2526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Gesetz
zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
Vom 30. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Änderung des Gesetzes
über die Statistik der Bevölkerungsbewegung
Artikel 1 und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
Das Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbe-
Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005
wegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
§ 4 Abs. 5 des Mikrozensusgesetzes 2005 vom standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1350) wird wie folgt gefasst: 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
„(5) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 (BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert:
mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung 1. Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Bevölke-
im Abstand von vier Jahren erfragt: rungsstatistikgesetz – BevStatG)“ angefügt.
1. für Schüler, Studenten und Erwerbstätige: 2. Dem § 2 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe f
angefügt:
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder
„f) Geburtstag des vorangegangenen Kindes der
Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird;
Mutter und Geburtenfolge in Bezug auf die Kinder
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; haupt-
der Mutter;“.
sächlich benutztes Verkehrsmittel; Entfernung und
Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbil- 3. § 7 wird aufgehoben.
dungsstätte;
Artikel 3
2. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren: Inkrafttreten
Zahl der lebend geborenen Kinder.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2527
Drittes Gesetz
zur Änderung des Rindfleischetikettierungsgesetzes
Vom 31. Oktober 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Nummern 1 bis 3
tes das folgende Gesetz beschlossen: durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. bei den Marktbeteiligten, die einem nach § 2 ge-
Artikel 1 nehmigten Etikettierungssystem angehören, und
Das Rindfleischetikettierungsgesetz vom 26. Februar 2. bei den Schlachtbetrieben, Zerlegungsbetrieben
1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 202 sowie Herstellungsbetrieben für Hackfleisch, die
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I in der von der Kommission der Europäischen
S. 2407), wird wie folgt geändert: Gemeinschaft geführten Liste der zugelassenen
1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „des Lebensmittel- Lebensmittelunternehmen im Sinne des Arti-
rechts, des Fleischhygienerechts“ durch die Wörter kels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Verordnung (EG)
„des Lebensmittel- und Futtermittelrechts“ ersetzt. Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
2. § 2 wird wie folgt geändert: Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
a) In Absatz 1 werden Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
aa) in der Nummer 2 die Wörter „einer Genehmi- Bestimmungen über Tiergesundheit und Tier-
gung oder“ durch die Wörter „der Genehmi- schutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils
gung eines Etikettierungssystems oder der“ geltenden Fassung für die Bundesrepublik
ersetzt und Deutschland aufgeführt sind.“
6. § 4a wird wie folgt geändert:
bb) die Wörter „ ; die Bundesanstalt für Landwirt-
schaft und Ernährung kann zusätzliche Be- a) Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
stimmungen für die Aufrechterhaltung einer „(2) Soweit es zur Überwachung nach § 4
Genehmigung oder einer Anerkennung sowie Abs. 1 und 2 erforderlich ist, dürfen die Bundes-
die Aussetzung einer Genehmigung oder ei- anstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die
ner Anerkennung einer privaten Kontrollstelle zuständigen Stellen bei Betrieben, die Fleisch,
anordnen“ gestrichen. genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, Zuberei-
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- tungen von Fleisch oder Zubereitungen von ge-
fügt: nießbaren Schlachtnebenerzeugnissen in den
Verkehr bringen, und bei privaten Kontrollstellen
„(1a) Die Genehmigung eines Etikettierungs-
während der Geschäfts- und Betriebszeit
systems kann mit Auflagen oder Bedingungen
und die Anerkennung einer privaten Kontrollstelle 1. Geschäftsräume und Grundstücke, Verkaufs-
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, einrichtungen und Transportmittel betreten
soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung und dort Besichtigungen vornehmen,
der Bestimmungen über die Rindfleischetikettie- 2. Proben nach ihrer Auswahl zum Zwecke der
rung erforderlich ist. Unter denselben Vorausset- Untersuchung gegen Empfangsbescheinigun-
zungen ist auch die nachträgliche Aufnahme oder gen fordern oder entnehmen,
Änderung von Auflagen zulässig.“
3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden
3. § 3 wird aufgehoben. Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und
4. § 3a Abs. 1 wird wie folgt geändert: verlangen, dass hieraus Abschriften, Auszüge,
Ausdrucke oder Kopien angefertigt und über-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Verbraucher im lassen werden oder
Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Be-
darfsgegenständegesetzes“ durch die Wörter 4. die erforderlichen Auskünfte verlangen.
„Verbraucherinnen oder Verbraucher im Sinne Diese Befugnisse erstrecken sich auch auf Be-
des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel- triebe, die Fleisch, genießbare Schlachtneben-
gesetzbuches“ ersetzt. erzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch oder
Zubereitungen von genießbaren Schlachtneben-
b) In Nummer 3 wird das Komma durch das Wort
erzeugnissen an öffentlichen Orten, insbesondere
„sowie“ ersetzt.
auf Märkten, Plätzen, Straßen oder im Umherzie-
c) Nummer 4 wird aufgehoben. hen in den Verkehr bringen. Soweit es zur Über-
d) Die bisherige Nummer 5 wird die neue Nummer 4. wachung des genehmigten Etikettierungssys-
tems oder der nach § 2 anerkannten privaten
e) In der neuen Nummer 4 wird das Wort „sowie“ Kontrollstelle erforderlich ist, erstrecken sich
gestrichen. diese Befugnisse auch auf Angehörige des ge-
f) Die bisherige Nummer 6 wird aufgehoben. nehmigten Etikettierungssystems oder diesem
2528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
als Lieferanten vertraglich verbundene Betriebe. oder Zubereitungen von genießbaren Schlachtne-
Für die Probenahme gilt § 43 Abs. 1 Satz 2 und benerzeugnissen einführen.“
Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-
b) In Absatz 6 werden
gesetzbuches entsprechend.
aa) nach dem Wort „Überwachung“ die Wörter
(3) Inhaber und Leiter der Betriebe nach Ab-
„privater Kontrollstellen und“ eingefügt und
satz 2 und der privaten Kontrollstellen sind ver-
pflichtet, bb) die Wörter „von etikettiertem Rindfleisch oder
1. das Betreten der Geschäftsräume und Grund- etikettierten Rindfleischerzeugnissen“ durch
stücke, Verkaufseinrichtungen und Transport- die Wörter „von Fleisch, genießbaren
mittel sowie die dort vorzunehmenden Besich- Schlachtnebenerzeugnissen, Zubereitungen
tigungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, die Ent- von Fleisch oder Zubereitungen von genieß-
nahme der Proben nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 baren Schlachtnebenerzeugnissen“ ersetzt.
und die Prüfung der Geschäftsunterlagen nach 7. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3
Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 zu dulden, oder § 4a Abs. 6“ durch die Angabe „§ 3a Abs. 3
2. bei Besichtigungen mitzuwirken, insbesondere oder § 4a Abs. 6“ ersetzt.
auf Verlangen das zu besichtigende Fleisch, 8. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
die zu besichtigenden genießbaren Schlacht-
nebenerzeugnisse, die zu besichtigenden Zu- a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4a Abs. 3, auch
bereitungen von Fleisch oder die zu besichti- in Verbindung mit Abs. 4“ durch die Angabe „§ 4a
genden Zubereitungen von genießbaren Abs. 3 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
Schlachtnebenerzeugnissen selbst oder durch mit Abs. 4“ ersetzt,
andere so vorzulegen, dass die Besichtigung b) in Nummer 3 wird die Angabe „§§ 3, 3a Abs. 3,“
ordnungsgemäß vorgenommen werden kann, durch die Angabe „§ 3a Abs. 3,“ ersetzt.
3. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden
Geschäftsunterlagen vorzulegen und auf Ver- Artikel 2
langen der zuständigen Behörde Abschriften, Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Auszüge, Ausdrucke oder Kopien auf eigene schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des
Kosten anzufertigen und zu überlassen, Rindfleischetikettierungsgesetzes in der vom Inkrafttre-
4. die Entnahme von Proben zu ermöglichen und ten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-
5. die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. gesetzblatt bekannt machen.
(4) Erfolgt die Überwachung bei der Einfuhr, so
Artikel 3
gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend auch für
Marktbeteiligte, die Fleisch, genießbare Schlacht- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
nebenerzeugnisse, Zubereitungen von Fleisch Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2529
Verordnung
zum Erlass und zur Änderung
von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Energieregulierung
Vom 29. Oktober 2007
Auf Grund des § 21a Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Teil 3
Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 10, § 24 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 in Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, 5 und 6 und § 29 Abs. 3
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 Abschnitt 1
(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung: Betreiber von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen
§ 22 Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
Artikel 1 § 23 Investitionsbudgets
Ver o rd n u n g
über die Anreizregulierung Abschnitt 2
der Energieversorgungsnetze Besondere Vorschriften für kleine Netzbetreiber
(Anreizregulierungsverordnung – § 24 Vereinfachtes Verfahren
ARegV)
Abschnitt 3
Inhaltsübersicht
Pauschalierter Investitionszuschlag
Teil 1 § 25 Pauschalierter Investitionszuschlag
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich Abschnitt 4
§ 2 Beginn des Verfahrens Übergang von Netzen,
Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
Teil 2
§ 26 Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse und -auf-
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung spaltungen
Abschnitt 1
Regulierungsperioden Teil 4
§ 3 Beginn und Dauer der Regulierungsperioden Sonstige Bestimmungen
§ 27 Datenerhebung
Abschnitt 2 § 28 Mitteilungspflichten
Allgemeine Vorgaben zur Bestimmung der Erlösobergrenzen § 29 Übermittlung von Daten
§ 4 Erlösobergrenzen § 30 Fehlende oder unzureichende Daten
§ 5 Regulierungskonto § 31 Veröffentlichung von Daten
§ 6 Bestimmung des Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze § 32 Festlegungen oder Genehmigungen der Regulierungsbe-
§ 7 Regulierungsformel hörde
§ 8 Allgemeine Geldwertentwicklung § 33 Evaluierung und Berichte der Bundesnetzagentur
§ 9 Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor
§ 10 Erweiterungsfaktor Teil 5
§ 11 Beeinflussbare und nicht beeinflussbare Kostenanteile Schlussvorschriften
§ 12 Effizienzvergleich § 34 Übergangsregelungen
§ 13 Parameter für den Effizienzvergleich
§ 14 Bestimmung der Kosten zur Durchführung des Effizienz- Anlage 1 (zu § 7)
vergleichs Anlage 2 (zu § 10)
§ 15 Ermittlung der Ineffizienzen Anlage 3 (zu § 12)
§ 16 Effizienzvorgaben
Teil 1
Abschnitt 3
Ermittlung der Netzentgelte Allgemeine Vorschriften
§ 17 Netzentgelte
§1
Abschnitt 4 Anwendungsbereich
Qualitätsvorgaben
Diese Rechtsverordnung regelt die Bestimmung der
§ 18 Qualitätsvorgaben Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungs-
§ 19 Qualitätselement in der Regulierungsformel netzen im Wege der Anreizregulierung. Netzentgelte
§ 20 Bestimmung des Qualitätselements werden ab dem 1. Januar 2009 im Wege der Anreizre-
§ 21 Bericht zum Investitionsverhalten gulierung bestimmt.
2530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
§2 (5) Erfolgt eine Bestimmung des Qualitätselements
Beginn des Verfahrens nach Maßgabe des § 19, so hat die Regulierungsbe-
hörde von Amts wegen die Erlösobergrenze entspre-
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergren- chend anzupassen. Die Anpassung nach Satz 1 erfolgt
zen wird von Amts wegen eingeleitet. höchstens einmal jährlich zum 1. Januar des folgenden
Kalenderjahres.
Teil 2
Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung §5
Regulierungskonto
Abschnitt 1
(1) Die Differenz zwischen den nach § 4 zulässigen
Regulierungsperioden Erlösen und den vom Netzbetreiber unter Berücksichti-
gung der tatsächlichen Mengenentwicklung erzielbaren
§3 Erlösen wird jährlich auf einem Regulierungskonto ver-
Beginn und Dauer der Regulierungsperioden bucht. Gleiches gilt für die Differenz zwischen den für
das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen Kosten
(1) Die erste Regulierungsperiode beginnt am 1. Ja-
nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und den in der Erlösober-
nuar 2009. Die nachfolgenden Regulierungsperioden
grenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen. Das Regu-
beginnen jeweils am 1. Januar des auf das letzte Kalen-
lierungskonto wird von der Regulierungsbehörde ge-
derjahr der vorangegangenen Regulierungsperiode fol-
führt.
genden Kalenderjahres.
(2) Die nach Absatz 1 verbuchten Differenzen sind in
(2) Eine Regulierungsperiode dauert fünf Jahre.
Höhe des im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
gebundenen Betrags zu verzinsen. Der durchschnittlich
Abschnitt 2
gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von
A l l g e m e i n e Vo r g a b e n z u r Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung
Bestimmung der Erlösobergrenzen nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn
abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durch-
§4 schnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffent-
Erlösobergrenzen lichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere in-
ländischer Emittenten.
(1) Die Obergrenzen der zulässigen Gesamterlöse ei-
nes Netzbetreibers aus den Netzentgelten (Erlösober- (3) Übersteigen die tatsächlich erzielten Erlöse die
grenze) werden nach Maßgabe der §§ 5 bis 16, 19, nach § 4 zulässigen Erlöse des letzten abgeschlosse-
22, 24 und 25 bestimmt. nen Kalenderjahres um mehr als 10 Prozent bei Gasver-
sorgungsnetzen oder mehr als 5 Prozent bei Strom-
(2) Die Erlösobergrenze ist für jedes Kalenderjahr der
versorgungsnetzen, so ist der Netzbetreiber verpflich-
gesamten Regulierungsperiode zu bestimmen. Eine An-
tet, seine Netzentgelte nach Maßgabe des § 17 anzu-
passung der Erlösobergrenze während der laufenden
passen.
Regulierungsperiode erfolgt nach Maßgabe der Ab-
sätze 3 bis 5. (4) Die Regulierungsbehörde ermittelt den Saldo des
Regulierungskontos im letzten Jahr der Regulierungs-
(3) Eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgt je-
periode für die vorangegangenen fünf Kalenderjahre.
weils zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei einer Än-
Der Ausgleich des Saldos auf dem Regulierungskonto
derung
erfolgt durch gleichmäßig über die folgende Regulie-
1. des Verbraucherpreisgesamtindexes nach § 8 oder rungsperiode verteilte Zu- oder Abschläge. Die Zu-
2. von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 und Abschläge sind nach Absatz 2 Satz 3 zu verzinsen.
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 10 und 13, Satz 2 Eine Anpassung der Erlösobergrenzen innerhalb der
und 3; abzustellen ist dabei auf die jeweils im Regulierungsperiode auf Grund der Änderung der jähr-
vorletzten Kalenderjahr entstandenen Kosten; bei lich verbuchten Differenzen nach Absatz 1 findet nicht
Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ist statt.
auf das Kalenderjahr abzustellen, auf das die Erlös-
obergrenze Anwendung finden soll. §6
Einer erneuten Festlegung der Erlösobergrenze bedarf Bestimmung des
es in diesen Fällen nicht. Ausgangsniveaus der Erlösobergrenze
(4) Auf Antrag des Netzbetreibers (1) Die Regulierungsbehörde ermittelt das Aus-
1. erfolgt eine Anpassung der Erlösobergrenze nach gangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen
Maßgabe des § 10; durch eine Kostenprüfung nach den Vorschriften des
Teils 2 Abschnitt 1 der Gasnetzentgeltverordnung und
2. kann eine Anpassung der Erlösobergrenze erfolgen, des Teils 2 Abschnitt 1 der Stromnetzentgeltverord-
wenn auf Grund des Eintritts eines unvorherseh- nung. § 3 Abs. 1 Satz 4 zweiter Halbsatz und die
baren Ereignisses im Falle der Beibehaltung der Er- §§ 28 bis 30 der Gasnetzentgeltverordnung sowie § 3
lösobergrenze eine nicht zumutbare Härte für den Abs. 1 Satz 5 zweiter Halbsatz und die §§ 28 bis 30 der
Netzbetreiber entstehen würde. Stromnetzentgeltverordnung gelten entsprechend. Die
Der Antrag auf Anpassung nach Satz 1 Nr. 1 kann ein- Kostenprüfung erfolgt im vorletzten Kalenderjahr vor
mal jährlich zum 30. Juni des Kalenderjahres gestellt Beginn der Regulierungsperiode auf der Grundlage
werden; die Anpassung erfolgt zum 1. Januar des fol- der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-
genden Kalenderjahres. res. Das Kalenderjahr, in dem das der Kostenprüfung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2531
zugrunde liegende Geschäftsjahr endet, gilt als Basis- (2) Die Versorgungsaufgabe bestimmt sich nach der
jahr im Sinne dieser Verordnung. Fläche des versorgten Gebietes und den von den Netz-
(2) Als Ausgangsniveau für die erste Regulierungs- kunden bestimmten Anforderungen an die Versorgung
periode ist das Ergebnis der Kostenprüfung der letzten mit Strom und Gas, die sich auf die Netzgestaltung un-
Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a des Ener- mittelbar auswirken. Eine nachhaltige Änderung der
giewirtschaftsgesetzes vor Beginn der Anreizregulie- Versorgungsaufgabe im Sinne des Absatz 1 Satz 1 liegt
rung, die auf der Datengrundlage des Geschäftsjahres vor, wenn sich einer oder mehrere der Parameter
2006 oder eines früheren Geschäftsjahres basiert, he- 1. Fläche des versorgten Gebietes,
ranzuziehen.
2. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-
netzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-
§7
gungsnetzen,
Regulierungsformel
3. Jahreshöchstlast oder
Die Bestimmung der Erlösobergrenzen für die Netz-
betreiber erfolgt in Anwendung der Regulierungsformel 4. sonstige von der Regulierungsbehörde nach § 32
in Anlage 1. Abs. 1 Nr. 3 festgelegte Parameter
dauerhaft und in erheblichem Umfang ändern. Von ei-
§8 ner Änderung in erheblichem Umfang nach Satz 2 ist in
Allgemeine Geldwertentwicklung der Regel auszugehen, wenn sich dadurch die Gesamt-
kosten des Netzbetreibers nach Abzug der dauerhaft
Der Wert für die allgemeine Geldwertentwicklung er- nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens
gibt sich aus dem durch das Statistische Bundesamt 0,5 Prozent erhöhen.
veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex. Für die
Bestimmung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 1 wird (3) Die Parameter nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 dienen
der Verbraucherpreisgesamtindex des vorletzten Kalen- insbesondere der Berücksichtigung des unterschied-
derjahres vor dem Jahr, für das die Erlösobergrenze gilt, lichen Erschließungs- und Anschlussgrades von Gas-
verwendet. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum Ver- versorgungsnetzen. Sie müssen hinsichtlich ihrer Aus-
braucherpreisgesamtindex für das Basisjahr. sagekraft mit denjenigen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1
bis 3 vergleichbar sein. Bei ihrer Auswahl ist § 13 Abs. 3
§9 entsprechend anzuwenden.
Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor (4) Die Absätze 1 bis 3 finden bei Betreibern von
Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-
(1) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird dung.
ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen
Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen
§ 11
Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen
Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Beeinflussbare
Einstandspreisentwicklung. und nicht beeinflussbare Kostenanteile
(2) In der ersten Regulierungsperiode beträgt der ge- (1) Als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten
nerelle sektorale Produktivitätsfaktor für Gas- und dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile und vorü-
Stromnetzbetreiber jährlich 1,25 Prozent, in der zweiten bergehend nicht beeinflussbare Kostenanteile.
Regulierungsperiode jährlich 1,5 Prozent.
(2) Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile
(3) Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird gelten Kosten oder Erlöse aus
ab der dritten Regulierungsperiode jeweils vor Beginn
1. gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten,
der Regulierungsperiode für die gesamte Regulierungs-
periode nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand 2. Konzessionsabgaben,
der Wissenschaft entsprechen, ermittelt. Die Ermittlung 3. Betriebssteuern,
erfolgt unter Einbeziehung der Daten von Netzbetrei-
bern aus dem gesamten Bundesgebiet für einen Zeit- 4. erforderlicher Inanspruchnahme vorgelagerter
raum von mindestens vier Jahren. Es kann jeweils ein Netzebenen,
Wert für Stromversorgungsnetze und für Gasversor- 5. Zu- und Abschlägen auf die Erlösobergrenzen so-
gungsnetze ermittelt werden. wie die Verzinsung der Abschläge nach § 5 Abs. 4,
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der 6. genehmigten Investitionsbudgets nach § 23, soweit
Bestimmung der Erlösobergrenzen den durch die Bun- sie dem Inhalt der Genehmigung nach durchgeführt
desnetzagentur nach Absatz 3 ermittelten generellen wurden sowie in der Regulierungsperiode kosten-
sektoralen Produktivitätsfaktor anwenden. wirksam sind und die Genehmigung nicht aufgeho-
ben worden ist,
§ 10
7. Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb und die
Erweiterungsfaktor Änderung von Erdkabeln nach § 43 Satz 3 des
(1) Ändert sich während der Regulierungsperiode die Energiewirtschaftsgesetzes sowie von Erdkabeln
Versorgungsaufgabe des Netzbetreibers nachhaltig, nach § 21a Abs. 4 Satz 3 zweiter Halbsatz des
wird dies bei der Bestimmung der Erlösobergrenze Energiewirtschaftsgesetzes, soweit diese nicht in
durch einen Erweiterungsfaktor berücksichtigt. Die Er- Investitionsbudgets nach § 23 enthalten sind und
mittlung des Erweiterungsfaktors erfolgt nach der For- soweit die Kosten bei effizientem Netzbetrieb ent-
mel in Anlage 2. stehen,
2532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
8. Vergütungen für dezentrale Einspeisungen nach nigten Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach
§ 18 der Stromnetzentgeltverordnung, Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenan-
9. betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen teile. In diesen sind die auf nicht zurechenbaren struk-
zu Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen, soweit turellen Unterschieden der Versorgungsgebiete beru-
diese in der Zeit vor dem 31. Dezember 2008 abge- henden Kostenanteile enthalten.
schlossen worden sind, (4) Als beeinflussbare Kostenanteile gelten alle Kos-
10. der im gesetzlichen Rahmen ausgeübten Betriebs- tenanteile, die nicht dauerhaft oder vorübergehend
und Personalratstätigkeit, nicht beeinflussbare Kostenanteile sind.
11. der Berufsausbildung und Weiterbildung im Unter-
nehmen und von Betriebskindertagesstätten für § 12
Kinder der im Netzbereich beschäftigten Betriebs- Effizienzvergleich
angehörigen, (1) Die Bundesnetzagentur führt vor Beginn der Re-
12. pauschalierten Investitionszuschlägen nach Maß- gulierungsperiode mit den in Anlage 3 aufgeführten
gabe des § 25 und Methoden, unter Berücksichtigung der in Anlage 3 ge-
13. der Auflösung von Baukostenzuschüssen nach § 9 nannten Vorgaben sowie nach Maßgabe der Absätze 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der bis 4 und der §§ 13 und 14 jeweils einen bundesweiten
Stromnetzentgeltverordnung und § 9 Abs. 1 Satz 1 Effizienzvergleich für die Betreiber von Elektrizätsvertei-
Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 der Gasnetzentgelt- lernetzen und Gasverteilernetzen mit dem Ziel durch,
verordnung. die Effizienzwerte für diese Netzbetreiber zu ermitteln.
Bei der Ausgestaltung der in Anlage 3 aufgeführten Me-
Als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten
thoden durch die Bundesnetzagentur sind Vertreter der
bei Stromversorgungsnetzen auch solche Kosten oder
betroffenen Wirtschaftskreise und der Verbraucher
Erlöse, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers er-
rechtzeitig zu hören. Ergeben sich auf Grund rechts-
geben, die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach
kräftiger gerichtlicher Entscheidungen nachträgliche
der Stromnetzzugangsverordnung oder der Verordnung
Änderungen in dem nach § 6 ermittelten Ausgangsni-
(EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und
veau, so bleibt der Effizienzvergleich von diesen nach-
des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbe-
träglichen Änderungen unberührt.
dingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel
(ABl. EU Nr. L 176 S. 1), zuletzt geändert durch den (2) Der Effizienzwert ist als Anteil der Gesamtkosten
Beschluss Nr. 2006/770/EG der Kommission vom 9. No- nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kos-
vember 2006 zur Änderung des Anhangs der Verord- tenanteile in Prozent auszuweisen.
nung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedin- (3) Weichen die im Effizienzvergleich mit den nach
gungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel Anlage 3 zugelassenen Methoden ermittelten Effizienz-
(ABl. EU Nr. L 312 S. 59), unterliegen, insbesondere werte eines Netzbetreibers voneinander ab, so ist der
1. Kompensationszahlungen im Rahmen des Aus- höhere Effizienzwert zu verwenden.
gleichsmechanismus nach Artikel 3 der Verordnung (4) Hat der Effizienzvergleich für einen Netzbetreiber
(EG) Nr. 1228/2003, einen Effizienzwert von weniger als 60 Prozent ergeben,
2. Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Artikel 6 so ist der Effizienzwert mit 60 Prozent anzusetzen.
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15 Satz 1 gilt auch, wenn für einzelne Netzbetreiber keine
der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese ent- Effizienzwerte ermittelt werden konnten, weil diese ih-
geltmindernd nach Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe c der ren Mitwirkungspflichten zur Mitteilung von Daten nicht
Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder § 15 Abs. 3 nachgekommen sind.
Satz 1 der Stromnetzzugangsverordnung geltend
(4a) Zusätzlich werden Effizienzvergleiche durchge-
gemacht werden, und
führt, bei denen der Aufwandsparameter nach § 13
3. Kosten für die Beschaffung der Energie zur Erbrin- Abs. 1 für alle Netzbetreiber durch den Aufwandspara-
gung von Ausgleichsleistungen, einschließlich der meter ersetzt wird, der sich ohne Berücksichtigung der
Kosten für die lastseitige Beschaffung. Vergleichbarkeitsrechnung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,
Bei Gasversorgungsnetzen gelten als dauerhaft nicht Abs. 2 und 3 ergibt. Die nach § 13 Abs. 3 und 4 ermit-
beeinflussbare Kosten auch solche Kosten oder Erlöse, telten Vergleichsparameter bleiben unverändert. Weicht
die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, der so ermittelte Effizienzwert von dem nach Absatz 1
die einer wirksamen Verfahrensregulierung nach der ermittelten Effizienzwert ab, so ist für den jeweils be-
Gasnetzzugangsverordnung oder der Verordnung (EG) trachteten Netzbetreiber der höhere Effizienzwert zu
Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des verwenden.
Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen (5) Die Bundesnetzagentur übermittelt bis zum 1. Juli
für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. des Kalenderjahres vor Beginn der Regulierungsperi-
EU Nr. L 289 S. 1) unterliegen. Eine wirksame Verfah- ode den Landesregulierungsbehörden die von ihr nach
rensregulierung im Sinne der Sätze 2 und 3 liegt vor, den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Effizienzwerte für die
soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden nach § 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in die
Bereichs durch vollziehbare Entscheidungen der Regu- Zuständigkeit der jeweiligen Behörde fallenden Netzbe-
lierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen treiber. Die Mitteilung hat die Ausgangsdaten nach den
der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbe- §§ 13 und 14, die einzelnen Rechenschritte und die je-
hörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 festgelegt hat. weiligen Ergebnisse der nach Anlage 3 zugelassenen
(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare Kosten- Methoden zu enthalten. Soweit für einzelne Netzbetrei-
anteile gelten die mit dem nach § 15 ermittelten berei- ber keine Effizienzwerte aus dem bundesweiten Effizi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2533
enzvergleich ermittelt werden konnten, teilt die Bun- schließungs- und Anschlussgrad von Gasversorgungs-
desnetzagentur dies den Landesregulierungsbehörden netzen. Bei der Auswahl der Vergleichsparameter sind
begründet mit. Vertreter der betroffenen Wirtschaftskreise und der Ver-
(6) Die Landesregulierungsbehörden führen zur Be- braucher rechtzeitig zu hören.
stimmung von Effizienzwerten einen Effizienzvergleich (4) In der ersten und zweiten Regulierungsperiode
nach den Absätzen 1 bis 3 durch, soweit sie nicht die hat die Regulierungsbehörde die Vergleichsparameter
Ergebnisse des Effizienzvergleichs der Bundesnetz- 1. Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversorgungs-
agentur verwenden. Zur Sicherstellung der Belastbar- netzen und der Ausspeisepunkte in Gasversor-
keit der Ergebnisse des Effizienzvergleichs sind auch gungsnetzen,
Netzbetreiber, die nicht in ihre Zuständigkeit nach
§ 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes fallen, in 2. Fläche des versorgten Gebietes,
den Effizienzvergleich einzubeziehen. 2a. Leitungslänge (Systemlänge) und
3. zeitgleiche Jahreshöchstlast
§ 13
zu verwenden. Darüber hinaus können weitere Parame-
Parameter für den Effizienzvergleich ter nach Maßgabe des Absatzes 3 verwendet werden.
(1) Die Regulierungsbehörde hat im Effizienzver-
gleich Aufwandsparameter und Vergleichsparameter § 14
zu berücksichtigen.
Bestimmung der Kosten
(2) Als Aufwandsparameter sind die nach § 14 ermit- zur Durchführung des Effizienzvergleichs
telten Kosten anzusetzen.
(1) Die im Rahmen des Effizienzvergleichs als Auf-
(3) Vergleichsparameter sind Parameter zur Bestim- wandsparameter anzusetzenden Kosten werden nach
mung der Versorgungsaufgabe und der Gebietseigen- folgenden Maßgaben ermittelt:
schaften, insbesondere die geografischen, geologi-
1. Die Gesamtkosten des Netzbetreibers werden nach
schen oder topografischen Merkmale und strukturel-
Maßgabe der zur Bestimmung des Ausgangs-
len Besonderheiten der Versorgungsaufgabe auf Grund
niveaus anzuwendenden Kostenprüfung nach § 6 er-
demografischen Wandels des versorgten Gebietes. Die
mittelt.
Parameter müssen geeignet sein, die Belastbarkeit des
Effizienzvergleichs zu stützen. Dies ist insbesondere 2. Von den so ermittelten Gesamtkosten sind die nach
dann anzunehmen, wenn sie messbar oder mengenmä- § 11 Abs. 2 dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten-
ßig erfassbar, nicht durch Entscheidungen des Netzbe- anteile abzuziehen.
treibers bestimmbar und nicht in ihrer Wirkung ganz 3. Die Kapitalkosten zur Durchführung des Effizienzver-
oder teilweise wiederholend sind, insbesondere nicht gleichs sollen so bestimmt werden, dass ihre Ver-
bereits durch andere Parameter abgebildet werden. gleichbarkeit möglichst gewährleistet ist und Verzer-
Vergleichsparameter können insbesondere sein rungen berücksichtigt werden, wie sie insbesondere
1. die Anzahl der Anschlusspunkte in Stromversor- durch unterschiedliche Altersstruktur der Anlagen,
gungsnetzen und der Ausspeisepunkte in Gasver- Abschreibungs- und Aktivierungspraktiken entste-
sorgungsnetzen, hen können; hierzu ist eine Vergleichbarkeitsrech-
nung zur Ermittlung von Kapitalkostenannuitäten
2. die Fläche des versorgten Gebietes,
nach Maßgabe des Absatzes 2 durchzuführen; dabei
3. die Leitungslänge, umfassen die Kapitalkosten die Kostenpositionen
4. die Jahresarbeit, nach § 5 Abs. 2 sowie den §§ 6 und 7 der Strom-
netzentgeltverordnung und § 5 Abs. 2 sowie den
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast oder §§ 6 und 7 der Gasnetzentgeltverordnung.
6. die dezentralen Erzeugungsanlagen in Stromversor- (2) Die Vergleichbarkeitsrechnung nach Absatz 1
gungsnetzen, insbesondere die Anzahl und Leistung Nr. 3 erfolgt auf der Grundlage der Tagesneuwerte des
von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wind- Anlagevermögens des Netzbetreibers. Für die Ermitt-
und solarer Strahlungsenergie. lung von einheitlichen Nutzungsdauern für jede Anla-
Bei der Bestimmung von Parametern zur Beschreibung gengruppe sind die unteren Werte der betriebsgewöhn-
geografischer, geologischer oder topografischer Merk- lichen Nutzungsdauern in Anlage 1 der Gasnetzent-
male und struktureller Besonderheiten der Versor- geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-
gungsaufgabe auf Grund demografischen Wandels ordnung zu verwenden. Der zu verwendende Zinssatz
des versorgten Gebietes können flächenbezogene bestimmt sich als gewichteter Mittelwert aus Eigenka-
Durchschnittswerte gebildet werden. Die Vergleichspa- pitalzinssatz und Fremdkapitalzinssatz, wobei der Ei-
rameter können bezogen auf die verschiedenen Netz- genkapitalzinssatz mit 40 Prozent und der Fremdkapi-
ebenen von Strom- und Gasversorgungsnetzen ver- talzinssatz mit 60 Prozent zu gewichten ist. Von den
wendet werden; ein Vergleich einzelner Netzebenen fin- 60 Prozent des Fremdkapitalzinssatzes entfallen
det nicht statt. Die Auswahl der Vergleichsparameter 25 Prozentpunkte auf unverzinsliches Fremdkapital. Es
hat mit qualitativen, analytischen oder statistischen sind die nach § 7 Abs. 6 der Gasnetzentgeltverordnung
Methoden zu erfolgen, die dem Stand der Wissenschaft und § 7 Abs. 6 der Stromnetzentgeltverordnung für
entsprechen. Durch die Auswahl der Vergleichsparame- Neuanlagen geltenden Eigenkapitalzinssätze anzuset-
ter soll die strukturelle Vergleichbarkeit möglichst weit- zen. Für das verzinsliche Fremdkapital richtet sich die
gehend gewährleistet sein. Dabei sind die Unterschiede Verzinsung nach dem auf die letzten zehn abgeschlos-
zwischen Strom- und Gasversorgungsnetzen zu be- senen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von
rücksichtigen, insbesondere der unterschiedliche Er- der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
2534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emit- lich sind, erheblich unterschritten werden. Eine Berück-
tenten. Die Eigenkapitalzinssätze und der Fremdkapi- sichtigung struktureller Besonderheiten erfolgt aus-
talzinssatz sind um den auf die letzten zehn abge- schließlich nach Maßgabe des § 15 Abs. 1.
schlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt
der Preisänderungsrate nach dem vom Statistischen Abschnitt 3
Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtin- Ermittlung der Netzentgelte
dex zu ermäßigen.
§ 17
§ 15
Netzentgelte
Ermittlung der Ineffizienzen
(1) Die nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 festgelegten Erlös-
(1) Weist ein Netzbetreiber nach, dass Besonderhei- obergrenzen werden in Entgelte für den Zugang zu
ten seiner Versorgungsaufgabe bestehen, die im Effizi- den Energieversorgungsnetzen umgesetzt. Dies erfolgt
enzvergleich durch die Auswahl der Parameter nach entsprechend der Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 2
§ 13 Abs. 3 und 4 nicht hinreichend berücksichtigt wur- und 3 der Gasnetzentgeltverordnung und des Teils 2
den, und dies die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ermittel- Abschnitt 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung.
ten Kosten um mindestens 3 Prozent erhöht, so hat die Die §§ 16, 27 und 28 der Gasnetzentgeltverordnung
Regulierungsbehörde einen Aufschlag auf den nach sowie die §§ 20, 27 und 28 der Stromnetzentgeltver-
§§ 12 bis 14 oder 22 ermittelten Effizienzwert anzuset- ordnung gelten entsprechend. § 30 der Gasnetzentgelt-
zen (bereinigter Effizienzwert). Ist der Effizienzwert nach verordnung und § 30 der Stromnetzentgeltverordnung
§ 12 Abs. 4 angesetzt worden, hat der Netzbetreiber die bleiben unberührt.
erforderlichen Nachweise zu erbringen, dass die Be-
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei einer An-
sonderheiten seiner Versorgungsaufgabe einen zusätz-
passung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 und 5
lichen Aufschlag nach Satz 1 rechtfertigen.
die Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus nach
(2) Die Landesregulierungsbehörden können zur Er- Absatz 1 eine Absenkung der Netzentgelte ergibt. Im
mittlung der bereinigten Effizienzwerte nach Absatz 1 Übrigen ist er im Falle einer Anpassung der Erlösober-
die von der Bundesnetzagentur im bundesweiten Effizi- grenze nach § 4 Abs. 3 bis 5 zur Anpassung der Netz-
enzvergleich nach den §§ 12 bis 14 ermittelten Effi- entgelte berechtigt.
zienzwerte zugrunde legen.
(3) Die Anpassung der Netzentgelte nach Absatz 2
(3) Aus dem nach §§ 12 bis 14, 22 oder 24 ermittel- erfolgt zum 1. Januar eines Kalenderjahres. Vorgela-
ten Effizienzwert oder dem bereinigten Effizienzwert gerte Netzbetreiber haben die Höhe der geplanten An-
werden die Ineffizienzen ermittelt. Die Ineffizienzen er- passung der Netzentgelte den nachgelagerten Netzbe-
geben sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkos- treibern rechtzeitig vor dem Zeitpunkt nach Satz 1 mit-
ten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren zuteilen.
Kostenanteile und den mit dem in Satz 1 genannten
Effizienzwert multiplizierten Gesamtkosten nach Abzug Abschnitt 4
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kosten.
Qualitätsvorgaben
§ 16
§ 18
Effizienzvorgaben
Qualitätsvorgaben
(1) Die Festlegung der Erlösobergrenzen durch die
Qualitätsvorgaben dienen der Sicherung eines lang-
Regulierungsbehörde hat so zu erfolgen, dass die nach
fristig angelegten, leistungsfähigen und zuverlässigen
den §§ 12 bis 15 ermittelten Ineffizienzen unter Anwen- Betriebs von Energieversorgungsnetzen. Hierzu dienen
dung eines Verteilungsfaktors rechnerisch innerhalb
Qualitätselemente nach den §§ 19 und 20 und die Be-
einer oder mehrerer Regulierungsperioden gleichmäßig
richtspflichten nach § 21.
abgebaut werden (individuelle Effizienzvorgabe). Für die
erste Regulierungsperiode wird die individuelle Effizi- § 19
enzvorgabe dahingehend bestimmt, dass der Abbau
der ermittelten Ineffizienzen nach zwei Regulierungspe- Qualitätselement in der Regulierungsformel
rioden abgeschlossen ist. Für die folgenden Regulie- (1) Auf die Erlösobergrenzen können Zu- oder Ab-
rungsperioden wird die individuelle Effizienzvorgabe schläge vorgenommen werden, wenn Netzbetreiber
so bestimmt, dass der Abbau der ermittelten Ineffizien- hinsichtlich der Netzzuverlässigkeit oder der Netzleis-
zen jeweils zum Ende der Regulierungsperiode abge- tungsfähigkeit von Kennzahlenvorgaben abweichen
schlossen ist. (Qualitätselement). Die Kennzahlenvorgaben sind nach
(2) Soweit ein Netzbetreiber nachweist, dass er die Maßgabe des § 20 unter Heranziehung der Daten von
für ihn festgelegte individuelle Effizienzvorgabe unter Netzbetreibern aus dem gesamten Bundesgebiet zu er-
Nutzung aller ihm möglichen und zumutbaren Maßnah- mitteln und in Zu- und Abschläge umzusetzen. Dabei
men nicht erreichen und übertreffen kann, hat die Re- ist zwischen Gasverteilernetzen und Stromverteilernet-
gulierungsbehörde die Effizienzvorgabe abweichend zen zu unterscheiden.
von Absatz 1 zu bestimmen. Bei der Bewertung der (2) Über den Beginn der Anwendung des Qualitäts-
Zumutbarkeit ist zu berücksichtigen, inwieweit der Effi- elements, der bei Stromversorgungsnetzen zur zweiten
zienzwert nach § 12 Abs. 4 angesetzt worden ist. Unzu- Regulierungsperiode zu erfolgen hat, entscheidet die
mutbar sind auch Maßnahmen, die dazu führen, dass Regulierungsbehörde. Er soll bereits zur oder im Laufe
die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die in dem nach der ersten Regulierungsperiode erfolgen, soweit der
dem Energiewirtschaftsgesetz regulierten Bereich üb- Regulierungsbehörde hinreichend belastbare Datenrei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2535
hen vorliegen. Abweichend von Satz 1 soll der Beginn § 21
der Anwendung des Qualitätselements bei Gasversor- Bericht zum Investitionsverhalten
gungsnetzen zur oder im Laufe der zweiten Regulie-
rungsperiode erfolgen, soweit der Regulierungsbe- Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung
hörde hinreichend belastbare Datenreihen vorliegen. der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Inves-
titionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbe-
(3) Die Netzzuverlässigkeit beschreibt die Fähigkeit hörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere
des Energieversorgungsnetzes, Energie möglichst un- dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick
terbrechungsfrei und unter Einhaltung der Produktqua- auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genann-
lität zu transportieren. Die Netzleistungsfähigkeit be- ten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das
schreibt die Fähigkeit des Energieversorgungsnetzes, Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem
die Nachfrage nach Übertragung von Energie zu befrie- Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen In-
digen. vestitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen
Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren
§ 20 jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsquali-
tät stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzun-
Bestimmung des Qualitätselements
gen und Erläuterungen des Berichts verlangen.
(1) Zulässige Kennzahlen für die Bewertung der
Netzzuverlässigkeit nach § 19 sind insbesondere die Teil 3
Dauer der Unterbrechung der Energieversorgung, die
Häufigkeit der Unterbrechung der Energieversorgung, Besondere Vorschriften zur Anreizregulierung
die Menge der nicht gelieferten Energie und die Höhe
der nicht gedeckten Last. Eine Kombination und Ge- Abschnitt 1
wichtung dieser Kennzahlen ist möglich. Für die ausge- Betreiber von Übertragungs-
wählten Kennzahlen sind Kennzahlenwerte der einzel- und Fernleitungsnetzen
nen Netzbetreiber zu ermitteln.
§ 22
(2) Aus den Kennzahlenwerten nach Absatz 1 sind
Kennzahlenvorgaben als gewichtete Durchschnitts- Sondervorschriften für den Effizienzvergleich
werte zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Kennzahlen- (1) Bei Betreibern von Übertragungsnetzen ist vor
vorgaben sind gebietsstrukturelle Unterschiede zu be- Beginn der Regulierungsperiode zur Ermittlung der
rücksichtigen. Dies kann durch Gruppenbildung erfol- Effizienzwerte ein Effizienzvergleich unter Einbeziehung
gen. von Netzbetreibern in anderen Mitgliedstaaten der
(3) Für die Gewichtung der Kennzahlen oder der Europäischen Union (internationaler Effizienzvergleich)
Kennzahlenwerte sowie die Bewertung der Abweichun- durchzuführen. Der internationale Effizienzvergleich er-
gen in Geld zur Ermittlung der Zu- und Abschläge auf folgt mittels der in Anlage 3 genannten Methoden. Ste-
die Erlöse nach § 19 Abs. 1 (monetäre Bewertung) kön- hen für die Durchführung einer stochastischen Effi-
nen insbesondere die Bereitschaft der Kunden, für eine zienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinreichen-
Änderung der Netzzuverlässigkeit niedrigere oder hö- den Anzahl von Netzbetreibern zur Verfügung, findet
here Entgelte zu zahlen, als Maßstab herangezogen ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-
werden, analytische Methoden, insbesondere analyti- dung. Bei der Durchführung des internationalen Effizi-
sche Kostenmodelle, die dem Stand der Wissenschaft enzvergleichs ist die strukturelle Vergleichbarkeit der
entsprechen müssen, oder eine Kombination von bei- zum Vergleich herangezogenen Unternehmen sicherzu-
den Methoden verwendet werden. stellen, insbesondere auch durch Berücksichtigung na-
tionaler Unterschiede wie unterschiedlicher technischer
(4) Die Landesregulierungsbehörden können bei der und rechtlicher Vorgaben oder von Unterschieden im
Bestimmung von Qualitätselementen die von der Bun- Lohnniveau. § 12 Abs. 2 bis 4 und § 13 Abs. 1 und 3
desnetzagentur ermittelten Kennzahlenvorgaben, deren Satz 2, 3, 7 und 9 finden entsprechend Anwendung.
Kombination, Gewichtung oder monetäre Bewertung
(2) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz-
verwenden.
vergleichs nach Absatz 1 für einzelne oder alle Betrei-
(5) Auch für die Bewertung der Netzleistungsfähig- ber von Übertragungsnetzen nicht gewährleistet, so ist
keit können Kennzahlen herangezogen werden. Dies stattdessen für den oder die betreffenden Netzbetreiber
gilt nur, soweit der Regulierungsbehörde hierfür hinrei- eine relative Referenznetzanalyse durchzuführen, die
chend belastbare Datenreihen vorliegen. Kennzahlen dem Stand der Wissenschaft entspricht. Die relative
nach Satz 1 können insbesondere die Häufigkeit und Referenznetzanalyse kann auch ergänzend zum inter-
Dauer von Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Eng- nationalen Effizienzvergleich durchgeführt werden, um
pässen und die Häufigkeit und Dauer des Einspeisema- die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern. Die Re-
nagements nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ferenznetzanalyse ist ein Optimierungsverfahren zur Er-
sein. Die Absätze 1 bis 4 finden in diesem Fall entspre- mittlung von modellhaften Netzstrukturen und Anlagen-
chende Anwendung, wobei bei Befragungen nach Ab- mengengerüsten, die unter den bestehenden Randbe-
satz 3 nicht auf die Kunden, sondern auf die Netznut- dingungen, insbesondere der Notwendigkeit des Be-
zer, die Energie einspeisen, abzustellen ist. Die Bun- triebs eines technisch sicheren Netzes, ein optimales
desnetzagentur nimmt eine Evaluierung nach § 33 Verhältnis von Kosten und netzwirtschaftlichen Leistun-
Abs. 3 Satz 2 vor, inwieweit die Verwendung von Kenn- gen aufweisen (Referenznetz). In der relativen Referenz-
zahlen nach den Sätzen 1 und 3 der Erfüllung der unter netzanalyse werden durch einen Vergleich mehrerer
§ 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke Netzbetreiber relative Abweichungen der den tatsäch-
dient. lichen Anlagenmengen entsprechenden Kosten von
2536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
den Kosten eines Referenznetzes ermittelt. Der Netzbe- der technischen Sicherheit des Netzes umzusetzen,
treiber mit den geringsten Abweichungen vom Refe- die auf Grund einer behördlichen Anordnung nach
renznetz bildet den Effizienzmaßstab für die Ermittlung § 49 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfor-
der Effizienzwerte; der Effizienzwert dieses Netzbetrei- derlich werden oder deren Notwendigkeit von der
bers beträgt 100 Prozent. nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt
(3) Bei Betreibern von Fernleitungsnetzen werden wird, oder
die Effizienzwerte mittels eines nationalen Effizienzver- 8. den Einsatz des Leiterseil-Temperaturmonitorings
gleichs mit den in Anlage 3 genannten Methoden ermit- und von Hochtemperatur-Leiterseilen.
telt. Stehen für die Durchführung einer stochastischen
(2) Erlöse aus dem Engpassmanagement nach Arti-
Effizienzgrenzenanalyse nicht die Daten einer hinrei-
kel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 oder nach § 15
chenden Anzahl an Netzbetreibern zur Verfügung, fin-
der Stromnetzzugangsverordnung, soweit diese für
det ausschließlich die Dateneinhüllungsanalyse Anwen-
Maßnahmen zur Beseitigung von Engpässen nach Arti-
dung. § 12 Abs. 2 bis 4, § 13 Abs. 1 und 3 und § 14
kel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1228/
finden entsprechend Anwendung. Stehen für die
2003 oder § 15 Abs. 3 Satz 1 der Stromnetzzugangs-
Durchführung eines nationalen Effizienzvergleichs nach
verordnung verwendet werden, sind bei der Ermittlung
Satz 1 nicht die Daten einer hinreichenden Anzahl von
der Investitionsbudgets kostenmindernd anzusetzen.
Netzbetreibern zur Verfügung, ist stattdessen ein inter-
Satz 1 gilt entsprechend für Erlöse aus dem Engpass-
nationaler Effizienzvergleich nach Absatz 1 durchzufüh-
management nach Artikel 5 der Verordnung (EG)
ren.
Nr. 1775/2005, soweit diese für Maßnahmen zur Besei-
(4) Ist die Belastbarkeit des internationalen Effizienz- tigung von Engpässen nach Artikel 5 der Verordnung
vergleichs nach Absatz 3 Satz 4 für einzelne oder alle (EG) Nr. 1775/2005 verwendet werden.
Betreiber von Fernleitungsnetzen nicht gewährleistet,
(3) Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-
so ist stattdessen für den oder die betreffenden Netz-
budgets ist spätestens sechs Monate vor Beginn des
betreiber eine relative Referenznetzanalyse nach Ab-
Kalenderjahres, in dem die Investition ganz oder teil-
satz 2 durchzuführen. Die relative Referenznetzanalyse
weise kostenwirksam werden soll, bei der Bundesnetz-
kann auch ergänzend zum internationalen Effizienzver-
agentur zu stellen. Der Antrag muss eine Analyse des
gleich nach Absatz 3 Satz 4 durchgeführt werden, um
nach Absatz 1 ermittelten Investitionsbedarfs enthalten.
die Belastbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
Diese soll insbesondere auf Grundlage der Angaben
der Übertragungsnetzbetreiber in den Netzzustands-
§ 23
und Netzausbauberichten nach § 12 Abs. 3a des Ener-
Investitionsbudgets giewirtschaftsgesetzes erstellt werden; bei Fernlei-
(1) Investitionsbudgets sind durch die Bundesnetz- tungsnetzbetreibern soll der Antrag entsprechende An-
agentur für Kapitalkosten, die zur Durchführung von Er- gaben enthalten. Der Antrag hat Angaben zu enthalten,
weiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen in die ab wann, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die
Übertragungs- und Fernleitungsnetze erforderlich sind, Investitionen erfolgen und kostenwirksam werden sol-
zu genehmigen, soweit diese Investitionen zur Stabilität len. Der Zeitraum der Kostenwirksamkeit muss sich
des Gesamtsystems oder für die Einbindung in das na- hierbei an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
tionale oder internationale Verbundnetz sowie für einen der jeweiligen Anlagengruppe orientieren. Die betriebs-
bedarfsgerechten Ausbau des Energieversorgungsnet- gewöhnlichen Nutzungsdauern der jeweiligen Anlagen-
zes nach § 11 des Energiewirtschaftsgesetzes notwen- gruppen ergeben sich aus Anlage 1 der Gasnetzent-
dig sind. Dies umfasst insbesondere Investitionen, die geltverordnung und Anlage 1 der Stromnetzentgeltver-
vorgesehen sind für ordnung. Der Antrag kann für mehrere Regulierungspe-
1. Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von rioden gestellt werden. Die Angaben im Antrag müssen
Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 des einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne
Energiewirtschaftsgesetzes dienen, weitere Informationen das Vorliegen der Genehmi-
gungsvoraussetzungen prüfen und eine Entscheidung
2. die Integration von Anlagen, die dem Erneuerbare- treffen zu können.
Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetz unterfallen, (4) Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 einschließlich der Höhe der angesetzten Kosten
3. den Ausbau von Verbindungskapazitäten nach Arti-
sollen Referenznetzanalysen nach § 22 Abs. 2 Satz 3
kel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)
angewendet werden, die dem Stand der Wissenschaft
Nr. 1228/2003,
entsprechen; die Erstellung der Referenznetze erfolgt
4. den Ausbau von Gastransportkapazitäten zwischen auf der Grundlage der bestehenden Netze.
Marktgebieten, soweit dauerhaft technisch bedingte
(5) Die Genehmigung ist mit einem Widerrufsvorbe-
Engpässe vorliegen und diese nicht durch andere,
halt für den Fall zu versehen, dass die Investition nicht
wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen beseitigt wer-
der Genehmigung entsprechend durchgeführt wird. Sie
den können,
kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen wer-
5. Leitungen zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen den. Insbesondere können durch Nebenbestimmungen
nach § 17 Abs. 2a des Energiewirtschaftsgesetzes, finanzielle Anreize zur Unterschreitung des genehmig-
6. Erdkabel nach § 43 Satz 3 und § 21a Abs. 4 Satz 3 ten Investitionsbudgets festgesetzt werden.
zweiter Halbsatz des Energiewirtschaftsgesetzes, (6) Im Einzelfall können auch Betreibern von Vertei-
7. grundlegende, mit erheblichen Kosten verbundene lernetzen Investitionsbudgets durch die Regulierungs-
Umstrukturierungsmaßnahmen, die erforderlich sind, behörde für solche Erweiterungs- und Umstrukturie-
um die technischen Standards zur Gewährleistung rungsinvestitionen genehmigt werden, die durch die In-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2537
tegration von Anlagen nach dem Erneuerbare-Ener- gen des Absatzes 1 enthalten. Die Regulierungsbehörde
gien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, genehmigt die Teilnahme am vereinfachten Verfahren
zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Absat- innerhalb von vier Wochen nach Eingang des vollstän-
zes 1 Satz 2 Nr. 6 bis 8 sowie für Netzausbaumaßnah- digen Antrags, wenn die Voraussetzungen des Absat-
men, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen zes 1 vorliegen. Der Netzbetreiber ist an das gewählte
nach § 17 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die- Verfahren für die Dauer einer Regulierungsperiode ge-
nen, notwendig werden und die nicht durch den Erwei- bunden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
terungsfaktor nach § 10 berücksichtigt werden. Investi- von ihr nach Absatz 2 ermittelten gemittelten Effizienz-
tionsbudgets nach Satz 1 sind nur für solche Maßnah- wert spätestens zum 1. Januar des vorletzten der Re-
men zu genehmigen, die mit erheblichen Kosten ver- gulierungsperiode vorangehenden Kalenderjahres. Die
bunden sind. Von erheblichen Kosten nach Satz 2 ist Bundesnetzagentur ist über die Entscheidung über
in der Regel auszugehen, wenn sich durch die Maßnah- den Antrag durch die Landesregulierungsbehörde zu
men die Gesamtkosten des Netzbetreibers nach Abzug unterrichten.
der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um
mindestens 0,5 Prozent erhöhen. Die Absätze 3 bis 5 Abschnitt 3
gelten entsprechend. Pauschalierter Investitionszuschlag
Abschnitt 2 § 25
B e s o n d e r e Vo r s c h r i f t e n Pauschalierter Investitionszuschlag
für kleine Netzbetreiber
(1) In die Erlösobergrenze ist vor Beginn der Regu-
lierungsperiode bei der Festlegung nach § 32 Abs. 1
§ 24
Nr. 1 auf Verlangen des Netzbetreibers ein pauschalier-
Vereinfachtes Verfahren ter Investitionszuschlag nach Maßgabe der Absätze 2
(1) Netzbetreiber, an deren Gasverteilernetz weniger bis 5 einzubeziehen.
als 15 000 Kunden oder an deren Elektrizitätsverteiler- (2) Der pauschalierte Investitionszuschlag darf pro
netz weniger als 30 000 Kunden unmittelbar oder mit- Kalenderjahr 1 Prozent der nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 in
telbar angeschlossen sind, können bezüglich des je- Verbindung mit Abs. 2 bestimmten Kapitalkosten nicht
weiligen Netzes statt des Effizienzvergleichs zur Ermitt- überschreiten.
lung von Effizienzwerten nach den §§ 12 bis 14 die Teil- (3) Lagen die Kapitalkosten aus den tatsächlich er-
nahme an dem vereinfachten Verfahren nach Maßgabe folgten Investitionen des Netzbetreibers nach § 28 Nr. 7
des Absatzes 2 wählen. zweiter Halbsatz, unter Anwendung des § 14 Abs. 1
(2) Für die Teilnehmer am vereinfachten Verfahren Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2, in der Regulierungspe-
beträgt der Effizienzwert in der ersten Regulierungspe- riode pro jeweiligem Kalenderjahr unter dem Wert nach
riode 87,5 Prozent. Ab der zweiten Regulierungsperi- Absatz 2, so erfolgt in der folgenden Regulierungsperi-
ode wird der Effizienzwert als gewichteter durchschnitt- ode ein Ausgleich der Differenz. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4
licher Wert aller in dem bundesweiten Effizienzvergleich und § 34 Abs. 2 gelten entsprechend. Lagen die Kapi-
nach den §§ 12 bis 14 für die vorangegangene Regu- talkosten nach Satz 1 über dem Wert nach Absatz 2,
lierungsperiode ermittelten und nach § 15 Abs. 1 berei- findet kein Ausgleich statt.
nigten Effizienzwerte (gemittelter Effizienzwert) gebil- (4) Das Verlangen nach Absatz 1 ist vom Netzbetrei-
det. Im vereinfachten Verfahren gelten 45 Prozent der ber zum 31. März des der Regulierungsperiode voran-
nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als gehenden Kalenderjahres bei der Regulierungsbehörde
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach geltend zu machen.
§ 11 Abs. 2. Bei der Ermittlung der Gesamtkosten blei-
ben die Konzessionsabgabe und der Zuschlag aus dem (5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf Betreiber von
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz unberücksichtigt. Die Übertragungs- und Fernleitungsnetzen keine Anwen-
Bundesnetzagentur übermittelt den Landesregulie- dung.
rungsbehörden die von ihr nach Satz 2 ermittelten
Werte. Die Landesregulierungsbehörden ermitteln einen Abschnitt 4
gemittelten Effizienzwert nach Maßgabe des Satzes 2, Übergang von Netzen,
soweit sie nicht die von der Bundesnetzagentur ermit- Netzzusammenschlüsse
telten Werte verwenden. und -aufspaltungen
(3) § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme von § 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 1 § 26
Nr. 4, § 15 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 19, 21 und 23 Übergang von Netzen,
Abs. 6 finden im vereinfachten Verfahren keine Anwen- Netzzusammenschlüsse und -aufspaltungen
dung. (1) Wird ein Energieversorgungsnetz oder werden
(4) Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfah- mehrere Energieversorgungsnetze, für das oder die je-
ren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulie- weils eine oder mehrere Erlösobergrenzen nach § 32
rungsbehörde jeweils bis zum 30. Juni des vorletzten Abs. 1 Nr. 1 festgelegt sind, vollständig von einem
der Regulierungsperiode vorangehenden Kalenderjah- Netzbetreiber auf einen anderen Netzbetreiber übertra-
res zu beantragen; abweichend hiervon ist der Antrag gen, so geht die Erlösobergrenze oder gehen die Erlös-
für die erste Regulierungsperiode zum 15. Dezember obergrenzen insgesamt auf den übernehmenden Netz-
2007 zu stellen. Der Antrag nach Satz 1 muss die not- betreiber über. Satz 1 gilt entsprechend bei Zusammen-
wendigen Angaben zum Vorliegen der Voraussetzun- schlüssen von mehreren Energieversorgungsnetzen.
2538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
(2) Bei einem teilweisen Übergang eines Energiever- 3. die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 17 not-
sorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und wendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht
bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf nach § 28 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Gas-
Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 netzentgeltverordnung und § 28 in Verbindung mit
Nr. 1 neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu § 20 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung enthal-
begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und tenen Daten,
dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die 4. die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von ge-
Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz ins- änderten Erlösobergrenzen nach § 17 Abs. 2 jährlich
gesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschrei- zum 1. Januar,
ten.
5. Abweichungen von den Kennzahlenvorgaben nach
den §§ 19 und 20,
Teil 4
6. inwieweit die den genehmigten Investitionsbudgets
Sonstige Bestimmungen nach § 23 zugrunde liegenden Investitionen tatsäch-
lich durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-
§ 27 den sind sowie die entsprechende Anpassung der
Datenerhebung Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 jährlich
(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt die zur Be- zum 1. Januar,
stimmung der Erlösobergrenzen nach Teil 2 und 3 not- 7. die Differenz nach § 25 Abs. 2 Satz 1; außerdem eine
wendigen Tatsachen. Hierzu erhebt sie bei den Netz- für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare
betreibern die notwendigen Daten Darstellung der in der Regulierungsperiode zur Aus-
1. zur Durchführung der Kostenprüfung nach § 6, schöpfung des beantragten pauschalierten Investiti-
onszuschlags tatsächlich erfolgten Investitionen und
2. zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivi-
ihrer Kostenwirksamkeit und
tätsfortschritts nach § 9,
8. den Übergang von Netzen, Netzzusammenschlüsse
3. zur Ermittlung der Effizienzwerte nach den §§ 12
und -aufspaltungen nach § 26, insbesondere den
bis 14,
Übergang oder die Addition von Erlösobergrenzen
4. zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 19 nach § 26 Abs. 1.
und
5. zur Durchführung der Effizienzvergleiche und relati- § 29
ven Referenznetzanalysen für Betreiber von Übertra- Übermittlung von Daten
gungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22;
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulie-
die Netzbetreiber sind insoweit zur Auskunft verpflich- rungsbehörden übermitteln einander die zur Durchfüh-
tet. Im Übrigen ermittelt sie insbesondere die erforder- rung ihrer Aufgaben nach den Vorschriften dieser Ver-
lichen Tatsachen ordnung notwendigen Daten. Insbesondere übermitteln
1. zur Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4, die Landesregulierungsbehörden der Bundesnetzagen-
tur die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6
2. zur Ausgestaltung des Erweiterungsfaktors nach
ermittelten Gesamtkosten zur Durchführung des bun-
§ 10,
desweiten Effizienzvergleichs nach § 12 bis zum
3. zur Ermittlung der bereinigten Effizienzwerte nach 31. März des der Regulierungsperiode vorangehenden
§ 15 und der individuellen Effizienzvorgaben nach Kalenderjahres. Liegen die Daten nach Satz 2 nicht
§ 16, rechtzeitig vor, so führt die Bundesnetzagentur den
4. zu den Anforderungen an die Berichte nach § 21 und bundesweiten Effizienzvergleich ausschließlich mit den
5. zur Genehmigung von Investitionsbudgets nach vorhandenen Daten durch.
§ 23. (2) Die Bundesnetzagentur übermittelt die von ihr
(2) Die Bundesnetzagentur kann darüber hinaus die nach § 27 Abs. 1 und 2 erhobenen und die ihr nach
zur Evaluierung des Anreizregulierungssystems und zur Absatz 1 übermittelten Daten auf Ersuchen den Lan-
Erstellung der Berichte nach § 33 notwendigen Daten desregulierungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung
erheben. von deren Aufgaben erforderlich ist. Die Bundesnetz-
agentur erstellt mit den von ihr nach § 27 Abs. 1 und 2
§ 28 erhobenen und mit den nach Absatz 1 durch die Lan-
desregulierungsbehörden übermittelten Daten eine
Mitteilungspflichten bundesweite Datenbank. Die Landesregulierungsbe-
Die Netzbetreiber teilen der Regulierungsbehörde mit hörden haben Zugriff auf diese Datenbank. Der Zugriff
1. die Anpassungen der Erlösobergrenzen nach § 4 beschränkt sich auf die Daten, die zur Aufgabenerfül-
Abs. 3 sowie die den Anpassungen zugrunde liegen- lung der Landesregulierungsbehörden erforderlich sind.
den Änderungen von nicht beeinflussbaren Kosten-
anteilen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, jeweils zum § 30
1. Januar des Kalenderjahres; Fehlende oder unzureichende Daten
2. die zur Führung des Regulierungskontos nach § 5 Soweit die für die Bestimmung der Erlösobergrenze
notwendigen Daten, insbesondere die nach § 4 zu- nach § 4 Abs. 1, insbesondere für die Anwendung der
lässigen und die tatsächlich erzielten Erlöse des ab- Regulierungsformel nach § 7 und zur Durchführung des
gelaufenen Kalenderjahres, jeweils zum 30. Juni des Effizienzvergleichs nach den §§ 12 bis 14 notwendigen
darauf folgenden Kalenderjahres, Daten vor Beginn der Regulierungsperiode nicht recht-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2539
zeitig vorliegen, können die Daten für das letzte verfüg- Durchführung, näheren Ausgestaltung und zum
bare Kalenderjahr verwendet werden. Soweit keine Verfahren der Referenznetzanalyse,
oder offenkundig unzutreffende Daten vorliegen, kann
9. zur Teilnahme am vereinfachten Verfahren nach
die Regulierungsbehörde die fehlenden Daten durch
§ 24 und zu Umfang, Zeitpunkt und Form des An-
Schätzung oder durch eine Referenznetzanalyse unter
trags nach § 24 Abs. 4,
Verwendung von bei der Regulierungsbehörde vorhan-
denen oder ihr bekannten Daten bestimmen. § 12 10. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des An-
Abs. 4 Satz 2 und § 14 Abs. 3 Satz 4 und 5 bleiben trags nach § 26 Abs. 2 und
unberührt.
11. zu Umfang, Zeitpunkt und Form der nach den §§ 27
und 28 zu erhebenden und mitzuteilenden Daten,
§ 31 insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und
Veröffentlichung von Daten Übertragungswegen.
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die nach (2) Die Bundesnetzagentur kann ferner Festlegun-
den §§ 12 bis 15 ermittelten Effizienzwerte netzbetrei- gen treffen zur Durchführung, näheren Ausgestaltung
berbezogen in nicht anonymisierter Form in ihrem und zu den Verfahren des Effizienzvergleichs und der
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite. Sie veröffentlicht relativen Referenznetzanalyse für Betreiber von Über-
weiterhin den nach § 9 ermittelten generellen sektora- tragungs- und Fernleitungsnetzen nach § 22.
len Produktivitätsfaktor, die nach den §§ 19 und 20 er-
mittelten Kennzahlenvorgaben sowie die Abweichun-
§ 33
gen der Netzbetreiber von diesen Vorgaben und den
nach § 24 ermittelten gemittelten Effizienzwert. Evaluierung und
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in nicht Berichte der Bundesnetzagentur
anonymisierter Form die nach § 22 ermittelten Effi- (1) Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministe-
zienzwerte in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internet- rium für Wirtschaft und Technologie zum 1. Januar
seite. 2016 einen Bericht mit einer Evaluierung und Vorschlä-
(3) Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Ge- gen zur weiteren Ausgestaltung der Anreizregulierung
schäftsgeheimnissen erfolgt nicht. vor. Sie kann im Rahmen der Evaluierung insbesondere
Vorschläge machen
§ 32 1. zur Verwendung weiterer als der in Anlage 3 aufge-
Festlegungen oder führten Vergleichsmethoden und zu ihrer sachge-
Genehmigungen der Regulierungsbehörde rechten Kombination,
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs 2. zur Verwendung monetär bewerteter Kennzahlen der
und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Netzzuverlässigkeit als Aufwandsparameter im Effi-
genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde Ent- zienzvergleich,
scheidungen durch Festlegungen oder Genehmigun-
gen nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes 3. zur Vermeidung von Investitionshemmnissen und
treffen 4. zu einem neuen oder weiterentwickelten Konzept für
1. zu den Erlösobergrenzen nach § 4, insbesondere eine Anreizregulierung.
zur Bestimmung der Höhe nach § 4 Abs. 1 und 2, (2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht nach Ab-
zur Anpassung nach Abs. 3 bis 5, zu Form und In- satz 1 unter Beteiligung der Länder, der Wissenschaft
halt der Anträge auf Anpassung nach Abs. 4, und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie
2. zu Ausgestaltung und Ausgleich des Regulierungs- internationale Erfahrungen mit Anreizregulierungssyste-
kontos nach § 5, men berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen Wirt-
3. zur Verwendung anderer Parameter zur Ermittlung schaftskreisen Gelegenheit zur Stellungnahme und ver-
des Erweiterungsfaktors nach § 10 Abs. 2 Satz 2 öffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
Nr. 4, (3) Zwei Jahre vor Beginn der zweiten Regulierungs-
4. zu den Bereichen, die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4 periode legt die Bundesnetzagentur einen Bericht zu
einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen; Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit, Inhalt und Umfang
die Festlegung erfolgt für die Dauer der gesamten eines technisch-wirtschaftlichen Anlagenregisters nach
Regulierungsperiode, § 32 Abs. 1 Nr. 5 vor. Ein Jahr vor Beginn der zweiten
Regulierungsperiode legt sie einen Bericht zur Berück-
5. zur Durchführung einer Vergleichbarkeitsrechnung
sichtigung von Kennzahlen nach § 20 Abs. 5 sowie von
nach § 14 Abs. 1 Nr. 3,
Kennzahlen zur Berücksichtigung der Vorsorge für eine
6. über den Beginn der Anwendung, die nähere Aus- langfristige Sicherung der Netzqualität im Rahmen des
gestaltung und das Verfahren der Bestimmung des Qualitätselements vor. Sie hat zur Erstellung dieser Be-
Qualitätselements nach den §§ 19 und 20, richte die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern zu
7. zu formeller Gestaltung, Inhalt und Struktur des Be- hören sowie internationale Erfahrungen zu berücksich-
richts zum Investitionsverhalten nach § 21, tigen.
8. zu Investitionsbudgets nach § 23, einschließlich der (4) Die Bundesnetzagentur legt zum 30. Juni 2013
formellen Gestaltung, Inhalt und Struktur des An- einen Bericht zur Entwicklung des Investitionsverhal-
trags sowie zu finanziellen Anreizen nach § 23 tens der Netzbetreiber und zur Notwendigkeit weiterer
Abs. 5 Satz 3, wobei auch die Zusammenfassung Maßnahmen zur Vermeidung von Investitionshemmnis-
von Vorhaben verlangt werden kann, sowie zur sen vor.
2540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Teil 5 schaftsgesetzes anerkannt worden sind. Diese sind für
die Jahre 2005 und 2006 um einen jährlichen Inflations-
Schlussvorschriften
faktor in Höhe von 1,7 Prozent anzupassen. Wurde die
letzte Genehmigung auf der Datengrundlage des Jah-
§ 34
res 2005 erteilt, erfolgt nur eine Anpassung um einen
Übergangsregelungen Inflationsfaktor in Höhe von 1,7 Prozent für das Jahr
(1) Mehr- oder Mindererlöse nach § 10 der Gasnetz- 2006.
entgeltverordnung oder § 11 der Stromnetzentgeltver-
(3a) Abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 3 gelten hin-
ordnung werden in der ersten Regulierungsperiode als
sichtlich der Betreiber von Gasverteilernetzen im ver-
Kosten oder Erlöse nach § 11 Abs. 2 behandelt. Der
einfachten Verfahren 20 Prozent der nach § 14 Abs. 1
Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse erfolgt ent-
Nr. 1 ermittelten Gesamtkosten als dauerhaft nicht be-
sprechend § 10 der Gasnetzentgeltverordnung und
einflussbare Kostenanteile, solange keine Kostenwäl-
§ 11 der Stromnetzentgeltverordnung über die erste
zung aus vorgelagerten Netzebenen erfolgt.
Regulierungsperiode verteilt. Die Verzinsung dieser
Mehr- oder Mindererlöse erfolgt entsprechend § 10 (4) § 25 ist nur bis zum 31. Dezember 2013 anzu-
der Gasnetzentgeltverordnung und § 11 der Stromnetz- wenden.
entgeltverordnung.
(1a) Abweichend von § 3 Abs. 2 beträgt die Dauer (5) Netzentgelte der Betreiber überregionaler Fern-
der ersten Regulierungsperiode für Gas vier Jahre. Die leitungsnetze, die nach einer Anordnung der Bundes-
Netzentgelte der Gasnetzbetreiber werden unter antei- netzagentur im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 4 der Gas-
liger Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die netzentgeltverordnung kostenorientiert gebildet werden
erste Regulierungsperiode bestimmt. müssen, werden in der ersten Regulierungsperiode nur
dann im Wege der Anreizregulierung zum 1. Januar
(2) Abweichend von § 5 Abs. 4 erfolgt der Ausgleich 2009 bestimmt, wenn die Anordnung der Bundesnetz-
des Saldos auf dem Regulierungskonto zur zweiten Re- agentur bis zum 1. Oktober 2007 dem Betreiber gegen-
gulierungsperiode für die ersten vier Jahre der ersten über ergangen ist. Im Falle einer späteren Anordnung
Regulierungsperiode. werden die Netzentgelte dieser Betreiber zum 1. Januar
(3) § 6 findet bei Netzbetreibern, welche die Teil- 2010 im Wege der Anreizregulierung unter anteiliger
nahme am vereinfachten Verfahren nach § 24 wählen, Berücksichtigung der Effizienzvorgaben für die erste
vor der ersten Regulierungsperiode keine Anwendung, Regulierungsperiode bestimmt. § 23a Abs. 5 des Ener-
soweit die Netzbetreiber im Rahmen der Genehmigung giewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend mit der Maß-
der Netzentgelte nach § 6 Abs. 2 keine Erhöhung der gabe, dass die Bundesnetzagentur ein Entgelt nach
Netzentgelte auf der Datengrundlage des Jahres 2006 den Grundsätzen kostenorientierter Entgeltbildung
beantragt haben. In diesem Fall ergibt sich das Aus- auch dann vorläufig festsetzen kann, wenn ein Netzbe-
gangsniveau für die Bestimmung der Erlösobergrenzen treiber die zur Bestimmung der Erlösobergrenze erfor-
aus den Kosten, die im Rahmen der letzten Genehmi- derlichen Daten nicht innerhalb einer von der Bundes-
gung der Netzentgelte nach § 23a des Energiewirt- netzagentur gesetzten Frist vorlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2541
Anlage 1
(zu § 7)
Die Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 bis 16 erfolgt nach der
folgenden Formel:
EO t = KA dnb,t + (KA vnb,0 + (1 – V t ) · KA b,0 ) · ( VPI t
––––– - PF t
VPI 0 ) · EF t + Q t
Dabei ist:
EOt Erlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regu-
lierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
KAdnb,t Dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 2, der für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung
der Änderungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Anwendung findet.
KAvnb,0 Vorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 3 im
Basisjahr.
Vt Verteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der
jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung
findet.
KAb,0 Beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Abs. 4 im Basisjahr. Er ent-
spricht den Ineffizienzen nach § 15 Abs. 3.
VPIt Verbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für
das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPI0 Durch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreis-
gesamtindex für das Basisjahr.
PFt Genereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der
die kumulierte Veränderung des generellen sektoralen Produktivitäts-
faktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis
zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt.
EFt Erweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jewei-
ligen Regulierungsperiode.
Qt Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19
im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Abs. 1.
2542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Anlage 2
(zu § 10)
Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden
Formel:
Für die Spannungsebenen Hochspannung, Mittelspannung und Niederspan-
nung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig
von Druckstufen (Gas) ist:
1
EFt, Ebene i = 1 + – · max
2 ( F t,i – F 0,i
–––––––––––; 0
F 0,i ) 1
+ – · max
2 ( AP t,i – AP 0,i
––––––––––––––; 0
AP 0,i )
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/
Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen un-
abhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
EFt, Ebene i = 1 + max ( L t,i – L 0,i
–––––––––––; 0
L 0,i )
Dabei ist:
EFt, Ebene i Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulie-
rungsperiode.
Ft,i Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
F0,i Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
APt,i Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen
Regulierungsperiode.
AP0,i Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
Lt,i Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungs-
periode.
L0,i Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über
alle Netzebenen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2543
Anlage 3
(zu § 12)
1. Die anzuwendenden Methoden bei der Durchführung des Effizienzvergleichs
nach § 12 sind die
a) Dateneinhüllungsanalyse (Data Envelopment Analysis – DEA) und
b) Stochastische Effizienzgrenzenanalyse (Stochastic Frontier Analysis –
SFA).
DEA im Sinne dieser Verordnung ist eine nicht-parametrische Methode, in
der die optimalen Kombinationen von Aufwand und Leistung aus einem line-
aren Optimierungsproblem resultieren. Durch die DEA erfolgt die Bestim-
mung einer Effizienzgrenze aus den Daten aller in den Effizienzvergleich ein-
zubeziehenden Unternehmen und die Ermittlung der relativen Positionen der
einzelnen Unternehmen gegenüber dieser Effizienzgrenze.
Die SFA ist eine parametrische Methode, die einen funktionalen Zusammen-
hang zwischen Aufwand und Leistung in Form einer Kostenfunktion herstellt.
Im Rahmen der SFA werden die Abweichungen zwischen den tatsächlichen
und den regressionsanalytisch geschätzten Kosten in einen symmetrisch
verteilten Störterm und eine positiv verteilte Restkomponente zerlegt. Die
Restkomponente ist Ausdruck von Ineffizienz. Es wird somit von einer schie-
fen Verteilung der Restkomponente ausgegangen.
2. Die Effizienzgrenze wird von den Netzbetreibern mit dem besten Verhältnis
zwischen netzwirtschaftlicher Leistungserbringung und Aufwand gebildet.
Für Netzbetreiber, die im Effizienzvergleich als effizient ausgewiesen werden,
gilt ein Effizienzwert in Höhe von 100 Prozent, für alle anderen Netzbetreiber
ein entsprechend niedrigerer Wert.
3. Die Ermittlung der Effizienzwerte im Effizienzvergleich erfolgt unter Einbezie-
hung aller Druckstufen oder Netzebenen. Es erfolgt keine Ermittlung von Teil-
effizienzen für die einzelnen Druckstufen oder Netzebenen.
4. Bei der Durchführung einer DEA sind nicht-fallende Skalenerträge zu unter-
stellen.
5. Die Regulierungsbehörde führt für die parametrische Methode und für die
nicht-parametrische Methode Analysen zur Identifikation von extremen Effi-
zienzwerten (Ausreißern) durch, die dem Stand der Wissenschaft entspre-
chen müssen. Ermittelte Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders
hohe Effizienz aufweisen, werden mit einem Effizienzwert von 100 Prozent
festgesetzt. Ausreißer in dem Sinne, dass sie eine besonders niedrige Effizi-
enz aufweisen, erhalten den Mindesteffizienzwert nach § 12 Abs. 4 Satz 1.
Bei der nicht-parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn
er für einen überwiegenden Teil des Datensatzes als Effizienzmaßstab gelten
würde. Zur Ermittlung von Ausreißern sind statistische Tests durchzuführen.
Dabei ist die mittlere Effizienz aller Netzbetreiber einschließlich der poten-
ziellen Ausreißer mit der mittleren Effizienz der Netzbetreiber zu vergleichen,
die sich bei Ausschluss der potenziellen Ausreißer ergeben würde. Der dabei
festgestellte Unterschied ist mit einer Vertrauenswahrscheinlichkeit von min-
destens 95 Prozent zu identifizieren. Die auf diese Weise festgestellten Aus-
reißer sind aus dem Datensatz zu entfernen. Ergänzend ist eine Analyse der
Supereffizienzwerte durchzuführen. Dabei sind diejenigen Ausreißer aus dem
Datensatz zu entfernen, deren Effizienzwerte den oberen Quartilswert um
mehr als den 1,5fachen Quartilsabstand übersteigen. Der Quartilsabstand
ist dabei definiert als die Spannweite der zentralen 50 Prozent eines Daten-
satzes.
Bei der parametrischen Methode gilt ein Wert dann als Ausreißer, wenn er die
Lage der ermittelten Regressionsgerade zu einem erheblichen Maß beein-
flusst. Zur Ermittlung des erheblichen Einflusses sind statistische Tests
durchzuführen, mit denen ein numerischer Wert für den Einfluss zu ermitteln
ist. Liegt der ermittelte Wert über einem methodisch angemessenen kriti-
schen Wert, so ist der Ausreißer aus dem Datensatz zu entfernen. Methoden,
die zur Anwendung kommen können, sind insbesondere Cooks-Distance,
DFBETAS, DFFITS, Covariance-Ratio oder Robuste Regression.
2544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Artikel 2 zeitig gestellt haben und die für das letzte der An-
reizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Er-
Änderung der
höhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ih-
Stromnetzentgeltverordnung rem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreiz-
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 regulierung vorangehende Kalenderjahr keine zu-
(BGBl. I S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 2 des sätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten
Gesetzes vom 7. November 2006 (BGBl. I S. 2550), geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.“
wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderung der
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: Gasnetzentgeltverordnung
aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“ wer- (BGBl. I S. 2197) wird wie folgt geändert:
den gestrichen. 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort a) In Satz 1 werden die Wörter „und danach jeweils
„Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach in Abständen von zwei Jahren“ gestrichen.
§ 6 Abs. 2“ eingefügt. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei- „Weitere Anzeigen nach Satz 1 sind jeweils zwei
genkapitalquote“ die Angabe „nach § 6 Jahre vor Beginn einer Regulierungsperiode
Abs. 2“ eingefügt. nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu- erstmals vor Beginn der zweiten Regulierungs-
anlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor periode bei der Regulierungsbehörde einzurei-
dem Wort „Finanzanlagen“ und vor chen.“
dem Wort „Umlaufvermögens“ das Wort 2. § 7 wird wie folgt geändert:
„betriebsnotwendigen“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge- aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
aaa) Die Wörter „unter Berücksichtigung der
„Grundstücke sind zu Anschaffungskosten Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2“
anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus werden gestrichen.
Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzu-
setzen.“ bbb) In Nummer 1 wird nach dem Wort
„Fremdkapitalquote“ die Angabe „nach
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: § 6 Abs. 2“ eingefügt.
„Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs- ccc) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ei-
notwendige Eigenkapital einen Anteil von genkapitalquote“ die Angabe „nach § 6
40 Prozent des sich aus der Summe der Abs. 2“ eingefügt.
Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden be-
ddd) In Nummer 3 wird vor dem Wort „Neu-
triebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist
der übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals anlagen“ und in Nummer 4 jeweils vor
nominal wie Fremdkapital zu verzinsen.“ dem Wort „Finanzanlagen“ und vor
dem Wort „Umlaufvermögens“ das
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: Wort „betriebsnotwendigen“ eingefügt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals, fügt:
sobald die Netzentgelte im Wege der „Grundstücke sind zu Anschaffungskosten
Anreizregulierung nach § 21a des Ener- anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus
giewirtschaftsgesetzes bestimmt wer- Jahresanfangs- und Jahresendbestand an-
den,“ werden durch die Wörter „vor Be- zusetzen.“
ginn einer Regulierungsperiode nach § 3
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Anreizregulierungsverordnung, erst-
mals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt. „Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebs-
notwendige Eigenkapital einen Anteil von
bbb) Die Wörter „wobei dieser Zinssatz nach
40 Prozent des sich aus der Summe der
Ertragssteuern festzulegen ist“ werden
Werte nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 ergebenden
gestrichen.
betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt,
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ist der übersteigende Anteil dieses Eigen-
„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils kapitals nominal wie Fremdkapital zu ver-
für die Dauer einer Regulierungsperiode nach zinsen.“
§ 3 der Anreizregulierungsverordnung.“ b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 5 angefügt: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren aaa) Die Wörter „alle zwei Jahre, erstmals,
nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilneh- sobald die Netzentgelte im Wege der
men können, den hierzu erforderlichen Antrag recht- Anreizregulierung nach § 21a des Ener-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2545
giewirtschaftsgesetzes bestimmt wer- 5a. § 30 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
den,“ werden durch die Wörter „vor Be- a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
ginn einer Regulierungsperiode nach Komma ersetzt.
§ 3 der Anreizregulierungsverordnung,
erstmals zum 1. Januar 2009,“ ersetzt. b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
bbb) In Satz 1 werden die Wörter „wobei c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 an-
dieser Zinssatz nach Ertragssteuern gefügt:
festzulegen ist“ gestrichen. „10. einer sachgerechten Durchführung der
Kosten- oder Entgeltwälzung.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 6. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Regulierungsbehörde kann beim Geneh-
„Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils
migungsantrag für das letzte der Anreizregulierung
für die Dauer einer Regulierungsperiode
vorangehende Kalenderjahr auf zusätzliche oder
nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung.“
neue Unterlagen gegenüber dem letzten geprüften
Antrag verzichten, wenn Netzbetreiber, die am ver-
3. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „pro
einfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulie-
Zeiteinheit“ die Wörter „oder in Kilowatt pro Zeitein-
rungsverordnung teilnehmen können, den hierzu er-
heit“ eingefügt.
forderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und
für das letzte der Anreizregulierung vorangehende
3a. In § 18 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte be-
„unabhängig von“ die Wörter „der Druckstufe und gehren.“
von“ eingefügt.
Artikel 4
4. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „mindes-
tens jährlich“ gestrichen. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
5. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
2546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Anzeigenverordnung
Vom 31. Oktober 2007
Auf Grund des § 24 Abs. 4 Satz 1 und 3, auch in 2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunter-
Verbindung mit § 2c Abs. 1 Satz 2 und 3, des Kredit- nehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1
wesengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), von denen § 110a Abs. 1 des Versicherungsauf-
§ 2c zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 und § 24 Abs. 4 zuletzt sichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat
durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe d des Gesetzes vom des Europäischen Wirtschaftsraums,
17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Ver-
ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Über- langen der Bundesanstalt einzureichen.“
tragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis- cc) In dem bisherigen Satz 3 wird die Angabe
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I „Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 1
S. 3), der zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai bis 3“ ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, verordnet c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
aa) In Satz 1 wird die Angabe „des Absatzes 2
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute im
Satz 1 und 2“ durch die Angabe „des Absat-
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:
zes 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Artikel 1 bb) In Satz 2 wird die Angabe „des Absatzes 2
Satz 3 Halbsatz 2“ durch die Angabe „des
Die Anzeigenverordnung vom 19. Dezember 2006 Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3245) wird wie folgt geändert:
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „und der
Unterlagen nach § 26 Abs. 1 Satz 1“ gestrichen. aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Inhaber ei-
ner bedeutenden Beteiligung hat“ durch die
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Wörter „Ist der Inhaber einer bedeutenden
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland,
aa) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“ hat er“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 5 wird am Ende der Punkt durch 3. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 werden nach dem Wort
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. „gehalten“ die Wörter „oder unter den Beteiligten
cc) Folgende neue Nummer 6 wird angefügt: umverteilt“ eingefügt.
„6. Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 4. In § 12 Abs. 3 werden die Wörter „des Anhangs 1
(neue Verhältnisse in der Person des An- der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parla-
zeigepflichtigen).“ ments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die
angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpa-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: pierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (ABl.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine eigenhän- EU Nr. L 177 S. 201)“ durch die Wörter „des An-
dig unterzeichnete Erklärung nach dem der hangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europä-
Anlage 1 beigefügten Muster“ durch die ischen Parlaments und des Rates vom 21. April
Wörter „eine eigenhändig unterzeichnete Er- 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Ände-
klärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 rung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG
und Satz 2 unter Angabe des Familien- des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Euro-
namens, sämtlicher Vornamen, des Geburts- päischen Parlaments und des Rates und zur Aufhe-
namens, des Geburtsdatums, des Geburts- bung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU
ortes, der Privatanschrift und der Staatsan- Nr. L 145 S. 1, 2005 Nr. L 45 S. 18), die durch die
gehörigkeit des Anzeigepflichtigen“ ersetzt. Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parla-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU
Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist,“ ersetzt.
„Ist der Anzeigepflichtige
5. § 14 wird wie folgt geändert:
1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in
einem Staat des Europäischen Wirt- a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schaftsraums oder einem Drittstaat, für „Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bun-
den Erleichterungen in einer Rechtsver- desanstalt auch erbracht werden durch eine
ordnung nach § 53c Nr. 2 des Kredit- schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im
wesengesetzes angeordnet worden sind, Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jah-
oder resabschlusses des Antragstellers berechtigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007 2547
wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das 8. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
nach den für Institute geltenden Grundsätzen er- a) In der Fußnote 13 wird die Angabe „Nummer 1“
mittelt worden sein muss.“ durch die Angabe „Nummer 3“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: b) Die Mustererklärung auf der vierten Seite wird
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ aufgehoben.
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 3“ er- 9. In Anlage 3 Fußnote 17 wird nach dem Wort „Betei-
setzt. ligungsverhältnis“ ein Komma sowie das Wort „Un-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 terbeteiligung“ eingefügt.
und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
und 3“ ersetzt.
a) In Fußnote 9 Satz 2 werden die Wörter „vier Hie-
cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 4“ rarchieebenen“ durch die Wörter „drei Hierar-
durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 5“ er- chieebenen“ ersetzt.
setzt.
b) In Fußnote 16 wird nach dem Wort „Beteili-
6. In § 15 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2 gungsverhältnis“ ein Komma sowie das Wort
Satz 1 Nr. 4“ durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 „Unterbeteiligung“ eingefügt.
Nr. 3 und 4“ ersetzt.
7. § 16 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst: Artikel 2
„§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bis 6 gilt entspre- Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2007 in
chend.“ Kraft.
Bonn, den 31. Oktober 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
Vom 26. Oktober 2007
Das Gesetz zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens vom 14. Novem-
ber 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut vom 18. Mai 2007 (BGBl. I
S. 757) ist wie folgt zu berichtigen:
1. Die Bezeichnung des Gesetzes muss wie folgt lauten:
„Gesetz
zur Ausführung des UNESCO-Übereinkommens
vom 14. November 1970 über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung
der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut
(Ausführungsgesetz zum Kulturgutübereinkommen – KGÜAG)*)“.
2. In Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Gesetzbuches“ durch das Wort
„Gesetzbuchs“ zu ersetzen.
2548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 5. November 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
3. Artikel 3 muss wie folgt lauten:
„§ 29 Abs. 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 3 a des Ge-
setzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
2. Nach Nummer 4 werden das Wort „oder“ und folgende Nummer 5 ange-
fügt:
„5. die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 Satz 1 des Kulturgüterrückgabe-
gesetzes betreiben.“ “
4. In Artikel 4 § 2 Abs. 3 sind die Wörter „dem für Angelegenheiten der Kultur
und der Medien zuständigen Mitglied der Bundesregierung“ durch die Wörter
„der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien“ zu
ersetzen.
5. In Artikel 4 § 3 Abs. 4 Satz 2 ist vor der Angabe „§§ 8 und 12“ das Wort „von“
durch das Wort „der“ zu ersetzen.
Bonn, den 26. Oktober 2007
Der Beauftragte
der Bundesregierung für Kultur und Medien
Im Auftrag
Sigrid Bias-Engels