2830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Gesetz
zur Aufhebung der Heimkehrerstiftung
und zur Finanzierung der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge
(Heimkehrerstiftungsaufhebungsgesetz – HKStAufhG)
Vom 10. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
sen: „(7) Anträge auf Gewährung von Leistungen
nach Absatz 1 können bis zum 17. Dezember
Artikel 1 2007 gestellt werden.“
Änderung 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
des Gesetzes über die Heimkehrerstiftung „§ 4
Das Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. De- Finanzierung
zember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), geändert durch
Artikel 60 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (1) Für Leistungen nach § 3 Abs. 1 werden in den
(BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert: Jahren 2007 bis 2009 jeweils 1 534 000 Euro bereit-
gestellt. Hierfür können darüber hinaus die der Stif-
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt: tung für diese Zwecke noch zur Verfügung stehen-
„(4) Die Stiftung wird mit Ablauf des 31. Dezember den Mittel aus dem Stammkapital, aus Rückflüssen
2007 aufgehoben. Danach ist das Bundesver- von Darlehen, die die Stiftung nach § 46 Abs. 2 des
waltungsamt für die Durchführung dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Kriegsgefan-
zuständig.“ genenentschädigungsgesetzes gewährt hat, und
2. § 2 wird wie folgt geändert: aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwendungen
von dritter Seite verwendet werden.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Von der Stiftung“
durch die Wörter „Nach diesem Gesetz“ ersetzt. (2) Für Leistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 werden
die Rückflüsse (Zins- und Tilgungsbeträge) abzüg-
b) In Absatz 5 werden die Wörter „durch die Stif-
lich Verwaltungskosten aus Darlehen, die nach
tung“ gestrichen.
Abschnitt II in der bis zum 31. Dezember 1978 gel-
3. § 3 wird wie folgt geändert: tenden Fassung des Kriegsgefangenenentschä-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Stif- digungsgesetzes gewährt worden sind, zur Verfü-
tung“ durch die Wörter „Das Bundesverwaltungs- gung gestellt. Die hierfür darüber hinaus erforderli-
amt“ ersetzt. chen Mittel werden vom Bund zur Verfügung ge-
stellt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(3) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die Stiftung“
Bund.
durch die Wörter „das Bundesverwaltungs-
amt“ ersetzt. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von
dritter Seite anzunehmen.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Abs. 4 zu
erlassenden Richtlinien“ durch die Wörter 5. Die §§ 5 bis 9 werden aufgehoben.
„§ 10 zu erlassenden allgemeinen Verwal- 6. § 10 wird wie folgt gefasst:
tungsvorschriften“ ersetzt.
„§ 10
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Stif-
tung“ durch die Wörter „das Bundesverwaltungs- Aufsicht
amt“ ersetzt. Das Bundesministerium des Innern erlässt allge-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Die Stiftung“ meine Verwaltungsvorschriften zur Ausführung die-
durch die Wörter „Das Bundesverwaltungsamt“ ses Gesetzes durch das Bundesverwaltungsamt.“
ersetzt. 7. § 11 wird aufgehoben.
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Artikel 2 (3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes
gelten ferner
Änderung des Häftlingshilfegesetzes
Das Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Be- 1. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
kanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), zu- Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung
letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer
16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt geändert: ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum
unter dauernder Bewachung festgehalten wurden,
1. § 16 wird wie folgt neu gefasst:
und
„§ 16
2. Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit
Finanzierung
den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staats-
(1) Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 18 gebiet verschleppt wurden.
kann die Stiftung die ihr für diese Zwecke noch zur
Verfügung stehenden Mittel aus dem Stammkapital (4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausge-
und aus den jährlichen Erträgnissen sowie Zuwen- schlossen sind Heimkehrer, die
dungen von dritter Seite verwenden. Darüber hinaus 1. der nationalsozialistischen oder einer anderen Ge-
werden ihr hierfür in den Jahren 2007 bis 2009 je- waltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben
weils 2 180 000 Euro aus dem Bundeshaushalt zur oder
Verfügung gestellt. Einlagen in das Stiftungsvermö-
gen sind zulässig. 2. durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
(2) Die Verwaltungskosten der Stiftung trägt der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
Bund. haben oder
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von 3. in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eige-
dritter Seite anzunehmen.“ nen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht
2. In § 10 Abs. 7 werden nach den Wörtern „§ 15 Abs. 1 haben oder
Satz 4 bis 5“ die Wörter „und Abs. 3“ eingefügt. 4. eine herausgehobene politische oder berufliche
Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine
Artikel 3 besondere Bindung an ein totalitäres System errei-
Gesetz chen konnten, oder
über eine einmalige Entschädigung 5. nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens
an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens
(Heimkehrerentschädigungsgesetz) einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem
8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder
§1 angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder
Grundsatz 6. nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Ver-
Heimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsver- gehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahr-
trages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sam verurteilt worden sind.
sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahr-
sam eine einmalige Entschädigung. Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses
§2 Gesetzes erfolgt sein.
Heimkehrer
§3
(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehe-
malige Kriegsgefangene, die Antrag
1. nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet (1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag
entlassen worden sind, vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
2. ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik
(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzu-
Deutschland haben,
legen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die
3. keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Ent- Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eides-
schädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener stattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- können verwendet werden, wenn andere Mittel zur
nummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend (3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach In-
machen konnten. krafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen
militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen §4
genommen und von einer ausländischen Macht festge- Höhe der Entschädigung
halten wurden. Was als militärischer oder militärähn-
licher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Be- (1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden
stimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Ge-
jeweils geltenden Fassung. wahrsams:
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1. für die Entlassungsjahrgänge Artikel 4
1947 und 1948 500 Euro,
Aufhebung des Gesetzes
2. für die Entlassungsjahrgänge über Finanzhilfen des Bundes
1949 und 1950 1 000 Euro, gemäß Artikel 104a Abs. 4 GG für
Investitionen zur vorläufigen Unterbringung
3. für die Entlassungsjahrgänge
von Aussiedlern und Übersiedlern
ab 1951 1 500 Euro.
Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes gemäß
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des un- Artikel 104a Abs. 4 GG für Investitionen zur vorläufigen
mittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung Unterbringung von Aussiedlern und Übersiedlern vom
und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von 5. Juli 1990 (BGBl. I S. 1347) wird aufgehoben.
anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
Artikel 5
§5 Inkrafttreten
Kostentragung Artikel 1 Nr. 2, 3 Buchstabe a bis d, Nr. 5, 6 sowie 7
tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Ja-
Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses nuar 2009 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag
Gesetzes. nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
und anderer versicherungsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 10. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Anlage getroffenen Regelungen zu ändern,
rates das folgende Gesetz beschlossen: wenn dies erforderlich ist, um
1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhält-
Artikel 1 nisse oder der verkehrstechnischen Umstände
Änderung einen hinreichenden Schutz der Geschädigten
des Pflichtversicherungsgesetzes sicherzustellen oder
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 8 des die nach Artikel 1 Abs. 3 der Richtlinie 84/5/
Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betref-
wird wie folgt geändert: fend die Angleichung der Rechtsvorschriften der
1. § 2 wird wie folgt geändert: Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung (ABl. EG 1984 Nr. L 8
a) Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe b wird wie folgt ge-
S. 17) erhöhten Beträge anzupassen.“
fasst:
„b) selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und 4. § 5 wird wie folgt geändert:
Staplern im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-
„Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das zu
sungsverordnung, deren Höchstgeschwin-
versichernde Risiko nach § 13a Abs. 2 Satz 2
digkeit 20 Kilometer je Stunde nicht über-
Nr. 2 Halbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsge-
steigt, wenn sie den Vorschriften über das
setzes im Inland belegen ist.“
Zulassungsverfahren nicht unterliegen,“.
b) Nach Absatz 2 Satz 2 werden folgende Sätze b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
eingefügt: „Während des Versicherungsverhältnisses hat
„Wird ein Personen- oder Sachschaden verur- das Versicherungsunternehmen dem Versiche-
sacht, haftet der Fahrzeughalter im Verhältnis rungsnehmer jederzeit eine Bescheinigung nach
zu einem Dritten auch, wenn der Fahrer den Ein- Satz 1 innerhalb von 15 Tagen ab Zugang des
tritt der Tatsache, für die er dem Dritten verant- entsprechenden Verlangens bei dem Versiche-
wortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich her- rungsunternehmen zu erteilen.“
beigeführt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt ent- 5. In § 7 Nr. 3 werden die Wörter „nach § 29c der
sprechend.“ Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ durch die
2. § 3a wird wie folgt geändert: Wörter „des Versicherungsunternehmens gegen-
über der zuständigen Zulassungsbehörde zur Be-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
endigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
6. § 8a wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit die Schadenregulierung über das
deutsche Büro des Systems der Grünen Interna- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tionalen Versicherungskarte oder den Entschä- aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
digungsfonds nach § 12 erfolgt, ist Absatz 1 dem Wort „Geschädigten“ ein Komma und
entsprechend anzuwenden.“ die Wörter „deren Versicherern, dem deut-
3. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: schen Büro des Systems der Grünen Inter-
nationalen Versicherungskarte und dem Ent-
„Die Mindesthöhen der Versicherungssummen er-
schädigungsfonds nach § 12“ eingefügt.
geben sich aus der Anlage. Das Bundesministe-
rium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen bb) Nummer 4 wird aufgehoben.
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverord- b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Richt-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates die in linie 2000/26/EG“ die Angabe „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/14/EG des 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 zur der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haft-
Änderung der Richtlinien 72/166/EWG, 84/5/EWG, 88/357/EWG und pflichtversicherung und zur Änderung der Richt-
90/232/EWG des Rates sowie der Richtlinie 2000/26/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haft- linien 73/239/EWG und 88/357/EWG des Rates
pflichtversicherung (ABl. EU Nr. L 149 S. 14). (ABl. EG Nr. L 181 S. 65)“ eingefügt.
2834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
7. § 12 wird wie folgt geändert: 11. Die Anlage zu § 4 Abs. 2 (Mindestversicherungs-
summen) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird nach Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt: „1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme
beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich
„2a. wenn der Halter des Fahrzeugs nach der Anhänger je Schadensfall
§ 2 Abs. 1 Nr. 6 oder nach einer in Um-
a) für Personenschäden siebeneinhalb Milli-
setzung des Artikels 4 Buchstabe b der
onen Euro,
Richtlinie 72/166/EWG erlassenen Be-
stimmung eines anderen Mitgliedstaats b) für Sachschäden eine Million Euro,
der Europäischen Union von der Versi- c) für die weder mittelbar noch unmittelbar
cherungspflicht befreit ist,“. mit einem Personen- oder Sachschaden
zusammenhängenden Vermögensschä-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Num-
den (reine Vermögensschäden) 50 000
mern 1 bis 3“ die Wörter „glaubhaft macht,
Euro.“
dass er“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
„Für Sachschäden beschränkt sich in den Fällen
aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 die Leistungspflicht
des Entschädigungsfonds auf den Betrag, der bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
500 Euro übersteigt. Ansprüche auf Ersatz von wird Doppelbuchstabe bb.
Sachschäden am Fahrzeug des Ersatzberech- bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
tigten können darüber hinaus in den Fällen des
aaa) Doppelbuchstabe bb wird aufgehoben.
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 nur geltend gemacht
werden, wenn der Entschädigungsfonds auf bbb) Der bisherige Doppelbuchstabe cc
Grund desselben Ereignisses zur Leistung einer wird Doppelbuchstabe bb.
Entschädigung wegen der Tötung einer Person
oder der erheblichen Verletzung des Körpers Artikel 2
oder der Gesundheit des Ersatzberechtigten Änderung
oder eines Fahrzeuginsassen des Fahrzeugs des Versicherungsaufsichtsgesetzes
verpflichtet ist.“
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
8. In § 12a Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter „des Rates der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
vom 30. Dezember 1983 betreffend die Anglei- (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 11
chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- S. 2631), wird wie folgt geändert:
rung (ABl. EG 1984 Nr. L 8 S. 17)“ gestrichen. 1. In § 7b Abs. 3 Satz 3 wird nach der Angabe „§ 3a“
9. In § 12b Satz 3 werden die Wörter „des Europä- die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort
2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der „Vertragsstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist
Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder
versicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/ Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, wäh-
239/EWG und 88/357/EWG des Rates (ABl. EG rend eines Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme
Nr. L 181 S. 65)“ gestrichen. des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungs-
10. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt: mitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat als der
Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das
„§ 12c Risiko belegen ist“ eingefügt.
(1) Der Entschädigungsfonds nach § 12 ist ver-
Artikel 3
pflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des
Artikels 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG eines an- Änderung
deren Mitgliedstaats der Europäischen Union den des Versicherungsvertragsgesetzes
Betrag zu erstatten, den dieser als Entschädigung Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. Novem-
wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt, ber 2007 (BGBl. I S. 2631), geändert durch Artikel 11
der auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaats durch ein Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2 S. 2631) wird wie folgt geändert:
Abs. 1 Nr. 6 von der Versicherungspflicht befreit ist.
1. In § 114 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Anspruch
(2) Soweit der Entschädigungsfonds nach § 12 des“ und die Wörter „nach § 115 Abs. 1 in Verbin-
einen Betrag nach Absatz 1 erstattet, gehen die auf dung mit § 117 Abs. 1“ gestrichen.
den Entschädigungsfonds des anderen Mitglied- 2. § 117 wird wie folgt geändert:
staats der Europäischen Union übergegangenen
Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den Eigentümer, den Fahrer und einen sonstigen „(1) Ist der Versicherer von der Verpflichtung
Ersatzpflichtigen auf den Entschädigungsfonds zur Leistung dem Versicherungsnehmer gegen-
nach § 12 über.“ über ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2835
seine Verpflichtung in Ansehung des Dritten be- 1. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe n werden die Angabe
stehen.“ „18. September 2002“ durch die Angabe „18. De-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zember 2007“ ersetzt und die Wörter „ , soweit sie
von selbständigen und hauptberuflich tätigen Kraft-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „kann dem An- fahrzeugsachverständigen gebildet und getragen
spruch des Dritten nach § 115 nur entgegen- werden,“ gestrichen.
gehalten werden, wenn das Schadensereig-
nis später als einen Monat nach dem Zeit- 2. § 12 wird wie folgt geändert:
punkt eingetreten ist, zu dem der“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „wirkt in Ansehung des Dritten erst mit
dem Ablauf eines Monats, nachdem der“ er- „(1) Der Ersatzpflichtige haftet
setzt.
1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Anspruch des“ mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
gestrichen. nur bis zu einem Betrag von insgesamt fünf
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: Millionen Euro; im Fall einer entgeltlichen, ge-
„(5) Soweit der Versicherer den Dritten nach schäftsmäßigen Personenbeförderung erhöht
den Absätzen 1 bis 4 befriedigt und ein Fall des sich für den ersatzpflichtigen Halter des beför-
§ 116 nicht vorliegt, geht die Forderung des Drit- dernden Kraftfahrzeugs oder Anhängers bei
ten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. der Tötung oder Verletzung von mehr als acht
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Drit- beförderten Personen dieser Betrag um
ten geltend gemacht werden.“ 600 000 Euro für jede weitere getötete oder
verletzte beförderte Person;
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
2. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn
3. In § 119 Abs. 1 werden die Wörter „nach § 115
durch dasselbe Ereignis mehrere Sachen be-
Abs. 1“ durch die Wörter „gegen den Versicherungs-
schädigt werden, nur bis zu einem Betrag
nehmer oder nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche-
von insgesamt einer Million Euro.
rer“ ersetzt.
4. Dem § 124 wird folgender Absatz 3 angefügt: Die Höchstbeträge nach Satz 1 Nr. 1 gelten auch
für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu
„(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, leistenden Rente.“
soweit der Dritte seinen Anspruch auf Schadens-
ersatz nicht nach § 115 Abs. 1 gegen den Versiche- b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
rer geltend machen kann.“ gestrichen und die Wörter „Nummer 2 Halbsatz 1
5. Dem § 168 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: und Nummer 3“ durch die Angabe „Absatz 1“ er-
setzt.
„Entsprechendes gilt, soweit die Ansprüche nach
§ 851c oder § 851d der Zivilprozessordnung nicht 3. § 12a wird wie folgt geändert:
gepfändet werden dürfen.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Artikel 4 „§ 12a
Änderung Höchstbeträge bei
des Einführungsgesetzes zu Beförderung gefährlicher Güter“.
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
In Artikel 7 Abs. 2 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zu
dem Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im „(1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-2, der Ersatzpflichtige
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines oder
S. 2631) geändert worden ist, werden nach dem Wort mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis
„Mitgliedstaat“ die Wörter „ ; abweichend hiervon ist nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
bei einem Fahrzeug, das von einem Mitgliedstaat in ei- Millionen Euro,
nen anderen überführt wird, während eines Zeitraums 2. im Fall der Sachbeschädigung an unbewegli-
von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den chen Sachen, auch wenn durch dasselbe Er-
Käufer der Bestimmungsmitgliedstaat als der Mitglied- eignis mehrere Sachen beschädigt werden,
staat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist“ einge- nur bis zu einem Betrag von insgesamt zehn
fügt. Millionen Euro,
Artikel 5 sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit
der beförderten Güter begründenden Eigenschaf-
Änderung
ten verursacht wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1
des Straßenverkehrsgesetzes
unberührt.“
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), 4. Die Überschrift des § 12b wird wie folgt gefasst:
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom „§ 12b
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-
ändert: Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge“.
2836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
5. Nach § 37a wird folgender § 37b eingefügt: nach dem Wort „Portugal“ das Wort „Rumänien“ ein-
„§ 37b gefügt.
Übermittlung von 3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
Fahrzeugdaten und Halterdaten an die folgt gefasst:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften „Zweiter Abschnitt
Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt zur Erfül- Bestimmungen für
lung der Berichtspflicht nach Artikel 4 Buchstabe a Fahrzeuge aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten
Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 72/166/EWG des und Nicht-EWR-Vertragsstaaten“.
Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung
4. § 3 wird wie folgt geändert:
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüg-
lich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und a) In der Überschrift werden die Wörter „europä-
der Kontrolle der entsprechenden Versicherungs- ische EWG-Gebiet“ durch die Wörter „Gebiet
pflicht (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert der Mitgliedstaaten der Europäischen Union“ er-
durch Artikel 1 der Richtlinie 2005/14/EG des Euro- setzt.
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2005 (ABl. EU Nr. L 149 S. 14) bis zum 31. März ei-
nes jeden Jahres an die Kommission der Europä- „(1) Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhän-
ischen Gemeinschaften die nach § 33 Abs. 1 gespei- ger, die in einem anderen Gebiet als dem der Mit-
cherten Namen oder Bezeichnungen und Anschrif- gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
ten der Fahrzeughalter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
bis 5 des Pflichtversicherungsgesetzes von der Ver- über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelas-
sicherungspflicht befreit sind.“ sen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen oder
Plätzen im Geltungsbereich dieser Verordnung
Artikel 6 nur gebraucht werden, wenn die durch den Ge-
brauch des Fahrzeugs verursachten Schäden im
Änderung der gesamten Gebiet der Mitgliedstaaten der Europä-
Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung ischen Union und dem der anderen Vertragsstaa-
Dem § 5 Abs. 2 der Kraftfahrzeug-Pflichtversiche- ten des Abkommens über den Europäischen
rungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), Wirtschaftsraum nach den dort jeweils geltenden
die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 Vorschriften über die Pflichtversicherung gedeckt
(BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird folgender sind, soweit das Fahrzeug in die vorgenannten
Satz angefügt: Gebiete ohne Kontrolle eines Versicherungs-
nachweises weiterreisen kann.“
„Eine Obliegenheitsverletzung nach Absatz 1 Nr. 5 be-
freit den Versicherer nicht von der Leistungspflicht, so- 5. In den Überschriften der §§ 4 bis 6 wird jeweils die
weit der Versicherungsnehmer, Halter oder Eigentümer Angabe „EWG-“ durch die Angabe „EU-“ ersetzt.
durch den Versicherungsfall als Fahrzeuginsasse, der
6. § 7 wird wie folgt geändert:
das Fahrzeug nicht geführt hat, geschädigt wurde.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7 „(1) Fehlt die nach § 4 erforderliche Versiche-
Änderung der rungsbescheinigung bei der Einreise eines Fahr-
Verordnung zur Durchführung zeugs aus einem anderen Gebiet als dem der Mit-
der Richtlinie des Rates der Europäischen gliedstaaten der Europäischen Union oder dem
Gemeinschaften vom 24. April 1972 betreffend der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
die Angleichung der Rechtsvorschriften über den Europäischen Wirtschaftsraum in den
der Mitgliedstaaten bezüglich der Geltungsbereich dieser Verordnung, so müssen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der die für die Grenzkontrolle zuständigen Personen
Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht es zurückweisen. Fehlt die Bescheinigung bei der
Einreise aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates
Artikel 1 der Verordnung zur Durchführung der Richt-
der Europäischen Union oder aus dem Gebiet ei-
linie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
nes anderen Vertragsstaates des Abkommens
24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechts-
über den Europäischen Wirtschaftsraum, so kann
vorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraft-
das Fahrzeug zurückgewiesen werden. Stellt sich
fahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der
der Mangel während des Gebrauchs im Gel-
entsprechenden Versicherungspflicht vom 8. Mai 1974
tungsbereich dieser Verordnung heraus, so kann
(BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch die Verordnung vom
das Fahrzeug sichergestellt werden, bis die Be-
11. August 2004 (BGBl. I S. 2157) geändert worden ist,
scheinigung vorgelegt wird.“
wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Einreise
1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das
eines Fahrzeugs aus dem“ das Wort „europä-
Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
ischen“ gestrichen und das Wort „Wirtschaftsge-
„Union“ ersetzt.
meinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
2. In § 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Kennzeichen“
7. In § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird vor dem Wort „Grönland“ das
die Wörter „ , unabhängig davon, ob es sich um ein
Wort „Andorra“ eingefügt.
endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,“,
nach dem Wort „Belgien“ das Wort „Bulgarien“ und 8. § 9 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2837
a) In der Überschrift wird die Angabe „EWG-“ durch über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden.
die Angabe „EU-“ ersetzt. § 110a Abs. 2 Satz 1 und 3 sowie § 110b Abs. 1 Satz 2
b) In den Nummern 1 und 3 Buchstabe a wird je- und 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
weils das Wort „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
das Wort „Union“ ersetzt. das Bundesministerium der Justiz die Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
Artikel 8 kann; es kann die Ermächtigung durch Rechtsverord-
nung auf das Bundesamt für Justiz übertragen.“
Änderung
des Handelsgesetzbuchs
In § 335 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundes- Artikel 9
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröf-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
S. 2631) geändert worden ist, wird nach Absatz 2 fol- Kraft. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a und § 12c des Pflicht-
gender Absatz 2a eingefügt: versicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I
„(2a) Für eine elektronische Aktenführung und Kom- S. 213), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
munikation sind § 110a Abs. 1, § 110b Abs. 1 Satz 1, ändert worden ist, treten mit Ablauf des 17. Dezember
Abs. 2 bis 4, § 110c Abs. 1 sowie § 110d des Gesetzes 2012 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Gesetz
zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 10. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- beitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)
tes das folgende Gesetz beschlossen: wird aufgehoben.
Artikel 1 Artikel 4
Änderung des Änderung
Vierten Buches Sozialgesetzbuch des Betriebsrentengesetzes
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge- S. 2631), wird wie folgt geändert:
setzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird 1. In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Lebens-
wie folgt geändert: jahres“ durch die Angabe „25. Lebensjahres“ er-
1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2 setzt.
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen 2. § 30f wird wie folgt geändert:
Altersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt
b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter
Wörter „(unverfallbare Anwartschaft)“ gestrichen.
„ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitrags-
bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversi- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
cherung übersteigen.“ angefügt. „(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
2. § 115 wird aufgehoben. versorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach
dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind,
Artikel 2 ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn
Änderung der das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-
Sozialversicherungsentgeltverordnung gungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Le-
§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung bensjahres endet und die Versorgungszusage zu
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhal-
(BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt ten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf
geändert: Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
ist.“
„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-
setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Artikel 5
Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des Änderung
Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu des Einkommensteuergesetzes
Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit
Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Be- 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
triebsrentengesetzes) stammen,“. setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:
2. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rentenversi-
cherung“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt 1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Ent- ändert:
geltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren- a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „das
tengesetzes) stammen“ eingefügt. 28. Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die
Wörter „das 27. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
Artikel 3 b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das
Änderung der Verordnung zur 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch
Neuordnung der Regelungen über die die Angabe „das 27. Lebensjahr noch nicht voll-
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von endet haben“ ersetzt.
Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt 2. § 6a wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „das 28. Le-
Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Be- bensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27. Le-
urteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar- bensjahr vollendet“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2839
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen,
„vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in
die Wörter „vor der Vollendung des 27. Lebens- einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2
jahres“ und die Wörter „das 28. Lebensjahr voll- vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung
endet“ durch die Wörter „das 27. Lebensjahr voll- nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personen-
endet“ ersetzt. gruppen etwas anderes bestimmt ist.“
3. § 52 wird wie folgt geändert: 2. § 421g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs
„(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der Wochen“ durch die Wörter „von zwei Monaten“
Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom ersetzt.
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten gefügt:
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
„Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Men-
anzuwenden.“
schen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann
b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst: der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von
„(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 2 500 Euro ausgestellt werden.“
Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezem- setzt.
ber 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwen-
den.“ 3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange- „(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1
fügt: Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis
zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175
„Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen
Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf erbracht.“
300 Euro.“
Artikel 7
Artikel 6
Inkrafttreten
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
des bestimmt ist.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I Kraft.
S. 2329), wird wie folgt geändert: (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten
1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: am 1. Januar 2008 in Kraft.
„Die Vergütung einschließlich der darauf entfallen- (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November
den gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Gesetz
zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts*)
Vom 12. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen
sen: § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen
Artikel 1 Teil 3
Gesetz Rechtsdienstleistungen
über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen
(Rechtsdienstleistungsgesetz – RDG)
§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde
Inhaltsübersicht § 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen
Teil 1 § 12 Registrierungsvoraussetzungen
Allgemeine Vorschriften § 13 Registrierungsverfahren
§ 1 Anwendungsbereich § 14 Widerruf der Registrierung
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung § 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen
§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienst-
leistungen Teil 4
§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht
§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer an- Rechtsdienstleistungsregister
deren Tätigkeit
§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters
Teil 2 § 17 Löschung von Veröffentlichungen
Rechtsdienstleistungen
durch nicht registrierte Personen Teil 5
§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
Datenübermittlung und
§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften
Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des § 18 Umgang mit personenbezogenen Daten
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
S. 22). § 20 Bußgeldvorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2841
Teil 1 die ordnungsgemäße Erbringung der Rechtsdienstleis-
tung gefährdet wird.
Allgemeine Vorschriften
§5
§1
Rechtsdienstleistungen im
Anwendungsbereich
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, außergericht- (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusam-
liche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient menhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Ne-
dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und benleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören.
die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienst- Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt,
leistungen zu schützen. Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupt-
(2) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befug- tätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse
nis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben un- zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich
berührt. sind.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechts-
§2 dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der
Begriff der Rechtsdienstleistung folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkre- 1. Testamentsvollstreckung,
ten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtli- 2. Haus- und Wohnungsverwaltung,
che Prüfung des Einzelfalls erfordert.
3. Fördermittelberatung.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorlie-
gen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzie-
Teil 2
hung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf
fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn Rechtsdienstleistungen
die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft durch nicht registrierte Personen
betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene
Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht §6
als fremd. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht: (1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die nicht im
1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen
2. die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstel- (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen).
len, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, (2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen au-
3. die Erörterung der die Beschäftigten berührenden ßerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich en-
Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertre- ger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicher-
tungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben stellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Per-
dieser Vertretungen besteht, son, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts-
dienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä-
4. die Mediation und jede vergleichbare Form der alter- higung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol-
nativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht chen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Um-
durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Ge- fang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleis-
spräche der Beteiligten eingreift, tungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung so-
5. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und wie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechts-
Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in dienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist.
den Medien,
6. die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb §7
verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengeset- Berufs- und
zes). Interessenvereinigungen, Genossenschaften
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die
§3
1. berufliche oder andere zur Wahrung gemeinschaftli-
Befugnis zur Erbringung cher Interessen gegründete Vereinigungen und de-
außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ren Zusammenschlüsse,
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher 2. Genossenschaften, genossenschaftliche Prüfungs-
Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, verbände und deren Spitzenverbände sowie genos-
in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder auf- senschaftliche Treuhandstellen und ähnliche genos-
grund anderer Gesetze erlaubt wird. senschaftliche Einrichtungen
§4 im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs
für ihre Mitglieder oder für die Mitglieder der ihnen an-
Unvereinbarkeit gehörenden Vereinigungen oder Einrichtungen erbrin-
mit einer anderen Leistungspflicht gen, soweit sie gegenüber der Erfüllung ihrer übrigen
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter
auf die Erfüllung einer anderen Leistungspflicht haben Bedeutung sind. Die Rechtsdienstleistungen können
können, dürfen nicht erbracht werden, wenn hierdurch durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der
2842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
in Satz 1 genannten Vereinigungen oder Zusammen- Teil 3
schlüsse stehende juristische Person erbracht werden.
Rechtsdienstleistungen
(2) Wer Rechtsdienstleistungen nach Absatz 1 er- durch registrierte Personen
bringt, muss über die zur sachgerechten Erbringung
dieser Rechtsdienstleistungen erforderliche personelle, § 10
sachliche und finanzielle Ausstattung verfügen und si-
cherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Rechtsdienstleistungen
Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechts- aufgrund besonderer Sachkunde
dienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befä- (1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-
higung zum Richteramt oder unter Anleitung einer sol- sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zu-
chen Person erfolgt. § 6 Abs. 2 Satz 2 gilt entspre- ständigen Behörde registriert sind (registrierte Perso-
chend. nen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechts-
dienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:
§8 1. Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
Öffentliche 2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen
und öffentlich anerkannte Stellen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Ent-
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die schädigungsrechts, des übrigen Sozialversiche-
rungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu
1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen,
einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und
2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen berufsständischen Versorgung,
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih- 3. Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen
rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines
und Zusammenschlüsse, Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der In- Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem
solvenzordnung, Gebiet des Rechts der Europäischen Union und
4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums be-
Mitteln geförderte Verbraucherverbände, raten werden.
5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
§ 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, aner- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
kannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des rates Teilbereiche der in Satz 1 genannten Bereiche zu
§ 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und an- bestimmen.
erkannte Verbände zur Förderung der Belange be- (2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soweit nach
hinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Absatz 1 Satz 2 Teilbereiche bestimmt sind, kann der
Behindertengleichstellungsgesetzes Antrag auf einen oder mehrere dieser Teilbereiche be-
im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbe- schränkt werden.
reichs erbringen. (3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz
der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforder-
(2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen
lich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit
gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
Auflagen verbunden werden. Im Bereich der Inkasso-
dienstleistungen soll die Auflage angeordnet werden,
§9
fremde Gelder unverzüglich an eine empfangsberech-
Untersagung tigte Person weiterzuleiten oder auf ein gesondertes
von Rechtsdienstleistungen Konto einzuzahlen. Auflagen können jederzeit angeord-
(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz net oder geändert werden.
einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den
§§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten § 11
Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung Besondere Sachkunde,
von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre Berufsbezeichnungen
untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme (1) Inkassodienstleistungen erfordern besondere
dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit
Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des
rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn er- Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und
hebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließ-
§ 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen. lich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts
(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zu- sowie des Kostenrechts.
ständigen Behörde zu registrieren und im Rechts- (2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde
dienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzu- im Recht der gesetzlichen Renten- und Unfallversiche-
machen. rung und in den übrigen Teilbereichen des § 10 Abs. 1
(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unent- Satz 1 Nr. 2, für die eine Registrierung beantragt wird,
geltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzi-
nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher pien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der ge-
Beziehungen zu erbringen, unberührt. meinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2843
Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Ver- Europäischen Wirtschaftsraum erforderlich ist, um in
fahrens. dessen Gebiet einen in § 10 Abs. 1 genannten oder
(3) Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen einen vergleichbaren Beruf auszuüben, oder hat sie ei-
Recht erfordern besondere Sachkunde in dem auslän- nen solchen Beruf während der vorhergehenden zehn
dischen Recht oder in den Teilbereichen des auslän- Jahre vollzeitlich zwei Jahre in einem Mitgliedstaat aus-
dischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt geübt, der diesen Beruf nicht reglementiert, so ist die
wird. Sachkunde unter Berücksichtigung dieser Berufsquali-
fikation oder Berufsausübung durch einen mindestens
(4) Berufsbezeichnungen, die den Begriff „Inkasso“ sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachzuweisen.
enthalten, sowie die Berufsbezeichnung „Rentenbera-
terin“ oder „Rentenberater“ oder diesen zum Verwech- (4) Juristische Personen und Gesellschaften ohne
seln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur von entspre- Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürli-
chend registrierten Personen geführt werden. che Person benennen, die alle nach Absatz 1 Nr. 1 und 2
erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Per-
§ 12 son). Die qualifizierte Person muss in dem Unterneh-
men dauerhaft beschäftigt, in allen Angelegenheiten,
Registrierungsvoraussetzungen die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betref-
(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind fen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie
1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuver- zur Vertretung nach außen berechtigt sein. Registrierte
lässigkeit fehlt in der Regel, Einzelpersonen können qualifizierte Personen benen-
nen.
a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor
Antragstellung wegen eines Verbrechens oder ei- (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
nes die Berufsausübung betreffenden Vergehens tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
rechtskräftig verurteilt worden ist, Bundesrates die Einzelheiten zu den Voraussetzungen
der Registrierung nach den §§ 11 und 12 zu regeln,
b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person un-
insbesondere die Anforderungen an die Sachkunde
geordnet sind,
und ihren Nachweis einschließlich der Anerkennung
c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstel- und Zertifizierung privater Anbieter von Sachkundelehr-
lung eine Registrierung nach § 14 oder eine Zu- gängen, an die Anerkennung ausländischer Berufsqua-
lassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 lifikationen und den Anpassungslehrgang sowie, auch
Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwalts- abweichend von den Vorschriften des Versicherungs-
ordnung widerrufen, die Zulassung zur Rechtsan- vertragsgesetzes für die Pflichtversicherung, an Inhalt
waltschaft nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsan- und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung.
waltsordnung zurückgenommen oder nach § 7
der Bundesrechtsanwaltsordnung versagt wor- § 13
den oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwalt-
schaft erfolgt ist, Registrierungsverfahren
2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Be- (1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort
reich oder den Teilbereichen des § 10 Abs. 1, in de- der inländischen Hauptniederlassung zuständige Be-
nen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden hörde zu richten. Hat eine Person im Inland keine Nie-
sollen, derlassung, so kann sie den Antrag an jede nach § 19
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Min- für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Be-
destversicherungssumme von 250 000 Euro für je- hörde richten. Mit dem Antrag, der alle nach § 16 Abs. 2
den Versicherungsfall. Nr. 1 Buchstabe a bis d in das Rechtsdienstleistungs-
register einzutragenden Angaben enthalten muss, sind
(2) Die Vermögensverhältnisse einer Person sind in zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1
der Regel ungeordnet, wenn über ihr Vermögen das In- Nr. 1 und 2 sowie Abs. 4 beizubringen:
solvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom
Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu 1. eine zusammenfassende Darstellung des berufli-
führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzord- chen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufs-
nung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. ausübung,
Ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, 2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundes-
wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerver- zentralregistergesetzes,
sammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der
Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt und das 3. eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren anhängig
Gericht den Plan bestätigt hat, oder wenn die Vermö- oder in den letzten drei Jahren vor Antragstellung
gensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen eine Eintragung in ein Schuldnerverzeichnis (§ 26
Gründen nicht konkret gefährdet sind. Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozess-
ordnung) erfolgt ist,
(3) Die theoretische Sachkunde ist gegenüber der
zuständigen Behörde durch Zeugnisse nachzuweisen. 4. eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor An-
Praktische Sachkunde setzt in der Regel eine mindes- tragstellung eine Registrierung oder eine Zulassung
tens zwei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsaus- zur Rechtsanwaltschaft versagt, zurückgenommen
übung oder praktische Berufsausbildung voraus. Be- oder widerrufen wurde oder ein Ausschluss aus der
sitzt die Person eine Berufsqualifikation, die in einem Rechtsanwaltschaft erfolgt ist, und, wenn dies der
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- Fall ist, eine Kopie des Bescheids,
2844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
5. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und lifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten
praktischen Sachkunde. eine qualifizierte Person benennt.
In den Fällen des § 12 Abs. 4 müssen die in Satz 3 ge-
nannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis § 15
der in § 12 Abs. 4 Satz 2 genannten Voraussetzungen Vorübergehende
für jede qualifizierte Person gesondert beigebracht wer- Rechtsdienstleistungen
den.
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Ge-
(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstelle- sellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem
rin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
Berufshaftpflichtversicherung sowie über die Erfüllung einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
von Bedingungen beizubringen, wenn die Registrie- Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausübung eines in
rungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 § 10 Abs. 1 genannten oder eines vergleichbaren Be-
sowie Abs. 4 vorliegen. Sobald diese Nachweise er- rufs rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diesen Be-
bracht sind, nimmt sie die Registrierung vor und veran- ruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit
lasst ihre öffentliche Bekanntmachung im Rechts- denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1 re-
dienstleistungsregister. gistrierte Person vorübergehend und gelegentlich aus-
(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger üben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Wenn
müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf
oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies
auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich nur, wenn die Person oder Gesellschaft den Beruf dort
schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
Registrierungen und ihre öffentliche Bekanntmachung zwei Jahre ausgeübt hat. Ob Rechtsdienstleistungen
im Rechtsdienstleistungsregister. Wirkt sich eine Verle- vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist
gung der Hauptniederlassung auf die Zuständigkeit insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmä-
nach Absatz 1 Satz 1 aus, so gibt die Behörde den Vor- ßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen.
gang an die Behörde ab, die für den Ort der neuen (2) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind nur
Hauptniederlassung zuständig ist. Diese unterrichtet zulässig, wenn die Person oder Gesellschaft vor der
die registrierte Person über die erfolgte Übernahme, re- ersten Erbringung von Dienstleistungen im Inland der
gistriert die Änderung und veranlasst ihre öffentliche nach § 13 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Behörde in Text-
Bekanntmachung im Rechtsdienstleistungsregister. form Meldung erstattet. Die Meldung muss neben den
(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a bis c im Rechts-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des dienstleistungsregister öffentlich bekanntzumachenden
Bundesrates die Einzelheiten des Registrierungsverfah- Angaben enthalten:
rens zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewah- 1. eine Bescheinigung darüber, dass die Person oder
rungs- und Löschungsfristen vorzusehen. Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
§ 14 des Abkommens über den Europäischen Wirt-
Widerruf der Registrierung schaftsraum rechtmäßig zur Ausübung eines der in
§ 10 Abs. 1 genannten Berufe oder eines vergleich-
Die zuständige Behörde widerruft die Registrierung
baren Berufs niedergelassen ist und dass ihr die
unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensge-
Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor-
setzes oder entsprechender landesrechtlicher Vor-
lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorüberge-
schriften,
hend, untersagt ist,
1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfer-
2. einen Nachweis darüber, dass die Person oder Ge-
tigen, dass die registrierte Person oder eine qualifi-
sellschaft den Beruf im Staat der Niederlassung
zierte Person die erforderliche persönliche Eignung
während der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; dies ist in
tens zwei Jahre rechtmäßig ausgeübt hat, wenn der
der Regel der Fall, wenn einer der in § 12 Abs. 1
Beruf dort nicht reglementiert ist,
Nr. 1 genannten Gründe nachträglich eintritt oder
die registrierte Person beharrlich Änderungsmittei- 3. eine Information über das Bestehen oder Nichtbe-
lungen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 unterlässt, stehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversi-
cherung oder eines anderen individuellen oder kol-
2. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflicht-
lektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht,
versicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 mehr unterhält,
3. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft 4. die Angabe der Berufsbezeichnung, unter der die
unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil Tätigkeit im Inland zu erbringen ist.
der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs § 13 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Meldung ist
rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn jährlich zu wiederholen, wenn die Person oder Gesell-
die registrierte Person in erheblichem Umfang schaft nach Ablauf eines Jahres erneut vorüberge-
Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Be- hende Rechtsdienstleistungen im Inland erbringen will.
fugnis hinaus erbringt oder beharrlich gegen Aufla- In diesem Fall ist die Information nach Satz 2 Nr. 3 er-
gen verstößt, neut vorzulegen.
4. wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft (3) Sobald die Meldung nach Absatz 2 vollständig
ohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifi- vorliegt, nimmt die zuständige Behörde eine vorüberge-
zierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qua- hende Registrierung oder ihre Verlängerung um ein Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2845
vor und veranlasst die öffentliche Bekanntmachung im nach § 9 Abs. 1 bestandskräftig untersagt worden
Rechtsdienstleistungsregister. Das Verfahren ist kos- ist, unter Angabe
tenfrei. a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na-
(4) Vorübergehende Rechtsdienstleistungen sind un- mens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz-
ter der in der Sprache des Niederlassungsstaats für die lichen Vertreter,
Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnung zu erbrin- b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres,
gen. Eine Verwechslung mit den in § 11 Abs. 4 aufge-
führten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossen c) ihrer Anschrift,
sein. d) der Dauer der Untersagung.
(5) Die zuständige Behörde kann einer vorüberge- (3) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt durch
hend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere eine zentrale und länderübergreifende Veröffent-
Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, lichung im Internet unter der Adresse
wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die nach § 9
unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständige Behörde trägt die
der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfer- datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im
tigen. Das ist in der Regel der Fall, wenn die Person Rechtsdienstleistungsregister veröffentlichten Daten,
oder Gesellschaft im Staat der Niederlassung nicht insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung,
mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Aus- die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und ihre Richtig-
übung der Tätigkeit dort untersagt wird, wenn sie nicht keit. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt,
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt rates die Einzelheiten der öffentlichen Bekanntma-
oder wenn sie beharrlich entgegen Absatz 4 eine un- chung im Internet zu regeln.
richtige Berufsbezeichnung führt.
§ 17
Teil 4 Löschung
Rechtsdienstleistungsregister von Veröffentlichungen
(1) Die im Rechtsdienstleistungsregister öffentlich
§ 16 bekanntgemachten Daten sind zu löschen
Inhalt des 1. bei registrierten Personen mit dem Verzicht auf die
Rechtsdienstleistungsregisters Registrierung,
(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der In- 2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod,
formation der Rechtsuchenden, der Personen, die 3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne
Rechtsdienstleistungen anbieten, des Rechtsverkehrs Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung,
und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechts-
4. bei Personen, deren Registrierung zurückgenommen
dienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.
oder widerrufen worden ist, mit der Bestandskraft
(2) Im Rechtsdienstleistungsregister werden unter der Entscheidung,
Angabe der nach § 9 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 zuständi-
5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbrin-
gen Behörde und des Datums der jeweiligen Registrie-
gung von Rechtsdienstleistungen nach § 9 Abs. 1
rung nur öffentlich bekanntgemacht:
untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersa-
1. die Registrierung von Personen, denen Rechts- gung,
dienstleistungen in einem oder mehreren der in
6. bei Personen oder Gesellschaften nach § 15 mit Ab-
§ 10 Abs. 1 genannten Bereiche oder Teilbereiche
lauf eines Jahres nach der vorübergehenden Regist-
erlaubt sind, unter Angabe
rierung oder ihrer letzten Verlängerung, im Fall der
a) ihres Familiennamens und Vornamens, ihres Na- Untersagung nach § 15 Abs. 5 mit Bestandskraft
mens oder ihrer Firma einschließlich ihrer gesetz- der Untersagung.
lichen Vertreter,
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch-
b) ihres Geburts- oder Gründungsjahres, tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
c) ihrer Geschäftsanschrift einschließlich der An- Bundesrates die Einzelheiten des Löschungsverfahrens
schriften aller Zweigstellen, zu regeln.
d) der für sie nach § 12 Abs. 4 benannten qualifizier-
Teil 5
ten Personen unter Angabe des Familiennamens
und Vornamens sowie des Geburtsjahres, Datenübermittlung und
e) des Inhalts und Umfangs der Rechtsdienstleis- Zuständigkeiten, Bußgeldvorschriften
tungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen
sowie der Angabe, ob es sich um eine vorüberge- § 18
hende Registrierung nach § 15 handelt und unter Umgang
welcher Berufsbezeichnung die Rechtsdienstleis- mit personenbezogenen Daten
tungen nach § 15 Abs. 4 im Inland zu erbringen (1) Die zuständigen Behörden dürfen einander und
sind, anderen für die Durchführung dieses Gesetzes zustän-
2. die Registrierung von Personen oder Vereinigungen, digen Behörden Daten über Registrierungen nach § 9
denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen Abs. 2, § 10 Abs. 1 und § 15 Abs. 3 übermitteln, soweit
2846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
die Kenntnis der Daten zur Durchführung dieses Geset- 3. entgegen § 11 Abs. 4 eine dort genannte Berufsbe-
zes erforderlich ist. Gerichte und Behörden dürfen der zeichnung oder Bezeichnung führt.
zuständigen Behörde personenbezogene Daten, deren (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Kenntnis für die Registrierung, den Widerruf der Regist- bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
rierung oder für eine Untersagung nach § 9 Abs. 1 oder
§ 15 Abs. 5 erforderlich ist, übermitteln, soweit dadurch
schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträch-
Artikel 2
tigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheim- Einführungsgesetz
haltungsinteresse der Person überwiegt. zum Rechtsdienstleistungsgesetz
(2) Die zuständige Behörde darf zum Zweck der Prü- (RDGEG)
fung einer Untersagung nach § 15 Abs. 5 von der zu-
ständigen Behörde des Staates der Niederlassung In- §1
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
Erlaubnisinhaber
sung und über das Vorliegen berufsbezogener diszipli-
nach dem Rechtsberatungsgesetz
narischer oder strafrechtlicher Sanktionen anfordern
und ihr zum Zweck der Prüfung weiterer Maßnahmen (1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
die Entscheidung über eine Untersagung nach Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die
§ 15 Abs. 5 mitteilen. Sie leistet Amtshilfe, wenn die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, erlö-
zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der schen sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Geset-
Europäischen Union darum unter Berufung auf die zes. Erlaubnisinhaber können unter Vorlage ihrer Er-
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments laubnisurkunde die Registrierung nach § 13 des
und des Rates vom 7. September 2005 über die Aner- Rechtsdienstleistungsgesetzes beantragen. Wird der
kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
S. 22) ersucht, und darf zu diesem Zweck personenbe- dieses Gesetzes gestellt, bleibt die Erlaubnis abwei-
zogene Daten, deren Kenntnis für eine berufsbezogene chend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den Antrag
disziplinarische oder strafrechtliche Maßnahme oder gültig.
ein Beschwerdeverfahren erforderlich ist, von Gerichten (2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder
und Behörden anfordern und an die zuständige Be- Rechtsangelegenheiten von Erlaubnisinhabern, die
hörde des anderen Mitgliedstaates übermitteln. nach § 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind (Kammer-
tigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezo- rechtsbeistände), erlöschen mit ihrem Ausscheiden
genen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem aus der Rechtsanwaltskammer. Kammerrechtsbei-
Rechtsdienstleistungsregister, der Einsichtnahme in stände, deren Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer
das Register, der Datenübermittlung und der Amtshilfe, nach § 209 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- auf eigenen Antrag widerrufen wird, können die Regist-
rates zu regeln. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ver- rierung nach § 13 des Rechtsdienstleistungsgesetzes
öffentlichungen auch während der Datenübermittlung beantragen. Wird der Antrag innerhalb von drei Mona-
unversehrt, vollständig und aktuell bleiben und jederzeit ten nach dem Widerruf gestellt, bleibt die Erlaubnis ab-
ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können. weichend von Satz 1 bis zur Entscheidung über den
Antrag gültig.
§ 19 (3) Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 Abs. 1
Zuständigkeit Satz 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 des Rechtsberatungsgesetzes
und Übertragung von Befugnissen werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis als
registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes
oder Nr. 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes regist-
sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zu-
riert. Erlaubnisinhaber, deren Erlaubnis sich auf andere
ständige Stellen im Sinn des § 158c Abs. 2 des Geset-
Bereiche erstreckt oder deren Befugnisse über die in
zes über den Versicherungsvertrag sind.
§ 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gere-
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die gelten Befugnisse hinausgehen, werden gesondert
Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwal- oder zusätzlich zu ihrer Registrierung nach Satz 1 als
tungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechts- Rechtsbeistände oder Erlaubnisinhaber registriert (re-
verordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu gistrierte Erlaubnisinhaber). Sie dürfen unter ihrer bisher
übertragen. Die Landesregierungen können diese Er- geführten Berufsbezeichnung Rechtsdienstleistungen
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes- in allen Bereichen des Rechts erbringen, auf die sich
justizverwaltungen übertragen. ihre bisherige Erlaubnis erstreckt. Rechtsdienstleistun-
gen auf den Gebieten des Steuerrechts und des ge-
§ 20 werblichen Rechtsschutzes dürfen sie nur erbringen,
Bußgeldvorschriften soweit die bisherige Erlaubnis diese Gebiete ausdrück-
lich umfasst.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Abweichend von § 13 des Rechtsdienstleistungs-
1. ohne die nach § 10 Abs. 1 erforderliche Registrie- gesetzes prüft die zuständige Behörde vor der Regist-
rung eine dort genannte Rechtsdienstleistung er- rierung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtver-
bringt, sicherung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 des Rechtsdienstleis-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 oder tungsgesetzes besteht. Als qualifizierte Personen wer-
§ 15 Abs. 5 zuwiderhandelt oder den die zur Zeit der Antragstellung in der Erlaubnisur-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2847
kunde bezeichneten Ausübungsberechtigten registriert. 4. nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis
Kosten werden für die Registrierung und ihre öffentliche zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
Bekanntmachung nicht erhoben. Die spätere Benen-
nung qualifizierter Personen ist nur für registrierte Per- 5. nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten
sonen nach § 10 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsge- der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30.
setzes und nicht für registrierte Erlaubnisinhaber mög- Juni 2008 geltenden Fassung
lich.
gestattet war. In den Fällen der Nummern 1 bis 3 ist der
(5) Der Widerruf einer Erlaubnis nach dem Rechtsbe- Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechts-
ratungsgesetz steht dem Widerruf der Registrierung dienstleistungsregister bekanntzumachen.
nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und § 13 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gleich. (3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber,
soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur ge-
richtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Ver-
§2
handlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss
Versicherungsberater zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbe-
fugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mittei-
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 2 können Personen lungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
mit einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsange- Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten
legenheiten auf dem Gebiet der Versicherungsberatung Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die
(Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rechtsberatungs- weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der
gesetzes) nur eine Erlaubnis als Versicherungsberater Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage
nach § 34e Abs. 1 der Gewerbeordnung beantragen. sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht dar-
zustellen. § 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung
§3 gilt entsprechend.
Gerichtliche Vertretung
§4
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfol-
genden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: Vergütung
1. § 79 Abs. 2 Satz 1, § 88 Abs. 2, § 121 Abs. 2, § 133 der registrierten Personen
Abs. 2, §§ 135, 157, 169 Abs. 2, §§ 174, 195, 317
(1) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gilt für die
Abs. 4 Satz 2, § 397 Abs. 2 und § 811 Nr. 7 der
Vergütung der Rentenberaterinnen und Rentenberater
Zivilprozessordnung,
(registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
2. § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4 und § 29 Abs. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) sowie der regist-
Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der rierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprü-
freiwilligen Gerichtsbarkeit, ferinnen und Frachtprüfer entsprechend. Richtet sich
ihre Vergütung nach dem Gegenstandswert, haben sie
3. § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
den Auftraggeber vor Übernahme des Auftrags hierauf
4. § 73 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 des Sozialge- hinzuweisen.
richtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial-
und Sozialversicherungsrecht ausschließt, (2) Den in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen ist
es untersagt, geringere Gebühren und Auslagen zu ver-
5. § 67 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Verwal- einbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergü-
tungsgerichtsordnung, tungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes be-
6. § 62 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 4 der Finanzge- stimmt. Vereinbarungen, durch die ihre Vergütung vom
richtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmä- Ausgang der Sache oder sonst vom Erfolg der Tätigkeit
ßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst. abhängig gemacht wird, sind unzulässig. Im Einzelfall
darf besonderen Umständen in der Person des Auftrag-
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von gebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung
§ 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 13 Abs. 2 getragen werden durch Ermäßigung oder Erlass von
Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei- Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
willigen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeits-
gerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialge- (3) Für die Erstattung der Vergütung der in Absatz 1
richtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsge- Satz 1 genannten Personen und der Kammerrechtsbei-
richtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzge- stände in einem gerichtlichen Verfahren gelten die Vor-
richtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen schriften der Verfahrensordnungen über die Erstattung
die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der der Vergütung eines Rechtsanwalts entsprechend.
Verhandlung
(4) Die Erstattung der Vergütung von Personen, die
1. nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Perso-
nen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleis-
2. als Prozessagent durch Anordnung der Justizver-
tungsgesetzes), für die Vertretung im Zwangsvollstre-
waltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
ckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Zivilpro-
in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
zessordnung. Ihre Vergütung für die Vertretung im ge-
3. durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum münd- richtlichen Mahnverfahren ist bis zu einem Betrag von
lichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zustän- 25 Euro nach § 91 Abs. 1 der Zivilprozessordnung er-
dige Stelle, stattungsfähig.
2848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
§5 b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „beteiligten
Diplom-Juristen Berufsangehörigen“ durch das Wort „Beteiligten“
aus dem Beitrittsgebiet ersetzt.
2. Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
Personen, die in dem in Artikel 1 § 1 des Einigungs-
vertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftli- „Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche
ches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht
oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen oder bestanden hat.“
haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter,
Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwal- Artikel 4
tungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelas- Änderung
sen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften
der Bundesrechtsanwaltsordnung
einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundes-
1. § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechts-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf-
dienstleistungsgesetzes,
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
2. § 78 Abs. 4 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivil- Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007
prozessordnung, (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
3. § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die An- 1. § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, „(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen
4. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeits- oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechts-
gerichtsgesetzes, anwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungs-
gemeinschaften (§ 59a) ist zulässig. Im Übrigen
5. § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des
sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig,
Sozialgerichtsgesetzes,
wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung
6. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwal- des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechts-
tungsgerichtsordnung, kräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der
7. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanz- Mandant über die Informationspflicht des Rechts-
gerichtsordnung, anwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Ein-
ziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläu-
8. § 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, biger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher
9. § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes. Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der
beauftragte Rechtsanwalt.“
§6 1a. § 52 wird aufgehoben.
Schutz 2. § 59 wird wie folgt geändert:
der Berufsbezeichnung
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine b) Absatz 2 wird aufgehoben.
ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur
von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechts- 3. § 59a wird wie folgt gefasst:
beiständen geführt werden. „§ 59a
Berufliche Zusammenarbeit
§7
(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern
Übergangsvorschrift für einer Rechtsanwaltskammer und der Patentan-
Anträge nach dem Rechtsberatungsgesetz waltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevoll-
Über Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach Arti- mächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten
kel 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsberatungsgesetzes, Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsaus-
die vor dem 1. Juli 2008 gestellt worden sind, ist nach übung im Rahmen der eigenen beruflichen Befug-
bisherigem Recht zu entscheiden. nisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafpro-
zessordnung und die Bestimmungen, die die Ver-
Artikel 3 tretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entge-
gen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dür-
Änderung fen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre
der Bundesnotarordnung anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen
richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten,
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz-
die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten
und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist
S. 2631), wird wie folgt geändert: Rechtsanwälten auch gestattet:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus
Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
„Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Ver- oder nach § 206 berechtigt sind, sich im Gel-
bindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 tungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen
des Beurkundungsgesetzes.“ und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2849
2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbe- Artikel 6
vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder verei-
(entfallen)
digten Buchprüfern anderer Staaten, die einen
in der Ausbildung und den Befugnissen den Be-
rufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Artikel 7
Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschafts- Änderung
prüferordnung entsprechenden Beruf ausüben der Patentanwaltsordnung
und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steu-
erbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966
vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich (BGBl. I S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 7
dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631),
ausüben dürfen. wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Ab-
sätze 1 und 2 entsprechend.“ „(3) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte
nicht geboten ist, ist der Patentanwalt in den Fällen
4. § 59e wird wie folgt geändert: der Absätze 1 und 2 als Bevollmächtigter vertre-
tungsbefugt.“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 2. § 43a Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59a Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2“ ersetzt. „(3) Die Abtretung von Vergütungsforderungen
oder die Übertragung ihrer Einziehung an Patentan-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. wälte, Rechtsanwälte oder anwaltliche Berufsaus-
übungsgemeinschaften (§ 52a, § 59a der Bundes-
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- rechtsanwaltsordnung) ist zulässig. Im Übrigen sind
sätze 2 bis 4. Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine
ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandan-
d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festge-
„§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3“ durch die Angabe stellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über
„Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. die Informationspflicht des Patentanwalts gegen-
über dem neuen Gläubiger oder Einziehungser-
5. § 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert: mächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder
Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Ver-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 59a Abs. 1 Satz 1, schwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Pa-
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 Satz 1“ tentanwalt.“
ersetzt.
3. § 52a wird wie folgt gefasst:
b) Satz 2 wird aufgehoben. „§ 52a
6. In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 59e Berufliche Zusammenarbeit
Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 59e Abs. 1 (1) Patentanwälte dürfen sich mit Mitgliedern der
und 2“ ersetzt. Patentanwaltskammer und einer Rechtsanwalts-
kammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtig-
7. (entfallen) ten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern
zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen
8. § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. Die
Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar
Artikel 5 sind, richtet sich nach den Bestimmungen und An-
forderungen des notariellen Berufsrechts.
Änderung (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist
des Beurkundungsgesetzes Patentanwälten auch gestattet:
1. mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
deren Staaten, die nach § 154a berechtigt sind,
durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar
sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes nieder-
2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie
zulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten,
folgt gefasst:
2. mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
„7. Angelegenheiten einer Person, für die der Notar, vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
eine Person im Sinn der Nummer 4 oder eine mit ten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der
dieser im Sinn der Nummer 4 oder in einem verbun- Ausbildung und den Befugnissen den Berufen
denen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) ver- nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem
bundene Person außerhalb einer Amtstätigkeit in Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprü-
derselben Angelegenheit bereits tätig war oder ist, ferordnung entsprechenden Beruf ausüben und
es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Steuerbe-
Personen ausgeübt, die an der Beurkundung betei- vollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidig-
ligt sein sollen,“. ten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Ge-
2850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
setzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dür- 1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr ver-
fen. bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 setzes); Behörden und juristische Personen
und 2 entsprechend.“ des öffentlichen Rechts einschließlich der von
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben
4. § 52e wird wie folgt geändert: gebildeten Zusammenschlüsse können sich
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 52a Abs. 3 auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder
Nr. 1 genannten Berufe und Rechtsanwälte ande- juristischer Personen des öffentlichen Rechts
rer Staaten im Sinn des § 52a Abs. 3 Nr. 2“ durch einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer
die Angabe „§ 52a Abs. 2“ ersetzt. öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. schlüsse vertreten lassen,
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
sätze 2 bis 4. benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
5. § 52f Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
6. In § 52h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 52e Abs. 1
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
und 3“ durch die Angabe „§ 52e Abs. 1 und 2“ er-
Tätigkeit steht,
setzt.
7. (entfallen) 3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentli-
chen Mitteln geförderte Verbraucherverbände
8. § 156 Satz 2 und § 186 werden aufgehoben. bei der Einziehung von Forderungen von Ver-
brauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
Artikel 8
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbrin-
Änderung gen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1
der Zivilprozessordnung Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes)
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streit-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I gericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfah-
S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), zuletzt geändert ren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche
durch Artikel 3 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 Vermögen wegen Geldforderungen einschließ-
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert: lich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstatt-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 157 lichen Versicherung und des Antrags auf Erlass
wie folgt gefasst: eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme von
Verfahrenshandlungen, die ein streitiges Verfah-
„§ 157 Untervertretung in der Verhandlung“. ren einleiten oder innerhalb eines streitigen Ver-
2. § 78 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: fahrens vorzunehmen sind.
„(4) Behörden und juristische Personen des öf- Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten zessvertretung beauftragten Vertreter.
Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für
die Nichtzulassungsbeschwerde und die Rechts- (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
beschwerde nach § 621e Abs. 2 durch eigene Be- nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-
anderer Behörden oder juristischer Personen des ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde- seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann
ten Zusammenschlüsse vertreten lassen.“ den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
3. § 79 wird wie folgt gefasst:
die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht
„§ 79 in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
Parteiprozess sachgerecht darzustellen.
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
nicht geboten ist, können die Parteien den Rechts- einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Eh-
streit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder renamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen
ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rech- des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem
nung abgetretene Geldforderung geltend machen, Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Ab-
müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevoll- satz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.“
mächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach
Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläu- 4. § 80 wird wie folgt gefasst:
bigers befugt wären oder eine Forderung einzie- „§ 80
hen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.
Prozessvollmacht
(2) Die Parteien können sich durch einen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten las- Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsak-
sen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte ver- ten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
tretungsbefugt nur hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2851
5. § 90 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1. Artikel 10 Nr. 8 wird aufgehoben.
„(1) In der Verhandlung können die Parteien mit 2. In Artikel 28 Abs. 2 werden im ersten Teilsatz das
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt und die
Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit Wörter „und Artikel 10 Nr. 8 am 1. Dezember 2008“
selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertre- gestrichen.
tung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
kann andere Personen als Beistand zulassen, Artikel 9
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den
Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Änderung
§ 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entspre- der Insolvenzordnung
chend.“
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
6. § 157 wird wie folgt gefasst: S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
„§ 157 vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 509), wird wie folgt ge-
Untervertretung in der Verhandlung ändert:
Der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann in Ver- 1. Dem § 174 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
fahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit „Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach
selbst führen können, zur Vertretung in der Ver- diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die
handlung einen Referendar bevollmächtigen, der Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Per-
im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist.“ sonen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechts-
7. § 158 Satz 2 wird aufgehoben. dienstleistungsgesetzes).“
7a. In § 160a Abs. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 2. § 305 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„Für die Vertretung des Gläubigers gilt § 174 Abs. 1
„Soweit das Gericht über eine zentrale Datenspei- Satz 3 entsprechend.“
chereinrichtung verfügt, können die vorläufigen
Aufzeichnungen an Stelle der Aufbewahrung nach
Artikel 9a
Satz 1 auf der zentralen Datenspeichereinrichtung
gespeichert werden.“ Änderung des Einführungs-
8. In § 335 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein gesetzes zur Insolvenzordnung
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 ange- Das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom
fügt: 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), zuletzt geändert
„5. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurück- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. April 2007 (BGBl. I
weisung des Bevollmächtigten oder die Unter- S. 509), wird wie folgt geändert:
sagung der weiteren Vertretung erst in dem
1. Dem Artikel 103 wird folgender Satz angefügt:
Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Par-
tei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.“ „Öffentliche Bekanntmachungen nach der Gesamt-
vollstreckungsordnung, die bisher im Bundesanzei-
Artikel 8a ger veröffentlicht worden sind, erfolgen im elektro-
nischen Bundesanzeiger.“
Weitere Änderung der
Zivilprozessordnung zum 1. Dezember 2008 2. Dem Artikel 103c Abs. 1 werden folgende Sätze an-
gefügt:
§ 690 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 „In solchen Insolvenzverfahren erfolgen alle durch
(BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die das Gericht vorzunehmenden öffentlichen Bekannt-
zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert wor- machungen unbeschadet von Absatz 2 nur nach
den ist, wird wie folgt gefasst: Maßgabe des § 9 der Insolvenzordnung. § 188 Satz 3
der Insolvenzordnung ist auch auf Insolvenzverfah-
„(3) Der Antrag kann in einer nur maschinell lesbaren
ren anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Ge-
Form übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für
setzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird
vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) am 18. De-
der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer regist-
zember 2007 eröffnet worden sind.“
rierten Person nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes gestellt, ist nur diese
Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Artikel 10
Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise Änderung des Gesetzes
gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen
über die Angelegenheiten
des Antragstellers übermittelt wird.“
der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 8b § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt
Änderung des
Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten be-
2. Justizmodernisierungsgesetzes reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 4
Das 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezem- des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631)
ber 2006 (BGBl. I S. 3416) wird wie folgt geändert: geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
2852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
„§ 13 Artikel 10a
(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte Änderung des
nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren Gesetzes über das gerichtliche
selbst betreiben. Verfahren in Landwirtschaftssachen
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Land-
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechts-
wirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15d des Geset-
durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbe-
zes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt
fugt nur
geändert:
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm ver- 1. § 13 wird wie folgt gefasst:
bundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); „§ 13
Behörden und juristische Personen des öffentlichen
Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ih- (1) Als Bevollmächtigte sind, soweit eine Vertre-
rer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- tung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, auch
schlüsse können sich auch durch Beschäftigte an- berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft
derer Behörden oder juristischer Personen des öf- für ihre Mitglieder vertretungsbefugt. Sie handeln
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur durch ihre Organe und mit der Verfahrensvertretung
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- beauftragten Vertreter.
sammenschlüsse vertreten lassen, (2) Ehrenamtliche Richter dürfen nicht als Bevoll-
mächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgaben- sie angehören. Das Gericht weist Bevollmächtigte,
ordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), die nicht vertretungsbefugt sind, durch unanfechtba-
Personen mit Befähigung zum Richteramt und die ren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen eines
Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusam- nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zu-
menhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, stellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmäch-
tigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam.
3. Notare. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beistände entspre-
chend.“
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, 2. § 48 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrens- a) Die Angabe „§ 19“ wird durch die Angabe „Die
handlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevoll- §§ 13 und 19“ ersetzt.
mächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen
b) Das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.
hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Be-
vollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmäch- Artikel 11
tigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Ver- Änderung
tretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, des Arbeitsgerichtsgesetzes
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-
Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
len.
kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem 1036), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Gericht auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-
und 2 gilt entsprechend. ändert:
1. § 11 wird wie folgt gefasst:
(5) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten
„§ 11
einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür
kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel Prozessvertretung
der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens gel- (1) Die Parteien können vor dem Arbeitsgericht
tend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine
der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf
wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder fremde Rechnung abgetretene Geldforderung gel-
Notar auftritt. tend machen, müssen sich durch einen Rechtsan-
walt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit
(6) Die Beteiligten können mit Beiständen erschei- sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertre-
nen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen tung des Gläubigers befugt wären oder eine Forde-
die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben können, rung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie
als Bevollmächtigter zur Vertretung befugt ist. Das Ge- sind.
richt kann andere Personen als Beistand zulassen,
wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Um- (2) Die Parteien können sich durch einen Rechts-
ständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 anwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dar-
Satz 1 und 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Das über hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Arbeits-
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Betei- gericht vertretungsbefugt nur
ligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort 1. Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbun-
widerrufen oder berichtigt wird.“ denen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2853
Behörden und juristische Personen des öffentli- (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur Er- dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
füllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-
sammenschlüsse können sich auch durch Be- satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
schäftigte anderer Behörden oder juristischer auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich gilt entsprechend.
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- (6) In der Verhandlung können die Parteien mit
gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
lassen, Verfahren, in denen die Parteien den Rechtsstreit
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga- selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-
benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge- tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
setzes), Personen mit Befähigung zum Richter- kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän-
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Tätigkeit steht, Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Par-
3. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern tei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort wi-
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung derrufen oder berichtigt wird.“
für ihre Mitglieder, 2. In § 12a Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2
4. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge- Satz 2, 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 2
bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände Nr. 4 und 5“ ersetzt.
für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder 3. In § 55 Abs. 1 wird der Punkt am Ende durch ein
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich- Semikolon ersetzt und folgende Nummer 9 ange-
tung und deren Mitglieder, fügt:
5. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im „9. im Fall des § 11 Abs. 3 über die Zurückweisung
wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 4 des Bevollmächtigten oder die Untersagung der
bezeichneten Organisationen stehen, wenn die weiteren Vertretung.“
juristische Person ausschließlich die Rechtsbera- 4. In § 87 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
tung und Prozessvertretung dieser Organisation die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
5. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
tung und deren Mitglieder entsprechend deren „(1) Für die Einlegung und Begründung der Be-
Satzung durchführt, und wenn die Organisation schwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.“
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 6. In § 92 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“ ersetzt.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro- 7. § 94 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
zessvertretung beauftragten Vertreter. „(1) Für die Einlegung und Begründung der
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entspre-
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt chend.“
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro- 8. In § 105 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 11 Abs. 1“
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 bis 3“ ersetzt.
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-
gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Artikel 12
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in
Änderung
Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevoll-
mächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die des Sozialgerichtsgesetzes
weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach- kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
gerecht darzustellen. S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge-
(4) Vor dem Bundesarbeitsgericht und dem Lan- ändert:
desarbeitsgericht müssen sich die Parteien, außer
im Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten 1. In § 63 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
Richter und bei Prozesshandlungen, die vor dem Ur- Satz 3 und § 166 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe
kundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen „§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.
werden können, durch Prozessbevollmächtigte ver- 2. In § 71 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort
treten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer „und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be-
Rechtsanwälten nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 auftragte“ gestrichen.
und 5 bezeichneten Organisationen zugelassen. 3. § 73 wird wie folgt gefasst:
Diese müssen in Verfahren vor dem Bundesarbeits-
gericht durch Personen mit Befähigung zum Richter- „§ 73
amt handeln. Eine Partei, die nach Maßgabe des (1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht
Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit
selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt. selbst führen.
2854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
(2) Die Beteiligten können sich durch einen gleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deut- entsprechend deren Satzung durchführt, und
schen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmen- wenn die Organisation für die Tätigkeit der Be-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Be- vollmächtigten haftet.
vollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt zessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zi-
nur vilprozessordnung gilt entsprechend.
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktien- nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
gesetzes); Behörden und juristische Personen sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück.
des öffentlichen Rechts einschließlich der von Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefug-
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben ten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mit-
gebildeten Zusammenschlüsse können sich teilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu
auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann
juristischer Personen des öffentlichen Rechts den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten
einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss
öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht
schlüsse vertreten lassen, in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga- sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Be-
benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge- schäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines
setzes), Personen mit Befähigung zum Richter- Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich
nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfah-
Tätigkeit steht,
ren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten las-
3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach sen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleis- Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2
tungsgesetzes, Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zu-
4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt- gelassen. Diese müssen durch Personen mit Befä-
schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso- higung zum Richteramt handeln. Behörden und ju-
nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des ristische Personen des öffentlichen Rechts ein-
Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften schließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffent-
im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera- lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse
tungsgesetzes, die durch Personen im Sinn sowie private Pflegeversicherungsunternehmen
des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes han- können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähi-
deln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und gung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit
28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Befähigung zum Richteramt anderer Behörden
oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öf-
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung fentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-
für ihre Mitglieder, schlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirt- Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt
schaft für ihre Mitglieder, ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unbe-
rührt.
7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeit-
gebern sowie Zusammenschlüsse solcher Ver- (5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
bände für ihre Mitglieder oder für andere Ver- dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
bände oder Zusammenschlüsse mit vergleich- amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des
barer Ausrichtung und deren Mitglieder, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruch-
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufga- körper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3
ben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
die Beratung und Vertretung der Leistungsemp- (6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts-
fänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden;
oder der behinderten Menschen wesentlich um- hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der
fassen und die unter Berücksichtigung von Art Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Ver-
und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitglie- fahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat
derkreises die Gewähr für eine sachkundige den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu be-
Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder, rücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be-
wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num- stellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des
mern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen ste- Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die
hen, wenn die juristische Person ausschließlich §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entspre-
die Rechtsberatung und Prozessvertretung die- chend.
ser Organisation und ihrer Mitglieder oder ande- (7) In der Verhandlung können die Beteiligten
rer Verbände oder Zusammenschlüsse mit ver- mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2855
wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmäch- benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
tigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
Das Gericht kann andere Personen als Beistand amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis Tätigkeit steht,
besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten 3. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirt-
entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetra- schaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Perso-
gene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, so- nen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4
weit es nicht von diesem sofort widerrufen oder des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaf-
berichtigt wird.“ ten im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerbera-
4. In § 73a Abs. 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 tungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des
Satz 3“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln,
Nr. 5 bis 9“ ersetzt. in Abgabenangelegenheiten,
5. In § 85 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6 4. berufsständische Vereinigungen der Landwirt-
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2 schaft für ihre Mitglieder,
Nr. 3 bis 9“ ersetzt. 5. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
6. § 111 Abs. 3 wird aufgehoben. bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
7. In § 115 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6“ für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
durch die Angabe „§ 73 Abs. 3 Satz 1 und 3“ er- Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
tung und deren Mitglieder,
setzt.
6. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben
7a. In § 120 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Abs. 6
Satz 3 und 4“ durch die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 1 die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die
Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger
und 2 Nr. 3 bis 9“ ersetzt.
nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der
8. Die §§ 166 und 178a Abs. 2 Satz 5 werden aufge- behinderten Menschen wesentlich umfassen und
hoben. die unter Berücksichtigung von Art und Umfang
ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die
Artikel 13 Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung
bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der
Änderung Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehinderten-
der Verwaltungsgerichtsordnung rechts sowie der damit im Zusammenhang ste-
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der henden Angelegenheiten,
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), 7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Num-
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), wird wie folgt ge- mern 5 und 6 bezeichneten Organisationen ste-
ändert: hen, wenn die juristische Person ausschließlich
1. In § 62 Abs. 3 werden das Komma durch das Wort die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser
„und“ ersetzt und die Wörter „oder besonders Be- Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer
auftragte“ gestrichen. Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleich-
barer Ausrichtung und deren Mitglieder entspre-
2. § 67 wird wie folgt gefasst:
chend deren Satzung durchführt, und wenn die
„§ 67 Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtig-
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungs- ten haftet.
gericht den Rechtsstreit selbst führen. Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
(2) Die Beteiligten können sich durch einen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen zessvertretung beauftragten Vertreter.
Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht
mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtig- nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
ten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevoll- sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro-
mächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungs- zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten
befugt nur Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun-
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner
verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge- Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in
setzes); Behörden und juristische Personen des Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevoll-
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen mächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die
zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde- weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in
ten Zusammenschlüsse können sich auch durch der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sach-
Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer gerecht darzustellen.
Personen des öffentlichen Rechts einschließlich (4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem
der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten,
gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Pro-
lassen, zessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch
2856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor Artikel 14
dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Ober-
verwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmäch-
Änderung
tigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten der Finanzgerichtsordnung
Personen zugelassen. Behörden und juristische Per- Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebil- 2262, 2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 10
deten Zusammenschlüsse können sich durch eigene des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I
Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder S. 2098), wird wie folgt geändert:
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt
1. § 62 wird wie folgt gefasst:
anderer Behörden oder juristischer Personen des öf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur „§ 62
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- (1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht
sammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Ober- den Rechtsstreit selbst führen.
verwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2
Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisatio- (2) Die Beteiligten können sich durch einen
nen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtig-
der nach Maßgabe der Sätze 3 und 5 zur Vertretung ten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer
berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung
berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des
§ 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
durch solche Personen handeln. Darüber hinaus
dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren-
sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht ver-
amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab-
tretungsbefugt nur
satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper
auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm
gilt entsprechend. verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktienge-
setzes); Behörden und juristische Personen des
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts- öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der ten Zusammenschlüsse können sich auch durch
Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah- Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer
rens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Personen des öffentlichen Rechts einschließlich
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück- der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
sichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein gaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten
Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter be- lassen,
stellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
Gerichts an ihn zu richten. benordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsge-
setzes), Personen mit Befähigung zum Richter-
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit amt und Streitgenossen, wenn die Vertretung
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen
Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit Tätigkeit steht,
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver- 3. Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3
tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen
kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn ihrer Befugnisse nach § 3 Nr. 4 des Steuerbera-
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän- tungsgesetzes,
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3
Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das 4. landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer
von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Be- Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungs-
teiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem gesetzes,
sofort widerrufen oder berichtigt wird.“ 5. Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befug-
nisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgeset-
3. In § 100 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 und 3“ jeweils zes,
durch die Angabe „§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 6“ 6. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitge-
ersetzt. bern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände
für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder
4. In § 147 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
Satz 2“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt. tung und deren Mitglieder,
7. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im
5. In § 152a Abs. 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 67 wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt. bezeichneten Organisationen stehen, wenn die
juristische Person ausschließlich die Rechtsbera-
6. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „eines tung und Prozessvertretung dieser Organisation
Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers“ durch die und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder
Wörter „einer der in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 genann- Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrich-
ten Personen“ ersetzt. tung und deren Mitglieder entsprechend deren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2857
Satzung durchführt, und wenn die Organisation 2. Die §§ 62a und 133a Abs. 2 Satz 5 werden aufge-
für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. hoben.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro- Artikel 15
zessvertretung beauftragten Vertreter.
Änderung
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht des Patentgesetzes
nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt
sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Pro- Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
zesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilun- letzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom
gen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614), wird wie folgt
Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in geändert:
Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten 1. § 97 wird wie folgt geändert:
durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertre-
tung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-
das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzu- setzt:
stellen. „(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge-
(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die richt den Rechtsstreit selbst führen. § 25 bleibt
Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten unberührt.
lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch
(2) Die Beteiligten können sich durch einen
die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingelei-
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch-
tet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2
tigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als
Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften
Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre-
zugelassen. Behörden und juristische Personen des
tungsbefugt nur
öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- 1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit
sammenschlüsse können sich durch eigene Be- ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak-
schäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder tiengesetzes); Behörden und juristische Perso-
durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt nen des öffentlichen Rechts einschließlich der
anderer Behörden oder juristischer Personen des öf- von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
fentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur gaben gebildeten Zusammenschlüsse können
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zu- sich auch durch Beschäftigte anderer Behör-
sammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, den oder juristischer Personen des öffentli-
der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung be- chen Rechts einschließlich der von ihnen zur
rechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde-
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor ten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehren- 2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
amtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Ab- benordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts-
satzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper gesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich-
auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 teramt und Streitgenossen, wenn die Vertre-
gilt entsprechend. tung nicht im Zusammenhang mit einer ent-
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichts- geltlichen Tätigkeit steht.
akten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen
hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro-
Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfah- zessvertretung beauftragten Vertreter.
rens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den
Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berück- (3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die
sichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs-
Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesell- befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu-
schaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind rück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs-
die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an befugten Bevollmächtigten und Zustellungen
ihn zu richten. oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten
Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Be-
Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit
schluss die weitere Vertretung untersagen, wenn
selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Ver-
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit-
tretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht
verhältnis sachgerecht darzustellen.
kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn
dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umstän- (4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor
den des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“
Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5
von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem
und 6.
Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem
sofort widerrufen oder berichtigt wird.“ 2. § 102 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben.
2858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Artikel 16 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch das Gesetz
vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2523) geändert wor-
Änderung
den ist, werden nach dem Wort „privatärztlichen“ die
des Markengesetzes Wörter „oder anwaltlichen“ eingefügt.
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert Artikel 18
durch Artikel 4 Abs. 19 des Gesetzes vom 17. Dezem-
ber 2006 (BGBl. I S. 3171), wird wie folgt geändert: Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften
1. § 81 wird wie folgt geändert:
(1) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 4 er-
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2
setzt:
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird
„(1) Die Beteiligten können vor dem Patentge- wie folgt geändert:
richt den Rechtsstreit selbst führen. § 96 bleibt
1. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz einge-
unberührt.
fügt:
(2) Die Beteiligten können sich durch einen
Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Bevollmäch- „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
tigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Bevollmächtigte vor dem Patentgericht vertre- Verfahrensordnung entsprechend.“
tungsbefugt nur 2. § 68 wird wie folgt geändert:
1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3,
ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Ak- 4, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“ durch die Angabe
tiengesetzes); Behörden und juristische Perso- „§ 66 Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“
nen des öffentlichen Rechts einschließlich der ersetzt.
von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf- b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3
gaben gebildeten Zusammenschlüsse können Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 und 4 und Abs. 6“
sich auch durch Beschäftigte anderer Behör- durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 5
den oder juristischer Personen des öffentli- Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 6“ ersetzt.
chen Rechts einschließlich der von ihnen zur
Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebilde- 3. In § 69 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3, 4, 5
ten Zusammenschlüsse vertreten lassen, Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8“ durch die Angabe „§ 66
Abs. 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5, Abs. 6 und 8“ ersetzt.
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abga-
benordnung, § 11 des Lebenspartnerschafts- 4. In § 69a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 66 Abs. 5
gesetzes), Personen mit Befähigung zum Rich- Satz 1“ durch die Angabe „§ 66 Abs. 5 Satz 1 und 2“
teramt und Streitgenossen, wenn die Vertre- ersetzt.
tung nicht im Zusammenhang mit einer ent- (2) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
geltlichen Tätigkeit steht. Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2
sind, handeln durch ihre Organe und mit der Pro- Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
zessvertretung beauftragten Vertreter. (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die 1. Nach § 14 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge-
nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungs- fügt:
befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zu- „Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen
rück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungs- der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
befugten Bevollmächtigten und Zustellungen Verfahrensordnung entsprechend.“
oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten
2. § 31 wird wie folgt geändert:
sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das
Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten a) In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4,
Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Be- 5, 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“ durch die Angabe
schluss die weitere Vertretung untersagen, wenn „§ 14 Abs. 4, 5, 6 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“
sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streit- ersetzt.
verhältnis sachgerecht darzustellen. b) In Absatz 4 Satz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4
(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 1 und 3 und Abs. 7“
dem Gericht auftreten, dem sie angehören.“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 6
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Abs. 7“ ersetzt.
und 6. 3. In § 157a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 14 Abs. 6
2. § 85 Abs. 5 Satz 3 wird aufgehoben. Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 6 Satz 1 und 2“
ersetzt.
Artikel 17 (3) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Justizver-
waltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Änderung Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten be-
des Strafgesetzbuches reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des
In § 203 Abs. 1 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2859
1. Die Überschrift vor Nummer 300 wird wie folgt ge- Steuer- und Wirtschaftsfragen“ durch das Wort „Steu-
fasst: erfragen“ ersetzt.
„3. Registrierung nach dem Rechtsdienstleistungs- (2) § 183 des Bundesentschädigungsgesetzes in
gesetz“. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
2. Die Nummern 300 bis 302 werden wie folgt gefasst: mer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom
Gebühren- 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
Nr. Gebührentatbestand betrag wird wie folgt geändert:
„300 Registrierung nach dem 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
RDG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Bei Registrierung einer juristi-
schen Person oder einer Gesell- b) Satz 2 wird aufgehoben.
schaft ohne Rechtspersönlich- 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
keit wird mit der Gebühr auch
die Eintragung einer qualifizier- (3) § 25 des Gesetzes betreffend die Einführung der
ten Person in das Rechtsdienst- Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
leistungsregister abgegolten. Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 5 des Geset-
301 Eintragung einer qualifizierten
zes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert wor-
Person in das Rechtsdienst-
leistungsregister, wenn die den ist, wird aufgehoben.
Eintragung nicht durch die (4) In § 1a Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh-
Gebühr 300 abgegolten ist: rung von Vordrucken für das arbeitsgerichtliche Mahn-
je Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150,00 EUR verfahren vom 15. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2625), die
zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 13. Dezem-
302 Widerruf oder Rücknahme der ber 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, wird die
Registrierung . . . . . . . . . . . . . . . . 75,00 EUR“. Angabe „§ 11 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1
und 2“ ersetzt.
(4) Das Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
(5) In § 2 Abs. 2 des Unterlassungsklagengesetzes
setz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt ge-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
ändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezem-
2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6
ber 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) ge-
1. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 wird folgender Satz einge- ändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch ein
fügt: Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen „7. das Rechtsdienstleistungsgesetz.“
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
(6) § 6 Abs. 3 der Urheberrechtsschiedsstellenver-
Verfahrensordnung entsprechend.“
ordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543),
2. In § 4a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 6 die zuletzt durch Artikel 167 des Gesetzes vom 19. April
Satz 1“ durch die Angabe „§ 4 Abs. 6 Satz 1 und 2“ 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie
ersetzt. folgt gefasst:
(5) Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai „(3) Die Schiedsstelle kann Bevollmächtigten oder
2004 (BGBl. I S. 718, 788), zuletzt geändert durch Arti- Beiständen, die nicht Rechtsanwälte sind, den weiteren
kel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 Vortrag untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind,
(BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert: das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustel-
1. Dem § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt: len.“
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen (7) In § 140 Satz 3 des Flurbereinigungsgesetzes in
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976
Verfahrensordnung entsprechend.“ (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 23 des
2. In § 12a Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 33 Abs. 7 Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) ge-
Satz 1“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 7 Satz 1 und 2“ ändert worden ist, wird die Angabe „§ 67 Abs. 1 Satz 1“
ersetzt. durch die Angabe „§ 67 Abs. 4“ ersetzt.
3. Nach § 33 Abs. 7 Satz 1 wird folgender Satz einge- (8) § 23c des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990
fügt: (GBl. I Nr. 33 S. 300), das zuletzt durch Artikel 341 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
„Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen ändert worden ist, wird aufgehoben.
der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Verfahrensordnung entsprechend.“ (9) § 28 Abs. 4 des Gesetzes über die Tätigkeit eu-
ropäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März
2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 19
des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) ge-
Änderungen ändert worden ist, wird aufgehoben.
sonstigen Bundesrechts (10) In § 23 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehand-
(1) In § 95 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes lungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August das durch Artikel 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Dezem-
2007 (BGBl. I S. 1902) werden die Wörter „Rechts-, ber 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert worden ist, werden
2860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
die Wörter „ , in denen eine Vertretung durch Anwälte reinigten Fassung, geändert durch Artikel 7 des Ge-
und Anwältinnen nicht gesetzlich vorgeschrieben ist,“ setzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278);
gestrichen. 3. die Zweite Verordnung zur Ausführung des Rechts-
beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
Artikel 20 Teil III, Gliederungsnummer 303-12-2, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung;
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
4. die Dritte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-
Artikel 1 § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 5, § 13 Abs. 4, ratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
§ 16 Abs. 3 Satz 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 3 und § 19, Gliederungsnummer 303-12-3, veröffentlichten be-
Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2 bis 8, Artikel 5, Artikel 7 reinigten Fassung;
Nr. 2 bis 8, Artikel 8 Nr. 7a, Artikel 8b, Artikel 9a sowie
5. die Vierte Verordnung zur Ausführung des Rechtsbe-
Artikel 17 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Ver-
ratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
kündung in Kraft. Artikel 8a tritt am 1. Dezember 2008
Gliederungsnummer 303-12-4, veröffentlichten be-
in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am ersten Tag
reinigten Fassung;
des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermo-
nats in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 6. die Fünfte Verordnung zur Ausführung des Rechts-
beratungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt
1. das Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesge- Teil III, Gliederungsnummer 303-12-5, veröffentlich-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröf- ten bereinigten Fassung;
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
7. Artikel IX des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002
kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesge-
(BGBl. I S. 2010);
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 369-1, veröf-
2. die Verordnung zur Ausführung des Rechtsbera- fentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch
tungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Artikel 4 Abs. 33 des Gesetzes vom 5. Mai 2004
Gliederungsnummer 303-12-1, veröffentlichten be- (BGBl. I S. 718) geändert worden ist.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l i k a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2861
Gesetz
zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen
(Einsatz-Weiterverwendungsgesetz – EinsatzWVG)
Vom 12. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre
sen: Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder ihre sons-
tige Eingliederung in das Arbeitsleben möglichst auf
Abschnitt 1 Dauer zu sichern, soweit kein gleichartiger Anspruch
nach deutschen, überstaatlichen oder zwischenstaatli-
Allgemeine Vorschriften chen Vorschriften besteht.
§1 (2) Die Leistungen nach Absatz 1 umfassen insbe-
sondere
Begriffsbestimmung
1. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeits-
Einsatzgeschädigte im Sinne dieses Gesetzes sind platzes einschließlich der Beratung und Vermittlung,
1. Soldatinnen und Soldaten, 2. die Berufsvorbereitung einschließlich einer erforder-
2. Beamtinnen und Beamte des Bundes, lichen Grundausbildung,
3. Richterinnen und Richter des Bundes, 3. die berufliche Anpassung und Weiterbildung, auch
soweit sie einen zur Teilnahme erforderlichen schuli-
4. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes,
schen Abschluss einschließen,
mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im
Ausland eingestellten Ortskräfte, sowie 4. die berufliche Ausbildung, auch soweit sie schulisch
durchgeführt wird, und
5. Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks
nach § 2 Abs. 1 des THW-Helferrechtsgesetzes, 5. die Schulausbildung, wenn der in Aussicht genom-
mene Beruf dies erfordert.
die eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädi-
gung durch einen Einsatzunfall im Sinne von § 63c des (3) Über die Gewährung der Leistungen entscheidet
Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a des Beam- die oberste Dienstbehörde. Dabei berücksichtigt sie
tenversorgungsgesetzes erlitten haben. angemessen die Eignung, persönliche Neigung und
bisherige Tätigkeit der Einsatzgeschädigten sowie die
§2 Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Soweit
erforderlich klärt sie die berufliche Eignung oder führt
Anwendungsbereich eine Arbeitserprobung durch.
(1) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Einsatzge- (4) Die oberste Dienstbehörde legt den Umfang der
schädigte, die zur Ausübung einer Tätigkeit, die öffent- Leistungen in einem beruflichen Förderungsplan fest.
lichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, be- Dieser wird bei Bedarf fortgeschrieben und den fachli-
urlaubt worden sind und bei oder infolge dieser Tätig- chen und persönlichen Entwicklungen angepasst.
keit einen Einsatzunfall nach § 1 erlitten haben.
(5) Die oberste Dienstbehörde beendet die Gewäh-
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die zugleich rung von Leistungen der beruflichen Qualifizierung, so-
unter § 1 Nr. 2, 3 oder 4 fallen, gelten für die Anwen- bald diese erfolgreich abgeschlossen ist oder deren
dung dieses Gesetzes ausschließlich als Einsatzge- Fortsetzung keinen Erfolg mehr verspricht.
schädigte nach § 1 Nr. 1, wenn sie den Einsatzunfall
(6) Die oberste Dienstbehörde kann die in den Ab-
in einem Wehrdienstverhältnis erlitten haben. Haben
sätzen 3 bis 5 genannten Aufgaben einer ihr nachge-
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 4 den Einsatzun-
ordneten Behörde übertragen.
fall in einem Dienstverhältnis nach dem THW-Helfer-
rechtsgesetz erlitten, sind auf sie die für Einsatzge-
§4
schädigte nach § 1 Nr. 5 geltenden Vorschriften anzu-
wenden. Schutzzeit
(3) § 63c Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes (1) Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit,
und § 31a Abs. 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der Einsatzgeschädigte
gelten entsprechend. 1. medizinische Leistungen zur Behandlung der ge-
sundheitlichen Schädigung oder
§3 2. Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3
Berufliche Qualifizierung oder anderen Gesetzen
(1) Einsatzgeschädigte haben einen Anspruch gegen benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen
den Bund auf die erforderlichen Leistungen zur beruf- Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz
lichen Qualifizierung, um ihre Erwerbsfähigkeit entspre- oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu
chend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbes- erreichen.
2862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
(2) Während der Schutzzeit dürfen nes Soldaten auf Zeit. § 3 Abs. 2 des Bundesbesol-
1. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1 bis 3 oder 5, die dungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Die für den Zeit-
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum raum des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art an-
Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall be- geordnete Rechtsstellung nach Satz 1 berührt nicht
dingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den sozialversicherungsrechtlichen Status.
den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wo- (3) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art endet
bei § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge- 1. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer
setzes bei mangelnder Bewährung wegen allein feh- Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten nach § 7
lender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Ein- Abs. 1,
satzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und
2. durch eine Berufung in das Dienstverhältnis einer
2. die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten Beamtin oder eines Beamten nach § 8 Abs. 1 Satz 1
nach § 1 Nr. 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen Nr. 1,
der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfä-
higkeit gekündigt werden. 3. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-
beitnehmer nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit dem
(3) Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass Beginn des Arbeitsverhältnisses oder
die Ziele nach Absatz 1
4. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-
1. erreicht sind oder geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
2. voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können. (4) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art ist zu
Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Be- beenden
ginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. Sie kann 1. zum Ende der Schutzzeit, wenn kein Antrag auf Wei-
um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festge- terverwendung nach § 7 gestellt wird,
stellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele
2. bei Nichtbewährung in der Probezeit nach § 7 Abs. 1
nach Absatz 1 zu erwarten ist. Sie endet in jedem Fall
Satz 1 oder
spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der
Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet. 3. durch Entlassung auf entsprechenden schriftlichen
Antrag der Soldatin oder des Soldaten.
(4) Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3
trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder (5) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren nicht
Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. Für Ein- auf Lebenszeit begründetes Wehrdienstverhältnis
satzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 trifft die Feststellung durch Zeitablauf geendet hat oder aus diesem Grund
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk. beendet worden ist und deren gesundheitliche Schädi-
gung erst danach erkannt worden ist, sind auf schrift-
§5 lichen Antrag in ein Wehrdienstverhältnis besonderer
Art einzustellen. Die §§ 37 und 38 des Soldatengeset-
Einbeziehung in zes gelten ungeachtet der Voraussetzungen der körper-
Personalauswahlentscheidungen lichen Eignung nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatenge-
(1) Der Bezug von Leistungen nach § 4 Abs. 1 darf setzes entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
nicht zur Beeinträchtigung des Werdegangs der Ein- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-
satzgeschädigten nach § 1 Nr. 1 bis 4 führen. Diese bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben
sind während der Schutzzeit in Personalauswahlent- ist,
scheidungen einzubeziehen.
2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
(2) Absatz 1 gilt bei Einsatzgeschädigten nach § 2 Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
Abs. 2 Satz 1 auch für deren zivilberuflichen Werde-
gang beim Bund. 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
Abschnitt 2 4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-
gungsgesetzes gewährt worden ist oder
Regelungen
5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-
für Soldatinnen und Soldaten sowie
schen wieder beendeten Wehrdienstverhältnis ge-
frühere Soldatinnen und frühere Soldaten führt hat.
§6 Die Einstellung erfolgt mit dem Dienstgrad, der endgül-
tig verliehen worden ist. Ist dieser niedriger als der
Wehrdienstverhältnis besonderer Art Dienstgrad, der am Ende des Wehrdienstverhältnisses
(1) Endet das Wehrdienstverhältnis Einsatzgeschä- geführt wurde, erfolgt die Einstellung mit dem höheren
digter nach § 1 Nr. 1, die nicht in einem auf Lebenszeit Dienstgrad.
begründeten Wehrdienstverhältnis stehen, während der (6) Der Antrag nach Absatz 5 Satz 1 ist innerhalb ei-
Schutzzeit durch Zeitablauf oder wäre es aus diesem ner Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Eintritt des
Grund zu beenden, treten sie zu diesem Zeitpunkt in Einsatzunfalls zu stellen. Bei einer Erkrankung, die nach
ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art ein, wenn sie § 63c Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes als
dem nicht schriftlich widersprechen. § 75 Abs. 6 des Einsatzunfall gilt, beginnt die Ausschlussfrist im Zeit-
Soldatengesetzes und § 29a des Wehrpflichtgesetzes punkt der erstmaligen ärztlichen Diagnose der Erkran-
sind nicht anzuwenden. kung, sofern die oder der Einsatzgeschädigte zu die-
(2) Das Wehrdienstverhältnis besonderer Art begrün- sem Zeitpunkt zumindest annehmen kann, dass die Er-
det die Rechtsstellung einer Soldatin auf Zeit oder ei- krankung im Zusammenhang mit einem Einsatz steht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2863
Nach Ablauf der Ausschlussfrist erfolgt die Einstellung 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-
nur, wenn seit dem Eintritt des Einsatzunfalls noch nicht bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in
zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig mit dem Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind
Antrag Umstände glaubhaft gemacht werden, nach de- und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1
nen die oder der Einsatzgeschädigte mit der Möglich- vorliegt.
keit einer den Anspruch auf die Einstellung nach Ab- § 7 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt. Die
satz 5 begründenden Folge des Unfalls nicht rechnen Zuordnung zur jeweiligen Laufbahn richtet sich nach
konnte oder durch die sie oder er gehindert war, den der spätestens während der Schutzzeit erworbenen
Antrag zu stellen. Der Antrag muss, nachdem mit der Laufbahnbefähigung. Der Anspruch nach Satz 1 setzt
Möglichkeit einer den Anspruch auf die Einstellung be- voraus, dass die Einsatzgeschädigten nach § 1 Nr. 1
gründenden Folge des Unfalls gerechnet werden nicht bereits nach § 7 Abs. 1 berufen worden sind und
konnte oder das Hindernis für den Antrag weggefallen kein Fall des § 7 Abs. 2 vorliegt. Bei Einstellungen nach
ist, innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Satz 1 Nr. 2 gilt § 6 Abs. 3 Nr. 3 für andere als das dort
bezeichnete Wehrdienstverhältnis entsprechend.
§7
(2) Mit erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist
Weiterverwendung das Beamtenverhältnis auf Probe unter den Vorausset-
als Berufssoldatin oder Berufssoldat zungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, deren Er- unter Verleihung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis
werbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der auf Lebenszeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewäh-
Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, rung ist die Beamtin auf Probe oder der Beamte auf
sind ungeachtet der in § 39 des Soldatengesetzes ge- Probe zu entlassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Be-
nannten Voraussetzungen auf schriftlichen Antrag in währung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eig-
das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines nung, die auf dem Einsatzunfall beruht, wenn die Be-
Berufssoldaten zu berufen, sofern sie sich in einer an amtin auf Probe oder der Beamte auf Probe dienstfähig
das Ende der Schutzzeit anschließenden Probezeit von ist. Die Ernennung erfolgt im Eingangsamt der Lauf-
sechs Monaten bewährt haben. Endet das Wehrdienst- bahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslaufbahnverordnung gilt
verhältnis Einsatzgeschädigter nach § 1 Nr. 1, die nicht entsprechend. Im Falle der Einstellung als Arbeitneh-
in einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstver- merin oder Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
hältnis stehen, während der Probezeit durch Zeitablauf richten sich Art und Inhalt der zu übertragenden Tätig-
oder wäre es aus diesem Grund zu beenden, treten sie keiten nach der individuellen Eignung und den tatsäch-
zu diesem Zeitpunkt in ein Wehrdienstverhältnis beson- lichen Beschäftigungsmöglichkeiten im Geschäftsbe-
derer Art nach § 6 ein. In den Fällen des Satzes 2 gelten reich des Bundesministeriums der Verteidigung.
die §§ 37 und 38 des Soldatengesetzes entsprechend. (3) Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Abs. 2 Satz 1
§ 37 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes gilt in den Fäl- gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass ein Statuswechsel
len der Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die nur erfolgt, wenn eine unbefristete Weiterverwendung
Stelle der körperlichen Eignung die Dienstfähigkeit tritt. im bisherigen Status nicht möglich ist, und dass sie,
(2) Absatz 1 gilt nicht für Einsatzgeschädigte nach wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich
§ 1 Nr. 1, die des Bundesministeriums der Verteidigung angehören,
in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwen-
1. aus einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstver-
den sind. Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die Be-
hältnis bereits in den Ruhestand getreten waren
amtinnen oder Beamte anderer Dienstherren, Richterin-
oder versetzt worden waren oder
nen oder Richter der Länder sowie Arbeitnehmerinnen
2. die für sie jeweils festgesetzte soldatische Alters- oder Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeitgeber
grenze erreicht oder überschritten haben. sind, haben einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach
(3) Für Mannschaften gilt als Altersgrenze im Sinne Absatz 1 nur dann, wenn sie aufgrund der gesundheit-
des § 45 Abs. 2 des Soldatengesetzes die Vollendung lichen Schädigung nicht in ihrem bisherigen Dienst-
des 54. Lebensjahres. oder Arbeitsverhältnis weiterverwendet werden können.
§8 §9
Weiterverwendung als Beamtin, Versorgung der Soldatinnen
Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 1, die nicht in (1) Im Falle einer Weiterverwendung nach § 7 oder § 8
einem auf Lebenszeit begründeten Wehrdienstverhält- entfallen die Ansprüche auf Berufsförderung und
nis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein- Dienstzeitversorgung nach Abschnitt I des Zweiten
satzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens Teils des Soldatenversorgungsgesetzes.
50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag (2) Die Versorgung Einsatzgeschädigter nach § 1
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Ver- Nr. 1, die sich in einer Schutzzeit nach § 4 befinden
teidigung und nicht nach § 7 oder § 8 weiterverwendet werden,
1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe- sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach dem Sol-
zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht datenversorgungsgesetz mit folgenden Maßgaben:
wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge- 1. Wer aus einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit
sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem oder Soldat auf Zeit nach § 6 in ein Wehrdienstver-
neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd hältnis besonderer Art eintritt, erhält die Leistungen
unfähig sind, oder der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach
2864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversor- gen des § 7 des Bundesbeamtengesetzes unter erneu-
gungsgesetzes, die bei Beendigung des Wehr- ter Verleihung ihres zuletzt wahrgenommenen Amtes in
dienstverhältnisses durch Zeitablauf zustehen, erst, ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zu berufen. § 6
wenn auch das Wehrdienstverhältnis besonderer Art Abs. 6 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht, wenn
endet. 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-
2. Wer nach § 6 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben
Art eintritt, erwirbt dadurch keine Ansprüche auf Be- ist,
rufsförderung und Dienstzeitversorgung. Zeiten in 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
nicht zur Eingliederungsberechtigung nach den
§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
3. Durch ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach
§ 6 ist der Anspruch auf Freistellung vom militä- 4. Einsatzversorgung nach § 37 Abs. 3 des Beamten-
rischen Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversor- versorgungsgesetzes oder nach § 63f des Soldaten-
gungsgesetzes unabhängig von seiner Dauer abge- versorgungsgesetzes gewährt wird oder wurde oder
golten und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre- schen wieder beendeten Beamtenverhältnis geführt
chend herabgesetzt. hat.
4. Endet die Schutzzeit nach § 4 bei einer Soldatin auf (3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet
Zeit oder einem Soldaten auf Zeit vor Ablauf der Zeit,
1. durch eine Berufung in ein Beamtenverhältnis auf
für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen ist,
Probe nach § 11 Abs. 3 Satz 1,
und wurden während der Schutzzeit berufliche Qua-
lifikationen im Sinne des § 5 Abs. 6 bis 10 des Sol- 2. durch eine Einstellung als Arbeitnehmerin oder Ar-
datenversorgungsgesetzes erworben, vermindern beitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 6 mit dem Beginn
sich der Anspruch auf Freistellung vom militärischen des Arbeitsverhältnisses oder
Dienst nach § 5 Abs. 5 des Soldatenversorgungsge- 3. mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatz-
setzes und die Gesamtförderungsdauer nach § 5 geschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes entspre-
chend. (4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf nach Ab-
satz 2 ist zu beenden, wenn
5. § 42 des Soldatenversorgungsgesetzes ist auf die
Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 1. kein Antrag auf Weiterverwendung nach § 11 Abs. 3
Nr. 1, die während der Schutzzeit nach § 4 verstor- gestellt wird, mit dem Ende der Schutzzeit,
ben sind, unbeachtlich einer Wehrdienstzeit von 2. die Beamtin oder der Beamte schriftlich die Entlas-
mindestens sechs Jahren und hinsichtlich der Dauer sung aus dem Beamtenverhältnis verlangt oder
unbeachtlich des Anspruchs auf Übergangsgebühr- 3. ein Fall des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-
nisse entsprechend anzuwenden. beamtengesetzes vorliegt.
6. § 62 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt
entsprechend für Einsatzgeschädigte nach § 1 § 11
Nr. 1, deren Wehrdienstverhältnis besonderer Art an-
Weiterverwendung nach der Schutzzeit
ders als durch eine Berufung nach § 7 Abs. 1 oder
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder durch eine Einstellung (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2, die sich in
nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 geendet hat, und für die einem Beamtenverhältnis auf Zeit befinden und deren
Hinterbliebenen der Einsatzgeschädigten nach § 1 Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls bei Beendi-
Nr. 1, die während des Wehrdienstverhältnisses be- gung der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemin-
sonderer Art verstorben sind. dert ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem Ge-
schäftsbereich unter den Voraussetzungen des § 7
Abschnitt 3 des Bundesbeamtengesetzes in ein Beamtenverhältnis
auf Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu
Regelungen berufen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zu-
für Beamtinnen, Beamte, standes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfül-
Richterinnen und Richter sowie für frühere lung der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflich-
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter ten dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen
Laufbahn richtet sich nach der spätestens im Rahmen
§ 10 der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit
Verlängerung des erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Vo-
Dienstverhältnisses, erneute Berufung raussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtenge-
setzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verlei-
(1) Ein Beamtenverhältnis auf Zeit, das während der hung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebens-
Schutzzeit durch Zeitablauf endet, verlängert sich um zeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die
die Dauer der restlichen Schutzzeit. Beamtin oder der Beamte zu entlassen. Dies gilt nicht
(2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 2 in einem Be- bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender ge-
amtenverhältnis auf Zeit, deren gesundheitliche Schä- sundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall be-
digung erst nach Ende ihres Dienstverhältnisses er- ruht, wenn die Beamtin auf Probe oder der Beamte
kannt worden ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem auf Probe dienstfähig ist. Die Ernennung erfolgt im Ein-
ehemaligen Geschäftsbereich unter den Voraussetzun- gangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 der Bundeslauf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2865
bahnverordnung gilt entsprechend. Das Beamtenver- den. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 6 gelten
hältnis auf Zeit ruht mit allen Rechten und Pflichten für entsprechend.
die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Probe mit (4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Einsatzgeschä-
Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und digte nach § 1 Nr. 3 entsprechend.
des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Ge-
schenken. Es endet mit der Ernennung zur Beamtin auf
Abschnitt 4
Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit, sofern
es nicht zuvor durch Zeitablauf geendet hat. Bis zum Regelungen
Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 genann- für Arbeitnehmerinnen
ten Personen statt für die Berufung in ein Beamtenver- und Arbeitnehmer sowie frühere
hältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem Ge- Arbeitnehmerinnen und frühere Arbeitnehmer
schäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer
mit einer Probezeit von sechs Monaten entscheiden. § 12
§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 gilt entspre-
chend. Verlängerung
von Arbeitsverhältnissen, erneute Einstellung
(2) Das Beamtenverhältnis Einsatzgeschädigter, die (1) Befristete Arbeitsverhältnisse Einsatzgeschädig-
sich in einem Beamtenverhältnis auf Probe befinden ter nach § 1 Nr. 4 werden bis zum Ende der Schutzzeit
und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls verlängert. Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 sind
am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent ge- sachliche Gründe einer weiteren Befristung von Ar-
mindert ist, ist auf schriftlichen Antrag in deren Ge- beitsverträgen.
schäftsbereich unter Verleihung eines Amtes in ein Be- (2) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, die während
amtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, sofern eines befristeten Arbeitsverhältnisses einen Einsatzun-
sie nicht wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus fall erlitten haben und deren gesundheitliche Schädi-
gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem gung erst nach Ablauf der Befristung erkannt worden
neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd unfä- ist, sind auf schriftlichen Antrag in ihrem ehemaligen
hig sind und sich in einer an das Ende der Schutzzeit Geschäftsbereich in ein befristetes Arbeitsverhältnis
anschließenden weiteren Probezeit von sechs Monaten im Sinne von Absatz 1 aufgrund des seinerzeitigen Ver-
bewährt haben. § 9 des Bundesbeamtengesetzes tragsinhaltes einzustellen. § 6 Abs. 6 gilt entsprechend.
bleibt unberührt. Wurde die Probezeit infolge des Ein- Satz 1 gilt nicht, wenn
satzunfalls während der Schutzzeit verlängert, verlän-
gert sich die Frist des § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes- 1. die gesundheitliche Schädigung nicht ausschlagge-
beamtengesetzes entsprechend. bend für die Nichteingliederung in das Arbeitsleben
ist,
(3) Einsatzgeschädigte Beamtinnen auf Widerruf und 2. die gesundheitliche Schädigung eine bereits erfolgte
einsatzgeschädigte Beamte auf Widerruf nach § 10 Eingliederung in das Arbeitsleben nicht behindert,
Abs. 2 Satz 1, deren Erwerbsfähigkeit infolge des Ein- 3. die Einstellung nicht das Erreichen eines der Ziele
satzunfalls am Ende der Schutzzeit um mindestens des § 4 Abs. 1 erwarten lässt,
50 Prozent gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag
4. Einsatzversorgung nach § 63f des Soldatenversor-
in ihrem Geschäftsbereich unter den Voraussetzungen
gungsgesetzes gewährt worden ist oder die alters-
des § 7 des Bundesbeamtengesetzes in das Dienstver-
mäßigen Voraussetzungen des Bezugs einer unge-
hältnis einer Beamtin auf Probe oder eines Beamten auf
kürzten Vollrente wegen Alters nach dem Sechsten
Probe mit einer Probezeit von sechs Monaten zu beru-
Buch Sozialgesetzbuch erfüllt sind oder
fen, sofern sie nicht wegen ihres körperlichen Zustan-
des oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung 5. eine Einstellung nach Satz 1 bereits zu einem inzwi-
der mit dem neuen Amt verbundenen Dienstpflichten schen wieder beendeten Arbeitsverhältnis geführt
dauernd unfähig sind. Die Zuordnung zur jeweiligen hat.
Laufbahn richtet sich nach der spätestens während
der Schutzzeit erworbenen Laufbahnbefähigung. Mit § 13
erfolgreichem Abschluss der Probezeit ist unter den Vo- Ausgleichsbetrag
raussetzungen des § 9 Abs. 1 des Bundesbeamtenge- während der Schutzzeit
setzes das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verlei-
hung eines Amtes in ein Beamtenverhältnis auf Lebens- (1) Soweit während der Schutzzeit nach § 4 das Ent-
zeit umzuwandeln. Bei mangelnder Bewährung ist die gelt im Krankheitsfall einschließlich Entgeltersatzleis-
Beamtin auf Probe oder der Beamte auf Probe zu ent- tungen nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch die
lassen. Dies gilt nicht bei mangelnder Bewährung we- Höhe des bisherigen monatlichen Nettoentgelts unter-
gen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf schreitet, erhalten Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4
dem Einsatzunfall beruht, wenn die Beamtin auf Probe vom Arbeitgeber einen Ausgleichsbetrag in Höhe des
oder der Beamte auf Probe dienstfähig ist. Die Ernen- Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt im Krank-
nung erfolgt im Eingangsamt der Laufbahn. § 10 Abs. 6 heitsfall einschließlich Entgeltersatzleistungen nach
der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Bis dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch und dem Netto-
zum Ende der Schutzzeit können sich die in Satz 1 ge- entgelt.
nannten Personen statt für die Berufung in ein Beam- (2) Entgeltersatzleistungen im Sinne von Absatz 1
tenverhältnis auch für eine Weiterverwendung in ihrem sind das Verletztengeld, das Übergangsgeld sowie die
Geschäftsbereich als Arbeitnehmerin oder Arbeitneh- Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversiche-
mer mit einer Probezeit von sechs Monaten entschei- rung. Eine Verletztenrente ist nur zu berücksichtigen,
2866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
soweit sie den Betrag übersteigt, der bei gleichem Grad Abschnitt 5
der Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente
Regelungen
nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des
Bundesversorgungsgesetzes geleistet würde. für Helferinnen und
Helfer des Technischen Hilfswerks
(3) Nettoentgelt im Sinne von Absatz 1 ist das um
die gesetzlichen Abzüge geminderte Entgelt. Bei frei- § 16
willig gesetzlich Krankenversicherten ist dabei deren
Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ab- Beschäftigungsanspruch
züglich des Beitragszuschusses des Arbeitgebers nach für einsatzgeschädigte Helferinnen
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften und Helfer des Technischen Hilfswerks
Buch Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen. Der Zu- (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5, die in keinem
satzbeitrag nach § 242 des Fünften Buches Sozialge- Beschäftigungsverhältnis stehen oder deren Beschäfti-
setzbuch in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fas- gungsverhältnis aufgrund ihrer Einsatzschädigung en-
sung bleibt unberücksichtigt. Satz 2 gilt für Versicherte det und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzun-
eines privaten Krankenversicherungsunternehmens, falls am Ende der Schutzzeit um mindestens 50 Prozent
das die Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2a des Fünf- gemindert ist, sind auf schriftlichen Antrag im Ge-
ten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt, entsprechend mit schäftsbereich des Bundesministeriums des Innern
der Maßgabe, dass als Krankenversicherungsbeitrag 1. in ein Beamtenverhältnis auf Probe mit einer Probe-
nur der nach § 257 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial- zeit von sechs Monaten zu berufen, sofern sie nicht
gesetzbuch zuschussfähige Betrag und als Pflegever- wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus ge-
sicherungsbeitrag nur der nach § 61 Abs. 2 des Elften sundheitlichen Gründen zur Erfüllung der mit dem
Buches Sozialgesetzbuch zuschussfähige Betrag zu neuen Amt verbundenen Dienstpflichten dauernd
berücksichtigen ist. Entgelt sind das Tabellenentgelt unfähig sind, oder
und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Ent-
geltbestandteile zuzüglich des Durchschnitts der nicht 2. als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer mit einer Pro-
in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile der bezeit von sechs Monaten einzustellen, wenn sie in
dem Einsatzunfall vorangegangenen drei Kalendermo- Bezug auf die künftige Tätigkeit arbeitsfähig sind
nate. Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für und keine Beeinträchtigung entsprechend Nummer 1
Mehrarbeit und Überstunden gezahlte Entgelt, Leis- vorliegt.
tungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie sonstige Der Anspruch nach Satz 1 setzt voraus, dass die oder
besondere Zahlungen. Entgeltbestandteile, die aus- der Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 nicht bereits aus
schließlich aufgrund der Beschäftigung im Ausland ge- einem früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zahlt werden, bleiben außer Ansatz. in den Ruhestand getreten war oder versetzt worden
war und sie oder er nicht die für ihr oder sein Beschäf-
§ 14 tigungsverhältnis geltende Regelaltersgrenze erreicht
oder überschritten hat. § 8 Abs. 2 und 3 gilt entspre-
Weiterbeschäftigung einsatz-
chend.
geschädigter Arbeitnehmerinnen und einsatz-
geschädigter Arbeitnehmer nach der Schutzzeit (2) Absatz 1 gilt auch für Einsatzgeschädigte nach
§ 1 Nr. 5, die zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls in einem
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbs- Beschäftigungsverhältnis gestanden haben und deren
fähigkeit infolge eines Einsatzunfalls am Ende der gesundheitliche Schädigung erst nach Beendigung die-
Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, ses Beschäftigungsverhältnisses erkannt worden ist.
haben, wenn sie infolge des Einsatzunfalls nicht mehr § 6 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 gelten entsprechend.
in der Lage sind, die geschuldete Arbeitsleistung zu er-
bringen, einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in ih- § 17
rem Geschäftsbereich zu geänderten Bedingungen, so-
fern sie über ein Maß an gesundheitlicher Eignung im Erstattungsanspruch
Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verfügen. In Bezug auf Soweit ein Dienstherr oder Arbeitgeber das Beschäf-
Art und Inhalt der zu übertragenden Tätigkeiten gilt § 8 tigungsverhältnis mit einer oder einem Einsatzgeschä-
Abs. 2 Satz 6 entsprechend. Führt die Weiterbeschäfti- digten nach § 1 Nr. 5 nach Maßgabe der §§ 4 und 5
gung zu einer niedrigeren Entgeltgruppe, wird der Un- fortführt, ohne nach diesen Vorschriften hierzu ver-
terschiedsbetrag zwischen dem jeweiligen Tabellenent- pflichtet zu sein, hat er Anspruch auf Erstattung der
gelt der bisherigen und der neuen Entgeltgruppe als ihm durch die Weiterbeschäftigung während der
persönliche Zulage gezahlt. Schutzzeit entstehenden Mehraufwendungen durch
die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.
§ 15
§ 18
Befristete Arbeitsverhältnisse
Entschädigung
Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 4, deren Erwerbs-
fähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der (1) Einsatzgeschädigte nach § 1 Nr. 5 erhalten von
Schutzzeit um mindestens 50 Prozent gemindert ist, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk auf Antrag für
können eine an das befristete Arbeitsverhältnis unmit- die Dauer der Schutzzeit eine Entschädigung in Höhe
telbar anschließende Weiterverwendung in ihrem Ge- 1. des Verletztengeldes nach § 47 des Siebten Buches
schäftsbereich entsprechend § 8 beanspruchen. Erfolgt Sozialgesetzbuch, wenn ihr Dienstherr oder Arbeit-
die Weiterverwendung in einem Arbeitsverhältnis, gilt geber das Dienst- oder Arbeitsverhältnis aufgrund
§ 14 Satz 3 entsprechend. des Einsatzunfalls beendet,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2867
2. des Verdienstausfalls nach § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 reich zuständig, zu dem die in Absatz 1 Satz 1 genann-
des THW-Helferrechtsgesetzes, der ihnen als beruf- ten Personen abgeordnet waren.
lich selbstständigen Helferinnen oder Helfern infolge
(4) Personen, die nach Absatz 1 Satz 4 als Einsatz-
des Einsatzunfalls entsteht, oder
geschädigte gelten, erhalten eine einmalige Unfallent-
3. der nach § 3 Abs. 4 des THW-Helferrechtsgesetzes schädigung von 80 000 Euro, wenn sie nach Feststel-
fortzugewährenden Leistungen, soweit ihnen Leis- lung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr be-
tungen der Bundesagentur für Arbeit, Sozialhilfe so- stimmten Stelle infolge des Unfalls in ihrer Erwerbsfä-
wie sonstige Unterstützungen oder Bezüge aus öf- higkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beein-
fentlichen Mitteln infolge des Einsatzunfalls nicht trächtigt sind und keine entsprechende Leistung vom
fortgewährt werden. vormaligen Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber
(2) Beeinträchtigt der Bezug von Leistungen nach erhalten.
§ 4 Abs. 1 den beruflichen Werdegang von Einsatzge- (5) Ist eine Person, die nach Absatz 1 Satz 4 als Ein-
schädigten nach § 1 Nr. 5, erhalten diese einen ange- satzgeschädigte gilt, an den Folgen eines Einsatzun-
messenen Ausgleich ihrer Nachteile von der Bundesan- falls der in § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes in
stalt Technisches Hilfswerk. der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999
(BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6
Abschnitt 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ge-
Besondere Personengruppen ändert worden ist, bezeichneten Art verstorben und hat
sie eine einmalige Unfallentschädigung nach Absatz 4
oder eine entsprechende Leistung vom vormaligen
§ 19
Dienstherrn oder öffentlichen Arbeitgeber nicht erhal-
Vorübergehend im Auswärtigen ten, wird ihren Hinterbliebenen eine einmalige Unfall-
Dienst verwendete Beschäftigte des Bundes entschädigung nach Maßgabe des § 43 Abs. 2 des Be-
(1) Für Einsatzgeschädigte, die den Einsatzunfall amtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Be-
während einer zeitlich befristeten Verwendung im Aus- kanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322,
wärtigen Dienst nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
den Auswärtigen Dienst erlitten haben, gelten die Vor- vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden
schriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass sie in ist, gewährt.
dem Geschäftsbereich wieder eingestellt und weiter-
verwendet werden, dem sie vor der Verwendung im Abschnitt 7
Auswärtigen Dienst angehört haben.
Schlussvorschriften
(2) Soweit nach den Abschnitten 1, 3 und 4 dieses
Gesetzes Leistungen zu gewähren und Feststellungen
zu treffen sind sowie über Anträge zu entscheiden ist, § 21
ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die in Absatz 1 Umzüge aus gesundheitlichen Gründen
genannten Personen vor der Verwendung im Auswärti-
gen Dienst angehört haben. Wird die Zusage der Umzugskostenvergütung nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes
§ 20 wegen des Gesundheitszustandes infolge des Einsatz-
unfalls erteilt, ist § 8 des Bundesumzugskostengeset-
Zum Bund abgeordnete Beschäftigte zes entsprechend anzuwenden.
(1) Beamtinnen und Beamte anderer Dienstherren,
Richterinnen und Richter der Länder sowie Arbeitneh- § 22
merinnen und Arbeitnehmer anderer öffentlicher Arbeit-
geber, die während einer Abordnung an eine Bundes- Folgeänderungen anderer Gesetze
behörde ohne eigenes grobes Verschulden einen Ein- (1) § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der
satzunfall im Sinne von § 31a des Beamtenversor- Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999
gungsgesetzes erlitten haben und infolge des Einsatz- (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Arti-
unfalls nicht in ihrem bisherigen Dienst- oder Arbeits- kel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
verhältnis weiterverwendet werden können, haben An- S. 1652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sprüche nach § 3. Sie haben mit Beendigung ihres bis-
herigen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses einen Weiter- 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
verwendungsanspruch gegen den Bund. Für die Ein- „(1) Ein Beamter des Bundes, der einen Dienstun-
stellung und die Rechtsstellung der Betroffenen gelten fall der in § 37 bezeichneten Art erleidet, erhält eine
je nach Art des bisherigen Dienstverhältnisses § 10 einmalige Unfallentschädigung von 80 000 Euro,
Abs. 2, §§ 11, 12 Abs. 2, §§ 14 und 15 entsprechend. wenn er nach Feststellung der obersten Dienstbe-
Ab der Einstellung beim Bund gelten die in Satz 1 ge- hörde oder der von ihr bestimmten Stelle infolge
nannten Personen als Einsatzgeschädigte nach § 1 des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um
Nr. 2 bis 4. wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.“
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle geringfügiger gesund- 2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamter“ die
heitlicher Schädigungen. Wörter „des Bundes“ und nach dem Wort „verstor-
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Leistungen zu ben“ die Angabe „und hat er eine einmalige Unfall-
gewähren und Feststellungen zu treffen sind sowie entschädigung nach Absatz 1 nicht erhalten“ einge-
über Anträge zu entscheiden ist, ist der Geschäftsbe- fügt.
2868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
(2) Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Be- b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „verstorben“ die
kanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1510) wird Angabe „und hat er eine einmalige Unfallentschä-
wie folgt geändert: digung nach Absatz 1 nicht erhalten“ eingefügt.
1. Dem § 7 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: 4. § 63a wird wie folgt geändert:
„Treten Soldaten aus einem Dienstverhältnis nach a) Absatz 1 wird nach der Angabe „erleidet er in-
Satz 1 in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art folge dieser Gefährdung einen Unfall,“ wie folgt
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gefasst:
ein, ist die Zuwendung zu diesem Zeitpunkt zu zah- „erhält er eine einmalige Entschädigung in Höhe
len.“ von 80 000 Euro, wenn er nach Feststellung des
2. § 8c Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Bundesministeriums der Verteidigung oder der
von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfal-
„(3) Der Zuschlag wird mit dem Wehrsold gezahlt. les in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um we-
Für den letzten Monat des freiwilligen zusätzlichen nigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist.“
Wehrdienstes wird er bei der Entlassung oder mit
dem Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer b) In Absatz 3 wird nach dem Wort „verstorben“ die
Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset- Angabe „und hat er eine einmalige Entschädi-
zes gezahlt.“ gung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten“ einge-
fügt.
3. Dem § 8e Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
5. Dem § 63f Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Ernennung zum Soldaten auf Zeit steht der
Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art „Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungs-
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gesetzes vom … [Datum der Ausfertigung] (BGBl. I
gleich.“ S. [Fundstelle im Bundesgesetzblatt]) gilt als Been-
digung des Dienstverhältnisses
4. Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses
„Als Entlassung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der besonderer Art ohne Weiterverwendung oder
Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendi-
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.“
gung.“
(3) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
6. In § 82 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „herange-
der Bekanntmachung vom 9. April 2002 (BGBl. I
zogen“ die Angabe „oder in einem Wehrdienstver-
S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Artikel 10 des
hältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-
Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), wird
verwendungsgesetzes weiterverwendet“ eingefügt.
wie folgt geändert:
7. Nach § 85 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird in Abschnitt II des Dritten
Teils wie folgt geändert: „2. Geldleistungen der Wohnungshilfe
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- § 85a
fügt: (1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen
„2. Geldleistungen der Wohnungshilfe § 85a“. der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um min-
destens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geld-
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. leistungen der Wohnungshilfe in entsprechender An-
2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: wendung des § 27c des Bundesversorgungsgeset-
zes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und
„(1) Ist ein Soldat auf Zeit, der in der Bundeswehr Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestal-
mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, tung oder baulicher Veränderung bedarf.
während der Dauer seines Dienstverhältnisses ver-
storben und ist der Tod nicht Folge einer Wehr- (2) Die Geldleistungen können auch gewährt wer-
dienstbeschädigung, können der überlebende Ehe- den, wenn über den Grad der Minderung der Er-
gatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf An- werbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden,
trag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um min-
Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach destens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.“
Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht 8. In der Überschrift vor § 86 wird die Angabe „2.“
übersteigen, die der verstorbene Soldat auf Grund durch die Angabe „3.“ ersetzt.
der im Zeitpunkt des Todes von ihm abgeleisteten
9. In § 88 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 85 und 86“
Wehrdienstzeit hätte erhalten können.“
durch die Angabe „§§ 85 bis 86“ ersetzt.
3. § 63 wird wie folgt geändert:
(4) Dem § 25 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialge-
a) Absatz 1 wird nach der Angabe „einen Unfall er- setzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes
leidet,“ wie folgt gefasst: vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
„erhält eine einmalige Unfallentschädigung, wenn durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007
er nach Feststellung des Bundesministeriums der (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, wird folgender
Verteidigung oder der von diesem bestimmten Satz angefügt:
Stelle infolge des Unfalles in seiner Erwerbsfähig- „Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem
keit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-
beeinträchtigt ist.“ satz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Ein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2869
satzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlit- „2a. in der sie sich in einem Wehrdienstverhältnis
ten haben.“ besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterver-
(5) In § 1 der Gesamtbeitragsverordnung vom 8. Ja- wendungsgesetzes befinden, wenn sich der
nuar 1998 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch Artikel 24 Einsatzunfall während einer Zeit ereignet hat,
des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) ge- in der sie nach Nummer 2 versicherungspflich-
ändert worden ist, wird die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ tig waren,“.
durch die Angabe „§ 25 Abs. 2 Satz 2 und 3“ ersetzt. 3. § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
(6) § 40 der Datenerfassungs- und -übermittlungs- „1. wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrank-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom heit, einer Schädigung im Sinne des sozialen
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Arti- Entschädigungsrechts oder wegen eines Ein-
kel 23 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I satzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-
S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichar-
1. In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Satz 1 tige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträ-
Nr. 2“ die Angabe „und 2a“ eingefügt. gers oder Leistungen zur Eingliederung nach
dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erhalten
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „zweiter“ die können,“.
Wörter „und dritter“ und nach dem Wort „Unterhalts-
sicherungsgesetz“ die Angabe „oder Dienstbezüge 4. In § 58 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Zivil-
aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses besonderer dienst“ die Wörter „oder ein versichertes Wehr-
Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset- dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Ein-
zes“ eingefügt. satz-Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt.
(7) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 5. Nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom eingefügt:
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge- „1a. bei Personen, die in einem Wehrdienstverhält-
ändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 2. Dezember nis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-
2007 (BGBl. I S. 2686), wird wie folgt geändert: verwendungsgesetzes versichert sind, die da-
1. In § 16 Abs. 1 wird nach der Nummer 2 folgende raus gewährten Dienstbezüge in dem Umfang,
Nummer 2a eingefügt: in dem sie bei Beschäftigten als Arbeitsentgelt
zu berücksichtigen wären,“.
„2a. in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset- 6. In § 170 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „Zivil-
zes stehen,“. dienstleistenden,“ die Angabe „Personen in einem
Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
2. § 193 wird wie folgt geändert:
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes,“ eingefügt.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
7. In § 178 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Zivil-
„Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienst- dienstleistende“ die Angabe „sowie die Berechnung
verhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- der Beiträge für Personen in einem Wehrdienstver-
Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Ein- hältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-
satzunfall in einem Versicherungsverhältnis erlit- verwendungsgesetzes“ eingefügt.
ten haben.“
8. In § 254d Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Zivil-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt: dienst“ die Wörter „oder aufgrund eines Wehrdienst-
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ verhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-
Weiterverwendungsgesetzes“ eingefügt.
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
(9) Die RV-Wehr- und Zivildienstpauschalbeitrags-
„(5) Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis be- verordnung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3831),
sonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen- geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 9. Dezem-
dungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im ber 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.“
1. In § 1 werden nach der Angabe „(Dienstleistende)“
(8) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzli- die Angabe „oder sich in einem Wehrdienstverhältnis
che Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwen-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, dungsgesetzes befinden“ und nach der Angabe
3384), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes „Nr. 2“ die Angabe „oder 2a“ eingefügt.
vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt
geändert: 2. § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallent-
schädigung nach dem Unterhaltssicherungsge-
„Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem
setz oder Dienstbezüge aufgrund eines versi-
Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf
cherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art
Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach
nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgeset-
Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als
zes erhalten:
Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2
oder 2a und Satz 4.“ Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x
Beitragssatz,“.
2. In § 3 Satz 1 wird nach der Nummer 2 folgende
Nummer 2a eingefügt: 3. § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
2870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
„(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 5 des Gesetzes vom
sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
(1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädi- ist, wird folgender Satz angefügt:
gung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsge-
setzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen „Dies gilt auch für Personen in einem Wehrdienstver-
zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweili- hältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterver-
gen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von wendungsgesetzes.“
Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen
Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten § 23
Buches Sozialgesetzbuch.“
Inkrafttreten
(10) Dem § 25 Abs. 4 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2871
Zweites Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 12. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Artikel 1
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,
2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I
S. 1402), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Finanzierung und Verteilung
(1) Den Ländern steht für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem
Mineralölsteueraufkommen des Bundes für das Jahr 2008 ein Betrag von
6 675 Millionen Euro zu.
(2) Der Betrag für das Jahr 2008 steigt ab dem Jahr 2009 um jährlich
1,5 vom Hundert.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Beträge werden nach folgen-
den Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:
Baden-Württemberg 10,44
Bayern 14,98
Berlin 5,46
Brandenburg 5,71
Bremen 0,55
Hamburg 1,93
Hessen 7,41
Mecklenburg-Vorpommern 3,32
Niedersachsen 8,59
Nordrhein-Westfalen 15,76
Rheinland-Pfalz 5,24
Saarland 1,32
Sachsen 7,16
Sachsen-Anhalt 5,03
Schleswig-Holstein 3,11
Thüringen 3,99.
(4) Von den nach Absatz 1 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 fest-
gelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum 15. eines jeden Monats
überwiesen.
(5) Die Festsetzung der Höhe des den Ländern ab dem Jahr 2015 zuste-
henden Betrages erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 106a Satz 2 des
Grundgesetzes.“
2. § 6 wird aufgehoben.
2872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
3. Der bisherige § 7 wird neuer § 6 und wie folgt gefasst:
„§ 6
Verwendung
(1) Mit dem Betrag nach § 5 ist insbesondere der Schienenpersonen-
nahverkehr zu finanzieren.
(2) Die Länder stellen dem Bund jährlich die Verwendung der Mittel jeweils
nach gemeinsam vereinbarten Kriterien transparent dar.“
4. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut des Regionalisierungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Geset-
zes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2873
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Vom 12. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- jekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen,
sen: kann die Behörde die vorläufige Einstellung an-
ordnen. Liegen im Falle des Absatzes 2 die Vo-
Artikel 1 raussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat
Änderung des die Behörde die Durchführung des Projekts zu
Bundesnaturschutzgesetzes untersagen. Die Sätze 1 bis 5 sind nur insoweit
anzuwenden, als Schutzvorschriften der Länder,
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 3 des und Befreiungen, keine strengeren Regelungen
Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) wird wie für die Zulassung von Projekten enthalten. § 4
folgt geändert: Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 36 wie § 4 des Bundesfernstraßengesetzes sowie ent-
folgt gefasst: sprechende Regelungen des Landesrechts blei-
„§ 36 (weggefallen)“. ben unberührt.“
2. § 10 Abs. 1 Nr. 11 wird aufgehoben. 5. § 36 wird aufgehoben.
3. § 11 wird wie folgt geändert: 6. In § 37 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sind die
§§ 34 und 36“ durch die Angabe „ist § 34“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „der §§ 36 und 37
Abs. 1“ durch die Angabe „des § 37 Abs. 1“ er- 7. § 42 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 11“ „(1) Es ist verboten,
durch die Angabe „§ 34 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
1. wild lebenden Tieren der besonders ge-
4. § 34 wird wie folgt geändert: schützten Arten nachzustellen, sie zu fangen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwick-
lungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
„Projekte, die nicht unmittelbar der Verwaltung
beschädigen oder zu zerstören,
eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeu-
tung oder eines Europäischen Vogelschutzge- 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Ar-
biets dienen, sind, soweit sie einzeln oder im ten und der europäischen Vogelarten wäh-
Zusammenwirken mit anderen Projekten oder rend der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mau-
Plänen geeignet sind, ein Gebiet von gemein- ser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten
schaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches erheblich zu stören; eine erhebliche Störung
Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, liegt vor, wenn sich durch die Störung der Er-
vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre haltungszustand der lokalen Population einer
Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Art verschlechtert,
Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild
eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu über- lebenden Tiere der besonders geschützten
prüfen.“ Arten aus der Natur zu entnehmen, zu be-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- schädigen oder zu zerstören,
fügt: 4. wild lebende Pflanzen der besonders ge-
„(1a) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absat- schützten Arten oder ihre Entwicklungsfor-
zes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durch- men aus der Natur zu entnehmen, sie oder
geführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften ihre Standorte zu beschädigen oder zu zer-
keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige stören
an eine Behörde, so ist es der für nach Landes- (Zugriffsverbote).“
recht zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese
kann die Vorlage der zur Prüfung erforderlichen b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
Unterlagen verlangen und die Durchführung des „(4) Die den in § 5 Abs. 4 bis 6 genannten
Projekts zeitlich befristen oder anderweitig be- Anforderungen sowie den Regeln der guten
schränken, um die Einhaltung der Voraussetzun- fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der
gen der Absätze 1 und 2 bis 5 sicherzustellen. Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17
Trifft die Behörde innerhalb eines Monats nach Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erge-
Eingang der Anzeige keine Entscheidung, kann ben, entsprechende land-, forst- und fischerei-
mit der Durchführung des Projekts begonnen wirtschaftliche Bodennutzung und die Verwer-
werden. Wird mit der Durchführung eines Pro- tung der dabei gewonnenen Erzeugnisse ver-
2874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
stößt nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Ver- dienende Maßnahmen der Aufzucht oder
marktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richt- künstlichen Vermehrung,
linie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder europä- 4. im Interesse der Gesundheit des Menschen,
ische Vogelarten betroffen, gilt dies nur, soweit der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der
sich der Erhaltungszustand der lokalen Popu- Landesverteidigung und des Schutzes der Zi-
lation einer Art durch die Bewirtschaftung nicht vilbevölkerung, oder der maßgeblich günsti-
verschlechtert. Soweit dies nicht durch ander- gen Auswirkungen auf die Umwelt oder
weitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch
Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutz- 5. aus anderen zwingenden Gründen des über-
programme, vertragliche Vereinbarungen oder wiegenden öffentlichen Interesses einschließ-
gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die lich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
zuständige Behörde gegenüber den verursach- Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden,
enden Land-, Forst- oder Fischereiwirten die er- wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben
forderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Be- sind und sich der Erhaltungszustand der Popu-
fugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder lationen einer Art nicht verschlechtert, soweit
zum Erlass entsprechender Vorgaben durch All- nicht Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/
gemeinverfügung oder Rechtsverordnung blei- EWG weitergehende Anforderungen enthält. Ar-
ben unberührt. tikel 16 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG und Ar-
(5) Für nach § 19 zulässige Eingriffe in Natur tikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 79/409/EWG sind zu
und Landschaft sowie nach den Vorschriften des beachten. Die Landesregierungen können Aus-
Baugesetzbuches zulässige Vorhaben im Sinne nahmen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch allgemein
des § 21 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Be- durch Rechtsverordnung zulassen.“
sitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe d) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
von Satz 2 bis 7. Sind in Anhang IVa der Richt- „(9) Das Bundesamt für Naturschutz kann im
linie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten oder euro- Falle des Verbringens aus Drittländern von den
päische Vogelarten betroffen, liegt ein Verstoß Verboten des § 42 unter den Voraussetzungen
gegen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 3 und im des Absatzes 8 Satz 2 und 3 im Einzelfall weitere
Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Ausnahmen zulassen, um unter kontrollierten
Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch ge- Bedingungen und in beschränktem Ausmaß eine
gen das Verbot des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vor, vernünftige Nutzung von Tieren und Pflanzen
soweit die ökologische Funktion der von dem bestimmter Arten im Sinne des § 10 Abs. 2
Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflan- Nr. 10 Buchstabe b sowie für gezüchtete und
zungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusam- künstlich vermehrte Tiere oder Pflanzen dieser
menhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforder- Arten zu ermöglichen.“
lich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaß-
nahmen festgesetzt werden. Für Standorte wild 9. In § 52 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
lebender Pflanzen der in Anhang IVb der Richt- „(6a) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
linie 92/43/EWG aufgeführten Arten gelten die durch Rechtsverordnung allgemeine Anforderungen
Sätze 2 und 3 entsprechend. Sind andere be- an Bewirtschaftungsvorgaben für die land-, forst-
sonders geschützte Arten betroffen, liegt bei und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung im
Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs Sinne des § 42 Abs. 4 festzulegen. Die Landesre-
oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1
Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor. Die durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehör-
Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für den übertragen.“
Handlungen zur Vorbereitung einer Umweltver- 10. § 62 wird wie folgt gefasst:
träglichkeitsprüfung.“
„§ 62
8. § 43 wird wie folgt geändert:
Befreiungen
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
Von den Verboten des § 42 kann auf Antrag Be-
b) In Absatz 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 42 freiung gewährt werden, wenn die Durchführung
Abs. 1 Nr. 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt. der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren
c) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: Belastung führen würde. Die Befreiung kann mit
Nebenbestimmungen versehen werden. Im Falle
„(8) Die nach Landesrecht zuständigen Be-
des Verbringens aus dem Ausland wird die Befrei-
hörden sowie im Falle des Verbringens aus
ung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.“
dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz
können von den Verboten des § 42 im Einzelfall 11. § 65 wird wie folgt geändert:
weitere Ausnahmen zulassen a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, „(1) Ordnungswidrig handelt, wer
fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher 1. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 wild lebenden
wirtschaftlicher Schäden, Tieren nachstellt, sie fängt, verletzt oder tötet
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflan- oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
zenwelt, entnimmt, beschädigt oder zerstört,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung 2. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 2 wild lebende Tiere
oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken erheblich stört,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007 2875
3. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 3 Fortpflanzungs- durch die Wörter „des Absatzes 2 Nr. 3 und 4“
oder Ruhestätten aus der Natur entnimmt, ersetzt.
beschädigt oder zerstört oder
12. In § 66 Abs. 2 wird die Angabe „§ 65 Abs. 1, 3 Nr. 1“
4. entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 4 wild lebende durch die Angabe „§ 65 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4,
Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus Abs. 3 Nr. 1“ ersetzt.
der Natur entnimmt, sie oder ihre Standorte
beschädigt oder zerstört.“ Artikel 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung der
aa) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben. Bundesartenschutzverordnung
bb) Die bisherige Nummer 4 wird die neue Num- § 2 der Bundesartenschutzverordnung vom 16. Feb-
mer 3. ruar 2005 (BGBl. I S. 258, 896) wird wie folgt geändert:
cc) Nach der neuen Nummer 3 wird folgende 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Abs. 1
neue Nummer 4 eingefügt: Nr. 2“ durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.
„4. entgegen § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch
2. In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 wird nach der An-
in Verbindung mit § 42 Abs. 3 oder einer
gabe „§ 42 Abs. 1 Nr. 1“ jeweils die Angabe „und 3“
Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4, ein
eingefügt.
Tier, eine Pflanze oder eine Ware ver-
kauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf an-
bietet, zum Verkauf vorrätig hält oder Artikel 3
befördert, zu kommerziellen Zwecken er- Inkrafttreten
wirbt, zur Schau stellt oder sonst ver-
wendet,“. Artikel 1 Nr. 1 bis 6 dieses Gesetzes tritt an dem Tag
des sechsten auf den Monat des der Verkündung fol-
c) In Absatz 5 wird die Angabe „der Absätze 1 genden Kalendermonats in Kraft, dessen Zahl mit der
und 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4“ durch die des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn
Angabe „der Absätze 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe es einen solchen Kalendertag nicht gibt, am ersten Tag
b, Nr. 3 und 4“ ersetzt. des darauf folgenden Kalendermonats. Die übrigen Be-
d) In Absatz 6 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wörter stimmungen dieses Gesetzes treten am Tag nach der
„des Absatzes 1 Nr. 3, des Absatzes 2 Nr. 4“ Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 17. Dezember 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten des
Artikels 5 Nr. 3 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes
und das Außerkrafttreten der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung
Vom 6. Dezember 2007
Nach Artikel 7 Abs. 5 Satz 2 des Zweiten Fallpauschalenänderungsgesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3429) wird hiermit bekannt gemacht, dass
Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes am 1. August 2007 in Kraft und die Hebammenhilfe-
Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1662) zum 1. August
2007 außer Kraft getreten ist.
Bonn, den 6. Dezember 2007
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. H o r s t S t i e l