Bundesgesetzblatt
2805
Teil I G 5702
2007 Ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 Nr. 62
Tag Inhalt Seite
6.12. 2007 Gesetz über die Aufhebung des Freihafens Bremen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2806
FNA: 613-8
GESTA: D049
7.12. 2007 Erstes Gesetz zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2807
FNA: 51-6
GESTA: H002
8.12. 2007 Gesetz zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und
Wohnungszählung 2011 (Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011) . . . . . . . . . . . . . 2808
FNA: neu: 29-36
GESTA: B044
8.12. 2007 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2812
FNA: 2330-5, 2330-4
GESTA: J032
3.12. 2007 Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2813
FNA: 9512-20
3.12. 2007 Neufassung der Gefahrgutverordnung See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2815
FNA: 9512-20
5.12. 2007 Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung . . . . . 2825
FNA: 2129-43-1
2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
Gesetz
über die Aufhebung des Freihafens Bremen
Vom 6. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Der Freihafen Bremen wird aufgehoben.
§2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz
über die Grenze des Freihafens Bremen vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1761), geändert durch die Verordnung vom 14. November 2003 (BGBl. I
S. 2494), außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2807
Erstes Gesetz
zur Änderung des Personalanpassungsgesetzes
Vom 7. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
§ 1 Abs. 1 des Personalanpassungsgesetzes vom 20. Dezember 2001
(BGBl. I S. 4013, 4019) wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Jahren 2007 bis 2011 können bis zu 1 200 Berufssoldaten mit
ihrer Zustimmung vor Überschreiten der für sie maßgeblichen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt werden, wenn
1. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,
2. aus organisatorischen oder sonstigen dienstlichen Gründen eine anderwei-
tige adäquate Verwendungsmöglichkeit im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Verteidigung für sie nicht besteht, eine Umwandlung des
Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten in das eines Soldaten auf Zeit oder
eine Versetzung in den Bereich einer anderen Bundesbehörde nicht möglich
ist und
3. die Zurruhesetzung unter Berücksichtigung dadurch notwendiger personeller
Folgemaßnahmen der Schaffung von Jahrgangsstrukturen dient, welche die
Einsatzbereitschaft der Bundeswehr nachhaltig verbessern und keine
vergleichbaren strukturellen Folgen in anderen Geburtsjahrgängen erwarten
lassen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
Gesetz
zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus
einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2011
(Zensusvorbereitungsgesetz 2011 – ZensVorbG 2011)
Vom 8. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. der Entwicklung eines Systems der raumbezogenen
sen: Analysen und Darstellungen von statistischen Er-
gebnissen und der Schaffung einer Grundlage für
Abschnitt 1 eine kleinräumige Auswertung des Zensus.
Anwendungsbereich (3) Im Anschriften- und Gebäuderegister werden zu
jeder Wohnanschrift folgende Angaben gespeichert:
§1 1. Ordnungsnummer,
Anwendungsbereich 2. Postleitzahl,
Dieses Gesetz regelt den Aufbau eines Anschriften- 3. Ort oder Gemeinde,
und Gebäuderegisters zur Vorbereitung einer Volks-,
Gebäude- und Wohnungszählung, die im Wege der 4. Ortsteil oder Gemeindeteil,
Auswertung der in den Melderegistern und anderen 5. Straße,
Verwaltungsregistern gespeicherten Daten sowie im
6. Hausnummer,
Wege ergänzender Befragungen (registergestützter
Zensus) im Jahre 2011 durchgeführt werden soll. 7. Anschriftenzusatz,
8. Lage des Gebäudes,
Abschnitt 2
9. Amtlicher Gemeindeschlüssel,
Aufbau des
10. Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
Anschriften- und Gebäuderegisters
sowie eines Verzeichnisses zum 11. Schlüssel der Straße,
Geburtsort und Geburtsstaat 12. Gemeindeeigener Schlüssel der Straße,
13. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzei-
§2 chen,
Anschriften- und Gebäuderegister 14. Gemeindegrößenklasse,
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt zur 15. Gebäudefunktion,
Vorbereitung des Zensus ein Anschriften- und Gebäu-
deregister. Die nach Landesrecht für die Durchführung 16. Gebäudestatus,
der Bundesstatistiken zuständigen Stellen (statistische 17. Anzahl der Wohnungen,
Ämter der Länder) wirken bei Aufbau und Pflege des
18. Anzahl bewohnter Wohnungen,
Anschriften- und Gebäuderegisters mit und nutzen es
für die Vorbereitung des Zensus. 19. Personenzahl Hauptwohnung je Anschrift,
(2) Das Anschriften- und Gebäuderegister dient 20. Personenzahl Nebenwohnung je Anschrift,
1. der Steuerung des Ablaufs der Gebäude- und Woh- 21. Anzahl der Deutschen je Anschrift,
nungszählung sowie der Ablaufkontrolle aller primär- 22. Anzahl der Ausländer je Anschrift,
statistischen Erhebungen des Zensus,
23. Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftig-
2. zur Vorbereitung und als Auswahlgrundlage für die
ten je Anschrift,
beim Zensus vorgesehenen Stichprobenerhebun-
gen, 24. Anzahl der Arbeitslosen je Anschrift,
3. dazu, die Erhebungen für den Zensus zu koordinie- 25. Kennzeichnung der Erhebungsstelle,
ren, im Rahmen der Durchführung des Zensus die 26. Stichprobenkennzeichen,
aus verschiedenen Quellen stammenden Daten zu-
sammenzuführen und die in den Zensus einzube- 27. Anzahl unterschiedlicher Familiennamen je An-
ziehenden Gebäude, Wohnungen und Personen auf schrift,
Vollzähligkeit zu prüfen, 28. Fluktuationsrate je Anschrift,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2809
für Sondergebäude zusätzlich: Jahre 2008 bis 2010 an das Bundesamt für Kartogra-
29. Art der Einrichtung, phie und Geodäsie.
30. Name und Anschriften der Träger, Eigentümer oder (3) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie
Verwalter der Unterkunft, überprüft die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auf
Vollzähligkeit, ergänzt Datenlücken und übermittelt die
31. Erhebungsverfahren bei Sondergebäuden,
vollständigen Angaben elektronisch an das Statistische
Auskunftspflichtige für die Gebäude- und Wohnungs- Bundesamt.
zählung:
32. Familienname und Vornamen oder Bezeichnung §5
und
Übermittlung von
33. Anschrift der jeweiligen Eigentümer, Erbbauberech- Daten durch die Meldebehörden
tigten, Verwalter oder sonstigen Verfügungsberech-
(1) Für den Aufbau des Anschriften- und Gebäude-
tigten der Gebäude und Wohnungen.
registers nach § 2 und des Ortsverzeichnisses nach § 3
(4) Das Anschriften- und Gebäuderegister muss für übermitteln die nach Landesrecht für das Meldewesen
die Durchführung des Zensus spätestens ab dem zuständigen Stellen (Meldebehörden) den statistischen
31. Dezember 2010 nutzbar sein. Ämtern der Länder für alle gemeldeten Einwohner aus
den Melderegistern elektronisch die folgenden Anga-
§3 ben mit Stichtag 1. April 2008 innerhalb der folgenden
Ortsverzeichnis vier Wochen:
(1) Das Statistische Bundesamt erstellt und führt ein 1. Gegenwärtige Anschrift einschließlich amtlicher
von dem Register nach § 2 getrenntes Verzeichnis der Gemeindeschlüssel,
Geburtsorte und Geburtsstaaten (Ortsverzeichnis). Es
2. Sofern vorhanden, der gemeindeeigene Schlüssel
wird von den statistischen Ämtern des Bundes und
der Straße,
der Länder für die Durchführung des Zensus genutzt.
(2) Im Ortsverzeichnis werden gespeichert: 3. Status der Wohnung nach alleiniger Wohnung,
Haupt- oder Nebenwohnung,
1. Geburtsorte,
4. Tag des Beziehens der Wohnung,
2. Geburtsstaaten,
5. Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
3. Geburtsorte – Standesamt –,
4. Staaten, aus denen Zuzüge erfolgt sind. 6. Familienname,
7. Staatsangehörigkeiten,
§4
8. Vorherige Anschrift,
Übermittlung von Daten
durch die Vermessungsbehörden 9. Familienstand,
(1) Die nach Landesrecht für das Vermessungswe- 10. Tag der Geburt,
sen zuständigen Stellen (Landesvermessungsbehör- 11. Geschlecht,
den) übermitteln dem Bundesamt für Kartographie und
Geodäsie zum 1. April 2008 für jede Anschrift elektro- 12. Geburtsort,
nisch Angaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 13. Geburtsstaat,
1. April 2007:
14. Geburtsort – Standesamt –,
1. Kennung Datensatz,
15. Staat, aus dem der Zuzug erfolgt ist.
2. Eindeutige Datensatznummer,
3. Amtlicher Gemeindeschlüssel, Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 bis 11 sind bei den sta-
tistischen Landesämtern unverzüglich von den Anga-
4. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener ben zu den Nummern 12 bis 15 zu trennen.
Schlüssel des Orts- oder Gemeindeteils,
(2) Die Meldebehörden übermitteln den statistischen
5. Von den Landesvermessungsbehörden vergebener Ämtern der Länder aus den Melderegistern elektronisch
Schlüssel der Straße, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 mit
6. Hausnummer, Stichtag 1. April 2010 innerhalb der folgenden vier
7. Anschriftenzusatz, Wochen.
8. Koordinatenwerte einschließlich Qualitätskennzei- (3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln
chen, die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 spätestens
acht Wochen nach dem jeweiligen Stichtag der Daten-
9. Name der Straße,
übermittlungen der Meldebehörden elektronisch an das
10. Postleitzahl, Statistische Bundesamt.
11. Postalischer Ortsname einschließlich Zusätze. (4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5
(2) Die Landesvermessungsbehörden übermitteln und 7 bis 11 werden in einer Stichprobenorganisations-
die Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach datei beim Statistischen Bundesamt gespeichert. Sie
Absatz 1, die sich jeweils gegenüber der letzten Über- wird von den statistischen Ämtern des Bundes und
mittlung ergeben haben, elektronisch bis zum 31. Juli der Länder für die Entwicklung von Stichprobenplänen
eines Jahres mit Stand 1. April desselben Jahres für die und Hochrechnungsverfahren verwendet.
2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
§6 2. Name und Anschrift des Trägers, Eigentümers oder
Übermittlung von Daten Verwalters der Unterkunft.
durch die Bundesagentur für Arbeit (2) Die statistischen Ämter der Länder stellen die
Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt für die am Vollzähligkeit der in den Zensus einzubeziehenden Son-
30. September 2007 sozialversicherungspflichtig Be- dergebäude und die Qualität der in Absatz 1 genannten
schäftigten und für die am 13. März 2008 arbeitslos ge- Merkmale sicher.
meldeten Personen dem Statistischen Bundesamt zum (3) Sondergebäude sind Gemeinschafts-, Anstalts-
15. April 2008 elektronisch jeweils die Angaben zu fol- und Notunterkünfte, Wohnheime und Gebäude, die
genden Merkmalen: durch Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomati-
1. Wohnort einschließlich Postleitzahl und amtlicher scher oder berufskonsularischer Vertretungen bewohnt
Gemeindeschlüssel, werden. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünf-
ten sind Einrichtungen zu verstehen, die in der Regel
2. Straße, der längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer
3. Hausnummer und Anschriftenzusätze, Gruppe von Personen dienen. Als Notunterkünfte gel-
4. Status (beschäftigt oder arbeitslos). ten auch Anschriften, an denen Wohnungslose gemel-
det sind.
§7
Abschnitt 3
Zusammenführung der Angaben
Übermittlung
(1) Die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 11 und Abs. 2
übermittelten Angaben werden mit denen nach den
von Daten zur Vorbereitung
§§ 4 und 6 zur Standardisierung von Straßennamen einer Gebäude- und Wohnungszählung
vom Statistischen Bundesamt zusammengeführt und
zu anschriftenbezogenen Gruppen zusammengefasst. § 10
(2) Auf das Ergebnis der Zusammenführung nach Ermittlung der Auskunftspflichtigen
Absatz 1 haben die statistischen Ämter der Länder je- für die Gebäude- und Wohnungszählung
weils für ihren Zuständigkeitsbereich Zugriff. Die statis- (1) Für die Durchführung der Gebäude- und Woh-
tischen Ämter der Länder überprüfen das Ergebnis, ins- nungszählung ergänzen die statistischen Ämter der
besondere auf Vollzähligkeit und Schlüssigkeit der Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um An-
übermittelten Daten. Sie übermitteln den Meldebehör- gaben zu folgenden Merkmalen mit Stichtag 1. April
den die Anschriftenbereiche, zu denen Anhaltspunkte 2009:
auf unvollständige oder fehlerhafte Daten vorliegen.
1. Familienname und Vorname oder Bezeichnung und
Die Meldebehörden klären anhand der vorhandenen
Daten, ob die ursprünglich übermittelten Daten vollzäh- 2. Anschrift des Eigentümers, Erbbauberechtigten, Ver-
lig und fehlerfrei waren. Sofern dies nicht der Fall ist, walters oder sonstigen Verfügungsberechtigten des
übermitteln sie den statistischen Ämtern der Länder Gebäudes oder der Wohnung.
nochmals Daten für die betreffenden Anschriftenberei- Die auskunftspflichtigen Stellen übermitteln auf Anfor-
che. Das Ergebnis der Überprüfung wird von den sta- derung der statistischen Ämter der Länder diese Anga-
tistischen Ämtern der Länder an das Statistische Bun- ben so weit wie möglich elektronisch innerhalb einer
desamt übermittelt. Frist von vier Wochen nach dem in Satz 1 genannten
Stichtag.
§8
(2) Auskunftspflichtige Stellen sind die für die
Ordnungsnummern Grundsteuer, die für die Führung der Grundbücher und
(1) Für jede Anschrift, jedes Gebäude und jede Woh- die für die Führung der Liegenschaftskataster jeweils
nung wird eine Ordnungsnummer vergeben. Die Ord- nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie die
nungsnummern werden mit gemeinde- und gebäude- Finanzbehörden und die Versorgungs- und Entsor-
übergreifender Eindeutigkeit von den statistischen Äm- gungsbetriebe. Das Steuergeheimnis nach § 30 der Ab-
tern des Bundes und der Länder vergeben und geführt. gabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.
Die Ordnungsnummer kann das Merkmal „Schlüssel (3) Die in Absatz 2 genannten Auskunftspflichtigen
der Straße“ nach § 2 Abs. 3 Nr. 11 enthalten. übermitteln den statistischen Ämtern der Länder auf
(2) Die Ordnungsnummern werden bei den Zusam- Anforderung einmalig innerhalb von vier Wochen die
menführungen nach § 7 sowie bei den beim Zensus Änderungen der Angaben zu den Merkmalen nach Ab-
erforderlichen Zusammenführungen der Daten der Re- satz 1 Satz 1, die gegenüber der Meldung nach Ab-
gisterauswertungen und der Daten der ergänzenden satz 1 Satz 2 seit dem 1. April 2009 eingetreten sind.
Befragungen verwendet.
Abschnitt 4
§9 Gemeinsame Vorschriften, Inkrafttreten
Sondergebäude
(1) Zur Vorbereitung der Erhebung von Personen in § 11
Sondergebäuden ergänzen die statistischen Ämter der Geheimhaltung
Länder das Anschriften- und Gebäuderegister um fol- Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über per-
gende Merkmale: sönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bun-
1. Art der Einrichtung, desstatistikgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2811
§ 12 § 15
Nutzung allgemein zugänglicher Quellen Löschung
Für Zwecke dieses Gesetzes können die statis- (1) Der Familienname nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 wird ge-
tischen Ämter des Bundes und der Länder auch An- löscht, nachdem im Zuge der in § 7 geregelten Zusam-
gaben aus allgemein zugänglichen Quellen verwenden. menführungen und Auswertungen für jede Anschrift die
Zahl der dort gemeldeten Personen mit unterschiedli-
§ 13 chen Familiennamen festgestellt worden ist. Die Daten
Datenübermittlungen nach § 6 werden nach der Erstellung des Anschriften-
(1) Die im vorliegenden Gesetz geregelten Daten- und Gebäuderegisters gelöscht.
übermittlungen haben jeweils aus den vorhandenen (2) Die Stichprobenorganisationsdatei nach § 5
Unterlagen zu erfolgen. Abs. 4 wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätes-
(2) Die nach diesem Gesetz beteiligten Stellen haben tens am Zensusstichtag gelöscht.
durch technische und organisatorische Maßnahmen zu
(3) Das Anschriften- und Gebäuderegister nach § 2
gewährleisten, dass die Angaben bei der elektro-
wird zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss
nischen Übermittlung oder während ihres Transports
der Auswertung des Zensus, spätestens jedoch sechs
oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt
Jahre nach dem Zensusstichtag, aufgelöst und die da-
gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden kön-
rin gespeicherten Daten gelöscht.
nen.
§ 14 § 16
Kosten Inkrafttreten
Eine Erstattung der Kosten von Datenübermittlungen Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
an das Statistische Bundesamt erfolgt nicht. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
Erstes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
Vom 8. Dezember 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Gesetzes über Bergmannssiedlungen
§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes über Bergmannssiedlungen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-5, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, das durch Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBl. I S. 2261) geändert worden ist, wird gestrichen.
Artikel 2
Folgeänderung
In § 24 des Gesetzes zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im
Kohlenbergbau in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1997 (BGBl. I
S. 1942), das zuletzt durch Artikel 86 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „das zuletzt durch
Artikel 54 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261) geändert
worden ist“ durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2812) geändert worden ist“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2813
Erste Verordnung
zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom 3. Dezember 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 b) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
und 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit aa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Abs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom „a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder
29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 niedriger haben oder“.
Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a zuletzt durch bb) Nach Buchstabe a wird folgender neuer
Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Buchstabe b eingefügt:
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- „b) die flüssige Güter nach Anlage I des Inter-
lung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförde- nationalen Übereinkommens von 1973
rungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehör- zur Verhütung der Meeresverschmutzung
den und -organisationen: durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978
zu dem Übereinkommen sind oder“.
Artikel 1 cc) Buchstabe b wird neuer Buchstabe c und
wird wie folgt gefasst:
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 138), „c) die unter die Begriffsbestimmung „schäd-
geändert durch Artikel 518 der Verordnung vom 31. Ok- licher flüssiger Stoff“ in Kapitel 1
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: Nr. 1.3.23 des IBC-Codes fallen oder“.
1. § 2 wird wie folgt geändert: dd) Buchstabe c wird Buchstabe d.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 9 wird das Wort „Sonderstelle“ durch
die Wörter „gemeinsame Einrichtung“ ersetzt.
„2. ist „IMDG-Code“ der International Mari-
time Dangerous Goods Code, geändert b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 3 der
durch die Entschließung MSC.205(81), in Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
der amtlichen deutschen Übersetzung S. 3529)“ durch die Angabe „Artikel 481 der Ver-
bekannt gegeben am 15. Dezember ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)“
2006 (VkBl. 2006 S. 844);“. ersetzt.
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „zuletzt ge- 3. In § 6 Abs. 5 werden die Wörter „Die Bundesanstalt
ändert durch die Entschließung MSC.102(73) für Materialforschung und -prüfung ist für die Durch-
(BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)“ durch die führung dieser Verordnung zuständig für die Prüfung
Wörter „neu gefasst durch die Entschließung und Zulassung der Baumuster von Verpackungen,
MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), sowie er- IBC, Großverpackungen und ortsbeweglichen Tanks
gänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des sowie für die Anerkennung von Sachverständigen für
MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezem- Prüfungen an IBC und ortsbeweglichen Tanks sowie
ber 2006 (VkBl. 2007 S. 80)“ ersetzt. in allen Fällen, in denen im IMDG-Code einer zustän-
digen Behörde für Verpackungen, IBC, Großver-
cc) In Nummer 9 wird die Angabe „vom 23. Mai
packungen und ortsbewegliche Tanks Aufgaben
2005 (VkBl. 2005 S. 418)“ durch die Angabe
übertragen worden sind, sowie“ durch die Wörter
„vom 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640)“
„Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prü-
ersetzt.
fung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-
dd) In Nummer 11 wird die Angabe „MSC.135(76) ständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,
(VkBl. 2005 S. 176)“ durch die Angabe IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der
„MSC.178(79) (VkBl. 2006 S. 486)“ ersetzt. Zulassung der Baumuster von ortsbeweglichen
ee) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num- Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen
mer 13 eingefügt: (MEGC) sowie für die Zulassung von Schüttgut-Con-
tainern, die keine Frachtcontainer sind, sowie für die
„13. ist „MARPOL“ das Internationale Über- Anerkennung von Sachverständigen für Prüfungen
einkommen von 1973 zur Verhütung der an IBC, ortsbeweglichen Tanks, Gascontainern mit
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit mehreren Elementen (MEGC) sowie in allen Fällen,
dem Protokoll von 1978 zu diesem Über- in denen im IMDG-Code einer zuständigen Behörde
einkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II für Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-
S. 399), zuletzt geändert durch die in wegliche Tanks und Gascontainer mit mehreren Ele-
London vom Ausschuss für den Schutz menten (MEGC) Aufgaben übertragen worden sind,
der Meeresumwelt der Internationalen sowie“ ersetzt.
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) ange-
nommenen Entschließungen MEPC.117 4. § 7 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(52) und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II „Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die La-
S. 397).“ dungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen
2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestim- aa) In Buchstabe c werden die Wörter „oder orts-
mungshafen noch vorhanden ist.“ bewegliche Tanks“ durch die Wörter „ , ortsbe-
5. § 8 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert: wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Contai-
a) Buchstabe b wird gestrichen. ner“ ersetzt.
b) In Buchstabe d wird die Angabe „61 °C“ durch
die Angabe „60 °C“ ersetzt. bb) In Buchstabe d werden hinter dem Wort
„Tanks“ die Wörter „oder Gascontainer mit
6. § 9 wird wie folgt geändert: mehreren Elementen (MEGC)“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
cc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer
aa) In Nummer 3 werden Buchstabe e eingefügt:
aaa) die Wörter „oder ortsbewegliche Tanks“ „e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Con-
durch die Wörter „ , ortsbewegliche tainer befüllt,“.
Tanks, Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC) oder Schüttgut- dd) Buchstabe e wird neuer Buchstabe f, in ihm
Container“ und wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 5“ durch die
Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6“ ersetzt.
bbb) am Ende das Komma durch die Wörter
„ , oder bei Schüttgut-Containern, die ee) Buchstabe f wird neuer Buchstabe g, in ihm
keine Frachtcontainer sind, eine Zulas- werden die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 6“ durch
sung der zuständigen Behörde erteilt die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7“ und die Wörter
worden ist,“ „oder ortsbewegliche Tanks“ durch die Wör-
ersetzt. ter „ , ortsbewegliche Tanks, Gascontainer
mit mehreren Elementen (MEGC) oder
bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Tanks“
Schüttgut-Container“ ersetzt.
die Wörter „oder Gascontainer mit mehreren
Elementen (MEGC)“ eingefügt. ff) Buchstabe g wird neuer Buchstabe h, in ihm
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 7“ durch die
gefügt: Angabe „§ 9 Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.
„5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn b) In Nummer 2 Buchstabe a werden nach dem Wort
die Maßgaben des Kapitels 4.3 des „staut“ die Wörter „oder stauen lässt“ eingefügt.
IMDG-Codes beachtet werden,“. 8. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
„(1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beför-
neuen Nummern 6 bis 8.
derung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
ee) In der neuen Nummer 7 werden die Wörter den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
„oder ortsbewegliche Tanks“ durch die Wör- 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt
ter „ , ortsbewegliche Tanks, Gascontainer werden.“
mit mehreren Elementen (MEGC) oder
Schüttgut-Container“ ersetzt. Artikel 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „stauen“ entwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverord-
die Wörter „oder stauen lassen“ eingefügt. nung See in der vom 13. Dezember 2007 an geltenden
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „sowie den Ka- Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
piteln 5.3 und 5.5 Nr. 5.5.2.2 und 5.5.2.3“
durch die Angabe „sowie dem Kapitel 5.3“ er- Artikel 3
setzt.
Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1
7. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: Nr. 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 1
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Nr. 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 3. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2815
Bekanntmachung
der Neufassung der Gefahrgutverordnung See
Vom 3. Dezember 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgut-
verordnung See vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2813) wird nachstehend der
Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der ab dem 13. Dezember 2007 gel-
tenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 6. Januar 2006
(BGBl. I S. 138),
2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 518 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
3. die nach ihrem Artikel 3 teils mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft ge-
tretene, teils am 13. Dezember 2007 in Kraft tretende eingangs genannte
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 2. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom 27. Oktober 1998
(BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4206) und vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197)
sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen
Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993
(GMBI S. 46),
zu 3. des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5 sowie § 7a, des § 5 Abs. 2
in Verbindung mit Abs. 3 und des § 5 Abs. 5 des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998
(BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 5 und § 7a
zuletzt durch Artikel 294 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind, nach Anhörung der in § 7a des Gefahr-
gutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden
und -organisationen.
Berlin, den 3. Dezember 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
Verordnung
über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(Gefahrgutverordnung See – GGVSee)*)
§1 gefährlicher Chemikalien als Massengut (BAnz.
Geltungsbereich Nr. 125a vom 12. Juli 1986), neu gefasst durch die
Entschließung MSC.176(79) (VkBl. 2007 S. 8), so-
(1) Diese Verordnung regelt die Beförderung gefähr- wie ergänzte Stofflisten hierzu nach Maßgabe des
licher Güter mit Seeschiffen. Für die Beförderung ge- MEPC.2-Rundschreibens 12 vom 1. Dezember
fährlicher Güter mit Seeschiffen auf schiffbaren Binnen- 2006 (VkBl. 2007 S. 80);
gewässern in Deutschland bleiben die Vorschriften der
Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt unberührt. 5. ist „BCH-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
rüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher
(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung Chemikalien als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom
gefährlicher Güter, die als Schiffsvorräte oder für die 9. August 1983), zuletzt geändert durch die Ent-
Schiffsausrüstung bestimmt sind. schließung MSC.106(73) (BAnz. Nr. 109a vom
(3) Diese Verordnung gilt nicht für die Beförderung 18. Juni 2002);
gefährlicher Güter mit Seeschiffen der Bundeswehr
6. ist „IGC-Code“ der Internationale Code für den Bau
oder ausländischer Streitkräfte, soweit dies Gründe
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung
der Verteidigung erfordern. Satz 1 gilt auch für andere
verflüssigter Gase als Massengut (BAnz. Nr. 125a
Schiffe, die im Auftrag der Bundeswehr oder der aus-
vom 12. Juli 1986), zuletzt geändert durch die Ent-
ländischen Streitkräfte eingesetzt werden, wenn die
schließung MSC.103(73) (BAnz. Nr. 109a vom
Verladung der gefährlichen Güter unter Überwachung
18. Juni 2002);
nach § 6 Abs. 3 erfolgt.
7. ist „GC-Code“ der Code für den Bau und die Aus-
§2 rüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter
Gase als Massengut (BAnz. Nr. 146a vom 9. August
Begriffsbestimmungen
1983), zuletzt geändert durch die Entschließung
(1) Im Sinne dieser Verordnung MSC.107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002);
1. ist „SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale 8. sind „CTU-Packrichtlinien“ die Richtlinien der Inter-
Übereinkommen von 1974 zum Schutz des nationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), der
menschlichen Lebens auf See (BGBl. 1979 II Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der
S. 141), zuletzt geändert nach Maßgabe der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
17. SOLAS-Änderungsverordnung vom 13. Septem- Europa (UN ECE) für das Packen von Beförde-
ber 2005 (BGBl. 2005 II S. 1034); rungseinheiten (CTUs) in der Fassung der Bekannt-
2. ist „IMDG-Code“ der International Maritime Dan- machung vom 17. Februar 1999 (VkBl. 1999
gerous Goods Code, geändert durch die Entschlie- S. 164);
ßung MSC.205(81), in der amtlichen deutschen 9. ist „EmS-Leitfaden“ der Leitfaden für Unfallmaß-
Übersetzung bekannt gegeben am 15. Dezember nahmen für Schiffe, die gefährliche Güter beför-
2006 (VkBl. 2006 S. 844); dern, in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. bezeichnet „BC-Code“ die Richtlinien für die 9. Oktober 2007 (VkBl. 2007 S. 640);
sichere Behandlung von Schüttladungen bei der 10. ist „MFAG“ der Leitfaden für medizinische Erste-
Beförderung mit Seeschiffen in der Fassung der Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gü-
Bekanntmachung vom 30. August 1990 (BAnz. tern in der Fassung der Bekanntmachung vom
Nr. 226a vom 6. Dezember 1990), zuletzt geändert 1. Februar 2001 (BAnz. Nr. 68a vom 6. April 2001);
nach Maßgabe des MSC-Rundschreibens 962 vom
1. Juni 2000 (VkBl. 2001 S. 16); 11. ist „INF-Code“ der Internationale Code für die si-
chere Beförderung von verpackten bestrahlten
4. ist „IBC-Code“ der Internationale Code für den Bau Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung Abfällen (BAnz. 2000 S. 23 322), zuletzt geändert
durch die Entschließung MSC.178(79) (VkBl. 2006
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 12 der Richtlinie
2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom S. 486);
27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Über- 12. ist „Basler Übereinkommen“ das Basler Überein-
wachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 kommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle
S. 10). der grenzüberschreitenden Verbringung gefährli-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2817
cher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. 1994 II 3. bei der Beförderung flüssiger gefährlicher Güter in
S. 2703); Tankschiffen die Vorschriften des Kapitels II-2
13. ist „MARPOL“ das Internationale Übereinkommen Regel 16 Abs. 3 und, sofern anwendbar, des Kapi-
von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung tels VII Teil B des SOLAS-Übereinkommens sowie
durch Schiffe mit dem Protokoll von 1978 zu die- die Vorschriften des IBC-Codes oder des BCH-
sem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2, 1996 II Codes;
S. 399), zuletzt geändert durch die in London vom 4. bei der Beförderung verflüssigter Gase in Tankschif-
Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt der fen die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 16 Abs. 3
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und des Kapitels VII Teil C des SOLAS-Übereinkom-
angenommenen Entschließungen MEPC.117(52) mens sowie die Vorschriften des IGC-Codes oder
und MEPC.118(52) (BGBl. 2007 II S. 397). des GC-Codes;
(2) Im Sinne dieser Verordnung sind gefährliche Güter 5. bei der Beförderung von verpackten bestrahlten
1. Stoffe und Gegenstände, die unter die jeweiligen Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven
Begriffsbestimmungen für die Klassen 1 bis 9 des Abfällen zusätzlich zu den in Nummer 1 aufgeführten
IMDG-Codes fallen, Vorschriften die Vorschriften des Kapitels VII Teil D
des SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften
2. Stoffe, die bei der Beförderung als Schüttladung im des INF-Codes.
BC-Code als Stoffe, deren chemische Eigenschaften
zu Gefährdungen führen können, klassifiziert sind, (2) Seeschiffe, die gefährliche Güter in verpackter
oder Form oder in fester Form als Massengut befördern
und die dem Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
3. Stoffe, die in Tankschiffen befördert werden sollen kommens nicht unterliegen, dürfen gefährliche Güter
und befördern, wenn für vier Personen ein vollständiger
a) die einen Flammpunkt von 60 °C oder niedriger Körperschutz gegen die Einwirkung von Chemikalien
haben oder sowie zwei zusätzliche umluftunabhängige Atem-
schutzgeräte vorhanden sind. Diese Seeschiffe dürfen
b) die flüssige Güter nach Anlage I des Internationa-
explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
len Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
(ausgenommen Unterklasse 1.4S), entzündbare Gase,
Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem
entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter
Protokoll von 1978 zu dem Übereinkommen sind
23 °C und giftige Flüssigkeiten unter Deck nur dann
oder
befördern, wenn durch eine Bescheinigung der zustän-
c) die unter die Begriffsbestimmung „schädlicher digen Behörde des Flaggenstaates oder einer aner-
flüssiger Stoff“ in Kapitel 1 Nr. 1.3.23 des IBC- kannten Klassifikationsgesellschaft nachgewiesen wird,
Codes fallen oder dass in den jeweiligen Laderäumen folgende Anforde-
d) die in Kapitel 19 des IGC-Codes aufgeführt sind. rungen erfüllt sind:
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Bei Beförderung von explosiven Stoffen und Gegen-
ständen mit Explosivstoff (ausgenommen Unter-
1. Beförderer, wer auf Grund eines Seefrachtvertrags klasse 1.4S), entzündbaren Gasen oder entzündba-
als Verfrachter die Ortsveränderung gefährlicher ren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 23 °C
Güter mit einem ihm gehörenden oder von ihm ganz müssen die elektrischen Anlagen im Laderaum in ei-
oder teilweise gecharterten Seeschiff durchführt; ner Explosionsschutzart ausgeführt sein, die für die
2. Reeder der Eigentümer eines Schiffes oder eine Per- Verwendung in gefährlicher Umgebung geeignet ist.
son, die vom Eigentümer die Verantwortung für den Kabeldurchführungen in Decks und Schotten müs-
Betrieb des Schiffes übernommen und die durch sen gegen den Durchgang von Gasen und Dämpfen
Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, abgedichtet sein. Fest installierte elektrische Anla-
alle dem Eigentümer auferlegten Pflichten und Ver- gen und Verkabelungen müssen in den betreffenden
antwortlichkeiten zu übernehmen. Laderäumen so ausgeführt sein, dass sie während
des Umschlags nicht beschädigt werden können.
§3 2. Bei Beförderung von giftigen Flüssigkeiten oder ent-
Zulassung zur Beförderung zündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt un-
ter 23 °C muss das Lenzpumpensystem so ausge-
(1) Gefährliche Güter dürfen zur Beförderung auf legt sein, dass ein unbeabsichtigtes Pumpen solcher
Seeschiffen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur Flüssigkeiten und Flüssigkeiten durch Leitungen
übergeben und mit Seeschiffen nur befördert werden, oder Pumpen im Maschinenraum vermieden wird.
wenn die folgenden auf die einzelne Beförderung zu-
treffenden Vorschriften eingehalten sind: (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen die von
außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
1. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter auf dem Seeweg einkommenden gefährlichen Güter
Form die Vorschriften des Kapitels II-2 Regel 19 und auf Seeschiffe weiterverladen werden, wenn das maß-
des Kapitels VII Teil A des SOLAS-Übereinkommens gebende Recht des ursprünglichen Ladehafens einge-
sowie die Vorschriften des IMDG-Codes; halten und die Bestimmungen des Kapitels VII Teil A-1
2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester des SOLAS-Übereinkommens erfüllt sind. Die nach
Form als Massengut die Vorschriften des Kapi- Landesrecht zuständige Behörde ist mindestens
tels II-2 Regel 19 und des Kapitels VII Teil A-1 des 24 Stunden vor der Verladung zu unterrichten. Diese
SOLAS-Übereinkommens sowie die Vorschriften des kann den Nachweis einer dem BC-Code vergleichbaren
BC-Codes; Sicherheit verlangen.
2818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
(4) Gefährliche Abfälle im Sinne des Artikels 2 des dung, in den Laderäumen und in Pumpenräumen und
Basler Übereinkommens dürfen nur in Vertragsstaaten Kofferdämmen zu rauchen oder Feuer und offenes
dieses Übereinkommens auf Seeschiffe verladen wer- Licht zu gebrauchen. Dieses Verbot ist durch Hinweis-
den. Sie dürfen grenzüberschreitend nur befördert wer- tafeln an geeigneten Stellen anzuschlagen.
den, wenn die Anforderungen gemäß Kapitel 7.8 des (3) An Bord von Tankschiffen, die entzündbare Flüs-
IMDG-Codes oder des Kapitels 20 des IBC-Codes er- sigkeiten oder entzündbare verflüssigte Gase beför-
füllt sind. dern, oder die nach der Beförderung dieser Güter nicht
(5) Beförderungseinheiten gemäß Kapitel 1.2 des entgast sind, dürfen an Deck im Bereich der Ladung
IMDG-Codes mit verpackten gefährlichen Gütern dür- sowie in Pumpenräumen und Kofferdämmen nur stati-
fen zur Beförderung nur übergeben werden, wenn die onäre stromversorgte explosionsgeschützte Geräte
CTU-Packrichtlinien beachtet wurden. und Installationen oder elektrische Geräte mit eigener
(6) Gefährliche Güter der Klasse 1 Verträglichkeits- Stromquelle in einer explosionsgeschützten Bauart ver-
gruppe K des IMDG-Codes dürfen, wenn sie mit ande- wendet werden. Durch betriebliche und gerätetech-
ren Verkehrsträgern weiterbefördert werden sollen, nur nische Maßnahmen müssen Funkenbildung und heiße
mit vorheriger Genehmigung der in § 5 Abs. 1 oder der Oberflächen ausgeschlossen werden.
in § 6 Abs. 1 und 2 genannten zuständigen Behörden (4) Auf Seeschifffahrtsstraßen dürfen von Gastank-
gelöscht werden. schiffen keine Ladungsdämpfe zur Druck- oder Tempe-
(7) Feuerwerkskörper der UN-Nummern 0333, 0334, raturregelung abgelassen werden.
0335, 0336 und 0337 dürfen über Häfen im Geltungs- (5) Alle mit Notfallmaßnahmen befassten Besat-
bereich dieser Verordnung nur eingeführt werden, wenn zungsmitglieder müssen darüber unterrichtet werden,
der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Behörde spätestens dass sich gefährliche Güter an Bord befinden. Insbe-
72 Stunden vor Ankunft des Schiffes folgende Doku- sondere ist in geeigneter Form bekannt zu geben, wo
mente in Kopie vorliegen: sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen
1. das Beförderungsdokument nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, können und welches Verhalten bei Unregelmäßigkeiten
2. die Bescheinigungen der zuständigen Behörde des erforderlich ist.
Herstellungslandes über die Zulassung der Klassi- (6) Die Ladung muss während der Beförderung re-
fizierung der Feuerwerkskörper nach Kapitel 2.1 gelmäßig überwacht werden. Art und Umfang der Über-
Nr. 2.1.3.2 des IMDG-Codes und wachung sind den Umständen des Einzelfalls anzupas-
3. bei Beförderung in Beförderungseinheiten, das CTU- sen und in das Schiffstagebuch einzutragen.
Packzertifikat oder die entsprechende Packliste, in (7) Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen beför-
dem die verladenen Versandstücke mit folgenden dert, muss das Schiff mit den in Anhang 14 des MFAG
Angaben aufgeführt sind: aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet
a) detaillierte Beschreibung der Feuerwerkskörper sein. Sind für bestimmte gefährliche Güter nach den in
(Gegenstandsgruppe), § 3 Abs. 1 genannten Regelungen oder nach den für
b) Kaliber in Millimeter oder Zoll, das gefährliche Gut jeweils zutreffenden EmS-Angaben
besondere Ausrüstungen vorgeschrieben, ist das Schiff
c) Nettoexplosivstoffmasse je Gegenstand, entsprechend auszurüsten. Diese Ausrüstung muss
d) Anzahl der Gegenstände je Versandstück, sich jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand befin-
e) Art und Anzahl der Versandstücke je Container, den.
f) Gesamtmenge (Bruttogewicht, Nettoexplosiv- (8) Bei Unfällen mit gefährlichen Gütern, die sich bei
stoffmasse), der Beförderung mit Seeschiffen einschließlich dem da-
mit zusammenhängenden Be- und Entladen ereignen,
g) Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Ad-
sind die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
resse des Empfängers der Ladung oder des Be-
den Bundeshäfen und auf Seeschifffahrtsstraßen die
auftragten des Empfängers in Deutschland.
nach Bundesrecht zuständigen Strom- und Schiff-
Bei Beförderung in Beförderungseinheiten muss die fahrtspolizeibehörden, unverzüglich zu unterrichten.
Identifikationsnummer der jeweiligen Beförderungsein-
(9) Sämtliche an der Beförderung gefährlicher Güter
heit auf allen vorzulegenden Dokumenten vermerkt
Beteiligten haben die zuständigen Stellen bei einem
sein. Ist die Sprache der Dokumente nicht Deutsch
Unfall zu unterstützen und zur Schadensbekämpfung
oder Englisch, ist eine deutsche oder englische Über-
alle erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
setzung beizufügen.
Wer gefährliche Güter regelmäßig herstellt, vertreibt
oder empfängt, muss den zuständigen Behörden der
§4
Seehäfen und dem Havariekommando, gemeinsame
Allgemeine Sicherheitspflichten, Einrichtung des Bundes und der Küstenländer, Mariti-
Überwachung, Ausrüstung, Schulung mes Lagezentrum, Am Alten Hafen 2, 27472 Cuxhaven,
(1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit auf Verlangen eine Rufnummer angeben, über die alle
Seeschiffen Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß vorliegenden Informationen über die Eigenschaften des
der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrun- gefährlichen Gutes und Maßnahmen zur Unfallbekämp-
gen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei fung und Schadensbeseitigung erhältlich sind.
Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie (10) Die zuständigen Behörden unterrichten das
möglich zu halten. Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-
(2) Auf allen Seeschiffen, die gefährliche Güter be- lung über Unfälle mit gefährlichen Gütern nach Ab-
fördern, ist es verboten, an Deck im Bereich der La- satz 8, soweit die Umstände eines einzelnen Unfalls
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2819
erkennbare Auswirkungen auf die Sicherheitsvorschrif- multilaterale Vereinbarungen über Ausnahmen nach
ten haben. Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes treffen.
(11) Auf jedem Tankschiff, das gefährliche Güter be-
fördert, muss der Schiffsführer und der für die Ladung §6
verantwortliche Offizier auf Verlangen der zuständigen Zuständigkeiten
Behörde den nach dem Internationalen Übereinkom- (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
men von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Er- Stadtentwicklung ist für die Durchführung dieser Ver-
teilung von Befähigungszeugnissen und den Wach- ordnung in allen Fällen zuständig, in denen nach den
dienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297), zuletzt ge- in § 2 Abs. 1 genannten Vorschriften zuständigen Be-
ändert nach Maßgabe der Verordnung vom 24. März hörden Aufgaben übertragen worden sind und nachfol-
2003 (BGBl. 2003 II S. 232), geforderten besonderen gend keine ausdrücklich abweichende Zuständigkeits-
Sachkundenachweis vorlegen. Auf jedem sonstigen regelung getroffen ist.
Seeschiff, das die Bundesflagge führt und gefährliche
Güter befördert, müssen der Schiffsführer und der für (2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in
die Ladung verantwortliche Offizier auf Verlangen den deren Gebiet
zuständigen Behörden eine Schulungsbescheinigung 1. der Umschlagshafen,
nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenver- 2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen
26. März 1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Arti- wurden, oder
kel 481 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, vorlegen, deren Ausstel- 3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschha-
lungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. fen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung
gehört,
(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Kapitel 1.3
liegt, sind für die Durchführung dieser Verordnung zu-
Nr. 1.3.1.2 des IMDG-Codes eigenverantwortlich aus-
ständig für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheits-
übt, ist gemäß den Vorschriften des Kapitels 1.3 des
vorschriften in den Häfen gemäß § 4 Abs. 13 und für die
IMDG-Codes zu schulen. Landpersonal, das unter Auf-
Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefähr-
sicht beauftragter Personen im Sinne des § 1a Nr. 5 der
liche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies
Gefahrgutbeauftragtenverordnung an der Beförderung
einer zuständigen Behörde übertragen ist.
gefährlicher Güter nach dieser Verordnung beteiligt ist,
muss im Umfang seiner Beteiligung unterwiesen wer- (3) Neben den zuständigen Behörden der Länder
den. sind für die Durchführung dieser Verordnung auch
Dienststellen, die das Bundesministerium der Verteidi-
(13) Die jeweiligen örtlichen Sicherheitsvorschriften
gung bestimmt, zuständig für die Überwachung gemäß
für Häfen und sonstige Liegeplätze über das Einbrin-
§ 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
gen, die Bereitstellung und den Umschlag gefährlicher
bei der Verladung auf Seeschiffe in Hafenanlagen im
Güter bleiben unberührt.
Auftrag der Bundeswehr oder ausländischer Streitkräfte
einschließlich der Festlegung von Stau- und Trennvor-
§5 schriften.
Ausnahmen (4) Das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Ex-
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden plosiv- und Betriebsstoffe, Außenstelle Swisttal-Hei-
können in ihrem Zuständigkeitsbereich, die Wasser- merzheim, ist für die Durchführung dieser Verordnung
und Schifffahrtsdirektionen in bundeseigenen Häfen, zuständig, wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter
auf Antrag für Einzelfälle oder allgemein für bestimmte der Klasse 1, die für militärische Verwendung vorgese-
Antragsteller Ausnahmen von dieser Verordnung zulas- hen sind, eine zuständige Behörde tätig werden muss.
sen oder Ausnahmen anderer Staaten anerkennen, so- (5) Die Bundesanstalt für Materialforschung und
weit dies nach Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes oder -prüfung ist für die Durchführung dieser Verordnung zu-
nach Kapitel 1 Nr. 1.4 des IBC-Codes oder nach Kapi- ständig für die Bauartzulassung von Verpackungen,
tel 1 Nr. 1.4 des IGC-Codes zulässig ist. Der Antrag- IBC und Großverpackungen und für die Prüfung der Zu-
steller hat grundsätzlich durch ein Gutachten von Sach- lassung der Baumuster von ortsbeweglichen Tanks und
verständigen nachzuweisen, dass die beantragte Aus- Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) sowie
nahmeregelung mindestens so wirksam und sicher ist, für die Zulassung von Schüttgut-Containern, die keine
wie die Vorschriften der in Satz 1 genannten Codes. Frachtcontainer sind, sowie für die Anerkennung von
(2) Werden Ausnahmen zugelassen, so sind diese Sachverständigen für Prüfungen an IBC, ortsbeweg-
schriftlich und unter dem Vorbehalt des Widerrufs für lichen Tanks, Gascontainern mit mehreren Elementen
den Fall zu erteilen, dass sich die auferlegten Sicher- (MEGC) sowie in allen Fällen, in denen im IMDG-Code
heitsvorkehrungen als unzureichend zur Einschränkung einer zuständigen Behörde für Verpackungen, IBC,
der von der Beförderung ausgehenden Gefahren erwei- Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks und Gas-
sen. Ausnahmen dürfen für längstens fünf Jahre erteilt container mit mehreren Elementen (MEGC) Aufgaben
werden. übertragen worden sind, sowie in allen Fällen, in denen
im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klassen 1
(3) Eine Kopie oder Abschrift der Ausnahmegeneh- – ausgenommen Güter, die militärisch genutzt werden –,
migung ist dem Beförderer mit der Sendung zu überge- der Klassen 2, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 7 – in Bezug auf
ben und auf dem Seeschiff mitzuführen. Prüfung und Zulassung radioaktiver Stoffe, die Prüfung
(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und zulassungspflichtiger Versandstücke sowie die Quali-
Stadtentwicklung kann mit anderen Staaten bi- oder tätssicherung und -überwachung von Versandstü-
2820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
cken – und der Klasse 9 – ausgenommen Meeres- §7
schadstoffe – sowie nach dem EmS-Leitfaden eine Verladung gefährlicher Güter
zuständige Behörde tätig werden muss.
(1) Vor der Verladung verpackter gefährlicher Güter
(6) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt ist sind vom Schiffsführer oder von dem mit der Planung
für die Durchführung dieser Verordnung zuständig, der Beladung Beauftragten Stauanweisungen festzule-
wenn im IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 3 gen. Der Schiffsführer und der Beauftragte haben die
eine zuständige Behörde tätig werden muss. Voraussetzungen des § 3, die Stau- und Trennvorschrif-
ten der Kapitel 7.1 und 7.2 des IMDG-Codes sowie die
(7) Das Bundesinstitut für Risikobewertung ist für die Einschränkungen der Bescheinigung nach Kapitel II-2
Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens zu beachten.
1. zu Fragen der toxikologischen Bewertung im IMDG- (2) Gefährliche Güter dürfen von dem für den Um-
Code für gefährliche Güter der Klassen 6.1 und 8 schlag Verantwortlichen nur gemäß schriftlicher Stau-
sowie nach MFAG eine zuständige Behörde tätig anweisung auf einem Seeschiff gestaut werden. Der
werden muss oder Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die Stauanwei-
sungen und die Stau- und Trennvorschriften des
2. im IMDG-Code für gentechnisch veränderte Mikro-
IMDG-Codes oder, wenn anwendbar, die Stau- und
Organismen und Organismen der Klassen 6.2 und 9
Trennvorschriften des Abschnitts 9.3 des BC-Codes
eine zuständige Behörde tätig werden muss.
eingehalten werden. Vor dem Auslaufen des Seeschif-
(8) Das Robert Koch-Institut ist für die Durchführung fes sind die Stauplätze der gefährlichen Güter in die
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für Beförderungsdokumente oder in ein besonderes Ver-
ansteckungsgefährliche Güter der Klasse 6.2 eine zu- zeichnis (Gefahrgutmanifest) einzutragen, es sei denn,
ständige Behörde tätig werden muss. diese Angaben sind einem mitgeführten Stauplan zu
entnehmen.
(9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ist für die
(3) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die
Durchführung dieser Verordnung zuständig, wenn im
Ladung unter Beachtung der Richtlinien für die sachge-
IMDG-Code für gefährliche Güter der Klasse 7 – mit
rechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Be-
Ausnahmen der in Absatz 5 genannten Fälle – eine zu-
förderung mit Seeschiffen in der Fassung der Bekannt-
ständige Behörde tätig werden muss.
machung vom 13. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 8a vom
(10) Das Umweltbundesamt ist für die Durchführung 12. Januar 1991), zuletzt geändert durch die Bekannt-
dieser Verordnung zuständig, wenn im IMDG-Code für machung vom 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206), ge-
Meeresschadstoffe eine zuständige Behörde tätig wer- sichert wird. Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass
den muss. die Ladungsstauung und -sicherung vor dem Auslaufen
abgeschlossen ist und beim Anlegen im Bestimmungs-
(11) Die See-Berufsgenossenschaft ist für die hafen noch vorhanden ist.
Durchführung dieser Verordnung zuständig für Eig-
(4) Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großver-
nungsbescheinigungen nach den in § 3 Abs. 1 genann-
packungen, Bulkverpackungen, ortsbewegliche Tanks
ten Vorschriften.
und Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern,
(12) Die von der Bundesanstalt für Materialfor- die sich in einem Zustand befinden, der eine sichere
schung und -prüfung gemäß Absatz 5 anerkannten Beförderung nicht zulässt, dürfen auf Seeschiffe nicht
Sachverständigen sind für die Durchführung dieser Ver- verladen werden.
ordnung zuständig für (5) Der Schiffsführer darf gefährliche Chemikalien,
die dem IBC-Code oder dem BCH-Code unterliegen,
1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nur übernehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Ka-
pitel 17 des IBC-Codes oder Kapitel IV des BCH-Codes
nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1
aufgeführten Mindestanforderungen eingehalten sind.
und 6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und
Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 (6) Der Schiffsführer darf verflüssigte Gase, die dem
und 6.7.5.12.7 des IMDG-Codes; IGC-Code oder dem GC-Code unterliegen, nur über-
nehmen, wenn die für das jeweilige Gut in Kapitel 19
2. die erstmalige und wiederkehrende Prüfung von des IGC-Codes oder Kapitel XIX des GC-Codes aufge-
ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit meh- führten Mindestanforderungen eingehalten sind.
reren Elementen (MEGC) nach Kapitel 6.7
Nr. 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 §8
in Verbindung mit Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3,
6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 6.7.3.15.10, 6.7.4.5.10, Unterlagen für die Beförderung
6.7.4.14.11 und 6.7.5.12.2 des IMDG-Codes; gefährlicher Güter mit Seeschiffen
(1) Für verpackte gefährliche Güter sind folgende
3. Aufgaben zur Prüfung von ortsbeweglichen Tanks Anforderungen zu erfüllen:
und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC)
nach Kapitel 6.7 Nr. 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1, 6.7.2.19.10, 1. Wer verpackte gefährliche Güter herstellt oder ver-
6.7.3.15.10 und 6.7.4.14.11 des IMDG-Codes und treibt, hat für die Beförderung ein Beförderungsdo-
kument zu erstellen. Das Beförderungsdokument
4. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige und wie- muss die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.1 des IMDG-Codes
derkehrende Prüfung von Tanks der Straßentank- geforderten Angaben, den Namen und die Anschrift
fahrzeuge für lange Seereisen nach Kapitel 6.8 der ausstellenden Firma sowie den Namen desjeni-
Nr. 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 des IMDG-Codes. gen, der eigenverantwortlich die Pflichten des Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2821
nehmers oder Betriebsinhabers als Hersteller oder c) die gefährlichen chemischen Eigenschaften bei
Vertreiber wahrnimmt, enthalten. Stoffen, die nur dem BC-Code unterliegen
2. Verschiedene Güter einer oder mehrerer Klassen (MHB-Stoffe),
dürfen mit den vorgeschriebenen Angaben in einem d) Staufaktor,
Beförderungsdokument zusammen aufgeführt wer- e) Schüttwinkel bei nicht-kohäsiven Schüttladun-
den, wenn für diese Güter nach Kapitel 3.2, 3.3, 3.4 gen,
oder 7.2 des IMDG-Codes das Stauen in einem La-
deraum oder einer Beförderungseinheit zugelassen f) das Zertifikat über den tatsächlichen Feuchtig-
ist. keitsgehalt und die Feuchtigkeitsgrenze für die
Beförderung bei Konzentraten und anderen La-
3. Werden verpackte gefährliche Güter in Beförde- dungen, die breiartig werden können;
rungseinheiten gepackt oder geladen, ist von den
für das Packen oder Laden Verantwortlichen die in 2. bei Gütern in flüssiger oder verflüssigter Form:
Kapitel 5.4 Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes geforderte a) Stoffname,
Bescheinigung (CTU-Packzertifikat) auszustellen b) (weggefallen)
oder ihr Inhalt ist in das Beförderungsdokument auf-
zunehmen. c) MARPOL-Verschmutzungskategorie, sofern an-
wendbar,
4. Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
licher Güter mit Seeschiffen beauftragt, hat dem Be- d) Ladungstemperatur, Dichte und Flammpunkt,
förderer rechtzeitig vor der Verladung folgende Do- wenn dieser 60 °C oder weniger beträgt,
kumente zu übergeben oder zu übermitteln: e) Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Kör-
a) das Beförderungsdokument gemäß Nummer 1, perkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
f) wenn anwendbar, alle weiteren nach Ab-
b) die Bescheinigung gemäß Nummer 3,
schnitt 16.2 des IBC-Codes, Abschnitt 5.2 des
c) die Unterlagen gemäß § 3 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BCH-Codes, Abschnitt 18.1 des IGC-Codes oder
und 3, wenn zutreffend, und Abschnitt 18.1 des GC-Codes erforderlichen An-
d) alle weiteren gemäß Kapitel 5.4 Nr. 5.4.4 des gaben.
IMDG-Codes für die Beförderung vorgeschriebe- (3) Der Schiffsführer eines Seeschiffs, das gefähr-
nen Dokumente. liche Güter befördert, hat folgende Unterlagen mitzu-
Werden die vorgenannten Unterlagen im Wege der führen:
Datenfernübertragung übermittelt, kann eine gefor- 1. wenn das Seeschiff die Bundesflagge führt,
derte Unterschrift durch Angabe des Namens der a) einen Abdruck dieser Verordnung,
unterschriftsberechtigten Person ersetzt werden.
b) den MFAG;
5. Der Beförderer oder sein Beauftragter haben dem
Schiffsführer vor der Verladung gefährlicher Güter 2. bei der Beförderung gefährlicher Güter in verpackter
die in Nummer 4 genannten Dokumente oder ein Ge- Form,
fahrgutmanifest oder einen Stauplan aller zu laden- a) den IMDG-Code,
den gefährlichen Güter zu übergeben oder durch b) den EmS-Leitfaden,
Datenfernübertragung zu übermitteln. Wird ein Ge-
fahrgutmanifest oder ein Stauplan übergeben oder c) die in Kapitel 5.4 Nr. 5.4.3 des IMDG-Codes ge-
übermittelt, sind die Angaben gemäß Kapitel 5.4 forderten Unterlagen,
Nr. 5.4.1.4 und 5.4.1.5 des IMDG-Codes vollständig d) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
und richtig aus dem Beförderungsdokument in das fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 7.8
Gefahrgutmanifest oder den Stauplan zu überneh- Nr. 7.8.3.2 des IMDG-Codes geforderten Unter-
men. Name und Anschrift der ausstellenden Firma lagen,
sowie der Name des für die Erstellung des Gefahr-
e) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
gutmanifests oder des Stauplans Verantwortlichen
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
sind im Gefahrgutmanifest oder im Stauplanzu ver-
merken. Werden die in Nummer 4 genannten Doku- f) ein Zeugnis nach dem INF-Code, wenn radioak-
mente nicht beigefügt, hat der Beförderer oder sein tive Stoffe befördert werden, die dem INF-Code
Beauftragter diese Dokumente bis zu den in Absatz 6 unterliegen;
genannten Terminen jederzeit abrufbar vorzuhalten 3. bei der Beförderung gefährlicher Güter in fester
und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prü- Form als Massengut,
fung vorzulegen.
a) ein Beförderungsdokument, das mindestens die
(2) Wer gefährliche Güter als Massengut in ein See- Anforderungen nach Kapitel VI Teil A Regel 2
schiff verlädt, hat sicherzustellen, dass dem Schiffsfüh- des SOLAS-Übereinkommens erfüllt,
rer vor der Verladung folgende Informationen schriftlich
b) die erforderliche Bescheinigung nach Kapitel II-2
oder im Wege der Datenfernübertragung übermittelt
Regel 19 des SOLAS-Übereinkommens,
werden:
c) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge-
1. bei Gütern in fester Form:
fährlicher Abfälle zusätzlich den nach dem Basler
a) Stoffname, Übereinkommen erforderlichen Begleitschein,
b) Gefahrklasse und UN-Nummer, sofern zugeord- d) den BC-Code, wenn das Schiff die Bundesflagge
net, führt;
2822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
4. bei der Beförderung flüssiger Stoffe, die dem IBC- Kapiteln 3.3, 3.4, 4.1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-
Code, oder verflüssigter Gase, die dem IGC-Code Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-
unterliegen, Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen
a) den IBC-Code oder den IGC-Code, oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcon-
tainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde
b) den BCH-Code oder den GC-Code, wenn zutref- erteilt worden ist,
fend und das Schiff die Bundesflagge führt,
4. ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehre-
c) die in Abschnitt 16.2 des IBC-Codes oder Ab-
ren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maß-
schnitt 18.1 des IGC-Codes geforderten Unterla-
gaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet
gen,
werden,
d) die in Kapitel V Abschnitt 5.2 des BCH-Codes
5. Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßga-
oder Kapitel XVIII Abschnitt 18.1 des GC-Codes
ben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet
geforderten Unterlagen, wenn zutreffend und
werden,
wenn das Schiff die Bundesflagge führt,
e) bei der grenzüberschreitenden Beförderung ge- 6. gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies
fährlicher Abfälle zusätzlich die in Kapitel 20 nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Kapi-
Nr. 20.5.1 des IBC-Codes oder Kapitel VIII tel 3.4 Nr. 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes
Nr. 8.5 des BCH-Codes geforderten Unterlagen. zulässig ist,
(4) Der Beförderer hat dafür zu sorgen, dass die in 7. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpa-
Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d, Nr. 3 Buchstabe a ckungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit
und c und Nr. 4 Buchstabe c, d und e aufgeführten mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Con-
Unterlagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. Der tainer nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des
Reeder hat dafür zu sorgen, dass die in Absatz 3 Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4,
Nr. 1, Nr. 2 Buchstabe a, b, e und f, Nr. 3 Buchstabe b 5.1 Nr. 5.1.1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln
und d und Nr. 4 Buchstabe a und b aufgeführten Unter- 5.2 und 5.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, mar-
lagen vom Schiffsführer mitgeführt werden. kiert, plakatiert und beschriftet sind,
(5) Anstelle der in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a und b, 8. das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn
Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 4 Buchstabe a und b ge- § 8 Abs. 1 Nr. 1 eingehalten ist.
nannten Vorschriften dürfen die von der Internationalen (2) Der für das Packen oder Beladen einer Beförde-
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) bekannt gemachten rungseinheit jeweils Verantwortliche darf
entsprechenden Vorschriften mitgeführt werden.
1. Verpackungen, IBC und Großverpackungen in Beför-
(6) Der Schiffsführer eines Schiffes, das die Bundes- derungseinheiten nur stauen oder stauen lassen,
flagge führt, hat die in Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c und d wenn die Maßgaben der Kapitel 7.1, 7.2 und 7.5
genannten Unterlagen bis zur Beendigung der Reise des IMDG-Codes eingehalten und die Abschnitte 2,
mitzuführen. Werden Datenverarbeitungssysteme ver- 3 und 4 der CTU-Packrichtlinien beachtet sind,
wendet, sind die darauf gespeicherten Informationen
2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-
bis zum Ende der Reise vorzuhalten. Die Unterlagen
ben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in
nach Satz 1 sowie die gespeicherten Informationen
nach Satz 2 müssen auch nach Ende der Reise bis Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 5.1 Nr. 5.1.1
bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie dem Kapitel 5.3 des
zum Abschluss der Unfalluntersuchung auf dem See-
IMDG-Codes gekennzeichnet, markiert, plakatiert
schiff aufbewahrt werden, wenn Unfälle gemäß § 4
und beschriftet sind,
Abs. 8 gemeldet worden sind.
(7) Der Schiffsführer hat die nach den Absätzen 3, 5 3. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur überge-
und 6 sowie nach § 3 Abs. 7 erforderlichen Unterlagen ben, wenn das CTU-Packzertifikat nach Kapitel 5.4
oder den Ausdruck aus den Datenverarbeitungssyste- Nr. 5.4.2 des IMDG-Codes ausgestellt oder dessen
men zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung Inhalt in das Beförderungsdokument aufgenommen
vorzulegen. wurde.
(3) Wer einen Beförderer mit der Beförderung gefähr-
§9 licher Güter beauftragt, darf die gefährlichen Güter zur
Pflichten Verladung nur anliefern oder anliefern lassen, wenn § 8
Abs. 1 Nr. 4 eingehalten ist.
(1) Der Hersteller, der Vertreiber und der Beauftragte
des Herstellers oder Vertreibers dürfen (4) Der für den Umschlag Verantwortliche muss bei
Unfällen die zuständigen Behörden nach § 4 Abs. 8 un-
1. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur
terrichten. Er darf
übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die
Beförderung zugelassen sind, 1. verpackte gefährliche Güter auf einem Seeschiff nur
stauen, wenn § 7 Abs. 2 Satz 1 eingehalten ist,
2. verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur
übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach 2. Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Bulkverpa-
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 erstellt worden ist, ckungen, ortsbewegliche Tanks oder Beförderungs-
3. für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großver- einheiten nur verladen, wenn § 7 Abs. 4 eingehalten
packungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer ist,
mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut- 3. gefährliche Güter als Massengut nur verladen, wenn
Container nur verwenden, wenn diese für die betref- die zutreffenden Vorschriften in § 8 Abs. 2 eingehal-
fenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den ten sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2823
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beför- (10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Be-
derers dürfen teiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
1. gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.4
wenn die in § 3 Abs. 1, 2 und 4 genannten zutref- des IMDG-Codes zu beachten. Die an der Beförderung
fenden Vorschriften eingehalten sind, gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential betei-
ligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die
2. verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, für das Packen und Beladen von Beförderungseinhei-
wenn § 8 Abs. 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 4 eingehalten ten verantwortlichen Personen und die Beförderer müs-
sind. sen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des
(6) Der Reeder darf ein Seeschiff zur Beförderung IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht
gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Abs. 7 Satz 1 dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkom-
und 2 sowie § 8 Abs. 4 Satz 2 eingehalten sind. men und dem Internationalen Code für die Gefahrenab-
(7) Der Schiffsführer muss wehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II
S. 2018, 2043) unterliegen.
1. dafür sorgen, dass alle mit Notfallmaßnahmen be-
fassten Besatzungsmitglieder vor der Verladung ge- § 10
fährlicher Güter oder bei Betreten des Schiffes nach
§ 4 Abs. 5 unterrichtet werden, Ordnungswidrigkeiten
2. für das Anbringen der Hinweistafeln nach § 4 Abs. 2 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 und für die Befolgung des Verbots nach § 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes handelt, wer vor-
Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sorgen, sätzlich oder fahrlässig
3. die Ladung gemäß § 4 Abs. 6 überwachen, 1. als Hersteller, als Vertreiber oder als Beauftragter
des Herstellers oder Vertreibers
4. dafür sorgen, dass sich die Ausrüstung nach § 4
Abs. 7 jederzeit in einem einsatzbereiten Zustand a) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 nicht zur Beförderung
befindet, zugelassene gefährliche Güter zur Beförderung
übergibt,
5. bei Unfällen die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 8
unterrichten, b) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 gefährliche Güter zur
Beförderung übergibt,
6. die vorgeschriebenen Unterlagen oder die gespei-
cherten Informationen nach § 8 Abs. 6 vorhalten c) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 3 für gefährliche Güter
und aufbewahren und die Unterlagen oder den Aus- Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbe-
druck aus den Datenverarbeitungssystemen gemäß wegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Ele-
§ 8 Abs. 7 auf Verlangen zur Prüfung vorlegen. menten (MEGC) oder Schüttgut-Container ver-
wendet,
Er darf
d) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 4 ortsbewegliche Tanks
1. verpackte gefährliche Güter und gefährliche Güter in
oder Gascontainer mit mehreren Elementen
fester Form als Massengut nur übernehmen, wenn
(MEGC) befüllt,
§ 7 Abs. 2 Satz 2 eingehalten ist,
e) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 Schüttgut-Container
2. gefährliche Güter in flüssiger oder verflüssigter Form
befüllt,
als Massengut nur übernehmen, wenn, sofern an-
wendbar, § 7 Abs. 5 oder 6 eingehalten ist, f) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 6 gefährliche Güter zu-
sammenpackt,
3. mit einem Seeschiff, das verpackte gefährliche Gü-
ter geladen hat, nur auslaufen, wenn § 7 Abs. 3 ein- g) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 7 Verpackungen, Umver-
gehalten ist, packungen, IBC, Großverpackungen, ortsbeweg-
liche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elemen-
4. nach § 4 Abs. 4 keine Ladungsdämpfe zur Druck-
ten (MEGC) oder Schüttgut-Container übergibt
oder Temperaturregelung ablassen,
oder
5. gefährliche Güter nur befördern, wenn
h) entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 8 das Beförderungsdoku-
a) sich die Ausrüstung nach § 4 Abs. 7 Satz 3 in ment weitergibt;
einsatzbereitem Zustand befindet,
2. als für das Packen oder Beladen einer Beförde-
b) er selbst und der für die Ladung verantwortliche rungseinheit jeweils Verantwortlicher
Offizier im Besitz eines gültigen Sachkunde-
nachweises oder einer gültigen Schulungsbe- a) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 Verpackungen, IBC
oder Großverpackungen in Beförderungseinhei-
scheinigung nach § 4 Abs. 11 sind,
ten staut oder stauen lässt oder
c) die vorgeschriebenen Unterlagen nach § 8 Abs. 3
mitgeführt werden. b) entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Beförderungs-
einheiten übergibt;
(8) Der mit der Planung der Beladung nach § 7 Abs. 1
Satz 1 Beauftragte darf Stauanweisungen nur festle- 3. als derjenige, der einen Beförderer mit der Beförde-
gen, wenn er § 7 Abs. 1 Satz 2 einhält. rung gefährlicher Güter beauftragt, entgegen § 9
Abs. 3 gefährliche Güter zur Verladung anliefert oder
(9) Der für die Ladung verantwortliche Offizier darf anliefern lässt;
bei der Beförderung gefährlicher Güter nur tätig wer-
den, wenn er im Besitz eines gültigen Sachkunde- 4. als für den Umschlag Verantwortlicher
nachweises oder einer gültigen Schulungsbescheini- a) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 die zuständigen Be-
gung nach § 4 Abs. 11 ist. hörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
b) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 verpackte ge- im Bereich seewärts der Begrenzung des deutschen
fährliche Güter auf ein Seeschiff staut, Küstenmeeres, der Bundeswasserstraßen und der bun-
c) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Verpackungen, deseigenen Häfen auf die Wasser- und Schifffahrts-
Umverpackungen, IBC, Bulkverpackungen, orts- direktionen Nord und Nordwest übertragen.
bewegliche Tanks oder Beförderungseinheiten
verlädt oder § 11
d) entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 gefährliche Güter (Änderung anderer Vorschriften)
als Massengut verlädt;
§ 12
5. als Beförderer oder als Beauftragter des Beförderers
Übergangsbestimmungen
a) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 1 gefährliche Güter zur
Beförderung annimmt oder (1) Bis zum 31. Dezember 2007 kann die Beförde-
rung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach
b) entgegen § 9 Abs. 5 Nr. 2 verpackte gefährliche den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum
Güter verladen lässt; 31. Dezember 2006 geltenden Fassung durchgeführt
6. als Reeder entgegen § 9 Abs. 6 ein Seeschiff zur werden.
Beförderung gefährlicher Güter einsetzt; (2) § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist für Schiffe, die vor dem
7. als Schiffsführer 1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-
a) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 für eine Unter- den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2 Re-
richtung der mit Notfallmaßnahmen befassten gel 19 des SOLAS-Übereinkommens die Vorschriften
Besatzungsmitglieder nicht oder nicht rechtzeitig des Kapitels II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
sorgt, mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung ein-
zuhalten sind.
b) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 für die Befolgung
eines dort genannten Verbots nicht sorgt, (3) § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 ist für Schiffe, die vor dem
1. Juli 2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwen-
c) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 die Ladung nicht
den, dass anstelle der Vorschriften des Kapitels II-2
überwacht,
Regel 16 Abs. 3 des SOLAS-Übereinkommens die Vor-
d) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 die zuständigen schriften des Kapitels II-2 Regel 59 des SOLAS-Über-
Behörden nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet, einkommens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fas-
e) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 6 eine Unterlage sung einzuhalten sind.
oder eine Information nicht vorhält oder eine Un- (4) (weggefallen)
terlage oder einen Ausdruck nicht oder nicht
(5) § 7 Abs. 1 Satz 2 ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli
rechtzeitig vorlegt,
2002 gebaut wurden, mit der Maßgabe anzuwenden,
f) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 oder 2 gefähr- dass anstelle der Einschränkungen in der Bescheini-
liche Güter übernimmt, gung nach Kapitel II-2 Regel 19 des SOLAS-Überein-
g) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 3 mit einem See- kommens die Einschränkungen in der Bescheinigung
schiff ausläuft, nach Kapitel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkom-
h) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 4 Ladungsdämpfe mens in der am 30. Juni 2002 geltenden Fassung zu
ablässt oder beachten sind.
i) entgegen § 9 Abs. 7 Satz 2 Nr. 5 gefährliche Güter (6) § 8 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 3 Buch-
befördert; stabe b ist für Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 gebaut
wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese
8. als mit der Planung der Beladung Beauftragter ent- Schiffe die erforderliche Bescheinigung nach Kapi-
gegen § 9 Abs. 8 Stauanweisungen festlegt oder tel II-2 Regel 54 des SOLAS-Übereinkommens in der
9. als für die Ladung verantwortlicher Offizier entgegen am 30. Juni 2002 geltenden Fassung mitzuführen ist.
§ 9 Abs. 9 tätig wird.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- § 13
dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007 2825
Zweite Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Vom 5. Dezember 2007
Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762) in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung vom 6. Juli 2005 (BGBl. I S. 2020), geändert durch
die Verordnung vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3277), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
„§ 4
Widerspruchsgebühr
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der
für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zu-
rückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung einer Gebühr oder Auslage wird eine Gebühr bis zur
Höhe von 20 Prozent der streitigen Festsetzung erhoben. Die Gebühr beträgt mindestens 15 Euro, wenn nicht
die festgesetzte Gebühr oder Auslage geringer ist.
(2) Bei Widersprüchen gegen Härtefallentscheidungen nach § 2 Abs. 1 und 2 beträgt die Gebühr für die
vollständige oder teilweise Zurückweisung des Widerspruchs bis zu 160 Euro.
(3) Wird ein Widerspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor
deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der vorgesehenen Wider-
spruchsgebühr.
(4) Widerspruchsgebühren werden nicht erhoben, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil
die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeacht-
lich ist.“
2. Der bisherige § 4 wird § 5.
3. Der bisherige § 5 wird § 6.
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4. Der Anhang 1 (zu § 1 Abs. 1) wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Registrierung
1.01 Stammregistrierung 90,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.02 Ergänzung der Stammregistrierung nach Nummer 1.01 50,–
um jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie jede weitere
Geräteart zu einer Marke
1.03 Aktualisierung von Mengendaten zu bestehenden Registrierungen 60,–
nach den Nummern 1.01 und 1.02
je Änderungssitzung
1.04.a Vollprüfung einer hersteller-individuellen Garantie 180,–
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.b Vollprüfung einer Garantie basierend auf einem vorab durch die 165,–
Gemeinsame Stelle geprüften Herstellergarantiesystem
je Hersteller, erster Marke sowie erster Geräteart
1.04.c Erweiterung einer nach Nummer 1.04.a und 1.04.b nachgewiese- 50,–
nen Garantie auf eine andere Geräteart
je Hersteller für jede weitere Marke einschließlich einer Geräteart sowie
jede weitere Geräteart zu einer Marke
1.04.d Änderung bzw. jährliche Aktualisierung hinsichtlich Menge und 115,–
Ermittlung einer oder nachträglicher Wechsel zu einer nach
Nummer 1.04.a, 1.04.b oder 1.04.c nachgewiesenen Garantie bei
unveränderter Geräteart
je Änderung, Aktualisierung oder nachträglichem Wechsel
1.04.e Änderung sonstiger Garantiedaten 50,–
je vorgenommener Änderung
1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 des Elektro- 150,–
und Elektronikgerätegesetzes
je Registrierung
1.05 Sonstige Registrierungsdatenänderung 30,–
je Änderungssitzung
1.06 Sonderaufwand bei nichtelektronischer Datenübergabe 40,– bis 400,–
je entgegengenommenem und bearbeitetem Vorgang
1.07 Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht 40,– bis 7 500,–
2 Bereitstellungsanordnung 25,–
3 Abholanordnung 32,–
4 Sanktionen
4.01 Garantieaufstockungsanordnung 40,–
4.02 Verwarnung bei nicht erfolgter Bereitstellung 40,–
4.03 Verwarnung bei nicht erfolgter Abholung 40,–
4.04 Widerruf der Registrierung bis zu 75 Prozent der
Gebühr nach Nummer 1“.
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5. Anhang 2 (zu § 2 Abs. 2) wird wie folgt gefasst:
„Anhang 2
(zu § 2 Abs. 2)
Schwellenwert
Gewichtsklasse Geräteklasse in kg/Jahr
(=12 Monate)
Gewichtsklasse I z. B.:
– Haushaltskleingeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Haushaltskleingeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Geräte für die Datenverarbeitung, das Drucken von Daten und die
Übermittlung gedruckter Daten in privaten Haushalten
– In privaten Haushalten genutzte Telekommunikationsgeräte
– Mobil-Telefone
– Kameras (Foto)
– Gewerblich genutzte Geräte der Informations- und Telekommunika- 30
tionstechnik
– Geräte der Unterhaltungselektronik, soweit nicht in der Gewichtsklasse III
– Gasentladungslampen für die Nutzung in privaten Haushalten
– Gasentladungslampen für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Spielzeug für die Nutzung in privaten Haushalten
– Medizinprodukte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die Nutzung in privaten
Haushalten
Gewichtsklasse II z. B.:
– Datensichtgeräte
– Leuchten für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Werkzeuge für die Nutzung in privaten Haushalten
– Werkzeuge für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten 70
– Spielzeug für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Sport- und Freizeitgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung
– Medizinprodukte für den gewerblichen Anwender
– Überwachungs- und Kontrollinstrumente für die ausschließlich gewerb-
liche Nutzung
Gewichtsklasse III z. B.:
– TV-Geräte
– Gewerblich genutztes Audio- und Video-Equipment
– Großdisplays 120
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die Nutzung in privaten
Haushalten
– Andere Haushaltsgroßgeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
Gewichtsklasse IV z. B.:
– Kältegeräte, Klimageräte und Ölradiatoren für die ausschließlich ge-
werbliche Nutzung
– Haushaltsgroßgeräte für die ausschließlich gewerbliche Nutzung 300“.
– Automatische Ausgabegeräte für die Nutzung in privaten Haushalten
– Automatische Ausgabegeräte für die ausschließlich gewerbliche Nut-
zung
2828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 12. Dezember 2007
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Bonn, den 5. Dezember 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel