3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Gesetz
zur Finanzierung der Beendigung
des subventionierten Steinkohlenbergbaus zum Jahr 2018
(Steinkohlefinanzierungsgesetz)
Vom 20. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen: Finanzplafonds
(1) Zur Finanzierung des Absatzes deutscher Stein-
§1
kohle für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahler-
Zweck zeugung im Hochofenprozess im Geltungsbereich die-
ses Gesetzes bis zum Jahr 2018 sowie von Aufwen-
(1) Die subventionierte Förderung der Steinkohle in dungen der Bergbauunternehmen infolge dauerhafter
Deutschland wird zum Ende des Jahres 2018 beendet. Stilllegungen werden den Bergbauunternehmen aus
(2) Die Bundesregierung leitet dem Deutschen Bun- Mitteln des Bundeshaushalts für die Jahre 2009 bis
destag bis spätestens 30. Juni 2012 einen Bericht zu, 2019 folgende Finanzplafonds zur Verfügung gestellt:
auf dessen Grundlage der Deutsche Bundestag unter 2009 insgesamt bis zu 1 699 000 000 Euro,
Beachtung der Gesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit, 2010 insgesamt bis zu 1 550 000 000 Euro,
der Sicherung der Energieversorgung und der übrigen
energiepolitischen Ziele prüft, ob der Steinkohlenberg- 2011 insgesamt bis zu 1 512 000 000 Euro,
bau weiter gefördert wird. Der Steinkohlenbergbau und 2012 insgesamt bis zu 1 363 000 000 Euro,
die Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie 2013 insgesamt bis zu 1 371 800 000 Euro,
(IG BCE) werden angehört. Dem Bericht sind Gutachten 2014 insgesamt bis zu 1 284 800 000 Euro,
anerkannter Wirtschaftsforschungsinstitute zugrunde
zu legen und beizufügen. 2015 insgesamt bis zu 1 332 000 000 Euro,
2016 insgesamt bis zu 1 053 600 000 Euro,
(3) Dieses Gesetz dient der Finanzierung
2017 insgesamt bis zu 1 020 300 000 Euro,
a) des Absatzes deutscher Steinkohle für den Einsatz 2018 insgesamt bis zu 939 500 000 Euro,
in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hoch-
ofenprozess bis zum Jahr 2018, 2019 insgesamt bis zu 794 400 000 Euro.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
b) der Aufwendungen der Bergbauunternehmen infolge
trolle (Bundesamt) gewährt auf der Grundlage von zeit-
dauerhafter Stilllegungen,
gerechten Bewilligungsbescheiden Plafondmittel an
c) der ab dem Zeitpunkt der Beendigung des subven- Bergbauunternehmen für die in Absatz 1 genannten
tionierten Steinkohlenbergbaus weiter bestehenden Zwecke. Die für die Jahre 2009 bis 2018 gewährten
Verpflichtungen der Bergbauunternehmen und Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen für die
einzelnen Kalenderjahre jeweils Ende Januar des Folge-
d) des sozialverträglichen Anpassungsprozesses für äl- jahres ausgezahlt. Die für das Jahr 2019 gewährten
tere Arbeitnehmer des deutschen Steinkohlenberg- Plafondmittel werden den Bergbauunternehmen in drei
baus. Raten jeweils im Januar der drei Folgejahre ausgezahlt.
(4) Ansprüche auf Zuschusszahlungen werden durch (3) Die Bergbauunternehmen haben gegenüber dem
dieses Gesetz nicht begründet. Bundesamt die zweckgerichtete Verwendung der ihnen
gewährten Plafondmittel nach Absatz 2 durch Nach-
§2 weis der jährlich an Kraftwerke und an Stahlunterneh-
men abgesetzten Mengen und der von einem Wirt-
Begriffsbestimmungen schaftsprüfer testierten Stilllegungsaufwendungen zu
Im Sinne dieses Gesetzes ist belegen. Der durchschnittliche Subventionssatz in Euro
pro Tonne SKE für die abgesetzten Mengen, bei Absatz
1. ein Kraftwerk eine Anlage zur Erzeugung elektrischer zur Stahlerzeugung pro Tonne, darf den Unterschieds-
Energie mittels Dampf oder Dampf und Gas oder betrag in Euro zwischen den durchschnittlichen Pro-
Verbrennungsmotoren; unerheblich ist es, ob der duktionskosten des jeweiligen Bergbauunternehmens
Dampf oder das Gas in einer Turbo-Generatoren-An- und dem Preis für Drittlandskohle in den jeweiligen Ab-
lage völlig zur Stromerzeugung ausgenutzt oder satzbereichen nicht übersteigen. Zahlungen über die
nach nur teilweiser Ausnutzung für andere Zwecke, nach Absatz 2 für das einzelne Bergbauunternehmen
zum Beispiel für Heiz- und Fabrikationsdampf, ge- gewährten Plafondmittel hinaus werden nicht geleistet.
nutzt wird,
(4) Die Bergbauunternehmen haben die für das je-
2. Drittlandskohle die außerhalb des Bereichs der Eu- weilige Jahr nicht zweckentsprechend verwendeten
ropäischen Union gewonnene Steinkohle. Plafondmittel zurückzuzahlen; bei der Abrechnung sind
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Eigenmittel, deren Einsatz den Bergbauunternehmen zwei Drittel der Anpassungsgeldleistungen nicht über-
bei der Gewährung der Plafondmittel auferlegt wird, schreiten.
als vorrangig verwendet anzusehen. In einem Jahr nicht (2) Das Bundesamt entscheidet über die Gewährung
verwendete Plafondmittel können im folgenden Kalen- eines Zuschusses nach Absatz 1 im Rahmen der dafür
derjahr in Höhe von bis zu drei Prozent der nach Ab- zur Verfügung stehenden haushaltsmäßigen Ermächti-
satz 2 für das Vorjahr gewährten Plafondmittel zweck- gungen.
entsprechend verwendet werden.
(5) Näheres bestimmt das Bundesministerium für §6
Wirtschaft und Technologie durch Richtlinien.
Melde-,
§4 Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten
Verpflichtungen der (1) Die Bergbauunternehmer, die Betreiber von Kraft-
Bergbauunternehmen nach Beendigung werken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hoch-
des subventionierten Steinkohlenbergbaus ofenprozess sowie die Lieferanten von für den Einsatz
in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofen-
(1) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des prozess bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt
subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter beste- auf Verlangen die Auskunft zu erteilen und die Unter-
henden Verpflichtungen, die nicht von der RAG-Stiftung lagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorlie-
getragen werden, werden den Bergbauunternehmen gen der Zuschussvoraussetzungen zu prüfen und die
aus Mitteln des Bundeshaushalts bis zu 1 658 400 000 Zuschüsse nach § 3 zu berechnen.
Euro zur Verfügung gestellt. Diese Mittel können frü-
hestens für das Jahr gewährt werden, das auf die Be- (2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von
endigung des subventionierten Steinkohlenbergbaus Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess ha-
folgt. ben dem Bundesamt die monatlichen Bezüge von
Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraft-
(2) Das Bundesamt gewährt auf der Grundlage von
werken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozess
Bewilligungsbescheiden Mittel an Bergbauunterneh-
bis zum 20. des folgenden Monats gemäß Satz 2 zu
men für die in Absatz 1 genannten Zwecke und zahlt
melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen
sie den Bergbauunternehmen ab dem Jahr, für das die
in Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Be-
Mittel gewährt wurden, aus. Die Mittel können in bis zu
züge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Prei-
elf Jahresraten ausgezahlt werden. Werden die gewähr-
sen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze
ten Mittel in Raten ausgezahlt, sind sie ab dem Jahr, für
und Ursprungsland aufzuteilen.
das sie gewährt wurden, zu verzinsen. Die Bergbauun-
ternehmen haben gegenüber dem Bundesamt die (3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1
zweckgerichtete Verwendung der ihnen gewährten Mit- und 2 sind unverzüglich zu melden.
tel durch Nachweis der von einem Wirtschaftsprüfer (4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Ab-
testierten Aufwendungen zu belegen. Näheres be- sätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen
stimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech- Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist
nologie durch Richtlinien. beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unter-
(3) Für die ab dem Zeitpunkt der Beendigung des lagen angefallen sind.
subventionierten Steinkohlenbergbaus weiter beste- (5) Die vom Bundesamt beauftragten Personen kön-
henden Verpflichtungen der Bergbauunternehmen, die nen zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genann-
von der RAG-Stiftung getragen werden, können aus ten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen
Mitteln des Bundeshaushalts Beträge in Höhe von ei- Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsan-
nem Drittel dieser Verpflichtungen geleistet werden, lagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betre-
wenn das Vermögen der RAG-Stiftung zur Erfüllung ten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen
der Verpflichtungen nicht ausreicht. und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen.
Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die
§5 Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Der zur Erteilung
Anpassungsgeld einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf sol-
(1) Zur sozialverträglichen Beendigung des subven- che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
tionierten Steinkohlenbergbaus kann aus Mitteln des oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilpro-
Bundeshaushalts Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
mern im Steinkohlenbergbau, die unter Tage beschäf- strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
tigt und mindestens 50 Jahre alt oder über Tage be- dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
schäftigt und mindestens 57 Jahre alt sind und aus An- würde.
lass einer Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaß- (6) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu
nahme bis zum 31. Dezember 2022 ihren Arbeitsplatz erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen,
verlieren, vom Tag nach der Beendigung des Arbeits- kann das Bundesamt die erforderliche Festsetzung im
verhältnisses für längstens fünf Jahre Anpassungsgeld Wege der Schätzung treffen.
als Überbrückungshilfe bis zur Anspruchsberechtigung
auf Leistungen der knappschaftlichen Rentenversiche- §7
rung gewährt werden. Näheres bestimmt das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bußgeldvorschriften
Richtlinien. Die aus dem Bundeshaushalt für das An- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
passungsgeld zur Verfügung gestellten Mittel dürfen fahrlässig
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1. entgegen § 6 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht rich- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das
2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 eine Mel-
Bundesamt.
dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht, §8
3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 1 Unterlagen nicht oder
Inkrafttreten
nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder
4. entgegen § 6 Abs. 5 Satz 2 eine der dort genannten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Maßnahmen nicht duldet. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3089
Gesetz
zur Änderung des Investmentgesetzes und zur Anpassung anderer Vorschriften
(Investmentänderungsgesetz)*)
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie
sen: folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
a) Die Angaben zum Kapitel 1 werden wie folgt
Artikel 1 Änderung des Investmentgesetzes geändert:
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes aa) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende
Artikel 2a Änderung der Solvabilitätsverordnung Angabe eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
„§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligun-
Artikel 3a Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernah-
megesetzes gen“.
Artikel 4 Änderung des Einlagensicherungs- und Anleger- bb) Nach der Angabe zu § 5 werden folgende
entschädigungsgesetzes Angaben eingefügt:
Artikel 5 Änderung des Geldwäschegesetzes
„§ 5a Besondere Aufgaben
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes § 5b Verschwiegenheitspflicht“.
Artikel 7 Änderung der Verordnung über die Erhebung von cc) Nach der Angabe zu § 7 werden folgende
Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz Angaben eingefügt:
Artikel 8 Aufhebung der Investmentmeldeverordnung „§ 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniser-
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung teilung
Artikel 10 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung § 7b Versagung der Erlaubnis“.
Artikel 11 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Deutsche Bun-
dd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
desbank „§ 8 Anhörung der zuständigen Stellen
Artikel 13 Änderung des Depotgesetzes eines anderen Mitgliedstaates der
Artikel 14 Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts- Europäischen Union oder eines an-
Verordnung deren Vertragsstaates des Abkom-
Artikel 15 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes mens über den Europäischen Wirt-
Artikel 16 Änderung des Pfandbriefgesetzes schaftsraum; Aussetzung oder Be-
Artikel 17 Änderung des Handelsgesetzbuchs schränkung der Erlaubnis bei Un-
Artikel 17a Änderung der Handelsregisterverordnung ternehmen mit Sitz in einem Dritt-
Artikel 18 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgeset- staat“.
zes
Artikel 19 Änderung der Verordnung zur Durchführung des
ee) In der Angabe zu § 9 werden die Wörter
Fünften Vermögensbildungsgesetzes „und Organisationspflichten“ gestrichen.
Artikel 19a Änderungen in anderen Gesetzen ff) Nach der Angabe zu § 9 wird folgende
Artikel 20 Inkrafttreten Angabe eingefügt:
„§ 9a Organisationspflichten“.
Artikel 1
gg) Die Angabe zu § 10 wird gestrichen.
Änderung des Investmentgesetzes hh) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 „§ 17 Erlöschen und Aufhebung der Er-
(BGBl. I S. 2676), zuletzt geändert durch Artikel 7 des laubnis“.
ii) Nach der Angabe zu § 17 werden fol-
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/16/EG gende Angaben eingefügt:
der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie
85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwal- „§ 17a Abberufung von Geschäftsleitern;
tungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame
Übertragung von Organbefugnis-
Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung ge-
wisser Definitionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) und der Umsetzung der sen auf Sonderbeauftragte
Artikel 6, 9 und 10 der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom
8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vor-
§ 17b Folgen der Aufhebung und des
schriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Trans- Erlöschens der Erlaubnis; Maß-
parenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, nahmen bei der Abwicklung
deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelas-
sen sind (ABl. EU Nr. L 69 S. 27). Es dient in den Artikeln 2 und 2a § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche
auch der Umsetzung der Richtlinie 2007/18/EG der Kommission vom Geschäfte“.
27. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 2006/48/EG des Europä-
ischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Ausschlusses bzw. jj) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
der Aufnahme bestimmter Institute aus ihrem bzw. in ihren Anwen-
dungsbereich und hinsichtlich der Behandlung der Forderungen an „§ 18 Informationsaustausch mit der
multilaterale Entwicklungsbanken (ABl. EU Nr. L 87 S. 9). Deutschen Bundesbank“.
3090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
kk) Nach der Angabe zu § 19 werden fol- § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Aus-
gende Angaben eingefügt: gabe und Rücknahme von Antei-
„§ 19a Werbung len
§ 19b Sicherungseinrichtung § 90e Angaben im Verkaufsprospekt
und in den Vertragsbedingungen
§ 19c Anzeigen
§ 90f Anforderungen an die für Anlage-
§ 19d Jahresabschluss, Lagebericht und entscheidungen verantwortlichen
Prüfungsbericht Personen von Infrastruktur-Son-
§ 19e Bestellung eines Abschlussprü- dervermögen
fers in besonderen Fällen
§ 19f Besondere Pflichten des Ab- Abschnitt 7
schlussprüfers Sonstige Sondervermögen
§ 19g Auskünfte und Prüfungen der Ka- § 90g Sonstige Sondervermögen
pitalanlagegesellschaften und der
an ihr bedeutend beteiligten Inha- § 90h Zulässige Vermögensgegenstän-
ber de, Anlagegrenzen, Kreditaufnah-
me
§ 19h Auskünfte und Prüfungen zur Ver-
folgung unerlaubt betriebener In- § 90i Sonderregelungen für die Aus-
vestmentgeschäfte gabe und Rücknahme von Antei-
len
§ 19i Maßnahmen bei unzureichenden
Eigenmitteln § 90j Angaben im Verkaufsprospekt
und in den Vertragsbedingungen
§ 19j Maßnahmen bei Gefahr
§ 90k Risikomanagement“.
§ 19k Insolvenzantrag
§ 19l Unterrichtung der Gläubiger im ee) Die Angabe zum bisherigen Abschnitt 6
Insolvenzverfahren“. wird Angabe zum neuen Abschnitt 8.
ll) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende c) Die Angaben zum Kapitel 3 werden wie folgt
Angabe eingefügt: geändert:
„§ 21a Vorausgenehmigung der Depot- aa) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt ge-
bank-Auswahl“. fasst:
b) Die Angaben zum Kapitel 2 werden wie folgt „§ 98 Bezeichnung und Angabe auf
geändert: Geschäftsbriefen“.
aa) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende bb) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt ge-
Angabe eingefügt: fasst:
„§ 43a Vorausgenehmigung“. „§ 100 Sondervorschriften für Invest-
bb) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende mentaktiengesellschaften in Form
Angabe eingefügt: einer Umbrella-Konstruktion“.
„§ 68a Erwerbs- und Veräußerungsver- cc) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des
bot“. Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
cc) Nach der Angabe zu § 80 werden fol- „Abschnitt 2
gende Angaben eingefügt: Vertriebsverbot;
„§ 80a Kreditaufnahme Sacheinlageverbot“.
§ 80b Risikomanagement dd) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt ge-
fasst:
§ 80c Sonderregelungen für die Aus-
gabe und Rücknahme von Antei- „§ 101 Verbot des öffentlichen Ver-
len triebs“.
§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt ee) Die Angabe zu § 102 wird gestrichen.
und in den Vertragsbedingun-
ff) In der Angabe zu § 103 werden die Wör-
gen“.
ter „ , Ausgabepreis, Inventarwert“ ge-
dd) Nach der Angabe zu § 90 werden fol- strichen.
gende Abschnitte eingefügt:
gg) Die Angabe zur Zwischenüberschrift des
„Abschnitt 6 Abschnitts 3 wird wie folgt gefasst:
Infrastruktur-Sondervermögen „Abschnitt 3
§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen Kapitalvorschriften“.
§ 90b Zulässige Vermögensgegenstän- hh) In der Angabe zu § 104 werden die Wör-
de, Anlagegrenzen ter „Statutarisches Grundkapital“ durch
§ 90c Anlaufzeit das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3091
ii) In der Angabe zu § 105 wird das Wort „Kapitel 6
„rückerwerbbare“ durch die Wörter Straf-, Bußgeld-
„Rücknahme von“ ersetzt. und Übergangsvorschriften“.
jj) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende bb) Nach der Angabe zu § 143 werden fol-
neue Zwischenüberschrift eingefügt: gende Angaben eingefügt:
„Abschnitt 4 „§ 143a Strafvorschriften
Besondere § 143b Mitteilungen in Strafsachen“.
Vorschriften über die Verfassung
cc) Nach der Angabe zu § 145 wird folgende
der Investmentaktiengesellschaft“.
Angabe angefügt:
kk) Die Angabe zu § 106 wird wie folgt ge-
„§ 146 Übergangsvorschriften für In-
fasst:
vestmentaktiengesellschaften“.
„§ 106 Vorstand“.
2. In § 1 Satz 1 Nr. 3 wird nach der Angabe „§ 2
ll) Nach der Angabe zu § 106 werden fol- Abs. 9“ der Halbsatz „sowie den beabsichtigten
gende Angaben eingefügt: und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an aus-
„§ 106a Aufsichtsrat ländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich
der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die
§ 106b Geschäftsverbote für Vorstand denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind“ ein-
und Aufsichtsrat“. gefügt.
mm) Die Angaben zum bisherigen Abschnitt 4 3. § 2 wird wie folgt geändert:
und den §§ 107 bis 109 werden gestri-
chen. a) In Absatz 1 wird die Angabe „die Richtlinie
2001/108/EG des Europäischen Parlaments
nn) Die Angaben zu § 110 werden wie folgt und des Rates vom 21. Januar 2002 (ABl.
gefasst: EG Nr. L 41 S. 35)“ durch die Angabe „Artikel 9
„§ 110 Jahresabschluss und Lagebe- der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen
richt“. Parlaments und des Rates vom 9. März 2005
(ABl. EU Nr. L 79 S. 9)“ ersetzt.
oo) Nach der Angabe zu § 110 wird folgende
Angabe eingefügt: b) In Absatz 2 wird das Wort „Investmentfonds“
durch die Wörter „inländische Investmentver-
„§ 110a Prüfung des Jahresabschlus-
mögen“ ersetzt.
ses und des Lageberichts“.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
pp) Die Angabe zu § 111 wird wie folgt ge-
fasst: „Spezial-Sondervermögen sind Sonderver-
mögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher
„§ 111 Halbjahresbericht, Liquidations- Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesell-
rechnungslegung“. schaft ausschließlich von Anlegern, die nicht
qq) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende natürliche Personen sind, gehalten werden.“
Angabe eingefügt: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 111a Offenlegung und Vorlage von aa) In Nummer 7 werden nach der An-
Berichten bei der Bundesan- gabe „83“ ein Komma und die Angabe
stalt“. „90g“ eingefügt.
d) In den Angaben zu Kapitel 4 wird in der An- bb) Nach Nummer 7 werden folgende Num-
gabe zu § 120 das Wort „Dach-Sondervermö- mern 8 und 9 eingefügt:
gen“ durch die Angabe „Sondervermögen
nach den §§ 112 und 113“ ersetzt. „8. für Investmentvermögen im Sinne des
§ 90a sowie für vergleichbare auslän-
e) Die Angaben zu Kapitel 5 werden wie folgt dische Investmentvermögen Beteili-
geändert: gungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
aa) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt ge- ten, wenn der Verkehrswert dieser Be-
fasst: teiligungen ermittelt werden kann,
„§ 133 Aufnahme, Untersagung und 9. für inländische Investmentvermögen
Einstellung des öffentlichen Ver- im Sinne des § 90g sowie für ver-
triebs“. gleichbare ausländische Investment-
vermögen als weitere Vermögensge-
bb) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt ge-
genstände Edelmetalle, unverbriefte
fasst:
Darlehensforderungen und Unterneh-
„§ 140 Aufnahme, Untersagung und mensbeteiligungen, wenn der Ver-
Einstellung des öffentlichen Ver- kehrswert dieser Beteiligungen ermit-
triebs“. telt werden kann,“.
f) Die Angaben zum Kapitel 6 werden wie folgt cc) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden
geändert: die Nummern 10 und 11.
aa) Die Kapitelüberschrift wird wie folgt ge- dd) In der neuen Nummer 11 werden die Wör-
fasst: ter „ , Terminkontrakte zu Waren, die an
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organisierten Märkten gehandelt werden,“ gen jeweils drucktechnisch herausgestellt
gestrichen. an hervorgehobener Stelle darauf hinge-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: wiesen wird, dass die Anteile der weiteren
Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich
aa) In Absatz 5 wird das Wort „Aktiengesell- dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben
schaften“ durch das Wort „Unternehmen“ werden dürfen;
und die Angabe „nach § 2 Abs. 4 Nr. 1
bis 4 und 7 bis 9“ durch die Angabe „nach 5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des
Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7 und 9 bis 11“ er- Investmentsteuergesetzes bekannt ge-
setzt und nach den Wörtern „beschränkt macht werden;
ist“ werden die Wörter „und bei denen die 6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindest-
Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Ak- angaben nach § 7 des Wertpapierpro-
tien haben“ eingefügt. spektgesetzes oder in einen Prospekt für
bb) Folgender Satz wird angefügt: Vermögensanlagen Mindestangaben nach
§ 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufge-
„Spezial-Investmentaktiengesellschaf-
nommen werden;
ten sind Unternehmen im Sinne des Sat-
zes 1, deren Aktien nach der Satzung 7. für ausländische Investmentanteile, die an
ausschließlich von Anlegern, die nicht na- einer inländischen Börse zum Handel im
türliche Personen sind, gehalten werden regulierten Markt zugelassen oder in den
dürfen.“ regulierten Markt oder den Freiverkehr ein-
f) In Absatz 6 werden das Wort „Kreditinstitute“ bezogen sind, ausschließlich die von der
durch das Wort „Unternehmen“ und jeweils Börse vorgeschriebenen Bekanntmachun-
das Wort „Sondervermögen“ durch die Wörter gen getätigt werden und darüber hinaus
„inländischen Investmentvermögen im Sinne kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Sat-
des § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt. zes 1 stattfindet.
g) In Absatz 9 werden nach der Angabe „(aus- Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
ländische Investmentgesellschaft)“ die Wörter aufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien auf-
„ , und bei denen der Anleger verlangen kann, stellen, nach denen sie für den Regelfall beur-
dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein teilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne
Anteil an dem ausländischen Investmentver- des Satzes 1 vorliegt.“
mögen ausgezahlt wird, oder bei denen der i) In Absatz 12 werden die Wörter „eines ande-
Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile ren Vertragsstaates“ durch die Wörter „ande-
hat, aber die ausländische Investmentgesell- rer Vertragsstaat“ ersetzt.
schaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über
Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalan- j) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14
lage unterstellt ist“ eingefügt. bis 24 angefügt:
h) Dem Absatz 11 werden folgende Sätze ange- „(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne
fügt: dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich
Privater Partnerschaften tätige Gesellschaf-
„Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn
ten, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder
1. die Investmentanteile ausschließlich an In- der Satzung zu dem Zweck gegründet wur-
stitute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre- den, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu
ditwesengesetzes, private und öffentlich- sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaf-
rechtliche Versicherungsunternehmen, Ka- ten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
pitalanlagegesellschaften, Investmentakti- dienen.
engesellschaften sowie ausländische In-
vestmentgesellschaften und von diesen (15) Prime Broker im Sinne dieses Geset-
beauftragte Verwaltungsgesellschaften so- zes sind Unternehmen, die Vermögensgegen-
wie an Pensionsfonds und ihre Verwal- stände von Sondervermögen nach § 112
tungsgesellschaften vertrieben werden; Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaf-
ten, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1
2. Investmentvermögen nur namentlich be- vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren
nannt werden; und sich diese ganz oder teilweise zur Nut-
3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise zung auf eigene Rechnung übertragen lassen
von Investmentanteilen veröffentlicht wer- und gegebenenfalls sonstige mit derartigen
den; Investmentvermögen verbundene Dienstleis-
tungen erbringen.
4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Kon-
struktion mit mindestens einem Teilfonds, (16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Ge-
dessen Anteile im Geltungsbereich dieses setzes sind diejenigen natürlichen Personen,
Gesetzes öffentlich vertrieben werden dür- die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-
fen, verwendet werden, und diese Ver- vertrag zur Führung der Geschäfte und zur
kaufsunterlagen auch Informationen über Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft
weitere Teilfonds enthalten, für die keine berufen sind, sowie diejenigen natürlichen
Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet Personen, die die Geschäfte der Kapitalanla-
worden ist, sofern in den Verkaufsunterla- gegesellschaft tatsächlich leiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3093
(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Geset- Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle
zes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsge- kommt.
sellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der
(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei
Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.
Monaten nach Eingang der vollständigen An-
(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Ge- zeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung
setzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanla- oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen
gegesellschaft eine Zweigniederlassung un- die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeige-
terhält oder im Wege des grenzüberschreiten- pflichtige den im Interesse der Gewährleistung
den Dienstleistungsverkehrs tätig wird. einer soliden und umsichtigen Führung der Kapi-
(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses talanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen
Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungs-
Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen klage haben keine aufschiebende Wirkung.
einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer In- (3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und
vestmentaktiengesellschaft und einer anderen Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach
natürlichen oder juristischen Person. Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.
(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne (4) In den Fällen des Absatzes 2 kann die
dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden
des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengeset- Beteiligung und den von ihm kontrollierten Un-
zes. Für die Berechnung des Anteils der ternehmen die Ausübung der Stimmrechte unter-
Stimmrechte gilt § 22 Abs. 1 bis 3 sowie 3a sagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechts-
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung ausübung für nichtig erklären; Widerspruch und
nach Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes Anfechtungsklage haben keine aufschiebende
entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Betei- Wirkung. Sie kann die Ausübung der Stimm-
ligungen sind den mittelbar beteiligten Perso- rechte auf einen Treuhänder übertragen. § 2c
nen und Unternehmen in vollem Umfang zu- Abs. 2 Satz 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes fin-
zurechnen. det entsprechend Anwendung.
(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses (5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die
Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des Bundesanstalt die zuständigen Stellen des ande-
§ 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes. ren Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des päischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es
§ 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes. sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteili-
gung
(23) Anfangskapital im Sinne dieses Geset-
zes sind das eingezahlte Grund- oder Stamm- 1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes
kapital ohne die Aktien, die mit einem nach- Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wert-
zuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des papierhandelsunternehmen, Erstversiche-
Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), rungsunternehmen oder eine Verwaltungsge-
und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a sellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der
des Kreditwesengesetzes. Richtlinie 85/611/EWG,
(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Ge- 2. um ein Mutterunternehmen eines in dem an-
setzes bestehen aus dem haftenden Eigenka- deren Staat zugelassenen Einlagenkreditinsti-
pital und den Drittrangmitteln im Sinne des tuts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsun-
§ 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.“ ternehmens, Erstversicherungsunternehmens
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne
des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/
„§ 2a EWG oder
Inhaber bedeutender Beteiligungen
3. um eine Person, die ein in dem anderen Staat
(1) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili- zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-
gung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu er- Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erst-
werben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich versicherungsunternehmen oder eine Verwal-
anzuzeigen. Die Anzeige hat Angaben zur Höhe tungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a
seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,
seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. Die Bundes-
handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an
anstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen
der der Erwerber eine Beteiligung zu halten be-
verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zu-
absichtigt, durch den Erwerb unter dessen Kon-
verlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Be-
trolle käme.
teiligung erforderlich ist. Der Inhaber einer be-
deutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt (6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteili-
anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag gung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzu-
der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, geben oder den Betrag seiner bedeutenden Be-
dass die Schwellen von 20 Prozent, 33 Prozent teiligung unter die Schwellen von 20 Prozent,
oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapi- 33 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte
tals erreicht oder überschritten werden oder die oder des Kapitals abzusenken oder die Beteili-
3094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
gung so zu verändern, dass die Kapitalanlagege- des Kreditwesengesetzes findet entsprechend
sellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen Anwendung.“
ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.“ 9. § 6 wird wie folgt geändert:
5. In § 3 Abs. 2 wird die Angabe „111“ durch die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Angabe „111a“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden das Wort „Kreditinsti-
6. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „für Finanz- tute“ durch das Wort „Unternehmen“ und
dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ gestri- das Wort „Sondervermögen“ durch die
chen. Wörter „inländische Investmentvermögen
7. § 5 wird wie folgt geändert: im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie bb) Folgender Satz wird angefügt:
folgt geändert: „Sie sind Institute im Sinne des Geldwä-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge- schegesetzes.“
setzes und“ die Wörter „über die Depot- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
banken auch nach den Vorschriften“ ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gefügt.
„Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden,
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt: Rechtsform einer Gesellschaft mit be-
„(2) Die Bundesanstalt entscheidet in schränkter Haftung betrieben wird.“
Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unterneh- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
men den Vorschriften dieses Gesetzes unter- stimmen sich“ ein Komma und die Wörter
liegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwal- „vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2,“
tungsbehörden. eingefügt.
(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne gefügt:
des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten
„(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des
die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33
Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagege-
bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes ent-
sellschaft in der Rechtsform der Aktiengesell-
sprechend.“
schaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass
8. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b einge- die Hauptversammlung mindestens ein Mit-
fügt: glied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das
„§ 5a von den Aktionären, den mit ihnen verbunde-
nen Unternehmen und den Geschäftspartnern
Besondere Aufgaben
der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist.
§ 6a des Kreditwesengesetzes findet entspre- Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der
chend Anwendung, wenn Tatsachen vorliegen, Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränk-
die darauf schließen lassen, dass die der Kapital- ter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entspre-
anlagegesellschaft oder der Investmentaktienge- chend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Ka-
sellschaft anvertrauten Vermögenswerte oder pitalanlagegesellschaften, die ausschließlich
eine Finanztransaktion der Finanzierung einer Spezial-Sondervermögen oder Spezial-In-
terroristischen Vereinigung nach § 129a auch in vestmentaktiengesellschaften verwalten.“
Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuches d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
dienen oder im Falle der Durchführung einer Fi-
nanztransaktion dienen würden. Widerspruch „(5) § 24c des Kreditwesengesetzes und
und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b
der Bundesanstalt haben keine aufschiebende der Abgabenordnung gelten für die Kapitalan-
Wirkung. lagegesellschaften entsprechend.“
10. § 7 wird wie folgt geändert:
§ 5b a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Verschwiegenheitspflicht „Sie kann die Erlaubnis auf die Verwaltung be-
Die bei der Bundesanstalt beschäftigten und stimmter Arten von inländischen Investment-
von ihr beauftragten Personen sowie die im vermögen beschränken.“
Dienst der Deutschen Bundesbank stehenden b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Personen, soweit sie Informationen aufgrund
dieses Gesetzes erlangen, dürfen die ihnen bei aa) In Nummer 1 werden die Wörter „ , wobei
ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, bei den Finanzinstrumenten Derivate
deren Geheimhaltung im Interesse der Kapitalan- ausgeschlossen sind, deren Basiswerte
lagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft Waren oder Edelmetalle sind“ gestri-
oder der ausländischen Investmentgesellschaft chen.
oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- aa1) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Al-
und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offen- tersvorsorgeverträge-Zertifizierungsge-
baren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr setzes“ die Wörter „sowie von Verträgen
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist; § 9 zum Aufbau einer eigenen kapitalge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3095
deckten Altersversorgung im Sinne des § 7b
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ein- Versagung der Erlaubnis
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
bb) Nach Nummer 6 wird folgende Num- 1. das Anfangskapital und die zusätzlichen Ei-
mer 6a eingefügt: genmittel nach § 11 nicht zur Verfügung ste-
„6a. die Abgabe einer Zusage gegen- hen;
über dem Anleger, dass bei Rück- 2. die Kapitalanlagegesellschaft nicht mindes-
nahme von Anteilen, bei Beendi- tens zwei Geschäftsleiter hat;
gung der Verwaltung von Anteilen
3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt,
im Sinne der Nummer 1 und der
dass die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege-
Beendigung der Verwahrung und
sellschaft nicht zuverlässig sind oder die zur
Verwaltung von Anteilen im Sinne
Leitung erforderliche fachliche Eignung im
der Nummer 4 mindestens ein be-
Sinne von § 33 Abs. 2 des Kreditwesengeset-
stimmter oder bestimmbarer Betrag
zes nicht haben;
an den Anleger gezahlt wird (Min-
destzahlungszusage),“. 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung
11. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b einge- nicht zuverlässig ist oder aus anderen Grün-
fügt: den nicht den im Interesse einer soliden und
„§ 7a umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesell-
schaft zu stellenden Ansprüchen genügt;
Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung 5. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-
(1) Der Erlaubnisantrag muss enthalten: gegesellschaft und anderen natürlichen oder
juristischen Personen bestehen, die die Bun-
1. einen geeigneten Nachweis der zum Ge- desanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfül-
schäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 11, lung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
2. die Angabe der Geschäftsleiter, 6. enge Verbindungen zwischen der Kapitalanla-
gegesellschaft und anderen natürlichen oder
3. Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit juristischen Personen bestehen, die den
der Geschäftsleiter, Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines
4. Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eig- Drittlandes unterstehen, deren Anwendung
nung der Geschäftsleiter sowie dazu, dass die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen
sie auch in Bezug auf die Art der zu verwal- Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern;
tenden Sondervermögen über ausreichende 7. die Kapitalanlagegesellschaft ihren Sitz nicht
Erfahrung verfügen, im Inland hat;
5. die Namen der an der Kapitalanlagegesell- 8. die Kapitalanlagegesellschaft nicht bereit
schaft bedeutend beteiligten Inhaber sowie oder in der Lage ist, die erforderlichen organi-
Angaben zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit satorischen Vorkehrungen zum ordnungsge-
und zur Höhe ihrer jeweiligen Beteiligung, mäßen Betreiben der Geschäfte, für die sie
die Erlaubnis beantragt, zu schaffen.“
6. die Angaben der Tatsachen, die auf eine enge
Verbindung zwischen der Kapitalanlagege- 12. § 8 wird wie folgt geändert:
sellschaft und anderen natürlichen oder juris- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
tischen Personen hinweisen, und „§ 8
7. einen tragfähigen Geschäftsplan, aus dem die Anhörung der
Art der geplanten Geschäfte sowie der orga- zuständigen Stellen eines anderen
nisatorische Aufbau und die geplanten inter- Mitgliedstaates der Europäischen Union
nen Kontrollverfahren der Kapitalanlagege- oder eines anderen Vertragsstaates
sellschaft hervorgehen. des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung
(2) Dem Antragsteller ist binnen sechs Mona-
oder Beschränkung der Erlaubnis bei
ten nach Einreichung eines vollständigen An-
Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat“.
trags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird.
Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen. b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(3) Sofern der Kapitalanlagegesellschaft auch c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
die Erlaubnis zum Erbringen der individuellen „(2) § 33a des Kreditwesengesetzes ist auf
Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 er- die Aussetzung einer Entscheidung über ei-
teilt wurde, ist ihr mit der Erteilung der Erlaubnis nen Antrag auf Erlaubnis von Verwaltungsge-
die Entschädigungseinrichtung mitzuteilen, der sellschaften mit Sitz in einem Drittstaat oder
sie zugeordnet ist. die Beschränkung dieser Erlaubnis entspre-
chend anzuwenden.“
(4) Die Bundesanstalt hat die Erteilung der Er-
laubnis im elektronischen Bundesanzeiger be- 13. § 9 wird wie folgt geändert:
kannt zu machen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
„§ 9 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Allgemeine Verhaltensregeln“. aa) In Nummer 1 werden die Angabe
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Sonderver- „730 000 Euro“ durch die Angabe
mögen“ durch die Wörter „inländischen In- „300 000 Euro“ ersetzt und das Semiko-
vestmentvermögen“ ersetzt. lon und die danach folgenden Halbsätze
gestrichen.
c) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt und die folgende bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe
Nummer 4 angefügt: „3 Milliarden Euro“ durch die Angabe
„1,125 Milliarden Euro“ ersetzt.
„4. über die für eine ordnungsgemäße Ge-
schäftstätigkeit erforderlichen Mittel und cc) Folgende Sätze werden angefügt:
Verfahren zu verfügen und diese wirksam „Eine Kapitalanlagegesellschaft braucht
einsetzen.“ die Anforderung der Aufbringung zusätzli-
d) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: cher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe
von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen,
„Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbe- wenn sie über eine von einem Kreditinsti-
sondere über geeignete Verfahren verfügen, tut oder einem Versicherungsunterneh-
um bei Publikums-Sondervermögen unter Be- men gestellte Garantie in derselben Höhe
rücksichtigung des Wertes des Sondervermö- verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versi-
gens und der Anlegerstruktur eine Beeinträch- cherungsunternehmen muss seinen Sitz
tigung von Anlegerinteressen durch Transak- in einem Mitgliedstaat der Europäischen
tionskosten zu vermeiden.“ Union oder in einem anderen Vertrags-
14. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: staat des Abkommens über den Europä-
„§ 9a ischen Wirtschaftsraum haben oder, so-
fern es seinen Sitz in einem Drittstaat
Organisationspflichten hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen,
Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine die nach Auffassung der Bundesanstalt
ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfü- denen des Gemeinschaftsrechts gleich-
gen, die die Einhaltung der von der Kapitalanla- wertig sind.“
gegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Be- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
stimmungen gewährleistet. Eine ordnungsge-
mäße Geschäftsorganisation umfasst insbeson- „(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach
dere § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindest-
zahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a ab-
1. ein angemessenes Risikomanagement, das gegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des
insbesondere gewährleistet, dass das mit Kreditwesengesetzes entsprechend anzu-
den Anlagepositionen verbundene Risiko so- wenden.“
wie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamt-
risikoprofil des Investmentvermögens jeder- 17. § 12 wird wie folgt geändert:
zeit überwacht und gemessen werden kann, a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und der
2. geeignete Regelungen für die persönlichen Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
Geschäfte der Mitarbeiter, b) Absatz 3 Satz 7 wird aufgehoben.
3. geeignete Regelungen für die Anlage des ei- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
genen Vermögens der Kapitalanlagegesell- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der
schaft in Finanzinstrumenten, Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvor- bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Bun-
kehrungen für den Einsatz der elektronischen desanstalt“ die Wörter „ , der Deutschen
Datenverarbeitung, Bundesbank“ gestrichen.
5. eine vollständige Dokumentation der ausge- 18. § 13 wird wie folgt geändert:
führten Geschäfte, die insbesondere gewähr-
leistet, dass jedes das Investmentvermögen a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und die
betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art Deutsche Bundesbank“ gestrichen.
und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden b) In Absatz 3 wird Satz 2 aufgehoben.
kann, c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
6. angemessene Kontrollverfahren, die insbe- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sondere das Bestehen einer internen Revision
voraussetzen und gewährleisten, dass das „Auf Zweigniederlassungen im Sinne des
Vermögen der von der Kapitalanlagegesell- Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4,
schaft verwalteten Investmentvermögen in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5,
Übereinstimmung mit den Vertragsbedingun- § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die
gen sowie den jeweils geltenden rechtlichen §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset-
Bestimmungen angelegt wird.“ zes, und, soweit diese Dienst- und Ne-
bendienstleistungen im Sinne von § 7
15. § 10 wird aufgehoben. Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1
16. § 11 wird wie folgt geändert: bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3097
33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapier- „(5) Nach Beendigung des Geschäftsjah-
handelsgesetzes und § 18 des Gesetzes res der Kapitalanlagegesellschaft sind der
über die Deutsche Bundesbank mit der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen
Maßgabe entsprechend anzuwenden, Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unver-
dass mehrere Niederlassungen derselben züglich und gesammelt anzuzeigen.“
Verwaltungsgesellschaft als eine Zweig- 21. § 17 wird wie folgt gefasst:
niederlassung gelten.“
„§ 17
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und der
Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
(1) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Kapitalan-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
lagegesellschaft
„Für die Tätigkeiten im Wege des grenz- 1. von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer
überschreitenden Dienstleistungsverkehrs Erteilung Gebrauch macht,
nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2
Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die 2. ausdrücklich auf sie verzichtet oder
§§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Geset- 3. den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-
zes und, soweit Dienst- und Nebendienst- laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
leistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 nicht mehr ausübt.
und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 Soweit die Kapitalanlagegesellschaft auch über
und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, die Erlaubnis zur individuellen Vermögensverwal-
34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhan- tung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, erlischt diese,
delsgesetzes entsprechend.“ wenn die Kapitalanlagegesellschaft nach § 11
19. In § 15 wird die Angabe „§ 53d“ durch die An- des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädi-
gabe „§ 53e“ ersetzt. gungsgesetzes von der Entschädigungseinrich-
tung ausgeschlossen wird.
20. § 16 wird wie folgt geändert:
(2) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis au-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ßer nach den Vorschriften des Verwaltungsver-
„(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung fahrensgesetzes aufheben, wenn
der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft 1. die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis
wesentlich sind, können zum Zwecke einer ef- aufgrund falscher Erklärungen oder auf sons-
fizienteren Geschäftsführung auf ein anderes tige rechtswidrige Weise erhalten hat;
Unternehmen (Auslagerungsunternehmen)
2. die Eigenmittel der Kapitalanlagegesellschaft
ausgelagert werden. Das Auslagerungsunter-
unter die in § 11 Abs. 1 vorgesehenen
nehmen muss unter Berücksichtigung der ihm
Schwellen absinken und die Kapitalanlagege-
übertragenden Aufgaben über die entspre-
sellschaft nicht innerhalb einer von der Bun-
chende Qualifikation verfügen und in der Lage
desanstalt zu bestimmenden Frist diesen
sein, die übernommenen Aufgaben ordnungs-
Mangel behoben hat;
gemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf
die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Ka- 3. der Bundesanstalt Tatsachen bekannt wer-
pitalanlagegesellschaft in keiner Weise beein- den, die eine Versagung der Erlaubnis nach
trächtigen; insbesondere darf sie weder die § 7b Nr. 2 bis 8 rechtfertigen würden;
Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im 4. die Kapitalanlagegesellschaft nachhaltig ge-
Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf gen die Bestimmungen dieses Gesetzes ver-
sie verhindern, dass das Sondervermögen im stößt.
Interesse der Anleger verwaltet wird.“
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- aufschiebende Wirkung.“
gefügt:
22. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c ein-
„(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat gefügt:
Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage „§ 17a
versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungs-
unternehmens jederzeit wirksam zu überwa- Abberufung von
chen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich Geschäftsleitern; Übertragung von
insbesondere die erforderlichen Weisungsbe- Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
fugnisse und die Kündigungsrechte vertrag- (1) In den Fällen des § 17 Abs. 2 kann die
lich zu sichern.“ Bundesanstalt statt der Aufhebung der Erlaubnis
die Abberufung der verantwortlichen Geschäfts-
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
leiter verlangen und ihnen die Ausübung ihrer
„Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unter- Tätigkeit untersagen; Widerspruch und Anfech-
nehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgela- tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
gert, muss die Zusammenarbeit zwischen der
(2) Die Bundesanstalt kann die Organbefug-
Bundesanstalt und der zuständigen Auf-
nisse abberufener Geschäftsleiter so lange auf
sichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt
einen geeigneten Sonderbeauftragten übertra-
sein.“
gen, bis die Kapitalanlagegesellschaft über neue
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Geschäftsleiter verfügt, die den in § 7b Nr. 3 ge-
3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
nannten Anforderungen genügen; Widerspruch der Aufgaben der empfangenden Stelle erforder-
und Anfechtungsklage haben keine aufschie- lichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfül-
bende Wirkung. § 36 Abs. 1a Satz 2 bis 5 des lung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und
Kreditwesengesetzes findet entsprechend An- die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass ge-
wendung. genseitig die bei der anderen Stelle jeweils ge-
speicherten Daten im automatisierten Verfahren
§ 17b abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7
Folgen der Aufhebung Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entspre-
und des Erlöschens der Erlaubnis; chend.“
Maßnahmen bei der Abwicklung 24. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19l ein-
§ 38 des Kreditwesengesetzes findet entspre- gefügt:
chend Anwendung, wenn die Bundesanstalt die „§ 19a
Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft aufhebt Werbung
oder die Erlaubnis erlischt.
Auf die Werbung von Kapitalanlagegesell-
§ 17c schaften findet § 23 des Kreditwesengesetzes
entsprechend Anwendung.
Einschreiten
gegen ungesetzliche Geschäfte
§ 19b
Wird eine Kapitalanlagegesellschaft ohne die
Sicherungseinrichtung
nach § 7 erforderliche Erlaubnis tätig, kann die
Bundesanstalt die sofortige Einstellung des Ge- Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die indi-
schäftsbetriebes und die unverzügliche Abwick- viduelle Vermögensverwaltung im Sinne des § 7
lung dieser Geschäfte gegenüber der Kapitalan- Abs. 2 Nr. 1 erbringt, hat sie die betroffenen An-
lagegesellschaft und den Mitgliedern ihrer Or- leger, die nicht Institute sind, über die Zugehö-
gane anordnen; § 37 des Kreditwesengesetzes rigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der An-
findet entsprechend Anwendung. Widerspruch sprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in
und Anfechtungsklage gegen die Maßnahmen geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1
der Bundesanstalt haben keine aufschiebende Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesenge-
Wirkung.“ setzes findet entsprechend Anwendung.
23. § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 19c
„§ 18
Anzeigen
Informationsaustausch
mit der Deutschen Bundesbank (1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der
Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen
(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bun-
desbank haben einander Beobachtungen und 1. die Absicht der Bestellung einer Person zum
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen,
ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit
sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deut- und fachlichen Eignung wesentlich sind,
schen Bundesbank die Informationen und Unter- und den Vollzug dieser Absicht;
lagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und 2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;
Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich
3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmit-
um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2
telbaren oder mittelbaren Beteiligung an ei-
angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4
nem anderen Unternehmen; als Beteiligung
Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2,
gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten
§ 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3
von mindestens 25 Prozent der Anteile am
Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3
Kapital oder Stimmrechte des anderen Un-
und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94
ternehmens;
Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2
Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu 4. die Änderung der Rechtsform;
stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bun- 5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in
desanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, § 11 vorgesehenen Schwellen;
die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach
§ 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundes- 6. die Verlegung der Niederlassung oder des
bank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer sol- Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder
chen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; Schließung einer Zweigstelle in einem Dritt-
§ 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche staat sowie die Aufnahme oder Beendigung
Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesan- der Erbringung grenzüberschreitender
stalt und die Deutsche Bundesbank regeln ein- Dienstleistungen ohne Errichtung einer
vernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung Zweigstelle;
dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informa- 7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;
tionen, Unterlagen und Angaben. 8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Ent-
(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 scheidung über die Auflösung der Kapitalan-
Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung lagegesellschaft herbeizuführen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3099
9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeu- nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen
tenden Beteiligung an der eigenen Gesell- ist. Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Neben-
schaft, das Erreichen, das Über- und Unter- dienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat
schreiten der Beteiligungsschwellen von 20 der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistun-
Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der gen besonders zu prüfen. § 29 Abs. 3 des Kredit-
Stimmrechte oder des Kapitals sowie die wesengesetzes findet mit der Maßgabe entspre-
Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft chend Anwendung, dass die dort geregelten
Tochterunternehmen eines anderen Unter- Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank
nehmens wird oder nicht mehr ist, soweit nicht gelten.
die Kapitalanlagegesellschaft von der bevor- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird
stehenden Änderung dieser Beteiligungsver- ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
hältnisse Kenntnis erlangt; ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
10. die Absicht der Vereinigung mit einer ande- ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
ren Kapitalanlagegesellschaft. stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bun- Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen,
desanstalt jährlich anzuzeigen soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bun-
desanstalt erforderlich ist, insbesondere um ein-
1. den Namen und die Anschrift der an ihr be- heitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit
deutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. Das
ihrer Beteiligung, Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung ei- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die
ner inländischen Zweigstelle und Bundesanstalt übertragen.
3. die Begründung, Änderung oder die Beendi-
gung einer engen Verbindung. § 19g
(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagege- Auskünfte und Prüfungen
sellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich der Kapitalanlagegesellschaften und
die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kredit- der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
wesengesetzes genannten Tatsachen anzuzei- Die Kapitalanlagegesellschaften und die an ihr
gen. bedeutend beteiligten Inhaber haben der Bun-
desanstalt Auskünfte entsprechend § 44 Abs. 1
§ 19d und 6 sowie § 44b des Kreditwesengesetzes zu
Jahresabschluss, erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in § 44
Lagebericht und Prüfungsbericht Abs. 1 und § 44b des Kreditwesengesetzes ge-
nannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.
Für den Jahresabschluss, den Lagebericht Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
und den Prüfungsbericht einer Kapitalanlagege- Maßnahmen der Bundesanstalt haben keine auf-
sellschaft gelten die §§ 340a bis 340o des Han- schiebende Wirkung.
delsgesetzbuchs entsprechend. § 26 des Kredit-
wesengesetzes ist mit der Maßgabe entspre- § 19h
chend anzuwenden, dass die dort geregelten
Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank Auskünfte
nicht gelten. und Prüfungen zur Verfolgung
unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
§ 19e Auf die Verfolgung unerlaubt betriebener Ge-
Bestellung eines schäfte im Sinne des § 17c findet § 44c des Kre-
Abschlussprüfers in besonderen Fällen ditwesengesetzes mit der Maßgabe entspre-
chend Anwendung, dass die dort geregelten
Auf die Bestellung eines Abschlussprüfers fin- Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank
det § 28 des Kreditwesengesetzes mit der Maß- nicht gelten. Widerspruch und Anfechtungsklage
gabe entsprechend Anwendung, dass die dort gegen die Maßnahmen der Bundesanstalt haben
geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen keine aufschiebende Wirkung.
Bundesbank nicht gelten.
§ 19i
§ 19f
Maßnahmen
Besondere bei unzureichenden Eigenmitteln
Pflichten des Abschlussprüfers
Entsprechen bei einer Kapitalanlagegesell-
(1) Bei der Prüfung des Jahresabschlusses schaft die Eigenmittel nicht den Anforderungen
hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftli- des § 11, kann die Bundesanstalt Anordnungen
chen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft treffen, die geeignet und erforderlich sind, um
zu prüfen. Er hat insbesondere festzustellen, ob Verstöße gegen § 11 zu unterbinden. Sie kann
die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflich- insbesondere Entnahmen durch Gesellschafter
ten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforde- und die Ausschüttung von Gewinnen untersagen
rungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat. oder beschränken. Widerspruch und Anfech-
(2) Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die tungsklage gegen die Maßnahmen der Bundes-
Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen anstalt haben keine aufschiebende Wirkung. Be-
3100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
schlüsse über die Gewinnausschüttung sind in- „§ 21a
soweit nichtig, als sie einer Anordnung nach Vorausgenehmigung
Satz 1 widersprechen. § 45 Abs. 4 Satz 1 des der Depotbank-Auswahl
Kreditwesengesetzes findet entsprechend An-
wendung. Erteilt die Bundesanstalt eine Vorausgenehmi-
gung im Sinne des § 43a, kann die Auswahl der
§ 19j Depotbank für die von der Vorausgenehmigung
umfassten Sondervermögen oder Teilfonds
Maßnahmen bei Gefahr ebenfalls im Voraus genehmigt werden.“
Besteht die Gefahr für die Erfüllung der Ver- 27. Dem § 22 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
pflichtungen einer Kapitalanlagegesellschaft ge- fügt:
genüber ihren Gläubigern oder besteht der be-
gründete Verdacht, dass eine wirksame Aufsicht „Die Depotbank hat durch Vorschriften zu Orga-
über die Kapitalanlagegesellschaft nach den Be- nisation und Verfahren sicherzustellen, dass bei
stimmungen dieses Gesetzes nicht möglich ist, Wahrnehmung ihrer Aufgaben Interessenkon-
kann die Bundesanstalt zur Abwendung dieser flikte zwischen der Depotbank und der Kapital-
Gefahr geeignete und erforderliche Maßnahmen anlagegesellschaft vermieden werden. Die Ein-
ergreifen; Widerspruch und Anfechtungsklage haltung dieser Vorschriften ist von einer bis auf
haben keine aufschiebende Wirkung. Ebene der Geschäftsführung unabhängigen
Stelle zu überwachen.“
§ 19k 28. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Insolvenzantrag a) In Satz 2 werden das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und die Wörter „einem ande-
Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der
ren inländischen Verwahrer“ durch die Wörter
Überschuldung oder der drohenden Zahlungsun-
„einem anderen in- oder ausländischen Kre-
fähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft findet
ditinstitut oder einem anderen ausländischen
§ 46b Abs. 1 des Kreditwesengesetzes entspre-
Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen
chend Anwendung.
des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes er-
füllt,“ ersetzt.
§ 19l
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Unterrichtung der
Gläubiger im Insolvenzverfahren 29. In § 25 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Transaktions-
gebühren“ durch das Wort „Transaktionskosten“
Die Gläubiger sind über die Eröffnung des In-
ersetzt.
solvenzverfahrens in entsprechender Anwen-
dung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu un- 30. In § 26 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „des § 53“
terrichten.“ durch die Angabe „der §§ 53, 80a und 90h
Abs. 6,“ ersetzt.
25. § 20 wird wie folgt geändert:
31. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „anderes“
gestrichen. a) In Nummer 1 wird das Wort „Berechnung“
durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Semikolon
durch einen Punkt ersetzt und der zweite b) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „und“
Halbsatz gestrichen. durch ein Komma ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) In Nummer 4 wird nach dem Wort „sind“ der
Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
d) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„Die ordnungsgemäße Erfüllung der ge-
setzlichen oder vertraglichen Pflichten „5. die für das jeweilige Sondervermögen gel-
als Depotbank durch das Kreditinstitut tenden gesetzlichen und in den Vertrags-
oder die Zweigniederlassung ist durch ei- bedingungen festgelegten Anlagegrenzen
nen geeigneten Abschlussprüfer einmal eingehalten werden.“
jährlich zu prüfen.“ 32. In § 28 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1
bb) In Satz 2 wird das Wort „Zweigniederlas- Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „Satz 1 Nr. 1“
sung“ durch das Wort „Depotbank“ er- ersetzt.
setzt. 33. § 31 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 4 werden die Wörter „und der a) In Absatz 5 Satz 2 werden die Angabe „§ 53
Deutschen Bundesbank“ gestrichen. oder nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ durch die
dd) In Satz 5 wird das Wort „Zweigniederlas- Angabe „§ 53, § 80a, § 90h Abs. 6 oder § 112
sung“ durch das Wort „Depotbank“ er- Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“ ersetzt, vor dem Wort
setzt. „Finanzterminkontrakte,“ die Angabe „Wert-
papier-Pensionsgeschäfte nach § 57 oder“
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „nach Ab- und nach dem Wort „abgeschlossen“ die
satz 2 Satz 1“ durch die Angabe „nach Ab- Wörter „oder wenn für Rechnung eines Son-
satz 3 Satz 1“ ersetzt. dervermögens nach § 112 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
26. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: Leerverkäufe getätigt oder einem Sonderver-
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mögen im Sinne des § 112 Abs. 1 Wertpapier- 2. das Mutterunternehmen des Unterneh-
darlehen gewährt“ eingefügt. mens gibt eine Mitteilung entsprechend
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gesellschaft“
der Bundesanstalt, dass die Voraussetzun-
durch das Wort „Kapitalanlagegesell-
gen der Nummer 1 erfüllt sind.“
schaft“ ersetzt.
35. § 34 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden das Wort „sowie“ durch
das Wort „ , nach“ ersetzt nach der An- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
gabe „§§ 54 und 57“ die Wörter „oder „Rechte“ das Wort „ , insbesondere“, nach
mit Prime Brokern“ eingefügt. dem Wort „Verwaltungsvergütung“ ein
Komma und die Wörter „der Mindestanlage-
34. § 32 wird wie folgt geändert: summe“ und nach dem Wort „haben“ das
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wort „(Anteilklassen)“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
gefasst:
„Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter
den folgenden Voraussetzungen hinsicht- „Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds
lich der von ihr verwalteten Sondervermö- müssen zulasten der Anteilpreise der neuen
gen kein Tochterunternehmen im Sinne Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die
des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandels- Vertragsbedingungen eines Teilfonds und de-
gesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa- ren Änderung sind durch die Bundesanstalt
piererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu geneh-
und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne migen.“
des § 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengeset- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
zes: gefügt:
1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre „(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Um-
Stimmrechte unabhängig vom Mutter- brella-Konstruktion sind von den übrigen Teil-
unternehmen aus, fonds der Umbrella-Konstruktion vermögens-
rechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im
2. das Sondervermögen wird nach Maß- Verhältnis der Anleger untereinander wird je-
gabe der Richtlinie 85/611/EWG ver- der Teilfonds als eigenständiges Zweckver-
waltet, mögen behandelt. Die Rechte von Anlegern
3. das Mutterunternehmen teilt der Bun- und Gläubigern im Hinblick auf einen Teil-
desanstalt den Namen dieser Kapital- fonds, insbesondere dessen Auflegung, Ver-
anlagegesellschaft und die für deren waltung, Übertragung und Auflösung, be-
Überwachung zuständige Behörde schränken sich auf die Vermögensgegen-
oder das Fehlen einer solchen mit und stände dieses Teilfonds. Für die auf den ein-
zelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkei-
4. das Mutterunternehmen erklärt gegen-
ten haftet nur der betreffende Teilfonds. Ab-
über der Bundesanstalt, dass die Vo-
satz 1 Satz 4 gilt entsprechend.“
raussetzungen der Nummer 1 erfüllt
sind.“ d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
bb) In Satz 2 werden das Wort „direkter“ strichen.
durch das Wort „unmittelbarer“ und das
Wort „indirekter“ durch das Wort „mittel- 36. § 36 wird wie folgt geändert:
barer“ ersetzt. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einer
Börse zugelassen oder in einen organi-
„Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat,
sierten Markt“ durch die Wörter „zum
das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 be-
Handel an einer Börse zugelassen oder
dürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte,
an einem anderen organisierten Markt zu-
ist unter den folgenden Voraussetzungen hin-
gelassen oder in diesen“ ersetzt.
sichtlich des von ihm verwalteten Investment-
vermögens kein Tochterunternehmen im bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „nicht“
Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhan- die Wörter „zum Handel“ eingefügt und
delsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpa- die Wörter „in einen organisierten Markt“
piererwerbs- und Übernahmegesetzes und durch die Wörter „an einem anderen orga-
keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des nisierten Markt zugelassen oder in die-
§ 135 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes: sen“ ersetzt.
1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Unabhängigkeit Anforderungen, die denen aa) In Satz 1 werden das Wort „zu“ durch die
für Kapitalanlagegesellschaften nach Ab- Wörter „zum Handel an“ und die Wörter
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer „in einen organisierten Markt“ durch die
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 Wörter „an einem anderen organisierten
gleichwertig sind, Markt zugelassen oder in diesen“ ersetzt.
3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
bb) In Satz 2 werden die Wörter „amtlichen mögen gezahlt werden und dass die Gesamt-
Markt“ durch die Wörter „Handel an einer kostenquote keine Transaktionskosten ent-
Börse“ und die Wörter „in einen anderen hält.“
organisierten Markt“ durch die Wörter „an c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
einem anderen organisierten Markt zuge- Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
lassen oder in diesen“ ersetzt. strichen.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach d) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 2
Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge- bleibt“ durch die Angabe „Die Absätze 2
strichen und die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 8 und 2a bleiben“ ersetzt.
und 9“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4 Nr. 10
und 11“ ersetzt. e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „eine
Angabe enthalten, wonach“ durch die Wörter
37. In § 37 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „die Regelung enthalten, dass“ und die An-
„Bundesanstalt“ das Komma und die Wörter gabe „67“ durch die Angabe „66“ ersetzt.
„der Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
40. § 42 wird wie folgt geändert:
37a. In § 38 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „13“ durch
die Angabe „sechs“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
38. § 40 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 66
bis 82 und des § 113“ durch die Angabe
a) In Satz 1 Nr. 4 wird vor Satz 2 folgender Satz „der §§ 66 bis 82, 90a bis 90k, 112
eingefügt: und 113“ ersetzt.
„Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
anderer Übertragungsstichtag bestimmt wer-
den; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzu- aaa) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 34
wenden.“ Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 5“
durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 4
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge- und Abs. 2a Satz 5“ ersetzt.
fügt:
bbb) Nummer 17 wird aufgehoben.
„Der Beschluss der Kapitalanlagegesellschaft
zur Übertragung aller Vermögensgegenstände b) In Absatz 6 werden die Wörter „und der Deut-
eines Sondervermögens in ein anderes Son- schen Bundesbank“ gestrichen.
dervermögen ist bekannt zu machen; § 43 41. § 43 wird wie folgt geändert:
Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei
Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die
falls nicht mit der Zustimmung der Bundesan- Wörter „innerhalb einer Frist von vier Wo-
stalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“ chen nach Eingang des Genehmigungs-
antrags“ eingefügt.
c) Nach dem bisherigen Satz 2 werden folgende
Sätze angefügt: bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ein-
gefügt:
„Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anle-
ger des übertragenden Sondervermögens gilt „Liegen die Voraussetzungen für die Ge-
nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile nehmigung nicht vor, hat die Bundesan-
treten an die Stelle der Anteile an dem über- stalt dies dem Antragsteller innerhalb der
tragenden Sondervermögen.“ Frist nach Satz 2 unter Angabe der
Gründe mitzuteilen und fehlende oder ge-
39. § 41 wird wie folgt geändert: änderte Angaben oder Unterlagen anzu-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: fordern. Mit dem Eingang der angeforder-
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kosten“ ten Angaben oder Unterlagen beginnt der
die Wörter „mit Ausnahme der Nebenkos- Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut.
ten des Erwerbs und der Kosten der Ver- Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn
äußerung von Vermögensgegenständen über den Genehmigungsantrag nicht in-
(Transaktionskosten)“ eingefügt. nerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden
worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4
bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „er- nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalan-
folgsabhängige Verwaltungsvergütung“ lagegesellschaft hat die Bundesanstalt
die Wörter „oder eine zusätzliche Verwal- die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich
tungsvergütung für den Erwerb, die Ver- zu bestätigen.“
äußerung oder die Verwaltung von Vermö-
gensgegenständen nach § 67 Abs. 1 cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 dd) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter
Nr. 1 und 2“ eingefügt. „Antrag einschließlich der Darlegung“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- durch das Wort „Genehmigungsantrag“
gefügt: ersetzt.
„(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern, aa) Die Angabe „§ 43 Abs. 2 Satz 1“ wird
dass Transaktionskosten aus dem Fondsver- durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1“, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3103
Angabe „13 Monate“ durch die Wörter (3) Änderungen der genehmigten Musterklau-
„sechs Monate“ und die Angabe „§ 43 seln bedürfen der Genehmigung der Bundesan-
Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 5“ er- stalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
setzt. Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen
bb) Folgende Sätze werden angefügt: entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingun-
gen, die nicht von der Vorausgenehmigung ab-
„Gelten die in Satz 1 genannten Änderun- gedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmi-
gen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 gung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7
als genehmigt, dürfen diese frühestens bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt ent-
sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 sprechend. Von der Vorausgenehmigung abge-
bestimmten Bekanntmachung und nur deckte Änderungen der Vertragsbedingungen
dann in Kraft treten, wenn den Anlegern sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die
der kostenlose Umtausch der Anteile Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu
nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten erfolgen.
worden ist.“
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
c) In Absatz 4 Nr. 9 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1
für richtlinienkonforme Sondervermögen in der
Satz 1 den Anteilklassen oder gemäß“ gestri-
Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer
chen.
Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.“
d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „drei
43. § 44 wird wie folgt geändert:
Monate“ durch die Wörter „am Tag“ ersetzt,
die Wörter „falls nicht mit der Zustimmung a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt be-
aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter
stimmt wird,“ gestrichen, die Angabe „13 Mo-
„amtlichen Markt“ durch das Wort „Han-
naten“ durch die Angabe „sechs Monaten“ er-
del“, die Wörter „in einen organisierten
setzt, der Punkt am Ende durch ein Komma
Markt“ durch die Wörter „an einem orga-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
nisierten Markt zugelassene oder in die-
„falls nicht mit Zustimmung der Bundesan- sen“ und die Wörter „zugelassen oder in
stalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.“ einen organisierten Markt“ durch die Wör-
42. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: ter „zum Handel zugelassen oder an ei-
nem organisierten Markt zugelassen oder
„§ 43a
in diesen“ ersetzt.
Vorausgenehmigung
bb) In Nummer 4 Satz 2 werden das Wort „so-
(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen wie“ durch ein Komma ersetzt und nach
im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinien- dem Wort „Nettoertrag“ die Wörter „sowie
konforme Sondervermögen erteilen, indem sie Erhöhungen und Verminderungen des
vorformulierte alternative Musterklauseln geneh- Sondervermögens durch Veräußerungs-
migt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft geschäfte“ eingefügt.
die Vertragbedingungen ausschließlich auswäh-
len kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 cc) In Nummer 4 Satz 3 werden die Wörter
gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Aufle- „Erhöhungen und Verminderungen des
gung eines neuen Sondervermögens hat die Ka- Sondervermögens durch Veräußerungs-
pitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundes- geschäfte,“ gestrichen.
anstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
sowie den vereinfachten und ausführlichen Ver- eingefügt:
kaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedin-
„4a. die von der Kapitalanlagegesell-
gungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich
schaft beschlossene Verwendung
festzulegen und dürfen dem ausführlichen Ver-
der Erträge des Sondervermögens;“.
kaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die
Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „und der
ist. Deutschen Bundesbank“ gestrichen.
(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vo-
setzt:
rausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung
des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. „Der Jahresbericht des Sondervermögens
Änderungen der genehmigten Musterklauseln ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Ge- Der Abschlussprüfer muss von den Ge-
nehmigung unberührt, es sei denn, die Änderun- sellschaftern der Kapitalanlagegesell-
gen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Än- schaft gewählt und im Falle einer Gesell-
derung der Rechtslage anzupassen. In diesem schaft mit beschränkter Haftung von den
Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch Geschäftsführern, im Falle einer Aktienge-
die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbe- sellschaft vom Vorstand beauftragt wer-
dingungen an die neue Rechtslage anzupassen den. § 318 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 319
und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten
zu lassen. entsprechend.“
3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
bb) Im bisherigen Satz 4 werden die Wörter „7. in Form von Anteilen an geschlossenen
„und der Deutschen Bundesbank“ gestri- Fonds, die die in Artikel 2 Abs. 2 Buch-
chen. stabe a und b der Richtlinie 2007/16/EG
der Kommission vom 19. März 2007 zur
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG
„(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie des Rates zur Koordinierung der Rechts-
Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind eben- und Verwaltungsvorschriften betreffend
falls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. bestimmte Organismen für gemeinsame
Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 ent- Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hin-
sprechend anzuwenden.“ blick auf die Erläuterung gewisser Defini-
e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach tionen (ABl. EU Nr. L 79 S. 11) genannten
Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge- Kriterien erfüllen,
strichen. 8. in Form von Finanzinstrumenten, die die in
Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie
44. § 45 wird wie folgt geändert:
2007/16/EG genannten Kriterien erfüllen.“
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: f) Folgender Satz wird angefügt:
„(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier „Der Erwerb von Wertpapieren nach Satz 1
Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, Nr. 1 bis 4 darf nur erfolgen, wenn zusätzlich
der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Mo- die Voraussetzungen des Artikels 2 Abs. 1
nate nach dem Stichtag im elektronischen Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buch-
Bundesanzeiger bekannt zu machen. stabe d Nr. i und Buchstabe e bis g der Richt-
(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens linie 2007/16/EG erfüllt sind.“
drei Monate nach dem Stichtag im elektro- 46. § 48 wird wie folgt gefasst:
nischen Bundesanzeiger bekannt zu ma-
„§ 48
chen.“
Geldmarktinstrumente
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und der Deut-
schen Bundesbank“ gestrichen. (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbe-
haltlich § 52 für Rechnung eines Sondervermö-
45. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gens Instrumente, die üblicherweise auf dem
a) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche
Markt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör- Wertpapiere, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für
ter „in einen anderen organisierten Markt in das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union höchstens 397 Tagen haben, deren Verzinsung
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- nach den Ausgabebedingungen während ihrer
kommens über den Europäischen Wirt- gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber
schaftsraum“ durch die Wörter „dort an einem einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst
anderen organisierten Markt zugelassen oder wird oder deren Risikoprofil dem Risikoprofil sol-
in diesen“ ersetzt. cher Wertpapiere entspricht (Geldmarktinstru-
mente), nur erwerben, wenn sie
b) In Nummer 2 werden die Wörter „amtlichen
Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Eu-
„in einen organisierten Markt“ durch die Wör- ropäischen Union oder in einem anderen Ver-
ter „an einem anderen organisierten Markt zu- tragsstaat des Abkommens über den Europä-
gelassen oder in diesen“ und die Wörter „in ischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelas-
den Vertragsbedingungen vorgesehen“ durch sen oder dort an einem anderen organisierten
die Wörter „von der Bundesanstalt zugelas- Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
sen“ ersetzt. sind,
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der
c) In Nummer 3 werden die Wörter „amtlichen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
Markt“ durch das Wort „Handel“ und die Wör-
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des
ter „Einbeziehung in einen organisierten
Abkommens über den Europäischen Wirt-
Markt“ durch die Wörter „Zulassung an einem
schaftsraum zum Handel zugelassen oder
organisierten Markt oder deren Einbeziehung
dort an einem anderen organisierten Markt
in diesen“ ersetzt.
zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
d) In Nummer 4 werden die Wörter „amtlichen sofern die Wahl dieser Börse oder dieses or-
Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter ganisierten Marktes von der Bundesanstalt
„Einbeziehung in einen organisierten Markt“ zugelassen ist,
durch die Wörter „deren Zulassung an einem
3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem
organisierten Markt oder die Einbeziehung in
Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
diesen“ und die Wörter „in den Vertragsbedin-
einem Land, einem anderen Mitgliedstaat
gungen vorgesehen“ durch die Wörter „von
oder einer anderen zentralstaatlichen, regio-
der Bundesanstalt zugelassen“ ersetzt.
nalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder
e) Nach Nummer 6 werden der abschließende der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Eu-
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende ropäischen Union, der Europäischen Zentral-
Nummern 7 und 8 angefügt: bank oder der Europäischen Investitionsbank,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3105
einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bun- Union oder von einer internationalen öffentlich-
desstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundes- rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1
staates oder von einer internationalen öffent- Nr. 3 begeben werden, aber weder von diesem
lich-rechtlichen Einrichtung, der mindestens Mitgliedstaat oder, wenn dieser ein Bundesstaat
ein Mitgliedstaat der Europäischen Union an- ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates ga-
gehört, begeben oder garantiert werden, rantiert werden, und für den Erwerb von Geld-
4. von einem Unternehmen begeben werden, marktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt
dessen Wertpapiere auf den unter den Num- Artikel 5 Abs. 2 der Richtlinie 2007/16/EG; für
mern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehan- den Erwerb aller anderen Geldmarktinstrumente
delt werden, nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstrumen-
ten, die von der Europäischen Zentralbank oder
5. von einem Kreditinstitut, das nach den im Eu- der Zentralbank eines Mitgliedstaates der Euro-
ropäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten päischen Union begeben oder garantiert wurden,
Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder ei- gilt Artikel 5 Abs. 4 dieser Richtlinie. Für den Er-
nem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmun- werb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1
gen, die nach Auffassung der Bundesanstalt Nr. 5 gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich
denjenigen des Europäischen Gemein- um Geldmarktinstrumente handelt, die von ei-
schaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt nem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen,
und diese einhält, begeben oder garantiert die nach Auffassung der Bundesanstalt denjeni-
werden, oder gen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
6. von anderen Emittenten begeben werden und gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält,
es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der
Richtlinie 2007/16/EG.“
a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapi-
tal von mindestens 10 Millionen Euro, das 47. § 50 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
seinen Jahresabschluss nach den Vor- a) In Satz 1 werden die Wörter „Investmentak-
schriften der Vierten Richtlinie 78/660/ tiengesellschaften mit veränderlichem Kapi-
EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über tal“ durch die Wörter „Anteile an Invest-
den Jahresabschluss von Gesellschaften mentaktiengesellschaften im Sinne des
bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. § 96 Abs. 3“ ersetzt.
L 222 S. 11), die zuletzt durch Artikel 49 a1) In Satz 2 werden nach den Wörtern „inlän-
der Richtlinie 2006/43/EG des Europä- dischen Sondervermögen und“ die Wörter
ischen Parlaments und des Rates vom „Investmentaktiengesellschaften sowie“ ein-
17. Mai 2006 (ABl. EU Nr. L 157 S. 87) ge- gefügt.
ändert worden ist, erstellt und veröffent-
licht, b) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „mit ver-
änderlichem Kapital“ gestrichen.
b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer
eine oder mehrere börsennotierte Gesell- 48. § 51 wird wie folgt geändert:
schaften umfassenden Unternehmens- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gruppe für die Finanzierung dieser Gruppe aa) Das Wort „anerkannten“ wird gestrichen
zuständig ist, oder und nach dem Wort „Finanzindizes“ wer-
c) um einen Rechtsträger, der die wertpapier- den die Wörter „im Sinne des Artikels 9
mäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG“ einge-
durch Nutzung einer von einer Bank einge- fügt.
räumten Kreditlinie finanzieren soll. Für die bb) Folgender Satz wird angefügt:
wertpapiermäßige Unterlegung und die
„Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit de-
von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt
rivativer Komponente im Sinne des Arti-
Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.
kels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG
(2) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab- entsprechend.“
satzes 1 dürfen nur erworben werden, wenn sie b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Deriva-
die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 ten“ die Wörter „und Finanzinstrumenten mit
der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geld- derivativer Komponente“ eingefügt.
marktinstrumente im Sinne des Absatzes 1
Nr. 1 und 2 gilt Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach
2007/16/EG. Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge-
strichen und in Nummer 3 die Wörter „in einen
(3) Geldmarktinstrumente im Sinne des Ab- anderen organisierten Markt“ durch die Wör-
satzes 1 Nr. 3 bis 6 dürfen nur erworben werden, ter „an einem anderen organisierten Markt zu-
wenn die Emission oder der Emittent dieser In- gelassen oder in diesen“ ersetzt.
strumente Vorschriften über den Einlagen- und
den Anlegerschutz unterliegt und zusätzlich die 49. § 52 wird wie folgt geändert:
Kriterien des Artikels 5 Abs. 1 der Richtlinie a) In Nummer 1 werden die Wörter „amtlichen
2007/16/EG erfüllt sind. Für den Erwerb von Markt“ durch das Wort „Handel“, die Wörter
Geldmarktinstrumenten, die nach Absatz 1 Nr. 3 „in einen organisierten Markt“ durch die Wör-
von einer regionalen oder lokalen Gebietskörper- ter „an einem anderen organisierten Markt zu-
schaft eines Mitgliedstaates der Europäischen gelassen oder in diesen“ ersetzt und nach
3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
den Wörtern „einbezogen sind,“ die Wörter nem Mitgliedstaat der Europäischen Union
„im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 oder seinen Gebietskörperschaften, einem
Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie den Europäischen Wirtschaftsraum, einem
2007/16/EG erfüllen,“ angefügt. Drittstaat oder von einer internationalen Orga-
b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „genü- nisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der
gen,“ die Wörter „sofern die Geldmarktinstru- Europäischen Union angehört,“ ersetzt.
mente die Voraussetzungen des Artikels 4 b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfül- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
len,“ angefügt.
„(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat si-
c) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
cherzustellen, dass eine Kombination aus
„an einer inländischen oder ausländischen
Börse zum amtlichen Markt zugelassen“ 1. von ein und derselben Einrichtung begebe-
durch die Wörter „an einem organisierten nen Wertpapieren oder Geldmarktinstru-
Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpa- menten,
pierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen 2. Einlagen bei dieser Einrichtung,
oder die an einem anderen organisierten
3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahen-
Markt, der die wesentlichen Anforderungen
tenrisiko der mit dieser Einrichtung einge-
an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie
gangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht
2004/39/EG des Europäischen Parlaments
zum Handel an einer Börse zugelassen
und des Rates vom 21. April 2004 über
oder in einen anderen organisierten Markt
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung
einbezogen sind,
der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG
des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des 20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sonder-
Europäischen Parlaments und des Rates und vermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die
zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des in Absatz 2 genannten Emittenten und Garan-
Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die tiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapital-
Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Par- anlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass
laments und des Rates vom 5. April 2006 eine Kombination der in Satz 1 genannten
(ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden Vermögensgegenstände und Anrechnungsbe-
ist, erfüllt,“ ersetzt. träge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen
50. § 54 wird wie folgt geändert: Sondervermögens nicht übersteigt. Die jewei-
ligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fäl-
a) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „einer len unberührt.“
Börse in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem anderen Vertrags- d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter
staat des Abkommens über den Europä- „Schuldverschreibungen und Schuldschein-
ischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Markt“ darlehen“ durch die Wörter „Schuldverschrei-
durch die Wörter „einem organisierten Markt bungen, Schuldscheindarlehen und Geld-
im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan- marktinstrumente“ und das Wort „Grenzen“
delsgesetzes zum Handel“ ersetzt. durch das Wort „Grenze“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „und der Deut- 53. Dem § 63 Abs. 1 werden folgende Sätze ange-
schen Bundesbank“ gestrichen. fügt:
51. § 58 wird wie folgt geändert: „Ein Index stellt eine adäquate Bezugsgrundlage
für den Markt dar, wenn er die Anforderungen
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Artikels 12 Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: EG erfüllt. Ein Index wird in angemessener Weise
„(2) Die in den §§ 54 und 57 genannten veröffentlicht, wenn die Kriterien des Artikels 12
Geschäfte müssen die in Artikel 11 Abs. 1 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.“
der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien 54. In § 64 Abs. 3 werden die Wörter „Sondervermö-
erfüllen.“ gens oder“ durch die Wörter „inländischen oder“
52. § 60 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“ 55. In § 65 Satz 2 werden die Wörter „unter Wahrung
durch ein Komma ersetzt und die Wörter der Interessen der Anleger“ gestrichen, der
„Schuldscheindarlehen, die vom Bund, einem Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
Land, den Europäischen Gemeinschaften, ei- die Wörter „soweit dies den Interessen der An-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Union, leger nicht zuwiderläuft.“ angefügt.
einem anderen Vertragsstaat des Abkom- 56. § 67 wird wie folgt geändert:
mens über den Europäischen Wirtschafts-
raum oder einem anderen Staat, der Mitglied a) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Organisation für wirtschaftliche Zusam- „Ein Vermögensgegenstand nach den Absät-
menarbeit und Entwicklung ist,“ durch die zen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn
Wörter „Schuldscheindarlehen und Geld- er zuvor von einem Sachverständigen
marktinstrumente, die vom Bund, einem im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht
Land, den Europäischen Gemeinschaften, ei- einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3107
§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenaus- lien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland
schuss angehört, bewertet wurde und die aus zulässig.“
dem Sondervermögen zu erbringende Gegen- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ durch
leistung den ermittelten Wert nicht oder nur die Angabe „Satz 1 Nr. 1“ und die An-
unwesentlich übersteigt.“ gabe „des Absatzes 6 Satz 2“ durch
b) In Absatz 6 werden die Sätze 2 bis 4 aufge- die Angabe „des Absatzes 6 Satz 3“ er-
hoben. setzt.
c) Absatz 7 Satz 2 wird durch folgende Sätze c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist „1. die von der Immobilien-Gesellschaft
vor der Bestellung des Erbbaurechts von ei- neu zu erwerbenden Vermögensge-
nem Sachverständigen im Sinne des § 77 genstände im Sinne des Absatzes 1
Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapi- Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von
talanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebil- einem Sachverständigen im Sinne
deten Sachverständigenausschuss angehört, des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht ei-
zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete nem von der Kapitalanlagegesell-
Sachverständigenausschuss hat innerhalb schaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten
von zwei Monaten nach der Bestellung des Sachverständigenausschuss ange-
Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu hört, bewertet werden und“.
festzustellen.“
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
d) In Absatz 10 wird die Angabe „Absatz 7 „eine Immobilie“ die Wörter „oder eine
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 7 Satz 4“ Beteiligung an einer anderen Immobi-
ersetzt. lien-Gesellschaft“ und nach den Wör-
57. § 68 wird wie folgt geändert: tern „der Immobilie“ die Wörter „oder
der Beteiligung an der anderen Immobi-
a0) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach der lien-Gesellschaft“ eingefügt.
Angabe „Abs. 6“ die Wörter „oder Beteili-
gungen an anderen Immobilien-Gesellschaf- d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
ten“ eingefügt. aa0) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestri-
chen.
„Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
mit der Maßgabe, dass die im Jahresab-
fügt:
schluss oder in der Vermögensaufstellung
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen „Der Wert von Vermögensgegenstän-
Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, den, die zum Vermögen einer Immobi-
der von einem Sachverständigen im Sinne lien-Gesellschaft gehören, an der die
des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem Kapitalanlagegesellschaft für Rech-
von der Kapitalanlagegesellschaft nach nung des Immobilien-Sondervermö-
§ 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigen- gens zu 100 Prozent des Kapitals und
ausschuss angehört, festgestellt wurde.“ der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf
die Grenze nach Satz 1 nicht ange-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
rechnet.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In dem bisherigen Satz 2 wird das Wort
„Die Kapitalanlagegesellschaft darf für „vorgenannten“ gestrichen und die An-
Rechnung des Immobilien-Sonderver- gabe „20 Prozent“ durch die Angabe
mögens eine Beteiligung an einer Immo- „30 Prozent“ ersetzt.
bilien-Gesellschaft nur erwerben und cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die An-
halten, wenn gabe „Sätzen 1 und 2“ durch die An-
1. sie bei der Immobilien-Gesellschaft gabe „Sätzen 1 und 3“ ersetzt.
die für eine Änderung der Satzung er- dd) In dem bisherigen Satz 4 wird die An-
forderliche Stimmen- und Kapital- gabe „gemäß der Sätze 2 und 3“ durch
mehrheit hat und durch die Rechts- die Angabe „der Sätze 3 und 4“ ersetzt
form der Immobilien-Gesellschaft und nach der Angabe „des Absatzes 3
eine über die geleistete Einlage hi- Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ eingefügt.
nausgehende Nachschusspflicht
ausgeschlossen ist und ee) In dem bisherigen Satz 5 werden die
Wörter „der gleichen“ durch das Wort
2. im Falle der Beteiligung der Immobi- „derselben“ und jeweils das Wort
lien-Gesellschaft an einer anderen „von“ durch die Wörter „eines oder
Immobilien-Gesellschaft die Beteili- mehrerer“ ersetzt.
gung unmittelbar oder mittelbar
100 Prozent des Kapitals und der e) In Absatz 7 wird die Angabe „im Sinne des
Stimmrechte beträgt; eine mittelbare § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1“ gestrichen.
Beteiligung ist nur bei einer Immobi- f) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
„(9) Für Beteiligungen von Immobilien- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Gesellschaften an anderen Immobilien-Ge- 59a. Dem § 71 wird folgender Satz angefügt:
sellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7
entsprechend.“ „Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesell-
schaften, die Beteiligungen an anderen Immobi-
58. Nach § 68 wird folgender § 68a eingefügt: lien-Gesellschaften erwerben oder halten.“
„§ 68a 60. § 77 wird wie folgt geändert:
Erwerbs- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Veräußerungsverbot
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ei-
(1) Ein Vermögensgegenstand nach § 67 nen oder mehrere Sachverständigenaus-
Abs. 1 oder Abs. 2 oder nach § 68 Abs. 1 darf schüsse zu bilden. Der Sachverständigenaus-
für Rechnung eines Immobilien-Sondervermö- schuss ist in den durch dieses Gesetz oder
gens nicht erworben werden, wenn er bereits die Vertragsbedingungen bestimmten Fällen
im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. für die Bewertung von Vermögensgegenstän-
Er darf ferner nicht von einem Mutter-, Schwes- den zuständig. Der Sachverständigenaus-
ter- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlage- schuss übt seine Tätigkeit unabhängig von
gesellschaft oder von einer anderen Gesellschaft der Kapitalanlagegesellschaft aus, insbeson-
erworben werden, an der die Kapitalanlagege- dere dürfen Vertreter der Kapitalanlagegesell-
sellschaft eine bedeutende Beteiligung entspre- schaft nicht an den Sitzungen des Sachver-
chend § 1 Abs. 9 des Kreditwesengesetzes hält. ständigenausschusses teilnehmen.“
(2) Eine Kapitalanlagegesellschaft darf nur mit b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Zustimmung der Bundesanstalt einen für Rech- gefügt:
nung eines Immobilien-Sondervermögens ge-
„(1a) Ein Sachverständigenausschuss be-
haltenen Vermögensgegenstand im Sinne des
steht aus drei Sachverständigen, die als
Absatzes 1 Satz 1 für eigene Rechnung erwer-
Hauptgutachter oder Nebengutachter an der
ben oder an ein Unternehmen im Sinne des Ab-
Bewertung von Vermögensgegenständen mit-
satzes 1 Satz 2 veräußern.“
wirken. Die Zusammensetzung eines Sach-
58a. In § 69 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern verständigenausschusses und dessen Tätig-
„wenn sie an der Immobilien-Gesellschaft für keit sind von der Kapitalanlagegesellschaft
Rechnung des Immobilien-Sondervermögens“ durch eine Geschäftsordnung festzulegen,
die Wörter „unmittelbar oder mittelbar“ einge- deren Muster mit der Bundesanstalt abzu-
fügt. stimmen ist. Die Geschäftsordnung hat min-
59. § 70 wird wie folgt geändert: destens zu regeln:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die Berufung und Abberufung von Mitglie-
dern,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
Kapitalanlagegesellschaft“ die Wörter 2. die Anzahl, Zusammensetzung, Aufgaben
„oder die Immobilien-Gesellschaft“ einge- und Beauftragung der Ausschüsse,
fügt. 3. dass der Wertermittlung ein geeignetes,
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: am jeweiligen Immobilienanlagemarkt an-
erkanntes Wertermittlungsverfahren oder
„Der aufgrund der Vermögensaufstellun-
mehrere dieser Verfahren zugrunde zu le-
gen ermittelte Wert der Beteiligung an ei-
gen sind und die Wahl des Verfahrens zu
ner Immobilien-Gesellschaft ist bei den
begründen ist,
Bewertungen zur laufenden Preisermitt-
lung zugrunde zu legen.“ 4. dass dem Sachverständigenausschuss
von der Kapitalanlagegesellschaft alle zur
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Bewertung erforderlichen Unterlagen zur
„(2) Der Wert der Beteiligung an einer Im- Verfügung gestellt werden,
mobilien-Gesellschaft ist durch einen Ab-
5. die Teilnahme der Sachverständigen an ei-
schlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1
ner Objektbesichtigung,
Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs nach
den für die Bewertung von Unternehmensbe- 6. die Gliederung der Bewertungsgutachten
teiligungen allgemein anerkannten Grundsät- und
zen zu ermitteln, wobei die im Jahresab- 7. die Beschlussfassung.
schluss oder in der Vermögensaufstellung Nach der Geschäftsordnung muss gewähr-
der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen leistet sein, dass kein Ausschussmitglied
Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, mehr als zwei Jahre als Hauptgutachter an
der von einem nach § 77 Abs. 1 von der Ka- der Bewertung desselben Vermögensgegen-
pitalanlagegesellschaft gebildeten Sachver- standes mitwirkt.“
ständigenausschuss festgestellt wurde. Der
Sachverständigenausschuss bewertet die c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Vermögensgegenstände nach Maßgabe der „(2) Die Mitglieder des Sachverständigen-
§§ 67 und 68 nach Erwerb der Beteiligung ausschusses werden von der Kapitalanlage-
an der Immobilien-Gesellschaft mindestens gesellschaft bestellt. Die Bestellung setzt vo-
einmal jährlich.“ raus, dass der Sachverständige unabhängig,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3109
unparteilich und zuverlässig ist sowie ange- benkosten bei Anschaffung von Vermögens-
messene Fachkenntnisse und ausreichende gegenständen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2
praktische Erfahrungen hinsichtlich der von und des § 68 Abs. 1 sowie der wesentlichen
ihm zu bewertenden Immobilienart und des Ergebnisse der nach Maßgabe dieses Ab-
jeweiligen regionalen Immobilienmarktes schnitts erstellten Wertgutachten, etwaiger
nachweist. Ein Sachverständiger darf für die Bestands- oder Projektentwicklungsmaßnah-
Kapitalanlagegesellschaft in einem ihrer men und sonstiger wesentlicher Merkmale
Sachverständigenausschüsse nur bis zum aufzuführen. Für Vermögensgegenstände im
Ablauf des fünften auf seine erstmalige Be- Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und des § 68
stellung folgenden Kalenderjahres tätig sein. Abs. 1 ist als Verkehrswert der vom Sachver-
Dieser Zeitraum verlängert sich anschließend ständigenausschuss oder Abschlussprüfer er-
um jeweils ein weiteres Jahr, wenn mittelte Wert anzusetzen. Der Wert der Ver-
1. die Einnahmen des Sachverständigen aus mögensgegenstände im Sinne des Satzes 2
seiner Tätigkeit als Mitglied eines Sach- ist nach Ablauf von zwölf Monaten erneut zu
verständigenausschusses oder aus ande- ermitteln. Abweichend von Satz 2 hat die Ka-
ren Tätigkeiten für die Kapitalanlagegesell- pitalanlagegesellschaft im Zeitpunkt des Er-
schaft in den vier Jahren, die dem letzten werbs eines Vermögensgegenstandes und
Jahr des jeweils gesetzlich erlaubten Tätig- danach nicht länger als zwölf Monate den
keitszeitraums vorausgehen, im Mittel Kaufpreis dieses Vermögensgegenstandes
30 Prozent seiner Gesamteinnahmen nicht anzusetzen. Abweichend von den Sätzen 3
überschritten haben; und 4 ist der Wert erneut zu ermitteln und an-
zusetzen, wenn nach Auffassung der Kapital-
2. der Sachverständige gegenüber der Kapi- anlagegesellschaft der Ansatz des zuletzt er-
talanlagegesellschaft im letzten Jahr des mittelten Wertes oder des Kaufpreises auf-
gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums grund von Änderungen wesentlicher Bewer-
eine entsprechende Erklärung im Sinne tungsfaktoren nicht mehr sachgerecht ist; die
der Nummer 1 abgibt. Kapitalanlagegesellschaft hat ihre Entschei-
Ein Sachverständiger darf nach Ablauf von dung und die sie tragenden Gründe nachvoll-
zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaub- ziehbar zu dokumentieren. Die Anschaffungs-
ten Tätigkeitszeitraums erneut bestellt wer- nebenkosten sind gesondert anzusetzen und
den. Als Sachverständiger kann auch ein An- über die voraussichtliche Dauer der Zugehö-
gehöriger eines Zusammenschlusses von rigkeit des Vermögensgegenstandes zum Im-
Sachverständigen unabhängig von der mobilien-Sondervermögen, längstens jedoch
Rechtsform des Zusammenschlusses bestellt über zehn Jahre in gleichen Jahresbeträgen
werden, wenn in Bezug auf diesen Angehöri- abzuschreiben. Wird ein Vermögensgegen-
gen die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt stand veräußert, sind die Anschaffungsne-
sind; die Sätze 3 bis 5 gelten für diesen An- benkosten in voller Höhe abzuschreiben. Die
gehörigen entsprechend. Die Bestellung eines Abschreibungen sind nicht in der Ertrags- und
Angehörigen eines Zusammenschlusses von Aufwandsrechnung zu berücksichtigen. In ei-
Sachverständigen ist nur zulässig, wenn im ner Anlage zur Vermögensaufstellung sind die
Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung des im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Ver-
Zusammenschlusses sowie durch geeignete käufe von Immobilien und Beteiligungen an
Organisationsmaßnahmen die Weisungsfrei- Immobilien-Gesellschaften anzugeben.“
heit, die Unabhängigkeit und die Unparteilich- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
keit der Sachverständigen sichergestellt und
Interessenkonflikte aufgrund sonstiger Tätig- aa) Satz 1 wird aufgehoben.
keiten des Zusammenschlusses ausge- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Zusätzlich
schlossen sind.“ sind anzugeben“ durch die Wörter „Bei ei-
61. In § 78 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Ver- ner Beteiligung nach § 68 Abs. 1 haben
mögensgegenstände des Sondervermögens“ die die Kapitalanlagegesellschaft oder die Im-
Wörter „und für künftige erforderliche Instand- mobilien-Gesellschaft in den Vermögens-
setzungen nach Absatz 1“ eingefügt. aufstellungen anzugeben“ ersetzt.
62. § 79 wird wie folgt geändert: cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 für
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in die Immobilien und sonstigen Vermögens-
den Vermögensaufstellungen nach § 44 Abs. 1 gegenstände der Immobilien-Gesellschaft
Satz 3 Nr. 1 den Bestand der zum Sonderver- sind nachrichtlich aufzuführen und beson-
mögen gehörenden Immobilien und sonstigen ders zu kennzeichnen.“
Vermögensgegenstände unter Angabe von c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3
Grundstücksgröße, Art und Lage, Bau- und und 4“ gestrichen.
Erwerbsjahr, Gebäudenutzfläche, Leerstands-
quote, Nutzungsentgeltausfallquote, Fremdfi- 63. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nanzierungsquote, Restlaufzeiten der Nut- a) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 61“ die
zungsverträge, des Verkehrswertes oder im Angabe „und § 64 Abs. 3“ eingefügt und das
Falle des Satzes 4 des Kaufpreises, der Ne- Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
b) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter zumindest jährlich einer Überprüfung unterzo-
„einer Börse in einem Mitgliedstaat der Euro- gen werden,
päischen Union oder in einem Vertragsstaat 4. ein nach dieser Vorschrift erstellter Risikore-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- port der Geschäftsleitung in angemessenen
schaftsraum zum amtlichen Markt zugelassen Zeitabständen, mindestens vierteljährlich,
sind, oder festverzinslichen Wertpapieren“ vorgelegt werden,
durch die Wörter „einem organisierten Markt
im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhan- 5. mindestens vierteljährlich ein geeigneter
delsgesetzes zum Handel zugelassen oder Stresstest durchgeführt werden.
festverzinsliche Wertpapiere sind“ und der (2) Das Risikomanagement ist einer von der
Punkt am Ende durch ein Komma und das Portfolioverwaltung organisatorisch und bis auf
Wort „und“ ersetzt. Ebene der Geschäftsleitung unabhängigen Stelle
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt: innerhalb der Kapitalanlagegesellschaft zu über-
tragen. Das Risikomanagement ist ausführlich
„5. Aktien von REIT-Aktiengesellschaften
und nachvollziehbar zu dokumentieren.
oder vergleichbare Anteile ausländischer
juristischer Personen, die an einem der in
§ 80c
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten
Märkte zugelassen oder in diesen einbe- Sonderregelungen für die
zogen sind, soweit der Wert dieser Aktien Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
oder Anteile einen Betrag von 5 Prozent (1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Aus-
des Wertes des Sondervermögens nicht gabe von Anteilen vorübergehend auszusetzen,
überschreitet, und die in Artikel 2 Abs. 1 wenn eine Verletzung der Anlagegrenzen nach
der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kri- den Liquiditätsvorschriften dieses Abschnitts
terien erfüllt sind.“ oder der Vertragsbedingungen droht.
64. Nach § 80 werden die folgenden §§ 80a bis 80d
(2) Die Vertragsbedingungen von Immobilien-
eingefügt: Sondervermögen können abweichend von § 37
„§ 80a Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An-
Kreditaufnahme teilen nur einmal monatlich zu einem in den Ver-
tragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt,
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unbescha- wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile
det des § 53 für gemeinschaftliche Rechnung der die Summe der Werte der zurückgegebenen An-
Anleger Kredite nur bis zur Höhe von 50 Prozent teile einen in den Vertragsbedingungen bestimm-
des Verkehrswertes der im Sondervermögen be- ten Betrag überschreitet. In den Fällen des Sat-
findlichen Immobilien und nur aufnehmen, wenn zes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorse-
dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, hen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine
die Kreditaufnahme mit einer ordnungsgemäßen unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung
Wirtschaftsführung vereinbar ist, die Bedingun- gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter
gen der Kreditaufnahme marktüblich sind und Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss,
die Grenze nach § 82 Abs. 3 Satz 2 nicht über- die mindestens einen Monat betragen muss
schritten wird. Eine Kreditaufnahme zur Finanzie- und höchstens zwölf Monate betragen darf;
rung der Rücknahme von Anteilen ist nur nach § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Maßgabe des § 53 zulässig.
§ 80d
§ 80b
Angaben im Verkaufsprospekt
Risikomanagement und in den Vertragsbedingungen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft muss bei (1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
der Verwaltung eines Immobilien-Sondervermö- zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1
gens ein geeignetes Risikomanagementsystem Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthal-
anwenden. Das System hat die Identifizierung, ten:
Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämt-
licher damit verbundener Risiken, wie insbeson- 1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor-
dere Adressenausfall-, Zinsänderungs-, Wäh- gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei-
rungs- sowie sonstiger Marktpreisrisiken, opera- chend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-
tioneller Risiken und Liquiditätsrisiken sicherzu- gesellschaft die Rücknahme von Anteilen und
stellen. Darüber hinaus muss die Auszahlung des Anteilwertes nur monat-
lich verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der
1. die Konzentration von Risiken anhand eines Rückgabe der Anteile die Summe der Werte
Limitsystems begrenzt werden, der zurückgegebenen Anteile den in den Ver-
2. ein Verfahren zur Früherkennung von Risiken tragsbedingungen bestimmten Betrag über-
vorgehalten werden, das der Kapitalanlagege- schreitet sowie
sellschaft die frühzeitige Einleitung von erfor- 2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
derlichen Gegenmaßnahmen ermöglicht, Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus
3. das Risikomanagementsystem kurzfristig an dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
sich ändernde Bedingungen angepasst sowie Rückgabe der Anteile.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3111
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in (2) Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a
die Vertragsbedingungen aufzunehmen.“ sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a
65. § 82 wird wie folgt geändert: dürfen nur erworben werden, soweit das Publi-
kums-Sondervermögen oder die Investmentakti-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: engesellschaft seine Mittel nach den Vertragsbe-
aa) Die Wörter „oder nur unwesentlich“ wer- dingungen oder der Satzung insgesamt zu
den gestrichen. höchstens 10 Prozent des Wertes seines Vermö-
gens in Anteile an anderen Investmentvermögen
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
anlegen darf. Anteile nach Absatz 1 Nr. 2 Buch-
„Werden durch ein einheitliches Rechts- stabe b und c sowie Aktien nach Absatz 1 Nr. 3
geschäft zwei oder mehr der in Satz 1 ge- Buchstabe b und c dürfen nur erworben werden,
nannten Vermögensgegenstände an den- soweit das Publikums-Sondervermögen oder die
selben Erwerber veräußert, so ist hierbei Investmentaktiengesellschaft seine Mittel nach
auf die insgesamt vereinbarte Gegenleis- den Vertragsbedingungen oder der Satzung
tung abzustellen. In den Fällen des Sat- nicht in Anteile an anderen Investmentvermögen
zes 2 darf die Gegenleistung die Summe anlegen darf. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
der Wertansätze für die veräußerten Ver- Anteile an anderen inländischen oder ausländi-
mögensgegenstände um nicht mehr als schen Investmentvermögen im Sinne des § 80
5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1.
Interessen der Anleger nicht zuwider-
läuft.“ (3) Ist der Kapitalanlagegesellschaft nach den
Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht oder nur des Gemischten Sondervermögens Anteile nach
unwesentlich“ durch die Wörter „um nicht Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie Aktien
mehr als 5 Prozent“ ersetzt. nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c zu erwer-
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 67 ben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3,
Abs. 6 Satz 2“ durch die Angabe „§ 68a Abs. 1 § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Satz 2 entspre-
Satz 1“ ersetzt. chend.
66. Die §§ 84 und 85 werden wie folgt gefasst:
§ 85
„§ 84
Zulässige Vermögensgegenstände Anlagegrenzen
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rech- Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen
nung eines Gemischten Sondervermögens nur nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie
erwerben: in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b
und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wer-
1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
tes des Sondervermögens anlegen.“
§§ 47 bis 52,
2. Anteile an 67. § 88 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Publikums-Sondervermögen nach Maß- „Der Anteil der für Rechnung des Altersvorsorge-
gabe der §§ 66 bis 82 oder der §§ 83 bis 86 Sondervermögens gehaltenen Bankguthaben,
sowie Anteile an vergleichbaren ausländi- Einlagenzertifikate von Kreditinstituten, wenn
schen Investmentvermögen, sie im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sonderver-
mögen eine restliche Laufzeit von höchstens 397
b) Publikums-Sondervermögen nach Maß- Tagen haben, und Geldmarktinstrumente nach
gabe der §§ 90g bis 90k sowie Anteile an Maßgabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf
vergleichbaren ausländischen Investment- höchstens 49 Prozent des Wertes des Altersvor-
vermögen, sorge-Sondervermögens betragen.“
c) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
68. In § 89 Satz 2 wird die Angabe „§ 43 Abs. 3
nach Maßgabe des § 112 sowie Anteile
Nr. 7“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 4 Nr. 7“ er-
an vergleichbaren ausländischen Invest-
setzt.
mentvermögen,
3. Aktien von Investmentaktiengesellschaften, 69. Nach § 90 werden folgende Abschnitte 6 und 7
eingefügt:
a) deren Satzung eine den §§ 83 bis 86 ver-
gleichbare Anlageform vorsieht, sowie An- „Abschnitt 6
teile an vergleichbaren ausländischen In-
Infrastruktur-Sondervermögen
vestmentvermögen,
b) deren Satzung eine den §§ 90g bis 90k § 90a
vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie
Anteile an vergleichbaren ausländischen Infrastruktur-Sondervermögen
Investmentvermögen, Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sonder-
c) deren Satzung eine dem § 112 vergleich- vermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f fin-
bare Anlageform vorsieht, sowie Anteile an den die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit ent-
vergleichbaren ausländischen Investment- sprechende Anwendung, als sich aus den nach-
vermögen. folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
§ 90b (8) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand
Zulässige haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infra-
Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen struktur-Sondervermögen gehaltenen Vermö-
gensgegenständen gegen einen Wertverlust ge-
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein tätigt werden.
Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
1. Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, § 90c
2. Immobilien, Anlaufzeit
3. Wertpapiere, Die in § 90b Abs. 3 bis 7 genannten Anlage-
4. Geldmarktinstrumente, grenzen sind für das Infrastruktur-Sondervermö-
gen einer Kapitalanlagegesellschaft erst nach
5. Bankguthaben, Ablauf von vier Jahren seit dem Zeitpunkt der
6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 50, Auflegung anzuwenden. Die Frist nach Satz 1
wenn die Investmentvermögen, an denen An- kann auf Antrag von der Bundesanstalt um ein
teile gehalten werden, ausschließlich in Bank- Jahr verlängert werden, wenn Umstände außer-
guthaben und Geldmarktinstrumenten ange- halb des Verantwortungsbereiches der Kapital-
legt sind, und anlagegesellschaft eine Verlängerung rechtferti-
gen.
7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des
Absatzes 8.
§ 90d
(2) Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaf-
ten dürfen erst nach Abschluss der Errichtung Ermittlung des Anteilwertes,
oder Sanierung der Anlagen in der Betreiber- Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
phase und nur dann erworben werden, wenn zu- (1) Die Vertragsbedingungen von Infrastruk-
vor ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im tur-Sondervermögen können abweichend von
Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Han- § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteil-
delsgesetzbuches ermittelt wurde; § 70 Abs. 2 wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und
gilt entsprechend. Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen,
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher- jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt.
zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch
Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be- gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum
teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften 80 Termin der Anteilwertermittlung zulässig.
Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht (2) § 37 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwen-
übersteigt und nicht mehr als 10 Prozent des den, dass die Vertragsbedingungen von Infra-
Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in struktur-Sondervermögen vorsehen müssen,
einer einzigen ÖPP-Projektgesellschaft angelegt dass die Rücknahme von Anteilen nur zu be-
sind. stimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchs-
(4) Immobilien dürfen für ein Infrastruktur- tens einmal halbjährlich und mindestens einmal
Sondervermögen nur dann erworben werden, jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist
wenn diese der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklä-
dienen; Entsprechendes gilt auch für den Erwerb rung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zuläs-
von Nießbrauchrechten an Grundstücken. Die sig, die zwischen einem und 24 Monaten betra-
Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, gen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
dass in diesen Immobilien und Rechten nicht (3) Abweichend von Absatz 2 kann der Anle-
mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruk- ger die Auszahlung seines Anteils an dem Infra-
tur-Sondervermögens angelegt werden. struktur-Sondervermögen an einem Rücknahme-
(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher- termin nur verlangen, wenn der Wert der zurück-
zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des gegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs
Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Be- der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million
teiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, Im- Euro nicht überschreitet.
mobilien und Nießbrauchrechten an Grundstü-
cken mindestens 60 Prozent des Wertes des § 90e
Sondervermögens beträgt. Angaben im Verkaufsprospekt
(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher- und in den Vertragsbedingungen
zustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infra-
Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in struktur-Sondervermögen nach Maßgabe des
Wertpapieren im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 1, 5 § 90a verwalten, haben dem Publikum abwei-
und 6 angelegt werden. chend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für
(7) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicher- das Sondervermögen lediglich einen ausführli-
zustellen, dass der Anteil der für Rechnung des chen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedin-
Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Ver- gungen zugänglich zu machen.
mögensgegenstände nach Absatz 1 Nr. 4 bis 6 (2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
mindestens 10 Prozent des Wertes des Sonder- alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich
vermögens beträgt. folgende Angaben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3113
1. eine Beschreibung der wesentlichen Merk- die Vorschriften der §§ 46 bis 59 so weit Anwen-
male von ÖPP-Projektgesellschaften; dung, als sich aus den nachfolgenden Vorschrif-
2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die ten nichts anderes ergibt.
für das Sondervermögen erworben werden
dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie § 90h
ausgewählt werden; Zulässige Vermögensgegenstände,
3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP- Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
Projektgesellschaften, die nicht zum Handel (1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein
an einer Börse zugelassen oder in einen an- Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:
deren organisierten Markt einbezogen sind,
angelegt werden darf; 1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der
§§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbe-
4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor- schränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen
gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei- ist,
chend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlage-
gesellschaft die Rücknahme von Anteilen und 2. Anteile an Investmentvermögen nach Maß-
die Auszahlung des Anteilwertes nur zu be- gabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,
stimmten Terminen verlangen kann; 3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der
5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervor- Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt wer-
gehobenen Hinweis, dass der Anleger abwei- den kann,
chend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 4. Edelmetalle,
von der Kapitalanlagegesellschaft die Rück-
nahme von Anteilen und die Auszahlung des 5. unverbriefte Darlehensforderungen.
Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der (2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach
Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeit- den Vertragsbedingungen gestattet, für Rech-
punkt des Zugangs der Rückgabeerklärung nung des Sonstigen Sondervermögens Anteile
den Betrag von 1 Million Euro nicht über- an Sonstigen Sondervermögen und Investment-
schreitet; vermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 so-
6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der wie an entsprechenden ausländischen Invest-
Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus mentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3
dem Sondervermögen Zug um Zug gegen und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und
Rückgabe der Anteile; § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteil- (3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in An-
wertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- teile an Sonstigen Sondervermögen und Sonder-
und Rücknahmepreises nur zu bestimmten vermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maß-
Terminen, jedoch mindestens einmal monat- gabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden
lich erfolgen kann und dass in diesen Fällen ausländischen Investmentvermögen nur bis zu
die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens
Anteilwertermittlung erfolgt. anlegen.
(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Ver-
den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zu- mögensgegenstände im Sinne des § 52 und in
sätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum
und 6 enthalten. Handel an einer Börse zugelassen oder in einen
organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu
§ 90f 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens
Anforderungen an die für anlegen. In Beteiligungen desselben Unterneh-
Anlageentscheidungen verantwortlichen mens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis
Personen von Infrastruktur-Sondervermögen zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens
anlegen.
Personen, die für die Anlageentscheidungen
von Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a (5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss si-
verantwortlich sind, müssen neben der allgemei- cherstellen, dass der Anteil der für Rechnung
nen fachlichen Eignung für die Durchführung von des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen
Investmentgeschäften ausreichendes Erfah- Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darle-
rungswissen auf dem Gebiet von Projekten Öf- hensforderungen 30 Prozent des Wertes des
fentlich Privater Partnerschaften haben. Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im
Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze
Abschnitt 7 nicht angerechnet.
Sonstige Sondervermögen (6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ge-
meinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfris-
§ 90g tige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent
des Wertes des Sondervermögens und nur auf-
Sonstige Sondervermögen nehmen, wenn die Bedingungen der Kreditauf-
Auf die Verwaltung von Sonstigen Sonderver- nahme marktüblich sind und dies in den Ver-
mögen nach Maßgabe der §§ 90h bis 90k finden tragsbedingungen vorgesehen ist.
3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe
Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Insti- der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in
tuten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag
75 Prozent des Wertes des Sondervermögens überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen
erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die
Satzes 1 sind Unternehmen, Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufli-
1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in che schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber
ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung
Kreditinstituten zuständigen Behörde zuge- einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindes-
lassen sind und nach international anerkann- tens einen Monat betragen muss und höchstens
ten Grundsätzen beaufsichtigt werden, zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6
gilt entsprechend.
2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Geld-
darlehen an Klein- und Kleinstunternehmer (2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die
für deren unternehmerische Zwecke darstellt, Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vor-
sehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und
3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensneh- die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknah-
mer die an einen einzelnen Darlehensnehmer mepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch
hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von
insgesamt 5 000 Euro nicht überschreiten, der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht,
4. bei denen die Summe der insgesamt vergebe- ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der
nen Gelddarlehen den Betrag von 10 Millio- Anteilwertermittlung zulässig.
nen Euro nicht unterschreitet und (3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37
5. an denen mindestens 5 Prozent des Kapitals Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
und der Stimmrechte von einer Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass
a) multilateralen Entwicklungsbank oder die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten
Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal
b) bilateralen Entwicklungsbank, an der ein halbjährlich und mindestens einmal jährlich er-
oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Orga- folgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch
nisation für wirtschaftliche Zusammenar- eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter
beit und Entwicklung oder deren Teilstaa- Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwi-
ten mehrheitlich beteiligt sind, schen einem und 24 Monaten betragen muss;
gehalten werden. § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.
Die Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte
Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-In- § 90j
stituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Angaben im Verkaufsprospekt
Sondervermögens erwerben. und in den Vertragsbedingungen
(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von (1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige
den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Ge- Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g ver-
brauch, darf sie für Rechnung des Sondervermö- walten, haben dem Publikum abweichend von
gens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikro- § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sonderver-
finanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 mögen lediglich einen ausführlichen Verkaufs-
begeben werden, ohne dass die Erwerbsbe- prospekt mit den Vertragsbedingungen zugäng-
schränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lich zu machen.
und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf
(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss
in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu
alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 so-
15 Prozent des Wertes des Sondervermögens
wie zusätzlich folgende Angaben enthalten:
anlegen.
(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die 1. ob und in welchem Umfang in Vermögensge-
Personen, die für die Anlageentscheidungen bei genstände im Sinne des § 52, in Beteiligun-
dem Sondervermögen verantwortlich sind, ne- gen an Unternehmen, die nicht zum Handel
ben der allgemeinen fachlichen Eignung für die an einer Börse zugelassen oder in einen orga-
Durchführung von Investmentgeschäften ausrei- nisierten Markt einbezogen sind, in Edelme-
chendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in talle, Derivate und unverbrieften Darlehensfor-
Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben. derungen angelegt werden darf;
2. eine Beschreibung der wesentlichen Merk-
§ 90i male der für das Sondervermögen erwerbba-
Sonderregelungen für die ren Beteiligungen an Unternehmen und unver-
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen brieften Darlehensforderungen;
(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen 3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite auf-
Sondervermögen können abweichend von § 37 genommen werden dürfen, verbunden mit ei-
Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von An- ner Erläuterung der Risiken, die damit verbun-
teilen höchstens einmal halbjährlich und mindes- den sein können;
tens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbe- 4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in
dingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum welchem Umfang von den dort genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3115
Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „30 bis 86“
und eine Erläuterung der damit verbundenen die Angabe „ ,90a bis 90k“ und nach den
Risiken sowie eine Beschreibung der wesent- Wörtern „soweit sich aus“ die Angabe „Ab-
lichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und satz 3 und 4 und“ eingefügt.
nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
werden;
„(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei
5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrückli-
Spezial-Sondervermögen von den §§ 46
chen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin-
bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn
weis, dass der Anleger abweichend von § 37
Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die 1. die Anleger zustimmen,
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung 2. für das entsprechende Spezial-Sonderver-
des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen mögen nur die gesetzlich zulässigen Ver-
verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der mögensgegenstände erworben werden;
Rückgabe der Anteile die Summe der Werte abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dür-
der zurückgegebenen Anteile den in den Ver- fen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesell-
tragsbedingungen bestimmten Betrag über- schaften jedoch auch vor Beginn der Be-
schreitet; treiberphase erworben werden, und
6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, 3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3
dass die Ermittlung des Anteilwertes und die sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4
Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahme- Satz 1 für die dort genannten Vermögens-
preises nur zu bestimmten Terminen, jedoch gegenstände unberührt bleiben.
mindestens einmal monatlich erfolgen kann
und dass in diesen Fällen die Ausgabe von (4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf ab-
Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermitt- weichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für
lung erfolgt; Rechnung eines Spezial-Sondervermögens
kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Pro-
7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrück- zent des Wertes des Sondervermögens auf-
lichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hin- nehmen. § 80a bleibt unberührt, soweit Kre-
weis, dass der Anleger abweichend von § 37 dite zu Lasten der im Sondervermögen be-
Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die findlichen Immobilien aufgenommen werden.“
Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung
des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen 72. § 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
verlangen kann; a) In Satz 1 werden die Wörter „und der Deut-
8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der schen Bundesbank“ gestrichen.
Rücknahme und Auszahlung von Anteilen b) Satz 3 wird aufgehoben.
aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen
Rückgabe der Anteile. 73. § 94 wird wie folgt geändert:
(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen a) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
Sondervermögens müssen alle Angaben nach „Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes
§ 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben Spezial-Sondervermögen für den Schluss ei-
enthalten: nes jeden Geschäftsjahres einen Jahresbe-
1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen, richt zu erstellen, der mindestens die in § 44
Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderun- Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben
gen, die für das Sondervermögen erworben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberich-
werden dürfen; ten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich.
Zwischen- und Auflösungsberichte müssen
2. in welchem Umfang die zulässigen Vermö- den Anforderungen an einen Jahresbericht
gensgegenstände erworben werden dürfen; nach Satz 1 entsprechen.“
3. den Anteil des Sondervermögens, der min- b) Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe
destens in Bankguthaben, Geldmarktinstru- „Halbjahres-,“ und die Wörter „und der Deut-
menten oder anderen liquiden Mitteln gehal- schen Bundesbank“ gestrichen.
ten werden muss;
c) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der
Rücknahme und Auszahlung von Anteilen 74. § 95 wird wie folgt geändert:
aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rückgabe der Anteile.
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
§ 90k
„Die Auswahl sowie jeder Wechsel der
Risikomanagement
Depotbank für Spezial-Sondervermögen
§ 80b ist entsprechend anzuwenden.“ unterliegt nicht der Genehmigungs-
70. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 8. pflicht der Bundesanstalt, wenn eine
Depotbank ausgewählt wird, die von
71. § 91 wird wie folgt geändert: der Bundesanstalt auf Antrag der Kapi-
a) Absatz 1 wird aufgehoben. talanlagegesellschaft als Depotbank für
3116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Spezial-Sondervermögen allgemein an- in der Satzung auch eine Beteiligung nach
erkannt worden ist.“ Bruchteilen zu.“
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt ge- b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1a
fasst: bis 1d eingefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die „(1a) Die Satzung der Investmentaktienge-
Auswahl einer Depotbank für Spezial- sellschaft muss die Bestimmung enthalten,
Sondervermögen in Form von Immobi- dass der Betrag des Gesellschaftskapitals
lien-Sondervermögen, in Form von Son- dem Wert des Gesellschaftsvermögens ent-
dervermögen mit zusätzlichen Risiken spricht. Der Wert des Gesellschaftsvermö-
nach § 112 und in Form von Dach-Son- gens entspricht der Summe der jeweiligen
dervermögen mit zusätzlichen Risiken Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermö-
nach § 113.“ gen gehörenden Vermögensgegenstände ab-
a1) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: züglich der aufgenommenen Kredite und
sonstigen Verbindlichkeiten.
„Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein
Spezial-Sondervermögen vereinbart wer- (1b) Die Personen, die die Investmentakti-
den, dass die Rücknahme von Anteilen nur engesellschaft unter Leistung der erforderli-
zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch chen Einlagen gründen, müssen die Unter-
mindestens einmal innerhalb von zwei Jah- nehmensaktien übernehmen. Nach der Grün-
ren erfolgt.“ dung können weitere Personen gegen Leis-
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: tung von Einlagen und Übernahme von Unter-
nehmensaktien beteiligt werden. Die Unter-
„(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maß- nehmensaktien müssen auf Namen lauten.
gabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Die Unternehmensaktionäre sind zur Teil-
Kündigungsfrist und die Bekanntmachung nahme an der Hauptversammlung der Invest-
der Kündigung im elektronischen Bundes- mentaktiengesellschaft berechtigt und haben
anzeiger und im Jahresbericht nicht erfor- ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unter-
derlich sind.“ nehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Er-
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- werber sämtliche Rechte und Pflichten aus
gefügt: diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmens-
„(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf aktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person
abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei
eines Spezial-Sondervermögens Anteile an denn, die Investmentaktiengesellschaft ist
anderen inländischen Spezial-Sonderver- eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im
mögen erwerben.“ Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 80 Abs. 1 (1c) Anlageaktien können erst nach Eintra-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 80 Abs. 3 Satz 1 gung der Investmentaktiengesellschaft in das
und 2“ ersetzt. Handelsregister begeben werden. Sie berech-
tigen nicht zur Teilnahme an der Hauptver-
d1) In Absatz 7 wird nach der Angabe „3“ die sammlung der Investmentaktiengesellschaft
Angabe „ , Satz 2 und 3“ eingefügt. und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn,
e) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 die Satzung der Investmentaktiengesellschaft
und 9 angefügt: sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien
„(8) § 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine
bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spe- Anwendung.
zial-Sondervermögen keine Anwendung. (1d) Zusätzlich zur Satzung kann die In-
(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen vestmentaktiengesellschaft Anlagebedingun-
nicht anzuwenden.“ gen erstellen, die mindestens die Angaben
nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anla-
75. § 96 wird wie folgt geändert: gebedingungen sind nicht Bestandteil der
a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 durch Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht
folgende Sätze ersetzt: erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen
„Die Aktien einer Investmentaktiengesell- einer Genehmigung durch die Bundesanstalt;
schaft bestehen aus Unternehmensaktien § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97
und Anlageaktien; eine Investmentaktienge- Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.“
sellschaft, die als Spezial-Investmentaktien- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2
errichtet wurde, kann auf die Begebung von aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Anlageaktien verzichten. Die Aktien der In- bb) Im bisherigen Satz 2 wird die Angabe
vestmentaktiengesellschaft lauten auf keinen „Vermögensgegenstände nach Maßgabe
Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien be- des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 und 7 bis 9“
geben werden und am Vermögen der Invest- durch die Angabe „Vermögensgegenstän-
mentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) den im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7
in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei und 9 bis 11“ und das Wort „Anteilinha-
denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt ber“ durch das Wort „Aktionäre“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3117
d) Folgende Absätze 3 bis 6 werden angefügt: „6. im Falle einer fremdverwalteten
Investmentaktiengesellschaft
„(3) Sofern die Investmentaktiengesell-
diese eine Kapitalanlagegesell-
schaft als richtlinienkonforme Investmentakti-
schaft benannt hat.“
engesellschaft ausgestaltet werden soll, muss
deren Satzung abweichend von Absatz 2 zu- bb) Folgender Satz wird angefügt:
sätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel „Dem Antragsteller ist binnen sechs Mo-
ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen naten nach Einreichung eines vollständi-
darf. gen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaub-
(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann nis erteilt wird. Die Ablehnung des An-
eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwal- trags ist zu begründen.“
tungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt gefügt:
neben der Ausführung der allgemeinen Ver-
„(1a) Bei einer Investmentaktiengesell-
waltungstätigkeit insbesondere auch die An-
schaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft
lage und Verwaltung der Mittel der Invest-
benannt hat (selbstverwaltende Investment-
mentaktiengesellschaft. Die Benennung einer
aktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versa-
Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsge-
gen, wenn
sellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht
als Unternehmensvertrag im Sinne des Akti- 1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger
engesetzes anzusehen. Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich
unter anderem der organisatorische Auf-
(5) Das Anfangskapital der Investmentakti- bau und die geplanten internen Kontroll-
engesellschaft beträgt mindestens 300 000 verfahren der Investmentaktiengesellschaft
Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Ein- ergeben,
tragung der Investmentaktiengesellschaft im
Handelsregister muss das Gesellschaftsver- 2. enge Verbindungen, die zwischen der In-
mögen der Investmentaktiengesellschaft den vestmentaktiengesellschaft und anderen
Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht ha- natürlichen oder juristischen Personen be-
ben. stehen, die Bundesanstalt bei der ord-
nungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichts-
(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat funktionen behindern,
der Bundesanstalt und den Aktionären das
3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemä-
Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das
ßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen
Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25
durch Rechts- und Verwaltungsvorschrif-
Millionen Euro oder den Betrag von 300 000
ten eines Drittlandes, denen eine oder
Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den
mehrere natürliche oder juristische Perso-
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der
nen unterstehen, zu denen die Investment-
Überschuldung der Investmentaktiengesell-
aktiengesellschaft enge Verbindungen be-
schaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktio-
sitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren
nären ist durch den Vorstand eine Hauptver-
Anwendung behindert werden.“
sammlung einzuberufen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
76. § 97 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn die Invest-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb
aa0) Nach Satz 1 wird der folgende Satz ein- eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch
gefügt: macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder
den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Er-
„Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis laubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten
mit Nebenbestimmungen verbinden.“ nicht mehr ausübt. Der Verzicht muss gegen-
aa) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän- über der Bundesanstalt durch Vorlage eines
dert: Handelsregisterauszuges nachgewiesen wer-
den, aus dem sich die entsprechende Ände-
aaa) In Nummer 3 werden nach dem
rung des Unternehmensgegenstandes nebst
Wort „haben,“ die Wörter „auch in
Änderung der Firma ergibt.“
Bezug auf die Art des Unterneh-
mensgegenstandes der Invest- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
mentaktiengesellschaft,“ angefügt. „(3) Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensge-
setzes insbesondere dann aufheben, wenn
„4. die Satzung den Anforderun-
1. die Investmentaktiengesellschaft die Er-
gen dieses Gesetzes ent-
laubnis aufgrund falscher Erklärungen oder
spricht,“.
auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten
ccc) In Nummer 5 wird der Schluss- hat;
punkt durch ein Komma ersetzt
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht
und das Wort „und“ angefügt.
mehr vorliegen oder der Bundesanstalt
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Tatsachen bekannt werden, die eine Versa-
3118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
gung der Erlaubnis nach Absatz 1a recht- 78. § 99 wird wie folgt geändert:
fertigen würden; a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
3. die Investmentaktiengesellschaft nachhal- „(1) Die Investmentaktiengesellschaften
tig gegen die Bestimmungen dieses Ge- unterliegen den Vorschriften des Aktiengeset-
setzes verstößt; zes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der
4. wenn das Gesellschaftsvermögen der In- §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290
vestmentaktiengesellschaft innerhalb von des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vor-
sechs Monaten nach der Eintragung der schriften dieses Kapitels nichts anderes er-
Investmentaktiengesellschaft im Handels- gibt.“
register nicht mindestens 1,25 Millionen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeit-
punkt unter diesen Betrag absinkt. aa) Satz 1 wird aufgehoben.
Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. Wi- bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt geän-
derspruch und Anfechtungsklage haben keine dert:
aufschiebende Wirkung.“ aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
e) Absatz 4 wird durch folgende Absätze 4 und 5 Wörter „§ 2c des Kreditwesengeset-
ersetzt: zes ist“ durch die Wörter „Auf In-
„(4) Für eine Investmentaktiengesellschaft vestmentaktiengesellschaften ist
in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 § 2a dieses Gesetzes“ ersetzt.
Abs. 2 Satz 3 entsprechend. Für jedes Teilge- bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Ab-
sellschaftsvermögen sind Anlagebedingun- satz 4“ durch die Angabe „Absatz 6“
gen zu erstellen und einzureichen, die den ersetzt.
Vertragsbedingungen von Teilfonds eines cc) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
Sondervermögens entsprechen. Für jedes
Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zu benennen. § 43a findet mit der Maßgabe „(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktien-
Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung gesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2,
nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zu- § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und
lässig ist. Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29
(5) Die Investmentaktiengesellschaft in und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechts-
Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre verordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34,
Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44
die Teilgesellschaftsvermögen besondere An- bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112
lagebedingungen gelten. In allen Fällen, in de- bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1,
nen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie
oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den
werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebe- folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
dingungen zu verweisen und sind diese eben- den, soweit sich aus den Vorschriften dieses
falls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu Kapitels nichts anderes ergibt:
stellen.“ 1. die Wörter „für Rechnung des Sonderver-
77. § 98 wird wie folgt gefasst: mögens“ bleiben außer Betracht;
„§ 98 2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagege-
sellschaft“ tritt das Wort „Investmentakti-
Bezeichnung und
engesellschaft“;
Angabe auf Geschäftsbriefen
3. an die Stelle des Wortes „Anteil“ tritt das
(1) Die Firma einer Investmentaktiengesell-
Wort „Aktie“;
schaft muss abweichend von § 4 des Aktienge-
setzes die Bezeichnung „Investmentaktienge- 4. an die Stelle des Wortes „Anleger“ tritt das
sellschaft“ oder eine allgemein verständliche Ab- Wort „Aktionär“;
kürzung dieser Bezeichnung enthalten; auf allen 5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedin-
Geschäftsbriefen im Sinne des § 80 des Aktien- gungen“ tritt das Wort „Satzung“ oder,
gesetzes muss zudem ein Hinweis auf die Ver- wenn es sich um eine Investmentaktienge-
änderlichkeit des Gesellschaftskapitals gegeben sellschaft in Form einer Umbrella-Kon-
werden. Die Firma einer Investmentaktiengesell- struktion handelt, treten an diese Stelle
schaft mit Teilgesellschaftsvermögen muss darü- die Wörter „Satzung und Anlagebedingun-
ber hinaus den Zusatz „mit Teilgesellschaftsver- gen“;
mögen“ oder eine allgemein verständliche Ab-
kürzung dieser Bezeichnungen enthalten. 6. an die Stelle des Wortes „Sondervermö-
gen“ tritt das Wort „Gesellschaftsvermö-
(2) Wird die Investmentaktiengesellschaft mit gen“;
Teilgesellschaftsvermögen im Rechtsverkehr le-
diglich für ein oder mehrere Teilgesellschaftsver- 7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds“ tritt
mögen tätig, so ist sie verpflichtet, dies offenzu- das Wort „Teilgesellschaftsvermögen“;
legen und auf die haftungsrechtliche Trennung 8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sonder-
der Teilgesellschaftsvermögen hinzuweisen.“ vermögens“ treten die Wörter „Wert des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3119
Gesellschaftsvermögens“ oder, wenn es von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im
sich um eine Investmentaktiengesellschaft Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird,
in Form einer Umbrella-Konstruktion han- ist § 40 entsprechend anzuwenden.“
delt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert 80. Nach § 100 wird die Zwischenüberschrift zum
des Teilgesellschaftsvermögens“. Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
Auf die selbstverwaltende Investmentaktien- „Abschnitt 2
gesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2
und § 9a entsprechend anzuwenden.“ Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot“.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- 81. § 101 wird wie folgt gefasst:
fügt: „§ 101
„(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentakti- Verbot des öffentlichen Vertriebs
engesellschaft, deren Satzung eine dem Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, de-
§ 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vor- ren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare
sieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzu- Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich ver-
wenden.“ trieben werden.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 82. § 102 wird aufgehoben.
f) Folgender Absatz 6 wird angefügt: 83. § 103 wird wie folgt geändert:
„(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf a) In der Überschrift werden nach dem Wort
die Investmentaktiengesellschaft sowie deren „Sacheinlageverbot“ das Komma und die
Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften Wörter „Ausgabepreis, Inventarwert“ gestri-
des Umwandlungsgesetzes nicht anwend- chen.
bar.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
79. § 100 wird wie folgt gefasst:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
„§ 100 chen.
Sondervorschriften bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern
für Investmentaktiengesellschaften „Sacheinlagen sind“ die Wörter „außer in
in Form einer Umbrella-Konstruktion den Fällen des § 100 Abs. 5“ eingefügt.
(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermö- c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
gen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptver-
sammlung. 84. Nach § 103 wird die Zwischenüberschrift des
Abschnitts 3 wie folgt gefasst:
(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche
Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt „Abschnitt 3
bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form Kapitalvorschriften“.
einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall 85. § 104 wird wie folgt geändert:
der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft
oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsver- a) In der Überschrift werden die Wörter „Statu-
mögens. tarisches Grundkapital“ durch das Wort „Ge-
sellschaftskapital“ ersetzt.
(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investment-
aktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Kon- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
struktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines „Der Vorstand einer Investmentaktiengesell-
Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an schaft ist ermächtigt, das Gesellschaftskapi-
dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder tal wiederholt durch Ausgabe neuer Anlage-
Bruchteile davon verkörpern. aktien gegen Einlagen zu erhöhen.“
(4) Die Satzung der Investmentaktiengesell- c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann „Unternehmensaktionäre und Anlageaktio-
vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen näre haben ein Bezugsrecht entsprechend
durch Beschluss des Vorstandes und Zustim- § 186 des Aktiengesetzes; Anlageaktionäre
mung des Aufsichtsrates oder der Depotbank jedoch nur dann, wenn ihnen nach Maßgabe
aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbe- des § 96 Abs. 1c Satz 2 ein Stimmrecht zu-
schluss des Vorstandes wird erst sechs Monate steht.“
nach seiner Bekanntgabe im elektronischen
Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbe- d) In Satz 3 wird das Wort „Grundkapital“ durch
schluss ist in den nächsten Jahresbericht oder das Wort „Gesellschaftskapital“ ersetzt.
Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwick- e) Satz 4 wird aufgehoben.
lung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 86. § 105 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 und 2 entsprechend.
a) In der Überschrift wird das Wort „rückerwerb-
(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermö- bare“ durch die Wörter „Rücknahme von“ er-
gensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermö- setzt.
gens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen
der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
die Übertragung auf ein oder von einem Sonder- „(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das in den Grenzen eines in der Satzung festzule-
3120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
genden Mindestkapitals und Höchstkapitals Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen des Aufsichtsrates ist der Bundesanstalt unver-
jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurück- züglich anzuzeigen.
nehmen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: § 106b
„(2) Aktionäre können von der Investment- Geschäftsverbote für
aktiengesellschaft verlangen, dass ihnen ge- Vorstand und Aufsichtsrat
gen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Ge- Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichts-
sellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Ver- rats der Investmentaktiengesellschaft dürfen Ver-
pflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn mögensgegenstände weder an die Investment-
durch die Rücknahme das Gesellschaftsver- aktiengesellschaft veräußern noch von dieser er-
mögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro werben. Erwerb und Veräußerung von Aktien der
nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der Investmentaktiengesellschaft durch die Mitglie-
Rücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung der des Vorstands und des Aufsichtsrates sind
des Erwerbspreises bei der Rücknahme von davon nicht erfasst.“
Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. 89. Die Zwischenüberschrift zum bisherigen Ab-
Für die Beschränkung des Rechts der Aktio- schnitt 4 wird aufgehoben.
näre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung
90. Die §§ 107 bis 109 werden aufgehoben.
gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.“
91. § 110 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 110
„(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das
Gesellschaftskapital herabgesetzt.“ Jahresabschluss und Lagebericht
e) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben. (1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebe-
richt einer Investmentaktiengesellschaft sind die
87. Nach § 105 wird folgende neue Zwischenüber- Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsge-
schrift eingefügt: setzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den fol-
„Abschnitt 4 genden Vorschriften nichts anderes ergibt.
Besondere Vorschriften über die (2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen.
Verfassung der Investmentaktiengesellschaft“. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem
88. § 106 wird durch folgende neue §§ 106 bis 106b Sondervermögen vergleichbaren Vermögensge-
ersetzt: genständen und Schulden bestimmen sich nach
§ 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des
„§ 106 Aktiengesetzes finden keine Anwendung.
Vorstand (3) Die Gliederung und der Ausweis von Auf-
Der Vorstand einer Investmentaktiengesell- wendungen und Erträgen in der Gewinn- und
schaft besteht aus mindestens zwei Personen. Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1
Er ist verpflichtet, Satz 3 Nr. 4.
1. bei der Ausübung seiner Tätigkeit im aus- (4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44
schließlichen Interesse der Aktionäre und der Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den
Integrität des Marktes zu handeln, Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.
2. seine Tätigkeit mit der gebotenen Sachkennt- (5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach
nis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im bes- § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten
ten Interesse des von ihm verwalteten Vermö- einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als
gens und der Integrität des Marktes auszu- Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96
üben, und Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzufüh-
ren.
3. sich um die Vermeidung von Interessenkon-
flikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht (6) § 264 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass un- buchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
vermeidbare Konflikte unter der gebotenen die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktien-
Wahrung der Interessen der Aktionäre gelöst gesellschaft den Jahresabschluss und den Lage-
werden. bericht innerhalb der ersten zwei Monate des
Geschäftsjahres für das vergangene Geschäfts-
Der Vorstand hat bei der Wahrnehmung seiner
jahr aufzustellen haben.
Aufgaben unabhängig von der Depotbank zu
handeln. (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
§ 106a ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be-
Aufsichtsrat stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Darstellung des Jahresabschlusses und des La-
Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die geberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung
Wahrung der Interessen der Aktionäre gewähr- der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist,
leisten. Für die Zusammensetzung des Auf- insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be-
sichtsrates gilt § 6 Abs. 2a entsprechend. Die urteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3121
sellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
der Finanzen kann die Ermächtigung durch desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- 93. § 111 wird wie folgt gefasst:
desrates auf die Bundesanstalt übertragen.“
„§ 111
92. Nach § 110 wird folgender § 110a eingefügt: Halbjahresbericht,
„§ 110a Liquidationsrechnungslegung
Prüfung des (1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft
Jahresabschlusses und des Lageberichts zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts
nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes ver-
(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss pflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwen-
und den Lagebericht zu prüfen und über das Er- dung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichter-
gebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht stattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu er-
zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb ei- folgen.
nes Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss (2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der
und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vor- Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entspre-
stand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Bil- chend anzuwenden.
ligt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und
den Lagebericht, so ist dieser festgestellt. (3) In den Fällen des Absatzes 1 und des Ab-
satzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.“
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht 94. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der
Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Auf- „§ 111a
sichtsrats von der Hauptversammlung gewählt Offenlegung und Vorlage
und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kre- von Berichten bei der Bundesanstalt
ditwesengesetzes gilt entsprechend mit der (1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses
Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der und des Lageberichts erfolgt spätestens drei
Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach
gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterab-
der Abschlussprüfer in einem besonderen Ver- schnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten
merk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vol- Buchs des Handelsgesetzbuchs.
lem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzuge-
ben. (2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts
erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapier-
(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer handelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist un-
hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der verzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu
Verwaltung des Vermögens der Investmentakti- veröffentlichen.
engesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes (3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2
und die Bestimmungen der Satzung beachtet müssen dem Publikum an den im Verkaufspros-
worden sind. Bei der Prüfung hat er insbeson- pekt angegebenen Stellen zugänglich sein.
dere festzustellen, ob die Investmentaktienge-
sellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 (4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der
Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Bundesanstalt den Jahresabschluss und den La-
Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren gebericht unverzüglich nach der Feststellung
Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz und den Halbjahresbericht unverzüglich nach
nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung der Erstellung einzureichen.“
hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht ge- 95. § 112 wird wie folgt geändert:
sondert wiederzugeben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in aa) In Satz 1 wird die Angabe „und Nr. 7 bis 9“
Form einer Umbrella-Konstruktion darf der be- durch die Angabe „ , 7, 10 und 11“ er-
sondere Vermerk für die Investmentaktiengesell- setzt.
schaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne bb) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß Satz 1“
Teilgesellschaftsvermögen der besondere Ver- gestrichen.
merk erteilt worden ist.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird „§ 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- diese Sondervermögen keine Anwendung.“
ministerium der Justiz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Be- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stimmungen über weitere Inhalte, Umfang und „(3) Abweichend von den Vorschriften der
Darstellung des Jahresabschlusses und des La- §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermö-
geberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung gensgegenstände auch von einem Prime Bro-
der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, ker wahrgenommen werden, wenn der Prime
insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Be- Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der
urteilung der Tätigkeit der Investmentaktienge- Europäischen Union oder einem anderen Ver-
sellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium tragsstaat des Abkommens über den Europä-
der Finanzen kann die Ermächtigung durch ischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat,
3122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirt- „Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2
ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.“
öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
angemessene Bonität verfügt. Der Prime Bro-
ker kann entweder unmittelbar durch die Ka- „(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Ab-
pitalanlagegesellschaft oder durch die Depot- satz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätz-
bank bestellt werden. Wird die Verwahrung lichen Risiken entsprechend Anwendung.
der Vermögensgegenstände von einem Prime Wird die Verwahrung der Vermögensgegen-
Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 stände dieser Sondervermögen auf einen
bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wech- Prime Broker übertragen, muss der Warnhin-
sel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt weis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden:
unverzüglich anzuzeigen.“ „Die Vermögensgegenstände dieses Invest-
mentfonds werden ganz oder teilweise nicht
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach von einer Depotbank verwahrt.“ Hat der Prime
Anhörung der Deutschen Bundesbank“ ge- Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbe-
strichen und nach Satz 2 folgender Satz an- reichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufs-
gefügt: „Das Bundesministerium der Finanzen prospekt drucktechnisch hervorgehoben auf
kann die Ermächtigung durch Rechtsverord- diese Tatsache hingewiesen werden, verbun-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates auf den mit dem Hinweis, dass der Prime Broker
die Bundesanstalt übertragen.“ nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bun-
96. § 113 wird wie folgt geändert: desanstalt untersteht.“
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort 100. § 118 wird wie folgt geändert:
„Leverage“ die Wörter „mit Ausnahme von a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Kreditaufnahmen nach Maßgabe des § 53“ Satz 2 werden nach dem Wort „Bankgutha-
und nach dem Wort „Sondervermögen“ die ben“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
Wörter „mit zusätzlichen Risiken“ eingefügt. setzt, nach dem Wort „Geldmarktinstrumen-
ten“ die Wörter „und in Anteilen an Invest-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „und“
mentvermögen und ausländischen Invest-
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort
mentanteilen nach § 113 Abs. 2 Satz 1“ ein-
„Geldmarktinstrumente“ die Wörter „und in
gefügt, der Punkt am Ende durch das Wort
Anteilen an Investmentvermögen im Sinne
„und“ ersetzt und folgender Halbsatz ange-
des § 50, die ausschließlich in Bankguthaben
fügt: „ob die Vermögensgegenstände eines
und Geldmarktinstrumente anlegen dürfen,
Zielfonds bei einer Depotbank oder einem
sowie in Anteilen an entsprechenden auslän-
Prime Broker verwahrt werden.“
dischen Investmentvermögen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „deren
Vermögensgegenstände von einer Depot- „(2) Die Vertragsbedingungen von Kapital-
bank“ die Wörter „oder einem Prime Broker“ anlagegesellschaften, die Sondervermögen
eingefügt. nach § 112 verwalten sowie von Investment-
aktiengesellschaften im Sinne des § 96, deren
d) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare
„einer vergleichbaren Einrichtung“ durch die Anlageform vorsieht, müssen Angaben darü-
Wörter „vergleichbaren Einrichtungen“ er- ber enthalten, ob die Vermögensgegenstände
setzt. bei einer Depotbank oder einem Prime Broker
97. In § 114 werden die Angabe „§§ 46 bis 90“ durch verwahrt werden.“
die Angabe „§§ 46 bis 52 und 54 bis 90k“ und 101. In § 119 Satz 1 werden die Wörter „nach Anhö-
das Wort „Abschnitts“ durch das Wort „Kapitels“ rung der Deutschen Bundesbank“ gestrichen
ersetzt. und nach dem Wort „Beschaffenheit“ die Wörter
98. § 116 wird wie folgt geändert: „und Verwendung“ eingefügt.
a) In Satz 2 wird das Wort „Rücknahmetermin“ 102. § 120 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „jeweiligen Rücknahmeter- a) In der Überschrift wird das Wort „Dach-Son-
min, zu dem auch die Ermittlung des Anteil- dervermögen“ durch die Angabe „Sonderver-
wertes erfolgt,“ ergänzt. mögen nach den §§ 112 und 113“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: b) In Satz 1 wird die Angabe „Dach-Sonderver-
mögen nach § 113“ durch die Angabe „Son-
„Die Zahlung des Rücknahmepreises muss dervermögen nach den §§ 112 und 113“ er-
unverzüglich nach dem Rücknahmetermin er- setzt.
folgen, spätestens aber 50 Kalendertage nach
diesem Tag.“ 103. § 121 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „im
Namen des Anlegers“ gestrichen. „(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb
eines Anteils Interessierten der vereinfachte
99. § 117 wird wie folgt geändert:
Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesell-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: schaft oder der ausländischen Investmentge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3123
sellschaft in der geltenden Fassung kostenlos nanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1
und unaufgefordert anzubieten. Darüber hi- Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Er-
naus ist dem am Erwerb eines Anteils Interes- folgt im Rahmen eines Investment-Sparplans
sierten und dem Anleger der ausführliche Ver- der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Ab-
kaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte stand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen
Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen Erwerb Anwendung.“
kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit e) In Absatz 4 wird das Wort „Anleger“ durch die
ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht er- Wörter „am Erwerb eines Anteils Interessier-
stellt werden darf, sind die in Satz 2 genann- ten“ ersetzt.
ten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils
Interessierten vor Vertragsabschluss kosten- 104. § 122 wird wie folgt geändert:
los und unaufgefordert anzubieten. Dem aus- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
führlichen Verkaufsprospekt sind die Vertrags- aa) In Satz 2 werden die Wörter „die Art und
bedingungen oder die Satzung beizufügen, es Weise“ durch die Wörter „Umfang, Inhalt
sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt und Zeitpunkte“ ersetzt.
enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb ei-
nes Anteils Interessierte oder der Anleger bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes „Die Investmentgesellschaft hat die in
kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, Satz 1 bezeichneten Unterlagen und An-
2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunter- gaben mit Ausnahme der Ausgabe- und
lagen) können in Papierform erstellt oder auf Rücknahmepreise jeweils unverzüglich
einem dauerhaften Datenträger, zu dem der nach deren erster Verwendung in ihrem
am Erwerb eines Anteils Interessierte und Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersen-
der Anleger Zugang haben, gespeichert wer- den.“
den; der am Erwerb eines Anteils Interessierte b) In Absatz 2 Nr. 3 wird der Punkt durch ein
und der Anleger können jederzeit verlangen, Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4
die Verkaufsunterlagen in Papierform zu er- angefügt:
halten. Der am Erwerb eines Anteils Interes-
sierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungs- „4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Er-
bereich des Gesetzes und auf welche Weise gänzungen der Vertragsbedingungen und
er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten der Satzung sowie weitere wichtige Infor-
kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durch- mationen, die die Ausgabe und Rück-
schrift des Antrags auf Vertragsabschluss nahme der Anteile betreffen, im elektro-
auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu nischen Bundesanzeiger und darüber hi-
übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe naus entweder in einer hinreichend ver-
des Ausgabeaufschlags und des Rücknahme- breiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung
abschlags und eine Belehrung über das Recht mit Erscheinungsort im Geltungsbereich
des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthal- dieses Gesetzes oder in einem im Ver-
ten müssen.“ kaufsprospekt bezeichneten elektro-
nischen Informationsmedium.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Wertpapierhandelsgesetzes“ die Wörter
aa) In Satz 1 werden das Wort „Anleger“ „oder den an einem organisierten Markt, der
durch die Wörter „am Erwerb eines Anteils die wesentlichen Anforderungen an geregelte
Interessierten“, die Wörter „sind abwei- Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/ EG
chend von Absatz 1 dem Erwerber“ durch erfüllt,“ eingefügt.
die Wörter „sind ihm abweichend von Ab- 105. § 123 wird wie folgt geändert:
satz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an
a) In Satz 2 werden die Wörter „Für ausländi-
einem Sondervermögen mit zusätzlichen
sche Investmentanteile, die keine EG-Invest-
Risiken oder“, vor dem Wort „hinsichtlich“
mentanteile sind, sind darüber hinaus“ durch
das Wort „die“ durch das Wort „das“, das
die Wörter „Darüber hinaus sind“ ersetzt.
Wort „unterliegen“ durch das Wort „unter-
liegt“ und die Angabe „§ 113 Abs. 1 und 2“ b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
durch die Angabe „§ 112 Abs. 1 oder „Soweit es sich um EG-Investmentanteile
§ 113 Abs. 1 und 2“ ersetzt und die Wör- handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche
ter „vor Vertragsschluss“ gestrichen. des Anlegers aus Prospekthaftung nach
§ 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „Anleger“ durch
die Wörter „am Erwerb eines Anteils Inte- 106. § 124 wird wie folgt geändert:
ressierte“ ersetzt und nach der Angabe a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-
„§ 117 Abs. 2“ die Angabe „und 3“ einge- sche“ gestrichen.
fügt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- „Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentli-
gefügt: chen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
„(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische
den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Fi- Investmentgesellschaft die Absicht, diese
3124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
ausländischen Investmentanteile im Gel- nisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle
tungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teil-
vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit fonds keine Anzeige erstattet worden ist und An-
dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen teile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbe-
ist.“ reich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben
107. In § 125 wird das Semikolon durch einen Punkt werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind na-
ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. mentlich zu bezeichnen.“
108. § 126 wird wie folgt geändert: 113. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz ange- a) An Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt:
fügt:
„Die Bundesanstalt kann die Einreichung der
„Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Anzeige in englischer Sprache gestatten.“
Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entspre-
chend.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind“ die
Angabe „vorbehaltlich der in § 2 Abs. 11
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absendung
Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten“
des Widerrufs“ durch die Wörter „Absen-
eingefügt.
dung der Widerrufserklärung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Folgender Satz wird angefügt:
cc) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden „Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1
durch folgende Sätze ersetzt: kann mit einer englischen Übersetzung
vorgelegt werden.“
„Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen,
wenn die Durchschrift des Antrags auf 114. § 133 wird wie folgt geändert:
Vertragsabschluss dem Käufer ausgehän- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
digt oder ihm eine Kaufabrechnung über-
sandt worden ist und darin eine Belehrung „§ 133
über das Widerrufsrecht enthalten ist, die Aufnahme, Untersagung und
den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Einstellung des öffentlichen Vertriebs“.
Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ge-
nügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 strei- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tig, trifft die Beweislast den Verkäufer.“ aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge-
109. § 127 Abs. 2 wird wie folgt geändert: fasst:
a) Satz 1 wird aufgehoben. „Der öffentliche Vertrieb von EG-Invest-
b) Im bisherigen Satz 2 werden nach dem Wort mentanteilen darf vorbehaltlich der
„sind“ die Wörter „für inländische Investment- Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden,
vermögen“ und nach dem Wort „ausschließ- wenn seit dem Eingang der vollständigen
lich“ das Wort „die“ eingefügt. Anzeige zwei Monate vergangen sind,
ohne dass die Bundesanstalt die Auf-
110. § 128 wird wie folgt geändert:
nahme des öffentlichen Vertriebs unter-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sagt hat.“
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- bb) Folgende Sätze werden angefügt:
chen.
„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos-
bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Deut-
sen und bestehen keine Gründe, die der
schen Bundesbank sowie“ gestrichen.
Aufnahme des öffentlichen Vertriebs ent-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gegenstehen, kann die Bundesanstalt die
111. In § 129 Nr. 3 zweiter Halbsatz werden die Wör- Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An-
ter „Art und Weise“ durch die Wörter „Umfang, haltspunkte dafür, dass Umstände vorlie-
Inhalt und Zeitpunkte“ ersetzt. gen, die zu einer Untersagung der Auf-
nahme des öffentlichen Vertriebs nach
111a. § 130 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 führen, und teilt die Bundesan-
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. stalt dies der ausländischen Investment-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist
nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist
112. In § 131 Satz 3 werden nach den Wörtern „aus-
beendet, sobald die Anhaltspunkte weg-
führlichen Verkaufsprospekt“ die Wörter „sowie
fallen und die Bundesanstalt dies der aus-
den vereinfachten Verkaufsprospekt“ eingefügt,
ländischen Investmentgesellschaft mit-
der abschließende Punkt durch ein Semikolon
teilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-
ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „bei
züglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-
Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem
rührt.“
Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich
dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden c) In Absatz 4 wird die Angabe „und § 123
dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine An- Satz 1“ durch die Angabe „oder § 123 Satz 1
zeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktech- oder 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3125
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- bb) In Nummer 5 Buchstabe d wird die An-
gefügt: gabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 bis 4“ durch die
Angabe „§ 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3“ er-
„(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-
setzt.
Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb
von EG-Investmentanteilen, die im Geltungs- cc) In Nummer 6 werden die Wörter „Erwer-
bereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben ber von Anteilen“ durch die Wörter „am
werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG- Erwerb eines Anteils Interessierten“ er-
Investmentanteile anderer Teilfonds derselben setzt.
Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden,
„(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für
die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht er-
ausländische Investmentvermögen, die de-
folgreich durchlaufen haben.“
nen nach § 90a vergleichbar sind, mit der
e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3 Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen
Nr. 1 oder 2“ die Angabe „oder nach den Ab- der Investmentgesellschaft Regelungen vor-
sätzen 4 oder 4a“ eingefügt. sehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2
f) In Absatz 6 wird die Angabe „in den Fällen der oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5
Absätze 2 und 3“ durch die Angabe „nach Ab- Buchstabe d gilt für ausländische Invest-
satz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3“ er- mentvermögen, die denen nach § 90a ver-
setzt. gleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die
Vertragsbedingungen der Investmentgesell-
g) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 schaft Regelungen vorsehen müssen, dass
und 9 angefügt: Anteile an risikogemischten Investmentver-
„(8) Teilt die ausländische Investmentge- mögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6
sellschaft der Bundesanstalt die Einstellung entsprechenden Weise erworben werden
des öffentlichen Vertriebs von EG-Invest- können.“
mentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich b1) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf- gefügt:
fentlichen und dies der Bundesanstalt nach- „(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für
zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf- ausländische Investmentvermögen, die de-
fentlichung auf Kosten der ausländischen In- nen nach § 90g vergleichbar sind, mit der
vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen
Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset- oder die Satzung der Investmentgesell-
zung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt schaft eine Regelung vorsehen können, die
wird. Absatz 9 bleibt unberührt. der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die
(9) Teilt die ausländische Investmentgesell- Vertragsbedingungen oder die Satzung der
schaft der Bundesanstalt die Einstellung des ausländischen Investmentgesellschaft dem
öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglich-
einer ausländischen Umbrella-Konstruktion keiten vor, müssen die Vertragsbedingungen
mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 oder die Satzung der Investmentgesell-
Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und schaft Regelungen enthalten, die denen
Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Ab-
Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die ge- satz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländi-
änderten Unterlagen dürfen erst nach der Ein- sche Investmentvermögen, die denen nach
reichung bei der Bundesanstalt im Geltungs- § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe,
bereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. dass die Vertragsbedingungen oder die Sat-
Die ausländische Investmentgesellschaft hat zung der Investmentgesellschaft Regelun-
die Einstellung des öffentlichen Vertriebs un- gen vorsehen können, dass Anteile an risi-
verzüglich im elektronischen Bundesanzeiger kogemischten Investmentvermögen in einer
zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3
nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die entsprechenden Weise erworben werden.
Veröffentlichung auf Kosten der ausländi- Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maß-
schen Investmentgesellschaft vornehmen, gabe, dass die Vertragsbedingungen oder
wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach die Satzung der Investmentgesellschaft Re-
Fristsetzung nicht erfüllt wird.“ gelungen vorsehen können, die denen nach
§ 90h Abs. 6 entsprechen.“
115. § 135 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
„(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. nicht auf ausländische Investmentvermögen
116. § 136 wird wie folgt geändert: anzuwenden, die in einer der Investmentak-
tiengesellschaft nach Maßgabe dieses Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2
aa) In Nummer 5 Buchstabe a wird das Wort und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des
„Käufer“ durch das Wort „Erwerber“ er- § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise
setzt. gebildet sind und deren Anteile an einem or-
3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
ganisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 Absatz 2 führen, und teilt die Bundesan-
des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem stalt dies der ausländischen Investment-
organisierten Markt, der die wesentlichen gesellschaft mit, ist der Lauf der Frist
Anforderungen an geregelte Märkte im nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist
Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zu- beendet, sobald die Anhaltspunkte weg-
gelassen sind.“ fallen und die Bundesanstalt dies der aus-
117. § 137 Abs. 1 wird wie folgt geändert: ländischen Investmentgesellschaft mit-
teilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unver-
a) In Satz 4 werden die Wörter „eine Belehrung züglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unbe-
über das Recht des Käufers zum Widerruf rührt.“
nach § 126 sowie“ gestrichen.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: die Wörter „diese gegen das Verbot des
„Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens § 135 Abs. 1 Satz 2 verstoßen würde oder“
einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungs- eingefügt.
bereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
werden dürfen, und weiteren Teilfonds dessel-
ben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „öf-
erstattet wurde, ist drucktechnisch herausge- fentliche Vertrieb“ die Angabe „entgegen
stellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzu- des Verbots des § 135 Abs. 1 Satz 2 oder“
weisen, dass für die weiteren Teilfonds keine eingefügt.
Anzeige erstattet worden ist und Anteile die-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 2, 4
ser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich
oder 5“ durch die Angabe „Abs. 2, 2a, 3, 4
dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben
oder 5“ ersetzt.
werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind
namentlich zu bezeichnen.“ e) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „§ 121
c) An Absatz 4 werden die folgenden Sätze an- Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den
gefügt: §§ 123 und 137“ durch die Angabe „§ 121
Abs. 1 oder 3, § 122 Abs. 2 oder 3, § 123
„Der ausführliche Verkaufsprospekt von aus- Satz 1 oder 2 oder § 137“ ersetzt.
ländischen Investmentvermögen, die denen
nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber f) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in ent- gefügt:
sprechender Weise enthalten. Der ausführli- „(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-
che Verkaufsprospekt von ausländischen In- Konstruktionen auch den öffentlichen Vertrieb
vestmentvermögen, die denen nach § 90g von ausländischen Investmentanteilen, die im
vergleichbar sind, muss darüber hinaus Anga- Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich
ben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn
Weise enthalten.“ weitere ausländische Investmentanteile von
118. § 140 wird wie folgt geändert: Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion
im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffent-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
lich vertrieben werden, die das Anzeigever-
„§ 140 fahren nach § 139 nicht erfolgreich durchlau-
Aufnahme, Untersagung und fen haben.“
Einstellung des öffentlichen Vertriebs“. g) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 3
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nr. 1, 3 oder 4“ die Angabe „oder nach den
aa) Der bisherige Wortlaut wird wie folgt ge- Absätzen 4 oder 4a“ eingefügt.
fasst: h) In Absatz 6 wird die Angabe „haben in den
„Der öffentliche Vertrieb von ausländi- Fällen der Absätze 2 und 3“ durch die Angabe
schen Investmentanteilen darf vorbehalt- „nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2
lich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen und 3 haben“ ersetzt.
werden, wenn seit dem Eingang der voll- i) Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8
ständigen Anzeige nach § 139 drei Mo- und 9 angefügt:
nate vergangen sind, ohne dass die Bun-
desanstalt die Aufnahme des öffentlichen „(8) Teilt die ausländische Investmentge-
Vertriebs untersagt hat.“ sellschaft die Einstellung des öffentlichen Ver-
triebs von ausländischen Investmentanteilen
bb) Folgende Sätze werden angefügt: der Bundesanstalt mit, hat sie dies unverzüg-
„Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlos- lich im elektronischen Bundesanzeiger zu ver-
sen und bestehen keine Gründe, die der öffentlichen und dies der Bundesanstalt nach-
Aufnahme des öffentlichen Vertriebs ent- zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf-
gegenstehen, kann die Bundesanstalt die fentlichung auf Kosten der ausländischen In-
Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen An- vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die
haltspunkte dafür, dass Umstände vorlie- Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset-
gen, die zu einer Untersagung der Auf- zung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt
nahme des öffentlichen Vertriebs nach wird. Absatz 9 bleibt unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3127
(9) Teilt die ausländische Investmentgesell- einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig,
schaft der Bundesanstalt die Einstellung des nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds nen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,
einer ausländischen Umbrella-Konstruktion 6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbe-
mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 richt, den Halbjahresbericht oder den Auflö-
Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und sungsbericht nicht, nicht richtig, nicht voll-
Unterlagen entsprechend § 139 Abs. 2 Satz 1 ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Nr. 2 bis 4 einzureichen. Die geänderten Un- oder nicht rechtzeitig bekannt macht,
terlagen dürfen erst nach der Einreichung bei
der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses 7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige
Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländi- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
sche Investmentgesellschaft hat die Einstel- der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
lung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich zeitig erstattet,
im elektronischen Bundesanzeiger zu veröf- 8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bun-
fentlichen und dies der Bundesanstalt nach- desanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig,
zuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröf- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstat-
fentlichung auf Kosten der ausländischen In- tet oder
vestmentgesellschaft vornehmen, wenn die
Veröffentlichungspflicht auch nach Fristset- 9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss,
zung nicht erfüllt wird.“ den Lagebericht oder den Halbjahresbericht
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
119. Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt ge- nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt ein-
fasst: reicht.
„Kapitel 6
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
Straf-, Bußgeld- oder fahrlässig
und Übergangsvorschriften“.
1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c
120. § 143 wird wie folgt gefasst: Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengeset-
„§ 143 zes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass
Bußgeldvorschriften
die Bundesanstalt Daten jederzeit automa-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer tisch abrufen kann,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a 2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 1 zuwiderhandelt, § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen ge- auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1
währt oder eine dort genannte Verpflichtung des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft
eingeht, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage
aufnimmt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten
Vermögensgegenstand verkauft. 3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme
oder leichtfertig
nicht duldet,
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a
Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 i
Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,
2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b
Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts- Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
verordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine An- oder nicht rechtzeitig erstattet,
zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, 6. entgegen
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1
nicht rechtzeitig erstattet,
Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1,
3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113
vereinfachten oder ausführlichen Verkaufs- Abs. 2 Satz 2 oder
prospekt dem Publikum nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht, b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1,
§ 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2
4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbe- Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermö-
dingungen dem ausführlichen Verkaufspros- gensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat
pekt beifügt, über Edelmetalle, eine Schuldverschrei-
5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, bung, Aktien, Anteile eines Sondervermö-
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechts- gens oder ausländischen Investmentver-
verordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen mögens oder Verkaufsoptionsrechte er-
Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder wirbt,
3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicher-
oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten stellt, dass die dort genannten Informationen
Vermögensgegenstand oder Betrag hält, vorliegen,
8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate in- 27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124
vestiert, Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a,
9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2
mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 3 zuwiderhandelt,
Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich 28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140
das Marktrisikopotential höchstens verdop- Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von
pelt, EG-Investmentanteilen oder ausländischen
10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Investmentanteilen aufnimmt oder
Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, 29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische
§ 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Investmentanteile öffentlich vertreibt.
Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 (4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5
Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a,
Prozentsatz des Wertes in die dort genann- Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Invest-
ten Vermögensgegenstände anlegt, mentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3
11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1.
Satz 1 Wertpapiere überträgt, (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
12. entgegen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22
und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder
Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
b) § 69 Abs. 1 Satz 1 bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
ein Darlehen gewährt, (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht keiten ist die Bundesanstalt.“
rechtzeitig erstattet, 121. Nach § 143 werden folgende §§ 143a und 143b
14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensions- eingefügt:
geschäft abschließt, „§ 143a
15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicher- Strafvorschriften
stellt, dass der Gesamtwert der Schuldver-
Wer ohne die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 1
schreibungen 80 Prozent des Wertes des
das Geschäft einer Kapitalanlagegesellschaft
Sondervermögens nicht übersteigt,
betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah-
16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, ren oder Geldstrafe bestraft.
§ 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6
oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort ge- § 143b
nannte Sicherstellungspflicht zuwiderhan-
delt, Mitteilungen in Strafsachen
17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung Für die Mitteilungspflichten der Gerichte, der
mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermö- Strafverfolgungs- oder der Strafvollstreckungs-
gensgegenstände nur in dem dort genannten behörden gegenüber der Bundesanstalt findet
Umfang einem Währungsrisiko unterliegen, § 60a des Kreditwesengesetzes entsprechend
Anwendung.“
18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensge-
genstand veräußert, 122. § 144 wird wie folgt geändert:
19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicher- a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
stellt, dass die Summe der Darlehen einen b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt
dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt, gefasst:
20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt, „Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zu-
21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentakti- sätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halb-
engesellschaft öffentlich vertreibt, satz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die
EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich
22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezem-
Sondervermögen öffentlich vertreibt, ber 2007 vertrieben werden durften, vorbe-
23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder haltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen,
Leerverkäufe durchführt, sobald dieser nach Vorschriften des Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder
24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisen- des anderen Vertragsstaates des Abkommens
terminkontrakt verkauft, über den europäischen Wirtschaftsraum ge-
25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils ändert werden muss, spätestens jedoch bis
auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort ge- zum 31. Dezember 2008. Wird die Verpflich-
nannte Zielfonds anlegt, tung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3129
Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Ver- bedingungen für die am 28. Dezember 2007
trieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bestehenden Gemischten Sondervermögen
bis 7 gilt entsprechend.“ ändern, um für Rechnung des Sondervermö-
gens die nach den §§ 83 bis 85 zugelassenen
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Rechtsgeschäfte abschließen zu können, und
„(3) Auf die am 28. Dezember 2007 beste- für Altersvorsorge-Sondervermögen, um für
henden Kapitalanlagegesellschaften findet Rechnung des Sondervermögens die nach
§ 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 An- den §§ 87 bis 89 zugelassenen Rechtsge-
wendung.“ schäfte abschließen zu können. Die Bundes-
anstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1 er-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: forderliche Genehmigung nach Maßgabe des
„(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von § 43 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 in der
Kapitalanlagegesellschaften, Investmentakti- vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten-
engesellschaften und ausländischen Invest- den Fassung.“
mentgesellschaften, die eine Belehrung über b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
das Recht des Käufers zum Widerruf nach
§ 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 gel- „(3) § 45 Abs. 1 und 2 in der ab dem
tenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, 28. Dezember 2007 geltenden Fassung ist
dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiter- erstmals auf Sondervermögen im Sinne der
verwendet werden.“ Absätze 1 und 2 anzuwenden, deren Ge-
e) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. schäftsjahr nach dem 31. Dezember 2008 en-
det. Auf Sondervermögen im Sinne der Ab-
123. § 145 wird wie folgt geändert: sätze 1 und 2, deren Geschäftsjahr vor dem
1. Januar 2009 endet, ist § 45 Abs. 1 und 2 in
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
der bis zum 27. Dezember 2007 geltenden
„(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf Fassung für dieses Geschäftsjahr weiter an-
die am 28. Dezember 2007 bereits bestehen- zuwenden.“
den richtlinienkonformen Sondervermögen
die Vorschriften dieses Gesetzes in der vor c) Absatz 4 wird aufgehoben.
dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung 124. Nach § 145 wird folgender § 146 angefügt:
noch bis zum 1. Juli 2010 anwenden. Auf die
in Satz 1 genannten Sondervermögen sind ab „§ 146
dem 1. Juli 2008 die §§ 46 bis 65 in der ab
dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung Übergangsvorschriften
anzuwenden. Werden die Vertragsbedingun- für Investmentaktiengesellschaften
gen zu diesem Zweck geändert, muss die Än-
derung der Vertragsbedingungen nach § 43 in (1) Auf die vor dem 28. Dezember 2007 beste-
der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden henden Investmentaktiengesellschaften darf die-
Fassung mit der Maßgabe erfolgen, dass die ses Gesetz in der vor dem 28. Dezember 2007
in § 43 Abs. 3 und 5 genannten Fristen jeweils geltenden Fassung noch bis zum 1. Juli 2010
drei Monate betragen. Die Kapitalanlagege- angewendet werden. Investmentaktiengesell-
sellschaft kann die Vertragsbedingungen für schaften, deren Erlaubnis auf der Grundlage die-
die in Satz 2 genannten Sondervermögen än- ses Gesetzes in der vor dem 28. Dezember 2007
dern, um für Rechnung des Sondervermö- geltenden Fassung erteilt worden ist, müssen
gens die nach den §§ 46 bis 65 zugelassenen spätestens bis zum 1. Juli 2010 die Satzung
Rechtsgeschäfte abschließen zu können. nebst Anlagebedingungen an das Gesetz in der
ab dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung
(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf auf anpassen. Die Änderung der Satzung und der
die am 28. Dezember 2007 bestehenden, Anlagebedingungen muss nach Maßgabe des
nicht von Absatz 1 erfassten Sondervermö- § 99 Abs. 3 oder des § 97 Abs. 4 Satz 1, jeweils
gen noch bis zum 1. Juli 2010 das Gesetz in in Verbindung mit § 43, in der ab dem 28. De-
der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden zember 2007 geltenden Fassung erfolgen. Die
Fassung anwenden. Die Kapitalanlagegesell- Bundesanstalt erteilt die nach § 43 Abs. 2 Satz 1
schaft kann die Vertragsbedingungen für die erforderliche Genehmigung nach Maßgabe des
am 28. Dezember 2007 bestehenden Immobi- § 43 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 5 in der vor dem
lien-Sondervermögen ändern, um für Rech- 28. Dezember 2007 geltenden Fassung. Die Än-
nung des Sondervermögens die nach den derung der Satzung und der Anlagebedingungen
§§ 66 bis 82 zugelassenen Rechtsgeschäfte wird wirksam mit der Eintragung der Satzungs-
abschließen zu können. Die Kapitalanlagege- änderung im Handelsregister.
sellschaft kann die Vertragsbedingungen für
die am 28. Dezember 2007 bestehenden Son- (2) Spätestens einen Monat vor der geplanten
dervermögen mit zusätzlichen Risiken ändern, Änderung der Satzung und der Anlagebedingun-
um für Rechnung des Sondervermögens die gen sind die Aktionäre durch den Vorstand über
nach den §§ 112 bis 120 zugelassenen die Maßnahme und die rechtlichen und finanziel-
Rechtsgeschäfte abschließen zu können. Die len Folgen im elektronischen Bundesanzeiger, in
Kapitalanlagegesellschaft kann die Vertrags- den im Verkaufsprospekt angegebenen Wirt-
3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
schafts- und Tageszeitungen und, soweit die Ak- f) Absatz 27 wird wie folgt geändert:
tionäre namentlich bekannt sind, durch direkte
Mitteilung zu informieren. aa) In Nummer 14 wird nach dem Wort
„Schwarzmeer-Handels- und Entwicklungs-
(3) Die Anpassung der Satzung an die Vor- bank“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
schriften über die Teilnahme- und Stimmrechte setzt.
der Anlageaktionäre in der Hauptversammlung
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Satzende
nach § 96 Abs. 1b und 1c ist nur dann zulässig,
durch ein Komma ersetzt.
wenn die Gründer der Investmentaktiengesell-
schaft oder andere Personen Aktien der Invest- cc) Folgende Nummern 16 und 17 werden ange-
mentaktiengesellschaft in einem Wert, der min- fügt:
destens dem gesetzlich festgelegten Anfangska-
pital entspricht, halten und ausdrücklich sämtli- „16. Islamische Entwicklungsbank und
che Rechte und Pflichten der Unternehmensak-
17. Internationale Finanzierungsfazilität für
tionäre übernehmen.
Impfungen.“
(4) § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 sowie 2. § 2 wird wie folgt geändert:
§ 111 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 45
und 111a Abs. 1 und 2 jeweils in der ab dem a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3a folgende
28. Dezember 2007 geltenden Fassung, sind Nummer 3b eingefügt:
erstmals auf Investmentaktiengesellschaften
oder deren Teilgesellschaftsvermögen anzuwen- „3b. Kapitalanlagegesellschaften, selbst wenn
den, deren Geschäftsjahr nach dem 31. Dezem- sie Investmentanteile für andere nach Maß-
ber 2008 endet. Auf Investmentaktiengesell- gabe des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Investment-
schaften oder deren Teilgesellschaftsvermögen, gesetzes verwalten und verwahren und In-
deren Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2009 en- vestmentaktiengesellschaften;“.
det, sind § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 45 so- b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
wie § 110 und § 111 Abs. 1 in der bis zum 27. De-
zember 2007 geltenden Fassung für dieses Ge- aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
schäftsjahr weiter anzuwenden.“ eingefügt:
„5a. Kapitalanlagegesellschaften, selbst
Artikel 2 wenn sie die individuelle Vermögens-
verwaltung nach Maßgabe des § 7
Änderung des Kreditwesengesetzes
Abs. 2 Nr. 1, die Anlageberatung nach
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- § 7 Abs. 2 Nr. 3 oder sonstige Dienst-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zu- leistungen und Nebendienstleistungen
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli nach § 7 Abs. 2 Nr. 7 des Investment-
2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: gesetzes erbringen, und Investmentak-
tiengesellschaften;“.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 8 Buchstabe d werden die Wör-
a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 wird aufgehoben. ter „ausländischen Investmentgesellschaf-
ten“ durch die Wörter „Kapitalanlagegesell-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern schaften, Investmentaktiengesellschaften
„Unternehmen, die keine Institute“ die Wörter und ausländische Investmentgesellschaften“
„und keine Kapitalanlagegesellschaften oder In- und in dem nachfolgenden Satzteil die An-
vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt. gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-
c) In Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort „E- setzt.
Geld-Institut“ das Komma durch das Wort 3. § 2c Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.
„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-
handelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka- 4. In § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 4c werden jeweils
pitalanlagegesellschaft“ gestrichen. nach dem Wort „Instituten“ die Wörter „ , ausge-
nommen Kapitalanlagegesellschaften,“ gestrichen.
d) In Absatz 3b Satz 1 werden nach dem Wort „E-
Geld-Institut“ das Komma durch das Wort 5. § 10a wird wie folgt geändert:
„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
handelsunternehmen“ die Wörter „oder eine Ka-
„die selbst Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-
pitalanlagegesellschaft“ gestrichen.
gesellschaften,“ eingefügt.
e) In Absatz 19 Nr. 1 werden nach der Angabe „Ab- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Wert-
satzes 1a,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell- papierdienstleistungsbranche“ die Wörter „oder
schaften im Sinne des § 2 Abs. 6 des der Investmentbranche“ eingefügt.
Investmentgesetzes, Investmentaktiengesell-
schaften im Sinne des § 2 Abs. 5 des Invest- c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
mentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gelten „gelten auch Institute,“ das Wort „Kapitalanlage-
Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und In- gesellschaften,“, nach den Wörtern „die Insti-
vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt. tute“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3131
und nach den Wörtern „dieser Institute“ das In § 29 Nr. 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12“
Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt. durch die Angabe „§ 1 Abs. 27 Nr. 1 bis 12, 16 und 17“
ersetzt.
d) In Absatz 14 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
den Wörtern „mindestens ein Institut“ die Wörter Artikel 3
„ , eine Vermögensverwaltungsgesellschaft im
Sinne des Artikels 2 Nr. 5 der Richtlinie 2002/ Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
87/EG“ eingefügt. Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
6. In § 10b Abs. 3 Satz 5 wird nach dem Wort „Finanz- S. 2708), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
dienstleistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlage- vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt ge-
gesellschaften,“ eingefügt. ändert:
7. § 11 Abs. 3 wird aufgehoben. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 37m
wie folgt gefasst:
8. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Institut,“
„§ 37m (weggefallen)“.
das Wort „Kapitalanlagegesellschaft,“ eingefügt.
1a. § 2a wird wie folgt geändert:
9. § 13c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „E- aa) In Nummer 7 Buchstabe d wird das Wort
Geld-Institut“ das Komma durch die Wörter „Investmentgesellschaften“ durch die Wör-
„oder ein“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa- ter „Kapitalanlagegesellschaften, Invest-
pierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder eine mentaktiengesellschaften oder ausländi-
Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen und nach schen Investmentgesellschaften“ und in
dem Wort „das“ die Wörter „oder die“ gestri- dem nachfolgenden Satzteil die An-
chen. gabe „111“ durch die Angabe „111a“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „E-Geld-
Institut“ das Komma durch das Wort „oder“ bb) Der Nummer 12 wird das Wort „und“ ange-
ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhandels- fügt.
unternehmen“ die Wörter „oder die Kapitalanla- cc) In Nummer 13 wird das Komma am Ende
gegesellschaft“ gestrichen. durch einen Punkt ersetzt.
dd) Nummer 14 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „E-Geld-
2. In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Institut“ das Komma durch das Wort „oder“
„andere Kreditinstitute“ ein Komma und das Wort
ersetzt und nach dem Wort „Wertpapierhan-
„Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.
delsunternehmen“ die Wörter „oder die Ka-
pitalanlagegesellschaft“ gestrichen. 2a. In § 31 Abs. 7 Nr. 1 werden die Wörter „von einer
Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-
bb) In Satz 4 Nr. 1 werden nach dem Wort „E- Sondervermögen nach den Anforderungen der
Geld-Institut“ das Komma durch das Wort Richtlinie 85/611/EWG“ durch die Wörter „den An-
„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpa- forderungen der Richtlinie 85/611/EWG entspre-
pierhandelsunternehmen“ die Wörter „oder chende Anteile an Investmentvermögen“ ersetzt.
der Kapitalanlagegesellschaft“ gestrichen.
3. Dem § 21 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „E- „Es wird vermutet, dass der Meldepflichtige zwei
Geld-Institute“ das Komma durch das Wort Handelstage nach dem Erreichen, Überschreiten
„oder“ ersetzt und nach dem Wort „Wertpapier- oder Unterschreiten der genannten Schwellen
handelsunternehmen“ die Wörter „oder Kapital- Kenntnis hat.“
anlagegesellschaften“ gestrichen.
4. § 22 Abs. 3a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
10. In § 24a Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus- „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein
nahme des Investmentgeschäfts“ gestrichen. Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsicht-
lich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen ei-
11. In § 44a Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort ner Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
„Institut,“ die Wörter „einer Kapitalanlagegesell- Nr. 7 verwaltet werden, unter den folgenden Vo-
schaft,“ eingefügt. raussetzungen nicht als Tochterunternehmen im
Sinne des Absatzes 3:
12. In § 53b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Aus-
nahme des Investmentgeschäftes“ gestrichen. 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
die Stimmrechte, die mit den betreffenden Ak-
tien verbunden sind, nur aufgrund von in schrift-
Artikel 2a
licher Form oder über elektronische Hilfsmittel
Änderung der Solvabilitätsverordnung erteilten Weisungen ausüben oder stellt durch
geeignete Vorkehrungen sicher, dass die Fi-
Die Solvabilitätsverordnung vom 14. Dezember 2006 nanzportfolioverwaltung unabhängig von ande-
(BGBl. I S. 2926) wird wie folgt geändert: ren Dienstleistungen und unter Bedingungen,
3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates 3. der Meldepflichtige gegenüber der Bundesan-
vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der stalt erklärt, dass die Voraussetzungen der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend Nummer 1 erfüllt sind.“
bestimmte Organismen für gemeinsame An-
lagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 7. § 39 wird wie folgt geändert:
S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 der Richtlinie
2005/1/EG des Europäischen Parlaments und a) In Absatz 2 Nr. 23 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1
des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 Satz 3“ durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 4“
S. 9) geändert worden ist, gleichwertig sind, er- ersetzt.
folgt,
b) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2
2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 6 und 11“ durch die An-
die Stimmrechte unabhängig vom Meldepflich- gabe „des Absatzes 2 Nr. 5 Buchstabe a, Nr. 7
tigen aus, und 11“ ersetzt.
3. der Meldepflichtige teilt der Bundesanstalt den
Namen dieses Wertpapierdienstleistungsunter- Artikel 3a
nehmens und die für dessen Überwachung zu-
ständige Behörde oder das Fehlen einer sol- Änderung des
chen mit und Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
4. der Meldepflichtige erklärt gegenüber der Bun- Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom
desanstalt, dass die Voraussetzungen der Num- 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert
mer 2 erfüllt sind.“ durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
5. § 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: S. 1330), wird wie folgt geändert:
„(4) Für die Meldeschwellen von 3 Prozent und 5 1. § 30 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Prozent bleiben Stimmrechte aus solchen Aktien
eines Emittenten, für den die Bundesrepublik „Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein
Deutschland der Herkunftsstaat ist, unberücksich- Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich
tigt, die von einer Person erworben oder veräußert der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer
werden, die an einem Markt dauerhaft anbietet, Fi- Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Satz 1
nanzinstrumente im Wege des Eigenhandels zu Nr. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet wer-
selbst gestellten Preisen zu kaufen oder zu verkau- den, unter den folgenden Voraussetzungen nicht als
fen (Market Maker), wenn Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6:
1. diese Person dabei in ihrer Eigenschaft als Mar- 1. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
ket Maker handelt, die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien
2. sie eine Zulassung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 in verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher
Verbindung mit § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 des Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten
Kreditwesengesetzes hat, Weisungen ausüben oder stellt durch geeignete
Vorkehrungen sicher, dass die Finanzportfoliover-
3. sie nicht in die Geschäftsführung des Emitten-
waltung unabhängig von anderen Dienstleistun-
ten eingreift und keinen Einfluss auf ihn dahin-
gen und unter Bedingungen, die denen der Richt-
gehend ausübt, die betreffenden Aktien zu kau-
linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
fen oder den Preis der Aktien zu stützen und
1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
4. sie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens tungsvorschriften betreffend bestimmten Orga-
innerhalb von vier Handelstagen mitteilt, dass nismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
sie hinsichtlich der betreffenden Aktien als Mar- (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), die zuletzt durch
ket Maker tätig ist; für den Beginn der Frist gilt Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europä-
§ 21 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend. ischen Parlaments und des Rates vom 9. März
2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9) geändert worden
Die Person kann die Mitteilung auch schon zu dem
ist, gleichwertig sind, erfolgt,
Zeitpunkt abgeben, an dem sie beabsichtigt, hin-
sichtlich der betreffenden Aktien als Market Maker 2. das Wertpapierdienstleistungsunternehmen übt
tätig zu werden.“ die Stimmrechte unabhängig vom Bieter aus,
6. § 29a Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
3. der Bieter teilt der Bundesanstalt den Namen die-
„Das setzt voraus, dass ses Wertpapierdienstleistungsunternehmens und
1. es bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforde- die für dessen Überwachung zuständige Behörde
rungen genügt, die denen für Wertpapierdienst- oder das Fehlen einer solchen mit und
leistungsunternehmen nach § 22 Abs. 3a, auch
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach 4. der Bieter erklärt gegenüber der Bundesanstalt,
§ 22 Abs. 5, gleichwertig sind, dass die Voraussetzungen der Nummer 2 erfüllt
sind.“
2. der Meldepflichtige der Bundesanstalt den Na-
men dieses Unternehmens und die für dessen 2. In Satz 2 werden das Wort „direkter“ durch das Wort
Überwachung zuständige Behörde oder das „unmittelbarer“ und das Wort „indirekter“ durch das
Fehlen einer solchen mitteilt und Wort „mittelbarer“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3133
Artikel 4 Abs. 1 oder § 44b Abs. 2 des Kreditwesen-
Änderung gesetzes vorgenommen wird, “.
des Einlagensicherungs- d) In dem Satzteil nach der neuen Nummer 7 wird
und Anlegerentschädigungsgesetzes nach der Angabe „Nummern 1, 2“ die Angabe
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 des Einlagensicherungs- und Anle- „und 4“ durch die Angabe „ , 4 und 7“ ersetzt.
gerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I 2. § 16 wird wie folgt geändert:
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Finanzdienst-
wie folgt gefasst: leistungsinstitute,“ das Wort „Kapitalanlagege-
sellschaften,“ eingefügt.
„4. Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 6
des Investmentgesetzes, denen eine Erlaubnis b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Verord-
nach § 7 Abs. 1 des Investmentgesetzes erteilt wor- nung vom 17. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2745)“
den ist, sofern sich ihr Geschäftsbetrieb auf die in- durch die Wörter „Artikel 7 des Gesetzes vom
dividuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3089)“ ersetzt.
Nr. 1 des Investmentgesetzes erstreckt.“
Artikel 7
Artikel 5 Änderung der
Änderung Verordnung über die Erhebung von
des Geldwäschegesetzes Gebühren und die Umlegung von Kosten
nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Das Geldwäschegesetz vom 25. Oktober 1993
(BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 11 Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren
des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
S. 2676), wird wie folgt geändert: leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung
1. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Invest- vom 30. November 2007 (BGBl. I S. 2769), wird wie
mentgesetzes,“ die Wörter „eine Kapitalanlagege- folgt geändert:
sellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investment-
gesetzes,“ eingefügt. 1. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „und Finanzdienst-
leistungswesens“ durch die Wörter „ , Finanz-
2. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 4a wird folgende Nummer 4b
dienstleistungs- und inländischen Investmentwe-
eingefügt:
sens“ ersetzt.
„4b. Kapitalanlagegesellschaften,“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
3. In § 16 Nr. 2 werden das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Investmentak- a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „nach den
tiengesellschaften“ die Wörter „und Kapitalanlage- Bestimmungen des Abschnittes 1 und“ durch
gesellschaften“ eingefügt. die Wörter „ , die auf der Grundlage des § 14
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und
der maßgeblichen Aufsichtsgesetze im Sinne
Artikel 6
des § 5 Satz 1 erhoben werden, “ ersetzt.
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes b) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „und Fi-
nanzdienstleistungswesens“ durch die Wörter
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom „ , Finanzdienstleistungs- und inländischen In-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch vestmentwesens“ ersetzt und nach den Wörtern
Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I „die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute“
S. 1330), wird wie folgt geändert: die Wörter „ , die Kapitalanlagegesellschaften“
1. § 15 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
a) In Nummer 5 wird am Ende das Wort „oder“ ge- c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe a werden nach
strichen. den Wörtern „4 000 Euro für“ die Wörter „Kapi-
talanlagegesellschaften und“ eingefügt.
b) Der Nummer 6 wird das Wort „oder“ angefügt.
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ange- 3. In § 7 Abs. 2 werden die Wörter „Für den Bereich
fügt: der Aufsicht über Kredit- und Finanzdienstleis-
tungsinstitute“ durch die Wörter „Für den Auf-
„7. durch sichtsbereich des Kredit-, Finanzdienstleistungs-
a) die Bestellung eines Abwicklers nach und inländischen Investmentwesens“ ersetzt.
§ 17b des Investmentgesetzes in Verbin- 3a. Dem § 13 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
dung mit § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des
Kreditwesengesetzes, „(4) Die §§ 5 und 6 in der ab dem 28. Dezember
2007 geltenden Fassung finden erstmals auf das
b) eine Bekanntmachung nach § 7a Abs. 4
Umlagejahr 2008 Anwendung.“
des Investmentgesetzes oder § 17b des
Investmentgesetzes in Verbindung mit 4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
§ 38 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes, a) In Nummer 1.1.13.2.1 werden die Wörter „mit
c) eine Prüfung, die auf Grund des § 19g des Ausnahme des Investmentgeschäfts“ gestri-
Investmentgesetzes in Verbindung mit § 44 chen.
3134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
b) Die Nummern 1.1.13.2.2, 1.1.13.2.2.1 4.1.4.2 Untersagung der 12,5 % der
und 1.1.13.2.2.2 werden aufgehoben. Ausübung ihrer nach Num-
c) Die Nummer 4.1.2 wird durch die folgenden Tätigkeit mer 4.1.2 er-
neuen Nummern 4.1.2 bis 4.1.4.2 ersetzt: mittelten Ge-
bühr, höchs-
tens jedoch
„4.1.2 Erteilung der
3 000 Euro“.
Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb d) Die bisherige Nummer 4.1.2 wird Nummer 4.1.5
(§ 7 Abs. 1 InvG) und die Angabe „ ; § 99 Abs. 3 in Verbindung
mit § 21 Abs. 1 Satz 1 InvG“ gestrichen.
4.1.2.1 sofern die Kapital- 10 000
anlagegesellschaft e) Die bisherigen Nummern 4.1.2.1 und 4.1.2.2
keine Altersvorsor- werden Nummern 4.1.5.1 und 4.1.5.2.
ge-, Infrastruktur- f) Nach der neuen Nummer 4.1.5.2 wird folgende
oder Immobilien- neue Nummer 4.1.5.3 eingefügt:
Sondervermögen,
Sondervermögen „4.1.5.3 Vorausgenehmi- 750“.
oder Dach-Son- gung der Auswahl
dervermögen mit der Depotbank
zusätzlichen Risi-
ken oder Sonstige
Sondervermögen g) Die bisherigen Nummern 4.1.3 bis 4.1.5.4 wer-
vertreibt den die Nummern 4.1.6 bis 4.1.8.4 und wie
folgt geändert:
4.1.2.2 sofern die Kapital- 30 000 aa) In der neuen Nummer 4.1.7.3 wird die An-
anlagegesellschaft gabe „wie Nummer 4.1.4.1 und 4.1.4.2“
auch Altersvorsor-
durch die Angabe „wie Nummer 4.1.7.1
ge-, Infrastruktur-
oder Immobilien- und 4.1.7.2“ ersetzt.
Sondervermögen, bb) In der neuen Nummer 4.1.8.1 werden nach
Sondervermögen dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-
oder Dach-Son- tige Sondervermögen“ eingefügt.
dervermögen mit
zusätzlichen Risi- cc) In der neuen Nummer 4.1.8.2 werden nach
ken oder Sonstige dem Wort „Risiken“ die Wörter „oder Sons-
Sondervermögen tige Sondervermögen“ eingefügt.
vertreibt dd) In der neuen Nummer 4.1.8.3 wird die
Angabe „wie Nummer 4.1.5.1 und 4.1.5.2“
4.1.3 Erlaubnis- 50 % bis durch die Angabe „wie Nummer 4.1.8.1
erweiterung 100 % der
und 4.1.8.2“ ersetzt.
Nachträgliche Gebühr nach
Erweiterung des Nummer 4.1.2 ee) In der neuen Nummer 4.1.8.4 wird die
Umfangs einer unter Berück- Angabe „nach den Nummern 4.1.5.1
bestehenden sichtigung des bis 4.1.5.3“ durch die Angabe „nach den
Erlaubnis insgesamt be- Nummern 4.1.8.1 bis 4.1.8.3“ ersetzt.
stehenden Er-
h) Nach der neuen Nummer 4.1.8.4 werden die
laubnisum-
fangs nach Er- folgenden Nummern 4.1.9 bis 4.1.9.4 einge-
teilung der er- fügt:
weiterten Er-
laubnis „4.1.9 Vorausge-
nehmigung
4.1.4 Maßnahmen (§ 43a InvG)
gegen Geschäfts-
leiter (§ 17a Abs. 1 4.1.9.1 Genehmigung der 5 000
InvG) Musterklauseln bis
(§ 43a Abs. 1 7 000
4.1.4.1 Verlangen auf 25 % der zum Satz 1 InvG)
Abberufung Zeitpunkt des
Verlangens auf 4.1.9.2 Bearbeitung der 500
Abberufung ei- Anzeige des auf- je Sonder-
nes Geschäfts- gelegten Sonder- vermögen
leiters für die vermögens
Neuerteilung (§ 43a Abs. 1
einer Erlaubnis Satz 2 InvG)
zum Ge-
schäftsbetrieb 4.1.9.3 Änderung der 2 500
maßgeblichen Musterklauseln bis
Gebühr nach (§ 43a Abs. 3 3 500
Nummer 4.1.2 Satz 1 InvG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3135
4.1.9.4 Änderung der Ver- 750“. 4.2.5 Satzung und Anla-
tragsbedingungen gebedingungen
(§ 43a Abs. 3
Satz 3 InvG) 4.2.5.1 Genehmigung der wie
Anlagebedingun- Nummern
i) Die Nummern 4.2 bis 4.2.3 werden durch die gen, auch für ein- 4.1.8.1
folgenden neuen Nummern 4.2 bis 4.2.6 er- zelne Teilgesell- bis 4.1.8.3
setzt: schaftsvermögen
einer Umbrella-
„4.2 in Bezug auf
Konstruktion
Investmentaktien-
gesellschaften (§ 96 Abs. 1d
Satz 3 in Verbin-
4.2.1 Erteilung der Er- 5 000 dung mit § 43
laubnis zum Ge- bis Abs. 2 Satz 1 InvG;
schäftsbetrieb 20 000 § 97 Abs. 4 Satz 1
(§ 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Satz 1 InvG) § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2
4.2.2 Maßnahmen ge- Satz 1 InvG)
gen Geschäfts-
leiter
4.2.5.2 Genehmigung
(§ 97 Abs. 3 Satz 2 einer Änderung
in Verbindung mit
§ 17a Abs. 1 InvG)
4.2.5.2.1 der Satzung einer wie
4.2.2.1 Verlangen auf 25 % der zum Investmentaktien- Num-
Abberufung Zeitpunkt des gesellschaft mer 4.1.8.4
Verlangens auf (§ 99 Abs. 3
Abberufung ei- in Verbindung mit
nes Geschäfts- § 43 Abs. 2
leiters für die Satz 1 InvG)
Neuerteilung
einer Erlaubnis 4.2.5.2.2 der Anlagebedin- wie
zum Ge- gungen, auch für Num-
schäftsbetrieb einzelne Teilgesell- mer 4.1.8.4
maßgeblichen schaftsvermögen
Gebühr nach einer Umbrella-
Nummer 4.2.1 Konstruktion
4.2.2.2 Untersagung der 12,5 % der (§ 96 Abs. 1d
Ausübung ihrer nach Num- Satz 3 in Verbin-
Tätigkeit mer 4.2.1 er- dung mit § 43
mittelten Ge- Abs. 2 Satz 1 InvG;
bühr, höch- § 97 Abs. 4 Satz 1
stens jedoch in Verbindung mit
3 000 Euro § 34 Abs. 2 Satz 3
und § 43 Abs. 2
4.2.3 Genehmigung der wie Satz 1 InvG)
Auswahl und des Nummer
Wechsels der 4.1.5
Depotbank 4.2.6 Vorausgenehmi- wie
gung für die Anla- Nummer
(§ 99 Abs. 3 gebedingungen 4.1.9“.
in Verbindung mit eines Teilgesell-
§ 21 Abs. 1 Satz 1 schaftsvermögens
oder § 21a InvG)
(§ 97 Abs. 4 Satz 1
4.2.4 Genehmigung der wie und 4 in Verbin-
Übertragung aller Nummer dung mit § 34
Vermögensgegen- 4.1.7.3 Abs. 2 Satz 3 und
stände eines Teil- § 3a InvG)
gesellschaftsver-
mögens auf ein
anderes Teilgesell- j) In Nummer 4.3.1 wird die Angabe „ ; § 145
schaftsvermögen Abs. 1 Satz 1 InvG in Verbindung mit § 24b
der gleichen Um- Abs. 1 Satz 2 KAGG“ gestrichen.
brella-Konstruktion
(§ 100 Abs. 5 in k) In Nummer 4.3.2 wird nach der Angabe „so-
Verbindung mit wie 133“ die Angabe „Abs. 1 bis 8“ eingefügt.
§ 40 Satz 1 Nr. 4
l) In Nummer 4.3.4 wird die Angabe „5 000“
InvG)
durch die Angabe „7 500“ ersetzt.
3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
m) Nach Nummer 4.3.5 wird folgende Num- 0b. § 2 wird wie folgt geändert:
mer 4.3.6 angefügt: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
„4.3.6 Bearbeitung der 750“. Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe
Anzeigen nach „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
§ 133 Abs. 9 und b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
§ 140 Abs. 9 InvG;
je Teilfonds geson- aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 34c
dert Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ die Angabe „und 2“
eingefügt.
bb) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
Artikel 8 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ er-
Aufhebung
setzt.
der Investmentmeldeverordnung
cc) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
Die Investmentmeldeverordnung vom 21. März 2005
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe
(BGBl. I S. 1050, 1262) wird aufgehoben.
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ er-
setzt.
Artikel 9
0c. § 3 wird wie folgt geändert:
Änderung der Gewerbeordnung
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1
§ 34c der Gewerbeordnung in der Fassung der Be-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe
kanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),
„§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. De-
zember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
wird wie folgt geändert: Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ka-
pitalanlagegesellschaft“ die Wörter „oder Invest- 0d. § 4 wird wie folgt geändert:
mentaktiengesellschaft“ und nach den Wörtern a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„von ausländischen Investmentanteilen“ die Wörter
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c
„ , die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 1“ durch die
öffentlich vertrieben werden dürfen,“ eingefügt.
Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt.
2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 34c
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a einge- Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die
fügt: Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
„2a. Kapitalanlagegesellschaften, für die eine Er- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
laubnis nach § 7 Abs. 1 des Investmentge- Nr. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c
setzes erteilt wurde, und Zweigniederlas- Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ ersetzt.
sungen von Unternehmen im Sinne des
0e. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Investmentgeset-
zes,“. a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
Nach der Angabe „§ 64e Abs. 2“ wird die Angabe
b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1
„oder § 64i Abs. 1“ eingefügt.
Nr. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 34c
c) Nummer 3a wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ ersetzt.
aa) Die Angabe „Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- 1. § 10 wird wie folgt geändert:
stabe b“ wird durch die Angabe „Absatzes 1
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3“ ersetzt.
aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe
bb) Nach dem Wort „Vermittlungstätigkeiten“ „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die An-
werden die Wörter „oder Anlageberatung“ gabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ er-
eingefügt. setzt.
Artikel 10 bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Änderung der „5. bei der Vermittlung von Verträgen über
Makler- und Bauträgerverordnung den Erwerb von Anteilen an Investment-
vermögen, die von einer inländischen
Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung Kapitalanlagegesellschaft oder Invest-
der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I mentaktiengesellschaft im Sinne der
S. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Geset- §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), wird wie folgt ausgegeben werden, oder von auslän-
geändert: dischen Investmentanteilen, die nach
0a. In der Überschrift der Verordnung wird nach dem dem Investmentgesetz öffentlich vertrie-
Wort „Anlagenvermittler,“ das Wort „Anlagebera- ben werden dürfen, oder der auf diese
ter,“ eingefügt. bezogenen Anlageberatung: Firma und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3137
Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, In- Vertrieb von Anteilen an Investmentvermögen
vestmentaktiengesellschaft oder aus- im Sinne des Investmentgesetzes § 121 Abs. 1
ländischen Investmentgesellschaft, je und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes ent-
ein Stück der Vertragsbedingungen oder sprechend. Für die von dem Gewerbetreiben-
der Satzung, des ausführlichen und ge- den nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 der
gebenenfalls des vereinfachten Ver- Gewerbeordnung verwandte oder veranlasste
kaufsprospektes sowie der Jahres- und Werbung in Textform für den Erwerb von Antei-
Halbjahresberichte für das Investment- len eines Investmentvermögens im Sinne des
vermögen, jeweils in deutscher Sprache Investmentgesetzes gilt § 124 Abs. 1 und 2
(§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des des Investmentgesetzes entsprechend.“
Investmentgesetzes); bei der Vermitt-
lung von Verträgen über den Erwerb 2a. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „Buchstabe a“ ge-
von ausländischen Investmentanteilen, strichen.
die im Geltungsbereich des Investment- 2b. § 16 wird wie folgt geändert:
gesetzes öffentlich vertrieben werden
dürfen, oder bei der auf diese bezoge- a) In Absatz 1 Satz 1 ist wird die Angabe „§ 34c
nen Anlageberatung außerdem Angaben Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2“ durch die
darüber, ob die ausländische Invest- Angabe „§ 34c Abs. 1 Nr. 2 und 4“ ersetzt.
mentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Buch-
Hinblick auf das Investmentgeschäft ei-
stabe a“ gestrichen.
ner staatlichen Aufsicht untersteht, ob
und seit wann die ausländische Invest- 3. In § 18 Abs. 1 Nr. 8 wird nach der Angabe „§ 11“
mentgesellschaft zum öffentlichen Ver- die Angabe „Abs.1“ eingefügt.
trieb ihrer Investmentanteile berechtigt
ist sowie ob und wann die Bundesan-
Artikel 11
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
den öffentlichen Vertrieb untersagt hat Änderung des Börsengesetzes
oder die Berechtigung zum öffentlichen
Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;“. In § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli
2007 (BGBl. I S. 1330, 1351) werden die Wörter „ , ein
cc) In Nummer 6 werden die Wörter „oder dem
Prospekt im Sinne des § 102 des Investmentgesetzes“
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“
gestrichen.
gestrichen und nach dem Wort „Komman-
ditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils
auf diese bezogenen Anlageberatung“ ein- Artikel 12
gefügt.
Änderung des Gesetzes
dd) In Nummer 7 werden die Wörter „oder dem über die Deutsche Bundesbank
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss“
gestrichen und nach dem Wort „Komman- In § 18 Satz 1 des Gesetzes über die Deutsche Bun-
ditgesellschaft“ die Wörter „oder der jeweils desbank in der Fassung der Bekanntmachung vom
auf diese bezogenen Anlageberatung“ ein- 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch
gefügt. das Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1382) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Kreditinstitu-
b) In Absatz 4 wird im einleitenden Satzteil nach
ten“ die Wörter „ , Kapitalanlagegesellschaften und In-
der Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 1“ die Angabe
vestmentaktiengesellschaften“ eingefügt.
„Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt.
2. § 11 wird wie folgt geändert:
Artikel 13
a) Der Überschrift werden die Wörter „und Wer-
bung“ angefügt. Änderung des Depotgesetzes
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie In § 24 Abs. 3 des Depotgesetzes in der Fassung der
folgt geändert: Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34),
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 34c das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 23. No-
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „Buchstabe a“ ge- vember 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist,
strichen. werden nach dem Wort „Kreditinstitute“ die Wörter
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1 „und Kapitalanlagegesellschaften“ eingefügt.
Nr. 1 Buchstabe b“ durch die Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ und die Angabe Artikel 14
„Nr. 5 bis 7“ durch die Angabe „Nr. 6 und 7“
ersetzt. Änderung der
Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung
cc) In Nummer 3 wird nach der Angabe „§ 34c
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „Nr. 2“ durch die In § 1 Satz 2 der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-
Angabe „Nr. 4“ ersetzt. Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688)
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: wird nach Nummer 2 folgende Nummer 2a eingefügt:
„(2) In den Fällen des § 34c Abs. 1 Satz 1 „2a. Kapitalanlagegesellschaften und Investmentakti-
Nr. 2 und 3 der Gewerbeordnung gelten beim engesellschaften,“.
3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Artikel 15 1. In Absatz 1 werden nach dem Wort „Kreditinstitut“
Änderung des die Wörter „oder einer Kapitalanlagegesellschaft“
Versicherungsaufsichtsgesetzes eingefügt.
In § 104k Nr. 2 Buchstabe b des Versicherungsauf- 2. In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Kredit-
sichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung institut“ die Wörter „oder bei der Kapitalanlagege-
vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt sellschaft“ eingefügt.
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 3. In Absatz 5 werden nach dem Wort „Kreditinstituts“
(BGBl. I S. 2833) geändert worden ist, werden nach der die Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ und
Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe- nach dem Wort „Kreditinstitut“ die Wörter „oder eine
sengesetzes,“ die Wörter „Kapitalanlagegesellschaften andere Kapitalanlagegesellschaft“ eingefügt.
im Sinne des § 2 Abs. 6 des Investmentgesetzes, In-
vestmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 Artikel 19
des Investmentgesetzes,“ und nach den Wörtern „gel- Änderung der
ten Kapitalanlagegesellschaften“ die Wörter „und Verordnung zur Durchführung
Investmentaktiengesellschaften“ eingefügt. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Fünften Ver-
Artikel 16
mögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994
Änderung (BGBl. I S. 3904), geändert durch Artikel 34 des Geset-
des Pfandbriefgesetzes zes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790), wird wie
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 des Pfandbriefgesetzes folgt geändert:
vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das durch Arti- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
kel 13b Nr. 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 1330) geändert worden ist, werden nach dem Wort
„Kreditinstituten,“ die Wörter „Kapitalanlagegesell- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
schaften, Investmentaktiengesellschaften,“ eingefügt. tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
schaft“ eingefügt.
Artikel 17 bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
Änderung tut“ die Wörter „oder der Kapitalanlagegesell-
des Handelsgesetzbuchs schaft“ eingefügt.
In § 264 Abs. 2 Satz 3 und § 297 Abs. 2 Satz 4 des b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „verwahrt,“
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- die Wörter „oder der vom Arbeitnehmer be-
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Ge- nannten Kapitalanlagegesellschaft, die die er-
setzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) ge- worbenen Wertpapiere verwahrt,“ eingefügt.
ändert worden ist, wird jeweils das Wort „Kapitalanla- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
gegesellschaft“ durch das Wort „Kapitalgesellschaft“ tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
ersetzt. schaft“ eingefügt.
Artikel 17a 2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung
der Handelsregisterverordnung aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
§ 43 der Handelsregisterverordnung vom 12. August aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Kre-
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 5 Abs. 1 ditinstitut“ die Wörter „oder der Kapital-
und 2 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I anlagegesellschaft“ eingefügt.
S. 2553) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kre-
1. In Nummer 3 werden die Wörter „bei Investmentak- ditinstitut“ die Wörter „oder die Kapital-
tiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die anlagegesellschaft“ eingefügt.
Höhe des Mindestkapitals,“ gestrichen. ccc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kre-
2. Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ii wird wie ditinstitut“ die Wörter „oder bei der
folgt gefasst: erstverwahrenden Kapitalanlagegesell-
schaft“ eingefügt.
„ii) bei Investmentaktiengesellschaften das in der
Satzung festgelegte Mindestkapital und Höchst- bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
kapital (§ 105 Abs. 1 des Investmentgesetzes);“. institut“ die Wörter „oder die Kapitalanlage-
gesellschaft“ eingefügt.
Artikel 18 b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderung des aa) In Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kre-
Fünften Vermögensbildungsgesetzes ditinstitut“ die Wörter „oder bei einer vom Ar-
§ 4 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der beitnehmer benannten inländischen Kapital-
Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 anlagegesellschaft“ eingefügt.
(BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 15 bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kreditinsti-
des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I tut“ die Wörter „oder die Kapitalanlagegesell-
S. 2631) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: schaft“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3139
c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Kreditinsti- „16. Organisierter Markt: ein im Inland, in einem an-
tut“ die Wörter „oder eine Kapitalanlagegesell- deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
schaft“ und nach dem Wort „Kreditinstituts“ die oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
Wörter „oder der Kapitalanlagegesellschaft“ ein- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gefügt. betriebenes oder verwaltetes, durch staatliche
3. § 5 wird wie folgt geändert: Stellen genehmigtes, geregeltes und über-
wachtes multilaterales System, das die Interes-
a) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Kredit- sen einer Vielzahl von Personen am Kauf und
instituten“ das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaf- Verkauf von dort zum Handel zugelassenen Fi-
ten“ eingefügt. nanzinstrumenten innerhalb des Systems und
b) In Absatz 5 wird nach dem Wort „Kreditinstituten“ nach festgelegten Bestimmungen in einer
das Wort „ , Kapitalanlagegesellschaften“ einge- Weise zusammenbringt oder das Zusammen-
fügt. bringen fördert, die zu einem Vertrag über den
4. § 8 wird wie folgt geändert: Kauf dieser Finanzinstrumente führt;“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. In § 10 der Börsenzulassungs-Verordnung in der
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „von dem Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
Kreditinstitut oder Versicherungsunterneh- 1998 (BGBl. I S. 2832), die zuletzt durch Artikel 9
men“ durch die Wörter „von dem Kreditinsti- des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)
tut, der Kapitalanlagegesellschaft oder dem geändert worden ist, wird nach den Wörtern „zum
Versicherungsunternehmen“ ersetzt. Handel zugelassen sind“ das Wort „werden“ gestri-
chen.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kredit-
institut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage- 3. Die Überschrift zu § 15 des Treibhausgas-Emissi-
gesellschaft“ eingefügt. onshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kredit-
vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1788) geändert wor-
institut“ die Wörter „oder der Kapitalanlage-
den ist, wird wie folgt gefasst:
gesellschaft“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kredit- „§ 15
instituts“ die Wörter „oder der Kapitalanlage- Anwendbarkeit von
gesellschaft“ eingefügt. Vorschriften über das Kreditwesen“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Kredit- 4. Artikel 10 Nr. 2 des Finanzmarktrichtlinie-Umset-
institut oder Versicherungsunternehmen“ durch zungsgesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330)
die Wörter „Das Kreditinstitut, die Kapitalanlage- wird wie folgt gefasst:
gesellschaft oder das Versicherungsunterneh-
men“ ersetzt. „2. In § 340 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 25
Satz 1 des Börsengesetzes“ durch die Angabe
Artikel 19a „§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes“ er-
setzt.“
Änderungen in anderen Gesetzen
1. § 2 Nr. 16 des Wertpapierprospektgesetzes vom Artikel 20
22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch
Inkrafttreten
Artikel 13b Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
(BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, wird wie folgt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gefasst: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
3140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Zweites Gesetz
zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung
des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
In § 1 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Februar
1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch Artikel 21a des Gesetzes vom 7. Sep-
tember 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden nach den Wörtern
„des Gebäudereinigerhandwerks“ die Wörter „und für Tarifverträge für Brief-
dienstleistungen, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung
überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen für Dritte beför-
dert“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3141
Drittes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 21. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeit-
suchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „29,1 vom Hundert“ die Wörter „der in
Absatz 5 genannten Leistungen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Im Jahr 2008 betragen diese Sätze im Land Baden-Württemberg
32,6 vom Hundert, im Land Rheinland-Pfalz 38,6 vom Hundert und in
den übrigen Ländern 28,6 vom Hundert.“
2. Absatz 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die
wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines
Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig
werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung
maßgeblich.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
3142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Dritte Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 20. Dezember 2007
Auf Grund des § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBl. I S. 2477, 2482), der durch Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b des
Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266) eingefügt und zuletzt durch
Artikel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004 (BGBI. I S. 1318), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 16. November 2006 (BGBl. I S. 2643), wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 der Anlage 1 wird die Position „Antidiabetika“ wie folgt gefasst:
„Antidiabetika 30 120 200
– DPP-4-Inhibitoren 30 60 100“.
2. In der Anlage 1 wird die Position „Lipidsenker“ wie folgt gefasst:
„Lipidsenker 30 50 100
– pflanzliche***) 50 100 200
– Fischöl 100 – 300
– Gallensäure bindende Mittel 30 100 180“.
3. In der Anlage 1 wird die Position „Parkinsonmittel“ wie folgt gefasst:
„Parkinsonmittel
– L-Dopa 30 60 200
– Dopaminagonisten 30 60 200
– NMDA-Antagonisten 30 60 100
– MAO-B-Hemmer 30 60 100
– Anticholinergika 30 60 200
– Budipin 30 60 200
– COMT – Inhibitoren 30 60 200“.
4. In der Anlage 1 wird die Position „Psychopharmaka“ wie folgt gefasst:
„Psychopharmaka 20 50 100
– Psychoanaleptika 20 50 –
– Modafinil 20 50 100
– Methylphenidat/Atomoxetin 20 50 100
– Tranquillantien 10 20 50
– pflanzliche Psychopharmaka 30 60 100
– Neuroleptika bei Spätdyskinesie 20 50 120“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3143
5. In der Anlage 1 wird die Position „Virustatika“ wie folgt gefasst:
„Virustatika 25 50 100
– Ganciclovir 180 360 –
– Ribavirin 84 168 –
– CCR5-Antagonisten 60 – –“.
6. In der Anlage 4 wird die Position „Antidiabetika“ wie folgt gefasst:
„Antidiabetika
Insuline
– Inj.Fl und Pumpen 10 ml 50 ml –
– Patronen/Zylinderampullen für Pens, Fertigpens 7,5 ml 30 ml –
Exenatide
– Fertigpens 1 – 3“.
7. In der Anlage 5 wird die Position „Parkinsonmittel“ wie folgt gefasst:
„Parkinsonmittel 7 St 28 St 90 St“.
8. In der Anlage 6 wird die Position „Insulin zur Inhalation“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Ka-
lendermonats in Kraft.
Bonn, den 20. Dezember 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
3144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Vom 21. Dezember 2007
Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 73a Satz 1 und 2 der Blauzungenkrankheit vom 11. Oktober 2007
Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in (eBAnz AT40 2007 V1),
Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 13, des § 79
10. Zweiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der
Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1,
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der
§ 20 Abs. 1 und 2, § 22 Abs. 1 und 2, den §§ 23, 26
Blauzungenkrankheit vom 19. Oktober 2007 (eBAnz
und 27 Abs. 1 und 3 und den §§ 29 und 30 sowie des
AT43 2007 V1)
§ 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buch-
stabe a und b, jeweils in Verbindung mit § 79b, des werden jeweils in Absatz 1 die Absatzbezeichnung
Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekannt- „(1)“ gestrichen und Absatz 2 aufgehoben.
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft Artikel 2
und Verbraucherschutz:
Änderung der
Artikel 1 Verordnung zum Schutz vor der
Verschleppung der Blauzungenkrankheit
Entfristung von Änderungen
der Verordnung zum Schutz vor der Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung
Verschleppung der Blauzungenkrankheit der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz
In den jeweiligen Artikeln 2 der AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie
1. Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Verord- folgt geändert:
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-
zungenkrankheit vom 13. August 2007 (eBAnz AT26 1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt ge-
2007 V1), fasst:
2. Vierzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- „Verordnung
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau- zur Durchführung
zungenkrankheit vom 24. August 2007 (eBAnz AT29 gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
2007 V1), über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung
3. Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- und Beobachtung der Blauzungenkrankheit
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau- (EG-Blauzungenbekämpfung-
zungenkrankheit vom 30. August 2007 (eBAnz AT31 Durchführungsverordnung)“.
2007 V1), 2. Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften
4. Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- ersetzt:
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-
„§ 1
zungenkrankheit vom 6. September 2007 (eBAnz
AT32 2007 V1), Verbringungsverbot
5. Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- (1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau- in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das
zungenkrankheit vom 14. September 2007 (eBAnz Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befug-
AT34 2007 V1), nisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7
6. Achtzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verord-
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau- nung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom
zungenkrankheit vom 20. September 2007 (eBAnz 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften
AT35 2007 V1), zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich
7. Neunzehnten Verordnung zur Änderung der Verord- der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau- der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkun-
zungenkrankheit vom 28. September 2007 (eBAnz gen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für
AT37 2007 V1), die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gel-
ten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden
8. Zwanzigsten Verordnung zur Änderung der Verord- Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen
nung zum Schutz vor der Verschleppung der Blau-
zungenkrankheit vom 4. Oktober 2007 (eBAnz AT38 1. des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Ver-
2007 V1), bindung mit Abs. 6, oder
9. Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der 2. des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung Abs. 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3145
der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das suchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit
Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit emp- von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
fängliche Tiere (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene
1. in eine Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die
Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen,
a) Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der vermindern oder von jedweder Untersuchung abse-
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder hen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungen-
b) Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der krankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.
eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden (2) Die Jagdausübungsberechtigten haben
und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderun-
gen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, hörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur
im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu ent-
auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung nehmen und der von der zuständigen Behörde
(EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten
und
2. in einen Betrieb im Inland verbracht werden und
a) die zu verbringenden Tiere nicht älter als 2. der zuständigen Behörde das vermehrte Auftre-
30 Tage sind, ten kranker oder verendeter empfänglicher Wild-
tiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.
b) am Tage des Verbringens keine klinischen An-
zeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,
§4
c) die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gat-
tung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Impfungen
Beförderung mit einem Repellent behandelt (1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungen-
worden sind und krankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren
d) sichergestellt ist, dass die Tiere Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet
worden sind, geimpft werden.
aa) im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in
Stallhaltung gemästet und (2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der
bb) aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines be-
Schlachtung verbracht stimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit
inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Vi-
werden. russtämme des Serotyps 8 verwendet worden sind,
(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet chenbekämpfung erforderlich ist.
ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht,
(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständi-
soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1
gen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der
und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen
Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.
gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten
Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die
§2
jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.
Überwachungsprogramm,
Beobachtungsprogramm §5
(1) Die Durchführung des
Ordnungswidrigkeiten
1. Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buch-
stabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Ver- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren An-
2. Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buch- ordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.
stabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1266/2007 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich
obliegt der zuständigen Behörde.
oder fahrlässig
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bun-
desministerium unter Beachtung der in Artikel 5 1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorge- Tier verbringt,
schriebenen Fristen und des Anhangs II der Verord- 2. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen
nung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in oder eine Eizelle verbringt,
Absatz 1 genannten Programme.
3. entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft
§3 oder
Wildtieruntersuchung 4. entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung
teilt.“
der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtie-
ren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Unter- 3. Der bisherige § 11 wird neuer § 6.
3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007
4. In der Anlage wird die Angabe „(zu den §§ 1 bis 6 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die
und 8)“ durch die Angabe „(zu den §§ 1 und 3)“ er- Wörter „ , vorbehaltlich des Satzes 2,“ eingefügt.
setzt. b) Folgender neuer Satz 2 wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann unter Berücksich-
Artikel 3
tigung epidemiologischer, geographischer, ökolo-
Änderung der gischer oder meteorologischer Gesichtspunkte
Verordnung zum Schutz
1. Anordnungen nach Satz 1 für
gegen die Blauzungenkrankheit
a) ein größeres oder
Die Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungen-
krankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I S. 1241), zuletzt b) ein kleineres
geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juli Gebiet als das in Satz 1 genannte erlassen
2007 (BGBl. I S. 1264), wird wie folgt geändert: oder
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. von einer solchen Anordnung absehen,
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Wiederkäuer mit soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies
Ausnahme freilebender Wildwiederkäuer“ durch erfordern oder, in den Fällen der Nummer 1 Buch-
das Wort „Wiederkäuer“ ersetzt. stabe b oder der Nummer 2, solche Belange nicht
b) In Nummer 2 werden die Wörter „insbesondere entgegenstehen.“
der Art Culicoides imicola,“ gestrichen. 5. § 6 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: strichen.
aa) Buchstabe d wird gestrichen. 6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 oder 2“
bb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe d.
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1, 1a oder 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) Nummer 1 wird gestrichen.
„(1a) Die zuständige Behörde kann für Be-
triebe, für die sie die behördliche Beobachtung bb) Die bisherige Nummer 2 wird die neue Num-
angeordnet hat, die Behandlung der Tiere, ihres mer 1; in ihr werden die Wörter „aufgestallt
Stalles oder sonstigen Standortes mit zugelasse- oder“ gestrichen.
nen Insektiziden anordnen, soweit dies zur Be- cc) Nummer 3 wird gestrichen.
kämpfung der Tierseuche erforderlich ist.“ dd) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: mer 2; in ihr wird die Angabe „§ 6 Abs. 2“
„(3) Bis zur Bekanntgabe einer Anordnung durch die Angabe „§ 6“ ersetzt.
nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a hat der für den
betroffenen Betrieb Verantwortliche sicherzustel- Artikel 4
len, dass empfängliche Tiere nicht in den oder Inkrafttreten
aus dem Betrieb verbracht werden.“ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
4. § 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 21. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2007 3147
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 20. Dezember 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 12. „22. Control – Die internationale Fachmesse für
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a Qualitätssicherung“
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung vom 22. bis 25. April 2008 in Stuttgart
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 13. „REIFEN 2008 – No. 1 in tires and more – 25. Inter-
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, nationale Fachmesse für Reifenerneuerung, Neu-
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok- Reifen, Reifen-Handel, Reifen- und Fahrwerkstech-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt nik, Vulkanisation“
gemacht: vom 20. bis 23. Mai 2008 in Essen
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird 14. „TOP CLINICA 2008 – Medical Equipment and
für die folgenden Ausstellungen gewährt: Solutions – Fachmesse/Kongress“
1. „Treffpunkt Kanu 2008 – Eine Sonderausstellung vom 11. bis 13. Juni 2008 in Stuttgart
der CMT“ 15. „9. Optatec – Die internationale Fachmesse opti-
vom 12. bis 13. Januar 2008 in Stuttgart scher Technologien, Komponenten, Systeme und
2. „Stuttgart Culture Open – Eine Sonderausstellung Fertigung für die Zukunft“
der CMT“ vom 17. bis 20. Juni 2008 in Frankfurt am Main
vom 18. bis 20. Januar 2008 in Stuttgart
16. „Media Budget 2008 – Fachmesse und Forum für
3. „NORTEC – 11. Fachmesse für Produktionstech- effiziente Marketing-Kommunikation“
nik“ vom 9. bis 10. Juli 2008 in Stuttgart
vom 23. bis 26. Januar 2008 in Hamburg
17. „2. Bondexpo – Die Fachmesse für industrielle Kle-
4. „INNOtex 2008 – Messeforum für die Funktionali-
betechnologie“
sierung textiler Werkstoffe“
vom 22. bis 25. September 2008 in Stuttgart
vom 26. bis 27. Februar 2008 in Stuttgart
5. „Lasys 2008 – Internationale Fachmesse für Sys- 18. „27. Motek – Die internationale Fachmesse für
temlösungen in der Laser-Materialbearbeitung“ Montage- und Handhabungstechnik“
vom 4. bis 6. März 2008 in Stuttgart vom 22. bis 25. September 2008 in Stuttgart
6. „INTERNORGA – 82. Internationale Fachmesse für 19. „1. QualiPro – Die Fachmesse für Qualitätssiche-
Hotellerie, Gastronomie, Gemeinschaftsverpfle- rung in der Produktion“
gung, Bäckereien und Konditoreien“ vom 23. bis 26. September 2008 in Dortmund
vom 7. bis 12. März 2008 in Hamburg
20. „SECURITY 2008 – 18. Internationale Fachmesse
7. „14. Faszination Modellbau SINSHEIM – Verkaufs- für Sicherheit und Brandschutz“
ausstellung für Modellbahnen und Modellsport“ vom 7. bis 10. Oktober 2008 in Essen
vom 13. bis 16. März 2008 in Sinsheim
8. „Antiquitäten. Design. Raum“ 21. „19. Fakuma – Die internationale Fachmesse für
vom 3. bis 6. April 2008 in Stuttgart Kunststoffverarbeitung“
vom 14. bis 18. Oktober 2008 in Friedrichshafen
9. „lifestyle 2008“
vom 3. bis 6. April 2008 in Stuttgart 22. „14. Druck + Form – Die Fachmesse für die grafi-
10. „FIBO 2008 – Internationale Leitmesse für Fitness sche Industrie“
und Wellness“ vom 22. bis 25. Oktober 2008 in Sinsheim
vom 10. bis 13. April 2008 in Essen 23. „41. ESSEN MOTOR SHOW 2008“
11. „15. Car + Sound – Die internationale Leitmesse für vom 29. November bis 7. Dezember 2008 in Essen
mobile Elektronik“ (mit Fachbesucher- und Pressetag am 28. Novem-
vom 10. bis 13. April 2008 in Sinsheim ber 2008)
Berlin, den 20. Dezember 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Wichard