394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
Gesetz
zur Änderung des Wahl- und Abgeordnetenrechts
Vom 17. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Landeslisten entfallen, wie Sitze zu vergeben
sen: sind. Dazu wird zunächst die Gesamtzahl der
Zweitstimmen aller zu berücksichtigenden Lan-
Artikel 1 deslisten durch die Gesamtzahl der nach Ab-
Änderung des Bundeswahlgesetzes satz 1 Satz 3 verbleibenden Sitze geteilt. Entfal-
len danach mehr Sitze auf die Landeslisten als
Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekannt- Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
machung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zu- so heraufzusetzen, dass sich bei der Berech-
letzt geändert durch das Gesetz vom 17. März 2008 nung die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen
(BGBl. I S. 316), wird wie folgt geändert: zu wenig Sitze auf die Landeslisten, ist der Zu-
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 54 teilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
dem Wort „Termine“ werden die Wörter „und Form“
angefügt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „von den nach
2. § 3 wird wie folgt geändert: Zahlenbruchteilen zu vergebenden Sitzen
abweichend von Absatz 2 Sätze 4 und 5“
a) Dem Absatz 1 Nr. 2 wird folgender Satz ange- durch die Angabe „abweichend von Absatz 2
fügt: Satz 2 bis 7“ ersetzt.
„Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 Sätze 4
ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die und 5“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 2
Verteilung der Sitze auf die Landeslisten ange- bis 7“ ersetzt.
wandt wird.“
4. § 12 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 3 wird der Punkt am Satzende
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
satz angefügt: „(2) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der
„ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 sonstigen Voraussetzungen auch diejenigen
Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
erarbeitet sie hierzu Vorschläge.“ des Grundgesetzes, die am Wahltag außerhalb
3. § 6 wird wie folgt geändert: der Bundesrepublik Deutschland leben, sofern
sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fort-
a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 bis 5 wie folgt
zug mindestens drei Monate ununterbrochen in
gefasst:
der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung
„Jede Landesliste erhält so viele Sitze, wie sich innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufge-
nach Teilung der Summe ihrer im Wahlgebiet er- halten haben. Als Wohnung oder gewöhnlicher
haltenen Zweitstimmen durch einen Zuteilungs- Aufenthalt im Sinne von Satz 1 gilt auch eine
divisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 wer- frühere Wohnung oder ein früherer Aufenthalt
den auf die darunter liegende ganze Zahl abge- in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
rundet, solche über 0,5 werden auf die darüber nannten Gebiet. Bei Rückkehr eines nach
liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruch- Satz 1 Wahlberechtigten in die Bundesrepublik
teile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet Deutschland gilt die Dreimonatsfrist des Absat-
oder abgerundet, dass die Gesamtzahl der zu zes 1 Nr. 2 nicht.“
vergebenden Sitze eingehalten wird; ergeben
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sich dabei mehrere mögliche Sitzzuteilungen,
so entscheidet das vom Bundeswahlleiter zu aa) Die Angabe „des Absatzes 2 Nr. 2 und 3“
ziehende Los. Der Zuteilungsdivisor ist so zu be- wird durch die Angabe „des Absatzes 2
stimmen, dass insgesamt so viele Sitze auf die Satz 1“ ersetzt.
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bb) In Nummer 1 wird die Angabe „(in der Fas- b) In den Absätzen 2, 3 und 4 werden jeweils die
sung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990, Wörter „Wahlumschlag“ oder „Wahlumschläge“
BGBl. I S. 1342)“ gestrichen. durch die Wörter „Stimmzettelumschlag“ oder
c) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 2 und 3“ „Stimmzettelumschläge“ ersetzt.
durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. 11. § 41 wird wie folgt geändert:
5. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort „Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den gewähl-
„oder“ ersetzt. ten Bewerber und weist ihn darauf hin, dass er
nach der abschließenden Feststellung des Er-
b) In Nummer 2 wird nach dem Wort „besitzt“ das
gebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-
Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.
deswahlausschuss (§ 42 Abs. 2 Satz 1) die Mit-
c) Nummer 3 wird aufgehoben. gliedschaft im Deutschen Bundestag mit Eröff-
6. In § 17 Abs. 2 werden die Wörter „der verhindert ist, nung der ersten Sitzung nach der Wahl erlangt
in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerver- und eine Ablehnung des Erwerbs der Mitglied-
zeichnis er“ durch die Wörter „der im Wählerver- schaft gegenüber dem Landeswahlleiter erfolgen
zeichnis“ ersetzt. muss.“
7. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wer“ b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
die Wörter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist c) Absatz 2 wird aufgehoben.
und“ eingefügt. 12. § 42 wird wie folgt geändert:
8. In § 33 Abs. 2 werden die Wörter „durch körperliche a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gebrechen“ durch die Wörter „wegen einer körper-
„Der Landeswahlleiter benachrichtigt die ge-
lichen Beeinträchtigung“ ersetzt.
wählten Bewerber und weist sie darauf hin, dass
9. § 36 wird wie folgt geändert: sie nach der abschließenden Feststellung des
a) In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b wird das Wort Ergebnisses für das Wahlgebiet durch den Bun-
„Umschlag“ durch das Wort „Stimmzettelum- deswahlausschuss die Mitgliedschaft im Deut-
schlag“ ersetzt. schen Bundestag mit Eröffnung der ersten Sit-
zung nach der Wahl erlangen und eine Ableh-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: nung des Erwerbs der Mitgliedschaft gegenüber
„(4) Wahlbriefe können von den Absendern dem Landeswahlleiter erfolgen muss.“
bei einem vor der Wahl amtlich bekannt ge- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
machten Postunternehmen als Briefsendungen
ohne besondere Versendungsform unentgeltlich 13. § 43 wird wie folgt geändert:
eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruch- „(2) Die Nachwahl soll im Fall des Absatzes 1
nahme einer besonderen Versendungsform hat Nr. 1 spätestens drei Wochen nach dem Tag der
der Absender den das jeweils für die Briefbeför- Hauptwahl stattfinden. Im Fall des Absatzes 1
derung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Nr. 2 kann sie am Tag der Hauptwahl stattfinden;
Betrag zu tragen. Der Bund trägt die Kosten für sie soll spätestens sechs Wochen nach dem Tag
die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.“ der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nach-
10. § 39 wird wie folgt geändert: wahl bestimmt der Landeswahlleiter.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
fügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Im Fall einer Nachwahl ist das vorläufige
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder Ergebnis der Hauptwahl unmittelbar im An-
für einen anderen Wahlkreis gültig ist“ schluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl
gestrichen. auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende neue zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu ge-
Nummer 3 eingefügt: ben.“
„3. für einen anderen Wahlkreis gültig 14. § 44 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ist,“. „Die nach § 41 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 zu-
ccc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 wer- ständigen Wahlleiter benachrichtigen die gewählten
den die Nummern 4 und 5. Bewerber und fordern sie auf, binnen einer Woche
schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
15. § 45 wird wie folgt gefasst:
„In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind
beide Stimmen ungültig; im Fall der Num- „§ 45
mer 3 ist nur die Erststimme ungültig, wenn Erwerb der
der Stimmzettel für einen anderen Wahlkreis Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag
in demselben Land gültig ist.“ (1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied-
cc) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Wahlum- schaft im Deutschen Bundestag nach der ab-
schlag“ durch das Wort „Stimmzettelum- schließenden Feststellung des Ergebnisses für das
schlag“ ersetzt. Wahlgebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 42
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Abs. 2 Satz 1) mit der Eröffnung der ersten Sitzung 18. § 52 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Deutschen Bundestages nach der Wahl. Eine a) In Nummer 10 wird das Wort „Wahlumschlag“
Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss durch das Wort „Stimmzettelumschlag“ ersetzt.
vor der ersten Sitzung gegenüber dem Landes-
wahlleiter schriftlich erklärt werden. Eine Erklärung b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Erklärung gefügt:
kann nicht widerrufen werden. „14. die Abgabe und Aufnahme von Versiche-
(2) Bei einer Ersatzwahl (§ 48 Abs. 2) gilt Absatz 1 rungen an Eides statt,“.
entsprechend mit der Maßgabe, dass ein gewählter c) Die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die
Bewerber die Mitgliedschaft im Deutschen Bundes- Nummern 15 bis 17.
tag nach der Feststellung des endgültigen Wahler- 19. § 54 wird wie folgt geändert:
gebnisses für die Ersatzwahl erwirbt.
a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein
(3) Bei einer Listennachfolge (§ 48 Abs. 1) oder Komma ersetzt und nach dem Wort „Termine“
einer Wiederholungswahl (§ 44) wird die Mitglied- werden die Wörter „und Form“ angefügt.
schaft im Deutschen Bundestag mit dem frist- und
formgerechten Eingang der auf die Benachrichti- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
gung erfolgenden Annahmeerklärung beim zustän- folgt geändert:
digen Wahlleiter, jedoch nicht vor Ausscheiden des In Satz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die
ursprünglich gewählten Abgeordneten erworben. Wörter „und in der auf Grund dieses Gesetzes
Liegt bei Ablehnung des Erwerbs der Mitgliedschaft erlassenen Bundeswahlordnung“ eingefügt.
im Deutschen Bundestag durch einen gewählten c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
Bewerber die Annahmeerklärung des Listennach- fügt:
folgers bereits vor der ersten Sitzung des Deut-
schen Bundestages nach der Wahl vor, erwirbt der „(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der auf
Listennachfolger das Mandat mit der Eröffnung die- Grund dieses Gesetzes erlassenen Bundeswahl-
ser Sitzung. Gibt der Listennachfolger oder durch ordnung nichts anderes bestimmt ist, müssen
Wiederholungswahl gewählte Bewerber bis zum vorgeschriebene Erklärungen persönlich und
Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Er- handschriftlich unterzeichnet sein und bei der
klärung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu die- zuständigen Stelle im Original vorliegen.“
sem Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.“ Artikel 2
16. § 48 wird wie folgt geändert: Änderung des Europawahlgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Das Europawahlgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 423, 555, 852),
„(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
dem Landeswahlleiter schriftlich die Ablehnung 15. August 2003 (BGBl. I S. 1655, 2004 I S. 622,
des Erwerbs der Mitgliedschaft erklärt oder 1738), wird wie folgt geändert:
wenn ein Abgeordneter stirbt oder sonst nach-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
träglich aus dem Deutschen Bundestag aus-
scheidet, so wird der Sitz aus der Landesliste a) In Absatz 3 werden die Sätze 2 bis 6 wie folgt
derjenigen Partei besetzt, für die der gewählte gefasst:
Bewerber oder ausgeschiedene Abgeordnete „Jeder Wahlvorschlag erhält so viele Sitze, wie
bei der Wahl aufgetreten ist. Dies gilt nicht, so- sich nach Teilung seiner gesamten Stimmen im
lange die Partei in dem betreffenden Land Man- Wahlgebiet durch einen Zuteilungsdivisor erge-
date gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 innehat. Bei der ben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die
Nachfolge bleiben diejenigen Listenbewerber darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche
unberücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze
Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5
ausgeschieden oder Mitglied einer anderen Par- sind, werden so aufgerundet oder abgerundet,
tei geworden sind. Unberücksichtigt bleiben dass die Gesamtzahl der zu vergebenden Sitze
ebenso Listenbewerber, die als gewählte Bewer- eingehalten wird; ergeben sich dabei mehrere
ber im Wahlkreis ihren Mitgliedschaftserwerb mögliche Sitzzuteilungen, so entscheidet das
abgelehnt oder als Abgeordnete auf ihre Mit- vom Bundeswahlleiter zu ziehende Los. Der Zu-
gliedschaft im Deutschen Bundestag verzichtet teilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass insge-
haben. Ist die Liste erschöpft, so bleibt der Sitz samt so viele Sitze auf die Landeslisten entfallen,
unbesetzt. Die Feststellung, wer als Listennach- wie Sitze zu vergeben sind. Dazu wird zunächst
folger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Er be- die Gesamtzahl der Stimmen, die alle zu berück-
nachrichtigt den Listennachfolger und fordert sichtigenden Wahlvorschläge erhalten haben,
ihn auf, binnen einer Woche schriftlich zu erklä- durch die Gesamtzahl der Sitze geteilt. Entfallen
ren, ob er die Nachfolge annimmt.“ danach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge, als
b) Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst: Sitze zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor
so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung
„§ 41 gilt entsprechend.“ die zu vergebende Sitzzahl ergibt; entfallen zu
17. In § 49b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4,00 Deut- wenig Sitze auf die Wahlvorschläge, ist der Zutei-
sche Mark“ durch die Angabe „2,80 Euro“ ersetzt. lungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 397
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Zeitpunkt als angenommen. Absatz 1 Satz 3 und 4
„(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach gilt entsprechend.“
Absatz 3 ein Wahlvorschlag, auf den mehr als 6. § 22 wird wie folgt geändert:
die Hälfte der Gesamtzahl der Stimmen aller zu
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
berücksichtigenden Wahlvorschläge entfallen ist,
nicht mehr als die Hälfte der zu vergebenden aa) Nummer 11a wird aufgehoben.
Sitze, wird ihm abweichend von Absatz 3 Satz 2
bb) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
bis 7 zunächst ein weiterer Sitz zugeteilt. Die ver-
bleibenden zu vergebenden Sitze werden nach „13. Berufung in eine der in Artikel 7 Abs. 1
Absatz 3 Satz 2 bis 7 den Wahlvorschlägen zuge- oder Abs. 2 des Aktes zur Einführung
teilt.“ allgemeiner unmittelbarer Wahlen der
Abgeordneten des Europäischen Parla-
c) Die bisherigen Absätze 4, 5 und 6 werden die Ab-
ments (BGBl. 1977 II S. 733), zuletzt ge-
sätze 5, 6 und 7.
ändert durch Beschluss des Rates der
d) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: Europäischen Gemeinschaften vom
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3 Sätze 2 25. Juni 2002 und 23. September 2002
bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 Satz 2 (BGBl. 2003 II S. 810), genannten Funk-
bis 7“ ersetzt. tionen,“.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 7. § 23 wird wie folgt geändert:
2. In § 7 Satz 1 wird die Angabe „9 und 10“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „10 und 11“ ersetzt.
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. In § 10 Abs. 1 werden nach dem Wort „wer“ die Wör-
ter „nicht Mitglied einer anderen Partei ist und“ ein- „2. im Fall der Nummern 2, 5, 6, 14 und 15
gefügt. durch den Ältestenrat des Deutschen
Bundestages,“.
4. § 19 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
„§ 19
eingefügt:
Benachrichtigung der gewählten Bewerber
„2a. im Fall der Nummern 7 bis 12 durch den
Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die gewähl- Präsidenten des Deutschen Bundesta-
ten Bewerber und weist sie darauf hin, dass sie nach ges,“.
der abschließenden Feststellung des Ergebnisses
für das Wahlgebiet durch den Bundeswahlaus- b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ältes-
schuss (§ 18 Abs. 4) die Mitgliedschaft im Europä- tenrat“ die Wörter „oder der Präsident“ eingefügt.
ischen Parlament mit Eröffnung der ersten Sitzung c) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Ältestenrat“
nach der Wahl erlangen.“ die Wörter „oder den Präsidenten“ eingefügt.
5. § 21 wird wie folgt gefasst: 8. § 24 wird wie folgt geändert:
„§ 21 a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Erwerb der „(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder
Mitgliedschaft im Europäischen Parlament dem Bundeswahlleiter schriftlich die Ablehnung
(1) Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitglied- der Wahl erklärt oder wenn ein Abgeordneter
schaft im Europäischen Parlament nach abschlie- stirbt oder sonst nachträglich aus dem Europä-
ßender Feststellung des Ergebnisses für das Wahl- ischen Parlament ausscheidet, so wird der Sitz
gebiet durch den Bundeswahlausschuss (§ 18 durch seinen Ersatzbewerber besetzt. Ist ein Er-
Abs. 4) mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Eu- satzbewerber nicht benannt oder ist dieser vorher
ropäischen Parlaments nach der Wahl. Eine Ableh- ausgeschieden oder scheidet er später aus, so
nung des Erwerbs der Mitgliedschaft muss vor der wird der Sitz durch den nächsten noch nicht für
ersten Sitzung gegenüber dem Bundeswahlleiter gewählt erklärten Bewerber aus dem Wahlvor-
schriftlich erfolgen. Eine Erklärung unter Vorbehalt schlag besetzt, für den der Ausgeschiedene bei
gilt als Ablehnung. Die Erklärung kann nicht wider- der Wahl aufgetreten ist. Bei der Nachfolge blei-
rufen werden. ben diejenigen Bewerber und Ersatzbewerber un-
berücksichtigt, die seit dem Zeitpunkt der Auf-
(2) Bei einer Listennachfolge (§ 24) oder Wieder-
stellung des Wahlvorschlages aus dieser Partei
holungswahl (§ 4 in Verbindung mit § 44 des Bun-
oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder
deswahlgesetzes) wird die Mitgliedschaft im Europä-
Mitglied einer anderen Partei oder politischen
ischen Parlament mit dem frist- und formgerechten
Vereinigung geworden sind. Unberücksichtigt
Eingang der auf die Benachrichtigung erfolgenden
bleiben ebenso Ersatzbewerber, die als gewählte
Annahmeerklärung beim Bundeswahlleiter erwor-
Bewerber ihre Wahl abgelehnt oder als Abgeord-
ben, jedoch nicht vor Ausscheiden des ursprünglich
nete auf ihre Mitgliedschaft im Europäischen Par-
gewählten Abgeordneten. Gibt der Listennachfolger
lament verzichtet haben. Ist die Liste erschöpft,
oder durch Wiederholungswahl Gewählte bis zum
so bleibt der Sitz unbesetzt.“
Ablauf der Frist keine oder keine formgerechte Erklä-
rung ab, so gilt die Nachfolge oder Wahl zu diesem b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
aa) Die Angabe „19 bis 21“ wird durch die An- Änderung des
gabe „20 und 21“ ersetzt. Europaabgeordnetengesetzes
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
(BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
„Er benachrichtigt den Listennachfolger und Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212),
fordert ihn auf, binnen einer Woche schriftlich wird wie folgt geändert:
zu erklären, ob er die Nachfolge annimmt.“
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör-
Artikel 3
ter „zu erwerben,“ eingefügt.
Änderung des Abgeordnetengesetzes b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be- Wörter „dem Erwerb,“ eingefügt.
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we-
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom gen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3212), wird wie folgt ge-
2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ändert:
Nach dem Wort „Tag“ wird die Angabe „der Fest-
1. § 2 wird wie folgt geändert: stellung des Bundeswahlausschusses (§ 18 Abs. 4
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „es“ die Wör- des Europawahlgesetzes) oder“ eingefügt und die
ter „zu erwerben,“ eingefügt. Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des Mandats“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die
Wörter „dem Erwerb,“ eingefügt. Artikel 5
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „we- Neufassung des Bundeswahlgesetzes
gen“ die Wörter „des Erwerbs,“ eingefügt.
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: laut des Bundeswahlgesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
Nach dem Wort „Tage“ wird die Angabe „der Fest-
setzblatt bekannt machen.
stellung des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2
Satz 1 des Bundeswahlgesetzes) oder“ eingefügt
Artikel 6
und die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter „des
Mandats“ ersetzt. Neufassung des Europawahlgesetzes
3. In § 27 Abs. 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Mona- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
ten nach“ die Angabe „Feststellung des Bundes- laut des Europawahlgesetzes in der vom Inkrafttreten
wahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1 des Bundes- dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
wahlgesetzes) oder“ eingefügt. setzblatt bekannt machen.
4. In § 32 Abs. 1 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils Artikel 7
nach dem Wort „Tag“ die Angabe „der Feststellung Inkrafttreten
des Bundeswahlausschusses (§ 42 Abs. 2 Satz 1
des Bundeswahlgesetzes) oder im Fall des § 45 (1) Artikel 1 Nr. 17 tritt mit Wirkung vom 18. Septem-
Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes mit dem Tag“ ein- ber 2005 in Kraft.
gefügt und die Wörter „der Wahl“ durch die Wörter (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
„des Mandats“ ersetzt. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 399
Gesetz
zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
Vom 17. März 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- stellung der statistischen Systematik der Wirt-
sen: schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
Artikel 1 tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-
Änderung des stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.“
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 2. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), zuletzt geändert „(3) Die Erhebung erfasst bei höchstens 20 000
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. September 2007 Betrieben und sonstigen Arbeitsstätten alle vier
(BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert: Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2010, das
In § 2 Abs. 2 Nr. 5 und in § 3 Abs. 2 Nr. 3 werden jeweils Erhebungsmerkmal Erzeugung von Abfällen nach
die Wörter „der Auswertung nach § 1 Abs. 3 und“ ge- Art und Menge.“
strichen. 3. In § 7 wird in der Überschrift, in Absatz 2 Satz 1,
Absatz 3 erster Halbsatz, Absatz 3 Nr. 3 und in Ab-
Artikel 2 satz 4 jeweils das Wort „Abwasserbeseitigung“
Änderung durch das Wort „Abwasserentsorgung“ ersetzt.
des Umweltstatistikgesetzes
4. In § 8 wird in der Überschrift und in Satz 2 jeweils
Das Umweltstatistikgesetz vom 16. August 2005 das Wort „Abwasserbeseitigung“ durch das Wort
(BGBl. I S. 2446) wird wie folgt geändert: „Abwasserentsorgung“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Nr. 4 und 5 wird jeweils das Wort „Ab-
wasserbeseitigung“ durch das Wort „Abwasser- „§ 11
entsorgung“ ersetzt. Erhebung der
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Aufwendungen für den Umweltschutz
„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen und
Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung Betrieben des Bergbaus und der Gewinnung von
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments Steinen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf- sowie der Energieversorgung, Wasserversorgung,
400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung Artikel 3
von Umweltverschmutzungen: Änderung des Gesetzes
1. jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2008, über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
bei höchstens 10 000 Erhebungseinheiten die Er- Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden Ge-
hebungsmerkmale Investitionen sowie Wert der werbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
zusätzlich gemieteten und gepachteten Sachan- 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), zuletzt geändert durch
lagen, die ausschließlich oder überwiegend dem Artikel 14 des Gesetzes vom 7. September 2007
Schutz der Umwelt dienen, nach Art der Investi- (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
tion und Sachanlage,
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
2. alle drei Jahre, beginnend mit dem Berichts- „§ 1
jahr 2010, bei 10 000 Erhebungseinheiten das Er-
hebungsmerkmal laufende Aufwendungen für Im Produzierenden Gewerbe, das Bergbau und
Maßnahmen, die ausschließlich oder überwie- Gewinnung von Steinen und Erden, Verarbeitendes
gend dem Schutz der Umwelt dienen, nach Art Gewerbe, Energieversorgung, Wasserversorgung,
der Aufwendung. Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung
von Umweltverschmutzungen sowie Baugewerbe
Die Erhebungsmerkmale werden nach folgenden umfasst, werden statistische Erhebungen als Bun-
Bereichen erfasst: desstatistik durchgeführt.“
1. Abfallwirtschaft, 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Erhebungen werden durchgeführt bei den pro-
2. Gewässerschutz,
duzierenden Betrieben von höchstens 68 000 Unter-
3. Lärmbekämpfung, nehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Stei-
nen und Erden, des Verarbeitenden Gewerbes sowie
4. Luftreinhaltung,
bei den produzierenden Betrieben der Unternehmen
5. Klimaschutz, anderer Wirtschaftszweige, jeweils ohne Baube-
triebe und Betriebe der Energieversorgung, Wasser-
6. Naturschutz und Landschaftspflege, versorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und
7. Bodensanierung. Beseitigung von Umweltverschmutzungen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
Die Erhebung nach Satz 1 Nr. 2 führt das Statisti-
sche Bundesamt durch. a) In Buchstabe A werden nach den Wörtern „aus-
baugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-
(2) Die Erhebung erfasst alle drei Jahre nach träger“ eingefügt.
Jahren, beginnend mit den Berichtsjahren 2008
bis 2010, für alle Betreiber von Anlagen der öffent- b) In Buchstabe B werden nach den Wörtern „aus-
lichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung baugewerbliche Betriebe“ die Wörter „und Bau-
die Erhebungsmerkmale Wasserentgelte für die träger“ eingefügt.
Wasserversorgung und Abwasserentgelte für die c) In Buchstabe C werden nach den Wörtern „ande-
Abwasserentsorgung jeweils nach Gemeinden.“ ren Unternehmen“ die Wörter „und bei Bauträ-
gern“ eingefügt.
6. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. Die Überschrift des 3. Abschnitts wird wie folgt ge-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „sonstige Ken- fasst:
nung von Telekommunikationsanschlüssen der
„3. Abschnitt
Auskunftspflichtigen“ ersetzt durch die Wörter
„Adressen für elektronische Post der Einheiten, Energieversorgung, Wasserversorgung,
die in die Erhebungen einbezogen sind“. Abwasser- und Abfallentsorgung
und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „sonstige Ken-
nung von Telekommunikationsanschlüssen“ 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter „Adressen für elektronische „§ 6
Post“ ersetzt. Erhebungen bei Betrieben
7. § 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert: und Unternehmen der Energieversorgung
a) In Nummer 1 Buchstabe c werden nach dem Wort Die Erhebungen erfassen
„Betriebe“ die Wörter „und sonstige Arbeitsstät- A. monatlich
ten“ eingefügt. bei den Betrieben der Energieversorgung von
b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „Abwas- höchstens 1 100 Unternehmen der Energiever-
serbeseitigung“ durch das Wort „Abwasserent- sorgung und den Betrieben der Energieversor-
sorgung“ ersetzt. gung aller anderen Unternehmen
1. die tätigen Personen,
c) In Nummer 8 Buchstabe b werden die Wörter
„sowie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 die 2. die Arbeitsstunden,
zuständigen“ durch die Wörter „und die“ ersetzt. 3. die Lohn- und Gehaltsummen;
8. In § 16 Abs. 2 wird die Angabe „von § 7“ durch die der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
Angabe „nach §§ 7 und 11 Abs. 2“ ersetzt. fachliche Betriebsteile erfasst;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 401
B. jährlich gung sowie den Betrieben der Wasserversorgung
I. bei höchstens 3 000 Unternehmen der Ener- aller anderen Unternehmen
gieversorgung für die Unternehmen, die fach- 1. die tätigen Personen,
lichen Unternehmensteile und die Betriebe
2. die Arbeitsstunden,
1. die Investitionen,
3. die Lohn- und Gehaltsummen;
2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von
Anlagegütern; der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für
fachliche Betriebsteile erfasst;
der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für
die Betriebe erfasst; B. jährlich
II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen I. bei höchstens 7 000 Unternehmen der Wasser-
versorgung, der Abwasser- und Abfallentsor-
1. für die Unternehmen und die fachlichen
gung und der Beseitigung von Umweltver-
Unternehmensteile
schmutzungen für die Unternehmen, die fach-
a) die tätigen Personen, lichen Unternehmensteile und die Betriebe
b) die Arbeitsstunden, 1. die Investitionen,
c) die Lohn- und Gehaltsummen, 2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von An-
d) den Umsatz, lagegütern,
e) die selbst erstellten Anlagen, 3. die tätigen Personen für die Betriebe der
f) die Aufwendungen für gemietete und Abwasser- und Abfallentsorgung und Besei-
gepachtete Anlagegüter, tigung von Umweltverschmutzungen;
g) den Materialverbrauch und Warenein- der Sachverhalt nach Nummer 2 wird nicht für
satz, die Betriebe erfasst;
h) die Material- und Warenbestände ein- II. bei den nach Ziffer I erfassten Unternehmen
schließlich fertiger und unfertiger Er- 1. für die Unternehmen und die fachlichen Un-
zeugnisse am Anfang und Ende des ternehmensteile
Jahres;
a) die tätigen Personen,
2. für die Unternehmen
b) die Arbeitsstunden,
a) die tätigen Personen nach Geschlecht,
c) die Lohn- und Gehaltsummen,
b) den Material- und Wareneingang,
d) den Umsatz,
c) die Kosten nach Kostenarten, soweit
nicht nach Nummer 1 erfasst, e) die selbst erstellten Anlagen,
d) die Umsatzsteuer, f) die Aufwendungen für gemietete und ge-
e) die Subventionen, pachtete Anlagegüter,
f) die Abgabe von Wasser, g) den Materialverbrauch und Warenein-
satz,
g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
ser; h) die Material- und Warenbestände ein-
schließlich fertiger und unfertiger Erzeug-
3. für die fachlichen Unternehmensteile
nisse am Anfang und Ende des Jahres;
a) die von anderen Unternehmen und den
2. für die Unternehmen
fachlichen Unternehmensteilen bezoge-
nen Erzeugnisse und Dienstleistungen, a) die tätigen Personen, jeweils auch nach
b) die Lieferungen und Leistungen an die Geschlecht,
fachlichen Unternehmensteile; b) den Material- und Wareneingang,
III. bei den nicht nach Ziffer I erfassten Unterneh- c) die Kosten nach Kostenarten, soweit
men, die Erd- oder Erdölgas gewinnen oder nicht nach Nummer 1 erfasst,
Erd- oder Erdölgasleitungen erstellen oder be-
d) die Umsatzsteuer,
treiben, die Investitionen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: e) die Subventionen,
„§ 6a f) die Abgabe von Wasser,
Erhebungen bei Betrieben g) den Wert der Ein- und Ausfuhr von Was-
und Unternehmen der Wasserversorgung, ser;
der Abwasser- und Abfallentsorgung 3. für die fachlichen Unternehmensteile
und der Beseitigung von Umweltverschmutzungen
a) die von anderen Unternehmen und den
Die Erhebungen erfassen fachlichen Unternehmensteilen bezoge-
A. monatlich nen Erzeugnisse und Dienstleistungen,
bei den Betrieben der Wasserversorgung von b) die Lieferungen und Leistungen an die
höchstens 500 Unternehmen der Wasserversor- fachlichen Unternehmensteile.“
402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
7. § 7 wird wie folgt geändert: 2. des zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Abschnitt 1
„(1) Bei den Erhebungen werden zusätzlich er- der Handwerksordnung.“
fasst:
3. § 3 wird wie folgt geändert:
1. bei Betrieben und Unternehmen die wirtschaft-
liche Tätigkeit, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. bei Betrieben die Art des Betriebs, „(1) Für die Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
3. bei Unternehmen die Rechtsform, werden, beginnend mit dem ersten Kalendervier-
teljahr 2008, Verwaltungsdaten genutzt, die den
4. bei fachlichen Unternehmensteilen nach den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder
§§ 6 und 6a die wirtschaftliche Tätigkeit.“ nach den §§ 2 und 3 des Verwaltungsdatenver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wendungsgesetzes übermittelt werden.“
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „An-
„2. Name, Rufnummern und Adressen für lage A“ die Wörter „oder der Anlage B Ab-
elektronische Post der Personen, die für schnitt 1“ eingefügt.
Rückfragen zur Verfügung stehen,“.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 6“ durch die
Angabe „den §§ 6 und 6a“ ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert:
8. In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die An- a) In Absatz 1 werden die Wörter „von selbständi-
gabe „6a“ ersetzt. gen Handwerkern“ durch die Angabe „nach § 2
9. § 11 wird wie folgt gefasst: Nr. 1“ ersetzt.
„§ 11 b) In Absatz 2 werden die Wörter „bei allen selb-
ständigen Handwerkern“ durch die Wörter „der
Erhebung und Aufbereitung
Statistik“ ersetzt.
(1) Die Angaben nach § 3 Buchstabe A Ziffer III,
§ 3 Buchstabe B, § 5 Ziffer II, § 6 Buchstabe B Zif- 5. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
fer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II werden vom „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
Die Angaben nach § 6 Buchstabe B Ziffer III werden Verfügung stehen.“
vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Anga- Artikel 5
ben nach § 6 Buchstabe B Ziffer I und § 6a Buch-
stabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundes- Änderung des
amt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für Dienstleistungsstatistikgesetzes
ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach § 6 Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezem-
Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B Ziffer II. ber 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13
Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
nach § 6 Buchstabe B Ziffer II und § 6a Buchstabe B S. 2246), wird wie folgt geändert:
Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Län-
der dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben 1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
aus den Erhebungen nach § 6 Buchstabe B Ziffer I „(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nach-
und § 6a Buchstabe B Ziffer I. folgend genannten Dienstleistungsbereiche nach
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Eu-
dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderauf- zember 2006 zur Aufstellung der statistischen Sys-
bereitungen des Bundes.“ tematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des
Artikel 4 Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be-
Änderung stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
des Handwerkstatistikgesetzes S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
Das Handwerkstatistikgesetz vom 7. März 1994 1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
(BGBl. I S. 417), zuletzt geändert durch Artikel 16 des 2. Abschnitt J – Information und Kommunikation
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert: 3. Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungswesen
1. § 1 Abs. 3 wird aufgehoben. 4. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
2. § 2 wird wie folgt gefasst: wissenschaftlichen und technischen Dienstleis-
tungen
„§ 2
Erhebungseinheiten sind selbständige Betriebe 5. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt-
und Unternehmen schaftlichen Dienstleistungen
1. des zulassungspflichtigen Handwerks nach An- 6. Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Daten-
lage A und verarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 403
2. § 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst: ten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern
„(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind: erfasst.
1. Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens (5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b
oder der Einrichtung zur Ausübung einer freibe- und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und
ruflichen Tätigkeit mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
a) Rechtsform, 1. jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach
b) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig- a) Abschnitt J, Gruppe 58.2 – Verlegen von Soft-
keit, ware,
c) Zahl der Niederlassungen; b) Abschnitt J, Abteilung 62 – Erbringung von
Dienstleistungen der Informationstechnologie,
2. tätige Personen sowie Löhne und Gehälter
c) Abschnitt J, Gruppe 63.1 – Datenverarbeitung,
a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;
Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie Webportale,
nach Geschlecht,
d) Abschnitt M, Gruppe 73.1 – Werbung,
b) Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,
e) Abschnitt N, Abteilung 78 – Vermittlung und
c) Summe der Bruttolöhne und -gehälter, Überlassung von Arbeitskräften;
d) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen 2. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr
der Arbeitgeber; 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach
3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Sub- a) Abschnitt M, Gruppe 69.1 – Rechtsberatung,
ventionen
b) Abschnitt M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-
a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Aus- fung und Steuerberatung; Buchführung,
land und sonstige betriebliche Erträge,
c) Abschnitt M, Gruppe 70.2 – Public-Relations-
b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz und Unternehmensberatung;
des Auftraggebers innerhalb und außerhalb
der Europäischen Union, 3. alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr
2009 in den Dienstleistungsbereichen nach
c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-
leistung, a) Abschnitt M, Gruppe 71.1 – Architektur- und
Ingenieurbüros,
d) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-
leistungen nach Arten, b) Abschnitt M, Gruppe 71.2 – Technische, phy-
sikalische und chemische Untersuchung,
e) Wert der Bestände an Waren und Material
nach Arten, c) Abschnitt M, Gruppe 73.2 – Markt- und Mei-
nungsforschung.
f) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Lea-
sing, (6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen
nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom
g) Steuern, Abgaben sowie Subventionen; 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach
4. Investitionen Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand
a) Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen
der immateriellen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1
nach Arten, Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1
Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Er-
b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen. hebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Be-
werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach richtsjahres erfasst.“
Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra- 3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
tes vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung „2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni-
erfasst. sche Post der Personen, die für Rückfragen zur
Verfügung stehen.“
(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhe-
bungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von Artikel 6
weniger als 250 000 Euro im Berichtsjahr die Anga-
ben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stel- Änderung des
lung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes
Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, Das Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz vom
d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) wird wie folgt ge-
Summe erfasst. ändert:
(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen 1. § 2 wird wie folgt gefasst:
in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen „§ 2
von 250 000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden
Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, Erhebungsbereiche
zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-
der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesam- gend genannten Dienstleistungsbereiche nach An-
404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
hang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Euro- b) Abteilung 46 − Großhandel
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezem- c) Abteilung 47 − Einzelhandel
ber 2006 zur Aufstellung der statistischen Systema-
tik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur 2. Abschnitt I − Gastgewerbe, Beherbergung und
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Gastronomie.“
Rates sowie einiger Verordnungen der EG über be- 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
„1. monatliche Erhebungen,“.
1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei
b) In Nummer 3 wird die Angabe „50 und 52“ durch
2. Abschnitt J – Information und Kommunikation die Angabe „45 und 47“ ersetzt.
3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, 3. § 5 wird wie folgt geändert:
wissenschaftlichen und technischen Dienstleis- a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abschnitt H“
tungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und durch die Angabe „Abschnitt I“ ersetzt.
Gruppe 70.1
b) In Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 5 wie folgt
4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt- gefasst:
schaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung
„1. 250 000 Euro in Abteilung 45;
77 und Gruppe 81.3.“
2. 50 000 Euro in Abteilung 46, Gruppe 46.1
2. § 3 wird wie folgt geändert:
(Handelsvermittlung);
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 3. 1 000 000 Euro in Abteilung 46, Gruppen 46.2
„(2) Angaben zu Erhebungseinheiten, die Um- bis 46.9 (Großhandel);
sätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit 4. 250 000 Euro in Abteilung 47;
in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im
Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, 5. 50 000 Euro in Abschnitt I.“
werden durch Befragung gewonnen. Maßgebend 4. § 6 wird wie folgt geändert:
für die Auswahl der einzubeziehenden Erhe- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bungseinheiten sind die Daten, die im Statistik-
aa) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
register nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregis-
tergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespei- aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
chert sind.“ „b) tätige Personen nach Personalauf-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „die nicht befrag- wand:
ten“ durch die Wörter „alle anderen“ ersetzt. aa) Zahl der tätigen Personen nach
3. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: Stellung im Beruf und Ge-
schlecht sowie Zahl und Vollzeit-
„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni- einheiten der Teilzeitbeschäftig-
sche Post der Personen, die für Rückfragen zur ten jeweils nach dem Stand
Verfügung stehen.“ vom 30. September,
bb) Summe der Bruttolöhne und
Artikel 7
-gehälter,
Änderung
cc) gesetzliche und übrige Sozial-
des Handelsstatistikgesetzes
aufwendungen der Arbeitgeber,
Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001
dd) Aufwendungen für Leiharbeit-
(BGBl. I S. 3438), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
nehmer;“.
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
wird wie folgt geändert: bbb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt gefasst: „d) Investitionen
„§ 2 aa) Bruttoinvestitionen in Sachanla-
gen nach Arten,
Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfol-
bb) Verkauf von Sachanlagen;“.
gend genannten Wirtschaftszweige nach Anhang I
der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä- bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember „3. zusätzlich fünfjährlich
2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik
a) in Abteilung 45: bei Unternehmen mit
der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Än-
Arbeitsstätten in mehreren Regie-
derung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates
rungsbezirken der Umsatz auch in der
sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Unterteilung nach Regierungsbezirken;
Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung: b) in Abteilung 47: Zahl der Ladenge-
schäfte und deren Verkaufsfläche so-
1. Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Repa- wie bei Unternehmen mit Arbeitsstät-
ratur von Kraftfahrzeugen ten in mehreren Regierungsbezirken
a) Abteilung 45 − Handel mit Kraftfahrzeugen; der Umsatz und die Verkaufsfläche
Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahr- auch in der Unterteilung nach Regie-
zeugen rungsbezirken;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 405
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: worden ist, werden die Wörter „der statistischen Syste-
aa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „Ab- matik der Europäischen Gemeinschaft gemäß Verord-
schnitt H“ durch die Angabe „Abschnitt I“ er- nung (EWG) Nr. 3037 des Rates vom 9. Oktober 1990
setzt. (ABl. EG Nr. L 293 S. 1)“ durch die Wörter „nach An-
hang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europä-
bb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt ge- ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
fasst: 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
„b) tätige Personen nach Personalaufwand: Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
aa) Zahl der tätigen Personen nach Stel- der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie ei-
lung im Beruf und Geschlecht sowie niger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche
Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeit- der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils gel-
beschäftigten jeweils nach dem Stand tenden Fassung“ ersetzt.
vom 30. September,
Artikel 10
bb) Summe der Bruttolöhne und -gehäl-
ter, Änderung
des Verdienststatistikgesetzes
cc) gesetzliche und übrige Sozialaufwen-
Das Verdienststatistikgesetz vom 21. Dezember
dungen der Arbeitgeber,
2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel 21 des
dd) Aufwendungen für Leiharbeitnehmer;“. Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
5. § 7 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: wird wie folgt geändert:
„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
sche Post der Personen, die für Rückfragen zur a) Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
Verfügung stehen.“
b) Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
6. In § 10 wird die Angabe „Abteilung 51“ durch die
„(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei
Angabe „Abteilung 46“ ersetzt.
ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhält-
7. In § 11 Nr. 3 Buchstabe d wird die Angabe „Abtei- nis stehen,
lung 52“ durch die Angabe „Abteilung 47“ ersetzt. 1. Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, insbesondere Unternehmen, Körper-
Artikel 8 schaften und Stiftungen sowie Anstalten des
Änderung öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
des Beherbergungsstatistikgesetzes 2. räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1
Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 fallenden juristischen Personen, insbesondere
(BGBl. I S. 1642), zuletzt geändert durch Artikel 18 des die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie
Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten).“
wird wie folgt geändert: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf aa) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“
1. den Wirtschaftszweig Beherbergung nach Abtei- durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt.
lung 55 des Anhangs I der Verordnung (EG) bb) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Be-
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments trieb angehört“ und das voranstehende
und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf- Komma gestrichen.
stellung der statistischen Systematik der Wirt-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
triebs“ gestrichen.
rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
tes sowie einiger Verordnungen der EG über be- dd) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 „Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-
2. Schulungsheime, stehen.“
3. Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 5 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirt-
schaftszweige nach Anhang I der Verordnung
„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektroni- (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments
sche Post der Personen, die für Rückfragen zur und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Auf-
Verfügung stehen.“ stellung der statistischen Systematik der Wirt-
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Ände-
Artikel 9 rung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Ra-
Änderung tes sowie einiger Verordnungen der EG über be-
der Gewerbeordnung stimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393
In § 14 Abs. 14 Satz 6 der Gewerbeordnung in der S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Aus-
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 nahme von
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 9 des Geset- 1. Abschnitt A – Land- und Forstwirtschaft, Fi-
zes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089) geändert scherei
406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
2. Abschnitt O – Öffentliche Verwaltung, Verteidi- 8. unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene
gung; Sozialversicherung Subventionen,
3. Abschnitt T – Private Haushalte mit Hausper- 9. sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten
sonal; Herstellung von Waren und Erbringung verbundene Aufwendungen und Abgaben des
von Dienstleistungen durch private Haushalte Arbeitgebers.“
für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Schwerpunkt
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe a
4. Abschnitt U – Exterritoriale Organisationen und b“ gestrichen.
und Körperschaften.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3
a) Im ersten Halbsatz wird das Wort „Betrieben“ bis 6 werden untergliedert nach der Art des
durch das Wort „Erhebungseinheiten“ ersetzt. Beschäftigungsverhältnisses erfasst.“
b) In Nummer 1 werden die Wörter „dem der Betrieb 5. § 6 wird wie folgt geändert:
angehört“ und das voranstehende Komma gestri-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chen.
aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort „Be-
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
trieben“ durch das Wort „Erhebungseinhei-
„3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Ge- ten“ ersetzt.
samteinheit,“.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt,
„4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten be-
Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapital- stehen.“
beteiligung der öffentlichen Hand an der je-
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
weiligen Gesamteinheit,“.
„Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirt-
e) In Nummer 5 wird das Wort „betriebsübliche“
schaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A
durch das Wort „übliche“ ersetzt.
Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3
f) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung
aa) Die Wörter „des Betriebs“ werden durch die (EG) Nr. 1893/2006.“
Wörter „der Erhebungseinheit“ ersetzt. 6. § 7 wird wie folgt geändert:
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 1 werden die Wörter „des Unterneh-
„c) Monat des Eintritts in die Erhebungsein- mens oder Betriebs“ durch die Wörter „der Erhe-
heit, bei Teileinheiten der Monat des Ein- bungseinheit“ ersetzt.
tritts in die jeweilige Gesamteinheit,“. b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
g) In Nummer 7 werden die Wörter „des Betriebs“ „2. Name, Rufnummern und Adressen für elekt-
gestrichen. ronische Post der Personen, die für Rückfra-
h) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt: gen zur Verfügung stehen.“
„Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn 7. In § 8 werden die Wörter „Unternehmen und Be-
sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.“ triebe“ durch das Wort „Erhebungseinheiten“ er-
4. § 5 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 11
„(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, be- Änderung des Umweltauditgesetzes
ginnend mit der Erfassung für das Kalender-
Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekannt-
jahr 2008, bei höchstens 34 000 Erhebungsein-
machung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), zu-
heiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschafts-
letzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom
zweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehöri-
4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt ge-
gen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
ändert:
1. Land,
1. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
2. Wirtschaftszweig,
„(4) Zulassungsbereiche im Sinne dieses Geset-
3. Zahl der Beschäftigten, zes sind die Ebenen und Zwischenstufen der Klassi-
4. Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeits- fizierung gemäß Anhang I der Verordnung (EG)
stunden, Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
5. Jahressumme der Bruttoverdienste, unterglie- des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
dert nach Verdienstbestandteilen, der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
6. Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeber- nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, tik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden
untergliedert nach Beitragsbestandteilen, Fassung in Verbindung mit der deutschen Klassifika-
7. Aufwendungen des Arbeitgebers für die beruf- tion der Wirtschaftszweige des Statistischen Bun-
liche Bildung der Beschäftigten, desamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008).“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 407
2. In § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b wird die bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel an
Angabe „NACE Rev. 1“ jeweils ersetzt durch die An- gilt.
gabe „NACE Revision 2 in der jeweils geltenden Fas-
sung“. Artikel 13
Artikel 12 Inkrafttreten
Neufassung der Gesetze Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am Tag nach der Ver-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- kündung in Kraft. Artikel 1 und 4 treten am 1. April 2008
gie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch in Kraft. Die übrigen Artikel treten am 1. Januar 2009 in
die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. März 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
Verordnung
zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der
Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu
bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der
Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten,
deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind
(Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung – TranspRLDV)
Vom 13. März 2008
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet papierhandelsgesetzes der Öffentlichkeit zur Verfü-
– auf Grund des § 22 Abs. 5, des § 23 Abs. 6 Nr. 2, des gung zu stellen hat,
§ 29a Abs. 4, des § 30f Abs. 3 und des § 37z Abs. 4 4. Umstände, unter denen im Sinne des § 30 Abs. 3
Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, von denen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 22 Abs. 5 durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe e, eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungs-
§ 23 Abs. 6 Nr. 2 durch Artikel 1 Nr. 12, § 29a Abs. 4 unternehmens vom Bieter gegeben ist,
durch Artikel 1 Nr. 17, § 30f Abs. 3 durch Artikel 1 5. Umstände, unter denen im Sinne des § 32 Abs. 2
Nr. 19 und § 37z Abs. 4 Satz 4 durch Artikel 1 Nr. 24 Satz 1 des Investmentgesetzes eine Unabhängigkeit
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ein- der Kapitalanlagegesellschaft oder der Verwaltungs-
gefügt worden ist, gesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Invest-
– auf Grund des § 37w Abs. 6 Nr. 1 des Wertpapier- mentgesetzes vom Mutterunternehmen gegeben
handelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 24 des Ge- ist, sowie
setzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt 6. die Gleichwertigkeit der Regeln eines Drittstaates zu
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- den Anforderungen des § 22 Abs. 3a, des § 26
terium der Justiz, Abs. 1, der §§ 26a, 30a, 30b und 30e Abs. 1 Satz 1
– auf Grund des § 30 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- Nr. 1 und 2 sowie der §§ 37v bis 37y des Wertpa-
und Übernahmegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 2 pierhandelsgesetzes und des § 32 Abs. 2 Satz 1 des
Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 Investmentgesetzes.
(BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, sowie
§2
– auf Grund des § 32 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Invest-
mentgesetzes, der durch Artikel 7 Nr. 3 Buchstabe b Anforderungen
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) ein- an die Unabhängigkeit der
gefügt worden ist: Stimmrechtsausübung eines Wertpapierdienst-
leistungsunternehmens vom Meldepflichtigen
§1 (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt
Anwendungsbereich die Stimmrechte im Sinne des § 22 Abs. 3a Satz 1
Nr. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes unabhängig vom
Diese Verordnung regelt
Meldepflichtigen aus, wenn
1. Umstände, unter denen im Sinne des § 22 Abs. 3a 1. der Meldepflichtige oder ein anderes Tochterunter-
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes eine Unab- nehmen des Meldepflichtigen nicht durch unmittel-
hängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunterneh- bare oder mittelbare Weisungen oder in anderer
mens vom Meldepflichtigen gegeben ist, Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den
2. Pflichten des Market Makers im Zusammenhang mit Aktien, die von dem Wertpapierdienstleistungsunter-
einer Nichtberücksichtigung seiner Stimmrechte nehmen verwaltet werden, einwirken darf und
nach § 23 Abs. 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, 2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die
3. den Inhalt des Halbjahresfinanzberichts, den ein In- Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei
landsemittent nach § 37w Abs. 1 Satz 1 des Wert- und unabhängig von dem Meldepflichtigen und den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 409
anderen Tochterunternehmen des Meldepflichtigen tigen Finanzinstrumente er in seiner Eigenschaft als
ausübt. Market Maker hält; andernfalls kann die Bundesanstalt
(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat- die Verwahrung von in der Eigenschaft als Market
zes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene Maker gehaltenen Aktien oder sonstigen Finanzinstru-
Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpa- menten auf einem gesonderten Konto anordnen.
pierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Wei-
sung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine §5
oder besondere Weisung, durch die der Entschei-
Gleichwertigkeit der
dungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunter-
Anforderungen an die Fristen für die
nehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung ein-
Veröffentlichungspflichten des Emittenten
geschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen
des Meldepflichtigen oder eines anderen Tochterunter- Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
nehmens des Meldepflichtigen Rechnung zu tragen. im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
setzes zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
§3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-
Mitteilungspflichten vorschriften vorschreiben, dass die Frist, innerhalb de-
des Meldepflichtigen gegenüber der rer der Emittent, der seinen Sitz in diesem Drittstaat
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat, über Veränderungen des Stimmrechtsanteils zu in-
formieren ist und innerhalb derer er diese Veränderun-
(1) Der Meldepflichtige hat die Angaben nach § 22 gen zu veröffentlichen hat, höchstens sieben Handels-
Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes tage beträgt. Für den Beginn der Frist des Satzes 1 gilt
fortlaufend zu aktualisieren. § 21 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
(2) Eine Erklärung nach § 22 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 des sprechend.
Wertpapierhandelsgesetzes ist hinsichtlich der von
dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen gehalte- §6
nen Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes nicht erforderlich. Gleichwertigkeit der Anforderungen
an die Veröffentlichungspflichten des
(3) Der Meldepflichtige hat der Bundesanstalt für Fi-
Emittenten in Bezug auf eigene Aktien
nanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren
Verlangen nachzuweisen, dass Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisa- im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
tionsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapier- setzes zu den Anforderungen des § 26 Abs. 1 Satz 2
dienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-
ausgeübt werden und vorschriften in Bezug auf eigene Aktien vorschreiben,
dass, soweit ein Emittent, der seinen Sitz in diesem
2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung Drittstaat hat,
entscheiden, unabhängig handeln.
Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Meldepflichtige und 1. höchstens 5 Prozent seiner eigenen mit Stimmrech-
das Wertpapierdienstleistungsunternehmen zumindest ten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen
schriftliche Strategien und Verfahren festgelegt haben, oder Überschreiten dieser Schwelle mitzuteilen hat,
die dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch 2. höchstens 5 bis 10 Prozent seiner eigenen mit
zwischen dem Meldepflichtigen und dem Wertpapier- Stimmrechten verbundenen Aktien halten darf, er
dienstleistungsunternehmen in Bezug auf die Stimm- das Erreichen oder Überschreiten der Schwelle von
rechtsausübung zu verhindern. Ist der Meldepflichtige 5 Prozent oder der jeweiligen Höchstschwelle des
seinerseits Kunde des Wertpapierdienstleistungsunter- Drittstaates mitzuteilen hat, oder
nehmens oder hält er Anteile an einer von diesem ver-
walteten Beteiligung, hat er der Bundesanstalt auf de- 3. mehr als 10 Prozent seiner eigenen mit Stimmrech-
ren Verlangen auch nachzuweisen, dass ein klares ten verbundenen Aktien halten darf, er das Erreichen
schriftliches Mandat besteht, das eine unabhängige oder Überschreiten der Schwellen von 5 und 10 Pro-
Kundenbeziehung zwischen ihm und dem Wertpapier- zent mitzuteilen hat.
dienstleistungsunternehmen vorsieht.
§7
§4 Gleichwertigkeit
Pflichten des der Anforderungen an die
Market Makers im Zusammenhang mit Veröffentlichungspflichten des Emittenten
der Nichtberücksichtigung von Stimmrechten in Bezug auf die Gesamtzahl der Stimmrechte
(1) Bietet der Market Maker für einen bestimmten Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
Emittenten an einem Markt nicht mehr dauerhaft an, im Sinne des § 29a Abs. 1 des Wertpapierhandelsge-
Aktien oder Finanzinstrumente im Sinne des § 25 Abs. 1 setzes zu den Anforderungen des § 26a des Wertpa-
Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes im Wege des pierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften
Eigenhandels zu selbst gestellten Preisen zu kaufen vorschreiben, dass ein Emittent, der seinen Sitz in die-
oder zu verkaufen, ist er verpflichtet, der Bundesanstalt sem Drittstaat hat, die Gesamtzahl der Stimmrechte
dies mitzuteilen. innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer Zu- oder
(2) Der Market Maker hat der Bundesanstalt auf de- Abnahme der Gesamtzahl der Stimmrechte zu veröf-
ren Verlangen nachzuweisen, welche Aktien oder sons- fentlichen hat.
410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
§8 sechs Monate des vorhergehenden Geschäfts-
jahrs.
Gleichwertigkeit der
Anforderungen an die Ausnahmen von 2. Die Angaben im Anhang haben die Vergleichbarkeit
der Zurechnung von Stimmrechten im Sinne des verkürzten Abschlusses mit dem Jahresab-
des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes schluss zu gewährleisten und die Beurteilung der
wesentlichen Änderungen und Entwicklungen der
(1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-
einzelnen Posten in der verkürzten Bilanz und der
wertig im Sinne des § 29a Abs. 3 des Wertpapierhan-
verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung in dem Be-
delsgesetzes zu den Anforderungen des § 22 Abs. 3a
richtszeitraum zu ermöglichen.
des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts-
vorschriften vorschreiben, dass ein Unternehmen im
§ 11
Sinne des § 29a Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes Wesentliche Geschäfte mit
nahe stehenden Unternehmen und Personen
1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-
genswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom (1) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien
Meldepflichtigen oder einem anderen Tochterunter- begibt und gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernab-
nehmen des Meldepflichtigen ausübt und schlusses verpflichtet ist, hat im Zwischenlagebericht
oder im Anhang des Halbjahresfinanzberichts anzuge-
2. bei Interessenkonflikten die Interessen des Melde- ben
pflichtigen oder eines anderen Tochterunternehmens
des Meldepflichtigen nicht beachten muss. 1. Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und
Personen, die in den ersten sechs Monaten des lau-
(2) § 29a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt fenden Geschäftsjahrs abgeschlossen wurden und
nur, wenn der Meldepflichtige der Bundesanstalt ge- die die Finanzlage oder das Geschäftsergebnis des
genüber eine Mitteilung im Sinne des § 22 Abs. 3a Unternehmens in diesem Zeitraum wesentlich beein-
Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes abgibt flusst haben, sowie
und erklärt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1
2. Änderungen der Geschäfte mit nahe stehenden Un-
in Bezug auf alle Wertpapierdienstleistungsunterneh-
ternehmen und Personen, die für das vorhergehende
men erfüllt sind. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Geschäftsjahr angegeben wurden und die Finanz-
lage oder das Geschäftsergebnis des Unternehmens
§9 in den ersten sechs Monaten des laufenden Ge-
Gleichwertigkeit der Anforderungen schäftsjahrs wesentlich beeinflusst haben könnten.
an Mitteilungspflichten des Emittenten (2) Ein Unternehmen, das als Inlandsemittent Aktien
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig begibt und nicht gesetzlich zur Aufstellung eines Kon-
im Sinne des § 30f Abs. 1 des Wertpapierhandelsge- zernabschlusses verpflichtet ist, hat zumindest wesent-
setzes zu den Anforderungen des § 30b Abs. 1 Satz 1 liche nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande ge-
Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, kommene Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen
wenn seine Rechtsvorschriften in Bezug auf Versamm- und Personen anzugeben, einschließlich Angaben zur
lungen der Emittenten vorschreiben, dass ein Emittent, Art der Beziehung, zum Wert der Geschäfte sowie wei-
der seinen Sitz in diesem Drittstaat hat, zumindest den terer Angaben, die für die Beurteilung der Finanzlage
Ort, den Zeitpunkt und die Tagesordnung der Ver- notwendig sind; ausgenommen sind Geschäfte inner-
sammlungen angeben muss. halb eines Konzerns zwischen mittel- oder unmittelbar
in hundertprozentigem Anteilsbesitz stehenden kon-
§ 10 zernangehörigen Unternehmen (gruppeninterne Trans-
aktionen). Angaben über Geschäfte können nach Ge-
Mindestinhalt des nicht schäftsarten zusammengefasst werden, sofern die ge-
konsolidierten verkürzten Abschlusses trennte Angabe für die Beurteilung der Auswirkungen
Sind auf den verkürzten Abschluss nicht die in auf die Finanzlage nicht notwendig ist.
§ 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten
internationalen Rechnungslegungsstandards anzuwen- § 12
den, sind die folgenden Bestimmungen einzuhalten: Gleichwertigkeit der Anforderungen
1. In der verkürzten Bilanz und in der verkürzten Ge- an die im Lagebericht enthaltenen Informationen
winn- und Verlustrechnung sind die Überschriften Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
und Zwischensummen auszuweisen, die in dem zu- zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 2 des Wert-
letzt veröffentlichten Jahresabschluss des Unter- papierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften
nehmens enthalten sind. Zusätzliche Posten sind vorschreiben, dass ein Emittent dem § 289 Abs. 1
einzufügen, wenn ohne sie der verkürzte Abschluss Satz 1 bis 4, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und § 315 Abs. 1 Satz 1
ein irreführendes Bild der Vermögens-, Finanz- und bis 5, Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs entspre-
Ertragslage des Unternehmens vermitteln würde. Als chende Angaben macht.
vergleichende Informationen hat der verkürzte Ab-
schluss zusätzlich zu enthalten § 13
a) eine verkürzte Bilanz für den Schluss des vorher- Gleichwertigkeit der
gehenden Geschäftsjahrs sowie Anforderungen an den Zwischenlagebericht
b) im Rahmen der verkürzten Gewinn- und Verlust- Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
rechnung vergleichende Angaben über die ersten zu den Anforderungen des § 37w Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 411
des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn seine Rechts- § 17
vorschriften vorschreiben, dass ein Emittent einen Zwi-
schenlagebericht, der die folgenden Angaben enthält, Gleichwertigkeit der
erstellt: Anforderungen an den Jahresabschluss
1. eine Darstellung des Berichtszeitraums; Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 1 des Wert-
2. Angaben zur wahrscheinlichen künftigen Entwick- papierhandelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften
lung des Unternehmens in den dem Berichtszeit- vorschreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Dritt-
raum folgenden sechs Monaten des Geschäftsjahrs; staat, der keinen Konzernabschluss zu erstellen hat,
seinen geprüften Jahresabschluss nach den in § 10 ge-
3. bei Emittenten von Aktien Angaben zu wesentlichen
nannten internationalen Rechnungslegungsstandards
Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und
oder gleichwertigen Rechnungslegungsgrundsätzen
Personen, wenn sie nicht kontinuierlich veröffentlicht
des Drittstaates aufstellt. Andernfalls ist ein an die
werden.
Anforderungen der in § 10 genannten internationalen
Rechnungslegungsstandards oder gleichwertige Rech-
§ 14 nungslegungsgrundsätze angepasster und geprüfter
Gleichwertigkeit der Abschluss vorzulegen.
Anforderungen an die Verantwortlichkeit
§ 18
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig
zu den Anforderungen des § 37v Abs. 2 Nr. 3 und § 37w Anforderungen an die Unabhängigkeit
Abs. 2 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn der Stimmrechtsausübung eines Wertpapier-
seine Rechtsvorschriften vorschreiben, dass eine oder dienstleistungsunternehmens vom Bieter
mehrere Personen, die für die Erstellung des Jahres-
finanzberichts und des Halbjahresfinanzberichts zu- (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt
ständig sind, dafür verantwortlich sind, dass die Ab- die Stimmrechte im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 1
schlüsse mit dem einschlägigen Rechnungslegungs- Nr. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
rahmen oder den einschlägigen Rechnungslegungs- unabhängig vom Bieter aus, wenn
grundsätzen übereinstimmen und die Darstellung im 1. der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des
Lagebericht ein den tatsächlichen Verhältnissen ent- Bieters nicht durch unmittelbare oder mittelbare
sprechendes Bild vermittelt. Weisungen oder in anderer Weise auf die Ausübung
der Stimmrechte aus den Aktien, die von dem Wert-
§ 15 papierdienstleistungsunternehmen verwaltet wer-
den, einwirken darf und
Gleichwertigkeit der
Anforderungen an die 2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die
Zwischenmitteilung der Geschäftsführung Stimmrechte aus den von ihm verwalteten Aktien frei
und unabhängig von dem Bieter und den anderen
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig Tochterunternehmen des Bieters ausübt.
zu den Anforderungen des § 37x des Wertpapierhan-
delsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften vor- (2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat-
schreiben, dass ein Emittent Quartalsfinanzberichte zu zes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene
veröffentlichen hat. Weisung zur Stimmrechtsausübung durch das Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen. Eine mittelbare Wei-
§ 16 sung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist jede allgemeine
oder besondere Weisung, durch die der Entschei-
Gleichwertigkeit der dungsspielraum des Wertpapierdienstleistungsunter-
Anforderungen bei einem Konzernabschluss nehmens in Bezug auf die Stimmrechtsausübung ein-
Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleichwertig geschränkt wird, um bestimmten Geschäftsinteressen
zu den Anforderungen des § 37y Nr. 1 des Wertpapier- des Bieters oder eines anderen Tochterunternehmens
handelsgesetzes, wenn seine Rechtsvorschriften unter des Bieters Rechnung zu tragen.
Verzicht auf einen Jahresabschluss des Emittenten vor-
schreiben, dass ein Emittent mit Sitz in dem Drittstaat § 19
einen Konzernabschluss erstellt, der die folgenden An-
Mitteilungspflichten
gaben enthält:
des Bieters gegenüber der
1. bei Emittenten von Aktien die Berechnung der Divi- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
dende und die Möglichkeit ihrer Auszahlung;
(1) Der Bieter hat die Angaben nach § 30 Abs. 3
2. die Angabe der Anforderungen an Mindestkapital Satz 1 Nr. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
und Liquidität. gesetzes fortlaufend zu aktualisieren.
Auf Verlangen hat ein Emittent der zuständigen Be- (2) Eine Erklärung nach § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des
hörde zusätzliche geprüfte Angaben zu übermitteln, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist hin-
die Aufschluss über seinen Jahresabschluss geben sichtlich der vom Wertpapierdienstleistungsunterneh-
und die Angaben gemäß Satz 1 erläutern. Diese zusätz- men gehaltenen Finanzinstrumente im Sinne des § 25
lichen Angaben können auf der Grundlage der Rech- Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht er-
nungslegungsgrundsätze des Drittstaates erfolgen. forderlich.
412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
(3) Der Bieter hat der Bundesanstalt auf deren Ver- § 21
langen nachzuweisen, dass
Mitteilungspflichten des
Mutterunternehmens gegenüber der
1. die Stimmrechte auf Grund seiner eigenen Organisa-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
tionsstrukturen sowie derjenigen des Wertpapier-
dienstleistungsunternehmens von ihm unabhängig (1) Das Mutterunternehmen hat die Angaben nach
ausgeübt werden und § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Investmentgesetzes fort-
laufend zu aktualisieren.
2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung (2) Eine Erklärung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des
entscheiden, unabhängig handeln. Investmentgesetzes ist hinsichtlich der vom Wertpa-
pierdienstleistungsunternehmen gehaltenen Finanzin-
Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bieter und das Wert-
strumente im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 des Wert-
papierdienstleistungsunternehmen zumindest schriftli-
papierhandelsgesetzes nicht erforderlich.
che Strategien und Verfahren festgelegt haben, die
dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwi- (3) Das Mutterunternehmen hat der Bundesanstalt
schen dem Bieter und dem Wertpapierdienstleistungs- auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
unternehmen in Bezug auf die Stimmrechtsausübung 1. die Stimmrechte nach seinen eigenen Organisati-
zu verhindern. Ist der Bieter seinerseits Kunde des onsstrukturen sowie denjenigen der Kapitalanlage-
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder hält er gesellschaft von ihm unabhängig ausgeübt werden
Anteile an einer von diesem verwalteten Beteiligung, und
hat er der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch
nachzuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat be- 2. die Personen, die über die Stimmrechtsausübung
steht, das eine unabhängige Kundenbeziehung zwi- entscheiden, unabhängig handeln.
schen ihm und dem Wertpapierdienstleistungsunter- Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass das Mutterunternehmen
nehmen vorsieht. und die Kapitalanlagegesellschaft zumindest schriftli-
che Strategien und Verfahren festgelegt haben, die
dazu bestimmt sind, den Informationsaustausch zwi-
§ 20
schen dem Mutterunternehmen und der Kapitalanlage-
gesellschaft in Bezug auf die Stimmrechtsausübung zu
Anforderungen an die
verhindern. Ist das Mutterunternehmen seinerseits
Unabhängigkeit der Stimmrechtsausübung
Kunde der Kapitalanlagegesellschaft oder hält es An-
der Kapitalanlagegesellschaft und der
teile an einer von dieser verwalteten Beteiligung, hat
Verwaltungsgesellschaft vom Mutterunternehmen
es der Bundesanstalt auf deren Verlangen auch nach-
(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine Verwal- zuweisen, dass ein klares schriftliches Mandat besteht,
das eine unabhängige Kundenbeziehung zwischen ihm
tungsgesellschaft im Sinne des § 32 Abs. 3 des Invest-
mentgesetzes übt die Stimmrechte im Sinne des § 32 und der Kapitalanlagegesellschaft vorsieht.
Abs. 2 Satz 1 des Investmentgesetzes unabhängig vom
Mutterunternehmen aus, wenn § 22
Gleichwertigkeit der
1. das Mutterunternehmen oder ein anderes von die- Anforderungen an die Ausnahmen
sem kontrolliertes Unternehmen nicht durch unmit- von der Zurechnung von Stimmrechten
telbare oder mittelbare Weisungen oder in anderer im Sinne des § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes
Weise auf die Ausübung der Stimmrechte aus den
Aktien, die zu einem von ihr verwalteten Sonderver- (1) Die Regeln eines Drittstaates gelten als gleich-
mögen oder zu einer von ihr verwalteten Investment- wertig im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investment-
aktiengesellschaft gehören, einwirken darf und gesetzes zu den Anforderungen des § 32 Abs. 2 Satz 1
des Investmentgesetzes, wenn seine Rechtsvorschrif-
2. die Kapitalanlagegesellschaft oder die Verwaltungs- ten vorschreiben, dass ein Unternehmen im Sinne des
gesellschaft die Stimmrechte aus den zu einem von § 32 Abs. 4 des Investmentgesetzes
ihr verwalteten Sondervermögen gehörenden Aktien 1. die Stimmrechte aus von ihm verwalteten Vermö-
frei und unabhängig vom Mutterunternehmen und genswerten in jedem Fall frei und unabhängig vom
den anderen von diesem kontrollierten Unternehmen Mutterunternehmen oder einem anderen von diesem
ausübt. kontrollierten Unternehmen ausübt und
2. die Interessen des Mutterunternehmens oder eines
(2) Eine unmittelbare Weisung im Sinne des Absat-
anderen von diesem kontrollierten Unternehmens
zes 1 Nr. 1 ist jede auf einen bestimmten Fall bezogene
bei Interessenkonflikten nicht beachten muss.
Weisung zur Stimmrechtsausübung durch die Kapital-
anlagegesellschaft oder die Verwaltungsgesellschaft. (2) § 32 Abs. 4 Satz 1 des Investmentgesetzes gilt
Eine mittelbare Weisung im Sinne des Absatzes 1 nur, wenn das Mutterunternehmen mit Sitz in einem
Nr. 1 ist jede allgemeine oder besondere Weisung, Drittstaat, in dem gleichwertige Regeln im Sinne des
durch die der Entscheidungsspielraum der Kapitalanla- Absatzes 1 bestehen, der Bundesanstalt gegenüber
gegesellschaft oder der Verwaltungsgesellschaft in Be- eine Mitteilung im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
zug auf die Stimmrechtsausübung eingeschränkt wird, des Investmentgesetzes abgibt und erklärt, dass die
um bestimmten Geschäftsinteressen des Mutterunter- Voraussetzungen des Absatzes 1 in Bezug auf alle Ver-
nehmens oder eines anderen von diesem kontrollierten waltungsgesellschaften erfüllt sind. § 21 Abs. 2 und 3
Unternehmens Rechnung zu tragen. gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 413
§ 23 Halbjahresfinanzberichts für das nach dem 31. Dezem-
Übergangsbestimmung ber 2008 beginnende Geschäftsjahr enthalten sein.
Die §§ 10 und 11 sind erstmals auf Halbjahresfinanz- § 24
berichte für das nach dem 31. Dezember 2007 begin-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Vergleichende An- Inkrafttreten
gaben nach § 10 Nr. 1 Buchstabe b müssen erstmals Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in der verkürzten Gewinn- und Verlustrechnung eines in Kraft.
Berlin, den 13. März 2008
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
Anordnung
über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten
bei den obersten Gerichten des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 9. März 2008
I.
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über
die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und
Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung
des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bun-
desbeamten der Besoldungsgruppen A 13 (höherer Dienst) bis A 15 der Bun-
desbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) jeweils für
ihren oder seinen Geschäftsbereich widerruflich übertragen auf:
1. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesgerichtshofs,
2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts,
3. die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesfinanzhofs.
II.
Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 9. März 2008
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Lutz Diwell
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008 415
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von
Widerspruchsbescheiden in beamtenrechtlichen Angelegenheiten auf
die obersten Gerichte des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 9. März 2008
I.
Nach § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 126 Abs. 3 Nr. 2
des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, wird
1. dem Bundesgerichtshof,
2. dem Bundesverwaltungsgericht,
3. dem Bundesfinanzhof
die Befugnis übertragen, in beamtenrechtlichen Angelegenheiten über Wider-
sprüche gegen die von ihnen getroffenen Maßnahmen zu entscheiden.
II.
Diese Anordnung tritt am ersten Tag des ersten auf die Veröffentlichung im
Bundesgesetzblatt folgenden Kalendermonats in Kraft.
Berlin, den 9. März 2008
Die Bundesministerin der Justiz
In Vertretung
Lutz Diwell
416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 20. März 2008
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
Vom 11. März 2008
Das Zweite Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1383) ist wie folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Tarife sind die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen
der Eisenbahnverkehrsunternehmen. Die Beförderungsbedingungen umfas-
sen auch die Entgeltbedingungen. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sind
verpflichtet, daran mitzuwirken, dass
1. für die Beförderung von Personen und Gütern, die sich auf mehrere an-
einander anschließende Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs erstreckt,
eine direkte Abfertigung eingerichtet wird,
2. im Personenverkehr durchgehende Tarife aufgestellt werden.“ “
Berlin, den 11. März 2008
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Kohl