282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Investitionszulagengesetzes 2007
Vom 23. Februar 2007
Auf Grund des § 15 des Investitionszulagengesetzes 2007 vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1614, 3404) wird nachstehend der Wortlaut des Investitionszulagen-
gesetzes 2007 in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung bekannt ge-
macht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das teils am 6. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Gesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614, 3404),
2. das nach seinem Artikel 2 teils mit Wirkung vom 6. Dezember 2006, teils am
1. Januar 2007 in Kraft getretene Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3406).
Berlin, den 23. Februar 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
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Investitionszulagengesetz 2007
(InvZulG 2007)
§1 wenn das bewegliche Wirtschaftsgut innerhalb des
Bindungszeitraums
Anspruchsberechtigter, Fördergebiet
1. a) in das Anlagevermögen eines mit dem An-
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer-
spruchsberechtigten verbundenen Unternehmens
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die im
eines begünstigten Wirtschaftszweigs im Förder-
Fördergebiet begünstigte Investitionen im Sinne des
gebiet übergeht, oder
§ 2 vornehmen, haben Anspruch auf eine Investitions-
zulage. Steuerpflichtige im Sinne des Körperschaft- b) in einem mit dem Anspruchsberechtigten ver-
steuergesetzes haben keinen Anspruch, soweit sie bundenen Unternehmen eines begünstigten Wirt-
nach § 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der schaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
Körperschaftsteuer befreit sind. Bei Personengesell- und
schaften und Gemeinschaften tritt an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemein- 2. dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig
schaft als Anspruchsberechtigte. zugeordnet bleibt.
(2) Fördergebiet sind die Länder Berlin, Branden- Ersetzt der Anspruchsberechtigte ein begünstigtes be-
burg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen- wegliches Wirtschaftsgut wegen rascher technischer
Anhalt und Thüringen. In den in der Anlage 1 zu diesem Veränderungen vor Ablauf des jeweils maßgebenden
Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Bindungszeitraums durch ein neues abnutzbares
Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erst- bewegliches Wirtschaftsgut, ist Satz 1 Nr. 2 mit der
investitionsvorhaben gehören, die der Anspruchs- Maßgabe anzuwenden, dass für die verbleibende Zeit
berechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat. des jeweils maßgebenden Bindungszeitraums das
Ersatzwirtschaftsgut an die Stelle des begünstigten
beweglichen Wirtschaftsguts tritt. Beträgt die betriebs-
§2
gewöhnliche Nutzungsdauer des begünstigten beweg-
Begünstigte Investitionen lichen Wirtschaftsguts weniger als fünf oder in Fällen
(1) Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung des Satzes 4 weniger als drei Jahre, tritt die zu Beginn
und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweg- des Bindungszeitraums verbleibende betriebsgewöhn-
lichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, liche Nutzungsdauer an die Stelle des Zeitraums von
fünf oder drei Jahren. Als Privatnutzung im Sinne des
1. die zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c gilt auch die Verwendung
Absatzes 3 gehören, von Wirtschaftsgütern, die zu einer verdeckten Gewinn-
2. die mindestens fünf Jahre nach Beendigung des ausschüttung nach § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuer-
Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) gesetzes führt. Betriebe der produktionsnahen Dienst-
leistungen sind die folgenden Betriebe:
a) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden 1. Betriebe der Datenverarbeitung und Datenbanken,
Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistun- 2. Betriebe der Forschung und Entwicklung,
gen oder des Beherbergungsgewerbes des An-
spruchsberechtigten im Fördergebiet gehören, 3. Betriebe der Markt- und Meinungsforschung,
4. Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
b) in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des
Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verblei- 5. Ingenieurbüros für technische Fachplanung,
ben, 6. Büros für Industrie-Design,
c) in jedem Jahr zu nicht mehr als 10 Prozent privat 7. Betriebe der technischen, physikalischen und che-
genutzt werden. mischen Untersuchung,
Nicht begünstigt sind geringwertige Wirtschaftsgüter 8. Betriebe der Werbung und
im Sinne des § 6 Abs. 2 des Einkommensteuer-
gesetzes, Luftfahrzeuge und Personenkraftwagen. 9. Betriebe des fotografischen Gewerbes.
Satz 1 gilt nur, soweit in den sensiblen Sektoren, die Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind die folgen-
in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, die den Betriebe:
Förderfähigkeit nicht eingeschränkt oder ausgeschlos-
1. Betriebe der Hotellerie,
sen ist. Für nach dem 31. Dezember 2006 begonnene
Erstinvestitionsvorhaben verringert sich der Bindungs- 2. Jugendherbergen und Hütten,
zeitraum auf drei Jahre, wenn die beweglichen Wirt- 3. Campingplätze und
schaftsgüter in einem begünstigten Betrieb verbleiben,
der zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und mitt- 4. Erholungs- und Ferienheime.
lere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kom- Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb
mission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Be-
Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren triebs in das verarbeitende Gewerbe oder in die pro-
Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36) im Zeitpunkt duktionsnahen Dienstleistungen oder in das Beherber-
des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens erfüllt. Für gungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als
den Anspruch auf Investitionszulage ist es unschädlich, ein Betrieb.
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(2) Begünstigte Investitionen sind auch die Anschaf- 2005 festsetzt, sowie eine Erhöhung des GA-Zu-
fung neuer Gebäude, Eigentumswohnungen, im Teil- schusses insoweit vorsieht, als eine Investitionszu-
eigentum stehender Räume und anderer Gebäudeteile, lage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird; in die-
die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind sen Fällen darf die für das Erstinvestitionsvorhaben
(Gebäude), bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung nach diesem Gesetz gewährte Investitionszulage
sowie die Herstellung neuer Gebäude, soweit die den Nettosubventionswert des zugesicherten Erhö-
Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben im Sinne hungsbetrags des GA-Zuschusses nicht überstei-
des Absatzes 3 gehören und mindestens fünf Jahre gen. Der Nettosubventionswert ist nach Anhang I
nach dem Abschluss des Investitionsvorhabens in der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit re-
einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes, in einem gionaler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu
Betrieb der produktionsnahen Dienstleistungen oder in ermitteln.
einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes im Sinne (2) Ein Erstinvestitionsvorhaben ist begonnen, wenn
des Absatzes 1 verwendet werden. Im Fall der Anschaf- mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition
fung kann Satz 1 nur angewendet werden, wenn begonnen worden ist. Außer in den Fällen des § 2 Abs. 3
kein anderer Anspruchsberechtigter für das Gebäude Nr. 5 ist der Grundstückserwerb nicht als Investitions-
Investitionszulage in Anspruch nimmt. Absatz 1 Satz 3, beginn anzusehen. Die Investition ist in dem Zeitpunkt
4 und 11 gilt entsprechend. begonnen, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder
(3) Erstinvestitionen sind die Anschaffung oder Her- seine Herstellung begonnen worden ist. Gebäude
stellung von Wirtschaftsgütern bei gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre
1. Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obli-
gatorischer Vertrag oder ein gleichstehender Rechtsakt
2. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, vorliegt. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden
3. Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden
in neue, zusätzliche Produkte, Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder die Auf-
4. grundlegende Änderung des Gesamtproduktions- nahme von Bauarbeiten. Investitionen sind in dem Zeit-
verfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder punkt abgeschlossen, in dem die Wirtschaftsgüter an-
geschafft oder hergestellt sind.
5. Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden
ist oder geschlossen worden wäre, wenn der Betrieb
§4
nicht übernommen worden wäre und wenn die Über-
nahme durch einen unabhängigen Investor erfolgt. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage der Investitionszulage ist die
§3 Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der
Investitionszeitraum im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr abgeschlossenen
begünstigten Investitionen, soweit sie die vor dem
(1) Investitionen sind begünstigt, wenn sie zu einem
1. Januar 2007 entstandenen Teilherstellungskosten
Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 ge-
oder den Teil der Anschaffungskosten, der auf die vor
hören, mit dem der Anspruchsberechtigte
dem 1. Januar 2007 erfolgten Teillieferungen entfällt,
1. in der Zeit vom 21. Juli 2006 bis zum 31. Dezember übersteigen. In die Bemessungsgrundlage können die
2006, im Wirtschaftsjahr oder Kalenderjahr geleisteten Anzah-
2. in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember lungen auf Anschaffungskosten und entstandenen Teil-
2009 herstellungskosten einbezogen werden. Das gilt für vor
dem 1. Januar 2007 geleistete Anzahlungen auf An-
begonnen hat und die begünstigte Investition nach
schaffungskosten nur insoweit, als sie den Teil der An-
dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010
schaffungskosten, der auf die vor dem 1. Januar 2007
abgeschlossen wird oder nach dem 31. Dezember
erfolgten Teillieferungen entfällt, übersteigen. In den
2009 abgeschlossen wird, soweit vor dem 1. Januar
Fällen der Sätze 2 und 3 dürfen im Wirtschaftsjahr oder
2010 Teilherstellungskosten entstanden oder im Fall
Kalenderjahr der Anschaffung oder Herstellung der
der Anschaffung Teillieferungen erfolgt sind. Für ein
Wirtschaftsgüter die Anschaffungs- oder Herstellungs-
Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsbe-
kosten bei der Bemessung der Investitionszulage nur
rechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt
berücksichtigt werden, soweit sie die Anzahlungen,
Satz 1 auch dann, wenn hierfür
Teilherstellungskosten oder die Anschaffungskosten
1. eine Genehmigungsentscheidung der Kommission für Teillieferungen übersteigen. § 7a Abs. 2 Satz 3 bis 5
vor Festsetzung der Investitionszulage erteilt wor- des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend. Die
den ist, in der auf die Möglichkeit der Förderung Beschränkungen der Bemessungsgrundlage in Satz 1
durch Investitionszulage aufgrund einer Nachfolge- und Satz 3 für vor dem 1. Januar 2007 entstandene
regelung ausdrücklich hingewiesen wurde, oder Teilherstellungskosten und Anschaffungskosten für vor
2. ein Förderbescheid der zuständigen Bewilligungsbe- dem 1. Januar 2007 erfolgte Teillieferungen gelten nur,
hörde für die Gewährung von Investitionszuschüs- soweit ein Anspruch auf Investitionszulage nach dem
sen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbes- Investitionszulagengesetz 2005 besteht.
serung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA) vor
dem 21. Juli 2006 erteilt worden ist, der den Ge- §5
samtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln Höhe der Investitionszulage
und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksich-
tigung einer erwarteten Investitionszulage aus einer (1) Die Investitionszulage beträgt vorbehaltlich Satz 2
Nachfolgeregelung zum Investitionszulagengesetz 1. 12,5 Prozent der Bemessungsgrundlage,
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2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich lichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 auf-
um Investitionen in Betriebsstätten im Randgebiet zunehmen.
nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt.
Bei Investitionen, die zu einem großen Investitionsvor- §8
haben gehören, auf das der multisektorale Regionalbei- Einzelnotifizierungspflichten,
hilferahmen für große Investitionsvorhaben vom Genehmigungsvorbehalte und
13. Februar 2002 (ABl. EG Nr. C 70 S. 8), geändert anzuwendende Rechtsvorschriften der
durch die Mitteilung der Kommission vom 1. November Kommission der Europäischen Gemeinschaften
2003 (ABl. EU Nr. C 263 S. 3), oder die Leitlinien (1) Auf Erstinvestitionsvorhaben, mit denen der
für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Anspruchsberechtigte nach dem 31. Dezember 2006
2007 – 2013 (ABl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) anzuwenden beginnt, findet die Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der
sind, ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als der je- Kommission vom 24. Oktober 2006 über die An-
weils beihilferechtlich geltende Regionalförderhöchst- wendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regio-
satz durch die Gewährung von Investitionszulagen nale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. EU
nicht überschritten wird. Nr. L 302 S. 29) Anwendung.
(2) Die Investitionszulage erhöht sich vorbehaltlich (2) Die Investitionszulage für Investitionen in sen-
Satz 2 für den Teil der Bemessungsgrundlage, der auf sible Sektoren (Anlage 2) ist erst nach Genehmigung
Investitionen im Sinne des § 2 Abs. 1 entfällt, wenn die durch die Kommission festzusetzen, wenn Einzelnoti-
beweglichen Wirtschaftsgüter während des Bindungs- fizierungspflichten in den von den Organen der Euro-
zeitraums in einem begünstigten Betrieb verbleiben, päischen Gemeinschaften über die sensiblen Sektoren
der im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvor- erlassenen Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
habens zusätzlich die Begriffsdefinition für kleine und
mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der (3) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu
Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt, auf einem großen Investitionsvorhaben gehören, das die
Anmeldungsvoraussetzungen des multisektoralen Re-
1. 25 Prozent der Bemessungsgrundlage, gionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben
2. 27,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es vom 16. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. C 107 S. 7),
sich um Investitionen in Betriebsstätten im Rand- zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission
gebiet nach der Anlage 3 zu diesem Gesetz handelt, an die Mitgliedstaaten vom 11. August 2001 (ABl. EG
3. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich Nr. C 226 S. 16), oder des multisektoralen Regionalbei-
um Investitionen im Rahmen eines großen Investi- hilferahmens für große Investitionsvorhaben vom
tionsvorhabens im Sinne der Leitlinien für staatliche 13. Februar 2002 erfüllt, ist erst festzusetzen, wenn
Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in die Kommission die höchstzulässige Beihilfeintensität
Betriebsstätten in dem Teil des Landes Berlin han- festgelegt hat.
delt, das zum Fördergebiet gehört. (4) Die Investitionszulage für Investitionen, die zu
einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das die An-
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
meldungsvoraussetzungen der Leitlinien für staatliche
Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 erfüllt,
§6
ist in den Fällen, in denen hiernach eine Einzelnotifizie-
Antrag auf Investitionszulage rung vorgeschrieben ist, erst nach Genehmigung durch
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des die Kommission festzusetzen.
Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zustän- (5) Bei einem Unternehmen, das einer Rückforde-
digen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesell- rungsanordnung aufgrund einer Entscheidung der
schaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so Kommission über die Rückzahlung einer Beihilfe nicht
ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für Folge geleistet hat, ist die Investitionszulage erst fest-
die einheitliche und gesonderte Feststellung der Ein- zusetzen, wenn der Rückforderungsbetrag zurückge-
künfte zuständig ist. zahlt worden ist.
(2) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stel- (6) Die Investitionszulage ist der Kommission zur
len und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu Genehmigung vorzulegen und erst nach deren Geneh-
unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, migung festzusetzen, wenn sie für ein Unternehmen
für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so ge- bestimmt ist, das
nau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer 1. kein kleines Unternehmen im Sinne der Empfehlung
Nachprüfung möglich ist. der Kommission vom 6. Mai 2003 ist,
§7 2. als Unternehmen in Schwierigkeiten Umstrukturie-
rungsbeihilfen im Sinne der „Leitlinien der Gemein-
Gesonderte Feststellung schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um-
Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erziel- strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“
ten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der a) vom 8. Juli 1999 (ABl. EG Nr. C 288 S. 2, 2000
Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Be- Nr. C 121 S. 29) oder
messungsgrundlage und der Prozentsatz der Investi-
tionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagever- b) vom 1. Oktober 2004 (ABl. EU Nr. C 244 S. 2)
mögen dieses Betriebs gehören, von dem für die ge- erhalten hat und
sonderte Feststellung zuständigen Finanzamt geson- 3. sich in der Umstrukturierungsphase befindet; diese
dert festzustellen. Die für die Feststellung erforder- beginnt mit der Genehmigung des Umstrukturie-
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rungsplans im Sinne der „Leitlinien der Gemein- tikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen
schaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Um- (ABl. EU Nr. L 379 S. 5) gezahlt, darf in Bezug auf die-
strukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ selben förderfähigen Ausgaben keine Investitionszulage
und endet mit der vollständigen Durchführung des gewährt werden, soweit hierdurch eine Überschreitung
Umstrukturierungsplans. des nach der Fördergebietskarte 2007 – 2013 zulässi-
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- gen Beihilfehöchstsatzes eintritt.
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung (4) In den Antrag nach § 6 Abs. 2 sind die Angaben
des Bundesrates weitere Einzelnotifizierungspflichten aufzunehmen, die für die Feststellung der Vorausset-
zu regeln, die sich aus den von den Organen der Euro- zungen der Absätze 1 bis 3 erforderlich sind.
päischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschrif-
ten ergeben. § 11
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
mächtigt, zur Durchführung der von den Organen der
Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufge-
Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvor-
hoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten
schriften die Liste der sensiblen Sektoren, in denen
geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach
die Kommission die Förderfähigkeit ganz oder teilweise
§ 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung
ausgeschlossen hat (Anlage 2), durch Rechtsverord-
der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1
nung mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen.
Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts
des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. Die
§9
Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs,
Festsetzung und Auszahlung in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert wor-
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirt- den ist.
schaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und inner-
halb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids § 12
aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körper- Ertragsteuerrechtliche
schaftsteuer auszuzahlen. Behandlung der Investitionszulage
§ 10 Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften
im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert
Zusammentreffen nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungs-
mit anderen Regionalbeihilfen kosten.
(1) Trifft bei demselben Erstinvestitionsvorhaben die
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu- § 13
sammen, sind die in der Kommissionsentscheidung Anwendung der Abgabenordnung
zur jeweils geltenden regionalen Fördergebietskarte ge-
nehmigten Förderhöchstintensitäten maßgeblich. Der Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften
Anspruch auf Investitionszulage bleibt hiervon unbe- der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163
rührt. Die Einhaltung der nach Satz 1 genehmigten Bei- entsprechend anzuwenden. In öffentlich-rechtlichen
hilfehöchstsätze ist durch die für die Gewährung der Streitigkeiten über die aufgrund dieses Gesetzes erge-
anderen Regionalbeihilfe jeweils zuständige Einrichtung henden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der
sicherzustellen; sie ist Voraussetzung dafür, dass die Finanzrechtsweg gegeben.
Investitionszulage mit anderen Regionalbeihilfen zu-
sammentreffen darf. § 14
(2) Trifft die Investitionszulage mit anderen Regional- Verfolgung von Straftaten
beihilfen zusammen, hat der Antragsteller entspre- Für die Verfolgung einer Straftat nach den §§ 263
chend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regiona- und 264 des Strafgesetzbuches, die sich auf die In-
ler Zielsetzung (ABl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) oder ent- vestitionszulage bezieht, sowie der Begünstigung einer
sprechend den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit re- Person, die eine solche Straftat begangen hat, gelten
gionaler Zielsetzung 2007 – 2013 einen beihilfefreien die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfol-
Eigenanteil in Höhe von mindestens 25 Prozent der gung von Steuerstraftaten entsprechend.
Kosten des Erstinvestitionsvorhabens zu erbringen.
Die Einhaltung dieser Auflage ist durch die für die Ge- § 15
währung der anderen Regionalbeihilfe jeweils zustän-
Bekanntmachungserlaubnis
dige Einrichtung sicherzustellen; sie ist Voraussetzung
dafür, dass die Investitionszulage mit anderen Regio- Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
nalbeihilfen zusammentreffen darf. tigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils gelten-
(3) Wurden für ein nach dem 31. Dezember 2006 be- den Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen.
gonnenes Erstinvestitionsvorhaben Fördermittel nach
der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission § 16
vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Ar- (Inkrafttreten)
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Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)
Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007 – 2013 zum
D-Fördergebiet gehören:
Verkehrszellen:
Bezirk Mitte (01) 007 1; 011 1; 011 2
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02) 114 1
Bezirk Pankow (03) 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1;
161 3; 164 1
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2;
048 1
Bezirk Spandau (05) 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2;
032 3; 032 4; 037 2; 038 1; 038 2;
039 1
Bezirk Steglitz-Zehlendorf (06) 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3;
062 1; 063 4; 064 3
Bezirk Tempelhof-Schöneberg (07) 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2
Bezirk Neukölln (08) 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2;
083 3
Bezirk Treptow-Köpenick (09) 120 2; 124 1; 132 1; 138 1
Bezirk Marzahn-Hellersdorf (10) 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3;
188 1; 193 1; 194 1; 194 2
Bezirk Lichtenberg (11) 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1;
175 1
Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2;
092 1; 092 2; 093 1; 093 2; 095 1
Anlage 2
(zu § 2 Abs. 1 Satz 3)
Sensible Sektoren sind:
1. Stahlindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar 2002
in Verbindung mit Anhang B sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in Verbindung mit Anhang I),
2. Schiffbau (Mitteilung der Kommission „Rahmenbestimmungen für Beihilfen
an den Schiffbau“ (ABl. EU 2003 Nr. C 317 S. 11, 2004 Nr. C 104 S. 71)),
3. Kraftfahrzeug-Industrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Feb-
ruar 2002 in Verbindung mit Anhang C),
4. Kunstfaserindustrie (Multisektoraler Regionalbeihilferahmen vom 13. Februar
2002 in Verbindung mit Anhang D sowie Leitlinien für staatliche Beihilfen mit
regionaler Zielsetzung 2007 – 2013 in Verbindung mit Anhang II),
5. Landwirtschaftssektor (Mitteilung der Kommission „Gemeinschaftsrahmen
für staatliche Beihilfen im Agrarsektor“ (ABl. EG 2000 Nr. C 28 S. 2, Nr. C 232
S. 17)),
6. Fischerei- und Aquakultursektor (Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatli-
chen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EG 2001 Nr. C 19
S. 7)) und
7. Verkehrssektor (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970
über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG
Nr. L 130 S. 1) in der am 1. Januar 2006 geltenden Fassung sowie Mitteilung
der Kommission „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im See-
verkehr“ (ABl. EU 2004 Nr. C 13 S. 3) und Anwendung der Artikel 92 und 93
des EG-Vertrages sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche
Beihilfen im Luftverkehr (ABl. EG Nr. C 350 S. 5) vom 10. Dezember 1994).
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Randgebiet sind nach dem Gebietsstand vom 1. Januar 2004 die folgenden
Landkreise und kreisfreien Städte:
im Land Mecklenburg-Vorpommern:
Landkreis Ostvorpommern, Landkreis Uecker-Randow, kreisfreie Stadt Greifs-
wald, Landkreis Rügen, Landkreis Nordvorpommern, kreisfreie Stadt Stralsund,
im Land Brandenburg:
Landkreis Uckermark, Landkreis Spree-Neiße, kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder),
kreisfreie Stadt Cottbus, Landkreis Barnim, Landkreis Märkisch-Oderland,
Landkreis Oder-Spree,
im Freistaat Sachsen:
kreisfreie Stadt Görlitz, Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Land-
kreis Löbau-Zittau, Landkreis Kamenz, Landkreis Bautzen, kreisfreie Stadt Hoy-
erswerda, Landkreis Vogtlandkreis, kreisfreie Stadt Plauen, Landkreis Aue-
Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis, Land-
kreis Freiberg, Landkreis Weißeritzkreis, Landkreis Sächsische Schweiz, Land-
kreis Zwickauer Land, kreisfreie Stadt Zwickau, Landkreis Stollberg, kreisfreie
Stadt Chemnitz, Landkreis Mittweida, Landkreis Meißen, kreisfreie Stadt Dres-
den,
im Freistaat Thüringen:
Landkreis Saale-Orla-Kreis, Landkreis Greiz.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 289
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über Emissionserklärungen
Vom 5. März 2007
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung zur Änderung von Vorschriften über
Emissionserklärungen und Emissionsberichte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3392, 2007 I S. 195) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über
Emissionserklärungen und Emissionsberichte unter ihrer neuen Überschrift in
der seit dem 29. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt:
1. die am 6. Mai 2004 in Kraft getretene Verordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I
S. 694),
2. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs ge-
nannten Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 27 Abs. 4 und des § 48a Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830),
zu 2. des § 27 Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830).
Bonn, den 5. März 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Elfte Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV)
§1 Nummer 5.2.7 (z. B. Arsen und seine Verbindungen
Anwendungsbereich außer Arsenwasserstoff, Cadmium und seine Verbin-
dungen, Nickel und bestimmte Nickelverbindungen)
Diese Verordnung gilt für genehmigungsbedürftige der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Anlagen mit Ausnahme der Anlagen, die in den folgen- (TA Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511), andere
den Nummern des Anhangs der Verordnung über ge- sehr giftige Stoffe1), soweit deren jeweilige Emissio-
nehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Be- nen je Anlage 0,01 Kilogramm je Stunde oder 0,25
kanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die Kilogramm im Erklärungszeitraum übersteigen, poly-
zuletzt durch die Verordnung vom 20. Juni 2005 (BGBl. I chlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane (An-
S. 1687) geändert worden ist, genannt sind: 1.6; 1.8; gabe in Toxizitätsäquivalenten nach Anhang I der
2.1; 2.14; 3.11; 3.13; 3.15; 3.16; 3.19; 3.22; 3.24; 3.25; Verordnung über die Verbrennung und die Mitver-
4.5; 4.9; 6.2 (Spalte 2); 7.1 (Spalte 1 Buchstaben a und brennung von Abfällen in der Fassung der Bekannt-
d bis zu 40 000 Plätzen, Buchstaben e, f, i und j, die machung vom 14. August 2003, BGBl. I S. 1633) und
Regelung über gemischte Bestände nach dem Buch- Stoffe mit vergleichbarer toxischer Wirkung, die je-
staben j und Spalte 2); 7.2; 7.3 (Spalte 2); 7.4; 7.5 weils unabhängig von der Größe ihrer Massen-
(Spalte 2); 7.6; 7.7; 7.10; 7.11; 7.13; 7.14 (Spalte 2); ströme anzugeben sind,
7.17 (Spalte 2); 7.18; 7.19; 7.20 (Spalte 2); 7.22 (Spal-
te 2); 7.23 (Spalte 2); 7.25; 7.26; 7.27 (Spalte 2); 7.28 2. Schwefelhexafluorid, Nickelverbindungen außer
(Spalte 2); 7.29 (Spalte 2); 7.30 (Spalte 2); 7.31 (Spal- krebserzeugenden Verbindungen und Polyzyklische
te 2); 7.32; 7.33; 8.4; 8.5; 8.6; 8.9; 8.10; 8.11; 8.12; 8.13, Aromatische Kohlenwasserstoffe außer Stoffe nach
8.14; 8.15; alle Anlagen der Hauptnummer 9 außer 9.2 Nummer 1, soweit deren jeweilige Emission je An-
und 9.11; 10.1; 10.2; 10.3; 10.4; 10.5; 10.15 (Spalte 2); lage den Wert von 50 Kilogramm im Erklärungszeit-
10.16; 10.17; 10.18; 10.25. Gehören zu den von dieser raum übersteigt, Trichlorbenzol, Hexachlorbenzol
Verordnung ausgenommenen Anlagen Teile oder Ne- und Hexachlorcyclohexan, soweit deren jeweilige
beneinrichtungen, die für sich gesehen unter den An- Emission je Anlage den Wert von 10 Kilogramm im
wendungsbereich dieser Verordnung fallen, so ist eine Erklärungszeitraum übersteigt, und
Emissionserklärung nach § 3 nur für diese Teile oder
Nebeneinrichtungen abzugeben. 3. weitere Stoffe, soweit deren jeweilige Emission je
Anlage den Wert von 100 Kilogramm im Erklärungs-
§2 zeitraum übersteigt, wobei anstelle der Emissionen
von Einzelstoffen die Angabe auch als Summenpa-
Begriffsbestimmungen
rameter von Gesamtkohlenstoff, Staub, Stickstoff-
Im Sinne dieser Verordnung sind: oxid als Stickstoffdioxid und Schwefeloxid als
1. Emissionen Schwefeldioxid erfolgen kann.
die von Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen Sind für den Erklärungszeitraum keine Emissionen an-
einschließlich der klimarelevanten Stoffe, zugeben, können die Angaben unter „Emissionsverur-
2. Emissionsfaktor sachender Vorgang“ und „Emissionen“ des Anhangs
entfallen.
das Verhältnis der Masse der Emissionen zu der
Masse der erzeugten oder verarbeiteten Stoffe, der (2) Die zuständige oberste Landesbehörde oder die
eingesetzten Brenn- oder Rohstoffe oder der Menge nach Landesrecht bestimmte Behörde kann bis sechs
der eingesetzten oder umgewandelten Energien, Monate vor Ablauf eines Erklärungszeitraumes für be-
3. Energie- und Massenbilanzen stimmte Anlagen Vereinfachungen der Emissionserklä-
rung festlegen. Die zuständige Behörde kann auf An-
die Gegenüberstellungen der eingesetzten Energien
trag des Betreibers einer Anlage bis vier Monate vor
und der Brenn- und Arbeitsstoffe mit den umgewan-
Ablauf eines Erklärungszeitraumes festlegen, welche
delten Energien, den erzeugten Stoffen, den entste-
der nach Anhang geforderten Angaben entfallen kön-
henden Abfällen sowie den Emissionen,
nen.
4. Abgase
die Trägergase mit festen, flüssigen oder gasförmi- (3) Die Emissionserklärung ist in der Regel in elek-
gen Emissionen. tronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde
abzugeben. Das Format der elektronischen Form wird
§3 von der zuständigen Behörde bis sechs Monate vor
Ende des Erklärungszeitraumes festgelegt. Die zustän-
Inhalt, Umfang und Form dige Behörde kann auf Antrag des Betreibers in be-
der Emissionserklärung gründeten Fällen oder von Amts wegen abweichende
(1) Der Betreiber einer Anlage hat eine Emissionser- Regelungen von den Festlegungen nach Satz 1 oder 2
klärung abzugeben, die inhaltlich dem Anhang ent- erteilen.
spricht. Emissionen sind anzugeben für
1
) Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einstufungen der Gefahr-
1. Stoffe nach Nummer 5.2.2 Klasse I (z. B. Quecksil- stoffverordnung in der Fassung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I
ber), Nummer 5.2.4 Klasse I (z. B. Arsenwasserstoff), S. 3758, 3759).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 291
§4 2. Berechnungen (C) auf der Basis von begründeten
Erklärungszeitraum, Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfakto-
Zeitpunkt der Erklärung, Erklärungspflichtiger ren, Energie- und Massenbilanzen oder Analysener-
gebnissen,
(1) Der erste Erklärungszeitraum für die Emissions-
erklärung ist das Kalenderjahr 2008. Anschließend ist 3. Schätzungen (E) auf der Basis von Massenbilanzen,
für jedes vierte Kalenderjahr eine Emissionserklärung Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungs-
abzugeben. daten von gleichartigen Anlagen, sofern Leistung
(2) Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des oder Kapazität sowie Betriebsbedingungen ver-
dem jeweiligen Erklärungszeitraum folgenden Jahres gleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Ba-
abzugeben. Die zuständige Behörde kann auf Antrag sis vergleichbarer Grundlagen. Messungen, Berech-
des Betreibers im Einzelfall die Frist bis zum 30. Juni nungen und Schätzungen sind als gleichberechtigt
verlängern. Der Verlängerungsantrag für eine Emissi- anzusehen.
onserklärung muss spätestens bis zum 30. April des (2) In der Emissionserklärung ist anzugeben, nach
dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres gestellt wer- welchen Verfahren die Emissionen ermittelt worden
den. sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die
(3) Zur Abgabe einer Emissionserklärung ist ver- Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens anzugeben. Die
pflichtet, wer die Anlage im Erklärungszeitraum betrie- Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe
ben hat. Wird die Anlage während des Erklärungszeit- der Erklärung aufzubewahren.
raumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise
nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die §6
Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben
worden ist. Ausnahmen
Die zuständige Behörde kann auf Antrag den Betrei-
§5 ber von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklä-
Ermittlung der Emissionen rung befreien, soweit im Einzelfall von der Anlage nur
in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen
(1) Emissionen sind wie folgt zu ermitteln:
können.
1. Messungen (M) als fortlaufend aufgezeichnete Mes-
sungen oder repräsentative Einzelmessungen, ins-
§7
besondere aufgrund von Anordnungen nach § 26
oder § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Anhang
Emissionserklärung
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionserklärung Als Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr anzugeben.
– Erklärungszeitraum
– Ansprechpartner/-in der Emissionserklärung
– Name
– Telefon/Fax/Email-Adresse
– Ort, Datum
Betreiber1)
– Name
– Anschrift
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
Werk/Betrieb1)
– Identifikationsnummer des Werks/Betriebs
– Name
– Standort
– Postleitzahl
– Ort, Ortsteil
– Straße/Nummer
– Email-Adresse für den elektronischen Postverkehr
– Nummer der Systematik des Wirtschaftszweigs
(NACE-Code)
Quellen Die Übertrittstellen der von Anlagen beziehungsweise
– Beschreibung den Anlagen ausgehenden Emissionen in die Atmo-
sphäre (Quellen) sind eindeutig zu nummerieren. Unzu-
– Nummer lässig ist sowohl die Mehrfachverwendung einer Quellen-
– Bezeichnung nummer als auch die Mehrfachnummerierung ein und
derselben Quelle.
– Lage
– Rechtswert der Quelle [m] Die Lage der Quellen ist durch den Rechts- und Hoch-
– Hochwert der Quelle [m] wert des Mittelpunktes nach den in den Ländern verwen-
deten amtlichen Koordinaten anzugeben.
– Maße
– Fläche [m2]
– Geometrische Höhe [m]
Anlagen1) Aus der Bezeichnung muss Art und Zweck der Anlage
– Nummer eindeutig erkennbar sein.
– Bezeichnung Unter Auslastung ist der prozentuale Anteil der tatsäch-
– Nummer/Spalte des Anhangs zur 4. BImSchV lichen Leistung an der installierten Leistung bezogen auf
den Erklärungszeitraum anzugeben.
– Installierte Leistung/Kapazität
– Maßzahl
– Einheit
– Bezug
Emissionsrelevante gehandhabte Stoffe Anzugeben sind nur die Stoffe (z. B. Steinkohle, Erdgas),
– Nummer der Anlage aus denen unmittelbar auf die von den Anlagen ausge-
henden Emissionen geschlossen werden kann oder die
– Bezeichnung für die Aufstellung einer Massenbilanz erforderlich sind.
– Verwendungsart Die Verwendungsart der gehandhabten Stoffe (z. B. ver-
brannter Brennstoff, Einsatzstoff, Produkt) ist anzugeben.
– Heizwert (unterer) [kJ/kg]
– Massenstrom [t/a] Der Heizwert ist für solche Stoffe anzugeben, die ver-
brannt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 293
Inhalt der Emissionserklärung Erläuterung
Emissionsverursachender Vorgang Ein emissionsverursachender Vorgang setzt Emissionen
– Nummer der Anlage im Erklärungszeitraum über eine der unter Position Quel-
len genannten Quellen frei. Die Freisetzung der Emissio-
– Nummer der Quelle nen ist für eine Quelle in mehrere Vorgänge (z. B.
– Nummer Normal-, An- und Abfahrtbetrieb, Betriebsstörungen) auf-
zuteilen, sofern bei diesen Vorgängen deutlich unter-
– Art schiedliche Emissions- oder Austrittsbedingungen auf-
– Bezeichnung grund verschiedener Verfahrensabschnitte und Prozess-
– Gesamtdauer [h/a] abläufe auftreten.
– Abgas Innerhalb einer Anlage sind die emissionsverursachen-
– Reinigungsart den Vorgänge fortlaufend zu nummerieren und zu benen-
nen (z. B. Verfeuern von Heizöl EL, Schmelzen von Stahl).
– Volumenstrom [m3/h]
– Feuchte [Vol-%] Die Angabe des Volumenstroms ist auf den trockenen
– Temperatur [°C] Normalzustand (273,15 K; 1.013 hPa) zu beziehen.
Emissionen Emissionen in die Luft sind von jeder erklärungspflichti-
– Nummer der Anlage gen Anlage gemäß § 3 Abs. 1 als Einzelstoff und nur in
einzelnen Fällen wie z. B. NMVOC als Summenparameter
– Nummer der Quelle anzugeben. Sie sind dabei gemäß § 5 in Messungen,
– Nummer des emissionsverursachenden Vorganges Rechnungen und Schätzungen zu unterteilen.
– Emittierter Stoff Die zuständige Behörde kann auf die Angabe der Emis-
– Bezeichnung sionen verzichten, wenn die Emissionen mittels Emissi-
– Aggregatzustand onsfaktoren – z. B. durch softwaregestützte Rechenpro-
gramme – berechnet werden.
– Emissionmassenstrom [kg/h]
– Jahresfracht [kg/a]
– Ermittlungsart der Jahresfracht
– M: gemessen, C: berechnet, E: geschätzt
1
) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Anlaufbedingungsverordnung*)
Vom 6. März 2007
Auf Grund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch
Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156,
340) geändert worden ist, und des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Abs. 1
Satz 1 im einleitenden Satzteil durch Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zu-
letzt geändert durch Artikel 515 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabenge-
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 in Ver-
bindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
Nord und Nordwest übertragen.“
2. In Nummer 4 der Anlage werden
a) die Wörter „Der Betreiber oder der Schiffsführer“ durch die Wörter „Der
Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsführer“,
b) das Wort „hat“ durch das Wort „haben“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. März 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/106/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/21/EG des Rates zur Durch-
setzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die
Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in
Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (ABl. EG 2002 Nr. L 19 S. 17).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 295
Verordnung
zur Durchführung der EG-Milchabgabenregelung
(Milchabgabenverordnung – MilchAbgV)
Vom 7. März 2007
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2 Betriebsübertragung § 22
Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 13 Abs. 1 Gesellschafterstellung § 23
Satz 1 und 2 und des § 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Beschränkungen zur Abgrenzung der Übertragungsbe- § 24
Abs. 4 Satz 1, sowie der §§ 16 und 31 Abs. 2 Satz 1 reiche
Nr. 1 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Ausscheiden eines Gesellschafters; Auflösung einer Ge- § 25
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der sellschaft
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 Insolvenz § 26
(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 Verfahren der Übertragungsbescheinigung § 27
des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) ge- Inhalt der Übertragungsbescheinigung § 28
ändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Spätere Antragstellung § 29
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Zeitweilige Übertragung im Falle verendeter oder getöte- § 30
ter Milchkühe
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Abschnitt 3
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun- Kürzung, Einziehung,
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Umwandlung und Saldierung
Technologie:
Kürzung von Referenzmengen und Referenzfettgehalten § 31
Inhaltsübersicht Einziehung nicht genutzter Referenzmengen § 32
Umwandlung von Referenzmengen § 33
Abschnitt 1
Saldierung nicht genutzter Referenzmengen § 34
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich § 1
Abschnitt 4
Zuständigkeiten § 2
Betriebssitz § 3 Durchführung und Kontrolle
Unschädliche Beseitigung § 4
Neuberechnung von Referenzmengen und Referenzfett- § 35
Bundes- und Landesreserven § 5 gehalten
Einziehung und Zuteilung § 6 Beförderungsdokumente § 36
Abgabe § 7 Zulassung der Käufer § 37
Käuferwechsel § 38
Abschnitt 2
Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen § 39
Übertragungen Mitteilungen der Käufer § 40
Unterabschnitt 1 Mehrere Käufer § 41
Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen § 42
Allgemeine Regelungen
Äquivalenzmengen für Käse § 43
Grundsätze § 8
Aufzeichnungen bei Direktverkäufen § 44
Pflicht zur Weiterübertragung § 9
Mitwirkungspflichten § 45
Umgehungen § 10
Mitteilungen der Länder § 46
Unterabschnitt 2
Abschnitt 5
Übertragungsstellenverfahren
für Anlieferungs-Referenzmengen Übergangs- und Schlussvorschriften
Grundsätze § 11
Ordnungswidrigkeit § 47
Angebote § 12
Behandlung laufender Pachtverträge § 48
Nachfragegebote § 13
Übernahmerecht des Pächters § 49
Einreichung und Bestätigung der Gebote § 14
Übertragung übernommener Referenzmengen § 50
Übertragungsbereiche § 15
Ausnahmen § 51
Übertragungsstellen § 16
Übertragungsbescheinigungen bei Beendigung von § 52
Gleichgewichtspreis § 17 Pachtverträgen
Festlegung der Übertragungen § 18
Zuteilung von Referenzmengen in den Zwölfmonatszeit- § 53
Durchführung der Übertragungen § 19 räumen 2006/07 bis 2008/09
Aufzeichnungen § 20 Neuberechnung auf Grund einer Erhöhung nach § 53 § 54
Erhöhung von zeitweilig übertragenen Referenzmengen § 55
Unterabschnitt 3 Übergangsregelungen § 56
Besondere Übertragungen Aufhebung von Vorschriften § 57
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten § 21 Inkrafttreten § 58
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Abschnitt 1 §5
Allgemeine Vorschriften Bundes- und Landesreserven
(1) Die in der EG-Milchabgabenregelung vorgese-
§1 hene nationale Reserve teilt sich in eine Bundesreserve
für Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen
Anwendungsbereich sowie in Landesreserven für Anlieferungs-Referenz-
Diese Verordnung dient der Durchführung der mengen auf.
Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro- (2) Die Bundesreserve wird vom Bundesministerium
päischen Gemeinschaften über die Erhebung einer Ab- der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
gabe im Milchsektor (EG-Milchabgabenregelung). terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz (Bundesministerium) und die Landesreserven
§2 werden von den jeweils zuständigen Stellen der Länder
(Landesstellen) verwaltet.
Zuständigkeiten
(1) Soweit diese Verordnung nichts anderes be- §6
stimmt, sind für die Durchführung dieser Verordnung Einziehung und Zuteilung
und der EG-Milchabgabenregelung die Bundesfinanz-
(1) Ist in der EG-Milchabgabenregelung oder in die-
verwaltung und in deren Auftrag die Abnehmer von
ser Verordnung die Einziehung einer Referenzmenge
Milch im Sinne der EG-Milchabgabenregelung (Käufer),
vorgesehen, wird die betreffende Referenzmenge im
soweit sie im Rahmen der Durchführung dieser Verord-
Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge in die jeweilige
nung und der EG-Milchabgabenregelung Aufgaben zu
Landesreserve und im Falle einer Direktverkaufs-Refe-
erfüllen haben, zuständig.
renzmenge in die Bundesreserve eingezogen, soweit in
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes be- dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
stimmt, richtet sich die örtliche Zuständigkeit der für (2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen aus einer
Erzeuger im Sinne der EG-Milchabgabenregelung Landesreserve nicht auf Grund besonderer Zuteilungs-
(Milcherzeuger) zuständigen Stellen nach dem Be- bestimmungen der EG-Milchabgabenregelung oder
triebssitz des Milcherzeugers. Ist der Inhaber einer Re- dieser Verordnung zuzuteilen sind, stehen sie dem je-
ferenzmenge kein Milcherzeuger, ist der Betriebssitz weiligen Land für eine Zuteilung im Rahmen der EG-
oder vormalige Betriebssitz, von dem aus die Referenz- Milchabgabenregelung und dieser Verordnung zur Ver-
menge zuletzt genutzt werden konnte, maßgeblich. fügung. Die nach Satz 1 Halbsatz 2 zur Verfügung ste-
henden Anlieferungs-Referenzmengen sind zum linea-
§3 ren Ausgleich von in dem jeweiligen Land nach Anwen-
dung des Kürzungssatzes bestehenden Nachfrage-
Betriebssitz
überhängen im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 zu ver-
(1) Als Betriebssitz im Sinne dieser Verordnung gilt wenden, soweit das Land keine anderweitige Zuteilung
für die in § 2 Abs. 2 genannten Personen der Ort, an nach Maßgabe des Satzes 1 Halbsatz 2 vornimmt.
dem die Milchkühe gehalten werden und die sächlichen (3) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be-
Produktionsmittel vorhanden sind (Produktionsstätte). stimmt ist, obliegt die Zuteilung und Einziehung von
Hat ein Milcherzeuger mehr als eine Produktionsstätte, Anlieferungs-Referenzmengen sowie die Einziehung
ist der Betriebssitz der Ort, an dem sich der betriebliche von Direktverkaufs-Referenzmengen den zuständigen
Schwerpunkt der Milcherzeugung befindet. Landesstellen und die Zuteilung von Direktverkaufs-Re-
(2) Wird der Betriebssitz in einen anderen Übertra- ferenzmengen den Hauptzollämtern. Eine eingezogene
gungsbereich im Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist Direktverkaufs-Referenzmenge überweist das Land der
die Verlagerung unter Angabe des neuen Betriebssitzes Bundesreserve.
innerhalb von einem Monat nach der Verlagerung der-
jenigen Landesstelle, die in Bezug auf den vormaligen §7
Betriebssitz für besondere Übertragungen (§§ 21 bis 30) Abgabe
zuständig war, anzuzeigen.
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung und un-
ter Berücksichtigung der Vorschriften dieser Verord-
§4 nung eine Abgabe im Sinne der EG-Milchabgabenrege-
Unschädliche Beseitigung lung (Abgabe) zu erheben ist, wird die Abgabe
Soweit Milchmengen einen Betrieb zum Zweck der 1. im Falle von Lieferungen im Sinne der EG-Milchab-
unschädlichen Beseitigung verlassen haben und die gabenregelung (Anlieferungen) von jedem Milcher-
Beseitigung auf Grund gesundheitlicher Maßnahmen, zeuger für die Milchmengen erhoben, die er an Käu-
die von der für derartige Maßnahmen zuständigen fer geliefert hat und seine Anlieferungs-Referenz-
Stelle angeordnet worden sind, vorzunehmen war, hat menge unter Berücksichtigung des zugehörigen Re-
der Milcherzeuger, der diese Milchmengen erzeugt hat, ferenzfettgehaltes überschreiten, und
die Beseitigung unter Angabe der beseitigten Milch- 2. im Falle von Direktverkäufen im Sinne der EG-Milch-
mengen dem für ihn zuständigen Hauptzollamt unver- abgabenregelung von jedem Milcherzeuger für die
züglich anzuzeigen. Der Anzeige sind eine Durchschrift Milch- und Milcherzeugnismengen erhoben, die er
der amtlichen Anordnung und ein Nachweis, dass die direkt verkauft hat und seine Direktverkaufs-Refe-
Beseitigung vorgenommen wurde, beizufügen. renzmenge überschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 297
Abschnitt 2 §9
Pflicht zur Weiterübertragung
Übertragungen
(1) Soweit der Übernehmer in den in § 8 Abs. 2
Satz 2 genannten Fällen kein Milcherzeuger ist, hat er
Unterabschnitt 1
die Referenzmenge bis zum Ablauf des zweiten Über-
Allgemeine Regelungen tragungsstellentermins im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1,
der auf die Bekanntgabe der Übertragungsbescheini-
§8 gung folgt, (Übertragungsfrist) auf einen Milcherzeuger
nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen
Grundsätze Möglichkeiten zu übertragen. Ist zum Zeitpunkt der Be-
kanntgabe der Übertragungsbescheinigung die Ein-
(1) Referenzmengen können nur im Rahmen und
reichfrist nach § 14 Abs. 1 für den nächsten Übertra-
nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen
gungsstellentermin bereits abgelaufen, bleibt dieser
Möglichkeiten übertragen werden. Soweit in dieser Ver-
Übertragungsstellentermin bei der Bestimmung der
ordnung nichts anderes bestimmt ist, hat eine Übertra-
Übertragungsfrist unberücksichtigt.
gung flächen- und betriebsungebunden, dauerhaft so-
wie schriftlich zu erfolgen. (2) Die Übertragung einer Anlieferungs-Referenz-
menge im Rahmen des Übertragungsstellenverfahrens
(2) Übernehmer einer Referenzmenge kann nur ein ist nur zulässig, wenn die Referenzmenge zum ersten
Milcherzeuger sein. Satz 1 gilt nicht im Falle Übertragungsstellentermin im Sinne des Absatzes 1
1. einer Erbfolge im Sinne des § 21 Abs. 1, angeboten wird.
(3) Erfolgt keine Übertragung innerhalb der Übertra-
2. einer Übertragung nach § 21 Abs. 2 zwischen
gungsfrist, ist die Referenzmenge einzuziehen. Im Falle
a) Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern einer besonderen Härte kann die Übertragungsfrist von
oder der für die Einziehung zuständigen Landesstelle um
höchstens zwei Übertragungsstellentermine verlängert
b) Verwandten in gerader Linie, wenn der Ehegatte werden.
oder eingetragene Lebenspartner des überneh-
menden Verwandten Milcherzeuger ist, (4) Wird die Übernahme der Referenzmenge von
dem Übertragenden oder einem Dritten angefochten,
3. der Beendigung eines vor dem 1. April 2000 abge- tritt an die Stelle der Bekanntgabe im Sinne des Absat-
schlossenen Pachtvertrages im Sinne des § 48 zes 1 der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Übernah-
Abs. 1 und me.
4. der Beendigung einer nach dem 31. März 2000 vor-
§ 10
genommenen zeitweiligen Übertragung.
Umgehungen
(3) Soweit eine zeitweilige Übertragung zulässig ist
(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für
und diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ist für
die Übertragung von Referenzmengen unerheblich.
die Dauer der zeitweiligen Übertragung die Übertra-
Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Scheinhand-
gung auf einen Dritten unzulässig.
lung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist der ver-
(4) Wurde in einem Zwölfmonatszeitraum durch den deckte Sachverhalt für die Übertragung der jeweiligen
Übertragenden bereits Milch vermarktet, ist für diesen Referenzmengen maßgebend.
Zwölfmonatszeitraum die Übertragung einer Referenz- (2) Durch Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmög-
menge nur in dem Umfang zulässig, in dem zum Zeit- lichkeiten können die in dieser Verordnung vorgesehe-
punkt der Übertragung noch keine Vermarktung erfolgt nen Übertragungsmöglichkeiten nicht umgangen wer-
ist. Im Falle der Rückübertragung einer Referenzmenge den. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn je-
ist Satz 1 entsprechend anwendbar. Ist vereinbart wor- mand eine den gegebenen Tatsachen und Verhältnis-
den oder gesetzlich vorgesehen, dass eine Referenz- sen unangemessene Gestaltungsmöglichkeit benutzt,
menge entgegen Satz 1 oder 2 bereits in dem Zwölf- um die Voraussetzungen für die Übertragung von Refe-
monatszeitraum der Vermarktung übertragen wird, gilt renzmengen zu schaffen.
die nach Satz 1 oder 2 verbleibende Referenzmenge ab
dem 1. April des auf die Übertragung folgenden Zwölf- Unterabschnitt 2
monatszeitraums als übertragen.
Übertragungsstellenverfahren
(5) Im Falle einer vereinbarten oder gesetzlich vorge- für Anlieferungs-Referenzmengen
sehenen Rückübertragung einer Referenzmenge kann
schriftlich vereinbart werden, dass eine zum Zeitpunkt § 11
der Rückübertragung noch nicht für die Vermarktung Grundsätze
von Milch genutzte Referenzmenge ganz oder teilweise
(1) Von Übertragungsstellen wird zum 1. April, 1. Juli
bis zum Ende des Zwölfmonatszeitraums der Rück-
und 2. November jedes Kalenderjahres (Übertragungs-
übertragung beim Rückübertragenden verbleibt.
stellentermin) ein amtliches Übertragungsverfahren
(6) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes be- (Übertragungsstellenverfahren) durchgeführt, mittels
stimmt ist, bedarf jede Übertragung einer amtlichen Be- dessen Anbieter Anlieferungs-Referenzmengen über-
scheinigung (Übertragungsbescheinigung), ohne die tragen und Nachfrager Anlieferungs-Referenzmengen
der Übernehmer einer Referenzmenge das Innehaben übernehmen. Die Summe der übertragenen und die
der Referenzmenge nicht geltend machen kann. Summe der übernommenen Anlieferungs-Referenz-
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
mengen müssen sich zu jedem Übertragungsstellenter- der Anspruch eines Dritten auf Rückgewähr oder
min ausgleichen. Übernahme der Referenzmenge und die Voraus-
(2) Die Übertragung und die Übernahme der Refe- setzung des Absatzes 6 zu prüfen sind.
renzmengen erfolgen gegen ein einheitliches Entgelt je (3) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 1 ist frühestens
Kilogramm Referenzmenge. Das Entgelt wird in Form zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-
eines Gleichgewichtspreises ermittelt. Grundlage des trag des Anbieters von dem für ihn zuständigen Käufer
Gleichgewichtspreises bilden sämtliche zulässigen An- auszustellen. Für den Übertragungsstellentermin 1. April
gebote und Nachfragegebote (Gebote), die für den je- ist in dem Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch
weiligen Übertragungsstellentermin bei den zuständi- nicht erfolgten Belieferung erforderlich. Anlieferungen
gen Übertragungsstellen des jeweiligen Übertragungs- des Anbieters, die ab der Ausstellung des Nachweises
bereichs eingegangen sind. bis zum auf die Ausstellung folgenden Übertragungs-
(3) Die von der jeweiligen Übertragungsstelle an An- stellentermin vorgenommen werden, sind auf die von
bieter ausgegebenen und von Nachfragern eingenom- dem Nachweis erfasste Referenzmenge nur anrechen-
menen Entgelte müssen sich für jeden Übertragungs- bar, soweit die Referenzmenge nicht übertragen wird.
stellentermin ausgleichen. Soweit für die Durchführung (4) Der Nachweis nach Absatz 2 Nr. 2 ist frühestens
des Übertragungsstellenverfahrens Gebühren erhoben zwei Monate vor dem Ende der Angebotsfrist auf An-
werden, bilden diese keinen Bestandteil des jeweiligen trag des Anbieters von der für ihn bezüglich besonderer
Entgelts. Übertragungen zuständigen Landesstelle auszustellen.
(4) Jeder Anbieter und Nachfrager (Bieter) darf pro (5) Soweit für den Anbieter kein Käufer zuständig ist,
Übertragungsstellentermin nur ein Gebot abgeben, an tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten Käufers
das er ab dem Eingang bei der Übertragungsstelle ge- derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge zuletzt
bunden ist. beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem Nachweis
(5) Übertragen und übernommen werden Referenz- nach Absatz 2 Nr. 1 zu bestätigen, dass ein Übergang
mengen zu einem Standardfettgehalt von 4 vom Hun- der Referenzmenge auf den Anbieter bei dem vorheri-
dert (Standardfettgehalt). Angebotene Referenzmengen gen Inhaber der Referenzmenge im Wege einer Neube-
werden auf den Standardfettgehalt umgerechnet. rechnung nach § 35 berücksichtigt worden ist.
(6) Anbieter kann abgesehen von Fällen besonderer
§ 12 Härte nicht sein, wer im laufenden oder im vorangegan-
Angebote genen Kalenderjahr Referenzmengen im Rahmen eines
Übertragungsstellenverfahrens erworben hat. Die Aner-
(1) Angebote müssen folgende Angaben enthalten: kennung als Härtefall ist im Rahmen des Absatzes 4
1. Höhe und Referenzfettgehalt der angebotenen Refe- unter Beifügung entsprechender Nachweise zu bean-
renzmenge, tragen.
2. das auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je
Kilogramm Referenzmenge, das der Anbieter min- § 13
destens erzielen will, und Nachfragegebote
3. die Bankverbindung des Anbieters. (1) Nachfragegebote müssen folgende Angaben ent-
(2) Dem Angebot sind zur Kontrolle, dass die Refe- halten:
renzmenge übertragbar ist, beizufügen: 1. Höhe der nachgefragten Referenzmenge und das
1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Anbieter über auf den Standardfettgehalt bezogene Entgelt je Ki-
eine noch nicht belieferte Referenzmenge verfügt, logramm, das der Nachfrager höchstens leisten will,
wobei 2. Name und Anschrift des Käufers, an den der Nach-
a) für die Nichtbelieferung das Ende des Monats, frager liefert, und
der dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachwei- 3. die für besondere Übertragungen des Nachfragers
ses vorangeht, maßgeblich ist und zuständige Landesstelle.
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 (2) Erzeugt und liefert der Nachfrager keine Milch,
Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzuge- hat er dem Nachfragegebot einen Nachweis der für
ben ist; ihn für besondere Übertragungen zuständigen Landes-
2. ein Nachweis stelle beizufügen, dass er Vorbereitungen getroffen hat,
in nächster Zukunft Milch zu erzeugen und zu liefern. Im
a) über den Betriebssitz des Anbieters einschließlich Falle des Satzes 1 sind anstelle der Angaben des Ab-
der Angabe, ob der Betriebssitz innerhalb des satzes 1 Nr. 2 Name und Anschrift des Käufers, an den
laufenden und der beiden vorangegangenen er liefern wird, anzugeben.
Zwölfmonatszeiträume im Sinne des § 16 Abs. 5
Satz 2 verlagert worden ist, (3) Das Nachfragegebot ist nur zu berücksichtigen,
wenn eine selbstschuldnerische und unbedingte Bürg-
b) über den Referenzfettgehalt der dem Anbieter schaft eines Kreditinstituts oder eine vergleichbare Si-
dauerhaft zur Verfügung stehenden Referenz- cherheit in Höhe des sich aus Absatz 1 Nr. 1 ergeben-
menge und den Gesamtentgelts beigefügt ist. Nachdem nach
c) darüber, dass die angebotene Referenzmenge § 19 Abs. 5 Satz 2 das Entgelt des Nachfragers bei
keiner von einer Landesstelle vorzunehmenden der Übertragungsstelle eingegangen ist, wird die Si-
Einziehung unterliegt und von keinem Übertra- cherheit freigegeben. Zahlt der Nachfrager nicht inner-
gungsverbot betroffen ist, wobei insbesondere halb der Zahlungsfrist, tritt die Sicherheit in Höhe des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 299
Entgelts an die Stelle des Entgelts und wird im Übrigen Sinne des Satzes 1 sind der Gleichgewichtspreis, der
freigegeben. Zwischenpreis und der Kürzungssatz.
(4) Zur Durchführung der Berechnung nach Absatz 3
§ 14 stellen die Übertragungsstellen der Länder des Über-
Einreichung und Bestätigung der Gebote tragungsbereichs West der Berechnungsstelle West
die in § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1
(1) Die Gebote sind für den Übertragungsstellenter-
genannten Angaben der zulässigen Gebote in anonymi-
min
sierter Form spätestens bis zum Ablauf des vierten
1. 1. April bis zum vorhergehenden 1. März, Werktages vor dem jeweiligen Übertragungsstellenter-
2. 1. Juli bis zum vorhergehenden 1. Juni und min zur Verfügung. Die Berechnungsstelle West be-
rechnet die einheitlichen Daten sowie den Entgeltaus-
3. 2. November bis zum vorhergehenden 1. Oktober gleich und übermittelt die einheitlichen Daten, den Ent-
bei der zuständigen Übertragungsstelle schriftlich ein- geltausgleich sowie die zugrunde liegenden Berech-
zureichen. Die erforderlichen Nachweise und Sicherhei- nungen bis zum Ablauf des Übertragungsstellentermins
ten sind beizufügen. Fällt der in Satz 1 genannte Ein- gleichzeitig den Übertragungsstellen der Länder des
reichtermin auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, Übertragungsbereichs West. § 14 Abs. 1 Satz 3 findet
ist der nachfolgende Werktag maßgeblich. auf Satz 2 entsprechende Anwendung, wobei der Ort
der Berechnungsstelle West maßgeblich ist.
(2) Das Bundesministerium kann im Bundesanzeiger
oder elektronischen Bundesanzeiger Formulare be- (5) Jeder Bieter hat sein Gebot bei derjenigen Über-
kannt geben, die für die Gebote und die zu erbringen- tragungsstelle einzureichen, in deren Zuständigkeitsbe-
den Nachweise zu verwenden sind. reich er seinen Betriebssitz hat. Hat ein Anbieter seinen
Betriebssitz in einen anderen Übertragungsbereich im
(3) Die Übertragungsstelle bestätigt vor dem Über- Sinne des § 15 Abs. 2 verlagert, ist im Zwölfmonats-
tragungsstellentermin den Bietern, die ein zulässiges zeitraum der Verlagerung und den beiden folgenden
Gebot abgegeben haben, den Eingang des Gebotes Zwölfmonatszeiträumen der Betriebssitz im vorherigen
und den Anbietern zudem die Höhe der auf den Stan- Übertragungsbereich maßgeblich.
dardfettgehalt umgerechneten Referenzmenge. Unzu-
lässige Gebote werden vor dem Übertragungsstellen-
§ 17
termin durch Bescheid zurückgewiesen.
Gleichgewichtspreis
§ 15 (1) Der Gleichgewichtspreis wird ermittelt, indem
Übertragungsbereiche 1. nach Absatz 2 ein Zwischenpreis festgestellt wird,
(1) Das Übertragungsstellenverfahren wird für jeden 2. nach Absatz 3 die in Bezug auf den festgestellten
der in Absatz 2 genannten Übertragungsbereiche ge- Zwischenpreis auszuscheidenden Gebote ermittelt
trennt durchgeführt. werden und
(2) Die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- 3. nach Absatz 4 mit den verbleibenden Geboten eine
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Endberechnung vorgenommen wird.
bilden den Übertragungsbereich Ost; die übrigen Län- (2) Der Zwischenpreis wird festgestellt, indem auf ei-
der bilden den Übertragungsbereich West. ner Preisskala die angebotenen und nachgefragten Re-
ferenzmengen den von den Bietern abgegebenen An-
§ 16 geboten und Nachfragegeboten zugeordnet werden.
Übertragungsstellen Die Preisskala ist in Eurocent-Stufen (Preisstufen) ein-
geteilt. Sie beginnt bei einem Eurocent und endet mit
(1) Die Durchführung des Übertragungsstellenver-
demjenigen Preis, der im Rahmen der Angebote und
fahrens im Übertragungsbereich Ost erfolgt durch die
Nachfragegebote den höchsten Preis bildet. Anschlie-
Übertragungsstelle Ost als zentrale Übertragungsstelle
ßend werden für jede Preisstufe die angebotenen Refe-
der Länder des Übertragungsbereichs Ost.
renzmengen von dem geringsten Angebotspreis ausge-
(2) Die Errichtung und die Anschrift der Übertra- hend und die nachgefragten Referenzmengen von dem
gungsstelle Ost sind im Bundesanzeiger oder elektro- höchsten Nachfragepreis ausgehend summiert und
nischen Bundesanzeiger bekannt zu geben. Soweit Ge- diese Summen der jeweiligen Preisstufe zugeordnet.
bote im Übertragungsbereich Ost an weiteren Stellen Als Zwischenpreis wird diejenige Preisstufe festgelegt,
fristwahrend eingereicht werden können, sind die Er- bei der die nach Satz 4 gebildeten Summen von ange-
richtung und die Anschrift dieser Stellen ebenfalls im botenen und nachgefragten Referenzmengen de-
Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ckungsgleich sind oder sich im Falle fehlender De-
bekannt zu geben. ckungsgleichheit zwischen ihnen die geringste Diffe-
(3) Die Durchführung des Übertragungsstellenver- renz ergibt. Soweit sich die geringste Differenz mehr
fahrens im Übertragungsbereich West erfolgt durch als einmal ergibt, wird von den zugehörigen Preisstufen
Übertragungsstellen der Länder des Übertragungsbe- die niedrigste Preisstufe als Zwischenpreis festgelegt.
reichs West, wobei die für die Vornahme der Übertra- (3) Alle Gebote, die den Zwischenpreis um mindes-
gungen erforderlichen einheitlichen Daten und der nach tens 40 vom Hundert überschreiten, scheiden aus dem
§ 11 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Entgeltausgleich zwi- Übertragungsstellenverfahren aus und sind bei der
schen Übertragungsstellen mit Einnahmeüberschüssen nach Absatz 4 vorzunehmenden Endberechnung nicht
und Einnahmefehlbeträgen von der Berechnungsstelle zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Zwi-
West berechnet werden. Die einheitlichen Daten im schenpreis 30 Eurocent unterschreitet.
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
(4) Mit den verbleibenden Geboten wird mittels einer dem zum Zuge gekommenen Anbieter sowie dem Käu-
Endberechnung, die unter entsprechender Anwendung fer und der Landesstelle, die nach § 12 Abs. 3 bis 5 für
des Verfahrens nach Absatz 2 vorzunehmen ist, der den jeweiligen Anbieter zuständig sind, den Gleichge-
Gleichgewichtspreis ermittelt. Soweit die in Absatz 2 wichtspreis sowie die Höhe der übertragenen und der
Satz 5 in Bezug genommene Summe von angebotenen nicht übertragenen Referenzmenge, jeweils bezogen
Referenzmengen die in Absatz 2 Satz 5 in Bezug ge- auf den Standardfettgehalt und den Referenzfettgehalt
nommene Summe von nachgefragten Referenzmengen des Anbieters, in Form einer Übertragungsbescheini-
übersteigt, gilt die nächstniedrigere Preisstufe als gung mit.
Gleichgewichtspreis. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 2
(4) Auf der Grundlage der Übertragungsbescheini-
Satz 6 entsprechend, soweit sich auf den nächstnied-
gung nach Absatz 3 nimmt der Käufer innerhalb von
rigeren Preisstufen die gleiche Differenz ergibt. Satz 2
21 Tagen nach Erhalt der Bescheinigung eine Neube-
findet keine Anwendung, wenn zu dem nach Satz 2 er-
rechnung nach § 35 vor und teilt diese unverzüglich
mittelten Gleichgewichtspreis kein Angebot vorhanden
dem Anbieter, der Übertragungsstelle, der in Absatz 3
ist.
genannten Landesstelle und dem für den Käufer zu-
(5) Der Gleichgewichtspreis wird von den Übertra- ständigen Hauptzollamt mit.
gungsstellen spätestens bis zum Ablauf des Tages,
der auf den nach § 16 Abs. 4 Satz 2 und 3 maßgeb- (5) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge-
lichen Tag folgt, öffentlich bekannt gegeben. § 14 Abs. 1 geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je-
Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vor der Be- dem zum Zuge gekommenen Nachfrager den Gleichge-
kanntgabe ist Stillschweigen über den Gleichgewichts- wichtspreis, die Höhe der auf ihn zu übertragenden Re-
preis und alle sonstigen mit dem Übertragungsstellen- ferenzmenge, bezogen auf den Standardfettgehalt, und
verfahren verbundenen Daten zu wahren. das zu zahlende Entgelt mit. Der Nachfrager hat das
Entgelt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mit-
§ 18 teilung an die Übertragungsstelle zu zahlen.
Festlegung der Übertragungen (6) Sobald sämtliche Neuberechnungen nach Ab-
satz 4 und die Entgelte sämtlicher Nachfrager nach Ab-
(1) Referenzmengen von Anbietern, deren geforder- satz 5 eingegangen sind, teilt die Übertragungsstelle
ter Angebotspreis niedriger oder gleich dem Gleichge- dem jeweiligen Nachfrager sowie dem Käufer und der
wichtspreis ist, sind zum Gleichgewichtspreis an Nach- Landesstelle, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 für den
frager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder jeweiligen Nachfrager zuständig sind, in Form einer
gleich dem Gleichgewichtspreis ist, zu übertragen. Die Übertragungsbescheinigung mit, in welcher Höhe Re-
nicht nach Satz 1 zu berücksichtigenden Gebote schei- ferenzmengen auf den Nachfrager übertragen werden.
den aus dem Übertragungsstellenverfahren aus. Auf der Grundlage der Übertragungsbescheinigung er-
(2) Übersteigen die zum Gleichgewichtspreis nach- folgt eine Neuberechnung nach § 35. Die Übertra-
gefragten Mengen die angebotenen Mengen (Nachfra- gungsstelle zahlt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang
geüberhang), wird der Nachfrageüberhang durch eine sämtlicher Entgelte aller Nachfrager das Entgelt für die
gleichmäßige Kürzung aller nachgefragten Mengen jeweils übertragene Referenzmenge an die Anbieter.
ausgeglichen. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem
die Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis § 20
angebotenen und nachgefragten Mengen in das Ver-
hältnis zu der zum Gleichgewichtspreis nachgefragten Aufzeichnungen
Menge gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei (1) Die Übertragungsstellen führen unverzüglich für
Nachkommastellen berechnet. jeden Übertragungsstellentermin Aufzeichnungen, mit
(3) Im Falle des § 17 Abs. 4 Satz 4 werden die nach denen sich die Durchführung des jeweiligen Übertra-
Absatz 1 Satz 1 zu übertragenden Mengen gleichmäßig gungsstellenverfahrens im Einzelnen nachvollziehen
gekürzt. Der Kürzungssatz wird berechnet, indem die lässt. Die Aufzeichnungen und die zugehörigen Unter-
Differenz zwischen den zum Gleichgewichtspreis ange- lagen sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Entste-
botenen und nachgefragten Mengen in das Verhältnis hung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
zu der zum Gleichgewichtspreis angebotenen Menge
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Aufzeichnun-
gesetzt wird. Der Kürzungssatz wird auf drei Nachkom-
gen umfassen insbesondere
mastellen berechnet.
1. den Inhalt sämtlicher Angebote und Nachfragege-
§ 19 bote,
Durchführung der Übertragungen 2. die zugelassenen und nicht zugelassenen Bieter,
(1) Die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 zu übertragenden 3. die Gleichgewichtspreisermittlung einschließlich der
Referenzmengen werden nach den Absätzen 3 bis 6 Zwischenpreisermittlung,
übertragen. Die nach den §§ 17 und 18 nicht zu über-
tragenden Referenzmengen verbleiben bei den jeweili- 4. die Ermittlung des Kürzungssatzes,
gen Anbietern. 5. die übertragenen und nicht übertragenen Referenz-
(2) Die nach den §§ 17 und 18 ausgeschiedenen mengen, jeweils bezogen auf den einzelnen zugelas-
Bieter sind von der Übertragungsstelle entsprechend senen Bieter und als Summen,
zu bescheiden. 6. die eingenommenen und ausgegebenen Entgelte,
(3) Nachdem der Gleichgewichtspreis bekannt ge- jeweils bezogen auf den einzelnen zugelassenen
geben ist, teilt die Übertragungsstelle unverzüglich je- Bieter und als Summen, sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 301
7. die Höhe der eingegangenen, einbehaltenen und trieb an einen Dritten, tritt hinsichtlich der Referenz-
freigegebenen Sicherheiten, jeweils bezogen auf menge der Dritte in die Rechtsposition des Übertragen-
den einzelnen Bieter und als Summen. den ein. Im Falle des Satzes 4 gelten die Absätze 3 bis 5
(3) Soweit die Berechnungsstelle West nach § 16 in Bezug auf den Dritten ab dem Zeitpunkt der Beendi-
Abs. 3 und 4 tätig wird, führt sie im Hinblick auf die in gung der Betriebsüberlassung entsprechend.
Absatz 2 Nr. 3 und 4 genannten Angaben die Aufzeich- (3) Im Falle einer dauerhaften Übertragung darf der
nungen anstelle der Übertragungsstellen des Übertra- Übernehmer bis zum Ende des zweiten auf die Übertra-
gungsbereichs West. gung folgenden Zwölfmonatszeitraums keine Referenz-
(4) Die Oberfinanzdirektion, in deren Zuständigkeits- menge auf einen Dritten übertragen. Stellt der Überneh-
bereich die jeweilige Übertragungsstelle liegt, erhält mer einen Antrag auf Ausstellung eines Nachweises
nachrichtlich die in Absatz 2 Nr. 5 genannten Aufzeich- nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2,
nungen. Die Aufzeichnungen der Übertragungsstelle um entgegen dem Übertragungsverbot eine Bescheini-
Ost werden nachrichtlich den Ländern des Übertra- gung über die Übertragung einer ihm zur Verfügung
gungsbereichs Ost übermittelt. stehenden Referenzmenge auf einen Dritten zu ermög-
lichen, wird die von dem Nachweis umfasste Referenz-
Unterabschnitt 3 menge eingezogen. Die Summe der nach Satz 2 vorzu-
nehmenden Einziehungen ist auf die Höhe der dauer-
Besondere Übertragungen haft übernommenen Referenzmenge begrenzt. Die
Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich
§ 21 um die Rückübertragung der Referenzmenge des Drit-
Erbfolge, Verwandte und Ehegatten ten oder eine Übertragung nach § 21 oder § 30 handelt.
(1) Referenzmengen können im Wege gesetzlicher (4) Wird der zusammen mit der Referenzmenge
oder gewillkürter Erbfolge oder bei der Übergabe eines übertragene Betrieb vor dem Ablauf des in Absatz 3
Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Satz 1 genannten Zeitraums von dem Übernehmer in
übertragen werden. Im Falle einer gesetzlichen oder ge- Höhe der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestproduk-
willkürten Erbfolge findet § 8 Abs. 3 keine Anwendung. tionsmenge auf den zum Zeitpunkt der Übertragung
Im Falle einer vorweggenommenen Erbfolge hindern bestehenden Produktionsstätten des Betriebs ganz
rechtlich zulässige Vorbehalte die Dauerhaftigkeit der oder teilweise nicht mehr weiter bewirtschaftet, erfolgt
Übertragung nicht. eine Einziehung der übertragenen Referenzmenge. Die
(2) Eine Referenzmenge kann zwischen Verwandten Höhe der Einziehung richtet sich nach dem Verhältnis
in gerader Linie, Ehegatten oder eingetragenen Lebens- zwischen der Mindestproduktionsmenge und der ver-
partnern übertragen werden. markteten Menge. Die Einziehung und ihre Berechnung
sind für jeden Zwölfmonatszeitraum, der in den in Satz 1
§ 22 genannten Zeitraum fällt, gesondert vorzunehmen.
Satz 1 gilt nicht im Falle der Rückübertragung nach Ab-
Betriebsübertragung satz 2 Satz 2 und 3.
(1) Wird ein Betrieb, der als selbständige Produkti- (5) Die zuständige Landesstelle kann in Fällen be-
onseinheit zur Milcherzeugung in Höhe von mindestens sonderer Härte von der Einziehung nach Absatz 3
70 vom Hundert seiner Referenzmenge bewirtschaftet oder 4 absehen.
wird, auf eine natürliche oder juristische Person dauer-
haft übertragen oder einer solchen Person durch Ver-
§ 23
pachtung oder in anderer Weise zeitweilig überlassen,
kann eine Referenzmenge, die dem Betriebsinhaber zur Gesellschafterstellung
Verfügung steht, ganz oder teilweise mit übertragen
(1) Handelt es sich im Falle einer Übertragung nach
werden. Die Übertragung der Referenzmenge muss
§ 22 Abs. 1 Satz 1 bei dem Übernehmer der Referenz-
als Bestandteil einer schriftlichen Betriebsübertragung
menge um eine Gesellschaft und ist oder wird der
oder -überlassung vereinbart werden. Fällt eine vor der
Übertragende zugleich Gesellschafter dieser Gesell-
Betriebsübertragung oder -überlassung zeitweilig über-
schaft, tritt an die Stelle der Weiterbewirtschaftungs-
tragene Referenzmenge nach der Betriebsübertragung
pflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 die in Ab-
oder -überlassung auf den Übertragenden zurück, kann
satz 2 oder 3 enthaltene Pflicht.
die Übertragung dieser Referenzmenge auf die in Satz 1
genannte Person im Rahmen der in Satz 2 genannten (2) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende
Vereinbarung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Rück- eine natürliche Person, ist diese Person verpflichtet,
falls mit vereinbart werden. nachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung zur Erfül-
lung des Gesellschaftszwecks bis zum Ende des zwei-
(2) Wird der Betrieb zeitweilig überlassen, ist abwei-
ten auf die Übertragung folgenden Zwölfmonatszeit-
chend von § 8 Abs. 1 Satz 2 die Referenzmenge nur für
raums beizutragen.
den Zeitraum der Überlassung übertragbar. Nach Been-
digung der Betriebsüberlassung fällt die Referenz- (3) Ist im Falle des Absatzes 1 der Übertragende
menge auf den Übertragenden zurück. Erfolgt die eine Gesellschaft, ist diese Gesellschaft oder sind
Rückübertragung nach dem Ablauf des in Absatz 3 sämtliche ihrer Gesellschafter verpflichtet, Gesellschaf-
Satz 1 genannten Zeitraums, kann schriftlich vereinbart ter der übernehmenden Gesellschaft für die Dauer des
werden, dass zugleich mit der rückzuübertragenden in Absatz 2 genannten Zeitraums zu bleiben. Der nach
Referenzmenge eine zusätzliche Referenzmenge über- Satz 1 erforderliche Gesellschaftsanteil hat mindestens
tragen wird. Überträgt der Übertragende während des dem Wert des übertragenen Betriebs einschließlich der
in Satz 1 genannten Überlassungszeitraums den Be- Referenzmenge zu entsprechen.
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
(4) Die Höhe der Einziehung nach § 22 Abs. 4 Satz 1 unterrichtet das für die jeweilige Gesellschaft zustän-
Halbsatz 2 richtet sich abweichend von § 22 Abs. 4 dige Hauptzollamt.
Satz 2 und 3 nach dem Verhältnis zwischen dem Zeit- (5) § 23 Abs. 5 findet auf die Überwachung der Ein-
raum der Pflichtverletzung und dem in Absatz 2 ge- haltung der Absätze 2 bis 4 entsprechende Anwen-
nannten Zeitraum, wobei mit dem Beginn der Pflicht- dung.
verletzung von einer entsprechenden Verletzung im ver-
bleibenden Zeitraum auszugehen ist.
§ 25
(5) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der
Ausscheiden eines Gesellschafters;
Absätze 1 bis 4 erforderlich ist, haben Gesellschaften,
Auflösung einer Gesellschaft
die über eine Referenzmenge verfügen, auf Verlangen
der zuständigen Landesstelle oder zuständigen Stelle (1) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesell-
der Bundesfinanzverwaltung die Aufteilung und Inha- schaft, die Inhaber einer Referenzmenge ist, aus, kann
berschaft der Gesellschaftsanteile mitzuteilen und im Wege eines schriftlichen Beschlusses der Gesell-
nachzuweisen. schaft eine Referenzmenge auf ihn übertragen werden.
Der Beschluss kann in einem schriftlichen Gesell-
§ 24 schaftsvertrag enthalten sein. § 8 Abs. 3 bleibt unbe-
rührt. Hat ein Gesellschafter keine Referenzmenge auf
Beschränkungen zur die Gesellschaft übertragen, ist eine Übertragung nach
Abgrenzung der Übertragungsbereiche Satz 1 nur möglich, wenn er seit vier Jahren Gesell-
(1) Ist der Sitz eines Betriebs, der als selbständige schafter ist oder einen Gesellschaftsanteil entspre-
Produktionseinheit zur Milcherzeugung bewirtschaft chend § 21 übernommen hat.
wird, in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne (2) Wird eine Gesellschaft, die Inhaber einer Refe-
des § 15 Abs. 2 verlagert worden, kann der Betriebs- renzmenge ist, aufgelöst, können neben den in dieser
inhaber die Übertragung einer Referenzmenge nach Verordnung vorgesehenen Übertragungsmöglichkeiten
§ 22 Abs. 1 Satz 1 erst nach dem Ablauf des zweiten Referenzmengen im Rahmen der Auflösung auf Gesell-
Zwölfmonatszeitraums, der auf den Zwölfmonatszeit- schafter im Wege eines schriftlichen Beschlusses der
raum der Verlagerung folgt, vornehmen. Gesellschaft übertragen werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4
(2) Liegt im Falle des § 23 Abs. 1 Halbsatz 1 der gilt entsprechend. Mit der Übertragung enden nach
Betriebssitz der Gesellschaft vor der Übertragung in ei- § 23 Abs. 2 und 3 bestehende Pflichten.
nem anderen Übertragungsbereich als der Betriebssitz (3) Eine Referenzmenge, bei der seit ihrer Übertra-
des nach § 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, gung auf die Gesellschaft noch nicht der zweite auf
bleibt es abweichend von § 23 Abs. 1 Halbsatz 2 bei die Übertragung folgende Zwölfmonatszeitraum abge-
der Weiterbewirtschaftungspflicht nach § 22 Abs. 4 laufen ist, kann nur auf denjenigen Gesellschafter rück-
Satz 1 Halbsatz 1. Verfügt die Gesellschaft vor der übertragen werden, der die jeweilige Referenzmenge
Übertragung über keinen Betriebssitz oder liegt ihr Be- auf die Gesellschaft übertragen hat.
triebssitz zum Zeitpunkt der Übertragung in demselben
Übertragungsbereich wie der Betriebssitz des nach
§ 26
§ 22 Abs. 1 Satz 1 übertragenen Betriebs, ist Satz 1
im Falle der Verlagerung des Betriebssitzes der Gesell- Insolvenz
schaft in einen anderen Übertragungsbereich ab dem Im Rahmen eines Insolvenzverfahrens über das Ver-
Zeitpunkt der Verlagerung entsprechend anwendbar. mögen des Inhabers einer Referenzmenge kann eine
(3) Wird ein Gesellschaftsanteil einer Gesellschaft, Referenzmenge durch den Insolvenzverwalter oder
die über eine Referenzmenge verfügt, übertragen und das für das Insolvenzverfahren zuständige Gericht nach
bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung folgen- Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Mög-
den Zwölfmonatszeitraums der Betriebssitz der Gesell- lichkeiten übertragen werden, soweit der Inhaber der
schaft in einen anderen Übertragungsbereich im Sinne Referenzmenge entweder über keinen Milcherzeu-
des § 15 Abs. 2 verlagert, darf die Referenzmenge der gungsbetrieb verfügt oder sein Milcherzeugungsbetrieb
Gesellschaft bis zum Ende des in Halbsatz 1 genannten im Rahmen des Insolvenzverfahrens aufgelöst oder zu-
Zeitraums nur auf Produktionsstätten der Gesellschaft, sammen mit der Referenzmenge nach § 22 Abs. 1
die in dem Übertragungsbereich des vormaligen Be- Satz 1 übertragen wird.
triebssitzes belegen sind, genutzt werden. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn der Betriebssitz im Sinne des Sat- § 27
zes 1 verlagert und bis zum Ende des zweiten auf die Verfahren der Übertragungsbescheinigung
Verlagerung folgenden Zwölfmonatszeitraums ein Ge-
sellschaftsanteil übertragen wird. Auf die Übertragung (1) Im Falle einer Übertragung nach den §§ 21 bis 26
eines Gesellschaftsanteils entsprechend § 21 oder eine ist von dem Übernehmer der Referenzmenge bei der für
Rückverlagerung des Betriebssitzes in den vormaligen ihn zuständigen Landesstelle eine Übertragungsbe-
Übertragungsbereich finden die Sätze 1 und 2 keine scheinigung zu beantragen.
Anwendung. In Fällen besonderer Härte kann von der (2) Dem Antrag nach Absatz 1 sind neben den für die
Nutzungsbeschränkung ganz oder teilweise abgesehen Nachprüfung der Übertragung erforderlichen Unterla-
werden. gen zur Kontrolle, dass die Referenzmenge übertragbar
(4) Gesellschaften haben die nach Absatz 3 maß- ist, beizufügen:
geblichen Umstände der für sie in dem neuen Übertra- 1. ein Nachweis, in welcher Höhe der Übertragende
gungsbereich in Bezug auf besondere Übertragungen über eine noch nicht genutzte Referenzmenge ver-
zuständigen Landesstelle anzuzeigen. Die Landesstelle fügt, wobei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 303
a) für die Nichtnutzung das Ende des Monats, der hältnisse ihres gesamten Betriebs und sonstige be-
dem Zeitpunkt der Ausstellung des Nachweises triebliche Verhältnisse offen zu legen.
vorangeht, maßgeblich ist und (8) Die Übertragungsbescheinigung ist dem Übertra-
b) eine bis zum Zeitpunkt der Ausstellung nach § 32 genden und dem Übernehmenden bekannt zu geben.
Abs. 1 erfolgte Meldung zur Einziehung anzuge-
ben ist; § 28
2. ein Nachweis Inhalt der Übertragungsbescheinigung
a) über den Referenzfettgehalt der Referenzmenge, (1) Die Übertragungsbescheinigung nach § 27 ent-
wenn es sich um eine Anlieferungs-Referenz- hält
menge handelt, und 1. Name und Anschrift des Übertragenden und des
b) darüber, dass die Referenzmenge keiner von ei- Übernehmenden,
ner Landesstelle vorzunehmenden Einziehung 2. die Höhe der übertragenen Referenzmenge und bei
unterliegt und von keinem Übertragungsverbot Anlieferungs-Referenzmengen deren Referenzfett-
betroffen ist, wobei insbesondere der Anspruch gehalt,
eines Dritten auf Rückgewähr oder Übernahme
3. die Art und den Zeitpunkt der Übertragung ein-
der Referenzmenge zu prüfen ist.
schließlich einer Bezugnahme auf die zugrunde lie-
Die Nachweise haben sich je nach übertragener Refe- genden Schriftstücke,
renzmenge auf Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Refe-
4. den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertra-
renzmengen zu beziehen.
gung und
(3) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist frü-
5. den Hinweis auf Verfügungsbeschränkungen, Nut-
hestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf
zungsbeschränkungen und Handlungspflichten, die
Verlangen des Übertragenden auszustellen. Die Aus-
nach dieser Verordnung mit der Übertragung ver-
stellung erfolgt im Falle einer Anlieferungs-Referenz-
bunden sind.
menge durch den für den Übertragenden zuständigen
Käufer und im Falle einer Direktverkaufs-Referenz- (2) Die zuständige Landesstelle kann soweit erfor-
menge durch das für den Übertragenden zuständige derlich weitere Angaben in die Übertragungsbescheini-
Hauptzollamt. Bezüglich einer Übertragung zum 1. April gung aufnehmen.
braucht der Nachweis keine Angabe zur Höhe der noch
nicht erfolgten Nutzung zu enthalten. Die von dem § 29
Nachweis erfasste Referenzmenge kann von dem Spätere Antragstellung
Übertragenden nur zur Vermarktung genutzt werden,
(1) Erfolgt die Antragstellung nach § 27 Abs. 1 in ei-
soweit er sie nicht überträgt.
nem dem Zeitpunkt der Übertragung nachfolgenden
(4) Der Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 ist frü- Zwölfmonatszeitraum, wird die Übertragung erst ab
hestens zwei Monate vor dem Antrag nach Absatz 1 auf dem Beginn des Zwölfmonatszeitraums, in dem der An-
Verlangen des Übertragenden von der für ihn bezüglich trag bei der zuständigen Landesstelle eingegangen ist,
besonderer Übertragungen zuständigen Landesstelle wirksam. In Fällen besonderer Härte kann ein früherer
auszustellen. Handelt es sich bei der Landesstelle nach Zeitpunkt festgelegt und bescheinigt werden.
Satz 1 um die in Absatz 1 genannte Landesstelle, be-
(2) Absatz 1 findet im Falle der Beendigung einer
darf es keines Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2.
zeitweiligen Übertragung nach § 22 Abs. 2 keine An-
Verfügt der Übertragende über Referenzmengen mit
wendung.
unterschiedlichen Referenzfettgehalten, ist in dem
Nachweis der Referenzfettgehalt derjenigen Referenz-
§ 30
menge, deren Übertragung bescheinigt werden soll,
anzugeben. Zeitweilige Übertragung im Falle
verendeter oder getöteter Milchkühe
(5) Soweit für den Übertragenden kein Käufer zu-
ständig ist, tritt an die Stelle des in Absatz 3 genannten (1) Der Inhaber einer Referenzmenge kann
Käufers derjenige Käufer, bei dem die Referenzmenge 1. im Falle des Verendens oder der Tötung von mindes-
zuletzt beliefert worden ist. Dieser Käufer hat in dem tens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Bestan-
Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu bestätigen, des auf Grund einer Tierseuche, einer Tierkrankheit
dass ein Übergang der Referenzmenge auf den Über- oder eines vergleichbaren Ereignisses oder
tragenden bei dem vorherigen Inhaber der Referenz- 2. im Falle des Verendens oder der Nottötung von min-
menge im Wege einer Neuberechnung nach § 35 be- destens 20 vom Hundert der Milchkühe seines Be-
rücksichtigt worden ist. standes infolge höherer Gewalt
(6) Handelt es sich im Falle des § 8 Abs. 2 Satz 2 bei während des laufenden und des nächsten Zwölfmo-
dem Übernehmenden um keinen Milcherzeuger und natszeitraums seine Referenzmenge, soweit er sie in
stellt dieser innerhalb von vier Wochen nach der Über- einem Zwölfmonatszeitraum nicht selbst nutzt, für den
tragung keinen Antrag nach Absatz 1, kann die zustän- laufenden und den nächsten Zwölfmonatszeitraum ei-
dige Landesstelle die Übertragungsbescheinigung von nem anderen Milcherzeuger, der an denselben Käufer
Amts wegen ausstellen. liefert, zur Nutzung überlassen. Jede Überlassungsver-
(7) Soweit es zur Überprüfung der Voraussetzungen einbarung muss eine Referenzmenge von mindestens
der Übertragung erforderlich ist, haben der Übertra- 1 000 Kilogramm erfassen, soweit nicht die Referenz-
gende und der Übernehmende auf Verlangen der je- menge des Überlassenden geringer ist. § 8 Abs. 3 fin-
weils zuständigen Stelle die Eigentums- und Pachtver- det keine Anwendung.
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
(2) Die Überlassungsvereinbarung muss zwischen Satz 1 gilt für Direktverkaufs-Referenzmengen entspre-
dem Überlassenden und dem Übernehmenden schrift- chend.
lich abgeschlossen werden. Eine Ausfertigung der Ver- (2) Soweit der gewogene Durchschnitt der einzelbe-
einbarung muss dem Käufer bis zum 31. März des je- trieblichen Referenzfettgehalte den nach der EG-Milch-
weiligen Zwölfmonatszeitraums zur Registrierung vor- abgabenregelung der Bundesrepublik Deutschland zu-
liegen. Das Bundesministerium kann im Bundesanzei- gewiesenen einzelstaatlichen Referenzfettgehalt über-
ger oder elektronischen Bundesanzeiger ein Muster für schreitet, sind alle einzelbetrieblichen Referenzfettge-
die Überlassungsvereinbarung bekannt machen. Der halte nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt.
Ausfertigung der Vereinbarung sind ein Nachweis über
den Gesamtbestand der Milchkühe vor dem Eintritt des (3) Den sich aus der EG-Milchabgabenregelung für
in Absatz 1 vorausgesetzten Ereignisses sowie im Falle die Zwecke des Absatzes 1 oder 2 ergebenden Kür-
zungssatz macht das Bundesministerium im Bundes-
1. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Ablichtung einer ent- anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
sprechenden amtstierärztlichen Bescheinigung und Die jeweilige Kürzung wird ab dem Zwölfmonatszeit-
ein Nachweis über das Verenden oder die Tötung raum, der auf den Zwölfmonatszeitraum folgt, in dem
sowie die Überschreitung eingetreten ist, wirksam und ist
2. des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis über das vor dem 1. August des Zwölfmonatszeitraums, in dem
Vorliegen höherer Gewalt sowie das Verenden oder sie wirksam wird, in Form einer Neuberechnung nach
die Nottötung § 35 sämtlichen von der Kürzung betroffenen Inhabern
beizufügen. von Referenzmengen mitzuteilen.
(3) Erfüllt die Überlassungsvereinbarung unter Be- § 32
rücksichtigung der beizufügenden Nachweise die Vo-
raussetzungen des Absatzes 1, registriert der Käufer Einziehung nicht genutzter Referenzmengen
die Überlassungsvereinbarung bis zum 31. März des (1) Der Käufer teilt dem für ihn zuständigen Haupt-
jeweiligen Zwölfmonatszeitraums und teilt die Regis- zollamt bis zum 45. Tag nach Ablauf jedes Zwölfmo-
trierung in Form einer Neuberechnung nach § 35 den natszeitraums die Inhaber von Anlieferungs-Referenz-
in Absatz 2 Satz 1 genannten Milcherzeugern und dem mengen mit, die auf ihre Anlieferungs-Referenzmenge
für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von einer während des gesamten abgelaufenen Zwölfmonatszeit-
Woche mit. Der Mitteilung an das Hauptzollamt ist die raums keine Milch geliefert haben.
Überlassungsvereinbarung einschließlich der zugehöri- (2) Die in Absatz 1 genannten Referenzmengen zieht
gen Nachweise beizufügen. das in Absatz 1 genannte Hauptzollamt zum 1. April
(4) Sieht der Käufer die Voraussetzungen des Absat- des auf den in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeit-
zes 1 als nicht erfüllt an, legt er die Überlassungsver- raum folgenden Kalenderjahres ein. Eine Einziehung
einbarung einschließlich der zugehörigen Nachweise findet nicht statt, soweit der Inhaber der Referenz-
dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Hauptzollamt unver- menge bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt wie-
züglich vor. Das Hauptzollamt entscheidet innerhalb der Milcherzeuger ist oder ein in der EG-Milchabgaben-
von drei Wochen über die Registrierung durch den Käu- regelung vorgesehener Ausnahmefall vorliegt. Satz 2
fer und teilt seine Entscheidung den in Absatz 2 Satz 1 findet nur Anwendung, wenn der Inhaber der Referenz-
genannten Milcherzeugern und dem Käufer mit. Soweit menge die Wiederaufnahme der Milcherzeugung oder
das Hauptzollamt die Überlassung genehmigt, nimmt das Vorliegen eines Ausnahmefalles dem zuständigen
der Käufer die Neuberechnung im Sinne des Absatzes 3 Hauptzollamt vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt
Satz 1 vor. mitgeteilt hat. Eine Übertragung der Referenzmenge
(5) Ist der Käufer eine örtliche Milchsammelgenos- zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist ausgeschlos-
senschaft oder ein vergleichbarer Zusammenschluss, sen.
der die Milch nicht selbst verarbeitet, tritt für die Zwe- (3) Soweit der vormalige Inhaber der Referenzmenge
cke der Absätze 1 bis 4 an die Stelle eines solchen bis spätestens zum Ende des zweiten Zwölfmonatszeit-
Zusammenschlusses derjenige, der von ihm die Milch raums, der auf die Einziehung der Mengen folgt, wieder
entgeltlich bezieht, soweit es sich bei dieser Person Milcherzeuger wird, kann er ab dem Zeitpunkt der Wie-
ebenfalls um einen Käufer handelt. In der Registrierung deraufnahme der Milcherzeugung einen Antrag auf
nach Absatz 3 Satz 1 ist auf ein Vorliegen des Satzes 1 Wiederzuteilung der eingezogenen Anlieferungs-Refe-
hinzuweisen. renzmenge bei dem in Absatz 1 genannten Hauptzoll-
amt stellen. Dem Antrag nach Satz 1 sind Nachweise
Abschnitt 3 zur Wiederaufnahme der Milcherzeugung beizufügen.
Das Hauptzollamt teilt dem vormaligen Inhaber der Re-
Kürzung, Einziehung,
ferenzmenge die Anlieferungs-Referenzmenge für den
Umwandlung und Saldierung Zwölfmonatszeitraum, in dem der Antrag nach Satz 1
gestellt wird, ganz oder teilweise wieder zu. Der Um-
§ 31 fang der Wiederzuteilung nach Satz 3 richtet sich nach
Kürzung von dem Umfang der tatsächlichen oder für die nächste Zu-
Referenzmengen und Referenzfettgehalten kunft vorbereiteten Wiederaufnahme der Milcherzeu-
(1) Soweit die Bundesrepublik Deutschland die ihr gung.
nach der EG-Milchabgabenregelung zugewiesene ein- (4) Sobald feststeht, dass eine Wiederzuteilung nach
zelstaatliche Anlieferungs-Referenzmenge überschrei- Absatz 3 nicht mehr möglich ist, überweist die Bundes-
tet, sind alle einzelbetrieblichen Anlieferungs-Referenz- finanzverwaltung eine nach den Absätzen 1 bis 3 einge-
mengen nach Maßgabe des Absatzes 3 linear gekürzt. zogene Referenzmenge der Reserve des Landes, in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 305
dem sich der Betriebssitz des vormaligen Inhabers der (2) Unterlieferungen, die nach Anwendung des Ab-
Referenzmenge befindet. Ist kein Betriebssitz vorhan- satzes 1 verblieben sind, werden bundesweit einheitlich
den, findet § 2 Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwen- Milcherzeugern, die nach Anwendung des Absatzes 1
dung. noch über Überlieferungen verfügen, im Verhältnis der
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden auf Direktverkaufs-Re- Summe der Unterlieferungen zur Summe der Überliefe-
ferenzmengen mit der Maßgabe Anwendung, dass das rungen zugeteilt.
für den Inhaber der Referenzmenge zuständige Haupt- (3) Die Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 wird
zollamt die Referenzmenge in die Bundesreserve ein- durch den Käufer vorgenommen. Ihre Wirkung be-
zieht. schränkt sich auf die Abgabenerhebung in dem nach
Absatz 1 maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum. Das für
§ 33 den jeweiligen Käufer zuständige Hauptzollamt teilt
Umwandlung von Referenzmengen dem Käufer zwischen den in § 40 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 2 genannten Zeitpunkten mit, welche Anliefe-
(1) Soll nach der EG-Milchabgabenregelung eine rungs-Referenzmengen, ausgedrückt in einem Vom-
noch nicht für die Vermarktung von Milch genutzte Re- hundertsatz, nach Absatz 2 zugeteilt werden.
ferenzmenge umgewandelt werden, ist der Antrag auf
Umwandlung bei dem für den Milcherzeuger zuständi- (4) Werden dem Käufer Änderungen hinsichtlich Un-
gen Hauptzollamt schriftlich bis zum Ablauf des Zwölf- terlieferungen und Überlieferungen nach dem in § 40
monatszeitraums, ab dem die Umwandlung wirksam Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt, sind die
werden soll, zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben: Berechnungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zu
wiederholen. Die sich aus den Absätzen 1 und 2 erge-
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, benden Zuteilungskoeffizienten sind auf die geänderten
2. die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Refe- Unterlieferungen und Überlieferungen der jeweiligen
renzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenz- Milcherzeuger anzuwenden.
mengen und Direktverkaufs-Referenzmengen, (5) Milcherzeuger, die vorsätzlich oder grob fahrläs-
3. die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie sig unrichtige oder unvollständige Angaben über ihre
4. die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anliefe- tatsächlichen Anlieferungen gemacht haben, sind von
der Zuteilung nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlos-
rungen oder Direktverkäufen geführt haben.
sen.
(2) Soweit Anlieferungs-Referenzmengen in Direkt-
(6) Die bundesweite Zuteilung von Direktverkaufs-
verkaufs-Referenzmengen umgewandelt werden sollen,
Referenzmengen, die in einem Zwölfmonatszeitraum
ist dem Antrag eine Bescheinigung entsprechend § 27
nicht genutzt worden sind, wird entsprechend den Ab-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beizufügen.
sätzen 2 bis 5 von der Bundesfinanzverwaltung vorge-
(3) Das Hauptzollamt entscheidet über die Umwand- nommen.
lung durch Bescheid. Soweit eine Umwandlung vorge-
nommen wird, erhalten der Käufer und das für ihn zu- Abschnitt 4
ständige Hauptzollamt eine Durchschrift. Soweit mit ei-
ner von der Umwandlung betroffenen Referenzmenge Durchführung und Kontrolle
Pflichten, Einzugsregelungen oder sonstige Rechtswir-
kungen verbunden sind, bestehen diese in Bezug auf § 35
die umgewandelte Referenzmenge fort. Neuberechnung von
Referenzmengen und Referenzfettgehalten
§ 34 (1) Ordnet eine gesetzliche Bestimmung oder ein
Saldierung nicht genutzter Referenzmengen Bescheid die Änderung des Umfangs einer Referenz-
(1) Soweit die einzelstaatliche Anlieferungs-Refe- menge an, ist sie neu zu berechnen (Neuberechnung).
renzmenge der Bundesrepublik Deutschland in einem Satz 1 gilt entsprechend bei der erstmaligen Zuteilung
Zwölfmonatszeitraum überschritten wird, werden auf einer Referenzmenge.
der Ebene des Käufers alle Anlieferungs-Referenzmen- (2) Die Neuberechnung einer Anlieferungs-Referenz-
gen, die in demselben Zwölfmonatszeitraum nicht ge- menge schließt die Neuberechnung ihres Referenzfett-
nutzt worden sind (Unterlieferungen), allen Milcherzeu- gehaltes ein.
gern, deren Anlieferungen die ihnen zur Verfügung ste- (3) Die durch Gesetz oder Bescheid vorgenommene
hende Anlieferungs-Referenzmenge überschritten ha- Änderung ist für die Neuberechnung verbindlich. Wird
ben (Überlieferungen), einheitlich nach folgender Be- ein in Absatz 1 genannter Bescheid nicht von Gesetzes
rechnungsformel zugeteilt: wegen der für die Neuberechnung zuständigen Stelle
Summe der Unterlieferungen x Anlieferungs-Referenzmenge des Überlieferers übermittelt, ist er vom Inhaber der Referenzmenge die-
Summe der Anlieferungs-Referenzmengen der Überlieferer. ser Stelle vorzulegen.
Die Zuteilung ist auf 10 vom Hundert der dem jeweili- (4) Im Falle einer Anlieferungs-Referenzmenge wird
gen Überlieferer zur Verfügung stehenden Anlieferungs- die Neuberechnung von dem für den Inhaber der Refe-
Referenzmenge beschränkt. Die Zuteilung wird nach renzmenge zuständigen Käufer und im Falle einer Di-
der Berechnungsformel des Satzes 1 wiederholt, bis rektverkaufs-Referenzmenge von dem für ihn zuständi-
sämtliche nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmen- gen Hauptzollamt vorgenommen. Soweit der Käufer
gen mit Anlieferungen, die über zur Verfügung stehende keine Neuberechnung von sich aus vornimmt, kann ihre
Anlieferungs-Referenzmengen hinaus erfolgt sind, ver- Vornahme von dem Inhaber der Referenzmenge bean-
rechnet worden sind; Satz 2 gilt entsprechend. Run- tragt werden. Die Neuberechnung ist innerhalb eines
dungen zu Gunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Monats nach Vornahme dem Inhaber der Referenzmen-
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
ge, der für ihn bezüglich besonderer Übertragungen zu- (2) Der neue Käufer hat den Wechsel dem für ihn
ständigen Landesstelle und im Falle einer Anlieferungs- zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen.
Referenzmenge zudem dem für den Käufer zuständigen (3) Hat der vormalige Käufer bereits nach § 39 Abs. 2
Hauptzollamt mitzuteilen. Lieferungsentgelt einbehalten, hat er dieses Entgelt
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für dem neuen Käufer zu übermitteln. Der neue Käufer hat
die Neuberechnung Muster bekannt geben, die ab der das übermittelte Entgelt bei der Abgabenerhebung zu
Bekanntgabe zu verwenden sind. Mit Zustimmung des berücksichtigen. Ist keine Abgabe zu erheben, ist das
zuständigen Hauptzollamtes kann von den Mustern ab- Entgelt von ihm auszuzahlen.
gewichen werden.
(6) Lehnt der Käufer eine Neuberechnung ab, kann § 39
der Inhaber der Referenzmenge bei dem für den Käufer Erhebung der Abgabe bei Anlieferungen
zuständigen Hauptzollamt die Festsetzung durch Be- (1) Der Käufer zieht dem Milcherzeuger den nach der
scheid beantragen. Bestehen Zweifel des Käufers, ob EG-Milchabgabenregelung zu erhebenden Abgabebe-
oder mit welchem Inhalt eine Neuberechung auszustel- trag von dem Entgelt für die Anlieferungen des fünften
len ist, hat er den Vorgang dem für ihn zuständigen Kalendermonats ab, der dem jeweiligen Zwölfmonats-
Hauptzollamt zur Bescheidung vorzulegen. zeitraum folgt.
(7) Der für den Übernehmer einer Referenzmenge (2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers
zuständige Käufer darf die Neuberechnung erst vorneh- seine Anlieferungs-Referenzmengen überschreiten, ist
men, wenn ihm die Neuberechnung des für den Über- der Käufer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die
tragenden zuständigen Käufers vorliegt. die Anlieferungs-Referenzmenge überschreitenden An-
(8) Die vorstehenden Absätze gelten vorbehaltlich lieferungen als Vorauszahlung auf den Abgabebetrag
der besonderen Bestimmungen des § 19 Abs. 4 und 6. einzubehalten. Der Milcherzeuger kann die Einbehal-
tung durch die Stellung einer vergleichbaren Sicherheit
§ 36 abwenden.
Beförderungsdokumente
§ 40
Soweit nach der EG-Milchabgabenregelung während
der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung Mitteilungen der Käufer
der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese (1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen
Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elek- Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vo-
tronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer ver- rangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung
pflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft über
im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf de- 1. die Summe aller Anlieferungs-Referenzmengen, die
ren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist,
zu stellen.
2. die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen
§ 37 sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung
oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen,
Zulassung der Käufer die
(1) Käufern wird die in der EG-Milchabgabenrege- a) von Milcherzeugern mit Anlieferungs-Referenz-
lung vorgesehene Zulassung auf Antrag erteilt. Der An- mengen und
trag ist schriftlich in zwei Stücken bei dem für den Käu-
fer zuständigen Hauptzollamt einzureichen. In dem An- b) von Milcherzeugern ohne Anlieferungs-Referenz-
trag sind die nach der EG-Milchabgabenregelung für mengen
die Erteilung der Zulassung vorgesehenen Vorausset- erfolgt sind,
zungen darzulegen und Verpflichtungserklärungen ab- 3. den durchschnittlichen gewogenen
zugeben. Das Hauptzollamt kann weitere Angaben for-
dern, wenn sie für Kontrollzwecke notwendig sind. Das a) Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käu-
Hauptzollamt erteilt die Zulassung durch Bescheid. fer mitzuteilenden Summe der Anlieferungs-Refe-
renzmengen,
(2) Milcherzeuger dürfen Milch nur an Käufer liefern,
die zugelassen sind. b) Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mit-
zuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeu-
§ 38 gern nach Nummer 2 Buchstabe a,
Käuferwechsel 4. die Summen aller nach Anwendung des § 34 Abs. 1
verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferun-
(1) Wechselt der Milcherzeuger denjenigen Käufer, gen.
der in Bezug auf ihn für die Abgabenerhebung zustän-
dig ist, hat er dem neuen Käufer eine Bescheinigung Der Referenzfettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
des vormaligen Käufers vorzulegen, aus der sich die und der Fettgehalt nach Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind
Höhe und der Referenzfettgehalt der Referenzmenge, als Prozentzahl mit drei Nachkommastellen auszuwei-
die Höhe der bereits auf die Referenzmenge vorgenom- sen.
menen Anlieferungen einschließlich deren Fettgehalt (2) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen
und den Zeitpunkt, an dem die noch nicht belieferte Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf
Referenzmenge bei dem vormaligen Käufer keine Be- jedes Zwölfmonatszeitraums eine Abgabeanmeldung,
rücksichtigung mehr findet, ergeben. die folgende Angaben enthält:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 307
1. die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zu- § 42
ständig ist, Erhebung der Abgabe bei Direktverkäufen
2. die Summe aller vor Anwendung des § 34 bestehen- (1) Die Abgabeanmeldung, die ein Milcherzeuger im
den Unterlieferungen, Falle von Direktverkäufen vor dem 15. Mai jedes Jahres
3. die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen so- nach der EG-Milchabgabenregelung vorzunehmen hat,
wie muss dem vom Bundesministerium der Finanzen be-
kannt gegebenen Muster entsprechen und ist bei dem
4. die Summe der abzuführenden Abgaben. für den Milcherzeuger zuständigen Hauptzollamt abzu-
(3) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 2 ist für je- geben. Der Inhaber einer Direktverkaufs-Referenzmen-
den Milcherzeuger eine Abrechnung mit folgenden An- ge, der keine Direktverkäufe getätigt hat, muss eine
gaben beizufügen: Meldung entsprechend Satz 1 abgeben.
1. Name und Anschrift des Milcherzeugers, (2) Der Abgabebetrag ist von dem in Absatz 1 Satz 1
genannten Milcherzeuger innerhalb von sechs Monaten
2. die Anlieferungs-Referenzmenge und der Referenz- nach Ablauf des jeweiligen Zwölfmonatszeitraums an
fettgehalt, die der Abgabeanmeldung zugrunde lie- die Bundeskasse Kiel abzuführen.
gen,
3. die Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt, § 43
Äquivalenzmengen für Käse
4. die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder
Verminderung der Anlieferungsmenge, (1) Im Falle von Direktverkäufen werden die Äquiva-
lenzmengen je Kilogramm Käse wie folgt festgesetzt:
5. die Höhe der Über- oder Unterlieferung der Anliefe-
rungs-Referenzmenge, Hartkäse 12,20 kg,
Schnittkäse bis 40 % Fett i. Tr. 12,30 kg,
6. die nach § 34 zugeteilten Anlieferungs-Referenz-
mengen, getrennt aufgeführt nach § 34 Abs. 1 und 2, Schnittkäse ab 45 % Fett i. Tr. 10,60 kg,
sowie Halbfester Schnittkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,90 kg,
7. den Abgabebetrag. Halbfester Schnittkäse ab 50 % Fett i. Tr. 8,40 kg,
Weichkäse bis 45 % Fett i. Tr. 8,80 kg,
(4) Das Bundesministerium der Finanzen gibt für die
Weichkäse ab 50 % Fett i. Tr. 7,70 kg,
Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung
nach Absatz 2 Muster bekannt, die ab der Bekanntgabe Frischkäse bis 10 % Fett i. Tr. 5,60 kg,
zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Frischkäse ab 20 % Fett i. Tr. 4,40 kg.
Abrechnung der Abgabe erforderlich ist, kann in den (2) Für die Rahmmengen, die bei der Käseherstel-
Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in lung zusätzlich anfallen, erfolgt keine erneute Äquiva-
den Absätzen 2 und 3 enthaltenen Angaben hinausge- lenzmengenberechnung.
hen, vorgesehen werden.
(5) Der Abgabebetrag ist vom Käufer innerhalb von § 44
sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeit- Aufzeichnungen bei Direktverkäufen
raums an die Bundeskasse Kiel abzuführen. Im Falle von Direktverkäufen führt der Milcherzeuger
(6) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb die nach der EG-Milchabgabenregelung erforderlichen
von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonats- Aufzeichnungen täglich. Die Aufzeichnungen und sämt-
zeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Ab- liche sonstigen Unterlagen, die sich auf Direktverkäufe
satz 3 übermittelt werden und seine Anlieferungs-Refe- beziehen, sind bis zum Ende des sechsten auf ihre Ent-
renzmenge betreffen. stehung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
§ 41 § 45
Mehrere Käufer Mitwirkungspflichten
Soweit es für die Durchführung der Milchabgabenre-
(1) Liefert der Milcherzeuger Milch gleichzeitig an
gelung einschließlich ihrer Überwachung erforderlich
mehrere Käufer, bestimmt er den Käufer, der die dem
ist, haben die Milcherzeuger und die Käufer, jeweils ein-
Käufer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben
schließlich ihrer Beauftragten, den zuständigen Stellen
wahrzunehmen hat. Der Milcherzeuger hat die Käufer
das Betreten des Betriebs während der üblichen Be-
von der Bestimmung unverzüglich zu unterrichten. Der
triebszeit zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht
nach Satz 1 bestimmte Käufer unterrichtet das für ihn
kommenden kaufmännischen Bücher, Aufzeichnungen,
zuständige Hauptzollamt über die von dem Milcherzeu-
Belege und sonstigen Unterlagen zur Einsicht vorzule-
ger vorgenommene Bestimmung.
gen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unter-
(2) Der Milcherzeuger ist verpflichtet, dem von ihm stützung zu gewähren. Elektronisch gespeicherte Da-
bestimmten Käufer unverzüglich nach Ablauf jeden Mo- ten sind auf Verlangen auszudrucken. Soweit in dieser
nats die in diesem Zeitraum an andere Käufer geliefer- Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sind sämtliche
ten Milchmengen und deren durchschnittlichen monat- Unterlagen, die die Milcherzeugung und -vermarktung
lichen Fettgehalt mitzuteilen. Der Milcherzeuger hat durch die Milcherzeuger sowie die Berechnung und
diese Angaben durch urschriftliche Belege nachzuwei- Höhe der Referenzmengen und Abgaben betreffen, bis
sen. Soweit er nicht über solche Belege verfügt, hat zum Ende des zehnten auf die Entstehung der Unterla-
ihm der andere Käufer diese unverzüglich auszustellen. gen folgenden Kalenderjahres aufzubewahren.
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
§ 46 den, gehen die entsprechenden Referenzmengen nach
Mitteilungen der Länder § 7 Abs. 1, 4 Satz 1 bis 3 sowie Abs. 5 und 6 der Milch-
Garantiemengen-Verordnung in der in Absatz 1 ge-
Die Länder teilen der vom Bundesministerium der Fi- nannten Fassung auf den Verpächter mit der Maßgabe
nanzen bekannt zu gebenden Stelle innerhalb von zwei über, dass 33 vom Hundert der übergehenden Refe-
Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums Fol- renzmenge zu Gunsten der Reserve des Landes, in
gendes mit: dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen
1. die Höhe der in dem betreffenden Zwölfmonatszeit- werden. Referenzmengen, die der Pächter nach dem
raum 31. März 2000 von einem Dritten entgeltlich oder un-
a) übertragenen Referenzmengen, getrennt aufge- entgeltlich erhalten hat, werden von der Übertragung
führt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Re- nach Satz 1 nicht erfasst. Satz 2 gilt entsprechend für
ferenzmengen und den Vorschriften über die Referenzmengen, die dem Pächter vor dem 1. April
Übertragung, 2000 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet zugeteilt worden sind.
b) eingezogenen Referenzmengen, getrennt aufge-
(4) Soweit für die Geltungsdauer des Pachtvertrages
führt nach Anlieferungs- und Direktverkaufs-Re-
eine Betriebs- oder Flächenbindung besteht, ist diese
ferenzmengen und den Vorschriften über die Ein-
mit dem Ende des Pachtvertrages sowie der zugehöri-
ziehung,
gen Betriebs- oder Flächenrückgabe aufgehoben.
c) zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen, ge-
trennt aufgeführt nach den Vorschriften über die § 49
Zuteilung,
Übernahmerecht des Pächters
2. die Höhe der zum Ablauf des Zwölfmonatszeitraums
(1) Soweit Referenzmengen nach § 48 Abs. 3 Satz 1
vorhandenen Landesreserven.
bei Beendigung des Pachtvertrages zurückzugewähren
sind und der Pächter Milcherzeuger ist, hat der Pächter
Abschnitt 5 das Recht, die zurückzugewährende Referenzmenge
Übergangs- und Schlussvorschriften vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf
des Pachtvertrages gegen Entgelt ganz oder teilweise
§ 47 zu übernehmen (Übernahmerecht). Satz 1 gilt nicht,
wenn der Pächter den Pachtvertrag kündigt. Die Über-
Ordnungswidrigkeit
nahme erfolgt ab dem Zeitpunkt der Beendigung des
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Pachtvertrages. Die übernommene Referenzmenge un-
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktor- terliegt nicht der in § 48 Abs. 3 Satz 1 angeordneten
ganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vor- Einziehung.
sätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Abs. 2 Milch an-
(2) Das Übernahmerecht ist innerhalb eines Monats
liefert.
nach Beendigung des Pachtvertrages gegenüber dem
Verpächter schriftlich geltend zu machen.
§ 48
(3) Das Entgelt beträgt 67 vom Hundert des Gleich-
Behandlung laufender Pachtverträge gewichtspreises, der an demjenigen Übertragungsstel-
(1) Pachtverträge, die Referenzmengen nach § 7, lentermin im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 ermittelt
auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, der Milch-Garan- worden ist, der der Beendigung des Pachtvertrages vo-
tiemengen-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- rangeht. Maßgeblich ist der Gleichgewichtspreis desje-
chung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 586), die zuletzt nigen Übertragungsbereichs, in dem der Pächter sei-
durch die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I nen Betriebssitz hat. Bei Pachtverträgen, die mit Ablauf
S. 535) geändert worden ist, betreffen und vor dem des 31. März enden, ist der Gleichgewichtspreis des
1. April 2000 geschlossen worden sind, gelten weiter darauf folgenden Übertragungsstellentermins maßgeb-
und können abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 zwi- lich. Zur Ermittlung des Entgelts wird die zu überneh-
schen den bisherigen Pachtvertragsparteien verlängert mende Referenzmenge nicht auf den Standardfettge-
oder verkürzt werden. halt umgerechnet.
(2) An die Stelle einer Pachtvertragspartei kann eine (4) Das Entgelt ist bis zum Ablauf von 14 Tagen nach
Person, die mit ihr im Sinne des § 21 verbunden ist, Ende der in Absatz 2 genannten Frist an den Verpächter
treten. Soweit eine Referenzmenge zusammen mit ei- zu zahlen. Bestreitet der Verpächter das Übernahme-
nem Betrieb nach § 22 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin- recht, kann an die Stelle des Entgelts eine Sicherheits-
dung mit § 23 Abs. 1, oder zusammen mit einem Be- leistung (§§ 232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
trieb im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 nach § 25 über- treten. Weist der Pächter der zuständigen Landesstelle
tragen wird und zu dem Betrieb auch eine nach Ab- nach, dass der Verpächter das Übernahmerecht vor
satz 1 gepachtete Referenzmenge gehört, kann an die dem Ablauf des in Satz 1 genannten Zahlungszeit-
Stelle des Pächters der Übernehmer des Betriebs tre- raums bestritten hat oder die fristgerechte Zahlung
ten, soweit der Verpächter schriftlich zustimmt. Erfolgt des Entgelts vom Verpächter verhindert wurde, kann
nach einem Pächterwechsel im Sinne des Satzes 2 eine die zuständige Landesstelle den in Satz 1 genannten
Rückübertragung nach § 22 Abs. 2 Satz 2, tritt der ur- Zahlungszeitraum verlängern.
sprüngliche Pächter wieder an die Stelle des neuen (5) Verpächter und Pächter können schriftlich ein
Pächters. niedrigeres Entgelt und einen längeren Zahlungszeit-
(3) Soweit die in Absatz 1 genannten Pachtverträge raum vereinbaren. Wird ein längerer Zahlungszeitraum
mit Ablauf des 31. März 2000 oder später beendet wer- vereinbart, muss zugleich schriftlich vereinbart werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 309
welcher Betrag zum Wirksamwerden des Übernahme- setzt. Absatz 1 bleibt für den Hauptverpächter unbe-
rechts innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums rührt. Satz 3 gilt nur, soweit die Hauptverpachtung
zu zahlen ist. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 und die Unterverpachtung gleichzeitig enden oder der
sind der zuständigen Landesstelle im Rahmen des Hauptverpächter der Ersetzung schriftlich zustimmt.
Nachweises nach Absatz 6 vorzulegen. Die Frist des § 49 Abs. 2 beginnt mit dem Ende des
(6) Das Übernahmerecht wird wirksam, wenn der Hauptpachtvertrages.
Pächter der zuständigen Landesstelle die rechtzeitige (4) Soweit mehrfache Unterverpachtungen vorge-
Geltendmachung des Übernahmerechts und die recht- nommen worden sind, gilt Absatz 3 entsprechend.
zeitige Zahlung des Entgelts nachweist.
§ 52
§ 50
Übertragungsbescheinigungen
Übertragung übernommener Referenzmengen bei Beendigung von Pachtverträgen
(1) Übt der Pächter sein Übernahmerecht aus, darf Übertragungen nach den §§ 48 bis 51 werden durch
er bis zum Ende des zweiten auf die Übertragung fol- eine Übertragungsbescheinigung bescheinigt. Soweit
genden Zwölfmonatszeitraums keine Referenzmenge die §§ 48 bis 51 nichts anderes bestimmen, gelten die
auf einen Dritten übertragen. § 22 Abs. 3 Satz 2 bis 4 §§ 27 und 28 entsprechend. Im Falle der Bescheini-
gilt entsprechend, wobei die Summe der Einziehungen gung einer nach § 49 Abs. 1 Satz 1 vom Pächter über-
auf 33 vom Hundert der übernommenen Referenz- nommenen Referenzmenge bedarf es keiner Nach-
menge begrenzt ist. In Ergänzung zu § 22 Abs. 3 Satz 4 weise nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2.
ist eine Einziehung ebenfalls nicht vorzunehmen, wenn
eine Übertragung im Sinne des § 23 Abs. 1 vorliegt und § 53
auf Grund der Übertragung eine Pflicht nach § 23 Abs. 2
besteht. Zuteilung von
Referenzmengen in den
(2) In Fällen besonderer Härte kann von einer Einzie- Zwölfmonatszeiträumen 2006/07 bis 2008/09
hung ganz oder teilweise abgesehen werden.
(1) Die Referenzmenge, die einem Milcherzeuger am
§ 51 1. April 2006, 1. April 2007 und 1. April 2008 jeweils zur
Verfügung steht, erhöht sich zu dem jeweiligen Zeit-
Ausnahmen
punkt vorbehaltlich des Absatzes 3 um 0,5 vom Hun-
(1) Die Einziehung nach § 48 Abs. 3 Satz 1 und das dert.
Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 gelten nicht,
(2) Wird zum 1. April eine Referenzmenge übertra-
wenn
gen, tritt die Erhöhung bei dem Übernehmer der Refe-
1. ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder renzmenge ein.
2. der Verpächter für sich oder eine Person, die mit ihm (3) Absatz 1 gilt nur für Milcherzeuger, die zwischen
im Sinne des § 21 Abs. 2 verbunden ist, nachweisen dem 1. April und dem 30. April des nach Absatz 1 maß-
kann, dass die Referenzmenge für eine eigene geblichen Jahres
Milcherzeugung benötigt wird.
1. Milch erzeugen und vermarkten oder
(2) Die Ausnahme des Absatzes 1 Nr. 2 vom Über-
nahmerecht findet nur Anwendung, wenn sich der Ver- 2. auf Grund höherer Gewalt oder eines vorübergehen-
pächter innerhalb eines Monats nach der Geltendma- den Ausfalls der Produktionskapazität keine Milch
chung des Übernahmerechts gegenüber dem Pächter erzeugen und vermarkten können.
schriftlich und unter Beifügung der erforderlichen Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 erfolgt die Erhöhung nach
Nachweise auf sie beruft. Wird die Referenzmenge nur Absatz 1 nur auf Antrag, der bis zum 30. Juni des nach
teilweise für eine eigene Milcherzeugung benötigt, gilt Absatz 1 maßgeblichen Jahres bei dem zuständigen
Absatz 1 Nr. 2 nur in dieser Höhe. Der Verpächter kann Hauptzollamt zu stellen ist. Dem Antrag sind die für
sich nicht auf ein Benötigen für eine eigene Milcherzeu- das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
gung berufen, soweit sein Rückgewähranspruch darauf erforderlichen Nachweise beizufügen.
beruht, dass er eine Fläche, die mit der in Frage ste-
(4) Soweit die Referenzmengen, um die sich die
henden Referenzmenge verbunden ist, während der
einzelstaatliche Referenzmenge der Bundesrepublik
Dauer des Pachtvertrages erworben hat.
Deutschland in den Zwölfmonatszeiträumen 2006/07,
(3) Soweit eine nach § 48 Abs. 1 verpachtete Refe- 2007/08 und 2008/09 jeweils erhöht, nicht nach Ab-
renzmenge nach Maßgabe der jeweils geltenden Be- satz 1 zugeteilt werden, fallen diese Referenzmengen
stimmungen während der Dauer der Verpachtung unter- als Anlieferungs-Referenzmengen in die Bundesreser-
verpachtet worden ist, erfolgt bei Beendigung des Un- ve.
terpachtvertrages kein Abzug nach § 48 Abs. 3 Satz 1.
Dem Unterpächter steht gegenüber dem Unterverpäch- § 54
ter kein Übernahmerecht nach § 49 Abs. 1 Satz 1 zu.
Soweit kein ganzer Betrieb zurückgewährt wird oder Neuberechnung
sich der Unterverpächter nicht entsprechend Absatz 2 auf Grund einer Erhöhung nach § 53
darauf beruft, dass er die Referenzmenge für seine ei- (1) Die von einer Erhöhung nach § 53 Abs. 1 betrof-
gene Milcherzeugung benötigt, wird das Übernahme- fenen Milcherzeuger erhalten nach Maßgabe des § 35
recht des Unterverpächters gegenüber dem Hauptver- anlässlich jeder Erhöhung eine Neuberechnung ihrer
pächter durch ein entsprechendes Übernahmerecht Referenzmenge, die diese Erhöhung gesondert aus-
des Unterpächters gegenüber dem Hauptverpächter er- weist.
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
(2) Die Neuberechnung nach Absatz 1 erfolgt Referenzmenge, die auf Grund der Beendigung des je-
1. im Falle des § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Bezug auf Anliefe- weiligen Pachtvertrages vorzunehmen ist, noch keine
rungs-Referenzmengen durch den zuständigen Käu- Übertragungsbescheinigung ausgestellt wurde und die
fer und jeweils Beteiligten der rückwirkenden Geltung schrift-
lich zustimmen.
2. in allen übrigen Fällen durch das zuständige Haupt-
zollamt. (3) § 28a Abs. 3 der Milchabgabenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2004
§ 55 (BGBl. I S. 2143), die zuletzt durch Artikel 430 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
Erhöhung
dert worden ist, ist auf Unter- und Überlieferungen vor
von zeitweilig übertragenen Referenzmengen
dem Zwölfmonatszeitraum, der am 1. April 2006 be-
Soweit es sich bei der nach § 53 Abs. 1 der Erhö- gonnen hat, weiter anzuwenden.
hung jeweils zugrunde liegenden Referenzmenge um
(4) Käuferzulassungen im Sinne des § 16 Abs. 1 der
eine verpachtete oder anderweitig nur zeitweilig über-
Milchabgabenverordnung in ihrer in Absatz 3 genann-
tragene Referenzmenge handelt, verbleibt die nach
ten Fassung, die vor dem 1. April 2007 erteilt worden
§ 53 Abs. 1 hinsichtlich einer solchen Referenzmenge
sind, gelten als Zulassungen nach dieser Verordnung.
zugewiesene Referenzmenge auch nach dem Ende der
zeitweiligen Übertragung bei dem zeitweiligen Über- (5) Auf den am 1. April 2007 stattfindenden Übertra-
nehmer. Satz 1 gilt nicht im Falle einer zeitweiligen gungsstellentermin sind die Bestimmungen der Milch-
Überlassung nach § 30. Die Vertragsparteien der zeit- abgabenverordnung in der in Absatz 3 genannten Fas-
weiligen Übertragung können eine dauerhafte Übertra- sung über die regulierte entgeltliche Übertragung von
gung der nach Satz 1 verbleibenden Referenzmenge Anlieferungs-Referenzmengen weiter anzuwenden.
auf den zeitweilig Übertragenden mit Wirkung ab dem
Ende der zeitweiligen Übertragung schriftlich vereinba- § 57
ren. Die Bescheinigung einer Übertragung nach Satz 3 Aufhebung von Vorschriften
ist im Rahmen des Antrags auf Bescheinigung der
Rückübertragung der zeitweilig übertragenen Referenz- (1) Die Milchabgabenverordnung in der Fassung der
menge zu beantragen. Bekanntmachung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2143),
zuletzt geändert durch Artikel 430 der Verordnung vom
§ 56 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird aufgehoben,
soweit nicht diese Verordnung die Fortgeltung einzelner
Übergangsregelungen
Bestimmungen anordnet.
(1) Die Durchführung der Milchabgabenregelung bis
(2) Die nach § 30 der Milchabgabenverordnung in
einschließlich des Zwölfmonatszeitraums, der am
der in Absatz 1 genannten Fassung weiter anwendba-
31. März 2007 endet, erfolgt auf der Grundlage der
ren Bestimmungen der Milch-Garantiemengen-Verord-
bis zum Ablauf des 31. März 2007 geltenden Bestim-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
mungen.
21. März 1994 (BGBl. I S. 586), zuletzt geändert durch
(2) Soweit die Übertragung oder sonstige Änderung die Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),
einer Referenzmenge vor dem 1. April 2007 erfolgt ist werden aufgehoben, soweit diese Verordnung nichts
und die Änderung erst nach diesem Zeitpunkt beschei- anderes bestimmt. § 56 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
nigt wird, richtet sich die Änderung nach den bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Abwei- § 58
chend von Satz 1 sind § 48 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie
§ 51 Abs. 3 Satz 3 bis 6 und Abs. 4 rückwirkend ab dem Inkrafttreten
1. April 2000 anwendbar, soweit über die Änderung der Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. März 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007 311
Verordnung
über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der
Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen
Fachangestellten sowie der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Vom 7. März 2007
Auf Grund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März
2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kennt-
nisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf
1. Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte, wer als Arzt
oder als Ärztin approbiert ist,
2. Zahnmedizinischer Fachangestellter/Zahnmedizinische Fachangestellte, wer
als Zahnarzt oder als Zahnärztin approbiert ist,
3. Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte, wer
als Tierarzt oder als Tierärztin approbiert ist,
4. Pharmazeutisch-kaufmännischer Angestellter/Pharmazeutisch-kaufmänni-
sche Angestellte, wer als Apotheker oder als Apothekerin approbiert ist.
§2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft.
Bonn, den 7. März 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. März 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
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kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Lieferung gegen Vorausrechnung 4,30 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. März 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes vom 12. März
2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), der
durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) einge-
fügt worden ist, und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Oktober
1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt gemacht:
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird für die folgenden Aus-
stellungen gewährt:
1. „TeleHealth 2007 – Internationale Kongressmesse für telemedizinische Tech-
nologien und Anwendungen“
vom 19. bis 20. März 2007 in Hannover
2. „FIBO 2007 – Internationale Leitmesse für Fitness und Wellness“
vom 19. bis 22. April 2007 in Essen
3. „Gartenwelt – Die Messe für Wohnen & Ambiente im Freien“
vom 31. August bis 2. September 2007 in Düsseldorf
4. „IAM – Internationale Anlegermesse Düsseldorf“
vom 7. bis 9. September 2007 in Düsseldorf
5. „REHACARE International – Rehabilitation - Pflege - Prävention - Integration –
Internationale Fachmesse und Kongress“
vom 3. bis 6. Oktober 2007 in Düsseldorf
6. „MY MUSIC – Internationale Musik-Expo“
vom 11. bis 14. Oktober 2007 in Friedrichshafen
7. „IENA 2007 – Internationale Fachmesse „Ideen-Erfindungen-Neuheiten“ “
vom 1. bis 4. November 2007 in Nürnberg
Berlin, den 7. März 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s