202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Verordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten
auf Hauptzollämter für den Bereich mehrerer Hauptzollämter
(Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung – HZAZustV)
Vom 16. Februar 2007
Auf Grund dert durch die Verordnung (EG) Nr. 402/2006 der
– des § 12 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes in Kommission vom 8. März 2006 (ABl. EU Nr. L 70
der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung,
(BGBl. I S. 846, 1202) sowie b) im gemeinsamen Versandverfahren nach dem
– des § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und des § 409 Satz 2 in Übereinkommen zwischen der Europäischen
Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Abga- Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern
benordnung in der Fassung der Bekanntmachung über ein gemeinsames Versandverfahren vom
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61) 20. Mai 1987 (ABI. EG Nr. L 226 S. 2), zuletzt ge-
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: ändert durch Beschluss Nr. 6/2005 des Gemisch-
ten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames Ver-
§1 sandverfahren“ vom 4. Oktober 2005 (ABI. EU
Nr. L 324 S. 96), in der jeweils geltenden Fassung
Oberfinanzdirektion Chemnitz und
(1) Dem Hauptzollamt Dresden werden übertragen
c) im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem
die Zuständigkeiten
TIR-Übereinkommen 1975 vom 14. November
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für 1975 (BGBI. 1979 II S. 445), zuletzt geändert
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung durch die Verordnung vom 20. Dezember 2005
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die (BGBl. 2005 II S. 1282), in der jeweils geltenden
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam- Fassung in Verbindung mit den Verordnungen
menhang mit dem vom Hauptzollamt Dresden bewil- (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93.
ligten laufenden Zahlungsaufschub;
(2) Dem Hauptzollamt Erfurt werden übertragen die
2. des Hauptzollamts Erfurt sowie der Hauptzollämter Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bun-
Darmstadt, Gießen, Koblenz und Saarbrücken desgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die An-
(Oberfinanzdirektion Koblenz) und der Hauptzolläm- forderung und den Erlass von Säumniszuschlägen so-
ter Heilbronn, Karlsruhe, Lörrach, Singen, Stuttgart wie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zu-
und Ulm (Oberfinanzdirektion Karlsruhe) für die Ent- sammenhang mit dem vom Hauptzollamt Erfurt bewil-
lastung von der Energiesteuer nach § 103 der Ener- ligten laufenden Zahlungsaufschub.
giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli
2006 (BGBl. I S. 1753) in der jeweils geltenden Fas- (3) Den Hauptzollämtern Dresden und Erfurt werden
sung; jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten
3. des Hauptzollamts Erfurt sowie, wenn das Haupt- des jeweils anderen Hauptzollamts im Zuständigkeits-
zollamt Dresden als erstes mit einem Suchverfahren bereich der Oberfinanzdirektion Chemnitz für die zoll-
befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Haupt- amtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-
zollämter des Bundesgebiets für das Such- und gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Ein- und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben
fuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch- von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-
nahme von Bürgen trollgruppe wahrgenommen werden, und die sich da-
raus ergebenden Maßnahmen.
a) im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
§2
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zoll-
kodex der Gemeinschaften (ABI. EG Nr. L 302 Oberfinanzdirektion Cottbus
S. 1, 1993 Nr. L 79 S. 84, 1996 Nr. L 97 S. 38),
(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
Zuständigkeiten
648/2005 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. April 2005 (ABl. EU Nr. L 117 S. 13), 1. des Hauptzollamts Potsdam für
in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kom-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
mission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvor-
ausgenommen
schriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Ge- aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
meinschaften (ABI. EG Nr. L 253 S. 1, 1994 Nr. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
L 268 S. 32, 1996 Nr. L 180 S. 34, 1997 Nr. rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
L 156 S. 59, 1999 Nr. L 111 S. 88), zuletzt geän- arbeit und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 203
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen behörden obliegen, sowie für die Anforderung
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs behörde;
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
gen,
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
b) die Versteigerung beweglicher Sachen;
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
a) die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung menhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rah- b) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
men des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten lau- die Erzwingung von Sicherheiten gegen im Aus-
fenden Zahlungsaufschubs, land ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben
b) die Überwachung der Kontingente für Diploma- Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden ob-
ten- und Konsulargut sowie die Überwachung liegen, ausschließlich auf die Pfändung oder
der Bezugsmengen für Konsulargut (Zentrale Wegnahme beweglicher Sachen im Zusammen-
Überwachungszollstelle für Diplomatengut, Ab- hang mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind
fertigung und Kontrolle der Länderkontingente und im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Ver-
außer Personenkraftwagen); fahrens BENGALI wahrgenommen werden;
3. für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale 4. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-
Zollstelle). reich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der
(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden über- Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegen-
tragen die Zuständigkeiten heiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenre-
gelung der Europäischen Gemeinschaft.
1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets bei
der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung (4) Den Hauptzollämtern Berlin, Frankfurt (Oder) und
von Waren unter Zollverschluss; Potsdam werden jeweils gleichermaßen übertragen die
Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im
2. der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie – im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus
Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln – für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-
der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den
Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese
und – im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirek- Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten
tion Hannover – der Hauptzollämter Braunschweig, Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und
Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Os- die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
nabrück für die Entlastung von der Energiesteuer
nach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverord-
§3
nung.
Oberfinanzdirektion Hamburg
(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen
die Zuständigkeiten (1) Dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen werden über-
1. der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) so- tragen die Zuständigkeiten
wie, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes 1. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt für
mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständig- a) die Bestellung von Steuerhilfspersonen zur Fest-
keiten der anderen Hauptzollämter des Bundesge- stellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen
biets für das Such- und Mahnverfahren einschließ- Tatsachen,
lich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden
sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemein- b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von
schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur
(EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung Beförderung von Waren unter Zollverschluss,
(EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfah- c) die Zulassung von Erleichterungen bei der Zoll-
ren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsa- behandlung von Rückwaren im Verkehr zwischen
mes Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver- der Freizone Hamburg und dem übrigen Zollge-
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über- biet der Gemeinschaft,
einkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-
d) die Befreiung von den Verkehrsgeboten und -be-
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;
schränkungen für Schiffe nach § 2 Abs. 3 und § 4
2. des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für Abs. 5 der Zollverordnung;
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden 2. des Hauptzollamts Hamburg-Stadt und des Haupt-
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si- zollamts Itzehoe für die Grenzaufsicht im Stadtge-
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, biet Hamburg, ausgenommen das Gelände des
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 Flughafens Hamburg einschließlich Luftwerft.
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung, (2) Dem Hauptzollamt Hamburg-Jonas werden über-
c) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und tragen die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese des Bundesgebiets für
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
1. die Erhebung von Ausfuhrabgaben (§ 5 des Geset- 7. die Zulassung und Überwachung von internationalen
zes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorga- Kontroll- und Überwachungsgesellschaften (§ 2 der
nisationen und der Direktzahlungen in der Fassung Ausfuhrerstattungsverordnung vom 24. Mai 1996
der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung
S. 1847), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1873) geändert worden
vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung).
ist, in der jeweils geltenden Fassung). Zuständig für (3) Dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt werden über-
die Entgegennahme der Anmeldung und des An- tragen die Zuständigkeiten
trags auf Abfertigung zur Ausfuhr sowie für die Ent-
scheidung über diesen Antrag ist jedoch die Aus- 1. des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für
fuhrzollstelle (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes zur Durch- a) die Bewilligung von Zolllagern in den Ortstei-
führung der Gemeinsamen Marktorganisationen und len 103 und 116, die Abrechnung der vereinfach-
der Direktzahlungen sowie Artikel 161 Abs. 5 der ten Verfahren zur Überführung von Waren in den
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92); zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Arti-
2. die Gewährung einer Tabakbeihilfe nach § 1 Abs. 2 kels 76 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 sowie
Nr. 7 und § 2 Abs. 7 der InVeKoS-Verordnung vom der Zolllagerverfahren einschließlich der sich da-
3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt raus ergebenden Einfuhrabgabenbescheide,
durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. Oktober b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der Zahlungsaufschubs,
jeweils geltenden Fassung;
c) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
3. die Auszahlung und Buchung der Produktionserstat- samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
tung für Stärke und Zucker (§ 2 der Stärke/Zucker- heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
Produktionserstattungs-Verordnung in der Fassung Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Arti-
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1994 (BGBl. I keln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen
S. 2967) in der jeweils geltenden Fassung und § 2 über ein gemeinsames Versandverfahren vom
der Verordnung über Produktionserstattungen für 20. Mai 1987,
Olivenöl vom 25. Februar 1982 (BGBl. I S. 265), die d) die Verwaltung von Fundsachen,
zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 13. April
2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in der e) die Überwachung der allgemein zugelassenen
jeweils geltenden Fassung); Steuerbürgen,
4. die Einnahme und Buchung bei nicht fristgerechter f) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Ausfuhr von Übermengen an Kartoffelstärke (§ 2 folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
Abs. 3 der Kartoffelstärkeprämienverordnung in der ausgenommen
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 1997 aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
(BGBl. I S. 1815, 2032), die zuletzt durch Artikel 425 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils gelten- arbeit und
den Fassung); bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
5. die Einnahme und Buchung der Abgaben im Milch- Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
sektor sowie die Erfassung und Auswertung der Ab- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
rechnungsdaten nach dem Muster in Anhang I der nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission vom Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
30. März 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die gen,
Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. EU Nr. g) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde-
L 94 S. 22), zuletzt gändert durch die Verordnung rungen und die Anforderung von Säumniszu-
(EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa-
2006 (ABl. EU Nr. L 274 S. 6), in der jeweils gelten- chung des Zahlungseingangs obliegt,
den Fassung (§ 3 der Milchabgabenverordnung vom
12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27), die zuletzt durch h) die Verwaltung von Sicherheiten mit Ausnahme
Artikel 430 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 der Barsicherheiten;
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils 2. des Hauptzollamts Hamburg-Jonas für die Vollstre-
geltenden Fassung); ckung von Geldforderungen einschließlich der Er-
6. die Einnahme und Buchung der Zuckerabgaben zwingung von Sicherheiten, soweit diese durch Ver-
(Produktionsabgabe, einmaliger Betrag für die zu- waltungsakte des Hauptzollamts Hamburg-Jonas
sätzliche Zuckerquote, Überschussbetrag, befriste- erhoben werden;
ter Umstrukturierungsbetrag, Abgaben für auf dem 3. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg
Gebiet der Europäischen Gemeinschaften abge- und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für die Be-
setzte Mengen für C-Zucker und C-Isoglukose, die kämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäf-
bis zum Zuckerwirtschaftsjahr 2005/2006 erzeugt tigung (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) nach den
worden sind) nach § 2 der Zucker-Produktionsabga- §§ 2, 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungs-
ben-Verordnung in der Fassung der Bekanntma- gesetzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-
chung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2596) in buch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches So-
der jeweils geltenden Fassung; zialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 205
Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüber- a) die Grenzaufsicht in den Küstengewässern der
lassungsgesetzes; Ostsee sowie im Geschäftsbereich des Zollamts
4. des Hauptzollamts Itzehoe im Stadtgebiet Hamburg Flensburg von der Ostseeküste bis einschließlich
und des Hauptzollamts Hamburg-Hafen für zur Bundesautobahn A 7,
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und b) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
behörden obliegen, sowie für die Anforderung c) mit Ausnahme des auf Hamburger Stadtgebiet
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 liegenden Teils des Hauptzollamtsbezirks:
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen
behörde,
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit
b) die Verwertung beweglicher Sachen; diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre-
5. der Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der ckungsbehörden obliegen, sowie für die An-
Oberfinanzdirektion Hamburg für die Entlastung forderung von Säumniszuschlag mit Leis-
von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteu- tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung)
er-Durchführungsverordnung; durch die Vollstreckungsbehörde und
6. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für bb) die Verwertung beweglicher Sachen,
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung d) mit Ausnahme des Teils des Hauptzollamtsbe-
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die zirks, für den die Nebenzollzahlstelle des Zoll-
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam- amts Hamburg-Flughafen zuständig ist: die An-
menhang mit dem vom Hauptzollamt Hamburg- mahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
Stadt bewilligten laufenden Zahlungsaufschub. und die Anforderung von Säumniszuschlägen,
(4) Dem Hauptzollamt Itzehoe werden übertragen soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des
die Zuständigkeiten Zahlungseingangs obliegt;
1. des Hauptzollamts Oldenburg (Oberfinanzdirektion 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
Hannover) für die Grenzaufsicht auf der Unterelbe, die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
in dem grenznahen Raum und in dem der Grenzauf- und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
sicht unterworfenen Gebiet im Landkreis Stade, in Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
den Samtgemeinden Hemmoor, Börde-Lamstedt, menhang mit dem vom Hauptzollamt Kiel bewilligten
Sietland, Am Dobrock, Land Hadeln und in der Stadt laufenden Zahlungsaufschub.
Cuxhaven;
(6) Dem Hauptzollamt Stralsund werden übertragen
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe- die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des
reich der Oberfinanzdirektion Hamburg sowie, wenn Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen,
das Hauptzollamt Itzehoe als erstes mit einem Such- die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlä-
verfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der ande- gen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im
ren Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stralsund
Such- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti- bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
gung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In-
(7) Den Hauptzollämtern Hamburg-Stadt und Kiel
anspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen
werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zustän-
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr.
digkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zu-
2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG)
ständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hamburg
Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren
für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollver-
nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames
waltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-
§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über-
Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten
einkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun-
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;
die sich daraus ergebenden Maßnahmen.
3. des Hauptzollamts Kiel für die Ermittlung von Steu-
erstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von §4
Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
Oberfinanzdirektion Hannover
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (1) Dem Hauptzollamt Braunschweig werden über-
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und tragen die Zuständigkeiten
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen 1. des Hauptzollamts Hannover für
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu- behörden obliegen, sowie für die Anforderung
ständigen Amtsträger erfolgen. von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
(5) Dem Hauptzollamt Kiel werden übertragen die der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
Zuständigkeiten behörde,
1. des Hauptzollamts Itzehoe für b) die Verwertung beweglicher Sachen,
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
c) die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforde- burg, Emsland, Friesland, Leer, Oldenburg, We-
rungen und die Anforderungen von Säumniszu- sermarsch und Wittmund und
schlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwa- b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
chung des Zahlungseingangs obliegt; von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
2. der Hauptzollämter Hannover und Magdeburg für dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, aus- Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
genommen ständigen Amtsträger erfolgen;
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- 3. des Hauptzollamts Osnabrück für die Ermittlung von
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
Maßgabe der in Nummer 4 und Absatz 5 Nr. 1 a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
genannten Einschränkungen sowie folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig- von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu- keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
ständigen Amtsträger erfolgen; Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
ständigen Amtsträger erfolgen.
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-
reich der Oberfinanzdirektion Hannover sowie, wenn (3) Dem Hauptzollamt Hannover werden übertragen
das Hauptzollamt Braunschweig als erstes mit ei- die Zuständigkeiten der
nem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten 1. anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für der Oberfinanzdirektion Hannover für
das Such- und Mahnverfahren einschließlich der a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der dafür
der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaft- erhobenen Sicherheiten,
lichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames 2. anderen Hauptzollämter im Bundesgebiet für die Be-
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver- willigung von Stundungen, die Anforderung und den
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über- Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstre-
einkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun- ckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93; mit dem vom Hauptzollamt Hannover bewilligten
4. des Hauptzollamts Hannover in den Landkreisen laufenden Zahlungsaufschub.
Hameln-Pyrmont und Holzminden für die Finanzkon- (4) Dem Hauptzollamt Oldenburg werden übertragen
trolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des die Zuständigkeiten des Hauptzollamts Bremen für die
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Grenzaufsicht.
Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 (5) Dem Hauptzollamt Osnabrück werden übertra-
und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den gen die Zuständigkeiten
§§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
§ 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. 1. des Hauptzollamts Hannover im Landkreis Nienburg
und in den Samtgemeinden Bruchhausen-Vilsen und
(2) Dem Hauptzollamt Bremen werden übertragen Siedenburg des Landkreises Diepholz für die Finanz-
die Zuständigkeiten kontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 14
1. des Hauptzollamts Oldenburg in den Landkreisen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, § 405
Cuxhaven, Rotenburg/Wümme und Stade für die Fi- des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 107
nanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2, 12 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den
und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes, §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und
§ 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, den § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
§§ 107 und 112 des Vierten Buches Sozialgesetz- 2. der Hauptzollämter Bremen und Oldenburg für die
buch, den §§ 2 und 5 des Arbeitnehmer-Entsende- a) Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Er-
gesetzes und § 16 des Arbeitnehmerüberlassungs- zwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufga-
gesetzes; ben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden
2. des Hauptzollamts Oldenburg für die Ermittlung von obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-
Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abga-
von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen benordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- b) Verwertung beweglicher Sachen,
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten c) Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderun-
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in den gen und die Anforderung von Säumniszuschlä-
Städten Emden, Oldenburg, Wilhelmshaven und gen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung
in den Landkreisen Ammerland, Aurich, Cloppen- des Zahlungseingangs obliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 207
(6) Den Hauptzollämtern Bremen, Braunschweig, und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
Hannover, Magdeburg und Osnabrück werden jeweils Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der je- menhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe be-
weils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich willigten laufenden Zahlungsaufschub.
der Oberfinanzdirektion Hannover für die zollamtliche (3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen
Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes die Zuständigkeiten
sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210
der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer 1. des Hauptzollamts Singen für
besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
wahrgenommen werden, und die sich daraus ergeben- Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
den Maßnahmen. cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
§5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
Oberfinanzdirektion Karlsruhe 2. der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für
(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
die Zuständigkeiten die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
1. der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und behörden obliegen, sowie für die Anforderung
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
behörden obliegen, sowie für die Anforderung behörde,
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 b) die Verwertung beweglicher Sachen;
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
behörde, die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
b) die Verwertung beweglicher Sachen; und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
2. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe- Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
reich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie, wenn menhang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewil-
das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem ligten laufenden Zahlungsaufschub.
Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der (4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen
anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das die Zuständigkeiten
Such- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti- 1. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
gung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In-
anspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen a) die Erteilung von Brenngenehmigungen,
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. b) die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfin-
2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) dungsbranntwein,
Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren c) die Zahlung des Übernahmegeldes für abgeliefer-
nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames ten Abfindungsbranntwein,
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver-
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über- d) die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur
einkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun- Festsetzung der Ausbeutesätze in besonderen
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93; Fällen,
3. des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche Ab- e) die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung
fertigung des Warenverkehrs über die Grenze des eingehender sowie ausgehender Verbrauchsteu-
Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald- er-Auskunftsersuchen,
Kreis. f) die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang
(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen mit dem gemeinschaftlichen System zum Aus-
die Zuständigkeiten tausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),
1. der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Er- g) die Erfassung und Überwachung des Versands
mittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausge- aussetzung zwischen den Mitgliedstaaten,
nommen der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger
Zigaretten- und Alkohollieferungen aus/in Dritt-
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- länder(n),
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und h) die Auszahlung der Engergiesteuerentlastung
nach § 57 des Energiesteuergesetzes einschließ-
b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen lich der Koordination der Sachbearbeitung bei
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver- den Hauptzollämtern;
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im 2. der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
ständigen Amtsträger erfolgen; Zahlungsaufschubs,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung Steuerbürgen,
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 §6
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; Oberfinanzdirektion Koblenz
3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für (1) Dem Hauptzollamt Darmstadt werden übertragen
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung die Zuständigkeiten
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
1. der Hauptzollämter Frankfurt am Main-Flughafen
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
und Gießen für
menhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart be-
willigten laufenden Zahlungsaufschub. a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
Zuständigkeiten
b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
1. der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,
a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver- c) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
ausgenommen ausgenommen
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
arbeit und arbeit des Hauptzollamts Gießen nach Maß-
gabe der Nummer 3 und
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol-
gen, gen;
b) die Sachbearbeitung bei der Überwachung von 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherr- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
lichender, pornographischer, jugendgefährdender und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
Bildträger, Abbildungen und anderer Darstellun- menhang mit dem vom Hauptzollamt Darmstadt be-
gen; willigten laufenden Zahlungsaufschub;
2. des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk 3. des Hauptzollamts Gießen in den Stadtteilen west-
Nürnberg) für lich der Flüsse Main und Nidda der kreisfreien Stadt
Frankfurt am Main für die Finanzkontrolle Schwarz-
a) die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs arbeit nach den §§ 2, 12 und 14 des Schwarzar-
über die Grenze des Zollgebiets der Gemein- beitsbekämpfungsgesetzes, § 405 des Dritten Bu-
schaft in folgendem Teil des Bezirks des Haupt- ches Sozialgesetzbuch, den §§ 107 und 112 des
zollamts Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Vierten Buches Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5
Gemeinden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Ober- des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und § 16 des
roth, Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim,
Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, 4. des Hauptzollamts Frankfurt am Main-Flughafen für
Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, a) die Zulassung von Straßenfahrzeugen und Behäl-
Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Lan- tern zur Beförderung von Waren unter Zollver-
densberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfin- schluss,
gen, Waldstetten und Winterbach,
b) die Überwachung der allgemein zugelassenen
b) die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im Steuerbürgen,
grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der c) die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach den §§ 2,
Durchführung von Steuerverfahren, der Ermitt- 12 und 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
lung von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung setzes, § 405 des Dritten Buches Sozialgesetz-
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. buch, den §§ 107 und 112 des Vierten Buches
(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen Sozialgesetzbuch, den §§ 2 und 5 des Arbeitneh-
und Ulm werden jeweils gleichermaßen übertragen die mer-Entsendegesetzes und § 16 des Arbeitneh-
Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im merüberlassungsgesetzes;
Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karls- 5. des Hauptzollamts Koblenz für die Annahme der
ruhe für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Ausfuhranmeldungen für die Erstattungszwecke
Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach nach Artikel 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr.
den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über
Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhr-
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und erstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen
die sich daraus ergebenden Maßnahmen. (ABl. EG Nr. L 102 S. 11, Nr. L 180 S. 53, 2000 Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 209
L 54 S. 51, Nr. L 318 S. 79, 2002 Nr. L 133 S. 43), die 1. des Hauptzollamts Koblenz für die Ermittlung von
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 der Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung
Kommission vom 23. August 2006 (ABl. EU Nr. L 230 von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen
S. 6) geändert worden ist, in der jeweils geltenden a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
Fassung, soweit sich die Orte des Verladens im Be- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
zirk des Hauptzollamts Koblenz befinden, die durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
nächstgelegene Ausfuhrzollstelle jedoch dem
Hauptzollamt Darmstadt angehört. b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
(2) Dem Hauptzollamt Gießen werden übertragen die dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
Zuständigkeiten keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
1. der Hauptzollämter Darmstadt und Frankfurt am
ständigen Amtsträger erfolgen;
Main-Flughafen für
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
behörden obliegen, sowie für die Anforderung menhang mit dem vom Hauptzollamt Saarbrücken
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
behörde, (5) Den Hauptzollämtern Darmstadt, Gießen, Ko-
blenz und Saarbrücken werden jeweils gleichermaßen
b) die Verwertung beweglicher Sachen; übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen
Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfi-
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
die Vollstreckung und die Erzwingung von Sicherhei- nanzdirektion Koblenz für die zollamtliche Überwa-
chung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie
ten wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen
die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abga-
der Bundespolizei gegen ausländische Luftverkehrs-
gesellschaften; benordnung, soweit diese Aufgaben von einer beson-
ders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahr-
3. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe- genommen werden, und die sich daraus ergebenden
reich der Oberfinanzdirektion Koblenz sowie, wenn Maßnahmen.
das Hauptzollamt Gießen als erstes mit einem Such-
verfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der ande- §7
ren Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Oberfinanzdirektion Köln
Such- und Mahnverfahren einschließlich der Ferti-
gung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der In- (1) Dem Hauptzollamt Aachen werden übertragen
anspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen die Zuständigkeiten
Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 1. der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbe-
2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) reich der Oberfinanzdirektion Köln sowie, wenn das
Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren Hauptzollamt Aachen als erstes mit einem Suchver-
nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames fahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen
Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Ver- Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such-
sandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Über- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von
einkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun- Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruch-
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93. nahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versand-
verfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in
(3) Dem Hauptzollamt Koblenz werden übertragen
Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93,
die Zuständigkeiten
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Über-
1. des Hauptzollamts Saarbrücken für einkommen über ein gemeinsames Versandverfah-
ren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr.
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- 2913/92 und Nr. 2454/93;
behörden obliegen, sowie für die Anforderung
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 2. des Hauptzollamts Köln für
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs- a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
behörde, folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
ausgenommen
b) die Verwertung beweglicher Sachen;
aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz-
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die arbeit und
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das
menhang mit dem vom Hauptzollamt Koblenz bewil-
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen
ligten laufenden Zahlungsaufschub.
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord-
(4) Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden übertra- nungswidrigkeiten, soweit entsprechende
gen die Zuständigkeiten Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
gen, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
b) mit Ausnahme des Oberbergischen Kreises, des 2. des Hauptzollamts Köln, soweit der Oberbergische
Rheinisch-Bergischen Kreises und der Kreisfreien Kreis, der Rheinisch-Bergische Kreis und die Kreis-
Stadt Leverkusen: freie Stadt Leverkusen betroffen sind, und des
aa) die Vollstreckung wegen Geldforderungen Hauptzollamts Krefeld, soweit der Kreis Neuss be-
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit troffen ist, für
diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstre- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
ckungsbehörden obliegen, sowie für die An- die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
forderung von Säumniszuschlag mit Leis- Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
tungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) behörden obliegen, sowie für die Anforderung
durch die Vollstreckungsbehörde, von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
bb) die Verwertung beweglicher Sachen. der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
behörde,
(2) Dem Hauptzollamt Bielefeld werden übertragen
die Zuständigkeiten b) die Verwertung beweglicher Sachen;
1. des Hauptzollamts Münster für die Anmahnung öf- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
fentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor- die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll- und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
obliegt; menhang mit dem vom Hauptzollamt Düsseldorf be-
willigten laufenden Zahlungsaufschub.
2. des Hauptzollamts Münster, mit Ausnahme des Krei-
ses Borken, für (5) Dem Hauptzollamt Köln werden übertragen die
Zuständigkeiten
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese 1. des Hauptzollamts Aachen für
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
behörden obliegen, sowie für die Anforderung Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs- b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
behörde, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
b) die Verwertung beweglicher Sachen. 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
(3) Dem Hauptzollamt Duisburg werden übertragen die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
die Zuständigkeiten und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
1. des Hauptzollamts Krefeld für die Anmahnung öf- Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
fentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anfor- menhang mit dem vom Hauptzollamt Köln bewillig-
derung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll- ten laufenden Zahlungsaufschub.
zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs (6) Dem Hauptzollamt Krefeld werden übertragen die
obliegt; Zuständigkeiten der Hauptzollämter Duisburg und Düs-
2. des Hauptzollamts Krefeld, mit Ausnahme des Krei- seldorf für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
ses Neuss, und des Hauptzollamts Münster, soweit Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
der Kreis Borken betroffen ist, für ausgenommen
a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und 1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol-
die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch
Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs- die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
behörden obliegen, sowie für die Anforderung 2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht
der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs- von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, so-
behörde, weit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des
b) die Verwertung beweglicher Sachen; ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträ-
ger erfolgen.
3. des Hauptzollamts Krefeld, soweit vom Kreis Wesel
die Gemeinden Alpen, Rheinberg, Kamp-Lintfort, (7) Dem Hauptzollamt Münster werden übertragen
Neukirchen-Vluyn und Moers betroffen sind, für die die Zuständigkeiten
Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung 1. der Hauptzollämter Bielefeld und Dortmund für
und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
(4) Dem Hauptzollamt Düsseldorf werden übertragen cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
die Zuständigkeiten b) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
1. der Hauptzollämter Duisburg und Krefeld für folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden ausgenommen
Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si- aa) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die
cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub, Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 211
rigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarz- Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehör-
arbeit und den obliegen, sowie für die Anforderung von Säum-
bb) die Erforschung des Sachverhalts und das niszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abga-
Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen benordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.
beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ord- (3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen
nungswidrigkeiten, soweit entsprechende die Zuständigkeiten
Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs 1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosen-
durch die dafür zuständigen Amtsträger erfol- heim für
gen,
a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
der Energiesteuer-Durchführungsverordnung; cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für b) die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Ge-
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung samtbürgschaft oder Befreiung von der Sicher-
und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die heitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der
Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam- Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Arti-
menhang mit dem vom Hauptzollamt Münster bewil- keln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen
ligten laufenden Zahlungsaufschub. über ein gemeinsames Versandverfahren vom
(8) Den Hauptzollämtern Bielefeld, Köln, Krefeld und 20. Mai 1987,
Münster werden jeweils gleichermaßen übertragen die c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln für
die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwal- 2. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
tungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
§§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und menhang mit dem vom Hauptzollamt München be-
die sich daraus ergebenden Maßnahmen. willigten laufenden Zahlungsaufschub.
(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen
§8 die Zuständigkeiten
Oberfinanzdirektion Nürnberg 1. der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für
(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen a) die Bewilligung und den Widerruf des laufenden
die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Si-
München und Rosenheim für die Ermittlung von Steuer- cherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,
straftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ord- b) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104
nungswidrigkeiten, ausgenommen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;
1. die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfol- 2. des Hauptzollamts Schweinfurt für die Anmahnung
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die An-
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und forderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zoll-
2. die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen zahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs
von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht obliegt;
von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, so- 3. der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für
weit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung
ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträ- und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die
ger erfolgen. Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusam-
(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen menhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg be-
die Zuständigkeiten willigten laufenden Zahlungsaufschub.
1. des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung (5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertra-
wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Si- gen die Zuständigkeiten
cherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern 1. der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt für
als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die
Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsge- a) die Vollstreckung wegen Geldforderungen und
bot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstre- die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese
ckungsbehörde; Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungs-
behörden obliegen, sowie für die Anforderung
2. die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254
Energiesteuer-Durchführungsverordnung; der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungs-
3. des Hauptzollamts München, soweit aus dem Land- behörde,
kreis München die Gemeinden Unterschleißheim, b) die Verwertung beweglicher Sachen,
Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning,
Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München c) die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103
sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.
sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen (6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertra-
und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese gen die Zuständigkeiten
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
1. der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Mün- im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der
chen Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit
a) sowie, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen
erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Versandverfahren nach dem Übereinkommen über
Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai
Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach
einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgaben- dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit
bescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bür- den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr.
gen im gemeinschaftlichen Versandverfahren 2454/93;
nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Ver- 2. für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
bindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten,
im gemeinsamen Versandverfahren nach dem ausgenommen
Übereinkommen über ein gemeinsames Versand-
verfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandver- a) die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Ver-
fahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Überein- folgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
kommen 1975 in Verbindung mit den Verordnun- durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und
gen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93, b) die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen
b) für die Verwertung beweglicher Sachen; von unaufschiebbaren Anordnungen beim Ver-
dacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrig-
2. des Hauptzollamts München für die der Bundesfi-
keiten, soweit entsprechende Maßnahmen im
nanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf
Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zu-
dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der
ständigen Amtsträger erfolgen.
Europäischen Gemeinschaft;
3. des Hauptzollamts München, soweit die Stadt Mün- (8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, Mün-
chen, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem chen, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden
jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten
Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3
genannten Gemeinden betroffen sind, für die Voll- der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeits-
streckung wegen Geldforderungen und die Erzwin- bereich der Oberfinanzdirektion Nürnberg für die zoll-
gung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben amtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungs-
Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden oblie- gesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209
gen, sowie für die Anforderung von Säumniszu- und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben
schlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenord- von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kon-
nung) durch die Vollstreckungsbehörde. trollgruppe wahrgenommen werden, und die sich da-
raus ergebenden Maßnahmen.
(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertra-
gen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg §9
und Regensburg
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. sowie, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als ers-
tes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zustän- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
digkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundes- in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptzollamtszuständig-
gebiets für das Such- und Mahnverfahren ein- keitsverordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2606),
schließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbe- zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom
scheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen 23. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3720), außer Kraft.
Berlin, den 16. Februar 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 213
Zweite Verordnung
zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2005
Vom 23. Februar 2007
Auf Grund des § 12 des Finanzausgleichsgesetzes von Hessen 1 605 558 465,65 Euro
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verord- von Nordrhein-Westfalen 489 901 019,41 Euro,
net das Bundesministerium der Finanzen:
2. Endgültige Ausgleichszuweisungen
§1 an Berlin 2 455 544 871,26 Euro
Feststellung der Länderanteile an an Brandenburg 588 325 907,83 Euro
der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2005 an Bremen 366 221 387,28 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2005 werden als Länderan- an Mecklenburg-Vorpommern 433 499 619,41 Euro
teile an der Umsatzsteuer festgestellt: an Niedersachsen 363 271 627,43 Euro
für Baden-Württemberg 6 684 656 329,22 Euro an Rheinland-Pfalz 293 878 726,45 Euro
für Bayern 7 759 650 993,62 Euro an das Saarland 112 624 412,89 Euro
für Berlin 2 587 704 167,60 Euro an Sachsen 1 020 245 542,08 Euro
für Brandenburg 3 107 943 372,50 Euro an Sachsen-Anhalt 587 024 482,90 Euro
für Bremen 412 828 279,71 Euro an Schleswig-Holstein 146 231 935,51 Euro
für Hamburg 1 082 930 627,07 Euro an Thüringen 580 973 110,26 Euro.
für Hessen 3 795 365 425,67 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2 210 418 097,93 Euro §3
für Niedersachsen 6 570 337 204,00 Euro Abschlusszahlungen für 2005
für Nordrhein-Westfalen 11 249 780 856,69 Euro Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vor-
für Rheinland-Pfalz 2 642 122 061,34 Euro läufig gezahlten und den endgültig festgestellten Län-
für das Saarland 841 698 008,73 Euro deranteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläu-
für Sachsen 5 455 007 879,86 Euro fig gezahlten und den endgültig festgestellten Aus-
gleichsbeiträgen sowie den Ausgleichszuweisungen
für Sachsen-Anhalt 3 332 454 343,61 Euro nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsge-
für Schleswig-Holstein 1 963 134 817,41 Euro setzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:
für Thüringen 2 970 069 071,40 Euro. 1. Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern
§2 von Baden-Württemberg 25 881 492,70 Euro
von Bayern 15 429 785,34 Euro
Abrechnung des Finanzausgleichs
unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2005 von Hamburg 6 211 536,62 Euro
Für das Ausgleichsjahr 2005 wird der Finanzaus- von Hessen 12 644 047,39 Euro
gleich unter den Ländern wie folgt festgestellt: von Nordrhein-Westfalen 3 195 217,85 Euro,
1. Endgültige Ausgleichsbeiträge 2. Zahlungen an empfangsberechtigte Länder
von Baden-Württemberg 2 234 802 564,93 Euro an Berlin 14 965 575,99 Euro
von Bayern 2 234 240 792,36 Euro an Brandenburg 7 492 451,45 Euro
von Hamburg 383 338 780,93 Euro an Bremen 177 772,22 Euro
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
an Mecklenburg-Vorpommern 5 544 598,39 Euro §4
an Niedersachsen 3 906 576,70 Euro Inkrafttreten, Außerkrafttreten
an Rheinland-Pfalz 2 221 273,21 Euro Diese Verordnung tritt am siebenten Tag nach der
an das Saarland 923 880,13 Euro Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Erste Ver-
an Sachsen 12 866 737,54 Euro ordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgeset-
zes im Ausgleichsjahr 2005 vom 30. März 2005 (BGBl. I
an Sachsen-Anhalt 6 753 340,09 Euro
S. 991) sowie die Zweite Verordnung zur Durchführung
an Schleswig-Holstein 880 854,07 Euro des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2004
an Thüringen 7 629 020,12 Euro. vom 15. Februar 2006 (BGBl. I S. 422) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. Februar 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 215
Verordnung
zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten
für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
(Zugänglichmachungsverordnung – ZMV)
Vom 26. Februar 2007
Auf Grund des § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfas- §3
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Formen der Zugänglichmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 20
Nr. 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) (1) Die Dokumente können der berechtigten Person
eingefügt und durch Artikel 15c Nr. 2 des Gesetzes vom schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fern-
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, mündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich
auch in Verbindung mit § 46 Abs. 8 des Gesetzes über gemacht werden.
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma- (2) Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in
chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Blindenschrift oder in Großdruck. Bei Großdruck sind
Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I ein Schriftbild, eine Kontrastierung und eine Papierqua-
S. 2864, 3516) eingefügt worden ist, verordnet das lität zu wählen, die die individuelle Wahrnehmungsfä-
Bundesministerium der Justiz: higkeit der berechtigten Person ausreichend berück-
sichtigen.
§1 (3) Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt
Anwendungsbereich durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.
Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie In-
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und
formationstechnikverordnung maßgebend. Das Doku-
das Verfahren für die Zugänglichmachung von Doku-
ment ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
menten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder
sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für
sie wahrnehmbaren Form. §4
Umfang des Anspruchs
(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftli-
che Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für (1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht,
das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang
blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind. zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Doku-
menten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird,
(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht
eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Ver-
fahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaft- (2) Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der
lichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsan- berechtigten Person. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete
waltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegen- Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch
über der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen hinzuweisen.
Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstre- (3) Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in
ckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht wer-
Vollstreckungsbehörde. den. Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren
Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
§2
Gegenstand der Zugänglichmachung §5
(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach Mitwirkung der berechtigten Person
§ 191a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Gerichtsverfas- Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahr-
sungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des nehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Doku- Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer tech-
mente, die einer berechtigten Person zuzustellen oder nischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach
formlos bekannt zu geben sind. Diesen Dokumenten § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre
als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Dar- Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und
stellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugäng-
werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte lich gemacht werden können.
Akten werden von der Verordnung nicht erfasst.
(2) Die Vorschriften über die Zustellung oder form- §6
lose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt. Ausführung der Zugänglichmachung
(3) Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichma- Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen
chung, die sich für berechtigte Personen aus anderen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung.
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugäng-
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
lichmachung in der von der berechtigten Person ge- §8
wählten Form auszuführen. Organisation
Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die
§7 Übertragung der Dokumente in eine Form, die die be-
Zeitpunkt der Zugänglichmachung rechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermitt-
lung der Dokumente an diese Person einer anderen
Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusam- Stelle übertragen.
menhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung
der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente §9
erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzöge-
rung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Inte- Inkrafttreten
ressen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Ver- Die Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die
fahrenszwecks nicht hinnehmbar. Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 217
Verordnung
über das Unternehmensregister
(Unternehmensregisterverordnung – URV)
Vom 26. Februar 2007
Auf Grund des § 9a Abs. 2 und 3 des Handelsgesetz- (2) Fehlgeschlagene Anmeldungen sowie alle Abrufe
buchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- dürfen dokumentiert werden, um missbräuchliche Zu-
nummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, griffe auf das Unternehmensregister erkennen und un-
der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Novem- terbinden zu können. Abrufe dürfen ferner dokumentiert
ber 2006 (BGBl. I S. 2553) neu gefasst worden ist, und werden, sofern dies für die Zwecke der Abrechnung
des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung vom 5. Ok- von Kosten erforderlich ist. Die dabei erhobenen Daten
tober 1994 (BGBl. I S. 2866), der zuletzt durch Artikel 12 dürfen nur für die in Satz 1 und 2 genannten Zwecke
Abs. 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I verwendet werden und sind für eine Verwendung für
S. 2553) geändert worden ist, verordnet das Bundes- andere Zwecke zu sperren. Sie sind nach Ablauf von
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun- sechs Monaten zu löschen, es sei denn, sie sind für
desministerium der Finanzen: die Zwecke der Kostenabrechnung noch erforderlich.
§1 (3) Der Betreiber des Unternehmensregisters (Betrei-
ber) erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Allgemeines Sicherheit in der Informationstechnik ein Sicherheits-
(1) Im Unternehmensregister werden die nach § 8b konzept für das Unternehmensregister.
Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs zur Einstellung
übermittelten Daten im Internet unmittelbar zugänglich §3
gemacht. Die Daten werden strukturiert in Form der Ex-
tensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Registrierung der Nutzer
Stand der Technik vergleichbaren Format gespeichert.
Eine Speicherung in einem reinen Binärformat ist nur (1) Soweit nach § 11 Satz 4, § 15 Abs. 1 Satz 2 oder
zulässig, soweit eine Umwandlung in Text nicht oder Abs. 2 Satz 2 eine Registrierung beim Unternehmens-
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Das Un- register erforderlich ist, erfolgt diese ausschließlich
ternehmensregister muss erkennen lassen, in welcher über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Inter-
Sprache die Daten im Sinn des Satzes 1 im Unterneh- netverbindung. Dabei sind folgende Mindestangaben
mensregister gespeichert sind. zu machen:
(2) Das Unternehmensregister vermittelt über die 1. Firma oder Name des Nutzers,
nach § 8b Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs über-
mittelten Daten (Indexdaten) den Zugang zu den Eintra- 2. Anschrift des Wohnsitzes oder des Sitzes,
gungen im Handels-, Genossenschafts- und Partner-
schaftsregister, den Bekanntmachungen aus den Re- 3. elektronische Postadresse,
gistern, den zu den Registern eingereichten Dokumen-
4. Rufnummer.
ten und den Zugang zu den Bekanntmachungen der
Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des (2) Aufgrund der Registrierung erhält der Nutzer eine
Handelsgesetzbuchs. Die Indexdaten dienen nur der Kennung und ein Passwort, die ihm auf elektronischem
Zugangsvermittlung und sind nicht zugänglich zu ma- Weg oder per Post mitgeteilt werden; es können andere
chen. Authentifizierungsverfahren verwendet werden, soweit
(3) Das Unternehmensregister ist zumindest über die diese nach dem Stand der Technik einen vergleichba-
Adresse www.unternehmensregister.de erreichbar. Zu- ren Sicherheitsstandard gewährleisten.
gangsstörungen, insbesondere aufgrund von War-
tungs- oder Verbesserungsarbeiten, sind soweit mög- §4
lich rechtzeitig anzukündigen.
Art der Datenübermittlung
§2
Daten werden dem Unternehmensregister im Wege
Sicherheit der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermitt-
(1) Kommt es während einer Datenübermittlung zu lungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Ab-
Störungen oder Unterbrechungen, soll dies der über- sprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die
mittelnden Stelle angezeigt und eine erneute Übermitt- Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber
lung verlangt werden. eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.
218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
§5 §7
Datenübermittlung Übermittlung von Indexdaten
durch die Landesjustizverwaltungen zu Bekanntmachungen aus dem Handels-,
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un-
Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über
ternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekannt-
eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen
machungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und
dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen ver-
Partnerschaftsregister:
einbarte Verbindung.
1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie
(2) Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjus- ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
tizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu
übermitteln. Die Landesjustizverwaltungen stellen si- 2. Firma oder Name des Unternehmens,
cher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufberei- 3. Rechtsform des Unternehmens,
tung oder Veränderung den Zugang zu den Originalda- 4. Sitz des Unternehmens,
ten und eine Suche im Unternehmensregister ermögli-
chen. 5. Gegenstand der Bekanntmachung,
6. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
(3) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Ände-
rungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, 7. Tag der Bekanntmachung,
Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) un- 8. Tag der Eintragung oder Anordnung.
verzüglich. Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschafts-
register (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbe- §8
kanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren.
Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache Übermittlung von
mit dem Betreiber eine häufigere Aktualisierung oder Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un-
dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht ternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekannt-
beeinträchtigt wird. machungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b
Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
§6 1. Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
Übermittlung von 2. Name oder Firma des Schuldners,
Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, 3. Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich ei-
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister ner vorhandenen Postleitzahl,
Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Un- 4. Gegenstand der Bekanntmachung,
ternehmensregister folgende Indexdaten zu Eintragun- 5. elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
gen im Handels-, Genossenschafts- und Partner-
6. Tag der Bekanntmachung,
schaftsregister:
7. Registernummer des Schuldners einschließlich eines
1. Registerart, Registergericht, Registernummer sowie Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart
ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden, und zuständiges Registergericht.
2. Firma oder Name des Unternehmens, bei Zweignie- § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
derlassungen die betreffenden Daten der Zweignie-
derlassung, §9
3. Rechtsform des Unternehmens, Übermittlung von
Unterlagen der Rechnungslegung
4. Sitz und Anschrift des Unternehmens, bei Zweignie-
derlassungen die betreffenden Daten der Zweignie- Wird ein Antrag auf elektronische Übermittlung nach
derlassung, § 9 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs oder auf Offenle-
gung als elektronisches Dokument nach Artikel 61
5. Kennzeichnung, ob es sich um eine Neueintragung, Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetz-
eine Veränderung oder eine Löschung handelt, buch gestellt, der sich auf Unterlagen der Rechnungs-
legung im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 4 des Handelsge-
6. Verfügbarkeit der Dokumentenarten „Aktueller Aus-
setzbuchs bezieht, übermittelt das Registergericht dem
druck (AD)“, „Chronologischer Ausdruck (CD)“, „His-
Unternehmensregister die Schriftstücke, auf die sich
torischer Ausdruck (HD)“, „Unternehmensträgerda-
der Antrag bezieht. Die Schriftstücke werden in ein
ten (UT)“ und „Dokumentenansicht (DK)“ zu dem je-
elektronisches Dokument übertragen und im Unterneh-
weiligen Unternehmen.
mensregister unmittelbar zugänglich gemacht; § 9
Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein Abs. 4 der Handelsregisterverordnung gilt entspre-
länderübergreifendes, zentrales elektronisches Infor- chend. Das Unternehmensregister übermittelt das elek-
mations- und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 tronische Dokument zudem über eine nach dem Stand
des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbe- der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und
sondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung
sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermit- an eine von den Landesjustizverwaltungen festgelegte
teln. Stelle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 219
§ 10 rung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmens-
Datenübermittlung durch den register unmittelbar zugänglich gemachten Daten im
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende
Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b
übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs
Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetz- nicht erforderlich.
buchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätes-
tens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung fol- (2) Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang
genden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3
einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse
Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom einer Suche. Die Landesjustizverwaltungen eröffnen
Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreite- den hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung er-
ten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Ex- folgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es
tensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand
Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel der Register handelt.
unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektroni- (3) Dem Unternehmensregister unmittelbar zugäng-
schen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturge- lich gemachte Daten können vom Nutzer durch Aus-
setzes zu dokumentieren. druck oder als elektronische Datei kopiert werden. Der-
artige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsver-
§ 11 merk „Auszug aus dem Unternehmensregister“ und
Datenübermittlung durch dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.
Veröffentlichungspflichtige
oder mit der Veranlassung § 14
der Veröffentlichung beauftragte Dritte Suche im Register
Daten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 9 des Handels- Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach
gesetzbuchs sind dem Unternehmensregister unver- allen eingestellten Daten sowie über sämtliche Index-
züglich nach der Veröffentlichung sowie Daten im Sinn daten.
des § 8b Abs. 2 Nr. 10 des Handelsgesetzbuchs unver-
züglich nach der Mitteilung zu übermitteln. § 10 Satz 2
§ 15
und 3 gilt entsprechend. Den Veröffentlichungspflichti-
gen und den von diesen mit der Veranlassung der Ver- Auskunftsdienstleistungen;
öffentlichung beauftragten Dritten kann auch die Über- Zahlungen und Rechnungsstellung
mittlung über Formulare im Internet ermöglicht werden.
(1) Der Betreiber kann mit den Daten im Sinn des § 1
Für die Übermittlung ist eine Registrierung des Veröf-
Abs. 1 Satz 1 über diese Verordnung hinausgehende
fentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung
weitere entgeltliche Auskunftsdienstleistungen anbie-
der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 er-
ten, insbesondere kann er eine automatisierte Unter-
forderlich. Der Erfolg der Übermittlung wird elektronisch
richtung über neu zugänglich gemachte Daten vorse-
angezeigt.
hen. Der Betreiber kann vor der Nutzung von Aus-
kunftsdienstleistungen eine Registrierung nach § 3 ver-
§ 12 langen.
Zugänglichkeit,
(2) Zahlungen können über Kreditkarte, elektroni-
Berichtigung und Löschung von Daten
sches Lastschriftverfahren oder einen vergleichbaren
(1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten vereinbarten Zahlungsweg erfolgen. Der Zahlungsweg
werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätes- kann von einer Registrierung nach § 3 abhängig ge-
tens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden macht werden. Rechnungen oder Quittungen werden
Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zu- in Textform (§ 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
gänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax über- übermittelt oder elektronisch angezeigt.
mittelte Daten sind so bald wie möglich im Unterneh-
mensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Be- § 16
richtigungen zugänglich gemachter Daten sind als sol-
che zu kennzeichnen. Befugnisse der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden ge-
löscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im elektroni- (1) Im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten
schen Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für tungsaufsicht gegenüber dem Betreiber die Einhaltung
zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicher-
löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben un- heit, Herkunftsgewissheit, Zeitaufzeichnung und leich-
berührt. ten Zugang der Endnutzer zu den Daten sowie die Zu-
sammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssys-
§ 13 temen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über
Einsichtnahme in das Unternehmensregister den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des
(1) Das Unternehmensregister ist ausschließlich Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den
über das Internet zugänglich. Eine vorherige Registrie- Speicherungssystemen.
220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
(2) Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 § 17
erforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht von dem Betreiber Auskünfte, Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von
Kopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussa- Die Landesjustizverwaltungen übermitteln die Index-
geverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwie- daten (§§ 6 bis 8) erstmalig zum 1. Januar 2007.
genheitspflichten bleiben unberührt. Sollte der Betrei-
ber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Fi- § 18
nanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann
diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Inkrafttreten
als der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unter-
nehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden § 16 tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verord-
Pflichten durch den Betreiber und die Beseitigung von nung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wir-
Missständen hinwirken. kung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Februar 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 221
Bekanntmachung
der Neufassung der Düngeverordnung
Vom 27. Februar 2007
Auf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Nahrungs-
ergänzungsmittelverordnung und zur Änderung der Ersten Verordnung zur Än-
derung der Düngeverordnung vom 17. Januar 2007 (BGBl. I S. 46) wird nach-
stehend der Wortlaut der Düngeverordnung in der seit dem 27. Januar 2007
geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 10. Januar 2006
(BGBl. I S. 33),
2. den am 12. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom
27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1818),
3. die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretenen Artikel 2 und 3 der Verordnung
vom 27. September 2006 (BGBl. I S. 2163) und
4. den am 27. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Dünge-
mittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2
Abs. 2 und § 4 Abs. 1 durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom
21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und § 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des
Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden
sind, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpas-
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organi-
sationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197),
zu 3. des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 sowie des § 5 Abs. 1
Nr. 2 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134),
von denen
– § 1a Abs. 3 durch § 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 12. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1435) eingefügt und durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785) zuletzt geändert worden ist,
– § 1a Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2005
(BGBl. I S. 3012) eingefügt worden ist,
– § 5 Abs. 1 Nr. 2 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert worden ist,
hinsichtlich des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 und § 11 des Dün-
gemittelgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
zu 4. des § 1a Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 des Düngemittelgesetzes
vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch
Artikel 190 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) zu-
letzt geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Bonn, den 27. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Verordnung
über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und
Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen
(Düngeverordnung – DüV)1)
§1 5. Düngung:
Geltungsbereich Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel,
Die Verordnung regelt Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzen-
hilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie
1. die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten
und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich ge- 6. Nährstoffzufuhr:
nutzten Flächen, Summe der über Düngung und dem Nährstoffein-
trag außerhalb einer Düngung zugeführten Nähr-
2. das Vermindern von stofflichen Risiken durch die
stoffmengen;
Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen,
Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf land- 7. Nährstoffbedarf:
wirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimm-
Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich ten Ertrages oder einer bestimmten Qualität not-
bestimmt. wendig ist;
§2 8. Düngebedarf:
Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kul-
Begriffsbestimmungen
tur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoff-
Im Sinne dieser Verordnung sind: mengen und unter Berücksichtigung der Nährstoff-
1. landwirtschaftlich genutzte Fläche: versorgung des Bodens abdeckt;
pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich 9. wesentliche Nährstoffmenge:
genutzte Flächen, Grünland, Obstflächen, weinbau- eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr
lich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschul- von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamt-N)
flächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche ge- oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
hören auch befristet aus der landwirtschaftlichen
10. wesentlicher Nährstoffgehalt:
Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen
Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub- Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr
strate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden; als 1,5 vom Hundert Stickstoff (Gesamt-N) oder
zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören 0,5 vom Hundert Phosphat (P2O5);
nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen 11. wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:
Kulturverfahren genutzte Flächen;
der in einer Calciumchloridlösung lösliche Anteil
2. Schlag: von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstick-
eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusam- stoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als
menhängende und mit der gleichen Pflanzenart 1,5 vom Hundert;
oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nähr- 12. gefrorener Boden:
stoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung
vorgesehene Fläche; Boden, der durchgängig gefroren ist und im Verlauf
des Tages nicht oberflächig auftaut.
3. Bewirtschaftungseinheit:
mehrere Schläge, die vergleichbare Standortver- §3
hältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet wer- Grundsätze für die Anwendung
den und mit der gleichen Pflanzenart oder mit
Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprü- (1) Vor der Aufbringung von wesentlichen Nährstoff-
chen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen mengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln,
sind; Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfs-
mitteln ist der Düngebedarf der Kultur sachgerecht
4. Düngejahr: festzustellen. Erfordernisse für die Erhaltung der stand-
Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Be- ortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu
wirtschaftung des überwiegenden Teiles der land- berücksichtigen. Die Düngebedarfsermittlung muss so
wirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die erfolgen, dass ein Gleichgewicht zwischen dem vor-
dazugehörige Düngung, bezieht; aussichtlichen Nährstoffbedarf und der Nährstoffver-
sorgung gewährleistet ist.
1
) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie (2) Die Ermittlung des Düngebedarfs erfolgt für jeden
91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der
Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Be-
Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1). rücksichtigung folgender Einflussfaktoren:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 223
1. des Nährstoffbedarfs des Pflanzenbestandes für die möglich zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der
unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingun- Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen.
gen zu erwartenden Erträge und Qualitäten; dabei
(5) Das Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
sind für Stickstoff die Werte nach Anlage 1 heranzu-
stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln mit
ziehen,
wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder
2. der im Boden verfügbaren und voraussichtlich wäh- Phosphat darf nicht erfolgen, wenn der Boden über-
rend des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestan- schwemmt, wassergesättigt, gefroren oder durchgän-
des als Ergebnis der Standortbedingungen, beson- gig höher als fünf Zentimeter mit Schnee bedeckt ist.
ders des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps, Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger nach An-
zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Nährstoff- lage 1 Abschnitt 1 der Düngemittelverordnung mit ei-
mengen sowie der Nährstofffestlegung; dabei sind nem Gehalt von weniger als 2 vom Hundert Phosphat
a) für die Nachlieferung von Stickstoff aus der Vor- (P2O5) auf gefrorenen Boden aufgebracht werden.
kultur während des Wachstums die Werte nach (6) Beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfs-
Anlage 2 und stoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit
b) für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organi- wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder
schen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3 Phosphat ist
heranzuziehen, 1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische
3. des Kalkgehalts oder der Bodenreaktion (pH-Wert) Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von
und des Humusgehalts des Bodens, mindestens drei Metern zwischen dem Rand der
durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsflä-
4. der durch Bewirtschaftung – ausgenommen Dün- che und der Böschungsoberkante des jeweiligen
gung – einschließlich Bewässerung zugeführten oberirdischen Gewässers zu vermeiden,
und während des Wachstums des Pflanzenbestan-
des nutzbaren Nährstoffmengen, 2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in ober-
irdische Gewässer erfolgt.
5. der Anbaubedingungen, welche die Nährstoffverfüg-
barkeit beeinflussen, besonders Kulturart, Vorfrucht, Abweichend von Satz 1 Nr. 1 beträgt der Abstand min-
Bodenbearbeitung und Bewässerung. destens einen Meter, soweit für das Ausbringen der
Stoffe nach Satz 1 Geräte, bei denen die Streubreite
Zusätzlich sollen Ergebnisse regionaler Feldversuche
der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenz-
herangezogen werden.
streueinrichtung verfügen, verwendet werden.
(3) Vor der Aufbringung wesentlicher Nährstoffmen-
(7) Auf Ackerflächen, die innerhalb eines Abstandes
gen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen
von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines Gewäs-
vom Betrieb zu ermitteln
sers nach Absatz 6 eine Hangneigung von durch-
1. für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Be- schnittlich mehr als 10 vom Hundert zu diesem Gewäs-
wirtschaftungseinheit – außer auf Dauergrünland- ser aufweisen (stark geneigte Flächen), dürfen inner-
flächen – für den Zeitpunkt der Düngung, mindes- halb dieses Bereichs Düngemittel mit wesentlichen
tens aber jährlich, Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat inner-
a) durch Untersuchung repräsentativer Proben oder halb eines Abstandes von drei Metern zur Böschungs-
oberkante nicht und im Übrigen nur wie folgt aufge-
b) nach Empfehlung der nach Landesrecht für die
bracht werden:
landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stelle
oder einer von dieser empfohlenen Beratungsein- 1. innerhalb des Bereichs zwischen drei und zehn Me-
richtung tern Entfernung zur Böschungsoberkante nur, wenn
aa) durch Übernahme der Ergebnisse der Unter- die Düngemittel direkt in den Boden eingebracht
suchungen vergleichbarer Standorte oder werden,
bb) durch Anwendung von Berechnungs- und 2. auf dem verbleibenden Teil der Fläche
Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Er- a) bei unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger
kenntnissen beruhen. Einarbeitung,
Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach b) auf bestellten Ackerflächen
Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle
durchzuführen. aa) mit Reihenkultur (Reihenabstand von 45 Zen-
timetern und mehr) nur bei entwickelter Un-
2. für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung re- tersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
präsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab
ein Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfol- bb) ohne Reihenkultur nur bei hinreichender Be-
ge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. standsentwicklung oder
Ausgenommen sind Flächen nach § 5 Abs. 4 Nr. 2. cc) nach Anwendung von Mulch- oder Direkt-
Die Bodenuntersuchungen sind von einem durch die saatverfahren.
zuständige Stelle nach anderen Vorschriften zugelasse- Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Aufbringung von Festmist,
nen Labor durchzuführen. ausgenommen Geflügelkot. Die Vorgaben des Satzes 1
(4) Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei Dün- Nr. 2 gelten für die Aufbringung von Festmist für den
gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder gesamten Bereich zwischen drei und 20 Metern Entfer-
Pflanzenhilfsmitteln so zu wählen, dass verfügbare oder nung zur Böschungsoberkante. Absatz 6 bleibt unbe-
verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen weitest- rührt.
224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nicht für Gewässer, werden, sind vor der Berechnung des Flächendurch-
soweit diese nach § 1 Abs. 2 des Wasserhaushaltsge- schnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuzie-
setzes von dessen Anwendung ausgenommen sind. hen.
(9) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaf- (4) Auf Grünland und auf Feldgras dürfen Wirt-
tungsregelungen, die über die Regelungen der Ab- schaftsdünger tierischer Herkunft so aufgebracht
sätze 6 und 7 hinausgehen, bleiben unberührt. werden, dass die mit ihnen aufgebrachte Menge an Ge-
(10) Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln, Bo- samtstickstoff im Durchschnitt dieser Flächen 230 Kilo-
denhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmit- gramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht über-
teln müssen den allgemein anerkannten Regeln der schreitet, soweit
Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach 1. bei Grünlandnutzung dieses Grünland jährlich mit
Satz 1 mit Geräten nach Anlage 4 ist ab dem 1. Januar mindestens vier Schnitten oder drei Schnitten und
2010 verboten. Geräte, die bis zum 14. Januar 2006 in Weidehaltung intensiv genutzt wird,
Betrieb genommen wurden, dürfen abweichend von 2. ausschließlich Schleppschlauch, Schleppschuh,
Satz 2 noch bis zum 31. Dezember 2015 für das Auf- Schlitzscheibe oder andere den Stickstoffverlust
bringen benutzt werden. vermindernde Verfahren eingesetzt werden,
§4 3. der betriebliche Nährstoffüberschuss bei Stickstoff
im Vorjahr die Werte nach § 6 Abs. 2 nicht über-
Zusätzliche Vorgaben schritten hat,
für die Anwendung
von bestimmten Düngemitteln, 4. durch die erhöhte Düngung der betriebliche Nähr-
Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten stoffüberschuss für Phosphat (P2O5) den in § 6
oder Pflanzenhilfsmitteln Abs. 2 Nr. 2 genannten Wert nicht überschreitet,
(1) Das Aufbringen von organischen Düngemitteln 5. der nach Landesrecht zuständigen Stelle für diese
oder organisch-mineralischen Düngemitteln nach An- Flächen die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Abs. 1
lage 1 Abschnitt 3 der Düngemittelverordnung, Boden- und 2 und für die drei Jahre vor Antragstellung die
hilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln Nährstoffvergleiche nach § 5 Abs. 1 vorliegen und
mit jeweils überwiegend organischen Bestandteilen die nach Landesrecht zuständige Stelle das Aufbrin-
einschließlich Wirtschaftsdünger darf nur erfolgen, gen in der vorgesehenen Höhe genehmigt; die nach
wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstick- Landesrecht zuständige Stelle hat bei ihrer Entschei-
stoff und Phosphat, im Falle von Gülle, Jauche, sons- dung die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 25a
tigen flüssigen organischen Düngemitteln oder Geflü- bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes
gelkot zusätzlich der Ammoniumstickstoff einzubeziehen,
1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem 6. die tatsächlichen Voraussetzungen nach Nummer 1
Betrieb bekannt, sich im genehmigten Zeitraum nicht ändern.
2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 ist nach jeweils
zuständigen Stelle von dem Betrieb ermittelt worden einem Jahr erneut zu beantragen. Für die Ermittlung
oder der mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufge-
brachten Stickstoffmenge einschließlich des Weidegan-
3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter ges sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und An-
Messmethoden vom Betrieb oder in dessen Auftrag lage 6 Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. An-
festgestellt worden sind. dere Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung
(2) Wer Gülle, Jauche, sonstige flüssige organische von Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden
oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentli- oder wenn der Landwirt gegenüber der zuständigen
chen Gehalten an verfügbarem Stickstoff oder Geflü- Behörde nachweist, dass die ausgebrachte Stickstoff-
gelkot auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese menge – insbesondere durch besondere Fütterungsver-
unverzüglich einzuarbeiten. fahren – abweicht. In den Jahren 2006 bis 2008 kann
die nach Landesrecht zuständige Stelle an Stelle der
(3) Aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft, auch
Nachweise nach Satz 1 Nr. 5 andere betriebliche Nach-
in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben nach
weise der Entscheidung zugrunde legen.
§ 3 Nährstoffe nur so ausgebracht werden, dass die
aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durch- (5) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfüg-
schnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des barem Stickstoff, ausgenommen Festmist ohne Geflü-
Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar gelkot, dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten
und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der nicht aufgebracht werden:
mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrach- 1. auf Ackerland vom 1. November bis 31. Januar,
ten Stickstoffmenge einschließlich des Weideganges
sind mindestens die Werte nach Anlage 5 und Anlage 6 2. auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.
Zeilen 6 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Andere Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die
Werte dürfen verwendet werden bei der Haltung von zeitliche Begrenzung nach Satz 1 andere Zeiten geneh-
Tierarten, die mit Anlage 6 nicht erfasst werden oder migen, soweit die Dauer des Zeitraumes ohne Unter-
wenn der Betrieb gegenüber der nach Landesrecht zu- brechung bei Ackerland zwölf Wochen und bei Grün-
ständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte land zehn Wochen nicht unterschreitet. Für die Geneh-
Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Hal- migung sind regionaltypische Gegebenheiten, insbe-
tungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht. Flächen, sondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflan-
die für eine Aufbringung nach Absatz 4 herangezogen zenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 225
wässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle 2. Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei ei-
kann dazu weitere Auflagen zur Ausbringung treffen nem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausschei-
und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen. dung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft
(6) Auf Ackerland dürfen nach der Ernte der letzten von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn
Hauptfrucht vor dem Winter Gülle, Jauche und sonstige keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
flüssige organische sowie organisch-mineralische Dün- 3. Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nähr-
gemittel mit wesentlichen Gehalten an verfügbarem stoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Dün-
Stickstoff oder Geflügelkot nur gemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten,
Pflanzenhilfsmitteln oder Abfälle zur Beseitigung
1. zu im gleichen Jahr angebauten Folgekulturen ein-
nach § 27 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
schließlich Zwischenfrüchten bis in Höhe des aktu-
zes aufbringen,
ellen Düngebedarfes an Stickstoff der Kultur oder
4. Betriebe, die
2. als Ausgleichsdüngung zu auf dem Feld verbliebe-
nem Getreidestroh, a) abzüglich von Flächen nach den Nummern 1
und 2 weniger als 10 Hektar landwirtschaftlich
jedoch insgesamt nicht mehr als 40 Kilogramm Ammo- genutzte Fläche bewirtschaften,
niumstickstoff oder 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je
Hektar aufgebracht werden. b) höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen
oder Erdbeeren anbauen und
§5 c) einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschafts-
düngern tierischer Herkunft von nicht mehr als
Nährstoffvergleich
500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen.
(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis
zum 31. März gemäß Anlage 7 einen betrieblichen §6
Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für
Bewertung des
das abgelaufene Düngejahr als
betrieblichen Nährstoffvergleiches
1. Flächenbilanz oder
(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht
2. aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffverglei-
Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Be- che nach § 5 Abs. 1 auf Anforderung vorzulegen.
wirtschaftungseinheit (2) Soweit der betriebliche Nährstoffvergleich nach
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen § 5 Abs. 1
mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 8 zusam- 1. für Stickstoff einen betrieblichen Nährstoffüber-
menzufassen. schuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt der
(2) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tieri- drei letzten Düngejahre
scher Herkunft hat der Betriebsinhaber zur Feststellung a) in den 2006, 2007 und 2008 begonnenen Dünge-
des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach jahren von über 90 Kilogramm Stickstoff je Hektar
Anlage 6 Spalten 4 und 5 Zeilen 6 bis 9, für den antei- und Jahr,
ligen Weidegang den Wert nach Anlage 6 Zeile 10, zu-
b) in den 2007, 2008 und 2009 begonnenen Dünge-
grunde zu legen. Der Betriebsinhaber darf entspre-
jahren von über 80 Kilogramm Stickstoff je Hektar
chend der von ihm eingesetzten Ausbringungstechnik
und Jahr,
höchstens die sich daraus ergebenden Verluste berück-
sichtigen. c) in den 2008, 2009 und 2010 begonnenen Dünge-
jahren von über 70 Kilogramm Stickstoff je Hektar
(3) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebsty-
und Jahr oder
pen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim
Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter d) in den 2009, 2010 und 2011 und später begon-
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der nenen Düngejahren von über 60 Kilogramm
Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu ver- Stickstoff je Hektar und Jahr
tretender Ernteausfälle Rechnung zu tragen, darf der oder
Betriebsinhaber weitere unvermeidliche Überschüsse
2. für Phosphat (P2O5) einen betrieblichen Nährstoff-
oder erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Ab-
überschuss nach Anlage 8 Zeile 10 im Durchschnitt
stimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle
der sechs letzten Düngejahre von über 20 Kilo-
berücksichtigen (Anlage 6 Zeile 15). Außerdem darf der
gramm je Hektar und Jahr
Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des
Stickstoffvergleichs die Werte nach Anlage 6 Zeilen 12 nicht überschreitet, wird vermutet, dass die Anforde-
bis 14, bezogen auf die letzte Kultur vor dem Winter, rungen des § 3 Abs. 4 erfüllt sind. Diese Vermutung gilt
beim Anbau der dort genannten Kulturen berücksichti- auch, soweit der Wert für Phosphat nach Satz 1 Nr. 2
gen. Satz 2 gilt nicht beim einmaligen Anbau einer Ge- überschritten wird, wenn die Bodenuntersuchungen
müsekultur innerhalb einer Fruchtfolge innerhalb eines nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ergeben, dass der Phos-
Düngejahres. phatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Mil-
ligramm P2O5 je 100 Gramm Boden nach dem
(4) Von Absatz 1 sind ausgenommen: Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Me-
1. Flächen, auf denen nur Zierpflanzen angebaut wer- thode), 25 Milligramm P2O5 je 100 Gramm Boden
den, Baumschul-, Rebschul- und Baumobstflächen nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder
sowie nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen 3,6 Milligramm P je 100 Gramm Boden nach dem Elek-
des Wein- und Obstbaus, tro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) nicht über-
226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
schreitet. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 stehen vor dem gefallen sind, erzeugt wurden. Die nach Landesrecht
14. Januar 2006 auf der Grundlage der Düngeverord- zuständige Stelle kann auf Antrag Ausnahmen von
nung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), zuletzt ge- Satz 2 zulassen.
ändert durch die Verordnung vom 14. Februar 2003 (2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
(BGBl. I S. 235), erstellte Nährstoffvergleiche den Nähr- stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die
stoffvergleichen nach Satz 1 Nr. 2 gleich. unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochen-
mehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf land-
§7 wirtschaftlich genutztem Grünland und zur Kopfdün-
Aufzeichnungen gung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer
(1) Betriebsinhaber haben bis zum 31. März des auf die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen land-
das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalen- wirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese
derjahres aufzuzeichnen sofort einzuarbeiten.
1. die ermittelten Nährstoffmengen nach § 3 Abs. 3 (3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfs-
einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu
Verfahren, deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf
bestelltem Ackerland, Grünland, im Feldfutterbau sowie
2. die Werte nach § 4 Abs. 1 einschließlich der zu ihrer auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen
Ermittlung angewendeten Verfahren und Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1
3. die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoff- bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich
vergleiche nach § 5 Abs. 1 nach den Anlagen 7 genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuar-
und 8. beiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln,
Ausgenommen von Satz 1 Nr. 1 und 2 sind Flächen und Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfs-
Betriebe nach § 5 Abs. 4. mitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wur-
de, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfs- und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich
stoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die genutzter Flächen ist verboten.
unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen
oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf (4) Düngemittel mit der Kennzeichnung „zur Dün-
landwirtschaftlich genutzte Flächen sind ferner inner- gung von Rasen“ oder „zur Düngung von Zierpflanzen“
halb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaß- nach Anlage 1 Abschnitt 5 der Düngemittelverordnung
nahme aufzuzeichnen dürfen nur zur Düngung dieser Kulturen verwendet wer-
den.
1. der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden,
einschließlich der Bezeichnung und der Größe des (5) Die Anwendung von
Flurstücks sowie der darauf angebauten Kultur, 1. Düngemitteln, ausgenommen Düngemittel, die als
2. die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das EG-Düngemittel bezeichnet sind,
Datum der Aufbringung, 2. Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzen-
3. der Inverkehrbringer des Stoffes gemäß der Kenn- hilfsmitteln,
zeichnung nach der Düngemittelverordnung, welche die Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der
4. der enthaltene tierische Stoff gemäß der Kennzeich- Düngemittelverordnung überschreiten, ist ab dem 4.
nung nach der Düngemittelverordnung, Dezember 2007 verboten. Ausgenommen von Satz 1
sind Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-
5. bei Düngemitteln die Typenbezeichnung gemäß der
strate und Pflanzenhilfsmittel, die ausschließlich aus
Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.
Stoffen, die im eigenen Betrieb angefallen sind, erzeugt
(3) Die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 wurden. Abweichend von Satz 1 dürfen
sind sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzu-
1. bis zum 4. Dezember 2008 die Düngemittel, die dem
bewahren.
Düngemitteltypen „Kohlensaurer Kalk“, „Branntkalk“
und „Mischkalk“ entsprechen, auch bei Überschrei-
§8
ten der Grenzwerte nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dün-
Anwendungs- gemittelverordnung angewendet werden,
beschränkungen und Anwendungsverbote
2. im Falle von Bodenhilfsstoffen und Kultursubstraten,
(1) Düngemittel außer Wirtschaftsdünger dürfen die unter überwiegender Verwendung von Rinden
nur angewendet werden, wenn sie einem durch die hergestellt wurden, diese
Düngemittelverordnung oder durch die Verordnung (EG)
2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Ra- a) bis zum 4. Dezember 2008 auch bei Überschrei-
tes vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU ten der Grenzwerte für Cadmium im Ausgangs-
Nr. L 304 S. 1) zugelassenen Typ entsprechen. Wirt- stoff Rinde nach Anlage 2 Tabelle 1 der Dünge-
schaftsdünger, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und mittelverordnung angewendet werden,
Pflanzenhilfsmittel dürfen nur angewendet werden, b) nach dem 4. Dezember 2008 außerhalb landwirt-
wenn sie den Bestimmungen der Düngemittelverord- schaftlich genutzter Flächen, ausgenommen Kin-
nung hinsichtlich der Zusammensetzung und sachge- derspielplätze sowie Haus- und Kleingärten, an-
rechter Angabe der Inhaltsstoffe entsprechen. Ausge- gewendet werden, soweit der Grenzwert für Cad-
nommen von Satz 2 sind Wirtschaftsdünger, Boden- mium im Ausgangsstoff Rinde nach Anlage 2 Ta-
hilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die belle 1 der Düngemittelverordnung um nicht mehr
ausschließlich aus Stoffen, die im eigenen Betrieb an- als 15 vom Hundert überschritten wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 227
Abweichend von Satz 1 gelten für Klärschlämme die 7. entgegen § 6 Abs. 1 einen Nährstoffvergleich nicht
Anforderungen an die Schadstoffe und Grenzwerte der vorlegt,
Klärschlammverordnung und abweichend von den Sät-
zen 1 und 3 Nr. 2 gelten für Bioabfälle die Anforderun- 8. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder
gen an die Schadstoffe und Grenzwerte der Bioabfall-
verordnung. nicht vollständig macht,
9. entgegen § 7 Abs. 3 eine Aufzeichnung nicht oder
§9 nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt.
Besondere Anforderungen an
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 3
Genehmigungen durch die zuständigen Stellen
des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1,
Grund dieser Verordnung Genehmigungen erteilt oder Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Abs. 5 Satz 1 ein Dünge-
Anordnungen trifft, hat sie dabei besonders zu berück- mittel, einen Bodenhilfsstoff, ein Kultursubstrat oder ein
sichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Ge- Pflanzenhilfsmittel anwendet.
sundheit von Menschen und Tieren sowie der Natur-
haushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht ge- § 11
fährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vor-
schriften nicht entgegenstehen. Übergangsbestimmungen
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 dürfen Düngemit-
§ 10
tel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff,
Ordnungswidrigkeiten ausgenommen Festmist ohne Geflügelkot, im Jahr
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 1 2006 bereits ab dem 16. Januar auf Acker- und Grün-
des Düngemittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder land aufgebracht werden. Die sich aus § 8 Abs. 1 erge-
fahrlässig benden Anwendungsverbote gelten ab dem 4. Dezem-
1. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 einen ber 2006.
Stoff oder ein dort genanntes Düngemittel aufbringt,
2. entgegen § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung § 11a
mit Satz 2 einen Eintrag nicht vermeidet, Übergangsvorschrift
3. entgegen § 3 Abs. 10 Satz 2 einen Stoff mit einem
(1) § 6 Abs. 2 der Düngeverordnung vom 26. Januar
dort genannten Gerät aufbringt,
1996 (BGBl. I S. 118), die zuletzt durch die Verordnung
4. entgegen § 4 Abs. 2 einen dort genannten Stoff oder vom 14. Februar 2003 (BGBl. I S. 235) geändert worden
dort genanntes Düngemittel nicht oder nicht recht- ist, ist bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin anzuwen-
zeitig einarbeitet, den.
5. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 einen
(2) § 4 Abs. 4 ist auch auf Sachverhalte anzuwen-
Stoff, Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder
den, die im Jahr 2006 entstanden sind.
Düngemittel aufbringt,
6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Nährstoffvergleich
§ 12
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstellt, (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Tabelle 1
Ackerkulturen
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1) 1:x
Frischmasse Frischmasse
Getreide, Körnermais
Weizen Korn (12 % RP2)) 86 – 1,81
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,8 2,21
Korn (14 % RP2)) 86 – 2,11
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,8 2,51
Korn (16 % RP2)) 86 – 2,41
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,8 2,81
Wintergerste Korn (12 % RP2)) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,7 2,00
Korn (13 % RP2)) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,7 2,14
Roggen Korn (11 % RP2)) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,9 1,96
Korn (12 % RP2)) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,9 2,10
Wintertriticale Korn (12 % RP2)) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,9 2,10
Korn (13 % RP2)) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,9 2,24
Sommerfuttergerste Korn (12 % RP2)) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,8 2,05
Korn (13 % RP2)) 86 – 1,79
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,8 2,19
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 229
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1) 1:x
Frischmasse Frischmasse
Braugerste Korn (10 % RP2)) 86 – 1,38
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,7 1,73
Korn (11 % RP2)) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 0,7 1,86
Hafer Korn (11 % RP2)) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 1,1 2,06
Korn (12 % RP2)) 86 – 1,65
Stroh 86 – 0,50
Korn + Stroh3) – 1,1 2,20
Getreide Ganzpflanze 35 – 0,56
Körnermais Korn (10 % RP2)) 86 – 1,38
Stroh 86 – 0,90
Korn + Stroh3) – 1,0 2,28
Korn (11 % RP2)) 86 – 1,51
Stroh 86 – 0,90
Korn + Stroh3) – 1,0 2,41
Einjährige Körnerleguminosen
Ackerbohne Korn (30 % RP2)) 86 – 4,10
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3) – 1,0 5,60
Erbse Korn (26 % RP2)) 86 – 3,60
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3) – 1,0 5,10
Lupine blau Korn (33 % RP2)) 86 – 4,48
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3) – 1,0 5,98
Sojabohne Korn (32 % RP2)) 86 – 4,40
Stroh 86 – 1,50
Korn + Stroh3) – 1,0 5,90
Ölfrüchte
Raps Korn (23 % RP2)) 91 – 3,35
Stroh 86 – 0,70
Korn + Stroh3) – 1,7 4,54
Sonnenblume Korn (20 % RP2)) 91 – 2,91
Stroh 86 – 1,00
Korn + Stroh3) – 2,0 4,91
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
1 2 3 4 5
% TS in der kg N/dt
Kultur Ernteprodukt HNV1) 1:x
Frischmasse Frischmasse
Senf Korn 91 – 5,08
Stroh 86 – 0,70
Korn + Stroh3) – 1,5 6,13
Öllein Korn 91 – 3,50
Stroh 86 – 0,53
Korn + Stroh3) – 1,5 4,30
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein) Ganzpflanze 86 – 1,00
Hanf (100 bis 150 dt/ha TM) Ganzpflanze 40 – 0,40
Miscanthus (150 bis 200 dt/ha TM) Ganzpflanze 80 – 0,15
Hackfrüchte
Kartoffel Knolle 22 – 0,35
Kraut 15 – 0,20
Knolle + Kraut3) – 0,2 0,39
Zuckerrübe Rübe 23 – 0,18
Blatt 18 – 0,40
Rübe + Blatt3) – 0,7 0,46
Gehaltsrübe Rübe 15 – 0,18
Blatt 16 – 0,30
Rübe + Blatt3) – 0,4 0,30
Massenrübe Rübe 12 – 0,14
Blatt 16 – 0,25
Rübe + Blatt3) – 0,4 0,24
Futterpflanzen
Silomais Ganzpflanze 28 – 0,38
Rotklee Ganzpflanze 20 – 0,55
Luzerne Ganzpflanze 20 – 0,60
Kleegras Ganzpflanze 20 – 0,52
Luzernegras Ganzpflanze 20 – 0,54
Weidelgras (Ackergras) Ganzpflanze 20 – 0,48
Futterzwischenfrüchte Ganzpflanze 15 – 0,35
Vermehrungspflanzen
Grassamenvermehrung Samen 86 – 2,20
Stroh 86 – 1,50
Samen + Stroh3) – 8,0 14,20
Klee-, Luzernevermehrung Samen 91 – 5,50
Stroh 86 – 1,50
Samen + Stroh3) – 8,0 17,50
1
) Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis
2
) Rohproteingehalt in der Trockenmasse
3
) Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 231
Tabelle 2
Gemüse
1 2 3
Kultur Produktionsverfahren kg N/dt Frischmasse
Feldgemüse
Auberginen 0,32
Batavia1) 0,19
Blattsalate1) 0,19
Blumenkohl 6er 0,32
Bohne1) 0,35
Bohnenkraut1) 0,32
Brokkoli > 500 g 0,37
Buschbohne 0,36
Chicorée1) Rübenanbau 0,25
Chinakohl 0,16
Dill1) 0,30
Eissalat 0,13
Endivie1) 0,25
Feldsalat1) 0,45
Grünkohl 0,46
Gurke 0,17
Knoblauch1) trocken 0,48
Knollenfenchel 0,24
Kohlrabi 8 bis 10 cm 0,30
Kohlrübe1) 0,28
Kopfsalat 0,18
Mangold1) 0,25
Markerbsen1) 0,49
Meerrettich1) 0,51
Möhre1) 0,17
Paprika1) 0,29
Pastinake1) 0,33
Petersilie1) 0,44
Porree 0,27
Radicchio 0,25
Radies 0,20
Rettich1) 0,17
Rhabarber1) 0,29
Romana1) normal 0,20
Rosenkohl nur Röschen 0,47
Rote Rüben 0,27
Rotkohl 0,28
Schnittlauch1) 0,50
Schwarzwurzel1) 0,24
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
1 2 3
Kultur Produktionsverfahren kg N/dt Frischmasse
Sellerie 0,27
Spargel2) nur Ernteprodukt 0,25
Speisekürbis1) 0,25
Spinat 0,43
Tomate 0,22
Weißkohl 0,26
Wirsingkohl1) 0,38
Zucchini1) 0,23
Zuckerhut1) 0,20
Zuckermais1) 0,32
Zuckermelone1) 0,21
Zwiebel Trockenspeise 0,22
1
) eingeschränkter Stichprobenumfang bei der Erhebung der Daten
2
) bei Spargel zusätzlicher Bedarf für Einlagerung in Wurzeln und Rhizome:
1. Standjahr: 5 g N/Pflanze
2. Standjahr: 6 g N/Pflanze
3. Standjahr: 5 g N/ha
ab 4. Standjahr: 3 g N/Pflanze
Tabelle 3
Grünland
Stickstoffgehalt in kg N/dt
Grünland Ernteprodukt
Trockenmasse
1 Nutzung (40 dt/ha TM) Ganzpflanze 1,30
2 Nutzungen (55 dt/ha TM) Ganzpflanze 1,80
3 Nutzungen (75 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,20
4 Nutzungen (90 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM) Ganzpflanze 2,80
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 233
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a)
Voraussichtliche Stickstoff-Lieferung
während des Pflanzenwachstums aus der Vorkultur
Tabelle 1
Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht
(Hauptfrucht des Vorjahres)
N-Lieferung
Vorfrucht
in kg N/ha
Getreide, Kartoffeln, Lein, Sonnenblumen, Silomais 0
Körnermais, Raps, einjähriges Weidelgras, Rotationsbrache ohne Leguminosen 10
Rübsen, Senf, Futterrübe (Blatt verblieben), Feldgras und mehrjähriges Weidelgras 20
Körnerleguminosen, Zuckerrübe (Blatt verblieben), Luzerne, Klee, Kleegras, Rotati-
onsbrache mit Leguminosen, Gemüse 30
mehrjährig begrünte Flächen (Wechselgrünland, Dauerbrache) 40
Tabelle 2
Pflanzennutzbare Stickstoff-Lieferung
aus Zwischenfrüchten sowie aus organischen
oder mineralischen Stickstoffgaben nach der Hauptfruchternte des Vorjahres
Stickstoff-Lieferung in kg N/ha
Bewirtschaftung keine Mineraldüngung oder Festmist oder sonstiger
N-Düngung Gülledüngung organischer Dünger
ohne Zwischenfrucht
Herbstdüngung zur Winterung 0 20 30
Stickstoffgabe zur Strohrotte 0 20 20
mit Zwischenfrucht Nichtleguminosen
abgefahren 0 10 20
Einarbeitung im Herbst 10 20 30
Einarbeitung im Frühjahr 20 30 40
mit Zwischenfrucht Leguminosen
abgefahren 20 (20) (20)
Einarbeitung im Herbst 30 (30) (30)
Einarbeitung im Frühjahr 40 (40) (40)
Für die N-Lieferung aus Ernteresten der Vorfrucht (Tab. 1) und aus Zwischenfrüchten sowie aus organischer
und mineralischer Düngung nach der Hauptfruchternte des Vorjahres (Tab. 2) werden in der Summe höchstens
40 kg N/ha angerechnet.
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b)
Mindestwerte für pflanzenbauliche
Stickstoff-Wirksamkeit zugeführter Wirtschaftsdünger im Jahr der Aufbringung
in Prozent des ausgebrachten Gesamtstickstoffs1) bei langjähriger Anwendung
Tierart Gülle Festmist Jauche
Rinder 50 25 90
Schweine 60 30 90
Geflügel 602) 303) –
Pferde/Schafe – 25 –
1
) Basis: N-Ausscheidung abzgl. Lagerverluste bzw. Ermittlung des N-Gehaltes vor der Ausbringung
2
) incl. Geflügeltrockenkot
3
) mit Einstreu
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 10)
Geräte zum Ausbringen von Düngemitteln,
die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
1. Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2. Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3. zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4. Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Ver-
teiler zur Ausbringung von unverdünnter Gülle,
5. Drehstrahlregner zur Verregnung von unverdünnter Gülle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 235
Anlage 5
(zu § 4 Abs. 3)
Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren
Produktionsverfahren Dunganfall
kg N-Aus- in 6 Monaten
scheidung je je belegtem Stallplatz
belegtem (inkl. Tränke- und
Stallplatz Reinigungswasser)
und Jahr m3 Gülle m3 Jauche1)
1 2 3 4 5 6
1. Milchviehhaltung
2. Kälberaufzucht 0 bis 16 Wochen; 80 kg Zuwachs;
15,3 1,5 0,22)
3 Durchgänge p.a.
3. konventionell 60
Jungrinderaufzucht Grünland
4. extensiv 54
Erstkalbealter 4,65 1,22)
5. 27 Monate; mit Weide 49
580 kg Zuwachs Ackerfutterbau
6. Stallhaltung 42
7. 6 000 kg ECM 119 9,5 3,02)
8. Grünland 8 000 kg ECM 132 10,0 3,22)
9. 10 000 kg ECM 149 10,5 3,42)
10. Milchkuh 6 000 kg ECM 104 9,5 3,02)
11. 4,0 % Fett, Ackerfutterbau 8 000 kg ECM 118 10,0 3,22)
3,4 % Protein;
12. 10 000 kg ECM 138 10,5 3,42)
0,9 Kälber
13. 6 000 kg ECM 100 9,5 3,02)
Ackerfutterbau
14. ohne Weide mit 8 000 kg ECM 115 10,0 3,22)
Heu
15. 10 000 kg ECM 135 10,5 3,42)
16. Rindermast
17. ab 45 bis 625 kg LM (18 Mon.) 35 3,35 1,22)
18. ab 45 bis 700 kg LM 40 3,65 1,52)
Mastbulle
19. ab 80 bis 700 kg LM 44 3,35 1,52)
20. ab 200 bis 700 kg LM 46 3,85 1,52)
21. 500 kg LM; 0,9 Kälber p.a.
87 8,0 2,752)
(180 kg Absetzgewicht)
Mutterkuh
22. 700 kg LM; 0,9 Kälber p.a.
106 10,0 3,02)
(220 kg Absetzgewicht)
23. 80 bis 220 kg LM; 2,5 Umtriebe p.a.
18,4 2,75 –3)
(„Fresser-Produktion“)
Jungrindermast
24. 50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.
13 1,25 –3)
(„Kälbermast“)
25. Ferkelerzeugung
26. Ferkel bis 8 kg LM
27. 20 aufgez. Ferkel Standardfutter 26,2
28. 200 kg Zuwachs
je Platz p.a. N-/P-reduziert 24,6
2,0 0,6
29. 22 aufgez. Ferkel Standardfutter 26,3
30. 216 kg Zuwachs
Sauenhaltung je Platz p.a. N-/P-reduziert 24,7
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Produktionsverfahren Dunganfall
kg N-Aus- in 6 Monaten
scheidung je je belegtem Stallplatz
belegtem (inkl. Tränke- und
Stallplatz Reinigungswasser)
und Jahr m3 Gülle m3 Jauche1)
1 2 3 4 5 6
31. Sauenhaltung Ferkel bis 28 kg LM
(Fortsetzung)
32. 20 aufgez. Ferkel Standardfutter 36,6
33. 600 kg Zuwachs
je Platz p.a. N-/P-reduziert 34,3
3,0 0,75
34. 22 aufgez. Ferkel Standardfutter 37,3
35. 656 kg Zuwachs
je Platz p.a. N-/P-reduziert 34,9
36. 8 bis 28 kg LM Standardfutter 3,42
Spezialisierte 130 kg Zuwachs
37. 0,3 0,15
Ferkelaufzucht je Platz p.a. N-/P-reduziert 3,29
38. 28 bis 115 kg LM Standardfutter 10,8
Jungsauen- 180 kg Zuwachs
39. 0,9 0,3
aufzucht je Platz p.a. N-/P-reduziert 9
40. 95 bis 135 kg LM Standardfutter 15,5
Jungsauen- 240 kg Zuwachs
41. 1,25 0,5
eingliederung je Platz p.a. N-/P-reduziert 13,3
42. Eberhaltung 60 kg Zuwachs je Platz p.a. 22,1 1,8 0,75
43. Schweinemast
44. 28 bis 117 kg LM; Standardfutter 11,9
700 g tägliche Zu-
45. nahme; 0,75 0,3
210 kg Zuwachs N-/P-reduziert 9,8
Mastschwein
46. 28 bis 117 kg LM; Standardfutter 13,6
800 g tägliche Zu-
47. nahme; 0,75 0,3
240 kg Zuwachs N-/P-reduziert 11,2
48. Pferdehaltung
49. Stallhaltung 51,1
Reitpferde
50. 500 bis 600 kg LM Stall-/Weidehaltung 53,6
51. Stallhaltung 34,9
Reitponys
52. 300 kg LM Stall-/Weidehaltung 33,4 –4)
53. Großpferd (600 kg LM);
Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 63,5
Zuchtstuten
54. Pony (350 kg LM);
Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a. 42,3
55. Großpferd; 365 kg Zuwachs;
Stall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat 44,5
Aufzuchtpferde –4)
56. Pony; 150 kg Zuwachs;
Stall-/Weidehaltung; 6. bis 36. Monat 31,6
57. Lammfleischerzeugung
58. konventionell 18,6
Mutterschaf mit 1,3 Lämmer/Schaf
–4)
59. Nachzucht 40 kg Zuwachs extensiv 18,1
60. Ziegenmilcherzeugung
61. Milchziege mit 800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je
14,8 –4)
Nachzucht Ziege; 16 kg Zuwachs/Lamm
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 237
Produktionsverfahren Dunganfall
kg N-Aus- in 6 Monaten
scheidung je je belegtem Stallplatz
belegtem (inkl. Tränke- und
Stallplatz Reinigungswasser)
und Jahr m3 Gülle m3 Jauche1)
1 2 3 4 5 6
62. Kaninchenhaltung
63. Aufzucht 52 aufge- Aufzucht bis 0,6 kg LM 2,6
64. zogene Jungtiere/ –4)
Häsin p.a. Aufzucht bis 3 kg LM 9,7
65. Mast 0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz 0,7 –4)
66. Gehegewild
67. Damtiere Fleischerzeugung 45 kg Zuwachs je
(1 Alttier + 0,85 Kalb) 21,6 –4)
68. Eiererzeugung
69. Standardfutter
3,3 kg Zuwachs 0,286
Junghennen- 4 Phasen
4 / 5 Phasen-Füt- –4)
70. aufzucht N-/P-reduziert
terung 0,244
5 Phasen
71. Legehennen- Standardfutter 0,786
17,6 kg Eimasse –4)
72. haltung N-/P-reduziert 0,754
73. Geflügelmast
74. 40 Tage; 2,2 kg Standardfutter 0,469
75. Zuwachs/Tier N-/P-reduziert 0,403
76. 37 bis 40 Tage; Standardfutter 0,392
77. Hähnchenmast 2,0 kg Zuwachs/ –4)
Tier N-/P-reduziert 0,333
78. bis 37 Tage; Standardfutter 0,319
79. 1,7 kg Zuwachs/
Tier N-/P-reduziert 0,266
80. 20,4 kg Zuwachs Standardfutter 2,140
81. Putenmast 22 Wochen Mast
N-/P-reduziert 2,002
Hähne (56,8 kg Futter)
82. 2,2 Umtriebe teilw. P-reduziert 2,140
–4)
83. 10,9 kg Zuwachs Standardfutter 1,579
84. Putenmast 17 Wochen Mast
N-/P-reduziert 1,492
Hennen (27,9 kg Futter)
85. 2,8 Umtriebe teilw. P-reduziert 1,557
86. Entenmast;
Pekingenten 3,4 kg Zuwachs/Tier; 13 Durchgänge
1,482
(Ausmast) bis 26 Tage Mast
–4)
87. Entenmast 15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durch-
Flugenten gänge; 0,588
2,7 kg weibl., 5,0 kg männl. (w:m = 1 : 1)
88. Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier 0,183
89. Gänsemast Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier 0,554 –4)
90. Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier 1,040
1
) niedrige Stroheinstreumenge: 3 bis 4 kg/GV und Tag
2
) Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (> 11 kg/GV
und Tag) fällt keine Jauche an.
3
) Verfahrenskombination nicht relevant, d. h. keine Aufstallung auf Stroh
4
) kein Jaucheanfall wegen hoher Einstreumenge oder Entmistungsverfahren
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Anlage 6
(zu § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1, 2 und 3, Anlagen 7 und 8)
Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
1. I. Anzurechnende Mindestwerte in % der Ausscheidungen an
Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und andere Kenngrößen
2. Ausbringung Zufuhr
3. Nach Abzug der Stall- Nach Abzug der Stall-,
und Lagerungsverluste Lagerungs- und
Ausbringungsverluste
4. Tierart Gülle Festmist, Gülle Festmist,
Jauche, Jauche,
Tiefstall Tiefstall
5. 1 2 3 4 5
6. Rinder 85 70 70 60
7. Schweine 70 65 60 55
8. Geflügel 60 50
9. andere (Pferde, Schafe) 55 50
10. Weidegang, alle Tierarten1) 25
11. II. Weitere unvermeidliche Überschüsse/erforderliche Zuschläge für Stickstoff
12. Gemüsebau I Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 50 kg N/ha und Jahr:
Rettich, Radies, Feldsalat, Grünkohl, Dill, Möhren, Rote Rüben, Schnitt-
lauch, Markerbse, Zwiebel, Kürbis, Petersilie, Salate, Spinat, Chicoree.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
13. Gemüsebau II Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 80 kg N/ha und Jahr:
Sellerie, Chinakohl, Buschbohnen, Kohlrabi, Rosenkohl, Rotkohl, Gurke,
Porree, Knollenfenchel.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
14. Gemüsebau III Für die letzte Kultur vor Winter, je nach Kultur, Kulturverfahren oder Pro-
dukten bis zu 120 kg N/ha und Jahr. Bis zu 160 kg N/ha und Jahr, wenn,
soweit möglich, geeignete Maßnahmen zur Reduktion des Stickstoffaus-
trags vorgenommen werden, insbesondere Begrünung oder Anbau von
Ackerwinterkulturen:
Brokkoli, Blumenkohl, Wirsing, Zucchini, Stangenbohnen, Weißkohl,
Zuckermais.
Weitere Differenzierung oder nicht genannte Kulturen nach Angabe oder
in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.
15. Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei Nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Lan-
der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim An- desrecht zuständigen Stelle.
bau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter
Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder
der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht
zu vertretender Ernteausfälle
1
) Bei ausschließlichem Weidegang. Bei anteiliger Schnittnutzung sind für diese die Werte gemäß Spalte 4 bzw. 5 anzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 239
Anlage 7
(zu § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
für Stickstoff (N) oder Phosphat (P2O5) (Nährstoff unterstreichen) für das Düngejahr …
1. Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch 1.1 Zusammenfassung der Ergebnisse von Vergleichen ☐
für Schläge oder Bewirtschaftungseinheiten,
1.2 Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die landwirt- ☐
schaftlich genutzte Fläche insgesamt.
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Datum der Erstellung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Erfassung von Daten für auf den Schlag oder auf die Bewirtschaftungseinheit bezogene Nährstoffver- ☐
gleiche (für die spätere Zusammenfassung von Schlagbilanzen nach Nr. 1.1)
– Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
– Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit: ......................................................
– Bei Grünland: ......................................................
Anzahl der Schnittnutzungen: ......................................................
Zahl der Weidetage auf dem Schlag: ......................................................
Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1. 1 2 3 4
2. Zufuhr Nährstoff Abfuhr Nährstoff
(auf die Gesamtfläche, in kg (von der Gesamtfläche, in kg
Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag) Bewirtschaftungseinheit, Einzelschlag)
3. Mineralische Düngemittel Ernteprodukte2)
4. Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft1) Nebenprodukte
5. Sonstige organische Düngemittel
6. Bodenhilfsstoffe
7. Kultursubstrate
8. Pflanzenhilfsmittel
9. Abfälle zur Beseitigung
(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)
10. Stickstoffbindung durch Leguminosen
11. Summe der Zufuhr Summe der Abfuhr
12. Ggf. Summe der Zu-/Abschläge nach An-
lage 6 Zeilen 12 bis 153)
13. Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
14. Differenz je Hektar (nicht für Schlag-
bilanzen)
1
) Bei Weidegang anteilige Nährstoffzufuhr in Abhängigkeit von der Zahl der Weidetage nach § 4 Abs. 1.
2
) Bei Grünland in Abhängigkeit der standortabhängigen Nutzungshäufigkeit und der Standortgüte.
3
) Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
Anlage 8
(zu § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3)
Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (P2O5) (6 Jahre)
Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr: …
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
1. Betrieblicher Nährstoffvergleich im Durchschnitt
mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 7
2. Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr Kilogramm/Hektar
3. Stickstoff: Phosphat:
Düngejahr und zwei Vorjahre Düngejahr und fünf Vorjahre
4. Vorjahr: –
5. Vorjahr: –
6. Vorjahr: –
7. Vorjahr:
8. Vorjahr:
9. Düngejahr:
10. Durchschnittlicher betrieblicher
Überschuss je ha und Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 241
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft*)
Vom 27. Februar 2007
Auf Grund des § 48a Abs. 1 und 3 und des § 48b des § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit über Im-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der missionskonzentrationen, Ablagerungen
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I und Maßnahmen“.
S. 3830) verordnet die Bundesregierung unter Wahrung
g) Die Inhaltsübersicht zum Dritten Teil wird wie
der Rechte des Bundestages:
folgt gefasst:
Artikel 1 „Dritter Teil
Änderung der Verordnung über Schlussvorschriften
Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft § 20 Inkrafttreten“.
Die Verordnung über Immissionswerte für Schad- h) Dem Verzeichnis der Anlagen werden folgende
stoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I Angaben angefügt:
S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung
vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612), wird wie folgt ge- „Anlage 8 – Festlegung der Anforderungen an
ändert: die Beurteilung der Immissionskon-
zentrationen von Arsen, Kadmium,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb
a) Die Angabe zu § 1 wird der Angabe zum Ersten eines Gebiets oder Ballungsraums
Teil vorangestellt.
Anlage 9 – Standort und Mindestanzahl der
b) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst: Probenahmestellen für die Mes-
„§ 2 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle sung der Immissionskonzentra-
für Schwefeldioxid“. tionen und der Ablagerungsra-
ten von Arsen, Kadmium, Nickel
c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: und Benzo(a)pyren
„§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)“. Anlage 10 – Datenqualitätsziele und Anforde-
d) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: rungen an Modelle zur Bestimmung
der Luftqualität von Arsen, Kadmi-
„§ 5 Immissionsgrenzwerte und Toleranzmarge
um, Nickel und Benzo(a)pyren
für Blei“.
Anlage 11 – Referenzmethoden für die Beurtei-
e) Die Angabe zu § 8 wird gestrichen.
lung der Immissionskonzentratio-
f) Die Inhaltsübersicht zum Zweiten Teil wird wie nen und der Ablagerungsraten von
folgt gefasst: Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksil-
„Zweiter Teil ber und polyzyklischen aromati-
schen Kohlenwasserstoffen“.
Regelungen für Arsen,
Kadmium, Quecksilber, 2. § 1 wird dem Ersten Teil vorangestellt und wie folgt
Nickel und Benzo(a)pyren geändert:
§ 15 Zielwerte a) In Satz 1 werden die Wörter „des ersten Teils“
gestrichen.
§ 16 Maßnahmen, Listen von Gebieten und Bal-
lungsräumen b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
§ 17 Beurteilung der Immissionskonzentratio- „5. „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen
nen und Ablagerungsraten abnehmenden Wert, um den der Immissions-
grenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6
§ 18 Berichterstattung über Daten, Zielwert-
festgesetzten Fristen überschritten werden
überschreitungen und Maßnahmen
darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalte-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/107/EG
plänen zu bedingen;“.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember c) Nach Nummer 13 wird der Punkt durch ein Se-
2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische
aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. EU Nr. L 23 S. 3) mikolon ersetzt und es werden folgende Num-
in deutsches Recht. mern 14 bis 19 angefügt:
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
„14. „Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem für das Winterhalbjahr (1. Oktober des laufenden
bestimmten Zeitraum zu erreichende Im- Jahres bis 31. März des Folgejahres)
missionskonzentration, die mit dem Ziel 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse
auf die menschliche Gesundheit und die (4) Die Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt
Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu ver- über eine volle Stunde gemittelt
hindern oder zu verringern; 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
15. „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden
der Schadstoffe, die auf einer bestimmten an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser
Fläche innerhalb eines bestimmten Zeit- Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die
raums aus der Luft auf Oberflächen (zum für die Luftqualität in einem Bereich von mindes-
Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Ge- tens 100 Quadratkilometern oder im gesamten Ge-
bäude und so weiter) gelangt; biet oder Ballungsraum repräsentativ sind; maßge-
bend ist die kleinste dieser Flächen.
16. „Ortsfeste Messungen“ sind Messungen
gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Richtlinie (5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf
96/62/EG des Rates vom 27. September den Normzustand, der durch eine Temperatur von
1996 über die Beurteilung und die Kontrolle 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal
der Luftqualität (ABl. EG Nr. L 296 S. 55), definiert wird.“
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 4. § 3 wird wie folgt geändert:
1882/2003 des Europäischen Parlaments
a) Die Absätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
und des Rates vom 29. September 2003
(ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils gel- „(3) Für den Immissionsgrenzwert des Absat-
tenden Fassung, die kontinuierlich oder zes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm
stichprobenartig (Zufallsstichproben) an pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem
festen Orten durchgeführt werden; 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen-
weise um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikme-
17. „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und
ter.
„Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt
dieser Elemente und Verbindungen in der (4) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit
PM10-Fraktion; beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende
über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-
18. „Polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
stoffe“ sind organische Verbindungen, die
sich aus mindestens zwei miteinander ver- 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
bundenen aromatischen Ringen zusam- (5) Für den Immissionsgrenzwert des Absat-
mensetzen, die ausschließlich aus Kohlen- zes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm
stoff und Wasserstoff bestehen; pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem
19. „Gesamtes gasförmiges Quecksilber“ sind 1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen-
elementarer Quecksilberdampf (Hg°) und weise um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.
reaktives gasförmiges Quecksilber. Reakti- (6) Zum Schutz der Vegetation beträgt der
ves gasförmiges Quecksilber besteht aus über ein Kalenderjahr gemittelte Immissions-
wasserlöslichen Quecksilberverbindungen grenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
mit ausreichend hohem Dampfdruck, um 30 Mikrogramm pro Kubikmeter.“
in der Gasphase zu existieren.“
b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt gefasst:
„(8) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich
„§ 2 auf den Normzustand, der durch eine Tempera-
Immissionsgrenzwerte und tur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Ki-
Alarmschwelle für Schwefeldioxid lopascal definiert wird.“
(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum „§ 4
Schutz der menschlichen Gesundheit
Immissionsgrenzwerte
350 Mikrogramm pro Kubikmeter für Partikel (PM10)
bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalen- (1) Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stun-
derjahr. den gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit der menschlichen Gesundheit
beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeit- 50 Mikrogramm pro Kubikmeter
raum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immis-
bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalen-
sionsgrenzwert
derjahr. Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis
125 Mikrogramm pro Kubikmeter 24.00 Uhr ist anzustreben.
bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalen- (2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit
derjahr. beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immis-
(3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der sionsgrenzwert für Partikel PM10
Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 243
6. § 5 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf
den Normzustand, der durch eine Temperatur
„§ 5
von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilo-
Immissionsgrenzwerte pascal definiert wird.“
und Toleranzmarge für Blei
9. § 8 wird aufgehoben.
(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr ge- 10. § 9 wird wie folgt geändert:
mittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der
menschlichen Gesundheit a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter. „(1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht
für den in § 3 Abs. 1 festgesetzten Immissions-
(2) In der Nachbarschaft industrieller Quellen an grenzwert.“
Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immis-
sionsgrenzwert „(4) Die zuständigen Behörden weisen Probe-
nahmestellen aus, die
1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter
1. für den Schutz von Ökosystemen repräsenta-
im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von tiv sind; für diese findet der Immissionsgrenz-
derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bun- wert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs. 3 An-
desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak- wendung,
torsicherheit von der zuständigen Behörde über die
nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer an- 2. für den Schutz der Vegetation repräsentativ
gemessenen Begründung mitgeteilt worden sind. In sind; für diese findet der Immissionsgrenz-
diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des wert für Stickstoffoxide nach § 3 Abs. 6 An-
Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden. wendung.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
(3) In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die To-
leranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro b) Absatz 8 zweiter Anstrich wird aufgehoben.
Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem 1. Januar
2007 bis zum 1. Januar 2010 stufenweise um jähr- c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
lich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter.“ „(10) Die zuständigen Behörden stellen hin-
sichtlich der PM2,5-Konzentrationen jährlich An-
7. § 6 wird wie folgt geändert:
gaben zum arithmetischen Mittel, zum Median,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration,
„(1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem
einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte betreffenden Jahr berechnet wurden, zusam-
Immissionsgrenzwert für den Schutz der men; das 98-Perzentil ist entsprechend An-
menschlichen Gesundheit hang III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates
vom 21. September 1992 über die Luftver-
5 Mikrogramm pro Kubikmeter.“ schmutzung durch Ozon (ABl. EG Nr. L 297 S. 1)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.“
„(2) Für den Immissionsgrenzwert des Absat- d) Absatz 11 wird aufgehoben.
zes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm 12. § 11 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
pro Kubikmeter. Sie vermindert sich ab dem „(1) Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen
1. Januar 2007 bis zum 1. Januar 2010 stufen- im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in
weise um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikme- § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1
ter.“ bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 genannten
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Werte.“
„(4) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich 13. § 12 wird wie folgt geändert:
auf den Normzustand, der durch eine Tempera- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
tur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Ki-
„(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öf-
lopascal definiert wird.“
fentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz be-
8. § 7 wird wie folgt geändert: fassten relevanten Stellen in leicht zugänglicher
Form aktuelle Informationen über die Immissi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
onskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genann-
„(1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß ten Schadstoffe zur Verfügung.“
Absatz 2 ermittelte Immissionsgrenzwert für
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
den Schutz der menschlichen Gesundheit
„(5) Im Rahmen dieser Informationen sind für
10 Milligramm pro Kubikmeter.“ eine angemessene Unterrichtung der Öffentlich-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. keit mindestens alle Überschreitungen der Kon-
zentrationen von Immissionsgrenzwerten und
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs. 1
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wird bis 4, § 3 Abs. 2 bis 7, § 4 Abs. 1 und 2, § 5
wie folgt gefasst: Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
angegebenen Mittelungszeiträume ergeben ha- bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität zu er-
ben, anzugeben und zu bewerten.“ halten.
14. § 13 wird wie folgt geändert: (3) Die zuständigen Behörden erstellen eine
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in de-
nen ein in § 15 angegebener Zielwert überschrit-
aa) Nummer 2 wird aufgehoben. ten wird. Sie geben für diese Gebiete und Ballungs-
bb) Die Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 räume an, in welchen Teilgebieten Werte überschrit-
bis 5. ten werden und welche Quellen hierzu beitragen
und weisen für die betreffenden Teilgebiete nach,
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschen-
„(5) Solange der Immissionsgrenzwert des den Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne
§ 3 Abs. 1 gilt, ermitteln die zuständigen Behör- unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maß-
den alle Überschreitungen dieses Immissions- nahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu errei-
grenzwertes und übermitteln dem Bundesminis- chen.
terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
cherheit über die nach Landesrecht zuständige § 17
Behörde bis zum 31. Juli jedes Jahres für das
Beurteilung der Immissions-
abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte,
konzentrationen und der Ablagerungsraten
die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen
und die zur Vermeidung von erneuten Über- (1) Die zuständigen Behörden informieren das
schreitungen ergriffenen Maßnahmen.“ Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte
15. In § 14 werden die Angaben „§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3
Stelle über die nach Landesrecht zuständige Be-
Abs. 2 bis 5, § 4 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 2 bis 5, § 6
hörde bis zum 1. Dezember 2006 über die Metho-
oder § 7“ durch die Angaben „§ 3 Abs. 2 bis 5, § 5
den für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität
Abs. 2 und 3 oder des § 6 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
nach Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG.
16. Der Zweite Teil wird wie folgt gefasst: (2) Die zuständigen Behörden haben die Luft-
„Zweiter Teil qualität für die gesamte Fläche ihres Landes in Be-
Regelungen für Arsen, zug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
Kadmium, Quecksilber, gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze
Nickel und Benzo(a)pyren zu beurteilen.
(3) Messungen nach den Anforderungen der An-
§ 15 lage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebie-
ten erforderlich:
Zielwerte
a) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte
Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
zwischen der oberen und der unteren Beurtei-
(Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwas-
lungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie
serstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als
Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalen- b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte
derjahr gemittelt festgesetzt: über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
Arsen 6 Nanogramm pro Kubikmeter Die Messungen können durch Modellrechnungen
ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang
Kadmium 5 Nanogramm pro Kubikmeter Informationen über die Luftqualität gewonnen wer-
Nickel 20 Nanogramm pro Kubikmeter den.
(4) Eine Kombination von Messungen, ein-
Benzo(a)pyren 1 Nanogramm pro Kubikmeter.
schließlich orientierender Messungen nach An-
lage 10 Abschnitt I, und Modellrechnungen kann
§ 16
herangezogen werden, um die Luftqualität in Ge-
Maßnahmen, Listen bieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen
von Gebieten und Ballungsräumen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle er- zwischen der oberen und der unteren Beurteilungs-
forderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten schwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen.
durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, (5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen
dass die gemäß § 17 ermittelten Immissionskon- die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle
zentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur
Benzo(a)pyren ab dem 31. Dezember 2012 die Ziel- Modellrechnungen oder Methoden der objektiven
werte des § 15 nicht überschreiten. Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt
(2) Die zuständigen Behörden erstellen für Ar- zu werden.
sen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils (6) Die oberen und unteren Beurteilungsschwel-
eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in de- len für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
nen der Wert unter dem jeweiligen Zielwert liegt. Die in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festge-
zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen legt. Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungs-
Maßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Ge- raums ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Ver-
bieten und Ballungsräumen die Immissionskonzen- fahren der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen. Die
trationen die jeweiligen Zielwerte überschreiten und Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 245
Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissions- tionen und die räumliche Auflösung anderer Tech-
konzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel oder niken ausreichen, um die Konzentrationen von Luft-
Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen. schadstoffen gemäß Anlage 9 Abschnitt I und An-
lage 10 Abschnitt I zu ermitteln.
(7) Soweit Schadstoffe gemessen werden müs-
sen, sind die Messungen kontinuierlich oder stich- (12) Für die Datenqualität sind die Anforderun-
probenartig an festen Orten durchzuführen. Die gen in Anlage 10 Abschnitt I maßgebend. Werden
Messungen werden hinreichend häufig durchge- Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet,
führt, damit die entsprechenden Werte bestimmt so gilt Anlage 10 Abschnitt II.
werden können.
(13) Für die Referenzmethoden für die Probe-
(8) Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immis-
nahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium,
sionen beurteilen zu können, werden andere rele-
Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromati-
vante polyzyklische aromatische Kohlenwasser-
schen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die An-
stoffe an ausgewählten Probenahmestellen des
forderungen in Anlage 11 Abschnitte I, II und III
Umweltbundesamtes überwacht. Diese Verbindun-
maßgebend; für Referenzmethoden zur Messung
gen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen,
der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)
Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlen-
fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h)
wasserstoffen ist Anlage 11 Abschnitt IV maßge-
anthracen. Die Überwachungsstellen für diese poly-
bend. Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzme-
zyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe wer-
thoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen,
den mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zu-
soweit solche Methoden verfügbar sind.
sammengelegt und so gewählt, dass geografische
Unterschiede und langfristige Trends bestimmt wer-
den können. Es gelten die Bestimmungen der An- § 18
lage 9 Abschnitte I, II und III. Sofern die Länder
diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem Berichterstattung über Daten,
Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz Zielwertüberschreitungen und Maßnahmen
und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftrag- (1) Die zuständigen Behörden übermitteln dem
ten Stelle ab. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
(9) Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte
eine Fläche von je 100 000 Quadratkilometer je- Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Be-
weils eine Hintergrundprobenahmestelle installiert, hörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in
die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmi- denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte über-
um, Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksil- schritten wird, folgende Informationen:
ber, Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 ge-
nannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas- a) die Listen der betreffenden Gebiete und Bal-
serstoffen in der Luft sowie der Ablagerung von Ar- lungsräume,
sen, Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten
und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzykli- werden,
schen aromatischen Kohlenwasserstoffen dient.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz c) die beurteilten Konzentrationswerte,
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte
Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet min- d) die Gründe für die Überschreitung der Werte und
destens drei Messstationen, um die notwendige insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,
räumliche Auflösung zu erreichen. An einer der Hin-
e) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten
tergrundprobenahmestellen erfolgt zusätzlich die
Werten ausgesetzt sind.
Messung von partikel- und gasförmigem zweiwerti-
gem Quecksilber. Die Überwachung ist mit der des Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bun-
Mess- und Bewertungsprogramms der Messung desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-
und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von torsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle
Luftschadstoffen in Europa (EMEP) abzustimmen. über die nach Landesrecht zuständigen Behörden
Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe wer- ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern
den so gewählt, dass geografische Unterschiede diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung
und langfristige Trends bestimmt werden können. 97/101/EG des Rates vom 27. Januar 1997 zur
Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Ab- Schaffung eines Austausches von Informationen
schnitte I, II und III. und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann Messung der Luftverschmutzung in den Mitglied-
erwogen werden, wenn regionale Muster der Aus- staaten (ABl. EG Nr. L 35 S. 14) gemeldet worden
wirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen. sind. Diese Informationen werden für jedes Kalen-
derjahr bis spätestens zum 31. Juli des darauf fol-
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen genden Jahres und zum ersten Mal für das Jahr
Informationen von ortsfesten Messstationen durch 2008 übermittelt.
Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel
Emissionskataster, orientierende Messmethoden (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten An-
oder Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, gaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maß-
muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messsta- nahmen.
246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
§ 19 nannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwas-
Unterrichtung der Öffentlichkeit serstoffen zur Verfügung. Darüber hinaus werden
über Immissionskonzentrationen, Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnah-
Ablagerungen und Maßnahmen men zur Verfügung gestellt.
(1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffent- (2) Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müs-
lichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten sen auch Angaben zu jeder jährlichen Überschrei-
Stellen in leicht zugänglicher Form routinemäßig tung der in § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen,
anfallende Informationen über die Immissionskon- Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren enthalten. Da-
zentrationen von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Ni- bei werden die Gründe für die Überschreitung und
ckel und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung
Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen festgestellt wurde. Hinzu kommen ferner eine kurze
Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungs- Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlä-
raten von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und gige Angaben über gesundheitliche Auswirkungen
Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs. 8 ge- und Umweltfolgen.“
17. Nach Anlage 7 werden folgende Anlagen 8 bis 11 angefügt:
„Anlage 8
Festlegung der Anforderungen
an die Beurteilung der Immissionskonzentrationen von Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
I. Obere und untere Beurteilungsschwellen
Es gelten die folgenden oberen und unteren Beurteilungsschwellen:
Arsen Kadmium Nickel B(a)P
Obere Beurteilungsschwelle 60 % 60 % 70 % 60 %
in Prozent des Zielwertes (3,6 ng/m3) (3 ng/m3) (14 ng/m3) (0,6 ng/m3)
Untere Beurteilungsschwelle 40 % 40 % 50 % 40 %
in Prozent des Zielwertes (2,4 ng/m3) (2 ng/m3) (10 ng/m3) (0,4 ng/m3)
II. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungs-
schwellen
Die Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ist auf der Grundlage der Konzentra-
tionen während der vorangegangenen fünf Jahre zu ermitteln, sofern entsprechende Daten vorliegen.
Eine Beurteilungsschwelle gilt als überschritten, wenn sie in den vorangegangenen fünf Jahren während
mindestens drei Kalenderjahren überschritten worden ist.
Wenn weniger Daten als für die letzten fünf Jahre vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine Überschrei-
tung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen ermitteln, indem sie in der Jahreszeit und an den
Standorten, während der bzw. an denen typischerweise die stärkste Verschmutzung auftritt, Messkam-
pagnen kurzer Dauer durch Erkenntnisse ergänzen, die aus Daten von Emissionskatastern und aus Mo-
dellen abgeleitet werden.
Anlage 9
Standort und Mindestanzahl
der Probenahmestellen für die Messung der Immissionskonzentrationen
und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Großräumige Standortkriterien
Die Standorte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass
– Daten über die Teile von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, in denen die Bevölke-
rung während eines Kalenderjahres auf direktem oder indirektem Wege im Durchschnitt wahrscheinlich
den höchsten Konzentrationen ausgesetzt ist;
– Daten über Werte in anderen Teilen von Gebieten und Ballungsräumen erfasst werden können, die
repräsentative Aussagen über die Exposition der Bevölkerung ermöglichen;
– Daten über die Ablagerungsraten erfasst werden können, die der indirekten Exposition der Bevölke-
rung über die Nahrungskette entsprechen.
Der Standort der Probenahmestellen sollte im Allgemeinen so gewählt werden, dass die Messung sehr
kleinräumiger Umweltbedingungen in unmittelbarer Nähe vermieden wird. In der Regel sollte eine Pro-
benahmestelle in verkehrsnahen Zonen für die Luftqualität einer Fläche von nicht weniger als 200 Qua-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 247
dratmeter, an Industriestandorten für die Luftqualität einer Fläche von mindestens 250 Meter × 250 Meter,
sofern möglich, und in Gebieten mit typischen städtischen Hintergrundwerten für die Luftqualität einer
Fläche von mehreren Quadratkilometern repräsentativ sein.
Besteht das Ziel in der Beurteilung von Hintergrundwerten, so sollten sich in der Nähe der Probenahme-
stelle befindliche Ballungsräume oder Industriestandorte, d. h. Standorte in einer Entfernung von weniger
als einigen Kilometern, nicht auf die Messergebnisse auswirken.
Soll der Beitrag industrieller Quellen beurteilt werden, ist zumindest eine Probenahmestelle im Lee der
Hauptwindrichtung von der Quelle im nächstgelegenen Wohngebiet aufzustellen. Ist die Hintergrundkon-
zentration nicht bekannt, so wird eine weitere Probenahmestelle im Luv der Hauptwindrichtung aufge-
stellt. Kommt § 16 Abs. 3 zur Anwendung, so sollten die Probenahmestellen so aufgestellt werden, dass
die Anwendung der besten verfügbaren Techniken überwacht werden kann.
Probenahmestellen sollten möglichst auch für ähnliche Standorte repräsentativ sein, die nicht in ihrer
unmittelbaren Nähe gelegen sind. Sofern sinnvoll, sollten sie mit Probenahmestellen für die PM10-Frak-
tion zusammengelegt werden.
II. Kleinräumige Standortkriterien
Folgende Leitlinien sollten so weit wie praktisch möglich eingehalten werden:
a) Der Luftstrom um den Messeinlass sollte nicht beeinträchtigt werden, und es sollten keine den Luft-
strom beeinflussenden Hindernisse in der Nähe des Probensammlers vorhanden sein (die Messsonde
sollte in der Regel einige Meter von Gebäuden, Balkonen, Bäumen und anderen Hindernissen sowie
im Fall von Probenahmestellen für die Luftqualität an der Baufluchtlinie mindestens 0,5 Meter vom
nächsten Gebäude entfernt sein);
b) im Allgemeinen sollte sich der Messeinlass in einer Höhe zwischen 1,5 Meter (Atemzone) und 4 Meter
über dem Boden befinden. Unter bestimmten Umständen kann eine höhere Lage des Einlasses (bis zu
8 Meter) erforderlich sein. Ein höher gelegener Einlass kann auch angezeigt sein, wenn die Messsta-
tion für ein größeres Gebiet repräsentativ ist;
c) der Messeinlass sollte nicht in unmittelbarer Nähe von Quellen platziert werden, um den unmittelbaren
Einlass von Emissionen, die nicht mit der Umgebungsluft vermischt sind, zu vermeiden;
d) die Abluftleitung des Probensammlers sollte so gelegt werden, dass ein Wiedereintritt der Abluft in den
Messeinlass vermieden wird;
e) Probenahmestellen an verkehrsnahen Messorten sollten mindestens 25 Meter vom Rand verkehrs-
reicher Kreuzungen und mindestens 4 Meter von der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur entfernt
sein; die Einlässe sollten so gelegen sein, dass sie für die Luftqualität in der Nähe der Baufluchtlinie
repräsentativ sind;
f) bei Ablagerungsmessungen in ländlichen Hintergrundgebieten sollten, sofern durchführbar und nicht
in diesen Anhängen vorgesehen, die Leitlinien und Kriterien des EMEP-Mess- und Bewertungspro-
gramms angewandt werden.
Die folgenden Faktoren können ebenfalls berücksichtigt werden:
g) Störquellen;
h) Sicherheit;
i) Zugänglichkeit;
j) Stromversorgung und Telekommunikationsleitungen;
k) Sichtbarkeit der Messstation in der Umgebung;
l) Sicherheit der Öffentlichkeit und des Betriebspersonals;
m) eventuelle Zusammenlegung der Probenahmestellen für verschiedene Schadstoffe;
n) planerische Anforderungen.
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
Die Verfahren für die Standortwahl sollten in der Einstufungsphase vollständig dokumentiert werden, z. B.
mit Fotografien der Umgebung in den Haupthimmelsrichtungen und einer detaillierten Karte. Die Stand-
orte sollten regelmäßig überprüft und wiederholt dokumentiert werden, um sicherzustellen, dass die Kri-
terien für die Standortwahl weiterhin erfüllt sind.
I V. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste
Messungen von Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel
und Benzo(a)pyren
Mindestanzahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Ziel-
werten für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste
Messungen die einzige Informationsquelle darstellen.
248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
a) Diffuse Quellen
Wenn die maximalen
Wenn die maximalen Konzentrationen
Bevölkerung des Konzentrationen die obere
zwischen der oberen und
Ballungsraums oder Gebiets Beurteilungsschwelle
unteren Beurteilungsschwelle liegen
(Tausend) überschreiten*)
As, Cd, Ni B(a)P As, Cd, Ni, B(a)P
0– 749 1 1 1
750 – 1 999 2 2 1
2 000 – 3 749 2 3 1
3 750 – 4 749 3 4 2
4 750 – 5 999 4 5 2
≥ 6 000 5 5 2
*) Es ist mindestens eine Messstation für typische städtische Hintergrundwerte und für Benzo(a)pyren auch eine verkehrsnahe
Messstation einzubeziehen, ohne dadurch die Zahl der Probenahmestellen zu erhöhen.
b) Punktquellen
Zur Beurteilung der Luftverschmutzung in der Nähe von Punktquellen sollte die Zahl der Probenahme-
stellen für ortsfeste Messungen unter Berücksichtigung der Emissionsdichte, der wahrscheinlichen
Verteilung der Luftschadstoffe und der möglichen Exposition der Bevölkerung festgelegt werden.
Die Orte der Probenahmestellen sollten so gewählt werden, dass die Anwendung der besten verfüg-
baren Techniken gemäß Artikel 2 Nr. 11 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996
über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257
S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung kon-
trolliert werden kann.
Anlage 10
Datenqualitätsziele und Anforderungen an
Modelle zur Bestimmung der Luftqualität von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
I. Datenqualitätsziele
Folgende Datenqualitätsziele können als Leitfaden für die Qualitätssicherung dienen:
Polyzyklische
aromatische Kohlen-
Arsen, wasserstoffe außer
Gesamt-
Benzo(a)pyren Kadmium und Benzo(a)pyren,
ablagerung
Nickel gesamtes
gasförmiges
Quecksilber
Unsicherheitsgrad
ortsfeste und orientierende Messungen 50 % 40 % 50 % 70 %
Modell 60 % 60 % 60 % 60 %
Mindestdatenerfassung 90 % 90 % 90 % 90 %
Mindestzeiterfassung
ortsfeste Messungen 33 % 50 % –
orientierende Messungen*) 14 % 14 % 14 % 33 %
*) Orientierende Messungen sind Messungen, die weniger häufig vorgenommen werden, jedoch die anderen Datenqualitätsziele erfül-
len.
Die (auf der Grundlage eines Vertrauensbereichs von 95 Prozent ausgedrückte) Unsicherheit der bei der
Beurteilung der Immissionskonzentrationen verwendeten Methoden wird gemäß den Prinzipien des
CEN-Leitfadens für die Messunsicherheit (ENV 13005-1999 vom Juni 1999), den ISO 5725:1994 (DIN
ISO Teil 1 vom November 1997)-Verfahren und den Hinweisen des CEN-Berichts über Luftqualität –
Ansatz für die Einschätzung des Unsicherheitsgrads bei Referenzmethoden zur Messung der Luftqualität
(CR 14377: 2002 E vom Januar 2002) errechnet. Die Prozentsätze für die Unsicherheit werden für einzelne
Messungen angegeben, die über typische Probenahmezeiten hinweg gemittelt werden, und zwar für
einen Vertrauensbereich von 95 Prozent. Die Unsicherheit der Messungen gilt für den Bereich des ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 249
sprechenden Zielwerts. Ortsfeste und orientierende Messungen müssen gleichmäßig über das Jahr ver-
teilt werden, um verfälschte Ergebnisse zu vermeiden.
Die Anforderungen an Mindestdatenerfassung und Mindestzeiterfassung berücksichtigen nicht den Ver-
lust von Daten aufgrund einer regelmäßigen Kalibrierung oder der normalen Wartung der Instrumente.
Eine 24-stündige Probenahme ist bei der Messung von Benzo(a)pyren und anderen polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen erforderlich. Während eines Zeitraums von bis zu einem Monat ge-
nommene Einzelproben können mit der gebotenen Vorsicht als Sammelprobe zusammengefasst und
analysiert werden, vorausgesetzt, die angewandte Methode gewährleistet stabile Proben für diesen Zeit-
raum. Die drei verwandten Stoffe Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen las-
sen sich nur schwer analytisch trennen. In diesen Fällen können sie als Summe gemeldet werden. Emp-
fohlen wird eine 24-stündige Probenahme auch für die Messung der Arsen-, Kadmium- und Nickelkon-
zentrationen. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die Wochentage und das Jahr verteilt sein. Für
die Messung der Ablagerungsraten werden über das Jahr verteilte monatliche oder wöchentliche Proben
empfohlen.
Anstelle einer „bulk-Probenahme“ kann eine „wet-only“-Probenahme verwendet werden, wenn nachge-
wiesen wird, dass der Unterschied zwischen ihnen nicht mehr als 10 Prozent ausmacht. Die Ablage-
rungsraten sollten generell in Mikrogramm pro Quadratmeter und Tag angegeben werden.
Eine Mindestzeiterfassung, die unter dem in der Tabelle angegebenen Wert liegt, jedoch nicht weniger als
14 Prozent bei ortsfesten Messungen und 6 Prozent bei orientierenden Messungen, ist ausreichend,
wenn nachgewiesen wird, dass die Unsicherheit bei einem Vertrauensbereich von 95 Prozent für den
Jahresdurchschnitt, berechnet auf der Grundlage der Datenqualitätsziele in der Tabelle gemäß ISO
11222:2002 – „Ermittlung der Unsicherheit von zeitlichen Mittelwerten von Luftbeschaffenheitsmessun-
gen“ vom Dezember 2002 eingehalten wird.
DIN EN- und DIN ISO-Normen, auf die in diesem Abschnitt verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH,
Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesi-
chert niedergelegt.
II. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet, sind Hinweise auf Beschreibungen des Mo-
dells und Informationen über die Unsicherheit zusammenzustellen. Die Unsicherheit von Modellen wird
als die maximale Abweichung der gemessenen und berechneten Konzentrationen über ein ganzes Jahr
definiert, wobei der genaue Zeitpunkt des Auftretens keine Berücksichtigung findet.
III. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
Werden objektive Schätzungstechniken verwendet, so darf die Unsicherheit 100 Prozent nicht über-
schreiten.
I V. Standardbedingungen
Für Stoffe, die in der PM10-Fraktion zu analysieren sind, bezieht sich das Probenahmevolumen auf die
Umgebungsbedingungen.
Anlage 11
Referenzmethoden für die Beurteilung
der Immissionskonzentrationen und der Ablagerungsraten von Arsen,
Kadmium, Nickel, Quecksilber und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
I. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium
und Nickel in der Luft
DIN EN 14902: Außenluftbeschaffenheit – Standardisiertes Verfahren zur Bestimmung von Pb/Cd/As/Ni
als Bestandteil der PM10-Fraktion des Schwebstaubes; Ausgabe: Oktober 2005.
Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-
wertige Ergebnisse wie mit dem obigen Verfahren erzielt werden.
II. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aroma-
tischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
a) Solange keine genormte CEN-Methode für die Messung von Benzo(a)pyren oder der anderen in § 17
Abs. 8 genannten polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffe vorliegt, können genormte natio-
nale Methoden oder genormte ISO-Methoden wie die DIN ISO-Norm 12884 vom Dezember 2000
angewendet werden.
b) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-
wertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007
III. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der
Luft
a) Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können genormte nationale Methoden oder genormte
ISO-Methoden angewendet werden.
b) Ein anderes Verfahren kann verwendet werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass damit gleich-
wertige Ergebnisse wie mit den obigen Verfahren erzielt werden.
I V. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von
A r s e n , K a d m i u m , Q u e c k s i l b e r, N i c k e l u n d p o l y z y k l i s c h e n a r o m a t i s c h e n
Kohlenwasserstoffen
Solange keine genormte CEN-Methode vorliegt, können nationale Methoden angewendet werden.
DIN ISO-Normen, auf die in den Abschnitten I bis IV verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin
und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert
niedergelegt.
V. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen
Für die Erstellung von Luftqualitätsmodellen lassen sich zurzeit keine Referenzmethoden festlegen.“
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit kann
den Wortlaut der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundes-
gesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2007 251
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetzes
Vom 1. März 2007
Nach Artikel 5 Satz 3 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitli-
chungsgesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird hiermit bekannt
gemacht, dass das Gesetz nach seinem Artikel 5 Satz 1 am 1. März 2007 in
Kraft getreten ist.
Berlin, den 1. März 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
Christine Kahlen