2470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Gesetz
zur Reduzierung und Beschleunigung
von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren
Vom 23. Oktober 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- sonen, die Einwendungen erhoben haben, erör-
tes das folgende Gesetz beschlossen: tert werden;“.
3. Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1
Änderung des „(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die
Bundes-Immissionsschutzgesetzes Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das
Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An-
§ 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho-
Fassung der Bekanntmachung vom 26. September ben haben, erörtern.“
2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180) ge-
Artikel 2
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
„Einwendungen, die auf besonderen privatrechtli-
chen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor Die Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträg-
den ordentlichen Gerichten zu verweisen.“ lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt
2. Absatz 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
„3. ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf (BGBl. I S. 3316) geändert worden ist, wird wie folgt
hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermes- geändert:
sensentscheidung der Genehmigungsbehörde
0. In § 9 Abs. 1b Satz 2 wird das Wort „Verfahrens“
nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann
durch das Wort „Vorhabens“ ersetzt.
die formgerecht erhobenen Einwendungen auch
bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Per- 1. Die Nummern 7.1 bis 7.12 werden wie folgt gefasst:
„7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit
7.1.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.1.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
7.1.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Junghennen mit
7.2.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.2.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.2.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.3 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastgeflügel mit
7.3.1 85 000 oder mehr Plätzen, X
7.3.2 40 000 bis weniger als 85 000 Plätzen, A
7.3.3 30 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.4 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Truthühnern mit
7.4.1 60 000 oder mehr Plätzen, X
7.4.2 40 000 bis weniger als 60 000 Plätzen, A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2471
7.4.3 15 000 bis weniger als 40 000 Plätzen; S
7.5 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Rindern mit
7.5.1 800 oder mehr Plätzen, A
7.5.2 600 bis weniger als 800 Plätzen; S
7.6 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Kälbern mit
7.6.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.6.2 500 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.7 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Mastschweinen (Schweine von 30 kg Lebendgewicht oder mehr) mit
7.7.1 3 000 oder mehr Plätzen, X
7.7.2 2 000 bis weniger als 3 000 Plätzen; A
7.7.3 1 500 bis weniger als 2 000 Plätzen; S
7.8 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Sauen
einschließlich dazugehörender Ferkel (Ferkel bis weniger als 30 kg Lebend-
gewicht) mit
7.8.1 900 oder mehr Plätzen, X
7.8.2 750 bis weniger als 900 Plätzen; A
7.8.3 560 bis weniger als 750 Plätzen; S
7.9 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur getrennten Intensivaufzucht von Ferkeln
(Ferkel von 10 bis weniger als 30 kg Lebendgewicht) mit
7.9.1 9 000 oder mehr Plätzen, X
7.9.2 6 000 bis weniger als 9 000 Plätzen; A
7.9.3 4 500 bis weniger als 6 000 Plätzen; S
7.10 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von
Pelztieren mit
7.10.1 1 000 oder mehr Plätzen, A
7.10.2 750 bis weniger als 1 000 Plätzen; S
7.11 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung oder -aufzucht von Tieren
in gemischten Beständen, wenn
7.11.1 die jeweils unter den Nummern 7.1.1, 7.2.1, 7.3.1, 7.4.1, 7.7.1, 7.8.1, 7.9.1 X
genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-Hundert-
Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den Wert 100
erreicht oder überschreitet,
7.11.2 die jeweils unter den Nummern 7.1.2, 7.2.2, 7.3.2, 7.4.2, 7.5.1, 7.6.1, 7.7.2, 7.8.2, A
7.9.2, 7.10.1 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der Vom-
Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber den
Wert 100 erreicht oder überschreitet,
7.11.3 die jeweils unter den Nummern 7.1.3, 7.2.3, 7.3.3, 7.4.3, 7.5.2, 7.6.2, 7.7.3 und S
7.8.3, 7.9.3, 7.10.2 genannten Platzzahlen nicht erreicht werden, die Summe der
Vom-Hundert-Anteile, bis zu denen die Platzzahlen ausgeschöpft werden, aber
den Wert 100 erreicht oder überschreitet;
7.12 aufgehoben“.
2472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
2. Nummer 8.1 wird wie folgt gefasst:
„8.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern
gefasster gasförmiger
8.1.1 gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen durch X
thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse,
Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren
8.1.2 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen X
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von über 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von mehr als 1 000 Kubikmeter pro Stunde
8.1.3 nicht gefährlicher Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen A
durch thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren,
Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren mit
einem Abfalleinsatz von bis zu 3 Tonnen pro Stunde oder einem Verbrauch an
Deponiegas von bis zu 1 000 Kubikmeter pro Stunde
8.1.4 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, S
ausgenommen Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb
erforderlich sind
8.1.5 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder Deponiegas S“.
Artikel 3 bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum
Herstellen von Zementklinker oder Zementen
Änderung der Verordnung mit einer Produktionsleistung von weniger
über genehmigungsbedürftige Anlagen als 500 Tonnen je Tag“ eingefügt.
Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anla- f) Die Nummern 2.5 und 2.9 werden gestrichen.
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März
1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 6 g) In Nummer 2.10 Spalte 1 wird das Komma durch
des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619, 2316), die Wörter „mit einer Produktionskapazität von
wird wie folgt geändert: über 75 Tonnen pro Tag oder“ ersetzt.
1. In § 1 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „2.9,“ gestri- h) Nummer 2.11 wird wie folgt geändert:
chen.
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von
2. Der Anhang wird wie folgt geändert: Mineralfasern“ die Wörter „mit einer Produk-
tion von 20 Tonnen oder mehr je Tag“ einge-
a) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert: fügt.
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen. bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zum
Schmelzen mineralischer Stoffe einschließ-
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „bis weniger lich Anlagen zur Herstellung von Mineralfa-
als 1 Megawatt“ durch die Wörter „bis weni- sern mit einer Produktion von weniger als
ger als 50 Megawatt“ ersetzt. 20 Tonnen je Tag“ eingefügt.
b) Der Nummer 1.13 Spalte 2 werden folgende i) Nummer 2.13 wird gestrichen.
Wörter angefügt:
j) In Nummer 2.14 Spalte 2 werden die Wörter „ei-
„die eine Gasmenge mit einem Energieäquiva- ner Tonne“ durch die Wörter „10 Tonnen“ er-
lent von 1 MW oder mehr erzeugen können“. setzt.
c) Die Nummern 1.15 und 1.16 werden gestrichen. k) Nummer 2.15 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 2.2 Spalte 2 werden nach den Wör- aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
tern „für Sand oder Kies“ die Wörter „und aus-
genommen Anlagen, die nicht mehr als zehn bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
Tage im Kalenderjahr betrieben werden“ einge-
fügt. aaa) Nach dem Wort „Mineralstoffen“ wer-
den die Wörter „ , ausgenommen Anla-
e) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert: gen, die Mischungen in Kaltbauweise
herstellen,“ eingefügt.
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „Ze-
mentklinker oder Zementen“ die Wörter „mit bbb) Die Wörter „ , mit einer Produktions-
einer Produktionsleistung von 500 Tonnen leistung von weniger als 200 Tonnen je
oder mehr je Tag“ eingefügt. Stunde“ werden gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2473
l) Nummer 3.6 wird wie folgt geändert: ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „350“
durch die Angabe „—“ ersetzt.
aa) In Spalte 1 werden nach den Wörtern „von
Stahl“ die Wörter „mit einer Leistung von ddd) In Buchstabe f wird die Angabe „1 000“
20 Tonnen und mehr Stahl je Stunde“ einge- durch die Angabe „—“ ersetzt.
fügt.
bb) Spalte 2 wird wie folgt geändert:
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
aaa) Der Buchstabe „a“ wird gestrichen, die
„a) Umformung von Stahl Doppelbuchstaben „aa“ bis „jj“ werden
aa) Anlagen zum Warmwalzen von Stahl durch die Buchstaben „a“ bis „j“ ersetzt
mit einer Leistung von weniger als und am Ende des Textes werden das
20 Tonnen Stahl je Stunde Semikolon und das Wort „oder“ gestri-
chen.
bb) Anlagen zum Kaltwalzen von Stahl
mit einer Bandbreite ab 650 Millime- bbb) Im neuen Buchstaben a wird die An-
ter gabe „20 000“ durch die Angabe
„40 000“ ersetzt.
b) Umformung von Nichteisenmetallen
aa) Anlagen zum Walzen von Schwerme- ccc) Im neuen Buchstaben d wird die An-
tallen mit einer Leistung von 1 Tonne gabe „20 000“ durch die Angabe
oder mehr je Stunde „40 000“ ersetzt.
bb) Anlagen zum Walzen von Leichtme- ddd) Der neue Buchstabe e wird wie folgt
tallen mit einer Leistung von 0,5 Ton- gefasst:
nen oder mehr je Stunde“. „e) 600 oder mehr Rinderplätzen (aus-
m) In Nummer 3.11 Spalte 1 und 2 wird jeweils die genommen Plätze für Mutterkuh-
Zahl „20“ durch die Zahl „50“ ersetzt. haltung mit mehr als sechs Mona-
ten Weidehaltung je Kalenderjahr),“.
n) Nummer 3.13 wird wie folgt geändert:
eee) Der neue Buchstabe f wird wie folgt ge-
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
fasst:
bb) In Spalte 2 werden die Wörter „Anlagen zur
Sprengverformung oder zum Plattieren mit „f) 500 oder mehr Kälberplätzen,“.
Sprengstoffen bei einem Einsatz von 10 Ki- fff) Der bisherige Buchstabe b wird aufge-
logramm Sprengstoff oder mehr je Schuss“ hoben.
eingefügt.
s) Die Nummern 7.6 und 7.7 werden gestrichen.
o) Die Nummern 3.15 und 3.22 werden gestrichen.
t) Nummer 7.8 wird wie folgt geändert:
p) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
aa) Der Spalte 1 werden nach dem Wort „Jahr“
folgende Wörter angefügt: „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-
„ausgenommen Anlagen, soweit die Far- ner Produktionsleistung von 75 Tonnen Fer-
ben oder Lacke ausschließlich hochsie- tigerzeugnissen oder mehr je Tag“.
dende Öle (mit einem Dampfdruck von weni- bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
ger als 0,01 kPa bei einer Temperatur von
293,15 K) als organische Lösemittel enthal- „Anlagen zur Herstellung von Gelatine mit ei-
ten“. ner Produktionsleistung von weniger als
75 Tonnen Fertigerzeugnissen je Tag sowie
bb) In Spalte 2 wird folgender Buchstabe c ein- Anlagen zur Herstellung von Hautleim, Le-
gefügt: derleim oder Knochenleim“.
„c) Anlagen zum Isolieren von Drähten unter u) Nummer 7.10 wird gestrichen.
Verwendung von phenol- oder kresolhal-
tigen Drahtlacken mit einem Verbrauch v) Nummer 7.11 wird wie folgt geändert:
an organischen Lösungsmitteln von we-
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
niger als 150 Kilogramm je Stunde oder
von weniger als 200 Tonnen je Jahr“. bb) In Spalte 2 werden die Wörter
q) Nummer 5.5 wird gestrichen. „Anlagen zum Lagern unbehandelter Kno-
r) Nummer 7.1 wird wie folgt geändert: chen, ausgenommen Anlagen für selbst ge-
wonnene Knochen in
aa) Spalte 1 wird wie folgt geändert:
– Fleischereien, in denen je Woche weniger
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe als 4 000 Kilogramm Fleisch verarbeitet
„20 000“ durch die Angabe „40 000“ werden, und
ersetzt.
– Anlagen, die nicht durch Nummer 7.2 er-
bbb) In Buchstabe d wird die Angabe
fasst werden“
„20 000“ durch die Angabe „40 000“
ersetzt. eingefügt.
2474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
w) Nummer 7.15 wird wie folgt geändert: c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein-
satz von Altöl oder Deponiegas mit einer
aa) Der Text in Spalte 1 wird gestrichen.
Feuerungswärmeleistung von weniger
bb) In Spalte 2 wird das Wort „Kottrocknungsan- als 50 Megawatt“.
lagen“ eingefügt.
z1) In Nummer 8.9 Spalte 1 und 2 Buchstabe b wird
x) Die Nummern 7.18, 7.26 und 7.33 werden gestri- die Angabe „Nummer 8.13“ durch die Angabe
chen. „Nummer 8.14“ ersetzt.
y) Nach Nummer 7.34 wird folgende Nummer 7.35 z2) In Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b werden
Spalte 2 eingefügt: die Wörter „einer Aufnahmekapazität von 10 Ton-
„7.35 Offene oder unvollständig geschlossene nen oder mehr je Tag oder“ gestrichen.
Anlagen zur Erfassung von Getreide, z3) Der Nummer 9.11 Spalte 2 werden folgende
Ölsaaten oder Hülsenfrüchten, soweit Wörter angefügt:
400 Tonnen oder mehr je Tag bewegt wer-
den können und 25 000 Tonnen oder „sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Öl-
mehr je Kalenderjahr umgeschlagen wer- saaten oder Hülsenfrüchten gemäß Num-
den“. mer 7.35“.
z) Nummer 8.1 wird wie folgt geändert: z4) Die Nummern 9.9, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5 und 10.6
werden gestrichen und in Nummer 9.36 wird die
aa) Spalte 1 wird wie folgt gefasst: Angabe „2 500“ durch die Angabe „6 500“ er-
„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer- setzt.
tung fester, flüssiger oder in Behältern z5) Nummer 10.20 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
gefasster gasförmiger, gefährlicher Ab-
fälle oder Deponiegas mit brennbaren „Anlagen zur Reinigung von Werkzeugen, Vor-
Bestandteilen durch thermische Verfah- richtungen oder sonstigen metallischen Gegen-
ren, insbesondere Entgasung, Plasma- ständen durch thermische Verfahren, soweit der
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren- Rauminhalt des Ofens 1 Kubikmeter oder mehr
nung oder eine Kombination dieser Ver- beträgt“.
fahren;
Artikel 4
b) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer-
tung fester, flüssiger oder in Behältern Änderung der Verordnung
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher über das Genehmigungsverfahren
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren Die Verordnung über das Genehmigungsverfahren in
Bestandteilen durch thermische Verfah- der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992
ren, insbesondere Entgasung, Plasma- (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren- Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), wird
nung oder eine Kombination dieser Ver- wie folgt geändert:
fahren mit einem Abfalleinsatz von über
3 Tonnen pro Stunde oder einem Ver- 1. Dem § 12 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
brauch an Deponiegas von mehr als „Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die
1 000 Kubikmetern pro Stunde; Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung von
c) Verbrennungsmotoranlagen für den Ein- § 14, ob im Genehmigungsverfahren ein Erörte-
satz von Altöl oder Deponiegas mit einer rungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissi-
Feuerungswärmeleistung von 50 Mega- onsschutzgesetzes durchgeführt wird. Die Entschei-
watt oder mehr“. dung ist öffentlich bekannt zu machen.“
bb) Spalte 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„a) Anlagen zur Beseitigung oder Verwer- a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
tung fester, flüssiger oder in Behältern Komma ersetzt.
gefasster gasförmiger, nicht gefährlicher
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das
Abfälle oder Deponiegas mit brennbaren
Wort „oder“ ersetzt.
Bestandteilen durch thermische Verfah-
ren, insbesondere Entgasung, Plasma- c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
verfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbren-
„4. die erhobenen Einwendungen nach der Ein-
nung oder eine Kombination dieser Ver-
schätzung der Behörde keiner Erörterung be-
fahren mit einem Abfalleinsatz von bis zu
dürfen.“
3 Tonnen pro Stunde oder einem
Verbrauch an Deponiegas von bis zu 3. § 20 wird wie folgt geändert:
1 000 Kubikmetern pro Stunde;
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nach dem
b) Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas Erörterungstermin“ durch die Wörter „Nach dem
oder anderen gasförmigen Stoffen, aus- Ablauf der Einwendungsfrist oder, soweit ein Er-
genommen Notfackeln, die für den nicht örterungstermin nach § 10 Abs. 6 des Bundes-
bestimmungsgemäßen Betrieb erforder- Immissionsschutzgesetzes durchgeführt worden
lich sind; ist, nach dem Erörterungstermin“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2475
b) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „nach Be- Artikel 6
endigung“ durch die Wörter „nach Ablauf der Ein- Bekanntmachungserlaubnis
wendungsfrist oder, soweit ein Erörterungstermin
nach § 10 Abs. 6 des Bundes-Immissionsschutz- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
gesetzes durchgeführt worden ist,“ ersetzt. und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom In-
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Artikel 5 Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 7
Die auf den Artikeln 3 und 4 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Inkrafttreten
Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Rechtsverordnung geändert werden. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
2476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Vom 18. Oktober 2007
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 2. die Schnittstellenfunktion zwischen den techni-
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen
(BGBI. I S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Anforderungen wahrzunehmen,
Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 3. ökonomische, ökologische und sozialverträgliche
2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden Aspekte der Nachhaltigkeit zu berücksichtigen,
ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und
Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses 4. sich auf wandelnde Arbeitsmethoden, Anforderun-
des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen gen und Techniken in den unterschiedlichen Arbeits-
mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und gebieten einzustellen,
Stadtentwicklung und dem Bundesministerium für Wirt- 5. die technische und ökologische Weiterentwicklung
schaft und Technologie: im Wasserbau und in der Wasserwirtschaft mitzuge-
stalten,
§1 6. Entwicklungen in der Aufbau- und Arbeitsorganisa-
tion zu berücksichtigen und umzusetzen,
Ziel der Prüfung
und Bezeichnung des Abschlusses 7. Maßnahmen zur Personalentwicklung zu fördern so-
wie die Mitarbeiter zu führen,
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-
8. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen im
dungsprüfungen zum Geprüften Wasserbaumeister/zur
Rahmen der Berufsausbildung anzuwenden.
Geprüften Wasserbaumeisterin nach den §§ 2 bis 9
durchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf- (3) Durch die Prüfung sind die Qualifikationen in den
stieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand- Handlungsbereichen „Planung und Bau“, „Betrieb und
lungsfähigkeit nachzuweisen ist. Unterhaltung“ sowie „Führung und Organisation“ fest-
zustellen. Dabei soll unter Berücksichtigung der ökono-
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not- mischen, ökologischen und sozialen Aspekte eines
wendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden nachhaltigen Handelns nachgewiesen werden, die fol-
sind, um die Aufgaben der Planung und des Baus so- genden Aufgaben eines Wasserbaumeisters/einer Was-
wie des Betriebs und der Unterhaltung schiffbarer und serbaumeisterin eigenständig und verantwortlich wahr-
nicht schiffbarer Gewässer, im Insel- und Küstenschutz, nehmen zu können:
an Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken sowie
im Hochwasserschutz und der Eisabwehr verantwort- 1. Überwachen, Prüfen und Dokumentieren des Zu-
lich wahrzunehmen. Ziel der Prüfung ist der Nachweis standes der Gewässer und wasserbaulichen Anla-
der Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeister/zur gen sowie Erkennen von Störungen und Schäden
Geprüften Wasserbaumeisterin und damit die Befähi- an diesen und Einleiten von Maßnahmen zu deren
gung: Beseitigung,
2. Durchführen und Überwachen von Verkehrssiche-
1. in Verwaltungen, Verbänden und Unternehmen un- rungsmaßnahmen,
terschiedlicher Branchenzugehörigkeit mit wasser-
baulichen oder wasserwirtschaftlichen Aufgaben- 3. Erstellen und Umsetzen von Programmplanungen
stellungen komplexe Sach-, Organisations- und und Unterhaltungsplänen,
Führungsaufgaben unter Anwendung von Rechts- 4. Berücksichtigen und Umsetzen von Gewässerent-
vorschriften verantwortungsvoll wahrzunehmen, wicklungskonzepten und Maßnahmeplänen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2477
5. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen- (2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifi-
tieren von Personal-, Fahrzeug- und Geräteeinsät- sche Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes
zen sowie Gewährleisten von Einsatz- und Be- nachweist:
triebsbereitschaft,
1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-
6. Planen, Vorbereiten, Ausschreiben und Vergeben lifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-
von Aufträgen an Dritte, liegt, und
7. Überwachen, Dokumentieren und Abnehmen von 2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Praxiszei-
Leistungen Dritter, ten mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.
8. Planen und Durchführen von Maßnahmen zur Qua- (3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll
litätssicherung und Qualitätsverbesserung, wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften
9. Anwenden von Arbeits-, Umwelt-, Gesundheits- Wasserbaumeisters/einer Geprüften Wasserbaumeiste-
schutz- und Ergonomievorschriften, rin nach § 1 Abs. 3 haben.
10. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. (4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- genannten Voraussetzungen kann auf Antrag zur Prü-
erkannten Abschluss „Geprüfter Wasserbaumeister/ fung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von
Geprüfte Wasserbaumeisterin“. Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,
dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (beruf-
§2 liche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die
eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Umfang der Meisterqualifikation
und Gliederung der Prüfung
§4
(1) Die Qualifikation zum Geprüften Wasserbaumeis-
ter/zur Geprüften Wasserbaumeisterin umfasst: Grundlegende Qualifikationen
1. Grundlegende Qualifikationen, (1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
2. Handlungsspezifische Qualifikationen,
3. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen. 1. Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und
technischen Grundlagen des Wasserbaus,
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogi-
schen Qualifikationen nach der Ausbilder-Eignungsver- 2. Rechtsbewusstes Handeln,
ordnung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf 3. Betriebswirtschaftliches Handeln,
Grund einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung,
wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den Anforde- 4. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-
rungen nach § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverord- nikation und Planung.
nung gleichwertig sind, ist nachzuweisen. Der Nach- (2) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigung der natur-
weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er- wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des
bringen. Wasserbaus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
(3) Die Prüfung zum Geprüften Wasserbaumeister/ naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßig-
zur Geprüften Wasserbaumeisterin gliedert sich in die keiten sowie die anerkannten Regeln der Technik bei
Prüfungsteile: der Lösung wasserbaulicher Aufgaben in der betriebli-
chen Praxis anwenden und berücksichtigen zu können.
1. Grundlegende Qualifikationen und
In diesem Rahmen können in den Bereichen Schifffahrt
2. Handlungsspezifische Qualifikationen. und Wasserstraße, Gewässerausbau, Gewässerpflege
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich und -entwicklung sowie der Gewässerbewirtschaftung
in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellun- folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
gen nach § 4 zu prüfen. 1. Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen Ge-
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich setzmäßigkeiten und materialspezifischen Eigen-
und mündlich in Form von handlungsspezifischen Auf- schaften bei der Auswahl, Lagerung, Verarbeitung
gabenstellungen nach § 5 zu prüfen. und Entsorgung von Bau- und Bauhilfsstoffen,
2. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der äuße-
§3 ren Belastungen bei Baumaßnahmen an wasserbau-
Zulassungsvoraussetzungen lichen Anlagen,
(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua- 3. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der hyd-
lifikationen“ ist zuzulassen, wer folgendes nachweist: raulischen und dynamischen Beanspruchungen im
1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im und am Gewässer,
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Wasser- 4. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen der Aus-
bauer/Wasserbauerin und danach eine mindestens wirkungen von Baumaßnahmen an Gewässern so-
einjährige Berufspraxis oder wie im Küsten- und Inselschutz,
2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem 5. Verstehen und Durchführen von einfachen stati-
sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da- schen, hydraulischen und grundbaulichen Berech-
nach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder nungen sowie Bemessung von Bauteilen und Objek-
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. ten,
2478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
6. Erkennen, Unterscheiden und Beurteilen der ma- liche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
schinen- und elektrotechnischen Antriebs- und planen, beurteilen und beeinflussen zu können. In die-
Steuertechniken an wasserbaulichen Anlagen, sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-
7. Erkennen, Beurteilen und Berücksichtigen von nau- prüft werden:
tischen und schiffstechnischen Anforderungen an 1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprin-
Wasserstraßen und Schifffahrtswegen, zipien von Unternehmen und Verwaltungen unter
8. Unterscheiden, Beurteilen und Berücksichtigen der Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge
Wirkungs- und Funktionsweisen von Maschinen und sozialer Wirkungen,
und Geräten für wasserbauliche Aufgaben, 2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-
9. Erkennen, Beurteilen und Durchführen von Maßnah- bau- und Ablauforganisation,
men zur Gewässerunterhaltung, Gewässerpflege 3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-
und -entwicklung sowie zur Gewässerbewirtschaf- lung,
tung einschließlich Hochwasserschutz und Eisab- 4. Beachten von Methoden der Entgeltfindung und der
wehr. kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,
(3) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ 5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsver-
anwendungsbezogener Handlungen einschlägige fahren.
Rechtsvorschriften berücksichtigen zu können. Dazu
(5) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden
gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und
der Information, Kommunikation und Planung“ soll die
Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu
Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Arbeits-
gestalten sowie nach rechtlichen Grundlagen die
abläufe analysieren, planen und transparent machen zu
Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Um-
können. Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische
weltschutz zu gewährleisten und die Zusammenarbeit
Unterlagen erstellen, entsprechende Planungstechni-
mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
ken einsetzen sowie angemessene Präsentationstech-
In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
niken anwenden zu können. In diesem Rahmen können
halte geprüft werden:
folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und
1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Betriebs-,
Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-
Produkt- und Prozessdaten mittels EDV-Systemen
beitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-
und Bewerten visualisierter Daten,
beitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter
Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta- 2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse-
rifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen, methoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,
2. Berücksichtigen der Vorschriften des Personalver- 3. Planen und Vorbereiten von Präsentationen,
tretungsrechts und des Betriebsverfassungsgeset- 4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,
zes, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht- 5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,
lich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung
6. Auswählen und Anwenden von Informations- und
sowie der Arbeitsförderung,
Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes
4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher- entsprechender Informations- und Kommunikations-
heitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in mittel.
Abstimmung mit betrieblichen und außerbetriebli- (6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-
chen Institutionen, gaben beträgt im Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nr. 1
5. Berücksichtigen einschlägiger Rechts- und Verwal- 120 Minuten und in den Prüfungsbereichen nach Ab-
tungsvorschriften des Wasserwegerechts, insbeson- satz 1 Nr. 2 bis 4 jeweils 60 Minuten.
dere des Bundeswasserstraßengesetzes und der (7) Wurden in nicht mehr als einem der schriftlichen
Schifffahrtspolizeiverordnungen, Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen er-
6. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, bracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine mündliche
insbesondere hinsichtlich des Naturschutz- und Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
Wasserrechts, des Wasserverbandsrechts, des Bo- ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-
denschutzes, der Kreislauf- und Abfallwirtschaft, der steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlen- soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
schutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen, Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
7. Berücksichtigen wirtschaftsrechtlicher Vorschriften die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei-
und Bestimmungen sowie des Datenschutzes. ner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(4) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches
Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, im §5
Rahmen anwendungsbezogener Handlungen betriebs-
wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen und Handlungsspezifische Qualifikationen
volkswirtschaftliche Zusammenhänge herstellen zu (1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-
können. Es sollen Unternehmensformen dargestellt kationen“ umfasst die Handlungsbereiche „Planung
und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähig- und Bau“, „Betrieb und Unterhaltung“ sowie „Führung
keit nachgewiesen werden, Arbeitsabläufe und betrieb- und Organisation“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2479
(2) Im Handlungsbereich „Planung und Bau“ soll die Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Beachtung der werden:
rechtlichen Rahmenbedingungen und geltenden Regeln 1. Überwachen und Dokumentieren des Zustandes
der Technik an der Planung von wasserbaulichen Anla- von Gewässern und Wasserstraßen,
gen, Ausbaumaßnahmen an Gewässern und Anlagen
zur Gewässerbewirtschaftung sowie bei der Aufstellung 2. Planen, Durchführen und Dokumentieren der Bau-
von Gewässerentwicklungskonzepten und Rahmenplä- werksüberwachung,
nen für den Hochwasserschutz mitwirken zu können. 3. Betreiben und Unterhalten von wasserbaulichen
Dazu gehört auch, die Baumaßnahmen vorbereiten, Anlagen, Erkennen und Dokumentieren von Störun-
durchführen, überwachen und abnehmen zu können. gen und Schäden sowie Festlegen und Einleiten
Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kal- von Maßnahmen zur Sanierung und Schadensver-
kulationen durchzuführen und organisatorische Maß- meidung,
nahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren
zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem Rah- 4. Überwachen und Unterhalten des Zustandes von
men können folgende Qualifikationsinhalte geprüft wer- Gewässern sowie Einleiten von notwendigen
den: Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen unter Be-
rücksichtigung von Naturschutz und Landschafts-
1. Durchführen der Bestandsaufnahme und Ermitteln pflege,
der Planungsvoraussetzungen,
5. Überwachen und Unterhalten von Gewässern und
2. Zusammenstellen der für die Planung notwendigen Veranlassen von Maßnahmen zur Erhaltung eines
Unterlagen und Daten, ordnungsgemäßen Abflusses,
3. Erarbeiten, Bewerten und Festlegen von Lösungs- 6. Durchführen von Maßnahmen bei besonderen Be-
möglichkeiten unter Berücksichtigung der Nachhal- triebszuständen, insbesondere bei Hochwasser
tigkeit, und Eis,
4. Durchführen von Kalkulationen, 7. Durchführen und Überwachen von Maßnahmen zur
5. Abstimmen mit Dritten, zuständigen Einrichtungen Verkehrssicherung,
und Behörden, Einholen von Genehmigungen, 8. Wahrnehmen von strom- und schifffahrtspolizeili-
6. Erstellen von Leistungsverzeichnissen, Material- chen Überwachungsaufgaben,
listen, Skizzen und Bauzeichnungen sowie von 9. Bezeichnen und Sichern der Fahrrinne und des
Ausschreibungsunterlagen und Durchführen der Fahrwassers,
Auftragsvergabe,
10. Anwenden der Kosten-Leistungs-Rechnung, Über-
7. Erstellen von Bauzeitenplänen, wachen und Einhalten des vorgegebenen Kosten-
8. Auswählen von Bauverfahren und Materialien unter rahmens,
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit, der gelten- 11. Planen, Organisieren, Überwachen und Dokumen-
den Normen und Vorschriften, tieren des Fahrzeug- und Geräteeinsatzes,
9. Veranlassen der geplanten Baumaßnahme sowie 12. Vergeben und Abrechnen von Aufträgen über Liefe-
Koordinieren und Kontrollieren der Baustellenein- rungen und Leistungen unter Beachtung der ver-
richtung unter Berücksichtigung der Arbeitssicher- tragsrechtlichen und der haushaltsrechtlichen Vor-
heit und der Verkehrssicherungspflicht, schriften sowie des betrieblichen Rechnungswe-
10. Koordinieren, Kontrollieren und Dokumentieren von sens,
Baumaßnahmen, 13. Berücksichtigen der einschlägigen Arbeitssicher-
11. Prüfen des Aufmaßes und Abnehmen von Lieferun- heits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestim-
gen und Leistungen Dritter einschließlich Durch- mungen.
führen der Funktionsprüfungen, (4) Im Handlungsbereich „Führung und Organisa-
12. Erstellen der Baudokumentation, Einmessen und tion“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, organi-
Aktualisieren der Bestandspläne und Kartenwerke. sieren und führen zu können. Dies beinhaltet die Fähig-
keit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach zielge-
(3) Im Handlungsbereich „Betrieb und Unterhaltung“ richteten Erfordernissen durch die Anwendung geeig-
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zusammen mit neter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzufüh-
den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wasserbauliche ren und auf der Grundlage einer qualitativen und quan-
Anlagen betreiben, überwachen und unterhalten zu titativen Personalplanung zu einer systematischen Per-
können, um dauerhafte Betriebs-, Funktions- und sonalentwicklung beizutragen. Dazu gehört die Leis-
Standsicherheit sowie die Sicherheit und Leichtigkeit tungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
des Schiffsverkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus zu fördern sowie betriebliche und soziale Konflikte zu
soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grund- lösen. Darüber hinaus soll die Fähigkeit nachgewiesen
lage von Gewässerentwicklungskonzepten und Rah- werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und
menplänen die Pflege und Entwicklung von Gewässern kostenrelevante Einflussfaktoren erfassen und beurtei-
durchführen und für die Erhaltung eines ordnungsge- len zu können. In diesem Rahmen können folgende
mäßen Abflusses sorgen zu können. Weiterhin soll die Qualifikationsinhalte geprüft werden:
Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftli-
che Zusammenhänge zu erfassen sowie personelle 1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und
Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfakto- quantitativen Personalbedarfs,
ren zu beurteilen und zu berücksichtigen. In diesem 2. Einsetzen von Fremdpersonal,
2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
3. Mitwirken beim Erstellen von Anforderungsprofilen bracht, ist in dieser Situationsaufgabe eine mündliche
und Funktionsbeschreibungen, Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehre-
4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde- ren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen be-
nen Verantwortung, steht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung
soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.
5. Fördern der Kommunikations- und Kooperations- Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und
bereitschaft, die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu ei-
6. Anwenden von Führungsmethoden, ner Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung
der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
7. Beraten, Fördern und Beurteilen von Mitarbeitern
und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen
§6
Entwicklung,
Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
8. Anwenden von Methoden der Gesprächsführung
zur Lösung betrieblicher und sozialer Konflikte, Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungs-
teilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen
9. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an
schriftlichen Prüfungsleistungen freistellen, wenn in den
Verbesserungsprozessen,
letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zustän-
10. Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssiche- digen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkann-
rung und Qualitätsverbesserung, ten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen
11. Fördern des kostenbewussten Handelns der Mitar- Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt
beiter und Mitarbeiterinnen, wurde, die den Anforderungen der entsprechenden
Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht.
12. Darstellen von Arbeitsergebnissen mittels Präsen- Eine Freistellung von der Prüfung im situationsbezoge-
tationstechniken, nen Fachgespräch nach § 5 Abs. 8 ist nicht zulässig.
13. Beurteilen, Überprüfen und Gewährleisten der Ar-
beitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und §7
Umweltschutzes. Bewerten der Prüfungsteile
(5) Der handlungsspezifische Prüfungsteil wird in und Bestehen der Prüfung
zwei schriftlichen, integrierenden Situationsaufgaben (1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“
und in einem situationsbezogenen Fachgespräch ge- und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind ge-
prüft. Insgesamt sollen darin alle Qualifikationsinhalte sondert zu bewerten.
dieses Prüfungsteils integrativ berücksichtigt werden.
(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-
(6) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- nen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der
reich „Planung und Bau“ bilden dessen Qualifikations- Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen
inhalte den Kern, es werden darin Qualifikationsinhalte Prüfungsbereichen zu bilden.
aus dem Handlungsbereich „Führung und Organisa-
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-
tion“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundlegenden
tionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und
Qualifikationen“ mitberücksichtigt. Die Prüfungsdauer
das situationsbezogene Fachgespräch jeweils eine
beträgt acht Stunden.
Note aus der Punktebewertung der Prüfungsleistungen
(7) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbe- zu bilden. Aus diesen Punktebewertungen ist die Note
reich „Betrieb und Unterhaltung“ bilden dessen Qualifi- für diesen Prüfungsteil zu bilden.
kationsinhalte den Kern, es werden darin Qualifikati-
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
onsinhalte aus dem Handlungsbereich „Führung und
fungsbereichen, in den schriftlichen Situationsaufgaben
Organisation“ einbezogen sowie Inhalte der „Grundle-
und im situationsbezogenen Fachgespräch jeweils min-
genden Qualifikationen“ mitberücksichtigt. Die Prü-
destens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
fungsdauer beträgt acht Stunden.
(5) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein
(8) In einem situationsbezogenen Fachgespräch soll
Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 und der An-
die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Auf-
lage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6
gabenstellungen analysieren, strukturieren und einer
sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-
begründeten Lösung zuführen zu können. Dazu gehört,
gremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-
Lösungsvorschläge unter Einbeziehung von Präsentati-
ben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und
onstechniken erläutern und erörtern zu können. Gegen-
arbeitspädagogischen Kenntnisse nach § 2 Abs. 2 ist
stand des integrativ durchzuführenden Fachgesprächs
im Zeugnis einzutragen.
sind die Inhalte des Handlungsbereichs „Führung und
Organisation“ unter Einbeziehung der Handlungsberei-
§8
che „Planung und Bau“ sowie „Betrieb und Unterhal-
tung“. Dabei sollen insbesondere die Qualifikationsin- Wiederholung der Prüfung
halte, die nicht Gegenstand der schriftlichen Situations- (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-
aufgaben waren, berücksichtigt werden. Das Fachge- mal wiederholt werden.
spräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilneh- (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt
merin mindestens 45 Minuten und höchstens 60 Minu- und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom
ten dauern; zusätzlich ist eine Vorbereitungszeit von Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungs-
15 Minuten zu gewähren. teils an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist
(9) Wurde in nicht mehr als einer schriftlichen Situa- auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsberei-
tionsaufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung er- chen, den schriftlichen Situationsaufgaben und dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2481
situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn prüfungen zum Wasserbaumeister können zu Ende ge-
die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten führt werden.
Leistungen ausgereicht haben. Der Antrag kann sich
auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-
zu wiederholen. Wird eine bestandene Prüfungsleistung holungsprüfung auch nach dieser Verordnung durch-
erneut geprüft, ist das letzte Ergebnis für das Bestehen führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwen-
zu berücksichtigen. dung.
§9 § 10
Übergangsvorschriften
Inkrafttreten
(1) Begonnene Prüfungsverfahren nach der Prü-
fungsordnung für die Durchführung von Fortbildungs- Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 2007
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Anlage 1
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-
baumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2483
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 5)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasserbaumeisterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Wasserbaumeister/Geprüfte Wasser-
baumeisterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2476) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Note
I. Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ................
Prüfungsbereiche: Punkte1)
Berücksichtigen der naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen
des Wasserbaus .................
Rechtsbewusstes Handeln .................
Betriebswirtschaftliches Handeln .................
Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung .................
II. Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ................
Punkte1) Note2)
1. Situationsaufgabe im Handlungsbereich Planung und Bau ................. ................
2. Situationsaufgabe im Handlungsbereich
Betrieb und Unterhaltung ................. ................
3. Situationsbezogenes Fachgespräch ................. ................
(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem
Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
1
) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
2
) Für jede schriftliche Situationsaufgabe und das situationsbezogene Fachgespräch ist jeweils eine Note aus der Punktebewertung der Prüfungs-
leistungen zu bilden.
2484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
III. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der
berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . .
vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2485
Verordnung
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Vom 18. Oktober 2007
Auf Grund des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 §2
des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Zulassungsvoraussetzungen
S. 931), dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nr. 3 Buch-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil A ist zuzulassen, wer
S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden ist, verordnet 1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem
das Bundesministerium für Bildung und Forschung anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesins- Ausbildungsberuf mit einer vorgeschriebenen Aus-
tituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bun- bildungszeit von drei Jahren und danach eine min-
desministerium für Wirtschaft und Technologie: destens dreijährige kaufmännische Berufspraxis
oder
§1 2. ein mit Erfolg abgelegtes wirtschaftswissenschaft-
Ziel der Prüfung liches Studium an einer Hochschule oder einen be-
und Bezeichnung des Abschlusses triebswirtschaftlichen Diplom- oder Bachelor-Ab-
schluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil- Berufsakademie oder eines akkreditierten betriebs-
dungsprüfungen zum Geprüften Bilanzbuchhalter/zur wirtschaftlichen Ausbildungsganges einer Berufs-
Geprüften Bilanzbuchhalterin nach den §§ 2 bis 7 sowie akademie und danach eine mindestens zweijährige
zu weiteren Qualifikationen nach den §§ 8 und 9 durch- Berufspraxis oder
führen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg ab-
3. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis nachweist.
zielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähig-
keit nachzuweisen ist. (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in der be-
ruflichen Fortbildung zum Geprüften Bilanzbuchhalter/
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwen- zur Geprüften Bilanzbuchhalterin dienlichen kaufmänni-
digen Qualifikationen, die folgenden Aufgaben eigen- schen oder verwaltenden Tätigkeiten und dabei über-
ständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. wiegend im betrieblichen Finanz- und Rechnungswe-
Dazu zählen: sen erworben worden sein.
1. Gewährleisten der Organisation und Funktion des (3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Vo-
betrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, raussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen wer-
den, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-
2. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen
dere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten,
und des Lageberichts nach nationalem Recht,
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
3. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen higkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung
Standards, rechtfertigen.
4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren (4) Zur Prüfung im Prüfungsteil B ist zuzulassen, wer
des Zahlenwerkes für Planungs- und Kontrollent- nachweist innerhalb der letzten zwei Jahre den Prü-
scheidungen, fungsteil A bestanden zu haben. Zum Prüfungsteil C
ist zuzulassen, wer alle schriftlichen Prüfungsleistungen
5. Umsetzen des Steuerrechts und der betrieblichen nach § 3 Abs. 2 und 3 bestanden hat.
Steuerlehre,
6. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und §3
zielorientierte Anwendung, Gliederung
und Durchführung der Prüfung
7. Planung und Abwicklung finanzwirtschaftlicher Vor-
gänge, (1) Die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Ge-
prüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“
8. unternehmensrelevante Aufgaben unter Beachtung gliedert sich in folgende Prüfungsteile und Handlungs-
volkswirtschaftlicher Zusammenhänge wahrneh- bereiche:
men,
Prüfungsteil A:
9. Durchführen von Rechtsvorgängen im Mahn- und Handlungsbereiche:
Klageverfahren und der Zwangsvollstreckung,
1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und
10. Organisations- und Führungsaufgaben überneh- zielorientierte Anwendung,
men; unternehmerische Kompetenzen einsetzen,
2. Finanzwirtschaftliches Management;
die die Befähigung zur Gründung oder Übernahme
eines Unternehmens beinhalten können. Prüfungsteil B:
Handlungsbereiche:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-
erkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge- 1. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und
prüfte Bilanzbuchhalterin“. des Lageberichts nach nationalem Recht,
2486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
2. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen §4
Standards, Inhalt der Prüfung
3. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre, (1) Im Handlungsbereich „Erstellen einer Kosten-
und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung“
4. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des soll nachgewiesen werden, die Bedeutung der Buch-
Zahlenwerkes für Managemententscheidungen; führung, insbesondere der Kostenerfassung, -zuord-
nung und -transparenz für die Kosten- und Leistungs-
Prüfungsteil C:
erstellung verstanden zu haben. Es soll ferner nachge-
Präsentation und Fachgespräch. wiesen werden, die kostentheoretischen Grundlagen zu
Darüber hinaus sind weitere Prüfungen nach den beherrschen und geeignete Methoden der Kosten- und
§§ 8 und 9 zulässig. Leistungsrechnung zielorientiert als Steuerungsinstru-
mente einsetzen sowie betriebswirtschaftliche Daten
(2) Die Prüfung in den Handlungsbereichen nach Ab- zur Bildung von Kennzahlen bereitstellen zu können.
satz 1 im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B ist In diesem Zusammenhang soll nachgewiesen werden,
schriftlich in Form von praxisorientierten, situationsbe- insbesondere die Zusammenhänge zwischen der Buch-
zogenen Aufgaben durchzuführen. Die Bearbeitungs- führung, der Kalkulation und dem Controlling zu verste-
dauer für die schriftlichen Aufgabenstellungen in dem hen und die Kostenrechnung entsprechend unter-
Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- und Jah- schiedlicher Problemstellungen anwenden zu können.
resabschlüssen und des Lageberichts nach nationalem In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsin-
Recht“ soll in der Regel 240 Minuten, in dem Hand- halte geprüft werden:
lungsbereich „Steuerrecht und betriebliche Steuer- 1. grundlegende Methoden und Instrumente zur Erfas-
lehre“ in der Regel 180 Minuten, in dem Handlungsbe- sung von Kosten und Leistungen anwenden,
reich „Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung
und zielorientierte Anwendung“ in der Regel 120 Minu- 2. Beherrschen der Kalkulationsmethoden zur Verrech-
ten, in dem Handlungsbereich „Berichterstattung; Aus- nung der Kosten auf betriebliche Funktionsbereiche
werten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage- (Kostenstellen), auf Leistungen oder einzelne Leis-
mententscheidungen“ in der Regel 90 Minuten und in tungseinheiten,
dem Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches Ma- 3. Methoden der kurzfristigen betrieblichen Erfolgs-
nagement“ in der Regel 120 Minuten betragen. rechnung für betriebliche Steuerungszwecke nutzen,
(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen 4. Methoden der Entscheidungsfindung beherrschen
nach internationalen Standards“ beträgt die Prüfungs- und zur Lösung unterschiedlicher Problemstellungen
dauer mindestens 210 und höchstens 240 Minuten. Bis anwenden,
zum 31. Dezember 2010 kann auf Antrag des Prüfungs- 5. Beherrschen und Anwenden von Methoden zur Kos-
teilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung tenkontrolle sowie die Ergebnisse interpretieren,
in diesem Handlungsbereich auf den Grundlagenteil
nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 9 beschränkt werden. In die- 6. Kenntnisse über die Grundzüge des Kostencontrol-
sem Fall beträgt die Prüfungsdauer mindestens 60 und lings und des Kostenmanagements.
höchstens 90 Minuten. (2) Im Handlungsbereich „Finanzwirtschaftliches
Management“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,
(4) Wurden im Prüfungsteil A und im Prüfungsteil B die Methoden und Instrumente der Finanzierung zu be-
jeweils nicht mehr als eine mangelhafte Leistung er- herrschen. Es soll ferner gezeigt werden, Planungs-
bracht, ist jeweils darin eine mündliche Ergänzungsprü- rechnungen im Rahmen der Finanz- und Investitions-
fung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügen- planung erstellen und einsetzen zu können. In diesem
den Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Er- Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft
gänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchge- werden:
führt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel
nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertungen 1. die Möglichkeiten des in- und ausländischen Zah-
der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen lungsverkehrs anwenden,
Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammen- 2. den Investitionsbedarf feststellen; die optimale In-
gefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen vestition mit den Methoden der Investitionsrechnung
Prüfung doppelt gewichtet. ermitteln,
(5) Der Prüfungsteil C gliedert sich in eine Präsenta- 3. Kenntnisse über Finanzierungsmöglichkeiten der
tion und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Unternehmen und die Finanzierungsarten auf inter-
Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nationalen Märkten auch bezüglich des Außenhan-
wählt aus zwei Aufgabenstellungen eine Aufgabe aus, dels,
die einen Auftrag zur Berichterstattung nach Absatz 1 4. Finanz- und Liquiditätsplanung erstellen und die an-
Nr. 4 des Prüfungsteils B enthält. Das darauf aufbauen- schließende Finanzkontrolle durchführen,
de Fachgespräch soll auch die Handlungsbereiche
5. Kredit- und Kreditsicherungsmöglichkeiten unter
nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Prüfungsteils B einbe-
Einbeziehung einer Kreditwürdigkeitsprüfung und
ziehen. Die Präsentation soll in der Regel nicht länger
Tilgungsfähigkeitsberechnung darstellen,
als 15 Minuten und das Fachgespräch in der Regel
nicht länger als 30 Minuten dauern. Dem Prüfungsteil- 6. Ziele und Instrumente des Finanzmanagements ein-
nehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist eine Vorbe- schließlich der Absicherungsmöglichkeiten be-
reitungszeit von in der Regel 30 Minuten einzuräumen. schreiben und auswählen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2487
(3) Im Handlungsbereich „Erstellen von Zwischen- 5. Kenntnis über Aufbau und Inhalt der Gewinn- und
und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach na- Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- und
tionalem Recht“ sollen die Fähigkeiten zur Errichtung, dem Umsatzkostenverfahren,
Überwachung und laufenden Bearbeitung einer kom- 6. Kenntnis der Funktion des Anhangs und die wesent-
pletten Buchführung sowie die Kompetenz, die Belange lichen Angaben,
des Unternehmens zu nutzen, zu sichern und auszu-
bauen und die Fertigkeit, unter Beachtung der Vorga- 7. Kenntnis von Aufbau und Inhalt der Eigenkapitalver-
ben des bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und änderungsrechnung sowie der Kapitalflussrechnung
des Steuerrechts einen Zwischen- und Jahresab- nach der direkten und der indirekten Methode erken-
schluss sowie den Lagebericht zu erstellen, nachge- nen und ihren Informationsgehalt beurteilen,
wiesen werden. In diesem Rahmen können folgende 8. Kenntnis der Inhalte der Segmentberichterstattung,
Qualifikationsinhalte geprüft werden: 9. Ziel der Konzernrechnungslegung verstehen und
1. Grundzüge der Buchführung, Bilanzierung und Be- Kenntnis über die verschiedenen Konsolidierungs-
wertung beherrschen, arten.
Hauptteil:
2. Organisation der Buchführung gestalten,
Es soll nachgewiesen werden in der Lage zu sein, auf
3. Kontenpläne aufbauen, einrichten und pflegen, der Basis der Grundkenntnisse aus dem Grundlagenteil
4. Bestandteile des Jahresabschlusses, Inhalte und sowie der detaillierten Kenntnisse und Befähigungen
Aussagen von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung des Hauptteils die Bilanzierung und Bewertung nach
(GuV) und Anhang beherrschen und Lagebericht er- den IFRS durchzuführen und alle weiteren erforderli-
stellen, chen Teile eines Jahresabschlusses nach den jeweils
gültigen Standards zu erstellen sowie in der Lage zu
5. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und Wahl- sein, solche Jahresabschlüsse nach anerkannten Me-
rechte sowie ihre Ergebnisauswirkungen beherr- thoden zu analysieren:
schen, 1. Kenntnis der Inhalte der Rechnungslegungsstan-
6. Bilanzierung durchführen und den Jahresabschluss dards nach den International Financial Reporting
unter Berücksichtigung der entsprechenden steuer- Standards (IFRS) und International Accounting
lichen Erfordernisse erstellen, Standards (IAS),
2. die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden be-
7. Kenntnisse der Grundzüge des bürgerlichen Rechts
herrschen und sie auf die Posten der Vermögens-
und des Handels- und Gesellschaftsrechts.
werte sowie auf die Posten des Eigenkapitals, der
(4) Im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüssen Rückstellungen und Verbindlichkeiten anwenden,
nach internationalen Standards“ soll die Fähigkeit 3. aktive und passive latente Steuern ermitteln und im
nachgewiesen werden, auf Grund der Kenntnisse und Abschluss ausweisen,
des Beherrschens der Vorschriften der internationalen
Rechnungslegung einen Abschluss nach den Internati- 4. Fähigkeit zur Erstellung der Bilanz nach den Inter-
onal Financial Reporting Standards (IFRS) erstellen zu national Financial Reporting Standards (IFRS) unter
können. Ferner soll die Befähigung nachgewiesen wer- Berücksichtigung der bestehenden Ansatz- und
den, anhand des Abschlusses nach den International Bewertungswahlrechte,
Financial Reporting Standards (IFRS) die wirtschaftliche 5. die Gewinn- und Verlustrechnung nach den ver-
Situation des Unternehmens beurteilen zu können. schiedenen Verfahren aufstellen und das Jahreser-
Grundlagenteil: gebnis bezüglich der Ertragskraft des Unterneh-
mens beurteilen,
Es ist nachzuweisen, dass Kenntnisse über die Grund-
züge der Bilanzierung und Bewertung sowie über alle 6. die Eigenkapitalveränderungsrechnung aufstellen,
notwenigen Bestandteile eines Jahresabschlusses an 7. die Kapitalflussrechnung nach der direkten und in-
den IFRS bestehen: direkten Methode erstellen können und die Ent-
wicklung der Liquidität des Unternehmens beurtei-
1. Kenntnis der Ziele und Funktionen der internationa-
len,
len Rechnungslegung,
8. die Auswahl der Segmente treffen und den Seg-
2. Abschlüsse nach internationalen Standards beurtei- mentbericht erstellen,
len können und die Unterschiede zu Jahresab-
9. die im Rahmen der Konzernrechnungslegung not-
schlüssen nach deutschem Handelsrecht (HGB/
wendigen Konsolidierungen durchführen und einen
DRS – Deutsche Rechnungslegungsstandards) er-
Konzernabschluss nach den International Financial
kennen,
Reporting Standards (IFRS) erstellen,
3. Kenntnis der Bestandteile eines internationalen Ab- 10. die wesentlichen Unterschiede in der Rechnungs-
schlusses und die Gliederung der Bilanz nach den legung zwischen den International Financial Repor-
International Financial Reporting Standards (IFRS), ting Standards (IFRS) und den United States Gene-
4. Kenntnis der Bilanzierungs- und Bewertungsmetho- rally Accepted Accounting Principles (US-GAAP)
den sowie deren Auswirkungen auf die verschie- kennen und auf den Abschluss anwenden,
denen Aktiv- und Passivposten der Bilanz nach den 11. eine Analyse internationaler Abschlüsse durchfüh-
International Financial Reporting Standards (IFRS) ren sowie Kennzahlen und Vergleichswerte im Hin-
im Vergleich zum deutschen Handelsrecht (HGB/ blick auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
DRS), des Unternehmens interpretieren.
2488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
(5) Im Handlungsbereich „Steuerrecht und betriebli- 1. die Analyse eines Jahresabschlusses mithilfe von
che Steuerlehre“ soll die Fähigkeit, die einschlägigen Kennzahlen erstellen und diese interpretieren,
Steuergesetze, Durchführungsverordnungen und Richt- 2. Jahresabschlüsse vergleichend analysieren,
linien sowie die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht
unter Nutzung steuerrechtlicher Wahlrechte auslegen 3. Inhalte und Ziele der aktuellen Eigenkapitalrichtlinien
und auf die Problemstellungen übertragen zu können, für Banken kennen und deren Auswirkungen bezüg-
nachgewiesen werden. Darüber hinaus soll der Einfluss lich des Ratings für Unternehmen auswerten und
der Besteuerung auf unternehmerische Entscheidun- darstellen,
gen eingeschätzt und dargestellt werden können. In 4. im Rahmen betriebs- und volkswirtschaftlicher Zu-
diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte sammenhänge handeln und sich der Wirkungen be-
geprüft werden: wusst sein.
1. die umsatzsteuerlichen Vorschriften hinsichtlich Prü- §5
fung der Steuerbarkeit, Steuerbefreiungen, Steuer-
pflicht und des Vorsteuerabzugs beherrschen und Anrechnung
diese entsprechend in die Umsatzsteuervoran- anderer Prüfungsleistungen
meldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung einar- Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-
beiten, rin kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schrift-
licher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den
2. die Berechnung der Gewinneinkünfte des Steuer-
letzten fünf Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer
pflichtigen und die dazu einkommensteuerlich rele-
öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-
vanten Sachverhalte der Einkommensteuererklärung
richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
beherrschen; darüber hinaus ist der Prüfungsteilneh-
eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anfor-
mer oder die Prüfungsteilnehmerin in der Lage, zu
derungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach
Fragen der Besteuerung Stellung zu nehmen,
dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von
3. die Zusammenhänge zwischen Handelsrecht, Kör- der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 5 ist nicht zu-
perschaftsteuerrecht und Einkommensteuerrecht lässig.
beschreiben und die entsprechenden Vorschriften
bei der Berechnung des zu versteuernden Einkom- §6
mens, der festzusetzenden Körperschaftsteuer und Bewerten der Prüfungsleistungen
der Körperschaftsteuerabschlusszahlung und -er- und Bestehen der Prüfung
stattung anwenden,
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prü-
4. die Vorschriften zum Steuerverfahrensrecht ausle- fungsleistungen nach § 3 Abs. 2, 3 und 5 mindestens
gen und auf entsprechende verfahrensrechtliche ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Problemstellungen anwenden sowie notwendige An- (2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind jeweils ge-
träge stellen, sondert zu bewerten.
5. die Vorschriften zur Berechnung der gewerbesteuer- (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis
lichen Bemessungsgrundlage, der sich hieraus er- nach der Anlage 1 und der Anlage 2 auszustellen. Im
gebenden Gewerbesteuer sowie der Abschlusszah- Falle der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der
lung und Erstattung beherrschen und die gewonne- anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung
nen Erkenntnisse in die Gewerbesteuererklärung des Prüfungsgremiums anzugeben.
einarbeiten,
§7
6. die grundlegenden Verfahren zur Vermeidung einer
Doppelbesteuerung beschreiben und anwenden, Wiederholen der Prüfung
die einerseits zu Staaten ohne Doppelbesteuerungs- (1) Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann
abkommen und andererseits zu Staaten mit Doppel- zweimal wiederholt werden.
besteuerungsabkommen vorgesehen sind; darüber
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung
hinaus kennt der Prüfungsteilnehmer oder die Prü-
wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-
fungsteilnehmerin den Hintergrund des Außensteu-
merin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn
ergesetzes und kann die wesentlichen Verfahren
die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten
zur Verhinderung der Steuerflucht beschreiben,
Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prü-
7. andere Unternehmenssteuern. fungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich in-
nerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht
(6) Im Handlungsbereich „Berichterstattung; Aus- bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung
werten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage- angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen kön-
mententscheidungen“ soll nachgewiesen werden, die nen auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem
bilanziellen Zusammenhänge und deren Auswirkungen Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
bei sich verändernden Daten zu verstehen. Es soll
zudem die Fähigkeit, Berechnungen durchzuführen, Vor- §8
schläge und Pläne aller Art auszuarbeiten, den Jahres-
abschluss, insbesondere hinsichtlich der Bonitätsanfor- Zusatzqualifikation
derungen, analysieren und steuernd auf einen optima- Wer die Prüfung zum Bilanzbuchhalter/zur Bilanz-
len Jahresabschluss einwirken zu können, nachgewie- buchhalterin auf Grund einer Regelung einer zuständi-
sen werden. In diesem Rahmen können folgende Qua- gen Stelle erfolgreich abgelegt oder den anerkannten
lifikationsinhalte geprüft werden: Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2489
buchhalterin oder einen wirtschaftswissenschaftlichen 6. Selbstständigkeit planen; eine Geschäftsidee ent-
Abschluss einer Hochschule erworben hat, kann die wickeln; einen Geschäftsplan erstellen,
Prüfung im Handlungsbereich „Erstellen von Abschlüs- 7. entscheidungsrelevante Informationen für eine Un-
sen nach internationalen Standards“ nach § 3 Abs. 3 ternehmensübernahme beschaffen, aufbereiten und
Satz 1 als Zusatzqualifikation ablegen. In diesem Fall analysieren.
ist über das Bestehen dieser Prüfungsleistung eine Be-
scheinigung auszustellen. § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. (3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen
Situationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer
beträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.
§9
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens
Optionale Qualifikation ausreichende Leistungen erbracht werden. Über das
(1) Wer den anerkannten Abschluss Geprüfter Bi- Bestehen ist eine Bescheinigung auszustellen. Die
lanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin nach dieser nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt
Verordnung oder erfolgreich die Prüfung Bilanzbuchhal- werden.
ter/Bilanzbuchhalterin auf Grund einer Regelung einer
zuständigen Stelle abgelegt hat, kann beantragen, die § 10
Prüfung im Handlungsbereich „Organisations- und Übergangsvorschriften
Führungsaufgaben“ abzulegen.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften
(2) Im Handlungsbereich „Organisations- und Füh- Bilanzbuchhalter/zur Geprüften Bilanzbuchhalterin kön-
rungsaufgaben“ sollen unternehmerische Kompeten- nen bis zum 31. Oktober 2011 nach den bisherigen Vor-
zen und die Befähigung zur Gründung oder Übernahme schriften zu Ende geführt werden.
eines Unternehmens sowie die Fähigkeit, Organisati-
(2) Auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der
ons- und Führungsaufgaben übernehmen zu können,
Prüfungsteilnehmerin kann die zuständige Stelle die
nachgewiesen werden. In diesem Rahmen können fol-
Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verordnung
gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
durchführen; § 7 Abs. 2 findet in diesem Fall keine
1. Managementmodelle und Managementinstrumente Anwendung. Im Übrigen kann bis zum 31. März 2010
einsetzen, die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt
2. Organisationsentwicklung und Personalentwicklung werden.
verstehen und gestalten,
§ 11
3. Moderation, Kommunikation und Konfliktmanage-
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ment beherrschen,
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
4. Einsatz effizienter Zeit- und Selbstmanagementme- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum
thoden, anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Ge-
5. Planen, Leiten und finanzwirtschaftliche Kontrolle prüfte Bilanzbuchhalterin vom 29. März 1990 (BGBl. I
von Projekten, S. 707) außer Kraft.
Bonn, den 18. Oktober 2007
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
2490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
buchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485)
bestanden.
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2491
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 3)
Muster
.......................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
Herr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Abschluss
Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanz-
buchhalterin vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2485) mit folgenden Ergebnissen bestanden:
Punkte*) Note
1. Erstellen einer Kosten- und Leistungsrechnung und zielorientierte Anwendung ............ .............
2. Finanzwirtschaftliches Management ............ .............
3. Erstellen von Zwischen- und Jahresabschlüssen und des Lageberichts nach
nationalem Recht ............ .............
4. Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagen- und
Hauptteil) ............ .............
(Im Fall des § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 nur bis zum 31. Dezember 2010:
Erstellen von Abschlüssen nach internationalen Standards (Grundlagenteil)) ............ .............
5. Steuerrecht und betriebliche Steuerlehre ............ .............
6. Berichterstattung; Auswerten und Interpretieren des Zahlenwerkes für Manage-
mententscheidungen ............ .............
7. Präsentation und Fachgespräch ............ .............
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)
Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Unterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Siegel der zuständigen Stelle)
*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zu Grunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Verordnung
zur Änderung der Post-Arbeitszeitverordnung 2003
und der Postleistungsentgeltverordnung
Vom 21. Oktober 2007
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Postper- Artikel 2
sonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I
Weitere Änderungen der
S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 2 Buch-
Post-Arbeitszeitverordnung 2003
stabe b des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I
S. 2746) geändert worden ist, sowie des § 10 Abs. 2 Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem-
des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch Arti-
1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 2 kel 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:
Nr. 4 des Gesetzes vom 14. September 2005 (BGBl. I 1. § 2 wird aufgehoben.
S. 2746) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem 2. § 3 wird wie folgt gefasst:
Bundesministerium des Innern auf Vorschlag und nach „§ 3
Anhörung des Vorstands der Deutschen Post AG:
Dienst an Heiligabend und Silvester
Artikel 1 Für Heiligabend und Silvester wird, soweit die be-
trieblichen Verhältnisse es zulassen, Dienstbefreiung
Änderung der erteilt. Kann Dienstbefreiung aus betrieblichen Grün-
Post-Arbeitszeitverordnung 2003 den nicht erteilt werden, erhalten die Beamtinnen
Die Post-Arbeitszeitverordnung 2003 vom 9. Dezem- und Beamten für die geleistete Arbeitszeit ent-
ber 2003 (BGBl. I S. 2495), zuletzt geändert durch die sprechenden Ausgleich zu einer anderen Zeit. Die
Verordnung vom 16. April 2007 (BGBl. I S. 550), wird regelmäßige Arbeitszeit wird um den auf Heiligabend
wie folgt geändert: und Silvester entfallenden Anteil nicht vermindert.“
1. § 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„§ 2 Änderung der
Postleistungsentgeltverordnung
Regelmäßige Arbeitszeit
§ 13 der Postleistungsentgeltverordnung vom 12. De-
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durch- zember 2005 (BGBl. I S. 3475) wird wie folgt geändert:
schnitt 38,5 Stunden in der Woche. Wird der Dienst
nicht in Wechselschicht geleistet, darf die tägliche 1. In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten; der fügt:
Sonnabend ist dienstfrei. Mit Zustimmung des Vor- „Beamtinnen und Beamte, die die Deutsche Post AG
stands kann von Satz 2 abgewichen werden, wenn im Jahr 2006 verlassen und nach dem Bundes-
die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. sonderzahlungsgesetz anspruchsberechtigt werden,
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für erhalten für jeden Kalendermonat, in dem sie min-
jeden gesetzlichen Feiertag um die darauf entfal- destens 15 Kalendertage bei der Deutschen Post
lende Arbeitszeit – für Beamtinnen und Beamte im AG tätig waren und Bezüge erhalten haben, für das
Wechseldienst in demselben Umfang wie für die Be- Jahr 2006 eine anteilige Sonderzahlung in Höhe
amtinnen und Beamten mit fester Arbeitszeit – ohne von 1/12 des Betrages nach Satz 1 oder 2.“
Rücksicht darauf, ob und wie lange sie an diesen 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Tagen tatsächlich Dienst leisten müssen.“
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 1 und 2“
2. § 3 wird aufgehoben. durch die Angabe „Absatz 2 Satz 1 bis 3“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2493
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: im Jahr 2008 50 Prozent der Sonderzahlung nach
Absatz 2.“
„Im Jahr 2007 wird ein Leistungsentgelt nach § 1
Satz 1 nicht gezahlt.“
Artikel 4
3. Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten
„(4) Im Jahr 2008 wird zur Berechnung des Bud- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2
gets abweichend von § 3 Abs. 2 der Betrag in Höhe bis 4 am 1. April 2008 in Kraft.
von 30 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes (2) Artikel 3 Nr. 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar
der jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol- 2006 in Kraft.
dungsordnung A bzw. des Grundgehaltes in der
jeweiligen Besoldungsgruppe der Bundesbesol- (3) Artikel 3 Nr. 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
dungsordnung B zu Grunde gelegt. Die Höhe des nuar 2007 in Kraft.
Richtbetrages beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Verordnung
zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften und der Düngemittelverordnung
Vom 22. Oktober 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Artikel 2
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Änderung der Ersten Verordnung
– des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 15 und des § 4 zur Änderung der Verordnung
Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g des zur Bekämpfung der Bakteriellen
Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Be- Ringfäule und der Schleimkrankheit
kanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, Artikel 3 Abs. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung
1527, 3512), § 3 Abs. 1 und § 4 Satz 1 zuletzt ge- der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ring-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni fäule und der Schleimkrankheit vom 23. April 2007
2006 (BGBl. I S. 1342), und (BGBl. I S. 586) wird aufgehoben.
– des § 2 Abs. 2, der §§ 3 und 4 Abs. 1 und des § 5
Abs. 1 des Düngemittelgesetzes vom 15. November Artikel 3
1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 2 Abs. 2 und § 4 Änderung
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September der Düngemittelverordnung
1994 (BGBl. I S. 2705), § 3 durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 21. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3012) und In § 10 Abs. 1 der Düngemittelverordnung vom
§ 5 Abs. 1 durch Artikel 2 § 39 des Gesetzes vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373), die zuletzt durch
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) zuletzt geändert wor- Artikel 2 der Verordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I
den sind: S. 1818) geändert worden ist, wird die Angabe „4. De-
zember 2007“ durch die Wörter „Inkrafttreten einer
Artikel 1 diese Verordnung ablösenden Rechtsverordnung,
längstens jedoch bis zum 1. August 2008“ ersetzt.
Änderung der Verordnung
zur Bekämpfung der Bakteriellen Artikel 4
Ringfäule und der Schleimkrankheit
Neubekanntmachung
§ 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Bekämpfung
der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
vom 5. Juni 2001 (BGBl. I S. 1006, 1008), die durch schaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wort-
die Verordnung vom 23. April 2007 (BGBl. I S. 586) ge- laut der Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Ringfäule und der Schleimkrankheit und der Düngemit-
telverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
„Die Pflicht zur Vernichtung oder Behandlung nach nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
Nummer 2 endet, wenn keine Gefahr einer Übertragung kannt machen.
des Erregers der Bakteriellen Ringfäule mehr besteht,
spätestens aber wenn seit der tatsächlichen oder mög- Artikel 5
lichen Berührung mit Kartoffeln einer befallenen Anbau-
fläche, einer befallenen Lagereinheit oder eines befalle- Inkrafttreten
nen Teils einer Sendung zwölf Monate verstrichen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Oktober 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2495
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(15. RSA-ÄndV)
Vom 23. Oktober 2007
Auf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6 bbb) Nach der Angabe „§ 39a“ wird die An-
und 11 sowie des § 269 Abs. 4 Nr. 1, 2 und 5 des Fünf- gabe „Abs. 1“ eingefügt.
ten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kranken- ee) In Nummer 10 werden die Wörter „ , Leistun-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezem- gen zur medizinischen Rehabilitation nach
ber 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), die zuletzt durch Arti- § 40 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozi-
kel 256 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 algesetzbuch“ gestrichen.
(BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149) geändert worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
Artikel 1 „Mehrleistungen bei“ die Wörter „primärer
Die Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Ja- Prävention durch Schutzimpfungen nach
nuar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch Arti- § 20d Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
kel 38 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), gesetzbuch und bei“ eingefügt, die Wörter
wird wie folgt geändert: „und Leistungen zur ambulanten Rehabilita-
tion nach § 40 Abs. 1 des Fünften Buches
1. In § 3 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „Satz 4“ durch Sozialgesetzbuch, soweit diese Aufwendun-
die Angabe „Satz 9“ ersetzt. gen nicht für Versicherte nach § 2 Abs. 1
2. § 4 wird wie folgt geändert: Satz 3 entstehen“ gestrichen und wird die
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 37 Abs. 2 Satz 2“ durch die An-
gabe „§ 37 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„1. Leistungen zur betrieblichen Gesund-
heitsförderung, zur Prävention arbeitsbe- „2. Leistungen bei Behandlung im Ausland
dingter Gesundheitsgefahren, zur Förde- nach § 13 Abs. 4 Satz 6, § 18 Abs. 1
rung der Selbsthilfe und zur primären und 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Prävention durch Schutzimpfungen nach buch, bei Prävention und Selbsthilfe
den §§ 20a bis 20d Abs. 1 und 3 des nach § 20 des Fünften Buches Sozialge-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Leis- setzbuch, bei häuslicher Krankenpflege
tungen zur Verhütung von Zahnerkran- nach § 37 Abs. 1 Satz 5 des Fünften Bu-
kungen nach den §§ 21 und 22 des Fünf- ches Sozialgesetzbuch sowie für nicht
ten Buches Sozialgesetzbuch, medizini- für Versicherte nach § 2 Abs. 1 Satz 3
sche Vorsorgeleistungen und medizini- erbrachte ambulante Vorsorgeleistungen
sche Vorsorgeleistungen für Mütter und nach § 23 Abs. 2 Satz 1 des Fünften Bu-
Väter nach den §§ 23 Abs. 1 und 24 ches Sozialgesetzbuch, stationäre Vor-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, sorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 des
Gesundheits- und Kinderuntersuchun- Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
gen nach den §§ 25 und 26 des Fünften ergänzende Leistungen zur Rehabilita-
Buches Sozialgesetzbuch und Leistun- tion nach § 43 des Fünften Buches So-
gen nach § 22 des Neunten Buches So- zialgesetzbuch,“.
zialgesetzbuch,“. cc) In Nummer 3 werden das Wort „sowie“
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „37 Abs. 1 durch ein Komma ersetzt und nach der An-
Satz 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1“ durch die gabe „§ 65a des Fünften Buches Sozialge-
Angabe „37 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 setzbuch“ die Wörter „sowie Prämienzahlun-
Satz 1 bis 3“ ersetzt. gen und Zuzahlungsermäßigungen nach
§ 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „bei einer
eingefügt.
stationären Anschlussrehabilitation (§ 40
Abs. 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
setzbuch)“ durch die Wörter „zur medizi- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nischen Rehabilitation und medizinischen
Rehabilitation für Mütter und Väter nach aa) In Satz 1 werden die Wörter „den in dem
den §§ 40 und 41 des Fünften Buches Sozi- Ausgleichsjahr geltenden allgemeinen Bei-
algesetzbuch“ ersetzt. tragssatz nach § 241 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „die
dd) Nummer 8 wird wie folgt geändert: Summe aus dem in dem Ausgleichsjahr gel-
aaa) Vor dem Wort „stationäre“ werden die tenden allgemeinen Beitragssatz nach § 241
Wörter „spezialisierte ambulante Pallia- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
tivversorgung nach § 37b des Fünften dem zusätzlichen Beitragssatz nach § 241a
Buches Sozialgesetzbuch und“ einge- des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ er-
fügt. setzt.
2496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Wurde der Bei- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tragssatz“ durch die Wörter „Hat sich die aa) Satz 2 wird aufgehoben.
Summe der Beitragssätze“ und die Wörter
„jeweils ein Beitragssatz“ durch die Wörter bb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe
„die jeweilige Summe der Beitragssätze“ er- „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.
setzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „Satz 1 bis 3“
„Für Beitragsnachberechnungen ist die zum durch die Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
Zeitpunkt der Sollstellung geltende Summe bb) In Satz 2 wird vor der Angabe „§ 19“ die An-
der Beitragssätze zugrunde zu legen.“ gabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1 und“ eingefügt und
b) In Absatz 4 wird das Wort „im“ durch die Wörter das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ er-
„für das“ ersetzt. setzt.
c) Absatz 5 wird aufgehoben. cc) Die Sätze 3 bis 6 werden wie folgt gefasst:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5. „Die Krankenkasse kann bei Zahlungspflicht
4. § 15 Satz 3 wird wie folgt gefasst: eines Korrekturbetrages die zugrunde lie-
gende Datenmeldung im Rahmen einer Voll-
„Das Bundesversicherungsamt stellt die Bekannt-
erhebung korrigieren. Ob eine Vollerhebung
machung in geeigneter elektronischer Form öffent-
durchgeführt wird, ist dem Bundesversiche-
lich zugänglich zur Verfügung.“
rungsamt von der Krankenkasse innerhalb
5. § 15a wird wie folgt geändert: von drei Monaten nach Zugang des Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: scheides nach Satz 1 mitzuteilen. Teilt die
Krankenkasse mit, dass keine Vollerhebung
„(1) Die mit der Prüfung nach § 274 des Fünf-
durchgeführt werden wird, oder verstreicht
ten Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen
die in Satz 4 genannte Frist ohne Mitteilung
haben jährlich im Wechsel die Meldung aller Ver-
der Krankenkasse, setzt das Bundesversi-
sicherungszeiten nach § 3 sowie die nach § 28a
cherungsamt den Korrekturbetrag endgültig
Abs. 3 gemeldeten Fälle für eines der letzten bei-
fest und der Korrekturbetrag wird im nächs-
den Ausgleichsjahre bei den Krankenkassen in
ten Jahresausgleich berücksichtigt. Ande-
ihrem Zuständigkeitsbereich zu prüfen. Im Rah-
renfalls beträgt die Frist zur Durchführung
men der Prüfung der Versicherungszeiten nach
der Vollerhebung ein Jahr nach Zugang des
§ 3 ist bei Versicherten, die in ein nach § 137g
Bescheides nach Satz 1.“
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelas-
senes strukturiertes Behandlungsprogramm ein- dd) Folgende Sätze werden angefügt:
geschrieben sind, auch das Vorliegen der Vo- „Stellt das Bundesversicherungsamt die ord-
raussetzungen für die Zugehörigkeit dieser Ver- nungsgemäße Korrektur der Datenmeldung
sicherten zu den Versichertengruppen nach § 2 fest, erhält die Krankenkasse den geleisteten
Abs. 1 Satz 3 zu prüfen; die nach § 28a Abs. 3 Korrekturbetrag zurück. Anderenfalls setzt
gemeldeten Fälle sind insbesondere in Bezug das Bundesversicherungsamt den Korrektur-
auf die Richtigkeit der gemeldeten Leistungs- betrag endgültig fest und der Korrekturbe-
ausgaben, die Personenidentität und das Be- trag wird im nächsten Jahresausgleich be-
zugsjahr zu prüfen. Das Bundesversicherungs- rücksichtigt. Die Datenmeldung gilt als ord-
amt kann nach Anhörung der mit der Prüfung nungsgemäß korrigiert, wenn die für die Prü-
nach § 274 des Fünften Buches Sozialgesetz- fung der Krankenkasse nach § 274 des Fünf-
buch befassten Stellen und der Spitzenverbände ten Buches Sozialgesetzbuch zuständige
der Krankenkassen bestimmen, dass die Kran- Stelle dies dem Bundesversicherungsamt
kenkassen die zu prüfenden Daten elektronisch auf Grund einer innerhalb von zehn Monaten
zur Verfügung zu stellen haben, und dazu Nähe- nach der Vollerhebung neu gezogenen
res bestimmen. Für die Prüfungen nach Satz 1 Stichprobe nach Absatz 1 bestätigt. Absatz 1
legt das Bundesversicherungsamt nach Anhö- Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 gelten entspre-
rung der Spitzenverbände der Krankenkassen chend. Zinserträge und Säumniszuschläge
und der mit der Prüfung nach § 274 des Fünften werden im nächsten Jahresausgleich be-
Buches Sozialgesetzbuch befassten Stellen für rücksichtigt.“
den jeweiligen Prüfzyklus die Stichproben- und
Hochrechnungsmethodik, insbesondere das je- d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
weilige Verfahren zur Bestimmung eines ange- fügt:
messenen Stichprobenumfangs, fest und be- „(4) Für die Prüfung der Ausgleichsjahre bis
stimmt das Nähere über die Anforderungen an einschließlich des Ausgleichsjahres 2004 sowie
die Erhebung der Stichproben sowie über die aller für diese Jahre im Jahresausgleich 2005 er-
Mitteilung der Prüfergebnisse nach Satz 5. Die folgten Korrekturen gelten die Absätze 1 bis 3 in
mit der Prüfung nach § 274 des Fünften Buches der bis zum 29. Oktober 2007 geltenden Fas-
Sozialgesetzbuch befassten Stellen teilen dem sung.“
Bundesversicherungsamt, der Krankenkasse
und dem Spitzenverband der betroffenen Kran- 6. § 17 wird wie folgt geändert:
kenkasse unverzüglich das Ergebnis der Prüfun- a) In Absatz 5a Satz 1 werden jeweils die Wörter
gen nach Satz 1 mit.“ „Bundesversicherungsanstalt für Angestellte“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2497
durch die Wörter „Deutschen Rentenversiche- des Fünften Buches Sozialgesetz-
rung Bund“ ersetzt. buch verausgabten Mittel sowie
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 ange- Rabatte, die in Verträgen zur inte-
fügt: grierten Versorgung nach § 140b
des Fünften Buches Sozialgesetz-
„(9) Das Bundesversicherungsamt übermittelt buch vereinbart werden,
den Spitzenverbänden der Krankenkassen die
von den Krankenkassen übermittelten Daten 6. ab dem Berichtsjahr 2007 pau-
zur Durchführung des monatlichen Ausgleichs- schale Rabatte und Rückzahlungen
verfahrens sowie die Daten und Ergebnisse nach von Krankenhäusern auf Grund von
den Absätzen 2, 3 und 3a für die einzelnen Kran- Vereinbarungen, die personenüber-
kenkassen ihrer Kassenart.“ greifend und pauschal gewährt
oder geleistet werden.“
7. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„(6) Das Bundesversicherungsamt übermittelt
den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Da- „Die pauschal zu berücksichtigenden Be-
ten und Ergebnisse nach den Absätzen 1 und 2 für träge sind dem nach der Allgemeinen Ver-
die einzelnen Krankenkassen ihrer Kassenart.“ waltungsvorschrift über das Rechnungs-
wesen in der Sozialversicherung und den
8. § 28a wird wie folgt geändert:
einschlägigen Bestimmungen des Konten-
a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: rahmens maßgebenden Berichtsjahr zuzu-
aa) Die Angabe „§ 126 Abs. 5“ wird durch die ordnen.“
Angabe „§ 126 Abs. 3“ ersetzt. 9. § 30 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
bb) Nach den Wörtern „Fünften Buches Sozial- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gesetzbuch“ werden die Wörter „ ; dies gilt
„Die Datenmeldungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
entsprechend für nichtärztliche Leistungen
bis 6 werden beginnend mit dem Berichts-
der ambulanten Apherese“ eingefügt.
jahr 2006 bis zum 15. August des zweiten auf
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: das Berichtsjahr folgenden Jahres durch eine
aa) In Satz 1 werden die Wörter „die beiden Vor- neue Meldung korrigiert.“
jahre“ durch die Wörter „das Vorjahr“ ersetzt. b) Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.
bb) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die c) Folgender Satz wird angefügt:
Angabe „Satz 9“ ersetzt.
„Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: berechtigt, die Daten nach Satz 1 zur Erfüllung
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung, insbe-
aaa) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt sondere nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 und
durch ein Komma ersetzt. § 31 Abs. 4 Satz 1, für 32 Monate zu speichern.“
bbb) Folgende Nummern 5 und 6 werden 10. Die Zwischenüberschrift „Achter Abschnitt Schluss-
angefügt: vorschriften“ wird aufgehoben.
„5. ab dem Berichtsjahr 2004 pau- Artikel 2
schale Vergütungen der integrierten
Versorgung nach den §§ 140a (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
bis 140d des Fünften Buches Sozi- dung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes
algesetzbuch, die aus der Anschub- bestimmt ist.
finanzierung für integrierte Versor- (2) Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
gung nach § 140d Abs. 1 Satz 1 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 23. Oktober 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Marktzugangsangabenverordnung
Vom 24. Oktober 2007
Auf Grund des § 37i Abs. 1 Satz 3 und des § 37m Satz 3 des Wertpapierhan-
delsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998
(BGBl. I S. 2708), die durch Artikel 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 28. Oktober
2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 1
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. De-
zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht:
Artikel 1
Die Marktzugangsangabenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I
S. 2576) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „und einer Anzeige nach § 37m des
Wertpapierhandelsgesetzes“ gestrichen.
2. In § 1 werden die Wörter „und Anzeigen nach § 37m des Wertpapierhandels-
gesetzes“ gestrichen.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 2, 5 und 7 wird jeweils das Wort „organisierten“ ge-
strichen.
b) Die Nummern 3, 4 und 6 werden aufgehoben.
4. Abschnitt 3 wird aufgehoben.
5. In § 2 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 2 und § 7 Satz 3 wird
jeweils das Wort „organisierten“ gestrichen.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 24. Oktober 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2499
Zweite Verordnung
zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Vom 24. Oktober 2007
Auf Grund des § 36 Abs. 5 Satz 1 des Wertpapier- 1. in Bezug auf die Verhaltensregeln nach § 31
handelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Geset- Abs. 2, § 31 Abs. 4 Satz 3, § 31 Abs. 5 Satz 3,
zes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst § 31a, § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3, § 33 Abs. 3
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung Satz 1, § 33a Abs. 7, § 34a Abs. 1 Satz 1, § 34a
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Abs. 2 Satz 1, § 34a Abs. 4 Satz 1 und die Un-
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz- tersagungen der Bundesanstalt nach § 36b Abs. 1
dienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn ein Fehler
(BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für im Sinne des Absatzes 1 aufgetreten ist,
Finanzdienstleistungsaufsicht: 2. in Bezug auf die Meldepflichten und die Verhal-
tensregeln nach § 31 Abs. 3 und 4, § 31d Abs. 1
Artikel 1 Satz 1 Nr. 2, § 31f Abs. 1 Nr. 5, § 32c, § 33a Abs. 5
Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung Satz 2, § 33a Abs. 6, § 34 und § 34b Abs. 1 Satz 2
vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515), geändert des Wertpapierhandelsgesetzes sowie Artikel 7
durch die Verordnung vom 12. Januar 2007 (BGBl. I und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006, wenn
S. 45), wird wie folgt geändert: insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäfts-
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: vorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand
vorgenommenen Stichprobe mindestens einen
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen, oder
„2. der in Abschnitt 6, auch in Verbindung mit ei-
3. in Bezug auf die übrigen Verhaltensregeln, wenn
ner Rechtsverordnung nach § 31 Abs. 11,
insgesamt 5 Prozent oder mehr der Geschäfts-
§ 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3,
vorfälle in einer zu einem gesetzlichen Tatbestand
§ 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4,
vorgenommenen Stichprobe mindestens einen
§ 34a Abs. 5 und § 34b Abs. 8 des Wertpa-
Fehler im Sinne des Absatzes 1 aufweisen oder
pierhandelsgesetzes, sowie der in der Verord-
der Prüfer auf andere Weise zu einem gesetzli-
nung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission
chen Tatbestand Fehler feststellt, die einem sol-
vom 10. August 2006 zur Durchführung der
chen Stichprobenergebnis nach seinem pflicht-
Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-
gemäßen Ermessen gleichwertig sind.“
laments und des Rates betreffend die Auf-
zeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die 3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Meldung von Geschäften, die Markttranspa- a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
renz, die Zulassung von Finanzinstrumenten fügt:
zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne
dieser Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) gere- „Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen
gelten Pflichten (Verhaltensregeln)“. Zeitraums abzuschließen. Wurde die Prüfung un-
terbrochen, ist hierauf im Prüfungsbericht unter
b) Nummer 3 wird aufgehoben. Darlegung der Gründe und der Dauer der Unter-
c) Folgender Satz wird angefügt: brechung hinzuweisen.“
„Sie gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der b) Im bisherigen Satz 6 wird das Wort „Prüfbericht“
nach § 36a Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandels- durch das Wort „Prüfungsbericht“ ersetzt.
gesetzes entsprechend anwendbaren Pflichten
4. § 4 wird wie folgt geändert:
durch Zweigniederlassungen im Sinne des § 53b
des Kreditwesengesetzes, die Wertpapierdienst- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
leistungen erbringen.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „Die Prüfung umfasst die Einhaltung der Mel-
„(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt depflichten und der Verhaltensregeln in allen
vor Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen
2500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
und Wertpapiernebendienstleistungen; sie ten. Bei Sachverhalten, die Gegenstand dieser
muss den gesamten Berichtszeitraum erfas- Prüfung waren, kann sich die Berichterstattung
sen und in einem angemessenen Verhältnis auf die nach dem Stichtag dieser Prüfung einge-
zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und tretenen Veränderungen beschränken.“
Aufgaben stehen.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Sofern das Wertpapierdienstleistungsunter-
nehmen das Depotgeschäft betreibt, hat der „Der Prüfungsbericht muss Berichtszeitraum
Prüfer auch die Einhaltung der Vorschriften und Prüfungszeitraum nennen und so über-
des Depotgesetzes sowie der §§ 128 sichtlich und vollständig sein, dass aus ihm
und 135 des Aktiengesetzes zu überprüfen klar ersichtlich ist, inwieweit das Wertpapier-
(Depotprüfung). Ist ein Kreditinstitut oder eine dienstleistungsunternehmen den Melde-
Zweigniederlassung eines Kreditinstituts als pflichten, den Verhaltensregeln und den An-
Depotbank nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder forderungen an das Depotgeschäft entspro-
Abs. 2 des Investmentgesetzes tätig, hat sich chen hat.“
die Prüfung auch darauf zu erstrecken, ob bb) Folgender Satz wird angefügt:
und inwieweit das Kreditinstitut oder die „Hierbei unterliegt der Umfang der Berichter-
Zweigniederlassung die in den §§ 22 bis 29 stattung, vorbehaltlich der nachfolgenden
des Investmentgesetzes genannten Pflichten Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermes-
als Depotbank ordnungsgemäß erfüllt hat.“ sen des Prüfers; der Umfang hat der Bedeu-
cc) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden aufge- tung der behandelten Vorgänge zu entspre-
hoben. chen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Eingangs-, Re-
„Der Prüfer kann, vorbehaltlich der von der gel- oder“ gestrichen.
Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen bb) Folgender Satz wird angefügt:
über den Inhalt der Prüfung nach § 36 Abs. 3 „Art und Weise der Ermittlung von Stichpro-
Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, ben, der Stichprobenanzahl sowie deren Er-
nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prü- gebnis sind wiederzugeben.“
fung Schwerpunkte bilden und sich auf Sys-
temprüfungen mit Funktionstests und Stich- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
proben beschränken, sofern nicht in Einzelfäl- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Melde-
len eine lückenlose Prüfung erforderlich ist.“ pflichten“ das Komma durch das Wort „und“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ersetzt und die Wörter „und Informations-
pflichten“ gestrichen.
„Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung be-
steht auch hinsichtlich der Auswahl von Teil- bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
bereichen im Rahmen eines mehrjährigen „Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich
Prüfungsplans.“ sein, wer die Prüfung vor Ort geleitet hat.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Die“ das
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „mit Wort „wesentlichen“ eingefügt.
Zweigstellen“ die Wörter „oder Zweignieder- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
lassungen“ und nach den Wörtern „die a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Zweigstellen“ die Wörter „und Zweignieder-
lassungen“ eingefügt. „(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, so-
fern nach der Art der erbrachten Wertpapier-
bb) In den Sätzen 2 bis 4 werden jeweils nach dienstleistungen oder Wertpapiernebendienst-
dem Wort „Zweigstellen“ die Wörter „und leistungen einschlägig, darzustellen:
Zweigniederlassungen“ eingefügt.
1. Art und Umfang der im Berichtszeitraum aus-
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „Wertpapier- geführten Wertpapierdienstleistungen und
dienstleistungen“ das Komma durch das Wort Wertpapiernebendienstleistungen, insbeson-
„und“ ersetzt und die Wörter „oder Analysen dere Depotvolumina, Transaktionsvolumina,
von Finanzinstrumenten“ gestrichen. Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der ver-
dd) In Satz 6 werden nach dem Wort „Zweig- triebenen Finanzinstrumente; dabei können
stelle“ die Wörter „und Zweigniederlassung“ plausible Angaben des Wertpapierdienstleis-
eingefügt. tungsunternehmens herangezogen werden,
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- insbesondere die Angaben des letzten Jah-
fügt: res- oder Monatsabschlusses;
„(3a) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung 2. die Erfüllung der Meldepflichten;
nach § 35 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes 3. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensre-
durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergeb- geln nach § 31 des Wertpapierhandelsgeset-
nis dieser Prüfung bei seiner Prüfung zu verwer- zes;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2501
4. die Erfüllung der Pflichten nach § 31c Abs. 2 b) ob die verwahrenden Institute die Voraus-
des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbei- setzungen des § 34a des Wertpapierhan-
tung von Kundenaufträgen; delsgesetzes erfüllen;
5. die Zulässigkeit der Entgegennahme oder 15. die getroffenen Maßnahmen und Verfahren
Gewährung von Zuwendungen und die Ein- zur Einhaltung der Anforderungen bei der
haltung der Offenlegungspflichten nach Erstellung, Verbreitung oder Weitergabe von
§ 31d des Wertpapierhandelsgesetzes; Finanzanalysen oder anderen Informationen
über Finanzinstrumente oder deren Emitten-
6. die Einhaltung der Anforderungen nach den
ten, die direkt oder indirekt eine Empfehlung
§§ 31f und 31g des Wertpapierhandelsgeset-
für eine bestimmte Anlageentscheidung ent-
zes beim Betrieb eines multilateralen Han-
halten, nach § 31 Abs. 1 oder § 34b des Wert-
delssystems;
papierhandelsgesetzes sowie deren prüfe-
7. die Einhaltung der Veröffentlichungspflichten rische Beurteilung;
nach § 31h des Wertpapierhandelsgesetzes
bei Abschluss von Geschäften außerhalb ei- 16. der Prüfungsgegenstand und die Prüfungs-
nes organisierten Marktes oder eines multila- handlungen in Bezug auf nach § 4 Abs. 3 in
teralen Handelssystems; die Prüfung einbezogene Zweigstellen und
Zweigniederlassungen.
8. die Einhaltung der Anforderungen der §§ 32a
bis 32d des Wertpapierhandelsgesetzes Hierbei ist auch, sofern nach der Art der erbrach-
durch systematische Internalisierer im Sinne ten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapier-
des § 32 des Wertpapierhandelsgesetzes; nebendienstleistungen einschlägig, über die Er-
füllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die
9. die nach den §§ 31a und 31c Abs. 1 sowie sich aus einer Rechtsverordnung nach § 31
§ 33 des Wertpapierhandelsgesetzes erfor- Abs. 11, § 31a Abs. 8, § 31b Abs. 2, § 31c Abs. 3,
derlichen Vorkehrungen und Maßnahmen so- § 33 Abs. 4, § 33a Abs. 9, § 34 Abs. 4, § 34a
wie die Organisation des Wertpapierdienst- Abs. 5 oder § 34b Abs. 8 des Wertpapierhandels-
leistungsunternehmens, insbesondere im gesetzes sowie aus der Verordnung (EG)
Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Nr. 1287/2006 ergeben.“
Bearbeitung von Kundenaufträgen, und deren
prüferische Beurteilung; der Aufbau und die b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Ablauforganisation des Wertpapierdienstleis- „(3) Bei der Depotprüfung hat der Prüfungsbe-
tungsunternehmens sowie Geschäftsberei- richt zudem Angaben zu enthalten:
che mit besonderen Anforderungen an den
Aufbau sind gesondert darzustellen; 1. zur Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und
Verwaltung von Wertpapieren für andere, des
10. die Anzahl und Umfang von Kulanzzahlungen Verwahrungsbuches, der Verfügungen über
und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Kundenwertpapiere und Ermächtigungen so-
Wertpapierdienstleistungen und -neben- wie
dienstleistungen sowie Anzahl und Art und
Weise der Behandlung von Kundenbeschwer- 2. zur Beachtung der §§ 128 und 135 des Aktien-
den und die damit zusammenhängenden per- gesetzes.
sonellen und organisatorischen Konsequen-
Ist ein Kreditinstitut oder eine Zweigniederlas-
zen;
sung eines Kreditinstituts als Depotbank nach
11. die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausfüh- § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 des Investment-
rung von Kundenaufträgen nach § 33a des gesetzes tätig, ist die Prüfung auch auf die ord-
Wertpapierhandelsgesetzes und deren prüfe- nungsgemäße Erfüllung der in den §§ 22 bis 29
rische Beurteilung; des Investmentgesetzes genannten Pflichten zu
erstrecken. Die für diese Aufgaben vorgehaltene
12. die Mittel und Verfahren zur Einhaltung der
Organisation ist in Grundzügen zu beschreiben
Verpflichtungen nach § 33b des Wertpapier-
und auf ihre Angemessenheit zu beurteilen. Die
handelsgesetzes für Mitarbeiter und Mitarbei-
beauftragenden Kapitalanlagegesellschaften und
tergeschäfte und deren prüferische Beurtei-
Investmentaktiengesellschaften sowie die Anzahl
lung;
der für diese verwalteten inländischen Invest-
13. die Einhaltung der Aufzeichnungs- und Auf- mentvermögen und das Netto-Fondsvermögen
bewahrungspflichten nach § 34 des Wertpa- sind zu nennen. Über wesentliche Vorkommnisse,
pierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 7 insbesondere bei der Ausgabe und Rücknahme
und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006; von Anteilen eines Investmentvermögens, bei
aufgetretenen Interessenkollisionen im Sinne des
14. die Erfüllung der Pflichten nach § 34a des
§ 22 des Investmentgesetzes, der Ausübung der
Wertpapierhandelsgesetzes; hierbei ist auch
Kontrollfunktionen nach § 27 des Investment-
anzugeben,
gesetzes und der Belastung der Investmentver-
a) inwieweit die Übereinstimmung der den mögen mit Vergütungen und dem Aufwendungs-
Kunden ausgewiesenen Gelder oder Wert- ersatz nach § 29 des Investmentgesetzes ist zu
papiere mit den Salden der Treuhandkon- berichten. Sofern durch Anleger gegenüber der
ten oder Depots bei den verwahrenden In- Depotbank oder durch die Depotbank gegenüber
stituten geprüft wurde, einer Kapitalanlagegesellschaft Ansprüche nach
2502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
§ 28 des Investmentgesetzes geltend gemacht Artikel 2
wurden, ist auch hierüber zu berichten.“ (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
7. § 6a wird aufgehoben. zes 2 am 1. November 2007 in Kraft.
8. Die Anlage (Fragebogen) wird durch die neue Anlage (2) In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe a tritt § 6 Abs. 1
im Anhang zu dieser Verordnung ersetzt. Satz 1 Nr. 13 am 1. Januar 2008 in Kraft.
Frankfurt am Main, den 24. Oktober 2007
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sanio
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007 2503
A n h a n g ( z u A r t i k e l 1 N r. 8 )
„Anlage
(zu § 5 Abs. 6)
Fragebogen gemäß § 5 Abs. 6 WpDPV
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
0: Die gesetzlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes
abgestellt.
2: Bei der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, dieser wurde bis zum Ende des Prüfungszeitraumes
nicht abgestellt.
Prüfungs-
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Fundstelle
feststellung
Verhaltensregeln
1 § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG Erbringen der Dienstleistungen mit Sachkenntnis, Sorg-
falt und Gewissenhaftigkeit im Kundeninteresse
2 § 31 Abs. 2 WpHG Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information
§ 4 WpDVerOV und Werbung gegenüber Kunden und gegenüber Privat-
kunden; mißbräuchliche Werbung durch unaufgeforderte
telefonische Kontaktaufnahme (cold calling)
3 Angemessene Kundeninformation
§ 31 Abs. 3 WpHG
§ 5 WpDVerOV
§ 36b WpHG
4 Zulässigkeit und Offenlegung von Zuwendungen
§ 31d Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 WpHG
§ 31d Abs. 3 WpHG
5 Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und
Eignungsprüfung
§ 31 Abs. 4 und 5
WpHG
§ 6 WpDVerOV
§ 31 Abs. 7 WpHG
6 § 31a WpHG Einstufung der Kunden und Vereinbarung über die Ein-
§ 2 WpDVerOV stufung
7 § 34b Abs. 1 Satz 1 Sachgerechte Erstellung und Darbietung von Finanzana-
WpHG lysen
8 Offenlegung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen
§ 34b Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 WpHG
§ 34b Abs. 2 WpHG
Organisationspflichten
9 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Angemessene Grundsätze, Mittel und Verfahren zur
WpHG Sicherstellung der Einhaltung der Verpflichtungen nach
§ 12 Abs. 1 und 2 dem WpHG
WpDVerOV
2504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 2007
Prüfungs-
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Fundstelle
feststellung
10 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Einrichtung, Ausstattung und Organisation der
WpHG Compliance-Stelle
§ 12 Abs. 3 und 4
WpDVerOV
11 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen
und 3 WpHG zur Vermeidung und Darlegung von unvermeidbaren In-
§ 13 WpDVerOV teressenkonflikten)
12 § 31c Abs. 1 Nr. 1 Auftragsausführung
WpHG
13 § 33 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Behandlung von Kundenbeschwerden
WpHG
14 Angemessene Vorkehrungen und Festlegung von
Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kun-
denaufträgen (best execution)
§ 33a WpHG
§ 11 WpDVerOV
§ 33a Abs. 5 Satz 2
WpHG
15 § 33b Abs. 3 und 4 Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
WpHG von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3
WpHG
16 § 33b Abs. 3 und 5 Angemessene Mittel und Verfahren zur Verhinderung
WpHG von Mitarbeitertätigkeiten i.S.d. § 33b Abs. 3 Nr. 1 bis 3
WpHG im Zusammenhang mit Finanzanalysen
17 Getrennte Vermögensverwahrung
§ 34a Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 4
Satz 1 WpHG
§ 14a WpDVerOV
§ 34aWpHG
§ 14a WpDVerOV
18 § 34b Abs. 5 WpHG Angemessene Vorkehrungen zur Vermeidung bzw. Ge-
ringhaltung von Interessenkonflikten bei Finanzanalysen
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
19 § 31 Abs. 8 WpHG Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen
§§ 8 und 9 WpDVerOV sowie die Finanzportfolioverwaltung
20 § 34 WpHG Einhaltung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungs-
§ 14 WpDVerOV pflichten
Art. 7 und 8 VO (EG)
Nr. 1287/2006
Depotgeschäft
21 DepotG; §§ 128 und Prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung
135 AktG der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Be-
deutung sind
Sonstiges
22 § 36 Abs. 3 WpHG Prüfungsschwerpunkte
Erläuterungen:
23 Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Be- ja / nein
reichen
Erläuterungen:
24 Weitere prüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Be- ja / nein
urteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wert-
papierdienstleistungen von herausragender Bedeutung
sind
Erläuterungen:“