418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Viertes Gesetz
zur Änderung des Fahrlehrergesetzes*)
Vom 19. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
sen: „(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverord-
Artikel 1 nung mit Zustimmung des Bundesrates nähere
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I Voraussetzungen für das Erfordernis eines
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verord- Sprachtests zur Überprüfung der Kenntnisse
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 festlegen.“
folgt geändert: 3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
1. Dem § 1 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „§ 2a
„Von der Fahrlehrerlaubnis mit einem Zusatz nach Voraussetzungen für die Erteilung
§ 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines
und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern Befähigungsnachweises aus einem anderen
Gebrauch gemacht werden.“ Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines
2. § 2 wird wie folgt geändert: anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 6 das Wort
„und“ durch ein Komma und in Nummer 7 der (1) Einem Staatsangehörigen eines Mitglied-
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt sowie nach staats der Europäischen Union oder eines Vertrags-
Nummer 7 folgende Nummer 8 angefügt: staats des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber
„8. über die für die Ausübung der Berufstätig- einer in einem anderen dieser Staaten erteilten
keit erforderlichen Kenntnisse der deut- Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem anderen die-
schen Sprache verfügt.“ ser Staaten ausgestellten Nachweises über die Be-
fähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungs-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des nachweis) ist, wird abweichend von § 2 Abs. 1
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 Satz 1 Nr. 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entspre-
S. 22). chenden Klasse erteilt, wenn die Voraussetzungen
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der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- 1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-
laments und des Rates vom 7. September 2005 gehörigkeit,
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen 2. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähi-
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt sind. In der Fahr- gungsnachweises oder des Ausbildungsnach-
lehrerlaubnis, die zur vorübergehenden und ge- weises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
legentlichen Ausbildung von Fahrschülern berech- der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme des
tigt, ist ein entsprechender Zusatz anzubringen. entsprechenden Berufs im ausstellenden Staat
(2) Unterscheidet sich die bisherige durch Aus- berechtigt,
bildung und Prüfung des Bewerbers erworbene 3. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der
Qualifikation wesentlich von den durch die Bestim- Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des
mungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Be-
der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Auf- scheinigung des Staates, in welchem er den Be-
nahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorge- fähigungs- oder Ausbildungsnachweis oder die
schriebenen Anforderungen und wird dieser Unter- Berufserfahrung erworben hat,
schied auch durch die von dem Bewerber im Rah-
men seiner Berufserfahrung – auch in einem Dritt- 4. einen amtlichen Nachweis des Staates, in wel-
land – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, chem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-
kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Ab- nachweis oder die Berufserfahrung erworben
satz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung
von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang des Berufs wegen fehlender geistiger oder kör-
oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht perlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbin-
werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die bisherige Aus- dung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen
bildung und Prüfung den Anforderungen entspricht, wäre, und
die nach Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG 5. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätig-
vom Ausschuss für die Anerkennung von Berufs- keit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn
qualifikationen beschlossen worden sind. Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung min-
(3) Die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis zur vor- destens zwei Jahre lang in einem anderen Mit-
übergehenden und gelegentlichen Fahrschüler- gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 kann von einer ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
Eignungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruf- ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahr-
lichen Qualifikation des Bewerbers und der im In- lehrertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
land geforderten Ausbildung und Prüfung besteht Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG regle-
und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet mentiert ist.
würde. Die Bescheinigungen nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dür-
(4) Im Übrigen gilt § 2 entsprechend. fen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in
(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-
Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung
nachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforde-
Nr. 3 oder 4 nicht ausgestellt werden, können diese
rungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung
durch eine Versicherung an Eides statt des Bewer-
des Anpassungslehrgangs sowie an die Durchfüh-
bers ersetzt werden.
rung der Eignungsprüfung nach den Absätzen 2
und 3 festlegen.“ (3) Die zuständige Behörde kann im Fall des Ab-
satzes 2 den Bewerber auffordern, Informationen
4. § 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
vorzulegen
a) In Nummer 3 wird das Wort „die“ durch das Wort
„seine“ ersetzt. 1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies
erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbil-
b) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das dung oder Prüfung im Sinne von § 2a Abs. 2
Wort „seines“ ersetzt. Satz 1 wesentlich von den Anforderungen der
c) In Nummer 8 wird das Wort „im“ durch das Wort Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prü-
„dem“ ersetzt und nach dem Wort „BE“ das Wort fungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme
„zusätzlich“ eingefügt. der Fahrlehrertätigkeit im Inland abweicht,
5. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt: 2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforder-
„§ 3a lich ist um festzustellen, ob eine festgestellte
wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder
Antrag auf Erteilung Prüfung von den Anforderungen der Fahrlehrer-
einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehr- für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrer-
erlaubnis nach § 2a hat der Bewerber anzugeben, tätigkeit im Inland durch die von ihm im Rahmen
für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahr- seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse
lehrerlaubnis erwerben will. im Sinne von § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen
(2) Er hat dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehr- werden kann.
erlaubnis nach § 2a, die zur Niederlassung im In- Ferner kann sich die zuständige Behörde an die
land berechtigt, beizufügen: Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder
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Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber gehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden.
die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von
oder die Berufserfahrung erworben hat, um erfor- Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unter-
derliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung lagen nach § 3a Abs. 4 und 5 Satz 1 beizufügen,
oder Berufserfahrung zu erlangen. soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der
(4) Dem Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrer- in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der
laubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt
Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 waren, bescheinigten Situation ergeben. § 3a Abs. 5
hat der Bewerber beizufügen: Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung
der Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ist
1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan- eine Meldung entbehrlich.“
gehörigkeit,
6. § 5 wird wie folgt geändert:
2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini-
gung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro- „Der Fahrlehrerschein muss den Namen, die Vor-
päischen Union, einem anderen Vertragsstaat namen, den Geburtstag und -ort und die An-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- schrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis, die
schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Angabe, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen
Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen
Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Aus- bestehen, sowie in den Fällen des § 2a Abs. 1
stellung der Bescheinigung nicht, auch nicht Satz 2 den Zusatz enthalten, dass die Fahrlehr-
vorübergehend, untersagt ist, erlaubnis nur zur vorübergehenden und gele-
gentlichen Ausbildung von Fahrschülern berech-
3. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine
tigt.“
Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG sowie b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
4. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit „(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem
oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Bewerber in den Fällen des § 2a Abs. 1 binnen
Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von eines Monats nach Eingang des Antrags auf Er-
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie teilung einer Fahrlehrerlaubnis, die zur Nieder-
2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheini- lassung im Inland berechtigt, den Empfang der
gung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrleh- Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit,
rers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus- welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die
stellung der Bescheinigung mindestens zwei Prüfung eines Antrags auf Erteilung einer Fahr-
Jahre lang im Staat seiner Niederlassung aus- lehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1, die zur Nieder-
geübt hat. lassung im Inland berechtigt, muss spätestens
drei Monate nach Einreichung der vollständigen
(5) Der Bewerber hat in den Fällen des
Unterlagen durch den Bewerber abgeschlossen
Absatzes 4 die Erteilung eines Führungszeugnisses
werden. Diese Frist kann um einen Monat ver-
zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vor-
längert werden. Bestehen begründete Zweifel
schriften des Bundeszentralregistergesetzes zu be-
an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigun-
antragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung
gen und Ausbildungsnachweise, so kann die zu-
der zuständigen Behörde des Staates, in welchem
ständige Behörde durch Nachfrage bei der in der
er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewer-
Bescheinigung oder dem Ausbildungsnachweis
ber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare
genannten Ausstellungsbehörde oder -stelle die
Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine
Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen und
Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt
Ausbildungsnachweise überprüfen; der Fristab-
werden. Die zuständige Behörde kann sich an den
lauf ist so lange gehemmt.
Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Satz 1
Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informatio- (5) Abweichend von Absatz 4 soll die zustän-
nen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dige Behörde in den Fällen des § 2a Abs. 1
Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, Satz 2 den Bewerber innerhalb eines Monats
dass keine berufsbezogenen verwaltungsrecht- nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer
lichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und ge-
Bewerber vorliegen. legentlichen Fahrschülerausbildung über feh-
lende Unterlagen unterrichten sowie innerhalb
§ 3b eines Monats nach Eingang der vollständigen
Unterlagen über die Erteilung der Fahrlehrer-
Meldepflicht laubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis Fahrschülerausbildung entscheiden und dem
zur vorübergehenden und gelegentlichen Bewerber ihre Entscheidung mitteilen. Die zu-
Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 ständige Behörde kann die Frist nach Satz 1
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorüber- Halbsatz 2 um bis zu einen Monat verlängern.
gehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbil- Im Fall des § 2a Abs. 3 hat die zuständige Be-
dung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen hörde abweichend von Satz 2 die Frist nach
Behörde jährlich formlos Meldung zu erstatten, wo Satz 1 Halbsatz 2 um einen Monat zu verlän-
er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorüber- gern, um dem Bewerber die Möglichkeit einzu-
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räumen, mit der Eignungsprüfung nachzuwei- hierfür geforderte Ausbildung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3
sen, dass er die fehlenden Kenntnisse und Fä- bis 5.“
higkeiten zwischenzeitlich erworben hat. Die 10. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden das Komma und die
Frist kann auf Antrag um bis zu drei Monate ver- Angabe „ein beglaubigter Auszug aus dem Han-
längert werden. Die Fahrlehrerlaubnis nach § 2a delsregister oder aus dem Vereinsregister“ gestri-
Abs. 1 Satz 2 gilt als erteilt, wenn sie nicht vor chen.
Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist versagt
wird.“ 11. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c einge-
fügt:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
„§ 12a
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Antrag auf Erteilung
„Die Sätze 1 und 2 gelten für den Widerruf einer der Fahrschulerlaubnis,
Fahrlehrerlaubnis nach § 2a Abs. 1 entspre- die zur Niederlassung im
chend.“ Inland berechtigt, an Inhaber
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- eines Befähigungsnachweises
fügt: aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, eines anderen
„(3) Die Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehen- Vertragsstaats des Abkommens über den
den und gelegentlichen Dienstleistungserbrin- Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
gung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 kann widerrufen
(1) In dem Antrag auf Erteilung der Fahrschul-
werden, wenn ihr Inhaber nicht mehr in einem
erlaubnis nach § 11a, die zur Niederlassung im In-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
land berechtigt, hat der Bewerber den Namen und
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzu-
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
geben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er
der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist.“
die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4. Antrag beizufügen:
8. Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-
gehörigkeit,
„Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach
§ 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 2. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-
darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen räume mit Angaben über ihre Ausstattung,
selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Ge- 3. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehr-
brauch gemacht werden.“ mittel zur Verfügung stehen, und
9. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 4. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-
„§ 11a fahrzeuge.
Voraussetzungen (2) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlän-
für die Erteilung der dischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über
Fahrschulerlaubnis bei Inhabern Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unterlagen beizu-
eines Befähigungsnachweises fügen:
aus einem anderen Mitgliedstaat 1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich-
der Europäischen Union, eines anderen tung des Fahrlehrerscheins,
Vertragsstaats des Abkommens über den 2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be-
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz reits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.
Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Füh-
der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats rungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbe-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- hörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-
schaftsraum oder der Schweiz, der Inhaber einer registergesetzes zu beantragen. Die zuständige Be-
in einem anderen dieser Staaten erteilten Fahrlehr- hörde kann den Bewerber auffordern, Informatio-
erlaubnis, die in diesem anderen Staat zur selb- nen vorzulegen
ständigen Fahrschülerausbildung berechtigt, oder
eines in einem anderen dieser Staaten ausgestell- 1. zu seiner Ausbildung und Prüfung, soweit dies
ten Nachweises über die Befähigung zur selbstän- erforderlich ist um festzustellen, ob seine Ausbil-
digen Fahrschülerausbildung ist, wird abweichend dung oder Prüfung im Sinne von § 11a Satz 2 in
von § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 die Fahrschulerlaubnis Verbindung mit § 2a Abs. 2 Satz 1 wesentlich
der beantragten Klasse erteilt, wenn die Vorausset- von den Anforderungen des Fahrlehrergesetzes
zungen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis der und der auf ihm beruhenden Durchführungsbe-
entsprechenden Klasse nach diesem Gesetz und stimmungen für die Aufnahme der selbständigen
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- Fahrlehrertätigkeit der beantragten Klasse im In-
verordnungen erfüllt sind. § 2a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, land abweicht,
3 und 5 sowie § 11 mit Ausnahme seines Absat- 2. zu seiner Berufserfahrung, soweit dies erforder-
zes 1 Nr. 3 bis 5 gelten entsprechend. Im Rahmen lich ist um festzustellen, ob eine festgestellte
des § 2a Abs. 2 und 3 bestimmen sich die für die wesentliche Abweichung seiner Ausbildung oder
Aufnahme der selbständigen Fahrlehrertätigkeit im Prüfung von den Anforderungen des Fahrlehrer-
Inland vorgeschriebenen Anforderungen und die gesetzes und der auf ihm beruhenden Durchfüh-
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rungsbestimmungen für die Aufnahme der Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und für den verantwortlichen
selbständigen Fahrlehrertätigkeit der beantrag- Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Un-
ten Klasse im Inland durch die von ihm im Rah- terlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 2
men seiner Berufserfahrung erworbenen Kennt- Satz 1 Nr. 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 und
nisse im Sinne von § 11a Satz 2 in Verbindung Satz 2, auf Anforderung der Behörde auch die Un-
mit § 2a Abs. 2 Satz 1 ausgeglichen werden terlagen nach Absatz 2 Satz 3, auch in Verbindung
kann. mit Absatz 3 Satz 4 vorzulegen. Ferner ist zu erklä-
Ferner kann sich die zuständige Behörde an die ren, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen
Kontaktstelle oder die zuständige Behörde oder der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die
Stelle des Staates wenden, in dem der Bewerber zur Vertretung der juristischen Person berechtigten
die Ausbildung absolviert, die Prüfung bestanden Personen gilt Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1
oder die Berufserfahrung erworben hat, um erfor- Nr. 2, auch in Verbindung mit Satz 2, entsprechend.
derliche Informationen zu der Ausbildung, Prüfung (5) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den
oder Berufserfahrung zu erlangen. Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort
und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt ent-
(3) Ist der Bewerber um eine Fahrschulerlaubnis
sprechend.
nach § 11a, die zur Niederlassung im Inland be-
rechtigt, noch nicht Inhaber einer inländischen
Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag nach Absatz 1 § 12b
Satz 1 über Absatz 1 Satz 2 hinaus folgende Unter- Antrag auf Erteilung
lagen beizufügen: der Fahrschulerlaubnis zur
vorübergehenden und gelegentlichen
1. eine amtlich beglaubigte Kopie des Befähi-
Fahrschülerausbildung an Inhaber eines
gungsnachweises oder des Ausbildungsnach-
Befähigungsnachweises aus einem anderen
weises im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c
Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem
der Richtlinie 2005/36/EG, der zur Aufnahme der
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
selbständigen Fahrschülerausbildung der ent-
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
sprechenden Klasse im ausstellenden Staat be-
rechtigt, (1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschul-
erlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen
2. eine dem Führungszeugnis zur Vorlage bei der
Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbin-
Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des
dung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den
Bundeszentralregistergesetzes vergleichbare Be-
Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen
scheinigung des Staates, in welchem er den
und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahr-
Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis oder
zeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er
die Berufserfahrung erworben hat,
hat dem Antrag beizufügen:
3. einen amtlichen Nachweis des Staates, in wel-
1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsan-
chem er den Ausbildungs- oder Befähigungs-
gehörigkeit,
nachweis oder die Berufserfahrung erworben
hat, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung 2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er
des Berufs wegen fehlender geistiger oder zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheini-
körperlicher Eignung nach § 2a Abs. 4 in Verbin- gung in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
dung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu untersagen päischen Union, einem anderen Vertragsstaat
wäre, des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als
4. eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätig- Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die
keit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Aus-
Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung min- stellung der Bescheinigung nicht, auch nicht
destens zwei Jahre lang in einem anderen Mit- vorübergehend, untersagt ist,
gliedstaat der Europäischen Union, einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu- 3. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichts-
ropäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz räume mit Angaben über ihre Ausstattung,
ausgeübt hat, wenn in diesem Staat die Fahrleh- 4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehr-
rertätigkeit nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 mittel zur Verfügung stehen,
Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG regle-
5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehr-
mentiert ist.
fahrzeuge.
Weist der Bewerber nach, dass in dem Staat, in (2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines
welchem er den Ausbildungs- oder Befähigungs- Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnis-
nachweis erworben hat, Unterlagen nach Satz 1 behörde nach den Vorschriften des Bundeszentral-
Nr. 2 oder 3 nicht ausgestellt werden, können diese registergesetzes zu beantragen sowie eine ver-
durch eine Versicherung an Eides statt des Bewer- gleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde
bers ersetzt werden. Die Bescheinigungen nach des Staates, in welchem er niedergelassen ist, bei-
Satz 1 Nr. 2 und 3 dürfen bei ihrer Vorlage nicht zufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem
älter als drei Monate sein. Absatz 2 Satz 3 und 4 Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausge-
gilt entsprechend. stellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Ei-
(4) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind des statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zu-
die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4, ständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat,
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der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der
ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ge-
die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewer- legentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a
bers anfordern sowie Informationen darüber, dass Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beige-
keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen fügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In
und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewer- dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur
ber vorliegen. vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-
(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inlän- ausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit
dischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Un- entbehrlich.“
terlagen beizufügen: 12. § 13 wird wie folgt geändert:
1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablich- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
tung des Fahrlehrerscheins, „Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 11a
2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde be- gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend.“
reits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer in- „(2) Die Urkunde muss den Namen und die
ländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag Anschrift der Fahrschule, den Namen und die
über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
Unterlagen beizufügen: – bei natürlichen Personen auch die Vornamen
1. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine und den Geburtstag und -ort –, die Angabe, für
Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahr-
Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG, schulerlaubnis gilt und welche Auflagen beste-
2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit hen, sowie in den Fällen des § 11a Satz 2 in
oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 den Zusatz,
Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorüberge-
Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie henden und gelegentlichen Ausbildung von
2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheini- Fahrschülern berechtigt, enthalten.“
gung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrleh- 13. In § 15 Abs. 2 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1
rers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Aus- Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2“ die Angabe „oder
stellung der Bescheinigung mindestens zwei § 11a“ eingefügt.
Jahre lang im Staat seiner Niederlassung aus- 14. In § 17 Nr. 6 wird nach der Angabe „§ 12 Abs. 2
geübt hat. Satz 2 beizufügen“ ein Semikolon und die Angabe
(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind „§ 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3
die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1
Absatz 3 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten
des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen entsprechend“ angefügt.
nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 15. In § 20 Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die An-
oder Absatz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, gabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2“
welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, Abs. 2
verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Satz 2 und § 11a“ ersetzt.
Vertretung der juristischen Person berechtigten
Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letz- 16. § 21 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ter Halbsatz entsprechend. „Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden,
(6) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den wenn
Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort 1. der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber
und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt ent- zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jah-
sprechend. res nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird
oder über die Dauer eines Jahres hinaus still-
§ 12c liegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahr-
Meldepflicht der Inhaber einer schulerlaubnis zur vorübergehenden und
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach
und gelegentlichen Fahrschülerausbildung § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1
Satz 2;
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vor-
übergehenden und gelegentlichen Fahrschüleraus- 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vor-
bildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a übergehenden und gelegentlichen Fahrschüler-
Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich ausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung
Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem an-
betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich deren Mitgliedstaat der Europäischen Union,
selbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist;
auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, 3 in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a,
soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und
424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
§ 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Aus- 19. § 36 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
bildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröb- a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Abs. 4“ die
lich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz Angabe „Satz 1“ gestrichen.
oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnun-
gen obliegen.“ b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
17. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht voll-
„1. in Angelegenheiten der Fahrlehrerlaubnis ständig, nicht in der vorgeschriebenen
und der Seminarerlaubnis die Erlaubnisbe- Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,“.
hörde des Wohnsitzes des Bewerbers oder c) In Nummer 5 werden
Erlaubnisinhabers, in Ermangelung eines
aa) die Angabe „§ 10 Abs. 1“ durch die Angabe
Wohnsitzes die des Aufenthaltsortes, in Er-
„§ 10 Abs. 1 Satz 1“ und
mangelung eines Wohnsitzes und eines Auf-
enthaltsortes die des geplanten Beschäfti- bb) die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 2“ durch die
gungsortes oder im Fall des § 2a Abs. 1 Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1
Satz 2 die des Ortes, an dem erstmals Fahr- Satz 2“
schüler ausgebildet werden sollen; die Zu- ersetzt.
ständigkeit geht auf die Erlaubnisbehörde
20. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
des Beschäftigungsortes über, sobald der
Erlaubnisinhaber seine Tätigkeit als Fahrleh- „Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und
rer aufnimmt;“. gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a
Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „des Sit-
mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine
zes der Fahrschule“ die Wörter „oder unter den
Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und ge-
Voraussetzungen des § 11a Satz 2 in Verbindung
legentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a
mit § 2a Abs. 1 Satz 2 die des Ortes, an dem
Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den
erstmals Fahrschüler selbständig ausgebildet
Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach
werden sollen oder ausgebildet werden“ ange-
§ 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2
fügt.
in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.“
18. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt:
21. § 43 wird wie folgt gefasst:
„(4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehr-
„§ 43
erlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis
nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle Übermittlung
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen von Daten an öffentliche Stellen
Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkom- außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder (1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39
der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Er- Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in
laubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10
über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rück- des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus
nahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht dem Verkehrszentralregister, die Fahrlehrer betref-
kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten fen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die
Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mit-
diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Geset- gliedstaats der Europäischen Union, eines anderen
zes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen- Vertragsstaats des Abkommens über den Europäi-
den Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche schen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der
Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Be-
Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische rufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buch-
Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. stabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben
Die Daten über die von der inländischen Behörde hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland aus-
getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind mit
übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwen-
soweit dies erforderlich ist det werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Fahrlehrerrechts, Fahrlehrerrechts,
2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrleh- Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrleh-
rerrechts oder rerrechts oder
3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam- 3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
menhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen. menhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene
ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss
der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn
im Empfängerstaat ein angemessenes Daten- im Empfängerstaat ein angemessenes Daten-
schutzniveau nicht gewährleistet ist.“ schutzniveau nicht gewährleistet ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 425
(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der
§ 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.“
nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die
für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des
Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßen- Artikel 2
verkehrsgesetzes entsprechend.“
Inkrafttreten
22. Dem § 49 wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften*)
Vom 26. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- reich des Gesetzes aus Drittstaaten
sen: oder aus dem Geltungsbereich des
Gesetzes in Drittstaaten“.
Artikel 1 ee) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt neu ge-
Änderung des Waffengesetzes fasst:
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I „§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei
S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Verbringen oder Mitnahme von Waf-
das Gesetz vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2557), fen oder Munition in den oder durch
wird wie folgt geändert: den Geltungsbereich des Gesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: aus Drittstaaten oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in Dritt-
a) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 werden nach der
staaten“.
Angabe zu § 15 folgende Angaben eingefügt:
d) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 7 wird nach der
„§ 15a Sportordnungen
Angabe zu § 42 folgende Angabe eingefügt:
§ 15b Fachbeirat Schießsport“.
„§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaf-
b) In Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 wird nach der fen und bestimmten tragbaren Gegen-
Angabe zu § 21 die Angabe „§ 21a Stellvertre- ständen“.
tungserlaubnis“ eingefügt.
e) In Abschnitt 3 wird nach der Angabe zu § 44 fol-
c) Abschnitt 2 Unterabschnitt 5 wird wie folgt ge- gende Angabe eingefügt:
ändert:
„§ 44a Behördliche Aufbewahrungspflichten“.
aa) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt neu ge-
fasst: 2. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „im“ durch die Wörter
„allgemein oder für den“ ersetzt.
„§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition
aus dem oder durch den Geltungs- 3. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bereich des Gesetzes in andere Mit- a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort
gliedstaaten der Europäischen Uni- „Sprengstoff“ durch die Wörter „explosionsge-
on“. fährlichen Stoffen“ ersetzt.
bb) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt neu ge- b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„3. einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung
„§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition Bestrebungen verfolgen oder unterstützen
aus dem und durch den Geltungsbe- oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder
reich des Gesetzes und aus anderen unterstützt haben, die
und durch andere Mitgliedstaaten
der Europäischen Union in Drittstaa- a) gegen die verfassungsmäßige Ordnung
ten“. oder
cc) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt neu ge- b) gegen den Gedanken der Völkerverstän-
fasst: digung, insbesondere gegen das friedli-
che Zusammenleben der Völker, gerichtet
„§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition sind, oder
in den, durch den oder aus dem Gel-
tungsbereich des Gesetzes in andere c) durch Anwendung von Gewalt oder da-
Mitgliedstaaten, Europäischer Feuer- rauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
waffenpass“. auswärtige Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden,“.
dd) Nach der Angabe zu § 32 wird folgende An-
gabe eingefügt: 4. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 32a Mitnahme von Waffen oder Munition a) In Absatz 1 wird der Satz 4 gestrichen.
in den oder durch den Geltungsbe- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- „(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Wochen der zuständigen Behörde unter Benen-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 nung von Name und Anschrift des Überlassen-
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18) sind beachtet worden. den den Erwerb schriftlich anzuzeigen und seine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 427
Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht zu-
vorzulegen.“ lässig.
c) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern (2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über
„schießsportlichen Verein“ die Wörter „oder ei- die Genehmigung der Teile der Sportordnungen von
ner jagdlichen Vereinigung“ eingefügt und in Verbänden und Vereinen, die für die Ausführung
den Sätzen 4 und 5 das Wort „schießsportli- dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage er-
chen“ gestrichen. lassenen Rechtsverordnungen erheblich sind. Die
d) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 3 und 4 Genehmigung einer Sportordnung muss im beson-
angefügt: deren öffentlichen Interesse liegen. Änderungen
von Sportordnungen sind dem Bundesverwal-
„Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden tungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bun-
von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes desverwaltungsamt nicht binnen drei Monaten Än-
gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz derungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt,
dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen
Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den nicht abgeschlossen werden kann, gilt die Ände-
Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs rung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt
Monaten fort.“ mit Zugang aller erforderlichen Prüfunterlagen beim
5. § 12 wird wie folgt geändert: Bundesverwaltungsamt.
a) In Absatz 1 Nr. 3 wird nach Buchstabe b folgen- (3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne
der Buchstabe c eingefügt: gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15
„c) als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des
bezeichneten Stelle,“. Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buch-
staben a bis c des § 15 Abs. 1 Nr. 7 erfüllt sind.
b) In Absatz 1 Nr. 3 wird der bisherige Buchstabe c
neuer Buchstabe d. (4) Das Bundesministerium des Innern wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
6. § 13 wird wie folgt geändert: des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „benöti- öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berück-
gen,“ das Wort „und“ eingefügt. sichtigung der berechtigten Interessen des Schieß-
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: sports Vorschriften über die Anforderungen und die
Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schie-
„Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist ßen zu erlassen und insbesondere zu bestimmen,
der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutz- dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen
recht unterliegen, wenn die naturschutzrechtli- wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder
che Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlos-
einen Jagdscheininhaber vorsieht.“ sen sind.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erforder- § 15b
lichen Munition wird“ die Wörter „unter Beach- Fachbeirat Schießsport
tung des Absatzes 2“ eingefügt.
Das Bundesministerium des Innern wird ermäch-
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
„Sportschützen, die dem Schießsport in einem Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in den ne-
Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemel- ben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landes-
detes Mitglied nachgehen, wird abweichend von behörden auch Vertreter des Sports zu berufen sind
§ 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absat- und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der
zes 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 3 eine unbefristete Anerkennung eines Schießsportverbandes und der
Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von Einzellader- Genehmigung von Schießsportordnungen nach
Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung waffen-
von Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen technischer Fragen berät.“
sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für 10. In § 18 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
Patronenmunition und von mehrschüssigen Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt.
Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung
11. § 20 wird wie folgt gefasst:
(Perkussionswaffen) berechtigt.“
8. In § 15 werden die Absätze 6 und 7 aufgehoben. „§ 20
9. Nach § 15 werden folgende §§ 15a und 15b einge- Erwerb und Besitz von
fügt: Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
„§ 15a (1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der
Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die
Sportordnungen Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für
nach festen Regeln einer genehmigten Sportord- die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen
nung geschossen wird. Schießübungen des kampf- Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits
mäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für
von Zielen oder Scheiben, die Menschen darstellen den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Be-
428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
günstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der aa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eine
Schusswaffen. der mit der Leitung des Betriebs, einer
Zweigniederlassung oder einer unselbst-
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die
ständigen Zweigstelle beauftragten Perso-
gemäß Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend
nen“ gestrichen.
von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der Erblasser be-
rechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuver- bb) In Nummer 3 werden die Wörter „eine der in
lässig und persönlich geeignet ist. Nummer 1 bezeichneten Personen“ durch
die Wörter „der Antragsteller“ ersetzt.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und er-
laubnispflichtige Munition, für die der Erwerber in- b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
folge eines Erbfalles ein Bedürfnis nach § 8 oder 13. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
§§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschrif- „§ 21a
ten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der
§§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein Bedürfnis gel- Stellvertretungserlaubnis
tend gemacht werden, sind Schusswaffen durch Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe
ein dem Stand der Technik entsprechendes Blo- durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf ei-
ckiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige ner Stellvertretererlaubnis; sie wird dem Erlaubnis-
Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar inhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt
zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. und kann befristet werden. Dies gilt auch für die
Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es Beauftragung einer Person mit der Leitung einer
nicht, wenn der Erwerber der Erbwaffe bereits auf- Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen
grund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§ 13 ff. Zweigstelle. Die Vorschriften des § 21 gelten ent-
berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen sprechend.“
Schusswaffe ist. Für den Transport der Schuss- 14. § 22 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
waffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blo-
ckiersystems gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend. „Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
die Voraussetzungen für die Eintragung eines
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle er-
nach Anhörung eines Kreises von Vertretern der füllt.“
Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt- 15. § 23 wird wie folgt geändert:
schaft und der für das Waffenrecht zuständigen
obersten Landesbehörden dem Stand der Sicher- a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „von“
heitstechnik entsprechende Regeln (Technische das Wort „erlaubnisfreien“ eingefügt.
Richtlinie – Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter „we-
Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie für sentliche Teile von Schusswaffen“ durch die
dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht Wörter „Verwahr-, Reparatur- und Kommissions-
diese im Bundesanzeiger. Die Prüfung der Konfor- waffen“ ersetzt.
mität und die Zulassung neu entwickelter Blockier- 16. § 24 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
systeme gemäß der Technischen Richtlinie erfolgt
durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. „(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt
oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ver-
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blo- bringt, hat unverzüglich mindestens auf einem we-
ckiersystemen darf nur durch hierin eingewiesene sentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dau-
Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis oder ei- erhaft folgende Angaben anzubringen:
ner Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder
1. den Namen, die Firma oder eine eingetragene
durch deren hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter er-
Marke eines Waffenherstellers oder -händlers,
folgen. Die vorübergehende Entsperrung aus be-
der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
sonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller
gewerbliche Niederlassung hat,
Einbauten und Entsperrungen sind schriftlich fest-
zuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. 2. das Herstellungsland (zweistelliges Landeskür-
zel nach ISO 3166),
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffen-
behörde einzutragen, dass die Schusswaffe mit ei- 3. die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine
nem Blockiersystem gesichert wurde. Munition verwendet wird, die Bezeichnung der
Geschosse,
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnah- 4. bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland
men von der Verpflichtung, alle Erbwaffen mit ei- (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhr-
nem dem Stand der Sicherheitstechnik entspre- jahr und
chenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen,
wenn oder so lange für eine oder mehrere Erbwaf- 5. eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
fen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht Die Seriennummer nach Satz 1 Nr. 5 ist bei zusam-
vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erb- mengesetzten Langwaffen auf dem Lauf und bei
waffen erteilt werden, die Bestandteil einer kultur- zusammengesetzten Kurzwaffen auf dem Griffstück
historisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 anzubringen. Satz 2 gilt nur für Schusswaffen, die
sind oder werden sollen.“ ab dem 1. April 2008 hergestellt, auf Dauer erwor-
ben oder in den Geltungsbereich des Gesetzes ver-
12. § 21 wird wie folgt geändert:
bracht werden. Auf erlaubnispflichtige Schusswaf-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: fen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeut-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 429
samen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder wer- werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach Satz 1 hat
den sollen, sind Satz 1 und 2 nicht anzuwenden. ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
Auf Schusswaffen im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 schriftlich anzuzeigen.“
ist Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht anzuwenden. Wesent- 20. § 31 wird wie folgt neu gefasst:
liche Teile erlaubnispflichtiger Schusswaffen sind
gesondert mit einer Seriennummer zu kennzeich- „§ 31
nen und in Waffenbüchern nach § 23 zu erfassen, Verbringen von
wenn sie einzeln gehandelt werden.“ Waffen oder Munition aus dem und
durch den Geltungsbereich des Gesetzes und
17. § 27 wird wie folgt geändert:
aus anderen und durch andere Mitglied-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: staaten der Europäischen Union in Drittstaaten
„Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der (1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss-
Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3
(§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt und (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Geltungsbereich
eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem des Gesetzes in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten
Betrieb der Schießstätte resultierende Schädi- der Europäischen Union sind (Drittstaaten), kann er-
gungen in Höhe von mindestens 1 Million Euro teilt werden, wenn eine vorherige Zustimmung des
– pauschal für Personen- und Sachschäden – Empfängerstaates und des Durchfuhrstaates vor-
sowie gegen Unfall für aus dem Betrieb der liegt und der sichere Transport durch einen zum Er-
Schießstätte resultierende Schädigungen von werb oder Besitz der Waffen oder Munition Berech-
bei der Organisation des Schießbetriebs mitwir- tigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt entspre-
kenden Personen in Höhe von mindestens chend.
10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro (2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach An-
für den Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbe- lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus ei-
reich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb be- nem Drittstaat, durch den Geltungsbereich des Ge-
fugten Versicherungsunternehmen nachweist.“ setzes in einen anderen Mitgliedstaat verbracht
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem Verbringen
Wort „Obhut“ die Wörter „des zur Aufsichtsfüh- nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des
rung berechtigten Sorgeberechtigten oder“ ein- anderen Mitgliedstaates erforderlich ist, dessen
gefügt. vorheriger Zustimmung.
c) In Absatz 7 Satz 2 wird der Punkt am Ende von (3) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder
Nummer 2 Buchstabe e durch ein Komma er- -händlern (§ 21) kann auf Antrag allgemein die Er-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt: laubnis nach Absatz 1 Satz 1 zum Verbringen aus
dem Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffen-
„3. Vorschriften über die sicherheitstechnische händlern in Drittstaaten für die Dauer von bis zu
Prüfung von Schießstätten zu erlassen.“ drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf
18. In § 29 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Klammertext bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition
„(Kategorien A bis D)“ durch den Klammertext „(Ka- beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis
tegorien A 1.2 bis D)“ ersetzt. nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskrimi-
nalamt vorher schriftlich anzuzeigen.“
19. § 30 wird wie folgt neu gefasst:
21. § 32 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 30 „§ 32
Verbringen von Waffen Mitnahme von Waffen oder
oder Munition aus dem oder durch Munition in den, durch den oder aus
den Geltungsbereich des Gesetzes in dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere
andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union Mitgliedstaaten, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schuss- (1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf-
waffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate-
(Kategorien A 1.2 bis D) aus dem oder durch den gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu-
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be-
Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitglied- dürfen, aus anderen Mitgliedstaaten in den oder
staat) kann erteilt werden, wenn die nach dem durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann er-
Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche teilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 4
vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für
Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz die- die Dauer von bis zu einem Jahr für einen oder für
ser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleis- mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und
tet ist. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend. kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert wer-
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder den. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
-händlern (§ 21) kann allgemein die Erlaubnis nach (2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen,
Absatz 1 zum Verbringen aus dem Geltungsbereich die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen
des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mit- Mitgliedstaat haben und Schusswaffen nach An-
gliedstaaten für die Dauer von bis zu drei Jahren lage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und
erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf bestimmte die dafür bestimmte Munition nach Absatz 1 mit-
Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt nehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inha-
430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
ber eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten des Gesetzes sowie aus dem Geltungsbereich des
Europäischen Feuerwaffenpasses sind und die Gesetzes in Drittstaaten kann erteilt werden, wenn
Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass ein- eine vorherige Zustimmung des Empfängerstaates
getragen sind. und des Durchfuhrstaates vorliegt und die Voraus-
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen und
den Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für der sichere Transport gewährleistet ist. Die Erlaub-
nis kann für die Dauer von bis zu einem Jahr für
1. Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt
Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die da- werden und kann mehrfach um jeweils ein Jahr ver-
für bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 längert werden. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.
Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
(2) Für die Mitnahme von Schusswaffen oder
2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorie A
nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C
1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes
oder D und die dafür bestimmte Munition zum
gilt für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
Zweck des Schießsports,
in einem anderen Mitgliedstaat haben, dass eine
3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- vorherige Zustimmung dieses Mitgliedstaates und
oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab- eine vorherige Zustimmung der Mitnahme durch
schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be- die Staaten gegeben sein muss, in die diese Person
stimmte Munition zur Teilnahme an einer aus dem Geltungsbereich des Gesetzes reist.
Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es nicht
sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen für
können.
1. Jäger, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines
(4) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder, bei Drittstaatenangehörigen, eines gültigen
oder Munition in den oder durch den Geltungsbe- Ausländerjagdscheines sind und die bis zu drei
reich des Gesetzes bedarf es nicht Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kate-
1. für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer gorien C und D und die dafür bestimmte Muni-
im Geltungsbereich des Gesetzes gültigen Er- tion im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum
laubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen Zweck der Jagd,
oder Munition mitgenommen werden, 2. Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen
2. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni- nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C
tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von oder D und die dafür bestimmte Munition zum
Schiffen mitgeführt werden, oder Zweck des Schießsports,
3. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif- 3. Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader-
fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Ab-
des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge- schnitt 3 Kategorien C und D und die dafür be-
setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi- stimmte Munition zur Teilnahme an einer
gen Überwachungsbehörde unter Angabe des Brauchtumsveranstaltung mitnehmen,
Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel- sofern sie den Grund der Mitnahme nachweisen
lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich können.
gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo- (4) Keiner Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen
nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge- oder Munition in den oder durch den Geltungsbe-
setzes befördert werden. reich des Gesetzes bedarf eine Person
(5) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt 1. für Waffen oder Munition, wenn sie diese früher
im Geltungsbereich des Gesetzes haben und aufgrund einer Erlaubnis aus dem Geltungsbe-
Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Ab- reich des Gesetzes mitgenommen hat,
schnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem Gel-
2. für Waffen oder Munition, wenn sie Inhaber einer
tungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mit-
Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waf-
gliedstaat mitnehmen wollen, wird ein Europäischer
fen oder Munition ist,
Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz
der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffen- 3. für Signalwaffen und die dafür bestimmte Muni-
pass eingetragen werden sollen, berechtigt sind.“ tion, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von
Schiffen mitgeführt werden,
22. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
„§ 32a 4. für Waffen und Munition, die an Bord von Schif-
fen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während
Mitnahme von Waffen oder des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Ge-
Munition in den oder durch den Geltungs- setzes unter Verschluss gehalten, der zuständi-
bereich des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus gen Überwachungsbehörde unter Angabe des
dem Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbe-
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaf- zeichnung und, wenn die Waffen eine Herstel-
fen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kate- lungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich
gorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen oder Mu- gemeldet und spätestens innerhalb eines Mo-
nition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis be- nats wieder aus dem Geltungsbereich des Ge-
dürfen, in den oder durch den Geltungsbereich setzes befördert werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 431
23. § 33 wird wie folgt neu gefasst: bis D) gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 31
Abs. 1“ ersetzt.
„§ 33
c) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden die Wörter
Anmelde- und Nachweispflicht bei „(Kategorien A bis D)“ durch die Wörter „(Kate-
Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder gorien A 1.2 bis D)“ ersetzt.
Munition in den oder durch den Geltungsbereich
des Gesetzes aus Drittstaaten oder aus dem d) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
Geltungsbereich des Gesetzes in Drittstaaten „Wer eine Waffe führt, soll im Fall des Verbrin-
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 gens oder der Mitnahme einer Waffe oder von
Abs. 1 hat derjenige, der sie aus einem Drittstaat Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 in einen Dritt-
in den oder durch den Geltungsbereich dieses Ge- staat gemäß § 31 Abs. 1 oder § 32a Abs. 1 eine
setzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Ge- Übersetzung der Waffenbesitzkarte in einer
setzes in einen Drittstaat verbringen oder mitneh- Amtssprache des Drittstaates oder den Europäi-
men will, bei der nach Absatz 3 zuständigen Über- schen Feuerwaffenpass mit sich führen.“
wachungsbehörde beim Verbringen oder bei der 27. In Abschnitt 2 wird dem Unterabschnitt 7 nach § 42
Mitnahme anzumelden und auf Verlangen vorzufüh- folgender Paragraph 42a angefügt:
ren und die Berechtigung zum Verbringen oder zur
„§ 42a
Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese
Nachweise den Überwachungsbehörden zur Prü- Verbot des
fung auszuhändigen. Die Überwachungsbehörden Führens von Anscheinswaffen
teilen der zuständigen Behörde jedes Verbringen und bestimmten tragbaren Gegenständen
von Waffen nach den §§ 29, 30 und 31 ferner von (1) Es ist verboten
Munition durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21
Abs. 1 Satz 1 unter Angabe der Art und Menge, 1. Anscheinswaffen,
bei Schusswaffen auch der Kennzeichen und Num- 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1
mern, sowie unter Angabe des Absenders und des Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
Empfängers mit. 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Ein-
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwa- handmesser) oder feststehende Messer mit einer
chungsbehörden können Beförderungsmittel und Klingenlänge über 12 cm
-behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel zu führen.
anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen
oder die Mitnahme in den oder aus dem Geltungs- (2) Absatz 1 gilt nicht
bereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen 1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fern-
eingehalten sind. sehaufnahmen oder Theateraufführungen,
(3) Das Bundesministerium der Finanzen be- 2. für den Transport in einem verschlossenen Be-
stimmt die Zolldienststellen, das Bundesministe- hältnis,
rium des Innern bestimmt die Behörden der Bun- 3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1
despolizei, die bei der Überwachung des Verbrin- Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse
gens und der Mitnahme von Waffen oder Munition vorliegt.
mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
Abs. 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes), wirken (3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3
diese bei der Überwachung mit.“ liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Ge-
genstände im Zusammenhang mit der Berufsaus-
24. In § 34 Abs. 2 Satz 1 werden nach der Angabe
übung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport
„nach § 10 Abs. 1“ die Wörter „oder einer gleich-
oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“
gestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Be-
sitz“ eingefügt. 28. In Abschnitt 3 wird nach § 44 folgender § 44a an-
gefügt:
25. Nach § 37 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„§ 44a
„(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und
Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Weg- Behördliche Aufbewahrungspflichten
zug ins Ausland ihre neue Anschrift der zuletzt für (1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zu-
sie zuständigen Waffenbehörde mitzuteilen.“ ständigen Behörden haben alle Unterlagen, die für
26. § 38 wird wie folgt geändert: die Feststellung der gegenwärtigen und früheren
Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von
a) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden die Wörter Verkaufswegen erforderlich sind, aufzubewahren.
„oder § 32 Abs. 1“ durch die Wörter „ , § 31
(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich so-
Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 32a Abs. 1“ ersetzt
wohl auf eigene Unterlagen als auch auf nach
und die Wörter „im Falle der Mitnahme auf Grund
§ 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen Waffen-
einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg
gesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I
für den Grund der Mitnahme“ gestrichen.
S. 2123), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
b) In Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wörter vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert wor-
„(Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder den ist, übernommene Waffenherstellungs- und
§ 30 Abs. 1“ durch die Wörter „(Kategorien A 1.2 Waffenhandelsbücher.
432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die d) In Absatz 3 Nr. 1 werden vor den Wörtern „1.4.2
Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle bis 1.4.4“ das Wort „Nr.“ eingefügt und die Zif-
anderen Unterlagen einschließlich der Einfuhr- und fern „1.5.5“ durch die Ziffern „1.5.7“ ersetzt.
Ausfuhraufzeichnungen beträgt die Aufbewah-
e) In Absatz 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „in
rungsfrist mindestens 20 Jahre.“
einen anderen Mitgliedstaat“ die Wörter „oder in
29. Dem § 45 Abs. 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: einen Drittstaat“ eingefügt.
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 35. § 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Er- Satz 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1a“ ersetzt,
laubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 3“ durch die An-
der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurück- gabe „ , § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt und nach der
genommen oder widerrufen wird.“ Angabe „§ 34 Abs. 2 Satz“ werden die Wörter
30. § 48 wird wie folgt geändert: „1 und“ und nach den Wörtern „§ 37 Abs. 1
Satz 1“ die Wörter „und Abs. 4“ eingefügt.
In Absatz 2 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Semiko-
lon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: b) In Nummer 9 wird die Angabe „nach § 25 Abs. 1
Buchstabe c“ durch die Angabe „nach § 25
„dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genann- Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c“ ersetzt.
ten Personen, wenn sich der Sitz des Unterneh-
mens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befin- c) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a
det.“ eingefügt:
„21a. entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheins-
31. § 49 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
waffe, eine dort genannte Hieb- oder
„5. Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer
Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung führt,“.
stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilli-
36. In § 55 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
gungen für mehrere Veranstaltungen in ver-
schiedenen Bezirken erteilt werden, die Behör- „(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1
de, in deren Bezirk die erste Veranstaltung Satz 1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich
stattfinden soll,“. dieses Gesetzes verbracht oder hergestellt und ih-
nen überlassen werden, sind neben den für Waffen
32. § 50 wird wie folgt geändert: allgemein vorgeschriebenen Kennzeichnungen
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus
denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich
b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz ist. Bei Aussonderung aus staatlicher Verfügung
die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal- und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung
tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim- ist die zusätzliche Markierung durch zwei waage-
mung des Bundesrates“ werden durch den recht dauerhaft eingebrachte Striche zu entwerten.
Halbsatz „ , die nicht der Zustimmung des Bun- Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Ab-
desrates bedarf,“ ersetzt. satz 1 Satz 1 bezeichnete Stelle verfügungsberech-
c) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 tigt über die Waffe war.“
angefügt: 37. Dem § 58 werden nach Absatz 9 folgende Ab-
„Das Verwaltungskostengesetz findet Anwen- sätze 10 bis 12 angefügt:
dung.“ „(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im
33. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1
Abs. 2 gilt für Schusswaffen, die vor dem 1. April
Nach dem Wort „Schusswaffe“ werden die Wörter 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober
„zum Verschießen von Patronenmunition nach An- 2008.
lage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ einge-
fügt. (11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang
nicht nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses
34. § 52 wird wie folgt geändert: Gesetzes verbotene Waffe besessen, so wird die-
a) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b werden nach dem ses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Ok-
Wort „Kurzwaffe“ die Wörter „zum Verschießen tober 2008 diese Waffe unbrauchbar macht, einem
von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Berechtigten überlässt oder der zuständigen Be-
Unterabschnitt 3 Nr. 1.1“ eingefügt. hörde oder einer Polizeidienststelle überlässt oder
einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes
b) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entspre-
Angabe „§ 21 Abs. 1 Satz 1“ die Wörter „oder chend Anwendung.
§ 21a“ eingefügt.
(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte
c) In Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird nach der An- am 1. April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von
gabe „§ 30 Abs. 1 Satz 1“ das Wort „oder“ ge- Schusswaffen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 2
strichen und durch ein Komma ersetzt und nach Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum
der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe 1. Oktober 2008 in die Waffenbesitzkarte einzutra-
„oder § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt. gen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 433
38. Anlage 1 wird wie folgt geändert: fff) In den Nummern 1.4.1 bis 1.4.5 wird
jeweils das Wort „nicht“ gestrichen.
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
ggg) In Nummer 1.4.6 werden nach dem
aa) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Wort „gemacht“ die Wörter „oder ge-
aaa) Der Nummer 1.2.2 wird der Satz an- worden“ sowie nach dem Wort „oder“
gefügt: die Wörter „die Funktionsfähigkeit“
„Dies gilt nicht für feste Körper, die eingefügt.
mit elastischen Geschossspitzen hhh) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
(z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen
sind, bei denen eine maximale Bewe- „1.5
gungsenergie der Geschossspitzen je Salutwaffen
Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht Salutwaffen sind veränderte Lang-
überschritten wird;“. waffen, die u. a. für Theateraufführun-
gen, Foto-, Film- oder Fernsehauf-
bbb) Der Nummer 1.3 wird folgender Satz nahmen bestimmt sind, wenn sie die
angefügt: nachstehenden Anforderungen erfül-
„Teile von Kriegswaffen im Sinne des len:
Gesetzes über die Kontrolle von — das Patronenlager muss dauerhaft
Kriegswaffen in der Fassung der Be- so verändert sein, dass keine Pa-
kanntmachung vom 22. November tronen- oder pyrotechnische Mu-
1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geän- nition geladen werden kann,
dert durch Artikel 24 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I — der Lauf muss in dem dem Patro-
S. 2407), die nicht vom Gesetz über nenlager zugekehrten Drittel min-
die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst destens sechs kalibergroße, of-
und nachstehend als wesentliche fene Bohrungen oder andere
Teile aufgeführt sind, sowie Schall- gleichwertige Laufveränderungen
dämpfer zu derartigen Waffen werden aufweisen und vor diesen in Rich-
von diesem Gesetz erfasst;“. tung der Laufmündung mit einem
kalibergroßen gehärteten Stahlstift
ccc) In Nummer 1.3.1 werden nach den dauerhaft verschlossen sein,
Wörtern „Führung gibt“ die Wörter
eingefügt: — der Lauf muss mit dem Gehäuse
fest verbunden sein, sofern es sich
„ , wobei dies in der Regel als gege- um Waffen handelt, bei denen der
ben anzusehen ist, wenn die Länge Lauf ohne Anwendung von Werk-
des Laufteils, der die Führung des zeugen ausgetauscht werden
Geschosses bestimmt, mindestens kann,
das Zweifache des Kalibers beträgt;“.
— die Änderungen müssen so vorge-
ddd) Die Nummern 1.3.4 bis 1.3.6 werden nommen sein, dass sie nicht mit
durch folgende Nummer 1.3.4 ersetzt: allgemein gebräuchlichen Werk-
„1.3.4 zeugen rückgängig gemacht und
bei Kurzwaffen auch das Griffstück die Gegenstände nicht so geändert
oder sonstige Waffenteile, soweit sie werden können, dass aus ihnen
für die Aufnahme des Auslösemecha- Geschosse, Patronen- oder pyro-
nismus bestimmt sind. technische Munition verschossen
werden können, und
Als wesentliche Teile gelten auch vor-
gearbeitete wesentliche Teile von — der Verschluss muss ein Kennzei-
Schusswaffen sowie Teile/Reststücke chen nach Abbildung 11 der An-
von Läufen und Laufrohlingen, wenn lage II zur Beschussverordnung
sie mit allgemein gebräuchlichen tragen;“.
Werkzeugen fertiggestellt werden
iii) Nach Nummer 1.5 wird folgende
können. Schalldämpfer sind Vorrich-
Nummer 1.6 eingefügt:
tungen, die der wesentlichen Dämp-
fung des Mündungsknalls dienen und „1.6
für Schusswaffen bestimmt sind;“. Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
eee) In der Überschrift von Nummer 1.4
1.6.1
wird nach den Wörtern „Unbrauchbar
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form
gemachte Schusswaffen“ der Klam-
nach im Gesamterscheinungsbild den
merzusatz „(Dekorationswaffen)“ an-
Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1
gefügt und Nummer 1.4 wird wie folgt
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1)
gefasst:
hervorrufen und bei denen zum An-
„Schusswaffen sind dann unbrauch- trieb der Geschosse keine heißen
bar, wenn“. Gase verwendet werden,
434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
1.6.2 wie über ein Ventilsystem zum Ge-
Nachbildungen von Schusswaffen mit schossantrieb freigegeben wird. Waf-
dem Aussehen von Schusswaffen fen, bei denen zum Antrieb der Ge-
nach Nummer 1.6.1 oder schosse kalte Treibgase Verwendung
1.6.3 finden, sind z. B. Druckgaswaffen.“
unbrauchbar gemachte Schusswaf- ooo) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
fen mit dem Aussehen von Schuss-
waffen nach Nummer 1.6.1. „4.
Sonstige Vorrichtungen für Schuss-
Ausgenommen sind solche Gegen- waffen
stände, die erkennbar nach ihrem Ge-
samterscheinungsbild zum Spiel oder 4.1
für Brauchtumsveranstaltungen be- Zielscheinwerfer sind für Schusswaf-
stimmt sind oder die Teil einer kultur- fen bestimmte Vorrichtungen, die das
historisch bedeutsamen Sammlung Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann
im Sinne des § 17 sind oder werden beleuchtet, wenn es mittels Licht-
sollen oder Schusswaffen, für die ge- strahlen bei ungünstigen Lichtverhält-
mäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum nissen oder Dunkelheit für den Schüt-
Führen erforderlich ist. Erkennbar zen erkennbar dargestellt wird. Dabei
nach ihrem Gesamterscheinungsbild ist es unerheblich, ob das Licht sicht-
zum Spiel bestimmt sind insbeson- bar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist
dere Gegenstände, deren Größe die und ob der Schütze weitere Hilfsmit-
einer entsprechenden Feuerwaffe um tel für die Zielerkennung benötigt.
50 Prozent über- oder unterschreiten, 4.2
neonfarbene Materialien enthalten Laser oder Zielpunktprojektoren sind
oder keine Kennzeichnungen von für Schusswaffen bestimmte Vorrich-
Feuerwaffen aufweisen.“ tungen, die das Ziel markieren. Ein
jjj) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Ziel wird markiert, wenn auf diesem
„2. für den Schützen erkennbar ein Ziel-
Arten von Schusswaffen“. punkt projiziert wird.
kkk) Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst: 4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielge-
„2.1
räte sind für Schusswaffen bestimmte
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen
Vorrichtungen, die eine elektronische
nach Nummer 1.1, bei denen ein
Verstärkung oder einen Bildwandler
Geschoss mittels heißer Gase durch
und eine Montageeinrichtung für
einen oder aus einem Lauf getrieben
Schusswaffen besitzen. Zu Nachtziel-
wird.“
geräten zählen auch Nachtsichtvor-
lll) Die bisherige Nummer 2.2 fällt weg, sätze und Nachtsichtaufsätze für Ziel-
die bisherigen Nummern 2.3 bis 2.9 hilfsmittel (Zielfernrohre).“
werden die Nummern 2.2 bis 2.8.
ppp) Nach Nummer 5 wird folgende Num-
mmm) Nummer 2.8 wird wie folgt gefasst: mer 6 angefügt:
„2.8
„6.
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen
Nachbildungen von Schusswaffen
mit einem Patronen- oder Kartu-
sind Gegenstände,
schenlager oder tragbare Gegen-
stände nach Nummer 1.2.1, die zum — die nicht als Schusswaffen herge-
Verschießen pyrotechnischer Muni- stellt wurden,
tion bestimmt sind.“ — die die äußere Form einer Schuss-
nnn) Nummer 2.9 wird wie folgt gefasst: waffe haben,
„2.9 — aus denen nicht geschossen wer-
Druckluft- und Federdruckwaffen und den kann und
Waffen, bei denen zum Antrieb der
Geschosse kalte Treibgase verwen- — die nicht mit allgemein gebräuch-
det werden; Federdruckwaffen sind lichen Werkzeugen so umgebaut
Schusswaffen, bei denen entweder oder verändert werden können,
Federkraft direkt ein Geschoss an- dass aus ihnen Munition, Ladun-
treibt (auch als Federkraftwaffen be- gen oder Geschosse verschossen
zeichnet) oder ein federbelasteter werden können.“
Kolben in einem Zylinder bewegt wird bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
und ein vom Kolben erzeugtes Luft-
aaa) Am Ende der Nummer 1.2.5 werden
polster das Geschoss antreibt.
folgende Wörter angefügt:
Druckluftwaffen sind Schusswaffen,
bei denen Luft in einen Druckbehälter „oder in denen unter Verwendung ex-
vorkomprimiert und gespeichert so- plosionsgefährlicher oder explosions-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 435
fähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst abschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben wer-
werden kann,“. den und
bbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst: — zum Antrieb von Geschossen
„2.1.1 oder Wirkstoffen oder
deren Klingen auf Knopf- oder Hebel- — zur Erzeugung von Schall- oder
druck hervorschnellen und hierdurch Lichtimpulsen
oder beim Loslassen der Sperrvorrich-
tung festgestellt werden können bestimmt sind, sowie Anzündsätze,
(Springmesser),“. die direkt zum Antrieb von Geschos-
sen dienen.“
ccc) Nummer 2.1.3 wird wie folgt gefasst:
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
„2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
feststellbaren Klinge verlaufenden Komma ersetzt und nach dem Wort „Besitz-
Griff, die bestimmungsgemäß in der tums“ werden die Wörter „oder einer Schieß-
geschlossenen Faust geführt oder stätte“ eingefügt.
eingesetzt werden (Faustmesser),“.
bb) Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
ddd) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„8.1
„2.2 werden Waffen oder Munition hergestellt,
Gegenstände, die bestimmungsgemäß wenn aus Rohteilen oder Materialien ein
unter Ausnutzung einer anderen als Endprodukt oder wesentliche Teile eines
mechanischen Energie Tieren Schmer- Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen
zen beibringen (z. B. Elektroimpulsge- von Munition gilt auch das Wiederladen von
räte), mit Ausnahme der ihrer Bestim- Hülsen,“.
mung entsprechend im Bereich der
Tierhaltung oder bei der sachgerech- cc) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
ten Hundeausbildung Verwendung fin- aaa) In Nummer 11 wird vor dem Wort „vier-
denden Gegenstände (z. B. Viehtrei- zehn“ das Wort „mindestens“ eingefügt
ber).“ und der Punkt am Ende des Satzes
cc) Unterabschnitt 3 wird wie folgt geändert: durch ein Semikolon ersetzt.
aaa) In den Nummern 1.1 und 1.2 wird das bbb) Nach Nummer 11 werden folgende
Wort „Treibladungen“ durch „Ladun- Nummern 12 und 13 angefügt:
gen“ und in Nummer 1.3 das Wort
„Treibladung“ durch „Ladung“ er- „12.
setzt. ist eine Waffe schussbereit, wenn sie
geladen ist, das heißt, dass Munition
bbb) Nummer 1.4 wird wie folgt gefasst: oder Geschosse in der Trommel, im in
„1.4 die Waffe eingefügten Magazin oder im
pyrotechnische Munition (dies sind Patronen- oder Geschosslager sind,
Gegenstände, die Geschosse mit ex- auch wenn sie nicht gespannt ist;
plosionsgefährlichen Stoffen oder 13.
Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] ist eine Schusswaffe zugriffsbereit,
enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, wenn sie unmittelbar in Anschlag ge-
Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewe- bracht werden kann; sie ist nicht zu-
gungswirkungen erzeugen und keine griffsbereit, wenn sie in einem ver-
zweckbestimmte Durchschlagskraft schlossenen Behältnis mitgeführt wird.“
im Ziel entfalten); hierzu gehört“.
c) In Abschnitt 3 wird nach Nummer 1.4 folgende
ccc) In Nummer 1.4.1 wird nach dem Wort
Nummer 1.5 eingefügt:
„Patronenmunition“ der Klammerzu-
satz „(Patronenmunition, bei der das „1.5
Geschoss einen pyrotechnischen Satz panzerbrechende Munition, Munition mit
enthält)“ angefügt. Spreng- und Brandsätzen und Munition mit
ddd) In Nummer 1.4.2 wird nach dem Wort Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese
„Munition“ der Klammerzusatz „(Ge- Munition, soweit die Munition oder die Ge-
schosse, die einen pyrotechnischen schosse nicht von dem Gesetz über die Kon-
Satz enthalten)“ angefügt. trolle von Kriegswaffen erfasst sind.“
eee) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: 39. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„2. a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Ladungen sind die Hauptenergieträger,
aa) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:
die in loser Schüttung in Munition oder
als vorgefertigte Ladung oder in loser „1.2.1.1
Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Ab-
Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unter- schnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
1.2.1.2 von Kriegswaffen oder des Sprengstoffge-
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen an- setzes fällt.“
stelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge
in der kürzest möglichen Verwendungsform aa) An Unterabschnitt 1 werden folgende Sätze
weniger als 95 cm oder die Lauflänge weni- angefügt:
ger als 45 cm beträgt, sind;“.
„Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in
bb) Nach Nummer 1.2.4.2 wird folgende Num- eine Waffe umgearbeitet worden, deren Er-
mer 1.2.5 eingefügt: werb und Besitz unter erleichterten und
„1.2.5 wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen
mehrschüssige Kurzwaffen, deren Baujahr möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnis-
nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentral- pflicht nach derjenigen für die ursprüngliche
feuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Lang-
wenn der Antrieb der Geschosse nicht aus- waffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
schließlich durch den Zündsatz erfolgt;“. schnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).“
cc) Am Ende der Nummer 1.3.4 werden die Wör- bb) Unterabschnitt 2 wird wie folgt geändert:
ter „oder in denen unter Verwendung explo- aaa) In Nummer 1.4 wird das Wort „Muniti-
sionsgefährlicher oder explosionsfähiger on“ durch das Wort „Kartuschenmuni-
Stoffe eine Explosion ausgelöst werden tion“ ersetzt.
kann“ angefügt.
bbb) Nummer 1.5 wird wie folgt gefasst:
dd) Am Ende der Nummer 1.3.6 werden die Wör-
ter „sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die „1.5
mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch veränderte Langwaffen, die zu Theater-
einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl ei- aufführungen, Foto-, Film- oder Fern-
nen Elektroimpuls übertragen oder durch sehaufnahmen bestimmt sind (Salut-
Leitung verbundene Elektroden zur Übertra- waffen), wenn sie entsprechend den
gung eines Elektroimpulses am Körper auf- Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1
bringen“ angefügt. Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert
ee) Nummer 1.4.1 Satz 2 wird wie folgt geän- worden sind.“
dert: ccc) Nummer 2 wird durch folgende neue
aaa) Im ersten Anstrich wird das Komma Nummern 2 und 2a ersetzt:
durch das Wort „und“ ersetzt. „2.
bbb) Der zweite Anstrich wird gestrichen. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber
einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet
ccc) Im dritten Anstrich wird das Wort „und“
der Eintragungspflicht nach § 10
durch ein Semikolon ersetzt.
Abs. 1a)
ddd) Der vierte Anstrich wird gestrichen.
2.1
ff) Nummer 1.4.2 wird wie folgt gefasst: Wechsel- und Austauschläufe gleichen
„1.4.2 oder geringeren Kalibers einschließlich
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Un- der für diese Läufe erforderlichen aus-
terabschnitt 2 Nr. 2.1.3,“. wechselbaren Verschlüsse (Wechsel-
gg) Nummer 1.4.3 wird wie folgt gefasst: systeme);
„1.4.3 2.2
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Wechseltrommeln, aus denen nur Mu-
Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,“. nition verschossen werden kann, bei
der gegenüber der für die Waffe be-
hh) In Nummer 1.5 wird die Angabe „Num-
stimmten Munition Geschossdurch-
mern 1.5.1 bis 1.5.6“ durch die Angabe
messer und höchstzulässiger Ge-
„Nummern 1.5.1 bis 1.5.7“ ersetzt.
brauchsgasdruck gleich oder geringer
ii) In Nummer 1.5.4 wird im Klammertext des sind;
zweiten Halbsatzes die Zahl „30“ durch die
für Schusswaffen, die bereits in der
Zahl „25“ ersetzt.
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer
jj) In Nummer 1.5.6 wird der Punkt durch ein Erlaubnis eingetragen sind.
Semikolon ersetzt.
2a.
kk) Nach Nummer 1.5.6 wird folgende Num- Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch
mer 1.5.7 angefügt: Inhaber einer Waffenbesitzkarte
„1.5.7 Einsteckläufe und dazugehörige Ver-
Munition, die zur ausschließlichen Verwen- schlüsse (Einstecksysteme) sowie Ein-
dung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 sätze, die dazu bestimmt sind, Muni-
Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt tion mit kleinerer Abmessung zu ver-
ist, soweit die Munition nicht unter die Vor- schießen, und die keine Einsteckläufe
schriften des Gesetzes über die Kontrolle sind;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 437
für Schusswaffen, die bereits in der 4.2
Waffenbesitzkarte des Inhabers einer unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier-
Erlaubnis eingetragen sind.“ oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April
2003 an entsprechend den Anforderungen der
ddd) In Nummer 3.2 wird das Semikolon
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
durch einen Punkt ersetzt und die
unbrauchbar gemacht worden sind und die ein
Nummer 3.3 gestrichen.
Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11
eee) Nummer 7.3 wird wie folgt gefasst: zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006
(BGBl. I S. 1474) aufweisen.
„7.3
veränderte Langwaffen, die zu Theater- 5.
aufführungen, Foto-, Film- oder Fern- Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1
sehaufnahmen bestimmt sind (Salut- Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.“
waffen), wenn sie entsprechend den
Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Artikel 2
Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert Änderung der Allgemeinen
worden sind.“ Waffengesetz-Verordnung
fff) In Nummer 7.7 werden nach dem Wort Die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung vom
„Funkenzündung“ die Wörter „oder mit 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), geändert durch
Zündnadelzündung“ eingefügt. § 43 Satz 2 der Verordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), wird wie folgt geändert:
ggg) Nummer 8 wird gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
c) Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 wird wie folgt ge-
a) In der Angabe zu Abschnitt 8 Unterabschnitt 2
fasst:
wird das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort
„Unterabschnitt 2: „Staaten“ ersetzt.
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausge- b) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Mitglied-
nommene Waffen staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
1. 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
schnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die
zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur „Ausbildungen im Sinne der Nummer 2 Buch-
Geschosse verschossen werden können, denen stabe c können auch durchgeführt werden im
eine Bewegungsenergie von nicht mehr als Rahmen von
0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können 1. Ausbildungen, die mit einer zum Führen eines
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden
geändert werden, dass die Bewegungsenergie staatlichen Prüfung abschließen,
der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.
2. staatlich anerkannten Berufsausbildungen
2. der Luft- und Seefahrt.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab- Der Nachweis der waffenrechtlichen Sachkunde
schnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch wird durch eine von der Prüfungskommission er-
Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung teilte Bescheinigung oder einen Eintrag im Prü-
der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine fungszeugnis oder der Fahrerlaubnis geführt.“
Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blas-
rohre). b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Anerkennung des waffenrechtlichen Teils
3. einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahr-
Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, zeuges berechtigenden staatlichen Prüfung soll
wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, erfolgen, wenn die theoretische Ausbildung auf
-ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschos- der Grundlage anerkannter Grundsätze, insbe-
sen werden können, es sei denn, sie können sondere eines zwischen Bund, Ländern und Ver-
mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in bänden abgestimmten Fragenkatalogs, stattfin-
eine Schusswaffe oder einen anderen einer det und die praktische Unterweisung im Um-
Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand um- gang mit Seenotsignalmitteln durch sachkun-
gearbeitet werden. dige Personen erfolgt.“
4. 3. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekora-
„(4) Zuständige Behörde für die Beurteilung der
tionswaffen); dies sind
Schusswaffen nach Absatz 1 ist das Bundeskrimi-
4.1 nalamt.“
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor 4. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
dem 1. April 2003 entsprechend den Anforde-
rungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waf- „2. einem Vertreter des Deutschen Olympischen
fengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in Sportbundes,“.
der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung 5. § 12 Abs. 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 6
unbrauchbar gemacht worden sind; angefügt:
438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
„(3) Die sicherheitstechnischen Anforderungen, 11. § 29 wird wie folgt geändert:
die an Schießstätten zu stellen sind, ergeben sich a) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
aus den „Richtlinien für die Errichtung, die Ab- staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
nahme und das Betreiben von Schießständen
(Schießstandrichtlinien)“. Das Bundesministerium b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mitglied-
des Innern erstellt die Schießstandrichtlinien nach staats“ durch das Wort „Staats“ ersetzt.
Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Be- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
troffenen und der für das Waffenrecht zuständigen
aa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 31 Abs. 2“
obersten Landesbehörden als dem Stand der Si-
durch die Angabe „§ 31 Abs. 3“ und das
cherheitstechnik entsprechende Regeln und veröf-
Wort „Empfängermitgliedstaat“ durch das
fentlicht diese im Bundesanzeiger. Die Veröffentli-
Wort „Empfängerstaat“ ersetzt.
chung ist auch im elektronischen Bundesanzeiger
zulässig.1) bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mitglied-
staat“ die Wörter „oder einem Drittstaat“ ein-
(4) Anerkannte Schießstandsachverständige gefügt und die Angabe „§ 31 Abs. 2“ durch
nach Absatz 1 sind die Angabe „§ 31 Abs. 3“ ersetzt.
1. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverstän- cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
dige für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmi-
aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 31
litärischen Schießständen“, die auf der Grund-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2
lage der in Absatz 3 genannten Schießstand-
oder § 31 Abs. 3“ ersetzt.
richtlinien in der jeweils geltenden Fassung von
Lehrgangsträgern ausgebildet sind, bbb) In Nummer 4 wird das Wort „Mitglied-
staates“ durch das Wort „Staates“ er-
2. auf der Basis polizeilicher oder militärischer Re-
setzt.
gelungen als Schießstandsachverständige aus-
gebildete Personen, die auf der Grundlage der 12. § 30 wird wie folgt geändert:
in Absatz 3 genannten Schießstandrichtlinien in a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Eine Er-
der jeweils geltenden Fassung regelmäßig fort- laubnis“ ersetzt durch das Wort „Erlaubnisse“
gebildet worden sind. und nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Satz 1“ wird
(5) Eine Bestellung darf erfolgen, wenn die fach- die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“ eingefügt.
lichen Bestellungsvoraussetzungen auf dem Sach- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1
gebiet „Sicherheit von nichtmilitärischen Schieß- Satz 1“ die Angabe „und § 32a Abs. 1 Satz 1“
stätten“2) in einer Prüfung nachgewiesen worden eingefügt.
sind. § 16 findet entsprechende Anwendung. c) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
(6) Als anerkannte Schießstandsachverständige 13. § 31 wird wie folgt geändert:
gelten auch diejenigen, die bis zum 31. März 2008
auf der Grundlage bisheriger Schießstandrichtlinien a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2
ausgebildet und regelmäßig fortgebildet worden Satz 3“ durch die Angabe „§ 30 Abs. 2 Satz 3
sind. Die Anerkennung nach Satz 1 erlischt zum oder § 31 Abs. 3 Satz 3“ ersetzt.
1. Januar 2013, sofern keine öffentliche Bestellung b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Mit-
für das Fachgebiet „Sicherheit von nichtmilitäri- gliedstaaten“ die Wörter „oder Drittstaaten“ ein-
schen Schießständen“ erfolgt ist.“ gefügt.
6. § 13 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Mitglied-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt.
a) In Absatz 6 Satz 3 wird nach dem ersten Halb-
satz das Semikolon gestrichen und ein Punkt 14. § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
angefügt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen. a) In Nummer 1 wird das Wort „Mitgliedstaat“
b) In Absatz 7 wird Satz 3 gestrichen. durch das Wort „Staat“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Mitgliedstaaten“ je-
7. In § 14 wird Satz 3 gestrichen.
weils durch das Wort „Staaten“ ersetzt und der
8. In Abschnitt 8 Unterabschnitt 2 wird in der Über- Klammertext wie folgt gefasst: „(Kategorien A 1.2
schrift das Wort „Mitgliedstaaten“ durch das Wort bis C)“.
„Staaten“ ersetzt. 15. Folgende Anlage wird angefügt:
9. § 15 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage
„2. die in der Anlage aufgeführten Waffen- oder (zu § 15 Abs. 2 Nr. 2)
Munitionsarten, für die Erlaubnis zum Handel Waffen- und Munitionsarten
beantragt ist.“
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
10. In § 28 wird in der Überschrift das Wort „Mitglied- 1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobert-
staat“ durch das Wort „Staat“ ersetzt. waffen und Zimmerstutzen
1
) Bis zur Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 2 sind Stand der Technik 1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen
die „Richtlinien für die Errichtung, die Abnahme und das Betreiben von Patronenmunition; Schalldämpfer
von Schießständen (Schießstandrichtlinien), Stand Januar 2000, he-
rausgegeben vom Deutschen Schützenbund, Wiesbaden“. 1.3 Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaf-
2
) Herausgegeben vom Institut für Sachverständigenwesen e.V., Köln. fen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 439
schnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengeset- 2. In § 11 Abs. 6 wird in Satz 1 anstelle von „Nr. 1.2“
zes eingefügt „Nr. 1.1“.
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- oder 3. In Anlage III Nr. 4.3.3 entfällt Satz 4.
Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm
Durchmesser 4. In Anlage V werden die Nummern 4 bis 7 gestrichen.
Folgende neue Nummern 4 und 5 werden angefügt:
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaf-
fen „4 Spezifische Energie
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 Die „spezifische Energie“, die sich auf Einzelim-
hergestellt worden sind pulse bezieht, wird in den Nummern 1 bis 3 mit
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende 2
Ieff 1 T
Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
bezeichnet. Es handelt sich hier nicht um eine
2. Munition Energie im physikalischen Sinn. Für die Berech-
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen nung dieser Größe ist das Quadrat der effektiven
und Flinten (1.1) Stromstärke multipliziert mit der Periodendauer
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und zu bestimmen.
Revolvern (1.2) 5 Begrenzung der Anwendungsdauer
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreck- Die Geräte sollen sich nach der genannten Dauer
schuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3) der Entladezeit selbsttätig abschalten. Eine er-
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaf- neute Auslösung des Elektroimpulses vor Ablauf
fen mit einem Kartuschenlager von mehr von 2 s nach der Abschaltung soll nicht möglich
als 12,5 mm Durchmesser (1.4) sein.“
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaf- 5. In Anlage VI
fen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt
a) wird Nummer 1 wie folgt geändert:
worden sind, und aus sonstigen ihnen
gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).“ — in dem Klammerzusatz des Satzes 4 wird die
Angabe „2,32“ durch die Angabe „2,36“ er-
Artikel 3 setzt,
Änderung des Beschussgesetzes — die folgenden Sätze 6, 7 und 8 werden ange-
Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I fügt:
S. 3970, 4003), zuletzt geändert durch Artikel 153 der „Bei den Spielzeugwaffen erfolgt die Prüfung
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in entsprechender Weise für das Gesamtmit-
wird wie folgt geändert: tel Ē5•10 nicht über 0,5 J. Die Prüfung vier
1. § 2 wird wie folgt geändert: weiterer Waffen aus der Fertigungsserie erüb-
a) Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 6 einge- rigt sich, wenn beim ersten geprüften Stück
fügt: Ē10 nicht über 0,4 J liegt. Die jeweilige obere
Toleranzgrenze im obigen Sinne darf nicht
„(6) Munition im Sinne dieses Gesetzes ist Mu- über 0,6 J liegen (Ē10 + K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“
nition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3
Nr. 1 des Waffengesetzes, darüber hinaus Muni- b) wird in Nummer 2 folgender Satz 2 angefügt:
tion, die der Definition entspricht, jedoch für tech- „Der Wert der Bewegungsenergie von 0,5 J gilt
nische Geräte nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Ab- als nicht überschritten, wenn der aus zehn Mes-
satz 4 bestimmt ist.“ sungen resultierende Mittelwert Ē10 nicht über
b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 0,55 J und die obere Toleranzgrenze für 90 %
2. § 16 wird wie folgt gefasst: der Grundgesamtheit mit einer statistischen Si-
cherheit von 95 % nicht über 0,6 J liegt (Ē10 +
a) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. K3, 10• S10 ≤ 0,6 J).“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden dem zweiten Halbsatz
die Wörter „für den Bereich der Bundesverwal- Artikel 5
tung“ vorangestellt und die Wörter „mit Zustim-
mung des Bundesrates“ werden durch den Halb- Änderung des Bundesjagdgesetzes
satz „ , die nicht der Zustimmung des Bundesra- In § 18a des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der
tes bedarf,“ ersetzt. Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I
S. 2849), das zuletzt durch Artikel 215 der Verordnung
Artikel 4 vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
Änderung der Beschussverordnung den ist, wird die Angabe „§ 48 Abs. 1“ durch die An-
gabe „§ 48 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1474), geändert durch die Verordnung vom 18. Feb-
ruar 2008 (BGBl. I S. 245), wird wie folgt geändert: Artikel 6
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Neubekanntmachung
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und der bisherige Das Bundesministerium des Innern kann das Waffen-
Satz 2 wird Satz 3. gesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gel-
440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma- ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1, 8, 10, 11, 12,
chen. 13 und 14 zum 1. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt
Artikel 19 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Waf-
Artikel 7 fenrechts vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) außer
Kraft. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22,
In- und Außerkrafttreten
23, 26, 34 Buchstabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 1 Ausnahme des ersten Änderungsbefehls, Artikel 2 Nr. 1,
Buchstabe c, Nr. 18, 19, 20, 21, 22, 23, 26, 34 Buch- 8, 10, 11, 12, 13 und 14 treten zum 1. Januar 2010 in
stabe c und e, Nr. 35 Buchstabe a mit Ausnahme des Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 441
Gesetz
zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
Vom 26. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- verlangen, dass diese in eine genetische Abstam-
sen: mungsuntersuchung einwilligen und die Entnahme
einer für die Untersuchung geeigneten genetischen
Artikel 1 Probe dulden. Die Probe muss nach den anerkann-
ten Grundsätzen der Wissenschaft entnommen wer-
Änderung den.
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(2) Auf Antrag eines Klärungsberechtigten hat das
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung zu er-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, setzen und die Duldung einer Probeentnahme anzu-
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 ordnen.
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313), wird
wie folgt geändert: (3) Das Gericht setzt das Verfahren aus, wenn
und solange die Klärung der leiblichen Abstammung
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des
§ 1598 folgende Angabe eingefügt: minderjährigen Kindes begründen würde, die auch
„§ 1598a Anspruch auf Einwilligung in eine geneti- unter Berücksichtigung der Belange des Klärungs-
sche Untersuchung zur Klärung der leib- berechtigten für das Kind unzumutbar wäre.
lichen Abstammung“. (4) Wer in eine genetische Abstammungsunter-
2. In § 194 Abs. 2 werden nach dem Wort „Zukunft“ suchung eingewilligt und eine genetische Probe ab-
folgende Wörter eingefügt: gegeben hat, kann von dem Klärungsberechtigten,
der eine Abstammungsuntersuchung hat durchfüh-
„oder auf die Einwilligung in eine genetische Unter- ren lassen, Einsicht in das Abstammungsgutachten
suchung zur Klärung der leiblichen Abstammung“. oder Aushändigung einer Abschrift verlangen. Über
3. Nach § 1598 wird folgender § 1598a eingefügt: Streitigkeiten aus dem Anspruch nach Satz 1 ent-
scheidet das Familiengericht.“
„§ 1598a
4. § 1600b wird wie folgt geändert:
Anspruch auf Einwilligung
a) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie
in eine genetische Untersuchung
folgt gefasst:
zur Klärung der leiblichen Abstammung
„(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt;
Kindes können § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch
1. der Vater jeweils von Mutter und Kind, gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte
widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung
2. die Mutter jeweils von Vater und Kind und
gehindert wird. Im Übrigen sind die §§ 206
3. das Kind jeweils von beiden Elternteilen und 210 entsprechend anzuwenden.“
442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. dung einer Probeentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bür-
5. Nach § 1629 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge- gerlichen Gesetzbuchs) das Jugendamt anhören.“
fügt: 2. Nach § 55c wird folgender § 56 eingefügt:
„(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in „§ 56
einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 (1) Vor einer Entscheidung über die Ersetzung der
nicht vertreten.“ Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-
suchung und die Anordnung der Duldung der Pro-
Artikel 2 beentnahme (§ 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
Änderung setzbuchs) soll das Familiengericht beide Elternteile
der Zivilprozessordnung und ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat,
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- persönlich anhören. Ein jüngeres Kind kann das Fa-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, miliengericht persönlich anhören.
2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch (2) Entscheidungen des Familiengerichts in Ver-
Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 13. März 2008 fahren nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-
(BGBl. I S. 313), wird wie folgt geändert: setzbuchs werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
1. In § 621a Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in (3) Gegen Entscheidungen nach § 1598a Abs. 2
Verfahren nach“ die Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht den in § 1598a
und“ eingefügt. Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
2. In § 621e Abs. 1 und 2 werden jeweils nach den Personen die Beschwerde zu.
Wörtern „in Verfahren nach“ die Wörter „§ 1598a (4) Die Vollstreckung eines durch rechtskräftige
Abs. 2 und 4 und“ eingefügt. Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich titulierten
3. § 640 wird wie folgt geändert: Anspruchs nach § 1598a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs auf Duldung einer nach den anerkannten
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „nach“ die
Grundsätzen der Wissenschaft durchgeführten Pro-
Wörter „§ 1598a Abs. 2 und 4 und“ eingefügt.
beentnahme, insbesondere die Entnahme einer
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Speichel- oder Blutprobe, ist ausgeschlossen, wenn
„(2) Kindschaftssachen sind Verfahren, welche die Art der Probeentnahme der zu untersuchenden
zum Gegenstand haben Person nicht zugemutet werden kann. Über die
Rechtmäßigkeit einer Verweigerung entscheidet das
1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, nach
stehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses; hie-
Anhörung der Parteien durch Beschluss. Bei wieder-
runter fällt auch die Feststellung der Wirksam-
holter unberechtigter Verweigerung der Untersu-
keit oder Unwirksamkeit einer Anerkennung
chung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet,
der Vaterschaft,
insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Un-
2. die Ersetzung der Einwilligung in eine geneti- tersuchung angeordnet werden. § 33 bleibt unbe-
sche Abstammungsuntersuchung und die An- rührt.“
ordnung der Duldung einer Probeentnahme,
3. die Einsicht in ein Abstammungsgutachten Artikel 4
oder die Aushändigung einer Abschrift, Änderung der Kostenordnung
4. die Anfechtung der Vaterschaft oder In § 94 Abs. 1 Nr. 7 der Kostenordnung in der im
5. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1,
stehens der elterlichen Sorge der einen Partei veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
für die andere.“ Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007
4. In § 641i Abs. 1 wird jeweils das Wort „Vaterschaft“ (BGBl. I S. 3189) geändert worden ist, werden nach den
durch das Wort „Abstammung“ ersetzt. Wörtern „für Verfahren über“ die Wörter „die Ersetzung
der Einwilligung in eine genetische Abstammungsunter-
suchung einschließlich der Anordnung der Duldung ei-
Artikel 3
ner Probeentnahme nach § 1598a Abs. 2 des Bürgerli-
Änderung des chen Gesetzbuchs, für Verfahren über die Einsicht in
Gesetzes über die Angelegenheiten ein Abstammungsgutachten oder die Aushändigung ei-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit ner Abschrift nach § 1598a Abs. 4 des Bürgerlichen
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gesetzbuchs sowie für Verfahren über“ eingefügt.
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Artikel 5
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset- Änderung
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie des Einführungsgesetzes
folgt geändert: zum Bürgerlichen Gesetzbuche
1. Nach § 49a Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge- Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
fügt: gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntma-
„(2a) Das Familiengericht kann vor einer Ent- chung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997
scheidung über die Ersetzung der Einwilligung in I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 5 des Ge-
eine genetische Abstammungsuntersuchung eines setzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert
minderjährigen Kindes und die Anordnung der Dul- worden ist, wird folgender § 17 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 443
„§ 17 setzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Übergangsvorschrift Anfechtungsverfahren vom 26. März 2008 (BGBl. I
zum Gesetz zur Klärung der S. 441) eingeholtes Abstammungsgutachten die Ab-
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren stammung widerlegt.“
Ist eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft wegen Artikel 6
Fristablaufs rechtskräftig abgewiesen worden, so ist
eine Restitutionsklage nach § 641i der Zivilprozessord- Inkrafttreten
nung auch dann nicht statthaft, wenn ein nach § 1598a Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Gesetz
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes
Vom 26. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wählt. Das Wahlverfahren im Übrigen legt der be-
sen: stehende Ausschuss fest.“
8. § 29 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4
angefügt:
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I „(2) Die Landessozialgerichte entscheiden im
S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Geset- ersten Rechtszug über
zes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie 1. Klagen gegen Entscheidungen der Landes-
folgt geändert: schiedsämter und gegen Beanstandungen
von Entscheidungen der Landesschiedsämter
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „197a“
nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch,
durch die Angabe „197b“ ersetzt.
gegen Entscheidungen der Schiedsstellen
2. § 10 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: nach § 120 Abs. 4 des Fünften Buches Sozi-
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche- algesetzbuch, der Schiedsstelle nach § 76
rung einschließlich der Unfallversicherung für den des Elften Buches Sozialgesetzbuch und der
Bergbau können eigene Kammern gebildet wer- Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Bu-
den.“ ches Sozialgesetzbuch,
3. § 12 wird wie folgt geändert: 2. Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern
der Sozialversicherung und ihren Verbänden,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und der gegenüber den Kassenärztlichen und Kas-
Arbeitsförderung“ gestrichen. senzahnärztlichen Vereinigungen sowie der
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen
„Grundsicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter Bundesvereinigung, bei denen die Aufsicht
„einschließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a von einer Landes- oder Bundesbehörde aus-
des Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeits- geübt wird.
förderung“ eingefügt. (3) Das Landessozialgericht Nordrhein-West-
4. In § 13 Abs. 5 werden die Wörter „und der Arbeits- falen entscheidet im ersten Rechtszug über
förderung“ und die Wörter „ , auf die hauptsächli- 1. Streitigkeiten zwischen gesetzlichen Kran-
chen Erwerbszweige, insbesondere auch auf die kenkassen oder ihren Verbänden und dem
Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeits- Bundesversicherungsamt betreffend den Ri-
kräfte“ gestrichen. sikostrukturausgleich, die Anerkennung von
5. § 14 wird wie folgt geändert: strukturierten Behandlungsprogrammen und
die Verwaltung des Gesundheitsfonds,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und der Arbeits-
förderung“ gestrichen. 2. Streitigkeiten betreffend den Finanzausgleich
der gesetzlichen Pflegeversicherung.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Grund-
sicherung für Arbeitsuchende“ die Wörter „ein- (4) Das Landessozialgericht Berlin-Branden-
schließlich der Streitigkeiten aufgrund § 6a des burg entscheidet im ersten Rechtszug über
Bundeskindergeldgesetzes und der Arbeitsför- 1. Klagen gegen die Entscheidung der gemein-
derung“ eingefügt. samen Schiedsämter nach § 89 Abs. 4 des
6. Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz einge- Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des
fügt: Bundesschiedsamtes nach § 89 Abs. 7 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der
„Ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeit-
erweiterten Bewertungsausschüsse nach
nehmer kann auch sein, wer arbeitslos ist.“
§ 87 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialge-
7. § 23 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- setzbuch, soweit die Klagen von den Einrich-
setzt: tungen erhoben werden, die diese Gremien
„Er besteht aus je einem ehrenamtlichen Richter bilden,
aus den Kreisen der ehrenamtlichen Richter, die in 2. Klagen gegen Entscheidungen des Bundes-
den bei dem Sozialgericht gebildeten Fachkam- ministeriums für Gesundheit nach § 87 Abs. 6
mern vertreten sind. Die Mitglieder werden von des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
den ehrenamtlichen Richtern aus ihrer Mitte ge- genüber den Bewertungsausschüssen und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 445
den erweiterten Bewertungsausschüssen so- sen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffe-
wie gegen Beanstandungen des Bundesmi- nen ausschließlich nach einem für alle identischen
nisteriums für Gesundheit gegenüber den Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekannt-
Bundesschiedsämtern, gabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entschei-
3. Klagen gegen Entscheidungen und Richtli- dung über den Internetauftritt der Behörde, im elek-
nien des Gemeinsamen Bundesausschusses tronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei
(§§ 91, 92 des Fünften Buches Sozialgesetz- überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf
buch), Klagen in Aufsichtsangelegenheiten die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekannt-
gegenüber dem Gemeinsamen Bundesaus- gabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 ist
schuss und Klagen gegen die Festsetzung bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen.“
von Festbeträgen durch die Spitzenverbände 14. Dem § 87 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
der Krankenkassen sowie den Spitzenver- „Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85
band Bund, Abs. 4 beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt
4. Streitigkeiten betreffend den Ausgleich unter mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der
den gewerblichen Berufsgenossenschaften letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen
nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch.“ sind.“
9. § 31 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 15. § 92 wird wie folgt gefasst:
„Für Angelegenheiten der Knappschaftsversiche- „§ 92
rung einschließlich der Unfallversicherung für den (1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten
Bergbau kann ein eigener Senat gebildet werden.“ und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-
10. § 40 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt: nen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die
Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimm-
„Für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts ist
ten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer
mindestens ein Senat zu bilden. Für Angelegenhei-
zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und
ten der Knappschaftsversicherung einschließlich
Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung
der Unfallversicherung für den Bergbau kann ein ei-
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen an-
gener Senat gebildet werden.“
gegeben, die angefochtene Verfügung und der Wi-
11. § 51 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: derspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Ab-
„§ 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschrän- schrift beigefügt werden.
kungen findet keine Anwendung.“ (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen
12. § 57a wird wie folgt gefasst: nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erfor-
derlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten
„§ 57a
Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Er-
(1) In Vertragsarztangelegenheiten der gesetzli- gänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung
chen Krankenversicherung ist, wenn es sich um setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1
Fragen der Zulassung oder Ermächtigung nach Ver- genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiederein-
tragsarztrecht handelt, das Sozialgericht zuständig, setzung in den vorigen Stand gilt § 67 entspre-
in dessen Bezirk der Vertragsarzt, der Vertrags- chend.“
zahnarzt oder der Psychotherapeut seinen Sitz hat.
16. § 96 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
(2) In anderen Vertragsarztangelegenheiten der
„(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwal-
gesetzlichen Krankenversicherung ist das Sozialge-
tungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfah-
richt zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärztli-
rens, wenn er nach Erlass des Widerspruchs-
che Vereinigung oder die Kassenzahnärztliche Ver-
bescheides ergangen ist und den angefochtenen
einigung ihren Sitz hat.
Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.“
(3) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder
17. § 102 wird wie folgt geändert:
Verträge auf Landesebene betreffen, ist – soweit
das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt – a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.
das Sozialgericht zuständig, in dessen Bezirk die b) Satz 3 wird aufgehoben.
Landesregierung ihren Sitz hat. c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
(4) In Angelegenheiten, die Entscheidungen oder „(2) Die Klage gilt als zurückgenommen,
Verträge auf Bundesebene betreffen, ist das Sozial- wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforde-
gericht zuständig, in dessen Bezirk die Kassenärzt- rung des Gerichts länger als drei Monate nicht
liche Bundesvereinigung oder die Kassenzahnärzt- betreibt. Absatz 1 gilt entsprechend. Der Kläger
liche Bundesvereinigung ihren Sitz hat.“ ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1
13. Dem § 85 wird folgender Absatz 4 angefügt: und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1
„(4) Über ruhend gestellte Widersprüche kann in Verbindung mit § 155 Abs. 2 der Verwaltungs-
durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemein- gerichtsordnung ergebenden Rechtsfolgen hin-
verfügung entschieden werden, wenn die den an- zuweisen.
gefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende (3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt
Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bun- sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht
desverfassungsgerichts bestätigt wurde, Wider- das Verfahren auf Antrag durch Beschluss ein
spruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Wi- und entscheidet über Kosten, soweit diese ent-
derspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müs- standen sind. Der Beschluss ist unanfechtbar.“
446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
18. § 104 wird wie folgt geändert: gegenüber dem rechtskräftig entschiedenen Mus-
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „äußern“ der terverfahren keine wesentlichen Besonderheiten
Punkt durch ein Semikolon ersetzt und die Wör- tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen und
ter „§ 90 gilt entsprechend.“ angefügt. der Sachverhalt geklärt ist. Das Gericht kann in ei-
nem Musterverfahren erhobene Beweise einführen;
b) Folgende Sätze werden angefügt: es kann nach seinem Ermessen die wiederholte
„Soweit das Gericht die Übersendung von Ver- Vernehmung eines Zeugen oder eine neue Begut-
waltungsakten anfordert, soll diese binnen eines achtung durch denselben oder andere Sachver-
Monats nach Eingang der Aufforderung bei dem ständige anordnen. Beweisanträge zu Tatsachen,
zuständigen Verwaltungsträger erfolgen. Die über die bereits im Musterverfahren Beweis erho-
Übersendung einer beglaubigten Abschrift steht ben wurde, kann das Gericht ablehnen, wenn ihre
der Übersendung der Originalverwaltungsakten Zulassung nach seiner freien Überzeugung nicht
gleich, sofern nicht das Gericht die Übersen- zum Nachweis neuer entscheidungserheblicher
dung der Originalverwaltungsakten wünscht.“ Tatsachen beitragen und die Erledigung des
19. Nach § 106 wird folgender § 106a eingefügt: Rechtsstreits verzögern würde. Die Ablehnung
kann in der Entscheidung nach Satz 1 erfolgen.
„§ 106a Den Beteiligten steht gegen den Beschluss nach
(1) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine Frist Satz 1 das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre,
setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Be- wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
rücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Ver- Die Beteiligten sind über das Rechtsmittel zu beleh-
waltungsverfahren er sich beschwert fühlt. ren.“
(2) Der Vorsitzende kann einem Beteiligten unter 22. § 131 wird wie folgt geändert:
Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu be-
„Dies gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum
zeichnen,
Erlass eines Verwaltungsaktes und bei Klagen
2. Urkunden oder andere bewegliche Sachen vor- nach § 54 Abs. 4. Absatz 3 gilt entsprechend.“
zulegen sowie elektronische Dokumente zu
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflich-
richt“ die Wörter „in den Fällen des § 54 Abs. 1
tet ist.
Satz 1 und Abs. 4“ eingefügt.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweis-
23. Dem § 136 wird folgender Absatz 4 angefügt:
mittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absät-
zen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, „(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die
zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen ent- mündliche Verhandlung geschlossen worden ist,
scheiden, wenn verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der
Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des
und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf
Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzö-
Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.“
gern würde und
2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend 24. § 144 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
entschuldigt und a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Geld-“ ein
3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäu- Komma und das Wort „Dienst-“ eingefügt so-
mung belehrt worden ist. wie die Angabe „500 Euro“ durch die An-
gabe „750 Euro“ ersetzt.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des
Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, b) In Nummer 2 wird die Angabe „5 000 Euro“
wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den durch die Angabe „10 000 Euro“ ersetzt.
Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten 25. § 145 Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
zu ermitteln.“
26. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt:
20. In § 109 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Behinderten“
„(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2
durch die Wörter „behinderten Menschen“ ersetzt.
Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Bericht-
21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt: erstatter übertragen, der zusammen mit den ehren-
„§ 114a amtlichen Richtern entscheidet.“
(1) Ist die Rechtmäßigkeit einer behördlichen 27. Nach § 157 wird folgender § 157a eingefügt:
Maßnahme Gegenstand von mehr als 20 Verfahren „§ 157a
an einem Gericht, kann das Gericht eines oder
mehrere geeignete Verfahren vorab durchführen (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im
(Musterverfahren) und die übrigen Verfahren aus- ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten
setzen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Der Frist (§ 106a Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht wor-
Beschluss ist unanfechtbar. den sind, kann das Gericht unter den Vorausset-
zungen des § 106a Abs. 3 zurückweisen.
(2) Ist über die durchgeführten Musterverfahren
rechtskräftig entschieden worden, kann das Gericht (2) Erklärungen und Beweismittel, die das So-
nach Anhörung der Beteiligten über die ausgesetz- zialgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben
ten Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.“
es einstimmig der Auffassung ist, dass die Sachen 28. § 160a Abs. 4 Satz 1 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 447
29. § 172 wird wie folgt geändert: 2. § 46a Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ansprü- „(6) Im Fall des Einspruchs hat das Gericht von
chen“ die Wörter „und über die Ablehnung von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich
Gerichtspersonen“ eingefügt. statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Er-
fordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu
„(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen verwerfen. Ist der Einspruch zulässig, hat die Ge-
1. in Verfahren des einstweiligen Rechtsschut- schäftsstelle dem Antragsteller unverzüglich aufzu-
zes, wenn in der Hauptsache die Berufung geben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen
nicht zulässig wäre, schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Begrün-
2. gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, dungsfrist bestimmt der Vorsitzende unverzüglich
wenn das Gericht ausschließlich die persönli- Termin zur mündlichen Verhandlung.“
chen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen 3. § 46c wird wie folgt gefasst:
für die Prozesskostenhilfe verneint, „§ 46c
3. gegen Kostengrundentscheidungen nach Gerichtliches elektronisches Dokument
§ 193,
Soweit dieses Gesetz dem Richter, dem Rechts-
4. gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 2, pfleger, dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel oder dem Gerichtsvollzieher die handschriftliche
gegeben ist und der Wert des Beschwerde- Unterzeichnung vorschreibt, genügt dieser Form
gegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.“ die Aufzeichnung als elektronisches Dokument,
30. § 174 wird aufgehoben. wenn die verantwortenden Personen am Ende des
31. In § 183 Satz 1 wird das Wort „Behinderte“ durch Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Doku-
die Wörter „behinderte Menschen“ ersetzt. ment mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen.“
32. § 192 wird wie folgt geändert:
4. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „in
einem Termin“ gestrichen. a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“
das Wort „können“ gestrichen.
b) Absatz 1a wird Absatz 2.
b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Wort „bis“ das
c) Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe „Ab- Wort „mindestens“ eingefügt.
satz 1a“ wird durch die Angabe „Absatz 2“ er-
setzt. 5. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(1a) Für Streitigkeiten nach § 2 ist auch das Ar-
„(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder beitsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Arbeit-
teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch ver- nehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zu-
ursacht werden, dass die Behörde erkennbare letzt gewöhnlich verrichtet hat. Ist ein gewöhnlicher
und notwendige Ermittlungen im Verwaltungs- Arbeitsort im Sinne des Satzes 1 nicht feststellbar,
verfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, von dessen
Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung Bezirk aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Ar-
ergeht durch gesonderten Beschluss.“ beit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet
33. Nach § 197a wird folgender § 197b eingefügt: hat.“
„§ 197b 6. § 55 wird wie folgt geändert:
Für Ansprüche, die beim Bundessozialgericht a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
entstehen, gelten die Justizverwaltungskosten- aa) Nach dem Wort „entscheidet“ werden die
ordnung und die Justizbeitreibungsordnung ent- Wörter „außerhalb der streitigen Verhand-
sprechend, soweit sie nicht unmittelbar Anwen- lung“ eingefügt.
dung finden. Vollstreckungsbehörde ist die Justiz-
beitreibungsstelle des Bundessozialgerichts.“ bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
Artikel 2 „4a. über die Verwerfung des Einspruchs
Änderung gegen ein Versäumnisurteil oder einen
des Arbeitsgerichtsgesetzes Vollstreckungsbescheid als unzuläs-
sig;“.
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), cc) In Nummer 8 wird der Punkt am Satzende
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom durch ein Semikolon ersetzt.
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt dd) Folgende Nummern werden angefügt:
geändert: „9. wenn nur noch über die Kosten zu ent-
1. § 21 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: scheiden ist;
„(1) Als ehrenamtliche Richter sind Arbeitnehmer 10. bei Entscheidungen über eine Berichti-
und Arbeitgeber zu berufen, die das 25. Lebensjahr gung des Tatbestandes, soweit nicht
vollendet haben und im Bezirk des Arbeitsgerichts eine Partei eine mündliche Verhandlung
tätig sind oder wohnen.“ hierüber beantragt.“
448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1317), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
„Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absat- zes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert wor-
zes 1 Nr. 1, 3 und 4a bis 10 eine Entscheidung den ist, wird durch folgende Absätze 4 und 5 ersetzt:
ohne mündliche Verhandlung treffen.“ „(4) Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche
7. Dem § 62 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt: Zulassung ist mit dem Verfahren über die Klage zu ver-
binden. Das Arbeitsgericht kann das Verfahren zu-
„Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach
nächst auf die Verhandlung und Entscheidung über
Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Ent-
den Antrag beschränken. In diesem Fall ergeht die Ent-
scheidung ergeht durch unanfechtbaren Be-
scheidung durch Zwischenurteil, das wie ein Endurteil
schluss.“
angefochten werden kann.
8. In § 64 Abs. 7 wird die Angabe „§ 55 Abs. 1, 2
(5) Hat das Arbeitsgericht über einen Antrag auf
und 4“ durch die Angabe „§ 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9,
nachträgliche Klagezulassung nicht entschieden oder
Abs. 2 und 4“ ersetzt.
wird ein solcher Antrag erstmals vor dem Landesar-
9. In § 66 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „der Kam- beitsgericht gestellt, entscheidet hierüber die Kammer
mer“ durch die Wörter „des Vorsitzenden“ ersetzt. des Landesarbeitsgerichts. Absatz 4 gilt entspre-
10. In § 85 Abs. 1 wird in Satz 2 die Angabe „§ 62 Abs. 1 chend.“
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 1 Satz 2
bis 5“ ersetzt. Artikel 4
11. § 89 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Änderung
„Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form des Gesetzes zur
oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne In Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes zur Neuregelung des
vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsit- Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007
zenden ergehen; er ist unanfechtbar.“ (BGBl. I S. 2840) wird die Angabe „Nummer 9“ durch
die Angabe „Nummer 11“ und die Angabe „9.“ durch
Artikel 3 die Angabe „11.“ ersetzt.
Änderung
des Kündigungsschutzgesetzes Artikel 5
§ 5 Abs. 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Inkrafttreten
Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 449
Verordnung
über den Übergang von der zur
Bundeswasserstraße Nord-Ostsee-Kanal gehörenden Nebenstrecke
Obereidersee mit Enge auf die Städte Rendsburg und Büdelsdorf
Vom 18. März 2008
Auf Grund des § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 des Bundeswasser-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 962) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Die Nebenstrecke „Obereidersee mit Enge“ verliert die Eigenschaft einer dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraße des Bundes und geht hin-
sichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Rendsburg und Schacht-Audorf auf
die Stadt Rendsburg und hinsichtlich der Flurstücke auf der Gemarkung Büdels-
dorf auf die Stadt Büdelsdorf über.
§2
In Nummer 38 der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962), das zuletzt durch
Artikel 1 § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
geändert worden ist, werden in Spalte 2 die Wörter „Obereidersee mit Enge,“
gestrichen.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 18. März 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung*)
Vom 19. März 2008
Auf Grund – des § 5 Abs. 3 Buchstabe a, § 6 Abs. 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 Buchstabe a und des
– des § 31 Nr. 5, 7, 10, 11 und 13 des Tabaksteuerge- § 11 Abs. 8 Buchstabe b des Gesetzes zur Besteue-
setzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), rung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen
von denen § 31 durch Artikel 9 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176),
vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1395), § 31 Nr. 5 durch von denen § 11 Abs. 8 Buchstabe b durch Artikel 4
Artikel 1 Nr. 15 Buchstabe c des Gesetzes vom Nr. 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe cc des Geset-
12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962), § 31 Nr. 11 zuletzt zes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) geändert wor-
durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. Juli den ist,
2004 (BGBl. I S. 1857) und § 31 Nr. 13 durch Artikel 1 – des § 19 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 3 und 14 des Kaffee-
Nr. 15 Buchstabe f des Gesetzes vom 12. Juli 1996 steuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
(BGBl. I S. 962) geändert worden ist, S. 2150, 2199), von denen § 19 durch Artikel 6
Nr. 12 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. August
– des § 16 Abs. 5 und des § 25 Abs. 2 Nr. 5 Buch- 2001 (BGBl. I S. 2081) geändert, § 19 Nr. 1 durch
stabe b, Nr. 7 Einleitungssatz des Biersteuergesetzes Artikel 7 Nr. 16 Buchstabe a des Gesetzes vom
1993 vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2158, 12. Juli 1996 (BGBl. I S. 962) eingefügt, § 19 Nr. 3
1993 I S. 169), von denen § 16 Abs. 5 durch Artikel 2 zuletzt durch Artikel 6 Nr. 12 Buchstabe b des Ge-
Nr. 7 Buchstabe b des Gesetzes vom 16. August setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2081) geän-
2001 (BGBl. I S. 2081) geändert worden ist, dert sowie § 19 Nr. 14 durch Artikel 7 Nr. 16 Buch-
stabe h des Gesetzes vom 12. Juli 1996 (BGBl. I
– des § 132 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, § 141 Abs. 8 S. 962) angefügt worden ist,
Nr. 2, § 178 Satz 1 sowie des § 184 Abs. 2 und 3
des Gesetzes über das Branntweinmonopol in der – des § 156 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 212 Abs. 1
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Nr. 5 der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
mer 612-7, veröffentlichten bereinigten Fassung in kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I
Verbindung mit Artikel 129 des Grundgesetzes, von S. 3866, 2003 I S. 61)
denen § 132 durch Artikel 3 Nr. 26 des Gesetzes vom verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150) eingefügt,
§ 141 Abs. 8 Nr. 2 durch Artikel 3 Nr. 17 Buchstabe e Inhaltsübersicht
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 12. Juli 1996 Artikel
(BGBl. I S. 962) neu gefasst und § 184 Abs. 2 und 3 Änderung der Tabaksteuerverordnung 1
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1978 Änderung der Biersteuerverordnung 2
(BGBl. I S. 1002) eingefügt worden ist, Änderung der Branntweinsteuerverordnung 3
Änderung der Alkoholverordnung 4
*) Artikel 3 Nr. 9 und Artikel 5 Nr. 3 dieser Verordnung dienen einer
weiteren Umsetzung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom Änderung der Schaumwein- und 5
25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Be- Zwischenerzeugnissteuerverordnung
förderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. Änderung der Kaffeesteuerverordnung 6
EG Nr. L 76 S. 1, 1995 Nr. L 17 S. 20, 1996 Nr. L 135 S. 36), die Änderung der Brennereiordnung 7
zuletzt durch die Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. Novem-
ber 2004 (ABl. EU Nr. L 359 S. 30) geändert worden ist. Inkrafttreten 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 451
Artikel 1 § 10
Änderung Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis
der Tabaksteuerverordnung (1) Die Erlaubnis zur Herstellung und Lagerung
Die Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 1993 von Tabakwaren erlischt durch
(BGBl. I S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel 1 der 1. Widerruf,
Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334),
2. Verzicht,
wird wie folgt geändert:
3. Fristablauf,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
a) Die Angaben zu den §§ 7, 9 und 10 werden wie
rens mangels Masse.
folgt gefasst:
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vor-
„§ 7 (weggefallen) erst fort
§9 Änderung von Verhältnissen 1. bei Übergabe des Steuerlagers an einen neuen
§ 10 Erlöschen, Fortbestand der Erlaubnis“. Inhaber,
b) Nach der Angabe zu § 32 werden folgende An- 2. bei Tod des Steuerlagerinhabers,
gaben eingefügt: 3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung Vermögen des Steuerlagerinhabers,
§ 32a Kleinbetragsregelung“. 4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Perso-
nen oder Personenvereinigungen, denen die Er-
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „die Zentrale Steuer- laubnis erteilt ist.
zeichenstelle Bünde (Zentrale Steuerzeichenstelle)“
durch die Wörter „das Hauptzollamt Bielefeld“ er- Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
setzt. (3) Der neue Steuerlagerinhaber, die Erben des
3. § 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: bisherigen Steuerlagerinhabers, der Insolvenzver-
walter und der Liquidator sind verpflichtet, den Ein-
„§ 9 Satz 1 und 3 sowie § 10 gelten sinngemäß.“ tritt des für sie maßgebenden Ereignisses nach Ab-
4. § 5 Abs. 5 und § 7 werden aufgehoben. satz 2 unverzüglich dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen und zu erklären, ob und inwieweit sie
5. § 8 wird wie folgt geändert:
das Steuerlager fortführen wollen. Bei beabsichtig-
a) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 Nr. 3 werden jeweils ter Fortführung haben sie eine neue Erlaubnis zu
wie folgt gefasst: beantragen. Dabei können sie sich, soweit nicht
„3. ein Verzeichnis der Tabakwaren, gegliedert Änderungen eingetreten sind, auf bereits vorlie-
nach Tabakwarengattungen, nach amtlich gende Angaben beziehen.
vorgeschriebenem Vordruck (Sortenver- (4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn
zeichnis); das Hauptzollamt Bielefeld kann
1. auf eine Fortführung des Steuerlagers verzichtet,
Muster anfordern.“
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen
b) In Absatz 4 Satz 1 wird vor dem Wort „Haupt- drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden
zollamt“ das Wort „zuständige“ eingefügt. Ereignisses gestellt oder
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird.
„(6) Das zuständige Hauptzollamt bestimmt (5) Erlischt die Erlaubnis, hat der Steuerlagerin-
unter Berücksichtigung des Antrags die Räume haber über die dann vorhandenen nunmehr in den
und Flächen, die Bestandteil des Steuerlagers freien Verkehr getretenen Bestände unverzüglich
sein sollen, und erteilt schriftlich unter Wider- eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebe-
rufsvorbehalt die Erlaubnis zum Betrieb des nem Vordruck für die Tabakwaren, für die noch
Steuerlagers.“ keine Steuerzeichen verwendet worden sind, abzu-
d) Absatz 7 wird aufgehoben. geben. Hat das Hauptzollamt für die Räumung aller
Bestände des Steuerlagers eine Frist gewährt, gilt
6. Die §§ 9 und 10 werden wie folgt gefasst:
die Erlaubnis für die Zwecke der Räumung bis zum
„§ 9 Fristablauf weiter.“
Änderung von Verhältnissen 7. In § 20a Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „und stellt
Will der Steuerlagerinhaber die nach § 8 ange- auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der
meldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies Berechtigung aus“ sowie in Satz 2 die Angabe „§ 8
dem zuständigen Hauptzollamt vorher schriftlich Abs. 7 sowie die“ gestrichen.
anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdeh- 8. Nach § 32 werden die Zwischenüberschrift „Zu
nung des Steuerlagers oder angeordneter Siche- § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfol-
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des gender § 32a eingefügt:
Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson- „§ 32a
dere Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Kleinbetragsregelung
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz- Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder
verfahrens hat der Inhaber des Steuerlagers dem Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen. abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt,
452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
wenn die Abweichung mindestens 10 Euro be- 2. § 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.
trägt.“ 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
9. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „§ 6
a) Nummer 1 wird aufgehoben. Änderung von Verhältnissen
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die
nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern,
aa) Die Angabe „§ 9 Satz 1“ wird durch die An- hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich an-
gabe „§ 9 Satz 1 und 3“ sowie die Angabe zuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung
„§ 10 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 10 des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Siche-
Abs. 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
§ 4 Abs. 1 Satz 2, und § 20a Abs. 5 Satz 2“ Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbeson-
ersetzt. dere Überschuldung, drohende oder eingetretene
Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die
bb) Nach den Wörtern „nicht richtig“ werden ein
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenz-
Komma und die Wörter „nicht vollständig“
verfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs
eingefügt.
dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen.“
10. In § 5 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, 4. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „jeweils“ gestri-
§ 19 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 chen und werden nach den Wörtern „den Eintritt
Satz 2 wird jeweils vor dem Wort „Hauptzollamt“ des“ die Wörter „für sie“ eingefügt.
das Wort „zuständige“ eingefügt.
5. § 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
11. In § 24 Abs. 5, § 29 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 1 Satz 2 a) In Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag
und § 32 Abs. 2 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechti-
„Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ eingefügt. gung aus“ gestrichen.
12. In § 12 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 14 Abs. 2 Satz 1, b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Abs. 6 sowie § 24 Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die
„Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß.“
Wörter „Die Zentrale Steuerzeichenstelle“ durch die
Wörter „Das Hauptzollamt Bielefeld“ ersetzt. 6. In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 wird jeweils
die Angabe „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1
13. In § 12 Abs. 3 Satz 2, § 24 Abs. 7 Satz 1 sowie § 28 zweiter Halbsatz“ gestrichen.
Abs. 1 Satz 3 werden jeweils die Wörter „die Zen-
7. Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 156
trale Steuerzeichenstelle“ durch die Wörter „das
Abs. 1 der Abgabenordnung“ eingefügt.
Hauptzollamt Bielefeld“ ersetzt.
8. § 34 wird wie folgt gefasst:
14. In § 13 Abs. 1 werden die Wörter „von der Zentralen
Steuerzeichenstelle“ durch die Wörter „vom Haupt- „§ 34
zollamt Bielefeld“ ersetzt. Kleinbetragsregelung
15. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Abs. 1 Satz 1 werden Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird
jeweils die Wörter „bei der Zentralen Steuerzei- vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-
chenstelle“ durch die Wörter „beim Hauptzollamt ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-
Bielefeld“ ersetzt. destens 10 Euro beträgt.“
16. In § 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 sowie § 24 Artikel 3
Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „der Zen-
Änderung
tralen Steuerzeichenstelle“ durch die Wörter „dem
der Branntweinsteuerverordnung
Hauptzollamt Bielefeld“ ersetzt.
Die Branntweinsteuerverordnung vom 21. Januar
1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1
Artikel 2
der Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I
Änderung S. 2130), wird wie folgt geändert:
der Biersteuerverordnung 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 a) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der „§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Wa-
Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), ren aus vergällten Erzeugnissen“.
wird wie folgt geändert:
b) Nach der Angabe zu § 50 werden folgende An-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gaben eingefügt:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
„§ 6 Änderung von Verhältnissen“. § 50a Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung“.
b) Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Anga-
ben eingefügt: 2. § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sonstige Veränderungen, insbesondere Über-
„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
schuldung, drohende oder eingetretene Zahlungs-
§ 34 Kleinbetragsregelung“. unfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 453
des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfah- b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Be-
rens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unver- triebsverhältnisse“ das Wort „schriftlich“ einge-
züglich anzuzeigen.“ fügt.
3. In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„den Eintritt des“ die Wörter „für sie“ eingefügt.
„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende
4. § 30 wird wie folgt geändert: oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: lungseinstellung oder die Stellung des Antrags
auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
„(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1
Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke ver- d) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3
wendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1
Absätze 2 bis 5 zu vergällen.“ und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 11. Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift „Zu
aa) In Satz 1 werden die Angabe „Branntwein, § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ sowie nach-
der“ durch die Angabe „Erzeugnisse, die“ folgender § 50a eingefügt:
und das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ er- „§ 50a
setzt.
Kleinbetragsregelung
bb) In Satz 3 wird das Wort „Branntwein“ durch
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird
das Wort „Erzeugnis“ ersetzt.
vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Soll Branntwein“ ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von
durch die Wörter „Sollen Erzeugnisse“ sowie das der angemeldeten oder festgesetzten Steuer min-
Wort „dem“ durch das Wort „denen“ ersetzt. destens 10 Euro beträgt.“
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: 12. Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwi-
aa) In Satz 2 werden das Wort „Branntwein“ schenüberschrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenord-
durch das Wort „Erzeugnissen“ und die Wör- nung“ eingefügt.
ter „ist er“ durch die Wörter „sind sie“ er- 13. In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 26
setzt. Abs. 4“ die Angabe „sowie § 33 Abs. 5“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „gewordenen
Branntweins“ durch die Wörter „gewordener Artikel 4
Erzeugnisse“ ersetzt.
Änderung
5. § 31 wird wie folgt geändert: der Alkoholverordnung
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Die Alkoholverordnung vom 28. November 1979
„§ 31 (BGBl. I S. 2001), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Steuerfreiheit für branntweinhaltige Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3901),
Waren aus vergällten Erzeugnissen“. wird wie folgt geändert:
b) In Satz 1 werden die Wörter „vergälltem Brannt- 1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Vertrages zur
wein“ durch die Wörter „vergällten Erzeugnis- Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
sen“ ersetzt. schaft“ durch die Wörter „des Vertrags zur Grün-
dung der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Nr. 1 der
„Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass
Eichpflicht-Ausnahmeverordnung in der Fassung der
die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Er-
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1976 (BGBl. I
zeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von
S. 3704)“ durch die Angabe „Anhang A Nr. 29 Buch-
einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch
stabe b zu § 8 der Eichordnung vom 12. August
der Steuerfreiheit befürchten lässt.“
1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch die Verord-
6. § 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: nung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I S. 70) geändert
„(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaub- worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er-
nis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuch- setzt.
führung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 sinngemäß.“
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „der
7. In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort „Fertig- Anlage 13 Abschnitt 1 Teil 2 der Eichordnung vom
packungen“ die Angabe „mit einer Nennfüllmenge 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert
von 0,5 Liter und mehr“ eingefügt. durch die Verordnung vom 9. August 1978 (BGBl. I
8. In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „bis zu 10 l“ S. 1266)“ durch die Angabe „Nummer 6 des An-
durch die Angabe „mit einer Nennfüllmenge von 0,5 hangs zu Artikel 2 der Richtlinie 76/765/EWG des
bis 10 Liter“ ersetzt. Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der
9. In § 39 Abs. 8 wird die Angabe „Absätze 1 bis 4“ Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Al-
durch die Angabe „Absätze 1 bis 5“ ersetzt. koholometer und Aärometer für Alkohol (ABl. EG
Nr. L 252 S. 8, 1977 Nr. L 60 S. 26), die durch die
10. § 41 wird wie folgt geändert: Richtlinie 82/624/EWG der Kommission vom
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr. L 252 S. 8) geändert
454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ er- lungseinstellung oder die Stellung des Antrags
setzt. auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.“
b) In Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 Buch- c) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 3
stabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und Satz 1 und 3“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 1
Nummer 3 Buchstabe a werden jeweils nach und 2“ ersetzt.
dem Wort „Pyknometer“ die Angabe „aus Glas,
einem Flüssigkeits-Dichtemessgerät nach dem 6. Nach § 35 werden die Zwischenüberschrift „Zu
Schwingerprinzip“ eingefügt. § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfolgen-
der § 35a eingefügt:
4. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben.
„§ 35a
5. In § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 vor Buch-
stabe a, Nr. 2 Buchstabe a vor Doppelbuchstabe Kleinbetragsregelung
aa, Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird
das Wort „Äthanols“ durch das Wort „Ethanols“ er-
vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-
setzt.
ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-
6. In § 2 Abs. 2 Satz 1 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 vor Buch- destens 10 Euro beträgt.“
stabe a und Nr. 3 vor Buchstabe a wird jeweils das
Wort „Äthanol“ durch das Wort „Ethanol“ ersetzt. 7. In § 36 wird die Zahl „35“ durch die Angabe „35a“
ersetzt.
7. In § 4 Satz 1 und § 5 werden jeweils die Wörter „ei-
ner Branntweinabgabe“ durch die Wörter „der 8. § 41 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Branntweinsteuer“ ersetzt. 9. Vor § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 381
Abs. 1 der Abgabenordnung“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Schaumwein- Artikel 6
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Änderung
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer- der Kaffeesteuerverordnung
verordnung vom 17. März 1994 (BGBl. I S. 568), zuletzt
geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Sep- Die Kaffeesteuerverordnung vom 14. Oktober 1993
tember 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1747), zuletzt geändert durch Artikel 5 der
Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2130),
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 35 werden folgende Anga-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ben eingefügt:
„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
§ 35a Kleinbetragsregelung“. „§ 5 Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis“.
b) Vor der Angabe zu § 43 wird die Zwischenüber- b) Nach der Angabe zu § 27 werden folgende An-
schrift „Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung“ gaben eingefügt:
eingefügt.
„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
2. § 6 wird wie folgt geändert:
§ 27a Kleinbetragsregelung“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Herstellungsbetriebes“
durch das Wort „Herstellungsbetriebs“ ersetzt. c) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 29 (weggefallen)“.
„Sonstige Veränderungen, insbesondere Über- 2. § 2 Abs. 3 wird aufgehoben.
schuldung, drohende oder eingetretene Zah-
lungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol- a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
venzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungs-
betriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei- „(7) Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs
gen.“ die nach § 3 angemeldeten Betriebsverhältnisse
ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher
3. In § 25 Abs. 7 wird die Angabe „Absätze 1 bis 3“ schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumli-
durch die Angabe „Absätze 1 bis 4“ ersetzt. chen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs
4. In § 26 Abs. 4 wird das Wort „Steuerlager“ durch das oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen be-
Wort „Schaumweinlager“ ersetzt. dürfen der Zustimmung des Hauptzollamts.
5. § 27 wird wie folgt geändert: Sonstige Veränderungen, insbesondere Über-
schuldung, drohende oder eingetretene Zah-
a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. lungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die
b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Betriebs- Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insol-
verhältnisse“ das Wort „schriftlich“ eingefügt und venzverfahrens hat der Inhaber des Herstel-
Satz 2 wird wie folgt gefasst: lungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen.“
„Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende
oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zah- b) Absatz 8 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 455
4. § 5 wird wie folgt gefasst: 7. In § 16 Abs. 1 wird der Eingangssatz wie folgt ge-
„§ 5 fasst:
Fortbestand, Erlöschen der Erlaubnis „Der Steuerlagerinhaber hat die Ausfuhr durch ei-
nen Beleg mit folgendem Inhalt zu führen:“.
(1) Die Herstellungserlaubnis nach § 3 erlischt
8. Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
durch
„In Fällen, in denen der Kaffee oder die kaffeehalti-
1. Widerruf,
gen Waren durch den Empfänger abgeholt und be-
2. Verzicht, fördert werden, hat der Inhaber des Zusagescheins
3. Fristablauf, oder der Erlaubnis zusätzlich hierüber den Beleg zu
führen durch:
4. Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
rens mangels Masse. 1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers
oder seines Beauftragten,
(2) Die Erlaubnis gilt vorbehaltlich Absatz 4 vor-
erst fort 2. eine Versicherung des Empfängers oder seines
Beauftragten, den Kaffee oder die kaffeehaltigen
1. bei Übergabe des Herstellungsbetriebs an einen Waren in einen anderen Mitgliedstaat zu verbrin-
neuen Inhaber, gen.“
2. bei Tod des Betriebsinhabers, 9. Nach § 27 werden die Zwischenüberschrift „Zu
3. bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung“ und nachfol-
Vermögen des Betriebsinhabers, gender § 27a eingefügt:
4. bei Einleitung der Liquidation juristischer Perso- „§ 27a
nen oder Personenvereinigungen, denen die Er- Kleinbetragsregelung
laubnis erteilt ist. Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird
Absatz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, ge-
(3) Der neue Betriebsinhaber, die Erben des bis- ändert oder berichtigt, wenn die Abweichung min-
herigen Betriebsinhabers, der Insolvenzverwalter destens 10 Euro beträgt.“
und der Liquidator sind verpflichtet, den Eintritt 10. § 28 wird wie folgt geändert:
des für sie maßgebenden Ereignisses nach Absatz 2 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
unverzüglich dem Hauptzollamt anzuzeigen und zu
erklären, ob und inwieweit sie den Betrieb fortfüh- „1. entgegen § 4 Abs. 1, 2 Satz 1, § 10 Abs. 1
Satz 1, § 12 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1,
ren wollen. Bei beabsichtigter Fortführung haben
sie eine neue Erlaubnis zu beantragen. Dabei kön- § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1, § 19 Abs. 1
nen sie sich, soweit nicht Änderungen eingetreten Satz 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1 oder § 23
Abs. 2 Satz 2 ein Buch, eine Anschreibung,
sind, auf bereits vorliegende Angaben beziehen.
eine Aufzeichnung, einen dort genannten
(4) Die Erlaubnis nach Absatz 2 erlischt, wenn Beleg oder ein Belegheft nicht, nicht richtig
1. auf eine Fortführung des Herstellungsbetriebs oder nicht rechtzeitig führt,“.
verzichtet, b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
2. der Antrag auf eine neue Erlaubnis nicht binnen „4. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 7
drei Monaten nach Eintritt des maßgebenden Satz 1 oder Satz 3, § 5 Abs. 3 Satz 1, jeweils
Ereignisses gestellt oder auch in Verbindung mit § 11 Satz 2, oder
3. eine neue Erlaubnis nicht erteilt wird. § 17 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
(5) Erlischt die Erlaubnis und hat der Betriebsin- tig erstattet,“.
haber die Bestände nicht innerhalb von zwei Wo-
chen in ein zugelassenes Steuerlager überführt, 11. § 29 wird aufgehoben.
hat er über die dann vorhandenen nunmehr in den
freien Verkehr getretenen Bestände in der Frist nach Artikel 7
§ 9 des Gesetzes eine Steueranmeldung abzuge- Änderung
ben.“ der Brennereiordnung
5. § 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Die Brennereiordnung (Anlage zur Branntweinmono-
polverordnung) in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
„§ 4 Abs. 7 und § 5 gelten sinngemäß.“
Gliederungsnummer 612-7-12, veröffentlichten berei-
6. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der
„In Fällen, in denen der Kaffee durch den Empfän- Verordnung vom 11. September 2006 (BGBl. I
ger abgeholt und befördert wird, hat der Steuerla- S. 2130), wird wie folgt geändert:
gerinhaber zusätzlich hierüber den Beleg zu führen 1. § 4 wird wie folgt gefasst:
durch: „§ 4
1. eine Empfangsbestätigung des Empfängers Das Hauptzollamt kann aus besonderen Gründen,
oder seines Beauftragten, zum Beispiel wegen Viehseuche, Verminderung des
2. eine Versicherung des Empfängers oder seines Viehbestands oder Änderung der Wirtschaftsweise,
Beauftragten, den Kaffee in einen anderen Mit- für die Dauer des nachgewiesenen Bedürfnisses ge-
gliedstaat zu verbringen.“ nehmigen, dass Rückstände oder Dünger veräußert
456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
oder in anderer Weise, als in § 25 des Gesetzes vor- Wörter „die Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter
geschrieben worden ist, verwendet werden, ohne „das Hauptzollamt“ ersetzt.
dass die Brennerei die landwirtschaftliche Eigen-
schaft verliert.“ 6. In § 48 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, § 119 Abs. 1, 2
Satz 1 und 2, § 168 Abs. 1 Satz 3, § 170 Abs. 1, 2
2. § 137 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben. Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie in § 174 Abs. 2 Satz 1
3. In § 179 Abs. 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz wird jeweils die Angabe „– Zentralstelle Verbrauch-
„(§ 30 GB)“ durch den Klammerzusatz „(§ 5 Abs. 2 steuern –“ gestrichen.
der Branntweinmonopolverordnung)“ ersetzt.
4. In § 5 Abs. 3, § 49 Satz 2, § 139 Abs. 3 und § 233 Artikel 8
werden jeweils die Wörter „Die Oberfinanzdirektion“
durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ ersetzt. Inkrafttreten
5. In § 72 Abs. 1 Satz 3, § 139 Abs. 2 Satz 2, § 154 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Abs. 2 sowie § 232 Abs. 1 und 2 werden jeweils die in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 457
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau*)
Vom 19. März 2008
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 Besonderheiten die Abweichung erfordern.
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) (2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfach-
geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in mann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt
Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas- (Ausbildungsberufsbild):
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998
(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 Abschnitt A
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto- Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti- keiten:
kel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
1. Kundenorientierung und -beratung:
S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie im Einver- 1.1 Kundenberatung,
nehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und 1.2 Kundenkommunikation,
Forschung:
1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Ver-
halten,
§1
1.4 Kundenschulung,
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes 1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufga-
ben;
Der Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Foto-
medienfachfrau wird 2. Marketing und Vertrieb:
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie 2.1 Verkauf,
2. nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Aus- 2.2 Sortimentsgestaltung und Präsentation von
bildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der An- Waren und Dienstleistungen,
lage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung 2.3 Markt- und Kundenbeziehungen,
staatlich anerkannt. 2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations-
und Kommunikationssysteme;
§2 3. Bildaufnahme:
Dauer der Berufsausbildung 3.1 Bildgestaltung,
Die Ausbildung dauert drei Jahre. 3.2 Bilderstellung,
3.3 Bilddatenträger und Speicherprozesse;
§3
4. Bildbearbeitung und Bildübertragung:
Ausbildungsrahmenplan,
Ausbildungsberufsbild 4.1 Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- 4.2 Kalibrierung,
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach- 4.3 Medienintegration und -vernetzung;
liche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse
5. Bildwiedergabe;
und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche 6. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
6.1 Kalkulation und Kennziffern,
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- 6.2 Warenwirtschaft;
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes-
7. Qualitätssicherung:
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs- 7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen,
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf-
fentlicht. 7.2 Beschwerde und Reklamation;
458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Abschnitt B 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
1. Der Ausbildungsbetrieb: (5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur, Verkauf bestehen folgende Vorgaben:
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
Vorschriften, Personaleinsatz, a) Waren- und Produktkennzeichnungen im Ver-
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Ar- kaufsgespräch nutzen,
beit, b) Verkaufssituationen beurteilen und Handlungs-
1.4 Umweltschutz; möglichkeiten aufzeigen und
2. Arbeitsorganisation, Information und Kommunika- c) Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforder-
tion: liche Berechnungen durchführen
2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, kann;
2.2 Teamarbeit und Kooperation. 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
§4 3. die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
Durchführung der Berufsausbildung
§6
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua- (1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist
lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs-
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins- fähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesel-
besondere selbstständiges Planen, Durchführen und lenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die da-
Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in für erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkei-
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung ten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu
des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen
einen Ausbildungsplan zu erstellen. Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zu-
grunde zu legen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt
zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten,
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufs-
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä- schulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für
ßig durchzusehen. die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht
§5 aus den Prüfungsbereichen:
Zwischenprüfung 1. Kundengespräch,
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine 2. Waren und Dienstleistungen,
Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 3. Kaufmännisches Handeln,
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten (4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch beste-
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf hen folgende Vorgaben:
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe- a) Gespräche situations- und adressatengerecht
reichen führen,
1. Branche und Betrieb, b) kunden- und serviceorientiert handeln,
2. Kommunikation und Verkauf c) Kunden fachgerecht beraten und
statt. d) Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht an-
(4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbei-
bestehen folgende Vorgaben: tungsprozesse erläutern
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
a) Leistungsangebote der Fotobranche darstellen, 2. hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen:
b) Arbeitsabläufe planen und a) Verkauf,
c) für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, so- b) Bildtechnik;
zial- und umweltrechtliche Regelungen berück- 3. der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch
sichtigen führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl
kann; gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 459
Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik be- (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
trifft; kunde bestehen folgende Vorgaben:
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine
Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-
einzuräumen. hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und
beurteilen kann;
(5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleis-
tungen bestehen folgende Vorgaben: 2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;
3. die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
a) Produktinformationen erschließen und technolo- gewichten:
gische Entwicklungen bei den Bildmedien dar-
stellen und 1. Prüfungsbereich Kundengespräch 30 Prozent,
2. Prüfungsbereich Waren und
b) Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -über- Dienstleistungen 30 Prozent,
mittlung und -ausgabe darstellen und planen und
dabei gestalterische, technologische, wirtschaft- 3. Prüfungsbereich Kaufmännisches
liche, ökologische und rechtliche Anforderungen Handeln 30 Prozent,
berücksichtigen 4. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde 10 Prozent.
kann;
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; Leistungen
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
(6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Han- 2. im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindes-
deln bestehen folgende Vorgaben: tens „ausreichend“,
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
mit mindestens „ausreichend“ und
a) Kalkulationen durchführen und Kennziffern beur-
teilen, 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
b) Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und
Dienstleistungsangebots entwickeln und begrün- (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem
den, der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-
fungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-
c) Marketingmaßnahmen planen und bewerten, ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-
d) Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksich- gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa
tigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und recht- 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen
licher Vorgaben planen und durchführen, der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-
lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind
e) Reklamationen und Beschwerden bearbeiten und das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-
f) Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu ge-
zielgerichtet gestalten wichten.
kann; §7
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten; Inkrafttreten
3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Kundenorientierung und -beratung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1 Kundenberatung a) Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1) b) Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter
Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsre-
levanter und rechtlicher Aspekte darstellen
c) Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für
die Information von Kunden nutzen
d) Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Pro-
dukte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und
preisbestimmende Merkmale, informieren
e) Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Ver-
kaufsgespräch nutzen
f) Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Bera-
tung und Verkauf nutzen
1.2 Kundenkommunikation a) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2) b) kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigen
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsfüh-
rungstechniken anwenden
d) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
e) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden
1.3 Kunden- und dienstleistungs- a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
orientiertes Verhalten tätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)
b) zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragen
c) Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit an-
bieten
1.4 Kundenschulung a) Informationsbedürfnisse von Kunden ermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4) b) Kunden über technologische Entwicklungen informieren und
in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft ein-
weisen
c) Schulungen konzipieren und durchführen
1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei a) fremdsprachige Fachbegriffe verwenden
Fachaufgaben b) fremdsprachige Informationen nutzen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)
c) Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen
2 Marketing und Vertrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1 Verkauf a) Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) und allgemeine Geschäftsbedingungen beachten
b) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
c) Kaufbelege erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 461
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren,
Zahlungen abwickeln
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
f) Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
2.2 Sortimentsgestaltung und Präsen- a) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,
tation von Waren und Dienst- Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläu-
leistungen tern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
b) Sortimentsänderungen begründen und durchführen
c) Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, De-
korationsmittel einsetzen
d) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und
Waren platzieren
2.3 Markt- und Kundenbeziehungen a) die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) b) Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswerten
c) Zielgruppen identifizieren
d) Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung ein-
setzen, Werbemaßnahmen durchführen
e) Kundenforen durchführen und auswerten
f) Marketingerfolg überprüfen
2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, a) Daten eingeben, sichern und pflegen
Informations- und b) Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachten
Kommunikationssysteme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4) c) unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründen
d) Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleiten
e) Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftspro-
zessen einsetzen
f) rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsver-
kehr beachten
g) an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken
3 Bildaufnahme
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
3.1 Bildgestaltung a) Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestal-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) tungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellen
b) Bildkompositionen erarbeiten und festlegen
c) Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzuset-
zende Hard- und Software beraten
d) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der
angewendeten Gestaltungsmittel erläutern
3.2 Bilderstellung a) Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie tech-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) nische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzen
b) Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige
Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehör-
artikeln und Hilfsmitteln beraten
c) vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie
Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messen
d) fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit,
Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim
Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnis-
orientiert einsetzen
462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
e) Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt fest-
legen, Kamera einrichten und Belichtung auslösen
f) Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten
Hard- und Software erläutern
3.3 Bilddatenträger und Speicher- a) Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie
prozesse Dateiformate erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)
b) Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen
und nutzen
c) Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwenden
d) Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren
4 Bildbearbeitung und Bildüber-
tragung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1 Bearbeitungs- und Übertragungs- a) Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung
techniken auswählen und anwenden
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
b) Farbräume erkennen und nutzen
c) farborientierte Bildbearbeitung durchführen
d) Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer
Hilfsmittel durchführen
e) Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen
4.2 Kalibrierung a) Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Auf-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2) nahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informieren
b) Kalibrierung eines Systems durchführen
4.3 Medienintegration und -vernetzung a) Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3) vernetzen und einsetzen
b) Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und
Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software
beraten
c) Bild-, Video- und Textleistungen erbringen
5 Bildwiedergabe a) Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabe-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) geräten ermitteln
b) Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung
auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellen
c) Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die
Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für
die Bildherstellung beraten
d) Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und ein-
setzen
e) Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwen-
dige Hard- und Software beraten
6 Kaufmännische Steuerung und
Kontrolle
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
6.1 Kalkulation und Kennziffern a) Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1) Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführen
b) betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz,
Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten;
Schlussfolgerungen ableiten
c) betriebliche Statistiken erstellen und auswerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 463
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6.2 Warenwirtschaft a) Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2) erläutern
b) betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegen
c) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksich-
tigen
d) Beschaffung planen und durchführen
e) Bestände pflegen
f) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins-
besondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, ein-
leiten
g) Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachten
h) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sorti-
ments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen
7 Qualitätssicherung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)
7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen a) Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1) rechtliche Vorschriften beachten
b) qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störun-
gen vorbeugen
c) zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellen-
analyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen
7.2 Beschwerde und Reklamation a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den
(§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2) rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unter-
nehmens vertreten und kundenorientiert handeln
b) Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur a) Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1) am Markt erläutern
b) Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Aus-
bildungsbetrieb erläutern
c) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-
organisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften be-
schreiben
e) Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläutern
f) Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Or-
ganisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären
1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozial- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
rechtliche Vorschriften, Personal- und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
einsatz
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeit-
regelungen berücksichtigen
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
g) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4) lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
2 Arbeitsorganisation, Information
und Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
2.1 Planung und Steuerung von a) Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nut-
Arbeitsabläufen zen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)
b) Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirt-
schaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte,
planen und umsetzen
c) betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
d) Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen
2.2 Teamarbeit und Kooperation a) Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Ge-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2) staltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg
nutzen
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 465
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
– Zeitliche Gliederung –
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung
zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.1 Verkauf, Lernziele a bis c,
Abschnitt A Nr. 2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a
bis d,
Abschnitt B Nr. 1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziele a bis f,
Abschnitt B Nr. 1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Abschnitt B Nr. 1.4 Umweltschutz
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.2 Kundenkommunikation,
Abschnitt A Nr. 1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziel a,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Kundenberatung, Lernziele a bis e,
Abschnitt A Nr. 2.1 Verkauf, Lernziele d bis f,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel a,
zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,
Abschnitt A Nr. 3 Bildaufnahme,
Abschnitt A Nr. 5 Bildwiedergabe, Lernziele a bis c,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.1 Kundenberatung, Lernziel f,
Abschnitt A Nr. 1.3 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziele b und c,
Abschnitt A Nr. 1.5 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,
Abschnitt A Nr. 2.2 Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,
Abschnitt A Nr. 5 Bildwiedergabe, Lernziele d und e,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Abschnitt A Nr. 7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,
Abschnitt A Nr. 7.2 Beschwerde und Reklamation,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 2.4 Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e
bis g,
Abschnitt A Nr. 4 Bildbearbeitung und Bildübertragung
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus
Abschnitt A Nr. 1.4 Kundenschulung,
Abschnitt A Nr. 2.3 Markt- und Kundenbeziehungen,
Abschnitt A Nr. 7.1 Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele b und c,
Abschnitt B Nr. 1.2 Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziel g,
Abschnitt B Nr. 2.1 Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel d,
Abschnitt B Nr. 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 467
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Vom 19. März 2008
Auf Grund des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), der zuletzt
durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2566)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBl. 1967 II
S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 2008
(BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:
1. § 15 Abs. 2 wird auf der linken Hälfte der Seite wie folgt gefasst:
„(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit
Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten
gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbst-
tätig verhindert werden kann.“
2. § 28 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zugbeeinflussung, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Geschwindigkeit von mehr als
30 km/h ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale selbst-
tätig verhindert werden kann, wenn die Fahrzeuge auf Strecken mit Zug-
beeinflussung nach § 15 Abs. 2 verkehren,“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. März 2008
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(17. RSA-ÄndV)
Vom 26. März 2008
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbin- Erst- und Folgedokumentationen spätestens bis
dung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Juli 2009 zu erfolgen.“
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
3. § 28c Satz 2 wird wie folgt gefasst:
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
dessen Satz 1 Nr. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b „Die Vorgaben in Ziffer 2 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 10. Dezember und 11 sind jeweils zu beachten.“
2001 (BGBl. I S. 3465) geändert und dessen Satz 2 4. § 28d wird wie folgt geändert:
durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc
des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
für Gesundheit:
„1. nur auf Grund einer schriftlichen Bestä-
Artikel 1 tigung einer gesicherten Diagnose durch
den behandelnden Arzt nach Ziffer 3 in
Änderung der
Verbindung mit Ziffer 1.2 der Anlagen 1,
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
3, 5, 7, 9 und 11 und der Erstdokumen-
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- tation nach Anlage 2 in Verbindung mit
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach
Verordnung vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3083), Anlage 4 eingeschrieben wird,“.
wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 28f Abs. 2
1. § 3 Abs. 3 Satz 8 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 28f Abs. 2“
„3. mit dem Tag der letzten Dokumentation (Doku- ersetzt.
mentationsdatum) nach Anlage 2 in Verbindung b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach
Anlage 4, wenn die Teilnahme des Versicherten „2. die Teilnahme des Versicherten am Pro-
an dem Programm nach § 28d Abs. 2 Satz 1 gramm endet, wenn
Nr. 2 endet.“ a) er die Voraussetzungen für eine Ein-
2. § 28b wird wie folgt geändert: schreibung nicht mehr erfüllt,
a) Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst: b) er innerhalb von zwölf Monaten zwei der
„Die Krankenkasse hat dem Bundesversiche- nach Anlage 2 in Verbindung mit den An-
rungsamt die angepassten Verträge unverzüglich lagen 6, 8, 10 oder 12 veranlassten
vorzulegen und es über die Anpassung der Pro- Schulungen ohne plausible Begründung
gramme unverzüglich zu unterrichten.“ nicht wahrgenommen hat oder
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: c) zwei aufeinanderfolgende der quartalsbe-
zogen zu erstellenden Dokumentationen
„Abweichend von Absatz 3 hat die Anpassung
nach Anlage 2 in Verbindung mit den An-
der Programme an die Zulassungsvoraussetzun-
lagen 6, 8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4,
gen des § 28f Abs. 1 Nr. 1 sowie an die Anforde-
die zu ihrer Gültigkeit nicht der Unter-
rungen der Anlagen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 jeweils
schrift des Arztes bedürfen, nicht inner-
in der ab dem 1. April 2008 geltenden Fassung
halb von sechs Wochen nach Ablauf der
spätestens bis zum 1. Juli 2008, für die struktu-
in § 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a
rierten Behandlungsprogramme für Brustkrebs
genannten Frist übermittelt worden sind,
im Hinblick auf die Zulassungsvoraussetzung
elektronische Erfassung und Übermittlung der und“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 469
5. § 28e Satz 2 wird wie folgt gefasst: handlungsprogrammen, die ohne Beteiligung der
„Die Vorgaben in Ziffer 4 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9 Kassenärztlichen Vereinigungen geschlossen
und 11 sind jeweils zu beachten.“ werden, entsprechend.“
6. § 28f wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2a werden die Wörter „der Ärztin/dem
Arzt“ durch die Wörter „dem Arzt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „auf elektro-
nischem Weg zu übermittelnde Erst- und Folge- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dokumentationen vorgesehen sind, die nur die in aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1
den Anlagen 2a, 4a, 6a, 8a, 10a und 12a“ durch Nr. 3 und 7“ durch die Angabe „Absatz 2
die Wörter „am Ort der Leistungserbringung auf Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e“ ersetzt.
elektronischem Weg zu erfassende und zu über-
mittelnde Erst- und Folgedokumentationen vor- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
gesehen sind, die nur die in Anlage 2 in Verbin- 7. § 28g wird wie folgt geändert:
dung mit den Anlagen 6, 8, 10 oder 12 oder in
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 4“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vorgaben in Ziffer 5 der Anlagen 1, 3, 5, 7, 9
und 11 sind jeweils zu beachten.“
„(2) Soweit die Durchführung eines struktu-
rierten Behandlungsprogramms mit einer Kas- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
senärztlichen Vereinigung vereinbart wird, kann „(3) Für die für eine Krankheit zugelassenen
das Programm zugelassen werden, wenn Programme sind von den Krankenkassen in re-
1. in den Verträgen vereinbart worden ist, dass gelmäßigen Abständen zu einem einheitlichen
Stichtag Evaluationsberichte mit der vollständi-
a) die an der Durchführung des Programms gen Bewertung des Programms nach Absatz 1
beteiligten Vertragsärzte und ärztlich gelei- Satz 2 und 3 zu erstellen und dem Bundesversi-
teten Einrichtungen die von ihnen nach cherungsamt zu übermitteln. Für das ab dem frü-
Anlage 2 in Verbindung mit den Anlagen 6, hesten Zeitpunkt für eine Krankheit zugelassene
8, 10 oder 12 oder nach Anlage 4 zu er- Programm ist der erste Evaluationsbericht über
hebenden Daten den Krankenkassen und einen Bewertungszeitraum vom Programmstart
zur Pseudonymisierung des Versicherten- bis zum Ende des Kalenderhalbjahres, in dem
bezugs einer Arbeitsgemeinschaft nach das Programm 36 Monate zugelassen ist, zu er-
§ 219 des Fünften Buches Sozialgesetz- stellen und in der Folgezeit alle 24 Monate zu
buch innerhalb von zehn Tagen nach Ab- aktualisieren. Für ab einem späteren Zeitpunkt
lauf des Dokumentationszeitraums ma- für dieselbe Krankheit zugelassene Programme
schinell verwertbar und versicherten- und endet der Bewertungszeitraum der Evaluations-
leistungserbringerbezogen übermitteln, berichte jeweils mit dem Ende des Bewertungs-
b) der Versicherte schriftlich über die nach zeitraumes der Berichte für das ab dem frühes-
Buchstabe a übermittelten Daten unter- ten Zeitpunkt zugelassene Programm; der Be-
richtet wird, wertungszeitraum für den ersten Bericht beträgt
c) die Arbeitsgemeinschaft nach Buchstabe a mindestens zwölf Monate. Die Evaluationsbe-
die ihr übermittelten Daten pseudonymi- richte sind dem Bundesversicherungsamt je-
siert an die Kassenärztlichen Vereinigun- weils innerhalb eines Jahres nach dem Ende
gen, die Mitglieder dieser Arbeitsgemein- des jeweiligen Bewertungszeitraumes zu über-
schaft sind, sowie an eine von Mitgliedern mitteln und binnen weiterer acht Wochen zu ver-
der Arbeitsgemeinschaft gebildete ge- öffentlichen.“
meinsame Einrichtung übermittelt, die c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
diese Daten nur für die Erfüllung ihrer je- fügt:
weiligen Aufgaben im Rahmen der Quali-
„(3a) Für Programme, die am 1. April 2008 zu-
tätssicherung nach § 28c und der Evalua-
gelassen sind, gelten die in Absatz 3 und in An-
tion des strukturierten Behandlungspro-
lage 1 Ziffer 5 genannten Anforderungen abwei-
gramms nach § 28g nutzen dürfen,
chend von § 28b Abs. 3 ab dem 1. Juli 2008. Der
d) die Pseudonymisierung des Versicherten- Bewertungszeitraum der ab dem 1. Juli 2008
bezugs in einer für die Zwecke nach Ab- erstmals zu erstellenden ersten oder nachfol-
satz 1 geeigneten Form erfolgt und genden Evaluationsberichte endet für alle Pro-
e) der Arzt das Datum der Erstellung der Erst- gramme für Diabetes mellitus Typ 2 und Brust-
dokumentation gesondert schriftlich zu krebs zu dem Zeitpunkt, zu dem für das für diese
bestätigen hat, wenn er keine qualifizierte Krankheit ab dem frühesten Zeitpunkt zugelas-
elektronische Signatur einsetzen kann, sene Programm der Evaluationsbericht nach Ab-
satz 3 erstmals zu aktualisieren ist.“
und
8. § 28h wird wie folgt geändert:
2. im Programm vorgesehen ist, dass diese Ver-
einbarungen der Durchführung des Pro- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gramms zu Grunde gelegt werden. „Der Berechnung der Gebühren sind die Perso-
Satz 1 gilt für sonstige Verträge mit Leistungser- nalkostensätze des Bundes einschließlich der
bringern zur Durchführung von strukturierten Be- Sachkostenpauschale zu Grunde zu legen.“
470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatzes 2“ cc) Satz 12 wird aufgehoben.
durch die Angabe „Absatzes 1“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 13 wird wie folgt gefasst:
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Die durchgeführten Qualitätssicherungs-
a) Ziffer 2 wird wie folgt geändert:
maßnahmen sind regelmäßig öffentlich dar-
aa) In Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird das Wort zulegen.“
„Qualität“ durch das Wort „Plausibilität“ und
die Angabe „den Anlagen 2a und 2b“ durch b) In Ziffer 3.1 Satz 1 dritter Spiegelstrich und
die Angabe „Anlage 2 in Verbindung mit An- Satz 2 fünfter Spiegelstrich wird jeweils die
lage 8“ ersetzt. Angabe „§ 28f Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die
Angabe „§ 28f Abs. 2“ ersetzt.
bb) In Satz 11 wird die Angabe „den Anlagen 2a
und 2b“ durch die Angabe „Anlage 2 in Ver- c) In Ziffer 5 werden die Sätze 16 bis 18 aufgeho-
bindung mit Anlage 8“ ersetzt. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 471
10. Die Anlagen 2a und 2b werden durch folgende Anlage 2 ersetzt:
„Anlage 2
(zu §§ 28b bis 28g)
Indikationsübergreifende Dokumentation (ausgenommen Brustkrebs)
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Administrative Daten
1 DMP-Fallnummer Nummer
2 Name der/des Versicherten Familienname, Vorname
3 Geburtsdatum der/des Versicherten TT.MM.JJJJ
4 Kostenträger Name der Krankenkasse
5 Krankenkassen-Nummer 7-stellige Nummer
6 Versicherten-Nummer Nummer (bis zu 12 Stellen, alphanumerisch)
7a Vertragsarzt-Nummer 9-stellige Nummer
7b Betriebsstätten-Nummer 9-stellige Nummer
8 Krankenhaus-Institutionskennzeichen IK-Nummer
9 Datum TT.MM.JJJJ
10 Einschreibung wegen KHK/Diabetes mellitus Typ 1/Diabetes mellitus
Typ 2/Asthma bronchiale/COPD
11 Modul-Teilnahme1) Chronische Herzinsuffizienz2): Ja/Nein
12 Geschlecht Männlich/Weiblich
Allgemeine Anamnese- und Befunddaten
13 Körpergröße m
14 Körpergewicht kg
15 Blutdruck3) mm Hg
16 Raucher Ja/Nein
17 Begleiterkrankungen Arterielle Hypertonie/Fettstoffwechselstörung/
Diabetes mellitus/KHK/AVK/Schlaganfall/
Chronische Herzinsuffizienz/Asthma bronchiale/
COPD/Keine der genannten Erkrankungen
18 Serum-Kreatinin4) mg/dl/µmol/l/Nicht bestimmt
Behandlungsplanung
19 Vom Patienten gewünschte Informationsangebote Tabakverzicht/Ernährungsberatung/
Körperliches Training
20 Dokumentationsintervall Quartalsweise/Jedes zweite Quartal
21 Nächste Dokumentationserstellung geplant am TT.MM.JJJJ
(optionales Feld)
1
) Nur bei DMP KHK auszufüllen.
2
) Systolische Herzinsuffizienz mit LVEF < 40 %.
3
) Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die wegen Asthma bronchiale eingeschrieben sind, nur optional auszufüllen.
4
) Bei KHK, Asthma bronchiale und COPD nur optional auszufüllen.“
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
11. Die bisherige Anlage 4a wird die Anlage 4.
12. In der Überschrift der neuen Anlage 4 wird das Wort „Erstdokumentation“ durch das Wort „Dokumentation“
ersetzt.
13. Die Anlage 4b wird aufgehoben.
14. Die Anlagen 6a und 6b werden durch folgende Anlage 6 ersetzt:
„Anlage 6
(zu §§ 28b bis 28g)
Koronare Herzkrankheit – Dokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Anamnese- und Befunddaten
1 Angina pectoris Typisch/Atypisch/Nein
2 Serum-Elektrolyte1)2) Bestimmt/Nicht bestimmt
Relevante Ereignisse
3 Akutes Koronarsyndrom3) Herzinfarkt/Andere Form des
akuten Koronarsyndroms/Nein
4 Diagnostische und/oder koronartherapeutische Koronarangiographie/Koronartherapeutische
Intervention3) Intervention4)/Keine
5 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen KHK Anzahl
seit der letzten Dokumentation5)6)
Medikamente
6 Thrombozytenaggregationshemmer Ja/Nein/Kontraindikation
7 Betablocker Ja/Nein/Kontraindikation
8 ACE-Hemmer Ja/Nein/Kontraindikation7)
9 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja/Nein/Kontraindikation
10 Sonstige Medikation8)9) Ja/Nein
Schulung
11 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/
Keine
12 Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
13 KHK-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst5) Ja/Nein
14 Regelmäßige Gewichtskontrolle empfohlen?2) Ja/Nein/Nicht erforderlich
1
) Natrium und Kalium im Serum.
2
) Nur bei Modul Chronische Herzinsuffizienz.
3
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zwei-
ten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.
4
) PTCA oder Bypass-Operation.
5
) Einschließlich Herzinsuffizienz.
6
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.
7
) Gilt auch für ACE-Hemmer-Husten.
8
) Medikamente zur Behandlung der KHK, einer Herzinsuffizienz oder eines arteriellen Hypertonus.
9
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 473
15. Die Anlagen 8a und 8b werden durch folgende Anlage 8 ersetzt:
„Anlage 8
(zu §§ 28b bis 28g)
Diabetes mellitus Typ 1 und Typ 2 – Dokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Anamnese- und Befunddaten
1 HbA1c-Wert Wert in %
2 Pathologische Urin-Albumin-Ausscheidung Nicht untersucht/Nein/Ja
3 Fußstatus Pulsstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben
Sensibilitätsprüfung: Unauffällig/Auffällig/
Nicht durchgeführt
Fußstatus: Unauffällig/Auffällig/Nicht erhoben
Wenn Fußstatus auffällig:1)
Wagner-Stadium: 0/1/2/3/4/5
Armstrong-Klassifikation: A/B/C/D
4 Spätfolgen Diabetische Nephropathie/Diabetische
Neuropathie/Diabetische Retinopathie
Relevante Ereignisse
5 Relevante Ereignisse2) Nierenersatztherapie/Erblindung/Amputation/
Herzinfarkt/Keine der genannten Ereignisse
6 Schwere Hypoglykämien seit der letzten Anzahl
Dokumentation3)
7 Nur bei Diabetes mellitus Typ 1: Stationäre Anzahl
Aufenthalte wegen Nichterreichens des
HbA1c-Wertes seit der letzten Dokumentation3)
8 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Diabe- Anzahl
tes mellitus seit der letzten Dokumentation3)
Medikamente
9 Insulin oder Insulin-Analoga Ja/Nein
10 Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Ja/Nein/Kontraindikation
Glibenclamid
11 Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Ja/Nein/Kontraindikation
Metformin
12 Nur bei Diabetes mellitus Typ 2: Ja/Nein
Sonstige orale antidiabetische Medikation4)
13 Thrombozytenaggregationshemmer Ja/Nein/Kontraindikation
14 Betablocker Ja/Nein/Kontraindikation
15 ACE-Hemmer Ja/Nein/Kontraindikation
16 HMG-CoA-Reduktase-Hemmer Ja/Nein/Kontraindikation
17 Sonstige antihypertensive Medikation5) Ja/Nein
Schulung
18 Schulung empfohlen (bei aktueller Dokumentation) Diabetes-Schulung/Hypertonie-Schulung/Keine
19 Empfohlene Schulung(en) wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Behandlungsplanung
20 Zielvereinbarung HbA1c Aktuellen Wert: Halten/Senken/Anheben
21 Ophthalmologische Netzhautuntersuchung Durchgeführt/Nicht durchgeführt/Veranlasst
22 Diabetesbezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Nein/Zur qualifizierten Einrichtung für das dia-
betische Fußsyndrom/Zum diabetologisch
qualifizierten Arzt bzw. zur diabetologisch
qualifizierten Einrichtung/Sonstige
1
) Angabe des schwerer betroffenen Fußes.
2
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Bei der erstmaligen Dokumentation sind bereits stattgehabte Ereignisse zu dokumentieren, bei der zwei-
ten und allen folgenden Dokumentationen sind neu aufgetretene Ereignisse zu dokumentieren.
3
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.
4
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: In der Ausfüllanleitung soll auf die nachrangige Medikation gemäß RSAV-Text hingewiesen werden.
5
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Einschließlich Diuretika.“
16. Die Anlagen 10a und 10b werden durch folgende Anlage 10 ersetzt:
„Anlage 10
(zu §§ 28b bis 28g)
Asthma bronchiale – Dokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Anamnese- und Befunddaten
1 Häufigkeit von Asthma-Symptomen1) Täglich/Wöchentlich/Seltener als wöchentlich/
Keine
2 Aktueller Peak-Flow-Wert Wert/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen Asthma Anzahl
bronchiale seit der letzten Dokumentation2)
Medikamente
4 Inhalative Glukokortikosteroide Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
5 Inhalative lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7 Sonstige asthmaspezifische Medikation Nein/Systemische Glukokortikosteroide/Andere
8 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
Schulung
9 Asthma-Schulung empfohlen (bei aktueller Ja/Nein
Dokumentation)
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter Do-
kumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 Schriftlicher Selbstmanagementplan Ja/Nein/Nicht durchführbar
12 Asthmabezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
1
) Gemäß Einschätzung zum Dokumentationszeitpunkt.
2
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 475
17. Die Anlagen 12a und 12b werden durch folgende Anlage 12 ersetzt:
„Anlage 12
(zu §§ 28b bis 28g)
Chronische obstruktive Lungenerkrankung (COPD) – Dokumentation
Lfd.
Dokumentationsparameter Ausprägung
Nr.
Anamnese- und Befunddaten
1 Aktueller FEV1-Wert (alle 6 bis 12 Monate) X,XX Liter/Nicht durchgeführt
Relevante Ereignisse
2 Häufigkeit von Exazerbationen1) seit der letzten Anzahl
Dokumentation2)
3 Stationäre notfallmäßige Behandlung wegen COPD Anzahl
seit der letzten Dokumentation2)
Medikamente
4 Kurz wirksame Beta-2-Sympathomimetika und/oder Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Anticholinergika Kontraindikation
5 Lang wirksame Beta-2-Sympathomimetika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
6 Lang wirksame Anticholinergika Bei Bedarf/Dauermedikation/Keine/
Kontraindikation
7 Inhalationstechnik überprüft Ja/Nein
8 Sonstige diagnosespezifische Medikation Nein/Theophyllin/Inhalative Glukokortiko-
steroide/Systemische Glukokortikosteroide/
Andere
Schulung
9 COPD-Schulung empfohlen (bei aktueller Ja/Nein
Dokumentation)
10 Empfohlene Schulung wahrgenommen Ja/Nein/War aktuell nicht möglich/Bei letzter
Dokumentation keine Schulung empfohlen
Behandlungsplanung
11 COPD-bezogene Über- bzw. Einweisung veranlasst Ja/Nein
1
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: „Exazerbation“ (z. B. „akute Verschlechterung der Symptomatik, die eine Veränderung der Medikation
erfordert“) in der Ausfüllanleitung definieren.
2
) Hinweis für die Ausfüllanleitung: Die Angaben sind erst bei der zweiten und allen folgenden Dokumentationen zu machen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 26. März 2008
Die Bundesministerin für Gesundheit
In Vertretung
K . T. S c h r ö d e r
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Verordnung
zur Änderung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
Vom 27. März 2008
Auf Grund des § 52 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9, 14 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und 17 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1594), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
17. März 2008 (BGBl. I S. 394) geändert worden ist,
sowie des § 25 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2, 5 und 10 „Der Kreiswahlleiter liefert die Form-
des Europawahlgesetzes in der Fassung der Bekannt- blätter auf Anforderung kostenfrei; er
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555), der kann sie auch als Druckvorlage oder
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1999 elektronisch bereitstellen.“
(BGBl. I S. 1023) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern: bbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
Artikel 1 „Wird bei der Anforderung der Nach-
Änderung der Bundeswahlordnung weis erbracht, dass für den Bewerber
Die Bundeswahlordnung in der Fassung der Be- im Melderegister eine Auskunftssperre
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376), gemäß den § 21 Abs. 5 des Melde-
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni rechtsrahmengesetzes entsprechenden
2005 (BGBl. I S. 1951), wird wie folgt geändert: Landesmeldegesetzen eingetragen ist,
wird anstelle seiner Anschrift (Haupt-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: wohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift
a) Die Angabe zu Anlage 15 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1) verwendet; die Angabe eines Post-
wird wie folgt gefasst: fachs genügt nicht.“
„Anlage 15 ccc) Im neuen Satz 6 wird die Angabe
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b) „2 und 3“ durch die Angabe „2 bis 4“
Zustimmungserklärung für Bewerber eines ersetzt.
Kreiswahlvorschlages mit der Versicherung an
Eides statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
eines Kreiswahlvorschlages einer Partei“. aaa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
b) Die Angabe zu Anlage 17 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3) Wörter „Tag der Geburt“ durch das
wird wie folgt gefasst: Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
„Anlage 17 bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 2 und 3“
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) gestrichen.
Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterver-
sammlung zur Aufstellung des Bewerbers für c) Absatz 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
den Wahlkreis“. „3. bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien
c) Die Angabe zu Anlage 18 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)
wird wie folgt gefasst: a) eine Ausfertigung der Niederschrift über
die Beschlussfassung der Mitglieder- oder
„Anlage 18 Vertreterversammlung, in der der Bewer-
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) ber aufgestellt worden ist, im Falle eines
Versicherung an Eides statt zur Bewerberaufstel- Einspruchs nach § 21 Abs. 4 des Geset-
lung im Wahlkreis“. zes auch eine Ausfertigung der Nieder-
d) Die Angabe zu Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) schrift über die wiederholte Abstimmung,
wird wie folgt gefasst: mit der nach § 21 Abs. 6 Satz 2 des Ge-
setzes vorgeschriebenen Versicherung an
„Anlage 22 Eides statt; die Niederschrift soll nach
(zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) dem Muster der Anlage 17 gefertigt, die
Zustimmungserklärung und Versicherung an Ei- Versicherung an Eides statt nach dem
des statt zur Parteimitgliedschaft für Bewerber Muster der Anlage 18 abgegeben werden;
einer Landesliste“.
b) eine Versicherung an Eides statt des vor-
2. § 34 wird wie folgt geändert: geschlagenen Bewerbers gegenüber dem
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „Tag Kreiswahlleiter nach dem Muster der An-
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er- lage 15, dass er nicht Mitglied einer ande-
setzt. ren als der den Wahlvorschlag einreichen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 477
den Partei ist; für die Abnahme der Versi- aa) Im neuen Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe
cherung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 „§ 45 Satz 2“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3
Satz 3 des Gesetzes entsprechend,“. Satz 3“ ersetzt.
3. In § 37 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Fernkopie“ bb) Der neue Absatz 4 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Telefax“ ersetzt. aaa) In Satz 1 werden die Wörter „seinen
4. In § 38 Satz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter Verzicht“ durch die Wörter „seine Ab-
„Tages der Geburt“ durch das Wort „Geburts- lehnung“ ersetzt.
datums“ ersetzt. bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ver-
zicht“ durch die Wörter „Die Ableh-
5. § 39 wird wie folgt geändert:
nung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Tag 9. § 88 wird wie folgt geändert:
der Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ er-
setzt. a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaf-
„Der Landeswahlleiter liefert die Formblätter auf fung übernimmt.“
Anforderung kostenfrei; er kann sie auch als b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
Druckvorlage oder elektronisch bereitstellen.“ fügt:
c) Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert: „(5) Die Beschaffung der Vordrucke und
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Formblätter nach den Anlagen 2, 5, 8, 9, 13
bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 kann auch durch
„1. die Erklärungen der vorgeschlagenen Be- elektronische Bereitstellung erfolgen.“
werber, dass sie ihrer Aufstellung zustim-
10. Anlage 13 (zu § 34 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
men und für keine andere Landesliste
ihre Zustimmung zur Benennung als Be- a) In Nummer 1 und Fußnote 6 zweiter Halbsatz
werber gegeben haben, sowie eine Ver- werden jeweils die Wörter „Tag der Geburt“
sicherung an Eides statt gegenüber dem durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
Landeswahlleiter, dass sie nicht Mitglied b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
einer anderen als der den Wahlvorschlag
aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
einreichenden Partei sind, jeweils nach
dem Muster der Anlage 22; für die Ab- „a) Zustimmungserklärung des Bewerbers
nahme der Versicherung an Eides statt mit der Versicherung an Eides statt zur
gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes ent- Parteimitgliedschaft des Bewerbers ei-
sprechend,“. ner Partei,“.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „mit den bb) In Buchstabe d wird das Wort „Versicherun-
nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vorgeschrie- gen“ durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.
benen Versicherungen“ durch die Wörter 11. Anlage 14 (zu § 34 Abs. 4) wird wie folgt geändert:
„mit der nach § 21 Abs. 6 des Gesetzes vor- a) Das Formblatt für eine Unterstützungsunter-
geschriebenen Versicherung“ ersetzt. schrift (Kreiswahlvorschlag) Abschnitt Unterstüt-
6. In § 42 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Fernkopie“ zungsunterschrift Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Telefax“ ersetzt. aa) Nach der Angabe „(Familienname, Vorna-
7. In § 43 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die men, Anschrift – Hauptwohnung –)“ wird
Wörter „Tages der Geburt“ durch das Wort „Ge- der Fußnotenhinweis „1)“ eingefügt.
burtsdatums“ ersetzt. bb) Die Wörter „Tag der Geburt“ werden durch
das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
8. § 84 wird wie folgt geändert:
cc) Der Fußnote 1 wird folgende Fußnote voran-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- gestellt:
stellt: „1) Wird bei der Anforderung des amtlichen Formblatts
„(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Lis- der Nachweis erbracht, dass für den Bewerber im
Melderegister eine Auskunftssperre gemäß den § 21
tennachfolge vor, so benachrichtigt der Landes- Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechen-
wahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels den Landesmeldegesetzen eingetragen ist, wird an-
Zustellung (§ 87 Abs. 1) und weist ihn auf die stelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreich-
barkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Post-
Vorschrift des § 45 Abs. 3 des Gesetzes hin. Er fachs genügt nicht.“
fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche
dd) Die bisherigen Fußnoten 1 bis 3 werden die
schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge an-
Fußnoten 2 bis 4.
nimmt, und an Eides statt zu versichern, dass
er nicht aus der die Liste einreichenden Partei b) Im Abschnitt Bescheinigung des Wahlrechts
ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Par- Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“
tei geworden ist. Für die Abnahme der Versiche- durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
rung an Eides statt gilt § 21 Abs. 6 Satz 3 des 12. Die Anlage 15 erhält die aus dem Anhang zu dieser
Gesetzes entsprechend.“ Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab- 13. In Anlage 16 (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 und § 39 Abs. 4
sätze 2 bis 4 und wie folgt geändert: Nr. 2) werden die Wörter „Tag der Geburt“ durch
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt und nach dem 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu An-
Wort „Wahltag“ die Wörter „nach den heute vorlie- lage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wie folgt gefasst:
genden Erkenntnissen“ eingefügt.
„Anlage 15
14. In den Anlagen 17 und 18 werden jeweils die An- (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1)
gabe „(zu § 34 Abs. 5 Nr. 3)“ durch die Angabe „(zu
Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an
§ 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a)“ ersetzt.
Eides statt zur Bewerbung in anderen Mitgliedstaa-
15. Anlage 19 (zu § 36 Abs. 6) wird wie folgt geändert: ten der Europäischen Union und zur Mitgliedschaft
a) In Abschnitt II Satz 1 wird das Wort „Tatsachen“ in Parteien oder sonstigen politischen Vereinigun-
durch das Wort „Angelegenheiten“ ersetzt. gen von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines
Wahlvorschlags“.
b) In Abschnitt IX Nr. 1 werden die Wörter „Tag der
Geburt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt. 2. § 32 wird wie folgt geändert:
16. Anlage 20 (zu § 39 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Nr. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Tag der Ge- fügt:
burt“ durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt.
„sie können auch als Druckvorlage oder elektro-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
nisch bereitgestellt werden.“
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Zu-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
stimmungserklärungen“ die Wörter „mit den
Versicherungen an Eides statt zur Parteimit- aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „be-
gliedschaft“ eingefügt. werben“ die Wörter „und dass sie nicht Mit-
glied einer anderen als der den Wahlvor-
bb) In Buchstabe d wird das Wort „Versicherun-
schlag einreichenden Partei oder sonstigen
gen“ durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.
politischen Vereinigung sind; für die Ab-
17. In Anlage 21 (zu § 39 Abs. 3) werden im Abschnitt nahme der Versicherung an Eides statt gilt
Unterstützungsunterschrift in Satz 1 und im Ab- § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes ent-
schnitt Bescheinigung des Wahlrechts in Satz 1 je- sprechend“ eingefügt.
weils die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort
„Geburtsdatum“ ersetzt. bb) In Nummer 3 werden im ersten Halbsatz die
Wörter „mit den nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
18. Anlage 22 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt ge- des Gesetzes vorgeschriebenen Versiche-
ändert: rungen“ durch die Wörter „mit der nach
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu- § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes vor-
stimmungserklärung“ die Wörter „und Versiche- geschriebenen Versicherung“ ersetzt und im
rung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft“ ein- zweiten Halbsatz wird das Wort „Versiche-
gefügt. rungen“ durch das Wort „Versicherung“ er-
setzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Tag der Geburt“
durch das Wort „Geburtsdatum“ ersetzt. 3. In § 35 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Fernkopie“
durch das Wort „Telefax“ ersetzt.
c) In Satz 2 wird der Fußnotenhinweis „2)“ gestri-
chen. 4. § 77 wird wie folgt geändert:
d) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange-
stellt:
„Ich versichere gegenüber dem Landeswahlleiter
an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer an- „(1) Liegen die Voraussetzungen für eine Lis-
deren als der den Wahlvorschlag einreichenden tennachfolge vor, so benachrichtigt der Bundes-
Partei bin.2)“ wahlleiter den nächsten Listenbewerber mittels
e) In dem neuen Satz 4 wird der Fußnotenhinweis Zustellung (§ 80 Abs. 1) und weist ihn auf die
„2)“ durch den Fußnotenhinweis „3)“ ersetzt. Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Gesetzes hin. Er
fordert ihn auf, ihm innerhalb einer Woche
f) Nach Fußnote 1 wird folgende Fußnote 2 einge- schriftlich zu erklären, ob er die Nachfolge an-
fügt: nimmt, und an Eides statt zu versichern, dass
„2) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung er nicht aus der die Liste einreichenden Partei
an Eides statt wird hingewiesen.“ oder sonstigen politischen Vereinigung ausge-
g) Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3. schieden oder Mitglied einer anderen Partei oder
sonstigen politischen Vereinigung geworden ist.
19. In Anlage 23 (zu § 39 Abs. 4 Nr. 3) werden in der
Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt
Tabelle die Wörter „Tag der Geburt“ durch das Wort
gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes ent-
„Geburtsdatum“ ersetzt.
sprechend.“
Artikel 2 b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden die Ab-
sätze 2 und 3.
Änderung der Europawahlordnung
c) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 21
Die Europawahlordnung in der Fassung der Bekannt-
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 21 Abs. 2 Satz 2“
machung vom 2. Mai 1994 (BGBl. I S. 957), zuletzt ge-
ersetzt.
ändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert: 5. § 81 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 479
a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt und in einer neuen Zeile folgender Halb-
„Ich versichere an Eides statt, dass ich mich
satz angefügt:
nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat
„soweit nicht der Landeswahlleiter die Beschaf- der Europäischen Union4) zur Wahl bewerbe.5)“
fung übernimmt.“
c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
fügt: „Ich versichere gegenüber dem zuständigen
„(5) Die Beschaffung der Vordrucke und Wahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied
Formblätter nach den Anlagen 2, 2A bis 2C, 5, einer anderen als der den Wahlvorschlag einrei-
6A, 7, 8, 12 bis 16B, 17 bis 21, 23 bis 25 und 27 chenden Partei oder sonstigen politischen Verei-
bis 30 kann auch durch elektronische Bereitstel- nigung bin.5)“
lung erfolgen.“ d) Nach Fußnote 4 wird folgende Fußnote 5 ange-
6. Anlage 12 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt ge- fügt:
ändert: „5) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „be- an Eides statt wird hingewiesen.“
werben,“ die Wörter „und zur Mitgliedschaft in 9. In Anlage 16 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2) Satz 1 werden
Parteien oder sonstigen politischen Vereinigun- nach dem Wort „Wahltag“ die Wörter „nach den
gen,“ eingefügt. heute vorliegenden Erkenntnissen“ eingefügt.
b) In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen“
10. Anlage 16A (zu § 32 Abs. 4 Nr. 2a) wird wie folgt
durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.
geändert:
7. Anlage 13 (zu § 32 Abs. 1) Nr. 3 wird wie folgt ge-
ändert: a) In der Überschrift wird nach dem Wort „Unions-
bürger“ der Fußnotenhinweis „*)“ gestrichen.
a) In Buchstabe a werden nach der Angabe „be-
werben,“ die Wörter „und zur Mitgliedschaft in b) Im Text werden nach dem Wort „ist“ die Wörter
Parteien oder sonstigen politischen Vereinigun- „nach den heute vorliegenden Erkenntnissen“
gen,“ eingefügt. eingefügt.
b) In Buchstabe g wird das Wort „Versicherungen“ c) Die Fußnote wird gestrichen.
durch das Wort „Versicherung“ ersetzt.
8. Anlage 15 (zu § 32 Abs. 4 Nr. 1) wird wie folgt ge- Artikel 3
ändert:
Inkrafttreten
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
stimmungserklärung“ die Wörter „mit den Versi- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
cherungen an Eides statt“ eingefügt. in Kraft.
Berlin, den 27. März 2008
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
A n h a n g z u A r t i k e l 1 N r. 1 2
Anlage 15
(zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und 3 Buchstabe b)
Zustimmungserklärung für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages1)
(von allen Wahlkreisbewerbern abzugeben)
Ich
Familienname: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vornamen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsdatum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Geburtsort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beruf oder Stand: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anschrift (Hauptwohnung)
Straße, Hausnummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Postleitzahl, Wohnort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
stimme meiner Benennung als Bewerber im Kreiswahlvorschlag
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung/bei anderen Kreiswahlvorschlägen das Kennwort)
im Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . für die Wahl zum . . . . . Deutschen Bundestag zu.
(Nummer und Name)
Ich versichere, dass ich für keinen anderen Wahlkreis meine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben
habe.
Ich habe außerdem meiner Benennung als Bewerber auf der Landesliste
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Name der Partei und ihre Kurzbezeichnung)
im Land . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . zugestimmt.2)
(Name des Landes)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
Versicherung an Eides statt
zur Parteimitgliedschaft für Bewerber eines Kreiswahlvorschlages
(nur von Wahlkreisbewerbern einer Partei abzugeben)
Ich versichere gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt, dass ich nicht Mitglied einer anderen als der den
Wahlvorschlag einreichenden Partei bin.3)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................................................
(Persönliche und handschriftliche Unterschrift)
1
) Vollständig und in Maschinen- oder Druckschrift ausfüllen.
2
) Nichtzutreffendes streichen.
3
) Auf die Strafbarkeit einer falsch abgegebenen Versicherung an Eides statt wird hingewiesen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 481
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008
– 2 BvL 12/01 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Fortsetzung der Unter-
nehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 2590)
ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, bleibt aber gültig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. März 2008
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Anordnung
zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die Bundesfinanzverwaltung
Vom 10. März 2008
Auf Grund des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2, des § 42 III.
Abs. 1 sowie des § 84 des Bundesdisziplinargesetzes Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) wird angeordnet: § 34 Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes ge-
gen Beamtinnen/Beamte der Besoldungsgruppen A 2
I. bis A 13 g wird gemäß § 34 Abs. 2 des Bundesdiszip-
linargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 genann-
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinar-
ten Dienstvorgesetzten übertragen. Diese sind im Übri-
gesetzes sind außer dem Bundesminister der Finanzen
gen auch bei Klagen, die seitens der Beamtinnen/der
1. die Präsidentin/der Präsident des Bundeszentral- Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 g in dis-
amtes für Steuern, ziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, für
die gerichtliche Vertretung des Dienstherrn zuständig.
2. die Präsidentin/der Präsident des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen,
IV.
3. die Präsidentinnen/die Präsidenten der Bundesfi- Hinsichtlich der Zuständigkeit zum Erlass von Wider-
nanzdirektionen, spruchsbescheiden im Sinne von § 42 Abs. 1 des Bun-
4. die Präsidentin/der Präsident der Bundesmonopol- desdisziplinargesetzes gelten die Sätze 1 und 3 des
verwaltung für Branntwein, I. Abschnitts der Anordnung zur Übertragung von Zu-
ständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbeschei-
5. die Präsidentin/der Präsident des Zollkriminalam- den und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus
tes, dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bun-
6. die Präsidentin/der Präsident des Bildungs- und desministeriums der Finanzen vom 5. Februar 2008
Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwal- (BGBl. I S. 253).
tung,
V.
7. die Präsidentin/der Präsident des Bundesaus-
Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbe-
gleichsamtes,
hörde bei Ruhestandsbeamten gemäß § 84 Satz 1 des
8. die Direktorin/der Direktor des Zentrums für Infor- Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin/
mationsverarbeitung und Informationstechnik, den Präsidenten der Bundesfinanzdirektion übertragen,
in deren Bezirk die Ruhestandsbeamtin/der Ruhe-
9. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Hauptzolläm-
standsbeamte ihren/seinen Wohnsitz hat. Befindet sich
ter,
der Wohnsitz der Ruhestandsbeamtin/des Ruhestands-
10. die Vorsteherinnen/die Vorsteher der Zollfahn- beamten außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-
dungsämter, gesetzes, übt die Präsidentin/der Präsident der Bun-
desfinanzdirektion, in deren Bezirk die Ruhestands-
11. die Leiterin/der Leiter des Beschaffungsamtes der
beamtin/der Ruhestandsbeamte ihren/seinen letzten
Bundeszollverwaltung.
Wohnsitz hatte, die Disziplinarbefugnisse aus.
II. VI.
Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentli-
Dienstbezügen nach § 33 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdis- chung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur
ziplinargesetzes wird gemäß § 33 Abs. 5 des Bundes- Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für die
disziplinargesetzes auf die in Abschnitt I Nr. 1 bis 8 Bundesfinanzverwaltung vom 2. Oktober 2001 (BGBl. I
genannten Dienstvorgesetzten übertragen. S. 2630) außer Kraft.
Berlin, den 10. März 2008
Der Bundesminister der Finanzen
In Vertretung
Dr. N a w r a t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008 483
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „150. Geburtstag Max Planck“)
Vom 17. März 2008
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom überzeugende Portrait trifft die Persönlichkeit Plancks,
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- indem es seine Nachdenklichkeit zum Ausdruck bringt.
regierung beschlossen, aus Anlass des 150. Geburts- Die gezeigten Kurven sind charakteristisch für die Wär-
tages von Max Planck eine deutsche Euro-Gedenk- mestrahlung, die einen der Forschungsschwerpunkte in
münze im Nennwert von 10 Euro prägen zu lassen. Plancks wissenschaftlicher Arbeit bildete.
Die Auflage der Münze beträgt 1 760 000 Stück, da- Die Wertseite korrespondiert harmonisch mit der
runter maximal 260 000 Stück in Spiegelglanzausfüh- Bildseite. Sie zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUN-
rung. Die Prägung erfolgt durch die Staatlichen Münzen DESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die Wertziffer und
Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart. Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2008, die zwölf Euro-
Die Münze wird ab dem 10. April 2008 in den Verkehr pasterne sowie das Prägezeichen „F“ der Staatlichen
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Münzen Baden-Württemberg, Prägestätte Stuttgart.
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat ei- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
nen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse Inschrift (Zitat von Max Planck):
von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten ist er-
haben und wird von einem schützenden, glatten Rand- „DEM ANWENDEN MUSS
stab umgeben. DAS ERKENNEN VORAUSGEHEN ·“.
Die Bildseite zeigt eine gelungene Kombination von Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Michael
Portrait und wissenschaftlicher Grafik. Das künstlerisch Otto, Rodenbach.
Berlin, den 17. März 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Bekanntmachung
nach § 141 Abs. 11 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes
Vom 20. März 2008
Nach § 141 Abs. 11 Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) wird bekannt ge-
macht, dass die Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschrei-
bungsverordnung vom 18. Juli 2007 (BGBl. I S. 1427) nach ihrem Artikel 2 Abs. 1
als die in § 141 Abs. 11 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes bezeichnete Rechts-
verordnung am 1. Oktober 2007 in Kraft getreten ist.
Bonn, den 20. März 2008
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Buettner-Peter
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 31. März 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
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setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
22. 2. 2008 Vierte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihundertdreißigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Stuttgart) 943 (41 13. 3. 2008) 14. 3. 2008
96-1-2-230
18. 2. 2008 Achte Verordnung zur Änderung der Schutz- und Sicherheits-
hafenverordnung 1055 (46 26. 3. 2008) 1. 4. 2008
9511-25