778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Verordnung
über die Berechtigung zum Tragen der Uniform außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses
(Uniformverordnung – UnifV)
Vom 25. April 2008
Auf Grund des § 4a Satz 2 in Verbindung mit § 93 §4
Abs. 2 Nr. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Ausschlusstatbestände
Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482)
verordnet das Bundesministerium der Verteidigung: Eine Genehmigung darf nicht erteilt werden für
1. Veranstaltungen, an denen die frühere Soldatin oder
§1 der frühere Soldat beruflich oder ehrenamtlich teil-
Grundsatz nimmt, mit Ausnahme der Veranstaltungen nach
§ 3 Nr. 4 sowie
Früheren Soldatinnen und früheren Soldaten kann für
die in § 3 genannten Anlässe das Tragen der Uniform 2. Anlässe, bei denen auch Soldatinnen und Soldaten
außerhalb eines Wehrdienstes genehmigt werden. der Bundeswehr die Uniform nicht tragen dürfen.
§2 §5
Begriffsbestimmung Antrag, Zuständigkeiten
(1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uni- (1) Die Genehmigung für die in § 3 Nr. 1 bis 5 ge-
form der Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr mit nannten Anlässe wird auf Antrag erteilt. In den Fällen
den Abzeichen des Dienstgrades, den zu führen die frü- des § 3 Nr. 6 erfolgt die Genehmigung von Amts wegen.
here Soldatin oder der frühere Soldat berechtigt ist. (2) Über Anträge nach § 3 Nr. 1 bis 4, die vor Been-
(2) Der Uniform nach Absatz 1 ist als besondere digung des Wehrdienstverhältnisses gestellt werden,
Kennzeichnung eine schwarz-rot-goldene Kordel als entscheidet die oder der letzte Disziplinarvorgesetzte
Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen der Soldatin oder des Soldaten. Über spätere Anträge
Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein gold- sowie über Anträge nach § 3 Nr. 5 entscheidet das für
farbener Buchstabe „R“ in Verbindung mit dem Dienst- den Wohnsitz der Soldatin oder des Soldaten zustän-
gradabzeichen (Marine) hinzuzufügen. dige Landeskommando.
(3) Im Übrigen richten sich die Art, Trageweise und (3) Das Streitkräfteamt entscheidet,
besondere Kennzeichnung der Uniform nach den für
1. soweit eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gege-
die Uniform der Soldatinnen und Soldaten geltenden
ben ist,
Dienstvorschriften.
2. wenn die Uniform im Einzelfall im Ausland getragen
§3 werden soll und
Anlässe 3. wenn in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Anträge
von Generalen und Admiralen gestellt werden.
Das Tragen der Uniform kann genehmigt werden für
(4) In den Fällen des § 3 Nr. 6 entscheidet die für die
1. festliche Familienereignisse, wie Hochzeiten, Taufen
Zuziehung im Einzelfall zuständige Stelle.
oder Anlässe ähnlicher Bedeutung,
2. Bestattungen von Angehörigen, Kameradinnen und §6
Kameraden,
Genehmigung
3. festliche Veranstaltungen und öffentliche Gedenkfei-
ern des Bundes, der Länder und Gemeinden und (1) Die Genehmigung bedarf der Schriftform. Im
anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, Falle des § 3 Nr. 6 kann die Genehmigung mit der Ent-
scheidung über die Zuziehung zu der dienstlichen Ver-
4. Veranstaltungen von Soldatinnen-, Soldaten-, Re- anstaltung verbunden werden. Erfolgt die Zuziehung
servistinnen- und Reservistenvereinigungen, zu de- ausnahmsweise nur mündlich, kann die Genehmigung
nen kein Kontaktverbot der Bundeswehr besteht, ebenfalls mündlich erteilt werden.
5. andere repräsentative oder im Interesse der Bundes- (2) In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis 4 wird die Geneh-
wehr besonders förderungswürdige Veranstaltungen migung unbefristet erteilt, im Übrigen jeweils nur für ei-
sowie nen bestimmten Anlass. In den Fällen des § 3 Nr. 1 bis
6. Reisen zu dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 5 umfasst die Genehmigung auch die Hin- und Rück-
des Soldatengesetzes einschließlich der Rückreisen. reise zu dem jeweiligen Anlass.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 779
(3) Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn die An- §7
tragstellerin oder der Antragsteller und in den Fällen Widerruf der Genehmigung
des § 3 Nr. 5 und des § 5 Abs. 3 Nr. 2 auch die Art
und die voraussichtlichen Umstände der Veranstaltung Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
die Gewähr bieten, dass das Ansehen der Bundeswehr Sie ist zu widerrufen, wenn zu befürchten ist, dass
in der Öffentlichkeit nicht beeinträchtigt und die Trage- durch das Auftreten der früheren Soldatin oder des frü-
berechtigung nicht missbraucht wird. heren Soldaten in Uniform das Ansehen der Bundes-
wehr in der Öffentlichkeit beeinträchtigt oder die Trage-
berechtigung missbraucht wird.
(4) Der Genehmigungsbescheid ist mitzuführen,
während die Uniform getragen wird. Er ist auf Verlangen §8
der Polizei oder der Feldjäger vorzuzeigen. Ist im Fall
des § 3 Nr. 6 die Genehmigung gemäß Absatz 1 Satz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ausnahmsweise nur mündlich erteilt worden, sind die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Angaben zur Erreichbarkeit der genehmigenden Stelle in Kraft. Gleichzeitig tritt die Uniformverordnung vom
bereitzuhalten. 14. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 9) außer Kraft.
Bonn, den 25. April 2008
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Vierte Verordnung
zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO
Vom 25. April 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 erster Halbsatz in stellt, oder, wenn eine Änderung nach Num-
Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in mer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vor-
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 liegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Abs. 1 durch Ar- Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zu-
tikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I lassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis
S. 1958) geändert worden ist, verordnet das Bundes- erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzun-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gen dieser Verordnung vorliegen und dem
nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbe- Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt
hörden: für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4
dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;“.
Artikel 1 c) In Nummer 3 wird das Wort „Straßenverkehrsbe-
Die 9. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 15. Okto- hörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
ber 1998 (BGBl. I S. 3171), zuletzt geändert durch Ar- ständige untere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
tikel 476 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
d) In Nummer 4 wird das Wort „Straßenverkehrsbe-
S. 2407), wird wie folgt geändert:
hörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ständige untere Verwaltungsbehörde“ ersetzt.
a) Die Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe d Doppel- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
buchstabe aa wird wie folgt gefasst:
a) Nach den Wörtern „eines amtlich anerkannten
„Als Fundstelle und Bezugsquelle der ISO-Norm
Sachverständigen“ werden die Wörter „oder Prü-
11555-1 gilt § 73 der Straßenverkehrs-Zulas-
fers“ eingefügt.
sungs-Ordnung mit folgendem Wortlaut:
b) Die Angabe „nach Maßgabe des § 1 Nr. 5 dieser
„§ 73
Verordnung“ wird gestrichen.
Technische Festlegungen
3. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder
ISO-Normen Bezug genommen wird, sind diese „§ 7
im Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstr. 6, D- Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis
10787 Berlin, VDE-Bestimmungen auch im VDE- zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausge-
Verlag, Bismarckstr. 33, D-10625 Berlin, erschie- stellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin
nen. Sie sind beim Deutschen Patentamt archiv- zum Anhänger der Kombination enthaltenen Anga-
mäßig gesichert niedergelegt.“ “ ben weiterhin ihre Gültigkeit.“
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 4. Der bisherige § 7 wird § 8.
„2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der
Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich Artikel 2
anerkannter Sachverständiger oder Prüfer
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
oder ein Prüfingenieur einer amtlich aner-
entwicklung kann den Wortlaut der 9. Ausnahmeverord-
kannten Überwachungsorganisation mit ei-
nung zur Straßenverkehrs-Ordnung in der ab dem In-
nem Formblatt, das vom Bundesministerium
krafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ver-
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
kehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vor-
schlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1
der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Artikel 3
Fällen der Nummer 1, ausgenommen Num- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
mer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, er- in Kraft.
Berlin, den 25. April 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 781
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2006
Vom 30. April 2008
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes von Hessen 2 418 035 615,02 Euro
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen: von Nordrhein-Westfalen 131 554 279,07 Euro,
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
§1 an Berlin 2 709 009 746,89 Euro
Feststellung der Länderanteile an der an Brandenburg 611 187 110,22 Euro
Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2006
an Bremen 416 855 938,81 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2006 werden als Länderan-
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Mecklenburg-Vorpommern 475 244 655,71 Euro
für Baden-Württemberg 7 041 715 625,77 Euro an Niedersachsen 239 815 054,11 Euro
für Bayern 8 181 291 062,03 Euro an Rheinland-Pfalz 346 113 319,81 Euro
für Berlin 2 752 225 206,22 Euro an das Saarland 115 329 152,42 Euro
für Brandenburg 3 267 134 856,66 Euro an Sachsen 1 077 979 406,63 Euro
für Bremen 435 509 233,85 Euro an Sachsen-Anhalt 590 166 826,32 Euro
für Hamburg 1 145 320 089,55 Euro an Schleswig-Holstein 123 731 947,96 Euro
für Hessen 3 984 475 657,59 Euro an Thüringen 616 583 450,94 Euro.
für Mecklenburg-Vorpommern 2 353 924 272,09 Euro §3
Abschlusszahlungen für 2006
für Niedersachsen 6 795 420 160,53 Euro
Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Nordrhein-Westfalen 11 827 512 722,04 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
für Rheinland-Pfalz 2 945 523 168,59 Euro deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
für das Saarland 925 707 506,67 Euro gleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen
für Sachsen 5 752 104 547,66 Euro nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgeset-
zes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Sachsen-Anhalt 3 288 887 821,02 Euro
1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
für Schleswig-Holstein 2 009 872 125,28 Euro von Baden-Württemberg 10 572 407,17 Euro
für Thüringen 3 204 369 139,72 Euro. von Bayern 8 757 378,38 Euro
§2 von Hamburg 4 902 153,46 Euro
Abrechnung des Finanzausgleichs
von Hessen 7 023 309,62 Euro
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2006
Für das Ausgleichsjahr 2006 wird der Finanzaus- von Nordrhein-Westfalen 2 327 840,83 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: von Schleswig-Holstein 143 117,25 Euro,
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
von Baden-Württemberg 2 056 736 981,24 Euro an Berlin 7 386 566,03 Euro
von Bayern 2 093 077 796,61 Euro an Brandenburg 2 798 281,13 Euro
von Hamburg 622 611 937,87 Euro an Bremen 874 996,83 Euro
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
an Mecklenburg-Vorpommern 2 542 155,46 Euro §4
an Niedersachsen 6 505 310,24 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an Rheinland-Pfalz 1 017 968,95 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
an das Saarland 328 771,78 Euro ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
zes im Ausgleichsjahr 2006 vom 15. Februar 2006
an Sachsen 5 576 240,97 Euro (BGBl. I S. 424) sowie die Zweite Verordnung zur
an Sachsen-Anhalt 3 378 723,02 Euro Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Aus-
gleichsjahr 2005 vom 23. Februar 2007 (BGBl. I S. 213)
an Thüringen 3 317 192,32 Euro. außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 783
Erste Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
Vom 30. April 2008
Auf Grund von § 14 Abs. 4 und § 17 Abs. 2 des tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche
(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministe- Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht
rium der Finanzen: möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach
Schätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-
§1 rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen
Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen
Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2008 ist unverzüglich durchzuführen.
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei- (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
lung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im
Ausgleichsjahr 2008 wird der Zahlungsverkehr nach Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-
dass die Ablieferung des Bundesanteils von finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den
54,73703756 vom Hundert an der durch Landesfinanz- durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer An-
behörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden sprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Fi-
Vomhundertsätze erhöht oder vermindert wird: nanzausgleich überweist das Bundesministerium der
Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin
Baden-Württemberg 73,2 v.H. 34 495 000 Euro, an Brandenburg 98 132 000 Euro,
Bayern 72,2 v.H. an Mecklenburg-Vorpommern 162 275 000 Euro, an
Sachsen 270 872 000 Euro, an Sachsen-Anhalt
Berlin – 152 803 000 Euro und an Thüringen 168 603 000 Euro.
Brandenburg – Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats
fällig.
Bremen 22,6 v.H.
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-
Hamburg 90,9 v.H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet
Hessen 94,6 v.H. das Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-
den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage
Mecklenburg-Vorpommern – des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf
Niedersachsen 17,3 v.H. folgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Ab-
schlagszahlung des Vormonats zu viel oder zu wenig
Nordrhein-Westfalen 73,0 v.H. gezahlten Beträge verrechnet.
Rheinland-Pfalz 43,2 v.H. (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-
Saarland 57,5 v.H. behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach
Maßgabe von § 17 Abs. 1 des Gesetzes den Ländern
Sachsen – zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-
Sachsen-Anhalt – steuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des
Folgemonats überwiesen.
Schleswig-Holstein 45,1 v.H.
Thüringen –. §2
(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die Inkrafttreten
vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
telegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes- 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*)
Vom 30. April 2008
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie des c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch
§ 46 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b des Lebensmittel- Zusatz von Kunststoff modifiziert worden
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der sind,
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) ver- d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich
ordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- synthetischem Paraffinwachs und mikro-
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem kristallinem Wachs sowie deren Gemische
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: miteinander oder mit Kunststoff,
Artikel 1 e) Ionenaustauscherharze,
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung f) Silikone;
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 3b. funktionelle Barriere aus Kunststoff:
(BGBl. 1998 I S. 5), zuletzt geändert durch die Verord- eine Barriere, die aus einer oder mehreren
nung vom 11. Februar 2008 (BGBl. I S. 154), wird wie Schichten Kunststoff besteht und sicherstellt,
folgt geändert: dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand im fer-
1. § 2 Nr. 3 wird durch folgende Nummern 3 bis 3c er- tigen Zustand den Anforderungen dieser Verord-
setzt: nung und dem Artikel 3 der Verordnung (EG)
Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments
„3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunst-
und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Ma-
stoff:
terialien und Gegenstände, die dazu bestimmt
zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegen- sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen,
stände bestimmte und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG
a) Materialien und Gegenstände sowie Teile da- und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) ent-
von, die ausschließlich aus Kunststoff beste- spricht;
hen, 3c. fettfreie Lebensmittel:
b) Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, Lebensmittel, für die in der Amtlichen Sammlung
die aus zwei oder mehreren Schichten beste- von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1
hen, von denen jede ausschließlich aus des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe ches**) unter der Gliederungsnummer B 80.30-2,
oder auf andere Weise zusammengehalten Stand März 2008, andere Simulanzien für Migra-
werden (mehrschichtige Materialien und Ge- tionsprüfungen festgelegt sind als das Simulanz-
genstände aus Kunststoff), lösemittel D;“.
c) Kunststoffschichten oder -beschichtungen, 2. § 4 wird wie folgt geändert:
die als Dichtungsmaterial von Deckeln die- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nen, die sich aus zwei oder mehreren Schich-
ten verschiedener Materialarten zusammen- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzen; „Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von
3a. Kunststoff: 1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus
eine organische makromolekulare Verbindung, Kunststoff sowie
die durch Polymerisation, Polykondensation, Po- 2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sin-
lyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren ne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich
aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht der aufzubringenden Beschichtung
oder durch chemische Veränderung natürlicher dürfen als Monomere und sonstige Aus-
Makromoleküle gewonnen wird; dieser makro- gangsstoffe nur die in Anlage 3 Abschnitt 1
molekularen Verbindung können andere Stoffe aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort
oder Zubereitungen zugefügt werden; als Kunst- in Spalte 4 genannten Beschränkungen und
stoff gelten jedoch nicht: unter Berücksichtigung der in Anlage 3 Ab-
a) Zellglasfolien, schnitt 6 aufgeführten Bemerkungen verwen-
det werden.“
b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer
Kautschuk, bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsge-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/19/EG der
Kommission vom 2. April 2007 zur Änderung der Richtlinie 2002/72/EG
genständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um
über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt mehrschichtige Materialien und Gegenstände
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und der Richtlinie aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 4
85/572/EWG des Rates über die Liste der Simulanzlösemittel für die entsprechend für jede Kunststoffschicht.“
Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus
Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen (ABl. EU Nr. L 97 S. 50). **) Zu beziehen durch Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 785
cc) Im neuen Satz 6 wird nach der Angabe wenn sie die in der Anlage 3 Abschnitt 1 oder 2
„Satz 1“ die Angabe „und 5“ eingefügt. aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Rest-
gehalte hinaus enthalten, wobei die in Anlage 3
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 5 aufgeführten Spezifikationen und
„Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Bemer-
1. Lebensmittelbedarfsgegenständen aus kungen zu berücksichtigen sind,“.
Kunststoff sowie b) Folgender Satz wird angefügt:
2. Lebensmittelbedarfsgegenständen im Sin-
ne des § 2 Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich „Ist für Lebensmittelbedarfsgegenstände nach
der aufzubringenden Beschichtung Satz 1 Nr. 2 für einen Stoff in Anlage 3 Abschnitt 1
oder 2 jeweils in Spalte 4 außer einem höchstzu-
dürfen als Additive, unbeschadet der Verwen- lässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrati-
dung anderer geeigneter Stoffe, die in An- onsgrenzwert angegeben, so kann der höchstzu-
lage 3 Abschnitt 2 aufgeführten Stoffe nur un- lässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn
ter Einhaltung der dort in Spalte 4 genannten der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten
Beschränkungen und unter Berücksichtigung ist.“
der in Anlage 3 Abschnitt 6 aufgeführten Be-
merkungen verwendet werden.“ 4. § 8 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz angefügt: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
„Handelt es sich bei Lebensmittelbedarfsge- fügt:
genständen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 um
„(1a) Soweit für einen Lebensmittelbedarfsge-
mehrschichtige Materialien und Gegenstände
genstand aus Kunststoff mit einer funktionellen
aus Kunststoff, so gelten die Sätze 1 bis 3
Barriere in einer oder mehreren Schichten, die
entsprechend für jede Kunststoffschicht.“
nicht unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: kommen und von diesen durch die funktionelle
„(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Barriere getrennt sind, andere als die in Anlage 3
Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff Abschnitt 1, 2 oder 4 genannten Stoffe verwendet
mit einer funktionellen Barriere aus Kunststoff sind werden, darf die Migration dieser Stoffe 0,01 Mil-
Absatz 2 Satz 1 bis 5, Absatz 3 und 4 nicht auf die ligramm pro Kilogramm des Lebensmittels oder
Schichten anzuwenden, die nicht unmittelbar mit Simulanzlösemittels nicht überschreiten. Die Mi-
Lebensmitteln in Berührung kommen und von die- gration wird bestimmt mit einer Analysenmethode
sen durch die funktionelle Barriere getrennt sind. nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Für diese Schichten dürfen andere als in Anlage 3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Abschnitt 1, 2 oder 4 genannte Stoffe nur verwen- 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Über-
det werden, sofern diese nicht zu einer der folgen- prüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
den Gruppen gehören: Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über
Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165
1. Stoffe, die in Anhang I der Richtlinie
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Der Migra-
67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur
tionswert ist in Milligramm pro Kilogramm des Le-
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvor-
bensmittels oder Simulanzlösemittels anzugeben.
schriften für die Einstufung, Verpackung und
Er gilt für eine Gruppe von Verbindungen, sofern
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG
sie strukturell und toxikologisch verwandt sind,
Nr. 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richt-
insbesondere Isomere oder Verbindungen dersel-
linie 2006/121/EG des Europäischen Parla-
ben relevanten funktionellen Gruppe, und berück-
ments und des Rates vom 18. Dezember 2006
sichtigt eine etwaige Übertragung durch Ab-
(ABl. EU Nr. L 396 S. 852, 2007 Nr. L 136
klatsch.“
S. 281), als krebserzeugend, erbgutverändernd
oder fortpflanzungsgefährdend der Katego- b) Die bisherigen Absätze 1a bis 1c werden die
rien 1, 2 oder 3 eingestuft sind oder neuen Absätze 1b bis 1d.
2. Stoffe, die aufgrund der Eigenverantwortungs- c) In dem neuen Absatz 1b wird nach den Wörtern
kriterien des Anhangs VI der Richtlinie „dürfen diese Stoffe nicht“ die Wörter „aus dem
67/548/EWG, zuletzt geändert durch die Richt- Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff“
linie 2006/121/EG, als krebserzeugend, eingefügt.
erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefähr-
dend der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sind.“
„(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittel-
3. § 6 wird wie folgt geändert: bedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Le-
a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: bensmittel oder Simulanzlösemittel nur bis zu ei-
„2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus ner Höchstmenge (Gesamtmigrationswert) von
60 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels
a) Kunststoff sowie oder des Simulanzlösemittels übergehen. Die
b) Zellglasfolien im Sinne des § 2 Nr. 2 Buch- Höchstmenge beträgt jedoch 10 Milligramm pro
stabe c hinsichtlich der aus Kunststoff be- Quadratdezimeter der Oberfläche des Lebensmit-
stehenden Beschichtung, telbedarfsgegenstandes für
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit cc) In der Nummer 6 wird die Angabe „oder“
einem Fassungsvermögen von weniger als durch ein Komma ersetzt.
500 Millilitern oder mehr als 10 Litern,
dd) Nach der Nummer 6 wird folgende Nummer 6a
2. Platten, Folien oder andere nicht füllbare Le- eingefügt:
bensmittelbedarfsgegenstände oder solche,
bei denen das Verhältnis der Kontaktfläche sol- „6a. entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 bei dem Her-
cher Bedarfsgegenstände zu der mit ihr in Be- stellen von Lebensmittelbedarfsgegen-
rührung kommenden Lebensmittelmenge nicht ständen einen dort genannten Stoff ver-
ermittelt werden kann. wendet oder“.
Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände, die dazu b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung,
Folgenahrung, Getreidebeikost oder anderer Bei- „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2
kost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
zu kommen oder die bereits mit solchen Lebens- mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
mitteln in Berührung sind, ist Satz 2 nicht anzu- fahrlässig
wenden.“
1. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Unterlagen
5. § 10 wird wie folgt geändert:
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt: rechtzeitig zur Verfügung stellt,
„(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus 2. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 Nachweise
Kunststoff dürfen vorbehaltlich des Satzes 5 ge- nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vor-
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, hält,
wenn ihnen eine schriftliche Erklärung nach Maß-
gabe des Satzes 2 in deutscher Sprache beige- 3. entgegen § 10 Abs. 3 einen Bedarfsgegen-
fügt ist. Die Erklärung muss vom Hersteller oder stand abgibt,
dem für das erstmalige Inverkehrbringen Verant-
wortlichen ausgestellt sein und die Angaben nach 4. entgegen § 10 Abs. 4 eine Angabe nicht in
Maßgabe der Anlage 12 enthalten. Der Hersteller deutscher Sprache anbringt oder
oder der für das erstmalige Inverkehrbringen Ver-
5. entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein
antwortliche hat den zuständigen Behörden auf
Verlangen geeignete Unterlagen zur Verfügung zu Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebe-
stellen, die belegen, dass die Lebensmittelbe- nen Angaben versieht oder entgegen § 10a
darfsgegenstände den Anforderungen dieser Ver- Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschrie-
ordnung genügen. Diese Unterlagen umfassen die benen Kennzeichnung nicht sicherstellt.“
ermittelten Ergebnisse und eine Beschreibung der 7. § 16 wird wie folgt geändert:
Prüfbedingungen, Berechnungen, sonstige Analy-
sen sowie Unbedenklichkeitsnachweise oder eine a) Absatz 7 wird aufgehoben.
die Konformität beweisende Begründung. Satz 1
gilt nicht für das Inverkehrbringen im Einzelhandel. b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
(1a) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zell- „(9) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus
glasfolie dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr Kunststoff, die den Vorschriften dieser Verord-
gebracht werden, wenn ihnen eine schriftliche Er- nung in der bis zum 13. Mai 2008 geltenden Fas-
klärung in deutscher Sprache beigefügt ist, in der sung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. April
bescheinigt wird, dass sie den Anforderungen 2009 hergestellt oder eingeführt und auch nach
dieser Verordnung und der Verordnung (EG) diesem Datum in den Verkehr gebracht werden.
Nr. 1935/2004 entsprechen. Satz 1 gilt nicht für Abweichend von Satz 1 dürfen die nachfolgend
das Inverkehrbringen im Einzelhandel und für Le- genannten Lebensmittelbedarfsgegenstände aus
bensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, Kunststoff noch bis zum 30. Juni 2008 hergestellt
die offensichtlich für das Herstellen, Behandeln, oder eingeführt und auch nach diesem Datum in
Inverkehrbringen oder den Verzehr von Lebens- den Verkehr gebracht werden:
mitteln verwendet werden sollen.“
1. Deckel, die eine Dichtung enthalten und die
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hinsichtlich der Beschränkungen und Spezifi-
„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kera- kationen für die PM/Ref-Nummern 30340,
mik gilt Absatz 1a Satz 1 entsprechend.“ 30401, 36640, 56800, 76815, 76866, 88640
6. § 12 wird wie folgt geändert: und 93760 nicht dieser Verordnung in der bis
zum 13. Mai 2008 geltenden Fassung entspre-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chen und
aa) In der Nummer 3 wird nach der Angabe „ent-
2. Lebensmittelbedarfsgegenstände, die Phtha-
gegen § 4 Abs. 2 Satz 1“ die Angabe „ , auch
late enthalten und hinsichtlich der Beschrän-
in Verbindung mit Satz 5,“ eingefügt.
kungen und Spezifikationen für die PM/Ref-
bb) In der Nummer 4 wird nach der Angabe „ent- Nummern 74560, 74640, 74880, 75100 und
gegen § 4 Abs. 3 Satz 1“ die Angabe „ , auch 75105 nicht dieser Verordnung in der bis zum
in Verbindung mit Satz 4,“ eingefügt. 13. Mai 2008 geltenden Fassung entsprechen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 787
8. In Anlage 1 wird nach der laufenden Nummer 8 die folgende Nummer 9 angefügt:
„9. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff Azodicarbonamid
CAS.-Nr. 000123-77-3
Ref.-Nr. 36640“.
9. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird in den Erläuterungen zu den Tabellen im Abschnitt 2 Teil B die Angabe „1. Januar
2004“ durch die Angabe „1. Mai 2008“ ersetzt.
b) In den „Erläuterungen zu den Tabellen“ wird in der Spalte „Erläuterung“ bei der Nummer 4 nach Satz 2 folgen-
der Satz eingefügt:
„Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung,
Getreidebeikost oder anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder in Berührung zu kommen oder die bereits
mit solchen Lebensmitteln in Berührung sind, sind die SML-Werte in Milligramm pro Kilogramm des Lebens-
mittels oder Simulanzlösemittels anzugeben.“
c) Abschnitt 1 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) In der Position „12786“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„Extrahierbare Rückstände an 3-Aminopropyltriethoxysilan im Falle einer Verwendung für die reaktive Ober-
flächenbehandlung anorganischer Füllstoffe unter 3 mg/kg Füllstoff und SML = 0,05 mg/kg für die Ober-
flächenbehandlung von Materialien und Gegenständen“.
bb) Nach der Position „15250“ wird die folgende Position eingefügt:
„15267 000080-08-0 4,4’-Diaminodiphenylsulfon SML = 5 mg/kg“.
cc) In der Position „16450“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 5 mg/kg“.
dd) Nach der Position „21940“ wird die folgende Position eingefügt:
„21970 000923-02-4 N-Methylolmethacrylamid SML = 0,05 mg/kg“.
ee) Nach der Position „24880“ wird die folgende Position eingefügt:
„24886 046728-75-0 5-Sulfoisophthalsäure, SML = 5 mg/kg und für
Monolithiumsalz Lithium SML(T) = 0,6 mg/kg [8]
(berechnet als Lithium)“.
ff) In der Position „25900“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 5 mg/kg“.
d) In Abschnitt 1 Teil B wird die Position „21970“ einschließlich der zugehörigen Angaben gestrichen.
e) In Abschnitt 2 wird in der Einleitung vor Teil A der zweite Anstrich wie folgt gefasst:
„ – Stoffe, die verwendet werden, um ein geeignetes Medium zu bilden, in dem die Polymerisation erfolgt
(Polymerisationshilfsmittel).“
f) Abschnitt 2 Teil A wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „38879“ wird die folgende Position eingefügt:
„38885 002725-22-6 2,4-Bis(2,4-dimethylphenyl)- SML = 0,05 mg/kg.
6-(2-hydroxy-4-n-octyloxyphenyl)- Nur für wässrige Lebensmittel“.
1,3,5-Triazin
bb) Nach der Position „41960“ wird die folgende Position eingefügt:
„42080 001333-86-4 Ruß 1)“.
cc) In der Position „45200“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML(T) = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer) und SML = 1 mg/kg [11] (berechnet als Jod)“.
dd) Nach der Position „45640“ wird die folgende Position eingefügt:
„45705 166412-78-8 1,2-Cyclohexandicarbonsäure,
Diisononylester“.
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
ee) Nach der Position „61840“ wird die folgende Position eingefügt:
„62020 007620-77-1 12-Hydroxystearinsäure, SML(T) = 0,6 mg/kg [8]
Lithiumsalz (berechnet als Lithium)“.
ff) Nach der Position „71720“ wird die folgende Position eingefügt:
„71960 003825-26-1 Perfluoroctansäure, Nur bei Mehrweggegenständen, die
Ammoniumsalz bei hohen Temperaturen gesintert
werden, zu verwenden“.
gg) Nach der Position „74480“ werden die folgenden Positionen eingefügt:
„74560 000085-68-7 Phthalsäure, Benzylbutylester Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmate-
rialien und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmateria-
lien und -gegenständen, die mit
fettfreien Lebensmitteln in Be-
rührung kommen, außer bei
Säuglingsanfangsnahrung, Fol-
genahrung, Getreidebeikost
oder anderer Beikost für Säug-
linge und Kleinkinder;
c) technisches Hilfsagens in Kon-
zentrationen von bis zu 0,1 %
im Enderzeugnis.
SML = 30 mg/kg Simulanzlöse-
mittel2)
74640 000117-81-7 Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester Nur zu verwenden als
1. Weichmacher in Mehrwegmate-
rialien und -gegenständen, die
mit fettfreien Lebensmitteln in
Berührung kommen;
2. technisches Hilfsagens in Kon-
zentrationen von bis zu 0,1 %
im Enderzeugnis.
SML = 1,5 mg/kg Simulanzlöse-
mittel2)
74880 000084-74-2 Phthalsäure, Dibutylester Nur zu verwenden als
a) Weichmacher in Mehrwegmate-
rialien und -gegenständen, die
mit fettfreien Lebensmitteln in
Berührung kommen;
b) technisches Hilfsagens in Kon-
zentrationen von bis zu 0,05 %
im Enderzeugnis.
SML = 0,3 mg/kg Simulanzlöse-
mittel2)
75100 068515-48-0 Phthalsäure, Diester mit primären, Nur zu verwenden als
028553-12-0 gesättigten C8 C10-verzweigten
a) Weichmacher in Mehrwegmate-
Alkoholen, über 60 % C9.
rialien und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmateria-
lien und -gegenständen, die mit
fettfreien Lebensmitteln in Be-
rührung kommen, außer bei
Säuglingsanfangsnahrung, Fol-
genahrung, Getreidebeikost
oder anderer Beikost für Säug-
linge und Kleinkinder;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 789
c) technisches Hilfsagens in Kon-
zentrationen von bis zu 0,1 %
im Enderzeugnis.
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlöse-
mittel2) [42]
75105 068515-49-1 Phthalsäure, Diester mit primären, Nur zu verwenden als
026761-40-0 gesättigten C9 C11-Alkoholen, a) Weichmacher in Mehrwegmate-
über 90 % C10 rialien und -gegenständen;
b) Weichmacher in Einwegmateria-
lien und -gegenständen, die mit
fettfreien Lebensmitteln in Be-
rührung kommen, außer bei
Säuglingsanfangsnahrung, Fol-
genahrung, Getreidebeikost
oder anderer Beikost für Säug-
linge und Kleinkinder;
c) technisches Hilfsagens in Kon-
zentrationen von bis zu 0,1 %
im Enderzeugnis.
SML(T) = 9 mg/kg Simulanzlöse-
mittel2) [42]“.
hh) In der Position „76845“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„Die Beschränkung für Ref.-Nr. 14260 und Ref.-Nr. 13720 ist einzuhalten.1)“.
ii) Nach der Position „79600“ wird die folgende Position eingefügt:
„79920 009003-11-6 Poly(ethylenpropylen)glykol“.
106392-12-5
jj) Nach der Position „81060“ wird die folgende Position eingefügt:
„81500 009003-39-8 Polyvinylpyrrolidon 1)“.
kk) In der Position „81760“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML = 5 mg/kg [7] (berechnet als Kupfer); SML = 48 mg/kg (berechnet als Eisen)“.
ll) Nach der Position „93720“ wird die folgende Position eingefügt:
„93760 000077-90-7 Tri-n-butylacetylcitrat“.
mm) Nach der Position „95000“ wird die folgende Position eingefügt:
„95020 006846-50-0 2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandioldi- SML = 5 mg/kg Lebensmittel. Nur
isobutyrat in Einweghandschuhen zu verwen-
den“.
nn) Nach der Position „95270“ wird die folgende Position eingefügt:
„95420 745070-61-5 1,3,5-Tris(2,2-dimethylpro- SML = 0,05 mg/kg Lebensmittel“.
panamido)-benzol
oo) In Abschnitt 2 Teil A wird nach den Erläuterungen zu Fußnote 1) die folgende Fußnote 2) angefügt:
„2) Die Überprüfung der spezifischen Migrationsgrenzwerte erfolgt an Simulanzlösemitteln. Abweichend
hiervon kann diese Überprüfung an Lebensmitteln erfolgen, sofern diese noch nicht mit dem Lebens-
mittelbedarfsgegenstand in Berührung gekommen sind und sie vorab auf das Phthalat untersucht
wurden und der dabei festgestellte Wert unterhalb der Bestimmungsgrenze liegt.“
g) Abschnitt 2 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift und in Satz 2 der Einleitung wird jeweils die Angabe „1. Juli 2006“ durch die Angabe
„1. Mai 2008“ ersetzt.
bb) Nach der Position „46640“ wird die folgende Position eingefügt:
„47500 153250-52-3 N,N’-Dicyclohexyl-2,6-naphthalin- SML = 5 mg/kg“.
dicarboxamid
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
cc) In der Position „47600“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctyl-
thioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinn-
dichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“.
dd) In der Position „67360“ wird Spalte 4 wie folgt gefasst:
„SML(T) = 0,05 mg/kg Lebensmittel [41] (ausgedrückt als Summe von Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctyl-
thioglycolat), Di-n-dodecylzinn-bis(isooctylthioglycolat), Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinn-
dichlorid), ausgedrückt als Mono- und Di-dodecylzinnchlorid“.
ee) Nach der Position „71935“ wird die folgende Position eingefügt:
„72081/10 – Erdölkohlenwasserstoffharze SML = 5 mg/kg [1]1)“.
(hydriert)
ff) Die Position „76681“ einschließlich der zugehörigen Angaben wird gestrichen.
gg) Nach der Position „93280“ wird die folgende Position eingefügt:
„93970 – Tricyclodecan-dimethanol- SML = 0,05 mg/kg“.
bis(hexahydrophthalat)
h) Abschnitt 5 Teil A wird wie folgt gefasst:
„Teil A. Allgemeine Spezifikationen/Reinheitsanforderungen
Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff sowie Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2
Nr. 2 Buchstabe c hinsichtlich der aufzubringenden Beschichtung dürfen primäre aromatische Amine nicht in
einer nachweisbaren Menge abgeben (NG = 0,01 mg/kg Lebensmittel oder Simulanzlösemittel). Für die Migra-
tion der in den Verzeichnissen in den Abschnitten 1 und 2 aufgeführten primären aromatischen Amine gilt diese
Beschränkung nicht.“
i) Abschnitt 5 Teil B wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Position „40320“ wird die folgende Position eingefügt:
„42080 Ruß
– Toluollösliche Substanzen: maximal 0,1 %, bestimmt nach ISO-Methode 6209
– UV-Absorption des Cyclohexanextraktes bei 386 nm: < 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm
oder < 0,1 AU für eine Zelle von 5 cm, bestimmt mit einer allgemein anerkannten Ana-
lysenmethode
– Benzo(a)pyrengehalt: maximal 0,25 mg/kg Ruß
– Höchstwert für die Verwendung von Ruß im Polymer: 2,5 Gew.-%“.
bb) Nach der Position „67155“ wird die folgende Position eingefügt:
„72081/10 Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert)
Hydrierte Erdölkohlenwasserstoffharze werden hergestellt durch katalytische oder thermi-
sche Polymerisation von Dienen und Olefinen der aliphatischen, alizyklischen und/oder
monobenzenoidarylalkenen Art aus gekrackten Erdöldestillaten mit einem Siedebereich
von bis zu 220 °C, sowie aus den reinen Monomeren aus diesen Destillationsläufen mit
nachfolgender Destillation, Hydrierung und Weiterverarbeitung.
Viskosität: > 3 Pa.s bei 120 °C
Erweichungspunkt: > 95 °C, nach der ASTM-Methode E 28-67
Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)
Farbe einer 50 %igen Lösung in Toluol < 11 auf der Gardner-Skala
Restliches aromatisches Monomer ≤ 50 mg/kg“.
cc) In der Position „76845“ wird in Spalte 2 die Angabe „0,05 Gew.-%“ durch die Angabe „0,5 Gew.-%“
ersetzt.
dd) Nach der Position „79600“ wird die folgende Position eingefügt:
„81500 Polyvinylpyrrolidon
Der Stoff muss den in der Richtlinie 96/77/EG der Kommission vom 2. Dezember 1996 zur
Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farb-
stoffe und Süßungsmittel (ABl. EG Nr. L 339 S. 1) festgelegten Reinheitskriterien entspre-
chen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 791
j) Abschnitt 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Anmerkung [8] wird wie folgt gefasst:
„[8] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit ihrer
Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 24886, 38000, 42400,
62020, 64320, 66350, 67896, 73040, 85760, 85840, 85920 und 95725.“
bb) Nach der Anmerkung [40] werden die folgenden Anmerkungen angefügt:
„[41] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 47600, 67360.
[42] SML(T) bedeutet in diesem speziellen Fall, dass die Summe der Migrationswerte der folgenden mit
ihrer Ref.-Nr. angegebenen Stoffe den angeführten Grenzwert nicht überschreiten darf: 75100 und 75105.“
10. In Anlage 10 wird in der laufenden Nummer 1 in Spalte 3 „Verfahren“ die Angabe „Stand Mai 1991“ durch die
Angabe „Stand März 2008“ ersetzt.
11. Nach Anlage 11 wird folgende Anlage angefügt:
„Anlage 12
(zu § 10 Abs. 1 Satz 2)
Angaben in der schriftlichen Erklärung nach § 10 Abs. 1
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen, der den
Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff herstellt oder einführt;
2. Art des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff;
3. Datum der Ausstellung der Erklärung;
4. Bestätigung, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff den Vorschriften dieser Verordnung und
der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über
Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur
Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4) in der jeweils geltenden
Fassung entspricht;
5. Informationen zu den verwendeten Stoffen, für welche diese Verordnung Beschränkungen oder Spezifikationen
enthält, damit auch die nachgelagerten Hersteller oder für das erstmalige Inverkehrbringen Verantwortlichen
diese Beschränkungen einhalten können;
6. Informationen über Stoffe, deren Verwendung in Lebensmitteln einer Einschränkung unterliegt, gewonnen aus
Versuchsdaten oder theoretischen Berechnungen über die spezifischen Migrationswerte, sowie gegebenenfalls
über Reinheitskriterien gemäß der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269) in
der jeweils geltenden Fassung;
7. Spezifikationen zur Verwendung des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff, insbesondere
a) Art oder Arten von Lebensmitteln, die damit in Berührung kommen soll(en);
b) Dauer und Temperatur der Behandlung und Lagerung bei Kontakt mit dem Lebensmittel;
c) Verhältnis der mit Lebensmitteln in Berührung kommenden Fläche zum Volumen, anhand dessen die Kon-
formität des Lebensmittelbedarfsgegenstandes aus Kunststoff festgestellt wurde.
8. Sofern eine funktionelle Barriere aus Kunststoff nach § 2 Nr. 3b verwendet wird, ist ferner die Bestätigung
erforderlich, dass der Lebensmittelbedarfsgegenstand den Anforderungen des § 4 Abs. 5 und des § 8 Abs. 1a
entspricht.
Die schriftliche Erklärung muss dem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff, auf den sie sich bezieht,
unmittelbar zugeordnet werden können und ist erneut abzugeben, wenn wesentliche Änderungen in der Produk-
tion Veränderungen bei der Migration bewirken oder wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.“
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 30. April 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 793
Dritte Verordnung
zur Änderung der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung
Vom 30. April 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g des Gesetzes zur Durchführung
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1
Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
cherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für
Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 5 Abs. 1 der Flachs- und Hanfbeihilfenverordnung vom 5. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2607), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1568) geändert worden ist, wird die Angabe „2001/2002 bis 2007/2008“
durch die Angabe „2001/2002 bis 2008/2009“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 30. April 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung der Verordnung über den
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Vom 5. Mai 2008
Auf Grund des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Güter- (2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder
kraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im
S. 1485), der zuletzt durch Artikel 295 der Verordnung Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförde-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- rung nach Deutschland nach der ersten teilweisen
den ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, oder vollständigen Entladung der Güter bis zu drei
Bau und Stadtentwicklung: Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug
durchführen. Die letzte Entladung, bevor Deutsch-
Artikel 1 land verlassen wird, muss innerhalb von sieben Ta-
gen nach der ersten teilweisen oder vollständigen
Die Verordnung über den grenzüberschreitenden Gü-
Entladung erfolgen.
terkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 22. De-
zember 1998 (BGBl. I S. 3976), zuletzt geändert durch (3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Ab-
Artikel 480 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 satz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: weder Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat,
dafür Sorge zu tragen, dass Nachweise für die
1. In der Inhaltsübersicht wird nach dem 5. Abschnitt grenzüberschreitende Beförderung und jede ein-
folgender 5a. Abschnitt eingefügt: zelne durchgeführte Kabotagebeförderung während
„5a. Abschnitt der Dauer der Beförderung mitgeführt werden, die
folgende Angaben enthalten:
Kabotage
1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
§ 17a Befugnis zur Kabotage“.
2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraft-
2. § 8 wird wie folgt geändert: verkehrsunternehmers,
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: erfolgter Entladung die Unterschrift des Empfän-
gers mit Datum der Entladung,
„(2) Ändert sich der Name des Unternehmens
oder der Sitz des Unternehmens, so hat der Un- 4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie
ternehmer die bilaterale Genehmigung der aus- die Anschrift der Entladestelle,
stellenden inländischen Behörde unverzüglich 5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und
zur Berichtigung vorzulegen. Stellt er den Betrieb ihrer Verpackung,
endgültig ein, so hat er die Urkunde der ausstel-
6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige
lenden Behörde unverzüglich zurückzugeben.“
Mengenangabe,
3. Nach § 17 wird folgender 5a. Abschnitt eingefügt: 7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder
„5a. Abschnitt Aufliegers.
Kabotage Die Nachweise können mittels Begleitpapier oder ei-
nes anderen geeigneten Beförderungsdokumentes,
§ 17a
auch in elektronischer Form, erbracht werden.
Befugnis zur Kabotage (4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach
(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Ge- Absatz 3 während der Kabotagebeförderung mitfüh-
meinschaftsrechts oder mit einer besonderen Ge- ren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prü-
nehmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze fung aushändigen oder in anderer geeigneter Weise
zulässig. zugänglich machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 795
4. § 25 wird wie folgt geändert: 11b. entgegen § 17a Abs. 3 Satz 1 nicht dafür
Sorge trägt, dass ein Nachweis mitgeführt
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge- wird, oder nicht dafür Sorge trägt, dass ein
fügt: Nachweis die dort genannten Angaben
„1a. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 die enthält,
Lizenzurkunde, die Fahrerbescheinigung 11c. entgegen § 17a Abs. 4 einen Nachweis
oder eine Abschrift nicht oder nicht rechtzei- nicht mitführt oder nicht oder nicht recht-
tig vorlegt,“. zeitig aushändigt und nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,“.
b) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11a
bis 11c eingefügt: Artikel 2
„11a. entgegen § 17a Abs. 2 Kabotagebeförde- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
rungen durchführt, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Zweite Verordnung
über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen
Vom 7. Mai 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 des Berufs-
bildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerks-
ordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005
(BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
§1
Aufhebung der
Anerkennung von Ausbildungsberufen
Die Anerkennung folgender Ausbildungsberufe wird aufgehoben:
1. Schirmmacher,
2. Wagner.
§2
Besitzstandswahrung
Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in einem der in § 1 genann-
ten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbil-
dung nach § 4 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 Abs. 4 der
Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 7. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 797
Verordnung
zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
Vom 8. Mai 2008
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ses des Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl.
– des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futter- EG Nr. L 1 S. 1), dürfen über die nach der Ver-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- ordnung (EWG) Nr. 1576/89“ durch die Wörter
chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einver- „Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II
nehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Europäischen Parlaments und des Rates vom
Reaktorsicherheit, 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Be-
zeichnung, Aufmachung und Etikettierung von
– des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und des § 62 Spirituosen sowie zum Schutz geografischer An-
Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- gaben für Spirituosen und zur Aufhebung der
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU Nr. L 39
26. April 2006 (BGBl. I S. 945), S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG)
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und Nr. 110/2008“ ersetzt.
Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und des § 35
b) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 3 Buch-
Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2
stabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89“
Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
durch die Angabe „Anhang I Nr. 3 der Verord-
buches in der Fassung der Bekanntmachung vom
nung (EG) Nr. 110/2008“ ersetzt.
26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
logie: a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Arti-
kels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung
Artikel 1 (EWG) Nr. 1576/89“ durch die Angabe „An-
Änderung der hangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/
Alkoholhaltige Getränke-Verordnung 2008“ ersetzt.
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fas- b) In Nummer 2 werden die Wörter „Verordnung
sung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember
S. 1255), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10)“ durch die Wörter
13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert: „Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1)“ er-
setzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Weinbrand oder
Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buch- 3. In § 6 Abs. 2 werden
stabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des a) die Wörter „(§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfs-
Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der all- gegenständegesetzes)“ gestrichen und
gemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung,
Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen b) folgender Satz angefügt:
(ABl. EG Nr. L 160 S. 1), zuletzt geändert durch „Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststät-
Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlus- ten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpfle-
798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
gung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deut- giens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im
schen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG)
Betriebsstätte beziehen, gleich.“ Nr. 110/2008.
4. § 7 wird aufgehoben. (2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3
5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im
Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
„Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Münsterländer
1. Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Korn“, „Münsterländer Kornbrand“, „Sendenhorster
Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im Sinne Korn“, „Sendenhorster Kornbrand“, „Bergischer
des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Korn“, „Bergischer Kornbrand“, „Emsländer Korn“,
Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne des Anhangs II „Emsländer Kornbrand“, „Haselünner Korn“, „Ha-
Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, selünner Kornbrand“, „Hasetaler Korn“ oder „Hase-
2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des An- taler Kornbrand“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr
hangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, gebracht werden, wenn
3. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischo- 1. das Destillat
cke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der Verord- a) ausschließlich durch Destillieren von vergore-
nung (EG) Nr. 110/2008 oder ner Maische aus dem vollen Korn von Wei-
4. Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des zen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen
Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 110/ mit allen seinen Bestandteilen
2008 oder
dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/
b) durch erneutes Destillieren eines nach Buch-
2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacks-
stabe a hergestellten Destillates
abrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6
der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht hergestellt worden ist,
karamellisiert, verwendet werden.“ 2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe
6. In § 9 wird die Angabe „Artikel 1 Abs. 4 der Verord- zugesetzt worden sind und
nung (EWG) Nr. 1576/89“ durch die Angabe „An- 3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
hang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008“ ersetzt.
a) im Falle von „Münsterländer Korn“, „Senden-
7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: horster Korn“, „Bergischem Korn“, „Emslän-
„§ 9a der Korn“, „Haselünner Korn“ oder „Hasetaler
Korn oder Kornbrand Korn“ mindestens 32 Volumenprozent,
(1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 b) im Falle von „Münsterländer Kornbrand“,
der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in „Sendenhorster Kornbrand“, „Bergischem
Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 Kornbrand“, „Emsländer Kornbrand“, „Hase-
aufgeführten Verkehrsbezeichnung „Korn“ oder lünner Kornbrand“ oder „Hasetaler Korn-
„Kornbrand“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr ge- brand“ mindestens 37,5 Volumenprozent
bracht werden, wenn beträgt und
1. die Herstellung, einschließlich die des Destilla- 4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Vo-
tes, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit raussetzungen eingehalten sind.“
Wasser im Inland, in Österreich oder in der
Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens er- 8. § 11 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
folgt sind, „Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Ab-
2. das Destillat schnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
des Rates über die gemeinsame Marktorganisation
a) ausschließlich durch Destillieren von vergore- für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 179 S. 1)
ner Maische aus dem vollen Korn von Wei- in der jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-
zen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen rührt.“
mit allen seinen Bestandteilen oder
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
b) durch erneutes Destillieren eines nach Buch-
stabe a hergestellten Destillates „§ 12
hergestellt worden ist, Straftaten
3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-
zugesetzt worden sind und bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose straft,
a) im Falle von „Korn“ mindestens 32 Volumen- 1. wer
prozent, a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
b) im Falle von „Kornbrand“ mindestens 37,5 Vo- b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spiritu-
lumenprozent ose unter der Verkehrsbezeichnung „Deut-
beträgt. scher Weinbrand“,
Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1
oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Bel- Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 799
d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein
12. Sendenhorster Herstellung, einschließ-
dort genanntes Getränk
Korn, lich die des Destillates,
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder Sendenhorster und die Herabsetzung
Kornbrand auf Trinkstärke mit
2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Wasser in Sendenhorst
§ 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen
Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbs- 13. Bergischer Korn, Herstellung, einschließ-
mäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Bergischer lich die des Destillates,
mit solchen Hinweisen wirbt.“ Kornbrand und die Herabsetzung
10. § 13 wird wie folgt gefasst: auf Trinkstärke mit
Wasser im Bergischen
„§ 13 Land. Zum Gebiet „Ber-
Ordnungswidrigkeiten gisches Land“ zählen
vom Landkreis Ober-
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebens- bergischer Kreis die
mittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer Gemeinden Bergneu-
eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig be- stadt, Engelskirchen,
geht.“ Gummersbach, Hü-
ckeswagen, Lindlar,
11. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Marienheide, Morsbach,
„(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nümbrecht, Radevorm-
Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum wald, Reichshof, Wald-
20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 gel- bröl, Wiehl, Wipperfürth;
tenden Vorschriften hergestellt und unter den vor- vom Rheinisch-Bergi-
behaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vor- schen Kreis die Ge-
räte in den Verkehr gebracht werden.“ meinden Bergisch-
Gladbach, Burscheid,
12. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert: Kürten, Leichlingen,
a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe Odenthal, Overath,
„(zu § 9)“ durch die Angabe „(zu § 9 und § 9a Rösrath, Wermelskir-
chen; vom Rhein-Sieg-
Abs. 2)“ ersetzt.
Kreis die Gemeinden
b) In der Position 1 wird in Spalte 3 folgender Satz Eitorf, Hennef, Lohmar,
angefügt: Much, Neunkirchen-
Seelscheid, Ruppichte-
„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose be- roth, Windeck; vom
trägt mindestens 40 Volumenprozent.“ Kreis Mettmann die Ge-
c) In der Position 2 wird in Spalte 3 folgender Satz meinden Erkrath, Haan,
angefügt: Heiligenhaus, Hilden,
Langenfeld, Mettmann,
„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose be- Monheim, Ratingen,
trägt im Falle von „Fränkischem Kirschwasser“ Velbert, Wülfrath; die
und „Fränkischem Zwetschgenwasser“ mindes- kreisfreien Städte Wup-
tens 40 Volumenprozent und im Falle von „Frän- pertal, Remscheid, So-
kischem Obstler“ mindestens 38 Volumenpro- lingen und Leverkusen
zent.“ sowie von der kreis-
freien Stadt Köln die
d) In der Position 3 wird in Spalte 3 folgender Satz Stadtbezirke Mülheim,
angefügt: Kalk, Porz
„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose be-
trägt mindestens 38 Volumenprozent.“ 14. Emsländer Korn, Herstellung, einschließ-
Emsländer lich die des Destillates,
e) In der Position 4 wird in Spalte 3 folgender Satz Kornbrand und die Herabsetzung
angefügt: auf Trinkstärke mit
„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose be- Wasser im Landkreis
trägt mindestens 38 Volumenprozent.“ Emsland
f) In der Position 5 wird in Spalte 3 folgender Satz 15. Haselünner Herstellung, einschließ-
angefügt: Korn, lich die des Destillates,
Haselünner und die Herabsetzung
„Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose be-
Kornbrand auf Trinkstärke mit
trägt mindestens 38 Volumenprozent.“ Wasser in Haselünne
g) Folgende Positionen 11 bis 16 werden angefügt:
16. Hasetaler Korn, Herstellung, einschließ-
„11. Münsterländer Herstellung, einschließ- Hasetaler lich die des Destillates,
Korn, lich die des Destillates, Kornbrand und die Herabsetzung
Münsterländer und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit
Kornbrand auf Trinkstärke mit Wasser im Gebiet des
Wasser im Regierungs- Zweckverbandes Hase-
bezirk Münster tal“.
800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Artikel 2 Artikel 4
Änderung der Verordnung Änderung der Verordnung
über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologi- § 1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfri-
scher Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung schungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten berei-
der Verordnung vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) nigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: nung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1a, 2 und 3 des
1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6
vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)“ durch die
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-
ersetzt.
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebens-
„Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die
begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futter-
Futtermittelgesetzbuches strafbar.“ mittelgesetzbuches“ ersetzt.
3. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 5
Artikel 3 Änderung
der Bierverordnung
Änderung der
§ 5 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I
Margarine- und Mischfettverordnung
S. 1332), die zuletzt durch § 3 Abs. 9 Nr. 1 des Geset-
§ 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom zes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653)
31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch § 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. September 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des
2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
wie folgt geändert: durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ ersetzt.
durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Le-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
ersetzt. durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Le- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
bensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- Artikel 6
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. Mai 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 801
Verordnung
zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung,
der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
Vom 8. Mai 2008
Es verordnen gemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem
– auf Grund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5, auch in Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das
Verbindung mit Abs. 4 des Direktzahlungen-Ver- die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung
pflichtungengesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I stehen.“
S. 1763, 1766), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des b) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Artikels 30
Gesetzes vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geän- der Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ die Wörter
dert worden ist, die Bundesregierung, „der Kommission vom 21. April 2004 mit Durch-
– auf Grund des § 9a des Gesetzes zur Durchführung führungsbestimmungen zur Betriebsprämienre-
der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Di- gelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003
rektzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direkt-
vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847) die Bundesregie- zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrar-
rung, politik und mit bestimmten Stützungsregelungen
für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU
– auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g und s Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung“
und Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1, des § 8 eingefügt.
Abs. 1 Satz 1 sowie der §§ 15, 16 und 31 Abs. 2 Nr. 1
und 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemein- 2. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
samen Marktorganisationen und der Direktzahlungen „§ 3b
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni Bestimmung der Zahl der
2005 (BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 neuen Zahlungsansprüche für
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au- Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) das Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Be-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft triebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonder-
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den ter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2
und Technologie und und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zah-
– auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des InVeKoS- lungsansprüchen.“
Daten-Gesetzes vom 24. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763,
1769), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes 3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:
vom 22. April 2008 (BGBl. I S. 738) geändert worden „§ 9a
ist, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Anwendung der
schaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit Vorschriften über die Stilllegung
dem Bundesministerium der Finanzen sowie
Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit
– auf Grund des § 2 Nr. 2 des Seefischereigesetzes in durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund sol-
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der cher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstill-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) legung ausgesetzt ist.“
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: 4. Abschnitt 3 wird aufgehoben.
5. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
Änderung der „Dauergrünland“ ein Komma und die Wörter „für
Betriebsprämiendurchführungsverordnung Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschul-
Die Betriebsprämiendurchführungsverordnung in der kulturen“ eingefügt.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 2006 b) In Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 Satz 3 wird je-
(BGBl. I S. 2376), geändert durch Artikel 1 der Verord- weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe
nung vom 4. April 2007 (BGBl. I S. 489), wird wie folgt „§ 5 Abs. 4c“ ersetzt.
geändert: c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
1. § 3 wird wie folgt geändert: fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab
„(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der dem Jahr 2008 für die Flächen, die
InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie an- 1. bei der Übertragung
802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
a) als Obstplantagen oder Artikel 2
b) mit Reb- oder Baumschulkulturen Änderung
als Dauerkulturen genutzt wurden und der InVeKoS-Verordnung
2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004
zurückgegeben wurden oder werden, (BGBl. I S. 3194), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 7. Februar 2008 (BGBl. I S. 149), wird
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be- wie folgt geändert:
trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä-
miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“ „§ 1
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Anwendungsbereich
„(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprü- (1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für
chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag die Durchführung
nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a
einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be- 1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates
triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben- vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Re-
den Betrages ermittelt.“ geln für Direktzahlungen im Rahmen der Ge-
meinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
e) In Absatz 6 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaft-
nach der Angabe „Absatz 4“ die Wörter „ , auch in licher Betriebe und zur Änderung der Verordnun-
Verbindung mit Absatz 4a,“ eingefügt. gen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG)
f) Absatz 9 wird aufgehoben. Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)
Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/
6. § 15 wird wie folgt geändert:
1999, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“ (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden
durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt. Fassung und der zu ihrer Durchführung erlasse-
b) Absatz 9 wird aufgehoben. nen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf-
ten über
7. § 16 wird wie folgt geändert:
a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-
a) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 wird je-
tem,
weils die Angabe „§ 5 Abs. 4b“ durch die Angabe
„§ 5 Abs. 4c“ ersetzt. b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
schaftlicher Betriebe, die dem Integrierten
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen,
fügt:
nach Maßgabe des Absatzes 2,
„(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab
dem Jahr 2008 für die Flächen, die c) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-
tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-
1. bei der Pacht oder beim Kauf kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV
a) als Obstplantagen oder der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
b) mit Reb- oder Baumschulkulturen d) den zusätzlichen Beihilfebetrag nach Arti-
als Dauerkulturen genutzt wurden und kel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,
2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
zurückgegeben wurden oder werden, vom 20. September 2005 über die Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums durch
als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Be- den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
trag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprä- Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl.
miendurchführungsgesetzes auf der Grundlage EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.“ sung und der zu ihrer Durchführung erlassenen
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften
über
„(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprü-
chen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsys-
nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a tem,
einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Be- b) die Durchführung und Kontrolle der Einhal-
triebsprämiendurchführungsgesetzes ergeben- tung anderweitiger Verpflichtungen nach Arti-
den Betrages ermittelt.“ kel 3 bis 5 in Verbindung mit Anhang III und IV
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie Ar-
„(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.“ tikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005,
8. § 17 wird wie folgt geändert:
für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG)
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 4b“ Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen
durch die Angabe „Abs. 4c“ ersetzt. nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1,
b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und
9. Abschnitt 4a wird aufgehoben. der Betriebsprämiendurchführungsverordnung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 803
4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes kument ein von der zuständigen Behörde zugelas-
und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord- senes Authentifizierungsverfahren zu verwenden.
nung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1. Die zuständigen Behörden können
(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b bezeichne- 1. die Verwendung einer qualifizierten elektroni-
ten Stützungsregelungen umfassen schen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 des Sig-
1. die einheitliche Betriebsprämie, naturgesetzes,
2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln, 2. die Verwendung einer fortgeschrittenen elektro-
3. die Prämie für Eiweißpflanzen, nischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 2 des Sig-
naturgesetzes oder
4. die Beihilfe für Energiepflanzen,
3. sonstige Authentifizierungsverfahren, die den
5. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte,
Anforderungen an die elektronische Übermitt-
6. die Zahlung an anerkannte Hopfenerzeugerge- lung von Daten im Sinne des Artikels 18 Abs. 1
meinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommis-
7. die Tabakbeihilfe. sion vom 21. April 2004 mit Durchführungsbe-
stimmungen zur Einhaltung anderweitiger Ver-
(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stüt-
pflichtungen, zur Modulation und zum Integrier-
zungsregelungen sind nur § 3 Satz 2 und 3 und § 6a
ten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der
anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit
Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im
Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit
Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, das
bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber
Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direkt-
landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141
zahlungen-Verpflichtungenverordnung und das In-
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genü-
VeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt
gen,
unberührt.“
2. In § 2 werden zulassen. § 3a Abs. 2 Satz 3 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes findet bei der Verwendung qualifi-
a) in Absatz 1 zierter oder fortgeschrittener elektronischer Signa-
aa) die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ durch turen entsprechende Anwendung.
die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4“ und
(3) Ist ein der Behörde übermitteltes elektroni-
bb) die Angabe „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe sches Dokument zur Bearbeitung nicht geeignet,
„§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4“ und teilt die Behörde dies dem Absender unter Angabe
b) in Absatz 7 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Buchstabe a der für sie geltenden technischen Rahmenbedin-
und b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buch- gungen unverzüglich mit. Macht ein Empfänger gel-
stabe a und b“ tend, er könne das von der Behörde übermittelte
elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie
ersetzt.
es ihm erneut in einem geeigneten Format oder
3. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt: als Schriftstück zu übermitteln.
„Das nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten (4) Für die Übermittlung elektronischer Doku-
Rechtsakten errichtete System zur Identifizierung mente sowie für die Übermittlung der einem elek-
landwirtschaftlicher Parzellen ist auch bei den in tronisch übermittelten Dokument beizufügenden
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Rechtsakten anzuwen- Dokumente, die nicht elektronisch übermittelt wer-
den. Zur Durchführung des Flächendatenabgleichs den oder nicht elektronisch übermittelt werden kön-
ist der in der Anlage 1 bezeichnete Flächenidentifi- nen, sind die geltenden Fristen gleichermaßen wie
kator zu verwenden.“ bei nicht elektronischer Übermittlung zu beachten.“
4. § 4 wird aufgehoben. 7. Im Abschnitt 2 wird nach der Abschnittsbezeich-
5. § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: nung folgender § 6a eingefügt:
„Die zuständigen Stellen können für Anträge, „§ 6a
Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be-
kannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch Betriebsnummer
in elektronischer Form, bereithalten.“ Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebs-
6. § 6 wird wie folgt gefasst: inhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Num-
mer für alle in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten
„§ 6
Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer).“
Elektronische Kommunikation
8. § 7 wird wie folgt geändert:
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente
ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zu- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gang eröffnet. „Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 kann eine nach nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/
dieser Verordnung angeordnete Schriftform durch 2004 in der jeweils geltenden Fassung bis zum
die elektronische Form ersetzt werden, soweit in 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen bean-
dieser Verordnung nicht etwas anderes bestimmt tragt werden, bei der zuständigen Landesstelle
ist. In diesem Fall ist bei einem elektronischen Do- einzureichen.“
804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 23a
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Bankver- Anwendung des Abschnitts 4
bindung des Betriebsinhabers und die zur Die §§ 17 bis 23 sind nicht anzuwenden, soweit
Identifizierung des Betriebsinhabers von der durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe
zuständigen Landesstelle vergebene Num- der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund
mer (Betriebsnummer)“ durch die Wörter solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächen-
„Betriebsnummer und Bankverbindung des stilllegung ausgesetzt ist.“
Betriebsinhabers“ ersetzt.
13. In § 23c Abs. 3 werden die Wörter „mehrjährigen
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Kulturen“ durch die Wörter „anderen als einjährigen
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben. Kulturen“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe g werden nach den Wör- 14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
tern „stillgelegte Flächen im Sinne des a) Die Angabe „30. Juni“ wird durch die Angabe
Artikels 54 Abs. 2 der Verordnung (EG) „15. Juli“ ersetzt.
Nr. 1782/2003,“ die Wörter „soweit
nicht die Verpflichtung zur Flächenstill- b) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ gestrichen.
legung durch Rechtsakte der Organe c) In Nummer 3 wird am Ende ein Komma und da-
der Europäischen Gemeinschaft oder nach das Wort „sowie“ eingefügt.
auf Grund solcher Rechtsakte ausge-
setzt ist,“ angefügt. d) Folgende Nummer 4 wird eingefügt:
ccc) In Buchstabe i werden nach dem Wort „4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen
„Hopfenflächen,“ die Wörter „Obst- die Vorlage der amtlichen Etiketten für das
plantagen, Reb- oder Baumschulkultu- ausgesäte Hanfsaatgut“.
ren, die als Dauerkulturen genutzt wer- 15. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt:
den,“ angefügt.
„Abschnitt 10a
ddd) Nach den Wörtern „besonders zu be- Absehen von Kürzungen
zeichnen“ wird das Komma durch ei- und Ausschlüssen bei Verstößen
nen Punkt ersetzt. gegen anderweitige Verpflichtungen
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. § 31a
c) Absatz 3 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: Absehen von Kürzungen
und Ausschlüssen bei Verstößen
„4. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle,
gegen anderweitige Verpflichtungen
ob Landschaftselemente im Sinne des § 5
Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungen- Die zuständige Landesstelle kann von einer Kür-
verordnung Bestandteil der landwirtschaftli- zung von Zahlungen für die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
chen Flächen sind, soweit die Landschafts- und 7 genannten Stützungsregelungen absehen,
elemente nicht bereits in den dem Betriebs- wenn
inhaber von der zuständigen Landesstelle 1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die
vorgelegten Antragsunterlagen erfasst wor-
den sind,“. a) Grundanforderungen an die Betriebsführung
oder
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gu-
9. In § 11 wird nach Absatz 1a folgender Absatz 1b tem landwirtschaftlichen und ökologischen
eingefügt: Zustand
„(1b) Der gesonderte Betrag nach § 5 Abs. 4b nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfü-
des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis gig anzusehen ist und
zum 15. Mai 2008 schriftlich bei der Landesstelle zu
beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, in wel- 2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von
chem Umfang die Flächen am 15. Mai 2007 als Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden
war.“
1. Obstplantage oder
16. In § 33 werden
2. mit Reb- oder Baumschulkulturen
a) nach den Wörtern „und des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
als Dauerkulturen genutzt worden sind.“ Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist“ die
10. Die §§ 13a und 14 werden aufgehoben. Wörter „bei Stützungsregelungen nach § 1
Abs. 2“ eingefügt und
11. § 20 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) die Angabe „§ 1“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
„Wer nachwachsende Rohstoffe nach den in § 1 Nr. 1, 3 und 4“ ersetzt.
Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten erwirbt oder
verwendet, hat die in diesen Rechtsakten geforder- 17. Die Überschrift der Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
ten Angaben mindestens monatlich aufzuzeich- „Anlage 1
nen.“ (zu § 3 Satz 3, § 7 Abs. 8a und § 27e Abs. 2 Nr. 2)
12. § 23a wird wie folgt gefasst: Flächenidentifikator (16 Stellen)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 805
Artikel 3 jeweils die Angabe „von mehr als 250 RT Bruttoraum-
Änderung der gehalt“ durch die Angabe „mit einer Bruttoraumzahl
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung von mehr als 500“ ersetzt.
In § 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverord- Artikel 5
nung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zu-
letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. April 2007 Neubekanntmachung
(BGBl. I S. 489) geändert worden ist, werden nach dem Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder sonstigen schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Stützungszahlungen“ eingefügt. durch Artikel 1 bis 4 geänderten Verordnungen in der
vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-
Artikel 4 sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Änderung der Seefischereiverordnung
Artikel 6
In § 2 Abs. 2 Nr. 1 und in § 6 Nr. 1 der Seefischerei-
verordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485), die Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 433 der Verordnung vom 31. Okto- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008
Dritte Verordnung
zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
Vom 8. Mai 2008
Es verordnen die Bundesregierung auf Grund des § 69 Abs. 2 des Aufent-
haltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-
gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und das Bundesministerium des
Innern auf Grund des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162):
Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 22. Februar 2008 (BGBl. I S. 252), wird wie
folgt geändert:
1. In § 46 Nr. 4 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
2. Anlage B Nr. 2 wird wie folgt geändert:
a) Vor dem Wort „Algerien“ wird das Wort „Albanien,“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „Algerien,“ werden die Wörter „Bosnien und Herzegowi-
na,“ eingefügt.
c) Nach den Wörtern „Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,“
werden die Wörter „Moldau,“ und „Montenegro,“ eingefügt.
d) Nach den Wörtern „Russische Föderation,“ wird das Wort „Serbien,“ ein-
gefügt.
e) Nach dem Wort „Tunesien,“ wird das Wort „Ukraine,“ eingefügt.
3. Anlage C Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Angola,“ wird durch die Wörter „Angola (außer Inhaber dienst-
licher Pässe),“ ersetzt.
b) Nach dem Wort „Libanon,“ wird das Wort „Myanmar,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Mai 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Mai 2008 807
Anordnung
über Ort und Zeit der 13. Bundesversammlung
Vom 8. Mai 2008
Auf Grund § 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die
Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das
Gesetz vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326), bestimme ich:
Die 13. Bundesversammlung findet am
23. Mai 2009 im Reichstagsgebäude in Berlin statt.
Berlin, den 8. Mai 2008
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
Dr. N o r b e r t L a m m e r t