2894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Zweites Gesetz
zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 92
sen:
Rechtsbehelfe im Vollzug des
Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der
Artikel 1
Unterbringung in einem psychiatrischen
Änderung Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt
des Jugendgerichtsgesetzes
(1) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be- Angelegenheiten auf dem Gebiet des Jugendar-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I restes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Un-
S. 3427), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge- oder in einer Entziehungsanstalt (§ 61 Nr. 1 und 2
ändert: des Strafgesetzbuches) kann gerichtliche Entschei-
1. § 2 wird wie folgt geändert: dung beantragt werden. Für den Antrag gelten die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: §§ 109 und 111 bis 120 Abs. 1 des Strafvollzugsge-
setzes sowie § 67 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend;
„§ 2 das Landesrecht kann vorsehen, dass der Antrag
Ziel des Jugendstrafrechts; erst nach einem Verfahren zur gütlichen Streitbei-
Anwendung des allgemeinen Strafrechts“. legung gestellt werden kann.
b) Nach der Überschrift wird folgender Absatz 1 ein- (2) Über den Antrag entscheidet die Jugendkam-
gefügt: mer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde
„(1) Die Anwendung des Jugendstrafrechts ihren Sitz hat. § 110 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes
soll vor allem erneuten Straftaten eines Jugend- gilt entsprechend. Unterhält ein Land eine Einrich-
lichen oder Heranwachsenden entgegenwirken. tung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Ge-
Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfol- biet eines anderen Landes, können die beteiligten
gen und unter Beachtung des elterlichen Erzie- Länder vereinbaren, dass die Jugendkammer bei
hungsrechts auch das Verfahren vorrangig am Er- dem Landgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die
ziehungsgedanken auszurichten.“ für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren
Sitz hat.
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
(3) Die Jugendkammer entscheidet durch Be-
2. In § 17 Abs. 1 wird das Wort „Jugendstrafanstalt“
schluss. Sie bestimmt nach Ermessen, ob eine
durch die Wörter „für ihren Vollzug vorgesehenen
mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Auf An-
Einrichtung“ ersetzt.
trag des Jugendlichen ist dieser vor einer Entschei-
3. In § 83 Abs. 1 werden die Wörter „§§ 86 bis 89a dung persönlich anzuhören. Hierüber ist der Ju-
und 92 Abs. 3“ durch die Wörter „§§ 86 bis 89a gendliche zu belehren. Wird eine mündliche Ver-
und 91 Abs. 2“ ersetzt. handlung nicht durchgeführt, findet die Anhörung in
4. In § 85 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 3 wird der Regel in der Vollzugseinrichtung statt.
jeweils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die (4) Die Jugendkammer ist bei Entscheidungen
Wörter „Einrichtung für den Vollzug der Jugend- über Anträge nach Absatz 1 mit einem Richter be-
strafe“ ersetzt. setzt. Ein Richter auf Probe darf dies nur sein, wenn
5. Die §§ 91 und 92 werden wie folgt gefasst: ihm bereits über einen Zeitraum von einem Jahr
Rechtsprechungsaufgaben in Strafverfahren über-
„§ 91
tragen worden sind. Weist die Sache besondere
Ausnahme vom Jugendstrafvollzug Schwierigkeiten rechtlicher Art auf oder kommt ihr
(1) An einem Verurteilten, der das achtzehnte Le- grundsätzliche Bedeutung zu, legt der Richter die
bensjahr vollendet hat und sich nicht für den Ju- Sache der Jugendkammer zur Entscheidung über
gendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt eine Übernahme vor. Liegt eine der Voraussetzungen
nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug für eine Übernahme vor, übernimmt die Jugendkam-
nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwach- mer den Antrag. Sie entscheidet hierüber durch Be-
sene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das vier- schluss. Eine Rückübertragung ist ausgeschlossen.
undzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Ju- (5) Für die Kosten des Verfahrens gilt § 121 des
gendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs Strafvollzugsgesetzes mit der Maßgabe, dass ent-
für Erwachsene vollzogen werden. sprechend § 74 davon abgesehen werden kann,
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug dem Jugendlichen Kosten und Auslagen aufzuer-
entscheidet der Vollstreckungsleiter. legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2895
(6) Wird eine Jugendstrafe gemäß § 91 Abs. 1 Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Er- wird wie folgt geändert:
wachsene vollzogen oder hat der Jugendliche im 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Vollzug der Maßregel nach § 61 Nr. 1 oder Nr. 2
des Strafgesetzbuches das vierundzwanzigste a) Der Angabe zu § 60 werden ein Komma und die
Lebensjahr vollendet, sind die Absätze 1 bis 5 nicht Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
anzuwenden. Für den Antrag auf gerichtliche Ent- gerichtsgesetzes“ angefügt.
scheidung gelten die Vorschriften der §§ 109 bis 121 b) Der Angabe zu § 65 werden ein Komma und die
des Strafvollzugsgesetzes.“ Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugend-
gerichtsgesetzes“ angefügt.
6. In § 112b Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“
gestrichen. 2. In § 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe j werden nach dem
Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wör-
7. In § 114 wird in der Überschrift und im Wortlaut je- ter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendge-
weils das Wort „Jugendstrafanstalt“ durch die Wör- richtsgesetzes“ eingefügt.
ter „Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe“
ersetzt. 3. § 60 wird wie folgt gefasst:
8. § 115 wird wie folgt geändert: „§ 60
Gerichtliche
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
Verfahren nach dem
b) In Absatz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3)“ ge- Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung
strichen. mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
9. § 121 wird wie folgt gefasst: Für die Bestimmung des Werts in gerichtlichen
Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in
„§ 121
Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
Übergangsvorschrift ist § 52 Abs. 1 bis 3 entsprechend anzuwenden; im
Für am 1. Januar 2008 bereits anhängige Verfah- Verfahren über den Antrag auf Aussetzung des Voll-
ren auf gerichtliche Entscheidung über die Recht- zugs einer Maßnahme der Vollzugsbehörde oder auf
mäßigkeit von Maßnahmen im Vollzug der Jugend- Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 52 Abs. 1
strafe, des Jugendarrestes und der Unterbringung in und 2 entsprechend.“
einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Ent- 4. § 65 wird wie folgt gefasst:
ziehungsanstalt sind die Vorschriften des Dritten Ab- „§ 65
schnitts des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver-
fassungsgesetz in ihrer bisherigen Fassung weiter Wertfestsetzung in
anzuwenden.“ gerichtlichen Verfahren nach dem
Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung
mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes
Artikel 2
In gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvoll-
Änderung
zugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Ju-
des Einführungsgesetzes
gendgerichtsgesetzes, ist der Wert von Amts wegen
zum Gerichtsverfassungsgesetz
festzusetzen. § 63 Abs. 3 gilt entsprechend.“
In § 23 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum 5. In § 71 Abs. 2 werden nach dem Wort „Strafvoll-
Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetz- zugsgesetz“ ein Komma und die Wörter „auch in
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,“
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 eingefügt.
des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Jugend- 6. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
strafe, des Jugendarrestes und“ gestrichen. ändert:
a) Die Gliederung wird wie folgt geändert:
Artikel 3 aa) Der Angabe zu Teil 3 werden ein Komma und
Änderung die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des
des Gerichtsverfassungsgesetzes Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.
In § 121 Abs. 1 Nr. 3 des Gerichtsverfassungsgeset- bb) Der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 wer-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai den ein Komma und die Wörter „auch in Ver-
1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des bindung mit § 92 des Jugendgerichtsgeset-
Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509) geändert zes“ angefügt.
worden ist, werden nach dem Wort „Strafvollzugsge- cc) Nach der Angabe zu Teil 3 Hauptabschnitt 8
setzes“ die Wörter „und der Jugendkammern nach Abschnitt 2 wird folgende Angabe eingefügt:
§ 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes“ eingefügt. „Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz“.
b) Der Überschrift zu Teil 3 werden ein Komma und
Artikel 4
die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Ju-
Änderung gendgerichtsgesetzes“ angefügt.
des Gerichtskostengesetzes c) Der Überschrift zu Teil 3 Hauptabschnitt 8 werden
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 des mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes“ angefügt.
2896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
d) Vor Nummer 3810 wird im Gebührentatbestand 2. In der Überschrift zu Teil 3 werden nach dem Wort
die Angabe „nach § 109 StVollzG“ gestrichen. „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma und die Wörter
e) Nummer 3812 wird aufgehoben. „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsge-
setzes,“ eingefügt.
f) Nach Teil 3 Hauptabschnitt 8 Abschnitt 2 wird
folgender Abschnitt 3 eingefügt: 3. Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 Nr. 8 wird wie folgt ge-
fasst:
Gebühr
oder Satz
„8. in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem
Nr. Gebührentatbestand der Gebühr StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG,“.
nach § 34
GKG Artikel 6
„Abschnitt 3 Änderung der
Vorläufiger Rechtsschutz Strafvollzugsvergütungsordnung
3830 Verfahren über den Antrag Die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar
auf Aussetzung des Voll- 1977 (BGBl. I S. 57) wird wie folgt geändert:
zugs einer Maßnahme der
Vollzugsbehörde oder auf 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Erlass einer einstweiligen a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 43 Abs. 1
Anordnung:
des Strafvollzugsgesetzes)“ durch die Wörter
Der Antrag wird zurückge- „(§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)“ ersetzt.
wiesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1 Satz 2
g) In Nummer 3900 werden im Gebührentatbestand des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wörter
nach der Angabe „§ 55 Abs. 4“ ein Komma und „§ 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“
die Angabe „§ 92“ eingefügt. ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 2
Artikel 5 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes“ durch die Wör-
Änderung des ter „§ 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgeset-
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zes“ ersetzt.
Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) zum Rechtsan- 2. In § 3 werden die Wörter „§ 43 Abs. 3 des Strafvoll-
waltsvergütungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I zugsgesetzes“ durch die Wörter „§ 43 Abs. 4 des
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 18 Abs. 5 des Strafvollzugsgesetzes“ ersetzt.
Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge- 3. § 5 wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung werden in der Angabe zu Teil 3 Artikel 7
nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz“ ein Komma
Inkrafttreten
und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des
Jugendgerichtsgesetzes,“ eingefügt. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2897
Zweites Gesetz
zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Zollkriminalamtes.
Gesetz beschlossen:
(2) Die obersten Landesbehörden bestimmen
den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Ober-
Inhaltsübersicht
finanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.“
Artikel 1 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes 5. § 8 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 Änderung des Bundespolizeigesetzes „§ 8
Artikel 4 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Aufgaben und Gliederung
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
der Bundesfinanzdirektionen
Artikel 6 Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol (1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in
Artikel 8 Änderung des Zollverwaltungsgesetzes ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit
Artikel 9 Änderung der Bundeshaushaltsordnung Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bun-
Artikel 10 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes desfinanzdirektion kann auch die Leitung für meh-
Artikel 11 Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Ge- rere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die
meinsamen Marktorganisationen und der Direktzah- Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben
lungen erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstge-
Artikel 12 Anpassung sonstigen Bundesrechts setzes bleibt unberührt.
Artikel 13 Inkrafttreten
(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in
eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abtei-
Artikel 1
lung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und Organisationseinheiten können eingerichtet
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der werden.
Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, (3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durch-
1202), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes führung der Aufgaben, für deren Erledigung die
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundes-
geändert: ministerium der Finanzen kann den Bundesfinanz-
1. § 1 wird wie folgt geändert: direktionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbei-
tung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanz-
a) In Nummer 3 wird das Wort „Oberfinanzdirektio-
direktionen befugt, den anderen Mittelbehörden
nen“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektionen“
der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen
ersetzt.
zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanz-
b) In Nummer 4 werden das Komma und das sich direktion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
anschließende Wort „Zollkommissariate“ gestri-
chen. (4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben
einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk
2. § 2a Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanz-
„Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die den direktionen übertragen werden, wenn dadurch der
Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert
oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundes-
zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwal- ministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zu-
tung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und stimmung des Bundesrates.
die den Oberfinanzdirektionen zugewiesenen Auf- (5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem je-
gaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste weiligen Land kann der Bund die Leitung und Erle-
Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über.“ digung seiner Bauaufgaben im Wege der Organ-
3. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 3 Satz 2“ leihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben,
durch die Angabe „§ 9a Satz 3“ ersetzt. Sondervermögen des Landes und landesunmittel-
4. § 7 wird wie folgt gefasst: baren juristischen Personen des öffentlichen
Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung
„§ 7 muss vorsehen, dass die Landesbehörden die
Bezirk und Sitz Anordnungen des fachlich zuständigen Bundes-
ministeriums zu befolgen haben.“
(1) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
2898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
„§ 8a „§ 10a
Aufgaben und
Landeskassen
Gliederung der Oberfinanzdirektionen
(1) Die Oberfinanzdirektionen leiten die Finanz- Werden oder sind bei einer Oberfinanzdirektion
verwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann
Einer Oberfinanzdirektion kann auch die Leitung der eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere
Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Ober- Oberfinanzbezirke oder für Teile davon wahrneh-
finanzbezirke übertragen werden. Die Oberfinanz- men. Die Landeskassen können unmittelbar dem
direktionen können weitere Aufgaben erledigen. zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zu-
(2) Die Oberfinanzdirektionen können sich in ständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt wer-
eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine den.“
Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und
11. § 11 wird aufgehoben.
Bauabteilung gliedern. Außerdem können weitere
Landesabteilungen oder andere Organisationsein- 12. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Grenzauf-
heiten des Landes eingerichtet werden. sicht“ ein Komma und die Wörter „für die Bekämp-
(3) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-
einer Oberfinanzdirektion für den ganzen Bezirk gung“ eingefügt.
oder einen Teil davon auf andere Oberfinanzdirekti-
onen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug 13. Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:
der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die
Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landes- „Abschnitt VI
regierung. Die Landesregierung kann die Ermächti-
Übergangsregelungen
gung auf die für die Finanzverwaltung zuständige
aus Anlass des
oberste Landesbehörde übertragen.
Zweiten Gesetzes zur
(4) Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledi- und anderer Gesetze
gung die Finanzämter zuständig sind. Außerdem er- vom 13. Dezember 2007
ledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben.“
7. § 9 wird wie folgt gefasst: Unterabschnitt I
„§ 9
Dienstrechtliche Regelungen
Leitung der Bundesfinanzdirektionen
Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen
Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirek- § 22
tion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Ab-
Dienstrechtliche Folgen
teilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vor-
und Regelung der Versorgungslasten
schlag des Bundesministeriums der Finanzen im
Benehmen mit der zuständigen Landesregierung (1) Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen
ernannt und entlassen.“ Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentin-
8. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt: nen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover,
„§ 9a Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhält-
nis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf die-
Leitung der Oberfinanzdirektionen ses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgeset-
Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanz- zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
präsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zu-
Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006
übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, in der jeweils
der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maß-
Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundes- gabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenver-
regierung durch die zuständige Stelle des Landes sorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel
ernannt und entlassen.“ sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens
fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass ab-
9. § 10 wird wie folgt gefasst:
geleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen
„§ 10 die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsi-
Bundeskassen dentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land
beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur
Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirek-
Hälfte getragen werden. Für die Zeit ab 1. Januar
tion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so
2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die ge-
kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für meh-
nannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen
rere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon
Versorgungslasten.
wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen un-
mittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin (2) Für die übrigen Oberfinanzpräsidenten und
der zuständigen Bundesfinanzdirektion.“ Oberfinanzpräsidentinnen gilt Absatz 1 Satz 2 ent-
10. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: sprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2899
Unterabschnitt II terin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vor-
Überleitung von stands sowie einen Wahlvorstand für die erstmali-
Beschäftigten und Übergangsregelungen gen Wahlen nach Satz 1.
(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
§ 23 benbereich der örtlichen Personalräte der Bundes-
Überleitung von Verwaltungsangehörigen finanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:
des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsge- der Oberfinanzdirektion Hamburg,
setzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember
2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilun- 2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
gen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cott- herigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte
bus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll-
und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfi-
sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. De- 3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
zember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundes- herigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats
aufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung der Oberfinanzdirektion Köln,
vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des
Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte
1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
nanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdi-
Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
rektion Nord,
2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi- 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
nanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hanno- bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personal-
ver bei der Bundesfinanzdirektion Mitte, rats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi- (3) Die Übergangspersonalräte für den Aufga-
nanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirek- benbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen
tion West, sich wie folgt zusammen:
4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfi- 1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis-
nanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
Bundesfinanzdirektion Südwest und Oberfinanzdirektion Hamburg,
5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfi-
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
nanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdi-
herigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der
rektion Südost.
Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und
Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdi-
den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 rektionen Hannover und Chemnitz,
Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis-
(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberin- herigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der
nen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Dop- Oberfinanzdirektion Köln,
pelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überlei- 4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den
tung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte
aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der
31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt inne- Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
hatten.
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats
§ 24
der Oberfinanzdirektion Nürnberg.
Übergangsregelung Personalvertretung
Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,
(1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Über-
den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen gangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdi-
die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis rektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach
zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektio-
durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfi- nen an sich angehören würden, ist ein Vertreter
nanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Per-
Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenver- sonalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen
tretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Übergangspersonalräte.
Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz,
Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter (4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden
Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neurege-
ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte lung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Mo-
bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahllei- naten.
2900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
§ 25 5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den
Übergangsregelung bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin-
Schwerbehindertenvertretung dertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürn-
berg.
(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehinder-
Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind,
tenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialge-
deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach
setzbuch finden in den neu errichteten Bundesfi-
Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung
nanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008
einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist
statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre
als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Be-
Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von
zirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehö-
Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahr-
ren würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin
genommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen
der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertre-
Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen
tung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Über-
unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen
gangsschwerbehindertenvertretung.
Wahlen nach Satz 1.
(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der
(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun- Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden
gen für den Aufgabenbereich der Schwerbehinder- von den Vertrauenspersonen der bisherigen
tenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen set- Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen.
zen sich wie folgt zusammen: Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht,
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bis- so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.
herigen Vertrauensperson und deren stellvertre-
tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion § 26
Hamburg, Übergangsregelung
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis- Gleichstellungsbeauftragte
herigen Vertrauenspersonen und deren stellver- (1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten er-
tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion folgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.
Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerab-
(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten
teilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover
der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Ober-
und Chemnitz,
finanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bis- Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektio-
herigen Vertrauensperson und deren stellvertre- nen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 überge-
tenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln, leitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstel-
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den lungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in
bisherigen Vertrauenspersonen und deren stell- Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat
vertretenden Mitgliedern der Zoll- und Ver- gemeinsam wahr.
brauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektio-
nen Karlsruhe und Koblenz, § 27
5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der Übergangsregelung
bisherigen Vertrauensperson und deren stellver- Kosten der Oberfinanzdirektion
tretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom
Nürnberg. Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.“
(3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretun-
Artikel 2
gen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbe-
hindertenvertretung setzen sich wie folgt zusam- Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
men: Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bis- Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder- S. 3020), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
tenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg, vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt ge-
ändert:
2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bis-
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder- 1. In § 47 werden die Wörter „mit Zustimmung des
tenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus Bundesrates“ gestrichen.
sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen 2. Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chem- wird wie folgt geändert:
nitz, a) In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Amts-
3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bis- bezeichnung „Finanzpräsident“ und der Fußno-
herigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehinder- tenhinweis „7)“ gestrichen.
tenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln, b) In der Besoldungsgruppe B 2 werden
4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den aa) nach den Amtsbezeichnungen „Abteilungsdi-
bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehin- rektor, Abteilungspräsident“ und dem Zusatz
dertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteu- „– als Leiter einer großen und bedeutenden
erabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karls- Abteilung bei einer Mittel- oder Oberbehörde
ruhe und Koblenz, des Bundes oder eines Landes, 5) bei einer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2901
sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn Artikel 4
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
B 5 eingestuft ist –“ der Zusatz „– als Leiter
einer großen und bedeutsamen Gruppe bei Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August
einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine 2002 (BGBl. I S. 3202), zuletzt geändert durch Artikel 1
und mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1037), wird
des Finanzpräsidenten ist –“ gestrichen, wie folgt geändert:
bb) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und 1. § 1 wird wie folgt geändert:
der Fußnotenhinweis „9)“ gestrichen und
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
cc) die Fußnote „9)“ aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
c) In der Besoldungsgruppe B 3 werden
„(2) Aufgaben des Zollkriminalamtes aus den
aa) vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor Bereichen Organisation, Personal und Haushalt
bei der Deutschen Rentenversicherung Bund“ kann das Bundesministerium der Finanzen auf
die Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor“ die Bundesfinanzdirektionen übertragen.“
und die Zusätze „– als der ständige Vertreter
des Präsidenten des Bildungs- und Wissen- 2. Dem § 6 wird folgender Satz angefügt:
schaftszentrums der Bundesfinanzverwal- „Im Übrigen gilt § 8 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Finanz-
tung –“ und „– als der ständige Vertreter des verwaltungsgesetzes entsprechend.“
Präsidenten einer Bundesfinanzdirektion –“
eingefügt, Artikel 5
bb) die Amtsbezeichnung „Direktor des Bildungs-
Änderung der Abgabenordnung
zentrums der Bundesfinanzverwaltung“ ge-
strichen, Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
cc) die Amtsbezeichnung „Finanzpräsident“ und machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
der Fußnotenhinweis „7)“ gestrichen und 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
dd) in der Fußnote „7)“ der erste Halbsatz „Als wie folgt geändert:
Vertreter eines Oberfinanzpräsidenten in Be-
soldungsgruppe B 6 oder B 7;“ gestrichen 1. In § 6 Abs. 2 Nr. 4 werden vor dem Wort „die“ die
und der Anfangsbuchstabe des nachfolgen- Wörter „die Bundesfinanzdirektionen“ und anschlie-
den Wortes „soweit“ großgeschrieben. ßend ein Komma eingefügt.
d) In der Besoldungsgruppe B 5 werden 2. § 244 wird wie folgt geändert:
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „Ober-
und der Fußnotenhinweis „6)“ gestrichen und finanzdirektion Nürnberg“ durch die Wörter „Bun-
bb) die Fußnote „6)“ aufgehoben. desfinanzdirektion Nord“ ersetzt.
e) In der Besoldungsgruppe B 6 werden b) In Absatz 2 Satz 1, 2 und 3 zweiter Halbsatz wird
jeweils das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“
Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
und der Fußnotenhinweis „13)“ gestrichen,
bb) die Fußnote „13)“ aufgehoben, Artikel 6
cc) nach der Amtsbezeichnung „Präsident der
Änderung des EG-Beitreibungsgesetzes
Bundeszentrale für politische Bildung“ die
Amtsbezeichnung „Präsident des Bildungs- In § 2 Abs. 2 Satz 1 des EG-Beitreibungsgesetzes in
und Wissenschaftszentrums der Bundesfi- der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2003
nanzverwaltung“ eingefügt und (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 23
dd) nach der Amtsbezeichnung „Präsident des des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
Zollkriminalamtes“ die Amtsbezeichnung S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „ge-
„Präsident einer Bundesfinanzdirektion“ ein- mäß § 8 Abs. 4 Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes“
gefügt. durch die Wörter „nach § 8 Abs. 3 Satz 4 des Finanz-
verwaltungsgesetzes“ ersetzt.
f) In der Besoldungsgruppe B 7 werden
aa) die Amtsbezeichnung „Oberfinanzpräsident“ Artikel 7
und der Fußnotenhinweis „3)“ gestrichen und
Änderung des
bb) die Fußnote „3)“ aufgehoben. Gesetzes über das Branntweinmonopol
Artikel 3 In § 51a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt
Änderung des Bundespolizeigesetzes Teil III, Gliederungsnummer 612-7, veröffentlichten be-
In § 61 Abs. 2 des Bundespolizeigesetzes vom reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 120 der
19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „die Ober-
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör- finanzdirektion“ durch die Wörter „das Hauptzollamt“
ter „der Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „dem sowie in Absatz 3 das Wort „Beschluß“ durch das Wort
Hauptzollamt“ ersetzt. „Beschluss“ ersetzt.
2902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Artikel 8 Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
Änderung des Zollverwaltungsgesetzes (BGBl. I S. 1847), geändert durch Artikel 34 des Geset-
zes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855), wird wie folgt
Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 geändert:
(BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I 1. § 33 wird wie folgt geändert:
S. 1037), wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die Verwal-
1. In § 3 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „die zustän- tungsbehörde (§ 38 Abs. 3)“ durch die Wörter „die
dige Oberfinanzdirektion“ durch die Wörter „das zu- Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
ständige Hauptzollamt“ ersetzt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ange-
2. In § 14 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ermächti- fügt:
gungen durch Rechtsverordnung auf die Oberfinanz- „(1a) Das Bundesministerium der Finanzen
direktionen“ durch die Wörter „Ermächtigung durch kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter“ ersetzt. mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte
der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz
Artikel 9 oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.“
Änderung der Bundeshaushaltsordnung 2. § 38 wird wie folgt geändert:
§ 79 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung vom a) In Absatz 3 werden
19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch aa) in Satz 1 die Wörter „die Oberfinanzdirektion
Artikel 15 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I als Bundesbehörde“ durch die Wörter „das
S. 1911) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Hauptzollamt“ und
„(3) Die Bundeskassen sind bei den Bundesfinanzdi- bb) in Satz 2 die Wörter „der Oberfinanzdirektion“
rektionen zu errichten.“ durch die Wörter „des Hauptzollamts“
Artikel 10 ersetzt.
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Be- Artikel 12
kanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2007 Anpassung sonstigen Bundesrechts
(BGBl. I S. 1037), wird wie folgt geändert: (1) In § 142a Abs. 6 des Patentgesetzes in der Fas-
1. In § 37 Abs. 1 werden sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 15 des
a) die Wörter „und die Verwaltungsbehörde können“ Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) ge-
durch das Wort „kann“ ersetzt und ändert worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“
b) der Punkt am Ende des Satzes durch ein Komma durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
ersetzt und anschließend folgender zweiter Halb- (2) In § 25a Abs. 6 des Gebrauchsmustergesetzes in
satz angefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August
„die Verwaltungsbehörde auch durch ein anderes 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 4 des
Hauptzollamt oder die Zollfahndungsämter.“ Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
2. § 38 wird wie folgt geändert: worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) In § 148 Abs. 1 des Markengesetzes vom 25. Ok-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Oberfinanz-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I
direktion als Bundesbehörde“ durch die Wör-
S. 682), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
ter „das Hauptzollamt“ ersetzt.
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geändert
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Oberfinanz- worden ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektion“ durch
direktion“ durch die Wörter „des Hauptzoll- das Wort „Bundesfinanzdirektion“ ersetzt.
amts“ ersetzt.
(4) In § 111b Abs. 6 des Urheberrechtsgesetzes vom
b) Absatz 4 wird aufgehoben. 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch
3. In § 44 Abs. 1 werden Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I
a) in Satz 1 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“ S. 2513) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi-
durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ und nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“
ersetzt.
b) in Satz 3 die Wörter „Die Verwaltungsbehörde“
durch die Wörter „Das Hauptzollamt“ (5) In § 57 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes
vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch
ersetzt. Artikel 78 Abs. 12 des Gesetzes vom 23. November
2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird das
Artikel 11 Wort „Oberfinanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfi-
Änderung des Gesetzes nanzdirektion“ ersetzt.
zur Durchführung der Gemeinsamen (6) In § 40a Abs. 6 des Sortenschutzgesetzes in der
Marktorganisationen und der Direktzahlungen Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember
Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 193
Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2903
S. 2407) geändert worden ist, wird das Wort „Oberfi- ist, wird das Wort „Oberfinanzdirektionen“ durch das
nanzdirektion“ durch das Wort „Bundesfinanzdirektion“ Wort „Bundesfinanzdirektionen“ ersetzt.
ersetzt.
(7) In § 2 Abs. 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen- Artikel 13
Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
Inkrafttreten
S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402) geändert worden Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Gesetz
zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
„Außerdem sollen Leistungen zur Gesund-
heitsförderung, Prävention und Selbsthilfe
Artikel 1 nach Maßgabe des Fünften Buches Sozial-
Änderung gesetzbuch erbracht werden.“
des Bundesversorgungsgesetzes
2. § 11 wird wie folgt geändert:
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I
S. 21), zuletzt geändert durch die Verordnung vom aa) In Nummer 3 wird das Wort „Brillen“ durch
14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1115), wird wie folgt geändert: das Wort „Brillengläsern“ ersetzt.
1. § 10 wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils das Wort
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „stationäre“ gestrichen.
„(5) Krankenbehandlung wird ferner gewährt, b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Haushalts-
hilfe“ die Wörter „sowie einen Zuschuss zu sta-
a) Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
tionärer oder teilstationärer Versorgung in Hospi-
gungsfolgen von weniger als 50 für sich und
zen“ eingefügt.
für die in Absatz 4 Buchstabe a genannten
Angehörigen, c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
b) Witwen und hinterbliebenen Lebenspartnern fügt:
(§§ 38, 42 bis 44 und 48) für die in Absatz 4 „(6) Die Heil- und Krankenbehandlung um-
Buchstabe a genannten Angehörigen, fasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kon-
sofern der Berechtigte an einer Leistung zur Teil- taktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5
habe am Arbeitsleben teilnimmt. Das Gleiche gilt jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis
bei einer vorübergehenden Unterbrechung der zu einer gesetzlichen Krankenversicherung be-
Teilnahme aus gesundheitlichen oder sonstigen steht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst
von dem Berechtigten nicht zu vertretenden auch die Ausstattung mit dem notwendigen Bril-
Gründen.“ lengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer
Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Bril-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zur Förderung len wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine
der Gesundheit und“ gestrichen. aufwändigere Versorgung erforderlich ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2905
3. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert: d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Ab-
a) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen Ent- sätze 7 und 8.
wicklungsstand der Technik“ durch die Wörter 9. § 18a wird wie folgt geändert:
„allgemein anerkannten Stand der medizi- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
nischen Erkenntnisse und der technischen Ent-
wicklung“ ersetzt. „Die Ausstellung eines Ausweises gilt als An-
trag.“
b) In Satz 2 wird die Angabe „300 Deutsche Mark“
durch die Angabe „300 Euro“ ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 8 wird das Wort „Heilstättenbe-
handlungen“ durch die Wörter „stationäre Be-
4. § 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst: handlungen in Rehabilitationseinrichtungen“ er-
„Der Pauschbetrag ergibt sich aus der Multiplika- setzt.
tion von 1,780 Euro mit der auf Grund einer Rechts- 10. In § 18c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 3
verordnung nach § 24a Buchstabe d für den jewei- bis 9“ durch die Angabe „§ 18 Abs. 3 bis 8“ ersetzt
ligen Verschleißtatbestand festgesetzten Bewer- und werden nach der Angabe „§ 24“ die Wörter
tungszahl. Die sich ergebenden Beträge sind bis „soweit die Verwaltungsbehörde für die Erbringung
0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und von 0,50 der Hauptleistung zuständig ist,“ eingefügt.
Euro an auf volle Euro aufzurunden.“
11. § 24 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
5. § 16 wird wie folgt geändert: setzt:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Berechtigte haben Anspruch auf Übernahme der
aa) In Buchstabe b werden nach dem Wort Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Leis-
„Hilfsmitteln“ das Komma und das Wort tung der Heil- oder Krankenbehandlung sowie bei
„oder“ gestrichen. einer Badekur entstehen. Den Berechtigten werden
für sich, eine notwendige Begleitung sowie für Kin-
bb) Buchstabe c wird aufgehoben.
der, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort er-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: forderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht
„Einem versorgungsberechtigten Kind steht im sichergestellt ist, die notwendigen Reisekosten ein-
Falle einer schädigungsbedingten Erkrankung schließlich des erforderlichen Gepäcktransports
und dadurch erforderlichen Beaufsichtigung, Be- sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft
treuung oder Pflege für den betreuenden Eltern- in angemessenem Umfang ersetzt.“
teil ein Anspruch auf Versorgungskrankengeld in 12. § 25 wird wie folgt geändert:
entsprechender Anwendung des § 45 des Fünf- a) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
ten Buches Sozialgesetzbuch zu.“ Wort „erbracht“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „sowie für die „(6) Der Anspruch auf Leistung in einer Ein-
Dauer einer zugebilligten Schonungszeit, die richtung (§ 25b Abs. 1 Satz 2) oder auf Pflege-
sich an diese Behandlungsmaßnahmen an- geld (§ 26c Abs. 8) steht, soweit die Leistung
schließt“ gestrichen. den Leistungsberechtigten erbracht worden
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: wäre, nach ihrem Tode denjenigen zu, die die
„Es besteht kein Anspruch auf Versorgungs- Hilfe erbracht oder die Pflege geleistet haben.“
krankengeld, wenn unmittelbar vor der Ar- 13. § 25a wird wie folgt geändert:
beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen a) In Absatz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das
wurde.“ Wort „erbracht“ ersetzt.
6. Dem § 16a wird folgender Absatz 4 angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(4) Bei der Berechnung des Regelentgelts und aa) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
des Nettoarbeitsentgelts sind die Besonderheiten Wort „erbracht“ ersetzt.
der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen.“ bb) In Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter „Beschä-
digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch
7. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „70 Deutsche Mark“ die Wörter „Grundrente mit einem Grad der
durch die Angabe „36 Euro“ ersetzt. Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt.
8. § 18 wird wie folgt geändert: 14. § 25b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Wird die Leistung in einer stationären oder teil-
„Das Gleiche gilt für Zahnfüllungen.“ stationären Einrichtung erbracht, umfasst sie
auch den in der Einrichtung geleisteten Lebens-
bb) Im neuen Satz 3 wird nach der Angabe unterhalt einschließlich der darüber hinaus erfor-
„nach Satz 1“ die Angabe „oder 2“ einge- derlichen einmaligen Leistungen; § 133a des
fügt. Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-
b) In Absatz 6 wird nach der Angabe „§ 11 Abs. 1“ chend.“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „persönliche
c) Absatz 7 wird aufgehoben. Hilfe“ durch den Wortteil „Dienst-“ ersetzt.
2906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
c) In Absatz 3 werden die Wörter „persönlichen bb) In Nummer 5 wird nach dem Wort „Buches“
Hilfe“ durch das Wort „Dienstleistung“ ersetzt. das Wort „Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „gewährt“ d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „erbracht“ und das Wort „Hilfe“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Empfän-
durch das Wort „Leistung“ ersetzt. gers“ durch die Wörter „der Leistungsbe-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: rechtigten“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „vor allem nach bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
der Person des Hilfesuchenden,“ gestrichen. Wort „erbringt“ und werden die Wörter „den
Empfänger“ durch die Wörter „die Leis-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Hilfesu-
tungsberechtigten“ ersetzt.
chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
berechtigten“ und wird das Wort „Hilfe“ 17. § 25e wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Leistung“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
15. § 25c wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Hil-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewährt“ fesuchenden“ durch das Wort „Leistungsbe-
durch das Wort „erbracht“ und werden die Wör- rechtigten“ ersetzt.
ter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter „der bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „(Be-
Leistungsberechtigten“ und die Wörter „hat der messungsbetrag)“ die Wörter „ , mindestens
Hilfeempfänger“ durch die Wörter „haben sie“ jedoch in Höhe des Grundbetrages nach
ersetzt. § 85 Abs. 1 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozi-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „hat der Hilfe- algesetzbuch“ eingefügt.
empfänger“ durch die Wörter „haben Leistungs- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
berechtigte“ ersetzt. „3. einem Familienzuschlag in Höhe von 40
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: vom Hundert des Grundbetrages für die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu- von Leistungsberechtigten überwiegend
chenden und seiner“ durch die Wörter „der unterhaltenen Ehegatten oder Lebens-
Leistungsberechtigten und ihrer“ ersetzt. partner sowie für jede weitere von Leis-
tungsberechtigten allein oder zusammen
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange- mit den Ehegatten oder Lebenspartnern
fügt: überwiegend unterhaltene Person,“.
„In den Fällen der stationären Eingliede- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
rungshilfe gilt Satz 2 nur für die Maßnahme-
„(4) Bei Aufenthalt in einer stationären oder
pauschale im Sinne des § 76 Abs. 2 des
teilstationären Einrichtung ist nach Ablauf von
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Die
zwei Monaten nach Aufnahme in die Einrichtung
Pflegezulage nach § 35 ist bis zur Höhe der
Einkommen in Höhe der ersparten Aufwendun-
Maßnahmepauschale bedarfsmindernd zu
gen für den häuslichen Lebensunterhalt insoweit
berücksichtigen.“
einzusetzen, als es unter der maßgebenden Ein-
16. § 25d wird wie folgt geändert: kommensgrenze liegt und es unbillig wäre, vom
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch Einsatz des Einkommens abzusehen. Darüber
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort hinaus kann von Leistungsberechtigten, die auf
„ruht“ die Wörter „ , sowie der befristete Zu- voraussichtlich längere Zeit der Pflege in einer
schlag nach § 24 des Zweiten Buches Sozialge- stationären Einrichtung bedürfen, der Einsatz
setzbuch“ eingefügt. von Einkommen unter der Einkommensgrenze
verlangt werden, solange sie keine andere Per-
b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
son überwiegend unterhalten.“
„Als Einkommen der Leistungsberechtigten gilt 18. § 25f wird wie folgt geändert:
auch das Einkommen der nicht getrennt leben-
den Ehegatten oder Lebenspartner, soweit es a) In Absatz 1 werden das Wort „Hilfesuchenden“
die für die Leistungsberechtigten maßgebliche durch das Wort „Leistungsberechtigten“ und die
Einkommensgrenze des § 25e Abs. 1 übersteigt. Angabe „§ 90 Abs. 2 und 3, § 91“ durch die An-
Leistungen anderer auf Grund eines bürgerlich- gabe „§ 90 Abs. 2 und 3 und § 91“ ersetzt sowie
rechtlichen Unterhaltsanspruchs sind insoweit die Wörter „dieses Gesetzes“ gestrichen.
Einkommen der Leistungsberechtigten, als das b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Einkommen der Unterhaltspflichtigen die für sie „(2) Kleinere Barbeträge oder sonstige Geld-
nach § 25e Abs. 1 zu ermittelnde Einkommens- werte sind
grenze übersteigt; ist ein Unterhaltsbetrag ge-
richtlich festgesetzt, sind die darauf beruhenden 1. bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunter-
Leistungen Einkommen der Leistungsberechtig- halt 10 vom Hundert, jedoch 20 vom Hundert
ten.“ bei Leistungsberechtigten, die das 60. Le-
bensjahr vollendet haben, sowie bei voll Er-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: werbsgeminderten oder Erwerbsunfähigen
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Arbeitslosen- im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetz-
versicherung“ durch die Wörter „Beiträge buch und den diesem Personenkreis ver-
zur Arbeitsförderung“ ersetzt. gleichbaren Invalidenrentnern,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2907
2. bei Leistungsberechtigten, die Leistungen oder in einer Einrichtung zur teilstationären
nach § 26c Abs. 8 Satz 3 oder § 27d Abs. 1 Betreuung“ durch die Wörter „stationären
Nr. 4 beziehen, sowie bei Sonderfürsorgebe- oder teilstationären Einrichtung“ und wird
rechtigten im Sinne des § 27e 40 vom Hun- das Wort „Hilfen“ durch das Wort „Leistun-
dert und gen“ ersetzt.
3. bei den übrigen Leistungen 20 vom Hundert f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
des Bemessungsbetrages zuzüglich eines Be- aa) In Satz 1 wird die Angabe „400 Deutsche
trages in Höhe von 4 vom Hundert des Bemes- Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
sungsbetrages für den überwiegend unterhal- bb) In Satz 2 wird die Angabe „800 Deutsche
tenen Ehegatten oder Lebenspartner und in Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
Höhe von 2 vom Hundert für jede weitere vom
Leistungsberechtigten allein oder zusammen mit cc) In Satz 3 wird die Angabe „1 300 Deutsche
dem Ehegatten oder Lebenspartner über- Mark“ durch die Angabe „665 Euro“ ersetzt.
wiegend unterhaltene Person. g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
(3) Selbst genutztes Wohneigentum im Sinne „(10) Leistungen nach den Absätzen 2, 8
des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgeset- und 9 Satz 3 werden nicht erbracht, soweit Pfle-
zes, das von Leistungsberechtigten allein oder gebedürftige gleichartige Leistungen nach ande-
zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise ren Vorschriften erhalten. Auf das Pflegegeld
bewohnt wird, denen es nach dem Tod der Leis- sind anzurechnen: Leistungen nach § 27d Abs. 1
tungsberechtigten als Wohnung dienen soll, ist Nr. 4 oder ihnen gleichartige Leistungen nach
nicht zu verwerten.“ anderen Vorschriften mit 70 vom Hundert, Pfle-
19. § 26a wird wie folgt geändert: gegelder nach dem Elften Buch Sozialgesetz-
buch jedoch in dem Umfang, in dem sie erbracht
a) In Absatz 1 wird nach dem Wort „nach“ die An-
werden. Die Leistungen nach Absatz 9 werden
gabe „Teil 1“ eingefügt. neben den Leistungen nach Absatz 8 erbracht.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Werden Leistungen nach Absatz 9 Satz 1 und 2
aa) Satz 3 wird aufgehoben. oder gleichartige Leistungen nach anderen Vor-
schriften erbracht, kann das Pflegegeld um bis
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „des“ durch
zu zwei Drittel gekürzt werden. Bei teilstationärer
das Wort „von“ ersetzt.
Betreuung der Pflegebedürftigen kann das Pfle-
20. § 26c wird wie folgt geändert: gegeld angemessen gekürzt werden. Leistungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach Absatz 9 Satz 1 und 2 werden insoweit
nicht erbracht, als Pflegebedürftige in der Lage
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch
sind, entsprechende Leistungen nach anderen
das Wort „erbringen“ ersetzt.
Vorschriften in Anspruch zu nehmen. § 2 des
bb) In Satz 2 wird das Wort „gewähren“ durch Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unbe-
das Wort „erbringen“, das Wort „Hilfebedarf“ rührt.“
durch das Wort „Bedarf“ und werden die
h) In Absatz 11 Buchstabe a werden die Wörter
Wörter „Hilfe in einer Anstalt, einem Heim
„Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen“
oder einer gleichartigen Einrichtung oder in
durch das Wort „stationären“ ersetzt.
einer Einrichtung zur teilstationären Betreu-
ung“ durch die Wörter „Leistungen für eine i) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
stationäre oder teilstationäre Einrichtung“ er- „(12) Beschädigte haben bei der Hilfe zur
setzt. Pflege für ein volljähriges Kind Einkommen und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Vermögen bis zur Höhe des Betrages nach § 27h
Abs. 2 Satz 3 einzusetzen, soweit das Einkom-
aa) In Satz 1 wird das Wort „vollstationäre“
men die für die Leistung maßgebliche Einkom-
durch das Wort „stationäre“ ersetzt.
mensgrenze nach § 25e Abs. 1 oder § 26c
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das Abs. 11 oder das Vermögen die Vermögens-
Wort „Leistungen“ ersetzt und vor dem Wort grenze nach § 25f übersteigt.“
„Pflegeversicherung“ das Wort „Sozialen“
eingefügt. 21. § 26d wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 wird das Wort „Hilfebedarf“ durch a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
das Wort „Bedarf“ ersetzt. „(1) Beschädigte und Hinterbliebene mit eige-
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Vereinba- nem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterfüh-
rungen über die Qualitätssicherung“ durch die rung des Haushalts erhalten, wenn keiner der
Wörter „Maßstäbe und Grundsätze zur Siche- Haushaltsangehörigen den Haushalt führen kann
rung und Weiterentwicklung der Pflegequalität“ und die Weiterführung des Haushalts geboten
ersetzt. ist. Die Leistungen sollen in der Regel nur vorü-
bergehend erbracht werden. Satz 2 gilt nicht,
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert: wenn durch die Leistungen die Unterbringung
aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das in einer stationären Einrichtung vermieden oder
Wort „den“ ersetzt. aufgeschoben werden kann.“
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Anstalt, einem b) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe umfasst“
Heim oder einer gleichartigen Einrichtung durch die Wörter „Leistungen umfassen“ ersetzt.
2908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch 2. für die Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1
die Wörter „Leistungen können“ und das Wort des Entwicklungshelfer-Gesetzes
„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt. für einen der Dauer des Grundwehrdienstes
22. § 26e wird wie folgt geändert: entsprechenden Zeitraum.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Hilfe“ durch c) In Absatz 5 wird das Wort „gewährt“ durch das
die Wörter „den Leistungen“ und wird das Wort Wort „erbracht“ ersetzt.
„gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(6) Kann die übliche Ausbildung aus Grün-
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter den, die Beschädigte, ihre Kinder oder Waisen
„Maßnahmen der Hilfe“ durch die Wörter nicht zu vertreten haben, nicht mit Vollendung
„Leistungen der Altenhilfe“ ersetzt. des 27. Lebensjahres abgeschlossen werden,
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Hilfe“ durch das kann Erziehungsbeihilfe auch über diesen Zeit-
Wort „Leistungen“ ersetzt. punkt hinaus weiter erbracht werden.“
cc) In Nummer 2 werden das Wort „Hilfe“ durch 24. § 27a wird wie folgt geändert:
die Wörter „Beratung und Unterstützung“ er- a) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch das
setzt und die Wörter „insbesondere bei der Wort „erbringen“ ersetzt.
Beschaffung eines geeigneten Heimplatzes,“
gestrichen. b) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
gabe „Satz 3“ ersetzt.
dd) In den Nummern 3, 4 und 5 wird jeweils das
Wort „Hilfe“ durch das Wort „Leistungen“ er- 25. § 27b wird wie folgt geändert:
setzt. a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „gewährt“
ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
„6. Leistungen zu einer sonstigen Betäti- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gung und zum gesellschaftlichen Enga- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gement.“
„Aufwendungen der Erholungsuchenden, die
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: während des Erholungsaufenthaltes für den
„(3) Leistungen nach Absatz 1 sollen auch er- häuslichen Lebensunterhalt erspart werden,
bracht werden, wenn sie der Vorbereitung auf werden bedarfsmindernd berücksichtigt.“
das Alter dienen.“ bb) In Satz 2 wird das Wort „dem“ durch das
d) In Absatz 4 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „den“ ersetzt.
Wort „erbracht“ und werden die Wörter „persön- c) In Absatz 5 werden die Wörter „Bedarf der Erho-
liche Hilfe“ durch die Wörter „Beratung und Un- lungsuchende“ durch die Wörter „Bedürfen Er-
terstützung“ ersetzt. holungsuchende“ ersetzt.
23. § 27 wird wie folgt geändert: 26. § 27c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ ersetzt.
Wort „erbracht“ und werden die Wörter „des b) Satz 4 wird aufgehoben.
Hilfesuchenden sowie des Kindes des Be-
schädigten und des Elternteils der Waise“ 27. § 27d wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „der Waisen und ihrer El- a) In Absatz 2 werden die Wörter „Hilfe kann“ durch
ternteile oder durch das einzusetzende Ein- die Wörter „Leistungen können“ und wird das
kommen und Vermögen Beschädigter und Wort „gewährt“ durch das Wort „erbracht“ er-
ihrer Kinder im Sinne von Absatz 1 Satz 1 setzt.
Buchstabe b“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 72“ durch die
Wort „erbracht“ ersetzt.
Angabe „§§ 72, 74, 88 Abs. 2 und § 92
cc) In Satz 6 wird das Wort „gewähren“ durch Abs. 2“ ersetzt.
das Wort „erbringen“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: fügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewähren“ durch „Blindenhilfe kommt nur in Betracht, soweit
das Wort „erbringen“ ersetzt. nicht eine Pflegezulage nach § 35 wegen
bb) In Satz 2 wird das Wort „weiterzugewähren“ schädigungsbedingter Blindheit erbracht
durch das Wort „weiterzuerbringen“ ersetzt. wird. Erhalten blinde Menschen eine Pflege-
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: zulage nach § 35 aus anderen Gründen, wird
sie bis zu den in § 72 Abs. 1 Satz 2 des
„Satz 2 gilt entsprechend Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genann-
1. für Angehörige der Bundeswehr und des ten Beträgen auf die Blindenhilfe angerech-
Polizeivollzugsdienstes, die sich freiwillig net. Leistungen nach § 43a des Elften Bu-
für eine Zeit von nicht mehr als drei Jah- ches Sozialgesetzbuch sowie gleichartige
ren verpflichtet haben, sowie Leistungen nach anderen Vorschriften gehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2909
den Leistungen der Kriegsopferfürsorge rechtigten“ und wird das Wort „diesen“
vor.“ durch das Wort „diese“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und c wird bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Hilfeemp-
jeweils das Wort „vollstationären“ durch das fänger“ durch das Wort „Leistungsberech-
Wort „stationären“ ersetzt. tigte“ und wird das Wort „wird“ durch das
Wort „werden“ ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
31. In § 29 werden die Wörter „der Minderung der Er-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 27d Abs. 5“
werbsfähigkeit“ durch die Wörter „des Grades der
durch die Angabe „Absatzes 5“ ersetzt.
Schädigungsfolgen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 27d Abs. 1“
32. § 30 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Absatzes 5 Satz 1“ er-
setzt. a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
28. § 27e wird wie folgt gefasst: „(1) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach
den allgemeinen Auswirkungen der Funktions-
„§ 27e beeinträchtigungen, die durch die als Schädi-
Für die Empfänger einer Pflegezulage, Hirnbe- gungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen
schädigte und Beschädigte, deren Grad der Schä- oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt
digungsfolgen allein wegen Tuberkulose oder Ge- sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen.
sichtsentstellung wenigstens 50 beträgt, haben Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach Zeh-
die Hauptfürsorgestellen die Leistungen der Kriegs- nergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis
opferfürsorge unter Beachtung einer wirksamen zu fünf Grad geringerer Grad der Schädigungs-
Sonderfürsorge zu erbringen.“ folgen wird vom höheren Zehnergrad mit um-
29. § 27g wird wie folgt geändert: fasst. Vorübergehende Gesundheitsstörungen
sind nicht zu berücksichtigen; als vorüberge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: hend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das Bei beschädigten Kindern und Jugendlichen ist
Wort „erbracht“ ersetzt. der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad
zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit glei-
bb) In Satz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
cher Gesundheitsstörung ergibt. Für erhebliche
Wort „erbracht“, werden die Wörter „der Hil-
äußere Gesundheitsschäden können Mindest-
feempfänger“ durch die Wörter „die Leis-
grade festgesetzt werden.
tungsberechtigten“ und wird das Wort „hat“
durch das Wort „haben“ ersetzt. (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist höher
zu bewerten, wenn Beschädigte durch die Art
b) In Absatz 2 wird das Wort „gewährt“ durch das
der Schädigungsfolgen im vor der Schädigung
Wort „erbracht“ ersetzt.
ausgeübten oder begonnenen Beruf, im nach-
30. § 27h wird wie folgt geändert: weisbar angestrebten oder in dem Beruf beson-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ders betroffen sind, der nach Eintritt der Schädi-
gung ausgeübt wurde oder noch ausgeübt wird.
aa) In Satz 1 wird das Wort „gewährt“ durch das Das ist insbesondere der Fall, wenn
Wort „erbracht“ ersetzt.
1. auf Grund der Schädigung weder der bisher
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Unterhalts- ausgeübte, begonnene oder nachweisbar an-
pflichtige mit dem Beschädigten oder dem gestrebte noch ein sozial gleichwertiger Beruf
Hinterbliebenen“ durch die Wörter „Unter- ausgeübt werden kann,
haltspflichtige mit Beschädigten oder Hinter-
bliebenen“ und die Wörter „verwandt ist“ 2. zwar der vor der Schädigung ausgeübte oder
durch die Wörter „verwandt sind“ ersetzt. begonnene Beruf weiter ausgeübt wird oder
der nachweisbar angestrebte Beruf erreicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wurde, Beschädigte jedoch in diesem Beruf
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein Beschädig- durch die Art der Schädigungsfolgen in einem
ter und Hinterbliebener sein“ durch die Wör- wesentlich höheren Ausmaß als im allgemei-
ter „Beschädigte und Hinterbliebene ihr“ und nen Erwerbsleben erwerbsgemindert sind,
wird das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ oder
ersetzt. 3. die Schädigung nachweisbar den weiteren
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Aufstieg im Beruf gehindert hat.“
„Der Anspruch volljähriger Unterhaltsbe- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark
rechtigter, die Eingliederungshilfe oder Hilfe nach oben abgerundeten“ durch die Wörter
zur Pflege erhalten, gegenüber ihren Eltern „Euro aufgerundeten“ ersetzt.
geht wegen Leistungen nach den §§ 26c c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
und 27d nur in Höhe von bis zu 26 Euro mo- aa) In Satz 2 werden die Wörter „Hat der“ durch
natlich, wegen Leistungen nach § 27a nur in das Wort „Haben“ ersetzt.
Höhe von bis zu 20 Euro monatlich über.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „den Beschä-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: digten“ durch das Wort „Beschädigte“ und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Hilfeemp- wird das Wort „des“ durch das Wort „der“
fänger“ durch die Wörter „den Leistungsbe- ersetzt.
2910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Nach Absatz 16 wird folgender Absatz 17 ange-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Beschä- fügt:
digte“ durch die Wörter „die Beschädigten“ „(17) Das Bundesministerium für Arbeit und
und wird das Wort „seinen“ durch das Wort Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
„ihren“ und das Wort „hätte“ durch das Wort dem Bundesministerium der Verteidigung und
„hätten“ ersetzt. mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst: verordnung die Grundsätze aufzustellen, die für
die medizinische Bewertung von Schädigungs-
„Beträge des Durchschnittseinkommens bis folgen und die Feststellung des Grades der
0,49 Euro sind auf volle Euro abzurunden Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 1
und von 0,50 Euro an auf volle Euro aufzu- maßgebend sind, sowie die für die Anerkennung
runden.“ einer Gesundheitsstörung nach § 1 Abs. 3 maß-
cc) In Satz 9 werden die Wörter „Bundesminis- gebenden Grundsätze und die Kriterien für die
terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch Bewertung der Hilflosigkeit und der Stufen der
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 aufzustellen und
und Soziales“ und die Wörter „Deutsche das Verfahren für deren Ermittlung und Fortent-
Mark nach oben abzurunden“ durch die wicklung zu regeln.“
Wörter „Euro aufzurunden“ ersetzt.
33. § 31 wird wie folgt gefasst:
dd) Nach Satz 9 wird folgender Satz angefügt:
„§ 31
„Abweichend von den Sätzen 1 bis 8 sind
die Vergleichseinkommen der Tabellen 1 bis 4 (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grund-
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1996 rente bei einem Grad der Schädigungsfolgen
(BAnz. S. 6419) für die Zeit vom 1. Juli von 30 in Höhe von 119 Euro,
1997 bis 30. Juni 1998 durch Anpassung von 40 in Höhe von 162 Euro,
der dort veröffentlichten Werte mit dem von 50 in Höhe von 219 Euro,
Vomhundertsatz zu ermitteln, der in § 56 von 60 in Höhe von 276 Euro,
Abs. 1 Satz 1 bestimmt ist; Satz 9 zweiter von 70 in Höhe von 383 Euro,
Halbsatz gilt entsprechend.“ von 80 in Höhe von 463 Euro,
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: von 90 in Höhe von 556 Euro,
von 100 in Höhe von 624 Euro.
„(6) Berufsschadensausgleich nach Absatz 3
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte,
letzter Satzteil ist der Nettobetrag des Vergleich-
die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem
einkommens (Absatz 7) abzüglich des Nettoein-
Grad der Schädigungsfolgen
kommens aus gegenwärtiger oder früherer Er-
werbstätigkeit (Absatz 8), der Ausgleichsrente von 50 und 60 um 24 Euro,
(§§ 32, 33) und des Ehegattenzuschlages von 70 und 80 um 30 Euro,
(§ 33a). Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“ von mindestens 90 um 37 Euro.
f) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein
Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50
aa) In dem Satzteil vor der Nummer 1 werden
festgestellt ist.
die Wörter „der Beschädigte“ durch das
Wort „sie“ und wird das Wort „wäre“ durch (3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge
das Wort „wären“ ersetzt. einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „1 400 DM“ Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von
durch die Angabe „716 Euro“ und die An- 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezu-
gabe „3 500 DM“ durch die Angabe „1 790 lage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhal-
Euro“ ersetzt. ten mindestens eine Versorgung nach einem Grad
der Schädigungsfolgen von 50.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „900 DM“
durch die Angabe „460 Euro“ und die An- (4) Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
gabe „2 700 DM“ durch die Angabe „1 380 gungsfolgen von 100, die durch die anerkannten
Euro“ ersetzt. Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhn-
lich betroffen sind, erhalten eine monatliche
g) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stu-
„(10) Der Berufsschadensausgleich wird aus- fen gewährt wird:
schließlich nach Absatz 6 berechnet, wenn der Stufe I 71 Euro,
Antrag erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 Stufe II 148 Euro,
gestellt wird. Im Übrigen trifft die zuständige Be- Stufe III 222 Euro,
hörde letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Stufe IV 296 Euro,
Günstigkeitsfeststellung nach Absatz 3 und legt Stufe V 369 Euro,
damit die für die Zukunft anzuwendende Berech- Stufe VI 444 Euro.
nungsart fest.“
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustim-
h) In Absatz 11 Satz 1 und 3 werden jeweils vor mung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
dem Wort „Beschädigte“ die Wörter „oder die“ den Personenkreis, der durch seine Schädigungs-
eingefügt. folgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2911
Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestim- a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung
men.“ befindet, die seine Arbeitskraft überwie-
34. § 32 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: gend in Anspruch nimmt und nicht mit
der Zahlung von Dienstbezügen, Arbeits-
„(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich entgelt oder sonstigen Zuwendungen in
bei einem Grad der Schädigungsfolgen entsprechender Höhe verbunden ist, oder
von 50 oder 60 383 Euro,
von 70 oder 80 463 Euro, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens
von 90 556 Euro, vier Kalendermonaten befindet, die zwi-
von 100 624 Euro.“ schen zwei Ausbildungsabschnitten oder
zwischen einem Ausbildungsabschnitt
35. § 33 wird wie folgt geändert:
und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: oder Zivildienstes, einem dem Wehr- oder
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Deut- Zivildienst gleichgestellten Dienst oder der
sche Mark nach oben abgerundet“ durch Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
die Wörter „Euro aufgerundet“ ersetzt. Sinne des Buchstaben d liegt, oder
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „erwerbs- c) eine Berufsausbildung mangels Ausbil-
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter dungsplatzes nicht beginnen oder fortset-
„Beschädigten mit einem Grad der Schädi- zen kann oder
gungsfolgen von 100“ und die Wörter „abge-
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des
rundet auf volle Deutsche Mark nach oben“
Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
durch die Wörter „aufgerundet auf volle
sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologi-
Euro“ ersetzt.
sches Jahr im Sinne des Gesetzes zur För-
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: derung eines freiwilligen ökologischen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Bundesminis- Jahres oder einen Freiwilligendienst im
terium für Arbeit und Sozialordnung“ durch Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit des Europäischen Parlaments und des Ra-
und Soziales“ ersetzt. tes vom 13. April 2000 zur Einführung des
gemeinschaftlichen Aktionsprogramms
bb) In Satz 2 werden die Wörter „den erwerbs-
„Jugend“ (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter
anderen Dienst im Ausland im Sinne von
„Beschädigte mit einem Grad der Schädi-
§ 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
gungsfolgen von 100“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Deutsche Mark 3. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer
nach unten“ durch das Wort „Euro“ ersetzt. Behinderung spätestens bei Vollendung des
27. Lebensjahres außerstande ist, sich selbst
dd) In Satz 4 werden die Wörter „des erwerbs- zu unterhalten, solange dieser Zustand dau-
unfähigen Beschädigten“ durch die Wörter ert, über die Vollendung des 27. Lebensjahres
„für Beschädigte mit einem Grad der Schä- hinaus jedoch nur, wenn sein Ehegatte oder
digungsfolgen von 100“ und die Wörter Lebenspartner außerstande ist, es zu unter-
„Deutsche Mark nach unten“ durch das Wort halten.
„Euro“ ersetzt.
Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt § 32 Abs. 4
36. § 33b wird wie folgt geändert:
Satz 2 bis 10 des Einkommensteuergesetzes
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: oder § 2 Abs. 2 Satz 2 bis 10 des Bundes-
„Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch kindergeldgesetzes entsprechend. Hatte ein
auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des Kind, das bei Vollendung des 27. Lebensjahres
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeld- körperlich, geistig oder seelisch behindert war,
gesetzes besteht oder nach dem Einkommen- nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit
steuergesetz ein Kinderfreibetrag zusteht.“ ausgeübt, so ist der Kinderzuschlag erneut zu
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: gewähren, wenn und solange es wegen dessel-
ben körperlichen oder geistigen Gebrechens er-
„Unterhält keiner der Beschädigten das Kind neut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
überwiegend, wird § 3 Abs. 2 des Bundeskinder- Im Falle der Unterbrechung oder Verzögerung
geldgesetzes angewandt.“ der Schul- oder Berufsausbildung durch Erfül-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: lung der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-
„(4) Der Kinderzuschlag wird bis zur Vollen- pflicht eines Kindes im Sinne des Satzes 2
dung des 18. Lebensjahres gewährt. Er ist in Buchstabe a ist der Kinderzuschlag für einen
gleicher Weise nach Vollendung des 18. Lebens- der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeit-
jahres für ein Kind zu gewähren, das raum über das 27. Lebensjahr hinaus zu gewäh-
ren. Satz 5 gilt entsprechend für den auf den
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, Grundwehrdienst anzurechnenden Wehrdienst,
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht den ein Soldat auf Grund freiwilliger Verpflich-
und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als tung für eine Dienstzeit von nicht mehr als drei
arbeitsuchend gemeldet ist, Jahren geleistet hat sowie für die vom Wehr- und
2. noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hat Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwick-
und lungshelfer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Entwick-
2912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
lungshelfer-Gesetzes für einen der Dauer dieses c) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Be-
Dienstes oder der Tätigkeit entsprechenden schädigten“ durch die Wörter „den Beschädig-
Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländi- ten“ ersetzt.
schen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei an- d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
erkannten Kriegsdienstverweigerern für die
Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildiens- aa) In Satz 3 werden die Wörter „ihrem Ehegat-
tes über das 21. oder 27. Lebensjahr hinaus be- ten, Lebenspartner“ durch die Wörter „ihren
rücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehr- Ehegatten, Lebenspartnern“ ersetzt.
dienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat bb) In Satz 4 wird das Wort „des“ durch das
der Europäischen Union oder einem Staat, auf Wort „der“ und das Wort „dem“ durch das
den das Abkommen über den Europäischen Wort „den“ ersetzt.
Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.
§ 2 Abs. 2 Satz 2 bis 7 des Bundeskindergeld- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes gilt entsprechend. Verzögert sich die „Jedoch ist den Beschädigten von ihren Ver-
Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grund, sorgungsbezügen zur Bestreitung der sons-
den weder der Beschädigte noch das Kind zu tigen Bedürfnisse ein Betrag in Höhe der Be-
vertreten haben, so wird der Kinderzuschlag ent- schädigtengrundrente nach einem Grad der
sprechend dem Zeitraum der nachgewiesenen Schädigungsfolgen von 100 und den Ange-
Verzögerung länger gewährt.“ hörigen ein Betrag mindestens in Höhe der
37. In § 34 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „150 Deut- Hinterbliebenenbezüge zu belassen, die ih-
sche Mark“ durch die Angabe „77 Euro“ ersetzt. nen zustehen würden, wenn Beschädigte
an den Folgen der Schädigung gestorben
38. § 35 wird wie folgt geändert:
wären.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „des“ durch das
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“ Wort „der“ ersetzt.
das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
39. § 40a wird wie folgt geändert:
„ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
hinterbliebene Lebenspartner“ durch die Wörter
„Hilflos im Sinne des Satzes 1 sind Beschä- „oder der verstorbene Lebenspartner“ und die
digte, wenn sie für eine Reihe von häufig und Wörter „Deutsche Mark nach oben abgerunde-
regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen ten“ durch die Wörter „Euro aufgerundeten“ er-
zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz setzt.
im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Rente ei-
dauernd bedürfen.“
nes Erwerbsunfähigen“ durch die Wörter
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Grundrente eines Beschädigten mit einem Grad
„Für die Ermittlung der Hilflosigkeit und der der Schädigungsfolgen von 100“ und die Wörter
Stufen der Pflegezulage sind die in der Ver- „Ortszuschlag nach Stufe 2“ durch die Wörter
ordnung zu § 30 Abs. 17 aufgestellten „Familienzuschlag nach Stufe 1“ ersetzt.
Grundsätze maßgebend.“ c) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 30 Abs. 5
dd) Im neuen Satz 7 werden die Wörter „Er- letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-
werbsunfähige Hirngeschädigte“ durch die kommens“ durch die Wörter „des Vergleichsein-
Wörter „Hirnbeschädigte mit einem Grad kommens nach § 30 Abs. 5“ ersetzt.
der Schädigungsfolgen von 100“ ersetzt. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(5) Der Schadensausgleich wird ausschließ-
aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: lich nach Absatz 4 berechnet, wenn der Antrag
erstmalig nach dem 21. Dezember 2007 gestellt
„Leben Beschädigte mit ihren Ehegatten, Le-
wird. Im Übrigen trifft die zuständige Behörde
benspartnern oder einem Elternteil in häusli-
letztmalig zum Stichtag nach Satz 1 die Güns-
cher Gemeinschaft, ist die Pflegezulage so
tigkeitsfeststellung nach Absatz 1 Satz 1 und
zu erhöhen, dass sie nur ein Viertel der von
legt damit die zukünftige Berechnungsart fest.“
ihnen aufzuwendenden angemessenen Kos-
ten aus der pauschalen Pflegezulage zu zah- 40. In § 40b Abs. 4 wird die Angabe „20 Deutsche
len haben und ihnen mindestens die Hälfte Mark“ durch die Angabe „10 Euro“ ersetzt.
der pauschalen Pflegezulage verbleibt. In 41. In § 41 Abs. 3 Nr. 1 werden die Wörter „auf volle
Ausnahmefällen kann der verbleibende An- Deutsche Mark nach oben abgerundet“ durch die
teil bis zum vollen Betrag der pauschalen Wörter „auf volle Euro aufgerundet“ ersetzt.
Pflegezulage erhöht werden, wenn Ehegat-
ten, Lebenspartner oder ein Elternteil von 42. § 45 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Pflegezulageempfängern mindestens der „(3) Die Waisenrente ist nach Vollendung des
Stufe V neben den Dritten in außergewöhn- 18. Lebensjahres für eine Waise zu gewähren, die
lichem Umfang zusätzliche Hilfe leisten.“ a) sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befin-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „daß dem“ det, die ihre Arbeitskraft überwiegend in An-
durch die Wörter „dass den“ ersetzt. spruch nimmt und nicht mit der Zahlung von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2913
Dienstbezügen, Arbeitsentgelt oder sonstigen Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehr-
Zuwendungen in entsprechender Höhe verbun- dienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten
den ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Le- Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens
bensjahres, um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-
dienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeit-
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier raum. Die Ableistung eines freiwilligen sozialen
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei oder ökologischen Jahres oder eines Freiwilligen-
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem dienstes im Sinne des Satzes 1 Buchstabe c ist
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des kein gleichgestellter Dienst im Sinne des Satzes 7.
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einem Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung
dem Wehr- oder Zivildienst gleichgestellten aus einem Grund, den die Waise nicht zu vertreten
Dienst oder der Ableistung eines freiwilligen hat, so wird die Waisenrente entsprechend dem
Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, Zeitraum der nachgewiesenen Verzögerung länger
längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjah- gewährt.“
res, 43. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „Beschä-
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Geset- digtenrente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
zes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit ei-
Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nem Grad der Schädigungsfolgen von 100“ er-
im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines frei- setzt.
willigen ökologischen Jahres oder einen Freiwilli-
gendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2000/EG des Europäischen Parlaments und des aa) In Satz 1 werden die Wörter „Beschädigten-
Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des ge- rente eines Erwerbsunfähigen“ durch die
meinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend“ Wörter „Grundrente eines Beschädigten mit
(ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen einem Grad der Schädigungsfolgen von 100“
Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivil- ersetzt.
dienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollen-
dung des 27. Lebensjahres, bb) In Satz 2 werden die Wörter „einer Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit um 30 bis 90
vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad
d) infolge körperlicher, geistiger oder seelischer der Schädigungsfolgen von 30 bis 90“ er-
Behinderung spätestens bei Vollendung des 27. setzt.
Lebensjahres außerstande ist, sich selbst zu un-
terhalten, solange dieser Zustand dauert, über 44. In § 51 Abs. 6 wird die Angabe „fünf Deutsche
die Vollendung des 27. Lebensjahres hinaus je- Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
doch nur, wenn ihr Ehegatte oder Lebenspartner 45. § 56 wird wie folgt geändert:
außerstande ist, sie zu unterhalten.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Brutto-
lohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich be-
Der tatsächliche zeitliche Aufwand der Schulausbil- schäftigten Arbeitnehmer“ durch die Wörter
dung und Berufsausbildung ist ohne Bedeutung für „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ er-
Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz Er- setzt.
krankung fortbesteht und damit gerechnet werden
kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mut- „Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge
terschutzgesetz. Für den Anspruch auf Waisenrente sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden
ist es unschädlich, wenn eine Waise, welche die und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.“
Voraussetzungen des § 1 des Bundeselterngeldge-
setzes erfüllt, im zeitlichen Rahmen des § 15 des 46. In § 60a Abs. 3 wird die Angabe „fünf Deutsche
Bundeselterngeldgesetzes ein Kind betreut und er- Mark“ durch die Angabe „3 Euro“ ersetzt.
zieht, solange mit Rücksicht hierauf die Schul- oder 47. § 62 wird wie folgt geändert:
Berufsausbildung unterbrochen wird. Hatte eine
Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahres a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „zehn
körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Deutsche Mark“ durch die Wörter „5 Euro“ er-
Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die setzt.
Waisenrente erneut zu erbringen, wenn und so- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
lange sie wegen derselben körperlichen, geistigen
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Minderung
oder seelischen Behinderung erneut außerstande
der Erwerbsfähigkeit des rentenberechtigten
ist, sich selbst zu unterhalten. Die Waisenrente wird
Beschädigten“ durch die Wörter „Der Grad
ebenfalls erneut erbracht, wenn bei Waisen, deren
der Schädigungsfolgen rentenberechtigter
Anspruch wegen des Einsatzes von Vermögen ent-
Beschädigter“ ersetzt.
fallen ist, dieses Vermögen bis auf einen Betrag in
Höhe des Schonbetrages nach § 25f Abs. 2 aufge- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Steigerung der
zehrt ist. In Fällen des Satzes 1 Buchstabe a erhöht Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Besse-
sich die maßgebende Altersgrenze bei Unterbre- rung des schädigungsbedingten Gesund-
chung oder Verzögerung der Schulausbildung oder heitszustandes“ ersetzt.
2914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und
„Bei Versorgungsberechtigten, die das 55. Le- Soziales“ ersetzt.
bensjahr vollendet haben, ist der Grad der Schä- b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Satz 4“
digungsfolgen wegen Besserung des schädi- durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
gungsbedingten Gesundheitszustandes oder ei-
51. § 66 wird wie folgt geändert:
ner Änderung der Verordnung nach § 30 Abs. 17
infolge neuer medizinisch-wissenschaftlicher a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Deutsche
Erkenntnisse nicht niedriger festzusetzen, wenn Mark nach oben abgerundet“ durch die Wörter
er in den letzten zehn Jahren seit Feststellung „Euro aufgerundet“ ersetzt.
nach diesem Gesetz unverändert geblieben ist.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Post-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: scheckweg“ durch die Wörter „durch die Deut-
„(4) Wird der gemeinsame Haushalt aufge- sche Postbank AG“ ersetzt.
löst, den eine Schwerbeschädigte oder ein 52. Die §§ 66a, 66b und 66c werden aufgehoben.
Schwerbeschädigter mit den in § 30 Abs. 12
53. In § 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der zu
Satz 1 genannten Personen geführt hat, so sind
erwartenden Minderung der Erwerbsfähigkeit“
der Grad der Schädigungsfolgen nach § 30
durch die Wörter „dem zu erwartenden Grad der
Abs. 2 und der Berufsschadensausgleich nach
Schädigungsfolgen“ ersetzt.
§ 30 Abs. 16 von Amts wegen nur neu festzu-
stellen, wenn ihr oder ihm ohne die Schädi- 54. § 86 wird durch folgenden § 86 ersetzt:
gungsfolgen die Aufnahme eines anderen Berufs „§ 86
zuzumuten wäre oder nach Wegfall des Berufs-
schadensausgleichs nach § 30 Abs. 16 ein Be- Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von
rufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 bis 11 Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen
zusteht.“ Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch
48. § 64 wird wie folgt geändert: auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die
Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefange-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
nen in der Fassung der Bekanntmachung vom
ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“
18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des
durch die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit
Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen
und Soziales“ ersetzt.
Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Ge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setz zustehen.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis- 55. § 90 wird wie folgt geändert:
teriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
und Soziales“ und wird das Wort „gewährt“ „(1) Führt eine Änderung des Bundesversor-
durch das Wort „erbracht“ ersetzt. gungsgesetzes, einer Verordnung auf Grund
bb) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das des Bundesversorgungsgesetzes oder einer
Wort „erbracht“ ersetzt. Rechtsvorschrift, auf die das Bundesversor-
gungsgesetz verweist, zu einer Änderung lau-
49. § 64e wird wie folgt geändert: fend gewährter Versorgungsbezüge, Versor-
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: gungskrankengelder und Übergangsgelder, sind
„Die Teilversorgung umfasst Grundrente ein- diese von Amts wegen neu festzustellen. Sind
schließlich der Abfindung nach § 44 Abs. 1, nur die einkommensunabhängigen Leistungen
Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage und nach den §§ 14, 15, 31 Abs. 1 und 4, § 35 Abs. 1
Elternrente in Höhe von 60 vom Hundert der Be- und den §§ 40 und 46 anzupassen (§ 56), kann
träge, die sich aus den §§ 31, 35, 40, 46 und 51 von einer förmlichen Bescheiderteilung abgese-
ergeben und Bestattungsgeld in Höhe von 45 hen werden.“
vom Hundert der Beträge, die sich aus den b) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
§§ 36 und 53 ergeben sowie Sterbegeld nach
„Im Übrigen werden neue Ansprüche, die sich
§ 37. Die Grundrente erhöht sich für Beschä-
aus einer solchen Rechtsänderung ergeben, nur
digte um 40 vom Hundert des Betrages der je-
auf Antrag festgestellt. Wird der Antrag binnen
weiligen Grundrente nach § 31 Abs. 1 Satz 1.“
eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsände-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bundes- rung gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch Wirksamwerden der entsprechenden Änderung,
die Wörter „Bundesministerium für Arbeit und frühestens mit dem Jahr, Monat oder Tag, in dem
Soziales“ ersetzt. oder an dem die Voraussetzungen erfüllt sind.“
c) In den Absätzen 4, 6 und 7 Satz 1 werden jeweils 56. § 92 wird aufgehoben.
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
Sozialordnung“ durch die Wörter „Bundesminis- 57. In § 20 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3, § 64c Abs. 4
teriums für Arbeit und Soziales“ ersetzt. Satz 2 und Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 2 und § 91
Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesministe-
50. § 64f wird wie folgt geändert: rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wör-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Bundes- ter „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er-
ministerium für Arbeit und Sozialordnung“ durch setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2915
58. In § 1 Abs. 3 Satz 2, §§ 6 und 8 Satz 1, § 64b Abs. 2, c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Min-
§ 64d Abs. 2 Satz 1 und § 89 Abs. 1 werden jeweils derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und So- „Der Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
zialordnung“ durch die Wörter „Bundesministe-
riums für Arbeit und Soziales“ ersetzt. 2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „434 Euro“, die Angabe „600
Artikel 2 Deutsche Mark“ durch die Angabe „327 Euro“ und
die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die An-
Änderung gabe „544 Euro“ ersetzt.
des Infektionsschutzgesetzes
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 1 Mark“ jeweils durch das Wort „Euro“ ersetzt.
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) und 4. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundes-Seu-
Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. 2007 II chengesetzes“ durch das Wort „Infektionsschutzge-
S. 930, 2007 II S. 1528), wird wie folgt geändert: setzes“ ersetzt.
1. § 61 Satz 4 wird aufgehoben.
2. § 63 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Änderung
„(1) Treffen Ansprüche aus § 60 mit Ansprü- des Häftlingshilfegesetzes
chen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be-
oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu-
entsprechende Anwendung des Bundesversor-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. De-
gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichti-
zember 2007 (BGBl. I S. 2830), wird wie folgt geändert:
gung des durch die gesamten Schädigungsfolgen
bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine 1. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
einheitliche Rente festzusetzen.“
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
ministeriums für Gesundheit“ durch die Wörter
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
setzt.
setzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
2. In § 6 Abs. 1 wird das Wort „so“ gestrichen und wer-
Änderung den die Wörter „der durch die gesamten Schädi-
des Anti-D-Hilfegesetzes gungsfolgen bedingten Minderung der Erwerbsfä-
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I higkeit“ durch die Wörter „des durch die gesamten
S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verord- Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädi-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie gungsfolgen“ ersetzt.
folgt geändert:
3. § 8 wird aufgehoben.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem
Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepati- Änderung des
tis-C-Virus-Infektion Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
von 30 272 Euro, Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in der
von 40 434 Euro, Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
von 50 598 Euro, 1999 (BGBl. I S. 2664), zuletzt geändert durch Artikel 1
von 60 815 Euro, des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118),
von 70 und mehr 1 088 Euro.“ wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. § 21 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministers für
„Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
einem Grad der Schädigungsfolgen infolge „Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
der Hepatitis-C-Virus-Infektion setzt.
von 10 und 20 3 579 Euro,
von 30 6 136 Euro, b) Satz 3 wird aufgehoben.
von 40 7 669 Euro, 2. In § 23 Abs. 1 wird vor dem Wort „Gesetzen“ das
von 50 10 226 Euro, Wort „anderen“ eingefügt und werden die Wörter
von 60 und mehr 15 339 Euro.“ „der durch die gesamten Schädigungsfolgen be-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Minderung dingten Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch die
der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „der Wörter „des durch die gesamten Schädigungsfolgen
Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt. bedingten Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
2916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Artikel 6 „Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine
Änderung des gesundheitliche Schädigung im Sinne der
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne
des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder ei-
Das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in nes anderen Gesetzes zusammen, das eine ent-
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 sprechende Anwendung des Bundesversor-
(BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesam-
Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), wird ten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schä-
wie folgt geändert: digungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus
1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert: ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag
in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den
a) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesministeriums
durch die Schädigung im Sinne des Bundesver-
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
sorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes
„Bundesministeriums für Arbeit und Soziales“ er-
bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesministe-
b) Satz 3 wird aufgehoben.
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die
2. § 5 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
„Treffen Ansprüche aus § 3 mit Ansprüchen aus § 1 les“ ersetzt.
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen 5. In § 82 Abs. 2 Satz 3, § 86 Abs. 2, § 88 Abs. 1 Satz 3
Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An- und Abs. 4 und § 92 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse- Wörter „Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-
hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge- nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar-
samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der beit und Soziales“ ersetzt.
Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu-
setzen.“ Artikel 8
3. § 6 Satz 2 wird aufgehoben. Änderung
des Zivildienstgesetzes
Artikel 7 Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekannt-
Änderung des machung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301),
Soldatenversorgungsgesetzes zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 23 des Gesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie
Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, folgt geändert:
1909), zuletzt geändert durch § 22 Abs. 3 des Gesetzes 1. § 47 Abs. 9 wird wie folgt gefasst:
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861), wird wie „(9) Treffen Ansprüche aus einer Zivildienstbe-
folgt geändert: schädigung mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesver-
1. § 55a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: sorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zu-
sammen, die eine entsprechende Anwendung des
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Be-
wobei ein der Grundrente nach § 31 in Verbin-
rücksichtigung des durch die gesamten Schädi-
dung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversor-
gungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfol-
gungsgesetzes entsprechender Betrag unbe-
gen eine einheitliche Rente festzusetzen.“
rücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Er-
werbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei 2. § 50 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
Drittel, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit „Trifft eine Zivildienstschädigung mit einer Schädi-
um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindest- gung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsge-
grundrente unberücksichtigt,“. setzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das
2. In § 81 Abs. 6 Satz 2 und § 81a Satz 1 werden die eine entsprechende Anwendung des Bundesversor-
Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und Sozial- gungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten
ordnung“ durch die Wörter „Bundesministeriums für Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädi-
Arbeit und Soziales“ ersetzt. gungsfolgen festzustellen. Von dem sich daraus er-
gebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in
3. In § 84 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch
„Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbe- die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungs-
schädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung gesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten
im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 Grad der Schädigungsfolgen entfällt.“
des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen
Gesetzen zusammen, die eine entsprechende An- Artikel 9
wendung des Bundesversorgungsgesetzes vorse-
Änderung der
hen, ist unter Berücksichtigung des durch die ge-
Verordnung über die
samten Schädigungsfolgen bedingten Grades der
soziale Kriegsbeschädigten-
Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzu- und Kriegshinterbliebenenfürsorge
setzen.“
Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädig-
4. § 85 wird wie folgt geändert: ten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar
a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2917
durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 Artikel 12
(RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert: Änderung des
1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben. Opferentschädigungsgesetzes
2. § 10 wird wie folgt gefasst: Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1),
„§ 10
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Die Länder bestimmen, welche Behörden untere 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie folgt geändert:
Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung
1. § 1 wird wie folgt geändert:
sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorge-
stellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden a) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „einer ren-
übertragen.“ tenberechtigenden Minderung der Erwerbsfähig-
keit“ durch die Wörter „einem rentenberechtigen-
Artikel 10 den Grad der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
Aufhebung des Gesetzes b) In Absatz 12 Satz 2 werden die Wörter „Bundes-
über die Unterhaltsbeihilfe ministeriums für Arbeit und Sozialordnung“ durch
für Angehörige von Kriegsgefangenen die Wörter „Bundesministeriums für Arbeit und
Soziales“ ersetzt.
Das Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehö-
rige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Be- 2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
kanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) wird „(1) Treffen Ansprüche aus diesem Gesetz mit
aufgehoben. Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgeset-
zes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine
Artikel 11 entsprechende Anwendung des Bundesversor-
gungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung
Änderung des
des durch die gesamten Schädigungsfolgen beding-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
ten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation Rente festzusetzen.“
und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Ge-
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
setzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zu-
letzt geändert durch Artikel 28 Abs. 1 des Gesetzes „§ 6a
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt Zuständigkeiten des
geändert: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
1. § 69 Abs. 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
„Die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 des Bundesversor- les nimmt die Aufgaben der zentralen Behörde im
gungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Abs. 17 Sinne des Artikels 12 Satz 2 des Europäischen Über-
des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen einkommens vom 24. November 1983 über die Ent-
Rechtsverordnung gelten entsprechend.“ schädigung für Opfer von Gewalttaten (BGBl. 1996 II
S. 1120) wahr.
2. § 145 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt geändert:
les nimmt ferner die Aufgaben der Unterstützungs-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Leistun- behörde im Sinne des Artikels 3 Abs. 1 und der zent-
gen nach dem Grundsicherungsgesetz oder“ ralen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 16 der
gestrichen und die Wörter „für den Lebensun- Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April
terhalt laufende Leistungen nach dem Zwölf- 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten
ten Buch“ durch die Wörter „Leistungen nach (ABl. EU Nr. L 261 S. 15) wahr.“
dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften
4. In § 10b Satz 1 werden die Wörter „Bundesministe-
Buches“ ersetzt.
rium für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „der Grad der „Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ und die
Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge der Wörter „einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 70
anerkannten Schädigung auf wenigstens 70 vom Hundert“ durch die Wörter „einem Grad der
Prozent“ durch die Wörter „ein Grad der Schädigungsfolgen von 70“ ersetzt.
Schädigungsfolgen von mindestens 70“ und
die Wörter „auf wenigstens 50 Prozent“ durch Artikel 13
die Wörter „von mindestens 50“ ersetzt.
Änderung des
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter „Notwendig- Gesetzes zu dem
keit einer ständigen Begleitung eingetragen“ Europäischen Übereinkommen
durch die Wörter „Berechtigung zur Mitnahme vom 24. November 1983 über die
einer Begleitperson nachgewiesen“ ersetzt. Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
3. In § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Artikel 2 des Gesetzes zu dem Europäischen Über-
Wörter „wegen einer Minderung der Erwerbsfähig- einkommen vom 24. November 1983 über die Entschä-
keit um wenigstens 50 Prozent“ durch die Wörter digung für Opfer von Gewalttaten vom 17. Juli 1996
„auf Grund eines Grades der Schädigungsfolgen (BGBl. 1996 II S. 1120, 1997 II S. 740), das zuletzt
von mindestens 50“ ersetzt. durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. Oktober
2918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird aufge- gabe „8,50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
hoben. „4,40 Euro“, die Angabe „5,50 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2,80 Euro“ und die Angabe
Artikel 14 „3,00 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1,50
Änderung des Euro“ ersetzt.
Unterstützungsabschlussgesetzes 4. § 9 wird wie folgt geändert.
Das Unterstützungsabschlussgesetz vom 6. Mai a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
1994 (BGBl. I S. 990) wird wie folgt geändert: „Von dem nach Satz 1 oder nach den Sätzen 2
1. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „der Minderung der bis 4 ermittelten Betrag sind, jedoch nicht über
Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „Grad der Schä- diesen Betrag hinaus, abzuziehen bei einem Grad
digungsfolgen“ ersetzt. der Schädigungsfolgen durch Schädigungsfolgen
2. § 4 wird wie folgt geändert: und andere Gesundheitsstörungen
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,deren Er- von 50 und 60 10 vom Hundert des Betrages,
mindestens jedoch 36 Euro,
werbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert
von 70 und 80 15 vom Hundert des Betrages,
gemindert ist,“ durch die Wörter „bei einem Grad
mindestens jedoch 46 Euro, und
der Schädigungsfolgen von 50“ ersetzt.
von 90 und 100 25 vom Hundert des Betrages,
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „einer Min- mindestens jedoch 66 Euro.“
derung der Erwerbsfähigkeit von 50 vom Hun-
dert“ durch die Wörter „einem Grad der Schädi- b) In Absatz 9 werden die Wörter „Deutsche Mark
gungsfolgen von 50“ ersetzt. nach unten“ durch die Wörter „Euro abzurunden“
c) Absatz 7 wird aufgehoben. und die Wörter „Deutsche Mark nach oben abzu-
runden“ durch die Wörter „Euro aufzurunden“ er-
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 7.
setzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
5. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Minderung der
Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vom Hun- Artikel 16
dert“ durch die Wörter „Grad der Schädi- Änderung der
gungsfolgen mindestens 20“ ersetzt. Verordnung zur Durchführung des
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: § 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes
„Die einmalige Zahlung beträgt bei einem Die Verordnung zur Durchführung des § 31 Abs. 5
Grad der Schädigungsfolgen des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der
von 20 bis 40 2 556 Euro, Bekanntmachung vom 20. April 1970 (BGBl. I S. 410)
von mehr als 40 bis 70 3 835 Euro, wird wie folgt geändert:
von mehr als 70 5 113 Euro.“ 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 31 Abs. 5“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „15 000 Deutsche durch die Angabe „§ 31 Abs. 4“ ersetzt.
Mark“ durch die Angabe „7 669 Euro“ ersetzt. 2. In § 1 werden die Wörter „erwerbsunfähige Beschä-
digte, die“ durch die Wörter „Beschädigte, deren
Artikel 15 Schädigungsfolgen“ und wird das Wort „erwerbsun-
Änderung der fähig“ durch die Wörter „mit einem Grad der Schädi-
Ausgleichsrentenverordnung gungsfolgen von 100 zu beurteilen“ ersetzt.
Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), a) In Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der Min-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung derung der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), wird wie „des Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gewebe“ die
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 7 werden nach dem Wort „Geldren- Wörter „und Immunsystem“ eingefügt.
ten“ die Wörter „und einmalige Leistungen“ einge-
c) In Absatz 4 werden die Wörter „der Minderung
fügt.
der Erwerbstätigkeit“ durch die Wörter „des
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Grades der Schädigungsfolgen“ ersetzt.
a) Nummer 5 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 17 wird die Angabe „600 Deutsche „(5) Die Bewertung erfolgt entsprechend dem
Mark“ durch die Angabe „307 Euro“ ersetzt. Grad der Schädigungsfolgen jeweils in ganzen
3. § 6 wird wie folgt geändert: Punkten; bei Schädigungsfolgen, die einen Grad
a) In Absatz 1 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“ der Schädigungsfolgen von weniger als 45, aber
durch die Angabe „15 Euro“ ersetzt. mindestens 25 bedingen, erfolgt die Bewertung
jeweils in halben Punkten. Ergeben zwei oder
b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 Deutsche Mark“ mehrere Schädigungsfolgen mit einem Grad der
durch die Angabe „6 Euro“ ersetzt. Schädigungsfolgen von mindestens 45 zusam-
c) In Absatz 3 wird die Angabe „12,00 Deutsche men mindestens 140 Punkte, erfolgt die Bewer-
Mark“ durch die Angabe „6 Euro“, die An- tung in ganzen Punkten bei Schädigungsfolgen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2919
mit einem Grad der Schädigungsfolgen von weni- „(1a) Vor dem 30. Juni 1998 nach der WZ 79
ger als 45, mindestens aber 25. Die einzelnen Er- erfolgte Zuordnungen sind nach der Systematik
gebnisse sind zusammenzuzählen; dabei ist § 30 der WZ 93 umzustellen. Ist eine eindeutige Zuord-
Abs. 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes nung nicht möglich, ist der Industrie- oder Wirt-
entsprechend anzuwenden.“ schaftsbereich nach der WZ 93 dem Bereich zu-
4. In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Gewebe“ die zuordnen, für den das Statistische Bundesamt für
Wörter „und Immunsystem“ eingefügt. das Jahr 1996 bei männlichen Arbeitern der Leis-
tungsgruppe 1 das höhere Durchschnittseinkom-
5. § 4 wird wie folgt gefasst: men ermittelt hat.“
„§ 4 c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ist für die Zuerkennung der Schwerstbeschädig- „(2) Werden für einen Wirtschaftsbereich Brut-
tenzulage der Anspruch auf Pflegezulage von Be- toverdienste der Arbeitnehmer durch das Statisti-
deutung, bleibt eine Höherstufung der Pflegezulage sche Bundesamt amtlich nicht bekannt gemacht,
außer Betracht, wenn sie wegen besonderer wirt- gelten als Durchschnittseinkommen die Durch-
schaftlicher Mehraufwendungen und Zusammentref- schnittsverdienste der Wirtschaftsbereiche, deren
fens mit einer nicht schädigungsbedingten Gesund- Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben und
heitsstörung vorgenommen worden ist.“ einen ähnlichen Ausbildungsgang aufweisen. Ist
6. In § 5 wird jeweils das Wort „gewährt“ durch das ein solcher Wirtschaftsbereich nicht vorhanden,
Wort „erbracht“ ersetzt. gelten als Durchschnittseinkommen
7. Die §§ 6 und 7 werden aufgehoben. 1. bei Arbeitern die Durchschnittverdienste im
Bereich „Produzierendes Gewerbe“ und
Artikel 17 2. bei kaufmännischen oder technischen Ange-
Änderung der stellten die Durchschnittsverdienste im Be-
Berufsschadensausgleichsverordnung reich „Produzierendes Gewerbe; Handel; In-
Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der standhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeu-
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 gen und Gebrauchsgütern; Kredit- und Versi-
(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 25 des cherungsgewerbe“.
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie Satz 2 Nr. 2 gilt auch bei Angestellten, deren Be-
folgt geändert: schäftigungsart im Sinne des Absatzes 1 Satz 2
1. § 3 wird wie folgt geändert: Nr. 4 nicht bestimmbar ist. Absatz 1 Satz 6 findet
Anwendung.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 3 wird das Wort „der“ gestrichen und
aa) In Satz 1 wird die Angabe „im Bundesgesetz- werden die Wörter „wäre, so“ durch das Wort
blatt Teil III, Gliederungsnummer 800-16, ver- „wären“ ersetzt.
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1994 e) In Absatz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag
(BGBl. I S. 2991)“ durch die Wörter „jeweils nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzuschlag
geltenden Fassung“ ersetzt. nach Stufe 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wör- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
ter „in der Industrie“ durch die Wörter „im a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Produzierenden Gewerbe“ ersetzt. „(1) Durchschnittseinkommen ist bei Beamten
cc) In Satz 2 Nr. 4 werden die Wörter „in der In- das Grundgehalt der folgenden Besoldungs-
dustrie, im Handel, von Kreditinstituten und gruppe und Stufe des Bundesbesoldungsgeset-
im Versicherungsgewerbe“ durch die Wörter zes:
„im Produzierenden Gewerbe, im Handel, im Besoldungs- Stufe
Bereich Instandhaltung und Reparatur von gruppe
Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern und
1. einfacher Dienst
im Kredit- und Versicherungsgewerbe“ er-
setzt. bis zur Vollendung
dd) In Satz 3 werden nach dem Wort „ausgewie- des 25. Lebensjahres A 3 2,
sene“ die Wörter „und zur amtlichen Bekannt- bis zur Vollendung
machung vorgesehene“ eingefügt. des 50. Lebensjahres A 4 7,
ee) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: vom vollendeten
„Als Systematik, die den statistischen Erhe- 50. Lebensjahr an A 5 8,
bungen zugrunde liegt, ist bis zum 30. Juni 2. mittlerer Dienst
1998 die vom Statistischen Bundesamt he-
rausgegebene Systematik der Wirtschafts- bis zur Vollendung
zweige mit Erläuterungen – Ausgabe 1979 – des 30. Lebensjahres A6 3,
(WZ 79), ab dem 1. Juli 1998 die Klassifikation bis zur Vollendung
der Wirtschaftszweige – Ausgabe 1993 – des 46. Lebensjahres A 7 8,
(WZ 93) anzuwenden.“
bis zur Vollendung
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
des 54. Lebensjahres A 8 11,
fügt:
2920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Besoldungs- Stufe Besoldungs- Stufe
gruppe gruppe
vom vollendeten bis zur Vollendung
54. Lebensjahr an A 9 11, des 37. Lebensjahres A 7 6,
3. gehobener Dienst bis zur Vollendung
des 48. Lebensjahres A 8 9,
bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A 9 4, vom vollendeten
48. Lebensjahr an A 9 11,
bis zur Vollendung
des 40. Lebensjahres A 10 7, 2. Offiziere des
militärfachlichen
bis zur Vollendung Dienstes
des 52. Lebensjahres A 11 10,
bis zur Vollendung
vom vollendeten des 35. Lebensjahres A 9 5,
52. Lebensjahr an A 12 12, bis zur Vollendung
4. höherer Dienst des 48. Lebensjahres A 10 9,
bis zur Vollendung vom vollendeten
des 37. Lebensjahres A 13 5, 48. Lebensjahr an A 11 12,
3. Offiziere
bis zur Vollendung
des 47. Lebensjahres A 14 9, bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres A 9 2,
vom vollendeten
47. Lebensjahr an A 15 12. bis zur Vollendung
des 30. Lebensjahres A 10 5,
Grundgehalt ist der in der Anlage IV zum Bundes- bis zur Vollendung
besoldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amts- des 34. Lebensjahres A 11 6,
zulagen sind bei der Bestimmung des Grundge-
halts nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte bis zur Vollendung
Grundgehalt ist um den Familienzuschlag nach des 44. Lebensjahres A 13 8,
Stufe 1 des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage bis zur Vollendung
V) und um die Stellenzulage nach Vorbemerkung des 47. Lebensjahres A 14 10,
Nr. 27 Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnun-
gen A und B (Anlage I des Bundesbesoldungsge- vom vollendeten
setzes) zu erhöhen. 47. Lebensjahr an A 15 12;
(2) Durchschnittseinkommen ist abweichend die Besoldungsgrup-
von Absatz 1 bei Richtern und Staatsanwälten pen A 13 und höher
das Grundgehalt der folgenden Besoldungs- gelten nur für
gruppe und Lebensaltersstufe des Bundesbesol- Berufsoffiziere,
dungsgesetzes: 4. Sanitätsoffiziere
bis zur Vollendung
Besoldungs- Stufe des 30. Lebensjahres A 13 5,
gruppe
bis zur Vollendung
bis zur Vollendung des des 42. Lebensjahres A 14 8,
50. Lebensjahres R1 8,
vom vollendeten
vom vollendeten 42. Lebensjahr an A 15 12.
50. Lebensjahr an R2 12.
Grundgehalt ist der in Anlage IV zum Bundesbe-
Das ermittelte Grundgehalt ist um den Familien- soldungsgesetz ausgewiesene Betrag; Amtszula-
zuschlag nach Stufe 1 des Bundesbesoldungsge- gen sind bei der Bestimmung des Grundgehalts
setzes (Anlage V) zu erhöhen. nicht zu berücksichtigen. Das ermittelte Grundge-
(3) Durchschnittseinkommen ist bei Berufssol- halt ist um den Familienzuschlag nach Stufe 1
daten und Soldaten auf Zeit das Grundgehalt der des Bundesbesoldungsgesetzes (Anlage V) und
folgenden Besoldungsgruppe und Stufe des Bun- um die Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 27
desbesoldungsgesetzes: Abs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
und B (Anlage 1 des Bundesbesoldungsgesetzes)
Besoldungs- Stufe zu erhöhen.“
gruppe
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu-
1. Unteroffiziere schlages nach Stufe 2“ durch die Wörter „Fami-
lienzuschlags nach Stufe 1“ ersetzt und die Wör-
bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres A 6 2, ter „und der Stellenzulage nach Vorbemerkung
Nr. 27 zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2921
und B (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes“ zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung“ einge-
gestrichen. fügt.
c) Die Absätze 5 bis 7 werden durch folgende Ab- bb) Nach dem Wortlaut wird folgender Satz ange-
sätze 5 und 6 ersetzt: fügt:
„(5) Durchschnittseinkommen ist bei Arbeit- „Bei dem Ortszuschlag der Stufe 2 sind die
nehmern mit Tätigkeitsmerkmalen der Entgelt- nach dem 30. Juni 1997 eingetretenen allge-
gruppen meinen Erhöhungen der Besoldung im Sinne
der Betrag des § 14 des Bundesbesoldungsgesetzes
der jeweils entsprechend zu berücksichtigen.“
höchsten Stufe
in Entgeltgruppe
b) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6
angefügt:
1, 2, 3 und 4 3, „(5) Solange das ab 1. Juli 1998 maßgebliche
5, 6, 7 und 8 6, Vergleichseinkommen für die Berechtigten nach
§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 sowie nach § 3
9, 10, 11 und 12 10, Abs. 2 und 3 nicht die Höhe des Vergleichsein-
kommens erreicht, das für den Monat Juni 1998
13, 14 und 15 14 maßgeblich war, ist der Betrag des höheren Ver-
gleichseinkommens zugrunde zu legen.
der jeweils für Arbeitnehmer des Bundes gelten-
den Tarifregelung. (6) Solange die nach dieser Verordnung zu er-
mittelnden Vergleichseinkommen nach den Be-
(6) Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vor-
soldungsgruppen A und R infolge der Neurege-
schrift ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienste
lungen durch das Gesetz zur Reform des öffent-
1. des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde lichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I
oder eines Gemeindeverbands oder S. 322) und der Neufassung des Bundesbesol-
2. einer anderen öffentlich-rechtlichen Körper- dungsgesetzes vom 16. Mai 1997 (BGBl. I
schaft, Anstalt, Stiftung, Religionsgemein- S. 1065) ab 1. Juli 1998 nicht die Höhe des bisher
schaft oder eines Verbandes solcher Einrich- maßgeblichen Vergleichseinkommens erreichen,
tungen, wenn sich die Besoldung oder das ist weiterhin das höhere Vergleichseinkommen
Entgelt nach den Grundsätzen des Besol- maßgebend.“
dungs- oder Tarifrechts des Bundes oder eines
Landes richtet.“ Artikel 18
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Ortszu- Änderung der
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu- Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
schlag nach Stufe 1“ ersetzt. Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Ja-
4. § 6 wird wie folgt geändert: nuar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Arti-
kel 5 Abs. 34 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ortszu- (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familien-
zuschlag nach Stufe 1“ ersetzt. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Abschnitt 1 wird das Wort
„Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
aa) In Satz 3 wird das Wort „Dienstaltersstufe“
b) In der Angabe zu § 2 werden das Wort „Hilfen“
durch das Wort „Stufe“ ersetzt.
und das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Ortszuschlag durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
c) In der Angabe zu § 3 wird das Wort „Berufsfin-
schlag nach Stufe 1“ ersetzt und wird nach
dung“ durch die Wörter „Klärung der berufli-
der Angabe „Vorbemerkung Nr. 27“ die An-
chen Eignung“ ersetzt.
gabe „Abs. 1“ eingefügt.
d) In der Angabe zu § 6 wird das Wort „Fortbil-
5. In § 7 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „Ortszu-
dung“ durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
schlag nach Stufe 2“ durch die Wörter „Familienzu-
schlag nach Stufe 1“ ersetzt. e) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
6. In § 7a Abs. 1 wird die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 6“ „Förderungsmaßnahmen für Witwen, Wit-
durch die Angabe „§ 30 Abs. 5 Satz 9“ und werden wer und hinterbliebene Lebenspartner § 17“.
die Wörter „Bundesminister für Arbeit und Sozialord- f) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter
nung“ durch die Wörter „Bundesministerium für Ar- „Mehrbedarf bei“ durch die Wörter „Freibetrag
beit und Soziales“ ersetzt. für“ ersetzt.
7. In § 10 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Ortszuschlag“ g) Die Angabe zu § 28 wird wie folgt gefasst:
durch das Wort „Familienzuschlag“ ersetzt.
„Eingliederungshilfe § 28“.
8. § 14 wird wie folgt geändert: h) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt:
aa) Im Wortlaut werden nach dem Wort „Bundes- „Hilfe zum Aufbau oder zur Sicherung
besoldungsgesetzes“ die Wörter „in der bis der Lebensgrundlage § 28a“.
2922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
i) In der Angabe zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 Satz 4 bis 6 des Neunten Buches Sozialge-
werden nach dem Wort „Einkommen“ die Wör- setzbuch entsprechend,
ter „und Vermögen“ eingefügt. 3. Zuschüsse für beschädigungsgerechte Ar-
j) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst: beitshilfen im Betrieb, soweit nicht der Arbeit-
„Ausschluss des Einsatzes geber hierzu nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4
von Vermögen § 44“. des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ver-
pflichtet ist,
k) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
4. teilweise oder volle Kostenerstattung für eine
„Besonderheiten bei Aufenthalt befristete Probebeschäftigung, wenn dadurch
in Einrichtungen § 48“. die Möglichkeiten einer vollständigen und
l) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: dauerhaften Teilhabe am Arbeitsleben ver-
„Rundungsvorschriften § 52“. bessert werden oder nur dadurch eine voll-
ständige und dauerhafte Teilhabe am Arbeits-
m) In der Angabe zu § 55 wird das Wort „Hilfeemp-
leben zu erreichen ist.“
fänger“ durch das Wort „Leistungsberechtig-
ten“ ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert:
n) In der Angabe zu § 56 werden die Wörter „an- a) In der Überschrift wird das Wort „Berufsfindung“
derer Dienststellen“ durch die Wörter „der Aus- durch die Wörter „Klärung der beruflichen Eig-
bildungsstätte“ ersetzt. nung“ ersetzt.
o) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: b) Im Wortlaut wird das Wort „Abklärung“ durch
das Wort „Klärung“ ersetzt.
„(weggefallen) § 60“.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
2. In der Überschrift zu Abschnitt 1 wird das Wort „Hil-
fen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt. a) In der Überschrift und in Absatz 1 wird jeweils
das Wort „Fortbildung“ durch das Wort „Weiter-
3. In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „berufliche
bildung“ ersetzt.
Eingliederung“ durch die Wörter „Teilhabe am Ar-
beitsleben“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Hilfe“ durch das Wort
„Leistungen“ und das Wort „Fortbildung“ durch
4. § 2 wird wie folgt geändert:
das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
a) In der Überschrift werden das Wort „Hilfen“ und
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
das Wort „Eingliederungshilfen“ jeweils durch
das Wort „Leistungen“ ersetzt. aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Die Leistungen zur beruflichen Weiterbil-
dung umfassen auch Leistungen zum Auf-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stieg im Beruf.“
„1. Beratung, einschließlich der Beratung
bb) In Satz 2 wird das Wort „Hilfen“ durch das
von Vorgesetzten und Kollegen mit Zu-
stimmung der Beschädigten,“. Wort „Leistungen“ und das Wort „gewähren“
durch das Wort „erbringen“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-
schädigten“ durch die Wörter „der Beschä- cc) In Satz 3 wird das Wort „gewährt“ durch das
digten“ ersetzt. Wort „erbracht“ und das Wort „Fortbildung“
durch das Wort „Weiterbildung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „Erzielt der“ durch
das Wort „Erzielen“, wird das Wort „seinem“ 7. In § 7 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das
durch das Wort „ihrem“ und werden die Wörter Wort „Leistungen“ ersetzt.
„erhält er“ durch die Wörter „erhalten sie“ er- 8. In § 8 Satz 2 wird vor dem Wort „gleichwertig“ das
setzt. Wort „mindestens“ eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 9. In § 9 wird jeweils das Wort „Hilfe“ durch das Wort
„(3) Leistungen an Arbeitgeber sind insbe- „Leistungen“ ersetzt.
sondere 10. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Ausbildungszuschüsse zur betrieblichen Aus- a) In der Überschrift werden die Wörter „berufsför-
führung von Bildungsleistungen unter Beach- dernde Maßnahmen“ durch die Wörter „Leistun-
tung des § 34 Abs. 2 des Neunten Buches gen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch, b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2. Eingliederungszuschüsse, wenn der Arbeit- „(1) Sonstige Leistungen zur Teilhabe am Ar-
geber den Beschädigten die zum Erreichen beitsleben sind alle Leistungen, die erforderlich
der vollen Leistungsfähigkeit notwendigen sind, um die Teilhabe am Arbeitsleben zu errei-
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten an ei- chen oder zu sichern, soweit dies durch die
nem Arbeitsplatz vermittelt oder den Beschä- Leistungen nach den §§ 2 bis 9 nicht oder nicht
digten einen ihrem Leistungsvermögen ange- vollständig erreicht werden kann.“
messenen Dauerarbeitsplatz bietet. Der Ein-
gliederungszuschuss soll in der Regel 60 11. In § 11 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort
vom Hundert des Arbeitsentgeltes nicht über- „Hilfen“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
steigen und wird in der Regel nicht länger als 12. In § 12 Nr. 5 werden die Wörter „des Doktoranden“
zwei Jahre gezahlt. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 3 durch die Wörter „der Doktoranden“, die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2923
„der Beschädigte“ durch das Wort „Beschädigte“ 20. § 24 wird wie folgt geändert:
und wird das Wort „wäre“ durch das Wort „wären“ a) In der Überschrift werden die Wörter „Mehrbe-
ersetzt. darf bei“ durch die Wörter „Freibetrag für“ er-
13. § 16 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Mehrbedarf“
durch das Wort „Freibetrag“ ersetzt und wird die
„(1) Der Höchstbetrag der Unterhaltsbeihilfe Angabe „(§ 27a Satz 2 des Bundesversorgungs-
nach § 26a Abs. 3 des Bundesversorgungsge- gesetzes in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des
setzes bemisst sich entsprechend dem Unter- Zwölften Buches Sozialgesetzbuch)“ gestrichen.
haltsbedarf nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Nr. 3.“
„(2) Als Freibetrag ist ein Betrag in Höhe des
b) In Absatz 2 wird das Wort „das“ durch das Wort Erwerbseinkommens anzuerkennen, wenn es 40
„den“ und werden die Wörter „festgesetzte Ta- vom Hundert des Eckregelsatzes nach dem
schengeld“ durch die Wörter „festgesetzten Bar- Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht über-
betrag“ ersetzt. steigt, sonst ein Betrag bis zur Höhe von 40
14. § 18 wird wie folgt geändert: vom Hundert des Eckregelsatzes.
a) In Absatz 1 wird das Wort „Fortbildung“ durch (3) Übersteigt das Erwerbseinkommen von
das Wort „Weiterbildung“ ersetzt. Leistungsberechtigten 40 vom Hundert des Eck-
regelsatzes nach dem Zwölften Buch Sozialge-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzbuch, ist ein Betrag
aa) In Satz 1 wird das Wort „dem“ durch das 1. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
Wort „den“ und das Wort „seiner“ durch Stufe I oder II bis zur Höhe von 20 vom Hun-
das Wort „ihrer“ ersetzt. dert,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „der Waise“ 2. bei Empfängern einer Pflegezulage nach
durch das Wort „ihnen“ ersetzt. Stufe III bis VI bis zur Höhe von 25 vom Hun-
dert,
15. § 19 wird wie folgt geändert:
3. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Dok- gungsfolgen von 80 bis 100 bis zur Höhe
toranden“ durch die Wörter „der Doktoranden“ von 15 vom Hundert,
ersetzt. 4. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
b) In Absatz 2 wird das Wort „der“ gestrichen und gungsfolgen von 50 bis 70, Witwen, Witwern,
das Wort „hat“ durch das Wort „haben“ ersetzt. hinterbliebenen Lebenspartnern, Vollwaisen
und Elternpaaren, auch wenn nur ein Elternteil
16. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: erwerbstätig ist, bis zur Höhe von 10 vom
a) In Nummer 4 wird das Wort „des“ durch das Hundert,
Wort „der“ ersetzt. 5. bei Beschädigten mit einem Grad der Schädi-
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: gungsfolgen von 30 oder 40, Halbwaisen und
Elternteilen bis zur Höhe von 5 vom Hundert
„6. Sonderbedarf für Studienfahrten,“.
des übersteigenden Betrages als zusätzlicher
17. § 21 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Freibetrag anzuerkennen.“
a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter d) In Absatz 4 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
„des Auszubildenden“ durch das Wort „Auszu- das Wort „Freibetrag“ ersetzt.
bildender“ ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 1 wird das Wort „ihn“ durch die Wör- aa) In Satz 1 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
ter „die Auszubildenden jeweils“ ersetzt. das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
ter „Regelsatzes nach dem Zwölften Buch
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Anstalt, einem
Sozialgesetzbuch für den Haushaltsvor-
Heim oder einer gleichartigen“ durch das Wort
stand“ durch die Wörter „Eckregelsatzes
„stationären“ und wird das Wort „Taschengel-
nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“
des“ durch das Wort „Barbetrages“ ersetzt.
ersetzt.
d) In Nummer 3 Satz 1 werden die Wörter „Regel- bb) In Satz 2 wird das Wort „Mehrbedarf“ durch
satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- das Wort „Freibetrag“ und werden die Wör-
buch für den Haushaltsvorstand“ durch die Wör- ter „dieses Regelsatzes“ durch die Wörter
ter „Eckregelsatzes nach dem Zwölften Buch „des Eckregelsatzes“ ersetzt.
Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „dem Auszu-
bildenden“ durch die Wörter „den Auszubilden- 21. § 25 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
den jeweils“ ersetzt. „(1) Die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ei-
ner Erholungsmaßnahme nach § 27b des Bundes-
18. In § 22 wird das Wort „Gewährung“ durch das Wort
versorgungsgesetzes sind durch ärztliches Zeugnis
„Leistung“ ersetzt.
nachzuweisen. Bei Beschädigten mit einem Grad
19. In § 23 wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch der Schädigungsfolgen von weniger als 50 muss
die Angabe „26 Euro“ ersetzt. der Zusammenhang zwischen Erholungsbedürftig-
2924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
keit und anerkannten Schädigungsfolgen geson- (3) Die Voraussetzungen nach § 11 gelten ent-
dert ärztlich begründet werden. sprechend.“
(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitper- 25. § 29 wird wie folgt geändert:
son ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „erschwerten“
denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleit-
das Wort „jeweils“ eingefügt und werden die
person gemäß § 146 Abs. 2 des Neunten Buches
Wörter „des Beschädigten“ durch das Wort „Be-
Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch einen
schädigter“ und die Wörter „seiner Familie“
entsprechenden Bescheid der nach § 69 Abs. 4
durch die Wörter „ihrer Familien“ ersetzt.
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständi-
gen Behörde oder durch einen Ausweis nach § 69 b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Abs. 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit „(2) Sofern sich die Zugehörigkeit Beschädig-
einem Vermerk nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der ter zu dem Personenkreis der Sonderfürsorge-
Schwerbehindertenausweisverordnung.“ berechtigten aus dem Bescheid der nach Lan-
22. § 26 Satz 1 wird wie folgt gefasst: desrecht zuständigen Stelle nicht ergibt, stellt
„Zusätzliche geringfügige Aufwendungen, die Erho- diese ihnen auf ihren Antrag eine Bescheinigung
lungsuchenden durch die Erholungsmaßnahme zum Nachweis ihrer Zugehörigkeit zu den Son-
entstehen, sind je Erholungstag mit einem Pausch- derfürsorgeberechtigten aus.“
betrag in Höhe von 1,5 vom Hundert des Eckregel- 26. § 30 wird wie folgt geändert:
satzes nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
abzugelten; der Gesamtbetrag der Pauschbeträge
ist auf volle Euro aufzurunden.“ aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
23. § 28 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „1a. ein der Grundrente und der Schwerst-
beschädigtenzulage entsprechender
„§ 28 Betrag, wenn die Versorgungsbezüge
Eingliederungshilfe“. nach § 35 Abs. 6 des Bundesversor-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gungsgesetzes auf die Kosten der sta-
tionären Pflege angerechnet werden;
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe der freizulassende Betrag darf denjeni-
„§ 27d“ durch die Angabe „§ 27d Abs. 1 gen bei einer ausschließlichen Kosten-
Nr. 3“ ersetzt. übernahme nach § 35 Abs. 6 des Bun-
bb) In Nummer 1 wird jeweils das Wort „Teil- desversorgungsgesetzes nicht über-
nahme“ durch das Wort „Teilhabe“ und wer- steigen,“.
den die Wörter „dem Beschädigten“ durch
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
das Wort „ihnen“ ersetzt.
„2. Wohngeld, es sei denn, bei der Feststel-
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
lung von Leistungen der Kriegsopferfür-
schädigte“ durch das Wort „sie“ und wird
sorge sind Kosten der Unterkunft zu be-
das Wort „Teilnahme“ durch das Wort „Teil-
rücksichtigen,“.
habe“ und das Wort „ist“ durch das Wort
„sind“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „400 DM“
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
„(2) Die gesundheitlichen Voraussetzungen b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
für die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 2 gelten durch die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ er-
bei Beschädigten als erfüllt, die zum Personen- setzt.
kreis des § 23 Abs. 1 der Orthopädieverordnung 27. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
in der jeweils geltenden Fassung gehören. Im
„(1) Für die Bewertung von Sachbezügen gilt § 3
Übrigen sind sie durch ärztliches Zeugnis nach-
Abs. 1, 2 und 4 der Ausgleichsrentenverordnung.“
zuweisen.“
24. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: 28. § 32 wird wie folgt geändert:
„§ 28a a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hilfe zum Aufbau oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines land- und
zur Sicherung der Lebensgrundlage forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Un-
ternehmers oder eines in selbständiger Ar-
(1) Leistungsberechtigte, bei denen die ausrei-
beit Stehenden“ durch die Wörter „land-
chende wirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder
und forstwirtschaftlicher oder gewerblicher
gefährdet ist, können Leistungen nach § 27d Abs. 1
Unternehmer oder Selbständiger“ ersetzt.
Nr. 1 des Bundesversorgungsgesetzes zum Aufbau
oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage durch bb) In Satz 3 werden die Wörter „einem Gleich-
eigene Tätigkeit erhalten. altrigen“ durch die Wörter „einer gleichaltri-
gen Person“ ersetzt.
(2) Die Leistungen sollen in der Regel nur er-
bracht werden, wenn die Leistungsberechtigten cc) In Satz 4 werden die Wörter „des Beziehers
sonst ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhal- des Einkommens“ durch die Wörter „der Ein-
ten müssten. kommensbezieher“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2925
dd) In Satz 5 werden die Wörter „ist derjenige, 31. § 36 wird wie folgt geändert:
für dessen“ durch die Wörter „sind diejeni- a) In Absatz 3 werden die Wörter „vom 27. April
gen, für deren“ ersetzt. 1970 (BGBl. I S. 413) für die Dauer des Abfin-
b) In Absatz 5 wird die Angabe „zehn Deutsche dungszeitraumes ein Zehntel“ durch die Wörter
Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“ ersetzt. „in den Fällen des § 74 Abs. 2 des Bundesver-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: sorgungsgesetzes ein Zehntel und des § 74
Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes ein
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „10,00 Deut- Zwanzigstel“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „5,20 Euro“
ersetzt. b) In Absatz 5 werden die Wörter „vom Vermieter
oder Verpächter“ durch die Wörter „von Vermie-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „7,20 Deut- tern oder Verpächtern“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „3,70 Euro“
ersetzt. 32. In § 38 werden die Wörter „des Beziehers des Ein-
kommens“ durch die Wörter „der Einkommensbe-
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „4,40 Deut- zieher“ ersetzt.
sche Mark“ durch die Angabe „2,30 Euro“
ersetzt. 33. In § 39 Satz 2 wird nach dem Wort „die“ das Wort
„jeweilige“ eingefügt und werden die Wörter „des
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „2,40 Deut- Beziehers des Einkommens“ durch die Wörter „der
sche Mark“ durch die Angabe „1,30 Euro“ Einkommensbezieher“ ersetzt.
ersetzt.
34. In der Überschrift zu Abschnitt 9 Unterabschnitt 1
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: und § 41 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„(7) Sind Einkommensbezieher außerhalb des „Einkommen“ die Wörter „und Vermögen“ einge-
Ortes beschäftigt, an dem sie einen eigenen fügt.
Hausstand unterhalten, und können ihnen weder 35. § 42 wird wie folgt geändert:
der Umzug noch die tägliche Rückkehr an den
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden,
sind die durch Führung des doppelten Haushalts aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis zur Höhe“
nachweislich entstehenden Mehraufwendungen gestrichen und die Wörter „bis zu“ durch das
sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarif- Wort „von“ ersetzt.
vergünstigungen entstehenden Aufwendungen bb) In Satz 2 werden die Wörter „bis zur“ durch
für Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für das Wort „in“ ersetzt.
eine Familienheimfahrt im Kalendermonat abzu-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 27a des
setzen. Ein eigener Hausstand ist dann anzu-
Bundesversorgungsgesetzes in Verbindung mit
nehmen, wenn Einkommensbezieher eine Woh-
§ 30 Abs. 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
nung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbel-
buch anzuerkennenden Mehrbedarf für Erwerbs-
ausstattung besitzen. Eine doppelte Haushalts-
tätige oder mit“ durch die Wörter „Freibetrag für
führung kann auch dann anerkannt werden,
Erwerbstätige nach § 24 oder“ und die Wörter
wenn Einkommensbezieher nachweislich ganz
„der Freibetrag zusammen mit dem anzuerken-
oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt
nenden Mehrbedarf“ durch die Wörter „die
tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Ange-
Summe der Freibeträge“ ersetzt.
hörigen führen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
29. § 33 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „bis zur“
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „in der
durch das Wort „in“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975
(BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch Verord- bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Anwendung
nung vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2089),“ des § 27a des Bundesversorgungsgesetzes
durch die Wörter „in der jeweils geltenden Fas- in Verbindung mit § 30 Abs. 4 des Zwölften
sung“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch“ gestrichen und
die Wörter „Mehrbedarf wegen Erwerbstätig-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Macht der Hilfe- keit“ durch die Wörter „Freibetrag für Er-
suchende“ durch die Wörter „Machen Leis- werbstätige nach § 24“ ersetzt.
tungsberechtigte“ ersetzt und nach dem Wort
„werden“ die Wörter „dem Träger der Kriegsop- 36. § 44 wird wie folgt gefasst:
ferfürsorge“ eingefügt. „§ 44
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Ausschluss
aa) In Satz 1 werden die Wörter „hat der Hilfe- des Einsatzes von Vermögen
suchende“ durch die Wörter „haben Leis- (1) Schwerbeschädigten und Hinterbliebenen ist
tungsberechtigte“ ersetzt. zum allgemeinen Ausgleich der geminderten Le-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Ist er“ durch die bensstellung ein Erhöhungsbetrag zum gesetzli-
Wörter „Sind sie“ ersetzt. chen Schonbetrag zu gewähren, der bei Barvermö-
gen und sonstigen Geldwerten 30 vom Hundert des
30. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt: entsprechenden Schonbetrages beträgt. Bei Emp-
„(4) Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 bleiben fängern von Berufsschadens- und Schadensaus-
unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 50 gleich beträgt der Erhöhungsbetrag 60 vom Hun-
Euro nicht übersteigen.“ dert des entsprechenden Schonbetrages.
2926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
(2) Bei Beschädigten, die wegen Art und § 25f Abs. 4 des Bundesversorgungsgesetzes) un-
Schwere der Schädigung zum Personenkreis der terhalten werden.“
Sonderfürsorgeberechtigten gehören, beträgt der 41. § 50 wird wie folgt geändert:
Erhöhungsbetrag 10 vom Hundert, jedoch bei
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor den Wörtern „bei
1. schwerbeschädigten Sonderfürsorgeberechtig- der Erziehungshilfe“ die Wörter „bei Aufenthalt
ten 20 vom Hundert, des Familienmitglieds in einer stationären Ein-
2. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe I richtung,“ eingefügt.
oder II 30 vom Hundert, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe III aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Hilfesu-
oder IV 40 vom Hundert, chenden“ durch die Wörter „der Leistungs-
4. Empfängern einer Pflegezulage der Stufe V berechtigten“ ersetzt.
oder VI 50 vom Hundert bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Hil-
des entsprechenden gesetzlichen Schonbetrages. fesuchenden“ durch die Wörter „der Leis-
tungsberechtigten“ ersetzt.
(3) Die Erhöhungsbeträge nach Absatz 1 und 2
sind nebeneinander zu gewähren.“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
37. § 45 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Beschädig-
ten“ durch die Wörter „der Beschädigten“ er-
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Buchstabe b werden die Wörter „einer
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Eigentum an
Minderung der Erwerbstätigkeit von 80 bis
einem Familienheim dem Hilfesuchenden“
100 vom Hundert“ durch die Wörter „einem
durch die Wörter „Wohneigentum den Leis-
Grad der Schädigungsfolgen von 80 bis
tungsberechtigten“ und die Wörter „des Fa-
100“ ersetzt.
milienangehörigen“ durch die Wörter „des
bb) In Buchstabe c werden die Wörter „einer Familienmitglieds“ ersetzt.
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 42. In § 51 Satz 1 werden die Wörter „Hat ein Hilfe-
bis 70 vom Hundert“ durch die Wörter „ei- suchender“ durch die Wörter „Haben Leistungsbe-
nem Grad der Schädigungsfolgen von 50 rechtigte“ und das Wort „sein“ durch das Wort „ihr“
bis 70“ ersetzt. ersetzt.
cc) In Buchstabe d werden die Wörter „einer 43. § 52 wird wie folgt geändert:
Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 bis
40 vom Hundert“ durch die Wörter „einem a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Grad der Schädigungsfolgen von 30 bis 40“ „§ 52
ersetzt. Rundungsvorschriften“.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „der Waise oder b) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Mark
des Kindes des Beschädigten“ durch die Wörter abzurunden“ durch die Wörter „Euro zu runden“
„ , das Waisen und Kinder Beschädigter bezie- ersetzt.
hen,“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „die Mehrbe-
38. In § 46 werden die Wörter „den Hilfesuchenden“ darfsbeträge“ gestrichen und die Wörter „Deut-
durch die Wörter „die Leistungsberechtigten“ und sche Mark abzurunden“ durch die Wörter „Euro
die Wörter „des Hilfesuchenden“ durch die Wörter zu runden“ ersetzt.
„der Leistungsberechtigten“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
39. § 48 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bei der Rundung nach Absatz 1 und 2
„§ 48 sind Beträge bis zu 0,49 Euro abzurunden und
Besonderheiten von 0,50 Euro an aufzurunden.“
bei Aufenthalt in Einrichtungen e) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
Bei Aufenthalt in einer stationären oder teilstati- angefügt:
onären Einrichtung sind Freibeträge nach § 42 „(4) Häusliche Ersparnisse nach § 25e Abs. 4
Abs. 1 und 2, § 43 und §§ 45 bis 47 sowie Erhö- und § 27b Abs. 3 des Bundesversorgungsgeset-
hungsbeträge nach § 44 nur in besonders begrün- zes sind auf volle Euro abzurunden.
deten Fällen zuzuerkennen.“
(5) Die Erhöhungsbeträge nach § 44 sind auf
40. § 49 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: den nächst höheren durch 50 Euro teilbaren Be-
„(1) Ehegatten oder Lebenspartner werden von trag aufzurunden.“
Leistungsberechtigten überwiegend unterhalten im 44. § 53 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 25e Abs. 1 Nr. 3 und des § 25f Abs. 2 „§ 53
des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Leis-
tungsberechtigten zu deren Lebensunterhalt mehr Örtliche Zuständigkeit
als die Hälfte beitragen. Entsprechendes gilt für (1) Für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist
weitere Personen, wenn sie von Leistungsberech- örtlich zuständig die für die Durchführung der
tigten allein oder zusammen mit Ehegatten oder Le- Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in
benspartnern oder von den Eltern minderjähriger deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhn-
unverheirateter Beschädigter (§ 25e Abs. 2 und lichen Aufenthalt haben. Bei Aufnahme in eine sta-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2927
tionäre Einrichtung gilt als gewöhnlicher Aufenthalt aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschädigte“
derjenige, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt das Wort „der“ gestrichen und wird das Wort
der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in „zustimmt“ durch das Wort „zustimmen“ er-
den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt setzt.
hatten. Treten Leistungsberechtigte aus einer stati- bb) In Satz 2 wird das Wort „Beihilfen“ durch das
onären Einrichtung in eine andere Einrichtung oder Wort „Leistungen“ ersetzt.
von dort in weitere Einrichtungen über, gilt als ge-
wöhnlicher Aufenthalt derjenige, der für die erste 46. § 55 wird wie folgt geändert:
Einrichtung maßgebend ist. Ist ein gewöhnlicher a) In der Überschrift wird das Wort „Hilfeempfän-
Aufenthalt nicht vorhanden, richtet sich die örtliche ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigten“ er-
Zuständigkeit nach dem Ort des tatsächlichen Auf- setzt.
enthalts der Leistungsberechtigten im Geltungsbe- b) Im Wortlaut werden die Wörter „die Hilfeempfän-
reich des Bundesversorgungsgesetzes. ger“ durch das Wort „Leistungsberechtigte“ er-
(2) Bei Erziehungsbeihilfen an Waisen ist örtlich setzt.
zuständig die für die Durchführung der Kriegsopfer- 47. § 56 wird wie folgt geändert:
fürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Be-
a) In der Überschrift werden die Wörter „anderer
reich Unterhaltspflichtige, deren Haushalt die Wai-
Dienststellen“ durch die Wörter „der Ausbil-
sen vor Beginn der Ausbildung angehört haben, ih-
dungsstätte“ ersetzt.
ren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ist ein ge-
wöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder haben b) Der Wortlaut wird wie folgt gefasst:
die Waisen vor Beginn der Ausbildung nicht dem „Vor der Entscheidung über Maßnahmen zur
Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört, richtet sich Förderung der Schul- oder Berufsausbildung
die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes ist
Aufenthalt der Waisen im Geltungsbereich des Bun- die Schule oder Hochschule zu beteiligen, wenn
desversorgungsgesetzes. Zweifel an der Eignung der Auszubildenden be-
(3) Solange nicht feststeht, ob oder wo Leis- stehen.“
tungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im Sinne 48. § 60 wird aufgehoben.
des Absatzes 2 einen gewöhnlichen Aufenthalt ha-
ben oder ob Waisen vor Beginn der Ausbildung Artikel 19
dem Haushalt Unterhaltspflichtiger angehört ha-
Änderung
ben, ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge ört-
der Orthopädieverordnung
lich zuständig die für die Durchführung der Kriegs-
opferfürsorge sachlich zuständige Stelle, in deren Die Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989
Bereich sich die Leistungsberechtigten tatsächlich (BGBl. I S. 1834), zuletzt geändert durch die Verord-
aufhalten. Sie kann von der Stelle, in deren Bereich nung vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1352), wird wie folgt
Leistungsberechtigte oder Unterhaltspflichtige im geändert:
Sinne des Absatzes 2 ihren gewöhnlichen Aufent- 1. In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „75 Deutsche
halt haben, Erstattung der aufgewendeten Kosten Mark“ durch die Angabe „38 Euro“, die Angabe
verlangen. „40 Deutsche Mark“ durch die Angabe „20 Euro“,
(4) Haben Leistungsberechtigte ihren gewöhnli- die Angabe „30 Deutsche Mark“ durch die Angabe
chen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs „15 Euro“, die Angabe „130 Deutsche Mark“ durch
des Bundesversorgungsgesetzes, ist örtlich zu- die Angabe „66 Euro“, die Angabe „60 Deutsche
ständig die Hauptfürsorgestelle, in deren Bereich Mark“ durch die Angabe „31 Euro“ und jeweils die
sich die Versorgungsverwaltung befindet, die nach Angabe „14 Deutsche Mark“ durch die Angabe
der Auslandszuständigkeitsverordnung in der je- „7 Euro“ ersetzt.
weils gültigen Fassung für die Versorgung der Leis- 2. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
tungsberechtigten zuständig ist. Absatz 1 Satz 4 a) In Nummer 1 wird die Angabe „7 000 Deutsche
und Absatz 2 Satz 2 finden keine Anwendung. Zie- Mark“ durch die Angabe „3 579 Euro“ ersetzt.
hen Leistungsberechtigte nach Satz 1 in den Gel-
tungsbereich des Bundesversorgungsgesetzes, um b) In Nummer 2 wird die Angabe „6 000 Deutsche
in eine stationäre Einrichtung aufgenommen zu Mark“ durch die Angabe „3 068 Euro“ ersetzt.
werden, ist die für die Durchführung der Kriegsop- 3. In § 26 Abs. 1 wird die Angabe „190 Deutsche
ferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich zu- Mark“ durch die Angabe „97 Euro“, jeweils die An-
ständig, in deren Bereich sich die Leistungsberech- gabe „370 Deutsche Mark“ durch die Angabe
tigten tatsächlich aufhalten.“ „189 Euro“ und die Angabe „575 Deutsche Mark“
durch die Angabe „294 Euro“ ersetzt.
45. § 54 wird wie folgt geändert:
4. In § 27 Abs. 1 wird jeweils die Angabe „2 100 Deut-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sche Mark“ jeweils durch die Angabe „1 074 Euro“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „daß laufende und die Angabe „3 200 Deutsche Mark“ durch die
Beihilfen“ durch die Wörter „dass laufende Angabe „1 636 Euro“ ersetzt.
Leistungen“ ersetzt. 5. In § 29 Satz 1 wird die Angabe „1 400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „716 Euro“ und jeweils
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
die Angabe „2 800 Deutsche Mark“ durch die An-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gabe „1 432 Euro“ ersetzt.
2928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
6. In § 31 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch 1. In § 24 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „Minderung
die Angabe „307 Euro“ und die Angabe „1 900 der Erwerbsfähigkeit“ durch die Wörter „anerkann-
Deutsche Mark“ durch die Angabe „971 Euro“ er- ten Schädigungsfolgen“ ersetzt.
setzt. 2. In § 64 und § 66 Abs. 2 werden jeweils nach dem
7. In § 33 wird die Angabe „260 Deutsche Mark“ durch Wort „Erwerbsfähigkeit“ die Wörter „ , anerkannten
die Angabe „133 Euro“ und die Angabe „750 Deut- Schädigungsfolgen“ eingefügt.
sche Mark“ durch die Angabe „383 Euro“ ersetzt. (5) In § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
8. § 34 wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die
Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „300 Deut- chung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das
sche Mark“ durch die Angabe „153 Euro“ er-
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember
setzt.
2007 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die
b) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“ Wörter „den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad
durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt. der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente“
9. In § 35 wird die Angabe „850 Deutsche Mark“ durch durch die Wörter „einen der Grundrente“ und die Wör-
die Angabe „435 Euro“ ersetzt. ter „gezahlt würde“ durch die Wörter „entsprechenden
Betrag übersteigt“ ersetzt.
10. In § 36 Abs. 1 wird die Angabe „400 Deutsche
(6) § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Sechsten Bu-
Mark“ durch die Angabe „205 Euro“, die Angabe
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversiche-
„265 Deutsche Mark“ durch die Angabe „135 Euro“
rung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
und die Angabe „40 Deutsche Mark“ durch die An-
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zu-
gabe „20 Euro“ ersetzt.
letzt durch § 22 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Dezem-
11. In § 38 wird die Angabe „600 Deutsche Mark“ durch ber 2007 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, wird
die Angabe „307 Euro“ ersetzt. wie folgt gefasst:
„a) ein der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit
Artikel 20 § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgeset-
Änderung weiterer Rechtsvorschriften zes entsprechender Betrag, bei einer Minderung
der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert zwei Drit-
(1) § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitssicherstellungsgeset-
tel der Mindestgrundrente, bei einer Minderung der
zes vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 787), das zuletzt durch
Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der
Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
Mindestgrundrente, und“.
S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7) In § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b des Wohn-
„2. sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbs- geldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
fähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029, 2797), das zuletzt durch
nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt.“ Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006
(2) In § 3 Abs. 4 Satz 6 des Gesetzes über die Alters- (BGBl. I S. 1706) und Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert wor-
S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 17 des Geset- den ist, werden die Wörter „Anstalt, einem Heim oder
zes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert wor- einer gleichartigen“ durch das Wort „stationären“ er-
den ist, werden die Wörter „der Betrag unberücksich- setzt.
tigt, der bei gleichem Grad der Minderung der Erwerbs- (8) § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
fähigkeit als Grundrente nach dem Bundesversor- der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
gungsgesetz geleistet würde“ durch die Wörter „ein (BGBI. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a zes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert
Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes ent- worden ist, wird wie folgt geändert:
sprechender Betrag unberücksichtigt“ ersetzt.
1. In Absatz 1 werden die Wörter „einer Minderung der
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert“
Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntma- durch die Wörter „eines Grades der Schädigungsfol-
chung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), zuletzt ge- gen von mindestens 50“ ersetzt.
ändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 19. Juni
2. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2001 (BGBl. I S. 1046), wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „einer Minderung
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister
der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Das
Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der
Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ ersetzt.
Schädigungsfolgen von mindestens 50“, die Wör-
2. In § 3 Abs. 4 und 5 werden jeweils die Wörter „der ter „die Minderung der Erwerbsfähigkeit“ durch
Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „der Grad der Schädigungsfolgen“
die Wörter „das Bundesministerium für Arbeit und und die Wörter „ihrer Gesamtheit wenigstens
Soziales“ ersetzt. 50 vom Hundert“ durch die Wörter „seiner Ge-
(4) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner samtheit mindestens 50“ ersetzt.
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, b) In Nummer 2 werden die Wörter „einer Minderung
BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom
Abs. 15 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I Hundert“ durch die Wörter „eines Grades der
S. 2748), wird wie folgt geändert: Schädigungsfolgen von mindestens 50“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2929
Artikel 21 (2) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom
Neubekanntmachung 1. Juli 1997 in Kraft.
des Bundesversorgungsgesetzes (3) Artikel 17 Nr. 8 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann 1. Juli 1998 in Kraft.
den Wortlaut des Bundesversorgungsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas- (4) Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe a und Nr. 27 Buch-
sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. stabe b Doppelbuchstabe aa sowie Artikel 18 Nr. 24
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft.
Artikel 22 (5) Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung vom
Inkrafttreten 1. Oktober 2005 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (6) Artikel 18 Nr. 30 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Ab-
weichendes bestimmt ist. (7) Artikel 9 tritt am 1. Juni 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
2930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Gesetz
zur Neuordnung der Ressortforschung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Biologische
sen: Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius
Kühn-Institut“ ersetzt.
Artikel 1 5. In § 26 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 1a und § 38a Abs. 1
Gesetz Satz 1 werden jeweils die Wörter „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius Kühn-
zur Umbenennung
Institut“ ersetzt.
von Behörden und Übernahme
von Beschäftigten im Geschäftsbereich 6. § 27 wird wie folgt geändert:
des Bundesministeriums für Ernährung, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Landwirtschaft und Verbraucherschutz aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius
§1 Kühn-Institut“ ersetzt.
Änderung bb) In Satz 2 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
des Pflanzenschutzgesetzes „Es“ ersetzt.
Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 2 werden die Wörter „Die Biologische
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius
1527, 3512), zuletzt geändert durch das Gesetz vom Kühn-Institut“ ersetzt.
22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342), wird wie folgt geändert: 7. In § 28 Satz 1 und 2, § 38b Satz 2 und § 40 Abs. 4
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: werden jeweils die Wörter „die Biologische Bundes-
anstalt“ durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut“
a) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„§ 33 Julius Kühn-Institut“. 8. § 33 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Zeile wird angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Übernahme der Beamtinnen und Beamten „§ 33
und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Julius Kühn-Institut“.
mer in das Julius Kühn-Institut“.
b) In Absatz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „Die
2. In § 10a Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter „der Bio- Biologische Bundesanstalt“ durch die Wörter
logischen Bundesanstalt für Land- und Forstwirt- „Das Julius Kühn-Institut“ ersetzt.
schaft (Biologische Bundesanstalt)“ durch die Wör-
ter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsin- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
stitut für Kulturpflanzen (Julius Kühn-Institut),“ er- aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
setzt. „Die Biologische Bundesanstalt hat, zusätz-
lich zu den Aufgaben, die ihr“ durch die Wör-
3. In § 11 Abs. 2 Satz 5, § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 15b
ter „Das Julius Kühn-Institut hat zusätzlich zu
Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 18
den Aufgaben, die ihm“ ersetzt.
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 31a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3
werden jeweils die Wörter „der Biologischen Bun- bb) Nach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3
desanstalt“ durch die Wörter „dem Julius Kühn-In- eingefügt:
stitut“ ersetzt. „3. Forschung
4. § 25 wird wie folgt geändert: a) in den Bereichen Pflanzenbau, Grün-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Biologischen landwirtschaft und Pflanzenernährung
Bundesanstalt“ durch die Wörter „dem Julius und
Kühn-Institut“ ersetzt. b) im Bereich der Pflanzengenetik sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2931
Unterrichtung und Beratung des Bundes- §3
ministeriums für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz in allen Änderung
Fragen, die zu den Aufgaben des Julius des Bundeswasserstraßengesetzes
Kühn-Instituts nach Buchstaben a und b
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
gehören.“
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962),
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Juni 2007
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Biologische (BGBl. I S. 1241), wird wie folgt geändert:
Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der § 56 betreffen-
Kühn-Institut“ ersetzt.
den Zeile folgende § 57 betreffende Zeile eingefügt:
bb) In Satz 3 wird das Wort „Sie“ durch das Wort
„Es“ ersetzt. „§ 57 Übernahme der Beamtinnen und Beamten
und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
9. Folgender § 46 wird angefügt:
in das Johann Heinrich von Thünen-Institut,
„§ 46 Bundesforschungsinstitut für Ländliche
Übernahme der Beamtinnen Räume, Wald und Fischerei“.
und Beamten und der Arbeitnehmerinnen 2. In § 45 Abs. 3 werden die Wörter „die Bundesfor-
und Arbeitnehmer in das Julius Kühn-Institut schungsanstalt für Fischerei“ durch die Wörter „das
(1) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsfor- Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesfor-
schung an Kulturpflanzen tätigen Beamtinnen und schungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fi-
Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius scherei, eine selbstständige Bundesoberbehörde im
Kühn-Institut versetzt. Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz,“
(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für
ersetzt.
Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten
sind mit dem 1. Januar 2008 zum Julius Kühn-Insti- 3. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:
tut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich Aufga-
ben im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a „§ 57
wahrgenommen haben, die künftig vom Julius
Kühn-Institut wahrgenommen werden. Übernahme der
Beamtinnen und Beamten und der
(3) Die bei der Bundesanstalt für Züchtungsfor-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in das
schung an Kulturpflanzen tätigen Arbeitnehmerinnen
Johann Heinrich von Thünen-Institut,
und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008
Bundesforschungsinstitut für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius
Ländliche Räume, Wald und Fischerei
Kühn-Instituts.
(4) Die bei der Bundesforschungsanstalt für (1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für
Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Ar- Forst- und Holzwirtschaft tätigen Beamtinnen und
beitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeit- Beamten sind mit dem 1. Januar 2008 zum Johann
nehmerinnen und Arbeitnehmer des Julius Kühn-In- Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsin-
stituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufgaben stitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, ver-
im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a wahrge- setzt.
nommen haben, die künftig vom Julius Kühn-Institut
wahrgenommen werden.“ (2) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 2 des Pflanzen-
schutzgesetzes und des § 87 Abs. 1 des Tierseu-
chengesetzes sind die bei der Bundesforschungsan-
§2
stalt für Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Be-
Änderung amten mit dem 1. Januar 2008 zum Johann Heinrich
des Agrarstatistikgesetzes von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für
§ 47 Abs. 3 des Agrarstatistikgesetzes in der Fas- Ländliche Räume, Wald und Fischerei, versetzt.
sung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
(3) Die bei der Bundesforschungsanstalt für
S. 1662), das durch Artikel 210 der Verordnung vom
Forst- und Holzwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
und Arbeitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008
ist, wird wie folgt geändert:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsin-
„Die Beschaffenheitsmerkmale werden vom Max stitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.
Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernäh- (4) Vorbehaltlich des § 46 Abs. 4 des Pflanzen-
rung und Lebensmittel (Max Rubner-Institut), einer schutzgesetzes und des § 87 Abs. 2 des Tierseu-
selbstständigen Bundesoberbehörde im Geschäfts- chengesetzes werden die bei der Bundesfor-
bereich des Bundesministeriums für Ernährung, schungsanstalt für Landwirtschaft tätigen Arbeitneh-
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, ermittelt.“ merinnen und Arbeitnehmer mit dem 1. Januar 2008
2. In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesfor- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Johann
schungsanstalt“ durch die Wörter „dem Max Rub- Heinrich von Thünen-Instituts, Bundesforschungsin-
ner-Institut“ ersetzt. stitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei.“
2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
§4 1. In der Inhaltsübersicht wird die § 57 betreffende
Änderung Zeile gestrichen.
des Tierseuchengesetzes 2. § 57 wird aufgehoben.
Das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekannt- (3) § 87 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
machung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260,
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3588), das zuletzt durch Artikel 1 § 4 dieses Gesetzes
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), wird wie folgt ge- geändert worden ist, wird aufgehoben.
ändert:
1. § 4 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 2
„Es wird ferner tätig Änderung
1. in der Forschung des Bundesbesoldungsgesetzes
a) auf dem Gebiet der Tierseuchen, Die Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der
b) auf dem Gebiet der Tierernährung, der kon-
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I
ventionellen Tierhaltung, des Tierschutzes
S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
und der Tierzucht,
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert
2. in der Funktion worden ist, wird wie folgt geändert:
a) des nationalen Referenzlabors für anzeige- 1. In Vorbemerkung Nummer 2 werden
pflichtige Tierseuchen, soweit es oder das
a) die Dienststellenbezeichnung „Biologische Bun-
ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ gestri-
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin be-
chen,
nannt worden ist,
b) eines gemeinschaftlichen oder nationalen Re- b) nach der Dienststellenbezeichnung „Friedrich-
ferenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen, Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeff- Tiergesundheit“ die Dienststellenbezeichnungen
ler-Institut benannt wird.“ aa) „Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun-
2. Folgender § 87 wird angefügt: desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Wald und Fischerei“,
„§ 87
bb) „Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsins-
(1) Die bei der Bundesforschungsanstalt für titut für Kulturpflanzen“ und
Landwirtschaft tätigen Beamtinnen und Beamten
sind mit dem 1. Januar 2008 zum Friedrich-Loeff- cc) „Max Rubner-Institut, Bundesforschungsins-
ler-Institut versetzt, soweit sie bislang ausschließlich titut für Ernährung und Lebensmittel“
Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buch- eingefügt.
stabe b wahrgenommen haben, die künftig vom
2. Die Bundesbesoldungsordnung B wird wie folgt ge-
Friedrich-Loeffler-Institut wahrgenommen werden.
ändert:
(2) Die bei der Bundesforschungsanstalt für
Landwirtschaft tätigen Arbeitnehmerinnen und Ar- a) In der Besoldungsgruppe B 5 werden
beitnehmer werden mit dem 1. Januar 2008 Arbeit- aa) die Amtsbezeichnungen
nehmerinnen und Arbeitnehmer des Friedrich-Loeff-
aaa) „Präsident und Professor der Bundes-
ler-Instituts, soweit sie bislang ausschließlich Aufga-
forschungsanstalt für Ernährung und
ben im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchstabe b
Lebensmittel“ und
wahrgenommen haben, die künftig vom Friedrich-
Loeffler-Institut wahrgenommen werden.“ bbb) „Präsident und Professor des Friedrich-
Loeffler-Instituts, Bundesforschungs-
§5 institut für Tiergesundheit“
Weitere Änderungen gestrichen,
des Pflanzenschutzgesetzes, bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
des Bundeswasserstraßengesetzes Professor des Hauses der Geschichte der
und des Tierseuchengesetzes Bundesrepublik Deutschland“ die Amts-
(1) Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der bezeichnung „Präsident und Professor des
Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-
1527, 3512), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 1 dieses desforschungsinstitut für Ländliche Räume,
Gesetzes, wird wie folgt geändert: Wald und Fischerei“ eingefügt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die § 46 betreffende b) In der Besoldungsgruppe B 6 werden
Zeile gestrichen. aa) die Amtsbezeichnung „Präsident und Profes-
2. § 46 wird aufgehoben. sor der Biologischen Bundesanstalt für Land-
(2) Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung und Forstwirtschaft“ gestrichen,
der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I bb) nach der Amtsbezeichnung „Präsident und
S. 962), zuletzt geändert durch Artikel 1 § 3 dieses Ge- Professor des Deutschen Archäologischen
setzes, wird wie folgt geändert: Instituts“ die Amtsbezeichnungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2933
aaa) „Präsident und Professor des Friedrich- Abschnitt 2
Loeffler-Instituts, Bundesforschungs- Änderung von Rechtsverordnungen
institut für Tiergesundheit“,
bbb) „Präsident und Professor des Julius §4
Kühn-Instituts, Bundesforschungsins- Änderung
titut für Kulturpflanzen“ und der Anbaumaterialverordnung
ccc) „Präsident und Professor des Max Rub- Die Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998
ner-Instituts, Bundesforschungsinstitut (BGBl. I S. 1322), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
für Ernährung und Lebensmittel“ Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1767), wird
eingefügt. wie folgt geändert:
1. In § 8a Abs. 4 werden die Wörter „die Biologische
Artikel 3 Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch
die Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesfor-
Änderung schungsinstitut für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
sonstiger Vorschriften
2. In § 8b werden die Wörter „Der Biologischen Bun-
desanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
Abschnitt 1 Wörter „Dem Julius Kühn-Institut, Bundesfor-
Änderung von Gesetzen schungsinstitut für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
§1 §5
Änderung Änderung
des Gentechnikgesetzes der Feuerbrandverordnung
In § 16 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Gentechnikgesetzes In § 1 Nr. 2 der Feuerbrandverordnung vom 20. De-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem- zember 1985 (BGBl. I S. 2551), die zuletzt durch Arti-
ber 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch das Ge- kel 3 Nr. 4 der Verordnung vom 27. Oktober 1999
setz vom 17. März 2006 (BGBl. I S. 534) geändert wor- (BGBl. I S. 2070) geändert worden ist, werden die Wör-
den ist, werden jeweils die Wörter „der Biologischen ter „die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forst-
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch wirtschaft“ durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut,
die Wörter „des Julius Kühn-Instituts, Bundesfor- Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
schungsinstitut für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
§6
§2 Änderung der Verordnung
zur Bekämpfung der Scharkakrankheit
Änderung
des Chemikaliengesetzes In § 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung
der Scharkakrankheit vom 7. Juni 1971 (BGBl. I S. 804),
In § 12j Abs. 2 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 1 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070) geändert worden
(BGBl. I S. 2090), das zuletzt durch Artikel 231 der Ver- ist, werden die Wörter „die Biologische Bundesanstalt
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter „das
ändert worden ist, werden die Wörter „der Biologischen Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kul-
Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die turpflanzen,“ ersetzt.
Wörter „dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsin-
stitut für Kulturpflanzen“ ersetzt. §7
§3 Änderung
der Pflanzenschutzmittelverordnung
Änderung
Die Pflanzenschutzmittelverordnung in der Fassung
des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I
In § 3 Abs. 2 Satz 2 des EG-Gentechnik-Durchfüh- S. 734), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
rungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt ge-
durch Artikel 38 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 ändert:
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör- 1. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Biologi-
ter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und schen Bundesanstalt“ durch die Wörter „des Julius
Forstwirtschaft und, soweit gentechnisch veränderte Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kultur-
Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorga- pflanzen,“ ersetzt.
nismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, be-
troffen sind, der Bundesforschungsanstalt für Virus- 2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Die Biologische
krankheiten der Tiere“ durch die Wörter „des Julius Bundesanstalt“ durch die Wörter „Das Julius Kühn-
Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kultur- Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflan-
pflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbel- zen,“ ersetzt.
tiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, 3. In § 6 Abs. 4 werden die Wörter „der Biologischen
die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, Bundesanstalt“ durch die Wörter „dem Julius Kühn-
des Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesforschungsins- Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflan-
titut für Tiergesundheit,“ ersetzt. zen,“ ersetzt.
2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
§8 1. In der Bezeichnung der Verordnung werden die Wör-
Änderung ter „der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
der Pflanzenbeschauverordnung Forstwirtschaft“ durch die Wörter „des Julius Kühn-
Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflan-
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der zen,“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 406 der Verordnung 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „die Biologische
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biolo-
geändert: gische Bundesanstalt)“ durch die Wörter „das Julius
Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kultur-
1. In § 3 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „Die Biologi- pflanzen (Julius Kühn-Institut),“ ersetzt.
sche Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft“
3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „die Biolo-
durch die Wörter „Das Julius Kühn-Institut, Bundes-
gische Bundesanstalt“ durch die Wörter „das Julius
forschungsinstitut für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
Kühn-Institut“ ersetzt.
2. In § 14b werden im einleitenden Satzteil die Wörter
4. In Anlage 2 werden in Nummer 2 des Satzes nach
„Der Biologischen Bundesanstalt für Land- und
der Tabelle die Wörter „die Biologische Bundesan-
Forstwirtschaft“ durch die Wörter „Dem Julius
stalt“ durch die Wörter „das Julius Kühn-Institut“ er-
Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kultur-
setzt.
pflanzen,“ ersetzt.
§ 12
§9
Änderung
Änderung der
der Düngungsbeiratsverordnung
Verordnung zur Bekämpfung des
Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden In § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Düngungsbeiratsverordnung
vom 28. August 2003 (BGBl. I S. 1789), die durch Arti-
In § 3 Abs. 4 der Verordnung zur Bekämpfung des kel 404 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden vom S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Bun-
5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006) werden desforschungsanstalt für Landwirtschaft“ durch die
1. in Satz 1 die Wörter „die Biologische Bundesanstalt Wörter „Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter „das für Kulturpflanzen,“ ersetzt.
Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Kulturpflanzen,“ und § 13
2. in Satz 2 die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt Änderung
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter der Käseverordnung
„Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f zweiter Spiegelstrich
für Kulturpflanzen,“ der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
ersetzt. chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt
durch Artikel 21 der Verordnung vom 8. August 2007
§ 10 (BGBl. I S. 1816) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Bundesanstalt für Milchforschung, Kiel,“ durch die
Änderung
Wörter „Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut
der Reblausverordnung
für Ernährung und Lebensmittel,“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 der Reblausverordnung vom 27. Juli
1988 (BGBl. I S. 1203), die zuletzt durch Artikel 3 Nr. 6 § 14
der Verordnung vom 27. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2070)
Änderung
geändert worden ist, werden
der Eichordnung
1. in Satz 1 Nr. 2 die Wörter „die Biologische Bundes-
In Anlage 1 Abschnitt 5 Nr. 3.1.1 der Eichordnung
anstalt für Land- und Forstwirtschaft“ durch die
vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt
Wörter „das Julius Kühn-Institut, Bundesfor-
durch die Verordnung vom 8. Februar 2007 (BGBl. I
schungsinstitut für Kulturpflanzen,“ und
S. 70) geändert worden ist, werden die Wörter „der
2. in Satz 2 die Wörter „Die Biologische Bundesanstalt Bundesanstalt für Fleischforschung“ durch die Wörter
für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wörter „dem Max Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut
„Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,“ ersetzt.
für Kulturpflanzen,“
ersetzt. § 15
Änderung
§ 11 der Strahlenschutzverordnung
Änderung der In Anlage XIV der Strahlenschutzverordnung vom
Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459), die zu-
Die Pflanzenschutzmittel-Gebührenverordnung in letzt durch § 3 Abs. 31 des Gesetzes vom 1. September
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wer-
(BGBl. I S. 744), geändert durch Artikel 2 der Verord- den in der Spalte „Leitstelle“
nung vom 12. März 2007 (BGBl. I S. 319), wird wie folgt 1. die Wörter „Bundesanstalt für Milchforschung“
geändert: durch die Wörter „Max Rubner-Institut, Bundesfor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2935
schungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,“ Artikel 4
und
Bekanntmachungserlaubnis
2. die Wörter „Bundesforschungsanstalt für Fischerei“ Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
durch die Wörter „Johann Heinrich von Thünen-In- den Wortlaut der in ihrer Zuständigkeit liegenden, durch
stitut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche dieses Gesetz geänderten Gesetze und Verordnungen
Räume, Wald und Fischerei,“ in der
ersetzt. 1. ab dem 1. Januar 2008 und
2. im Falle der in Artikel 1 § 5 bezeichneten Gesetze
§ 16 zusätzlich auch ab dem 1. Februar 2008
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt neu bekannt
Änderung
machen.
der Fischetikettierungsverordnung
In § 3 Nr. 4 der Fischetikettierungsverordnung vom Artikel 5
15. August 2002 (BGBl. I S. 3363) werden die Wörter Inkrafttreten
„die Bundesforschungsanstalt für Fischerei“ durch die
Wörter „das Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bun- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
desforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und am 1. Januar 2008 in Kraft.
Fischerei,“ ersetzt. (2) Artikel 1 § 5 tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Gesetz
zur Änderung der gesetzlichen Berichtspflichten im Zuständigkeitsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Vom 13. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Landwirtschaftsgesetzes
Das Landwirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 780-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 181 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
folgt geändert:
1. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „mit dem Ergebnis der Feststellungen des
Bundesministeriums (§ 2) bis zum 15. Februar eines jeden Jahres – erstmals
bis zum 15. Februar 1956 –“ durch die Wörter „alle vier Jahre – erstmals ab
dem Jahre 2011 –“ ersetzt.
2. § 8 wird gestrichen.
Artikel 2
Änderung
des Tierschutzgesetzes
In § 16e des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, werden die Wörter
„alle zwei Jahre“ durch die Wörter „alle vier Jahre“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2937
Verordnung
über die Gewährung von Beihilfen
für die private Lagerhaltung von Weißzucker
Vom 11. Dezember 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe l, der von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elek-
§§ 15, 16 und 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 sowie des § 31 tronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Durchführung der einzureichen.
Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direkt-
(2) Die Bundesanstalt setzt die Beihilfe durch Be-
zahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
scheid fest.
24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2
durch Artikel 34 des Gesetzes vom 13. April 2006
(BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung §5
mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Orga-
nisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I (1) Der Antragsteller ist verpflichtet, gesondert für
S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- jeden Vertrag über private Lagerhaltung die zur Über-
rung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einver- wachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflich-
nehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und tungen notwendigen Belege zu führen und Aufzeich-
für Wirtschaft und Technologie: nungen über die eingelagerten Erzeugnisse zu machen.
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die in Absatz 1
§1
genannten Unterlagen und die sich darauf beziehenden
Anwendungsbereich geschäftlichen Belege ab dem Zeitpunkt ihres Entste-
Diese Verordnung gilt für die Durchführung der hens aufzubewahren. Die Frist für die Aufbewahrung
Rechtsakte des Rates und der Kommission der Euro- dauert bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem
päischen Gemeinschaften hinsichtlich der Gewährung Kalenderjahr der Gewährung der jeweiligen Beihilfe,
von Beihilfen für die private Lagerhaltung von Weiß- auf die sich die Unterlagen beziehen, folgt. Vorschrif-
zucker. ten, nach denen eine längere Aufbewahrungspflicht
besteht, bleiben unberührt.
§2
Zuständige Stelle §6
Zuständige Stelle für die Durchführung dieser Ver- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
ordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun- Der Antragsteller hat während der Geschäfts- und
desanstalt). Betriebszeit den Beauftragten der Bundesanstalt das
Betreten der im Zusammenhang mit der Lagerhaltung
§3 stehenden Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die
Aufnahme der Bestände an Weißzucker, für deren Ein-
Form der Verträge
lagerung eine Beihilfe gewährt wird, zu gestatten und
Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten ab- die erforderliche Unterstützung zu gewähren sowie bei
zuschließenden Lagerverträge haben dem von der automatischer Buchführung auf seine Kosten Listen mit
Bundesanstalt im Bundesanzeiger oder elektronischen den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit dies
Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu ent- die Beauftragten der Bundesanstalt verlangen.
sprechen.
§7
§4
Gewährung der Beihilfe Inkrafttreten
(1) Die Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für die Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
private Lagerhaltung von Weißzucker sind nach dem in Kraft.
Bonn, den 11. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Verordnung
zur Gewährung von Leistungsentgelten
an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Postbank AG
(Postbankleistungsentgeltverordnung – PostbankLEntgV)
Vom 13. Dezember 2007
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Postpersonalrechts- Laufbahngruppe und die Bestimmung der jeweiligen
gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, monatlichen Endgrundgehälter und Grundgehälter ist
2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes der 31. Dezember des jeweiligen Beurteilungszeit-
vom 14. September 2005 (BGBl. I S. 2746) geändert raums.
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Fi- (2) Der Gesamtbetriebsrat wird über die Höhe der
nanzen nach Anhörung des Vorstands der Deutschen nach Absatz 1 ermittelten Leistungsbudgets und die
Postbank AG im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Anzahl der Beamtinnen und Beamten je Leistungsbud-
terium des Innern: get unterrichtet.
§1
§4
Persönlicher
Ermittlung des Zahlbetrages
Geltungsbereich,
leistungsbezogene Entgelte (1) Zur Ermittlung der auf die einzelnen Beamtinnen
und Beamten entfallenden Zahlbeträge wird für jede
Den Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen,
Laufbahngruppe jedes Vorstandsressorts gesondert
die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigt sind,
jede Beamtin und jeder Beamte entsprechend der je-
kann ein nicht ruhegehaltfähiges leistungsbezogenes
weiligen Zielbewertungsstufe oder der Leistungsbewer-
Entgelt (Leistungsentgelt) gewährt werden. Daneben
tungsstufe mit folgenden Faktoren gewichtet:
können Erfolgs-, Akquisitions- und Mengenzulagen
nach den §§ 6 bis 8 der Postleistungszulagenverord- Zielbewertungsstufe Faktor
nung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die zu-
Ziele sind nicht erreicht
letzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom 12. Dezem-
(Punktwert 1,00 – 1,49) 0
ber 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden ist, gewährt
werden. Ziele sind annähernd erreicht
(Punktwert 1,50 – 2,49) 0,5
§2 Ziele sind erreicht
Leistungsentgelt (Punktwert 2,5 – 3,49) 1,0
(1) Das Leistungsentgelt nach § 1 Satz 1 wird als Ziele sind übertroffen
Jahresbetrag für erzielte Leistungen im abgelaufenen (Punktwert 3,5 – 4,49) 1,25
Kalenderjahr gewährt. Seine Höhe wird auf der Grund- Ziele sind deutlich übertroffen
lage der Zielbewertung nach § 5 oder einer Leistungs- (Punktwert 4,50 – 5,00) 1,5
beurteilung nach § 7 ermittelt.
(2) Das Leistungsentgelt wird mit den Dienstbezü- Leistungsbewertungsstufe Faktor
gen für den Monat Mai des auf den Beurteilungszeit- Erfüllt die Anforderungen nicht
raum folgenden Jahres gezahlt. Beurteilungszeitraum (Punktwert: 1,00 – 1,49) 0
ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Das Leistungsent-
gelt wird nicht auf die Besoldung angerechnet. Erfüllt die Anforderungen annähernd
(Punktwert 1,50 – 2,49) 0,5
§3 Erfüllt stets die Anforderungen
Leistungsbudget (Punktwert 2,50 – 3,49) 1,0
(1) In jedem Vorstandsressort wird für jede Lauf- Übertrifft die Anforderungen
bahngruppe ein Leistungsbudget ermittelt, das 60 Pro- (Punktwert 3,50 – 4,49) 1,25
zent der Summe aller monatlichen Endgrundgehälter Übertrifft die Anforderungen deutlich
und Grundgehälter der zu der jeweiligen Laufbahn- (Punktwert 4,50 – 5,00) 1,5
gruppe gehörenden Beamtinnen und Beamten beträgt.
Teilzeitanteile werden zu einem Vollzeitäquivalent zu- Teilzeitbeschäftigte werden auf Vollzeitbeschäftigte
sammengefasst. Stichtag für die Zuordnung zu einer umgerechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2939
(2) Der Quotient aus dem auf die jeweilige Laufbahn- raums schriftlich eine Zielvereinbarung. Dies kann auch
gruppe entfallenden Leistungsbudget nach § 3 Abs. 1 durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten ge-
und dem nach Absatz 1 ermittelten gewichteten Ergeb- schehen. Die Zielvereinbarung nennt drei bis fünf Ziele
nis dieser Laufbahngruppe ergibt den auf die Beamtin- für den Beurteilungszeitraum. Dies können quantitative,
nen und Beamten dieser Laufbahngruppe mit der Ziel- qualitative, individuelle oder Gruppenziele sein. Die
bewertungsstufe „Ziele sind erreicht“ oder der Leis- Ziele müssen nachvollziehbar, klar zuzuordnen, unmit-
tungsbewertungsstufe „Erfüllt stets die Anforderungen“ telbar auf die Tätigkeit bezogen und von der Beamtin
jeweils entfallenden Zahlbetrag des Leistungsentgelts. oder dem Beamten direkt beeinflussbar sein. Werden
Für die übrigen Beamtinnen und Beamten wird dieser Zeile unterschiedlich gewichtet, ist jedes Ziel mit min-
Betrag mit dem Faktor multipliziert, welcher der durch destens 20 Prozent und höchstens 40 Prozent zu ge-
die Beamtinnen und Beamten jeweils erreichten Zielbe- wichten. Tritt ein Ereignis ein, das Einfluss auf die Ziel-
wertungsstufe oder der Leistungsbeurteilungsstufe ent- bewertung hat und das nicht von der Beamtin oder dem
spricht. Beamten zu vertreten ist, sind die Ziele und deren Ge-
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung wird das Leistungsent- wichtung nach den Regeln dieser Verordnung einver-
gelt im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. nehmlich anzupassen. Die Beamtin oder der Beamte
Bei Altersteilzeit wird das Leistungsentgelt nach der Ar- erhält über die bis dahin erreichten Ziele ein Zwischen-
beitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zu- ergebnis.
grunde gelegt wird. (2) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber
der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, führt mit
(4) Der Anspruch auf Leistungsentgelt vermindert
ihr oder ihm vor dem Abschluss der Zielvereinbarung
sich für die Zeiten, in denen der Beamtin oder dem Be-
ein Gespräch (Zielvereinbarungsgespräch). Dies kann
amten keine Bezüge zugestanden haben. Die Minde-
auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten
rung beträgt ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in
geschehen. Die Beamtin oder der Beamte kann zu
dem sie oder er nicht mindestens 15 Kalendertage in
dem Gespräch ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzie-
einem aktiven Beamtenverhältnis gestanden und Be-
hen. Zur Vorbereitung auf dieses Gespräch wird der Be-
züge erhalten hat. Der Zahlung von Bezügen steht die
amtin oder dem Beamten mindestens zwei Wochen
Zahlung von Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
vorher mitgeteilt, welche Ziele vereinbart werden sollen.
schutzgesetz gleich. Für die Dauer einer Elternzeit un-
Gleichzeitig wird sie oder er über die Ziele der jeweili-
terbleibt die Minderung bis zur Vollendung des zwölften
gen übergeordneten fachlichen Ebene unterrichtet. Die
Lebensmonats des Kindes. Hat das Beamtenverhältnis
Beamtin oder der Beamte kann eigene Ziele vorschla-
im Beurteilungszeitraum aus Gründen, die die Beamtin
gen. Mit ihr oder ihm werden auch während des Beur-
oder der Beamte zu vertreten hat, weniger als drei Mo-
teilungszeitraums Gespräche, mindestens jedoch eins
nate bestanden, ist der Faktor 0,5 nach Absatz 2 anzu-
zu Beginn des dritten Quartals, über den Stand der Er-
wenden.
reichung der vereinbarten Ziele geführt. Hierbei soll ge-
gebenenfalls auch darüber gesprochen werden, wie die
§5
Ziele besser erreicht werden können.
Zielbewertung (3) Kommt eine Zielvereinbarung im ersten Quartal
(1) Die Zielbewertung erfolgt nach den in § 4 Abs. 1 des Beurteilungszeitraums nicht zustande, findet keine
festgelegten Zielerreichungsstufen entsprechend dem Zielbewertung statt. Die Höhe des Leistungsentgelts
Verhältnis der Zielvereinbarung nach § 6 zur Zielerrei- richtet sich in diesem Fall ausschließlich nach der Leis-
chung. Die Zielbewertung muss innerhalb von acht Wo- tungsbeurteilung nach § 7, über deren Grundlagen mit
chen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums abge- der Beamtin oder dem Beamten zu Beginn des zweiten
schlossen sein und der Beamtin oder dem Beamten Quartals ein Gespräch zu führen ist. Mindestens zwei
im Rahmen eines Gesprächs eröffnet worden sein. Wochen vor diesem Gespräch erhält die Beamtin oder
Das Gespräch ist von derjenigen oder demjenigen, die der Beamte die zur Vorbereitung erforderlichen Unter-
oder der die Dienstvorgesetztenbefugnisse wahrnimmt, lagen.
einer Beauftragten oder einem Beauftragten zu führen. (4) Der oder dem Vorsitzenden des örtlichen Be-
Das Ergebnis der Zielbewertung wird der Beamtin oder triebsrats und deren oder dessen Stellvertretung wer-
dem Beamten auch schriftlich mitgeteilt. den die Ziele in anonymisierter Form mitgeteilt. Die
(2) Ist am Ende des Beurteilungszeitraumes die Ziel- Deutsche Postbank AG kann Ziele ausdrücklich als ge-
bewertung nicht möglich, ist dies schriftlich festzuhal- heimhaltungsbedürftig kennzeichnen.
ten. Die Höhe des Leistungsentgeltes richtet sich in
diesem Fall nach einer Leistungsbeurteilung nach § 7. §7
(3) Der Gesamtbetriebsrat erhält bis zum 15. April Leistungsbeurteilung
des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Kalender- (1) Die Leistungsbeurteilung berücksichtigt folgende
jahres eine auf Laufbahngruppen bezogene Zusam- Kriterien:
menstellung der erreichten Zielbewertungsstufen in 1. Arbeitsleistung,
anonymisierter Form.
2. Arbeitsverhalten,
§6 3. Anwendung von Fachkenntnissen,
Zielvereinbarung 4. ergebnisorientierte Zusammenarbeit und
(1) Wer Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber 5. gegebenenfalls Führungsverhalten.
der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, schließt Die Leistungsbeurteilung ist unter Verwendung eines
mit ihr oder ihm im ersten Quartal des Beurteilungszeit- Formblatts nach den vorgenannten Beurteilungskrite-
2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
rien durch Punktvergabe vorzunehmen. Die sich aus einbarung geschlossen wird. Die Absätze 1 bis 4 gelten
der Leistungsbeurteilung ergebende Gesamtpunktzahl entsprechend.
ist einer der Leistungsbeurteilungsstufen nach § 4
Abs. 1 zuzuordnen. §9
(2) Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegen- Übergangsregelung
über der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröff- (1) Für das Jahr 2004 erhalten die Beamtinnen und
net ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung innerhalb von Beamten eine Ausgleichszahlung in Höhe der Sonder-
acht Wochen nach Ablauf des Beurteilungszeitraums zuwendung und des Urlaubsgeldes, die sie im Jahr
im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Ge-
eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen. währung einer jährlichen Sonderzuwendung und das
Zur Vorbereitung auf das Gespräch erhält sie oder er Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzah-
mindestens zwei Wochen vorher die hierzu erforderli- lungsgesetz ersetzt worden wären, abzüglich der im
chen Informationen. § 6 Abs. 2 Satz 7 und 8 gilt ent- Jahre 2004 infolge des Artikels 5 des Ersten Gesetzes
sprechend. zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes gewähr-
(3) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend. ten Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungs-
gesetz. Die Ausgleichszahlung erhalten alle Beamtin-
nen und Beamten, denen im Jahr 2004 von der Deut-
§8
schen Postbank AG eine Sonderzahlung nach dem
Einigungsverfahren für Bundessonderzahlungsgesetz gewährt wurde. Die Aus-
Zielbewertung und Leistungsbeurteilung gleichszahlung wird am ersten Tag des zweiten auf die
Verkündung dieser Verordnung folgenden Kalendermo-
(1) Die Beamtin oder der Beamte kann gegen die nats fällig.
Zielbewertung nach § 5 oder gegen die Leistungsbeur-
teilung nach § 7 innerhalb einer Ausschlussfrist von (2) Für die Jahre 2005 und 2006 erhalten die Beam-
zwei Wochen nach ihrer Bekanntgabe schriftlich bei tinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A
derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvor- eine Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des mo-
gesetztenbefugnisse wahrnimmt, Gegenvorstellung er- natlichen Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe,
heben. der sie am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehör-
ten. Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungs-
(2) Für das Verfahren über die Gegenvorstellung wird ordnung B erhalten für die Jahre 2005 und 2006 eine
jeweils auf örtlicher betrieblicher Ebene eine Einigungs- Sonderzahlung in Höhe von 60 Prozent des monatli-
kommission gebildet. Sie wird paritätisch mit je zwei chen Grundgehaltes der Besoldungsgruppe, der sie
von der Dienststelle und dem Betriebsrat benannten am 1. Dezember des jeweiligen Jahres angehörten. Be-
Vertreterinnen oder Vertretern besetzt. Die Vertreterin- amtinnen und Beamte, die die Deutsche Postbank AG
nen oder Vertreter der Dienststelle, die die Zielbewer- im Jahr 2006 verlassen haben und nach dem Bundes-
tung oder die Leistungsbeurteilung vorgenommen oder sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt sind, er-
eröffnet haben, können nicht Mitglieder der Einigungs- halten für jeden Kalendermonat, in dem sie mindestens
kommission sein. Die Mitglieder sind für die Sitzungs- 15 Kalendertage in einem aktiven Beamtenverhältnis
teilnahme einschließlich erforderlicher Vorbereitungs- bei der Postbank tätig waren und Bezüge erhalten ha-
zeit unter Fortzahlung der Bezüge oder Arbeitsentgelte ben, im Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe
freizustellen. § 78 Betriebsverfassungsgesetz ist ent- von einem Zwölftel des Betrages nach Satz 1 oder
sprechend anzuwenden. Der Einigungskommission Satz 2. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Sonderzah-
sind die für ihre Aufgabe erforderlichen Informationen lung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Einigungskom- Bei Altersteilzeit wird die Sonderzahlung nach der Ar-
mission trägt die Deutsche Postbank AG. beitszeit bemessen, die während der Altersteilzeit zu-
(3) Die Gegenvorstellung ist von derjenigen oder grunde gelegt wird. Ein Leistungsentgelt nach § 1
demjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefug- Satz 1 wird nicht gezahlt.
nisse wahrnimmt, unverzüglich an die Einigungskom- (3) In den Jahren 2007 und 2008 gilt Absatz 2 Satz 1
mission weiterzuleiten. und 2 mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung im
Jahr 2007 um 25 Prozent und im Jahr 2008 um 50 Pro-
(4) Die Einigungskommission hat diejenige oder
zent vermindert wird. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre-
denjenigen, die oder der die Dienstvorgesetztenbefug-
chend.
nisse wahrnimmt, sowie die Beamtin oder den Beamten
vor ihrer Entscheidung zu hören. Sie hat auf eine güt- (4) Im Jahr 2007 werden der Berechnung des Leis-
liche Einigung der Angelegenheit hinzuwirken. Kann tungsbudgets abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1
eine gütliche Einigung nicht erzielt werden, hat die Ei- 15 Prozent und im Jahr 2008 30 Prozent der Summe
nigungskommission innerhalb von zwei Wochen nach der Endgrundgehälter oder Grundgehälter zugrunde
Eingang der Gegenvorstellung bei ihr eine Empfehlung gelegt.
auszusprechen und schriftlich zu begründen. Sie über- (5) Die Sonderzahlung nach den Absätzen 2 und 3
mittelt die Empfehlung einschließlich der Begründung wird zusammen mit den Bezügen für den Monat De-
derjenigen oder demjenigen, die oder der die Dienstvor- zember des jeweiligen Jahres ausgezahlt, spätestens
gesetztenbefugnisse wahrnimmt, zur Entscheidung. aber mit den Bezügen des zweiten auf die Verkündung
(5) Die Einigungskommission tritt auf Verlangen einer dieser Verordnung folgenden Kalendermonats.
Seite unverzüglich auch dann zusammen, wenn in ei- (6) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 3 und § 5 erfolgt
nem Zeitraum von zwei Wochen nach einem Zielverein- die Ermittlung des Leistungsentgelts im Jahr 2007 auf
barungsgespräch nach § 4 Abs. 2 Satz 1 keine Zielver- der Basis einer Leistungsbeurteilung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2941
§ 10 verordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833),
die zuletzt durch § 14 Satz 2 der Verordnung vom
Inkrafttreten,
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3475) geändert worden
Außerkrafttreten anderer Vorschriften
ist, treten am Tag der Verkündung dieser Verordnung für
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar die bei der Deutschen Postbank AG beschäftigten Be-
2005 in Kraft. Die §§ 4 und 5 der Postleistungszulagen- amtinnen und Beamten außer Kraft.
Berlin, den 13. Dezember 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Verordnung
zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld
(Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V)
Vom 17. Dezember 2007
Auf Grund des § 13 des Zweiten Buches Sozialge- 8. Kindergeld für volljährige Kinder des Hilfebedürfti-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti- gen, soweit es nachweislich an das nicht im Haus-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I halt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind
S. 2954, 2955), der durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes weitergeleitet wird,
vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) geändert worden 9. bei Sozialgeldempfängern, die das 15. Lebensjahr
ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und So- noch nicht vollendet haben, Einnahmen aus Er-
ziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium werbstätigkeit, soweit sie einen Betrag von
der Finanzen: 100 Euro monatlich nicht übersteigen,
§1 10. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie
für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbil-
Nicht als Einkommen dungsmaterial verwendet werden; ist bereits min-
zu berücksichtigende Einnahmen destens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbil-
Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als dungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den da-
Einkommen zu berücksichtigen: rüber hinausgehenden Betrag.
1. einmalige Einnahmen und Einnahmen, die in größe- (2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-
ren als monatlichen Zeitabständen anfallen, wenn setzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Ver-
sie 50 Euro jährlich nicht übersteigen, wandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushalts-
gemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen er-
2. Zuwendungen Dritter, die einem anderen Zweck als
bringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11
die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-
Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinig-
setzbuch dienen, soweit sie die Lage des Empfän-
ten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu
gers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben
berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
des doppelten Satzes der nach § 20 Abs. 2 Satz 1
nicht gerechtfertigt wären,
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden
3. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die dem Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen
gleichen Zweck wie die Leistungen des Zweiten für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausge-
Buches Sozialgesetzbuch dienen, soweit sie die hend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden
Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflus- bereinigten Einnahmen nicht überschreiten. § 11 Abs. 1,
sen, dass daneben Leistungen nach dem Zweiten 3, 3a und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt
Buch Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt wären, entsprechend.
4. nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeper-
son für Leistungen der Grundpflege und der haus- §2
wirtschaftlichen Versorgung, Berechnung des
5. bei Soldaten der Auslandsverwendungszuschlag Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit
und der Leistungszuschlag, (1) Bei der Berechnung des Einkommens aus nicht-
6. die aus Mitteln des Bundes gezahlte Überbrü- selbständiger Arbeit (§ 14 des Vierten Buches Sozial-
ckungsbeihilfe nach Artikel IX Abs. 4 des Abkom- gesetzbuch) ist von den Bruttoeinnahmen auszugehen.
mens zwischen den Parteien des Nordatlantikver- (2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu be-
trages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO- rücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden
Truppenstatut) vom 19. Juni 1951 (BGBl. 1961 II Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen
S. 1190) an ehemalige Arbeitnehmer bei den Sta- Tagen eines Monats auf Grund von kurzzeitigen Be-
tionierungsstreitkräften und nach Artikel 5 des Ge- schäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende
setzes zu den Notenwechseln vom 25. September Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitab-
1990 und 23. September 1991 über die Rechtsstel- ständen zufließen, gilt Absatz 4 entsprechend.
lung der in Deutschland stationierten verbündeten (3) Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeit-
Streitkräfte und zu den Übereinkommen vom raum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe
25. September 1990 zur Regelung bestimmter Fra- zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durch-
gen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar 1994 schnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als mo-
(BGBl. 1994 II S. 26) an ehemalige Arbeitnehmer natliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat
bei den alliierten Streitkräften in Berlin, im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu
7. die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamt-
Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 einkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht als der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit
Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie ver- über die Gewährung von Leistungen zum Lebensunter-
wendet wird, halt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2943
Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das raums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen
bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte mo- Zeitraum zu berechnen.
natliche Durchschnittseinkommen bei der abschließen-
(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den
den Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen,
Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tat-
wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittsein-
sächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Aus-
kommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu
nahme der nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches So-
Grunde gelegte monatliche Durchschnittseinkommen
zialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht
um nicht mehr als 20 Euro übersteigt.
auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abwei-
(4) Einmalige Einnahmen sind von dem Monat an zu chend von Satz 1 können bei Benutzung eines privaten
berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten
Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt
dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt, zu- werden.
lässig, wenn Leistungen für den Monat des Zuflusses
(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt
bereits erbracht worden sind. Einmalige Einnahmen
werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar
sind, soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung
sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen
angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzu-
während des Bezuges der Leistungen zur Grundsiche-
teilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbe-
rung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene
trag zu berücksichtigen.
Einnahmen können bei der Berechnung angemessen
(5) Bereitgestellte Vollverpflegung ist pauschal in erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nach-
Höhe von monatlich 35 Prozent der nach § 20 des gewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden mo- den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben
natlichen Regelleistung als Einkommen zu berücksich- können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden,
tigen. Wird Teilverpflegung bereitgestellt, entfallen auf soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen
das Frühstück ein Anteil von 20 Prozent und auf das Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.
Mittag- und Abendessen Anteile von je 40 Prozent
(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu
des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages. Übersteigt
berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamt-
das Einkommen nach den Sätzen 1 und 2 in einem Mo-
einkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl
nat den sich nach § 62 des Fünften Buches Sozialge-
der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des
setzbuch als Belastungsgrenze für nicht chronisch
Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen der-
Kranke mit ganzjährigem Bezug von Leistungen zum
jenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den
Lebensunterhalt nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz-
in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Mo-
buch ergebenden Betrag nicht, so bleibt es als Einkom-
nate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge
men unberücksichtigt. Als bereitgestellt gilt Verpfle-
nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
gung auch dann, wenn Gutscheine oder Berechti-
buch abzusetzen.
gungsscheine für den Bezug von Verpflegung zur Ver-
fügung gestellt werden. (5) Ist auf Grund der Art der Erwerbstätigkeit eine
(6) Für sonstige Sachbezüge, die unentgeltlich zur jährliche Berechnung des Einkommens angezeigt, soll
Verfügung gestellt werden, ist der um übliche Preis- in die Berechnung des Einkommens nach den Absät-
nachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort zen 2 bis 4 auch Einkommen nach Absatz 1 Satz 1 ein-
anzusetzen. bezogen werden, das der erwerbsfähige Hilfebedürftige
innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten vor wie-
(7) Das Einkommen kann nach Anhörung geschätzt derholter Antragstellung erzielt hat, wenn der erwerbs-
werden, wenn fähige Hilfebedürftige darauf hingewiesen worden ist.
1. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Dies gilt nicht, soweit das Einkommen bereits in dem
einmalig oder für kurze Zeit zu erbringen sind oder der wiederholten Antragstellung vorangegangenen Be-
Einkommen nur für kurze Zeit zu berücksichtigen ist willigungszeitraum berücksichtigt wurde oder bei An-
oder tragstellung in diesem Zeitraum hätte berücksichtigt
werden müssen.
2. die Entscheidung über die Erbringung von Leistun-
gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Ein- (6) Soweit über die Gewährung von Leistungen zum
zelfall keinen Aufschub duldet. Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschie-
§3 den wurde, kann das Einkommen im Bewilligungszeit-
raum für die abschließende Entscheidung geschätzt
Berechnung werden, wenn das tatsächliche Einkommen nicht inner-
des Einkommens aus selbständiger Arbeit, halb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ende des
Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft Bewilligungszeitraums nachgewiesen wird.
(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selb-
ständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und §4
Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszu-
Berechnung
gehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger
des Einkommens in sonstigen Fällen
Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft
erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Für die Berechnung des Einkommens aus Einnah-
Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) men, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 ent-
tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach sprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere
Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeit- Einnahmen aus
2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
1. Sozialleistungen, mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pausch-
2. Vermietung und Verpachtung sowie betrag in Höhe von 6 Euro abzusetzen.
3. Kapitalvermögen. §7
§5 Nicht zu berücksichtigendes Vermögen
Begrenzung abzugsfähiger Ausgaben (1) Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermö-
Ausgaben sind höchstens bis zur Höhe der Einnah-
gensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichti-
men aus derselben Einkunftsart abzuziehen. Einkom-
gen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsaus-
men darf nicht um Ausgaben einer anderen Einkom-
bildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.
mensart vermindert werden.
(2) Bei der § 9 Abs. 5 des Zweiten Buches Sozialge-
§6 setzbuch zu Grunde liegenden Vermutung, dass Ver-
wandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushalts-
Pauschbeträge
gemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen er-
für vom Einkommen abzusetzende Beträge
bringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das
(1) Als Pauschbeträge sind abzusetzen nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetz-
1. von dem Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger buch abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 des Zweiten
und von dem Einkommen minderjähriger Hilfebe- Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
dürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebe-
dürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, ein Betrag §8
in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu Wert des Vermögens
privaten Versicherungen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtli-
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, die nach
che Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berück-
Grund und Höhe angemessen sind,
sichtigen.
2. von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Zweiten Buches §9
Sozialgesetzbuch
Übergangsvorschrift
a) monatlich ein Sechzigstel der steuerrechtlichen
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar
Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1
2008 begonnen haben, ist § 2a der Arbeitslosengeld II/
Nr. 1 Buchstabe a des Einkommensteuergeset-
Sozialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis
zes) als mit seiner Erzielung verbundene notwen-
zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiterhin
dige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen
anzuwenden. § 2a Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/So-
nach § 3,
zialgeld-Verordnung vom 20. Oktober 2004 in der bis
b) zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung ist mit
die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Maßgabe anzuwenden, dass für den Teil des Bewil-
für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätig- ligungszeitraums, der im Berechnungsjahr 2007 liegt,
keit 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen
kürzesten Straßenverbindung, der Teil des vom Finanzamt für das Berechnungsjahr
soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht hö- festgestellten Gewinns zu berücksichtigen ist, der auf
here notwendige Ausgaben nachweist. diesen Teil des Bewilligungszeitraums entfällt. Für den
(2) Sofern die Berücksichtigung des Pauschbetrags Teil des Bewilligungszeitraums, der nach dem 31. De-
nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b im Vergleich zu den zember 2007 liegt, ist bei der abschließenden Entschei-
bei Benutzung eines zumutbaren öffentlichen Verkehrs- dung § 3 dieser Verordnung entsprechend anzuwen-
mittels anfallenden Fahrtkosten unangemessen hoch den.
ist, sind nur diese als Pauschbetrag abzusetzen.
§ 10
(3) Für Mehraufwendungen für Verpflegung ist, wenn
der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von Inkrafttreten, Außerkrafttreten
seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, Gleichzeitig tritt die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Ver-
für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfe- ordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), zu-
bedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit letzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung
von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), außer Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2945
Verordnung
zur Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung, der
Anlage zur Bundesärzteordnung, der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der
Zahnheilkunde, der Anlage zum Hebammengesetz und der Anlage zum Krankenpflegegesetz*)
Vom 17. Dezember 2007
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Halbsatz 1 der Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, des § 3 Abs. 1 Satz 5 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1857), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), der zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, des § 2 Abs. 2 Satz 3 des Hebammengesetzes vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, und des § 2 Abs. 4 Satz 4 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), der
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung der Anlage zur Bundes-Apothekerordnung
(2121-1)
Die Anlage zur Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I
S. 1478, 1842), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 4 Abs. 1a Satz 1)
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Belgiё/ Diploma van apotheker/ – De universiteiten/ 1. Oktober 1987
Belgique/ Diplôme de pharmacien Les universités
Belgien
– De bevoegde
Examencommissie van
de Vlaamse Gemeen-
schap/Le Jury
compétent
d'enseignement de la
Communauté française
България Диплома за висше обра- Фармацевтичен 1. Januar 2007
зование на образователно- факултет към
квалификационна степен Медицински университет
,Магистър‘ по ‚Фармация‘ с
професионална
квалификация
‚Магистър-фармацевт‘
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) und der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. No-
vember 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich der Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU
Nr. L 363 S. 141).
2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Česká Diplom o ukončení studia ve Farmaceutická fakulta Vysvědčení o 1. Mai 2004
republika studijním programu farmacie univerzity v České státní závěrečné
(magistr, Mgr.) republice zkoušce
Danmark Bevis for bestået farmaceutisk Danmarks Farmaceutiske 1. Oktober 1987
kandidateksamen Højskole
Eesti Diplom proviisori õppekava Tartu Ülikool 1. Mai 2004
läbimisest
Ελλάς Άδεια άσκησης φαρμακευτικού Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση 1. Oktober 1987
επαγγέλματος
España Título de Licenciado – Ministerio de 1. Oktober 1987
en Farmacia Educación y Cultura
– El rector de una
universidad
France – Diplôme d'Etat de Universités 1. Oktober 1987
pharmacien
– Diplôme d'Etat de docteur
en pharmacie
Ireland Certificate of Registered 1. Oktober 1987
Pharmaceutical Chemist
Ísland/Island Próf i lyfjafræði Háskóli Íslands 1. Januar 1994
Italia Diploma o certificato di Università 1. November 1993
abilitazione all'esercizio della
professione di farmacista
ottenuto in seguito ad un
esame di Stato
Κύπρος Πιστοποιητικό Εγγραφής Συμβούλιο Φαρμακευτικής 1. Mai 2004
Φαρμακο-ποιού
Latvija Farmaceita diploms Universitātes tipa 1. Mai 2004
augstskola
Liechtenstein Die Diplome, Prüfungszeug- 1. Januar 1995
nisse und sonstigen Befähi-
gungsnachweise, die in
einem anderen Staat aus-
gestellt wurden, für den die
Richtlinie 85/433/EWG gilt,
und die in diesem Anhang
aufgeführt sind, zusammen
mit einem Prüfungsnachweis
über die abgeschlossene
praktische Ausbildung,
ausgestellt von der
zuständigen Behörde
Lietuva Aukštojo mokslo diplomas, Universitetas 1. Mai 2004
nurodantis suteiktąvaistininko
profesinę kvalifikaciją
Luxembourg Diplôme d'Etat de pharmacien Jury d'examen d'Etat + 1. Oktober 1987
visa du ministre de
l'éducation nationale
Magyarország Okleveles gyógyszerész EG Egyetem 1. Mai 2004
oklevél (magister pharmaciae,
röv: mag. Pharm)
Malta Lawrja fil-farmaċija Universita´ ta' Malta 1. Mai 2004
Nederland Getuigschrift van met Faculteit Farmacie 1. Oktober 1987
goed gevolg afgelegd
apothekersexamen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2947
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Norge/ Vitnemål for fullført grad Universitetsfakultet 1. Januar 1994
Norwegen candidata/candidatus
pharmaciae,
Kurzform: cand.pharm.
Österreich Staatliches Apothekerdiplom Bundesministerium für 1. Oktober 1994
Arbeit, Gesundheit und
Soziales
Polska Dyplom ukończenia studiów 1. Akademia Medyczna 1. Mai 2004
wyższych na kierunku farmacja 2. Uniwersytet Medyczny
z tytułem magistra
3. Collegium Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de curso de licenciatura Universidades 1. Oktober 1987
em Ciências Farmacêuticas
Schweiz Diplôme de pharmacien/ Département fédéral de 1. Juni 2002
Eidgenössisches Apotheker- l' intérieur/Eidgenössi-
diplom/Diploma federale di sches Department des
farmacista Innern/Dipartimento
federale dell' interno
România Diplomă de licenţă de farmacist Universităţi 1. Januar 2007
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza Potrdilo o 1. Mai 2004
strokovni naziv „magister opravljenem
farmacije/magistra farmacije“ strokovnem
izpitu za poklic
magister farma-
cije/magistra
farmacije
Slovensko Vysokoškolský diplom o Vysoká škola 1. Mai 2004
udelení akademického titulu
„magister farmácie“ („Mgr.“)
Suomi/ Proviisorin tutkinto/ – Helsingin yliopisto/ 1. Oktober 1994
Finland Provisorexamen Helsingfors universitet
– Kuopion yliopisto
Sverige Apotekarexamen Uppsala universitet 1. Oktober 1994
United Certificate of Registered 1. Oktober 1987“.
Kingdom Pharmaceutical Chemist
Artikel 2
Änderung der Anlage zur Bundesärzteordnung
(2122-1)
Die Anlage zur Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Belgiё/ Diploma van arts/Diplôme de – Les universités/ 20. Dezember 1976
Belgique/ docteur en médecine De universiteiten
Belgien
– Le Jury compétent
d'enseignement de
la Communauté
française/De bevoegde
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap
2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
България Диплома за висше Медицински факултет 1. Januar 2007
образование на обра- във Висше медицинско
зователно-квалификац- училище (Медицински
ионна степен ‚магистър‘ университет, Висш
по ‚Медицина‘ и мед-ицински институт в
професионална квалиф- Република България)
икация ‚Магистър-лекар‘
Česká Diplom o ukončení studia ve Lékářská fakulta univerzity – Vysvědčení 1. Mai 2004
republika studijním programu všeobecné v České republice o státní
lékařství (doktor medicíny, rigorózníz-
MUDr.) koušce
Danmark Bevis for bestået Medicinsk – Autorisation 20. Dezember 1976
lægevidenskabelig universitetsfakultet som læge,
embedseksamen udstedt af
Sundheds-
styrelsen og
– Tilladelse til
selvstændigt
virke som
læge (doku-
mentation for
gennemført
praktisk
uddannelse),
udstedt af
Sundheds-
styrelsen
Eesti Diplom arstiteaduse õppekava Tartu Ülikool 1. Mai 2004
läbimise kohta
Ελλάς Πτυχίo Iατρικής – Iατρική Σχoλή 1. Januar 1981
Παvεπιστημίoυ,
– Σχoλή Επιστημώv
Υγείας, Τμήμα Iατρικής
Παvεπιστημίoυ
España Título de Licenciado – Ministerio de 1. Januar 1986
en Medicina y Cirugía Educación y Cultura
– El rector de una
Universidad
France Diplôme d'Etat de docteur Universités 20. Dezember 1976
en médecine
Ireland Primary qualification Competent examining Certificate of 20. Dezember 1976
body experience
Italia Diploma di laurea in medicina Università Diploma di 20. Dezember 1976
e chirurgia abilitazione
all'esercizio
della medicina
e chirurgia
Κύπρος Πιστοποιητικό Εγγραφής Ιατρικό Συμβούλιο 1. Mai 2004
Ιατρού
Latvija ārsta diploms Universitātes tipa 1. Mai 2004
augstskola
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2949
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Lietuva Aukštojo mokslo diplomas, Universitetas Internatūros 1. Mai 2004
nurodantis suteiktą gydytojo pažymėjimas,
kvalifikaciją nurodantis
suteiktą
medicinos
gydytojo profe-
sinę kvalifikaciją
Luxembourg Diplôme d'Etat de docteur Jury d'examen d'Etat Certificat de 20. Dezember 1976
en médecine, chirurgie et stage
accouchements,
Magyarország Általános orvos oklevél Egyetem 1. Mai 2004
(doctor medicinae univer-
sae, röv.: dr. med. univ.)
Malta Lawrja ta' Tabib tal-Medi- Universita´ ta' Malta Ċertifikat ta' 1. Mai 2004
ċina u l-Kirurġija reġistrazzjoni
maħ−ruġ mill-
Kunsill Mediku
Nederland Getuigschrift van met Faculteit Geneeskunde 20. Dezember 1976
goed gevolg afgelegd
artsexamen
Österreich 1. Urkunde über die 1. Medizinische Fakultät 1. Januar 1994
Verleihung des einer Universität
akademischen Grades
Doktor der gesamten
Heilkunde (bzw. Doctor
medicinae universae,
Dr.med.univ.)
2. Diplom über die spezifische 2. Österreichische
Ausbildung zum Arzt für Ärztekammer
Allgemeinmedizin bzw.
Facharztdiplom
Polska Dyplom ukończenia studiów 1. Akademia Medyczna Lekarski 1. Mai 2004
wyższych na kierunku 2. Uniwersytet Medyczny Egzamin
lekarskim z tytułem „lekarza“ Państwowy
3. Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de Curso de licenciatura Universidades Diploma 1. Januar 1986
em medicina comprovativo
da conclusão
do internato
geral emitido
pelo Ministério
da Saúde
România Diplomă de licenţă de doctor Universităţi 1. Januar 2007
medic
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje Univerza 1. Mai 2004
strokovni naslov „doktor
medicine/doktorica medicine“
Slovensko Vysokoškolský diplom o Vysoká škola 1. Mai 2004
udelení akademického titulu
„doktor medicíny“ („MUDr.“)
2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
Bescheinigung
Suomi/ Lääketieteen lisensiaatin – Helsingin yliopisto/ Todistus lääkärin 1. Januar 1994
Finland tutkinto/Medicine Helsingfors universitet perusterveyden-
licentiatexamen huollon lisäkou-
– Kuopion yliopisto
lutuksesta/
– Oulun yliopisto Examenbevis
– Tampereen yliopisto om tilläggsut-
bildning för
– Turun yliopisto läkare inom
primärvården
Sverige Läkarexamen Universitet Bevis om 1. Januar 1994
praktisk
utbildning som
utfärdas av
Socialstyrelsen
United Primary qualification Competent examining Certificate of 20. Dezember
Kingdom body experience 1976“.
Artikel 3
Änderung der Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
(2123-1)
Die Anlage zum Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ap-
ril 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 1 Satz 4)
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Belgiё/ Diploma van tandarts/ – De universiteiten/ Licentiaat in de 28. Januar
Belgique/ Diplôme licencié en Les universités tandheelkunde/ 1980
Belgien science dentaire Licencié en
– De bevoegde
science dentaire
Examencommissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le
Jury compétent
d'enseignement
de la Communauté
française
България Диплома за висше Факултет по Лекар по дентална 1. Januar
образование на дентална медиц-ина медицина 2007
образователно- към Медиц-ински
квалификационна университет
степен ‚Магистър‘ по
‚Дентална мед-ицина‘ с
профес-ионална
квалиф-икация
‚Магистър-лекар по
дентална медицина‘
Česká Diplom o ukončení Lékařská fakulta Vysvědčení Zubní lékař 1. Mai 2004
republika studia ve studijním univerzity v České o státní
programu zubní lékařství republice rigorózní
(doktor) zkoušce
Danmark Bevis for Tandlægehøjskolerne, Autorisation Tandlæge 28. Januar
tandlægeeksamen Sundhedsvidenska- som 1980
(odontologisk beligt universitets- tandlæge,
kandidateksamen) fakultet udstedt
af Sundheds-
styrelsen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2951
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Eesti Diplom Tartu Ülikool Hambaarst 1. Mai 2004
hambaarstiteaduse
õppekava läbimise kohta
Ελλάς Πτυχίo Οδovτιατρικής Παvεπιστήμιo Οδοντίατρος ή 1. Januar
χειρούργος 1981
οδοντίατρος
España Título de Licenciado El rector de Licenciado en 1. Januar
en Odontología una universidad odontología 1986
France Diplôme d'Etat de docteur Universités Chirurgien- 28. Januar
en chirurgie dentaire dentiste 1980
Ireland – Bachelor in Dental – Universities – Dentist 28. Januar
Science (B.Dent.Sc.) – Royal College of – Dental 1980
– Bachelor of Dental Surgeons in Ireland practitioner
Surgery (BDS) – Dental
– Licentiate in Dental surgeon
Surgery (LDS)
Italia Diploma di laurea in Università Diploma di Odontoiatra 28. Januar
Odontoiatria e Protesi abilitazione 1980
Dentaria all'esercizio
della profes-
sione di
odontoiatra
Κύπρος Πιστοποιητικό Οδοντιατρικό Οδοντίατρος 1. Mai 2004
Εγγραφής Οδοντιάτρου Συμβούλιο
Latvija Zobārsta diploms Universitātes tipa Rezidenta Zobārsts 1. Mai 2004
augstskola diploms par
zobārsta
pēcdiploma
izglītības
programmas
pabeigšanu,
ko izsniedz
universitātes
tipa augsts-
kola un
„Sertifikāts“ –
kompetentas
iestādes
izsniegts
dokuments,
kas apliecina,
ka persona ir
nokārtojusi
sertifikācijas
eksāmenu
zobārstnie-
cībā
Lietuva Aukštojo mokslo Universitetas Internatūros Gydytojas 1. Mai 2004
diplomas, nurodantis pažymėjimas, odontologas
suteiktą gydytojo nurodantis
odontologo kvalifikaciją suteiktą
gydytojo
odontologo
profesinę
kvalifikaciją
Luxem- Diplôme d'Etat de docteur Jury d'examen d'Etat Médecin-dentiste 28. Januar
bourg en médecine dentaire 1980
2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Magyarors- Fogorvos oklevél Egyetem Fogorvos 1. Mai 2004
zág (doctor medicinae
dentariae, röv.:
dr. med. dent.)
Malta Lawrja fil- Kirurġija Universita´ ta Malta Kirurgu Dentali 1. Mai 2004
Dentali
Nederland Universitair getuigschrift Faculteit Tandarts 28. Januar
van een met goed Tandheelkunde 1980
gevolg afgelegd
tandartsexamen
Österreich Bescheid über die Medizinische Fakultät Zahnarzt 1. Januar
Verleihung des der Universität 1994
akademischen Grades
„Doktor der
Zahnheilkunde“
Polska Dyplom ukończenia 1. Akademia Lekarsko – Lekarz dentysta 1. Mai 2004
studiów wyższych z Medyczna, Dentystyczny
tytułem „lekarz dentysta“ Egzamin
2. Uniwersytet
Państwowy
Medyczny,
3. Collegium
Medicum
Uniwersytetu
Jagiellońskiego
Portugal Carta de curso de – Faculdades Médico dentista 1. Januar
licenciatura em medicina – Institutos 1986
dentária
Superiores
România Diplomă de licenţă de Universităţi medic dentist 1. Oktober
medic dentist 2003
Slovenija Diploma, s katero – Univerza Potrdilo o Doktor dentalne 1. Mai 2004
se podeljuje strokovni opravljenem medicine/Doktorica
naslov„doktor dentalne strokovnem dentalne medicine
medicine/doktorica izpitu
dentalne medicine“ za poklic
zoboz-
dravnik/zo-
bozdravnica
Slovensko Vysokoškolský diplom – Vysoká škola Zubný lekár 1. Mai 2004
o udelení akademického
titulu „doktor zubného
lekárstva“ („MDDr.“)
Suomi/ Hammaslääketieteen – Helsingin yliopisto/ Terveyden- Hammaslääkäri/ 1. Januar
Finland lisensiaatin tutkinto/ Helsingfors huollon Tandläkare 1994
Odontologie universitet oikeustur-
licentiatexamen vakeskuksen
– Oulun yliopisto
päätös
– Turun yliopisto käytännön
palvelun
hyväksym-
isestä/
Beslut av
Rättskydds-
centralen för
hälsovården
om god-
kännande
av praktisk
tjänstgöring
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2953
Zusätzliche
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Berufsbezeichnung Stichtag
Bescheinigung
Sverige Tandläkarexamen – Universitetet Endast för Tandläkare 1. Januar
i Umeå examens- 1994
bevis som
– Universitetet
erhållits före
i Göteborg
den 1 juli
– Karolinska 1995, ett
Institutet utbildnings-
– Malmö Högskola bevis som
utfärdats av
Socialsty-
relsen
United – Bachelor of Dental – Universities – Dentist 28. Januar
Kingdom Surgery (BDS or – Royal Colleges – Dental 1980“.
B.Ch.D.) practitioner
– Licentiate in – Dental surgeon
Dental Surgery
Artikel 4
Änderung der Anlage zum Hebammengesetz
(2124-14)
Die Anlage zum Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 2 Satz 1)
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Belgiё/ Diploma van vroedvrouw/ – De erkende Vroedvrouw/ 23. Januar 1983
Belgique/ Diplôme d´accoucheuse opleidingsinstituten/ Accoucheuse
Belgien Les établissements
d´enseignement
– De bevoegde
Examen-commissie
van de Vlaamse
Gemeenschap/Le
Jury compétent
d´enseignement de
la Communauté
française
България Диплома за висше Университет Акушеркa 1. Januar 2007
образование на
образователно-
квалификационна степен
,Бакалавър‘ с професионална
квалификация ,Акушерка‘
Česká 1. Diplom o ukončení 1. Vysoká škola zřizená Porodní asis- 1. Mai 2004
republika studia ve studijním nebo uznaná státem tentka/porodní
programu ošetřovatelství asistent
ve studijním oboru porodní
asistentka (bakalář, Bc.)
– Vysvĕdčení o státní
závĕrečné zkoušce
2. Diplom o ukončení studia 2. Vyšší odborná škola
ve studijním oboru zřizená nebo uznaná
diplomovaná porodní státem
asistentka (diplomovaný
specialista, DiS.)
– Vysvĕdčení o absolutoriu
2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Danmark Bevis for bestået Danmarks Jordemoder 23. Januar 1983
jordemodereksamen jordemoderskole
Eesti Diplom ämmaemanda erialal 1. Tallinna Meditsiinikool Ämmaemand 1. Mai 2004
2. Tartu Meditsiinikool
Ελλάς 1. Πτυχίο Τμήματος 1. Τεχνολογικά – Μαία 23. Januar 1983
Μαιευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικά – Μαιευτής
Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων Ιδρύματα (T.E.I.)
(T.E.I)
2. Πτυχίο τοu Τμήματος 2. KATEE Υπουργείου
Μαιών της Ανωτέρας Εθνικής Παιδείας
Σχολής Στελεχών Υγείας και Θρησκευμάτων
και Κοινων. Πρόνοιας
(KATEE)
3. Πτυχίο Μαίας 3. Υπουργείο Υγείας
Ανωτέρας Σχολής Μαιών και Πρόνοιας
España – Título de Matrona Ministerio de Educación – Matrona 1. Januar 1986
– Título de Asistente obstétrico y Cultura – Asistente
(matrona)
obstétrico
– Título de Enfermería
obstétricaginecológica
France Diplôme de sage-femme L´Etat Sage-femme 23. Januar 1983
Ireland Certificate in Midwifery An Board Altranais Midwife 23. Januar 1983
Italia Diploma d´ostetrica Scuole riconosciute dallo Ostetrica 23. Januar 1983
Stato
Κύπρος Δίπλωμα στο μεταβασικό Νοσηλευτική Σχολή Eγγεγραμμέvη 1. Mai 2004
πρόγραμμα Μαιευτικής Μαία
Latvija Diploms par vecmātes kvalifikā- Māsu skolas Vecmāte 1. Mai 2004
cijas iegūšanu
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas, 1. Universitetas Akušeris 1. Mai 2004
nurodantis suteiktą
bendrosios praktikos
slaugytojo profesinę
kvalifikaciją, ir profesinės
kvalifikacijos pažymėjimas,
nurodantis suteiktą
akušerio profesinę
kvalifikaciją
– Pažymėjimas, liudijantis
profesinę praktika
akušerijoje
2. Aukštojo mokslo diplomas 2. Kolegija
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą
bendrosios praktikos
slaugytojo profesinę
kvalifikaciją, ir profesinės
kvalifikacijos pažymėjimas,
nurodantis suteiktą
akušerio profesinę
kvalifikaciją
– Pažymėjimas, liudijantis
profesinę praktika
akušerijoje
3. Aukštojo mokslo diplomas 3. Kolegija
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą
akušerio profesinę
kvalifikaciją
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2955
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Luxembourg Diplôme de sage-femme Ministère de l´éducation Sage-femme 23. Januar 1983
nationale, de la formation
professionnelle et des
sports
Magyarország Szülésznő bizonyítvány Iskola/főiskola Szülésznő 1. Mai 2004
Malta Lawrja jew diploma Universita´ ta’ Malta Qabla 1. Mai 2004
fl – Istudji tal-Qwiebel
Nederland Diploma van verloskundige Door het Ministerie van Verloskundige 23. Januar 1983
Volksgezondheid, Welzijn
en Sport erkende
opleidings-instellingen
Österreich Hebammen-Diplom – Hebammenakademie Hebamme 1. Januar 1994
– Bundeshebammenlehr-
anstalt
Polska Dyplom ukończenia studiów Instytucja prowadząca Położna 1. Mai 2004
wyższych na kierunku kształcenie na poziomie
położnictwo z tytułem wyższym uznana przez
„magister położnictwa“ włašciwe władze
(Établissement d´en-
seignement supérieur re-
connu par les autorités
compétentes)
(von den zuständigen Be-
hörden anerkannte höhere
Bildungseinrichtung)
Portugal 1. Diploma de enfermeiro 1. Ecolas de Enfermeiro 1. Januar 1986
especialista em Enfermagem especialista em
enfermagem de saúde enfermagem de
materna e obstétrica saúde materna
e obstétrica
2. Diploma/carta de curso 2. Ecolas Superiores de
de estudos superiores Enfermagem
especializados em
enfermagem de saúde
materna o obstétrica
3. Diploma (do curso de 3. – Escolas Superiores
pós-licenciatura) de de Enfermagem
especialização em – Escolas Superiores
enfermagem de saúde de Saúde
materna e obstétrica
România Diplomă de licenţă de moaşă Universităţi Moaşă 1. Januar 2007
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje 1. Univerza diplomirana ba- 1. Mai 2004
strokovni naslov „diplomirana 2. Visoka strokovna šola bica/diplomirani
babica/diplomirani babičar“ babičar
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom o 1. Vysoká škola Pôrodná asis- 1. Mai 2004
udelení akademického tentka
titulu „bakalár z pôrodnej
asistencie“ („Bc.“)
2. Absolventský diplom v 2. Stredná zdravotnícka
študijnom odbore škola
diplomovaná pôrodná
asistentka
2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Suomi/ 1. Kätilön tutkinto/ 1. Terveydenhuol- Kätilö/Barn- 1. Januar 1994
Finland barnmorskeexamen tooppi-laitokset/ morska
hälsovårdsläro-
anstalter
2. Sosiaali- ja terveysalan 2. Ammattikorkeakoulut/
ammattikorkeakoulutut- Yrkeshögskolor
kinto, kätilö (AMK)/
yrkeshögskoleexamen
inom häsovård och det
sociala området,
barnmorska (YH)
Sverige Barnmorskeexamen Universitet eller högskola Barnmorska 1. Januar 1994
United Statement of registration as a Various Midwife 23. Januar 1983“.
Kingdom Midwife on part 10 of the
register kept by the United
Kingdom Central Council for
Nursing, Midwifery and
Health visiting
Artikel 5
Änderung der Anlage zum Krankenpflegegesetz
(2124-23)
Die Anlage zum Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 4 Satz 1)
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Belgiё/ – Diploma gegradueerde – De erkende opleidings- – Hospitalier 29. Juni 1979
Belgique/ verpleger/verpleegster/ instituten/Les (ère)/
Belgien Diplôme d´infirmier(ère) établissements Verpleeg-
gradué(e)/Diplom eines d’enseignement assistent(e)
(einer) graduierten Kranken- reconnus/Die aner- – Infirmier(ère)
pflegers (-pflegerin) kannten Ausbildungs- hospitalier
– Diploma in de ziekenhuis- anstalten (ère)/Zieken-
verpleegkunde/ – De bevoegde huisverpleger
Brevet d´infirmier(ère) Examencommissie (-verpleegs-
hospitalier(ère)/Brevet van de Vlaamse ter)
eines (einer) Kranken- Gemeenschap/Le Jury
pflegers (-pflegerin) compétent d’enseigne-
– Brevet van verpleeg- ment de la Com-
assistent(e)/Brevet munauté française/
d´hospitalier(ère)/ Die zuständigen
Brevet einer Pflege- Prüfungsausschüsse
assistentin der Deutschsprachi-
gen Gemeinschaft
България Диплома за висше Университет Медицинска 1. Januar 2007
образование на сестра
образователно-
квалификационна степен
,Бакалавър‘ с професионална
квалификация ,Медицинска
сестра‘
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2957
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Česká – 1. Diplom o ukončení studia 1. Vysoká škola zřízená 1. Všeobecná 1. Mai 2004
republika ve studijním programu nebo uznaná státem sestra
ošetřovatelství ve studijním
oboru všeobecná sestra
(bakalář, Bc.), zusammen
mit folgender Bescheini-
gung: Vysvĕdčení o státní
závĕrečné zkoušce
– 2. Diplom o ukončení studia 2. Vyšší odborná škola 2. Všeobecný
ve studijním oboru zřízená nebo uznaná ošetřovatel
diplomovaná všeobecná státem
sestra (diplomovaný
specialista, DiS.), zusam-
men mit folgender Beschei-
nigung: Vysvĕdčení o
absolutoriu
Danmark Eksamensbevis efter gennem- Sygeplejeskole godkendt Sygeplejerske 29. Juni 1979
ført sygeplejerskeuddannelse af Undervisningsministeriet
Eesti Diplom õe erialal 1. Tallinna Meditsiinikool õde 1. Mai 2004
2. Tartu Meditsiinikool
3. Kohtla-Järve
Meditsiinikool
Ελλάς 1. Πτυχίο Νοσηλευτικής 1. Πανεπιστήμιο Αθηνών Δίπλωματοúχoς 1. Januar 1981
Παν/μίου Αθηνών ή πτυχίοúχoς
vοσοκόμoς,
2. Πτυχίο Νοσηλευτικής 2. Τεχνολογικά
vοσηλευτής ή
Τεχνολογικών Εκπαιδευτικά
vοσηλευτρια
Εκπαιδευτικών Ιδρύματα Υπουργείο
Ιδρυμάτων (T.E.I) Εθνικής Παιδείας και
Θρησκευμάτων
3. Πτυχίο Αξιωματικών 3. Υπουργείο Εθνικής
Νοσηλευτικής ’Αμυνας
4. Πτυχίο Αδελφών 4. Υπουργείο Υγείας
Νοσοκόμων πρώην και Πρόνοιας
Ανωτέρων Σχολών
Υπουργείου Υγείας
και Πρόνοιας
5. Πτυχίο Αδελφών 5. Υπουργείο Υγείας
Νοσοκόμων και και Πρόνοιας
Επισκεπτριών
πρώην Ανωτέρων
Σχολών
Υπουργείου Υγείας
και Πρόνοιας
6. Πτυχίο Τμήματος 6. KATEE Υπουργείου
Νοσηλευτικής Εθνικής Παιδείας
και Θρησκευμάτων
España Título de Diplomado – Ministerio de Educación Enfermero/a 1. Januar 1986
universitario en Enfermería y Cultura diplomado/a
– El rector de una univer-
sidad
2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
France – Diplôme d´Etat Le ministère de la santé Infirmier(ère) 29. Juni 1979
d´infirmier(ère)
– Diplôme d´Etat
d´infirmier(ère)
délivré en vertu du décret
no 99-1147 du 29 décembre
1999
Ireland Certificate of Registered An Bord Altranais Registered Ge- 29. Juni 1979
General Nurse (The Nursing Board) neral Nurse
Italia Diploma di infermiere Scuole riconosciute dallo Infermiere pro- 29. Juni 1979
professionale Stato fessionale
Κύπρος Δίπωμα Γενικής Νοσηλευτικής Νοσηλευτική Σχολή Eγγεγραμμέvος 1. Mai 2004
Νοσηλευτικής
Latvija 1. Diploms par māsas 1. Māsu skolas Māsa 1. Mai 2004
kvalifikācijas iegūšanu
2. Māsas diploms 2. Universitātes tipa
augstskola
pamatojoties uz
Valsts eksāmenu
komisijas lēmumu
Lietuva 1. Aukštojo mokslo diplomas, 1. Universitetas Bendrosios 1. Mai 2004
nurodantis suteiktą praktikos
bendrosios praktikos slaugytojas
slaugytojo profesinę
kvalifikaciją
2. Aukštojo mokslo diplomas 2. Kolegija
(neuniversitetinės studijos),
nurodantis suteiktą
bendrosios praktikos
slaugytojo profesine
kvalifikaciją
Luxembourg – Diplôme d´Etat infirmier Ministère de l´éducation Infirmier 29. Juni 1979
– Diplôme d´Etat infirmier nationale, de la formation
professionnelle et des
hospitalier gradué
sports
Magyarország 1. Ápoló bizonyítvány 1. Iskola Ápoló 1. Mai 2004
2. Diplomás ápoló oklevél 2. Egyetem/főiskola
3. Egyetemi okleveles ápoló 3. Egyetem
oklevél
Malta Lawrja jew diploma fl-istudji Universita´ ta' Malta Infermier Regis- 1. Mai 2004
tal-infermerija trat tal-Ewwel
Livell
Nederland 1. Diploma´s verpleger A, 1. Door een van Verpleegkundige 29. Juni 1979
verpleegster A, overheidswege
verpleegkundige A benoemde
examencommissie
2. Diploma verpleegkundige 2. Door een van
MBOV (Middelbare overheidswege
Beroepsopleiding benoemde
Verpleegkundige) examencommissie
3. Diploma verpleegkundige 3. Door een van
HBOV (Hogere Beroepso- overheidswege
pleiding Verpleegkundige) benoemde
examencommissie
4. Diploma beroepsonderwijs 4. Door een van
verpleegkundige – overheidswege
Kwalificatieniveau 4 aangewezen
opleidingsinstelling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2959
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
5. Diploma hogere 5. Door een van
beroepsopleiding overheidswege
verpleegkundige – aangewezen
Kwalificatieniveau 5 opleidingsinstelling
Österreich 1. Diplom als „Diplomierte 1. Schule für allgemeine – Diplomierte 1. Januar 1994
Gesundheits- und Kranken- Gesundheits- und Kranken-
schwester, Diplomierter Krankenpflege schwester
Gesundheits- und – Diplomierter
Krankenpfleger“ Kranken-
2. Diplom als „Diplomierte 2. Allgemeine pfleger
Krankenschwester, Krankenpflegeschule
Diplomierter
Krankenpfleger“
Polska Dyplom ukończenia studiów Instytucja prowadząca Pielegniarka 1. Mai 2004
wyższych na kierunku kształcenie na poziomie
pielęgniarstwo z tytułem wyższym uznana przez
„magister pielęgniarstwa“ włašciwe władze
(von den zuständigen Be-
hörden anerkannte höhere
Bildungseinrichtung)
Portugal 1. Diploma do curso do 1. Escolas de Enfermeiro 1. Januar 1986
enfermagem geral Enfermagem
2. Diploma/carta de curso 2. Escolas Superiores de
de bacharelato em Enfermagem
enfermagem
3. Carta de curso de 3. Escolas Superiores de
licenciatura em Enfermagem; Escolas
enfermagem Superiores de Saúde
România 1. Diplomă de absolvire de 1. Universităţi asistent medical 1. Januar 2007
asistent medical generalist generalist
cu studii superioare de
scurtă durată
2. Diplomă de licenţă de 1. Universităţi
asistent medical generalist
cu studii superioare de
lungă durată
Slovenija Diploma, s katero se podeljuje 1. Univerza Diplomirana me- 1. Mai 2004
strokovni naslov „diplomirana 2. Visoka strokovna šola dicinska sestra/
medicinska sestra/diplomirani Diplomirani
zdravstvenik“ zdravstvenik
Slovensko 1. Vysokoškolský diplom 1. Vysoká škola Sestra 1. Mai 2004
o udelení akademického
titulu „magister z
ošetrovatel'stva“ („Mgr.“)
2. Vysokoškolský diplom 2. Vysoká škola
o udelení akademického
titulu „bakalár z ošetro-
vatel'stva“ („Bc.“)
3. Absolventský diplom v 3. Stredná zdravotnícka
študijnom odbore diplo- škola
movaná všeobecná sestra
2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Berufs-
Land Ausbildungsnachweis Ausstellende Stelle Stichtag
bezeichnung
Suomi/ 1. Sairaanhoitajan tutkinto/ 1. Terveydenhuolto- Sairaanhoitaja/ 1. Januar 1994
Finland Sjukskötarexamen oppilaitokset/ Sjukskötare
Hälsovårdsläro-
anstalter
2. Sosiaali- ja terveysalan 2. Ammattikorkeakoulut/
ammattikorkeakoulu- Yrkeshögskolor
tutkinto, sairaanhoitaja
(AMK)/Yrkeshögskole-
examen inom hälsovård
och det sociala området,
sjukskötare (YH)
Sverige Sjuksköterskeexamen Universitet eller högskola Sjuksköterska 1. Januar 1994
United Statement of Registration as Various – State Regis- 29. Juni 1979“.
Kingdom a Registered General Nurse in tered Nurse
part 1 or part 12 of the register
– Registered
kept by the United Kingdom
General Nurse
Central Council for Nursing,
Midwifery and Health Visiting
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007 2961
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 2007
gemäß § 14 Abs. 4 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
zur Änderung des Beschlusses vom 15. November 1993
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 4. Dezember 2007
gemäß § 14 Abs. 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zu-
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614)
geändert worden ist, den nachstehenden Beschluss gefasst:
I.
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 15. No-
vember 1993 (BGBl. I S. 2492) wird unter A. II. 2. wie folgt gefasst:
„darüber hinaus für Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich der Zivil-
gerichtsbarkeit (mit Ausnahme des Familienrechts und des Erbrechts) von
Beschwerdeführern mit den Anfangsbuchstaben I—Z, in denen Fragen einer
Verletzung der Rechte aus Artikel 101 Abs. 1 GG oder Artikel 103 Abs. 1 GG
überwiegen.“
II.
Für die bis zum Inkrafttreten dieses Änderungsbeschlusses anhängig wer-
denden Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.
III.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Karlsruhe, den 4. Dezember 2007
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. Dres. h.c. H a n s - J ü r g e n P a p i e r
2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Berichtigung
des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Vom 17. Dezember 2007
§ 22 Abs. 3 Nr. 5 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezember
2007 (BGBl. I S. 2861) muss wie folgt lauten:
„5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezem-
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses besonderer Art ohne Wei-
terverwendung oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.“ “
Bonn, den 17. Dezember 2007
Bundesamt für Justiz
Im Auftrag
Schewior
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 39, ausgegeben am 12. Dezember 2007
Tag Inhalt Seite
4.12. 2007 Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Über-
einkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen
und den Wachdienst von Seeleuten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1922
24.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über
bürgerliche und politische Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
30.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1929
7.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1930
9.11. 2007 Bekanntmachung der deutsch-türkischen Vereinbarung über die Durchführung gemeinsamer
Umweltschutzpilotprojekte in der Republik Türkei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1931
12.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die internationale Anerkennung
von Rechten an Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
12.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbeson-
dere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . 1933
21.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und
Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Überein-
kommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität . . . . . . . . 1934
21.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die
Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . 1935
22.11. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über strafbare und bestimmte andere
an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936
2964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon: (02 21) 9 76 68-0, Telefax: (02 21) 9 76 68-3 36
E-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de
Internet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 45,00 €. Einzelstücke je an-
gefangene 16 Seiten 1,40 € zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Konto der Bundesanzeiger
Verlagsges.mbH. (Kto.-Nr. 399-509) bei der Postbank Köln (BLZ 370 100 50) oder
gegen Vorausrechnung. Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
Preis dieser Ausgabe: 8,05 € (7,00 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten), bei Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 5702 · Entgelt bezahlt
Lieferung gegen Vorausrechnung 8,65 €.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1388/2007 der Kommission zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 382/2005 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung (EG) Nr. 1786/2003 des Rates über die gemeinsame Markt-
organisation für Trockenfutter L 310/3 28. 11. 2007
26. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1389/2007 der Kommission zur neunundachtzigs-
ten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die
Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen
bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden,
dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 310/6 28. 11. 2007
27. 11. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1390/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Kaisergranat im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Ge-
biete III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 310/8 28. 11. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1380/2007 der Kommission vom
26. November 2007 zur Zulassung von Endo-1,4-beta-Xylanase (Natu-
grain Wheat TS) als Futtermittelzusatzstoff (ABl. Nr. L 309 vom 27. 11.
2007) L 310/22 28. 11. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 2796/95 der Kommission vom
4. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für
die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 290 vom 5. 12. 1995) L 310/22 28. 11. 2007