706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Gesetz
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher,
verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht*)
Vom 8. April 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- „10a. unbeschadet der Vorschriften des Bun-
rates das folgende Gesetz beschlossen: desberggesetzes die Prüfung, Zulassung
und Überwachung von Anlagen, ein-
Artikel 1 schließlich Bauwerke und künstlicher In-
Änderung des Seeaufgabengesetzes seln, seewärts der Begrenzung des Küs-
tenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be- auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt,
kanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), zu- auf die Erfordernisse der Raumordnung
letzt geändert durch Artikel 319 der Verordnung vom und auf sonstige öffentliche Belange;“.
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ändert: e) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Zuver-
lässigkeit“ ein Komma und die Wörter „aller an
1. § 1 wird wie folgt geändert: Bord befindlichen Personen sowie der nach der
a) In Nummer 4 werden die Wörter „die Kompen- in Abschnitt D Nr. 7 der Anlage zum Schiffssi-
sierung der Peilfunkanlagen,“ gestrichen. cherheitsgesetz bezeichneten Richtlinie 94/57/
b) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b EG des Rates vom 22. November 1994 über ge-
und 4c eingefügt: meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisatio-
„4b. die Zulassung und Überwachung öffent- nen und die einschlägigen Maßnahmen der See-
licher oder privater Stellen, die als benannte behörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20) in ihrer je-
Stellen Konformitätsbewertungen für Anla- weils geltenden Fassung für ein Schiff tätig ge-
gen, Instrumente und Geräte für den wordenen anerkannten Organisation“ eingefügt.
Schiffsbetrieb (Schiffsausrüstung) vorneh-
men und entsprechende Erklärungen für f) In Nummer 15 wird der Punkt durch ein Semiko-
deren Inverkehrbringen ausstellen; lon ersetzt und es wird folgende Nummer 16 an-
gefügt:
4c. die Überwachung des Inverkehrbringens,
des Einbaus, der Instandhaltung und der „16. Maßnahmen zur Verhütung der Verbreitung
Verwendung von Schiffsausrüstung im Hin- fremder Organismen durch Schiffe ein-
blick auf die rechtlichen Anforderungen an schließlich der Prüfung, Zulassung und
diese (Marktüberwachung);“. Überwachung von Anlagen zur Behand-
lung von Ballastwasser und Sedimenten
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a ein- sowie der erforderlichen vorbereitenden
gefügt: Maßnahmen und internationalen Zulas-
„7a. die Bereitstellung eines funk- oder satelli- sungsverfahren.“
tenfunkärztlichen Dienstes mit fachärzt- 2. In § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
licher Beratung;“. gefügt:
d) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Die Behörden der Wasser- und Schiff-
fahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben
*) Dieses Gesetz dient auch der weiteren Umsetzung der Richtlinie 96/
98/EG des Rates über Schiffsausrüstung vom 20. Dezember 1996 nach § 1 Nr. 12 zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
(ABl. EG Nr. L 46 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung. der Seehäfen im Sinne des § 1 Nr. 1 und zur Ab-
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wehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtig- der Schiffstechnik einschließlich der überwa-
keit des Verkehrs im Sinne des § 1 Nr. 2 wahr.“ chungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2
3. § 5 wird wie folgt geändert: Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsge-
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in der
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: jeweils geltenden Fassung, bei der Festlegung
aa) In Nummer 1 werden am Ende nach den des Freibords sowie bei ihren Überwachungs-
Wörtern „übertragen werden“ die Wörter maßnahmen im Ausland der Hilfe der von
„oder auf Grund einer Rechtsverordnung Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 der
nach § 7a Abs. 4 diese Aufgaben durch Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz genannten
anerkannte juristische Personen des priva- Richtlinie 94/57/EG anerkannten Organisationen.
ten Rechts wahrgenommen werden“ einge- Außerhalb der Aufgaben, die in der in Abschnitt D
fügt. Nr. 7 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a genannten Richtlinie 94/57/EG in ihrer dort an-
eingefügt: gegebenen Fassung aufgeführt sind, bedient
sich die See-Berufsgenossenschaft der Hilfe
„1a. nach § 1 Nr. 4b und 4c,“. des Germanischen Lloyd.“
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 6“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
die Angabe „und 7a“ eingefügt.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 4c wird nach der Angabe „Nr. 15“
die Angabe „und 16“ eingefügt. „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Stadtentwicklung kann zur Erfüllung von Aufga-
ben nach § 1 Nr. 4 und § 2 juristischen Personen
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: des privaten Rechts, die nach ihrer Satzung ent-
„Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- sprechenden Zwecken dienen, durch Rechtsver-
drographie bedient sich, soweit sachdien- ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
lich, bei der Erfüllung der Aufgaben nach Anerkennung der Schiffe und die Überwachung
§ 1 Nr. 4, 5, 12 und 16 der Hilfe der von der Bordausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
Deutschland nach der in Abschnitt D Nr. 7 Satz 2, die Abnahme von Prüfungen, die Ertei-
der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz ge- lung von Befähigungszeugnissen für Schiffsleute
nannten Richtlinie 94/57/EG anerkannten Or- und Führer von Sportfahrzeugen sowie die Prü-
ganisationen, zusätzlich bei der Erfüllung der fung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von
Aufgabe nach § 1 Nr. 12 im Bereich der funk- Schiffen, die die Bundesflagge führen und die
technischen Sicherheit der Hilfe der Bundes- nicht internationalen Sicherheitsregelungen im
netzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes unterlie-
munikation, Post und Eisenbahnen; es darf gen, die Erteilung der entsprechenden Erlaub-
dort vorhandene personenbezogene Daten nisse, Zeugnisse, Bescheinigungen und die Er-
erheben, soweit deren Kenntnis für die Erfül- hebung der Kosten nach Maßgabe des § 12
lung seiner vorbezeichneten Aufgaben erfor- und der auf Grund des § 12 Abs. 2 erlassenen
derlich ist.“ Verordnung ganz oder teilweise übertragen.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Hil- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
fe“ die Wörter „der See-Berufsgenossen-
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
schaft oder“ eingefügt.
„§ 7a
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
„Bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 (1) Schiffsausrüstung darf nur in den Verkehr ge-
Nr. 16 bedient sich das Bundesamt für See- bracht, eingebaut, instand gehalten oder verwendet
schifffahrt und Hydrographie außerdem der werden, soweit sie den in einer Rechtsverordnung
Hilfe des Umweltbundesamtes, des Bundes- nach Absatz 2 bestimmten Anforderungen an Si-
instituts für Risikobewertung und der See- cherheit und Gesundheit und sonstigen Vorausset-
Berufsgenossenschaft; es kann sich der zungen für das Inverkehrbringen, den Einbau, die
Hilfe weiterer Stellen bedienen, soweit diese Instandhaltung und die Verwendung entspricht
zustimmen.“ und Sicherheit und Gesundheit der Verwender oder
4. § 6 wird wie folgt geändert: Dritter oder sonstige in den Rechtsverordnungen
nach Absatz 2 aufgeführten Rechtsgüter nicht ge-
a) In Absatz 1 werden fährdet werden.
aa) in Satz 1 die Angabe „§ 9 Abs. 1“ durch die
(2) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseiti-
Angabe „§ 7a Abs. 4 oder § 9 Abs. 1“ und
gung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung
bb) in Satz 2 die Wörter „Betriebssicherheitsor- künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie
ganisationssysteme oder“ durch die Wörter ist insbesondere befugt
„Systeme für die Organisation von Sicher-
1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten,
heitsmaßnahmen sowie für“
dass ein Schiffsausrüstungsteil erst in den Ver-
ersetzt. kehr gebracht wird, wenn es den Anforderungen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 1 entspricht,
„(2) Die See-Berufsgenossenschaft bedient 2. anzuordnen, dass ein Schiffsausrüstungsteil von
sich bei den ihr zugewiesenen Angelegenheiten einer geeigneten Stelle überprüft wird,
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3. das Inverkehrbringen, das Einbauen, das In- (5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 4 kann
standsetzen oder das Verwenden eines Schiffs- abweichend von den §§ 5 und 6 die Zuständigkeit
ausrüstungsteils, das nicht den Anforderungen für die Zulassung oder Überwachung der be-
nach Absatz 1 entspricht, zu beschränken oder nannten Stellen dem Bundesministerium für Ver-
zu verbieten, kehr, Bau und Stadtentwicklung ganz oder teilweise
4. die Rücknahme oder den Rückruf eines in Ver- vorbehalten werden.“
kehr gebrachten Schiffsausrüstungsteils, das 7. § 8 wird wie folgt geändert:
nicht den Anforderungen nach Absatz 1 ent-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
spricht, anzuordnen, ein solches Schiffsausrüs-
tungsteil sicherzustellen und, soweit eine Gefahr „Soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
für den Verwender oder einen Dritten auf andere § 1 Nr. 1 bis 6, 13 und 16 sowie nach § 2 erfor-
Weise nicht zu beseitigen ist, die unschädliche derlich ist, können die damit betrauten Personen
Beseitigung zu veranlassen. 1. Wasserfahrzeuge anhalten und deren Be-
(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und triebs- und Geschäftsräume betreten,
Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechts- 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dienenden Betriebs- und Geschäftsräume be-
für Schiffsausrüstung treten und
1. Anforderungen an die Gewährleistung von Si-
3. Prüfungen vornehmen;
cherheit und Gesundheit, Anforderungen zum
Schutz sonstiger Rechtsgüter und sonstige Vo- dies gilt auch hinsichtlich der Prüfung der Ver-
raussetzungen des Inverkehrbringens, des Ein- kehrstüchtigkeit der Besatzungsmitglieder für
baus, der Instandhaltung oder Verwendung, ins- die mit der Durchführung der Aufgabe nach § 1
besondere Prüfungen, Produktüberwachungen, Nr. 2 betrauten Personen.“
Bescheinigungen, b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlagen, Instru-
2. Anforderungen an die zur Erfüllung der Anforde- mente und Geräte für den Schiffsbetrieb“ durch
rungen nach Nummer 1 erforderliche Marktüber- die Wörter „von Schiffsausrüstung“ ersetzt.
wachung sowie damit zusammenhängende be- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
hördliche Maßnahmen, insbesondere hinsicht-
lich der Abwehr von Gefahren, namentlich durch „(4) Der nach Absatz 2 Verpflichtete kann die
Information, Kennzeichnung, Auflagen, Ein- Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
schränkungen, Änderung und Nachrüstung der Beantwortung ihn selbst oder einen der in
Schiffsausrüstung, § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
3. Anforderungen an die Kennzeichnung, Aufbe- rechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
wahrungs- und Mitteilungspflichten sowie damit nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
zusammenhängende behördliche Maßnahmen, aussetzen würde.“
4. Anforderungen an den Nachweis des Vorliegens
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Voraussetzungen nach Nummer 1, insbe-
sondere durch Konformitätsbewertungen und a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
darauf bezogene Erklärungen durch benannte aa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt ge-
Stellen, fasst:
zu regeln. „Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur
Stadtentwicklung wird ferner ermächtigt, durch Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Leichtigkeit des Seeverkehrs, zur Abwehr
rates die Anforderungen an benannte Stellen und von Gefahren für die Meeresumwelt und zur
deren Zulassung einschließlich des erforderlichen Verhütung von der Seeschifffahrt ausgehen-
Verfahrens zu bestimmen, insbesondere über der schädlicher Umwelteinwirkungen im
1. Unabhängigkeit, technische Kenntnisse und Er- Sinne des Bundes-Immissionsschutzgeset-
fahrungen sowie berufliche Zuverlässigkeit der zes ohne Zustimmung des Bundesrates
Stelle, Rechtsverordnungen zu erlassen über“.
2. Verfügbarkeit des erforderlichen Personals, der bb) In Nummer 2 werden die Wörter „auf den
notwendigen Mittel und Ausstattung, vorgenannten Wasserflächen und in den vor-
genannten Häfen“ durch die Wörter „auf
3. Bestehen einer angemessenen Haftpflichtversi-
Wasserflächen und in Häfen im Sinne des
cherung,
§ 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
4. Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheim-
cc) In Nummer 3 werden
nissen,
5. Unterauftragsvergabe, aaa) nach dem Wort „Befähigungsnachwei-
se“ die Wörter „und Erlaubnisse“ ein-
6. Teilnahme an Erfahrungsaustauschkreisen, gefügt und
7. Qualitätsmanagement, bbb) die Wörter „erteilt oder entzogen“
8. die Überwachung der Voraussetzungen sowie durch die Wörter „erteilt, entzogen oder
hierzu erforderliche Maßnahmen. deren Ruhen angeordnet“ ersetzt.
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dd) Nummer 4a wird durch folgende Num- nen Visums sowie bei Fahrgästen Einschif-
mern 4a und 4b ersetzt: fungs- und Ausschiffungshafen),
„4a. die Prüfung, Zulassung und Überwa- 5. die Identifikationsmerkmale der anerkannten
chung im Sinne des § 1 Nr. 10a, wobei Organisation im Sinne des Artikels 2 Buch-
zur Gewährleistung des Rückbaus von stabe f der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom
aufgegebenen oder nicht mehr benutz- 22. November 1994 über gemeinsame Vor-
ten Anlagen die Leistung einer Sicher- schriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
heit vorgeschrieben werden kann; und -besichtigungsorganisationen und die ein-
4b. die Anforderungen an sowie die Prü- schlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl.
fung, Zulassung und Überwachung EG Nr. L 319 S. 20), die die für die Erteilung von
von Anlagen zur Behandlung von Bal- Schiffszeugnissen und Schiffsbescheinigungen
lastwasser und Sedimenten einschließ- erforderlichen Überprüfungen oder Besichti-
lich der dafür erforderlichen Verfahrens- gungen durchgeführt oder selbst Schiffszeug-
bestimmungen;“. nisse ausgestellt hat (Name, Sitz, Niederlas-
sung) und die Umstände ihres Tätigwerdens,
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. der letzte Auslaufhafen, der nächste Anlaufha-
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 bis 7 fen, der Zielhafen, die Position zum Zeitpunkt
können, soweit sie vom Bund auszuführen sind, der Datenerhebung, Fahrt, Geschwindigkeit,
unbeschadet des § 5 Abs. 2 und des § 6 Abs. 2, der Status, Tiefgang, der Routenplan und die
die für die Ausführung zuständigen Stellen sowie Ankunftszeit des Schiffes im nächsten Hafen
die zur ordnungsgemäßen Durchführung erfor- sowie schiffsbezogene Sicherheitsmeldungen,
derlichen unterstützenden weiteren Stellen be-
stimmen, insbesondere festlegen, durch welche 7. bei der Hafenstaatkontrolle oder Folgemaßnah-
Maßnahmen, auch im Rahmen der Erfüllung in- men, wie der Verweigerung des Hafenzugangs,
ternationaler Übereinkommen, die zur Unterstüt- Häufigkeit, Gründe und Umstände dieser Maß-
zung bestimmten Stellen mitwirken.“ nahmen und ihrer Aufhebung,
c) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: 8. Mängelliste bei der Flaggenstaatkontrolle,
„Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 4a 9. Ladungsdaten,
können das Verwaltungsverfahren sowie die Art 10. für Schiffe im Sinne der Regel 2 Absatz 1.1 des
und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Überein-
Nr. 10a genannten Belange regeln.“ kommens, welche eine oder mehrere Hafenan-
d) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Nummer 7“ lagen in der Bundesrepublik Deutschland anzu-
durch die Angabe „Satz 1 Nr. 7“ ersetzt. laufen beabsichtigen, die im Anhang der Hin-
weise des Schiffssicherheitsausschusses zu
9. In § 9c Satz 1 wird die Angabe „§§ 9 bis 9b“ durch den Vorschriften im Zusammenhang mit der
die Angabe „§ 7a oder §§ 9 bis 9b“ ersetzt. Übermittlung von sicherheitsbezogenen Anga-
10. Nach § 9d wird folgender neuer § 9e eingefügt: ben vor dem Einlaufen eines Schiffes in den Ha-
fen (MSC/Circ. 1130 vom 14. Dezember 2004,
„§ 9e
VkBl. 2005 S. 143) genannten sicherheitsbezo-
(1) Soweit es zur Erfüllung einer Aufgabe nach genen Angaben zum Schiff, soweit die Daten
diesem Gesetz erforderlich ist, darf die für die über die Nummern 1 bis 9 hinausgehen.
Durchführung dieser Aufgabe zuständige Stelle fol- Die Daten können auch unter Zuhilfenahme und
gende Daten erheben: Auswertung automatischer Schiffsidentifikations-
1. die Identifikationsmerkmale eines in ein Schiffs- systeme sowie des Schiffsdatenschreibers erhoben
register eingetragenen oder mit einer amtlichen werden. Satz 1 gilt nicht für Schiffe der Bundes-
Funkstellenkennzeichnung versehenen Schiffes wehr.
(Schiffsname, Register, See- und Küstenfunk- (2) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwen-
stellenkennzeichnung, IMO-Schiffsidentifikati- det werden, zu dem sie erhoben worden sind. Die
onsnummer, amtliche Schiffsnummer, Unter- Daten dürfen an andere öffentliche Stellen übermit-
scheidungssignal oder Funkrufzeichen, Typ, telt werden, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben
Vermessungsergebnis, Baujahr), nach diesem Gesetz oder zur Gefahrenabwehr er-
2. die Identifikationsmerkmale eines Sportfahrzeu- forderlich oder durch eine bereichsspezifische Er-
ges (Name, Bauart, Baujahr, Nationalitäten- mächtigungsgrundlage erlaubt ist. Die Daten nach
kennzeichen, sonstige amtliche oder amtlich Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 werden an die Bundes-
anerkannte Kennzeichen), polizei zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen
Schutzes des Bundesgebietes übermittelt, wobei
3. die Identifikationsmerkmale des Eigentümers, die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz 1
Betreibers, Charterers oder Führers eines Schif- Nr. 5, 8 und 9 nur auf Ersuchen im Einzelfall erfolgt.
fes oder Sportfahrzeuges (Familienname und Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund
Vornamen oder Name, Anschrift), grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften
4. Angaben zu den an Bord befindlichen Personen wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben
(Familienname, Vornamen, Staatsangehörigkeit, auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt
Geburtsdatum und -ort, Art und Nummer des für diese Stellen Satz 3 entsprechend. Die Identifi-
Identitätsdokuments, Nummer eines vorhande- kationsmerkmale nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und
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die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 dürfen auch len kein angemessenes Datenschutzniveau ge-
an Hafenbetriebe, Schiffsmeldedienste und Hafen- währleistet ist.“
dienstleister oder andere nichtöffentliche Stellen 12. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7, 9
übermittelt werden, wenn dies der Erfüllung von Abs. 1, 2 und 3“ durch die Angabe „§§ 7, 7a, 9
Aufgaben nach diesem Gesetz dient. Satz 1 gilt Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
auch für den Dritten, an den die Daten übermittelt
werden. Die Einzelheiten der Datenübermittlung re- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
gelt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bun- aa) Vor der bisherigen Nummer 1 werden fol-
desministerium des Innern ohne Zustimmung des gende Nummern 1 und 1a eingefügt:
Bundesrates durch Rechtsverordnung. In der
Rechtsverordnung sind die Dritten, an die die Daten „1. entgegen § 7a Abs. 1 in Verbindung mit
übermittelt werden dürfen, näher zu bestimmen. einer Rechtsverordnung nach Abs. 3
Nr. 1 Schiffsausrüstung in den Verkehr
(3) Werden Daten an eine ausländische oder bringt, einbaut, instand hält oder ver-
über- oder zwischenstaatliche öffentliche Stelle wendet,
oder an eine internationale Organisation oder Or- 1a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7a
gane und Einrichtungen der Europäischen Gemein- Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“.
schaften übermittelt, ist der Empfänger darauf hin-
zuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem bb) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie über- mer 1b.
mittelt werden. Die Übermittlung, die nicht im Rah- cc) In der Nummer 3 wird die Angabe
men von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise „§ 9a Satz 1“ durch die Angabe „§ 7a Abs. 3
in den Anwendungsbereich des Rechts der Euro- Nr. 2, 3 oder 4 oder § 9a Satz 1“ ersetzt.
päischen Gemeinschaften fallen, unterbleibt, so- b) In Absatz 2 werden
weit die betroffene Person ein schutzwürdiges Inte-
resse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, ins- aa) die Angabe „Absatzes 1 Nr. 2“ durch die An-
besondere wenn bei der in Satz 1 genannten Stelle gabe „Absatzes 1 Nr. 1a und 2“,
ein angemessenes Datenschutzniveau nicht ge- bb) die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
währleistet ist. Daten über wesentliche Verstöße durch die Wörter„fünfzigtausend Euro“ und
gegen anwendbare internationale Regeln und Nor- cc) die Wörter „fünftausend Euro“ durch die
men über die Seetüchtigkeit der Schiffe und den Wörter „zehntausend Euro“
Schutz der Meeresumwelt dürfen auch mitgeteilt
ersetzt.
werden, wenn beim Empfänger kein angemessenes
Datenschutzniveau gewährleistet ist.“ c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1
die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
11. § 9f wird wie folgt geändert: und Nordwest“ durch die Wörter „Absatzes 1
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nr. 1 und 1a das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie und des Absatzes 1 Nr. 1b
„Das Seeleute-Befähigungs-Verzeichnis wird ge- die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord
führt, um für Befähigungsnachweise von Seeleu- und Nordwest“ ersetzt.
ten die Echtheits- und Gültigkeitsfeststellung
14. Nach § 21 wird folgender § 22 eingefügt:
durch die zuständigen Behörden zu gewährleis-
ten, und um den zuständigen Behörden im Rah- „§ 22
men der Verfolgung von Straftaten und Ord-
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
nungswidrigkeiten Auskunft darüber zu geben,
Stadtentwicklung kann durch allgemeine Verwal-
welche Befähigungsnachweise und Erlaubnisse
tungsvorschriften das Nähere zur einheitlichen An-
ruhen, vorläufig oder endgültig entzogen wur-
wendung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
den.“
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ordnungen durch seine nachgeordneten Behörden
oder die von ihm beliehenen juristischen Personen
„(4) Die nach Absatz 3 gespeicherten perso- regeln.“
nenbezogenen Daten dürfen, soweit dies zu den
in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecken erforder- 15. Der bisherige § 22 wird neuer § 23.
lich ist, an die Vollzugsbehörden des Bundes
und der Länder übermittelt werden. Sie dürfen Artikel 2
unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
auf Antrag an die von der Eintragung betroffene Das Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September
Person, an Unternehmen oder an Behörden ei- 1998 (BGBl. I S. 2860), zuletzt geändert durch Artikel 3
nes anderen Staates übermittelt werden. Die der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193),
Übermittlung, die nicht im Rahmen von Tätigkei- wird wie folgt geändert:
ten erfolgt, die ganz oder teilweise in den An-
wendungsbereich des Rechts der Europäischen 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Gemeinschaften fallen, unterbleibt, soweit die a) In der Überschrift werden die Wörter „Zielset-
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse zung und Geltungsbereich“ durch die Wörter
an dem Ausschluss der Übermittlung hat, insbe- „Anwendungsbereich und Begriffsbestimmun-
sondere wenn bei den in Satz 2 genannten Stel- gen“ ersetzt.
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b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) in der Überschrift das Wort „Regelungen“ durch
„(1) Dieses Gesetz bestimmt, welche Maß- die Wörter „Regeln und Normen“ und
nahmen bei der Durchführung der jeweils gelten- b) in Satz 1 das Wort „Schiffssicherheitsregelun-
den internationalen Regelungen zur Schiffssi- gen“ durch das Wort „Regelungen“
cherheit und zum Umweltschutz auf See (Rege- ersetzt.
lungen) vorzunehmen sind, um die Sicherheit
5. In § 5 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, 3 und 4, § 12 und
und den Umweltschutz auf See sowie den damit
in Abschnitt A. Textziffer I.5 der Anlage wird jeweils
unmittelbar im Zusammenhang stehenden Ar-
das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das
beitsschutz zu gewährleisten.“
Wort „Regelungen“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-
6. § 6 wird wie folgt geändert:
heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“
ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Schiffssicher-
heitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“
d) In Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort „Regelun- ersetzt.
gen“durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesanzei-
2. § 2 wird wie folgt geändert: ger“ durch das Wort „Verkehrsblatt“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden die Wörter „Anwen- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
dung auf Schiffe“ durch die Wörter „Weitere Be-
a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherheitsor-
griffsbestimmungen und Ausnahmen vom An-
ganisation“ durch das Wort „Organisation“ er-
wendungsbereich“ ersetzt.
setzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Schiffe im Sinne dieses Gesetzes sind „1. die Organisation der Geschäftsführung, die
1. Seeschiffe, die die Bundesflagge führen; innerbetriebliche Überwachung, die Kon-
zepte und Verfahren für die Vorschriften zur
2. Seeschiffe im Eigentum und öffentlichen
Schiffssicherheit einschließlich des Arbeits-
Dienst des Bundes, eines Landes oder einer
schutzes und zur Verhütung der Meeresver-
öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder An-
schmutzung,“.
stalt mit Sitz im Geltungsbereich des Grund-
gesetzes, die anstelle der Bundesflagge eine 8. § 8 wird wie folgt geändert:
Dienstflagge führen; a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. Binnenschiffe, die in einem deutschen „(1) Für die Erfüllung von Anforderungen hin-
Schiffsregister eingetragen sind und auf Was- sichtlich des Verhaltens beim Schiffsbetrieb an
serstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anlage 1 Bord, insbesondere in Bezug auf den Wach-
der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung dienst, Ladung und Ballast, Tanks, Schadstoffe,
vom 17. März 1988 (BGBl. I S. 238) in ihrer Müllbeseitigung, Übungen und Notfallbekämp-
jeweils geltenden Fassung verkehren oder fung, Aufzeichnungen und Eintragungen, Unter-
die Grenze der Seefahrt seewärts überschrei- richtungen und Meldungen über Vorgänge beim
ten; Bordbetrieb sowie das Mitführen und Vorlegen
4. Schiffe unter ausländischer Flagge, mit denen von Zeugnissen, Bescheinigungen und einschlä-
Küstenschifffahrt im Sinne der Verordnung gigen Unterlagen, ist der Schiffsführer verant-
über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 wortlich.“
(BGBl. I S. 2555) in ihrer jeweils geltenden b) In Absatz 2 wird das Wort „Regelungen“ durch
Fassung betrieben wird oder die auf See- das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
schifffahrtsstraßen oder im seewärts angren- 9. In § 9 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Personen hin-
zenden Bereich des deutschen Küstenmee- sichtlich der“ das Wort „Sicherheitsorganisation“
res gewerblich eingesetzt sind.“ durch die Wörter „Organisation des Schiffsbe-
c) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Ab- triebs“ ersetzt.
sätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 10. § 14 wird wie folgt geändert:
und 3.
a) In Absatz 1 werden
d) In dem neuen Absatz 2 werden
aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“
aa) das Wort „Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelungen“ ersetzt und
durch das Wort „Regelungen“ und bb) die Wörter „mit Regelungen“ gestrichen.
bb) die Wörter „andere als die in den Absätzen 1 b) In Absatz 2 wird das Wort „Schiffssicherheitsre-
und 2 genannten Schiffe“ durch die Wörter gelung“ durch das Wort „Regelung“ ersetzt.
„andere als die in Absatz 1 genannten Schif-
11. In § 15 wird das Wort „Sicherheitsregelungen“
fe“
durch das Wort „Regelungen“ ersetzt.
ersetzt.
3. In § 3 werden nach den Wörtern „vor Gefahren“ die Artikel 3
Wörter „oder widerrechtlichen Beeinträchtigungen“ Änderung des MARPOL-Gesetzes
eingefügt. Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
4. In § 4 werden machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes setz oder dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz
vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), wird wie oder der aufgrund dieser Gesetze erlassenen
folgt geändert: Rechtsvorschriften, soweit dies für die genannten
1. In Artikel 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verkehr, Bau- Maßnahmen erforderlich ist.“
und Wohnungswesen“ durch die Wörter „Verkehr, 2. In § 30a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt. und 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1, 3 und 4a“
2. Artikel 2a wird aufgehoben. ersetzt.
3. In § 30b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
Artikel 4 bis 4“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 1 bis 4a“ ersetzt.
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fas- Artikel 6
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
S. 2026), zuletzt geändert durch Artikel 313 der Verord-
In § 1 Abs. 1 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes vom
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Ar-
folgt geändert: tikel 227 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Regulie- S. 2407) geändert worden ist, werden nach den Wör-
rungsbehörde für Telekommunikation und Post“ tern „in allen Tätigkeitsbereichen“ die Wörter „und fin-
durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi- det im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsüberein-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen kommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember
(Bundesnetzagentur)“ ersetzt. 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließli-
2. § 9 wird wie folgt geändert: chen Wirtschaftszone Anwendung“ eingefügt.
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 7
b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden Absätze 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
bis 7.
In § 5a Abs. 2 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes
c) Der neue Absatz 5 wird wie folgt geändert:
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober
aa) In Nummer 1 wird in Buchstabe c am Ende 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch
das Wort „oder“ und folgender Buchstabe d Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
eingefügt: S. 3150) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
„d) auf Grund des Gesetzes zur Sicherung zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem
von Verkehrsleistungen vom 23. Juli 2004 Meeresboden“ gestrichen.
(BGBl. I S. 1865), zuletzt geändert durch
Artikel 304 der Verordnung vom 31. Okto- Artikel 8
ber 2006 (BGBl. I S. 2407),“. Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein- Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September
gefügt: 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch
„4. Überprüfung von Angaben in Zusammen- Artikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008 (BGBl. I
hang mit den Regelungen des Energie- S. 698), wird wie folgt geändert:
steuergesetzes oder der auf Grund dieses
1. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
§ 1 Abs. 1 dieses Gesetzes“ gestrichen.
über den Bezug von steuerbegünstigten
Kraftstoffen für die Schifffahrt an Dienst- 2. In § 3 Abs. 3 werden
stellen der Zollverwaltung des Bundes“. a) in Nummer 1 das Wort „Meeresverschmutzung“
durch das Wort „Umweltverschmutzung“ und
Artikel 5
b) in Nummer 4 Buchstabe i das Wort „Schiffssi-
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes cherheitsregelungen“ durch das Wort „Regelun-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- gen“
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
ersetzt.
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833), wird wie folgt 3. In § 5 Abs. 3, § 5a, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 1 und
geändert: Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, 4 und 6, § 12 Abs. 1
und 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 2 sowie in An-
1. In § 30 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a ein-
lage 1 Abschnitt B. II. Nr. 7 wird jeweils das Wort
gefügt:
„Schiffssicherheitsregelungen“ durch das Wort „Re-
„(4a) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister gelungen“ ersetzt.
dürfen außerdem an die hierfür zuständigen Stellen
übermittelt werden für die Erteilung, den Entzug oder Artikel 9
das Anordnen des Ruhens von Befähigungszeugnis-
sen und Erlaubnissen für Kapitäne, Schiffsoffiziere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
oder sonstige Seeleute nach den Vorschriften des Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998
Seemannsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes (BGBl. I S. 2214), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
und für Schiffs- und Sportbootführer und sonstige Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie
Besatzungsmitglieder nach dem Seeaufgabenge- folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 713
1. In § 60 Abs. 5 werden nach den Wörtern „luftver- Artikel 10
kehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Abs. 4
des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und
schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen gemäß § 30 Inkrafttreten
Abs. 4a des Straßenverkehrsgesetzes“ eingefügt.
2. In § 62 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2 und 6“ durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
die Angabe „§ 60 Abs. 1, 2, 5 und 6“ ersetzt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Fleischgesetz
Vom 9. April 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 3. eine Niederlassung oder zustellungsfähige Anschrift
rates das folgende Gesetz beschlossen: im Inland hat und
4. eine für die ordnungsgemäße Klassifizierung hinrei-
§1
chende Anzahl zugelassener Klassifizierer beschäf-
Begriffsbestimmungen tigt.
Im Sinne dieses Gesetzes sind (2) Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet. Sie wird
1. Schlachttiere: zum Schlachten bestimmte Rinder, auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert, soweit die
Schweine und Schafe; Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt werden.
2. Schlachtkörper: ganze, halbe und viertel Tierkörper Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate
von Schlachttieren; vor Ablauf der Zulassung zu stellen.
3. Schlachtbetrieb: ein Unternehmen, das Schlacht- (3) Die Zulassung erlischt, wenn das Klassifizie-
tiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirt- rungsunternehmen seine Tätigkeit
schaftlichen Unternehmung schlachtet oder 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers-
schlachten lässt; ten Zulassung aufgenommen oder
4. Schlachtstätte: eine Einrichtung oder Anlage, in der 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht
Schlachttiere gewerbsmäßig oder im Rahmen einer mehr ausgeübt
wirtschaftlichen Unternehmung geschlachtet wer-
den; hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid
der zuständigen Behörde festgestellt.
5. Klassifizierung: Einreihung von Schlachtkörpern in
gesetzliche Handelsklassen und Kategorien; (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
6. Klassifizierungsunternehmen: ein Unternehmen, das schaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium)
die Klassifizierung als Dienstleistung erbringt; wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die näheren Anforderungen an
7. Klassifizierer: ein Mitarbeiter eines Klassifizierungs- die Zulassung nach Absatz 1 einschließlich des Ver-
unternehmens, der die Klassifizierung durchführt. fahrens festzulegen. In der Rechtsverordnung nach
Satz 1 kann insbesondere vorgeschrieben werden,
§2 dass die Zulassung inhaltlich beschränkt, mit Auflagen,
Klassifizierung auch nachträglich, verbunden oder nur für das Gebiet
Soweit nach den Vorschriften des Handelsklassen- eines oder mehrerer Länder erteilt werden kann, soweit
rechts eine Klassifizierung von Schlachtkörpern vorge- dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Klassi-
schrieben oder zulässig ist, darf die Klassifizierung nur fizierung erforderlich ist.
von
§4
1. der zuständigen Behörde oder
2. einem hierfür nach § 3 zugelassenen Klassifizie- Befähigung und
rungsunternehmen durch nach § 4 zugelassene Zulassung von Klassifizierern
und von ihm beschäftigte Klassifizierer (1) Ein Klassifizierer darf Schlachtkörper einer Tierart
vorgenommen werden. nur klassifizieren, wenn er dazu von der zuständigen
Behörde zugelassen ist. Die Zulassung wird auf Antrag
§3 erteilt, wenn die antragstellende Person
Zulassung von 1. sachkundig ist,
Klassifizierungsunternehmen 2. für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten in
(1) Der Betrieb eines Klassifizierungsunternehmens einem Klassifizierungsunternehmen tätig gewesen
bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. und dort während dieses Zeitraums für die Tätigkeit
Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Klassi- als Klassifizierer in der Praxis ausgebildet worden ist
fizierungsunternehmen und
1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 3. über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässig-
17020:2004-11 Typ A*) erfüllt, keit sowie Unabhängigkeit von den Beteiligten der
2. die Gewähr für die notwendige gesamten Vermarktungskette für Fleisch verfügt.
a) Unabhängigkeit von den Beteiligten der gesam- Die Zulassung erfolgt durch Aushändigung einer Zulas-
ten Vermarktungskette für Fleisch, sungsurkunde und einen mit einem Lichtbild versehe-
b) Zuverlässigkeit und nen Klassifiziererausweis. Für die Ausübung seiner Tä-
tigkeit erhält der Klassifizierer einen auf seine Person
c) Sachkunde bietet,
bezogenen Stempel. Der Klassifizierer hat den Klassifi-
ziererausweis und den personenbezogenen Stempel
*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin
und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in während der Ausübung seiner Tätigkeit stets bei sich
München archivmäßig gesichert und niedergelegt. zu führen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 715
(2) Die Sachkunde ist in einer staatlichen Prüfung weis nach Satz 2 wird durch das Ablegen einer Prüfung
(Sachkundeprüfung) nachzuweisen. Die Sachkunde- erbracht, die sich auf den Inhalt der Sachkundeprüfung
prüfung besteht aus einem praktischen und einem nach Absatz 2 erstreckt. Die näheren Einzelheiten für
theoretischen Teil; sie umfasst die Prüfung nach Satz 3 einschließlich des Verfahrens
1. die ausreichende Kenntnis der Handelsklassen- können in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 gere-
systeme und der Klassifizierungs- und Verwiegungs- gelt werden.
techniken für die jeweilige Tierart,
§5
2. die Bedienung und Behandlung der für die jeweilige
Tierart zugelassenen Klassifizierungsgeräte und Erlöschen der
Zulassung eines Klassifizierers,
3. die Kenntnisse der für die Klassifizierung maßgeb- Rückgabe übergebener Gegenstände
lichen Rechtsvorschriften.
(1) Die Zulassung eines Klassifizierers erlischt, wenn
(3) Bevor eine antragstellende Person zur Prüfung der Klassifizierer seine Tätigkeit
nach Absatz 2 zugelassen wird, muss sie an einem
Ausbildungskurs teilgenommen haben. Der Ausbil- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
dungskurs wird von der für die Durchführung der Sach- Zulassung aufgenommen oder
kundeprüfung zuständigen Behörde oder von einer von 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als zwei Jahre
der zuständigen Behörde beauftragten Einrichtung nicht mehr ausgeübt
durchgeführt. Die Dauer des Ausbildungskurses beträgt hat. Das Erlöschen der Zulassung wird durch Bescheid
für jede Tierart mindestens fünf Tage. der zuständigen Behörde festgestellt.
(4) Jeder Klassifizierer ist verpflichtet, alle zwei Jahre (2) Ein Klassifizierer ist nach Beendigung seiner
an einem Fortbildungskurs teilzunehmen und die sich Tätigkeit sowie nach Widerruf, Rücknahme oder Er-
anschließende Prüfung (Fortbildungsprüfung) erfolg- löschen seiner Zulassung verpflichtet, der zuständigen
reich zu absolvieren. Die Verpflichtung zur Teilnahme Behörde die Zulassungsurkunde, den Klassifizierer-
an einem Fortbildungskurs oder zur Teilnahme an einer ausweis und den personenbezogenen Stempel zurück-
Fortbildungsprüfung entfällt, soweit in der Person eines zugeben.
Klassifizierers ein wichtiger Grund vorliegt; in diesem
Fall sind der Fortbildungskurs und die Fortbildungs-
§6
prüfung unverzüglich nachzuholen. Die Dauer des Fort-
bildungskurses beträgt für jede Tierart mindestens Widerruf und
einen Tag. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Rücknahme der Zulassung von
Klassifizierungsunternehmen und Klassifizierern
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunterneh-
die näheren Anforderungen an die Zulassung von mens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ord-
Klassifizierern einschließlich des Verfahrens, insbe- nungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht
sondere mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn
1. an die für die Tätigkeit als Klassifizierer erforderliche
Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit nach Absatz 1 1. die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC
Satz 2 Nr. 3, 17020:2004-11 Typ A*) nicht mehr erfüllt sind,
2. das Nähere über die Sachkundeprüfung nach Ab- 2. die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit
satz 2, oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist,
3. den Ausbildungskurs nach Absatz 3 und 3. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizie-
rungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in
4. den Fortbildungskurs einschließlich der Prüfung
unzulässiger Weise beeinflusst oder einen oder meh-
nach Absatz 4 und der Folgen bei Nichtbestehen
rere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizie-
der Fortbildungsprüfung
rungsergebnisses veranlasst hat oder
einschließlich des jeweiligen Verfahrens zu regeln. In
4. das Klassifizierungsunternehmen die Klassifizierung
der Verordnung nach Satz 1 kann insbesondere
durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer hat
bestimmt werden, dass Zulassung und Sachkunde-
durchführen lassen.
prüfung für die Klassifizierung von Schweineschlacht-
körpern jeweils nur für bestimmte Geräte oder Geräte- (2) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu wider-
typen erfolgen. rufen, wenn er
(6) Eine Person, die über eine in einem anderen 1. nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zu-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder verlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über 2. ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht er-
den europäischen Wirtschaftsraum erworbene abge- folgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4
schlossene Ausbildung oder eine dort erfolgte Zulas- teilgenommen hat.
sung als Klassifizierer verfügt, ist ohne erneute Teil-
(3) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrens-
nahme an einem Ausbildungskurs und ohne Sachkun-
rechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf
deprüfung zuzulassen, wenn die Gleichwertigkeit der
von Verwaltungsakten unberührt.
Sachkunde gegeben ist. Liegt eine gleichwertige Sach-
kunde nicht vor oder ist sie nur mit unangemessenem
*) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Berlin
zeitlichen oder sachlichen Aufwand feststellbar, ist ein und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in
gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nach- München archivmäßig gesichert und niedergelegt.
716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
§7 (3) Beendet ein Klassifizierer seine Tätigkeit, so teilt
Zuständigkeit er dies zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
der für seine Zulassung zuständigen Behörde unver-
(1) Die Durchführung dieses Gesetzes und die Über- züglich mit. Die Tätigkeit als Klassifizierer gilt als been-
wachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Ge- det, wenn er die Tätigkeit für einen Zeitraum von mehr
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen als zwei Jahren nicht mehr ausgeübt hat.
Rechtsverordnungen obliegt den nach Landesrecht zu-
ständigen Behörden, soweit in diesem Gesetz nichts (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
anderes bestimmt ist. Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die näheren Anforderungen an die Mitteilungspflichten
(2) Zuständig für
nach den Absätzen 1 bis 3 und das Verfahren zu regeln.
1. die Zulassung und Überwachung der Einhaltung der
Zulassungsvoraussetzungen eines Klassifizierungs- §9
unternehmens nach § 3 Abs. 1,
Preis- und Gewichtsfeststellung,
2. die Verlängerung der Zulassung eines Klassifizie- Kennzeichnung von Schlachtkörpern
rungsunternehmens nach § 3 Abs. 2,
(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach
3. das Feststellen des Erlöschens der Zulassung eines
Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständi-
Klassifizierungsunternehmens nach § 3 Abs. 3 sowie
gen Behörden
4. den Widerruf und die Rücknahme der Zulassung ei-
nes Klassifizierungsunternehmens nach § 6 Abs. 1 1. die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festge-
und 3 stellt und
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung 2. die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststel-
(Bundesanstalt). lungen veröffentlicht
(3) Zuständig für die Zulassung der Klassifizierer werden.
nach § 4 Abs. 1 und die Durchführung der Prüfungen (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
nach § 4 Abs. 2, 4 und 6 Satz 3 ist die zuständige vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller oder und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustim-
Klassifizierer seine Hauptwohnung oder, soweit er über mung des Bundesrates Vorschriften über
keine Wohnung im Inland verfügt, seine zustellungs-
fähige Anschrift hat. Ändert sich während des Verfah- 1. die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlacht-
rens die Wohnung oder die zustellungsfähige Anschrift, körper und
so kann die bisher zuständige Behörde das Verfahren 2. die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer
fortsetzen, wenn die nunmehr zuständige Behörde zu- Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit
stimmt.
zu erlassen.
(4) Stellt die nach Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige
Behörde Tatsachen fest, die für das Vorliegen der (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1
Voraussetzungen der Zulassung eines Klassifizierungs- können die näheren Voraussetzungen über das Verfah-
unternehmens oder eines Klassifizierers von Bedeutung ren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Be-
sein können und ist sie nicht selbst die für die Entschei- kanntgabe festgelegt werden, insbesondere
dung zuständige Behörde, so teilt sie diese Tatsachen 1. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben
der für die Entscheidung zuständigen Behörde unver- der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten
züglich mit. haben über
§8 a) die angelieferten und abgegebenen Mengen und
die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art
Mitteilungspflichten und Kategorie,
(1) Das Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,
b) das Ergebnis der Klassifizierungen und das Ge-
zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes der
wicht der einzelnen Schlachtkörper sowie
Bundesanstalt sowie den für die Zulassung und Über-
wachung der Tätigkeit der Klassifizierer zuständigen c) andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kauf-
Landesbehörden vor Aufnahme seiner Tätigkeit Namen preis unter Berücksichtigung dieser Merkmale
und Anschriften der bei ihm beschäftigten Klassifizierer berechnet wird,
sowie die vorgesehenen Einsatzorte der Klassifizierer 2. dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben,
mitzuteilen. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen. deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ih-
(2) Beabsichtigt ein Klassifizierungsunternehmen, nen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine
seine Tätigkeit einzustellen oder beantragt es die Er- Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenom-
öffnung eines Insolvenzverfahrens, so teilt es dies men sind oder von ihr befreit werden können,
zum Zweck der Durchführung dieses Gesetzes
3. dass Preise auf Grund der Meldungen nach Num-
1. spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen mer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt
Ende seiner Tätigkeit oder und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht
2. im Falle eines Antrags auf Eröffnung eines In- werden,
solvenzverfahrens unverzüglich nach dem Antrag 4. dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 ge-
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nannten Einrichtungen festgestellt werden darf so-
den in Absatz 1 Satz 1 genannten Behörden mit. wie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 717
5. Vorgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung
a) Errechnung der zu meldenden und der zu veröf- der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes
fentlichenden Preise und zu den Meldungen, ins- und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
besondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie verordnungen erforderlich ist,
den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstü-
sind, cke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
b) Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnitt- sowie Transportmittel betreten,
führung, 2. Besichtigungen vornehmen,
c) Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der 3. Proben entnehmen,
Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den 4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge-
nach Landesrecht zuständigen Behörden an das schäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Ab-
Bundesministerium oder die von ihm bestimmte schriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anferti-
Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen. gen und
§ 10 5. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
Auskunftspflichten (3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft
und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet,
dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der 1. das Betreten der Grundstücke sowie der Geschäfts-,
innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des Betriebs- und Lagerräume und Transportmittel nach
gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder Absatz 2 Nr. 1, die dort vorzunehmenden Besichti-
elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das gungen nach Absatz 2 Nr. 2, die Probenahme nach
Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Absatz 2 Nr. 3 und die Prüfung der Geschäftsunter-
Schlachttieres zu geben. Die Verpflichtung nach Satz 1 lagen nach Absatz 2 Nr. 4 zu dulden und
erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskel- 2. bei Maßnahmen nach Absatz 2 mitzuwirken, insbe-
fleischanteil. sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen
(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet, und zu öffnen, schriftliche oder elektronische ge-
schäftliche Unterlagen vorzulegen, Abschriften, Aus-
1. den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuord-
züge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf
nung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforder-
eigene Kosten anzufertigen, die Entnahme von Pro-
lichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
ben zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte
2. den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der zu erteilen.
von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die
(4) Wer zur Erteilung einer Auskunft verpflichtet ist,
Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den ge-
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
meldeten Preis zu geben.
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
die näheren Anforderungen an die Informationen nach eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer rigkeiten aussetzen würde.
Erteilung zu regeln.
§ 12
§ 11
Registerführung, Datenübermittlung
Befugnisse
der zuständigen Behörde (1) Soweit dies zur Erfüllung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft über die Preismeldungen
(1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung für Schlachtkörper oder zur Durchführung von Rechts-
festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger verordnungen nach § 9 Abs. 2 erforderlich ist, darf die
Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbeson- zuständige Behörde erhobene Informationen ein-
dere kann sie schließlich personenbezogener Daten übermitteln
1. anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen 1. an das Bundesministerium,
oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängig-
keit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbe- 2. an die Bundesanstalt,
trieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder 3. an die zuständigen Behörden anderer Länder und
bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
Schlachttieren tätig werden darf und 4. an die Organe und Einrichtungen der Europäischen
2. einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Gemeinschaft.
Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere (2) Die Bundesanstalt führt ein Register der nach § 3
Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise unter- Abs. 1 zugelassenen Klassifizierungsunternehmen. In
sagen. dem Register werden nur die Namen und Anschriften
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde be- der Unternehmen und der in den Unternehmen be-
auftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Be- schäftigten Klassifizierer, das Datum der Zulassung
schäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt des Klassifizierungsunternehmens und der Klassi-
oder der Länder und Sachverständige der Kommission fizierer sowie die für die Zulassung der Klassifizierer zu-
der Europäischen Gemeinschaft und anderer Mitglied- ständige Landesbehörde gespeichert. Zum Zwecke der
staaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur Überwachung der Klassifizierung ist den dafür zustän-
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
digen Behörden der Länder auf Ersuchen Auskunft aus § 14
dem Register zu erteilen. Gebühren und Auslagen
(3) Die zuständige Landesbehörde führt ein Register (1) Für Amtshandlungen, die nach diesem Gesetz
aller von ihr zugelassenen Klassifizierer. In dem Regis- und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
ter werden nur die Namen und Anschriften der Klassi- Rechtsverordnungen vorgenommen werden, werden
fizierer, das Datum der Zulassung und der letzten Gebühren und Auslagen erhoben.
bestandenen Fortbildungsprüfung sowie Name und
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
Anschrift des Klassifizierungsunternehmens, bei dem
und die Gebührenhöhe werden durch Landesrecht be-
der Klassifizierer beschäftigt ist, gespeichert. Die zu-
stimmt, soweit die Amtshandlungen nicht durch die
ständige Landesbehörde erteilt Auskunft aus dem
Bundesanstalt vorgenommen werden. Das Bundesmi-
Register
nisterium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
1. der Bundesanstalt zum Zweck der Zulassung und Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverord-
Überwachung der Einhaltung der Zulassungsvoraus- nung ohne Zustimmung des Bundesrates für Amts-
setzungen von Klassifizierungsunternehmen und handlungen der Bundesanstalt nach den §§ 3 und 6
Abs. 1 und 3 die gebührenpflichtigen Tatbestände und
2. den zuständigen Behörden der Länder zum Zweck die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze
der Überwachung der Klassifizierung. oder Rahmensätze vorzusehen.
(4) Die Einrichtung von automatisierten Verfahren,
die die Übermittlung der Daten aus den Registern nach § 15
den Absätzen 2 und 3 durch Abruf ermöglichen, ist Außenverkehr
nach Maßgabe von § 10 des Bundesdatenschutzge-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
setzes zulässig. Landesrechtliche Regelungen zur Vor-
Mitgliedstaaten und dritter Staaten sowie den Organen
abprüfung und zur Unterrichtung des Landesbeauftrag-
der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundes-
ten für den Datenschutz bleiben unberührt.
ministerium. Es kann die damit verbundenen Aufgaben
(5) Nach der Einstellung der Tätigkeit eines Klassi- auf die Bundesanstalt oder durch Rechtsverordnung
fizierungsunternehmens oder eines Klassifizierers oder mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen
dem Ausscheiden eines Klassifizierers aus einem Klas- obersten Landesbehörden übertragen.
sifizierungsunternehmen sind die dieses Klassi-
fizierungsunternehmen oder diesen Klassifizierer be- § 16
treffenden Daten noch für die Dauer von drei Jahren Bußgeldvorschriften
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. De-
zember desjenigen Jahres, in dem die Unternehmens- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
aufgabe, das Ausscheiden aus dem Unternehmen oder fahrlässig
die Beendigung der Tätigkeit erfolgt ist. Nach Ablauf 1. entgegen § 2 eine Klassifizierung vornimmt,
der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen. Vor- 2. entgegen § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, jeweils auch in
schriften, die eine längere Aufbewahrung vorschreiben, Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
bleiben unberührt. § 8 Abs. 4, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
§ 13
3. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 2 oder einer
Rechtsverordnungen vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
in bestimmten Fällen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Bestimmungen über die für die Durchführung 4. einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung
dieses Gesetzes erforderlichen Erhebungen und Ver- nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
wendungen personenbezogener Daten zu treffen. 5. entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme
nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mit-
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, § 3 Abs. 4,
wirkt.
§ 4 Abs. 5, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 2, auch in Verbindung
mit Abs. 3, und § 10 Abs. 3 können ohne Zustimmung (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
des Bundesrates erlassen werden, wenn ihr unverzügli- Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehn-
ches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung tausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist
und ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum § 17
von höchstens sechs Monaten begrenzt wird. Einziehung
(3) Das Bundesministerium kann die ihm in diesem Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 began-
Gesetz erteilten Ermächtigungen zum Erlass von gen worden, so können Gegenstände, auf die sich die
Rechtsverordnungen durch Rechtsverordnung mit Zu- Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu
stimmung des Bundesrates auf die Landesregierungen ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
übertragen. Die Landesregierungen können die Er- oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
mächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Lan- § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
desbehörden übertragen. zuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 719
§ 18 letzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom
Übergangsbestimmungen 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben.
(1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig § 20
ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3
bis zum 1. November 2009 befreit. Änderung von Rechtsvorschriften
(2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des (1) Das Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Be-
Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte kanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1662), zu-
Sachverständige bis zum 1. November 2010 selbstän- letzt geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom
dig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlacht- 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt ge-
körper klassifizieren. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttre- ändert:
tens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffent-
lich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch er- 1. In § 61 werden die Wörter „auf Grund der“ durch die
lischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Wörter „auf Grund einer auf Grund des § 9 Abs. 2
Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November des Fleischgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
2010. oder der“ ersetzt.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- 2. In § 93 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter „die für die
zes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und nach § 4 der Vierten Durchführungsverordnung zum
Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizie- Vieh- und Fleischgesetz zuständigen Landesbehör-
rer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 den“ durch die Wörter „die für die Preismeldung für
Nr. 2 und Abs. 3 befreit. Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 in Verbindung mit
(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und § 9 Abs. 1 des Fleischgesetzes oder nach § 4 der
Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und
dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung Fleischgesetz zuständigen Landesbehörden“ er-
ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbeson- setzt.
dere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise
und Sachverständigenstempel, zurückzugeben. (2) In § 16 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 23 des Ge-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates,
setzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) ge-
Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des
ändert worden ist, wird die Angabe „ , des Vieh- und
Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekannt-
Fleischgesetzes“ gestrichen.
machung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt
geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind. § 21
§ 19 Inkrafttreten
Aufhebung des Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. No-
Vieh- und Fleischgesetzes vember 2008 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von
Das Vieh- und Fleischgesetz in der Fassung der Be- Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach
kanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zu- der Verkündung in Kraft.
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 721
Verordnung
über Ausnahmen von § 56a des
Arzneimittelgesetzes zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
(AMG-Blauzungenkrankheit-Ausnahmeverordnung)
Vom 7. April 2008
Auf Grund des § 56b des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das Bundes-
ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Über § 56a Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Arzneimittelgesetzes hinaus darf ein
Insektizid oder ein Repellent, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum für die zu behandelnde Tierart zugelassen ist,
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit von einem Tierarzt oder einer Tierärz-
tin verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn in Deutschland
ein für die zu behandelnde Tierart zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung
steht.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. April 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung*)
Vom 10. April 2008
Es verordnen auf Grund
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie,
– des § 13 Abs. 5 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Rückstands-Höchstmengenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I
S. 2082, 2002 I S. 1004), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 90), wird wie folgt
geändert:
1. Anlage 1 Liste A wird wie folgt geändert:
Nach der Position „Azinphos-ethyl“ wird die folgende Position „Azinphos-methyl“ eingefügt:
„Azinphos- 86-50-0 O,O-Dimethyl-S- 0,01 Eier, Fleisch, Fleischerzeug-
methyl (4-oxo-3H-1,2,3- nisse, Milch, Erzeugnisse auf
benzotriazin-3-yl)- Milchbasis“.
methyl-dithiophos=
phat
2. Anlage 2 Liste A wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Acetamiprid“ wird wie folgt gefasst:
„Acetamiprid 160430-64-8 (E)-N1-[(6-Chlor- 5 Endivie, Feldsalat, Petersilie,
3-pyridyl)methyl]- Salat
N2-cyano-N1-
methylacetamidin 1 Kernobst, Zitrusfrüchte
0,3 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale, Paprika
0,2 Kirschen
0,1 Aprikosen, Auberginen, Hopfen,
Pfirsiche, Tee, Tomaten
0,02 Baumwollsaat, Pflaumen
0,01 andere pflanzliche
Lebensmittel“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien:
– 2007/55/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/
EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Azinphos-methyl (ABl. EU Nr. L 243 S. 41),
– 2007/57/EG der Kommission vom 17. September 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/
EWG und 90/642/EWG des Rates bezüglich der Rückstandshöchstgehalte für Dithiocarbamate (ABl. EU Nr. L 243 S. 61),
– 2007/62/EG der Kommission vom 4. Oktober 2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des
Rates bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Bifenazat, Pethoxamid, Pyrimethanil und Rimsulfuron (ABl. EU Nr. L 260
S. 4) und
– 2007/73/EG der Kommission vom 13.12.2007 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates
bezüglich der dort festgesetzten Rückstandshöchstgehalte für Acetamiprid, Atrazin, Deltamethrin, Imazalil, Indoxacarb, Pendimethalin, Py-
metrozin, Pyraclostrobin, Thiacloprid und Trifloxystrobin (ABl. EU Nr. L 329 S. 40).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 723
b) Die Position „Azinphos-methyl“ wird wie folgt gefasst:
„Azinphos- 86-50-0 O,O-Dimethyl-S- 0,5 Erdbeeren, Johannisbeeren,
methyl (4-oxo-3H-1,2,3- Kernobst, Schalenfrüchte,
benzotriazin-3-yl)- Stachelbeeren, Steinobst,
methyl-dithiophos= Strauchbeerenobst
phat
0,2 Baumwollsaat, Gurken
0,1 Hopfen, Preiselbeeren, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
c) Nach der Position „Bifenox“ wird die folgende Position „Bifenazat“ eingefügt:
„Bifenazat 149877-41-8 Isopropyl 2-(4-me= 2 Erdbeeren, Paprika
thoxybiphenyl-3-yl)
hydrazinoformat 0,5 Auberginen, Tomaten
0,3 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,02 Hopfen, Ölsaat, Tee
0,01 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
d) Die Position „Dithiocarbamate“ wird wie folgt gefasst:
25 Hopfen
„Dithiocarbamate
7 10 Erdbeeren
3 7 Papayas
3 5 Johannisbeeren, Kernobst,
frische Kräuter, Oliven, Paprika,
Salatarten, Trauben, Zitrus-
3 früchte
3 3 Auberginen, Kopfkohl, Porree,
Tomaten
3 2 Aprikosen, Bananen, Cucur-
bitaceen mit genießbarer Scha-
3 le, Gerste, Hafer, Kirschen,
Mangos, Pfirsiche, Pflaumen,
3 1
Rosenkohl
Blumenkohle, Bohnen mit
3 insgesamt
Hülsen (frisch), Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale,
8 berechnet als
Schwefel-
kohlenstoff
Erbsen mit Hülsen (frisch),
Frühlingszwiebeln, Kohlrabi,
3 Roggen, Schalotten, Speise-
zwiebeln, Triticale, Weizen
3 0,5 Blattkohle, Chicoreé, Okra,
Rapssamen, Rhabarber,
3 0,3
Rote Rüben, Spargel
Brunnenkresse, Kartoffeln,
3 Knollensellerie
3 0,2 Karotten, Meerrettich,
Pastinaken, Petersilienwurzel,
Schwarzwurzeln
3 0,1 Bohnen ohne Hülsen (frisch),
3 Bohnen, Erbsen ohne Hülsen
(frisch), Erbsen, Knoblauch,
übrige Ölsaat, Tee, teeähnliche
3 Erzeugnisse, Walnüsse
9 0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
e) Die Position „Imazalil“ wird wie folgt gefasst:
„Imazalil 35554-44-0 1-[2-(2,4-Dichlor= 5 Zitrusfrüchte
phenyl)-2-(2-pro=
penyloxy)-ethyl]- 3 Kartoffeln
imidazol 2 Bananen, Kernobst, Melonen
0,5 Tomaten
0,2 Cucurbitaceen mit genießbarer
Schale
0,1 Hopfen, Tee, teeähnliche
Erzeugnisse
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
f) Die Position „Indoxacarb“ wird wie folgt gefasst:
„Indoxacarb 144171-61-9 (R,S)-7-Chlor-3- 3 Kopfkohl
(Summe der [methoxycarbonyl-
Isomeren) (4-trifluormethoxy- 2 Endivie, frische Kräuter, Salat,
phenyl)carbamoyl]- Spinat, Trauben
2,5-dihydroindeno 1 Feldsalat, Johannisbeeren,
[1,2-e] [1,3,4] Stachelbeeren
oxadiazin-4a(3H)-
carbonsäure= 0,5 Äpfel, Auberginen, Sojabohnen,
methylester Tomaten
0,3 Aprikosen, Blumenkohle, übri-
ges Kernobst, Paprika, Pfirsiche
0,2 Bananen, Chinakohl, Cucur-
bitaceen mit genießbarer Scha-
le, Grünkohl, Radieschen, Retti-
che
0,1 Artischocken, Cucurbitaceen
mit ungenießbarer Schale
0,05 Hopfen, übrige Ölsaat,
Schalenfrüchte, Tee
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
g) Die Position „Pendimethalin“ wird wie folgt gefasst:
„Pendi= 40487-42-1 N-(1-Ethylpropyl)- 0,2 Hülsenfrüchte, Hülsengemüse
methalin 2,6-dinitro-3,4- (frisch), Karotten, Meerrettich,
xylidin Pastinaken, Petersilienwurzel
0,1 Hopfen, Knollensellerie, Ölsaat,
Stangensellerie, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
h) Nach der Position „Perthan“ wird die folgende Position „Pethoxamid“ eingefügt:
„Pethoxamid 106700-29-2 2-Chlor-N- 0,02 Hopfen, Tee, teeähnliche
(2-ethoxyethyl)- Erzeugnisse
N-(2-methyl-1-
phenylprop-1-enyl) 0,01 andere pflanzliche Lebens-
acetamid mittel“.
i) Die Position „Propineb“ wird wie folgt gefasst:
„Propineb 12071-83-9 Zink-[N,N’-propy= 50 Hopfen
len-1,2-bis(dithio=
carbamat)] (Polymer) 2 Gurken, Tomaten
1 Melonen, Paprika, Trauben,
Wassermelonen
0,3 Kernobst, Kirschen, Knollen-
sellerie, Oliven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 725
0,2 Kartoffeln
0,1 Ölsaat, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
j) Die Position „Pymetrozin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,1 mg/kg wird das Wort „Johannisbeeren“ gestrichen.
bb) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg werden nach dem Wort „Erdbeeren,“ die Wörter „Johannisbeeren,
Stachelbeeren,“ eingefügt.
k) Die Position „Pyraclostrobin“ wird wie folgt gefasst:
„Pyraclo= 175013-18-0 Methyl-N-[2-[[1- 10 Feldsalat, Hopfen
strobin (4-chlorphenyl)py=
razol-3-yl]oxy]-o- 2 Johannisbeeren, Keltertrauben,
toluol]-N-methoxy= frische Kräuter, übrige Salat-
carbamat arten
1 Brombeeren, Himbeeren, Pista-
zien, Tafeltrauben, Zitrusfrüchte
0,5 Erdbeeren, übrige Kleinfrüchte
und Beeren, Paprika, Porree
0,3 Gerste, Hafer, Hülsenfrüchte,
Kernobst, Kirschen, Meerrettich,
Pastinaken
0,2 Aprikosen, Auberginen, Kopf-
kohl, Knoblauch, Pfirsiche,
Rosenkohl, Schalotten,
Tomaten, Speisezwiebeln
0,1 Blumenkohle, Karotten,
Petersilienwurzel, Pflaumen,
Roggen, Schwarzwurzeln,
Triticale, Weizen
0,05 Mangos, Papayas, Tee,
teeähnliche Erzeugnisse
0,02 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
l) Die Position „Pyrimethanil“ wird wie folgt gefasst:
„Pyrimethanil 53122-28-0 2-Anilino-4,6- 10 Brombeeren, Himbeeren,
dimethylpyrimidin Pfirsiche, Salat, Zitrusfrüchte
5 Erdbeeren, Kernobst,
Kleinfrüchte und Beeren,
Trauben
3 Aprikosen, frische Kräuter,
Pflaumen
2 Bohnen mit Hülsen (frisch),
Paprika
1 Auberginen, Cucurbitaceen mit
genießbarer Schale, Karotten,
Porree, Tomaten
0,5 Hülsenfrüchte
0,2 Erbsen ohne Hülsen (frisch),
Mandeln, Pistazien
0,1 Bananen, Hopfen, Ölsaat,
Speisezwiebeln, Tee
0,05 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
m) Die Position „Rimsulfuron“ wird wie folgt gefasst:
„Rimsulfuron 122931-48-0 N-((4,6-Dimethoxy= 0,1 Hopfen, Tee
pyrimidin-2-yl)-
aminocarbonyl)-3- 0,05 andere pflanzliche Lebens-
(ethylsulfonyl)-2- mittel“.
pyrimidinsul=
fonamid
n) Die Position „Thiacloprid“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach dem Wort „Erdbeeren,“ das Wort „Papayas,“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,2 mg/kg wird nach dem Wort „Melonen,“ das Wort „Senfkörner,“ eingefügt.
o) Die Position „Thiram“ wird wie folgt gefasst:
„Thiram 137-26-8 Tetramethylthiuram= berechnet als 10 Erdbeeren
disulfid Thiram
5 Äpfel, Birnen
3 Aprikosen, Keltertrauben,
Kirschen, Pfirsiche
2 Endivie, Salat, Pflaumen
0,2 Hopfen, Tee
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
p) Die Position „Trifloxystrobin“ wird wie folgt geändert:
aa) Bei der Höchstmenge 0,5 mg/kg wird nach dem Wort „Kernobst,“ das Wort „Mangos,“ eingefügt.
bb) Bei der Höchstmenge 0,3 mg/kg wird nach dem Wort „Melonen,“ das Wort „Paprika,“ eingefügt.
cc) Die Höchstmenge 0,2 mg/kg wird wie folgt gefasst: „Cucurbitaceen mit genießbarer Schale, Kopfkohle,
Pflaumen, Porree, Wassermelonen“.
dd) Bei der Höchstmenge 0,05 mg/kg werden nach dem Wort „Bananen,“ die Wörter „Blumenkohl, Broc-
coli,“ eingefügt.
q) Die Position „Ziram“ wird wie folgt gefasst:
„Ziram 137-30-4 Zink-(N,N-dimethyl- 5 Kirschen
dithiocarbamat)
2 Pflaumen
1 Birnen
0,2 Hopfen, Tee
0,1 andere pflanzliche Lebens-
mittel“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. April 2008
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 727
Erste Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz*)
Vom 11. April 2008
Auf Grund des § 2 Abs. 6, des § 2a Abs. 5, auch in durch Artikel 470 der Verordnung vom 31. Oktober
Verbindung mit § 11a Satz 2, und § 5 Abs. 3 des Fahr- 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
von denen § 2 Abs. 6 durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes
vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418) neugefasst sowie „§ 1
§ 2a Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom Sprachtest;
19. März 2008 (BGBl. I S. 418) und § 11a Satz 2 durch Anpassungslehrgang und
Artikel 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 19. März 2008 (BGBl. I Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie
S. 418) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: und des Rates vom 7. September 2005 über
die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Artikel 1 (1) Bestehen Bedenken dagegen, dass ein Be-
werber um eine Fahrlehrerlaubnis über die erforder-
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz lichen Sprachkenntnisse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8
vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307), zuletzt geändert des Fahrlehrergesetzes verfügt, kann die zuständige
Behörde ihm aufgeben, die erforderlichen Sprach-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG kenntnisse mittels eines Sprachtests nachzuweisen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. § 5 Abs. 5 Satz 3 und 4 des Fahrlehrergesetzes gilt
L 255 S. 22). entsprechend.
728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
(2) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaa- und der im Inland geforderten Ausbildung besteht
tes der Europäischen Union, eines Vertragsstaates und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet
des Abkommens über den Europäischen Wirt- werden könnte. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
schaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer in
einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehrer- (7) Auf die Anwendung von Ausgleichsmaßnah-
laubnis oder eines in einem anderen dieser Staaten men nach den Absätzen 3 bis 5 ist zu verzichten,
ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur wenn die Berufsqualifikation eines Bewerbers den
Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, Anforderungen entspricht, die nach Artikel 15 Abs. 2
ist die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a des Fahrlehrerge- der Richtlinie 2005/36/EG vom Ausschuss für die
setzes nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 zu ertei- Anerkennung von Berufsqualifikationen beschlossen
len. worden sind.
(3) Ein Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, die
zur Niederlassung im Inland berechtigt, muss an (8) Für die Erteilung einer Fahrschulerlaubnis
einem Anpassungslehrgang teilnehmen, wenn seine nach § 11a des Fahrlehrergesetzes gelten die Ab-
bisherige Ausbildung oder Prüfung wesentlich hinter sätze 2 bis 7 entsprechend. Im Hinblick auf das Er-
den Anforderungen zurückbleibt, die durch die Fahr- fordernis von Ausgleichsmaßnahmen kommt es
lehrer-Ausbildungsordnung oder die Prüfungsord- auch auf die in § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Fahr-
nung für Fahrlehrer bestimmt werden, soweit nicht lehrergesetzes enthaltenen Anforderungen an. Wird
die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufser- ausschließlich von dem durch § 11 Abs. 1 Nr. 5 des
fahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Fahrlehrergesetzes vorausgesetzten Standard abge-
Kenntnisse den Unterschied ausgleichen können. wichen, ist Absatz 3 Satz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
In dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang
hat der Bewerber schriftliche Übungsarbeiten anzu- (9) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
fertigen sowie theoretischen und praktischen Probe- Stadtentwicklung stellt den Ländern eine Liste der
unterricht zu erteilen. Gegenstand des Anpassungs- anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
lehrgangs sind die Besonderheiten des deutschen und Vertragsstaaten des Abkommens über den Eu-
Straßenverkehrsrechts und der deutschen Straßen- ropäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz erst-
verkehrsverhältnisse sowie das deutsche Fahrlehrer- mals bis zum 1. Februar 2009 zur Verfügung, aus der
recht. Nach Abschluss des Lehrgangs ist dem Be- ersichtlich ist, in welchen Staaten nach Einschät-
werber jeweils eine Bescheinigung auszustellen, aus zung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und
der hervorgeht, dass er an dem Lehrgang aktiv und Stadtentwicklung
vollständig teilgenommen hat. Der Anpassungslehr-
gang wird von den nach § 22 des Fahrlehrergesetzes 1. die Fahrlehrerausbildung und -prüfung wesentlich
anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten durchge- hinter den Anforderungen des deutschen Rechts
führt. zurückbleibt,
(4) Die Teilnahme an dem Anpassungslehrgang
nach Absatz 3 kann durch die erfolgreiche Teilnahme 2. die Ausübung des Fahrlehrerberufs eine Fahrleh-
an einer Eignungsprüfung ersetzt werden. Die Eig- rerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder bei-
nungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und des nicht voraussetzt,
mündlichen Fachkundeprüfung sowie aus Lehrpro-
ben im theoretischen und fahrpraktischen Unter- 3. ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf-
richt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Über die lichen Qualifikation als Fahrlehrer und der im In-
erfolgreiche Teilnahme an der Eignungsprüfung ist land geforderten Ausbildung besteht,
eine Bescheinigung auszustellen.
(5) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub- 4. die Berufsqualifikation eines Bewerbers als Fahr-
nis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, ist lehrer den Anforderungen entspricht, die nach Ar-
die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung tikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG vom
erforderlich, die § 4 des Fahrlehrergesetzes entspre- Ausschuss für die Anerkennung von Berufsquali-
chen muss, wenn die in dem betreffenden Mitglied- fikationen beschlossen worden sind,
staat der Europäischen Union oder Vertragsstaat
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der 5. die unter den Nummern 1 bis 4 dargestellten Um-
Schweiz erworbene Berufsqualifikation eine Fahrleh- stände im Hinblick auf die Fahrschulerlaubnis,
rerausbildung, eine Fahrlehrerprüfung oder beides auch unter Berücksichtigung der in § 11 Abs. 1
nicht voraussetzt, soweit nicht die von den Bewer- Nr. 4 und 5 des Fahrlehrergesetzes enthaltenen
bern im Rahmen ihrer Berufserfahrung – auch in ei- Anforderungen, vorliegen.“
nem Drittland – erworbenen Kenntnisse die fehlende
Ausbildung und Prüfung ausgleichen können. Ab- 2. Dem § 17 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
satz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(6) Bei einem Bewerber um eine Fahrlehrerlaub- „Fahrlehrerscheine, die nach dem bis zum 17. April
nis, die nach § 2a Abs. 1 Satz 2 des Fahrlehrerge- 2008 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt worden
setzes nur zur vorübergehenden und gelegentlichen sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem
Ausbildung von Fahrschülern im Inland berechtigt, Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum
ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprü- Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung ent-
fung erforderlich, wenn ein wesentlicher Unterschied sprechen, dürfen bis zum 1. April 2009 weiter aus-
zwischen der beruflichen Qualifikation der Bewerber gefertigt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 729
3. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1.1
(zu § 2 Abs.1)
Unbefristeter Fahrlehrerschein
Zusammenhängend auf gelbem, glattem Leinwandpapier, Breite 114 mm, Höhe 72 mm, Typendruck. Statt des Leinwandpa-
piers können papierartige Stoffe verwendet werden, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit, insbesondere der Reißlänge, der
Bruchdehnung, der Nassfestigkeit, der Abriebfestigkeit und der Doppelfalzzahl, mindestens dem Leinwandpapier entsprechen
und gut bedruckt und beschriftet werden können.
Fahrlehrerschein
Name Vorname
Geburtstag und -ort
Wohnort
Fahrerlaubnisklassen
Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von
Fahrschülern*)
, den
Siegel der
Erlaubnis- Erlaubnisbehörde
behörde
Unterschrift
Registriernummer
Unterschrift des Erlaubnisinhabers
*) Falls zutreffend bitte ankreuzen.
...............................................................................
Der Inhaber besitzt die Fahrlehrerlaubnis der Klasse
… seit: … seit:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde … seit: … seit:
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur
Siegel der Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG.
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur
Siegel der
Erlaubnis- Durchführung von Aufbauseminaren nach § 4 StVG.
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................
Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis- , den
behörde
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 731
Beschäftigungsverhältnisse
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis- , den
behörde
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Siegel der
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................
Fahrschulerlaubnis
Fahrschulerlaubnisse der
Siegel der
Erlaubnis- Klasse(n): …… erteilt am:
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Berechtigt nur zur gelegentlichen und vorübergehenden Ausbildung von
Fahrschülern*)
Fahrschulerlaubnisse der
Siegel der
Erlaubnis- Klasse(n): …… erloschen am:
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
*) Falls zutreffend bitte ankreuzen.
732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n): …… erteilt am:
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der Klasse(n): …… erteilt am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................
Zweigstellenerlaubnisse
Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Siegel der
Erlaubnis- , den
behörde
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Zweigstellenerlaubnis für die
Siegel der
Erlaubnis- Klasse(n): …… erteilt am:
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Siegel der Zweigstellenerlaubnis erloschen am:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 733
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 11. April 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008
Verordnung
zur Vermeidung unbilliger Härten
durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente
(Unbilligkeitsverordnung – UnbilligkeitsV)
Vom 14. April 2008
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
sicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954, 2955), der durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Ge-
setzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Grundsatz
Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet,
eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inan-
spruchnahme unbillig wäre.
§2
Verlust eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn und solange sie zum Verlust eines
Anspruchs auf Arbeitslosengeld führen würde.
§3
Bevorstehende abschlagsfreie Altersrente
Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige in nächster Zukunft
die Altersrente abschlagsfrei in Anspruch nehmen können.
§4
Erwerbstätigkeit
Unbillig ist die Inanspruchnahme, solange Hilfebedürftige sozialversiche-
rungspflichtig beschäftigt sind oder aus sonstiger Erwerbstätigkeit ein entspre-
chend hohes Einkommen erzielen. Dies gilt nur, wenn die Beschäftigung oder
sonstige Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil der Arbeitskraft in Anspruch
nimmt.
§5
Bevorstehende Erwerbstätigkeit
(1) Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Hilfebedürftige durch die Vorlage
eines Arbeitsvertrages oder anderer ebenso verbindlicher, schriftlicher Zusagen
glaubhaft machen, dass sie in nächster Zukunft eine Erwerbstätigkeit gemäß § 4
aufnehmen und nicht nur vorübergehend ausüben werden.
(2) Haben Hilfebedürftige bereits einmal glaubhaft gemacht, dass sie alsbald
eine Erwerbstätigkeit nach Absatz 1 aufnehmen, so ist eine erneute Glaubhaft-
machung ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 17. April 2008 735
(3) Ist bereits vor dem Zeitpunkt der geplanten Aufnahme der Beschäftigung
oder Erwerbstätigkeit anzunehmen, dass diese nicht zu Stande kommen wird,
entfällt die Unbilligkeit.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
Berlin, den 14. April 2008
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz