2774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
Siebzehnte Verordnung
zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Vom 28. November 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember
2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.“
2. In § 3 Abs. 3 Nr. 2 werden die Buchstaben a und b wie folgt gefasst:
„a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
für Personenkraftwagen mit Anhänger, für Lastkraftwagen
und Wohnmobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamt-
gewicht von 3,5 t mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse,
auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausge-
nommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohn-
mobile jeweils bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von
3,5 t, sowie für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die
keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen, 60 km/h,“.
3. § 18 Abs. 5 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a) nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I
für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zugelas-
sen sind,
b) hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahr-
gästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuh-
lung ausgeführt sind,
c) auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf
ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheits-
gurten ausgerüstet sind,
d) mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal
100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e) den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. November
2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen au-
ßer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien
70/156/EWG und 97/27/EG (ABl. EG 2002 Nr. L 42 S. 1)
in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des je-
weiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entspre-
chen und
f) auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnitte-
nen Reifen ausgerüstet sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2775
oder für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse,
wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulas-
sungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstim-
mung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jähr-
lich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Um-
fang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember
1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
staaten über die technische Überwachung der Kraftfahr-
zeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden
kann, 100 km/h.“
4. In § 41 Abs. 2 Nr. 5 werden in Satz 5 der Erläuterungen zu den Zeichen 237,
238 und 239 nach dem Wort „Radweges“ die Wörter „innerhalb geschlos-
sener Ortschaften“ eingefügt.
4a. In § 43 Abs. 3 Nr. 2 wird in den Erläuterungen zu den Zeichen 600, 605, 610,
615 und 616 nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen ver-
wendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt
sind.“
5. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1f wird aufgehoben
b) In Absatz 4 werden die Wörter „in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 5
und des Absatzes 1f“ durch die Wörter „in dem Fall des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 5“ ersetzt.
6. In § 53 wird nach Absatz 16 folgender Absatz 17 angefügt:
„(17) Für Kraftomnibusse, die vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den
Verkehr gekommen sind, ist § 18 Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember
2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
§ 13 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565,
1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen zur Überwa-
chung der Parkzeit müssen nicht betätigt werden, soweit die Entrichtung der
Parkgebühren und die Überwachung der Parkzeit auch durch elektronische
Einrichtungen oder Vorrichtungen, insbesondere Taschenparkuhren oder
Mobiltelefone, sichergestellt werden kann. Satz 1 gilt nicht, soweit eine dort
genannte elektronische Einrichtung oder Vorrichtung nicht funktionsfähig ist.“
2. Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4; in ihm werden nach dem Wort
„Einrichtungen“ die Wörter „und Vorrichtungen“ eingefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. November 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2783
Verordnung
zur Durchführung von § 89 Abs. 2 der Abgabenordnung
(Steuer-Auskunftsverordnung – StAuskV)
Vom 30. November 2007
Auf Grund des § 89 Abs. 2 Satz 4 der Abgaben- amt für Steuern) eine verbindliche Auskunft bean-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom tragt wurde, sowie
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), der
7. die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Aus-
zuletzt durch Artikel 10 Nr. 9 des Gesetzes vom 13. De-
kunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben
zember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, ver-
gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.
ordnet das Bundesministerium der Finanzen:
(2) Bezieht sich die verbindliche Auskunft auf einen
§1 Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzu-
rechnen ist (§ 179 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung),
Form und Inhalt des Antrags kann die Auskunft nur von allen Beteiligten gemeinsam
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beantragt werden. Die Beteiligten sollen einen gemein-
(1) Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Aus- samen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der er-
kunft ist schriftlich bei dem nach § 89 Abs. 2 Satz 2 der mächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilun-
Abgabenordnung zuständigen Finanzamt, in den Fällen gen in Empfang zu nehmen.
des § 89 Abs. 2 Satz 3 der Abgabenordnung beim (3) Soll der dem Antrag zugrunde liegende Sach-
Bundeszentralamt für Steuern, zu stellen und hat zu verhalt durch eine Person, Personenvereinigung oder
enthalten: Vermögensmasse verwirklicht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung noch nicht existiert, kann der Antrag
1. die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name,
auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft auch durch
bei natürlichen Personen Wohnsitz oder gewöhn-
einen Dritten gestellt werden, sofern er ebenfalls ein
licher Aufenthalt, bei Körperschaften, Personen-
eigenes berechtigtes Interesse an der Auskunftsertei-
vereinigungen und Vermögensmassen Sitz oder Ort
lung darlegen kann. In diesem Fall sind die in Absatz 1
der Geschäftsleitung, soweit vorhanden Steuer-
Nr. 1 und 3 genannten Angaben auch hinsichtlich der
nummer),
Person, Personenvereinigung oder Vermögensmasse
2. eine umfassende und in sich abgeschlossene Dar- zu machen, die den der Auskunft zugrunde liegenden
stellung des zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Sachverhalt verwirklichen soll.
nicht verwirklichten Sachverhalts,
3. die Darlegung des besonderen steuerlichen Interes- §2
ses des Antragstellers, Bindung einer verbindlichen Auskunft
4. eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems (1) Die von der nach § 89 Abs. 2 Satz 2 und 3 der
mit eingehender Begründung des eigenen Rechts- Abgabenordnung zuständigen Finanzbehörde erteilte
standpunktes des Antragstellers, verbindliche Auskunft ist für die Besteuerung des
Antragstellers oder in den Fällen des § 1 Abs. 3 für
5. die Formulierung konkreter Rechtsfragen,
die Besteuerung der Person, Personenvereinigung oder
6. die Erklärung, dass über den zur Beurteilung ge- Vermögensmasse, die den Sachverhalt verwirklicht hat,
stellten Sachverhalt bei keiner anderen der in § 89 bindend, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von
Abs. 2 Satz 2 und 3 der Abgabenordnung genannten dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht
Finanzbehörden (Finanzämter oder Bundeszentral- oder nur unwesentlich abweicht. Die verbindliche
2784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
Auskunft ist nicht bindend, wenn sie zuungunsten des für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden,
Steuerpflichtigen dem geltenden Recht widerspricht. wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunft
(2) Die Bindungswirkung der verbindlichen Auskunft unrichtig war.
entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschrif-
ten, auf denen die Auskunft beruht, aufgehoben oder §3
geändert werden. Inkrafttreten
(3) Unbeschadet der §§ 129 bis 131 der Abgaben- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ordnung kann eine verbindliche Auskunft mit Wirkung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2785
Verordnung
über die vertraglich gebundenen Vermittler und
das öffentliche Register nach § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes
(KWG-Vermittlerverordnung – KWGVermV)*)
Vom 4. Dezember 2007
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3 in Verbin- 2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine
dung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7 des Kreditwesenge- juristische Person oder eine Personenhandelsgesell-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom schaft ist: die Firma, die Rechtsform, den Sitz
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 24 (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat)
Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des des Vermittlers sowie die Familiennamen, die Vor-
Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) namen und die Geburtstage der nach Gesetz, Sat-
geändert und § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buch- zung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
stabe g des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I schäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
S. 1330) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit
3. den Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich
§ 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befug-
gebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh-
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
men.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der zuletzt Jede Änderung der nach Satz 1 angezeigten Angaben
durch die Verordnung vom 21. November 2007 (BGBl. I ist unverzüglich als Änderungsanzeige nach § 2 Abs. 10
S. 2605) geändert worden ist, verordnet die Bundesan- Satz 3 des Kreditwesengesetzes in dem in § 1 vor-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung gegebenen Verfahren einzureichen. Endet die Tätigkeit
der Spitzenverbände der Institute im Einvernehmen des vertraglich gebundenen Vermittlers für das haf-
mit der Deutschen Bundesbank: tende Unternehmen, ist der Tag der Beendigung der
Tätigkeit anzuzeigen.
§1
Einreichung der Anzeigen §3
Die Anzeigen nach § 2 Abs. 10 Satz 1 und 3 des Bestätigung der
Kreditwesengesetzes sind im Wege der Datenfernüber- fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit
tragung unter Verwendung des von der Bundesanstalt
bereitgestellten elektronischen Anzeigeverfahrens ein- In der Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kredit-
zureichen. Vor der erstmaligen Verwendung des elek- wesengesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern
tronischen Anzeigeverfahrens ist eine Anmeldung bei es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und
(Bundesanstalt) erforderlich. Die Anmeldung hat über zuverlässig ist.
die Internetseite der Bundesanstalt zu erfolgen. Die
Bundesanstalt teilt unverzüglich nach Eingang der An- §4
meldung die zur Verwendung des elektronischen Anzei-
geverfahrens erforderlichen Zertifikate zu. Unmittelbar Inhalt des Registers
nach jeder erfolgreichen Übermittlung einer Anzeige er- (1) Von den Angaben nach § 2 werden die folgenden
hält das haftende Unternehmen eine Bestätigung. Angaben automatisiert in das öffentliche Register nach
§ 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes einge-
§2 stellt:
Inhalt der Anzeigen
1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine
Die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1 des Kredit- natürliche Person ist: die Firma, der Familienname,
wesengesetzes muss enthalten: der Vorname sowie die Geschäftsanschrift des Ver-
1. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine mittlers;
natürliche Person ist: die Firma, den Familiennamen,
2. sofern der vertraglich gebundene Vermittler eine ju-
den Geburtsnamen, den Vornamen, den Tag und
ristische Person oder Personenhandelsgesellschaft
den Ort der Geburt sowie die Geschäftsanschrift
ist: die Firma, die Rechtsform, der Sitz (Straße,
des Vermittlers;
Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des ver-
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2004/
traglich gebundenen Vermittlers und die Familienna-
39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April men sowie die Vornamen der nach Gesetz, Satzung
2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtli- oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Ge-
nien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie schäfte und zur Vertretung berufenen Personen;
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 3. der Tag des Beginns der Tätigkeit des vertraglich
S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Richt-
linie 2007/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom gebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh-
5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 1). men;
2786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
4. der Tag der Beendigung der Tätigkeit des vertraglich §6
gebundenen Vermittlers für das haftende Unterneh- Einsichtnahme in das Register
men.
Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach
(2) In dem Register werden außerdem folgende An- § 2 Abs. 10 Satz 6 des Kreditwesengesetzes erfolgt
gaben ausgewiesen: ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
1. die Firma, die Rechtsform und der Sitz (Straße,
Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Sitzstaat) des haf- §7
tenden Unternehmens; Dauer der Einsehbarkeit
2. der Tag, an dem die Anzeige nach § 2 Abs. 10 Satz 1
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Ver-
des Kreditwesengesetzes bei der Bundesanstalt ein-
mittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die ange-
gegangen ist;
zeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende
3. der Tag, an dem die Anzeige über die Beendigung Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Re-
der Tätigkeit des vertraglich gebundenen Vermittlers gister einsehbar.
bei der Bundesanstalt eingegangen ist;
4. der Tag, an dem die in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genann- §8
ten Angaben abgeändert oder berichtigt worden Übergangsvorschrift
sind;
Bis zum 31. Dezember 2007 können das Tätigwer-
5. den angezeigten Zeitpunkt des Beginns oder der den eines vertraglich gebundenen Vermittlers oder
Beendigung der Tätigkeit des vertraglich gebunde- neue Verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 10 Satz 3
nen Vermittlers auch dann, wenn diese Daten nach- des Kreditwesengesetzes auch in Papierform bei der
träglich abgeändert oder berichtigt worden sind. Bundesanstalt angezeigt werden. Die bereits vor dem
(3) Weitere Angaben werden in dem Register nicht 1. Januar 2008 aufgrund der bis zum 31. Oktober 2007
ausgewiesen. oder der ab dem 1. November 2007 geltenden Fassung
des § 2 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes der Bundes-
§5 anstalt in Papierform angezeigten Vermittlerverhältnisse
Verantwortlichkeit sind bis zum 31. März 2008 erneut nach Maßgabe der
§§ 1 bis 3 dieser Verordnung anzuzeigen; der Tag des
Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung Beginns der Tätigkeit muss nicht angegeben werden.
für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität
der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. §9
Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit
laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind Inkrafttreten
unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfah- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
rens vorzunehmen. in Kraft.
Bonn, den 4. Dezember 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2787
Erste Verordnung
zur Änderung der Integrationskursverordnung
Vom 5. Dezember 2007
Es verordnen dd) Nach Satz 1 Nr. 4 wird die folgende Num-
– auf Grund des § 43 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes mer 5 angefügt:
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch „5. Ausländer, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom Nr. 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teil-
19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden nahme verpflichtet worden sind.“
ist, die Bundesregierung und ee) Die Sätze 3 bis 6 werden aufgehoben.
– auf Grund des § 9 Abs. 1 Satz 6 des Bundesvertrie-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
benengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) das Bundes- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Integra-
ministerium des Innern: tionsbedarf“ die Wörter „(§ 44 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes)“ eingefügt.
Artikel 1 bb) In Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a werden die Wör-
Änderung ter „nicht eine“ durch das Wort „keine“ er-
der Integrationskursverordnung setzt.
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
2004 (BGBl. I S. 3370) wird wie folgt geändert: „(3) Von einer besonderen Integrationsbedürf-
1. § 3 wird wie folgt gefasst: tigkeit im Sinne von § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere
„§ 3 dann ausgegangen werden, wenn sich der Aus-
Ziel des Integrationskurses länder als Inhaber der Personensorge für ein in
(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht
auf einfache Art in deutscher Sprache verständi-
1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen gen kann und es ihm deshalb bisher nicht gelun-
Sprache nach § 43 Abs. 3 des Aufenthaltsgeset- gen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirt-
zes und § 9 Abs. 1 Satz 1 des Bundesvertriebe- schaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Le-
nengesetzes und ben der Bundesrepublik Deutschland zu integ-
2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der rieren.
Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte (4) Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1
Deutschlands, insbesondere auch der Werte Nr. 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur
des demokratischen Staatswesens der Bundes- Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teil-
republik Deutschland und der Prinzipien der nahmeberechtigten, die nach § 9 Abs. 2 von
Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Tole- der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, wer-
ranz und Religionsfreiheit. den bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bun-
(2) Über ausreichende Kenntnisse der deut- desamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
schen Sprache nach Absatz 1 Nr. 1 verfügt, wer Ausländern, die nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selb- und 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme
ständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend verpflichtet worden sind, kann das Bundesamt
seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch füh- bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewäh-
ren und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 ren. Die näheren Einzelheiten regelt das Bundes-
des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens amt in einer Verwaltungsvorschrift; sie ist zu ver-
für Sprachen).“ öffentlichen.“
2. § 4 wird wie folgt geändert: d) Absatz 5 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 3. § 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 wird nach der Angabe „§ 44“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Angabe „Abs. 1“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Ausländer“
„Die Zulassung zur Teilnahme am Integrati-
durch das Wort „Personen“ ersetzt und nach
onskurs nach § 44 Abs. 4 des Aufenthalts-
dem Komma das Wort „und“ gestrichen.
gesetzes erfolgt durch das Bundesamt.“
cc) In Satz 1 Nr. 4 werden nach der Angabe
„§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ die Wörter „oder bb) In Satz 2 werden die Wörter „Die Zulassung“
Satz 3“ eingefügt, wird der Punkt durch ein durch das Wort „Sie“ ersetzt.
Komma ersetzt und wird das Wort „und“ an- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Jahr“
gefügt. durch die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
2788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: litäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländers“ durch mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.“
das Wort „Antragstellers“ und das Wort „be- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
rücksichtigen“ durch das Wort „beachten“
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „anzumel-
ersetzt.
den“ die Wörter „und der Ausländerbehörde
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeit-
„Vorrangig zu berücksichtigen sind: suchende auf Verlangen einen Nachweis über
ihre Anmeldung zu übermitteln“ eingefügt.
1. Ausländer, die an einem Integrationskurs
teilnehmen möchten, um die erforder- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
lichen Kenntnisse für die Erteilung einer „(3) Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträ-
Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis ger dem Teilnahmeberechtigten den voraus-
zum Daueraufenthalt-EG oder für eine sichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns. Der Kurs
Einbürgerung zu erwerben, soll nicht später als drei Monate nach der An-
2. Ausländer, die einen gesetzlichen An- meldung beginnen. Kommt ein Kurs innerhalb
spruch auf Teilnahme an einem Integrati- dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger
onskurs hatten, aber aus Gründen, die sie verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüg-
nicht zu vertreten haben, an einer Teil- lich zu informieren.“
nahme gehindert waren, 6. § 8 wird wie folgt gefasst:
3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 „§ 8
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a
Abs. 1 Satz 2 oder nach § 104a Abs. 1 Datenübermittlung
Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, (1) Die Ausländerbehörde, der Träger der Grund-
4. deutsche Staatsangehörige sowie Uni- sicherung für Arbeitsuchende und das Bundesver-
onsbürger und deren Familienangehörige, waltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfül-
die nicht über ausreichende deutsche lung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und
Sprachkenntnisse verfügen und denen Durchführungsaufgaben die Daten der Bestätigun-
es bisher nicht gelungen ist, sich ohne gen, die nach § 6 Abs. 1 oder 2 ausgestellt wurden.
staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kul- Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trä-
turelle und gesellschaftliche Leben der gers der Grundsicherung für Arbeitsuchende über-
Bundesrepublik Deutschland zu integrie- mittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2
ren.“ sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine
andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausge-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
stellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.
„(4) Teilnahmeberechtigte, die ordnungsge-
(2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt
mäß am Integrationskurs teilgenommen haben,
zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-
können zur einmaligen Wiederholung des Auf-
und Durchführungsaufgaben unverzüglich nach An-
bausprachkurses zugelassen werden, wenn sie
meldung die im Anmeldeformular angegebenen Da-
in dem Sprachtest nach § 17 Abs. 1 Satz 1
ten und informiert das Bundesamt über den
Nr. 1 nicht erfolgreich waren.“
tatsächlichen Beginn eines Kurses. Der Kursträger
4. § 6 wird wie folgt geändert: übermittelt dem Bundesamt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 1 und 4“ sächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-
durch die Angabe „Nr. 1 und 5“ ersetzt. ten und
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-
„Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsu- ergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-
chende bestätigt Teilnahmeberechtigten stufungstest nach § 11 Abs. 2.
nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Recht auf (3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-
Teilnahme.“ behörde oder den zuständigen Träger der Grundsi-
b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst: cherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn
er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter
„Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von
Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 des § 14 Abs. 5 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde
es der nach § 100b Abs. 2 des Bundesvertriebe- oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-
nengesetzes zuständigen Behörde an, dass die chende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung
Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde.“ und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: teten Ausländers.
„(4) Mit der Bestätigung werden die Teilnah- (4) Das Bundesamt darf die personenbezogenen
meberechtigten in einem Merkblatt in einer für Daten der Teilnahmeberechtigten nur für die Durch-
sie verständlichen Sprache über die Ziele und führung und Abrechnung der Kurse verarbeiten.
Inhalte des Integrationskurses, über die Kursan- Daten zu Namen, Vornamen und Geburtsdatum
gebote der zugelassenen Träger, über die Moda- der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2789
zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Da- Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der
ten nach zwei Jahren zu löschen. Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teil-
(5) Die für die Durchführung der Integrations- nehmers. Die Teilnahme am Aufbausprachkurs
kurse erforderliche Datenübermittlung soll elektro- setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprach-
nisch erfolgen.“ kurs voraus. Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau
eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme
7. § 9 wird wie folgt geändert: am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich geför-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: dert werden kann. Teilnehmer können mit Zustim-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch mung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neu-
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt. beginn eines Kursabschnitts wechseln, übersprin-
gen oder wiederholen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 5“ durch die
Angabe „Satz 4“ und das Wort „Ausländer“ (2) Die Kursträger sind verpflichtet, vor Beginn
durch das Wort „Teilnahmeberechtigten“ er- des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um
setzt. die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und
so eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicher-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
zustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvo-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch raussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teil-
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt. nehmer angepasst ist. Bei der Einstufung ist zu er-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: mitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrations-
kurs nach § 13 zu empfehlen ist. Die Kosten des
„Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte
Tests übernimmt das Bundesamt.
auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht be-
freien, wenn diese für den Teilnahmeberech- (3) Während des Aufbausprachkurses kann der
tigten unter Berücksichtigung seiner persön- Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in
lichen Umstände und wirtschaftlichen Situa- Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Prakti-
tion eine unzumutbare Härte darstellen kum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
würde.“ Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen
werden. Für den Zeitraum der Unterbrechung wird
cc) In dem neuen Satz 3 werden das Wort „Aus-
kein Kostenbeitrag erhoben.“
länder“ durch das Wort „Teilnahmeberech-
tigte“ ersetzt und vor dem Punkt die Wörter 10. § 12 wird wie folgt gefasst:
„oder die Umstände weggefallen sind, die
„§ 12
zur Annahme einer unzumutbaren Härte
nach Satz 2 geführt haben“ eingefügt. Grundstruktur des Orientierungskurses
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Der Orientierungskurs umfasst 45 Unterrichts-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Ausländer“ durch stunden. Er findet im Anschluss an den Sprachkurs
das Wort „Teilnahmeberechtigte“ ersetzt. statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger
durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelas-
bb) Satz 2 wird gestrichen. sen ist. In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit
d) In Absatz 5 werden die Wörter „die ausländi- Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zu-
schen Familienangehörigen von Spätaussiedlern gelassenen Kursträger beauftragen, den Orientie-
nach § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenen- rungskurs durchzuführen.“
gesetzes“ durch die Wörter „Teilnahmeberech-
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
tigte nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
„§ 13
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Das Bundesamt kann Teilnahmeberech- Integrationskurse für
tigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Aus- spezielle Zielgruppen, Intensivkurs
stellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 (1) Bei Bedarf können Integrationskurse für spe-
Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme zielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein
(§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent des Kos- besonderer Unterricht oder ein erhöhter
tenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.“ Betreuungsaufwand erforderlich ist. Integrations-
8. § 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: kurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu
900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 45 Un-
„(1) Der Integrationskurs umfasst 645 Unter-
terrichtsstunden im Orientierungskurs. Sie können
richtsstunden. Er findet in Deutsch statt und ist in
insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmebe-
einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs
rechtigte,
unterteilt.“
1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Le-
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
bensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbe-
„§ 11 reitung auf den Besuch weiterführender Schulen
Grundstruktur des Sprachkurses oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbil-
dung (Jugendintegrationskurs),
(1) Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstun-
den. Er ist in einen Basis- und in einen Aufbau- 2. die aus familiären oder kulturellen Gründen kei-
sprachkurs unterteilt. Basis- und Aufbausprachkurs nen allgemeinen Integrationskurs besuchen kön-
bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit nen (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrati-
unterschiedlichen Leistungsstufen. Am Ende des onskurs),
2790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder „ordnungsgemäße“ ersetzt und die Wörter
schreiben können (Alphabetisierungskurs), „am Ende eines Kursabschnitts“ gestrichen.
4. die einen besonderen sprachpädagogischen bb) In Satz 2 wird das Wort „Ordnungsmäßig“
Förderbedarf haben (Förderkurs). durch das Wort „Ordnungsgemäß“ ersetzt
und werden vor dem Punkt ein Komma und
(2) Bei Bedarf kann der Integrationskurs als In-
die Wörter „und er am Abschlusstest nach
tensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst,
§ 17 Abs. 1 teilnimmt“ eingefügt.
durchgeführt werden. Der Sprachkurs umfasst
400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kurs- cc) Folgende Sätze werden angefügt:
abschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen „Die Ausländerbehörde und der Träger der
30 Unterrichtsstunden. Für die Teilnahme an einem Grundsicherung für Arbeitsuchende können
Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des auch vor Abschluss des Integrationskurses
Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am den zur Teilnahme an einem Integrationskurs
Sprachtest (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) innerhalb verpflichteten Ausländer auffordern, die bis
des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt. dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzu-
(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den weisen. Sofern der Ausländer dieser Auffor-
Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen derung nicht nachkommt, hat auf Verlangen
nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stel- des Bundesamtes, der Ausländerbehörde
len, den Trägern migrationsspezifischer Beratungs- oder des Trägers der Grundsicherung für Ar-
angebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern beitsuchende der Kursträger bei der Fest-
den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach stellung der ordnungsgemäßen Teilnahme
den Absätzen 1 und 2 fest. mitzuwirken.“
(4) Das Bundesamt regelt die näheren Einzelhei- 13. § 15 wird wie folgt geändert:
ten der Teilnahmevoraussetzungen für die Integra- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tionskurse nach den Absätzen 1 und 2 in einer Ver-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „auf Antrag des
waltungsvorschrift; sie ist zu veröffentlichen. § 10
Kursträgers“ gestrichen.
Abs. 2 gilt entsprechend.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
12. § 14 wird wie folgt geändert:
„Der Antrag ist über einen zugelassenen
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Kursträger zu stellen.“
„(1) Der Integrationskurs wird in der Regel als b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
ganztägiger Unterricht angeboten. Das Angebot
von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Ab- „(4) Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen
schluss des Kurses ausgerichtet sein.“ eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs. 1
Nr. 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Eignung nachweisen.“
„(2) Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer 14. § 17 wird wie folgt gefasst:
Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.
„§ 17
Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit
unterschiedlichen Muttersprachen umfassen. Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs
Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 (1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen
zulassen. Für Integrationskurse nach § 13 kön- durch
nen vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vor-
1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zu-
gesehen werden.“
wanderer“, der die Sprachkompetenzen in den
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Spre-
fügt: chen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsa-
„(3) Der Kursträger kann nach Abschluss ei- men Europäischen Referenzrahmens für Spra-
nes Kursabschnitts gewechselt werden. Ein chen nachweist, und
Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kurs- 2. den bundeseinheitlichen Test zum Orientie-
abschnitts ist insbesondere im Falle des Um- rungskurs.
zugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und
Die Tests nach Satz 1 werden bei den hierfür zu-
Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinder-
gelassenen Stellen (§ 20 Abs. 4) abgelegt.
betreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstä-
tigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr be- (2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolg-
suchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts reich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 des Aufent-
auf die Förderdauer angerechnet werden.“ haltsgesetzes, wenn in dem Sprachtest die für das
Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und darin
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)
die Angabe „600“ durch die Angabe „1 200“ er-
erforderliche Punktzahl nachgewiesen und in dem
setzt.
bundeseinheitlichen Test zum Orientierungskurs die
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie für das Bestehen notwendige Punktzahl erreicht ist.
folgt geändert: (3) Das Bundesamt trägt die Kosten für die ein-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Teilneh- malige Teilnahme an den Abschlusstests nach Ab-
mer“ die Wörter „auf Verlangen“ eingefügt, satz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilneh-
das Wort „ordnungsmäßige“ durch das Wort mer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Auf-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2791
bausprachkurses zugelassen worden sind, die Kos- gern migrationsspezifischer Beratungsange-
ten für die einmalige Wiederholung des Sprach- bote und den Jugendmigrationsdiensten zu-
tests. sammenarbeitet,
(4) Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche 4. mit anderen Trägern von Integrationsmaßnah-
Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit men vor Ort vernetzt ist.“
dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen
Abdruck auf. Das Zertifikat enthält Namen, Vor- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
namen, Geburtsdatum und die Nummer des Pas- fügt:
ses, Personalausweises oder eines vergleichbaren, „(3) Das Bundesamt kann von den Anforde-
zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers. rungen an den Zulassungsantrag nach § 19 ab-
War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolg- sehen, wenn der Träger eine Zertifizierung inner-
reich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der halb der letzten drei Jahre vor Antragstellung
Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestä- nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2
tigt. Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle gleichwertig ist. Bei Wiederholungsanträgen
übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfah-
der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 er- ren vorsehen.“
forderlichen Angaben. Das Bundesamt unterrichtet
die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergeb- c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Ab-
nisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.“ sätze 4 und 5.
15. § 18 wird wie folgt geändert: d) Im neuen Absatz 4 werden die Wörter „für ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sonderte Orientierungskurse (§ 12 Abs. 2) oder“
aa) Satz 1 wird gestrichen. gestrichen, nach der Angabe „§ 13“ die Angabe
„Abs. 1“ und vor dem Wort „ist“ die Wörter „oder
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst: von Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) sowie die Zu-
„Die Zulassung als Träger von Integrations- lassung zur Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1
kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Abs. 1) Satz 1“ eingefügt.
oder Intensivkursen (§ 13 Abs. 2) ist geson-
e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
dert zu beantragen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „(5) Die Zulassung wird für längstens drei
Jahre erteilt. Die Zulassung kann mit Auflagen
„§ 13 Abs. 3 gilt entsprechend.“
erteilt werden, insbesondere zur Vergütung der
16. § 19 wird wie folgt geändert: Lehrkräfte oder zum Verfahren der Kostenerstat-
a) In Absatz 1 wird im Teilsatz vor dem Doppel- tung. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist das Bun-
punkt das Wort „den“ durch das Wort „der“ er- desamt berechtigt, bei den Kursträgern Prüfun-
setzt. gen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträ-
ger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlan-
aa) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Integ- gen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat
rationsträgern“ ein Komma und die Wörter dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen
„insbesondere den Trägern migrationsspezi- auf die Zulassung haben können, unverzüglich
fischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 anzuzeigen. Bei Wegfall von Voraussetzungen
des Aufenthaltsgesetzes“ eingefügt. ist das Bundesamt verpflichtet, die Zulassung
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: zu widerrufen. Das Bundesamt kann die Zulas-
„6. zum Einsatz von lizenzierten Prüfern für sung widerrufen, wenn ein Kursträger seine Mit-
die Abnahme der Tests nach § 17 Abs. 1 wirkungspflicht nach § 8 Abs. 3 und § 14 Abs. 5
sowie“. Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemä-
ßen Teilnahme von zum Integrationskurs ver-
c) In Absatz 4 werden nach der Angabe „§ 13“ die
pflichteten Ausländern wiederholt verletzt. Die
Angabe „Abs. 1“ und nach der schließenden Zulassung erlischt, wenn der Träger die Tätigkeit
Klammer ein Komma und die Wörter „von Inten-
auf Dauer einstellt oder er mehr als ein Jahr kei-
sivkursen (§ 13 Abs. 2) und als Stelle zur Ab-
nen Integrationskurs durchgeführt hat.“
nahme der Abschlusstests (§ 17 Abs. 1)“ einge-
fügt. f) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
17. § 20 wird wie folgt geändert: „(6) Das Bundesamt regelt das Verfahren der
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Kostenerstattung in einer Verwaltungsvorschrift;
„Bei der Entscheidung ist zu berücksichtigen, ob sie ist zu veröffentlichen.“
ein Träger 18. § 21 wird wie folgt geändert:
1. bereits von staatlichen oder zertifizierten Stel-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
len als Kursträger für vergleichbare Bildungs-
maßnahmen zugelassen ist, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
2. mit Bildungsangeboten in den Bereichen Be- fügt:
ruf und Gesellschaft vernetzt ist, „(2) Die Mitglieder der Bewertungskommis-
3. mit den Agenturen für Arbeit, den Trägern der sion werden für die Dauer von drei Jahren durch
Grundsicherung für Arbeitsuchende, den Trä- das Bundesministerium des Innern berufen.“
2792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
19. § 22 wird wie folgt gefasst: (2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des In-
„§ 22 krafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs
noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann
Übergangsregelung das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wie-
(1) Bis zum 31. Dezember 2008 findet die derholung zulassen, wenn sie nicht an dem Ab-
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ (B1) statt schlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen
und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jewei- haben.“
ligen Kursinhalt angepasst ist. Bis zur Anwendung
der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integra- 20. § 23 wird wie folgt gefasst:
tionskurs erfolgreich absolviert, wenn in der „§ 23
Sprachprüfung zum „Zertifikat Deutsch“ die Min-
destpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Außerkrafttreten
Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen
§ 15 Abs. 3 tritt am 31. Dezember 2009 außer
Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1)
Kraft.“
erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme
am Orientierungskurs durch den Kursträger be-
scheinigt wird. Zum Nachweis der im Sprachkurs Artikel 2
erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer Inkrafttreten
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008
wahlweise auch die Prüfung „Start Deutsch 2“ (A2) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ablegen. in Kraft.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2793
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Vom 5. Dezember 2007
Es verordnen des-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahr-
zeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulas-
– die Bundesregierung auf Grund des § 40 Abs. 3 des
sen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, ins-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung
besondere wenn dies zur Versorgung der Bevölke-
der Bekanntmachung vom 26. September 2002
rung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleis-
(BGBl. I S. 3830) nach Anhörung der beteiligten
tungen notwendig ist, oder überwiegende und un-
Kreise sowie
aufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern,
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- insbesondere wenn Fertigungs- und Produktions-
entwicklung und das Bundesministerium für Umwelt, prozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten
Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Grund des § 6 werden können.“
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d und Nr. 5a jeweils in Ver-
2. § 6 wird wie folgt geändert:
bindung mit Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 310), von denen § 6 Abs. 2a zuletzt durch aa) In Nummer 2 wird nach Buchstabe b folgen-
Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I der Buchstabe c angefügt:
S. 1958) geändert worden ist:
„c) wenn sie nach dem 1. Januar 1993 erst-
malig zugelassen worden sind und die im
Artikel 1
Anhang 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g und h
Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahr- genannten Anforderungen erfüllen oder
zeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ihnen gleichwertig sind und dies durch ei-
vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) wird wie folgt nen Beleg nachgewiesen wird,“.
geändert:
bb) In Nummer 3 wird nach Buchstabe b folgen-
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: der Buchstabe c angefügt:
„(2) Die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren „c) wenn sie nach dem 1. Oktober 1996 erst-
Fällen auch die Polizei, kann den Verkehr mit von malig zugelassen worden sind und die im
Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bun- Anhang 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe j bis l
2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
genannten Anforderungen erfüllen oder Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Anglei-
ihnen gleichwertig sind und dies durch ei- chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
nen Beleg nachgewiesen wird,“. staaten über Maßnahmen gegen die Emission
cc) In Nummer 4 wird nach Buchstabe c der gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren
Buchstaben d und e angefügt: zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder
„d) wenn sie nach dem 1. Oktober 2000 erst- Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto-
malig zugelassen worden sind und die im ren zum Antrieb von Fahrzeugen an den tech-
Anhang 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe q und r nischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10)
genannten Anforderungen erfüllen oder fallen, den Vorschriften der Richtlinie entspre-
ihnen gleichwertig sind und dies durch ei- chen und bei den Emissionen der gasförmigen
nen Beleg nachgewiesen wird, Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel
e) wenn sie in den Anwendungsbereich der die unter A (2000) oder B 1 (2005) oder B 2
Richtlinie 70/220/EWG oder der Richtlinie (2008) oder unter C (EEV) der Tabellen 1 und
2005/55/EG des Europäischen Parla- 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richt-
ments und des Rates vom 28. September linie 1999/96/EG des Europäischen Parla-
2005 zur Angleichung der Rechtsvor- ments und des Rates vom 13. Dezember
schriften der Mitgliedstaaten über Maß- 1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) vorgeschrie-
nahmen gegen die Emission gasförmiger benen Grenzwerte nicht überschreiten und die
Schadstoffe und luftverunreinigender Par- Einhaltung der Grenzwerte durch einen Beleg
tikel aus Selbstzündungsmotoren zum nachgewiesen wird.“
Antrieb von Fahrzeugen und die Emission c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssig-
„(5) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor
gas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-
der Klassen M und N gehören der Schadstoff-
dungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeu-
gruppe 4 an, wenn
gen (ABl. EU Nr. L 275 S. 1) in der jeweils
zuletzt geänderten, im Amtsblatt der Eu- 1. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass
ropäischen Union veröffentlichten Fas- das Fahrzeug über eine Emissionsminderung
sung fallen.“ verfügt, die den Anforderungen der An-
lage XXIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
„(4) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zu-
der Klassen M und N gehören der Schadstoff- letzt geändert durch die Verordnung vom
gruppe 4 an, wenn sie 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), entspricht oder
1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/ ihr gleichwertig ist oder
220/EWG fallen, bei erstmaliger Zulassung 2. durch einen Beleg nachgewiesen wird, dass
nach dem 31. Dezember 1992, das Fahrzeug durch Nachrüstung mit einem
Abgasreinigungssystem über eine Emissions-
2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
minderung verfügt, die den Bestimmungen
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/
der 52. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom
96/EG des Europäischen Parlaments und des
13. August 1996 (BGBl. I S. 1319), geändert
Rates vom 13. Dezember 1999 zur Anglei-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar
chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
1998 (BGBl. I S. 390), entspricht oder ihr
staaten über Maßnahmen gegen die Emission
gleichwertig ist oder
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-
gender Partikel aus Selbstzündungsmotoren 3. sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie
zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission 70/220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG
gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder in der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt
Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmoto- der Europäischen Union veröffentlichten Fas-
ren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Än- sung fallen.“
derung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates 3. Anhang 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(ABl. EG 2000 Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vor-
schriften der Richtlinie entsprechen und bei a) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt durch
den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
und luftverunreinigenden Partikel die unter A ben g und h angefügt:
(2000) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder „g) die durch die Ausrüstung mit einem Partikel-
unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Ab- minderungssystem die Anforderungen der
schnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie vor- Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Anlage XXVI
geschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in
und die Einhaltung der Grenzwerte durch einen der Fassung der Bekanntmachung vom
Beleg nachweisen oder 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt
3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/ geändert durch die Verordnung vom 24. Mai
77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/ 2007 (BGBl. I S. 893), einhalten oder
27/EG des Europäischen Parlaments und des h) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-
Rates vom 10. April 2001 zur Anpassung der minderungssystem die Anforderungen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2795
Nummern 3.4.1 und 3.4.2 der Anlage XIV der s) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der 220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep- der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt
tember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän- der Europäischen Union veröffentlichten Fas-
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 sung fallen.“
(BGBl. I S. 893), einhalten.“
4. Anhang 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 3 Buchstabe i wird der Punkt durch
a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
ben j bis l angefügt: „Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der
Klassen M und N nach Anhang II A Nr. 1 und
„j) die durch Ausrüstung mit einem Partikel-
Nr. 2 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates wer-
minderungssystem die Anforderungen der
den den Schadstoffgruppen 1 und 4 wie folgt zu-
Nummer 2.1.2 der Anlage XXVI der Straßen-
geordnet:
verkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. Septem- 1. Schadstoffgruppe 1
ber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
Kraftfahrzeuge, die nicht unter die Schadstoff-
durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
gruppe 4 fallen,
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen
Fahrzeuge der Klasse M mit nicht mehr als 2. Schadstoffgruppe 4
sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrer-
Kraftfahrzeuge, die“.
sitzes oder mit einer Höchstmasse von nicht
mehr als 2 500 Kilogramm oder b) Nach Buchstabe k wird der Punkt durch das Wort
„oder“ ersetzt und folgende Buchstaben l bis p
k) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
angefügt:
derungssystem die Anforderungen der Num-
mer 2 der Nummer 3.4.2 der Anlage XIV der „l) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der 77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep- 96/EG des Europäischen Parlaments und des
tember 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän- Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007 Nr. L 44 S. 1) fallen, den Vorschriften der
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen Richtlinie entsprechen und bei den Emissio-
Fahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs- nen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-
masse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm unreinigenden Partikel die unter A (2000) oder
(Gruppe I) oder B 1 (2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)
der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
l) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin-
Anhangs I der Richtlinie vorgeschriebenen
derungssystem die Anforderungen der Num-
Grenzwerte nicht überschreiten oder
mer 3.4.3 der Anlage XIV der Straßenver-
kehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung m) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/
der Bekanntmachung vom 28. September 77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/
1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch 27/EG des Europäischen Parlaments und des
die Verordnung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I Rates vom 10. April 2001 (ABl. EG Nr. L 107
S. 893), einhalten.“ S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie
entsprechen und bei den Emissionen der gas-
c) In Nummer 4 Buchstabe p wird der Punkt durch
förmigen Schadstoffe und luftverunreinigen-
das Wort „oder“ ersetzt und folgende Buchsta-
den Partikel die unter A (2000) oder B 1
ben q bis s angefügt:
(2005) oder B 2 (2008) oder unter C (EEV)
„q) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin- der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des
derungssystem die Anforderungen der Num- Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Eu-
mer 2 der Nummer 3.4.3 der Anlage XIV der ropäischen Parlaments und des Rates vom
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der 13. Dezember 1999 (ABl. EG 2000 Nr. L 44
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Sep- S. 1) vorgeschriebenen Grenzwerte nicht
tember 1998 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geän- überschreiten oder
dert durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
n) die Anforderungen der Anlage XXIII der Stra-
(BGBl. I S. 893), einhalten, ausgenommen
ßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
Fahrzeuge der Klasse N1, mit einer Bezugs-
sung der Bekanntmachung vom 28. Septem-
masse von nicht mehr als 1 250 Kilogramm
ber 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
(Gruppe I) oder
durch die Verordnung vom 24. Mai 2007
r) die durch Ausrüstung mit einem Partikelmin- (BGBl. I S. 893), einhalten oder
derungssystem die Anforderungen der Num-
o) nach den Bestimmungen der 52. Ausnahme-
mer 3.4.4, Nummer 3.4.5 oder Nummer 3.4.6
verordnung zur StVZO vom 13. August 1996
der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulas-
(BGBl. I S. 1319), zuletzt geändert durch Arti-
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
kel 1 der Verordnung vom 18. Februar 1998
machung vom 28. September 1988 (BGBl. I
(BGBl. I S. 390), nachgerüstet wurden oder
S. 1793), zuletzt geändert durch die Verord-
nung vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 893), ein- p) in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/
halten oder 220/EWG oder der Richtlinie 2005/55/EG in
2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
der jeweils zuletzt geänderten, im Amtsblatt „10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-
der Europäischen Union veröffentlichten Fas- Zulassungsverordnung), die ein Kennzei-
sung fallen.“ chen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahr-
zeug-Zulassungsverordnung führen, sowie
5. Anhang 3 wird wie folgt geändert: Fahrzeuge, die in einem anderen Mitglied-
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: staat der Europäischen Union, einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den
„5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechen- Europäischen Wirtschaftsraum oder der Tür-
der Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (ge- kei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige
mäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulas- Anforderungen erfüllen.“
sungs-Ordnung),“.
Artikel 2
b) Der abschließende Punkt in Nummer 9 wird durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 an- Inkrafttreten
gefügt: Diese Verordnung tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2797
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2008
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2008)
Vom 5. Dezember 2007
Auf Grund (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr
– des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2, des 2008 beträgt 30 084 Euro.
§ 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des buch wird entsprechend ergänzt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt- §2
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), von denen § 69 Abs. 2, § 68 Abs. 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2, Nr. 1 Buch- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des
stabe b und Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2008
2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a durch Artikel 1 29 820 Euro jährlich und 2 485 Euro monatlich.
Nr. 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2
S. 3242) geändert worden ist, des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im
– des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialge- Jahr 2008 25 200 Euro jährlich und 2 100 Euro monat-
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti- lich.
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buch- §3
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
Beitragsbemessungsgrenzen
(BGBl. I S. 4637) und Absatz 6 durch Artikel 4 des
in der Rentenversicherung
Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742)
geändert, (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im
verordnet die Bundesregierung und Jahr 2008
auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 63 600 Euro
§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemein- jährlich und 5 300 Euro monatlich,
same Vorschriften für die Sozialversicherung – in der 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 78 600 Euro jährlich und 6 550 Euro monatlich.
(BGBl. I S. 86, 466), von denen § 17 Abs. 2 durch Arti-
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
kel 255 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
wird für den Zeitraum „1. 1. 2008 – 31. 12. 2008“ um
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
die Jahresbeträge ergänzt.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen
§1 im Jahr 2008
Durchschnittsentgelt 1. in der allgemeinen Rentenversicherung 54 000 Euro
in der Rentenversicherung jährlich und 4 500 Euro monatlich,
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 be- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung
trägt 29 494 Euro. 66 600 Euro jährlich und 5 550 Euro monatlich.
2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch §5
wird für den Zeitraum „1. 1. 2008 – 31. 12. 2008“ um Werte zur
die Jahresbeträge ergänzt. Umrechnung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
§4 Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
wird wie folgt ergänzt:
Jahresarbeitsentgeltgrenze
in der Krankenversicherung vorläufiger
Jahr Umrechnungswert
Umrechnungswert
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 „2006 1,1827
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
2008 beträgt 48 150 Euro. 2008 1,1827“.
§6
(2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2008 beträgt 43 200 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007 2799
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 5. Dezember 2007
Auf Grund des § 187 Abs. 3 Satz 2 und des § 281a Abs. 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch — Gesetzliche Rentenversicherung — in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,
1404, 3384), die zuletzt durch Artikel 259 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2008 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2008
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 5986,7160,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 5061,9058,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001670365,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001975541,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7942,1760,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6715,2921,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001259101,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001489138.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen
2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2007
Bekanntmachung
der Beiträge und der Beitragszuschüsse
in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2008
Vom 5. Dezember 2007
Auf Grund des § 33 Abs. 1 und der §§ 68, 114 monatlicher
Einkommensklasse
und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Zuschussbetrag
Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
13 421 bis 13 940 Euro 34 Euro,
von denen § 33 Abs. 1 und § 68 zuletzt durch Artikel 17
Nr. 13 und 23 geändert und die §§ 114 und 120 durch 13 941 bis 14 460 Euro 25 Euro,
Artikel 17 Nr. 36 und 38 des Gesetzes vom 20. April 14 461 bis 14 980 Euro 17 Euro,
2007 (BGBl. I S. 554) neu gefasst worden sind, wird 14 981 bis 15 500 Euro 8 Euro.
bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be- 4. Der monatliche Zuschussbetrag für das Beitrittsge-
trägt für das Kalenderjahr 2008 monatlich 212 Euro. biet für das Kalenderjahr 2008 wird wie folgt festge-
setzt:
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte be-
trägt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr monatlicher
2008 monatlich 180 Euro. Einkommensklasse Zuschussbetrag
(Ost)
3. Der monatliche Zuschussbetrag für das Kalenderjahr
2008 wird wie folgt festgesetzt: bis 8 220 Euro 108 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 101 Euro,
monatlicher
Einkommensklasse 8 741 bis 9 260 Euro 94 Euro,
Zuschussbetrag
9 261 bis 9 780 Euro 86 Euro,
bis 8 220 Euro 127 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 79 Euro,
8 221 bis 8 740 Euro 119 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 72 Euro,
8 741 bis 9 260 Euro 110 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 65 Euro,
9 261 bis 9 780 Euro 102 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 58 Euro,
9 781 bis 10 300 Euro 93 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 50 Euro,
10 301 bis 10 820 Euro 85 Euro, 12 381 bis 12 900 Euro 43 Euro,
10 821 bis 11 340 Euro 76 Euro, 12 901 bis 13 420 Euro 36 Euro,
11 341 bis 11 860 Euro 68 Euro, 13 421 bis 13 940 Euro 29 Euro,
11 861 bis 12 380 Euro 59 Euro, 13 941 bis 14 460 Euro 22 Euro,
12 381 bis 12 900 Euro 51 Euro, 14 461 bis 14 980 Euro 14 Euro,
12 901 bis 13 420 Euro 42 Euro, 14 981 bis 15 500 Euro 7 Euro.
Berlin, den 5. Dezember 2007
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Antje Capellen