258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
Vom 22. Februar 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur S. 121) geändert worden ist, in Verbindung mit
Änderung der Verordnung über tiefgefrorene Lebens- Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpas-
mittel vom 20. November 2006 (BGBl. I S. 2658) wird sungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I
nachstehend der Wortlaut der Verordnung über tiefge- S. 705) und dem Organisationserlass vom 23. Ja-
frorene Lebensmittel (TLMV) in der seit dem 1. Dezem- nuar 1991 (BGBl. I S. 530),
ber 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die
Neufassung berücksichtigt: zu 3. des § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, des § 19a
1. die am 9. November 1991 in Kraft getretene Verord- Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 und 4, des § 32 Abs. 1
nung vom 29. Oktober 1991 (BGBl. I S. 2051), Nr. 9a und 9b in Verbindung mit Abs. 3 und des
§ 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
2. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 27 ständegesetzes in der Fassung der Bekannt-
des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, machung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), die
2436), durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom
3. die am 30. November 1995 in Kraft getretene Ver- 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert
ordnung vom 16. November 1995 (BGBl. I S. 1520), worden sind,
4. den am 1. Dezember 2006 in Kraft getretenen Arti-
kel 1 der eingangs genannten Verordnung. zu 4. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 4
Nr. 1 Buchstabe a, des § 34 Satz 1 Nr. 3 und 5,
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund des § 35 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe a, jeweils
zu 1. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a, b und d auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des
sowie Nr. 4 Buchstabe a des Lebensmittel- und § 36 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie des § 62 Abs. 1
Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futter-
1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 1 mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-
Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Januar 1991 (BGBl. I machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945).
Bonn, den 22. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 259
Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel
(TLMV)*)
§1 (5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmit-
teln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrich-
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Ver- tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen
ordnung sind Lebensmittel, die oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Pri-
1. einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) un- vathaushalte.
terzogen worden sind, bei dem der Bereich der
maximalen Kristallisation entsprechend der Art des § 2a
Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten Lufttemperaturmessung
wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Le-
bensmittels an allen seinen Punkten nach der ther- (1) Der für die Beförderung sowie für die Einlage-
mischen Stabilisierung mindestens minus 18 °C be- rungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Le-
trägt, und bensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass
während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der
2. mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttempe-
in den Verkehr gebracht werden. ratur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind,
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung
Verordnung. (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005
(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung blei- zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen
ben unberührt. Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlage-
rungs- und Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18,
§2 Nr. L 153 S. 43) so häufig und in regelmäßigen Zeitab-
ständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das
Anforderungen an das Herstellen und Behandeln Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von ein- (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperatur-
wandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, messung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungs-
die den nötigen Frischegrad besitzen. vermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Ein-
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefrier- zelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen,
mittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Le- durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit min-
bensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen. destens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzu-
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen stellen. Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühl-
unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt wer- möbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrück-
den. führung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen. Die
Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
(4) Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis
zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des § 2b
Erzeugnisses ständig bei minus 18 °C oder tiefer gehal-
ten werden. Von dieser Temperatur sind folgende Ab- Amtliche Lebensmittelüberwachung
weichungen nach oben zulässig: (1) Die amtliche Überwachung der Temperaturen
1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchs- tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhän-
tens 3 °C, gen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission
vom 13. Januar 1992 zur Festlegung des Probenahme-
2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten verfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfah-
des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewah- rens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von
rungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30).
höchstens 3 °C. Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Tempe-
Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen raturmessverfahren darf nur dann angewandt werden,
zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben- wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte Zweifel
de, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperatur-
ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich. grenzwerte ergeben haben.
(2) Es können auch andere als in Absatz 1 genannte,
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfah-
– Richtlinie 89/108/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvor-
schriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel vom ren angewandt werden. Bei voneinander abweichenden
21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 34), Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Ver-
– Richtlinie 92/1/EWG der Kommission zur Überwachung der Tem- fahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.
peraturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmit-
teln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen vom 13. Januar
1992 (ABl. EG Nr. L 34 S. 28), §3
– Richtlinie 92/2/EWG der Kommission zur Festlegung des Probe- Bezeichnungsschutz
nahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens
für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Le- Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren“,
bensmitteln (ABl. EG Nr. L 34 S. 30). „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ gewerbs-
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mäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-
den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 nen Verkäufers.
entsprechen. Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen
zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben-
§4 de, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb
Verpackung ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Ver- (2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Pa-
braucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in ckung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit
Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die verbundenen Etikett angebracht werden.
das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall
durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Be- §7
einflussungen von außen schützen. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§5 (1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
Kennzeichnung von Erzeugnissen für Verbraucher wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeich-
Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die neten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort
zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen ge- genannten Angabe in den Verkehr bringt.
werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn (2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahr-
zusätzlich zu den durch die Lebensmittel-Kennzeich- lässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebens-
nungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angege- mittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
ben sind:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
1. die Worte „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
oder „gefrostet“ in Verbindung mit der Verkehrsbe-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
zeichnung,
1. entgegen § 2a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2
2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel
Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur
beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die
gemessen und aufgezeichnet wird, oder
Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewah-
rung erforderliche Anlage, 2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel,
die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
3. die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrie-
gekennzeichnet sind,
ren“ oder ein gleichsinniger Hinweis,
in den Verkehr bringt.
4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreiben-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
de, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb
gen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr
ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
bringt.
§6 (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Kennzeichnung von Erzeugnissen,
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entge-
die nicht für Verbraucher bestimmt sind
gen Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Überwa-
an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig chung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmit-
nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben teln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und
sind: Lagereinrichtungen (ABl. EU Nr. L 10 S. 18, Nr. L 153
1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte S. 43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens
„tiefgekühlt“, „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“ oder „ge- ein Jahr aufbewahrt.
frostet“,
2. eine Angabe zur Feststellung der Partie, § 7a
3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Her- (weggefallen)
stellers, des Verpackers oder eines in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in §8
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über (Inkrafttreten)
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Verordnung
zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/44/EG und 2003/10/EG
zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen*)
Vom 6. März 2007
Auf Grund verordnet
– der §§ 18 und 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom – hinsichtlich des § 17 des Chemikaliengesetzes nach
7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), von denen § 18 Anhörung der beteiligten Kreise und
zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 25. No-
– hinsichtlich des § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist,
nach Anhörung des besonderen Ausschusses
– der §§ 3a, 14, 17, 19 und 20b des Chemikalienge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom die Bundesregierung
20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090), von denen § 17 und auf Grund
durch Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes vom
– des § 25 des Sprengstoffgesetzes in der Fassung der
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) und § 19 durch
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I
Artikel 2 § 3 Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. Sep-
S. 3518), dessen Eingangssatz durch Artikel 113 Nr. 1
tember 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist,
der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
– des § 14 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits- S. 2304) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), der Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Orga-
(BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, und nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
– des § 7 Abs. 2 Satz 2 und des § 30 Abs. 2 Nr. 1 und 9, S. 3197) und
jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8 des Gentech- – des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produktsicherheits-
nikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) in Verbin-
vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen dung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgeset-
§ 7 Abs. 2 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 8 des zes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie
Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I dem Organisationserlass vom 22. November 2005
S. 186) geändert worden, § 30 Abs. 2 im Eingangs- (BGBl. I S. 3197)
satz durch Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe a des Gesetzes
vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186) und in verordnet
Nummer 9 durch Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a Dop- – hinsichtlich des § 25 des Sprengstoffgesetzes im
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. August 2002 Einvernehmen mit dem Bundesministerium des In-
(BGBl. I S. 3220) geändert worden und § 41 Abs. 8 nern und
durch Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe b des Gesetzes
– hinsichtlich des § 3 Abs. 1 des Geräte- und Produkt-
vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) eingefügt worden
sicherheitsgesetzes nach Anhörung des Ausschus-
ist,
ses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherpro-
*) Diese Verordnung dient in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
dukte und im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
der Umsetzung der rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesmi-
1. Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- nisterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
tes vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von cherschutz, dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung
durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtli-
turschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesminis-
nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) terium der Verteidigung und dem Bundesministerium
(ABl. EG Nr. L 177 S. 13), für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
2. Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefähr-
dung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtli-
nie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) Artikel 1
(ABl. EU Nr. L 42 S. 38),
Verordnung
3. Richtlinie 2006/15/EG der Kommission vom 7. Februar 2006 zur
Festlegung einer zweiten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten zum Schutz der Beschäftigten vor
in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und zur Än- Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
derung der Richtlinien 91/322/EWG und 2000/39/EG (ABl. EU Nr.
L 38 S. 36), (Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutz-
4. Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- verordnung – LärmVibrationsArbSchV)
tes vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer
gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit Inhaltsübersicht
(Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richt-
linie 89/391/EWG) (ABl. EG Nr. L 262 S. 21) – kodifizierte Fassung Abschnitt 1
der Richtlinie 90/679/EWG, geändert durch die Richtlinie
93/88/EWG des Rates vom 12. Oktober 1993 (ABl. EG Nr. L 268 Anwendungsbereich
S. 71), angepasst durch die Richtlinien der Kommission 95/30/EG und Begriffsbestimmungen
vom 30. Juni 1995 (ABl. EG Nr. L 155 S. 41), 97/59/EG vom 7. Ok-
§ 1 Anwendungsbereich
tober 1997 (ABl. EG Nr. L 282 S. 33) und 97/65/EG vom 26. No-
vember 1997 (ABl. EG Nr. L 335 S. 17). § 2 Begriffsbestimmungen
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Abschnitt 2 §2
Ermittlung und Bewertung Begriffsbestimmungen
der Gefährdung; Messungen
(1) Lärm im Sinne dieser Verordnung ist jeder Schall,
§ 3 Gefährdungsbeurteilung der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder
§ 4 Messungen zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Ge-
§ 5 Fachkunde fährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäf-
tigten führen kann.
Abschnitt 3
(2) Der Tages-Lärmexpositionspegel (LEX,8h) ist der
Auslösewerte und über die Zeit gemittelte Lärmexpositionspegel bezogen
Schutzmaßnahmen bei Lärm
auf eine Achtstundenschicht. Er umfasst alle am Ar-
§ 6 Auslösewerte bei Lärm beitsplatz auftretenden Schallereignisse.
§ 7 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Lärm-
exposition
(3) Der Wochen-Lärmexpositionspegel (LEX,40h) ist
§ 8 Gehörschutz
der über die Zeit gemittelte Tages-Lärmexpositionspe-
gel bezogen auf eine 40-Stundenwoche.
Abschnitt 4 (4) Der Spitzenschalldruckpegel (LpC,peak) ist der
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte Höchstwert des momentanen Schalldruckpegels.
sowie Schutzmaßnahmen bei Vibrationen (5) Vibrationen sind alle mechanischen Schwingun-
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen gen, die durch Gegenstände auf den menschlichen
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Expo- Körper übertragen werden und zu einer mittelbaren
sition durch Vibrationen oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Ge-
sundheit der Beschäftigten führen können. Dazu gehö-
Abschnitt 5 ren insbesondere
Unterweisung der Beschäftigten, 1. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
Beratender Ausschuss, arbeitsmedizinische Vorsorge auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefähr-
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten dungen für die Gesundheit und Sicherheit der Be-
§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit schäftigten verursachen oder verursachen können
§ 13 Arbeitsmedizinische Vorsorge (Hand-Arm-Vibrationen), insbesondere Knochen-
§ 14 Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder
untersuchungen neurologische Erkrankungen, und
2. mechanische Schwingungen, die bei Übertragung
Abschnitt 6 auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Ge-
Ausnahmen, Straftaten und sundheit und Sicherheit der Beschäftigten verursa-
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften chen oder verursachen können (Ganzkörper-Vibra-
§ 15 Ausnahmen tionen), insbesondere Rückenschmerzen und Schä-
§ 16 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten digungen der Wirbelsäule.
§ 17 Übergangsvorschriften (6) Der Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) ist der
Anhang Vibrationen über die Zeit nach Nummer 1.1 des Anhangs für Hand-
Arm-Vibrationen und nach Nummer 2.1 des Anhangs
Abschnitt 1 für Ganzkörper-Vibrationen gemittelte Vibrationsexpo-
sitionswert bezogen auf eine Achtstundenschicht.
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen (7) Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand
fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebs-
weisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme
§1
zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherheit der Be-
Anwendungsbereich schäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestim-
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäf- mung des Standes der Technik sind insbesondere ver-
tigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebswei-
ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibra- sen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
tionen bei der Arbeit. worden sind. Gleiches gilt für die Anforderungen an die
Arbeitsmedizin und die Arbeitshygiene.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem
Bundesberggesetz unterliegen. Abschnitt 2
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Ermittlung und Bewertung
Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind der Gefährdung; Messungen
oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentli- §3
che Belange dies zwingend erfordern, insbesondere
für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung Gefährdungsbeurteilung
zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepu- (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach
blik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzu- § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zu-
legen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz nächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder
der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könn-
Weise gewährleistet werden kann. ten. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden
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Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Tätigkeiten mit gleichzeitiger Belastung durch Lärm, ar-
Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftreten- beitsbedingten ototoxischen Substanzen oder Vibratio-
den Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu nen, soweit dies technisch durchführbar ist. Zu berück-
bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen sichtigen sind auch mittelbare Auswirkungen auf die
Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zum Bei-
von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zu- spiel durch Wechselwirkungen zwischen Lärm und
gänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhal- Warnsignalen oder anderen Geräuschen, deren Wahr-
tung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht si- nehmung zur Vermeidung von Gefährdungen erforder-
cher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch lich ist. Bei Tätigkeiten, die eine hohe Konzentration
Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem und Aufmerksamkeit erfordern, sind störende und ne-
Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitge- gative Einflüsse infolge einer Exposition durch Lärm
ber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik oder Vibrationen zu berücksichtigen.
festzulegen.
(4) Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung
(2) Die Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 um- unabhängig von der Zahl der Beschäftigten zu doku-
fasst insbesondere mentieren. In der Dokumentation ist anzugeben, welche
1. bei Exposition der Beschäftigten durch Lärm Gefährdungen am Arbeitsplatz auftreten können und
welche Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung
a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch
der Gefährdung der Beschäftigten durchgeführt werden
Lärm,
müssen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu aktualisie-
b) die Auslösewerte nach § 6 Satz 1 und die Expo- ren, wenn maßgebliche Veränderungen der Arbeitsbe-
sitionswerte nach § 8 Abs. 2, dingungen dies erforderlich machen oder wenn sich
c) die Verfügbarkeit alternativer Arbeitsmittel und eine Aktualisierung auf Grund der Ergebnisse der ar-
Ausrüstungen, die zu einer geringeren Exposition beitsmedizinischen Vorsorge als notwendig erweist.
der Beschäftigten führen (Substitutionsprüfung),
d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor- §4
sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent- Messungen
lichte Informationen hierzu,
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Mes-
e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi- sungen nach dem Stand der Technik durchgeführt wer-
tion über eine Achtstundenschicht hinaus, den. Dazu müssen
f) die Verfügbarkeit und Wirksamkeit von Gehör- 1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Ar-
schutzmitteln, beitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst
g) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften
von Beschäftigten, die besonders gefährdeten des zu messenden Lärms oder der zu messenden
Gruppen angehören, und Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Um-
h) Herstellerangaben zu Lärmemissionen sowie gebungsbedingungen und
2. bei Exposition der Beschäftigten durch Vibrationen 2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die je-
weiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und
a) Art, Ausmaß und Dauer der Exposition durch Vi- die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9
brationen, einschließlich besonderer Arbeitsbe- festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte
dingungen, wie zum Beispiel Tätigkeiten bei nied- eingehalten werden.
rigen Temperaturen,
Die durchzuführenden Messungen können auch eine
b) die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte
Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche
nach § 9 Abs. 1 und 2,
Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der
c) die Verfügbarkeit und die Möglichkeit des Einsat- Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten
zes alternativer Arbeitsmittel und Ausrüstungen, Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form
die zu einer geringeren Exposition der Beschäf- aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermög-
tigten führen (Substitutionsprüfung), licht.
d) Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vor- (2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch
sorge sowie allgemein zugängliche, veröffent- Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach
lichte Informationen hierzu, Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des
e) die zeitliche Ausdehnung der beruflichen Exposi- Anhangs durchzuführen.
tion über eine Achtstundenschicht hinaus,
f) Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit §5
von Beschäftigten, die besonders gefährdeten Fachkunde
Gruppen angehören, und
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefähr-
g) Herstellerangaben zu Vibrationsemissionen. dungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen
(3) Die mit der Exposition durch Lärm oder Vibratio- durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst
nen verbundenen Gefährdungen sind unabhängig von- über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fach-
einander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurtei- kundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind
lung zusammenzuführen. Mögliche Wechsel- oder insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Ar-
Kombinationswirkungen sind bei der Gefährdungsbeur- beitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchfüh-
teilung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei rung von Messungen nur Personen beauftragen, die
264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
über die dafür notwendige Fachkunde und die erforder- erreicht oder überschritten wird, als Lärmbereich zu
lichen Einrichtungen verfügen. kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugren-
zen. In diesen Bereichen dürfen Beschäftigte nur tätig
Abschnitt 3 werden, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert; Ab-
Auslösewerte und satz 1 bleibt unberührt.
Schutzmaßnahmen bei Lärm (5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschrit-
ten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen
§6 und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung
Auslösewerte bei Lärm der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen.
Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu be-
Die Auslösewerte in Bezug auf den Tages-Lärmex- rücksichtigen.
positionspegel und den Spitzenschalldruckpegel betra-
gen:
§8
1. Obere Auslösewerte: LEX,8h = 85 dB(A) beziehungs-
weise LpC,peak = 137 dB(C), Gehörschutz
2. Untere Auslösewerte: LEX,8h = 80 dB(A) beziehungs- (1) Werden die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1
weise LpC,peak = 135 dB(C). Nr. 2 trotz Durchführung der Maßnahmen nach § 7
Abs. 1 nicht eingehalten, hat der Arbeitgeber den Be-
Bei der Anwendung der Auslösewerte wird die däm- schäftigten einen geeigneten persönlichen Gehör-
mende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der schutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen
Beschäftigten nicht berücksichtigt. nach Absatz 2 genügt.
§7 (2) Der persönliche Gehörschutz ist vom Arbeitgeber
so auszuwählen, dass durch seine Anwendung die Ge-
Maßnahmen zur Vermeidung
fährdung des Gehörs beseitigt oder auf ein Minimum
und Verringerung der Lärmexposition
verringert wird. Dabei muss unter Einbeziehung der
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 dämmenden Wirkung des Gehörschutzes sichergestellt
festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der werden, dass der auf das Gehör des Beschäftigten ein-
Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Be- wirkende Lärm die maximal zulässigen Expositions-
schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich werte LEX,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak =
zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berück- 137 dB(C) nicht überschreitet.
sichtigen:
(3) Erreicht oder überschreitet die Lärmexposition
1. Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhin- am Arbeitsplatz einen der oberen Auslösewerte nach
dert oder so weit wie möglich verringert werden. § 6 Satz 1 Nr. 1, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu
Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organi- tragen, dass die Beschäftigten den persönlichen Ge-
satorischen Maßnahmen. hörschutz bestimmungsgemäß verwenden.
2. Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor (4) Der Zustand des ausgewählten persönlichen Ge-
der Verwendung von Gehörschutz nach § 8. hörschutzes ist in regelmäßigen Abständen zu überprü-
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins- fen. Stellt der Arbeitgeber dabei fest, dass die Anforde-
besondere: rungen des Absatzes 2 Satz 2 nicht eingehalten wer-
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition den, hat er unverzüglich die Gründe für diese Nichtein-
der Beschäftigten durch Lärm verringern, haltung zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, die
für eine dauerhafte Einhaltung der Anforderungen erfor-
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener derlich sind.
Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt
der Lärmminderung,
Abschnitt 4
3. die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der
Expositionsgrenzwerte
Arbeitsstätten und Arbeitsplätze,
und Auslösewerte sowie
4. technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, Schutzmaßnahmen bei Vibrationen
beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapse-
lungen, und zur Körperschallminderung, beispiels- §9
weise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung
oder durch Körperschallisolierung, Expositionsgrenzwerte
und Auslösewerte für Vibrationen
5. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze
und Anlagen, (1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
6. arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmmin- 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
derung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß 2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.
der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichen-
den Zeiten ohne belastende Exposition. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-
Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs er-
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres
mittelt und bewertet.
Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmex-
position so weit wie möglich zu verringern. (2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen ei- 1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und
ner der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 265
2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2. tion durch Vibrationen auszuarbeiten und durchzufüh-
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkör- ren. Dabei sind insbesondere die in Absatz 2 genannten
per-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs er- Maßnahmen zu berücksichtigen.
mittelt und bewertet.
Abschnitt 5
§ 10 Unterweisung
Maßnahmen zur Vermeidung und der Beschäftigten,
Verringerung der Exposition durch Vibrationen Beratender Ausschuss,
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 fest- a r b e i t s m e d i z i n i s c h e Vo r s o r g e
gelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der
Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Be- § 11
schäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich Unterweisung der Beschäftigten
zu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entste-
hungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert (1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren
werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vi- Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition
brationen haben Vorrang vor organisatorischen Maß- durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1
nahmen. Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören ins- überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher,
besondere dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung
erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbe-
1. alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition urteilung beruht und die Aufschluss über die mit der
gegenüber Vibrationen verringern, Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen
2. Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und
Arbeitsmittel, die nach ergonomischen Gesichts- danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei
punkten ausgelegt sind und unter Berücksichtigung wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit,
der auszuführenden Tätigkeit möglichst geringe Vi- erfolgen.
brationen verursachen, beispielsweise schwin-
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterwei-
gungsgedämpfte handgehaltene oder handgeführte
sung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten ver-
Arbeitsmaschinen, welche die auf den Hand-Arm-
ständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens
Bereich übertragene Vibration verringern,
folgende Informationen enthält:
3. die Bereitstellung von Zusatzausrüstungen, welche
die Gesundheitsgefährdung auf Grund von Vibratio- 1. die Art der Gefährdung,
nen verringern, beispielsweise Sitze, die Ganzkör- 2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung
per-Vibrationen wirkungsvoll dämpfen, oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berück-
4. Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze sichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
und Anlagen sowie Fahrbahnen, 3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
5. die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten
4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zu-
und Arbeitsplätze,
sammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und
6. die Schulung der Beschäftigten im bestimmungsge- der Bewertung der damit verbundenen möglichen
mäßen Einsatz und in der sicheren und vibrations- Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
armen Bedienung von Arbeitsmitteln,
5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen
7. die Begrenzung der Dauer und Intensität der Expo- Schutzausrüstung,
sition,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten
8. Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne be-
Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben,
lastende Exposition und
und deren Zweck,
9. die Bereitstellung von Kleidung für gefährdete Be-
schäftigte zum Schutz vor Kälte und Nässe. 7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel
und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der
(3) Der Arbeitgeber hat, insbesondere durch die Expositionen,
Maßnahmen nach Absatz 1, dafür Sorge zu tragen,
dass bei der Exposition der Beschäftigten die Expositi- 8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher
onsgrenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 9 Gesundheitsschäden.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht überschritten werden. Werden (3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm
die Expositionsgrenzwerte trotz der durchgeführten oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeit-
Maßnahmen überschritten, hat der Arbeitgeber unver- geber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der
züglich die Gründe zu ermitteln und weitere Maßnah- unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten
men zu ergreifen, um die Exposition auf einen Wert un- der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Be-
terhalb der Expositionsgrenzwerte zu senken und ein schäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Bera-
erneutes Überschreiten der Grenzwerte zu verhindern. tung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des
(4) Werden die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in § 13 Abs. 4 genannten Arztes durchzuführen, falls
Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 überschritten, hat der dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich
Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organi- sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im
satorischen Maßnahmen zur Verringerung der Exposi- Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.
266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
§ 12 4. die individuelle arbeitsmedizinische Beratung und
Beratung durch 5. die Dokumentation der Untersuchungsergebnisse.
den Ausschuss für Betriebssicherheit (4) Der Arbeitgeber hat die Durchführung der ar-
Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsver- beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen durch Be-
ordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und auftragung eines Arztes sicherzustellen. Es dürfen nur
Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Ge- Ärzte beauftragt werden, die Fachärzte für Arbeitsme-
sundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezoge- dizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin
nen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssi- führen. Der beauftragte Arzt hat für arbeitsmedizinische
cherheitsverordnung gilt entsprechend. Vorsorgeuntersuchungen, die besondere Fachkennt-
nisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, Ärzte
§ 13 hinzuzuziehen, die diese Anforderungen erfüllen. Ist
ein Betriebsarzt nach § 2 des Arbeitssicherheitsgeset-
Arbeitsmedizinische Vorsorge zes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen auch
(1) Im Rahmen der nach § 3 des Arbeitsschutzgeset- mit den speziellen Vorsorgeuntersuchungen beauftra-
zes zu treffenden Maßnahmen hat der Arbeitgeber für gen. Dem Arzt sind alle erforderlichen Auskünfte über
eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über die Er-
sorgen. Sie umfasst die zur Verhütung arbeitsbedingter gebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und
Gesundheitsgefahren erforderlichen arbeitsmedizini- die Begehung der Arbeitsplätze zu ermöglichen. Ihm
schen Maßnahmen. Bei Tätigkeiten mit Exposition ist auf Verlangen Einsicht in die Vorsorgekartei nach
durch Lärm oder Vibrationen gehören dazu insbeson- Absatz 6 zu gewähren.
dere (5) Bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchun-
1. die arbeitsmedizinische Beurteilung lärm- oder vi- gen ist
brationsbedingter Gesundheitsgefährdungen ein- 1. der Untersuchungsbefund schriftlich festzuhalten,
schließlich der Empfehlung geeigneter Schutzmaß-
2. der Beschäftigte über den Untersuchungsbefund zu
nahmen,
unterrichten,
2. die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über
3. dem Beschäftigten eine Bescheinigung darüber aus-
die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsge-
zustellen, ob und inwieweit gegen die Ausübung der
fährdungen einschließlich solcher, die sich aus vor-
Tätigkeit gesundheitliche Bedenken bestehen, und
handenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen er-
geben können, 4. dem Arbeitgeber nur im Falle einer Untersuchung
nach § 14 Abs. 1 eine Kopie der Bescheinigung
3. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchun- des Untersuchungsergebnisses nach Nummer 3
gen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen auszuhändigen.
und Berufskrankheiten,
(6) Für Beschäftigte, die nach § 14 Abs. 1 ärztlich
4. arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur untersucht worden sind, ist vom Arbeitgeber eine Vor-
Überprüfung von Arbeitsplätzen und zur Wiederho- sorgekartei zu führen. Die Vorsorgekartei muss insbe-
lung der Gefährdungsbeurteilung, sondere die in § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 genannten
5. die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheits- Angaben zur Exposition sowie das Ergebnis der ar-
schutzes bei Tätigkeiten mit Exposition durch Lärm beitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung enthalten.
oder Vibrationen auf der Grundlage gewonnener Er- Die Kartei ist in angemessener Weise so zu führen,
kenntnisse. dass sie zu einem späteren Zeitpunkt ausgewertet wer-
den kann. Die betroffenen Beschäftigten oder von ih-
(2) Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
nen bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die sie
chungen werden vom Arbeitgeber veranlasst oder an-
betreffenden Angaben einzusehen.
geboten. Sie erfolgen als
(7) Der Arbeitgeber hat die Vorsorgekartei für jeden
1. Erstuntersuchungen vor Aufnahme einer gefährden-
Beschäftigten bis zur Beendigung des Arbeits- oder
den Tätigkeit,
Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren. Danach
2. Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus
während dieser Tätigkeit, der Kartei auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat eine Ko-
3. Nachuntersuchungen bei Beendigung dieser Tätig- pie des dem Beschäftigten ausgehändigten Auszugs
keit und wie Personalunterlagen aufzubewahren.
4. Untersuchungen aus besonderem Anlass nach § 14 § 14
Abs. 4.
Veranlassung und Angebot
(3) Die Vorsorgeuntersuchungen umfassen in der arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen
Regel
(1) Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten
1. die Begehung oder die Kenntnis des Arbeitsplatzes arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind
durch den Arzt, vom Arbeitgeber regelmäßig zu veranlassen, wenn
2. die arbeitsmedizinische Befragung und Untersu- 1. bei Lärmexposition die oberen Auslösewerte nach
chung des Beschäftigten, § 6 Satz 1 Nr. 1 erreicht oder überschritten werden
3. die Beurteilung des Gesundheitszustands der Be- oder
schäftigten unter Berücksichtigung der Arbeitsplatz- 2. bei Exposition durch Vibrationen die Expositions-
verhältnisse, grenzwerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 267
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für Hand-Arm- oder Ganzkörper- 4. dem Stand der Technik bezüglich der Tätigkeiten
Vibrationen erreicht oder überschritten werden. und der Arbeitsverfahren sowie den technischen, or-
ganisatorischen und persönlichen Schutzmaßnah-
(2) Die Durchführung der Untersuchung nach § 13
men,
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung für die Aus-
übung der entsprechenden Tätigkeit nach Absatz 1. 5. Lösungsvorschlägen und einem Zeitplan, wie die
Exposition der Beschäftigten reduziert werden kann,
(3) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten die in § 13
um die Expositions- und Auslösewerte einzuhalten,
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten arbeitsmedizini-
und
schen Vorsorgeuntersuchungen anzubieten, wenn
6. der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Beratung der
1. bei Lärmexposition die unteren Auslösewerte nach
Beschäftigten für den Zeitraum der erhöhten Expo-
§ 6 Satz 1 Nr. 2 überschritten werden oder
sition.
2. bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte
Die Ausnahme nach Satz 1 kann auch im Zusammen-
nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
hang mit Verwaltungsverfahren nach anderen Rechts-
Nr. 2 überschritten werden.
vorschriften beantragt werden.
(4) Haben sich Beschäftigte Erkrankungen oder Ge-
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Be-
sundheitsschäden zugezogen, die auf eine Exposition
hörde auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass für
durch Lärm oder Vibrationen zurückzuführen sein kön-
Tätigkeiten, bei denen die Lärmexposition von einem
nen, hat ihnen der Arbeitgeber unverzüglich arbeitsme-
Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt, für die An-
dizinische Untersuchungen nach § 13 Abs. 2 Satz 2
wendung der Auslösewerte zur Bewertung der Lärmpe-
Nr. 4 anzubieten. Dies gilt auch für Beschäftigte mit ver-
gel, denen die Beschäftigten ausgesetzt sind, anstatt
gleichbaren Tätigkeiten, wenn Anhaltspunkte dafür be-
des Tages-Lärmexpositionspegels der Wochen-Lärm-
stehen, dass sie ebenfalls gefährdet sein können.
expositionspegel verwendet wird, sofern
(5) Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass bei einem Be-
1. der Wochen-Lärmexpositionspegel den Expositions-
schäftigten auf Grund der Arbeitsplatzbedingungen ge-
wert LEX,40h = 85 dB(A) nicht überschreitet und dies
sundheitliche Bedenken gegen die weitere Ausübung
durch eine geeignete Messung nachgewiesen wird
der Tätigkeit bestehen, hat er unverzüglich zusätzliche
und
Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierzu zählt auch die
Möglichkeit, dem Beschäftigten eine andere Tätigkeit 2. geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die mit
zuzuweisen, bei der keine Gefährdung durch eine wei- diesen Tätigkeiten verbundenen Gefährdungen auf
tere Exposition besteht. Er hat dies dem Betriebs- oder ein Minimum zu verringern.
Personalrat mitzuteilen und die Gefährdungsbeurtei-
lung zu wiederholen. Halten im Falle des § 13 Abs. 5 § 16
Nr. 4 die untersuchte Person oder der Arbeitgeber das
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Untersuchungsergebnis für unzutreffend, entscheidet
auf Antrag die zuständige Behörde. (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1
des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich
Abschnitt 6 oder fahrlässig
Ausnahmen, Straftaten 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 die auftretende Exposi-
und Ordnungswidrigkeiten, tion nicht in dem in Absatz 2 genannten Umfang
Übergangsvorschriften ermittelt und bewertet,
2. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Gefährdungsbeur-
§ 15 teilung nicht dokumentiert oder in der Dokumenta-
Ausnahmen tion entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 die dort genannten
Angaben nicht macht,
(1) Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen
Antrag des Arbeitgebers Ausnahmen von den Vor- 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2
schriften der §§ 5 bis 11, 13 und 14 erteilen, wenn die nicht sicherstellt, dass Messungen nach dem Stand
Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unver- der Technik durchgeführt werden, oder entgegen
hältnismäßigen Härte führen würde und die Abwei- § 4 Abs. 1 Satz 4 die Messergebnisse nicht spei-
chung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. chert,
Diese Ausnahmen können mit Nebenbestimmungen 4. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Ge-
verbunden werden, die unter Berücksichtigung der be- fährdungsbeurteilung von fachkundigen Personen
sonderen Umstände gewährleisten, dass die sich da- durchgeführt wird, oder entgegen § 5 Satz 4 nicht
raus ergebenden Gefährdungen auf ein Minimum redu- die dort genannten Personen mit der Durchführung
ziert werden. Diese Ausnahmen sind spätestens nach der Messungen beauftragt,
vier Jahren zu überprüfen; sie sind aufzuheben, sobald
5. entgegen § 7 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsbereiche nicht
die Umstände, die sie gerechtfertigt haben, nicht mehr
kennzeichnet oder abgrenzt,
gegeben sind. Der Antrag des Arbeitgebers muss An-
gaben enthalten zu 6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 ein Programm mit tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen zur
1. der Gefährdungsbeurteilung einschließlich deren
Verringerung der Lärmexposition nicht durchführt,
Dokumentation,
7. entgegen § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 den
2. Art, Ausmaß und Dauer der ermittelten Exposition,
dort genannten Gehörschutz nicht zur Verfügung
3. den Messergebnissen, stellt,
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8. entgegen § 8 Abs. 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Ar-
die Beschäftigten den dort genannten Gehörschutz beitsschutzgesetzes strafbar.
bestimmungsgemäß verwenden,
9. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass § 17
die in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder § 9 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 genannten Expositionsgrenzwerte nicht über- Übergangsvorschriften
schritten werden,
(1) Für den Bereich des Musik- und Unterhaltungs-
10. entgegen § 10 Abs. 4 Satz 1 ein Programm mit
sektors ist diese Verordnung erst ab dem 15. Februar
technischen und organisatorischen Maßnahmen
2008 anzuwenden.
zur Verringerung der Exposition durch Vibrationen
nicht durchführt, (2) Für Wehrmaterial der Bundeswehr, das vor dem
11. entgegen § 11 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass die 1. Juli 2007 erstmals in Betrieb genommen wurde, gilt
Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf bis zum 1. Juli 2011 abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1
den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung be- für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Richtung ein Expositi-
ruht und die in § 11 Abs. 2 genannten Informatio- onsgrenzwert von A(8) = 1,15 m/s2.
nen enthält,
12. entgegen § 13 Abs. 6 Satz 1 die Vorsorgekartei (3) Abweichend von § 9 Abs. 2 Nr. 1 darf bis zum
nicht oder entgegen § 13 Abs. 6 Satz 2 ohne die 31. Dezember 2011 bei Tätigkeiten mit Baumaschinen
dort genannten Angaben oder entgegen § 13 Abs. 6 und Baugeräten, die vor dem Jahr 1997 hergestellt wor-
Satz 3 nicht in der dort angegebenen Weise führt, den sind und bei deren Verwendung trotz Durchführung
aller in Betracht kommenden Maßnahmen nach dieser
13. entgegen § 14 Abs. 2 entsprechende Tätigkeiten Verordnung die Einhaltung des Expositionsgrenzwertes
nach § 14 Abs. 1 ohne durchgeführte arbeitsmedi- für Ganzkörper-Vibrationen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 nicht
zinische Vorsorgeuntersuchungen nach § 13 Abs. 2 möglich ist, an höchstens 30 Tagen im Jahr der Expo-
Satz 2 Nr. 1 und 2 ausüben lässt. sitionsgrenzwert für Ganzkörper-Vibrationen in Z-Rich-
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz- tung von A(8) = 0,8 m/s2 bis höchstens 1,15 m/s2 über-
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines schritten werden.
Anhang
Vibrationen
1. Hand-Arm-Vibrationen
1.1 Ermittlung und Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Hand-Arm-Vibra-
tionen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung des
auf einen Bezugszeitraum von acht Stunden normierten Tagesexpositions-
wertes A(8); dieser wird ausgedrückt als die Quadratwurzel aus der
Summe der Quadrate (Gesamtwert) der Effektivwerte der frequenzbewer-
teten Beschleunigung in den drei orthogonalen Richtungen ahwx, ahwy,
ahwz.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-
zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-
ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
1.2 Messung
Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2
a) können Stichprobenverfahren verwendet werden, wenn sie für die frag-
lichen Vibrationen, denen der einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, re-
präsentativ sind; die eingesetzten Verfahren und Vorrichtungen müssen
hierbei den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibrationen, den
Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Messgeräts an-
gepasst sein;
b) an Geräten, die beidhändig gehalten oder geführt werden müssen, sind
die Messungen an jeder Hand vorzunehmen. Die Exposition wird unter
Bezug auf den höheren der beiden Werte ermittelt; der Wert für die
andere Hand wird ebenfalls angegeben.
1.3 Interferenzen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder
das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 269
1.4 Indirekte Gefährdung
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-
bindungen nachteilig auswirken.
1.5 Persönliche Schutzausrüstungen
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Hand-Arm-Vibrationen können
Teil des Maßnahmenprogramms gemäß § 10 Abs. 4 sein.
2. Ganzkörper-Vibrationen
2.1 Bewertung der Exposition
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition gegenüber Ganzkörper-Vi-
brationen erfolgt nach dem Stand der Technik anhand der Berechnung der
Tagesexposition A(8); diese wird ausgedrückt als die äquivalente Dauer-
beschleunigung für einen Zeitraum von acht Stunden, berechnet als der
höchste Wert der Effektivwerte der frequenzbewerteten Beschleunigungen
in den drei orthogonalen Richtungen (1,4 awx, 1,4 awy, awz) für einen sit-
zenden oder stehenden Beschäftigten.
Die Bewertung des Ausmaßes der Exposition kann mittels einer Schät-
zung anhand der Herstellerangaben zum Ausmaß der von den verwende-
ten Arbeitsmitteln verursachten Vibrationen und mittels Beobachtung der
spezifischen Arbeitsweisen oder durch Messung vorgenommen werden.
2.2 Messung
Im Falle von Messungen gemäß § 4 Abs. 2 können Stichprobenverfahren
verwendet werden, wenn sie für die betreffenden Vibrationen, denen der
einzelne Beschäftigte ausgesetzt ist, repräsentativ sind. Die eingesetzten
Verfahren müssen den besonderen Merkmalen der zu messenden Vibra-
tionen, den Umweltfaktoren und den technischen Merkmalen des Mess-
geräts angepasst sein.
2.3 Interferenzen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf das korrekte Handhaben von Bedienungselementen oder
das Ablesen von Anzeigen störend auswirken.
2.4 Indirekte Gefährdungen
§ 3 Abs. 3 Satz 2 ist insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sich
Vibrationen auf die Stabilität der Strukturen oder die Festigkeit von Ver-
bindungen nachteilig auswirken.
2.5 Ausdehnungen der Exposition
Wenn die Ausdehnung der beruflichen Exposition über eine Achtstunden-
schicht hinaus dazu führt, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber überwachte
Ruheräume benutzen, müssen in diesen die Ganzkörper-Vibrationen auf
ein mit dem Zweck und den Nutzungsbedingungen der Räume zu verein-
barendes Niveau gesenkt werden. Fälle höherer Gewalt sind ausgenom-
men.
Artikel 2 Standes der Technik sind insbesondere ver-
gleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Be-
Änderung der triebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der
Biostoffverordnung Praxis erprobt worden sind. Gleiches gilt für die
Die Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I Anforderungen an die Arbeitsmedizin und die Ar-
S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 438 der Verord- beitsplatzhygiene.“
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wie folgt geändert:
01. In § 2 wird nach Absatz 7 folgender Absatz 7a „Für die Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe
eingefügt: in die Risikogruppen 2 bis 4 gilt Anhang III der
Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parla-
„(7a) Der „Stand der Technik“ ist der Entwick- ments und des Rates vom 18. September 2000
lungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtun- (ABl. EG Nr. L 262 S. 21).“
gen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-
nung einer Maßnahme zum Schutz der Gesund- 2. In § 4 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Richtlinie
heit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesi- 90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie
chert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des 2000/54/EG“ ersetzt.
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „in den ff) Die Angabe „Leptospiraspezies*)“ wird
Fällen des § 8 Satz 1“ durch das Wort „jährlich“ durch die Angabe „Leptospira spp.*)“ er-
ersetzt. setzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert: gg) Nach der neuen Angabe „Leptospira
a) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Richtlinie spp.*)“ wird in einer neuen Zeile die An-
90/679/EWG“ durch die Angabe „Richtlinie gabe „Neisseria meningitidis*)“ eingefügt.
2000/54/EG“ ersetzt. hh) Das Wort „cruzii“ wird durch das Wort
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „bio- „cruzi“ ersetzt.
logische Arbeitsstoff“ das Wort „(Spezies)“ ii) Das Wort „vibrio“ wird durch das Wort „Vi-
eingefügt. brio“ ersetzt.
4a. § 15 wird wie folgt geändert: b) Die Spalte 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird in Satz 2 der abschließende aa) Das Wort „Referenzlaboratorien“ wird
Punkt gestrichen und es werden folgende durch das Wort „Laboratorien“ ersetzt.
Wörter angefügt: bb) Die Wörter „Behinderten- und geriatrische
„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten ge- Einrichtungen“ werden durch das Wort
genüber den zu untersuchenden Beschäftig- „Behinderteneinrichtungen“ ersetzt.
ten wahrnehmen.“ c) In Spalte 3 werden die Wörter „der Betreuung
b) In Absatz 5 wird Satz 7 durch folgende Sätze von älteren und behinderten Personen“ durch
ersetzt: die Wörter „der Betreuung von behinderten
„Ist bei impfpräventablen biologischen Ar- Personen“ ersetzt.
beitsstoffen eine lebenslange Immunität fest-
gestellt worden, sind Nachuntersuchungen Artikel 3
des Beschäftigten nicht erforderlich. Dies ist Änderung der
in der Vorsorgekartei zu dokumentieren.“ Gentechnik-Sicherheitsverordnung
5. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Der Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverord-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt. 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), die zuletzt durch Arti-
6. § 15a Abs. 4 wird wie folgt gefasst: kel 355 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
„(4) Die Durchführung der Untersuchung nach S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung
für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tä- „Anhang VI
tigkeiten.“ (zu § 12)
7. In § 15a Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 15 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 2 1. Der Betreiber hat für Beschäftigte, die gentechni-
Satz 1 Nr. 4“ ersetzt. sche Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
8. In § 17 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ durchführen, eine angemessene arbeitsmedizinische
durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ Vorsorge sicherzustellen. Diese umfasst die in § 8,
ersetzt. § 12 Abs. 2a, § 15 und § 15a in Verbindung mit An-
hang IV der Biostoffverordnung genannten Regelun-
8a. In § 18 Abs. 1 wird Nummer 14 wie folgt gefasst: gen und Maßnahmen.
„14. entgegen § 15a Abs. 4 einen Beschäftigten 2. Die Nummer 1 findet auch Anwendung auf Arbeiten
ohne vorherige Durchführung der Untersu- nach § 12 Abs. 5 Satz 5.
chung nach § 15a Abs. 1 die entsprechende
Tätigkeit ausüben lässt,“. 3. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
nach Anhörung der Zentralen Kommission für die
9. Anhang IV Abs. 2 wird wie folgt geändert: Biologische Sicherheit die vom Ausschuss für Biolo-
a) Die Spalte 1 wird wie folgt geändert: gische Arbeitsstoffe zur arbeitsmedizinischen Vor-
aa) Die Wörter „Chlamydia“ und „Chlamydo- sorge ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Ge-
philia“ werden jeweils durch das Wort meinsamen Ministerialblatt bekannt geben.“
„Chlamydophila“ ersetzt.
Artikel 4
bb) Das Wort „Fransciscella“ wird durch die
Angabe „Francisella*)“ ersetzt. Änderung
cc) Das Wort „Gelbfieber“ wird durch die An- der Gefahrstoffverordnung
gabe „Gelbfieber -Virus*)“ ersetzt. Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004
dd) Die Angabe „Influenza-A+B*)“ wird durch (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Arti-
die Angabe „Influenza-A+B-Virus*)“ er- kel 442 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
setzt. S. 2407), wird wie folgt geändert:
ee) Den Wörtern „Poliomyelitisvirus“, „Strep- 1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird nach
tococcus pneumoniae“ und „Salmonella der Angabe „Nr. 30 1,2,4-Trichlorbenzol“ folgende
Typhi“ wird jeweils die Angabe „*)“ ange- Angabe angefügt:
fügt. „Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 271
2. In § 1 Abs. 2 wird Satz 2 aufgehoben. b) In der neuen Nummer 27 werden die Wörter
„dass ein Beschäftigter richtig, vollständig oder
3. In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „1999/45/EWG“ rechtzeitig unterwiesen wird“ durch die Wörter
durch die Angabe „1999/45/EG“ ersetzt. „dass die Beschäftigten über auftretende Ge-
4. (gestrichen) fährdungen und entsprechende Schutzmaß-
nahmen mündlich unterwiesen werden“ er-
5. § 9 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
11. § 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“
durch das Wort „Minimum“ ersetzt. a) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Nr. 24“
das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
bb) In Satz 2 wird das Wort „bevorzugt“ durch
nach der Angabe „Nr. 27 Satz 1,“ die Angabe
das Wort „vorrangig“ ersetzt.
„Nr. 30 Satz 1 oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2,“ ein-
cc) Satz 4 wird aufgehoben. gefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Mindestmaß“ b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Nr. 25“
durch das Wort „Minimum“ ersetzt. das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst: nach der Angabe „Nr. 26,“ die Angabe „Nr. 28
Satz 1 oder Nr. 29,“ eingefügt.
„Der Arbeitgeber darf das Tragen von belasten-
der persönlicher Schutzausrüstung als stän- c) In Nummer 11 wird die Angabe „Nr. 5.2 Abs. 1
dige Maßnahme anstelle von technischen oder Satz 1“ durch die Angabe „Nr. 5.1 Abs. 1 und 2“
organisatorischen Maßnahmen nicht zulassen.“ ersetzt.
d) In Absatz 11 Satz 3 Nr. 2 wird das Wort „Min-
destmaß“ durch das Wort „Minimum“ ersetzt. 12. Anhang III wird wie folgt geändert:
5a. In § 11 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „Mindestmaß“ a) In Nummer 1.1 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort
durch das Wort „Minimum“ ersetzt. „und“ durch ein Komma ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a1) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Betriebsanweisung muss bei jeder maß- „Nummer 2.4 gilt ergänzend für Tätigkei-
geblichen Veränderung der Arbeitsbedingun- ten, bei denen Asbeststaub oder Staub
gen aktualisiert werden.“ von asbesthaltigen Materialien freigesetzt
wird oder freigesetzt werden kann.“
6a. In § 15 Abs. 3 Satz 2 wird der abschließende
Punkt gestrichen und es werden folgende Wörter
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
angefügt:
„und die selbst keine Arbeitgeberpflichten gegen- „Abweichungen von Nummer 2.4.2
über den zu untersuchenden Beschäftigten wahr- bis 2.4.5 sind möglich, sofern es sich um
nehmen.“ Tätigkeiten handelt, die nur zu einer gerin-
gen Exposition führen.“
7. § 16 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Durchführung der Untersuchung nach a2) In Nummer 2.4.2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 werden
§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist Voraussetzung nach dem Wort „Begrenzung“ die Wörter „der
für die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätig- Asbestfreisetzung und zur Begrenzung“ ein-
keiten.“ gefügt.
8. In § 21 Abs. 4 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ a3) In Nummer 2.4.3 werden in Absatz 1 die Wör-
durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ter „gleichwertige Schutzmaßnahmen“ durch
ersetzt. die Wörter „geeignete Schutzmaßnahmen,
9. § 22 Abs. 3 wird aufgehoben. die einen gleichartigen Sicherheitsstandard
gewährleisten,“ ersetzt.
9a. In § 24 Abs. 2 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 Nr. 8
des Chemikaliengesetzes“ durch die Angabe b) In Nummer 4.4 Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe
„§ 26 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b des Chemikalien- „Prüfung nach § 9 Abs. 1“ durch die Angabe
gesetzes“ ersetzt. „Substitutionsprüfung nach § 7 Abs. 1 Satz 2
Nr. 5“ ersetzt.
10. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 12 wird gestrichen; die bisherigen c) In Nummer 4.4 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe
Nummern 13 bis 36 werden die Nummern 12 „§ 15 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“
bis 35. ersetzt.
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Anhang III Nr. 5
Begasungen
5.1 Anwendungsbereich
(1) Nummer 5 gilt für Tätigkeiten mit folgenden Stoffen und Zubereitungen, sofern sie als Be-
gasungsmittel zugelassen sind und als solche eingesetzt werden:
1. Hydrogencyanid (Cyanwasserstoff, Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Ent-
wickeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbin-
dungen dienen,
2. Phosphorwasserstoff und Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen,
3. Ethylenoxid,
4. Formaldehyd sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwickeln oder Verdampfen von
Formaldehyd dienen,
5. Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid).
(2) Nummer 5 gilt auch für Begasungstätigkeiten mit anderen sehr giftigen und giftigen Stoffen
und Zubereitungen, die
1. als Biozid-Produkt nach Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes von der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
2. als Pflanzenschutzmittel nach dem Pflanzenschutzgesetz vom Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit oder
3. als Schädlingsbekämpfungsmittel nach dem Infektionsschutzgesetz vom Bundesamt für Ver-
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit
für Begasungen zugelassen sind. Dies gilt auch für Biozid-Produkte, auf die die Übergangs-
bestimmungen des § 28 Abs. 8 des Chemikaliengesetzes anzuwenden sind.
(3) Auf Tätigkeiten an begasten Transporteinheiten jeder Art wie zum Beispiel Fahrzeugen,
Waggons, Schiffen, Tanks und Containern, die im Ausland mit giftigen oder sehr giftigen Bega-
sungsmitteln behandelt wurden und in den Geltungsbereich dieser Verordnung gelangen, ist
Nummer 5 anzuwenden.
(4) Nummer 5 gilt nicht für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln in automatischen, Programm ge-
steuerten Gassterilisatoren im medizinischen Bereich mit einem Kammervolumen von weniger
als 1 m3, soweit die Tätigkeiten entsprechend eines vom Ausschuss für Gefahrstoffe ermittelten
und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten verfahrens- und stoffspezi-
fischen Kriteriums durchgeführt werden.
5.2 Verwendungsbeschränkung
(1) Wer Tätigkeiten mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 Abs. 1 und 2 durchführen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Tätigkeiten, die ausschließlich der Forschung und Entwicklung oder
der institutionellen Eignungsprüfung von Begasungsmitteln und -verfahren dienen.
(3) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Erlaubnis jedoch eines Befähigungsscheines
nach Nummer 5.3.1 Abs. 2
1. bei nicht nur gelegentlichen, insbesondere gewerblichen Tätigkeiten mit portionsweise ver-
packten Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr
als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich
eingesetzt werden sowie
2. für das Öffnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten.
(4) Während der Beförderung dürfen Schiffe und Transportbehälter nur mit Phosphorwasser-
stoff oder einem anderen nach Nummer 5.1 Abs. 2 für diesen Zweck zugelassenen Mittel begast
werden.
(5) Ethylenoxid darf nur in vollautomatischen Begasungskammern verwendet werden.
(6) Genehmigungs- und Zulassungserfordernisse sowie Verwendungsbeschränkungen nach
anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 273
5.3 Allgemeine Vorschriften für Begasungstätigkeiten
5.3.1 Erlaubnis und Befähigungsschein
(1) Die nach Nummer 5.2 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis erhält, wer
1. als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er Tätigkeiten mit den in der
Erlaubnis benannten Begasungsmitteln selbst leitet, einen Befähigungsschein nach Absatz 2
besitzt sowie
2. über Befähigungsschein-Inhaber nach Absatz 2 in ausreichender Zahl verfügt.
(2) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer
1. die erforderliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten mit Begasungsmitteln besitzt, die von Num-
mer 5.1 erfasst werden,
2. durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Abs. 3 nachweist, dass keine Anhalts-
punkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, Tätigkeiten
mit Begasungsmitteln auszuüben,
3. die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und
4. mindestens 18 Jahre alt ist.
Den Nachweis der Sachkunde nach Satz 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teil-
nahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte
Tätigkeit und über die bestandene Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend
dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken. Die Prüfung ist vor einem Vertreter
der zuständigen Behörde abzulegen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können befristet und
unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Begasungstätigkeiten, erteilt werden.
Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
Die Erlaubnis nach Absatz 1 und der Befähigungsschein nach Absatz 2 können widerrufen
werden, wenn infolge wiederholter oder besonders schwerwiegender Verstöße gegen diese Ver-
ordnung begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers bestehen.
(4) Ein Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens sechs
Jahre nach der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 2 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt
wird.
5.3.2 Mitteilung
(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Begasungskammer Begasungen mit Begasungsmitteln nach
Nummer 5.1 durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde spätestens eine Woche – im
Falle von Schiffs- oder Containerbegasungen in Häfen 24 Stunden – vorher schriftlich mitzutei-
len. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen hiervon zulassen. Satz 1
gilt nicht, soweit es sich um Begasungen im medizinischen Bereich handelt.
(2) In der Mitteilung sind anzugeben:
1. der Begasungsleiter,
2. der Tag der Begasung,
3. der Ort (Lageplan) der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasen-
den Güter,
4. das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,
5. der voraussichtliche Beginn der Begasung,
6. das voraussichtliche Ende der Begasung,
7. der voraussichtliche Termin der Freigabe und
8. der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
(4) Das Ausscheiden oder der Wechsel von Befähigungsschein-Inhabern ist der zuständigen
Behörde unverzüglich mitzuteilen.
5.3.3 Niederschrift
(1) Über Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 ist eine Niederschrift zu fertigen.
Aus der Niederschrift sollen insbesondere
– Art und Menge der Begasungsmittel,
– Ort, Beginn und Ende der Verwendung und
– der Zeitpunkt der Freigabe
hervorgehen. Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde eine Abschrift zu übersenden.
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
(2) Werden Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere Transportbehälter begast, sind
in die Niederschrift zusätzliche Anweisungen über die Beseitigung von Rückständen des Bega-
sungsmittels sowie Angaben über die verwendeten Begasungsgeräte aufzunehmen. Die Nieder-
schrift ist dem Auftraggeber zu übergeben.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Erdreichbegasungen im Freien mit Phosphorwasserstoff.
5.4 Anforderungen bei Begasungen
5.4.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Begasungen sind so durchzuführen, dass Personen nicht gefährdet werden. Objekte, die
begast werden sollen, wie zum Beispiel Gebäude, Räume oder Transporteinheiten, sind hierfür
nach dem jeweiligen Stand der Technik hinreichend abzudichten.
(2) Für jede Begasung ist ein verantwortlicher Begasungsleiter zu bestellen. Der Begasungs-
leiter muss einen für die vorgesehene Begasung ausreichenden Befähigungsschein besitzen.
Für Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren mit Rauminhalten von weniger als 1 m3, auf
die Nummer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, genügt die Bestellung eines Begasungsleiters
(Sterilisationsleiter) für die in einem räumlich zusammenhängenden Bereich betriebenen Sterili-
satoren.
5.4.2 Organisatorische Maßnahmen
(1) Zur Begasung dürfen nur Personen eingesetzt werden, die sachkundig im Sinne der Num-
mer 5.3.1 Abs. 2 sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Hilfskräfte bei Begasungen nach Absatz 4 einge-
setzt werden oder die Anwesenheit und Mitwirkung dazu dient, im Rahmen einer Sachkunde-
ausbildung unter Aufsicht eines Begasungsleiters die nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erforder-
liche Erfahrung zu erlangen.
(2) Bei Begasungen müssen während der wesentlichen Arbeitsschritte mindestens der Bega-
sungsleiter und eine weitere Person anwesend sein, die die Voraussetzungen der Nummer 5.3.1
Abs. 2 Nr. 3 erfüllt. Erfolgen die Begasungen in vollautomatischen Sterilisatoren, auf die Num-
mer 5.1 Abs. 4 nicht anwendbar ist, ist die Anwesenheit einer Person mit Befähigungsschein
während der wesentlichen Arbeitsschritte ausreichend, sofern eine zweite Person verfügbar ist,
welche die Voraussetzungen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt.
(3) Bei Begasungen mit Hydrogencyanid oder Sulfuryldifluorid dürfen nur Befähigungsschein-
Inhaber eingesetzt werden, soweit die Teilnahme nicht der Sachkundeausbildung oder dem
Nachweis ausreichender Erfahrung gemäß Nummer 5.3.1 Abs. 2 dient und die Aufsicht durch
eine ausreichende Zahl von Befähigungsschein-Inhabern gewährleistet ist.
(4) Soweit für Begasungen gebrauchsfertig portionierte Phosphorwasserstoff entwickelnde Zu-
bereitungen verwendet werden, dürfen unter unmittelbarer Aufsicht einer ausreichenden Zahl
von Personen nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 auch vorher unterwiesene Hilfskräfte, die gesundheit-
lich geeignet sind, eingesetzt werden.
5.4.3 B e g a s u n g v o n R ä u m e n u n d o r t s b e w e g l i c h e n Tr a n s p o r t e i n h e i t e n u n d
Gütern in Räumen
(1) Die Benutzer angrenzender Räume und Gebäude sind mindestens 24 Stunden vor Beginn
der Begasung mit Begasungsmitteln nach Nummer 5.1 schriftlich unter Hinweis auf die Gefah-
ren der Begasungsmittel zu warnen. Satz 1 gilt nicht bei Begasungen in Sterilisatoren.
(2) An den Zugängen zu Räumen, die begast werden sollen, sind vor Beginn der Begasung
Warntafeln mit einer Aufschrift nach Nummer 5.4.4 Abs. 2 anzubringen. Zusätzlich sind die
Zugänge zu den Räumen mit dem Namen, der Anschrift und der Telefonnummer des Bega-
sungsunternehmens zu versehen.
(3) Nach der Einbringung des Begasungsmittels bis zur Freigabe der begasten Räume muss ein
Begasungsleiter im Bedarfsfall verfügbar sein.
(4) Der Begasungsleiter darf Räume, begaste Güter oder die Nutzung von Einrichtungsgegen-
ständen erst freigeben, wenn durch geeignete Nachweisverfahren sichergestellt ist, dass keine
Gefährdung mehr durch Begasungsmittelreste zu besorgen ist.
5.4.4 B e g a s u n g o r t s b e w e g l i c h e r Tr a n s p o r t e i n h e i t e n i m F r e i e n
(1) Transporteinheiten wie zum Beispiel Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder andere-
Transportbehälter dürfen im Freien nur mit einem allseitigen Sicherheitsabstand von mindestens
10 Metern zu Gebäuden begast werden. Sie sind von dem Begasungsleiter auf ihre Gasdichtheit
zu prüfen, abzudichten sowie für die Dauer der Begasung abzuschließen, zu verplomben und
allseitig sichtbar mit Warnzeichen zu kennzeichnen sowie zusätzlich mit dem Namen, der An-
schrift und der Telefonnummer des Begasungsunternehmens zu versehen. Das Warnzeichen
muss rechteckig, mindestens 300 Millimeter breit und mindestens 250 Millimeter hoch sein.
Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 275
(2) Das Warnzeichen muss mindestens folgende Angaben tragen:
1. das Wort „GEFAHR“,
2. das Gefahrensymbol für „Giftig“,
3. die Aufschrift „DIESE EINHEIT IST BEGAST“,
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und den Zeitpunkt der Begasung und
6. die Aufschrift „ZUTRITT VERBOTEN“.
Eine Abbildung dieses Zeichens ist nachstehend dargestellt.
GEFAHR
DIESE EINHEIT IST BEGAST
MIT [Bezeichnung des Begasungsmittels *)]
SEIT [Datum, Uhrzeit *)]
ZUTRITT VERBOTEN
*) entsprechende Angaben einfügen
(3) Auf Schiffen dürfen unter Gas stehende Transportbehälter nur transportiert werden, wenn
die Laderäume mit einer mechanischen Lüftung ausgerüstet sind, die verhindert, dass sich
Gaskonzentrationen oberhalb der Arbeitsplatzgrenzwerte entwickeln.
(4) Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder
anderer begaster Transportbehälter eine sachkundige Person nach Nummer 5.3.1 Abs. 2 nicht
zur Verfügung, so dürfen diese nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden,
die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder Dritten zu ermitteln, zu
beurteilen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen.
5.4.5 Begasung auf Schiffen im Hafen und während der Beförderung
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, wenn die Sicherheit der Besatzung und anderer
Personen während der Liegezeit im Hafen und auch während eines Transits hinreichend ge-
währleistet ist. Neben den begasungsspezifischen Regelungen dieses Anhangs sind hierzu in-
ternational geltende Empfehlungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) für
die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen anzuwenden, sofern diese in
der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860) in nationales
Recht umgesetzt sind.
(2) Der Begasungsleiter hat dem Kapitän nach angemessener Begasungszeit und vor Verlassen
des Hafens schriftlich mitzuteilen,
1. welche Räume begast wurden und welche weiteren Räume während der Beförderung nicht
betreten werden dürfen,
2. welche zur Durchführung der Begasung erforderlichen technischen Änderungen am Schiff
vorgenommen wurden,
3. dass die begasten Räume hinreichend gasdicht sind und
4. dass die an die begasten Räume angrenzenden Räume von Begasungsmitteln frei sind.
(3) Nummer 5.4.4 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(4) Während der gesamten Beförderungsdauer muss die Gasdichtheit der begasten Räume
mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die Ergebnisse sind in das Schiffstagebuch ein-
zutragen.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
(5) Die Hafenbehörden sind spätestens 24 Stunden vor Ankunft eines begasten Schiffes über
die Art und den Zeitpunkt der Begasung sowie die begasten Räume und Transportbehälter zu
unterrichten.
5.4.6 Ortsfeste Begasungskammern
(1) Begasungen in Begasungskammern sind nur zulässig, wenn diese
1. in Räumen errichtet sind, die nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, ausge-
nommen Begasungen in vollautomatischen Gassterilisatoren in Arbeitsbereichen der Steril-
gutversorgung,
2. gasdicht sind und
3. für Mensch und Umwelt gefahrlos entlüftet werden können.
(2) Begasungskammern, ausgenommen vollautomatische Gassterilisatoren, dürfen nur mit Nor-
mal- oder Unterdruck betrieben werden.
(3) Begasungskammern sind vor jeder Begasung vom Begasungsleiter auf Dichtheit zu prüfen.
Über die durchgeführten Begasungen ist Buch zu führen.“
13. Anhang IV wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht wird nach Nummer 30 folgende Nummer angefügt:
„Nr. 31 Korrosionsschutzmittel“.
b) In Nummer 22 Abs. 1 werden nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüftungsanlagen“ einge-
fügt.
c) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 31 angefügt:
„Anhang IV Nr. 31
Korrosionsschutzmittel
(1) Korrosionsschutzmittel, die gleichzeitig nitrosierende Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) und
sekundäre Amine (einschließlich verkappter sekundärer Amine) enthalten, dürfen nicht verwendet wer-
den. Ausgenommen sind sekundäre Amine, deren zugehörige N-Nitrosamine nachweislich keine krebs-
erzeugenden Stoffe der Kategorie 1 oder 2 sind.
(2) Wassermischbare und wassergemischte Korrosionsschutzmittel, die im Anlieferzustand nitrosierende
Agenzien oder deren Vorstufen (z. B. Nitrit) enthalten, dürfen nicht verwendet werden.
(3) Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 zu vergewissern, dass die
eingesetzten Korrosionsschutzmittel den Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 entsprechen.“
14. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Belastung durch Getreide- und Futtermittelstäube“ durch die Wörter
„Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Belastung durch Isocyanate“ durch die Wörter „Exposition gegen-
über Isocyanaten“ ersetzt.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „einer Exposition mit Gesund-
heitsgefährdung durch“ ersetzt.
dd) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung ver-
ursacht durch unausgehärtete Epoxidharze.“
b) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stunden“ die Wörter „pro Tag“ angefügt.
bb) In Nummer 7 werden die Wörter „Belastung durch“ durch die Wörter „Exposition gegenüber“ ersetzt.
Artikel 5 blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-
blatt“ ersetzt.
Änderung der
2. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
Betriebssicherheitsverordnung
„(6) Dem Ausschuss können in anderen Rechts-
§ 24 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. Sep- verordnungen nach § 18 Abs. 1 des Arbeitsschutz-
tember 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch gesetzes dem Absatz 4 entsprechende Aufgaben für
Artikel 439 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 den Anwendungsbereich dieser Verordnungen zuge-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: wiesen werden.“
1. In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „für Betriebs- 3. Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 7
sicherheit“ gestrichen und das Wort „Bundesarbeits- und 8.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 277
Artikel 6 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, werden nach dem Wort „Regeln“
Änderung weiterer Verordnungen
die Wörter „im Gemeinsamen Ministerialblatt“ einge-
(1) Die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in fügt.
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September
2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Arti- (5) In § 1 Abs. 2 der Geräte- und Maschinenlärm-
kel 391 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I schutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert: S. 3478), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. De-
zember 2005 (BGBl. I S. 3725), diese wiederum geän-
1. In § 2 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
dert durch die Verordnung vom 16. Juni 2006 (BGBl. I
blatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministerial-
S. 1312), geändert worden ist, wird das Wort „Maschi-
blatt“ ersetzt.
nenlärminformations-Verordnung“ durch die Wörter
2. In Anlage 6a des Anhangs zu § 2 werden in Zeile 1 „Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung“ er-
Spalte 5 die Angabe „20“ durch die Angabe „40“ und setzt.
in Zeile 2 Spalte 5 die Angabe „80“ durch die An-
gabe „160“ ersetzt. (6) Im Anhang zu § 1 Abschnitt 23 Spalte 2 der Che-
(2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die mikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Be-
Sicherheit von Spielzeug vom 21. Dezember 1989 kanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867), die
(BGBl. I S. 2541), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge- zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli
setzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert wor- 2006 (BGBl. I S. 1575) geändert worden ist, werden
den ist, wird das Wort „Bundesarbeitsblatt“ durch die nach dem Wort „Isolierungen“ die Wörter „und bei Lüf-
Wörter „Gemeinsamen Ministerialblatt“ ersetzt. tungsanlagen“ eingefügt.
(3) In § 3 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von einfachen Druckbehältern vom Artikel 7
25. Juni 1992 (BGBl. I S. 1171), die zuletzt durch Arti-
kel 441 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Bundes- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
arbeitsblatt“ durch die Wörter „Gemeinsamen Ministe- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Maschinenlärminformati-
rialblatt“ ersetzt. ons-Verordnung vom 18. Januar 1991 (BGBl. I S. 146),
(4) In § 7 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung vom zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die durch Artikel 388 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. März 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007 279
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
14. 12. 2006 Verordnung (EG) Nr. 4/2007 der Europäischen Zentralbank zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 2423/2001 (EZB/2001/13) über die konso-
lidierte Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2006/20) L 2/3 5. 1. 2007
10. 1. 2007 Verordnung (EG) Nr. 14/2007 der Kommission zur vierundsiebzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 6/6 11. 1. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli
2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavi-
gationsprogramme (ABl. Nr. L 246 vom 20. 7. 2004) L 6/10 11. 1. 2007
17. 1. 2007 Verordnung (EG) Nr. 37/2007 der Kommission zur Änderung der Verord-
nung (EG) Nr. 990/2006 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zur
Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mit-
gliedstaaten L 11/3 18. 1. 2007
17. 1. 2007 Verordnung (EG) Nr. 38/2007 der Kommission zur Eröffnung einer Dau-
erausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen der
belgischen, der tschechischen, der spanischen, der irischen, der italieni-
schen, der ungarischen, der polnischen, der slowakischen und der
schwedischen Interventionsstelle für die Ausfuhr L 11/4 18. 1. 2007
17. 1. 2007 Verordnung (EG) Nr. 39/2007 der Kommission zur Berichtigung der bul-
garischen, dänischen, englischen, estnischen, finnischen, französi-
schen, griechischen, italienischen, lettischen, litauischen, maltesischen,
polnischen, portugiesischen, rumänischen, schwedischen, slowa-
kischen, slowenischen, spanischen, tschechischen und ungarischen
Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 821/68 über die bei der Gewährung
der Erstattung bei der Ausfuhr geltende Definition der geschälten und
geschliffenen Getreidekörner und der perlförmig geschliffenen Getrei-
dekörner L 11/11 18. 1. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und
gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom
30. 12. 2006) L 12/3 18. 1. 2007
15. 1. 2007 Verordnung (EG) Nr. 42/2007 des Rates zur Ausweitung des mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates eingeführten endgültigen Anti-
dumpingzolls auf die Einfuhren von Silicium-Metall mit Ursprung in der
Volksrepublik China auf die Einfuhren von aus der Republik Korea ver-
sandtem Silicium-Metall, ob als Ursprungserzeugnis der Republik Korea
angemeldet oder nicht L 13/1 19. 1. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März
2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern und der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. Nr. L 77 vom 13. 3. 2004) L 13/10 19. 1. 2007
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttre
tens
7. 2. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertdreiundsiebzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Paderborn-Lippstadt) 1859 (36 21. 2. 2007) 22. 2. 2007
96-1-2-173
7. 2. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertzweiundachtzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück) 1859 (36 21. 2. 2007) 22. 2. 2007
96-1-2-182
2. 2. 2007 Vierzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 1895 (37 22. 2. 2007) 23. 2. 2007
96-1-2-221
22. 2. 2007 Zweite Verordnung zur Änderung der Geflügel-Aufstallungs-
verordnung 2063 (40 27. 2. 2007) 28. 2. 2007
7831-1-41-40
8. 2. 2007 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertachtundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen
Leipzig/Halle) 2063 (40 27. 2. 2007) 15. 3. 2007
96-1-2-128