810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Gesetz
zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums der Finanzen und zur Änderung des Münzgesetzes
Vom 8. Mai 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Aufhebung der
Ersten Verordnung zur Durchführung
von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Artikel 1
(251-6-1)
Aufhebung des Die Erste Verordnung zur Durchführung von Artikel 19
Gesetzes zur Behandlung des Haushaltssicherungsgesetzes vom 22. März 1966
von Gebührenbescheiden der (BGBl. I S. 186), geändert durch § 1 der Verordnung
Behörden der Deutschen Demokratischen vom 7. März 1967 (BGBl. I S. 277), wird aufgehoben.
Republik für die Genehmigung der Verbringung
von Kraftfahrzeugen und anderen Waren Artikel 4
im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
Aufhebung der
Zweiten Verordnung zur Durchführung
(105-25) von Artikel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes
Das Gesetz zur Behandlung von Gebührenbeschei- (251-6-2)
den der Behörden der Deutschen Demokratischen Re- Die Zweite Verordnung zur Durchführung von Arti-
publik für die Genehmigung der Verbringung von Kraft- kel 19 des Haushaltssicherungsgesetzes vom 7. März
fahrzeugen und anderen Waren im grenzüberschreiten- 1967 (BGBl. I S. 277) wird aufgehoben.
den Reiseverkehr vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395,
1404) wird aufgehoben. Artikel 5
Aufhebung der
Verordnung über die Umlegung der
Artikel 2
Kosten des Bundesaufsichtsamtes für
den Wertpapierhandel der Jahre 1994 bis 1997
Aufhebung des
Gesetzes über die (4110-4-3)
Förderung des Wohnungsbaues Die Verordnung über die Umlegung der Kosten des
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel der
Wohnungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin Jahre 1994 bis 1997 vom 21. November 1997 (BGBl. I
S. 2746) wird aufgehoben.
(240-5)
Artikel 6
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaues Aufhebung des
für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Woh- Wertpapierbereinigungsgesetzes
nungsbaues für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer (4139-1)
240-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge- Das Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bun-
hoben. desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 811
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole
durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
(BGBl. I S. 718), wird aufgehoben. derungsnummer 600-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung werden aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung des Artikel 12
Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes Aufhebung der
(4139-1-1) Verordnung zur
Durchführung des Gesetzes
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wert-
über die Einführung des deutschen
papierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetz-
Rechts auf dem Gebiete der Steuern,
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-1, veröffent-
Zölle und Finanzmonopole im Saarland
lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 4
Abs. 40 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), (600-2-1)
wird aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
Artikel 8 die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete
Aufhebung des der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Zweiten Gesetzes zur Änderung und vom 3. Juli 1959 (BGBl. I S. 410; BGBl. III 600-2-1) wird
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes aufgehoben.
(4139-1-2)
Das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikel 13
Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröf- Aufhebung der
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Verordnung über Vergütung
Nr. 1 des Gesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBl. I S. 45), und Nacherhebung von Zöllen,
wird aufgehoben. Verbrauchsteuern und Steuern auf
Lieferungen und sonstige Leistungen im Saarland
Artikel 9
(600-2-2)
Aufhebung des
Dritten Gesetzes zur Änderung und Die Verordnung über Vergütung und Nacherhebung
Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes von Zöllen, Verbrauchsteuern und Steuern auf Lieferun-
(4139-1-3) gen und sonstige Leistungen im Saarland vom 1. Juli
1959 (BAnz. Nr. 124 vom 3. Juli 1959; BGBl. III 600-2-2)
Das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des
wird aufgehoben.
Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Artikel 14
§§ 7 und 38 Nr. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1964
(BGBl. I S. 45), wird aufgehoben. Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung der
Artikel 10 Grenzzahl der Obstabfindungsbrennereien
Aufhebung des im Bezirk der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
Gesetzes zur Bereinigung der auf
(600-2-3)
Reichsmark lautenden Wertpapiere der
Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden Die Verordnung zur Festsetzung der Grenzzahl der
(4139-1-5) Obstabfindungsbrennereien im Bezirk der Oberfinanz-
Das Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lau- direktion Saarbrücken in der im Bundesgesetzblatt
tenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Teil III, Gliederungsnummer 600-2-3, veröffentlichten
Auslandsschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, geändert durch § 14 Abs. 5 des Geset- Artikel 15
zes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519), wird
aufgehoben. Aufhebung der
Verordnung zur Festsetzung
Artikel 11 von Vorauszahlungen auf die Lohnsteuer-
Änderung des Zerlegungsanteile für 1991 bis 1994
Gesetzes über die Einführung des
deutschen Rechts auf dem Gebiete der (604-1-1)
Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland
Die Verordnung zur Festsetzung von Vorauszahlun-
(600-2) gen auf die Lohnsteuer-Zerlegungsanteile für 1991 bis
Der Zweite und der Dritte Teil sowie § 108 des Ge- 1994 vom 24. August 1992 (BGBl. I S. 1580) wird auf-
setzes über die Einführung des deutschen Rechts auf gehoben.
812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Artikel 16 Artikel 22
Aufhebung der Aufhebung des
Verordnung zur Gesetzes über die Verplombung im
Festsetzung der Erhöhungszahl Durchgangsverkehr von zivilen Gütern zwischen
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 (613-6-5)
(605-1-10-15) Das Gesetz über die Verplombung im Durchgangs-
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl verkehr von zivilen Gütern zwischen der Bundesrepu-
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge- blik Deutschland und Berlin (West) vom 23. Juni 1972
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2004 vom 28. No- (BGBl. I S. 985), geändert durch Artikel 11 des Geset-
vember 2003 (BGBl. I S. 2444) wird aufgehoben. zes vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1537), wird auf-
gehoben.
Artikel 17
Aufhebung der Artikel 23
Verordnung zur Aufhebung der
Festsetzung der Erhöhungszahl Verordnung zum Verplombungsgesetz
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 (613-6-5-1)
des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005
Die Verordnung zum Verplombungsgesetz vom
(605-1-10-16) 24. Oktober 1972 (BGBl. I S. 2021), zuletzt geändert
Die Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl durch die Verordnung vom 1. Juni 1977 (BGBl. I S. 803,
für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 des Ge- 1893), wird aufgehoben.
meindefinanzreformgesetzes im Jahr 2005 vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 485) wird aufgehoben. Artikel 24
Änderung des
Artikel 18 Gesetzes zur Verteilung von
Aufhebung der Entschädigungen für deutsches
Verordnung zur Erhebung einer Vermögen in Ägypten und in Honduras
Nachsteuer auf vorportionierten Feinschnitt sowie zum Abkommen vom 28. April 1980
(612-1-7-2) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
Die Verordnung zur Erhebung einer Nachsteuer auf gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen
vorportionierten Feinschnitt vom 16. November 2005
(BGBl. I S. 3165) wird aufgehoben. (623-3)
Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Verteilung von
Artikel 19 Entschädigungen für deutsches Vermögen in Ägypten
Aufhebung des und in Honduras sowie zum Abkommen vom 28. April
Gesetzes zur Aussetzung der 1980 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Brennrechtsveranlagung 1992/93 der Arabischen Republik Ägypten über die Regelung
gewisser Fragen betreffend deutsches Vermögen vom
(612-7-8) 19. März 1982 (BGBl. 1982 II S. 282, 1041), werden
Das Gesetz zur Aussetzung der Brennrechtsveranla- aufgehoben.
gung 1992/93 vom 29. November 1990 (BGBl. I S. 2569)
wird aufgehoben. Artikel 25
Aufhebung des
Artikel 20 Gesetzes über die
Aufhebung der Abgeltung von Besatzungsschäden
Verordnung über die Vergabe von (624-1)
Brennrechten an Brennereien in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Das Gesetz über die Abgeltung von Besatzungs-
schäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
(612-7-9) rungsnummer 624-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
Die Verordnung über die Vergabe von Brennrechten sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 15 des Ge-
an Brennereien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra- setzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird
ges genannten Gebiet vom 27. Mai 1991 (BGBl. I aufgehoben.
S. 1194) wird aufgehoben.
Artikel 26
Artikel 21 Aufhebung des
Aufhebung des Gesetzes zur Anpassung des
Gesetzes über die Einbeziehung Rechnungsjahres an das Kalenderjahr
von Teilen des Freihafens Hamburg in das Zollgebiet (63-1-1)
(613-1-9) Das Gesetz zur Anpassung des Rechnungsjahres an
Das Gesetz über die Einbeziehung von Teilen des das Kalenderjahr in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Freihafens Hamburg in das Zollgebiet vom 30. März Gliederungsnummer 63-1-1, veröffentlichten bereinig-
1971 (BGBl. I S. 280) wird aufgehoben. ten Fassung wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 813
Artikel 27 Artikel 33
Änderung des Änderung des Münzgesetzes
Haushaltssicherungsgesetzes (690-2)
(63-8) Das Münzgesetz vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I
Die Artikel 6 bis 8, 18 Nr. 4, Artikel 19 und 23 des S. 2402), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 zes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt
(BGBl. I S. 2065, 2176), das zuletzt durch Artikel 17 Nr. 3 geändert:
des Gesetzes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) 1. § 3 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, werden aufgehoben. a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „100“ durch
die Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 28
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„(2) Die Deutsche Bundesbank hat, unbescha-
Finanzplanungsgesetzes
det des Artikels 101 Abs. 1 des Vertrages zur
(63-9) Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
Die Artikel 5 und 17 des Finanzplanungsgesetzes Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen
vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 697), das zuletzt in jeder Zahl und in jedem Betrag für Rechnung
durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. Oktober des Bundes in Zahlung zu nehmen oder in andere
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden gesetzliche Zahlungsmittel umzutauschen.“
aufgehoben. 2. In § 8 Satz 1 werden die Wörter „den Bundeskassen
und“ gestrichen.
Artikel 29 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
Änderung des „§ 9a
Gesetzes zur Verbesserung Gebührenerhebung;
der Haushaltsstruktur im Geltungs-
Anforderungen bei Einreichung
bereich des Arbeitsförderungs- und
von Münzen zum Umtausch
des Bundesversorgungsgesetzes
(1) Für den Umtausch nach § 3 Abs. 2 und die
(63-15-2) Annahme nach § 8 Satz 1 von nicht für den Umlauf
Die Artikel 1 § 2, Artikel 2 § 2 und Artikel 4 des Ge- geeigneten Euro-Münzen und deutschen Euro-Ge-
setzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Gel- denkmünzen durch die Deutsche Bundesbank wer-
tungsbereich des Arbeitsförderungs- und des Bundes- den Gebühren erhoben. Das Bundesministerium der
versorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der
S. 3113) werden aufgehoben. Deutschen Bundesbank die Gebührentatbestände
und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne
Artikel 30 Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Bei
der Bemessung der Gebührensätze sind der Verwal-
Aufhebung des tungsaufwand sowie die Bedeutung, der wirtschaft-
Gesetzes zur Personaleinsparung liche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshand-
in der mittelbaren Bundesverwaltung lung zu berücksichtigen. Bemessungsgrundlage ist
(63-17) dabei der Nennwert der eingereichten Münzen. Die
Höhe der Gebühren sollte sich an der Empfehlung
Das Gesetz zur Personaleinsparung in der mittel-
(2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005
baren Bundesverwaltung vom 22. Dezember 1981
zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-
(BGBl. I S. 1523, 1528), geändert durch Artikel 32 des
handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-
Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857),
Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel-
wird aufgehoben.
tenden Fassung orientieren. In der Rechtsverord-
nung können Gebührenermäßigungen und Gebüh-
Artikel 31 renbefreiungen auch abweichend vom Verwaltungs-
Änderung des kostengesetz bestimmt werden.
Haushaltsbegleitgesetzes 1984 (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird fer-
(63-19) ner ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen
Bundesbank Anforderungen an das Sortieren, Ver-
Die Artikel 25 Abs. 5 und Artikel 38 des Haushalts-
packen und die Kennzeichnung der Verpackung
begleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I
von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen
S. 1532, 1984 I S. 107, 261) werden aufgehoben. und deutschen Euro-Gedenkmünzen, die bei der
Deutschen Bundesbank zum Umtausch eingereicht
Artikel 32 werden, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Aufhebung des des Bundesrates zu bestimmen. Die Anforderungen
Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetzes an das Sortieren, Verpacken und die Kennzeichnung
der Verpackung sollten sich an der Empfehlung
(653-7)
(2005/504/EG) der Kommission vom 27. Mai 2005
Das Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vom zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Be-
9. Oktober 1973 (BGBl. I S. 1449) wird aufgehoben. handlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-
814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Münzen (ABl. EU Nr. L 184 S. 60) in der jeweils gel- Artikel 36
tenden Fassung orientieren. Bei Nichterfüllung der Änderung des
Anforderungen kann die Deutsche Bundesbank den Gesetzes zu den
Umtausch ablehnen. Die einreichende Person oder am 22. März 1956 in
Stelle hat die Münzen, deren Umtausch nach Satz 3 Bonn unterzeichneten
abgelehnt worden ist, zurückzunehmen und die mit drei Abkommen zwischen
der Rücknahme verbundenen Kosten zu tragen.“ der Bundesrepublik Deutschland
und dem Königreich Schweden über
4. § 13 wird aufgehoben. deutsche Vermögenswerte in Schweden,
über die Wiederherstellung gewerblicher
Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich
(7411-7)
Artikel 34
Die §§ 2 bis 5 des Gesetzes zu den am 22. März
1956 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwi-
Änderung des
schen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kö-
Gesetzes über die drei Abkommen
nigreich Schweden über deutsche Vermögenswerte in
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Schweden, über die Wiederherstellung gewerblicher
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Schutzrechte und zum deutschen Lastenausgleich in
über die deutschen Vermögenswerte in der
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Schweiz, über die Regelung der Forderungen
7411-7, veröffentlichten bereinigten Fassung werden
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
aufgehoben.
gegen das ehemalige Deutsche Reich
und zum deutschen Lastenausgleich
Artikel 37
(7411-6) Änderung des
Gesetzes zu den
Die §§ 3 bis 6 des Gesetzes über die drei Abkommen drei Abkommen vom
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der 3. April 1958 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deut- Bundesrepublik Deutschland
schen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Rege- und der Portugiesischen Republik
lung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenos- über deutsche Vermögenswerte in Portugal,
senschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-
zum deutschen Lastenausgleich in der im Bundesge- schutzes und über die Liquidation des früheren
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7411-6, veröffent- deutsch-portugiesischen Verrechnungsverkehrs
lichten bereinigten Fassung werden aufgehoben. (7411-8)
Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes zu den drei Abkom-
men vom 3. April 1958 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Portugiesischen Republik über
Artikel 35 deutsche Vermögenswerte in Portugal, auf dem Gebiet
des gewerblichen Rechtsschutzes und über die Liqui-
Aufhebung des dation des früheren deutsch-portugiesischen Verrech-
Gesetzes über die nungsverkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Verlängerung der in derungsnummer 7411-8, veröffentlichten bereinigten
§ 3 des Gesetzes über die Fassung, das durch Artikel 47 des Gesetzes vom
drei Abkommen zwischen der 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist,
Bundesrepublik Deutschland und werden aufgehoben.
der Schweizerischen Eidgenossenschaft
über die deutschen Vermögenswerte in der Artikel 38
Schweiz, über die Regelung der Forderungen
Änderung des
der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen
Gesetzes zu dem
das ehemalige Deutsche Reich und zum
Abkommen vom 22. Dezember 1959
deutschen Lastenausgleich enthaltenen Fristen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und dem Kaiserreich Iran über die Liquidation des
(7411-6-1) früheren deutsch-iranischen Verrechnungsverkehrs
Das Gesetz über die Verlängerung der in § 3 des Ge- (7411-9)
setzes über die drei Abkommen zwischen der Bundes- Die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zu dem Abkommen
republik Deutschland und der Schweizerischen Eidge- vom 22. Dezember 1959 zwischen der Bundesrepublik
nossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in Deutschland und dem Kaiserreich Iran über die Liqui-
der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der dation des früheren deutsch-iranischen Verrechnungs-
Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehe- verkehrs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
malige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenaus- rungsnummer 7411-9, veröffentlichten bereinigten Fas-
gleich enthaltenen Fristen in der im Bundesgesetzblatt sung, das durch Artikel 48 des Gesetzes vom 27. Juli
Teil III, Gliederungsnummer 7411-6-1, veröffentlichten 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, werden
bereinigten Fassung wird aufgehoben. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 815
Artikel 39 Artikel 43
Änderung des Änderung des
Gesetzes zu dem Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes
Abkommen vom 4. August 1962
zwischen der Bundesrepublik Deutschland (7601-3)
und der Republik Kolumbien über
Der Zweite Abschnitt des Dritten Umstellungsergän-
deutsche Vermögenswerte in Kolumbien
zungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (BGBl. I S. 33),
(745-1) das durch § 33 des Gesetzes vom 21. März 1972
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen (BGBl. I S. 465) geändert worden ist, wird aufgehoben.
vom 4. August 1962 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Kolumbien über deut- Artikel 44
sche Vermögenswerte in Kolumbien vom 21. März 1964
(BGBl. 1964 II S. 257) werden aufgehoben. Aufhebung der
Verordnung über die
Artikel 40 Umstellungsrechnung der
Versicherungsunternehmen aus
Aufhebung des Anlass der Neuordnung des Geldwesens
Gesetzes über die
Verteilung des auf die (7601-6-3)
Bundesrepublik Deutschland entfallenden
Die Verordnung über die Umstellungsrechnung der
Anteils an der von Israel für das deutsche
Versicherungsunternehmen aus Anlass der Neuord-
weltliche Vermögen in Israel nach dem Abkommen
nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
vom 1. Juni 1962 gezahlten Entschädigung
Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-3, veröffentlichten
(745-2) bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Das Gesetz über die Verteilung des auf die Bundes-
republik Deutschland entfallenden Anteils an der von Artikel 45
Israel für das deutsche weltliche Vermögen in Israel
nach dem Abkommen vom 1. Juni 1962 gezahlten Ent- Aufhebung der
schädigung vom 29. März 1965 (BGBl. I S. 189, 663) Verordnung über die
wird aufgehoben. Abwicklung der Deutschen
Kriegsversicherungsgemeinschaft
Artikel 41 und des ausgegliederten Reichsgeschäfts der
Hermes Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft
Änderung des
Gesetzes zum Vertrag vom 21. April 1964 (7601-6-9)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
Die Verordnung über die Abwicklung der Deutschen
und dem Kaiserreich Äthiopien über die Ent-
Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgeglie-
schädigung für das deutsche Vermögen in Äthiopien
derten Reichsgeschäfts der Hermes Kreditversiche-
(745-3) rungs-Aktiengesellschaft in der im Bundesgesetzblatt
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zum Vertrag vom Teil III, Gliederungsnummer 7601-6-9, veröffentlichten
21. April 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutsch- bereinigten Fassung wird aufgehoben.
land und dem Kaiserreich Äthiopien über die Entschä-
digung für das deutsche Vermögen in Äthiopien vom Artikel 46
21. Oktober 1965 (BGBl. 1965 II S. 1521) werden auf-
gehoben. Aufhebung des
Gesetzes zur Abwicklung
Artikel 42 der unter Sonderverwaltung
stehenden Vermögen von Kreditinstituten,
Änderung des
Versicherungsunternehmen und Bausparkassen
Gesetzes zu dem
Abkommen vom 19. Oktober 1967 (7601-13)
zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Italienischen Republik über Das Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwal-
die Regelung vermögensrechtlicher, tung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versi-
wirtschaftlicher und finanzieller, mit dem Zweiten cherungsunternehmen und Bausparkassen vom
Weltkrieg zusammenhängender Angelegenheiten 21. März 1972 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch
Artikel 78 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
(745-4) S. 2911), wird aufgehoben.
Die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zu dem Abkommen
vom 19. Oktober 1967 zwischen der Bundesrepublik Artikel 47
Deutschland und der Italienischen Republik über die
Regelung vermögensrechtlicher, wirtschaftlicher und fi- Aufhebung der
nanzieller, mit dem Zweiten Weltkrieg zusammenhän- Westvermögen-Zuführungsverordnung
gender Angelegenheiten vom 25. Februar 1969
(7601-13-1)
(BGBl. 1969 II S. 353), das durch § 20 des Gesetzes
vom 19. Juni 1980 (BGBl. I S. 697) geändert worden ist, Die Westvermögen-Zuführungsverordnung vom
werden aufgehoben. 23. August 1974 (BGBl. I S. 2082) wird aufgehoben.
816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Artikel 48 Artikel 53
Aufhebung des
Aufhebung des
Rentenaufbesserungsgesetzes Gesetzes betreffend die Treuhandverwaltung
(7602-1) über das Vermögen der Deutschen Reichsbank
Das Rentenaufbesserungsgesetz in der im Bundes-
(7620-7)
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-1, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Das Gesetz betreffend die Treuhandverwaltung über
Artikel 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 das Vermögen der Deutschen Reichsbank in der im
(BGBl. I S. 1466), wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-7,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Artikel 49 durch Artikel 172 der Verordnung vom 31. Oktober
Aufhebung des 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
Gesetzes zur
Aufbesserung von Leistungen aus Artikel 54
Renten- und Pensionsversicherungen
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen Aufhebung des
(7602-2) Gemeindeumschuldungsgesetzes
Das Gesetz zur Aufbesserung von Leistungen aus (7626-1)
Renten- und Pensionsversicherungen sowie aus Kapi-
talzwangsversicherungen in der im Bundesgesetzblatt Das Gemeindeumschuldungsgesetz vom 21. Sep-
Teil III, Gliederungsnummer 7602-2, veröffentlichten be- tember 1933 (RGBl. I S. 647; BGBl. III 7626-1) wird auf-
reinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Geset- gehoben.
zes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird aufgeho-
ben. Artikel 55
Artikel 50 Aufhebung der
Aufhebung des Durchführungsverordnung
Gesetzes zur weiteren zum Gemeindeumschuldungsgesetz
Aufbesserung von Leistungen vom 21. September 1933
aus Renten- und Pensionsversicherungen
(7626-1-1)
sowie aus Kapitalzwangsversicherungen
(7602-3) Die Durchführungsverordnung zum Gemeindeum-
Das Gesetz zur weiteren Aufbesserung von Leistun- schuldungsgesetz vom 21. September 1933 (RGBl. I
gen aus Renten- und Pensionsversicherungen sowie S. 650; BGBl. III 7626-1-1) wird aufgehoben.
aus Kapitalzwangsversicherungen in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-3, veröffent- Artikel 56
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Aufhebung der
Artikel 51 Verordnung des
Reichspräsidenten über Maßnahmen
Aufhebung des
auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwaltung
Gesetzes über die Liquidation
der Deutschen Reichsbank und (7631-6)
der Deutschen Golddiskontbank
(7620-6) Die Verordnung des Reichspräsidenten über Maß-
nahmen auf dem Gebiete der Rechtspflege und Verwal-
Das Gesetz über die Liquidation der Deutschen tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in nummer 7631-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer geändert durch § 20 Abs. 6 des Gesetzes vom 16. No-
7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt vember 1972 (BGBl. I S. 2097), wird aufgehoben.
geändert durch § 12 Nr. 8 des Gesetzes vom 17. De-
zember 1975 (BGBl. I S. 3123), wird aufgehoben.
Artikel 57
Artikel 52
Aufhebung der
Aufhebung der Verordnung über die
Verordnung zur Durchführung des Änderung der Allgemeinen
Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Versicherungsbedingungen
Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank für die Haftpflichtversicherung
(7620-6-1)
(7632-4-1)
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Die Verordnung über die Änderung der Allgemeinen
Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetz- Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversiche-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6-1, veröffent- rung vom 15. Januar 1982 (BAnz. Nr. 19 vom 29. Januar
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 1982) wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 817
Artikel 58 Artikel 62
Aufhebung der Aufhebung partiellen Bundesrechts
Verordnung über die Die nachfolgenden Rechtsvorschriften für Nordrhein-
Änderung der Versicherungs- Westfalen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und
bedingungen in der Rechtsschutzversicherung Hamburg werden als Bundesrecht aufgehoben:
(7632-4-2) 1. die Verordnung über die Lebens- und Rentenversi-
Die Verordnung über die Änderung der Versiche- cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
rungsbedingungen in der Rechtsschutzversicherung sens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
vom 25. März 1987 (BAnz. S. 3385) wird aufgehoben. rungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten bereinigten
Fassung, geändert durch Artikel 9 Abs. 13 des Ge-
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
Artikel 59
2. die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und
Änderung des Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
Ersten Gesetzes des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
zur Umsetzung des Spar-, Gliederungsnummer 7602-7-1-a, veröffentlichten
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms bereinigten Fassung,
(810-1-49) 3. die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall-
Die Artikel 8 und 9 des Ersten Gesetzes zur Umset- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
zung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumspro- nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
gramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2353, Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a, veröffent-
1994 I S. 72) werden aufgehoben. lichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 9
Abs. 14 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2631),
Artikel 60
4. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall-
Änderung des und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
Gesetzes zu dem Vertrag nung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
vom 27. November 1961 Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-3-a, veröffent-
zwischen der Bundesrepublik lichten bereinigten Fassung.
Deutschland und der Republik
Österreich zur Regelung von Schäden der Artikel 62a
Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten, über
weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem Änderung der
sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
(826-2-7) § 1 Abs. 1 Nr. 20 der Umsatzsteuerzuständigkeits-
verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794,
Die Artikel 2 bis 6 und 8 des Gesetzes zu dem Ver- 3814), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
trag vom 27. November 1961 zwischen der Bundesre- 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden
publik Deutschland und der Republik Österreich zur ist, wird wie folgt gefasst:
Regelung von Schäden der Vertriebenen, Umsiedler
und Verfolgten, über weitere finanzielle Fragen und Fra- „20. Das Finanzamt Oranienburg für in der Republik
gen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichs- Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
vertrag) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- buchstaben des Nachnamens oder bei Personen-
rungsnummer 826-2-7, veröffentlichten bereinigten und Kapitalgesellschaften des Firmennamens A
Fassung, das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juli bis M; das Finanzamt Cottbus für in der Republik
1969 (BGBl. 1969 II S. 1233) geändert worden ist, wer- Polen ansässige Unternehmer mit den Anfangs-
den aufgehoben. buchstaben des Nachnamens oder des Firmenna-
mens N bis Z.“
Artikel 61
Artikel 62b
Aufhebung Änderung der
des Gesetzes zur Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
Feststellung von rechtswidrigen
Handlungen mit Wirkung auf die Wäh- Die Arbeitnehmer-Zuständigkeitsverordnung-Bau
rungsumstellung von Mark der Deutschen vom 30. August 2001 (BGBl. I S. 2267, 2269) wird wie
Demokratischen Republik in Deutsche Mark folgt geändert:
(IV-4) 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
Das Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen
über die örtliche Zuständigkeit für
Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung
die Einkommensteuer von im Ausland
von Mark der Deutschen Demokratischen Republik in
ansässigen Arbeitnehmern des Baugewerbes
Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 501),
(Arbeitnehmer-Zuständigkeits-
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 45 des Gesetzes
verordnung-Bau – ArbZustBauV)“.
vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird aufge-
hoben. 2. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
„Hat der Arbeitnehmer eines in der Republik Polen Artikel 63
ansässigen Unternehmens im Sinne des § 20a Abs. 1
Inkrafttreten
oder 2 der Abgabenordnung seinen Wohnsitz in der
Republik Polen, ist für seine Einkommensteuer ab- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
weichend von Satz 1 das Finanzamt zuständig, das Kraft. Abweichend davon treten die Artikel 62a und 62b
für seinen Arbeitgeber zuständig ist.“ am 1. April 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Mai 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 819
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 8. Mai 2008
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 nicht rechtzeitig führt,“.
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver-
c) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für „4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007
Artikel 1 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Be-
standserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen
Änderung der für den Regelungsbereich der Organisation
Seefischerei-Bußgeldverordnung für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl.
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung
1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
ordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 297), wird wie nicht rechtzeitig vorlegt,“.
folgt geändert: d) In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 37
1. § 2 wird wie folgt geändert: Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ jeweils
durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verord-
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satz die Angabe nung (EG) Nr. 1386/2007“ ersetzt.
„Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom
21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fang- e) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
möglichkeiten und begleitenden Fangbedingun-
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
gen für bestimmte Fischbestände und Bestands-
Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
gruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie
gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fang-
Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006
beschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1,
über die elektronische Erfassung und Übermitt-
Nr. L 54 S. 157)“ durch die Angabe „Verordnung
lung von Daten über Fangtätigkeiten und die
(EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008
Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt,
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-
indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
gleitenden Fangbedingungen für bestimmte
entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten
Fischbestände und Bestandsgruppen in den Ge-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
meinschaftsgewässern sowie für Gemeinschafts-
rechtzeitig übermittelt.
schiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen
(ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1)“ ersetzt. (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
b) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
„2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezem-
(EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 ber 2007 mit den Durchführungsbestimmungen
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates
oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Ver- über die elektronische Erfassung und Übermitt-
ordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch lung von Daten über Fangtätigkeiten und die
820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt, 4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine ge-
indem er vorsätzlich oder fahrlässig zielte Fischerei ausübt,
1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die An- 5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes
meldung den zuständigen Behörden des Flag- Schleppnetz verwendet,
genmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder
6. entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort
nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,
genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung
2. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zu- verwendet oder benutzt,
ständigen Behörden des Flaggenmitglied-
7. entgegen Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genann-
staats die elektronischen Logbuchdaten nicht,
tes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig übermittelt, 8. entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten
Fischerei auf eine oder mehrere der von der
3. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Um-
NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mit-
ladedaten nicht, nicht richtig oder nicht recht-
führt, das eine kleinere als die dort festgelegte
zeitig elektronisch übermittelt,
Maschenöffnung aufweist,
4. als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Ko-
pie der dort genannten Daten nicht oder nicht 9. entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort ge-
richtig aufbewahrt, nannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwen-
det,
5. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als
deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die 10. als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht
dort genannten Daten den zuständigen Behör- dort genanntes Gitter oder eine nicht dort ge-
den des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht nannte Kette benutzt oder verwendet,
richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise 11. entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht
oder nicht rechtzeitig übermittelt, rechtzeitig ins Meer zurückwirft,
6. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 12. als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1
in den dort genannten Fällen einen Hafen ver- das Schiff nicht von der dort genannten Position
lässt, entfernt,
7. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als 13. entgegen Artikel 12 in den dort genannten Ge-
deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die bieten Fischereitätigkeiten ausübt,
dort genannten Daten den zuständigen Behör-
14. als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fanger-
den des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht
laubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
im dort genannten Bereich fischt,
übermittelt,
8. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als 15. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem
deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Bereich eine Umladung vor-
dort genannten Daten oder eine dort genannte nimmt,
Kopie an die zuständigen Behörden des Küs- 16. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch
tenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig über- übernimmt oder abgibt,
mittelt, 17. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Mel-
9. als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in nicht rechtzeitig macht,
dem dort genannten Fall in den Gewässern 18. als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort
des Küstenmitgliedstaats fischt.“ genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht
2. § 7 wird wie folgt gefasst: rechtzeitig macht,
„§ 7 19. als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbin-
Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, dung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder
Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der
im Regelungsbereich der Organisation vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) führt,
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 20. als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig
Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/ übermittelt,
2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 21. als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen
1. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Bei- Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,
fang nicht auf die dort genannten Beifangmen- 22. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1
gen begrenzt, bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwider-
2. als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Bei- handelt,
fang in einem dort genannten Fall eine dort ge- 23. als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36
nannte Beifangmenge übersteigen lässt, einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht
3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht rich-
Schiff nicht von der dort genannten Position ent- tig Buch über diese Übermittlungen führt oder
fernt oder die Abteilung nicht verlässt, eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 821
24. als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über ren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder
eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt, nicht die dort genannten Angaben enthält,
25. entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlan- 8. entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge
dung oder Umladung vornimmt, trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig
26. als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung gewogen wird,
entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fang- 9. entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte
einsatz durchführt, Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,
27. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch- 10. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie
stabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt 5. § 11 wird wie folgt geändert:
oder sich an Umladungen oder gemeinsamen
Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
beteiligt, aa) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verord-
nung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe
28. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem
„Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt.
dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur
Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleis- bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5
tung erbringt, Abs. 6“ durch die Angabe „Artikel 6“ ersetzt.
29. als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buch- cc) Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.
stabe c mit einem dort genannten Schiff in einen dd) In Nummer 1c wird die Angabe „Artikel 8
Gemeinschaftshafen einläuft, Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 9 Abs. 1“
30. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort ersetzt.
genanntes Schiff chartert, ee) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8
31. entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch Abs. 5“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2“
einführt.“ ersetzt.
3. § 8 wird aufgehoben. ff) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9
Abs. 2“ durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 4“
4. § 10 erhält folgende Fassung:
ersetzt.
„§ 10
gg) Die Nummern 13 bis 30 werden aufgehoben.
Durchsetzung
hh) Es werden folgende Nummern 4 bis 46 ange-
bestimmter Bedingungen zum Anlande- und
fügt:
Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker
„4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5
genannten Gebiet fischt,
des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein
Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/ 5. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,
und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, in- 6. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
dem er vorsätzlich oder fahrlässig weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III
dort genannten Arten vornimmt, Anlage 1 bei der Befischung der dort ge-
nannten Fischarten unter Verwendung der
2. als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Ar- dort genannten Maschenöffnungen weni-
tikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, ger als die dort genannten Anteile der
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Zielarten fängt,
zeitig macht,
7. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
3. als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die ent- weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
sprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dort genannte Stromleistung in der dort
vorlegt, genannten Fischerei verwendet,
4. entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass 8. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
eine Menge auf den dort genannten Einrichtun- weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
gen gewogen wird, Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort
5. entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genanntes Datenerfassungssystem ver-
genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiege- fügt,
schein mit den dort genannten Angaben nicht 9. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Über- Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere
nahmeerklärung befestigt, Scheuchketten vor dem Grundtau befes-
6. entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder tigt,
nicht in der dort angegebenen Weise führt, 10. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
7. als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesba- Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord be-
822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
hält, der in einem dort genannten Gebiet nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
gefangen wurde, macht,
11. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 23. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Sa-
Gebiet Fischfang betreibt, tellitenüberwachungssystem verfügt,
12. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 24. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig,
dem dort genannten Gebiet ein dort ge- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
nanntes Netz oder Fanggerät verwendet, macht,
13. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 25. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei
ein dort genanntes Netz ausbringt, ein anderes als ein dort genanntes Netz
14. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A 26. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr weils in Verbindung mit Anhang III Teil B
als eines der dort genannten Fanggeräte Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch
mitführt, nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zu-
15. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- rückwirft,
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A 27. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genann- weils in Verbindung mit Anhang III Teil C
ten Netze in den dort genannten Gebieten Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in
nicht im Besitz einer speziellen Fanger- dem dort genannten Gebiet zu den dort
laubnis für Stellnetze ist, angegebenen Zeiträumen fischt,
16. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 28. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A weils in Verbindung mit Anhang III Teil D
Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Anga- Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fi-
ben nicht, nicht richtig oder nicht recht- scherei ein dort genanntes Lebewesen
zeitig im Logbuch erfasst oder nicht in nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
das Logbuch einträgt, aussetzt,
17. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 29. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A kels 19, jeweils in Verbindung mit An-
Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort hang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d
genannten Hafen anlandet, über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,
18. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 30. einer Vorschrift des Artikels 13 oder Arti-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A kels 19, jeweils in Verbindung mit An-
Nr. 8.11 mehr als die dort genannte hang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e
Menge Haie an Bord behält, über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,
19. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 31. ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Drittlandgewässern Fischerei ausübt,
Nr. 12.2 mehr als die dort genannte
32. entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort
Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder
genannten Zeitraum in dem dort genann-
anlandet,
ten Gebiet die dort genannte Fischerei
20. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- ausübt,
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A
33. entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort
Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten
Gebieten mit einem dort genannten Netz genannten Gebiet mit einem dort genann-
oder Fanggerät fischt, ten Fanggerät Fischfang betreibt,
21. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 34. entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort ge-
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A nannte Gebiet einläuft,
Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff 35. entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Über-
in den dort genannten Gebieten auf Fang schreitung der dort genannten Menge an
geht, ohne Teil einer genehmigten Liste Fisch die dort genannten Daten nicht,
von Fischereifahrzeugen zu sein oder nicht richtig, nicht in der vorgeschriebe-
über eine spezielle Fangerlaubnis zu ver- nen Weise oder nicht rechtzeitig übermit-
fügen, telt,
22. entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, je- 36. entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte
weils in Verbindung mit Anhang III Teil A Fischerei auf eine dort genannte Art in
Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in den dort genannten Gebieten während
die dort genannten Gebiete eine Meldung der dort genannten Zeiträume ausübt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 823
37. entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort ge- 6. entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort ge-
nannte Maßnahme nicht befolgt, nannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder
38. entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umla- nicht rechtzeitig macht.“
dung eine Mitteilung der dort genannten d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Daten nicht, nicht richtig oder nicht recht- aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver-
zeitig macht, ordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom
39. entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der
dort genannte Erklärung oder Angabe Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bedingungen für bestimmte Fischbestände
übermittelt, und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007)
40. entgegen Artikel 62 in einem dort genann- (ABl. EU Nr. L 367 S. 1)“ durch die Angabe
ten Gebiet die dort genannten Arten be- „Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates
fischt, vom 26. November 2007 zur Festsetzung
der Fangmöglichkeiten und begleitenden
41. entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang Fangbedingungen für bestimmte Fischbe-
vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder stände und Bestandsgruppen in der Ostsee
aufnimmt, (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)“ ersetzt.
42. entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 bb) Die Nummer 2 wird gestrichen.
Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine
dort vorgeschriebene Vogelscheuchen- cc) Die Nummer 3 wird folgt gefasst:
leine nicht einsetzt, „3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-
hang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fisch-
43. entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine
art an Bord behält.“
zu einem anderen als dort genannten
Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforder- dd) Die Nummern 4 bis 15 werden gestrichen.
liches Licht setzt, e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
44. entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fisch- „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
abfälle über Bord wirft, Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
45. entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort ge- Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur
nannte Meldung nicht, nicht richtig oder Einführung eines Mehrjahresplans für die Fische-
nicht rechtzeitig macht, reien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee
(ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als
46. entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die
Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig
Grundfischerei nicht einstellt.“
1. entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mittei-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nicht rechtzeitig macht,
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver- 2. entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder See-
ordnung (EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe zungen in einem Behältnis mit anderen Mee-
„Verordnung (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt. restieren vermischt aufbewahrt,
bb) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr wird die 3. entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort
Angabe „Artikel 15“ durch die Angabe „Arti- genannte Erklärung nicht beifügt,
kel 17“ ersetzt.
4. entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge
cc) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt: umlädt.“
„1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Gewässern eine dort genannte Art fischt,
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
an Bord behält, umlädt oder anlandet,“.
Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
dd) Die Nummer 1a wird zur Nummer 1b. In ihr gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
wird die Angabe „Artikel 16“ durch die An- Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007
gabe „Artikel 18“ ersetzt. zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und be-
ee) In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19“ gleitender Fangbedingungen für bestimmte
durch die Angabe „Artikel 22“ ersetzt. Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwar-
zen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt,
ff) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 24“ indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1
durch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. einen Fang aus Beständen, für die Fangbe-
gg) In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 24“ schränkungen festgesetzt worden sind, an Bord
durch die Angabe „Artikel 27“ ersetzt. behält oder anlandet.“
hh) Es werden folgende Nummern 5 und 6 ange- 6. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Im einleitenden Satz wird die Angabe „zur Aufhe-
„5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz bung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU
eine Anlandung oder Umladung in einem Nr. L 349 S. 1)“ durch die Angabe „zur Aufhebung
anderen als den dort genannten Hafen der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349
vornimmt, S. 1), geändert durch Verordnung (EG)
824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. 15. entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine
EU Nr. L 182 S. 1)“ ersetzt. Anlandeerklärung den Transportunterlagen
nicht beifügt.“
b) In der Nummer 2 wird die Angabe „lebende“ ge-
strichen. 7. § 16 wird wie folgt geändert:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 41/2007“ durch die Angabe „Verordnung
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 (EG) Nr. 40/2008“ ersetzt.
Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer ge-
b) Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr werden die
gen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG)
Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 5.2“ durch die An-
Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September
gaben „Artikel 8“ und „Nr. 5.5“ ersetzt.
2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für
die Dorschbestände der Ostsee und für die c) Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
Fischereien, die diese Bestände befischen, zur „1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa
und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/ Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet
97 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder Fischfang betreibt.“
fahrlässig
d) Die frühere Nummer 1a wird zu Nummer 1b. In
1. entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit ihr werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“
einem dort genannten Fanggerät in den dort durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er-
genannten Gebieten in den dort genannten setzt.
Zeiträumen ausübt, e) Die frühere Nummer 2 wird aufgehoben.
2. ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 f) Die frühere Nummer 1b wird zu Nummer 2. In ihr
Dorschfang betreibt, werden die Angaben „Artikel 7“ und „Nr. 8.1“
3. entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der durch die Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 8.3“ er-
Fangerlaubnis nicht mitführt, setzt.
g) In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7“
4. entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch nicht,
durch die Angabe „Artikel 8“ ersetzt.
nicht richtig oder nicht vollständig führt,
h) In der Nummer 4 werden die Angaben „Artikel 7“
5. entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer und „Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2“ durch die
Fangreise in mehr als in einem der dort ge- Angaben „Artikel 8“ und „Nr. 17 Satz 1 oder
nannten Gebiete fischt, Nr. 19 Satz 2“ ersetzt.
6. entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine i) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Fangreise in den dort genannten Gebieten mit
Dorsch an Bord aufnimmt, „5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in
Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der
7. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht Möglichkeit des Einsatzes von mehreren
direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggeräten während einer Fahrt mehr als
Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet, ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder
8. entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht
Netz nicht in der dort angegebenen Weise richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
verstaut, tig macht,“.
j) In der Nummer 6 werden die Angaben „Artikel 7“
9. entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr
und „Nr. 18“ durch die Angaben „Artikel 8“ und
als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während
„Nr. 19“ ersetzt.
derselben Fangreise fischt oder eine
Fischereitätigkeit beginnt, k) In der Nummer 7 werden die Angaben „Artikel 7“
und „Nr. 19.1“ durch die Angaben „Artikel 8“ und
10. entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort „Nr. 20.1“ ersetzt.
genannte Meldung mit den dort genannten
Angaben nicht, nicht richtig oder nicht recht- l) In der Nummer 8 werden die Angaben „Artikel 7“
zeitig macht, und „Nr. 20“ durch die Angaben „Artikel 8“ und
„Nr. 21“ ersetzt.
11. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in
m) In der Nummer 9 werden die Angaben „Artikel 7“
einem bezeichneten Hafen anlandet,
und „Nr. 21“ durch die Angaben „Artikel 8“ und
12. entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, „Nr. 22“ ersetzt.
dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf n) In der Nummer 9a werden die Angaben „Arti-
oder vor dem Weitertransport gewogen wird, kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“
13. entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet und „Nr. 4.3“ ersetzt.
durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fang- o) In den Nummern 9b, 10, 11 und 12 wird jeweils
gerät in der dort genannten Weise sicher fest- die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti-
gezurrt oder verstaut ist, kel 8“ ersetzt.
14. entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine An- p) In der Nummer 13 werden die Angaben „Arti-
landeerklärung nicht oder nicht richtig aus- kel 7“ und „Nr. 4.2“ durch die Angaben „Artikel 8“
füllt, und „Nr. 4.4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 825
q) In den Nummern 14, 15, 16 und 17 wird jeweils Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-
die Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „Arti- ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
kel 8“ ersetzt. desgesetzblatt bekannt machen.
r) Nummer 18 wird aufgehoben.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der in Kraft.
Bonn, den 8. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Tischler-Handwerk
(Tischlermeisterverordnung — TischlMstrV)
Vom 13. Mai 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in weltschutzes sowie von Informations- und Kommu-
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September nikationstechniken,
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 durchführen und überwachen,
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung sichtigung von gestalterischen Aspekten, Kon-
und Forschung: struktion, Fertigungs- und Montagetechniken, be-
rufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und techni-
§1 schen Normen sowie der allgemein anerkannten
Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen
Gliederung und
und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz
Inhalt der Meisterprüfung
von Auszubildenden,
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Tisch-
5. Entwürfe, Skizzen, Fertigungszeichnungen und Plä-
ler-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungs-
ne, auch unter Einsatz von rechnergestützten Sys-
teile:
temen, erstellen und präsentieren,
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesentli-
cher Tätigkeiten (Teil I), 6. statische Systeme erkennen und Plausibilitätsprü-
fungen durchführen; Bauunterlagen auswerten und
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen für die zu erbringende Leistung nutzen sowie pro-
Kenntnisse (Teil II), duktbezogene statische Berechnungen, die für ei-
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftli- nen Antrag in baubehördlichen Genehmigungsver-
chen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse fahren geeignet sind, erstellen und bewerten,
(Teil III) und 7. Stilrichtungen sowie historische und zeitgemäße
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Formensprache in Architektur und Design bei Ent-
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). wurf, Fertigung, Restaurierung und Rekonstruktion
berücksichtigen,
§2
8. Möbel, Inneneinrichtungen und -ausbauten, insbe-
Meisterprüfungsberufsbild sondere Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Wand- und Deckenverkleidungen, Böden sowie
Prüfling befähigt ist, Messebauten gestalten, planen, konstruieren, ferti-
gen, montieren und instand halten,
1. einen Betrieb selbständig zu führen,
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- 9. fassadenabschließende Elemente und Bauelemen-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, te, insbesondere Fenster, Türen und Wintergärten,
Treppen sowie Fahrzeugein- und -ausbauten ge-
3. die Ausbildung durchzuführen und stalten, planen, konstruieren, fertigen, einbauen,
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- montieren und instand halten,
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in die- 10. Restaurierungsarbeiten planen, durchführen und
sen Bereichen anzupassen. dokumentieren,
(2) Im Tischler-Handwerk sind zum Zwecke der
11. Verwendung von montagefertigen Teilen, Erzeug-
Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
nissen und Zukaufteilen bestimmen,
als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
12. Schließ- und Schutzsysteme auftragsbezogen pla-
1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Ser-
nen, einbauen, montieren und instand halten,
viceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen
führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kal- 13. Produkte und Objekte einschließlich der elektro-
kulieren und Angebote erstellen, Verträge schlie- und wassertechnischen Anschlüsse montieren,
ßen, Montageabläufe gewerkspezifisch und -übergrei-
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und fend koordinieren,
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh- 14. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender
men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be- Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerk- und
triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei- Kunststoffe sowie Glas und Trockenbaustoffe ein-
terbildung, des Qualitätsmanagements, des Ar- schließlich der Verfahren zur Oberflächenbehand-
beitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Um- lung, bei der Gestaltung, Planung, Konstruktion,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 827
Fertigung, Montage und Instandhaltung berück- 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
sichtigen, den,
15. Einsatz von Anlagen, Maschinen, Werkzeugen und 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
Vorrichtungen planen und überwachen, bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
16. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Be- stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklun-
triebs- und Lagerausstattung sowie für logistische gen zu berücksichtigen.
Prozesse entwickeln und umsetzen,
§6
17. Qualitäts- und Funktionsprüfungen durchführen, Er-
gebnisse bewerten und dokumentieren, Situationsaufgabe
18. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie (1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und
Nachkalkulation durchführen. vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die
Meisterprüfung im Tischler-Handwerk. Die Aufgaben-
§3 stellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
Gliederung des Teils I (2) Als Situationsaufgabe ist unter besonderer Be-
rücksichtigung funktioneller, materialbezogener, ferti-
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü- gungstechnischer und wirtschaftlicher Anforderungen
fungsbereiche: ein Erzeugnis zu fertigen.
1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
nes Fachgespräch, §7
2. eine Situationsaufgabe. Prüfungsdauer
und Bestehen des Teils I
§4 (1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
Meisterprüfungsprojekt soll nicht länger als 18 Arbeitstage, das Fachgespräch
nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern.
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen (2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun- tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus- fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet.
Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese
Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si-
der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vor- (3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
zulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden- chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im
anforderungen entspricht. Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla- der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be-
nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten. wertet worden sein darf.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist für
§8
1. einen Innenausbau,
Gliederung, Prüfungsdauer
2. eine Inneneinrichtung, und Bestehen des Teils II
3. ein Bauelement oder (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
4. einen Fassadenabschluss in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern
seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass
ein Konzept einschließlich der Entwurfs- und Planungs-
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet
unterlagen zu erstellen. Aus diesem Konzept ist ein Er-
sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da-
zeugnis oder ein Teilerzeugnis zu kalkulieren, zu ferti-
bei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
gen und zu dokumentieren.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min-
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunter-
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert
lagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbei-
sein muss:
ten mit 50 Prozent und die Dokumentationsunterlagen
mit 10 Prozent gewichtet. 1. Gestaltung, Konstruktion und Fertigungstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
§5 gestalterische, konstruktions- und fertigungstechni-
Fachgespräch sche Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaft-
licher und ökologischer Aspekte in einem Tischler-
Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist betrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der je-
Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist, weiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter
1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister- den Buchstaben a bis e aufgeführten Qualifikationen
prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen, verknüpft werden:
828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
a) konzeptionelle und funktionale Lösungen für die 3. Auftragsabwicklung
Fertigung unter Berücksichtigung der zu be- und Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
verarbeitenden Werkstoffe einschließlich der Ver- Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen-
fahren zur Oberflächenbehandlung sowie stati- dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden-
scher Berechnungen erarbeiten, bewerten und und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchfüh-
korrigieren, rung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der
b) die Bedeutung von Stilrichtungen und der Kunst- jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der un-
geschichte sowie der historischen und zeitgemä- ter den Buchstaben a bis j aufgeführten Qualifikatio-
ßen Formensprache für die Gestaltung, Ferti- nen verknüpft werden:
gung, Restaurierung und Rekonstruktion von a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel-
Möbeln, Inneneinrichtungen sowie von fassaden- len,
abschließenden Elementen beschreiben und be-
gründen, b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus-
werten, Angebotskalkulation durchführen,
c) Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnun-
gen anfertigen, bewerten und korrigieren, c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und
-organisation unter Berücksichtigung von Ferti-
d) Möbel und Inneneinrichtungen, insbesondere gung und Montage sowie des Einsatzes von Per-
Büro- und Ladeneinrichtungen, Küchen sowie sonal, Material und Geräten bewerten, dabei qua-
Messebauten, auch unter Berücksichtigung der litätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnitt-
Ergonomie konzipieren, Fertigungstechniken be- stellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken
stimmen und die Auswahl begründen, berücksichtigen,
e) Vorschläge für konstruktionstechnische Maßnah- d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
men, insbesondere für fassadenabschließende nische Normen sowie anerkannte Regeln der
Elemente und Bauelemente sowie für Wand- Technik anwenden, insbesondere Haftung bei
und Deckenverkleidungen, unter Berücksichti- der Fertigung, der Montage, der Instandhaltung
gung unterschiedlicher bauphysikalischer Gege- und bei Dienstleistungen beurteilen,
benheiten erarbeiten und begründen; konstrukti-
e) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
onsspezifische Vorgaben bewerten und korrigie-
nen und Geräten bestimmen und Auswahl be-
ren;
gründen,
2. Montage und Instandhaltung
f) Zeichnungen und Ablaufpläne für die Fertigung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Montage- erstellen, bewerten und korrigieren,
leistungen und Instandhaltungsmaßnahmen unter
g) Unteraufträge vergeben und deren Durchführung
Berücksichtigung betrieblicher und baustellenbezo-
kontrollieren,
gener Planungsbedingungen in Arbeitsaufträge um-
setzen sowie die Durchführung veranlassen, koordi- h) Konstruktions-, Verfahrens-, Fertigungs- und
nieren und kontrollieren kann. Bei der jeweiligen Oberflächentechniken sowie Beschläge auswäh-
Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den len, bewerten und Verwendungszwecken zuord-
Buchstaben a bis g aufgeführten Qualifikationen ver- nen,
knüpft werden: i) Mengen und Zeiten ermitteln und berechnen, Vor-
a) Ablaufpläne für Montagearbeiten einschließlich und Nachkalkulation durchführen,
der zum Einsatz kommenden Werkzeuge und Ma- j) Kennzeichnung, Verpackung, Lagerung und
schinen konzipieren und begründen; vorgege- Transport von Erzeugnissen bestimmen und be-
bene Montagepläne prüfen, bewerten und korri- gründen;
gieren,
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation
b) Konzepte für Transport, Baustelleneinrichtung, Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Sicherheit und Abfallentsorgung entwickeln, be- Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani-
werten und korrigieren, sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
c) Notwendigkeit objektbezogener Zwischen- und schriften, auch unter Anwendung von Informations-
Endkontrollen von Montagearbeiten und Instand- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
haltungsmaßnahmen darstellen und begründen, der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
d) Kriterien für die Koordination von Montageleis- unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
tungen mit Auftraggebern und beteiligten Gewer- kationen verknüpft werden:
ken festlegen und begründen, a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
e) Montagetechniken beurteilen, Verwendungszwe- schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
cken zuordnen und Zuordnung begründen, b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be-
f) Vorschläge für Maßnahmen des Wärme-, Feuch- triebliche Kennzahlen ermitteln,
te-, Schall-, Rauch-, Brand- und Strahlenschut- c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
zes unter Berücksichtigung der Normen, Richtli- Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
nien und Vorschriften erarbeiten, begründen und technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
korrigieren, sowie Konzepte für den Umgang mit Kunden er-
g) Schließ- und Schutzsysteme unterschiedlichen arbeiten; Präsentationskonzepte erstellen,
Verwendungszwecken zuordnen und Auswahl d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
begründen; darstellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 829
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den prüfung mit weniger als 30 Punkten bewertet worden,
Zusammenhang zwischen Personalverwaltung so ist die Prüfung des Teils II nicht bestanden.
sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
gen, §9
f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung Weitere Anforderungen
der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver- prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meidung und -beseitigung festlegen, meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
g) Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
Prozesse planen und darstellen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1
h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),
darstellen und beurteilen. in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. § 10
Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun- Übergangsvorschrift
den täglich darf nicht überschritten werden. (1) Die bis zum 30. Juni 2008 begonnenen Prüfungs-
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand- Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet. zum Ablauf des 31. Dezember 2008, sind auf Verlangen
des Prüflings die bis zum 30. Juni 2008 geltenden Vor-
(5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab- schriften weiter anzuwenden.
satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum
durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän- 30. Juni 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden
zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II haben und sich bis zum 30. Juni 2010 zu einer Wieder-
der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In Wiederholungsprüfung nach den bis zum 30. Juni 2008
diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift- geltenden Vorschriften ablegen.
lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten. § 11
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
chende Prüfungsleistung. Ist die Prüfung in einem Gleichzeitig tritt die Tischlermeisterverordnung vom
Handlungsfeld auch nach durchgeführter Ergänzungs- 7. September 1987 (BGBl. I S. 2138) außer Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Verordnung
über die Entwicklung und Erprobung
des Ausbildungsberufs Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin*)
Vom 13. Mai 2008
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom §4
23. März 2005 (BGBI. I S. 931), der durch Artikel 232 Dauer der Berufsausbildung
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, und des § 27 der Hand- Die Ausbildung dauert zwei Jahre und führt zu dem
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung Abschluss Speiseeishersteller/Speiseeisherstellerin.
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I
S. 2095), der durch Artikel 146 der Verordnung vom §5
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden Ausbildungsrahmenplan,
ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft Ausbildungsberufsbild
und Technologie nach Anhörung des Hauptausschus-
ses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einver- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-
Forschung: ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist
§1
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-
Ausnahmeregelung sonderheiten die Abweichung erfordern.
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Berufsbildungs- (2) Die Berufsausbildung zum Speiseeishersteller/
gesetzes und des § 25 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Speiseeisherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbil-
dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nach den nachfol- dungsberufsbild):
genden Vorschriften ausgebildet werden. Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-
§2
higkeiten:
Gegenstand 1. Herstellen von Speiseeis,
und Struktur der Erprobung
2. Verarbeiten von Speiseeis und Gestalten von Er-
Zur Vorbereitung einer Ausbildungsordnung nach § 4 zeugnissen,
des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der Handwerks-
ordnung sollen insbesondere die Struktur und Inhalte 3. Umgang mit Kunden, Beratung, Service und Ver-
eines neuen Ausbildungsberufs in der Speiseeisherstel- kauf,
lung erprobt werden. 4. Herstellen und Weiterverarbeiten von Massen und
5. Herstellen von kleinen Gerichten;
§3
Abschnitt B
Sachverständigenbeirat
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Zur Beobachtung der Erprobung ist auf Weisung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Bildung und Forschung ein Sachverständigenbeirat un- bes,
ter Federführung des Bundesinstituts für Berufsbildung
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
zu bilden, dem die beteiligten Bundesministerien, das
Bundesinstitut für Berufsbildung, die Ständige Konfe- 4. Umweltschutz,
renz der Kultusminister der Länder, der Deutsche Ge- 5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-
werkschaftsbund sowie das Kuratorium der Deutschen ten im Team,
Wirtschaft für Berufsbildung angehören. Dieser kann
auch an der Vorbereitung einer Ausbildungsverordnung 6. Umsetzen von Hygienevorschriften,
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und § 25 der 7. Qualitätssichernde Maßnahmen,
Handwerksordnung beteiligt werden. 8. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des 9. Lagern und Kontrollieren von Lebens- und Be-
§ 6 des Berufsbildungsgesetzes und des § 27 der Handwerksord- triebsmitteln,
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- 10. Umgang mit Informations- und Kommunikations-
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- technik und
schule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffent-
licht. 11. Betriebsführung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 831
§6 e) Rezepturen zur Eisherstellung erläutern, zutref-
Durchführung der Berufsausbildung fende Fachausdrücke anwenden sowie hygieni-
sche und Belange von Kunden bei der Herstel-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, lung beachten
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
kann;
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe und ein auftrags-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- bezogenes Fachgespräch durchführen;
besondere selbständiges Planen, Durchführen und 3. die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 120 Mi-
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in nuten. Die Prüfungszeit für das Fachgespräch be-
den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. trägt höchstens 15 Minuten.
(2) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus- (5) Für den Prüfungsbereich Rezepturen und lebens-
bildungsrahmenplan (Anlage) während der Dauer von mittelrechtliche Vorschriften bestehen folgende Vorga-
vier Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbil- ben:
dungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann:
a) Speiseeissorten bestimmen sowie Herstellungs-
1. Im ersten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkei- anforderungen erläutern und
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Ab-
schnitt A Nummer 4a bis c und Nummer 5a bis d, b) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden
2. im zweiten Ausbildungsjahr zwei Wochen Fertigkei- kann;
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Anlage Ab- 2. der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
schnitt A Nummer 4d bis f und Nummer 5d und f. 3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden §8
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschlussprüfung
(4) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nach-
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden weisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen
ßig durchzusehen. Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufs-
§7 ausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Aus-
Zwischenprüfung bildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
bereichen:
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 1. Herstellen von Produkten,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 2. Kundenauftrag,
Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten 3. Produktionstechnik und betriebswirtschaftliches
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf Handeln,
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Produk-
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- ten bestehen folgende Vorgaben:
reichen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
1. Vorbereiten, Herstellen und Servieren von Fruchteis-
erzeugnissen und a) Milcheis und Cremeeis,
b) Bisquit- oder Baisermasse und
2. Rezepturen und lebensmittelrechtliche Vorschriften
c) eine Eisbombe oder eine Eistorte mit Halbgefro-
statt.
renem
(4) Für den Prüfungsbereich Vorbereiten, Herstellen herstellen und dabei Arbeitsabläufe unter Beachtung
und Servieren von Fruchteiserzeugnissen bestehen fol- wirtschaftlicher, technischer, ökologischer und zeit-
gende Vorgaben: licher Vorgaben im Hinblick auf Kundenerwartungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er selbständig planen und umsetzen sowie Sicherheit,
Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz be-
a) Mengen bestimmen, Mischverfahren anwenden
rücksichtigen und Rezepturen dokumentieren kann;
und ein verzehrfertiges Produkt herstellen,
2. der Prüfling soll zwei servierfertige Prüfungspro-
b) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren
dukte nach Nummer 1 Buchstabe a anfertigen sowie
vorbereiten,
ein Produkt nach Nummer 1 Buchstabe b und ein
c) Erzeugnisse nach Vorgaben gestalten, Produkt nach Nummer 1 Buchstabe c in je einer Ar-
d) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten, ein- beitsprobe herstellen;
setzen und reinigen und 3. die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
(4) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag beste- (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
hen folgende Vorgaben: Leistungen
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
a) Speiseeiserzeugnisse dekorieren und anrichten, 2. im Prüfungsbereich Herstellen von Produkten mit
b) ein kleines warmes Gericht herstellen, mindestens „ausreichend“,
3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
c) Heiß- und Kaltgetränke anrichten,
mit mindestens „ausreichend“ und
d) Kunden beraten, Bestellungen aufnehmen, Er-
4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
zeugnisse servieren und Kassiervorgänge durch-
führen bewertet worden sind.
kann; (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe mit einer Ge-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
sprächssimulation durchführen;
ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; während dieser gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
Zeit soll die Gesprächssimulation innerhalb von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
höchstens zehn Minuten durchgeführt werden. der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
(5) Für den Prüfungsbereich Produktionstechnik und lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
betriebswirtschaftliches Handeln bestehen folgende das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündli-
Vorgaben: chen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu ge-
wichten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a) betriebs- und produktbezogene Problemstellun- §9
gen analysieren, bewerten und lösen, Fortsetzung der Berufsausbildung
b) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden, Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Speise-
c) Marketingmaßnahmen durchführen und eishersteller/Speiseeisherstellerin kann in einem der
d) Preise berechnen folgenden Ausbildungsberufe fortgesetzt werden:
kann; 1. Konditor/Konditorin nach den Vorschriften für das
zweite und dritte Lehrjahr,
2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbei-
ten; 2. Fachverkäufer/Fachverkäuferin im Lebensmittel-
handwerk, Schwerpunkt Konditorei, nach den Vor-
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. schriften für das zweite und dritte Lehrjahr,
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- 3. Fachkraft im Gastgewerbe nach den Vorschriften für
kunde bestehen folgende Vorgaben: das zweite Ausbildungsjahr.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine Dabei kann die Abschlussprüfung nach § 8 als Zwi-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- schenprüfung angerechnet werden.
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann; § 10
2. der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbei- Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
ten;
Die bei Außerkrafttreten dieser Verordnung beste-
3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. henden Berufsausbildungsverhältnisse können nach
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt
gewichten: werden.
1. Herstellen von Produkten 40 Prozent, § 11
2. Kundenauftrag 20 Prozent, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
3. Produktionstechnik und Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft
betriebswirtschaftliches Handeln 30 Prozent, und mit Ausnahme des § 10 am 31. Juli 2013 außer
4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. Kraft.
Berlin, den 13. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 833
Anlage
(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Speiseeishersteller/zur Speiseeisherstellerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Herstellen von Speiseeis a) Zuckerlösungen unterschiedlicher Dichte herstellen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A und verarbeiten
Nr. 1)
b) Zutaten für Grundeismix nach vorgegebener und
eigener Rezeptur auswählen und mischen 10
c) Geschmack gebende Zutaten festlegen, dosieren
und dem Grundeismix zufügen
d) Eismix gefrieren
e) Zeiten und Temperaturen für Pasteurisierverfahren
bestimmen
f) Pasteurisierverfahren den Eissorten entsprechend
durchführen 8
g) Reifeprozesse überwachen und steuern
h) Dokumentationen nach rechtlichen Vorschriften er-
stellen
2 Verarbeiten a) Eisbecher anrichten und garnieren
von Speiseeis und b) Eismixgetränke zubereiten
Gestalten von Erzeugnis-
sen c) Fruchtmark herstellen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A d) Früchte zum Weiterverarbeiten und Dekorieren vor- 8
Nr. 2) bereiten
e) Fruchtdekor herstellen
f) Obstsalat herstellen
g) Sahneeisfüllungen und Halbeisfüllungen für Parfaits
und Soufflés zubereiten
h) Soßen auf Frucht- und Milchbasis herstellen
i) Speiseeiserzeugnisse, insbesondere Eisbomben, 10
Eistorten, Eisziegel und Eisdesserts, herstellen
j) Krokant und Karamell herstellen und verarbeiten
3 Umgang mit Kunden, a) Auswirkungen des persönlichen Erscheinungsbildes
Beratung, Service auf Kunden in Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mi-
und Verkauf mik, Kleidung und Verhalten einschätzen und be-
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A rücksichtigen
Nr. 3)
b) Gastgeberfunktion wahrnehmen
c) Verkaufsräume gastorientiert herrichten 8
d) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen
für Produkte anwenden
e) Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten
f) Kunden an Theke, Tisch und Büffet bedienen
834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
g) Kunden beraten
h) Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst-
und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee-
und Schokoladenvariationen, anrichten 10
i) Produkte nach Kundenwunsch verpacken
j) Kassiervorgänge durchführen
4 Herstellen und a) Biskuitmasse anschlagen
Weiterverarbeiten b) Waffelmassen herstellen 3
von Massen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A c) Massen verarbeiten und backen
Nr. 4)
d) Hippenmasse anrühren
e) Baisermassen aufschlagen, einrühren und melieren 4
f) Massen aufdressieren, trocknen und flämmen
5 Herstellen a) klare und gebundene Suppen herstellen
von kleinen Gerichten b) Salatvariationen zubereiten
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt A 4
Nr. 5) c) Toastvariationen herstellen
d) Gerichte garnieren, dekorieren und präsentieren
e) Aufläufe und Nudelgerichte zubereiten
5
f) Backwaren mit Auflagen oder Füllungen zubereiten
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
Nr. 1)
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Nr. 2)
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
während
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
der gesamten
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be- Ausbildung
schreiben zu vermitteln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 835
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
3 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Gesundheitsschutz Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
am Arbeitsplatz Vermeidung ergreifen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
Nr. 3)
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergrei-
fen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
Nr. 4) dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Planen und Vorbereiten a) Arbeitsaufträge erfassen
von Arbeitsabläufen, b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere
Arbeiten im Team
Rezepte, Produktbeschreibungen, Fachliteratur und
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Herstellungsanleitungen 4
Nr. 5)
c) Aufgaben im Team planen und durchführen
d) Arbeitsmaterialien zusammenstellen
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung insbeson-
dere fertigungstechnischer, wirtschaftlicher und er-
gonomischer Gesichtspunkte planen, festlegen und
3
vorbereiten
f) Zutaten auswählen und bereitstellen
6 Umsetzen a) Grundsätze der Personalhygiene und der Arbeits-
von Hygienevorschriften hygiene anwenden
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) Lebensmittelhygiene in den betrieblichen Abläufen 2
Nr. 6)
anwenden
c) lebensmittelrechtliche Vorschriften anwenden
d) Hygienepläne erstellen und anwenden
e) Eigenkontrollen und Reinigungsarbeiten an Anla-
gen, Maschinen und Geräten sowie in Räumen 2
durchführen und dokumentieren
836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
7 Qualitätssichernde a) Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder
Maßnahmen Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) Ursachen von Fehlern ermitteln, Maßnahmen zur
Nr. 7) 3
Beseitigung veranlassen
c) zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen
Bereich beitragen
d) Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichts-
punkt der Qualitätssicherung prüfen
e) Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor-
und nachgelagerter Arbeitsschritte sichern, Kenn-
zeichnungsvorschriften beachten 4
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwenden
g) frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse nach
vorgegebenen Kriterien beurteilen
8 Handhaben von Anlagen, a) Anlagen, Maschinen und Geräte warten, reinigen
Maschinen und Geräten und desinfizieren
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
b) Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereiten
Nr. 8)
c) Anlagen, Maschinen und Geräte bedienen 2
d) Fehlfunktionen an Anlagen, Maschinen und Geräten
erkennen, Instandsetzung veranlassen
9 Lagern und a) Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagern
Kontrollieren von b) Umverpackungen lagern und entsorgen
Lebens- und Betriebsmit-
teln c) Arten und Eigenschaften von Lebens- und Betriebs- 2
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B mitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beein-
Nr. 9) trächtigung bei der Lagerung, berücksichtigen
d) Lagerverfahren für Roh-, Hilfsstoffe und fertige Er-
zeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur,
Licht und Feuchtigkeit festlegen und anwenden
2
e) Wareneingangskontrolle durchführen
f) Lagerbestände kontrollieren, Bestellungen einleiten
10 Umgang mit Informations- a) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und
und Kommunikationstech- Kommunikationstechnik bearbeiten
nik 2
b) Vorschriften zum Datenschutz beachten
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B
Nr. 10)
11 Betriebsführung a) Personaleinsatz planen und durchführen
(§ 5 Abs. 2 Abschnitt B b) Personaldokumentationen führen
Nr. 11)
c) Grundlagen von Konfliktlösungsstrategien anwen-
den
4
d) Werbemaßnahmen durchführen
e) Kostenkontrollen durchführen, kostenbewusstes
Einsetzen von Personal, Materialien, Rohstoffen
und Geräten anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008 837
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
Lfd. Teil des Zu vermittelnde im Ausbildungsjahr
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2
1 2 3 4
f) Maßnahmen des Marketings, insbesondere Preis-,
Produkt-, Kommunikations- und Vertriebspolitik,
durchführen
g) Methoden der Preisbildung anwenden
h) Einfache Buchführung anwenden 4
i) Lieferantenverbindung pflegen
j) die Beachtung einschlägiger Rechtsvorschriften si-
chern
838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2008
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Teilen des
Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie von Vorschriften des Energiesteuergesetzes
Vom 8. Mai 2008
Nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 2 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes
zur Neuregelung der Besteuerung von Energieerzeugnissen und zur Änderung
des Stromsteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) wird hiermit be-
kannt gemacht, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am
11. März 2008 die nach Artikel 22 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3310) und Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes vom 15. Juli
2006 (BGBl. I S. 1534) erforderliche Genehmigung nach folgender Maßgabe
erteilt hat:
§ 25 Abs. 3a Satz 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteuer-
gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind hinsichtlich des Teils der
Steuerermäßigung, der nicht über das ursprüngliche Steuerniveau von
40,90 Euro/1 000 l für Heizöl, von 1,84 Euro/MWh für Erdgas und von
25,26 Euro/1 000 kg Flüssiggas hinausgeht, mit dem Gemeinsamen Markt
vereinbar.
Artikel 20 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sowie § 58 des Energiesteu-
ergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534) sind damit im Umfang der zuvor
genannten Genehmigung am 11. März 2008 in Kraft getreten.
Berlin, den 8. Mai 2008
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Bille