2550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm
Vom 31. Oktober 2007
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor
Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)
wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der
seit dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung
berücksichtigt:
1. das am 3. April 1971 in Kraft getretene Gesetz vom 30. März 1971 (BGBl. I
S. 282),
2. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 70 des Gesetzes vom
2. März 1974 (BGBl. I S. 469),
3. den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Artikel 43 § 1 des Gesetzes vom
14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341),
4. den mit Wirkung vom 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verord-
nung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089),
5. den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 14 des Gesetzes vom
8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191),
6. den am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Artikel 39 des Gesetzes vom
16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441),
7. den am 3. Oktober 1990 in Kraft getretenen § 4 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes
vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106, 2153),
8. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 46 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
9. den am 7. Juni 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 31. Oktober 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
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Gesetz
zum Schutz gegen Fluglärm
§1 Tag-Schutzzone 2:
Zweck und Geltungsbereich LAeq Tag = 58 dB(A),
Zweck dieses Gesetzes ist es, in der Umgebung von
Nacht-Schutzzone
Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen und
baulichen Schallschutz zum Schutz der Allgemeinheit a) bis zum 31. Dezember 2010:
und der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen
LAeq Nacht = 53 dB(A),
Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Flug- LAmax = 6 mal 57 dB(A),
lärm sicherzustellen.
b) ab dem 1. Januar 2011:
§2 LAeq Nacht = 50 dB(A),
Einrichtung von Lärmschutzbereichen LAmax = 6 mal 53 dB(A);
(1) In der Umgebung von Flugplätzen werden Lärm- 4. Werte für bestehende militärische Flugplätze im
schutzbereiche eingerichtet, die das Gebiet der in dem Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 4:
nachfolgenden Absatz genannten Schutzzonen außer- Tag-Schutzzone 1:
halb des Flugplatzgeländes umfassen. LAeq Tag = 68 dB(A),
(2) Der Lärmschutzbereich eines Flugplatzes wird
nach dem Maße der Lärmbelastung in zwei Schutz- Tag-Schutzzone 2:
zonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht LAeq Tag = 63 dB(A),
gegliedert. Schutzzonen sind jeweils diejenigen Ge-
biete, in denen der durch Fluglärm hervorgerufene äqui- Nacht-Schutzzone:
valente Dauerschallpegel LAeq sowie bei der Nacht- LAeq Nacht = 55 dB(A),
Schutzzone auch der fluglärmbedingte Maximalpegel LAmax = 6 mal 57 dB(A).
LAmax die nachfolgend genannten Werte übersteigt, wo- Neue oder wesentlich baulich erweiterte Flugplätze im
bei die Häufigkeit aus dem Mittelwert über die sechs Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, für die ab dem
verkehrsreichsten Monate des Prognosejahres be- 7. Juni 2007 eine Genehmigung, eine Planfeststellung
stimmt wird (Anlage zu § 3): oder eine Plangenehmigung nach § 6 oder § 8 des Luft-
1. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte verkehrsgesetzes für ihre Anlegung, den Bau einer
zivile Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2: neuen Start- oder Landebahn oder eine sonstige we-
Tag-Schutzzone 1: sentliche bauliche Erweiterung erteilt wird. Die sonstige
bauliche Erweiterung eines Flugplatzes ist wesentlich,
LAeq Tag = 60 dB(A),
wenn sie zu einer Erhöhung des äquivalenten Dauer-
Tag-Schutzzone 2: schallpegels LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutz-
LAeq Tag = 55 dB(A), zone 1 oder des äquivalenten Dauerschallpegels
LAeq Nacht an der Grenze der Nacht-Schutzzone um
Nacht-Schutzzone mindestens 2 dB(A) führt. Bestehende Flugplätze im
Sinne dieser Vorschrift sind Flugplätze, bei denen die
a) bis zum 31. Dezember 2010: Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht erfüllt sind.
LAeq Nacht = 53 dB(A),
LAmax = 6 mal 57 dB(A), (3) Die Bundesregierung erstattet spätestens im
Jahre 2017 und spätestens nach Ablauf von jeweils
b) ab dem 1. Januar 2011: weiteren zehn Jahren dem Deutschen Bundestag Be-
LAeq Nacht = 50 dB(A), richt über die Überprüfung der in Absatz 2 genannten
LAmax = 6 mal 53 dB(A); Werte unter Berücksichtigung des Standes der Lärm-
wirkungsforschung und der Luftfahrttechnik.
2. Werte für bestehende zivile Flugplätze im Sinne des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2:
§3
Tag-Schutzzone 1:
LAeq Tag = 65 dB(A), Ermittlung der Lärmbelastung
(1) Der äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag für die
Tag-Schutzzone 2: Tag-Schutzzonen 1 und 2 sowie der äquivalente Dauer-
LAeq Tag = 60 dB(A), schallpegel LAeq Nacht und der Maximalpegel LAmax für
die Nacht-Schutzzone werden unter Berücksichtigung
Nacht-Schutzzone:
von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs
LAeq Nacht = 55 dB(A), nach der Anlage zu diesem Gesetz ermittelt.
LAmax = 6 mal 57 dB(A);
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
3. Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte
hörung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsver-
militärische Flugplätze im Sinne des § 4 Abs. 1
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Art und Um-
Nr. 3 und 4:
fang der erforderlichen Auskünfte der nach § 11 Ver-
Tag-Schutzzone 1: pflichteten und die Berechnungsmethode für die Ermitt-
LAeq Tag = 63 dB(A), lung der Lärmbelastung zu regeln.
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§4 rung der Lärmbelastung in der Umgebung des Flugplat-
Festsetzung von Lärmschutzbereichen zes führen wird. Eine Veränderung der Lärmbelastung
ist insbesondere dann als wesentlich anzusehen, wenn
(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze sich die Höhe des äquivalenten Dauerschallpegels
festzusetzen: LAeq Tag an der Grenze der Tag-Schutzzone 1 oder des
1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflug- äquivalenten Dauerschallpegels LAeq Nacht an der
reiseverkehr, Grenze der Nacht-Schutzzone um mindestens 2 dB(A)
2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschal- ändert. Die Neufestsetzung ist für einen neuen oder we-
flugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen sentlich baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2
von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 auf der Grundlage der dort
ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegun- angegebenen Werte vorzunehmen. Die Neufestsetzung
gen mit Leichtflugzeugen ausgenommen, ist für einen bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2
Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4 auf der Grundlage der dort
3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug- angegebenen Werte vorzunehmen, solange kein Fall
zeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt des Absatzes 4 Satz 2 vorliegt.
sind,
(6) Spätestens nach Ablauf von zehn Jahren seit
4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flug- Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob
zeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von sich die Lärmbelastung wesentlich verändert hat oder
mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit innerhalb der nächsten zehn Jahre voraussichtlich we-
einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewe- sentlich verändern wird. Die Prüfung ist in Abständen
gungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der von zehn Jahren zu wiederholen, sofern nicht beson-
Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflug- dere Umstände eine frühere Prüfung erforderlich ma-
zeugen ausgenommen. chen.
(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt (7) Für einen Flugplatz nach Absatz 1 ist kein Lärm-
durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten schutzbereich festzusetzen oder neu festzusetzen,
und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, wenn dieser innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach
können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Vorliegen eines Festsetzungserfordernisses nach den
Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesi- Absätzen 4 und 5 geschlossen werden soll und für
chert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung seine Schließung das Verwaltungsverfahren bereits be-
ist darauf hinzuweisen. gonnen hat. Nach der Schließung eines Flugplatzes ist
(3) Der Lärmschutzbereich für einen neuen Flugplatz ein bestehender Lärmschutzbereich aufzuheben. Die
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 ist auf der Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für einen Flugplatz
Grundlage der dort angegebenen Werte festzusetzen. nach Absatz 1, wenn dieser die dort genannten Merk-
Auf derselben Grundlage ist der Lärmschutzbereich male in sonstiger Weise dauerhaft verliert; Absatz 8
für einen wesentlich baulich erweiterten Flugplatz im bleibt unberührt.
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 neu festzuset- (8) Wenn der Schutz der Allgemeinheit es erfordert,
zen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch sollen auch für andere als in Absatz 1 genannte Flug-
keine Festsetzung erfolgt ist. Die Festsetzung soll vor- plätze Lärmschutzbereiche festgesetzt werden. Die Ab-
genommen werden, sobald die Genehmigung, die sätze 2 bis 7 gelten entsprechend.
Planfeststellung oder die Plangenehmigung für die An-
legung oder die Erweiterung des Flugplatzes erteilt ist. §5
(4) Der Lärmschutzbereich für einen bestehenden Bauverbote
Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 4
ist auf der Grundlage der dort angegebenen Werte spä- (1) In einem Lärmschutzbereich dürfen Krankenhäu-
testens bis zum Ende des Jahres 2009 neu festzuset- ser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche in
zen oder erstmalig festzusetzen, wenn bislang noch gleichem Maße schutzbedürftige Einrichtungen nicht
keine Festsetzung erfolgt ist. Ist eine wesentliche bau- errichtet werden. In den Tag-Schutzzonen des Lärm-
liche Erweiterung beantragt, ist eine Festsetzung für schutzbereichs gilt Gleiches für Schulen, Kindergärten
den bestehenden Flugplatz, die den bisherigen Be- und ähnliche in gleichem Maße schutzbedürftige Ein-
stand zur Grundlage hat, nicht mehr erforderlich, wenn richtungen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde
eine Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den we- kann Ausnahmen zulassen, wenn dies zur Versorgung
sentlich baulich erweiterten Flugplatz vorgenommen der Bevölkerung mit öffentlichen Einrichtungen oder
wird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplat- sonst im öffentlichen Interesse dringend geboten ist.
zes unmittelbar folgt. Die Festsetzungen für verschie- (2) In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-
dene Flugplätze sollen nach Prioritäten vorgenommen Schutzzone dürfen Wohnungen nicht errichtet werden.
werden, die sich aus der voraussichtlichen Größe der (3) Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht für die Errich-
Lärmschutzbereiche und der betroffenen Bevölkerung tung von
ergeben; die vorgesehene Abfolge der Festsetzungen
und ihr voraussichtlicher Zeitpunkt sind festzulegen 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftsperso-
und der Öffentlichkeit mitzuteilen. nen von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen
sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
(5) Der Lärmschutzbereich für einen neuen, wesent-
lich baulich erweiterten oder bestehenden Flugplatz im 2. Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 des Baugesetz-
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ist neu festzu- buchs im Außenbereich zulässig sind,
setzen, wenn eine Änderung in der Anlage oder im Be- 3. Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünften für An-
trieb des Flugplatzes zu einer wesentlichen Verände- gehörige der Bundeswehr und der auf Grund völker-
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rechtlicher Verträge in der Bundesrepublik Deutsch- (2) Die Vorschriften des § 93 Abs. 2, 3 und 4, des
land stationierten Streitkräfte, § 95 Abs. 1, 2 und 4, der §§ 96, 97, 98 und 99 Abs. 1
4. Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Fest- des Baugesetzbuchs sowie die Vorschriften der §§ 17,
setzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemach- 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des
ten Bebauungsplans, Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bun-
desgesetzbl. I S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 1
5. Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang be- Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I
bauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs, S. 1250), sind sinngemäß anzuwenden.
6. Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der
Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt ge- §9
machten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhal- Erstattung von
tung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Um- Aufwendungen für
bau von vorhandenen Ortsteilen mit Wohnbebauung bauliche Schallschutzmaßnahmen,
dient. Entschädigung für Beeinträchtigungen
Satz 1 Nr. 4 gilt nicht für Grundstücke, auf denen die des Außenwohnbereichs
Errichtung von Wohnungen bauplanungsrechtlich mehr
(1) Dem Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1
als sieben Jahre nach einer nach dem 6. Juni 2007 er-
gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des
folgten Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgese-
Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
hen gewesen ist, sofern im Geltungsbereich des Be-
Satz 1 und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf
bauungsplans noch nicht mit der Erschließung oder
dem die Errichtung von baulichen Anlagen nach § 5
der Bebauung begonnen worden ist.
Abs. 4 zulässig ist, werden auf Antrag Aufwendungen
(4) Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 gelten nicht für bauliche Schallschutzmaßnahmen nach Maßgabe
für bauliche Anlagen, für die vor der Festsetzung des der Absätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit
Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt wor- für einen bestehenden zivilen Flugplatz im Sinne des
den ist, sowie für nichtgenehmigungsbedürftige bauli- § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der durch Fluglärm hervorgeru-
che Anlagen, mit deren Errichtung nach Maßgabe des fene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag bei einem
Bauordnungsrechts vor der Festsetzung des Lärm- Grundstück den Wert von 70 dB(A) übersteigt, entsteht
schutzbereichs hätte begonnen werden dürfen. der Anspruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbe-
reichs; ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn
§6 des sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärm-
Sonstige schutzbereichs. Für einen bestehenden militärischen
Beschränkungen der baulichen Nutzung Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 gilt Satz 2
mit der Maßgabe, dass auf einen Wert von 73 dB(A)
Die nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 abzustellen ist. Für einen neuen oder wesentlich bau-
zulässigen baulichen Anlagen sowie Wohnungen in der lich erweiterten zivilen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2
Tag-Schutzzone 2 dürfen nur errichtet werden, sofern Satz 2 Nr. 1 gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass auf einen
sie den nach § 7 festgesetzten Schallschutzanforderun- Wert von 65 dB(A) abzustellen ist. Für einen neuen oder
gen genügen. wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit
§7 der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu-
Schallschutz stellen ist.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhö- (2) Dem Eigentümer eines in der Nacht-Schutzzone
rung der beteiligten Kreise (§ 15) durch Rechtsverord- gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des
nung mit Zustimmung des Bundesrates Schallschutz- Lärmschutzbereichs Einrichtungen nach § 5 Abs. 1
anforderungen einschließlich Anforderungen an Belüf- Satz 1 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem
tungseinrichtungen unter Beachtung des Standes der die Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß
Schallschutztechnik im Hochbau festzusetzen, denen § 5 Abs. 4 zulässig ist, werden für Räume, die in nicht
die baulichen Anlagen zum Schutz ihrer Bewohner vor nur unwesentlichem Umfang zum Schlafen benutzt
Fluglärm in dem Fall des § 6 genügen müssen. werden, Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaß-
nahmen, bei einem zivilen Flugplatz im Sinne des § 2
§8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 einschließlich des Einbaus
von Belüftungseinrichtungen, nach Maßgabe der Ab-
Entschädigung bei Bauverboten sätze 3 und 4 und des § 10 erstattet. Soweit für einen
(1) Wird durch ein Bauverbot nach § 5 Abs. 1 Satz 1 bestehenden Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
und 2 oder Absatz 2 Satz 1 die bisher zulässige bau- Nr. 2 und 4 der durch Fluglärm hervorgerufene äquiva-
liche Nutzung aufgehoben und tritt dadurch eine nicht lente Dauerschallpegel LAeq Nacht bei einem Grundstück
nur unwesentliche Wertminderung des Grundstücks den Wert von 60 dB(A) übersteigt, entsteht der An-
ein, so kann der Eigentümer insoweit eine angemes- spruch mit der Festsetzung des Lärmschutzbereichs;
sene Entschädigung in Geld verlangen. Der Eigentümer ansonsten entsteht der Anspruch mit Beginn des
kann ferner eine angemessene Entschädigung in Geld sechsten Jahres nach Festsetzung des Lärmschutzbe-
verlangen, soweit durch das Bauverbot Aufwendungen reichs. Für einen neuen oder wesentlich baulich erwei-
für Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grund- terten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
stücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Ver- Buchstabe a und Nr. 3 Buchstabe a gilt Satz 2 mit der
trauen auf den Bestand der bisher zulässigen baulichen Maßgabe, dass auf einen Wert von 58 dB(A) abzustellen
Nutzung gemacht hat. ist; für einen Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2
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Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3 Buchstabe b ist auf einen und Entschädigung, auch unter Berücksichtigung der
Wert von 55 dB(A) abzustellen. Intensität der Fluglärmbelastung, der Vorbelastung
(3) Ist ein Lärmschutzbereich auf Grund des § 4 und der Art der baulichen Nutzung der betroffenen Flä-
Abs. 3, 4 oder 5 neu festgesetzt worden, werden Auf- chen. Im Übrigen gelten für das Verfahren die Enteig-
wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen nicht nungsgesetze der Länder.
erstattet, wenn gemäß § 6 bauliche Anlagen sowie (7) An die Stelle des nach den Absätzen 1, 2 und 5
Wohnungen schon bei der Errichtung in der bis zur anspruchsberechtigten Grundstückseigentümers tritt
Neufestsetzung geltenden Tag-Schutzzone 2 den der Erbbauberechtigte oder der Wohnungseigentümer,
Schallschutzanforderungen genügen mussten und die wenn das auf dem Grundstück stehende Gebäude oder
danach erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich Teile des Gebäudes im Eigentum eines Erbbauberech-
im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechtsverordnung tigten oder eines Wohnungseigentümers stehen. Der
halten. Ferner ist eine Erstattung ausgeschlossen, Anspruch nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann nur inner-
wenn der nach § 12 Zahlungspflichtige bereits im Rah- halb einer Frist von fünf Jahren nach Entstehung des
men freiwilliger Schallschutzprogramme oder in sonsti- Anspruchs geltend gemacht werden.
gen Fällen Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
maßnahmen erstattet hat, die sich im Rahmen der nach § 10
§ 7 erlassenen Rechtsverordnung halten. Einer Erstat- Verfahren bei der
tung steht nicht entgegen, dass ein Grundstückseigen- Erstattung von Aufwendungen
tümer oder ein sonstiger nach Absatz 7 Anspruchsbe-
rechtigter bauliche Schallschutzmaßnahmen vor dem Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt
Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Erstat- nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger
tung der Aufwendungen durchgeführt hat, soweit die und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid
Durchführung nach der Festsetzung des der Anspruchs- fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfä-
entstehung zugrunde liegenden Lärmschutzbereichs hig sind. Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbeleh-
erfolgt ist. rung enthalten. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Aufwendungen für bauliche Schallschutz- § 11
maßnahmen werden nur erstattet, soweit sich die Maß-
nahmen im Rahmen der nach § 7 erlassenen Rechts- Auskunft
verordnung halten. Die Bundesregierung wird ermäch- (1) Der Halter eines Flugplatzes und die mit der Flug-
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des sicherung Beauftragten sind verpflichtet, der nach Lan-
Bundesrates den Höchstbetrag der Erstattung je Quad- desrecht zuständigen Behörde die zur Ermittlung der
ratmeter Wohnfläche und die Berechnung der Wohnflä- Lärmbelastung nach § 3 erforderlichen Auskünfte zu er-
che, pauschalierte Erstattungsbeträge sowie Art und teilen sowie die erforderlichen Daten, Unterlagen und
Umfang der erstattungsfähigen Nebenleistungen zu re- Pläne vorzulegen.
geln. (2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
(5) Der Eigentümer eines in der Tag-Schutzzone 1 kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
gelegenen Grundstücks, auf dem bei Festsetzung des Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
Lärmschutzbereichs für einen neuen oder wesentlich Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
baulich erweiterten Flugplatz im Sinne des § 2 Abs. 2 hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
Satz 2 Nr. 1 und 3 Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
und 2 oder Wohnungen errichtet sind oder auf dem die rigkeiten aussetzen würde.
Errichtung von solchen baulichen Anlagen gemäß § 5 (3) Auf die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und
Abs. 4 zulässig ist, kann eine angemessene Entschädi- Unterlagen sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
gung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der
in Geld nach Maßgabe der nach Absatz 6 erlassenen Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, so-
Rechtsverordnung verlangen. Soweit für einen neuen weit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durch-
oder wesentlich baulich erweiterten zivilen Flugplatz führung eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der durch Fluglärm sowie eines damit zusammenhängenden Besteue-
hervorgerufene äquivalente Dauerschallpegel LAeq Tag rungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein
bei einem Grundstück den Wert von 65 dB(A) über- zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder soweit
steigt, entsteht der Anspruch auf Erstattung mit der In- es sich um vorsätzlich falsche Angaben des Auskunfts-
betriebnahme des neuen oder wesentlich baulich er- pflichtigen oder der für ihn tätigen Personen handelt.
weiterten Flugplatzes; ansonsten entsteht der An-
spruch mit Beginn des sechsten Jahres nach Festset- § 12
zung des Lärmschutzbereichs. Für einen neuen oder
wesentlich baulich erweiterten militärischen Flugplatz Zahlungspflichtiger
im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt Satz 2 mit (1) Zur Zahlung der Entschädigung nach § 8, zur Er-
der Maßgabe, dass auf einen Wert von 68 dB(A) abzu- stattung der Aufwendungen für bauliche Schallschutz-
stellen ist. maßnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 und zur Zahlung der
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außen-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates wohnbereichs nach § 9 Abs. 5 ist der Flugplatzhalter
Regelungen über die Entschädigung für Beeinträchti- verpflichtet.
gungen des Außenwohnbereichs zu treffen, insbeson- (2) Soweit die auf Grund völkerrechtlicher Verträge in
dere über den schutzwürdigen Umfang des Außen- der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streit-
wohnbereichs und die Bemessung der Wertminderung kräfte Flugplätze im Bundesgebiet benutzen und ein
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Entsendestaat als Flugplatzhalter zahlungspflichtig ist, § 14
steht die Bundesrepublik für die Erfüllung der Zah-
lungspflicht ein. Rechtsstreitigkeiten wegen der Zah- Schutzziele für die Lärmaktionsplanung
lung einer Entschädigung oder der Erstattung von Auf- Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bun-
wendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen wer- des-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die
den von der Bundesrepublik Deutschland im eigenen jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Geset-
Namen für den Entsendestaat geführt, gegen den sich zes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.
der Anspruch richtet.
§ 13 § 15
Sonstige Vorschriften Anhörung beteiligter Kreise
(1) Dieses Gesetz regelt in der ab dem 7. Juni 2007 Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
geltenden Fassung für die Umgebung von Flugplätzen ordnungen die Anhörung der beteiligten Kreise vor-
mit Wirkung auch für das Genehmigungsverfahren nach schreiben, ist ein jeweils auszuwählender Kreis von Ver-
§ 6 des Luftverkehrsgesetzes sowie das Planfeststel- tretern der Wissenschaft, der Technik, der Flugplatzhal-
lungs- und Plangenehmigungsverfahren nach § 8 des ter, der Luftfahrtunternehmen, der kommunalen Spit-
Luftverkehrsgesetzes die Erstattung von Aufwendun- zenverbände, der Lärmschutz- und Umweltverbände,
gen für bauliche Schallschutzmaßnahmen, einschließ- der Kommissionen nach § 32b des Luftverkehrsgeset-
lich der zugrunde liegenden Schallschutzanforderun- zes und der für die Luftfahrt und den Immissionsschutz
gen, nach § 9 Abs. 1 bis 4 und die Entschädigung für zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs in der
Umgebung neuer und wesentlich baulich erweiterter
Flugplätze nach § 9 Abs. 5 und 6. Soweit in einer Ge- § 16
nehmigung, Planfeststellung oder Plangenehmigung, (weggefallen)
die bis zum 6. Juni 2007 erteilt worden ist, weiter-
gehende Regelungen getroffen worden sind, bleiben
diese unberührt. Solange die Genehmigung, Planfest- § 17
stellung oder Plangenehmigung nicht bestandskräftig (weggefallen)
ist, ist die Vollziehung der weitergehenden Regelungen
ausgesetzt.
§ 18
(2) Vorschriften, die weitergehende Planungsmaß-
nahmen zulassen, bleiben unberührt. (weggefallen)
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Anlage
(zu § 3)
Der äquivalente Dauerschallpegel für die Tag-Schutzzonen 1 und 2 wird nach
Gleichung (1) und für die Nacht-Schutzzone nach Gleichung (2) ermittelt:
(1)
(2)
mit
LAeq Tag – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit
T tags (6 bis 22 Uhr) in dB(A)
LAeq Nacht – äquivalenter Dauerschallpegel während der Beurteilungszeit
T nachts (22 bis 6 Uhr) in dB(A)
lg – Logarithmus zur Basis 10
T – Beurteilungszeit T in s; die Beurteilungszeit umfasst die sechs
verkehrsreichsten Monate (180 Tage) des Prognosejahres
– Summe über alle Flugbewegungen tags (6 bis 22 Uhr) bzw.
nachts (22 bis 6 Uhr) während der Beurteilungszeit T, wobei
die prognostizierten Flugbewegungszahlen für die einzelnen
Betriebsrichtungen jeweils um einen Zuschlag zur Berück-
sichtigung der zeitlich variierenden Nutzung der einzelnen
Betriebsrichtungen erhöht werden. Für die Tag-Schutzzonen 1
und 2 sowie für die Nacht-Schutzzone beträgt der Zuschlag
dreimal die Streuung der Nutzungsanteile der jeweiligen Be-
triebsrichtung in den zurückliegenden 10 Jahren (3 Sigma).
i – laufender Index des einzelnen Fluglärmereignisses
t10, i – Dauer des Geräusches des i-ten Fluglärmereignisses am Im-
missionsort in s (Zeitdauer des Fluglärmereignisses, während
der der Schallpegel höchstens 10 dB(A) unter dem höchsten
Schallpegel liegt (10 dB-down-time))
LAmax, i – Maximalwert des Schalldruckpegels des i-ten Fluglärmereig-
nisses am Immissionsort in dB(A), ermittelt aus der Geräusch-
emission des Luftfahrzeuges unter Berücksichtigung des
Abstandes zur Flugbahn und der Schallausbreitungsverhält-
nisse.
Zusätzlich wird auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 erlassenen Rechtsver-
ordnung für die Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) die Kontur gleicher Pegelhäufigkeit für
das Häufigkeits-Maximalpegelkriterium unter Berücksichtigung eines Pegelun-
terschiedes zwischen außen und innen von 15 dB(A) ermittelt. Die Nacht-
Schutzzone bestimmt sich als Umhüllende dieser Kontur und der Kontur glei-
chen äquivalenten Dauerschallpegels während der Beurteilungszeit T nachts.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 2557
Gesetz
zur Änderung des Waffengesetzes
Vom 5. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Waffengesetzes
Das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I
S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 21. Juni 2005
(BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf be-
stimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Ein-
zelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort
wiederholt
1. Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2. Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexu-
aldelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch
künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechts-
verordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber
waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen
kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen
ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen
können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsver-
ordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann
die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.“
2. In § 53 Abs. 1 Nr. 23 wird nach der Angabe „§ 36 Abs. 5“ die Angabe „ , § 42
Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … in Kraft.*)
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 5. November 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Gesetz tritt gemäß Artikel 82 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes mit
dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben
worden ist.
2558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007
Gesetz
zur Neuregelung des Rechts der Verbraucherinformation
Vom 5. November 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (2) Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist
sen:
1. jede Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes, die auf Grund
Artikel 1
a) anderer bundesrechtlicher oder
Gesetz
b) landesrechtlicher
zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tä-
(Verbraucherinformationsgesetz – VIG) tigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ge-
§1 nannten Zwecke dienen,
Anspruch auf 2. jede natürliche oder juristische Person des Privat-
Zugang zu Informationen rechts, die auf Grund
(1) Jeder hat nach Maßgabe dieses Gesetzes An- a) anderer bundesrechtlicher oder
spruch auf freien Zugang zu allen Daten über b) landesrechtlicher
1. Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittel- Vorschriften öffentlich-rechtliche Aufgaben oder Tä-
gesetzbuch, gegen die auf Grund des Lebensmittel- tigkeiten wahrnimmt, die der Erfüllung der in § 1 des
und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechts- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ge-
verordnungen und gegen unmittelbar geltende nannten Zwecke dienen und der Aufsicht einer Be-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im An- hörde unterstellt ist.
wendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sowie Maßnahmen und Entschei- Satz 1 gilt im Fall einer Gemeinde oder eines Gemein-
dungen, die im Zusammenhang mit solchen Verstö- deverbandes nur, wenn der Gemeinde oder dem Ge-
ßen getroffen worden sind, meindeverband die Aufgaben nach diesem Gesetz
durch Landesrecht übertragen worden sind.
2. von einem Erzeugnis im Sinne des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnis) ausge- (3) Zu den Stellen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
hende Gefahren oder Risiken für Gesundheit und Si- gehören nicht die obersten Bundes- und Landesbehör-
cherheit von Verbraucherinnen und Verbrauchern, den, soweit sie im Rahmen der Gesetzgebung oder
beim Erlass von Rechtsverordnungen tätig werden, un-
3. die Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Ver- abhängige Organe der Finanzkontrolle sowie Gerichte,
wendung sowie das Herstellen oder das Behandeln Justizvollzugsbehörden, Strafverfolgungs- und Diszipli-
von Erzeugnissen sowie über Abweichungen von narbehörden und diesen vorgesetzte Dienststellen.
Rechtsvorschriften über diese Merkmale und Tätig-
keiten, (4) Bestimmungen über den Informationszugang und
Informationspflichten auf Grund anderer Gesetze sowie
4. die Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der die gesetzlichen Vorschriften über Geheimhaltungs-
Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren, pflichten, Amts- und Berufsgeheimnisse bleiben unbe-
5. Überwachungsmaßnahmen oder andere behördliche rührt.
Tätigkeiten oder Maßnahmen zum Schutz von Ver-
braucherinnen und Verbrauchern einschließlich der §2
Auswertung dieser Tätigkeiten und Maßnahmen so-
wie Statistiken über festgestellte Verstöße gegen in Ausschluss- und Beschränkungsgründe
§ 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit- Der Anspruch nach § 1 besteht wegen
telgesetzbuches genannte Vorschriften, soweit die
1. entgegenstehender öffentlicher Belange nicht,
Verstöße sich auf Erzeugnisse beziehen,
a) soweit das Bekanntwerden der Informationen
(Informationen), die bei einer Stelle im Sinne des Absat-
zes 2 unabhängig von der Art ihrer Speicherung vor- aa) nachteilige Auswirkungen haben kann auf in-
handen sind. Der Anspruch nach Satz 1 besteht inso- ternationale Beziehungen oder militärische
weit, als kein Ausschluss- oder Beschränkungsgrund und sonstige sicherheitsempfindliche Be-
nach § 2 vorliegt. lange der Bundeswehr oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 2559
bb) die Vertraulichkeit der Beratung von Behör- §3
den berührt oder eine erhebliche Gefahr für
Antrag
die öffentliche Sicherheit verursachen kann;
(1) Die Information wird auf schriftlichen Antrag er-
b) während der Dauer eines Verwaltungsverfahrens, teilt. Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein und
es sei denn, es handelt sich um in § 1 Abs. 1 insbesondere erkennen lassen, auf welche Informatio-
Satz 1 Nr. 1 oder 2 genannte Informationen, eines nen er gerichtet ist. Zuständig ist
Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermitt-
1. soweit Zugang zu Informationen bei einer Stelle des
lungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, ei-
Bundes beantragt wird, diese Stelle,
nes Gnadenverfahrens oder eines ordnungswid-
rigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der In- 2. im Übrigen die nach Landesrecht zuständige Stelle.
formationen, die Gegenstand des Verfahrens
Abweichend von Satz 3 Nr. 1 ist im Fall einer natürli-
sind;
chen oder juristischen Person des Privatrechts für die
c) soweit durch das Bekanntwerden der Informatio- Bescheidung des Antrags die Aufsicht führende Be-
nen fiskalische Interessen der um Auskunft er- hörde zuständig.
suchten Stelle beeinträchtigt oder Dienstgeheim- (2) Informationspflichtig ist jeweils die nach Maß-
nisse verletzt werden können; gabe des Absatzes 1 Satz 3 auch in Verbindung mit
Satz 4 zuständige Stelle. Diese ist nicht dazu verpflich-
d) soweit Informationen betroffen sind, die im Rah- tet, Informationen, die bei ihr nicht vorhanden sind oder
men einer Dienstleistung entstanden sind, die die auf Grund von Rechtsvorschriften nicht verfügbar ge-
Stelle auf Grund einer privatrechtlichen Vereinba- halten werden müssen, zu beschaffen.
rung außerhalb des ihr gesetzlich zugewiesenen
Aufgabenbereichs des Verbraucherschutzes er- (3) Der Antrag soll abgelehnt werden,
bracht hat; 1. soweit er sich auf Entwürfe zu Entscheidungen so-
wie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren
e) in der Regel bei Informationen nach § 1 Abs. 1 Vorbereitung bezieht, es sei denn, es handelt sich
Satz 1 Nr. 1, die vor mehr als fünf Jahren seit um die Ergebnisse einer Beweiserhebung, ein Gut-
der Antragstellung entstanden sind; achten oder eine Stellungnahme von Dritten,
2. entgegenstehender privater Belange nicht, soweit 2. bei vertraulich übermittelten oder erhobenen Infor-
mationen oder
a) Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt
3. wenn durch das vorzeitige Bekanntwerden der Er-
wird, es sei denn, das Informationsinteresse der
folg bevorstehender behördlicher Maßnahmen ge-
Verbraucherin oder des Verbrauchers überwiegt
fährdet würde.
das schutzwürdige Interesse der oder des Dritten
am Ausschluss des Informationszugangs oder die (4) Ein missbräuchlich gestellter Antrag ist abzuleh-
oder der Dritte hat eingewilligt, nen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Antrag-
steller über die begehrten Informationen bereits verfügt.
b) der Schutz des geistigen Eigentums, insbeson-
dere Urheberrechte, dem Informationsanspruch (5) Wenn der Antragsteller sich die begehrten Infor-
entgegensteht, mationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugäng-
lichen Quellen beschaffen kann, kann der Antrag
c) durch die begehrten Informationen Betriebs- oder abgelehnt und der Antragsteller auf diese Quellen hin-
Geschäftsgeheimnisse oder sonstige wettbe- gewiesen werden. Die Voraussetzungen nach Satz 1
werbsrelevante Informationen, die in ihrer Bedeu- sind insbesondere dann erfüllt, wenn die Stelle den In-
tung für den Betrieb mit einem Betriebs- oder Ge- formationszugang bereits nach § 5 Abs. 1 Satz 2 ge-
schäftsgeheimnis vergleichbar sind, offenbart währt.
würden oder
§4
d) Zugang zu Informationen beantragt wird, die ei-
Antragsverfahren
ner Stelle auf Grund einer durch Rechtsvorschrift
angeordneten Pflicht zur Meldung oder Unterrich- (1) Die nach § 3 Abs. 1 zuständige Behörde gibt Drit-
tung darüber, dass ein vorschriftswidriges Er- ten, deren Belange durch den Antrag auf Informations-
zeugnis hergestellt, behandelt, in den Verkehr ge- zugang betroffen sind, vor ihrer Entscheidung schrift-
bracht oder eingeführt worden ist, mitgeteilt wor- lich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines
den sind; dies gilt auch, wenn das meldende oder Monats. Die Behörde hat in der Regel von der Betrof-
unterrichtende Unternehmen irrig angenommen fenheit einer oder eines Dritten auszugehen, soweit
hat, zur Meldung oder Unterrichtung verpflichtet
1. es sich um personenbezogene Daten handelt,
zu sein.
2. die Daten als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt § 5 Abs. 1 gekennzeichnet sind oder
Satz 2 und Abs. 3 und 4 des Informationsfreiheitsge-
3. die Daten vor dem 1. Mai 2008 erhoben worden
setzes entsprechend. Nicht unter ein in Satz 1 Nr. 2
sind.
Buchstabe c genanntes Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnis oder eine dort genannte sonstige wettbe- Die Behörde entscheidet unter Abwägung der Interes-
werbsrelevante Information fallen Informationen nach sen, wenn der oder die Dritte nicht Stellung nimmt oder
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. die Akteneinsicht ablehnt.
2560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007
(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb einer Frist ben. Der Zugang zu Informationen nach § 1 Abs. 1
von einem Monat zu bescheiden. Wird dem Antrag Satz 1 Nr. 1 ist kostenfrei.
stattgegeben, sind Ort, Zeit und Art des Informations- (2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände
zugangs mitzuteilen. Im Fall der vollständigen oder werden durch Landesrecht bestimmt, soweit die Amts-
teilweisen Ablehnung des Antrags ist mitzuteilen, ob handlungen nicht durch Behörden des Bundes vorge-
und gegebenenfalls wann der Informationszugang ganz nommen werden.
oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
(3) Soweit eine Beteiligung Dritter im Sinne des Ab- Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
satzes 1 stattgefunden hat, verlängert sich die Frist des die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
Absatzes 2 auf zwei Monate; der Antragsteller ist hierü- renhöhe zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch
ber zu unterrichten. Die Entscheidung über den Antrag, Stellen des Bundes ausgeführt wird. § 15 Abs. 2 des
einschließlich der Anordnung der sofortigen Vollzie- Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
hung, ist auch dem oder der Dritten bekannt zu geben.
Der Informationszugang darf erst erfolgen, wenn die Artikel 2
Entscheidung bestandskräftig ist oder zwei Wochen
nach Anordnung der sofortigen Vollziehung. Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
(4) Im Fall einer Entscheidung über den Antrag auf
Informationszugang findet ein Vorverfahren (§ 68 der Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der
Verwaltungsgerichtsordnung) auch dann statt, wenn Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006
die Entscheidung von einer obersten Bundes- oder (BGBl. I S. 945) wird wie folgt geändert:
Landesbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbe- 1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
hörde ist die oberste Bundes- oder Landesbehörde. Nr. 1, 2 oder 5“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2
oder 4“ ersetzt.
(5) Bei Anfragen, die von mehr als 20 Personen auf
Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form verviel- 2. § 40 wird wie folgt geändert:
fältigter Texte eingereicht werden, gelten die §§ 17 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 19 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entspre- aa) In Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das
chend. Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden
§5
aaa) im einleitenden Satzteil das Wort „kann“
Informationsgewährung durch das Wort „soll“ ersetzt und
(1) Die informationspflichtige Stelle kann den Infor- bbb) in Nummer 3 nach dem Wort „ausgeht“
mationszugang durch Auskunftserteilung, Gewährung die Wörter „oder ausgegangen ist“ ein-
von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnen. gefügt.
Die informationspflichtige Stelle kann Informationen,
cc) In Satz 3 wird das Wort „besonderes“ gestri-
zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig
chen.
von einem Antrag nach § 3 Abs. 1 über das Internet
oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugäng- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
lich machen; § 4 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Informa- „Unbeschadet des Satzes 1 kann die Behörde ih-
tionen sollen für die Verbraucherinnen und Verbraucher rerseits die Öffentlichkeit auf
verständlich dargestellt werden.
1. eine Information der Öffentlichkeit oder
(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle keine 2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion
Erkenntnisse über ein im Antrag nach § 3 Abs. 1 kon-
kret bezeichnetes Erzeugnis vorliegen, teilt sie dies durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunter-
dem Antragsteller mit und weist, soweit ihr dies be- nehmer oder den sonstigen Wirtschaftsbeteilig-
kannt und möglich ist, auf eine andere Stelle hin, bei ten hinweisen.“
der diese Informationen vorhanden sind. Sie kann die c) Absatz 4 wird aufgehoben; der bisherige Absatz 5
Anfrage auch an die andere Stelle weiterleiten; in die- wird neuer Absatz 4.
sem Fall unterrichtet sie den Antragsteller über die Wei- 3. Dem § 42 wird folgender Absatz 5 angefügt:
terleitung.
„(5) Die Staatsanwaltschaft hat die nach
(3) Die informationspflichtige Stelle ist nicht ver- § 38 Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich
pflichtet, die inhaltliche Richtigkeit der Informationen über die Einleitung des Strafverfahrens, soweit es
zu überprüfen, soweit es sich nicht um personenbezo- sich auf Verstöße gegen Verbote und Beschränkun-
gene Daten handelt. Der informationspflichtigen Stelle gen dieses Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlas-
bekannte Hinweise auf Zweifel an der Richtigkeit sind senen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar
mitzuteilen. geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
schaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be-
§6 zieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter-
richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren auf
Gebühren und Auslagen
Grund einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz der § 41 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-
Behörden nach § 1 Abs. 2 oder § 3 Abs. 1 Satz 3 auch ten eingeleitet worden ist. Eine Übermittlung perso-
in Verbindung mit Satz 4 werden vorbehaltlich des Sat- nenbezogener Daten nach Satz 1 unterbleibt, soweit
zes 2 kostendeckende Gebühren und Auslagen erho- und solange ihr Zwecke des Strafverfahrens oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 2561
besondere bundesgesetzliche oder entsprechende Nr. 1 und Abs. 7“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2
landesgesetzliche Verwendungsregelungen entge- Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich
genstehen.“ auf Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des
Lebensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3
Artikel 3 Nr. 1 und Abs. 7, §§ 40, 42 Abs. 5“ ersetzt.
Änderung des Weingesetzes 3. Nach § 52 wird folgender neuer 10. Abschnitt einge-
fügt:
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt ge- „10. Abschnitt
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 Verbraucherinformation
(BGBl. I S. 753), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 52a
a) Nach der § 52 betreffenden Zeile werden fol- Verbraucherinformation
gende Angaben eingefügt: Für die Verbraucherinformation gilt das Verbrau-
„10. Abschnitt cherinformationsgesetz entsprechend.“
Verbraucherinformation 4. Der bisherige 10. Abschnitt wird der neue 11. Ab-
§ 52a Verbraucherinformation“. schnitt.
b) Die den bisherigen 10. Abschnitt betreffende
Zeile wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„11. Abschnitt Inkrafttreten
Schlussbestimmungen“. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
2. In § 31 Abs. 7 wird die Angabe „§ 39 Abs. 1, 2 Satz 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
und 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8, soweit dieser sich auf (2) Abweichend von Absatz 1 treten die Artikel 1
Anordnungen zur Durchsetzung der Pflicht des Le- §§ 1 bis 5 und Artikel 3 Nr. 1, 3 und 4 am 1. Mai 2008
bensmittelunternehmers bezieht, und Nr. 9, Abs. 3 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. November 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
2562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Zinsinformationsverordnung*)
Vom 5. November 2007
Auf Grund des § 45e Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, der durch Arti-
kel 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645) eingefügt
und durch Artikel 1 Nr. 21 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I
S. 3310) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128, 2005 I
S. 1695), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert:
1. § 16a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden vor dem Wort „Guernsey“ die Wörter „den Britischen
Jungferninseln“ sowie anschließend ein Komma eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Komma nach dem Wort „Anguilla“ durch das Wort
„sowie“ ersetzt und werden die Wörter „Britischen Jungferninseln und
den“ gestrichen.
2. Die Anlage (zu § 15) wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu Belgien werden folgende Angaben eingefügt:
„Bulgarien Общините (Städte und Gemeinden)
Социалноосигурителни фондове (Sozialversicherungs-
fonds)“.
b) Nach den Angaben zu Portugal werden folgende Angaben eingefügt:
„Rumänien autorităţile administraţiei publice locale (lokale Behörden der
öffentlichen Verwaltung)“.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. November 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November
2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Steuerwesens anlässlich des Beitritts
Bulgariens und Rumäniens (ABl. EU Nr. L 363 S. 129).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007 2563
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie
Vom 6. November 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s und der §§ 15 und 16 des Ge-
setzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der
Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005
(BGBl. I S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den
Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
In § 1 der Verordnung über die befristete Umstrukturierungsregelung für die
Zuckerindustrie vom 30. Juni 2006 (BAnz. S. 4778), die durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 9. November 2006 (BGBl. I S. 2594) geändert worden ist, werden
nach der Angabe „(ABl. EU Nr. L 58 S. 42)“ die Wörter „in der jeweils geltenden
Fassung“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 6. November 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer