162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 18. Februar 2007
Auf Grund des Artikels 3 des Siebten Gesetzes zur 7. das am 24. Dezember 1998 in Kraft getretene Ge-
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 21. De- setz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3778),
zember 2006 (BGBl. I S. 3326) wird nachstehend der
Wortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der seit 8. den am 22. Juni 1999 in Kraft getretenen Artikel 4
dem 29. Dezember 2006 geltenden Fassung bekannt Abs. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1999 (BGBl. I
gemacht. Die Neufassung berücksichtigt: S. 1334),
1. das am 29. Dezember 1991 in Kraft getretene Ge- 9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 3
setz vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
2. das am 4. März 1994 in Kraft getretene Gesetz vom S. 3926),
22. Februar 1994 (BGBl. I S. 334), das durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 10. den am 30. Juni 2002 in Kraft getretenen Artikel 6
(BGBl. I S. 2026) geändert worden ist, des Gesetzes vom 26. Juni 2002 (BGBl. I S. 2254),
3. das am 31. Juli 1994 in Kraft getretene Gesetz vom 11. das am 6. September 2002 in Kraft getretene Ge-
26. Juli 1994 (BGBl. I S. 1748), setz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3446),
4. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12
Abs. 22 des Gesetzes vom 14. September 1994 12. den am 1. April 2003 in Kraft getretenen Artikel 4
(BGBl. I S. 2325), des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
5. den teils am 28. Dezember 1996, teils am 1. August S. 3970),
1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes
13. das am 22. August 2003 in Kraft getretene Gesetz
vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2026),
vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654),
6. den am 1. April 1998 in Kraft getretenen Artikel 4
Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 14. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen Ar-
S. 164), tikel 1 des eingangs genannten Gesetzes.
Berlin, den 18. Februar 2007
Der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Bernd Neumann
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Gesetz
über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)
Inhaltsverzeichnis § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer
Untersuchungsausschüsse
Erster Abschnitt
§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften gung und Gefahrenabwehr
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-
§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen des nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
Staatssicherheitsdienstes § 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-
§ 3 Rechte des Einzelnen dienste
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats- § 26 Verwendung von Dienstanweisungen und Organisations-
sicherheitsdienstes durch öffentliche und nicht öffentliche plänen
Stellen § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
§ 5 Besondere Verwendungsverbote § 28 (weggefallen)
§ 6 Begriffsbestimmungen § 29 Zweckbindung
§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung
Zweiter Abschnitt § 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bun-
Erfassung der Unterlagen desbeauftragten auf Antrag von Behörden
des Staatssicherheitsdienstes
§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Dritter Unterabschnitt
Anzeigepflichten
§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen Verwendung der Unterlagen
§ 9 Herausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen des Staatssicherheitsdienstes
für die politische und historische
§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-
Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk
lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen-
organisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen- § 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und his-
hang mit dem Staatssicherheitsdienst torische Aufarbeitung
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer § 32a Benachrichtigung
Behörden durch den Bundesbeauftragten
§ 33 Verfahren
Dritter Abschnitt § 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und
Film
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes
Vierter Abschnitt
Erster Unterabschnitt
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern Bundesbeauftragter
des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes
§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes § 35 Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicher-
§ 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht heitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
und Herausgabe Republik
§ 14 (weggefallen) § 36 Rechtsstellung des Bundesbeauftragten
§ 15 Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstorbe- § 37 Aufgaben und Befugnisse des Bundesbeauftragten
ner auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe § 38 Landesbeauftragte, Verhältnis zum Bundesbeauftragten
§ 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf § 39 Beirat
Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 39a Wissenschaftliches Beratungsgremium
§ 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und
§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
Herausgabe
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im Auf-
§ 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem
trag
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten
und Staatsanwaltschaften
Fünfter Abschnitt
Zweiter Unterabschnitt
Schlussvorschriften
Verwendung
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes § 42 Kosten
durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
§ 43 Vorrang dieses Gesetzes
§ 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht § 44 Strafvorschriften
öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 45 Bußgeldvorschriften
§ 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezoge-
§ 46 Straffreiheit
nen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,
durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen § 46a Einschränkung von Grundrechten
§ 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene Infor- § 47 Aufhebung von Vorschriften, Überleitung des Amts-
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch inhabers
öffentliche und nicht öffentliche Stellen § 48 Inkrafttreten
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Erster Abschnitt das Recht auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und
Herausgabe von Unterlagen nach Maßgabe dieses
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
Gesetzes.
§1 (2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen
und Unterlagen, die er vom Bundesbeauftragten
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschlie- verwenden.
ßung, Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des
(3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von
Ministeriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer-
Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unterlagen
und Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst)
dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen ande-
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik,
rer Personen nicht beeinträchtigt werden.
um
1. dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicher- §4
heitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informa-
Zulässigkeit der Verwendung
tionen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches
durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
Schicksal aufklären kann,
(1) Öffentliche und nicht öffentliche Stellen haben
2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den
nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur
Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu
verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder
seiner Person gespeicherten Informationen in sei-
anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige
nem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Be-
3. die historische, politische und juristische Aufarbei- günstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen
tung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu mit Informationen über ihre Person von sich aus vor,
gewährleisten und zu fördern, dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden,
4. öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen die er- für die sie vorgelegt worden sind.
forderlichen Informationen für die in diesem Gesetz (2) Stellt der Bundesbeauftragte fest oder wird ihm
genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen. mitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in
(2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staats- Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit
sicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,
des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken
oder sonstigen nicht öffentlichen Stellen befinden. und den Unterlagen beizufügen.
(3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund
§2 eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt wor-
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung den und erweisen sie sich hinsichtlich der Person, auf
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermittlung
(1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfänger zu
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung
Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) erfasst, eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
verwahrt, verwaltet und verwendet die Unterlagen des (4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen
Staatssicherheitsdienstes nach Maßgabe dieses Ge- überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Per-
setzes. sonen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen §5
aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Besondere Verwendungsverbote
Deutschen Demokratischen Republik verwenden: (1) Die Verwendung personenbezogener Informa-
1. Familienname, Vorname, tionen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der
2. Geburtsname, sonstige Namen, zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung
des Betroffenen einschließlich heimlicher Informations-
3. Geburtsort,
erhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser
4. Personenkennzeichen, Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen
5. letzte Anschrift, des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2, wenn Angaben des Be-
troffenen oder Dritten sich aufgrund der Informationen
6. Merkmal „verstorben“.
ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten
und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer ge- (2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen be-
setzlichen Aufgaben zu übermitteln. grenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige
Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem
§3 Bundesbeauftragten erklärt, dass für einen bestimmten
Zeitraum die Verwendung die Durchführung eines Straf-
Rechte des Einzelnen verfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn
(1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundes- dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in
beauftragten Auskunft darüber zu verlangen, ob in den unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem Fall
erschlossenen Unterlagen Informationen zu seiner erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der
Person enthalten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne Staatsanwaltschaft oder dem Gericht.
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§6 2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur
Begriffsbestimmungen Lieferung von Informationen an den Staatssicher-
heitsdienst bereiterklärt haben.
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind
(5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staats-
1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der sicherheitsdienstes gelten entsprechend für
Form der Speicherung, insbesondere
1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staats-
a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, sicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für
Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen, den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate weisungsbefugt waren,
sowie 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der
c) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, ins- Kriminalpolizei der Volkspolizei.
besondere Programme für die automatisierte (6) Begünstigte sind Personen, die
Datenverarbeitung,
1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim worden sind, insbesondere durch Verschaffung be-
Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei ruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur
Verwendung überlassen worden sind, 2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Veran-
lassung bei der Strafverfolgung geschont worden
2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von sind,
Gerichten und Staatsanwaltschaften.
3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vor-
1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst An- bereitet oder begangen haben.
lagen, die er anderen öffentlichen oder nicht öffent- (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der
lichen Stellen zugesandt hat, soweit diese Stellen Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch wei-
sungsbefugt waren, (8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheits-
dienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist
2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der für jede Information gesondert festzustellen. Für die
Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung
sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befin- die Informationen in die Unterlagen aufgenommen wor-
den, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen den sind.
getroffen oder veranlasst hat,
(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die Wei-
3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 tergabe von Unterlagen, die Übermittlung von Informa-
abgeschlossen war und in denen sich keine Anhalts- tionen aus den Unterlagen sowie die sonstige Verarbei-
punkte befinden, dass der Staatssicherheitsdienst tung und die Nutzung von Informationen. Soweit in die-
sie über die archivische Erschließung hinaus genutzt ser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist, gelten die
hat, Begriffsbestimmungen der §§ 2 und 3 des Bundesda-
4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder tenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den nicht
Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich öffentlichen Stellen auch die Religionsgesellschaften
weggenommen oder vorenthalten worden sind. So- gehören.
weit es sich um Schriftstücke handelt, kann der
Bundesbeauftragte Duplikate zu seinen Unterlagen Zweiter Abschnitt
nehmen.
Erfassung der Unterlagen
(3) Betroffene sind Personen, zu denen der Staats- des Staatssicherheitsdienstes
sicherheitsdienst aufgrund zielgerichteter Informations-
erhebung oder Ausspähung einschließlich heimlicher §7
Informationserhebung Informationen gesammelt hat.
Satz 1 gilt nicht Auffinden von Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten
1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
die Sammlung der Informationen nur der Anbahnung (1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen den Bun-
und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer Tätigkeit desbeauftragten bei seinen Ermittlungen zum Auffinden
für den Staatssicherheitsdienst gedient hat, und der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei
deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie
2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informa- gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass sich
tionen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate
gedient hat. solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem
(4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind Bundesbeauftragten unverzüglich anzuzeigen.
hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter. (2) Der Bundesbeauftragte kann im Einvernehmen
1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in mit einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen,
einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Archiven und sonstigen Informationssammlungen Ein-
Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und sicht nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für
Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im besonde- das Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicher-
ren Einsatz. heitsdienstes vorliegen.
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(3) Natürliche Personen und sonstige nicht öffent- (2) Der Bundesbeauftragte kann Einsicht in die
liche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesbeauftragten Unterlagen verlangen. Bei der Suche nach den benötig-
unverzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterla- ten Unterlagen ist er zu unterstützen.
gen des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Ab- (3) Dem Bundesbeauftragten sind auf sein Verlangen
schriften oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die
befinden, sobald ihnen dies bekannt wird. im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staats-
sicherheitsdienstes stehen und die er zur Wahrneh-
§8 mung seiner Aufgaben benötigt. Die Duplikate werden
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen Bestandteil der Unterlagen nach § 6 Abs. 1.
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauf- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
tragten auf dessen Verlangen unverzüglich bei ihr be- Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer
findliche Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein- öffentlicher oder nicht öffentlicher Stellen der ehe-
schließlich Kopien, Abschriften und sonstigen Duplika- maligen Deutschen Demokratischen Republik mit dem
ten herauszugeben. Staatssicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder
(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Er- zur Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise ent-
füllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung standen sind.
nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate zu
ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen nur § 11
zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies im Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen
Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. In die- anderer Behörden durch den Bundesbeauftragten
sem Fall sind dem Bundesbeauftragten auf Verlangen (1) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen anderer
Duplikate herauszugeben. Behörden, in denen sich keine Anhaltspunkte dafür be-
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nach- finden, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen
richtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos getroffen oder veranlasst hat,
und vollständig an den Bundesbeauftragten herauszu- 1. auf Anforderung oder
geben.
2. wenn er gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,
§9
an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Der Bun-
Herausgabepflicht nicht öffentlicher Stellen
desbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht nehmen.
öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf des-
(2) Der Bundesbeauftragte hat in die Geheim-
sen Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssi- haltungsgrade Geheim und höher eingestufte Unter-
cherheitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht lagen des Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer
Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen
Nachrichtendienste an den Bundesminister des Innern
nicht öffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigen- oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.
tumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder sons- Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen
tigen nicht öffentlichen Stelle. Vom Eigentum der natür-
Unterlagen nehmen. Unterlagen zwischen- oder über-
lichen Person oder sonstigen nicht öffentlichen Stelle staatlicher Organisationen und ausländischer Staaten,
kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach § 10 die in die Geheimhaltungsgrade VS-Vertraulich und
Abs. 4, die sie selbst angefertigt hat.
höher eingestuft sind und zu deren Schutz vor unbe-
(2) Soweit Unterlagen an den Bundesbeauftragten fugter Kenntnisnahme die Bundesrepublik Deutschland
herauszugeben sind, sind ihm auch Kopien und sons- aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind
tige Duplikate herauszugeben. an den Bundesminister des Innern als Nationale Sicher-
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht heitsbehörde herauszugeben.
öffentliche Stelle hat dem Bundesbeauftragten auf des- (3) Unterlagen über Betriebseinrichtungen, tech-
sen Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdiens- nische Verfahren und Umweltbelastungen des Be-
tes, die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien, triebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem
Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen. Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder
angegliedert waren, sind auf Anforderung an den jetzi-
§ 10 gen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Der Bun-
Unterlagen desbeauftragte kann Duplikate zu seinen Unterlagen
der Sozialistischen Einheitspartei nehmen.
Deutschlands, anderer mit ihr verbundener (4) Der Bundesbeauftragte hat Unterlagen über Ob-
Parteien und Massenorganisationen sowie jekte und andere Gegenstände, insbesondere Grund-
sonstige Unterlagen im Zusammenhang risspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und Tele-
mit dem Staatssicherheitsdienst fonleitungen, an den jetzigen Verfügungsberechtigten
(1) Der Bundesbeauftragte kann zur Erfüllung seiner herauszugeben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate
Aufgaben von den zuständigen Stellen Auskunft über zu seinen Unterlagen nehmen.
Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der Unterlagen der (5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staats-
Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, anderer sicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst einge-
mit ihr verbundener Parteien und Massenorganisa- stellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, sind
tionen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Re- die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen im er-
publik verlangen. forderlichen Umfang an die zuständige personalakten-
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führende Stelle herauszugeben. Der Bundesbeauftragte 2. eine Trennung der Informationen über andere Betrof-
kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. fene oder Dritte nicht oder nur mit unvertretbarem
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicher- Aufwand möglich ist und kein Grund zu der
heitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen
ihrer Person geführten Personalunterlagen im erforder- anderer Betroffener oder Dritter an der Geheimhal-
lichen Umfang an den Versorgungsträger herauszuge- tung überwiegen.
ben. Der Bundesbeauftragte kann Duplikate zu seinen Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen
Unterlagen nehmen. die personenbezogenen Informationen über andere
Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind. Die
Dritter Abschnitt Einsichtnahme erfolgt in der Zentralstelle oder in einer
der Außenstellen.
Verwendung der Unterlagen
(5) Unterlagen werden nur als Duplikate herausgege-
des Staatssicherheitsdienstes
ben, in denen die personenbezogenen Informationen
über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert wor-
Erster Unterabschnitt den sind.
Rechte (6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt nicht
von Betroffenen, für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel
Dritten, Mitarbeitern (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Sind andere Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand auf-
und Begünstigten findbar, erstreckt sich das Recht auf Einsicht und
Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten, die der
§ 12 Auswertung der Unterlagen dienen und in denen per-
Verfahrensvorschriften sonenbezogene Informationen über den Antragsteller
für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter enthalten sind.
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes
§ 13
(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen
oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu Recht von Betroffenen und Dritten
stellen. Der Antragsteller hat durch eine Bestätigung auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
der zuständigen Landesbehörde seine Identität und, (1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu
wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Ver- ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unter-
tretungsmacht nachzuweisen. Wird der Antrag durch lagen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben
einen Bevollmächtigten mit Nachweis seiner Vollmacht gemacht werden, die das Auffinden der Unterlagen er-
gestellt, wird Auskunft erteilt, Einsicht in Unterlagen ge- möglichen. Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt
währt oder werden Unterlagen herausgegeben wird, muss nicht angegeben werden.
1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder (2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu
2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich er- der Person des Betroffenen vorhandenen und erschlos-
mächtigt ist. senen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres wesent-
lichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst auf die Mit-
Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die Un-
teilung beschränkt werden, dass Unterlagen vorhanden
terlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich
sind und der Betroffene Einsicht in diese Unterlagen
durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen.
nehmen kann.
Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Der Bun-
desbeauftragte kann die Begleitperson zurückweisen, (3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu
wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter-
lagen zu gewähren.
(2) Auskünfte werden vom Bundesbeauftragten
schriftlich erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere (4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von
Form der Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die
trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen. personenbezogenen Informationen über andere Betrof-
fene oder Dritte zu anonymisieren.
(3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang behan-
delt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit begrün- (5) Sind in den zur Person des Betroffenen vor-
det darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann ausge- handenen und erschlossenen Unterlagen, in die der
gangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken der Betroffene Einsicht genommen oder von denen er Dup-
Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer Ge- likate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern des
fährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über ihn
vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staats- gesammelt oder verwertet oder die diese Mitarbeiter
sicherheitsdienst benötigt wird. geführt haben, enthalten, so sind ihm auf Verlangen
die Namen der Mitarbeiter und weitere Identifizierungs-
(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in Dupli- angaben bekannt zu geben, soweit sie sich aus den
kate gewährt. Enthalten Unterlagen außer den per- Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes eindeutig
sonenbezogenen Informationen über den Antragsteller entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere Per-
auch solche über andere Betroffene oder Dritte, wird sonen, die den Betroffenen schriftlich denunziert
Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war,
1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von
oder Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung
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ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung
entgegen. von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personen-
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der kreises, über den berichtet worden ist, sowie der Häu-
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der figkeit der Berichterstattung umfassen.
Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die zu
Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren. § 12
hatte. Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 gilt nicht.
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entspre- (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus
chend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller An- den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in
gaben zu machen hat, die das Auffinden der Informa- diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass
tionen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht,
der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter
zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informa- an der Geheimhaltung überwiegt.
tionsinteresse steht. (5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu
seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben. In
§ 14 den Duplikaten sind die personenbezogenen Informa-
(weggefallen) tionen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
§ 15 § 17
Recht von nahen Angehörigen Recht von Begünstigten
Vermisster oder Verstorbener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe (1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft,
(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen
erteilen gilt § 16 Abs. 1, 3 und 5 entsprechend.
1. zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener, (2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die das
2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster Auffinden der Informationen ermöglichen.
oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des (3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste
Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staatssicher- Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde
heitsdienst, gegenüber dem Bundesbeauftragten erklärt, dass eine
3. zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder Ver- Auskunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder
storbener. Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegen-
den öffentlichen Interesses unterbleiben muss.
In dem Antrag sind der Zweck, zu dem die Auskunft
eingeholt wird, glaubhaft zu machen und das § 18
Verwandtschaftsverhältnis zu der vermissten oder ver-
storbenen Person nachzuweisen. Recht auf Auskunft,
Einsicht und Herausgabe bei dem
(2) § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 6 gilt ent- Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
sprechend. von Gerichten und Staatsanwaltschaften
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Kinder, Enkel- Bei den vom Bundesbeauftragten verwahrten Akten
kinder, Eltern und Geschwister. Als nahe Angehörige von Gerichten und Staatsanwaltschaften gelten für das
gelten hinsichtlich der leiblichen Eltern auch adoptierte Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten und Herausgabe
Kinder sowie die leiblichen Eltern adoptierter Kinder, von Akten anstelle des § 12 Abs. 4 bis 6 und der §§ 13,
wenn nicht auszuschließen ist, dass der Staatssicher- 15 bis 17 und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfah-
heitsdienst auf die Adoption oder auf das Schicksal der rensordnungen.
leiblichen Eltern Einfluss genommen hat.
(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis Zweiter Unterabschnitt
zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass Ve r w e n d u n g
keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vor- der Unterlagen des
handen sind. Staatssicherheitsdienstes
(5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Ver- durch öffentliche und
storbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder nicht öffentliche Stellen
sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Um-
ständen eindeutig ergibt. § 19
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche
§ 16 und nicht öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
Recht von Mitarbeitern (1) Der Bundesbeauftragte macht Mitteilungen an
des Staatssicherheitsdienstes öffentliche und nicht öffentliche Stellen, gewährt ihnen
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe Einsicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen he-
(1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist auf raus, soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis
Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen Infor- 23, 25 und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Abs. 1
mationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person geführ- Nr. 6 Buchstabe c bis h, Nr. 7 Buchstabe b bis f und des
ten Unterlagen enthalten sind. § 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe c bis h und Nr. 7 Buch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 169
stabe b bis f unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewäh- nicht mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen
rung und Herausgabe, wenn keine Hinweise vorhanden außer den personenbezogenen Informationen über Per-
sind, dass nach dem 31. Dezember 1975 eine in- sonen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche
offizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst oder über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Abs. 4
einen ausländischen Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 und 3 entsprechend.
Satz 2 gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen
(8) In den Fällen der §§ 20 und 21 jeweils Absatz 1
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Mitarbeiter im
Nr. 6 und 7 unterbleibt eine Mitteilung, Einsichtgewäh-
Zusammenhang mit seiner inoffiziellen Tätigkeit ein
rung und Herausgabe, wenn
Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. 1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
jeweiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen
den Bundesbeauftragten gerichtet werden. Wer für eine DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden
nicht öffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Be- Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staatssi-
rechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die cherheit beziehen, dabei keine personenbezogenen
Rechtsgrundlage nachzuweisen. Informationen geliefert worden sind und die Tätigkeit
nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt worden
(3) Der Bundesbeauftragte prüft, ob sich ein ist oder
Ersuchen um Mitteilung, Einsichtnahme oder Heraus-
gabe auf einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, 2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen fest-
im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt und steht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit
inwieweit die Verwendung für den angegebenen Zweck keine Informationen geliefert worden sind.
erforderlich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staats- Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.
anwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie als
Hilfsorgane der Staatsanwaltschaften handeln, prüft § 20
der Bundesbeauftragte die Zulässigkeit nur, soweit
dazu Anlass besteht. Verwendung
von Unterlagen, die keine
(4) Mitteilungen werden vom Bundesbeauftragten
personenbezogenen Informationen
schriftlich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine an-
über Betroffene oder Dritte enthalten,
dere Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entschei-
durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
dung trifft er nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang (1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen
behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,
begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann dürfen durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
ausgegangen werden, in dem erforderlichen Umfang für folgende Zwecke ver-
wendet werden:
1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,
Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des 1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und
Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom Vor- Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen
wurf einer Zusammenarbeit mit dem Staatssicher- nach dem Häftlingshilfegesetz,
heitsdienst benötigt wird, 2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des
3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-
Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokra-
klärter Todesfälle,
tischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger
mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das 4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem
dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zu- Versorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-
geordnet war, erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das
Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwen-
3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des
dung findet,
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 Nr. 6
und 7, 5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-
4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
und b und Nr. 2. in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Be-
reich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht war,
ausreichen. § 12 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle des Antragstellers die Person 6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-
tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht. gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
(7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die ersu-
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig wa-
chende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen und
ren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den
Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsicht-
Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Le-
nahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
bensjahres gehandelt hat:
Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn
dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist. a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
Sie sind an den Bundesbeauftragten unverzüglich zu- desregierung sowie sonstige in einem öffentlich-
rückzugeben, sobald sie für den Verwendungszweck rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertre- 8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer
tungskörperschaften sowie kommunale Wahlbe- Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundes-
amte, jagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegs-
waffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschafts-
c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
gesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise
stand versetzt werden können, und Angestellte
auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger Mit-
in entsprechender Funktion,
arbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben,
d) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten
9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung
oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Auf-
und Überführung der Renten ehemaliger Angehöri-
gabe wahrnehmen,
ger des Staatssicherheitsdienstes,
e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, 10. Ordensangelegenheiten,
f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen 11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß
Ruhestand versetzt werden können, Soldaten den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes
ab dem Dienstgrad Oberst, die eine Behörde und der Länder,
leiten, sowie Stabsoffiziere, die auf Dienstposten
12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen
mit erheblicher Außenwirkung im integrierten
gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12b
Bereich (In- oder Ausland), im Attachédienst
Abs. 2 Nr. 3 des Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1
oder bei sonstigen Dienststellen im Ausland ein-
Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3 der Atomrechtlichen Zuver-
gesetzt sind,
lässigkeitsüberprüfungs-Verordnung.
g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
(2) § 26 bleibt unberührt.
sowie leitende Angestellte des Deutschen Olym-
pischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genann-
und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten ten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzu-
des deutschen Sports in internationalen Gre- lässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die
mien sowie Trainer und verantwortliche Betreuer im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den
von Mitgliedern der deutschen Nationalmann- anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem Bun-
schaften, desarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv bzw.
bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem
h) Personen, die sich in den Fällen der Buch- Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.
staben c bis g um das Amt, die Funktion oder
die Einstellung bewerben; § 21
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für Verwendung von Unterlagen,
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, die personenbezogene Informationen
7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß- über Betroffene oder Dritte enthalten,
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für den durch öffentliche und nicht öffentliche Stellen in dem
Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des 18. Le- erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet
bensjahres gehandelt hat: werden:
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des 1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und
wissenschaftlichen Beratungsgremiums nach Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach
§ 39a, dem Häftlingshilfegesetz,
b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, 2. Schutz des Persönlichkeitsrechts,
c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Be- 3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und ungeklär-
schäftigten, ter Todesfälle,
d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die 4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Versor-
mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem gungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Aberken-
Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder nung oder Ruhen von Leistungen, auf die das Ver-
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind, sorgungsruhensgesetz entsprechende Anwendung
findet,
e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtun-
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-
gen, die überwiegend mit der Aufarbeitung der
gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder
Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen
in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem
Deutschen Demokratischen Republik oder der
Bereich der Kommerziellen Koordinierung zugeord-
ehemaligen sowjetischen Besatzungszone be-
net war,
fasst sind,
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe
f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen
der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt-
um das Amt, die Funktion oder die Einstellung
nis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-
bewerben;
ziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, so-
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für weit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 171
um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen um
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat: das Amt, die Funktion oder die Einstellung bewer-
ben;
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer
Landesregierung sowie sonstige in einem öffent- die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
lich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Per- einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
sonen, 8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen gemäß den
b) Abgeordnete, Angehörige kommunaler Vertre- Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und
tungskörperschaften sowie kommunale Wahl- der Länder,
beamte, 9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen ge-
mäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und § 12 des
c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
Atomgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Nr. 6, § 7 Abs. 3 Nr. 3
stand versetzt werden können, und Angestellte in
der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-
entsprechender Funktion,
Verordnung.
d) Beamte und Angestellte, die eine Behörde leiten (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5
oder eine vergleichbar verantwortungsvolle Auf- Abs. 1 bleibt unberührt.
gabe wahrnehmen,
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nr. 6 genann-
e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter, ten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2011 unzu-
f) Soldaten, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe- lässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilungen, die
stand versetzt werden können, Soldaten ab dem im Zusammenhang mit früheren Überprüfungen bei den
Dienstgrad Oberst, die eine Behörde leiten, sowie anfordernden Stellen angefallen sind, sind dem
Stabsoffiziere, die auf Dienstposten mit erheb- Bundesarchiv oder dem zuständigen Landesarchiv
licher Außenwirkung im integrierten Bereich (In- bzw. bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages dem
oder Ausland), im Attachédienst oder bei sonsti- Archiv des Deutschen Bundestages anzubieten.
gen Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
§ 22
g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
Verwendung von Unterlagen für Zwecke
sowie leitende Angestellte des Deutschen Olym-
parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
pischen Sportbundes, seiner Spitzenverbände
und der Olympiastützpunkte, Repräsentanten (1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parlamen-
des deutschen Sports in internationalen Gremien tarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
sowie Trainer und verantwortliche Betreuer von Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch
Mitgliedern der deutschen Nationalmannschaf- auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
ten, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische
h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben c Untersuchungsausschüsse der Länder.
bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstel-
lung bewerben; § 23
Verwendung von Unterlagen für Zwecke
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-
7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maßgabe mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer Kennt- in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
nis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder inoffi-
1. zur Verfolgung von
ziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, so-
weit die Feststellung nicht mit den in § 20 genannten a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime
Unterlagen getroffen werden kann und es sich nicht der ehemaligen Deutschen Demokratischen
um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor Republik, insbesondere Straftaten im Zusammen-
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat: hang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-
dienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs-
a) Mitglieder des Beirats nach § 39 und des wissen- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
schaftlichen Beratungsgremiums nach § 39a,
b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a,
b) der Bundesbeauftragte und seine Beschäftigten, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314
c) die Landesbeauftragten nach § 38 und ihre Be- und 316c des Strafgesetzbuches sowie von
schäftigten, Straftaten nach
aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die
mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem bb) §§ 51, 52 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe c und d
Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder Be- sowie Abs. 5 und 6 des Waffengesetzes,
ruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind, cc) § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, jeweils in
e) diejenigen Beschäftigten sonstiger Einrichtungen, Verbindung mit § 21, und § 22a Abs. 1 bis 3
die überwiegend mit der Aufarbeitung der Tätig- des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
keit des Staatssicherheitsdienstes oder der Herr- waffen,
schaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen dd) § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2
Demokratischen Republik oder der ehemaligen sowie § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Betäu-
sowjetischen Besatzungszone befasst sind, bungsmittelgesetzes,
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
ee) § 30 Abs. 1 Nr. 4 des Betäubungsmittelge- im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes be-
setzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder treffen.
als Mitglied einer Bande gehandelt hat, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5
c) Straftaten im Zusammenhang mit dem national- Abs. 1 unberührt.
sozialistischen Regime,
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-
d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes, satzes 2 kann der Bundesminister des Innern die er-
2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für satzlose Herausgabe von Unterlagen anordnen, wenn
die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Ver- das Verbleiben der Unterlagen beim Bundesbeauftrag-
hütung von drohenden Straftaten. ten dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde. Die Anordnung bedarf der Zustimmung
§ 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote des Parlamentarischen Kontrollgremiums nach dem
nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrich-
unberührt. tendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet
(5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichten-
werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten
dienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in
einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der
§ 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche
Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,
§ 26
erforderlich ist.
Verwendung von
§ 24 Dienstanweisungen und Organisationsplänen
Verwendung der dem Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisationspläne
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes, soweit
von Gerichten und Staatsanwaltschaften sie keine personenbezogenen Informationen über Be-
(1) Für die Verwendung der vom Bundesbeauftrag- troffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für andere
ten verwahrten Akten von Gerichten und Staatsanwalt- Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für Pläne
schaften gelten anstelle der §§ 19 bis 21, 23, 25 bis 30 und Verzeichnisse von Objekten und anderen Gegen-
und 43 die jeweiligen gesetzlichen Verfahrensordnun- ständen des Staatssicherheitsdienstes, insbesondere
gen. § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, soweit es sich Grundrisspläne, Pläne über Versorgungsleitungen und
um Straftaten nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 handelt. Telefonleitungen.
(2) Der Bundesbeauftragte gibt auf Anforderung die § 27
in Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,
Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie Mitteilungen
als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
heraus. Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzuge- (1) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er-
ben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr füllung seiner Aufgaben nach § 37 eine hauptamtliche
benötigt werden. oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheits-
dienst fest von
§ 25
1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion nach § 20
Verwendung von Unterlagen Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a oder b ausüben,
für Zwecke der Nachrichtendienste
2. Personen, die ein Amt nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor- stabe a ausüben,
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
3. bis 7. (weggefallen)
nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet
werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie 8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwendung
personenbezogene Informationen enthalten über von Unterlagen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 oder § 21
1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der Abs. 1 Nr. 4 zulässig ist,
Länder oder der Verbündeten und die Verwendung so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mit-
zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nachrich- zuteilen.
tendienste erforderlich ist, oder (2) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er-
2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die Ver- füllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich aus
wendung zur Spionageabwehr erforderlich ist. den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezogenen 1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit
Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, des Staatssicherheitsdienstes,
dürfen durch oder für Nachrichtendienste des Bundes
2. eine der in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b genannten
und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
Straftaten,
sowie durch oder für Nachrichtendienste der Verbünde-
ten verwendet werden, wenn sie Informationen enthal- 3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
ten, die 4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des § 20
1. die Spionage oder Spionageabwehr, Abs. 1 Nr. 5 und § 21 Abs. 1 Nr. 5,
2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder so hat er dies von sich aus der zuständigen Stelle mit-
des Terrorismus zuteilen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 173
(3) Stellt der Bundesbeauftragte gelegentlich der Er- (2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen
füllung seiner Aufgaben nach § 37 fest, dass sich in den die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die
Unterlagen Informationen über Spionage, Spionageab- Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschriften
wehr, gewalttätigen Extremismus oder Terrorismus im versagen oder beschränken. Dieser Beschluss und der
Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes befin- Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die Ver-
den, so hat er dies von sich aus dem Bundesminister pflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Abs. 2
des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde mitzutei- der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht anfechtbar.
len. Im Übrigen sind die Beteiligten zur Geheimhaltung von
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch Akteneinsicht
zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen. zur Kenntnis gelangt sind.
§ 28 Dritter Unterabschnitt
(weggefallen) Ve r w e n d u n g d e r
Unterlagen des Staatssicherheits-
§ 29 dienstes für die politische
und historische Aufarbeitung
Zweckbindung sowie durch Presse und Rundfunk
(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte
personenbezogene Informationen dürfen nur für die § 32
Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie Verwendung von Unterlagen für die
übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen politische und historische Aufarbeitung
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die
Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen
und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des Staats-
(2) Sollen personenbezogene Informationen über sicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmechanismen
Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die oder der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone so-
Zustimmung des Bundesbeauftragten erforderlich. wie für Zwecke der politischen Bildung stellt der Bun-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für per- desbeauftragte folgende Unterlagen zur Verfügung:
sonenbezogene Informationen in den Unterlagen, die 1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informa-
nach § 8 Abs. 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben. tionen enthalten,
2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personen-
§ 30
bezogenen Informationen anonymisiert worden sind,
Benachrichtigung von der Übermittlung es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
(1) Werden vom Bundesbeauftragten personen- 3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
bezogene Informationen über einen Betroffenen nach über
den §§ 21 und 27 Abs. 1 übermittelt, ist dem Betroffe-
– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
nen die Art der übermittelten Informationen und deren
es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicher-
Empfänger mitzuteilen.
heitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, gehandelt hat, oder
wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrichtigung
nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre. 4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politi-
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des
scher Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich
Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes-
um Informationen handelt, die ihre zeitgeschicht-
oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesbeauf-
liche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betref-
tragten festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der
fen,
Übermittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nach- 5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Infor-
teile bereiten würde. mationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der
betreffenden Personen vorgelegt werden; die Ein-
§ 31 willigungen müssen den Antragsteller, das Vorhaben
und die durchführenden Personen bezeichnen,
Gerichtliche Überprüfung
von Entscheidungen des 6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
Bundesbeauftragten auf Antrag von Behörden zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;
ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem
(1) Lehnt der Bundesbeauftragte ein Ersuchen einer Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110
Behörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Heraus- Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 bis 5 bleiben
gabe ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser unberührt,
Ablehnung auf Antrag der betroffenen Behörde das
Oberverwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung 7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein darüber hinaus, soweit
Vorverfahren findet nicht statt. Zuständig ist das Ober- a) dies für die Durchführung der wissenschaftlichen
verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Bundesbeauf- Forschungsarbeit an Hochschulen und anderen
tragte seinen Sitz hat. Forschungseinrichtungen erforderlich ist,
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu wände gegen ein Zugänglichmachen solcher Unter-
diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi- lagen vorgebracht werden können. Der Bundesbeauf-
sierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand tragte berücksichtigt diese Einwände bei der nach
verbunden ist und § 32 Abs. 1 vorzunehmenden Interessenabwägung. So-
c) der Empfänger der Informationen Amtsträger weit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen Unterlagen
oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich ver- erst zwei Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der
pflichtet worden ist. Abwägung zugänglich gemacht werden.
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die
nach Satz 1 Nr. 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betref-
gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine fenden Person nicht zu befürchten ist, die Benachrich-
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort ge- tigung nicht möglich ist oder diese nur mit unverhält-
nannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der Ab- nismäßigem Aufwand möglich wäre.
wägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die In-
formationserhebung erkennbar auf einer Menschen- § 33
rechtsverletzung beruht. Verfahren
(2) Unterlagen, die sich nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buch- (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen
stabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden, dür- Bildung kann in der Zentralstelle oder in einer der
fen nur mit Einwilligung des Bundesministers des In- Außenstellen des Bundesbeauftragten Einsicht in
nern verwendet werden. Unterlagen genommen werden.
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur ver- (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung
öffentlicht werden, wenn oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die
Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
1. diese offenkundig sind,
(3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestattet
2. es sich um Informationen handelt über ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen he-
– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit rausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des § 32
diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheits- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7.
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres be- (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben
treffen, oder worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für an-
– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes, dere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weiter-
3. es sich um Informationen handelt über Personen der gegeben werden.
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene
Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche Rol- Unterlagen ist nicht zulässig.
le, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder
4. die Personen, über die personenbezogene Informa- § 34
tionen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt Verwendung von Unterlagen
haben, durch Presse, Rundfunk und Film
5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt, (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch Pres-
deren Tod 30 Jahre zurückliegt; ist das Todesjahr se, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und die für
nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzu- sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen gelten
stellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der die §§ 32 und 33 entsprechend.
Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt. (2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener
Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nr. 2 und 3 Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundes-
genannten personenbezogenen Informationen dürfen rechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in
keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Ge-
genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der gendarstellungen den personenbezogenen Informa-
Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob tionen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die
die Informationserhebung erkennbar auf einer Men- Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegen-
schenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene In- darstellungen erneut veröffentlicht werden.
formationen nach Satz 1 Nr. 5 dürfen nur veröffentlicht
werden, soweit durch die Veröffentlichung keine über- Vierter Abschnitt
wiegenden schutzwürdigen Interessen anderer Perso- Bundesbeauftragter für die
nen beeinträchtigt werden.
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für
Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung § 35
der nationalsozialistischen Vergangenheit.
Bundesbeauftragter für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen
§ 32a Deutschen Demokratischen Republik
Benachrichtigung (1) Der Bundesbeauftragte für die Unterlagen des
(1) Sollen Unterlagen nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
zur Verfügung gestellt werden, sind die hiervon betrof- Demokratischen Republik ist eine Bundesoberbehörde
fenen Personen zuvor rechtzeitig darüber und über den im Geschäftsbereich der für Kultur und Medien zustän-
Inhalt der Information zu benachrichtigen, damit Ein- digen obersten Bundesbehörde. Er hat eine Zentral-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 175
stelle in Berlin und kann Außenstellen in den Ländern sein Amt erhält. Die für Kultur und Medien zuständige
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach- oberste Bundesbehörde entscheidet über die Verwen-
sen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben. dung der Geschenke.
(2) Der Leiter der Behörde wird auf Vorschlag der (4) Der Bundesbeauftragte ist, auch nach Beendi-
Bundesregierung vom Deutschen Bundestag mit mehr gung seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die
als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Ver-
gewählt. Er muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr schwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mittei-
vollendet haben. Der Gewählte führt als Amtsbezeich- lungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen,
nung die Bezeichnung seiner Behörde. Er ist vom Bun- die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
despräsidenten zu ernennen. Geheimhaltung bedürfen. Der Bundesbeauftragte darf,
(3) Der Bundesbeauftragte leistet vor dem Leiter der auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über solche An-
für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundes- gelegenheiten ohne Genehmigung der für Kultur und
behörde folgenden Eid: Medien zuständigen obersten Bundesbehörde weder
vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Er-
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des klärungen abgeben. Unberührt bleibt die gesetzlich
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei Ge-
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und fährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-
die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, ordnung für deren Erhaltung einzutreten.
meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerech-
tigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir (5) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll
Gott helfe.“ nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle
des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile
Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet
bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernst-
werden.
lich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die
(4) Die Amtszeit des Bundesbeauftragten beträgt Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann ver-
fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. sagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen In-
(5) Der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe teressen Nachteile bereiten würde. § 28 des Gesetzes
dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-recht- über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der
lichen Amtsverhältnis. Er ist in Ausübung seines Amtes Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBl. I
unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unter- S. 2229) bleibt unberührt.
steht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die (6) Der Bundesbeauftragte erhält vom Beginn des
Dienstaufsicht führt die für Kultur und Medien zu- Kalendermonats an, in dem das Amtsverhältnis
ständige oberste Bundesbehörde. beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem
das Amtsverhältnis endet, im Falle des Absatzes 1
§ 36 Satz 6 bis zum Ende des Monats, in dem die Ge-
Rechtsstellung des Bundesbeauftragten schäftsführung endet, Amtsbezüge in Höhe der einem
Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 9 zustehen-
(1) Das Amtsverhältnis des Bundesbeauftragten be-
den Besoldung. Das Bundesreisekostengesetz und das
ginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
Bundesumzugskostengesetz sind entsprechend anzu-
Es endet
wenden. Im Übrigen sind die §§ 13 bis 20 und 21a
1. mit Ablauf der Amtszeit, Abs. 5 des Bundesministergesetzes mit den Maßgaben
2. mit der Entlassung. anzuwenden, dass an die Stelle der zweijährigen Amts-
zeit in § 15 Abs. 1 des Bundesministergesetzes eine
Der Bundespräsident entlässt den Bundesbeauftrag-
Amtszeit von fünf Jahren und an die Stelle der Besol-
ten, wenn dieser es verlangt oder auf Vorschlag der
dungsgruppe B 11 in § 21a Abs. 5 des Bundesminister-
Bundesregierung, wenn Gründe vorliegen, die bei
gesetzes die Besoldungsgruppe B 9 tritt. Abweichend
einem Richter auf Lebenszeit die Entlassung aus dem
von Satz 3 in Verbindung mit den §§ 15 bis 17 und 21a
Dienst rechtfertigen. Im Falle der Beendigung des
Abs. 5 des Bundesministergesetzes berechnet sich das
Amtsverhältnisses erhält der Bundesbeauftragte eine
Ruhegehalt des Bundesbeauftragten unter Hinzurech-
vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde. Eine
nung der Amtszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit in
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde
entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungs-
wirksam. Auf Ersuchen der für Kultur und Medien zu-
gesetzes, wenn dies günstiger ist und der Bundes-
ständigen obersten Bundesbehörde ist der Bundes-
beauftragte sich unmittelbar vor seiner Wahl zum
beauftragte verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernen-
Bundesbeauftragten als Beamter oder Richter mindes-
nung seines Nachfolgers weiterzuführen.
tens in dem letzten gewöhnlich vor Erreichen der Be-
(2) Der Bundesbeauftragte darf neben seinem Amt soldungsgruppe B 9 zu durchlaufenden Amt befunden
kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen hat.
Beruf ausüben und weder der Leitung oder dem Auf-
sichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerich- § 37
teten Unternehmens noch einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Aufgaben und
Befugnisse des Bundesbeauftragten
Landes angehören. Er darf nicht gegen Entgelt außer-
gerichtliche Gutachten abgeben. (1) Der Bundesbeauftragte hat nach Maßgabe die-
(3) Der Bundesbeauftragte hat der für Kultur und ses Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
Medien zuständigen obersten Bundesbehörde Mittei- 1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheits-
lung über Geschenke zu machen, die er in Bezug auf dienstes,
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ord- Stellen; die Information und Beratung kann auch in
nung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung den Außenstellen erfolgen,
der Unterlagen, 8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumentations-
3. Verwaltung der Unterlagen im zentralen Archiv der und Ausstellungszentren.
Zentralstelle und in den regionalen Archiven der Au- (2) Der Bundesbeauftragte gewährleistet die Einhal-
ßenstellen; gesondert zu verwahren sind tung einheitlicher Grundsätze bei der Erfüllung seiner
a) die dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Aufgaben.
Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften, (3) Der Bundesbeauftragte erstattet dem Deutschen
b) Duplikate nach § 11 Abs. 2 Satz 2, Bundestag auf dessen Ersuchen, im Übrigen mindes-
c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichten- tens alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Juli 1993, einen
diensten des Bundes, der Länder und der Ver- Tätigkeitsbericht. Ab seinem zweiten regelmäßigen Tä-
bündeten, tigkeitsbericht hat er mitzuteilen, in welchem Umfang
und in welchem Zeitraum Unterlagen für die Erfüllung
d) Unterlagen seiner Aufgaben voraussichtlich nicht mehr benötigt
– über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste, werden. Auf Anforderung des Deutschen Bundestages
– mit technischen oder sonstigen fachlichen An- oder der Bundesregierung hat der Bundesbeauftragte
weisungen oder Beschreibungen über Einsatz- Gutachten zu erstellen und Berichte zu erstatten. Der
möglichkeiten von Mitteln und Methoden auf Bundesbeauftragte kann sich jederzeit an den Deut-
den Gebieten der Spionage, Spionageabwehr schen Bundestag wenden. In Angelegenheiten einer
oder des Terrorismus, gesetzgebenden Körperschaft berichtet er dieser Kör-
perschaft unmittelbar.
wenn der Bundesminister des Innern im Einzelfall
erklärt, dass das Bekanntwerden der Unterlagen § 38
die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nach- Landesbeauftragte,
teile bereiten würde; Verhältnis zum Bundesbeauftragten
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b (1) Zur Unterstützung der Arbeit des Bundesbeauf-
bis d gelten die Vorschriften über den Umgang mit tragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach
Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VS- § 37 kann in den Ländern Berlin, Brandenburg, Meck-
Vertraulich und höher, lenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen eine Stelle als Landesbeauftragter für die
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unterla- Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemali-
gen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, Heraus- gen Deutschen Demokratischen Republik bestimmt
gabe von Unterlagen, werden. Die näheren Einzelheiten richten sich nach
5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits- Landesrecht.
dienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit über (2) Der Bundesbeauftragte gibt den Landesbeauf-
Struktur, Methoden und Wirkungsweise des Staats- tragten Gelegenheit, zu landesspezifischen Besonder-
sicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung perso- heiten bei der Verwendung der Unterlagen nach dem
nenbezogener Informationen gilt § 32 Abs. 3; die Dritten Abschnitt dieses Gesetzes Stellung zu nehmen.
Veröffentlichung kann auch durch ein elektronisches
Informations- und Kommunikationssystem erfolgen; (3) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landes-
dabei ist durch geeignete technische und organisa- beauftragten die Beteiligten bei der Wahrnehmung ihrer
torische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Infor- Rechte nach den §§ 13 bis 17 beraten. Diese Tätigkeit
mationen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben kann sich auch auf die psycho-soziale Beratung nach
und durch Dritte weder elektronisch kopiert noch ver- Abschluss der Verfahren nach § 12 erstrecken.
ändert werden können und dass die Veröffentlichung
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden § 39
kann; das elektronische Kopieren kann zugelassen Beirat
werden, wenn dies nach dem Zweck der Veröffent- (1) Beim Bundesbeauftragten wird ein Beirat ge-
lichung erforderlich ist und hierdurch keine überwie- bildet. Der Beirat besteht aus
genden schutzwürdigen Interessen der dort genann-
ten Personen beeinträchtigt werden, 1. neun Mitgliedern, die von den Ländern Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
6. Unterstützung der Forschung und der politischen Sachsen-Anhalt und Thüringen benannt werden,
Bildung bei der historischen und politischen Aufar- und
beitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes
durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen und 2. acht Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag ge-
Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen sowie wählt werden.
Unterstützung von Einrichtungen und Gedenkstätten Die Mitglieder des Beirats werden durch die für Kultur
zur Aufarbeitung der Geschichte der ehemaligen und Medien zuständige oberste Bundesbehörde für die
Deutschen Demokratischen Republik oder der ehe- Dauer von fünf Jahren bestellt.
maligen sowjetischen Besatzungszone bei der Do- (2) Der Bundesbeauftragte unterrichtet den Beirat
kumentation der Tätigkeit des Staatssicherheits- über grundsätzliche oder andere wichtige Angelegen-
dienstes, heiten und erörtert sie mit ihm. Der Beirat berät den
7. Information und Beratung von natürlichen Personen, Bundesbeauftragten insbesondere in folgenden Ange-
anderen nicht öffentlichen Stellen und öffentlichen legenheiten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 177
1. vollständige Erfassung der Unterlagen des Staats- nicht offenkundig sind, zu verpflichten. Die Verschwie-
sicherheitsdienstes und Auswertung der Unterlagen genheitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer
nach § 10, Mitgliedschaft im wissenschaftlichen Beratungs-
2. Festlegung der archivischen Grundsätze bei der Be- gremium fort.
wertung, Ordnung, Erschließung, Verwahrung und
Verwaltung der Unterlagen, § 40
3. Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Einsicht- Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
gewährung und Herausgabe, (1) Der Bundesbeauftragte trifft für seine Behörde
4. Festlegung von Bewertungskriterien in den Fällen die organisatorischen und technischen Maßnahmen,
des § 20 Abs. 1 Nr. 6 und 7 und des § 21 Abs. 1 die erforderlich sind, um die Unterlagen gegen unbe-
Nr. 6 und 7, fugten Zugriff zu sichern.
5. Festlegung von Prioritäten bei Anträgen von Einzel- (2) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
nen und Ersuchen von öffentlichen und nicht öffent- 1. die Mitarbeiter des Bundesbeauftragten auf Unter-
lichen Stellen, lagen und Datenverarbeitungssysteme ausschließ-
6. Festlegung der Aufgaben der Außenstellen bei ihrer lich im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen
Beratungstätigkeit, können und jeder Zugriff auf Unterlagen unter An-
gabe des Anlasses protokolliert wird,
7. Arbeitsprogramme für die Aufarbeitung der Tätigkeit
des Staatssicherheitsdienstes und die Unterrichtung 2. die unbefugte Erstellung von archivischen Find-
der Öffentlichkeit und mitteln und die unbefugte Eingabe von Informa-
tionen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Ver-
8. Unterstützung der Forschung und der politischen änderung oder Löschung gespeicherter Informa-
Bildung. tionen verhindert wird,
Ferner berät der Beirat die Tätigkeitsberichte nach 3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
§ 37 Abs. 3 Satz 1 vor. Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird,
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die welche Unterlagen oder Informationen aus Unter-
der Zustimmung der Bundesregierung bedarf. lagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder
(4) Mitglieder des Beirats sind bei ihrer Bestellung übermittelt worden sind. Nach Ablauf der Aufbe-
zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit wahrungsfrist sind die durch die Dokumentation ent-
bekannt gewordenen Tatsachen, soweit sie nicht offen- standenen Unterlagen dem Bundesarchiv nach § 2
kundig sind, zu verpflichten. Die Verschwiegenheits- Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes anzubieten,
pflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mitglied- 4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche
schaft im Beirat fort. Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbei-
(5) Der Beirat kann sich jederzeit in wichtigen Ange- tungssysteme eingegeben worden sind,
legenheiten an den Deutschen Bundestag wenden. 5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staatssicher-
heitsdienstes untergebracht sind, gegen unbefugtes
§ 39a Eindringen geschützt sind,
Wissenschaftliches Beratungsgremium 6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu
Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informa-
(1) Zur Beratung des Bundesbeauftragten bei der
tionen aus den Unterlagen verarbeitet werden, er-
wissenschaftlichen Aufarbeitung der Tätigkeit des
halten,
Staatssicherheitsdienstes sowie bei der Konzeption
seiner Forschungsarbeit wird ein wissenschaftliches 7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-
Beratungsgremium gebildet, das aus neun Mitgliedern ändert, vernichtet oder entfernt werden können,
besteht. Das wissenschaftliche Beratungsgremium be- 8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht
gleitet die Forschungsarbeit und Publikationstätigkeit unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder
des Bundesbeauftragten wissenschaftlich und fördert vernichtet werden können,
und unterstützt die Zusammenarbeit und den Informa-
tionsaustausch des Bundesbeauftragten mit anderen 9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge-
wissenschaftlichen Einrichtungen. staltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird.
(2) Der Deutsche Bundestag benennt neun Perso-
nen, die sich durch besondere Kenntnisse im Bereich § 41
der Forschung zur ehemaligen Deutschen Demokra-
tischen Republik, zu Diktaturen, zum Kommunismus, Automatisierte Verfahren,
zur vergleichenden Zeitgeschichte oder zu Struktur, Informationsverarbeitung im Auftrag
Methoden und Wirkungsweise von Geheimdiensten (1) Personenbezogene Informationen aus Unter-
auszeichnen. Die für Kultur und Medien zuständige lagen des Staatssicherheitsdienstes darf der Bundes-
oberste Bundesbehörde bestellt die Mitglieder für die beauftragte nur insoweit automatisiert verarbeiten, als
Dauer von fünf Jahren. Eine einmalige Wiederbestel- dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Auf
lung ist zulässig. Informationen, die automatisiert verarbeitet werden, ist
(3) Mitglieder des wissenschaftlichen Beratungs- § 20 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
gremiums sind bei ihrer Bestellung zur Verschwiegen- (2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
heit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworde- zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 37
nen personenbezogenen Informationen, soweit sie Abs. 1 Nr. 5 bleibt unberührt.
178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
(3) Die Verarbeitung von Informationen aus den § 45
Unterlagen im Auftrag ist nur dann zulässig, wenn die Bußgeldvorschriften
Verarbeitung beim Bundesbeauftragten mit eigenen
Mitteln nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Auf- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
wand möglich ist und der Auftragnehmer unter beson- fahrlässig
derer Berücksichtigung der Eignung gerade für den 1. entgegen § 7 Abs. 3 eine Anzeige nicht oder nicht
Umgang mit diesen Informationen ausgewählt worden rechtzeitig erstattet,
ist. Der Auftragnehmer darf die Informationen aus- 2. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Unterlagen
schließlich entsprechend den Weisungen des Bundes- oder Kopien und sonstige Duplikate von Unterlagen
beauftragten verarbeiten. nicht oder nicht rechtzeitig auf Verlangen des Bun-
desbeauftragten herausgibt oder
Fünfter Abschnitt 3. entgegen § 9 Abs. 3 Unterlagen dem Bundesbeauf-
Schlussvorschriften tragten nicht überlässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
§ 42 bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet wer-
Kosten den.
(1) Für Amtshandlungen nach den §§ 13 und 15 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
bis 17 sowie gegenüber nicht öffentlichen Stellen nach Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
den §§ 20, 21, 32 und 34 sind Kosten (Gebühren und Bundesbeauftragte.
Auslagen) zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder
der Rücknahme einer Amtshandlung, der Ablehnung § 46
oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Straffreiheit
Amtshandlung sowie der Zurückweisung oder Zurück-
nahme eines Widerspruchs sind ebenfalls Kosten zu Wer Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes durch
erheben. Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe strafbare Vergehen erlangt hat, wird nicht bestraft,
Angehörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die wenn er der Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 3 innerhalb
ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden Kos- einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
ten nicht erhoben. Gesetzes nachkommt.
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied § 46a
der Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
ordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Einschränkung von Grundrechten
Gebührensätze zu bestimmen. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Geset-
§ 43 zes eingeschränkt.
Vorrang dieses Gesetzes
§ 47
Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vorschriften
über die Zulässigkeit der Übermittlung personenbe- Aufhebung von Vorschriften,
zogener Informationen in anderen Gesetzen vor. Das Überleitung des Amtsinhabers
Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme der (1) Die Regelungen in Anlage I Kapitel II Sach-
Vorschriften über die Datenschutzkontrolle keine An- gebiet B Abschnitt II Nr. 2 Buchstabe b des Einigungs-
wendung, soweit nicht in § 6 Abs. 9 und § 41 Abs. 1 vertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 912)
Satz 2 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. werden aufgehoben.
(2) Das Rechtsverhältnis des aufgrund der in Ab-
§ 44 satz 1 genannten Regelungen berufenen und bei
Strafvorschriften Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Amts-
Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunter- inhabers richtet sich nach diesem Gesetz. Die aufgrund
lagen oder Duplikate von Originalunterlagen mit per- des Einigungsvertrages ergangenen besoldungs- und
sonenbezogenen Informationen über Betroffene oder versorgungsrechtlichen Übergangsvorschriften gelten
Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut sinngemäß.
öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht, § 48
wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat. (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 179
Gesetz
zur Vereinheitlichung von Vorschriften
über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste
(Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG)*)
Vom 26. Februar 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- kommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung
sen: von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen,
telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25
Artikel 1 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien).
Telemediengesetz Dieses Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der
(TMG) öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für die Nut-
zung ein Entgelt erhoben wird.
Abschnitt 1 (2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Be-
Allgemeine Bestimmungen steuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Presse-
§1 gesetze bleiben unberührt.
Anwendungsbereich (4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden
(1) Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Infor- besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem
mations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunk-
Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Tele- staatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich
*) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/ des internationalen Privatrechts noch regelt es die Zu-
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsge- ständigkeit der Gerichte.
sellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1). §2
Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie
2003/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom Begriffsbestimmungen
15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in
Bezug auf die Offenlegungspflichten von Gesellschaften bestimmter Im Sinne dieses Gesetzes
Rechtsformen (ABl. EG Nr. L 221 S. 13). 1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nut-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften zung bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft mittelt,
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter,
EG Nr. L 217 S.18), sind beachtet worden. der mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte
180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Zeit Telemedien geschäftsmäßig anbietet oder oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grund-
erbringt; der Standort der technischen Einrichtung stücken und grundstücksgleichen Rechten,
allein begründet keine Niederlassung des Anbieters, 4. das für den Schutz personenbezogener Daten gel-
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die tende Recht.
Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen (4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
zu erlangen oder zugänglich zu machen,
1. die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforde- tätig sind,
rung gleichzeitig für eine unbegrenzte Anzahl von
2. die Vertretung von Mandanten und die Wahrneh-
Nutzern erbracht werden,
mung ihrer Interessen vor Gericht,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der 3. die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittel- Kommunikationen durch elektronische Post,
baren Förderung des Absatzes von Waren, Dienst-
leistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unter- 4. Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellen-
nehmens, einer sonstigen Organisation oder einer den Einsatz bei Glücksspielen, einschließlich Lotte-
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Han- rien und Wetten,
del, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf 5. die Anforderungen an Verteildienste,
ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben 6. das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte
stellt als solche keine Form der kommerziellen Kom- im Sinne der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom
munikation dar: 16. Dezember 1986 über den Rechtsschutz der
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit Topographien von Halbleitererzeugnissen (ABl. EG
des Unternehmens oder der Organisation oder Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Euro-
Person ermöglichen, wie insbesondere ein Do- päischen Parlaments und des Rates vom 11. März
main-Name oder eine Adresse der elektronischen 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
Post, (ABl. EG Nr. L 77 S. 20) sowie für gewerbliche
Schutzrechte,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistun-
gen oder das Erscheinungsbild eines Unterneh- 7. die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute,
mens, einer Organisation oder Person, die unab- die gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG
hängig und insbesondere ohne finanzielle Gegen- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
leistung gemacht werden. 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung
und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Insti-
Einer juristischen Person steht eine Personengesell- tuten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
schaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und
Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen. von der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom
§3 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung
Herkunftslandprinzip der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126
S. 1) freigestellt sind,
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niederge-
lassene Diensteanbieter und ihre Telemedien unter- 8. Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem
liegen den Anforderungen des deutschen Rechts auch Kartellrecht unterliegen,
dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat 9. die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a bis
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/ 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichts-
31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates gesetzes und der Versicherungsberichterstattungs-
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte Verordnung erfassten Bereiche, die Regelungen
der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere über das auf Versicherungsverträge anwendbare
des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig angeboten (5) Das Angebot und die Erbringung von Telemedien
oder erbracht werden. durch einen Diensteanbieter, der in einem anderen
(2) Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, Staat im Geltungsbereich der Richtlinie 2000/31/EG
die in der Bundesrepublik Deutschland von Dienstean- niedergelassen ist, unterliegen abweichend von Ab-
bietern geschäftsmäßig angeboten oder erbracht wer- satz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
den, die in einem anderen Staat innerhalb des Rechts, soweit dieses dem Schutz
Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niederge- 1. der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbeson-
lassen sind, wird nicht eingeschränkt. Absatz 5 bleibt dere im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung,
unberührt. Aufklärung, Verfolgung und Vollstreckung von Straf-
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt taten und Ordnungswidrigkeiten, einschließlich des
Jugendschutzes und der Bekämpfung der Hetze
1. die Freiheit der Rechtswahl,
aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des Glau-
2. die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse bens oder der Nationalität sowie von Verletzungen
in Bezug auf Verbraucherverträge, der Menschenwürde einzelner Personen sowie die
3. gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs Wahrung nationaler Sicherheits- und Verteidigungs-
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rech- interessen,
ten sowie der Begründung, Übertragung, Änderung 2. der öffentlichen Gesundheit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 181
3. der Interessen der Verbraucher, einschließlich des Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, An-
Schutzes von Anlegern, gaben über
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwer- a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter ange-
wiegenden Gefahren dient und die auf der Grundlage hören,
des innerstaatlichen Rechts in Betracht kommenden
Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis zu b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den
diesen Schutzzielen stehen. Für das Verfahren zur Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen
Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 – mit worden ist,
Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straf- c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Rege-
taten einschließlich der Strafvollstreckung und von lungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
Ordnungswidrigkeiten – sieht Artikel 3 Abs. 4 und 5
der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations- und Informa- 6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifika-
tionspflichten vor. tionsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach
Abschnitt 2 § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe
dieser Nummer,
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
§4 auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation be-
Zulassungsfreiheit
finden, die Angabe hierüber.
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulas-
sungs- und anmeldefrei. (2) Weitergehende Informationspflichten nach ande-
ren Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§5
Allgemeine Informationspflichten §6
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in Besondere Informationspflichten
der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien fol- bei kommerziellen Kommunikationen
gende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar er-
reichbar und ständig verfügbar zu halten: (1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kom-
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie nieder- munikationen, die Telemedien oder Bestandteile von
gelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraus-
die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, setzungen zu beachten:
sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als
gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital
solche zu erkennen sein.
sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehen- 2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auf-
den Einlagen, trag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontakt- klar identifizierbar sein.
aufnahme und unmittelbare Kommunikation mit
ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der 3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
elektronischen Post, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche
erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inan-
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit an- spruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie
geboten oder erbracht wird, die der behördlichen klar und unzweideutig angegeben werden.
Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Auf-
sichtsbehörde, 4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbe-
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschafts- charakter müssen klar als solche erkennbar und die
register oder Genossenschaftsregister, in das sie Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie
eingetragen sind, und die entsprechende Register- klar und unzweideutig angegeben werden.
nummer,
(2) Werden kommerzielle Kommunikationen per
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne elektronischer Post versandt, darf in der Kopf- und Be-
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG treffzeile weder der Absender noch der kommerzielle
des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allge- Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht
meine Regelung zur Anerkennung der Hochschul- werden. Ein Verschleiern oder Verheimlichen liegt dann
diplome, die eine mindestens dreijährige Berufsaus- vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so ge-
bildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im staltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in
Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/ den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite Informationen über die tatsächliche Identität des Ab-
allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher senders oder den kommerziellen Charakter der Nach-
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie richt erhält.
89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17
S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/ (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlau-
EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG teren Wettbewerb bleiben unberührt.
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Abschnitt 3 Industriestandards festgelegt sind, nicht beeinträch-
tigen und
Verantwortlichkeit
5. unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
§7 gespeicherte Informationen zu entfernen oder den
Zugang zu ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis
Allgemeine Grundsätze davon erhalten haben, dass die Informationen am
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, ursprünglichen Ausgangsort der Übertragung aus
die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen dem Netz entfernt wurden oder der Zugang zu ihnen
Gesetzen verantwortlich. gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine Ver-
(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind waltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung an-
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder geordnet hat.
gespeicherten Informationen zu überwachen oder § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswid-
rige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung § 10
oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach
Speicherung von Informationen
den allgemeinen Gesetzen bleiben auch im Falle der
Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
§§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, so-
§ 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren. fern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung
§8 oder der Information haben und ihnen im Falle von
Durchleitung von Informationen Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen
oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechts-
(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen,
widrige Handlung oder die Information offensichtlich
die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder
wird, oder
zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht
verantwortlich, sofern sie 2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die In-
formation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu
1. die Übermittlung nicht veranlasst,
sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
2. den Adressaten der übermittelten Informationen
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem
nicht ausgewählt und
Diensteanbieter untersteht oder von ihm beaufsichtigt
3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt wird.
oder verändert haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Dienste- Abschnitt 4
anbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes
Datenschutz
zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu
begehen.
§ 11
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Ab-
Anbieter-Nutzer-Verhältnis
satz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen um-
fasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspei- (1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht
cherung dieser Informationen, soweit dies nur zur für die Erhebung und Verwendung personenbezogener
Durchführung der Übermittlung im Kommunikations- Daten der Nutzer von Telemedien, soweit die Bereit-
netz geschieht und die Informationen nicht länger ge- stellung solcher Dienste
speichert werden, als für die Übermittlung üblicher- 1. im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich
weise erforderlich ist. beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
§9 2. innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen
Stellen oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur
Zwischenspeicherung zur Steuerung von Arbeits- oder Geschäftsprozessen
beschleunigten Übermittlung von Informationen erfolgt.
Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich (2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natür-
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck liche Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um
dient, die Übermittlung fremder Informationen an an- Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.
dere Nutzer auf deren Anfrage effizienter zu gestalten,
nicht verantwortlich, sofern sie (3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Über-
tragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
1. die Informationen nicht verändern, bestehen, gelten für die Erhebung und Verwendung
2. die Bedingungen für den Zugang zu den Informa- personenbezogener Daten der Nutzer nur § 12 Abs. 3,
tionen beachten, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
3. die Regeln für die Aktualisierung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten Indus- § 12
triestandards festgelegt sind, beachten, Grundsätze
4. die erlaubte Anwendung von Technologien zur (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
Sammlung von Daten über die Nutzung der Informa- Daten zur Bereitstellung von Telemedien nur erheben
tionen, die in weithin anerkannten und verwendeten und verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 183
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien 4. die personenbezogenen Daten über die Nutzung
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. verschiedener Telemedien durch denselben Nutzer
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung getrennt verwendet werden können,
von Telemedien erhobene personenbezogene Daten 5. Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechungszwecke
für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Ge- zusammengeführt werden können und
setz oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich aus- 6. Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben
drücklich auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zu-
Nutzer eingewilligt hat. sammengeführt werden können.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine
Telemedien nicht von der Einwilligung des Nutzers in Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, sat-
eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke ab- zungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen
hängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang entgegenstehen.
zu diesen Telemedien nicht oder in nicht zumutbarer
Weise möglich ist. (5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Dienste-
anbieter ist dem Nutzer anzuzeigen.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die je-
weils geltenden Vorschriften für den Schutz personen- (6) Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Teleme-
bezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten dien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudo-
nicht automatisiert verarbeitet werden. nym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich
und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeit
§ 13 zu informieren.
Pflichten des Diensteanbieters (7) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maß-
gabe von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf
(1) Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn Verlangen Auskunft über die zu seiner Person oder zu
des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke seinem Pseudonym gespeicherten Daten zu erteilen.
der Erhebung und Verwendung personenbezogener Die Auskunft kann auf Verlangen des Nutzers auch
Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in elektronisch erteilt werden.
Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richt-
linie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des § 14
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Bestandsdaten
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-
sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt weit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung
ist. Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spä- oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen
tere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Er- dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung
hebung oder Verwendung personenbezogener Daten von Telemedien erforderlich sind (Bestandsdaten).
vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens
zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für (2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der
den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-
daten erteilen, soweit dies für Zwecke der Strafverfol-
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, gung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass der Länder, zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
1. der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der
erteilt hat, Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Mili-
tärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung der
2. die Einwilligung protokolliert wird, Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
3. der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit ab-
rufen kann und § 15
4. der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für Nutzungsdaten
die Zukunft widerrufen kann.
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene
(3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung Daten eines Nutzers nur erheben und verwenden, so-
der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hin- weit dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme von
zuweisen. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Telemedien zu ermöglichen und abzurechnen (Nut-
(4) Der Diensteanbieter hat durch technische und or- zungsdaten). Nutzungsdaten sind insbesondere
ganisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass 1. Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
1. der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit been- 2. Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs
den kann, der jeweiligen Nutzung und
2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den 3. Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genom-
Ablauf des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung un- menen Telemedien.
mittelbar nach deren Beendigung gelöscht oder in (2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines
den Fällen des Satzes 2 gesperrt werden, Nutzers über die Inanspruchnahme verschiedener Tele-
3. der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter medien zusammenführen, soweit dies für Abrech-
geschützt in Anspruch nehmen kann, nungszwecke mit dem Nutzer erforderlich ist.
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
(3) Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Wer- Abschnitt 5
bung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten
Bußgeldvorschriften
Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwen-
dung von Pseudonymen erstellen, sofern der Nutzer
§ 16
dem nicht widerspricht. Der Diensteanbieter hat den
Nutzer auf sein Widerspruchsrecht im Rahmen der Bußgeldvorschriften
Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen. Diese (1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entge-
Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger gen § 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommer-
des Pseudonyms zusammengeführt werden. ziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder ver-
heimlicht.
(4) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
das Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, fahrlässig
soweit sie für Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer 1. entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht
erforderlich sind (Abrechnungsdaten). Zur Erfüllung richtig oder nicht vollständig verfügbar hält,
bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger oder ver-
traglicher Aufbewahrungsfristen darf der Dienstean- 2. entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Teleme-
bieter die Daten sperren. dien von einer dort genannten Einwilligung abhängig
macht,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
(5) Der Diensteanbieter darf an andere Dienstean-
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
bieter oder Dritte Abrechnungsdaten übermitteln,
unterrichtet,
soweit dies zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrech-
nung mit dem Nutzer erforderlich ist. Hat der Dienste- 4. einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4
anbieter mit einem Dritten einen Vertrag über den Ein- oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicher-
zug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten stellung zuwiderhandelt,
Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen 5. entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder
Zweck erforderlich ist. Zum Zwecke der Markt- Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten
forschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymi- erhebt oder verwendet oder nicht oder nicht recht-
sierte Nutzungsdaten übermittelt werden. § 14 Abs. 2 zeitig löscht oder
findet entsprechende Anwendung. 6. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammen-
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von führt.
Telemedien darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Anspruch genommener Telemedien nicht erkennen
lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen Einzel- Artikel 2
nachweis.
Änderung des Jugendschutzgesetzes
(7) Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die Das Jugendschutzgesetz vom 23. Juli 2002 (BGBl. I
für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inan- S. 2730, 2003 I S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2
spruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1857, 2228,
Nutzers verarbeitet werden, höchstens bis zum Ablauf 2600), wird wie folgt geändert:
des sechsten Monats nach Versendung der Rechnung 1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
speichern. Werden gegen die Entgeltforderung inner- „(3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind
halb dieser Frist Einwendungen erhoben oder diese Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt
trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen die oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln
Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt
Einwendungen abschließend geklärt sind oder die Ent- das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.“
geltforderung beglichen ist.
2. § 28 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „entgegen § 12
(8) Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „entgegen
tatsächliche Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von § 12 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.
bestimmten Nutzern in der Absicht in Anspruch genom-
men werden, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu b) In Nummer 2 wird die Angabe „nach § 12 Abs. 2
entrichten, darf er die personenbezogenen Daten dieser Satz 2“ durch die Angabe „nach § 12 Abs. 2
Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs sowie die Satz 2 Nr. 1“ ersetzt.
in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwen-
den, soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung er- Artikel 3
forderlich ist. Der Diensteanbieter hat die Daten unver- Änderung des
züglich zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes
Satz 1 nicht mehr vorliegen oder die Daten für die
Rechtsverfolgung nicht mehr benötigt werden. Der be- § 2 Nr. 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Geset-
troffene Nutzer ist zu unterrichten, sobald dies ohne zes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090) wird wie folgt
Gefährdung des mit der Maßnahme verfolgten Zweckes gefasst:
möglich ist. „1. „zugangskontrollierte Dienste“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 185
a) Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des „§ 5 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angaben „§ 5 Abs. 1
Rundfunkstaatsvertrages, Satz 3“ ersetzt.
b) Telemedien im Sinne von § 1 des Telemedienge-
3. In § 21 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1
setzes,
Satz 3“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 4“ er-
die unter der Voraussetzung eines Entgelts erbracht setzt.
werden und nur unter Verwendung eines Zugangs-
kontrolldienstes genutzt werden können,“.
Artikel 5
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Änderung des Signaturgesetzes
Das Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem der
S. 876), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 9 des Ge- Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Länder in
setzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt Kraft tritt. Gleichzeitig treten das Teledienstegesetz
geändert: vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert
durch Artikel 12 Abs. 15 des Gesetzes vom 10. Novem-
1. In § 3, § 17 Abs. 4 Satz 3 und § 17 Abs. 4 Satz 4 ber 2006 (BGBl. I S. 2553) und das Teledienstedaten-
werden jeweils die Wörter „Regulierungsbehörde für schutzgesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871),
Telekommunikation und Post“ durch die Wörter geändert durch Artikel 3 und 4 Abs. 2 des Gesetzes
„Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom- vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), außer Kraft.
munikation, Post und Eisenbahnen“ ersetzt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
2. In § 11 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 5, § 17 Abs. 3 Nr. 2 gibt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes im
und § 21 Abs. 1 Nr. 4 werden jeweils die Angaben Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin*)
Vom 22. Februar 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des 4. Herstellen von Würze,
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I 5. Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier,
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 232
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 6. Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken
S. 2407) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in und Biermischgetränken,
Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fas- 7. Abfüllen und Verpacken,
sung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 8. Getränkeschankanlagen und Produktpflege,
(BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1
zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Okto- 9. Technische Infrastruktur,
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Arti- 10. Warten; Steuern und Regeln;
kel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I Abschnitt B
S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesmi-
nisterium für Wirtschaft und Technologie im Einverneh- Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
men mit dem Bundesministerium für Bildung und For- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
schung: 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
§1 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Staatliche 4. Umweltschutz,
Anerkennung des Ausbildungsberufes 5. Planen von Arbeitsabläufen, qualitätssichernde
Der Ausbildungsberuf Brauer und Mälzer/Brauerin Maßnahmen,
und Mälzerin wird 6. Information und Kommunikation.
1. nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie
§4
2. nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für
das Gewerbe Nummer 29, Brauer und Mälzer, der Durchführung der Berufsausbildung
Anlage B der Handwerksordnung (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
staatlich anerkannt. Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-
den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-
§2 lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3
des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die ins-
Ausbildungsdauer besondere selbstständiges Planen, Durchführen und
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in
den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
§3 (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung
Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- einen Ausbildungsplan zu erstellen.
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ- (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit
Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah- zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
menplan abweichende Organisation der Ausbildung ist rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be- haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
sonderheiten die Abweichung erfordern. ßig durchzusehen.
(2) Die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur
Brauerin und Mälzerin gliedert sich wie folgt (Ausbil- §5
dungsberufsbild): Zwischenprüfung
Abschnitt A (1) Zur Ermittlung des Ausbildungstandes ist eine
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä- Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende
higkeiten: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Hygiene, (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufge-
2. Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel,
führten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
3. Herstellen von Malz, auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksord- (3) Die Zwischenprüfung findet in einem praktisch
nung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der durchzuführenden und in einem schriftlich durchzufüh-
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundes- renden Prüfungsbereich statt. In der Zwischenprüfung
republik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufs-
schule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröf- soll der Prüfling nachweisen, dass er Verfahrensschritte
fentlicht. darstellen, Produktionsabläufe kontrollieren und doku-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 187
mentieren, Produktionsanlagen reinigen und desinfizie- gischer Vorgaben planen und durchführen, Arbeits-
ren, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen so- ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie
wie Informations- und Kommunikationssysteme nut- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-
zen, fachbezogene Berechnungen durchführen, Funkti- schutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene, zur Quali-
onsweisen von Anlagen und Maschinen beschreiben, tätssicherung und zum Umweltschutz durchführen
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits- kann;
schutz bei der Arbeit, zur Hygiene und zum Umwelt- 2. hierfür ist aus den Gebieten
schutz durchführen kann.
a) Steuern von Brauprozessen,
(4) Für den praktischen Prüfungsbereich bestehen
folgende Vorgaben: b) in Betrieb nehmen und übergeben einer Schank-
anlage,
1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen:
c) Warten und in Betrieb nehmen von Teilsystemen,
a) Getreide, Wasser, Hopfen, Hefe,
d) Einrichten oder Umrüsten eines Anlagenteils aus
b) Malz,
dem Abfüllbereich,
c) Würze und
e) Ausmischen eines Biermischgetränkes oder eines
d) technische Einrichtungen; alkoholfreien Getränkes,
2. der Prüfling soll bis zu vier Arbeitsproben durchfüh- f) Proben ziehen und auswerten, Parameter bestim-
ren und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentie- men,
ren;
auszuwählen, wobei die Gebiete nach den Buchsta-
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens zwei Stunden. ben a und b in der Auswahl enthalten und aus den
(5) Für den schriftlichen Prüfungsbereich bestehen Gebieten nach den Buchstaben c und d sowie aus
folgende Vorgaben: den Gebieten nach den Buchstaben e und f jeweils
1. Folgende Gebiete sind zugrunde zu legen: eins enthalten sein muss;
a) Rohstoffe und deren Lagerung, 3. der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und
mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;
b) Malzherstellung,
4. die Arbeitsprobe nach Nummer 2 Buchstabe a muss
c) Würzeherstellung,
mindestens zwei Teilprozesse umfassen; der zu-
d) Kälteerzeugung, grunde liegende Prozess kann als Simulation erfol-
e) Wasseraufbereitung und gen, wobei dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist,
f) Reinigung und Desinfektion; sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten;
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, 5. die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens fünf
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen; Stunden.
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens drei Stunden. (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie
bestehen folgende Vorgaben:
§6 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Pro-
Gesellenprüfung/Abschlussprüfung bleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, na-
turwissenschaftlichen, mathematischen, technologi-
(1) Durch die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist schen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten
festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungs- analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege
fähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung/Ab- darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Ge-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hy-
die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be- giene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-
herrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten sichtigt werden;
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehr- 2. es kommen Aufgaben aus der Herstellung von Malz
stoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde und Bier sowie von Biermischgetränken und alko-
zu legen. holfreien Getränken sowie verfahrenstechnische Be-
rechnungen in Betracht;
(2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung besteht
aus den Prüfungsbereichen 3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten,
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;
1. praktische Arbeit,
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 150 Minuten.
2. Verfahrenstechnologie,
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebstechnik beste-
3. Betriebstechnik und
hen folgende Vorgaben:
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Pro-
(3) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit beste- bleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, na-
hen folgende Vorgaben: turwissenschaftlichen, mathematischen, technologi-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Roh- und Hilfs- schen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten
stoffe sowie Betriebsmittel auswählen und beurtei- analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege
len, Fehler und Qualitätsmängel ermitteln und behe- darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Ge-
ben, Messgeräte kalibrieren und einsetzen, Arbeits- sundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hy-
mittel festlegen, Arbeitsabläufe unter Beachtung giene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berück-
rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnolo- sichtigt werden;
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
2. es kommen Aufgaben zu Einsatz, Funktion, Erhalt 3. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche
und Reinigung von Maschinen und Anlagen sowie mit mindestens „ausreichend“ und
zur Funktion von Mess-, Steuer- und Regeleinrich-
tungen in Betracht; 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
3. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, bewertet worden sind.
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;
4. die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten. (9) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen
des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial- mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungs-
kunde bestehen folgende Vorgaben: bereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener An-
1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine forderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind,
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen- durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu
hänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den
beurteilen kann; Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb-
2. der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, nisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige
die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen; Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergän-
zungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu
gewichten: §7
1. Prüfungsbereich Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
praktische Arbeit 50 Prozent,
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten
2. Prüfungsbereich
dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung
Verfahrenstechnologie 25 Prozent,
der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den
3. Prüfungsbereich Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,
Betriebstechnik 15 Prozent, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
4. Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent. §8
(8) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist be-
standen, wenn die Leistungen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
2. im Prüfungsbereich praktische Arbeit sowie in der Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Arbeitsprobe nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b je- dung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
weils mit mindestens „ausreichend“, vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1624) außer Kraft.
Berlin, den 22. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 189
Anlage
(zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Hygiene a) Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) desinfizieren und sterilisieren
b) Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen
und anwenden 10
c) Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebs-
hygiene durchführen
2 Rohstoffe, Hilfsstoffe a) Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebs-
und Betriebsmittel mitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) Brauerei festlegen
b) Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mäl- 6
zerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen,
prüfen, lagern und bereitstellen
c) Lagerbestände kontrollieren und pflegen
d) Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Pro-
duktionsabläufe für den Kaltbereich und die Abfül-
lung festlegen
3
e) Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der
Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern
und bereitstellen
3 Herstellen von Malz a) Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten,
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern
bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren
b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungs-
prozesse festlegen 4
c) Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mäl-
zungsschwand feststellen
d) Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durch-
führen
4 Herstellen von Würze a) Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) Schrotbeschaffenheit schroten
b) Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischpro-
zesse festlegen 13
c) Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte füh-
ren
d) Maische läutern
e) Würze kochen und Hopfen geben
f) Würze klären und kühlen 13
g) Brauwasser analysieren
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Gären, Reifen, Lagern a) Hefemanagement betreiben 3
und Filtrieren von Bier
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
b) Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand
von Bier ermitteln
c) Bier filtrieren und stabilisieren 22
d) Bieranalysen durchführen
6 Herstellen von alkoholfreien a) Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäure-
Erfrischungsgetränken und gehalte einstellen
Biermischgetränken
b) Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterschei-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
den und Dosierungen berechnen
c) Ausmischanlagen bedienen 4
d) Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Ge-
tränke herstellen
e) Biermischgetränke herstellen
7 Abfüllen und Verpacken a) Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereit-
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) stellen
b) Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen 15
c) Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen
und auswerten
8 Getränkeschankanlagen a) Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb neh-
und Produktpflege men, pflegen und handhaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 8)
b) Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankan-
lagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen
c) Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber 4
unterweisen
d) Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten
e) Gläser pflegen und Getränke ausschenken
9 Technische Infrastruktur a) Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) und anwenden
b) Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasserauf-
bereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen
und überwachen
16
c) Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen be-
dienen und überwachen
d) Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und
überwachen
10 Warten; Steuern und Regeln a) mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) Geräten durchführen
11
b) Pumpen und Ventile warten
c) Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen
und dokumentieren
11
d) speicherprogrammierbare Steuerungssysteme para-
metrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 191
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
und Tarifrecht Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung er-
klären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- Ausbildung
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Zeitliche Richtwerte
Lfd. Teil des Zu vermittelnde in Wochen
Nr. Ausbildungsberufsbildes Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1.–18. 19.–36.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Planen von Arbeits- a) Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, orga-
abläufen, qualitäts- nisatorischen, technischen, rechtlichen und wirt-
sichernde Maßnahmen schaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) planen und festlegen
b) fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden 8
c) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
d) chemisch-technische Analysen und sensorische Prü-
fungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Braue-
rei durchführen
e) Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und
bewerten
f) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse
abstimmen und auswerten
g) Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von
Fehlern und Qualitätsmängeln durchführen
h) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste- 8
matisch suchen, Fehlerberichte erstellen
i) Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen
vorschlagen
j) chemisch-technische Analysen und sensorische
Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikro-
biologische Untersuchungen durchführen
6 Information und a) Informations- und Kommunikationssysteme anwen-
Kommunikation den
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6)
b) Kommunikation mit vorausgehenden und nachge-
lagerten Funktionsbereichen sicherstellen
c) Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz
5
beachten
d) Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mit-
arbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen so-
wie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke
anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 193
Erste Verordnung
zur Änderung der Geflügelbeihilfeverordnung
Vom 22. Februar 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s, des § 8 Abs. 1 Satz 1, des § 15
Satz 1, des § 16 sowie des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 3 des
Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847), von denen § 31 Abs. 2 durch Artikel 34 des Gesetzes vom
13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verord-
net das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirt-
schaft und Technologie:
Artikel 1
§ 9 Satz 2 der Geflügelbeihilfeverordnung vom 31. August 2006 (BAnz.
S. 6071) wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006
— 1 BvL 10/02 — wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. § 19 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vom
17. April 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 933) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 378) ist in allen
seinen seitherigen Fassungen mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes in-
sofern unvereinbar, als er die Erwerber von Vermögen, das gemäß § 10 Ab-
satz 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2, § 12 des Erbschaftsteuer- und Schenkung-
steuergesetzes in Verbindung mit den von § 12 Erbschaftsteuer- und Schen-
kungsteuergesetz in Bezug genommenen Vorschriften des Bewertungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 230), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. Dezem-
ber 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3794), bewertet wird, unabhängig von
der jeweiligen Vermögensart mit einheitlichen Steuersätzen belastet.
2. Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Ge-
setzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 31. Dezem-
ber 2008 zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Februar 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 195
Berichtigung
des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes
Vom 16. Februar 2007
Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2819) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 ist im einleitenden Satzteil die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ und im Text des dem § 1a des Düngemittelgesetzes ange-
fügten Absatzes die Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung
„(5)“ zu ersetzen.
Bonn, den 16. Februar 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Sauer
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von
Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 26. Februar 2007
Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) ist in Artikel 1
wie folgt zu berichtigen:
1. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Betreiber“ durch die
Überschrift „Betreiber1)“ ersetzt.
2. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Werk/Betrieb“ durch die
Überschrift „Werk/Betrieb1)“ ersetzt.
3. Im Anhang Emissionserklärung wird in der Spalte „Quellen“ die Angabe
„Geometrische Höhe [m2]“ durch die Angabe „– Geometrische Höhe [m]“
ersetzt.
4. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Anlagen“ durch die
Überschrift „Anlagen1)“ ersetzt.
5. Im Anhang Emissionserklärung ist unter der Tabelle die Fußnote einzufügen:
„1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so
dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.“
Bonn, den 26. Februar 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. S a l o m o n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 28. Februar 2007 195
Berichtigung
des Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetzes
Vom 16. Februar 2007
Das Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2819) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 6 ist im einleitenden Satzteil die Angabe „Absatz 4“ durch die
Angabe „Absatz 5“ und im Text des dem § 1a des Düngemittelgesetzes ange-
fügten Absatzes die Absatzbezeichnung „(4)“ durch die Absatzbezeichnung
„(5)“ zu ersetzen.
Bonn, den 16. Februar 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Sauer
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung von
Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte
Vom 26. Februar 2007
Die Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen
und Emissionsberichte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) ist in Artikel 1
wie folgt zu berichtigen:
1. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Betreiber“ durch die
Überschrift „Betreiber1)“ ersetzt.
2. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Werk/Betrieb“ durch die
Überschrift „Werk/Betrieb1)“ ersetzt.
3. Im Anhang Emissionserklärung wird in der Spalte „Quellen“ die Angabe
„Geometrische Höhe [m2]“ durch die Angabe „– Geometrische Höhe [m]“
ersetzt.
4. Im Anhang Emissionserklärung wird die Überschrift „Anlagen“ durch die
Überschrift „Anlagen1)“ ersetzt.
5. Im Anhang Emissionserklärung ist unter der Tabelle die Fußnote einzufügen:
„1) Die Angaben liegen bei der zuständigen Behörde in der Regel vor, so
dass diese vom Betreiber nur aktualisiert oder ergänzt werden müssen.“
Bonn, den 26. Februar 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. S a l o m o n