666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Achtes Gesetz
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes*)
Vom 8. April 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „Übergangsvorschriften
sen: anlässlich des Achten
Gesetzes zur Änderung des
Artikel 1
Steuerberatungsgesetzes § 157a“.
Änderung
f) Die Angabe zu § 164a wird wie folgt gefasst:
des Steuerberatungsgesetzes
„Verwaltungsverfahren und
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
finanzgerichtliches Verfahren § 164a“.
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 8 des 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen
wird wie folgt geändert: Punkt ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Nummer 4 wird aufgehoben.
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende An- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
gabe eingefügt: „§ 3a
„Befugnis zu vorübergehender Befugnis zu vorübergehender und
und gelegentlicher Hilfeleistung gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen
in Steuersachen § 3a“.
(1) Personen, die in einem anderen Mitglied-
b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: staat der Europäischen Union oder in einem ande-
„Verbot der unbefugten Hilfeleistung ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
in Steuersachen, Missbrauch von päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz be-
Berufsbezeichnungen § 5“. ruflich niedergelassen sind und dort befugt ge-
b1) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: schäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem
Recht des Niederlassungsstaates leisten, sind
„Zulassung zur Prüfung, Befreiung zur vorübergehenden und gelegentlichen ge-
von der Prüfung, organisatorische schäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen auf
Durchführung der Prüfung, Abnahme dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland be-
der Prüfung, Wiederholung der fugt. Der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in
Prüfung und Besetzung des Steuersachen im Inland richtet sich nach dem
Prüfungsausschusses § 35“. Umfang dieser Befugnis im Niederlassungsstaat.
b2) Die Angabe zu § 37b wird wie folgt gefasst: Bei ihrer Tätigkeit im Inland unterliegen sie densel-
„Zuständigkeit für die Zulassung ben Berufsregeln wie die in § 3 genannten Perso-
zur Prüfung, für die Befreiung von nen. Wenn weder der Beruf noch die Ausbildung
der Prüfung, für die organisatorische zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reg-
Durchführung der Prüfung, für die lementiert ist, gilt die Befugnis zur geschäftsmäßi-
Abnahme der Prüfung und für die gen Hilfeleistung in Steuersachen im Inland nur,
Berufung und Abberufung des wenn die Person den Beruf dort während der vor-
Prüfungsausschusses § 37b“. hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
ausgeübt hat. Ob die geschäftsmäßige Hilfeleis-
b3) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
tung in Steuersachen vorübergehend und gele-
„Gebühren für Zulassung, Prüfung, gentlich erfolgt, ist insbesondere anhand ihrer
Befreiung und verbindliche Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und
Auskunft, Kostenerstattung § 39“. Kontinuität zu beurteilen.
c) Nach der Angabe zu § 80 wird die folgende (2) Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steu-
Angabe eingefügt: ersachen nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn
„Zwangsgeld bei Verletzung die Person vor der ersten Erbringung im Inland
von Mitwirkungspflichten § 80a“. der zuständigen Stelle schriftlich Meldung erstat-
tet. Zuständige Stelle ist für Personen aus:
d) Nach der Angabe zu § 87 wird die folgende
Angabe eingefügt: 1. Finnland die Steuerberaterkammer Berlin,
„Wirtschaftsplan, Rechnungslegung § 87a“. 2. Polen die Steuerberaterkammer Brandenburg,
e) Nach der Angabe zu § 157 wird folgende An- 3. Zypern die Steuerberaterkammer Bremen,
gabe eingefügt: 4. den Niederlanden und Bulgarien die Steuer-
beraterkammer Düsseldorf,
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 5. Schweden und Island die Steuerberaterkam-
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 mer Hamburg,
S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die Richtlinie
2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 6. Portugal und Spanien die Steuerberaterkam-
S. 141). mer Hessen,
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7. Belgien die Steuerberaterkammer Köln, Die Meldung ist jährlich zu wiederholen, wenn die
8. Estland, Lettland, Litauen die Steuerberater- Person nach Ablauf eines Kalenderjahres erneut
kammer Mecklenburg-Vorpommern, nach Absatz 1 geschäftsmäßig Hilfeleistung in
Steuersachen im Inland erbringen will. In diesem
9. Italien und Österreich die Steuerberaterkam- Fall sind die Bescheinigung nach Satz 3 Nr. 5 und
mer München, die Information nach Satz 3 Nr. 8 erneut vorzule-
10. dem Vereinigten Königreich die Steuerberater- gen.
kammer Niedersachsen, (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollstän-
11. Rumänien und Liechtenstein die Steuerbera- dig vorliegt, veranlasst die zuständige Stelle eine
terkammer Nordbaden, vorübergehende Eintragung der Angaben nach
12. Tschechien die Steuerberaterkammer Nürn- Absatz 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 im Berufsregister oder
berg, ihre Verlängerung um ein Jahr. Die jeweilige Ein-
tragung erfolgt unter Angabe der zuständigen
13. Frankreich die Steuerberaterkammer Rhein- Stelle und des Datums der Eintragung. Das Ver-
land-Pfalz, fahren ist kostenfrei.
14. Luxemburg die Steuerberaterkammer Saar-
(4) Registrierte Personen nach Absatz 3 oder
land,
ihre Rechtsnachfolger müssen der zuständigen
15. Ungarn die Steuerberaterkammer des Frei- Stelle alle Änderungen der Angaben nach Absatz 2
staates Sachsen, Satz 3 Nr. 1 bis 4 unverzüglich schriftlich mitteilen.
16. der Slowakei die Steuerberaterkammer Sach- (5) Personen, die nach Absatz 1 geschäftsmä-
sen-Anhalt, ßig Hilfeleistung in Steuersachen im Inland erbrin-
17. Dänemark und Norwegen die Steuerberater- gen, dürfen dabei nur unter der Berufsbezeich-
kammer Schleswig-Holstein, nung in den Amtssprachen des Niederlassungs-
staates tätig werden, unter der sie ihre Dienste
18. Griechenland die Steuerberaterkammer Stutt-
im Niederlassungsstaat anbieten. Wer danach
gart,
berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Steuer-
19. der Schweiz die Steuerberaterkammer Süd- berater“/„Steuerberaterin“, „Steuerbevollmächtig-
baden, ter“/„Steuerbevollmächtigte“ oder „Steuerbera-
20. Malta und Slowenien die Steuerberaterkam- tungsgesellschaft“ zu führen, hat zusätzlich die
mer Thüringen, Berufsorganisation, der er im Niederlassungsstaat
angehört, sowie den Niederlassungsstaat anzuge-
21. Irland die Steuerberaterkammer Westfalen-
ben. Eine Verwechslung mit den genannten Be-
Lippe.
rufsbezeichnungen muss ausgeschlossen sein.
Die Meldung der Person muss enthalten:
(6) Die zuständige Stelle kann einer nach Ab-
1. den Familiennamen und die Vornamen, den satz 1 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leis-
Namen oder die Firma einschließlich der ge- tenden Person die weitere Erbringung ihrer
setzlichen Vertreter, Dienste im Inland untersagen, wenn die Person
2. das Geburts- oder Gründungsjahr, im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig
3. die Geschäftsanschrift einschließlich der An- niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tä-
schriften aller Zweigstellen, tigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht über die
für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland er-
4. die Berufsbezeichnung, unter der die Tätigkeit forderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt
im Inland zu erbringen ist, oder wenn sie wiederholt eine unrichtige Berufs-
5. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in bezeichnung führt.
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in (7) Die zuständigen Stellen arbeiten mit den zu-
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens ständigen Stellen in den anderen Mitgliedstaaten
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union, in den anderen Vertrags-
in der Schweiz rechtmäßig zur geschäfts- staaten des Abkommens über den Europäischen
mäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nieder- Wirtschaftsraum und in der Schweiz zusammen
gelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser und übermitteln auf Anfrage:
Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, 1. Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
untersagt ist, derlassung und die gute Führung des Dienst-
leisters;
6. einen Nachweis über die Berufsqualifikation,
2. Informationen darüber, dass keine berufsbezo-
7. einen Nachweis darüber, dass die Person den genen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Beruf im Staat der Niederlassung während der Sanktionen vorliegen;
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
Jahre ausgeübt hat, wenn weder der Beruf 3. Informationen, die im Falle von Beschwerden
noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat eines Dienstleistungsempfängers gegen einen
der Niederlassung reglementiert ist, Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Be-
schwerdeverfahren erforderlich sind.
8. eine Information über Einzelheiten zur Berufs-
haftpflichtversicherung oder eines anderen in- § 83 dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenord-
dividuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug nung stehen dem nicht entgegen.“
auf die Berufshaftpflicht. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
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a) Nummer 11 wird wie folgt geändert: „(3) Werden den Finanzbehörden oder den
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Steuerberaterkammern Tatsachen bekannt, die
den Verdacht begründen, dass Personen, die
aaa) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 3 geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten,
Nr. 12 oder 26 des Einkommensteuer- entgegen § 132a Abs. 1 Nr. 2 des Strafgesetz-
gesetzes“ durch die Angabe „§ 3 buches die Berufsbezeichnungen „Steuerbera-
Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommen- ter“, „Steuerbevollmächtigter“, „Rechtsanwalt“,
steuergesetzes“ ersetzt. „Wirtschaftsprüfer“ oder „vereidigter Buch-
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: prüfer“ oder Vereinigungen, die geschäftsmä-
ßig Hilfe in Steuersachen leisten, entgegen
„c) Einnahmen aus anderen Ein- § 161 dieses Gesetzes die Bezeichnungen
kunftsarten haben, die insgesamt „Steuerberatungsgesellschaft“, „Lohnsteuerhil-
die Höhe von dreizehntausend feverein“ oder „Landwirtschaftliche Buchstelle“
Euro, im Falle der Zusammenver- oder entgegen § 133 der Wirtschaftsprüferord-
anlagung von sechsundzwanzig- nung die Bezeichnungen „Wirtschaftsprüfungs-
tausend Euro, nicht übersteigen gesellschaft“ oder „Buchprüfungsgesellschaft“
und im Veranlagungsverfahren zu unbefugt führen, haben sie diese Tatsachen der
erklären sind oder auf Grund eines für das Strafverfahren, das Bußgeldverfahren
Antrags des Steuerpflichtigen er- oder ein berufsaufsichtliches Verfahren zustän-
klärt werden.“ digen Stelle mitzuteilen; § 83 dieses Gesetzes
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: und § 30 der Abgabenordnung stehen dem
„Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur nicht entgegen.“
Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und 6. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 3 oder § 4“
des Investitionszulagengesetzes 1999, bei durch die Angabe „§§ 3, 3a oder 4“ ersetzt.
mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von
§ 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 und 8 des b) In Nummer 2 wird das abschließende Komma
Einkommensteuergesetzes sowie bei mit durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 auf-
haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis- gehoben.
sen im Sinne des § 35a des Einkommen- 7. § 8 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
steuergesetzes zusammenhängenden Ar-
„(4) Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dür-
beitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei
fen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuer-
Sachverhalten des Familienleistungsaus-
sachen hinweisen und sich als Buchhalter be-
gleichs im Sinne des Einkommensteuer-
zeichnen. Personen, die den anerkannten Ab-
gesetzes und der sonstigen Zulagen und
schluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte
Prämien, auf die die Vorschriften der Abga-
Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuer-
benordnung anzuwenden sind.“
fachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser
b) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: Bezeichnung werben. Die genannten Personen
„12. inländische Kapitalanlagegesellschaften dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den
sowie Personen, Gesellschaften und an- unlauteren Wettbewerb verstoßen.“
dere Gesamthandsgemeinschaften, so- 8. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch
weit sie in Vertretung der Gläubiger von das Wort „übermitteln“ ersetzt und nach den Wör-
Kapitalerträgen Sammelanträge auf Er- tern „der für die Entscheidung zuständigen Stelle“
stattung von Kapitalertragsteuer nach das Wort „übermitteln“ gestrichen.
§ 45b des Einkommensteuergesetzes
9. In § 14 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Oberfinanzbe-
stellen,“.
zirk“ durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe-
c) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a hörde“ ersetzt.
eingefügt:
10. In § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, §§ 16, 17 und 19
„12a. ausländische Kreditinstitute, soweit sie Abs. 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“
in Vertretung der Gläubiger von Kapital- durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
erträgen Anträge auf Erstattung von Ka-
11. § 20 wird wie folgt geändert:
pitalertragsteuer nach § 50d des Ein-
kommensteuergesetzes stellen,“. a) In Absatz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirek-
tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
5. § 5 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 5
aa) Das Wort „Oberfinanzdirektion“ wird jeweils
Verbot der durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt.
unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen, bb) In Nummer 3 wird der abschließende Punkt
Missbrauch von Berufsbezeichnungen“. durch ein Semikolon ersetzt und folgender
b) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 und 4“ durch Halbsatz angefügt:
die Angabe „§§ 3, 3a und 4“ ersetzt. „eine ordnungsgemäße Geschäftsführung
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: liegt insbesondere nicht vor, wenn
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a) gegen Pflichten nach diesem Gesetz in 20a. § 34 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
nachhaltiger Weise verstoßen wurde „(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
oder müssen unmittelbar nach der Bestellung eine be-
b) der Lohnsteuerhilfeverein in Vermögens- rufliche Niederlassung begründen und eine solche
verfall geraten ist; ein Vermögensverfall unterhalten. Berufliche Niederlassung eines selb-
wird vermutet, wenn ein Insolvenzver- ständigen Steuerberaters oder Steuerbevollmäch-
fahren über das Vermögen des Lohn- tigten ist die eigene Praxis, von der aus er seinen
steuerhilfevereins eröffnet oder der Beruf überwiegend ausübt. Als berufliche Nieder-
Lohnsteuerhilfeverein in das vom Insol- lassung eines ausschließlich nach § 58 angestell-
venzgericht oder vom Vollstreckungsge- ten Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten
richt zu führende Schuldnerverzeichnis gilt seine regelmäßige, bei mehreren Anstellungs-
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung; verhältnissen seine zuerst begründete Arbeits-
§ 915 der Zivilprozessordnung) eingetra- stätte.“
gen ist.“ 21. § 35 wird wie folgt gefasst:
12. In § 22 Abs. 7 Nr. 1 wird das Wort „Oberfinanzdi- „§ 35
rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er-
setzt. Zulassung zur
Prüfung, Befreiung
13. § 23 wird wie folgt geändert: von der Prüfung, organisatorische
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Durchführung der Prüfung, Abnahme
aa) In Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzbezirk“ der Prüfung, Wiederholung der Prüfung
durch die Wörter „Bezirk der Aufsichtsbe- und Besetzung des Prüfungsausschusses
hörde“ ersetzt. (1) Als Steuerberater darf nur bestellt werden,
bb) In Satz 2 werden die Wörter „auswärtigen wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat
Oberfinanzbezirken“ durch die Wörter „Be- oder von dieser Prüfung befreit worden ist. Die
zirken anderer Aufsichtsbehörden“ ersetzt. Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss ab-
gelegt werden, der bei der für die Finanzverwal-
b) In Absatz 4 wird das Wort „Oberfinanzdirek- tung zuständigen obersten Landesbehörde zu bil-
tion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ er- den ist. Diesem gehören drei Beamte des höheren
setzt. Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Fi-
14. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils nanzverwaltung an, davon einer als Vorsitzender,
das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort sowie drei Steuerberater oder zwei Steuerberater
„Aufsichtsbehörde“ ersetzt. und ein Vertreter der Wirtschaft.
15. § 25 Abs. 3 wird aufgehoben. (2) Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zu-
16. In § 26 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch lassung.
das Wort „zehn“ ersetzt. (3) Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewer-
17. § 27 Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst: ber von der für die Finanzverwaltung zuständigen
obersten Landesbehörde bekannt gegeben. Das
„(1) Aufsichtsbehörde ist die Oberfinanzdirek- Bestehen der Prüfung ist von der für die Finanz-
tion oder die durch die Landesregierung be- verwaltung zuständigen obersten Landesbehörde,
stimmte Landesfinanzbehörde. Sie führt die Auf- die Befreiung von der Prüfung ist von der zustän-
sicht über die Lohnsteuerhilfevereine, die ihren digen Steuerberaterkammer schriftlich zu be-
Sitz im Bezirk der Aufsichtsbehörde haben. scheinigen.
(2) Der Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde (4) Die Prüfung kann zweimal wiederholt wer-
unterliegen auch alle im Bezirk der Aufsichtsbe- den.
hörde bestehenden Beratungsstellen. Die im
Wege der Aufsicht getroffenen Feststellungen sind (5) Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung
der für den Sitz des Lohnsteuerhilfevereins zu- von der Prüfung und die organisatorische Durch-
ständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“ führung der Prüfung sind Aufgaben der zuständi-
gen Steuerberaterkammer. Die Abnahme der Prü-
18. In § 28 Abs. 2 werden die Wörter „von der Ober- fung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses.“
finanzdirektion“ gestrichen.
22. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
19. § 30 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung
„(1) Die Aufsichtsbehörden führen ein Verzeich- setzt voraus, dass der Bewerber,
nis über
1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechts-
1. die Lohnsteuerhilfevereine, die im Bezirk der wissenschaftliches Hochschulstudium oder ein
Aufsichtsbehörde ihren Sitz haben; anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswis-
2. die im Bezirk der Aufsichtsbehörde bestehen- senschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abge-
den Beratungsstellen.“ schlossen hat und
20. Dem § 31 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: 2. danach praktisch tätig gewesen ist.
„Die Landesregierungen können die Ermächtigung Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum
durch Rechtsverordnung auf die jeweils für die von mindestens drei Jahren ausgeübt worden
Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe- sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschul-
hörde übertragen.“ studiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre
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beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindes- Steuersachen berechtigt ist. Satz 2 gilt auch
tens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschul- für Ausbildungsnachweise, die von einer zu-
studium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifi- ständigen Behörde in einem anderen Mitglied-
zierender Abschluss und in einem, einen solchen staat oder Vertragsstaat oder der Schweiz aus-
ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren gestellt wurden, sofern sie in der Gemeinschaft
Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer erworbene abgeschlossene Ausbildungen be-
berufsqualifizierender Abschluss erworben, wer- scheinigen, von diesen als gleichwertig aner-
den die Regelstudienzeiten beider Studiengänge kannt wurden und in Bezug auf die Aufnahme
zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tä- und Ausübung des Berufs des Steuerberaters
tigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Ab- übung des Berufs des Steuerberaters vorberei-
schlusses liegen.“ ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
23. § 37 wird wie folgt geändert: die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften des Herkunfts-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: mitgliedstaates für die Aufnahme und Aus-
„Der Zeitpunkt der Durchführung des schriftli- übung des Berufs des Steuerberaters entspre-
chen Teils der Prüfung, die Prüfungsaufgaben chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
der Aufsichtsarbeiten, die Bearbeitungszeit und des Herkunftsmitgliedstaates erworbene
die zum schriftlichen Teil der Prüfung zugelas- Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschrif-
senen Hilfsmittel sollen von den für die Finanz- ten verleihen. Bewerber aus anderen Mitglied-
verwaltung zuständigen obersten Finanzbehör- staaten oder Vertragsstaaten oder der Schweiz,
den der Länder bundeseinheitlich bestimmt in denen der Beruf des Steuerberaters nicht
werden.“ reglementiert ist, müssen diesen Beruf zusätz-
lich in Vollzeit zwei Jahre in den vorhergehen-
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
den zehn Jahren in dem Mitgliedstaat oder Ver-
„1. Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuer- tragsstaat oder der Schweiz ausgeübt haben.
straf- und Steuerordnungswidrigkeiten- Die zuständige Behörde nach Satz 1 muss be-
recht,“. scheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung
24. § 37a wird wie folgt geändert: des Berufs vorbereitet wurde. Die Pflicht zum
Nachweis dieser zweijährigen Berufserfahrung
a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis den
„(2) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates Abschluss einer reglementierten Ausbildung
der Europäischen Union oder eines Vertrags- im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Unterabs. 3
staates des Abkommens über den Euro- der Richtlinie 2005/36/EG bestätigt.“
päischen Wirtschaftsraum (Mitgliedstaat oder b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
Vertragsstaat) oder der Schweiz mit einem Be- fügt:
fähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in
einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat „(3a) Die zuständige Behörde hat dem
als Deutschland oder in der Schweiz zur selb- Antragsteller den Empfang der Unterlagen in-
ständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, nerhalb eines Monats zu bestätigen und ggf.
können auf Antrag eine Eignungsprüfung im mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Das
Sinne des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Berufsanerkennungsverfahren ist innerhalb
Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europä- kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep- nach Einreichung der vollständigen Unterlagen
tember 2005 über die Anerkennung von Berufs- abzuschließen. Die Frist kann um einen Monat
qualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, ABl. EU verlängert werden. Die Eignungsprüfung ist
2007 Nr. L 271 S. 18), geändert durch die innerhalb der Frist für die Durchführung des
Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No- Berufsanerkennungsverfahrens anzusetzen. Der
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141) able- Antragsteller kann gegen nicht fristgerecht
gen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungs- getroffene Entscheidungen Einspruch ein-
prüfung werden dieselben Rechte erworben legen.“
wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerbe- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
raterprüfung. fügt:
(3) Die Befähigungs- und Ausbildungsnach- „(4a) Die zuständigen Behörden im Sinne
weise im Sinne von Absatz 2 müssen in einem von Absatz 3 arbeiten mit den zuständigen Be-
Mitgliedstaat oder Vertragsstaat oder der hörden in anderen Mitgliedstaaten der Euro-
Schweiz von einer entsprechend dessen päischen Union, in den Vertragsstaaten des
Rechts- und Verwaltungsvorschriften benann- Abkommens über den Europäischen Wirt-
ten zuständigen Behörde ausgestellt worden schaftsraum und der Schweiz zusammen und
sein. Sie müssen bescheinigen, dass das Be- tauschen Informationen über das Vorliegen von
rufsqualifikationsniveau des Inhabers zumin- disziplinar- oder strafrechtlichen oder sonsti-
dest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti- gen schwerwiegenden Sachverhalten aus,
kel 11 Buchstabe d oder Buchstabe e der wenn sie Auswirkungen auf die Berufsaus-
Richtlinie 2005/36/EG liegt und der Inhaber übung der Betroffenen haben. § 83 dieses Ge-
damit in diesem anderen Mitgliedstaat oder setzes und § 30 der Abgabenordnung stehen
Vertragsstaat oder der Schweiz zur Hilfe in dem nicht entgegen.“
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24a. § 37b wird wie folgt gefasst: stellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen“
eingefügt.
„§ 37b
b) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden je-
Zuständigkeit für weils vor den Wörtern „mindestens fünfzehn
die Zulassung zur Prüfung, Jahre“ die Wörter „im gehobenen oder höheren
für die Befreiung von der Prüfung, Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren
für die organisatorische Durchführung Vergütungsgruppen“ eingefügt.
der Prüfung, für die Abnahme der Prüfung
und für die Berufung und Abberufung 25a. § 38a wird wie folgt geändert:
des Prüfungsausschusses a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz-
(1) Für die Zulassung zur Prüfung, für die Be- verwaltung zuständige oberste Landesbe-
freiung von der Prüfung und für die organisatori- hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbe-
sche Durchführung der Prüfung ist die Steuer- raterkammer“ ersetzt.
beraterkammer zuständig, in deren Bezirk der b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 37b“ durch die
Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwie- Angabe „§ 37b Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
gend beruflich tätig ist oder, sofern der Bewerber 26. § 39 wird wie folgt gefasst:
keine Tätigkeit ausübt, er seinen Wohnsitz hat. Bei
mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßge- „§ 39
bend, an dem sich der Bewerber vorwiegend auf- Gebühren für
hält. Zulassung, Prüfung, Befreiung
(2) Befindet sich der nach Absatz 1 maßgeb- und verbindliche Auskunft, Kostenerstattung
liche Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkam- (1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulas-
mer zuständig, in deren Bezirk sich der Ort der sung zur Prüfung, auf Befreiung von der Prüfung
beabsichtigten beruflichen Niederlassung im In- oder auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft
land befindet. Befindet sich der Ort der beabsich- über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für
tigten beruflichen Niederlassung im Ausland, so die Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung
ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der von der Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr
die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde. von zweihundert Euro an die zuständige Steuer-
beraterkammer zu zahlen.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
kann eine Steuerberaterkammer durch Vereinba- (2) Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu ei-
rung, die der Genehmigung der für die Finanzver- nem von der zuständigen Steuerberaterkammer
waltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Zeitpunkt eine Gebühr von ein-
bedarf, mit einer anderen Steuerberaterkammer tausend Euro an die zuständige Steuerberater-
eine gemeinsame Stelle bilden. Dies gilt auch über kammer zu zahlen. Zahlt der Bewerber die Gebühr
Landesgrenzen hinweg, wenn die jeweils für die nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die
Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes- Zulassung zur Prüfung. Tritt der Bewerber bis zu
behörden dies genehmigen. Die gemeinsame dem von der zuständigen Steuerberaterkammer
Stelle handelt für diejenige Steuerberaterkammer, zu bestimmenden Zeitpunkt von der Prüfung zu-
die für den Bewerber örtlich zuständig ist. Gibt es rück, so wird die Gebühr nicht erhoben. Tritt der
in einem Land mehrere Steuerberaterkammern, Bewerber bis zum Ende der Bearbeitungszeit für
bestimmt die für die Finanzverwaltung zuständige die letzte Aufsichtsarbeit zurück, so ist die Gebühr
oberste Landesbehörde nach Anhörung der Steu- zur Hälfte zu erstatten.
erberaterkammern, ob eine, mehrere gemeinsam (3) In einer Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2
oder jede Steuerberaterkammer für sich die Auf- können der Höhe nach andere als die in den Ab-
gaben wahrnimmt. sätzen 1 und 2 genannten Gebühren bestimmt
(4) Für die Abnahme der Prüfung ist der Prü- werden.
fungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung (4) Die zuständige Steuerberaterkammer hat
zuständigen obersten Landesbehörde zuständig, die für die Erstellung der Prüfungsaufgaben der
in deren Bereich der Bewerber zur Prüfung zuge- Aufsichtsarbeiten entstandenen Kosten der für
lassen wurde. Die Zuständigkeit kann auf einen die Finanzverwaltung zuständigen obersten Lan-
Prüfungsausschuss bei einer anderen für die Fi- desbehörde zu erstatten. Die Vergütungen und
nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe- sonstigen Aufwendungen für die Mitglieder des
hörde einvernehmlich übertragen werden. Prüfungsausschusses werden von der zuständi-
(5) Die Berufung und Abberufung des Vorsit- gen Steuerberaterkammer unmittelbar an die Mit-
zenden, der übrigen Mitglieder des Prüfungsaus- glieder des Prüfungsausschusses gezahlt. Die für
schusses und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die die Finanzverwaltung zuständige oberste Landes-
für die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- behörde wird insoweit von ihrer Zahlungsver-
desbehörde. Es können mehrere Prüfungsaus- pflichtung gegenüber den Mitgliedern des Prü-
schüsse gebildet werden.“ fungsausschusses befreit. Für die Zahlungen nach
den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige Steuer-
25. § 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert: beraterkammer keinen Ersatz von der für die Fi-
a) In Nummer 3 Buchstabe a und b werden je- nanzverwaltung zuständigen obersten Landesbe-
weils vor den Wörtern „mindestens zehn Jahre“ hörde verlangen.“
die Wörter „im höheren Dienst oder als Ange- 26a. § 39a wird wie folgt gefasst:
672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
„§ 39a 28a. § 46 Abs. 2 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
Rücknahme von Entscheidungen „6. eine berufliche Niederlassung nicht unterhält
(1) Die Zulassung zur Prüfung oder die Befrei- oder“.
ung von der Prüfung ist von der zuständigen Steu- 29. § 49 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
erberaterkammer, die Prüfungsentscheidung ist
von der für die Finanzverwaltung zuständigen „(4) Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages
obersten Landesbehörde, vertreten durch die zu- oder der Satzung oder der Gesellschafter oder in
ständige Steuerberaterkammer, zurückzunehmen, der Person der Vertretungsberechtigten ist der zu-
wenn ständigen Steuerberaterkammer innerhalb eines
Monats anzuzeigen. Der Änderungsanzeige ist
1. sie durch unlautere Mittel wie arglistige Täu- eine öffentlich beglaubigte Abschrift der jeweiligen
schung, Drohung oder Bestechung erwirkt wor- Urkunde beizufügen. Die Vorlage einer einfachen
den ist, Abschrift der jeweiligen Urkunde reicht aus, wenn
2. sie der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die Änderung im Handelsregister oder Partner-
die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder schaftsregister eingetragen und eine beglaubigte
unvollständig waren, Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck der Eintra-
3. ihre Rechtswidrigkeit dem Begünstigten be- gung bei der Steuerberaterkammer eingereicht
kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wird. Wird die Änderung im Handelsregister oder
bekannt war. Partnerschaftsregister eingetragen, so ist eine be-
glaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck
Erstrecken sich die Rücknahmegründe nach Satz 1
der Eintragung nachzureichen. Liegt der Steuer-
nur auf die Zulassung zur Prüfung, ist auch die
beraterkammer bereits eine öffentlich beglaubigte
Prüfungsentscheidung zurückzunehmen. Nach ei-
Abschrift der jeweiligen Urkunde vor, reicht es
ner Rücknahme gemäß Satz 1 oder Satz 2 gilt die
aus, wenn nach Eintragung der Änderung im Han-
Steuerberaterprüfung als nicht bestanden.
delsregister oder Partnerschaftsregister ein einfa-
(2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen cher Ausdruck der Eintragung oder eine Kopie des
obersten Landesbehörden und die Steuerberater- Ausdrucks bei der Steuerberaterkammer einge-
kammern haben Tatsachen im Sinne des Absat- reicht wird.“
zes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der zuständigen Steuer-
beraterkammer unverzüglich mitzuteilen. § 83 30. Dem § 50 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
dieses Gesetzes und § 30 der Abgabenordnung „Persönlich haftender Gesellschafter kann auch
stehen diesen Mitteilungen nicht entgegen. Wer- eine Steuerberatungsgesellschaft sein, die die Vo-
den Tatsachen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 raussetzungen des § 50a erfüllt.“
während des Bestellungsverfahrens der zuständi-
31. In § 50a Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort
gen Steuerberaterkammer bekannt, so ruht dieses
„Steuerberatungsgesellschaften“ ein Komma und
bis zum Ausgang des Verfahrens.
danach die Wörter „die die Voraussetzungen die-
(3) Vor der Rücknahme ist der Betroffene zu ses Absatzes erfüllen“ und danach ein Komma
hören.“ eingefügt.
27. § 40 wird wie folgt geändert: 32. Nach § 55 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung „(2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen,
im Ausland ist für die Bestellung die Steuerbe- wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten
raterkammer zuständig, die den Bewerber von ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der
der Prüfung befreit hat oder die Steuerberater- Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermö-
kammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber gensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft
geprüft worden ist.“ in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstre-
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „durch die ckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis
für die Finanzverwaltung zuständige oberste (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivil-
Landesbehörde“ gestrichen. prozessordnung) eingetragen ist.“
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Amtsarzt“ 33. § 56 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Arzt“ ersetzt. „§ 56
28. § 44 wird wie folgt geändert:
Weitere berufliche Zusammenschlüsse
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: (1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte
dürfen sich mit anderen Steuerberatern und Steu-
„(2a) Partnerschaftsgesellschaften gemäß erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidig-
§ 3 Nr. 2 sind befugt, die Bezeichnung „Land- ten Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts-
wirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zum Na- kammer und der Patentanwaltskammer zur
men zu führen, wenn mindestens ein Partner gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen
berechtigt ist, die Bezeichnung „Landwirt- der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden.
schaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufs- Mit Rechtsanwälten, die zugleich Notare sind, darf
bezeichnung zu führen.“ diese Verbindung nur bezogen auf die anwaltliche
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Firma“ die Berufsausübung eingegangen werden. Im Übrigen
Wörter „oder zum Namen“ eingefügt. richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 673
die zugleich Notare sind, nach den Bestimmungen 35. § 58 Satz 2 Nr. 5 wird durch folgende Nummern 5
und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. und 5a ersetzt:
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte „5. als Angestellte von Berufskammern der in
dürfen mit anderen Steuerberatern und Steuerbe- § 56 Abs. 1 genannten Berufe,
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten 5a. als Angestellte, wenn sie im Rahmen des An-
Buchprüfern, Mitgliedern einer Rechtsanwalts- gestelltenverhältnisses Tätigkeiten im Sinne
kammer und der Patentanwaltskammer, den in des § 33 wahrnehmen. Dies gilt nicht, wenn
§ 3 Nr. 2 und 3 genannten Vereinigungen, Lohn- hierdurch die Pflicht zur unabhängigen und
steuerhilfevereinen, Vereinen im Sinne des § 4 eigenverantwortlichen Berufsausübung be-
Nr. 8 und Gesellschaften und Personenvereinigun- einträchtigt wird. Der Steuerberater oder
gen im Sinne des § 155 Abs. 1 eine Bürogemein- Steuerbevollmächtigte darf für einen Auftrag-
schaft bilden. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist sinngemäß geber, dem er auf Grund eines ständigen
anzuwenden. Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsver-
(3) Ein Zusammenschluss im Sinne der Ab- hältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Ver-
sätze 1 und 2 mit ausländischen Berufsangehöri- fügung stellen muss, nicht in seiner Eigen-
gen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland schaft als Steuerberater oder Steuerbevoll-
haben, ist zulässig, wenn diese im Ausland einen mächtigter tätig werden. Bei Mandatsüber-
den in § 3 Nr. 1 genannten Berufen in der Ausbil- nahme hat der Steuerberater oder Steuer-
dung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf bevollmächtigte den Mandanten auf seine
ausüben und die Voraussetzungen für die Berufs- Angestelltentätigkeit hinzuweisen. § 57 Abs. 4
ausübung den Anforderungen dieses Gesetzes im Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt,“.
Wesentlichen entsprechen. 36. § 64 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Gründung von Gesellschaften nach den „(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen
Absätzen 1 und 3 und Veränderungen in den Ge- oder die Übertragung ihrer Einziehung an Perso-
sellschaftsverhältnissen sind nach Maßgabe der nen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3
Berufsordnung der zuständigen Steuerberater- und von diesen gebildeten Berufsausübungsge-
kammer anzuzeigen. Auf Verlangen der Steuer- meinschaften (§ 56) ist auch ohne Zustimmung
beraterkammer sind erforderliche Auskünfte zu des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtre-
erteilen und die Verträge über die gemeinsame tung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
Berufsausübung sowie deren Änderungen vorzu- ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Man-
legen. danten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig
(5) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Man-
dürfen eine auf einen Einzelfall oder auf Dauer an- dant über die Informationspflicht des Steuerbera-
gelegte berufliche Zusammenarbeit, der nicht die ters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem
Annahme gemeinschaftlicher Aufträge zugrunde neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten
liegt, mit Angehörigen freier Berufe im Sinne des aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einzie-
§ 1 Abs. 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgeset- hungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-
zes sowie von diesen gebildeten Berufsaus- schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte
übungsgemeinschaften eingehen (Kooperation). Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.“
Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der 37. § 66 wird wie folgt gefasst:
Kooperation ihre Berufspflichten eingehalten wer-
„§ 66
den. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Koope-
ration unverzüglich beendet werden.“ Handakten
34. § 57 wird wie folgt geändert: (1) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
tigte hat die Handakten für die Dauer von zehn
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzube-
fügt:
wahren. Diese Verpflichtung erlischt mit der Über-
„(2a) Steuerberater und Steuerbevollmäch- gabe der Handakten an den Auftraggeber, spätes-
tigte sind verpflichtet, sich fortzubilden.“ tens jedoch binnen sechs Monaten, nachdem der
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Auftraggeber die Aufforderung des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten erhalten hat, die
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Handakten in Empfang zu nehmen.
„1. eine gewerbliche Tätigkeit; die zustän- (2) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
dige Steuerberaterkammer kann von tigte kann seinem Auftraggeber die Herausgabe
diesem Verbot Ausnahmen zulassen, der Handakten verweigern, bis er wegen seiner
soweit durch die Tätigkeit eine Verlet- Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt
zung von Berufspflichten nicht zu er- nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten
warten ist;“. und der einzelnen Schriftstücke nach den Um-
bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange- ständen unangemessen ist.
fügt: (3) Handakten im Sinne dieser Vorschrift sind
„Eine Tätigkeit als Angestellter der Finanz- nur die Schriftstücke, die der Steuerberater oder
verwaltung ist stets mit dem Beruf des Steuerbevollmächtigte aus Anlass seiner berufli-
Steuerberaters oder Steuerbevollmächtig- chen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn
ten unvereinbar.“ erhalten hat, nicht aber der Briefwechsel zwischen
674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten gilt für die schwebenden Angelegenheiten als
und seinem Auftraggeber, die Schriftstücke, die von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht
dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer
hat, sowie die zu internen Zwecken gefertigten Ar- Weise gesorgt hat.
beitspapiere. (4) Der Steuerberater oder Steuerbevollmäch-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, tigte, der von Amts wegen zum Abwickler bestellt
soweit sich der Steuerberater oder Steuerbevoll- worden ist, kann die Abwicklung nur aus einem
mächtigte zum Führen von Handakten der elek- wichtigen Grund ablehnen. Über die Zulässigkeit
tronischen Datenverarbeitung bedient. Die in an- der Ablehnung entscheidet die zuständige Steuer-
deren Gesetzen getroffenen Regelungen über die beraterkammer.
Pflicht zur Aufbewahrung von Geschäftsunterla-
(5) § 69 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
gen bleiben unberührt.“
(6) Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer
38. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens
„Die Steuerberaterkammer erteilt Dritten zur Gel- nicht verpflichtet, Gebührenansprüche und Kos-
tendmachung von Schadensersatzansprüchen auf tenforderungen des verstorbenen oder früheren
Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten im
und die Versicherungsnummer der Berufshaft- eigenen Namen geltend zu machen, im Falle des
pflichtversicherung des Steuerberaters, Steuerbe- verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevoll-
vollmächtigten oder der Steuerberatungsgesell- mächtigten allerdings nur für Rechnung der Erben.
schaft, soweit der Steuerberater, Steuerbevoll-
mächtigte oder die Steuerberatungsgesellschaft (7) Die Bestellung kann widerrufen werden.
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an (8) § 69 Abs. 6 gilt entsprechend, es sei denn,
der Nichterteilung der Auskunft hat.“ es liegt eine schriftliche Einwilligung der Erben
39. Dem § 69 wird folgender Absatz 7 angefügt: oder des früheren Steuerberaters oder Steuerbe-
vollmächtigten vor.“
„(7) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll-
mächtigter, für den ein Vertreter bestellt ist, ge- 41. In § 72 Abs. 1 wird die Angabe „§ 56 Abs. 3“ durch
storben, so sind Rechtshandlungen, die der Ver- die Angabe „§ 56 Abs. 2“ ersetzt.
treter vor Eintragung der Löschung des verstor- 42. § 73 wird wie folgt gefasst:
benen Berufsangehörigen in das Berufsregister
„§ 73
vorgenommen hat, nicht deshalb unwirksam, weil
der Berufsangehörige zur Zeit der Bestellung des Steuerberaterkammer
Vertreters oder zur Zeit der Vornahme der Hand- (1) Die Steuerberater und Steuerbevollmächtig-
lung nicht mehr gelebt hat. Das Gleiche gilt ten, die in einem Oberfinanzbezirk oder durch die
für Rechtshandlungen, die vor Eintragung der Landesregierung bestimmten Kammerbezirk ihre
Löschung des verstorbenen Berufsangehörigen berufliche Niederlassung haben, bilden eine Be-
in das Berufsregister dem Vertreter gegenüber rufskammer. Diese führt die Bezeichnung „Steuer-
noch vorgenommen worden sind.“ beraterkammer“.
40. § 70 wird wie folgt gefasst: (2) Die Steuerberaterkammer hat ihren Sitz im
„§ 70 Kammerbezirk. Sie ist eine Körperschaft des öf-
Bestellung eines Praxisabwicklers fentlichen Rechts.
(1) Ist ein Steuerberater oder Steuerbevoll- (3) Werden Oberfinanzdirektionen aufgelöst
mächtigter gestorben, kann die zuständige Steu- oder zusammengelegt, bleiben die bisher gebilde-
erberaterkammer einen anderen Steuerberater ten Kammern bestehen. Der vormalige Geschäfts-
oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der bereich einer aufgelösten Oberfinanzdirektion gilt
Praxis bestellen. Ein Abwickler kann auch für die als Kammerbezirk fort, soweit die Landesregie-
Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuer- rung nichts anderes bestimmt.“
bevollmächtigten bestellt werden, dessen Bestel- 43. In § 74 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 wird jeweils das
lung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das Wort „Kam-
worden ist. merbezirk“ und in Abs. 1 Satz 2 das Wort „Be-
(2) Der Abwickler ist in der Regel nicht länger reich“ durch das Wort „Bezirk“ ersetzt.
als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf 44. In § 75 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanz-
Antrag des Abwicklers ist die Bestellung jeweils bezirke“ durch das Wort „Kammerbezirke“ und in
höchstens um ein Jahr zu verlängern, wenn er Satz 2 das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch das
glaubhaft macht, dass schwebende Angelegen- Wort „Kammerbezirk“ ersetzt.
heiten noch nicht zu Ende geführt werden konn-
45. § 77a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
ten.
(3) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden „(3) Der Vorstand setzt die Zahl der Abteilungen
Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufen- und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilun-
den Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Mo- gen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder
nate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzu- der einzelnen Abteilungen. Jedes Mitglied des
nehmen. Ihm stehen die gleichen Befugnisse zu, Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehö-
die der verstorbene oder frühere Steuerberater ren.“
oder Steuerbevollmächtigte hatte. Der Abwickler 46. § 79 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 675
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gen. Die Vorschriften der Strafprozessordnung
„Für die Verjährung des Anspruchs der Steuer- über die Beschwerde sind sinngemäß anzuwen-
beraterkammer auf Zahlung von Beiträgen sind den. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Straf-
die für die Gebühren geltenden Vorschriften prozessordnung) wird von der zuständigen Steu-
entsprechend anzuwenden.“ erberaterkammer abgegeben. Die Staatsanwalt-
schaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze ange- Beschluss des Oberlandesgerichts kann nicht an-
fügt: gefochten werden.
„Die Gebühren entstehen mit Inanspruch- (4) Das Zwangsgeld fließt der zuständigen
nahme der besonderen Einrichtung oder Tätig- Steuerberaterkammer zu. Es wird auf Grund einer
keit, bei Amtshandlungen, die einen Antrag von ihr erteilten, mit der Bescheinigung der Voll-
voraussetzen, mit dessen Eingang bei der streckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift
Steuerberaterkammer, bei anderen Amtshand- des Festsetzungsbescheides nach den Vorschrif-
lungen mit der Beendigung der Amtshandlung. ten beigetrieben, die für die Vollstreckung von Ur-
Der 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset- teilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten.“
zes ist entsprechend anzuwenden. Im Übrigen
gilt das jeweilige Verwaltungsgebührenrecht 49. In § 86 Abs. 2 Nr. 7 wird der abschließende Punkt
des Landes.“ durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
satz angefügt:
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
„sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche
47. § 80 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Fortbildungsempfehlungen erteilen.“
„(1) In Aufsichts- und Beschwerdesachen ha- 50. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
ben Mitglieder der Steuerberaterkammer dem Vor-
stand oder dem durch die Satzung bestimmten „§ 87a
Organ der zuständigen Steuerberaterkammer oder Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
einem Beauftragten des Vorstandes oder des Or-
(1) Die Bundessteuerberaterkammer ist be-
gans Auskunft zu geben sowie auf Verlangen ihre
rechtigt, abweichend von den Bestimmungen der
Handakten vorzulegen oder vor der zuständigen
Bundeshaushaltsordnung einen Wirtschaftsplan
Steuerberaterkammer zu erscheinen. Das gilt
aufzustellen, die Bücher nach den Regeln der
nicht, wenn und soweit der Steuerberater oder
kaufmännischen Buchführung zu führen und einen
Steuerbevollmächtigte dadurch seine Verpflich-
Jahresabschluss sowie einen Lagebericht nach
tung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich
handelsrechtlichen Grundsätzen zu erstellen.
durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vor-
lage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, (2) Näheres regelt die Satzung der Bundes-
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit steuerberaterkammer. § 109 Abs. 2 der Bundes-
oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer- haushaltsordnung ist anzuwenden.
den und er sich hierauf beruft. Der Steuerberater (3) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsord-
oder Steuerbevollmächtigte ist auf das Recht zur nung sowie die Vorschriften des Teils III der Bun-
Auskunftsverweigerung hinzuweisen.“ deshaushaltsordnung gelten entsprechend mit
48. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestim-
„§ 80a mungen, die eine Buchung nach Einnahmen und
Ausgaben voraussetzen. Das Bundesministerium
Zwangsgeld bei der Finanzen wird ermächtigt, weitere Ausnahmen
Verletzung von Mitwirkungspflichten von der Anwendung der Vorschriften der Bundes-
(1) Um einen Steuerberater oder Steuerbevoll- haushaltsordnung zuzulassen.
mächtigten zur Erfüllung seiner Pflichten nach (4) Für das Prüfungsrecht des Bundesrech-
§ 80 anzuhalten, kann die zuständige Steuerbera- nungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaus-
terkammer gegen ihn, auch mehrfach, ein haltsordnung.“
Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld
darf eintausend Euro nicht übersteigen. 51. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Das Zwangsgeld muss vorher schriftlich an- „(1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind
gedroht werden. Die Androhung und die Festset- 1. Warnung,
zung des Zwangsgeldes sind dem Steuerberater
2. Verweis,
oder Steuerbevollmächtigten zuzustellen.
3. Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
(3) Gegen die Androhung und gegen die Fest-
setzung des Zwangsgeldes kann innerhalb eines 4. Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu
Monats nach der Zustellung die Entscheidung des fünf Jahren,
Oberlandesgerichts beantragt werden. Zuständig 5. Ausschließung aus dem Beruf.“
ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die
Steuerberaterkammer ihren Sitz hat. Der Antrag 52. § 148 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt
ist bei der zuständigen Steuerberaterkammer gefasst:
schriftlich einzureichen. Erachtet die zuständige „Dasselbe gilt, wenn das berufsgerichtliche Ver-
Steuerberaterkammer den Antrag für begründet, fahren wegen Erlöschens, Rücknahme oder Wi-
so hat sie ihm abzuhelfen; andernfalls ist der An- derruf der Bestellung eingestellt wird und nach
trag unverzüglich dem Oberlandesgericht vorzule- dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Ver-
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
hängung einer berufsgerichtlichen Maßnahme ge- „§ 158
rechtfertigt gewesen wäre;“.
Durchführungsbestimmungen
zu den Vorschriften über Steuerberater,
53. § 152 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften
„Eintragungen in den über den Steuerberater oder
Steuerbevollmächtigten geführten Akten über eine Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
Warnung sind nach fünf, über einen Verweis oder hören der Bundessteuerberaterkammer mit Zu-
eine Geldbuße nach zehn Jahren zu tilgen, auch stimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-
wenn sie nebeneinander verhängt wurden.“ nung Bestimmungen zu erlassen
1. über
54. § 157 Abs. 7 wird aufgehoben.
a) das Verfahren bei der Zulassung zur Prü-
55. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt: fung, der Befreiung von der Prüfung und
der Erteilung verbindlicher Auskünfte, insbe-
„§ 157a sondere über die Einführung von Vordrucken
zur Erhebung der gemäß den §§ 36, 37a, 38
Übergangsvorschriften und 38a erforderlichen Angaben und Nach-
anlässlich des Achten Gesetzes weise,
zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes b) die Durchführung der Prüfung, insbesondere
die Prüfungsgebiete, die schriftliche und
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes in der mündliche Prüfung, das Überdenken der
ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die Prüfungsbewertung,
Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der
Prüfung, die organisatorische Durchführung der c) das Verfahren bei der Wiederholung der Prü-
Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind fung,
erstmals für Prüfungen anzuwenden, die nach d) das Verfahren der Berufung und Abberufung
dem 31. Dezember 2008 beginnen und für der Mitglieder des Prüfungsausschusses
Anträge auf Befreiung von der Prüfung oder auf und ihrer Stellvertreter;
Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die
Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die 2. über die Bestellung;
Zulassung zur Prüfung oder über die Befreiung
3. über das Verfahren bei der Anerkennung als
von der Prüfung, die nach dem 31. Dezember
Steuerberatungsgesellschaft;
2008 gestellt werden. Das gilt nicht für § 36 Abs. 1,
§ 37 Abs. 3, § 37a Abs. 2 bis 4a, § 38 Abs. 1 und 4. über die mündliche Prüfung im Sinne des § 44,
die in § 39 Abs. 1 für die Bearbeitung eines insbesondere über die Prüfungsgebiete, die
Antrags auf Befreiung von der Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung und das Verfahren
Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach bei der Erteilung der Bezeichnung „Landwirt-
§ 38a bestimmte Gebührenhöhe. Die in § 39 Abs. 2 schaftliche Buchstelle“;
bestimmte Höhe der Gebühr gilt für Prüfungen, die
nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. 5. über Einrichtung und Führung des Berufsregis-
ters sowie über Meldepflichten;
(2) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 6. über den Abschluss und die Aufrechterhaltung
2007 begonnen haben, sind die Vorschriften die- der Haftpflichtversicherung, den Inhalt, den
ses Gesetzes in der bis zum 11. April 2008 gelten- Umfang und die Ausschlüsse des Versiche-
den Fassung weiter anzuwenden. rungsvertrages sowie über die Mindesthöhe
der Deckungssummen.“
(3) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 geht
am 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt anhän- 57. In § 162 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 7 wird jeweils das Wort
gigen Rechtsstreitigkeiten wegen der Zulassung „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Aufsichts-
zur Prüfung, der Befreiung von der Prüfung oder behörde“ ersetzt.
der Erteilung verbindlicher Auskünfte gemäß § 38a 58. § 164a wird wie folgt geändert:
und Überdenkungsverfahren die Zuständigkeit
von der für die Finanzverwaltung zuständigen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
obersten Landesbehörde auf die zuständige Steu-
„§ 164a
erberaterkammer über.
Verwaltungsverfahren
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 und 2 wird und finanzgerichtliches Verfahren“.
ab dem 1. Juli 2009 in den zu diesem Zeitpunkt
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
anhängigen Rechtsstreitigkeiten wegen Prüfungs-
entscheidungen die für die Finanzverwaltung zu- „(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Ange-
ständige oberste Landesbehörde durch die zu- legenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für
ständige Steuerberaterkammer vertreten.“ die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan-
desbehörde durch die zuständige Steuerbera-
56. § 158 wird wie folgt gefasst: terkammer vertreten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 677
Artikel 2 Nachfolger nur für den Rest der Amtszeit des
Änderung der Verordnung ausgeschiedenen oder abberufenen Mitglieds
zur Durchführung der Vorschriften oder Stellvertreters berufen. Vor der Berufung
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Abberufung von Steuerberatern ist die
und Steuerberatungsgesellschaften Steuerberaterkammer zu hören, deren Mitglied
der jeweilige Steuerberater ist; vor der Beru-
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften fung oder Abberufung eines Vertreters der Wirt-
über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuer- schaft ist die für die Wirtschaft zuständige
beratungsgesellschaften vom 12. November 1979 oberste Landesbehörde zu hören. Bei der Be-
(BGBl. I S. 1922), zuletzt geändert durch Artikel 16 rufung von Stellvertretern ist eine Einzelzuord-
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I nung zwischen Stellvertreter und Mitglied des
S. 2645), wird wie folgt geändert: Prüfungsausschusses nicht erforderlich. Mit-
1. § 1 wird wie folgt geändert: glieder und Stellvertreter können während ihrer
a) In Absatz 1 werden die Wörter „für die Finanz- Amtszeit begonnene Verfahren auch nach Ab-
verwaltung zuständige oberste Landesbehörde lauf ihrer Amtszeit fortführen.“
(oberste Landesbehörde)“ durch die Wörter c) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt. sätze 2 bis 5.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „obersten Lan- 5. § 14 wird wie folgt gefasst:
desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen „§ 14
Steuerberaterkammer“ ersetzt.
Durchführung der Prüfungen
c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„oberste Landesbehörde“ durch die Wörter (1) Die für die Finanzverwaltung zuständige
„zuständige Steuerberaterkammer“ ersetzt. oberste Landesbehörde setzt, in der Regel jährlich
einmal, die Prüfung der zugelassenen Bewerber
2. § 5 wird wie folgt geändert: durch den Prüfungsausschuss im Einvernehmen
a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „zuständi- mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
gen Stelle“ die Wörter „nach den Vorschriften digen obersten Landesbehörden an.
der Wirtschaftsprüferordnung“ eingefügt. (2) Die Prüfungen und die Beratungen des Prü-
b) In Absatz 2 werden Nummer 3 und 4 wie folgt fungsausschusses sind nicht öffentlich. An der
gefasst: mündlichen Prüfung können Vertreter der für die
„3. soweit erforderlich ein Nachweis über die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landes-
zweijährige Tätigkeit im steuerberatenden behörde und des Vorstandes der zuständigen
Beruf sowie ein oder mehrere Ausbildungs- Steuerberaterkammer teilnehmen. Anderen Perso-
nachweise im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 nen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschus-
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG ses die Anwesenheit gestatten.“
des Europäischen Parlaments und des Ra- 6. In § 17 werden die Wörter „oberste Landesbe-
tes vom 7. September 2005 über die Aner- hörde“ durch die Wörter „zuständige Steuerbera-
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU terkammer“ ersetzt.
Nr. L 255 S. 22, ABl. EU 2007 Nr. L 271 7. § 18 wird wie folgt gefasst:
S. 18), geändert durch die Richtlinie 2006/
100/EG des Rates vom 20. November 2006 „§ 18
(ABl. EU Nr. L 363 S. 141), Fertigung der Aufsichtsarbeiten
4. eine Bescheinigung über eine mindestens (1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten
dreijährige Berufsausübung in einem Mit- werden von der für die Finanzverwaltung zustän-
gliedstaat oder Vertragsstaat oder in der digen obersten Landesbehörde im Einvernehmen
Schweiz, sofern dieser Staat ein Diplom, mit den übrigen für die Finanzverwaltung zustän-
ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen digen obersten Landesbehörden gestellt. Sie be-
Befähigungsnachweis eines Drittlandes an- stimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbei-
erkannt hat,“. tungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit
3. In § 6 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „obersten mindestens vier und höchstens sechs Stunden
Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständigen betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer
Steuerberaterkammer“ ersetzt. bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung,
ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unter-
4. § 10 wird wie folgt geändert: schrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Kennzahl zu versehen sind.
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie (2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu hal-
folgt gefasst: ten. Sie sind von der zuständigen Steuerberater-
„(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschus- kammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem
ses und ihre Stellvertreter sind durch die für Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl
die Finanzverwaltung zuständige oberste Lan- zur Verteilung an die erschienenen Bewerber aus-
desbehörde grundsätzlich für drei Jahre zu zuhändigen.
berufen. Sie können nur aus wichtigem Grund (3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerbera-
abberufen werden. Im Falle des vorzeitigen terkammer körperbehinderten Personen für die
Ausscheidens oder der Abberufung wird der Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der aa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern
Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prü- „Landwirtschaftliche Buchstelle“ die Wörter
fung gestellt werden. Die zuständige Steuerbera- „und von Bezeichnungen nach der Fachbe-
terkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen raterordnung“ eingefügt.
Zeugnisses verlangen.“ bb) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 56
8. In § 19 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan- Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 56 Abs. 1
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu- bis 3“ ersetzt.
erberaterkammer“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
9. § 20 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „2. Steuerberatungsgesellschaften, wenn sie
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: im Registerbezirk anerkannt werden oder
„Sie dürfen nur die von der für die Finanzver- wenn sie ihren Sitz in den Registerbezirk
waltung zuständigen obersten Landesbehörde verlegen, und zwar
zugelassenen Hilfsmittel benutzen.“ a) Firma oder Name und Rechtsform,
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt: b) Tag der Anerkennung als Steuerbera-
„Die zuständige Steuerberaterkammer kann tungsgesellschaft und die für die Finanz-
anordnen, dass nur von ihr zur Verfügung ge- verwaltung zuständige oberste Landes-
stellte Ausgaben der zugelassenen Hilfsmittel behörde oder die Steuerberaterkammer,
benutzt werden dürfen.“ die die Anerkennung ausgesprochen
hat,
10. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
c) Befugnis zur Führung der Bezeichnung
„(1) Der Bewerber kann bis zum Ende der Be- „Landwirtschaftliche Buchstelle“,
arbeitungszeit der letzten Aufsichtsarbeit durch
d) Sitz und Anschrift,
Erklärung gegenüber der zuständigen Steuerbera-
terkammer oder dem Aufsichtsführenden von der e) berufliche Zusammenschlüsse im Sinne
Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prü- von § 56 Abs. 2 des Gesetzes,
fung als nicht abgelegt.“ f) Namen der Mitglieder des zur gesetzli-
11. In § 24 Abs. 1 werden die Wörter „auf Vorschlag chen Vertretung berufenen Organs so-
der für die Finanzverwaltung zuständigen obers- wie der vertretungsberechtigten Gesell-
ten Landesbehörde“ gestrichen. schafter und Partner,
12. § 25 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: g) sämtliche weiteren Beratungsstellen und
die Namen der die weiteren Beratungs-
„(3) Die für die Finanzverwaltung zuständige
stellen leitenden Personen
oberste Landesbehörde, vertreten durch die zu-
ständige Steuerberaterkammer, hat Bewerber, die sowie alle Veränderungen zu den Buchsta-
die Prüfung nach Absatz 2 nicht bestanden haben, ben a und c bis g;“.
schriftlich zu bescheiden.“ 17a. Dem § 47 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
12a. In § 26 Abs. 1 werden die Wörter „oberste Lan- „Die Eintragung von Bezeichnungen nach der
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige Steu- Fachberaterordnung ist zu löschen, wenn die Be-
erberaterkammer“ ersetzt. zeichnung nicht mehr geführt werden darf.“
13. In § 28 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern 18. § 50 wird wie folgt geändert:
„als Vertreter der“ die Wörter „für die Finanzver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
waltung zuständigen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
14. § 29 wird wie folgt geändert:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend in den Fällen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „obersten
des § 154 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes.“
Landesbehörde“ durch die Wörter „zuständi-
gen Steuerberaterkammer“ ersetzt. 19. § 56 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oberste Lan- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
desbehörde“ durch die Wörter „zuständige b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Steuerberaterkammer“ ersetzt. „(2) Der Versicherer ist befugt, der zuständi-
15. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „obersten Lan- gen Steuerberaterkammer Beginn und Ende
desbehörde“ durch die Wörter „zuständigen Steu- des Versicherungsvertrags, jede Änderung des
erberaterkammer“ ersetzt. Versicherungsvertrags, die den nach dieser
16. § 34 wird wie folgt geändert: Verordnung vorgeschriebenen Versicherungs-
schutz beeinträchtigt, und den Widerruf einer
a) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter „obersten vorläufigen Deckungszusage mitzuteilen. Die
Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er- zuständige Steuerberaterkammer ist berech-
setzt. tigt, entsprechende Auskünfte bei dem Versi-
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „obersten cherer einzuholen.“
Landesbehörde“ durch das Wort „Stelle“ er- 20. Dem § 58 wird folgender Absatz 4 angefügt:
setzt.
„(4) Die Vorschriften dieser Verordnung in der
17. § 46 wird wie folgt geändert: ab 12. April 2008 geltenden Fassung über die
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 679
Prüfung, die organisatorische Durchführung der setzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198) wird
Prüfung und die Abnahme der Prüfung sind erst- wie folgt geändert:
mals für Prüfungen anzuwenden, die nach dem 1. § 80 wird wie folgt geändert:
31. Dezember 2008 beginnen und für Anträge auf
Befreiung von der Prüfung oder auf Erteilung einer a) Absatz 7 wird aufgehoben.
verbindlichen Auskunft über die Erfüllung einzel- b) In Absatz 8 wird die Angabe „Absätze 5 bis 7“
ner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü- durch die Angabe „Absätze 5 und 6“ ersetzt.
fung oder über die Befreiung von der Prüfung, 2. § 348 wird wie folgt geändert:
die nach dem 31. Dezember 2008 gestellt wer-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
den.“
„4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten
Artikel 3 des Zweiten und Sechsten Abschnitts des
Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.“
Änderung der
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
Verordnung zur Durchführung der
Vorschriften über die Lohnsteuerhilfevereine
Artikel 5
Die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften Änderung der
über die Lohnsteuerhilfevereine vom 15. Juli 1975 Steuerberatergebührenverordnung
(BGBl. I S. 1906), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874), wird wie In § 40 Abs. 8 der Steuerberatergebührenverordnung
folgt geändert: vom 17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006
1. In § 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch die (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird das Wort
Wörter „zuständigen Aufsichtsbehörde“ ersetzt. „Widerspruch“ durch das Wort „Widerruf“ ersetzt.
2. In § 2 Nr. 4, § 5 Nr. 1 Buchstabe b, § 7 Satz 1 und § 8
Abs. 1 Satz 2 wird jeweils das Wort „Oberfinanzdi- Artikel 6
rektion“ durch das Wort „Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Änderung
3. In § 5 Nr. 1, § 5 Nr. 2 und § 6 Nr. 1 Buchstabe b wird des Strafgesetzbuchs
jeweils das Wort „Oberfinanzbezirk“ durch die Wör- In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs in der
ter „Bezirk der Aufsichtsbehörde“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 13. November
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 3 des
4. In § 8 Abs. 2 wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“
Gesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306) geändert
durch das Wort „Aufsichtsbehörden“ ersetzt.
worden ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“
ein Komma und das Wort „steuerberaterlichen“ einge-
Artikel 4 fügt.
Änderung
der Abgabenordnung Artikel 7
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- Inkrafttreten
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Ge- Kraft.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 681
Siebtes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 8. April 2008
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- nach Versicherungs- und nach Voll- … Monate
tes das folgende Gesetz beschlossen: pflichtverhältnissen endung des …
mit einer Dauer von Lebensjahres
Artikel 1 insgesamt mindes-
tens … Monaten
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 12 6
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- 16 8
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 17 20 10
des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I
24 12
S. 3254), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 30 50. 15
a) Die Angabe „§§ 222a bis 224 (weggefallen)“ wird 36 55. 18
durch folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Unterabschnitt 48 58. 24“.
Eingliederungsgutschein
c) In Absatz 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort
§ 223 Eingliederungsgutschein für ältere Arbeit- „fünf“ ersetzt.
nehmer
5. Der Erste Abschnitt des Fünften Kapitels wird wie
§ 224 Anordnungsermächtigung“. folgt geändert:
b) In der Angabe vor § 225 wird das Wort „Zweiter“ a) Nach dem Ersten Unterabschnitt wird folgender
durch das Wort „Dritter“ ersetzt. Zweiter Unterabschnitt eingefügt:
c) In der Angabe vor § 229 wird das Wort „Dritter“ „Zweiter Unterabschnitt
durch das Wort „Vierter“ ersetzt.
Eingliederungsgutschein
d) Die Angabe zu § 434r wird wie folgt gefasst:
„§ 434r Siebtes Gesetz zur Änderung des Drit- § 223
ten Buches Sozialgesetzbuch und an- Eingliederungs-
derer Gesetze“. gutschein für ältere Arbeitnehmer
2. In § 3 Abs. 5 wird das Wort „Überbrückungsgeld“ (1) Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr voll-
durch die Wörter „Gründungszuschuss, Eingliede- endet haben, können einen Eingliederungsgut-
rungsgutschein für ältere Arbeitnehmer nach § 223 schein über die Gewährung eines Eingliede-
Abs. 1 Satz 2“ ersetzt. rungszuschusses erhalten, wenn sie einen An-
3. § 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert: spruch auf Arbeitslosengeld von mehr als zwölf
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: Monaten haben. Sind sie seit Entstehen des An-
spruchs auf Arbeitslosengeld mindestens zwölf
„Bei Arbeitslosen, die einen Eingliederungsgut- Monate beschäftigungslos, haben sie einen An-
schein nach § 223 erhalten, soll in der Eingliede- spruch auf einen Eingliederungsgutschein.
rungsvereinbarung die Ausgabe des Eingliede-
rungsgutscheins mit einem Arbeitsangebot oder (2) Mit dem Eingliederungsgutschein ver-
einer Vereinbarung über die notwendigen Eigen- pflichtet sich die Agentur für Arbeit, einen Ein-
bemühungen zur Einlösung des Eingliederungs- gliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leis-
gutscheins verbunden werden.“ ten, wenn der Arbeitnehmer eine sozialversiche-
rungspflichtige Beschäftigung aufnimmt, die Ar-
b) In dem neuen Satz 5 werden nach den Wörtern beitszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich
„ausbildungsuchenden Jugendlichen“ die Wör- beträgt und das Beschäftigungsverhältnis für
ter „sowie in den Fällen des Satzes 2 spätes- mindestens ein Jahr begründet wird.
tens“ eingefügt.
(3) Der Eingliederungszuschuss wird für zwölf
3a. In § 108 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe „1 630“ durch Monate geleistet. Die Förderhöhe richtet sich
die Angabe „1 760“ ersetzt. nach den jeweiligen Eingliederungserfordernis-
4. § 127 wird wie folgt geändert: sen und darf 30 Prozent des berücksichtigungs-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „ein fähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten und
Jahr“ durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt. 50 Prozent nicht überschreiten. Für Arbeitneh-
mer, die einen Anspruch auf einen Eingliede-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: rungsgutschein haben, beträgt die Förderhöhe
„(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslo- 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-
sengeld beträgt beitsentgelts.
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
(4) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsent- die vor dem 1. Januar 2008
gelt und die Auszahlung des Eingliederungszu- das 50. Lebensjahr vollendet haben, auf 15 Monate,
schusses bestimmen sich nach § 220.
das 58. Lebensjahr vollendet haben, auf 24 Monate.
(5) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be- (2) Abweichend von § 345a Abs. 2 Satz 2 sind
endigung eines Beschäftigungsverhältnisses die Beiträge für das Jahr 2007 am 15. Mai 2008 zu
veranlasst hat, um einen Eingliederungszu- zahlen.
schuss nach Absatz 2 zu erhalten, oder (3) Für Personen, deren Anspruch auf Arbeits-
2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitge- losengeld sich nach Absatz 1 verlängert hat und
ber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer wäh- deren Anspruch auf Arbeitslosengeld zwischen
rend der letzten zwei Jahre vor Förderungs- dem 1. Januar 2008 und dem 11. April 2008 nach
beginn mehr als drei Monate versicherungs- der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Rechts-
pflichtig beschäftigt war. lage erschöpft gewesen wäre und die nach dem
11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch die Auf-
§ 224 nahme einer Beschäftigung beenden, verkürzt sich
Anordnungsermächtigung die in § 421j Abs. 1 Nr. 1 genannte Dauer des Rest-
anspruchs auf Arbeitslosengeld auf 60 Tage. Been-
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch den sie ihre Arbeitslosigkeit durch die Aufnahme ei-
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, ner selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit, ver-
Umfang und Verfahren der Förderung zu bestim- kürzt sich die in § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannte
men.“ Dauer des Restanspruchs auf Arbeitslosengeld auf
b) Der bisherige Zweite und Dritte Unterabschnitt 30 Tage.
werden der neue Dritte und Vierte Unterab-
schnitt. (4) Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosen-
geld sich durch Absatz 1 verlängert hat, haben
6. In § 235b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „192“ rückwirkend Anspruch auf
durch die Angabe „212“ ersetzt.
6a. In § 242 Abs. 2 wird die Angabe „§ 63 Abs. 2“ durch 1. Leistungen der Entgeltsicherung für Ältere nach
die Angabe „§ 63 Abs. 3“ ersetzt. § 421j, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007
und vor dem 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit
7. § 345a wird wie folgt geändert: durch Aufnahme einer Beschäftigung beendet
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. und einen Antrag auf Entgeltsicherung gestellt
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- haben, der nur wegen der zum Zeitpunkt der An-
fügt: tragstellung nicht vorliegenden Voraussetzungen
des § 421j Abs. 1 Nr. 1 abgelehnt wurde, oder
„(2) Die Höhe der Beiträge für Personen, die
als Erziehende versicherungspflichtig sind, wird 2. einen Gründungszuschuss nach § 57, wenn sie
ab dem Jahr 2007 pauschal auf 290 Millionen nach dem 31. Dezember 2007 und vor dem
Euro pro Jahr festgesetzt. Die Beiträge sind je- 11. April 2008 ihre Arbeitslosigkeit durch Auf-
weils am 15. Januar des Folgejahres zu zahlen.“ nahme einer selbständigen hauptberuflichen Tä-
8. § 347 wird wie folgt geändert: tigkeit beendet und einen Antrag auf einen Grün-
dungszuschuss gestellt haben, der nur wegen
a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ- der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor-
gern“ der Punkt durch ein Komma ersetzt. liegenden Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Satz 1
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt: Nr. 2 abgelehnt wurde.“
„9. für Personen, die als Erziehende versiche-
rungspflichtig sind, vom Bund.“ Artikel 2
9. In § 349 Abs. 2 werden nach den Wörtern „für Zivil-
Änderung des
dienstleistende,“ die Wörter „für Personen, die als
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Erziehende versicherungspflichtig sind,“ eingefügt.
10. In § 434q wird die Angabe „§§ 65, 66, 71, 101 Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Abs. 3“ durch die Angabe „§§ 65, 66, 68, 71, 101 rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom
Abs. 3“ ersetzt. 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember
11. § 434r wird wie folgt gefasst:
2007 (BGBl. I S. 3254), wird wie folgt geändert:
„§ 434r
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Siebtes Gesetz zur
Änderung des Dritten Buches a) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingefügt:
(1) Ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld mit ei-
ner dem Lebensalter des Arbeitslosen entsprechen- „§ 12a Vorrangige Leistungen“.
den Höchstanspruchsdauer nach § 127 Abs. 2 in b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung eingefügt:
am 31. Dezember 2007 noch nicht erschöpft, er-
höht sich die Anspruchsdauer bei Arbeitslosen, „§ 53a Arbeitslose“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 683
c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe „§ 72
angefügt: Siebtes Gesetz
„§ 72 Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten zur Änderung des Dritten Buches
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge- Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
setze“. Abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 ist an er-
2. In § 3 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- werbsfähige Hilfebedürftige geleistetes Arbeits-
gefügt: losengeld nicht als Einkommen zu berücksichtigen,
soweit es aufgrund des § 434r des Dritten Buches
„(2a) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Le- für einen Zeitraum geleistet wird, in dem sie und die
bensjahr vollendet haben, sind unverzüglich in Arbeit mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Perso-
oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln.“ nen Leistungen nach diesem Buch ohne Berück-
3. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: sichtigung des Arbeitslosengeldes erhalten haben.
Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Hilfebe-
„§ 12a dürftige, denen aufgrund des § 434r des Dritten
Vorrangige Leistungen Buches ein Gründungszuschuss nach § 57 des Drit-
ten Buches oder Leistungen der Entgeltsicherung für
Hilfebedürftige sind verpflichtet, Sozialleistungen Ältere nach § 421j des Dritten Buches geleistet
anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür wird.“
erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur
Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Vermin- Artikel 3
derung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abwei-
chend von Satz 1 sind Hilfebedürftige bis zur Vollen- Änderung des
dung des 63. Lebensjahres nicht verpflichtet, eine Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu neh- In § 71b Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
men.“ buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. § 13 wird wie folgt geändert:
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: S. 3024, 3305) geändert worden ist, werden in Num-
mer 3 nach den Wörtern „des Dritten Buches“ das Wort
„(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So- „und“ durch ein Komma ersetzt, der Nummer 4 das
ziales wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Wort „und“ angefügt und nach Nummer 4 folgende
Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestim- Nummer 5 eingefügt:
men, unter welchen Voraussetzungen und für
„5. den als Folge des Eingliederungsgutscheins für äl-
welche Dauer Hilfebedürftige nach Vollendung
tere Arbeitnehmer nach § 223 Abs. 1 Satz 1 des
des 63. Lebensjahres ausnahmsweise zur Ver-
Dritten Buches gewährten Eingliederungszu-
meidung von Unbilligkeiten nicht verpflichtet
schuss“.
sind, eine Rente wegen Alters vorzeitig in An-
spruch zu nehmen.“ Artikel 4
5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: (weggefallen)
„§ 53a
Artikel 5
Arbeitslose
Änderung des
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind er- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
werbsfähige Hilfebedürftige, die die Voraussetzun-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
gen des § 16 des Dritten Buches in sinngemäßer An-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
wendung erfüllen.
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
(2) Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nach Voll- 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
endung des 58. Lebensjahres mindestens für die vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245), wird wie
Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grund- folgt geändert:
sicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne
dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be- 01. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
schäftigung angeboten worden ist, gelten nach Ab- § 319b folgende Angabe eingefügt:
lauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen
Leistungsbezugs nicht als arbeitslos.“ „Zehnter Unterabschnitt
Siebtes Gesetz
6. Dem § 65 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
zur Änderung des Dritten Buches
„Satz 1 gilt entsprechend für erwerbsfähige Per- Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
sonen, die bereits vor dem 1. Januar 2008 unter
§ 319c Rente wegen Alters und Arbeitslosengeld“.
den Voraussetzungen des § 428 Abs. 1 des Dritten
Buches Arbeitslosengeld bezogen haben und erst- 1. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
mals nach dem 31. Dezember 2007 hilfebedürftig „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
werden.“
1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente
7. Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt: 400 Euro,
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von 5. § 237 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) einem Drittel der Vollrente das 0,25fache, a) In Satz 1 werden in Nummer 1 das Wort „oder“
gestrichen, in Nummer 2 der Punkt am Ende
b) der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
durch das Wort „ , oder“ ersetzt und folgende
c) zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache Nummer 3 angefügt:
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit „3. während der 52 Wochen und zu Beginn der
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Be- galten, weil sie erwerbsfähige Hilfebedürftige
ginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens waren, die nach Vollendung des 58. Lebens-
jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.“ jahres mindestens für die Dauer von zwölf
Monaten Leistungen der Grundsicherung für
2. § 96a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ihnen eine sozialversicherungspflichtige Be-
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde- schäftigung angeboten worden ist.“
rung b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch die An-
gabe „Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
a) in voller Höhe das 0,23fache,
6. In § 302a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „ein
b) in Höhe der Hälfte das 0,28fache
Siebtel der monatlichen Bezugsgröße“ durch die
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit Angabe „400 Euro“ ersetzt.
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 7. § 313 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein-
tritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindes- „(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
tens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten, 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung 400 Euro,
in voller Höhe 400 Euro, 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,57fache,
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,17fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,76fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,23fache, c) in Höhe von einem Drittel das 0,94fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
c) in Höhe eines Viertels das 0,28fache
den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Be-
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 rufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Ent-
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein- geltpunkten,
tritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens
3. bei einer Rente für Bergleute
jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten,
a) in voller Höhe das 0,76fache,
4. bei einer Rente für Bergleute
b) in Höhe von zwei Dritteln das 1,01fache,
a) in voller Höhe das 0,25fache,
c) in Höhe von einem Drittel das 1,26fache
b) in Höhe von zwei Dritteln das 0,34fache,
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit
c) in Höhe von einem Drittel das 0,42fache den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3)
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im
der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der
Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Ein- Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend
tritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgelt-
oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach punkten.“
§ 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 1,5 Entgelt- 8. Dem Zweiten Abschnitt des Fünften Kapitels wird
punkten.“ folgender Unterabschnitt angefügt:
3. In § 224a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 345a“ „Zehnter Unterabschnitt
durch die Angabe „§ 345a Abs. 1“ ersetzt. Siebtes Gesetz
4. § 228a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
„(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hin-
zuverdienstgrenzen für Renten an die Bezugsgröße § 319c
anknüpfen, ist die monatliche Bezugsgröße mit
dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen Rente wegen
und durch den aktuellen Rentenwert zu teilen, wenn Alters und Arbeitslosengeld
das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus der Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet er- nicht, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht,
zielt wird. Dies gilt nicht, wenn in einem Kalender- dessen Anspruchsdauer sich nach § 434r des Drit-
monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch ten Buches erhöht hat. Wurde eine Rente bereits
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne geleistet, auf die nach Satz 1 kein Anspruch be-
das Beitrittsgebiet erzielt wird.“ steht, ist der zur Zahlung des Arbeitslosengeldes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 685
verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig. b) in Höhe der Hälfte das 0,69fache,
Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich
c) in Höhe eines Viertels das 0,84fache
nach den für den Träger der gesetzlichen Renten-
versicherung geltenden Rechtsvorschriften. Der der monatlichen Bezugsgröße.“
Rentenbescheid ist mit Wirkung vom Zeitpunkt 2. § 83 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
des Beginns der Rente aufzuheben; die §§ 24
und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwen- „Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuver-
den. Nach Ende des Arbeitslosengeldbezuges ist dienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung
Rente zu leisten, wenn die Anspruchsvorausset- an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die monatliche
zungen beim ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert
waren; bei der Rentenberechnung werden mindes- (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen
tens die der weggefallenen Rente zugrunde liegen- Rentenwert zu teilen, wenn das Arbeitsentgelt oder
den persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt.“ Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung oder Tä-
tigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird; dies gilt nicht,
Artikel 6 soweit in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen auch im Gebiet der Bundesre-
Änderung des Gesetzes
publik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt
über die Alterssicherung der Landwirte
wird.“
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt ge- Artikel 7
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3024), wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
1. § 27a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar
„(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 2008 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts
Abweichendes bestimmt ist.
1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
rung (2) Artikel 1 Nr. 7 und 8 sowie Artikel 5 Nr. 3 treten
mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
a) in voller Höhe das 0,69fache,
b) in Höhe der Hälfte das 0,84fache (3) Artikel 1 Nr. 3a, 6 und 10 tritt am 1. August 2008,
jedoch nach Inkrafttreten von Artikel 17 Nr. 11 des
der monatlichen Bezugsgröße,
Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bun-
2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung desausbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember
in voller Höhe 400 Euro monatlich, 2007 (BGBl. I S. 3254), in Kraft.
3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung (4) Artikel 1 Nr. 6a tritt am Tag nach der Verkündung
a) in Höhe von drei Vierteln das 0,51fache, in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Erstes Gesetz
zur Änderung des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
Vom 8. April 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 5. die Entwicklung und der Betrieb von Entschei-
sen: dungshilfesystemen,
6. die Bewertung der Daten der Umweltradioaktivi-
Artikel 1 tät, soweit sie vom Bund oder im Auftrag des
Änderung des Bundes durch die Länder ermittelt worden sind,
Strahlenschutzvorsorgegesetzes
7. die Bereitstellung von Daten und Dokumenten
Das Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. De- nach den Nummern 1, 3, 4 und 5 für die Länder
zember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch und die Unterrichtung der Länder über die Be-
Artikel 64 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 wertung der Daten nach Nummer 6.
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
(2) Die zuständigen Behörden des Bundes über-
1. Die Angabe „1. Abschnitt“ wird durch die Angabe mitteln die von ihnen gemäß Absatz 1 Nr. 1 ermit-
„Abschnitt 1“ ersetzt. telten Daten an die Zentralstelle des Bundes für die
2. Die Angabe „2. Abschnitt“ wird durch die Angabe Überwachung der Umweltradioaktivität.
„Abschnitt 2“ ersetzt. (3) Die Befugnis der Länder zu weitergehenden
3. § 2 wird wie folgt gefasst: Ermittlungen der Radioaktivität in den in Absatz 1
„§ 2 Nr. 1 genannten Bereichen bleibt unberührt.
Aufgaben des Bundes (4) Die Messstellen nach Absatz 1 Nr. 1 legt der
Bund im Benehmen mit der zuständigen Landesbe-
(1) Aufgaben des Bundes sind
hörde fest.“
1. die großräumige Ermittlung
4. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) der Radioaktivität in Luft,
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tabakerzeug-
b) der Radioaktivität in Niederschlägen, nissen und“ gestrichen.
c) der Radioaktivität in Bundeswasserstraßen b) In Nummer 4 werden
und in Nord- und Ostsee außerhalb der
Bundeswasserstraßen sowie in Meeresor- aa) nach dem Wort „Klärschlamm“ das Komma
ganismen, gestrichen und
d) der Radioaktivität auf der Bodenoberfläche bb) die Wörter „in Reststoffen und“ durch die
sowie Wörter „und in“ ersetzt.
e) der Gamma-Ortsdosisleistung, c) In Nummer 5 wird das Komma durch einen
2. die Entwicklung und Festlegung von Probe- Punkt ersetzt.
nahme-, Analyse-, Mess- und Berechnungsver- d) Nummer 6 wird aufgehoben.
fahren, die Durchführung von Vergleichsmessun-
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
gen und Vergleichsanalysen,
„§ 4
3. die Zusammenfassung, Aufbereitung und Doku-
mentation der vom Bund ermittelten sowie der Informationssystem des Bundes
von den Ländern und von Stellen außerhalb (1) Die nach den §§ 2 und 3 ermittelten Daten
des Geltungsbereiches dieses Gesetzes über- werden im integrierten Mess- und Informationssys-
mittelten Daten, tem für die Überwachung der Umweltradioaktivität
4. die Erstellung von Ausbreitungsprognosen, (IMIS) zusammengefasst, das vom Bundesamt für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 687
Strahlenschutz als Zentralstelle des Bundes betrie- „§ 11
ben wird. Verwaltungsbehörden des Bundes
(2) Die im Informationssystem nach Absatz 1 (1) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
erfassten Daten stehen den zuständigen Landes- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind zuständig
behörden direkt zur Verfügung.“
1. a) für die ständige Überwachung der Deutsche
6. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Wetterdienst,
a) In Satz 1 wird das Wort „Radioaktivität“ durch b) für die Überwachung der hohen Atmosphäre
das Wort „Umweltradioaktivität“ ersetzt. mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis-
sen mit möglichen nicht unerheblichen ra-
b) In Satz 2 wird das Wort „ihn“ durch das Wort diologischen Auswirkungen der Deutsche
„es“ ersetzt. Wetterdienst,
7. Die Angabe „3. Abschnitt“ wird durch die Angabe 2. für die Spurenanalyse das Bundesamt für Strah-
„Abschnitt 3“ ersetzt. lenschutz, ergänzt durch den Deutschen Wetter-
8. § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: dienst und die Physikalisch-Technische Bundes-
anstalt mit ihren Messeinrichtungen.
a) Die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 1
(2) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
Nr. 2“ ersetzt.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ist der Deutsche
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma Wetterdienst zuständig.
ersetzt und es werden die Wörter „soweit nicht (3) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
Dosis- oder Kontaminationswerte in Verordnun- nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c sind zuständig
gen der Europäischen Gemeinschaften geregelt
sind.“ angefügt. 1. die Bundesanstalt für Gewässerkunde für den
Bereich Bundeswasserstraßen außer Küstenge-
9. § 7 wird wie folgt geändert: wässern (Wasser, Schwebstoffe, Sediment),
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 werden jeweils 2. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
die Wörter „und deren Ausgangsstoffen“ ge- phie für den Bereich Nord- und Ostsee ein-
strichen. schließlich der Küstengewässer (Meerwasser,
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Schwebstoffe, Sediment),
3. das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
„1. die Verwertung von Abfall oder die Verwen- desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
dung von Gegenständen oder sonstigen Wald und Fischerei für die Ermittlung der Radio-
Stoffen verbieten oder beschränken,“.
aktivität in Meeresorganismen in Nord- und Ost-
10. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: see einschließlich der Küstengewässer.
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die An- (4) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
gabe „§ 1 Nr. 2“ ersetzt. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist zuständig
b) Folgender Satz wird angefügt: 1. der Deutsche Wetterdienst für die ortsfeste Er-
mittlung der Radioaktivität auf dem Boden,
„Das Bundesamt für Strahlenschutz trifft die er-
2. das Bundesamt für Strahlenschutz für die mobile
forderlichen Vorbereitungen für die Empfehlun-
Ermittlung der Radioaktivität auf dem Boden
gen zur Einnahme von Jodtabletten, zur Vermei-
dung und Verminderung von Inkorporation und a) mittels Fahrzeugen,
Kontamination, zur Dekontamination, zum Um- b) mittels Luftfahrzeugen im Falle von Ereignis-
gang mit kontaminierten Materialien sowie für sen mit möglichen nicht unerheblichen radio-
den Transport von Jodtabletten bis zu den logischen Auswirkungen.
Hauptanlieferungspunkten in den Ländern, so-
(5) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
weit keine andere Zuständigkeit durch Gesetz
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e ist das Bundes-
oder auf Grund eines Gesetzes festgelegt ist.“
amt für Strahlenschutz zuständig.
11. Die Angabe „4. Abschnitt“ wird durch die Angabe (6) Für die Erfüllung der Aufgabe des Bundes
„Abschnitt 4“ ersetzt. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist der Deutsche Wetterdienst
12. § 10 wird wie folgt geändert: zuständig.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ (7) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
durch die Angabe „§ 2 Abs. 3“ ersetzt. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ist das Bundesamt für Strah-
lenschutz im Bereich Luft zuständig für die Zusam-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: menfassung und Aufbereitung der vom Bund ermit-
„(2) Absatz 1 gilt auch für Verordnungen der telten Daten.
Europäischen Gemeinschaften, die Sachberei- (8) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes
che dieses Gesetzes betreffen, soweit die Über- nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind zuständig als Leitstellen
wachung ihrer Durchführung den Mitgliedstaa- 1. der Deutsche Wetterdienst für den Bereich Luft
ten obliegt.“ und Niederschläge,
c) Absatz 3 wird aufgehoben. 2. das Bundesamt für Strahlenschutz für
13. § 11 wird wie folgt gefasst: a) die Radioaktivität auf dem Boden,
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
b) die Gamma-Ortsdosisleistung, mitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder ei-
c) den Bereich der Spurenanalyse. ner anderen radiologischen Notstandssituation
(ABl. EG Nr. L 371 S. 11), geändert durch die
(9) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 des Rates
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind zuständig als Leit- vom 18. Juli 1989 (ABl. EG Nr. L 211 S. 1, Nr.
stellen zur Überwachung der Umweltradioaktivität L 223 S. 27), ein Nahrungsmittel oder Futtermit-
für die Bereiche tel auf den Markt bringt, bei dem ein Höchstwert
1. Lebensmittel, soweit nicht unter Nummer 2 auf- überschritten wird, der durch eine im Bundesan-
geführt, Futtermittel, Pflanzen (Indikatoren) und zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi-
Boden das Max Rubner-Institut, Bundesfor- schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3
schungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, festgelegt wird,
2. Fische, Fischprodukte, Krusten- und Schalen- 3. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
tiere und Wasserpflanzen das Johann Heinrich Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über
von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut besondere Bedingungen für die Ausfuhr von
für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines
3. Oberirdische Binnengewässer die Bundesanstalt nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi-
für Gewässerkunde, schen Notstandssituation (ABl. EG Nr. L 211 S. 4)
ein Nahrungsmittel oder Futtermittel ausführt,
4. Nord- und Ostsee das Bundesamt für Seeschiff- dessen radioaktive Kontamination über einem
fahrt und Hydrographie, Höchstwert liegt, der durch eine im Bundesan-
5. Trinkwasser, Grundwasser, Abwasser, Klär- zeiger veröffentlichte Verordnung des Europäi-
schlamm, Abfälle, Bedarfsgegenstände, Arznei- schen Gemeinschaftsrechts nach Artikel 2 oder 3
mittel und deren Ausgangsstoffe das Bundes- der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt
amt für Strahlenschutz. wird, oder
(10) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes 4. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG)
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist das Bundesamt für Nr. 737/90 des Rates vom 22. März 1990 über
Strahlenschutz als Leitstelle für Fragen der Radio- die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche
aktivitätsüberwachung bei bergbaulichen Tätigkei- Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach
ten zuständig. dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl (ABl.
(11) Für die Erfüllung von Aufgaben des Bundes EG Nr. L 82 S. 1), zuletzt geändert durch die Ver-
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist die Physikalisch-Techni- ordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom
sche Bundesanstalt für die Bereitstellung von Akti- 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1, Nr.
vitätsnormalen zuständig. L 138 S. 49), ein dort genanntes Erzeugnis in
den freien Verkehr verbringt.“
(12) Zentralstelle des Bundes für die Überwa-
chung der Umweltradioaktivität zur Erfüllung von 17. Die Zwischenüberschrift des § 14 „Ordnungswid-
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 7 und § 5 Abs. 1 rigkeiten“ wird durch die Zwischenüberschrift „Buß-
Satz 2 ist das Bundesamt für Strahlenschutz. geldvorschriften“ ersetzt.
(13) Die Bundesregierung kann durch Rechtsver- 18. In § 14 Abs. 3 wird das Wort „fünfundzwanzigtau-
ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die send“ durch das Wort „fünfzigtausend“ ersetzt.
Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 und 19. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 anderen selbständigen Bundes-
oberbehörden und bundesunmittelbaren Körper- Artikel 2
schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts Änderung des
übertragen.“ Bundesnaturschutzgesetzes
14. Die Angabe „5. Abschnitt“ wird durch die Angabe § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März
„Abschnitt 5“ ersetzt. 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 1 des
15. In Abschnitt 5 werden in der Zwischenüberschrift Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873,
nach dem Wort „Bußgeldvorschriften“ das Komma 2008 I S. 47) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
und das Wort „Schlußvorschriften“ gestrichen. dert:
16. § 13 wird wie folgt gefasst: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1
oder 3 oder Abs. 4“ durch die Angabe „§ 65 Abs. 1
„§ 13 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 1 oder
Strafvorschriften Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3
Geldstrafe wird bestraft, wer oder 4, Abs. 3 Nr. 1 oder 3 oder Abs. 4“ durch die
1. einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1, 2 Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder Nr. 4, Abs. 2 Nr. 4,
oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen be- Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 oder Abs. 4“ ersetzt.
stimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift Artikel 3
verweist,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung
(Euratom) Nr. 3954/87 des Rates vom 22. De- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung
zember 1987 zur Festlegung von Höchstwerten in Kraft.
an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futter- (2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 689
1. die Verordnung zur Übertragung von Mess- und vorsorgegesetz vom 16. Oktober 1997 (BGBl. I
Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsor- S. 2474),
gegesetz vom 3. August 1989 (BGBl. I S. 1582), ge-
ändert durch § 3 der Verordnung vom 12. August 4. die Vierte Verordnung zur Übertragung von Mess-
2002 (BGBl. I S. 3184), und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-
vorsorgegesetz vom 30. Juli 1998 (BGBl. I S. 2009),
2. die Zweite Verordnung zur Übertragung von Mess-
und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz- 5. die Fünfte Verordnung zur Übertragung von Mess-
vorsorgegesetz vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1768), und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz-
3. die Dritte Verordnung zur Übertragung von Mess- vorsorgegesetz vom 12. August 2002 (BGBl. I
und Auswerteaufgaben nach dem Strahlenschutz- S. 3184).
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. April 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Verordnung
über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
(Mindestzuführungsverordnung)
Vom 4. April 2008
Auf Grund des § 81c Abs. 3 Satz 1 bis 3 und 5 des §3
Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Be- Anzurechnende Kapitalerträge
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
S. 2), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 16 des Gesetzes (1) Die anzurechnenden Kapitalerträge, die auf die
vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3248) geändert überschussberechtigten Versicherungsverträge des
worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 1 der Verordnung Alt- beziehungsweise Neubestands entfallen, ergeben
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch sich aus dem mit der Differenz der Erträge und der Auf-
Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2007 (BGBl. I wendungen aus den gesamten Kapitalanlagen (Betrag
S. 993) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesan- in Formblatt 200 Seite 1 Zeile 12 Spalte 04 der Versi-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen cherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März
mit den Aufsichtsbehörden der Länder: 2006, BGBl. I S. 622), ohne die der Lebensversicherung
für Rechnung und Risiko der Versicherungsnehmer zu-
zuordnenden Erträge und Aufwendungen, vervielfach-
§1 ten, getrennt für Alt- beziehungsweise Neubestand er-
Geltungsbereich mittelten Wert gemäß Absatz 2.
(2) Es ist für Alt- beziehungsweise Neubestand ge-
Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunter- trennt das Verhältnis der mittleren zinstragenden Pas-
nehmen mit Ausnahme der Sterbekassen; bei Pensi- siva gemäß Absatz 3, die auf die überschussberechtig-
onskassen gilt sie nur für die Versicherungsverträge, ten Verträge entfallen, zu den anzurechnenden mittleren
denen keine genehmigten Geschäftspläne zu Grunde Passiva gemäß Absatz 4 zu bilden.
liegen.
(3) Die mittleren zinstragenden Passiva der über-
schussberechtigten Verträge des Alt- beziehungsweise
§2 Neubestands werden berechnet durch arithmetische
Alt- und Neubestand Mittelung der zinstragenden Passiva jeweils zum Bi-
lanzstichtag der beiden letzten Geschäftsjahre. Die zins-
(1) Altbestand im Sinne dieser Verordnung sind: tragenden Passiva setzen sich zusammen aus den ver-
sicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen für das
1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- selbst abgeschlossene Lebensversicherungsgeschäft
nahme der Pensionskassen die in § 11c des Versi- (Betrag in Formblatt 100 Seite 4 Zeile 13 Spalte 03
cherungsaufsichtsgesetzes und in Artikel 16 § 2 Teilbetrag (T) der Versicherungsberichterstattungs-
Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versi- Verordnung) zuzüglich der Verbindlichkeiten aus dem
cherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Euro- selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsgeschäft
päischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 ge- gegenüber Versicherungsnehmern (Betrag in Form-
nannten Versicherungsverträge. Soweit Lebensver- blatt 100 Seite 5 Zeile 11 Spalte 01 T der Versiche-
sicherungsunternehmen die nach dem 31. Dezember rungsberichterstattungs-Verordnung) und vermindert
1994 und vor dem 1. Januar 1998 abgeschlossenen um den Bilanzposten „noch nicht fällige Ansprüche“
Versicherungsverträge, bei denen bei unveränder- der Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Ver-
tem Verfahren der Risikoeinschätzung die Prämien sicherungsgeschäft an Versicherungsnehmer (Betrag in
und Leistungen mit denen der in Satz 1 genannten Formblatt 100 Seite 2 Zeile 08 Spalte 01 T der Versi-
Versicherungsverträge übereinstimmen (Zwischen- cherungsberichterstattungs-Verordnung).
bestand), bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung
mit dem Altbestand gemeinsam abgerechnet haben, (4) Die anzurechnenden mittleren Passiva des Ge-
gelten diese ebenfalls als Altbestand im Sinne dieser samtbestands setzen sich zusammen aus der Summe
Verordnung; der jeweils auf den Gesamtbestand bezogenen mittle-
ren zinstragenden Passiva des selbst abgeschlossenen
2. bei Pensionskassen alle Lebensversicherungsverträ- Geschäfts, dem mittleren Eigenkapital (berechnet aus
ge, denen ein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 21
liegt. Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-
nung), dem mittleren Genussrechtskapital (berechnet
(2) Neubestand im Sinne dieser Verordnung sind: aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3 Zeile 22
1. bei Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- Spalte 04 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-
nahme der Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 nung), den mittleren nachrangigen Verbindlichkeiten
Nr. 1 fallenden Lebensversicherungsverträge; (berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 3
Zeile 24 Spalte 04 der Versicherungsberichterstat-
2. bei Pensionskassen die nicht unter Absatz 1 Nr. 2 tungs-Verordnung), den mittleren zinstragenden Pas-
fallenden Lebensversicherungsverträge. siva des in Rückdeckung übernommenen Versiche-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 691
rungsgeschäfts (berechnet aus den Beträgen in Form- Seite 3 Zeile 16 Spalte 04 der Versicherungsbericht-
blatt 100 Seite 4 Zeile 21 Spalte 03 der Versicherungs- erstattungs-Verordnung) und
berichterstattungs-Verordnung), den mittleren Rück-
4. der im Geschäftsjahr gewährten Direktgutschrift
stellungen für Pensionen und ähnlichen Verpflichtungen
(Summe der Beträge in Formblatt 200 Seite 2
(berechnet aus den Beträgen in Formblatt 100 Seite 5
Zeile 25, Seite 3 Zeile 11 und 13 jeweils Spalte 03
Zeile 03 Spalte 03 der Versicherungsberichterstat-
der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung).
tungs-Verordnung) und dem Saldo aus den mittleren
Abrechnungsverbindlichkeiten und -forderungen aus Pensionskassen haben die genauen Beträge des Kapi-
dem passiven Rückversicherungsgeschäft (berechnet talanlagenergebnisses, des Risikoergebnisses und des
aus dem Saldo der Beträge in Formblatt 100 Seite 5 übrigen Ergebnisses für die überschussberechtigten
Zeile 15 Spalte 03 und Seite 2 Zeile 11 Spalte 03 der Verträge des Neubestands im Rahmen des versiche-
Versicherungsberichterstattungs-Verordnung). Dabei ist rungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Ver-
das noch nicht eingezahlte Grundkapital (Betrag in sicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen
Formblatt 100 Seite 1 Zeile 02 Spalte 04 der Versiche- herzuleiten. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für
rungsberichterstattungs-Verordnung) nicht zu berück- Beitragsrückerstattung berechnet sich nach den Absät-
sichtigen. Für die jeweiligen mittleren zinstragenden zen 3 bis 7. Dabei sind die jeweiligen Werte nur für den
Passiva gilt Absatz 3 sinngemäß. Für die mittleren üb- Neubestand zu ermitteln.
rigen Posten gilt Absatz 3 Satz 1 sinngemäß. (3) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
tragsrückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitaler-
§4 trägen für die überschussberechtigten Versicherungs-
Mindestzuführung zur verträge beträgt 90 vom Hundert der nach § 3 anzu-
Rückstellung für Beitragsrückerstattung rechnenden Kapitalerträge abzüglich der rechnungs-
(1) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- mäßigen Zinsen ohne die anteilig auf die überschuss-
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung berechtigten Versicherungsverträge entfallenden Zin-
müssen Lebensversicherungsunternehmen mit Aus- sen auf die Pensionsrückstellungen (bei Lebensversi-
nahme der Pensionskassen die überschussberechtig- cherungsunternehmen mit Ausnahme der Pensionskas-
ten Versicherungsverträge angemessen am Kapitalan- sen Differenz der Beträge in Nachweisung 219 Seite 1
lageergebnis (Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 18 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T und
Zeile 07 und 08 jeweils Spalte 01 der Versicherungs- Zeile 12 Spalte 03 T beziehungsweise Spalte 02 T der
berichterstattungs-Verordnung), am Risikoergebnis Versicherungsberichterstattungs-Verordnung, bei Pen-
(Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 04, 05, sionskassen Summe der entsprechenden Teilbeträge
12 und 13 jeweils Spalte 01 T der Versicherungsbe- in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 24 Spalte 03 und
richterstattungs-Verordnung) und am übrigen Ergebnis Seite 3 Zeile 10 Spalte 03 abzüglich der entsprechen-
(Summe der Beträge in Nachweisung 213 Zeile 06, 09, den Teilbeträge in Formblatt 200 Seite 6 Zeile 12
10, 11, 14 und 15 jeweils Spalte 01 T der Versiche- Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-
rungsberichterstattungs-Verordnung) beteiligen. Eine nung). Die anzurechnenden Kapitalerträge werden da-
Beteiligung hat nur an positiven Ergebnisquellen zu er- bei für Alt- und Neubestand getrennt ermittelt. Pensi-
folgen. Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei- onskassen haben die jeweiligen Beträge im Rahmen
tragsrückerstattung wird berechnet nach den des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß
Absätzen 3 bis 6. Alt- und Neubestand werden dabei § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
getrennt betrachtet. im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich vereinbart, dass
die Versicherungsnehmer an den anzurechnenden Ka-
(2) Zur Sicherstellung einer ausreichenden Mindest- pitalerträgen zu mehr als 90 vom Hundert beteiligt wer-
zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung den, ist die Mindestzuführung entsprechend zu erhö-
müssen Pensionskassen die überschussberechtigten hen. Ergeben sich rechnerisch negative Beträge für
Versicherungsverträge des Neubestands angemessen die Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitrags-
am Kapitalanlageergebnis, am Risikoergebnis und am rückerstattung in Abhängigkeit von den Kapitalerträ-
übrigen Ergebnis (ohne die auf die überschussberech- gen, werden diese durch Null ersetzt.
tigten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszah-
lungen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreser- (4) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
ven, soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausge- tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom Risikoergeb-
schüttet werden) beteiligen. Eine Beteiligung hat nur an nis für die überschussberechtigten Versicherungsver-
positiven Ergebnisquellen zu erfolgen. Die einzelnen Er- träge beträgt 75 vom Hundert des auf überschussbe-
gebnisse ergeben sich anteilig aus den Erträgen und rechtigte Versicherungsverträge entfallenden Risikoer-
Aufwendungen, die in der Summe folgender Beträge gebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungs-
enthalten sind: unternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und
gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neube-
1. dem Jahresergebnis nach Steuern (Betrag in Form- stand werden dabei getrennt betrachtet (in der genann-
blatt 200 Seite 7 Zeile 10 Spalte 04 der Versiche- ten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs-
rungsberichterstattungs-Verordnung), Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02).
2. den Entnahmen aus der Rücklage nach § 5 Abs. 5 (5) Die Mindestzuführung zur Rückstellung für Bei-
Nr. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Betrag in tragsrückerstattung in Abhängigkeit vom übrigen Er-
Formblatt 200 Seite 7 Zeile 12 Spalte 03 der Versi- gebnis für die überschussberechtigten Versicherungs-
cherungsberichterstattungs-Verordnung), verträge beträgt 50 vom Hundert des auf überschuss-
3. den Brutto-Aufwendungen für die erfolgsabhängige berechtigte Versicherungsverträge entfallenden übrigen
Beitragsrückerstattung (Betrag in Formblatt 200 Ergebnisses gemäß Absatz 1 bei Lebensversicherungs-
692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
unternehmen mit Ausnahme der Pensionskassen und den Änderung der Verhältnisse angepasst werden
gemäß Absatz 2 bei Pensionskassen. Alt- und Neube- müssen.
stand werden dabei getrennt betrachtet (in der genann- (2) Die Mindestzuführung kann zur Deckung des
ten Nachweisung der Versicherungsberichterstattungs- Solvabilitätsbedarfs oder unvorhersehbarer Verluste
Verordnung jeweils Spalte 03 beziehungsweise 02). aus dem Kapitalanlageergebnis nur insoweit reduziert
(6) Von der Summe der gemäß den Absätzen 3 bis 5 werden, als der hierfür erforderliche Betrag den folgen-
ermittelten Beträge werden, getrennt für Alt- und Neu- den, als Formel dargestellten Saldo übersteigt:
bestand, die auf die überschussberechtigten Versiche- (aKE - Rz) - mKE + 0,25 × RE + 0,5 × üE
rungsverträge entfallende Direktgutschrift (Summe der
Dabei sind:
Beträge in Formblatt 200 Seite 2 Zeile 25 Spalte 03,
Seite 3 Zeile 11 Spalte 03 und Seite 3 Zeile 13 aKE = die anzurechnenden Kapitalerträge,
Spalte 03 der Versicherungsberichterstattungs-Verord-
Rz = die rechnungsmäßigen Zinsen ohne die anteilig
nung) einschließlich der auf die überschussberechtig- auf die überschussberechtigten Versicherungs-
ten Versicherungsverträge entfallenden Schlusszahlun- verträge entfallenden Zinsen auf die Pensions-
gen auf Grund der Beteiligung an Bewertungsreserven, rückstellungen,
soweit diese in Form einer Direktgutschrift ausgeschüt-
tet werden, abgezogen. mKE = die Mindestzuführung in Abhängigkeit von den
Kapitalerträgen gemäß § 4 Abs. 3,
(7) Für Pensionskassen ergibt sich die Mindestzu-
führung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung RE = das Risikoergebnis,
für die überschussberechtigten Versicherungsverträge
üE = das übrige Ergebnis.
aus dem nach den Absätzen 3 bis 6 ermittelten Saldo
durch Abzug des Betrages, der zur Beitragssenkung Das Ergebnis in Klammern, das Risikoergebnis bezie-
oder zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an hungsweise das übrige Ergebnis ist dabei durch Null zu
Beitrags statt verwendet wird, sofern in der Satzung ersetzen, wenn es negativ ist. § 56a des Versicherungs-
eine entsprechende Verwendung vor Feststellung der aufsichtsgesetzes bleibt unberührt.
Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (3) Soweit der Betrag, um den die Mindestzuführung
festgelegt ist. Der Betrag, der zur Beitragssenkung oder reduziert werden kann, dem Alt- oder Neubestand ganz
zur Finanzierung von Versicherungsleistungen an Bei- oder teilweise zugeordnet werden kann, verringert sich
trags statt verwendet wird, ist im Rahmen des versiche- die Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand um
rungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Ver- den zugeordneten Teilbetrag. Soweit der genannte Be-
sicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. trag nicht zugeordnet werden kann, verringert sich die
Mindestzuführung für den Alt- oder Neubestand ent-
§5 sprechend dem jeweiligen Anteil an der gesamten Min-
Reduzierung der Mindestzuführung destzuführung. Die Verpflichtung des Unternehmens
zur Aufstellung eines Zuführungsplans bleibt hiervon
(1) Die Mindestzuführung gemäß § 4 kann mit Zu-
grundsätzlich unberührt.
stimmung der Aufsichtsbehörde in Ausnahmefällen re-
duziert werden,
§6
1. um den Solvabilitätsbedarf für die überschussbe-
Übergangsvorschrift
rechtigten Versicherungsverträge des Gesamtbe-
stands oder Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals für
2. um unvorhersehbare Verluste aus dem Kapitalanla- das nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Ge-
gen-, dem Risiko- oder dem übrigen Ergebnis aus schäftsjahr anzuwenden.
den überschussberechtigten Versicherungsverträ-
gen des Gesamtbestands, die auf eine allgemeine §7
Änderung der Verhältnisse zurückzuführen sind, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
oder Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
3. um den Erhöhungsbedarf in der Deckungsrückstel- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Min-
lung, wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund ei- destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung
ner unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen- vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1190) außer Kraft.
Bonn, den 4. April 2008
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 693
Verordnung
zur Änderung der Gasnetzzugangsverordnung, der Gasnetzentgeltverordnung,
der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
Vom 8. April 2008
Auf Grund des § 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 ber einer Anlage, mit der Biogas im Sinne von
Nr. 1, 2, 3, 3a und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes § 3 Nr. 10c des Energiewirtschaftsgesetzes auf
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Erdgasqualität aufbereitet wird, den Netzan-
Bundesregierung: schluss dieser Anlage beansprucht;
2. Netzanschluss
Artikel 1
die Herstellung der Verbindungsleitung, die die
Änderung Biogasaufbereitungsanlage mit dem bestehen-
der Gasnetzzugangsverordnung den Gasversorgungsnetz verbindet, die Verknüp-
Die Gasnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 fung mit dem Anschlusspunkt des bestehenden
(BGBl. I S. 2210), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Gasversorgungsnetzes, die Gasdruck-Regel-
Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477), Messanlage sowie die Einrichtungen zur Druck-
wird wie folgt geändert: erhöhung und die eichfähige Messung des einzu-
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. speisenden Biogases;
2. In § 10 Abs. 4 werden die Sätze 1 und 5 gestrichen. 3. Einspeiser
3. § 34 Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. jede juristische oder natürliche Person, die am
Einspeisepunkt im Sinne von § 3 Nr. 13b des
4. Es wird folgender Teil 11a neu eingefügt: Energiewirtschaftsgesetzes Biogas in ein Netz
„Teil 11a oder Teilnetz eines Netzbetreibers einspeist;
Sonderregelung für die 4. Anlage
Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz die Anlage zur Aufbereitung von Biogas.
§ 41a § 41c
Zweck der Sonderregelung Netzanschlusspflicht
Ziel der Regelung ist es, die Einspeisung des in (1) Netzbetreiber haben Anlagen auf Antrag eines
Deutschland bestehenden Biogaspotenzials von Anschlussnehmers vorrangig an die Gasversor-
6 Milliarden Kubikmetern jährlich bis 2020 und 10 gungsnetze anzuschließen. Die Kosten für den Netz-
Milliarden Kubikmetern jährlich bis zum Jahr 2030 anschluss sind vom Anschlussnehmer und vom
in das Erdgasnetz zu ermöglichen. Biogas soll ver- Netzbetreiber je zur Hälfte zu tragen. Soweit eine
stärkt in der Kraft-Wärme-Kopplung und als Kraft- Verbindungsleitung eine Länge von zehn Kilometer
stoff eingesetzt werden können. überschreitet, hat der Anschlussnehmer die Mehr-
kosten zu tragen. Der Netzanschluss steht im Eigen-
§ 41b tum des Netzbetreibers. Kommen innerhalb von
Begriffsbestimmungen zehn Jahren nach dem Netzanschluss weitere An-
Im Sinne dieses Verordnungsteils bedeutet schlüsse hinzu, so hat der Netzbetreiber die Kosten
so aufzuteilen, wie sie bei gleichzeitigem Netzan-
1. Anschlussnehmer schluss verursacht worden wären und Anschluss-
jede juristische oder natürliche Person, die als nehmern einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
Projektentwicklungsträger, Errichter oder Betrei- Der Netzbetreiber ist für die Wartung und den Be-
694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
trieb des Netzanschlusses verantwortlich und trägt betreiber in Zusammenarbeit mit dem Anschluss-
hierfür die Kosten. Soweit es für die Prüfung der nehmer unverzüglich die Planung des Netzanschlus-
technischen Einrichtungen und der Messeinrichtun- ses durchzuführen. Der Anschlussnehmer kann den
gen erforderlich ist, hat der Netzbetreiber dem An- Netzanschluss auf Grundlage der gemeinsamen Pla-
schlussnehmer oder seinem Beauftragten Zutritt zu nung durch den Netzbetreiber oder einen Dritten
den Räumen zu gestatten. vornehmen lassen. Die Parteien haben einander die
(2) Netzbetreiber haben für den Netzanschluss Kosten für Planung und Bau offenzulegen. Bei Bau
neben den in § 19 Abs. 2 des Energiewirtschaftsge- und Betrieb sind die Grundsätze der effizienten Leis-
setzes aufgeführten Angaben auf ihrer Internetseite tungserbringung zu beachten.
folgende Angaben zu machen: (6) Lehnt der Netzbetreiber den Antrag auf An-
1. die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens schluss ab, hat er das Vorliegen der Gründe nach
mindestens erforderlichen Angaben, § 17 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nachzu-
weisen. Ein Netzanschluss kann nicht unter Hinweis
2. standardisierte Bedingungen für den Netzan- darauf verweigert werden, dass in einem mit dem
schluss sowie Anschlusspunkt direkt oder indirekt verbundenen
3. eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel- Netz Kapazitätsengpässe vorliegen, soweit die tech-
lung der Netzauslastung in seinem gesamten nisch-physikalische Aufnahmefähigkeit des Netzes
Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsäch- gegeben ist.
licher oder zu erwartender Engpässe. (7) Wird der Anschluss an dem begehrten An-
(3) Richtet der Anschlussnehmer ein Netzan- schlusspunkt verweigert, so hat der Netzbetreiber
schlussbegehren an den Netzbetreiber, so hat dieser dem Anschlussnehmer gleichzeitig einen anderen
dem Anschlussnehmer innerhalb von zwei Wochen Anschlusspunkt vorzuschlagen, der im Rahmen des
nach Eingang des Netzanschlussbegehrens darzule- wirtschaftlich Zumutbaren die geäußerten Absichten
gen, welche Prüfungen zur Vorbereitung einer Ent- des Anschlussnehmers bestmöglich verwirklicht.
scheidung über das Netzanschlussbegehren not- (8) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die erforder-
wendig sind und welche erforderlichen Kosten diese lichen Maßnahmen zu ergreifen, um seiner Pflicht
Prüfungen verursachen werden. Soweit zusätzliche nach § 41d Abs. 2 Satz 3 nachzukommen, es sei
Angaben erforderlich sind, hat der Netzbetreiber denn, die Durchführung der Maßnahmen ist wirt-
diese vollständig innerhalb von einer Woche nach schaftlich unzumutbar.
Antragseingang vom Anschlussnehmer anzufordern.
In diesem Fall beginnt die in Satz 1 genannte Frist
mit dem Eingang der vollständigen zusätzlichen An- § 41d
gaben beim Netzbetreiber. Vorrangiger Netzzugang
(3a) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten der von Transportkunden von Biogas
Prüfungen nach Absatz 3. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, Einspeisever-
(4) Nach Eingang einer Vorschusszahlung des träge und Ausspeiseverträge vorrangig mit Trans-
Anschlussnehmers in Höhe von 25 Prozent der nach portkunden von Biogas abzuschließen und Biogas
Absatz 3 dargelegten Kosten ist der Netzbetreiber vorrangig zu transportieren, soweit diese Gase netz-
verpflichtet, umgehend die für eine Anschlusszu- kompatibel im Sinne von § 41f Abs. 1 sind. Der
sage notwendigen Prüfungen durchzuführen. Soweit Netzbetreiber meldet unverzüglich die Einspeise-
erforderlich, sind die Betreiber anderer Gasversor- menge, die er vom Transportkunden übernommen
gungsnetze zur Mitwirkung bei der Prüfung ver- hat, an den betroffenen Anschlussnehmer und den
pflichtet. Der Anschlussnehmer kann verlangen, Bilanzkreisverantwortlichen.
dass der Netzbetreiber auch Prüfungen unter Zu- (2) Netzbetreiber können die Einspeisung von
grundelegung von Annahmen des Anschlussneh- Biogas verweigern, falls diese technisch unmöglich
mers durchführt. Das Ergebnis der Prüfungen ist oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Die Einspeisung
dem Anschlussnehmer unverzüglich, spätestens kann nicht mit dem Hinweis darauf verweigert wer-
aber drei Monate nach Eingang der Vorschusszah- den, dass in einem mit dem Anschlusspunkt direkt
lung mitzuteilen. oder indirekt verbundenen Netz Kapazitätsengpässe
(5) Der Netzbetreiber ist an ein positives Prü- vorliegen, soweit die technisch-physikalische Auf-
fungsergebnis für die Dauer von drei Monaten ge- nahmefähigkeit des Netzes gegeben ist. Der Netz-
bunden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Mit- betreiber muss alle wirtschaftlich zumutbaren Maß-
teilung gemäß Absatz 4. Innerhalb dieser Frist muss nahmen zur Erhöhung der Kapazität im Netz durch-
der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer ein ver- führen, um die ganzjährige Einspeisung zu gewähr-
bindliches Vertragsangebot vorlegen. Das Vertrags- leisten. Netzbetreiber haben die Fähigkeit ihrer
angebot umfasst die Zusicherung einer bestimmten Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach Trans-
garantierten Mindesteinspeisekapazität. Die Wirk- portkapazitäten für Biogas zu befriedigen.
samkeit des Netzanschlussvertrages steht unter
der aufschiebenden Bedingung, dass innerhalb von § 41e
18 Monaten mit dem Bau der Anlage begonnen wird.
Erweiterter Bilanzausgleich
Zeiträume, in denen der Anschlussnehmer ohne sein
Verschulden gehindert ist, mit dem Bau der Anlage (1) Bilanzkreisnetzbetreiber innerhalb eines
zu beginnen, werden nicht eingerechnet. Nach Ab- Marktgebietes haben für die Ein- und Ausspeisun-
schluss des Netzanschlussvertrages hat der Netz- gen von Biogas zusätzlich zu dem Basisbilanzaus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 695
gleich nach Maßgabe von § 30 einen erweiterten Anreizwirkung werden im Zuge des Monitorings
Bilanzausgleich anzubieten. nach § 41g überprüft.
(2) Bilanzkreisnetzbetreiber bieten den erweiter-
ten Bilanzausgleich für Bilanzkreisverträge an, in § 41f
die der Bilanzkreisverantwortliche ausschließlich Qualitätsanforderungen für Biogas
Biogasmengen einbringt (besonderer Biogas-Bilanz-
kreisvertrag). Der Austausch von Gasmengen (1) Der Einspeiser von Biogas hat ausschließlich
zwischen Bilanzkreisen gemäß § 31 sowie eine Ver- sicherzustellen, dass das Gas am Einspeisepunkt
rechnung von Differenzmengen erfolgt zwischen be- und während der Einspeisung den Voraussetzungen
sonderen Biogas-Bilanzkreisverträgen. Eine Über- der Arbeitsblätter G 260 und G 262 der Deutschen
tragung von Mengen in Erdgasbilanzkreise ist mög- Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (Stand
lich, jedoch keine Übertragung von Mengen aus Erd- 2007) entspricht. Der Einspeiser trägt hierfür die
gasbilanzkreisen in Biogas-Bilanzkreise. Kosten. Bei der Aufbereitung des Biogases darf für
die ersten drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Ver-
(3) Der besondere Biogas-Bilanzkreisvertrag be- ordnung die maximale Methanemission in die Atmo-
inhaltet einen Bilanzausgleich von zwölf Monaten sphäre den Wert von 1,0 Prozent nicht übersteigen.
(Bilanzierungszeitraum) mit einem Flexibilitätsrah- Danach darf die maximale Methanemission den Wert
men in Höhe von 25 Prozent. Der Flexibilitätsrahmen von 0,5 Prozent nicht übersteigen. Abweichend von
bezieht sich auf die kumulierte Abweichung der ein- den Anforderungen nach Satz 1 kann das Biogas mit
gespeisten von der ausgespeisten Menge innerhalb einem höheren Vordruck an den Netzbetreiber über-
des Bilanzierungszeitraums. Der Bilanzkreisnetzbe- geben werden.
treiber und der Bilanzkreisverantwortliche können
abweichend von Satz 1 einen ersten Bilanzierungs- (2) Der Netzbetreiber ist dafür verantwortlich,
zeitraum von weniger als zwölf Monaten vereinbaren dass das Gas am Ausspeisepunkt den eichrecht-
(Rumpfbilanzierungszeitraum). lichen Vorgaben des Arbeitsblattes G 685 der Deut-
schen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V.
(4) Vor Beginn eines jeden Bilanzierungszeit- (Stand 2007) entspricht. Der Netzbetreiber trägt hier-
raums informiert der Bilanzkreisverantwortliche den für die Kosten.
Bilanzkreisnetzbetreiber über die voraussichtlichen
Ein- und Ausspeisemengen sowie deren zeitlich ge- (3) Der Netzbetreiber ist für die Odorierung und
plante Verteilung für den Bilanzierungszeitraum. die Messung der Gasbeschaffenheit verantwortlich.
Der Netzbetreiber trägt hierfür die Kosten.
(5) Der Bilanzkreisverantwortliche hat sicherzu-
stellen, dass die Ein- und Ausspeisemengen inner-
halb des Flexibilitätsrahmens verbleiben und am § 41g
Ende des Bilanzierungszeitraums ausgeglichen sind. Monitoring
Der Bilanzkreisverantwortliche ist nicht an die nach
Absatz 4 abgegebene Prognose des zeitlichen Ver- Die Auswirkungen der Sonderregelungen für die
laufs der Ein- und Ausspeisemengen gebunden. Einspeisung von Biogas in das Erdgasnetz nach
Teil 11a werden von der Bundesregierung geprüft.
(6) Wird der Bilanzkreis für Biogas über einen an- Die Bundesnetzagentur legt hierzu erstmals bis
schließenden Bilanzierungszeitraum weitergeführt, zum 31. Mai 2011 und anschließend jährlich einen
können positive Endsalden eines vorhergehenden Bericht vor. Darin werden das Erreichen der Ziele
auf den nachfolgenden Bilanzierungszeitraum über- nach § 41a, die Kostenstruktur für die Einspeisung
tragen werden. Hierbei ist der Flexibilitätsrahmen von Biogas, die erzielbaren Erlöse sowie die Kosten-
des besonderen Biogas-Bilanzkreisvertrags einzu- belastung der Netze und Speicher untersucht.“
halten.
(7) Nach Ablauf eines Bilanzierungszeitraums Artikel 2
sind die einem Bilanzkreis des besonderen Biogas- Änderung
Bilanzkreises zugeordneten Differenzen zwischen der Gasnetzentgeltverordnung
den tatsächlichen Ein- und Ausspeisemengen, die
den Flexibilitätsrahmen übersteigen, auszugleichen. Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
Dabei ist ein transparentes, diskriminierungsfreies (BGBl. I S. 2197), geändert durch Artikel 3 der Verord-
und an den tatsächlichen effizienten Kosten für die nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), wird wie
Lieferung von Ausgleichenergie orientiertes Verfah- folgt geändert:
ren anzuwenden. Es dürfen nur die Kosten anteilig
1. Es wird folgender § 20a eingefügt:
in Rechnung gestellt werden, die zum Ausgleich der
Differenzmengen erforderlich sind, die nach Saldie- „§ 20a
rung aller bei einem Bilanzkreisnetzbetreiber geführ-
Transportkunden von Biogas erhalten vom Netz-
ten Bilanzkreise verbleiben.
betreiber, in dessen Netz sie unmittelbar Biogas ein-
(8) Bilanzkreisverantwortliche eines besonderen speisen, ein pauschales Entgelt in Höhe von
Biogas-Bilanzkreisvertrags zahlen an den Bilanz- 0,007 Euro je Kilowattstunde eingespeisten Bioga-
kreisnetzbetreiber ein Entgelt für den erweiterten Bi- ses für vermiedene Netzkosten. Dies gilt unabhängig
lanzausgleich in Höhe von 0,001 Euro je Kilowatt- von der Netzebene, in die eingespeist wird. Die
stunde für die Nutzung des tatsächlich in Anspruch Höhe des pauschalierten Entgelts wird im Zuge des
genommenen Flexibilitätsrahmens. Die Höhe des Monitorings nach § 41g der Gasnetzzugangsver-
pauschalierten Entgelts und die damit verbundene ordnung überprüft.“
696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
2. Es wird folgender § 20b eingefügt: geltenden Fassung, an den Transportkun-
„§ 20b den von Biogas zu zahlen sind,
Die Kosten in der Höhe, in der die Kosten unter Berück-
sichtigung der Umlage nach § 20b der Gas-
– für den effizienten Netzanschluss sowie für die netzentgeltverordnung beim Netzbetreiber
Wartung und den Betrieb gemäß § 41c Abs. 1, verbleiben,“.
die Maßnahmen gemäß § 41c Abs. 8 sowie die
Maßnahmen gemäß § 41d Abs. 2 der Gasnetzzu- 4. § 24 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
gangsverordnung, a) Nach den Wörtern „in Verbindung mit § 11 Abs. 2
– für den erweiterten Bilanzausgleich gemäß § 41e Satz 1 Nr. 4“ werden die Wörter „und 8“ einge-
der Gasnetzzugangsverordnung abzüglich der fügt.
vom Bilanzkreisverantwortlichen gemäß § 41e b) Die Angabe „§§ 19, 21 und 23 Abs. 6“ wird durch
Abs. 8 der Gasnetzzugangsverordnung zu zahlen- die Angabe „§§ 19, 21, 23 Abs. 6 und § 25“ er-
den Pauschale, setzt.
– gemäß § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzugangs-
5. In § 29 Abs. 1 werden dem Satz 1 folgende Wörter
verordnung,
angefügt:
– für die vom Netzbetreiber gemäß § 20a an den
„einschließlich personenbezogener Daten und Be-
Transportkunden von Biogas zu zahlenden Ent-
triebs- und Geschäftsgeheimnisse“.
gelte für vermiedene Netzkosten
werden auf alle Netze innerhalb des Marktgebiets 6. § 34 wird wie folgt geändert:
umgelegt, in dem das Netz liegt.“ a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
Artikel 3
„(1a) Absatz 1 gilt im vereinfachten Verfahren
Änderung nach § 24 entsprechend.“
der Anreizregulierungsverordnung
b) Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 1b.
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
2007 (BGBl. I S. 2529) wird wie folgt geändert: c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In § 4 wird dem Absatz 3 der folgende Satz ange- „(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 ermittelt die
fügt: Regulierungsbehörde im letzten Jahr der ersten
Regulierungsperiode für Gas den Saldo des Re-
„Satz 1 gilt nicht im ersten Jahr der jeweiligen Re-
gulierungskontos für die ersten drei, für Strom für
gulierungsperiode.“
die ersten vier Kalenderjahre der ersten Regulie-
2. In § 6 wird dem Absatz 1 folgender Satz angefügt: rungsperiode.“
„Als Basisjahr für die erste Regulierungsperiode gilt 7. Anlage 1 (zu § 7) wird wie folgt geändert:
2006.“
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
3. § 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „in der ersten Regulierungsperiode“ ein-
a) Nummer 5 wird aufgehoben. gefügt.
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a einge- b) Nach der Erlösformel wird folgender Satz einge-
fügt: fügt:
„8a. dem erweiterten Bilanzausgleich gemäß „Ab der zweiten Regulierungsperiode erfolgt die
§ 41e der Gasnetzzugangsverordnung vom Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4
25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210), die zuletzt bis 16 nach der folgenden Formel:
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. April EOt = KAdnb,t + (KAvnb,0+ (1-Vt) . KAb,0) . (VPIt/VPI0
2008 (BGBl. I S. 693) geändert worden ist, in - PFt) . EFt + Qt + St“.
der jeweils geltenden Fassung, abzüglich
der vom Einspeiser von Biogas zu zahlenden c) Die Definition zu PFt wird wie folgt geändert:
Pauschale, aa) Die Wörter „kumulierte Veränderung“ werden
– erforderliche Maßnahmen des Netzbetrei- durch das Wort „Veränderungen“ ersetzt.
bers gemäß § 41c Abs. 8, § 41d Abs. 2 bb) Folgender Satz wird angefügt:
und § 41f Abs. 2 und 3 der Gasnetzzu-
gangsverordnung, „In Analogie zu dem Term VPIt/VPI0 ist PFt
dabei durch Multiplikation der einzelnen
– die Kosten für den effizienten Netzan-
Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu
schluss sowie für die Wartung gemäß
bilden.“
§ 41c Abs. 1 der Gasnetzzugangsverord-
nung, d) Nach der Erläuterung zu „Qt“ ist folgende Erläu-
terung anzufügen:
– Entgelte für vermiedene Netzkosten, die
vom Netzbetreiber gemäß § 20a der Gas- „St Im letzten Jahr einer Regulierungsperiode
netzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 wird nach Maßgabe des § 5 Abs. 4 der Saldo
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 2 (S) des Regulierungskontos inklusive Zinsen
der Verordnung vom 8. April 2008 (BGBl. I ermittelt. Da nach § 5 Abs. 4 Satz 2 der Aus-
S. 693) geändert worden ist, in der jeweils gleich des Saldos durch gleichmäßig über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 697
folgende Regulierungsperiode verteilte Zu- 1. Vor dem Wort „Bezugslast“ wird das Wort „maxima-
oder Abschläge zu erfolgen hat, wird im len“ sowie nach dem Wort „Bezugslast“ werden die
Jahr t jeweils 1/5 des Saldos in Ansatz ge- Wörter „dieses Jahres“ eingefügt.
bracht (St).“
2. Die Wörter „im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahres-
Artikel 3a höchstlast“ werden gestrichen.
Änderung
der Stromnetzentgeltverordnung Artikel 4
§ 18 Abs. 2 Satz 4 der Stromnetzentgeltverordnung Inkrafttreten
vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
S. 2529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. April 2008
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Zweite Verordnung
zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt*)
Vom 9. April 2008
Es verordnen auf Grund des „sie gilt für
– Artikels 2 Abs. 1 Nr. 2 des MARPOL-Gesetzes in der 1. Seeschiffe und Binnenschiffe; für ausländische
Fassung der Bekanntmachung vom 18. September Seeschiffe und Binnenschiffe gilt sie auch in
1998 (BGBl. 1998 II S. 2546), der zuletzt durch Arti- der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bun-
kel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 desrepublik Deutschland,
(BGBl. I S. 3762) geändert worden ist, in Verbindung 2. Unterwassergeräte, schwimmendes Gerät,
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgeset- feste oder schwimmende Plattformen, die in
zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem den Hoheitsgewässern der Bundesrepublik
Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I Deutschland betrieben werden, sowie für feste
S. 3197) das Bundesministerium für Verkehr, Bau und oder schwimmende Plattformen im Bereich
Stadtentwicklung, des deutschen Festlandsockels, die zur Erfor-
schung oder Ausbeutung des Meeresbodens
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit
oder Meeresuntergrundes eingesetzt sind,
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 3. Fähren nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Binnen-
(BGBl. I S. 2876), von denen Absatz 1 im einleitenden schiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März
Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 1988 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Arti-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden kel 508 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der
Stadtentwicklung, jeweils geltenden Fassung, wenn auf ihnen
oder von ihnen aus eine in § 1d Abs. 2, §§ 2,
– § 9 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung 3 Abs. 2 Satz 1, §§ 5, 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1
der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I Nr. 1 bezeichnete Handlung auf einer Wasser-
S. 2876), der durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung straße der Zone 1 oder 2 nach deren Anlage 1
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert im Ostseegebiet begangen wird.“
worden ist, das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem b) Der bisherige Satz 2 wird durch folgende Sätze
Bundesministerium der Justiz, ersetzt:
„Diese Verordnung gilt für
– § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4, auch in Verbindung mit
Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des See- 1. Seeschiffe auch auf den Seeschifffahrtsstra-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntma- ßen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Seeschiff-
chung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen fahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
Absatz 1 im einleitenden Satzteil und Absatz 2 Satz 2 kanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okto- S. 3209, 1999 I S. 193), die zuletzt durch Arti-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das kel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, in der
wicklung und das Bundesministerium für Umwelt, jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des
Naturschutz und Reaktorsicherheit: MARPOL-Übereinkommens und seiner Anla-
gen, soweit in den §§ 1b bis 1f nichts anderes
bestimmt ist; für andere Wasserfahrzeuge gel-
Artikel 1
ten dort nur § 1b Abs. 6, § 1d Abs. 3, § 1e
Änderung Abs. 7, § 1f Abs. 4, die §§ 8 bis 10 sowie die
der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in den §§ 2, 3 Abs. 1, 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, §§ 5,
7 Abs. 1 Nr. 1 über das Verbrennen an Bord,
Die MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung in der
Nr. 2 und 3 bezeichneten Handlungen,
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989
(BGBl. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 2. Schiffe der Bundeswehr nach Maßgabe der
Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177), wird Sätze 3 und 4.
wie folgt geändert: Das Bundesministerium der Verteidigung stellt für
Schiffe der Bundeswehr die Einhaltung dieser
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Verordnung, soweit es hiervon betroffen ist, durch
a) Satz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst: eigene Vorschriften, Verfahren und Organisatio-
nen sicher. Dabei kann auch vom Inhalt der Be-
*) Artikel 3 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/ stimmungen dieser Verordnung abgewichen wer-
71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 zur Änderung von den, soweit dies zur Erfüllung der besonderen
Anhang II der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle Aufgaben der Bundeswehr unter Berücksichti-
und Ladungsrückstände (ABl. EU Nr. L 329 S. 33). gung des Schutzes der Meeresumwelt erforder-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 699
lich ist. Diese Verordnung gilt nicht für Kriegs- § 1c
schiffe anderer Staaten.“ Ergänzende Bestimmungen
2. In § 1a werden zu Anlage II des MARPOL-Übereinkommens
a) die Nummer 1 aufgehoben und (1) Der Schiffsführer oder der sonst für den
b) die bisherigen Nummern 2 und 3 die neuen Num- Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen,
mern 1 und 2. dass
3. Die §§ 1b und 1c werden wie folgt gefasst: 1. in das Ladungstagebuch die in Anlage II
Anhang 2 des MARPOL-Übereinkommens be-
„§ 1b zeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen
Ergänzende Bestimmungen werden,
zu Anlage I des MARPOL-Übereinkommens 2. jede Eintragung unverzüglich im Ladungstage-
(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den buch von dem zur Führung von Tagebüchern ver-
Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, antwortlichen Offizier unterschrieben wird.
dass (2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ladungs-
1. in das Öltagebuch unverzüglich eingetragen wird: tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der be-
treffenden Seite zu unterschreiben.
a) die Abgabe von in Brennstofftanks mitgeführ-
tem Ballastwasser, das kein sauberer Ballast (3) Der für die Führung von Tagebüchern verant-
ist, an eine Auffanganlage oder dessen Einlei- wortliche Offizier hat die nach Anlage II Anhang 2
tung ins Meer (Anlage I Regel 16 Abs. 2 des des MARPOL-Übereinkommens vorgeschriebenen
MARPOL-Übereinkommens), Eintragungen unverzüglich zu unterschreiben.
b) der Ausfall oder eine Störung der Ölfilteranlage (4) Anlage II Regel 15 des MARPOL-Übereinkom-
(Anlage I Regel 17 Abs. 5 des MARPOL-Über- mens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge eines Staa-
einkommens), tes führen, der nicht Vertragspartei der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die
c) die Behandlung und die Einleitung von in nach Regel 15 vorgeschriebenen Eintragungen im
Lade- oder Öltanks befördertem Ballastwasser Schiffstagebuch oder in einem Ladungstagebuch,
(Anlage I Regel 18 Abs. 3, 10.2 des MARPOL- das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe-
Übereinkommens), nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit
2. jede Eintragung unverzüglich im Öltagebuch von Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum
dem zur Führung von Tagebüchern verantwortli- Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließli-
chen Offizier unterschrieben wird. chen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch-
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Öltage- land spätestens beim Einlaufen in die ausschließli-
buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffen- che Wirtschaftszone vollständig und wahrheitsge-
den Seite zu unterschreiben. mäß vorgenommen werden.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verant- (5) Anlage II Regel 15 Abs. 1 des MARPOL-Über-
wortliche Offizier hat jede nach Regel 17 Abs. 2 und einkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht Seeschiffe
Regel 36 Abs. 2 des MARPOL-Übereinkommens sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 im Ost-
vorgeschriebene Eintragung unverzüglich zu unter- seegebiet nicht.“
schreiben. 4. § 1d wird wie folgt geändert:
(4) Anlage I Regel 16 Abs. 2 zweiter Halbsatz, Re- a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Sportboote“
gel 17 Abs. 1 bis 6, Regel 18 Abs. 3 Satz 2, Abs. 10.2 die Wörter „die jeweils über eine Toilette verfü-
Satz 2 und Regel 36 Abs. 1 bis 6 des MARPOL- gen, die mit einer Abwasserrückhalteanlage aus-
Übereinkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge gerüstet ist“ eingefügt.
eines Staates führen, der nicht Vertragspartei der b) In Absatz 2 werden
Anlage I des MARPOL-Übereinkommens ist, als er-
füllt, wenn die nach den genannten Regeln vorge- aa) die Angabe „Artikel 3 Abs. 1 der 2. Ostsee-
schriebenen Eintragungen in einem Öltagebuch, schutz-Änderungsverordnung vom 15. De-
das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebe- zember 2004 (BGBl. I S. 1667)“ wird durch
nen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit die Angabe „§ 6b Abs. 1 der Schiffssicher-
Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum heitsverordnung vom 18. September 1998
Verlassen des Hoheitsgebiets und der ausschließli- (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Ar-
chen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutsch- tikel 2 der Verordnung vom 9. April 2008
land spätestens beim Einlaufen in die ausschließli- (BGBl. I S. 698) geändert worden ist,“ ersetzt
che Wirtschaftszone unverzüglich vollständig und und
wahrheitsgemäß vorgenommen werden. bb) nach dem Wort „darf“ die Wörter „im Ostsee-
(5) Anlage I Regel 17 Abs. 1 und Regel 36 Abs. 1 gebiet“ eingefügt.
des MARPOL-Übereinkommens gelten für Fahrzeu- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
ge, die nicht Seeschiffe sind, auf Wasserstraßen der „(3) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten
Zonen 1 und 2 im Ostseegebiet nicht. Seeschifffahrtsstraßen ist Wasserfahrzeugen, die
(6) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten See- jeweils über eine Toilette verfügen, die mit einer
schifffahrtsstraßen ist jedes Einleiten ölhaltiger Ge- Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet ist, das
mische verboten. Einleiten von Schiffsabwasser, ausgenommen
700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Einleitungen nach Maßgabe der Anlage IV b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Regel 11 Abs. 1.2 des MARPOL-Übereinkom-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
mens, verboten.“
„2. das Ziehen der Probe nach Maßgabe der
5. § 1e wird wie folgt gefasst:
Regel 18 Abs. 6 der Anlage VI des
„§ 1e MARPOL-Übereinkommens und der von
dem Ausschuss für den Schutz der
Ergänzende Bestimmungen
Meeresumwelt der Internationalen See-
zu Anlage V des MARPOL-Übereinkommens
schifffahrts-Organisation (MEPC) ange-
(1) Anlage V Regel 9 Abs. 1 des MARPOL-Über- nommenen Richtlinie (VkBl. 2005 S. 262)
einkommens gilt bei Sportbooten und Traditions- durchzuführen,“.
schiffen als erfüllt, wenn
bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:
1. sich an Bord ein gemeinsames Merkblatt des
Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra- „Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
phie und von Verbänden des Wassersports über drographie kann von der Anwendung der
die umweltgerechte Abfallbehandlung und Ent- Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 allgemein oder
sorgung auf Schiffen oder ein solches Merkblatt im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn an-
eines Verbandes befindet, das mit dem Bundes- dernfalls durch das Ziehen der Probe eine
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder Gefahr für die beteiligten Schiffe, deren Be-
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und satzung oder andere Personen besteht.“
Stadtentwicklung abgestimmt ist, und 7. § 3 wird wie folgt geändert:
2. die an Bord befindlichen Personen darüber vor a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Satz 1
Antritt der Fahrt informiert worden sind. Nr. 3“ durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Halbsatz 2
(2) Anlage V Regel 9 Abs. 3 des MARPOL-Über- Nr. 2“ ersetzt.
einkommens gilt bei Seeschiffen, die die Flagge ei- b) In Absatz 3 Nr. 1 wird nach der Angabe „4 Satz 1“
nes Staates führen, der nicht Vertragspartei der An- die Angabe „oder 3“ eingefügt.
lage V des MARPOL-Übereinkommens ist, als erfüllt,
8. In § 4 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „unterwegs“
wenn die nach Regel 9 Abs. 3 vorgeschriebenen Ein-
durch die Wörter „in Fahrt“ ersetzt.
tragungen im Schiffstagebuch oder in einem Müllta-
gebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorge- 9. § 8 wird wie folgt geändert:
schriebenen entspricht, und mindestens für den
a) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlauf-
Nummern 2 bis 5 ersetzt:
hafen bis zum Verlassen des Hoheitsgebiets und der
ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu- „2. entgegen § 1b Abs. 6 ein ölhaltiges Gemisch
blik Deutschland spätestens beim Einlaufen in die oder entgegen § 1d Abs. 3 Schiffsabwasser
ausschließliche Wirtschaftszone vollständig und einleitet oder entgegen § 1e Abs. 7 Schiffs-
wahrheitsgemäß vorgenommen werden. müll einbringt,
(3) Der Schiffsführer oder der sonst für den 3. als Schiffsführer entgegen § 1b Abs. 2, § 1c
Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, Abs. 2 oder § 1e Abs. 4 nicht jede Seite des
dass jede Eintragung unverzüglich im Mülltagebuch Öl-, Ladungs- oder Mülltagebuchs unter-
von dem zur Führung von Tagebüchern verantwort- schreibt,
lichen Offizier unterschrieben wird. 4. als Schiffsführer oder sonst für den Schiffsbe-
(4) Der Schiffsführer hat jede Seite des Mülltage- trieb Verantwortlicher
buchs nach der letzten Eintragung auf der betreffen- a) entgegen § 1b Abs. 1 Nr. 1 oder § 1c Abs. 1
den Seite zu unterschreiben. Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort ge-
(5) Der für die Führung von Tagebüchern verant- nannte Eintragung richtig und rechtzeitig
wortliche Offizier hat die nach Anlage V Regel 9 vorgenommen wird, oder entgegen § 1b
Abs. 3 des MARPOL-Übereinkommens vorgeschrie- Abs. 1 Nr. 2, § 1c Abs. 1 Nr. 2 oder § 1e
benen Eintragungen unverzüglich, spätestens noch Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass eine Unter-
am Tag der Eintragung, zu unterschreiben. schrift richtig und rechtzeitig geleistet wird,
(6) Anlage V Regel 9 Abs. 1 bis 3 des MARPOL- b) entgegen § 1d Abs. 1 in Verbindung mit Re-
Übereinkommens gilt für Fahrzeuge, die nicht See- gel 11 Abs. 1 der Anlage IV des MARPOL-
schiffe sind, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 Übereinkommens Abwasser einleitet oder
im Ostseegebiet nicht.
c) entgegen § 1d Abs. 2 das Hoheitsgebiet
(7) Auf den in § 1 Satz 2 Nr. 1 bezeichneten See- oder die ausschließliche Wirtschaftszone
schifffahrtsstraßen ist jegliches Einbringen von befährt,
Schiffsmüll verboten.“
5. als für die Führung von Tagebüchern verant-
6. § 1f wird wie folgt geändert: wortlicher Offizier entgegen § 1b Abs. 3, § 1c
Abs. 3 oder § 1e Abs. 5 vorgeschriebenen
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Für Seeschiff-
Eintragungen nicht oder nicht rechtzeitig un-
fahrtsstraßen“ durch die Angabe „Für die in § 1
terschreibt oder“.
Satz 2 Nr. 1 bezeichneten Seeschifffahrtsstraßen“
ersetzt. b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008 701
Artikel 2 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Änderung der Schiffssicherheitsverordnung a) In Nummer 1.3 Buchstabe b werden nach dem
Nach § 6a der Schiffssicherheitsverordnung vom Wort „ist“ die Wörter „und die in Kapitel 18 des
18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt IBC-Codes aufgeführt sind und denen dort eine
durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. August 2007 Verschmutzungskategorie zugeordnet ist“ einge-
(BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, wird folgender fügt.
§ 6b eingefügt: b) In Nummer 1.7 wird die Angabe „16. Juli 2003
(VkBl. 2003 S. 390)“ durch die Angabe „17. No-
„§ 6b vember 2006 (VkBl. 2006 S. 844)“ ersetzt.
Abwasserrückhalteanlagen c) Nummer 1.10 wird wie folgt gefasst:
(1) In Anlage IV Regel 2 Abs. 1 des MARPOL-Über- „1.10 „BC-Code“: der Code für die sichere Be-
einkommens nicht genannte deutsche Schiffe, ein- handlung von Schüttladungen (VkBl. 2007
schließlich Sportboote, oder solche Schiffe unter der S. 647) in der jeweils nach Maßgabe des
Flagge eines anderen Ostseeanrainers bei der Fahrt in deutschen Rechts geltenden Fassung;“.
der Ostsee im Hoheitsgebiet oder in der ausschließli-
d) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
chen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
müssen, sofern sie über eine Toilette verfügen, mit einer aa) In der Überschrift wird das Wort „Anlaufen-
Abwasserrückhalteanlage ausgerüstet sein. Anlage IV des“ durch die Wörter „An- und Auslaufen-
Regel 12 Abs. 1 des MARPOL-Übereinkommens gilt des“ ersetzt.
für diese Schiffe entsprechend. bb) Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Abwasserrückhalteanlagen sowie bord- und „Der Betreiber oder der Agent eines Schiffes,
landseitige Anschlüsse müssen die Anforderungen der das im Geltungsbereich dieser Verordnung
von der Helsinki-Kommission am 21. März 2001 ange- verkehrt und dabei gefährliche oder umwelt-
nommenen Richtlinie, Anlage zu der Empfehlung 22/1 schädliche Güter als Massengut oder in ver-
(VkBl. 2008 S. 122) berücksichtigen. Der Tank der Ab- packter Form befördert, muss, wenn der
wasserrückhalteanlage muss von angemessener Größe nächste Anlaufhafen, Auslaufhafen, Liege-
sein. Bei einem Schiff mit mehreren Toiletten genügt oder Ankerplatz in Deutschland liegt oder
eine Abwasserrückhalteanlage für eine Toilette, wenn eine Durchfahrt durch den Nord-Ostsee-Ka-
sichergestellt ist, dass die übrigen Toiletten in einer Ent- nal beabsichtigt ist, spätestens beim Verlas-
fernung bis zu 12 Seemeilen vom nächstgelegenen sen des letzten Auslaufhafens, dem Mariti-
Land nicht benutzt werden. men Lagezentrum des Havariekommandos
(3) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, (Zentrale Meldestelle), Am Alten Hafen 2,
27472 Cuxhaven, Tel.: + 49 (0) 4721/567-392,
1. die vor dem 1. Januar 1980 gebaut worden sind,
Fax: + 49 (0) 4721/554-744 oder -745, E-Mail:
2. die vor dem 1. Januar 2003 gebaut worden sind und MLZ@havariekommando.de, die nachfolgen-
a) eine Rumpflänge von weniger als 11,50 m oder den Angaben über die im Verkehrsblatt be-
eine Breite von weniger als 3,80 m aufweisen kannt gemachten Meldestellen oder online
oder unter www.zmgs.de melden;“.
b) denen das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy- cc) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:
drographie eine Bescheinigung über die Befrei- aaa) Nach dem Wort „Angaben“ werden die
ung von der Ausrüstungspflicht erteilt hat. Wörter „nach Buchstabe d, e und k“ ein-
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b wird gefügt.
für Schiffe erteilt, bei denen die Ausrüstung mit einer bbb) Die Wörter „die Meldung“ werden durch
Abwasserrückhalteanlage aus anderen Gründen als in die Wörter „die vollständige Meldung er-
den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 Buchstabe a tech- neut“ ersetzt.
nisch unmöglich oder bezogen auf den Wert wirtschaft-
lich unzumutbar ist und dieser Umstand durch ein Ein- ccc) In Buchstabe m werden der Punkt am
zel-, Gruppen- oder Modellgutachten eines öffentlich Satzende durch ein Semikolon ersetzt
bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines und folgende Buchstaben n und o ange-
gemäß Norm EN 45013 von einer akkreditierten Stelle fügt:
zertifizierten Boots- und Yachtsachverständigen nach- „n) die Menge an als vorhergehende La-
gewiesen ist.“ dung beförderter Massengüter im
Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 der See-
Artikel 3 schifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit
die Tanks nicht gereinigt und entgast
Änderung der Anlaufbedingungsverordnung
oder vollständig inertisiert sind;
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar
2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 2 o) Merkmale und geschätzte Menge
der Verordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I S. 2193), des Bunkertreibstoffs für Schiffe,
wird wie folgt geändert: die mehr als 5 000 Tonnen Bunker-
treibstoff mitführen.“
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „anlaufen oder aus
diesen auslaufen“ durch die Wörter „anlaufen, aus e) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
diesen auslaufen oder in diesen verkehren“ ersetzt. „2.2 Ausnahmen von der Meldepflicht
702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
Die Meldepflicht nach Nummer 2.1 besteht nicht, h) In Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
wenn die Daten nach der Richtlinie 2002/59/EG werden die Wörter „in der Fassung der Bekannt-
des Europäischen Parlaments und des Rates machung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209)
vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines ge- in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
meinschaftlichen Überwachungs- und Informati-
onssystems für den Schiffsverkehr und zur Auf- Artikel 4
hebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl.
EG Nr. L 208 S. 10) bereits elektronisch gemeldet Inkrafttreten, Außerkrafttreten
sind und sich seit der Meldung keine Änderung
der Daten nach Nummer 2.1 ergeben hat.“ Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 3 und 4 der 2. Ostsee-
f) Nummer 2.4 Satz 2 wird gestrichen. schutz-Änderungsverordnung vom 15. Dezember 2004
g) In Nummer 2.7.1 wird die Angabe „(VkBl. 2003 (BGBl. 2004 II S. 1667), die durch Artikel 5 Satz 2 Nr. 2
S. 696)“ durch die Angabe „(VkBl. 2008 S. 39)“ der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1177)
ersetzt. geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. April 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 11. April 2008
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Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
31. 3. 2008 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von
Hartweizen und Blauer Lupine im Rahmen der Saatgutaner-
kennung 1246 (53 8. 4. 2008) 9. 4. 2008
neu: 7822-6-35
13. 3. 2008 Zweihundertsechsunddreißigste Durchführungsverordnung
des Luftfahrt-Bundesamts zur Luftverkehrs-Ordnung (Festle-
gung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Instrumen-
tenflugregeln zum und vom Flughafen Barth) 1246 (53 8. 4. 2008) 10. 4. 2008
neu: 96-1-2-236