therapie und die Fre-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch quenz der Behandlungseinheiten bestimmen, so-
weit die Physiotherapeuten auf Grund ihrer Aus-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
bildung qualifiziert sind und es sich bei der Tätig-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
keit nicht um selbständige Ausübung von Heil-
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
kunde handelt.
ändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), wird wie folgt geändert: (3c) Modellvorhaben nach Absatz 1 können
1. § 6 Abs. 4 Satz 6 wird wie folgt geändert: eine Übertragung der ärztlichen Tätigkeiten, bei
denen es sich um selbständige Ausübung von
a) Im ersten Halbsatz werden nach dem Wort „El- Heilkunde handelt und für die die Angehörigen
ternzeit“ die Wörter „oder Pflegezeit“ eingefügt. der im Krankenpflegegesetz geregelten Berufe
b) Im zweiten Halbsatz wird nach der Angabe „§ 8 auf Grund einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des
Abs. 1 Nr. 1a, 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt. Krankenpflegegesetzes qualifiziert sind, auf diese
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
vorsehen. Satz 1 gilt für die Angehörigen des im erbringern schließen. Auf Antrag der Pflegeein-
Altenpflegegesetz geregelten Berufes auf Grund richtung hat die Kassenärztliche Vereinigung zur
einer Ausbildung nach § 4 Abs. 7 des Altenpflege- Sicherstellung einer ausreichenden ärztlichen Ver-
gesetzes entsprechend. Der Gemeinsame sorgung von pflegebedürftigen Versicherten in der
Bundesausschuss legt in Richtlinien fest, bei wel- Pflegeeinrichtung Verträge nach Satz 1 anzustre-
chen Tätigkeiten eine Übertragung von Heilkunde ben. Kommt ein Vertrag nach Satz 1 nicht inner-
auf die Angehörigen der in den Sätzen 1 und 2 halb einer Frist von sechs Monaten nach Zugang
genannten Berufe im Rahmen von Modellvorha- des Antrags der Pflegeeinrichtung zustande, ist
ben erfolgen kann. Vor der Entscheidung des Ge- die Pflegeeinrichtung vom Zulassungsausschuss
meinsamen Bundesausschusses ist der Bundes- zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versor-
ärztekammer sowie den maßgeblichen Verbänden gung der pflegebedürftigen Versicherten in der
der Pflegeberufe Gelegenheit zur Stellungnahme Pflegeeinrichtung mit angestellten Ärzten, die in
zu geben. Die Stellungnahmen sind in die Ent- das Arztregister eingetragen sind und geriatrisch
scheidungen einzubeziehen.“ fortgebildet sein sollen, zu ermächtigen; soll die
8a. Dem § 87 Abs. 2b wird folgender Satz angefügt: Versorgung der pflegebedürftigen Versicherten
durch einen in mehreren Pflegeeinrichtungen an-
„Bis spätestens zum 31. Oktober 2008 ist mit Wir- gestellten Arzt erfolgen, ist der angestellte Arzt zur
kung zum 1. Januar 2009 eine Regelung zu tref- Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
fen, nach der ärztlich angeordnete Hilfeleistungen der pflegebedürftigen Versicherten in den Pflege-
anderer Personen nach § 28 Abs. 1 Satz 2, die in einrichtungen zu ermächtigen. Das Recht auf freie
der Häuslichkeit der Patienten in Abwesenheit des Arztwahl der Versicherten in der Pflegeeinrichtung
Arztes erbracht werden, vergütet werden.“ bleibt unberührt. Der in der Pflegeeinrichtung
9. § 95d Abs. 5 wird wie folgt geändert: tätige Arzt ist bei seinen ärztlichen Entscheidun-
a) In Satz 1 werden das Wort „oder“ durch ein gen nicht an Weisungen von Nichtärzten gebun-
Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags- den. Er soll mit den übrigen Leistungserbringern
arztes“ die Wörter „oder einer Einrichtung nach eng zusammenarbeiten.“
§ 119b“ eingefügt. 11. § 120 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 2 werden der Punkt durch ein Semi- a) In Satz 1 werden die Wörter „und ermächtigter
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ärztlich geleiteter Einrichtungen“ durch die
„für die in einer Einrichtung nach § 119b ange- Wörter „ , die in stationären Pflegeeinrichtun-
stellten Ärzte wird der Fortbildungsnachweis gen erbrachten ambulanten ärztlichen Leistun-
nach Absatz 3 von der Einrichtung geführt.“ gen von nach § 119b Satz 3 zweiter Halbsatz
ermächtigten Ärzten und ambulante ärztliche
c) In Satz 4 werden das Wort „oder“ durch ein Leistungen, die in ermächtigten Einrichtungen
Komma ersetzt und nach dem Wort „Vertrags- erbracht werden,“ ersetzt.
arztes“ die Wörter „oder der Einrichtung nach
§ 119b“ eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt:
9a. Dem § 116b wird folgender Absatz 6 angefügt: „Die Vergütung der von nach § 119b Satz 3
zweiter Halbsatz ermächtigten Ärzten erbrach-
„(6) Die ambulante Behandlung nach Absatz 2 ten Leistungen wird von der stationären Pflege-
schließt die Verordnung von Leistungen nach § 73 einrichtung mit der Kassenärztlichen Vereini-
Abs. 2 Nr. 5 bis 8 und 12 ein, soweit diese zur gung abgerechnet.“
Erfüllung des Behandlungsauftrags im Rahmen
der Zulassung erforderlich sind; § 73 Abs. 2 Nr. 9 12. In § 132e Satz 1 werden die Wörter „ärztlich ge-
gilt entsprechend. Die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 leiteten“ gestrichen und nach dem Wort „Einrich-
Satz 2 gelten entsprechend. Die Vereinbarungen tungen“ die Wörter „mit geeignetem ärztlichen
über Vordrucke und Nachweise nach § 87 Abs. 1 Personal“ eingefügt.
Satz 2 sowie die Richtlinien nach § 75 Abs. 7 gel- 12a. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
ten entsprechend, soweit sie Regelungen zur Ver- „(4) Zur Förderung der Qualität der vertrags-
ordnung von Leistungen nach Satz 1 betreffen. ärztlichen Versorgung können die Kassenärzt-
Die Krankenhäuser haben dabei ein Kennzeichen lichen Vereinigungen mit einzelnen Krankenkas-
nach § 293 zu verwenden, das eine eindeutige Zu- sen oder mit den für ihren Bezirk zuständigen Lan-
ordnung im Rahmen der Abrechnung nach den desverbänden der Krankenkassen oder den Ver-
§§ 300 und 302 ermöglicht. Für die Prüfung der bänden der Ersatzkassen unbeschadet der Rege-
Wirtschaftlichkeit der Verordnungen nach Satz 1 lungen der §§ 87a bis 87c ab dem 1. Januar 2009
gilt § 113 Abs. 4 entsprechend, soweit vertraglich gesamtvertragliche Vereinbarungen schließen, in
nichts anderes vereinbart ist.“ denen für bestimmte Leistungen einheitlich struk-
10. Nach § 119a wird folgender § 119b eingefügt: turierte und elektronisch dokumentierte beson-
„§ 119b dere Leistungs-, Struktur- oder Qualitätsmerkmale
festgelegt werden, bei deren Erfüllung die an dem
Ambulante Behandlung jeweiligen Vertrag teilnehmenden Ärzte Zuschläge
in stationären Pflegeeinrichtungen zu den Vergütungen erhalten. In den Verträgen
Stationäre Pflegeeinrichtungen können einzeln nach Satz 1 ist ein Abschlag von den nach § 87a
oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf un- Abs. 2 Satz 1 vereinbarten Punktwerten für die an
beschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge dem jeweiligen Vertrag beteiligten Krankenkassen
mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungs- und die von dem Vertrag erfassten Leistungen, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 901
von den an dem Vertrag nicht teilnehmenden Ärz- 2. In § 61 Abs. 6 wird die Angabe „§ 80“ durch die An-
ten der jeweiligen Facharztgruppe erbracht wer- gabe „§ 113“ ersetzt.
den, zu vereinbaren, durch den die Mehrleistun-
gen nach Satz 1 für die beteiligten Krankenkassen Artikel 8
ausgeglichen werden.“
Änderung des
13. In § 284 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Bundesversorgungsgesetzes
Wort „Versicherte“ die Wörter „einschließlich der
Voraussetzungen von Leistungsbeschränkungen“ § 26c des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
eingefügt. sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 7 des
14. In § 293 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ärztlich
Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) geändert
und zahnärztlich geleiteter“ gestrichen.
worden ist, wird wie folgt geändert:
15. § 294a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hilfsmittel“ durch
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. das Wort „Pflegehilfsmittel“ ersetzt.
b) Im neuen Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 2. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und Bundes-
„Vertragsärzte, ärztlich geleiteten Einrichtungen empfehlungen“ durch die Wörter „ , Bundesempfeh-
und“ durch die Wörter „an der vertragsärztli- lungen und -vereinbarungen“ und die Angabe „§ 80“
chen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Ein- durch die Angabe „§ 113“ ersetzt.
richtungen sowie“ ersetzt.
3. Absatz 8 wird wie folgt geändert:
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe von
„(2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen 205 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Elften Buches Sozial-
die an der vertragsärztlichen Versorgung teil- gesetzbuch“ ersetzt.
nehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die
b) In Satz 2 werden die Wörter „in Höhe von
Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den
410 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzu-
§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Elften Buches Sozial-
teilen. Die Versicherten sind über den Grund
gesetzbuch“ ersetzt.
der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten
Daten zu informieren.“ c) In Satz 3 werden die Wörter „in Höhe von
665 Euro monatlich“ durch die Wörter „nach
16. In § 72a Abs. 2, § 73 Abs. 5 Satz 1, § 95 Abs. 1
§ 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Elften Buches Sozial-
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, § 106
gesetzbuch“ ersetzt.
Abs. 5 Satz 1 und § 295 Abs. 1b Satz 1 werden
jeweils die Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.
Artikel 9
17. In § 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 2
Satz 1, § 96 Abs. 4 Satz 1, § 98 Abs. 2 Nr. 11, Änderung des
§ 140f Abs. 3 Satz 1, § 295 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2a Versicherungsvertragsgesetzes
und 4 Satz 1 und § 305 Abs. 2 Satz 1 werden § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes vom
jeweils die Wörter „ärztlich geleiteten“ gestrichen. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
Artikel 7 S. 2833) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch „(2) Im Falle der Kündigung des Vertrags zur
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – privaten Pflege-Pflichtversicherung und dem gleich-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem
S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge- anderen Versicherer kann der Versicherungsnehmer
setzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird vom bisherigen Versicherer verlangen, dass dieser
wie folgt geändert: die für ihn kalkulierte Alterungsrückstellung an den
neuen Versicherer überträgt. Auf diesen Anspruch
1. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
kann nicht verzichtet werden.“
„(1) Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit ande-
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3
ren Stellen, deren gesetzliche Aufgaben dem glei-
und 4.
chen Ziel dienen oder die an Leistungen beteiligt
sind oder beteiligt werden sollen, zusammen, insbe-
sondere mit den Trägern von Leistungen nach dem Artikel 10
Zweiten, dem Achten, dem Neunten und dem Elften Änderung des
Buch, sowie mit anderen Trägern von Sozialleistun- GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
gen, mit den gemeinsamen Servicestellen der Reha-
bilitationsträger und mit Verbänden. Darüber hinaus Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26. März
sollen die Träger der Sozialhilfe gemeinsam mit den 2007 (BGBl. I S. 378, 3305), zuletzt geändert durch Ar-
Beteiligten der Pflegestützpunkte nach § 92c des tikel 5b des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
Elften Buches alle für die wohnortnahe Versorgung S. 3024), wird wie folgt geändert:
und Betreuung in Betracht kommenden Hilfe- und 1. In Artikel 44 wird Nummer 6 Buchstabe b wie folgt
Unterstützungsangebote koordinieren.“ gefasst:
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
„b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a ein- das Unternehmen bei der Neu- und Nach-
gefügt: kalkulation im betreffenden Jahr verwendet
„2a. nähere Bestimmungen zur Berechnung des hat.
Übertragungswertes nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 2. Die Grundkopfschäden sind für jedes Jahr
und § 12f Satz 2 zu erlassen,“.“ um 5 vom Hundert zu vermindern.
2. Artikel 45 wird wie folgt geändert:
(3) Wechselt der Versicherungsnehmer in
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: der Pflege-Pflichtversicherung zu einem an-
„2. § 5 wird wie folgt geändert: deren Unternehmen, gilt die Alterungsrück-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. stellung als Übertragungswert im Sinne des
§ 12f Satz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: setzes.““
„(2) In der privaten Pflege-Pflichtver-
sicherung und bei Gewährung von Ver- Artikel 11
sicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a
des Versicherungsaufsichtsgesetzes dür- Änderung des
fen außer den Sterbewahrscheinlichkeiten Versicherungsaufsichtsgesetzes
sowie dem Abgang zur sozialen Pflegever-
sicherung und gesetzlichen Krankenver- In § 12f des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der
sicherung keine weiteren Abgangswahr- Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
scheinlichkeiten berücksichtigt werden.““ 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 1
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3248) geändert worden ist, werden die Angabe
„6. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: „§ 12 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1
„(5) Für Versicherte, die gemäß § 204 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 bis 4“ ersetzt und folgender Satz
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsvertragsgeset- angefügt:
zes von einem anderen Unternehmen unter
Mitgabe des Übertragungswertes gemäß „In Versicherungsverträgen zur privaten Pflege-Pflicht-
§ 13a gewechselt sind, dürfen in der Kranken- versicherung ist die Mitgabe des Übertragungswertes
versicherung erneute Abschlusskosten durch bei Wechsel des Versicherungsnehmers zu einem an-
Zillmerung nur auf den Teil der Prämie bezo- deren privaten Krankenversicherungsunternehmen vor-
gen werden, der über die Prämie hinausgeht, zusehen.“
die sich ergeben würde, wenn der Versicherte
in den Basistarif des anderen Unternehmens
wechseln würde. Für den Wechsel in der Artikel 12
privaten Pflege-Pflichtversicherung dürfen
erneute Abschlusskosten durch Zillmerung Änderung der
nicht eingerechnet werden.““ Kalkulationsverordnung
c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: In § 19 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung vom
„7. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: 18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die zuletzt durch
die Verordnung vom 27. November 2007 (BGBl. I
„§ 13a
S. 2767) geändert worden ist, wird nach der Angabe
Übertragungswert „§ 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f und g“ die Angabe „so-
(1) Der Übertragungswert im Sinne des wie § 5 Abs. 2, § 13 Abs. 5 und § 13a Abs. 3“ eingefügt.
§ 12 Abs. 1 Nr. 5 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes berechnet sich als Summe aus der
Alterungsrückstellung, die aus dem Beitrags- Artikel 13
zuschlag nach § 12 Abs. 4a des Versiche-
rungsaufsichtsgesetzes entstanden ist, und Änderung der
der Alterungsrückstellung für die gekündigten Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
Tarife, höchstens jedoch der Alterungsrück-
§ 31 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
stellung, die sich ergeben hätte, wenn der Ver-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
sicherte von Beginn an im Basistarif versichert
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
gewesen wäre (fiktive Alterungsrückstellung).
letzt durch Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember
(2) Bei der Berechnung der fiktiven Alte- 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
rungsrückstellung sind die Rechnungsgrund- folgt geändert:
lagen des brancheneinheitlichen Basistarifs
nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgeset- a) In Absatz 1 und Absatz 8 Satz 4 werden jeweils die
zes zu verwenden. Für Versicherungszeiten Wörter „ärztlich geleitete“ gestrichen.
vor dem 1. Januar 2009 sind die Rechnungs-
grundlagen der Erstkalkulation des Basistarifs b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
mit folgenden Maßgaben zu verwenden: „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ermächtigungen
1. Anstelle der Sterbetafel der Erstkalkulation nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetz-
ist die Sterbetafel zu verwenden, welche buch.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 903
Artikel 14 bezieht und die Ausbildung geeignet ist, die zur
Durchführung dieses Modellvorhabens erforderli-
(weggefallen)
che Qualifikation zu vermitteln. § 4 Abs. 1 Satz 1
erster Halbsatz gilt mit der Maßgabe, dass die
Artikel 15 staatliche Prüfung sich auch auf die mit der Aus-
Änderung des bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen zu
Krankenpflegegesetzes erstrecken hat.“
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I 4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord- „§ 4a
nung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), wird
Staatliche Prüfung
wie folgt geändert:
bei Ausbildungen nach § 4 Abs. 7
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) § 3 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
„Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im Ausbildungen nach § 4 Abs. 7, die an Hochschulen
Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Prüfung an
erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkund- der Hochschule abzulegen ist.
licher Tätigkeiten berechtigt.“
(2) § 4 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsver-
2. Dem § 3 wird folgender Absatz 3 angefügt: ordnung für die Berufe in der Krankenpflege gilt bei
„(3) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 Ausbildungen nach § 4 Abs. 7 mit der Maßgabe,
erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkundli- dass dem Prüfungsausschuss zusätzlich zu § 4
cher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die Ausbil- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der Ausbildungs- und Prü-
dung auch auf die Befähigung zur Ausübung der Tä- fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
tigkeiten zu erstrecken, für die das Modellvorhaben die ärztlichen Fachprüferinnen und Fachprüfer anzu-
qualifizieren soll. Das Nähere regeln die Ausbil- gehören haben, die die Ausbildungsteilnehmerinnen
dungspläne der Ausbildungsstätten.“ und Ausbildungsteilnehmer in den erweiterten Kom-
petenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
3. § 4 wird wie folgt geändert: unterrichtet haben, die Gegenstand der staatlichen
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: Prüfung sind. Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 der
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver- rufe in der Krankenpflege wird bei diesen Ausbildun-
längern. Das Nähere regeln die Ausbildungspläne gen, soweit sie an Hochschulen stattfinden, der Prü-
der Ausbildungsstätten.“ fungsausschuss an der Hochschule gebildet.
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: (3) Dem Zeugnis nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an der Krankenpflege ist bei Ausbildungen im Rahmen
Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 eine Beschei-
Schule die Hochschule.“ nigung der Ausbildungsstätte beizufügen, aus der
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: sich die heilkundlichen Tätigkeiten ergeben, die Ge-
„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von genstand der zusätzlichen Ausbildung und der er-
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick- weiterten staatlichen Prüfung waren.
lung der nach diesem Gesetz geregelten Berufe (4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63 bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
dienen, können über die in § 3 Abs. 1 und 2 be- nach § 13 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü-
schriebenen Aufgaben hinausgehende erweiterte fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Kompetenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätig- auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund-
keiten vermittelt werden. Dabei darf die Er- lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil-
reichung des Ausbildungsziels nicht gefährdet dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der
sein. Die Vereinbarkeit der Ausbildung mit der zusätzlichen Ausbildung war. Der Prüfling hat zu die-
Richtlinie 2005/36/EG ist zu gewährleisten. Ab- sem Themenbereich in einer Aufsichtsarbeit schrift-
weichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Ausbil- lich gestellte Fragen zu bearbeiten. Die Aufsichtsar-
dung an Hochschulen erfolgen. Soweit die Aus- beit dauert 120 Minuten und ist an einem gesonder-
bildung nach Satz 1 über die in diesem Gesetz ten Tag durchzuführen. § 13 Abs. 1 Satz 5 der Aus-
und die in der Ausbildungs- und Prüfungsverord- bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in
nung für die Berufe in der Krankenpflege geregel- der Krankenpflege gilt entsprechend. Die Aufgaben
ten Ausbildungsinhalte hinausgeht, wird sie in für die Aufsichtsarbeit werden von der oder dem Vor-
Ausbildungsplänen der Ausbildungsstätten in- sitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag
haltlich ausgestaltet, die vom Bundesministerium der Schule oder Hochschule ausgewählt, an der die
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bun- Ausbildung stattgefunden hat. § 13 Abs. 2 Satz 3
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Jugend zu genehmigen sind. Die Genehmigung für die Berufe in der Krankenpflege gilt entspre-
setzt voraus, dass sich die erweiterte Ausbildung chend. § 13 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Ausbildungs-
auf ein vereinbartes Modellvorhaben nach § 63 und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Kran-
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kenpflege gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung aus den ist, wenn die Prüfungsnote für die Prüfung nach
den vier Aufsichtsarbeiten zu bilden ist, die Gegen- § 15 Abs. 1 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungs-
stand der Prüfung waren, und der schriftliche Teil der verordnung für die Berufe in der Krankenpflege je-
Prüfung bestanden ist, wenn jede der vier Aufsichts- weils mindestens „ausreichend“ ist.
arbeiten mindestens mit „ausreichend“ benotet wird. (7) Die Absätze 4 bis 6 gelten entsprechend im
(5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich Hinblick auf den schriftlichen, mündlichen und prak-
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben tischen Teil der Prüfung nach den §§ 16 bis 18 der
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Be-
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prü- rufe in der Krankenpflege, soweit Modellvorhaben
fungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege nach § 4 Abs. 7 sich auf zusätzliche Ausbildungen
auf den Themenbereich zur Ausübung von heilkund- in der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege erstre-
lichen Tätigkeiten, der entsprechend dem Ausbil- cken.
dungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand der (8) § 2 Abs. 5 gilt entsprechend für Personen, die
zusätzlichen Ausbildung war. § 14 Abs. 1 Satz 2, Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europä-
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 3 bis 6 und Abs. 4 ischen Wirtschaftsraumes sind und über einen Aus-
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die bildungsnachweis verfügen, der eine einem Modell-
Berufe in der Krankenpflege gilt entsprechend. Die vorhaben nach § 4 Abs. 7 entsprechende Ausbil-
Prüfung im zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 dung bestätigt und zur Ausübung heilkundlicher Tä-
soll für den einzelnen Prüfling mindestens 15 Minu- tigkeit berechtigt.“
ten und nicht länger als 30 Minuten dauern. Für die 5. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Prüfung sind die ärztlichen Fachprüferinnen oder
Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil- „(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in Ablauf der Ausbildungszeit. Bei Ausbildungen im
der Krankenpflege vorzusehen. Rahmen von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7, die
an Schulen stattfinden, endet es mit Ablauf der nach
(6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich § 4 Abs. 1 Satz 3 verlängerten Ausbildungszeit.“
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben 6. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 15 Abs. 1 der Aus-
bildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in „§ 18a
der Krankenpflege auf eine Aufgabe zur Anwendung Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
der in § 3 Abs. 3 beschriebenen erweiterten Kompe-
(1) Die §§ 9 bis 17 finden keine Anwendung auf
tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten bei
Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteil-
Patientinnen oder Patienten, die entsprechend dem
nehmer, die im Rahmen von Modellvorhaben nach
Ausbildungsplan der Ausbildungsstätte Gegenstand
§ 4 Abs. 7 die Ausbildung an einer Hochschule ab-
der zusätzlichen Ausbildung waren. Der Prüfling
leisten.
übernimmt dabei alle Aufgaben, die Gegenstand
der Behandlung sind, einschließlich der Dokumenta- (2) § 10 Abs. 1 Nr. 2 sowie § 12 Abs. 1 und 3
tion. In einem Prüfungsgespräch hat der Prüfling finden keine Anwendung auf Ausbildungsteilnehme-
seine Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen zu rinnen und Ausbildungsteilnehmer, die im Rahmen
erläutern und zu begründen sowie die Prüfungssitu- von Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7 die Ausbildung
ation zu reflektieren. Dabei hat er nachzuweisen, an einer Schule ableisten, soweit die nach § 4 Abs. 1
dass er in der Lage ist, die während der Ausbildung Satz 1 vorgesehene Ausbildungsdauer überschritten
erworbenen erweiterten Kompetenzen in der beruf- ist.“
lichen Praxis anzuwenden, und dass er befähigt ist,
die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 3, die Gegenstand Artikel 16
seiner zusätzlichen Ausbildung waren, eigenverant- Änderung des
wortlich zu lösen. Die Auswahl der Patientinnen oder
Altenpflegegesetzes
Patienten erfolgt durch eine Fachprüferin oder einen
Fachprüfer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Ausbil- Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-
der Krankenpflege im Einvernehmen mit der Patien- letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. De-
tin oder dem Patienten. Die Prüfung soll für den ein- zember 2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:
zelnen Prüfling in der Regel nicht länger als drei 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
Stunden dauern. § 15 Abs. 2 Satz 2 der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in „Personen mit einer Erlaubnis nach Satz 1, die über
der Krankenpflege bleibt unberührt. Die Prüfung wird eine Ausbildung nach § 4 Abs. 7 verfügen, sind im
von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern nach § 4 Rahmen der ihnen in dieser Ausbildung vermittelten
Abs. 1 Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverord- erweiterten Kompetenzen zur Ausübung heilkundli-
nung für die Berufe in der Krankenpflege abgenom- cher Tätigkeiten berechtigt.“
men und benotet. Aus den Noten der Fachprüferin- 2. § 3 wird wie folgt geändert:
nen oder Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Prüfungsausschusses die Note für die zusätz-
liche Aufgabe der praktischen Prüfung. § 15 Abs. 3 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Satz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung „(2) Soweit in Modellvorhaben nach § 4 Abs. 7
für die Berufe in der Krankenpflege gilt mit der Maß- erweiterte Kompetenzen zur Ausübung heilkund-
gabe, dass der praktische Teil der Prüfung bestan- licher Tätigkeiten erprobt werden, hat sich die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 905
Ausbildung auch auf die Befähigung zur Aus- Abs. 7 mit der Maßgabe, dass dem Prüfungsaus-
übung der Tätigkeiten zu erstrecken, für die das schuss nach § 6 Abs. 1 und den Fachausschüssen
Modellvorhaben qualifizieren soll. Das Nähere re- nach § 7 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
geln die Lehrpläne der Altenpflegeschulen und Prüfungsverordnung eine ärztliche Fachprüferin oder
die Ausbildungspläne der Träger der praktischen ein ärztlicher Fachprüfer angehört, die oder der die
Ausbildung.“ Ausbildungsteilnehmerin oder den Ausbildungsteil-
3. § 4 wird wie folgt geändert: nehmer in den erweiterten Kompetenzen zur Aus-
übung heilkundlicher Tätigkeiten unterrichtet hat,
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: die Gegenstand der staatlichen Prüfung sind. Ab-
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7 ist die Aus- weichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Altenpflege-Aus-
bildungsdauer nach Satz 1 entsprechend zu ver- bildungs- und Prüfungsverordnung wird bei Ausbil-
längern. Das Nähere regeln die Lehrpläne der Al- dungen, die an Hochschulen stattfinden, der Prü-
tenpflegeschulen und die Ausbildungspläne der fungsausschuss an der Hochschule gebildet.
Träger der praktischen Ausbildung.“
(3) Dem Zeugnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
„Bei Modellvorhaben nach Absatz 7, die an ist bei einer Ausbildung im Rahmen von Modellvor-
Hochschulen stattfinden, tritt an die Stelle der haben nach § 4 Abs. 7 eine Bescheinigung der
Altenpflegeschule die Hochschule.“ Altenpflegeschule beizufügen, aus der sich die heil-
kundlichen Tätigkeiten ergeben, die Gegenstand der
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
zusätzlichen Ausbildung und der erweiterten staatli-
„(7) Zur zeitlich befristeten Erprobung von chen Prüfung waren.
Ausbildungsangeboten, die der Weiterentwick-
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich
lung des nach diesem Gesetz geregelten Berufes
bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
im Rahmen von Modellvorhaben nach § 63
nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
Abs. 3c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nach § 10 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
dienen, können über die in § 3 Abs. 1 beschriebe-
Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur
nen Aufgaben hinausgehende erweiterte Kompe-
Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-
tenzen zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten
sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
vermittelt werden. Dabei darf die Erreichung des
Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. Die
Ausbildungsziels nicht gefährdet sein. Soweit die
Aufsichtsarbeit dauert 120 Minuten. § 10 Abs. 3
Ausbildung nach Satz 1 über die in diesem Ge-
der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
setz und die in der Altenpflege-Ausbildungs- und
nung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die
Prüfungsverordnung geregelten Ausbildungs-
Aufgaben für die Aufsichtsarbeit von der zuständi-
inhalte hinausgeht, werden die Ausbildungs-
gen Behörde auf Vorschlag der Altenpflegeschule
inhalte in gesonderten Lehrplänen der Altenpfle-
oder Hochschule ausgewählt werden, an der die
geschulen und Ausbildungsplänen der Träger der
Ausbildung stattgefunden hat.
praktischen Ausbildung festgelegt, die vom Bun-
desministerium für Familie, Senioren, Frauen und (5) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich
Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminis- bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
terium für Gesundheit zu genehmigen sind. Die nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu den Themenbereichen
Genehmigung setzt voraus, dass sich die erwei- nach § 11 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und
terte Ausbildung auf ein vereinbartes Modellvor- Prüfungsverordnung auf den Themenbereich zur
haben nach § 63 Abs. 3c des Fünften Buches Ausübung von heilkundlichen Tätigkeiten, der ent-
Sozialgesetzbuch bezieht und die Ausbildung ge- sprechend dem Lehrplan und dem Ausbildungsplan
eignet ist, die zur Durchführung dieses Modellvor- Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung war. In
habens erforderliche Qualifikation zu vermitteln. dem zusätzlichen Themenbereich nach Satz 1 soll
Die Festlegung der Vornoten gemäß § 9 der die Ausbildungsteilnehmerin oder der Ausbildungs-
Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord- teilnehmer mindestens 15 Minuten und nicht länger
nung und die staatliche Prüfung erstrecken sich als 30 Minuten geprüft werden. § 11 Abs. 2 Satz 1
auch auf die mit der Ausbildung erworbenen er- der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
weiterten Kompetenzen. Abweichend von Ab- nung gilt entsprechend. Die ärztliche Fachprüferin
satz 2 kann die Ausbildung nach Satz 1 an Hoch- oder der ärztliche Fachprüfer im Sinne des § 7 Abs. 1
schulen erfolgen. In diesem Fall finden die §§ 13 Nr. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
bis 23 dieses Gesetzes und § 9 der Altenpflege- ordnung benotet die Leistungen in dem zusätzlichen
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung keine An- Ausbildungsbereich.
wendung.“ (6) Der praktische Teil der Prüfung erstreckt sich
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben
„§ 4a nach § 4 Abs. 7 zusätzlich zu § 12 Abs. 1 der Alten-
pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung auf
(1) § 5 Abs. 2 der Altenpflege-Ausbildungs- und eine Aufgabe zur Anwendung der in § 3 Abs. 2 be-
Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4 schriebenen erweiterten Kompetenzen zur Aus-
Abs. 7, die an Hochschulen stattfinden, mit der Maß- übung heilkundlicher Tätigkeiten bei Patientinnen
gabe, dass die Prüfung an der Hochschule abzule- oder Patienten, die entsprechend dem Lehrplan
gen ist. und dem Ausbildungsplan Gegenstand der zusätz-
(2) § 6 Abs. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- und lichen Ausbildung waren. Die Ausbildungsteilnehme-
Prüfungsverordnung gilt bei Ausbildungen nach § 4 rin oder der Ausbildungsteilnehmer übernimmt dabei
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
alle Aufgaben, die Gegenstand der Behandlung sind, Artikel 16a
einschließlich der Dokumentation. In einem Prü-
Änderung des
fungsgespräch hat die Ausbildungsteilnehmerin
oder der Ausbildungsteilnehmer die Diagnose- und Apothekengesetzes
Behandlungsmaßnahmen zu erläutern und zu be- In § 14 Abs. 7 Satz 2 des Apothekengesetzes in der
gründen sowie die Prüfungssituation zu reflektieren. Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980
Dabei ist nachzuweisen, dass die während der Aus- (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
bildung erworbenen erweiterten Kompetenzen in der setzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän-
beruflichen Praxis angewendet werden können und dert worden ist, wird das Wort „vertraglich“ gestrichen.
die Befähigung besteht, die Aufgaben gemäß § 3
Abs. 2, die Gegenstand der zusätzlichen Ausbildung Artikel 17
waren, eigenverantwortlich zu lösen. Der Prüfungs-
teil der Durchführung der Pflege gemäß § 12 Abs. 2
Inkrafttreten
Satz 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungs- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2008 in Kraft, soweit
verordnung und der zusätzlichen Ausübung heil- in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
kundlicher Tätigkeiten soll die Dauer von 150 Minu- stimmt ist.
ten nicht überschreiten. An dem Verfahren gemäß (2) Artikel 1 Nr. 79 tritt am Tag nach der Verkündung
§ 12 Abs. 3 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü- in Kraft.
fungsverordnung ist die ärztliche Fachprüferin oder
der ärztliche Fachprüfer zu beteiligen.“ (3) Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a, Nr. 12 Buchstabe b
und Nr. 67 Buchstabe b sowie die Artikel 2, 9, 11 und 12
5. Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: treten am 1. Januar 2009 in Kraft, Artikel 9 jedoch erst
„Bei Ausbildungen im Rahmen von Modellvorhaben nach Inkrafttreten von Artikel 11 des Gesetzes zur Re-
nach § 4 Abs. 7 endet es mit Ablauf der nach § 4 form des Versicherungsvertragsrechts vom 23. Novem-
Abs. 1 Satz 4 verlängerten Ausbildungszeit.“ ber 2007 (BGBl. I S. 2631, 2672).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 907
Zweite Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 20. Mai 2008
Auf Grund des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz:
Artikel 1
Die Anlage der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung vom
19. September 2006 (BGBl. I S. 2136), die Verordnung geändert durch die Ver-
ordnung vom 9. Januar 2008 (BGBl. I S. 22), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 1428/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 317
S. 61)“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch die Verordnung (EG)
Nr. 357/2008 der Kommission vom 22. April 2008 (ABl. EU Nr. L 111 S. 3)“
ersetzt.
2. In Nummer 2 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3)“ durch
die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3, 2008 Nr. L 46 S. 51)“
ersetzt.
3. In Nummer 3 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22)“
durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22, 2008 Nr. L 46
S. 50)“ ersetzt.
4. In Nummer 4 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83)“
durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83, 2008 Nr. L 46
S. 51)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 20. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über EG-Normen für Obst und Gemüse
Vom 20. Mai 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch die Angabe
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund „Händler im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 Unter-
– des § 1 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit den §§ 2 abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ er-
und 3 des Handelsklassengesetzes in der Fassung setzt.
der Bekanntmachung vom 23. November 1972 3. In § 5a wird die Angabe „Artikels 8“ durch die An-
(BGBl. I S. 2201), von denen § 1 Abs. 1 zuletzt durch gabe „Artikels 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Artikel 209 Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung vom Nr. 1182/2007 und“ ersetzt.
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie,
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 1
– des § 5 Abs. 1 Satz 2 des Handelsklassengesetzes, Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Ra-
der durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. August tes vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame
1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, sowie Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. EG
– des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig- Nr. L 297 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung
keiten in der Fassung der Bekanntmachung vom (EG) Nr. 1881/2002 des Rates vom 14. Oktober
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 2002 (ABl. EG Nr. L 285 S. 13)“ durch die Angabe
Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar „Artikel 2 Abs. 5 Satz 1 der Verordnung (EG)
1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist: Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September
2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst-
Artikel 1 und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien
Die Verordnung über EG-Normen für Obst und Ge- 2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Ver-
müse vom 9. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1637), zuletzt ordnungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96,
geändert durch die Verordnung vom 7. März 2003 (EG) Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG)
(BGBl. I S. 355), wird wie folgt geändert: Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 318/2006 und zur Auf-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU
1. In § 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2200/96 Nr. L 273 S. 1)“ ersetzt.
des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemein-
same Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
EG Nr. L 297 S. 1)“ durch die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 1182/2007 des Rates vom 26. September „2. entgegen Artikel 2 Abs. 5 Satz 2 der Verord-
2007 mit besonderen Vorschriften für den Obst- nung (EG) Nr. 1182/2007 in Verbindung mit Ar-
und Gemüsesektor zur Änderung der Richtlinien tikel 4 oder Artikel 5 Unterabs. 1 oder 2 Satz 1
2001/112/EG und 2001/113/EG sowie der Verord- oder Unterabs. 3 der Verordnung (EG)
nungen (EWG) Nr. 827/68, (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. De-
Nr. 2201/96, (EG) Nr. 2826/2000, (EG) Nr. 1782/2003 zember 2007 mit Durchführungsbestimmun-
und (EG) Nr. 318/2006 und zur Aufhebung der Ver- gen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96,
ordnung (EG) Nr. 2202/96 (ABl. EU Nr. L 273 S. 1)“ (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des
ersetzt. Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. EU
Nr. L 350 S. 1) ein Erzeugnis nicht, nicht rich-
2. § 4 wird wie folgt geändert: tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikels 1 der Ver- schriebenen Weise kennzeichnet oder das
ordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom Nettogewicht oder die Ware nicht, nicht rich-
12. Juni 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
der Vermarktungsnormen für frisches Obst und schriebenen Weise ausweist,“.
Gemüse (ABl. EG Nr. L 156 S. 9), zuletzt geändert
durch Verordnung (EG) Nr. 2379/2001 der Kom- c) Nummer 3 wird aufgehoben.
mission vom 5. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. d) In Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 3 Abs. 3
L 321 S. 15)“ durch die Angabe „Artikels 7 der und 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001
Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission der Kommission vom 12. Juni 2001 über die Kon-
vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungs- trollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen
bestimmungen zu den Verordnungen (EG) für frisches Obst und Gemüse (ABl. EG Nr.
Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/ L 156 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (ABl. (EG) Nr. 2379/2001 der Kommission vom 5. De-
EU Nr. L 350 S. 1)“ ersetzt. zember 2001 (ABl. EG Nr. L 321 S. 15)“ durch die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Unternehmer im Angabe „Artikel 9 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Verord-
Sinne des Artikels 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver- nung (EG) Nr. 1580/2007“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 909
e) In Nummer 5 werden i) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 3
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch
aa) das Wort „Erlaubnis“ durch das Wort „Geneh-
die Angabe Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verord-
migung“ und
nung (EG) Nr. 1580/2007“ ersetzt.
bb) die Angabe „Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 der Ver- j) In Nummer 10 werden
ordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch die An-
aa) die Angabe „Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Ver-
gabe „Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung
ordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch die An-
(EG) Nr. 1580/2007“
gabe „Artikel 20 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung
ersetzt. (EG) Nr. 1580/2007“ ersetzt,
f) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 3 bb) die Wörter „ , das einer EG-Vermarktungs-
Satz 2 Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/ norm unterliegt,“ gestrichen sowie
2001“ durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 cc) die Wörter „die industrielle Zweckbestim-
Halbsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007“ mung des Erzeugnisses“ durch die Wörter
ersetzt. „eine dort genannte Tatsache“ und am Ende
g) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 4 das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch k) Nummer 11 wird aufgehoben.
die Angabe „Artikel 19 Abs. 4 Satz 1 der Verord- 5. Anlage 1 wird durch die dieser Verordnung beige-
nung (EG) Nr. 1580/2007“ ersetzt. fügte Anlage ersetzt.
h) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 3
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001“ durch Artikel 2
die Angabe „Artikel 20 Abs. 3 Satz 2 der Verord- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nung (EG) Nr. 1580/2007“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Anlage
„Anlage 1
(zu §§ 1, 2, 9)
EG-Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
1. Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 der Kommission vom 12. Mai 1981 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Lauch, Auberginen und Zucchini (ABl. EG Nr. L 129 S. 38)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
2. Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 der Kommission vom 28. Juli 1983 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Chicorée (ABl. EG Nr. L 213 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung von Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
3. Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 der Kommission vom 5. Juni 1987 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Rosenkohl, Bleichsellerie und Spinat (ABl. EG Nr. L 146 S. 36)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 634/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Kopfkohl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 (ABl. EU Nr. L 112 S. 3)
4. Verordnung (EWG) Nr. 1677/88 der Kommission vom 15. Juni 1988 zur Festsetzung von Qualitätsnormen für
Gurken (ABl. EG Nr. L 150 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 386/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung mehrerer Verordnungen im
Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Obst- und Gemüsesorten und bestimmte Verarbeitungserzeugnisse
aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 62 S. 3)
5. Verordnung (EG) Nr. 831/97 der Kommission vom 7. Mai 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für
Avocados (ABl. EG Nr. L 119 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 387/2005 der Kommission vom 8. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/97
zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Avocados (ABl. EU Nr. L 62 S. 5)
6. Verordnung (EG) Nr. 2288/97 der Kommission vom 18. November 1997 zur Festsetzung der Vermarktungs-
norm für Knoblauch (ABl. EG Nr. L 315 S. 3)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
7. Verordnung (EG) Nr. 963/98 der Kommission vom 7. Mai 1998 zur Festlegung der Vermarktungsnormen für
Blumenkohl/Karfiol (ABl. EG Nr. L 135 S. 18)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
8. Verordnung (EG) Nr. 730/1999 der Kommission vom 7. April 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Möhren/Karotten (ABl. EG Nr. L 93 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
9. Verordnung (EG) Nr. 1168/1999 der Kommission vom 3. Juni 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Pflaumen (ABl. EG Nr. L 141 S. 5)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 379/2005 der Kommission vom 4. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1168/
1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Pflaumen (ABl. EU Nr. L 59 S. 16)
10. Verordnung (EG) Nr. 1455/1999 der Kommission vom 1. Juli 1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für
Gemüsepaprika (ABl. EG Nr. L 167 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 911
11. Verordnung (EG) Nr. 2377/1999 der Kommission vom 9. November 1999 zur Festsetzung der Vermarktungs-
norm für Spargel (ABl. EG Nr. L 287 S. 6)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1050/2005 der Kommission vom 5. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2377/
1999 zur Festsetzung der Vermarktungsnorm für Spargel (ABl. EU Nr. L 173 S. 3)
12. Verordnung (EG) Nr. 2561/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Erbsen (ABl. EG Nr. L 310 S. 7)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
13. Verordnung (EG) Nr. 2789/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Festsetzung der Vermarktungs-
norm für Tafeltrauben (ABl. EG Nr. L 336 S. 13)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
14. Verordnung (EG) Nr. 790/2000 der Kommission vom 14. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Tomaten/Paradeiser (ABl. EG Nr. L 95 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
15. Verordnung (EG) Nr. 851/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Aprikosen/Marillen (ABl. EG Nr. L 103 S. 22)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
16. Verordnung (EG) Nr. 175/2001 der Kommission vom 26. Januar 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Walnüsse in der Schale (ABl. EG Nr. L 26 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
17. Verordnung (EG) Nr. 912/2001 der Kommission vom 10. Mai 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Bohnen/Fisolen (ABl. EG Nr. L 129 S. 4)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
18. Verordnung (EG) Nr. 1508/2001 der Kommission vom 24. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Zwiebeln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2213/83 (ABl. EG Nr. L 200 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
19. Verordnung (EG) Nr. 1543/2001 der Kommission vom 27. Juli 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Salate, krause Endivie und Eskariol (ABl. EG Nr. L 203 S. 9)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
20. Verordnung (EG) Nr. 1615/2001 der Kommission vom 7. August 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Melonen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 (ABl. EG Nr. L 214 S. 21)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1016/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1615/
2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Melonen (ABl. EU Nr. L 183 S. 9)
21. Verordnung (EG) Nr. 1799/2001 der Kommission vom 12. September 2001 zur Festlegung der Vermarktungs-
norm für Zitrusfrüchte (ABl. EG Nr. L 244 S. 12)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
22. Verordnung (EG) Nr. 2396/2001 der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Porree/Lauch (ABl. EG Nr. L 325 S. 11)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
23. Verordnung (EG) Nr. 843/2002 der Kommission vom 21. Mai 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Erdbeeren und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 899/87 (ABl. EG Nr. L 134 S. 24)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
24. Verordnung (EG) Nr. 1284/2002 der Kommission vom 15. Juli 2002 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Haselnüsse in der Schale (ABl. EG Nr. L 187 S. 14)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
25. Verordnung (EG) Nr. 1466/2003 der Kommission vom 19. August 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Artischocken und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 963/98 (ABl. EU Nr. L 210 S. 6)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1212/2007 der Kommission vom 17. Oktober 2007 zur Änderung mehrerer Verordnungen
im Hinblick auf die KN-Codes für bestimmte Waren des Blumenhandels, bestimmtes Obst und Gemüse und
bestimmte Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nr. L 274 S. 7)
26. Verordnung (EG) Nr. 1757/2003 der Kommission vom 3. Oktober 2003 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Zucchini und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1292/81 (ABl. EU Nr. L 252 S. 11)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
27. Verordnung (EG) Nr. 85/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Äpfel (ABl. EU Nr. L 13 S. 3)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 1238/2005 der Kommission vom 28. Juli 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 85/
2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Äpfel (ABl. EU Nr. L 200 S. 22)
28. Verordnung (EG) Nr. 86/2004 der Kommission vom 15. Januar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Birnen (ABl. EU Nr. L 13 S. 19)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
29. Verordnung (EG) Nr. 214/2004 der Kommission vom 6. Februar 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Kirschen (ABl. EU Nr. L 36 S. 6)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 907/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Änderung der Vermarktungsnormen für
frisches Obst und Gemüse hinsichtlich der Aufmachung und Kennzeichnung (ABl. EU Nr. L 163 S. 50)
30. Verordnung (EG) Nr. 1673/2004 der Kommission vom 24. September 2004 zur Festlegung der Vermarktungs-
norm für Kiwis (ABl. EU Nr. L 300 S. 5)
31. Verordnung (EG) Nr. 1861/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Pfirsiche und Nektarinen (ABl. EU Nr. L 325 S. 10)
32. Verordnung (EG) Nr. 1862/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Wassermelonen (ABl. EU Nr. L 325 S. 17)
33. Verordnung (EG) Nr. 1863/2004 der Kommission vom 26. Oktober 2004 zur Festlegung der Vermarktungsnorm
für Kulturchampignons (ABl. EU Nr. L 325 S. 23)
34. Verordnung (EG) Nr. 634/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für
Kopfkohl und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1591/87 (ABl. EU Nr. L 112 S. 3)
zuletzt geändert durch:
Verordnung (EG) Nr. 782/2007 der Kommission vom 3. Juli 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 634/
2006 zur Festlegung der Vermarktungsnorm für Kopfkohl (ABl. EU Nr. L 174 S. 7)“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 913
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung
und Prüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Vom 21. Mai 2008
Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundespolizei- h) Die Überschrift vor der Angabe zu § 16 wird wie
beamtengesetzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), folgt gefasst:
der durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 29. Juni „Kapitel 3
1998 (BGBl. I S. 1666) neugefasst worden ist, verordnet
das Bundesministerium des Innern: Prüfungen“.
i) Die Überschrift vor der Angabe zu § 33 wird wie
Artikel 1 folgt gefasst:
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für „Kapitel 4
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespo- Sonstige Vorschriften“.
lizei vom 19. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3891), geän-
3. Die Überschrift vor § 1 wird wie folgt gefasst:
dert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: „Kapitel 1
1. In der Überschrift wird die Angabe „(AP-gDBGSV)“ Allgemeine Vorschriften“.
durch die Angabe „(AP-gDBPolV)“ ersetzt. 4. § 1 wird durch folgende §§ 1 und 2 ersetzt:
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 1
a) Die Angabe zu Kapitel 1 wird wie folgt gefasst: Geltungsbereich
„Kapitel 1 (1) Diese Verordnung gilt für den Vorbereitungs-
dienst der Polizeikommissaranwärterinnen und
Allgemeine Vorschriften“. Polizeikommissaranwärter nach § 14 der Bundes-
b) Die Angaben zu den §§ 1 und 2 werden wie folgt polizei-Laufbahnverordnung.
gefasst: (2) Sie gilt entsprechend für Polizeivollzugsbe-
„§ 1 Geltungsbereich amtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Aus-
bildungsaufstieg vom mittleren in den gehobenen
§2 Ziel des Vorbereitungsdienstes“.
Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei nach § 29
c) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Über- Abs. 1 Satz 1 der Bundespolizei-Laufbahnverord-
schrift eingefügt: nung zugelassen worden sind. § 2a findet keine An-
„Kapitel 2 wendung.
Ausbildung“. §2
d) Vor der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe Ziel des Vorbereitungsdienstes
eingefügt:
(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt den An-
„§ 2a Einstellungsbehörde“. wärterinnen und Anwärtern die berufliche Grundbil-
e) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: dung (wissenschaftliche Erkenntnisse und Metho-
den, berufspraktische Fähigkeiten und problem-
„§ 3 Dauer des Vorbereitungsdienstes“. orientiertes Denken und Handeln), die sie zur Auf-
f) Die Angaben zu den §§ 9 bis 13 werden wie folgt gabenerfüllung in ihrer Laufbahn benötigen. Die
gefasst: Ausbildungsinhalte orientieren sich am Leitbild der
Bundespolizei. Die Anwärterinnen und Anwärter
„§ 9 Ziel der Praktika
werden auf ihre Verantwortung im demokratischen
§ 10 Einsatzpraktika und sozialen Rechtsstaat vorbereitet und auf die
§ 11 Praxisbezogene Lehrveranstaltungen Bedeutung einer stabilen gesetzestreuen Verwal-
tung für die freiheitliche demokratische Grundord-
§ 12 Organisation und Durchführung der Praktika nung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkungen
§ 13 Zuständigkeiten während der Praktika“. des europäischen Einigungsprozesses werden be-
rücksichtigt; die Anwärterinnen und Anwärter er-
g) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: werben europaspezifische Kenntnisse. Allgemeine
„§ 15 Bewertungen während der Praktika“. berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommuni-
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
kation und Zusammenarbeit, zum kritischen Über- rufspraktischen Studienzeiten“ durch das Wort
prüfen des eigenen Handelns und zum selbständi- „Praktika“ ersetzt.
gen und wirtschaftlichen Handeln sowie soziale 12. § 10 wird wie folgt geändert:
Kompetenz sind zu fördern.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden be-
fähigt, sich eigenständig weiterzubilden. Sie sind „§ 10
zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium Einsatzpraktika“.
ist zu fördern.“ b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Nach § 2 wird folgende Überschrift eingefügt: aa) In Satz 1 wird das Wort „Praktika“ durch das
„Kapitel 2 Wort „Einsatzpraktika“ ersetzt.
Ausbildung“. bb) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
6. Nach der Überschrift zu Kapitel 2 wird folgender fügt:
§ 2a eingefügt: „Sie nehmen unter Anleitung polizeiliche
„§ 2a Aufgaben und Führungsfunktionen unter-
schiedlicher Ebenen wahr. Hierbei vertiefen
Einstellungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter die in den
Die Bundespolizeiakademie ist zuständig für die Fachstudien (§ 4) und praxisbezogenen
Einstellung der Anwärterinnen und Anwärter.“ Lehrveranstaltungen (§ 11) erworbenen
7. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: Kenntnisse und lernen, sie in der Praxis an-
zuwenden.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
13. Die §§ 11 bis 13 werden wie folgt gefasst:
„§ 3
„§ 11
Dauer des Vorbereitungsdienstes“.
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
„Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst an- umfassen mindestens 360 Lehrstunden und haben
gerechnet.“ zum Ziel, die in den Fachstudien und in den Prak-
c) Absatz 2 wird aufgehoben. tika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab- zur Praxis zu vertiefen. Die Lehrveranstaltungen
sätze 2 bis 5. und der praktische Einsatz am Arbeitsplatz werden
aufeinander abgestimmt.
e) Im bisherigen Absatz 5 wird die Angabe „Absat-
zes 4 Nr. 1 und 3“ durch die Angabe „Absatzes 3 (2) Die Lehrfächer der praxisbezogenen Lehrver-
Nr. 1 und 3“ ersetzt. anstaltungen sind insbesondere
8. Der bisherige § 3 wird aufgehoben. 1. Einsatzrecht,
9. § 4 wird wie folgt geändert: 2. Einsatzlehre,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. Führungslehre,
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „berufs- 4. Kraftfahrwesen,
praktische Studienzeiten“ die Angabe 5. Informations- und Kommunikationstechnik,
„(Praktika)“ eingefügt. 6. Waffenwesen,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Berufsprakti- 7. Technischer Dienst/ABC-Wesen,
sche Studienzeiten“ durch das Wort „Prakti-
ka“ und das Wort „Praktika“ durch das Wort 8. Sanitätsausbildung und
„Einsatzpraktika“ ersetzt. 9. Berufsethik.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 12
aa) In Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 7 und 9 wird jeweils die
Angabe „BGS-Präsidien“ gestrichen. Organisation
und Durchführung der Praktika
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“
die Wörter „die Einsatzpraktika und die“ ein- (1) Die Bundespolizeiakademie organisiert in Ab-
gefügt und das Wort „praxisbezogene“ stimmung mit den Bundespolizeibehörden und dem
durch „praxisbezogenen“ ersetzt. Fachbereich Bundespolizei der Fachhochschule die
Einsatzpraktika und die praxisbezogenen Lehrver-
10. § 8 wird wie folgt geändert: anstaltungen.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „berufs- (2) Vor Beginn der Praktika stellt die Bundes-
praktischen Studienzeiten“ durch das Wort polizeiakademie im Einvernehmen mit dem Fachbe-
„Praktika“ ersetzt. reich Bundespolizei der Fachhochschule für jede
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Ordungswidrig- Anwärterin und jeden Anwärter einen Ausbildungs-
keitenrecht“ durch das Wort „Ordnungswidrig- plan auf, aus dem sich die jeweiligen Ausbildungs-
keitenrecht“ ersetzt. inhalte ergeben; die Anwärterinnen und Anwärter
11. In den §§ 9, 15 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 2 erhalten eine Ausfertigung.
Nr. 3, § 30 Abs. 1 Satz 1 und in den Überschriften (3) Die Einsatzpraktika finden in den Dienststel-
zu den §§ 9 und 15 werden jeweils die Wörter „be- len der Bundespolizeibehörden statt. Die praxis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 915
bezogenen Lehrveranstaltungen werden in den Ein- und Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdiens-
richtungen der Bundespolizeiakademie durchge- tes mit voller Ämterreichweite als Ausbilderinnen
führt. und Ausbilder vorzusehen.“
(4) Die Bundespolizeibehörden sind verantwort- 14. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „sechs“ durch das
lich für die Gestaltung und Durchführung der Ein- Wort „sieben“ ersetzt.
satzpraktika. Die Bundespolizeiakademie wird bei 15. In § 15 Abs. 2 werden die Wörter „praxisbezogenen
der Gestaltung beteiligt. Lehrveranstaltungen“ durch das Wort „Praktika“ er-
(5) Anwärterinnen und Anwärter, die für eine Ver- setzt.
wendung in bestimmten Tätigkeitsfeldern der Bun- 16. Die Überschrift vor § 16 wird wie folgt gefasst:
despolizei vorgesehen sind, können während eines
Praktikumsabschnitts entsprechend fachbezogen „Kapitel 3
ausgebildet werden. Dazu dürfen Teile der Praktika Prüfungen“.
auch außerhalb des öffentlichen Dienstes oder im 17. § 17 wird wie folgt geändert:
Ausland durchgeführt werden.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
§ 13 b) Im bisherigen Absatz 1 werden die Wörter „beim
Zuständigkeiten während der Praktika Bundesinnenministerium“ durch die Wörter „bei
der Bundespolizeiakademie“ ersetzt.
(1) Beim Fachbereich Bundespolizei der Fach-
hochschule wird eine Beamtin oder ein Beamter c) Absatz 2 wird aufgehoben.
des höheren Polizeivollzugsdienstes als Ausbil- 18. In § 18 Abs. 3 wird nach dem Wort „Polizeivollzugs-
dungsleiterin oder Ausbildungsleiter und eine Ver- dienst“ das Wort „im“ durch die Wörter „in der“ er-
tretung bestellt, der oder dem die Fachaufsicht setzt.
über die Ausbildung der Anwärterinnen und Anwär-
19. In § 19 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „der Ein-
ter in den Einsatzpraktika und den praxisbezogenen
stellungsbehörde“ durch die Wörter „der Bundes-
Lehrveranstaltungen obliegt.
polizeibehörden“ ersetzt.
(2) Der Fachbereich Bundespolizei der Fach-
20. In § 30 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Fachbe-
hochschule bestellt in Abstimmung mit der Bun-
reich Bundespolizei der Fachhochschule“ durch
despolizeiakademie Beamtinnen oder Beamte des
das Wort „Prüfungsamt“ ersetzt.
gehobenen Polizeivollzugsdienstes (gehobene Füh-
rungsebene) als Praktikaleiterinnen oder Praktika- 21. Die Überschrift nach § 32 wird wie folgt gefasst:
leiter und je eine Vertretung, die eine ordnungsge- „Kapitel 4
mäße Durchführung der Einsatzpraktika und der
Sonstige Vorschriften“.
praxisbezogenen Lehrveranstaltungen gewähr-
leisten. 22. § 33 wird wie folgt gefasst:
(3) In jeder Bundespolizeibehörde, der Anwärte- „§ 33
rinnen oder Anwärter zur Ausbildung zugewiesen Übergangsregelung
werden, ist eine Beamtin oder ein Beamter als Be-
treuerin oder Betreuer und eine Vertretung zu be- Für Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbe-
nennen, die für die ordnungsgemäße Durchführung reitungsdienst vor dem 1. September 2007 begon-
des Einsatzpraktikums vor Ort verantwortlich sind; nen haben, sowie für Polizeivollzugsbeamtinnen
sie müssen über die volle Ämterreichweite für den und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei, die
gehobenen Polizeivollzugsdienst verfügen und min- vor dem 1. September 2007 zum Ausbildungsauf-
destens der mittleren Führungsebene angehören. stieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst zuge-
lassen worden sind, gilt diese Verordnung mit der
(4) Zur Einweisung und Anleitung der Anwärte- Maßgabe, dass abweichend von § 14 Abs. 3 sechs
rinnen und Anwärter benennt die Behörde für die schriftliche Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind.“
Einsatzpraktika qualifizierte Ausbilderinnen und
Ausbilder. Diesen dürfen nicht mehr Anwärterinnen Artikel 2
und Anwärter zugewiesen werden, als sie mit Sorg-
falt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden Inkrafttreten
sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Für die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Anleitung in Führungsfunktionen sind Beamtinnen in Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Einunddreißigste Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung*)
Vom 26. Mai 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, f a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils der zweite
und s des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung Halbsatz wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau „die vorgeschriebenen sowie vorhandene gemäß
und Stadtentwicklung: Anhang III Nr. 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vor-
schrift genannten Richtlinie zulässige Spiegel
Artikel 1 oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht
müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nannten Bestimmungen entsprechen;“.
Fassung der Bekanntmachung vom 28. September
1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 2 b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einge-
der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54), fügt:
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30c „3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattel-
wie folgt gefasst: zugmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsma-
schinen, die den Baumerkmalen von Last-
„§ 30c Vorstehende Außenkanten, Frontschutz- kraftwagen hinsichtlich des Fahrgestells ent-
systeme“. sprechen, und Fahrzeugen mit besonderer
2. In § 22a Abs. 1 Nr. 4 wird die Angabe „(aufgeho- Zweckbestimmung nach Anhang II Buch-
ben)“ durch die Angabe „Frontschutzsysteme (§ 30c stabe A Nr. 5.7 und 5.8 der Richtlinie 2007/
Abs. 4);“ ersetzt. 46/EG des Europäischen Parlaments und
3. § 30c wird wie folgt geändert: des Rates vom 5. September 2007 zur
Schaffung eines Rahmens für die Genehmi-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-
„§ 30c zeuganhängern sowie von Systemen, Bau-
teilen und selbstständigen technischen Ein-
Vorstehende Außenkanten,
heiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)
Frontschutzsysteme“.
(ABl. EU Nr. L 263 S. 1) mit einer zulässigen
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, die ab dem
fügt: 1. Januar 2000 bis zum 25. Januar 2007
„(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, erstmals in den Verkehr gekommen sind,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Spiegel oder andere Einrichtungen für indi-
mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart rekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr Vorschrift genannten Bestimmungen für
als 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse diese Fahrzeuge als vorgeschrieben be-
von nicht mehr als 3,5 t angebrachte Front- zeichnet sind;
schutzsysteme müssen den im Anhang zu dieser diese Spiegel oder andere Einrichtungen für
Vorschrift genannten Bestimmungen entspre- indirekte Sicht müssen den im Anhang zu
chen.“ dieser Vorschrift oder im Anhang zu den
Nummern 1 und 2 genannten Bestimmungen
3a. § 34a wird wie folgt geändert:
entsprechen;“.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
„(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr
neuen Nummern 4 und 5.
Personen und Gepäck befördert werden, als in
der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und 5. § 69a Abs. 3 Nr. 1a wird wie folgt gefasst:
Stehplätze eingetragen sind und die jeweilige
Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahr- „1a. des § 30c Abs. 1 und 4 über vorstehende
gastplätze sowie die Angaben für die Höchst- Außenkanten, Frontschutzsysteme;“.
masse des Gepäcks ausweisen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „im Fahrzeug- 6. § 72 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
schein“ durch die Wörter „in der Zulassungsbe- a) Nach der Übergangsbestimmung zu § 30c Abs. 3
scheinigung Teil I“ ersetzt. wird folgende Übergangsbestimmung eingefügt:
4. § 56 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„§ 30c Abs. 4 (Frontschutzsysteme)
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- ist spätestens ab dem 1. Juni 2008 auf die von
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften diesem Tage an erstmals in den Verkehr kom-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft menden Fahrzeuge und die von diesem Tage
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. an zum Verkauf angebotenen Frontschutzsys-
EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. teme anzuwenden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 917
b) Nach der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 b) Am Ende der Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1
Nr. 2 wird folgende Übergangsbestimmung ein- und 2 werden der Punkt durch ein Komma er-
gefügt: setzt und folgende Wörter angefügt:
„§ 56 Abs. 2 Nr. 3 (Spiegel und andere Einrich- „geändert durch die
tungen für indirekte Sicht)
a) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom
ist anzuwenden ab dem jeweiligen Tag der nach
29. März 2005 zur Änderung der Richtlinie
dem 1. Oktober 2008 vorgeschriebenen Haupt-
2003/97/EG des Europäischen Parlaments
untersuchung, spätestens jedoch ab dem 1. April
und des Rates über die Angleichung der
2009.“
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für
c) In der Übergangsbestimmung zu § 56 Abs. 2 die Typgenehmigung von Einrichtungen für in-
Nr. 4 (Spiegel von Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 direkte Sicht und von mit solchen Einrichtun-
der Richtlinie 2002/24/EG) wird die Angabe gen ausgestatteten Fahrzeugen im Hinblick
„Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 5“ ersetzt. auf die Anpassung an den technischen Fort-
7. Der Anhang wird wie folgt geändert: schritt (ABl. EU Nr. L 81 S. 44).“
a) Nach den Bestimmungen zu § 30c Abs. 3 wer- c) Nach den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 1
den folgende Bestimmungen eingefügt: und 2 werden folgende Bestimmungen einge-
„§ 30c Anhang I der Richtlinie 2005/66/EG fügt:
Abs. 4 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom „§ 56 Richtlinie 2007/38/EG des
26. Oktober 2005 über die Abs. 2 Europäischen Parlaments
Verwendung von Front- Nr. 3 und des Rates vom 11. Juli
schutzsystemen an Fahr- 2007 über die Nachrüstung
zeugen und zur Änderung von in der Gemeinschaft zu-
der Richtlinie 70/156/EWG gelassenen schweren Last-
des Rates (ABl. EU Nr. L 309 kraftwagen mit Spiegeln
S. 39), (ABl. EU Nr. L 184 S. 25).“
Entscheidung der Kommis-
sion vom 20. März 2006 d) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 3 wird
über die ausführlichen tech- die Angabe „Nr. 3“ durch die Angabe „Nr. 4“ er-
nischen Vorschriften für die setzt.
Durchführung der in der
Richtlinie 2005/66/EG des e) In den Bestimmungen zu § 56 Abs. 2 Nr. 4 wird
Europäischen Parlaments die Angabe „Nr. 4“ durch die Angabe „Nr. 5“ er-
und des Rates über die Ver- setzt.
wendung von Frontschutz-
systemen an Kraftfahrzeu- Artikel 2
gen genannten Prüfungen
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die
(ABl. EU Nr. L 140 S. 33).“
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Rebflächen
Vom 28. Mai 2008
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 des Weinge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985),
von denen § 7 Abs. 2 Nr. 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2007
(BGBl. I S. 753) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 2 der Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Reb-
flächen vom 9. November 2000 (BGBl. I S. 1501), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379) geändert worden ist, wird
die Tabelle wie folgt gefasst:
„Land Neuanpflanzung (ha)
Baden-Württemberg 525
Bayern 118
Brandenburg 24
Hessen 48
Mecklenburg-Vorpommern 5
Nordrhein-Westfalen 4
Rheinland-Pfalz 605
Saarland 14
Sachsen 80
Sachsen-Anhalt 40
Thüringen 71“.
Artikel 2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Genehmigung für Neuanpflanzungen von Reb-
flächen gilt vom 30. November 2008 an wieder in ihrer am 30. Mai 2008 maß-
gebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas an-
deres verordnet wird.
Bonn, den 28. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008 919
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
der Artikel 2 und 3 des Gesetzes
zur Änderung des Gentechnikgesetzes,
zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und
zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Vom 27. Mai 2008
Nach Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnik-
gesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur
Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) wird bekannt gemacht:
1. Die in § 5 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes genannte Mitteilung an die Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft ist am 22. Januar 2008 erfolgt.
2. Die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft festgelegte und
nicht erweiterte Stillhaltefrist ist am 23. April 2008 ohne eine gegenteilige
Stellungnahme der Kommission abgelaufen.
3. Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur
Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der
Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung sind nach
seinem Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.
Bonn, den 27. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
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Preis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 5,70 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Dopingmittel-Mengen-Verordnung
Vom 27. Mai 2008
Die Anlage zu § 1 der Dopingmittel-Mengen-Verordnung vom 22. November 2007 (BGBl. I S. 2607) ist wie folgt
zu berichtigen:
Ziffer II Nr. 1 muss wie folgt lauten:
„1. Erythropoietin und Analoga
nicht geringe Menge
Epoetin alfa, -beta 24 000 IE
Epoetin delta 24 000 IE
Darbepoetin alfa 120 µg
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 90 µg“.
Bonn, den 27. Mai 2008
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Hans-Peter Hofmann