2382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Elfte Verordnung
zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)
Vom 12. Oktober 2007
Auf Grund des § 14 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, § 17 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, § 25 und des § 26 Abs. 1 Nr. 11
Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) ver-
ordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 6 der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „Abschnitt 31 1,2,4-Trichlorbenzol“ die folgende Angabe ange-
fügt:
„Abschnitt 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.
1a. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 Buchstabe a jeweils die Wörter „dem
Gefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und“ gestrichen.
2. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des
Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und“ eingefügt.
3. Im Anhang zu § 1 Abschnitt 10 Spalte 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „behandelte“ die Wörter „und mit
Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft
genutzte,“ eingefügt.
4. Im Anhang zu § 1 wird nach Abschnitt 31 folgender Abschnitt 32 angefügt:
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
„Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan- 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3
sulfonate (PFOS) bereitungen, die Stoffe nach gelten nicht für:
C8F17SO2X Spalte 1 mit einem Massenge- 1. Fotoresistlacke und Antireflex-
[Säure (X = OH), halt von 0,005 % oder mehr
Metallsalze (X = beschichtungen für fotolithogra-
enthalten, fische Prozesse,
OM), Halogenide,
Amide und andere 2. neue Erzeugnisse oder Teile 2. fotografische Beschichtungen
Derivate einschließ- davon, die Stoffe nach Spalte 1 von Filmen, Papieren und
lich Polymere] mit einem Massengehalt von Druckplatten,
0,1 % oder mehr enthalten, be-
rechnet im Verhältnis zur Masse 3. Antischleiermittel für nicht-
der strukturell oder mikrostruk- dekoratives Hartverchromen
turell verschiedenartigen Be- (Chrom VI) und Netzmittel für
standteile, die PFOS enthalten, überwachte Galvanotechniksys-
oder teme, bei denen die PFOS-
Emissionen in die Umwelt durch
3. neue Textilien oder andere Einsatz der besten verfügbaren
neue beschichtete Werkstoffe, Technologien gemäß der Richt-
die Stoffe nach Spalte 1 mit ei- linie 96/61/EG des Rates vom
nem Gehalt von 1 µg/m2 oder 24. September 1996 über die
mehr des beschichteten Mate- integrierte Vermeidung und Ver-
rials enthalten, minderung der Umweltver-
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht schmutzung (ABl. EG Nr. L 257
in den Verkehr gebracht werden. S. 26), zuletzt geändert durch die
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/139/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Anpassung der Richtlinie
76/769/EWG des Rates hinsichtlich der Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsenverbindungen durch Anpassung
ihres Anhangs I an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 384 S. 94) und der Richtlinie 2006/122/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 zur dreißigsten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-
vorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Zube-
reitungen (Perfluoroctansulfonate, ABl. EU Nr. L 372 S. 32) in deutsches Recht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2383
Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/Zubereitungen CAS-Nummer Verbote Ausnahmen
Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 33
S. 1), auf ein Mindestmaß redu-
ziert wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die
Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung
erforderlichen Stoffe und Zuberei-
tungen.“
Artikel 2 und die Informationen zu Stoffen oder Zuberei-
Änderung der Gefahrstoffverordnung tungen, für die kein Sicherheitsdatenblatt zu
erstellen ist.“
Die Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert durch Artikel 4 b) In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter
der Verordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), wird „ , insbesondere die Richtlinie 67/548/EWG
wie folgt geändert: und die Richtlinie 1999/45/EG,“ gestrichen.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 4. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 5“
a) Nach der Angabe „§ 25 Chemikaliengesetz – durch die Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 6“ ersetzt.
Tätigkeiten“ wird folgende Angabe eingefügt:
5. § 14 wird wie folgt geändert:
„§ 25a Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte“.
b) Unter Anhang IV wird nach der Angabe „Nr. 31 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Korrosionsschutzmittel“ folgende Angabe an- aa) In Satz 2 wird der Punkt nach dem Wort
gefügt: „hat“ durch ein Semikolon ersetzt.
„Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Betriebsanweisung muss bei jeder
maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbe-
„(1) Die vom Hersteller, Einführer oder erneu- dingungen aktualisiert werden.“
tem Inverkehrbringer hinsichtlich des Sicher-
heitsdatenblatts beim Inverkehrbringen von cc) Im neuen Satz 4 wird Nummer 1 wie folgt
Stoffen oder Zubereitungen zu beachtenden gefasst:
Anforderungen ergeben sich aus Artikel 31 in
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) „1. entsprechend Artikel 35 der Verordnung
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments (EG) Nr. 1907/2006 Zugang haben zu al-
und des Rates (REACH) vom 18. Dezember len dort genannten Informationen zu
2006 (ABl. EU Nr. L 396 S. 1). Falls die Über- den Stoffen und Zubereitungen, mit de-
mittlung eines Sicherheitsdatenblatts nicht er- nen sie Tätigkeiten durchführen, ins-
forderlich ist, ergeben sich die Informations- besondere zu Sicherheitsdatenblättern,
pflichten aus Artikel 32 der Verordnung (EG) und“.
Nr. 1907/2006.“ b) In Absatz 2 wird Satz 5 gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
6. (weggefallen)
„(2) Zu den gemäß der Nummern 15 und 16
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 7. § 23 wird wie folgt gefasst:
2006 zu machenden Angaben gehören insbe-
sondere solche zu Stoffen oder Tätigkeiten, „§ 23
die in einer Bekanntmachung des Bundesminis- Chemikaliengesetz –
teriums für Arbeit und Soziales nach § 21 Abs. 4 Kennzeichnung und Verpackung
als krebserzeugend, erbgutverändernd oder
fortpflanzungsgefährdend bezeichnet werden.“ Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 5
Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt,
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 5
d) Absatz 4 wird Absatz 3. in Verbindung mit Anhang II Nr. 1 Abs. 6 dort ge-
3. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert: nannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.“
„Insbesondere hat der Arbeitgeber die ihm ge- 7a. In § 24 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „oder Nr. 5.3
mäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 oder Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 1
zur Verfügung gestellten Informationen zu be- oder Abs. 2“ durch die Angabe „oder Nr. 5.3.2
achten; dazu gehören Sicherheitsdatenblätter Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4“ ersetzt.
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8. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt: 11. In Anhang II Nr. 2 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe
„§ 25a „§ 6 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 3“ ersetzt.
Chemikaliengesetz – EG-Rechtsakte 11a. In Anhang III Nr. 5.1 Abs. 2 wird Satz 1 wie folgt
geändert:
Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 11
Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer ge- a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
gen die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Euro- „oder“ ersetzt.
päischen Parlaments und des Rates vom 18. De- b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ gestrichen.
zember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zu-
c) Nummer 3 wird gestrichen.
lassung und Beschränkung chemischer Stoffe
(REACH), zur Schaffung einer Europäischen 12. Anhang IV wird wie folgt geändert:
Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der a) In der Inhaltsübersicht wird nach der Num-
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Ver- mer 31 folgende Nummer 32 angefügt:
ordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verord-
nung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der „Nr. 32 Perfluoroctansulfonate (PFOS)“.
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richt- b) In Nummer 3 Abs. 3 wird die Angabe „Nr. 3“
linien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und durch die Angabe „Nr. 4“ ersetzt und nach
2000/21/EG der Kommission (ABl. EU Nr. L 396 dem Wort „die“ die Wörter „gemäß § 12a des
S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind
1. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 3, jeweils in und“ angefügt.
Verbindung mit Abs. 5, 6 oder 8, ein Sicher- c) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 32
heitsdatenblatt nicht, nicht richtig, nicht voll- angefügt:
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
„Anhang IV Nr. 32
oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Perfluoroctansulfonate (PFOS)
2. entgegen Artikel 31 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür
sorgt, dass die Informationen im Sicherheits- (1) Perfluoroctansulfonate (PFOS; Perfluor-
datenblatt mit den Angaben in der Sicherheits- octansulfonsäure, -metallsalze, -halogenide,
beurteilung übereinstimmen, -amide und andere Derivate einschließlich Poly-
mere) und Zubereitungen mit einem Massenge-
3. entgegen Artikel 31 Abs. 7 ein Expositionssze-
halt von 0,005 % PFOS oder mehr dürfen ab
nario zu einer identifizierten Verwendung nicht,
dem 27. Juni 2008 nicht verwendet werden.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig beifügt, nicht, nicht richtig, nicht vollstän- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für
dig oder nicht rechtzeitig einbezieht oder nicht, folgende Stoffe und Zubereitungen und für
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Stoffe und Zubereitungen, die zur Herstellung
zeitig weitergibt, dieser Stoffe und Zubereitungen verwendet
werden:
4. entgegen Artikel 31 Abs. 9 das Sicherheits-
datenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig 1. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtun-
oder nicht rechtzeitig aktualisiert oder den frü- gen für fotolithografische Prozesse,
heren Abnehmern nicht oder nicht rechtzeitig 2. fotografische Beschichtungen von Filmen,
zur Verfügung stellt oder Papieren und Druckplatten,
5. entgegen Artikel 32 eine dort genannte Informa- 3. Antischleiermittel für nichtdekoratives Hart-
tion nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht verchromen (Chrom VI) und Netzmittel für
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht überwachte Galvanotechniksysteme, bei de-
rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht nen die Menge der PFOS-Emissionen in die
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht Umwelt durch vollständigen Einsatz der bes-
rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, ten verfügbaren Technologien gemäß der
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktuali- Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. Sep-
siert.“ tember 1996 über die integrierte Vermeidung
9. § 26 wird wie folgt geändert: und Verminderung der Umweltverschmut-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Nr. 30 Satz 1 zung auf ein Mindestmaß reduziert wird,
oder Nr. 31 Abs. 1 oder 2“ durch die Angabe 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und
„Nr. 30 Satz 1, Nr. 31 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Raumfahrt.
oder Nr. 32 Abs. 1“ ersetzt. (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Feuer-
b) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch das löschschäume, die vor dem 27. Dezember
Wort „oder“ ersetzt. 2006 in den Verkehr gebracht wurden, bis zum
c) In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III 27. Juni 2011 verwendet werden.
Nr. 5.2 Abs. 2“ durch die Angabe „Anhang III (4) Der Anmeldestelle nach dem Chemikalien-
Nr. 5.2 Abs. 1“ ersetzt. gesetz und der zuständigen Landesbehörde
10. Anhang I wird wie folgt geändert: sind in elektronischer Form unter Verwendung
des auf der Internetseite der Anmeldestelle be-
a) Nummer 4 wird aufgehoben. reitgestellten elektronischen Formulars von den
b) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden zu Besitzern bis spätestens zum 30. August 2008
den Nummern 4 und 5. anzuzeigen:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2385
a) die vorhandenen Bestände von PFOS ent- 2. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „für die Zu-
haltenden Feuerlöschschäumen, lassung der Geräte und Anlagen der Brandbekämp-
b) Prozesse, für die die Ausnahmeregelungen fung“ gestrichen.
nach Absatz 2 Nr. 3 gelten, sowie Angaben 3. In § 5 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Kälte-
zu den dabei verwendeten und freigesetzten anlagenbauer/in,“ die Wörter „Mechatroniker/in für
Mengen an PFOS.“ Kältetechnik,“ eingefügt.
Artikel 3 4. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
Änderung der die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.
Chemikalien-Ozonschichtverordnung
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom 13. No- Artikel 4
vember 2006 (BGBl. I S. 2638) wird wie folgt geändert:
Inkrafttreten
1. In § 2 Abs. 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
Angabe „Satz 2“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 26. Oktober 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Verordnung
zur Änderung passrechtlicher und anderer Vorschriften
Vom 19. Oktober 2007
Das Bundesministerium des Innern verordnet Kapitel 4
– auf Grund des § 2 Abs. 1 des Passgesetzes vom Gebühren
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1 § 15 Gebühren
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I § 16 Erstattung von Auslagen
S. 1566, 2317) geändert worden ist, § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
– auf Grund des § 4 Abs. 5 Satz 1 des Passgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Arti- Kapitel 5
kel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I Schlussvorschrift
S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen § 18 Übergangsregelung
mit dem Auswärtigen Amt,
Anlage 1
– auf Grund des § 4 Abs. 6 Satz 1 des Passgesetzes
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Arti- Anlage 1a
kel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I Anlage 2
S. 1566, 2317) geändert worden ist, im Benehmen Anlage 3
mit dem Auswärtigen Amt, Anlage 4
– auf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 des Passgesetzes Anlage 5
vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in Verbindung mit Anlage 6
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes Anlage 7
vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
Anlage 8
– auf Grund des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über Anlage 9
Personalausweise in der Fassung der Bekanntma- Anlage 10
chung vom 21. April 1986 (BGBl. I S. 548),
– auf Grund des § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 20
Abs. 3 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas- Kapitel 1
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002
Passmuster
(BGBl. I S. 1342):
§1
Artikel 1
Muster für den Reisepass
Verordnung
Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist
zur Durchführung des Passgesetzes
nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten
(Passverordnung – PassV) Muster auszustellen.
Inhaltsübersicht
§2
Kapitel 1
Muster für den Kinderreisepass
Passmuster
Der Kinderreisepass der Bundesrepublik Deutsch-
§ 1 Muster für den Reisepass
land ist nach dem in der Anlage 2 abgedruckten Muster
§ 2 Muster für den Kinderreisepass
auszustellen.
§ 3 Muster für den vorläufigen Reisepass
§ 4 Muster für den amtlichen Pass §3
§ 5 Lichtbild Muster für den vorläufigen Reisepass
Kapitel 2 Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik
Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-
Befreiung von der
Passpflicht und Passersatzpapiere ten Muster auszustellen.
§ 6 Befreiung von der Passpflicht §4
§ 7 Passersatz
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
Muster für den amtlichen Pass
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz (1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster aus-
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz zustellen.
(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik
Kapitel 3 Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruck-
Amtliche Pässe ten Muster auszustellen.
§ 12 Ausstellung (3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik
§ 13 Gültigkeitsdauer Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruck-
§ 14 Rückgabe ten Muster auszustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2387
(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesre- Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europä-
publik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abge- ischen Gemeinschaften;
druckten Muster auszustellen. 6. Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein-
barungen zum Grenzübertritt berechtigen;
§5
7. Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen
Lichtbild
ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle
Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbe- des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;
werber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Mil-
8. Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bun-
limeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand
desrepublik Deutschland berechtigen;
vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer
Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Be- 9. Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von
deckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Licht- Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Ge-
bild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die biet der Europäischen Union von einer Auslandsver-
Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbe- tretung eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
deckung insbesondere aus religiösen Gründen, von ischen Union ausgestellt werden, wenn keine deut-
den übrigen Anforderungen aus medizinischen Grün- sche Auslandsvertretung vor Ort existiert.
den, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnah- (2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt
men zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus
Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8. Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Ver-
einbarungen keine Beschränkung des Geltungsbe-
Kapitel 2 reichs ergibt.
Befreiung von (3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen
der Passpflicht und Passersatzpapiere Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Gel-
tungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn
§6 einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen
Befreiung von der Passpflicht und sich damit auszuweisen.
Von der Passpflicht sind befreit: (4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet
1. Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abge-
auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf schoben, zurückgewiesen oder übernommen werden,
Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, gelten – sofern dies nach den bestehenden zwischen-
wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen staatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen
noch auf andere Weise Landverbindung mit dem hat – die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigun-
Ausland aufgenommen wird; gen als Passersatz.
2. deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsen-
§8
gesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch
amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigen- Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
schaft als Seelotse ausweisen; (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche
3. Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Verein- Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zustän-
barungen von der Passpflicht befreit sind; digen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7
4. Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophen- Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruck-
fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen; ten Muster auszustellen.
5. Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in
Rettungsflügen gehören. die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1
Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten
§7 Muster auszustellen.
Passersatz
§9
(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:
Lichtbilder für den Passersatz
1. Personalausweise und vorläufige Personalausweise;
Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines
2. Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienan- Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 5 entsprechend.
gehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;
3. Lizenzen und Besatzungsausweise für Linien- und § 10
Charterflugpersonal;
Gültigkeitsdauer des Passersatzes
4. Ausweise, die auf Grund des Europäischen Überein-
Die Gültigkeitsdauer
kommens über die Regelung des Personenverkehrs
zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 1. eines Ausweises, der von den für die polizeiliche
13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fas- Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zu-
sung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 ständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt
(BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechti- wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder
gen; 2. eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in
5. Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7
Versammlung des Europarates und Ausweise für Abs. 1 Nr. 8),
2388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemes- Kapitel 4
sen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als Gebühren
drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger
als einen Monat gültig sein. § 15
§ 11 Gebühren
Andere Regelungen für einen Passersatz (1) An Gebühren sind zu erheben
Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischen- 1. für die Ausstellung
staatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amt- a) eines Reisepasses nach Anlage 1 an
licher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffe- Personen, die das 24. Lebensjahr
nen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer vollendet haben, 59 Euro,
bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt. b) eines Reisepasses nach Anlage 1 an
Personen, die das 24. Lebensjahr
Kapitel 3 noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,
Amtliche Pässe c) eines Reisepasses mit 48 Seiten
nach Anlage 1a zusätzlich zu der in
§ 12 Nummer 1a und 1b bestimmten Ge-
Ausstellung bühr 22 Euro,
(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur d) eines Reisepasses nach Nummer 1a
Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen bis 1c im Expressverfahren zusätz-
lich zu den dort bestimmten Gebüh-
des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein An-
ren 32 Euro,
spruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht
nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine e) eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,
andere Behörde ist nicht zulässig. f) eines Kinderreisepasses 13 Euro,
(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Er- g) eines Ausweises für Binnenschiffer
scheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem und deren Familienangehörige für
Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7
Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,
wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erfor-
h) eines Ausweises, der von den Behör-
derlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und
den und Dienststellen ausgestellt
der Fingerabdrücke übermittelt. wird, die für die polizeiliche Kontrolle
des grenzüberschreitenden Verkehrs
§ 13 zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro,
Gültigkeitsdauer i) eines Ausweises, der ausschließlich
(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist zur Einreise in die Bundesrepublik
nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amt- Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1
lichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passge- Nr. 8) 8 Euro,
setzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer 2. für die Änderung eines Reisepasses
von zehn Jahren nicht überschritten werden. oder vorläufigen Reisepasses und für
die Verlängerung oder Änderung eines
(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger
Kinderreisepasses oder eines anderen
Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis
unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro.
zu einem Jahr ausgestellt.
(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln
(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht
zulässig. 1. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und
Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Ver-
§ 14 anlassung des Antragstellers außerhalb der behörd-
lichen Dienstzeit vorgenommen werden;
Rückgabe
2. für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und f
(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt un-
und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf
verzüglich zurückzugeben, wenn
Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zu-
1. der Pass ungültig ist, ständigen Behörde vorgenommen werden.
2. die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, (3) Die Gebühr ist um 13 Euro anzuheben, wenn die
für die er ausgestellt ist, erledigt ist, Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomati-
3. der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder schen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im
Ausland vorgenommen wird.
4. das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auf-
trag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, (4) Gebühren sind nicht zu erheben
den Passinhaber dazu auffordert. 1. für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen
(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Ab- Passes;
satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes In- 2. für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepas-
teresse der Bundesrepublik Deutschland an der Belas- ses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines ande-
sung des amtlichen Passes vorliegt. ren in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2389
Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Ände- entsprechen, können bis zum 31. Oktober 2008 weiter-
rung von Amts wegen eingetragen wird; verwendet werden.
3. für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reise-
pass, im vorläufigen Reisepass, im Kinderreisepass Artikel 2
oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Änderung
Ausweis. der Verordnung zur Bestimmung
der Muster der Personalausweise
§ 16
der Bundesrepublik Deutschland
Erstattung von Auslagen
Die Anlage 1 zu § 1 der Verordnung zur Bestimmung
Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die der Muster der Personalausweise der Bundesrepublik
Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Deutschland vom 2. Juli 1986 (BGBl. I S. 1009, 1987 I
Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes bezeichneten S. 1160), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
Aufwendungen. 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, erhält die aus Anlage 1 zu Artikel 2 dieser Verord-
§ 17 nung ersichtliche Fassung.
Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung Artikel 3
kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Ge- Änderung der Ersten
bühren schuldet, bedürftig ist. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 3 Satz 1 der Ersten Bundesmeldedatenübermitt-
Kapitel 5
lungsverordnung vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689),
Schlussvorschrift die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juli
2007 (BGBl. I S. 1388) geändert worden ist, wird die
§ 18 Nummer 5 aufgehoben.
Übergangsregelung
(1) Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderaus-
Artikel 4
weise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausge- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
stellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeits- Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in Kraft.
zeitraum ihre Geltung als Passersatz. Kinderreisepässe, Gleichzeitig treten die Passmusterverordnung vom
die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), zuletzt geändert
versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Oktober 2005
ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültig- (BGBl. I S. 2980), die Verordnung zur Durchführung des
keitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des Passgesetzes vom 2. Januar 1988 (BGBl. I S. 13), zu-
§ 1 des Passgesetzes. letzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom
(2) Vordrucke, die der Anlage 1 der bis zum 31. Ok- 8. August 2005 (BGBl. I S. 2306), die Verordnung über
tober 2007 geltenden Verordnung zur Durchführung amtliche Pässe der Bundesrepublik Deutschland vom
des Passgesetzes entsprechen, können bis zum 31. Ok- 21. August 2003 (BGBl. I S. 1730, 1971), geändert
tober 2008 verwendet werden und die auf diesen Vor- durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. August 2005
drucken ausgestellten Kinderreisepässe können auch (BGBl. I S. 2306), und die Passgebührenverordnung
nach diesem Zeitpunkt in ihrer Gültigkeit verlängert vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3274, 3275), zuletzt
werden. Vordrucke, die der Anlage 2 der bis zum geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Okto-
31. Oktober 2007 geltenden Passmusterverordnung ber 2005 (BGBl. I S. 2980), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Anlage 1
(zu Artikel 1)
Decke
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2391
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (32 Seiten)
2392
Reisepass (32 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2393
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (32 Seiten)
2394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2395
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 31 gleichlautend
Reisepass (32 Seiten)
2396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz
Reisepass (32 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2397
Anlage 1a
(zu Artikel 1)
Decke
Reisepass (48 Seiten)
2398 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passkartenrückseite
Reisepass (48 Seiten)
Reisepass (48 Seiten)
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2399
2400 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2401
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Reisepass (48 Seiten)
2402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Seiten 6 bis 47 gleichlautend
Reisepass (48 Seiten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2403
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Reisepass (48 Seiten)
2404 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Anlage 2
(zu Artikel 1)
Decke
Kinderreisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2405
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
Kinderreisepass
2406
Kinderreisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2407
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Kinderreisepass
2408 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Kinderreisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2409
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Kinderreisepass
2410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Kinderreisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2411
Aufkleber Personaldaten
Kinderreisepass
2412 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Aufkleber Verlängerung/Änderung
Kinderreisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2413
Anlage 3
(zu Artikel 1)
Decke
Vorläufiger Reisepass
2414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorläufiger Reisepass
Vorläufiger Reisepass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2415
2416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2417
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Reisepass
2418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2419
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorläufiger Reisepass
2420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2421
Anlage 4
(zu Artikel 1)
Decke
Dienstpass
2422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passkartenrückseite
Dienstpass
Dienstpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2423
2424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2425
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Dienstpass
2426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2427
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
Dienstpass
2428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2429
Anlage 5
(zu Artikel 1)
Decke
Diplomatenpass
2430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passkartenrückseite
Diplomatenpass
Diplomatenpass
Passkartenvorderseite und Passbuchinnenseite 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 48 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2431
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2433
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Diplomatenpass
2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2435
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 9 bis 47 gleichlautend
Diplomatenpass
2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz
Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2437
Anlage 6
(zu Artikel 1)
Decke
Vorläufiger Dienstpass
2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorläufiger Dienstpass
Vorläufiger Dienstpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2439
2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Vorläufiger Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2441
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Dienstpass
2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorläufiger Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2443
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorläufiger Dienstpass
2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Dienstpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2445
Anlage 7
(zu Artikel 1)
Decke
Vorläufiger Diplomatenpass
2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Vorsatz und Passbuchinnenseite 1
Vorläufiger Diplomatenpass
Vorläufiger Diplomatenpass
Passbuchinnenseiten 2 und 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Die Seiten 1 bis 16 und die hintere Passdecke werden
am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2447
2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 4 und 5
Vorläufiger Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2449
Passbuchinnenseiten 6 und 7
Vorläufiger Diplomatenpass
2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Passbuchinnenseiten 8 und 9
Seiten 8 bis 15 gleichlautend
Vorläufiger Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2451
Passbuchinnenseite 16 und Vorsatz
Vorläufiger Diplomatenpass
2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2453
Anlage 8
(zu Artikel 1)
Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen,
die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis-
ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be-
achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein-
wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der
Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe-
hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö-
sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die
nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind
keine Uniformteile abzubilden.
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe
von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das
obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je-
doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder
40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden,
dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber
die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra-
fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf
dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Fotoqualität
Das Foto sollte (insbesondere bei der Aufnahme mit einer Digitalkamera) auf
hochwertigem Papier mit einer Druckauflösung von mindestens 600 dpi vorlie-
gen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben.
Das Foto darf keine Knicke oder Verunreinigungen aufweisen. Das Foto kann in
Schwarzweiß oder Farbe vorliegen.
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2455
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen.
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin-
dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 -
36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf-
ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht
eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über-
schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen.
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift „Kinder“ dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig.
2456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Anlage 9
(zu Artikel 1)
Außenseiten
Reiseausweis als Passersatz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2457
Innenseiten
Reiseausweis als Passersatz
2458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Anlage 10
(zu Artikel 1)
Außenseiten
Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2459
Innenseiten
Reiseausweis als Passersatz
zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
2460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
Anlage 1
(zu Artikel 2)
Personalausweis
Vorderseite
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2461
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
zur Anpassung an das Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
Vom 19. Oktober 2007
Es verordnen nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
– die Bundesregierung auf Grund des § 7a Abs. 1 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt
Satz 3 und 4 und Abs. 2 des Wasserhaushaltsgeset- durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Ein-
19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), vernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung,
– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz – das Bundesministerium für Bildung und Forschung
– auf Grund des § 17b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tier- auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und
seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntma- des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 des Berufs-
chung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), bildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931),
von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und § 53 Abs. 1
– auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober
des § 30 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 3 des Berufs- 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, im Ein-
bildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
S. 931), von denen § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 3 und schaft und Technologie:
§ 53 Abs. 3 durch Artikel 232 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
den sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Artikel 1
terium für Bildung und Forschung, Änderung der Abwasserverordnung
– auf Grund des § 35 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be- Anhang 20 der Abwasserverordnung in der Fassung
kanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für S. 1108, 2625) wird wie folgt geändert:
Wirtschaft und Technologie, 1. In der Überschrift wird das Wort „Fleischmehlindus-
– das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- trie“ durch die Wörter „Verarbeitung tierischer Ne-
gie auf Grund des § 45 Abs. 1 der Handwerksord- benprodukte“ ersetzt.
2462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007
2. Abschnitt A Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Artikel 5
„(1) Dieser Anhang gilt für Abwasser, dessen Schad- Änderung der Verordnung
stofffracht im Wesentlichen beim Sammeln, Beför- über die Anforderungen in der
dern, Lagern, Behandeln und Verarbeiten von nicht Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt
zum menschlichen Verzehr bestimmten tierischen
Nebenprodukten, in Lagerbetrieben, Zwischenbe- In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über
handlungsbetrieben und Verarbeitungsbetrieben für die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Material der Kategorien 1, 2 und 3 im Sinne der Tierwirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I S. 126), die zu-
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen letzt durch Artikel 4 Buchstabe a der Verordnung vom
Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165)
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschli- geändert worden ist, wird das Wort „Tierkörperbeseiti-
chen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte gung“ durch die Wörter „der Entsorgung tierischer Ne-
(ABl. EG Nr. L 273 S. 1) entsteht.“ benprodukte“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 6
Änderung der
Schweinehaltungshygieneverordnung Änderung der
Revierjäger-Ausbildungsverordnung
In Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe d Satz 2 und
Anlage 4 Abschnitt I Nr. 3 Buchstabe c Satz 2 der In § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Revierjä-
Schweinehaltungshygieneverordnung vom 7. Juni 1999 ger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1252), die zuletzt durch Artikel 5a der Ver- S. 554) wird das Wort „Tierkörperbeseitigungsrecht“
ordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) ge- durch die Wörter „Tierische-Nebenprodukte-Beseiti-
ändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der gungsrecht“ ersetzt.
Tierkörperbeseitigungsanstalt“ durch die Wörter „des
Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1
oder 2 im Sinne des Artikels 13 der Verordnung (EG) Artikel 7
Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Änderung der Verordnung
Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften über die Anforderungen
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- in der Meisterprüfung für den Beruf
sche Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1)“ ersetzt. Revierjäger/Revierjägerin und über die
Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis
Artikel 3 der fachlichen Eignung für die Berufs-
Änderung ausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin
der Futtermittelverordnung
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung über
§ 5 Abs. 1 Nr. 8 der Futtermittelverordnung in der die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2007 Revierjäger/Revierjägerin und über die Anerkennung
(BGBl. I S. 770), die zuletzt durch die Verordnung vom von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
21. August 2007 (BGBl. I S. 2122) geändert worden ist, für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjä-
wird wie folgt gefasst: gerin vom 28. Dezember 1982 (BGBl. 1983 I S. 3), die
„8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Katego- zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 20. Dezem-
rie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung ber 2000 (BGBl. I S. 2020, 2001 I S. 165) geändert wor-
(EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments den ist, wird das Wort „Tierkörperbeseitigungsrechts“
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygiene- durch die Wörter „Tierische-Nebenprodukte-Beseiti-
vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr gungsrechts“ ersetzt.
bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG
Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung Artikel 8
(EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar
2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25) geändert worden ist, Änderung der Verordnung
hergestellt worden sind, Name und Anschrift des über die Anforderungen
Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der in der Meisterprüfung
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Re- für den Beruf Pferdewirt und über
gisternummer sowie die Referenznummer der Partie die Anerkennung von Prüfungen
oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die zum Nachweis der fachlichen Eignung
Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels für die Berufsausbildung zum Pferdewirt
gewährleistet,“.
In § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung über
die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
Artikel 4
Pferdewirt und über die Anerkennung von Prüfungen
Änderung zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufs-
der Fleischermeisterverordnung ausbildung zum Pferdewirt vom 4. Februar 1980 (BGBl. I
In § 1 Abs. 2 Nr. 16 und § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c S. 131), die zuletzt durch Artikel 4 Buchstabe b der Ver-
der Fleischermeisterverordnung vom 19. Juni 1996 ordnung vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 2020,
(BGBl. I S. 882) wird jeweils das Wort „Tierkörperbesei- 2001 I S. 165) geändert worden ist, wird das Wort
tigung“ durch die Wörter „Entsorgung tierischer Neben- „Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Beseitigung
produkte“ ersetzt. tierischer Nebenprodukte“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2463
Artikel 9 1. In Absatz 5 Satz 3 Nr. 7 werden die Wörter „Abfall-
und Tierkörperbeseitigung“ durch die Wörter „Abfall-
Änderung der beseitigung und Beseitigung tierischer Nebenpro-
Verordnung über die Prüfung zum dukte“ ersetzt.
anerkannten Abschluss Geprüfter 2. In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Tierkörper-
Tierpflegemeister/Geprüfte Tierpflegemeisterin beseitigung“ durch die Wörter „Beseitigung tieri-
scher Nebenprodukte“ ersetzt.
§ 5 der Verordnung über die Prüfung zum anerkann-
ten Abschluss Geprüfter Tierpflegemeister/Geprüfte Artikel 10
Tierpflegemeisterin vom 11. Juli 1990 (BGBl. I S. 1404),
die zuletzt durch Artikel 2 § 35 des Gesetzes vom Inkrafttreten
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) geändert worden ist, wird Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wie folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 25. Oktober 2007 2465
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
Vom 18. Oktober 2007
Die Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aro-
menverordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308) ist wie folgt zu
berichtigen:
In Artikel 4 Nr. 2 ist die Angabe „§ 3 Abs. 3a“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a“
zu ersetzen.
Bonn, den 18. Oktober 2007
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Boch
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
9. 10. 2007 Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von
Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 7747 (191 12. 10. 2007) 13. 10. 2007
neu: 7822-6-33
4. 10. 2007 Vierundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Hundertdreiunddreißigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Warte-
verfahren) 7775 (194 17. 10. 2007) 18. 10. 2007
96-1-2-133
4. 10. 2007 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepulik Deutschland) 7775 (194 17. 10. 2007) 18. 10. 2007
96-1-2-221
8. 10. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertzwölften Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Frankfurt am Main) 7785 (195 18. 10. 2007) 25. 10. 2007
96-1-2-212