2590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
Gesetz
zum Schutz vor Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
durch das Verbreiten von hochwertigen Erdfernerkundungsdaten
(Satellitendatensicherheitsgesetz — SatDSiG)
Vom 23. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 19 Erlaubnis
sen: § 20 Sammelerlaubnis
Inhaltsübersicht Te i l 4
Te i l 1
Vo r r a n g i g e
Anwendungsbereich Bedienung von Anfragen
§1 Anwendungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
§2 Begriffsbestimmungen
§ 21 Verpflichtung des Datenanbieters
Te i l 2 § 22 Verpflichtung des Betreibers
§ 23 Vergütung
Betrieb eines
hochwertigen Erdfernerkundungssystems
Te i l 5
§ 3 Genehmigung
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen Durchführungsvorschriften
§ 5 Dokumentationspflicht
§ 6 Anzeigepflicht § 24 Zuständigkeit
§ 7 Auskunftspflicht § 25 Verfahren
§ 8 Betretens- und Prüfungsrechte § 26 Gebühren und Auslagen
§ 9 Maßnahmen der zuständigen Behörde § 27 Übermittlung von personenbezogenen Daten, Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen
§ 10 Erwerb von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen;
Betriebsübernahme
Te i l 6
Te i l 3
Bußgeldvorschriften,
Ver b re i t en v o n D at e n Strafvorschriften
Kapitel 1
§ 28 Ordnungswidrigkeiten
Allgemeine Voraussetzungen § 29 Straftaten
§ 11 Zulassung § 30 Auslandstaten Deutscher
§ 12 Zulassungsvoraussetzungen § 31 Straf- und Bußgeldverfahren
§ 13 Anzeigepflicht
§ 14 Auskunftspflicht Te i l 7
§ 15 Betretens- und Prüfungsrechte
§ 16 Maßnahmen der zuständigen Behörde Übergangs-
und Schlussbestimmungen
Kapitel 2 § 32 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Verfahren des Verbreitens von Daten § 33 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§ 17 Sensitivitätsprüfung § 34 Übergangsregelung
§ 18 Dokumentationspflicht § 35 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2591
Teil 1 3. ist Datenanbieter:
Anwendungsbereich wer Daten, die von einem hochwertigen Erdferner-
kundungssystem erzeugt worden sind, verbreitet;
§1 4. ist ein hochwertiges Erdfernerkundungssystem:
Anwendungsbereich ein raumgestütztes Transport- oder Orbitalsystem,
(1) Dieses Gesetz gilt einschließlich des Bodensegments, mit dem Daten
über die Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor
1. für den Betrieb von hochwertigen Erdfernerkun- oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem
dungssystemen oder mehreren anderen Sensoren technisch in der
a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische Lage ist, Daten mit besonders hohem Informations-
Personen oder Personenvereinigungen deut- gehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
schen Rechts, 5. ist ein Sensor:
b) durch ausländische juristische Personen oder ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungs-
Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz systems, das elektromagnetische Wellen aller
im Bundesgebiet haben, oder Spektralbereiche oder gravimetrische Felder auf-
c) soweit das unveränderbare Absetzen der Be- zeichnet;
fehlsfolgen zur Kommandierung des Orbitalsys- 6. ist Verbreiten:
tems vom Bundesgebiet aus erfolgt;
das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen
2. für den Umgang mit den Daten, die von einem hoch- der Daten für Dritte.
wertigen Erdfernerkundungssystem nach Nummer 1
erzeugt worden sind, bis zu deren Verbreiten (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
a) durch deutsche Staatsangehörige, juristische des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter
Personen oder Personenvereinigungen deut- welchen Voraussetzungen Daten einen besonders ho-
schen Rechts, hen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt
b) durch ausländische juristische Personen oder ist dabei zu bestimmen nach
Personenvereinigungen, die ihren Verwaltungssitz 1. der geometrischen Auflösung,
im Bundesgebiet haben, oder
2. der spektralen Abdeckung,
c) soweit das Verbreiten der Daten vom Bundesge-
3. der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auf-
biet aus erfolgt.
lösung,
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Betrieb hochwer-
4. der radiometrischen Auflösung und
tiger Erdfernerkundungssysteme durch eine staatliche
Stelle mit militärischen oder nachrichtendienstlichen 5. der zeitlichen Auflösung.
Aufgaben, soweit die Kenntnisnahme der erzeugten Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informati-
Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Von der onsgehalt auch zu bestimmen nach
Anwendung des Gesetzes ist abzusehen, wenn der Be-
1. den Polarisationsmerkmalen und
trieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems
nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitglied- 2. der Phasengeschichte.
staates der Europäischen Union erlaubt ist und diese Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Aus-
Rechtsvorschriften den Regelungen und Schutzinteres- wirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders
sen dieses Gesetzes vergleichbar sind. Die zuständige hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicher-
Behörde kann von der Anwendung des Gesetzes abse- heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das
hen, soweit die Rechtsvorschriften eines Drittstaates friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärti-
die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllen und eine gen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.
völkerrechtliche Vereinbarung zwischen dem Drittstaat
und der Bundesrepublik Deutschland besteht, in der die Teil 2
Vergleichbarkeit der Regelungen und Schutzinteressen
festgestellt ist. Betrieb eines
hochwertigen Erdfernerkundungssystems
§2
§3
Begriffsbestimmungen
Genehmigung
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
(1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkun-
1. ist Betreiber: dungssystems bedarf der Genehmigung.
wer das Erdfernerkundungssystem in eigener Ver- (2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung
antwortung steuert; sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhal-
2. sind Daten: tung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle
Signale eines Sensors oder mehrerer Sensoren ei- nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geän-
nes Orbital- oder Transportsystems und alle daraus derten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
abgeleiteten Produkte, unabhängig vom Grad ihrer (3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb
Verarbeitung und der Art ihrer Speicherung oder Dar- eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben
stellung; Datum im Sinne des § 27 ist jede Einzelan- unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater
gabe; Rechte Dritter erteilt.
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(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem 3. Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, verwende-
nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies ten Schlüsseln und Schlüsselmanagement und
auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nach- 4. den Zeitpunkt und den Weg der Befehlsfolgen
träglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung
der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Ge- aufzuzeichnen.
nehmigung. (2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindes-
tens fünf Jahre nach Ausführung der jeweiligen Be-
§4 fehlsfolge aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch
die zuständige Behörde bereitzuhalten.
Genehmigungsvoraussetzungen
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn §6
1. der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungs- Anzeigepflicht
systems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-
2. die Befehlsfolgen zur dungssystems hat der zuständigen Behörde
a) Kommandierung des Orbital- oder Transportsys- 1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in
tems, das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat,
und
b) Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
a) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Per-
c) Steuerung der Übermittlung der Daten durch das sonenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderungen
Orbital- oder Transportsystem an ein Bodenseg- des Gesellschaftsvertrages oder
ment des Betreibers oder einer nach § 11 zuge-
lassenen Person und b) soweit der Betreiber in der Rechtsform einer Ge-
sellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist, Än-
d) Steuerung des Verbreitens der Daten unmittelbar derungen in den Personen der Gesellschafter
durch das Orbital- oder Transportsystem oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
im Bundesgebiet hergestellt und durch ein vom Bun- 2. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass ein Dritter die
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik ge- Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- oder
prüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen Transportsystems, zur Steuerung des Sensors oder
Veränderung durch Dritte geschützt werden, der Sensoren oder zur Steuerung der Übermittlung
3. die Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder der Daten vom Orbital- oder Transportsystem ab-
Transportsystem an ein Bodensegment des Betrei- setzt oder abzusetzen versucht, sowie
bers oder einer nach § 11 zugelassenen Person, die 3. Änderungen der nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 getroffenen
Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen Maßnahmen
Standorten des Bodensegments des Betreibers
unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
und die Übermittlung der Daten vom Betreiber an
eine nach § 11 zugelassene Person durch ein vom (2) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dungssystems hat der zuständigen Behörde unverzüg-
geprüftes und für geeignet erklärtes Verfahren gegen lich schriftlich anzuzeigen, an welche nach § 11 zuge-
unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, und lassenen Personen er Daten übermittelt.
4. der Betreiber technische und organisatorische Maß-
§7
nahmen getroffen hat, die verhindern, dass Unbe-
fugte Zugang zu den Anlagen der Kommandierung Auskunftspflicht
des hochwertigen Erdfernerkundungssystems sowie (1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-
zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und dungssystems hat der zuständigen Behörde auf Verlan-
zur Speicherung der Daten oder Zutritt zu den dafür gen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,
genutzten Betriebsräumen haben. soweit dies zur Überwachung der Einhaltung dieses
(2) Der Betreiber hat Personen, welche Zugang zu Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen
den Anlagen der Kommandierung eines hochwertigen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
Erdfernerkundungssystems oder zu den Anlagen zum (2) Auskunftspflichtige Personen können die Aus-
Empfang, zur Verarbeitung und zur Speicherung der kunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-
Daten solcher Systeme haben, durch die zuständige tung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
Behörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehöri-
dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu gen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder
lassen. eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde.
§5
§8
Dokumentationspflicht
Betretens- und Prüfungsrechte
(1) Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-
dungssystems ist verpflichtet, Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be-
fugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die
1. die Befehlsfolgen zur Kommandierung des Orbital- Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers eines
oder Transportsystems, hochwertigen Erdfernerkundungssystems zu betreten
2. die Befehlsfolgen zur Steuerung des Sensors oder und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
der Sensoren, Prüfungen vorzunehmen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Satz 1
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und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Deutschland nicht gefährdet.
§9 Teil 3
Maßnahmen der zuständigen Behörde Verbreiten von Daten
(1) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem
Kapitel 1
Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-
tems im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anordnen, A l l g e m e i n e Vo r a u s s e t z u n g e n
die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten er-
forderlich sind. § 11
(2) Die zuständige Behörde kann insbesondere Zulassung
1. vorübergehend die Übermittlung von Daten an ein (1) Ein Datenanbieter, der Daten verbreiten will, be-
Bodensegment oder an eine nach § 11 zugelassene darf der Zulassung.
Person untersagen oder (2) Nachträgliche Änderungen der Zulassung sind
zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung
2. anordnen, den Betrieb ganz oder teilweise auf einen
der Zulassungsvoraussetzungen im Falle nachträglich
geeigneten Sonderbeauftragten zu übertragen.
eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechts-
(3) Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten vorschrift sicherzustellen.
entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu ge-
währenden Vergütung trägt der Betreiber des hochwer- § 12
tigen Erdfernerkundungssystems. Die zuständige Be- Zulassungsvoraussetzungen
hörde setzt die Höhe der Vergütung fest.
(1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
§ 10 1. der Datenanbieter die erforderliche Zuverlässigkeit
besitzt,
Erwerb von Unternehmen und
Unternehmensbeteiligungen; Betriebsübernahme 2. der Datenanbieter technische und organisatorische
Maßnahmen getroffen hat, die verhindern, dass Un-
(1) Der Erwerb eines Unternehmens, das ein hoch- befugte Zugang zu den Anlagen zum Empfang, zur
wertiges Erdfernerkundungssystem betreibt, oder der Verarbeitung und zur Speicherung von Daten eines
Erwerb einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteili- hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder Zu-
gung an einem solchen Unternehmen durch tritt zu den dafür genutzten Betriebsräumen haben,
1. ausländische Staatsangehörige, juristische Perso- 3. die Übermittlung der Daten zwischen verschiedenen
nen oder Personenvereinigungen ausländischen Standorten des Bodensegments des Datenanbieters
Rechts oder und die Übermittlung der Daten an einen anderen
2. juristische Personen oder Personenvereinigungen Datenanbieter durch ein vom Bundesamt für Sicher-
deutschen Rechts, an denen ausländische Staats- heit in der Informationstechnik geprüftes und für ge-
angehörige, juristische Personen oder Personenver- eignet erklärtes Verfahren gegen unbefugte Kennt-
einigungen ausländischen Rechts mindestens nisnahme geschützt sind und
25 Prozent der Stimmrechte halten, 4. das sichere Verbreiten der von einem hochwertigen
ist vom Erwerber der zuständigen Behörde unverzüg- Erdfernerkundungssystem erzeugten Daten nach
lich zu melden. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare dem Stand der Technik gewährleistet ist.
oder mittelbare Stimmrechtsanteil des Erwerbers an (2) Der Datenanbieter hat Personen, welche Zugang
dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der zu den Anlagen zum Empfang, zur Verarbeitung und zur
Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berech- Speicherung von Daten eines hochwertigen Erdferner-
nung des Stimmrechtsanteils des Erwerbers sind die- kundungssystems haben, durch die zuständige Be-
sem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu er- hörde einer einfachen Sicherheitsüberprüfung nach
werbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Er- dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz unterziehen zu
werber mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimm- lassen.
rechte an dem anderen Unternehmen hält. Die zustän-
dige Behörde kann den Erwerb innerhalb eines Monats § 13
nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Anzeigepflicht
Erwerb untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die
Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde
wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik
Deutschland zu gewährleisten. 1. Änderungen von Tatsachen, die er zur Eintragung in
das Handels- oder Vereinsregister anzumelden hat,
(2) Die vollständige oder teilweise Übernahme des und
Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-
tems oder von Teilen eines solchen bedarf der Erlaub- a) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer
nis, wenn durch die Übernahme die Genehmigungs- Personenhandelsgesellschaft tätig ist, Änderun-
pflicht nach § 3 Abs. 1 entfällt. Der Antrag auf Erteilung gen des Gesellschaftsvertrages oder
der Erlaubnis ist vom Übernehmenden zu stellen. Die b) soweit der Datenanbieter in der Rechtsform einer
Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der weitere Betrieb des Gesellschaft mit beschränkter Haftung tätig ist,
hochwertigen Erdfernerkundungssystems oder von Tei- Änderungen in den Personen der Gesellschafter
len des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die oder des Umfangs ihrer Beteiligung,
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2. Änderungen der nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 getroffenen 3. der Zeitpunkt der Erzeugung der Daten und der Zeit-
Maßnahmen sowie raum zwischen der Erzeugung der Daten und der
3. tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Siche- Bedienung der Anfrage und
rung der Daten, die mit einem hochwertigen Erdfern- 4. die Bodensegmente, an welche die Daten übermit-
erkundungssystem erzeugt worden sind, nicht auf- telt werden sollen,
rechterhalten wird, in ihrer Zusammenschau die Möglichkeit eines Scha-
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. denseintritts für die wesentlichen Sicherheitsinteressen
der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusam-
§ 14 menleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen
der Bundesrepublik Deutschland ergeben. Die Zusam-
Auskunftspflicht
menschau nach Satz 1 erfolgt in Ansehung der Person
(1) Der Datenanbieter hat der zuständigen Behörde des Anfragenden und soll die Personen berücksichti-
auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vor- gen, die bestimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt
zulegen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung kommen, einschließlich deren gewöhnlichen Aufent-
dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen haltsortes. Der Datenanbieter hat dazu die Identität
Rechtsverordnungen erforderlich ist. des Anfragenden in geeigneter Weise zu prüfen und
(2) Der Datenanbieter kann die Auskunft auf solche die Nennung der Personen einschließlich deren ge-
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder wöhnlichen Aufenthaltsortes zu verlangen, die bestim-
einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozess- mungsgemäß mit den Daten in Kontakt kommen.
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach nologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen rium der Verteidigung, dem Auswärtigen Amt und dem
würde. Bundesministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmun-
§ 15 gen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen nach
Betretens- und Prüfungsrechte Absatz 2 die Möglichkeit eines Schadenseintritts für die
genannten Schutzgüter gegeben ist. Dabei berücksich-
Die Beauftragten der zuständigen Behörde sind be- tigt es regelmäßig zu aktualisierende Feststellungen der
fugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Sicherheitsanforderungen der betroffenen Behörden,
Betriebs- und Geschäftsräume des Datenanbieters zu die Verpflichtungen und Vereinbarungen der Bundesre-
betreten und die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- publik Deutschland gegenüber den Mitgliedstaaten der
lichen Prüfungen durchzuführen; die §§ 196, 197 Abs. 1 Europäischen Union, den Parteien des Nordatlantik-
Satz 1 und 2 und Abs. 2, §§ 198, 199 Abs. 2 und §§ 200 vertrages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in
bis 202 der Abgabenordnung gelten entsprechend. der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951
(BGBl. 1955 II S. 293) und gegenüber Australien, Japan,
§ 16 Neuseeland und der Schweiz, den Stand der Technik in
Maßnahmen der zuständigen Behörde Bezug auf die Erzeugung von Daten mit besonders ho-
Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Da- hem Informationsgehalt, die bestehenden Regelungen,
tenanbieter im Einzelfall diejenigen Maßnahmen anord- unter denen der Anfragende die Daten weiter übermit-
nen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflich- teln könnte, und die Verfügbarkeit von vergleichbaren
ten erforderlich sind. Sie kann insbesondere Daten auf internationalen Märkten. In der Rechtsver-
ordnung ist festzulegen, nach welchem Verfahren die
1. verlangen, das Verbreiten der Daten dem Stand der Zusammenschau nach Absatz 2 Satz 1 und 2 erfolgt.
Technik anzupassen, oder Die Rechtsverordnung darf dem Datenanbieter keinen
2. vorübergehend das Verbreiten von Daten untersa- eigenen Einschätzungsspielraum belassen, ob eine An-
gen. frage sensitiv ist. Auf bevorstehende Änderungen der
Rechtsverordnung kann der Datenanbieter hingewiesen
Kapitel 2 werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
Ve r f a h r e n d e s
ministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen
Ve rb re i t e n s vo n D a t e n
Amt die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf
§ 17
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Sensitivitätsprüfung übertragen.
(1) Der Datenanbieter, der eine Anfrage auf Verbrei-
ten von Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungs- § 18
systems bedienen will, hat die Anfrage nach Maßgabe Dokumentationspflicht
einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 auf ihre Sensi-
(1) Der Datenanbieter ist verpflichtet, alle Anfragen
tivität zu prüfen.
auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erdferner-
(2) Eine Anfrage ist sensitiv, wenn kundungssystems aufzuzeichnen. Dies umfasst
1. der durch den verwendeten Sensorbetriebsmodus 1. die Anfrage einschließlich der Personen, die be-
und durch die verwendete Verarbeitung erzielte In- stimmungsgemäß mit den Daten in Kontakt kom-
formationsgehalt der Daten, men, und deren gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
2. das mit den Daten dargestellte Zielgebiet, 2. die Prüfung der Identität des Anfragenden,
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3. das Verfahren und das Ergebnis der Prüfung auf § 20
Sensitivität der Anfrage nach § 17 Abs. 1 in Verbin-
dung mit den Bestimmungen einer Rechtsverord- Sammelerlaubnis
nung nach § 17 Abs. 3, Die zuständige Behörde kann eine Sammelerlaubnis
4. den Auftrag gegenüber dem Betreiber des hoch- erteilen, wenn ein Datenanbieter
wertigen Erdfernerkundungssystems auf Erzeu-
1. Darstellungen von Daten mit stark vermindertem In-
gung der Daten,
formationsgehalt oder Metadaten für jedermann zu-
5. die Empfangsprotokolle von Bodensegmenten, gänglich machen oder
6. die Angaben zu Verschlüsselungsverfahren, ver- 2. sensitive Anfragen, die in gleichartiger Weise von
wendeten Schlüsseln und Schlüsselmanagement, derselben Person für eine unbestimmte Anzahl von
7. die Protokolle der Verarbeitungsketten des Boden- Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssys-
segments, tems angefragt werden, bedienen will.
8. die Metadaten der Daten, insbesondere das Zielge- Die Sammelerlaubnis ergeht unter den Voraussetzun-
biet, den Zeitpunkt der Erzeugung der Daten, den gen des § 19 Abs. 2 und darf nur unter Vorbehalt des
Sensorbetriebsmodus und die Parameter der Verar- Widerrufs erteilt werden. Eine Sammelerlaubnis nach
beitung der Daten, Satz 1 Nr. 1 hat zu bestimmen, welchen Informations-
gehalt die Daten höchstens haben dürfen. Eine Sam-
9. die Transferprotokolle oder Lieferscheine ein- melerlaubnis nach Satz 1 Nr. 2 darf nur für eine be-
schließlich Auslieferungsbestätigungen in Bezug stimmte Frist erteilt werden, die drei Jahre nicht über-
auf die Bedienung der Anfrage und schreiten soll.
10. die Rechnungen.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 4 bis 10 gelten entsprechend, Teil 4
wenn Daten ohne Anfrage verbreitet werden. Wird eine Vorrangige
Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen
Bedienung von Anfragen
Erdfernerkundungssystems aus einem Archiv ausge-
führt, so ist für die Protokollierung und Dokumentation der Bundesrepublik Deutschland
nach Satz 2 Nr. 4 und 5 ein Verweis auf eine anderwei-
tige Protokollierung und Dokumentation ausreichend. § 21
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind mindes- Verpflichtung des Datenanbieters
tens fünf Jahre nach Erzeugung der jeweiligen Daten
aufzubewahren und zur Einsichtnahme durch die zu- In folgenden Fällen ist der Datenanbieter verpflichtet,
ständige Behörde bereitzuhalten. Anfragen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch das Bundeskanzleramt, auf Verbreiten von Daten
(3) Der Datenanbieter ist verpflichtet, gleichartige gegenüber jeder anderen Anfrage vorrangig zu bedie-
Protokolle und Dokumentationen fremder Bodenseg- nen:
mente bereitzuhalten, die er bei der Bedienung der An-
frage auf Verbreiten von Daten eines hochwertigen Erd- 1. im Bündnisfall gemäß Artikel 5 des Nordatlantikver-
fernerkundungssystems einsetzt. Absatz 2 gilt entspre- trages vom 4. April 1949 (BGBl. 1955 II S. 289) in der
chend. Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1951
(BGBl. 1955 II S. 293),
(4) Der Datenanbieter hat dem Anfragenden die Auf-
bewahrung der Daten und die Möglichkeit der behörd- 2. im Verteidigungsfall gemäß Artikel 115 Buchstabe a
lichen Einsichtnahme mitzuteilen. bis l des Grundgesetzes,
3. wenn die Voraussetzungen des inneren Notstandes
§ 19
gemäß Artikel 91 des Grundgesetzes vorliegen,
Erlaubnis
4. im Spannungsfall gemäß Artikel 80a des Grundge-
(1) Will ein Datenanbieter eine sensitive Anfrage be- setzes oder
dienen, bedarf er der Erlaubnis. Dies gilt auch, wenn er
Daten eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems 5. wenn im Ausland eingesetzte militärische oder zivile
ohne Anfrage verbreiten will. Kräfte der Bundesrepublik Deutschland oder an den
deutschen Auslandsvertretungen tätige Beschäftigte
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn des auswärtigen Dienstes, die einer konkreten Be-
das Verbreiten der Daten im Einzelfall die wesentlichen einträchtigung der äußeren Sicherheit der Bundesre-
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland publik Deutschland entgegenwirken, gegenwärtig
nicht gefährdet, das friedliche Zusammenleben der Völ- gefährdet sind.
ker nicht und die auswärtigen Beziehungen der Bun-
desrepublik Deutschland nicht erheblich stört.
§ 22
(3) Die zuständige Behörde soll über den Antrag auf
Erlaubnis spätestens einen Monat nach Eingang ent- Verpflichtung des Betreibers
scheiden.
Der Betreiber eines hochwertigen Erdfernerkun-
(4) Die Erlaubnis wird unbeschadet privater Rechte dungssystems ist verpflichtet, in den Fällen des § 21
Dritter erteilt. Aufträge zur Erzeugung von Daten für die Bundesre-
2596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
publik Deutschland gegenüber jedem anderen Auftrag § 26
zur Erzeugung von Daten vorrangig zu behandeln. Un-
Gebühren und Auslagen
beschadet des Satzes 1 soll die Erdfernerkundungsan-
frage der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die
das Bundeskanzleramt, bei einem Datenanbieter erfol- zuständige Behörde Gebühren und Auslagen. Das Bun-
gen. Erfolgt diese dennoch bei dem Betreiber eines desministerium für Wirtschaft und Technologie wird er-
hochwertigen Erdfernerkundungssystems, bedarf die- mächtigt, die Gebührentatbestände, die Gebührenhöhe
ser zum Verbreiten dieser Daten keiner Zulassung nach und die zu erstattenden Auslagen durch Rechtsverord-
§ 11. nung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestim-
men und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzu-
§ 23 sehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass
die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten ge-
Vergütung deckt sind. Die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen aus diesem Teil oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Be-
kann für die Erzeugung der Daten nach § 22 sowie für günstigten werden angemessen berücksichtigt.
die Bedienung der Anfrage nach § 21 eine Vergütung
verlangt werden. Die Vergütung soll dem jeweiligen § 27
durchschnittlichen Marktpreis entsprechen. Übermittlung von
(2) Weitergehende Ansprüche gegen die Bundesre- personenbezogenen Daten,
publik Deutschland sind ausgeschlossen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
(1) Die zuständige Behörde kann personenbezogene
Teil 5 Daten, die ihr bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die-
sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere Behör-
Durchführungsvorschriften den übermitteln, soweit die Kenntnis der personenbe-
zogenen Daten aus ihrer Sicht erforderlich ist
§ 24
1. zur Abwehr einer Gefahr für die wesentlichen Sicher-
Zuständigkeit heitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
oder zur Verhinderung einer Störung des friedlichen
(1) Zuständige Behörde nach diesem Gesetz ist vor-
Zusammenlebens der Völker oder einer erheblichen
behaltlich der Absätze 2 und 3 das Bundesamt für Wirt-
Störung der auswärtigen Beziehungen der Bundes-
schaft und Ausfuhrkontrolle.
republik Deutschland oder
(2) Zuständig für die Durchführung einer Sicherheits-
2. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten.
überprüfung nach § 4 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 ist das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Eine Übermittlung nach Satz 1 Nr. 2 ist nur zulässig,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die zukünftige Be-
(3) Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erfolgt an gehung oder das Vorliegen von Straftaten bestehen.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde diese per-
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sonenbezogenen Daten an den Bundesnachrichten-
ist im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dienst übermitteln, wenn die Voraussetzungen des § 8
dem Bundesministerium der Verteidigung zuständig Abs. 3 des BND-Gesetzes erfüllt sind. Der Dritte, an
für eine Untersagung des Erwerbs von Unternehmen den die personenbezogenen Daten übermittelt werden,
oder Unternehmensbeteiligungen nach § 10 Abs. 1 darf diese nur für den Zweck verwenden, zu dessen Er-
Satz 4. füllung sie übermittelt werden.
§ 25 (2) In Strafverfahren wegen eines Verstoßes gegen
dieses Gesetz dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaf-
Verfahren ten obersten Bundesbehörden personenbezogene Da-
(1) Eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1, eine Zulas- ten übermitteln, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für
sung nach § 11 Abs. 1 und eine Erlaubnis nach § 10 die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesre-
Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie nach § 20 publik Deutschland oder zur Verhinderung einer Stö-
Satz 1 setzen jeweils einen schriftlichen Antrag voraus. rung des friedlichen Zusammenlebens der Völker oder
Eine Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 hat schriftlich zu einer erheblichen Störung der auswärtigen Beziehun-
erfolgen. Einem Antrag oder einer Meldung sind die zur gen der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.
Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen notwendigen Die nach Satz 1 erlangten personenbezogenen Daten
Unterlagen beizufügen. dürfen nur zu den dort genannten Zwecken verwendet
werden. Der Dritte, an den die personenbezogenen Da-
(2) Zur Feststellung der Eignung eines Verfahrens ten übermittelt werden, darf diese an eine nicht in Satz 1
nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 genannte öffentliche Stelle zudem nur weiter übermit-
ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informations- teln, wenn das Interesse an der Verwendung der über-
technik frühzeitig zu beteiligen. Das Bundesamt für Si- mittelten personenbezogenen Daten das Interesse des
cherheit in der Informationstechnik stellt dem Antrag- Betroffenen an der Geheimhaltung erheblich überwiegt
steller Unterlagen zum Umfang und Ablauf der Prüfung und der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht
zur Verfügung. gefährdet werden kann.
(3) Verwaltungsakte nach diesem Gesetz sind (3) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen per-
schriftlich zu erlassen und zuzustellen. sonenbezogenen Daten gleich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2597
Teil 6 1. die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundes-
republik Deutschland,
Bußgeldvorschriften,
Strafvorschriften 2. das friedliche Zusammenleben der Völker oder
3. die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
§ 28 Deutschland erheblich
Ordnungswidrigkeiten zu gefährden.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (2) Der Versuch ist strafbar.
fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 ein hochwerti- § 30
ges Erdfernerkundungssystem betreibt, Auslandstaten Deutscher
2. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 eine Meldung nicht, § 29 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig im Ausland, wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher
erstattet oder einer vollziehbaren Anordnung nach ist.
§ 10 Abs. 1 Satz 4 zuwiderhandelt,
3. ohne Erlaubnis § 31
a) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 den Betrieb eines hoch- Straf- und Bußgeldverfahren
wertigen Erdfernerkundungssystems oder von (1) Soweit für Straftaten nach § 29 das Amtsgericht
Teilen eines solchen übernimmt, sachlich zuständig ist, ist örtlich zuständig das Amts-
b) nach § 19 Abs. 1 Satz 1 eine sensitive Anfrage gericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz
bedient oder hat.
c) nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Daten ohne Anfrage ver- (2) Im Strafverfahren gelten § 49 Abs. 2, § 63 Abs. 2
breitet, und 3 Satz 1 sowie § 76 Abs. 1 und 4 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten über die Beteiligung der
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1, 2
Verwaltungsbehörden im Verfahren der Staatsanwalt-
oder § 16 zuwiderhandelt,
schaft und im gerichtlichen Verfahren entsprechend.
5. ohne Zulassung nach § 11 Abs. 1 Daten verbreitet,
6. entgegen § 17 Abs. 1 in Verbindung mit den Bestim- Teil 7
mungen einer Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 Übergangs-
eine Anfrage auf Verbreiten von Daten eines hoch-
und Schlussbestimmungen
wertigen Erdfernerkundungssystems nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise auf dessen Sensitivität prüft, § 32
7. entgegen § 5 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderung des
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll- Bundesverfassungsschutzgesetzes
ständig fertigt oder diese Aufzeichnungen nach § 5 § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 nicht oder nicht mindestens vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das
fünf Jahre aufbewahrt oder zuletzt durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom
8. entgegen § 18 Abs. 3 Satz 1 keine dort genannten 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
Protokolle und Dokumentationen bereithält. ist, wird wie folgt geändert:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer 1. In Satz 1 werden nach Nummer 3 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 ange-
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 13 eine Anzeige nicht, fügt:
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet oder „ 4. bei der Überprüfung von Personen in sonstigen
gesetzlich bestimmten Fällen.“
2. entgegen § 7 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Auskunft
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 2. In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die
zeitig erteilt. Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des § 33
Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Änderung des
Nr. 6 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geld- Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April
buße von bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt geändert durch Artikel 10
werden. Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),
wird wie folgt geändert:
§ 29 1. In § 1 Abs. 2 werden nach Nummer 3 der Punkt
Straftaten durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4
(1) Mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren oder mit Geld- angefügt:
strafe wird bestraft, wer eine in § 28 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 „ 4. nach anderen Vorschriften einer Sicherheits-
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, die geeig- überprüfung unterliegt, soweit auf dieses Ge-
net ist, setz verwiesen wird.“
2598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „nach § 3 Abs. 2 dung über den Genehmigungsantrag als genehmigt,
Nr. 1“ durch die Angabe „nach § 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 wenn dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab In-
und 4“ ersetzt. krafttreten dieses Gesetzes gestellt wird.
3. In § 24 wird der Satzteil „mit einer sicherheitsemp- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zulassung als
findlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 4 bei einer nicht- Datenanbieter. Die Pflichten des Datenanbieters nach
öffentlichen Stelle betraut werden sollen“ durch den § 17 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 gelten bis zum Inkrafttreten
Satzteil „von einer nichtöffentlichen Stelle mit einer der Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 3 als erfüllt.
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Abs. 2
Nr. 4 oder Abs. 4 betraut werden sollen“ ersetzt. § 35
§ 34 Inkrafttreten
Übergangsregelung (1) § 2 Abs. 2, § 17 Abs. 3 und § 26 Satz 2 bis 4
treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(1) Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Dezember
gilt bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entschei- 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. November 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2599
Neunundvierzigste Verordnung
zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 31. Oktober 2007
Auf Grund des § 172 Abs. 4 des Bundesentschädi- – in Hamburg 5 397 694 Euro,
gungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, – in Bremen 2 048 396 Euro,
Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch Artikel 84 Nr. 1 der Verordnung vom – in Berlin 5 840 776 Euro,
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, – insgesamt 208 228 522 Euro.
und auf Grund des Artikels V Nr. 5 Abs. 1 des BEG- (3) Der Bund erstattet an die Länder, in denen die
Schlussgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden
S. 1315) verordnet das Bundesministerium der Finan- Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils
zen: gerundet –:
– an Nordrhein-Westfalen 36 185 230 Euro,
§1
– an Bayern 48 662 155 Euro,
Höhe der Entschädigungsaufwendungen
und Lastenanteile des Bundes und der elf alten – an Hessen 18 417 329 Euro,
Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2006 – an Rheinland-Pfalz 106 334 089 Euro,
(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz ge- – an Berlin 33 097 731 Euro,
leisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädi-
– insgesamt 242 696 534 Euro.
gungsausgaben nach Abzug der damit zusammenhän-
genden Einnahmen) haben im Rechnungsjahr 2006 be- (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwen-
tragen – jeweils gerundet –: dungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht er-
reichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – je-
– in den Ländern (außer Berlin) 385 306 236 Euro,
weils gerundet –:
– in Berlin 38 938 507 Euro,
– Baden-Württemberg 6 971 464 Euro,
– insgesamt 424 244 743 Euro.
– Niedersachsen 7 313 711 Euro,
(2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädi-
– Schleswig-Holstein 7 226 731 Euro,
gungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:
– Saarland 1 578 153 Euro,
– in den Ländern (außer Berlin) 192 653 118 Euro,
– Hamburg 2 391 943 Euro,
– in Berlin 23 363 104 Euro,
– Bremen 1 198 311 Euro,
– insgesamt 216 016 222 Euro.
– insgesamt 26 680 313 Euro.
Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungs-
aufwendungen betragen – jeweils gerundet –: (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Be-
träge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführen-
– in Nordrhein-Westfalen 55 576 127 Euro,
den Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die
– in Bayern 38 482 738 Euro, nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädi-
– in Baden-Württemberg 33 102 325 Euro, gungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt
– in Niedersachsen 24 611 379 Euro, worden sind.
– in Hessen 18 728 268 Euro, §2
– in Rheinland-Pfalz 12 488 381 Euro, Inkrafttreten
– in Schleswig-Holstein 8 731 927 Euro, Diese Verordnung tritt am siebten Tage nach der Ver-
– im Saarland 3 220 511 Euro, kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 31. Oktober 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
Verordnung
über die Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse
mit Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse
Vom 13. November 2007
Auf Grund des § 57 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
S. 931), der durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, und auf Grund des § 42d der
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September
1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst und durch Artikel 146 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert
worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
und das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§1
Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik
Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die
gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeug-
nissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).
§2
Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung werden
den deutschen Zeugnissen über anerkannte Fortbildungsabschlüsse nach Maß-
gabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. November 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2601
Anlage
(zu § 2)
Bezeichnung des Bezeichnung des
österreichischen Zeugnisses deutschen Prüfungszeugnisses
Jahres- und Abschlusszeugnis oder Ab- Zeugnis über das Bestehen der Prü-
schlussprüfungszeugnis über das Beste- fung zum anerkannten Abschluss
hen der Werkmeisterschulen für Berufs-
tätige für
1. Bauwesen Geprüfter Polier
2. Elektrotechnik Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Elektrotechnik
3. Kunststofftechnik Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Kunststoff und
Kautschuk
4. Papierindustrie Geprüfter Industriemeister/
Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Papiererzeugung
5. Technische Chemie und Geprüfter Industriemeister/
Umwelttechnik Geprüfte Industriemeisterin
Fachrichtung Chemie
2602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung*)
Vom 21. November 2007
Auf Grund des § 31a Abs. 8 Satz 1 und des § 34a nanzinstrumente oder Gelder zu übermitteln. Die
Abs. 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Aufstellung muss folgende Angaben enthalten:
Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1. Angaben zu allen Finanzinstrumenten und Gel-
1998 (BGBl. I S. 2708), von denen § 31a Abs. 8 Satz 1
dern, die das Wertpapierdienstleistungsunterneh-
durch Artikel 1 Nr. 17 eingefügt und § 34a Abs. 5 Satz 1
men am Ende des von der Aufstellung erfassten
zuletzt durch Artikel 1 Nr. 23 des Gesetzes vom 16. Juli
Zeitraums für den betreffenden Kunden hält; für
2007 (BGBl. I S. 1330) geändert worden ist, verordnet
den Fall, dass das Portfolio des Kunden Erlöse
das Bundesministerium der Finanzen:
aus noch nicht abgerechneten Geschäften ent-
hält, kann entweder das Abschluss- oder Abwick-
Artikel 1
lungsdatum herangezogen werden, vorausge-
Änderung setzt, dass für alle derartigen Informationen in
der Wertpapierdienstleistungs- der Aufstellung so verfahren wird,
Verhaltens- und Organisationsverordnung
2. Angaben darüber, inwieweit Finanzinstrumente
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Orga- oder Gelder der Kunden Gegenstand von Wert-
nisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432) papierfinanzierungsgeschäften zwischen dem
wird wie folgt geändert: Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ei-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nem Dritten gewesen sind, und
a) In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 31 3. die Höhe und Grundlage etwaiger Erträge, die
Abs. 7“ durch die Angabe „§ 31a Abs. 7“ ersetzt. dem Kunden aus der Beteiligung an Wertpapier-
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein finanzierungsgeschäften zwischen dem Wert-
Komma ersetzt. papierdienstleistungsunternehmen und einem
Dritten über Finanzinstrumente des Kunden zu-
c) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
geflossen sind.
„8. die Pflichten zum Schutz des Kundenvermö-
gens nach § 34a Abs. 1 bis 4 und die Anforde- Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht, wenn eine solche
rungen an qualifizierte Geldmarktfonds im Aufstellung dem Kunden bereits in einer anderen pe-
Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapier- riodischen Aufstellung übermittelt wurde.
handelsgesetzes.“ (2) Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die
2. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder Finanzinstrumente oder Gelder halten und für einen
als geeignete Gegenpartei behandelt“ gestrichen. Kunden Finanzportfolioverwaltung erbringen, kön-
nen die Aufstellung der Vermögenswerte nach Ab-
3. Nach § 9 wird folgender neuer § 9a eingefügt:
satz 1 in die periodische Aufstellung nach § 9 Abs. 1
„§ 9a einbeziehen.“
Berichtspflichten 4. Nach § 14 wird folgender neuer § 14a eingefügt:
des Wertpapierdienstleistungsunternehmens
bei Verwahrung von Kundenvermögen „§ 14a
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Getrennte Vermögensverwahrung
welches Finanzinstrumente oder Gelder eines Kun-
(1) Wertpapierdienstleistungsunternehmen müs-
den nach § 34a Abs. 1 oder Abs. 2 des Wertpapier-
sen bei der Auswahl, Beauftragung und regelmäßi-
handelsgesetzes hält, ist verpflichtet, dem Kunden
gen Überwachung von Dritten, bei denen sie nach
mindestens einmal jährlich auf einem dauerhaften
§ 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
Datenträger eine Aufstellung der betreffenden Fi-
Kundengelder oder Kundenfinanzinstrumente ver-
*) Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung der Richtlinie 2006/
wahren, mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewis-
73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der senhaftigkeit vorgehen. Insbesondere sind die fach-
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates liche Eignung und die Reputation der Dritten sowie
in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfir- die relevanten Vorschriften und Marktpraktiken des
men und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in
Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der ge- Dritten im Zusammenhang mit der Verwahrung zu
nannten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26). prüfen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2603
(2) Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in (7) Privatkunden sind darüber zu informieren, wo
einem Drittstaat genügt ein Wertpapierdienstleis- ihre Gelder oder Finanzinstrumente bei einem Dritten
tungsunternehmen seinen Pflichten nach Absatz 1 verwahrt werden könnten, welche Folgen eine Zah-
in Bezug auf die Verwahrung von Kundenfinanzinst- lungsunfähigkeit einer Verwahrstelle mit Sitz im Aus-
rumenten nur dann, wenn der Dritte besonderen Vor- land haben könnte und inwieweit das Wertpapier-
schriften für die Verwahrung und einer besonderen dienstleistungsunternehmen für das Verhalten dieser
Aufsicht unterliegt. Bei einem Dritten, der keinen be- ausländischen Verwahrstelle haftet.
sonderen Vorgaben nach Satz 1 unterliegt, dürfen
(8) Bevor Kundenfinanzinstrumente an einen Ver-
Kundenfinanzinstrumente nur dann verwahrt wer-
wahrer mit Sitz im Ausland weitergeleitet werden, wo
den, wenn die Verwahrung bei diesem wegen der
sie nicht von Vermögenswerten anderer Kunden, des
Art der betreffenden Finanzinstrumente oder Wert-
Wertpapierdienstleistungsunternehmens oder des
papierdienstleistungen erforderlich ist oder ein pro-
mit der Verwahrung Beauftragten getrennt verwahrt
fessioneller Kunde das Wertpapierdienstleistungs-
werden, sind Privatkunden angemessen zu unter-
unternehmen zur Verwahrung bei einem Dritten in
richten und auf die damit verbundenen Risiken ein-
diesem Drittstaat zumindest in Textform angewiesen
deutig hinzuweisen.
hat.
(3) Um die Rechte von Kunden an den ihnen ge- (9) Die Bedingungen der Nutzung von Kunden-
hörenden Geldern und Finanzinstrumenten nach finanzinstrumenten nach § 34a Abs. 4 Satz 1 des
§ 34a Abs. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes Wertpapierhandelsgesetzes einschließlich der Be-
zu schützen, sind Wertpapierdienstleistungsunter- dingungen für die Beendigung der Nutzung und die
nehmen verpflichtet, mit der Nutzung verbundenen Risiken sind Privat-
kunden auf einem dauerhaften Datenträger zu über-
1. durch Aufzeichnungen und eine korrekte Buch- mitteln.
führung jederzeit eine Zuordnung der von ihnen
gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu (10) Die Informationen nach den Absätzen 6 bis 9
den einzelnen Kunden und deren Abgrenzbarkeit sind an Privatkunden vor Erbringung der Wertpapier-
von eigenen Vermögenswerten zu gewährleisten, dienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung
zu übermitteln. § 5 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
2. ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit
Bei professionellen Kunden gilt Satz 1 nur hinsicht-
denen aller Dritten, bei denen sie nach § 34a
lich der Informationen nach Absatz 6.
Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandelsgesetzes ih-
ren Kunden gehörende Gelder oder Finanzinstru- (11) Qualifizierte Geldmarktfonds im Sinne des
mente verwahren, abzugleichen, § 34a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
3. organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um das sind Investmentvermögen, die
Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Kun- 1. im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der
dengeldern oder Finanzinstrumenten oder damit Europäischen Union oder einem anderen Ver-
verbundenen Rechten durch Pflichtverletzungen tragsstaat des Abkommens über den Europä-
so gering wie möglich zu halten. ischen Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Richt-
(4) Bei der Verwahrung von Kundengeldern nach linie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember
§ 34a Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes müs- 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwal-
sen Wertpapierdienstleistungsunternehmen sicher- tungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-
stellen, dass die Kundengelder auf einem oder meh- men für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren
reren separaten Konten geführt werden, die von (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) in der jeweils
anderen Konten, auf denen Gelder des Wertpapier- geltenden Fassung zugelassen oder einer Aufsicht
dienstleistungsunternehmens geführt werden, ge- über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapital-
trennt sind. anlage unterstellt sind,
(5) Bei der Verwahrung von Kundenfinanzinstru- 2. zur Erreichung ihres primären Anlageziels, das
menten nach § 34a Abs. 2 des Wertpapierhandels- eingezahlte Kapital oder das eingezahlte Kapital
gesetzes sind Wertpapierdienstleistungsunterneh- zuzüglich der Erträge zu erhalten, ausschließlich
men verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu in Geldmarktinstrumenten angelegt sind, die
treffen, um jederzeit eine korrekte Abgrenzbarkeit a) über eine Restlaufzeit von nicht mehr als
der Kundenfinanzinstrumente von den eigenen Ver- 397 Tagen verfügen oder deren Rendite regel-
mögenswerten und denjenigen des mit der Verwah- mäßig, mindestens jedoch alle 397 Tage, an
rung beauftragten Instituts zu gewährleisten. die Bedingungen des Geldmarktes angepasst
(6) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen wird,
muss Kunden, deren Gelder oder Finanzinstrumente
b) eine gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit
es nach § 34a Abs. 1 oder 2 des Wertpapierhandels-
von 60 Tagen haben und
gesetzes entgegennimmt, über Sicherungs-, Pfand-
oder Verrechnungsrechte informieren, die hieran zu c) von mindestens einer Ratingagentur, die Geld-
seinen Gunsten oder zugunsten einer Verwahrstelle marktfonds regelmäßig gewerblich bewertet
bestehen oder entstehen könnten. Unterliegt die und im Sinne des Artikels 81 Abs. 1 der Richt-
Verwahrung der Gelder oder Finanzinstrumente linie 2006/48/EG des Europäischen Parla-
dem Recht eines Drittstaates, sind die Kunden hier- ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
über zu informieren und darauf hinzuweisen, dass die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten
dies ihre Rechte an den Geldern oder Finanzinstru- der Kreditinstitute (ABl. EU Nr. L 177 S. 1)
menten beeinflussen kann. anerkannt ist, die höchste und von keiner sol-
2604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
chen Ratingagentur eine schlechtere Bewer- 3. deren Wertstellung spätestens an dem auf
tung erhalten haben, den Rücknahmeauftrag des Anlegers folgenden
Bankarbeitstag erfolgt.“
wobei ergänzend die Anlage in Guthaben bei ei-
nem Kreditinstitut, einer Zweigniederlassung von Artikel 2
Kreditinstituten im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes oder vergleichbaren In- Inkrafttreten
stituten mit Sitz in einem Drittstaat zulässig ist, Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und in Kraft.
Berlin, den 21. November 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2605
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass
von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 21. November 2007
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 und 3, § 2 Abs. 10
Satz 4 und 7, § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 25a Abs. 4 Satz 3 des Kredit-
wesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2776), von denen § 2 Abs. 10 durch Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe g des
Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) neu gefasst worden ist, § 2c und
§ 24 Abs. 4 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 und 30 des Gesetzes vom 17. November
2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden sind und § 25a Abs. 4 durch Artikel 3
Nr. 10 Buchstabe d des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) eingefügt
worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch die Verordnung
vom 24. Mai 2007 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, wird die Angabe „des
§ 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Verbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2
und 3,“ durch die Angabe „des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, dieser auch in Ver-
bindung mit § 2 Abs. 10 Satz 4 und 7, § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 25a
Abs. 4 Satz 3,“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. November 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung
Vom 21. November 2007
Auf Grund des § 17d Abs. 3 Satz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset-
zes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), der durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes
vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3408) eingefügt worden ist, verordnet das
Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Justiz:
Artikel 1
Die Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I
S. 1259), geändert durch die Verordnung vom 27. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2402), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Satz 1 werden die Wörter „amtlichen oder geregelten“ durch das Wort
„regulierten“ ersetzt.
2. In § 7 wird die Angabe „15 000 Euro“ durch die Angabe „40 000 Euro“ er-
setzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „zu erwarten sind“ die Wörter
„ , sowie ein Zuschlag für Zahlungsausfälle“ eingefügt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschlag bemisst sich nach der in Prozent ausgewiesenen
Quote der Zahlungsausfälle, die im Rahmen der letzten Umlage-
vorauszahlung angefallen sind, mindestens aber auf 4 Prozent.“
b) In Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. November 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2607
Verordnung
zur Festlegung der nicht geringen Menge von Dopingmitteln
(Dopingmittel-Mengen-Verordnung – DmMV)
Vom 22. November 2007
Auf Grund des § 6a Abs. 2a Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394) verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium des Innern:
§1
Bestimmung der nicht geringen Mengen
Die nicht geringe Menge der Stoffe im Sinne des § 6a Abs. 2a Satz 1 des
Arzneimittelgesetzes ist die in der Anlage bestimmte Menge.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. November 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
Anlage
I. Anabole Wirkstoffe
1. Anabol-androgene Steroide
a) Exogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
1-Androstendiol 3 000 mg
1-Androstendion 3 000 mg
Bolandiol 3 000 mg
Bolasteron 450 mg
Boldenon 1 500 mg
Boldion 3 000 mg
Calusteron 450 mg
Clostebol
– Depot-Zubereitungen 80 mg
– andere Zubereitungen 900 mg
Danazol 3 000 mg
Dehydrochlormethyltestosteron 450 mg
Desoxymethyltestosteron 450 mg
Drostanolon 1 015 mg
Ethylestrenol 450 mg
Fluoxymesteron 450 mg
Formebolon 450 mg
Furazabol 450 mg
Gestrinon 450 mg
4-Hydroxytestosteron 1 500 mg
Mestanolon 450 mg
Mesterolon 1 500 mg
Metandienon 150 mg
Metenolon
– Depot-Zubereitungen 150 mg
– andere Zubereitungen 1 500 mg
Methandriol 450 mg
Methasteron 450 mg
Methyldienolon 450 mg
Methyl-1-testosteron 450 mg
Methylnortestosteron 450 mg
Methyltrienolon 450 mg
Methyltestosteron 450 mg
Miboleron 450 mg
Nandrolon 45 mg
19-Norandrostendion 3 000 mg
Norboleton 450 mg
Norclostebol 1 500 mg
Norethandrolon 450 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2609
Oxabolon 75 mg
Oxandrolon 450 mg
Oxymesteron 450 mg
Oxymetholon 450 mg
Prostanozol 1 500 mg
Quinbolon 1 500 mg
Stanozolol
– Depot-Zubereitungen 100 mg
– andere Zubereitungen 150 mg
Stenbolon 1 500 mg
1-Testosteron 1 500 mg
Tetrahydrogestrinon 450 mg
Trenbolon 450 mg
b) Endogene anabol-androgene Steroide
nicht geringe Menge
Androstendiol 3 000 mg
Androstendion 3 000 mg
Androstanolon, synonym Dihydrotestosteron 1 500 mg
Prasteron, synonym Dehydroepiandrosteron, DHEA
– Depot-Zubereitungen 144 mg
– andere Zubereitungen 3 000 mg
Testosteron
– Depot-Zubereitungen 632 mg
– andere Zubereitungen 3 000 mg
ausgenommen Pflaster 67,2 mg
Bei Stoffen, die als Ester vorliegen, erfolgt Umrechnung auf die freie Verbindung.
2. Andere anabole Wirkstoffe
nicht geringe Menge
Clenbuterol 2,1 mg
Tibolon 75 mg
Zeranol 4,5 mg
Zilpaterol 4,5 mg
II. Hormone und verwandte Verbindungen
1. Erythropoietin und Analoga
nicht geringe Menge
Epoetin alfa, -beta 24 000 IE
Epoetin delta 24 000 IE
Darbepoetin alfa 120 ug
Methoxy-Polyethylenglycol-Epoetin beta 90 ug
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Wachstumsfaktoren,
synonym Insulin-like Groth Factors, IGF-1
nicht geringe Menge
Somatropin 16 mg
Mecasermin 216 mg
2610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007
3. Gonadotropine
nicht geringe Menge
Choriongonadotropin (HCG) 24 000 IE
Choriogonadotropin alfa 6 500 IE
Lutropin alfa 2 250 IE
4. Insulin
nicht geringe Menge
Insulin 400 IE
5. Kortikotropine
nicht geringe Menge
Kortikotropin 1 200 IE
Tetracosactid
– Depot-Zubereitungen 12 mg
– andere Zubereitungen 0,25 mg
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung
1. Aromatasehemmer
nicht geringe Menge
Anastrozol 30 mg
Letrozol 75 mg
Aminoglutethimid 30 000 mg
Exemestan 750 mg
Formestan 600 mg
Testolacton 6 000 mg
2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs)
nicht geringe Menge
Raloxifen 1 680 mg
Tamoxifen 1 200 mg
Toremifen 1 800 mg
3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
nicht geringe Menge
Clomifen 509 mg
Cyclofenil 12 000 mg
Fulvestrant 250 mg
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 58, ausgegeben zu Bonn am 28. November 2007 2611
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2008
Vom 19. November 2007
Auf Grund des § 158 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch — Ge-
setzliche Rentenversicherung — in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), der durch Artikel 2 Nr. 2 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) neu gefasst und zuletzt
durch Artikel 259 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2008 beträgt in der allgemeinen Rentenversi-
cherung 19,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung
26,4 Prozent.
Berlin, den 19. November 2007
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Recht
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 36, ausgegeben am 21. November 2007
Tag Inhalt Seite
16.11. 2007 Verordnung zu dem Abkommen vom 24. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Europäischen Zentralbank über die Durchführung des Abschnitts 16 des
Anhangs III der Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank und zu
dem Abkommen vom 23. August 2007 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Investitionsbank über die Übertragung von Versorgungsanwartschaften . . . . . . . . . 1690
FNA: neu: 180-47-1
15.10. 2007 Bekanntmachung der deutsch-tadschikischen Vereinbarung über die Überlassung eines Grundstücks 1698
17.10. 2007 Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom
18. November 1996 über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1701
17.10. 2007 Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom
18. November 1996 über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1708
17.10. 2007 Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung zur Änderung des Abkommens vom
18. November 1996 über Grenzübergänge an der gemeinsamen Staatsgrenze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1709
19.10. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifika-
tionen im Hochschulbereich in der europäischen Region . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1711