2966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2007
Gesetz
zur Bekämpfung von Preismissbrauch
im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels
Vom 18. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wenn es geeignet ist, den Verderb oder die dro-
sen: hende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händ-
ler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern so-
Artikel 1 wie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.
Änderung des Gesetzes Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrich-
gegen Wettbewerbsbeschränkungen tungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufga-
ben abgegeben, liegt keine unbillige Behinde-
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in rung vor.“
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005
(BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 7 3. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „angewendet“
Abs. 11 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I durch das Wort „angewandt“ ersetzt.
S. 358), wird wie folgt geändert: 4. § 29 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: „§ 29
a) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: Energiewirtschaft
„§ 29 Energiewirtschaft“. Einem Unternehmen ist es verboten, als Anbieter
b) In der Angabe zu § 34a werden die Wörter „und von Elektrizität oder leitungsgebundenem Gas (Ver-
Einrichtungen“ gestrichen. sorgungsunternehmen) auf einem Markt, auf dem
c) Nach der Angabe zu § 78 wird folgende Angabe es allein oder zusammen mit anderen Versorgungs-
eingefügt: unternehmen eine marktbeherrschende Stellung
hat, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, in-
„§ 78a Elektronische Dokumentenübermittlung“. dem es
2. § 20 wird wie folgt geändert: 1. Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
a) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgenden Satz er- fordert, die ungünstiger sind als diejenigen an-
setzt: derer Versorgungsunternehmen oder von Unter-
„Satz 1 gilt auch für Unternehmen und Verei- nehmen auf vergleichbaren Märkten, es sei
nigungen von Unternehmen im Verhältnis zu denn, das Versorgungsunternehmen weist nach,
den von ihnen abhängigen Unternehmen.“ dass die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist,
wobei die Umkehr der Darlegungs- und Beweis-
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- last nur in Verfahren vor den Kartellbehörden gilt,
setzt: oder
„Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1
2. Entgelte fordert, die die Kosten in unangemes-
liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen
sener Weise überschreiten.
1. Lebensmittel im Sinne des § 2 Abs. 2 des Le-
Kosten, die sich ihrem Umfang nach im Wettbe-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches un-
werb nicht einstellen würden, dürfen bei der Fest-
ter Einstandspreis oder
stellung eines Missbrauchs im Sinne des Satzes 1
2. andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht berücksichtigt werden. Die §§ 19 und 20 blei-
nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis ben unberührt.“
oder
5. In § 32c Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 19
3. von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit bis 21“ durch die Angabe „§§ 1, 19 bis 21 und 29“
denen es auf dem nachgelagerten Markt beim ersetzt.
Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leis-
tungen im Wettbewerb steht, für deren Liefe- 6. In § 33 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“
rung einen höheren Preis fordert, als es selbst durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
auf diesem Markt 7. In der Überschrift des § 34a werden die Wörter
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich „und Einrichtungen“ gestrichen.
gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln 8. In § 35 Abs. 3 wird die Angabe „Verordnung (EWG)
unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989“