2510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Gesetz
zur Verbesserung der Bekämpfung des Dopings im Sport*)
Vom 24. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- oder erfolgen soll. In der Packungsbeilage und
sen: in der Fachinformation dieser Arzneimittel ist fol-
gender Warnhinweis anzugeben: „Die Anwen-
Artikel 1 dung des Arzneimittels [Bezeichnung des Arznei-
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes mittels einsetzen] kann bei Dopingkontrollen zu
positiven Ergebnissen führen.“ Kann aus dem
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 7. Juli 1997 Fehlgebrauch des Arzneimittels zu Dopingzwe-
(BGBl. I S. 1650), zuletzt geändert durch Artikel 4 des cken eine Gesundheitsgefährdung folgen, ist dies
Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), zusätzlich anzugeben. Satz 2 findet keine Anwen-
wird wie folgt geändert: dung auf Arzneimittel, die nach einer homöopa-
In § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden das Wort „oder“ thischen Verfahrenstechnik hergestellt worden
durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Betäu- sind.“
bungsmitteln“ die Wörter „oder Arzneimitteln“ einge- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt. fügt:
Artikel 2 „(2a) Es ist verboten, Arzneimittel, die im An-
hang zu diesem Gesetz genannte Stoffe sind
Änderung des Arzneimittelgesetzes
oder enthalten, in nicht geringer Menge zu Do-
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- pingzwecken im Sport zu besitzen, sofern das
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), Doping bei Menschen erfolgen soll. Das Bundes-
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt geändert: Bundesministerium des Innern nach Anhörung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: von Sachverständigen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die nicht ge-
a) Nach der Angabe zu § 98 wird folgende Angabe
ringe Menge der in Satz 1 genannten Stoffe.
eingefügt:
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
„§ 98a Erweiterter Verfall“. vernehmen mit dem Bundesministerium des In-
b) Folgende Angabe wird angefügt: nern nach Anhörung von Sachverständigen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
„Fünfzehnter Unterabschnitt rates
§ 143 Übergangsvorschriften aus Anlass des
1. weitere Stoffe in den Anhang dieses Gesetzes
Gesetzes zur Verbesserung der Bekämp-
aufzunehmen, die zu Dopingzwecken im Sport
fung des Dopings im Sport
geeignet sind, hierfür in erheblichem Umfang
Anhang“. angewendet werden und deren Anwendung
2. In § 4a wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: bei nicht therapeutischer Bestimmung gefähr-
lich ist, und
„Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Do-
pingzwecken im Sport hergestellt worden sind.“ 2. die nicht geringe Menge dieser Stoffe zu be-
stimmen.
3. § 6a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Durch Rechtsverordnung nach Satz 3 können
Arzneimittel aus dem Anhang dieses Gesetzes
„(2) Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arz- gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen
neimittel, die Stoffe der im Anhang des Überein- des Satzes 3 Nr. 1 nicht mehr vorliegen.“
kommens gegen Doping (Gesetz vom 2. März
1994 zu dem Übereinkommen vom 16. November 4. § 95 wird wie folgt geändert:
1989 gegen Doping, BGBl. 1994 II S. 334) aufge- a) In Absatz 1 wird nach Nummer 2a folgende Num-
führten Gruppen von verbotenen Wirkstoffen oder mer 2b eingefügt:
Stoffe enthalten, die zur Verwendung bei den dort
aufgeführten verbotenen Methoden bestimmt „2b. entgegen § 6a Abs. 2a Arzneimittel in nicht
sind, sofern das Doping bei Menschen erfolgt geringer Menge zu Dopingzwecken im Sport
besitzt,“.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften „(3) In besonders schweren Fällen ist die
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. Regel vor, wenn der Täter
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1. durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Hand- nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bun-
lungen desgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden.
a) die Gesundheit einer großen Zahl von Men- Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwen-
schen gefährdet, dung bei verbotenen Methoden bestimmt sind.
b) einen anderen der Gefahr des Todes oder (3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unter-
einer schweren Schädigung an Körper oder nehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht
Gesundheit aussetzt oder worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern
weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorge-
c) aus grobem Eigennutz für sich oder einen
schriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den
anderen Vermögensvorteile großen Ausma- Verkehr gebracht werden.
ßes erlangt oder
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2a
entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der
a) Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport an Fachinformation.“
Personen unter 18 Jahren abgibt oder bei
7. Dem Gesetz wird der folgende Anhang angefügt:
diesen Personen anwendet oder
b) gewerbsmäßig oder als Mitglied einer „Anhang
Bande handelt, die sich zur fortgesetzten (zu § 6a Abs. 2a)
Begehung solcher Taten verbunden hat, Stoffe gemäß § 6a Abs. 2a Satz 1 sind:
oder I. Anabole Wirkstoffe
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3a gefälschte 1. Anabol-androgene Steroide
Arzneimittel herstellt oder in den Verkehr bringt
und dabei gewerbsmäßig oder als Mitglied ei- a) Exogene anabol-androgene Steroide
ner Bande handelt, die sich zur fortgesetzten 1-Androstendiol
Begehung solcher Taten verbunden hat.“ 1-Androstendion
5. Nach § 98 wird folgender § 98a angefügt: Bolandiol
Bolasteron
„§ 98a
Boldenon
Erweiterter Verfall Boldion
In den Fällen des § 95 Abs. 1 Nr. 2a sowie der Calusteron
Herstellung und des Inverkehrbringens gefälschter Clostebol
Arzneimittel nach § 95 Abs. 1 Nr. 3a in Verbindung Danazol
mit § 8 Abs. 1 Nr. 1a ist § 73d des Strafgesetzbu- Dehydrochlormethyltestosteron
ches anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig Desoxymethyltestosteron
oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortge- Drostanolon
setzten Begehung solcher Taten verbunden hat, Ethylestrenol
handelt.“ Fluoxymesteron
Formebolon
6. Nach § 142 wird folgende Zwischenüberschrift und
Furazabol
folgender § 143 angefügt:
Gestrinon
„Fünfzehnter Unterabschnitt 4-Hydroxytestosteron
Übergangsvorschriften Mestanolon
aus Anlass des Gesetzes zur Verbesserung Mesterolon
der Bekämpfung des Dopings im Sport Metandienon
§ 143 Metenolon
Methandriol
(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November Methasteron
2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zu- Methyldienolon
gelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a Methyl-1-testosteron
Abs. 2 Satz 2 bis 4 unterliegen, dürfen auch ohne die Methylnortestosteron
in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hin- Methyltrienolon
weise in der Packungsbeilage von pharmazeuti- Methyltestosteron
schen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung Miboleron
der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Nandrolon
31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden. 19-Norandrostendion
(2) Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in Norboleton
den Anhang des Übereinkommens vom 16. Novem- Norclostebol
ber 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) auf- Norethandrolon
genommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt Oxabolon
der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im Oxandrolon
Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen Oxymesteron
dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2 Oxymetholon
Satz 2 und 3 vorgeschriebenen Hinweise in der Prostanozol
Packungsbeilage von pharmazeutischen Unterneh- Quinbolon
mern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, Stanozolol
jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres Stenbolon
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1-Testosteron Aminoglutethimid
Tetrahydrogestrinon Exemestan
Trenbolon Formestan
b) Endogene anabol-androgene Steroide Testolacton
Androstendiol 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren
Androstendion (SERMs)
Androstanolon, synonym Dihydro- Raloxifen
testosteron Tamoxifen
Prasteron, synonym Dehydroepi- Toremifen
androsteron, DHEA
Testosteron 3. Andere antiestrogen wirkende Substanzen
2. Andere anabole Wirkstoffe Clomifen
Clenbuterol Cyclofenil
Tibolon Fulvestrant.
Zeranol Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze,
Zilpaterol Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren,
II. Hormone und verwandte Verbindungen Komplexe oder Derivate mit ein.“
1. Erythropoietin und Analoga
2. Wachstumshormon und Insulin-ähnliche Artikel 3
Wachstumsfaktoren, synonym Insulin-like Evaluierung
Groth Factors, IGF-1
Die Anwendung der durch dieses Gesetz geänderten
3. Gonadotropine Vorschriften ist unter Einbeziehung eines wissenschaft-
Choriongonadotropin und Luteinisierendes lichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem
Hormon Deutschen Bundestag bestellt wird, vor dem 31. Okto-
4. Insulin ber 2012 zu evaluieren.
5. Kortikotropine
III. Substanzen mit antiestrogener Wirkung Artikel 4
1. Aromatasehemmer Inkrafttreten
Anastrozol Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Letrozol Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
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Zweites Gesetz
zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Vom 26. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform. Der
sen: Schriftform bedarf es nicht, wenn der Urheber un-
entgeltlich ein einfaches Nutzungsrecht für jeder-
Artikel 1 mann einräumt. Der Urheber kann diese Rechts-
Änderung einräumung oder die Verpflichtung hierzu widerru-
des Urheberrechtsgesetzes fen. Das Widerrufsrecht erlischt nach Ablauf von
drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
Das Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art
(BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587), wird wie zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat.
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht erhält die aus der Anlage er-
(2) Das Widerrufsrecht entfällt, wenn sich die
sichtliche Fassung.
Parteien nach Bekanntwerden der neuen Nut-
2. In § 20b Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort zungsart auf eine Vergütung nach § 32c Abs. 1
„Tarifverträgen“ das Wort „und“ durch ein Komma geeinigt haben. Das Widerrufsrecht entfällt auch,
ersetzt und nach dem Wort „Betriebsvereinbarun- wenn die Parteien die Vergütung nach einer ge-
gen“ die Wörter „und gemeinsamen Vergütungs- meinsamen Vergütungsregel vereinbart haben. Es
regeln“ eingefügt. erlischt mit dem Tod des Urhebers.
3. § 31 Abs. 4 wird aufgehoben.
4. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: (3) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
„§ 31a einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise
Verträge nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder
über unbekannte Nutzungsarten Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe-
(1) Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte ber das Widerrufsrecht nicht wider Treu und Glau-
für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich ben ausüben.
2514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
(4) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung
kann im Voraus nicht verzichtet werden.“ in einem selbständigen Sprachwerk angeführt
5. Dem § 32a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: werden,
„Der Urheber kann aber unentgeltlich ein einfa- 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der
ches Nutzungsrecht für jedermann einräumen.“ Musik in einem selbständigen Werk der Musik
angeführt werden.“
6. Nach § 32b wird der folgende § 32c eingefügt:
„§ 32c 11. Nach § 52a wird der folgende § 52b eingefügt:
Vergütung für „§ 52b
später bekannte Nutzungsarten Wiedergabe
(1) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson- von Werken an elektronischen
derte angemessene Vergütung, wenn der Ver- Leseplätzen in öffentlichen
tragspartner eine neue Art der Werknutzung nach Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 31a aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertrags- Zulässig ist, veröffentlichte Werke aus dem Be-
schlusses vereinbart, aber noch unbekannt war. stand öffentlich zugänglicher Bibliotheken, Mu-
§ 32 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Der Ver- seen oder Archive, die keinen unmittelbar oder
tragspartner hat den Urheber über die Aufnahme mittelbar wirtschaftlichen oder Erwerbszweck ver-
der neuen Art der Werknutzung unverzüglich zu folgen, ausschließlich in den Räumen der jeweili-
unterrichten. gen Einrichtung an eigens dafür eingerichteten
(2) Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht elektronischen Leseplätzen zur Forschung und
einem Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der für private Studien zugänglich zu machen, soweit
Aufnahme der neuen Art der Werknutzung für die dem keine vertraglichen Regelungen entgegen-
Vergütung nach Absatz 1. Die Haftung des Ver- stehen. Es dürfen grundsätzlich nicht mehr
tragspartners entfällt. Exemplare eines Werkes an den eingerichteten
(3) Auf die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugäng-
kann im Voraus nicht verzichtet werden. Der Urhe- lich gemacht werden, als der Bestand der Einrich-
ber kann aber unentgeltlich ein einfaches Nut- tung umfasst. Für die Zugänglichmachung ist eine
zungsrecht für jedermann einräumen.“ angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch
kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft gel-
7. In § 42a Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz tend gemacht werden.“
eingefügt:
12. § 53 wird wie folgt geändert:
„§ 63 ist entsprechend anzuwenden.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „her-
8. In § 46 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
gestellte“ die Wörter „oder öffentlich zugäng-
eingefügt:
lich gemachte“ eingefügt.
„Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den
Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Wer- b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden nach den Wör-
kes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten tern „soweit die Vervielfältigung zu diesem
zulässig.“ Zweck geboten ist“ die Wörter „und sie keinen
gewerblichen Zwecken dient“ eingefügt.
9. § 49 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort
„Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung
„Archiv“ die Wörter „im öffentlichen Interesse
einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Ar-
tätig ist und“ eingefügt.
tikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffent-
lichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lediglich Tagesinteressen dienenden Informations- aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im
blättern in anderen Zeitungen und Informations- Schulunterricht“ durch die Wörter „zur
blättern dieser Art sowie die öffentliche Wieder- Veranschaulichung des Unterrichts in
gabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildun- Schulen“ und die Wörter „eine Schul-
gen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder reli- klasse“ durch die Wörter „die Unterrichts-
giöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem teilnehmer“ ersetzt.
Vorbehalt der Rechte versehen sind.“
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
10. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 „Die Vervielfältigung eines Werkes, das für
den Unterrichtsgebrauch an Schulen be-
Zitate stimmt ist, ist stets nur mit Einwilligung
Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung des Berechtigten zulässig.“
und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „unter den
Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung Voraussetzungen des Absatzes 2“ die Angabe
in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck „Satz 1“ eingefügt.
gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere,
wenn f) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-
satz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein
selbständiges wissenschaftliches Werk zur Er- g) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe
läuterung des Inhalts aufgenommen werden, „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
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13. Nach § 53 wird der folgende § 53a eingefügt: Geräte und Speichermedien, insbesondere die
„§ 53a Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Spei-
cherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von
Kopienversand auf Bestellung Speichermedien, zu berücksichtigen.
(1) Zulässig ist auf Einzelbestellung die Verviel- (4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten
fältigung und Übermittlung einzelner in Zeitungen und Speichermedien nicht unzumutbar beein-
und Zeitschriften erschienener Beiträge sowie trächtigen; sie muss in einem wirtschaftlich ange-
kleiner Teile eines erschienenen Werkes im Wege messenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts
des Post- oder Faxversands durch öffentliche Bib- oder des Speichermediums stehen.
liotheken, sofern die Nutzung durch den Besteller
nach § 53 zulässig ist. Die Vervielfältigung und
§ 54b
Übermittlung in sonstiger elektronischer Form ist
ausschließlich als grafische Datei und zur Veran- Vergütungspflicht
schaulichung des Unterrichts oder für Zwecke der des Händlers oder Importeurs
wissenschaftlichen Forschung zulässig, soweit (1) Neben dem Hersteller haftet als Gesamt-
dies zur Verfolgung nicht gewerblicher Zwecke schuldner, wer die Geräte oder Speichermedien
gerechtfertigt ist. Die Vervielfältigung und Über- in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerb-
mittlung in sonstiger elektronischer Form ist ferner lich einführt oder wiedereinführt oder wer mit
nur dann zulässig, wenn der Zugang zu den ihnen handelt.
Beiträgen oder kleinen Teilen eines Werkes den
(2) Einführer ist, wer die Geräte oder Speicher-
Mitgliedern der Öffentlichkeit nicht offensichtlich
medien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes
von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl mittels einer
verbringt oder verbringen lässt. Liegt der Einfuhr
vertraglichen Vereinbarung zu angemessenen Be-
ein Vertrag mit einem Gebietsfremden zugrunde,
dingungen ermöglicht wird.
so ist Einführer nur der im Geltungsbereich dieses
(2) Für die Vervielfältigung und Übermittlung ist Gesetzes ansässige Vertragspartner. Wer lediglich
dem Urheber eine angemessene Vergütung zu als Spediteur oder Frachtführer oder in einer ähn-
zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwer- lichen Stellung bei dem Verbringen der Waren tätig
tungsgesellschaft geltend gemacht werden.“ wird, ist nicht Einführer. Wer die Gegenstände aus
14. Die §§ 54 bis 54h werden wie folgt gefasst: Drittländern in eine Freizone oder in ein Freilager
nach Artikel 166 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/
„§ 54
92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festle-
Vergütungspflicht gung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl.
(1) Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, EG Nr. L 302 S. 1) verbringt oder verbringen lässt,
dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 vervielfältigt wird, ist als Einführer nur anzusehen, wenn die Gegen-
so hat der Urheber des Werkes gegen den stände in diesem Bereich gebraucht oder wenn
Hersteller von Geräten und von Speichermedien, sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt
deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen werden.
Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vor- (3) Die Vergütungspflicht des Händlers entfällt,
nahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird,
1. soweit ein zur Zahlung der Vergütung Verpflich-
Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Ver-
teter, von dem der Händler die Geräte oder die
gütung.
Speichermedien bezieht, an einen Gesamtver-
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit trag über die Vergütung gebunden ist oder
nach den Umständen erwartet werden kann, dass
2. wenn der Händler Art und Stückzahl der bezo-
die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbe-
genen Geräte und Speichermedien und seine
reich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen
Bezugsquelle der nach § 54h Abs. 3 bezeich-
benutzt werden.
neten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar
und 10. Juli für das vorangegangene Kalender-
§ 54a
halbjahr schriftlich mitteilt.
Vergütungshöhe
(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in § 54c
welchem Maß die Geräte und Speichermedien Vergütungspflicht
als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach des Betreibers von Ablichtungsgeräten
§ 53 Abs. 1 bis 3 genutzt werden. Dabei ist zu
berücksichtigen, inwieweit technische Schutz- (1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten
maßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem
Werke angewendet werden. Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen,
in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der
(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Wei-
dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht terbildung (Bildungseinrichtungen), Forschungs-
für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien einrichtungen, öffentlichen Bibliotheken oder in
oder andere, mit diesen funktionell zusammenwir- Einrichtungen betrieben, die Geräte für die ent-
kende Geräte oder Speichermedien insgesamt an- geltliche Herstellung von Ablichtungen bereithal-
gemessen ist. ten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber
(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer an-
sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der gemessenen Vergütung.
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(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt wer-
geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art den, dass vermeidbare Betriebsstörungen unter-
und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die bleiben.
nach den Umständen, insbesondere nach dem
Standort und der üblichen Verwendung, wahr- § 54h
scheinlich ist.
Verwertungsgesellschaften;
Handhabung der Mitteilungen
§ 54d
(1) Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e
Hinweispflicht
Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Ver-
Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Er-
teilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen (2) Jedem Berechtigten steht ein angemesse-
über die Veräußerung oder ein sonstiges Inver- ner Anteil an den nach den §§ 54 bis 54c gezahl-
kehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte ten Vergütungen zu. Soweit Werke mit techni-
oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder schen Maßnahmen gemäß § 95a geschützt sind,
Speichermedium entfallende Urhebervergütung werden sie bei der Verteilung der Einnahmen nicht
hinzuweisen. berücksichtigt.
(3) Für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und
§ 54e § 54e haben die Verwertungsgesellschaften dem
Meldepflicht Deutschen Patent- und Markenamt eine gemein-
same Empfangsstelle zu bezeichnen. Das Deut-
(1) Wer Geräte oder Speichermedien in den sche Patent- und Markenamt gibt diese im Bun-
Geltungsbereich dieses Gesetzes gewerblich ein- desanzeiger bekannt.
führt oder wiedereinführt, ist dem Urheber gegen-
über verpflichtet, Art und Stückzahl der eingeführ- (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann
ten Gegenstände der nach § 54h Abs. 3 bezeich- Muster für die Mitteilungen nach § 54b Abs. 3
neten Empfangsstelle monatlich bis zum zehnten Nr. 2 und § 54e im Bundesanzeiger oder im
Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats schriftlich elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen.
mitzuteilen. Werden Muster bekannt gemacht, sind diese zu
verwenden.
(2) Kommt der Meldepflichtige seiner Melde-
pflicht nicht, nur unvollständig oder sonst unrich- (5) Die Verwertungsgesellschaften und die
tig nach, kann der doppelte Vergütungssatz ver- Empfangsstelle dürfen die gemäß § 54b Abs. 3
langt werden. Nr. 2, den §§ 54e und 54f erhaltenen Angaben
nur zur Geltendmachung der Ansprüche nach Ab-
§ 54f satz 1 verwenden.“
Auskunftspflicht 15. § 63 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1) Der Urheber kann von dem nach § 54 oder a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 45a bis 48, 50,
§ 54b zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten 51, 58 und 59“ durch die Angabe „§§ 45a bis
Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungs- 48, 50, 51, 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3
bereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Nr. 1 sowie der §§ 58 und 59“ ersetzt.
Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien b) Satz 2 wird gestrichen.
verlangen. Die Auskunftspflicht des Händlers er-
streckt sich auch auf die Benennung der Bezugs- 16. § 63a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
quellen; sie besteht auch im Fall des § 54b Abs. 3 „Sie können im Voraus nur an eine Verwertungs-
Nr. 1. § 26 Abs. 6 gilt entsprechend. gesellschaft oder zusammen mit der Einräumung
(2) Der Urheber kann von dem Betreiber eines des Verlagsrechts dem Verleger abgetreten wer-
Geräts in einer Einrichtung im Sinne des § 54c den, wenn dieser sie durch eine Verwertungsge-
Abs. 1 die für die Bemessung der Vergütung erfor- sellschaft wahrnehmen lässt, die Rechte von Ver-
derliche Auskunft verlangen. legern und Urhebern gemeinsam wahrnimmt.“
(3) Kommt der zur Zahlung der Vergütung Ver- 16a. § 71 wird wie folgt geändert:
pflichtete seiner Auskunftspflicht nicht, nur unvoll- a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „45 bis 63“
ständig oder sonst unrichtig nach, so kann der durch die Angabe „44a bis 63“ ersetzt.
doppelte Vergütungssatz verlangt werden.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
§ 54g „Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.“
Kontrollbesuch 17. § 79 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Soweit dies für die Bemessung der vom Betrei- „Die §§ 31, 32 bis 32b, 33 bis 42 und 43 sind ent-
ber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforder- sprechend anzuwenden.“
lich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das
17a. In § 81 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 und 5“
Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des
gestrichen.
Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstel-
lung von Ablichtungen bereithält, während der 17b. In § 85 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3
üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet und 5“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 2517
18. § 87 wird wie folgt geändert: ber das Widerspruchsrecht nicht wider Treu und
a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 Glauben ausüben.
und 5“ gestrichen. (5) Der Urheber hat Anspruch auf eine geson-
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: derte angemessene Vergütung, wenn der andere
eine neue Art der Werknutzung nach Absatz 1 auf-
„Auf Verlangen des Kabelunternehmens oder nimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
des Sendeunternehmens ist der Vertrag ge- noch unbekannt war. § 32 Abs. 2 und 4 gilt ent-
meinsam mit den in Bezug auf die Kabel- sprechend. Der Anspruch kann nur durch eine Ver-
weitersendung anspruchsberechtigten Verwer- wertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
tungsgesellschaften zu schließen, sofern nicht Hat der Vertragspartner das Nutzungsrecht einem
ein die Ablehnung eines gemeinsamen Ver- Dritten übertragen, haftet der Dritte mit der Auf-
tragsschlusses sachlich rechtfertigender Grund nahme der neuen Art der Werknutzung für die Ver-
besteht.“ gütung. Die Haftung des anderen entfällt.“
19. In § 88 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge- 22. Die Anlage (zu § 54d Abs. 1) wird aufgehoben.
strichen und folgender Satz angefügt:
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet Artikel 2
keine Anwendung.“
Änderung des
20. In § 89 Abs. 1 wird das Wort „bekannten“ ge- Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes
strichen und folgender Satz angefügt:
Das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom
„§ 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 bis 4 findet 9. September 1965 (BGBl. I S. 1294), zuletzt geändert
keine Anwendung.“ durch Artikel 108 der Verordnung vom 31. Oktober
20a. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1 bis 3 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
und 5“ gestrichen. 1. § 13 Abs. 4 wird aufgehoben.
21. Nach § 137k wird der folgende § 137l eingefügt: 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 137l „§ 13a
Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
Tarife für Geräte
(1) Hat der Urheber zwischen dem 1. Januar und Speichermedien; Transparenz
1966 und dem 1. Januar 2008 einem anderen alle
(1) Die Höhe der Vergütung für Geräte und Spei-
wesentlichen Nutzungsrechte ausschließlich so-
chermedien bestimmt sich nach § 54a des Urhe-
wie räumlich und zeitlich unbegrenzt eingeräumt,
berrechtsgesetzes. Vor Aufstellung der Tarife für
gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Geräte und Speichermedien hat die Verwertungs-
unbekannten Nutzungsrechte als dem anderen
gesellschaft mit den Verbänden der betroffenen
ebenfalls eingeräumt, sofern der Urheber nicht
Hersteller über die angemessene Vergütungshöhe
dem anderen gegenüber der Nutzung wider-
und den Abschluss eines Gesamtvertrages zu ver-
spricht. Der Widerspruch kann für Nutzungsarten,
handeln. Scheitern die Gesamtvertragsverhandlun-
die am 1. Januar 2008 bereits bekannt sind, nur
gen, so können Verwertungsgesellschaften in Ab-
innerhalb eines Jahres erfolgen. Im Übrigen er-
weichung von § 13 Tarife über die Vergütung nach
lischt das Widerspruchsrecht nach Ablauf von
§ 54a des Urheberrechtsgesetzes erst nach Vorlie-
drei Monaten, nachdem der andere die Mitteilung
gen der empirischen Untersuchungen gemäß § 14
über die beabsichtigte Aufnahme der neuen Art
Abs. 5a aufstellen.
der Werknutzung an den Urheber unter der ihm
zuletzt bekannten Anschrift abgesendet hat. Die (2) Die Verwertungsgesellschaft unterrichtet ihre
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für zwischenzeitlich be- Partner aus Gesamtverträgen über ihre Einnahmen
kannt gewordene Nutzungsrechte, die der Urhe- aus der Pauschalvergütung und deren Verwendung
ber bereits einem Dritten eingeräumt hat. nach Empfängergruppen.“
(2) Hat der andere sämtliche ihm ursprünglich 3. Der bisherige § 13a wird § 13b.
eingeräumten Nutzungsrechte einem Dritten über- 3a. Der bisherige § 13b wird § 13c und wie folgt ge-
tragen, so gilt Absatz 1 für den Dritten entspre- ändert:
chend. Erklärt der Urheber den Widerspruch ge-
genüber seinem ursprünglichen Vertragspartner, In Absatz 2 werden die Angabe „§ 54a Abs. 1
hat ihm dieser unverzüglich alle erforderlichen oder 2“ durch die Angabe „§ 54c Abs. 1“ und die
Auskünfte über den Dritten zu erteilen. Angabe „oder 94 Abs. 5“ durch die Angabe „ , § 94
Abs. 4 oder § 137l Abs. 5“ ersetzt.
(3) Das Widerspruchsrecht nach den Absätzen 1
und 2 entfällt, wenn die Parteien über eine 4. § 14 wird wie folgt geändert:
zwischenzeitlich bekannt gewordene Nutzungsart a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
eine ausdrückliche Vereinbarung geschlossen
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „sind,“
haben.
das Wort „oder“ gestrichen.
(4) Sind mehrere Werke oder Werkbeiträge zu
einer Gesamtheit zusammengefasst, die sich in bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
der neuen Nutzungsart in angemessener Weise stabe b eingefügt:
nur unter Verwendung sämtlicher Werke oder „b) die Vergütungspflicht nach § 54 oder
Werkbeiträge verwerten lässt, so kann der Urhe- § 54c des Urheberrechtsgesetzes oder“.
2518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch- 7. § 16 wird wie folgt geändert:
stabe c. a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „ist“ die
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Wörter „oder nicht innerhalb des Verfahrenszeit-
raums nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 abge-
„Sie werden vom Bundesministerium der Justiz schlossen wurde“ eingefügt.
für einen bestimmten Zeitraum, der mindestens
ein Jahr beträgt, berufen; Wiederberufung ist zu- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
lässig.“ „Über Ansprüche auf Abschluss oder Änderung
eines Gesamtvertrages (§ 12), eines Vertrages
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 und Streitfälle nach
fügt:
§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b entscheidet aus-
„(3) Bei der Schiedsstelle können mehrere schließlich das für den Sitz der Schiedsstelle zu-
Kammern gebildet werden. Die Besetzung der ständige Oberlandesgericht im ersten Rechts-
Kammern bestimmt sich nach Absatz 2 Satz 2 zug.“
bis 4. Die Geschäftsverteilung zwischen den 8. Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
Kammern wird durch den Präsidenten des Deut-
schen Patent- und Markenamts geregelt.“ „§ 17a
Freiwillige Schlichtung
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden die Ab-
sätze 4 bis 8. (1) In Streitfällen über die Vergütungspflicht
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes findet auf
e) Nach dem neuen Absatz 5 werden folgende Ab- Wunsch der Beteiligten statt der Anrufung der
sätze 5a und 5b eingefügt: Schiedsstelle ein Schlichtungsverfahren statt.
„(5a) Im Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 Buch- (2) Der Schlichter wird vom Bundesministerium
stabe c hat die Schiedsstelle die nach § 54a der Justiz berufen, wenn die Beteiligten ihn einver-
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgebliche nehmlich vorschlagen oder um die Benennung ei-
Nutzung durch empirische Untersuchungen zu nes Schlichters bitten. Er übt sein Amt unparteiisch
ermitteln. und unabhängig aus. Seine Vergütung und Kosten
(5b) In Streitfällen über die Vergütungspflicht tragen die Beteiligten zu gleichen Teilen. Ihre eige-
nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes erhalten nen Kosten tragen die Beteiligten selbst, es sei
bundesweite Dachorganisationen der mit öffent- denn, in der Vereinbarung zur Streitbeilegung wird
lichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände eine andere Regelung getroffen.
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.“ (3) Der Schlichter bestimmt das Verfahren in Ab-
5. § 14a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: stimmung mit den Beteiligten nach pflichtgemäßem
Ermessen. Er erörtert und klärt mit den Beteiligten
„(2) Die Schiedsstelle hat den Beteiligten inner- den Sach- und Streitstand und wirkt auf eine ein-
halb eines Jahres nach Anrufung einen Einigungs- vernehmliche Lösung hin. Auf der Grundlage der
vorschlag zu machen. Nach Ablauf dieses Zeit- Schlichtungsverhandlung unterbreitet er den Betei-
raums kann das Verfahren vor der Schiedsstelle ligten einen Vorschlag zur Streitbeilegung.
mit Zustimmung aller Beteiligten für jeweils ein
(4) Jeder Beteiligte kann die Schlichtung jeder-
halbes Jahr fortgesetzt werden. Der Einigungsvor-
zeit für gescheitert erklären und die Schiedsstelle
schlag ist zu begründen und von sämtlichen für
anrufen.
den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schieds-
stelle zu unterschreiben. Auf die Möglichkeit des (5) Wird vor dem Schlichter eine Vereinbarung
Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung zur Streitbeilegung geschlossen, so ist diese
der Widerspruchsfrist ist in dem Einigungsvor- schriftlich niederzulegen und von den Parteien zu
schlag hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist unterschreiben. Der Schlichter bestätigt den Ab-
den Parteien zuzustellen.“ schluss mit seiner Unterschrift. Die Beteiligten er-
halten eine Abschrift der Vereinbarung. Aus der vor
5a. § 14c wird wie folgt geändert: dem Schlichter abgeschlossenen Vereinbarung fin-
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Buchstabe b“ det die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivil-
durch die Angabe „Buchstabe c“ ersetzt. prozessordnung gilt entsprechend.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“ 9. § 27 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt. „§ 27
6. Nach § 14d wird folgender § 14e eingefügt: Übergangsregelung zum
Zweiten Gesetz zur Regelung des
„§ 14e Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Aussetzung Für das Zweite Gesetz zur Regelung des
Die Schiedsstelle kann Verfahren nach § 14 Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder b aussetzen, bis 26. Oktober 2007 gilt folgende Übergangsregelung:
sie in einem anhängigen Verfahren nach § 14 Abs. 1 (1) Die Vergütungssätze, die in Gesamtverträgen
Nr. 1 Buchstabe c einen Einigungsvorschlag ge- vor dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden
macht hat. Während der Aussetzung ist die Frist sind, gelten als Tarife weiter, bis sie durch neue Ver-
zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlages nach gütungssätze ersetzt werden, längstens aber bis
§ 14a Abs. 2 Satz 1 und § 16 Abs. 1 gehemmt.“ zum 1. Januar 2010. Satz 1 gilt entsprechend für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 2519
Tarife, die eine Verwertungsgesellschaft vor dem Artikel 3
31. Dezember 2007 aufgestellt hat. Satz 1 gilt ent-
sprechend auch für die in der Anlage zu § 54d Bekanntmachungserlaubnis
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der bis zum
31. Dezember 2007 geltenden Fassung bestimm- Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
ten Sätze, soweit sie an diesem Tag angewendet des Urheberrechtsgesetzes in der vom Inkrafttreten
wurden. dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesge-
(2) § 14 ist auf Verfahren, die am 1. Januar 2008 setzblatt bekannt machen.
bei der Schiedsstelle bereits anhängig sind, mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die Jahresfrist nach Artikel 4
§ 14a Abs. 2 mit dem Inkrafttreten des genannten
Gesetzes beginnt. Inkrafttreten
(3) § 16 Abs. 4 Satz 1 ist auf Verfahren, die am
1. Januar 2008 bereits beim Landgericht anhängig Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die
sind, nicht anzuwenden.“ Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Anlage
(zu Artikel 1 Nr. 1)
Inhaltsübersicht Abschnitt 5
Teil 1 Rechtsverkehr im Urheberrecht
Urheberrecht Unterabschnitt 1
Abschnitt 1 Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
Allgemeines § 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 1 Allgemeines
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Abschnitt 2
Unterabschnitt 2
D a s We r k
Nutzungsrechte
§ 2 Geschützte Werke
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 3 Bearbeitungen
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 5 Amtliche Werke
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 6 Veröffentlichte und erschienene Werke
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
Abschnitt 3
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
Der Urheber § 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 7 Urheber § 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 8 Miturheber § 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 9 Urheber verbundener Werke § 36a Schlichtungsstelle
§ 10 Vermutung der Urheberschaft § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
Abschnitt 4 § 39 Änderungen des Werkes
Inhalt des Urheberrechts § 40 Verträge über künftige Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Unterabschnitt 1 § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Allgemeines § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 11 Allgemeines § 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
Unterabschnitt 2
Abschnitt 6
Urheberpersönlichkeitsrecht
Schranken des Urheberrechts
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft § 44a Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
§ 14 Entstellung des Werkes § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
§ 45a Behinderte Menschen
Unterabschnitt 3 § 46 Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsge-
brauch
Verwertungsrechte § 47 Schulfunksendungen
§ 15 Allgemeines § 48 Öffentliche Reden
§ 16 Vervielfältigungsrecht § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
§ 17 Verbreitungsrecht § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse
§ 18 Ausstellungsrecht § 51 Zitate
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 52 Öffentliche Wiedergabe
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und For-
§ 20 Senderecht schung
§ 20a Europäische Satellitensendung § 52b Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen
§ 20b Kabelweitersendung in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen
Gebrauch
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von
öffentlicher Zugänglichmachung § 53a Kopienversand auf Bestellung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen § 54 Vergütungspflicht
§ 24 Freie Benutzung § 54a Vergütungshöhe
§ 54b Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
Unterabschnitt 4 § 54c Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgerä-
ten
Sonstige Rechte des Urhebers § 54d Hinweispflicht
§ 25 Zugang zu Werkstücken § 54e Meldepflicht
§ 26 Folgerecht § 54f Auskunftspflicht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen § 54g Kontrollbesuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 2521
§ 54h Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilun- Abschnitt 4
gen S c h u t z d e s H e r s t e l l e r s v o n To n t r ä g e r n
§ 55 Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
§ 85 Verwertungsrechte
§ 55a Benutzung eines Datenbankwerkes
§ 86 Anspruch auf Beteiligung
§ 56 Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Ge-
schäftsbetrieben
Abschnitt 5
§ 57 Unwesentliches Beiwerk
§ 58 Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öf- Schutz des Sendeunternehmens
fentlich zugänglichen Einrichtungen § 87 Sendeunternehmen
§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
§ 60 Bildnisse Abschnitt 6
§ 61 (weggefallen) Schutz des Datenbankherstellers
§ 62 Änderungsverbot
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 63 Quellenangabe
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
Abschnitt 7
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines Teil 3
§ 65 Miturheber, Filmwerke Besondere Bestimmungen für Filme
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
Abschnitt 1
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen) Filmwerke
§ 69 Berechnung der Fristen § 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
Abschnitt 8 § 90 Einschränkung der Rechte
Besondere § 91 (weggefallen)
Bestimmungen für Computerprogramme § 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 69a Gegenstand des Schutzes
§ 94 Schutz des Filmherstellers
§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
§ 69c Zustimmungsbedürftige Handlungen
Abschnitt 2
§ 69d Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Hand-
lungen Laufbilder
§ 69e Dekompilierung § 95 Laufbilder
§ 69f Rechtsverletzungen
§ 69g Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften; Vertragsrecht Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für
Teil 2 Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Verwandte Schutzrechte Abschnitt 1
Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
Schutz bestimmter Ausgaben § 95a Schutz technischer Maßnahmen
§ 95b Durchsetzung von Schrankenbestimmungen
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 95c Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen In-
§ 71 Nachgelassene Werke
formationen
§ 95d Kennzeichnungspflichten
Abschnitt 2
§ 96 Verwertungsverbot
Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder Abschnitt 2
Rechtsverletzungen
Abschnitt 3
Unterabschnitt 1
Schutz des ausübenden Künstlers
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 73 Ausübender Künstler § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 98 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Ver-
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung vielfältigungsstücke
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte § 99 Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vor-
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung richtungen
§ 78 Öffentliche Wiedergabe § 100 Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 79 Nutzungsrechte § 101 Ausnahmen
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler § 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter
§ 81 Schutz des Veranstalters § 102 Verjährung
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte § 103 Bekanntmachung des Urteils
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte § 104 Rechtsweg
§ 84 (weggefallen) § 105 Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
2522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Unterabschnitt 2 § 121 Ausländische Staatsangehörige
Straf- und Bußgeldvorschriften § 122 Staatenlose
§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter § 123 Ausländische Flüchtlinge
Werke
§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
§ 108 Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte Unterabschnitt 2
§ 108a Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
Verwandte Schutzrechte
§ 108b Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen
und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informatio- § 124 Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
nen
§ 125 Schutz des ausübenden Künstlers
§ 109 Strafantrag
§ 126 Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 110 Einziehung
§ 127 Schutz des Sendeunternehmens
§ 111 Bekanntgabe der Verurteilung
§ 127a Schutz des Datenbankherstellers
§ 111a Bußgeldvorschriften
§ 128 Schutz des Filmherstellers
Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Abschnitt 2
§ 111b Maßnahmen der Zollbehörden
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 3
§ 129 Werke
Zwangsvollstreckung
§ 130 Übersetzungen
Unterabschnitt 1 § 131 Vertonte Sprachwerke
Allgemeines § 132 Verträge
§ 112 Allgemeines § 133 (weggefallen)
§ 134 Urheber
Unterabschnitt 2 § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Zwangsvollstreckung wegen § 135a Berechnung der Schutzfrist
Geldforderungen gegen den Urheber § 136 Vervielfältigung und Verbreitung
§ 113 Urheberrecht § 137 Übertragung von Rechten
§ 114 Originale von Werken § 137a Lichtbildwerke
§ 137b Bestimmte Ausgaben
Unterabschnitt 3 § 137c Ausübende Künstler
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen § 137d Computerprogramme
gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers § 137e Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/
§ 115 Urheberrecht 100/EWG
§ 116 Originale von Werken § 137f Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/
EWG
§ 117 Testamentsvollstrecker
§ 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/
EG
Unterabschnitt 4
§ 137h Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen EWG
gegen den Verfasser wissenschaftlicher § 137i Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des
Ausgaben und gegen den Lichtbildner Schuldrechts
§ 118 Entsprechende Anwendung § 137j Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der
Richtlinie 2001/29/EG
Unterabschnitt 5 § 137k Übergangsregelung zur öffentlichen Zugänglichma-
Zwangsvollstreckung wegen chung für Unterricht und Forschung
Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen § 137l Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
§ 119 Zwangsvollstreckung in bestimmte Vorrichtungen
Teil 5 Abschnitt 3
Anwendungsbereich,
Schlussbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 1 § 138 Register anonymer und pseudonymer Werke
§ 139 Änderung der Strafprozessordnung
Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 140 Änderung des Gesetzes über das am 6. September
Unterabschnitt 1 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
Urheberrecht § 141 Aufgehobene Vorschriften
§ 120 Deutsche Staatsangehörige und Staatsangehörige an- § 142 (weggefallen)
derer EU-Staaten und EWR-Staaten § 143 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007 2523
Gesetz
zur Umsetzung des VN-Übereinkommens vom 13. April 2005
zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Vom 26. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. § 310 wird wie folgt geändert:
sen: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- bb) Nach Nummer 2 werden folgende neue Num-
chung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zu- mern 3 und 4 eingefügt:
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au- „3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder
gust 2007 (BGBl. I S. 1786), wird wie folgt geändert: 4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6“.
1. § 309 wird wie folgt geändert:
cc) Nach der Angabe „Nummer 2“ werden die
Absatz 6 wird wie folgt gefasst: Wörter „und der Nummer 3“ eingefügt.
„(6) Wer in der Absicht, dd) Nach den Wörtern „bis zu fünf Jahren“ wer-
1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von be- den ein Komma und die Wörter „in den Fällen
deutendem Wert zu beeinträchtigen, der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei
2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden Jahren oder mit Geldstrafe“ eingefügt.
nachteilig zu verändern oder b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von be- „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist
deutendem Wert zu schädigen, die Sache, das der Versuch strafbar.“
Gewässer, die Luft, den Boden, die Tiere oder
Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, Artikel 2
die geeignet ist, solche Beeinträchtigungen, Ver-
änderungen oder Schäden hervorzurufen, wird Inkrafttreten
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 31. Oktober 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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b) Zolltarifvorschriften.
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
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ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
5. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1178/2007 der Kommission zur Einreihung von
bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur L 264/3 10. 10. 2007
9. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1179/2007 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben (Bayerischer Meer-
rettich oder Bayerischer Kren (g.g.A.)) L 264/5 10. 10. 2007
9. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1180/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Limande und Rotzunge in den EG-Gewässern der ICES-Gebiete II a und
IV durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 264/7 10. 10. 2007
9. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1181/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau in den ICES-Gebieten I und II b durch Schiffe unter der Flagge
Spaniens L 264/9 10. 10. 2007
9. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1184/2007 des Rates zur Einführung eines vor-
läufigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des
vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Peroxosulfaten (Persulfaten) mit
Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, der Volksrepublik
China und Taiwan L 265/1 11. 10. 2007
10. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1186/2007 der Kommission zur Änderung von
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhe-
bung einer Abgabe im Milchsektor hinsichtlich der Aufteilung auf Direkt-
verkäufe und Lieferungen für Bulgarien und Rumänien L 265/22 11. 10. 2007
11. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1189/2007 der Kommission zur Festsetzung der
beim Ankauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Intervention anzuwen-
denden Wertberichtigungskoeffizienten für das Haushaltsjahr 2008 L 267/3 12. 10. 2007
11. 10. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1190/2007 der Kommission zur Festsetzung des
bei der Berechnung der Finanzierungskosten für Interventionen in Form
von Ankauf, Lagerung und Absatz der Lagerbestände anzuwendenden
Zinssatzes für das Rechnungsjahr 2008 des EGFL L 267/5 12. 10. 2007