2614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Zweites Gesetz
über die Bereinigung von Bundesrecht
im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Vom 23. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes zuzuordnen
sen: waren.
Artikel 1 (2) Von der Aufhebung ausgenommen ist das Kon-
trollratsgesetz Nr. 35 über Ausgleichs- und Schiedsver-
Aufhebung des Gesetzes fahren in Arbeitsstreitigkeiten vom 20. August 1946
über die Eingliederung des Saarlandes (Amtsblatt des Kontrollrats S. 174), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 9. Februar 1950 (Amtsblatt der
(101-2)
Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103).
Das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufge- §2
hoben. Aufhebung
bundesrechtlicher Vorschriften über
Artikel 2 die Bereinigung von Besatzungsrecht
Aufhebung des Es werden aufgehoben:
Gesetzes zur Einführung
von Bundesrecht im Saarland 1. das Erste Gesetz zur Aufhebung des Besatzungs-
rechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437; BGBl. III
(101-3)
104-1),
Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im
Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 2. das Zweite Gesetz zur Aufhebung des Besatzungs-
rungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinigten Fas- rechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 446; BGBl. III
sung wird aufgehoben. 104-2),
3. das Dritte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungs-
Artikel 3
rechts vom 23. Juli 1958 (BGBl. I S. 540; BGBl. III
Aufhebung des 104-3) und
Gesetzes über Ermächtigungen
zum Erlass von Rechtsverordnungen 4. das Vierte Gesetz zur Aufhebung des Besatzungs-
rechts vom 19. Dezember 1960 (BGBl. I S. 1015;
(103-1) BGBl. III 104-4).
Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt §3
Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung wird aufgehoben. Folgen der Aufhebung
Artikel 4 Rechte und Pflichten, die durch gesetzgeberische,
gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besat-
Gesetz zur zungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen
Bereinigung des Besatzungsrechts begründet oder festgestellt worden sind, bleiben von
der Aufhebung unberührt und bestehen nach Artikel 2
§1 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertra-
ges fort. Durch die Aufhebung werden weder frühere
Aufhebung Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederauf-
von Besatzungsrecht nahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände be-
(1) Die von Besatzungsbehörden erlassenen Rechts- gründet. Tatbestandliche Voraussetzungen von Besat-
vorschriften (Besatzungsrecht), insbesondere solche zungsrecht, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
nach Artikel 1 Abs. 3 des Ersten Teils des Vertrags zur nicht erfüllt worden sind, können nicht mehr erfüllt wer-
Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fra- den. Aufgehobene Rechtsvorschriften bleiben auch für
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse
1955 (BGBl. 1955 II S. 301, 405) (Überleitungsvertrag), anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvor-
werden aufgehoben, soweit sie nicht in Bundes- oder schriften erfüllt waren oder entstanden sind. Die Aufhe-
Landesrecht überführt worden sind und zum Zeitpunkt bung von Besatzungsrecht lässt Verweisungen hierauf
ihres Inkrafttretens Regelungsgebiete betrafen, die den unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2615
Artikel 5 Bestimmungen, soweit es sich um Bundesrecht han-
delt, erlassen.“
Änderung des
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (2) Das Gesetz über die Führung akademischer
Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
(1104-1) nummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
In § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgeset- zuletzt geändert durch Absatz 1 dieses Artikels, wird
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Au- als Bundesrecht aufgehoben.
gust 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 7
Abs. 12 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I Artikel 10
S. 358) geändert worden ist, werden nach dem Wort
Aufhebung der Verordnung
„besitzen“ die Wörter „oder bis zum 3. Oktober 1990
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten zur Durchführung des Gesetzes
Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben über die Führung akademischer Grade
und nach Maßgabe des Einigungsvertrages einen ge- (2210-1-1)
setzlich geregelten juristischen Beruf aufnehmen dür-
Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über
fen“ eingefügt.
die Führung akademischer Grade in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1-1, veröf-
Artikel 6 fentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht
Aufhebung des Gesetzes aufgehoben.
zur Bereinigung von Verfahrens-
mängeln beim Erlass einiger Gesetze Artikel 11
(114-5) Aufhebung
Das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln
des Gesetzes über die Presse
beim Erlass einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I (2250-1)
S. 769) wird aufgehoben. Das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl.
S. 65; BGBl. III 2250-1) wird als Bundesrecht aufgeho-
Artikel 7 ben.
Aufhebung des Gesetzes
über das Deutsche Rote Kreuz Artikel 12
(2128-2) Aufhebung der
Verordnung über die
Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom
9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) Förderung von Arbeiterwohnstätten
wird aufgehoben. (2330-3)
Die Verordnung über die Förderung von Arbeiter-
Artikel 8 wohnstätten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Aufhebung derungsnummer 2330-3, veröffentlichten bereinigten
der Verordnung über Fassung wird aufgehoben.
Baubeschränkungen zur Sicherung
Artikel 13
der Gewinnung von Bodenschätzen
(213-8)
Aufhebung der
Verordnung zur Änderung
Die Verordnung über Baubeschränkungen zur Siche- der Verordnung über die
rung der Gewinnung von Bodenschätzen in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-8, ver-
Förderung von Arbeiterwohnstätten
öffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. (2330-3-3)
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über
Artikel 9 die Förderung von Arbeiterwohnstätten in der im Bun-
Aufhebung des Gesetzes desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
über die Führung akademischer Grade
(2210-1) Artikel 14
(1) § 6 des Gesetzes über die Führung akademischer Aufhebung der
Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Verordnung zur Änderung
nummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 der Verordnung über die
(BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Förderung von Arbeiterwohnstätten
fasst: (2330-3-4)
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über
„§ 6 die Förderung von Arbeiterwohnstätten in der im Bun-
Die Länder können abweichende Regelungen zu die- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-4,
sem Gesetz und den zu seiner Ausführung erlassenen veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
2616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Artikel 15 Artikel 19
Aufhebung der Verordnung Änderung
über Rechtsänderungen bei Krediten des Einführungsgesetzes
in der landwirtschaftlichen Siedlung zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(2331-6) (400-1)
Die Verordnung über Rechtsänderungen bei Krediten Dem Artikel 229 § 3 des Einführungsgesetzes zum
in der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundes- Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-6, veröf- machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494,
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) geändert worden
Artikel 16 ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:
Aufhebung der „(11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des
Verordnung zur Kleinsiedlung Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohn-
und Bereitstellung von Kleingärten raum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Rege-
lung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 gel-
(2331-9) tenden Fassung, die
Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung 1. bis zum 31. Dezember 1997 nach § 3 oder § 13 des
von Kleingärten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum
Gliederungsnummer 2331-9, veröffentlichten bereinig- 31. August 2001 geltenden Fassung geändert oder
ten Fassung, geändert durch Artikel 5 Buchstabe f nach § 13 in Verbindung mit § 17 jenes Gesetzes in
des Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung ver-
S. 702), wird als Bundesrecht aufgehoben. einbart oder
2. bei der Wiedervermietung in einer der Nummer 1
Artikel 17
entsprechenden Höhe vereinbart
Aufhebung worden sind. Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier
formellen Hinterlegungsrechts genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar.“
(300-15, 300-15-1, 300-15-2)
(1) § 39 der Hinterlegungsordnung in der im Bundes- Artikel 20
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, ver- Änderung
öffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Ar- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
tikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I
S. 1765) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (400-2)
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
„§ 39 kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
Die Länder können abweichende Regelungen zum 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 2
Hinterlegungsrecht, soweit es sich um Bundesrecht Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I
handelt, erlassen.“ S. 122), wird wie folgt geändert:
(2) Als Bundesrecht werden aufgehoben 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50
durch folgende Angaben ersetzt:
1. die Hinterlegungsordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 300-15, veröffent- „§ 50 Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 50a Bekanntmachungsblatt“.
Absatz 1 dieses Artikels, 2. § 50 wird wie folgt geändert:
2. die Verordnung zur Durchführung der Hinterlegungs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 300-15-1, veröffentlichten bereinigten „§ 50
Fassung und Bekanntmachung des Vereins in Liquidation“.
3. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Hinter- b) In Absatz 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „be-
legungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, stimmte Blatt“ der Satzteil „ , in Ermangelung ei-
Gliederungsnummer 300-15-2, veröffentlichten be- nes solchen durch dasjenige Blatt, welches für
reinigten Fassung. Bekanntmachungen des Amtsgerichts bestimmt
ist, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hatte“
Artikel 18 gestrichen.
Aufhebung 3. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
des Gesetzes, betreffend die „§ 50a
Beglaubigung öffentlicher Urkunden Bekanntmachungsblatt
(318-1) Hat ein Verein in der Satzung kein Blatt für Be-
Das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher kanntmachungen bestimmt oder hat das bestimmte
Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- Bekanntmachungsblatt sein Erscheinen eingestellt,
rungsnummer 318-1, veröffentlichten bereinigten Fas- sind Bekanntmachungen des Vereins in dem Blatt
sung wird aufgehoben. zu veröffentlichen, welches für Bekanntmachungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2617
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirk der „Gesetz
Verein seinen Sitz hat.“ über das Erbbaurecht
(Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG)“.
4. In § 53 wird die Angabe „§§ 50 bis 52“ durch die
Angabe „§§ 50, 51 und 52“ ersetzt.
Artikel 26
Artikel 21 Aufhebung
des Gesetzes über die
Auflösung
Anerkennung von Nottrauungen
des Gesetzes zur
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (404-6)
und des Arbeitsgerichtsgesetzes Das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen
vom 2. Dezember 1950 (BGBl. S. 778; BGBl. III 404-6)
(400-2/5) wird aufgehoben.
Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürger-
lichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes Artikel 27
vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) wird aufgehoben.
Aufhebung des Gesetzes
über das Vormundschaftsabkommen
Artikel 22
zwischen dem Deutschen
Auflösung des Reiche und der Republik Österreich
Gesetzes zur Änderung (404-15)
unterhaltsrechtlicher, verfahrens- Das Gesetz über das Vormundschaftsabkommen
rechtlicher und anderer Vorschriften zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik
(400-7) Österreich vom 16. Juli 1927 (RGBl. 1927 II S. 510;
BGBl. III 404-15) wird aufgehoben.
Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes zur Änderung unter-
haltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vor-
Artikel 28
schriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) werden
aufgehoben. Auflösung des
Gesetzes zur vereinfachten
Artikel 23 Abänderung von Unterhaltsrenten
Auflösung (404-22)
des Familiennamensrechtsgesetzes Artikel 5 §§ 2 und 3 Satz 2 des Gesetzes zur verein-
fachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli
(400-10)
1976 (BGBl. I S. 2029, 3314), das durch Artikel 6 Nr. 2
Der Artikel 7 des Familiennamensrechtsgesetzes des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geän-
vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) wird aufge- dert worden ist, wird aufgehoben.
hoben.
Artikel 29
Artikel 24 Aufhebung der Verordnung
Aufhebung des zur Durchführung des § 23 des
Gesetzes über die Ange- Gesetzes über die Errichtung
messenheit von Entgelten beim von Testamenten und Erbverträgen
Übergang in das Vergleichsmietensystem (405-1 a)
(402-12-9) Die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Ge-
setzes über die Errichtung von Testamenten und Erb-
Das Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten
verträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
beim Übergang in das Vergleichsmietensystem vom
rungsnummer 405-1 a, veröffentlichten bereinigten
6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), zuletzt geändert
Fassung wird aufgehoben.
durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juni
2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.
Artikel 30
Artikel 25 Änderung
des Handelsgesetzbuchs
Änderung der
Verordnung über das Erbbaurecht (4100-1)
In § 367 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs in
(403-6)
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Die Überschrift der Verordnung über das Erbbau- 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
recht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2007
nummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, werden nach
die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom dem Wort „Namensaktien“ das Komma durch das Wort
26. März 2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, „und“ ersetzt und die Wörter „und Reichsbankanteil-
wird wie folgt gefasst: scheine“ gestrichen.
2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Artikel 31 Artikel 36
Auflösung des Änderung
Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes des Depotgesetzes
(4100-1/0) (4130-1)
Die Artikel 10 und 11 des Zweiten Seerechtsände- Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntma-
rungsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120, chung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt ge-
1987 I S. 2083) werden aufgehoben. ändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004
(BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:
Artikel 32 1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Reichsbankanteil-
scheine,“ gestrichen.
Auflösung des
2. § 42 wird wie folgt gefasst:
Seerechtsänderungsgesetzes
„§ 42
(4101-5)
Anwendung auf Treuhänder,
Die Artikel 4, 6 und 7 des Seerechtsänderungsgeset- Erlass weiterer Bestimmungen
zes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966, 1300, 1973 I
S. 266), das durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom Das Bundesministerium der Justiz kann im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120, 1987 I S. 2083) geändert
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
worden ist, werden aufgehoben.
Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anwen-
Artikel 33 dung von Vorschriften dieses Gesetzes für Fälle vor-
Änderung schreiben, in denen Kaufleute als Treuhänder für
des Binnenschifffahrtsgesetzes Dritte Wertpapiere besitzen oder erwerben oder Be-
teiligungen oder Gläubigerrechte ausüben oder er-
(4103-1) werben oder in öffentliche Schuldbücher oder sons-
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge- tige Register eingetragen sind.“
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar- Artikel 37
tikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I Aufhebung
S. 1461), wird wie folgt geändert: von Bekanntmachungen
1. § 131 wird wie folgt geändert: über die Ausgabe von Banknoten
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 und“ (4131-1 bis 4131-5-1)
durch das Wort „die“ ersetzt. Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Durch die Lan- 1. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
desregierungen kann bestimmt werden“ durch Bundesbanknote zu 5 Deutsche Mark in der im
die Wörter „Die Landesregierungen werden er- Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
mächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestim- 4131-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
men“ ersetzt.
2. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
2. § 133 wird aufgehoben. Note zu 5 DM in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 4131-1-1, veröffentlichten be-
Artikel 34 reinigten Fassung,
Auflösung des Handels- 3. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
Bundesbanknote zu 10 Deutsche Mark in der im
rechtlichen Bereinigungsgesetzes
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(4104-1) 4131-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
Artikel II §§ 3, 5 und 6 des Handelsrechtlichen Berei- 4. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
nigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Banknote zu 10 DM – II. Ausgabe in der im Bundes-
Gliederungsnummer 4104-1, veröffentlichten bereinig- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4131-2-1,
ten Fassung wird aufgehoben. veröffentlichten bereinigten Fassung,
5. Bekanntmachung über die Ausgabe neuer deut-
Artikel 35 scher Banknoten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4131-2-2, veröffentlich-
Aufhebung
ten bereinigten Fassung,
des Gesetzes über die
Abwicklung der Kriegsgesellschaften 6. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
Bundesbanknote zu 20 Deutsche Mark in der im
(4120-5) Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Das Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesell- 4131-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,
schaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede- 7. Bekanntmachung über die Ausgabe einer abgeän-
rungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fas- derten Form (III. Ausgabe) der Banknote zu 20 DM
sung wird aufgehoben. in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2619
nummer 4131-3-1, veröffentlichten bereinigten Fas- b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-
sung, sätze 2 bis 4.
8. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen c) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter
Bundesbanknote zu 50 Deutsche Mark in der im „(Absatz 1 und 2)“ durch die Wörter „(Absatz 2
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer und 3)“ ersetzt.
4131-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
3. In § 49a Abs. 1 werden die Wörter „den Absätzen 3
9. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
und 4“ durch die Wörter „dem Absatz 3“ ersetzt.
Banknote zu 50 Deutsche Mark – III. Ausgabe in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- 4. In § 65 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Abs. 2“
mer 4131-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, durch die Angabe „§ 26 Abs. 3“ ersetzt.
10. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen
Bundesbanknote zu 100 Deutsche Mark in der im Artikel 41
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4131-5, veröffentlichten bereinigten Fassung und Auflösung des
11. Bekanntmachung über die Ausgabe einer neuen Gesetzes über die Eintragung
Note zu 100 DM in der im Bundesgesetzblatt Teil III, von Dienstleistungsmarken
Gliederungsnummer 4131-5-1, veröffentlichten be- (423-4)
reinigten Fassung.
Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes über die Eintragung
Artikel 38 von Dienstleistungsmarken vom 29. Januar 1979
(BGBl. I S. 125) werden aufgehoben.
Aufhebung
des Gesetzes über die
Ausübung von Mitgliedschafts- Artikel 42
rechten aus Aktien während Aufhebung
der Wertpapierbereinigung des Gesetzes über die
(4137-1) Errichtung eines Patentamtes
Das Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschafts- im Vereinigten Wirtschaftsgebiet
rechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung (424-1-3)
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4137-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird Das Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes
aufgehoben. im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröf-
Artikel 39 fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I
Aufhebung S. 1827), wird aufgehoben.
des Gesetzes über die
Neubezeichnung von Blättern
Artikel 43
für öffentliche Bekanntmachungen
(415-2) Aufhebung
Das Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern
der Bekanntmachung
für öffentliche Bekanntmachungen in der im Bundesge- betreffend den Schutz
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-2, veröffent- deutscher Gewerbetreibender gegen
lichten bereinigten Fassung wird aufgehoben. unlauteren Wettbewerb in Ägypten
(43-1-4-1)
Artikel 40
Änderung Die Bekanntmachung betreffend den Schutz deut-
scher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbe-
des Patentgesetzes werb in Ägypten in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
(420-1) Gliederungsnummer 43-1-4-1, veröffentlichten berei-
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- nigten Fassung wird aufgehoben.
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Au- Artikel 44
gust 2007 (BGBl. I S. 2166), wird wie folgt geändert:
Aufhebung
1. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „Satz 1 und 2 Halb-
satz 1“ gestrichen. von Bekanntmachungen zu § 121
Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes
2. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz 1 wird vorangestellt: (440-1-4-1, 440-1-4-2)
„(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist Die Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urhe-
eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge- berrechtsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl. I
schäftsbereich des Bundesministeriums der Jus- S. 2775) und vom 21. September 1977 (BGBl. I
tiz. Es hat seinen Sitz in München.“ S. 1871) werden aufgehoben.
2620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Artikel 45 1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
Aufhebung „Gesetz
über den Schutz der Truppen
der Bestimmungen
des Nordatlantikpaktes durch das
über die Zusammensetzung Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht
und den Geschäftsbetrieb der (NATO-Truppen-Schutzgesetz – NTSG)“.
Sachverständigenkammern für Werke der
2. Artikel 7 wird § 1 und wie folgt geändert:
bildenden Künste und der Photographie
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(440-3-1)
aa) In Satz 1 werden das Komma durch das Wort
Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und „und“ ersetzt und die Wörter „und der im
den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern Land Berlin anwesenden Truppen einer der
für Werke der bildenden Künste und der Photographie Drei Mächte“ gestrichen.
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- bb) In Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
mer 440-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wer- im Land Berlin“ gestrichen, nach den Wörtern
den aufgehoben. „dessen Sicherheit“ das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt und die Wörter „oder die
Artikel 46 Sicherheit der im Land Berlin anwesenden
Truppen einer der Drei Mächte“ gestrichen.
Änderung des
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „Vertrags-
Gesetzes über den Schutz
staat, seine in der Bundesrepublik Deutsch-
der Urheberrechte der Angehörigen land stationierten Truppen oder die im Land
der Vereinigten Staaten von Amerika Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
(440-11) Mächte“ durch die Wörter „Vertragsstaat oder
seine in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Das Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der tionierten Truppen“ ersetzt.
Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in
dd) In Nummer 3 werden die Wörter „Vertrags-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
staates, seiner in der Bundesrepublik
440-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie
Deutschland stationierten Truppen oder der
folgt geändert:
im Land Berlin anwesenden Truppen einer
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „des Deutschen der Drei Mächte“ durch die Wörter „Vertrags-
Reichs“ durch die Wörter „der Bundesrepublik staates oder seiner in der Bundesrepublik
Deutschland“ und die Wörter „im Deutschen Reiche“ Deutschland stationierten Truppen“ ersetzt.
durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutsch- ee) In Nummer 4 werden die Wörter „Vertrags-
land“ ersetzt. staat, seine in der Bundesrepublik Deutsch-
2. In § 2 werden die Wörter „im Deutschen Reiche“ land stationierten Truppen oder die im Land
durch die Wörter „in der Bundesrepublik Deutsch- Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
land“ und die Wörter „die Reichsregierung“ durch Mächte“ durch die Wörter „Vertragsstaat oder
die Wörter „das Bundesministerium der Justiz durch seine in der Bundesrepublik Deutschland sta-
Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt“ ersetzt. tionierten Truppen“ ersetzt.
ff) In Nummer 6 werden die Wörter „oder der im
Artikel 47 Land Berlin anwesenden Truppen der betrof-
fenen Macht“ jeweils gestrichen und die Wör-
Aufhebung ter „Vertragsstaates, seiner“ durch die Wörter
der Bekanntmachung „Vertragsstaates oder seiner“ ersetzt.
vom 23. Dezember 1886 gg) In Nummer 7 werden die Wörter „oder der im
(442-1-2) Land Berlin anwesenden Truppen der betrof-
fenen Macht“ gestrichen.
Die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1886 in
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die Wör-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ter „und der im Land Berlin anwesenden Truppen
442-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird auf-
einer der Drei Mächte“ gestrichen.
gehoben.
3. Artikel 7a wird § 2 und die Wörter „und der im Land
Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte“
Artikel 48
werden gestrichen.
Änderung des 4. Artikel 8 wird § 3 und die Angabe „Artikel 7“ wird
Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes durch die Angabe „§ 1“ ersetzt.
(450-5) 5. Artikel 9 wird § 4 und wie folgt geändert:
Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz in der im a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 7“ durch die
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, Angabe „§ 1“ ersetzt.
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert b) In Absatz 2 werden die Angabe „Artikel 7“ durch
durch Artikel 171 des Gesetzes vom 19. April 2006 die Angabe „§ 1“ und die Wörter „Vertragsstaat,
(BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert: seine in der Bundesrepublik Deutschland statio-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2621
nierten Truppen oder die im Land Berlin anwesen- nicht geahndet worden sind, bleibt die Zeit vom
den Truppen der betroffenen Macht“ durch die 11. Oktober 1949 bis 2. Oktober 1990 außer An-
Wörter „Vertragsstaat oder seine in der Bundes- satz. In dieser Zeit hat die Verjährung geruht.“
republik Deutschland stationierten Truppen“ er-
2. Nach Artikel 316b wird folgender Artikel 316c einge-
setzt. fügt:
c) In Absatz 3 werden die Wörter „oder der im Land
„Artikel 316c
Berlin anwesenden Truppen der betroffenen
Macht“ gestrichen. Übergangsvorschrift
zum Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetz
Artikel 49 § 78b Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fas-
Auflösung des Ersten sung des Artikels 1 des Dreißigsten Strafrechtsände-
Gesetzes zur Reform des Strafrechts rungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310)
gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Dreißigsten
(450-13-1) Strafrechtsänderungsgesetzes am 30. Juni 1994 be-
Die Artikel 3 bis 8, 86 bis 91, 93 bis 100 und 103 des gangene Taten, es sei denn, dass deren Verfolgung
Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist.“
25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch Arti-
kel 173 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I Artikel 52
S. 866) geändert worden ist, werden aufgehoben.
Aufhebung des
Artikel 50 Zweiten Gesetzes zur Berechnung
Auflösung des Vierten strafrechtlicher Verjährungsfristen
Gesetzes zur Reform des Strafrechts (450-24)
(450-13-4) Das Zweite Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher
Die Artikel 7 bis 11 des Vierten Gesetzes zur Reform Verjährungsfristen vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392)
des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I wird aufgehoben.
S. 1725), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wer- Artikel 53
den aufgehoben. Auflösung
des 2. Verjährungsgesetzes
Artikel 51
(450-25)
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch Der Artikel 2 des 2. Verjährungsgesetzes vom
27. September 1993 (BGBl. I S. 1657) wird aufgehoben.
(450-16)
Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom Artikel 54
2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I
S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes Auflösung des Dreißigsten
vom 13. April 2007 (BGBl. I S. 513), wird wie folgt ge- Strafrechtsänderungsgesetzes –
ändert: Verjährung von Sexual-
1. Artikel 315a wird wie folgt geändert: straftaten an Kindern und Jugendlichen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (450-26)
„Artikel 315a Der Artikel 2 des Dreißigsten Strafrechtsänderungs-
Vollstreckungs- und gesetzes – Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern
Verfolgungsverjährung für in der und Jugendlichen vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310)
Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben.
verfolgte und abgeurteilte Taten;
Verjährung für während der Herrschaft des Artikel 55
SED-Unrechtsregimes nicht geahndete Taten“.
Aufhebung
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: des Gesetzes betreffend
„(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Taten, den Schutz des zur Anfertigung
deren Verfolgung am 30. September 1993 bereits von Reichsbanknoten verwendeten
verjährt war.
Papiers gegen unbefugte Nachahmung
(5) Bei der Berechnung der Verjährungsfrist für
(453-4)
die Verfolgung von Taten, die während der Herr-
schaft des SED-Unrechtsregimes begangen wur- Das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anferti-
den, aber entsprechend dem ausdrücklichen oder gung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers ge-
mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteifüh- gen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetz-
rung der ehemaligen Deutschen Demokratischen blatt Teil III, Gliederungsnummer 453-4, veröffentlichten
Republik aus politischen oder sonst mit wesent- bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287
lichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechts- Nr. 32 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
staatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen wird aufgehoben.
2622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Artikel 56 Artikel 61
Aufhebung des Aufhebung des Gesetzes
Gesetzes über den Schutz des zur über die Umwandlung von
Anfertigung von Schuldurkunden des Reichsmarkguthaben im Saarland
Reichs und der Länder verwendeten (7601-12)
Papiers gegen unbefugte Nachahmung
Das Gesetz über die Umwandlung von Reichsmark-
(453-5) guthaben im Saarland in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7601-12, veröffentlichten
Das Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von
bereinigten Fassung wird aufgehoben.
Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwende-
ten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-5, Artikel 62
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert Aufhebung der Verordnung
durch Artikel 287 Nr. 33 des Gesetzes vom 2. März des Reichspräsidenten über die
1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben. Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und
das genossenschaftliche Revisionswesen
Artikel 57
(7623-2)
Aufhebung
Die Verordnung des Reichspräsidenten über die
des Einführungsgesetzes Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das ge-
zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober
(454-2) 1932 (RGBl. I S. 503; BGBl. III 7623-2) wird aufgeho-
ben.
Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungs-
widrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt
Artikel 63
geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben. Aufhebung der Durchführungs-
verordnung zur Verordnung
Artikel 58 des Reichspräsidenten über die
Deutsche Zentralgenossenschaftskasse
Aufhebung der Verordnung
und das genossenschaftliche Revisionswesen
zur Verlängerung der Unterbrechung
vom 21. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 503)
von Insolvenzantragsfristen
nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz (7623-2-1)
(610-6-14/1-1) Die Durchführungsverordnung zur Verordnung des
Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenos-
Die Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung senschaftskasse und das genossenschaftliche Revisi-
von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolida- onswesen vom 21. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I
ritätsgesetz vom 16. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4543), S. 503) vom 22. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1117;
geändert durch die Verordnung vom 26. März 2003 BGBl. III 7623-2-1) wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 404), wird aufgehoben.
Artikel 64
Artikel 59
Gesetz
Aufhebung der zur Aufhebung von
Verordnung über die Einführung der Fideikommiss-Auflösungsrecht
Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung (7811-1 bis 7811-3-f, 7811-4)
(63-4)
§1
Die Verordnung über die Einführung der Reichshaus-
haltsordnung in der Justizverwaltung in der im Bundes- Aufhebung
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-4, veröffent- von Fideikommiss-Auflösungsrecht
lichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht auf- Als Bundesrecht werden aufgehoben:
gehoben.
1. das Gesetz zur Vereinheitlichung der Fideikommiss-
auflösung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
Artikel 60 derungsnummer 7811-1, veröffentlichten bereinig-
Aufhebung der ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 191
Verordnung über den Ersatz von des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);
Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute 2. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung in der
(652-2-1)
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Die Verordnung über den Ersatz von Umstellungs- 7811-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
aufwendungen der Kreditinstitute vom 11. August letzt geändert durch Artikel 192 des Gesetzes vom
1998 (BGBl. I S. 2136) wird aufgehoben. 19. April 2006 (BGBl. I S. 866);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2623
3. das Gesetz über das Erlöschen der Familienfidei- nahme-, Rücknahme- oder Widerrufstatbestände be-
kommisse und sonstiger gebundener Vermögen in gründet. Die Aufhebung von Fideikomissauflösungs-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- recht lässt Verweisungen hierauf unberührt.
mer 7811-2, veröffentlichten bereinigten Fassung; (2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängigen
4. die Verordnung zur Durchführung und Ergänzung Verfahren werden bis zum Erlass landesrechtlicher Re-
des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfidei- gelungen nach den bisher geltenden Vorschriften wei-
kommisse und sonstiger gebundener Vermögen in tergeführt. Für Verfahren über bestehende Rechte und
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- Pflichten ist bis zum Erlass landesrechtlicher Regelun-
mer 7811-2-1, veröffentlichten bereinigten Fas- gen das bisher geltende Recht anzuwenden.
sung, geändert durch Artikel 193 des Gesetzes
vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866); Artikel 65
5. die Schutzforstverordnung in der im Bundesgesetz- Aufhebung der
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-2-2, veröf- Verordnung über die
fentlichten bereinigten Fassung; Veräußerung von Entschuldungsbetrieben
6. die Verordnung über Familienstiftungen in der im (7812-1-1)
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
7811-2-3, veröffentlichten bereinigten Fassung; Die Verordnung über die Veräußerung von Entschul-
dungsbetrieben in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
7. die Verordnung zur Regelung von Fragen des Fidei- Gliederungsnummer 7812-1-1, veröffentlichten berei-
kommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundesge- nigten Fassung wird aufgehoben.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-a, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung; Artikel 66
8. die Landesverordnung über die Zuständigkeit und
Aufhebung der Siebenten
das Verfahren der Auflösungsbehörden in Fidei-
kommisssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Verordnung zur Durchführung der
Gliederungsnummer 7811-3-c, veröffentlichten be- landwirtschaftlichen Schuldenregelung
reinigten Fassung; (7812-1-2)
9. die Erste Verordnung zur Abwicklung der Fideikom- Die Siebente Verordnung zur Durchführung der land-
misse und der sonstigen gebundenen Vermögen in wirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesge-
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum- setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-2, veröf-
mer 7811-3-d, veröffentlichten bereinigten Fas- fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
sung;
10. die Zweite Verordnung des Justizministeriums über Artikel 67
die Abwicklung der Fideikommisse und ähnlicher Aufhebung der Achten
gebundener Vermögen in der im Bundesgesetzblatt Verordnung zur Durchführung der
Teil III, Gliederungsnummer 7811-3-e, veröffentlich- landwirtschaftlichen Schuldenregelung
ten bereinigten Fassung;
(7812-1-3)
11. das Gesetz über die Zuständigkeit und das Verfah-
ren in Fideikommiss- und Stiftungssachen in der im Die Achte Verordnung zur Durchführung der landwirt-
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer schaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesge-
7811-3-f, veröffentlichten bereinigten Fassung; setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-3, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
12. das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fi-
deikommiss- und Stiftungsrechts in der im Bundes- Artikel 68
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7811-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Aufhebung der Neunten
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. August 1967 (BGBl. I Verordnung zur Durchführung der
S. 839); landwirtschaftlichen Schuldenregelung
13. die Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Ergänzung des (7812-1-4)
Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fidei- Die Neunte Verordnung zur Durchführung der land-
kommiss- und Stiftungsrechts vom 3. August 1967 wirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesge-
(BGBl. I S. 839). setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-4, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55
§2 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I
Folgen der Aufhebung S. 1513), wird aufgehoben.
(1) Die Rechtsvorschriften im Sinn des § 1 bleiben
bis zum Erlass landesrechtlicher Regelungen auch für Artikel 69
die Zukunft auf Tatbestände und Rechtsverhältnisse Aufhebung
anwendbar, die während der Geltung der Rechtsvor- der Verordnung über die
schriften erfüllt waren oder entstanden sind. Insbeson- Beitreibung von Entschuldungsrenten
dere bleiben die auf Grund des Fideikommissrechts be-
gründeten Rechte und Pflichten von der Aufhebung un- (7812-1-5)
berührt. Durch die Aufhebung werden weder frühere Die Verordnung über die Beitreibung von Entschul-
Rechtszustände wiederhergestellt noch Wiederauf- dungsrenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
derungsnummer 7812-1-5, veröffentlichten bereinigten Artikel 75
Fassung wird aufgehoben.
Aufhebung der
Grundstücksverkehrsgenehmigungs-
Artikel 70 zuständigkeitsübertragungsverordnung
Aufhebung (III-20-1)
des Gesetzes zur Abwicklung Die Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständig-
der landwirtschaftlichen Entschuldung keitsübertragungsverordnung vom 19. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2810) wird aufgehoben.
(7812-2-a)
Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Artikel 76
Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- Nichtanwendung von
derungsnummer 7812-2-a, veröffentlichten bereinigten
Maßgaben des Einigungsvertrages
Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.
Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III
der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August
Artikel 71 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzu-
Aufhebung der wenden:
Verordnung zur Abwicklung der 1. in Sachgebiet A: Rechtspflege Abschnitt III:
landwirtschaftlichen Schuldenregelung a) Nummer 5 mit Ausnahme von Buchstabe j
(BGBl. 1990 II S. 927),
(7812-2-b)
b) Nummer 8a Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 931),
Die Verordnung zur Abwicklung der landwirtschaftli-
c) Nummer 9 (BGBl. 1990 II S. 932),
chen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-b, veröffentlichten d) Nummer 14 Buchstabe e und f (BGBl. 1990 II
bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben. S. 933),
e) Nummer 17 (BGBl. 1990 II S. 935);
Artikel 72 2. in Sachgebiet B: Bürgerliches Recht Abschnitt III
Nr. 9 Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 953);
Aufhebung
3. in Sachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit Ab-
der Verordnung zur
schnitt III Buchstabe a (BGBl. 1990 II S. 963).
Wiedereröffnung der Entschuldungsämter
(7812-2-c) Artikel 77
Die Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschul- Aufhebung
dungsämter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- partiellen Bundesrechts
derungsnummer 7812-2-c, veröffentlichten bereinigten Die nachfolgenden Rechtsvorschriften werden als
Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben. Bundesrecht aufgehoben:
Für Baden-Württemberg:
Artikel 73 1. das Gesetz Nr. 707 über den Kündigungsschutz der
Aufhebung des politisch Verfolgten (Verfolgten-Schutz-Gesetz)
vom 8. Oktober 1947 (Regierungsblatt Württem-
Landesgesetzes über Entschuldungsämter
berg-Baden S. 101, BGBl. III 2034-2),
und das gemeinschaftliche
Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren 2. die Verordnung Nr. 724 – Erste Verordnung des Ar-
beitsministeriums zur Durchführung des Gesetzes
(7812-2-d) über den Kündigungsschutz der politisch Verfolg-
ten (Verfolgten-Schutz-Gesetz) vom 8. Mai 1948
Das Landesgesetz über Entschuldungsämter und (Regierungsblatt Württemberg-Baden S. 69,
das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschul- BGBl. III 2034-2-1),
dungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 7812-2-d, veröffentlichten berei- 3. das Gesetz Nr. 1032 über die Freiheit der Presse
nigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben. vom 1. April 1949 (Regierungsblatt Württemberg-
Baden S. 59, BGBl. III 2250-1-b),
Artikel 74 4. das Gesetz Nr. 1039 – Radiogesetz vom 6. April
1949 (Regierungsblatt Württemberg-Baden S. 71,
Aufhebung BGBl. III 2251-2-d),
der Zweiten Investitionsvorrang- 5. das Gesetz Nr. 65 zur Beschaffung von Siedlungs-
Zuständigkeitsübertragungsverordnung land und zur Bodenreform vom 30. Oktober 1946
(Regierungsblatt Württemberg-Baden S. 263,
(III-19-4-4) BGBl. III 2331-12),
Die Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsüber- 6. die Verordnung Nr. 601 – Erste Verordnung des
tragungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I Landwirtschafts- und des Justizministeriums zur
S. 2809) wird aufgehoben. Ausführung und Ergänzung des Gesetzes zur Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2625
schaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform 20. die Anordnung des Finanzministeriums über die Le-
vom 1. April 1947 (Regierungsblatt Württemberg- bens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neu-
Baden S. 43, BGBl. III 2331-12-1), ordnung des Geldwesens vom 5. Juli 1948 (Staats-
7. das Gesetz Nr. 908 zur beschleunigten Durchfüh- anzeiger Württemberg-Baden Nr. 29, BGBl. III
rung der Bodenreform vom 26. November 1947 7602-6-e),
(Regierungsblatt Württemberg-Baden S. 171, 21. die Verordnung über die Lebens- und Rentenversi-
BGBl. III 2331-12-2), cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
8. das Landesgesetz zur Verbesserung der landwirt- sens vom 13. Dezember 1948 (Regierungsblatt
schaftlichen Bodenverteilung und Bodennutzung Württemberg-Hohenzollern 1949 S. 61, BGBl. III
(Agrarreformgesetz) vom 27. Februar 1948 (Badi- 7602-6-f),
sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 165,
BGBl. III 2331-12-3), 22. die Verordnung über die Lebens- und Rentenversi-
cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
9. das Gesetz zur Reform der land- und forstwirt- sens vom 1. September 1949 (Badisches Gesetz-
schaftlichen Bodenverteilung und Bodenbewirt- und Verordnungsblatt S. 375, BGBl. III 7602-6-g),
schaftung (Bodenreformgesetz) vom 6. August
1948 (Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern 23. die Anordnung des Finanzministeriums über die
S. 151, BGBl. III 2331-12-4), Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus
10. das Gesetz Nr. 948 über die Entschädigung für Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom 5. Juli
Übereignung oder Enteignung von Grundeigentum 1948 (Staatsanzeiger Württemberg-Baden Nr. 29,
nach dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungs- BGBl. III 7602-7-1-e),
land und zur Bodenreform vom 5. Juli 1949 (Regie- 24. die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und
rungsblatt Württemberg-Baden S. 167, BGBl. III Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
2331-12-5), des Geldwesens vom 13. Dezember 1948 (Regie-
11. die Erste Verordnung des Staatsministeriums zur rungsblatt Württemberg-Hohenzollern 1949 S. 65,
Durchführung des Bodenreformgesetzes vom BGBl. III 7602-7-1-f),
12. Juli 1949 (Regierungsblatt Württemberg-Ho-
henzollern S. 373, BGBl. III 2331-12-6), 25. die Verordnung über die Schadens-, Unfall- und
Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
12. die Verordnung Nr. 933 – Ausführungsverordnung des Geldwesens vom 1. September 1949 (Badi-
der Landesregierung zu Art. 59 (Zuständigkeit) des sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 378,
Rückerstattungsgesetzes vom 21. Oktober 1948 BGBl. III 7602-7-1-g),
(Regierungsblatt Württemberg-Baden S. 154,
BGBl. III 250-2-a), 26. die Zweite Anordnung des Finanzministeriums über
13. die Verordnung Nr. 931 der Landesregierung zur die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung
Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Be- aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom
wertung von Vermögensgegenständen im Rücker- 27. Juli 1948 (Staatsanzeiger Württemberg-Baden
stattungsverfahren) vom 3. November 1948 (Regie- Nr. 33, BGBl. III 7602-7-2-e),
rungsblatt Württemberg-Baden S. 153, BGBl. III 27. die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall-
250-3-a), und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
14. die Verordnung Nr. 932 der Landesregierung zur nung des Geldwesens vom 13. Dezember 1948
Durchführung des Rückerstattungsgesetzes (Nut- (Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern 1949
zungssätze für Vermögensgegenstände im Rücker- S. 66, BGBl. III 7602-7-2-f),
stattungsverfahren) vom 21. Oktober 1948 (Regie-
rungsblatt Württemberg-Baden S. 153, BGBl. III 28. die Zweite Verordnung über die Schadens-, Unfall-
250-4-a), und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
nung des Geldwesens vom 1. September 1949 (Ba-
15. die Verordnung Nr. 935 der Landesregierung über disches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 380,
Kosten, Gebühren und Auslagen im Rückerstat- BGBl. III 7602-7-2-g),
tungsverfahren vom 15. Dezember 1948 (Regie-
rungsblatt Württemberg-Baden 1949 S. 4, BGBl. III 29. die Dritte Anordnung des Finanzministeriums über
250-5-a), die Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung
16. das Gesetz Nr. 34 über die Nichtanwendung des aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens vom
Gesetzes zur Verhütung des erbkranken Nach- 27. Juli 1948 (Staatsanzeiger Württemberg-Baden
wuchses vom 24. Juli 1946 (Regierungsblatt Würt- Nr. 33, BGBl. III 7602-7-3-e),
temberg-Baden S. 207, BGBl. III 453-6 c), 30. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall-
17. das Gesetz Nr. 527 über die Sportwette vom 18. Au- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
gust 1948 (Regierungsblatt Württemberg-Baden nung des Geldwesens vom 13. Dezember 1948
S. 133, BGBl. III 611-9-2 a), (Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern 1949
18. das Gesetz über die Sportwette vom 3. Dezember S. 67, BGBl. III 7602-7-3-f),
1948 (Regierungsblatt Württemberg-Hohenzollern 31. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall-
S. 181, BGBl. III 611-9-2 b), und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
19. das Landesgesetz über die Sportwette vom 17. De- nung des Geldwesens vom 1. September 1949 (Ba-
zember 1948 (Badisches Gesetz- und Verord- disches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 380,
nungsblatt 1949 S. 13, BGBl. III 611-9-2 c), BGBl. III 7602-7-3-g).
2626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Für Bayern: 15. die Zweite Anordnung über die Schadens-, Unfall-
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
1. das Gesetz Nr. 122 über den Erlass von Rechtsver-
nung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 (Bayeri-
ordnungen auf Grund vormaligen Reichsrechts vom
scher Staatsanzeiger Nr. 32, BGBl. III 7602-7-2-c),
8. Mai 1948 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen
Landesrechts I 1948 S. 47, BGBl. III 103-2-a), 16. die Dritte Anordnung über die Schadens-, Unfall-
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
2. das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben
nung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 (Bayeri-
einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayeri-
scher Staatsanzeiger Nr. 32, BGBl. III 7602-7-3-c),
sche Rundfunk“ vom 10. August 1948 (Gesetz- und
Verordnungsblatt S. 135, BGBl. III 2251-2-a), 17. die Bekanntmachung des Staatsministeriums der
Justiz betreffend Erläuterungs- und Durchführungs-
3. das Gesetz Nr. 48 zur Beschaffung von Siedlungs-
bestimmungen zu den §§ 47 und 48 der Ersten Ver-
land und zur Bodenreform vom 18. September
ordnung zur Ausführung des Gesetzes zur Beschaf-
1946 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 326,
fung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom
BGBl. III 2331-13),
26. Februar 1947 (GVBl. S. 92) vom 24. April 1947
4. die Erste Verordnung zur Ausführung des Gesetzes (Bayerischer Staatsanzeiger Nr. 19, BGBl. III 7811-
zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Boden- 3-f-1-1),
reform (GSB) vom 26. Februar 1947 (Gesetz- und
18. die Bekanntmachung über die beschleunigte Ab-
Verordnungsblatt S. 92, BGBl. III 2331-13-1 und
wicklung der Familienfideikommisse und sonstiger
7811-3-f-1),
gebundener Vermögen vom 9. Februar 1949 (Baye-
5. das Gesetz Nr. 92 zur beschleunigten Durchführung rischer Staatsanzeiger Nr. 9, BGBl. III 7811-3-f-2).
der Bodenreform vom 28. November 1947 (Gesetz-
Für Berlin:
und Verordnungsblatt S. 215, BGBl. III 2331-13-2),
1. die Erste Anordnung aus Anlass der Neuordnung
6. das Gesetz über die Entschädigung für Übereig-
des Geldwesens in Berlin vom 26. Juli 1948 (Auf-
nung oder Enteignung von Grundeigentum nach
sichtsamt für das Versicherungswesen Groß-Berlin,
dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland
Veröffentlichungen 1948 Nr. 1 S. 2, BGBl. III 7602-
und zur Bodenreform vom 9. Juli 1949 (Gesetz-
6-i),
und Verordnungsblatt S. 182, BGBl. III 2331-13-3),
2. die Zweite Anordnung aus Anlass der Neuordnung
7. das Gesetz Nr. 59 über die Aufnahme und Einglie-
des Geldwesens in Berlin vom 26. Juli 1948 (Auf-
derung deutscher Flüchtlinge (Flüchtlingsgesetz)
sichtsamt für das Versicherungswesen Groß-Berlin,
vom 19. Februar 1947 (Gesetz- und Verordnungs-
Veröffentlichungen 1948 Nr. 1 S. 5, BGBl. III 7602-
blatt S. 51, BGBl. III 240-1-a),
7-1-i),
8. die Ausführungsverordnung zu Art. 59 (Zuständig-
3. die Dritte Anordnung aus Anlass der Neuordnung
keit) des Rückerstattungsgesetzes vom 6. Oktober
des Geldwesens in Berlin vom 27. Juli 1948 (Veröf-
1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 204,
fentlichungen des Aufsichtsamts für das Versiche-
BGBl. III 250-2-b),
rungswesen 1949 Nr. 1 S. 1, BGBl. III 7602-7-1-k),
9. die Verordnung zur Durchführung des Rückerstat-
4. das Rundschreiben 59/49 betr. Verbindlichkeiten
tungsgesetzes (Bewertung von Vermögensgegen-
der in Berlin tätigen Versicherungsunternehmungen
ständen im Rückerstattungsverfahren) vom 27. Sep-
vom 1. November 1949 (Magistrat von Groß-Berlin,
tember 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 204,
Aufsichtsamt für das Versicherungswesen, Veröf-
BGBl. III 250-3-b),
fentlichungen 1949 Nr. 4 S. 4, BGBl. III 7602-7-3-i),
10. die Verordnung zur Durchführung des Rückerstat-
5. das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und
tungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensge-
Straßen vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1211, BGBl. III
genstände im Rückerstattungsverfahren) vom
910-1-a),
27. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 204, BGBl. III 250-4-b), 6. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen
11. die Verordnung über Kosten, Gebühren und Ausla-
vom 5. Juli 1939 (RGBl. I S. 1215, BGBl. III 910-1-
gen im Rückerstattungsverfahren vom 20. Dezem-
1-a),
ber 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1949
S. 13, BGBl. III 250-5-b), 7. die Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und
12. das Gesetz Nr. 4 über die Aufhebung des Gesetzes
Straßen vom 30. August 1941 (RGBl. I S. 546,
zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom
BGBl. III 910-1-2-a),
20. November 1945 (Gesetz- und Verordnungsblatt
1946 S. 1, BGBl. III 453-6 a), 8. das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn (Reichs-
bahngesetz) vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1205,
13. die Anordnung über die Lebens- und Rentenversi-
BGBl. III 931-3-a),
cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
sens vom 5. Juli 1948 (Bayerischer Staatsanzeiger 9. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
Nr. 28, BGBl. III 7602-6-c), über die Deutsche Reichsbahn vom 5. Juli 1939
(RGBl. I S. 1213, BGBl. III 931-3-1-a),
14. die Anordnung über die Schadens-, Unfall- und
Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung 10. die Verordnung über die Reichswasserstraßen vom
des Geldwesens vom 5. Juli 1948 (Bayerischer 15. April 1943 (RGBl. 1943 II S. 131, BGBl. III 940-
Staatsanzeiger Nr. 28, BGBl. III 7602-7-1-c), 7-a),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2627
11. die Erste Durchführungsverordnung zur Verordnung 6. das Gesetz über die Entschädigung für Übereig-
über die Reichswasserstraßen vom 6. Mai 1943 nung oder Enteignung von Grundeigentum nach
(RGBl. 1943 II S. 149, BGBl. III 940-7-1-a). dem Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland
Für Bremen: und zur Bodenreform vom 4. Juli 1949 (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 87, BGBl. III 2331-14-2),
1. das Gesetz zum Schutz der Freiheit der Presse vom
20. Dezember 1948 (Bremisches Gesetzblatt 7. das Gesetz über die Aufnahme und Eingliederung
S. 250, BGBl. III 2250-1-a), deutscher Flüchtlinge (Flüchtlingsgesetz) vom
19. Februar 1947 (Gesetz- und Verordnungsblatt
2. das Gesetz über die Errichtung und die Aufgaben
S. 15, BGBl. III 240-1-b),
einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Radio Bre-
men“ vom 22. November 1948 (Bremisches Ge- 8. die Ausführungsverordnung zu Art. 59 (Zuständig-
setzblatt S. 225, BGBl. III 2251-2-b), keit) des Rückerstattungsgesetzes vom 2. Septem-
ber 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 111,
3. die Ausführungsverordnung zu Art. 59 (Zuständig-
BGBl. III 250-2-d),
keit) des Rückerstattungsgesetzes vom 25. Novem-
ber 1948 (Bremisches Gesetzblatt S. 230, BGBl. III 9. die Sechste Verordnung zur Durchführung des
250-2-c), Rückerstattungsgesetzes (Bewertung von Vermö-
gensgegenständen im Rückerstattungsverfahren)
4. die Verordnung zur Durchführung des Rückerstat-
vom 30. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungs-
tungsgesetzes (Bewertung von Vermögensgegen-
blatt S. 134, BGBl. III 250-3-d),
ständen im Rückerstattungsverfahren) vom 6. Okto-
ber 1948 (Bremisches Gesetzblatt S. 183, BGBl. III 10. die Verordnung zur Durchführung des Rückerstat-
250-3-c), tungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensge-
5. die Verordnung zur Durchführung des Rückerstat- genstände im Rückerstattungsverfahren) vom
tungsgesetzes (Nutzungssätze für Vermögensge- 31. August 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
genstände im Rückerstattungsverfahren) vom S. 99, BGBl. III 250-4-d),
6. Oktober 1948 (Bremisches Gesetzblatt S. 183, 11. die Siebente Verordnung zur Durchführung des Ge-
BGBl. III 250-4-c), setzes Nr. 59 der Militärregierung – Rückerstattung
6. die Verordnung über Kosten, Gebühren und Ausla- feststellbarer Vermögensgegenstände – über Kos-
gen im Rückerstattungsverfahren vom 13. Dezem- ten, Gebühren und Auslagen im Rückerstattungs-
ber 1948 (Bremisches Gesetzblatt S. 251, BGBl. III verfahren vom 24. Dezember 1948 (Gesetz- und
250-5-c), Verordnungsblatt 1949 S. 4, BGBl. III 250-5-d),
7. die Anordnung über die Lebens- und Rentenversi- 12. die Verordnung über die vorläufige Außerkraftset-
cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe- zung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken
sens vom 20. Juli 1948 (Bremisches Gesetzblatt Nachwuchses vom 16. Mai 1946 (Gesetz- und Ver-
S. 135, BGBl. III 7602-6-b), ordnungsblatt S. 117, BGBl. III 453-6 b),
8. die Anordnung über die Schadens-, Unfall- und 13. das Gesetz über die Zulassung von Sportwetten im
Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung Lande Hessen vom 16. Februar 1949 (Gesetz- und
des Geldwesens vom 20. Juli 1948 (Bremisches Verordnungsblatt S. 17, BGBl. III 611-9-2 d),
Gesetzblatt S. 138, BGBl. III 7602-7-1-b), 14. die Anordnung über die Lebens- und Rentenversi-
9. die Zweite Anordnung über die Schadens-, Unfall- cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord- sens vom 5. Juli 1948 (Hessischer Staatsanzeiger
nung des Geldwesens vom 1. Oktober 1948 (Bre- Nr. 29, BGBl. III 7602-6-d),
misches Gesetzblatt S. 189, BGBl. III 7602-7-2-b), 15. die Anordnung über die Schadens-, Unfall- und
10. die Dritte Verordnung über die Schadens-, Unfall- Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord- des Geldwesens vom 5. Juli 1948 (Hessischer
nung des Geldwesens vom 1. Oktober 1948 (Bre- Staatsanzeiger Nr. 29, BGBl. III 7602-7-1-d),
misches Gesetzblatt S. 190, BGBl. III 7602-7-3-b). 16. die Zweite Anordnung über die Schadens-, Unfall-
Für Hessen: und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
1. das Gesetz über den Erlass von Rechtsvorschriften nung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 (Hessi-
vom 11. März 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt scher Staatsanzeiger 1949 Nr. 5, BGBl. III 7602-7-
S. 47, BGBl. III 103-2-b), 2-d),
2. das Hessische Gesetz über Freiheit und Recht der 17. die Dritte Anordnung über die Schadens-, Unfall-
Presse vom 23. Juni 1949 (Gesetz- und Verord- und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
nungsblatt S. 75, BGBl. III 2250-1-c), nung des Geldwesens vom 27. Juli 1948 (Hessi-
scher Staatsanzeiger 1949 Nr. 5, BGBl. III 7602-7-
3. das Gesetz über den Hessischen Rundfunk vom
3-d).
2. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 123, BGBl. III 2251-2-c), Für Niedersachsen:
4. das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und 1. das Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 (Nieder-
zur Bodenreform vom 15. Oktober 1946 (Gesetz- sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179,
und Verordnungsblatt S. 218, BGBl. III 2331-14), BGBl. III 2034-5),
5. das Gesetz zur beschleunigten Durchführung der 2. die Verordnung zur Durchführung des Urlaubsgeset-
Bodenreform vom 28. November 1947 (Gesetz- zes vom 10. Dezember 1948 (Niedersächsisches
und Verordnungsblatt S. 107, BGBl. III 2331-14-1), Gesetz- und Verordnungsblatt S. 179) vom 26. Juli
2628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
1949 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungs- 12. das Landesgesetz zur Bodenreform im Lande
blatt S. 180, BGBl. III 2034-5-1). Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 1948 (Gesetz-
Für Nordrhein-Westfalen: und Verordnungsblatt S. 385, BGBl. III 2331-16),
das Gesetz über die Durchführung der Bodenreform 13. das Landesgesetz über Sportwetten (Sportwettge-
und Siedlung in Nordrhein-Westfalen (Bodenreformge- setz) vom 11. August 1949 (Gesetz- und Verord-
setz) vom 16. Mai 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt nungsblatt S. 337, BGBl. III 611-9-2 e),
S. 84, BGBl. III 2331-15). 14. die Anordnung über die Lebens- und Rentenversi-
Für Rheinland-Pfalz: cherung aus Anlass der Neuordnung des Geldwe-
sens vom 10. Oktober 1949 (Gesetz- und Verord-
1. das Landesgesetz über die Beschränkung des Er- nungsblatt 1950 S. 21, BGBl. III 7602-6-h),
lasses von Rechtsverordnungen auf Grund ehema-
ligen Reichsrechts vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und 15. die Anordnung über die Schadens-, Unfall- und
Verordnungsblatt S. 241, 1949 S. 80; BGBl. III 103- Krankenversicherung aus Anlass der Neuordnung
2-c), des Geldwesens vom 10. Oktober 1949 (Gesetz-
und Verordnungsblatt 1950 S. 24, BGBl. III 7602-
2. die Erste Landesverordnung zur Übertragung von 7-1-h),
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr vom 16. die Zweite Anordnung über die Schadens-, Unfall-
6. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
S. 334, BGBl. III 103-2-c-1), nung des Geldwesens vom 10. Oktober 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt 1950 S. 26, BGBl. III
3. die Zweite Landesverordnung zur Übertragung von
7602-7-2-h),
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr vom 17. die Dritte Anordnung über die Schadens-, Unfall-
6. September 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt und Krankenversicherung aus Anlass der Neuord-
S. 334, BGBl. III 103-2-c-2), nung des Geldwesens vom 10. Oktober 1949 (Ge-
setz- und Verordnungsblatt 1950 S. 26, BGBl. III
4. die Dritte Landesverordnung zur Übertragung von
7602-7-3-h).
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr vom Für Schleswig-Holstein:
8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt das Gesetz zur Einleitung der Agrarreform in Schles-
S. 370, BGBl. III 103-2-c-3), wig-Holstein vom 12. März 1948 (Gesetz- und Verord-
5. die Erste Landesverordnung zur Übertragung von nungsblatt S. 81, BGBl. III 2331-17).
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf den Arbeitsminister vom 22. Oktober 1948 (Ge- Artikel 78
setz- und Verordnungsblatt S. 390, BGBl. III 103-2-
c-4),
Änderung
weiterer Rechtsvorschriften
6. die Erste Landesverordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) In § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Artikel 10-Gesetzes
auf den Minister für Ernährung, Landwirtschaft vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt
und Forsten vom 22. Oktober 1948 (Gesetz- und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2007
Verordnungsblatt S. 390, BGBl. III 103-2-c-5), (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, werden die Wörter
„Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes
7. die Erste Landesverordnung zur Übertragung von vom 11. Juni 1957 (BGBl. I S. 597) in der Fassung des
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen Gesetzes vom 25. Juni 1968 (BGBl. I S. 741)“ durch die
auf den Minister des Innern vom 15. Februar 1949 Wörter „§ 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes)“ er-
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 71, BGBl. III 103- setzt.
2-c-6),
(2) In § 23 Abs. 2 Satz 3 der Zweiten Berechnungs-
8. die Erste Landesverordnung zur Übertragung von
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), die zuletzt durch
auf den Minister für Gesundheit und Wohlfahrt
Artikel 3 der Verordnung vom 25. November 2003
vom 15. Februar 1949 (Gesetz- und Verordnungs-
(BGBl. I S. 2346) geändert worden ist, werden die Wör-
blatt S. 80, BGBl. III 103-2-c-7),
ter „dem durch das Gesetz vom 8. Januar 1974 (BGBl. I
9. die Vierte Landesverordnung zur Übertragung von S. 41) eingefügten § 9a der Verordnung über das Erb-
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen baurecht“ durch die Wörter „§ 9a des Erbbaurechtsge-
auf den Minister für Wirtschaft und Verkehr vom setzes“ ersetzt.
27. April 1949 (Gesetz- und Verordnungsblatt
(3) Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
S. 151, BGBl. III 103-2-c-8),
(BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des
10. das Landesgesetz zur Regelung des Urlaubs vom Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert
8. Oktober 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 370, BGBl. III 2034-6),
1. § 3 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
11. die Landesverordnung zur Durchführung des Ge-
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe
setzes über die Verwendung salpetrigsaurer Salze
„§§ 29 bis 31“ durch die Angabe „§§ 29 und 31“
im Lebensmittelverkehr (Nitritgesetz vom 19. Juni
ersetzt.
1934, RGBl. I S. 513) vom 9. Mai 1949 (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 274, BGBl. III 2125-6-a), b) Buchstabe b wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2629
2. In § 20 Nr. 13 werden die Wörter „§ 49 Abs. 2 Nr. 2 (Reichsgesetzbl. S. 72)“ durch die Wörter „des Erb-
des Gesetzes für Jugendwohlfahrt“ durch die Wörter baurechtsgesetzes“ ersetzt.
„§ 60 Satz 3 Nr. 2 des Achten Buches Sozialgesetz- 2. In § 54 werden die Wörter „der Verordnung über das
buch“ ersetzt. Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 – Reichsgesetzbl.
3. § 30 wird aufgehoben. S. 72“ durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“
4. In § 32 wird die Angabe „§§ 29 bis 31“ durch die ersetzt.
Angabe „§§ 29 und 31“ ersetzt. 3. In § 56 Abs. 2 werden die Wörter „der Erbbaurechts-
(4) In § 52 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a des Gesetzes verordnung“ durch die Wörter „des Erbbaurechtsge-
über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal- setzes“ ersetzt.
tung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- 4. In § 104 werden die Wörter „der Verordnung über
nummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des Erbbau-
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März rechtsgesetzes“ ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, werden die
(9) In § 13 Satz 1 der Gebäudegrundbuchverfügung
Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch
vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1606) werden die Wörter
die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
„der Erbbaurechtsverordnung“ durch die Wörter „des
(5) § 6 Abs. 1 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungs- Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(10) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom
23. März 1999 (BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149), die zu-
21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. März 2005
durch Artikel 4 Abs. 16a des Gesetzes vom 22. Septem-
(BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ber 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
fasst:
1. In § 31 Abs. 5 Satz 2, § 35 Satz 2, § 46 Abs. 1 Satz 3,
„(1) Die Einzahlung der Haftungssumme erfolgt bei
§ 49 Satz 1 und § 52 Abs. 1 und 2 werden jeweils die
der für das Verteilungsgericht zuständigen Gerichts-
Wörter „der Verordnung über das Erbbaurecht“
kasse. Gesetzliche und gesetzlich zugelassene Zah-
durch die Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“ er-
lungsmittel gehen in das Eigentum des Fiskus des
setzt.
Landes über, in dessen Gebiet das Verteilungsgericht
liegt. Geld, das in das Eigentum des Fiskus übergegan- 2. § 60 wird wie folgt geändert:
gen ist, wird nach folgenden Bestimmungen verzinst: a) In der Überschrift werden die Wörter „der Verord-
1. Die Verzinsung beginnt drei Monate nach Ablauf des nung über das Erbbaurecht“ durch die Wörter
Monats, in dem der Betrag eingezahlt worden ist; sie „des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
endigt mit dem Ablauf des Monats, der dem Tag der b) In Absatz 1 werden die Wörter „die Verordnung
Auszahlungsverfügung vorhergeht. über das Erbbaurecht“ durch die Wörter „das
2. Der Zinssatz beträgt eins vom Tausend monatlich. Erbbaurechtsgesetz“ ersetzt.
3. Die Zinsen werden jeweils mit dem Ablauf des Ka- (11) In § 26 Abs. 1 Satz 1 der Patentanwaltsausbil-
lenderjahres oder, wenn das Geld vorher herausge- dungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der
geben wird, mit der Herausgabe fällig. Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I
S. 2491), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 21 des Geset-
4. Beträge unter 50 Euro und Zinsen werden nicht ver-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert
zinst. Beträge, die 50 Euro übersteigen, werden bei
worden ist, werden die Wörter „(§ 26 Abs. 1 des Patent-
der Zinsberechnung auf volle 50 Euro nach unten
gesetzes)“ durch die Wörter „(§ 26 Abs. 2 des Patent-
abgerundet.“
gesetzes)“ ersetzt.
(6) In § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e der Strafpro-
(12) In § 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmuster-
zessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zu-
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2006
(BGBl. I S. 1318) geändert worden ist, wird die Angabe
S. 1327) geändert worden ist, werden die Wörter „oder
„§ 26 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 2
der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei
Mächte“ gestrichen und die Wörter „Artikel 7 des Vier- Satz 2“ ersetzt.
ten Strafrechtsänderungsgesetzes“ durch die Wörter (13) In § 1 Nr. 4 der Preisklauselverordnung vom
„§ 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes“ ersetzt. 23. September 1998 (BGBl. I S. 3043), die zuletzt durch
(7) In § 137 Abs. 3 der Grundbuchordnung in der Artikel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1149) geändert worden ist, werden die Wör-
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 88 des Ge- ter „der Verordnung über das Erbbaurecht“ durch die
setzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert Wörter „des Erbbaurechtsgesetzes“ ersetzt.
worden ist, werden die Wörter „der Verordnung über (14) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Be-
das Erbbaurecht“ durch die Wörter „des Erbbaurechts- kanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205),
gesetzes“ ersetzt. zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
(8) Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be- 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt ge-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), ändert:
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. März 1. In § 18a Nr. 1 werden die Wörter „(§ 1 der Hinterle-
1999 (BGBl. I S. 497), wird wie folgt geändert: gungsordnung)“ gestrichen und das Wort „dessen“
1. In § 17 Abs. 2 Satz 4 werden die Wörter „der Ver- durch das Wort „deren“ ersetzt.
ordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 2. § 18b Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
„Für das Hinterlegungsverfahren gelten die Vor- nach Artikel 80 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bun-
schriften des formellen Hinterlegungsrechts, soweit desgesetzblatt bekannt machen.
sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.“
Artikel 80
Artikel 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, der Handelsregis- (2) Die Artikel 3, 7, 9 Abs. 2, Artikel 10, 17 Abs. 2,
terverordnung und des Gesetzes über den Schutz der Artikel 64 Nr. 12, in Artikel 77 für Hessen die Nummer 7
Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten und in Artikel 78 Abs. 3 die Nummern 1, 3 und 4 treten
von Amerika in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Dezember 2010 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2631
Gesetz
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
Vom 23. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 3
sen: Prämie
§ 33 Fälligkeit
Artikel 1 § 34 Zahlung durch Dritte
Gesetz § 35 Aufrechnung durch den Versicherer
§ 36 Leistungsort
ü b e r d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g
§ 37 Zahlungsverzug bei Erstprämie
( Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g s g e s e t z –
§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie
VVG) § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung
Inhaltsübersicht § 40 Kündigung bei Prämienerhöhung
§ 41 Herabsetzung der Prämie
Te i l 1
§ 42 Abweichende Vereinbarungen
A l l g e m e i n e r Te i l
Kapitel 1 Abschnitt 4
Vorschriften für alle Versicherungszweige Ver s i ch er un g f ü r f rem de R e c hn un g
§ 43 Begriffsbestimmung
Abschnitt 1 § 44 Rechte des Versicherten
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 45 Rechte des Versicherungsnehmers
§ 1 Vertragstypische Pflichten § 46 Rechte zwischen Versicherungsnehmer und
§ 2 Rückwärtsversicherung Versichertem
§ 3 Versicherungsschein § 47 Kenntnis und Verhalten des Versicherten
§ 4 Versicherungsschein auf den Inhaber § 48 Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
§ 5 Abweichender Versicherungsschein
Abschnitt 5
§ 6 Beratung des Versicherungsnehmers
§ 7 Information des Versicherungsnehmers Vo r lä uf i g e D ec ku ng
§ 8 Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers § 49 Inhalt des Vertrags
§ 9 Rechtsfolgen des Widerrufs § 50 Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
§ 10 Beginn und Ende der Versicherung § 51 Prämienzahlung
§ 11 Verlängerung, Kündigung § 52 Beendigung des Vertrags
§ 12 Versicherungsperiode
§ 13 Änderung von Anschrift und Name Abschnitt 6
§ 14 Fälligkeit der Geldleistung L a u f e n d e Ve r s i c h e r u n g
§ 15 Hemmung der Verjährung § 53 Anmeldepflicht
§ 16 Insolvenz des Versicherers § 54 Verletzung der Anmeldepflicht
§ 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen § 55 Einzelpolice
§ 18 Abweichende Vereinbarungen § 56 Verletzung der Anzeigepflicht
§ 57 Gefahränderung
Abschnitt 2 § 58 Obliegenheitsverletzung
Anzeigepflicht,
Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Abschnitt 7
§ 19 Anzeigepflicht Ve r s i c h e r u n g s v e r m i t t l e r,
§ 20 Vertreter des Versicherungsnehmers Ve r s i c h e r u n g s b e r a t e r
§ 21 Ausübung der Rechte des Versicherers Unterabschnitt 1
§ 22 Arglistige Täuschung Mitteilungs- und Beratungspflichten
§ 23 Gefahrerhöhung § 59 Begriffsbestimmungen
§ 24 Kündigung wegen Gefahrerhöhung § 60 Beratungsgrundlage des Versicherungsvermittlers
§ 25 Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung
§ 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des
§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsvermittlers
§ 27 Unerhebliche Gefahrerhöhung § 62 Zeitpunkt und Form der Information
§ 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit § 63 Schadensersatzpflicht
§ 29 Teilrücktritt, Teilkündigung, teilweise Leistungsfreiheit § 64 Zahlungssicherung zugunsten des
§ 30 Anzeige des Versicherungsfalles Versicherungsnehmers
§ 31 Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers § 65 Großrisiken
§ 32 Abweichende Vereinbarungen § 66 Sonstige Ausnahmen
2632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 67 Abweichende Vereinbarungen § 110 Insolvenz des Versicherungsnehmers
§ 68 Versicherungsberater § 111 Kündigung nach Versicherungsfall
§ 112 Abweichende Vereinbarungen
Unterabschnitt 2
Vertretungsmacht Abschnitt 2
§ 69 Gesetzliche Vollmacht Pflichtversicherung
§ 70 Kenntnis des Versicherungsvertreters § 113 Pflichtversicherung
§ 71 Abschlussvollmacht § 114 Umfang des Versicherungsschutzes
§ 72 Beschränkung der Vertretungsmacht § 115 Direktanspruch
§ 73 Angestellte und nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler § 116 Gesamtschuldner
§ 117 Leistungspflicht gegenüber Dritten
Kapitel 2 § 118 Rangfolge mehrerer Ansprüche
Schadensversicherung § 119 Obliegenheiten des Dritten
§ 120 Obliegenheitsverletzung des Dritten
Abschnitt 1
§ 121 Aufrechnung gegenüber Dritten
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 122 Veräußerung der von der Versicherung erfassten Sache
§ 74 Überversicherung § 123 Rückgriff bei mehreren Versicherten
§ 75 Unterversicherung § 124 Rechtskrafterstreckung
§ 76 Taxe
§ 77 Mehrere Versicherer Kapitel 2
§ 78 Haftung bei Mehrfachversicherung Rechtsschutzversicherung
§ 79 Beseitigung der Mehrfachversicherung § 125 Leistung des Versicherers
§ 80 Fehlendes versichertes Interesse § 126 Schadensabwicklungsunternehmen
§ 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 127 Freie Anwaltswahl
§ 82 Abwendung und Minderung des Schadens § 128 Gutachterverfahren
§ 83 Aufwendungsersatz § 129 Abweichende Vereinbarungen
§ 84 Sachverständigenverfahren
§ 85 Schadensermittlungskosten Kapitel 3
§ 86 Übergang von Ersatzansprüchen Transportversicherung
§ 87 Abweichende Vereinbarungen
§ 130 Umfang der Gefahrtragung
§ 131 Verletzung der Anzeigepflicht
Abschnitt 2
§ 132 Gefahränderung
Sachversicherung
§ 133 Vertragswidrige Beförderung
§ 88 Versicherungswert § 134 Ungeeignete Beförderungsmittel
§ 89 Versicherung für Inbegriff von Sachen § 135 Aufwendungsersatz
§ 90 Erweiterter Aufwendungsersatz § 136 Versicherungswert
§ 91 Verzinsung der Entschädigung § 137 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 92 Kündigung nach Versicherungsfall § 138 Haftungsausschluss bei Schiffen
§ 93 Wiederherstellungsklausel § 139 Veräußerung der versicherten Sache oder Güter
§ 94 Wirksamkeit der Zahlung gegenüber § 140 Veräußerung des versicherten Schiffes
Hypothekengläubigern
§ 141 Befreiung durch Zahlung der Versicherungssumme
§ 95 Veräußerung der versicherten Sache
§ 96 Kündigung nach Veräußerung Kapitel 4
§ 97 Anzeige der Veräußerung
Gebäudefeuerversicherung
§ 98 Schutz des Erwerbers
§ 142 Anzeigen an Hypothekengläubiger
§ 99 Zwangsversteigerung, Erwerb des Nutzungsrechts
§ 143 Fortdauer der Leistungspflicht gegenüber
Hypothekengläubigern
Te i l 2
§ 144 Kündigung des Versicherungsnehmers
Ei n z e l ne Ve r s i c h e r u n gs z w e i g e § 145 Übergang der Hypothek
Kapitel 1 § 146 Bestätigungs- und Auskunftspflicht des Versicherers
Haftpflichtversicherung § 147 Änderung von Anschrift und Name des
Hypothekengläubigers
Abschnitt 1 § 148 Andere Grundpfandrechte
A ll g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n § 149 Eigentümergrundpfandrechte
§ 100 Leistung des Versicherers
§ 101 Kosten des Rechtsschutzes Kapitel 5
§ 102 Betriebshaftpflichtversicherung Lebensversicherung
§ 103 Herbeiführung des Versicherungsfalles § 150 Versicherte Person
§ 104 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 151 Ärztliche Untersuchung
§ 105 Anerkenntnis des Versicherungsnehmers § 152 Widerruf des Versicherungsnehmers
§ 106 Fälligkeit der Versicherungsleistung § 153 Überschussbeteiligung
§ 107 Rentenanspruch § 154 Modellrechnung
§ 108 Verfügung über den Freistellungsanspruch § 155 Jährliche Unterrichtung
§ 109 Mehrere Geschädigte § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2633
§ 157 Unrichtige Altersangabe Te i l 3
§ 158 Gefahränderung Schlussvorschriften
§ 159 Bezugsberechtigung § 209 Rückversicherung, Seeversicherung
§ 160 Auslegung der Bezugsberechtigung § 210 Großrisiken, laufende Versicherung
§ 161 Selbsttötung § 211 Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine,
§ 162 Tötung durch Leistungsberechtigten Versicherungen mit kleineren Beträgen
§ 163 Prämien- und Leistungsänderung § 212 Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit
§ 164 Bedingungsanpassung § 213 Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bei
§ 165 Prämienfreie Versicherung Dritten
§ 166 Kündigung des Versicherers § 214 Schlichtungsstelle
§ 167 Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes § 215 Gerichtsstand
§ 168 Kündigung des Versicherungsnehmers
§ 169 Rückkaufswert Teil 1
§ 170 Eintrittsrecht Allgemeiner Teil
§ 171 Abweichende Vereinbarungen
Kapitel 1
Kapitel 6
Vo r s c h r i f t e n f ü r
Berufsunfähigkeitsversicherung
al l e Ver s ic h e r u n g s z w e i g e
§ 172 Leistung des Versicherers
§ 173 Anerkenntnis Abschnitt 1
§ 174 Leistungsfreiheit
Allgemeine Vorschriften
§ 175 Abweichende Vereinbarungen
§ 176 Anzuwendende Vorschriften
§1
§ 177 Ähnliche Versicherungsverträge
Vertragstypische Pflichten
Kapitel 7 Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versiche-
rungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versiche-
Unfallversicherung
rungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung
§ 178 Leistung des Versicherers abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versi-
§ 179 Versicherte Person cherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsneh-
§ 180 Invalidität mer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte
§ 181 Gefahrerhöhung Zahlung (Prämie) zu leisten.
§ 182 Mitwirkende Ursachen
§ 183 Herbeiführung des Versicherungsfalles §2
§ 184 Abwendung und Minderung des Schadens Rückwärtsversicherung
§ 185 Bezugsberechtigung
§ 186 Hinweispflicht des Versicherers
(1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass
§ 187 Anerkenntnis
der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Ver-
tragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung).
§ 188 Neubemessung der Invalidität
§ 189 Sachverständigenverfahren, Schadensermittlungskosten (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertrags-
§ 190 Pflichtversicherung erklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versi-
§ 191 Abweichende Vereinbarungen cherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein An-
spruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungs-
Kapitel 8 nehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon
Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten
Krankenversicherung ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
§ 192 Vertragstypische Leistungen des Versicherers (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlos-
§ 193 Versicherte Person sen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kennt-
§ 194 Anzuwendende Vorschriften nis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen
§ 195 Versicherungsdauer zu berücksichtigen.
§ 196 Befristung der Krankentagegeldversicherung (4) § 37 Abs. 2 ist auf die Rückwärtsversicherung
§ 197 Wartezeiten nicht anzuwenden.
§ 198 Kindernachversicherung
§ 199 Beihilfeempfänger §3
§ 200 Bereicherungsverbot
Versicherungsschein
§ 201 Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 202 Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungs- (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer ei-
kosten nen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Ver-
§ 203 Prämien- und Bedingungsanpassung langen als Urkunde, zu übermitteln.
§ 204 Tarifwechsel (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung
§ 205 Kündigung des Versicherungsnehmers des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versi-
§ 206 Kündigung des Versicherers cherungsschein die Anschrift des Versicherers und der
§ 207 Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen wor-
§ 208 Abweichende Vereinbarungen den ist, anzugeben.
2634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen §6
oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Beratung des Versicherungsnehmers
Versicherer die Ausstellung eines neuen Versiche-
rungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungs- (1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer,
schein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versi-
nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet. cherung zu beurteilen, oder der Person des Versiche-
rungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass be-
(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom steht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu be-
Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die fragen und, auch unter Berücksichtigung eines ange-
er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt messenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand
der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vor- und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prä-
nahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, mien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer
die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er
sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des
worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlan- angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.
gens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
beim Versicherungsnehmer gehemmt.
den erteilten Rat und die Gründe hierfür klar und ver-
(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versi- ständlich vor dem Abschluss des Vertrags in Textform
cherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften zu übermitteln. Die Angaben dürfen mündlich übermit-
nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen telt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies
und auf Verlangen vorzuschießen. wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläu-
fige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Anga-
ben unverzüglich nach Vertragsschluss dem Versiche-
§4 rungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht,
Versicherungsschein auf den Inhaber wenn ein Vertrag nicht zustande kommt und für Ver-
träge über vorläufige Deckung bei Pflichtversicherun-
(1) Auf einen als Urkunde auf den Inhaber ausge- gen.
stellten Versicherungsschein ist § 808 des Bürgerlichen
(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung
Gesetzbuchs anzuwenden.
und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch
(2) Ist im Vertrag bestimmt, dass der Versicherer nur eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der
gegen Rückgabe eines als Urkunde ausgestellten Ver- er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen
sicherungsscheins zu leisten hat, genügt, wenn der Ver- wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Mög-
sicherungsnehmer erklärt, zur Rückgabe außerstande lichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen
zu sein, das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis, dass Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu
die Schuld erloschen sei. Satz 1 ist nicht anzuwenden, machen.
wenn der Versicherungsschein der Kraftloserklärung (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht
unterliegt. auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Ver-
sicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein
§5 Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versiche-
rungsnehmers erkennbar ist. Der Versicherungsnehmer
Abweichender Versicherungsschein kann im Einzellfall auf eine Beratung durch schriftliche
Erklärung verzichten.
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von
dem Antrag des Versicherungsnehmers oder den ge- (5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach
troffenen Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer
genehmigt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens ver-
erfüllt sind und der Versicherungsnehmer nicht inner- pflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die
halb eines Monats nach Zugang des Versicherungs- Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
scheins in Textform widerspricht. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsver-
träge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
Übermittlung des Versicherungsscheins darauf hinzu-
vertragsgesetz nicht anzuwenden, ferner dann nicht,
weisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten,
wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von
wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines
einem Versicherungsmakler vermittelt wird oder wenn
Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in
es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des
Textform widerspricht. Auf jede Abweichung und die
§ 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versiche-
handelt.
rungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versi-
cherungsschein aufmerksam zu machen.
§7
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Ab- Information des Versicherungsnehmers
satz 2 nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt
des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen. (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungs- seine Vertragsbestimmungen einschließlich der Allge-
nehmer darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums meinen Versicherungsbedingungen sowie die in einer
anzufechten, ist unwirksam. Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Informa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2635
tionen in Textform mitzuteilen. Die Mitteilungen sind in wechsels sowie bei der Lebensversicherung mit Über-
einer dem eingesetzten Kommunikationsmittel ent- schussbeteiligung hinsichtlich der Entwicklung der An-
sprechenden Weise klar und verständlich zu übermit- sprüche des Versicherungsnehmers.
teln. Wird der Vertrag auf Verlangen des Versicherungs- (4) Der Versicherungsnehmer kann während der
nehmers telefonisch oder unter Verwendung eines an- Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Versicherer verlan-
deren Kommunikationsmittels geschlossen, das die In- gen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen ein-
formation in Textform vor der Vertragserklärung des schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Versicherungsnehmers nicht gestattet, muss die Infor- in einer Urkunde übermittelt; die Kosten für die erste
mation unverzüglich nach Vertragsschluss nachgeholt Übermittlung hat der Versicherer zu tragen.
werden; dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
durch eine gesonderte schriftliche Erklärung auf eine (5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Versicherungsver-
Information vor Abgabe seiner Vertragserklärung aus- träge über ein Großrisiko im Sinn des Artikels 10 Abs. 1
drücklich verzichtet. Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versicherungs-
vertragsgesetz nicht anzuwenden. Ist bei einem sol-
(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- chen Vertrag der Versicherungsnehmer eine natürliche
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Person, hat ihm der Versicherer vor Vertragsschluss
Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministe- das anwendbare Recht und die zuständige Aufsichts-
rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- behörde in Textform mitzuteilen.
schutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zum Zweck einer umfassenden Infor- §8
mation des Versicherungsnehmers festzulegen,
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers
1. welche Einzelheiten des Vertrags, insbesondere zum
(1) Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragser-
Versicherer, zur angebotenen Leistung und zu den
klärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen. Der Wi-
Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie zum
derruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu er-
Bestehen eines Widerrufsrechts, dem Versiche-
klären und muss keine Begründung enthalten; zur Frist-
rungsnehmer mitzuteilen sind,
wahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
2. welche weiteren Informationen dem Versicherungs-
(2) Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu
nehmer bei der Lebensversicherung, insbesondere
dem folgende Unterlagen dem Versicherungsnehmer
über die zu erwartenden Leistungen, ihre Ermittlung
in Textform zugegangen sind:
und Berechnung, über eine Modellrechnung sowie
über die Abschluss- und Vertriebskosten, soweit 1. der Versicherungsschein und die Vertragsbestim-
eine Verrechnung mit Prämien erfolgt, und über mungen einschließlich der Allgemeinen Versiche-
sonstige Kosten mitzuteilen sind, rungsbedingungen sowie die weiteren Informationen
nach § 7 Abs. 1 und 2 und
3. welche weiteren Informationen bei der Krankenver-
sicherung, insbesondere über die Prämienentwick- 2. eine deutlich gestaltete Belehrung über das Wider-
lung und -gestaltung sowie die Abschluss- und Ver- rufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs,
triebskosten, mitzuteilen sind, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte ent-
sprechend den Erfordernissen des eingesetzten
4. was dem Versicherungsnehmer mitzuteilen ist, wenn Kommunikationsmittels deutlich macht und die den
der Versicherer mit ihm telefonisch Kontakt aufge- Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber
nommen hat und dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hin-
5. in welcher Art und Weise die Informationen zu ertei- weis auf den Fristbeginn und auf die Regelungen
len sind. des Absatzes 1 Satz 2 enthält.
Bei der Festlegung der Mitteilungen nach Satz 1 sind Die Belehrung genügt den Anforderungen des Satzes 1
die vorgeschriebenen Angaben nach der Richtlinie Nr. 2, wenn das vom Bundesministerium der Justiz auf
92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordi- Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 veröf-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für fentlichte Muster verwendet wird. Der Nachweis über
die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversi- den Zugang der Unterlagen nach Satz 1 obliegt dem
cherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/ Versicherer.
EWG und 88/357/EWG (ABl. EG Nr. L 228 S. 1), der (3) Das Widerrufsrecht besteht nicht
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments
1. bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von
und des Rates vom 23. September 2002 über den Fern-
weniger als einem Monat,
absatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und
zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und 2. bei Versicherungsverträgen über vorläufige De-
der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. EG Nr. L 271 ckung, es sei denn, es handelt sich um einen Fern-
S. 16) sowie der Richtlinie 2002/83/EG des Europä- absatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des
ischen Parlaments und des Rates vom 5. November Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG Nr. L 345 3. bei Versicherungsverträgen bei Pensionskassen, die
S. 1) zu beachten. auf arbeitsvertraglichen Regelungen beruhen, es sei
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 ist ferner denn, es handelt sich um einen Fernabsatzvertrag
zu bestimmen, was der Versicherer während der Lauf- im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen
zeit des Vertrags in Textform mitteilen muss; dies gilt Gesetzbuchs,
insbesondere bei Änderungen früherer Informationen, 4. bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im
ferner bei der Krankenversicherung bei Prämienerhö- Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungs-
hungen und hinsichtlich der Möglichkeit eines Tarif- gesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz.
2636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei Versiche- oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung
rungsverträgen, die von beiden Vertragsparteien auf einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
vollständig erfüllt sind, bevor der Versicherungsnehmer § 12
sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Versicherungsperiode
(4) Im elektronischen Geschäftsverkehr beginnt die Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie
Widerrufsfrist abweichend von Absatz 2 Satz 1 nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeit-
vor Erfüllung auch der in § 312e Abs. 1 Satz 1 des Bür- raum eines Jahres.
gerlichen Gesetzbuchs geregelten Pflichten.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermäch- § 13
tigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Änderung von Anschrift und Name
Bundesrates Inhalt und Gestaltung der dem Versiche-
(1) Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung sei-
rungsnehmer nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 mitzuteilenden
ner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt
Belehrung über das Widerrufsrecht festzulegen.
für eine dem Versicherungsnehmer gegenüber abzuge-
bende Willenserklärung die Absendung eines einge-
§9
schriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer be-
Rechtsfolgen des Widerrufs kannte Anschrift des Versicherungsnehmers. Die Erklä-
Übt der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht rung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
nach § 8 Abs. 1 aus, hat der Versicherer nur den auf zugegangen. Die Sätze 1 und 2 sind im Fall einer Na-
die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil mensänderung des Versicherungsnehmers entspre-
der Prämien zu erstatten, wenn der Versicherungsneh- chend anzuwenden.
mer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 auf (2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs seinem Gewerbebetrieb genommen, ist bei einer Verle-
und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist gung der gewerblichen Niederlassung Absatz 1 Satz 1
und zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor und 2 entsprechend anzuwenden.
Ende der Widerrufsfrist beginnt; die Erstattungspflicht
ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des § 14
Widerrufs zu erfüllen. Ist der in Satz 1 genannte Hinweis Fälligkeit der Geldleistung
unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das
erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prä- (1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit
mien zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versiche- der Beendigung der zur Feststellung des Versiche-
rungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- rungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versi-
trag in Anspruch genommen hat. cherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf ei-
§ 10 nes Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles
beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlags-
Beginn und Ende der Versicherung
zahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Ver-
Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, sicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der
Monaten oder einem mehrere Monate umfassenden Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen in-
Zeitraum bestimmt, beginnt die Versicherung mit Be- folge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
ginn des Tages, an dem der Vertrag geschlossen wird; nicht beendet werden können.
er endet mit Ablauf des letzten Tages der Vertragszeit. (3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von
der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit
§ 11 wird, ist unwirksam.
Verlängerung, Kündigung
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit einge- § 15
gangenen Versicherungsverhältnis im Voraus eine Ver- Hemmung der Verjährung
längerung für den Fall vereinbart, dass das Versiche- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim
rungsverhältnis nicht vor Ablauf der Vertragszeit gekün- Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
digt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
sich jeweils auf mehr als ein Jahr erstreckt. des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte geht.
Zeit eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien
nur für den Schluss der laufenden Versicherungsperi- § 16
ode gekündigt werden. Auf das Kündigungsrecht kön- Insolvenz des Versicherers
nen sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das
verzichten.
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs-
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragspar- verhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung;
teien gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
und nicht mehr als drei Monate betragen. gegenüber wirksam.
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von (2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsge-
mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, kann setzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung blei-
vom Versicherungsnehmer zum Schluss des dritten ben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2637
§ 17 kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Ver-
Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sa- sicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung
chen bezieht, kann eine Forderung aus der Versiche- auf dieses Recht hinzuweisen.
rung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsneh-
mers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der § 20
zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen
geliefert haben. Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
§ 18 rungsnehmers geschlossen, sind bei der Anwendung
Abweichende Vereinbarungen des § 19 Abs. 1 bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie
Abs. 3 Satz 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des
Von § 3 Abs. 1 bis 4, § 5 Abs. 1 bis 3, den §§ 6 bis 9 Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
und 11 Abs. 2 bis 4, § 14 Abs. 2 Satz 1 und § 15 kann sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versiche-
nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewi- rungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht
chen werden. nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Abschnitt 2 Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässig-
Anzeigepflicht, keit zur Last fällt.
Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
§ 21
§ 19 Ausübung der Rechte des Versicherers
Anzeigepflicht (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2
bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe sei-
schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem
ner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrum-
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung
stände, die für den Entschluss des Versicherers, den
der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, er-
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat
heblich sind und nach denen der Versicherer in Text-
bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzuge-
form gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt
ben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträg-
der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versi-
lich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung
cherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht ver-
im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
strichen ist.
auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht
pflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung
zurücktreten.
der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand,
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausge- der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver-
schlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzei- sicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
letzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, lich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeige-
den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- pflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur
nat zu kündigen. Leistung verpflichtet.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2
fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Ver-
Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausge- tragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die
schlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versi-
nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen cherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedin- arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
gungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwir-
kend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu ver- § 22
tretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche-
Arglistige Täuschung
rungsperiode Vertragsbestandteil.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arg-
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ab- listiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
sätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsneh-
mer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die § 23
Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versi- Gefahrerhöhung
cherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe sei-
Unrichtigkeit der Anzeige kannte. ner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versiche-
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Pro- nahme durch einen Dritten gestatten.
zent oder schließt der Versicherer die Gefahrab- (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
sicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, dass er ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahr-
2638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, hat er die sem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet,
Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzei- wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2
gen. und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahr-
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Ver- lässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
sicherungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist
von seinem Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versiche-
rer unverzüglich anzuzeigen. 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
§ 24 Leistungspflicht war oder
Kündigung wegen Gefahrerhöhung
2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Ver- die Frist für die Kündigung des Versicherers abge-
pflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den laufen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei
denn, der Versicherungsnehmer hat die Verpflichtung
§ 27
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht
die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Unerhebliche Gefahrerhöhung
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat kündigen. Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder
Abs. 2 und 3 kann der Versicherer den Vertrag unter wenn nach den Umständen als vereinbart anzusehen
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. ist, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der § 28
Kenntnis des Versicherers von der Erhöhung der Gefahr Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
ausgeübt wird oder wenn der Zustand wiederherge-
stellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit,
die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
§ 25 rungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist,
Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo-
nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt
(1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung
hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn,
ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober
schäftsgrundsätzen für diese höhere Gefahr entspre-
Fahrlässigkeit.
chende Prämie verlangen oder die Absicherung der hö-
heren Gefahr ausschließen. Für das Erlöschen dieses (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei
Rechtes gilt § 24 Abs. 3 entsprechend. Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllen-
(2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö- den vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung ver-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versi- pflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versiche-
cherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, kann rungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat.
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in ei-
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer nem der Schwere des Verschuldens des Versiche-
hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf die- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
ses Recht hinzuweisen. die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 26
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie-
(1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhö- genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
hung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den
pflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch-
pflichtung nach § 23 Abs. 1 vorsätzlich verletzt hat. Im lich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsneh-
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versiche- mer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
rer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit
den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nicht- des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer
vorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versi- nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Aus-
cherungsnehmer. kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Vorausset-
zung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- Rechtsfolge hingewiesen hat.
pflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum
denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu die- Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2639
§ 29 abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Ab-
Teilrücktritt, Teilkündigung, schnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet
teilweise Leistungsfreiheit ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform verein-
bart werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
Versicherer nach den Vorschriften dieses Abschnittes
zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt ist, nur Abschnitt 3
bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen
Prämie
vor, auf die sich die Versicherung bezieht, steht dem
Versicherer das Recht zum Rücktritt oder zur Kündi-
gung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzunehmen § 33
ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag
Fälligkeit
unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen
hätte. (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prä-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rück- mie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die
tritt oder zur Kündigung bezüglich eines Teils der Ge- erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von zwei Wo-
genstände oder Personen Gebrauch, ist der Versiche- chen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zah-
rungsnehmer berechtigt, das Versicherungsverhältnis len.
bezüglich des übrigen Teils zu kündigen. Die Kündi- (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezo-
gung muss spätestens zum Schluss der Versicherungs- gen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermitt-
periode erklärt werden, in welcher der Rücktritt oder die lung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
Kündigung des Versicherers wirksam wird. cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der
Versicherer wegen einer Verletzung der Vorschriften § 34
über die Gefahrerhöhung ganz oder teilweise leistungs-
frei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Zahlung durch Dritte
Personen vor, auf die sich die Versicherung bezieht, ist
(1) Der Versicherer muss fällige Prämien oder sons-
auf die Leistungsfreiheit Absatz 1 entsprechend anzu-
tige ihm auf Grund des Vertrags zustehende Zahlungen
wenden.
vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde
Rechnung, von einem Bezugsberechtigten, der ein
§ 30
Recht auf die Leistung des Versicherers erworben hat,
Anzeige des Versicherungsfalles sowie von einem Pfandgläubiger auch dann annehmen,
(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürger-
Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis er- lichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte.
langt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(2) Ein Pfandrecht an der Versicherungsforderung
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
kann auch wegen der Beträge einschließlich ihrer Zin-
sicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige
sen geltend gemacht werden, die der Pfandgläubiger
verpflichtet.
zur Zahlung von Prämien oder zu sonstigen dem Ver-
(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versi- sicherer auf Grund des Vertrags zustehenden Zahlun-
cherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach gen verwendet hat.
Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann
sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere § 35
Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig
Kenntnis erlangt hat. Aufrechnung durch den Versicherer
§ 31 Der Versicherer kann eine fällige Prämienforderung
oder eine andere ihm aus dem Vertrag zustehende fäl-
Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers lige Forderung gegen eine Forderung aus der Versiche-
(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Ver- rung auch dann aufrechnen, wenn diese Forderung
sicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungs- nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten
nehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des zusteht.
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungs-
pflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der § 36
Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung
dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet Leistungsort
werden kann.
(1) Leistungsort für die Zahlung der Prämie ist der
(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des jeweilige Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Der Ver-
Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die sicherungsnehmer hat jedoch auf seine Gefahr und
Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen. seine Kosten die Prämie dem Versicherer zu übermit-
teln.
§ 32
(2) Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung in
Abweichende Vereinbarungen seinem Gewerbebetrieb genommen, tritt, wenn er seine
Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat,
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
2640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 37 (2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16,
kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach
Zahlungsverzug bei Erstprämie
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfal-
(1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht lenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit
rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zah- aufgewendeten Kosten zurückfordern.
lung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag be-
rechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die § 40
Nichtzahlung nicht zu vertreten.
Kündigung bei Prämienerhöhung
(2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt
(1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versiche-
sungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang
rer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Ver-
des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann
sicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertre-
der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
ten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeit-
Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
punkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die
Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens
§ 38 einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung
Zahlungsverzug bei Folgeprämie der Prämie zugehen.
(1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer
kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf auf Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des
dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestim- Versicherungsschutzes vermindert, ohne die Prämie
men, die mindestens zwei Wochen betragen muss. entsprechend herabzusetzen.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
ständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im § 41
Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die Herabsetzung der Prämie
nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände
Beträge jeweils getrennt anzugeben. eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Um-
stände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeu-
und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der tungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer
Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Ver- verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens
zug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Dies
(3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag gilt auch, wenn die Bemessung der höheren Prämie
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versi- durch unrichtige, auf einem Irrtum des Versicherungs-
cherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Be- nehmers beruhende Angaben über einen solchen Um-
träge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestim- stand veranlasst worden ist.
mung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie
mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungs- § 42
nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug Abweichende Vereinbarungen
ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündi-
gung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird Von § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum
unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen wer-
eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit den.
der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Ab- Abschnitt 4
satz 2 bleibt unberührt. Versicherung für fremde Rechnung
§ 39 § 43
Vorzeitige Vertragsbeendigung Begriffsbestimmung
(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsver- (1) Der Versicherungsnehmer kann den Versiche-
hältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht rungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit
dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur oder ohne Benennung der Person des Versicherten,
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum ent- schließen (Versicherung für fremde Rechnung).
spricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf (2) Wird der Versicherungsvertrag für einen anderen
Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Ver- geschlossen, ist, auch wenn dieser benannt wird, im
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht Zweifel anzunehmen, dass der Versicherungsnehmer
dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der fremde Rechnung handelt.
Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine an- (3) Ergibt sich aus den Umständen nicht, dass der
gemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsvertrag für einen anderen geschlossen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2641
werden soll, gilt er als für eigene Rechnung geschlos- § 48
sen.
Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
§ 44 Ist die Versicherung für Rechnung „wen es angeht“
Rechte des Versicherten genommen oder ist dem Vertrag in sonstiger Weise zu
entnehmen, dass unbestimmt bleiben soll, ob eigenes
(1) Bei der Versicherung für fremde Rechnung ste- oder fremdes Interesse versichert ist, sind die §§ 43
hen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Ver- bis 47 anzuwenden, wenn sich aus den Umständen er-
sicherten zu. Die Übermittlung des Versicherungs- gibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
scheins kann jedoch nur der Versicherungsnehmer ver-
langen.
Abschnitt 5
(2) Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Ver-
sicherungsnehmers nur dann über seine Rechte verfü- Vorläufige Deckung
gen und diese Rechte gerichtlich geltend machen,
wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. § 49
§ 45 Inhalt des Vertrags
Rechte des Versicherungsnehmers (1) Bei einem Versicherungsvertrag, dessen wesent-
(1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, licher Inhalt die Gewährung einer vorläufigen Deckung
die dem Versicherten aus dem Versicherungsvertrag durch den Versicherer ist, kann vereinbart werden, dass
zustehen, im eigenen Namen verfügen. dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen
und die Informationen nach § 7 Abs. 1 in Verbindung
(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der mit einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 nur auf
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicher- Anforderung und spätestens mit dem Versicherungs-
ten zur Annahme der Leistung des Versicherers und zur schein vom Versicherer zu übermitteln sind. Auf einen
Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, Fernabsatzvertrag im Sinn des § 312b Abs. 1 und 2 des
wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Satz 1 nicht anzuwen-
(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versiche- den.
rungsnehmer nur verpflichtet, wenn der Versicherte
(2) Werden die Allgemeinen Versicherungsbedingun-
seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
gen dem Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss
nicht übermittelt, werden die vom Versicherer zu die-
§ 46
sem Zeitpunkt für den vorläufigen Versicherungsschutz
Rechte zwischen üblicherweise verwendeten Bedingungen, bei Fehlen
Versicherungsnehmer und Versichertem solcher Bedingungen die für den Hauptvertrag vom Ver-
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem sicherer verwendeten Bedingungen auch ohne aus-
Versicherten oder, falls über dessen Vermögen das In- drücklichen Hinweis hierauf Vertragsbestandteil. Beste-
solvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse den hen Zweifel, welche Bedingungen für den Vertrag gel-
Versicherungsschein auszuliefern, bevor er wegen sei- ten sollen, werden die zum Zeitpunkt des Vertrags-
ner Ansprüche gegen den Versicherten in Bezug auf die schlusses vom Versicherer verwendeten Bedingungen,
versicherte Sache befriedigt ist. Er kann sich für diese die für den Versicherungsnehmer am günstigsten sind,
Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen Vertragsbestandteil.
den Versicherer und nach deren Einziehung aus der
Entschädigungssumme vor dem Versicherten und des- § 50
sen Gläubigern befriedigen.
Nichtzustandekommen des Hauptvertrags
§ 47 Ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, im Fall des
Kenntnis und Verhalten des Versicherten Nichtzustandekommens des Hauptvertrags eine Prä-
mie für die vorläufige Deckung zu zahlen, steht dem
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Ver-
Versicherer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vor-
sicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
läufigen Deckung entsprechenden Teil der Prämie zu,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch
die beim Zustandekommen des Hauptvertrags für die-
die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu be-
sen zu zahlen wäre.
rücksichtigen.
(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu be- § 51
rücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen ge-
schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be- Prämienzahlung
nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht mög-
(1) Der Beginn des Versicherungsschutzes kann von
lich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht
der Zahlung der Prämie abhängig gemacht werden, so-
den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versi-
fern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
cherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gel-
gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auf-
ten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
fälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Vo-
trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und
raussetzung aufmerksam gemacht hat.
bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt
hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten (2) Von Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Versi-
schließt. cherungsnehmers abgewichen werden.
2642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 52 Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt
Beendigung des Vertrags nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anmelde-
oder Antragspflicht weder vorsätzlich noch grob fahr-
(1) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spä- lässig verletzt hat und die Anmeldung oder den Antrag
testens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Ver- unverzüglich nach Kenntniserlangung von dem Fehler
sicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder nachholt oder berichtigt.
einem weiteren Vertrag über vorläufige Deckung ein
gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Ist der Be- (2) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anmelde-
ginn des Versicherungsschutzes nach dem Hauptver- oder Antragspflicht vorsätzlich, kann der Versicherer
trag oder dem weiteren Vertrag über vorläufige De- den Vertrag fristlos kündigen. Die Versicherung von Ein-
ckung von der Zahlung der Prämie durch den Versiche- zelrisiken, für die der Versicherungsschutz begonnen
rungsnehmer abhängig, endet der Vertrag über vorläu- hat, bleibt, wenn anderes nicht vereinbart ist, über das
fige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäteter Zah- Ende der laufenden Versicherung hinaus bis zu dem
lung der Prämie abweichend von Satz 1 spätestens zu Zeitpunkt bestehen, zu dem die vereinbarte Dauer der
dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit Versicherung dieser Einzelrisiken endet. Der Versicherer
der Prämienzahlung in Verzug ist, vorausgesetzt, dass kann ferner die Prämie verlangen, die bis zum Wirksam-
der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- werden der Kündigung zu zahlen gewesen wäre, wenn
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen der Versicherungsnehmer die Anmeldepflicht erfüllt
Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge hätte.
aufmerksam gemacht hat.
§ 55
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Versi-
cherungsnehmer den Hauptvertrag oder den weiteren Einzelpolice
Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen (1) Ist bei einer laufenden Versicherung ein Versiche-
Versicherer schließt. Der Versicherungsnehmer hat rungsschein für ein einzelnes Risiko (Einzelpolice) oder
dem bisherigen Versicherer den Vertragsschluss unver- ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden, ist der
züglich mitzuteilen. Versicherer nur gegen Vorlage der Urkunde zur Leis-
tung verpflichtet. Durch die Leistung an den Inhaber
(3) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit
der Urkunde wird er befreit.
dem der Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht
zustande, weil der Versicherungsnehmer seine Ver- (2) Ist die Urkunde abhandengekommen oder ver-
tragserklärung nach § 8 widerruft oder nach § 5 Abs. 1 nichtet, ist der Versicherer zur Leistung erst verpflichtet,
und 2 einen Widerspruch erklärt, endet der Vertrag über wenn die Urkunde für kraftlos erklärt oder Sicherheit
vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des geleistet ist; eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ist
Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Verpflichtung
des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde.
(4) Ist das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit
eingegangen, kann jede Vertragspartei den Vertrag (3) Der Inhalt der Einzelpolice oder eines Versiche-
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung rungszertifikats gilt abweichend von § 5 als vom Versi-
des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei cherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht unver-
Wochen nach Zugang wirksam. züglich nach der Übermittlung widerspricht. Das Recht
des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
(5) Von den Absätzen 1 bis 4 kann nicht zum Nach-
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
teil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.
§ 56
Abschnitt 6
Verletzung der Anzeigepflicht
Laufende Versicherung
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus-
§ 53
geschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo-
Anmeldepflicht nats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von
Wird ein Vertrag in der Weise geschlossen, dass das dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt
versicherte Interesse bei Vertragsschluss nur der Gat- hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern.
tung nach bezeichnet und erst nach seiner Entstehung Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit
dem Versicherer einzeln aufgegeben wird (laufende Ver- der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur-
sicherung), ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder
entweder die versicherten Risiken einzeln oder, wenn den Umfang der Leistungspflicht war.
der Versicherer darauf verzichtet hat, die vereinbarte (2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der
Prämiengrundlage unverzüglich anzumelden oder, Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün-
wenn dies vereinbart ist, jeweils Deckungszusage zu digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines
beantragen. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel-
chem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des
§ 54 Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
Verletzung der Anmeldepflicht
§ 57
(1) Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung ei-
nes versicherten Risikos oder der vereinbarten Prämi- Gefahränderung
engrundlage oder die Beantragung der Deckungszu- (1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
sage unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, ist der eine Änderung der Gefahr unverzüglich anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2643
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö- § 60
hung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis- Beratungsgrundlage
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem des Versicherungsvermittlers
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, (1) Der Versicherungsmakler ist verpflichtet, seinem
Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebo-
1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be- tenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien
müssen, eine Empfehlung dahin abgeben kann, welcher Versi-
2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob cherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Ver-
fahrlässig verletzt worden ist oder sicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit er
3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den im Einzelfall vor Abgabe der Vertragserklärung des Ver-
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der sicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine einge-
Leistungspflicht war. schränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweist.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht (2) Der Versicherungsmakler, der nach Absatz 1
berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung Satz 2 auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und
zu kündigen. der Versicherungsvertreter haben dem Versicherungs-
nehmer mitzuteilen, auf welcher Markt- und Informati-
onsgrundlage sie ihre Leistung erbringen, und die Na-
§ 58
men der ihrem Rat zu Grunde gelegten Versicherer an-
Obliegenheitsverletzung zugeben. Der Versicherungsvertreter hat außerdem mit-
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer bei einer lau- zuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit aus-
fenden Versicherung schuldhaft eine vor Eintritt des übt und ob er für diese ausschließlich tätig ist.
Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit, ist der (3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilun-
Versicherer in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, gen und Angaben nach Absatz 2 durch eine gesonderte
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung schriftliche Erklärung verzichten.
verpflichtet.
(2) Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit § 61
kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Mo- Beratungs- und
nats, nachdem er Kenntnis von der Verletzung erlangt Dokumentationspflichten
hat, mit einer Frist von einem Monat kündigen. des Versicherungsvermittlers
(1) Der Versicherungsvermittler hat den Versiche-
Abschnitt 7 rungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die ange-
Versicherungsvermittler, botene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des
Versicherungsberater Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür
Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnis-
Unterabschnitt 1 sen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung ei-
nes angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungs-
Mitteilungs- und Beratungspflichten aufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlen-
den Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu
§ 59 einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzuge-
Begriffsbestimmungen ben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexi-
(1) Versicherungsvermittler im Sinn dieses Gesetzes tät des angebotenen Versicherungsvertrags nach § 62
sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. zu dokumentieren.
(2) Versicherungsvertreter im Sinn dieses Gesetzes (2) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung
ist, wer von einem Versicherer oder einem Versiche- oder die Dokumentation nach Absatz 1 durch eine ge-
rungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versi- sonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom
cherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewie-
sen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Mög-
(3) Versicherungsmakler im Sinn dieses Gesetzes lichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, ge-
ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Ver- gen den Versicherungsvermittler einen Schadenser-
mittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträ- satzanspruch nach § 63 geltend zu machen.
gen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von
einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein. Als § 62
Versicherungsmakler gilt, wer gegenüber dem Versiche-
rungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Zeitpunkt und Form der Information
Leistungen als Versicherungsmakler nach Satz 1. (1) Dem Versicherungsnehmer sind die Informatio-
(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes nen nach § 60 Abs. 2 vor Abgabe seiner Vertragserklä-
ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Än- rung, die Informationen nach § 61 Abs. 1 vor dem Ab-
derung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder schluss des Vertrags klar und verständlich in Textform
bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versiche- zu übermitteln.
rungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegen- (2) Die Informationen nach Absatz 1 dürfen mündlich
über dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer
einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu er- dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer
halten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die
2644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spä- und sonstigen Erklärungen vom Versicherungsneh-
testens mit dem Versicherungsschein dem Versiche- mer entgegenzunehmen,
rungsnehmer in Textform zu übermitteln; dies gilt nicht 2. Anträge auf Verlängerung oder Änderung eines Ver-
für Verträge über vorläufige Deckung bei Pflichtversi- sicherungsvertrags und deren Widerruf, die Kündi-
cherungen. gung, den Rücktritt und sonstige das Versicherungs-
verhältnis betreffende Erklärungen sowie die wäh-
§ 63 rend der Dauer des Versicherungsverhältnisses zu
Schadensersatzpflicht erstattenden Anzeigen vom Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvermittler ist zum Ersatz des entgegenzunehmen und
Schadens verpflichtet, der dem Versicherungsnehmer 3. die vom Versicherer ausgefertigten Versicherungs-
durch die Verletzung einer Pflicht nach § 60 oder § 61 scheine oder Verlängerungsscheine dem Versiche-
entsteht. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsver- rungsnehmer zu übermitteln.
mittler die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch-
tigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zu-
§ 64
sammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss
Zahlungssicherung eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
zugunsten des Versicherungsnehmers men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Eine Bevollmächtigung des Versicherungsvermittlers Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen,
durch den Versicherungsnehmer zur Annahme von wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
Leistungen des Versicherers, die dieser auf Grund eines lung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer zu kannte.
erbringen hat, bedarf einer gesonderten schriftlichen (3) Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für
Erklärung des Versicherungsnehmers. die Abgabe oder den Inhalt eines Antrags oder einer
sonstigen Willenserklärung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2.
§ 65 Die Beweislast für die Verletzung der Anzeigepflicht
Großrisiken oder einer Obliegenheit durch den Versicherungsneh-
Die §§ 60 bis 63 gelten nicht für die Vermittlung von mer trägt der Versicherer.
Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des
Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes § 70
zum Versicherungsvertragsgesetz. Kenntnis des Versicherungsvertreters
Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis des Versi-
§ 66
cherers erheblich ist, steht die Kenntnis des Versiche-
Sonstige Ausnahmen rungsvertreters der Kenntnis des Versicherers gleich.
Die §§ 60 bis 64, 69 Abs. 2 und § 214 gelten nicht für Dies gilt nicht für die Kenntnis des Versicherungsvertre-
Versicherungsvermittler im Sinn von § 34d Abs. 9 Nr. 1 ters, die er außerhalb seiner Tätigkeit als Vertreter und
der Gewerbeordnung. ohne Zusammenhang mit dem betreffenden Versiche-
rungsvertrag erlangt hat.
§ 67
Abweichende Vereinbarungen § 71
Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Abschlussvollmacht
Versicherungsnehmers abgewichen werden. Ist der Versicherungsvertreter zum Abschluss von
Versicherungsverträgen bevollmächtigt, ist er auch be-
§ 68 fugt, die Änderung oder Verlängerung solcher Verträge
Versicherungsberater zu vereinbaren sowie Kündigungs- und Rücktrittserklä-
rungen abzugeben.
Die für Versicherungsmakler geltenden Vorschriften
des § 60 Abs. 1 Satz 1, des § 61 Abs. 1 und der
§§ 62 bis 65 und 67 sind auf Versicherungsberater ent- § 72
sprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des Beschränkung der Vertretungsmacht
Versicherungsberaters aus dem Auftragsverhältnis blei- Eine Beschränkung der dem Versicherungsvertreter
ben unberührt. nach den §§ 69 und 71 zustehenden Vertretungsmacht
durch Allgemeine Versicherungsbedingungen ist ge-
Unterabschnitt 2 genüber dem Versicherungsnehmer und Dritten unwirk-
Ve r t r e t u n g s m a c h t sam.
§ 69 § 73
Gesetzliche Vollmacht Angestellte und nicht
(1) Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmäch- gewerbsmäßig tätige Vermittler
tigt, Die §§ 69 bis 72 sind auf Angestellte eines Versiche-
1. Anträge, die auf den Abschluss eines Versicherungs- rers, die mit der Vermittlung oder dem Abschluss von
vertrags gerichtet sind, und deren Widerruf sowie Versicherungsverträgen betraut sind, und auf Perso-
die vor Vertragsschluss abzugebenden Anzeigen nen, die als Vertreter selbständig Versicherungsver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2645
träge vermitteln oder abschließen, ohne gewerbsmäßig cherungssummen zusammen den Versicherungswert
tätig zu sein, entsprechend anzuwenden. oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Be-
Kapitel 2 stehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den
Gesamtschaden (Mehrfachversicherung), haften die
Schadensversicherung Versicherer in der Weise als Gesamtschuldner, dass je-
der Versicherer den von ihm nach dem Vertrag zu leis-
Abschnitt 1 tenden Betrag zu zahlen hat, der Versicherungsnehmer
Allgemeine Vorschriften aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Scha-
dens verlangen kann.
§ 74 (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu
Überversicherung Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie
dem Versicherungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert
zu zahlen haben. Ist auf eine der Versicherungen aus-
des versicherten Interesses (Versicherungswert) erheb-
ländisches Recht anzuwenden, kann der Versicherer,
lich, kann jede Vertragspartei verlangen, dass die Ver-
für den das ausländische Recht gilt, gegen den anderen
sicherungssumme zur Beseitigung der Überversiche-
Versicherer einen Anspruch auf Ausgleichung nur gel-
rung unter verhältnismäßiger Minderung der Prämie
tend machen, wenn er selbst nach dem für ihn maß-
mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
geblichen Recht zur Ausgleichung verpflichtet ist.
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachver-
der Absicht, sich aus der Überversicherung einen
sicherung in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig; dem
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu,
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
ständen Kenntnis erlangt.
§ 75
Unterversicherung § 79
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als Beseitigung der Mehrfachversicherung
der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versi-
cherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
zu diesem Wert zu erbringen. Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung
geschlossen, kann er verlangen, dass der später ge-
§ 76 schlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche-
rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der
Taxe Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch
Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Die
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehr-
Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Inte-
fachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
resse bei Eintritt des Versicherungsfalles hat, es sei
Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
denn, sie übersteigt den wirklichen Versicherungswert
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
zu diesem Zeitpunkt erheblich. Ist die Versicherungs-
die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder
summe niedriger als die Taxe, hat der Versicherer, auch
im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden,
wenn die Taxe erheblich übersetzt ist, den Schaden nur
kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismä-
nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zur Taxe
ßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der
zu ersetzen.
Prämien verlangen.
§ 77
§ 80
Mehrere Versicherer
Fehlendes versichertes Interesse
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse ge-
gen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem (1) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mit- der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse
zuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer bei Beginn der Versicherung nicht besteht; dies gilt
und die Versicherungssumme anzugeben. auch, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die
für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der
Versicherer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäfts-
Versicherer der sonstige Schaden versichert, ist Ab- gebühr verlangen.
satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn
§ 78 der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prä-
mie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die
Haftung bei Mehrfachversicherung Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt wor-
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen den wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des In-
dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versi- teresses Kenntnis erlangt hat.
2646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
(3) Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit der
des Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, übersteigen.
ist der Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die Prämie (4) Bei der Tierversicherung gehören die Kosten der
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- Fütterung und der Pflege sowie die Kosten der tierärzt-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. lichen Untersuchung und Behandlung nicht zu den vom
Versicherer nach den Absätzen 1 bis 3 zu erstattenden
§ 81 Aufwendungen.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
§ 84
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versi- Sachverständigenverfahren
cherungsfall herbeiführt. (1) Sollen nach dem Vertrag einzelne Voraussetzun-
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versiche- gen des Anspruchs aus der Versicherung oder die Höhe
rungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer be- des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer-
rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Ver- den, ist die getroffene Feststellung nicht verbindlich,
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheb-
Verhältnis zu kürzen. lich abweicht. Die Feststellung erfolgt in diesem Fall
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn
§ 82 die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen
können oder wollen oder sie verzögern.
Abwendung
und Minderung des Schadens (2) Sind nach dem Vertrag die Sachverständigen
durch das Gericht zu ernennen, ist für die Ernennung
(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Ver- das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Scha-
sicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung den entstanden ist. Durch eine ausdrückliche Vereinba-
und Minderung des Schadens zu sorgen. rung der Beteiligten kann die Zuständigkeit eines ande-
(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des ren Amtsgerichts begründet werden. Die Verfügung,
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen so- durch die dem Antrag auf Ernennung der Sachverstän-
wie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies digen stattgegeben wird, ist nicht anfechtbar.
gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver-
trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, § 85
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Er- Schadensermittlungskosten
messen zu handeln.
(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Ab- die Kosten, die durch die Ermittlung und Feststellung
sätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung des von ihm zu ersetzenden Schadens entstehen, inso-
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- weit zu erstatten, als ihre Aufwendung den Umständen
genheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahr- nach geboten war. Diese Kosten sind auch insoweit zu
lässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine erstatten, als sie zusammen mit der sonstigen Entschä-
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des digung die Versicherungssumme übersteigen.
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer gro- (2) Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die
ben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Zuziehung eines Sachverständigen oder eines Beistan-
des entstehen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur sei denn, der Versicherungsnehmer ist zu der Zuzie-
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- hung vertraglich verpflichtet oder vom Versicherer auf-
genheit weder für die Feststellung des Versicherungs- gefordert worden.
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn
kürzen, kann er auch den Kostenersatz entsprechend
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver-
kürzen.
letzt hat.
§ 86
§ 83
Übergang von Ersatzansprüchen
Aufwendungsersatz
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzan-
(1) Der Versicherer hat Aufwendungen des Versiche- spruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
rungsnehmers nach § 82 Abs. 1 und 2, auch wenn sie auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
erfolglos bleiben, insoweit zu erstatten, als der Versi- Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nach-
cherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten teil des Versicherungsnehmers geltend gemacht wer-
halten durfte. Der Versicherer hat den für die Aufwen- den.
dungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versi-
cherungsnehmers vorzuschießen. (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzan-
spruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs die-
(2) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu nendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Ab- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durch-
satz 1 entsprechend kürzen. setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit-
(3) Aufwendungen des Versicherungsnehmers, die zuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Ob-
er gemäß den Weisungen des Versicherers macht, sind liegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2647
insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen § 91
Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer Verzinsung der Entschädigung
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Die vom Versicherer zu zahlende Entschädigung ist
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers nach Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versi-
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast cherungsfalles für das Jahr mit 4 Prozent zu verzinsen,
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund höhere
der Versicherungsnehmer. Zinsen verlangt werden können. Der Lauf der Frist ist
gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschul-
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versiche- dens des Versicherungsnehmers nicht festgestellt wer-
rungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt den kann.
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht § 92
werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden Kündigung nach Versicherungsfall
vorsätzlich verursacht.
(1) Nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kann
jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündi-
§ 87 gen.
Abweichende Vereinbarungen (2) Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo-
nats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Von den §§ 74, 78 Abs. 3, den §§ 80, 82 bis 84 Abs. 1 Entschädigung zulässig. Der Versicherer hat eine Kün-
Satz 1 und § 86 kann nicht zum Nachteil des Versiche- digungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versi-
rungsnehmers abgewichen werden. cherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeit-
punkt als den Schluss der laufenden Versicherungspe-
Abschnitt 2 riode kündigen.
Sachversicherung (3) Bei der Hagelversicherung kann der Versicherer
nur für den Schluss der Versicherungsperiode kündi-
gen, in welcher der Versicherungsfall eingetreten ist.
§ 88 Kündigt der Versicherungsnehmer für einen früheren
Versicherungswert Zeitpunkt als den Schluss dieser Versicherungsperiode,
steht dem Versicherer gleichwohl die Prämie für die lau-
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt als Versi- fende Versicherungsperiode zu.
cherungswert, wenn sich die Versicherung auf eine Sa-
che oder einen Inbegriff von Sachen bezieht, der Be- § 93
trag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrit- Wiederherstellungsklausel
tes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung
oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neu- Ist der Versicherer nach dem Vertrag verpflichtet, ei-
wertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Un- nen Teil der Entschädigung nur bei Wiederherstellung
terschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwer- oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache zu
tes aufzuwenden hat. zahlen, kann der Versicherungsnehmer die Zahlung ei-
nes über den Versicherungswert hinausgehenden Be-
trags erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder
§ 89 Wiederbeschaffung gesichert ist. Der Versicherungs-
Versicherung für Inbegriff von Sachen nehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer geleis-
teten Entschädigung abzüglich des Versicherungswer-
(1) Eine Versicherung, die für einen Inbegriff von Sa- tes der Sache verpflichtet, wenn die Sache infolge ei-
chen genommen ist, umfasst die jeweils dem Inbegriff nes Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht in-
zugehörigen Sachen. nerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt
(2) Ist die Versicherung für einen Inbegriff von Sa- oder wiederbeschafft worden ist.
chen genommen, erstreckt sie sich auf die Sachen der
Personen, mit denen der Versicherungsnehmer bei Ein- § 94
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt oder Wirksamkeit der Zahlung
die zu diesem Zeitpunkt in einem Dienstverhältnis zum gegenüber Hypothekengläubigern
Versicherungsnehmer stehen und ihre Tätigkeit an dem (1) Im Fall des § 93 Satz 1 ist eine Zahlung, die ohne
Ort ausüben, für den die Versicherung gilt. Die Versi- die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe-
cherung gilt insoweit als für fremde Rechnung genom- schaffung geleistet wird, einem Hypothekengläubiger
men. gegenüber nur wirksam, wenn ihm der Versicherer oder
der Versicherungsnehmer mitgeteilt hat, dass ohne die
§ 90 Sicherung geleistet werden soll und seit dem Zugang
der Mitteilung mindestens ein Monat verstrichen ist.
Erweiterter Aufwendungsersatz
(2) Soweit die Entschädigungssumme nicht zu einer
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um den Vertragsbestimmungen entsprechenden Wieder-
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall herstellung oder Wiederbeschaffung verwendet werden
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, soll, kann der Versicherer mit Wirkung gegen einen Hy-
ist § 83 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 entsprechend anzu- pothekengläubiger erst zahlen, wenn er oder der Versi-
wenden. cherungsnehmer diese Absicht dem Hypothekengläu-
2648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
biger mitgeteilt hat und seit dem Zugang der Mitteilung Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
mindestens ein Monat verstrichen ist. der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
(3) Der Hypothekengläubiger kann bis zum Ablauf Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
der Frist von einem Monat dem Versicherer gegenüber (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versi-
der Zahlung widersprechen. Die Mitteilungen nach den cherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße-
Absätzen 1 und 2 dürfen unterbleiben, wenn sie einen rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die
unangemessenen Aufwand erfordern würden; in die- Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn zur Zeit
sem Fall läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
der Entschädigungssumme. Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er
(4) Hat der Hypothekengläubiger seine Hypothek nicht gekündigt hat.
dem Versicherer angemeldet, ist eine Zahlung, die ohne
die Sicherung der Wiederherstellung oder Wiederbe- § 98
schaffung geleistet wird, dem Hypothekengläubiger ge- Schutz des Erwerbers
genüber nur wirksam, wenn dieser in Textform der Zah-
Der Versicherer kann sich auf eine Bestimmung des
lung zugestimmt hat.
Versicherungsvertrags, durch die von den §§ 95 bis 97
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind entsprechend anzuwen- zum Nachteil des Erwerbers abgewichen wird, nicht be-
den, wenn das Grundstück mit einer Grundschuld, rufen. Jedoch kann für die Kündigung des Erwerbers
Rentenschuld oder Reallast belastet ist. nach § 96 Abs. 2 und die Anzeige der Veräußerung
die Schriftform oder die Textform bestimmt werden.
§ 95
Veräußerung der versicherten Sache § 99
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs- Zwangsversteigerung,
nehmer veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber Erwerb des Nutzungsrechts
in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Geht das Eigentum an der versicherten Sache im
Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Wege der Zwangsversteigerung über oder erwirbt ein
Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtver-
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die trags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechti-
Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers gung, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen, sind
laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamt- die §§ 95 bis 98 entsprechend anzuwenden.
schuldner.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers Teil 2
erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Einzelne Versicherungszweige
erlangt hat.
Kapitel 1
§ 96
Haftpflichtversicherung
Kündigung nach Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber ei- Abschnitt 1
ner versicherten Sache das Versicherungsverhältnis un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Allgemeine Vorschriften
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der § 100
Veräußerung ausgeübt wird. Leistung des Versicherers
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungs- Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer
verhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen
der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Ver-
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- antwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine
nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis während der Versicherungszeit eintretende Tatsache
des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung inner- geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprü-
halb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge- che abzuwehren.
übt wird.
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhält- § 101
nisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer Kosten des Rechtsschutzes
zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des
Erwerbers für die Prämie besteht nicht. (1) Die Versicherung umfasst auch die gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten, die durch die Abwehr
§ 97 der von einem Dritten geltend gemachten Ansprüche
entstehen, soweit die Aufwendung der Kosten den Um-
Anzeige der Veräußerung ständen nach geboten ist. Die Versicherung umfasst
(1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu- ferner die auf Weisung des Versicherers aufgewendeten
ßerer oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das
Anzeige unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leis- wegen einer Tat eingeleitet wurde, welche die Verant-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als wortlichkeit des Versicherungsnehmers gegenüber ei-
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die nem Dritten zur Folge haben könnte. Der Versicherer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2649
hat die Kosten auf Verlangen des Versicherungsneh- densereignisses ein Ermittlungsverfahren eingeleitet
mers vorzuschießen. wird.
(2) Ist eine Versicherungssumme bestimmt, hat der (3) Zur Wahrung der Fristen nach den Absätzen 1
Versicherer die Kosten eines auf seine Veranlassung und 2 genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
geführten Rechtsstreits und die Kosten der Verteidi- § 30 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
gung nach Absatz 1 Satz 2 auch insoweit zu ersetzen,
als sie zusammen mit den Aufwendungen des Versi- § 105
cherers zur Freistellung des Versicherungsnehmers die Anerkenntnis
Versicherungssumme übersteigen. Dies gilt auch für des Versicherungsnehmers
Zinsen, die der Versicherungsnehmer infolge einer
vom Versicherer veranlassten Verzögerung der Befrie- Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer
digung des Dritten diesem schuldet. nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ohne seine Ein-
willigung der Versicherungsnehmer den Dritten befrie-
(3) Ist dem Versicherungsnehmer nachgelassen, die digt oder dessen Anspruch anerkennt, ist unwirksam.
Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, § 106
hat der Versicherer die Sicherheitsleistung oder Hinter-
legung zu bewirken. Diese Verpflichtung besteht nur bis Fälligkeit der Versicherungsleistung
zum Betrag der Versicherungssumme; ist der Versiche- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer inner-
rer nach Absatz 2 über diesen Betrag hinaus verpflich- halb von zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, zu dem
tet, tritt der Versicherungssumme der Mehrbetrag der Anspruch des Dritten mit bindender Wirkung für
hinzu. Der Versicherer ist von der Verpflichtung nach den Versicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkennt-
Satz 1 frei, wenn er den Anspruch des Dritten dem Ver- nis oder Vergleich festgestellt worden ist, vom An-
sicherungsnehmer gegenüber als begründet anerkennt. spruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem
Versicherungsnehmer mit bindender Wirkung für den
§ 102 Versicherer befriedigt worden, hat der Versicherer die
Betriebshaftpflichtversicherung Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der
Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer
(1) Besteht die Versicherung für ein Unternehmen, zu zahlen. Kosten, die nach § 101 zu ersetzen sind, hat
erstreckt sie sich auf die Haftpflicht der zur Vertretung der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach der
des Unternehmens befugten Personen sowie der Per- Mitteilung der Berechnung zu zahlen.
sonen, die in einem Dienstverhältnis zu dem Unterneh-
men stehen. Die Versicherung gilt insoweit als für § 107
fremde Rechnung genommen.
Rentenanspruch
(2) Wird das Unternehmen an einen Dritten veräußert
oder auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags (1) Ist der Versicherungsnehmer dem Dritten zur
oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Zahlung einer Rente verpflichtet, ist der Versicherer,
übernommen, tritt der Dritte an Stelle des Versiche- wenn die Versicherungssumme den Kapitalwert der
rungsnehmers in die während der Dauer seiner Berech- Rente nicht erreicht, nur zur Zahlung eines verhältnis-
tigung sich aus dem Versicherungsverhältnis ergeben- mäßigen Teils der Rente verpflichtet.
den Rechte und Pflichten ein. § 95 Abs. 2 und 3 sowie (2) Hat der Versicherungsnehmer für die von ihm ge-
die §§ 96 und 97 sind entsprechend anzuwenden. schuldete Rente dem Dritten kraft Gesetzes Sicherheit
zu leisten, erstreckt sich die Verpflichtung des Versi-
§ 103 cherers auf die Leistung der Sicherheit. Absatz 1 gilt
Herbeiführung des Versicherungsfalles entsprechend.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, § 108
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und wider-
rechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden Verfügung über den Freistellungsanspruch
herbeigeführt hat. (1) Verfügungen des Versicherungsnehmers über
den Freistellungsanspruch gegen den Versicherer sind
§ 104 dem Dritten gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäft-
Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers lichen Verfügung steht eine Verfügung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung gleich.
(1) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer
innerhalb einer Woche die Tatsachen anzuzeigen, die (2) Die Abtretung des Freistellungsanspruchs an den
seine Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten zur Dritten kann nicht durch Allgemeine Versicherungsbe-
Folge haben könnten. Macht der Dritte seinen An- dingungen ausgeschlossen werden.
spruch gegenüber dem Versicherungsnehmer geltend,
ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige innerhalb ei- § 109
ner Woche nach der Geltendmachung verpflichtet. Mehrere Geschädigte
(2) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein An- Ist der Versicherungsnehmer gegenüber mehreren
spruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe Dritten verantwortlich und übersteigen deren Ansprü-
beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkün- che die Versicherungssumme, hat der Versicherer diese
det, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- Ansprüche nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu erfül-
gen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsneh- len. Ist hierbei die Versicherungssumme erschöpft,
mer wegen des den Anspruch begründenden Scha- kann sich ein bei der Verteilung nicht berücksichtigter
2650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Dritter nachträglich auf § 108 Abs. 1 nicht berufen, (2) Der Versicherungsvertrag kann Inhalt und Um-
wenn der Versicherer mit der Geltendmachung dieser fang der Pflichtversicherung näher bestimmen, soweit
Ansprüche nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen dadurch die Erreichung des jeweiligen Zwecks der
musste. Pflichtversicherung nicht gefährdet wird und durch
Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes be-
§ 110 stimmt ist. Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
Insolvenz des Versicherungsnehmers kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 Abs. 1 in
Verbindung mit § 117 Abs. 1 nicht entgegengehalten
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers und gegenüber einer mitversicherten Person nicht gel-
das Insolvenzverfahren eröffnet, kann der Dritte wegen tend gemacht werden.
des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden
Anspruchs abgesonderte Befriedigung aus dem Frei- § 115
stellungsanspruch des Versicherungsnehmers verlan-
gen. Direktanspruch
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadens-
§ 111 ersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
Kündigung nach Versicherungsfall 1. wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Er-
(1) Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versi- füllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz
cherungsfalles den Anspruch des Versicherungsneh- bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
mers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abge- 2. wenn über das Vermögen des Versicherungsneh-
lehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsver- mers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröff-
hältnis kündigen. Dies gilt auch, wenn der Versicherer nungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist
dem Versicherungsnehmer die Weisung erteilt, es zum oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wor-
Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu den ist oder
lassen.
3. wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers un-
(2) Die Kündigung ist nur innerhalb eines Monats seit bekannt ist.
der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsan-
spruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht
mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig. § 92 Abs. 2 des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und,
Satz 2 und 3 ist anzuwenden. soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen
des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Scha-
§ 112 densersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der
ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Ge-
Abweichende Vereinbarungen samtschuldner.
Von den §§ 104 und 106 kann nicht zum Nachteil des
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der glei-
Versicherungsnehmers abgewichen werden.
chen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch ge-
gen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die
Abschnitt 2 Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Ver-
Pflichtversicherung jährung des Schadensersatzanspruchs gegen den er-
satzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet
§ 113 jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt
des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem
Pflichtversicherung
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis
(1) Eine Haftpflichtversicherung, zu deren Abschluss zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung
eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift besteht des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zu-
(Pflichtversicherung), ist mit einem im Inland zum Ge- geht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neu-
schäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen beginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Ver-
abzuschließen. sicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen
(2) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer und umgekehrt.
unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheini-
gen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift § 116
entsprechende Pflichtversicherung besteht. Gesamtschuldner
(3) Die Vorschriften dieses Abschnittes sind auch in- (1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115
soweit anzuwenden, als der Versicherungsvertrag eine Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein ver-
über die vorgeschriebenen Mindestanforderungen hi- pflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem
nausgehende Deckung gewährt. Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist.
Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in
§ 114 ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer
Umfang des Versicherungsschutzes allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Auf-
(1) Die Mindestversicherungssumme beträgt bei ei- wendungen verlangen, die er den Umständen nach für
ner Pflichtversicherung, soweit durch Rechtsvorschrift erforderlich halten durfte.
nichts anderes bestimmt ist, 250 000 Euro je Versiche- (2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden
rungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungs- Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
fälle eines Versicherungsjahres. der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2651
§ 117 1. für Ansprüche wegen Personenschäden, soweit die
Geschädigten nicht vom Schädiger, von einem an-
Leistungspflicht gegenüber Dritten
deren Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer,
(1) Dem Anspruch des Dritten nach § 115 kann nicht einem Sozialversicherungsträger oder einem sonsti-
entgegengehalten werden, dass der Versicherer dem gen Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen können;
ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer nicht oder nur
teilweise zur Leistung verpflichtet ist. 2. für Ansprüche wegen sonstiger Schäden natürlicher
und juristischer Personen des Privatrechts, soweit
(2) Ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die die Geschädigten nicht vom Schädiger, einem ande-
Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge ren Versicherer als dessen Haftpflichtversicherer
hat, kann dem Anspruch des Dritten nach § 115 nur oder einem Dritten Ersatz ihrer Schäden erlangen
entgegengehalten werden, wenn das Schadensereignis können;
später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eingetreten
ist, zu dem der Versicherer diesen Umstand der hierfür 3. für Ansprüche, die nach Privatrecht auf Versicherer
zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn oder sonstige Dritte wegen Personen- und sonstiger
das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet. Schäden übergegangen sind;
Der Lauf der Frist beginnt nicht vor Beendigung des
4. für Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger
Versicherungsverhältnisses. Ein in den Sätzen 1 und 2
übergegangen sind;
bezeichneter Umstand kann dem Anspruch des Dritten
auch dann entgegengehalten werden, wenn vor dem 5. für alle sonstigen Ansprüche.
Zeitpunkt des Schadensereignisses der hierfür zustän-
digen Stelle die Bestätigung einer entsprechend den (2) Ist die Versicherungssumme unter Berücksichti-
Rechtsvorschriften abgeschlossenen neuen Versiche- gung nachrangiger Ansprüche erschöpft, kann sich
rung zugegangen ist. Die vorstehenden Vorschriften ein vorrangig zu befriedigender Anspruchsberechtigter,
dieses Absatzes gelten nicht, wenn eine zur Entgegen- der bei der Verteilung nicht berücksichtigt worden ist,
nahme der Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht nachträglich auf Absatz 1 nicht berufen, wenn der Ver-
bestimmt ist. sicherer mit der Geltendmachung dieses Anspruchs
nicht gerechnet hat und auch nicht rechnen musste.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versi-
cherer nur im Rahmen der vorgeschriebenen Mindest-
versicherungssumme und der von ihm übernommenen § 119
Gefahr zur Leistung verpflichtet. Er ist leistungsfrei, so-
Obliegenheiten des Dritten
weit der Dritte Ersatz seines Schadens von einem an-
deren Schadensversicherer oder von einem Sozialver- (1) Der Dritte hat ein Schadensereignis, aus dem er
sicherungsträger erlangen kann. einen Anspruch nach § 115 Abs. 1 herleiten will, dem
(4) Trifft die Leistungspflicht des Versicherers nach Versicherer innerhalb von zwei Wochen, nachdem er
Absatz 1 oder Absatz 2 mit einer Ersatzpflicht auf von dem Schadensereignis Kenntnis erlangt hat, in
Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, Textform anzuzeigen; zur Fristwahrung genügt die
wird die Ersatzpflicht nach § 839 Abs. 1 des Bürgerli- rechtzeitige Absendung.
chen Gesetzbuchs im Verhältnis zum Versicherer nicht
(2) Macht der Dritte den Anspruch gegen den Versi-
dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen
cherungsnehmer gerichtlich geltend, hat er dies dem
für die Leistungspflicht des Versicherers vorliegen.
Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte nach § 839 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs persönlich haftet. (3) Der Versicherer kann von dem Dritten Auskunft
(5) Wird über das Vermögen des Versicherers das verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadens-
Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungs- ereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich
verhältnis abweichend von § 16 erst mit dem Ablauf ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen,
eines Monats, nachdem der Insolvenzverwalter diesen als deren Beschaffung dem Dritten billigerweise zuge-
Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat; mutet werden kann.
bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse
gegenüber wirksam. Ist eine zur Entgegennahme der § 120
Anzeige nach Satz 1 zuständige Stelle nicht bestimmt,
endet das Versicherungsverhältnis einen Monat nach Obliegenheitsverletzung des Dritten
der Benachrichtigung des Versicherungsnehmers von
Verletzt der Dritte schuldhaft die Obliegenheit nach
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; die Benachrich-
§ 119 Abs. 2 oder 3, beschränkt sich die Haftung des
tigung bedarf der Textform.
Versicherers nach den §§ 115 und 117 auf den Betrag,
den er auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit zu
§ 118 leisten gehabt hätte, sofern der Dritte vorher ausdrück-
Rangfolge mehrerer Ansprüche lich und in Textform auf die Folgen der Verletzung hin-
gewiesen worden ist.
(1) Übersteigen die Ansprüche auf Entschädigung,
die auf Grund desselben Schadensereignisses zu leis-
ten ist, die Versicherungssumme, wird die Versiche- § 121
rungssumme nach folgender Rangfolge, bei gleichem Aufrechnung gegenüber Dritten
Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, an die Ersatz-
berechtigten ausgezahlt: § 35 ist gegenüber Dritten nicht anzuwenden.
2652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 122 § 126
Veräußerung der Schadensabwicklungsunternehmen
von der Versicherung erfassten Sache
(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechts-
Die §§ 95 bis 98 über die Veräußerung der versicher- schutzversicherung neben anderen Gefahren versi-
ten Sache sind entsprechend anzuwenden. chert, müssen im Versicherungsschein der Umfang
der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die
§ 123 hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen
werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungs-
Rückgriff bei mehreren Versicherten
bearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungs-
(1) Ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung unternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu be-
der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber zeichnen.
nicht zur Leistung verpflichtet, kann er dies einem Ver-
sicherten, der zur selbständigen Geltendmachung sei- (2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus ei-
ner Rechte aus dem Versicherungsvertrag befugt ist, nem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung kön-
nur entgegenhalten, wenn die der Leistungsfreiheit zu nen, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsun-
Grunde liegenden Umstände in der Person dieses Ver- ternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist,
sicherten vorliegen oder wenn diese Umstände dem nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel
Versicherten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer.
nicht bekannt waren. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu-
wenden.
(2) Der Umfang der Leistungspflicht nach Absatz 1
bestimmt sich nach § 117 Abs. 3 Satz 1; § 117 Abs. 3 § 127
Satz 2 ist nicht anzuwenden. § 117 Abs. 4 ist entspre-
chend anzuwenden. Freie Anwaltswahl
(3) Soweit der Versicherer nach Absatz 1 leistet, (1) Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, zu sei-
kann er beim Versicherungsnehmer Rückgriff nehmen. ner Vertretung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren
den Rechtsanwalt, der seine Interessen wahrnehmen
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwen-
soll, aus dem Kreis der Rechtsanwälte, deren Vergü-
den, wenn die Frist nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 2
tung der Versicherer nach dem Versicherungsvertrag
noch nicht abgelaufen ist oder der Versicherer die Be-
trägt, frei zu wählen. Dies gilt auch, wenn der Versiche-
endigung des Versicherungsverhältnisses der hierfür
rungsnehmer Rechtsschutz für die sonstige Wahrneh-
zuständigen Stelle nicht angezeigt hat.
mung rechtlicher Interessen in Anspruch nehmen kann.
§ 124 (2) Rechtsanwalt ist auch, wer berechtigt ist, unter
einer der in der Anlage zu § 1 des Gesetzes über die
Rechtskrafterstreckung Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
(1) Soweit durch rechtskräftiges Urteil festgestellt vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt
wird, dass dem Dritten ein Anspruch auf Ersatz des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003
Schadens nicht zusteht, wirkt das Urteil, wenn es zwi- (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, in der jeweils
schen dem Dritten und dem Versicherer ergeht, auch geltenden Fassung genannten Bezeichnungen beruf-
zugunsten des Versicherungsnehmers, wenn es zwi- lich tätig zu werden.
schen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer er-
geht, auch zugunsten des Versicherers. § 128
(2) Ist der Anspruch des Dritten gegenüber dem Ver- Gutachterverfahren
sicherer durch rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder
Vergleich festgestellt worden, muss der Versicherungs- Für den Fall, dass der Versicherer seine Leistungs-
nehmer, gegen den von dem Versicherer Ansprüche auf pflicht verneint, weil die Wahrnehmung der rechtlichen
Grund des § 116 Abs. 1 Satz 2 geltend gemacht wer- Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete
den, diese Feststellung gegen sich gelten lassen, es sei oder mutwillig sei, hat der Versicherungsvertrag ein
denn, der Versicherer hat die Pflicht zur Abwehr unbe- Gutachterverfahren oder ein anderes Verfahren mit ver-
gründeter Entschädigungsansprüche sowie zur Minde- gleichbaren Garantien für die Unparteilichkeit vorzuse-
rung oder zur sachgemäßen Feststellung des Scha- hen, in dem Meinungsverschiedenheiten zwischen den
dens schuldhaft verletzt. Vertragsparteien über die Erfolgsaussichten oder die
Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung entschieden wer-
den. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei
Kapitel 2 Verneinung seiner Leistungspflicht hierauf hinzuweisen.
Rechtsschutzversicherung Sieht der Versicherungsvertrag kein derartiges Verfah-
ren vor oder unterlässt der Versicherer den Hinweis, gilt
§ 125 das Rechtsschutzbedürfnis des Versicherungsnehmers
im Einzelfall als anerkannt.
Leistung des Versicherers
Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer § 129
verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen
Abweichende Vereinbarungen
Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versi-
cherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Um- Von den §§ 126 bis 128 kann nicht zum Nachteil des
fang zu erbringen. Versicherungsnehmers abgewichen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2653
Kapitel 3 3. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Tr a n s p o r t v e r s i c h e r u n g Leistungspflicht war.
(3) Der Versicherer ist abweichend von § 24 nicht
§ 130
berechtigt, den Vertrag wegen einer Gefahrerhöhung
Umfang der Gefahrtragung zu kündigen.
(1) Bei der Versicherung von Gütern gegen die Ge-
fahren der Beförderung zu Lande oder auf Binnenge- § 133
wässern sowie der damit verbundenen Lagerung trägt Vertragswidrige Beförderung
der Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während
(1) Werden die Güter mit einem Beförderungsmittel
der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind.
anderer Art befördert als vereinbart oder werden sie
(2) Bei der Versicherung eines Schiffes gegen die umgeladen, obwohl direkter Transport vereinbart ist,
Gefahren der Binnenschifffahrt trägt der Versicherer alle ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Dies
Gefahren, denen das Schiff während der Dauer der Ver- gilt auch, wenn ausschließlich ein bestimmtes Beförde-
sicherung ausgesetzt ist. Der Versicherer haftet auch rungsmittel oder ein bestimmter Transportweg verein-
für den Schaden, den der Versicherungsnehmer infolge bart ist.
eines Zusammenstoßes von Schiffen oder eines Schif- (2) Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet,
fes mit festen oder schwimmenden Gegenständen da- wenn nach Beginn der Versicherung die Beförderung
durch erleidet, dass er den einem Dritten zugefügten ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers oder in-
Schaden zu ersetzen hat. folge eines versicherten Ereignisses geändert oder auf-
(3) Die Versicherung gegen die Gefahren der Binnen- gegeben wird. § 132 ist anzuwenden.
schifffahrt umfasst die Beiträge zur großen Haverei, so- (3) Die Versicherung umfasst in den Fällen des Ab-
weit durch die Haverei-Maßnahme ein vom Versicherer satzes 2 die Kosten der Umladung oder der einstweili-
zu ersetzender Schaden abgewendet werden sollte. gen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeför-
derung.
§ 131
Verletzung der Anzeigepflicht § 134
(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 ist bei Verletzung Ungeeignete Beförderungsmittel
der Anzeigepflicht der Rücktritt des Versicherers aus- (1) Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes
geschlossen; der Versicherer kann innerhalb eines Mo- Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungs-
nats von dem Zeitpunkt an, zu dem er Kenntnis von nehmer, soweit er auf dessen Auswahl Einfluss hat, ver-
dem nicht oder unrichtig angezeigten Umstand erlangt pflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die
hat, den Vertrag kündigen und die Leistung verweigern. Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit (2) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Oblie-
der nicht oder unrichtig angezeigte Umstand nicht ur- genheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi-
sächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder cherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die
den Umfang der Leistungspflicht war. Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Ver-
(2) Verweigert der Versicherer die Leistung, kann der sicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht.
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Das Kün- (3) Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines der mangelnden Eignung des Beförderungsmittels, hat
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, zu wel- er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzu-
chem dem Versicherungsnehmer die Entscheidung des zeigen. § 132 ist anzuwenden.
Versicherers, die Leistung zu verweigern, zugeht.
§ 135
§ 132
Aufwendungsersatz
Gefahränderung (1) Aufwendungen, die dem Versicherungsnehmer
(1) Der Versicherungsnehmer darf abweichend von zur Abwendung oder Minderung des Schadens entste-
§ 23 die Gefahr erhöhen oder in anderer Weise ändern hen, sowie die Kosten für die Ermittlung und Feststel-
und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Die lung des Schadens hat der Versicherer auch insoweit
Änderung hat er dem Versicherer unverzüglich anzuzei- zu erstatten, als sie zusammen mit der übrigen Ent-
gen. schädigung die Versicherungssumme übersteigen.
(2) Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhö- (2) Sind Aufwendungen zur Abwendung oder Minde-
hung nicht angezeigt, ist der Versicherer nicht zur Leis- rung oder zur Ermittlung und Feststellung des Scha-
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach dem dens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung
Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer der durch einen Versicherungsfall beschädigten Sache
hätte zugehen müssen. Er ist zur Leistung verpflichtet, gemacht oder Beiträge zur großen Haverei geleistet
oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versiche-
1. wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt be-
rungsnehmers zur Entrichtung solcher Beiträge ent-
kannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
standen, hat der Versicherer den Schaden, der durch
müssen,
einen späteren Versicherungsfall verursacht wird, ohne
2. wenn die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob Rücksicht auf die von ihm zu erstattenden früheren Auf-
fahrlässig verletzt worden ist oder wendungen und Beiträge zu ersetzen.
2654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 136 § 140
Versicherungswert Veräußerung des versicherten Schiffes
Wird ein versichertes Schiff veräußert, endet abwei-
(1) Als Versicherungswert der Güter gilt der gemeine chend von § 95 die Versicherung mit der Übergabe des
Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Schiffes an den Erwerber, für unterwegs befindliche
Wert, den die Güter am Ort der Absendung bei Beginn Schiffe mit der Übergabe an den Erwerber im Bestim-
der Versicherung haben, zuzüglich der Versicherungs- mungshafen.
kosten, der Kosten, die bis zur Annahme der Güter
durch den Beförderer entstehen, und der endgültig be- § 141
zahlten Fracht.
Befreiung
(2) Der sich nach Absatz 1 ergebende Wert gilt auch durch Zahlung der Versicherungssumme
bei Eintritt des Versicherungsfalles als Versicherungs-
(1) Der Versicherer ist nach Eintritt des Versiche-
wert.
rungsfalles berechtigt, sich durch Zahlung der Versi-
(3) Bei Gütern, die beschädigt am Ablieferungsort cherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten
ankommen, ist der Wert, den sie dort in beschädigtem zu befreien. Der Versicherer bleibt zum Ersatz der Kos-
Zustand haben, von dem Wert abzuziehen, den sie an ten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung
diesem Ort in unbeschädigtem Zustand hätten. Der des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Aus-
dem Verhältnis der Wertminderung zu ihrem Wert in un- besserung der versicherten Sache aufgewendet wor-
beschädigtem Zustand entsprechende Bruchteil des den sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch
Versicherungswertes gilt als Betrag des Schadens. Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem
Versicherungsnehmer zugegangen ist.
§ 137 (2) Das Recht des Versicherers, sich durch Zahlung
der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn
Herbeiführung des Versicherungsfalles die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht inner-
halb einer Woche nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ver-
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
sicherer Kenntnis von dem Versicherungsfall und sei-
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
nen unmittelbaren Folgen erlangt hat, zugeht.
fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Der Versicherungsnehmer hat das Verhalten der Kapitel 4
Schiffsbesatzung bei der Führung des Schiffes nicht zu
Gebäudefeuerversicherung
vertreten.
§ 142
§ 138
Anzeigen an Hypothekengläubiger
Haftungsausschluss bei Schiffen (1) Bei der Gebäudefeuerversicherung hat der Versi-
cherer einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
Bei der Versicherung eines Schiffes ist der Versiche-
angemeldet hat, unverzüglich in Textform anzuzeigen,
rer nicht zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, der
wenn die einmalige oder die erste Prämie nicht recht-
daraus entsteht, dass das Schiff in einem nicht fahr-
zeitig gezahlt oder wenn dem Versicherungsnehmer für
tüchtigen Zustand oder nicht ausreichend ausgerüstet
die Zahlung einer Folgeprämie eine Frist bestimmt wird.
oder personell ausgestattet die Reise antritt. Dies gilt
Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis nach
auch für einen Schaden, der nur eine Folge der Abnut-
Ablauf der Frist wegen unterbliebener Zahlung der Fol-
zung des Schiffes in gewöhnlichem Gebrauch ist.
geprämie gekündigt wird.
(2) Der Versicherer hat den Eintritt des Versiche-
§ 139
rungsfalles innerhalb einer Woche, nachdem er von
Veräußerung der ihm Kenntnis erlangt hat, einem Hypothekengläubiger,
versicherten Sache oder Güter der seine Hypothek angemeldet hat, in Textform anzu-
zeigen, es sei denn, der Schaden ist unbedeutend.
(1) Ist eine versicherte Sache, für die eine Einzelpo-
lice oder ein Versicherungszertifikat ausgestellt worden § 143
ist, veräußert worden, haftet der Erwerber abweichend
von § 95 nicht für die Prämie. Der Versicherer kann sich Fortdauer der Leistungspflicht
gegenüber dem Erwerber nicht auf Leistungsfreiheit gegenüber Hypothekengläubigern
wegen Nichtzahlung der Prämie oder wegen Nichtleis- (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie
tung einer Sicherheit berufen, es sei denn, der Erwerber bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypotheken-
kannte den Grund für die Leistungsfreiheit oder hätte gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, bis
ihn kennen müssen. zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt zur Leis-
tung verpflichtet, zu welchem dem Hypothekengläubi-
(2) Der Versicherer ist abweichend von § 96 nicht ger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, wenn diese
berechtigt, das Versicherungsverhältnis wegen Veräu- Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitgeteilt
ßerung der versicherten Güter zu kündigen. worden ist.
(3) Der Versicherungsnehmer ist abweichend von (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses
§ 97 nicht verpflichtet, dem Versicherer die Veräuße- wird gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine
rung anzuzeigen. Hypothek angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2655
zwei Monaten wirksam, nachdem ihm die Beendigung lungen des Versicherers nach den §§ 142 und 143 ent-
und, sofern diese noch nicht eingetreten war, der Zeit- sprechend anzuwenden.
punkt der Beendigung durch den Versicherer mitgeteilt
worden ist oder er auf andere Weise hiervon Kenntnis § 148
erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Versicherungs- Andere Grundpfandrechte
verhältnis wegen unterbliebener Prämienzahlung durch
Rücktritt oder Kündigung des Versicherers oder durch Ist das Grundstück mit einer Grundschuld, Renten-
Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der schuld oder Reallast belastet, sind die §§ 142 bis 147
Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird. entsprechend anzuwenden.
(3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirk- § 149
samkeit einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer
und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang Eigentümergrundpfandrechte
des Versicherungsschutzes gemindert wird oder nach Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte
welcher der Versicherer nur verpflichtet ist, die Ent- können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschul-
schädigung zur Wiederherstellung des versicherten Ge- den oder Rentenschulden, die dem Versicherungsneh-
bäudes zu zahlen. mer zustehen, geltend gemacht werden.
(4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann
gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hy- Kapitel 5
pothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden. Lebensversicherung
Das Versicherungsverhältnis endet jedoch ihm gegen-
über nach Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die § 150
Nichtigkeit durch den Versicherer mitgeteilt worden ist
oder er auf andere Weise von der Nichtigkeit Kenntnis Versicherte Person
erlangt hat. (1) Die Lebensversicherung kann auf die Person des
Versicherungsnehmers oder eines anderen genommen
§ 144 werden.
Kündigung des Versicherungsnehmers (2) Wird die Versicherung für den Fall des Todes ei-
Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek ange- nes anderen genommen und übersteigt die vereinbarte
meldet, ist eine Kündigung des Versicherungsverhält- Leistung den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungs-
nisses durch den Versicherungsnehmer unbeschadet kosten, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die schriftliche
des § 92 Abs. 1 und des § 96 Abs. 2 nur wirksam, wenn Einwilligung des anderen erforderlich; dies gilt nicht bei
der Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Kollektivlebensversicherungen im Bereich der betriebli-
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, chen Altersversorgung. Ist der andere geschäftsunfähig
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes- oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt oder ist für
tens zulässig war, das Grundstück nicht mit der Hypo- ihn ein Betreuer bestellt und steht die Vertretung in den
thek belastet war oder dass der Hypothekengläubiger seine Person betreffenden Angelegenheiten dem Versi-
der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung darf cherungsnehmer zu, kann dieser den anderen bei der
nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden. Erteilung der Einwilligung nicht vertreten.
(3) Nimmt ein Elternteil die Versicherung auf die Per-
§ 145 son eines minderjährigen Kindes, bedarf es der Einwil-
Übergang der Hypothek ligung des Kindes nur, wenn nach dem Vertrag der Ver-
sicherer auch bei Eintritt des Todes vor der Vollendung
Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger des siebenten Lebensjahres zur Leistung verpflichtet
nach § 143 befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. sein soll und die für diesen Fall vereinbarte Leistung
Der Übergang kann nicht zum Nachteil eines gleich- den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten über-
oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend steigt.
gemacht werden, dem gegenüber die Leistungspflicht
des Versicherers bestehen geblieben ist. (4) Soweit die Aufsichtsbehörde einen bestimmten
Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten
§ 146 festgesetzt hat, ist dieser maßgebend.
Bestätigungs- und § 151
Auskunftspflicht des Versicherers
Ärztliche Untersuchung
Der Versicherer ist verpflichtet, einem Hypotheken-
gläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, die An- Durch die Vereinbarung einer ärztlichen Untersu-
meldung zu bestätigen und auf Verlangen Auskunft chung der versicherten Person wird ein Recht des Ver-
über das Bestehen von Versicherungsschutz sowie sicherers, die Vornahme der Untersuchung zu verlan-
über die Höhe der Versicherungssumme zu erteilen. gen, nicht begründet.
§ 147 § 152
Änderung von Anschrift Widerruf des Versicherungsnehmers
und Name des Hypothekengläubigers (1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 beträgt die
Hat der Hypothekengläubiger dem Versicherer eine Widerrufsfrist 30 Tage.
Änderung seiner Anschrift oder seines Namens nicht (2) Der Versicherer hat abweichend von § 9 Satz 1
mitgeteilt, ist § 13 Abs. 1 auf die Anzeigen und Mittei- auch den Rückkaufswert einschließlich der Über-
2656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
schussanteile nach § 169 zu zahlen. Im Fall des § 9 gaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der
Satz 2 hat der Versicherer den Rückkaufswert ein- Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versiche-
schließlich der Überschussanteile oder, wenn dies für rungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Ent-
den Versicherungsnehmer günstiger ist, die für das wicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten.
(3) Abweichend von § 33 Abs. 1 ist die einmalige § 156
oder die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von Kenntnis und Verhalten
30 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu der versicherten Person
zahlen. Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
§ 153 Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
Überschussbeteiligung eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
(1) Dem Versicherungsnehmer steht eine Beteiligung berücksichtigen.
an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven
(Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Über- § 157
schussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinba- Unrichtige Altersangabe
rung ausgeschlossen; die Überschussbeteiligung kann Ist das Alter der versicherten Person unrichtig ange-
nur insgesamt ausgeschlossen werden. geben worden, verändert sich die Leistung des Versi-
(2) Der Versicherer hat die Beteiligung an dem Über- cherers nach dem Verhältnis, in welchem die dem wirk-
schuss nach einem verursachungsorientierten Verfah- lichen Alter entsprechende Prämie zu der vereinbarten
ren durchzuführen; andere vergleichbare angemessene Prämie steht. Das Recht, wegen der Verletzung der An-
Verteilungsgrundsätze können vereinbart werden. zeigepflicht von dem Vertrag zurückzutreten, steht dem
(3) Der Versicherer hat die Bewertungsreserven jähr- Versicherer abweichend von § 19 Abs. 2 nur zu, wenn
lich neu zu ermitteln und nach einem verursachungs- er den Vertrag bei richtiger Altersangabe nicht ge-
orientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der schlossen hätte.
Beendigung des Vertrags wird der für diesen Zeitpunkt
zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den § 158
Versicherungsnehmer ausgezahlt; eine frühere Zutei- Gefahränderung
lung kann vereinbart werden. Aufsichtsrechtliche Re- (1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-
gelungen zur Kapitalausstattung bleiben unberührt. derung der Gefahrumstände, die nach ausdrücklicher
(4) Bei Rentenversicherungen ist die Beendigung der Vereinbarung als Gefahrerhöhung angesehen werden
Ansparphase der nach Absatz 3 Satz 2 maßgebliche soll; die Vereinbarung bedarf der Textform.
Zeitpunkt. (2) Eine Erhöhung der Gefahr kann der Versicherer
nicht mehr geltend machen, wenn seit der Erhöhung
§ 154 fünf Jahre verstrichen sind. Hat der Versicherungsneh-
Modellrechnung mer seine Verpflichtung nach § 23 vorsätzlich oder arg-
(1) Macht der Versicherer im Zusammenhang mit listig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.
dem Angebot oder dem Abschluss einer Lebensversi- (3) § 41 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine
cherung bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Herabsetzung der Prämie nur wegen einer solchen Min-
Leistungen über die vertraglich garantierten Leistungen derung der Gefahrumstände verlangt werden kann, die
hinaus, hat er dem Versicherungsnehmer eine Modell- nach ausdrücklicher Vereinbarung als Gefahrminderung
rechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablauf- angesehen werden soll.
leistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundla-
gen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen § 159
Zinssätzen dargestellt wird. Dies gilt nicht für Risikover- Bezugsberechtigung
sicherungen und Verträge, die Leistungen der in § 54b
Abs. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes be- (1) Der Versicherungsnehmer ist im Zweifel berech-
zeichneten Art vorsehen. tigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten
als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu
klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass es sich setzen.
bei der Modellrechnung nur um ein Rechenmodell han-
delt, dem fiktive Annahmen zu Grunde liegen, und dass (2) Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichne-
der Versicherungsnehmer aus der Modellrechnung ter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-
keine vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer sicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
ableiten kann. (3) Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeich-
neter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Ver-
§ 155 sicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsbe-
Jährliche Unterrichtung rechtigter.
Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat § 160
der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in
Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Auslegung der Bezugsberechtigung
Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrich- (1) Sind mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer
ten. Ferner hat der Versicherer, wenn er bezifferte An- Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, sind sie zu
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2657
gleichen Teilen bezugsberechtigt. Der von einem Be- Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeit-
zugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den punkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundla-
übrigen Bezugsberechtigten zu. gen hätte erkennen müssen.
(2) Soll die Leistung des Versicherers nach dem Tod (2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass
des Versicherungsnehmers an dessen Erben erfolgen, an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1
sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt
als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erb- wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Ver-
teile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erb- sicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur
schaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss. Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Wird das Recht auf die Leistung des Versicherers (3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herab-
von dem bezugsberechtigten Dritten nicht erworben, setzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn
steht es dem Versicherungsnehmer zu. des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung
(4) Ist der Fiskus als Erbe berufen, steht ihm ein Be- der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der
zugsrecht im Sinn des Absatzes 2 Satz 1 nicht zu. hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungs-
nehmer folgt.
§ 161
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1
Selbsttötung Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder
(1) Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Ge-
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die nehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach
Abschluss des Versicherungsvertrags vorsätzlich selbst § 164
getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die
Bedingungsanpassung
freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen (1) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
worden ist. rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-
(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann durch Einzel- terliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen
vereinbarung erhöht werden. Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie
der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen,
(3) Ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist
hat er den Rückkaufswert einschließlich der Über- oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue
schussanteile nach § 169 zu zahlen. Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berück-
sichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei
§ 162 eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Re-
Tötung durch Leistungsberechtigten gelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer an-
anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist gemessen berücksichtigt.
der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der (2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wo-
Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine wider- chen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maß-
rechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt. geblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, worden sind, Vertragsbestandteil.
gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den § 165
Tod der versicherten Person herbeiführt.
Prämienfreie Versicherung
§ 163 (1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit für den
Prämien- und Leistungsänderung Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Um-
wandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versi-
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der cherung verlangen, sofern die dafür vereinbarte Min-
vereinbarten Prämie berechtigt, wenn destversicherungsleistung erreicht wird. Wird diese
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend nicht erreicht, hat der Versicherer den auf die Versiche-
und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungs- rung entfallenden Rückkaufswert einschließlich der
grundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat, Überschussanteile nach § 169 zu zahlen.
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen (2) Die prämienfreie Leistung ist nach anerkannten
neu festgesetzte Prämie angemessen und erforder- Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rech-
lich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versiche- nungsgrundlagen der Prämienkalkulation unter Zugrun-
rungsleistung zu gewährleisten, und delegung des Rückkaufswertes nach § 169 Abs. 3 bis 5
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrund- zu berechnen und im Vertrag für jedes Versicherungs-
lagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 jahr anzugeben.
und 2 überprüft und bestätigt hat. (3) Die prämienfreie Leistung ist für den Schluss der
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausge- laufenden Versicherungsperiode unter Berücksichti-
schlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeit- gung von Prämienrückständen zu berechnen. Die
punkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kal- Ansprüche des Versicherungsnehmers aus der Über-
kuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter schussbeteiligung bleiben unberührt.
2658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 166 (2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als
Kündigung des Versicherers dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum
Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach
(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsver- nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prä-
hältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versiche- mienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des
rung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Um- Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rück-
wandlung ist § 165 anzuwenden. kaufswert zu zahlen.
(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der (3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Re-
Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn geln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungs-
sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versi- grundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der
cherung in eine prämienfreie Versicherung umgewan- laufenden Versicherungsperiode berechnete De-
delt hätte. ckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung
(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens
§ 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Um- der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleich-
wandlung der Versicherung hinzuweisen. mäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und
(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitge- Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt;
ber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeit- die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzill-
nehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer mersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und
die versicherte Person über die Bestimmung der Zah- das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versi-
lungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Um- cherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragser-
wandlung der Versicherung in Textform zu informieren klärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsver-
und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Mo- ordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen
naten einzuräumen. Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
§ 167 mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann
er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle
Umwandlung zur des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichba-
Erlangung eines Pfändungsschutzes ren anderen Bezugswert zu Grunde legen.
Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung (4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und ande-
kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versiche- ren Versicherungen, die Leistungen der in § 54b des
rungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vor-
Versicherung verlangen, die den Anforderungen des sehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln
§ 851c Abs. 1 der Zivilprozessordnung entspricht. Die der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versi-
Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer cherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer
zu tragen. eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Ab-
satz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag
§ 168 anzugeben.
Kündigung des Versicherungsnehmers (5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach
(1) Sind laufende Prämien zu zahlen, kann der Ver- Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt,
sicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jeder- wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die
zeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperi- Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Ab-
ode kündigen. schluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.
(2) Bei einer Versicherung, die Versicherungsschutz (6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berech-
für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich- neten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies er-
tung des Versicherers gewiss ist, steht das Kündi- forderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Ver-
gungsrecht dem Versicherungsnehmer auch dann zu, sicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefähr-
wenn die Prämie in einer einmaligen Zahlung besteht. dung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Ver-
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die sicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, aus-
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag anzu- zuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr
wenden, bei dem der Versicherungsnehmer mit dem befristet.
Versicherer eine Verwertung vor dem Eintritt in den Ru- (7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer
hestand ausgeschlossen hat; der Wert der vom Aus- zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berech-
schluss der Verwertbarkeit betroffenen Ansprüche darf neten Betrag die diesem bereits zugeteilten Über-
die in § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialge- schussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag
setzbuch bestimmten Beträge nicht übersteigen. nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den
nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedin-
§ 169 gungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen
Rückkaufswert Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2
bleibt unberührt.
(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz
für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflich- § 170
tung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des
Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder An- Eintrittsrecht
fechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versi- (1) Wird in die Versicherungsforderung ein Arrest
cherer den Rückkaufswert zu zahlen. vollzogen oder eine Zwangsvollstreckung vorgenom-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2659
men oder wird das Insolvenzverfahren über das Vermö- § 174
gen des Versicherungsnehmers eröffnet, kann der na- Leistungsfreiheit
mentlich bezeichnete Bezugsberechtigte mit Zustim-
mung des Versicherungsnehmers an seiner Stelle in (1) Stellt der Versicherer fest, dass die Vorausset-
den Versicherungsvertrag eintreten. Tritt der Bezugsbe- zungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur
rechtigte ein, hat er die Forderungen der betreibenden leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese
Gläubiger oder der Insolvenzmasse bis zur Höhe des Veränderung in Textform dargelegt hat.
Betrags zu befriedigen, dessen Zahlung der Versiche- (2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf
rungsnehmer im Fall der Kündigung des Versicherungs- des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach
verhältnisses vom Versicherer verlangen könnte. Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.
(2) Ist ein Bezugsberechtigter nicht oder nicht na- § 175
mentlich bezeichnet, steht das gleiche Recht dem Ehe-
gatten oder Lebenspartner und den Kindern des Versi- Abweichende Vereinbarungen
cherungsnehmers zu. Von den §§ 173 und 174 kann nicht zum Nachteil des
Versicherungsnehmers abgewichen werden.
(3) Der Eintritt erfolgt durch Anzeige an den Versi-
cherer. Die Anzeige kann nur innerhalb eines Monats
§ 176
erfolgen, nachdem der Eintrittsberechtigte von der
Pfändung Kenntnis erlangt hat oder das Insolvenzver- Anzuwendende Vorschriften
fahren eröffnet worden ist. Die §§ 150 bis 170 sind auf die Berufsunfähigkeits-
versicherung entsprechend anzuwenden, soweit die
§ 171 Besonderheiten dieser Versicherung nicht entgegenste-
hen.
Abweichende Vereinbarungen
Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, § 177
158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Ähnliche Versicherungsverträge
Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder (1) Die §§ 173 bis 176 sind auf alle Versicherungs-
des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das verträge, bei denen der Versicherer für eine dauerhafte
Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eine Leistung ver-
nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann spricht, entsprechend anzuwenden.
die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.
(2) Auf die Unfallversicherung sowie auf Krankenver-
sicherungsverträge, die das Risiko der Beeinträchti-
Kapitel 6 gung der Arbeitsfähigkeit zum Gegenstand haben, ist
Berufsunfähigkeitsversicherung Absatz 1 nicht anzuwenden.
§ 172 Kapitel 7
Unfallversicherung
Leistung des Versicherers
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der § 178
Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versi- Leistung des Versicherers
cherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbar-
ten Leistungen zu erbringen. (1) Bei der Unfallversicherung ist der Versicherer ver-
pflichtet, bei einem Unfall der versicherten Person oder
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten einem vertraglich dem Unfall gleichgestellten Ereignis
Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung (2) Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person
oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirken-
oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr des Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
ausüben kann. erleidet. Die Unfreiwilligkeit wird bis zum Beweis des
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht Gegenteils vermutet.
des Versicherers kann vereinbart werden, dass die ver-
sicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt § 179
oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund Versicherte Person
ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die
(1) Die Unfallversicherung kann für den Eintritt eines
ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Unfalles des Versicherungsnehmers oder eines anderen
genommen werden. Eine Versicherung gegen Unfälle
§ 173 eines anderen gilt im Zweifel als für Rechnung des an-
Anerkenntnis deren genommen.
(2) Wird die Versicherung gegen Unfälle eines ande-
(1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
ren von dem Versicherungsnehmer für eigene Rech-
bei Fälligkeit in Textform zu erklären, ob er seine Leis-
nung genommen, ist zur Wirksamkeit des Vertrags die
tungspflicht anerkennt.
schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich. Ist
(2) Das Anerkenntnis darf nur einmal zeitlich be- der andere geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfä-
grenzt werden. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend. higkeit beschränkt oder ist für ihn ein Betreuer bestellt
2660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
und steht die Vertretung in den seine Person betreffen- § 185
den Angelegenheiten dem Versicherungsnehmer zu, Bezugsberechtigung
kann dieser den anderen bei der Erteilung der Einwilli-
gung nicht vertreten. Ist als Leistung des Versicherers die Zahlung eines
Kapitals vereinbart, sind die §§ 159 und 160 entspre-
(3) Soweit im Fall des Absatzes 2 nach diesem Ge- chend anzuwenden.
setz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind auch die § 186
Kenntnis und das Verhalten des anderen zu berück-
sichtigen. Hinweispflicht des Versicherers
Zeigt der Versicherungsnehmer einen Versicherungs-
§ 180 fall an, hat der Versicherer ihn auf vertragliche An-
spruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie einzu-
Invalidität
haltende Fristen in Textform hinzuweisen. Unterbleibt
Der Versicherer schuldet die für den Fall der Invalidi- dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf Fristver-
tät versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfang, säumnis nicht berufen.
wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beein- § 187
trächtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist dauerhaft, wenn
Anerkenntnis
sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird
und eine Änderung dieses Zustandes nicht erwartet (1) Der Versicherer hat nach einem Leistungsantrag
werden kann. innerhalb eines Monats nach Vorlage der zu dessen Be-
urteilung erforderlichen Unterlagen in Textform zu erklä-
§ 181 ren, ob und in welchem Umfang er seine Leistungs-
pflicht anerkennt. Wird eine Invaliditätsleistung bean-
Gefahrerhöhung
tragt, beträgt die Frist drei Monate.
(1) Als Erhöhung der Gefahr gilt nur eine solche Än-
(2) Erkennt der Versicherer den Anspruch an oder
derung der Umstände, die nach ausdrücklicher Verein-
haben sich Versicherungsnehmer und Versicherer über
barung als Gefahrerhöhung angesehen werden soll; die
Grund und Höhe des Anspruchs geeinigt, wird die Leis-
Vereinbarung bedarf der Textform.
tung innerhalb von zwei Wochen fällig. Steht die Leis-
(2) Ergeben sich im Fall einer erhöhten Gefahr nach tungspflicht nur dem Grunde nach fest, hat der Versi-
dem geltenden Tarif des Versicherers bei unveränderter cherer auf Verlangen des Versicherungsnehmers einen
Prämie niedrigere Versicherungsleistungen, gelten angemessenen Vorschuss zu leisten.
diese mit Ablauf eines Monats nach Eintritt der Gefahr-
erhöhung als vereinbart. Weitergehende Rechte kann § 188
der Versicherer nur geltend machen, wenn der Versi-
Neubemessung der Invalidität
cherungsnehmer die Gefahrerhöhung arglistig nicht an-
gezeigt hat. (1) Sind Leistungen für den Fall der Invalidität verein-
bart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der
§ 182 Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Ein-
tritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen. In der Kin-
Mitwirkende Ursachen
derunfallversicherung kann die Frist, innerhalb derer
Ist vereinbart, dass der Anspruch auf die vereinbar- eine Neubemessung verlangt werden kann, verlängert
ten Leistungen entfällt oder sich mindert, wenn Krank- werden.
heiten oder Gebrechen bei der durch den Versiche-
(2) Mit der Erklärung des Versicherers über die Leis-
rungsfall verursachten Gesundheitsschädigung oder
tungspflicht ist der Versicherungsnehmer über sein
deren Folgen mitgewirkt haben, hat der Versicherer
Recht zu unterrichten, den Grad der Invalidität neu be-
die Voraussetzungen des Wegfalles oder der Minde-
messen zu lassen. Unterbleibt diese Unterrichtung,
rung des Anspruchs nachzuweisen.
kann sich der Versicherer auf eine Verspätung des Ver-
langens des Versicherungsnehmers, den Grad der Inva-
§ 183 lidität neu zu bemessen, nicht berufen.
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, § 189
wenn im Fall des § 179 Abs. 2 der Versicherungsneh- Sachverständigenverfahren,
mer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung Schadensermittlungskosten
den Versicherungsfall herbeiführt. Die §§ 84 und 85 Abs. 1 und 3 sind entsprechend
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, anzuwenden.
gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte
vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den § 190
Versicherungsfall herbeiführt. Pflichtversicherung
§ 184 Besteht für den Abschluss einer Unfallversicherung
eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, hat der Ver-
Abwendung und sicherer dem Versicherungsnehmer unter Angabe der
Minderung des Schadens Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der
Die §§ 82 und 83 sind auf die Unfallversicherung zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Un-
nicht anzuwenden. fallversicherung besteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2661
§ 191 § 193
Abweichende Vereinbarungen Versicherte Person
Von § 178 Abs. 2 Satz 2 und den §§ 181, 186 bis 188 (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-
oder der versicherten Person abgewichen werden. men werden. Versicherte Person ist die Person, auf
welche die Versicherung genommen wird.
Kapitel 8 (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Krankenversicherung Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
§ 192 eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu
berücksichtigen.
Vertragstypische
Leistungen des Versicherers § 194
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver- Anzuwendende Vorschriften
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf-
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den
wendungen für medizinisch notwendige Heilbehand-
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird,
lung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons-
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die
tige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung
Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante
nicht anzuwenden. § 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 ist auf
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von
die Krankenversicherung nicht anzuwenden, wenn der
Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
Versicherungsnehmer die Verletzung der Anzeigepflicht
zu erstatten.
nicht zu vertreten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3
(2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1 Satz 1 beläuft sich die Frist für die Geltendmachung
insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für der Rechte des Versicherers auf drei Jahre.
die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem
(2) § 38 ist auf die Krankenversicherung mit der
auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
Maßgabe anzuwenden, dass die Zahlungsfrist nach
stehen.
§ 38 Abs. 1 Satz 1 mindestens zwei Monate betragen
(3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön- muss. Zusätzlich zu den Angaben nach § 38 Abs. 1
nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem Satz 2 hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen, darauf hinzuweisen, dass
vereinbart werden, insbesondere
1. der Abschluss einer neuen Krankenversicherung
1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie nach der Kündigung des Versicherers nach § 38
über die Anbieter solcher Leistungen; Abs. 3 für den Versicherungsnehmer mit einer neuen
2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan- Gesundheitsprüfung, einer Einschränkung des Um-
sprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab- fangs des bisherigen Versicherungsschutzes sowie
satz 1; einer höheren Prämie verbunden sein kann,
3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er- 2. Bezieher von Arbeitslosengeld II unter den Voraus-
bringer von Leistungen nach Absatz 1; setzungen des § 26 Abs. 2 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch einen Zuschuss zu den Beiträgen er-
4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
halten können, die sie für eine private Kranken- oder
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
Pflegeversicherung zahlen,
Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
sich hieraus ergebenden Folgen; 3. der Träger der Sozialhilfe unter den Voraussetzungen
des § 32 Abs. 2 und 3 des Zwölften Buches Sozial-
5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach gesetzbuch Beiträge zur privaten Kranken- oder
Absatz 1 mit deren Erbringern. Pflegeversicherung übernehmen kann.
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der (3) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken- rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-
haustagegeld zu leisten. ger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver- des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-
sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder bracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst- wenden.
ausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er- (4) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche-
setzen. rung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ-
(6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi- lich die versicherte Person die Versicherungsleistung
cherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge-
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege genüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe-
der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver- rechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die
sicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle- gen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
gekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private gen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
Pflegeversicherung bleiben unberührt. nicht.
2662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
§ 195 § 197
Wartezeiten
Versicherungsdauer
(1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge- und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-
sehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er- tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-
setzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor- bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
behaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi- Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
cherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, drei Jahre nicht überschreiten.
gilt Satz 1 entsprechend. (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-
(2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest- sicherung ausscheiden, ist die dort ununterbrochen zu-
schuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei- rückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzu-
ten vereinbart werden. rechnen, sofern die Versicherung spätestens zwei Mo-
nate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmit-
(3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit telbaren Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch
befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein- für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhält-
bart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en- nis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
det. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-
artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge- § 198
schlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit Kindernachversicherung
des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
tet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
anderen Versicherer geschlossen wird.
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu
§ 196 versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä-
testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir-
Befristung der kend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit,
Krankentagegeldversicherung als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo-
renen nicht höher und nicht umfassender als der des
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-
versicherten Elternteils ist.
einbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet. (2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption
Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver- gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch
sicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab- minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver-
schluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be- einbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein-
ginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an- fachen Prämienhöhe zulässig.
nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens- (3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu-
jahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest-
frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche- versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
rung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in Diese darf drei Monate nicht übersteigen.
Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und
von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah- die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das
res gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs- Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh- privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz
ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder im Inland oder Ausland besteht.
umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer § 199
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche- Beihilfeempfänger
rung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung (1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver-
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent- sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
sprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An- Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart
trags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver- Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet. des Beihilfebemessungssatzes endet.
(3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in (2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent-
Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran- lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent-
kentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes- fällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer
tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet. Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits-
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le- kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte
bensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil-
vereinbaren. feanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2663
halb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, keiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-
hat der Versicherer den angepassten Versicherungs- schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh- und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
ren. bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver-
§ 200 ordnung.
Bereicherungsverbot (3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des
Hat die versicherte Person wegen desselben Versi- Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht
cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat- des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge-
tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge- schlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor-
samtaufwendungen nicht übersteigen. übergehend anzusehenden Veränderung der Verhält-
nisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim-
§ 201
mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen,
Herbeiführung des Versicherungsfalles wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei-
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte nen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset-
Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei zungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange-
sich selbst herbeiführt. messenheit bestätigt hat.
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche-
§ 202 rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich-
Auskunftspflicht des Versicherers; terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti-
Schadensermittlungskosten gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist
§ 164 anzuwenden.
Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ei- (5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun-
nem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus- gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des
kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah- zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der
men zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs- Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür
pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be- maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer
handlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann folgt.
nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der § 204
Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung- Tarifwechsel
nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, Bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungs-
hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-
verhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versi-
ten. cherer verlangen, dass dieser nach § 12 Abs. 1 Nr. 4
des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit
§ 203 einer Rechtsverordnung nach § 12c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Prämien- und Bedingungsanpassung des Versicherungsaufsichtsgesetzes Anträge auf
(1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä- Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versiche-
mie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird, rungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag er-
kann der Versicherer nur die entsprechend den techni- worbenen Rechte und der Alterungsrückstellung an-
schen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a nimmt. Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf- Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfas-
sichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Die sender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Ver-
Möglichkeit, mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko ei- sicherer für die Mehrleistung einen Leistungsaus-
nen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leis- schluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und
tungsausschluss zu vereinbaren, bleibt unberührt. insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Der Versiche-
rungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozu-
(2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche schlags und einer Wartezeit dadurch abwenden, dass
Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver- er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsaus-
traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer schluss vereinbart.
nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
rung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen § 205
Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-
chend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch Kündigung des Versicherungsnehmers
für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu- (1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
setzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni- rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der
schen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä- Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-
mienanpassung zugestimmt hat. Dabei darf auch ein rungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das
betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-
werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech- genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
nungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die naten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-
Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich- sicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
2664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
(2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran- gegeldversicherung, für die kein gesetzlicher Anspruch
ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi- auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht,
cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der kann der Versicherer abweichend von Satz 1 in den ers-
Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran- ten drei Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
kentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so- naten zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kün-
wie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart- digen.
schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi- (2) Für die ordentliche Kündigung einer nicht substi-
cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk- tutiven Krankenversicherung, die nach Art der Lebens-
sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer versicherung betrieben wird, gilt Absatz 1 entspre-
den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von chend.
zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der (3) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi- sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
cherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä- ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-
ter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs- cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er drei Monate.
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der (4) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge- gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-
hende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten- sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-
rechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass
zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei
rungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die
nen sind vom Versicherer über die Kündigung und das
Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere
Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses
Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti-
Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
gung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann
die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis
langt hat.
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres (5) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-
durch die Änderung erhöht. heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
die versicherten Personen die Krankenversicherung un-
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas-
ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
sungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis-
Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-
tung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der
che gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo-
sicherung fortsetzen können. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist
nats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir-
entsprechend anzuwenden.
kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien-
erhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer-
§ 207
den soll.
Fortsetzung
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi- des Versicherungsverhältnisses
gung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu
beschränken und macht er von dieser Möglichkeit Ge- (1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
brauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe- sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit- des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-
punkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An- Versicherungsnehmers zu erklären.
fechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte (2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi- ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
cherers zugegangen ist. Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-
§ 206 versicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-
rungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen
Kündigung des Versicherers
berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-
(1) Die ordentliche Kündigung einer substitutiven nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
Krankheitskosten-, Krankentagegeld- oder Pflegekran- Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
kenversicherung durch den Versicherer ist ausge- zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-
schlossen. Sie ist ferner ausgeschlossen für eine Kran- zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
kenhaustagegeldversicherung, die neben einer Krank- dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-
heitskostenvollversicherung besteht. Eine Krankenta- sem Recht Kenntnis erlangt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2665
(3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli- § 153 Abs. 3 Satz 1 ist ferner nicht auf Sterbekassen
chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu- anzuwenden.
ropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des (3) Sind für Versicherungen mit kleineren Beträgen
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Sinn von Absatz 1 Nr. 3 und 4 abweichende Bestim-
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß- mungen getroffen, kann deren Wirksamkeit nicht unter
gabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni- Berufung darauf angefochten werden, dass es sich
gen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf- nicht um Versicherungen mit kleineren Beträgen han-
enthalt im Inland zu erbringen hätte. dele.
§ 208
§ 212
Abweichende Vereinbarungen
Fortsetzung der
Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht Lebensversicherung nach der Elternzeit
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver-
sicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi- Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhält-
gung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die nis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsren-
Schrift- oder die Textform vereinbart werden. tengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zu-
gunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzah-
Teil 3 lung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine
Schlussvorschriften prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Ar-
beitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei
§ 209 Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen,
dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung ver-
Rückversicherung, Seeversicherung
einbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die Rück-
versicherung und die Versicherung gegen die Gefahren § 213
der Seeschifffahrt (Seeversicherung) nicht anzuwen-
den. Erhebung personenbezogener
Gesundheitsdaten bei Dritten
§ 210 (1) Die Erhebung personenbezogener Gesundheits-
Großrisiken, laufende Versicherung daten durch den Versicherer darf nur bei Ärzten, Kran-
kenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflege-
Die Beschränkungen der Vertragsfreiheit nach die- heimen und Pflegepersonen, anderen Personenversi-
sem Gesetz sind auf die in Artikel 10 Abs. 1 Satz 2 cherern und gesetzlichen Krankenkassen sowie Berufs-
des Einführungsgesetzes zum Versicherungsvertrags- genossenschaften und Behörden erfolgen; sie ist nur
gesetz genannten Großrisiken und auf laufende Versi- zulässig, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurtei-
cherungen nicht anzuwenden. lung des zu versichernden Risikos oder der Leistungs-
pflicht erforderlich ist und die betroffene Person eine
§ 211 Einwilligung erteilt hat.
Pensionskassen, (2) Die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung kann
kleinere Versicherungsvereine, vor Abgabe der Vertragserklärung erteilt werden. Die
Versicherungen mit kleineren Beträgen betroffene Person ist vor einer Erhebung nach Absatz 1
(1) Die §§ 37, 38, 165, 166, 168 und 169 sind, soweit zu unterrichten; sie kann der Erhebung widersprechen.
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allge- (3) Die betroffene Person kann jederzeit verlangen,
meinen Versicherungsbedingungen abweichende Be- dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils
stimmungen getroffen sind, nicht anzuwenden auf in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.
1. Versicherungen bei Pensionskassen im Sinn des (4) Die betroffene Person ist auf diese Rechte hinzu-
§ 118b Abs. 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsge- weisen, auf das Widerspruchsrecht nach Absatz 2 bei
setzes, der Unterrichtung.
2. Versicherungen, die bei einem Verein genommen
werden, der als kleinerer Verein im Sinn des Versi- § 214
cherungsaufsichtsgesetzes anerkannt ist,
Schlichtungsstelle
3. Lebensversicherungen mit kleineren Beträgen und
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-
4. Unfallversicherungen mit kleineren Beträgen. vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
(2) Auf die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Pensionskas- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
sen sind ferner nicht anzuwenden und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz privatrechtlich organi-
1. die §§ 6 bis 9, 11, 150 Abs. 2 bis 4 und § 152 Abs. 1
sierte Einrichtungen als Schlichtungsstelle zur außerge-
und 2; für die §§ 7 bis 9 und 152 Abs. 1 und 2 gilt
richtlichen Beilegung von Streitigkeiten
dies nicht für Fernabsatzverträge im Sinn des § 312b
Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 1. bei Versicherungsverträgen mit Verbrauchern im
2. § 153, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbe- Sinn des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
hörde in den Allgemeinen Versicherungsbedingun- 2. zwischen Versicherungsvermittlern oder Versiche-
gen abweichende Bestimmungen getroffen sind; rungsberatern und Versicherungsnehmern im Zu-
2666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
sammenhang mit der Vermittlung von Versiche- Gliederungsnummer 7632-2, veröffentlichten bereinig-
rungsverträgen anerkennen. ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Ge-
Die Anerkennung ist im Bundesanzeiger oder im elekt- setzes vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie
ronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Die Be- folgt geändert:
teiligten können diese Schlichtungsstelle anrufen; das 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt ge-
Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. fasst:
(2) Privatrechtlich organisierte Einrichtungen können „Einführungsgesetz
als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie hin- zum Versicherungsvertragsgesetz“.
sichtlich ihrer Antworten und Vorschläge oder Entschei-
2. Das Erste Kapitel wird wie folgt gefasst:
dungen unabhängig und keinen Weisungen unterwor-
fen sind und in organisatorischer und fachlicher Hin- „Erstes Kapitel
sicht die Aufgaben erfüllen können. Übergangsvorschriften
(3) Die anerkannten Schlichtungsstellen sind ver- zum Gesetz zur Reform
pflichtet, jede Beschwerde über einen Versicherer oder des Versicherungsvertragsrechts
einen Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 und
Versicherungsberater zu beantworten. Artikel 1
(4) Die anerkannten Schlichtungsstellen können von Altverträge,
dem Versicherungsvermittler, Vermittler nach § 66 oder Allgemeine Versicherungsbedingungen
Versicherungsberater ein Entgelt erheben. Bei offen- (1) Auf Versicherungsverhältnisse, die bis zum In-
sichtlich missbräuchlichen Beschwerden kann auch krafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes vom
von dem Versicherungsnehmer ein Entgelt verlangt 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) am 1. Januar
werden. Die Höhe des Entgeltes muss im Verhältnis 2008 entstanden sind (Altverträge), ist das Gesetz
zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle an- über den Versicherungsvertrag in der bis dahin gel-
gemessen sein. tenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzu-
(5) Soweit keine privatrechtlich organisierte Einrich- wenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6
tung als Schlichtungsstelle anerkannt wird, kann das nichts anderes bestimmt ist.
Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit (2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall bis
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesmi- zum 31. Dezember 2008 eingetreten, ist insoweit
nisterium für Wirtschaft und Technologie und dem Bun- das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung wei-
braucherschutz die Aufgaben der Schlichtungsstelle ter anzuwenden.
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (3) Der Versicherer kann bis zum 1. Januar 2009
zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von seine Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
Gebühren und Auslagen regeln. Altverträge mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ändern,
soweit sie von den Vorschriften des Versicherungs-
§ 215 vertragsgesetzes abweichen, und er dem Versiche-
rungsnehmer die geänderten Versicherungsbedin-
Gerichtsstand gungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder spätestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt in
der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht ört- Textform mitteilt.
lich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- (4) Auf Fristen nach § 12 Abs. 3 des Gesetzes
mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er- über den Versicherungsvertrag, die vor dem 1. Ja-
mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufent- nuar 2008 begonnen haben, ist § 12 Abs. 3 des Ge-
halt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer setzes über den Versicherungsvertrag auch nach
ist dieses Gericht ausschließlich zuständig. dem 1. Januar 2008 anzuwenden.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Wi-
derklagen der anderen Partei nicht anzuwenden. Artikel 2
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist Vollmacht des
zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsvertreters,
nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnli- Krankenversicherung
chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Ge-
Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften
setzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher
des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Ja-
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht be-
nuar 2008 anzuwenden:
kannt ist.
1. die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des
Artikel 2 Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten
Vermittler;
Änderung des
Einführungsgesetzes 2. die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung,
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
zu dem Gesetz über
die auf Grund dieser Vorschriften geänderten All-
d e n Ve r s i c h e r u n g s v e r t r a g gemeinen Versicherungsbedingungen und Tarif-
Das Einführungsgesetz zu dem Gesetz über den Ver- bestimmungen unter Kenntlichmachung der Un-
sicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, terschiede spätestens einen Monat vor dem Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2667
punkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Än- (2) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden
derungen wirksam werden sollen. und Reallasten,
1. die in der Zeit vom 1. Januar 1943 bis zum
Artikel 3 30. Juni 1994 zu Lasten von Grundstücken be-
Verjährung gründet worden sind,
(1) § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf 2. für die eine Gebäudeversicherung bei einer öf-
Ansprüche anzuwenden, die am 1. Januar 2008 fentlichen Anstalt unmittelbar kraft Gesetzes oder
noch nicht verjährt sind. infolge eines gesetzlichen Zwanges bei einer sol-
(2) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür- chen Anstalt genommen worden ist und
gerlichen Gesetzbuchs länger ist als die Frist nach 3. die nach der Verordnung zur Ergänzung und Än-
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs- derung des Gesetzes über den Versicherungsver-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden trag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
Fassung, ist die Verjährung mit dem Ablauf der in rungsnummer 7632-1-1, veröffentlichten berei-
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs- nigten Fassung als angemeldet im Sinn der
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden §§ 99 bis 106 des Gesetzes über den Versiche-
Fassung bestimmten Frist vollendet. rungsvertrag gelten,
(3) Wenn die Verjährungsfrist nach § 195 des Bür- sind, wenn das Versicherungsverhältnis nach Über-
gerlichen Gesetzbuchs kürzer ist als die Frist nach leitung in ein vertragliches Versicherungsverhältnis
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs- auf Grund des Gesetzes zur Überleitung landes-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden rechtlicher Gebäudeversicherungsverhältnisse vom
Fassung, wird die kürzere Frist vom 1. Januar 2008 22. Juli 1993 (BGBl. I S. 1282, 1286) fortbesteht,
an berechnet. Läuft jedoch die längere Frist nach zur Erhaltung der durch die Fiktion begründeten
§ 12 Abs. 1 des Gesetzes über den Versicherungs- Rechte bis spätestens 31. Dezember 2008 beim Ver-
vertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden sicherer anzumelden. Die durch die Verordnung zur
Fassung früher als die Frist nach § 195 des Bürger- Ergänzung und Änderung des Gesetzes über den
lichen Gesetzbuchs ab, ist die Verjährung mit dem Versicherungsvertrag begründete Fiktion erlischt
Ablauf der längeren Frist vollendet. mit Ablauf des 31. Dezember 2008.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend auf
Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung Artikel 6
oder den Erwerb oder Verlust eines Rechtes maßge- Versicherungsverhältnisse
bend sind. nach § 190 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag
Artikel 4
Das Versicherungsvertragsgesetz gilt nicht für die
Lebensversicherung, in § 190 des Gesetzes über den Versicherungsver-
Berufsunfähigkeitsversicherung trag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist Fassung bezeichneten Altverträge.“
auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Über- 3. Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist
„Für einen Versicherungsvertrag über ein Großrisiko
eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153
können die Parteien das Recht eines anderen Staa-
des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Ja-
tes wählen.“
nuar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte
Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.
Artikel 3
(2) Auf Altverträge ist anstatt des § 169 des Ver-
sicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn Änderung
verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versi- des Bürgerlichen Gesetzbuchs
cherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
geltenden Fassung weiter anzuwenden. kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
(3) Auf Altverträge über eine Berufsunfähigkeits- 2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 20
versicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Ver- des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
sicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden. S. 2614), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 330 wie
Artikel 5 folgt gefasst:
Rechte der „§ 330 Auslegungsregel bei Leibrentenvertrag“.
Gläubiger von Grundpfandrechten
2. § 330 wird wie folgt geändert:
(1) Rechte, die Gläubigern von Grundpfandrech-
ten gegenüber dem Versicherer nach den §§ 99 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bis 107c des Gesetzes über den Versicherungsver- „§ 330
trag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Auslegungsregel
Fassung zustehen, bestimmen sich auch nach dem bei Leibrentenvertrag“.
31. Dezember 2008 nach diesen Vorschriften. Die
Anmeldung eines Grundpfandrechts beim Versiche- b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
rer kann nur bis zum 31. Dezember 2008 erklärt wer- „Wird in einem Leibrentenvertrag die Zahlung der
den. Leibrente an einen Dritten vereinbart, ist im Zwei-
2668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
fel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das 2. § 54 wird wie folgt gefasst:
Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.“ „§ 54
Zeitwert der Kapitalanlagen
Artikel 4
Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert
Änderung ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils
des Handelsgesetzbuchs der Zeitwert anzugeben. Die Ermittlung des Zeit-
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und § 905 werts erfolgt
des Handelgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt 1. für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be- Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 30 des Ge- Grundstücken nach § 55 sowie
setzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) ge-
2. für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56.
ändert worden ist, werden aufgehoben.
Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungs-
Artikel 5 kosten der in die Überschussbeteiligung einzube-
ziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des
Änderung beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen
des Einführungsgesetzes und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.“
zum Handelsgesetzbuch 3. Dem § 64 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in „(9) § 54 in der vom 1. Januar 2008 an geltenden
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer Fassung ist erstmals auf den Jahresabschluss für
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Ge-
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar schäftsjahr anzuwenden.“
2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Siebenten Abschnitt wird folgender Ach- Artikel 7
ter Abschnitt eingefügt:
Änderung des
„Achter Abschnitt Ve r s i c h e r u n g s a u f s i c h t s g e s e t z e s
Übergangsvorschrift Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung
zum Handelsrechtsreformgesetz der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992
(BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1
Artikel 38 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923), wird
Hat die Änderung der Firma eines Einzelkauf- wie folgt geändert:
manns oder einer Personenhandelsgesellschaft aus- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
schließlich die Aufnahme der nach § 19 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Juli 1998 gel- a) Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:
tenden Fassung vorgeschriebenen Bezeichnung „§ 10a Mehrere Anträge; Information bei be-
zum Gegenstand, bedarf diese Änderung nicht der trieblicher Altersversorgung und bei
Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.“ Krankenversicherung“.
2. Folgender Sechsundzwanzigster Abschnitt wird an- b) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst:
gefügt: „§ 11b Treuhänder in der Lebensversicherung“.
„Sechsundzwanzigster Abschnitt c) Die Angabe zu § 85a wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschrift zum Gesetz „§ 85a Information über Geschäftstätigkeit im
zur Reform des Versicherungsvertragsrechts Ausland“.
d) Die Angabe zu Anlage D wird wie folgt gefasst:
Artikel 63
„D. Informationen bei betrieblicher Altersvor-
Der Zehnte Abschnitt des Fünften Buchs und
sorge“.
§ 905 des Handelsgesetzbuchs sind auf Versiche-
rungsverhältnisse, die bis zum Inkrafttreten des Ver- 2. In § 8 Abs. 1 Satz 1 werden der Punkt am Satzende
sicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
(BGBl. I S. 2631) am 1. Januar 2008 entstanden sind, angefügt:
bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden.“ „4. im Fall des Betriebs der Krankenversicherung
Tatsachen vorliegen, welche die Annahme
Artikel 6 rechtfertigen, dass das Versicherungsunterneh-
Änderung der men Tarife einführen wird, die im Sinn des
§ 204 des Versicherungsvertragsgesetzes ei-
Ve r s i c h e r u n g s u n t e r n e h m e n s -
nen gleichartigen Versicherungsschutz gewäh-
Rechnungslegungsverordnung ren wie die Tarife eines anderen mit ihm kon-
Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungs- zernmäßig verbundenen Versicherungsunter-
verordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), nehmens, sofern durch die Einführung solcher
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. Mai Tarife die Belange der Versicherten nicht aus-
2006 (BGBl. I S. 1278), wird wie folgt geändert: reichend gewahrt werden.“
1. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 3. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter „Artikel 10 Abs. 1
bis 3“ durch die Angabe „§ 80“ ersetzt. des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2669
Versicherungsvertrag“ durch die Wörter „Artikel 10 „(6) Substitutive Krankenversicherungen mit
Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Versi- befristeten Vertragslaufzeiten nach § 195 Abs. 2
cherungsvertragsgesetz“ ersetzt. und 3 sowie § 196 des Versicherungsvertragsge-
4. § 10a wird wie folgt gefasst: setzes können ohne Alterungsrückstellung kal-
kuliert werden.“
„§ 10a
7. § 12b wird wie folgt geändert:
Mehrere Anträge;
Information bei betrieblicher a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „dies hätte
Altersversorgung und bei Krankenversicherung erkennen müssen“ durch die Wörter „dies insbe-
sondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfüg-
(1) Antragsvordrucke dürfen nur so viele Anträge baren statistischen Kalkulationsgrundlagen
auf Abschluss rechtlich selbständiger Versiche- hätte erkennen müssen“ ersetzt.
rungsverträge enthalten, dass die Übersichtlichkeit,
Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
werden. Der Antragsteller ist schriftlich und unter fügt:
besonderer Hervorhebung auf die rechtliche Selb- „(2a) Das Versicherungsunternehmen hat für
ständigkeit der beantragten Verträge einschließlich jeden nach Art der Lebensversicherung kalkulier-
der für sie vorgesehenen Versicherungsbedingun- ten Tarif jährlich die erforderlichen mit den kalku-
gen sowie auf die jeweils geltenden Antragsbin- lierten Sterbewahrscheinlichkeiten durch Be-
dungsfristen und Vertragslaufzeiten hinzuweisen. trachtung von Barwerten zu vergleichen. Ergibt
(2) Lebensversicherungen und Pensionskassen, die der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder
soweit sie Leistungen der betrieblichen Altersver- vorzulegende Gegenüberstellung für einen Tarif
sorgung erbringen, haben die Versorgungsanwärter eine Abweichung von mehr als 5 vom Hundert,
und Versorgungsempfänger, die nicht zugleich Ver- hat das Unternehmen alle Prämien dieses Tarifs
sicherungsnehmer sind, nach Maßgabe der An- zu überprüfen und mit Zustimmung des Treu-
lage D zu informieren. händers anzupassen. Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.“
(3) Vor Abschluss eines privaten Krankenversi-
cherungsvertrags ist von dem Interessenten der c) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 178g Abs. 3“
Empfang eines amtlichen Informationsblattes der durch die Angabe „§ 203 Abs. 3“ ersetzt.
Bundesanstalt zu bestätigen, welches über die ver- 8. § 12c wird wie folgt geändert:
schiedenen Prinzipien der gesetzlichen sowie der a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 werden der Punkt durch
privaten Krankenversicherung aufklärt.“ ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 an-
5. § 11b wird wie folgt gefasst: gefügt:
„§ 11b „5. das Verfahren zur Gegenüberstellung der
Treuhänder kalkulierten mit den zuletzt veröffentlichten
in der Lebensversicherung Sterbewahrscheinlichkeiten nach § 12b
Abs. 2a Satz 1 und 2 sowie die Frist für die
Soweit bei den nach dem 28. Juli 1994 geschlos- Vorlage der Gegenüberstellung an die Auf-
senen Lebensversicherungsverträgen die Prämien sichtsbehörde und den Treuhänder festzule-
mit Wirkung für bestehende Versicherungsverträge gen.“
geändert werden können, dürfen entsprechende
Änderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ihnen ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt „(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1
hat. Für den Treuhänder gilt § 12b Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 sind im Einvernehmen mit dem
entsprechend. Die Mitwirkung des Treuhänders Bundesministerium der Justiz zu erlassen.“
entfällt, wenn Änderungen nach Satz 1 der Geneh- 9. Die Überschrift des § 85a wird wie folgt gefasst:
migung der Aufsichtsbehörde bedürfen.“
„§ 85a
6. § 12 wird wie folgt geändert:
Information über
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie Geschäftstätigkeit im Ausland“.
folgt gefasst:
10. In § 110a Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter „§§ 10
„Soweit die Krankenversicherung ganz oder teil- und 10a mit der Maßgabe, dass in der Verbraucher-
weise den im gesetzlichen Sozialversicherungs- information nach Anlage D Abschnitt I Nr. 1 Buch-
system vorgesehenen Kranken- oder Pflegever- stabe h auch die Anschrift einer sonstigen Stelle
sicherungsschutz ersetzen kann (substitutive anzugeben ist, an die sich der Versicherungsneh-
Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbe- mer bei Beschwerden über den Versicherer nach
haltlich des Absatzes 6 nur nach Art der Lebens- dem ausländischen Recht wenden kann, §§“ durch
versicherung betrieben werden, wobei“. die Wörter „die §§ 10, 10a,“ ersetzt.
b) Absatz 4a Satz 2 wird wie folgt gefasst: 11. In § 111 Abs. 2 werden die Wörter „des Einfüh-
„Für Versicherungen mit befristeten Vertragslauf- rungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versiche-
zeiten nach § 195 Abs. 2 und 3 des Versiche- rungsvertrag“ durch die Wörter „Satz 2 des Einfüh-
rungsvertragsgesetzes sowie bei Tarifen, die re- rungsgesetzes zum Versicherungsvertragsgesetz“
gelmäßig spätestens mit Vollendung des 65. Le- ersetzt.
bensjahres enden, gilt Satz 1 nicht.“ 12. In § 113 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Abschnitt III“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gestrichen.
2670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
13. In § 118e Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Ab- Artikel 9
schnitt III“ gestrichen.
Änderung
14. Die Anlage D wird wie folgt geändert: weiterer Rechtsvorschriften
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (1) § 94 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I
„Informationen bei betrieblicher Altersvorsorge“. S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
b) Die Abschnitte I und II werden aufgehoben sowie vom 24. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2510) geändert wor-
die Angabe „Abschnitt III“ gestrichen. den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis 158k
Artikel 8 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom
30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
Änderung des das Gesetz vom 30. Juni 1967 (BGBl. I S. 609)“
Pflichtversicherungsgesetzes durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 158c bis
(BGBl. I S. 213), zuletzt geändert durch Artikel 296 der
158k des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
durch die Wörter „§ 113 Abs. 3 und die §§ 114
wird wie folgt geändert:
bis 124 des Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 3. In Absatz 4 werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des
a) In Satz 3 werden die Wörter „des Sechsten Titels Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch die
des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über den Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsge-
Versicherungsvertrag und des § 3“ durch die setzes“ ersetzt.
Wörter „der §§ 100 bis 124 des Versicherungs- (2) In § 19a Abs. 5 der Bundesnotarordnung in der im
vertragsgesetzes sowie der §§ 3 und 3b“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch
b) In Satz 4 werden die Wörter „des § 3 Nr. 9 bis 11“ Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
durch die Wörter „der §§ 116 und 124 des Versi- S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter
cherungsvertragsgesetzes“ ersetzt. „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs-
2. § 3 wird wie folgt gefasst: vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
„§ 3
(3) In § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungs- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
nehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht ent- 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, werden die
sprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versiche-
von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrer- rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Ver-
laubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Drit- sicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
ten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versi- (4) Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwil-
cherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit ligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
verweisen, Ersatz seines Schadens von einem ande- Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
ren Schadensversicherer oder von einem Sozialver- Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des
sicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte je- Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
doch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von wie folgt geändert:
der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Er-
satz seines Schadens erlangen kann, entfällt die 1. In § 145 Abs. 2 wird die Angabe „ , § 884 Nr. 4“ ge-
Leistungspflicht des Versicherers.“ strichen.
2. In § 146 Abs. 3 wird die Angabe „und § 884 Nr. 4“
3. In § 3a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Nr. 1“ durch die gestrichen.
Wörter „§ 115 Abs.1 des Versicherungsvertragsge-
setzes“ ersetzt. (5) In § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Umwelthaftungsgesetzes
vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2634), das zuletzt
4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: durch Artikel 129 des Gesetzes vom 19. April 2006
(BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden jeweils
„§ 3b
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver-
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahr- sicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des
zeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche- Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt.
rung, ohne das auf ihn übergegangene Versiche- (6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung
rungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schul-
des neuen Versicherungsverhältnisses als gekün- den in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
digt.“ nummer 401-5, veröffentlichten bereinigten Fassung
5. In § 4 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Nr. 4 und 5“ wird gestrichen.
durch die Wörter „§ 117 Abs. 1 und 2 des Versiche- (7) In § 45 Abs. 7 der Patentanwaltsordnung vom
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt. 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2671
Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I (12) In § 5 Abs. 4 der Atomrechtlichen Deckungsvor-
S. 358) geändert worden ist, werden die Wörter sorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs- S. 220), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche- 12. August 2005 (BGBl. I S. 2365, 2976) geändert wor-
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt. den ist, werden die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes
über den Versicherungsvertrag“ durch die Wörter
(8) In § 25 Abs. 2 Satz 2 und § 67 Satz 2 des Steuer-
„§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ er-
beratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
setzt.
chung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 22. Dezem- (13) In § 6 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung über die
ber 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden Lebens- und Rentenversicherung aus Anlass der Neu-
die Wörter „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Ver- ordnung des Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt
sicherungsvertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Teil III, Gliederungsnummer 7602-6-a, veröffentlichten
Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt. bereinigten Fassung werden die Wörter „§§ 39, 189
des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sinnge-
(9) In § 54 Abs. 1 Satz 3 der Wirtschaftsprüferord- mäß“ durch die Wörter „§§ 38, 211 des Versicherungs-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. No- vertragsgesetzes entsprechend“ ersetzt.
vember 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I (14) In § 4 Satz 1 der Zweiten Verordnung über die
S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter Schadens-, Unfall- und Krankenversicherung aus An-
„§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungs- lass der Neuordnung des Geldwesens in der im Bun-
vertrag“ durch die Wörter „§ 117 Abs. 2 des Versiche- desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7602-7-2-a,
rungsvertragsgesetzes“ ersetzt. veröffentlichten bereinigten Fassung werden die Wörter
„§ 51 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag“
(10) In § 6 Abs. 3 der Bewachungsverordnung in der durch die Wörter „§ 74 des Versicherungsvertragsge-
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 setzes“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 84 des Ge-
setzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert (15) In § 9 Abs. 4 des Fünften Vermögensbildungs-
worden ist, wird die Angabe „§ 158c Abs. 2“ durch die gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Angabe „§ 117 Abs. 2“ ersetzt. 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Arti-
kel 13a Nr. 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
(11) Das Atomgesetz in der Fassung der Bekannt- S. 1330) geändert worden ist, werden die Angabe
machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt „§ 176“ durch die Angabe „§ 169“ und die Angabe
geändert durch Artikel 161 der Verordnung vom 31. Ok- „§ 174“ durch die Angabe „§ 165“ ersetzt.
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
(16) Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember
1. § 14 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 12
des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird
„(1) Wird die Deckungsvorsorge bei Anlagen und
wie folgt geändert:
Tätigkeiten, bei denen eine Haftung nach dem Pari-
ser Übereinkommen in Verbindung mit § 25 Abs. 1 1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
bis 4, nach § 25a, nach einem der in § 25a Abs. 2 a) In Satz 4 werden die Wörter „§ 176 Abs. 3 des
genannten internationalen Verträge oder nach § 26 Gesetzes über den Versicherungsvertrag berech-
Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a in Betracht kommt, neten Zeitwerts“ durch die Wörter „§ 169 Abs. 3
durch eine Haftpflichtversicherung erbracht, gelten und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
für diese, ohne dass ein Direktanspruch im Sinn rechneten Wertes“ ersetzt.
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
gründet wird, die §§ 117 und 119 bis 122 des Ver- b) In Satz 6 werden die Wörter „§ 176 Abs. 1 des
sicherungsvertragsgesetzes entsprechend mit der Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
Maßgabe, dass die Frist des § 117 Abs. 2 des Ver- die Wörter „§ 169 Abs. 1 des Versicherungsver-
sicherungsvertragsgesetzes zwei Monate beträgt tragsgesetzes“ ersetzt.
und ihr Ablauf bei der Haftung für die Beförderung 2. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 11“ durch die
von Kernmaterialien und radioaktiven Stoffen, die ih- Angabe „§ 14“ ersetzt.
nen nach § 26 Abs. 1a gleichgestellt sind, für die
Dauer der Beförderung gehemmt ist; bei Anwendung (17) § 10 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Aufhe-
des § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertrags- bung des Hilfskassengesetzes in der im Bundesgesetz-
gesetzes bleibt die Freistellungsverpflichtung nach blatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-1, veröffentlich-
§ 34 außer Betracht. § 109 des Versicherungsver- ten bereinigten Fassung wird aufgehoben.
tragsgesetzes ist nicht anzuwenden.“ (18) § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Signaturverordnung vom
2. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: 16. November 2001 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Januar 2005 (BGBl. I S. 2) geän-
„(3) Im Übrigen finden auf die Freistellungsver- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
pflichtung die §§ 83 und 87 und die Vorschriften
1. In Satz 1 werden die Wörter „§ 158b Abs. 2 und die
des Teils 2 Kapitel 1 des Versicherungsvertragsge-
§§ 158c bis 158k des Gesetzes über den Versiche-
setzes mit Ausnahme der §§ 103 und 118 entspre-
rungsvertrag“ durch die Wörter „§ 113 Abs. 2 und 3
chende Anwendung, ohne dass gegen den zur Frei-
und die §§ 114 bis 124 des Versicherungsvertrags-
stellung Verpflichteten ein Direktanspruch im Sinn
gesetzes“ ersetzt.
von § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes be-
gründet wird.“ 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
„Zuständige Behörde nach § 117 Abs. 2 des Versi- Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen
cherungsvertragsgesetzes ist die Behörde nach zu erstatten.
§ 116 des Telekommunikationsgesetzes.“ (2) Der Versicherer ist zur Leistung nach Absatz 1
(19) In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 der insoweit nicht verpflichtet, als die Aufwendungen für
Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung vom die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem
21. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2101), die zuletzt durch auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen
Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2005 (BGBl. I stehen.
S. 2270, 2420) geändert worden ist, wird jeweils die An- (3) Als Inhalt der Krankheitskostenversicherung kön-
gabe „§ 158c Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 117 nen zusätzliche Dienstleistungen, die in unmittelbarem
Abs. 2 Satz 1“ ersetzt. Zusammenhang mit Leistungen nach Absatz 1 stehen,
(20) In § 43 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 des Luftverkehrs- vereinbart werden, insbesondere
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. die Beratung über Leistungen nach Absatz 1 sowie
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das durch Artikel 2 des über die Anbieter solcher Leistungen;
Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) geändert
worden ist, werden jeweils 2. die Beratung über die Berechtigung von Entgeltan-
sprüchen der Erbringer von Leistungen nach Ab-
1. das Wort „besonderen“ gestrichen und die Wörter satz 1;
„Gesetzes über den Versicherungsvertrag“ durch
das Wort „Versicherungsvertragsgesetzes“ ersetzt 3. die Abwehr unberechtigter Entgeltansprüche der Er-
und bringer von Leistungen nach Absatz 1;
2. folgender Satz angefügt: 4. die Unterstützung der versicherten Personen bei der
Durchsetzung von Ansprüchen wegen fehlerhafter
„§ 114 des Versicherungsvertragsgesetzes gilt Erbringung der Leistungen nach Absatz 1 und der
nicht.“ sich hieraus ergebenden Folgen;
(21) § 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge- 5. die unmittelbare Abrechnung der Leistungen nach
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset- Absatz 1 mit deren Erbringern.
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
(4) Bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der
das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 4 des Gesetzes vom
Versicherer verpflichtet, bei medizinisch notwendiger
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden
stationärer Heilbehandlung das vereinbarte Kranken-
ist, wird wie folgt geändert:
haustagegeld zu leisten.
1. Absatz 9 wird aufgehoben.
(5) Bei der Krankentagegeldversicherung ist der Ver-
2. Absatz 10 wird Absatz 9 und ihm wird folgender Satz sicherer verpflichtet, den als Folge von Krankheit oder
angefügt: Unfall durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienst-
„Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungs- ausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu er-
vertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in setzen.
der privaten Krankenversicherung entsprechend an- (6) Bei der Pflegekrankenversicherung ist der Versi-
zuwenden.“ cherer verpflichtet, im Fall der Pflegebedürftigkeit im
vereinbarten Umfang die Aufwendungen für die Pflege
Artikel 10 der versicherten Person zu erstatten (Pflegekostenver-
sicherung) oder das vereinbarte Tagegeld zu leisten
Artikel 43 des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
(Pflegetagegeldversicherung). Absatz 2 gilt für die Pfle-
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch
gekostenversicherung entsprechend. Die Regelungen
Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
des Elften Buches Sozialgesetzbuch über die private
S. 1595) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Pflegeversicherung bleiben unberührt.
Artikel 11 (7) Bei der Krankheitskostenversicherung im Basis-
tarif nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
(1) Kapitel 8 des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Leistungserbringer seinen Anspruch auf Leis-
vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) wird wie folgt tungserstattung auch gegen den Versicherer geltend
gefasst: machen, soweit der Versicherer aus dem Versiche-
rungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Im Rahmen
„Kapitel 8 der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versi-
Krankenversicherung cherungsverhältnis haften Versicherer und Versiche-
rungsnehmer gesamtschuldnerisch.
§ 192
§ 193
Vertragstypische
Leistungen des Versicherers Versicherte Person; Versicherungspflicht
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung ist der Ver- (1) Die Krankenversicherung kann auf die Person
sicherer verpflichtet, im vereinbarten Umfang die Auf- des Versicherungsnehmers oder eines anderen genom-
wendungen für medizinisch notwendige Heilbehand- men werden. Versicherte Person ist die Person, auf
lung wegen Krankheit oder Unfallfolgen und für sons- welche die Versicherung genommen wird.
tige vereinbarte Leistungen einschließlich solcher bei (2) Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das
Schwangerschaft und Entbindung sowie für ambulante Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2673
eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu b) innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der im
berücksichtigen. Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen
Wechselmöglichkeit im Rahmen ihres freiwilligen
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflich-
Versicherungsverhältnisses,
tet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zu-
gelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst 2. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, so- nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versi-
weit diese nicht selbst Verträge abschließen können, cherungspflichtig sind, nicht zum Personenkreis
eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens nach Nummer 1 oder Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 und 4
eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre gehören und die nicht bereits eine private Krank-
Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vor- heitskostenversicherung mit einem in Deutschland
gesehene Leistungen vereinbarten absoluten und pro- zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungs-
zentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre unternehmen vereinbart haben, die der Pflicht nach
Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf Absatz 3 genügt,
eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 3. Personen, die beihilfeberechtigt sind oder vergleich-
5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzu- bare Ansprüche haben, soweit sie zur Erfüllung der
erhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die mög- Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 ergänzenden Versiche-
lichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwen- rungsschutz benötigen,
dung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten
4. allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die
Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von
eine private Krankheitskostenversicherung im Sinn
5 000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für
des Absatzes 3 mit einem in Deutschland zum Ge-
Personen, die
schäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunter-
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert nehmen vereinbart haben und deren Vertrag nach
oder versicherungspflichtig sind oder dem 31. Dezember 2008 abgeschlossen wird,
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfebe- Versicherung im Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Ver-
rechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben sicherungsaufsichtsgesetzes zu gewähren. Ist der pri-
im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder vate Krankheitskostenversicherungsvertrag vor dem
3. Anspruch auf Leistungen nach § 2 des Asylbewer- 1. Januar 2009 abgeschlossen, kann bei Wechsel oder
berleistungsgesetzes haben oder Kündigung des Vertrags der Abschluss eines Vertrags
im Basistarif beim eigenen oder einem anderen Versi-
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, cherungsunternehmen unter Mitnahme der Alterungs-
Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften rückstellungen gemäß § 204 Abs. 1 nur bis zum 30. Juni
Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses 2009 verlangt werden. Der Antrag muss bereits dann
Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unter- angenommen werden, wenn bei einer Kündigung eines
brechung des Leistungsbezugs von weniger als ei- Vertrags bei einem anderen Versicherer die Kündigung
nem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Ja- nach § 205 Abs. 1 Satz 1 noch nicht wirksam geworden
nuar 2009 begonnen hat. ist. Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn der
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskos- Antragsteller bereits bei dem Versicherer versichert
tenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen war und der Versicherer
des Satzes 1. 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arg-
(4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Mo- listiger Täuschung angefochten hat oder
nat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 2. vom Versicherungsvertrag wegen einer vorsätzlichen
beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Die- Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zu-
ser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren an- rückgetreten ist.
gefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem (6) Ist der Versicherungsnehmer in einer der Pflicht
sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weite- nach Absatz 3 genügenden Versicherung mit einem Be-
ren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein trag in Höhe von Prämienanteilen für zwei Monate im
Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Rückstand, hat ihn der Versicherer zu mahnen. Ist der
Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon Rückstand zwei Wochen nach Zugang der Mahnung
auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf noch höher als der Prämienanteil für einen Monat, stellt
Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist ein- der Versicherer das Ruhen der Leistungen fest. Das Ru-
malig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. hen tritt drei Tage nach Zugang dieser Mitteilung beim
Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Versicherungsnehmer ein. Voraussetzung ist, dass der
Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn Versicherungsnehmer in der Mahnung nach Satz 1 auf
die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde diese Folge hingewiesen worden ist. Das Ruhen endet,
und den Interessen des Versicherers durch die Verein- wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ru-
barung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung hens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder
getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
verzinsen. Person hilfebedürftig im Sinn des Zweiten oder Zwölf-
(5) Der Versicherer ist verpflichtet, ten Buches Sozialgesetzbuch wird; die Hilfebedürftig-
keit ist auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen
1. allen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversiche-
Träger nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch So-
rung Versicherten
zialgesetzbuch zu bescheinigen. Während der Ruhens-
a) innerhalb von sechs Monaten nach Einführung zeit haftet der Versicherer ausschließlich für Aufwen-
des Basistarifes, dungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und
2674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und (2) Bei Ausbildungs-, Auslands-, Reise- und Rest-
Mutterschaft erforderlich sind. Angaben zum Ruhen schuldkrankenversicherungen können Vertragslaufzei-
des Anspruchs kann der Versicherer auf einer elektro- ten vereinbart werden.
nischen Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1a des (3) Bei der Krankenversicherung einer Person mit
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vermerken. Darüber befristetem Aufenthaltstitel für das Inland kann verein-
hinaus hat der Versicherungsnehmer für jeden angefan- bart werden, dass sie spätestens nach fünf Jahren en-
genen Monat des Rückstandes an Stelle von Verzugs- det. Ist eine kürzere Laufzeit vereinbart, kann ein gleich-
zinsen einen Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des artiger neuer Vertrag nur mit einer Höchstlaufzeit ge-
Beitragsrückstandes zu entrichten. Sind die ausstehen- schlossen werden, die unter Einschluss der Laufzeit
den Beitragsanteile, Säumniszuschläge und Beitrei- des abgelaufenen Vertrags fünf Jahre nicht überschrei-
bungskosten nicht innerhalb eines Jahres nach Beginn tet; dies gilt auch, wenn der neue Vertrag mit einem
des Ruhens vollständig bezahlt, so wird die Versiche- anderen Versicherer geschlossen wird.
rung im Basistarif fortgesetzt. Satz 6 bleibt unberührt.
(7) Bei einer Versicherung im Basistarif nach § 12 § 196
des Versicherungsaufsichtsgesetzes kann das Versi- Befristung der
cherungsunternehmen verlangen, dass Zusatzversiche- Krankentagegeldversicherung
rungen ruhen, wenn und solange ein Versicherter auf
(1) Bei der Krankentagegeldversicherung kann ver-
die Halbierung des Beitrags nach § 12 Abs. 1c des Ver-
einbart werden, dass die Versicherung mit Vollendung
sicherungsaufsichtsgesetzes angewiesen ist.
des 65. Lebensjahres der versicherten Person endet.
Der Versicherungsnehmer kann in diesem Fall vom Ver-
§ 194 sicherer verlangen, dass dieser den Antrag auf Ab-
schluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres be-
Anzuwendende Vorschriften
ginnenden neuen Krankentagegeldversicherung an-
(1) Soweit der Versicherungsschutz nach den nimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebens-
Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird, jahres endet. Auf dieses Recht hat der Versicherer ihn
sind die §§ 74 bis 80 und 82 bis 87 anzuwenden. Die frühestens sechs Monate vor dem Ende der Versiche-
§§ 23 bis 27 und 29 sind auf die Krankenversicherung rung unter Beifügung des Wortlauts dieser Vorschrift in
nicht anzuwenden. § 19 Abs. 4 ist auf die Krankenver- Textform hinzuweisen. Wird der Antrag bis zum Ablauf
sicherung nicht anzuwenden, wenn der Versicherungs- von zwei Monaten nach Vollendung des 65. Lebensjah-
nehmer die Verletzung der Anzeigepflicht nicht zu ver- res gestellt, hat der Versicherer den Versicherungs-
treten hat. Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 beläuft schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh-
sich die Frist für die Geltendmachung der Rechte des ren, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder
Versicherers auf drei Jahre. umfassender ist als im bisherigen Tarif.
(2) Hat der Versicherer den Versicherungsnehmer
(2) Steht dem Versicherungsnehmer oder einer ver-
nicht nach Absatz 1 Satz 3 auf das Ende der Versiche-
sicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung ohne
rung hingewiesen und wird der Antrag vor Vollendung
rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen den Erbrin-
des 66. Lebensjahres gestellt, gilt Absatz 1 Satz 4 ent-
ger von Leistungen zu, für die der Versicherer auf Grund
sprechend, wobei die Versicherung mit Zugang des An-
des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen er-
trags beim Versicherer beginnt. Ist der Versicherungsfall
bracht hat, ist § 86 Abs. 1 und 2 entsprechend anzu-
schon vor Zugang des Antrags eingetreten, ist der Ver-
wenden.
sicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
(3) Die §§ 43 bis 48 sind auf die Krankenversiche- (3) Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend, wenn in
rung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausschließ- unmittelbarem Anschluss an eine Versicherung nach
lich die versicherte Person die Versicherungsleistung Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 1 eine neue Kran-
verlangen kann, wenn der Versicherungsnehmer sie ge- kentagegeldversicherung beantragt wird, die spätes-
genüber dem Versicherer in Textform als Empfangsbe- tens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet.
rechtigten der Versicherungsleistung benannt hat; die
(4) Die Vertragsparteien können ein späteres Le-
Benennung kann widerruflich oder unwiderruflich erfol-
bensjahr als in den vorstehenden Absätzen festgelegt
gen. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der
vereinbaren.
Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlan-
gen. Einer Vorlage des Versicherungsscheins bedarf es
nicht. § 197
Wartezeiten
§ 195 (1) Soweit Wartezeiten vereinbart werden, dürfen
diese in der Krankheitskosten-, Krankenhaustagegeld-
Versicherungsdauer und Krankentagegeldversicherung als allgemeine War-
(1) Die Krankenversicherung, die ganz oder teilweise tezeit drei Monate und als besondere Wartezeit für Ent-
den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorge- bindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz
sehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz er- und Kieferorthopädie acht Monate nicht überschreiten.
setzen kann (substitutive Krankenversicherung), ist vor- Bei der Pflegekrankenversicherung darf die Wartezeit
behaltlich der Absätze 2 und 3 und der §§ 196 und 199 drei Jahre nicht überschreiten.
unbefristet. Wird die nicht substitutive Krankenversi- (2) Personen, die aus der gesetzlichen Krankenver-
cherung nach Art der Lebensversicherung betrieben, sicherung ausscheiden oder die aus einem anderen
gilt Satz 1 entsprechend. Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2675
schieden sind, ist die dort ununterbrochen zurückge- tungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Ge-
legte Versicherungszeit auf die Wartezeit anzurechnen, samtaufwendungen nicht übersteigen.
sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach
Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren § 201
Anschluss daran beantragt wird. Dies gilt auch für Per-
Herbeiführung des Versicherungsfalles
sonen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit
Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte
§ 198 Person vorsätzlich die Krankheit oder den Unfall bei
Kindernachversicherung sich selbst herbeiführt.
(1) Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen
§ 202
Elternteil eine Krankenversicherung, ist der Versicherer
verpflichtet, dessen neugeborenes Kind ab Vollendung Auskunftspflicht des Versicherers;
der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten zu Schadensermittlungskosten
versichern, wenn die Anmeldung zur Versicherung spä- Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des
testens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwir- Versicherungsnehmers oder der versicherten Person ei-
kend erfolgt. Diese Verpflichtung besteht nur insoweit, nem von ihnen benannten Arzt oder Rechtsanwalt Aus-
als der beantragte Versicherungsschutz des Neugebo- kunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnah-
renen nicht höher und nicht umfassender als der des men zu geben, die er bei der Prüfung seiner Leistungs-
versicherten Elternteils ist. pflicht über die Notwendigkeit einer medizinischen Be-
(2) Der Geburt eines Kindes steht die Adoption handlung eingeholt hat. Der Auskunftsanspruch kann
gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem ge-
minderjährig ist. Besteht eine höhere Gefahr, ist die Ver- setzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der
einbarung eines Risikozuschlags höchstens bis zur ein- Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellung-
fachen Prämienhöhe zulässig. nahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt,
(3) Als Voraussetzung für die Versicherung des Neu- hat der Versicherer die entstandenen Kosten zu erstat-
geborenen oder des Adoptivkindes kann eine Mindest- ten.
versicherungsdauer des Elternteils vereinbart werden.
Diese darf drei Monate nicht übersteigen. § 203
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Auslands- und Prämien- und Bedingungsanpassung
die Reisekrankenversicherung nicht, soweit für das (1) Bei einer Krankenversicherung, bei der die Prä-
Neugeborene oder für das Adoptivkind anderweitiger mie nach Art der Lebensversicherung berechnet wird,
privater oder gesetzlicher Krankenversicherungsschutz kann der Versicherer nur die entsprechend den techni-
im Inland oder Ausland besteht. schen Berechnungsgrundlagen nach den §§ 12, 12a
und 12e in Verbindung mit § 12c des Versicherungsauf-
§ 199 sichtsgesetzes zu berechnende Prämie verlangen. Au-
Beihilfeempfänger ßer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 des Versiche-
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer ver- rungsaufsichtsgesetzes kann der Versicherer mit Rück-
sicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den sicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risi-
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart kozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinba-
werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten ren. Im Basistarif ist eine Risikoprüfung nur zulässig,
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung soweit sie für Zwecke des Risikoausgleichs nach
des Beihilfebemessungssatzes endet. § 12g des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder für
spätere Tarifwechsel erforderlich ist.
(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit An-
spruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffent- (2) Ist bei einer Krankenversicherung das ordentliche
lichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder ent- Kündigungsrecht des Versicherers gesetzlich oder ver-
fällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer traglich ausgeschlossen, ist der Versicherer bei einer
Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versiche- nicht nur als vorübergehend anzusehenden Verände-
rungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheits- rung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen
kostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Rechnungsgrundlage berechtigt, die Prämie entspre-
Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihil- chend den berichtigten Rechnungsgrundlagen auch
feanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag inner- für bestehende Versicherungsverhältnisse neu festzu-
halb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, setzen, sofern ein unabhängiger Treuhänder die techni-
hat der Versicherer den angepassten Versicherungs- schen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prä-
schutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewäh- mienanpassung zugestimmt hat. Dabei dürfen auch ein
ren. betragsmäßig festgelegter Selbstbehalt angepasst und
(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versiche- ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert
rung im Basistarif. werden, soweit dies vereinbart ist. Maßgebliche Rech-
nungsgrundlagen im Sinn der Sätze 1 und 2 sind die
§ 200 Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlich-
keiten. Für die Änderung der Prämien, Prämienzu-
Bereicherungsverbot schläge und Selbstbehalte sowie ihre Überprüfung
Hat die versicherte Person wegen desselben Versi- und Zustimmung durch den Treuhänder gilt § 12b Abs. 1
cherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere Erstat- bis 2a in Verbindung mit einer auf Grund des § 12c des
2676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsver- c) die bestehende Krankheitskostenversicherung
ordnung. vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde
(3) Ist bei einer Krankenversicherung im Sinn des und der Wechsel in den Basistarif vor dem 1. Juli
Absatzes 1 Satz 1 das ordentliche Kündigungsrecht 2009 beantragt wurde;
des Versicherers gesetzlich oder vertraglich ausge- 2. bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleich-
schlossen, ist der Versicherer bei einer nicht nur als vor- zeitigen Abschluss eines neuen Vertrags, der ganz
übergehend anzusehenden Veränderung der Verhält- oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversiche-
nisse des Gesundheitswesens berechtigt, die Allgemei- rungssystem vorgesehenen Krankenversicherungs-
nen Versicherungsbedingungen und die Tarifbestim- schutz ersetzen kann, bei einem anderen Kranken-
mungen den veränderten Verhältnissen anzupassen, versicherer
wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der a) die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erschei- Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
nen und ein unabhängiger Treuhänder die Vorausset- entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
zungen für die Änderungen überprüft und ihre Ange- sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
messenheit bestätigt hat. rung nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
(4) Ist eine Bestimmung in Allgemeinen Versiche- wurde;
rungsbedingungen des Versicherers durch höchstrich- b) bei einem Abschluss eines Vertrags im Basistarif
terliche Entscheidung oder durch einen bestandskräfti- die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils der
gen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, ist Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif
§ 164 anzuwenden. entsprechen, an den neuen Versicherer überträgt,
(5) Die Neufestsetzung der Prämie und die Änderun- sofern die gekündigte Krankheitskostenversiche-
gen nach den Absätzen 2 und 3 werden zu Beginn des rung vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen
zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der wurde und die Kündigung vor dem 1. Juli 2009
Neufestsetzung oder der Änderungen und der hierfür erfolgte.
maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer Soweit die Leistungen in dem Tarif, aus dem der Versi-
folgt. cherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassen-
der sind als im Basistarif, kann der Versicherungsneh-
§ 204 mer vom bisherigen Versicherer die Vereinbarung eines
Tarifwechsel Zusatztarifes verlangen, in dem die über den Basistarif
hinausgehende Alterungsrückstellung anzurechnen ist.
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann Auf die Ansprüche nach den Sätzen 1 und 2 kann nicht
der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, verzichtet werden.
dass dieser
(2) Absatz 1 gilt nicht für befristete Versicherungs-
1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleicharti- verhältnisse.
gem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus
dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alterungs- (3) Soweit die Krankenversicherung nach Art der Le-
rückstellung annimmt; soweit die Leistungen in dem bensversicherung betrieben wird, haben die Versiche-
Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, rungsnehmer und die versicherte Person das Recht, ei-
höher oder umfassender sind als in dem bisherigen nen gekündigten Versicherungsvertrag in Form einer
Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Anwartschaftsversicherung fortzuführen.
Leistungsausschluss oder einen angemessenen Ri-
sikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit ver- § 205
langen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinba- Kündigung des Versicherungsnehmers
rung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit da-
(1) Vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversiche-
durch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleis-
rungsdauer bei der Krankheitskosten- und bei der
tung einen Leistungsausschluss vereinbart; bei ei-
Krankenhaustagegeldversicherung kann der Versiche-
nem Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen
rungsnehmer ein Krankenversicherungsverhältnis, das
Tarif kann der Versicherer auch den bei Vertrags-
für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen
schluss ermittelten Risikozuschlag verlangen; der
ist, zum Ende des ersten Jahres oder jedes darauf fol-
Wechsel in den Basistarif des Versicherers unter An-
genden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mo-
rechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
naten kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne ver-
und der Alterungsrückstellung ist nur möglich, wenn
sicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
a) die bestehende Krankheitskostenversicherung (2) Wird eine versicherte Person kraft Gesetzes kran-
nach dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurde ken- oder pflegeversicherungspflichtig, kann der Versi-
oder cherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der
b) der Versicherungsnehmer das 55. Lebensjahr Versicherungspflicht eine Krankheitskosten-, eine Kran-
vollendet hat oder das 55. Lebensjahr noch nicht kentagegeld- oder eine Pflegekrankenversicherung so-
vollendet hat, aber die Voraussetzungen für den wie eine für diese Versicherungen bestehende Anwart-
Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Ren- schaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versi-
tenversicherung erfüllt und diese Rente beantragt cherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirk-
hat oder ein Ruhegehalt nach beamtenrechtlichen sam, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer
oder vergleichbaren Vorschriften bezieht oder hil- den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von
febedürftig nach dem Zweiten oder Zwölften zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn
Buch Sozialgesetzbuch ist oder hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007 2677
Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist weiterhin ausgeschlossen für eine Krankenhaustage-
nicht zu vertreten. Macht der Versicherungsnehmer von geld-Versicherung, die neben einer Krankheitskosten-
seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versi- vollversicherung besteht. Eine Krankentagegeldversi-
cherer die Prämie nur bis zu diesem Zeitpunkt zu. Spä- cherung, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen
ter kann der Versicherungsnehmer das Versicherungs- Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, kann der
verhältnis zum Ende des Monats kündigen, in dem er Versicherer abweichend von Satz 2 in den ersten drei
den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Der Jahren unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
Versicherungspflicht steht der gesetzliche Anspruch zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen.
auf Familienversicherung oder der nicht nur vorüberge- (2) Liegen bei einer Krankenhaustagegeldversiche-
hende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamten- rung oder einer Krankheitskostenteilversicherung die
rechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis gleich. Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vor, kann der Ver-
(3) Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, dass sicherer das Versicherungsverhältnis nur innerhalb der
bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei ersten drei Versicherungsjahre zum Ende eines Versi-
Eintreten anderer dort genannter Voraussetzungen die cherungsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt
Prämie für ein anderes Lebensalter oder eine andere drei Monate.
Altersgruppe gilt oder die Prämie unter Berücksichti- (3) Wird eine Krankheitskostenversicherung oder
gung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann eine Pflegekrankenversicherung vom Versicherer we-
der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis gen Zahlungsverzugs des Versicherungsnehmers wirk-
hinsichtlich der betroffenen versicherten Person binnen sam gekündigt, sind die versicherten Personen berech-
zwei Monaten nach der Änderung zum Zeitpunkt ihres tigt, die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses
Wirksamwerdens kündigen, wenn sich die Prämie unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers
durch die Änderung erhöht. zu erklären; die Prämie ist ab Fortsetzung des Versiche-
(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpas- rungsverhältnisses zu leisten. Die versicherten Perso-
sungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leis- nen sind vom Versicherer über die Kündigung und das
tung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Recht nach Satz 1 in Textform zu informieren. Dieses
betroffenen versicherten Person innerhalb eines Mo- Recht endet zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem
nats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wir- die versicherte Person Kenntnis von diesem Recht er-
kung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämien- langt hat.
erhöhung oder die Leistungsminderung wirksam wer- (4) Die ordentliche Kündigung eines Gruppenversi-
den soll. cherungsvertrags, der Schutz gegen das Risiko Krank-
(5) Hat sich der Versicherer vorbehalten, die Kündi- heit enthält, durch den Versicherer ist zulässig, wenn
gung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife zu die versicherten Personen die Krankenversicherung un-
beschränken, und macht er von dieser Möglichkeit Ge- ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen
brauch, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von Rechte und der Alterungsrückstellung, soweit eine sol-
zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhe- che gebildet wird, zu den Bedingungen der Einzelver-
bung des übrigen Teils der Versicherung zu dem Zeit- sicherung fortsetzen können. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist
punkt verlangen, zu dem die Kündigung wirksam wird. entsprechend anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer die An-
fechtung oder den Rücktritt nur für einzelne versicherte § 207
Personen oder Tarife erklärt. In diesen Fällen kann der Fortsetzung
Versicherungsnehmer die Aufhebung zum Ende des des Versicherungsverhältnisses
Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versi-
(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch den Tod
cherers zugegangen ist.
des Versicherungsnehmers, sind die versicherten Per-
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 5 kann der sonen berechtigt, binnen zwei Monaten nach dem Tod
Versicherungsnehmer eine Versicherung, die eine des Versicherungsnehmers die Fortsetzung des Versi-
Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, nur dann kündi- cherungsverhältnisses unter Benennung des künftigen
gen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die ver- Versicherungsnehmers zu erklären.
sicherte Person einen neuen Vertrag abschließt, der
(2) Kündigt der Versicherungsnehmer das Versiche-
dieser Pflicht genügt. Die Kündigung wird erst wirksam,
rungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Personen, gilt Absatz 1 entsprechend. Die Kündigung
versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne
ist nur wirksam, wenn die versicherte Person von der
Unterbrechung versichert ist.
Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Handelt es
sich bei dem gekündigten Vertrag um einen Gruppen-
§ 206
versicherungsvertrag und wird kein neuer Versiche-
Kündigung des Versicherers rungsnehmer benannt, sind die versicherten Personen
(1) Jede Kündigung einer Krankheitskostenversiche- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Anrech-
rung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist nung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der
durch den Versicherer ausgeschlossen. Darüber hinaus Alterungsrückstellung, soweit eine solche gebildet wird,
ist die ordentliche Kündigung einer Krankheitskosten-, zu den Bedingungen der Einzelversicherung fortzuset-
Krankentagegeld- und einer Pflegekrankenversiche- zen. Das Recht nach Satz 3 endet zwei Monate nach
rung durch den Versicherer ausgeschlossen, wenn die dem Zeitpunkt, zu dem die versicherte Person von die-
Versicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen sem Recht Kenntnis erlangt hat.
Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- (3) Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnli-
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann. Sie ist chen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat der Eu-
2678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 29. November 2007
ropäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des kel 45 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert worden ist, wird die Angabe „§ 178f Abs. 1
setzt sich das Versicherungsverhältnis mit der Maß- Nr. 2“ durch die Angabe „§ 204 Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
gabe fort, dass der Versicherer höchstens zu denjeni-
gen Leistungen verpflichtet bleibt, die er bei einem Auf- Artikel 12
enthalt im Inland zu erbringen hätte.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 208 (1) Artikel 5 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 25. April 2006
in Kraft. In Artikel 1 tritt § 7 Abs. 2 und 3 des Versiche-
Abweichende Vereinbarungen
rungsvertragsgesetzes am Tag nach der Verkündung in
Von den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz vorbehaltlich des
zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der ver- Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.
sicherten Person abgewichen werden. Für die Kündi-
Gleichzeitig treten außer Kraft:
gung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die
Schrift oder die Textform vereinbart werden.“ 1. Das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(2) § 12 Abs. 1b des Versicherungsaufsichtsgeset- 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De- geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom
zember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Arti- 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), dieses wiederum ge-
kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie ändert durch Artikel 10 dieses Gesetzes;
folgt geändert: 2. die Verordnung zur Ergänzung und Änderung des
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Angabe „§ 178a Abs. 5 Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im
Satz 2 Nr. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
Satz 2 Nr. 3 und 4“ und die Angabe „§ 178a Abs. 5“ 7632-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
durch die Angabe „§ 193 Abs. 3“ ersetzt.
3. die Dritte Verordnung zur Ergänzung und Änderung
b) In Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 178a Abs. 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der
Satz 1“ durch die Angabe „§ 193 Abs. 3 Satz 1“ er- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
setzt. 7632-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung;
c) In Satz 2 wird die Angabe „§ 178f Abs. 1“ durch die 4. die Verordnung zur Vereinheitlichung des Rechts
Angabe „§ 204 Abs. 1“ ersetzt. der Vertragsversicherung in der im Bundesgesetz-
d) In Satz 3 wird die Angabe „§ 178h Abs. 1“ durch die blatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-3, veröffent-
Angabe „§ 205 Abs. 1“ ersetzt. lichten bereinigten Fassung;
e) In Satz 4 Nr. 2 werden die Wörter „(§ 16 in Verbin- 5. das Gesetz zur Überleitung landesrechtlicher Ge-
dung mit § 178k des Versicherungsvertragsgeset- bäudeversicherungsverhältnisse vom 22. Juli 1993
zes)“ gestrichen. (BGBl. I S. 1282, 1286).
(3) In § 13 Abs. 5 der Kalkulationsverordnung vom (2) Artikel 11 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 2009
18. November 1996 (BGBl. I S. 1783), die durch Arti- in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries