3150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Jahressteuergesetz 2008
(JStG 2008)*)
Vom 20. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 26 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
tes das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 26a Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 26b Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
Inhaltsübersicht Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes Artikel 28 Inkrafttreten
Artikel 1a Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung Artikel 1
Artikel 2 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
nung Änderung des
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
Artikel 6 Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverord- 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 4
nung des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I
Artikel 7 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 S. 2984), wird wie folgt geändert:
Artikel 8 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverord-
nung a) Die Angabe zu § 34b wird wie folgt gefasst:
Artikel 10 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
„§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Ein-
Artikel 11 Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
künften aus Forstwirtschaft“.
Artikel 12 Änderung der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungs-
verordnung b) Nach der Angabe zu § 39d wird folgende An-
Artikel 13 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes gabe eingefügt:
Artikel 14 Änderung der Abgabenordnung „§ 39e Elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
Artikel 15 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben- male“.
ordnung
Artikel 16 Änderung des Zerlegungsgesetzes c) (weggefallen)
Artikel 17 Änderung des EG-Amtshilfe-Gesetzes d) Die Angabe zu § 50g wird wie folgt gefasst:
Artikel 18 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
„§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zah-
Artikel 19 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
lungsverordnung
lungen von Zinsen und Lizenzgebüh-
ren zwischen verbundenen Unterneh-
Artikel 20 Gesetz zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kul-
turbodens (Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) men verschiedener Mitgliedstaaten
Artikel 21 Änderung des Bewertungsgesetzes der Europäischen Union“.
Artikel 22 Änderung des Flurbereinigungsgesetzes 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 23 Änderung des Investmentsteuergesetzes
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 25 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie- „Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
rungsgesetzes auch der der Bundesrepublik Deutschland zu-
stehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung nachfolgender Richtlinien: Naturschätze des Meeresgrundes und des
a) der Richtlinie 2004/106/EG des Rates vom 16. November 2004 Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige tet werden oder dieser der Energieerzeugung
Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaa- unter Nutzung erneuerbarer Energien dient.“
ten im Bereich der direkten Steuern, bestimmter Verbrauchsteu-
ern und der Steuern auf Versicherungsprämien sowie der Richt- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
linie 92/12/EWG über das allgemeine System, den Besitz, die Be-
förderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren aa) In Satz 2 erster Halbsatz wird die Angabe
(ABl. EU Nr. L 359 S. 30) und „nicht mehr als 6 136 Euro im Kalenderjahr
b) der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 zur betragen“ durch die Angabe „den Grund-
Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Steuerwesen an-
lässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 freibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
S. 129). nicht übersteigen“ ersetzt.
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bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: lichem Zusammenhang stehen, die
„Unberücksichtigt bleiben bei der Ermitt- bei der Veranlagung außer Betracht
lung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der bleiben, wenn der Empfänger unbe-
deutschen Einkommensteuer unterliegende schränkt einkommensteuerpflichtig
Einkünfte, die im Ausland nicht besteuert ist. Dies gilt nur für
werden, soweit vergleichbare Einkünfte im a) Versorgungsleistungen im Zusam-
Inland steuerfrei sind.“ menhang mit der Übertragung ei-
3. § 1a wird wie folgt geändert: nes Mitunternehmeranteils an einer
Personengesellschaft, die eine Tä-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Abs. 1
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die An- Satz 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1
gabe „und die Voraussetzungen des § 1 ausübt,
Abs. 3 Satz 2 bis 4 erfüllen“ und das nach- b) Versorgungsleistungen im Zusam-
folgende Komma gestrichen, die Angabe menhang mit der Übertragung ei-
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1“ durch die Angabe nes Betriebs oder Teilbetriebs, so-
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und 1a“ ersetzt sowie wie
die Wörter „hinsichtlich des Ehegatten und
der Kinder“ gestrichen. c) Versorgungsleistungen im Zusam-
menhang mit der Übertragung ei-
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a nes mindestens 50 Prozent be-
eingefügt: tragenden Anteils an einer Gesell-
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün- schaft mit beschränkter Haftung,
den beruhende Versorgungsleistun- wenn der Übergeber als Ge-
gen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a) sind auch schäftsführer tätig war und der
dann als Sonderausgaben abziehbar, Übernehmer diese Tätigkeit nach
wenn der Empfänger nicht unbe- der Übertragung übernimmt.
schränkt einkommensteuerpflichtig Satz 2 gilt auch für den Teil der Ver-
ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt ent- sorgungsleistungen, der auf den
sprechend;“. Wohnteil eines Betriebs der Land-
cc) Nummer 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: und Forstwirtschaft entfällt;
„Bei Anwendung des § 1 Abs. 3 Satz 2 ist 1b. Leistungen auf Grund eines schuld-
auf die Einkünfte beider Ehegatten abzu- rechtlichen Versorgungsausgleichs,
stellen und der Grundfreibetrag nach soweit die ihnen zu Grunde liegenden
§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 zu verdoppeln.“ Einnahmen beim Ausgleichsverpflich-
teten der Besteuerung unterliegen;“.
b) In Absatz 2 werden die Angabe „§ 1 Abs. 3
Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 3 bb) Der Nummer 2 wird folgender Satz ange-
Satz 2 bis 5“ und die Wörter „Wohnsitz, ge- fügt:
wöhnlichen Aufenthalt, Wohnung oder Haus- „Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c
halt“ durch die Wörter „Wohnsitz oder gewöhn- oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs-
lichen Aufenthalt“ ersetzt. ten Buches Sozialgesetzbuch werden ab-
3a. § 4 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: weichend von Satz 2 nur auf Antrag des
Steuerpflichtigen hinzugerechnet.“
„Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2), die cc) Nummer 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a) und „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
über die Absetzung für Abnutzung oder Substanz- ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
verringerung sind zu befolgen.“ wendungen eine Rechnung erhalten hat
3b. § 4f Satz 5 wird wie folgt gefasst: und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
gers der Leistung erfolgt ist.“
„Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist,
dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen dd) Nummer 8 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf „Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1
das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.“ ist, dass der Steuerpflichtige für die Auf-
4. In § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b zweiter wendungen eine Rechnung erhalten hat
Halbsatz wird die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 4“ und die Zahlung auf das Konto des Erbrin-
durch die Angabe „§ 17 Abs. 2 Satz 5“ ersetzt. gers der Leistung erfolgt ist.“
5. § 10 wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Nummer 1a wird durch folgende Num- „Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist
mern 1a und 1b ersetzt: bei Steuerpflichtigen, die
„1a. auf besonderen Verpflichtungsgrün- 1. zum Personenkreis des § 10c Abs. 3
den beruhende, lebenslange und wie- Nr. 1 und 2 gehören, oder
derkehrende Versorgungsleistungen, 2. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 erzie-
die nicht mit Einkünften in wirtschaft- len und die ganz oder teilweise ohne ei-
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gene Beitragsleistung einen Anspruch rungsverordnung 2000“ durch die Angabe
auf Altersversorgung erwerben, „§ 55 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durch-
um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf führungsverordnung“ ersetzt.
die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die b) Nach Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze
Zugehörigkeit zum genannten Personen- eingefügt:
kreis begründen, dem Gesamtbeitrag (Ar- „Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die
beitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zur all- Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern
gemeinen Rentenversicherung entspricht.“ sind über die zentrale Stelle zu übermitteln.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Die zentrale Stelle führt eine ausschließlich au-
„Beiträge nach § 168 Abs. 1 Nr. 1b oder 1c tomatisierte Prüfung der ihr übermittelten Da-
oder nach § 172 Abs. 3 oder 3a des Sechs- ten daraufhin durch, ob sie vollständig und
ten Buches Sozialgesetzbuch vermindern schlüssig sind und ob das vorgeschriebene
den abziehbaren Betrag nach Satz 5 nur, Datenformat verwendet worden ist. Sie spei-
wenn der Steuerpflichtige die Hinzurech- chert die Daten des Leistungsempfängers nur
nung dieser Beiträge zu den Vorsorgeauf- für Zwecke dieser Prüfung bis zur Übermittlung
wendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 an das Bundeszentralamt für Steuern oder an
beantragt hat.“ den Mitteilungspflichtigen. Die Daten sind für
die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Zitat „§ 3 Nr. 62 und dem Bundeszentralamt für Steuern zu ver-
oder § 3 Nr. 14“ durch das Zitat „§ 3 Nr. 14, schlüsseln.“
57 oder 62“ ersetzt.
10. § 24a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 10a wird wie folgt geändert:
„Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz wer- Betracht:
den nach dem Wort „Bundesbesoldungsge-
setz“ die Wörter „oder einem Landesbesol- 1. Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;
dungsgesetz“ eingefügt. 2. Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22
b) Nach Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz ein- Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
gefügt: 3. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buch-
„Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird stabe b;
sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbe- 4. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit
scheids vom Anbieter aufgehoben oder korri- § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
giert, kann der Steuerbescheid insoweit geän- 5. Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buch-
dert werden.“ stabe a.“
6a. In § 10b Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „oder im 11. § 32b wird wie folgt geändert:
Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht be-
rücksichtigt werden können“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
und 4, § 10c und § 10d verminderten Gesamtbe- aaa) In Buchstabe b werden nach dem
trag der Einkünfte übersteigen“ ersetzt. Wort „Sozialgesetzbuch,“ die Wörter
7. In § 10c Abs. 3 Nr. 2 werden die Angabe „ganz „der Reichsversicherungsordnung,“
oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung oder eingefügt.
durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei wa- bbb) Buchstabe i wird aufgehoben.
ren“ sowie das anschließende Komma gestrichen.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „wenn de-
8. Nach § 22 Nr. 1a werden folgende Nummern 1b ren Summe positiv ist“ und das ihnen vo-
und 1c eingefügt: rausgehende Komma gestrichen.
„1b. Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10
„(3) Die Träger der Sozialleistungen im Sinne
Abs. 1 Nr. 1a als Sonderausgaben abgezo-
des Absatzes 1 Nr. 1 haben die Daten über die
gen werden können;
im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie
1c. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines die Dauer des Leistungszeitraums für jeden
schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejah-
soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten res nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b als Sonderausgaben durch amtlich bestimmte Datenfernübertra-
abgezogen werden können;“. gung zu übermitteln, soweit die Leistungen
9. § 22a wird wie folgt geändert: nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) auszuweisen sind; § 41b
Abs. 2 und § 22a Abs. 2 gelten entsprechend.
aa) In Nummer 1 wird das Komma vor dem Der Empfänger der Leistungen ist entspre-
Wort „Geburtsdatum“ durch das Wort chend zu informieren und auf die steuerliche
„und“ ersetzt und werden die Wörter „und Behandlung dieser Leistungen und seine
Geburtsort“ gestrichen. Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den
bb) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Fällen des § 188 Abs. 1 des Dritten Buches
Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchfüh- Sozialgesetzbuch ist Empfänger des an Dritte
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ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitneh- b) zu mindestens 1 Prozent an der Kapital-
mer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch über- gesellschaft beteiligt und beruflich für
tragen hat.“ diese tätig ist.
c) Absatz 4 wird aufgehoben. Insoweit finden § 3 Nr. 40 Satz 2 und § 20
Abs. 6 und 9 keine Anwendung. Der Antrag
11a. § 32d Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für
a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: den Veranlagungszeitraum, für den er ge-
stellt worden ist. Er ist spätestens zusam-
aa) In Buchstabe b wird die Angabe „zehn Pro-
men mit der Einkommensteuererklärung für
zent“ durch die Angabe „10 Prozent“ er-
den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu
setzt.
stellen und gilt, solange er nicht widerrufen
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: wird, auch für die folgenden vier Veranla-
gungszeiträume, ohne dass die Antragsvo-
„c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge
raussetzungen erneut zu belegen sind. Die
schuldet und diese Kapitalanlage im
Widerrufserklärung muss dem Finanzamt
Zusammenhang mit einer Kapitalüber-
spätestens mit der Steuererklärung für den
lassung an einen Betrieb des Gläubi-
Veranlagungszeitraum zugehen, für den die
gers steht. Dies gilt entsprechend,
Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr ange-
wenn Kapital überlassen wird
wandt werden sollen. Nach einem Widerruf
aa) an eine dem Gläubiger der Kapital- ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichti-
erträge nahestehende Person oder gen für diese Beteiligung an der Kapitalge-
bb) an eine Personengesellschaft, bei sellschaft nicht mehr zulässig.“
der der Gläubiger der Kapitaler- 12. § 33b Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
träge oder eine diesem naheste-
„(1) Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei
hende Person als Mitunternehmer
den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehren-
beteiligt ist oder
den Verrichtungen des täglichen Lebens, für die
cc) an eine Kapitalgesellschaft oder Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf
Genossenschaft, an der der Gläubi- können behinderte Menschen unter den Voraus-
ger der Kapitalerträge oder eine setzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerer-
diesem nahestehende Person zu mäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach
mindestens 10 Prozent beteiligt ist, Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pausch-
betrag). Das Wahlrecht kann für die genannten
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder
Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeit-
eine diesem nahestehende Person zu-
raum nur einheitlich ausgeübt werden.“
rückgreifen kann. Ein Zusammenhang
ist anzunehmen, wenn die Kapitalan- 13. § 34b wird wie folgt gefasst:
lage und die Kapitalüberlassung auf ei-
„§ 34b
nem einheitlichen Plan beruhen. Hier-
von ist insbesondere dann auszugehen, Steuersätze bei außerordentlichen
wenn die Kapitalüberlassung in engem Einkünften aus Forstwirtschaft
zeitlichen Zusammenhang mit einer Ka-
(1) Zu den außerordentlichen Einkünften aus
pitalanlage steht oder die jeweiligen
Holznutzungen gehören:
Zinsvereinbarungen miteinander ver-
knüpft sind. Von einem Zusammenhang 1. Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirt-
ist jedoch nicht auszugehen, wenn die schaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordent-
Zinsvereinbarungen marktüblich sind liche Holznutzungen). Sie liegen nur insoweit
oder die Anwendung des Absatzes 1 vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich
beim Steuerpflichtigen zu keinem Be- der Holznutzung infolge höherer Gewalt den
lastungsvorteil führt. Die Sätze 1 bis 5 Nutzungssatz (Absatz 4 Nr. 1) übersteigt. Bei
gelten sinngemäß, wenn das überlas- der Berechnung der zu begünstigenden außer-
sene Kapital vom Gläubiger der Kapi- ordentlichen Holznutzungen des laufenden
talerträge für die Erzielung von Einkünf- Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nut-
ten im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Ab-
Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.“ zug zu bringen. Die Differenz zwischen Nut-
zungssatz und geringerer tatsächlicher Nut-
b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
zung eines Wirtschaftsjahres stellt die einge-
gefügt:
sparte Nutzung dar;
„3. auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des
2. Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aus einer Betei-
Gewalt (Kalamitätsnutzungen). Sie sind durch
ligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn
Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erd-
der Steuerpflichtige im Veranlagungszeit-
beben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder
raum, für den der Antrag erstmals gestellt
durch Naturereignisse mit vergleichbaren Fol-
wird, unmittelbar oder mittelbar
gen verursacht. Hierzu gehören nicht die Schä-
a) zu mindestens 25 Prozent an der Kapi- den, die in der Forstwirtschaft regelmäßig ent-
talgesellschaft beteiligt ist oder stehen.
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(2) Bei der Ermittlung der außerordentlichen 14. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 32a,
Einkünfte aus Holznutzungen sind 32b, 32c, 34 und 34b“ durch die Angabe „§§ 32a,
1. die persönlichen und sachlichen Verwaltungs- 32b, 34 und 34b“ ersetzt.
kosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, so- 14a. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
weit sie zu den festen Betriebsausgaben gehö-
ren, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holz- a) In Satz 1 wird nach dem Wort „entfällt“ die An-
nutzungen und Holznutzungen infolge höherer gabe „(Ermäßigungshöchstbetrag)“ eingefügt.
Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Ab- b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
satz 4 Nr. 1) anfallen, zu berücksichtigen. Sie
„Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu
sind entsprechend der Höhe der Einnahmen
ermitteln:
aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese
zu verteilen; Summe der positiven
2. die anderen Betriebsausgaben entsprechend gewerblichen Einkünfte
geminderte
der Höhe der Einnahmen aus allen Holznut- •
Summe aller tarifliche Steuer
zungsarten auf diese zu verteilen. positiven Einkünfte
(3) Die Einkommensteuer bemisst sich
Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1
1. für die zu begünstigenden außerordentlichen und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegen-
Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 den Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie
nach § 34 Abs. 1; nicht nach anderen Vorschriften von der Steu-
2. für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Ab- erermäßigung nach § 35 ausgenommen sind.
satzes 1 Nr. 2, soweit sie den Nutzungssatz Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche
(Absatz 4 Nr. 1) übersteigen, nach der Hälfte Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund
des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich der Anwendung zwischenstaatlicher Abkom-
ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer men und nach Anrechnung der ausländischen
nach dem gesamten zu versteuernden Einkom- Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Ge-
men zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt setzes und § 12 des Außensteuergesetzes.“
unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
15. § 35a wird wie folgt geändert:
3. für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absat-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen“
zes 1 Nr. 2, soweit sie den doppelten Nut-
durch die Wörter „in der Europäischen Union
zungssatz übersteigen, nach dem halben Steu-
oder dem Europäischen Wirtschaftsraum lie-
ersatz der Nummer 2.
genden“ ersetzt.
Treffen verschiedene Holznutzungsarten innerhalb
eines Wirtschaftsjahres zusammen, sind diese auf b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
die Kalamitätsnutzungen und auf die übrigen aa) In Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „in-
Holznutzungen aufzuteilen. Sind die übrigen Holz- ländischen“ durch die Wörter „in der Euro-
nutzungen nicht geringer als der Nutzungssatz, päischen Union oder dem Europäischen
sind die ermäßigten Steuersätze des Satzes 1 Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt.
Nr. 2 und 3 auf die gesamten Kalamitätsnutzungen
anzuwenden. Sind die übrigen Holznutzungen ge- bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
ringer als der Nutzungssatz, ergibt sich ein Rest- „Voraussetzung für die Steuerermäßigung
betrag, um den die Kalamitätsnutzungen zu min- nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der
dern sind. Die ermäßigten Steuersätze des Sat- Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine
zes 1 Nr. 2 und 3 finden in diesem Fall nur Anwen- Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf
dung auf die Einkünfte aus den geminderten Ka- das Konto des Erbringers der haushaltsna-
lamitätsnutzungen. hen Dienstleistung, der Handwerkerleis-
(4) Außerordentliche Einkünfte aus Holznutzun- tung oder der Pflege- oder Betreuungsleis-
gen sind nur unter den folgenden Voraussetzun- tung erfolgt ist.“
gen anzuerkennen: 16. In § 36 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2
1. auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebs- Satz 2 Nr. 2“ durch die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
gutachtens oder durch ein Betriebswerk muss ersetzt.
periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz 17. § 37 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
festgesetzt sein. Dieser muss den Nutzungen
entsprechen, die unter Berücksichtigung der a) Satz 4 wird aufgehoben.
vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festme- b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „§ 10
tern nachhaltig erzielbar sind; Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
2. die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschie- „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt.
denen Nutzungen müssen mengenmäßig nach- 18. § 39 wird wie folgt geändert:
gewiesen werden;
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende
3. Schäden infolge höherer Gewalt müssen unver-
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender
züglich nach Feststellung des Schadensfalls
Halbsatz angefügt:
dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt wer-
den.“ „letztmalig für das Kalenderjahr 2010.“
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b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird der abschließende 3. die Vorsorgepauschale
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende a) in den Steuerklassen I, II und IV nach
Nummer 3 angefügt: Maßgabe des § 10c Abs. 2 oder
„3. auf den Lohnsteuerkarten für 2009 Abs. 3, jeweils in Verbindung mit
und 2010 die Identifikationsnummer § 10c Abs. 5,
(§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeit- b) in der Steuerklasse III nach Maßgabe
nehmers.“ des § 10c Abs. 2 oder Abs. 3, jeweils
19. § 39a wird wie folgt geändert: in Verbindung mit § 10c Abs. 4 Satz 1
und Abs. 5,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. den Entlastungsbetrag für Alleinerzie-
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1
hende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9“ durch die Angabe
„§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ergibt den zu versteuernden Jahresbetrag.“
ersetzt. bb) In dem bisherigen Satz 11 wird die Angabe
bb) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 39b „Sätzen 5 und 10“ durch die Angabe „Sät-
Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b zen 2 und 9“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 5“ ersetzt. b) Absatz 3 Satz 3 bis 6 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 wird „Der voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um
jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und
5, 7 bis 9“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die
Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9“ ersetzt. Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
20. § 39b wird wie folgt geändert: jeweils erfüllt sind, sowie nach Maßgabe der
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um ei-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nen etwaigen Jahresfreibetrag zu vermindern
aa) Die Sätze 1 bis 6 werden durch folgende und um einen etwaigen Jahreshinzurechnungs-
Sätze ersetzt: betrag zu erhöhen. Für den so ermittelten Jah-
resarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeits-
„Für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom
lohn) ist die Lohnsteuer nach Maßgabe des Ab-
laufenden Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
satzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. Außerdem ist
die Höhe des laufenden Arbeitslohns im
die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden
Lohnzahlungszeitraum festzustellen und
Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des
auf einen Jahresarbeitslohn hochzurech-
sonstigen Bezugs zu ermitteln. Dabei ist der
nen. Der Arbeitslohn eines monatlichen
sonstige Bezug, soweit es sich nicht um einen
Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der
sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 han-
Arbeitslohn eines wöchentlichen Lohn-
delt, um den Versorgungsfreibetrag und den Al-
zahlungszeitraums mit 360/7 und der Ar-
tersentlastungsbetrag zu vermindern, wenn die
beitslohn eines täglichen Lohnzahlungs-
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge
zeitraums mit 360 zu vervielfältigen. Von
jeweils erfüllt sind und soweit sie nicht bei der
dem hochgerechneten Jahresarbeitslohn
Steuerberechnung für den maßgebenden Jah-
sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag
resarbeitslohn berücksichtigt worden sind.“
(§ 19 Abs. 2) und Altersentlastungsbetrag
(§ 24a) abzuziehen. Außerdem ist der hoch- 21. (weggefallen)
gerechnete Jahresarbeitslohn um einen 22. Nach § 39d wird folgender § 39e eingefügt:
etwaigen auf der Lohnsteuerkarte des
Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeit- „§ 39e
raum eingetragenen Freibetrag (§ 39a Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale
Abs. 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a
Abs. 1 Nr. 7), vervielfältigt unter sinngemä- (1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39
ßer Anwendung von Satz 2, zu vermindern bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerab-
oder zu erhöhen. Der so verminderte oder zugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern
erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, zum Zweck der Bereitstellung für den automati-
vermindert um sierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
1. den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a (2) Für jeden Steuerpflichtigen speichert das
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a) oder bei Ver- Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Be-
sorgungsbezügen den Pauschbetrag reitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuer-
(§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und abzugsmerkmale für den Arbeitgeber folgende
den Zuschlag zum Versorgungsfrei- Daten zu den in § 139b Abs. 3 der Abgabenord-
betrag (§ 19 Abs. 2) in den Steuerklas- nung genannten Daten hinzu:
sen I bis V, 1. rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhe-
2. den Sonderausgaben-Pauschbetrag benden Religionsgemeinschaft,
(§ 10c Abs. 1) in den Steuerklassen I, II 2. bei Verheirateten die Identifikationsnummer
und IV und den verdoppelten Sonder- des Ehegatten und dessen rechtliche Zugehö-
ausgaben-Pauschbetrag in der Steuer- rigkeit zu einer steuererhebenden Religionsge-
klasse III, meinschaft,
3156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
3. Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und so- (5) Auf die elektronischen Lohnsteuerabzugs-
weit bekannt die Rechtsstellung und Zuord- merkmale sind die für die Lohnsteuerkarte gelten-
nung der Kinder zu den Eltern sowie die Identi- den Schutzvorschriften entsprechend anzuwen-
fikationsnummer des anderen Elternteiles, den. Wer Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich
oder leichtfertig für andere Zwecke als die Durch-
4. Familienstand und gewählte Steuerklassen führung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs ver-
(§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und bean- wendet, handelt ordnungswidrig; § 50f Abs. 2 ist
tragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der anzuwenden.
Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag und Hinzu-
rechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Ge- (6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerk-
meindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde. male sind vom Arbeitgeber für die Durchführung
des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers anzu-
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden ha- wenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern
ben dem Bundeszentralamt für Steuern unter An- geänderte Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf
gabe der Identifikationsnummer die in Satz 1 Nr. 1 bereitstellt und die Bereitstellung mitteilt oder der
bis 3 bezeichneten Daten und deren Änderungen Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen. Diese Behörden sind insoweit, als sie die Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
die Grundlagen für die Bildung der elektronischen
(7) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie deren Ände-
male werden erstmals für die Durchführung des
rungen mitzuteilen haben, örtliche Landesfinanz-
Lohnsteuerabzugs gebildet. Der Steuerpflichtige
behörden. Sie sind insoweit verpflichtet, den An-
kann beim Wohnsitzfinanzamt (§ 19 der Abgaben-
weisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
ordnung) beantragen, dass für ihn keine elektro-
nachzukommen.
nischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebil-
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern hält die det werden. Erstmalig gebildete oder geänderte
Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merk- elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
male für den Kirchensteuerabzug und folgende dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder
Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers elektronisch bereitzustellen. Werden dem Arbeit-
zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch nehmer elektronische Lohnsteuerabzugsmerk-
den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem male bekannt, die zu seinen Gunsten von den tat-
Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen, sächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er ver-
die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag pflichtet, sie ändern zu lassen.
und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht (8) Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Be-
ein Arbeitnehmer nebeneinander von mehreren Ar- triebsstättenfinanzamt zur Vermeidung unbilliger
beitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am
Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugs- Abrufverfahren teilnimmt. Dem Antrag eines Ar-
merkmale zu bilden. Das Bundeszentralamt für beitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung,
Steuern führt die elektronischen Lohnsteuerab- der ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer
zugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck ih- geringfügigen Beschäftigung in seinem Privat-
rer Bereitstellung nach Satz 1 mit der Wirtschafts- haushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenord- Sozialgesetzbuch beschäftigt, ist stattzugeben.
nung) des Arbeitgebers zusammen. Der Arbeitgeber hat dem Antrag unter Angabe sei-
(4) Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber ner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein Ver-
bei Eintritt in das Dienstverhältnis zum Zweck zeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit An-
des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine gabe der jeweiligen Identifikationsnummer und
Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Ge- des Geburtsdatums des Arbeitnehmers beizufü-
burt mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat bei Beginn gen. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebe-
des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugs- nem Vordruck zu stellen. Das Betriebsstättenfi-
merkmale für den Arbeitnehmer beim Bundeszent- nanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die
ralamt für Steuern durch Datenfernübertragung Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Ka-
abzurufen und sie in das Lohnkonto für den Ar- lenderjahr eine arbeitgeberbezogene Bescheini-
beitnehmer zu übernehmen. Zur Plausibilitätsprü- gung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für
fung der Identifikationsnummer hält das Bundes- den Arbeitnehmer. Absatz 5 ist entsprechend an-
zentralamt für Steuern für den Arbeitgeber ent- zuwenden.
sprechende Regeln zum Abruf bereit. Für den Ab- (9) Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
ruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der male sind für die Durchführung des Lohnsteuerab-
Arbeitgeber zu authentifizieren und seine Wirt- zugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben
schafts-Identifikationsnummer sowie die Identifi- die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das
kationsnummer und den Tag der Geburt des Ar- Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermit-
beitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die teln. Auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010
Beendigung des Dienstverhältnisses unverzüglich ist zusätzlich die Identifikationsnummer des Ar-
dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. beitnehmers einzutragen. Das Bundeszentralamt
Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit der für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der
Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und
der Dritte für den Datenabruf zu authentifizieren das Verfahren für den Abruf durch den Arbeitgeber
und zusätzlich seine Wirtschafts-Identifikations- zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerab-
nummer mitzuteilen. zugs ab 2011. Die nach Landesrecht zuständigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3157
Behörden haben die Daten gemäß Absatz 2 dem bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm ab- „Nach Vergabe der Identifikationsnummer
zustimmenden Verfahren zu übermitteln und zur (§ 139b der Abgabenordnung) hat der Ar-
Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugs- beitgeber für die Datenübermittlung an-
merkmale zusätzlich Folgendes mitzuteilen: die stelle des lohnsteuerlichen Ordnungsmerk-
Zahl der Lohnsteuerkarten für den Arbeitnehmer mals die Identifikationsnummer des Arbeit-
und die bisherige Steuerklasse oder Steuerklas- nehmers zu verwenden. Das Bundesminis-
sen, die Zahl der Kinderfreibeträge, bei Kindern terium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Identifika- erstmaligen Verwendung durch ein im
tionsnummer der leiblichen Eltern, soweit be- Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
kannt, etwaige Pauschbeträge für behinderte Schreiben mit.“
Menschen und Hinterbliebene und den amtlichen
Gemeindeschlüssel. Die Verfahren haben die Si- 25. (weggefallen)
cherheitsanforderungen nach dem Stand der 26. (weggefallen)
Technik zu erfüllen. 27. (weggefallen)
(10) Das Bundesministerium der Finanzen kann 28. § 43b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch
„Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist
den Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt
jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu die-
zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen. Zur
sem Gesetz bezeichneten Voraussetzungen erfüllt
Prüfung und zum Nachweis der Funktionsfähigkeit
und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richt-
der Verfahren zur Bildung, Speicherung und Über-
linie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990
mittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Ab-
über das gemeinsame Steuersystem der Mutter-
ruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk-
und Tochtergesellschaften verschiedener Mit-
male können die elektronischen Lohnsteuerab-
gliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266
zugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert
S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch
und genutzt werden. Zur Erprobung der in Satz 2
die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. No-
genannten Verfahren können das Bundeszentral-
vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeit-
amt für Steuern und die an der Erprobung teil-
punkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer
nehmenden Arbeitgeber die Regelungen der
nach § 44 Abs. 1 Satz 2 nachweislich mindestens
Absätze 1 bis 6 und Absatz 7 Satz 1 im Kalender-
zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der Tochter-
jahr 2010 anwenden. Das Bundesministerium der
gesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.“
Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab- 28a. In § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchstabe b wird nach
zugsmerkmale durch ein im Bundessteuerblatt zu der Angabe „in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1
veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. Das Nr. 7 Buchstabe a und Nr. 10“ die Angabe „unter
Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustim- den Voraussetzungen des Buchstabens a“ einge-
mung des Bundesministeriums der Finanzen die fügt.
an der Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber aus- 29. § 45a wird wie folgt geändert:
wählen. Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerab-
zugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnum- „(1) Die Anmeldung der einbehaltenen Kapi-
mer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, talertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der
tritt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 bestimmten Frist
(§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an die Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf
der Wirtschafts-Identifikationsnummer.“ elektronischem Weg nach Maßgabe der Steu-
erdaten-Übermittlungsverordnung zu übermit-
23. (weggefallen) teln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuer-
24. § 41b wird wie folgt geändert: abzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzuneh-
men ist. Der Grund für die Nichtabführung ist
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
anzugeben. Auf Antrag kann das Finanzamt
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elekt-
Wörter „durch Datenfernübertragung an die ronische Übermittlung verzichten; in diesem
amtlich bestimmte Übermittlungsstelle“ Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von
durch die Angabe „auf elektronischem dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag aus-
Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Über- führenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder
mittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 einer vertretungsberechtigten Person zu unter-
(BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch die schreiben.“
Verordnung vom 20. Dezember 2006 b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „hälftig“ durch
(BGBl. I S. 3380), in der jeweils geltenden die Wörter „nicht in voller Höhe“ ersetzt.
Fassung,“ ersetzt.
30. § 46 wird wie folgt geändert:
bb) Nummer 8 wird aufgehoben.
a) Absatz 2 Nr. 8 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „bis zum Ab-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Datenfernübertra- lauf des auf den Veranlagungszeitraum fol-
gung“ durch die Angabe „Datenübermitt- genden zweiten Kalenderjahres“ aufgeho-
lung nach Absatz 1 Satz 2“ ersetzt. ben.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. letzt geändert durch die Richtlinie
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „40 Prozent“ 2006/98/EG des Rates vom 20. No-
durch die Angabe „den unter Verwendung des vember 2006 (ABl. EU Nr. L 363
nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsat- S. 129), anstelle der bestehenden
zes zu ermittelnden Anteil“ ersetzt. Steuern oder ergänzend zu ihnen ein-
geführt wird.“
30a. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nummer 5 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In dem bisherigen Satz 4 werden die Wörter aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die An-
„übrigen Vorschriften des § 34 und die“ ge- gabe „oder Anlage 3a Nr. 1“ gestri-
strichen. chen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in den Fäl- bbb) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt
len des Absatzes 1 Satz 5“ durch die Angabe gefasst:
„in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4“ ersetzt.
„cc) einer der in Anlage 3 Nr. 2 zu die-
31. In § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden der die Num- sem Gesetz aufgeführten Steu-
mer abschließende Punkt gestrichen und folgen- ern unterliegt und nicht von ihr
der Halbsatz angefügt: befreit ist. Entsprechendes gilt
„mit Ausnahme von Emissionsberechtigungen im für eine mit diesen Steuern iden-
Rahmen des europäischen und internationalen tische oder weitgehend ähnliche
Emissionshandels.“ Steuer, die nach dem jeweiligen
32. In § 50d Abs. 9 Satz 3 werden nach der Angabe Zeitpunkt des Inkrafttretens der
„§ 20 Abs. 2“ die Wörter „des Außensteuergeset- Richtlinie 2003/49/EG des Rates
zes“ eingefügt. vom 3. Juni 2003 (ABl. EU
Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert
33. In § 50f Abs. 1 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2 durch die Richtlinie 2006/98/EG
Satz 5“ durch die Angabe „§ 22a Abs. 2 Satz 9“ des Rates vom 20. November
ersetzt. 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129),
34. § 50g wird wie folgt geändert: anstelle der bestehenden Steu-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ern oder ergänzend zu ihnen ein-
geführt wird.“
„§ 50g
Entlastung vom ccc) Nummer 5 Buchstabe a wird folgen-
Steuerabzug bei Zahlungen von der Satz 2 angefügt:
Zinsen und Lizenzgebühren zwischen „Ein Unternehmen ist im Sinne von
verbundenen Unternehmen verschiedener Doppelbuchstabe bb in einem Mit-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union“. gliedstaat der Europäischen Union
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ansässig, wenn es der unbeschränk-
aa) Nummer 1 Satz 2 Buchstabe b Doppel- ten Steuerpflicht im Inland oder einer
buchstabe bb wird wie folgt gefasst: vergleichbaren Besteuerung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europä-
„bb) die Zahlungen der Zinsen oder Lizenz- ischen Union nach dessen Rechtsvor-
gebühren Einkünfte darstellen, auf schriften unterliegt.“
Grund derer die Gewinne der Be-
triebsstätte in dem Mitgliedstaat der cc) Nummer 6 wird aufgehoben.
Europäischen Union, in dem sie gele-
35. In § 51 Abs. 4 Nr. 1 werden die Wörter „der so zu
gen ist, zu einer der in Nummer 5
gestalten ist, dass er als vereinfachte Einkommen-
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ge-
steuererklärung verwendet werden kann“ und das
nannten Steuer beziehungsweise im
sich anschließende Komma gestrichen.
Fall Belgiens dem „impôt des non-
résidents/belasting der nietverblijf- 36. In § 51a Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b
houders“ beziehungsweise im Fall Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2
Spaniens dem „Impuesto sobre la Satz 5“ ersetzt.
Renta de no Residentes“ beziehungs-
weise zu einer mit diesen Steuern 37. § 52 wird wie folgt geändert:
identischen oder weitgehend ähnli- a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
chen Steuer herangezogen werden,
die nach dem jeweiligen Zeitpunkt „(1a) § 1 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des
des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/ Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für Staatsangehö-
über eine gemeinsame Steuerrege- rige eines Mitgliedstaates der Europäischen
lung für Zahlungen von Zinsen und Li- Union oder eines Staates, auf den das Ab-
zenzgebühren zwischen verbundenen kommen über den Europäischen Wirtschafts-
Unternehmen verschiedener Mitglied- raum anwendbar ist, auf Antrag auch für Ver-
staaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zu- anlagungszeiträume vor 2008 anzuwenden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3159
soweit Steuerbescheide noch nicht be- (§ 139b der Abgabenordnung) eines Leis-
standskräftig sind.“ tungsempfängers, dem in den Jahren
2005 bis 2008 Leistungen zugeflossen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: sind, abweichend von § 22a Abs. 2 Satz 1
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: und 2 beim Bundeszentralamt für Steuern
erheben. Das Bundeszentralamt für Steu-
„§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fas- ern teilt dem Mitteilungspflichtigen die
sung der Bekanntmachung vom 16. April Identifikationsnummer des Leistungs-
1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranla- empfängers mit, sofern die übermittelten
gungszeiträume ab 1999 weiter anzu- Daten mit den nach § 139b Abs. 3 der
wenden, soweit sich ein positiver Betrag Abgabenordnung beim Bundeszentral-
im Sinne des § 2a Abs. 3 Satz 3 ergibt amt für Steuern gespeicherten Daten
oder soweit eine in einem ausländischen übereinstimmen. Stimmen die Daten
Staat belegene Betriebsstätte im Sinne nicht überein, findet § 22a Abs. 2 Satz 1
des § 2a Abs. 4 in der Fassung des Sat- und 2 Anwendung.“
zes 6 in eine Kapitalgesellschaft umge-
wandelt, übertragen oder aufgegeben g) Absatz 43a wird wie folgt gefasst:
wird.“
„(43a) § 32b Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung
bb) In Satz 6 wird die Angabe „für die Veran- des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
lagungszeiträume 2006 bis 2008“ durch ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsange-
die Angabe „für Veranlagungszeiträume hörigen eines Mitgliedstaates der Europä-
ab 2006“ ersetzt. ischen Union oder eines Staates, auf den
das Abkommen über den Europäischen Wirt-
c) Absatz 5 wird aufgehoben. schaftsraum anwendbar ist, die im Hoheits-
d) Folgender Absatz 23e wird eingefügt: gebiet eines dieser Staaten ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, auf
„(23e) § 10 Abs. 1 Nr. 1a in der Fassung Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- 2008 anzuwenden, soweit Steuerbescheide
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf alle Versor- noch nicht bestandskräftig sind. Abweichend
gungsleistungen anzuwenden, die auf nach von § 32b Abs. 3 kann das Bundesministe-
dem 31. Dezember 2007 vereinbarten Vermö- rium der Finanzen den Zeitpunkt der erstma-
gensübertragungen beruhen. Für Versor- ligen Übermittlung der Mitteilungen durch ein
gungsleistungen, die auf vor dem 1. Januar im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
2008 vereinbarten Vermögensübertragungen Schreiben mitteilen. Bis zu diesem Zeitpunkt
beruhen, gilt dies nur, wenn das übertragene sind § 32b Abs. 3 und 4 in der am 20. Dezem-
Vermögen nur deshalb einen ausreichenden ber 2003 geltenden Fassung weiter anzu-
Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen wenden.“
mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines
zu eigenen Zwecken vom Vermögensüber- h) Absatz 49 Satz 1 wird aufgehoben.
nehmer genutzten Grundstücks zu den Erträ-
h1) Dem Absatz 50a wird folgender Satz ange-
gen des Vermögens gerechnet werden.“
fügt:
d1) Absatz 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 35 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
„(24a) § 10a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung setzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- S. 3150 ) ist erstmals für den Veranlagungs-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auch für Veran- zeitraum 2008 anzuwenden.“
lagungszeiträume vor 2008 anzuwenden, so-
i) Dem Absatz 50b wird folgender Satz ange-
weit
fügt:
1. sich dies zugunsten des Steuerpflichtigen
auswirkt oder „§ 35a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
2. die Steuerfestsetzung bei Inkrafttreten des vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist
Jahressteuergesetzes 2008 vom 20. De- in allen Fällen anzuwenden, in denen die Ein-
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) noch nicht kommensteuer noch nicht bestandskräftig
unanfechtbar war oder unter dem Vorbe- festgesetzt ist.“
halt der Nachprüfung stand.“
j) (weggefallen)
e) Absatz 35 wird aufgehoben.
k) Absatz 52b wird wie folgt gefasst:
f) Absatz 38a wird wie folgt geändert:
„(52b) § 41b Abs. 1 Satz 2 Satzteil vor
aa) Die Angabe „§ 22a Abs. 1“ wird durch die Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Angabe „§ 22a Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
bb) Folgende Sätze werden angefügt: S. 3150) ist erstmals anzuwenden für Lohn-
steuerbescheinigungen von laufendem Ar-
„Der Mitteilungspflichtige nach § 22a beitslohn, der für einen nach dem 31. Dezem-
Abs. 1 kann die Identifikationsnummer ber 2008 endenden Lohnzahlungszeitraum
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
gezahlt wird, und von sonstigen Bezügen, die b) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.“
„§ 45a Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Arti-
l) Absatz 55a wird wie folgt gefasst: kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals auf Kapitalerträge
„(55a) Die Anlage 2 (zu § 43b) in der Fas-
anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De-
31. Dezember 2007 zufließen.“
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Aus-
schüttungen im Sinne des § 43b anzuwen- 39. § 55 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
den, die nach dem 31. Dezember 2006 zuflie- fasst:
ßen.“
„bei Flächen, die nach dem Bodenschätzungsge-
m) Absatz 55b wird aufgehoben. setz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150,
m1) Dem Absatz 55j wird folgender Satz ange- 3176) in der jeweils geltenden Fassung zu schät-
fügt: zen sind, für jedes katastermäßig abgegrenzte
Flurstück der Betrag in Deutsche Mark, der sich
„§ 46 Abs. 2 Nr. 8 in der Fassung des Arti- ergibt, wenn die für das Flurstück am 1. Juli
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 1970 im amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran- der Grundbuchordnung (Liegenschaftskataster)
lagungszeitraum 2005 anzuwenden und in ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.“
Fällen, in denen am 28. Dezember 2007 über
einen Antrag auf Veranlagung zur Einkom- 40. In § 81a Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Bun-
mensteuer noch nicht bestandskräftig ent- desbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder einem
schieden ist.“ Landesbesoldungsgesetz“ eingefügt.
m2) Absatz 58 wird wie folgt gefasst: 41. In § 86 Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort
„Bundesbesoldungsgesetz“ die Wörter „oder ent-
„(58) § 50 Abs. 1 in der Fassung des Arti- sprechender Regelungen eines Landesbesol-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 dungsgesetzes“ eingefügt.
(BGBl. I S. 3150) ist bei Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen 42. In § 89 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „auf amt-
Union oder eines Staates, auf den das Ab- lich vorgeschriebenen automatisiert verarbeitba-
kommen über den Europäischen Wirtschafts- ren Datenträgern oder“ gestrichen.
raum anwendbar ist, die im Hoheitsgebiet ei-
nes dieser Staaten ihren Wohnsitz oder ge- 43. § 91 wird wie folgt geändert:
wöhnlichen Aufenthalt haben, auf Antrag
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
auch für Veranlagungszeiträume vor 2008 an-
zuwenden, soweit Steuerbescheide noch „Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von
nicht bestandskräftig sind.“ dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten
n) Folgender Absatz 58a wird eingefügt: Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der
gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4,
„(58a) § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 in der Fas- ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuer-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De- festsetzung oder die gesonderte Feststellung
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals ist insoweit zu ändern.“
auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2006 zufließen.“ b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2
Satz 1 werden jeweils die Wörter „auf automa-
o) Absatz 59b wird wie folgt gefasst: tisiert verarbeitbaren Datenträgern oder“ gestri-
chen.
„(59b) Die Anlage 3 (zu § 50g) in der Fas-
sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. De- 44. In § 92b Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „durch
zember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist auf Zahlun- Datenübermittlung auf amtlich vorgeschriebenem,
gen anzuwenden, die nach dem 31. Dezem- maschinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-
ber 2006 erfolgen.“ strichen.
p) Absatz 65 wird wie folgt gefasst: 45. § 94 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(65) § 91 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
a) In Satz 1 werden die Wörter „durch Datenüber-
des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezem-
mittlung auf amtlich vorgeschriebenem ma-
ber 2007 (BGBl. I S. 3150) ist ab Veran-
schinell verwertbarem Datenträger oder“ ge-
lagungszeitraum 2002 anzuwenden.“
strichen.
38. § 52a wird wie folgt geändert:
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:
„Der Anbieter hat die einbehaltenen und abge-
„(15) § 32d Abs. 2 in der Fassung des Arti- führten Beträge der zentralen Stelle nach amt-
kels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 lich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für den Veran- bestimmte Datenfernübertragung mitzuteilen
lagungszeitraum 2009 anzuwenden.“ und diese Beträge sowie die dem Vertrag bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3161
zur schädlichen Verwendung gutgeschriebenen c) Gesellschaften bulgarischen Rechts
Erträge dem Zulageberechtigten zu bescheini- mit der Bezeichnung „събирателното
gen.“ дружество“, „командитното
дружество“, „дружеството с огра-
c) Die Sätze 5 und 6 werden durch folgenden Satz ничена отговорност“, „акционерното
ersetzt: дружество“, „командитното
„In den Fällen des § 93 Abs. 3 gilt Satz 1 ent- дружество с акции“, „неперсони-
sprechend.“ фицирано дружество“, „кооперации“,
„кооперативни съюзи“, „държавни
46. In § 99 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird jeweils предприятия“, die nach bulgarischem
die Angabe „§ 22 Nr. 5 Satz 7“ durch die Angabe Recht gegründet wurden und gewerb-
„§ 22 Nr. 5 Satz 5“ ersetzt. liche Tätigkeiten ausüben;
47. Die Anlage 2 (zu § 43b) wird wie folgt geändert: d) Gesellschaften tschechischen Rechts
mit der Bezeichnung „akciová společ-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nost“, „společnost s ručením omeze-
„1. eine der aufgeführten Formen aufweist: ným“;
a) die nach der Verordnung (EG) Nr. 2157/ e) Gesellschaften dänischen Rechts mit
2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 der Bezeichnung „aktieselskab“ oder
über das Statut der Europäischen Ge- „anpartsselskab“. Weitere nach dem
sellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), Körperschaftsteuergesetz steuerpflich-
zuletzt geändert durch die Verordnung tige Gesellschaften, soweit ihr steuer-
(EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom barer Gewinn nach den allgemeinen
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 steuerrechtlichen Bestimmungen für
S. 1) und der Richtlinie 2001/86/EG des die „aktieselskaber“ ermittelt und be-
Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergän- steuert wird;
zung des Statuts der Europäischen Ge-
sellschaft hinsichtlich der Beteiligung f) Gesellschaften deutschen Rechts mit
der Arbeitnehmer (ABl. EU Nr. L 294 der Bezeichnung „Aktiengesellschaft“,
S. 22) gegründeten Gesellschaften so- „Kommanditgesellschaft auf Aktien“,
wie die nach der Verordnung (EG) „Gesellschaft mit beschränkter Haf-
Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli tung“, „Versicherungsverein auf Ge-
2003 über das Statut der Europäischen genseitigkeit“, „Erwerbs- und Wirt-
Genossenschaft (SCE) (ABl. EU schaftsgenossenschaft“, „Betrieb ge-
Nr. L 207 S. 1, 2007 Nr. L 49 S. 35) werblicher Art von juristischen Perso-
und nach der Richtlinie 2003/72/EG nen des öffentlichen Rechts“, und an-
des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergän- dere nach deutschem Recht gegrün-
zung des Statuts der Europäischen Ge- dete Gesellschaften, die der deutschen
nossenschaft hinsichtlich der Beteili- Körperschaftsteuer unterliegen;
gung der Arbeitnehmer (ABl. EU g) Gesellschaften estnischen Rechts mit
Nr. L 207 S. 25) gegründeten Genos- der Bezeichnung „täisühing“, „usaldus-
senschaften; ühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“, „tu-
b) Gesellschaften belgischen Rechts mit lundusühistu“;
der Bezeichnung „société anonyme“/
h) Gesellschaften griechischen Rechts
„naamloze vennootschap“, „société en
mit der Bezeichnung „ανώνυμη εται-
commandite par actions“/„commandi-
ρεία“, „εταιρεία περιορισμένης ευθύνης
taire vennootschap op aandelen“, „so-
(Ε.Π.Ε.)“ und andere nach griechi-
ciété privée à responsabilité limitée“/
schem Recht gegründete Gesellschaf-
„besloten vennootschap met beperkte
ten, die der griechischen Körperschaft-
aansprakelijkheid“, „société coopéra-
steuer unterliegen;
tive à responsabilité limitée“/„coöpera-
tieve vennootschap met beperkte aan- i) Gesellschaften spanischen Rechts mit
sprakelijkheid“, „société coopérative à der Bezeichnung „sociedad anónima“,
responsabilité illimitée“/„coöperatieve „sociedad comanditaria por acciones“,
vennootschap met onbeperkte aan- „sociedad de responsabilidad limi-
sprakelijkheid“, „société en nom col- tada“, die öffentlich-rechtlichen Kör-
lectif“/„vennootschap onder firma“, perschaften, deren Tätigkeit unter das
„société en commandite simple“/„ge- Privatrecht fällt. Andere nach spani-
wone commanditaire vennootschap“, schem Recht gegründete Körperschaf-
öffentliche Unternehmen, die eine der ten, die der spanischen Körperschaft-
genannten Rechtsformen angenom- steuer („impuesto sobre sociedades“)
men haben, und andere nach belgi- unterliegen;
schem Recht gegründete Gesellschaf-
ten, die der belgischen Körperschaft- j) Gesellschaften französischen Rechts
steuer unterliegen; mit der Bezeichnung „société ano-
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
nyme“, „société en commandite par r) Gesellschaften maltesischen Rechts
actions“, „société à responsabilité limi- mit der Bezeichnung „Kumpaniji ta’
tée“, „sociétés par actions simplifiées“, Responsabilita’ Limitata“, „Soċjetajiet
„sociétés d’assurances mutuelles“, en commandite li l-kapital tagħhom
„caisses d’épargne et de prévoyance“, maqsum f'azzjonijiet“;
„sociétés civiles“, die automatisch der
Körperschaftsteuer unterliegen, „coo- s) Gesellschaften niederländischen
pératives“, „unions de coopératives“, Rechts mit der Bezeichnung „naamloze
die öffentlichen Industrie- und Han- vennootschap“, „besloten vennoot-
delsbetriebe und -unternehmen und schap met beperkte aansprakelijk-
andere nach französischem Recht ge- heid“, „Open commanditaire vennoot-
gründete Gesellschaften, die der fran- schap“, „Coöperatie“, „onderlinge
zösischen Körperschaftsteuer unterlie- waarborgmaatschappij“, „Fonds voor
gen; gemene rekening“, „vereniging op coö-
peratieve grondslag“, „vereniging
k) nach irischem Recht gegründete oder welke op onderlinge grondslag als ver-
eingetragene Gesellschaften, gemäß
zekeraar of kredietinstelling optreedt“
dem Industrial and Provident Societies
und andere nach niederländischem
Act eingetragene Körperschaften, ge-
Recht gegründete Gesellschaften, die
mäß dem Building Societies Act ge- der niederländischen Körperschaft-
gründete „building societies“ und
steuer unterliegen;
„trustee savings banks“ im Sinne des
Trustee Savings Banks Act von 1989;
t) Gesellschaften österreichischen
l) Gesellschaften italienischen Rechts mit Rechts mit der Bezeichnung „Aktienge-
der Bezeichnung „società per azioni“, sellschaft“, „Gesellschaft mit be-
„società in accomandita per azioni“, schränkter Haftung“, „Versicherungs-
„società a responsibilità limitata“, „so- vereine auf Gegenseitigkeit“, „Erwerbs-
cietà cooperative“, „società di mutua und Wirtschaftsgenossenschaften“,
assicurazione“ sowie öffentliche und „Betriebe gewerblicher Art von Körper-
private Körperschaften, deren Tätigkeit schaften des öffentlichen Rechts“,
ganz oder überwiegend handelsge- „Sparkassen“ und andere nach öster-
werblicher Art ist; reichischem Recht gegründete Gesell-
schaften, die der österreichischen Kör-
m) Gesellschaften zyprischen Rechts mit perschaftsteuer unterliegen;
der Bezeichnung „εταιρείες“ im Sinne
der Einkommensteuergesetze; u) Gesellschaften polnischen Rechts mit
n) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung „spółka akcyjna“,
der Bezeichnung „akciju sabiedrība“, „spółka z ograniczoną odpowiedzial-
„sabiedrība ar ierobežotu atbildību“; nością“;
o) Gesellschaften litauischen Rechts; v) die nach portugiesischem Recht ge-
gründeten Handelsgesellschaften oder
p) Gesellschaften luxemburgischen
zivilrechtlichen Handelsgesellschaften,
Rechts mit der Bezeichnung „société
Genossenschaften und öffentlichen
anonyme“, „société en commandite
Unternehmen;
par actions“, „société à responsabilité
limitée“, „société coopérative“, „so-
w) Gesellschaften rumänischen Rechts
ciété coopérative organisée comme
mit der Bezeichnung „societăţi pe acţi-
une société anonyme“, „association
uni“, „societăţi în comandită pe acţi-
d'assurances mutuelles“, „association
uni“, „societăţi cu răspundere limitată“;
d’épargne-pension“, „entreprise de na-
ture commerciale, industrielle ou mi-
x) Gesellschaften slowenischen Rechts
nière de l’Etat, des communes, des
mit der Bezeichnung „delniška družba“,
syndicats de communes, des établis-
„komanditna družba“, „družba z ome-
sements publics et des autres person-
jeno odgovornostjo“;
nes morales de droit public“ sowie an-
dere nach luxemburgischem Recht ge-
gründete Gesellschaften, die der lu- y) Gesellschaften slowakischen Rechts
mit der Bezeichnung „akciová spoloč-
xemburgischen Körperschaftsteuer un-
nosť“, „spoločnosť s ručením obmed-
terliegen;
zeným“, „komanditná spoločnosť“;
q) Gesellschaften ungarischen Rechts mit
der Bezeichnung „közkereseti társa- z) Gesellschaften finnischen Rechts mit
ság“, „betéti társaság“, „közös válla- der Bezeichnung „osakeyhtiö“/„aktie-
lat“, „korlátolt felelősségű társaság“, bolag“, „osuuskunta“/„andelslag“,
„részvénytársaság“, „egyesülés“, „szö- „säästöpankki“/„sparbank“ und „vaku-
vetkezet“; utusyhtiö“/„försäkringsbolag“;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3163
aa) Gesellschaften schwedischen Rechts b) In Nummer 3 werden nach dem letzten Spie-
mit der Bezeichnung „aktiebolag“, „för- gelstrich ein Komma und folgende Spiegelstri-
säkringsaktiebolag“, „ekonomiska före- che angefügt:
ningar“, „sparbanker“, „ömsesidiga för-
säkringsbolag“; „ – корпоративен данък in Bulgarien,
ab) nach dem Recht des Vereinigten Kö-
nigreichs gegründete Gesellschaften.“ – impozit pe profit in Rumänien“.
48. Die Anlage 3 (zu § 50g) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 50g)
1. Unternehmen im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind:
a) Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“/„société anonyme“, „commanditaire vennootschap op aandelen“/„société
en commandite par actions“, „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“/„société privée
à responsabilité limitée“ sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privat-
recht fällt;
b) Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktieselskab“ und „anpartsselskab“;
c) Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“, „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung“;
d) Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„ανώνυµη εταιρíα“;
e) Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
„sociedad anónima“, „sociedad comanditaria por acciones“, „sociedad de responsabilidad limitada“
sowie öffentlich-rechtliche Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;
f) Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“, „société à responsabilité limitée“ sowie die
staatlichen Industrie- und Handelsbetriebe und -unternehmen;
g) Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
„public companies limited by shares or by guarantee“, „private companies limited by shares or by
guarantee“, gemäß den „Industrial and Provident Societies Acts“ eingetragene Einrichtungen oder ge-
mäß den „Building Societies Acts“ eingetragene „building societies“;
h) Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
„società per azioni“, „società in accomandita per azioni“, „società a responsabilità limitata“ sowie
staatliche und private Industrie- und Handelsunternehmen;
i) Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
„société anonyme“, „société en commandite par actions“ und „société à responsabilité limitée“;
j) Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
„naamloze vennootschap“ und „besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“;
k) Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Aktiengesellschaft“ und „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“;
l) Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften oder zivilrechtlichen Han-
delsgesellschaften sowie Genossenschaften und öffentliche Unternehmen;
m) Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„osakeyhtiö/aktiebolag“, „osuuskunta/andelslag“, „säästöpankki/sparbank“ und „vakuutusyhtiö/försä-
kringsbolag“;
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
n) Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
„aktiebolag“ und „försäkringsaktiebolag“;
o) nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften;
p) Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová společnost“, „společnost s ručením omezeným“, „veřejná obchodní společnost“, „komanditní
společnost“ und „družstvo“;
q) Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„täisühing“, „usaldusühing“, „osaühing“, „aktsiaselts“ und „tulundusühistu“;
r) Gesellschaften zyprischen Rechts, die nach dem Gesellschaftsrecht als Gesellschaften bezeichnet
werden, Körperschaften des öffentlichen Rechts und sonstige Körperschaften, die als Gesellschaft im
Sinne der Einkommensteuergesetze gelten;
s) Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciju sabiedrība“ und „sabiedrība ar ierobežotu atbildību“;
t) nach dem Recht Litauens gegründete Gesellschaften;
u) Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„közkereseti társaság“, „betéti társaság“, „közös vállalat“, „korlátolt felelősségű társaság“, „részvény-
társaság“, „egyesülés“, „közhasznú társaság“ und „szövetkezet“;
v) Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung:
„Kumpaniji ta' Responsabilita' Limitata“ und „Soċjetajiet in akkomandita li l-kapital tagħhom maqsum
f'azzjonijiet“;
w) Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung:
„spółka akcyjna“ und „spółka z ograniczoną odpowiedzialnością“;
x) Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung:
„delniška družba“, „komanditna delniška družba“, „komanditna družba“, „družba z omejeno odgovor-
nostjo“ und „družba z neomejeno odgovornostjo“;
y) Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung:
„akciová spoločnos“, „spoločnosť s ručením obmedzeným“, „komanditná spoločnos“, „verejná ob-
chodná spoločnos“ und „družstvo“;
aa) Gesellschaften bulgarischen Rechts mit der Bezeichnung:
„събирателното дружество“, „командитното дружество“, „дружеството с ограничена отговорност“,
„акционерното дружество“, „командитното дружество с акции“, „кооперации“, „кооперативни
съюзи“, „държавни предприятия“, die nach bulgarischem Recht gegründet wurden und gewerbliche
Tätigkeiten ausüben;
ab) Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung:
„societăţi pe acţiuni“, „societăţi în comandită pe acţiuni“, „societăţi cu răspundere limitată“.
2. Steuern im Sinne von § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc sind:
– impôt des sociétés/vennootschapsbelasting in Belgien,
– selskabsskat in Dänemark,
– Körperschaftsteuer in Deutschland,
– Φόρος εισοδήµατος νοµικών προσώπων in Griechenland,
– impuesto sobre sociedades in Spanien,
– impôt sur les sociétés in Frankreich,
– corporation tax in Irland,
– imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
– impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
– vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
– Körperschaftsteuer in Österreich,
– imposto sobre o rendimento da pessoas colectivas in Portugal,
– yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
– statlig inkomstskatt in Schweden,
– corporation tax im Vereinigten Königreich,
– Daň z příjmů právnických osob in der Tschechischen Republik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3165
– Tulumaks in Estland,
– φόρος εισοδήματος in Zypern,
– Uzņēmumu ienākuma nodoklis in Lettland,
– Pelno mokestis in Litauen,
– Társasági adó in Ungarn,
– Taxxa fuq l-income in Malta,
– Podatek dochodowy od osób prawnych in Polen,
– Davek od dobička pravnih oseb in Slowenien,
– Daň z príjmov právnických osôb in der Slowakei,
– корпоративен данък in Bulgarien,
– impozit pe profit, impozitul pe veniturile obţinute din România de nerezidenţi in Rumänien.“
49. Die Anlage 3a (zu § 50g) wird aufgehoben.
Artikel 1a 1a. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „(3) Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung auch der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Natur-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in schätze des Meeresgrundes und des Meeresunter-
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 grundes erforscht oder ausgebeutet werden oder
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des dieser der Energieerzeugung unter Nutzung erneu-
Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird erbarer Energien dient.“
wie folgt geändert:
1. Dem § 54 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 1b. § 5 Abs. 1 Nr. 12 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Gleiches gilt für Dokumente, die im Rahmen einer „die von den zuständigen Landesbehörden begrün-
Anmeldung einer inländischen Zweigniederlassung deten oder anerkannten gemeinnützigen Siedlungs-
einer Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland zur Ein- unternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgeset-
tragung in das Handelsregister diesem zu übersen- zes in der jeweils aktuellen Fassung oder ent-
den sind.“ sprechender Landesgesetze, soweit diese Landes-
gesetze nicht wesentlich von den Bestimmungen
2. In § 84 Abs. 3b wird vor Satz 1 folgender Satz ein- des Reichssiedlungsgesesetzes abweichen, und
gefügt: im Sinne der Bodenreformgesetze der Länder, so-
„§ 54 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1a weit die Unternehmen im ländlichen Raum Sied-
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I lungs-, Agrarstrukturverbesserungs- und Landent-
S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. De- wicklungsmaßnahmen mit Ausnahme des Woh-
zember 2007 anzuwenden.“ nungsbaus durchführen.“
2. § 8b Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „im Sinne des Absat-
Änderung der zes 2 Satz 1, 3 und 5“ durch die Angabe „im
Altersvorsorge-Durchführungsverordnung Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6“ ersetzt.
§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Altersvorsorge-Durch- b) Folgende Sätze werden angefügt:
führungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die durch „Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Sat-
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I zes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zu-
S. 2878) geändert worden ist, werden aufgehoben. sammenhang mit einer Darlehensforderung oder
aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die
für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das
Artikel 3
Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesell-
Änderung schafter gewährt wird, der zu mehr als einem
des Körperschaftsteuergesetzes Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund-
oder Stammkapital der Körperschaft, der das
Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahe-
S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes stehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2
vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt des Außensteuergesetzes oder für Gewinnmin-
geändert: derungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf
den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40 wie
Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder
folgt gefasst:
eine diesem nahestehende Person auf Grund
„§ 40 (weggefallen)“. eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn c1) Dem Absatz 9 wird folgende Nummer 5 ange-
nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Drit- fügt:
ter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen
gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; „5. Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
Gesellschaft zu berücksichtigen. Die Sätze 4 S. 3150) ist auch für Veranlagungszeit-
bis 6 gelten entsprechend für Forderungen aus räume vor 2008 anzuwenden.“
Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewäh- c2) Dem Absatz 13d werden folgende Sätze ange-
rung wirtschaftlich vergleichbar sind. Gewinne fügt:
aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit
dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkom- „Ist in den Fällen des § 40 Abs. 5 und 6 in der
mensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
bei der Ermittlung des Einkommens außer An- 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), die Körper-
satz, soweit auf die vorangegangene Teilwertab- schaftsteuerfestsetzung unter Anwendung des
schreibung Satz 3 angewendet worden ist.“ § 38 der am 27. Dezember 2007 geltenden Fas-
sung vor dem 28. Dezember 2007 erfolgt, sind
3. § 12 Abs. 1 letzter Halbsatz wird wie folgt gefasst: § 38 und § 40 Abs. 5 und 6 weiter anzuwenden.
„§ 4 Abs. 1 Satz 4, § 4g und § 15 Abs. 1a des Ein- § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Artikels 3
kommensteuergesetzes gelten entsprechend.“ des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist insoweit nicht anzuwenden.“
3a. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
d) Es wird folgender Absatz 16 angefügt:
„(4) Für Minder- und Mehrabführungen, die ihre
Ursache in organschaftlicher Zeit haben, ist in der „(16) § 38 und § 40 in der am 27. Dezember
Steuerbilanz des Organträgers ein besonderer akti- 2007 geltenden Fassung sowie § 10 des Um-
ver oder passiver Ausgleichsposten in Höhe des wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember
Betrags zu bilden, der dem Verhältnis der Beteili- 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) sind auf Antrag
gung des Organträgers am Nennkapital der Organ- weiter anzuwenden für
gesellschaft entspricht. Im Zeitpunkt der Veräuße- 1. Körperschaften oder deren Rechtsnachfol-
rung der Organbeteiligung sind die besonderen ger, an denen unmittelbar oder mittelbar zu
Ausgleichsposten aufzulösen. Dadurch erhöht oder mindestens 50 Prozent
verringert sich das Einkommen des Organträgers.
§ 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergeset- a) juristische Personen des öffentlichen
zes und § 8b dieses Gesetzes sind anzuwenden. Rechts aus Mitgliedstaaten der Europä-
Der Veräußerung gleichgestellt sind insbesondere ischen Union oder aus Staaten, auf die
die Umwandlung der Organgesellschaft auf eine das Abkommen über den Europäischen
Personengesellschaft oder eine natürliche Person, Wirtschaftsraum Anwendung findet oder
die verdeckte Einlage der Beteiligung an der Organ-
b) Körperschaften, Personenvereinigungen
gesellschaft und die Auflösung der Organgesell-
oder Vermögensmassen im Sinne des
schaft. Minder- oder Mehrabführungen im Sinne
§ 5 Abs. 1 Nr. 9
des Satzes 1 liegen insbesondere vor, wenn der
an den Organträger abgeführte Gewinn von dem alleine oder gemeinsam beteiligt sind und
Steuerbilanzgewinn der Organgesellschaft ab-
weicht und diese Abweichung in organschaftlicher 2. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften,
Zeit verursacht ist.“ die ihre Umsatzerlöse überwiegend durch Ver-
3b. § 27 wird wie folgt geändert: waltung und Nutzung eigenen zu Wohnzwe-
cken dienenden Grundbesitzes, durch Betreu-
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 28 Abs. 2 ung von Wohnbauten oder durch die Errichtung
Satz 2“ durch die Angabe „§ 28 Abs. 2 Satz 2 und Veräußerung von Eigenheimen, Kleinsied-
und 3“ ersetzt. lungen oder Eigentumswohnungen erzielen,
sowie für steuerbefreite Körperschaften.
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der
4. § 34 wird wie folgt geändert:
Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei
a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „2007“ durch dem für die Besteuerung zuständigen Finanz-
die Jahreszahl „2008“ ersetzt. amt gestellt werden. Die Körperschaften oder
deren Rechtsnachfolger müssen die Vorausset-
b) In Absatz 7 Satz 11 wird die Angabe „§ 8b zungen nach Satz 1 ab dem 1. Januar 2007 bis
Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 8b zum Ende des Zeitraums im Sinne des § 38
Abs. 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt. Abs. 2 Satz 3 erfüllen. Auf den Schluss des
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: Wirtschaftsjahres, in dem die Voraussetzungen
des Satzes 1 nach Antragstellung erstmals
„§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des nicht mehr vorliegen, wird der Endbetrag nach
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I § 38 Abs. 1 letztmals ermittelt und festgestellt.
S. 3150) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu- Die Festsetzung und Erhebung des Körper-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2005 en- schaftsteuererhöhungsbetrags richtet sich
den.“ nach § 38 Abs. 4 bis 9 in der Fassung des Arti-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3167
kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 im Sinne des § 11 nach dem 31. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3150) mit der Maßgabe, dass als verteilt, wird der Endbetrag im Sinne des Satzes 1
Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6 letztmalig auf den Schluss des letzten vor dem
Satz 1 die verbleibenden Wirtschaftsjahre des 1. Januar 2007 endenden Besteuerungszeitraums
Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 gel- festgestellt. Bei über den 31. Dezember 2006 hi-
ten. Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, naus fortdauernden Liquidationen endet der Be-
soweit das Vermögen der Körperschaft oder ih- steuerungszeitraum nach § 11 auf Antrag der Kör-
res Rechtsnachfolgers durch Verschmelzung perschaft oder Personenvereinigung mit Ablauf des
nach § 2 des Umwandlungsgesetzes oder 31. Dezember 2006. Die Absätze 1 bis 3 sind letzt-
Auf- oder Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 mals auf Leistungen anzuwenden, die vor dem
und 2 des Umwandlungsgesetzes ganz oder 1. Januar 2007 oder dem nach Satz 2 maßgeben-
teilweise auf eine andere Körperschaft über- den Zeitpunkt erfolgt sind.
geht und diese keinen Antrag nach Satz 2 ge-
stellt hat. § 40 Abs. 6 in der am 27. Dezember (5) Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag be-
2007 geltenden Fassung ist nicht anzuwen- trägt 3/100 des nach Absatz 4 Satz 1 festgestellten
den.“ Endbetrags. Er ist begrenzt auf den Betrag, der sich
nach den Absätzen 1 bis 3 als Körperschaftsteuer-
5. § 37 wird wie folgt geändert: erhöhung ergeben würde, wenn die Körperschaft
oder Personenvereinigung ihr am 31. Dezember
a) Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgende Sätze
2006 oder an dem nach Absatz 4 Satz 2 maßge-
ersetzt:
benden Zeitpunkt bestehendes Eigenkapital laut
„Wird das Vermögen einer Körperschaft oder Steuerbilanz für eine Ausschüttung verwenden
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquida- würde. Ein Körperschaftsteuererhöhungsbetrag ist
tion im Sinne des § 11 nach dem 12. Dezember nur festzusetzen, wenn er 1 000 Euro übersteigt.
2006 und vor dem 1. Januar 2007 verteilt, wird
das Körperschaftsteuerguthaben letztmalig auf (6) Die Körperschaft oder deren Rechtsnachfol-
den Stichtag ermittelt, auf den die Liquidations- ger hat den sich nach Absatz 5 ergebenden Körper-
schlussbilanz erstellt wird. Die Absätze 1 bis 3 schaftsteuererhöhungsbetrag innerhalb eines Zeit-
sind letztmals auf Gewinnausschüttungen und raums von 2008 bis 2017 in zehn gleichen Jahres-
als ausgeschüttet geltende Beträge anzuwen- beträgen zu entrichten (Zahlungszeitraum). Satz 1
den, die vor dem 1. Januar 2007 oder bis zu gilt nicht für Körperschaften oder Personenvereini-
dem nach Satz 2 maßgebenden Zeitpunkt erfolgt gungen, die sich am 31. Dezember 2006 bereits in
sind. In Fällen der Liquidation sind die Absätze 1 Liquidation befanden. Der Anspruch entsteht am
bis 3 auf Abschlagszahlungen anzuwenden, die 1. Januar 2007. Der Körperschaftsteuererhöhungs-
bis zum Stichtag erfolgt sind, auf den das Kör- betrag wird für den gesamten Zahlungszeitraum
perschaftsteuerguthaben letztmalig ermittelt festgesetzt. Der Jahresbetrag ist jeweils am
wird.“ 30. September fällig. Für das Jahr der Bekanntgabe
des Bescheids und die vorangegangenen Jahre ist
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: der Jahresbetrag innerhalb eines Monats nach Be-
kanntgabe des Bescheids fällig, wenn die Bekannt-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4 Satz 2“ gabe des Bescheids nach dem 31. August 2008 er-
durch die Angabe „Absatz 4 Satz 2 oder folgt. In den Fällen des Satzes 2 ist der gesamte
Satz 3“ ersetzt. Anspruch innerhalb eines Monats nach Bekannt-
bb) Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt: gabe des Bescheids fällig. Der Anspruch ist nicht
verzinslich. Die Festsetzungsfrist für die Festset-
„Der Anspruch ist jeweils am 30. September zung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags
auszuzahlen. Für das Jahr der Bekanntgabe läuft nicht vor Ablauf des Jahres ab, in dem der
des Bescheids und die vorangegangenen letzte Jahresbetrag fällig geworden ist.
Jahre ist der Anspruch innerhalb eines Mo-
nats nach Bekanntgabe des Bescheids aus- (7) Auf Antrag kann die Körperschaft oder deren
zuzahlen, wenn die Bekanntgabe des Be- Rechtsnachfolger abweichend von Absatz 6 Satz 1
scheids nach dem 31. August 2008 erfolgt.“ den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag in einer
Summe entrichten. Der Antrag kann letztmals zum
cc) Folgende Sätze werden angefügt: 30. September 2015 gestellt werden. Anstelle des
jeweiligen Jahresbetrags ist zu dem Zahlungster-
„§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 des Einkommen-
min, der auf den Zeitpunkt der Antragstellung folgt,
steuergesetzes gilt sinngemäß. Auf die Ab-
der zu diesem Termin nach Absatz 6 Satz 4 fällige
tretung oder Verpfändung des Anspruchs
Jahresbetrag zuzüglich der noch nicht fälligen Jah-
ist § 46 Abs. 4 der Abgabenordnung nicht
resbeträge abgezinst mit einem Zinssatz von 5,5
anzuwenden.“
Prozent zu entrichten. Mit der Zahlung erlischt der
6. Dem § 38 werden folgende Absätze 4 bis 10 ange- gesamte Anspruch. Die Sätze 3 und 4 sind in den
fügt: Fällen des Absatzes 6 Satz 6, des Absatzes 8 und
des Absatzes 9 Satz 1 und 2 von Amts wegen an-
„(4) Der Endbetrag nach Absatz 1 wird letztmalig zuwenden.
auf den 31. Dezember 2006 ermittelt und festge-
stellt. Wird das Vermögen einer Körperschaft oder (8) Bei Liquidationen, die nach dem 31. Dezem-
Personenvereinigung im Rahmen einer Liquidation ber 2006 beginnen, werden alle entstandenen und
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungsbeträge len, in denen ein Antrag nach § 34 Abs. 16 des Kör-
an dem 30. September fällig, der auf den Zeitpunkt perschaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
der Erstellung der Liquidationseröffnungsbilanz kels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
folgt. S. 3150) gestellt wurde.
(9) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steu- (6) § 18 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Arti-
erpflichtigen Körperschaft oder Personenvereini- kels 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
gung durch einen der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Um- S. 3150) ist erstmals auf Umwandlungen anzuwen-
wandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 den, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das
(BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fas- für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende
sung genannten Vorgänge ganz oder teilweise auf öffentliche Register nach dem 31. Dezember 2007
eine nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körper- erfolgt ist.“
schaft oder Personenvereinigung über oder verlegt
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft Artikel 5
oder Personenvereinigung ihren Sitz oder Ort der
Geschäftsleitung und endet dadurch ihre unbe- Änderung
schränkte Steuerpflicht, werden alle entstandenen des Gewerbesteuergesetzes
und festgesetzten Körperschaftsteuererhöhungs-
beträge an dem 30. September fällig, der auf den Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be-
Zeitpunkt des Vermögensübergangs oder des Weg- kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
zugs folgt. Ist eine Festsetzung nach Absatz 6 noch S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
nicht erfolgt, ist der gesamte Anspruch innerhalb vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt
eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids geändert:
fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der übernehmende 01. § 2 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
Rechtsträger in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union unbeschränkt steuerpflichtig „1. der der Bundesrepublik Deutschland zuste-
ist oder die Körperschaft oder Personenvereinigung hende Anteil am Festlandsockel, soweit dort
in den Fällen des Wegzugs in einem anderen Mit- Naturschätze des Meeresgrundes und des
gliedstaat der Europäischen Union unbeschränkt Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeu-
steuerpflichtig wird. tet werden oder dieser der Energieerzeugung
unter Nutzung erneuerbarer Energien dient,
(10) § 37 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“ und“.
7. § 40 wird aufgehoben. 02. In § 8 Nr. 1 Buchstabe e werden die Wörter „drei
Viertel“ durch die Wörter „dreizehn Zwanzigstel“ er-
Artikel 4 setzt.
1. In § 9 Nr. 7 Satz 1 wird der Halbsatz nach dem
Änderung des Semikolon und vor Satz 2 wie folgt gefasst:
Umwandlungssteuergesetzes
„das gilt auch für Gewinne aus Anteilen an einer
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zum Einkom-
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791), geändert durch Artikel 5 mensteuergesetz genannten Voraussetzungen des
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), Artikels 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates
wird wie folgt geändert: vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuer-
system der Mutter- und Tochtergesellschaften ver-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie
schiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6,
folgt gefasst:
Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt ge-
„(weggefallen) § 10“. ändert durch Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), er-
2. § 10 wird aufgehoben. füllt, weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland
3. § 18 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: hat und an deren Nennkapital das Unternehmen
zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens zu
„Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der einem Zehntel beteiligt ist.“
natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach
2. Nach § 10a Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unter-
liegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Ge- „Vortragsfähige Fehlbeträge sind die nach der Kür-
werbesteuer, auch soweit er auf das Betriebsvermö- zung des maßgebenden Gewerbeertrags nach
gen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Be- Satz 1 und 2 zum Schluss des Erhebungszeitraums
trieb der übernehmenden Personengesellschaft oder verbleibenden Fehlbeträge.“
der natürlichen Person vorhanden war.“
3. In § 35b Abs. 2 Satz 1 wird der Klammerzusatz
4. Dem § 27 werden folgende Absätze 5 und 6 ange- „(§ 10a Satz 4)“ gestrichen.
fügt:
4. § 36 wird wie folgt geändert:
„(5) § 10 ist letztmals auf Umwandlungen anzu-
a0) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
wenden, bei denen der steuerliche Übertragungs-
stichtag vor dem 1. Januar 2007 liegt. § 10 ist ab- „§ 2 Abs. 7 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5
weichend von Satz 1 weiter anzuwenden in den Fäl- des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3169
S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit- zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
raum 2008 anzuwenden.“ 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt ge-
ändert:
a1) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
„(5b) § 8 Nr. 1 in der Fassung des Artikels 5 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist erstmals ab dem Erhebungszeit- a) Die Angabe zu § 13d wird wie folgt gefasst:
raum 2008 anzuwenden.“
„§ 13d (weggefallen)“.
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) In der Angabe zu § 25d wird nach dem Wort
„(6) § 8 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 3 „für“ das Wort „die“ eingefügt.
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals ab dem Erhebungszeit- 2. In § 1 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „im Sinne der
raum 2007 anzuwenden.“ Nummern 1, 2 und 6“ durch die Angabe „im Sinne
der Nummern 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8a wird eingefügt:
„(8a) § 9 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 5 3. § 3 Abs. 9 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) ist auch in Erhebungszeiträumen vor 4. § 4 wird wie folgt geändert:
2007 anzuwenden.“
a) In Nummer 6 Buchstabe e Satz 1 wird der
c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: Klammerzusatz „(§ 3 Abs. 9 Satz 4)“ gestri-
chen.
„§ 10a Satz 7 in der Fassung des Artikels 5 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I b) In Nummer 8 Buchstabe h wird das Wort „Son-
S. 3150) gilt auch für Erhebungszeiträume vor dervermögen“ durch das Wort „Investmentver-
2007.“ mögen“ ersetzt.
Artikel 6 c) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung und“ gestrichen.
Die Zwischenüberschrift vor § 25 der Gewerbe- bb) Das Satz 3 abschließende Semikolon wird
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der durch einen Punkt ersetzt und folgender
Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I Satz wird angefügt:
S. 4180), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), geändert worden ist, „Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine
wird wie folgt gefasst: Leistung der Jugendhilfe des Achten Bu-
ches Sozialgesetzbuch erbracht wird;“.
„Zu § 14a des Gesetzes“.
d) Nummer 25 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„25. Leistungen der Jugendhilfe nach § 2
Änderung des Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetz-
Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 buch und die Inobhutnahme nach § 42
des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung
wenn diese Leistungen von Trägern der
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
öffentlichen Jugendhilfe oder anderen
S. 4130), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Geset-
Einrichtungen mit sozialem Charakter er-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie
bracht werden. Andere Einrichtungen mit
folgt geändert:
sozialem Charakter im Sinne dieser Vor-
1. In § 3 Abs. 2a Satz 1 wird die Angabe „§ 39b Abs. 2 schrift sind
Satz 6“ durch die Angabe „§ 39b Abs. 2 Satz 5“ er-
setzt. a) von der zuständigen Jugendbehörde
anerkannte Träger der freien Jugend-
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 9 angefügt: hilfe, die Kirchen und Religionsgemein-
„(9) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Geset- schaften des öffentlichen Rechts sowie
zes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist die amtlich anerkannten Verbände der
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzu- freien Wohlfahrtspflege,
wenden.“
b) Einrichtungen, soweit sie
Artikel 8 aa) für ihre Leistungen eine im Achten
Änderung Buch Sozialgesetzbuch geforderte
Erlaubnis besitzen oder nach § 44
des Umsatzsteuergesetzes
oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- Achten Buches Sozialgesetzbuch
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), einer Erlaubnis nicht bedürfen,
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
bb) Leistungen erbringen, die im vo- verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit
rangegangenen Kalenderjahr ganz Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen
oder zum überwiegenden Teil mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
durch Träger der öffentlichen Ju- die Beförderungen im Fährverkehr
gendhilfe oder Einrichtungen nach
aa) innerhalb einer Gemeinde oder
Buchstabe a vergütet wurden oder
cc) Leistungen der Kindertagespflege bb) wenn die Beförderungsstrecke nicht
erbringen, für die sie nach § 24 mehr als 50 Kilometer beträgt.“
Abs. 5 des Achten Buches Sozial- 10. In Nummer 40 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12
gesetzbuch vermittelt werden kön- Abs. 2 Nr. 1 und 2) wird die Angabe „Unterposition
nen. 2836 10 00“ durch die Angabe „Unterposition
Steuerfrei sind auch 2836 99 17“ ersetzt.
a) die Durchführung von kulturellen und
sportlichen Veranstaltungen, wenn die
Artikel 9
Darbietungen von den von der Jugend- Änderung der
hilfe begünstigten Personen selbst er- Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
bracht oder die Einnahmen überwie-
gend zur Deckung der Kosten verwen- § 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in
det werden und diese Leistungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
engem Zusammenhang mit den in 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 8 des
Satz 1 bezeichneten Leistungen ste- Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ge-
hen, ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) die Beherbergung, Beköstigung und
die üblichen Naturalleistungen, die „§ 23
diese Einrichtungen den Empfängern Amtlich anerkannte
der Jugendhilfeleistungen und Mitar- Verbände der freien Wohlfahrtspflege
beitern in der Jugendhilfe sowie den
bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Die nachstehenden Vereinigungen gelten als amtlich
Personen als Vergütung für die geleis- anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege:
teten Dienste gewähren;“. 1. Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
e) In Nummer 28 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1a Deutschland e.V.;
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1a“ ersetzt. 2. Deutscher Caritasverband e.V.;
4a. § 12 Abs. 2 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Ge-
„10. die Beförderungen von Personen im Schie- samtverband e.V.;
nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei-
4. Deutsches Rotes Kreuz e.V.;
tungsomnibussen, im genehmigten Linien-
verkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit 5. Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e.V.;
Taxen, mit Drahtseilbahnen und sonstigen
6. Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland
mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
e.V.;
im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen
sowie die Beförderungen im Fährverkehr 7. Deutscher Blinden- und Sehbehindertenverband
a) innerhalb einer Gemeinde oder e.V.;
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr 8. Bund der Kriegsblinden Deutschlands e.V.;
als 50 Kilometer beträgt.“ 9. Verband deutscher Wohltätigkeitsstiftungen e.V.;
5. § 13d wird aufgehoben. 10. Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Men-
6. In § 22 Abs. 4e Satz 1 wird die Angabe „der schen mit Behinderung und chronischer Erkran-
§§ 13c und 13d“ durch die Angabe „des § 13c“ kung und ihren Angehörigen e.V.;
ersetzt.
11. Sozialverband VdK Deutschland e.V.“.
7. In § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „nach
§ 3 Abs. 9 Satz 4“ gestrichen. Artikel 10
8. § 27 Abs. 7 Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
9. § 28 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: Grunderwerbsteuergesetzes
„(4) § 12 Abs. 2 Nr. 10 gilt bis zum 31. Dezem- § 8 Abs. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der
ber 2011 in folgender Fassung: Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997
10. a) die Beförderungen von Personen mit Schif- (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 5 des
fen, Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) die Beförderungen von Personen im Schie-
nenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberlei- 1. In Satz 1 wird die Angabe „§ 138 Abs. 2 oder 3“
tungsomnibussen, im genehmigten Linien- durch die Angabe „§ 138 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3171
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 138 Abs. 1 Satz 2 Be- 2. Folgende Nummer 30 wird eingefügt:
wertungsgesetz“ durch die Angabe „§ 138 Abs. 1 „30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung
Satz 1 des Bewertungsgesetzes“ ersetzt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale;“.
Artikel 11 Artikel 14
Änderung des
Änderung
Kraftfahrzeugsteuergesetzes
der Abgabenordnung
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I
machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
vom 17. August 2007 (BGBl. I S. 1958), wird wie folgt
setzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird
geändert:
wie folgt geändert:
1. § 3c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
1. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
„1. der Partikelminderungsstufen PM 01 oder PM 0
bis PM 4 nach § 47 Abs. 3a der Straßenver- „Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der lange nicht ein, wie
Bekanntmachung vom 28. September 1988 1. über einen Insolvenzantrag noch nicht entschie-
(BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch die Verord- den wurde,
nung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893) geändert 2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht auf-
worden ist, gehoben wurde oder
2. der Partikelminderungsklassen PMK 01 oder
3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristi-
PMK 0 bis PMK 4 nach § 48 Abs. 2 der Straßen-
sche Person in Liquidation befindet.“
verkehrs-Zulassungs-Ordnung“.
2. § 42 wird wie folgt gefasst:
2. In § 11 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „schriftlich“ ge-
strichen. „§ 42
3. In § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „§§ 3b Missbrauch von
und 3d“ durch die Angabe „§§ 3b bis 3d“ ersetzt. rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
4. In § 3c Abs. 4, § 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglich-
Satz 2 und Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Angabe keiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht um-
„nach § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrs-Zulas- gangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in
sungs-Ordnung“ gestrichen. einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinde-
rung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen
Artikel 12 sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Ande-
renfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen
Änderung der eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie
Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen ange-
§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Kraftfahrzeug- messenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
steuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der (2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unange-
Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I messene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die
S. 3856), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Ver-
17. August 2007 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem
wird wie folgt gefasst: gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.
„a) wenn ein zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug au- Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die ge-
ßer Betrieb gesetzt wird, den Tag, an dem dies im wählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nach-
Fahrzeugschein vermerkt und das Kennzeichen weist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse be-
entstempelt worden ist. Erfolgen Eintragung und achtlich sind.“
Entstempelung an verschiedenen Tagen, so ist der 3. § 116 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
letzte Tag mitzuteilen;“.
„(1) Gerichte und die Behörden von Bund, Län-
Artikel 13 dern und kommunalen Trägern der öffentlichen Ver-
waltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tat-
Änderung des sachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine
Finanzverwaltungsgesetzes Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentral-
§ 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der amt für Steuern oder, soweit bekannt, den für das
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 1 des mitzuteilen. Soweit die für das Steuerstrafverfahren
Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) ge- zuständigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundes-
zentralamt für Steuern ihnen diese Tatsachen mit.
1. Folgende Nummer 28a wird eingefügt: Die für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanz-
„28a. die Weiterleitung von Mitteilungen nach § 116 behörden, ausgenommen die Behörden der Bundes-
Abs. 1 der Abgabenordnung an die zuständi- zollverwaltung, übermitteln die Mitteilung an das
gen Finanzbehörden der Zollverwaltung;“. Bundeszentralamt für Steuern, soweit dieses nicht
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) ge-
worden ist.“ ändert worden ist, wird folgender § 7 eingefügt:
4. § 139b wird wie folgt geändert:
„§ 7
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 Missbrauch von
eingefügt: rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
„12. Übermittlungssperren nach dem Melde- § 42 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-
rechtsrahmengesetz und den Meldege- kels 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
setzen der Länder,“. S. 3150) ist ab dem 1. Januar 2008 für Kalenderjahre,
die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, anzuwen-
bb) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. den. Für Kalenderjahre, die vor dem 1. Januar 2008 lie-
b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt: gen, ist § 42 der Abgabenordnung in der am 28. De-
„Übermittlungssperren nach dem Melderechts- zember 2007 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
rahmengesetz und den Meldegesetzen der Län- den.“
der sind zu beachten und im Fall einer zulässigen
Datenübermittlung ebenfalls zu übermitteln. Der Artikel 16
Dritte, an den die Daten übermittelt werden, hat
Änderung
die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.“
des Zerlegungsgesetzes
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I
aa) Der Satz 1 Nr. 8 abschließende Punkt wird S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset-
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie
mern 9 und 10 werden angefügt: folgt geändert:
„9. Tag des Ein- und Auszugs,
01. § 2 wird wie folgt geändert:
10. Übermittlungssperren nach dem Melde-
rechtsrahmengesetz und den Meldege- a) Absatz 1 Satz 4 wird durch folgende Sätze er-
setzen der Länder.“ setzt:
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt: „In den Fällen des § 37 Abs. 5 und des § 38
Abs. 5 bis 9 des Körperschaftsteuergesetzes in
„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spätestens der jeweils geltenden Fassung ist die verblei-
mit Ablauf des der Übermittlung durch die bende Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1
Meldebehörden folgenden Kalendermonats um einen Auszahlungsbetrag gemindert und
zu löschen.“ um einen Körperschaftsteuererhöhungsbetrag
d) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 6 erhöht. Maßgeblich ist die verbleibende Körper-
Satz 2 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 2 schaftsteuer, die für den Veranlagungszeitraum
bis 6“ ersetzt. festgesetzt wird, in dem der Auszahlungsbetrag
e) In Absatz 8 wird die Angabe „Absatz 6 Satz 1 nach § 37 Abs. 5 Satz 4 des Körperschaftsteuer-
Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „Absatz 6 Satz 1 gesetzes zu erstatten ist und der Körperschaft-
Nr. 1 bis 10“ ersetzt. steuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 6 bis 10
des Körperschaftsteuergesetzes zu entrichten
5. § 178 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ist. Ein Betrag nach § 37 Abs. 6 Satz 2 des Kör-
„Auf die Festsetzung der Kosten sind die für Ver- perschaftsteuergesetzes erhöht und ein Betrag
brauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend nach § 38 Abs. 10 des Körperschaftsteuergeset-
anzuwenden.“ zes vermindert die verbleibende Körperschaft-
steuer im Sinne des Satzes 1; Satz 5 gilt inso-
6. Dem § 393 wird folgender Absatz 3 angefügt:
weit entsprechend.“
„(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die
Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen straf- b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dürfen im fügt:
Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt „(5) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4
auch für Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und bis 6 für die Körperschaft, Personenvereinigung
Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanz- oder Vermögensmasse wegen Ausscheidens
behörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener straf- aus der Körperschaftsteuerpflicht Absatz 1 nicht
rechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit mehr anzuwenden, gelten für noch ausstehende
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Aus- Auszahlungsbeträge und Körperschaftsteuerer-
kunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.“ höhungsbeträge Absatz 1 sowie § 3 Abs. 5,
§ 5 und § 6 entsprechend. Maßgeblich ist der
Artikel 15 Zerlegungsmaßstab, der der Zerlegung für den
letzten unter die Körperschaftsteuerpflicht fal-
Änderung des
lenden Veranlagungszeitraum zu Grunde liegt.
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Das Erhebungsfinanzamt zerlegt die Beträge im
Nach Artikel 97 § 6 des Einführungsgesetzes zur Ab- Sinne des Satzes 1 unverzüglich nach dem Zeit-
gabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I punkt der Zahlung und setzt die Zerlegungsan-
S. 3341, 1977 S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des teile der einzelnen Länder fest.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3173
1. § 7 wird wie folgt geändert: § 1 Abs. 2 bezeichneten Auskünfte ohne Ersuchen
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: erteilen, die für die zutreffende Besteuerung eines
Steuerpflichtigen im anderen Mitgliedstaat geeignet
„Feststellungszeitraum ist jeweils das Kalender- sein können. Auskünfte sollen erteilt werden, wenn
jahr.“
1. Gründe für die Vermutung bestehen, dass im an-
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „ge- deren Mitgliedstaat der objektive Tatbestand ei-
speichert sind“ und dem sich anschließenden ner Steuerverkürzung erfüllt ist oder erfüllt wird;
Komma die Angabe „mit Stand 28. Februar des
2. zum Zweck der Steuerumgehung Geschäftsbe-
dritten Folgejahres, das dem Feststellungszeit-
ziehungen über andere Mitgliedstaaten oder
raum folgt,“ eingefügt.
dritte Staaten geleitet worden sind;
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: 3. eine insgesamt niedrigere Steuerbelastung da-
„(5) Die Prozentsätze gelten für die Zerlegung durch eintreten kann, dass Gewinne zwischen na-
der Lohnsteuer im dritten Kalenderjahr, das dem hestehenden Personen nicht wie zwischen nicht
Feststellungszeitraum folgt.“ nahestehenden Personen abgegrenzt werden;
d) In Absatz 6 Nr. 1 werden die Wörter „der Kalen- 4. ein Sachverhalt, auf Grund dessen eine Steuerer-
derjahre, für die“ durch die Wörter „des Kalen- mäßigung oder Steuerbefreiung gewährt worden
derjahres, für das“ ersetzt. ist, für den Steuerpflichtigen zu einer Besteue-
rung oder Steuererhöhung im anderen Mitglied-
2. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
staat führen könnte;
setzt:
5. ein im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung
„Die Zerlegung der Lohnsteuer nach dem Dritten
eines anderen Mitgliedstaates ermittelter Sach-
Abschnitt dieses Gesetzes in der Fassung des Ar-
verhalt für die zutreffende Steuerfestsetzung in
tikels 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007
diesem Mitgliedstaat erheblich ist.“
(BGBl. I S. 3150) ist erstmals für das Kalenderjahr
2010 nach den Verhältnissen im Kalenderjahr 2007 4. § 2a wird aufgehoben.
durchzuführen. Die Zerlegung der Lohnsteuer für 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Kalenderjahre vor 2010 richtet sich nach diesem a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetz in der am 20. Dezember 2003 geltenden
Fassung.“ aa) In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort
„Aufsichtsbehörden“ sowie die Wörter „der
3. In § 2 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 zutreffenden Erhebung der indirekten Steu-
Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Halbsatz 1, Abs. 6 ern“ gestrichen.
Nr. 1 und 2 sowie in § 8 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils
das Wort „Vomhundertsätze“ durch das Wort „Pro- bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
zentsätze“ und in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 „Die Auskünfte dürfen auch in einem gericht-
sowie in § 8 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 jeweils lichen Verfahren oder in einem Straf- oder
das Wort „Vomhundertsätzen“ durch das Wort Bußgeldverfahren für Zwecke dieser Verfah-
„Prozentsätzen“ ersetzt. ren unmittelbar an diesen Verfahren beteilig-
ten Personen offenbart werden, wenn diese
4. In § 12 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter
Verfahren im Zusammenhang mit der Steuer-
„vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
festsetzung oder der Überprüfung der Steuer-
festsetzung stehen.“
Artikel 17
b) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder
Änderung die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“
des EG-Amtshilfe-Gesetzes gestrichen.
Das EG-Amtshilfe-Gesetz vom 19. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2436, 2441), zuletzt geändert durch Artikel 4 Artikel 18
Abs. 29 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I Änderung des
S. 2809), wird wie folgt geändert: Gesetzes über Steuerstatistiken
1. § 1 wird wie folgt geändert: Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober
a) In Absatz 1 wird die Angabe „zuletzt geändert 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), zuletzt geändert durch
durch die Richtlinie 2004/56/EG des Rates vom Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
21. April 2004 (ABl. EU Nr. L 127 S. 70)“ durch S. 1652), wird wie folgt geändert:
die Angabe „zuletzt geändert durch die Richtlinie 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006
„(2) Im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer-
(ABl. EU Nr. L 363 S. 129)“ ersetzt.
statistik werden die nicht von den Wohnsitzländern
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie für vereinnahmten Lohnsteuerbeträge für die Zerlegung
die zutreffende Erhebung der indirekten Steuern“ der Lohnsteuer nach § 7 des Zerlegungsgesetzes
gestrichen. vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt
2. § 1a Abs. 3 wird aufgehoben. durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August
2007 (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, in der
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: jeweils geltenden Fassung ermittelt. Ab dem Veran-
„(2) Die Finanzbehörden können der zuständigen lagungsjahr 2007 werden die Lohnsteuerbeträge
Finanzbehörde eines anderen Mitgliedstaates die in nach Satz 1 jährlich ermittelt.“
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
2. § 2 wird wie folgt geändert: tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: züge für Nachlassverbindlichkeiten;
„(1) Für die Umsatzsteuerstatistik werden jähr- b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer,
lich folgende Erhebungsmerkmale erfasst: Art der Steuerpflicht.“
1. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um- 3. § 2a Abs. 3 wird wie folgt geändert:
satzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet sind:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) steuerbare Umsätze (ohne Einfuhrumsätze),
Umsatzsteuer, Vorsteuer mit den im Be- aa) Nach dem Wort „Zusatzaufbereitungen“ wer-
steuerungsverfahren festgestellten Anga- den die Wörter „einschließlich der Entwick-
ben; lung und des Betriebs von Mikrosimulations-
modellen“ eingefügt.
b) Sitz (Gemeinde), Rechtsform, Organschaft,
Wirtschaftszweig, Beginn und Ende der bb) Die Wörter „dieser Aufbereitung“ werden ge-
Steuerpflicht, Besteuerungsform, Voraus- strichen.
zahlungszeitraum; b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
2. bei Steuerpflichtigen, die zur Abgabe von Um-
„§ 7 Abs. 6a ist entsprechend anzuwenden.“
satzsteuer-Erklärungen verpflichtet sind, erst-
mals für 2006, die in Nummer 1 genannten Er- 4. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt:
hebungsmerkmale sowie der Festsetzungs-
„§ 2c
zeitraum.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zusammenführung von Einzelangaben
aa) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
Klammerzusatz „(Gemeinde)“ ein Komma so- schen Ämter der Länder dürfen die ihnen nach § 2b
wie das Wort „Rechtsform,“ eingefügt. übermittelten Einzelangaben miteinander und mit
bb) Folgender Satz wird angefügt: den ihnen nach § 2a übermittelten Einzelangaben,
soweit sie sich auf Einzelunternehmen, Personenge-
„Ab 2008 werden von Personengesellschaf- sellschaften und Gemeinschaften beziehen, zu den
ten und Gemeinschaften, soweit im Besteue- in § 2a Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken sowie für
rungsverfahren eine gesonderte und einheit- wissenschaftliche Analysen zusammenführen.
liche Feststellung der Einkünfte vorgenom-
men worden ist, die in Satz 1 Nr. 2 genannten (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
Erhebungsmerkmale jährlich erfasst.“ Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
statistischen Ämter der Länder die nach den §§ 2a
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
und 2b übermittelten Einzelangaben zu demselben
„(7) Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer- Steuerpflichtigen zusammenführen.
statistik werden folgende Erhebungsmerkmale er-
fasst: (3) § 7a Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.“
1. für 2002 und 2007 für die Erwerbe, für die in 5. § 5 wird wie folgt geändert:
dem jeweiligen Kalenderjahr Erbschaft- oder a) Der Nummer 4 abschließende Punkt wird durch
Schenkungsteuer erstmalig festgesetzt wor- ein Komma ersetzt und folgende Nummern 5
den ist, und zusätzlich für 2006, soweit der und 6 werden angefügt:
Wert des Erwerbsvermögens durch automati-
sierte Verfahren ermittelt worden ist: „5. für Personengesellschaften und Gemein-
schaften die Finanzamt- und Steuernummer
a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens-
der Beteiligten bei der Statistik nach § 1
arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer-
Abs. 1 Nr. 2,
satz und festgesetzter Erbschaft- oder
Schenkungsteuer mit den im Besteue- 6. für Organgesellschaften die Finanzamt- und
rungsverfahren festgestellten Angaben; bei Steuernummer des Organträgers bei der Sta-
mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei- tistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 3.“
nes Inländers zusätzlich der Nachlass un-
b) Folgender Satz wird angefügt:
tergliedert nach Vermögensarten, sowie Ab-
züge für Nachlassverbindlichkeiten; „Die Finanzamt- und Steuernummern dürfen vom
b) Erwerbsart, Jahr der Entstehung der Steuer, Statistischen Bundesamt und den statistischen
Art der Steuerpflicht. Ämtern der Länder gespeichert werden.“
2. jährlich, erstmals für 2008, für die Erwerbe, für 6. § 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
die in dem Kalenderjahr Erbschaft- oder „(2) Für die Statistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und die
Schenkungsteuer festgesetzt worden ist: Aufgaben nach § 1 Abs. 2 übermitteln die Finanzbe-
a) steuerpflichtiger Erwerb nach Vermögens- hörden der Länder den statistischen Ämtern der
arten, Steuerklasse des Erwerbers, Steuer- Länder die Lohnsteuerkarten und die elektronischen
satz und festgesetzter Erbschaft- oder Lohnsteuerbescheinigungen. Die Lohnsteuerkarten
Schenkungsteuer mit den im Besteue- sind zu vernichten und die elektronischen Lohnsteu-
rungsverfahren festgestellten Angaben; bei erbescheinigungen zu löschen, sobald sie für die in
mehreren Erwerben aus dem Nachlass ei- Satz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt wer-
nes Inländers zusätzlich der Nachlass un- den.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3175
7. § 7 wird wie folgt geändert: und die nicht Amtsträger oder für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichtete sind, sind vor der
a) In Absatz 3 werden die Wörter „über die Lohn-
Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten.
und Einkommensteuer“ gestrichen und die Wör-
§ 1 Abs. 2, 3 und 4 Nr. 2 des Verpflichtungsge-
ter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ er-
setzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547),
setzt.
das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Die
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf- beauftragten Personen dürfen aus ihrer Tätigkeit
bereitungen“ die Wörter „einschließlich der gewonnene Erkenntnisse nur für die Entwicklung
Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi- und den Betrieb von Mikrosimulationsmodellen
mulationsmodellen“ eingefügt sowie die An- zu den in Absatz 6 Satz 1 genannten Zwecken
gabe „10 vom Hundert“ durch die Wörter verwenden. § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes
„10 Prozent“ ersetzt. gilt entsprechend.“
bb) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende f) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „Absätze 1
Sätze ersetzt: bis 6“ durch die Angabe „Absätze 1 bis 6a“ er-
„Es ist sicherzustellen, dass bei den Zusatz- setzt.
aufbereitungen im Bundesministerium der Fi-
8. Folgender § 7a wird eingefügt:
nanzen und in den obersten Finanzbehörden
der Länder das Statistikgeheimnis gewahrt „§ 7a
wird. Dafür ist die Trennung von nicht-
statistischen Aufgaben durch Organisation Zusammenführung von Einzelangaben
und Verfahren zu gewährleisten. Die mit der (1) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
Durchführung der Zusatzaufbereitungen ein- schen Ämter der Länder dürfen Einzelangaben aus
schließlich der Entwicklung und des Betriebs den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 3, 6 und 7
von Mikrosimulationsmodellen beauftragten miteinander und mit Einzelangaben aus der Einkom-
Personen müssen Amtsträger oder für den öf- mensteuerstatistik nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, soweit sie
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sich auf Einzelunternehmen, Personengesellschaf-
(§ 30 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung) sein.“ ten und Gemeinschaften beziehen, zu den in § 7
cc) Folgender Satz wird angefügt: Abs. 6 Satz 1 genannten Zwecken sowie für wissen-
schaftliche Analysen zusammenführen. Die nach
„§ 9 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt Satz 1 zusammengeführten Daten dürfen auch mit
entsprechend.“ Daten aus dem Statistikregister nach § 1 Abs. 1
c) In Absatz 5 werden die Wörter „übermitteln dem des Statistikregistergesetzes und mit Daten, die
Statistischen Bundesamt für die Aufgaben nach nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz
§ 1 Abs. 4 die Einzelangaben nach § 3 und stellen übermittelt worden sind, zusammengeführt werden.
ihm auf Anforderung“ durch die Wörter „stellen (2) Für Verlaufsuntersuchungen über mehrere
dem Statistischen Bundesamt auf Ersuchen“ er- Jahre dürfen das Statistische Bundesamt und die
setzt. statistischen Ämter der Länder Einzelangaben aus
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: den Statistiken nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6 und 7
zu demselben Steuerpflichtigen zusammenführen.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zusatzauf-
bereitungen“ die Wörter „einschließlich der (3) Das Statistische Bundesamt und die statisti-
Entwicklung und des Betriebs von Mikrosi- schen Ämter der Länder dürfen die nach den Absät-
mulationsmodellen“ eingefügt und die Wörter zen 1 und 2 zusammengeführten Daten für Zusatz-
„nach § 1 Abs. 1 und § 3 angeordneten Sta- aufbereitungen nach § 7 Abs. 6 ohne Hilfsmerkmale
tistiken“ durch die Wörter „Statistiken nach an das Bundesministerium der Finanzen und die
§ 1 Abs. 1“ ersetzt. obersten Finanzbehörden der Länder übermitteln.
§ 7 Abs. 4 Satz 4 bis 8 gilt entsprechend. Das Bun-
bb) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“ desministerium der Finanzen und die obersten Fi-
ersetzt. nanzbehörden der Länder dürfen die nach Satz 1
e) Folgender Absatz 6a wird eingefügt: übermittelten Daten zur Entwicklung und zum Be-
trieb von Mikrosimulationsmodellen an die von ihnen
„(6a) Das Bundesministerium der Finanzen beauftragten Forschungseinrichtungen übermitteln.
und die obersten Finanzbehörden der Länder dür- § 7 Abs. 6a Satz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwen-
fen die vom Statistischen Bundesamt nach Ab- den.“
satz 6 übermittelten Einzelangaben für die Ent-
wicklung und den Betrieb von Mikrosimulations-
Artikel 19
modellen an von ihnen beauftragte Forschungs-
einrichtungen übermitteln. Die in den For- Änderung der Zweiten
schungseinrichtungen mit der Entwicklung und Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
dem Betrieb der Mikrosimulationsmodelle beauf-
tragten Personen müssen Amtsträger oder für § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungs-
den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete verordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zu-
sein. Personen, die Einzelangaben erhalten sollen letzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Oktober
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
2007 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, wird wie Abschnitt 1
folgt geändert: Allgemeines
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 9 §1
und 10 eingefügt: Umfang und Zweck
„9. Tag des Ein- und Auszugs 1301, 1306, (1) Zweck der Bodenschätzung ist es, für die Be-
10. Übermittlungssperren 1801,“. steuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen
b) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die des Bundesgebiets einheitliche Bewertungsgrundlagen
Nummern 11 und 12. zu schaffen. Die Bodenschätzung dient auch nichtsteu-
erlichen Zwecken, insbesondere der Agrarordnung,
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: dem Bodenschutz und Bodeninformationssystemen.
„Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 und 10 sind zu über- (2) Die Bodenschätzung im Sinne dieses Gesetzes
mitteln, sobald die technischen Voraussetzungen für umfasst:
die Übermittlung geschaffen worden sind, spätes-
tens jedoch ab dem 1. September 2008.“ 1. die Untersuchung des Bodens nach seiner Beschaf-
fenheit,
Artikel 20 2. die Beschreibung des Bodens in Schätzungsbü-
Gesetz chern sowie die räumliche Abgrenzung in Schät-
zungskarten und
zur Schätzung des
landwirtschaftlichen Kulturbodens 3. die Feststellung der Ertragsfähigkeit auf Grund der
(Bodenschätzungsgesetz – BodSchätzG) natürlichen Ertragsbedingungen; das sind Bodenbe-
schaffenheit, Geländegestaltung, klimatische Ver-
Inhaltsübersicht hältnisse und Wasserverhältnisse.
Abschnitt 1 Die Ergebnisse der Bodenschätzung sollen automati-
Allgemeines siert verarbeitet werden.
§1 Umfang und Zweck
§2 Begriffsbestimmungen §2
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Besondere (1) Zu den landwirtschaftlich nutzbaren Flächen im
Schätzungsvorschriften Sinne des § 1 gehören die folgenden Nutzungsarten:
§3 Schätzungsrahmen 1. Ackerland,
§4 Wertzahlen 2. Grünland.
§5 Klassen-, Klassenabschnitts- und Sonderflächen der Bo-
denschätzung (2) Bei der Feststellung der Nutzungsarten ist von
§ 6 Musterstücke einer der natürlichen Ertragsfähigkeit entsprechenden
§ 7 Vergleichsstücke gemeinüblichen Bewirtschaftung auszugehen; abwei-
§ 8 Bodenprofile chende Bewirtschaftungsformen bleiben unberücksich-
§ 9 Ertragsmesszahl tigt. Bei einem regelmäßigen Wechsel verschiedener
§ 10 Schätzungsbücher und -karten Nutzungsarten auf derselben Fläche (Wechselland) ist
§ 11 Nachschätzung die vorherrschende Nutzungsart anzunehmen. Die Be-
zeichnung der abweichenden Nutzungsart ist zusätz-
Abschnitt 3 lich in den Schätzungsbüchern und -karten festzuhal-
Verfahrensvorschriften ten.
§ 12 Anwendung der Abgabenordnung (3) Die Nutzungsarten werden durch die folgenden
§ 13 Offenlegung der Bodenschätzungsergebnisse Merkmale bestimmt:
§ 14 Übernahme in das Liegenschaftskataster 1. das Ackerland umfasst die Bodenflächen zum feld-
§ 15 Betreten von Grundstücken mäßigen Anbau von Getreide, Hülsen- und Ölfrüch-
§ 16 Aufgaben anderer Behörden ten, Hackfrüchten, Futterpflanzen, Obst- und Sonder-
kulturen sowie Gartengewächsen. Zum Ackerland
Abschnitt 4 gehört auch das Acker-Grünland, das durch einen
Schätzungsbeirat, Wechsel in der Nutzung von Ackerland und Grün-
Schätzungsausschüsse land gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
§ 17 Schätzungsbeirat Ackernutzung.
§ 18 Schätzungsausschüsse 2. das Grünland umfasst die Dauergrasflächen, die in
der Regel gemäht oder geweidet werden. Zum Grün-
Abschnitt 5
land gehört auch der Grünland-Acker, der durch ei-
Schlussvorschriften nen Wechsel in der Nutzung von Grünland und
§ 19 Nutzung der Ergebnisse der Bodenschätzung durch an- Ackerland gekennzeichnet ist. Hierbei überwiegt die
dere Behörden Grünlandnutzung. Besonders zu bezeichnen sind:
§ 20 Fortgeltung bisherigen Rechts
a) als Grünland-Wiese diejenigen Dauergrasflächen,
Anlage 1 Ackerschätzungsrahmen die infolge ihrer feuchten Lage nur gemäht wer-
Anlage 2 Grünlandschätzungsrahmen den können (absolutes Dauergrünland),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3177
b) als Grünland-Streuwiese diejenigen stark ver- flächen voneinander abzugrenzen. Innerhalb der Klas-
nässten Dauergrünlandflächen, die ausschließlich senflächen können bei Abweichungen der Bodenbe-
oder in der Hauptsache durch Entnahme von schaffenheit oder der Wasserverhältnisse Klassenab-
Streu genutzt werden können, schnittsflächen gebildet werden. Wesentliche Abwei-
c) als Grünland-Hutung diejenigen Flächen geringer chungen der übrigen natürlichen Ertragsbedingungen
Ertragsfähigkeit, die nicht bestellt werden können werden durch die Abgrenzung von Sonderflächen be-
und im Allgemeinen nur eine Weidenutzung zulas- rücksichtigt.
sen.
§6
Abschnitt 2 Musterstücke
Besondere (1) Zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Boden-
Schätzungsvorschriften schätzung werden ausgewählte Bodenflächen als Mus-
terstücke geschätzt. Die Gesamtheit der Musterstücke
§3 soll einen Querschnitt über die im Bundesgebiet haupt-
Schätzungsrahmen sächlich vorhandenen Böden hinsichtlich ihrer natürli-
chen Ertragsfähigkeit darstellen.
Grundlage für eine einheitliche Beurteilung der natür-
lichen Ertragsfähigkeit der Böden im Bundesgebiet ist (2) Die natürliche Ertragsfähigkeit der Musterstücke
ist auf der Grundlage der Schätzungsrahmen (§ 3) ein-
1. für Ackerland der Ackerschätzungsrahmen (Anlage 1)
zustufen.
und
2. für Grünland der Grünlandschätzungsrahmen (An- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
lage 2). mächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Be-
steuerung und des Steueraufkommens durch Rechts-
Die Schätzungsrahmen weisen Wertzahlen aus, die als verordnung, ohne Zustimmung des Bundesrates, die
Verhältniszahlen die Unterschiede im Reinertrag bei ge- in Absatz 1 genannten Musterstücke im Bundesgesetz-
meinüblicher und ordnungsgemäßer Bewirtschaftung blatt bekannt zu machen.
zum Ausdruck bringen.
§7
§4
Vergleichsstücke
Wertzahlen
In jeder Gemarkung sind für die wichtigsten und be-
(1) Bei der Ermittlung der Wertzahlen sind alle die
sonders typischen Böden Vergleichsstücke auszuwäh-
natürliche Ertragsfähigkeit beeinflussenden Umstände,
len und zu beschreiben. Die Schätzung der Vergleichs-
insbesondere beim Ackerland Bodenart, Zustandsstufe
stücke ist in Anlehnung an die Bewertung der Muster-
und Entstehung und beim Grünland Bodenart, Boden-
stücke durchzuführen.
stufe, Klima- und Wasserverhältnisse zu berücksichti-
gen.
§8
(2) Für das Ackerland werden als Wertzahlen Boden-
zahl und Ackerzahl festgelegt. Die Bodenzahl bringt die Bodenprofile
durch Bodenbeschaffenheit bedingten Unterschiede Die Bodenbeschaffenheit der Klassen- und Klassen-
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die abschnittsflächen ist anhand eines für die jeweilige
Ackerzahl berücksichtigt außerdem Ertragsunter- Klasse und den jeweiligen Klassenabschnitt typischen
schiede, die auf Klima, Geländegestaltung und andere Bodenprofils – bestimmendes Grabloch – zu beschrei-
natürliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind, ben. Ihre Ertragsfähigkeit ist in Anlehnung an Muster-
durch prozentuale Zu- und Abrechnungen an der Bo- stücke und Vergleichsstücke zu schätzen.
denzahl.
(3) Für das Grünland werden als Wertzahlen Grün- §9
landgrundzahl und Grünlandzahl festgelegt. Die Grün- Ertragsmesszahl
landgrundzahl bringt die durch Bodenbeschaffenheit,
Klima- und Wasserverhältnisse bedingten Unterschiede (1) Die Ertragsmesszahl drückt die natürliche Er-
der natürlichen Ertragsfähigkeit zum Ausdruck. Die tragsfähigkeit einer bodengeschätzten Fläche aus. Sie
Grünlandzahl berücksichtigt außerdem die Ertragsun- ist das Produkt einer Fläche in Ar und der Acker- oder
terschiede, die auf Geländegestaltung und andere na- Grünlandzahl (Wertzahlen).
türliche Ertragsbedingungen zurückzuführen sind, (2) Bestehen innerhalb einer Fläche mehrere Teilflä-
durch prozentuale Abrechnungen an der Grünland- chen mit verschiedenen Acker- oder Grünlandzahlen,
grundzahl. Bei der Schätzung von Grünland-Hutungen so bildet die Summe der Produkte der einzelnen Teilflä-
und Grünland-Streuwiesen werden nur die Grünland- chen in Ar und der jeweiligen Wertzahl die Ertragsmess-
zahlen festgelegt. zahl der Gesamtfläche.
§5 § 10
Klassen-, Klassenabschnitts- Schätzungsbücher und -karten
und Sonderflächen der Bodenschätzung
(1) In den Schätzungsbüchern sind festzuhalten:
Flächen, die sich in Bodenbeschaffenheit, Gelände-
gestaltung, klimatischen Verhältnissen und Wasserver- 1. die Belegenheitsgemeinde oder -gemarkung,
hältnissen wesentlich unterscheiden, sind als Klassen- 2. das Datum der Schätzung,
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
3. die Bezeichnung der für die Schätzung maßgebli- (4) Die Offenlegung hat regelmäßig zu den üblichen
chen Nutzungsart, Dienstzeiten in den Räumen des Finanzamts stattzufin-
4. die Bezeichnung der Klassen-, Klassenabschnitts- den.
und Sonderflächen,
§ 14
5. die Beschreibung der Bodenprofile (bestimmende
Übernahme
und nicht bestimmende Grablöcher),
in das Liegenschaftskataster
6. die Wertzahlen.
(1) Nach Bestandskraft sind die Bodenschätzungs-
(2) In den Schätzungskarten sind festzuhalten: ergebnisse sowie die Lage und Bezeichnung der Bo-
1. die räumliche Abgrenzung der Klassen-, Klassenab- denprofile (§ 8) unverzüglich in das Liegenschaftskatas-
schnitts- und Sonderflächen und deren Bezeich- ter zu übernehmen.
nung, (2) Die mit der Führung des Liegenschaftskatasters
2. die Wertzahlen, beauftragten Behörden berechnen nach § 9 für jedes
Flurstück anlassbezogen die Ertragsmesszahl.
3. die Lage und Nummer der Bodenprofile einschließ-
lich der Kennzeichnung der bestimmenden und nicht (3) Die Musterstücke und Vergleichsstücke sind im
bestimmenden Grablöcher. Liegenschaftskataster besonders zu kennzeichnen.
(3) Musterstücke und Vergleichsstücke sind in Schät- § 15
zungsbüchern und -karten darzustellen.
Betreten von Grundstücken
§ 11 Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der
Grundstücke sind verpflichtet, den mit der Durchfüh-
Nachschätzung rung dieses Gesetzes Beauftragten jederzeit das Betre-
(1) Wenn sich die natürlichen Ertragsbedingungen, ten der Grundstücke zu gestatten und die erforderli-
die den Bodenschätzungsergebnissen einzelner Bo- chen Maßnahmen, insbesondere Aufgrabungen, zu dul-
denflächen zugrunde liegen, durch natürliche Ereig- den. Für nicht vorsätzlich verursachte Schäden besteht
nisse oder durch künstliche Maßnahmen wesentlich kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Durchführung
und nachhaltig verändert haben oder sich die Nut- von Bodenschätzungsarbeiten in einer Gemarkung ist
zungsart (§ 2) nachhaltig geändert hat, ist eine Nach- in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.
schätzung durchzuführen.
(2) Im Rahmen der Nachschätzung sind Flächen § 16
auszuscheiden, die nicht mehr zur landwirtschaftlichen Aufgaben anderer Behörden
Nutzung gehören. Bisher nicht einer Bodenschätzung Zur Durchführung der Bodenschätzung sind die nach
unterliegende Flächen, für die sich jetzt eine landwirt- Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, die er-
schaftliche Nutzung ergibt, sind zu erfassen. forderlichen Grundlagen bereitzustellen.
Abschnitt 3 Abschnitt 4
Ve r f a h re n s v o r s c h r i f t e n Schätzungsbeirat,
Schätzungsausschüsse
§ 12
Anwendung der Abgabenordnung § 17
Sofern dieses Gesetz keine andere Regelung trifft, Schätzungsbeirat
finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis (1) Zur Schätzung der Musterstücke und zur Vorbe-
29), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil reitung der Bekanntgabe in einer Rechtsverordnung
(§§ 347 bis 368) der Abgabenordnung Anwendung. Die (§ 6 Abs. 3) wird beim Bundesministerium der Finanzen
Vorschriften über die gesonderte Feststellung von Ein- ein Schätzungsbeirat gebildet.
heitswerten (§§ 180 bis 183 der Abgabenordnung) sind (2) Dem Schätzungsbeirat des Bundes gehören an
entsprechend anzuwenden.
1. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-
riums der Finanzen als Vorsitzende/r,
§ 13
2. ein Vertreter/eine Vertreterin des Bundesministe-
Offenlegung
riums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-
der Bodenschätzungsergebnisse
cherschutz,
(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung sind den Ei-
3. zehn weitere Mitglieder mit besonderer Sachkennt-
gentümern und Nutzungsberechtigten durch Offenle-
nis auf dem Gebiet der Landwirtschaft und der Bo-
gung bekannt zu geben.
denkunde.
(2) Die Offenlegungsfrist beträgt einen Monat. Ihr Das Bundesministerium der Finanzen beruft im Beneh-
Beginn ist regelmäßig nach § 122 Abs. 3 und 4 der Ab- men mit dem Bundesministerium für Ernährung, Land-
gabenordnung öffentlich bekannt zu geben. wirtschaft und Verbraucherschutz die Mitglieder nach
(3) Mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist treten die Satz 1 Nr. 3 auf Vorschlag der obersten Finanzbehör-
Rechtswirkungen eines Feststellungsbescheids über den der Länder. Die Berufung kann mit Zustimmung der
die Ergebnisse der Bodenschätzung ein. Als Bekannt- obersten Finanzbehörden der Länder zurückgenommen
gabe gilt der letzte Tag der Offenlegungsfrist. werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3179
(3) Der Schätzungsbeirat gibt sich eine Geschäfts- von der zuständigen Landesbehörde vor Durchführung
ordnung, in der Einzelheiten der Mitwirkung, der Ge- der eigentlichen Schätzungsarbeiten ausgewählt und
schäftsführung, der Beschlussfassung sowie Rechte eingestuft werden.
und Pflichten der Mitglieder geregelt werden.
Abschnitt 5
§ 18
Schlussvorschriften
Schätzungsausschüsse
(1) Zur Durchführung der Bodenschätzung und Er- § 19
mittlung der Schätzungsergebnisse werden bei den Fi-
nanzämtern Schätzungsausschüsse gebildet. Für meh- Nutzung der Ergebnisse
rere Finanzämter kann auch ein gemeinsamer Schät- der Bodenschätzung durch andere Behörden
zungsausschuss eingerichtet werden. Die Ergebnisse und Daten der Bodenschätzung kön-
(2) Einem Schätzungsausschuss gehören an nen anderen Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben
1. ein Amtlicher Landwirtschaftlicher Sachverständiger übermittelt und von ihnen genutzt werden. Die Weiter-
oder eine Amtliche Landwirtschaftliche Sachver- gabe an andere Nutzer erfolgt nach landesrechtlichen
ständige der Finanzverwaltung als Vorsitzender oder Bestimmungen.
Vorsitzende und
2. von der Finanzverwaltung zu berufende Ehrenamtli- § 20
che Bodenschätzer mit Kenntnissen auf den Gebie- Fortgeltung bisherigen Rechts
ten der Landwirtschaft und der Bodenkunde.
Die in der Anlage zu § 1 der Verordnung vom 20. April
Der Schätzungsausschuss wird unterstützt durch einen 2000 (BGBl. I S. 642) aufgeführten Musterstücke behal-
Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin zur Durchführung der ten bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6
vermessungstechnischen Arbeiten. Abs. 3 und der Bekanntgabe neuer Musterstücke auf
(3) Der Schätzungsausschuss wirkt bei der Schät- diesem Weg auch nach dem 1. Januar 2008 ihre Gül-
zung der Vergleichsstücke (§ 7) mit, die verantwortlich tigkeit.
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Anlage 1
Ackerschätzungsrahmen
Die Bewertung des Ackerlandes erfolgt nach der Bodenart, der Entstehung und der Zustandsstufe.
Zustandsstufe
Bodenart Entstehung
1 2 3 4 5 6 7
S D 41 – 34 33 – 27 26 – 21 20 – 16 15 – 12 11 – 7
Sand Al 44 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 14 13 – 9
V 41 – 34 33 – 27 26 – 21 20 – 16 15 – 12 11 – 7
Sl (S/lS) D 51 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 22 21 – 17 16 – 11
anlehmiger Al 53 – 46 45 – 38 37 – 31 30 – 24 23 – 19 18 – 13
Sand V 49 – 43 42 – 36 35 – 29 28 – 23 22 – 18 17 – 12
D 68 – 60 59 – 51 50 – 44 43 – 37 36 – 30 29 – 23 22 – 16
lS Lö 71 – 63 62 – 54 53 – 46 45 – 39 38 – 32 31 – 25 24 – 18
lehmiger Al 71 – 63 62 – 54 53 – 46 45 – 39 38 – 32 31 – 25 24 – 18
Sand V 57 – 51 50 – 44 43 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 17
Vg 47 – 41 40 – 34 33 – 27 26 – 20 19 – 12
SL D 75 – 68 67 – 60 59 – 52 51 – 45 44 – 38 37 – 31 30 – 23
(lS/sL) Lö 81 – 73 72 – 64 63 – 55 54 – 47 46 – 40 39 – 33 32 – 25
stark Al 80 – 72 71 – 63 62 – 55 54 – 47 46 – 40 39 – 33 32 – 25
lehmiger V 75 – 68 67 – 60 59 – 52 51 – 44 43 – 37 36 – 30 29 – 22
Sand Vg 55 – 48 47 – 40 39 – 32 31 – 24 23 – 16
D 84 – 76 75 – 68 67 – 60 59 – 53 52 – 46 45 – 39 38 – 30
sL Lö 92 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 56 55 – 48 47 – 41 40 – 32
sandiger Al 90 – 81 80 – 72 71 – 64 63 – 56 55 – 48 47 – 41 40 – 32
Lehm V 85 – 77 76 – 68 67 – 59 58 – 51 50 – 44 43 – 36 35 – 27
Vg 64 – 55 54 – 45 44 – 36 35 – 27 26 – 18
D 90 – 82 81 – 74 73 – 66 65 – 58 57 – 50 49 – 43 42 – 34
Lö 100 – 92 91 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 56 55 – 46 45 – 36
L Al 100 – 90 89 – 80 79 – 71 70 – 62 61 – 54 53 – 45 44 – 35
Lehm V 91 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 56 55 – 47 46 – 39 38 – 30
Vg 70 – 61 60 – 51 50 – 41 40 – 30 29 – 19
LT D 87 – 79 78 – 70 69 – 62 61 – 54 53 – 46 45 – 38 37 – 28
schwerer Al 91 – 83 82 – 74 73 – 65 64 – 57 56 – 49 48 – 40 39 – 29
Lehm V 87 – 79 78 – 70 69 – 61 60 – 52 51 – 43 42 – 34 33 – 24
Vg 67 – 58 57 – 48 47 – 38 37 – 28 27 – 17
D 71 – 64 63 – 56 55 – 48 47 – 40 39 – 30 29 – 18
T Al 74 – 66 65 – 58 57 – 50 49 – 41 40 – 31 30 – 18
Ton V 71 – 63 62 – 54 53 – 45 44 – 36 35 – 26 25 – 14
Vg 59 – 51 50 – 42 41 – 33 32 – 24 23 – 14
Mo
Moor 54 – 46 45 – 37 36 – 29 28 – 22 21 – 16 15 – 10
Bodenart
Für die Bestimmung der Bodenart ist die Korngrößenzusammensetzung des Profils von der Ackerkrume bis zu
einer Tiefe maßgebend, die für das Pflanzenwachstum von Bedeutung ist. Die Einordnung der Böden nach der
Bodenart erfolgt bei der Bodenschätzung nach dem Anteil der abschlämmbaren Teilchen (< 0,01 mm), wobei in der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3181
Regel bei wechselnden Bodenarten im Gesamtprofil eine mittlere Bodenart angegeben wird.
Es werden acht mineralische Bodenarten und eine Moorgruppe unterschieden:
Sand (S), anlehmiger Sand (Sl), lehmiger Sand (lS), stark lehmiger Sand (SL), sandiger Lehm (sL), Lehm (L), schwe-
rer Lehm (LT), Ton (T) und Moor (Mo).
Zustandsstufe
Bei der Definition der Zustandsstufe ist von der Vorstellung ausgegangen worden, dass sich der Boden entwickelt
und verschiedene Stadien durchläuft. Von einem Zustand niedrigster Ertragsfähigkeit wird über eine zunehmende
Bodenbildung und eine daraus resultierende zunehmende Durchwurzelungstiefe schließlich eine Stufe höchster
Ertragsfähigkeit erreicht.
Dieser optimale Entwicklungsgrad des Bodens erfährt jedoch durch Entkalkung, Bleichung, Versauerung und Ver-
dichtung sowie abnehmende Durchwurzelungstiefe eine Alterung oder Degradierung. Bei der Einordnung in die
Zustandsstufe sind die Mächtigkeit und Beschaffenheit der Ackerkrume sowie die Gründigkeit, das heißt die
Durchwurzelbarkeit des Bodens, entscheidend.
Es werden sieben Zustandsstufen unterschieden, wobei die Stufe 1 den günstigsten Zustand, Stufe 7 den un-
günstigsten Zustand, also die geringste Entwicklung oder stärkste Verarmung kennzeichnet. Der Bewertung der
Moorböden liegen nur fünf Stufen zugrunde, wichtig für die Einstufung sind hier in erster Linie der Grad der Zer-
setzung der organischen Substanz, der Umfang der mineralischen Beimischung sowie der Grundwasserstand.
Entstehung
Die Entstehungsart als weiteres Kriterium bei der Einstufung der Ackerböden durch die Bodenschätzung ist eine
stark vereinfachte geologische Differenzierung des Ausgangsgesteins. Je nach Alter und Lagerung des Ausgangs-
gesteins werden folgende Entstehungsarten unterschieden:
Al Alluvium (nacheiszeitliche Lockersedimente aus Abschwemmmassen und Ablagerungen von Fließge-
wässern),
Lö Löß (Lockersediment aus Windablagerung),
D Diluvium (Lockersediment und -gestein eiszeitlichen und tertiären Ausgangsmaterials),
V Verwitterung (Bodenentwicklung aus anstehendem Festgestein),
Vg stark steinige Verwitterungs- und Gesteinsböden,
g Zusatz bei hohem Grobbodenanteil von D- und Al-Böden (führt zur Wertminderung).
Treten in einem Bodenprofil zwei Entstehungsarten auf (Mischentstehung), so werden bei entsprechend starker
Ausprägung beide Symbole angegeben, zum Beispiel LöD oder DV.
Bodenzahl
Je nach Bodenart, Zustandsstufe und Entstehungsart erhalten die Böden im Ackerschätzungsrahmen bestimmte
Wertzahlen (Bodenzahlen) mit mehr oder weniger großen Spannen. Diese Bodenzahlen sind Verhältniszahlen; sie
bringen die Reinertragsunterschiede zum Ausdruck, die unter sonst gleichen Verhältnissen bei gemeinüblicher und
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung allein durch die Bodenbeschaffenheit bedingt sind. Der beste Boden erhält die
Bodenzahl 100.
Als Bezugsgrößen bei der Aufstellung des Schätzungsrahmens wurden die folgenden Klima- und Geländeverhält-
nisse sowie betriebswirtschaftlichen Bedingungen festgelegt:
8 °C mittlere Jahrestemperatur, 600 mm Jahresniederschlag, ebene bis schwach geneigte Lage, annähernd opti-
maler Grundwasserstand und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse mittelbäuerlicher Betriebe Mitteldeutsch-
lands.
Ackerzahl
Durch Zu- oder Abschläge bei günstigeren oder weniger günstigen natürlichen Ertragsbedingungen, wie Klima,
Geländegestaltung und anderem, ergibt sich die Ackerzahl. Die Ackerzahl ist somit Maßstab für die natürliche
Ertragsfähigkeit des Bodens am jeweiligen Standort. Die Höhe der Zu- und Abschläge ist auch abhängig von
der Bodenart. So wirken sich starke Niederschläge auf schwere Böden negativ, auf leichtere Böden eher positiv
aus.
Das gesamte Schätzungsergebnis eines Ackerbodens lautet zum Beispiel L 4 Al 65/70, das heißt, es handelt sich
um einen Lehmboden, Zustandsstufe 4, Entstehungsart Alluvium, Bodenzahl 65, Ackerzahl 70.
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Anlage 2
Grünlandschätzungsrahmen
Für die Bewertung des Grünlandes ist ein besonderer Grünlandschätzungsrahmen maßgebend, der hinsichtlich der
für die Wertfindung notwendigen Faktoren vom Ackerschätzungsrahmen abweicht.
Für die Ertragsleistung des Grünlandes sind Temperatur und Wasserverhältnisse entscheidender als das Aus-
gangsmaterial. Die Bodenart und die Zustandsstufe – im Grünlandschätzungsrahmen als Bodenstufe bezeichnet –
werden daher weniger differenziert als im Ackerschätzungsrahmen. Die Temperatur- und Wasserverhältnisse sind
unmittelbar in den Grünlandschätzungsrahmen einbezogen.
Boden- Wasserverhältnisse
Art Stufe Klima 1 2 3 4 5
I a 60 – 51 50 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 20
(45 – 40) b 52 – 44 43 – 36 35 – 29 28 – 23 22 – 16
c 45 – 38 37 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 13
S II a 50 – 43 42 – 36 35 – 29 28 – 23 22 – 16
Sand (30 – 25) b 43 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 13
c 37 – 32 31 – 26 25 – 21 20 – 16 15 – 10
III a 41 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 18 17 – 12
(20 – 15) b 36 – 30 29 – 24 23 – 19 18 – 15 14 – 10
c 31 – 26 25 – 21 20 – 16 15 – 12 11 – 7
I a 73 – 64 63 – 54 53 – 45 44 – 37 36 – 28
(60 – 55) b 65 – 56 55 – 47 46 – 39 38 – 31 30 – 23
c 57 – 49 48 – 41 40 – 34 33 – 27 26 – 19
lS II a 62 – 54 53 – 45 44 – 37 36 – 30 29 – 22
lehmiger (45 – 40) b 55 – 47 46 – 39 38 – 32 31 – 26 25 – 19
Sand c 48 – 41 40 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 16
III a 52 – 45 44 – 37 36 – 30 29 – 24 23 – 17
(30 – 25) b 46 – 39 38 – 32 31 – 26 25 – 21 20 – 14
c 40 – 34 33 – 28 27 – 23 22 – 18 17 – 11
I a 88 – 77 76 – 66 65 – 55 54 – 44 43 – 33
(75 – 70) b 80 – 70 69 – 59 58 – 49 48 – 40 39 – 30
c 70 – 61 60 – 52 51 – 43 42 – 35 34 – 26
L II a 75 – 65 64 – 55 54 – 46 45 – 38 37 – 28
Lehm (60 – 55) b 68 – 59 58 – 50 49 – 41 40 – 33 32 – 24
c 60 – 52 51 – 44 43 – 36 35 – 29 28 – 20
III a 64 – 55 54 – 46 45 – 38 37 – 30 29 – 22
(45 – 40) b 58 – 50 49 – 42 41 – 34 33 – 27 26 – 18
c 51 – 44 43 – 37 36 – 30 29 – 23 22 – 14
I a 88 – 77 76 – 66 65 – 55 54 – 44 43 – 33
(70 – 65) b 80 – 70 69 – 59 58 – 48 47 – 39 38 – 28
c 70 – 61 60 – 52 51 – 43 42 – 34 33 – 23
T II a 74 – 64 63 – 54 53 – 45 44 – 36 35 – 26
Ton (55 – 50) b 66 – 57 56 – 48 47 – 39 38 – 30 29 – 21
c 57 – 49 48 – 41 40 – 33 32 – 25 24 – 17
III a 61 – 52 51 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 20
(40 – 35) b 54 – 46 45 – 38 37 – 31 30 – 24 23 – 16
c 46 – 39 38 – 32 31 – 25 24 – 19 18 – 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3183
Boden- Wasserverhältnisse
Art Stufe Klima 1 2 3 4 5
I a 60 – 51 50 – 42 41 – 34 33 – 27 26 – 19
(45 – 40) b 57 – 49 48 – 40 39 – 32 31 – 25 24 – 17
c 54 – 46 45 – 38 37 – 30 29 – 23 22 – 15
Mo II a 53 – 45 44 – 37 36 – 30 29 – 23 22 – 16
Moor (30 – 25) b 50 – 43 42 – 35 34 – 28 27 – 21 20 – 14
c 47 – 40 39 – 33 32 – 26 25 – 19 18 – 12
III a 45 – 38 37 – 31 30 – 25 24 – 19 18 – 13
(20 – 15) b 41 – 35 34 – 28 27 – 22 21 – 16 15 – 10
c 37 – 31 30 – 25 24 – 19 18 – 13 12 – 7
Bodenart
Als Bodenarten sind im Grünlandschätzungsrahmen vorgesehen: Sand (S), lehmiger Sand (lS), Lehm (L) und Ton (T);
hinzu kommt Moor (Mo). Die genannten Bodenarten stellen eine Zusammenfassung jeweils benachbarter Boden-
arten des Ackerschätzungsrahmens dar.
Bodenstufe
Die Bodenstufen des Grünlandes werden mit I, II und III bezeichnet. Die Stufe I steht für den günstigsten Boden-
zustand (günstige Basenverhältnisse, durchlässig), die Stufe III für den ungünstigsten Zustand (sauer, dicht). Ver-
glichen mit den Zustandsstufen des Ackerlandes entspricht etwa die Stufe I den Zustandsstufen 2 und 3, die
Stufe II den Zustandsstufen 4 und 5 und die Stufe III den Zustandsstufen 6 und 7.
Klima
Stellvertretend für die klimatischen Verhältnisse wird beim Grünland nur die durchschnittliche Jahrestemperatur
berücksichtigt.
Für die Temperatur sind im Grünlandschätzungsrahmen drei Gruppen vorgesehen:
a > 7,9 °C,
b 7,9 – 7,0 °C,
c 6,9 – 5,7 °C.
Bei besonders ungünstigen klimatischen Verhältnissen in Gebirgslagen mit einer Jahresdurchschnittstemperatur
unter 5,7 °C kann eine weitere Klimastufe d gebildet werden, die eine entsprechend geringere Bewertung zulässt.
Wasserverhältnisse
Bei der Schätzung des Grünlandes wird der Faktor Wasser nach seiner Wirkung auf den Grünlandbestand in die
Wasserverhältnisse der Stufenskala 1 bis 5 festgelegt. Die Stufe 1 kennzeichnet besonders günstige, die Stufe 5
besonders ungünstige Wasserverhältnisse für den Aufwuchs. Dabei kann die nachteilige Wirkung sowohl in unzu-
reichender Wasserversorgung als auch in einem Überangebot an Wasser bestehen. Für besonders trockene Lagen
ist bei den Wasserstufen 4 und 5 über die Angabe der Wasserstufe ein Minuszeichen zu setzen.
Grünlandgrundzahl
Aus den Faktoren Bodenart, Bodenstufe, Klima und Wasserverhältnisse wird anhand des Grünlandschätzungs-
rahmens die Grünlandgrundzahl ermittelt. Grünlandgrundzahlen stellen ebenfalls Verhältniszahlen dar, die bei
durchschnittlicher Bewirtschaftung standortunabhängige Unterschiede im Reinertrag darstellen. Sie sind den Bo-
denzahlen der Ackerschätzung vergleichbar.
Grünlandzahl
Einflüsse, die davon abweichend Ertrag und Qualität mindern (Hangneigung, Exposition, Nässe, kürzere Vegeta-
tionszeit, Schattenlage) werden durch Abschläge berücksichtigt und ergeben die Grünlandzahl.
Ein Beispiel für das gesamte Schätzungsergebnis eines Grünlandbodens ist L II b 2 – 55/53, das heißt, es handelt
sich um einen Lehmboden, Bodenstufe II, Klima b, Wasserstufe 2, Grünlandgrundzahl 55, Grünlandzahl 53.
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Artikel 21 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung „Weichen die nach Absatz 3 Satz 2 bekannt ge-
machten Besteuerungsgrundlagen von der Fest-
des Bewertungsgesetzes
stellungserklärung ab, sind die Unterschiedsbe-
§ 63 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes in der Fassung träge zwischen den nach Absatz 3 Satz 2 bekannt
der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I gemachten Besteuerungsgrundlagen und den er-
S. 230), das zuletzt durch Artikel 13a Nr. 1 des Geset- klärten Besteuerungsgrundlagen gesondert fest-
zes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert wor- zustellen.“
den ist, wird aufgehoben. c) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „nach
Satz 1“ durch die Angabe „nach den Sätzen 1
Artikel 22 und 2“ ersetzt.
Änderung d) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
des Flurbereinigungsgesetzes „Die §§ 129, 164, 165, 172 bis 175a der Abga-
§ 28 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der benordnung sind auf die gesonderte Feststellung
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 nach Absatz 3 Satz 1 sowie Absatz 4 Satz 1 und 2
(BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 19 Abs. 7 nicht anzuwenden.“
des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I e) Folgender Satz wird angefügt:
S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Eine gesonderte Feststellung nach den Sätzen 1
„(1) Hierbei sind die Ergebnisse einer Bodenschät- und 2 ist bis zum Ablauf der für die Feststellung
zung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. De- nach Absatz 3 Satz 1 geltenden Feststellungsfrist
zember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176) in der jeweils gel- zulässig.“
tenden Fassung zugrunde zu legen; Abweichungen 5. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sind zulässig.“
a) In Satz 1 wird hinter dem Wort „Spezial-Sonder-
vermögen“ die Angabe „oder Spezial-Investment-
Artikel 23 aktiengesellschaften, die aufgrund einer schriftli-
Änderung chen Vereinbarung mit der Kapitalanlagegesell-
des Investmentsteuergesetzes schaft oder ihrer Satzung nicht mehr als 100 An-
leger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember Personen sind,“ eingefügt.
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „unter dem
Artikel 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
Vorbehalt der Nachprüfung gleich“ ein Komma
S. 1912), wird wie folgt geändert:
sowie die Wörter „eine berichtigte Feststellungs-
1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: erklärung gilt als Antrag auf Änderung“ eingefügt.
„(2a) Ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche 6. In § 16 Satz 1 wird die Zahl „30“ durch die Zahl „100“
Erträge des Investmentvermögens, die aus Zinser- ersetzt.
trägen im Sinne des § 4h Abs. 3 Satz 3 des Einkom- 7. § 18 wird wie folgt geändert:
mensteuergesetzes stammen, sind beim Anleger im
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Rahmen des § 4h Abs. 1 des Einkommensteuerge-
setzes als Zinserträge zu berücksichtigen.“ aa) In Satz 1 wird die Angabe „mit Ausnahme der
Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die vor
2. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird fol-
dem 1. Januar 2009 enden“ gestrichen.
gender Doppelbuchstabe ll eingefügt:
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort „erstmals“ die
„II) Erträge im Sinne des § 2 Abs. 2a,“. Angabe „vorbehaltlich des Absatzes 2a“ ein-
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 8 angefügt: gefügt.
„(8) Für die ergänzende Anwendung der Vor- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
schriften des Einkommensteuergesetzes zum Kapi- fügt:
talertragsteuerabzug in den Absätzen 3 bis 6 steht „(2a) Auf die Veräußerung oder Rückgabe von
die inländische Investmentgesellschaft einem in- Anteilen an inländischen Spezial-Sondervermö-
ländischen Kreditinstitut gleich. Ferner steht die in- gen, inländischen Spezial-Investment-Aktienge-
ländische Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich der sellschaften oder ausländischen Spezial-Invest-
ihr erlaubten Verwahrung und Verwaltung von In- mentvermögen, die nach dem 9. November
vestmentanteilen für die Anwendung der Vorschrif- 2007 und vor dem 1. Januar 2009 erworben wer-
ten des Einkommensteuergesetzes zum Kapitaler- den, ist bereits § 8 Abs. 5 in der in Absatz 2 Satz 2
tragsteuerabzug einem inländischen Kreditinstitut genannten Fassung mit Ausnahme des Satzes 5
gleich.“ anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für die
Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an an-
4. § 13 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
deren Investmentvermögen, bei denen durch Ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder weichen die setz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Ver-
nach Absatz 3 Satz 2 bekannt gemachten Be- tragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Per-
steuerungsgrundlagen von der Feststellungser- sonen von der Sachkunde des Anlegers abhängig
klärung ab“ gestrichen. oder für die Beteiligung eine Mindestanlage-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3185
summe von 100 000 Euro oder mehr vorgeschrie- Artikel 24
ben ist. Wann von dieser Sachkunde auszugehen
ist, richtet sich nach dem Gesetz, der Satzung, Änderung
dem Gesellschaftsvertrag oder den Vertragsbe- des Außensteuergesetzes
dingungen. Als Veräußerungsgewinn wird aber
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972
höchstens die Summe der vom Investmentver-
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des
mögen thesaurierten Veräußerungsgewinne an-
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird
gesetzt, auf die bei Ausschüttung Absatz 1 Satz 2
wie folgt geändert:
nicht anzuwenden wäre; der Anleger hat diesen
niedrigeren Wert nachzuweisen. Auf Veräuße- 1. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1
rungsgewinne im Sinne dieses Absatzes ist § 8 Ziffer 2“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 1
Abs. 6 nicht anzuwenden; § 32d des Einkommen- Nr. 2“ ersetzt.
steuergesetzes in der nach dem 31. Dezember
2008 anzuwendenden Fassung gilt entspre- 2. § 7 wird wie folgt geändert:
chend.“ a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 bis 3
werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch
c) Der durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom
das Wort „Prozent“ ersetzt.
28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) angefügte Absatz 4
wird Absatz 5. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„120 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
d) Folgende Absätze 6 bis 11 werden angefügt: „80 000 Euro“ ersetzt.
„(6) § 2 Abs. 2a und § 5 Abs. 1 Satz 1 Buch- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
stabe c Doppelbuchstabe ll in der Fassung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals auf Invest- aa) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
menterträge anzuwenden, die einem Anleger
nach dem 25. Mai 2007 zufließen oder als zuge- „9. der Veräußerung eines Anteils an einer
flossen gelten. anderen Gesellschaft sowie aus deren
Auflösung oder der Herabsetzung ihres
(7) § 7 Abs. 8 in der Fassung des Artikels 23 Kapitals, soweit der Steuerpflichtige
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I nachweist, dass der Veräußerungsge-
S. 3150) ist auf den nach dem 31. Dezember winn auf Wirtschaftsgüter der anderen
2007 vorzunehmenden Steuerabzug anzuwen- Gesellschaft entfällt, die anderen als
den. den in Nummer 6 Buchstabe b, soweit
es sich um Einkünfte einer Gesellschaft
(8) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 23 im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I handelt, oder § 7 Abs. 6a bezeichneten
S. 3150) ist für alle Feststellungszeiträume anzu- Tätigkeiten dienen; dies gilt entspre-
wenden, für die die Feststellungsfrist noch nicht chend, soweit der Gewinn auf solche
abgelaufen ist. Wirtschaftsgüter einer Gesellschaft ent-
fällt, an der die andere Gesellschaft be-
(9) § 15 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Arti- teiligt ist; Verluste aus der Veräußerung
kels 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 von Anteilen an der anderen Gesellschaft
(BGBl. I S. 3150) ist für alle Feststellungszeit- sowie aus deren Auflösung oder der He-
räume anzuwenden, für die die Feststellungsfrist rabsetzung ihres Kapitals sind nur inso-
noch nicht abgelaufen ist. weit zu berücksichtigen, als der Steuer-
pflichtige nachweist, dass sie auf Wirt-
(10) § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Satz 1 in der schaftsgüter zurückzuführen sind, die
Fassung dieses Gesetzes sind erstmals auf das Tätigkeiten im Sinne der Nummer 6
erste nach dem Inkrafttreten des Investmentän- Buchstabe b, soweit es sich um Ein-
derungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 künfte einer Gesellschaft im Sinne des
(BGBl. I S. 3089) endende Geschäftsjahr anzu- § 16 des REIT-Gesetzes handelt, oder
wenden. im Sinne des § 7 Abs. 6a dienen.“
(11) Sind Anteile an ausländischen Vermögen bb) In Nummer 10 wird das Wort „aus“ gestri-
zwar ausländische Investmentanteile gemäß § 2 chen.
Abs. 9 des Investmentgesetzes in der bis zum, b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
nicht aber in der seit dem Inkrafttreten des Invest-
mentänderungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 „(2) Ungeachtet des Absatzes 1 ist eine Ge-
(BGBl. I S. 3089) geltenden Fassung, so gelten sellschaft, die ihren Sitz oder ihre Geschäftslei-
sie für die Anwendung dieses Gesetzes bis zum tung in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Ende des letzten Geschäftsjahres, das vor dem Union oder einem Vertragsstaat des EWR-Ab-
28. Dezember 2007 begonnen hat, weiterhin als kommens hat, nicht Zwischengesellschaft für
ausländische Investmentanteile. In den Fällen des Einkünfte, für die unbeschränkt Steuerpflichtige,
§ 6 gelten solche Anteile bis zum 31. Dezember die im Sinne des § 7 Abs. 2 an der Gesellschaft
2007 als ausländische Investmentanteile.“ beteiligt sind, nachweisen, dass die Gesellschaft
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
insoweit einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tä- tigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Um-
tigkeit in diesem Staat nachgeht. Weitere Vo- wandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus
raussetzung ist, dass zwischen der Bundesre- einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzu-
publik Deutschland und diesem Staat auf Grund zurechnen sind.“
der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom
19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amts- 6. § 12 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
hilfe zwischen den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern „Steuern von den nach § 3 Nr. 41 des Einkommen-
und der Mehrwertsteuer (ABl. EG Nr. L 336 steuergesetzes befreiten Gewinnausschüttungen
S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/98/ werden auf Antrag im Veranlagungszeitraum des
EWG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. Anfalls der zugrunde liegenden Zwischeneinkünfte
EU Nr. L 363 S. 129) geändert worden ist, in der als Hinzurechnungsbetrag in entsprechender An-
jeweils geltenden Fassung, oder einer vergleich- wendung des § 34c Abs. 1 und 2 des Einkommen-
baren zwei- oder mehrseitigen Vereinbarung, steuergesetzes und des § 26 Abs. 1 und 6 des Kör-
Auskünfte erteilt werden, die erforderlich sind, perschaftsteuergesetzes angerechnet oder abge-
um die Besteuerung durchzuführen. Satz 1 gilt zogen.“
nicht für die der Gesellschaft nach § 14 zuzu-
rechnenden Einkünfte einer Untergesellschaft, 7. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
die weder Sitz noch Geschäftsleitung in einem Nr. 8 und 9“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 8
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- bis 10“ ersetzt.
nem Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat.
8. § 18 wird wie folgt geändert:
Das gilt auch für Zwischeneinkünfte, die einer
Betriebsstätte der Gesellschaft außerhalb der
a) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird
Europäischen Union oder der Vertragsstaaten
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
des EWR-Abkommens zuzurechnen sind. Der
satz wird angefügt:
tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit der Ge-
sellschaft sind nur Einkünfte der Gesellschaft zu- „dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend
zuordnen, die durch diese Tätigkeit erzielt wer- gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unter-
den und dies nur insoweit, als der Fremdver- bleibt.“
gleichsgrundsatz (§ 1) beachtet worden ist.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Eine niedrige Besteuerung im Sinne des „(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15
Absatzes 1 liegt vor, wenn die Einkünfte der aus- Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden
ländischen Gesellschaft einer Belastung durch die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender
Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent unter- Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und
liegen, ohne dass dies auf einem Ausgleich mit gesondert festgestellt.“
Einkünften aus anderen Quellen beruht. Eine
niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 9. § 19 wird aufgehoben.
liegt auch dann vor, wenn Ertragsteuern von
10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
mindestens 25 Prozent zwar rechtlich geschul-
det, jedoch nicht tatsächlich erhoben werden.“
„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Be-
4. In § 9 werden die Wörter „vom Hundert“ durch das triebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen
Wort „Prozent“ und die Angabe „120 000 Deutsche an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als
Mark“ wird durch die Angabe „80 000 Euro“ ersetzt. Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Be-
triebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre,
5. § 10 wird wie folgt geändert: ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch
Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern
setzt:
zu vermeiden.“
„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40
Satz 1 Buchstabe d, § 32d des Einkommen- 11. § 21 wird wie folgt geändert:
steuergesetzes und § 8b Abs. 1 des Körper-
a) Absatz 13 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
schaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3c
setzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) wird
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
Absatz 15 und in diesem wird die Angabe „des
sprechend.“
Artikels 5“ durch die Angabe „des Artikels 3“ er-
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: setzt.
„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbe- b) Absatz 15 in der Fassung des Artikels 7 des Ge-
schränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
eines inländischen Betriebs oder einer inländi- wird Absatz 16 und folgender Absatz 17 wird an-
schen Betriebsstätte anknüpfen und die Vor- gefügt:
schriften des § 4h des Einkommensteuergeset-
zes sowie der §§ 8a, 8b Abs. 1 und 2 des Kör- „(17) § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9,
perschaftsteuergesetzes bleiben unberücksich- 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3187
und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 Artikel 26
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3150) sind erstmals anzuwenden
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum, In § 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit- Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntma-
raum, chung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell- (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, „§§ 93, 97, 105, 111 Abs. 1 und 5 und § 116 der Abga-
das nach dem 31. Dezember 2007 beginnt. § 8 benordnung“ durch die Angabe „§§ 93, 97, 105, 111
Abs. 1 Nr. 9 in der Fassung des Artikels 24 des Abs. 1 und 5, § 116 der Abgabenordnung und § 32b
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes“ ersetzt.
S. 3150) ist erstmals anzuwenden
Artikel 26a
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum, Änderung
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit- des Altersteilzeitgesetzes
raum, Nach § 1 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes vom
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell- kel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, S. 3024) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3
das nach dem 31. Dezember 2006 beginnt. § 12 eingefügt:
Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 des „(3) Altersteilzeit im Sinne dieses Gesetzes liegt un-
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I abhängig von einer Förderung durch die Bundesagen-
S. 3150) ist erstmals für Zeiträume anzuwenden, tur auch vor bei einer Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer,
für die § 12 Abs. 3 in der am 25. Dezember 2001 die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres
geltenden Fassung erstmals anzuwenden ist. nach dem 31. Dezember 2009 vermindern. Für die An-
§ 14 Abs. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 24 wendung des § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I kommt es nicht darauf an, dass die Altersteilzeit vor
S. 3150) ist erstmals anzuwenden dem 1. Januar 2010 begonnen wurde und durch die
Bundesagentur nach § 4 gefördert wird.“
1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer
für den Veranlagungszeitraum,
Artikel 26b
2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeit-
raum, Änderung des
Melderechtsrahmengesetzes
für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind,
die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesell- In § 2 Abs. 2 Nr. 7 des Melderechtsrahmengesetzes
schaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April
das nach dem 31. Dezember 2005 beginnt.“ 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geändert
12. § 22 wird wie folgt gefasst:
worden ist, wird nach dem abschließenden Komma
„§ 22 folgender Satzteil angefügt:
Neufassung des Gesetzes „die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie die
Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,“.
Das Bundesministerium der Finanzen kann den
Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“ Artikel 27
13. In § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Aufhebung bisherigen Rechts
erster Halbsatz werden jeweils die Wörter „vom Es werden aufgehoben:
Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
1. das Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröf-
Artikel 25 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
Änderung des durch Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Oktober
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes 1995 (BGBl. I S. 1250),
2. die Durchführungsbestimmungen zum Bodenschät-
Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz
zungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt ge-
Gliederungsnummer 610-8-1, veröffentlichten berei-
ändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
nigten Fassung,
(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert:
3. die Verordnung über die Zahl der Mitglieder der Lan-
1. In § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchstabe c wird das
desschätzungsbeiräte in der im Bundesgesetzblatt
Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
Teil III, Gliederungsnummer 610-8-2, veröffentlichten
2. § 8 Abs. 5 wird aufgehoben. bereinigten Fassung,
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
4. die Verordnung über die Offenlegung der Ergebnisse Artikel 28
der Bodenschätzung in der im Bundesgesetzblatt
Inkrafttreten
Teil III, Gliederungsnummer 610-8-3, veröffentlichten
bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 96 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Nr. 18 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
S. 3341), (1a) Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
5. die Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 14. De- (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a, Nr. 40, 41 tritt mit
zember 1990 (BGBl. I S. 2910), Wirkung vom 30. September 2006 in Kraft.
6. die Vierte Verordnung zur Durchführung des § 4 (3) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 28, 34, 37 Buch-
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 11. Mai stabe l, m und o, Nr. 46, 47, 48, 49 und Artikel 10 treten
1994 (BGBl. I S. 1089), mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
7. die Fünfte Verordnung zur Durchführung des § 4 (4) Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe c
Abs. 2 des Bodenschätzungsgesetzes vom 20. April und d, Nr. 4a, 5, 6, 8 und 9 sowie die Artikel 20 bis 22
2000 (BGBl. I S. 642). und 27 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3189
Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsrechts
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 1570 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 1570
Artikel 1 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
Änderung (1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem an-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs deren wegen der Pflege oder Erziehung eines ge-
meinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 3 soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I Belange des Kindes und die bestehenden Möglich-
S. 2631), wird wie folgt geändert: keiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: (2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlän-
a) Die Angabe zu § 1569 wird wie folgt gefasst: gert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berück-
sichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung
„§ 1569 Grundsatz der Eigenverantwortung“.
und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer
b) Nach der Angabe zu § 1578a wird folgende An- der Ehe der Billigkeit entspricht.“
gabe eingefügt:
5. § 1573 Abs. 5 wird aufgehoben.
„§ 1578b Herabsetzung und zeitliche Begren-
6. § 1574 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
zung des Unterhalts wegen Unbillig-
keit“. „(1) Dem geschiedenen Ehegatten obliegt es,
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben.
c) Die Angabe zu § 1579 wird wie folgt gefasst:
(2) Angemessen ist eine Erwerbstätigkeit, die
„§ 1579 Beschränkung oder Versagung des der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Er-
Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“. werbstätigkeit, dem Lebensalter und dem Gesund-
d) Die Angabe zu § 1582 wird wie folgt gefasst: heitszustand des geschiedenen Ehegatten ent-
„§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten spricht, soweit eine solche Tätigkeit nicht nach
bei mehreren Unterhaltsberechtigten“. den ehelichen Lebensverhältnissen unbillig wäre.
Bei den ehelichen Lebensverhältnissen sind insbe-
e) Die Angabe zu § 1609 wird wie folgt gefasst: sondere die Dauer der Ehe sowie die Dauer der
„§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsbe- Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen
rechtigter“. Kindes zu berücksichtigen.“
f) Die Angabe zu § 1612a wird wie folgt gefasst: 7. In § 1577 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 1578)“
durch die Angabe „(§§ 1578 und 1578b)“ ersetzt.
„§ 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kin-
der“. 8. § 1578 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
g) Die Angabe zu § 1612b wird wie folgt gefasst: „(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach
den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt
„§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kin-
umfasst den gesamten Lebensbedarf.“
dergeld“.
9. Nach § 1578a wird folgender § 1578b eingefügt:
2. In § 1361 Abs. 3 werden die Wörter „§ 1579 Nr. 2
bis 7 über die Herabsetzung des Unterhaltsan- „§ 1578b
spruchs aus Billigkeitsgründen“ durch die Wörter Herabsetzung und zeitliche
„§ 1579 Nr. 2 bis 8 über die Beschränkung oder Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
Versagung des Unterhalts wegen grober Unbillig-
(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
keit“ ersetzt.
Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf
3. § 1569 wird wie folgt gefasst: herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Le-
„§ 1569 bensverhältnissen orientierte Bemessung des Un-
terhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange
Grundsatz der Eigenverantwortung eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung
Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig
selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf
einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgen- die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen
den Vorschriften.“ Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung 15. § 1604 wird wie folgt gefasst:
eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestal- „§ 1604
tung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit
während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe er- Einfluss des Güterstands
geben. Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemein-
schaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Ver-
(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen
wandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm
Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeit-
gehörte. Haben beide in Gütergemeinschaft le-
lich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter
bende Personen bedürftige Verwandte, ist der Un-
Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur
terhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob
Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaft-
die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in
lichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3
dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem
gilt entsprechend.
die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.“
(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des 16. § 1609 wird wie folgt gefasst:
Unterhaltsanspruchs können miteinander verbun-
„§ 1609
den werden.“
Rangfolge
10. § 1579 wird wie folgt geändert: mehrerer Unterhaltsberechtigter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden
und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen
„§ 1579
Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:
Beschränkung oder Versagung 1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder
des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit“. im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
b) Nummer 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt ge- 2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kin-
fasst: des unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer
Scheidung wären, sowie Ehegatten und ge-
„dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher
schiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer
der Berechtigte wegen der Pflege oder Erzie-
Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer
hung eines gemeinschaftlichen Kindes nach
Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b
§ 1570 Unterhalt verlangen kann,“.
Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
c) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- 3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht
fügt: unter Nummer 2 fallen,
„2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebens- 4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
gemeinschaft lebt,“. 5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
d) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die 6. Eltern,
Nummern 3 bis 8.
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter
e) In der Nummer 8 wird die Angabe „6“ durch die ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.“
Angabe „7“ ersetzt. 17. § 1612 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
11. § 1582 wird wie folgt gefasst: „(2) Haben Eltern einem unverheirateten Kind
Unterhalt zu gewähren, können sie bestimmen, in
„§ 1582 welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Un-
Rang des geschiedenen Ehegatten terhalt gewährt werden soll, sofern auf die Belange
bei mehreren Unterhaltsberechtigten des Kindes die gebotene Rücksicht genommen
wird. Ist das Kind minderjährig, kann ein Elternteil,
Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zu-
richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten steht, eine Bestimmung nur für die Zeit treffen, in
nach § 1609.“ der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen ist.“
12. § 1585b Abs. 2 wird wie folgt gefasst: 18. § 1612a wird wie folgt geändert:
„(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Ver- a) Die Überschrift und Absatz 1 werden wie folgt
gangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen gefasst:
Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 for- „§ 1612a
dern.“ Mindestunterhalt minderjähriger Kinder
13. Dem § 1585c werden die folgenden Sätze ange- (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem
fügt: Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt
„Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweili-
Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen gen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindest-
Beurkundung. § 127a findet auch auf eine Verein- unterhalt richtet sich nach dem doppelten Frei-
barung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehe- betrag für das sächliche Existenzminimum eines
sachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird.“ Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes. Er beträgt mo-
14. § 1586a Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. natlich entsprechend dem Alter des Kindes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3191
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten 3. § 16 wird wie folgt gefasst:
Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, „§ 16
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe)
100 Prozent und Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ob-
liegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Un-
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Al-
terhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er ge-
tersstufe) 117 Prozent
gen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibe- Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b
trags.“ und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Vomhundert-
satz“ durch das Wort „Prozentsatz“ ersetzt. Artikel 3
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung sonstiger Vorschriften
„(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe (1) In Nummer 7 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 2 (zu § 2
ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in Abs. 1) der Auslandskostenverordnung vom 20. Dezem-
dem das Kind das betreffende Lebensjahr voll- ber 2001 (BGBl. I S. 4161, 2002 I S. 750) wird das Wort
endet.“ „Regelbetrag“ durch die Wörter „Mindestunterhalt nach
d) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben. § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
19. § 1612b wird wie folgt gefasst: (2) Nach § 35 des Gesetzes betreffend die Einfüh-
rung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
„§ 1612b blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten
Deckung des bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 19. Abs. 3
Barbedarfs durch Kindergeld des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840)
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist geändert worden ist, wird folgender § 36 angefügt:
zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
„§ 36
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhalts-
pflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt Für das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
(§ 1606 Abs. 3 Satz 2); vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) gelten fol-
gende Übergangsvorschriften:
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
1. Ist über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des
2008 rechtskräftig entschieden, ein vollstreckbarer
Kindes.
Titel errichtet oder eine Unterhaltsvereinbarung ge-
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichti- troffen worden, sind Umstände, die vor diesem Tag
gung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes er- entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des
höht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfs- Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu
mindernd zu berücksichtigen.“ berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung
20. § 1615l wird wie folgt geändert: der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung
dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Ver-
a) Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
trauens in die getroffene Regelung zumutbar ist.
setzt:
„Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier 2. Die in Nummer 1 genannten Umstände können bei
Monate vor der Geburt und besteht für mindes- der erstmaligen Änderung eines vollstreckbaren Un-
tens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert terhaltstitels nach dem 1. Januar 2008 ohne die Be-
sich, solange und soweit dies der Billigkeit ent- schränkungen des § 323 Abs. 2 und des § 767 Abs. 2
spricht. Dabei sind insbesondere die Belange der Zivilprozessordnung geltend gemacht werden.
des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten 3. Ist einem Kind der Unterhalt aufgrund eines voll-
der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.“ streckbaren Titels oder einer Unterhaltsvereinbarung
b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach
der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, gilt der Titel
Artikel 2 oder die Unterhaltsvereinbarung fort. An die Stelle
des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die
Änderung Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer
des Lebenspartnerschaftsgesetzes Prozentsatz. Hierbei gilt:
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar a) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech-
2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 nung des hälftigen oder eines Teils des hälftigen
Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I Kindergelds vor, ergibt sich der neue Prozentsatz,
S. 122), wird wie folgt geändert: indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag
1. § 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und
„§ 1360 Satz 2, die §§ 1360a, 1360b und 1609 des der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.“ dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung
des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt
2. § 12 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzt wird; der zukünftig zu zahlende Unter-
„Die §§ 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetz- haltsbetrag ergibt sich, indem der neue Prozent-
buchs gelten entsprechend.“ satz mit dem Mindestunterhalt vervielfältigt und
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
von dem Ergebnis das hälftige Kindergeld abge- 1. § 645 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
zogen wird. „(1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-
b) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Hinzu- jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-
rechnung des hälftigen Kindergelds vor, ergibt menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im ver-
sich der neue Prozentsatz, indem vom bisher zu einfachten Verfahren festgesetzt, soweit der Unter-
zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kinder- halt vor Berücksichtigung der Leistungen nach
geld abgezogen wird und der sich so ergebende § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des buchs das 1,2-fache des Mindestunterhalts nach
Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts gel- § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
tenden Mindestunterhalt gesetzt wird; der zu- übersteigt.“
künftig zu zahlende Unterhaltsbetrag ergibt sich, 2. § 646 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
indem der neue Prozentsatz mit dem Mindestun-
„7. die Angaben über Kindergeld und andere zu be-
terhalt vervielfältigt und dem Ergebnis das hälf-
rücksichtigende Leistungen (§ 1612b oder
tige Kindergeld hinzugerechnet wird.
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);“.
c) Sieht der Titel oder die Vereinbarung die Anrech- 3. § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
nung des vollen Kindergelds vor, ist Buchstabe a
„1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
anzuwenden, wobei an die Stelle des hälftigen
festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-
Kindergelds das volle Kindergeld tritt.
zeichnen:
d) Sieht der Titel oder die Vereinbarung weder eine a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
Anrechnung noch eine Hinzurechnung des Kin- die die Festsetzung des Unterhalts nach dem
dergelds oder eines Teils des Kindergelds vor, ist Mindestunterhalt der ersten, zweiten und drit-
Buchstabe a anzuwenden. ten Altersstufe in Betracht kommt;
Der sich ergebende Prozentsatz ist auf eine Dezi- b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
malstelle zu begrenzen. Die Nummern 1 und 2 blei- buchs auch der Prozentsatz des jeweiligen
ben unberührt. Mindestunterhalts;
4. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder im Sinne c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürger-
des § 1612a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden
beträgt Leistungen;“.
a) für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Le- 4. § 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
bensjahrs (erste Altersstufe) 279 Euro, a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
b) für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des „a) die nach dem Alter des Kindes zu bestim-
zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) menden Zeiträume, für die der Unterhalt nach
322 Euro, dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und
dritten Altersstufe festgesetzt werden soll,
c) für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Alters- oder der angegebene Mindestunterhalt nicht
stufe) 365 Euro richtig berechnet sind;“.
jeweils bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Mindest- b) In Buchstabe c wird das Wort „angerechnet“
unterhalt nach Maßgabe des § 1612a Abs. 1 des durch die Wörter „berücksichtigt worden“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs den hier festgelegten Be- 5. § 653 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
trag übersteigt.
„Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft festge-
5. In einem Verfahren nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder stellt, hat das Gericht auf Antrag den Beklagten zu-
Nr. 11 der Zivilprozessordnung können die in Num- gleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
mer 1 genannten Umstände noch in der Revisions- des Mindestunterhalts und gemäß den Altersstufen
instanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen Ge-
kann die Sache an das Berufungsgericht zurückver- setzbuchs und unter Berücksichtigung der Leistun-
weisen, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine gen nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen
Beweisaufnahme erforderlich wird. Gesetzbuchs zu zahlen.“
6. In den in Nummer 5 genannten Verfahren ist eine vor 6. § 655 wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2008 geschlossene mündliche Ver- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
handlung auf Antrag wieder zu eröffnen.
„(1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen
7. Unterhaltsleistungen, die vor dem 1. Januar 2008 gerichtete Vollstreckungstitel, in denen nach
fällig geworden sind oder den Unterhalt für Ehegat- § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
ten betreffen, die nach dem bis zum 30. Juni 1977 buchs zu berücksichtigende Leistungen festge-
geltenden Recht geschieden worden sind, bleiben legt sind, können auf Antrag im vereinfachten Ver-
unberührt.“ fahren durch Beschluss abgeändert werden,
wenn sich ein für die Berechnung dieses Betrags
(3) Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- maßgebender Umstand ändert.“
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 „Der Antragsgegner kann nur Einwendungen ge-
(BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert: gen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007 3193
rens, gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
gegen die Berechnung der nach § 1612b oder Artikel 18 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
§ 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu be- (BGBl. I S. 2840) geändert worden ist, wird wie folgt
rücksichtigenden Leistungen geltend machen.“ gefasst:
7. In § 790 Abs. 1 werden die Wörter „Vomhundertsatz „Dem Wert nach Satz 1 ist der Monatsbetrag des zum
des jeweiligen Regelbetrags nach der Regelbetrag- Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Mindestunter-
Verordnung“ durch die Wörter „Prozentsatz des Min- halts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden
destunterhalts“ ersetzt. Altersstufe zugrunde zu legen.“
8. § 850d Abs. 2 wird wie folgt gefasst: (6) Artikel 229 § 2 des Einführungsgesetzes zum
„(2) Mehrere nach Absatz 1 Berechtigte sind mit Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
ihren Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Le- 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 19 des Geset-
benspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert
wobei mehrere gleich nahe Berechtigte untereinan- worden ist, wird wie folgt geändert:
der den gleichen Rang haben.“ 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(4) § 42 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I Artikel 4
S. 2894) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft;
bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert gleichzeitig treten das Kindesunterhaltsgesetz vom
nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der 6. April 1998 (BGBl. I S. 666), zuletzt geändert durch
Einreichung der Klage oder des Antrags geltenden Min- Artikel 28 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001
destunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßge- (BGBl. I S. 3574), und die Regelbetrag-Verordnung
benden Altersstufe zugrunde zu legen.“ vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666, 668), zuletzt geändert
(5) § 24 Abs. 4 Satz 2 der Kostenordnung in der im durch die Verordnung vom 5. Juni 2007 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, S. 1044), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2007
Erstes Gesetz
zur Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Soweit der Bedarf eines Kindes durch Leistungen nach dem Achten
Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist, besteht kein Anspruch auf Unter-
haltsleistung nach diesem Gesetz.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Unterhaltsleistung wird, vorbehaltlich der Absätze 2 und 3, monatlich
in Höhe des sich nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ergebenden monatlichen Mindestunterhalts gezahlt, min-
destens jedoch monatlich in Höhe von 279 Euro für ein Kind, das das
sechste Lebensjahr noch nicht vollendet, und in Höhe von 322 Euro für
ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. § 1612a
Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Hälfte des für ein erstes Kind zu
zahlenden Kindesgeldes“ durch die Wörter „das für ein erstes Kind zu
zahlende Kindergeld“ ersetzt.
Artikel 2
Neufassung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den
Wortlaut des Unterhaltsvorschussgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Ge-
setzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen