2686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe*)
Vom 2. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- die Wörter „Ausbildungsnachweises des je-
tes das folgende Gesetz beschlossen: weiligen Mitgliedstaats“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
„Ausbildungsnachweise, die sich auf eine vor
Änderung dem in der Anlage zu diesem Gesetz aufge-
der Bundes-Apothekerordnung führten jeweiligen Stichtag begonnene Aus-
(2121-1) bildung beziehen, sind dem Ausbildungs-
Die Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der nachweis des jeweiligen Mitgliedstaats nach
Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, Satz 1 gleichgestellt, wenn ihnen eine Be-
1842), zuletzt geändert durch Artikel 33 der Verordnung scheinigung der zuständigen Behörde des je-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt weiligen Mitgliedstaats darüber beigefügt
geändert: wird, dass die Ausbildung den Anforderungen
des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG des
1. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- Europäischen Parlaments und des Rates vom
gefügt: 7. September 2005 über die Anerkennung
„(2a) Apotheker, die Staatsangehörige eines Mit- von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
gliedstaats der Europäischen Union oder eines an- S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils
deren Vertragsstaates des Abkommens über den geltenden Fassung entspricht.“
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags- c) In Absatz 1b werden die Wörter „ausgestellten
staates sind, dem Deutschland und die Europäische Hochschuldiplome und -prüfungszeugnisse so-
Gemeinschaft oder Deutschland und die Europä- wie sonstige Hochschul- oder gleichwertige Be-
ische Union vertraglich einen entsprechenden fähigungsnachweise eines Apothekers, die nicht
Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den Apo- allen in Artikel 2 Abs. 1 bis 5 der Richtlinie 85/
thekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes 432/EWG festgelegten Mindestanforderungen
ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaub- der Ausbildung genügen, sind den diesen Anfor-
nis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, so- derungen genügenden Diplomen gleichgestellt,
fern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbrin- sofern“ durch die Wörter „ausgestellten Ausbil-
ger von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 dungsnachweise eines Apothekers, die nicht al-
des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Geset- len in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG festge-
zes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Melde- legten Mindestanforderungen der Ausbildung ge-
pflicht nach diesem Gesetz.“ nügen, sind den diesen Anforderungen genügen-
2. In § 3 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 2“ die Angabe den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, so-
„oder Abs. 2a“ eingefügt. fern diese Nachweise den Abschluss einer Aus-
3. § 4 wird wie folgt geändert: bildung belegen, die vor den in der Anlage zu Ab-
satz 1a Satz 1 aufgeführten Stichtagen begonnen
a) In Absatz 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein Komma
wurde und“ ersetzt.
ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
d) Die Absätze 1c und 1d werden wie folgt gefasst:
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
erforderlichen Kenntnisse der deutschen „(1c) Gleichwertig den in Absatz 1a Satz 1 ge-
Sprache verfügt.“ nannten Ausbildungsnachweisen sind von einem
der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Befähigungs- kommens über den Europäischen Wirtschafts-
nachweises des jeweiligen Staates“ durch raum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland
und die Europäische Gemeinschaft oder
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Deutschland und die Europäische Union vertrag-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18). geräumt haben, ausgestellte Ausbildungsnach-
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weise des Apothekers, die den in der Anlage zu mitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie
Absatz 1a Satz 1 für den jeweiligen Staat aufge- aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die
führten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber Länder benennen die Behörden und Stellen, die
mit einer Bescheinigung dieses Staates darüber für die Ausstellung oder Entgegennahme der in
vorgelegt werden, dass sie den Abschluss einer der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-
Ausbildung belegen, die den Mindestanforderun- dungsnachweise oder sonstigen Unterlagen und
gen des Artikels 44 der Richtlinie 2005/36/EG Informationen zuständig sind, sowie die Behör-
entspricht, und dass sie den für diesen Staat in den und Stellen, die die Anträge annehmen und
der Anlage zu Absatz 1a Satz 1 aufgeführten die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
Nachweisen gleichstehen. sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie
(1d) Bei den Staatsangehörigen der Mitglied- sorgen dafür, dass das Bundesministerium für
staaten, deren Ausbildungsnachweise Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das
Bundesministerium für Gesundheit übermittelt
1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen die Informationen unverzüglich den anderen Mit-
wurden und die Aufnahme des Berufs des gliedstaaten und der Europäischen Kommission.
Apothekers gestatten oder aus denen hervor- Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufga-
geht, dass die Ausbildung im Falle der Tsche- ben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen
chischen Republik und der Slowakei vor dem bestimmen. Das Bundesministerium für Gesund-
1. Januar 1993 aufgenommen wurde, oder heit übermittelt nach entsprechender Mitteilung
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur- der Länder statistische Aufstellungen über die ge-
den und die Aufnahme des Berufs des Apothe- troffenen Entscheidungen, die die Europäische
kers gestatten oder aus denen hervorgeht, Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der
dass die Ausbildung im Falle Estlands vor Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht be-
dem 20. August 1991, im Falle Lettlands vor nötigt.“
dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor
dem 11. März 1990 aufgenommen wurde, oder f) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden „(2) Ist die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1
und die Aufnahme des Berufs des Apothekers Nr. 4 nicht erfüllt, so ist die Approbation als Apo-
gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die theker zu erteilen, wenn der Antragsteller
Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem
25. Juni 1991 aufgenommen wurde, 1. eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes abgeschlossene Ausbildung für die
ist die Approbation als Apotheker zu erteilen, Ausübung des Apothekerberufs erworben hat
wenn die zuständigen Behörden dieser Mitglied- und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
staaten bescheinigen, dass diese Ausbildungs- des gegeben ist oder
nachweise hinsichtlich der Aufnahme und Aus-
übung des Berufs des Apothekers in ihrem Ho- 2. einen in einem Drittland ausgestellten Ausbil-
heitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben dungsnachweis erworben hat, sofern er im
wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnach- Apothekerberuf drei Jahre Berufserfahrung im
weise und eine von den gleichen Behörden aus- Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen
gestellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Abs. 2
dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor Aus- der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, be-
stellung der Bescheinigung mindestens drei sitzt, der Antragsteller eine Bescheinigung die-
Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmä- ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser-
ßig den Apothekerberuf in ihrem Hoheitsgebiet fahrung bescheinigt, sich seine Ausbildung
ausgeübt hat.“ nicht auf Inhalte bezieht, die sich wesentlich
e) Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e einge- von denen unterscheiden, die durch die Aus-
fügt: bildung nach diesem Gesetz und die Approba-
tionsordnung für Apotheker vorgeschrieben
„(1e) Die zuständigen Behörden des Landes, sind oder seine nachgewiesene Berufserfah-
in dem der Apothekerberuf ausgeübt wird oder rung zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu- schiede zwischen den Ausbildungen geeignet
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ist.
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
über die Rücknahme, den Widerruf und die An- In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
ordnung des Ruhens der Approbation oder Er- dungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 oder in die Über-
laubnis, über die Untersagung der Tätigkeit und prüfung nach Satz 1 Nr. 2 sind bei einem Antrag-
über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder steller, der Staatsangehöriger eines Mitglied-
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die staats der Europäischen Union, eines anderen
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Da- Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
ten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör- päischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
den Auskünfte der zuständigen Behörden von staates ist, dem Deutschland und die Europä-
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus- ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
übung des Apothekerberufs auswirken könnten, Europäische Union vertraglich einen entspre-
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be- chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, die
finden über Art und Umfang der durchzuführen- in einem anderen Staat absolvierten Ausbildungs-
den Prüfungen und unterrichten den Aufnahme- gänge oder die dort erworbene Berufserfahrung
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einzubeziehen. Ein gleichwertiger Kenntnisstand kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
ist nachzuweisen, wenn wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-
nicht gegeben ist, ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
dungsstandes nur mit unangemessenem zeit- 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
weil die erforderlichen Unterlagen und Nach- geht, dass die Nachweise über die geforderten
weise aus Gründen, die nicht in der Person Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-
des Antragstellers liegen, von diesem nicht linie verlangten Nachweisen entsprechen,
vorgelegt werden können, oder 6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche
3. der Apotheker die Anforderungen der tatsäch- Angaben, um feststellen zu können, ob sich
lichen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar- die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich
tikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt. wesentlich von denen unterscheiden, die
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü- und die Approbationsordnung für Apotheker
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der pharma- vorgeschrieben sind,
zeutischen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag-
steller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf die- 7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
jenigen Bereiche zu beschränken, in denen seine nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und der linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-
Approbationsordnung für Apotheker geregelten hörde eines Mitgliedstaats oder eines Ver-
Ausbildung zurückbleibt.“ tragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
g) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ päische Gemeinschaft oder Deutschland und
h) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö- ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung
riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehen, die ganz oder teilweise in einer
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum der oben genannten Staaten niedergelassenen
oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-
und die Europäische Gemeinschaft oder ber,
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
geräumt haben, die Approbation als Apotheker den Einrichtung von der Ausbildungsein-
beantragt, sind folgende Unterlagen und Be- richtung des Ausstellungsmitgliedstaats of-
scheinigungen vorzulegen: fiziell bescheinigt worden ist,
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis, b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
dem entspricht, der verliehen worden wäre,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi- wenn der Ausbildungsgang vollständig im
gungsnachweise oder des Ausbildungsnach- Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-
weises, der zur Aufnahme des entsprechenden den wäre, und
Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine
Bescheinigung über die von der betreffenden c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
Person erworbene Berufserfahrung, heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer-
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be- den.
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erforder- Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor- sein. Haben die zuständigen Behörden be-
genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer- rechtigte Zweifel an der Authentizität der in
den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die nachweise, können sie von den zuständigen
die betreffende Person vor einer zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege- Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre- nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei- ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti- erfüllt, die in Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben EG verlangt werden.“
hat, 4. § 5 wird wie folgt geändert:
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo- a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 2 der
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her- Richtlinie 85/432/EWG des Rates“ durch die An-
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gabe „Artikel 44 der Richtlinie 2005/36/EG“ er- deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
setzt. werden kann.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „der Richtlinie 85/ (2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
433/EWG“ durch die Angabe „V Nummer 5.6.2 satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis-
der Richtlinie 2005/36/EG“ und die Angabe tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat
„6 bis 16 der Richtlinie 85/433/EWG“ durch die nach Deutschland wechselt, den zuständigen Be-
Angabe „8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/ hörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung
36/EG“ ersetzt. zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu
erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber-
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 gehend oder gelegentlich Dienstleistungen in
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Deutschland zu erbringen. Sofern eine vorherige
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach
ausgeschlossen.“ Erbringung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn
Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich
5. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ eine wesentliche Änderung gegenüber der in den
durch ein Komma ersetzt, nach Nummer 3 der Punkt Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, hat der
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num- Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde
mer 4 angefügt: folgende Dokumente vorzulegen:
„4. wenn bekannt wird, dass der Apotheker nicht 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
über die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
fügt, die für die Ausübung des Apothekerberufs
Mitgliedstaat rechtmäßig als Apotheker niederge-
in Deutschland erforderlich sind.“
lassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be-
6. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: rufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
„§ 11a ist, und
(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem älter als zwölf Monate sein. Vom Dienstleistungser-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft bringer im Sinne des Absatzes 1 können dabei Infor-
oder Deutschland und die Europäische Union ver- mationen über Einzelheiten zu einem Versicherungs-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- schutz oder einer anderen Art des individuellen oder
geräumt haben, die zur Ausübung des Apothekerbe- kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaft-
rufs in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Euro- pflicht verlangt werden. Die für die Ausübung der
päischen Union oder in einem anderen Vertrags- Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deut-
staat des Abkommens über den Europäischen schen Sprache müssen vorliegen.
Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem (3) Der Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft gen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses
oder Deutschland und die Europäische Union ver- Gesetzes die Rechte und Pflichten eines Apothe-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- kers. Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
geräumt haben, auf Grund einer nach deutschen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln und den
Rechtsvorschriften abgeschlossenen pharmazeuti- geltenden Disziplinarbestimmungen unterworfen
schen Ausbildung oder auf Grund eines in der An- werden; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Re-
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1, 2 oder Absatz 2 genann- gelungen über die Definition des Berufs, das Führen
ten pharmazeutischen Ausbildungsnachweises oder von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in
auf Grund einer im Einzelfall als gleichwertig aner- unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit
kannten Ausbildung nach § 4 Abs. 2 berechtigt sind, dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar- Die zuständigen Behörden können von den zustän-
tikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele- digen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
gentlich den Apothekerberuf im Geltungsbereich für jede Erbringung einer Dienstleistung alle Informa-
dieses Gesetzes ausüben, wenn sie zur Ausübung tionen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung
des Apothekerberufs rechtmäßig in einem der übri- und die gute Führung des Dienstleisters anfordern
gen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Der vor- sowie Informationen über das Nichtvorliegen straf-
übergehende und gelegentliche Charakter der Er- rechtlicher Sanktionen, einer Rücknahme, eines Wi-
bringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall be- derrufs und einer Anordnung des Ruhens der Appro-
urteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufig- bation oder Erlaubnis, über die nicht vorliegende Un-
keit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinu- tersagung der Ausübung der Tätigkeit und über das
ität der Dienstleistungserbringung. Eine Berechti- Fehlen von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
gung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Voraus- oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informa-
setzungen einer Rücknahme, eines Widerrufs oder tionen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
einer Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe- zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet
stände nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 beziehen, unverzüglich die zuständige Behörde des Herkunfts-
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels mitgliedstaats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-
2690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die sich auf Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf
die Ausübung der von der Richtlinie 2005/36/EG er- des Apothekers ausübt.
fassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind
(6) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zuständigen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Behörden eines anderen Mitgliedstaats der Euro-
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III
oder Deutschland und die Europäische Union ver-
Kapitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Beschei-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
nigung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt,
geräumt haben, haben die zuständigen Behörden in
dass die in Deutschland ausgestellten Nachweise
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/
über die geforderten Ausbildungsvoraussetzun-
EG der anfordernden Behörde alle Informationen
gen den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
gute Führung des Dienstleisters sowie Informationen
gung das Bundesministerium für Gesundheit. So-
darüber, dass keine berufsbezogenen disziplina-
weit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen,
mationen nach Anhang VII Buchstabe d der
zu übermitteln.
Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-
(4) Einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-
tragsstaates des Abkommens über den Europä- gen.“
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, 8. § 17 wird aufgehoben.
dem Deutschland und die Europäische Gemein-
schaft oder Deutschland und die Europäische Union
Artikel 2
vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
eingeräumt haben, der im Geltungsbereich dieses Änderung der
Gesetzes den Apothekerberuf auf Grund einer Ap- Approbationsordnung für Apotheker
probation als Apotheker ausübt, sind auf Antrag für (2121-1-6)
Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem der
übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 20 der Approbationsordnung für Apotheker vom
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 3
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Be- Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
scheinigungen darüber auszustellen, dass S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. er in Deutschland rechtmäßig zur Ausübung des 1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Apothekerberufs niedergelassen ist, a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt „Soll eine Approbation nach § 4 Abs. 1a, 1b, 1c,
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht 1d, 2 oder 3 der Bundes-Apothekerordnung er-
vorübergehend, untersagt ist und teilt werden, so sind, sofern die Ausbildung nicht
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikations- nach den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt
nachweis verfügt.“ ist, an Stelle des Nachweises nach Absatz 1
Satz 2 Nr. 7 die Nachweise nach § 4 Abs. 6 Satz 1
7. § 12 wird wie folgt geändert: Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Apothekerordnung vor-
a) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 zulegen.“
eingefügt: b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Sie übermittelt die Informationen nach § 11a „In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
Abs. 3 Satz 7.“ tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 forderten Nachweise nicht verlangt werden, es
und 6 angefügt: sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-
bildungsnachweis ist noch in keinem anderen
„(5) Die Meldung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und Mitgliedstaat anerkannt worden.“
§ 11a Abs. 2 nimmt die zuständige Behörde des
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Landes entgegen, in dem die Dienstleistung er-
bracht werden soll. Die Bearbeitung der Informa- a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1 Nr. 4
tionsanforderungen nach § 11a Abs. 3 Satz 3 und genannten Zeugnisses“ die Wörter „eine von der
die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats zuständigen Behörde des Heimat- oder Her-
nach § 11a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zu- kunftsstaates ausgestellte entsprechende Be-
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst- scheinigung oder einen von einer solchen Be-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. hörde ausgestellten Strafregisterauszug oder,
Sind von den Ländern hierfür gemeinsame Stellen wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann,
eingerichtet worden, so legen die Länder die zu- einen gleichwertigen Nachweis“ durch die Wörter
ständigen Stellen fest. Die Bescheinigungen nach „Unterlagen nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 der Bundes-
§ 11a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des Apothekerordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2691
b) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Heimat- oder 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmit- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gliedstaat“ und die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit- aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
gliedstaats“ ersetzt sowie nach den Wörtern „we- ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-
gen schwerwiegenden“ die Wörter „und genau gende Nummer 5 eingefügt:
bestimmten“ eingefügt. „5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her- keit erforderlichen Kenntnisse der deut-
kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit- schen Sprache verfügt.“
gliedstaats“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
3. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
Herkunftsstaats“ durch das Wort „Herkunftsmit- gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
gliedstaats“ ersetzt. dungsnachweises“ ersetzt.
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-
men, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit- bildungsnachweisen“ ersetzt.
gliedstaats“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Wörter „Diplome, Prü-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fungszeugnisse oder sonstige Befähigungs-
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil- nachweise“ durch das Wort „Ausbildungs-
dungsnachweises nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nachweise“ ersetzt.
oder Satz 3 Nr. 3 der Bundes-Apothekerordnung
ee) In Satz 5 wird die Angabe „A der Richtlinie 93/
geht, stehen vier statt drei Monate zur Verfü-
16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. L 165
gung.“
S. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.1.1 der
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- laments und des Rates vom 7. September
steller oder der Antragstellerin binnen eines Mo- 2005 über die Anerkennung von Berufsquali-
nats nach Eingang des Antrags den Antragsein- fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr.
gang und den Empfang der Unterlagen und teilt L 271 S. 18)“ ersetzt.
ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“ ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü-
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi-
Artikel 3 gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil-
Änderung des dungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,
Apothekengesetzes Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähi-
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil-
(2121-2) dungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 23
In § 2 des Apothekengesetzes in der Fassung der der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I „Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
S. 1993), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes setzt.
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
ist, wird Absatz 2 wie folgt gefasst:
„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der
„(2) Abweichend von Absatz 1 ist einem approbier- Antragsteller Staatsangehöriger eines Mit-
ten Antragsteller, der nicht gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der gliedstaats der Europäischen Union oder ei-
Bundes-Apothekerordnung die pharmazeutische Prü- nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
fung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden mens über den Europäischen Wirtschafts-
hat, die Erlaubnis nur zu erteilen, wenn sie für eine Apo- raum oder eines Vertragsstaates, dem
theke beantragt wird, die seit mindestens drei Jahren Deutschland und die Europäische Gemein-
betrieben wird.“ schaft oder Deutschland und die Europäische
Union vertraglich einen entsprechenden
Artikel 4 Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und
Änderung der Bundesärzteordnung er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an-
(2122-1) zuerkennenden Ausbildungsnachweis be-
sitzt.“
Die Bundesärzteordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom fügt:
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge- „(1a) Die zuständigen Behörden des Landes,
ändert: in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zu-
1. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert: letzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorüberge- über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
hend“ die Wörter „und gelegentlich“ eingefügt. über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
b) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“ durch ordnung des Ruhens der Approbation oder Er-
das Wort „Meldepflicht“ ersetzt. laubnis, über die Untersagung der Ausübung der
2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-
Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen wür- land und die Europäische Gemeinschaft oder
den; dabei sind die Vorschriften zum Schutz per- Deutschland und die Europäische Union ver-
sonenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt
zuständigen Behörden Auskünfte der zuständi- haben, die in einem anderen Staat absolvier-
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-
sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs aus- bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
wirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-
Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der sen, wenn
durchzuführenden Prüfungen und unterrichten 1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen- des nicht gegeben ist,
zen, die sie aus den übermittelten Auskünften
ziehen. Die Länder benennen die Behörden und 2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen- bildungsstandes nur mit unangemesse-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genann- nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand
ten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unter- möglich ist, weil die erforderlichen Unterla-
lagen oder Informationen zuständig sind, sowie gen und Nachweise aus Gründen, die nicht
die Behörden und Stellen, die die Anträge anneh- in der Person des Antragstellers liegen,
men und die Entscheidungen treffen können, die von diesem nicht vorgelegt werden kön-
im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. nen, oder
Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium 3. der Arzt die Anforderungen der tatsächli-
für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. chen und rechtmäßigen Berufspraxis
Das Bundesministerium für Gesundheit übermit- nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG
telt die Informationen unverzüglich den anderen nicht erfüllt.
Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommis- Der Nachweis wird durch das Ablegen einer
sion. Die Länder können zur Wahrnehmung der Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der
Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich
Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mit- diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be-
teilung der Länder statistische Aufstellungen über schränken, in denen seine Ausbildung hinter
die getroffenen Entscheidungen, die die Europä- der in diesem Gesetz und der Approbations-
ische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 ordnung für Ärzte geregelten Ausbildung zu-
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht rückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt unbe-
benötigt.“ rührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chend.“
aa) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege- d) In Absatz 3 Satz 5 wird die Zahl „7“ durch die
ben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er- Zahl „8“ ersetzt.
setzt und folgende Nummer 3 angefügt: e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„3. einen in einem Drittland ausgestellten „(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö-
Ausbildungsnachweis erworben hat, so- riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
fern er im ärztlichen Beruf drei Jahre Be- oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
rufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mit- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gliedstaats, der diesen Ausbildungsnach- oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland
weis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie und die Europäische Gemeinschaft oder
2005/36/EG anerkannt hat, besitzt, der Deutschland und die Europäische Union vertrag-
Antragsteller eine Bescheinigung dieses lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
Mitgliedstaats vorlegt, die diese Berufser- geräumt haben, die Approbation beantragt, sind
fahrung bescheinigt, sich seine Ausbil- folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-
dung nicht auf Inhalte bezieht, die sich legen:
wesentlich von denen unterscheiden, die 1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
durch die Ausbildung nach diesem Ge-
setz und die Approbationsordnung für 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
Ärzte vorgeschrieben sind oder seine gungsnachweise oder des Ausbildungsnach-
nachgewiesene Berufserfahrung zum weises, der zur Aufnahme des entsprechenden
Ausgleich der wesentlichen Unterschiede Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine
zwischen den Ausbildungen geeignet ist.“ Bescheinigung über die von der betreffenden
Person erworbene Berufserfahrung,
bb) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus- hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder stellt wurden und belegen, dass die Erforder-
in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden
einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei- oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor-
nes Mitgliedstaats der Europäischen Union, genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer-
eines anderen Vertragsstaates des Abkom- den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in
mens über den Europäischen Wirtschafts- den Staaten, in denen es keine eidesstattliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2693
Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die nachweise, können sie von den zuständigen
die betreffende Person vor einer zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege- Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre- nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei- ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti- erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben EG verlangt werden.“
hat, 3. § 4 wird wie folgt geändert:
4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo- a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz an-
bei ein entsprechender Nachweis, der im Her- gefügt:
kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein „Dabei sind die Vorgaben von Artikel 24 der
derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei- Richtlinie 2005/36/EG einzuhalten.“
ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit- b) In Absatz 6 werden die Wörter „Artikel 11 bis 15
gliedstaats ausgestellte Bescheinigung, der Richtlinie 93/16/EWG“ durch die Wörter „Arti-
kel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG“
5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
ersetzt.
des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
geht, dass die Nachweise über die geforderten c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt- „(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1
linie verlangten Nachweisen entsprechen, bis 3, 5 und 6 sowie der auf dieser Grundlage
6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Rege-
Angaben, um feststellen zu können, ob sich lungen des Verwaltungsverfahrens durch Landes-
die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich recht sind ausgeschlossen.“
wesentlich von denen unterscheiden, die 4. In § 6 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“
durch die Ausbildung nach diesem Gesetz durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt
und die Approbationsordnung für Ärzte vorge- durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num-
schrieben sind, mer 4 angefügt:
7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise „4. sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kennt-
nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt- nisse der deutschen Sprache verfügt, die für die
linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be- Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland er-
hörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen forderlich sind.“
Vertragsstaates des Abkommens über den Eu- 5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe
ropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver- „Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An-
tragsstaates, dem Deutschland und die Euro- gabe „ , 3 und 5“ ersetzt.
päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent- 6. § 10b wird wie folgt geändert:
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü-
beziehen, die ganz oder teilweise in einer fungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
der oben genannten Staaten niedergelassenen dungsnachweises“ ersetzt und nach dem
Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü- Wort „vorübergehend“ die Wörter „und gele-
ber, gentlich“ eingefügt.
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen- bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2
den Einrichtung von der Ausbildungs- und 3 angefügt:
einrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats
offiziell bescheinigt worden ist, „Der vorübergehende und gelegentliche Cha-
rakter der Erbringung von Dienstleistungen
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an-
dem entspricht, der verliehen worden wäre, hand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä-
wenn der Ausbildungsgang vollständig im ßigen Wiederkehr und der Kontinuität der
Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor- Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1
den wäre, und besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei-
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho- ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe-
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer- stände nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3
den. beziehen, vorliegen, eine entsprechende
Maßnahme mangels deutscher Berufszulas-
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen sung jedoch nicht erlassen werden kann.“
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
sein. Haben die zuständigen Behörden be- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
rechtigte Zweifel an der Authentizität der in „(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des
dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge- Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von
stellten Bescheinigungen und Ausbildungs- Dienstleistungen erstmals von einem anderen
2694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
zuständigen Behörden in Deutschland vorher könnten. Dabei sind die Vorschriften zum
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung Schutz personenbezogener Daten einzuhal-
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst- ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-
leistungserbringer beabsichtigt, während des be- den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
treffenden Jahres vorübergehend oder gelegent- ischen Union oder eines anderen Vertrags-
lich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin- staates des Abkommens über den Europä-
gen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
werden oder sich eine wesentliche Änderung ge- staates, dem Deutschland und die Europä-
genüber der in den Dokumenten bescheinigten ische Gemeinschaft oder Deutschland und
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer die Europäische Union vertraglich einen ent-
der zuständigen Behörde folgende Dokumente sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
vorzulegen: ben, haben die zuständigen Behörden in
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit, Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde alle
2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem Informationen über die Rechtmäßigkeit der
Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelas- Niederlassung und die gute Führung des
sen ist und dass ihm die Ausübung dieses Be- Dienstleisters sowie Informationen darüber,
rufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini- dass keine berufsbezogenen disziplina-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, unter- rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor-
sagt ist, und liegen, zu übermitteln.“
3. seinen Berufsqualifikationsnachweis. d) In Absatz 4 werden die Wörter „er
Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab- 1. den ärztlichen Beruf im Geltungsbereich die-
satzes 1 können dabei Informationen über Einzel- ses Gesetzes rechtmäßig ausübt und
heiten zu einem Versicherungsschutz oder einer
anderen Art des individuellen oder kollektiven 2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be-
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver- sitzt“
langt werden. Die für die Ausübung der Dienst- durch die Wörter
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
„1. er in Deutschland rechtmäßig als Arzt nieder-
Sprache müssen vorliegen.“
gelassen ist,
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit-
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht,
„Er kann den berufsständischen, gesetzlichen auch nicht vorübergehend, untersagt ist und
oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln 3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati-
und den geltenden Disziplinarbestimmungen onsnachweis verfügt“
unterworfen werden; zu diesen Bestimmun-
ersetzt.
gen gehören etwa Regelungen für die Defini-
tion des Berufs, das Führen von Titeln und 7. § 12 wird wie folgt geändert:
schwerwiegende berufliche Fehler in unmit- a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „mit Satz 2, 4
telbarem und speziellem Zusammenhang mit und 6,“ die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch
dem Schutz und der Sicherheit der Verbrau- die Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ ersetzt.
cher.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Entschei-
„Die zuständigen Behörden können von den dungen nach“ die Angabe „den §§ 5 und 6“
zuständigen Behörden des Niederlassungs- durch die Angabe „§ 3 Abs. 1a Satz 2, §§ 5
mitgliedstaats für jede Erbringung einer und 6“ ersetzt.
Dienstleistung alle Informationen über die
Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gute Führung des Dienstleisters anfordern „Sie übermittelt die Informationen nach § 10b
sowie Informationen über das Nichtvorliegen Abs. 3 Satz 7.“
strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
nahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das
über die nicht vorliegende Untersagung der Wort „Meldung“ ersetzt.
Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die „Die Bearbeitung der Informationsanforderun-
Informationen sind nach Artikel 56 der Richt- gen nach § 10b Abs. 3 Satz 3 und die Unter-
linie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän- richtung des Herkunftsmitgliedstaats nach
dige Behörde unterrichtet unverzüglich die § 10b Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän-
zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- dige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
staats über das Vorliegen der in Satz 3 ge- leistung erbracht wird oder erbracht worden
nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die ist.“
sich auf die Ausübung der von der Richtlinie cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2695
„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich
Stellen eingerichtet worden, so legen die Län- der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arz-
der die zuständigen Stellen fest.“ tes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgül-
d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 tigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Aus-
und 8 angefügt: bildungsnachweise und eine von den gleichen
Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber
„(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen vorgelegt wird, dass die betreffende Person in
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom- den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und sächlich und rechtmäßig den ärztlichen Beruf in
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“
und die Europäische Union vertraglich einen ent-
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, 9. § 15 wird aufgehoben.
zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-
pitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini- Artikel 5
gung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass Änderung der
die in Deutschland ausgestellten Nachweise über Approbationsordnung für Ärzte
die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen (2122-1-8)
den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
§ 39 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3
gung das Bundesministerium für Gesundheit.
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
(8) Soweit die in Deutschland zuständigen geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die zu-
ständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zu übermitteln haben, hat dies binnen zwei Mo- „Soll eine Approbation nach § 3 Abs. 1 Satz 2
naten zu erfolgen.“ bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 14b der
8. § 14b wird wie folgt geändert: Bundesärzteordnung erteilt werden, so sind, so-
fern die Ausbildung nicht nach den Vorschriften
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1 dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nach-
bis 3“ die Angabe „und 5“ eingefügt und die Wör- weises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise
ter „Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-
Befähigungsnachweises“ durch das Wort „Aus- ärzteordnung vorzulegen.“
bildungsnachweises“ ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
b) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 23 der
Richtlinie 93/16/EWG vom 5. April 1993 (ABl. EG „In den Fällen nach Satz 1 können von den An-
Nr. L 165 S. 1)“ durch die Wörter „Artikels 24 der tragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ge-
Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 forderten Nachweise nicht verlangt werden, es
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ sei denn, ihr in einem Drittland ausgestellter Aus-
und die Wörter „Heimat- oder Herkunftsstaates“ bildungsnachweis ist noch in keinem anderen
durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt. Mitgliedstaat anerkannt worden.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1
„Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten,
Satz 2 Nr. 4 genannten Zeugnisses“ die Wörter
deren Ausbildungsnachweise
„eine von der zuständigen Behörde des Heimat-
1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
wurden und die Aufnahme des Berufs des Arz- chende Bescheinigung oder einen von einer sol-
tes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug
die Ausbildung im Falle der Tschechischen Re- oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden
publik und der Slowakei vor dem 1. Januar kann, einen gleichwertigen Nachweis“ durch die
1993 aufgenommen wurde, oder Wörter „Unterlagen nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wur- Bundesärzteordnung“ ersetzt.
den und die Aufnahme des Berufs des Arztes b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen
gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die schwerwiegenden“ die Wörter „und genau be-
Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. Au- stimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat- oder
gust 1991, im Falle Lettlands vor dem 21. Au- Herkunftsstaates“ durch das Wort „Herkunfts-
gust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März mitgliedstaats“ und jeweils die Wörter „Heimat-
1990 aufgenommen wurde, oder oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Herkunfts-
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden mitgliedstaat“ ersetzt.
und die Aufnahme des Berufs des Arztes ge- c) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmit-
Ausbildung im Falle Sloweniens vor dem gliedstaats“ ersetzt.
25. Juni 1991 aufgenommen wurde, 3. In Absatz 4 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
ist die Approbation als Arzt zu erteilen, wenn die kunftsstaates“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
Behörden dieser Mitgliedstaaten bescheinigen, staats“ ersetzt.
2696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
4. Absatz 5 wird wie folgt geändert: deren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
a) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übrigen ropäischen Wirtschaftsraum erworbenen Diplom
Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines Mit- hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-
gliedstaats“ ersetzt. worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-
ren Zugang zu einem dem Beruf des Psycholo-
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: gischen Psychotherapeuten oder dem Beruf des
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ent-
dungsnachweises nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
oder Satz 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung geht, Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
stehen vier statt drei Monate zur Verfügung.“ gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
steller oder der Antragstellerin binnen eines Mo- S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
nats nach Eingang des Antrags den Antragsein- Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe d oder
gang und den Empfang der Unterlagen und teilt Buchstabe e der Richtlinie genannten Niveau ent-
ihm oder ihr mit, welche Unterlagen fehlen.“ sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
Artikel 6 nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
Änderung des einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
Psychotherapeutengesetzes eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
(2122-5) sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
Das Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
(BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 40 der rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
wird wie folgt geändert: dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung
1. In § 1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- des Berufs des Psychologischen Psycho-
gefügt: therapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
„(1a) Psychologische Psychotherapeutinnen und psychotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner
Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Er-
und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kin- fordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor-
der- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der nahme oder Ausübung des Berufs des Psycholo-
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- und
staates des Abkommens über den Europäischen Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen, ihrem
Wirtschaftsraum sind, dürfen den Beruf des Psy- Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-
chologischen Psychotherapeuten oder des Kinder- mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Füh- maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller
rung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Mit-
Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne gliedstaat der Europäischen Union oder einem
Approbation oder ohne Erlaubnis zur vorüberge- anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
henden Ausübung ausüben, wenn sie ihre Berufs- Europäischen Wirtschaftsraum haben einen höchs-
tätigkeit als vorübergehende und gelegentliche tens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absol-
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Ver- vieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
trages im Geltungsbereich dieses Gesetzes erbrin- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
gen. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt gelten Ausbildungsdauer liegt,
für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
dungsnachweisen nach dem Recht der Europä-
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
ischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: chologische Psychotherapeuten oder der Aus-
a) In Nummer 3 wird das Wort „und“ gestrichen. bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder-
und Jugendlichenpsychotherapeuten vorge-
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
schrieben sind,
„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende
Nummer 5 angefügt: 3. der Beruf des Psychologischen Psychothera-
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsy-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen chotherapeuten eine oder mehrere reglemen-
Sprache verfügt.“ tierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmit-
gliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: des dem Psychologischen Psychotherapeuten
„(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen Mit- ten entsprechenden Berufs sind, und wenn
gliedstaat der Europäischen Union oder einem an- diese Unterschiede in einer besonderen Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2697
dung bestehen, die nach diesem Gesetz und der diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen die
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy- vorhandene Ausbildung hinter der in diesem Gesetz
chologische Psychotherapeuten oder der Aus- und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- Psychologische Psychotherapeuten oder der Aus-
und Jugendlichenpsychotherapeuten gefordert bildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
wird, und sich auf Fächer beziehen, die sich we- Jugendlichenpsychotherapeuten geregelten Aus-
sentlich von denen unterscheiden, die von dem bildung zurückbleibt.“
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den 5. § 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
der Antragsteller vorlegt, oder
a) In Satz 2 wird die Angabe „89/48/EWG oder
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil- 92/51/EWG“durch die Angabe „2005/36/EG“ er-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe c der setzt.
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt
b) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 3 und 4“ gestri-
und ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum chen.
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha- c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr- „Für Personen mit einer außerhalb des Gel-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ tungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlosse-
4. In § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- nen Ausbildung gelten die Absätze 2 und 2a
gefügt: Satz 1, 3, 4 und 5 entsprechend.“
„(2a) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 gilt 6. In § 2 Abs. 3a wird nach der Angabe „Absätze 2“
auch als erfüllt, wenn Antragsteller bei Vorliegen der die Angabe „ , 2a“ eingefügt und das Wort „Diplom-
Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 eine in ei- anerkennung“ durch die Wörter „Anerkennung von
nem Drittland erworbene abgeschlossene Ausbil- Ausbildungsnachweisen“ ersetzt.
dung in einem dem Beruf des Psychologischen 7. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Psychotherapeuten oder dem Beruf des Kinder-
„§ 2a
und Jugendlichenpsychotherapeuten entsprechen-
den Beruf nachweisen und die Gleichwertigkeit des Unterrichtungspflichten
Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die dem der Beruf des Psychologischen Psychothera-
in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge peuten oder des Kinder- und Jugendlichenpsycho-
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser- therapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen
anerkannt, wenn strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme,
1. die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der
vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä- der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfer-
des Abkommens über den Europäischen Wirt- tigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
schaftsraum als Psychologische Psychothera- Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-
peutin oder Psychologischer Psychotherapeut halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
oder als Kinder- und Jugendlichenpsychothera- künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
peutin oder Kinder- und Jugendlichenpsycho- mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
therapeut anerkannt wurden, rufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder
des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit
Psychologischen Psychotherapie oder der Kin-
der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang
der- und Jugendlichenpsychotherapie im Ho-
der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten
heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequen-
dungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
zen, die aus den übermittelten Auskünften zu zie-
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hen sind. Die Länder können zur Wahrnehmung der
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2 gemeinsame
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Stellen bestimmen.
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach- und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
der Person der Antragsteller liegen, von diesen oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti- hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
prüfung erstreckt. Dabei hat sich diese Prüfung auf und die Europäische Kommission.
2698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge- „§ 9a
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln Dienstleistungserbringer
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun- (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der
gen, die die Europäische Kommission für den nach Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor- staates des Abkommens über den Europäischen
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Wirtschaftsraum, die zur Ausübung des Berufs
Kommission.“ des Psychologischen Psychotherapeuten oder des
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in ei-
8. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ih- oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
rer Erteilung die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 2 über den Europäischen Wirtschaftsraum auf Grund
nicht vorgelegen hat, die im Ausland erworbene einer nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
Ausbildung nach § 2 Abs. 2, 2a oder Abs. 3 Satz 2 schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
oder die nach § 12 nachzuweisende Ausbildung Anforderungen des § 2 Abs. 2 oder Abs. 3 ent-
nicht abgeschlossen war oder die Gleichwertigkeit sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
der Ausbildung und Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 sind und
Satz 3 und 4, Abs. 2a oder Abs. 3 Satz 4 nicht ge- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
geben war.“ lassen sind oder,
9. In § 3 Abs. 3 wird nach der Nummer 2 der Punkt 2. wenn der Beruf des Psychologischen Psycho-
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 therapeuten oder des Kinder- und Jugendli-
angefügt: chenpsychotherapeuten oder die Ausbildung zu
„3. sich ergibt, dass der Approbationsinhaber nicht diesen Berufen im Niederlassungsmitgliedstaat
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit nicht reglementiert ist, einen dieser Berufe wäh-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra- rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
che verfügt.“ tens zwei Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat
rechtmäßig ausgeübt haben,
10. In § 4 Abs. 2a Nr. 1 wird die Angabe „und 4“ durch
die Angabe „ , 4 und 5“ ersetzt. dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
11. § 8 wird wie folgt geändert:
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
„(6) In den Rechtsverordnungen nach Ab- gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
satz 1 ist für Inhaber von Ausbildungsnachwei- wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
sen, die eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
in Verbindung mit § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Eine
beantragen, zu regeln: Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme, eines Wider-
1. das Verfahren bei der Prüfung der Vorausset-
rufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf die
zungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4, insbeson-
Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 beziehen,
dere die Vorlage der vom Antragsteller vorzu-
vorliegen, eine entsprechende Maßnahme mangels
legenden Nachweise und die Ermittlung
deutscher Berufszulassung jedoch nicht erlassen
durch die zuständige Behörde entsprechend
werden kann. § 1 Abs. 1a Satz 3 gilt entsprechend.
Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG, (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
nung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis ent- Gesetzes zu erbringen.
sprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/36/ (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
EG, tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 1a Dokumenten bescheinigten Situation hat der
in Verbindung mit § 9a dieses Gesetzes.“ Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange- gen vorzulegen:
fügt: 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
„(7) Abweichungen von den in den Absätzen 1 2. Berufsqualifikationsnachweis,
bis 6 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen sung im Beruf des Psychologischen Psychothe-
des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht rapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
sind ausgeschlossen.“ psychotherapeuten in einem anderen Mitglied-
12. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9c einge- staat, die sich auch darauf erstreckt, dass dem
fügt: Dienstleister die Ausübung seiner Tätigkeit zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2699
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
auch nicht vorübergehend, untersagt ist oder im Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleis- rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
ter eine der den Berufen des Psychologischen chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
Psychotherapeuten oder des Kinder- und Ju- zuständigen Behörden eines anderen Mitglied-
gendlichenpsychotherapeuten entsprechende staats der Europäischen Union oder eines anderen
Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Vertragsstaates des Abkommens über den Europä-
Jahre mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig ischen Wirtschaftsraum haben die zuständigen Be-
ausgeübt hat. hörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli- 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle Infor-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen mationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be- Informationen darüber, dass keine berufsbezoge-
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktio-
nach. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der nen vorliegen, zu übermitteln.
Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-
schen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis- § 9c
tungserbringers und der nach diesem Gesetz und Pflichten des Dienstleistungserbringers
der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy-
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psy-
chologische Psychotherapeuten oder der Ausbil-
chologische Psychotherapeuten und Kinder- und
dungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder-
Jugendlichenpsychotherapeuten geforderten Aus-
und Jugendlichenpsychotherapeuten im Sinne des
bildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert wer-
§ 9a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
den dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind,
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse
Pflichten von Personen mit einer Approbation nach
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr-
§ 1 Abs. 1. Sie können den berufsständischen, ge-
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
setzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-
und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung
geln und den geltenden Disziplinarbestimmungen
erfolgen. Vom Dienstleistungserbringer im Sinne
unterworfen werden; zu diesen Bestimmungen ge-
des Absatzes 1 können dabei Informationen über
hören etwa Regelungen über die Definition des Be-
Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder ei-
rufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende
ner anderen Art des individuellen oder kollektiven
berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt
Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit
werden.
der Verbraucher. Die zuständigen Behörden können
(4) Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der von den zuständigen Behörden des Niederlas-
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- sungsmitgliedstaats für jede Erbringung einer
staates des Abkommens über den Europäischen Dienstleistung alle Informationen über die Recht-
Wirtschaftsraum, die im Geltungsbereich dieses mäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung
Gesetzes den Beruf des Psychologischen Psycho- des Dienstleisters anfordern sowie Informationen
therapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen- über das Nichtvorliegen strafrechtlicher Sanktio-
psychotherapeuten auf Grund einer Approbation nen, einer Rücknahme, eines Widerrufs und einer
nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwe- Anordnung des Ruhens der Approbation oder Er-
cke der Dienstleistungserbringung in einem ande- laubnis, über die nicht vorliegende Untersagung
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei- der Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens über von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder
den Europäischen Wirtschaftsraum Bescheinigun- Maßnahmen rechtfertigen würden. Die Informatio-
gen darüber auszustellen, dass nen sind nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG
1. sie als „Psychologische Psychotherapeutin“ zu übermitteln. Die zuständige Behörde unterrichtet
oder „Psychologischer Psychotherapeut“ oder unverzüglich die zuständige Behörde des Her-
als „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der in
tin“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychothe- Satz 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen,
rapeut“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih- die sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
nen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken könn-
nicht vorübergehend, untersagt ist, ten. Dabei sind die Vorschriften zum Schutz perso-
nenbezogener Daten einzuhalten.“
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü- 13. § 10 wird wie folgt geändert:
gen. a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 2
§ 1a Satz 3 gilt entsprechend. Abs. 2“ die Angabe „ , 2a“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
§ 9b fügt:
Verwaltungszusammenarbeit „(5) Die Meldung nach § 9a Abs. 2 und 3
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für nimmt die zuständige Behörde des Landes ent-
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi- gegen, in dem die Dienstleistung erbracht wer-
2700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
den soll oder erbracht worden ist. Sie fordert die gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
Informationen nach § 9b Satz 1 an. Die Informa- ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
tionen nach § 9b Satz 2 werden durch die zu- Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind.
ständige Behörde des Landes übermittelt, in Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
dem der Beruf des Psychologischen Psychothe-
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
rapeuten oder des Kinder- und Jugendlichen-
nachweis im Beruf des Psychologischen Psychothe-
psychotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt
rapeuten verfügen, der in einem anderen Mitglied-
ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-
staat der Europäischen Union oder einem anderen
kunftsmitgliedstaats gemäß § 9c erfolgt durch
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
die zuständige Behörde des Landes, in dem die
ischen Wirtschaftsraum erworben worden ist, führen
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor-
nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
den ist. Die Bescheinigungen nach § 9a Abs. 4
Berufsbezeichnung „Psychologische Psychothera-
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in
peutin“ oder „Psychologischer Psychotherapeut“.
dem der Antragsteller den Beruf des Psycholo-
gischen Psychotherapeuten oder des Kinder- (6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
und Jugendlichenpsychotherapeuten ausübt.“ steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
Artikel 7 terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Änderung der Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
für Psychologische Psychotherapeuten liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
(2122-5-1) Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psy- nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
chologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 3 Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
Abs. 6 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
S. 122), wird wie folgt geändert: ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an- lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
gefügt: hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund 5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 gefügt:
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt „(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
werden soll, können von den Antragstellern die in tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge- Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des
fordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats
ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“ mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den tungserbringer innerhalb eines Monats über die
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan
des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-
des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach- gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-
weise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“ nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her- die Dienstleistung erbracht werden.“
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je- 6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er- men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-
setzt. setzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8
„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen Änderung der Ausbildungs-
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä- und Prüfungsverordnung für Kinder-
ischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach und Jugendlichenpsychotherapeuten
§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra-
(2122-5-2)
gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kin-
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts- der- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. De-
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied- zember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert durch
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus- (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2701
1. In § 19 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an- ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
gefügt: lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
„In den Fällen, in denen die Approbation auf Grund hörde ersetzen.“
eines Ausbildungsnachweises nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 5. In § 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt gefügt:
werden soll, können von den Antragstellern die in „(7) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Nachweise nicht ge- tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
fordert werden, es sei denn, ihre in einem Drittland Dienstleistungserbringung im Sinne des § 9a des
ausgestellten Ausbildungsnachweise sind noch in Psychotherapeutengesetzes binnen eines Monats
keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt worden.“ nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku-
2. § 19 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un-
terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser
„Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 2, 2a, 3 Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich,
oder Abs. 3a des Psychotherapeutengesetzes erteilt unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis-
werden, sind, sofern die Ausbildung nicht nach den tungserbringer innerhalb eines Monats über die
Vorschriften dieser Verordnung erfolgt ist, an Stelle Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan
des Nachweises nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die den für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten
Anforderungen des § 2 Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er-
des Gesetzes entsprechenden Ausbildungsnach- gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in-
weise in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen.“ nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
3. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „Heimat- oder Her- keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ die Dienstleistung erbracht werden.“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je- 6. In der Überschrift des § 20 wird das Wort „Diplo-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er- men“ durch das Wort „Ausbildungsnachweisen“ er-
setzt. setzt.
4. § 19 Abs. 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:
Artikel 9
„(4) Staatsangehörige eines anderen Mitglied-
staats der Europäischen Union oder eines anderen Änderung des Gesetzes
Vertragsstaates des Abkommens über den Europä- über die Ausübung der Zahnheilkunde
ischen Wirtschaftsraum, die eine Approbation nach (2123-1)
§ 1 Abs. 1 des Psychotherapeutengesetzes beantra- Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in
gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun- der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 41 der
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied- wird wie folgt geändert:
staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „vorü-
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bergehend“ die Wörter „und gelegentlich“ einge-
Nr. 3 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt sind. fügt.
Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“
(5) Antragsteller, die über einen Ausbildungs- durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
nachweis im Beruf des Kinder- und Jugendlichen- c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
psychotherapeuten verfügen, der in einem anderen
„(7) Ausübung des zahnärztlichen Berufs ist
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
die Ausübung der Zahnheilkunde unter der Be-
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
rufsbezeichnung „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“.“
Europäischen Wirtschaftsraum erworben worden
ist, führen nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifi- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
kation die Berufsbezeichnung „Kinder- und Jugend- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichenpsychotherapeutin“ oder „Kinder- und Ju-
aa) In Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch
gendlichenpsychotherapeut“.
ein Komma ersetzt und nach Nummer 4 fol-
(6) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- gende Nummer 5 angefügt:
steller binnen eines Monats nach Eingang des An- „5. über die für die Ausübung der Berufstätig-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un- keit erforderlichen Kenntnisse der deut-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. schen Sprache verfügt.“
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor- bb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Diploms,
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähi-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil-
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 3 Satz 1 ge- dungsnachweises“ ersetzt.
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „Diplo-
nach Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten men, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Be-
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge- fähigungsnachweisen“ durch das Wort „Aus-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei- bildungsnachweisen“ ersetzt.
2702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
dd) In Satz 4 wird die Angabe „A der Richtlinie 78/ den und Stellen, die für die Ausstellung oder Ent-
686/EWG vom 25. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 233 gegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG ge-
S. 1)“ durch die Angabe „V Nummer 5.3.2 der nannten Ausbildungsnachweise und sonstigen
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- Unterlagen oder Informationen zuständig sind,
laments und des Rates vom 7. September sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge
2005 über die Anerkennung von Berufsquali- annehmen und die Entscheidungen treffen kön-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 nen, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie
Nr. L 271 S. 18)“ ersetzt. stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesminis-
ee) In Satz 5 werden die Wörter „Diplome, terium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi- wird. Das Bundesministerium für Gesundheit
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil- übermittelt die Informationen unverzüglich den
dungsnachweise“, die Wörter „Diplomen, Prü- anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi- Kommission. Die Länder können zur Wahrneh-
gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil- mung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 ge-
dungsnachweisen“ und die Wörter „Heimat- meinsame Stellen bestimmen. Das Bundesminis-
oder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her- terium für Gesundheit übermittelt nach ent-
kunftsmitgliedstaats“ ersetzt. sprechender Mitteilung der Länder statistische
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
ff) In Satz 6 werden die Wörter „Diplomen, Prü- gen, die die Europäische Kommission für den
fungszeugnissen oder sonstigen Befähi- nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG
gungsnachweisen“ durch das Wort „Ausbil- erforderlichen Bericht benötigt.“
dungsnachweisen“, die Wörter „Diplome,
Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähi- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gungsnachweise“ durch das Wort „Ausbil- aa) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „oder“ durch ein
dungsnachweise“ und die Wörter „Artikels 1 Komma ersetzt.
der Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom
25. Juli 1978“ durch die Wörter „Artikels 34 bb) In Satz 1 Nr. 2 wird nach den Wörtern „gege-
der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt. ben ist“ der Punkt durch das Wort „oder“ er-
setzt und folgende Nummer 3 angefügt:
gg) Nach Satz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der „3. einen in einem Drittland ausgestellten
Antragsteller Staatsangehöriger eines Mit- Ausbildungsnachweis erworben hat, so-
gliedstaats der Europäischen Union oder ei- fern er im zahnärztlichen Beruf drei Jahre
nes anderen Vertragsstaates des Abkom- Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des
mens über den Europäischen Wirtschafts- Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungs-
raum oder eines Vertragsstaates, dem nachweis nach Artikel 2 Abs. 2 der Richt-
Deutschland und die Europäische Gemein- linie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt,
schaft oder Deutschland und die Europäische der Antragsteller eine Bescheinigung die-
Union vertraglich einen entsprechenden ses Mitgliedstaats vorlegt, die diese Be-
Rechtsanspruch eingeräumt haben, ist und rufserfahrung bescheinigt, sich seine
er einen nach der Richtlinie 2005/36/EG an- Ausbildung nicht auf Inhalte bezieht, die
zuerkennenden Ausbildungsnachweis be- sich wesentlich von denen unterscheiden,
sitzt.“ die durch die Ausbildung nach diesem
Gesetz und die Approbationsordnung für
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Zahnärzte vorgeschrieben sind, oder
fügt: seine nachgewiesene Berufserfahrung
„(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, zum Ausgleich der wesentlichen Unter-
in dem der zahnärztliche Beruf ausgeübt wird schiede zwischen den Ausbildungen ge-
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten eignet ist.“
die zuständigen Behörden des Herkunftsmit-
cc) Die Sätze 2 bis 7 werden wie folgt gefasst:
gliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf „In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus-
und die Anordnung des Ruhens der Approbation bildungsstandes nach Satz 1 Nr. 1 und 2 oder
oder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus- in die Überprüfung nach Satz 1 Nr. 3 sind bei
übung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine einem Antragsteller, der Staatsangehöriger ei-
dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen nes Mitgliedstaats der Europäischen Union,
würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten mens über den Europäischen Wirtschafts-
die zuständigen Behörden Auskünfte der zustän- raum oder eines Staates ist, dem Deutsch-
digen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, land und die Europäische Gemeinschaft oder
die sich auf die Ausübung des zahnärztlichen Be- Deutschland und die Europäische Union ver-
rufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig- traglich einen Rechtsanspruch eingeräumt
keit der Sachverhalte, befinden über Art und Um- haben, die in einem anderen Staat absolvier-
fang der durchzuführenden Prüfungen und unter- ten Ausbildungsgänge oder die dort erwor-
richten den Aufnahmemitgliedstaat über die Kon- bene Berufserfahrung einzubeziehen. Ein
sequenzen, die sie aus den übermittelten Aus- gleichwertiger Kenntnisstand ist nachzuwei-
künften ziehen. Die Länder benennen die Behör- sen, wenn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2703
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- 4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
des nicht gegeben ist, bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Aus- kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
bildungsstandes nur mit unangemesse- wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein
nem zeitlichen oder sachlichen Aufwand derartiger Nachweis verlangt wird, eine von ei-
möglich ist, weil die erforderlichen Unterla- ner zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
gen und Nachweise aus Gründen, die nicht gliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
in der Person des Antragstellers liegen, 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behörden
von diesem nicht vorgelegt werden kön- des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervor-
nen, oder geht, dass die Nachweise über die geforderten
3. der Zahnarzt die Anforderungen der tat- Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richt-
sächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis linie verlangten Nachweisen entsprechen,
nach Artikel 23 oder Artikel 37 der Richtli- 6. im Falle von Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 zusätzliche
nie 2005/36/EG nicht erfüllt. Angaben, um feststellen zu können, ob sich
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer die Ausbildung auf Inhalte bezieht, die sich
Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der wesentlich von denen unterscheiden, die
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei durch die Ausbildung nach diesem Gesetz
einem Antragsteller nach Satz 2 hat sich und die Approbationsordnung für Zahnärzte
diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu be- vorgeschrieben sind,
schränken, in denen seine Ausbildung hinter 7. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
der in diesem Gesetz und der Approbations- nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
ordnung für Zahnärzte geregelten Ausbildung linie 2005/36/EG, die von der zuständigen Be-
zurückbleibt. Absatz 1 Satz 2 bis 6 bleibt un- hörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen
berührt. Absatz 1 Satz 7 und 8 gilt entspre- Vertragsstaates des Abkommens über den Eu-
chend.“ ropäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver-
d) In Absatz 3 Satz 4 wird die Zahl „7“ durch die tragsstaates, dem Deutschland und die Euro-
Zahl „8“ ersetzt. päische Gemeinschaft oder Deutschland und
die Europäische Union vertraglich einen ent-
e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt: sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsangehö- ben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung
riger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehen, die ganz oder teilweise in einer
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum der oben genannten Staaten niedergelassenen
oder eines Vertragsstaates ist, dem Deutschland Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darü-
und die Europäische Gemeinschaft oder ber,
Deutschland und die Europäische Union vertrag-
a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
den Einrichtung von der Ausbildungsein-
geräumt haben, die Approbation beantragt, sind
richtung des Ausstellungsmitgliedstaats
folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzu-
offiziell bescheinigt worden ist,
legen:
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
dem entspricht, der verliehen worden wäre,
2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi- wenn der Ausbildungsgang vollständig im
gungsnachweise oder des Ausbildungsnach- Ausstellungsmitgliedstaat absolviert wor-
weises, der zur Aufnahme des entsprechenden den wäre, und
Berufs berechtigt, sowie gegebenenfalls eine
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho-
Bescheinigung über die von der betreffenden
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats
Person erworbene Berufserfahrung,
dieselben beruflichen Rechte verliehen wer-
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be- den.
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
stellt wurden und belegen, dass die Erforder- Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen
nisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate
oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat die vor- sein. Haben die zuständigen Behörden be-
genannten Unterlagen nicht ausgestellt wer- rechtigte Zweifel an der Authentizität der in
den, eine eidesstattliche Erklärung oder – in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausge-
den Staaten, in denen es keine eidesstattliche stellten Bescheinigungen und Ausbildungs-
Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die nachweise, können sie von den zuständigen
die betreffende Person vor einer zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine
Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gege- Bestätigung der Authentizität dieser Beschei-
benenfalls vor einem Notar oder einer entspre- nigungen und Nachweise sowie eine Bestäti-
chend bevollmächtigten Berufsorganisation gung darüber verlangen, dass der Antragstel-
des Herkunftsmitgliedstaats, der eine diese ei- ler die Mindestanforderungen der Ausbildung
desstattliche oder feierliche Erklärung bestäti- erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/
gende Bescheinigung ausstellt, abgegeben EG verlangt werden.“
hat, 3. § 3 wird wie folgt geändert:
2704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „1 der Richt- der zuständigen Behörde folgende Dokumente
linie 78/687/EWG des Rates“ durch die An- vorzulegen:
gabe „34 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt. 1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 bis 15 der 2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Richtlinie 78/686/EWG des Rates“ durch die An- Mitgliedstaat rechtmäßig als Zahnarzt nieder-
gabe „Artikel 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/ gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-
36/EG“ ersetzt. ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt: scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, und
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis.
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Vom Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab-
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind satzes 1 können dabei Informationen über Einzel-
ausgeschlossen.“ heiten zu einem Versicherungsschutz oder einer
4. In § 5 Abs. 1 werden in Nummer 3 der Punkt durch anderen Art des individuellen oder kollektiven
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange- Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht ver-
fügt: langt werden. Die für die Ausübung der Dienst-
leistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen
„4. sich ergibt, dass der Zahnarzt nicht über die
Sprache müssen vorliegen.“
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die
für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutsch- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
land erforderlich sind.“ aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. In § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe „Er kann den berufsständischen, gesetzlichen
„Satz 1 Nr. 2“ die Angabe „und 3“ durch die An- oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln
gabe „ , 3 und 5“ ersetzt. und den geltenden Disziplinarbestimmungen
6. § 13a wird wie folgt geändert: unterworfen werden; zu diesen Bestimmun-
gen gehören etwa Regelungen für die Defini-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tion des Berufs, das Führen von Titeln und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Diploms, Prü- schwerwiegende berufliche Fehler in unmit-
fungszeugnisses oder sonstigen Befähi- telbarem und speziellem Zusammenhang mit
gungsnachweises“ durch das Wort „Ausbil- dem Schutz und der Sicherheit der Verbrau-
dungsnachweises“ ersetzt und nach dem cher.“
Wort „vorübergehend“ die Wörter „und gele- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
gentlich“ eingefügt.
„Die zuständigen Behörden können von den
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze an- zuständigen Behörden des Niederlassungs-
gefügt: mitgliedstaats für jede Erbringung einer
„Der vorübergehende und gelegentliche Cha- Dienstleistung alle Informationen über die
rakter der Erbringung von Dienstleistungen Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere an- gute Führung des Dienstleisters anfordern
hand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmä- sowie Informationen über das Nichtvorliegen
ßigen Wiederkehr und der Kontinuität der strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
Dienstleistung. Eine Berechtigung nach Satz 1 nahme, eines Widerrufs und einer Anordnung
besteht nicht, wenn die Voraussetzungen ei- des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis,
ner Rücknahme, eines Widerrufs oder einer über die nicht vorliegende Untersagung der
Ruhensanordnung, die sich auf die Tatbe- Ausübung der Tätigkeit und über das Fehlen
stände nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 von Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
beziehen, vorliegen, eine entsprechende oder Maßnahmen rechtfertigen würden. Die
Maßnahme mangels deutscher Berufszulas- Informationen sind nach Artikel 56 der Richt-
sung jedoch nicht erlassen werden kann.“ linie 2005/36/EG zu übermitteln. Die zustän-
dige Behörde unterrichtet unverzüglich die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: zuständige Behörde des Herkunftsmitglied-
„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des staats über das Vorliegen der in Satz 3 ge-
Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von nannten Sanktionen oder Maßnahmen, die
Dienstleistungen erstmals von einem anderen sich auf die Ausübung der von der Richtlinie
Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den 2005/36/EG erfassten Tätigkeiten auswirken
zuständigen Behörden in Deutschland vorher könnten. Dabei sind die Vorschriften zum
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung Schutz personenbezogener Daten einzuhal-
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst- ten. Auf Anforderung der zuständigen Behör-
leistungserbringer beabsichtigt, während des be- den eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
treffenden Jahres vorübergehend oder gelegent- ischen Union oder eines anderen Vertrags-
lich Dienstleistungen in Deutschland zu erbrin- staates des Abkommens über den Europä-
gen. Wenn Dienstleistungen erstmals erbracht ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertrags-
werden oder sich eine wesentliche Änderung ge- staates, dem Deutschland und die Europä-
genüber der in den Dokumenten bescheinigten ische Gemeinschaft oder Deutschland und
Situation ergibt, hat der Dienstleistungserbringer die Europäische Union vertraglich einen ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2705
sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha- sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
ben, haben die zuständigen Behörden in zur Erleichterung der Anwendung von Titel III Ka-
Deutschland nach Artikel 56 der Richtlinie pitel III der Richtlinie 2005/36/EG eine Bescheini-
2005/36/EG der anfordernden Behörde alle gung des Herkunftsmitgliedstaats verlangt, dass
Informationen über die Rechtmäßigkeit der die in Deutschland ausgestellten Nachweise über
Niederlassung und die gute Führung des die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen
Dienstleisters sowie Informationen darüber, den in der Richtlinie 2005/36/EG verlangten
dass keine berufsbezogenen disziplina- Nachweisen entsprechen, erteilt diese Bescheini-
rischen oder strafrechtlichen Sanktionen vor- gung das Bundesministerium für Gesundheit. So-
liegen, zu übermitteln.“ weit die in Deutschland zuständigen Stellen Infor-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „er mationen nach Anhang VII Buchstabe d der
Richtlinie 2005/36/EG an die zuständigen Behör-
1. den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich den des Aufnahmemitgliedstaats zu übermitteln
dieses Gesetzes rechtmäßig ausübt und haben, hat dies binnen zwei Monaten zu erfol-
2. den erforderlichen Ausbildungsnachweis be- gen.“
sitzt“
8. § 20a wird wie folgt gefasst:
durch die Wörter
„1. er in Deutschland rechtmäßig als Zahnarzt „§ 20a
niedergelassen ist, (1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des
2. ihm die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeit- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine
punkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, Approbation als Zahnarzt auf Grund der Vorlage ei-
auch nicht vorübergehend, untersagt ist und nes vor dem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 für
3. er über einen erforderlichen Berufsqualifikati- die Anerkennung jeweils maßgebenden Datum aus-
onsnachweis verfügt“ gestellten zahnärztlichen Ausbildungsnachweises
eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen
ersetzt. Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
7. § 16 wird wie folgt geändert: kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit Satz 2, 6“ und die Europäische Union vertraglich einen ent-
die Angabe „Abs. 2 oder Abs. 3“ durch die sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er- beantragen, ist die Approbation als Zahnarzt eben-
setzt. falls zu erteilen. In den Fällen, in denen die zahnärzt-
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Entschei- liche Ausbildung des Antragstellers den Mindestan-
dungen nach“ die Angabe „den §§ 4 und 5“ forderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/
durch die Angabe „§ 2 Abs. 1a Satz 2, §§ 4 EG vom 7. September 2005 (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
und 5“ ersetzt. 2007 Nr. L 271 S. 18) nicht genügt, kann die zustän-
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: dige Behörde die Vorlage einer Bescheinigung des
Herkunftsmitgliedstaats des Antragstellers verlan-
„Sie übermittelt die Informationen nach § 13a gen, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller wäh-
Abs. 3 Satz 7.“ rend der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anzeige“ durch das und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf ausgeübt
Wort „Meldung“ ersetzt. hat.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (2) In Italien, Spanien, Österreich, der Tschechi-
„Die Bearbeitung der Informationsanforderun- schen Republik, der Slowakei und Rumänien ausge-
gen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 und die Unter- stellte Ausbildungsnachweise des Arztes werden
richtung des Herkunftsmitgliedstaats nach zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeit des Zahn-
§ 13a Abs. 3 Satz 5 erfolgt durch die zustän- arztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2 der
dige Behörde des Landes, in dem die Dienst- Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Berufsbezeich-
leistung erbracht wird oder erbracht worden nungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 aner-
ist.“ kannt, wenn die Inhaber der Ausbildungsnachweise
ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: oben genannten Anhang der Richtlinie 2005/36/EG
„Sind von den Ländern hierfür gemeinsame für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten
Stellen eingerichtet worden, so legen die Län- Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von
der die zuständigen Stellen fest.“ den zuständigen Behörden des betreffenden Mit-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: gliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber bei-
gefügt ist. Aus dieser Bescheinigung muss hervor-
„(5) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen gehen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:
Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum 1. Die betreffende Person hat sich während der letz-
oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland und ten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung
die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tat-
und die Europäische Union vertraglich einen ent- sächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich
2706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie 1. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden
2005/36/EG gewidmet und und die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes ge-
statten oder aus denen hervorgeht, dass die Aus-
2. die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätig-
bildung im Falle Estlands vor dem 20. August
keiten unter denselben Bedingungen auszuüben
1991, im Falle Lettlands vor dem 21. August
wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in
1991, im Falle Litauens vor dem 11. März 1990
Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/
aufgenommen wurde, oder
EG aufgeführten Ausbildungsnachweises.
2. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und
Von dem in Satz 2 Nr. 1 genannten Erfordernis einer die Aufnahme des Berufs des Zahnarztes gestat-
dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil-
mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absol- dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991
viert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Arti- aufgenommen wurde,
kel 34 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil-
sind die Ausbildungsnachweise als Zahnarzt anzuer-
dung von den zuständigen Behörden des betreffen-
kennen, wenn die Behörden dieser Mitgliedstaaten
den Staates bescheinigt wird. Was die Tschechische
bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise
Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die
hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des
in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Aus-
Berufs des Zahnarztes in ihrem Hoheitsgebiet die
bildungsnachweise in gleicher Weise wie die tsche-
gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen
chischen und slowakischen Ausbildungsnachweise
verliehenen Ausbildungsnachweise und eine von
unter den in den vorstehenden Sätzen genannten
den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung
Bedingungen anerkannt.
darüber vorgelegt wird, dass die betreffende Person
(3) Die Ausbildungsnachweise von Ärzten, die in in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Univer- gung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
sitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätes- sächlich und rechtmäßig den zahnärztlichen Beruf
tens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen ha- in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.“
ben, werden anerkannt, sofern eine diesbezügliche 9. § 21 wird aufgehoben.
Bescheinigung der zuständigen italienischen Behör-
den beigefügt ist, aus der sich ergibt, dass Artikel 10
1. die betreffende Person mit Erfolg eine von den Änderung der
zuständigen italienischen Behörden durchge- Approbationsordnung für Zahnärzte
führte spezifische Eignungsprüfung abgelegt (2123-2)
hat, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse
und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
Anhang V Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/ veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
EG für Italien aufgeführten Ausbildungsnach- durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Februar
weise sind, 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
2. die betreffende Person sich während der letzten
fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Ita- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsäch- „Soll eine Approbation nach § 2 Abs. 1 Satz 2
lich den Tätigkeiten nach Artikel 36 der Richtlinie bis 6, Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 20a des
2005/36/EG gewidmet hat und Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
3. die betreffende Person berechtigt ist, die Tätig- kunde erteilt werden, so sind, sofern die Aus-
keiten nach Artikel 36 der Richtlinie 2005/36/EG bildung nicht nach den Vorschriften dieser
unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Verordnung erfolgt ist, an Stelle des Nachwei-
Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V ses nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 die Nachweise
Nummer 5.3.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufge- nach § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 des
führt sind, auszuüben oder diese tatsächlich, Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil-
rechtmäßig sowie hauptsächlich ausübt. kunde vorzulegen.“
Von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Eignungsprüfung bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
sind Personen befreit, die ein mindestens dreijähri- „In den Fällen nach Satz 1 können von den
ges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Antragstellern die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 und 2 geforderten Nachweise nicht verlangt
der Richtlinie 2005/36/EG von den zuständigen Be- werden, es sei denn, sein in einem Drittland
hörden bescheinigt wird. Personen, die ihre medizi- ausgestellter Ausbildungsnachweis ist noch
nische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezem- in keinem anderen Mitgliedstaat anerkannt
ber 1984 begonnen haben, sind den oben genann- worden.“
ten Personen gleichgestellt, sofern das in Satz 2 ge- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“
1994 aufgenommen wurde.
die Wörter „Nr. 4 genannten Zeugnisses eine
(4) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa- von der zuständigen Behörde des Heimat-
ten, deren Ausbildungsnachweise oder Herkunftsstaates ausgestellte entspre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2707
chende Bescheinigung oder einen von einer S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
solchen Behörde ausgestellten Strafregister- Fassung“ ersetzt.
auszug oder, wenn ein solcher nicht beige- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
bracht werden kann, einen gleichwertigen
Nachweis“ durch die Wörter „Satz 2 Nr. 4 ge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nannten Zeugnisses Unterlagen nach § 2 „§ 16
Abs. 6 Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung Sonderregelungen für Inhaber
der Zahnheilkunde“ ersetzt. von Ausbildungsnachweisen aus
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „wegen einem anderen Vertragsstaat des
schwerwiegenden“ die Wörter „und genau Europäischen Wirtschaftsraumes“.
bestimmten“ eingefügt, die Wörter „Heimat- b) In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
oder Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her- kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
kunftsmitgliedstaats“ und jeweils die Wörter staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
„Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ ersetzt. gliedstaats“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder c) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her-
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
kunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
Abs. 1 des Hebammengesetzes beantragen, kön-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nr. 6 ge- nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nannten ärztlichen Bescheinigung eine entspre- nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
chende Bescheinigung der zuständigen Behörde einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
ihres Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch die mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmit-
Wörter „Satz 2 Nr. 6 genannten ärztlichen Be- gliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt,
scheinigung Unterlagen nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheil- Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
kunde“ ersetzt. nen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzun-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: gen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hebammengesetzes
erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines der übri-
chend.
gen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „eines
Mitgliedstaats“ ersetzt. (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf der Hebamme verfügen, der
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
„Soweit es um die Anerkennung eines Dip- Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen
loms nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
Nr. 3 des Gesetzes über die Ausübung der die Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Ent-
Zahnheilkunde geht, stehen vier statt drei bindungspfleger“.“
Monate zur Verfügung.“
d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: angefügt:
„Die zuständige Behörde bestätigt dem An- „(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem An-
tragsteller oder der Antragstellerin binnen ei- tragsteller binnen eines Monats nach Eingang
nes Monats nach Eingang des Antrags den des Antrags den Antragseingang und den Emp-
Antragseingang und den Empfang der Unter- fang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Un-
lagen und teilt ihm oder ihr mit, welche Unter- terlagen fehlen. Sie hat über den Antrag kurzfris-
lagen fehlen.“ tig, spätestens drei Monate nach Vorlage der
2. § 63 wird aufgehoben. Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzun-
gen dieses Gesetzes zu entscheiden. Soweit es
Artikel 11 um eine zweite Anerkennung eines Ausbildungs-
Änderung der nachweises aus einem Drittland oder um die An-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung erkennung eines Ausbildungsnachweises nach
für Hebammen und Entbindungspfleger § 28 Abs. 6 des Hebammengesetzes geht, ver-
längert sich die Frist auf vier Monate. Werden
(2124-1-10) von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für He- gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
bammen und Entbindungspfleger in der Fassung der scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach
Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 929), Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mit-
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 10 des Gesetzes teilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage
geändert: einer Bescheinigung über die Abgabe einer eides-
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 4 der Richt- stattlichen Erklärung gegenüber der zuständigen
linie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG Nr. Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
L 33 S. 8)“ durch die Wörter „Artikel 40 der Richtlinie (5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- Dienstleistungserbringung im Sinne des § 22 des
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 Hebammengesetzes binnen eines Monats nach
2708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente standes gegeben ist. In die Prüfung der Gleich-
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unter- wertigkeit des Ausbildungsstandes nach Satz 1
richten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser sind bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht mög- nes anderen Mitgliedstaats der Europäischen
lich, unterrichtet die zuständige Behörde den Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
über die Gründe für diese Verzögerung und über raum oder eines Vertragsstaates sind, dem
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf Deutschland und die Europäische Union vertrag-
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis- geräumt haben, die in anderen Staaten absolvier-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 ten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staa-
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der ten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
zuständigen Behörde, darf die Dienstleistung er- Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im
bracht werden.“ Sinne des Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt,
3. § 17 wird aufgehoben. wenn
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
Artikel 12 dem sich ergibt, dass sie bereits in einem an-
Änderung deren Mitgliedstaat der Europäischen Union
des Gesetzes über den Beruf oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
des pharmazeutisch-technischen Assistenten mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder in einem Vertragsstaat, dem Deutschland
(2124-8) und die Europäische Union vertraglich einen
Das Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch- entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
technischen Assistenten in der Fassung der Bekannt- haben, als pharmazeutisch-technische Assis-
machung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), tentin oder pharmazeutisch-technischer Assis-
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom tent anerkannt wurden,
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
ändert:
pharmazeutisch-technische Assistentin oder
1. § 1 wird wie folgt geändert: pharmazeutisch-technischer Assistent im Ho-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. heitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbil-
dungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung aner-
„(2) Pharmazeutisch-technische Assistenten,
kannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
die Staatsangehörige eines der übrigen Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder eines ande- Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
ren Vertragsstaates des Abkommens über den nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist
Europäischen Wirtschaftsraum oder von einem eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europä- dungsstandes nur mit unangemessenem zeitli-
ische Union vertraglich einen entsprechenden chen oder sachlichen Aufwand möglich, weil die
Rechtsanspruch eingeräumt haben, sind, führen erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus
die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel- Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, liegen, von diesen nicht vorgelegt werden kön-
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende nen, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzu-
und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Ar- weisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen
tikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei
der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Antragstellern nach Satz 2 hat sich diese Prüfung
Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt- auf diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen
staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der An- ihre Ausbildung hinter der in diesem Gesetz und
erkennung von Ausbildungsnachweisen nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
dem Recht der Europäischen Gemeinschaften pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
eine Gleichstellung ergibt.“ pharmazeutisch-technische Assistenten geregel-
ten Ausbildung zurückbleibt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Nummer 4 der Punkt durch c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an- aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „Diploms,
gefügt: das den Mindestanforderungen des Artikels 1
„5. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG des
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite all-
Sprache verfügt.“ gemeine Regelung zur Anerkennung berufli-
cher Befähigungsnachweise in Ergänzung
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs die- S. 25) entspricht, oder durch Vorlage eines
ses Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbil- Prüfungszeugnisses, das den Mindestanfor-
dung erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 derungen des Artikels 1 Buchstabe b der ge-
Nr. 1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungs- nannten Richtlinie“ durch die Wörter „Ausbil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2709
dungsnachweises, der den Mindestanforde- die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische
rungen des Artikels 13 Abs. 1 in Verbindung Kommission.
mit Artikel 11 Buchstabe c und Artikel 12 der (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
laments und des Rates vom 7. September dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
2005 über die Anerkennung von Berufsquali- Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen,
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 die die Europäische Kommission für den nach Arti-
Nr. L 271 S. 18) entspricht“ ersetzt. kel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderli-
bb) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: chen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die Kom-
mission.“
„2. Ausbildungsnachweise nach Artikel 13
Abs. 2 der genannten Richtlinie vorlegt, 4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
wenn er einen dem Beruf des pharmazeu- a) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikeln 10 und 12
tisch-technischen Assistenten entspre- Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
chenden Beruf in den vorhergehenden gabe „Artikeln 50 und 51 der Richtlinie 2005/36/
zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang EG“ ersetzt.
in einem anderen Mitglied- oder Vertrags-
staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e der „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
genannten Richtlinie reglementiert,“. bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeich-
cc) In Satz 1 werden im Satzteil nach Nummer 2
nung des Aufnahmemitgliedstaats zu führen
das Wort „/oder“ gestrichen und die Angabe
und deren etwaige Abkürzung zu verwen-
„Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b Unterabs. 1 der
den,“.
Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Angabe „Ar-
tikel 14 Abs. 1 Buchstabe b der genannten c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie“ ersetzt. „3. die Frist für die Erteilung der Erlaubnis ent-
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 4 Abs. 1 sprechend Artikel 51 Abs. 2 der Richtli-
Buchstabe b Unterabs. 1 der Richtlinie 92/51/ nie 2005/36/EG und“.
EWG“ durch die Angabe „Artikel 14 Abs. 1 Buch- d) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
stabe b der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt. fügt:
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
„§ 2a Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem
der Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis- 5. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
tenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden fügt:
ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her- „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli- und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Ver-
und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über waltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausge-
die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und schlossen.“
über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die
Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten „§ 7a
einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden der (1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Eu-
Länder Auskünfte der zuständigen Behörden von ropäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung tes des Abkommens über den Europäischen Wirt-
des Berufs des pharmazeutisch-technischen Assis- schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
tenten auswirken könnten, so prüfen sie die Richtig- Deutschland und die Europäische Union vertraglich
keit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt
der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten haben, die zur Ausübung des Berufs des pharma-
den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, zeutisch-technischen Assistenten in einem der übri-
die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in
Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be- den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Ver-
stimmen. tragsstaat, dem Deutschland und die Europäische
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- Gemeinschaft oder Deutschland und die Europä-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden und ische Union vertraglich einen entsprechenden
Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme Rechtsanspruch eingeräumt haben, auf Grund einer
der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbil- nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse-
dungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder In- nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde-
formationen zuständig sind, sowie die Behörden und rungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Ausbildungs-
Stellen, die die Anträge annehmen und die Entschei- nachweises berechtigt sind und
dungen treffen können, die im Zusammenhang mit 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
dieser Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich lassen sind oder,
2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
2. wenn der Beruf des pharmazeutisch-technischen Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zu-
Assistenten oder die Ausbildung zu diesem Beruf ständige Behörde unverzüglich die zuständige Be-
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen- hörde des Niederlassungsmitgliedstaats des Dienst-
tiert ist, diesen Beruf während der vorhergehen- leistungserbringers hierüber zu unterrichten. Die zu-
den zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Nieder- ständigen Behörden sind berechtigt, für jede Dienst-
lassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt ha- leistungserbringung von den zuständigen Behörden
ben, des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Ar- über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie
tikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele- darüber anzufordern, dass keine berufsbezogenen
gentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge- disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
setzes ausüben. Der vorübergehende und gelegent- vorliegen. Die Informationen sind nach Artikel 56
liche Charakter der Dienstleistungserbringung wird der Richtlinie 2005/36/EG zu übermitteln. Auf Anfor-
im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind die derung der zuständigen Behörden eines anderen
Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kon- Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
tinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Be- anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
rechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo- Europäischen Wirtschaftsraum, oder eines Vertrags-
raussetzungen einer Rücknahme oder eines Wider- staates, dem Deutschland und die Europäische
rufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsan-
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende spruch eingeräumt haben, haben die zuständigen
Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis je- Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Richt-
doch nicht erlassen werden kann. linie 2005/36/EG der anfordernden Behörde alle In-
formationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des Ab- sung und die gute Führung des Dienstleisters sowie
satzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von Dienstleis- Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen
tungen erstmals von einem anderen Mitgliedstaat disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen
nach Deutschland wechselt, den zuständigen Be- vorliegen, zu übermitteln.“
hörden in Deutschland vorher schriftlich Meldung
zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu 7. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
erneuern, wenn der Dienstleistungserbringer beab- gefügt:
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber- „(1a) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 nimmt die
gehend oder gelegentlich Dienstleistungen in zuständige Behörde des Landes entgegen, in dem
Deutschland zu erbringen. Die für die Ausübung die Dienstleistung erbracht werden soll oder er-
der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der bracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach
deutschen Sprache müssen vorliegen. Wenn Dienst- § 7a Abs. 3 an. Die Informationen nach § 7a Abs. 4
leistungen erstmals erbracht werden oder sich eine werden durch die zuständige Behörde des Landes
wesentliche Änderung gegenüber der in den Doku- übermittelt, in dem der Beruf des pharmazeutisch-
menten bescheinigten Situation ergibt, hat der technischen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt
Dienstleistungserbringer der zuständigen Behörde ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des Her-
folgende Dokumente vorzulegen: kunftsmitgliedstaats gemäß § 7a Abs. 3 Satz 2 er-
1. den Nachweis über seine Staatsangehörigkeit, folgt durch die zuständige Behörde des Landes, in
2. seinen Berufsqualifikationsnachweis, dem die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht
worden ist.“
3. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der be-
treffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und Artikel 13
dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Änderung der
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
auch nicht vorübergehend, untersagt ist; für pharmazeutisch-technische Assistentinnen
die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht und pharmazeutisch-technische Assistenten
älter als zwölf Monate sein. Für den Nachweis der (2124-8-2)
Berufsqualifikation gilt § 2 Abs. 3 entsprechend mit
der Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienst- pharmazeutisch-technische Assistentinnen und phar-
leistungserbringers und der nach diesem Gesetz mazeutisch-technische Assistenten vom 23. September
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch Artikel 3
pharmazeutisch-technische Assistenten geforderten Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, 1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
dass ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-
und Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefähr- nachweisen“ ersetzt.
det wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse
und Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung 2. In den Absätzen 1 bis 4 werden jeweils die Wörter
erfolgen. „Heimat- oder Herkunftsstaat“ durch das Wort „Her-
kunftsmitgliedstaat“ ersetzt.
(3) Ein Dienstleistungserbringer hat beim Erbrin-
gen der Dienstleistung die Rechte und Pflichten 3. In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. fügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2711
„Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
Antragseingang und den Empfang der Unterlagen erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.“ wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
Dienstleistung im Sinne des § 7a des Gesetzes über anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assis- oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
tenten binnen eines Monats nach Eingang der Mel- fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
dung und der Begleitdokumente über das Ergebnis Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine Nachprü- bei ihnen anerkannt, wenn
fung innerhalb dieser Frist in besonderen Ausnah-
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
mefällen nicht möglich, unterrichtet die zuständige
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
Behörde den Dienstleistungserbringer innerhalb ei-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
nes Monats über die Gründe für diese Verzögerung
raumes als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
und über den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor
anerkannt wurden,
Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollstän-
digen Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienst- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
leistungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 Ergotherapie im Hoheitsgebiet des Mitglied-
und 2 genannten Fristen keine Rückmeldung der zu- staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt
ständigen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht hat, verfügen und
werden.“ 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Artikel 14
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Änderung des nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Ergotherapeutengesetzes Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
(2124-12) des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
Das Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
(BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 43 der der Person der Antragsteller liegen, von diesen
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
wird wie folgt geändert: ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
1. § 1 wird wie folgt geändert: wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
fügt: beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ergotherapeuten-Ausbil-
„(2) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeu-
dungs- und Prüfungsverordnung geregelten Ausbil-
ten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates
dung zurückbleibt.“
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, füh-
ren die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub- „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
nis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge- Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs- anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie- schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa- die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin- zu einem dem Beruf des Ergotherapeuten ent-
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
nachweisen nach dem Recht der Europäischen Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“ gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen. nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder
Nummer 4 angefügt: Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen
nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
Sprache verfügt.“
einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit- künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be- rufs des Ergotherapeuten auswirken könnten, so
rufs des Ergotherapeuten dieselben Rechte verlei- prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
hen oder auf die Ausübung des Berufs des Ergo- den über Art und Umfang der durchzuführenden
therapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Be- Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
rufsqualifikationen, die zwar nicht den Erfordernis- staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
sen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
Ausübung des Berufs des Ergotherapeuten ent- zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas- oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs- hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
prüfung abzulegen, wenn und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes- sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere- richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
gelten Ausbildungsdauer liegt, und die Europäische Kommission.
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
wesentlich von denen unterscheiden, die durch setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der Er- dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
gotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsver- Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
ordnung vorgeschrieben sind, gen, die die Europäische Kommission für den nach
3. der Beruf des Ergotherapeuten eine oder meh- Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Kommission.“
Bestandteil des dem Ergotherapeuten entspre- 7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
chenden Berufs sind, und wenn dieser Unter-
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
schied in einer besonderen Ausbildung besteht,
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
die nach diesem Gesetz und der Ergotherapeu-
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
ten-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ge-
dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
fordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich
„Nr. 1“ gestrichen.
wesentlich von denen unterscheiden, die von
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der
den der Antragsteller vorlegt, oder Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
ter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann- „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha- bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr- der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs- wenden,“.
nachweisen“ ersetzt. d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
„§ 2a entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
36/EG,“.
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Ergotherapeuten ausgeübt wird e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die fügt:
zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“
des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung
der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht- fügt:
fertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er- und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
halten die zuständigen Behörden der Länder Aus- Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2713
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
ausgeschlossen.“ zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
9. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5c einge- Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
fügt: chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
„§ 5a vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus- nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
übung des Berufs des Ergotherapeuten in einem gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen bringers und der nach diesem Gesetz und der Er-
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung gotherapeuten-Ausbildungs- und Prüfungsverord-
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 nung geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
berechtigt sind und schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
lassen sind oder, che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
2. wenn der Beruf des Ergotherapeuten oder die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs- einer Eignungsprüfung erfolgen.
mitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
ruf während der vorhergehenden zehn Jahre Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit- bereich dieses Gesetzes den Beruf des Ergothera-
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, peuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele- gungen darüber auszustellen, dass
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung 1. sie als „Ergotherapeutin“ oder „Ergotherapeut“
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die rübergehend, untersagt ist,
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
gen.
Nr. 2 oder 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser- § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 5b
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be- jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent- rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
Gesetzes zu erbringen. zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
gen vorzulegen:
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
1. Staatsangehörigkeitsnachweis, Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas- § 5c
sung im Beruf des Ergotherapeuten in einem an- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten im
deren Mitgliedstaat, die sich auch darauf er- Sinne des § 5a haben beim Erbringen der Dienst-
streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung leistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Rechte und Pflichten von Personen mit einer Er-
Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, laubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten
untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 verstoßen, so hat die zuständige Behörde unver-
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber, züglich die zuständige Behörde des Niederlas-
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ergo- sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
therapeuten entsprechende Tätigkeit während gers hierüber zu unterrichten.“
2714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
10. In § 6 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- Folgerungen, die sie hinsichtlich der von ihr ausge-
fügt: stellten Bescheinigungen und Nachweise daraus
„(4) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt zieht, mitzuteilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genann-
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in ten Bescheinigungen und Mitteilungen sind vertrau-
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder lich zu behandeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zu-
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen grunde gelegt werden, wenn bei der Vorlage die
nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b Ausstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ergothe- (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
rapeuten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor- Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
den ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitglied- können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
staats gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Be- nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
hörde des Landes, in dem die Dienstleistung er- einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
bracht wird oder erbracht worden ist. Die Beschei- mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
nigungen nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Be- staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
hörde des Landes aus, in dem der Antragsteller den von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
Beruf des Ergotherapeuten ausübt.“ gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Artikel 15 Nr. 3 des Ergotherapeutengesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Änderung der Ergotherapeuten-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
(2124-12-2) nachweis im Beruf des Ergotherapeuten verfügen,
§ 16 der Ergotherapeuten-Ausbildungs- und Prü- der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
fungsverordnung vom 2. August 1999 (BGBl. I ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
S. 1731), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 12 des Geset- ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
zes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert die Berufsbezeichnung „Ergotherapeutin“ oder „Er-
worden ist, wird wie folgt geändert: gotherapeut“.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
„§ 16
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
Sonderregelungen für Inhaber trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
von Ausbildungsnachweisen aus terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
einem anderen Vertragsstaat des Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Europäischen Wirtschaftsraumes“. Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst: liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
„(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes beantragen,
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorliegen,
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
eine von der zuständigen Behörde des Herkunfts-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
mitgliedstaats ausgestellte entsprechende Beschei-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
nigung oder einen von einer solchen Behörde aus-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
gestellten Strafregisterauszug oder, wenn ein sol-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
cher nicht beigebracht werden kann, einen gleich-
wertigen Nachweis vorlegen. Hat der Antragsteller
den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat bereits ausge- 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
übt, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis nach
§ 1 Abs. 1 des Ergotherapeutengesetzes zuständige „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
Behörde bei der zuständigen Behörde des Her- tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
kunftsmitgliedstaats Auskünfte über etwa gegen Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des Er-
den Antragsteller verhängte Strafen oder sonstige gotherapeutengesetzes binnen eines Monats nach
berufs- oder strafrechtliche Maßnahmen wegen Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
strafbarer Handlungen, die die Ausübung des Berufs ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
im Herkunftsmitgliedstaat betreffen, einholen. Hat besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Be- richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
hörde in den Fällen des Satzes 1 oder des Satzes 2 erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb des Gel- für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
tungsbereichs des Gesetzes eingetreten sind und im Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
Hinblick auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
Nr. 2 des Gesetzes von Bedeutung sein können, so muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
hat sie die zuständige Stelle des Herkunftsmitglied- der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
staats zu unterrichten und sie zu bitten, diese Tatbe- Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
stände zu überprüfen und ihr das Ergebnis und die Dienstleistung erbracht werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2715
Artikel 16 Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Änderung des Gesetzes nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
über den Beruf des Logopäden Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
(2124-13) lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
Das Gesetz über den Beruf des Logopäden vom terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch der Person der Antragsteller liegen, von diesen
Artikel 44 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
1. § 1 wird wie folgt geändert:
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
fügt: beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
„(2) Logopädinnen und Logopäden, die fungsordnung für Logopäden geregelten Ausbil-
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu- dung zurückbleibt.“
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti- zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je- schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht- zu einem dem Beruf des Logopäden entsprechen-
lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei- den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses
sen nach dem Recht der Europäischen Gemein- Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“ kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen. rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,
„und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d
Nummer 4 angefügt: der Richtlinie genannten Niveau entsprechen.
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen,
erforderlichen Kenntnisse der deutschen die von einer zuständigen Behörde in einem Mit-
Sprache verfügt.“ gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus-
bildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Logo-
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
päden dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus-
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
übung des Berufs des Logopäden vorbereiten.
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal-
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Lo-
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
gopäden entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-
bei ihnen anerkannt, wenn
nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
raumes als Logopädin oder Logopäde anerkannt
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
wurden,
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der gelten Ausbildungsdauer liegt,
Logopädie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, wesentlich von denen unterscheiden, die durch
verfügen und die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logo-
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. päden vorgeschrieben sind,
2716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
3. der Beruf des Logopäden eine oder mehrere Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be- Kommission.“
standteil des dem Logopäden entsprechenden 7. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü- lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
fungsordnung für Logopäden gefordert wird ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
von denen unterscheiden, die von dem Ausbil- „Nr. 1“ gestrichen.
dungsnachweis abgedeckt werden, den der An- b) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 6 der
tragsteller vorlegt, oder Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die Wör-
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
ter „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit An-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
hang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann- „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha- bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr- der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“ zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ wenden,“.
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt. d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
„§ 2a 36/EG,“.
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
dem der Beruf des Logopäden ausgeübt wird oder fügt:
zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu- „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, in Verbindung mit § 5a dieses Gesetzes.“
über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa- 8. In § 5 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa- fügt:
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus- Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme- ausgeschlossen.“
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be- 9. Nach § 5 werden folgende §§ 5a bis 5c eingefügt:
rufs des Logopäden auswirken könnten, so prüfen
„§ 5a
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus- übung des Berufs des Logopäden in einem anderen
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen- 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten lassen sind oder,
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen 2. wenn der Beruf des Logopäden oder die Ausbil-
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be- dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu- während der vorhergehenden zehn Jahre min-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter- destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten staat rechtmäßig ausgeübt haben,
und die Europäische Kommission. dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge- Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun- gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
gen, die die Europäische Kommission für den nach wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2717
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und 1. sie als „Logopädin“ oder „Logopäde“ rechtmä-
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- hend, untersagt ist,
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre- keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser- gen.
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun- § 5b
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be- Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent- lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
Gesetzes zu erbringen. chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Dokumenten bescheinigten Situation hat der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
gen vorzulegen: derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
1. Staatsangehörigkeitsnachweis, zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas- § 5c
sung im Beruf des Logopäden in einem anderen Logopädinnen oder Logopäden im Sinne des
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, § 5a haben beim Erbringen der Dienstleistung im
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä- Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini- Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen,
ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu-
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der ständige Behörde des Niederlassungsmitglied-
Dienstleister eine dem Beruf des Logopäden staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber
entsprechende Tätigkeit während der vorher- zu unterrichten.“
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
lang rechtmäßig ausgeübt hat. 10. In § 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli- „(2a) Die Meldung nach § 5a Abs. 2 und 3 nimmt
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be- erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach § 5b Satz 1 an. Die Informationen nach § 5b
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß- Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen Landes übermittelt, in dem der Beruf des Logo-
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser- päden ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus- ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
bildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden ge- gemäß § 5c erfolgt durch die zuständige Behörde
forderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
gefordert werden dürfen, wenn die Unterschiede wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
so groß sind, dass ohne den Nachweis der fehlen- nach § 5a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
den Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge- Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
sundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen- Logopäden ausübt.“
den Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer
Eignungsprüfung erfolgen. 11. § 10 wird aufgehoben.
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates Artikel 17
des Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Gel- Änderung der Ausbildungs-
tungsbereich dieses Gesetzes den Beruf des Lo- und Prüfungsordnung für Logopäden
gopäden auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis- (2124-13-1)
tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat § 16 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Lo-
des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini- gopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1892), die
gungen darüber auszustellen, dass zuletzt durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes vom
2718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
wird wie folgt geändert: tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
„§ 16 den.“
Sonderregelungen für Inhaber
von Ausbildungsnachweisen aus Artikel 18
einem anderen Vertragsstaat des Änderung
Europäischen Wirtschaftsraumes“. des Hebammengesetzes
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her- (2124-14)
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je- Das Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er- S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 45 der Verord-
setzt. nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird
wie folgt geändert:
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo- „(2) Hebammen und Entbindungspfleger, die
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
zes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her- Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver- tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis,
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
Logopäden erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt gen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge-
entsprechend. setz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Dritt-
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs- staatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der
nachweis im Beruf des Logopäden verfügen, der in Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der eine Gleichstellung ergibt.“
Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe- b) Absatz 3 wird gestrichen.
zeichnung „Logopädin“ oder „Logopäde“.
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
trags den Antragseingang und den Empfang der Un- b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. „und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier Nummer 4 angefügt:
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor- „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- erforderlichen Kenntnisse der deutschen
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des Sprache verfügt.“
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die 3. § 2 Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge- Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei- erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt- wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be- gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“ Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 5a des fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Gesetzes über den Beruf des Logopäden binnen ei- Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
nes Monats nach Eingang der Meldung und der Be- bei ihnen anerkannt, wenn
gleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-
fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats raumes als Hebamme oder Entbindungspfleger
über die Gründe für diese Verzögerung und über anerkannt wurden,
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung als
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Hebamme oder Entbindungspfleger im Hoheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2719
gebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungs- „§ 2a
nachweis anerkannt hat, verfügen und
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt dem der Beruf der Hebamme ausgeübt wird oder
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach- gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
der Person der Antragsteller liegen, von diesen zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti- Erhalten die zuständigen Behörden der Länder ent-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis sprechende Auskünfte der zuständigen Behörden
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Aus-
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- übung des Berufs der Hebamme auswirken könn-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 ten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte,
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu befinden über Art und Umfang der durchzuführen-
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in den Prüfungen und unterrichten den Aufnahme-
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü- mitgliedstaat über die Konsequenzen, die aus den
fungsverordnung für Hebammen und Entbindungs- übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Die Län-
pfleger geregelten Ausbildung zurückbleibt. der können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
(3) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1 den Sätzen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestim-
Abs. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung des Ab- men.
satzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem anderen (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
eine Ausbildung als Hebamme oder Entbindungs- und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
pfleger abgeschlossen haben und dies durch Vor- nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
lage eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge- Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
führten und nach dem dort genannten Stichtag oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
ausgestellten Ausbildungsnachweises eines der hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
nachweisen. Satz 1 gilt entsprechend für in der An- sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
lage zu diesem Gesetz aufgeführte und nach dem richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
31. Dezember 1992 ausgestellte Ausbildungsnach- und die Europäische Kommission.
weise eines anderen Vertragsstaates des Abkom-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
zu diesem Gesetz späteren Änderungen des An- gen, die die Europäische Kommission für den nach
hangs V Nummer 5.5.2 zur Richtlinie 2005/36/EG Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
des Europäischen Parlaments und des Rates derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
vom 7. September 2005 über die Anerkennung Kommission.“
von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
6. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „der in der Richt-
2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas-
linie 80/155/EWG vom 21. Januar 1980 (ABl. EG
sung anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge-
Nr. L 33 S. 8)“ durch die Wörter „der in Artikel 40
nannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem
in Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.1 der
der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt-
schaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise 7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
der Hebammen und Entbindungspfleger, die den in
der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden Staat a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anderen
aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschafts-
aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Be- gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaa-
hörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt tes des Abkommens über den Europäischen
werden, dass sie eine Ausbildung abschließen, die Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Vertrags-
den Mindestanforderungen des Artikels 40 in Ver- staates des Europäischen Wirtschaftsraumes“
bindung mit dem Anhang V Nummer 5.5.2 der und das Wort „Diplomanerkennung“ durch die
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas- Wörter „Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
sung entspricht, und den für diesen Staat in der An- sen“ ersetzt.
lage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht.“ b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 bis 10
4. § 2 Abs. 4 wird gestrichen. der Richtlinie 80/154/EWG“ durch die An-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
2720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
c) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 11 der Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
Richtlinie 80/154/EWG“ durch die Angabe „Arti- chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
kel 51 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt. vorliegen.
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
gefügt: Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf der Hebamme
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben,
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
sind für Zwecke der Dienstleistungserbringung in
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
Wirtschaftsraumes Bescheinigungen darüber aus-
ausgeschlossen.“
zustellen, dass
9. § 22 wird wie folgt gefasst: 1. sie als „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“
„§ 22 rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
rübergehend, untersagt ist,
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs der Hebamme in einem anderen 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften gen.
abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweises berechtigt und in einem Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sind, dür- päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
fen als Dienstleistungserbringer im Sinne des Arti- gibt.“
kels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und gele-
10. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b einge-
gentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Ge-
fügt:
setzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung „§ 22a
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre- chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser- zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun- Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be- alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
hörde vorher zu melden. Sofern eine vorherige Mel- derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
dung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
nicht möglich ist, hat die Meldung unverzüglich zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
nach Erbringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Meldung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal
jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beab- § 22b
sichtigt, während des betreffenden Jahres vorüber- Hebammen oder Entbindungspfleger im Sinne
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel- des § 22 haben beim Erbringen der Dienstleistung
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen. im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich
Dokumenten bescheinigten Situation hat der die zuständige Behörde des Niederlassungsmit-
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun- gliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü-
gen vorzulegen: ber zu unterrichten.“
11. In § 24 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
gefügt:
2. Berufsqualifikationsnachweis,
„(2a) Die Meldung nach § 22 Abs. 2 und 3 nimmt
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas- die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
sung im Beruf der Hebamme in einem anderen dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt, erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä- nach § 22a Satz 1 an. Die Informationen nach
tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini- § 22a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt des Landes übermittelt, in dem der Beruf der Heb-
ist. amme ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2721
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats 1. im Falle eines Ausbildungsnachweises auf Gra-
gemäß § 22b erfolgt durch die zuständige Behörde duiertenebene (dyplom licencjata położnictwa) in
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheini-
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen gung mindestens drei Jahren ohne Unterbre-
nach § 22 Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des chung oder
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf der
2. im Falle eines Ausbildungsnachweises, der den
Hebamme ausübt.“
Abschluss einer postsekundären Ausbildung an
12. § 28 wird wie folgt gefasst: einer medizinischen Fachschule bescheinigt (dy-
plom położnej), in den sieben Jahren vor Aus-
„§ 28 stellung der Bescheinigung mindestens fünf
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines Jahre ohne Unterbrechung
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau- tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 amme in Polen ausgeübt hat.
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs- (3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
nachweises beantragen, Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
wurde und die Aufnahme des Berufs der Heb- Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai
amme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass 2004 abgeschlossenen Hebammenausbildung be-
die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle antragen, die den Mindestanforderungen des Arti-
der Tschechischen Republik oder der Slowakei kels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte, ist
vor dem 1. Januar 1993 begonnen wurde, oder die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakkalau-
2. der von der früheren Sowjetunion verliehen reat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage eines
wurde und die Aufnahme des Berufs der Heb- speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erwor-
amme gestattet oder aus dem hervorgeht, dass ben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes vom
die Ausbildung zum Beruf der Hebamme im Falle 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den
Estlands vor dem 20. August 1991, im Falle Lett- Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers
lands vor dem 21. August 1991, im Falle Litau- und der Hebamme und zu einigen anderen Rechts-
ens vor dem 11. März 1990 begonnen wurde, akten (Amtsblatt der Republik Polen vom 30. April
oder 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maßgabe der Ver-
ordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai
3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Kran-
und die Aufnahme des Berufs der Hebamme ge- kenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen,
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus- die einen Sekundarabschluss (Abschlussexamen-
bildung zum Beruf der Hebamme im Falle Slo- Matura) und eine abgeschlossene medizinische
weniens vor dem 25. Juni 1991 begonnen Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der
wurde, Krankenschwester, des Krankenpflegers und der
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Re-
Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini- publik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 Pos. 1170)
gen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich durchgeführt wurde, um zu überprüfen, ob die be-
der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Heb- treffende Person über einen Kenntnisstand und
amme in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Gültigkeit eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der
hat wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnach- Hebammen vergleichbar sind, die Inhaber der für
weis, und eine von den gleichen Behörden ausge- Polen im Anhang dieses Gesetzes genannten Aus-
stellte Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass bildungsnachweise sind.
die betreffende Person in den fünf Jahren vor Aus- (4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
stellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die Tä- mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
tigkeit als Hebamme in ihrem Hoheitsgebiet ausge- Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
übt hat. Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
nachweises für Hebammen (asistent medical obs-
(2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
tetrică-ginecologie/Krankenschwester oder Kran-
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
kenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe)
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
beantragen, der von Rumänien vor dem 1. Januar
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1
2007 verliehen wurde und den Mindestanforderun-
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
gen des Artikels 40 der Richtlinie 2005/36/EG nicht
nachweises beantragen, der im Beruf der Heb-
genügt, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine
amme den Mindestanforderungen des Artikels 40
Bescheinigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass
der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügt und von Po-
sie in den sieben Jahren vor dem Tag der Ausstel-
len vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurde oder aus
lung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre
dem hervorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf
ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig
der Hebamme in Polen vor dem 1. Mai 2004 begon-
die Tätigkeiten einer Hebamme ausgeübt haben.
nen wurde, ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn ihm
eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1
Antragsteller bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates
2722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo- ten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen
und die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 auf Grund Zweck anerkannt worden ist, ausgeübt hat. Für An-
der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 tragsteller, die eine Hebammenausbildung von min-
oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem destens zwei Jahren oder 3 600 Stunden auf Voll-
Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil- zeitbasis, die den Besitz eines in Anhang V Num-
dungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa- mer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG genannten
ten der Europäischen Union beantragen, ist die Er- Ausbildungsnachweises der Krankenschwester
laubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs- und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
nachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil- Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, abgeleistet
dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG er- haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine zu-
füllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü- sätzliche Bescheinigung über eine berufliche Tätig-
ber beigefügt ist, dass der Inhaber während der keit im Beruf der Hebamme nicht erforderlich ist.“
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini- 13. § 32 wird aufgehoben.
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Heb- Artikel 19
amme ausgeübt hat.
Änderung
(6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1 des Rettungsassistentengesetzes
bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-
(2124-16)
gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
rufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1 Das Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989
Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 46 der
dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
nungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur wird wie folgt geändert:
Ausübung des Berufs der Hebamme in Deutsch- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
land erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
fügen. Der Anpassungslehrgang oder die Eignungs-
prüfung hat sich auf die wesentlichen Unterschiede b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
zu erstrecken, die zwischen der Ausbildung nach fügt:
diesem Gesetz in Verbindung mit der Ausbildungs- „(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsas-
und Prüfungsordnung für Hebammen und Entbin- sistenten, die Staatsangehörige eines Vertrags-
dungspfleger und der Ausbildung der Antragsteller staates des Europäischen Wirtschaftsraumes
bestehen. Die Antragsteller haben das Recht, zwi- sind, führen die Berufsbezeichnung nach Ab-
schen dem Anpassungslehrgang und der Eig- satz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne
nungsprüfung zu wählen. Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vo-
rübergehende und gelegentliche Dienstleistung
(7) Bei Antragstellern, die Staatsangehörige ei-
im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im
nes Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts-
Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie
raumes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nach-
Nr. 2 bis 4 erfüllen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
prüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für
beantragen und einen im Anhang zu diesem Gesetz
Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit
aufgeführten Ausbildungsnachweis vorlegen, der
sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbil-
nach dem dort genannten Stichtag ausgestellt
dungsnachweisen nach dem Recht der Europä-
wurde, ist für die Erteilung der Erlaubnis zusätzlich
ischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
eine Bescheinigung von den zuständigen Behörden
gibt.“
des Herkunftsmitgliedstaats darüber zu verlangen,
dass der Inhaber der Bescheinigung nach Erhalt 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
des Ausbildungsnachweises a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
1. zwei Jahre im Falle einer Hebammenausbildung, Komma ersetzt.
die nicht den Besitz eines Diploms, Prüfungs- b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
zeugnisses oder sonstigen Befähigungsnach- „und“ ersetzt und nach Nummer 3 wird folgende
weises voraussetzt, der zum Besuch von Univer- Nummer 4 angefügt:
sitäten oder Hochschulen berechtigt oder, in Er- „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
mangelung dessen, einen gleichwertigen Kennt- erforderlichen Kenntnisse der deutschen
nisstand garantiert oder Sprache verfügt.“
2. ein Jahr im Falle einer Hebammenausbildung 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
von mindestens 18 Monaten oder 3 000 Stun-
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
den auf Vollzeitbasis, die den Besitz eines in
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweises
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
der Krankenschwester und des Krankenpflegers,
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind,
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
voraussetzt,
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
als Hebamme in zufriedenstellender Weise alle mit des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkei- anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2723
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser- schriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Auf-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des nahme oder Ausübung des Berufs des Rettungsas-
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird sistenten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach
bei ihnen anerkannt, wenn dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä-
raumes als Rettungsassistentin oder Rettungs- ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens
assistent anerkannt wurden, zweijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
Rettungsassistenz im Hoheitsgebiet des Mit- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
gliedstaats, der den Ausbildungsnachweis aner- tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
kannt hat, verfügen und gelten Ausbildungsdauer liegt,
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ret-
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine tungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- vorgeschrieben sind,
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
3. der Beruf des Rettungsassistenten eine oder
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
nicht Bestandteil des dem Rettungsassistenten
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
Unterschied in einer besonderen Ausbildung be-
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
dungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
sistentinnen und Rettungsassistenten gefordert
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
wird und sich auf Fächer bezieht, die sich we-
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
sentlich von denen unterscheiden, die von dem
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den
fungsverordnung für Rettungsassistentinnen und
der Antragsteller vorlegt, oder
Rettungsassistenten geregelten Ausbildung zu-
rückbleibt.“ 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor-
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
Zugang zu einem dem Beruf des Rettungsassisten- durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
ten entsprechenden Beruf erforderlich ist. Prü- nachweisen“ ersetzt.
fungszeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Ausbildungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1
Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä- „§ 2a
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi- dem der Beruf des Rettungsassistenten ausgeübt
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie genannten Ni- staats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio-
veau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus- nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An-
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus- ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
bildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be- sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
hörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab- rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
geschlossene Ausbildung bescheinigen, von die- zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
sem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur- Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
des Berufs des Rettungsassistenten dieselben mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
Rechte verleihen oder auf die Ausübung des Berufs rufs des Rettungsassistenten auswirken könnten,
des Rettungsassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
ferner für Berufsqualifikationen, die zwar nicht den finden über Art und Umfang der durchzuführenden
Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvor- Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
2724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit- „III.1 Abschnitt
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön- Erbringen von Dienstleistungen
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
§ 10a
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen- übung des Berufs des Rettungsassistenten in ei-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be- Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu- Abs. 3 entsprechenden Ausbildungsnachweises
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter- berechtigt sind und
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
und die Europäische Kommission. 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
lassen sind oder,
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge- 2. wenn der Beruf des Rettungsassistenten oder
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln die Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlas-
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische sungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist, die-
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun- sen Beruf während der vorhergehenden zehn
gen, die die Europäische Kommission für den nach Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor- sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Kommission.“ dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
7. § 10 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü- gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
fungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
Ausbildungsnachweisen“ ersetzt. die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
wenden,“.
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes zu erbringen.
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
36/EG,“. rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- Dokumenten bescheinigten Situation hat der
fügt: Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
gen vorzulegen:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“ 2. Berufsqualifikationsnachweis,
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
8. In § 10 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
sung im Beruf des Rettungsassistenten in einem
gefügt:
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
ausgeschlossen.“ Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Ret-
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt: tungsassistenten entsprechende Tätigkeit wäh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2725
rend der vorhergehenden zehn Jahre mindes- sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin-
tens zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat. gers hierüber zu unterrichten.“
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli- 10. In § 11 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen gefügt:
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle „(4) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be- die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß- erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser- § 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus- des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ret-
bildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsas- tungsassistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
sistentinnen und Rettungsassistenten geforderten geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert mitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu-
werden dürfen, wenn die Unterschiede so groß ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
sind, dass ohne den Nachweis der fehlenden leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentliche Ge- Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-
sundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der fehlen- ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
den Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form einer tragsteller den Beruf des Rettungsassistenten aus-
Eignungsprüfung erfolgen. übt.“
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des 11. § 14 wird aufgehoben.
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Rettungs-
Artikel 20
assistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Änderung der
Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass (2124-16-1)
1. sie als „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsas- § 18 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
sistent“ rechtmäßig niedergelassen sind und ih- Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten vom
nen die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966), die zuletzt durch
nicht vorübergehend, untersagt ist, Artikel 3 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig- (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü- ändert:
gen. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. „§ 18
Sonderregelungen für Inhaber
§ 10b von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi- 2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder- sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be- weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli- setzt.
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän- „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantra-
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde gen, können zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- gen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen,
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts-
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
§ 10c ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Rettungsassistentinnen und Rettungsassisten- Nr. 3 des Rettungsassistentengesetzes erfüllt sind.
ten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen der Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
die Rechte und Pflichten von Personen mit einer nachweis im Beruf des Rettungsassistenten verfü-
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich- gen, der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
ten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un- ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
verzüglich die zuständige Behörde des Niederlas- ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
2726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
die Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Rettungsassistent“. In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
steller binnen eines Monats nach Eingang des An- angefügt:
trags den Antragseingang und den Empfang der Un- „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier che verfügt.“
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge- Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge- gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei- Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be- des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“ anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer bei ihnen anerkannt, wenn
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des
Rettungsassistentengesetzes binnen eines Monats 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
nach Eingang der Meldung und der Begleitdoku- dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
mente über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu un- ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
terrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser raumes als Orthoptistin oder Orthoptist aner-
Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, kannt wurden,
unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleis- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
tungserbringer innerhalb eines Monats über die Orthoptik im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats,
Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat,
für ihre Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten verfügen und
Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen er- 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
gehen muss. Erhält der Dienstleistungserbringer in- hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
nerhalb der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen
keine Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
die Dienstleistung erbracht werden.“ nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
Artikel 21 des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
Änderung des Orthoptistengesetzes terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
(2124-17) der Person der Antragsteller liegen, von diesen
Das Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
(BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 47 der ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
wird wie folgt geändert: die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
1. § 1 wird wie folgt geändert: hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fügt: fungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptis-
ten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
„(2) Orthoptistinnen und Orthoptisten, die
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu- 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs- Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti- schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je- die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach zu einem dem Beruf des Orthoptisten entsprechen-
diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten den Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne dieses
und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht- Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti-
lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei- kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG
sen nach dem Recht der Europäischen Gemein- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
schaften eine Gleichstellung ergibt.“ 7. September 2005 über die Anerkennung von Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2727
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
der Richtlinie genannten Niveau entsprechen. über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnachweis nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
die von einer zuständigen Behörde in einem Mit- chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
gliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie eine in rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
der Gemeinschaft erworbene abgeschlossene Aus- zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
bildung bescheinigen, von diesem Mitgliedstaat als Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
gleichwertig anerkannt wurden und in Bezug auf die künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Orthop- mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
tisten dieselben Rechte verleihen oder auf die Aus- rufs des Orthoptisten auswirken könnten, so prüfen
übung des Berufs des Orthoptisten vorbereiten. sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die zwar Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen
nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwal- und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
tungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus-
die Aufnahme oder Ausübung des Berufs des Or- künften zu ziehen sind. Die Länder können zur
thoptisten entsprechen, ihrem Inhaber jedoch nach Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1
dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats erworbene und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
Rechte nach den dort maßgeblichen Vorschriften (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
verleihen. Antragsteller mit einem Ausbildungs- nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
nachweis aus einem Vertragsstaat des Europä- und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
ischen Wirtschaftsraumes haben einen höchstens nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes- hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere- und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
gelten Ausbildungsdauer liegt, sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
wesentlich von denen unterscheiden, die durch und die Europäische Kommission.
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Or- setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
thoptistinnen und Orthoptisten vorgeschrieben dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
sind, Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
3. der Beruf des Orthoptisten eine oder mehrere
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
Kommission.“
standteil des dem Orthoptisten entsprechenden
Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei- 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
ner besonderen Ausbildung besteht, die nach a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü- lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
fungsverordnung für Orthoptistinnen und Or- ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
thoptisten gefordert wird und sich auf Fächer dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
bezieht, die sich wesentlich von denen unter- „Nr. 1“ gestrichen.
scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
abgedeckt werden, den der Antragsteller vor-
Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel 10 und 12
legt, oder
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil- gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ wenden,“.
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nachweisen“ ersetzt.
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
„§ 2a 36/EG,“.
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
dem der Beruf des Orthoptisten ausgeübt wird oder fügt:
2728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur ren Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“ tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
8. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
fügt: ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 Dienstleister eine dem Beruf des Orthoptisten
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen entsprechende Tätigkeit während der vorher-
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind lang rechtmäßig ausgeübt hat.
ausgeschlossen.“
9. Nach § 8 werden folgende §§ 8a bis 8c eingefügt: Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
„§ 8a
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus- rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
übung des Berufs des Orthoptisten in einem ande- nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsrau- gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
mes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor- der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent- bildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistin-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt nen und Orthoptisten geforderten Ausbildung Aus-
sind und gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen,
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne
lassen sind oder, den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre.
2. wenn der Beruf des Orthoptisten oder die Aus-
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
bildung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
keiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre min- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied- Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
staat rechtmäßig ausgeübt haben, bereich dieses Gesetzes den Beruf des Orthoptis-
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des ten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 aus-
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und üben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele- des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung gungen darüber auszustellen, dass
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und 1. sie als „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“ rechtmä-
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die ßig niedergelassen sind und ihnen die Ausübung
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorüberge-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- hend, untersagt ist,
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
gen.
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
§ 8b
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent- gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
Gesetzes zu erbringen. lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
Dokumenten bescheinigten Situation hat der Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun- digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
gen vorzulegen: Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
1. Staatsangehörigkeitsnachweis, alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
2. Berufsqualifikationsnachweis, sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas- zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
sung im Beruf des Orthoptisten in einem ande- Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2729
§ 8c (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
Orthoptistinnen oder Orthoptisten im Sinne des nachweis im Beruf des Orthoptisten verfügen, der
§ 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung im in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen
Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Wirtschaftsraumes erworben worden ist, führen
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, Berufsbezeichnung „Orthoptistin“ oder „Orthoptist“.
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
ständige Behörde des Niederlassungsmitglied- steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
zu unterrichten.“ terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
fügt: Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Orthoptis- ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
ten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Or-
Orthoptisten ausübt.“ thoptistengesetzes binnen eines Monats nach Ein-
11. § 12 wird aufgehoben. gang der Meldung und der Begleitdokumente über
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
Artikel 22 eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
Änderung der zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
für Orthoptistinnen und Orthoptisten zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
(2124-17-1) dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
(BGBl. I S. 563), die zuletzt durch Artikel 73 des Geset- Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
zes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert wor- dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
den ist, wird wie folgt geändert: tung erbracht werden.“
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Artikel 23
„§ 16 Änderung des MTA-Gesetzes
Sonderregelungen für Inhaber (2124-18)
von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“. Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 48 der Verord-
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her- nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ folgt geändert:
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 fügt:
Abs. 1 des Orthoptistengesetzes beantragen, kön- „(2) Medizinisch-technische Laboratoriums-
nen zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach assistentinnen und Medizinisch-technische La-
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen boratoriumsassistenten, Medizinisch-technische
entsprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied- Radiologieassistentinnen und Medizinisch-tech-
staats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein nische Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-
solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer nische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik
zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte und Medizinisch-technische Assistenten für
Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt, Funktionsdiagnostik sowie Veterinärmedizi-
dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des nisch-technische Assistentinnen und Veterinär-
Orthoptistengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4 medizinisch-technische Assistenten, die Staats-
und 5 gilt entsprechend. angehörige eines Vertragsstaates des Europä-
2730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
ischen Wirtschaftsraumes sind, führen eine der der Person der Antragsteller liegen, von diesen
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 im Gel- nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge- wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs- prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie- hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa- diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin- fungsverordnung für technische Assistenten in der
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs- Medizin geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
nachweisen nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“ 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 anstreben, gilt die Vo-
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 raussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn
angefügt: aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung er-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra- worben hat, die in diesem Staat für den unmittelba-
che verfügt.“ ren Zugang zu einem dem Beruf des Medizinisch-
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medizi-
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
nisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
sistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil-
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
dungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch-
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä-
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi-
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt-
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
linie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt
bei ihnen anerkannt, wenn
auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein-
raumes als Medizinisch-technische Laboratori- schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be-
umsassistentin oder Medizinisch-technischer scheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer-
Laboratoriumsassistent, Medizinisch-technische tig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf-
Radiologieassistentin oder Medizinisch-techni- nahme oder Ausübung des Berufs des Medizi-
scher Radiologieassistent, Medizinisch-techni- nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-
sche Assistentin für Funktionsdiagnostik oder dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
Medizinisch-technischer Assistent für Funkti- zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
onsdiagnostik oder als Veterinärmedizinisch- nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
technische Assistentin oder Veterinärmedizi- sistenten dieselben Rechte verleihen oder auf die
nisch-technischer Assistent anerkannt wurden, Ausübung des Berufs des Medizinisch-technischen
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
medizinisch-technischen Laboratoriumsdiag- schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-
nostik, medizinisch-technischen Radiologieas- schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-
sistenz, medizinisch-technischen Funktionsdi- terinärmedizinisch-technischen Assistenten vorbe-
agnostik oder veterinärmedizinisch-technischen reiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen,
Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
verfügen und staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs
des Medizinisch-technischen Laboratoriumsassis-
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt tenten, Medizinisch-technischen Radiologieassis-
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. tenten, Medizinisch-technischen Assistenten für
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine technischen Assistenten entsprechen, ihrem Inha-
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- ber jedoch nach dem Recht des Herkunftsmit-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach- gliedstaats erworbene Rechte nach den dort maß-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- geblichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2731
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule- rufs des Medizinisch-technischen Laboratoriums-
gen, wenn assistenten, Medizinisch-technischen Radiolo-
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes- gieassistenten, Medizinisch-technischen Assisten-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere- ten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärmedizi-
gelten Ausbildungsdauer liegt, nisch-technischen Assistenten auswirken könnten,
so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, be-
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich finden über Art und Umfang der durchzuführenden
wesentlich von denen unterscheiden, die durch Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für tech- telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
nische Assistenten in der Medizin vorgeschrie- nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
ben sind, zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
3. der Beruf des Medizinisch-technischen Labo- (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
ratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veteri- nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
närmedizinisch-technischen Assistenten eine Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
oder mehrere reglementierte Tätigkeiten um- oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
fasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antrag- hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
stellers nicht Bestandteil des dem Medizinisch- und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi- sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medi- richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi- und die Europäische Kommission.
agnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
Assistenten entsprechenden Berufs sind, und (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
wenn dieser Unterschied in einer besonderen setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
Ausbildung besteht, die nach diesem Gesetz dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
für technische Assistenten in der Medizin gefor- gen, die die Europäische Kommission für den nach
dert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
wesentlich von denen unterscheiden, die von derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
dem Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, Kommission.“
den der Antragsteller vorlegt, oder 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann- „Nr. 1“ gestrichen.
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs- mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
nachweisen“ ersetzt. setzt.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
dem der Beruf des Medizinisch-technischen Labo- der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
ratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen Ra- zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
diologieassistenten, Medizinisch-technischen As- führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
sistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär- wenden,“.
medizinisch-technischen Assistenten ausgeübt
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten
die zuständigen Behörden des Herkunftsmitglied- „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
staats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktio- entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
nen, über die Rücknahme, den Widerruf und die An- 36/EG,“.
ordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Unter-
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
sagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
fügt:
chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus- in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes.“
2732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
fügt: Dokumenten bescheinigten Situation hat der
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen gen vorzulegen:
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
2. Berufsqualifikationsnachweis,
ausgeschlossen.“
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
9. Nach § 10 wird folgender Abschnitt eingefügt:
sung im Beruf des Medizinisch-technischen
„Dritter Abschnitt a Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
Erbringen von Dienstleistungen schen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech-
nischen Assistenten für Funktionsdiagnostik
§ 10a oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis-
tenten in einem anderen Mitgliedstaat, die sich
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
die Ausübung einer der genannten Tätigkeiten
übung des Berufs des Medizinisch-technischen La-
zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
boratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen
oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinär-
Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
medizinisch-technischen Assistenten in einem an-
Dienstleister eine den Berufen des Medizinisch-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
technischen Laboratoriumsassistenten, Medizi-
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor-
nisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf
zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdi-
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent-
agnostik oder Veterinärmedizinisch-technischen
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
Assistenten entsprechende Tätigkeit während
sind und
der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
lassen sind oder,
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
2. wenn der Beruf des Medizinisch-technischen chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni- vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
schen Radiologieassistenten, Medizinisch-tech- der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
nischen Assistenten für Funktionsdiagnostik rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
oder Veterinärmedizinisch-technischen Assis- nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
tenten oder die Ausbildung zu diesen Berufen gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen- der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
tiert ist, einen dieser Berufe während der vorher- bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im bildungs- und Prüfungsverordnung für technische
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge- Assistenten in der Medizin geforderten Ausbildung
übt haben, Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden dür-
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des fen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele- wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind folgen.
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die bereich dieses Gesetzes den Beruf des Medizi-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- nisch-technischen Laboratoriumsassistenten, Me-
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 dizinisch-technischen Radiologieassistenten, Medi-
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre- zinisch-technischen Assistenten für Funktionsdiag-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser- nostik oder Veterinärmedizinisch-technischen As-
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 sistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 ausüben, sind auf Antrag für
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun- Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem an-
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be- deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich raumes Bescheinigungen darüber auszustellen,
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern, dass
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des 1. sie als „Medizinisch-technische Laboratoriums-
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent- assistentin“ oder „Medizinisch-technischer La-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses boratoriumsassistent“, „Medizinisch-technische
Gesetzes zu erbringen. Radiologieassistentin“ oder „Medizinisch-tech-
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- nischer Radiologieassistent“, „Medizinisch-
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- technische Assistentin für Funktionsdiagnostik“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2733
oder „Medizinisch-technischer Assistent für ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
Funktionsdiagnostik“ oder als „Veterinärmedizi- leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
nisch-technische Assistentin“ oder „Veterinär- Bescheinigungen nach § 10a Abs. 4 stellt die zu-
medizinisch-technischer Assistent“ rechtmäßig ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih- tragsteller den Beruf des Medizinisch-technischen
rer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend, Laboratoriumsassistenten, Medizinisch-techni-
untersagt ist, schen Radiologieassistenten, Medizinisch-techni-
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig- schen Assistenten für Funktionsdiagnostik oder Ve-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü- terinärmedizinisch-technischen Assistenten aus-
gen. übt.“
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Artikel 24
Änderung der
§ 10b
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für für technische Assistenten in der Medizin
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
(2124-18-1)
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder- § 25 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be- technische Assistenten in der Medizin vom 25. April
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli- 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 16
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
„§ 25
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- Sonderregelungen für Inhaber
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters von Ausbildungsnachweisen
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- aus einem anderen Vertragsstaat
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. 2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
§ 10c staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
Medizinisch-technische Laboratoriumsassisten- staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
tinnen oder Medizinisch-technische Laborato- gliedstaats“ ersetzt.
riumsassistenten, Medizinisch-technische Radiolo- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
gieassistentinnen oder Medizinisch-technische Ra- „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
diologieassistenten, Medizinisch-technische Assis- Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 oder Nr. 4 des MTA-Gesetzes be-
tentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizi- antragen, können zum Nachweis, dass die Voraus-
nisch-technische Assistenten für Funktionsdiag- setzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes
nostik oder Veterinärmedizinisch-technische Assis- vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
tentinnen oder Veterinärmedizinisch-technische As- Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her-
sistenten im Sinne des § 10a haben beim Erbringen kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver-
der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Ge- langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses
setzes die Rechte und Pflichten von Personen mit Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen,
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des
Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde § 2 Abs. 1 Nr. 3 des MTA-Gesetzes erfüllt sind. Ab-
unverzüglich die zuständige Behörde des Nieder- satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
lassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungser-
bringers hierüber zu unterrichten.“ (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf des Medizinisch-technischen La-
10. In § 11 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- boratoriumsassistenten, Medizinisch-technischen
gefügt: Radiologieassistenten, Medizinisch-technischen As-
„(3) Die Meldung nach § 10a Abs. 2 und 3 nimmt sistenten für Funktionsdiagnostik oder Veterinärme-
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in dizinisch-technischen Assistenten verfügen, der in
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
nach § 10b Satz 1 an. Die Informationen nach Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-
§ 10b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde zeichnung „Medizinisch-technische Laboratoriums-
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Me- assistentin“ oder „Medizinisch-technischer Labora-
dizinisch-technischen Laboratoriumsassistenten, toriumsassistent“, „Medizinisch-technische Radiolo-
Medizinisch-technischen Radiologieassistenten, gieassistentin“ oder „Medizinisch-technischer Radi-
Medizinisch-technischen Assistenten für Funkti- ologieassistent“, „Medizinisch-technische Assisten-
onsdiagnostik oder Veterinärmedizinisch-techni- tin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinisch-tech-
schen Assistenten ausgeübt wird oder zuletzt aus- nischer Assistent für Funktionsdiagnostik“ oder „Ve-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts- terinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Ve-
mitgliedstaats gemäß § 10c erfolgt durch die zu- terinärmedizinisch-technischer Assistent“.
2734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
steller binnen eines Monats nach Eingang des An- ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
trags den Antragseingang und den Empfang der Un- angefügt:
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor- che verfügt.“
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge- „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge- wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei- gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt- Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“ des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10a des bei ihnen anerkannt, wenn
MTA-Gesetzes binnen eines Monats nach Eingang
der Meldung und der Begleitdokumente über das Er- 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
gebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist eine dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonderen ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die zu- raumes als Diätassistentin oder Diätassistent
ständige Behörde den Dienstleistungserbringer in- anerkannt wurden,
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver- 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei- Diätassistenz im Hoheitsgebiet des Mitglied-
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang staats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält hat, verfügen und
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel- hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
tung erbracht werden.“ Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Artikel 25 Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
Änderung des Diätassistentengesetzes lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
(2124-19) terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
der Person der Antragsteller liegen, von diesen
Das Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 49 der Verord- ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
wie folgt geändert: die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
1. § 1 wird wie folgt geändert: prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
fügt: fungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätas-
„(2) Diätassistentinnen und Diätassistenten, sistenten geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des 4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Gel-
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat-
tungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem
sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge-
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs- dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie-
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
gen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
zu einem dem Beruf des Diätassistenten entspre-
nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaa- chenden Beruf erforderlich ist. Diplome im Sinne
ten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hin-
dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise ge-
sichtlich der Anerkennung von Ausbildungs-
mäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
nachweisen nach dem Recht der Europäischen
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und
Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.“
des Rates vom 7. September 2005 über die Aner-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2735
L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch- zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
stabe c oder Buchstabe d der Richtlinie genannten über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über
Niveau entsprechen. Satz 2 gilt auch für einen Aus- die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung
bildungsnachweis oder eine Gesamtheit von Aus- des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung
bildungsnachweisen, die von einer zuständigen Be- der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen,
hörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen recht-
sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene ab- fertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum
geschlossene Ausbildung bescheinigen, von die- Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Er-
sem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt wur- halten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
des Berufs des Diätassistenten dieselben Rechte mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be-
verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des rufs des Diätassistenten auswirken könnten, so
Diätassistenten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder- den über Art und Umfang der durchzuführenden
nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied-
des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
Ausübung des Berufs des Diätassistenten entspre- telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön-
chen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht des nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät-
Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte nach zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen.
den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen. An-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
tragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus ei-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
nem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
prüfung abzulegen, wenn
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes- hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere- und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
gelten Ausbildungsdauer liegt, sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
wesentlich von denen unterscheiden, die durch und die Europäische Kommission.
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der (3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diät- setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
assistentinnen und Diätassistenten vorgeschrie- dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
ben sind, Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
3. der Beruf des Diätassistenten eine oder mehrere gen, die die Europäische Kommission für den nach
reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her- Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be- derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
standteil des dem Diätassistenten entsprechen- Kommission.“
den Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in 7. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
einer besonderen Ausbildung besteht, die nach
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü- a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
fungsverordnung für Diätassistentinnen und Di- lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
ätassistenten gefordert wird und sich auf Fächer ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
bezieht, die sich wesentlich von denen unter- dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
scheiden, die von dem Ausbildungsnachweis „Nr. 1“ gestrichen.
abgedeckt werden, den der Antragsteller vor- b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
legt, oder Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 und
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil- 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er-
setzt.
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“ zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs- führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
nachweisen“ ersetzt. wenden,“.
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 2a „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
dem der Beruf des Diätassistenten ausgeübt wird 36/EG,“.
2736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
fügt: gen vorzulegen:
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 2. Berufsqualifikationsnachweis,
in Verbindung mit § 8a dieses Gesetzes.“
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
8. In § 8 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 ange- sung im Beruf des Diätassistenten in einem an-
fügt: deren Mitgliedstaat, die sich auch darauf er-
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1 streckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind untersagt ist, oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
ausgeschlossen.“ Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
dass der Dienstleister eine dem Beruf des Diät-
9. Nach § 8 wird folgender Abschnitt eingefügt: assistenten entsprechende Tätigkeit während
„Abschnitt 2a der vorhergehenden zehn Jahre mindestens
zwei Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Erbringen von Dienstleistungen
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
§ 8a chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus- rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
übung des Berufs des Diätassistenten in einem an- nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß-
deren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
raumes auf Grund einer nach deutschen Rechtsvor- der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
schriften abgeschlossenen Ausbildung oder auf bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus-
Grund eines den Anforderungen des § 2 Abs. 3 ent- bildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassis-
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt tentinnen und Diätassistenten geforderten Ausbil-
sind und dung Ausgleichsmaßnahmen nur gefordert werden
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- dürfen, wenn die Unterschiede so groß sind, dass
lassen sind oder, ohne den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und
Fähigkeiten die öffentliche Gesundheit gefährdet
2. wenn der Beruf des Diätassistenten oder die wäre. Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und
Ausbildung zu diesem Beruf im Niederlassungs-
Fähigkeiten soll in Form einer Eignungsprüfung er-
mitgliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Be- folgen.
ruf während der vorhergehenden zehn Jahre
mindestens zwei Jahre im Niederlassungsmit- (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
gliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben, Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Diätassis-
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des tenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleis-
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses tungserbringung in einem anderen Vertragsstaat
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele- des Europäischen Wirtschaftsraumes Bescheini-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung gungen darüber auszustellen, dass
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und 1. sie als „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- rübergehend, untersagt ist,
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre- keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser- gen.
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun- § 8b
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
Gesetzes zu erbringen.
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Dokumenten bescheinigten Situation hat der Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2737
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- staat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters von einer zuständigen Behörde dieses Staates aus-
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- gestellte Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen ergibt, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. Nr. 3 des Diätassistentengesetzes erfüllt sind. Ab-
satz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 8c (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
Diätassistentinnen oder Diätassistenten im Sinne nachweis im Beruf des Diätassistenten verfügen,
des § 8a haben beim Erbringen der Dienstleistung der in einem anderen Vertragsstaat des Europä-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh-
und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation
nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten versto- die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diät-
ßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich assistent“.
die zuständige Behörde des Niederlassungsmit- (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
gliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierü- steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
ber zu unterrichten.“ trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
10. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
fügt: Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
„(3) Die Meldung nach § 8a Abs. 2 und 3 nimmt
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
nach § 8b Satz 1 an. Die Informationen nach § 8b
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
Landes übermittelt, in dem der Beruf des Diätassis-
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
tenten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
gemäß § 8c erfolgt durch die zuständige Behörde
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
nach § 8a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Diätassistenten ausübt.“ Dienstleistungserbringung im Sinne des § 8a des Di-
ätassistentengesetzes binnen eines Monats nach
Artikel 26 Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
Änderung der über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
für Diätassistentinnen und Diätassistenten besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
(2124-19-1) erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
Diätassistentinnen und Diätassistenten vom 1. August Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
1994 (BGBl. I S. 2088), die zuletzt durch Artikel 3 Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
Abs. 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
Dienstleistung erbracht werden.“
„§ 16
Sonderregelungen für Inhaber Artikel 27
von Ausbildungsnachweisen aus Änderung des
einem anderen Vertragsstaat des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
(2124-20)
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
Das Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom
kunftsstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitglied-
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch
staat“ sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunfts-
Artikel 50 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
staates“ jeweils durch das Wort „Herkunftsmit-
(BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
gliedstaats“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 des Diätassistentengesetzes beantragen, b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
können zum Nachweis, dass die Voraussetzungen fügt:
nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, „(2) Masseurinnen und medizinische Bade-
einen entsprechenden Nachweis ihres Herkunfts- meisterinnen und Masseure und medizinische
mitgliedstaats vorlegen. Wird im Herkunftsmitglied- Bademeister sowie Physiotherapeutinnen und
2738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Physiotherapeuten, die Staatsangehörige eines beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschafts- diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
raumes sind, führen eine der Berufsbezeichnun- fungsverordnung für Masseure und medizinische
gen nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Bademeister oder der Ausbildungs- und Prüfungs-
Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufs- verordnung für Physiotherapeuten geregelten Aus-
tätigkeit als vorübergehende und gelegentliche bildung zurückbleibt.“
Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-
4. § 2 Abs. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes
ausüben. Sie unterliegen jedoch der Melde- „(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
pflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsan- Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei-
gehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerken- nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
nung von Ausbildungsnachweisen nach dem schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
Recht der Europäischen Gemeinschaften eine dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
Gleichstellung ergibt.“ die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
zu einem dem Beruf des Physiotherapeuten ent-
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
sprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“ Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
angefügt: 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit Rates vom 7. September 2005 über die Anerken-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra- nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255
che verfügt.“ S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die dem in Artikel 11 Buchstabe c oder
3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe d der Richtlinie genannten Niveau ent-
„(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses sprechen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge rufs des Physiotherapeuten dieselben Rechte ver-
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser- leihen oder auf die Ausübung des Berufs des Phy-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des siotherapeuten vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird Berufsqualifikationen, die zwar nicht den Erforder-
bei ihnen anerkannt, wenn nissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- Ausübung des Berufs des Physiotherapeuten ent-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
raumes als Masseurin und medizinische Bade- des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
meisterin oder Masseur und medizinischer Ba- nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
demeister oder als Physiotherapeutin oder Phy- Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
siotherapeut anerkannt wurden, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
Massage und dem medizinischen Badewesen prüfung abzulegen, wenn
oder in der Physiotherapie im Hoheitsgebiet
des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnach- 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
weis anerkannt hat, verfügen und tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
wesentlich von denen unterscheiden, die durch
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Phy-
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
siotherapeuten vorgeschrieben sind,
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- 3. der Beruf des Physiotherapeuten eine oder meh-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in rere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im
der Person der Antragsteller liegen, von diesen Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti- Bestandteil des den Physiotherapeuten ent-
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, terschied in einer besonderen Ausbildung be-
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 dungs- und Prüfungsverordnung für Physiothe-
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu rapeuten gefordert wird und sich auf Fächer be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2739
zieht, die sich wesentlich von denen unterschei- ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
den, die von dem Ausbildungsnachweis abge- Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
deckt werden, den der Antragsteller vorlegt, ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller
oder haben das Recht, zwischen dem Anpassungs-
lehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der 5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nachweisen“ ersetzt.
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha- „§ 2a
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
gang und der Eignungsprüfung zu wählen. dem der Beruf des Masseurs und medizinischen
(4) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Bademeisters oder der Beruf des Physiotherapeu-
Abs. 1 Nr. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des ten ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei- ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Her-
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtli-
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her- cher Sanktionen, über die Rücknahme, den Wider-
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor- ruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis,
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
Zugang zu einem dem Beruf des Masseurs und me- und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen
dizinischen Bademeisters entsprechenden Beruf oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind
erforderlich ist. Prüfungszeugnisse im Sinne dieses die Vorschriften zum Schutz personenbezogener
Gesetzes sind Ausbildungsnachweise gemäß Arti- Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behör-
kel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG den der Länder Auskünfte der zuständigen Behör-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom den von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die
7. September 2005 über die Anerkennung von Be- Ausübung des Berufs des Masseurs und medizi-
rufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 nischen Bademeisters oder des Berufs des Physio-
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, therapeuten auswirken könnten, so prüfen sie die
die dem in Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie ge- Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art
nannten Niveau entsprechen. Absatz 3 Satz 3 und 4 und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und
gilt entsprechend. Antragsteller mit einem Ausbil- unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die
dungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Euro- Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünf-
päischen Wirtschaftsraumes haben einen höchs- ten zu ziehen sind. Die Länder können zur Wahr-
tens zweieinhalbjährigen Anpassungslehrgang zu nehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 2
absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, gemeinsame Stellen bestimmen.
wenn (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden
1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes- und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen-
tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere- nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
gelten Ausbildungsdauer liegt, Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen
2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich oder Informationen zuständig sind, sowie die Be-
wesentlich von denen unterscheiden, die durch hörden und Stellen, die die Anträge annehmen
die Ausbildung nach diesem Gesetz und der und die Entscheidungen treffen können, die im Zu-
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas- sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter-
seure und medizinische Bademeister vorge- richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten
schrieben sind, und die Europäische Kommission.
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
3. der Beruf des Masseurs und medizinischen Ba-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
demeisters eine oder mehrere reglementierte Tä-
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
tigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
des Antragstellers nicht Bestandteil des den
gen, die die Europäische Kommission für den nach
Masseuren und medizinischen Bademeistern
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
entsprechenden Berufs sind, und wenn dieser
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
Unterschied in einer besonderen Ausbildung be-
Kommission.“
steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung für Masseure 7. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
und medizinische Bademeister gefordert wird a) In Satz 1 werden vor Nummer 1 die Wörter „Dip-
und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich lominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnis-
von denen unterscheiden, die von dem Ausbil- ses“ durch die Wörter „Inhaber von Ausbil-
dungsnachweis abgedeckt werden, den der An- dungsnachweisen“ ersetzt und die Angabe
tragsteller vorlegt, oder „Nr. 1“ gestrichen.
4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil- b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der
dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
2740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er- Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
setzt. chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe- gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver- zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
wenden,“. wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis Gesetzes zu erbringen.
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
36/EG,“.
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
fügt: Dokumenten bescheinigten Situation hat der
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 gen vorzulegen:
in Verbindung mit § 13a dieses Gesetzes.“ 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
8. In § 13 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
2. Berufsqualifikationsnachweis,
gefügt:
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
„(4) Abweichungen von den in den Absätzen 1
sung im Beruf des Masseurs und medizinischen
bis 3 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
Bademeisters oder des Physiotherapeuten in ei-
Rechtsverordnungen enthaltenen Regelungen des
nem anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
erstreckt, dass dem Dienstleister die Ausübung
ausgeschlossen.“
seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der
9. Nach § 13 wird folgender Abschnitt eingefügt: Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
„Abschnitt 4a untersagt ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 ein Nachweis in beliebiger Form darüber,
Erbringen von Dienstleistungen
dass der Dienstleister eine der den genannten
Berufen entsprechende Tätigkeit während der
§ 13a
vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Jahre lang rechtmäßig ausgeübt hat.
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs des Masseurs und medizinischen Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
Bademeisters oder des Physiotherapeuten in einem chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
schaftsraumes auf Grund einer nach deutschen der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be-
Rechtsvorschriften abgeschlossenen Ausbildung rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
oder auf Grund eines den Anforderungen des § 2 nach. § 2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend mit der
Abs. 3 oder Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs- Maßgabe, dass für wesentliche Unterschiede zwi-
nachweises berechtigt sind und schen der beruflichen Qualifikation des Dienstleis-
tungserbringers und der nach diesem Gesetz und
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Mas-
lassen sind oder, seure und medizinische Bademeister oder der Aus-
2. wenn der Beruf des Masseurs und medizi- bildungs- und Prüfungsverordnung für Physiothera-
nischen Bademeisters oder des Physiotherapeu- peuten geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
ten oder die Ausbildung zu einem dieser Berufe men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglemen- schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
tiert ist, einen dieser Berufe während der vorher- fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge- fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
übt haben, einer Eignungsprüfung erfolgen.
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des (4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses bereich dieses Gesetzes den Beruf des Masseurs
Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele- und medizinischen Bademeisters oder des Physio-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung therapeuten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1
wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ausüben, sind auf Antrag
die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem
Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die schaftsraumes Bescheinigungen darüber auszu-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi- stellen, dass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2741
1. sie als „Masseurin und medizinische Bademeis- Artikel 28
terin“ oder „Masseur und medizinischer Bade-
Änderung der
meister“ oder als „Physiotherapeutin“ oder
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
„Physiotherapeut“ rechtmäßig niedergelassen für Masseure und medizinische Bademeister
sind und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeiten
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, (2124-20-1)
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
Masseure und medizinische Bademeister vom 6. De-
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
zember 1994 (BGBl. I S. 3770), die zuletzt durch Arti-
gen.
kel 3 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
§ 13b 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi- Sonderregelungen für Inhaber
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats von Ausbildungsnachweisen
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder- aus einem anderen Vertragsstaat
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be- des Europäischen Wirtschaftsraumes“.
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
setzt.
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- Abs. 1 Nr. 1 des Masseur- und Physiotherapeuten-
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach-
§ 13c weis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis
Masseurinnen und medizinische Bademeisterin- nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be-
nen oder Masseure und medizinische Bademeister hörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung
oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus-
im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und
Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1
die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflich-
ten verstoßen, so hat die zuständige Behörde un- (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
verzüglich die zuständige Behörde des Niederlas- nachweis im Beruf des Masseurs und medizinischen
sungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbrin- Bademeisters verfügen, der in einem anderen Ver-
gers hierüber zu unterrichten.“ tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes er-
worben worden ist, führen nach der Anerkennung
10. In § 14 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an- ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung
gefügt: „Masseurin und medizinische Bademeisterin“ oder
„Masseur und medizinischer Bademeister“.
„(3) Die Meldung nach § 13a Abs. 2 und 3 nimmt
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
nach § 13b Satz 1 an. Die Informationen nach
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
§ 13b Satz 2 werden durch die zuständige Behörde
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Mas-
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
seurs und medizinischen Bademeisters oder des
scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
Physiotherapeuten ausgeübt wird oder zuletzt aus-
Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
geübt worden ist. Die Unterrichtung des Herkunfts-
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
mitgliedstaats gemäß § 13c erfolgt durch die zu-
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
ständige Behörde des Landes, in dem die Dienst-
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
leistung erbracht wird oder erbracht worden ist. Die
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
Bescheinigungen nach § 13a Abs. 4 stellt die zu-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
ständige Behörde des Landes aus, in dem der An-
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
tragsteller den Beruf des Masseurs und medizi-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
nischen Bademeisters oder des Physiotherapeuten
ausübt.“ 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
eines Monats nach Eingang der Meldung und der liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü- scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die
möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
über die Gründe für diese Verzögerung und über macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei-
den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt-
des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis- hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2 4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer- „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
den.“ tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 13a des
Artikel 29 Masseur- und Physiotherapeutengesetzes binnen
eines Monats nach Eingang der Meldung und der
Änderung Begleitdokumente über das Ergebnis ihrer Nachprü-
der Ausbildungs- und fung zu unterrichten. Ist eine Nachprüfung innerhalb
Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten dieser Frist in besonderen Ausnahmefällen nicht
(2124-20-2) möglich, unterrichtet die zuständige Behörde den
§ 21 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats
Physiotherapeuten vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I über die Gründe für diese Verzögerung und über
S. 3786), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 19 des Geset- den Zeitplan für ihre Entscheidung, die vor Ablauf
zes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen
worden ist, wird wie folgt geändert: Unterlagen ergehen muss. Erhält der Dienstleis-
tungserbringer innerhalb der in den Sätzen 1 und 2
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
genannten Fristen keine Rückmeldung der zuständi-
„§ 21 gen Behörde, darf die Dienstleistung erbracht wer-
Sonderregelungen für Inhaber den.“
von Ausbildungsnachweisen
aus einem anderen Vertragsstaat Artikel 30
des Europäischen Wirtschaftsraumes“. Änderung
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her- des Altenpflegegesetzes
kunftstaat“ durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaat“ (2124-21)
sowie die Wörter „Heimat- oder Herkunftstaates“ je-
Das Altenpflegegesetz in der Fassung der Bekannt-
weils durch das Wort „Herkunftsmitgliedstaats“ er-
machung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zu-
setzt.
letzt geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom
3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
„(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 ändert:
Abs. 1 Nr. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten- 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
gesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass
die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses „§ 1a
Gesetzes vorliegen, einen entsprechenden Nach- Altenpflegerinnen und Altenpfleger, die Staatsan-
weis ihres Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird gehörige eines Vertragsstaates des Europäischen
im Herkunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeich-
nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Be- nung nach § 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes
hörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als
anzuerkennen, aus der sich ergibt, dass die Voraus- vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung
setzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Masseur- und im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Gel-
Physiotherapeutengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 tungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unter-
Satz 4 und 5 gilt entsprechend. liegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs- nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
nachweis im Beruf des Physiotherapeuten verfügen, und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich
der in einem anderen Vertragsstaat des Europä- der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
ischen Wirtschaftsraumes erworben worden ist, füh- nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
ren nach der Anerkennung ihrer Berufsqualifikation eine Gleichstellung ergibt.“
die Berufsbezeichnung „Physiotherapeutin“ oder 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„Physiotherapeut“. In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag- ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
steller binnen eines Monats nach Eingang des An- angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2743
„4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit kationsniveau der Inhaberin oder des Inhabers zu-
erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra- mindest unmittelbar unter dem Niveau nach Arti-
che verfügt.“ kel 11 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/
3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: EG liegt. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungs-
nachweis oder eine Gesamtheit von Ausbildungs-
„(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses nachweisen, die von einer zuständigen Behörde in
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos-
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit-
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und
Ausbildungsstandes sind bei antragstellenden Per- in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
sonen, die Staatsangehörige eines anderen Ver- rufs der Altenpflegerin und des Altenpflegers die-
tragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes selben Rechte verleihen oder auf die Ausübung die-
sind, die in anderen Staaten absolvierten Ausbil- ses Berufs vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufs-
dungsgänge oder die in anderen Staaten erwor- qualifikationen, die zwar nicht den Erfordernissen
bene Berufserfahrung einzubeziehen. Die Gleich- der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des
wertigkeit des Ausbildungsstandes im Sinne des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder
Satzes 1 wird bei ihnen anerkannt, wenn Ausübung des Berufs der Altenpflegerin und des
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus Altenpflegers entsprechen, ihrer Inhaberin und ih-
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- rem Inhaber jedoch nach dem Recht des Herkunfts-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- mitgliedstaats erworbene Rechte nach den dort
raumes als Altenpflegerin oder Altenpfleger an- maßgeblichen Vorschriften verleihen. Antragstel-
erkannt wurden, lende Personen mit einem Ausbildungsnachweis
aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der schaftsraumes haben einen höchstens dreijährigen
Altenpflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eig-
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, nungsprüfung abzulegen, wenn
verfügen und
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
gelten Ausbildungsdauer liegt,
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine 2. ihre Ausbildung sich auf Lernfelder bezieht, die
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- sich wesentlich von denen unterscheiden, die
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach- durch die Ausbildung nach diesem Gesetz und
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in ordnung vorgeschrieben sind,
der Person der Antragsteller oder der Antragstelle-
rinnen liegen, von diesen nicht vorgelegt werden 3. der Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
können, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nach- gers eine oder mehrere reglementierte Tätigkei-
zuweisen. Der Nachweis wird durch das Ablegen ten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat der
einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der antragstellenden Person nicht Bestandteil des
staatlichen Abschlussprüfung erstreckt. Bei antrag- dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle-
stellenden Personen nach Satz 2 hat sich diese gers entsprechenden Berufs sind, und wenn die-
Prüfung auf diejenigen Bereiche zu beschränken, ser Unterschied in einer besonderen Ausbildung
in denen ihre Ausbildung hinter der in diesem Ge- besteht, die nach diesem Gesetz und der Alten-
setz und der Altenpflege-Ausbildungs- und Prü- pflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
fungsverordnung geregelten Ausbildung zurück- gefordert wird und sich auf Lernfelder bezieht,
bleibt.“ die sich wesentlich von denen unterscheiden,
die von dem Ausbildungsnachweis abgedeckt
4. § 2 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: werden, den die antragstellende Person vorlegt,
„(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
beantragen, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem anderen dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
erworbenen Diplom hervorgeht, dass dessen Inha-
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
berin oder Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
hat, die in diesem Staat für den Zugang zu einem
ten Unterschiede geeignet ist. Die antragstellenden
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
Personen haben das Recht, zwischen dem Anpas-
entsprechenden Beruf erforderlich ist. Diplome im
sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-
Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungsnachweise
len.“
gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des 5. In § 2 Abs. 5 wird das Wort „Diplomanerkennung“
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 nachweisen“ ersetzt.
S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung, die bescheinigen, dass das Berufsqualifi- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
2744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
„§ 2a „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in 36/EG,“.
dem der Beruf der Altenpflegerin oder des Alten-
pflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
den ist, unterrichten die zuständigen Behörden des fügt:
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf- „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Dienstleistungserbringung gemäß § 1a in
Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er- Verbindung mit § 10.“
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der 8. In § 9 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank- fügt:
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da-
bei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe- „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
zogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi- und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
gen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi- Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
sich auf die Ausübung des Berufs der Altenpflege- ausgeschlossen.“
rin oder des Altenpflegers auswirken könnten, so 9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin- „Abschnitt 3
den über Art und Umfang der durchzuführenden
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied- Erbringen von Dienstleistungen
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit-
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön- § 10
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
übung des Berufs der Altenpflegerin und des Alten-
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
pflegers in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
Frauen und Jugend benennt nach Mitteilung der
päischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer nach
Länder die Behörden und Stellen, die für die Aus-
deutschen Rechtsvorschriften abgeschlossenen
stellung oder Entgegennahme der in der Richtli-
Ausbildung oder auf Grund eines den Anforderun-
nie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise
gen des § 2 Abs. 4 entsprechenden Ausbildungs-
und sonstigen Unterlagen oder Informationen zu-
nachweises berechtigt sind und
ständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die
die Anträge annehmen und die Entscheidungen 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
treffen können, die im Zusammenhang mit dieser lassen sind oder,
Richtlinie stehen. Es unterrichtet unverzüglich die 2. wenn der Beruf der Altenpflegerin und des Alten-
anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kom- pflegers oder die Ausbildung zu diesem Beruf im
mission. Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert
ist, diesen Beruf während der vorhergehenden
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
zehn Jahre mindestens zwei Jahre im Niederlas-
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
sungsmitgliedstaat rechtmäßig ausgeübt haben,
dem Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend die Unterlagen, die erforderlich dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
sind, um gemäß Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
2005/36/EG der Europäischen Kommission über gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
die Anwendung dieser Richtlinie zu berichten.“ Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
7. § 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert: wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom oder die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
Prüfungszeugnis“ durch die Wörter „einen Aus- Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
bildungsnachweis“ ersetzt. Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 der derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
die Angabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1a
mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ er- Satz 3 gilt entsprechend.
setzt.
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
„2. die Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
von Ausbildungsnachweisen, nach Maßgabe wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
des Artikels 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/ betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
EG die Berufsbezeichnung des Aufnahme- lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
mitgliedstaats zu führen und deren etwaige Gesetzes zu erbringen.
Abkürzung zu verwenden,“.
(3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2745
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
Dokumenten bescheinigten Situation hat der chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun- zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des
gen vorzulegen: Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän-
1. Staatsangehörigkeitsnachweis, digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde
2. Berufsqualifikationsnachweis, alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie-
3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas- derlassung und die gute Führung des Dienstleisters
sung im Beruf der Altenpflegerin und des Alten- sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe-
pflegers in einem anderen Mitgliedstaat, die sich zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister Sanktionen vorliegen, zu übermitteln.
die Ausübung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt
der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht § 12
vorübergehend, untersagt ist oder im Falle des Altenpflegerinnen und Altenpfleger im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in beliebi- § 10 haben beim Erbringen der Dienstleistung im
ger Form darüber, dass der Dienstleister eine Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und
dem Beruf der Altenpflegerin und des Altenpfle- Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach
gers entsprechende Tätigkeit während der vor- § 1a. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat
hergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre die zuständige Behörde unverzüglich die zustän-
lang rechtmäßig ausgeübt hat. dige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli- dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unter-
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen richten.“
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle 10. In § 26 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be- gefügt:
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2
„(2a) Die Meldung nach § 10 Abs. 2 und 3 nimmt
nach. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maß-
die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen
dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser-
erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
bringers und der nach diesem Gesetz und der Al-
nach § 11 Satz 1 an. Die Informationen nach § 11
tenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnahmen
Landes übermittelt, in dem der Beruf der Altenpfle-
nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
gerin oder des Altenpflegers ausgeübt wird oder
schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis
zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung des
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öf-
Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 12 erfolgt durch
fentliche Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich
die zuständige Behörde des Landes, in dem die
der fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in
Dienstleistung erbracht wird oder erbracht worden
Form einer Eignungsprüfung erfolgen.
ist. Die Bescheinigungen nach § 10 Abs. 4 stellt die
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des zuständige Behörde des Landes aus, in dem die
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs- antragstellende Person den Beruf der Altenpflege-
bereich dieses Gesetzes den Beruf der Altenpflege- rin oder des Altenpflegers ausübt.“
rin und des Altenpflegers auf Grund einer Erlaubnis
nach § 1a ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Artikel 31
Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver- Änderung der
tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers
1. sie als „Altenpflegerin“ oder „Altenpfleger“ (2124-21-1)
rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo- § 21 der Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsver-
rübergehend, untersagt ist, ordnung vom 26. November 2002 (BGBl. I S. 4418,
4429), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig- vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü- ist, wird wie folgt geändert:
gen.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
„§ 21
rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro- Sonderregelungen für Personen
päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er- mit Ausbildungsnachweisen aus
gibt. einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
§ 11 2. Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für „(1) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege-
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi- gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass die
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpfle-
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder- gegesetzes vorliegt, eine von der zuständigen Be-
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be- hörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte ent-
2746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
sprechende Bescheinigung oder einen von einer sol- die nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten
chen Behörde ausgestellten Strafregisterauszug Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge-
oder, wenn ein solcher nicht beigebracht werden macht, kann die antragstellende Person sie durch
kann, einen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat Vorlage einer Bescheinigung über die Abgabe einer
die antragstellende Person den Beruf im Herkunfts- eidesstattlichen Erklärung gegenüber der zuständi-
mitgliedstaat bereits ausgeübt, so kann die für die gen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
Erteilung der Erlaubnis nach § 1 des Altenpflegege- 3. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
setzes zuständige Behörde bei der zuständigen Be-
hörde des Herkunftsmitgliedstaats Auskünfte über „(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
etwa gegen die antragstellende Person verhängte tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
Strafen oder sonstige berufs- oder strafrechtliche Dienstleistungserbringung im Sinne des § 10 des Al-
Maßnahmen wegen schwerwiegenden standeswidri- tenpflegegesetzes binnen eines Monats nach Ein-
gen Verhaltens oder strafbarer Handlungen, die die gang der Meldung und der Begleitdokumente über
Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat be- das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist
treffen, einholen. Hat die für die Erteilung der Erlaub- eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde-
nis zuständige Behörde in den Fällen der Sätze 1 ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die
und 2 von Tatbeständen Kenntnis, die außerhalb zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in-
des Geltungsbereichs des Altenpflegegesetzes ein- nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver-
getreten sind und im Hinblick auf die Voraussetzung zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei-
des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Altenpflegegesetzes von dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang
Bedeutung sein können, so hat sie die zuständige der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält
Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu unterrichten der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den
und sie zu bitten, diese Tatbestände zu überprüfen Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel-
und ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die sie dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis-
hinsichtlich der von ihr ausgestellten Bescheinigun- tung erbracht werden.“
gen und Nachweise daraus zieht, mitzuteilen. Die in
den Sätzen 1 bis 3 genannten Bescheinigungen und Artikel 32
Mitteilungen sind vertraulich zu behandeln. Sie dür- Änderung
fen der Beurteilung nur zugrunde gelegt werden, des Podologengesetzes
wenn bei der Vorlage die Ausstellung nicht mehr (2124-22)
als drei Monate zurückliegt.
Das Podologengesetz vom 4. Dezember 2001
(2) Wer eine Erlaubnis nach § 1 des Altenpflege- (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 52 der
gesetzes beantragt und einem anderen Mitgliedstaat Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen wird wie folgt geändert:
Vertragsstaat des Abkommens über den Europä- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
ischen Wirtschaftsraum angehört, kann zum Nach-
weis, dass die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
des Altenpflegegesetzes vorliegt, einen entspre- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
chenden Nachweis der zuständigen Behörde seines fügt:
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her- „(2) Podologinnen und Podologen, die
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver- Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungs-
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des bereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Altenpflegegesetzes erfüllt sind. sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und
Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Arti-
(3) Antragstellende Personen, die über einen Aus- kels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich
bildungsnachweis im Beruf der Altenpflegerin oder dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen je-
des Altenpflegers verfügen, der in einem anderen doch der Meldepflicht und Nachprüfung nach
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten
erworben worden ist, führen nach der Anerkennung und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsicht-
ihrer Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Al- lich der Anerkennung von Ausbildungsnachwei-
tenpflegerin“ oder „Altenpfleger“. sen nach dem Recht der Europäischen Gemein-
schaften eine Gleichstellung ergibt.“
(4) Die zuständige Behörde bestätigt der antrag-
stellenden Person binnen eines Monats nach Ein- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
gang des Antrags den Antragseingang und den In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort „und“
Empfang weiterer Unterlagen und teilt ihr mit, wel- ersetzt und nach Nummer 3 folgende Nummer 4
che Unterlagen fehlen. Die zuständige Behörde des angefügt:
Aufnahmemitgliedstaats hat über den Antrag inner- „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
halb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate erforderlichen Kenntnisse der deutschen Spra-
nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu che verfügt.“
entscheiden und ihre Entscheidung ordnungsgemäß
zu begründen. Werden von der zuständigen Stelle 3. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
des Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 „(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
genannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2747
erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung des Be-
wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes rufs des Podologen dieselben Rechte verleihen
gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des oder auf die Ausübung des Berufs des Podologen
Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die vorbereiten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikatio-
Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates nen, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts-
des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmit-
anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge gliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung des
oder die in anderen Staaten erworbene Berufser- Berufs des Podologen entsprechen, ihrem Inhaber
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des jedoch nach dem Recht des Herkunftsmitglied-
Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird staats erworbene Rechte nach den dort maßgeb-
bei ihnen anerkannt, wenn lichen Vorschriften verleihen. Antragsteller mit
1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertrags-
dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande- staat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts- einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang
raumes als Podologin oder Podologe anerkannt zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzule-
wurden, gen, wenn
2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
Podologie im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, gelten Ausbildungsdauer liegt,
verfügen und 2. ihre Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich
3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt wesentlich von denen unterscheiden, die durch
hat, diese Berufserfahrung bescheinigt. die Ausbildung nach diesem Gesetz und der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Po-
Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes dologinnen und Podologen vorgeschrieben sind,
nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan- 3. der Beruf des Podologen eine oder mehrere reg-
des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach- lementierte Tätigkeiten umfasst, die im Her-
lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un- kunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Be-
terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in standteil des dem Podologen entsprechenden
der Person der Antragsteller liegen, von diesen Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in ei-
nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti- ner besonderen Ausbildung besteht, die nach
ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, fungsverordnung für Podologinnen und Podolo-
die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss- gen gefordert werden und sich auf Fächer be-
prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2 zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu den, die von dem Ausbildungsnachweis abge-
beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in deckt werden, den der Antragsteller vorlegt,
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü- oder
fungsverordnung für Podologinnen und Podologen 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
geregelten Ausbildung zurückbleibt.“ dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe a der
4. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und ihre
nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum Aus-
„(3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 gleich der unter den Nummern 1 bis 4 genannten
Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absat- Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
zes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in einem ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
schaftsraumes erworbenen Prüfungszeugnis her-
vorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erwor- 5. In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Diplomanerkennung“
ben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren durch die Wörter „Anerkennung von Ausbildungs-
Zugang zu einem dem Beruf des Podologen ent- nachweisen“ ersetzt.
sprechenden Beruf erforderlich ist. Prüfungszeug- 6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
nisse im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbildungs-
nachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der „§ 2a
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parla- (1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
ments und des Rates vom 7. September 2005 über dem der Beruf des Podologen ausgeübt wird oder
die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) in der jeweils ständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats
geltenden Fassung, die dem in Artikel 11 Buch- über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen,
stabe b der Richtlinie genannten Niveau entspre- über die Rücknahme, den Widerruf und die Anord-
chen. Satz 2 gilt auch für einen Ausbildungsnach- nung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersa-
weis oder eine Gesamtheit von Ausbildungsnach- gung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsa-
weisen, die von einer zuständigen Behörde in ei- chen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen
nem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften
eine in der Gemeinschaft erworbene abgeschlos- zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
sene Ausbildung bescheinigen, von diesem Mit- Erhalten die zuständigen Behörden der Länder Aus-
gliedstaat als gleichwertig anerkannt wurden und künfte der zuständigen Behörden von Aufnahme-
2748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
mitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des Be- „Abschnitt 2a
rufs des Podologen auswirken könnten, so prüfen Erbringen von Dienstleistungen
sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über
Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen § 7a
und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über
die Konsequenzen, die aus den übermittelten Aus- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
künften zu ziehen sind. Die Länder können zur Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 übung des Berufs des Podologen in einem anderen
und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
auf Grund einer nach deutschen Rechtsvorschriften
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- abgeschlossenen Ausbildung oder auf Grund eines
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden den Anforderungen des § 2 Abs. 3 entsprechenden
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen- Ausbildungsnachweises berechtigt sind und
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen 1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge-
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be- lassen sind oder,
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen 2. wenn der Beruf des Podologen oder die Ausbil-
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu- dung zu diesem Beruf im Niederlassungsmit-
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter- gliedstaat nicht reglementiert ist, diesen Beruf
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten während der vorhergehenden zehn Jahre min-
und die Europäische Kommission. destens zwei Jahre im Niederlassungsmitglied-
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge- staat rechtmäßig ausgeübt haben,
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun- gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses
gen, die die Europäische Kommission für den nach Gesetzes ausüben. Der vorübergehende und gele-
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor- gentliche Charakter der Dienstleistungserbringung
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die wird im Einzelfall beurteilt. In die Beurteilung sind
Kommission.“ die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
7. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen. Die
Berechtigung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die
a) In Satz 1 werden die Wörter „Inhaber eines Prü-
Voraussetzungen einer Rücknahme oder eines Wi-
fungszeugnisses“ durch die Wörter „Inhaber von
derrufs, die sich auf die Tatbestände nach § 2 Abs. 1
Ausbildungsnachweisen“ ersetzt und nach der
Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entspre-
Angabe „§ 2 Abs. 1“ die Angabe „Nr. 1“ gestri-
chende Maßnahme mangels deutscher Berufser-
chen.
laubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 10 und 12 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch die An-
(2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistun-
gabe „Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit
gen erbringen will, hat dies der zuständigen Be-
Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
hörde vorher zu melden. Die Meldung hat schriftlich
c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: zu erfolgen. Sie ist einmal jährlich zu erneuern,
„2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha- wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des
bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1 betreffenden Jahres vorübergehend und gelegent-
der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe- lich Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses
zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu Gesetzes zu erbringen.
führen und deren etwaige Abkürzung zu ver- (3) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis-
wenden,“. tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände-
d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten
Dokumenten bescheinigten Situation hat der
„3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun-
entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
gen vorzulegen:
36/EG,“.
e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange- 1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
fügt: 2. Berufsqualifikationsnachweis,
„4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur 3. Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlas-
Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 sung im Beruf des Podologen in einem anderen
in Verbindung mit § 7a dieses Gesetzes.“ Mitgliedstaat, die sich auch darauf erstreckt,
8. In § 7 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- dass dem Dienstleister die Ausübung seiner Tä-
fügt: tigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheini-
gung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
„(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 ist oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 ein
und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der
Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Dienstleister eine dem Beruf des Podologen ent-
Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind sprechende Tätigkeit während der vorhergehen-
ausgeschlossen.“ den zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang
9. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt: rechtmäßig ausgeübt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2749
Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli- „(3) Die Meldung nach § 7a Abs. 2 und 3 nimmt
chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen die zuständige Behörde des Landes entgegen, in
vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder
der erstmaligen Dienstleistungserbringung den Be- erbracht worden ist. Sie fordert die Informationen
rufsqualifikationsnachweis gemäß Satz 1 Nr. 2 nach § 7b Satz 1 an. Die Informationen nach § 7b
nach. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maß- Satz 2 werden durch die zuständige Behörde des
gabe, dass für wesentliche Unterschiede zwischen Landes übermittelt, in dem der Beruf des Podolo-
der beruflichen Qualifikation des Dienstleistungser- gen ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden
bringers und der nach diesem Gesetz und der Aus- ist. Die Unterrichtung des Herkunftsmitgliedstaats
bildungs- und Prüfungsverordnung für Podologin- gemäß § 7c erfolgt durch die zuständige Behörde
nen und Podologen geforderten Ausbildung Aus- des Landes, in dem die Dienstleistung erbracht
gleichsmaßnahmen nur gefordert werden dürfen, wird oder erbracht worden ist. Die Bescheinigungen
wenn die Unterschiede so groß sind, dass ohne nach § 7a Abs. 4 stellt die zuständige Behörde des
den Nachweis der fehlenden Kenntnisse und Fähig- Landes aus, in dem der Antragsteller den Beruf des
keiten die öffentliche Gesundheit gefährdet wäre. Podologen ausübt.“
Der Ausgleich der fehlenden Kenntnisse und Fähig-
keiten soll in Form einer Eignungsprüfung erfolgen. Artikel 33
(4) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des Änderung der
Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
bereich dieses Gesetzes den Beruf des Podologen für Podologinnen und Podologen
auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, (2124-22-1)
sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungser-
§ 16 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
bringung in einem anderen Vertragsstaat des Euro-
Podologinnen und Podologen vom 18. Dezember 2001
päischen Wirtschaftsraumes Bescheinigungen da-
(BGBl. 2002 I S. 12), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 8
rüber auszustellen, dass
des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122)
1. sie als „Podologin“ oder „Podologe“ rechtmäßig geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
niedergelassen sind und ihnen die Ausübung ih-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rer Tätigkeiten nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist, „§ 16
2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig- Sonderregelungen für Inhaber
keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü- von Ausbildungsnachweisen aus
gen. einem anderen Vertragsstaat des
Europäischen Wirtschaftsraumes“.
§ 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
2. In Absatz 1 werden die Wörter „Heimat- oder Her-
§ 7b kunftstaates“ jeweils durch das Wort „Herkunfts-
mitgliedstaats“ ersetzt.
Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
jede Dienstleistungserbringung von den zuständi- 3. Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats „(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder- Abs. 1 des Podologengesetzes beantragen, können
lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be- zum Nachweis, dass die Voraussetzungen nach § 2
rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli- Abs. 1 Nr. 3 dieses Gesetzes vorliegen, einen ent-
chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der sprechenden Nachweis ihres Herkunftsmitglied-
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des staats vorlegen. Wird im Herkunftsmitgliedstaat ein
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän- solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine von einer
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde Bescheinigung anzuerkennen, aus der sich ergibt,
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters Podologengesetzes erfüllt sind. Absatz 1 Satz 4
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- und 5 gilt entsprechend.
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen (3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. nachweis im Beruf des Podologen verfügen, der in
einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
§ 7c schaftsraumes erworben worden ist, führen nach der
Podologinnen und Podologen im Sinne des § 7a Anerkennung ihrer Berufsqualifikation die Berufsbe-
haben beim Erbringen der Dienstleistung im Gel- zeichnung „Podologin“ oder „Podologe“.
tungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und (4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
§ 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zu- terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
ständige Behörde des Niederlassungsmitglied- Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
staats dieses Dienstleistungserbringers hierüber Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor-
zu unterrichten.“ liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent-
10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange- scheiden. Werden von der zuständigen Stelle des
fügt: Herkunftsmitgliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 ge-
2750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
nannten Bescheinigungen nicht ausgestellt oder die (4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend
nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, so-
Mitteilungen innerhalb von zwei Monaten nicht ge- weit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung
macht, kann der Antragsteller sie durch Vorlage ei- nach dem Recht der Europäischen Gemein-
ner Bescheinigung über die Abgabe einer eidesstatt- schaften eine Gleichstellung ergibt.“
lichen Erklärung gegenüber der zuständigen Be- 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
hörde des Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.“
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ gestrichen.
4. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis- „und“ ersetzt und nach Nummer 3 folgende
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer Nummer 4 angefügt:
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 7a des
Podologengesetzes binnen eines Monats nach Ein- „4. über die für die Ausübung der Berufstätigkeit
gang der Meldung und der Begleitdokumente über erforderlichen Kenntnisse der deutschen
das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrichten. Ist Sprache verfügt.“
eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in besonde- 3. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
ren Ausnahmefällen nicht möglich, unterrichtet die „(3) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
zuständige Behörde den Dienstleistungserbringer in- Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung
nerhalb eines Monats über die Gründe für diese Ver- erfüllt die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1,
zögerung und über den Zeitplan für ihre Entschei- wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
dung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des
der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Erhält Ausbildungsstandes sind bei Antragstellern, die
der Dienstleistungserbringer innerhalb der in den Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates
Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine Rückmel- des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die in
dung der zuständigen Behörde, darf die Dienstleis- anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge
tung erbracht werden.“ oder die in anderen Staaten erworbene Berufser-
fahrung einzubeziehen. Die Gleichwertigkeit des
Artikel 34 Ausbildungsstandes im Sinne des Satzes 1 wird
Änderung bei ihnen anerkannt, wenn
des Krankenpflegegesetzes 1. sie einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus
(2124-23) dem sich ergibt, dass sie bereits in einem ande-
ren Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
Das Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I raumes als Krankenschwester oder Krankenpfle-
S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 53 der Verord- ger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie sind, oder als Kinderkrankenschwester oder Kin-
folgt geändert: derkrankenpfleger anerkannt wurden,
1. § 1 wird wie folgt geändert: 2. sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: allgemeinen Pflege oder in der Kinderkranken-
pflege im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der
„(2) Krankenschwestern und Krankenpfleger, den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfü-
die für die allgemeine Pflege verantwortlich und gen und
Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die 3. der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt
Berufsbezeichnungen nach Absatz 1 Nr. 1 im hat, diese Berufserfahrung bescheinigt.
Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaub- Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
nis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorüberge- nach den Sätzen 1 bis 3 nicht gegeben oder ist eine
hende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstan-
des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungs- des nur mit unangemessenem zeitlichen oder sach-
bereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterlie- lichen Aufwand möglich, weil die erforderlichen Un-
gen jedoch der Meldepflicht nach diesem Ge- terlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in
setz.“ der Person der Antragsteller liegen, von diesen
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 nicht vorgelegt werden können, ist ein gleichwerti-
angefügt: ger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis
wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht,
„(3) Gesundheits- und Kinderkrankenpflege- die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschluss-
rinnen und Gesundheits- und Kinderkranken- prüfung erstreckt. Bei Antragstellern nach Satz 2
pfleger, die Staatsangehörige eines Vertrags- hat sich diese Prüfung auf diejenigen Bereiche zu
staates des Europäischen Wirtschaftsraumes beschränken, in denen ihre Ausbildung hinter der in
sind, führen die Berufsbezeichnungen nach Ab- diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
satz 1 Nr. 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als pflege geregelten Ausbildung zurückbleibt.“
vorübergehende und gelegentliche Dienstleis-
tung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages 4. § 2 Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. „(4) Für Personen, die eine Erlaubnis nach § 1
Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Abs. 1 Nr. 1 beantragen, gilt die Voraussetzung
Nachprüfung nach diesem Gesetz. des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn sie in einem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2751
anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt- heits- und Kinderkrankenpflegers dieselben Rechte
schaftsraumes eine Ausbildung als Kranken- verleihen oder auf die Ausübung des Berufs des
schwester oder Krankenpfleger, die für die allge- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers vorberei-
meine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen ten. Satz 2 gilt ferner für Berufsqualifikationen, die
haben und dies durch Vorlage eines in der Anlage zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
zu diesem Gesetz aufgeführten und nach dem dort Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitglied-
genannten Stichtag ausgestellten Ausbildungs- staats für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs
nachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers ent-
Europäischen Union nachweisen. Satz 1 gilt ent- sprechen, ihrem Inhaber jedoch nach dem Recht
sprechend für in der Anlage zu diesem Gesetz auf- des Herkunftsmitgliedstaats erworbene Rechte
geführte und nach dem 31. Dezember 1992 ausge- nach den dort maßgeblichen Vorschriften verleihen.
stellte Ausbildungsnachweise eines anderen Ver- Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus
tragsstaates des Abkommens über den Europä- einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschafts-
ischen Wirtschaftsraum. Das Bundesministerium raumes haben einen höchstens dreijährigen Anpas-
für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsver- sungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungs-
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra- prüfung abzulegen, wenn
tes bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren 1. ihre nachgewiesene Ausbildungsdauer mindes-
Änderungen des Anhangs zur Richtlinie 2005/36/ tens ein Jahr unter der in diesem Gesetz gere-
EG anzupassen. Gleichwertig den in Satz 1 ge- gelten Ausbildungsdauer liegt,
nannten Ausbildungsnachweisen sind nach einem
der in der Anlage aufgeführten Stichtag von den 2. ihre Ausbildung sich auf Themenbereiche be-
übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirt- zieht, die sich wesentlich von denen unterschei-
schaftsraumes ausgestellte Ausbildungsnachweise den, die durch die Ausbildung nach diesem Ge-
der Krankenschwestern und der Krankenpfleger, setz und der Ausbildungs- und Prüfungsverord-
die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nung für die Berufe in der Krankenpflege vorge-
die den in der Anlage zu Satz 1 für den betreffenden schrieben sind,
Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entspre- 3. der Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken-
chen, aber mit einer Bescheinigung der zuständi- pflegers eine oder mehrere reglementierte Tätig-
gen Behörde oder Stelle des Staates darüber vor- keiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat
gelegt werden, dass sie eine Ausbildung abschlie- des Antragstellers nicht Bestandteil des dem
ßen, die den Mindestanforderungen des Artikels 31 Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ent-
in Verbindung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der sprechenden Berufs sind, und wenn dieser Un-
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas- terschied in einer besonderen Ausbildung be-
sung entspricht, und den für diesen Staat in der An- steht, die nach diesem Gesetz und der Ausbil-
lage zu Satz 1 genannten Nachweisen gleichsteht. dungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe
Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachwei- in der Krankenpflege gefordert werden und sich
ses für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) ha- auf Themenbereiche bezieht, die sich wesentlich
ben keinen Anspruch auf Anerkennung ihres beruf- von denen unterscheiden, die von dem Ausbil-
lichen Befähigungsnachweises in anderen Mitglied- dungsnachweis abgedeckt werden, den der An-
staaten im Rahmen dieses Absatzes. tragsteller vorlegt, oder
(5) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 4. ihr Ausbildungsnachweis lediglich eine Ausbil-
Abs. 1 Nr. 2 anstreben, gilt die Voraussetzung des dung auf dem in Artikel 11 Buchstabe b der
Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ei- Richtlinie genannten Niveau bescheinigt und
nem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirt-
ihre nachgewiesene Berufserfahrung nicht zum
schaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht,
Ausgleich der unter den Nummern 1 bis 4 genann-
dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat,
ten Unterschiede geeignet ist. Die Antragsteller ha-
die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang
ben das Recht, zwischen dem Anpassungslehr-
zu einem dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-
gang und der Eignungsprüfung zu wählen.“
krankenpflegers entsprechenden Beruf erforderlich
ist. Diplome im Sinne dieses Gesetzes sind Ausbil- 5. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Absatz 5a einge-
dungsnachweise gemäß Artikel 3 Abs. 1 Buch- fügt:
stabe c der Richtlinie 2005/36/EG des Europä- „(5a) Absatz 5 gilt entsprechend für Personen,
ischen Parlaments und des Rates vom 7. Septem-
ber 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifi- 1. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bean-
kationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 tragen und über einen in einem anderen Ver-
S. 18) in der jeweils geltenden Fassung, die dem in tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
Artikel 11 Buchstabe c oder Buchstabe d der Richt- ausgestellten Ausbildungsnachweis oder eine
linie genannten Niveau entsprechen. Satz 2 gilt Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen verfü-
auch für einen Ausbildungsnachweis oder eine Ge- gen, die eine Ausbildung zur spezialisierten
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die von ei- Krankenschwester oder zum spezialisierten
ner zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat Krankenpfleger bescheinigen, die nicht die allge-
ausgestellt wurden, sofern sie eine in der Gemein- meine Pflege umfasst, oder
schaft erworbene abgeschlossene Ausbildung be- 2. die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 bean-
scheinigen, von diesem Mitgliedstaat als gleichwer- tragen und über eine in einem anderen Vertrags-
tig anerkannt wurden und in Bezug auf die Auf- staat des Europäischen Wirtschaftsraumes aus-
nahme oder Ausübung des Berufs des Gesund- gestellten Ausbildungsnachweis oder eine Ge-
2752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
samtheit von Ausbildungsnachweisen, die den a) In Satz 1 werden die Wörter „ein Diplom, Prü-
Mindestanforderungen des Artikels 31 in Verbin- fungszeugnis oder einen sonstigen Befähi-
dung mit dem Anhang V Nummer 5.2.1 der gungsnachweis“ durch die Wörter „einen Ausbil-
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden dungsnachweis“ ersetzt und nach der Zahl „5“
Fassung entsprechen, und eine darauf aufbau- wird die Angabe „ , 5a“ eingefügt.
ende Spezialisierung in der Gesundheits- und b) In Nummer 1 wird die Angabe „den Artikeln 6
Kinderkrankenpflege verfügen.“ bis 9 der Richtlinie 77/452/EWG, Artikel 6 der
6. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG“ durch
„§ 2a die Angabe „dem Artikel 50 Abs. 1 bis 3 in Ver-
Unterrichtungspflichten bindung mit Anhang VII der Richtlinie 2005/36/
EG“ ersetzt.
(1) Die zuständigen Behörden des Landes, in
dem der Beruf des Gesundheits- und Krankenpfle- c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
gers oder des Gesundheits- und Kinderkranken- „2. die Pflicht von Ausbildungsnachweisinha-
pflegers ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wor- bern, nach Maßgabe des Artikels 52 Abs. 1
den ist, unterrichten die zuständigen Behörden des der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen straf- zeichnung des Aufnahmemitgliedstaats zu
rechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den führen und deren etwaige Abkürzung zu ver-
Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Er- wenden,“.
laubnis, über die Untersagung der Ausübung der d) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; da- „3. die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis
bei sind die Vorschriften zum Schutz personenbe- entsprechend Artikel 51 der Richtlinie 2005/
zogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständi- 36/EG,“.
gen Behörden der Länder Auskünfte der zuständi- e) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ange-
gen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die fügt:
sich auf die Ausübung des Berufs des Gesund- „4. das Verfahren über die Voraussetzungen zur
heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits- Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2
und Kinderkrankenpflegers auswirken könnten, so in Verbindung mit § 19 dieses Gesetzes.“
prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befin-
den über Art und Umfang der durchzuführenden 10. In § 8 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 ange-
Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitglied- fügt:
staat über die Konsequenzen, die aus den übermit- „(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1
telten Auskünften zu ziehen sind. Die Länder kön- und 2 sowie der auf dieser Grundlage erlassenen
nen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sät- Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des
zen 1 und 2 gemeinsame Stellen bestimmen. Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be- ausgeschlossen.“
nennt nach Mitteilung der Länder die Behörden 11. § 19 wird wie folgt gefasst:
und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegen- „§ 19
nahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten
Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen Dienstleistungserbringer
oder Informationen zuständig sind, sowie die Be- (1) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des
hörden und Stellen, die die Anträge annehmen Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus-
und die Entscheidungen treffen können, die im Zu- übung des Berufs der Krankenschwester oder des
sammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Es unter- Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver-
richtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten antwortlich sind, in einem anderen Vertragsstaat
und die Europäische Kommission. des Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund ei-
ner nach deutschen Rechtsvorschriften abge-
(3) Die für die Entscheidungen nach diesem Ge-
schlossenen Ausbildung oder auf Grund eines den
setz zuständigen Behörden und Stellen übermitteln
Anforderungen des § 2 Abs. 4 oder Abs. 5a ent-
dem Bundesministerium für Gesundheit statistische
sprechenden Ausbildungsnachweises berechtigt
Aufstellungen über die getroffenen Entscheidun-
und in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelas-
gen, die die Europäische Kommission für den nach
sen sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im
Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfor-
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüberge-
derlichen Bericht benötigt, zur Weiterleitung an die
hend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbe-
Kommission.“
reich dieses Gesetzes ausüben. Der vorüberge-
7. In § 4 Abs. 6 wird die Angabe „den Richtlinien 77/ hende und gelegentliche Charakter der Dienstleis-
452/EWG und 77/453/EWG“ durch die Angabe „der tungserbringung wird im Einzelfall beurteilt. In die
Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt. Beurteilung sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige
Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung ein-
8. In § 8 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „die Richtli-
zubeziehen. Die Berechtigung nach Satz 1 besteht
nie 77/453/EWG vom 27. Juni 1977“ durch die An-
nicht, wenn die Voraussetzungen einer Rücknahme
gabe „Artikel 31 in Verbindung mit Anhang V Num-
oder eines Widerrufs, die sich auf die Tatbestände
mer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG“ ersetzt.
nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 beziehen, vorliegen,
9. § 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert: eine entsprechende Maßnahme mangels deutscher
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Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. lage der Bescheinigung nicht, auch nicht vo-
§ 1 Abs. 4 gilt entsprechend. rübergehend, untersagt ist oder im Falle des
(2) Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ein Nachweis in be-
Europäischen Wirtschaftsraumes, die zur Aus- liebiger Form darüber, dass der Dienstleister
übung des Berufs des Gesundheits- und Kinder- eine dem Beruf des Gesundheits- und Kinder-
krankenpflegers in einem anderen Vertragsstaat des krankenpflegers entsprechende Tätigkeit
Europäischen Wirtschaftsraumes auf Grund einer während der vorhergehenden zehn Jahre
nach deutschen Rechtsvorschriften abgeschlosse- mindestens zwei Jahre lang rechtmäßig aus-
nen Ausbildung oder auf Grund eines den Anforde- geübt hat.
rungen des § 2 Abs. 5 oder Abs. 5a entsprechen- Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderli-
den Ausbildungsnachweises berechtigt sind und chen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen
1. die in einem Mitgliedstaat rechtmäßig niederge- vorliegen. Die zuständige Behörde prüft im Falle
lassen sind oder, der erstmaligen Dienstleistungserbringung nach
Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nr. 3
2. wenn der Beruf des Gesundheits- und Kinder-
Buchstabe b den Berufsqualifikationsnachweis ge-
krankenpflegers oder die Ausbildung zu diesem
mäß Satz 1 Nr. 2 nach. § 2 Abs. 5 und 5a gilt ent-
Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reg-
sprechend mit der Maßgabe, dass für wesentliche
lementiert ist, diesen Beruf während der vorher-
Unterschiede zwischen der beruflichen Qualifika-
gehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre im
tion des Dienstleistungserbringers und der nach
Niederlassungsmitgliedstaat rechtmäßig ausge-
diesem Gesetz und der Ausbildungs- und Prü-
übt haben,
fungsverordnung für die Berufe in der Kranken-
dürfen als Dienstleistungserbringer im Sinne des pflege geforderten Ausbildung Ausgleichsmaßnah-
Artikels 50 des EG-Vertrages vorübergehend und men nur gefordert werden dürfen, wenn die Unter-
gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich dieses schiede so groß sind, dass ohne den Nachweis der
Gesetzes ausüben. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt ent- fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten die öffentli-
sprechend. che Gesundheit gefährdet wäre. Der Ausgleich der
(3) Wer im Sinne des Absatzes 1 oder des Ab- fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten soll in Form
satzes 2 Dienstleistungen erbringen will, hat dies einer Eignungsprüfung erfolgen.
der zuständigen Behörde vorher zu melden. Sofern (5) Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des
im Falle des Absatzes 1 eine vorherige Meldung Europäischen Wirtschaftsraumes, die im Geltungs-
wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht bereich dieses Gesetzes den Beruf des Gesund-
möglich ist, hat die Meldung unverzüglich nach Er- heits- und Krankenpflegers oder des Gesundheits-
bringen der Dienstleistung zu erfolgen. Die Mel- und Kinderkrankenpflegers auf Grund einer Erlaub-
dung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist einmal jähr- nis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind für Zwecke der
lich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsich- Dienstleistungserbringung in einem anderen Ver-
tigt, während des betreffenden Jahres vorüberge- tragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes
hend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel- Bescheinigungen darüber auszustellen, dass
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen.
1. sie als „Gesundheits- und Krankenpflegerin“
(4) Bei der erstmaligen Meldung der Dienstleis- oder „Gesundheits- und Krankenpfleger“ oder
tungserbringung oder im Falle wesentlicher Ände- als „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“
rungen gegenüber der in den bisher vorgelegten oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“
Dokumenten bescheinigten Situation hat der rechtmäßig niedergelassen sind und ihnen die
Dienstleistungserbringer folgende Bescheinigun- Ausübung ihrer Tätigkeiten nicht, auch nicht vo-
gen vorzulegen: rübergehend, untersagt ist,
1. Staatsangehörigkeitsnachweis, 2. sie über die zur Ausübung der jeweiligen Tätig-
2. Berufsqualifikationsnachweis, keit erforderliche berufliche Qualifikation verfü-
3. im Falle der Dienstleistungserbringung gen.
a) nach Absatz 1 eine Bescheinigung über die Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehö-
rechtmäßige Niederlassung in einem anderen rige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von
Mitgliedstaat im Beruf der Krankenschwester Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Euro-
oder des Krankenpflegers, die für die allge- päischen Gemeinschaften eine Gleichstellung er-
meine Pflege verantwortlich sind, die sich gibt.“
auch darauf erstreckt, dass dem Dienstleister 12. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b einge-
die Ausübung der genannten Tätigkeiten zum fügt:
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
„§ 19a
nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt
ist oder Verwaltungszusammenarbeit
b) im Falle der Dienstleistungserbringung nach Die zuständigen Behörden sind berechtigt, für
Absatz 2 eine Bescheinigung über die recht- jede Dienstleistungserbringung von den zuständi-
mäßige Niederlassung im Beruf des Gesund- gen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
heits- und Kinderkrankenpflegers in einem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nieder-
anderen Mitgliedstaat, die sich auch darauf lassung sowie darüber anzufordern, dass keine be-
erstreckt, dass dem Dienstleister die Aus- rufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtli-
übung seiner Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vor- chen Sanktionen vorliegen. Auf Anforderung der
2754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
zuständigen Behörden eines Vertragsstaates des 2. der von der früheren Sowjetunion verliehen
Europäischen Wirtschaftsraumes haben die zustän- wurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-
digen Behörden in Deutschland nach Artikel 56 der kenschwester oder des Krankenpflegers, die für
Richtlinie 2005/36/EG der anfordernden Behörde die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-
alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Nie- stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
derlassung und die gute Führung des Dienstleisters bildung zum Beruf der Krankenschwester oder
sowie Informationen darüber, dass keine berufsbe- des Krankenpflegers, die für die allgemeine
zogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Pflege verantwortlich sind, im Falle Estlands
Sanktionen vorliegen, zu übermitteln. vor dem 20. August 1991, im Falle Lettlands
vor dem 21. August 1991, im Falle Litauens vor
§ 19b dem 11. März 1990 begonnen wurde, oder
Pflichten des Dienstleistungserbringers 3. der vom früheren Jugoslawien verliehen wurde
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Ge- und die Aufnahme des Berufs der Kranken-
sundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und schwester oder des Krankenpflegers, die für die
Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und allgemeine Pflege verantwortlich sind, gestattet
Kinderkrankenpfleger im Sinne des § 19 haben oder aus dem hervorgeht, dass die Ausbildung
beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbe- zum Beruf der Krankenschwester oder des Kran-
reich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von kenpflegers, die für die allgemeine Pflege verant-
Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird wortlich sind, im Falle Sloweniens vor dem
gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zustän- 25. Juni 1991 begonnen wurde,
dige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die zuständigen
des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienst- Behörden der jeweiligen Mitgliedstaaten bescheini-
leistungserbringers hierüber zu unterrichten.“ gen, dass dieser Ausbildungsnachweis hinsichtlich
13. In § 20 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein- der Aufnahme und Ausübung des Berufs der Kran-
gefügt: kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-
„(2a) Die Meldung nach § 19 Abs. 3 und 4 heitsgebiet die gleiche Gültigkeit hat wie der von
nimmt die zuständige Behörde des Landes entge- ihnen verliehene Ausbildungsnachweis und eine
gen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheini-
oder erbracht worden ist. Sie fordert die Informatio- gung darüber vorgelegt wird, dass die betreffende
nen nach § 19a Satz 1 an. Die Informationen nach Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Be-
§ 19a Satz 2 werden durch die zuständige Behörde scheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen
des Landes übermittelt, in dem der Beruf des Ge- tatsächlich und rechtmäßig die Tätigkeit der Kran-
sundheits- und Krankenpflegers oder des Gesund- kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die
heits- und Kinderkrankenpflegers ausgeübt wird allgemeine Pflege verantwortlich sind, in ihrem Ho-
oder zuletzt ausgeübt worden ist. Die Unterrichtung heitsgebiet ausgeübt hat. Die Tätigkeit muss die
des Herkunftsmitgliedstaats gemäß § 19b erfolgt volle Verantwortung für die Planung, die Organisa-
durch die zuständige Behörde des Landes, in dem tion und die Ausführung der Krankenpflege des Pa-
die Dienstleistung erbracht wird oder erbracht wor- tienten umfasst haben.
den ist. Die Bescheinigungen nach § 19a Abs. 5
stellt die zuständige Behörde des Landes aus, in (2) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
dem der Antragsteller den Beruf des Gesundheits- Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
und Krankenpflegers oder des Gesundheits- und mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
Kinderkrankenpflegers ausübt.“ Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
14. § 25 wird wie folgt gefasst:
nachweises beantragen, der im Beruf der Kranken-
„§ 25 schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
Erlaubnis bei Vorlage gemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-
von Nachweisen anderer EWR-Vertragsstaaten anforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/
36/EG nicht genügt und von Polen vor dem 1. Mai
(1) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
2004 verliehen wurde oder aus dem hervorgeht,
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
dass die Ausbildung zum Beruf der Kranken-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
gemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen vor
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs-
dem 1. Mai 2004 begonnen wurde, ist die Erlaubnis
nachweises beantragen,
zu erteilen, wenn ihm eine Bescheinigung darüber
1. der von der früheren Tschechoslowakei verliehen beigefügt ist, dass der Antragsteller
wurde und die Aufnahme des Berufs der Kran-
1. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für
kenschwester oder des Krankenpflegers auf
die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ge-
Graduiertenebene (dyplom licencjata pielęgni-
stattet oder aus dem hervorgeht, dass die Aus-
arstwa) in den fünf Jahren vor Ausstellung der
bildung zum Beruf der Krankenschwester oder
Bescheinigung mindestens drei Jahre ohne Un-
des Krankenpflegers, die für die allgemeine
terbrechung oder
Pflege verantwortlich sind, im Falle der Tsche-
chischen Republik oder der Slowakei vor dem 2. im Falle eines Ausbildungsnachweises der Kran-
1. Januar 1993 begonnen wurde, oder kenschwester oder des Krankenpflegers, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2755
den Abschluss einer postsekundären Ausbil- oder des Krankenpflegers, die für die allgemeine
dung an einer medizinischen Fachschule be- Pflege verantwortlich sind, in Rumänien ausgeübt
scheinigt (dyplom pielęgniarki albo pielęgniarki haben. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
dyplomowanej), in den sieben Jahren vor Aus- (5) Antragstellern, die nicht unter die Absätze 1
stellung der Bescheinigung mindestens fünf bis 4 fallen, Staatsangehörige eines Vertragsstaates
Jahre ohne Unterbrechung des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, die Vo-
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken- raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erfüllen
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all- und eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Grund
gemeine Pflege verantwortlich sind, in Polen aus- der Vorlage eines vor dem nach § 2 Abs. 3 Satz 1
geübt hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. oder Satz 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem
Gesetz genannten Stichtag ausgestellten Ausbil-
(3) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
dungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaa-
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
ten der Europäischen Union beantragen, ist die Er-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1
laubnis zu erteilen, auch wenn dieser Ausbildungs-
Nr. 2 bis 4 erfüllen und eine Erlaubnis nach § 1
nachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbil-
Abs. 1 auf Grund einer in Polen vor dem 1. Mai
dung nach Artikel 31 der Richtlinie 2005/36/EG er-
2004 abgeschlossenen Krankenpflegeausbildung
füllt, sofern dem Antrag eine Bescheinigung darü-
beantragen, die den Mindestanforderungen des Ar-
ber beigefügt ist, dass der Inhaber während der
tikels 31 der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte,
letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheini-
ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn sie ein „Bakka-
gung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen
laureat“-Diplom vorlegen, das auf der Grundlage ei-
tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Kranken-
nes speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms er-
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all-
worben wurde, das nach Artikel 11 des Gesetzes
gemeine Pflege verantwortlich sind, ausgeübt hat.
vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
über den Beruf der Krankenschwester, des Kran-
kenpflegers und der Hebamme und zu einigen an- (6) Antragstellern, die unter einen der Absätze 1
deren Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen bis 5 fallen und die dort genannten Voraussetzun-
vom 30. April 2004 Nr. 92 Pos. 885) und nach Maß- gen mit Ausnahme der geforderten Dauer der Be-
gabe der Verordnung des Gesundheitsministers rufserfahrung erfüllen, ist die Erlaubnis nach § 1
vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingun- Abs. 1 zu erteilen, wenn sie in einem höchstens
gen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und dreijährigen Anpassungslehrgang oder einer Eig-
Hebammen, die einen Sekundarabschluss (Ab- nungsprüfung nachweisen, dass sie über die zur
schlussexamen-Matura) und eine abgeschlossene Ausübung des Berufs der Krankenschwester oder
medizinische Schul- und Fachschulausbildung für des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege
den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpfle- verantwortlich sind, in Deutschland erforderlichen
gers und der Hebamme nachweisen können (Amts- Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Der Anpas-
blatt der Republik Polen vom 13. Mai 2004 Nr. 110 sungslehrgang oder die Eignungsprüfung hat sich
Pos. 1170), durchgeführt wurde, um zu überprüfen, auf die wesentlichen Unterschiede zu erstrecken,
ob die betreffende Person über einen Kenntnis- die zwischen der Ausbildung nach diesem Gesetz
stand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit de- in Verbindung mit der Ausbildungs- und Prüfungs-
nen der Krankenschwestern oder Krankenpfleger verordnung für die Berufe in der Krankenpflege und
vergleichbar ist, die Inhaber der für Polen im An- der Ausbildung der Antragsteller bestehen. Die An-
hang dieses Gesetzes genannten Ausbildungs- tragsteller haben das Recht, zwischen dem Anpas-
nachweise sind. sungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wäh-
len.“
(4) Antragstellern, die Staatsangehörige eines
Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsrau-
mes sind, die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Artikel 35
Nr. 2 bis 4 erfüllen und die eine Erlaubnis nach § 1 Änderung der
Abs. 1 auf Grund der Vorlage eines Ausbildungs- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nachweises beantragen, der im Beruf der Kranken- für die Berufe in der Krankenpflege
schwester oder des Krankenpflegers, die für die all- (2124-23-1)
gemeine Pflege verantwortlich sind, den Mindest-
anforderungen des Artikels 31 der Richtlinie 2005/ § 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
36/EG nicht genügt und von Rumänien vor dem die Berufe in der Krankenpflege vom 10. November
1. Januar 2007 verliehen wurde oder aus dem her- 2003 (BGBl. I S. 2263), die zuletzt durch Artikel 3
vorgeht, dass die Ausbildung zum Beruf der Kran- Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
kenschwester oder des Krankenpflegers, die für die S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
allgemeine Pflege verantwortlich sind, in Rumänien 1. In der Überschrift werden die Wörter „Diplomen oder
vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde, ist die Prüfungszeugnissen“ durch das Wort „Ausbildungs-
Erlaubnis zu erteilen, wenn sie eine an einer şcoală nachweisen“ ersetzt.
postliceală erworbene postsekundäre Ausbildung
nachweisen und eine Bescheinigung vorlegen, aus 2. Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
der hervorgeht, dass sie in den sieben Jahren vor „(1) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
dem Tag der Ausstellung der Bescheinigung min- Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes
destens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo-
und rechtmäßig den Beruf der Krankenschwester raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset-
2756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
zes vorliegen, eine von der zuständigen Behörde scheiden. Soweit es um eine zweite Anerkennung
des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte entspre- eines Ausbildungsnachweises aus einem Drittland
chende Bescheinigung oder einen von einer solchen oder um die Anerkennung eines Ausbildungsnach-
Behörde ausgestellten Strafregisterauszug oder, weises nach § 25 Abs. 6 des Krankenpflegegesetzes
wenn ein solcher nicht beigebracht werden kann, ei- geht, verlängert sich die Frist auf vier Monate. Wer-
nen gleichwertigen Nachweis vorlegen. Hat der An- den von der zuständigen Stelle des Herkunftsmit-
tragsteller den Beruf im Herkunftsmitgliedstaat be- gliedstaats die in Absatz 1 Satz 1 genannten Be-
reits ausgeübt, so kann die für die Erteilung der Er- scheinigungen nicht ausgestellt oder die nach Ab-
laubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Kran- satz 1 Satz 2 oder Satz 3 nachgefragten Mitteilun-
kenpflegegesetzes zuständige Behörde bei der zu- gen innerhalb von zwei Monaten nicht gemacht,
ständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann der Antragsteller sie durch Vorlage einer Be-
Auskünfte über etwa gegen den Antragsteller ver- scheinigung über die Abgabe einer eidesstattlichen
hängte Strafen oder sonstige berufs- oder straf- Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde des
rechtliche Maßnahmen wegen schwerwiegenden Herkunftsmitgliedstaats ersetzen.
standeswidrigen Verhaltens oder strafbarer Hand-
(5) Die zuständige Behörde hat den Dienstleis-
lungen, die die Ausübung des Berufs im Herkunfts-
tungserbringer bei der erstmaligen Anzeige einer
mitgliedstaat betreffen, einholen. Hat die für die Er-
Dienstleistungserbringung im Sinne des § 19 des
teilung der Erlaubnis zuständige Behörde in den Fäl-
Krankenpflegegesetzes binnen eines Monats nach
len des Satzes 1 oder des Satzes 2 von Tatbestän-
Eingang der Meldung und der Begleitdokumente
den Kenntnis, die außerhalb des Geltungsbereichs
über das Ergebnis ihrer Nachprüfung zu unterrich-
des Gesetzes eingetreten sind und im Hinblick auf
ten. Ist eine Nachprüfung innerhalb dieser Frist in
die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Ge-
besonderen Ausnahmefällen nicht möglich, unter-
setzes von Bedeutung sein können, so hat sie die
richtet die zuständige Behörde den Dienstleistungs-
zuständige Stelle des Herkunftsmitgliedstaats zu un-
erbringer innerhalb eines Monats über die Gründe
terrichten und sie zu bitten, diese Tatbestände zu
für diese Verzögerung und über den Zeitplan für ihre
überprüfen und ihr das Ergebnis und die Folgerun-
Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab
gen, die sie hinsichtlich der von ihr ausgestellten Be-
Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen
scheinigungen und Nachweise daraus zieht, mitzu-
muss. Erhält der Dienstleistungserbringer innerhalb
teilen. Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beschei-
der in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen keine
nigungen und Mitteilungen sind vertraulich zu be-
Rückmeldung der zuständigen Behörde, darf die
handeln. Sie dürfen der Beurteilung nur zugrunde
Dienstleistung erbracht werden.“
gelegt werden, wenn bei der Vorlage die Ausstellung
nicht mehr als drei Monate zurückliegt.
Artikel 36
(2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Krankenpflegegesetzes Änderung der
beantragen, können zum Nachweis, dass die Vo- Bundes-Tierärzteordnung
raussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Geset- (7830-1)
zes vorliegen, einen entsprechenden Nachweis ihres
Herkunftsmitgliedstaats vorlegen. Wird im Her- Die Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Be-
kunftsmitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht ver- kanntmachung vom 20. November 1981 (BGBl. I
langt, ist eine von einer zuständigen Behörde dieses S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 196 der Verord-
Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerkennen, nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 des Krankenpflegegesetzes erfüllt 1. § 2 wird wie folgt geändert:
sind. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(3) Antragsteller, die über einen Ausbildungs-
nachweis im Beruf der Krankenschwester oder des aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Mit-
Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege ver- gliedstaates der Europäischen“ das Wort
antwortlich sind, oder über einen Ausbildungsnach- „Wirtschaftsgemeinschaft“ durch das Wort
weis im Beruf des Gesundheits- und Kinderkranken- „Union“, nach den Wörtern „Europäischen
pflegers verfügen, der in einem anderen Vertrags- Wirtschaftsraum“ das Wort „sind“ durch die
staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erwor- Wörter „oder eines Vertragsstaates sind,
ben worden ist, führen nach der Anerkennung ihrer dem Deutschland und die Europäische Ge-
Berufsqualifikation die Berufsbezeichnung „Gesund- meinschaft oder Deutschland und die Euro-
heits- und Krankenpflegerin“ oder „Gesundheits- päische Union vertraglich einen entspre-
und Krankenpfleger“ oder „Gesundheits- und Kin- chenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
derkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kin- ben,“ und nach den Wörtern „Dienstleistun-
derkrankenpfleger“. gen im Sinne des Artikels“ die Angabe „60
des Vertrages zur Gründung der Europä-
(4) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antrag-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft“ durch die
steller binnen eines Monats nach Eingang des An-
Angabe „50 des EG-Vertrages“ ersetzt sowie
trags den Antragseingang und den Empfang der Un-
nach dem Wort „vorübergehenden“ die Wör-
terlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen.
ter „und gelegentlichen“ eingefügt.
Sie hat über den Antrag kurzfristig, spätestens vier
Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vor- bb) In Satz 2 wird das Wort „Anzeigepflicht“
liegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu ent- durch das Wort „Meldepflicht“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2757
b) In Absatz 4 werden die Wörter „im übrigen“ ge- sprechenden Rechtsanspruch eingeräumt ha-
strichen. ben, ausgestellte Ausbildungsnachweise des
2. § 4 wird wie folgt geändert: Tierarztes, die den in der Anlage zu Satz 1 für
den jeweiligen Staat aufgeführten Bezeichnun-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheini-
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: gung der zuständigen Behörde oder Stelle die-
„1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des ses Staates darüber vorgelegt werden, dass sie
Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines eine Ausbildung abschließen, die den Mindest-
der übrigen Mitgliedstaaten der Europä- anforderungen des Artikels 38 der Richtlinie
ischen Union oder eines anderen Ver- 2005/36/EG entspricht, und dass sie den für die-
tragsstaates des Abkommens über den sen Staat in der Anlage zu Satz 1 Nr. 1 aufge-
Europäischen Wirtschaftsraum oder ei- führten Nachweisen gleichstehen. Ausbildungs-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland nachweise, die der Antragsteller außerhalb der
und die Europäische Gemeinschaft oder Europäischen Union erworben hat, sind, sofern
Deutschland und die Europäische Union sie bereits in einem Mitgliedstaat nach Artikel 2
vertraglich einen entsprechenden Rechts- Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wor-
anspruch eingeräumt haben, oder hei- den sind und eine Bescheinigung der zuständi-
matloser Ausländer im Sinne des Geset- gen Behörde dieses Mitgliedstaats beigefügt ist,
zes über die Rechtsstellung heimatloser dass sein Inhaber den tierärztlichen Beruf min-
Ausländer ist,“. destens drei Jahre lang ununterbrochen in die-
sem Mitgliedstaat ausgeübt hat, den in Satz 1
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
Nr. 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleich-
„und“ ersetzt und nach Nummer 4 folgende
wertig, sofern sich die Ausbildung nicht auf In-
Nummer 5 angefügt:
halte bezieht, die sich wesentlich von denen un-
„5. über die für die Ausübung der Berufstä- terscheiden, die durch die Ausbildung nach die-
tigkeit erforderlichen Kenntnisse der sem Gesetz und die Verordnung zur Approbation
deutschen Sprache verfügt.“ von Tierärztinnen und Tierärzten vorgeschrieben
b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: sind oder die nachgewiesene Berufserfahrung
zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede
„(1a) Eine in einem der übrigen Mitgliedstaa-
zwischen den Ausbildungen geeignet ist. Das
ten der Europäischen Union oder in einem ande-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Eu-
schaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
ropäischen Wirtschaftsraum oder in einem Ver-
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
tragsstaat, dem Deutschland und die Europä-
Bundesrates die Anlage zu diesem Gesetz spä-
ische Gemeinschaft oder Deutschland und die
teren Änderungen von Anhang V Nummer 5.4.2
Europäische Union vertraglich einen entspre-
der Richtlinie 2005/36/EG anzupassen.“
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben,
abgeschlossene tierärztliche Ausbildung gilt als c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4, wenn fügt:
sie nachgewiesen wird durch Vorlage
1. eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufge- „(1b) Die zuständigen Behörden des Landes,
führten Ausbildungsnachweises des jeweili- in dem der tierärztliche Beruf ausgeübt wird oder
gen Mitgliedstaats, der sich auf eine nach zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zu-
dem in der Anlage aufgeführten jeweiligen ständigen Behörden des Herkunftsmitglied-
Stichtag begonnene Ausbildung bezieht, oder staats und soweit bekannt des Aufnahmemit-
gliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher
2. eines Ausbildungsnachweises, der sich auf Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf
eine vor dem in der Anlage zu diesem Gesetz und die Anordnung des Ruhens der Approbation
aufgeführten jeweiligen Stichtag begonnene oder Erlaubnis, über die Untersagung der Aus-
Ausbildung bezieht und dem eine Bescheini- übung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine
gung der zuständigen Behörde des jeweiligen dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtferti-
Staates darüber beigefügt wird, dass die Aus- gen würden; dabei sind die Vorschriften zum
bildung den Anforderungen des Artikels 38 Schutz personenbezogener Daten einzuhalten.
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte
Parlaments und des Rates vom 7. September der zuständigen Behörden von Aufnahmemit-
2005 über die Anerkennung von Berufsquali- gliedstaaten, die sich auf die Ausübung des tier-
fikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen
Nr. L 271 S. 18) in der jeweils geltenden Fas- sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden
sung entspricht. über Art und Umfang der durchzuführenden
Gleichwertig den in Satz 1 Nr. 1 genannten Aus- Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemit-
bildungsnachweisen sind von einem der übrigen gliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder ei- den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder
nem anderen Vertragsstaat des Abkommens benennen die Behörden und Stellen, die für die
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei- Ausstellung oder Entgegennahme der in der
nem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungs-
Europäische Gemeinschaft oder Deutschland nachweise und sonstigen Unterlagen oder Infor-
und die Europäische Union vertraglich einen ent- mationen zuständig sind, sowie die Behörden
2758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
und Stellen, die die Anträge annehmen und die dem Deutschland und die Europäische Gemein-
Entscheidungen treffen können, die im Zusam- schaft oder Deutschland und die Europäische
menhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen Union vertraglich einen entsprechenden Rechts-
dafür, dass das Bundesministerium für Gesund- anspruch eingeräumt haben, die Approbation
heit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundes- beantragt, sind folgende Unterlagen und Be-
ministerium für Gesundheit übermittelt die Infor- scheinigungen vorzulegen:
mationen unverzüglich den anderen Mitglied-
1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
staaten und der Europäischen Kommission. Die
Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben 2. eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähi-
nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen be- gungsnachweise oder des Ausbildungs-
stimmen. Das Bundesministerium für Gesund- nachweises, der zur Aufnahme des ent-
heit übermittelt nach entsprechender Mitteilung sprechenden Berufes berechtigt sowie gege-
der Länder statistische Aufstellungen über die benenfalls eine Bescheinigung über die von
getroffenen Entscheidungen, die die Europä- der betreffenden Person erworbene Berufser-
ische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 fahrung,
der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
3. die Unterlagen, die von den zuständigen Be-
benötigt.“
hörden des Herkunftsmitgliedstaats ausge-
d) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- stellt wurden und belegen, dass die Erfor-
setzt: dernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt
„In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil- werden oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat
dungsstandes nach Satz 1 sind bei einem An- die vorgenannten Unterlagen nicht ausge-
tragsteller, der Staatsangehöriger eines Mit- stellt werden, eine eidesstattliche Erklärung
gliedstaats der Europäischen Union, eines ande- oder – in den Staaten, in denen es keine ei-
ren Vertragsstaates des Abkommens über den desstattliche Erklärung gibt – eine feierliche
Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Ver- Erklärung, die die betreffende Person vor ei-
tragsstaates ist, dem Deutschland und die Euro- ner zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbe-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die hörde oder gegebenenfalls vor einem Notar
Europäische Union vertraglich einen entspre- oder einer entsprechend bevollmächtigten
chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, Berufsorganisation des Herkunftsmitglied-
die in einem anderen Staat absolvierten Aus- staats, der eine diese eidesstattliche oder fei-
bildungsgänge oder die dort erworbene Berufs- erliche Erklärung bestätigende Bescheini-
erfahrung einzubeziehen. Ein gleichwertiger gung ausstellt, abgegeben hat,
Kenntnisstand ist nachzuweisen, wenn 4. der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wo-
1. die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei ein entsprechender Nachweis, der im Her-
nicht gegeben ist, kunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt
wird, oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat
2. eine Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbil-
kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine
dungsstandes nur mit unangemessenem zeit-
von einer zuständigen Behörde des Her-
lichen oder sachlichen Aufwand möglich ist,
kunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheini-
weil die erforderlichen Unterlagen und Nach-
gung,
weise aus Gründen, die nicht in der Person
des Antragstellers liegen, von diesem nicht 5. eine Bescheinigung der zuständigen Behör-
vorgelegt werden können oder den des Herkunftsmitgliedstaats, aus der her-
3. der Tierarzt die Anforderungen der tatsächli- vorgeht, dass die Nachweise über die gefor-
chen und rechtmäßigen Berufspraxis nach Ar- derten Ausbildungsvoraussetzungen den in
tikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt. der Richtlinie verlangten Nachweisen ent-
sprechen,
Der Nachweis wird durch das Ablegen einer Prü-
fung erbracht, die sich auf den Inhalt der Tier- 6. für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise
ärztlichen Prüfung erstreckt. Bei einem Antrag- nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richt-
steller nach Satz 2 hat sich diese Prüfung auf linie 2005/36/EG, die von der zuständigen
diejenigen Bereiche zu beschränken, in denen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines an-
seine Ausbildung hinter der in diesem Gesetz deren Vertragsstaates des Abkommens über
und der Verordnung zur Approbation von Tier- den Europäischen Wirtschaftsraum oder ei-
ärztinnen und Tierärzten geregelten Ausbildung nes Vertragsstaates, dem Deutschland und
zurückbleibt.“ die Europäische Gemeinschaft oder Deutsch-
land und die Europäische Union vertraglich
e) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“ geräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine
f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange- Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise
fügt: in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
anderen der oben genannten Staaten nieder-
„(6) Wenn ein Antragsteller, der Staatsange-
gelassenen Einrichtung absolviert wurde, Un-
höriger eines Mitgliedstaats der Europäischen
terlagen darüber,
Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirt- a) ob der Ausbildungsgang in der betreffen-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates ist, den Einrichtung von der Ausbildungsein-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2759
richtung des Ausstellungsmitgliedstaats 4a. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
offiziell bescheinigt worden ist, „(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die
b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder
dem entspricht, der verliehen worden verlängert werden, wenn es im Interesse der tier-
wäre, wenn der Ausbildungsgang vollstän- ärztlichen Versorgung liegt oder wenn die Antrag-
dig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert stellerin oder der Antragsteller
worden wäre und 1. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Ho- 2. eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2
heitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
dieselben beruflichen Rechte verliehen
werden. 3. mit einer oder einem Deutschen im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes verheiratet ist
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen oder eine Lebenspartnerschaft führt, die ihren
bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. oder der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gel-
Haben die zuständigen Behörden berechtigte tungsbereich dieses Gesetzes hat,
Zweifel an der Authentizität der in dem jeweili-
gen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Be- 4. mit einem Staatsangehörigen eines der übrigen
scheinigungen und Ausbildungsnachweise, kön- Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaf-
nen sie von den zuständigen Behörden des Her- ten oder eines anderen Vertragsstaates des Ab-
kunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Au- kommens über den Europäischen Wirtschafts-
thentizität dieser Bescheinigungen und Nach- raum oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
weise sowie eine Bestätigung darüber verlan- land und die Europäische Union vertraglich ei-
gen, dass der Antragsteller die Mindestanforde- nen entsprechenden Rechtsanspruch einge-
rungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 38 räumt haben, verheiratet ist, der auf Grund der
der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.“ Verordnung EWG Nr. 1612/68 des Rates vom
15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Ar-
3. § 5 wird wie folgt gefasst: beitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EG
„§ 5 Nr. L 257 S. 2) im Geltungsbereich dieses Geset-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land- zes eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhält-
wirtschaft und Verbraucherschutz regelt mit Zu- nis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder
stimmung des Bundesrates in einer Verordnung 5. im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist,
zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegen-
unter Berücksichtigung von Artikel 38 der Richtlinie stehen, die die Antragstellerin oder der Antrag-
2005/36/EG die Mindestanforderungen an die Aus- steller nicht selbst beseitigen kann.
bildung sowie das Nähere über die Prüfungen und Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn die
die Approbation. In der Rechtsverordnung sind das Antragstellerin oder der Antragsteller
Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bei Antragstellern, die Staats- 1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3
angehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der und 5 erfüllt,
Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- 2. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder
staates des Abkommens über den Europäischen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt,
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem 3. Ehegatte eines Unionsbürgers oder unter
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft 21 Jahre altes Kind eines Unionsbürgers oder
oder Deutschland und die Europäische Union ver- Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unions-
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- bürger Unterhalt gewährt oder der Unionsbürger
geräumt haben, und die Frist für die Erteilung der eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wo-
Approbation als Tierarzt an solche Personen zu re- bei Bürger eines Vertragsstaates des Abkom-
geln, insbesondere die Vorlage der vom Antragstel- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
ler vorliegenden Nachweise und die Ermittlung oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland
durch die zuständigen Behörden entsprechend und die Europäische Gemeinschaft oder
den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/ Deutschland und die Europäische Union vertrag-
36/EG. Für die Meldungen zu den Prüfungen sind lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
Fristen festzulegen. geräumt haben, den Unionsbürgern gleichste-
(2) Abweichungen von den in Absatz 1 sowie der hen.
auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung Ehegatten eines Unionsbürgers oder eines den Uni-
enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfah- onsbürgern nach Satz 2 gleichgestellten Staatsan-
rens durch Landesrecht sind ausgeschlossen.“ gehörigen, der in Deutschland aufenthaltsberech-
4. In § 8 Abs. 1 werden in Nummer 2 das Wort „oder“ tigt ist, und dessen Kinder, denen er Unterhalt ge-
durch ein Komma ersetzt, in Nummer 3 der Punkt währt oder die unterhaltsberechtigt sind, werden
durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Num- den Personen nach Satz 2 gleichgestellt. Absatz 2
mer 4 angefügt: findet auf Personen nach Satz 2 Nr. 3 oder nach
„4. bekannt wird, dass der Tierarzt nicht über die Satz 3 keine Anwendung. Die §§ 6, 7, 8, 9a, 10
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die und 14 finden auf Erlaubnisse nach den Sätzen 2
für die Ausübung des tierärztlichen Berufs in bis 4 entsprechende Anwendung.“
Deutschland erforderlich sind.“ 5. § 11a wird wie folgt geändert:
2760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 2. eine Bescheinigung darüber, dass er in einem
„(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaats Mitgliedstaat rechtmäßig als Tierarzt nieder-
der Europäischen Union oder eines anderen Ver- gelassen ist und dass ihm die Ausübung die-
tragsstaates des Abkommens über den Europä- ses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Be-
ischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaa- scheinigung nicht, auch nicht vorübergehend,
tes, dem Deutschland und die Europäische Ge- untersagt ist, und
meinschaft oder Deutschland und die Europä- 3. seinen Berufsqualifikationsnachweis;
ische Union vertraglich einen entsprechenden die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage
Rechtsanspruch eingeräumt haben, die zur Aus- nicht älter als zwölf Monate sein. Vom Dienst-
übung des tierärztlichen Berufs in einem der üb- leistungserbringer im Sinne des Absatzes 1 kön-
rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nen dabei Informationen über Einzelheiten zu ei-
oder in einem anderen Vertragsstaat des Ab- nem Versicherungsschutz oder einer anderen Art
kommens über den Europäischen Wirtschafts- des individuellen oder kollektiven Schutzes in
raum oder einem Vertragsstaat, dem Deutsch- Bezug auf die Berufshaftpflicht verlangt werden.
land und die Europäische Gemeinschaft oder Die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-
Deutschland und die Europäische Union vertrag- derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein- müssen vorliegen.“
geräumt haben, auf Grund einer nach deutschen
Rechtsvorschriften abgeschlossenen tierärztli- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
chen Ausbildung oder auf Grund eines in der An- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
lage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 oder in § 4 Abs. 1a „Er kann den berufsständischen, gesetzli-
Satz 2 oder Satz 3 oder in § 15a genannten tier- chen oder verwaltungsrechtlichen Berufsre-
ärztlichen Ausbildungsnachweises berechtigt geln und den geltenden Disziplinarbestim-
sind, dürfen als Dienstleistungserbringer im mungen unterworfen werden; zu diesen Be-
Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages vorüber- stimmungen gehören etwa Regelungen für
gehend und gelegentlich den tierärztlichen Beruf die Definition des Berufs, das Führen von Ti-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben, teln und schwerwiegende berufliche Fehler
wenn sie zur Ausübung des tierärztlichen Berufs in unmittelbarem und speziellem Zusam-
rechtmäßig in einem der übrigen Mitgliedstaaten menhang mit dem Schutz und der Sicherheit
niedergelassen sind. Der vorübergehende und der Verbraucher.“
gelegentliche Charakter der Erbringung von
Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, ins- bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze ange-
besondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der fügt:
regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität „Die zuständigen Behörden können von den
der Dienstleistungserbringung. Eine Berechti- zuständigen Behörden des Niederlassungs-
gung nach Satz 1 besteht nicht, wenn die Vo- mitgliedstaats für jede Erbringung einer
raussetzungen einer Rücknahme, eines Wider- Dienstleistung alle Informationen über die
rufs oder einer Ruhensanordnung, die sich auf Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die
die Tatbestände nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder gute Führung des Dienstleisters anfordern
Nr. 3 beziehen, vorliegen, eine entsprechende sowie Informationen über das Nichtvorliegen
Maßnahme mangels deutscher Berufszulassung strafrechtlicher Sanktionen, einer Rück-
jedoch nicht erlassen werden kann.“ nahme, eines Widerrufs und einer Anord-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: nung des Ruhens der Approbation oder Er-
laubnis, über die nicht vorliegende Untersa-
„(2) Ein Dienstleistungserbringer im Sinne des gung der Ausübung der Tätigkeit und über
Absatzes 1 hat, wenn er zur Erbringung von das Fehlen von Tatsachen, die eine dieser
Dienstleistungen erstmals von einem anderen Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen
Mitgliedstaat nach Deutschland wechselt, den würden. Die Informationen sind nach Arti-
zuständigen Behörden in Deutschland vorher kel 56 der Richtlinie 2005/36/EG zu übermit-
schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung teln. Die zuständige Behörde unterrichtet un-
ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienst- verzüglich die zuständige Behörde des Her-
leistungserbringer beabsichtigt, während des kunftsmitgliedstaats über das Vorliegen der
betreffenden Jahres vorübergehend oder gele- in Satz 3 genannten Sanktionen oder Maß-
gentlich Dienstleistungen in Deutschland zu er- nahmen, die sich auf die Ausübung der von
bringen. Sofern eine vorherige Meldung wegen der Richtlinie 2005/36/EG erfassten Tätigkei-
der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich ten auswirken könnten. Dabei sind die Vor-
ist, hat die Meldung unverzüglich nach Erbrin- schriften zum Schutz personenbezogener
gung der Dienstleistung zu erfolgen. Wenn Daten einzuhalten. Auf Anforderung der zu-
Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder ständigen Behörden eines anderen Mit-
sich eine wesentliche Änderung gegenüber der gliedstaats der Europäischen Union oder ei-
in den Dokumenten bescheinigten Situation er- nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
gibt, hat der Dienstleistungserbringer der zu- mens über den Europäischen Wirtschafts-
ständigen Behörde folgende Dokumente vorzu- raum oder eines Vertragsstaates, dem
legen: Deutschland und die Europäische Gemein-
1. den Nachweis über seine Staatsangehörig- schaft oder Deutschland und die Europä-
keit, ische Union vertraglich einen entsprechen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2761
den Rechtsanspruch eingeräumt haben, ha- Satz 5 erfolgt durch die zuständige Behörde
ben die zuständigen Behörden in Deutsch- des Landes, in dem die Dienstleistung er-
land nach Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/ bracht wird oder erbracht worden ist.“
EG der anfordernden Behörde alle Informati- cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
onen über die Rechtmäßigkeit der Niederlas-
sung und die gute Führung des Dienstleis- „Sind von den Ländern hierfür gemeinsame
ters sowie Informationen darüber, dass keine Stellen eingerichtet worden, so legen die
berufsbezogenen disziplinarischen oder Länder die zuständigen Stellen fest.“
strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, zu d) In Absatz 5 wird das Wort „Gesundheit“ durch
übermitteln.“ die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Ver-
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: braucherschutz“ ersetzt.
„(4) Einem Staatsangehörigen eines Mit- e) Nach Absatz 6 werden die beiden folgenden Ab-
gliedstaats der Europäischen Union oder eines sätze 7 und 8 angefügt:
anderen Vertragsstaates des Abkommens über „(7) Wenn ein Mitgliedstaat der Europäischen
den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Union oder ein anderer Vertragsstaat des Ab-
Vertragsstaates, dem Deutschland und die Euro- kommens über den Europäischen Wirtschafts-
päische Gemeinschaft oder Deutschland und die raum oder ein Vertragsstaat, dem Deutschland
Europäische Union vertraglich einen entsprech- und die Europäische Gemeinschaft oder
enden Rechtsanspruch eingeräumt haben, der Deutschland und die Europäische Union vertrag-
im Geltungsbereich dieses Gesetzes den tier- lich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
ärztlichen Beruf auf Grund einer Approbation geräumt haben, zur Erleichterung der Anwen-
als Tierarzt ausübt, sind auf Antrag für Zwecke dung von Titel III Kapitel III der Richtlinie 2005/
der Dienstleistungserbringung in einem der übri- 36/EG eine Bescheinigung des Herkunftsmit-
gen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gliedstaats verlangt, dass die in Deutschland
oder eines anderen Vertragsstaates des Abkom- ausgestellten Nachweise über die geforderten
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtli-
Bescheinigungen darüber auszustellen, dass er nie 2005/36/EG verlangten Nachweisen entspre-
1. in Deutschland rechtmäßig als Tierarzt nie- chen, erteilt diese Bescheinigung das Bundes-
dergelassen ist, ministerium für Gesundheit.
2. ihm die Ausübung seiner Tätigkeit nicht, auch (8) Soweit die in Deutschland zuständigen
nicht vorübergehend, untersagt ist und Stellen Informationen nach Anhang VII Nummer 1
Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG an die
3. er über den erforderlichen Berufsqualifikati-
zuständigen Behörden des Aufnahmemitglied-
onsnachweis verfügt.“
staats zu übermitteln haben, hat dies binnen
5a. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gesundheit“ zwei Monaten zu erfolgen.“
durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und
7. § 15a wird wie folgt gefasst:
Verbraucherschutz“ ersetzt.
„§ 15a
6. § 13 wird wie folgt geändert:
(1) Antragstellern, die die Voraussetzungen des
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 erfüllen und eine Ap-
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „mit § 4 probation als Tierarzt auf Grund der Vorlage eines
Abs. 1a,“ die Angabe „2 oder 3“ durch die vor den in der Anlage zu § 4 Abs. 1a Satz 1 aufge-
Angabe „Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 3“ er- führten Stichtagen ausgestellten tierärztlichen Aus-
setzt. bildungsnachweises eines der übrigen Mitglied-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 6 bis 8“ durch staaten der Europäischen Union oder eines vor
die Angabe „§ 4 Abs. 1b Satz 2, §§ 6 bis 8“ dem 1. Januar 1993 ausgestellten tierärztlichen
ersetzt. Ausbildungsnachweises eines anderen Vertrags-
staates des Abkommens über den Europäischen
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
„Sie übermittelt die Informationen nach Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
§ 11a Abs. 3 Satz 7.“ oder Deutschland und die Europäische Union ver-
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Entschei- traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
dungen nach § 9a“ die Wörter „und die Über- geräumt haben, beantragen und dieser nicht allen
mittlung der Unterlagen nach § 4 Abs. 1b Satz 5“ Mindestanforderungen der tierärztlichen Ausbil-
eingefügt. dung nach Artikel 38 der Richtlinie 2005/36/EG ge-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nügt, ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen,
sofern der zuständigen Behörde eine Bescheini-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Anzeige nach gung des Herkunftsmitgliedstaats vorgelegt wird,
§ 11a Abs. 2“ durch die Wörter „Meldung aus der sich ergibt, dass der Antragsteller während
nach § 11a Abs. 2 und § 4 Abs. 1b Satz 2“ der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Beschei-
ersetzt. nigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tat-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sächlich und rechtmäßig den tierärztlichen Beruf
„Die Informationsanforderungen nach § 11a ausgeübt hat.
Abs. 3 Satz 3 und die Unterrichtung des Her- (2) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
kunftsmitgliedstaats nach § 11a Abs. 3 ten, deren Ausbildungsnachweise
2762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
1. von der früheren Tschechoslowakei verliehen Artikel 37
wurden und die Aufnahme des Berufs des Tier- Änderung der
arztes gestatten oder aus denen hervorgeht, Verordnung zur Approbation
dass die Ausbildung im Falle der Tschechischen von Tierärztinnen und Tierärzten
Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar
1993 aufgenommen wurde oder (7830-1-6)
Die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen
2. von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und Tierärzten vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827) wird
und die Aufnahme des Berufs des Tierarztes ge- wie folgt geändert:
statten oder aus denen hervorgeht, dass die
1. § 63 wird wie folgt geändert:
Ausbildung im Falle Lettlands vor dem 21. Au-
gust 1991, im Falle Litauens vor dem 11. März a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern
1990 aufgenommen wurde oder „über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem
3. vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
die Aufnahme des Berufs des Tierarztes gestat- oder Deutschland und die Europäische Union ver-
ten oder aus denen hervorgeht, dass die Ausbil- traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
dung im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 eingeräumt haben,“ eingefügt.
aufgenommen wurde, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ist die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten be- „Es sind, sofern die Ausbildung nicht nach
scheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin- den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt
sichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs ist, anstelle des Zeugnisses nach Absatz 1
des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Satz 1 Nr. 6 die Nachweise nach § 4 Abs. 6
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe- Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 der Bundes-Tierärzte-
nen Ausbildungsnachweise und eine von der glei- ordnung vorzulegen.“
chen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber bb) In Satz 6 werden nach den Wörtern „über den
vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes- „oder eines Vertragsstaates, dem Deutsch-
tens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und land und die Europäische Gemeinschaft oder
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho- Deutschland und die Europäische Union ver-
heitsgebiet ausgeübt hat. traglich einen entsprechenden Rechtsan-
spruch eingeräumt haben,“ eingefügt.
(3) Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaa-
ten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren cc) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme „In den Fällen nach Satz 2 können von dem
des Berufs des Tierarztes gestatten oder aus denen Antragsteller oder der Antragstellerin die in
hervorgeht, dass die Ausbildung im Falle Estlands Absatz 1 Nr. 4 geforderten Nachweise nicht
vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, ist verlangt werden, es sei denn, sein in einem
die Approbation als Tierarzt zu erteilen, wenn die Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis
zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats be- ist noch in keinem anderen Mitgliedstaat an-
scheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hin- erkannt worden.“
sichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Tierarztes in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche
Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehe- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nen Ausbildungsnachweise und eine von der glei- „Staatsangehörige eines der übrigen Mit-
chen Behörde ausgestellte Bescheinigung darüber gliedstaaten der Europäischen Union oder ei-
vorgelegt wird, dass der Antragsteller in den fünf nes anderen Vertragsstaates des Abkom-
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes- mens über den Europäischen Wirtschafts-
tens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und raum oder eines Vertragsstaates, dem
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in ihrem Ho- Deutschland und die Europäische Gemein-
heitsgebiet ausgeübt hat. Bei den Staatsangehöri- schaft oder Deutschland und die Europäische
gen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnach- Union vertraglich einen entsprechenden
weise von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen Rechtsanspruch eingeräumt haben, können
wurden und die Aufnahme des Berufs des Tierarz- anstelle des in Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 genann-
tes gestatten oder aus denen hervorgeht, dass die ten Zeugnisses Unterlagen nach § 4 Abs. 6
Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufge- Nr. 3 der Bundes-Tierärzteordnung vorlegen.“
nommen wurde, ist die Approbation als Tierarzt zu
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
erteilen, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber
beigefügt ist, dass der Antragsteller in den sieben „Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin
Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindes- den tierärztlichen Beruf im Herkunftsmitglied-
tens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und staat bereits ausgeübt, so kann die für die Er-
rechtmäßig den tierärztlichen Beruf in Estland aus- teilung der Approbation zuständige Behörde
geübt hat.“ über das Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz bei
8. § 16 wird aufgehoben. der zuständigen Behörde des Herkunftsmit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2763
gliedstaats Auskünfte über etwa gegen den Artikel 38
Antragsteller oder die Antragstellerin ver- Änderung des
hängte Strafen oder sonstige berufs- oder Fünften Buches Sozialgesetzbuch
strafrechtliche Maßnahmen wegen schwer-
wiegenden und genau bestimmten standes- (860-5)
widrigen Verhaltens oder strafbarer Handlun- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
gen, die die Ausübung des Berufs im Her- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
kunftsmitgliedstaat betreffen, einholen.“ 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 Abs. 21 des Gesetzes vom
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Heimat- oder 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt
Herkunftsstaates“ durch das Wort „Her- geändert:
kunftsmitgliedstaats“ und das Wort „Gesund- 1. § 95a wird wie folgt geändert:
heit“ durch die Wörter „Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz“ ersetzt. a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Richtlinie
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern des Rates der EG vom 15. September 1986
„über den Europäischen Wirtschaftsraum“ die über die spezifische Ausbildung in der Allge-
Wörter „oder eines Vertragsstaates, dem meinmedizin (86/457/EWG)“ durch die Wörter
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft „nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG
oder Deutschland und die Europäische Union ver- des Europäischen Parlaments und des Rates
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch vom 7. September 2005 über die Anerken-
eingeräumt haben,“ eingefügt und die Wörter nung von Berufsqualifikationen (ABl. EU
„Heimat- oder Herkunftsstaates“ durch das Wort Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ ersetzt.
„Herkunftsmitgliedstaats“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ge-
sundheitswesens“ ein Komma und die Wörter
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ ein-
aa) In dem Wortlaut werden nach dem Wort gefügt.
„Staatsangehörige“ die Wörter „eines der üb- b) In Absatz 4 werden die Wörter „der Richtlinie des
rigen Mitgliedstaaten“ durch die Wörter „ei- Rates der EG vom 15. September 1986 über die
nes Mitgliedstaates“ ersetzt und nach den spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
Wörtern „über den Europäischen Wirtschafts- (86/457/EWG)“ durch die Wörter „des Artikels 30
raum“ die Wörter „oder eines Vertragsstaates, der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par-
dem Deutschland und die Europäische Ge- laments und des Rates vom 7. September 2005
meinschaft oder Deutschland und die Euro- über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
päische Union vertraglich einen entsprechen- (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ ein- ersetzt.
gefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „(5) Einzutragen sind auf ihren Antrag auch im
Inland zur Berufsausübung zugelassene Ärzte,
„Soweit es um die Anerkennung eines Ausbil- wenn sie Inhaber eines Ausbildungsnachweises
dungsnachweises nach § 4 Abs. 1a Satz 3 über eine inhaltlich mindestens den Anforderun-
oder § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Bundes-Tier- gen nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG des
ärzteordnung geht, stehen für Fälle nach Europäischen Parlaments und des Rates vom
Satz 1 vier statt drei Monate zur Verfügung.“ 7. September 2005 über die Anerkennung von
Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22,
2. In § 65 Abs. 1 werden nach den Wörtern „über den 2007 Nr. L 271 S. 18) entsprechende besondere
Europäischen Wirtschaftsraum“ die Wörter „oder ei- Ausbildung in der Allgemeinmedizin sind und die-
nes Vertragsstaates, dem Deutschland und die Eu- ser Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat
ropäische Gemeinschaft oder Deutschland und die der Europäischen Union oder einem anderen Ver-
Europäische Union vertraglich einen entsprechen- tragsstaat des Abkommens über den Europä-
den Rechtsanspruch eingeräumt haben,“ eingefügt. ischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrags-
staat, dem Deutschland und die Europäische Ge-
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert: meinschaft oder Deutschland und die Europä-
ische Union vertraglich einen entsprechenden
a) In Anlage 6 werden die Wörter „(Bezeichnung der Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt
zuständigen Behörde)“ durch die Wörter „(Be- worden ist. Einzutragen sind auch Inhaber von
zeichnung der nach § 55 Abs. 1 zuständigen Bescheinigungen über besondere erworbene
Stelle)“ ersetzt. Rechte von praktischen Ärzten nach Artikel 30
der in Satz 1 genannten Richtlinie, Inhaber eines
b) In Anlage 12 werden die Wörter „(Bezeichnung Ausbildungsnachweises über eine inhaltlich min-
des Betriebes/der Behörde/des Instituts)“ durch destens den Anforderungen nach Artikel 25 die-
die Wörter „(Bezeichnung der Dienststelle)“ und ser Richtlinie entsprechende fachärztliche Weiter-
die Wörter „in dem Betrieb/der Behörde/dem In- bildung oder Inhaber einer Bescheinigung über
stitut in“ durch die Wörter „in unserer Dienst- besondere erworbene Rechte von Fachärzten
stelle“ ersetzt. nach Artikel 27 dieser Richtlinie.“
2764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
2. In § 98 Abs. 2 Nr. 14 werden die Wörter „nach Arti- Artikel 40
kel 60 des EWG-Vertrages“ durch die Wörter „im Änderung der Zulassungs-
Sinne des Artikels 50 des Vertrages zur Gründung verordnung für Vertragszahnärzte
der Europäischen Gemeinschaft“ ersetzt und die An-
(8230-26)
gabe „Satz 3“ gestrichen.
Die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte in
Artikel 39 der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
Änderung der letzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
Zulassungsverordnung für Vertragsärzte 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
(8230-25) 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in der im a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25,
„(4) Absatz 2 Buchstabe b gilt nicht für Zahn-
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
ärzte, die in einem Mitgliedstaat der Europä-
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 26. März 2007
ischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
(BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt geändert: schaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem
a) In Satz 1 wird die Angabe „der Richtlinie des Ra- Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
tes der EG vom 15. September 1986 über die oder Deutschland und die Europäische Union ver-
spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch
(86/457/EWG)“ durch die Angabe „nach Artikel 28 eingeräumt haben, einen nach den gemein-
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Par- schaftsrechtlichen Vorschriften anerkannten Aus-
laments und des Rates vom 7. September 2005 bildungsnachweis erworben haben und zur Be-
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen rufsausübung zugelassen sind.“
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18)“ b) Absatz 5 wird aufgehoben.
ersetzt. 2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit-
b) In Satz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein-
„Gesundheitswesens“ ein Komma und die Wörter schaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä-
„die sich mit Allgemeinmedizin befassen“ einge- ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
fügt. des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem
2. In § 31 Abs. 5 werden die Wörter „der anderen Mit- Deutschland und die Europäische Gemeinschaft
gliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemein- oder Deutschland und die Europäische Union ver-
schaft“ durch die Wörter „Mitgliedstaats der Europä- traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates geräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des
des Abkommens über den Europäischen Wirt- EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des
schaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein-
Deutschland und die Europäische Gemeinschaft schaft oder des Artikels 37 des Abkommens über
oder Deutschland und die Europäische Union ver- den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.
traglich einen entsprechenden Rechtsanspruch ein-
geräumt haben,“ und die Angabe „Artikels 60 des Artikel 41
EWG-Vertrages“ durch die Angabe „Artikels 50 des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemein- Inkrafttreten
schaft oder des Artikels 37 des Abkommens über Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt. Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2765
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
2766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
Vierte Verordnung
zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Textilkennzeichnungsgesetzes*)
Vom 27. November 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 3 Satz 3 des Textilkennzeich-
nungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986
(BGBl. I S.1285), die zuletzt durch Artikel 179 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Das Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 14. November 2006 (BGBl. I S. 2642), wird wie folgt geändert:
1. Der Anlage 1 wird folgende Nummer 46 angefügt:
„46. „Elastolefin“
für Fasern aus mindestens 95 Gewichtsprozent Makromolekülen, zum
Teil quervernetzt, zusammengesetzt aus Ethylen und wenigstens einem
anderen Olefin, und die, unter Einwirkung einer Zugkraft um die andert-
halbfache ursprüngliche Länge gedehnt, nach Entlastung sofort wieder
nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehren.“
2. Der Anlage 2 wird folgende Nummer 46 angefügt:
„46. Elastolefin 1,50“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. November 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/3/EG der Kommission vom 2. Februar
2007 zur Anpassung der Anhänge I und II der Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 28
S. 12).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2767
Erste Verordnung
zur Änderung der Kalkulationsverordnung
Vom 27. November 2007
Auf Grund des § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ver- die Wörter „die von der Bundesanstalt für Finanz-
sicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 1 dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt)“ und die
Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I Wörter „den vom Bundesaufsichtsamt“ durch
S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der die Wörter „den von der Bundesanstalt“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4
1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch
und 5 angefügt:
Artikel 1 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember
2000 (BGBl. I S. 1857) neu gefasst worden ist, in Ver- „(4) Als Leistungen wegen Schwangerschaft
bindung mit § 12c Abs. 1 Satz 3, der durch Artikel 1 und Mutterschaft sind diejenigen Leistungen an-
Nr. 12 des Gesetzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I zusehen, die in dem Zeitraum anfallen, der acht
S. 1630) in das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Monate vor einer Geburt beginnt und einen Mo-
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember nat nach einer Geburt endet. Davon ausgenom-
1992 (BGBl. 1993 I S. 2) eingefügt und zuletzt durch men sind Leistungen, für die das Versicherungs-
Artikel 3 Nr. 6 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. April unternehmen nachweisen kann, dass sie nicht im
2002 (BGBl. I S. 1310) neu gefasst worden ist, in Ver- Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mut-
bindung mit § 12c Abs. 2 Satz 1 des Versicherungs- terschaft gestanden haben.
aufsichtsgesetzes, die durch Artikel 1 Nr. 12 des Ge-
(5) Die rechnungsmäßigen Teilkopfschäden für
setzes vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) in das Ver-
Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter-
sicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Be-
schaft müssen geschlechtsunabhängig sein. Zur
kanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I
Festlegung dieser rechnungsmäßigen Teilkopf-
S. 2) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1a Nr. 3
schäden dürfen innerhalb eines festgelegten zu-
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
sammenhängenden Altersbereichs die gemäß
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
Absatz 1 Satz 2 ermittelten Teilkopfschäden im
für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
Rahmen einer Glättung für alle Alter dieses Be-
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Vierten
reichs bis zur Höhe des Teilkopfschadens dieses
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertra-
Bereichs erhöht beziehungsweise vermindert
gung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverord-
werden. Der sich aufgrund einer Glättung nach
nungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
Satz 2 ergebende abgegrenzte Schaden darf
tungsaufsicht vom 14. Mai 2007 (BGBl. I S. 993) einge-
nicht niedriger sein als der beobachtete abge-
fügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanz-
grenzte Schaden für Leistungen wegen Schwan-
dienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Auf-
gerschaft und Mutterschaft.“
sichtsbehörden der Länder und im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz: 2. § 10 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.
3. § 14 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
der Kalkulationsverordnung „Darüber hinaus ist die geschlechtsunabhängige
Die Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996 Verteilung der Leistungen wegen Schwanger-
(BGBl. I S. 1783), zuletzt geändert durch Artikel 11 schaft und Mutterschaft zu berücksichtigen.“
Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I b) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundesauf-
S. 2631), wird wie folgt geändert: sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
1. § 6 wird wie folgt geändert: Wörter „von der Bundesanstalt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze c) In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Gemein-
eingefügt: schaftsstatistik“ durch die Wörter „Statistik der
„Davon abweichend sind die Teilkopfschäden für Pflegepflichtversicherung“ ersetzt.
Leistungen wegen Schwangerschaft und Mutter- 4. § 17 wird wie folgt geändert:
schaft aus den beobachteten Kopfschäden der
jeweiligen Alter zu ermitteln und nach den Antei- a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Bundesauf-
len des jeweiligen Geschlechts (Anzahl) in diesem sichtsamt für das Versicherungswesen“ durch die
Alter zu verteilen (geschlechtsunabhängiger Teil- Wörter „der Bundesanstalt“ ersetzt und folgender
kopfschaden). Satz 2 gilt nicht für die freiwillige Satz angefügt:
Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und „Bei den Rechnungs- und Erstattungsbeträgen
Pflegetagegeldversicherung).“ sind die Leistungen wegen Schwangerschaft
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die vom Bundes- und Mutterschaft jeweils getrennt auszuweisen;
aufsichtsamt für das Versicherungswesen“ durch Entsprechendes gilt für die Leistungstage.“
2768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Das Bun- 6. In Anhang II Abschnitt A werden die Wörter „abge-
desaufsichtsamt für das Versicherungswesen“ grenzter tatsächlicher Schaden der Beobachtungs-
durch die Wörter „Die Bundesanstalt“ ersetzt. einheit im Beobachtungszeitraum abzüglich der Net-
5. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt: torisikozuschläge“ durch die Wörter „abgegrenzter
Schaden der Beobachtungseinheit im Beobach-
„(6) Ein Versicherungsunternehmen kann bis zum tungszeitraum abzüglich der Nettorisikozuschläge
21. Dezember 2007 von der Anwendung des § 6 und einschließlich der geschlechtsunabhängig ver-
Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 und § 14 Abs. 1 Satz 7 teilten Leistungen wegen Schwangerschaft und
absehen. § 10 Abs. 1 Satz 4 der Kalkulationsverord- Mutterschaft“ ersetzt.
nung in der Fassung vom 18. November 1996 gilt
insoweit fort. Ein Versicherungsunternehmen ist be-
rechtigt, auch für bestehende Verträge spätestens Artikel 2
zum 1. Januar 2008 die technischen Berechnungs-
grundlagen insoweit zu ändern, als die Leistungen
wegen Schwangerschaft und Mutterschaft ge- Inkrafttreten
schlechtsunabhängig umgelegt werden, und die
Prämien daran anzupassen. § 12b Abs. 1 des Ver- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
sicherungsaufsichtsgesetzes findet Anwendung.“ 2007 in Kraft.
Bonn, den 27. November 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2769
Siebente Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 30. November 2007
Auf Grund leistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach
– des § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Finanz- § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b oder Nr. 4 des
dienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 Kreditwesengesetzes und für Wertpapier-
(BGBl. I S. 1310) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt handelsbanken im Sinne des § 1 Abs. 3d
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 Satz 3 des Kreditwesengesetzes,“.
(BGBl. I S. 821) und bb) In Buchstabe c werden die Angabe „§ 1
– des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleis- Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Angabe
tungsaufsichtsgesetzes „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3“ ersetzt
und nach dem Wort „verschaffen,“ die Wörter
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
„und für Finanzdienstleistungsinstitute mit ei-
ner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1a
Artikel 1
oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes,“ ange-
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren fügt.
und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienst-
2. § 7 wird wie folgt geändert:
leistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I
S. 1504, 1847), zuletzt geändert durch die Verordnung a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
vom 24. August 2007 (BGBl. I S. 2136), wird wie folgt
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
geändert:
Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3
1. § 6 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 Abs. 3
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Nr. 3, 4 oder 6“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3
„2. für den Aufsichtsbereich des Versiche- Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Satz 2“ ersetzt.
rungswesens von der Gesamtheit der in- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ländischen Versicherungsunternehmen
und Pensionsfonds sowie der inländi- aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1
schen Niederlassungen ausländischer Nr. 1 bis 8“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1
Versicherungsunternehmen und Pensi- Nr. 1 bis 9“ ersetzt.
onsfonds, welche ihren Sitz außerhalb bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6
der Mitgliedstaaten der Europäischen Satz 1 Nr. 1 bis 12“ durch die Angabe „§ 2
Union oder eines anderen Vertragsstaa- Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 16“ ersetzt.
tes des Abkommens über den Europä-
ischen Wirtschaftsraum haben,“. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4
oder 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 4, 5 oder
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 7 Satz 2“ ersetzt.
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 2 3. § 8 wird wie folgt geändert:
Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 oder 5“ er- a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
setzt. „2. in den Fällen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 für Versi-
bbb) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 2 cherungsunternehmen, vorbehaltlich des
Abs. 3 Nr. 3, 4 oder 6“ durch die Angabe Satzes 2, nach dem Verhältnis der verdienten
„§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, 4, 6 bis 9 oder Brutto-Beitragseinnahmen des einzelnen
Satz 2“ ersetzt. Umlagepflichtigen zum Gesamtbetrag der
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: Brutto-Beitragseinnahmen, die allen Umlage-
pflichtigen dieses Aufsichtsbereichs in dem
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: Geschäftsjahr erwachsen sind, das dem Um-
„b) 3 500 Euro für Finanzdienstleistungsinsti- lagejahr vorausgeht. Von den Brutto-Bei-
tute mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1a tragseinnahmen sind die an die Versiche-
Satz 2 Nr. 1, 1c, 2 oder 3 des Kreditwe- rungsnehmer zurückgewährten Überschüsse
sengesetzes, wenn in den Fällen des § 1 oder Gewinnanteile in voller Höhe und die
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1c, 2 oder 3 des Kre- Provisionsaufwendungen aus der aktiven
ditwesengesetzes die Erlaubnis die Be- Rückversicherung zu 50 Prozent abzuziehen.
fugnis umfasst, sich Eigentum oder Be- Für Pensionsfonds gilt dies entsprechend be-
sitz an Geldern oder Wertpapieren von zogen auf die Pensionsfondsbeiträge und die
Kunden zu verschaffen, für Finanzdienst- Versorgungsberechtigten;“.
2770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an- die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2 und 3“
gefügt: durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1,
„(4) Bei Umlagepflichtigen nach § 6 Abs. 2 1c, 2 und 3“ ersetzt.
Nr. 3 Buchstabe d, deren Wertpapiere nicht an bb) In den neuen Nummern 1.1.13.1.3.1 und
einer inländischen Börse zum Handel zugelassen, 1.1.13.1.3.2 werden jeweils die Wörter „Ab-
sondern lediglich in den Freiverkehr einbezogen schlussvermittlung oder die Finanzportfolio-
sind, beträgt der Bemessungsbetrag Null Euro; verwaltung“ durch die Wörter „Abschlussver-
ihr Umlagebetrag entspricht dem Mindestumla- mittlung, die Finanzportfolioverwaltung oder
gebetrag nach § 6 Abs. 4 Satz 3.“ das Platzierungsgeschäft“ ersetzt.
4. § 13 wird wie folgt geändert: cc) In der neuen Nummer 1.1.13.1.3.3 wird die
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 5 Angabe „1.1.13.1.2.1 und 1.1.13.1.2.2“ durch
Satz 2“ die Wörter „in der ab dem 9. Juli 2003 die Angabe „1.1.13.1.3.1 und 1.1.13.1.3.2“ er-
geltenden Fassung“ und nach der Angabe „§ 6“ setzt.
die Wörter „in der ab dem 24. Dezember 2003 dd) In der neuen Nummer 1.1.13.1.5 werden je-
geltenden Fassung“ eingefügt und die Wörter weils die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1
„ab dem Umlagejahr 2003“ durch die Wörter „für bis 8 KWG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a
die Umlagejahre 2003 bis 2007“ ersetzt. Satz 2 Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“ sowie die
b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 an- Angabe „1.1.13.1.3 oder 1.1.13.1.5“ durch die
gefügt: Angabe „1.1.13.1.3, 1.1.13.1.4 oder
„(4) § 6 Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 in der 1.1.13.1.6“ ersetzt.
ab dem 7. Dezember 2007 geltenden Fassung ee) In der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird jeweils
finden erstmals auf das Umlagejahr 2007 Anwen- die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 8
dung. Die übrigen Bestimmungen des Ab- KWG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1a Satz 2
schnitts 2 in der ab dem 7. Dezember 2007 gel- Nr. 1, 1a, 1c, 2 bis 8 KWG“ ersetzt.
tenden Fassung finden erstmals auf das Umlage-
jahr 2008 Anwendung.“ ff) Nach der neuen Nummer 1.1.13.1.6 wird fol-
gende neue Nummer 1.1.13.1.7 eingefügt:
5. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert: „1.1.13.1.7 Betrieb eines multi- 2 500
a) In Nummer 1.1.10.1 wird die Angabe „§ 25a lateralen Handels- bis
Abs. 1 Satz 5 KWG“ durch die Angabe „§ 25a systems 25 000“.
Abs. 1 Satz 8 KWG“ ersetzt. Erteilung der Er-
b) Nach der Nummer 1.1.13.1.1 wird folgende neue laubnis zur Erbrin-
Nummer 1.1.13.1.2 eingefügt: gung von Finanz-
dienstleistungen im
„1.1.13.1.2 Anlageberatung 2 000“. Sinne von § 1
Abs. 1a Satz 2
Erteilung der Erlaubnis Nr. 1b KWG
zur Erbringung von Fi-
nanzdienstleistungen im
d) In Nummer 5.4 werden nach dem Wort „ausländi-
Sinne von § 1 Abs. 1a
sche“ das Wort „organisierte“ gestrichen, nach
Satz 2 Nr. 1a KWG
dem Wort „Betreiber,“ das Wort „die“ eingefügt
c) Die bisherigen Nummern 1.1.13.1.2 bis 1.1.13.1.5 und nach dem Wort „Marktzugang“ das Wort
werden die Nummern 1.1.13.1.3 bis 1.1.13.1.6 „zu“ gestrichen.
und wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) In der neuen Nummer 1.1.13.1.3 werden nach
dem Wort „Finanzportfolioverwaltung“ das Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Wort „ , Platzierungsgeschäft“ eingefügt und in Kraft.
Berlin, den 30. November 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2007 2771
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juli 2007
— 1 BvR 2186/06 — wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
Artikel 1 § 3 Absatz 1 und Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 jeweils in Verbindung
mit § 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher
Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April
2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 900) sind mit Artikel 12 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar und nichtig, soweit Berufsgruppen, die Verrichtungen
an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur
oder der Behandlung vornehmen, ohne dabei einen Eisenbeschlag anzubrin-
gen, sowie Personen und Einrichtungen, die zu solchen Verrichtungen aus-
bilden, von diesen Bestimmungen erfasst werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 23. November 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 38, ausgegeben am 30. November 2007
Tag Inhalt Seite
23.11. 2007 Gesetz zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale
Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1906
GESTA: XJ005
25.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung . . . . . . . . . . . . . . . . . 1918
30.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung von Artikel 1 des VN-Waffenübereinkom-
mens und der Protokolle II und IV zum VN-Waffenübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1919
30.10. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zweiten Fakultativprotokolls zu dem Internationa-
len Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe . . . . . . . . . . . . . . . 1920
Die Verordnung in der Anlage des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen (ADN) (Gesetz vom 23. November 2007 zu dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)) wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des
Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-
gen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.