738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gesetz
zur Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
und des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes
Vom 22. April 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- soweit danach eine Verarbeitung oder Nutzung elek-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tronisch gespeicherter Daten über landwirtschaftli-
che Betriebe oder Betriebsinhaber zum Zwecke der
Artikel 1 Durchführung und Kontrolle von Direktzahlungen
und sonstigen Stützungsregelungen (InVeKoS-Da-
Das InVeKoS-Daten-Gesetz vom 21. Juli 2004
ten) erforderlich ist, die im Rahmen des Integrierten
(BGBl. I S. 1763, 1769), geändert durch Artikel 208
Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS) durch-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
geführt werden oder mit diesem nach Artikel 26 der
wird wie folgt geändert:
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kompatibel zu ge-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: stalten sind.“
„§ 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Zweck und Anwendungsbereich a) In Absatz 1 werden
Dieses Gesetz dient der Durchführung aa) im einleitenden Satzteil nach den Wörtern
„anderen Prämienbehörden“ die Wörter „oder
1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates anderen Fachüberwachungsbehörden“ ein-
vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Re- gefügt und
geln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemein-
samen Agrarpolitik und mit bestimmten Stüt- bb) in Nummer 3 nach den Wörtern „Artikel 3 bis 5
zungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ die Wör-
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) ter „oder der Grundanforderungen im Sinne
Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/ des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verord-
2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) nung (EG) Nr. 1698/2005“ angefügt.
Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/ b) In Absatz 2 Nr. 4 werden nach den Wörtern „Ar-
2000, (EG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 tikel 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“
(ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden die Wörter „oder der Grundanforderungen im
Fassung, Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1698/2005“ angefügt.
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates
vom 20. September 2005 über die Förderung c) In Absatz 3 werden die Wörter „Die Prämienbe-
der Entwicklung des ländlichen Raums durch hörden“ durch die Wörter „Die in Absatz 1 be-
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die zeichneten Behörden“ ersetzt.
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 3. § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fas- „4. des Informationssystems zwischen den in § 2
sung sowie Abs. 1 genannten Behörden im Zusammenhang
3. der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 mit der Durchführung und Kontrolle der Ver-
genannten Rechtsaktes erlassenen Rechtsakte pflichtungen im Sinne der Artikel 3 bis 5 der Ver-
der Europäischen Gemeinschaften, ordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Grundan-
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forderungen im Sinne des Artikels 51 Abs. 1 Un- 2. die Erhaltung von Dauergrünland in Betrieben,
terabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005,“. die Direktzahlungen oder sonstige Stützungs-
zahlungen beantragen, vorsehen,
Artikel 2 3. die Kürzung oder den Ausschluss von Direkt-
Das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz vom zahlungen und sonstigen Stützungszahlungen
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763, 1767) wird wie folgt ge- im Falle der Nichterfüllung der Anforderungen
ändert: im Sinne der Nummer 1 oder 2 vorsehen.“
1. In der Langbezeichnung des Gesetzes werden nach b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Dieses
dem Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „und sons- Gesetz ist“ die Wörter „hinsichtlich der in Absatz 1
tige Stützungsregelungen“ eingefügt. Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Nr. 3, be-
zeichneten Rechtsakte“ eingefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem
Satzes 2 der Durchführung Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder
1. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates sonstige Stützungszahlungen“ eingefügt.
vom 29. September 2003 mit gemeinsamen bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der eingefügt:
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimm-
„1a. die in Artikel 39 Abs. 3 der Verordnung
ten Stützungsregelungen für Inhaber landwirt-
(EG) Nr. 1698/2005 bezeichneten Grund-
schaftlicher Betriebe und zur Änderung der
anforderungen für die Anwendung von
Verordnung (EG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/
Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001,
im Falle von Zahlungen im Sinne des Ar-
(EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG)
tikels 36 Buchstabe a Nummer iv der
Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EG)
Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 einzu-
Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU
halten,“.
Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung, b) In Absatz 2 und Absatz 5 werden jeweils nach
dem Wort „Direktzahlungen“ die Wörter „oder
2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates sonstige Stützungszahlungen“ eingefügt.
vom 20. September 2005 über die Förderung
der Entwicklung des ländlichen Raums durch c) In Absatz 4 werden
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für aa) in Nummer 1 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Buchstabe a dieses Gesetzes“ durch die An-
(ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden gabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Fassung und Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a“ und
3. der zur Durchführung des in Nummer 1 oder 2 bb) in Nummer 2 die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1
genannten Rechtsaktes erlassenen Rechts- Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
akte der Europäischen Gemeinschaften. Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b“
Die in Satz 1 bezeichneten Rechtsakte sind nur ersetzt.
maßgebend, soweit sie 4. § 4 wird wie folgt geändert:
1. die Gewährung von Direktzahlungen sowie die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Gewährung von Beihilfen nach der Verordnung
(EG) Nr. 1698/2005 (sonstige Stützungszahlun- „(1) Die für die Gewährung von Direktzahlun-
gen) gen oder sonstigen Stützungszahlungen zustän-
digen Behörden (Prämienbehörden) übermitteln
a) an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften den Fachüberwachungsbehörden bis zum 1. Juli
über den Umweltschutz, die Lebensmittel- eines Jahres Name und Anschrift der Betriebsin-
und Futtermittelsicherheit, die Tiergesund- haber im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
heit und den Tierschutz (Grundanforderun- Prämienbehörde, die für das betreffende Jahr Di-
gen an die Betriebsführung), rektzahlungen oder sonstige Stützungszahlungen
b) an die Erhaltung landwirtschaftlicher Flä- beantragt haben. Die Prämienbehörden übermit-
chen in gutem landwirtschaftlichen und teln ferner Name und Anschrift sowie die im An-
ökologischen Zustand sowie trag auf Direktzahlungen oder sonstige Stüt-
zungszahlungen gemachten Angaben der Antrag-
c) an die Einhaltung der in Artikel 39 Abs. 3 steller, die von ihnen für die eigene Kontrolle der
der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 be- Einhaltung der Voraussetzungen für die Direkt-
zeichneten Grundanforderungen für die An- zahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen
wendung von Düngemitteln und Pflanzen- vor Ort ausgewählt worden sind.“
schutzmitteln im Falle von Zahlungen im
b) In Absatz 3 und Absatz 4 Nr. 1 Buchstabe a wer-
Sinne des Artikels 36 Buchstabe a Num-
den jeweils nach dem Wort „Direktzahlungen“ die
mer iv der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
Wörter „oder sonstige Stützungszahlungen“ ein-
binden, gefügt.
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
5. § 5 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: einen ganzen oder teilweisen Ausschluss der
„5. die Maßnahmen, die im Rahmen der Artikel 6 Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszah-
und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und lungen,“.
des Artikels 51 der Verordnung (EG) Nr. 1698/
2005 im Falle der Nichteinhaltung der Anforde- Artikel 3
rungen nach den Nummern 1 bis 4 ergriffen wer-
den können, insbesondere die Voraussetzungen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
für und die Anforderungen an eine Kürzung oder Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 741
Verordnung
zur Änderung sportbootrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt
Vom 15. April 2008
Es verordnen auf Grund des (BGBl. I S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, auch in Verbindung mit kel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I
Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des Seeauf- S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Abs. 1 Satz 1
zuletzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung a) In Satz 1 werden
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), das Bun- aa) nach dem Wort „werden“ die Wörter „ , jeweils
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- für ihren Zuständigkeitsbereich,“ und
lung,
bb) nach dem Wort „Verkehrs“ die Wörter „ , zur
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Abwehr von Gefahren für die Meeresumwelt
Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 und Abs. 6 des Seeaufgaben- oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausge-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom hender schädlicher Umwelteinwirkungen im
26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), § 9 Abs. 1 Satz 1 und Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 319 der zes“
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- einfügt.
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Bundesanzei-
Naturschutz und Reaktorsicherheit: ger“ die Wörter „oder im elektronischen Bundes-
anzeiger*)“ eingefügt.
Artikel 1
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Änderung der
Sportseeschifferscheinverordnung Wörter „ , jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich,“
eingefügt.
§ 16 der Sportseeschifferscheinverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 3. Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 511 der Ver- „(3) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- und Nordwest werden, jeweils für ihren Zuständig-
dert worden ist, wird durch folgende Vorschrift ersetzt: keitsbereich, ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Anordnungen vorübergehender Art mit einer Gel-
„§ 16 tungsdauer von höchstens drei Jahren zu erlassen,
Übergangsregelung die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und
§ 15a Abs. 1 Nr. 3 ist erst ab dem 1. Januar 2010 Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seeschifffahrts-
anzuwenden.“ straßen, zur Abwehr von Gefahren für die Meeres-
umwelt oder zur Verhütung von der Schifffahrt aus-
Artikel 2 gehender schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlich
Änderung der werden. Die Rechtsverordnungen können insbeson-
Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung dere veranlasst sein durch Arbeiten in der Wasser-
§ 60 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 *) amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
straße, öffentliche Veranstaltungen oder durch die Artikel 3
Fahrwasserverhältnisse. Satz 1 ist auch auf Rechts-
Inkrafttreten
verordnungen anzuwenden, die notwendig sind, um
bis zu einer Änderung dieser Verordnung oder zu Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Versuchszwecken schifffahrtspolizeiliche Maßnah- Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 tritt mit
men zu treffen.“ Wirkung vom 1. Oktober 2007 in Kraft.
Berlin, den 15. April 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 743
Verordnung
über das Meisterprüfungsberufsbild und über die
Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk
(Zimmerermeisterverordnung – ZimMstrV)
Vom 16. April 2008
Auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksordnung in (2) Im Zimmerer-Handwerk sind zum Zwecke der
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Service-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im leistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren
und Forschung: und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und
§1
personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrneh-
Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung men, insbesondere unter Berücksichtigung der Be-
Die Meisterprüfung im zulassungspflichtigen Zimme- triebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Wei-
rer-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungs- terbildung, des Qualitätsmanagements, der Haf-
teile: tungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des
Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von In-
1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung wesent-
formations- und Kommunikationstechniken,
licher Tätigkeiten (Teil I),
2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren,
Kenntnisse (Teil II), durchführen und überwachen,
3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaft- 4. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berück-
lichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse sichtigung von Fertigungs- und Verbindungstechni-
(Teil III) und ken, Konstruktion, Montage, Wärme-, Kälte-,
4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits- Feuchte-, Schall- und Brandschutz, gestalterischen
pädagogischen Kenntnisse (Teil IV). Aspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschrif-
ten und technischen Normen sowie der allgemein
§2 anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material
Meisterprüfungsberufsbild und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz
von Auszubildenden,
(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der
Prüfling befähigt ist, 5. Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für
1. einen Betrieb selbständig zu führen, Bauteile und Bauwerke, auch unter Einsatz von
2. technische, kaufmännische und personalwirtschaft- rechnergestützten Systemen, unter Berücksichti-
liche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, gung baurechtlicher Vorschriften erstellen, die für
einen Antrag im baubehördlichen Genehmigungs-
3. die Ausbildung durchzuführen und verfahren geeignet sind; Standsicherheits- und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverant- bauphysikalische Nachweise erstellen, statische
wortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in Systeme erkennen und Plausibilitätsprüfungen
diesen Bereichen anzupassen. durchführen,
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
6. Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen 21. Fehler-, Mängel- und Schadenssuche durchführen,
und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrol- Fehler, Mängel und Schäden beseitigen, Ergeb-
lieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten nisse bewerten und dokumentieren,
abstimmen, 22. Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie
7. Bauwerke, Bauwerksteile und Bauteile einschließ- Nachkalkulation durchführen; Auftragsabwicklung
lich Fertigbauwerke, Fertigbauwerksteile, Treppen auswerten.
und Geländer, insbesondere aus Holz, Holzwerk-
und Trockenbaustoffen, entwerfen, herstellen, mon- §3
tieren, instand halten, modernisieren und restaurie-
Gliederung des Teils I
ren,
Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-
8. Ingenieurholzbauwerke konstruieren, herstellen, fungsbereiche:
montieren und instand halten sowie vorgefertigte
Profile für tragende und aussteifende Zwecke mon- 1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezoge-
tieren, nes Fachgespräch,
9. Innen- und Außenbekleidungen mit allen funktions- 2. eine Situationsaufgabe.
bedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Tro-
ckenbaustoffen herstellen und Ausbauarbeiten aus- §4
führen, Meisterprüfungsprojekt
10. Deckung von Dächern mit Dachziegeln, Dachstei- (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt
nen, Faserzementwellplatten, Schindeln und Faser- durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
zementdachplatten in waagrechter Ausführung ein- Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen
schließlich der Unterkonstruktionen planen, ausfüh- berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kun-
ren und instand setzen, denanforderungen werden vom Meisterprüfungsaus-
11. Ein- und Anbauteile, insbesondere für Belichtung schuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der
und Belüftung sowie Fertiggauben, Energiesammler Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer
und Energieumsetzer für Dächer nach der Num- Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor
mer 10 und Außenwände planen, bemessen, ein- der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem
bauen und instand setzen, Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzu-
legen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das
12. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kunden-
Bau- und Werkstoffe einschließlich der Verfahren anforderungen entspricht.
zur Behandlung von Untergründen und Oberflächen
bei der Planung, Konstruktion und Fertigung be- (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Pla-
rücksichtigen, Verfahren für vorbeugenden Holz- nungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
schutz und Holzschädlingsbekämpfung beherr- (3) Das Meisterprüfungsprojekt bezieht sich auf ein
schen, Bauwerk, für das
13. Tiefbauarbeiten ausführen, insbesondere für Hafen-, 1. als Planungsarbeiten Unterlagen für einen Antrag im
Wehr- und Wasserbauten, baubehördlichen Genehmigungsverfahren zu erstel-
len sind,
14. Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und
Aussteifungen herstellen und aufstellen, 2. als Durchführungsarbeiten Detail- und Werkstatt-
zeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wand-
15. Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen,
konstruktionen, Treppen und Bekleidungen ein-
auch unter Berücksichtigung energieeinsparender
schließlich statischer Nachweise zu erstellen sind
Aspekte, beurteilen, planen und ausführen,
und
16. Verbindungstechniken unter Berücksichtigung von 3. als Dokumentationsarbeiten eine Leistungsbeschrei-
Befestigungs-, Verbindungs- und Verankerungsmit- bung und Mengenberechnungen anzufertigen sind.
teln beherrschen,
(4) Die Planungsarbeiten werden mit 30 Prozent, die
17. Verzimmern von Holz und Holzbauteilen, insbeson- Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und die Doku-
dere in stationären Abbundanlagen, planen, koordi- mentationsarbeiten mit 10 Prozent gewichtet.
nieren, organisieren und überwachen,
18. Durchbrüche und Bohrungen fachgerecht herstel- §5
len und schließen, Bauteile und Bauwerke rück- Fachgespräch
bauen und umweltgerechte Entsorgung veranlas-
sen, Nach Durchführung des Meisterprüfungsprojekts ist
hierüber das Fachgespräch zu führen. Dabei soll der
19. Baustelleneinrichtungen einschließlich des Aufstel- Prüfling nachweisen, dass er befähigt ist,
lens von Arbeits- und Schutzgerüsten planen, koor-
dinieren, organisieren und überwachen; Lehrge- 1. die fachlichen Zusammenhänge, die dem Meister-
rüste und Betonschalungen herstellen und zusam- prüfungsprojekt zugrunde liegen, aufzuzeigen,
menbauen, 2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begrün-
20. baustoffgerechten Transport und baustoffgerechte den,
Lagerung von Bauteilen und -elementen veranlas- 3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufs-
sen und überwachen, bezogene Probleme sowie deren Lösungen darzu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 745
stellen und dabei in der Lage ist, neue Entwicklun- 1. Bautechnik
gen zu berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben
§6 und Probleme unter Beachtung wirtschaftlicher und
Situationsaufgabe ökologischer Aspekte in einem Zimmerer- und Holz-
baubetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezo-
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und gene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei
vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der
Meisterprüfung im Zimmerer-Handwerk. Die Aufgaben- unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi-
stellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss. kationen verknüpft werden:
(2) Als Situationsaufgabe sind zwei der nachfolgend a) Holzkonstruktionen unter Berücksichtigung bau-
aufgeführten Aufgaben, in jedem Fall die Aufgabe nach physikalischer, konstruktiver und statischer An-
Nummer 3, auszuführen: forderungen entwerfen, planen, berechnen und
1. nach vorgegebener Zeichnung Teile einer Dachkon- bewerten,
struktion ausmitteln, rechnerisch abbinden, aufreißen, b) Anschlüsse, Knotenpunkte und Verankerungen
austragen und anreißen, im Holzbau planen, berechnen und bemessen,
2. eine gewendelte Treppe im Grundriss aufreißen und c) Dachdeckungen und Instandsetzungen mit Dach-
austragen sowie eine Treppenwange oder einen ziegeln, Dachsteinen, Faserzementwellplatten,
Krümmling anreißen, Schindeln und Faserzementdachplatten in waag-
3. nach vorgegebenem Abbundplan Fehler, Schäden rechter Ausführung einschließlich der Unterkon-
oder Mängel an einer Holzkonstruktion unter Be- struktionen planen, berechnen und bewerten,
rücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz d) Holztreppen entwerfen, planen und berechnen,
und Arbeitsorganisation feststellen und dokumentie- e) Konstruktionsgrundlagen von Vorgewerken, ins-
ren sowie Vorschläge zur Behebung erarbeiten. besondere des Mauerwerks-, Beton- und Stahl-
(3) Bei der Gesamtbewertung der Situationsaufgabe betonbaus, des Stahlbaus sowie des Akustik-
hat die Aufgabe nach Nummer 1 oder 2 gegenüber der und Trockenbaus beurteilen und bewerten sowie
Aufgabe nach Nummer 3 das doppelte Gewicht. ihre Eignung für Holzkonstruktionen überprüfen,
f) Bauteile und Bauwerke unter Berücksichtigung
§7 rechtlicher Vorgaben und technischer Normen
Prüfungsdauer des Wärme-, Kälte-, Feuchte-, Schall- und
und Bestehen des Teils I Brandschutzes berechnen und bewerten, Lösun-
gen erarbeiten und begründen,
(1) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
soll nicht länger als fünf Arbeitstage, das Fachgespräch g) Konstruktionen hinsichtlich der Luftdichtigkeit
nicht länger als 30 Minuten und die Ausführung der Si- von Bauteilen und Bauwerken beurteilen, Mess-
tuationsaufgabe nicht länger als acht Stunden dauern. verfahren auswählen und Auswahl begründen,
h) Einbau vorgefertigter Bauteile und Elemente
(2) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Si-
sowie Energiesammler und Energieumsetzer für
tuationsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prü-
Dächer und Wände planen;
fungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im
Fachgespräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. 2. Arbeitsvorbereitung, Materialdisposition und Bau-
Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet. Diese stoffe
Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Si- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
tuationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet. Maßnahmen der Arbeitsvorbereitung und Material-
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des disposition zu planen, zu organisieren und zu be-
Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei- urteilen sowie Baustoffe entsprechend ihren Ver-
chende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im wendungszwecken zuzuordnen. Bei der Aufgaben-
Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in stellung sollen jeweils mehrere der unter den Buch-
der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten be- staben a bis h aufgeführten Qualifikationen ver-
wertet worden sein darf. knüpft werden:
a) Arten und Eigenschaften von Baustoffen beurtei-
§8 len und Verwendungszwecken zuordnen,
Gliederung, b) Probleme der Wareneingangskontrolle, der Lage-
Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II rung, des Transports, der Materialbe- und -verar-
beitung sowie der Entsorgung beschreiben,
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den
Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern
seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass c) Lagerausstattung sowie logistische Prozesse pla-
er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet nen und darstellen,
sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und da- d) chemische Holzschutzmaßnahmen planen und
bei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt. bewerten sowie die Möglichkeiten der Holztrock-
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist min- nung darstellen und ihre Bedeutung begründen,
destens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert e) konstruktive Holzschutzmaßnahmen an Bauteilen
sein muss: und Baukonstruktionen planen und beurteilen,
746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
f) baustellen- und logistikbezogene Mengen- und c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur
Materialberechnungen erstellen, Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund
g) Einsatz von Arbeits-, Schutz- und Lehrgerüsten technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen
sowie Betonschalungen planen und bewerten, erarbeiten,
h) Vorleistungen und Toleranzen von Vorgewerken d) betriebliches Qualitätsmanagement planen und
bewerten; darstellen,
3. Auftragsabwicklung
e) personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhang zwischen Personalverwaltung
Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwen- sowie Personalführung und -entwicklung aufzei-
dung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- gen,
und qualitätsorientiert zu planen, deren Durch-
führung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei f) betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und
unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifi- des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpoten-
kationen verknüpft werden: ziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenver-
a) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- meidung und -beseitigung festlegen,
len, g) Betriebsausstattung sowie betriebliche Produkti-
b) Angebotsunterlagen erstellen und Angebote aus- ons-, Fertigungs- und Logistikprozesse planen
werten, Angebotskalkulation durchführen, und darstellen,
c) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und h) Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation
-organisation unter Berücksichtigung der Ferti- darstellen und beurteilen.
gungs- und Instandsetzungstechniken, der Lage-
und Höhenmessungen sowie des Einsatzes von (3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen.
Material, Geräten und Personal bewerten, dabei Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei
qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stun-
Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berück- den täglich darf nicht überschritten werden.
sichtigen,
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem
d) berufsbezogene rechtliche Vorschriften und tech-
arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Hand-
nische Normen sowie allgemein anerkannte Re-
lungsfelder gemäß Absatz 2 gebildet.
geln der Technik anwenden; Haftung bei der Her-
stellung, Instandsetzung und bei Serviceleistun- (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Ab-
gen beurteilen, satz 2 genannten Handlungsfelder auf Antrag des Prüf-
e) baurechtliche Vorgaben der Genehmigungsbe- lings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses
hörde auswerten und bei der Auftragsabwicklung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergän-
berücksichtigen, zungsprüfung), wenn dies das Bestehen des Teils II
f) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Monta- der Meisterprüfung ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung
geanweisungen, Baustellenberichte sowie Ab- soll je Prüfling nicht länger als 20 Minuten dauern. In
nahmeprotokolle erstellen, bewerten und korri- diesem Handlungsfeld sind die Ergebnisse der schrift-
gieren, lichen Prüfung und der Ergänzungsprüfung im Verhält-
nis 2 : 1 zu gewichten.
g) auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschi-
nen und Geräten sowie von Arbeits- und Schutz- (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des
gerüsten bestimmen und begründen, Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausrei-
h) Unteraufträge vergeben und kontrollieren, Ar- chende Prüfungsleistung. Über das Ergebnis der Prü-
beitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstim- fung im Handlungsfeld nach Absatz 2 Nr. 1 stellt der
men und mit anderen Gewerken koordinieren, Meisterprüfungsausschuss auf Antrag dem Prüfling
nach Bestehen des Teils II der Meisterprüfung eine Be-
i) Leistungen ermitteln und erfassen, Vor- und scheinigung aus. Ist die Prüfung in einem Handlungs-
Nachkalkulation sowie Rechnungslegung unter feld auch nach durchgeführter Ergänzungsprüfung mit
Beachtung von Vertragsgrundlagen durchführen; weniger als 30 Punkten bewertet worden, so ist die
4. Betriebsführung und Betriebsorganisation Prüfung des Teils II nicht bestanden.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorgani- §9
sation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vor-
schriften, auch unter Anwendung von Informations- Weitere Anforderungen
und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei
der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der Die Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV
unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifi- sowie die Regelungen über das Bestehen der Meister-
kationen verknüpft werden: prüfung bestimmen sich nach der Verordnung über ge-
meinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt- Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben vom
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen, 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078), geändert durch Artikel 1
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; be- der Verordnung vom 16. August 2004 (BGBl. I S. 2191),
triebliche Kennzahlen ermitteln, in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 747
§ 10 haben und sich bis zum 31. Mai 2010 zu einer Wieder-
Übergangsvorschrift holungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die
Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Mai 2008
(1) Die bis zum 31. Mai 2008 begonnenen Prüfungs- geltenden Vorschriften ablegen.
verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu
Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis
§ 11
zum Ablauf des 30. November 2008 sind auf Verlangen
des Prüflings die bis zum 31. Mai 2008 geltenden Vor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
schriften weiter anzuwenden. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Gleichzeitig tritt die Zimmerermeisterverordnung vom
31. Mai 2008 geltenden Vorschriften nicht bestanden 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 223) außer Kraft.
Berlin, den 16. April 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 21. April 2008
Auf Grund durch Artikel 1 Nr. 101 des Gesetzes vom 21. Dezem-
– des § 9 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 1 bis 5, ber 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert sowie § 110
des § 34 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des durch Artikel 1 Nr. 91 des Gesetzes vom 21. Dezem-
§ 34a Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des ber 2007 (BGBl. I S. 3089) neu gefasst worden sind,
§ 36 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und des verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 37i Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 des
Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Be- Artikel 1
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), von denen § 9 Abs. 4 und 5 zuletzt durch § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe e und f des Gesetzes vom sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bun-
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert, § 34 durch desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
Artikel 1 Nr. 22 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
(BGBl. I S. 1330) neu gefasst, § 34a Abs. 5 zuletzt durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I
durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c und d des Geset- S. 2605) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert so- 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
wie § 36 Abs. 5 und § 37i Abs. 1 durch Artikel 1 Nr. 15
und 19 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I „1. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 9
S. 2630) neu gefasst worden sind, und Abs. 4 Nr. 1 bis 5, des § 34 Abs. 4 Satz 1, des
§ 34a Abs. 5 Satz 1, des § 36 Abs. 5 Satz 1 und
– des § 19f Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, des
des § 37i Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandels-
§ 20 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und 2,
gesetzes,“.
des § 34 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 und
2, des § 36 Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 2. Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
und 2, des § 41 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit „3. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 19f
Satz 1 und 2, des § 44 Abs. 7 Satz 3 in Verbindung Abs. 3 Satz 1, des § 110 Abs. 7 Satz 1 und des
mit Satz 1 und 2, des § 51 Abs. 3 Satz 3 in Verbin- § 110a Abs. 5 Satz 1 des Investmentgesetzes
dung mit Satz 1 und 2, des § 110 Abs. 7 Satz 2 in jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Verbindung mit Satz 1, des § 110a Abs. 5 Satz 2 in terium der Justiz sowie Rechtsverordnungen
Verbindung mit Satz 1 sowie des § 119 Satz 3 in nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 Satz 1 und 2,
Verbindung mit Satz 1 und 2 des Investmentgesetzes des § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2, des § 36 Abs. 5
vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), von denen Satz 1 und 2, des § 41 Abs. 3 Satz 1 und 2, des
die §§ 19f und 110a durch Artikel 1 Nr. 24 und 92 des § 44 Abs. 7 Satz 1 und 2, des § 51 Abs. 3 Satz 1
Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) und 2 sowie des § 119 Satz 1 und 2 des Invest-
eingefügt, § 20 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 25 Buch- mentgesetzes,“.
stabe d, § 34 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 35 Buchstabe
d, § 36 Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 36 Buchstabe c,
Artikel 2
§ 41 Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 39 Buchstabe c, § 44
Abs. 7 durch Artikel 1 Nr. 43 Buchstabe e, § 51 Abs. 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch Artikel 1 Nr. 48 Buchstabe c und § 119 Satz 1 in Kraft.
Berlin, den 21. April 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 749
Zweite Verordnung
zur Änderung der AMG-Kostenverordnung
Vom 23. April 2008
Auf Grund des § 33 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes gesetzes erlassene Verwaltungsakte oder gegen die
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezem- Festsetzung von Kosten nach der AMG-Kostenver-
ber 2005 (BGBl. I S. 3394), der zuletzt durch Artikel 2 ordnung sowie für andere Amtshandlungen“ ersetzt.
Nr. 14a Buchstabe b des Gesetzes vom 20. Juli 2007
2. In § 3 Abs. 3 werden die Angabe „Ziffern 1 bis 22“
(BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, und auf Grund
durch die Angabe „Nummern 1 bis 18“ und das Wort
des § 39d Abs. 6 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der
„Kostenschuldners“ durch das Wort „Gebühren-
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
schuldners“ ersetzt.
2005 (BGBl. I S. 3394) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 3. In § 4 wird die Angabe „Ziffern 1 bis 8.2.4 so-
1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium wie 10 bis 21“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 12
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesmi- sowie 14 bis 18“ ersetzt.
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun-
4. § 5 wird wie folgt geändert:
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
braucherschutz: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die AMG-Kostenverordnung ist weiterhin
Artikel 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I
Die AMG-Kostenverordnung vom 10. Dezember S. 2510), geändert durch die Verordnung vom
2003 (BGBl. I S. 2510), geändert durch die Verordnung 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), anzuwen-
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3719), wird wie den, wenn die zugrunde liegende Amtshandlung,
folgt geändert: soweit ein Antrag notwendig ist, vor dem 1. Mai
2008 beantragt worden ist. Satz 1 gilt entspre-
1. In § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort „erheben“ die
chend, wenn kein Antrag notwendig und die
Wörter „nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis
Amtshandlung vor dem 1. Mai 2008 beendet wor-
und den folgenden Vorschriften Gebühren“ eingefügt
den ist.“
und nach dem Wort „Arzneimittelrisiken“ die Wörter
„sowie für andere Amtshandlungen Gebühren nach b) In Absatz 2 werden die Wörter „vor dem 29. De-
dem anliegenden Gebührenverzeichnis und den fol- zember 2004“ durch die Wörter „nach dem
genden Vorschriften“ durch die Wörter „ , für Wider- 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Mai 2008“
spruchsverfahren gegen auf Grund des Arzneimittel- ersetzt.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
5. Die Anlage zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Begriffserläuterungen
Im nachstehenden Gebührenverzeichnis bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG vor-
liegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 AMG
vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf alle Unterlagen des Vorantragstellers mit
Ausnahme der Qualitätsunterlagen.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers
(mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen) und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel dessel-
ben Antragstellers, dessen Zulassung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als
fünf Jahre zurückliegt.
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustim-
mung des Vorantragstellers auf alle Unterlagen einschließlich der Qualitätsunterlagen
eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:
desselben Zulassungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich
in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen:
desselben Zulassungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Die Gebühren für gebührenpflichtige Amtshandlungen werden nach Maßgabe des folgenden Gebührenverzeich-
nisses wie folgt festgelegt:
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1 Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57 500
1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 400
1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, soweit
dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwandes
eintritt
1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40 000
1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 33 900
1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30 100
1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24 000
1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 751
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 700
1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 600
1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf-
wandes eintritt
1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 300
1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19 200
1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 800
1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 700
1.2.4 Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a
AMG
1.2.4.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 900
1.2.4.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 800
1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
1.3.1 Zulassung einer Serie 6 000
1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 2 800
1.4 Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105 Abs. 1
AMG als zugelassen gilt 2 800
1.5 Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht nur
unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulassung
eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder als
zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung mit
ionisierenden Strahlen erfolgt 4 500
2 Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken-
nung (MRP)*)
2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren
gemäß Nummern 1.1 bis 1.3
2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
2.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59 400
2.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 300
2.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 49 000
2.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 40 900
2.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35 700
2.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 600
2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
2.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
2.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 35 400
2.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 27 300
2.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 32 500
2.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 24 400
2.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 29 100
2.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 000
2.1.3 Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach
Abschluss eines MRP nach Nummern 2.1 für zusätzliche EU-Mitgliedstaaten)
2.1.3.1 mit neuem Stoff
2.1.3.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 28 600
2.1.3.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 500
2.1.3.2 mit bekanntem Stoff
2.1.3.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 700
2.1.3.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 600
2.1.4 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.4.1 Zulassung einer Serie 10 500
2.1.4.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 5 200
2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme
2.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 500
2.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18 500
2.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 900
2.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 15 900
2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-
nahme
2.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 19 900
2.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 14 900
2.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 17 600
2.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 12 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 753
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
2.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.3.1 Zulassung einer Serie 6 200
2.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 3 700
3 Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b
Abs. 3 AMG
3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
3.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.1.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
3.1.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 110 800
3.1.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 102 700
3.1.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 82 900
3.1.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 74 800
3.1.1.3 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.1.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 59 700
3.1.1.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 600
3.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.1.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
3.1.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 57 000
3.1.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 48 900
3.1.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 51 700
3.1.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 43 600
3.1.2.3 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.2.3.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 44 700
3.1.2.3.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 36 600
3.1.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.3.1 Zulassung einer Serie 16 500
3.1.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 8 000
3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
3.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.2.1.1 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezugnahme
3.2.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 30 400
3.2.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 400
3.2.1.2 Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
3.2.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 26 000
3.2.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 21 000
3.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.2.2.1 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug-
nahme
3.2.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 25 700
3.2.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 20 700
3.2.2.2 Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.2.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 23 100
3.2.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 18 100
3.2.3 Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für
die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.3.1 Zulassung einer Serie 7 100
3.2.3.2 Zulassung einer gleichartigen Serie 4 000
4 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß § 25
Abs. 5a AMG, soweit nicht bereits von Nummern 2 oder 3 erfasst
4.1 Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4.1.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 22 400
4.1.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 14 000
4.2 Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4.2.1 zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff 8 700
4.2.2 zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff 5 800
4.3 Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie oder
einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr nach den Nummern 4.1
und 4.2 4 500
5 Verlängerung von Zulassungen nach § 105 Abs. 3 AMG
5.1 chemisch definiertes Arzneimittel
5.1.1 Grundgebühr 13 600
5.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 3 800
5.2 phytotherapeutisches Arzneimittel
5.2.1 Grundgebühr 10 400
5.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 2 900
5.3 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel mit Kommissions-
beteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5.3.1 Grundgebühr 8 300
5.3.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 6 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 755
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
5.4 homöopathisches oder anthroposophisches Arzneimittel ohne Kommissions-
beteiligung nach § 25 Abs. 7 AMG
5.4.1 Grundgebühr 7 500
5.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 5 700
5.5 Arzneimittel nach § 109a AMG
5.5.1 Grundgebühr 6 200
5.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr der ersten Zulassung,
je Zulassung 1 700
6 Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Abs. 3 AMG
6.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
6.1.1 Grundgebühr
6.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 12 800
6.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 6 700
6.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
6.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 9 400
6.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3 300
6.2 Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen
Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters
6.2.1 Grundgebühr
6.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8 600
6.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 500
6.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
6.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 7 700
6.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 1 600
6.3 Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels 2 200
7 Verlängerung einer Zulassung im Verfahren der gegenseitigen Anerken-
nung (MRP)*)
7.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
7.1.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
7.1.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 17 400
7.1.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 11 300
7.1.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
7.1.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 11 100
7.1.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 5 000
7.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
7.2.1 Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
7.2.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 10 800
7.2.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 4 700
7.2.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlängerung,
je Verlängerung
7.2.2.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind) 8 500
7.2.2.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 400
8 Bearbeitung von Änderungen nach § 29 AMG
8.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in Num-
mern 8.6 genannten Änderungen 2 000
8.2 Änderungen nach § 29 Abs. 1 sowie Abs. 2a Nr. 5 AMG mit Ausnahme der in
Nummer 8.4 genannten Änderungen sowie die Anzeige jedes weiteren
Importlandes bei Parallelimport 310
8.3 Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige eines
Mitvertriebs, Anzeige eines parallelimportierten Arzneimittels nach § 105 AMG,
Änderung der Bezeichnung, Streichung wirksamer Bestandteile 250
8.4 Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-Mail-
Adresse des Antragstellers, pharmazeutischen Unternehmers, Herstellers oder
örtlichen Vertreters, Eintragung oder Änderung von Produktions- oder Be-
triebsstätten, Änderung der Firma oder der Rechtsform, unbeschadet der
Anzahl der betroffenen Zulassungen 140
8.5 Änderungsmitteilungen nach § 29 Abs. 1b und 1c AMG 100
8.6 Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 und Nr. 6 AMG
8.6.1 Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 1 AMG, wenn es sich um die Zufügung einer
oder Veränderung in eine Indikation in demselben Therapiegebiet handelt,
sowie Änderungen nach § 29 Abs. 2a Nr. 6 AMG
8.6.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 500
8.6.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 2 400
8.6.2 Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 29 Abs. 2a AMG, die zur
Feststellung der Neuzulassungspflicht nach § 29 Abs. 3 AMG führt 2 400
8.7 Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an ein
von der zuständigen Bundesoberbehörde bekannt gemachtes Muster,
je Zulassung 870
8.8 bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen für ein Arzneimittel, 50 % der
zusätzlich zur Gebühr für die Änderung mit dem höchsten Gebührensatz Gebühr nach
(Grundgebühr), für jede weitere Änderung den Nummern
Die Gebühr nach Nummer 8.8 darf insgesamt die Gebühr nach Num- 8.1 bis 8.3, 8.5
mer 1.2.3.2 nicht überschreiten. bis 8.7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 757
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
9 Bearbeitung von Änderungen gemäß Artikel 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung
(EG) Nr. 1084/2003 der Kommission vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 159 S. 1)
9.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
9.1.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 410
9.1.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 1 900
9.1.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 1 900
9.1.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.1.3 erfasst
9.1.4.1 erste Änderung 4 700
9.1.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 2 100
9.1.5 Typ II/komplexe Änderungen
9.1.5.1 erste Änderung
9.1.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 16 100
9.1.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 000
9.1.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 3 100
9.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
9.2.1 Typ IA, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 230
9.2.2 Typ IB, jeweils für die erste und für jede weitere Änderung 500
9.2.3 Typ II/Änderungen hinsichtlich des Stufenplanbeauftragten 500
9.2.4 Typ II/einfache Änderungen soweit nicht von Nummer 9.2.3 erfasst
9.2.4.1 erste Änderung 2 100
9.2.4.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 1 300
9.2.5 Typ II/komplexe Änderungen
9.2.5.1 erste Änderung
9.2.5.1.1 mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 8 400
9.2.5.1.2 ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt 3 400
9.2.5.2 Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung 1 900
10 Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß § 39a ff. AMG
10.1 Nationales Registrierungsverfahren
10.1.1 Verfahren ohne Listen/Monographien
10.1.1.1 Registrierung/Grundgebühr 15 700
10.1.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 6 000
10.1.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten 2 800
10.1.2 Verfahren mit Listen/Monographien
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
10.1.2.1 Registrierung/Grundgebühr 10 000
10.1.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 5 000
10.1.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung, sowie Registrierung von Dubletten 2 800
10.2 dezentralisiertes Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
10.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
10.2.1.1 Registrierung/Grundgebühr 40 800
10.2.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 18 600
10.2.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 9 000
10.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10.2.2.1 Registrierung/Grundgebühr 18 100
10.2.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 7 100
10.2.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 4 000
10.3 Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung
10.3.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Gebühren
gemäß Nummern 10.1.2
10.3.1.1 Registrierung/Grundgebühr 21 000
10.3.1.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 10 500
10.3.1.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 5 200
10.3.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
10.3.2.1 Registrierung/Grundgebühr 12 600
10.3.2.2 Registrierung von Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung 6 200
10.3.2.3 Registrierung von gleichartigen Serien, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung 3 700
10.4 Vorlage nach § 39d Abs. 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6 000 bis 25 000
10.5 Vorlage nach § 39d Abs. 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren gemäß
Nummern 10.1.1, je nach Personal- und Sachaufwand 6 000 bis 25 000
11 Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Abs. 5 AMG,
je nach Personal- und Sachaufwand 5 000 bis 25 000
12 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen
12.1 Genehmigungserteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 42 Abs. 2 AMG
12.1.1 Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II oder III 3 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 759
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
12.1.2 Nachfolgestudie eines nach Nummer 12.1.1 bewerteten Prüfpräparates in
Phase I, II oder III
12.1.2.1 Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen 1 500
12.1.2.2 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I 1 900
12.1.2.3 Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III 2 100
12.1.3 klinische Prüfung mit einem Prüfpräparat, das eine Marktzulassung in einem
EU-Mitgliedstaat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb
oder außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen
Anwendungsbedingungen 1 700
12.1.4 Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz 2 100
12.1.5 Genehmigung nach § 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 GCP-V bei
Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung
erfordern 730
12.1.6 Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach
§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 10 GCP-V
12.1.6.1 Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbeitung
erfordern 1 100
12.1.6.2 sonstige Änderungen 720
12.2 Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer nach
§ 42 Abs. 3 AMG i. V. m. § 13 Abs. 6 GCP-V
12.2.1 Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen 500
12.2.2 Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen 1 000
12.2.3 Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit
dem gleichen Prüfpräparat 2 500
12.3 Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Abs. 3 AMG
i. V. m. § 9 Abs. 5 der GCP-V (GCP-Inspektionen), je nach Personal- und
Sachaufwand 5 000 bis 25 000
12.4 Bearbeitung der für die EudraCT-Datenbank bestimmten Angaben nach § 14
Abs. 3 GCP-V, soweit nicht durch Nummern 12.1 erfasst 250
13 Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Berichten
nach § 63b Abs. 5 und der Durchführung von Überprüfungen nach § 63b
Abs. 5a AMG
13.1 Berichtsbearbeitung im nationalen Verfahren
13.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 650
13.2 Berichtsbearbeitung im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung (MRP) oder
im Dezentralisierten Verfahren gemäß § 25b Abs. 3 AMG
13.2.1 mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS)
13.2.1.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 4 400
13.2.1.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.2.2 mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
13.2.2.1 innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 1 300
13.2.2.2 später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung des Arzneistoffes in
Deutschland 650
13.3 werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach Nummern 13.1 oder
13.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach Nummern 13.1 oder
13.2 nur einmal. Für jeden weiteren identischen periodischen Bericht reduziert
sich die Gebühr auf 280
13.4 Verlängerung der Berichtsintervalle zur Vorlage der regelmäßig aktualisierten
Berichte über die Unbedenklichkeit des Arzneimittels nach § 63b Abs. 5 AMG,
je Arzneimittel 230
13.5 Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und die
Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 63b Abs. 5a AMG, je nach
Personal- und Sachaufwand 1 000 bis 25 000
14 Anordnung einer Auflage nach § 28, § 30 Abs. 2a, § 105 Abs. 5 oder eines
Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach § 36
VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand 80 bis 380
15 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 sowie nach § 42a AMG
15.1 Maßnahmen nach § 30 Abs. 1, 1a und 2 AMG, sofern die Anordnung des
befristeten Ruhens einer Zulassung nicht auf einem Antrag des pharmazeu-
tischen Unternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 10 000
15.2 Maßnahmen nach § 42a AMG, je nach Personal- und Sachaufwand 30 bis 3 700
16 Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 4 AMG, je nach
Personal- und Sachaufwand 900 bis 6 000
17 Bearbeitung von Anträgen, je Zulassung, im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2
AMG 200
18 Festlegung einer angemessenen Wartezeit nach § 59 Abs. 2 Satz 2 AMG
18.1 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der nicht in Anhang I, II oder III der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 3 000
18.2 für ein Arzneimittel mit einem Stoff, der in Anhang I, II oder III der Verordnung
(EWG) Nr. 2377/90 enthalten ist 1 500
19 Sonstige Amtshandlungen
19.1 wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksamkeit
oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels 100 bis 500
19.2 Bearbeitung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
§ 32 VwVfG 260
19.3 Bearbeitung eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51
VwVfG 260
19.4 nicht einfache schriftliche Auskünfte 50 bis 500
19.5 Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwaltungs-
verfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 19.2 oder 19.3 30 bis 260
19.6 Beratung des Antragstellers 200 bis 8 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 761
Gebührennummer Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr in Euro
20 Bearbeitung von Widerspruchsverfahren
20.1 Widersprüche gegen Sachentscheidungen
20.1.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit für die nachzuprü-
fende Sachentscheidung eine
geringere Gebühr vorgesehen ist,
diese
20.1.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, höchstens die für die im Wider-
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, spruchsverfahren nachzuprüfende
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift Sachentscheidung in dieser Ver-
nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist ordnung vorgesehene Gebühr, so-
weit eine Rahmengebühr vorge-
sehen ist, höchstens deren oberer
Wert;
jedoch mindestens 160; soweit für
die nachzuprüfende Sachent-
scheidung eine geringere Gebühr
vorgesehen ist, diese
20.1.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen höchstens 75 % der für die im
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Widerspruchsverfahren nachzu-
prüfende Sachentscheidung in
dieser Verordnung vorgesehenen
Gebühr, soweit eine Rahmenge-
bühr vorgesehen ist, höchstens
75 % deren oberen Wertes;
jedoch mindestens 160; soweit für
die nachzuprüfende Sachent-
scheidung eine geringere Gebühr
als 160 vorgesehen ist, diese
20.2 Widersprüche gegen Gebühren- und Auslagenentscheidun-
gen
20.2.1 Zurückweisung als unzulässig 160; soweit der streitige Betrag
geringer ist, dieser
20.2.2 teilweise oder vollständige Zurückweisung als unbegründet, höchstens 10 % des streitigen
soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, Betrages;
weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift jedoch mindestens 160; soweit
nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist der streitige Betrag geringer als
160 ist, dieser
20.2.3 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen höchstens 7,5 % des streitigen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung Betrages;
jedoch mindestens 160; soweit
der streitige Betrag geringer als
160 ist, dieser
*) Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 67) oder gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABI. EG Nr. L 311 S. 1).“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. April 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Verordnung
über die Gebühren nach dem Verbraucherinformationsgesetz
(Verbraucherinformationsgebührenverordnung – VIGGebV)
Vom 24. April 2008
Auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 1 des Verbraucherinformationsgesetzes vom
5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet die
Bundesregierung:
§1
Gebühren und Auslagen
Behörden des Bundes erheben Gebühren für Amtshandlungen nach dem
Verbraucherinformationsgesetz nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
Zusätzlich zu den Gebühren erheben die Behörden des Bundes Auslagen nach
§ 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§2
Befreiung und Ermäßigung
Für Amtshandlungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Verbraucherinformations-
gesetzes kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses die
Gebühr um bis zu 50 Prozent ermäßigt werden. Aus den genannten Gründen
kann in besonderen Fällen von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
Berlin, den 24. April 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 763
Anlage
(zu § 1 Satz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag in Euro
1 Auskünfte
1.1 Erteilung einfacher – auch schriftlicher – Auskünfte mit Herausgabe von bis zu 5 bis 25
3 Abschriften
1.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften. Bei 30 bis 250
Entstehen eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr
ausnahmsweise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
2 Herausgabe
2.1 Herausgabe von Abschriften (soweit nicht von Nr. 1.2 erfasst) 15 bis 125
2.2 Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwal- 30 bis 250
tungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht. Bei Entstehen
eines außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahms-
weise bis zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
3 Einsichtnahme bei der Behörde einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- 5 bis 250
maßnahmen auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften. Bei Entstehen eines
außergewöhnlichen Verwaltungsaufwandes kann die Gebühr ausnahmsweise bis
zum doppelten Höchstsatz erhöht werden.
4 Veröffentlichungen über das Internet nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des Verbraucher- gebührenfrei
informationsgesetzes
5 Widerspruch
5.1 vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die bis zur Höhe der für den
Ablehnung der Erteilung einer Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder angefochtenen Verwaltungs-
der Einsichtnahme akt festgesetzten Gebühr,
jedoch mindestens 25 Euro
5.2 Rücknahme eines Widerspruchs gegen die Ablehnung der Erteilung einer bis zur Höhe von 75 Prozent
Auskunft, der Herausgabe von Abschriften oder der Einsichtnahme nach Beginn, der Gebühr für die vollstän-
jedoch vor Beendigung seiner sachlichen Bearbeitung dige oder teilweise Zurück-
weisung eines Widerspruchs
gegen die Ablehnung der
Erteilung einer Auskunft, der
Herausgabe von Abschriften
oder der Einsichtnahme,
jedoch mindestens 15 Euro
5.3 vollständige oder teilweise Zurückweisung oder Rücknahme eines gegen die bis zur Höhe von 10 Prozent
Festsetzung einer Gebühr gerichteten Widerspruchs des streitigen Betrages,
jedoch mindestens 15 Euro,
wenn nicht der streitige
Betrag geringer ist
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Verordnung
zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung,
der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
Vom 25. April 2008
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 eines anderen Mitgliedstaates verbracht wer-
und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung den und
mit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in 2. im Falle
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17
und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den a) der Nummer 1 Buchstabe a die Anforde-
§§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 rungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Ver-
Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1 bindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG)
bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und Nr. 1266/2007 oder
29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 b) der Nummer 1 Buchstabe b des Artikels 7
Nr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b, Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der
des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- Verordnung (EG) Nr. 1266/2007
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von de- vorliegen.“
nen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der An-
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden
lage bezeichneten Gebiet“ durch das Wort „In-
ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung,
land“ ersetzt.
Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
2. In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Bundesminis-
Artikel 1 terium“ die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (Bundesministerium)“ einge-
Änderung der EG-Blauzungen-
fügt.
bekämpfung-Durchführungsverordnung
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „in dem in der
Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsver- Anlage bezeichneten Gebiet“ durch die Wörter „im
ordnung vom 31. August 2006 (eBAnz. AT46 2006 V1), Inland“ ersetzt.
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar
2008 (eBAnz. AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert: 4. § 4 wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1a) Wer Rinder, Schafe oder Ziegen hält, hat
„(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus die Rinder, Schafe und Ziegen seines Bestandes
dem Inland ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 nach Maßgabe des Satzes 2 mit einem Impfstoff
gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen im Sinne des Absatzes 1 impfen zu lassen. Die
Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbin- zuständige Behörde legt den Zeitpunkt der
dung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/ Impfung sowie die näheren Einzelheiten ihrer
2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführung fest. Eine Verfügung nach Satz 2
Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/ darf erst ergehen, nachdem
EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Über-
wachung und Beobachtung der Blauzungen- 1. die Zulassung eines Impfstoffes im Sinne des
krankheit sowie der Beschränkungen, die für Ver- Absatzes 1 nach § 31 Abs. 1 der Tierimpfstoff-
bringungen bestimmter Tiere von für die Blauzun- Verordnung bekannt gemacht worden ist oder
genkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3
EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fas- Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat,
sung nicht, soweit die Voraussetzungen dass von der Zulassung eines Impfstoffes im
Sinne des Absatzes 1 abgesehen wird.“
1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in
Verbindung mit Abs. 6, oder b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit „(2) Die zuständige Behörde kann für einen
Abs. 2, Bestand oder ein bestimmtes Gebiet Ausnahmen
von Absatz 1a genehmigen, soweit Belange der
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.“
Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit
empfängliche Tiere 5. § 5 wird wie folgt geändert:
1. in eine a) Absatz 1 wird aufgehoben.
a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 765
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- b) In Absatz 3 werden im einleitenden Satzteil nach
gefügt: dem Wort „Influenza“ die Wörter „der Subtypen
„4. entgegen § 4 Abs. 1a Satz 1 ein dort ge- H5 oder H7“ eingefügt.
nanntes Tier nicht impfen lässt oder“. 4. § 13 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherige Nummer 4 wird neue Num- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“
mer 5. durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
6. Die Anlage wird aufgehoben. b) In Absatz 8 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Satz 1“
durch die Angabe „§ 7 Abs. 3“ ersetzt.
Artikel 2 5. In § 27 Abs. 3 wird die Angabe „§ 21 Abs. 3, 4 Nr. 2
Änderung Buchstabe a und Nr. 3“ durch die Angabe „§ 21
der Geflügelpest-Verordnung Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3 und 4“ ersetzt.
Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 6. In § 30 Abs. 4 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch
(BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert: die Angabe „§ 55 Abs. 1 oder 3“ ersetzt.
7. In § 55 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird das Wort
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Sperrgebiet“ durch das Wort „Sperrbezirk“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
8. In § 56 Abs. 1 Satz 1 wird im einleitenden Satzteil die
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , im Falle Angabe „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe
des Buchstaben a, bei einem Wildvogel“ „§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
durch die Wörter „hochpathogenes aviäres Buchstabe b“ ersetzt.
Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 bei 9. In § 63 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1“ durch die
einem Wildvogel durch eine virologische Angabe „§ 55“ ersetzt.
Untersuchung“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter Artikel 3
„der Subtypen H5 oder H7“ durch die Wörter Änderung
„des Subtyps H5N1“ ersetzt. der Viehverkehrsverordnung
b) In Absatz 2 Nr. 7 wird nach dem Wort „Regenpfei- In § 37 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007
ferartige“ das Wort „ , Lappentaucherartige“ ein- (BGBl. I S. 1274, 1967) wird die Angabe „1. Januar
gefügt. 2008“ durch die Angabe „1. Januar 2010“ ersetzt.
2. In § 7 wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a einge-
fügt: Artikel 4
„(5a) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen Neubekanntmachung
von Absatz 1 Satz 1 für in Gefangenschaft gehaltene Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Vögel anderer Arten genehmigen, soweit auf der schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Ausstellung, dem Markt oder der Veranstaltung ähn- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
licher Art kein Geflügel aufgestellt wird und sonstige in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung gelten-
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
genstehen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert: Artikel 5
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „In- Inkrafttreten
fluenza“ die Wörter „der Subtypen H5 und H7“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. April 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften*)
Vom 28. April 2008
Die Bundesregierung verordnet 2. § 1 wird wie folgt geändert:
– auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 4 a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
und des § 30 Abs. 2 Nr. 15 und 16, jeweils in Verbin- aa) In Buchstabe a wird die Angabe „Sicher-
dung mit § 41 Abs. 8, des Gentechnikgesetzes in der heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember „Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.
1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 6 Abs. 3 Satz 2
aa1) In Buchstabe b wird die Angabe „Sicher-
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. April 2008
heitsstufe 1 und 2“ durch die Angabe
(BGBl. I S. 499), § 14 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 14
„Sicherheitsstufe 2“ ersetzt.
Buchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
S. 499), § 30 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 30 Buch- bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
stabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
S. 499) und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 33 Buch-
„4. zur Anzeige
stabe d des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I
S. 499) zuletzt geändert worden sind, nach Anhörung a) der Errichtung und des Betriebs gen-
des besonderen Ausschusses nach § 41 Abs. 8 des technischer Anlagen, in denen gentech-
Gentechnikgesetzes und nische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1
durchgeführt werden sollen, einschließ-
– auf Grund des § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit lich der vorgesehenen gentechnischen
Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I Gentechnikgesetzes;
S. 2066):
a1) der wesentlichen Änderung der Lage,
der Beschaffenheit oder des Betriebs ei-
Artikel 1
ner gentechnischen Anlage der Sicher-
Änderung heitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in
der Gentechnik-Verfahrensverordnung Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des
Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fas- Gentechnikgesetzes;
sung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 b) der Durchführung weiterer gentechni-
(BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der scher Arbeiten der Sicherheitsstufe 2
Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnik-
wie folgt geändert: gesetzes.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2a. In § 2 werden die Wörter „notwendige Anmeldung“
durch die Wörter „notwendige Anzeige oder An-
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: meldung“ ersetzt.
„§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen“. 3. § 3 wird wie folgt geändert:
b) Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Anmeldung“
gefasst: durch die Wörter „Die Anzeige, die Anmeldung“
„4. Abschnitt ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Anmeldung“
(weggefallen)
durch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung“
§ 13 (weggefallen) ersetzt.
§ 14 (weggefallen)“. 4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wör-
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen ter „zur Anmeldung“ durch die Wörter „zur An-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zeige, zur Anmeldung“ ersetzt.
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft b) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Teil I der
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie
2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 Anlage“ durch die Wörter „im Falle der Sicher-
S. 81), sind beachtet worden. heitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 767
der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der 6. Name des Beauftragten für die Biologische
Anlage“ ersetzt. Sicherheit und Nachweis der erforderlichen
Sachkunde;
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1
oder 2“ durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“ 7. Informationen über die Abfall- und Abwasser-
ersetzt. entsorgung.“
5. § 5 Abs. 4 wird aufgehoben. b) Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird
wie folgt geändert:
6. § 11 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 11
„Teil Ib“.
Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen
bb) Im einleitenden Satzteil werden nach den
(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Wörtern „gentechnischen Anlage“ die Wör-
Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom ter „ , in der gentechnische Arbeiten der Si-
4. November 1994 zur Festlegung von vereinfach- cherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt wer-
ten Verfahren für die absichtliche Freisetzung gene- den sollen,“ eingefügt.
tisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 cc) Am Ende des letzten Spiegelstriches wird
der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und
Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann folgender Spiegelstrich angefügt:
der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines
Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentech- „ – Informationen über die Abfall- und Ab-
nisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freiset- wasserentsorgung.“
zungen beantragen. Der Genehmigung ist die c) Teil II wird wie folgt geändert:
Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf
die erste Freisetzung folgenden weiteren Freiset- aa) Im einleitenden Satzteil werden
zungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 aaa) die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2“
der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2“
und diese nur unter den dort genannten Voraus- und
setzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Ver-
fahrens, insbesondere der bei der Antragstellung bbb) die Angabe „Teil I“ durch die Angabe
zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen „Teil Ib“
der Entscheidung 94/730/EG. ersetzt.
(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Ent- aa1) Im sechsten Spiegelstrich werden die Wör-
scheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen ter „sowie Informationen über die Abfallent-
kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung sorgung einschließlich der anfallenden Ab-
für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich fälle, deren Behandlung, endgültige Form
des Verfahrens, insbesondere der bei der Antrag- und Bestimmung“ gestrichen.
stellung zu machenden Angaben, gelten die Be- bb) Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semi-
stimmungen der Entscheidung 94/730/EG.“ kolon am Ende durch einen Punkt ersetzt
7. Der 4. Abschnitt wird aufgehoben. und der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.
8. Die Anlage wird wie folgt geändert: d) In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe
„Teil I und II“ durch die Angabe „Teil Ib und II“
a) Folgender Teil Ia wird vorangestellt: ersetzt.
„Teil Ia
Artikel 2
Für die Errichtung und den Betrieb und für die
wesentliche Änderung der Lage, der Beschaf- Änderung
fenheit oder des Betriebs einer gentechnischen der Gentechnik-Anhörungsverordnung
Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicher- § 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der
heitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996
für die darin vorgesehenen gentechnischen (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:
Arbeiten sind mindestens folgende Angaben er-
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
forderlich:
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn“ die
1. Lage der gentechnischen Anlage;
Wörter „für diese eine Genehmigung nach § 8
2. allgemeine Beschreibung der gentechnischen Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt
Anlage; wird und“ eingefügt.
3. Beschreibung der Art der vorgesehenen gen- b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
technischen Arbeit; „5. einer Freisetzung.“
4. Zusammenfassung der Risikobewertung der 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gentechnischen Arbeit;
„Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach
5. Name des Projektleiters und Nachweis der § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensver-
erforderlichen Sachkunde; ordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird.“
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Artikel 3 durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004
Änderung (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe
der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung „§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12
Abs. 8 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 und 6“
§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung ersetzt.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November
1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert wor- Artikel 5
den ist, wird wie folgt geändert:
Neubekanntmachung
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
a) In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung“ durch
schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
die Wörter „Anzeige oder Anmeldung“ ersetzt.
laut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gen-
b) In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung“ technik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Auf-
durch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung“ zeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallver-
ersetzt. ordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2“ durch geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. chen.
Artikel 4 Artikel 6
Änderung
der Gentechnik-Notfallverordnung Inkrafttreten
In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverord- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
nung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008 769
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. April 2008 – 1 BvR
1620/04 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 FGG sind verfassungskonform dahinge-
hend auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht
eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben
hat, es sei denn, es gibt im konkreten Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte,
die darauf schließen lassen, dass ein erzwungener Umgang dem Kindeswohl
dienen wird.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 16. April 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2008
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „125. Geburtstag Franz Kafka“)
Vom 24. April 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Verhältnis des Autors zu seinen Texten. Der linke Teil
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- zeigt auf dem Münzgrund den Veitsdom, nicht nur als
regierung beschlossen, aus Anlass des 125. Geburts- ein Kennzeichen Prags und als Schauplatz in Kafkas
tages von Franz Kafka eine deutsche Euro-Gedenk- „Prozess“, sondern ebenso als Andeutung des histo-
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. risch-kulturellen Hintergrunds der Lebensgeschichte
Die Auflage der Münze beträgt 1 760 000 Stück, darun- von Kafka.
ter maximal 260 000 Stück in Spiegelglanzausführung.
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Baden-Württemberg, Prägestätte Karlsruhe.
pa-Sterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
Die Münze wird ab dem 10. Juli 2008 in den Verkehr wie die Jahreszahl 2008 und das Münzzeichen „G“ der
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Staatlichen Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Karlsruhe.
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Inschrift:
Randstab umgeben. „EIN KÄFIG GING EINEN VOGEL SUCHEN • “.
Die Bildseite ist senkrecht in zwei Teile aufgeteilt. Der
Dieser berühmte Satz Kafkas ist eine Anspielung auf
rechte Teil zeigt das Porträt Kafkas in ein Textgeflecht
die tschechische Bedeutung seines Namens (kavka =
eingesenkt. Zugleich ragen seine Gesichtszüge aus
Dohle).
dem Text heraus und treten dem Betrachter entgegen.
Diese Doppeldeutigkeit thematisiert in gelungener Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Frantisek
Form das gerade auch für Kafka wichtige, gespannte Chochola, Hamburg.
Berlin, den 24. April 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück