842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Gesetz
zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten
Vom 16. Mai 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gendfreiwilligendienst im Ausland zu leisten (Vorberei-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistun-
gen erhalten, die dieses Gesetz vorsieht, und neben
Inhaltsübersicht dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt
Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten ausüben sowie die Voraussetzungen des Absatzes 1
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) Nr. 2 und 4 erfüllen.
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten §3
Freiwilliges soziales Jahr
Artikel 1
(1) Das freiwillige soziale Jahr wird ganztägig als
Gesetz überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen
zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten orientiert ist, in gemeinwohlorientierten Einrichtungen
(Jugendfreiwilligendienstegesetz – JFDG) geleistet, insbesondere in Einrichtungen der Wohl-
fahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugend-
§1 hilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschuli-
sche Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendar-
Fördervoraussetzungen beit, in Einrichtungen der Gesundheitspflege, in Ein-
(1) Jugendfreiwilligendienste fördern die Bildungsfä- richtungen der Kultur und Denkmalpflege oder in Ein-
higkeit der Jugendlichen und gehören zu den besonde- richtungen des Sports.
ren Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein (2) Das freiwillige soziale Jahr wird pädagogisch be-
Jugendfreiwilligendienst wird gefördert, wenn die in gleitet. Die pädagogische Begleitung wird von einer
den §§ 2 bis 8 genannten Voraussetzungen erfüllt sind zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen Trägers
und der Dienst von einem nach § 10 zugelassenen Trä- des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt mit dem
ger durchgeführt wird. Die Förderung dient dazu, die Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kompetenzen
Härten und Nachteile zu beseitigen, die mit der Ableis- zu vermitteln und das Verantwortungsbewusstsein für
tung des Jugendfreiwilligendienstes im Sinne dieses das Gemeinwohl zu stärken.
Gesetzes verbunden sind.
(2) Jugendfreiwilligendienste im Sinne des Gesetzes §4
sind das freiwillige soziale Jahr (FSJ) und das freiwillige Freiwilliges ökologisches Jahr
ökologische Jahr (FÖJ).
(1) Das freiwillige ökologische Jahr wird ganztägig
als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lern-
§2
zielen orientiert ist, in geeigneten Stellen und Einrich-
Freiwillige tungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Um-
(1) Freiwillige im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- weltschutzes einschließlich der Bildung zur Nachhaltig-
nen, die keit tätig sind.
1. einen freiwilligen Dienst ohne Erwerbsabsicht, au- (2) Das freiwillige ökologische Jahr wird pädago-
ßerhalb einer Berufsausbildung und vergleichbar ei- gisch begleitet. Die pädagogische Begleitung wird von
ner Vollzeitbeschäftigung leisten, einer zentralen Stelle eines nach § 10 zugelassenen
Trägers des Jugendfreiwilligendienstes sichergestellt
2. sich auf Grund einer Vereinbarung nach § 11 zur
mit dem Ziel, soziale, kulturelle und interkulturelle Kom-
Leistung dieses Dienstes für eine Zeit von mindes-
petenzen zu vermitteln und das Verantwortungsbe-
tens sechs Monaten und höchstens 24 Monaten ver-
wusstsein für das Gemeinwohl zu stärken. Im freiwilli-
pflichtet haben,
gen ökologischen Jahr sollen insbesondere der nach-
3. für den Dienst nur unentgeltliche Unterkunft, Verpfle- haltige Umgang mit Natur und Umwelt gestärkt und
gung und Arbeitskleidung sowie ein angemessenes Umweltbewusstsein entwickelt werden, um ein kompe-
Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpfle- tentes Handeln für Natur und Umwelt zu fördern.
gung und Arbeitskleidung entsprechende Gelder-
satzleistungen erhalten dürfen, wobei ein Taschen- §5
geld dann angemessen ist, wenn es 6 Prozent der Jugendfreiwilligendienste im Inland
in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden
Beitragsbemessungsgrenze (§ 159 des Sechsten (1) Das freiwillige soziale Jahr und das freiwillige
Buches Sozialgesetzbuch) nicht übersteigt, und ökologische Jahr im Inland werden in der Regel für eine
Dauer von zwölf zusammenhängenden Monaten geleis-
4. die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber das 27. Lebens- tet. Die Mindestdauer bei demselben nach § 10 aner-
jahr noch nicht vollendet haben. kannten Träger beträgt sechs Monate, der Dienst kann
(2) Als Freiwillige gelten auch Personen, die durch bis zu der Gesamtdauer von insgesamt 18 Monaten
einen nach § 10 zugelassenen Träger des Jugendfrei- verlängert werden. Der Träger kann den Jugendfreiwil-
willigendienstes darauf vorbereitet werden, einen Ju- ligendienst im Rahmen des pädagogischen Gesamt-
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konzepts auch unterbrochen zur Ableistung in Ab- gendfreiwilligendienst im Ausland, mindestens fünf
schnitten anbieten, wenn ein Abschnitt mindestens drei Wochen.
Monate dauert. Die pädagogische Begleitung soll in der Weise erfolgen,
(2) Die pädagogische Begleitung umfasst die an dass jeweils in der Bundesrepublik Deutschland vorbe-
Lernzielen orientierte fachliche Anleitung der Freiwilli- reitende Veranstaltungen von mindestens vierwöchiger
gen durch die Einsatzstelle, die individuelle Betreuung Dauer und nachbereitende Veranstaltungen von min-
durch pädagogische Kräfte des Trägers und durch die destens einwöchiger Dauer stattfinden. Falls der Träger
Einsatzstelle sowie die Seminararbeit. Es werden ein ein Zwischenseminar im Ausland sicherstellen kann,
Einführungs-, ein Zwischen- und ein Abschlussseminar das regelmäßig bis zu zwei Wochen dauern kann, ver-
durchgeführt, deren Mindestdauer je fünf Tage beträgt. kürzen sich die vorbereitenden Veranstaltungen ent-
Die Gesamtdauer der Seminare beträgt bezogen auf sprechend. Die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen
eine zwölfmonatige Teilnahme am Jugendfreiwilligen- gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht.
dienst mindestens 25 Tage. Wird ein Dienst über den (3) Der Dienst muss nach Maßgabe des § 11 Abs. 1
Zeitraum von zwölf Monaten hinaus vereinbart oder mit dem Träger vereinbart und gestaltet werden. § 11
verlängert, erhöht sich die Zahl der Seminartage um Abs. 2 findet keine Anwendung. Die Höchstdauer der
mindestens einen Tag je Monat der Verlängerung. Die Entsendung ist auf insgesamt zwölf Monate be-
Seminarzeit gilt als Dienstzeit. Die Teilnahme ist Pflicht. schränkt.
Die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Gestaltung
und der Durchführung der Seminare mit.
§7
(3) Bis zu einer Höchstdauer von insgesamt 18 Mo-
Kombinierter Jugendfreiwilligendienst
naten können ein freiwilliges soziales Jahr und ein frei-
williges ökologisches Jahr mit einer Mindestdienst- Ein kombinierter Jugendfreiwilligendienst im In- und
dauer von sechs Monaten nacheinander geleistet wer- Ausland kann vom Träger für eine Höchstdauer von bis
den. In diesem Fall richtet sich die Zahl der Seminar- zu 18 zusammenhängenden Monaten mit Einsatzab-
tage für jeden einzelnen Dienst nach Absatz 2. schnitten im Inland von mindestens dreimonatiger
Dauer und Einsatzabschnitten im Ausland von mindes-
(4) Zur Durchführung des Jugendfreiwilligendienstes
tens drei- und höchstens zwölfmonatiger Dauer ange-
nach diesem Gesetz schließen zugelassene Träger und
boten werden. Der Dienst ist für den Gesamtzeitraum
Einsatzstellen eine vertragliche Vereinbarung. Die Ver-
nach § 11 Abs. 1 mit dem Träger zu vereinbaren und zu
einbarung legt fest, in welcher Weise Träger und Ein-
gestalten. § 11 Abs. 2 findet keine Anwendung. Die pä-
satzstellen die Ziele des Dienstes, insbesondere soziale
dagogische Begleitung soll nach Maßgabe des § 6 er-
Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Förde-
folgen; Zwischenseminare können auch im Inland statt-
rung der Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der
finden. § 5 Abs. 2 gilt für kürzer oder länger als zwölf
Freiwilligen gemeinsam verfolgen.
Monate dauernde Dienste entsprechend.
§6
§8
Jugendfreiwilligendienst im Ausland
Zeitliche Ausnahmen
(1) Ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
ökologisches Jahr im Sinne dieses Gesetzes kann auch Der Jugendfreiwilligendienst nach den §§ 5 und 7
im Ausland geleistet werden. kann ausnahmsweise bis zu einer Dauer von 24 Mona-
ten geleistet werden, wenn dies im Rahmen eines be-
(2) Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird sonderen pädagogischen Konzepts begründet ist. Für
ganztägig als Dienst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und aus- den Auslandsdienst nach § 6 gilt dies nach Maßgabe
schließlich ununterbrochen geleistet. § 5 gilt entspre- des § 14.
chend, soweit keine abweichenden Regelungen für
den Jugendfreiwilligendienst im Ausland vorgesehen §9
sind. Zum freiwilligen sozialen Jahr im Ausland gehört
insbesondere auch der Dienst für Frieden und Versöh- Förderung
nung. Der Jugendfreiwilligendienst im Ausland wird Die Förderung des freiwilligen sozialen Jahres und
nach Maßgabe der Nummern 1 bis 3 pädagogisch be- des freiwilligen ökologischen Jahres richtet sich nach
gleitet: folgenden Rechtsnormen:
1. Die pädagogische Begleitung wird von einem nach 1. § 3 der Verordnung über Sonderurlaub für Bundes-
§ 10 zugelassenen Träger sichergestellt, beamte und Richter im Bundesdienst (Sonderur-
2. zur Vorbereitung auf den Jugendfreiwilligendienst laub),
und während des Dienstes im Ausland erfolgt die 2. § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes (Zu-
pädagogische Begleitung in Form von Bildungsmaß- ständigkeit von Gerichten),
nahmen (Seminaren oder pädagogischen Veranstal-
tungen), durch fachliche Anleitung durch die Ein- 3. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des
satzstelle und die individuelle Betreuung durch pä- Einkommensteuergesetzes (Berücksichtigung von
dagogische Kräfte der Einsatzstelle oder des Trä- Kindern),
gers; die Freiwilligen wirken an der inhaltlichen Ge- 4. § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes über den
staltung und Durchführung der Bildungsmaßnahmen Lastenausgleich (Lastenausgleich),
mit, 5. § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
3. die Gesamtdauer der Bildungsmaßnahmen beträgt, § 344 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
bezogen auf eine zwölfmonatige Teilnahme am Ju- (Arbeitsförderung),
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6. § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Vierten Buches Sozi- Dauer erfüllen und den ihnen nach dem Gesetz ob-
algesetzbuch (Gesamtsozialversicherungsbeitrag), liegenden Verpflichtungen nachkommen,
7. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c, § 82 3. ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten
Abs. 2 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetz- Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgaben-
buch (Gesetzliche Unfallversicherung), ordnung dienen und
8. § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d, § 45 Abs. 3 4. ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Satz 1 Buchstabe c des Bundesversorgungsgeset- Über die Zulassung eines Trägers des freiwilligen sozia-
zes (Kinderzuschlag und Waisenrente bei Kriegsop- len Jahres im Ausland und über die Zulassung eines
ferversorgung), Trägers des freiwilligen ökologischen Jahres im Aus-
9. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und d des land entscheidet die zuständige Landesbehörde.
Bundeskindergeldgesetzes (Kindergeld), (4) Die zuständige Landesbehörde hat die Zulassung
10. § 10 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch von Trägern im Sinne dieses Gesetzes zu widerrufen,
(Beschäftigungsort), wenn eine der in Absatz 2 oder 3 genannten Vorausset-
11. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 10 Abs. 2 Nr. 3 des Fünf- zungen nicht mehr vorliegt. Die Zulassung kann auch
ten Buches Sozialgesetzbuch (Krankenversiche- aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden,
rung), insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden
ist. Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Zulas-
12. § 5 Abs. 2 Satz 3, § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch- sung werden die Rechte der Freiwilligen nach diesem
stabe b und c des Sechsten Buches Sozialgesetz- Gesetz nicht berührt.
buch (Rentenversicherung),
(5) Bestehende Zulassungen von Trägern nach dem
13. § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetz- Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
buch (Pflegeversicherung), oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
14. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über ökologischen Jahres bleiben unberührt.
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen
im Straßenpersonenverkehr (Ermäßigungen im § 11
Straßenpersonenverkehr), Vereinbarung, Bescheinigung, Zeugnis
15. § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe h der Verordnung über (1) Der zugelassene Träger des Jugendfreiwilligen-
den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen dienstes und die oder der Freiwillige schließen vor Be-
im Eisenbahnverkehr (Ermäßigungen im Eisenbahn- ginn des Jugendfreiwilligendienstes eine schriftliche
verkehr), Vereinbarung ab. Sie muss enthalten:
16. § 14c des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegs- 1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Anschrift
dienstverweigerer (Anerkannte Kriegsdienstverwei- der oder des Freiwilligen,
gerer).
2. die Bezeichnung des Trägers des Jugendfreiwilligen-
dienstes und der Einsatzstelle,
§ 10
3. die Angabe des Zeitraumes, für den die oder der
Träger
Freiwillige sich zum Jugendfreiwilligendienst ver-
(1) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im In- pflichtet hat, sowie Regelungen für den Fall der vor-
land im Sinne dieses Gesetzes sind zugelassen: zeitigen Beendigung des Dienstes,
1. die Verbände, die in der Bundesarbeitsgemeinschaft 4. die Erklärung, dass die Bestimmungen dieses Ge-
der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossen setzes während der Durchführung des Jugendfrei-
sind, und ihre Untergliederungen, willigendienstes einzuhalten sind,
2. Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öf- 5. die Angabe des Zulassungsbescheides des Trägers
fentlich-rechtlichen Körperschaft und oder der gesetzlichen Zulassung,
3. die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Be- 6. Angaben zur Art und Höhe der Geld- und Sachleis-
stimmung der Länder sonstige Körperschaften des tungen für Unterkunft, Verpflegung, Arbeitskleidung
öffentlichen Rechts. und Taschengeld,
(2) Als weitere Träger des freiwilligen sozialen Jahres 7. die Angabe der Anzahl der Urlaubstage und
im Inland und als Träger des freiwilligen ökologischen 8. die Ziele des Dienstes und die wesentlichen der Ziel-
Jahres im Inland im Sinne dieses Gesetzes kann die erreichung dienenden Maßnahmen.
zuständige Landesbehörde solche Einrichtungen zulas-
sen, die für eine den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 4 (2) Die Vereinbarung nach Absatz 1 kann auch als
und 5 entsprechende Durchführung Gewähr bieten. gemeinsame Vereinbarung zwischen dem zugelasse-
nen Träger, der Einsatzstelle und der oder dem Freiwil-
(3) Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres im ligen geschlossen werden, in der die Einsatzstelle die
Ausland oder als Träger des freiwilligen ökologischen Geld- und Sachleistungen für Unterkunft, Verpflegung,
Jahres im Ausland im Sinne dieses Gesetzes werden Arbeitskleidung und Taschengeld auf eigene Rechnung
juristische Personen zugelassen, die übernimmt. Der Träger haftet für die Erfüllung dieser
1. Maßnahmen im Sinne der §§ 6 oder 7 durchführen Pflichten gegenüber der oder dem Freiwilligen und Drit-
und Freiwillige für einen Dienst im Ausland vorberei- ten wie ein selbstschuldnerischer Bürge.
ten, entsenden und betreuen, (3) Der Träger stellt der Freiwilligen oder dem Freiwil-
2. Gewähr dafür bieten, dass sie auf Grund ihrer nach- ligen nach Abschluss des Dienstes eine Bescheinigung
gewiesenen Auslandserfahrungen ihre Aufgabe auf aus. Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 gilt entsprechend;
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außerdem muss die Bescheinigung den Zeitraum des (2) Soweit Gesetze oder Verordnungen des Bundes
Dienstes enthalten. auf den Jugendfreiwilligendienst im Sinne dieses Ge-
setzes verweisen, gilt dies auch als Verweisung auf ei-
(4) Bei Beendigung des Jugendfreiwilligendienstes
nen Dienst, für den nach Absatz 1 Satz 1 die Vorschrif-
kann die Freiwillige oder der Freiwillige von dem Träger
ten des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen so-
ein schriftliches Zeugnis über die Art und Dauer des
zialen Jahres oder des Gesetzes zur Förderung eines
Jugendfreiwilligendienstes fordern. Die Einsatzstelle
freiwilligen ökologischen Jahres weiter anzuwenden
soll bei der Zeugniserstellung angemessen beteiligt
sind.
werden; im Falle des § 11 Abs. 2 ist das Zeugnis im
Einvernehmen mit der Einsatzstelle zu erstellen. Das
Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Artikel 2
Führung während der Dienstzeit zu erstrecken. Dabei Änderung sonstigen Bundesrechts
sind in das Zeugnis berufsqualifizierende Merkmale
(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung
des Jugendfreiwilligendienstes aufzunehmen.
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
§ 12 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist,
Datenschutz wird wie folgt gefasst:
Der Träger des Jugendfreiwilligendienstes darf per-
„§ 3
sonenbezogene Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 erheben
und verarbeiten, soweit dies für die Förderung nach § 9 Urlaub zur Ableistung eines
in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres
erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder
Jugendfreiwilligendienstes zu löschen. eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Ju-
gendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und
§ 13 Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu
24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe
Anwendung arbeitsrechtlicher und
nicht entgegenstehen.“
arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen
(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in
Für eine Tätigkeit im Rahmen eines Jugendfreiwilli-
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
gendienstes im Sinne dieses Gesetzes sind die Arbeits-
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des
schutzbestimmungen und das Bundesurlaubsgesetz
Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert
entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Aus-
worden ist, wird wie folgt gefasst:
übung ihrer Tätigkeit haften Freiwillige nur wie Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer. „8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trä-
gern des freiwilligen sozialen oder ökologischen
§ 14 Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;“.
Entfallen der Höchstdauer
(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-
für Auslandsentsendungen
kanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346,
Die in § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 7 Satz 1 vorgesehene 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Höchstdauer von zwölf Monaten für Auslandsentsen- vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
dungen entfällt für Entsendungen, die ab dem 1. Januar folgt geändert:
2009 durchgeführt werden, es sei denn, die Verordnung
a) § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
(EG) Nr. 883/2004 gilt erst ab einem späteren Datum.
Dann ist der erste Tag der Geltung der Verordnung (EG) „f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfrei-
Nr. 883/2004 maßgeblich. Für die Höchstdauer des willigendienstegesetz von mindestens neun Mo-
Dienstes, für die Anzahl zusätzlicher Seminartage und naten,“.
die Verlängerungsmöglichkeit auf 24 Monate gelten ab b) § 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:
dann die Regelungen für den Inlandsdienst entspre- aa) In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förde-
chend. rung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
§ 15 ökologischen Jahres“ durch das Wort „Jugend-
Übergangsregelung freiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
(1) Auf freiwillige Dienste nach dem Gesetz zur För- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf“ das Wort
derung eines freiwilligen sozialen Jahres und nach dem „zusammenhängende“ eingefügt.
Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Jahres, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vereinbart „Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu
oder begonnen worden sind, sind die Vorschriften jener übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligen-
Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die dienstegesetz zugelassen ist.“
Beteiligten die Anwendung der Vorschriften dieses Ge-
setzes vereinbaren. Ein bereits nach dem Gesetz zur (4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom
dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologi- 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden
schen Jahres geleisteter Freiwilligendienst ist auf die ist, wird wie folgt geändert:
Höchstdauer von 24 Monaten anzurechnen. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
„Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinba- freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
rung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegeset- gendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das
zes bei.“ 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder“.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwil- (7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung
ligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologi- der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
schen Jahres“ durch die Wörter „des freiwilligen S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstege- vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie
setz“ ersetzt. folgt geändert:
a) § 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt
(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der gefasst:
Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
wie folgt geändert: gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-
dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
a) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt 2000/EG des Europäischen Parlaments und des
gefasst: Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge-
meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“
„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen
ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli- Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil-
gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen- dienstgesetzes leistet oder“.
dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/
2006/EG des Europäischen Parlaments und des b) § 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
Rates vom 15. November 2006 zur Einführung fasst:
des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstge- gendienstegesetzes oder einen Freiwilligen-
setzes oder einen entwicklungspolitischen Frei- dienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/
willigendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie 2000/EG des Europäischen Parlaments und
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zu- des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung
sammenarbeit und Entwicklung vom 1. August des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Ju-
2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder“. gend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen ande-
ren Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des
b) In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze
Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur
eingefügt:
Vollendung des 27. Lebensjahres,“.
„§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fas- (8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
sung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Geset- Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450),
zes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwil- geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/ ber 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
2006/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
a) § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
tes vom 15. November 2006 zur Einführung des Pro-
gramms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), aa) Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab „d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwil-
dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die liges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buch- gendfreiwilligendienstegesetzes oder einen
stabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwen- Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses
denden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parla-
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge- ments und des Rates vom 15. November
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah- 2006 zur Einführung des Programms „Ju-
res oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im gend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30)
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen oder einen anderen Dienst im Ausland im
ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes
2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend ge- oder einen entwicklungspolitischen Freiwilli-
nannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 ver- gendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie
einbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai des Bundesministeriums für wirtschaftliche
2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die An- Zusammenarbeit und Entwicklung vom
wendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligen- 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet
dienstegesetzes vereinbaren.“ oder“.
(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichs- bb) In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4“ ge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom strichen.
2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt b) Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I angefügt:
S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der
„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung be- Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppel-
finden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein buchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 847
(BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger
des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäi- des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen
schen Parlaments und des Rates vom 15. November ökologischen Jahres seinen Sitz hat.“
2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Ak-
b) § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
tion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar
2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und „2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein
auf Freiwilligendienste „weltwärts“ im Sinne der freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Ju-
Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftli- gendfreiwilligendienstegesetzes leisten.“
che Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Au- (11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
gust 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar liche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezem-
geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung ber 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geän-
eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Ge- dert:
setzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
res oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im a) § 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen aa) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008
hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genann- „2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz.“
ten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart bb) Die Nummer 3 wird gestrichen.
oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008
b) In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein
hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwen-
freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur
dung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienste-
Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein
gesetzes vereinbaren.
freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes
(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jah-
Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I res“ durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales
S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzu- Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne
wenden.“ des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ ersetzt.
(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför- (12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetz-
derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, liche Rentenversicherung – in der Fassung der Be-
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 kanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
wie folgt geändert: setzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt
geändert:
a) § 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
a) In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem
„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jah-
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,“. res, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilli-
b) § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: gen ökologischen Jahres“ durch die Wörter „nach
dem Jugendfreiwilligendienstegesetz“ ersetzt.
„2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder
Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligen- b) § 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
dienstegesetzes, wenn sich die beitragspflich- gefasst:
tige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,“. „c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
c) § 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilli-
gendienstegesetzes leistet oder“.
„(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem
Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges sozia- (13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli-
les Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im che Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert
gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsent- durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
gelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:
auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer a) § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt
Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschrei- gefasst:
tet, fortgesetzt wird.“
„c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges öko-
(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemein- logisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligen-
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der dienstegesetzes leistet oder“.
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006
b) In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt
(BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird
angefügt:
wie folgt geändert:
„6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugend-
a) § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
freiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger
„(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2
Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt ist, die Einsatzstelle.“
848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialge- Artikel 3
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. De- Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleich-
zember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, zeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen
werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert
sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines
ökologischen Jahres“ durch die Wörter „oder ein frei- freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Be-
williges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches kanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zu-
Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes“ letzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. De-
ersetzt. zember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 849
Sechzehntes Gesetz
zur Änderung des Wehrsoldgesetzes
(16. WSGÄndG)
Vom 20. Mai 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510), das durch § 22 Abs. 2 des
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)
Wehrsold- Wehrsoldtagessatz
gruppe Dienstgrad Euro
1 Grenadier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9,41
2 Gefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,18
3 Obergefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10,95
4 Hauptgefreiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11,71
5 Stabsgefreiter, Oberstabsgefreiter, Unteroffizier,
Stabsunteroffizier, Fahnenjunker . . . . . . . . . . . . . . . . 13,25
6 Feldwebel, Fähnrich, Oberfeldwebel . . . . . . . . . . . . 13,76
7 Hauptfeldwebel, Oberfähnrich, Stabsfeldwebel,
Oberstabsfeldwebel, Leutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,27
8 Oberleutnant . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14,78
9 Hauptmann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,29
10 Stabshauptmann, Major, Stabsarzt . . . . . . . . . . . . . 15,80
11 Oberstleutnant, Oberstabsarzt, Oberfeldarzt . . . . 16,32
12 Oberst, Oberstarzt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16,83
13 General . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17,85
850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Artikel 2
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Wehrsoldge-
setzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung unter
Berücksichtigung der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eintretenden Ände-
rungen im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 851
Verordnung
über die Ermittlung der Beleihungswerte von Schiffen
und Schiffsbauwerken nach § 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes
(Schiffsbeleihungswertermittlungsverordnung – SchiffsBelWertV)
Vom 6. Mai 2008
Auf Grund des § 24 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Pfand- und der Neubaupreis (§ 11) oder Kaufpreis (§ 12) des
briefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) in zu bewertenden Schiffes zu ermitteln.
Verbindung mit § 1 Nr. 4 der Verordnung zur Über- (2) Der Schiffsbeleihungswert darf weder den aktu-
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver- ellen Marktwert des Schiffes noch den durchschnitt-
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- lichen Marktwert der letzten zehn Jahre übersteigen.
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I Sind Marktwerte nur für einen kürzeren Zeitraum als
S. 3), § 1 Nr. 4 zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 1 zehn Jahre verfügbar, ist der durchschnittliche Markt-
des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), ver- wert für diesen kürzeren Zeitraum zu ermitteln; in die-
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- sen Fällen ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,
aufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium dass der aktuelle Marktwert um 15 Prozent zu mindern
der Justiz nach Anhörung der Spitzenverbände der ist; lässt sich der durchschnittliche Marktwert nur für
Kreditwirtschaft: drei oder weniger Jahre ermitteln, beträgt dieser Ab-
schlag mindestens 25 Prozent.
Teil 1
(3) Bei Schiffsneubauten stellt der Neubaupreis eine
Allgemeine weitere Obergrenze für den Schiffsbeleihungswert dar.
Bestimmungen und Verfahrensgrundsätze Bei Schiffsankäufen darf der Schiffsbeleihungswert den
Kaufpreis nicht übersteigen.
§1
(4) Ist ein aktueller Marktwert nicht verfügbar oder ist
Anwendungsbereich ein durchschnittlicher Marktwert eines gleichartigen
Bei der Ermittlung der Schiffsbeleihungswerte nach Schiffes nicht zu ermitteln, ist ein anderes angemesse-
§ 24 Abs. 1 bis 3 des Pfandbriefgesetzes und bei der nes Verfahren anzuwenden. In diesen Fällen darf der
Erhebung der für die Wertermittlung erforderlichen Schiffsbeleihungswert nicht den um mindestens 25 Pro-
Daten sind die Vorschriften dieser Verordnung anzu- zent geminderten Neubaupreis oder ebenso geminder-
wenden. ten Kaufpreis überschreiten.
(5) Die Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein
§2 Schiffsbauwerk hat nach Maßgabe des § 13 zu erfol-
Gegenstand der Wertermittlung gen.
Gegenstand der Schiffsbeleihungswertermittlung sind
Schiffe und Schiffsbauwerke, die in einem öffentlichen Teil 2
Register eingetragen sind. Gutachten und Gutachter
§3 §5
Grundsatz Gutachten
der Schiffsbeleihungswertermittlung
(1) Der Schiffsbeleihungswert ist mittels eines Gut-
(1) Der Wert, der der Beleihung zugrunde gelegt wird
achtens zu ermitteln.
(Schiffsbeleihungswert), ist der Wert des Schiffes oder
Schiffsbauwerks, der erfahrungsgemäß unabhängig (2) Das Gutachten muss durch einen oder mehrere
von vorübergehenden, etwa konjunkturell bedingten Gutachter erstellt werden, die von der Pfandbriefbank
Wertschwankungen am maßgeblichen Markt und unter allgemein oder von Fall zu Fall bestimmt werden. In be-
Ausschaltung von spekulativen Elementen bei einer sonderen Fällen, etwa im Rahmen von Kooperationen
Veräußerung voraussichtlich erzielt werden kann. oder bei Portfoliokäufen, können für andere Kreditinsti-
tute erstellte Gutachten zugrunde gelegt werden, wenn
(2) Bei der Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts sind
die dauernden Eigenschaften des Schiffes, sein Alter 1. diese Gutachten den Bestimmungen dieser Verord-
und seine Einsatzmöglichkeiten zu berücksichtigen. nung entsprechen,
2. ein nicht mit der Kreditentscheidung befasster, fach-
§4 lich kundiger Mitarbeiter der Pfandbriefbank eine
Verfahren zur Ermittlung von Plausibilitätsprüfung, auch im Hinblick auf die ein-
Beleihungswerten für Schiffe und Schiffsbauwerke zelnen angesetzten Bewertungsparameter, durch-
(1) Zur Ermittlung des Schiffsbeleihungswerts für ein führt und
Schiff sind der aktuelle Marktwert (§ 9), der durch- 3. das Ergebnis der Plausibilitätsprüfung dokumentiert
schnittliche Marktwert der letzten zehn Jahre (§ 10) wird.
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Gutachten, die vom Darlehensnehmer oder Schiffs- (2) Wenn der Gutachter die Besichtigung nicht selbst
eigentümer vorgelegt oder in Auftrag gegeben worden vornimmt, ist eine technische oder ingenieurmäßige
sind, dürfen nicht zugrunde gelegt werden. Berufsausbildung nicht erforderlich.
(3) Im Gutachten ist auf die in § 4 genannten Para-
meter einzugehen. §8
(4) Im Gutachten sind der Schiffstyp und seine prak- Unabhängigkeit des Gutachters
tische Verwendbarkeit, insbesondere hinsichtlich Fahrt-
bereich, Einsatzmöglichkeit und Ladefähigkeit, unter (1) Der Gutachter muss sowohl vom Kreditakquisi-
Berücksichtigung der vorhandenen Ausrüstung, insbe- tions- und Kreditentscheidungsprozess als auch von
sondere in Bezug auf Lade- und Löscheinrichtungen, Vermittlung, Verkauf, Vermietung und Vercharterung
darzustellen. Auf Vorzüge und Mängel des Schiffes ist des zu bewertenden Schiffes unabhängig sein. Er darf
hinzuweisen. nicht in einem verwandtschaftlichen, sonstigen rechtli-
chen oder wirtschaftlichen Verhältnis zum Darlehens-
(5) Bei der Ermittlung des aktuellen Marktwerts und
nehmer stehen und darf kein eigenes Interesse am Er-
des durchschnittlichen Marktwerts der letzten zehn
gebnis des Gutachtens haben. Der Gutachter darf auch
Jahre kann das Gutachten auf die Schätzung eines im
nicht den Beleihungswert festsetzen oder den Kredit
Bereich der Schiffswertermittlung tätigen und aner-
bearbeiten. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für aner-
kannten Brokers oder Schätzers Bezug nehmen. Falls
kannte Schätzer, Broker oder technische Sachverstän-
eine Besichtigung durch einen anerkannten techni-
dige, auf deren Schätzung oder Besichtigungsbericht
schen Sachverständigen vorgenommen worden ist,
im Gutachten Bezug genommen wird.
kann das Gutachten auch auf den Besichtigungsbericht
Bezug nehmen. (2) Gutachten von bei der Pfandbriefbank angestell-
ten Gutachtern dürfen nur dann der Schiffsbeleihungs-
§6 wertermittlung zugrunde gelegt werden, wenn die
Besichtigung betreffenden Gutachter im Rahmen der Aufbauorgani-
sation der Pfandbriefbank nur der Geschäftsleitung ver-
(1) Das zu bewertende Schiff ist im Rahmen der antwortlich sind oder ausschließlich Teil einer Gut-
Wertermittlung zu besichtigen. Dabei sind sämtliche achtereinheit sind, die unmittelbar der Geschäftsleitung
an Bord befindliche Schiffspapiere einzusehen. Hierbei unterstellt ist, oder Teil einer alle betreffenden Gutach-
sind die Klassifikationen von Schiffskörper und Maschi- ter zusammenfassenden Einheit und auch im Übrigen
nenanlage zu ermitteln; die Gültigkeitsdauer der Klassi- bis einschließlich der Ebene der Geschäftsleitung nicht
fikationszertifikate ist festzustellen. Die Besichtigung einem Bereich der Pfandbriefbank zugeordnet sind, in
kann auch durch einen anerkannten technischen Sach- dem Schiffskreditgeschäfte entweder angebahnt oder
verständigen erfolgen. zum Gegenstand des einzigen Votums gemacht wer-
(2) Auf eine Besichtigung kann verzichtet werden, den.
wenn
1. der Pfandbriefbank von dem Schiffseigentümer die Teil 3
Klassifikationsunterlagen einer anerkannten Klassi-
fikationsgesellschaft vorgelegt werden und sich Wertermittlungsverfahren
hieraus ergibt, dass das Schiff von der Klassifika-
tionsgesellschaft innerhalb der letzten 15 Monate §9
besichtigt worden ist,
Aktueller Marktwert
2. das Schiff nicht älter als drei Jahre ist und das Klas-
sifikationszertifikat bei Ablieferung vorgelegt wird, (1) Der aktuelle Marktwert ist der geschätzte Betrag,
oder für welchen ein Schiff am Bewertungsstichtag zwischen
3. das Schiff nicht älter als fünf Jahre ist und neben einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufberei-
dem Klassifikationszertifikat bei Ablieferung das Zer- ten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeit-
tifikat über die Interimsklasse vorgelegt wird. raum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäfts-
verkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit
Die Pfandbriefbank hat die Klassifikationsunterlagen Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt.
auf Echtheit zu überprüfen.
(2) Für die Ermittlung des aktuellen Marktwerts ist
§7 von einem charterfreien Schiff auszugehen. Wenn aus
den Verkäufen gleichartiger Schiffe ein Basispreis ab-
Gutachter
geleitet worden ist, ist dieser den Besonderheiten des
(1) Der Gutachter muss nach seiner Ausbildung und zu bewertenden Schiffes anzupassen.
beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und
Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Schif-
§ 10
fen verfügen. Bei der Auswahl des Gutachters hat sich
die Pfandbriefbank davon zu überzeugen, dass der Durchschnittlicher Marktwert
Gutachter neben langjähriger Berufserfahrung in der
Bewertung von Schiffen speziell über die zur Erstellung Der durchschnittliche Marktwert ist der Durch-
von Schiffsbeleihungswert-Gutachten notwendigen schnittsbetrag der Marktwerte eines gleichartigen
Kenntnisse, insbesondere bezüglich des Schiffsmarkts, Schiffes für die zugrunde zu legenden letzten Kalender-
verfügt. jahre vor dem Jahr der Wertermittlung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 853
§ 11 Teil 4
Neubaupreis
Überprüfung der Schiffs-
Der Neubaupreis ist der mit der Werft vertraglich ver- beleihungswertermittlung und Inkrafttreten
einbarte Baupreis zuzüglich Nebenkosten wie Bau-
zeitenzinsen, Kosten der Bauaufsicht sowie der Erst-
ausrüstung, sofern die Nebenkosten angemessen und § 14
üblich sind. Überprüfung der Grundlagen
der Schiffsbeleihungswertermittlung
§ 12
Kaufpreis (1) Bestehen Anhaltspunkte, dass sich die Grund-
lagen der Schiffsbeleihungswertermittlung nicht nur un-
Der Kaufpreis ist der vertraglich vereinbarte Preis für erheblich verschlechtert haben, sind diese zu überprü-
den Erwerb des zu bewertenden Schiffes. Kaufpreis ist fen. Dies gilt insbesondere dann, wenn das allgemeine
auch der Preis, der für den Erwerb eines Bauvertrags Preisniveau auf dem jeweiligen Schiffsmarkt in einem
über ein Schiffsbauwerk oder ein in Zukunft zu bauen- die Sicherheit der Beleihung gefährdenden Umfang ge-
des Schiff vereinbart wird. sunken ist. Der Schiffsbeleihungswert ist bei Bedarf zu
mindern.
§ 13
Wertermittlung bei Schiffsbauwerken (2) Soweit nach anderen Vorschriften eine weiter-
gehende Verpflichtung zur Überprüfung des Schiffs-
Bei Schiffsbauwerken ist als Schiffsbeleihungswert beleihungswerts besteht, bleibt diese unberührt.
der Zustandswert zu ermitteln. Der Zustandswert ent-
spricht dem Bautenstand, der durch einen technischen
Sachverständigen oder die Werft schriftlich zu bestäti- § 15
gen ist. Im Rahmen der Beleihungswertermittlung sind Inkrafttreten
die Baubeschreibungen, die Bauzeichnungen und die
mit der Werft geschlossenen Verträge einzusehen. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
Bonn, den 6. Mai 2008
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Ausbilder-Eignungsverordnung
Vom 14. Mai 2008
Auf Grund des § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
Artikel 1
§ 7 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999 (BGBl. I S. 157,
700), die durch die Verordnung vom 28. Mai 2003 (BGBl. I S. 783) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Befreiung von der Nachweispflicht
Ausbilder im Sinne des § 1 sind für bestehende und bis zum Ablauf des
31. Juli 2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse von der Pflicht zum Nach-
weis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Mai 2008
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 855
Fünfundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung
Vom 15. Mai 2008
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) verordnet das Bundesministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 3b Abs. 7 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. März 2008 (BGBl. I S. 385)
geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2007“ durch die Wörter
„Ablauf des 31. Dezember 2010“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 15. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin*)
Vom 21. Mai 2008
Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in 2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September lifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Abschnitt B.
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBI. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung §4
mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Ar-
Ausbildungsrahmenplan,
tikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
Ausbildungsberufsbild
S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
schung: ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan
§1 abweichende Organisation der Ausbildung ist insbe-
sondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonder-
Staatliche
heiten die Abweichung erfordern.
Anerkennung des Ausbildungsberufes
(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseu-
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach
rin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
§ 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbil-
dung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A Abschnitt A
der Handwerksordnung staatlich anerkannt. Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten:
§2 1. Kundenmanagement:
Dauer der Berufsausbildung 1.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 1.2 Betreuen, Beraten und Verkaufen;
§3 2. Friseur-Dienstleistungen:
Struktur der Berufsausbildung 2.1 Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
Die Berufsausbildung gliedert sich in 2.2 Haarschneiden,
1. Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Ab- 2.3 Gestalten von Frisuren,
schnitt A und C, 2.4 Dauerhaft Umformen,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
2.5 Farbverändernde Haarbehandlungen;
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit 3. Dekorative Kosmetik und Maniküre;
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen- 4. Betriebsorganisation:
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bun-
desanzeiger veröffentlicht. 4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 857
4.2 Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeu- nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-
gen, nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2
4.3 Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygie- nur soweit einbezogen werden, als es für die Festle-
ne, gung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
4.4 Qualitätssicherung, (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
4.5 Arbeiten im Team,
4.6 Informations- und Kommunikationssysteme; §7
5. Marketing: Teil 1 der Gesellenprüfung
5.1 Werbung, Präsentation und Preisgestaltung, (1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten
5.2 Kundenbindung; Ausbildungsjahres stattfinden.
Abschnitt B (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten: sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-
1. Pflegende Kosmetik/Visagistik, den Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-
2. Langhaarfrisuren, sentlich ist.
3. Nageldesign/-modellage, (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-
fungsbereich Klassische Friseurarbeit.
4. Haarersatz,
(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit
5. Coloration; bestehen folgende Vorgaben:
Abschnitt C 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: a) Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pfle-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, gen,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massie-
bes, ren,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, c) Haare mit klassischen Techniken schneiden,
4. Umweltschutz. d) Haare mit verschiedenen Umformungstechniken
gestalten,
§5 e) Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen
Durchführung der Berufsausbildung und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Be-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, rücksichtigung hygienischer und ergonomischer
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer- Anforderungen einrichten und pflegen,
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- f) Kunden serviceorientiert betreuen,
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 g) die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und begründen
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
kann.
der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
grunde zu legen:
des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan
zu erstellen. a) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der
Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Ein-
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
legetechniken und
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- b) Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Her-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden ren einschließlich Föhnen.
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- 3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine
ßig durchzusehen. Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und
schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie
§6 nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück er-
Gesellenprüfung stellen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit- 4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. In-
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die nerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Mi-
Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die nuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachge-
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ge- spräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstel-
sellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die lungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll
dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und 5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen
Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter- Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstel-
richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we- lungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit
sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord- 30 Prozent zu gewichten.
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
§8 tion und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchge-
Teil 2 der Gesellenprüfung führt werden.
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die 5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumenta-
in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und tion und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil- (4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken beste-
dung wesentlich ist. hen folgende Vorgaben:
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungs- 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
bereichen:
a) fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung,
1. Friseur- und Kosmetikdienstleistungen, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kos-
2. Friseurtechniken, metik erläutern,
3. Betriebsorganisation und Kundenmanagement, b) tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. bewerten sowie
(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetik- c) Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen
dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben: kann.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-
a) Haare mit modernen Techniken schneiden, ben lösen.
b) Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern, 3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
c) Styling- und Finishtechniken einsetzen, (5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation
d) kosmetische Behandlungen durchführen, und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
e) Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen, 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
f) Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität a) Arbeitsabläufe systematisch planen,
und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der b) bei der Betriebsorganisation sowie der Umset-
Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie zung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwir-
modischer Trends beraten und das Beratungser- ken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung er-
gebnis bei der Behandlung umsetzen, läutern,
g) Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläu- c) kunden- und dienstleistungsorientiert sowie be-
tern und dokumentieren, triebswirtschaftlich handeln
h) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert un- kann.
ter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer,
ökologischer und qualitätssichernder Maßnah- 2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-
men planen, vorbereiten, abstimmen und umset- ben lösen.
zen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurtei- 3. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
len, (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
i) Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, kunde bestehen folgende Vorgaben:
Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygiene-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
standards beachten
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
kann. hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
2. Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zu- beurteilen kann.
grunde zu legen: 2. Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufga-
a) Ausführen einer modernen Friseurarbeit an der ben bearbeiten.
Dame zu einem besonderen Anlass mit einem da- 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
rauf abgestimmten Make-up und
b) Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Her- §9
ren. Gewichtungs- und Bestehensregelung
3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-
Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2
ten:
Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüf-
ling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die prakti- 1. Prüfungsbereich
sche Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Klassische Friseurarbeit 25 Prozent,
Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssi- 2. Prüfungsbereich
mulation in Form eines Kundenberatungsgesprä- Friseur- und Kosmetikdienstleistungen 45 Prozent,
ches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die
3. Prüfungsbereich Friseurtechniken 10 Prozent,
in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berück- 4. Prüfungsbereich
sichtigen. Betriebsorganisation
4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. In- und Kundenmanagement 10 Prozent,
nerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Mi- 5. Prüfungsbereich
nuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimula- Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 859
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
Leistungen das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes- chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-
tens „ausreichend“, wichten.
2. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-
§ 10
destens „ausreichend“,
3. im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleis- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
tungen mit mindestens „ausreichend“, Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch
gend“
keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem § 11
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen
mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen dung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Januar 1997
der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt- (BGBl. I S. 36) außer Kraft.
Berlin, den 21. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Anlage
(zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1 Kunden- und dienstleis- a) Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleis-
tungsorientiertes Handeln tungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A rücksichtigen
Nr. 1.1)
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tä-
tigkeit im Dienstleistungssektor begründen 2
c) durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Aus-
richtung des Unternehmens und zur Steigerung der
Kundenbindung beitragen
1.2 Betreuen, Beraten a) Kunden empfangen und vor, während und nach der
und Verkaufen Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Ziel der Kundenbindung, betreuen
Nr. 1.2)
b) auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsicht-
lich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen;
Einfühlungsvermögen zeigen
c) Gespräche unter Anwendung verbaler und nonver- 6
baler Kommunikationsformen personenorientiert
führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht rea-
gieren
d) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Be-
ratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen ein-
setzen
e) Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen
unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quan-
tität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamter-
scheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer
Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei
der Behandlung umsetzen
f) Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungs-
angebote und Produkte informieren und betriebliche
Dienstleistungen anbieten
g) Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiter- 7
führenden Pflege von Haar und Haut beraten
h) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
i) Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen,
im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufrie-
denheit bearbeiten und damit zur Steigerung der
Servicequalität des Unternehmens beitragen
j) Konflikte erkennen, einordnen und durch situations-
gerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 861
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Pflegen des Haares und der a) Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des
Kopfhaut Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A die Behandlung vorschlagen
Nr. 2.1)
b) Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach
Behandlungsplan dosieren und einsetzen
7
c) Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden rei-
nigen und pflegen
d) Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
e) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren
2.2 Haarschneiden a) geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaran-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A satz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haa-
Nr. 2.2) res vorformen
b) Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten
Frisur bestimmen und abteilen 12
c) klassische Schneidetechniken, insbesondere
Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schnei-
den, auswählen und Haarschnitte individuell ausfüh-
ren
d) moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilie-
ren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und
Haarschnitte individuell ausführen
e) Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
f) Bart schneiden und formen 19
g) Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
h) Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchfüh-
ren
2.3 Gestalten von Frisuren a) Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A auswählen und anwenden
Nr. 2.3)
b) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und
Papillotiertechniken, gestalten 8
c) Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbe-
sondere Föhnen
d) eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
e) Hochsteckfrisuren gestalten
18
f) Haarteil einarbeiten
g) Styling- und Finishtechniken einsetzen
2.4 Dauerhaft Umformen a) Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abtei-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A len und wickeln
Nr. 2.4)
b) Präparate auswählen und einsetzen
c) Umformungstechniken auswählen
14
d) Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und
überwachen sowie Haare nachbehandeln
e) Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vorneh-
men
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2.5 Farbverändernde a) Ausgangsfarbe feststellen
Haarbehandlungen b) Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwen-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
den
Nr. 2.5)
c) Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und
Applikationstechniken auswählen
12
d) Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren fest-
legen
e) Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen
Techniken auftragen
f) Einwirkzeiten festlegen und überwachen
g) Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
9
h) Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen
3 Dekorative Kosmetik a) Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und be-
und Maniküre urteilen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
b) Haut reinigen und Kompressen legen
c) Tages-Make-up gestalten 6
d) Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e) Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
f) Nägel polieren und dekorativ gestalten
g) Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten
massieren
6
h) Make-up für besondere Anlässe gestalten
i) Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
4 Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1 Betriebs- und Arbeitsabläufe a) Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisa-
Nr. 4.1) torischer und ergonomischer Maßnahmen planen,
vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kon-
trollieren
b) Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kosten-
bewusst einsetzen
c) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer,
4
ästhetischer und ergonomischer Anforderungen ein-
richten und pflegen
d) Kundentermine planen, koordinieren und überwa-
chen
e) Waren- und Materialeingänge unter Berücksichti-
gung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren,
lagern und Bestände pflegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 863
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Inventur durchführen
g) individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behand-
lungserfolg dokumentieren
h) Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse ab-
rechnen, Kassenbericht erstellen 3
i) bei Planung, Organisation und Gestaltung von Be-
triebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitra-
gen
4.2 Pflegen von Maschinen, a) Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung
Geräten und Werkzeugen der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A und pflegen
Nr. 4.2)
b) Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbe- 2
sondere unter Berücksichtigung hygienischer Anfor-
derungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes,
auswählen und einsetzen
4.3 Schutz der Haut und der a) persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbe-
Atemwege sowie Hygiene sondere Hautschutz unter Berücksichtigung techni-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A scher Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durch-
Nr. 4.3) führen
b) kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen 3
anwenden
c) Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforde-
rungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten
4.4 Qualitätssicherung a) Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Ver-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A antwortungsbereich durchführen, kontrollieren und
Nr. 4.4) bewerten
b) bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen 2
Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des
Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vor-
schläge einbringen
4.5 Arbeiten im Team a) Auswirkungen von Information, Kommunikation und
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und
Nr. 4.5) Geschäftserfolg beachten
b) im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Ent-
scheidungskompetenzen und eigener Prioritäten ko-
2
operieren
c) Aufgaben im Team planen und ausführen
d) Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben
und entgegennehmen
4.6 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme zur Be-
Kommunikationssysteme arbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kun-
Nr. 4.6)
denkartei pflegen 2
c) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d) Informationen beschaffen und nutzen
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1 Werbung, Präsentation a) Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseur-
und Preisgestaltung handwerk unterscheiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A
b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbe-
Nr. 5.1)
triebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
c) Produkte und Dienstleistungen präsentieren und an- 2
bieten; Dekorationsmittel einsetzen
d) Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
e) Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den
Kunden erläutern
5.2 Kundenbindung a) Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungs-
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A vorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
Nr. 5.2)
b) durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzu- 2
friedenheit fördern
c) Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikations-
einheiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Pflegende Kosmetik/ a) spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und De-
Visagistik kolleté anwenden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von
nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderun-
gen unterscheiden
c) Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berück-
sichtigung des Hautzustandes und Behandlungszie-
les auswählen
d) Hautunreinheiten behandeln
e) Haarentfernungsmethoden anwenden 8
f) Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken mas-
sieren; Packungen, Masken und Dampfbäder an-
wenden, Haut nachbehandeln
g) Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich
Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typge-
recht und dem Kundenauftrag entsprechend aus-
wählen und anwenden
h) künstliche Wimpern anbringen
2 Langhaarfrisuren a) Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) b) Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten
8
c) Haare toupieren und in Form frisieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 865
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
3 Nageldesign/-modellage a) Fingernägel mit Schablonen- und Tiptechnik durch
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) Verarbeiten verschiedener Systeme, insbesondere
Gel-, Pulver-/Flüssigkeit- und Fieberglassystem, ver-
längern und formen 8
b) Fingernägel kreativ gestalten
c) Naturnägel behandeln, pflegen und verschönern
4 Haarersatz a) Haarersatz auswählen und einarbeiten
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) b) Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und
Befestigungsarten durchführen
c) Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, ins- 8
besondere durch Integrationstechnik, vornehmen
d) Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nach-
behandeln
5 Coloration a) individuelle Farbtonberatung durchführen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) b) eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem
Kunden vorschlagen
c) Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstim-
men
d) Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchfüh-
ren
8
e) Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihand-
techniken nach modischen Trends farblich gestalten
f) verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehr-
farbtechniken, kombinieren
g) Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durch-
führen
h) Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Arbeits- und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, in Wochen im
Lfd. Teil des
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Nr. Ausbildungsberufsbildes
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-
waltung, erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- während
Gesundheitsschutz beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- der gesamten
bei der Arbeit meidung ergreifen Ausbildungszeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3) zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4) beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 867
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 13. Mai 2008
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „Top Energy Berlin – POWER • GAS • RENEWABLES – Internationale Ener-
giefachmesse für Erzeugung, Transport, Verteilung und Anwendung“
vom 3. bis 5. Juni 2008 in Berlin
2. „SMT/HYBRID/PACKAGING 2008 – Systemintegration in der Mikroelektro-
nik – Internationale Fachmesse & Kongress“
vom 3. bis 5. Juni 2008 in Nürnberg
3. „47. Internationaler CARAVAN SALON Düsseldorf“
vom 29. August bis 7. September 2008 in Düsseldorf
4. „cinec – 7. Internationale Fachmesse für Filmtechnik, Postproduktion und
Veranstaltungstechnik“
vom 20. bis 22. September 2008 in München
5. „REHACARE International – Rehabilitation - Pflege - Prävention - Integration –
Internationale Fachmesse und Kongress“
vom 15. bis 18. Oktober 2008 in Düsseldorf
6. „iENA 2008 – Internationale Fachmesse „Ideen–Erfindungen–Neuheiten““
vom 30. Oktober bis 2. November 2008 in Nürnberg
7. „hybridica 2008 – Internationale Fachmesse zur Entwicklung und Herstel-
lung hybrider Bauteile“
vom 11. bis 14. November 2008 in München
8. „oils + fats 2008 – Internationale Fachmesse für die Herstellung und Weiter-
verarbeitung von Ölen und Fetten aus nachwachsenden Rohstoffen“
vom 18. bis 20. November 2008 in München
9. „COMPAMED 2008 – High tech solutions for medical technology – 17. In-
ternationale Fachmesse“
vom 19. bis 21. November 2008 in Düsseldorf
10. „47. PSI – Internationale Fachmesse für Werbeartikel“
vom 7. bis 9. Januar 2009 in Düsseldorf
Berlin, den 13. Mai 2008
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 10, ausgegeben am 21. Mai 2008
Tag Inhalt Seite
26. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen zur
Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 294
27. 2. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von
Diskriminierung der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 296
26. 3. 2008 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der
Internationalen Meeresbodenbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 343
27. 3. 2008 Bekanntmachung zu dem Internationalen Übereinkommen gegen Geiselnahme . . . . . . . . . . . . . . . . 345
31. 3. 2008 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 350
31. 3. 2008 Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 351
10. 4. 2008 Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit 353
15. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Madrider Abkommens über die Unterdrückung
falscher oder irreführender Herkunftsangaben auf Waren und der Stockholmer Zusatzvereinbarung 355
16. 4. 2008 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356
17. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Diskriminierung im Unter-
richtswesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 357
17. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den Schutz und die Förde-
rung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 358
17. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung von Stu-
dien, Diplomen und Graden im Hochschulbereich in den Staaten der europäischen Region . . . . . . . 359
21. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360
21. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls vom 26. Oktober 1990 zur Änderung
des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . 361
24. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls V zum VN-Waffenübereinkommen . . . . 361
29. 4. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von Cartagena über die biologische
Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
2. 5. 2008 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von
Heimtieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 362
6. 5. 2008 Bekanntmachung über eine Berichtigung der authentischen deutschen Fassung des Vertrags über
den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 363
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
21. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 355/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1239/95 hinsichtlich der Verwendung elektronischer
Kommunikationsmittel für das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen
Sortenamt (1) L 110/3 22. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom
29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor
(ABl. Nr. L 270 vom 21. 10. 2003) L 110/16 22. 4. 2008
22. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission zur Änderung von
Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parla-
ments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Til-
gung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (1) L 111/3 23. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
22. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 358/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die
Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luft-
sicherheit (1) L 111/5 23. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 359/2008 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 111/7 23. 4. 2008
18. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 360/2008 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarif-
liche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif L 111/9 23. 4. 2008
14. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates zur Durchführung der Verord-
nung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingun-
gen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur
materiellen Deprivation (1) L 112/1 24. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
23. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 364/2008 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 716/2007 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich des technischen Formats für die Übermittlung von
Statistiken über Auslandsunternehmenseinheiten und der den Mitglied-
staaten zu gewährenden Ausnahmeregelungen L 112/14 24. 4. 2008
23. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission zur Annahme des die
Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-
Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1) L 112/22 24. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
24. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 372/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Lumb in den EG-Gewässern und in den internationalen Gewässern der
ICES-Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 113/11 25. 4. 2008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008 871
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
24. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 373/2008 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im ICES-Gebiet IV, in den EG-Gewässern des ICES-Gebiets IIa
und in dem Teil des ICES-Gebiets IIIa, der nicht zum Skagerrak und Kat-
tegat gehört, durch Schiffe unter der Flagge Schwedens L 113/13 25. 4. 2008
24. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 374/2008 der Kommission zur vierundneunzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen L 113/15 25. 4. 2008
23. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission mit gemeinsamen
Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vor-
ausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(kodifizierte Fassung) L 114/3 26. 4. 2008
25. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichpro-
benerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die
ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Ver-
wendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvaria-
blen und die Definition der Referenzquartale (1) L 114/57 26. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
18. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für
Drittstaatenangehörige L 115/1 29. 4. 2008
21. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 382/2008 der Kommission mit Durchführungsvor-
schriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch (Neufassung) L 115/10 29. 4. 2008
29. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 384/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für die Aus-
nahme trächtiger Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie
2000/75/EG des Rates (1) L 116/3 30. 4. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
29. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 385/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates zur Verlängerung und Ausweitung
der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 L 116/5 30. 4. 2008
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 508/1999 der Kommission vom
4. März 1999 zur Änderung der Anhänge I bis IV der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 60 vom 9. 3. 1999) L 116/86 30. 4. 2008
29. 4. 2008 Verordnung des Rates (EG) Nr. 388/2008 zur Ausweitung der mit der
Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumping-
maßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil
aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Son-
derverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware,
ob als Ursprungserzeugnisse der Snderverwaltungsregion Macau ange-
meldet oder nicht L 117/1 1. 5. 2008
30. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 390/2008 der Kommission zur Genehmigung nicht
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografi-
schen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Lenteja de la Armuña
(g.g.A.)) L 117/13 1. 5. 2008
30. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 391/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 102/2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-
hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren
Nachkommen (1) L 117/15 1. 5. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 26. Mai 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 392/2008 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografi-
schen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Ternasco de Aragón
(g.g.A.)) L 117/16 1. 5. 2008
30. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 393/2008 der Kommission zur Zulassung von Asta-
xanthin-Dimethyldisuccinat als Futtermittelzusatzstoff (1) L 117/20 1. 5. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 4. 2008 Verordnung (EG) Nr. 394/2008 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für Ausnah-
men bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot
gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates (1) L 117/22 1. 5. 2008
(1) Text von Bedeutung für den EWR.