3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesetz
zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer
verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
Vom 21. Dezember 2007
Der Deutsche Bundestag hat das folgende Gesetz che Klage erhoben, entscheidet das damit
beschlossen: befasste Gericht. Der Betroffene kann den
Antrag auch bei dem Amtsgericht einrei-
Artikel 1 chen, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
Änderung stattgefunden hat; dieses leitet den Antrag
der Strafprozessordnung dem zuständigen Gericht zu.“
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- c) In Absatz 3 wird das Wort „Richter“ durch das
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Wort „Gericht“ ersetzt.
1319), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 6 des Ge- 5. § 98b wird wie folgt geändert:
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“
1. (entfallen)
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
2. In § 58a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 100b
Abs. 6“ durch die Angabe „§ 101 Abs. 8“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „richterliche“ durch
das Wort „gerichtliche“ ersetzt.
3. § 97 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Gesundheits- nicht binnen drei Werktagen vom Gericht
karte“ das Wort „elektronische“ eingefügt. bestätigt wird.“
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den
„Die Beschränkungen der Beschlagnahme Richter“ durch die Wörter „das Gericht“ und
gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen die Wörter „dem Richter“ durch die Wörter
den Verdacht begründen, dass die zeugnis- „dem Gericht“ ersetzt.
verweigerungsberechtigte Person an der
c) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
Tat oder an einer Begünstigung, Strafverei-
telung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
es sich um Gegenstände handelt, die durch aa) Satz 1 wird aufgehoben.
eine Straftat hervorgebracht oder zur Bege-
hung einer Straftat gebraucht oder be- bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort
stimmt sind oder die aus einer Straftat her- „gemäß“ durch das Wort „nach“ ersetzt.
rühren.“ 6. § 100 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „gilt“ durch a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Richter“
die Wörter „und § 160a Abs. 4 Satz 2 gelten“ durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt.
ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Tagen von dem
4. § 98 wird wie folgt geändert: Richter“ durch die Wörter „Werktagen gericht-
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die lich“ ersetzt.
Wörter „den Richter“ durch die Wörter „das c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gericht“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gegenstände“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch das Wort „Postsendungen“ und das
aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „rich- Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
terliche“ durch das Wort „gerichtliche“ er- setzt.
setzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch das Wort
bb) Die Sätze 3 bis 6 werden durch folgende „Es“ ersetzt.
Sätze ersetzt: cc) In Satz 4 werden das Wort „Gegenstände“
„Solange die öffentliche Klage noch nicht durch das Wort „Postsendungen“ und das
erhoben ist, entscheidet das nach § 162 Wort „Richter“ durch das Wort „Gericht“ er-
Abs. 1 zuständige Gericht. Ist die öffentli- setzt.
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d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: g) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpor-
nografischer Schriften nach § 184b Abs. 1
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der nach § 98
bis 3,
zuständige Richter“ durch die Wörter „das
nach § 98 zuständige Gericht“ ersetzt. h) Mord und Totschlag nach den §§ 211
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines ausge- und 212,
lieferten Gegenstandes“ durch die Wörter i) Straftaten gegen die persönliche Freiheit
„einer ausgelieferten Postsendung“ und nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a,
die Wörter „der Richter, der“ durch die Wör- 239a und 239b,
ter „das Gericht, das“ ersetzt.
j) Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2
e) Folgende Absätze 5 bis 6 werden angefügt: und schwerer Bandendiebstahl nach
„(5) Postsendungen, deren Öffnung nicht § 244a,
angeordnet worden ist, sind unverzüglich an k) Straftaten des Raubes und der Erpressung
den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten. nach den §§ 249 bis 255,
Dasselbe gilt, soweit nach der Öffnung die Zu-
rückbehaltung nicht erforderlich ist. l) gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei
und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach
(6) Der Teil einer zurückbehaltenen Postsen- den §§ 260 und 260a,
dung, dessen Vorenthaltung nicht mit Rück-
sicht auf die Untersuchung geboten erscheint, m) Geldwäsche und Verschleierung unrecht-
ist dem vorgesehenen Empfänger abschriftlich mäßig erlangter Vermögenswerte nach
mitzuteilen.“ § 261 Abs. 1, 2 und 4,
7. Die §§ 100a und 100b werden wie folgt gefasst: n) Betrug und Computerbetrug unter den in
§ 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Vorausset-
„§ 100a zungen und im Falle des § 263 Abs. 5, je-
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die weils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet o) Subventionsbetrug unter den in § 264
werden, wenn Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen
1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbin-
dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in dung mit § 263 Abs. 5,
Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat began-
p) Straftaten der Urkundenfälschung unter
gen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist,
den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Vo-
zu begehen versucht, oder durch eine Straftat
raussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4,
vorbereitet hat,
jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5
2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2
3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Er- und § 276 Abs. 2,
mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldig- q) Bankrott unter den in § 283a Satz 2 ge-
ten auf andere Weise wesentlich erschwert nannten Voraussetzungen,
oder aussichtslos wäre.
r) Straftaten gegen den Wettbewerb nach
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 ge-
Nr. 1 sind: nannten Voraussetzungen, nach § 299,
1. aus dem Strafgesetzbuch: s) gemeingefährliche Straftaten in den Fällen
a) Straftaten des Friedensverrats, des Hoch- der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des
verrats und der Gefährdung des demokrati- § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4,
schen Rechtsstaates sowie des Landesver- des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315
rats und der Gefährdung der äußeren Si- Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der
cherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, §§ 316a und 316c,
87 bis 89, 94 bis 100a, t) Bestechlichkeit und Bestechung nach den
b) Abgeordnetenbestechung nach § 108e, §§ 332 und 334,
c) Straftaten gegen die Landesverteidigung 2. aus der Abgabenordnung:
nach den §§ 109d bis 109h, a) Steuerhinterziehung unter den in § 370
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Vorausset-
nach den §§ 129 bis 130, zungen,
e) Geld- und Wertzeichenfälschung nach den b) gewerbsmäßiger, gewaltsamer und ban-
§§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung denmäßiger Schmuggel nach § 373,
mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und
c) Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,
§ 152b Abs. 1 bis 4,
3. aus dem Arzneimittelgesetz:
f) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe-
stimmung in den Fällen der §§ 176a, Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in
176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genann-
Nr. 2, ten Voraussetzungen,
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4. aus dem Asylverfahrensgesetz: § 100b
a) Verleitung zur missbräuchlichen Asylan- (1) Maßnahmen nach § 100a dürfen nur auf An-
tragstellung nach § 84 Abs. 3, trag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht an-
geordnet werden. Bei Gefahr im Verzug kann die
b) gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur
Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft ge-
missbräuchlichen Asylantragstellung nach
troffen werden. Soweit die Anordnung der Staats-
§ 84a,
anwaltschaft nicht binnen drei Werktagen von
5. aus dem Aufenthaltsgesetz: dem Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
a) Einschleusen von Ausländern nach § 96 Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
Abs. 2, befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr
als drei Monate ist zulässig, soweit die Vorausset-
b) Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- zungen der Anordnung unter Berücksichtigung
und bandenmäßiges Einschleusen nach der gewonnenen Ermittlungsergebnisse fortbeste-
§ 97, hen.
6. aus dem Außenwirtschaftsgesetz: (2) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihrer
Straftaten nach § 34 Abs. 1 bis 6, Entscheidungsformel sind anzugeben:
7. aus dem Betäubungsmittelgesetz: 1. soweit möglich, der Name und die Anschrift
des Betroffenen, gegen den sich die Maß-
a) Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 nahme richtet,
Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift un-
ter den dort genannten Voraussetzungen, 2. die Rufnummer oder eine andere Kennung des
zu überwachenden Anschlusses oder des End-
b) Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, gerätes, sofern sich nicht aus bestimmten Tat-
2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b, sachen ergibt, dass diese zugleich einem ande-
8. aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz: ren Endgerät zugeordnet ist,
Straftaten nach § 29 Abs. 1 unter den in § 29 3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme unter
Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen, Benennung des Endzeitpunktes.
9. aus dem Gesetz über die Kontrolle von (3) Auf Grund der Anordnung hat jeder, der Te-
Kriegswaffen: lekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ih-
a) Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3 und § 20 ren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen
Abs. 1 und 2 sowie § 20a Abs. 1 bis 3, je- (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) die
weils auch in Verbindung mit § 21, Maßnahmen nach § 100a zu ermöglichen und die
b) Straftaten nach § 22a Abs. 1 bis 3, erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen
10. aus dem Völkerstrafgesetzbuch:
zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekom-
a) Völkermord nach § 6, munikationsgesetz und der Telekommunikations-
b) Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach Überwachungsverordnung. § 95 Abs. 2 gilt ent-
§ 7, sprechend.
(4) Liegen die Voraussetzungen der Anordnung
c) Kriegsverbrechen nach den §§ 8 bis 12,
nicht mehr vor, so sind die auf Grund der Anord-
11. aus dem Waffengesetz: nung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu be-
a) Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3, enden. Nach Beendigung der Maßnahme ist das
anordnende Gericht über deren Ergebnisse zu un-
b) Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 terrichten.
Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.
(5) Die Länder und der Generalbundesanwalt
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Be- berichten dem Bundesamt für Justiz kalenderjähr-
schuldigten oder gegen Personen richten, von de- lich jeweils bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr
nen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen folgenden Jahres über in ihrem Zuständigkeitsbe-
ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte reich angeordnete Maßnahmen nach § 100a. Das
oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegen- Bundesamt für Justiz erstellt eine Übersicht zu
nehmen oder weitergeben oder dass der Beschul- den im Berichtsjahr bundesweit angeordneten
digte ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen und veröffentlicht diese im Internet.1)
(4) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die (6) In den Berichten nach Absatz 5 sind anzu-
Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach geben:
Absatz 1 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen
privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die
nach § 100a Abs. 1 angeordnet worden sind;
Maßnahme unzulässig. Erkenntnisse aus dem
Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch 2. die Anzahl der Überwachungsanordnungen
eine Maßnahme nach Absatz 1 erlangt wurden, nach § 100a Abs. 1, unterschieden nach
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen a) Erst- und Verlängerungsanordnungen sowie
hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsa-
che ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig 1
) Amtlicher Hinweis: Die Internetadresse des Bundesamtes für Justiz
zu machen. lautet: www.bundesjustizamt.de
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b) Festnetz-, Mobilfunk- und Internettelekom- „(1) Für die nach § 100c angeordneten Maß-
munikation; nahmen gilt § 100b Abs. 5 entsprechend. Vor
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraftat der Veröffentlichung im Internet berichtet die
nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Bundesregierung dem Deutschen Bundestag
Abs. 2.“ über die im jeweils vorangegangenen Kalender-
jahr nach § 100c angeordneten Maßnahmen.“
8. § 100c wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Nr. 8 wird die Angabe „(§ 100d
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 8)“ durch die Angabe „(§ 101 Abs. 4 bis 6)“
aa) Das Wort „Ohne“ wird durch die Wörter ersetzt.
„Auch ohne“ ersetzt. 11. Die §§ 100f bis 101 werden wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „je- „§ 100f
mand“ die Wörter „als Täter oder Teilneh- (1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf
mer“ eingefügt. außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich ge-
b) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: sprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört
aa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ durch und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tat-
das Wort „sowie“ ersetzt. sachen den Verdacht begründen, dass jemand als
Täter oder Teilnehmer eine in § 100a Abs. 2 be-
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: zeichnete, auch im Einzelfall schwerwiegende
„c) Geld- und Wertzeichenfälschung nach Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Ver-
den §§ 146 und 151, jeweils auch in Ver- such strafbar ist, zu begehen versucht hat, und
bindung mit § 152, sowie nach § 152a die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermitt-
Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,“. lung des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten auf
c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst: andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.
„§ 160a Abs. 4 gilt entsprechend.“
(2) Die Maßnahme darf sich nur gegen einen
9. § 100d wird wie folgt geändert: Beschuldigten richten. Gegen andere Personen
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Tagen“ durch darf die Maßnahme nur angeordnet werden, wenn
das Wort „Werktagen“ ersetzt. auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist,
dass sie mit einem Beschuldigten in Verbindung
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „be-
stehen oder eine solche Verbindung hergestellt
kannt“ durch das Wort „möglich,“ ersetzt.
wird, die Maßnahme zur Erforschung des Sach-
c) Absatz 5 wird aufgehoben. verhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes
d) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: eines Beschuldigten führen wird und dies auf an-
dere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num- schwert wäre.
mer 1 wird das Wort „Informationen“ durch
das Wort „Daten“ ersetzt. (3) Die Maßnahme darf auch durchgeführt wer-
den, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(4) § 100b Abs. 1, 4 Satz 1 und § 100d Abs. 2
aaa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort gelten entsprechend.
„Informationen“ durch das Wort „Da-
ten“ ersetzt. § 100g
bbb) In Satz 3 werden das Wort „Informati- (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
onen“ jeweils durch das Wort „Daten“ dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
und das Wort „vernichten“ durch das
1. eine Straftat von auch im Einzelfall erheblicher
Wort „löschen“ ersetzt.
Bedeutung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2
ccc) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt bezeichnete Straftat, begangen hat, in Fällen,
gefasst: in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen
„Die Löschung ist aktenkundig zu ma- versucht hat oder durch eine Straftat vorberei-
chen. Soweit die Löschung lediglich tet hat oder
für eine etwaige vorgerichtliche oder 2. eine Straftat mittels Telekommunikation began-
gerichtliche Überprüfung zurückge- gen hat,
stellt ist, dürfen die Daten nur für die-
so dürfen auch ohne Wissen des Betroffenen Ver-
sen Zweck verwendet werden; für
kehrsdaten (§ 96 Abs. 1, § 113a des Telekommu-
eine Verwendung zu anderen Zwe-
nikationsgesetzes) erhoben werden, soweit dies
cken sind sie zu sperren.“
für die Erforschung des Sachverhalts oder die Er-
cc) In Nummer 3 werden das Wort „Informatio- mittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten
nen“ durch das Wort „Daten“ und die Wör- erforderlich ist. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 ist die
ter „diese Informationen“ durch das Wort Maßnahme nur zulässig, wenn die Erforschung
„sie“ ersetzt. des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
e) Die Absätze 7 bis 10 werden aufgehoben. haltsortes des Beschuldigten auf andere Weise
aussichtslos wäre und die Erhebung der Daten in
10. § 100e wird wie folgt geändert: einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Sache steht. Die Erhebung von Standortdaten
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in Echtzeit ist nur im Falle des Satzes 1 Nr. 1 zu- in Verbindung stehen oder eine solche Verbin-
lässig. dung hergestellt wird, die Maßnahme zur Erfor-
(2) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 bis 4 Satz 1 schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung
gelten entsprechend. Abweichend von § 100b des Aufenthaltsortes eines Beschuldigten füh-
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 genügt im Falle einer Straftat ren wird und dies auf andere Weise aussichts-
von erheblicher Bedeutung eine räumlich und zeit- los oder wesentlich erschwert wäre.
lich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tele- (3) Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt
kommunikation, wenn die Erforschung des Sach- werden, wenn Dritte unvermeidbar mitbetroffen
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes werden.
des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre. § 100i
(3) Erfolgt die Erhebung von Verkehrsdaten
nicht beim Telekommunikationsdiensteanbieter, (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
bestimmt sie sich nach Abschluss des Kommuni- dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
kationsvorgangs nach den allgemeinen Vorschrif- Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-
ten. tung, insbesondere eine in § 100a Abs. 2 bezeich-
nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
(4) Über Maßnahmen nach Absatz 1 ist ent- Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
sprechend § 100b Abs. 5 jährlich eine Übersicht durch eine Straftat vorbereitet hat, so dürfen
zu erstellen, in der anzugeben sind: durch technische Mittel
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgerätes
nach Absatz 1 durchgeführt worden sind;
und die Kartennummer der darin verwendeten
2. die Anzahl der Anordnungen von Maßnahmen Karte sowie
nach Absatz 1, unterschieden nach Erst- und
Verlängerungsanordnungen; 2. der Standort eines Mobilfunkendgerätes
3. die jeweils zugrunde liegende Anlassstraf- ermittelt werden, soweit dies für die Erforschung
tat, unterschieden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufent-
und 2; haltsortes des Beschuldigten erforderlich ist.
4. die Anzahl der zurückliegenden Monate, für die (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen an-
Verkehrsdaten nach Absatz 1 abgefragt wur- lässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden,
den, bemessen ab dem Zeitpunkt der Anord- wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
nung; chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar
5. die Anzahl der Maßnahmen, die ergebnislos ist. Über den Datenabgleich zur Ermittlung der ge-
geblieben sind, weil die abgefragten Daten suchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen
ganz oder teilweise nicht verfügbar waren. sie nicht verwendet werden und sind nach Been-
digung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
§ 100h (3) § 100a Abs. 3 und § 100b Abs. 1 Satz 1
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 gelten ent-
außerhalb von Wohnungen sprechend. Die Anordnung ist auf höchstens
sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung
1. Bildaufnahmen hergestellt werden, um jeweils nicht mehr als sechs weitere Monate
2. sonstige besondere für Observationszwecke ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten
bestimmte technische Mittel verwendet wer- Voraussetzungen fortbestehen.
den,
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die § 101
Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Beschuldig-
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a,
ten auf andere Weise weniger erfolgversprechend
100c bis 100i, 110a, 163d bis 163f gelten, soweit
oder erschwert wäre. Eine Maßnahme nach Satz 1
nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden
Nr. 2 ist nur zulässig, wenn Gegenstand der Unter-
Regelungen.
suchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung
ist. (2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen
(2) Die Maßnahmen dürfen sich nur gegen ei- über Maßnahmen nach den §§ 100c, 100f, 100h
nen Beschuldigten richten. Gegen andere Perso- Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staats-
nen sind anwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst
zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine
1. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Be- (3) Personenbezogene Daten, die durch Maß-
schuldigten auf andere Weise erheblich weni- nahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind ent-
ger erfolgversprechend oder wesentlich er- sprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermitt-
schwert wäre, lung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung
durch diese aufrechtzuerhalten.
2. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 nur zulässig,
wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzu- (4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen
nehmen ist, dass sie mit einem Beschuldigten sind im Falle
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1. des § 98a die betroffenen Personen, gegen dung des Verdeckten Ermittlers möglich ist. Wird
die nach Auswertung der Daten weitere Er- die Benachrichtigung nach Satz 1 zurückgestellt,
mittlungen geführt wurden, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
2. des § 99 der Absender und der Adressat der (6) Erfolgt die nach Absatz 5 zurückgestellte
Postsendung, Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten
3. des § 100a die Beteiligten der überwachten nach Beendigung der Maßnahme, bedürfen wei-
Telekommunikation, tere Zurückstellungen der gerichtlichen Zustim-
mung. Das Gericht bestimmt die Dauer weiterer
4. des § 100c
Zurückstellungen. Es kann dem endgültigen Ab-
a) der Beschuldigte, gegen den sich die Maß- sehen von der Benachrichtigung zustimmen,
nahme richtete, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichti-
b) sonstige überwachte Personen, gung mit an Sicherheit grenzender Wahrschein-
lichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden.
c) Personen, die die überwachte Wohnung zur
Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitli-
Zeit der Durchführung der Maßnahme inne-
chen Zusammenhang durchgeführt worden, so
hatten oder bewohnten,
beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Been-
5. des § 100f die Zielperson sowie die erheblich digung der letzten Maßnahme. Im Fall des § 100c
mitbetroffenen Personen, beträgt die in Satz 1 genannte Frist sechs Monate.
6. des § 100g die Beteiligten der betroffenen Te- (7) Gerichtliche Entscheidungen nach Absatz 6
lekommunikation, trifft das für die Anordnung der Maßnahme zu-
7. des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die ständige Gericht, im Übrigen das Gericht am Sitz
erheblich mitbetroffenen Personen, der zuständigen Staatsanwaltschaft. Die in Ab-
8. des § 100i die Zielperson, satz 4 Satz 1 genannten Personen können bei
dem nach Satz 1 zuständigen Gericht auch nach
9. des § 110a Beendigung der Maßnahme bis zu zwei Wochen
a) die Zielperson, nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der
b) die erheblich mitbetroffenen Personen, Rechtmäßigkeit der Maßnahme sowie der Art und
Weise ihres Vollzugs beantragen. Gegen die Ent-
c) die Personen, deren nicht allgemein zu- scheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.
gängliche Wohnung der Verdeckte Ermittler Ist die öffentliche Klage erhoben und der Ange-
betreten hat, klagte benachrichtigt worden, entscheidet über
10. des § 163d die betroffenen Personen, gegen den Antrag das mit der Sache befasste Gericht
die nach Auswertung der Daten weitere Er- in der das Verfahren abschließenden Entschei-
mittlungen geführt wurden, dung.
11. des § 163e die Zielperson und die Person, de- (8) Sind die durch die Maßnahme erlangten
ren personenbezogene Daten gemeldet wor- personenbezogenen Daten zur Strafverfolgung
den sind, und für eine etwaige gerichtliche Überprüfung
12. des § 163f die Zielperson sowie die erheblich der Maßnahme nicht mehr erforderlich, so sind
mitbetroffenen Personen sie unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist ak-
tenkundig zu machen. Soweit die Löschung ledig-
zu benachrichtigen. Dabei ist auf die Möglichkeit
lich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung der
nachträglichen Rechtsschutzes nach Absatz 7
Maßnahme zurückgestellt ist, dürfen die Daten
und die dafür vorgesehene Frist hinzuweisen. Die
ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-
Zweck verwendet werden; sie sind entsprechend
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen
zu sperren.“
Person entgegenstehen. Zudem kann die Benach-
richtigung einer in Satz 1 Nr. 2, 3 und 6 bezeich- 11a. § 108 wird wie folgt geändert:
neten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Verwer-
gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der tung“ die Wörter „zu Beweiszwecken“ einge-
Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde und fügt und das Wort „ausgeschlossen“ durch
anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer das Wort „unzulässig“ ersetzt.
Benachrichtigung hat. Nachforschungen zur Fest-
stellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter „(3) Werden bei einer in § 53 Abs. 1 Satz 1
Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß- Nr. 5 genannten Person Gegenstände im Sinne
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands von Absatz 1 Satz 1 gefunden, auf die sich das
für die Feststellung ihrer Identität sowie der da- Zeugnisverweigerungsrecht der genannten
raus für diese oder andere Personen folgenden Person erstreckt, ist die Verwertung des Ge-
Beeinträchtigungen geboten ist. genstandes zu Beweiszwecken in einem Straf-
(5) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies verfahren nur insoweit zulässig, als Gegen-
ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks, stand dieses Strafverfahrens eine Straftat ist,
des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und die im Höchstmaß mit mindestens fünf Jahren
der persönlichen Freiheit einer Person und von Freiheitsstrafe bedroht ist und bei der es sich
bedeutenden Vermögenswerten, im Fall des nicht um eine Straftat nach § 353b des Straf-
§ 110a auch der Möglichkeit der weiteren Verwen- gesetzbuches handelt.“
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
12. Dem § 110 wird folgender Absatz 3 angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
„(3) Die Durchsicht eines elektronischen Spei- wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begrün-
chermediums bei dem von der Durchsuchung Be- den, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte
troffenen darf auch auf hiervon räumlich getrennte Person an der Tat oder an einer Begünstigung,
Speichermedien, soweit auf sie von dem Spei- Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist. Ist die
chermedium aus zugegriffen werden kann, er- Tat nur auf Antrag oder nur mit Ermächtigung ver-
streckt werden, wenn andernfalls der Verlust der folgbar, ist Satz 1 in den Fällen des § 53 Abs. 1
gesuchten Daten zu besorgen ist. Daten, die für Satz 1 Nr. 5 anzuwenden, sobald und soweit der
die Untersuchung von Bedeutung sein können, Strafantrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt
dürfen gesichert werden; § 98 Abs. 2 gilt entspre- ist.
chend.“ (5) Die §§ 97 und 100c Abs. 6 bleiben unbe-
12a. § 110b wird wie folgt geändert: rührt.“
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Tagen“ durch 14. § 161 wird wie folgt geändert:
das Wort „Werktagen“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Richters“ durch
„(2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz
das Wort „Gerichts“ ersetzt.
nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zuläs-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Richter“ sig, so dürfen die auf Grund einer entsprechen-
durch die Wörter „das Gericht“ und das den Maßnahme nach anderen Gesetzen er-
Wort „Tagen“ durch das Wort „Werktagen“ langten personenbezogenen Daten ohne Ein-
ersetzt. willigung der von der Maßnahme betroffenen
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Personen zu Beweiszwecken im Strafverfahren
Staatsanwalt und der Richter“ durch die Wörter nur zur Aufklärung solcher Straftaten verwen-
„Die Staatsanwaltschaft und das Gericht“ er- det werden, zu deren Aufklärung eine solche
setzt. Maßnahme nach diesem Gesetz hätte ange-
ordnet werden dürfen. § 100d Abs. 5 Nr. 3
13. Die §§ 110d und 110e werden aufgehoben.
bleibt unberührt.“
13a. Nach § 160 wird folgender § 160a eingefügt:
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das
„§ 160a Wort „Informationen“ wird durch das Wort „Da-
(1) Eine Ermittlungsmaßnahme, die sich gegen ten“ ersetzt.
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 ge-
15. § 162 wird wie folgt gefasst:
nannte Person richtet und voraussichtlich Er-
kenntnisse erbringen würde, über die diese Per- „§ 162
son das Zeugnis verweigern dürfte, ist unzulässig.
(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vor-
Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht ver-
nahme einer gerichtlichen Untersuchungshand-
wendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind un-
lung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge bei
verzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlan-
dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre
gung und der Löschung der Aufzeichnungen ist
den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat.
aktenkundig zu machen. Die Sätze 2 bis 4 gelten
Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Un-
entsprechend, wenn durch eine Ermittlungsmaß-
terbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie,
nahme, die sich nicht gegen eine in § 53 Abs. 1
unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen sol-
Satz 1 Nr. 1, 2 oder Nr. 4 genannte Person richtet,
chen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Ge-
von einer dort genannten Person Erkenntnisse er-
richt stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und
langt werden, über die sie das Zeugnis verweigern
Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zustän-
dürfte.
dig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshand-
(2) Soweit durch eine Ermittlungsmaßnahme lungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwalt-
eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 3b oder Nr. 5 schaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens
genannte Person betroffen wäre und dadurch vo- oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener
raussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über dort beantragt.
die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte,
ist dies im Rahmen der Prüfung der Verhältnismä- (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die bean-
ßigkeit besonders zu berücksichtigen; betrifft das tragte Handlung nach den Umständen des Falles
Verfahren keine Straftat von erheblicher Bedeu- gesetzlich zulässig ist.“
tung, ist in der Regel nicht von einem Überwiegen 16. § 163d wird wie folgt geändert:
des Strafverfolgungsinteresses auszugehen. So-
weit geboten, ist die Maßnahme zu unterlassen a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter
oder, soweit dies nach der Art der Maßnahme „Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „Abs. 2
möglich ist, zu beschränken. Für die Verwertung Nr. 6 bis 9 und 11“ ersetzt.
von Erkenntnissen zu Beweiszwecken gilt Satz 1 b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
entsprechend.
„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend an-
zuwenden, soweit die in § 53a Genannten das c) Absatz 4 Satz 4 und 5 und Absatz 5 werden
Zeugnis verweigern dürften. aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3205
17. § 163e wird wie folgt geändert: hinaus dürfen personenbezogene Daten, die
a) In Absatz 3 wird das Wort „Informationen“ durch eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichne-
durch das Wort „Daten“ ersetzt. ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung
der von der Maßnahme betroffenen Personen
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nur verwendet werden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Richter“ 1. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die
durch die Wörter „das Gericht“ ersetzt. öffentliche Sicherheit,
bb) In Satz 3 wird das Wort „richterliche“ durch 2. für die Zwecke, für die eine Übermittlung
das Wort „gerichtliche“ ersetzt. nach § 18 des Bundesverfassungsschutzge-
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: setzes zulässig ist, sowie
„§ 100b Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.“ 3. nach Maßgabe des § 476.
dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst: § 100d Abs. 5, § 100i Abs. 2 Satz 2 und § 108
„Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.“
als drei Monate ist zulässig, soweit die Vo- b) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Informatio-
raussetzungen der Anordnung fortbeste- nen“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
hen.“
21. In § 155b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,
18. § 163f wird wie folgt geändert: Abs. 3, Abs. 4, der Überschrift zum Achten Buch,
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: der Überschrift zum Ersten Abschnitt des Achten
Buches, § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 476
„(3) Die Maßnahme darf nur durch das Ge-
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1
richt, bei Gefahr im Verzug auch durch die
und 2, Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7
Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungsperso-
Satz 1 und 2, Abs. 8, § 478 Abs. 1 Satz 5, § 479
nen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes)
Abs. 1 und 2, § 480 und § 481 Abs. 1 Satz 1 und 2
angeordnet werden. Die Anordnung der Staats-
wird jeweils das Wort „Informationen“ durch das
anwaltschaft oder ihrer Ermittlungspersonen
Wort „Daten“ ersetzt.
tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei
Werktagen von dem Gericht bestätigt wird.
Artikel 2
§ 100b Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 1 gilt
entsprechend.“ Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
19. § 304 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
a) Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106), wird
„1. die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, wie folgt geändert:
Unterbringung zur Beobachtung, Be- 1. § 97 wird wie folgt geändert:
schlagnahme, Durchsuchung oder die in
§ 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen be- a) § 97 Abs. 3 Satz 2 bis 4 wird durch folgende
treffen,“. Sätze ersetzt:
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach
Versendung der Rechnung gespeichert werden.
„(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungs- Für die Abrechnung nicht erforderliche Daten sind
richters des Bundesgerichtshofes und des unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht nach
Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Be- § 113a zu speichern sind. Hat der Teilnehmer ge-
schwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaf- gen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbin-
tung, einstweilige Unterbringung, Beschlag- dungsentgelte vor Ablauf der Frist nach Satz 2
nahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 Einwendungen erhoben, dürfen die Daten gespei-
bezeichneten Maßnahmen betreffen.“ chert werden, bis die Einwendungen abschlie-
20. § 477 wird wie folgt geändert: ßend geklärt sind.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird aufgehoben.
„(2) Auskünfte aus Akten und Akteneinsicht c) Die Absätze 5 und 6 werden zu Absätzen 4 und 5.
sind zu versagen, wenn der Übermittlung Zwe- 2. § 99 wird wie folgt geändert:
cke des Strafverfahrens oder besondere bun-
desgesetzliche oder entsprechende landesge- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
setzliche Verwendungsregelungen entgegen- „(1) Dem Teilnehmer sind die gespeicherten
stehen. Ist eine Maßnahme nach diesem Ge- Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgelt-
setz nur bei Verdacht bestimmter Straftaten zu- pflichtig ist, nur dann mitzuteilen, wenn er vor
lässig, so dürfen die auf Grund einer solchen dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in Text-
Maßnahme erlangten personenbezogenen Da- form einen Einzelverbindungsnachweis verlangt
ten ohne Einwilligung der von der Maßnahme hat; auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pau-
betroffenen Personen zu Beweiszwecken in an- schal abgegoltener Verbindungen mitgeteilt wer-
deren Strafverfahren nur zur Aufklärung solcher den. Dabei entscheidet der Teilnehmer, ob ihm die
Straftaten verwendet werden, zu deren Aufklä- von ihm gewählten Rufnummern ungekürzt oder
rung eine solche Maßnahme nach diesem Ge- unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge-
setz hätte angeordnet werden dürfen. Darüber teilt werden. Bei Anschlüssen im Haushalt ist die
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in von anderen vergebene Rufnummern oder andere
Textform erklärt hat, dass er alle zum Haushalt Anschlusskennungen bereitstellt, hat für die Aus-
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darü- kunftsverfahren nach den §§ 112 und 113
ber informiert hat und künftige Mitbenutzer unver- 1. die Rufnummern und anderen Anschlussken-
züglich darüber informieren wird, dass ihm die nungen,
Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises be-
2. den Namen und die Anschrift des Anschlussin-
kannt gegeben werden. Bei Anschlüssen in Be-
habers,
trieben und Behörden ist die Mitteilung nur zuläs-
sig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, 3. bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum,
dass die Mitarbeiter informiert worden sind und 4. bei Festnetzanschlüssen auch die Anschrift
künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert wer- des Anschlusses,
den und dass der Betriebsrat oder die Personal- 5. in Fällen, in denen neben einem Mobilfunkan-
vertretung entsprechend den gesetzlichen Vor- schluss auch ein Mobilfunkendgerät überlas-
schriften beteiligt worden ist oder eine solche Be- sen wird, die Gerätenummer dieses Gerätes
teiligung nicht erforderlich ist. Soweit die öffent- sowie
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren
Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen er- 6. das Datum des Vertragsbeginns
lassen haben, findet Satz 4 mit der Maßgabe An- vor der Freischaltung zu erheben und unverzüg-
wendung, dass an die Stelle des Betriebsrates lich zu speichern, auch soweit diese Daten für be-
oder der Personalvertretung die jeweilige Mitar- triebliche Zwecke nicht erforderlich sind; das Da-
beitervertretung tritt. Dem Teilnehmer dürfen da- tum des Vertragsendes ist bei Bekanntwerden
rüber hinaus die gespeicherten Daten mitgeteilt ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit
werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe die Daten nicht in Teilnehmerverzeichnisse
der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit ein (§ 104) eingetragen werden. Die Verpflichtung
Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen zur unverzüglichen Speicherung nach Satz 1 gilt
Übernahme der Entgelte für Verbindungen ver- hinsichtlich der Daten nach Satz 1 Nr. 1 und 2
pflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankom- entsprechend für denjenigen, der geschäftsmäßig
men, dürfen ihm in dem für ihn bestimmten Ein- einen öffentlich zugänglichen Dienst der elektro-
zelverbindungsnachweis die Nummern der An- nischen Post erbringt und dabei Daten nach
schlüsse, von denen die Anrufe ausgehen, nur Satz 1 Nr. 1 und 2 erhebt, wobei an die Stelle
unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitge- der Daten nach Satz 1 Nr. 1 die Kennungen der
teilt werden. Die Sätze 2 und 7 gelten nicht für elektronischen Postfächer und an die Stelle des
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlos- Anschlussinhabers nach Satz 1 Nr. 2 der Inhaber
sene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teil- des elektronischen Postfachs tritt. Wird dem Ver-
nehmern anbieten.“ pflichteten nach Satz 1 oder Satz 3 eine Ände-
rung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2
berichtigen; in diesem Zusammenhang hat der
oder 3“ durch die Angabe „Satz 3 oder Satz 4“
nach Satz 1 Verpflichtete bisher noch nicht erho-
ersetzt.
bene Daten zu erheben und zu speichern, sofern
3. § 110 wird wie folgt geändert: ihm eine Erhebung der Daten ohne besonderen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Aufwand möglich ist. Für das Auskunftsverfahren
nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
„§ 110
freigestellt.“
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
Erteilung von Auskünften“. Satz 1 eines Vertriebspartners“ durch die Wörter
b) Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 eines Vertriebspart-
„a) über die grundlegenden technischen Anforde- ners“ und die Wörter „Absatz 1 Satz 1 zu erhe-
rungen und die organisatorischen Eckpunkte ben“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 3
für die Umsetzung von Überwachungsmaß- unter den dort genannten Voraussetzungen zu er-
nahmen und die Erteilung von Auskünften heben“ ersetzt.
einschließlich der Umsetzung von Überwa- c) In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“
chungsmaßnahmen und der Erteilung von durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3“
Auskünften durch einen von dem Verpflichte- und die Wörter „des Absatzes 1 Satz 3“ durch die
ten beauftragten Erfüllungsgehilfen,“. Wörter „des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Telekom- d) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
munikation und“ durch die Wörter „Telekommuni- „(4) Die Daten sind mit Ablauf des auf die Be-
kation und zur Auskunftserteilung sowie“ ersetzt. endigung des Vertragsverhältnisses folgenden
d) Absatz 8 wird aufgehoben. Kalenderjahres zu löschen.
4. § 111 wird wie folgt geändert: (5) Eine Entschädigung für die Datenerhebung
und -speicherung wird nicht gewährt.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
5. § 112 wird wie folgt geändert:
„(1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rufnummern oder andere Anschlusskennungen aa) In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 und 3“
vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für durch die Wörter „Satz 1, 3 und 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3207
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach
„Für die Berichtigung und Löschung der in Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde
liegenden Zeitzone,
den Kundendateien gespeicherten Daten gilt
§ 111 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 4 entspre- 3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondiens-
chend.“ tes unterschiedliche Dienste genutzt werden kön-
nen, Angaben zu dem genutzten Dienst,
b) Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
„3. für Abrufe mit unvollständigen Abfragedaten
und für die Suche mittels einer Ähnlichen- a) die internationale Kennung für mobile Teilneh-
funktion mer für den anrufenden und den angerufenen
Anschluss,
a) die Mindestanforderungen an den Umfang
der einzugebenden Daten zur möglichst b) die internationale Kennung des anrufenden
genauen Bestimmung der gesuchten Per- und des angerufenen Endgerätes,
son, c) die Bezeichnung der durch den anrufenden
b) die Zeichen, die in der Abfrage verwendet und den angerufenen Anschluss bei Beginn
werden dürfen, der Verbindung genutzten Funkzellen,
d) im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste
c) Anforderungen an den Einsatz sprachwis-
auch die erste Aktivierung des Dienstes nach
senschaftlicher Verfahren, die gewährleis-
Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funk-
ten, dass unterschiedliche Schreibweisen
zelle,
eines Personen-, Straßen- oder Ortsna-
mens sowie Abweichungen, die sich aus 5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die In-
der Vertauschung, Auslassung oder Hinzu- ternetprotokoll-Adresse des anrufenden und des
fügung von Namensbestandteilen erge- angerufenen Anschlusses.
ben, in die Suche und das Suchergebnis Satz 1 gilt entsprechend bei der Übermittlung einer
einbezogen werden, Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei
d) die zulässige Menge der an die Bundes- sind anstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 die Zeit-
netzagentur zu übermittelnden Antwortda- punkte der Versendung und des Empfangs der
tensätze.“ Nachricht zu speichern.
c) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst: (3) Die Anbieter von Diensten der elektronischen
Post speichern:
„Die Regulierungsbehörde protokolliert für Zwe-
cke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils 1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des
zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, elektronischen Postfachs und die Internetproto-
die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten koll-Adresse des Absenders sowie die Kennung
Daten, die abgerufenen Daten, ein die abrufende des elektronischen Postfachs jedes Empfängers
Person eindeutig bezeichnendes Datum sowie der Nachricht,
die ersuchende Stelle, deren Aktenzeichen und 2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektro-
ein die ersuchende Person eindeutig bezeichnen- nischen Postfach die Kennung des elektro-
des Datum.“ nischen Postfachs des Absenders und des Emp-
6. Nach § 113 werden folgende §§ 113a und 113b ein- fängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-
gefügt: Adresse der absendenden Telekommunikations-
anlage,
„§ 113a
3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen
Speicherungspflichten für Daten Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des
(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunikati- Abrufenden,
onsdienste für Endnutzer erbringt, ist verpflichtet, 4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 ge-
von ihm bei der Nutzung seines Dienstes erzeugte nannten Nutzungen des Dienstes nach Datum
oder verarbeitete Verkehrsdaten nach Maßgabe der und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden
Absätze 2 bis 5 sechs Monate im Inland oder in ei- Zeitzone.
nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(4) Die Anbieter von Internetzugangsdiensten
zu speichern. Wer öffentlich zugängliche Telekom-
speichern:
munikationsdienste für Endnutzer erbringt, ohne
selbst Verkehrsdaten zu erzeugen oder zu verarbei- 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zu-
ten, hat sicherzustellen, dass die Daten gemäß gewiesene Internetprotokoll-Adresse,
Satz 1 gespeichert werden, und der Bundesnetz- 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über
agentur auf deren Verlangen mitzuteilen, wer diese den die Internetnutzung erfolgt,
Daten speichert.
3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung
(2) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele- unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Ad-
fondiensten speichern: resse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der
1. die Rufnummer oder andere Kennung des anru- zugrunde liegenden Zeitzone.
fenden und des angerufenen Anschlusses sowie (5) Soweit Anbieter von Telefondiensten die in
im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes dieser Vorschrift genannten Verkehrsdaten für die in
weiteren beteiligten Anschlusses, § 96 Abs. 2 genannten Zwecke auch dann speichern
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oder protokollieren, wenn der Anruf unbeantwortet a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bleibt oder wegen eines Eingriffs des Netzwerkma- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 oder 6“
nagements erfolglos ist, sind die Verkehrsdaten durch die Angabe „5 oder Abs. 6, § 113a“ er-
auch nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichern. setzt.
(6) Wer Telekommunikationsdienste erbringt und bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1
hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu spei- Satz 1 bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe
chernden Angaben verändert, ist zur Speicherung „§ 111 Abs. 1, 2 und 4“ ersetzt.
der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie
des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 111 Abs. 1 Satz 1
nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde bis 4 und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 111 Abs. 1,
liegenden Zeitzone verpflichtet. 2 oder Abs. 4“ ersetzt.
(7) Wer ein Mobilfunknetz für die Öffentlichkeit 8. § 149 wird wie folgt geändert:
betreibt, ist verpflichtet, zu den nach Maßgabe die- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ser Vorschrift gespeicherten Bezeichnungen der aa) Nummer 29 wird wie folgt gefasst:
Funkzellen auch Daten vorzuhalten, aus denen sich
die geografischen Lagen der die jeweilige Funkzelle „29. entgegen § 111 Abs. 1 Satz 1, auch in
versorgenden Funkantennen sowie deren Haupt- Verbindung mit Satz 2 oder Satz 3, oder
strahlrichtungen ergeben. § 111 Abs. 1 Satz 4 dort genannte Daten
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(8) Der Inhalt der Kommunikation und Daten über nicht rechtzeitig erhebt, nicht, nicht rich-
aufgerufene Internetseiten dürfen auf Grund dieser tig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
Vorschrift nicht gespeichert werden. tig speichert oder nicht, nicht richtig,
(9) Die Speicherung der Daten nach den Absät- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
zen 1 bis 7 hat so zu erfolgen, dass Auskunftsersu- berichtigt,“.
chen der berechtigten Stellen unverzüglich beant- bb) In Nummer 30 werden die Wörter „oder nicht
wortet werden können. oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ durch die
(10) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat Wörter „oder nicht, nicht richtig, nicht voll-
betreffend die Qualität und den Schutz der gespei- ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,“ er-
cherten Verkehrsdaten die im Bereich der Telekom- setzt.
munikation erforderliche Sorgfalt zu beachten. Im cc) Nach Nummer 30 wird folgende Nummer 30a
Rahmen dessen hat er durch technische und orga- eingefügt:
nisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der
Zugang zu den gespeicherten Daten ausschließlich „30a. entgegen § 111 Abs. 4 Daten nicht oder
hierzu von ihm besonders ermächtigten Personen nicht rechtzeitig löscht,“.
möglich ist. dd) In Nummer 34 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
(11) Der nach dieser Vorschrift Verpflichtete hat
die allein auf Grund dieser Vorschrift gespeicherten ee) In Nummer 35 werden nach der Angabe
Daten innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Ab- „Satz 4“ ein Komma und die Wörter „auch in
satz 1 genannten Frist zu löschen oder die Löschung Verbindung mit § 113b Satz 2,“ eingefügt und
sicherzustellen. am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ff) Nach Nummer 35 werden folgende Num-
§ 113b mern 36 bis 39 angefügt:
Verwendung der „36. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 1 oder
nach § 113a gespeicherten Daten Abs. 6 Daten nicht, nicht richtig oder
nicht für die vorgeschriebene Dauer
Der nach § 113a Verpflichtete darf die allein auf
speichert,
Grund der Speicherungsverpflichtung nach § 113a
gespeicherten Daten 37. entgegen § 113a Abs. 1 Satz 2 nicht si-
cherstellt, dass die dort genannten Da-
1. zur Verfolgung von Straftaten,
ten gespeichert werden, oder nicht mit-
2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öf- teilt, wer diese Daten speichert,
fentliche Sicherheit oder
38. entgegen § 113a Abs. 10 Satz 2 nicht
3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ver- sicherstellt, dass der Zugang zu den ge-
fassungsschutzbehörden des Bundes und der speicherten Daten ausschließlich dazu
Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des besonders ermächtigten Personen mög-
Militärischen Abschirmdienstes lich ist, oder
an die zuständigen Stellen auf deren Verlangen über- 39. entgegen § 113a Abs. 11 Daten nicht
mitteln, soweit dies in den jeweiligen gesetzlichen oder nicht rechtzeitig löscht oder nicht
Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 113a vor- sicherstellt, dass die Daten rechtzeitig
gesehen und die Übermittlung im Einzelfall angeord- gelöscht werden.“
net ist; für andere Zwecke mit Ausnahme einer Aus- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „27 und 31“
kunftserteilung nach § 113 darf er die Daten nicht durch die Angabe „27, 31, 36 und 37“ und die
verwenden. § 113 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“ Angabe „29 und 34“ durch die Angabe „29, 30a,
7. § 115 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 34, 38 und 39“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3209
9. In § 150 wird nach Absatz 12a folgender Absatz 12b 5. § 374 wird wie folgt geändert:
eingefügt: a) In Absatz 1 wird die Angabe „nach § 370 Abs. 1
„(12b) Auf Verstöße gegen die Pflicht zur Spei- und 2, wenn er gewerbsmäßig handelt, nach
cherung nach § 113a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 6 oder § 373“ durch die Wörter „mit Freiheitsstrafe bis
gegen die Pflicht zur Sicherstellung der Speicherung zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe“ ersetzt.
nach § 113a Abs. 1 Satz 2 ist § 149 erstmalig ab
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
dem 1. Januar 2009 anzuwenden. Die Anbieter von
eingefügt:
Internetzugangsdiensten, Diensten der elektro-
nischen Post oder Internettelefondiensten haben „(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als
die sie treffenden Anforderungen aus § 111 Abs. 1 Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten
Satz 3 und § 113a spätestens ab dem 1. Januar Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbun-
2009 zu erfüllen.“ den hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder
Artikel 3 schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Änderung
der Abgabenordnung (3) Der Versuch ist strafbar.“
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, folgt gefasst:
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Ge- „(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt ent-
setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), wird sprechend.“
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 370a Artikel 4
wie folgt gefasst:
Änderung
„§ 370a (weggefallen)“. des Strafgesetzbuches
2. § 370 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom
„1. in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert worden
nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,“.
ist, wird wie folgt geändert:
b) Am Ende von Nummer 3 wird das Wort „oder“
1. Satz 2 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
c) In Nummer 4 wird der den Satz abschließende
Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort aa) Die Wörter „ , wenn der Täter gewerbsmäßig
„oder“ angefügt. handelt,“ werden gestrichen.
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: bb) Nach der Angabe „§ 374“ wird die Angabe
„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge- „Abs. 2“ eingefügt.
setzten Begehung von Taten nach Absatz 1 b) In Nummer 4 Buchstabe b wird das Wort „und“
verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteu- durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
ern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Um- „Asylverfahrensgesetzes“ die Wörter „und nach
satz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.“ § 370 der Abgabenordnung“ eingefügt.
3. § 370a wird aufgehoben. 2. In Satz 3 wird die Angabe „§ 370a“ durch die An-
4. § 373 wird wie folgt geändert: gabe „§ 370“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
„(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhr-
Änderung
abgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch
des Artikel 10-Gesetzes
Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften
Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von In § 17 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni
sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Arti-
minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheits- kel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007
strafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.“ (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das Wort
„geschäftsmäßig“ gestrichen.
b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge- Artikel 6
setzten Begehung der Hinterziehung von Ein-
fuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bann- Änderung
bruchs verbunden hat, eine solche Tat be- des Vereinsgesetzes
geht.“ In § 10 Abs. 2 Satz 4 des Vereinsgesetzes vom 5. Au-
c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: gust 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 7a
des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geän-
„(3) Der Versuch ist strafbar. dert worden ist, wird die Angabe „§§ 99, 100 und 101“
(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entspre- durch die Wörter „§§ 99, 100 und 101 Abs. 3 bis 8“
chend.“ ersetzt.
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Artikel 7 b) die Wörter „Verwendung der erlangten Informati-
Änderung onen“ durch die Wörter „Übermittlung der erlang-
des Bundeskriminalamtgesetzes ten personenbezogenen Daten zu Beweiszwe-
cken“,
In § 16 Abs. 3 Satz 3 des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch c) die Angabe „§ 100b Abs. 5“ durch die Angabe
Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 „§ 477 Abs. 2 Satz 2“,
(BGBl. I S. 2510) geändert worden ist, wird die Angabe d) das Wort „Vernichtung“ durch das Wort „Lö-
„§ 161 Abs. 2“ gestrichen. schung“ und
e) die Angabe „§ 100b Abs. 6“ durch die Angabe
Artikel 8
„§ 101 Abs. 8“.
Änderung
des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 11
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung Änderung
der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I des Wertpapierhandelsgesetzes
S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894), wird wie In § 16b Abs. 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgeset-
folgt geändert: zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Arti-
1. In § 120 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „und
kel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I
§ 100d Abs. 9 Satz 4“ gestrichen.
S. 3089) geändert worden ist, wird die Angabe „gemäß
2. In § 142a Abs. 4 wird die Angabe „oder 3“ durch die § 101“ durch die Wörter „entsprechend § 101 Abs. 4
Angabe „bis 4“ ersetzt. und 5“ ersetzt.
Artikel 9 Artikel 12
Änderung des Änderung des Gesetzes
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und
Nach § 11 des Einführungsgesetzes zur Strafpro- die Ausübung besonderer Befugnisse durch
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Soldaten der Bundeswehr und verbündeter
derungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen
Fassung, das zuletzt durch Artikel 67 des Gesetzes In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Anwen-
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden dung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung be-
ist, wird folgender § 12 angefügt: sonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr
und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachperso-
„§ 12 nen vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 796), das zuletzt
Übergangsregelungen durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. September 1998
zum Gesetz zur Neuregelung (BGBl. 1998 II S. 2405) geändert worden ist, wird die
der Telekommunikationsüberwachung und Angabe „§§ 96, 97 und 110“ durch die Angabe „§§ 96,
anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie 97 und 110 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Artikel 13
Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichts- Änderung der
jahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Telekommunikations-Überwachungsverordnung2)
Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafpro-
Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung
zessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzu-
vom 3. November 2005 (BGBl. I S. 3136) wird wie folgt
wenden.
geändert:
(2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes
1. § 1 wird wie folgt geändert:
sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Tele-
kommunikations-Überwachungsverordnung sind letzt- a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch das
malig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden.“ Wort „und“ ersetzt.
b) Es wird folgende Nummer 9 angefügt:
Artikel 10
„9. die Anforderungen an das Übermittlungsver-
Änderung fahren und das Datenformat für Auskunftser-
des IStGH-Gesetzes suchen über Verkehrsdaten und der zugehö-
§ 59 Abs. 1 des IStGH-Gesetzes vom 21. Juni 2002 rigen Ergebnisse.“
(BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
c) Nummer 8 wird aufgehoben und die bisherige
setzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841) geändert
Nummer 9 wird zu Nummer 8.
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 100a Abs. 1 Satz 1“ 2
) Amtlicher Hinweis: Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
durch die Angabe „§ 100a Abs. 2“ ersetzt. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und techni-
2. In Nummer 3 werden ersetzt: schen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-
tionsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
a) die Angabe „§ 101 Abs. 1“ durch die Angabe Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU
„§ 101 Abs. 4 bis 6“, Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3211
2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert: dass der Verpflichtete innerhalb seiner üblichen Ge-
a) In Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „1 000“ durch die schäftszeiten jederzeit über das Vorliegen einer An-
Angabe „10 000“ ersetzt. ordnung und die Dringlichkeit ihrer Umsetzung be-
nachrichtigt werden kann, er eine Anordnung ent-
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: gegennehmen und Rückfragen zu einzelnen noch
„Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht im Hinblick auf Vor- nicht abgeschlossenen Überwachungsmaßnahmen
kehrungen zur Erfüllung der Verpflichtung aus entgegennehmen kann“ ersetzt.
§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Telekommunika-
tionsgesetzes.“ Artikel 14
3. In § 4 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Die §§ 21 Änderung des Gesetzes
und 22 sind“ durch die Angabe „§ 22 ist“ ersetzt. zur Änderung der Strafprozessordnung
4. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 wird wie folgt geändert: Artikel 2 und Artikel 4 Satz 2 des Gesetzes zur Än-
a) Die Wörter „aus Mobilfunknetzen“ werden er- derung der Strafprozessordnung vom 20. Dezember
setzt durch die Wörter „ , deren Nutzung nicht 2001 (BGBl. I S. 3879), zuletzt geändert durch Artikel 4
ortsgebunden ist,“. des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1841), wer-
b) Das Wort „Mobilfunkgerät“ wird durch das Wort den aufgehoben.
„Endgerät“ und das Wort „Mobilfunkgerätes“
wird jeweils durch das Wort „Endgerätes“ er- Artikel 15
setzt. Zitiergebot
5. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 Satz 1 Durch die Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes werden
und 3,“ die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1,“ eingefügt. das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
6. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vorab per des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Telefax oder auf gesichertem elektronischen Weg“
durch die Wörter „auf gesichertem elektronischem Artikel 16
Weg oder vorab per Telefax“ ersetzt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. In § 19 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
„§ 21 oder“ gestrichen. und 3 am 1. Januar 2008 in Kraft.
8. § 21 wird aufgehoben. (2) Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe d und Artikel 13 Nr. 1
9. In der Überschrift von § 22 wird das Wort „Sons- Buchstabe c und Nr. 10 treten am 1. Januar 2009 in
tige“ gestrichen. Kraft.
10. § 25 und die Anlage zu § 25 werden aufgehoben. (3) Artikel 14 tritt am Tag nach der Verkündung in
11. In § 27 Abs. 8 Satz 1 werden die Wörter „§§ 15 Kraft.
und 21 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend“ durch die Wörter (4) § 12 des Einführungsgesetzes zur Strafprozess-
„§ 15 entsprechend mit der von § 12 Abs. 1 Satz 1 ordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2009 außer
bis 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichenden Maßgabe, Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Siebenundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- auf Alter
Anhebung
sen: Geburtsjahr
um Monate Jahr Monat
Artikel 1 1947 1 65 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes 1948 2 65 2
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be-
1949 3 65 3
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1950 4 65 4
22. August 2005 (BGBl. I S. 2482, 3007), wird wie folgt
1951 5 65 5
geändert:
1. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1952 6 65 6
„(1) Ein Mitglied des Bundestages erhält eine 1953 7 65 7
monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich
1954 8 65 8
an den Monatsbezügen
– eines Richters bei einem obersten Gerichtshof 1955 9 65 9
des Bundes (Besoldungsgruppe R 6), 1956 10 65 10
– eines kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (Be- 1957 11 65 11
soldungsgruppe B 6)
orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 1958 12 66 0
mit Wirkung vom 1. Januar 2008 7 339 Euro und 1959 14 66 2
vom 1. Januar 2009 7 668 Euro. Für spätere Anpas-
sungen gilt das in § 30 geregelte Verfahren.“ 1960 16 66 4
2. In § 14 Abs. 1 Satz 7 werden nach den Wörtern 1961 18 66 6
„Ausschusses oder“ die Wörter „eines sonstigen 1962 20 66 8
Gremiums des Bundestages, durch Wortmeldungen
in einem Ausschuss oder einem sonstigen Gremium 1963 22 66 10.
des Bundestages, durch Eintragung in die Anwesen-
heitsliste“ eingefügt. (3) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied dem
Bundestag mehrmals mit Unterbrechung an, so sind
3. In § 16 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Mit jedem
Komma ersetzt und nach dem Wort „Schlafwagen“ über das achte Jahr hinausgehenden Jahr bis zum
werden die Wörter „oder sonstige schienengebun- 18. Jahr der Mitgliedschaft im Bundestag entsteht
dene Beförderungsmittel außerhalb des öffentlichen der Anspruch auf Altersentschädigung ein Lebens-
Personennahverkehrs“ und ein Komma eingefügt. jahr früher. § 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
4. § 19 wird wie folgt gefasst: 5. § 20 wird wie folgt geändert:
„§ 19 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Anspruch auf Altersentschädigung „Der Steigerungssatz beträgt vom 1. Januar 2008
(1) Ein Mitglied erhält nach seinem Ausscheiden an für jedes Jahr der Mitgliedschaft je 2,5 vom
eine Altersentschädigung, wenn es das 67. Lebens- Hundert der Abgeordnetenentschädigung nach
jahr vollendet und dem Bundestag mindestens ein § 11 Abs. 1.“
Jahr angehört hat. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
(2) Mitglieder des Bundestages, die vor dem „Der Höchstbemessungssatz der Altersentschä-
1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Alters- digung beträgt 67,5 vom Hundert.“
grenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für
Mitglieder des Bundestages, die nach dem 31. De- c) Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und wie folgt
zember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze gefasst:
wie folgt angehoben: „§ 18 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3213
6. § 25b wird wie folgt geändert: sungsbetrag wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „liegende“ ein auf 7 174 Euro und mit Wirkung vom 1. Januar 2009
Komma und die Angabe „bis zum 31. Dezember auf 7 335 Euro festgesetzt. § 35a bleibt unberührt.
2007 erworbene“ eingefügt. Für spätere Anpassungen gilt das in § 30 geregelte
Verfahren.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „65. Lebensjahres“
durch die Wörter „in § 19 Abs. 1 und 2 jeweils (3) Bei der Berechnung von Ansprüchen und An-
genannten Alters“ ersetzt. wartschaften von Mitgliedern des 16. Deutschen
7. § 30 wird wie folgt gefasst: Bundestages gemäß Absatz 1 findet die Mindestzeit
nach § 19 in der bis zum Inkrafttreten des Sieben-
„§ 30 undzwanzigsten Änderungsgesetzes geltenden Fas-
Anpassungsverfahren sung keine Anwendung.
Der Bundestag beschließt über die Anpassung (4) Bei der Anwendung des § 29 auf Versorgungs-
der Abgeordnetenentschädigung nach Maßgabe ansprüche nach diesem Gesetz wird in den Fällen
des § 11 Abs. 1 Satz 1. Gleichzeitig bestimmt er un- des Absatzes 1 statt der Abgeordnetenentschädi-
ter Anwendung des nach Satz 1 beschlossenen An- gung nach § 11 ebenfalls der fiktive Bemessungs-
passungsfaktors die fiktiven Bemessungsbeträge betrag für die Altersentschädigung nach Absatz 2
nach § 35a Abs. 2 und § 35b Satz 1. Der Präsident zugrunde gelegt. In den Fällen, in denen sich die Ver-
leitet den Fraktionen den entsprechenden Gesetzes- sorgungsansprüche aus solchen des neuen Rechts
vorschlag zu.“ und solchen nach Absatz 1 zusammensetzen, ist
8. § 35a Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt geändert: jeweils der Betrag zugrunde zu legen, der sich unter
Berücksichtigung des jeweiligen prozentualen Ver-
Nach der Angabe „6 165 Euro“ wird das Wort „und“
hältnisses ergibt, mit dem die Versorgung auf der
durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe
Grundlage des fiktiven Berechnungsbetrages nach
„6 263 Euro“ werden ein Komma und die Angabe
Absatz 2 und der Entschädigung nach § 11 er-
„vom 1. Januar 2008 auf 6 411 Euro und vom 1. Ja-
rechnet wird.“
nuar 2009 auf 6 555 Euro“ eingefügt.
9. Nach § 35a wird folgender § 35b eingefügt:
Artikel 2
„§ 35b
Änderung des
Übergangsregelungen zum Europaabgeordnetengesetzes
Siebenundzwanzigsten Änderungsgesetz
(1) Auf alle bis zum 31. Dezember 2007 entstan- Das Europaabgeordnetengesetz vom 6. April 1979
denen Ansprüche und Anwartschaften von Mitglie- (BGBl. I S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
dern des Bundestages, ehemaligen Mitgliedern und Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3590),
ihren Hinterbliebenen finden die Regelungen des wird wie folgt geändert:
Fünften und des Neunten Abschnitts in der bis zum In § 10b Satz 1 wird nach der Angabe „35a,“ die An-
31. Dezember 2007 geltenden Fassung Anwendung. gabe „35b,“ eingefügt.
§ 19 Abs. 1 und 2, § 20 Satz 3 und § 25b Abs. 3
gelten entsprechend. Artikel 3
(2) Statt der Abgeordnetenentschädigung nach
Inkrafttreten
§ 11 gilt in den Fällen des Absatzes 1 ein gesonder-
ter fiktiver Bemessungsbetrag. Dieser fiktive Bemes- Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Drittes Gesetz
zur Änderung des Bundespolizeigesetzes*)
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Für den betreffenden Flug ist die Gesamtzahl
sen: der beförderten Fluggäste zu übermitteln. Ferner
sind für jeden Fluggast folgende Daten zu erheben
Artikel 1 und zu übermitteln:
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 1. der Familienname und die Vornamen,
(BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 2. das Geburtsdatum,
des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2897), wird wie folgt geändert: 3. das Geschlecht,
1. In § 27 Satz 3 wird das Wort „unverzüglich“ durch 4. die Staatsangehörigkeit,
die Angabe „in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 spä- 5. die Nummer und die Art des mitgeführten Reise-
testens nach zwei Tagen und in den Fällen des Sat- dokuments,
zes 1 Nr. 2 spätestens nach 30 Tagen“ ersetzt.
6. die Nummer und der ausstellende Staat des er-
2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt: forderlichen Aufenthaltstitels oder Flughafen-
„§ 31a transitvisums,
Übermittlung von Fluggastdaten 7. die für die Einreise in das Bundesgebiet vorge-
(1) Zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben nach sehene Grenzübergangsstelle,
§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 8. die Flugnummer,
bis 3 haben Luftfahrtunternehmen, die Fluggäste 9. die planmäßige Abflug- und Ankunftszeit und
über die Schengen-Außengrenzen in das Bundesge-
biet befördern, auf Anordnung der Bundespolizeidi- 10. der ursprüngliche Abflugort sowie die gebuchte
rektion die in Absatz 3 genannten Daten in den von Flugroute, soweit sich dies aus den vorgelegten
den Fluggästen mitgeführten Dokumenten zu erhe- oder vorhandenen Buchungsunterlagen ergibt.
ben. Sobald die Annahme der Fluggäste für den be- (4) Bei der Annahme haben die Luftfahrtunterneh-
treffenden Flug geschlossen ist, haben die Luftfahrt- men die Fluggäste jeweils darüber zu informieren,
unternehmen die erhobenen Daten unverzüglich an dass die vorgenannten Daten zum Zwecke der
die Bundespolizeidirektion zu übermitteln. Grenzkontrolle der Bundespolizeidirektion vorab
(2) Anordnung und Übermittlung erfolgen mittels elektronisch übermittelt und nach Maßgabe des Ab-
Datenfernübertragung; das Datenformat legt die satzes 5 gespeichert werden.
Bundespolizeidirektion fest. Eine Übermittlung auf (5) Die Daten werden bei den Luftfahrtunterneh-
anderem Weg ist ausnahmsweise nur zulässig, wenn men 24 Stunden nach ihrer Übermittlung gelöscht.
eine Datenfernübertragung im Einzelfall nicht ge- Die bei der Bundespolizeidirektion eingegangenen
lingt. Daten werden 24 Stunden nach der Einreise der
Fluggäste des betreffenden Fluges gelöscht, sofern
*) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/82/EG des Ra- sie nicht zur Erfüllung von Aufgaben nach § 2 Abs. 2
tes vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 261 S. 24) über die Verpflichtung
von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Per- Satz 1 Nr. 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 be-
sonen zu übermitteln. nötigt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3215
(6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
bleiben unberührt.“ Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
3. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt: die Bundespolizeidirektion. Sie teilt dem Luftfahrt-
Bundesamt die Verhängung eines Bußgeldes nach
„§ 69a Absatz 1 mit.“
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Artikel 2
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a
Abs. 1 zuwiderhandelt. Inkrafttreten
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Dieses Gesetz tritt am 1. April 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesetz
über die Feststellung eines Nachtrags
zum Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007
(Nachtragshaushaltsgesetz 2007)
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Haushaltsgesetz 2007 vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3346) wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Zahl „270 500 000 000“ durch die Zahl „272 270 000 000“
ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 wird die Zahl „19 580 000 000“ durch die Zahl „14 433 000 000“
ersetzt.
Artikel 2
Der Bundeshaushaltsplan 2007 wird nach Maßgabe des diesem Gesetz als
Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3217
Nachtrag
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2007
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG (unverändert)
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Bisherige Neue gegenüber 2006
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
einnahmen einnahmen einnahmen weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 164 164 134 +30
02 Deutscher Bundestag ................................. 1 650 1 650 1 800 –150
03 Bundesrat ................................................... 56 56 44 +12
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 2 963 2 963 3 000 –37
05 Auswärtiges Amt ......................................... 114 167 114 167 104 234 +9 933
06 Bundesministerium des Innern ................... 408 335 408 335 384 052 +24 283
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 329 563 329 563 328 685 +878
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 787 851 787 851 848 920 –61 069
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 272 224 272 224 270 082 +2 142
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 132 954 132 954 135 075 –2 121
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . 5 776 319 5 776 319 5 782 298 –5 979
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 4 901 806 4 901 806 4 751 874 +149 932
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 176 290 176 290 322 310 –146 020
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 58 099 58 099 60 866 –2 767
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 78 236 78 236 76 523 +1 713
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 63 103 63 103 64 452 –1 349
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 34 34 38 –4
20 Bundesrechnungshof .................................. 376 376 374 +2
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. 713 515 713 515 657 415 +56 100
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 252 461 252 461 261 986 –9 525
32 Bundesschuld ............................................. 20 656 194 15 939 194 41 623 801 –25 684 607
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 235 773 640 242 260 640 205 922 037 +36 338 603
Einnahmen ................................................. 270 500 000 272 270 000 261 600 000 +10 670 000
Zu Spalte 4: Darin enthalten sind
Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 231 699 000 T€,
Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 14 433 000 T€
Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 26 138 000 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3219
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – –
03 Bundesrat ................................................... – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... – – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz ............... – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – –
32 Bundesschuld ............................................. – – –4 717 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 11 169 000 –4 700 000 18 000
Summe Nachtrag 2007 .............................. 11 169 000 –4 700 000 –4 699 000
Bisherige Summe Haushalt 2007 .............. 220 760 000 19 538 925 30 201 075
Neue Summe Haushalt 2007 ..................... 231 929 000 14 838 925 25 502 075
Summe Haushalt 2006 .............................. 194 185 000 16 183 391 51 231 609
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ 37 744 000 –1 344 466 –25 729 534
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Bisherige Neue gegenüber 2006
Gesamt- Gesamt- Gesamt- mehr (+)
ausgaben ausgaben ausgaben weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2006
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 25 072 25 072 25 198 –126
02 Deutscher Bundestag ................................. 631 501 631 501 596 118 +35 383
03 Bundesrat ................................................... 21 023 21 023 20 457 +566
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 1 733 933 2 133 933 1 678 391 +455 542
05 Auswärtiges Amt ......................................... 2 510 897 2 510 897 2 390 523 +120 374
06 Bundesministerium des Innern ................... 4 484 443 4 484 443 4 358 969 +125 474
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 453 107 453 107 441 114 +11 993
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 4 598 998 4 598 998 4 874 812 –275 814
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 6 036 386 6 036 386 5 717 919 +318 467
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz ............... 5 171 544 5 171 544 5 090 241 +81 303
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . 124 410 713 124 310 713 119 551 450 +4 759 263
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung......................................... 24 606 669 24 606 669 23 737 337 +869 332
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 28 389 862 28 389 862 27 872 495 +517 367
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 2 920 437 2 920 437 4 598 424 –1 677 987
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 844 025 844 025 789 918 +54 107
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 5 250 018 7 400 018 4 519 204 +2 880 814
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 20 370 20 370 20 678 –308
20 Bundesrechnungshof .................................. 109 265 109 265 109 081 +184
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. 4 493 559 4 493 559 4 175 837 +317 722
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 8 518 605 8 518 605 8 025 766 +492 839
32 Bundesschuld ............................................. 40 496 383 40 396 383 39 114 390 +1 281 993
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 4 773 190 4 193 190 3 891 678 +301 512
Ausgaben ................................................... 270 500 000 272 270 000 261 600 000 +10 670 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3221
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Summe Personal- Verwaltungs- Beschaffungen,
Spalten 8 bis 14 ausgaben ausgaben Anlagen usw.
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 7 8 9 10
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – – –
03 Bundesrat ................................................... – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 400 000 – – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . –100 000 – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 2 150 000 – – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung .............. – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – – –
32 Bundesschuld ............................................. –100 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... –580 000 – – –
Summe Nachtrag 2007 ............................. 1 770 000 – – –
Bisherige Summe Haushalt 2007 ............. 270 500 000 26 203 838 8 258 869 8 654 498
Neue Summe Haushalt 2007 .................... 272 270 000 26 203 838 8 258 869 8 654 498
Summe Haushalt 2006 .............................. 261 600 000 26 236 623 7 774 568 8 425 851
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ +10 670 000 –32 785 484 301 228 647
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Schulden- Zuschüsse (ohne für Finanzierungs-
dienst Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2007 2007 2007 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 11 12 13 14
Es treten hinzu:
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – – – –
02 Deutscher Bundestag ................................. – – – –
03 Bundesrat ................................................... – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... – – 400 000 –
05 Auswärtiges Amt ......................................... – – – –
06 Bundesministerium des Innern ................... – – – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales – –100 000 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung......................................... – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – – – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – – 2 150 000 –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – – – –
20 Bundesrechnungshof .................................. – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – – – –
32 Bundesschuld ............................................. –100 000 – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... – –580 000 – –
Summe Nachtrag 2007 ............................. –100 000 –680 000 2 550 000 –
Bisherige Summe Haushalt 2007 ............. 39 278 383 164 644 294 23 956 507 –496 389
Neue Summe Haushalt 2007 .................... 39 178 383 163 964 294 26 506 507 –496 389
Summe Haushalt 2006 .............................. 37 556 990 159 080 675 23 224 645 –699 352
gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(–) ........ 1 621 393 4 883 619 3 281 862 202 963
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3223
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2008 2009 2010 Folgejahre Haushalts-
2007 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
Es treten hinzu:
02 Deutscher Bundestag ........................ – – – – – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt ................................................. – – – – – –
05 Auswärtiges Amt ................................ – – – – – –
06 Bundesministerium des Innern .......... – – – – – –
08 Bundesministerium der Finanzen ...... – – – – – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie ............................... – – – – – –
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz............................................... – – – – – –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ............................................ – – – – – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ...................... – – – – – –
14 Bundesministerium der Verteidigung – – – – – –
15 Bundesministerium für Gesundheit .. – – – – – –
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit .. – – – – – –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... – – – – – –
20 Bundesrechnungshof ....................... – – – – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftli-
che Zusammenarbeit und Entwick-
lung .................................................. – – – – – –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ........................................ – – – – – –
60 Allgemeine Finanzverwaltung........... – – – – – –
Summe Nachtrag 2007 .................. – – – – – –
Bisherige Summe Haushalt 2007 .. 47 887 084 10 867 252 8 217 056 5 344 845 8 232 951 15 224 980
Neue Summe Haushalt 2007 ......... 47 887 084 10 867 252 8 217 056 5 344 845 8 232 951 15 224 980
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Bisheriger Betrag Für 2007 Neuer Betrag
Finanzierungsübersicht für 2007 treten hinzu für 2007
1 000 €
1 2 3 4 5
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos ....... –19 810 000 –5 147 000 –14 663 000
1.1 Ausgaben .................................................... 270 500 000 1 770 000 272 270 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am
Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen
und Ausgaben zur Deckung eines kassen-
mäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen .................................................. 250 690 000 6 917 000 257 607 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kredit-
markt, Einnahmen aus Rücklagen, Einnah-
men aus kassenmäßigen Überschüssen
und Münzeinnahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos .......... 19 810 000 –5 147 000 14 663 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am
Kreditmarkt ................................................. 19 580 000 –5 147 000 14 433 000
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen .................................................. (238 091 463) (–10 040 715) (228 050 748)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ..................... 237 957 413 –10 745 998 227 211 415
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ........................... 134 050 705 283 839 333
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung ................... (216 384 543) –293 513 (216 091 030)
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ................... 216 250 493 –998 796 215 251 697
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen .......................... 134 050 705 283 839 333
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger
Fehlbeträge ................................................. – – –
2.1.4 Marktpflege ................................................. 2 126 920 –4 600 203 –2 473 283
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Über-
schüssen ..................................................... – – –
2.3 Rücklagenbewegung .................................. (–) – (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen ......................... – – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen ............................. – – –
2.4 Münzeinnahmen ......................................... 230 000 – 230 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3225
Nachtrag zum Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Bisheriger Betrag Für 2007 Neuer Betrag
Kreditfinanzierungsplan für 2007 treten hinzu für 2007
1 000 €
1 2 3 4 5
Im Haushaltsplan veranschlagte Netto-
neuverschuldung (Saldo aus 1. und 2.) 19 580 000 –5 147 000 14 433 000
1. Einnahmen 238 091 463 –10 040 715 228 050 748
1.1 Bruttokreditaufnahme .............................. (237 957 413) (–10 745 998) (227 211 415)
1.1.1 aus Krediten von Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen ..... 216 250 493 –998 795 215 251 698
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) 2 126 920 –4 600 203 –2 473 283
1.1.1.3 Nettokreditbedarf ........................................ 19 580 000 –5 147 000 14 433 000
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre ...................................... 102 870 350 –5 598 461 97 271 889
1.1.2.2 ein bis vier Jahre ......................................... 62 100 000 –3 664 266 58 435 734
1.1.2.3 weniger als ein Jahr ..................................... 72 987 063 –1 483 271 71 503 792
1.2 Sonstige Einnahmen ................................. (134 050) (705 283) (839 333)
1.2.1 zur Schuldentilgung: (134 050) (705 283) (839 333)
1.2.1.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01
gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 HG 2007 .................. – – –
1.2.1.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes
am Reingewinn der Deutschen Bundes-
bank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2
Abs. 2 Satz 4 HG 2007 ................................ – 705 283 705 283
1.2.1.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. €
nach dem Gesetz zur Regelung der Alt-
schulden für gesellschaftliche Einrichtun-
gen (ARG); Veranschlagung im Wirtschafts-
plan des ELF (Kap. 6003) ............................ 134 050 – 134 050
2. Ausgaben ................................................... 218 511 463 –4 893 715 213 617 748
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kre-
ditmarkt ..................................................... (216 384 543) –293 513 (216 091 030)
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
mehr als vier Jahren .................................... (83 040 319) (497 086) (83 537 405)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der
Sozialversicherung ...................................... – – –
2.1.1.2 Anleihen ...................................................... 31 000 000 – 31 000 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe .................................... 2 051 816 496 893 2 548 709
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen ................................. 11 986 974 378 11 987 352
2.1.1.5 Bundesobligationen .................................... 38 000 000 – 38 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner
Schuldenabkommen) .................................. 1 529 –95 1 434
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treu-
handanstalt .................................................. – – –
2.1.1.8 Sonstige ...................................................... – –90 –90
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
einem bis zu vier Jahren .............................. (60 580 071) (472 291) (61 052 362)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen ........................ 58 000 000 – 58 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ............ – – 211 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes ............. 2 519 671 247 291 2 766 962
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen ................................ 60 400 14 000 74 400
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte
(Repo-Geschäfte) ........................................ – – –
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bisheriger Betrag Für 2007 Neuer Betrag
Kreditfinanzierungsplan für 2007 treten hinzu für 2007
1 000 €
1 2 3 4 5
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von
weniger als einem Jahr ................................ 72 764 153 –1 262 890 71 501 263
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ......... – – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) . 2 126 920 –4 600 203 –2 473 283
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3227
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008
(Haushaltsgesetz 2008)
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Ver-
sen: trag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Abschnitt 1 mächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im
Allgemeine Ermächtigungen Wege der Marktpflege Kredite bis zur Höhe von 5 Pro-
zent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen,
Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und
§1
unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen,
Feststellung des Haushaltsplans dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesan-
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes- zeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der
haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird in Ein- Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Auf
nahmen und Ausgaben auf 283 200 000 000 Euro fest- die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen,
gestellt. die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushalts-
gesetze aufgenommen worden sind. Das Bundesminis-
§2 terium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-
stände aufzubauen und zu halten und sie in Form der
Kreditermächtigungen Wertpapierleihe zu verwenden oder sie im Rahmen der
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des
mächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haus- Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.
haltsjahr 2008 Kredite bis zur Höhe von (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
11 900 000 000 Euro aufzunehmen. mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufen-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die den Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimie-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2008 fällig rung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsän-
werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Num- derungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchs-
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- tens 80 000 000 000 Euro sowie ergänzende Verträge
samtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
in Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von bis zu 30 000 000 000 Euro abzuschließen. Auf
von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht
von Darlehen zu, soweit die Summe der in Num- angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden
mer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Ge- Verträgen verringern oder ausschließen.
samtplans) genannten fällig werdenden Kredite über- (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
schritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Ti- Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
tel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu ver- men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
wenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung ßen:
nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem
1. Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Ab-
Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei
satz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender
Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung
Kredite aufgenommen werden;
nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können
Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushalts- 2. Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vor-
ordnung ergriffen werden. schrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- Haushaltsjahres angerechnet.
res Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 fest- (8) Vor Inanspruchnahme der über 0,5 Prozent des in
gestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächti-
auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjah- gungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushalts-
res anzurechnen. ordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie- Bundestages zu unterrichten, soweit nicht aus zwin-
ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan- genden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
leihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kredit- (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätes- mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzuneh- gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch
men. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und genommen werden kann oder soweit er in Anspruch
Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können genommen worden ist und für die erbrachten Leistun-
weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von gen keinen Ersatz erlangt hat.
10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufge- (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können
nommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die auch in ausländischer Währung übernommen werden;
Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun- sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewähr-
gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden leistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenz-
sind. kurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchst-
betrag anzurechnen.
§3
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
Gewährleistungsermächtigungen
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der
mächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Ge- Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.
währleistungen bis zur Höhe von insgesamt Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-
313 610 000 000 Euro zu übernehmen, davon gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich
1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen- Kosten festgelegt wird.
den Ausfuhren, (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
2. bis zu 40 000 000 000 Euro nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
anzurechnen.
publik Deutschland;
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för- (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 8 genannten Er-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland; mächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
Schuldner außerhalb der Europäischen Gemein- ermächtigungen verwendet werden.
schaft;
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Be- mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1
teiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti- Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilli-
onsfonds, gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-
3. bis zu 2 300 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinan- destages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1
zierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine
Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenar- Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-
beit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwick- schusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.
lungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bila-
teralen Finanziellen Zusammenarbeit, §4
4. bis zu 7 500 000 000 Euro für Marktordnungs- und Über- und außerplanmäßige
Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
biet,
(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundes-
5. bis zu 95 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin- haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt.
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla- Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall
gen im In- und Ausland, den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung
6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von
der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung
europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushalts-
nen und Fonds, ausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrich-
7. bis zu 1 260 000 000 Euro für die Treuhandanstalt- tung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen
Nachfolgeeinrichtungen, eine Ausnahme geboten ist.
8. bis zu 4 000 000 000 Euro zur Absicherung des Zins- (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundes-
risikos bei der Refinanzierung von Krediten für den haushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
Bau von Schiffen auf deutschen Werften. setzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Ver-
pflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben
Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindli- nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Be-
chen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaus- trag auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmä-
haltsplans. ßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplan-
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- mäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächti-
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- gungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3229
mäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächti- rung behinderter und schwerbehinderter Menschen
gungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Be- sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und wei-
träge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundes- tere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser so-
ministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss wie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteil-
des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzu- zeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in sei-
legen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Aus- ner jeweils geltenden Fassung,
nahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen 2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatz-
Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bun- leistungen Dritter,
deshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Er-
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- stattungen und Beiträge Dritter handelt,
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, 4. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten
an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka- Preisnachlässen.
pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim- (2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung
entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten. behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-
stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.
Abschnitt 2 (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5
Bewirtschaftung Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:
von Einnahmen, Ausgaben 1. Die obersten Bundesbehörden können die De-
und Verpflichtungsermächtigungen ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
§5 tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
Flexibilisierte Ausgaben
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten schaftlich zweckmäßig erscheint.
Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzel-
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
fall keine andere Regelung getroffen ist.
sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
genseitig deckungsfähig: und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes
1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der
Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt wer-
634.3, den.
2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich
519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, der entsprechenden Titel in den Titelgruppen – kön-
539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden nen gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der
Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans ge-
532 55, 532 56 und 546 88, deckt werden.
3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
und 56, des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
4. Ausgaben der Hauptgruppe 8. plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1407, 1409, 1412,
(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Ab- 1416 und 1420 sowie bei Titel 514 03 im Kapitel 1407
satz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener
Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausga- Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese
ben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das
den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus
werden. ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufge- des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
führten Titel sind übertragbar. plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei ein-
(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium zelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529
der Finanzen. anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlich-
keit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und
§6 unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.
Verstärkungsmöglichkeiten, (5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Er-
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung stattungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
spruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-
(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Ein- Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und
nahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließ- 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstat-
lich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu: tungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten
1. Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Perso- im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/
nalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliede- Bonn-Berlin den Ausgaben zu.
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen §9
aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Bezüge
Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung
von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das (1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaus-
Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungs- ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
gesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedür-
rungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fas- fen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt
sung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- nanzen.
den ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Geset-
des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mine- zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
ralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver- von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Ti-
kehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden. tel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401
und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-
§7 dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben
Überlassung und des Titels 423 01 geleistet werden.
Veräußerung von Vermögensgegenständen (3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungs-
prämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen
(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Ka-
ordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststel- pitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.
len im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Soft-
ware unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwal- § 10
tung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit
besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen er- Verbriefung von Verpflichtungen
worbene Software. Für erworbene Lizenzen an Stan- Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
dard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
maßgebend. desrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902
Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302
(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bun-
nischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder deshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanz-
gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden kön- institutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher
nen. Schuldscheine zu erbringen.
§8 § 11
Liquiditätshilfen, Fälligkeit
Bewilligung von Zuwendungen von Zuschüssen und Leistungen
des Bundes an die Rentenversicherung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts- (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-
ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder ei- beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
nes nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein- sind auf 3 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-
richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio- gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen
nelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- werden.
oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-
nicht von dem zuständigen Bundesministerium und nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro be-
dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist. grenzt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur in- (3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Im-
stitutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage be- mobilienaufgaben ist auf 200 000 000 Euro begrenzt.
willigt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine (4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Ar- Rentenversicherung und die an die allgemeine Renten-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Ent- versicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für
sprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförde- Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Mo-
rung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungs- natsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Ein-
empfängers überwiegend aus Zuwendungen der öf- vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
fentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministe- die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabi-
rium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender lisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversi-
Gründe Ausnahmen zulassen. cherung erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3231
§ 12 steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen
Rückzahlung, Titelverwechslung sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer- desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.
den; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnah-
men geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Ein- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nahmetitel abzusetzen. mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-
dienstete von bundesunmittelbaren juristischen Perso-
(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzah- nen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne
lungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, so- von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermö-
weit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, gen des Bundes oder von durch den Bund institutionell
im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abge- geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstel-
schlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Per- len und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht
sonalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu
abzusetzen. übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und
(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer- Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer,
den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-
sind. steht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Plan-
stellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die
Abschnitt 3 Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des
Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.
Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 15
§ 13
Verbindlichkeit des Stellenplans Ausbringung von
Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428
sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgelt- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
gruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichun- mächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein
gen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wie-
der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen derzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bishe-
kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit riger Inhaber
der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personal- Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
ausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Ge-
5 Prozent gemindert werden. setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert
(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter
Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im kraft Auftrags verwendet werden soll,
Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur insti- 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
tutionellen Förderung geleistet werden, für andere als tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitneh- bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
merinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Ge- wendung vorbereitet werden soll.
samtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bis-
oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbe- herigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des
haltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsver- Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungs-
merken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit gruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen,
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei- soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhabe-
chungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen be- rin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Fi- darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Ver-
nanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 gere- bleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu
gelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergese- entscheiden.
hener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppie-
rungsansprüche kann das Bundesministerium der Fi- (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
nanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe- mächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen
hörden übertragen. oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
§ 14 machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zu-
letzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezem-
Ausbringung von Planstellen und Stellen ber 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewil-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- ligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht,
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Al-
nen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb tersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur
Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf
zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisba- den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Ja-
rer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- nuar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen be-
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
zogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Ein- c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
sparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen überstaatlichen Einrichtung,
nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um min-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
destens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wer-
menarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der
tigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beam-
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa-
tinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-
Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäf-
schaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslands-
tigten“ zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen
handelskammer oder als Auslandskorresponden-
Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen
tin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft
bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstel-
für Außenhandelsinformationen (GfAI)
len Ausnahmen zulassen.
unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Be-
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten so-
darf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder
wie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
2. wenn die Beamtinnen und Beamten beim Bundes-
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
kanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwen-
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-
det werden.
hörden zu übertragen.
Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im
§ 16 nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.
Ausbringung von Leerstellen (3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-
(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-
gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausge-
besetzung treffen.
bracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Rich-
1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a
terinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie
Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999
(BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 (5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
S. 2748) geändert worden ist, sowie nach § 7 des des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli sungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium
1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 2 der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine
des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbrin-
geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens gen.
für ein Jahr beurlaubt werden,
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung mächtigt,
der Bekanntmachung vom 11. November 2004
1. Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1
(BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine
Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748)
Beförderung erfolgen soll,
geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Un-
terbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen, 2. Leerstellen, die für beim Bundeskanzleramt oder
beim Bundespräsidialamt verwendete Bedienstete
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidial-
den,
amts befördert oder höhergruppiert worden ist.
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
mächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbe-
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
hörden zu übertragen.
(BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall
der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehe-
partnerin oder des Ehepartners an einer Auslands- § 17
vertretung beurlaubt werden. Umwandlung
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- von Planstellen und Stellen
mächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszu- tigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
bringen, gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
1. wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen ein unabweisbarer Bedarf besteht.
Interesse des Bundes zu einer Verwendung
§ 18
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
Bundestages oder eines Landtages, Sonderregelungen bei kw-Vermerken
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Rechts, mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3233
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesver-
oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei- waltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert
tig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei wer- zu berücksichtigen.
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol- (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
dungs- oder Entgeltgruppe weg. mächtigt, in sachlich begründeten Fällen
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 1. eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulas-
mächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die sen,
einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit
schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, 2. eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,
wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beam- 3. Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster
tenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzu-
§§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch lassen,
berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter
soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall an-
Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stel-
derer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.
len des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden
des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle (5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise 31. Dezember 2008 erbracht sein. Die betroffenen Plan-
erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 stellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.
zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die (6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden
Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haus-
besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn haltsjahr 2007 mangels freier Planstellen oder Stellen
die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2008 nach-
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Er- zuholen.
satzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der ent-
sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze (7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
ausgebracht wurden. der Finanzen.
§ 19 Abschnitt 4
Überhangpersonal Übergangs- und Schlussvorschriften
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der § 21
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder Stelleneinsparung
wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer- auf Grund der Verlängerung der
den. Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte
(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind im Bundeshaushalts-
§ 20 plan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Be-
Stelleneinsparung amte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich
(1) Im Haushaltsjahr 2008 sind bei der Bundesver- ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelge-
waltung 0,9 Prozent der im Bundeshaushaltsplan aus- recht eingespart würden. Die Einsparung kann auch
gebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mer erbracht werden.
kegelgerecht einzusparen. (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die
(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Or- obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1
gane der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivoll- genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche
zugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu be-
beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundes- rücksichtigen.
tag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahn- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
dungsdienst, beim Zollkriminalamt, bei den Mobilen mächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinspar-
Kontrollgruppen und bei der Finanzkontrolle Schwarz- konzepte der Ressorts anzuerkennen.
arbeit der Zollverwaltung sowie die Planstellen und
(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.
Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland.
Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei
den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht § 22
zu berücksichtigen. Begleitregelungen zum Regierungsumzug
(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallen- (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
den Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahn- mächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und
gruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit
entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-
Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin
Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-
Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen denverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/Bonn-
innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert
der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haus- durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997
haltsplans 2008 orientieren. Dabei sind die obersten (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der perso-
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
nalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirt- § 23
schaftlich umzusetzen. Fortgeltung
§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4, 5 und 8 sowie die
§§ 3 bis 22 gelten bis zum Tage der Verkündung des
(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienst- Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres wei-
rechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I ter.
S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai
2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ist mit der § 24
Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer un-
entgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflug- Inkrafttreten
möglichkeit gleichsteht. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3235
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2008
Teil I: Haushaltsübersicht
– Einnahmen
– Ausgaben
– Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
– Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
Teil II: Finanzierungsübersicht
Teil III: Kreditfinanzierungsplan
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
gegenüber 2007
Summe Einnahmen mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2008 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 94 164 –70
02 Deutscher Bundestag ................................. 1 496 1 650 –154
03 Bundesrat ................................................... 86 56 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 3 151 2 963 +188
05 Auswärtiges Amt ......................................... 122 924 114 167 +8 757
06 Bundesministerium des Innern ................... 362 539 408 335 -45 796
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 345 892 329 563 +16 329
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 931 824 787 851 +143 973
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 168 679 272 224 –103 545
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 75 091 132 954 –57 863
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 6 715 247 5 776 319 +938 928
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 4 969 739 4 901 806 +67 933
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 337 508 176 290 +161 218
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 59 043 58 099 +944
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 115 363 78 236 +37 127
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 62 916 63 103 –187
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 34 34 –
20 Bundesrechnungshof .................................. 376 376 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 694 197 713 515 +19 318
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 226 445 252 461 –26 016
32 Bundesschuld ............................................. 13 215 140 15 939 194 –2 724 054
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 254 792 216 242 260 640 +12 531 576
Einnahmen ................................................. 283 200 000 272 270 000 +10 930 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
Zu Spalte 4: Steuereinnahmen in Höhe von 237 954 900 T€,
Zu Spalte 4: Einnahmen aus Krediten in Höhe von 11 900 000 T€
Zu Spalte 4: sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 33 345 100 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3237
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2008 2008 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. – 4 90
02 Deutscher Bundestag ................................. – 1 496 –
03 Bundesrat ................................................... – 86 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... – 3 065 86
05 Auswärtiges Amt ......................................... – 122 524 400
06 Bundesministerium des Innern ................... – 356 896 5 643
07 Bundesministerium der Justiz ..................... – 345 472 420
08 Bundesministerium der Finanzen ................ – 873 994 57 830
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. – 158 984 9 695
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. – 39 916 35 175
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales – 38 382 6 676 865
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ – 3 945 837 1 023 902
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... – 275 720 61 788
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. – 59 043 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... – 33 952 81 411
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... – 7 846 55 070
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 34 –
20 Bundesrechnungshof .................................. – 376 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. – 9 014 685 183
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ – 35 270 191 175
32 Bundesschuld ............................................. – 570 100 12 645 040
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 238 203 900 14 433 720 2 154 596
Summe Haushalt 2008 ............................... 238 203 900 21 311 731 23 684 369
Summe Haushalt 2007 .............................. 231 929 000 14 838 925 25 502 075
gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........ 6 274 900 6 472 806 –1 817 706
3238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
gegenüber 2007
Summe Ausgaben mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung
2008 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 24 880 25 072 –192
02 Deutscher Bundestag ................................. 632 504 631 501 +1 003
03 Bundesrat ................................................... 21 697 21 023 +674
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 1 749 406 2 133 933 –384 527
05 Auswärtiges Amt ......................................... 2 858 926 2 510 897 +348 029
06 Bundesministerium des Innern ................... 5 065 755 4 484 443 +581 312
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 468 493 453 107 +15 386
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 4 648 051 4 598 998 +49 053
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 6 191 874 6 036 386 +155 488
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 5 280 307 5 171 544 +108 763
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124 041 041 124 310 713 –269 672
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 24 390 574 24 606 669 –216 095
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 29 450 466 28 389 862 +1 060 604
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 2 898 602 2 920 437 –21 835
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 846 966 844 025 +2 941
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 6 209 533 7 400 018 –1 190 485
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 21 586 20 370 +1 216
20 Bundesrechnungshof .................................. 111 224 109 265 +1 959
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 5 134 590 4 493 559 +641 031
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 9 350 636 8 518 605 +832 031
32 Bundesschuld ............................................. 42 936 653 40 396 383 +2 540 270
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 10 866 236 4 193 190 +6 673 046
Ausgaben ................................................... 283 200 000 272 270 000 +10 930 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3239
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2008 2008 2008 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 13 916 6 705 – –
02 Deutscher Bundestag ................................. 424 297 101 508 – –
03 Bundesrat ................................................... 13 040 8 173 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 229 116 525 060 – –
05 Auswärtiges Amt ......................................... 745 757 184 483 – –
06 Bundesministerium des Innern ................... 2 506 054 816 342 – –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 354 270 84 029 – –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 2 399 775 580 631 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 518 525 201 725 – –
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 288 264 100 831 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 156 966 70 201 – –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 1 337 432 2 051 802 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 15 661 736 3 230 665 9 531 371 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 166 401 107 020 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 173 671 147 467 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 585 222 33 111 – –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... 18 426 2 102 – –
20 Bundesrechnungshof .................................. 98 699 11 086 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 52 049 15 819 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 73 978 35 556 – –
32 Bundesschuld ............................................. – 68 500 – 41 818 153
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 944 680 249 277 50 000 –
Summe Haushalt 2008 .............................. 26 762 274 8 632 093 9 581 371 41 818 153
Summe Haushalt 2007 .............................. 26 203 838 8 258 869 8 654 498 39 178 383
gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........ 558 436 373 224 926 873 2 639 770
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2008 2008 2008
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt ............................................................. 3 398 861 –
02 Deutscher Bundestag ................................. 80 804 25 895 –
03 Bundesrat ................................................... 183 301 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt .... 773 610 230 421 –8 801
05 Auswärtiges Amt ......................................... 1 794 530 134 156 –
06 Bundesministerium des Innern ................... 1 036 476 706 883 –
07 Bundesministerium der Justiz ..................... 17 180 13 014 –
08 Bundesministerium der Finanzen ................ 1 261 972 405 673 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie ................................................. 4 005 471 1 541 153 –75 000
10 Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz .............. 4 343 389 547 823 –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales 123 789 675 24 199 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung ........................................ 7 823 319 13 178 021 –
14 Bundesministerium der Verteidigung .......... 864 203 162 491 –
15 Bundesministerium für Gesundheit ............. 2 599 257 25 924 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ..................... 276 464 249 364 –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend ..................................... 5 573 999 17 201 –
19 Bundesverfassungsgericht ......................... – 1 058 –
20 Bundesrechnungshof .................................. 288 1 151 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung .................. 1 092 666 3 894 056 80 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung ........................................................ 7 528 611 1 852 491 –140 000
32 Bundesschuld ............................................. – 1 050 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung ..................... 8 849 980 596 361 175 938
Summe Haushalt 2008 .............................. 171 715 475 24 658 497 32 137
Summe Haushalt 2007 ............................... 163 964 294 26 506 507 –496 389
gegenüber 2007 mehr(+)/weniger(–) ........ 7 751 181 –1 848 010 528 526
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3241
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2009 2010 2011 Folgejahre Haushalts-
2008 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag ...................... 46 294 22 594 18 193 2 760 2 747 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt ............................................... 283 231 108 712 72 620 30 056 71 300 543
05 Auswärtiges Amt ............................. 435 449 140 971 92 009 60 369 102 500 39 600
06 Bundesministerium des Innern ........ 2 230 060 563 011 446 039 343 458 421 570 455 982
07 Bundesministerium der Justiz ......... 500 250 250 – – –
08 Bundesministerium der Finanzen .... 906 229 188 448 231 876 206 135 247 490 32 280
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie .............................. 2 439 659 715 448 719 211 640 640 277 360 87 000
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz .............................................. 743 000 324 536 237 164 116 300 65 000 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ........................................... 5 272 077 2 741 559 1 703 109 512 409 315 000 –
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung ...................... 51 343 978 3 893 983 2 469 115 1 766 579 2 453 531 40 760 770
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung ................................................ 10 100 432 1 159 348 1 094 265 758 565 3 652 010 3 436 244
15 Bundesministerium für Gesund-
heit ................................................... 135 125 65 800 46 475 21 900 – 950
16 Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit ... 699 179 410 389 186 569 79 871 22 350 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend .......... 187 204 91 043 55 664 29 397 11 100 –
19 Bundesverfassungsgericht .............. 200 200 – – – –
20 Bundesrechnungshof ...................... 993 843 75 75 – –
23 Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung .................................................. 5 663 883 354 108 263 558 165 550 2 300 4 878 367
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ....................................... 5 278 285 1 371 061 1 345 100 1 263 800 1 298 324 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung .......... 63 000 61 500 1 500 – – –
Summe ........................................... 85 828 778 12 213 804 8 982 792 5 997 864 8 942 582 49 691 736
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG
gegenüber 2007
Summe mehr (+)
weniger (–)
Epl. Bezeichnung Kapitel
2008 2007
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt ............................................... 01, 03, 04 16 776 17 055 –279
02 Deutscher Bundestag ......................... 01, 03 232 230 234 897 –2 667
03 Bundesrat .......................................... 01 16 433 16 082 +351
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler- 01, 02, 03, 05, 06, 07,
amt .................................................... 08, 09 230 744 248 247 –17 503
05 Auswärtiges Amt ................................ 01, 03, 11 873 024 830 673 +42 351
06 Bundesministerium des Innern ........... 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35 3 038 020 2 938 266 +99 754
07 Bundesministerium der Justiz ............. 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10 338 093 321 028 +17 065
08 Bundesministerium der Finanzen ........ 01, 03, 04, 05, 12 2 107 551 2 050 956 +56 595
09 Bundesministerium für Wirtschaft und 01, 03, 04, 06, 07, 08,
Technologie ........................................ 09, 10 595 063 560 833 +34 230
10 Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher- 01, 08, 09, 13, 14, 15,
schutz ................................................ 16 378 133 349 373 +28 760
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales ............................................. 01, 04, 05, 06, 07 163 929 162 847 +1 082
12 Bundesministerium für Verkehr, Bau 01, 03, 05, 08, 11, 12,
und Stadtentwicklung ......................... 13, 14, 16, 21, 27, 28 875 253 848 676 +26 577
14 Bundesministerium der Verteidigung ... 01, 03, 04, 07, 09 5 518 829 5 644 938 –126 109
15 Bundesministerium für Gesundheit ..... 01, 04, 05, 06, 10, 11 225 975 218 231 +7 744
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit ............. 01, 05, 06, 07 213 726 202 221 +11 505
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend ............. 01, 03, 04, 06 101 214 99 866 +1 348
19 Bundesverfassungsgericht ................. 01 16 959 15 938 +1 021
20 Bundesrechnungshof ......................... 01, 03 84 819 84 972 –153
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung ...... 01 47 124 46 410 +714
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung ............................................... 01, 02 94 174 91 110 +3 064
Summe ................................................... 15 168 069 14 982 619 +185 450
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3243
Gesamtplan – Teil II:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2008 Betrag für 2007
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3 4
1. Ermittlung des Finanzierungssaldos ........................................................ –12 149 000 –14 663 000
1.1 Ausgaben ..................................................................................................... 283 200 000 272 270 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
1.2 Einnahmen ................................................................................................... 271 051 000 257 607 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-
nahmen)
2. Deckung des Finanzierungssaldos ........................................................... 12 149 000 14 663 000
2.1 Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt .................................. 11 900 000 14 433 000
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
2.1.1 Einnahmen ................................................................................................... (233 323 714) (228 050 748)
2.1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt ...................................................................... 233 189 664 227 211 415
2.1.1.2 aus sonstigen Einnahmen ............................................................................ 134 050 839 333
2.1.2 Ausgaben zur Schuldentilgung .................................................................... (221 568 499) (216 091 030)
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab
2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens
Fonds Deutsche Einheit.
2.1.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt .................................................................... 221 434 449 215 251 697
2.1.2.2 durch sonstige Einnahmen............................................................................ 134 050 839 333
2.1.3 Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ................................... – –
2.1.4 Marktpflege .................................................................................................. –144 785 –2 473 283
2.2 Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ........................................... – –
2.3 Rücklagenbewegung ................................................................................... (–) (–)
2.3.1 Entnahmen aus Rücklagen .......................................................................... – –
2.3.2 Zuführung an Rücklagen .............................................................................. – –
2.4 Münzeinnahmen ........................................................................................... 249 000 230 000
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Gesamtplan – Teil III:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2008 Betrag für 2007
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3 4
Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. und 2.) 11 900 000 14 433 000
1. Einnahmen 233 323 714 228 050 748
1.1 Bruttokreditaufnahme ........................................................................... (233 189 664) (227 211 415)
1.1.1 aus Krediten vom Kreditmarkt:
1.1.1.1 zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen ................................................. 221 434 449 215 251 697
1.1.1.2 zur Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) ............................................ –144 785 –2 473 283
1.1.1.3 Nettokreditaufnahme ............................................................................... 11 900 000 14 433 000
1.1.2 voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:
1.1.2.1 mehr als vier Jahre ................................................................................... 95 523 330 97 271 889
1.1.2.2 ein bis vier Jahre ...................................................................................... 61 600 000 58 435 734
1.1.2.3 weniger als ein Jahr ................................................................................. 76 066 334 71 503 792
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung ........................................... (134 050) (839 333)
1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2
Abs. 2 Satz 3 HG 2008 ............................................................................. – –
1.2.2 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2008 .................................................................................................. – 705 283
1.2.3 aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ........................ 134 050 134 050
2. Ausgaben 221 423 714 213 617 748
2.1 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt ................................. 221 568 499 (216 091 030)
2.1.1 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ................ (85 917 030) (83 537 405)
2.1.1.1 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung .................... – –
2.1.1.2 Anleihen ................................................................................................... 38 250 000 31 000 000
2.1.1.3 Bundesschatzbriefe ................................................................................. 2 699 271 2 548 709
2.1.1.4 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 2 813 046 11 987 352
2.1.1.5 Bundesobligationen ................................................................................. 42 000 000 38 000 000
2.1.1.6 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............. 1 420 1 434
2.1.1.7 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt ............................... 153 388 –
2.1.1.8 Sonstige .................................................................................................. –94 –90
2.1.2 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .......... (61 340 819) (61 052 362)
2.1.2.1 Bundesschatzanweisungen ..................................................................... 59 000 000 58 000 000
2.1.2.2 Unverzinsliche Schatzanweisungen ........................................................ – 211 000
2.1.2.3 Finanzierungsschätze des Bundes .......................................................... 2 314 369 2 766 962
2.1.2.4 Schuldscheindarlehen ............................................................................. 26 450 74 400
2.1.2.5 Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) .................................... – –
2.1.3 Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr ........... 74 310 649 71 501 263
2.1.4 Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ..................................................... – –
2.2 Eigenbestandsveränderung (– = Abbau) .............................................. –144 785 –2 473 283
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3245
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 22. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
sen: empfänger,
2. Beamtinnen und Beamte und
Artikel 1
3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Ver-
Änderung sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder Grundsätzen gewährleistet wird,
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagen-
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4 tur für Arbeit“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I im Beamtenverhältnis auf Widerruf.
S. 3024), wird wie folgt geändert:
(2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Bundesagentur für Arbeit“ wird gebildet aus
a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten 1. einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,
Kapitels wird wie folgt gefasst:
2. der Entnahme der von der Bundesagentur in die
„Fünfter Abschnitt Versorgungsrücklage des Bundes und in den
Rücklage und Versorgungsfonds Versorgungsfonds des Bundes nach dem Ver-
§ 366 Bildung und Anlage der Rücklage sorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel ein-
schließlich der Zinsen,
§ 366a Versorgungsfonds“.
3. aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundes-
b) Nach der Angabe zu § 434q wird folgende An- agentur,
gabe eingefügt:
4. den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundes-
„§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des besoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und
Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze“. 5. den Erträgen des Versorgungsfonds.
2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „4,2“ durch die (3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1
Angabe „3,3“ ersetzt. dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche
aller Versorgungsempfängerinnen und Versor-
3. § 345a wird wie folgt geändert: gungsempfänger der Bundesagentur zum Zeit-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. punkt der Errichtung des Versorgungsfonds der
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden
Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagen-
4. § 347 wird wie folgt geändert: tur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeit-
a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ- punkt seiner Errichtung zugeführt.
gern“ das Komma durch einen Punkt ersetzt. (4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Ab-
b) Nummer 9 wird aufgehoben. satz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwart-
schaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten
4a. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „für Personen,
Personenkreises der Bundesagentur abzudecken.
die als Erziehende versicherungspflichtig sind,“ ge-
Die Höhe der monatlich für jede Person abzufüh-
strichen.
renden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsät-
5. Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten zen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Kapitels wird wie folgt gefasst: oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versiche-
„Fünfter Abschnitt rungsmathematischer Berechnungen und ist regel-
mäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren
Rücklage und Versorgungsfonds“.
der Zuweisungen sowie das Verfahren der Über-
6. Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt: prüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und
„§ 366a Soziales unter Beachtung der Liquidität des Son-
dervermögens durch Rechtsverordnung im Einver-
Versorgungsfonds nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
(1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die
(Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliede-
und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Ein- rungsgutschein, entweder verbunden mit einem
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan- konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag,
zen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der sich um dessen Einlösung zu bemühen.“
Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und
Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind Artikel 2
oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhe- Änderung
gehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die
Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähi- § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
gen Dienstbezüge zu leisten. – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
(5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfä- 2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
higes Sondervermögen der Bundesagentur. Die 2007 (BGBl. I S. 3141) geändert worden ist, wird wie
Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt folgt gefasst:
von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie
„(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen
hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen,
Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen,
der der Genehmigung durch die Bundesregierung
vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen
bedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grund-
zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten
lage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung
nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum
aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungs-
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November
fonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die For-
leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszah-
derungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen
lungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaus-
sind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministe-
haltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur
rium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten
Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach
Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.
Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar
(6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungs- des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlun-
fonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bun- gen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des
desbank übertragen. Die Mittel des Versorgungs- Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungs-
fonds sind einschließlich der Erträge entsprechend kosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch
der für den Versorgungsfonds des Bundes nach gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum
dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grund- 15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu ge-
sätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von ring gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung
der Bundesagentur jährlich aufzustellenden lang- zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den
fristigen Planung der Nettozuweisungen und Ab- Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes
flüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Termi- noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlun-
nierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach gen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans
Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und des Vorjahres zu bemessen.“
die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.
(7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden Artikel 3
alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus Änderung
diesem geleistet.“ des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
7. Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt: In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
„§ 434r
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002,
Sechstes Gesetz (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6
zur Änderung des Dritten Buches des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
(1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des An- chen.
spruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für
Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnis- Artikel 4
sen mit einer Dauer von insgesamt mindestens Änderung
30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebens- des Versorgungsrücklagegesetzes
jahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflicht- Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt min- Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)
destens 36 Monaten und nach Vollendung des wird wie folgt geändert:
55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versi-
1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
cherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von
insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Voll- „§ 7b
endung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate ver- Entnahme von Mitteln
längert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche durch die Bundesagentur für Arbeit
Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert. Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Son-
(2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit dervermögen eingezahlten Mittel werden in voller
eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchs- Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und
berechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3247
buch gebildeten Versorgungsfonds der Bundes- Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versor-
agentur für Arbeit zugeführt.“ gungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zuge-
2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt: führt.“
„§ 18
Artikel 5
Entnahme von Mitteln
Inkrafttreten
durch die Bundesagentur für Arbeit
Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Son- (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
dervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ein- soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
gezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich (2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit
der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Vom 23. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „§ 10a
sen: Mehrere Anträge;
Information bei betrieblicher
Artikel 1 Altersversorgung, bei Krankenversicherung
Änderung des und bei geschlechtsspezifischer Tarifierung“.
Versicherungsaufsichtsgesetzes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 „(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 15 unterschiedliche Prämien oder Leistungen für
des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I Frauen und Männer vorsieht, hat die versiche-
S. 3089), wird wie folgt geändert: rungsmathematischen und statistischen Daten
zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichti-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
gung des Geschlechts als Faktor der Risikobe-
a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst: wertung abgeleitet wird; diese Daten sind re-
gelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die be-
„§ 10a Mehrere Anträge; Information bei be-
reits von anderen Stellen veröffentlicht worden
trieblicher Altersversorgung, bei Kran-
sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentli-
kenversicherung und bei geschlechts-
chung.“
spezifischer Tarifierung“.
5. In § 11e wird die Angabe „§ 11a“ durch die An-
b) Die Angabe zu §§ 44a bis 44c wird wie folgt gabe „§ 11a Abs. 1 bis 2a und 3 bis 6“ ersetzt.
gefasst:
6. In § 13e Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden
„§ 44a Verlust der Mitgliedschaft nach dem Wort „Versicherungs-Holdinggesell-
§§ 44b bis 44c (weggefallen)“. schaft“ jeweils die Wörter „im Sinne des § 104a
Abs. 2 Nr. 4“ eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 55b wird folgende An-
gabe eingefügt: 7. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
„§ 55c Vorlage des Risikoberichts und des Re-
visionsberichts“. Bestandsübertragung
d) Nach der Angabe zu § 64 wird folgende Zwi- (1) Jeder Vertrag, durch den der Versicherungs-
schenüberschrift eingefügt: bestand eines Versicherungsunternehmens ganz
oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunter-
„1b. Besondere Pflichten von Unternehmen“. nehmen übertragen werden soll, bedarf der Ge-
e) Nach dem Untertitel 1b wird folgende Angabe nehmigung der Aufsichtsbehörden, die für die be-
eingefügt: teiligten Unternehmen zuständig sind. Die Geneh-
migung ist zu erteilen, wenn die Belange der Ver-
„§ 64a Geschäftsorganisation“. sicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen
f) Vor der Angabe zu § 81 wird die Zwischenüber- aus den Versicherungen als dauernd erfüllbar dar-
schrift „1. Aufgaben und Befugnisse der Auf- getan sind; § 5a über die Anhörung der zuständi-
sichtsbehörden“ gestrichen. gen Stellen eines anderen Mitglied- oder Vertrags-
staates und § 8 Abs. 1a sind entsprechend anzu-
g) Nach der Angabe zu § 123c wird folgende An- wenden.
gabe eingefügt:
(2) Überträgt ein inländisches Versicherungs-
„§ 123d Übergangsregelung für bestimmte unternehmen ganz oder teilweise einen Bestand
Rückversicherungs-Niederlassungen“. an Versicherungsverträgen, die es nach § 13a
2. In § 1b Abs. 2 wird nach den Wörtern „neben den durch eine Niederlassung oder im Dienstleis-
Absätzen 3, 4, 5“ die Angabe „sowie § 55c Abs. 4 tungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Versiche-
Satz 2 und § 64a Abs. 2“ eingefügt. rungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied-
oder Vertragsstaat, ist abweichend von Absatz 1
3. In § 5 Abs. 3 Nr. 4 werden nach den Wörtern „das Satz 1 lediglich die Genehmigung der für das
Rechnungswesen“ ein Komma sowie die Wörter übertragende Versicherungsunternehmen zustän-
„die interne Revision“ eingefügt. digen Aufsichtsbehörde erforderlich. Sie wird er-
4. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. teilt wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
Satz 2 vorliegen und wenn
4a. § 10a wird wie folgt geändert:
1. durch eine Bescheinigung der Aufsichtsbe-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: hörde des Sitzes der Nachweis geführt wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3249
dass das übernehmende Versicherungsunter- 8. In § 14a wird die Angabe „§ 1 des Umwandlungs-
nehmen nach der Übertragung Eigenmittel in gesetzes“ durch die Angabe „den §§ 1, 122a des
Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt, Umwandlungsgesetzes“ und die Angabe „§ 14
Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 1b“ durch die Angabe
2. die Aufsichtsbehörden der Mitglied- oder Ver-
„§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 4 und 5“ ersetzt.
tragsstaaten, in denen die Risiken des Versi-
cherungsbestandes belegen sind, zustimmen 9. In § 44 werden nach Satz 2 folgende Sätze ange-
und fügt:
3. bei Übertragung des Versicherungsbestandes „Mit der Zustimmung ist zugleich über die Höhe
einer Niederlassung die Aufsichtsbehörde die- einer Abfindung nach § 44a zu beschließen. In
ses Mitglied- oder Vertragsstaats angehört dem Beschluss sind die Maßstäbe festzusetzen,
worden ist. nach denen die Abfindung auf die Mitglieder zu
verteilen ist.“
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten auch für die Über- 10. § 44a wird wie folgt gefasst:
tragung eines im Inland erworbenen Versiche-
rungsbestandes. In den Fällen der Sätze 1 und 3 „§ 44a
gilt Absatz 5 entsprechend; Absatz 3 und 4 blei- Verlust der Mitgliedschaft
ben unberührt.
(1) Verliert ein Versicherungsnehmer durch eine
(3) Verlieren durch die Bestandsübertragung Bestandsübertragung ganz oder zum Teil seine
Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegen- Rechte als Vereinsmitglied und wird er nicht Mit-
seitigkeit ganz oder zum Teil ihre Rechte als Ver- glied eines übernehmenden Versicherungsvereins
einsmitglied, darf die Genehmigung nur erteilt auf Gegenseitigkeit, so steht ihm für diesen Ver-
werden, wenn der Bestandsübertragungsvertrag lust eine angemessene Barabfindung zu. Sie muss
ein angemessenes Entgelt vorsieht, es sei denn, die Verhältnisse des Vereins zum Zeitpunkt der
das übernehmende Versicherungsunternehmen ist Beschlussfassung nach § 44 berücksichtigen.
ebenfalls ein Versicherungsverein auf Gegensei- (2) Der Verein kann beschließen, dass dieser
tigkeit und die von der Bestandsübertragung be- Anspruch auf Mitglieder beschränkt wird, die
troffenen Mitglieder des übertragenden Vereins dem Verein seit mindestens drei Monaten vor
werden Mitglieder des übernehmenden Vereins. dem Beschluss angehören.
(4) Sind Versicherungsverhältnisse mit Über- (3) Jedes berechtigte Mitglied erhält eine Abfin-
schussbeteiligung betroffen, darf die Übertragung dung in gleicher Höhe. Eine andere Verteilung
nur genehmigt werden, wenn der Wert der Über- kann nur nach einem oder mehreren der folgenden
schussbeteiligung der Versicherten des übertra- Maßstäbe festgesetzt werden:
genden und des übernehmenden Versicherungs-
1. die Höhe der Versicherungssumme,
unternehmens nach der Übertragung nicht niedri-
ger ist als vorher. Dabei sind die Aktiva und Pas- 2. die Höhe der Beiträge,
siva des übertragenden Versicherungsunterneh- 3. die Höhe der Deckungsrückstellung in der Le-
mens unter der Annahme, die betroffenen Versi- bensversicherung,
cherungsverhältnisse würden bei diesem Versi-
4. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maß-
cherungsunternehmen fortgesetzt, und die Aktiva
stab für die Verteilung des Überschusses,
und Passiva des übernehmenden Versicherungs-
unternehmens unter der Annahme, dass es die 5. der in der Satzung des Vereins bestimmte Maß-
Versicherungsverhältnisse entsprechend dem Ver- stab für die Verteilung des Vermögens,
trag, dessen Genehmigung beantragt wird, über- 6. die Dauer der Mitgliedschaft.“
nimmt, zu ihrem beizulegenden Zeitwert zu ver-
11. Folgender § 55c wird eingefügt:
gleichen soweit sie Einfluss auf die Überschuss-
beteiligung haben können. „§ 55c
(5) Die Rechte und Pflichten des übertragenden Vorlage des
Versicherungsunternehmens aus den Versiche- Risikoberichts und des Revisionsberichts
rungsverträgen gehen mit der Bestandsübertra- (1) Versicherungsunternehmen haben der Auf-
gung auch im Verhältnis zu den Versicherungs- sichtsbehörde folgende Unterlagen gemäß Ab-
nehmern auf das übernehmende Versicherungs- satz 5 vorzulegen:
unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Ge- 1. eine Ausfertigung des Risikoberichts nach
setzbuchs ist nicht anzuwenden. § 64a Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchstabe d;
(6) Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf 2. eine Ausfertigung des Berichtes, der die we-
der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen sentlichen Prüfungsfeststellungen der internen
Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Revision des vergangenen Geschäftsjahres so-
(7) Die Genehmigung der Bestandsübertragung wie die geplanten Prüfungsthemen des laufen-
ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Sobald den Geschäftsjahres aufzeigt (Revisionsbe-
die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, richt).
hat das übernehmende Versicherungsunterneh- (2) Soweit für Versicherungsgruppen die in Ab-
men die Versicherungsnehmer über Anlass, Aus- satz 1 genannten Berichte ausschließlich auf Grup-
gestaltung und Folgen der Bestandsübertragung penebene erstellt werden, erfüllt deren Vorlage die
zu informieren.“ Anforderung nach Absatz 1, wenn die Berichte
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
das berichtspflichtige Versicherungsunternehmen soweit sie nicht auf bereits festgelegte Über-
einbeziehen. schussanteile entfällt, heranzuziehen,
(3) Soweit die Berichte eine Zusammenfassung 1. um unvorhersehbare Verluste aus den über-
enthalten, können die Versicherungsunternehmen schussberechtigten Versicherungsverträgen
diese anstelle der Gesamtberichte der Aufsichts- auszugleichen, die auf allgemeine Änderungen
behörde vorlegen. § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleibt der Verhältnisse zurückzuführen sind;
unberührt. 2. um die Deckungsrückstellung zu erhöhen,
(4) Für Versicherungsunternehmen nach § 104a wenn die Rechnungsgrundlagen auf Grund einer
Abs. 1 Nr. 1, die übergeordnete Unternehmen ei- unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehen-
ner Versicherungsgruppe sind, gilt die Vorlage- den Änderung der Verhältnisse angepasst wer-
pflicht nach Absatz 1 auch für die Ebene der Ver- den müssen.“
sicherungsgruppe. Für Versicherungs-Holdingge- 12. Folgender § 64a wird eingefügt:
sellschaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete
Unternehmen einer Versicherungsgruppe sind, gilt „§ 64a
die Vorlagepflicht nach Absatz 1 ausschließlich für Geschäftsorganisation
die Ebene der Versicherungsgruppe. Übergeord-
netes Unternehmen im Sinne dieses Absatzes ist (1) Versicherungsunternehmen müssen über
das an der Spitze der Gruppe stehende Unterneh- eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ver-
men, das entweder selbst Versicherungsunterneh- fügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu
men oder Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie
der aufsichtsbehördlichen Anforderungen gewähr-
(5) Der Bericht nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätes- leistet. Verantwortlich für die ordnungsgemäße
tens einen Monat nach Einreichung bei der Ge- Geschäftsorganisation sind die in § 7a Abs. 1
schäftsleitung, der Bericht nach Absatz 1 Nr. 2 Satz 4 bezeichneten Personen. Eine ordnungsge-
ist spätestens mit dem aufgestellten Jahresab- mäße Geschäftsorganisation setzt neben einer
schluss vorzulegen. dem Geschäftsbetrieb angemessenen ordnungs-
(6) Absatz 1 gilt nicht für die in § 64a Abs. 5 gemäßen Verwaltung und Buchhaltung insbeson-
genannten Versicherungsunternehmen.“ dere ein angemessenes Risikomanagement vo-
raus. Dieses erfordert:
11a. § 56a wird wie folgt gefasst:
1. die Entwicklung einer auf die Steuerung des
„§ 56a Unternehmens abgestimmten Risikostrategie,
Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Art, Umfang und Zeithorizont des betriebe-
nen Geschäfts und der mit ihm verbundenen
(1) Bei Versicherungs-Aktiengesellschaften be- Risiken berücksichtigt;
stimmt der Vorstand mit Zustimmung des Auf-
sichtsrats die Beträge, die für die Überschussbe- 2. aufbau- und ablauforganisatorische Regelun-
teiligung der Versicherten zurückzustellen sind. gen, die die Überwachung und Kontrolle der
Jedoch dürfen Beträge, die nicht auf Grund eines wesentlichen Abläufe und ihre Anpassung an
Rechtsanspruchs der Versicherten zurückzustel- veränderte allgemeine Bedingungen sicherstel-
len sind, für die Überschussbeteiligung nur be- len müssen;
stimmt werden, soweit aus dem verbleibenden Bi- 3. die Einrichtung eines geeigneten internen Steu-
lanzgewinn noch ein Gewinn in Höhe von mindes- erungs- und Kontrollsystems, das folgende
tens 4 vom Hundert des Grundkapitals verteilt Elemente umfasst:
werden kann.
a) ein die Risikostrategie berücksichtigendes
(2) Die für die Überschussbeteiligung der Versi- angemessenes Risikotragfähigkeitskonzept,
cherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den aus dem ein geeignetes Limitsystem herge-
Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in leitet wird,
eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung ein-
zustellen. b) angemessene, auf der Risikostrategie beru-
hende Prozesse, die eine Risikoidentifika-
(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstat- tion, -analyse, -bewertung, -steuerung und
tung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die -überwachung enthalten,
Überschussbeteiligung der Versicherten ein-
schließlich der durch § 153 des Versicherungs- c) eine ausreichende unternehmensinterne
vertragsgesetzes vorgeschriebenen Beteiligung Kommunikation über die als wesentlich ein-
an den Bewertungsreserven verwendet werden. gestuften Risiken,
Versicherungsunternehmen sind jedoch berech- d) eine aussagefähige Berichterstattung ge-
tigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in genüber der Geschäftsleitung, welche dar-
Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitrags- stellt, was die wesentlichen Ziele des Risiko-
rückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festge- managements sind, mit welchen Methoden
legte Überschussanteile entfällt, im Interesse der die Risiken bewertet werden und was getan
Versicherten zur Abwendung eines drohenden wurde, um die Risiken zu begrenzen, und
Notstandes heranzuziehen. Lebensversicherungs- die aufzeigt, wie sich die Maßnahmen zur
unternehmen sind darüber hinaus berechtigt, in Risikobegrenzung ausgewirkt haben und
Ausnahmefällen mit Zustimmung der Aufsichtsbe- die Ziele erreicht und gesteuert wurden
hörde die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, (Risikobericht);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3251
4. eine interne Revision, die die gesamte Ge- 13. In § 66 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „am Sitz
schäftsorganisation des Unternehmens über- des Unternehmens“ durch die Wörter „im Gebiet
prüft. der Mitglied- oder Vertragsstaaten“ ersetzt.
(2) Versicherungsunternehmen nach § 104a 14. Dem § 77 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 1 Nr. 1 und Versicherungs-Holdinggesell- „Satz 1 gilt für die Aufrechnung gegen Ansprüche
schaften nach § 1b Abs. 1, die übergeordnete Un- entsprechend, die zu den Beständen des Siche-
ternehmen einer Versicherungsgruppe sind, müs- rungsvermögens gehören.“
sen ein angemessenes Risikomanagement der 15. Vor § 81 wird die Zwischenüberschrift „1. Aufga-
wesentlichen Risiken auf Ebene der Versiche- ben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden“ ge-
rungsgruppe sicherstellen. Übergeordnetes Unter- strichen.
nehmen im Sinne dieses Absatzes ist das an der
Spitze der Gruppe stehende Unternehmen, das 16. § 81c wird wie folgt geändert:
entweder selbst Versicherungsunternehmen oder a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in Ab-
Versicherungs-Holdinggesellschaft ist. hängigkeit von den Kapitalerträgen“ gestrichen
und Satz 3 wird aufgehoben.
(3) Die Risikostrategie, die aufbau- und ablauf-
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
organisatorischen Regelungen sowie das interne
Steuerungs- und Kontrollsystem sind für Dritte c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nachvollziehbar zu dokumentieren. Die Dokumen- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Marktver-
tation ist sechs Jahre aufzubewahren; § 257 Abs. 3 hältnisse“ die Wörter „und des Solvabili-
und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. tätsbedarfs der Lebensversicherungsunter-
nehmen“ eingefügt und die Wörter „sowie
(4) Bei Funktionsausgliederungen im Sinne des
zu Absatz 2 die Höhe des Rückgewähr-
§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und bei
richtsatzes festzulegen und Vorschriften
Dienstleistungsverträgen dürfen die ordnungsge-
über die Berechnung des Normrisikoüber-
mäße Ausführung der ausgegliederten Funktionen
schusses und des Normzinsertrags zu er-
und übertragenen Aufgaben, die Steuerungs- und
lassen“ durch die Wörter „dem Risiko-
Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie
ergebnis und den übrigen Ergebnissen“ er-
die Prüfungs- und Kontrollrechte der Aufsichtsbe-
setzt.
hörde nicht beeinträchtigt werden. Das Versiche-
rungsunternehmen hat sich insbesondere die er- bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
forderlichen Auskunfts- und Weisungsbefugnisse fügt:
vertraglich zu sichern und die ausgegliederten „Dabei ist zu regeln, ob und wie weit nega-
Funktionen und übertragenen Aufgaben in sein Ri- tive Erträge und Ergebnisse mit positiven
sikomanagement einzubeziehen. Ein Weisungs- Erträgen und Ergebnissen verrechnet wer-
recht ist dann nicht erforderlich, wenn im Rahmen den dürfen. Für Versicherungsverhältnisse,
einer steuerlichen Organschaft ein Versicherungs- denen genehmigte Geschäftspläne zu-
unternehmen Funktionen an eine Muttergesell- grunde liegen, ist die Mindestzuführung ge-
schaft ausgliedert und diese sich für die Wahrneh- sondert zu ermitteln.“
mung der Funktionen vertraglich den gleichen auf-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Absätze 1 bis 3“
sichtsrechtlichen Anforderungen unterwirft, die für
durch die Wörter „Absätze 1 und 3“ ersetzt.
das ausgliedernde Unternehmen gelten.
17. § 92 wird wie folgt geändert:
(5) Für Pensionskassen in der Rechtsform des
a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom Bundes-
Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren
ministerium der Finanzen“ gestrichen.
Bilanzsumme am Abschlussstichtag des voraus-
gegangenen Geschäftsjahres 125 Millionen Euro b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach festen
nicht überstieg, für Schaden-, Unfall- und Kran- Sätzen, die das Bundesministerium der Finan-
kenversicherungsvereine im Sinne des § 53 Abs. 1 zen bestimmt“ gestrichen.
sowie für Sterbekassen gilt Absatz 1 Satz 4 Nr. 3 c) Absatz 5 wird aufgehoben.
Buchstabe d und Nr. 4 nicht. Die Aufsichtsbe- 18. In § 104a Abs. 2 Nr. 4 wird nach der Angabe „im
hörde soll andere Versicherungsunternehmen auf Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3“ die Angabe
Antrag von den Regelungen des Absatzes 1 Satz 4 „oder Rückversicherungsunternehmen eines
Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 befreien, wenn sie Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1“ eingefügt.
nachweisen, dass der geforderte Aufwand in An-
betracht der Art, des Umfangs und des Zeithori- 19. In § 104v Abs. 1 wird nach den Wörtern „in einem
zontes des betriebenen Geschäfts und der mit ihm Drittstaat sind,“ das Wort „und“ gestrichen.
verbundenen Risiken unverhältnismäßig wäre. 20. In § 105 Abs. 2 wird das Wort „Erstversicherungs-
§ 157a Abs. 2 gilt entsprechend. geschäft“ durch die Wörter „Erst- oder Rückversi-
cherungsgeschäft“ ersetzt.
(6) Die in Absatz 5 Satz 1 genannten Unterneh-
men müssen die für sie geltenden Anforderungen 21. § 108 wird wie folgt geändert:
des Absatzes 1 Satz 4 spätestens bis zum 31. De- a) In Absatz 1 werden die Wörter „ist der nach
zember 2009 erfüllen. Die übrigen Unternehmen § 105 Abs. 3 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 zu
müssen die für sie geltenden Anforderungen spä- führende Nachweis über die Höhe der Eigen-
testens in dem Geschäftsjahr, das nach dem mittel des übernehmenden Unternehmens
31. Dezember 2007 endet, erfüllen.“ durch eine Bescheinigung dieser Behörde zu
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
führen. Die“ durch die Wörter „bleiben die“ er- geeigneter Weise sichergestellt ist. Der Pensi-
setzt und das Wort „bleiben“ gestrichen. onsfonds hat dem Pensionssicherungsverein
b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Nachweis, die Vereinbarung unverzüglich zur Kenntnis zu
dass das übernehmende Unternehmen nach geben.
der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solva- (2b) Für Pensionspläne nach § 112 Abs. 1a
bilitätsspanne besitzt, durch eine Bescheini- gilt Absatz 2a mit der Maßgabe, dass die
gung der Aufsichtsbehörde des Sitzes geführt Unterdeckung 10 vom Hundert des Betrags
wird und“ gestrichen. der Rückstellungen nicht übersteigt. Die Frist,
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 Satz 3 bis zu der die vollständige Bedeckung wieder
und 4, Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 14 erreicht werden soll, kann von der Aufsichtsbe-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 bis 7“ ersetzt. hörde verlängert werden; sie darf insgesamt
zehn Jahre nicht überschreiten.“
22. In § 110d Abs. 2 Nr. 5 wird die Angabe „§ 14
25. In § 117 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115
Abs. 1a“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 3“ ersetzt durch die Angabe
23. § 111d wird wie folgt geändert: „§ 115 Abs. 2a und 2b“ und folgender Satz ange-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Be- „Die Aufsichtsbehörde kann für dieses Geschäft
lange der Versicherten gewahrt sind und die die Bildung eines gesonderten Sicherungsvermö-
Verpflichtungen aus den Versicherungen als gens verlangen.“
dauernd erfüllbar dargetan sind; § 14 Abs. 4, 26. § 118b wird wie folgt geändert:
5 und Abs. 7 Satz 1 gelten entsprechend.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a Satz 2 aa) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 2 Satz vorangestellt:
Nr. 1“ ersetzt.
„Für Pensionskassen gelten die §§ 58
24. In § 113 Abs. 3 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1a“ und 59 dieses Gesetzes und § 341k des
durch die Angabe „§ 14 Abs. 2“ ersetzt. Handelsgesetzbuchs.“
24a. § 115 wird wie folgt geändert: bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter „; § 81c
a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben. Abs. 2 gilt nicht“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und 2b eingefügt: „Sofern es sich um kleinere Vereine handelt, gilt
„(2a) Die dauernde Erfüllbarkeit eines Pensi- für Pensionskassen abweichend von § 53 auch
onsplans kann auch bei einer vorübergehenden § 29.“
Unterdeckung als gewährleistet angesehen c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
werden, wenn diese 5 vom Hundert des Be-
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „Pensi-
trags der Rückstellungen nicht übersteigt und
onskassen unter Landesaufsicht“ die Wör-
die Belange der Versorgungsanwärter und
ter „Separate Abrechnungsverbände nach
-empfänger gewährleistet sind. In diesem Fall
§ 1a Abs. 2,“ eingefügt.
ist ein zwischen Arbeitgeber und Pensions-
fonds vereinbarter Sanierungsplan erforderlich, bb) Satz 2 wird aufgehoben.
der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde 27. Dem § 118e wird folgender Absatz 8 angefügt:
bedarf. Der Plan muss folgende Bedingungen
„(8) Auf Antrag der Aufsichtsbehörde des Her-
erfüllen:
kunftsmitgliedstaates einer Einrichtung der be-
a) aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur trieblichen Altersversorgung trifft die Bundesan-
vollständigen Bedeckung der versiche- stalt die erforderlichen Maßnahmen, um die freie
rungstechnischen Rückstellungen erforderli- Verfügung über Vermögenswerte untersagen zu
che Höhe der Vermögenswerte innerhalb ei- können, die sich im Besitz eines Treuhänders oder
nes angemessenen Zeitraums erreicht wer- einer Verwahrstelle mit Standort im Inland befin-
den soll; der Zeitraum darf drei Jahre nicht den.“
überschreiten;
28. § 119 wird wie folgt geändert:
b) bei der Erstellung des Plans ist die beson- a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 werden nach den Wör-
dere Situation des Pensionsfonds zu be- tern „das Rechnungswesen“ ein Komma und
rücksichtigen, insbesondere die Struktur die Wörter „die interne Revision“ eingefügt.
seiner Aktiva und Passiva, sein Risikoprofil,
sein Liquiditätsplan, das Altersprofil der Ver- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sorgungsberechtigten, oder die Tatsache, „(4) Die Aufsichtsbehörde hat die Erteilung
dass es sich um ein neu geschaffenes Sys- und den Entzug der Erlaubnis im amtlichen Ver-
tem handelt. öffentlichungsblatt der Behörde oder in einem
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch elektronischen Informationsmedium bekannt zu
den Arbeitgeber die Erfüllung der Nachschuss- machen.“
pflicht zur vollständigen Bedeckung der Rück- 29. In § 121a Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe
stellungen durch Bürgschaft oder Garantie ei- „§§ 55 bis 59“ ein Komma sowie die Angabe
nes geeigneten Kreditinstituts oder in anderer „§ 64a“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3253
30. In § 121g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 119 bb) Als neue Nummer 2 wird eingefügt:
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9“ durch die „2. Nummer 2b und“.
Angabe „§ 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8, 9
und Abs. 4“ ersetzt. cc) Die bisherige Nummer 2 wird zu Nummer 3.
dd) Im Schlusssatz wird die Angabe „§ 119
31. In § 121i Abs. 2 Satz 4 wird das Wort „finden“
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 121a Abs. 1
durch die Wörter „finden § 119 Abs. 4,“ ersetzt.
Satz 1und 2“ ersetzt.
32. § 123 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
33. Folgender § 123d wird eingefügt:
„(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl-
„§ 123d len des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absat-
Übergangsregelung für bestimmte zes 1a mit einer Geldbuße bis zu hundertfünf-
Rückversicherungs-Niederlassungen zigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
Unternehmen im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1, Euro geahndet werden.“
die im Inland eine vor dem 1. Januar 2008 be-
stehende Zweigniederlassung fortführen, die aus- 36. In § 144a Abs. 2 wird das Wort „fünfzigtausend“
schließlich das Rückversicherungsgeschäft be- durch das Wort „hunderttausend“ ersetzt.
treibt, dürfen diese Geschäftstätigkeit zunächst 37. In der Anlage Teil D Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe c
ohne Erlaubnis fortführen. Die Unternehmen ha- Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 118b
ben bis zum 31. Dezember 2008 die Erlaubnis Abs. 4“ durch die Angabe „§ 118b Abs. 1“ ersetzt.
zum Geschäftsbetrieb nach § 105 Abs. 2 zu bean-
tragen. Stellen sie den Antrag bis dahin nicht oder Artikel 2
lehnt das Bundesministerium der Finanzen den Änderung des
Antrag ab, endet die Erlaubnisfreiheit.“ Gesetzes zur Umsetzung
34. In § 125 Abs. 2 werden nach dem Wort „an“ ein aufsichtsrechtlicher Bestimmungen
Semikolon und die Wörter „§ 14 ist nicht anzu- zur Sanierung und Liquidation von
wenden“ angefügt. Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten
35. § 144 wird wie folgt geändert: In Artikel 6 § 3 des Gesetzes zur Umsetzung auf-
sichtsrechtlicher Bestimmungen zur Sanierung und Li-
a) In Absatz 1a Satz 1 wird folgende Nummer 2b
quidation von Versicherungsunternehmen und Kredit-
eingefügt:
instituten vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478)
„2b. vorsätzlich oder leichtfertig entgegen wird die Angabe „31. Dezember 2008“ durch die An-
§ 55c Abs. 1 eine Unterlage nicht, nicht gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vorlegt,“. Artikel 3
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Komma ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Zweiundzwanzigstes Gesetz
zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG)
Vom 23. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- a) Absatz 1 Satz 1 wird aufgehoben.
tes das folgende Gesetz beschlossen: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „2. im Rahmen der grenzüberschreitenden
Bundesausbildungsförderungsgesetzes Zusammenarbeit einer deutschen und
mindestens einer ausländischen Ausbil-
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der dungsstätte die aufeinander aufbauen-
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 den Lehrveranstaltungen einer einheitli-
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 4 chen Ausbildung abwechselnd von den
Abs. 9 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I beteiligten deutschen und ausländischen
S. 2809), wird wie folgt geändert: Ausbildungsstätten angeboten werden
1. § 2 wird wie folgt geändert: oder“.
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: bb) Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im „3. eine Ausbildung an einer Ausbildungs-
Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er auf- stätte in einem Mitgliedstaat der Europä-
baut, in jedem Fall als eigener Ausbildungs- ischen Union oder in der Schweiz aufge-
abschnitt.“ nommen oder fortgesetzt wird“.
b) Absatz 6 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: cc) In Satz 2 werden die Wörter „zur Vermittlung
„1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei berufli- von Kenntnissen der Sprache des jeweiligen
cher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Landes“ gestrichen.
Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
bei beruflicher Weiterbildung nach dem „Satz 1 Nr. 3 gilt für die in § 8 Abs. 1 Nr. 6
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,“. und 7, Abs. 2 und 3 bezeichneten Auszubil-
2. § 5 wird wie folgt geändert: denden nur, wenn sie die Zugangsvoraus-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3255
setzungen für die geförderte Ausbildung im cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Inland erworben haben oder eine Aufent- „2. der Auszubildende bislang ausschließ-
haltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 und 2 des lich einen Bachelor- oder Bakkalaureus-
Aufenthaltsgesetzes besitzen.“ studiengang abgeschlossen oder im
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: des bisherigen Studiums als einem sol-
chen Abschluss entsprechend erreicht
aa) Satz 1 wird aufgehoben. hat.“
bb) Im bisherigen Satz 2 werden nach der An- b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
gabe „Absatz 2“ die Angabe „Nr. 1 und 2“
„Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1
eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein
und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die
Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
Zahl der Semester abgezogen, die nach Ent-
angefügt:
scheidung der Ausbildungsstätte aus der ur-
„Absatz 2 Nr. 3 gilt nur für den Besuch von sprünglich betriebenen Fachrichtung auf den
Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im neuen Studiengang angerechnet werden.“
Inland gelegenen Berufsfachschulklassen
5. § 8 wird wie folgt gefasst:
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen,
Akademien oder Hochschulen gleichwertig „§ 8
ist.“ Staatsangehörigkeit
cc) Satz 3 wird aufgehoben. (1) Ausbildungsförderung wird geleistet
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im In- 2. Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufent-
land gelegenen“ die Wörter „Berufsfach- halt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU be-
schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2,“ eingefügt, sitzen sowie anderen Ausländern, die eine Nie-
der Punkt am Satzende durch ein Semikolon derlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum
ersetzt und die Wörter „bei dem Besuch ei- Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsge-
ner Berufsfachschule muss zudem nach de- setz besitzen,
ren Unterrichtsplan die Durchführung des
3. Ehegatten und Kindern von Unionsbürgern, die
Praktikums zwingend im Ausland vorge-
unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4
schrieben sein.“ angefügt.
des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschafts-
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. rechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder de-
3. § 5a wird wie folgt geändert: nen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht
zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und
a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
von ihren Eltern oder deren Ehegatten keinen
„Wenn während einer Ausbildung, die im Inland Unterhalt erhalten,
begonnen wurde und nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 im
4. Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbil-
Ausland fortgesetzt wird, die Förderungshöchst-
dung im Inland in einem Beschäftigungsverhält-
dauer erreicht würde, verlängert sich diese um
nis gestanden haben, dessen Gegenstand mit
die bis zu diesem Zeitpunkt bereits im Ausland
dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammen-
verbrachte Ausbildungszeit, höchstens jedoch
hang steht,
um ein Jahr. Insgesamt bleibt nach den Sätzen 1
und 2 höchstens ein Jahr unberücksichtigt; dies 5. Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaa-
gilt auch bei mehrfachem Wechsel zwischen In- tes des Abkommens über den Europäischen
und Ausland.“ Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen
der Nummern 2 bis 4,
b) In dem bisherigen Satz 2 werden die Wörter
„Dies gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 6. Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
gelten“ ersetzt und die Wörter „oder die Förde- im Inland haben und die außerhalb des Bundes-
rungshöchstdauer des Auszubildenden vor dem gebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkom-
1. Juli 1999 endet“ gestrichen. mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) aner-
4. § 7 wird wie folgt geändert: kannt und im Gebiet der Bundesrepublik
a) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: Deutschland nicht nur vorübergehend zum Auf-
aa) Nach den Wörtern „Mitgliedstaaten der Eu- enthalt berechtigt sind,
ropäischen Union“ werden die Wörter „und 7. heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes
der Schweiz“ eingefügt. über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer
bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „auf- im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt
baut“ die Wörter „oder im Rahmen einer Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlich-
Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
erfolgt und auf einem noch nicht abge- Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
schlossenen einstufigen Inlandsstudium auf- S. 1950).
baut, das von der aufnehmenden Hoch- (2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförde-
schule als einem Bachelorabschluss ent- rung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz
sprechend anerkannt wird,“ eingefügt. im Inland haben und
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, In Satz 3 wird der Punkt am Satzende durch ein
den §§ 28, 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Komma ersetzt, und es werden die Wörter „so-
Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Nie- fern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst
derlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus
nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufent- öffentlichen Mitteln erhalten.“ angefügt.
haltsgesetzes besitzen,
7. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3,
Abs. 4 Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthalts- „(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schü-
gesetzes oder als Ehegatte oder Kind eines Aus- lern von Gymnasien und von Berufsfachschulen in-
länders mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufent- nerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rück-
haltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 fahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der
des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei
mindestens vier Jahren in Deutschland ununter- einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils
brochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet 500 Euro.“
aufhalten. 8. In § 13 Abs. 4 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsför- 9. § 13a wird wie folgt geändert:
derung geleistet, wenn
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Abs. 1 Nr. 9 oder 10“ durch die Angabe „§ 5
Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Abs. 1 Nr. 9, 10 oder 13“ ersetzt.
Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmä-
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1
ßig erwerbstätig gewesen sind oder
Nr. 9, 10 oder Abs. 3“ durch die Angabe „§ 20
2. zumindest ein Elternteil während der letzten Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 oder Abs. 3“ ersetzt.
sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen
10. In § 14a Satz 1 werden die Wörter „sowie in den
Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt
Fällen des § 5 Abs. 1“ gestrichen.
drei Jahre im Inland aufgehalten hat und recht-
mäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von 11. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:
dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf „§ 14b
des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzun-
gen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen Zusatzleistung
gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbil- für Auszubildende mit Kind
dungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubil- (Kinderbetreuungszuschlag)
dende in dem vorhergehenden Ausbildungsab- Für Auszubildende, die mit mindestens einem ei-
schnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben genen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht
hat und danach unverzüglich den Ausbildungs- vollendet hat, in einem Haushalt leben, erhöht sich
abschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Er- der Bedarf um monatlich 113 Euro für das erste und
werbstätigkeit des Elternteils während der letz- 85 Euro für jedes weitere dieser Kinder. Der Zu-
ten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn schlag wird für denselben Zeitraum nur einem El-
sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden ternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach diesem
Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In- Gesetz dem Grunde nach förderungsfähig und le-
land mindestens sechs Monate erwerbstätig ge- ben in einem gemeinsamen Haushalt, bestimmen
wesen ist. sie untereinander den Berechtigten.“
(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als 12. In § 15a Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt am Ende von
Ehegatten persönlich förderungsberechtigt sind, Nummer 2 durch ein Komma ersetzt, und es wird
verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung folgende Nummer 3 angefügt:
nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben „3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31. De-
oder die Ehe aufgelöst worden ist, wenn sie sich zember 2007 aufgenommenen Masterstudien-
weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten. gangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die
(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a
denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entspre-
zu leisten ist, bleiben unberührt.“ chend anerkannten einstufigen Studiengang
6. § 11 wird wie folgt geändert: über das achte Fachsemester hinaus verbracht
hat.“
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
„Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften Einkommen und Vermögen des a) Die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie
Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehe- Abs. 3“ wird durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 Nr. 2
gatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge und 3“ ersetzt.
anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Komma
auf den nach § 17 Abs. 2 Satz 1 als Zuschuss ersetzt, und es werden die Wörter „in den Fällen
und Darlehen, dann auf den nach § 17 Abs. 3 als des § 5 Abs. 2 Nr. 3 jedoch nur dann über ein
Bankdarlehen und anschließend auf den nach Jahr hinaus, wenn der Auszubildende bei Beginn
§ 17 Abs. 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des eines nach dem 31. Dezember 2007 aufgenom-
Bedarfs.“ menen Auslandsaufenthalts bereits seit mindes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3257
tens drei Jahren seinen ständigen Wohnsitz im Bewilligungszeitraums geteilt und auf diese an-
Inland hatte.“ angefügt. gerechnet wird.“
14. § 17 wird wie folgt geändert: 23. § 66a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „§ 66a
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 13
Abs. 4“ die Wörter „für nachweisbar notwen- Übergangs- und
dige Studiengebühren“ angefügt. Anwendungsvorschrift aus Anlass des
Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
bb) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Komma ersetzt.
(1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Ja-
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
nuar 2008 begonnen haben, wird der Kinderbe-
„3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach treuungszuschlag nach § 14b auf Antrag gewährt,
§ 14b.“ rückwirkend jedoch längstens bis zum 1. Dezember
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 2007. Der Antrag muss spätestens bis zum Ablauf
des Bewilligungszeitraums gestellt werden. Abwei-
„Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszu-
chend von § 17 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. De-
schlag nach § 14b und die Ausbildungsförde-
zember 2007 geltenden Fassung wird der Kinder-
rung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förde-
betreuungszuschlag nach § 14b in diesen Fällen
rungshöchstdauer hinaus geleistet wird.“
als Zuschuss gewährt.
15. § 18b wird wie folgt geändert:
(2) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, 3 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen
oder § 6“ durch die Wörter „§ 5 Abs. 1 oder 3 in Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung geleistet
der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fas- wurde, sind bei einer Förderung nach § 5 Abs. 2
sung des Gesetzes oder eine nach § 6“ ersetzt. Nr. 1 der § 15a und bei einer Förderung nach § 5
b) Absatz 4 wird aufgehoben. Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und
c) In Absatz 5 Satz 1 werden das Wort „Für“ durch Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu die-
die Wörter „Bis zum 31. Dezember 2009 wird sem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des be-
für“ ersetzt und das Wort „wird“ nach Nummer 3 reits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwen-
gestrichen. den. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember
2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Abs. 1 oder 3
16. In § 21 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „als Er- geleistet wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1
tragsanteil“ gestrichen. und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16, 18b Abs. 2 sowie
17. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag
„1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,“. geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für
später beginnende Bewilligungszeiträume anzu-
18. In § 25 Abs. 5 Nr. 1 werden die Wörter „und er sie wenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Abs. 2
mindestens zu einem nicht unwesentlichen Teil auf geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Abs. 4
seine Kosten unterhält“ gestrichen. bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden
19. § 45 wird wie folgt geändert: bis zum Ende des bereits begonnenen Auslands-
ausbildungsaufenthalts auch dann das Amt für
a) Absatz 1 Nr. 6 wird aufgehoben.
Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat,
und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ er- wenn eine Förderung nach § 5 Abs. 2 geleistet wer-
setzt. den kann.“
20. In § 46 Abs. 5 Nr. 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 24. Nach § 66a wird folgender § 67 eingefügt:
und 5“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 2 und 5“ ersetzt.
21. § 48 wird wie folgt geändert: „§ 67
a) In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 15 Verschiebung der Überprüfung
Abs. 3“ die Wörter „oder eine Verlängerung der nach § 35 aus Anlass des
Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 3“ ein- Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung
gefügt. des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Die aufgrund von § 35 für das Jahr 2009 vorge-
Nr. 2 und 3 sowie Abs. 3“ durch die Angabe „§ 5 schriebene Überprüfung erfolgt im Jahr 2010.“
Abs. 2 Nr. 2 und 3“ ersetzt.
22. § 53 wird wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 22“ die An- Änderung
gabe „Abs. 1“ eingefügt. des Altenpflegegesetzes
b) Es wird folgender Satz angefügt: § 17 Abs. 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung
„In den Fällen des § 22 Abs. 3 gilt Satz 1 mit der der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I
Maßgabe, dass das Einkommen ab dem Zeit- S. 1690), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
punkt, ab dem der Bescheid zu ändern ist, durch vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert wor-
die Zahl der verbleibenden Kalendermonate des den ist, wird wie folgt gefasst:
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
„(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der schaftsraum unter den Voraussetzungen der Num-
Schülerin oder dem Schüler für die gesamte Dauer der mern 2 bis 4,
Ausbildung eine angemessene Ausbildungsvergütung
6. Ausländer, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im In-
zu zahlen, soweit nicht bei beruflicher Weiterbildung
land haben und die außerhalb des Bundesgebiets
Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch
als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die
Sozialgesetzbuch, auf Arbeitslosengeld II nach dem
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Übergangs-
(BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der
geld nach den für die Leistungen zur Teilhabe am Ar-
Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorüberge-
beitsleben geltenden Vorschriften bestehen.“
hend zum Aufenthalt berechtigt sind,
Artikel 3 7. heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bun-
Änderung des
desgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
derungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten
§ 7 Abs. 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des zes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
(2) Andere Ausländer werden gefördert, wenn sie ih-
2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) geändert worden ren Wohnsitz im Inland haben und
ist, wird wie folgt geändert: 1. eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Abs. 1
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28, 37,
„oder“ durch ein Komma ersetzt. 38 Abs.1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind
eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine
2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“ Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34
ersetzt. des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: 2. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3, Abs. 4
„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal- Satz 2 oder Abs. 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes
schule oder ein Abendgymnasium besuchen, oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit
sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bundes- Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach
ausbildungsförderungsgesetzes keinen An- § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes
spruch auf Ausbildungsförderung haben.“ besitzen und sich seit mindestens vier Jahren in
Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet
Artikel 4 oder geduldet aufhalten.
Änderung des (3) Im Übrigen werden Ausländer gefördert, wenn
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
1. sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen
§ 63 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeits- Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf
förderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des erwerbstätig gewesen sind oder
Gesetzes vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3245) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 2. zumindest ein Elternteil während der letzten sechs
Jahre vor Beginn der Ausbildung sich insgesamt drei
„§ 63 Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig er-
werbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeit-
Förderungsfähiger Personenkreis punkt an, in dem im weiteren Verlauf der Ausbildung
(1) Gefördert werden diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Von dem
Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils wäh-
1. Deutsche,
rend der letzten sechs Jahre kann abgesehen wer-
2. Unionsbürger, die ein Recht auf Daueraufenthalt im den, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertreten-
Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen, so- den Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im In-
wie andere Ausländer, die eine Niederlassungs- land mindestens sechs Monate erwerbstätig gewe-
erlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt- sen ist. Ist der Auszubildende in den Haushalt eines
EG nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen, Verwandten aufgenommen, so kann dieser zur Erfül-
3. Ehegatten und Kinder von Unionsbürgern, die unter lung dieser Voraussetzungen an die Stelle des El-
den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 4 des Frei- ternteils treten, sofern der Auszubildende sich in
zügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich frei- den letzten drei Jahren vor Beginn der Ausbildung
zügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte rechtmäßig im Inland aufgehalten hat.
als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie (4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehe-
21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder gatten persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren
deren Ehegatten keinen Unterhalt erhalten, den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch,
4. Unionsbürger, die vor dem Beginn der Ausbildung im dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe aufgelöst
Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in
haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung Deutschland aufhalten.
in inhaltlichem Zusammenhang steht, (5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach de-
5. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates nen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leis-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- ten ist, bleiben unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3259
Artikel 5 Artikel 10
Änderung des Auflösung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 22 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezem-
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
ber 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Ar-
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) wird aufgehoben.
tikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 11
1. In Nummer 1 wird nach dem Wort „haben“ das Wort Auflösung des
„oder“ durch ein Komma ersetzt. Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
2. In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt. Artikel 6 des Neunzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
3. Folgende Nummer 3 wird angefügt: 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1609) wird aufgehoben.
„3. die eine Abendhauptschule, eine Abendreal-
schule oder ein Abendgymnasium besuchen, Artikel 12
sofern sie aufgrund von § 10 Abs. 3 des Bun- Auflösung des
desausbildungsförderungsgesetzes keinen An- Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
spruch auf Ausbildungsförderung haben.“ des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 8 des Zwanzigsten Gesetzes zur Änderung
Artikel 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
7. Mai 1999 (BGBl. I S. 850) wird aufgehoben.
Auflösung des
Fünften Gesetzes zur Änderung
Artikel 13
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Änderung der Verordnung
Die Artikel 3, 4 und 5 des Fünften Gesetzes zur über die Zuschläge zu dem Bedarf
Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
vom 17. November 1978 (BGBl. I S. 1794), das zuletzt bei einer Ausbildung im Ausland
durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Dezem-
ber 1982 (BGBl. I S. 1857) geändert worden ist, werden Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf
aufgehoben. nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei ei-
ner Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I
S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
Artikel 7 vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127),
wird wie folgt geändert:
Auflösung des
Zwölften Gesetzes zur Änderung 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
a) Die Angabe „§ 5 Abs. 2, 3 und 5“ wird durch die
Die Artikel 6 und 7 des Zwölften Gesetzes zur Ände- Angabe „§ 5 Abs. 2“ ersetzt.
rung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Union“ die
22. Mai 1990 (BGBl. I S. 936), das durch Artikel 2 des Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
Gesetzes vom 13. Juli 1993 (BGBl. I S. 1202) geändert
c) Es wird folgender Satz angefügt:
worden ist, werden aufgehoben.
„Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt entsprechend für Praktika
Artikel 8 nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Schweiz 140 Euro,“
Auflösung des gestrichen.
Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 3. In § 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „längstens für die Dauer eines Jahres“ einge-
Artikel 6 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung fügt und die Wörter „je Studienjahr“ gestrichen.
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
4. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
19. Juni 1992 (BGBl. I S. 1062) wird aufgehoben.
„(1) Für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie
für eine Rückreise wird ein Reisekostenzuschlag ge-
Artikel 9
leistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils
Auflösung des 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst
Siebzehnten Gesetzes zur Änderung jeweils 500 Euro.“
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 5. In § 5 wird das Wort „Zuschuss“ durch das Wort
„Zuschlag“ ersetzt.
Artikel 5 des Siebzehnten Gesetzes zur Änderung
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 6. In § 6 werden nach der Angabe „§ 5 Abs. 2“ das
24. Juli 1995 (BGBl. I S. 976) wird aufgehoben. Komma und die Angabe „3“ gestrichen.
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
7. § 7 wird wie folgt gefasst: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „133“ durch die
„§ 7 Angabe „146“ ersetzt.
Anwendungsbestimmungen aus c) In Absatz 3 wird die Angabe „64“ durch die An-
Anlass der Änderungen durch das gabe „72“ ersetzt.
Zweiundzwanzigste Gesetz zur Änderung 3. § 13a wird wie folgt geändert:
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „47“ durch die
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August
Angabe „50“ ersetzt.
2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis
zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzu- b) In Absatz 2 wird die Angabe „8“ durch die An-
wenden, § 2 jedoch nicht in den Fällen einer Förde- gabe „9“ ersetzt.
rung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes.“
4. § 18a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 14 a) In Satz 1 wird die Angabe „960“ durch die An-
Änderung der Verordnung gabe „1 040“ ersetzt.
über die Einziehung der nach dem b) In Satz 2 Nr. 1 wird die Angabe „480“ durch die
Bundesausbildungsförderungsgesetz Angabe „520“ ersetzt.
geleisteten Darlehen
c) In Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „435“ durch die
In § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Einziehung der Angabe „470“ ersetzt.
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleis-
teten Darlehen in der Fassung der Bekanntmachung 5. § 23 wird wie folgt geändert:
vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die zuletzt a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, werden die aa) In Nummer 2 wird die Angabe „480“ durch die
Angabe „§ 18b Abs. 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 18b Angabe „520“ ersetzt.
Abs. 2 und 3“ und die Wörter „in den Fällen des § 18b bb) In Nummer 3 wird die Angabe „435“ durch die
Abs. 3 und 4“ durch die Wörter „im Fall des § 18b Angabe „470“ ersetzt.
Abs. 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Angabe „153“ durch
Artikel 15 die Angabe „165“ und die Angabe „112“ durch
die Angabe „120“ ersetzt.
Weitere Änderungen des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes, 6. § 25 wird wie folgt geändert:
die 2008 wirksam werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 440“ durch
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 1 die Angabe „1 555“ ersetzt.
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 wird die Angabe „960“ durch die
1. § 12 wird wie folgt geändert: Angabe „1 040“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „192“ durch die aa) In Nummer 1 wird die Angabe „480“ durch die
Angabe „212“ ersetzt. Angabe „520“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „348“ durch die bb) In Nummer 2 wird die Angabe „435“ durch die
Angabe „383“ ersetzt. Angabe „470“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 7. Dem § 66a wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „348“ durch die
Angabe „383“ ersetzt. „(3) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Au-
gust 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6,
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „417“ durch die § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die
Angabe „459“ ersetzt. §§ 13a, 17 Abs. 2 Nr. 1, die §§ 23, 25 Abs. 1 und 3
c) In Absatz 3 werden die Angabe „52“ durch die sowie § 53 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden
Angabe „57“ und die Angabe „64“ durch die An- Fassung weiter anzuwenden; ab dem 1. Oktober
gabe „72“ ersetzt. 2008 sind § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3,
die §§ 13a, 23 sowie 25 Abs. 1 und 3 in der ab dem
2. § 13 wird wie folgt geändert:
1. August 2008 geltenden Fassung anzuwenden.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Absatz 1 bleibt unberührt.“
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „310“ durch die
Angabe „341“ ersetzt. Artikel 16
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „333“ durch die Weitere Änderungen des
Angabe „366“ ersetzt. Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die 2009 wirksam werden
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „44“ durch die Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Angabe „48“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3261
(BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Artikel 15 8. § 106 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird die Angabe „154“ durch
1. § 13a wird wie folgt geändert: die Angabe „169“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „50“ durch die b) In Absatz 2 wird die Angabe „182“ durch die An-
Angabe „54“ ersetzt. gabe „200“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die An- 9. In § 107 werden die Angabe „57“ durch die An-
gabe „10“ ersetzt. gabe „62“ und die Angabe „67“ durch die Angabe
„73“ ersetzt.
2. Dem § 66a wird folgender Absatz 4 angefügt:
10. § 108 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem
1. März 2009 begonnen haben, ist § 13a in der ab a) In Nummer 1 wird die Angabe „218“ durch die
dem 1. August 2008 geltenden Fassung anzuwen- Angabe „235“ ersetzt.
den.“ b) In Nummer 2 werden die Angabe „2 615“ durch
die Angabe „2 824“ und die Angabe „1 630“
Artikel 17 durch die Angabe „1 760“ ersetzt.
Weitere Änderungen des 11. Nach § 434p wird folgender § 434q eingefügt:
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, „§ 434q
die 2008 wirksam werden
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
Abweichend von § 422 finden die §§ 65, 66,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4
71, 101 Abs. 3 und die §§ 105 bis 108 ab dem
dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. August 2008 Anwendung. Satz 1 gilt auch für
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu die Fälle des § 244.“
§ 434p folgende Angabe eingefügt:
„§ 434q Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Ände- Artikel 18
rung des Bundesausbildungsförderungs- Weitere Änderungen des
gesetzes“. Bundesausbildungsförderungs-
2. In § 65 Abs. 2 und 3 wird jeweils die Angabe „80“ gesetzes und der Verordnung über die
durch die Angabe „88“ ersetzt. Einziehung der nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz geleisteten Darlehen,
3. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „80“ durch die An- die zum 1. Januar 2010 wirksam werden
gabe „88“ ersetzt.
1. § 18b Abs. 5 des Bundesausbildungsförderungsge-
4. § 68 wird wie folgt geändert: setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An- 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch
gabe „17“ ersetzt. Artikel 16 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
aufgehoben.
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „8“ durch die
Angabe „9“ ersetzt. 2. § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Einziehung der
nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ge-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch
leisteten Darlehen in der Fassung der Bekanntma-
die Angabe „12“ ersetzt.
chung vom 28. Oktober 1983 (BGBl. I S. 1340), die
5. In § 71 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Angabe „52“ zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert
durch die Angabe „56“ und die Angabe „510“ durch worden ist, wird aufgehoben.
die Angabe „550“ ersetzt.
6. § 101 Abs. 3 wird wie folgt geändert: Artikel 19
a) In Satz 2 wird die Angabe „282“ durch die An- Auflösung der Zweiten Verordnung
gabe „310“ ersetzt. zur Änderung der Verordnung über
die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
b) In Satz 3 wird die Angabe „353“ durch die An- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gabe „389“ ersetzt.
Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der
7. § 105 wird wie folgt geändert: Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und
Hochschulen vom 18. Juli 1977 (BGBl. I S. 1309) wird
aa) In Nummer 1 werden die Angabe „282“
aufgehoben.
durch die Angabe „310“ und die An-
gabe „353“ durch die Angabe „389“ ersetzt.
Artikel 20
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „93“ durch die
Auflösung der Dritten Verordnung
Angabe „102“ ersetzt.
zur Änderung der Verordnung über
cc) In Nummer 3 werden die Angabe „205“ die Förderungshöchstdauer für den Besuch von
durch die Angabe „225“ und die An- Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen
gabe „236“ durch die Angabe „260“ ersetzt. Die Artikel 4 und 5 der Dritten Verordnung zur Ände-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „282“ durch die An- rung der Verordnung über die Förderungshöchstdauer
gabe „310“ ersetzt. für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
und Hochschulen vom 25. Mai 1979 (BGBl. I S. 605) (2) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2 Buchstabe e,
werden aufgehoben. Nr. 3 und 7, Nr. 14 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa,
Nr. 17, 18 und 22 sowie Artikel 13, 15 Nr. 1 bis 3 und
Artikel 21 Nr. 5 und 6 sowie Artikel 17 treten am 1. August 2008 in
Kraft.
Inkrafttreten
(3) Artikel 15 Nr. 4 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab- (4) Artikel 16 tritt am 1. März 2009 in Kraft.
weichendes bestimmt ist. (5) Artikel 18 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3263
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 20. Dezember 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund und Technologie,
– des § 12 Abs. 2 Satz 2, des § 13 Abs. 1 Nr. 6, auch in
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebens-
Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Lebensmittel- mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945):
S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Na-
Artikel 1
turschutz und Reaktorsicherheit,
Die Diätverordnung in der Fassung der Bekanntma-
– des § 9 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, § 13 Abs. 1 chung vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), zuletzt ge-
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buch- ändert durch die Verordnung vom 11. September 2007
stabe a, b und c, des § 14 Abs. 3, des § 34 Satz 1 (BGBl. I S. 2291), wird wie folgt geändert:
Nr. 1, 4 und 6, des § 35 Nr. 1, 2 Buchstabe c und 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Nr. 3, auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 4
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches in der Fassung der Bekanntma- „(6) Im Sinne dieser Verordnung sind:
chung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einver- 1. Säuglinge:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/141/EG
Kinder unter zwölf Monaten;
der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsanfangs- 2. Kleinkinder:
nahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999/
21/EG (ABl. EU Nr. L 401 S. 1). Kinder zwischen einem Jahr und drei Jahren;
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
3. Säuglingsanfangsnahrung: sowie den sonstigen dort festgelegten Verwen-
Lebensmittel, die für die besondere Ernäh- dungsbeschränkungen von Zutaten und den zu-
rung von Säuglingen während der ersten Le- sätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen
bensmonate bestimmt sind und für sich allein an die Zusammensetzung entspricht; für die Be-
den Ernährungserfordernissen dieser Säug- rechnung der Mindest- und Höchstmengen der
linge bis zur Einführung angemessener Bei- Bestandteile sind die in Anlage 12 festgelegten
kost entsprechen; Werte von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde
zu legen.
4. Folgenahrung:
Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nach-
Lebensmittel, die für die besondere Ernäh- gewiesen durch eine systematische Auswertung
rung von Säuglingen ab Einführung einer an- der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten
gemessenen Beikost bestimmt sind und den Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen
größten flüssigen Anteil einer nach und nach sowie gegebenenfalls durch entsprechende Stu-
abwechslungsreicheren Kost für diese Säug- dien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen
linge darstellen;“. allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzep-
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: tion und Durchführung solcher Studien durchge-
„(8) Für „nährwertbezogene Angabe“, „ge- führt worden sind.
sundheitsbezogene Angabe“ und „Angabe be- (3) Sofern die Säuglingsanfangsnahrung nach
züglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos“ Absatz 2 aus den
im Sinne dieser Verordnung gelten die Begriffs- 1. in Anlage 10 Nr. 2.1 definierten Kuhmilchprote-
bestimmungen in Artikel 2 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 6 inen mit einem Proteingehalt zwischen dem Min-
jeweils in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 2 Nr. 1 destwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) oder
der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vom 20. De-
zember 2006 über nährwert- und gesundheits- 2. den in Anlage 10 Nr. 2.2 definierten Proteinhyd-
bezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. EU rolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem
Nr. L 12 S. 3).“ Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)
2. In § 4a Abs. 1 werden nach den Wörtern „Wer eine hergestellt worden ist, darf sie nur in den Verkehr
bilanzierte Diät im Sinne des § 1 Abs. 4a“ ein gebracht werden, wenn ihre Eignung für die beson-
Komma und die Wörter „eine Säuglingsanfangs- dere Ernährung von Säuglingen durch entspre-
nahrung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 3“ eingefügt. chende Studien nachgewiesen ist, die unter Zu-
grundelegung von in Fachkreisen allgemein aner-
3. In § 7b Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „An- kannten Empfehlungen zur Konzeption und Durch-
lage 2“ durch die Angabe „Anlagen 2 und 9“ er- führung solcher Studien durchgeführt worden sind.
setzt. Erzeugnisse nach Satz 1 Nr. 2 müssen den in An-
4. § 14c wird wie folgt gefasst: lage 24 festgelegten Spezifikationen entsprechen.
„§ 14c (4) Folgenahrung darf gewerbsmäßig ferner nur
(1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden,
dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den wenn
Verkehr gebracht werden, wenn 1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine an-
1. zu ihrer Herstellung keine anderen als die in An- deren als die in Anlage 11 Nr. 2 bestimmten Pro-
lage 9 aufgeführten Stoffe und Stoffverbindun- teinquellen sowie ferner nur solche Zutaten ver-
gen unter Beachtung der dort festgesetzten Ein- wendet worden sind, deren Eignung für die be-
schränkungen verwendet worden sind, um die sondere Ernährung von Säuglingen, die älter als
Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Ami- sechs Monate sind, durch allgemein anerkannte
nosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen wissenschaftliche Erkenntnisse nachgewiesen
sowie sonstige Stoffe für besondere Ernäh- ist, und
rungszwecke zu erfüllen, und 2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 11
2. für die Zubereitung des verzehrfertigen Lebens- festgelegten Mindestmengen und Höchstmen-
mittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforder- gen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis,
lich ist. sowie den sonstigen dort festgelegten Verwen-
dungsbeschränkungen und den zusätzlich auf-
(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmä- geführten sonstigen Anforderungen an die Zu-
ßig ferner, vorbehaltlich des Absatzes 3, nur herge- sammensetzung entspricht; für die Berechnung
stellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Mindest- und Höchstmengen der Bestand-
1. zu ihrer Herstellung als Proteinquellen keine an- teile sind die in Anlage 12 festgelegten Werte
deren als die in Anlage 10 Nr. 2 bestimmten Pro- von Aminosäuren in Muttermilch zugrunde zu le-
teinquellen sowie ferner nur solche Zutaten ver- gen.
wendet worden sind, deren Eignung für die be- Die Eignung im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 wird nach-
sondere Ernährung von Säuglingen von der Ge- gewiesen durch eine systematische Auswertung
burt an durch allgemein anerkannte wissen- der verfügbaren Daten in Bezug auf die erwarteten
schaftliche Erkenntnisse nachgewiesen ist, und Vorteile und in Bezug auf Sicherheitserwägungen
2. sie in ihrer Zusammensetzung den in Anlage 10 sowie gegebenenfalls durch entsprechende Stu-
festgelegten Mindestmengen und Höchstmen- dien, die unter Zugrundelegung von in Fachkreisen
gen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, allgemein anerkannten Empfehlungen zur Konzep-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3265
tion und Durchführung solcher Studien durchge- für Säuglings- und Kinderpflege zuständiger
führt worden sind.“ Personen zu verwenden,
5. Die §§ 14e und 14f werden aufgehoben. 3. bei Folgenahrung
6. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie a) den warnenden Hinweis, dass sich das Er-
folgt gefasst: zeugnis nur für die besondere Ernährung von
„Vierter Abschnitt Säuglingen ab einem Alter von mindestens
sechs Monaten eignet, nur Teil einer Misch-
Kenntlichmachung, kost sein soll und nicht als Ersatz für die Mut-
Kennzeichnung und Werbung“. termilch während der ersten sechs Lebens-
7. § 22a wird wie folgt gefasst: monate zu verwenden ist, und
„§ 22a b) die Angabe, dass die Entscheidung, mit der
Verwendung von Beikost allgemein oder in
(1) Diätetische Lebensmittel, die als Säuglings- Ausnahmefällen bereits in den ersten sechs
anfangsnahrung bestimmt sind, dürfen nur mit der Monaten zu beginnen, nur auf den Rat unab-
Verkehrsbezeichnung „Säuglingsanfangsnahrung“ hängiger Fachleute auf dem Gebiet der Medi-
in den Verkehr gebracht werden; wenn ihr Protein- zin, der Ernährung oder der Arzneimittel oder
gehalt ausschließlich aus Kuhmilchprotein besteht, anderer für Säuglings- und Kinderpflege zu-
dürfen sie nur mit der Verkehrsbezeichnung „Säug- ständiger Personen und unter Berücksichti-
lingsmilchnahrung“ in den Verkehr gebracht wer- gung der Wachstums- und Entwicklungsan-
den. Diätetische Lebensmittel, die als Folgenah- forderungen des einzelnen Säuglings getrof-
rung bestimmt sind, dürfen nur mit der Verkehrsbe- fen werden soll,
zeichnung „Folgenahrung“ in den Verkehr gebracht
werden; wenn ihr Proteingehalt ausschließlich aus enthält.
Kuhmilchprotein besteht, dürfen sie nur mit der Ver- (3) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen nicht in
kehrsbezeichnung „Folgemilch“ in den Verkehr ge- den Verkehr gebracht werden, wenn in der Kenn-
bracht werden. zeichnung
(2) Erzeugnisse nach Absatz 1 dürfen ferner nur 1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
in den Verkehr gebracht werden, wenn die Kenn-
zeichnung a) die Begriffe „humanisiert“, „maternisiert“,
„adaptiert“ oder gleichsinnige Begriffe,
1. bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
b) Angaben, die vom Stillen abhalten,
a) die notwendigen Informationen über die be-
stimmungsgemäße Verwendung des Erzeug- 2. bei Säuglingsanfangsnahrung
nisses, a) Abbildungen von Säuglingen oder den Ge-
b) eine Anleitung zur richtigen Zubereitung und brauch des Erzeugnisses idealisierende sons-
Entsorgung des Erzeugnisses, tige Abbildungen oder Wortlaute außer Zeich-
nungen zur leichteren Identifizierung des Er-
c) eine Anleitung zur richtigen Lagerung, zeugnisses oder zur Darstellung von Zuberei-
d) eine Warnung vor den gesundheitsschädli- tungsmethoden,
chen Auswirkungen einer unangemessenen b) andere als die in Anlage 15 verwendeten
Zubereitung und Lagerung, nährwert- und gesundheitsbezogenen Anga-
e) die Angabe des in Kilojoule und Kilokalorien ben oder
ausgedrückten physiologischen Brennwerts, c) die Angaben nach Anlage 15, wenn das Er-
des Gehalts an Eiweiß, Kohlenhydraten und zeugnis nicht die dort für die Verwendung die-
Fett je 100 Milliliter des verzehrfertigen Er- ser Angaben festgelegten Anforderungen er-
zeugnisses in Zahlen und füllt,
f) die Angabe der durchschnittlichen Menge al- enthalten sind.
ler in den Anlagen 10 und 11 aufgeführten Mi-
neralstoffe und Vitamine und gegebenenfalls (4) Sofern bei Folgenahrung zusätzlich zu den
der Menge an Cholin, Inositol und Carnitin je numerischen Angaben weitere Angaben über die
100 Milliliter des verzehrfertigen Erzeugnisses in Anlage 16 aufgeführten Vitamine und Mineral-
in Zahlen, stoffe enthalten sind, müssen diese Angaben als
prozentualer Anteil an den in Anlage 16 genannten
2. bei Säuglingsanfangsnahrung, Referenzwerten, bezogen auf 100 Milliliter des ver-
a) die Angabe, dass sich das Erzeugnis für die zehrfertigen Erzeugnisses, erfolgen.“
besondere Ernährung von Säuglingen von der 8. In § 25 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
Geburt an eignet, wenn sie nicht gestillt wer- Nr. 1 und 2 Buchstabe a und Abs. 4“ durch die An-
den, und gabe „§ 22a Abs. 1 und 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
b) ein deutlich sichtbarer und als „wichtig“ be- 9. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
zeichneter Hinweis auf die Überlegenheit des
Stillens in Verbindung mit der Empfehlung, „§ 25a
das Erzeugnis nur auf den Rat unabhängiger (1) Für die Werbung gilt § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Fachleute auf dem Gebiet der Medizin, der stabe a und Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Nr. 1
Ernährung oder der Arzneimittel bzw. anderer und 2 entsprechend.
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
(2) Darüber hinaus ist es verboten, Werbung für 10. § 26 wird wie folgt geändert:
Säuglingsanfangsnahrung zu betreiben, die
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1. in anderen als wissenschaftlichen oder der
aa) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
Säuglingspflege gewidmeten Veröffentlichungen
erscheint, „g) entgegen § 14c Abs. 1, 2 Satz 1 oder
2. andere als sachbezogene und wissenschaftliche Abs. 3 Satz 1 Säuglingsanfangsnah-
Informationen enthält; diese dürfen nicht den rung,“.
Eindruck erwecken oder darauf hindeuten, dass bb) Nach Buchstabe g wird folgender neuer
Flaschennahrung der Muttermilch gleichwertig Buchstabe h eingefügt:
oder überlegen ist, oder
„h) entgegen § 14c Abs. 1 oder 4 Satz 1 Fol-
3. die Verbraucher durch Verteilung von Proben, genahrung oder“.
Abgabe kostenloser oder verbilligter Erzeug-
nisse oder durch andere zusätzliche Kaufan- cc) Der bisherige Buchstabe h wird Buchstabe i.
reize, sei es direkt oder indirekt über in der Ge- b) Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe g wird wie folgt ge-
sundheitsvorsorge tätige Institutionen oder Per- fasst:
sonen, zum Kauf anregt.
„g) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d oder Nr. 3
(3) Geschriebenes oder audiovisuelles Material Buchstabe a“.
über die Ernährung von Säuglingen, das sich an
schwangere Frauen und Mütter von Säuglingen c) In Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe h wird die Angabe
und Kleinkindern zu Informations- und Ausbil- „§ 22a Abs. 1, 3 oder 5“ durch die Angabe
dungszwecken richtet und mittelbar der Werbung „§ 22a Abs. 1, 2 Nr. 2, 3 Buchstabe b oder
für Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung Abs. 3“ ersetzt.
dient, darf nur verteilt werden, wenn es klare Aus- d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
künfte gibt über
aa) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Num-
1. den Nutzen und die Vorzüge des Stillens, mer 1; in ihr wird Buchstabe d wie folgt ge-
2. die Ernährung der Mutter sowie die Vorbereitung fasst:
auf das Stillen und Möglichkeiten zur Fortset- „d) § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a, b, e
zung des Stillens, oder f oder“.
3. die mögliche negative Auswirkung der zusätzli- bb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-
chen Flaschennahrung auf das Stillen, mer 2; in ihr wird der Punkt am Ende durch
4. die Schwierigkeit, den Entschluss, nicht zu stil- ein Komma ersetzt.
len, rückgängig zu machen, cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num-
5. erforderlichenfalls die sachgemäße Verwendung mer 3; in ihr wird die Angabe „§ 14e“ durch
der Säuglingsanfangsnahrung. die Angabe „§ 25a Abs. 2 Nr. 1 oder 2“ er-
(4) Wenn das Material im Sinne des Absatzes 3 setzt.
Informationen über die Verwendung von Säuglings- dd) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-
anfangsnahrung enthält, darf es darüber hinaus nur mer 4; in ihr wird die Angabe „§ 14f Abs. 1
verteilt werden, wenn es Auskunft über die sozialen bis 3 oder Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe
und finanziellen Auswirkungen dieser Verwendung „§ 25a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 4, 5 oder 6
sowie über die Gefährdung der Gesundheit durch Satz 1“ ersetzt. Das Komma am Ende wird
die Verwendung von nicht als Säuglingsanfangs- durch einen Punkt ersetzt.
nahrung geeigneten Lebensmitteln, durch unange-
e) In Absatz 8 werden
messene Ernährungsmethoden und durch unsach-
gemäße Verwendung von Säuglingsanfangsnah- aa) nach der Angabe „§ 4 Abs. 1“ das Wort
rung gibt. „oder“ durch ein Komma und
(5) Es ist verboten, Material im Sinne des Absat- bb) die Angabe „§ 14a Abs. 3“ durch die Angabe
zes 3 zu verteilen, in oder auf dem Bilder verwendet „§ 14a Abs. 3 oder § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buch-
werden, mit denen die Verwendung von Säuglings- stabe c“
anfangsnahrung idealisiert wird.
ersetzt.
(6) Herstellern und Händlern von Säuglingsan-
fangsnahrung und Folgenahrung ist es verboten, 11. Nach § 27 wird folgender neuer § 28 eingefügt:
kostenlos Gegenstände zu Informations- und Aus- „§ 28
bildungszwecken, welche mittelbar der Werbung für
(1) Erzeugnisse, die dieser Verordnung in der bis
Säuglingsanfangsnahrung oder Folgenahrung die-
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ent-
nen, zu verteilen. Dies gilt nicht, wenn diese Gegen-
sprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember
stände auf Wunsch über in der Gesundheitsvor-
2009 in den Verkehr gebracht werden.
sorge tätige Institutionen abgegeben werden. In
diesem Fall dürfen diese Gegenstände nicht mit (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Erzeug-
Handelsmarken für Säuglingsanfangsnahrung oder nisse im Sinne von § 14b Abs. 6, die dieser Verord-
Folgenahrung versehen sein. Die weiteren Anforde- nung in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
rungen an die Verteilung richten sich nach Landes- Fassung entsprechen, noch bis zum 31. Dezember
recht.“ 2011 in den Verkehr gebracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3267
12. In Anlage 6 wird in der Kategorie „Mineralstoffe“ die Position für „Mangan“ wie folgt gefasst:
„Mangan (µg) 0,25 25 1 100 12 120 50 500“.
13. Anlage 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „zu § 7 Abs. 1 Nr. 2,“ wird die Angabe „§ 7b Abs. 1 und 2,“ eingefügt.
b) In der Liste „1. Vitamine“ werden für die Vitaminverbindung „Beta-Carotin“ in Spalte 3 die Wörter „Säug-
lingsanfangsnahrung und Folgenahrung“ eingefügt.
c) In der Liste „2. Mineralstoffe“ wird in Spalte 2 nach der Mineralstoffverbindung „elementares Eisen“ die
Mineralstoffverbindung „Eisen-II-bisglycinat“ eingefügt und nach der Mineralstoffverbindung „Natriumhyd-
roxid“die Mineralstoffverbindung „Natriumtartrat“ gestrichen; für die Mineralstoffverbindung „Eisen-II-bis-
glycinat“ wird in Spalte 3 das Wort „Beikost“ eingefügt.
d) In der Liste „3. Aminosäuren und deren Verbindungen sowie sonstige stickstoffhaltige Verbindungen“ wer-
den
aa) nach dem Stoff „L-Carnitin und sein Hydrochlorid“ in Spalte 1 der Stoff „L-Carnitin-L-Tartrat“ und in
Spalte 2 das Wort „Beikost“,
bb) für den Stoff „L-Arginin und sein Hydrochlorid“ in Spalte 2 die Wörter „Säuglingsanfangsnahrung und
Folgenahrung“
eingefügt.
14. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
(zu § 14c Abs. 2 und 3 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
Grundzusammensetzung von
Säuglingsanfangsnahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den
Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
1. Brennwert
mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)
2. Eiweiß
Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).
2.1 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
mindestens1) höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
2.2 Säuglingsanfangsnahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
mindestens2) höchstens
0,45 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Der L-Carnitingehalt muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
2.3 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Säuglingsanfangsnahrung sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Der Gehalt an L-Carnitin muss mindestens 0,3 mg/100 kJ (1,2 mg/100 kcal) betragen.
1
) Aus Kuhmilchproteinen mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) hergestellte Säuglingsanfangs-
nahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.
2
) Aus Proteinhydrolysaten mit einem Proteingehalt zwischen dem Mindestwert und 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal) hergestellte Säuglings-
anfangsnahrung muss den Anforderungen des § 14c Abs. 3 entsprechen.
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Zu den Nummern 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Säuglingsanfangsnahrung jede unver-
zichtbare und bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie
das Referenzprotein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch
der Methionin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu
Cystin nicht größer als 2 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet wer-
den, sofern das Verhältnis Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist. Das Verhältnis von Methionin
zu Cystin darf größer als 2 : 1, jedoch höchstens 3 : 1 sein, vorausgesetzt, die Eignung des Erzeugnisses
für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen wurde durch geeignete Studien nachgewie-
sen, die nach allgemein anerkannten Empfehlungen von Fachkreisen für die Konzeption und Durchfüh-
rung solcher Studien durchgeführt wurden.
2.4 Aminosäuren
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und nur
in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
3. Ta u r i n
Wenn Taurin Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/
100 kJ (12 mg/100 kcal) sein.
4. Cholin
mindestens höchstens
1,7 mg /100 kJ 12 mg/100 kJ
(7 mg/100 kcal) (50 mg/100 kcal)
5. Fett
mindestens höchstens
1,05 g /100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,4 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)
5.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl.
5.2 Laurinsäure und Myristinsäure
mindestens höchstens
– einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts
5.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.
5.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
5.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
mindestens höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)
5.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis
von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.
5.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt wer-
den. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure höchs-
tens 1 % (20 : 4 n-6))
betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure
(22 : 6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehrfach
ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
6. Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Säuglingsanfangsnahrung darf nicht höher als 2 g/l sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3269
7. Inositol
mindestens höchstens
1 mg /100 kJ 10 mg/100 kJ
(4 mg/100 kcal) (40 mg/100 kcal)
8. Kohlenhydate
mindestens höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
8.1 Es dürfen nur folgende Kohlenhydrate verwendet werden:
– Lactose,
– Maltose,
– Saccharose,
– Glucose,
– Maltodextrine,
– Glucosesirup oder getrockneter Glucosesirup,
– vorgekochte Stärke, von Natur aus glutenfrei,
– gelatinierte Stärke, von Natur aus glutenfrei.
8.2 Lactose
mindestens höchstens
1,1 g/100 kJ –
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Säuglingsanfangsnahrung, bei der der Anteil von Sojaproteinisolaten mehr
als 50 % des Gesamtproteingehalts beträgt.
8.3 Saccharose
Saccharose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zuge-
setzt werden.
Wird Saccharose zugesetzt, darf ihr Gehalt 20 % des Gesamtkohlenhydratgehalts nicht übersteigen.
8.4 Glucose
Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt
werden. Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.
8.5 Vorgekochte Stärke und/oder gelatinierte Stärke
mindestens höchstens
– 2 g/100 ml und 30 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts
9. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Säuglingsanfangsnahrung zugesetzt wer-
den. In diesem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose
und 10 % Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchariden
können gemäß § 14c Abs. 2 Buchstabe a verwendet werden.
10. Mineralstoffe
10.1 Säuglingsanfangsnahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,07 0,3 0,3 1,3
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) – 25 – 100
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Säuglingsanfangsnahrung beträgt mindestens 1 : 1 und
höchstens 2 : 1.
10.2 Säuglingsanfangsnahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 10.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phos-
phor, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,12 0,5 0,45 2
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
11. Vitamine
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,65 1 2,5
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg)3) 72 375 300 1 500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2 000
Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach 1,2 0,5/g mehrfach 5
ungesättigte ungesättigte
Fettsäuren, als Fettsäuren, als
Linolsäure ausge- Linolsäure ausge-
drückt, korrigiert drückt, korrigiert
um die Zahl der um die Zahl der
Doppelbin- Doppelbin-
dungen5), auf dungen5), auf
keinen Fall keinen Fall
jedoch weniger jedoch weniger
als 0,1 mg/100 als 0,5 mg/100
verfügbare kJ verfügbare kcal
1
) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2
) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3
) Vorgebildetes Niacin.
4
) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.
5
) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6);
1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3271
12. Nukleotide
Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00
1
) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.“
15. Anlage 11 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 11
(zu § 14c Abs. 4 und § 22a Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f)
Grundzusammensetzung
von Folgenahrung nach Zubereitung gemäß Hinweisen des Herstellers
Die angegebenen Werte beziehen sich auf das entweder verzehrfertig in den Verkehr gebrachte oder nach den
Anweisungen des Herstellers zubereitete Erzeugnis.
1. Brennwert
mindestens höchstens
250 kJ/100 ml 295 kJ/100 ml
(60 kcal/100 ml) (70 kcal/100 ml)
2. Eiweiß
Es dürfen nur die nachfolgend genannten Proteinquellen verwendet werden
(Proteingehalt = Stickstoffgehalt x 6,25).
2.1 Folgenahrung auf der Basis von Kuhmilchproteinen
mindestens höchstens
0,45 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(1,8 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
2.2 Folgenahrung auf der Basis von Proteinhydrolysaten
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
2.3 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
mindestens höchstens
0,56 g/100 kJ 0,8 g/100 kJ
(2,25 g/100 kcal) (3,5 g/100 kcal)
Bei der Herstellung dieser Fertignahrungen sind nur Proteinisolate aus Soja zu verwenden.
Zu Nummer 2.1 bis 2.3: Bei gleichem Brennwert muss die Folgenahrung jede unverzichtbare und
bedingt unverzichtbare Aminosäure mindestens in der gleichen verfügbaren Menge wie das Referenz-
protein enthalten (Muttermilch gemäß Anlage 12). Bei dieser Berechnung können jedoch der Methio-
nin- und Cystingehalt zusammengerechnet werden, sofern das Verhältnis von Methionin zu Cystin
nicht größer als 3 : 1 ist; der Phenylalanin- und Tyrosingehalt können zusammengerechnet werden,
sofern das Verhältnis von Tyrosin zu Phenylalanin nicht größer als 2 : 1 ist.
2.4 Aminosäuren
In allen Fällen ist der Zusatz von Aminosäuren nur zur Verbesserung des Nährwerts der Proteine und
nur in den hierfür notwendigen Mengen gestattet.
3272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
3. Ta u r i n
Wenn Taurin Folgenahrung zugesetzt wird, darf der Tauringehalt nicht größer als 2,9 mg/100 kJ
(12 mg/100 kcal) sein.
4. Fett
mindestens höchstens
0,96 g /100 kJ 1,4 g/100 kJ
(4,0 g/100 kcal) (6,0 g/100 kcal)
4.1 Die Verwendung folgender Zutaten ist untersagt:
– Sesamöl
– Baumwollsaatöl.
4.2 Laurinsäure und Myristinsäure
mindestens höchstens
– Einzeln oder insgesamt:
20 % des Gesamtfettgehalts
4.3 Der Gehalt an trans-Fettsäuren darf nicht über 3 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.4 Der Erucasäure-Gehalt darf nicht über 1 % des gesamten Fettgehalts liegen.
4.5 Linolsäure (in Form von Glyzeriden = Linoleaten)
mindestens höchstens
70 mg/100 kJ 285 mg/100 kJ
(300 mg/100 kcal) (1 200 mg/100 kcal)
4.6 Der α-Linolensäure-Gehalt muss mindestens 12 mg/100 kJ (50 mg/100 kcal) betragen. Das Verhältnis
von Linolsäure zu α-Linolensäure muss mindestens 5 : 1 und darf höchstens 15 : 1 betragen.
4.7 Langkettige (20 und 22 Kohlenstoffatome), mehrfach ungesättigte Fettsäuren können hinzugefügt wer-
den. In diesem Fall darf ihr Anteil an dem gesamten Fettgehalt
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-3-Fettsäuren höchstens 1 % und
– bei langkettigen, mehrfach ungesättigten n-6-Fettsäuren höchstens 2 % (bei Arachidonsäure
höchstens 1 % (20 : 4 n-6))
betragen.
Der Gehalt an Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an Docosahexaensäure
(22 : 6 n-3) sein.
Der Gehalt an Docosahexaensäure (22 : 6 n-3) darf nicht höher als der Gehalt an langkettigen, mehr-
fach ungesättigten n-6-Fettsäuren sein.
5. Phospholipide
Der Gehalt an Phospholipiden in Folgenahrung darf nicht höher als 2g/l sein.
6. Kohlenhydrate
mindestens höchstens
2,2 g/100 kJ 3,4 g/100 kJ
(9 g/100 kcal) (14 g/100 kcal)
6.1 Die Verwendung von glutenhaltigen Zutaten ist untersagt.
6.2 Lactose
mindestens höchstens
1,1 g/100 kJ –
(4,5 g/100 kcal)
Die Bestimmung gilt nicht für Folgenahrung, bei der der Anteil an Sojaproteinisolaten mehr als 50 %
des Gesamtproteingehalts beträgt.
6.3 Saccharose, Fructose, Honig
mindestens höchstens
– einzeln oder insgesamt 20 %
des Gesamtkohlenhydratgehalts
Honig ist einer Behandlung zur Abtötung von Clostridium botulinum-Sporen zu unterziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3273
6.4 Glucose
Glucose darf ausschließlich aus Proteinhydrolysaten hergestellter Folgenahrung zugesetzt werden.
Wird Glucose zugesetzt, darf ihr Gehalt 0,5 g/100 kJ (2 g/100 kcal) nicht übersteigen.
7. Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide
Fructo-Oligosaccharide und Galacto-Oligosaccharide dürfen Folgenahrung zugesetzt werden. In die-
sem Fall darf ihr Anteil 0,8 g/100 ml in einer Kombination aus 90 % Oligogalactosyl-Lactose und 10 %
Oligofructosyl-Saccharose mit hohem Molekulargewicht nicht übersteigen.
Andere Kombinationen und Höchstgehalte von Fructo-Oligosacchariden und Galacto-Oligosacchari-
den können gemäß § 14c Abs. 4 Buchstabe a verwendet werden.
8. Mineralstoffe
8.1 Folgenahrung aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Natrium (mg) 5 14 20 60
Kalium (mg) 15 38 60 160
Chlor (mg) 12 38 50 160
Calcium (mg) 12 33 50 140
Phosphor (mg) 6 22 25 90
Magnesium (mg) 1,2 3,6 5 15
Eisen (mg) 0,14 0,5 0,6 2
Zink (mg) 0,12 0,36 0,5 1,5
Kupfer (µg) 8,4 25 35 100
Jod (µg) 2,5 12 10 50
Selen (µg) 0,25 2,2 1 9
Mangan (µg) 0,25 25 1 100
Fluor (µg) – 25 – 100
Das Verhältnis von Calcium zu Phosphor in Folgenahrung muss mindestens 1 : 1 und darf höchstens
2 : 1 betragen.
8.2 Folgenahrung aus Sojaproteinisolaten, pur oder in einer Mischung mit Kuhmilchproteinen
Es gelten alle Anforderungen aus Nummer 8.1 mit Ausnahme der Anforderungen an Eisen und Phos-
phor, die wie folgt lauten:
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Eisen (mg) 0,22 0,65 0,9 2,5
Phosphor (mg) 7,5 25 30 100
9. Vitamine
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin A (µg-RE)1) 14 43 60 180
Vitamin D (µg)2) 0,25 0,75 1 3
Thiamin (µg) 14 72 60 300
Riboflavin (µg) 19 95 80 400
Niacin (µg)3) 72 375 300 1 500
Pantothensäure (µg) 95 475 400 2 000
Vitamin B6 (µg) 9 42 35 175
Biotin (µg) 0,4 1,8 1,5 7,5
Folsäure (µg) 2,5 12 10 50
Vitamin B12 (µg) 0,025 0,12 0,1 0,5
3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
je 100 kJ je 100 kcal
mindestens höchstens mindestens höchstens
Vitamin C (mg) 2,5 7,5 10 30
Vitamin K (µg) 1 6 4 25
Vitamin E (mg α-TE)4) 0,5/g mehrfach 1,2 0,5/g mehrfach 5
ungesättigte Fett- ungesättigte Fett-
säuren, als Linol- säuren, als Linol-
säure ausge- säure ausge-
drückt, korrigiert drückt, korrigiert
um die Zahl der um die Zahl der
Doppelbindun- Doppelbindun-
gen5), auf keinen gen5), auf keinen
Fall jedoch Fall jedoch
weniger als weniger als
0,1 mg/100 0,5 mg/100
verfügbare kJ verfügbare kcal
1
) RE = Retinoläquivalent, alle trans.
2
) In Form von Cholecalciferol, davon 10 µg = 400 IE Vitamin D.
3
) Vorgebildetes Niacin.
4
) α-TE = d-α-Tocopheroläquivalent.
5
) 0,5 mg α-TE/1 g Linolsäure (18 : 2 n-6); 0,75 mg α-TE/1 g α-Linolensäure (18 : 3 n-3); 1,0 mg α-TE/1 g Arachidonsäure (20 : 4 n-6);
1,25 mg α-TE/1 g Eicosapentaensäure (20 : 5 n-3); 1,5 mg α-TE/1 g Docosahexaensäure (22 : 6 n-3).
10. Nukleotide
Folgende Nukleotide können verwendet werden:
Höchstwert1)
(mg/100 kJ) (mg/100 kcal)
Cytidin-5’-monophosphat 0,60 2,50
Uridin-5’-monophosphat 0,42 1,75
Adenosin-5’-monophosphat 0,36 1,50
Guanosin-5’-monophosphat 0,12 0,50
Inosin-5’-monophosphat 0,24 1,00
1
) Die Gesamtkonzentration an Nukleotiden darf 1,2 mg/100 kJ (5 mg/100 kcal) nicht überschreiten.“
16. Anlage 12 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 12
(zu § 14c Abs. 2 und 4; Anlagen 10 und 11 jeweils Nr. 2.1, 2.2 und 2.3)
Unverzichtbare und bedingt unverzichtbare
Aminosäuren in Muttermilch, ausgedrückt in mg je 100 kJ und 100 kcal
Aminosäure je 100 kJ1) je 100 kcal
Cystin 9 38
Histidin 10 40
Isoleucin 22 90
Leucin 40 166
Lysin 27 113
Methionin 5 23
Phenylalanin 20 83
Threonin 18 77
Tryptophan 8 32
Tyrosin 18 76
Valin 21 88
1
) 1 kJ = 0,239 kcal.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3275
17. Die Anlagen 13 und 14 werden aufgehoben.
18. Anlage 15 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 15
(zu § 22a Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b und c)
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben für
Säuglingsanfangsnahrung und Voraussetzungen, die eine entsprechende Angabe rechtfertigen
1. Nährwertbezogene Angaben
Nährwertbezogene Angabe Voraussetzung für die nährwertbezogene Angabe
1.1 Nur Lactose enthalten Lactose ist das einzige vorhandene
Kohlenhydrat.
1.2 Lactosefrei Der Lactosegehalt beträgt höchstens 2,5 mg/
100 kJ (10 mg/100 kcal).
1.3 Zusatz von langkettigen, mehrfach ungesät- Der Gehalt an Docosahexaensäure beträgt min-
tigten Fettsäuren oder eine gleichwertige destens 0,2 % des Gesamtfettsäuregehalts.
nährwertbezogene Angabe in Bezug auf den
Zusatz von Docosahexaensäure
1.4 Nährwertbezogene Angabe bezüglich des
Zusatzes der folgenden optionalen Zutaten:
1.4.1 Taurin Freiwillig zugesetzt in einer Konzentration, die für
die bestimmungsgemäße besondere Verwendung
1.4.2 Fructo-Oligosaccharide und Galacto- durch Säuglinge angemessen ist und den Bedin-
Oligosaccharide gungen in Anlage 10 entspricht.
1.4.3 Nukleotide
2. Gesundheitsbezogene Angaben (einschließlich Angaben zur Reduzierung von Krankheitsrisiken)
Gesundheitsbezogene Angabe Voraussetzung für die gesundheitsbezogene Angabe
2.1 Verringerung des Risikos von Allergien auf a) Zum Nachweis der behaupteten Eigenschaften
Milchproteine. In dieser gesundheitsbezogenen müssen objektive und wissenschaftlich nach-
Angabe können Begriffe verwendet werden, die gewiesene Daten vorliegen.
sich auf reduzierten Allergen- oder reduzierten
Antigengehalt beziehen. b) Die Säuglingsanfangsnahrung muss den in An-
lage 10 Nummer 2.2 aufgeführten Bestimmun-
gen genügen, die Menge der Immunreaktionen
hervorrufenden Proteine muss mit allgemein
akzeptierten Messmethoden nachgewiesen
werden und darf höchstens 1 % der Stickstoff
enthaltenden Stoffe der Anfangsnahrung aus-
machen.
c) Auf der Kennzeichnung ist anzugeben, dass
Säuglinge, die gegen intakte Proteine, aus
denen die Nahrung hergestellt ist, allergisch
sind, diese nicht verzehren dürfen, es sei denn,
dass in allgemein anerkannten klinischen Tests
der Nachweis der Verträglichkeit der Säuglings-
anfangsnahrung in mehr als 90 % (Vertrauens-
bereich 95 %) der Fälle erbracht wurde, in
denen Säuglinge unter einer Überempfindlich-
keit gegenüber den Proteinen leiden, aus denen
das Hydrolysat hergestellt ist.
d) Die oral verabreichte Säuglingsanfangsnahrung
sollte bei Tieren keine Sensibilisierung gegen die
intakten Proteine, aus denen die Säuglingsan-
fangsnahrung hergestellt wird, hervorrufen.“
3276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
19. Anlage 16 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 16
(zu § 22a Abs. 3 Nr. 3)
Referenzwerte für die Nährwertkennzeichnung
von Lebensmitteln, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind
Nährstoff Referenzwert
Vitamin A (μg) 400
Vitamin D (μg) 7
Vitamin E (mg TE) 5
Vitamin K (μg) 12
Vitamin C (mg) 45
Thiamin (mg) 0,5
Riboflavin (mg) 0,7
Niacin (mg) 7
Vitamin B6 (mg) 0,7
Folate (μg) 125
Vitamin B12 (μg) 0,8
Pantothensäure (mg) 3
Biotin (μg) 10
Calcium (mg) 550
Phosphor (mg) 550
Kalium (mg) 1 000
Natrium (mg) 400
Chlor (mg) 500
Eisen (mg) 8
Zink (mg) 5
Jod (μg) 80
Selen (μg) 20
Kupfer (mg) 0,5
Magnesium (mg) 80
Mangan (mg) 1,2“.
20. In Anlage 20 Nr. 4.1 wird nach der Angabe „(200 mg/100 kcal)“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
21. Es wird folgende Anlage 24 angefügt:
„Anlage 24
(zu § 14c Abs. 3)
Spezifikation für Proteingehalt und -quelle und
Proteinverarbeitung bei der Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung
mit einem Proteingehalt von weniger als 0,56 g/100 kJ (2,25 g/100 kcal)
auf Basis von Molkenproteinhydrolysaten aus Kuhmilchprotein
1. Proteingehalt
Proteingehalt = Stickstoffgehalt × 6,25
mindestens höchstens
0,44 g/100 kJ 0,7 g/100 kJ
(1,86 g/100 kcal) (3 g/100 kcal)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3277
2. Proteinquelle
Entmineralisiertes Süßmolkenprotein aus Kuhmilch nach enzymatischer Ausfällung von Casein unter
Verwendung von Chymosin, bestehend aus:
a) 63 % Casein-Glykomakropeptid-freies Molkeprotein-Isolat mit einem Protein-Mindestgehalt von
95 % Trockenmasse und einer Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-
Höchstgehalt von 3 % und
b) 37 % Süßmolkenproteinkonzentrat mit einem Protein-Mindestgehalt von 87 % Trockenmasse und
Protein-Denaturierung von weniger als 70 % sowie einem Asche-Höchstgehalt von 3,5 %.
3. Proteinverarbeitung
Zweistufiges Hydrolyseverfahren unter Verwendung einer Trypsin-Zubereitung mit einem Wärmebehand-
lungsschritt (3 bis 10 Minuten bei 80 bis 100 °C) zwischen den beiden Hydrolyseschritten.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Anlageverordnung
Vom 21. Dezember 2007
Auf Grund des § 54 Abs. 3 des Versicherungsauf- (4) Die Einzelheiten zu den Absätzen 2 und 3 und
sichtsgesetzes, der durch Artikel 1 Abs. 2 Nr. 21 Buch- insbesondere die Darlegungs- und Anzeigepflichten
stabe c des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I der Versicherungsunternehmen bestimmt die Auf-
S. 1857) eingefügt und zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 sichtsbehörde durch ein Rundschreiben.“
Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I 2. Der bisherige § 1 wird § 2 und wie folgt geändert:
S. 923) geändert worden ist, verordnet die Bundes-
regierung: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Staat des
Artikel 1 Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)“
durch die Wörter „Staat des EWR oder Voll-
Die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 mitgliedstaat der OECD“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3913), zuletzt geändert durch Artikel 13
des Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), wird bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör-
wie folgt geändert: ter „Staates des EWR“ durch die Wörter
„Staates des EWR oder Vollmitgliedstaates
1. Dem bisherigen § 1 wird folgender neuer § 1 voran- der OECD“ ersetzt.
gestellt:
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
„§ 1 aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Anlagegrundsätze „b) an einen anderen Staat des EWR,
und Anlagemanagement seine Regionalregierungen oder
(1) Für die Anlage des gebundenen Vermögens örtlichen Gebietskörperschaften,
gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften die nach Artikel 86 Abs. 2 Buch-
dieser Verordnung. Die Bestimmungen des § 54 stabe a der Richtlinie 2006/48/EG
Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bleiben des Europäischen Parlaments und
unberührt. des Rates vom 14. Juni 2006 über
die Aufnahme und Ausübung der
(2) Die Anlage des gebundenen Vermögens hat Tätigkeit der Kreditinstitute
mit der gebotenen Sachkenntnis und Sorgfalt zu er- (ABl. EU Nr. L 177 S. 1) wie Forde-
folgen. Die Einhaltung der allgemeinen Anlagegrund- rungen an Zentralstaaten mit ei-
sätze des § 54 Abs. 1 des Versicherungsaufsichts- nem Risikogewicht von 0 vom
gesetzes und der nachfolgenden besonderen Re- Hundert behandelt werden,“.
gelungen sind durch ein qualifiziertes Anlage-
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
management, geeignete interne Kapitalanlage-
grundsätze und Kontrollverfahren, eine strategische „c) an sonstige Regionalregierungen
und taktische Anlagepolitik sowie weitere organisa- und örtliche Gebietskörperschaf-
torische Maßnahmen sicherzustellen. Hierzu gehö- ten eines anderen Staates des
ren insbesondere die Beobachtung aller Risiken der EWR, die nach Artikel 86 Abs. 3
Aktiv- und Passivseite der Bilanz und des Verhältnis- Buchstabe a der unter Buch-
ses beider Seiten zueinander sowie eine Prüfung der stabe b genannten Richtlinie wie
Elastizität des Anlagebestandes gegenüber be- Forderungen an Zentralstaaten
stimmten Kapitalmarktszenarien und Investitions- mit einem Risikogewicht von 20
bedingungen. vom Hundert behandelt werden,“.
(3) Die Versicherungsunternehmen haben sicher- ccc) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
zustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirt- „e) für deren Verzinsung und Rück-
schaftliche und rechtliche Bedingungen, insbeson- zahlung eine der unter den Buch-
dere Veränderungen auf den Finanz- und Immobili- staben a, b oder d genannten
enmärkten, auf Katastrophenereignisse mit Scha- Stellen, ein geeignetes Kreditinsti-
densfällen großen Ausmaßes oder auf sonstige un- tut im Sinne der Nr. 18 Buch-
gewöhnliche Marktsituationen angemessen reagie- stabe b, ein öffentlich-rechtliches
ren können. Bei der Anlage des gebundenen Vermö- Kreditinstitut im Sinne der Nr. 18
gens in einem Staat, der nicht Staat des Europä- Buchstabe c die volle Gewährleis-
ischen Wirtschaftraums (EWR) oder Vollmitgliedstaat tung übernommen oder ein Versi-
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit cherungsunternehmen im Sinne
und Entwicklung (OECD) ist, sind auch die mit der des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/
Anlage verbundenen Rechtsrisiken umfassend und EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 3) oder
besonders sorgfältig zu prüfen. des Artikels 4 der Richtlinie 2002/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3279
83/EG (ABl. EG Nr. L 345 S. 1) hh) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
oder ein Rückversicherungsunter- „10. Asset Backed Securities (strukturierte
nehmen im Sinne des Artikels 3 Finanzinstrumente, die mit Forde-
der Richtlinie 2005/68/EG (ABl. rungsrechten besichert sind) und Cre-
EU Nr. L 323 S. 1) das Ausfallrisiko dit Linked Notes (mit Kreditrisiken ver-
versichert hat;“. knüpfte Finanzinstrumente) sowie an-
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: dere Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren
„4. Darlehen an Unternehmen mit Sitz in ei- Ertrag oder Rückzahlung an Kredit-
nem Staat des EWR oder Vollmitglied- risiken gebunden sind,
staat der OECD mit Ausnahme der a) gegen Unternehmen mit Sitz in ei-
Kreditinstitute, sofern auf Grund der nem Staat des EWR oder Vollmit-
bisherigen und der zu erwartenden gliedstaat der OECD oder
künftigen Entwicklung der Ertrags- und
b) die in einen organisierten Markt ein-
Vermögenslage des Unternehmens die
bezogen oder an einer Börse in ei-
vertraglich vereinbarte Verzinsung und
nem Staat außerhalb des EWR oder
Rückzahlung gewährleistet erscheinen
der Vollmitgliedstaaten der OECD
und die Darlehen ausreichend
zum amtlichen Markt zugelassen
a) durch erstrangige Grundpfand- oder dort in einen organisierten
rechte, Markt einbezogen sind;“.
b) durch verpfändete oder zur Siche- ii) In Nummer 11 werden die Wörter „Staates
rung übertragene Forderungen oder des EWR“ durch die Wörter „Staates des
zum amtlichen Markt zugelassene EWR oder Vollmitgliedstaates der OECD“
oder in einen organisierten Markt ersetzt.
einbezogene Wertpapiere oder
jj) In Nummer 12 werden die Wörter „Staat au-
c) in vergleichbarer Weise gesichert ßerhalb des EWR“ durch die Wörter „Staat
sind; eine Verpflichtungserklärung außerhalb des EWR oder der Vollmitglied-
des Darlehensnehmers gegenüber staaten der OECD“ ersetzt.
dem Versicherungsunternehmen
(Negativerklärung) kann eine Siche- kk) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
rung des Darlehens nur ersetzen, aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
wenn und solange der Darlehens- „Staat des EWR“ durch die Wörter
nehmer bereits auf Grund seines „Staat des EWR oder Vollmitgliedstaat
Status die Gewähr für die Verzinsung der OECD“ ersetzt.
und Rückzahlung des Darlehens
bbb) In Buchstabe c wird am Ende des Sat-
bietet;“.
zes der Punkt durch ein Semikolon er-
ee) In Nummer 6 werden die Wörter „Staat des setzt, und die nachfolgenden Sätze 2
EWR“ durch die Wörter „Staat des EWR und 3 werden gestrichen.
oder Vollmitgliedstaat der OECD“ ersetzt.
ll) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
„14. Immobilien in Form von
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„Staates des EWR“ durch die Wörter a) bebauten, in Bebauung befind-
„Staates des EWR oder Vollmitglied- lichen oder zur alsbaldigen Bebau-
staates der OECD“ ersetzt. ung bestimmten, in einem Staat des
EWR oder Vollmitgliedstaat der
bbb) In Buchstabe c werden die Wörter OECD belegenen Grundstücken, in
„Staat außerhalb des EWR“ durch die dort belegenen grundstücksglei-
Wörter „Staat außerhalb des EWR chen Rechten sowie in Anteilen an
oder der Vollmitgliedstaaten der einem Unternehmen, dessen alleini-
OECD“ ersetzt. ger Zweck der Erwerb, die Bebau-
gg) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: ung und Verwaltung von höchs-
„9. Forderungen aus nachrangigen Ver- tens drei in einem solchen Staat be-
bindlichkeiten gegen Unternehmen legenen Grundstücken oder grund-
oder Genussrechten an Unternehmen stücksgleichen Rechten ist. Das
Versicherungsunternehmen hat die
a) mit Sitz in einem Staat des EWR Angemessenheit des Kaufpreises
oder Vollmitgliedstaat der OECD auf der Grundlage des Gutachtens
oder eines vereidigten Sachverständigen
b) die in einen organisierten Markt ein- oder in vergleichbarer Weise zu prü-
bezogen oder an einer Börse in ei- fen. Von den Grundstücksanlagen
nem Staat außerhalb des EWR oder sind unbeschadet der Vorschrift
der Vollmitgliedstaaten der OECD des § 66 Abs. 3a Satz 4 des Versi-
zum amtlichen Markt zugelassen cherungsaufsichtsgesetzes die auf
oder dort in einen organisierten ihnen lastenden Grundpfandrechte
Markt einbezogen sind;“. abzusetzen;
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
b) Aktien einer REIT-Aktiengesell- bei Schuldnern mit Sitz in Staaten außerhalb des
schaft oder Kapitalgesellschaft mit EWR, bei denen nicht sichergestellt ist, dass sich
Sitz in einem Staat des EWR oder das Vorrecht des § 77a des Versicherungsauf-
Vollmitgliedstaat der OECD, die die sichtsgesetzes auf sie erstreckt, sind auf ein vor-
Voraussetzungen des REIT-Geset- sichtiges Maß zu beschränken.“
zes oder die vergleichbaren Vor- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
schriften des anderen Staates er-
füllt;“. „(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist
wie folgt beschränkt:
mm) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
a) direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
Nr. 10 dürfen jeweils 7,5 vom Hundert des
„Staates des EWR“ durch die Wörter
Sicherungsvermögens und des sonstigen ge-
„Staates des EWR oder Vollmit-
bundenen Vermögens nicht übersteigen;
gliedstaates der OECD“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe b) direkte und indirekte Anlagen in Sondervermö-
„Richtlinie 2000/12/EG des Europä- gen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112
ischen Parlaments und des Rates und 113 des Investmentgesetzes, in Anteilen
vom 20. März 2000 über die Aufnahme von Investmentaktiengesellschaften mit verän-
und Ausübung der Tätigkeit der Kre- derlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110
ditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1)“ und 111 des Investmentgesetzes mit ent-
durch die Angabe „Richtlinie 2006/48/ sprechender Anlagepolitik und in Anteilen von
EG“ ersetzt. Investmentvermögen mit entsprechender An-
lagepolitik, die jeweils von Investmentgesell-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch- schaften mit Sitz in einem anderen Staat des
stabe h“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buch- EWR aufgelegt werden, sowie andere direkte
stabe c“ und die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 5“ durch und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1, deren
die Angabe „§ 3 Abs. 2 bis 5“ ersetzt. Ertrag oder Rückzahlung an Sondervermögen
c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Buch- mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 und
stabe a bis g, Abs. 3 bis 5 und § 3 Abs. 1 bis 4“ 113 des Investmentgesetzes oder an sonstige
durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 Buchstabe a und b, Investmentvermögen mit entsprechender An-
Abs. 3 bis 5 und § 4 Abs. 1 bis 4“ ersetzt. lagepolitik gebunden sind, dürfen jeweils
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: 5 vom Hundert des Sicherungsvermögens
und des sonstigen gebundenen Vermögens
„(4) Ausgeschlossen sind direkte und indirekte nicht übersteigen. Auf diese Quote sind anzu-
Anlagen rechnen direkte und indirekte Anlagen in Son-
a) in Konsumentenkrediten, Betriebsmittelkre- dervermögen, soweit sie in Rohstoff-Indizes
diten, beweglichen Sachen oder Ansprüchen nach § 51 Abs. 1 des Investmentgesetzes oder
auf bewegliche Sachen sowie in immateriellen vergleichbaren Vorschriften eines anderen
Werten, Staates des EWR investieren, sowie andere
b) die nach Artikel 21 oder Artikel 22 der Dritten direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Abs. 1,
Richtlinie Schadenversicherung und Artikel 23 deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoff-
oder Artikel 24 der Richtlinie über Lebensver- Indizes nach § 51 Abs. 1 des Investmentgeset-
sicherungen nicht zulässig sind, zes oder vergleichbaren Vorschriften eines an-
deren Staates des EWR gebunden ist;
c) in Beteiligungen bei Konzernunternehmen des
Versicherungsunternehmens im Sinne des c) im Rahmen der Öffnungsklausel nach § 2 Abs. 2
§ 18 des Aktiengesetzes mit Ausnahme von angelegte Anlagen sind auf jeweils 5 vom Hun-
Unternehmen, deren alleiniger Zweck das dert des Sicherungsvermögens und des sons-
Halten von Anteilen an konzernfremden Unter- tigen gebundenen Vermögens beschränkt; un-
nehmen oder von Immobilien ist, ter Wahrung der Belange der Versicherten
kann diese Anlagegrenze mit Genehmigung
d) bei Unternehmen, auf die das Versicherungs-
der Aufsichtsbehörde bis auf jeweils 10 vom
unternehmen seinen Geschäftsbetrieb ganz
Hundert des Sicherungsvermögens und des
oder teilweise im Wege der Funktionsausglie-
sonstigen gebundenen Vermögens erhöht wer-
derung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 des Versicherungsauf-
den; die Begrenzung auf 10 vom Hundert in
sichtsgesetzes) übertragen hat, oder die in un-
§ 4 Abs. 4 bleibt unberührt.“
mittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb
von Versicherungsgeschäften stehende Tätig- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Anteil
keiten für das Versicherungsunternehmen aus- der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach
führen, wenn bei diesen Unternehmen der Um- § 1 Abs. 1 Nr. 9, 10, 12 und 13 darf“ durch die
fang des Geschäftsbetriebes wesentlich vom Wörter „Direkte und indirekte Anlagen nach § 2
Gegenstand der Funktionsausgliederung bzw. Abs. 1 Nr. 9, 12 und 13 dürfen“, in Satz 2 und
der Dienstleistungstätigkeit bestimmt wird.“ Satz 3 die Angabe „§ 1“ jeweils durch die Angabe
3. Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt geändert: „§ 2“, die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe g“
durch die Angabe „Absatzes 2 Buchstabe b“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: und in Satz 3 die Wörter „Staat außerhalb des
„(1) Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 EWR“ durch die Wörter „Staat außerhalb des
Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 8 sowie Anlagen EWR oder der Vollmitgliedstaaten der OECD“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3281
ersetzt. In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 b) In Absatz 2 Buchstabe b werden die Wörter
Nr. 13“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Buch- „Staat des EWR“ durch die Wörter „Staat des
stabe a und Nr. 13“ ersetzt. EWR oder Vollmitgliedstaat der OECD“ ersetzt.
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 2 Buch- c) In Absatz 2 Buchstabe c und d wird die Angabe
stabe c bis g“ durch die Angabe „Absatz 2 Buch- „§ 1“ jeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.
stabe a und b“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Nr. 9, 10, 12 und 13“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
„(5) Direkte und indirekte Anlagen in Immobi- Nr. 9, 12 und 13“ und die Angabe „Grundkapitals“
lien nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 Buchstaben a und b durch die Angabe „Eigenkapitals“ ersetzt.
und Anteile an Immobilien-Sondervermögen dür- e) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fen jeweils 25 vom Hundert des Sicherungs-
vermögens und des sonstigen gebundenen Ver- „Satz 1 gilt nicht für Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 9
mögens nicht übersteigen.“ bei geeigneten Kreditinstituten nach § 2 Abs. 1
Nr. 18 Buchstabe b.“
f) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Aufsichtsbehörde kann die direkten und in- f) In Absatz 5 werden die Wörter „Staat des EWR“
direkten Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buch- durch die Wörter „Staat des EWR oder Vollmit-
stabe a, Nr. 9, 12, 13 und die Anlagen, die der gliedstaat der OECD“ ersetzt.
Quote des Absatzes 2 Buchstabe b unterliegen, 5. Der bisherige § 4 wird § 5.
bis auf jeweils 10 vom Hundert des Sicherungs-
vermögens und des sonstigen gebundenen Ver- 6. Die bisherigen §§ 5, 6 und 7 werden aufgehoben.
mögens herabsetzen, wenn es zur Wahrung der 7. Der bisherige § 8 wird § 6.
Belange der Versicherten erforderlich ist.“
4. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert: Artikel 2
a) In Absatz 2 Buchstabe a wird die Angabe „§ 1“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
durch die Angabe „§ 2“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Siebte Verordnung
zur Änderung der Milcherzeugnisverordnung1)
Vom 21. Dezember 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- ischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund zember 2006 über den Zusatz von Vitaminen
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen
und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und des § 35 Nr. 3 Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 404
des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futter- S. 26) in der jeweils geltenden Fassung bei Er-
mittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- zeugnissen der Gruppen VII bis IX, XIV und XV
machung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im der Spalte 1 der Anlage 1 sowie den Standard-
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- sorten der Gruppen VII und VIII und den Stan-
schaft und Technologie sowie dardsorten Nr. 1, 4, 7 und 10 der Gruppe IX der
Anlage 1.“
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegeset-
zes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt 3. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I a) Den Gruppen VII bis IX werden jeweils in Spalte 1
S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit Buchstabe b folgende Wörter angefügt:
den Bundesministerien der Justiz und für Wirtschaft
„ ; auch unter Einstellung des Eiweißgehaltes der
und Technologie:
verwendeten Milch auf mindestens 34 GHT bezo-
gen auf die fettfreie Trockenmasse, durch Zugabe
Artikel 1
von Milchretentat, Milchpermeat und/oder Lak-
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 tose und/oder Entzug von Milchbestandteilen,
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 18 der jedoch ohne Änderung des Verhältnisses von
Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird Molkeneiweiß zu Kasein in der standardisierten
wie folgt geändert: Milch“.
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: b) Der Gruppe XI Spalte 2 Nr. 2 wird das folgende
„§ 1a Wort angefügt:
Begriffsbestimmungen „(Laktose)“.
(1) Milchretentat im Sinne dieser Verordnung ist c) Die Gruppe XI Spalte 3 Nr. 2 wird wie folgt ge-
das Erzeugnis, das durch Konzentrieren von Milch- fasst:
eiweiß mit Hilfe der Ultrafiltration von Milch, teil-
„2. wie Spalte 1, XI b), mit einem wasserfreien
entrahmter Milch oder Magermilch gewonnen wird.
Laktosegehalt von mindestens 99,0 % m/m
(2) Milchpermeat im Sinne dieser Verordnung ist in der Trockenmasse, wasserfrei oder mit
das Erzeugnis, das durch Entzug von Milcheiweißen einem Molekül Kristallwasser oder eine Mi-
und Milchfett aus Milch, teilentrahmter Milch oder schung aus beidem“.
Magermilch mit Hilfe der Ultrafiltration entsteht.“
2. § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„3. Vitamine und Mineralstoffe nach Maßgabe der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europä- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
Gert Lindemann
1
) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/61/EG des Rates vom 26. September 2007 zur Änderung der Richtlinie 2001/114/EG
des Rates vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. EU Nr. L 258
S. 27).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3283
Dritte Verordnung
zur Änderung der Kindesunterhalt-Vordruckverordnung
und Erste Verordnung zur Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Vom 28. Dezember 2007
Auf Grund des § 659 der Zivilprozessordnung in der c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der in An-
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 lage 2 bestimmte Vordruck ist als Vordrucksatz“
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431) und des § 79a der Kos- durch die Wörter „Das in Anlage 2 bestimmte For-
tenordnung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes mular ist als Formularsatz“ und das Wort „Vor-
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden drucks“ durch das Wort „Formulars“ ersetzt.
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Satz 1 wird das Wort „Vordrucke“ durch
das Wort „Formulare“ ersetzt.
Die Kindesunterhalt-Vordruckverordnung vom
19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1364), zuletzt geändert durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Vordrucks“ durch
die Verordnung vom 23. November 2004 (BGBl. I das Wort „Formulars“ ersetzt.
S. 3071), wird wie folgt geändert: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Vor-
„Kindesunterhalt-Formularverordnung (KindUFV)“. drucken“ durch das Wort „Formularen“ ersetzt.
2. § 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 2 wird das Wort „Vordrucke“ jeweils
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“
durch das Wort „Formulare“ ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und das
Wort „Vordrucken“ wird durch das Wort „Formu-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort laren“ ersetzt.
„eingeführt“ durch das Wort „verwendet“ er-
setzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „der in An- „(2) Betrifft der Antrag auf Festsetzung von
lage 1 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter Unterhalt im vereinfachten Verfahren Unterhalts-
„das in Anlage 1 bestimmte Formular“ er- beträge, die vor dem Inkrafttreten der Dritten Ver-
setzt. ordnung zur Änderung der Kindesunterhalt-Vor-
druckverordnung vom 28. Dezember 2007 (BGBl. I
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der in An- S. 3283) fällig geworden sind, können für diese
lage 2 bestimmte Vordruck“ durch die Wörter Verfahren auch die bis dahin gültigen Vordrucke
„das in Anlage 2 bestimmte Formular“ er- verwendet werden.“
setzt.
6. Die Anlagen I und II werden durch die in der Anlage
3. § 2 wird wie folgt geändert: zu dieser Änderungsverordnung enthaltenen Anla-
a) In der Überschrift wird das Wort „Vordrucke“ gen 1 und 2 ersetzt.
durch das Wort „Formulare“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Der in Anlage 1 Artikel 2
bestimmte Vordruck“ durch die Wörter „Das in Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Handelsregis-
Anlage 1 bestimmte Formular“ und das Wort tergebührenverordnung vom 30. September 2004
„Vordruck“ durch das Wort „Formular“ ersetzt. (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
zes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) geändert wor- 3. In Nummer 5006 wird der Gebührentatbestand wie
den ist, wird wie folgt geändert: folgt gefasst:
1. In der Nummer 5000 wird das Wort „Prüfverbandes“ „Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmel-
durch das Wort „Prüfungsverbands“ ersetzt. zungsplans oder von entsprechenden Entwürfen
nach dem UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“.
2. In Nummer 5003 wird der Gebührentatbestand wie
folgt gefasst: Artikel 3
„ – der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Artikel 1 tritt am 1. Januar 2008 und Artikel 2 am Tag
Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106AktG) . . . . . . . . . . .“. nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Dezember 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3285
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 1
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3287
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3289
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3291
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3293
Anlage (zu Artikel 1 Nr. 6)
Anlage 2
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3295
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3297
3298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3299
3300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3301
3302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3303
3304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 70, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2007 3305
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten der Folgeänderungen
zur Auflösung der See-Krankenkasse und der See-Pflegekasse
und zu deren Eingliederung in die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See nach § 165 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 28. Dezember 2007
Nach Artikel 46 Abs. 10a des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), der durch Artikel 5b Nr. 2 Buchstabe b des
Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) eingefügt worden ist, sowie
nach Artikel 21 Abs. 12 Satz 2 und Abs. 13 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3024) wird hiermit bekannt gegeben, dass Artikel 1 Nr. 136a,
Artikel 2 Nr. 01 Buchstabe a und Nr. 27b sowie Artikel 40 des GKV-Wett-
bewerbsstärkungsgesetzes und Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c und Nr. 18a
bis 18c, Artikel 2 Nr. 1a und 1b, Artikel 5 Nr. 1 bis 5, 7, 8 und 11 bis 15, Artikel 5b
Nr. 1, Artikel 5c, Artikel 6a, Artikel 7a, Artikel 18 Nr. 5a und Artikel 19b des
Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Ge-
setze am 28. Dezember 2007 in Kraft getreten sind.
Bonn, den 28. Dezember 2007
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. P i e p e n b u r g