2342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Absatzfondsgesetzes
Vom 4. Oktober 2007
Auf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zur Änderung des Absatzfondsgeset-
zes und des Holzabsatzfondsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1170) wird
nachstehend der Wortlaut des Absatzfondsgesetzes in der seit dem 30. Juni
2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 1993 (BGBl. I S. 998),
2. den am 16. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes vom
8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
3. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 2. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 2018),
4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
5. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Artikel 177 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
6. das nach seinem Artikel 2 teils am 1. Januar 2003, teils am 1. Februar 2004
und teils am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 8. August 2002
(BGBl. I S. 3114, 2004 I S. 217),
7. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 144 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
8. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 185 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und
9. den am 30. Juni 2006 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. Oktober 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2343
Gesetz
über die Errichtung eines zentralen Fonds
zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft
(Absatzfondsgesetz)
§1 (2) Rechte und Pflichten der Organe regelt im Einzel-
Rechtsform nen, soweit sie nicht in diesem Gesetz bestimmt sind,
die Satzung des Absatzfonds.
Es wird ein Absatzförderungsfonds der deutschen
Land- und Ernährungswirtschaft (Absatzfonds) als An- (3) Der Verwaltungsrat kann Ausschüsse bilden und
stalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bonn errichtet. diesen besondere Aufgaben übertragen.
§2 §4
Aufgaben Vorstand
(1) Der Absatzfonds hat den Absatz und die Verwer- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und
tung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Er- zwei Stellvertretern. Der Vorstandsvorsitzende, im Ver-
nährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von hinderungsfalle einer seiner Stellvertreter, vertritt den
Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Absatzfonds gerichtlich und außergerichtlich.
Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Ver- (2) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Ver-
braucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. waltungsrat auf die Dauer von fünf Jahren gewählt und
Er soll dabei auch auf die Verbesserung der Qualität vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestellt. Die
und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Er- Bestellung bedarf der Genehmigung des Bundesminis-
zeugnissen hinwirken. teriums.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient sich (3) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes kann
der Absatzfonds, vorbehaltlich der Absätze 3 und 5, mit Zustimmung des Bundesministeriums widerrufen
einer zentralen Einrichtung der Wirtschaft, die den Ab- werden, wenn der Verwaltungsrat dies mit zwei Dritteln
satz und die Verwertung von Erzeugnissen der deut- seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt.
schen Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern hat (4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Absatz-
und kein eigenes erwerbswirtschaftliches Warenge- fonds in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Be-
schäft betreiben darf. schlüsse des Verwaltungsrates. Die Satzung regelt die
(3) Zur Durchführung seiner Aufgaben, soweit sie die Zuständigkeit des Vorstandes im Einzelnen.
Marktberichterstattung betreffen, bedient sich der Ab-
satzfonds einer besonderen zentralen Einrichtung der §5
Wirtschaft. Diese soll die Markttransparenz verbessern, Verwaltungsrat
wobei sie dem Interesse aller am Markt Beteiligten zu
dienen hat. (1) Das Bundesministerium beruft in den Verwal-
tungsrat des Absatzfonds, der aus 25 Mitgliedern be-
(4) Der Absatzfonds stellt den Einrichtungen nach steht, auf die Dauer von fünf Jahren
den Absätzen 2 und 3 zur Durchführung seiner Auf-
gaben Mittel zur Verfügung. Die Satzungen oder die 5 Vertreter auf Vorschlag der im Bundestag vertrete-
Gesellschaftsverträge dieser Einrichtungen und ihre nen Parteien,
Änderungen bedürfen der Genehmigung des Bundes- 12 Vertreter auf Vorschlag des Zentralausschusses der
ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Ver- Deutschen Landwirtschaft,
braucherschutz (Bundesministerium) im Einvernehmen 1 Vertreter auf Vorschlag der Bundesvereinigung der
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Deutschen Ernährungsindustrie,
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
1 Vertreter auf Vorschlag des Bundes Ökologische
(5) Die bankmäßige Durchführung der Aufgaben des Lebensmittelwirtschaft,
Absatzfonds obliegt der Landwirtschaftlichen Renten-
bank nach Maßgabe der Richtlinien und Beschlüsse 1 Vertreter auf Vorschlag des Zentralverbandes des
des Verwaltungsrates und der Weisung des Vorstandes. Deutschen Handwerks,
(6) Für Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirt- 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes des
schaft, auf die nach diesem Gesetz keine Beiträge er- Deutschen Groß- und Außenhandels,
hoben werden, können die in den Absätzen 2 und 3 1 Vertreter auf Vorschlag des Hauptverbandes des
genannten Einrichtungen mit vorheriger Zustimmung Deutschen Lebensmitteleinzelhandels,
des Absatzfonds Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 1 Vertreter auf Vorschlag des Bundesverbandes der
gegen Erstattung der Kosten durchführen. Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände –
Verbraucherzentrale Bundesverband,
§3
1 Vertreter aus dem Bereich des Tierschutzes,
Organe
1 Vertreter auf Vorschlag des Deutschen Naturschutz-
(1) Organe des Absatzfonds sind ringes.
1. der Vorstand, (2) Der Verwaltungsrat erlässt eine Satzung für den
2. der Verwaltungsrat. Absatzfonds. Diese bedarf der Genehmigung des Bun-
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desministeriums im Einvernehmen mit dem Bundesmi- desministeriums seine Aufgaben selbst durchführen
nisterium der Finanzen und dem Bundesministerium für oder durch ein besonders beauftragtes Wirtschaftsun-
Wirtschaft und Technologie. ternehmen durchführen lassen.
(3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-
nung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesmi- §8
nisteriums. Haushalt
(4) Der Verwaltungsrat wählt alle drei Jahre aus sei- (1) Das Haushaltsjahr des Absatzfonds ist das Ka-
ner Mitte den Vorsitzenden und den stellvertretenden lenderjahr.
Vorsitzenden.
(2) Über die voraussichtlichen Einnahmen und Aus-
(5) Der Verwaltungsrat beaufsichtigt den Vorstand. gaben eines Haushaltsjahres ist vom Vorstand ein
Er beschließt nach Maßgabe der Satzung über alle Haushaltsplan aufzustellen, der nach Beschlussfas-
grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich des sung des Verwaltungsrates dem Bundesministerium
Absatzfonds gehören. Er stellt insbesondere Richtlinien zur Genehmigung vorzulegen ist.
für die Durchführung von Maßnahmen auf Grund dieses
(3) Innerhalb der ersten sieben Monate nach Ablauf
Gesetzes auf, die so zu gestalten sind, dass ein wett-
des Haushaltsjahres hat der Vorstand dem Verwal-
bewerbsneutraler Einsatz der in § 2 Abs. 4 genannten
tungsrat den Jahresabschluss, der nach Richtlinien
Mittel gewährleistet ist. Diese Richtlinien bedürfen der
des Bundesministeriums aufzustellen ist, sowie einen
Genehmigung des Bundesministeriums im Einverneh-
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
men mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
§9
gie.
(6) Der Verwaltungsrat beschließt in den ersten acht Prüfung
Monaten eines jeden Kalenderjahres über die Entlas- Der Absatzfonds unterliegt der Prüfung durch den
tung des Vorstandes. Bundesrechnungshof.
(7) Der Verwaltungsrat schließt die Dienstverträge
mit den Mitgliedern des Vorstandes ab; die Dienstver- § 10
träge bedürfen der Genehmigung des Bundesministe- Finanzierung
riums. (1) Dem Absatzfonds fließen zur Durchführung sei-
ner Aufgaben Beiträge nach den folgenden Absätzen
§6 zu.
Mitglieder der Organe (2) Die Beiträge werden von den Betrieben der Land-
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwal- und Ernährungswirtschaft nach Maßgabe der Absätze 3
tungsrates müssen die Voraussetzungen für die Wähl- bis 8 erhoben. Auf eingeführte Waren mit Ursprung im
barkeit zum Deutschen Bundestag erfüllen. Ausland werden keine Beiträge erhoben, wenn vom
(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Beitragspflichtigen der Ursprung im Ausland nachge-
Amt ehrenamtlich. Die Satzung bestimmt im Einzelnen wiesen wird.
den Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. (3) Der Beitrag beträgt für
1. Zuckerfabriken 0,16 Euro je 1 000 Kilogramm auf-
§7
genommene Zuckerrüben,
Aufsicht
2. Mühlenbetriebe 0,48 Euro je 1 000 Kilogramm in
(1) Der Absatzfonds untersteht der Aufsicht des der Handelsmüllerei vermahlenes Brotgetreide,
Bundesministeriums. Maßnahmen des Absatzfonds
3. Brauereibetriebe 0,61 Euro je 1 000 Kilogramm ver-
sind auf Verlangen des Bundesministeriums aufzuhe-
wendetes Malz,
ben, wenn sie gegen Rechtsvorschriften oder die Sat-
zung verstoßen oder das öffentliche Wohl verletzen. 4. Erzeugerzusammenschlüsse sowie Betriebe, die
(2) Der Absatzfonds ist verpflichtet, dem Bundes- und soweit sie mit Kern-, Stein- oder Beerenobst,
ministerium und seinem Beauftragten jederzeit Aus- Tafeltrauben, Gemüse, Küchenkräutern, Hülsen-
kunft über seine Tätigkeit zu erteilen. früchten oder Kartoffeln Großhandel treiben,
0,40 Euro je 100 Euro von inländischen Erzeugern
(3) Das Bundesministerium, das Bundesministerium oder Sammlern an sie oder unter ihrer Mitwirkung
der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft abgesetzte Waren dieser Art; wirkt bei dem Absatz
und Technologie bestellen je einen Beauftragten. Sie ein Erzeugerzusammenschluss oder ein Großhan-
sind zu jeder Sitzung des Verwaltungsrates einzuladen. delsbetrieb mit, so ist dieser und nicht der Erzeu-
Ihnen ist jederzeit Gehör zu gewähren. gerzusammenschluss oder Großhandelsbetrieb
(4) Kommt der Absatzfonds den ihm obliegenden beitragspflichtig, an den die Ware abgesetzt wor-
Verpflichtungen nicht nach, so ist die Bundesregierung den ist,
befugt, die Aufgaben durch einen besonderen Beauf- 5. Betriebe, die Waren der unter Nummer 4 genannten
tragten durchführen zu lassen oder sie selbst durchzu- Art, soweit es sich um frische, gekühlte oder ledig-
führen. lich zur vorläufigen Haltbarmachung entweder
(5) Soweit die Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 und 3 gefrorene oder vorbearbeitete Waren oder um Hül-
den ihnen bei der Durchführung der Aufgaben des Ab- senfrüchte handelt, industriell bearbeiten oder zu
satzfonds obliegenden Verpflichtungen nicht nachkom- Erzeugnissen verarbeiten, deren Charakter über-
men, kann der Absatzfonds mit Zustimmung des Bun- wiegend von diesen Waren bestimmt wird,
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0,40 Euro je 100 Euro zu diesem Zweck aufgenom- nicht wächst und unter künstlichen Klimabedingun-
mene Waren dieser Art, gen nicht zu Erwerbszwecken erzeugt wird.
6. Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstatio- (5a) (weggefallen)
nen 1,22 Euro je 1 000 Kilogramm angelieferte (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Milch, Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
7. Eierpackstellen 0,30 Euro je 1 000 verpackte Eier, desrates bedarf, soweit erforderlich, die Berechnung
8. Geflügelschlachtereien, deren monatliche des nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 für die Beitragshöhe
Schlachtkapazität mindestens 500 Tiere beträgt, maßgebenden Warenwertes näher zu bestimmen, ins-
0,36 Euro je 100 Kilogramm Lebendgewicht des besondere die Zugehörigkeit von öffentlichen Abgaben
geschlachteten, zur Vermarktung bestimmten und von Kosten der Beförderung und Verpackung zum
Mastgeflügels, Warenwert zu regeln.
9. Betriebe, die für gewerbliche Zwecke geschlachte- (7) In den Fällen des Absatzes 3 richtet sich eine
tes Vieh der Fleischbeschau zuführen, Erstattung des Beitrages nach einer zwischen dem Lie-
feranten und dem Betriebsinhaber getroffenen Verein-
– 2,04 Euro je Rind, barung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Lieferung
– 0,51 Euro je Schwein, über einen oder mehrere Händler erfolgt.
– 0,30 Euro je Schaf, (8) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
es sei denn, der ganze Tierkörper wird bei der
und mit Zustimmung des Bundesrates die Zuständig-
fleischhygienerechtlichen Beurteilung beanstandet,
keit und das Verfahren bei der Erhebung, die Beitrei-
10. Ölmühlenbetriebe bung und die Fälligkeit der Beiträge durch Rechtsver-
– 0,71 Euro je 1 000 Kilogramm geschlagener ordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann bestim-
Raps- und Rübsensamen, men, dass für die Erhebung der Beiträge die Bundes-
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist.
– 0,81 Euro je 1 000 Kilogramm geschlagene Son-
Die landwirtschaftlichen Alterskassen sind berechtigt
nenblumenkerne.
und verpflichtet, die für die Beitragspflicht nach Ab-
(4) Der Beitrag beträgt für Betriebe, die Blumen, satz 4 in Betracht kommenden Betriebe der für die Bei-
Zierpflanzen, Ziergehölze, Gehölze für den Straßen- tragserhebung zuständigen Behörde mitzuteilen.
und Landschaftsbau oder deren Pflanzgut auf einer
(9) Soweit Mittel aus den Beiträgen sowie Erträgnis-
Mindestgrundfläche von 150 Flächeneinheiten bei den
sen des Absatzfonds innerhalb eines Haushaltsjahres
Gehölzen und deren Pflanzgut, von 400 Flächeneinhei-
nicht zur Bestreitung von Ausgaben verwendet werden,
ten bei den übrigen Pflanzen und deren Pflanzgut er-
verbleiben sie ihm für die Erfüllung seiner Aufgaben.
zeugen oder kultivieren, jährlich 0,06 Euro je genutzte
Flächeneinheit. Als Flächeneinheit gelten
§ 11
1. bei Blumen und Zierpflanzen:
Auskunftspflicht
5,0 Quadratmeter Freiland,
(1) Personen und nicht rechtsfähige Personenverei-
1,0 Quadratmeter Frühbeet, nigungen haben dem Bundesministerium und den nach
0,5 Quadratmeter Gewächshaus; Landesrecht zuständigen obersten Landesbehörden
auf Verlangen unverzüglich die Auskünfte zu erteilen,
2. bei Ziergehölzen und Gehölzen für den Straßen- und
die zur Durchführung der durch dieses Gesetz oder
Landschaftsbau:
auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben er-
10,0 Quadratmeter Freiland. forderlich sind. Das Bundesministerium mit Zustim-
Werden die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mung des Bundesrates sowie die Landesregierungen
miteinander im zeitlichen Wechsel oder gemischt ange- können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass diese
baut, gelten als Flächeneinheit die Quadratmetersätze Auskünfte auch anderen Behörden zu erteilen sind.
derjenigen Pflanzen, deren Anbau überwiegt. Werden (2) Die von den zuständigen Behörden mit der Ein-
die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Pflanzen mit ande- holung von Auskünften beauftragten Personen sind
ren Pflanzen im zeitlichen Wechsel oder gemischt in der befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Aus-
Weise angebaut, dass mehr als die Hälfte des Kalen- kunftspflichtigen zu betreten, dort Prüfungen und Be-
derjahres oder der Grundfläche mit den anderen Pflan- sichtigungen vorzunehmen und in die geschäftlichen
zen genutzt wird, gilt als Flächeneinheit das Doppelte Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu neh-
der nach Satz 2 Nr. 1 oder 2 jeweils maßgebenden men. Bei juristischen Personen und nicht rechtsfähigen
Quadratmetersätze; Satz 3 gilt entsprechend. Personenvereinigungen haben die nach Gesetz, Sat-
(5) Ein Beitrag wird nicht erhoben in den Fällen zung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufe-
nen Personen die verlangten Auskünfte zu erteilen und
1. des Absatzes 3 Nr. 1, 5, 6 und 7 für Ware, für die ein Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
anderer Betrieb bereits beitragspflichtig ist,
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete
2. des Absatzes 3 Nr. 4 und 5 für Ware, die zur Herstel- kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
lung von Stärke, Essenzen, Alkohol, Branntwein Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1
oder Spirituosen oder die nicht zum menschlichen Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Ange-
Verzehr bestimmt ist, hörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
3. des Absatzes 3 Nr. 5 für Ware, die ihrer Gattung eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
nach im Inland unter natürlichen Klimabedingungen rigkeiten aussetzen würde.
2346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
§ 12 für jedes Kalenderjahr (Erstattungsjahr) zu erstatten.
Ordnungswidrigkeiten Die Berechnung der Personal- und Sachkosten nach
Satz 1 Nr. 1 erfolgt nach den für das Erstattungsjahr
(1) Ordnungswidrig handelt, wer geltenden allgemeinen Grundsätzen zur Berechnung
1. einer durch Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 8 von Personal- und Sachkosten des Bundes.
Satz 1 begründeten Mitteilungspflicht hinsichtlich (2) Auf den Erstattungsanspruch nach Absatz 1
der Beitragsbemessungsgrundlagen oder der Bei- Satz 1 Nr. 1 hat der Absatzfonds für jedes Erstattungs-
tragsschuld zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- jahr der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese rung eine Vorauszahlung in Höhe von 90 vom Hundert
Bußgeldvorschrift verweist, des Erstattungsbetrages des dem Erstattungsjahr vo-
2. entgegen § 11 Abs. 1 eine Auskunft nicht richtig, rausgegangenen Jahres in vier gleich bleibenden Raten
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder zum Ende eines Vierteljahres zu leisten. Die Voraus-
zahlung beträgt im Jahre 2007 1 747 000 Euro und ist
3. entgegen § 11 Abs. 2 die Prüfung oder Besichtigung
in zwei gleich bleibenden Raten zum Ende eines Halb-
oder die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen
jahres zu leisten.
nicht duldet.
(3) Die nach Absatz 1 zu erstattenden Kosten und
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
die nach Absatz 2 zu leistenden Vorauszahlungen wer-
geahndet werden.
den durch Leistungsbescheid der Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung festgesetzt.
§ 13
(4) Im Übrigen finden auf die Erstattungsansprüche
Steuerfreiheit nach Absatz 1 und die nach Absatz 2 zu leistenden
Der Absatzfonds ist von den Steuern vom Einkom- Vorauszahlungen die §§ 17 bis 21 des Verwaltungskos-
men, von der Vermögensteuer und von der Gewerbe- tengesetzes entsprechende Anwendung.
steuer befreit.
§ 13b
§ 13a Übergangsregelungen
Kostenerstattung (1) Für die Vertretung des Absatzfonds in dem Auf-
(1) Soweit auf Grund einer Rechtsverordnung nach sichtsorgan der in § 2 Abs. 2 genannten Einrichtung ist
§ 10 Abs. 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die Bun- bis zum 30. Juni 2009 § 2 Abs. 2 in der am 29. Juni
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für das Er- 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
heben der Beiträge nach § 10 Abs. 3 und 4 zuständig (2) Für die Berufung der Mitglieder des Verwaltungs-
ist, hat der Absatzfonds der Bundesanstalt für Land- rates ist bis zum 30. Juni 2009 § 5 Abs. 1 in der am
wirtschaft und Ernährung 29. Juni 2007 geltenden Fassung anzuwenden.
1. die dieser für die Erhebung der Beiträge entstehen- (3) § 5 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 in der ab dem 30. Juni
den tatsächlichen Personal- und Sachkosten sowie 2007 geltenden Fassung sind erstmals für das Kalen-
2. die von dieser im Zusammenhang mit der Erhebung derjahr anzuwenden, das auf das Jahr 2007 folgt.
der Beiträge nach § 10 Abs. 3 Nr. 9 an Dritte, die an
dem Erhebungsverfahren beteiligt sind, gezahlten § 14
Beträge (Inkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2347
Verordnung
zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach dem Bundesnichtraucherschutzgesetz im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
(BMVBS-Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung)
Vom 5. Oktober 2007
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Bundes- der ihnen jeweils nachgeordneten Wasser- und
nichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I Schifffahrtsämter, einschließlich der Außenbezirke,
S. 1595) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes Bauhöfe, Revierzentralen und sonstigen Einrichtun-
über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Be- gen, sowie der Wasserstraßen-Neubauämter began-
kanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), gen werden,
der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes 2. die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest für
vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den
S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundes- Räumlichkeiten der Bundesanstalt für Wasserbau
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung: und der Bundesanstalt für Gewässerkunde began-
gen werden,
§1
3. das Luftfahrt-Bundesamt für die Ordnungswidrig-
(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
keiten übertragen, die in den Räumlichkeiten der
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des
Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung begangen
Bundesnichtraucherschutzgesetzes, die in Einrichtun-
werden, und
gen nach § 2 Nr. 1 dieses Gesetzes begangen werden,
wird auf die nachfolgend genannten Behörden jeweils 4. das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
für die Räumlichkeiten, in denen sie das Hausrecht aus- für die Ordnungswidrigkeiten übertragen, die in den
üben, übertragen: Räumlichkeiten der Bundesstelle für Seeunfallunter-
suchung begangen werden.
– Kraftfahrt-Bundesamt,
– Luftfahrt-Bundesamt, §2
– Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung,
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
– Eisenbahn-Bundesamt, von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des Bun-
– Bundeseisenbahnvermögen, desnichtraucherschutzgesetzes, die in
– Deutscher Wetterdienst, 1. Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen nach § 2
– Bundesanstalt für Straßenwesen, Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 des Bundesnicht-
raucherschutzgesetzes begangen werden, wird auf
– Bundesamt für Güterverkehr, das Eisenbahn-Bundesamt übertragen;
– Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstabe c des Bun-
– Wasser- und Schifffahrtsdirektionen. desnichtraucherschutzgesetzes begangen werden,
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn- wird auf das Luftfahrt-Bundesamt übertragen.
dung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes wird auf §3
1. die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen für die Ord- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. September
nungswidrigkeiten übertragen, die in Räumlichkeiten 2007 in Kraft.
Berlin, den 5. Oktober 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
2348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Verordnung
zum Schutz gegen die Geflügelpest
(Geflügelpest-Verordnung)*)
Vom 18. Oktober 2007
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Unterabschnitt 3
Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a bis d, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung
mit Satz 2 Nr. 1 und 3 bis 5, des § 78a Abs. 2 sowie des Teil 1
§ 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 Vor amtlicher Feststellung
bis 4b, 11, 14, 17 und 20 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1
Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 § 15 Verdachtsbestand
Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, § 22 Abs. 1 § 16 Anordnung für weitere Bestände
bis 3, §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4 und den §§ 26 bis 30, auch § 17 Überwachungszone
in Verbindung mit § 62, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Ver-
bindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a, b und d, jeweils Teil 2
auch in Verbindung mit § 79b des Tierseuchengesetzes Nach amtlicher Feststellung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
§ 18 Öffentliche Bekanntmachung
(BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3
§ 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294)
§ 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
§ 21 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 22 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene
Inhaltsübersicht Vögel
§ 23 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Bruteier
Abschnitt 1 und Konsumeier
§ 24 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch von
Allgemeine Bestimmungen Geflügel und Federwild
§ 25 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische
§1 Begriffsbestimmungen Nebenprodukte
§ 26 Reinigung und Desinfektion von Transportfahrzeugen
Abschnitt 2 § 27 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Beobachtungsgebiet
§ 28 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln § 29 Weitere Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsrege-
lung
Unterabschnitt 1 § 30 Schutzmaßregeln in Bezug auf die Kontrollzone
§ 31 Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
Allgemeine Schutzmaßregeln § 32 Weitere Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen § 33 Risikobewertung
§ 3 Fütterung und Tränkung § 34 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
§ 4 Früherkennung § 35 Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand
§ 5 Schutzkleidung § 36 Notimpfungen nach Entscheidung der Kommission
§ 6 Weitere allgemeine Schutzmaßregeln § 37 Ausnahmen für das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
§ 7 Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte § 38 Ausnahmen für das Verbringen aus dem Impfgebiet
§ 8 Schutzimpfungen und Heilversuche § 39 Ausnahmen für das Verbringen von außerhalb des Impf-
gebiets
§ 9 Durchführung der Schutzimpfung
§ 40 Untersuchungen im Falle der Notimpfung
§ 10 Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
§ 41 Schutzmaßregeln bei Feststellung der Geflügelpest bei
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel notgeimpften Vögeln
§ 12 Maßregeln bei Feststellung von Geflügelpest oder nied- § 42 Notimpfungen bei Gefahr im Verzuge
rigpathogener aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 2
Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
Aufstallung a u f d e m Tr a n s p o r t u n d i n G r e n z k o n t r o l l s t e l l e n
§ 43 Schutzmaßregeln
§ 13 Aufstallung
§ 14 Weitere Untersuchungen
Unterabschnitt 5
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG Aufhebung, Wiederbelegung
des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen § 44 Aufhebung der Schutzmaßregeln
zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richt-
linie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16). § 45 Wiederbelegung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2349
Unterabschnitt 6 (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
Schutzmaßregeln gehaltenen Vogel oder, im Falle des Buchstaben a,
bei niedrigpathogener aviärer Influenza bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist;
§ 46 Schutzmaßregeln für den Bestand 2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn
§ 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen
a) das Ergebnis der virologischen, serologischen,
§ 48 Schutzmaßregeln in Bezug auf das Sperrgebiet
pathologisch-anatomischen oder klinischen Un-
§ 49 Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
tersuchung unter Berücksichtigung der epidemi-
§ 50 Schutzmaßregeln für weitere Bestände
ologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflü-
§ 51 Notimpfung gelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten
§ 52 Aufhebung der Schutzmaßregeln lässt oder
§ 53 Wiederbelegung
b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder
Abschnitt 3 H7 durch virologische Untersuchung bei einem
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln Wildvogel nachgewiesen worden ist;
Unterabschnitt 1 3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch viro-
Allgemeine Schutzmaßregeln logische Untersuchung
§ 54 Früherkennung a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder
H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex
Unterabschnitt 2 von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hüh-
Besondere Schutzmaßregeln nern oder
Teil 1 b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple
Vor amtlicher Feststellung basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hä-
§ 55 Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
magglutininmoleküls kodiert,
(niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem
Teil 2 gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist.
Nach amtlicher Feststellung (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
§ 56 Schutzmaßregeln in Bezug auf den Sperrbezirk und das 1. gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft
Beobachtungsgebiet
gehaltene Vögel anderer Arten;
§ 57 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für gehaltene
Vögel und Bruteier 2. Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhüh-
§ 58 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für Fleisch ner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und
§ 59 Ausnahmen von der Sperrbezirksregelung für tierische Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder ge-
Nebenprodukte halten werden;
§ 60 Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung
3. in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten:
§ 61 Risikobewertung
andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 ge-
§ 62 Seuchenausbruch in einem benachbarten Mitgliedstaat
nannte Geflügel;
§ 63 Aufhebung der Schutzmaßregeln
4. Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den
Abschnitt 4 menschlichen Verzehr gejagt werden;
Schlussvorschriften
5. Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung be-
§ 64 Ordnungswidrigkeiten stimmt sind;
§ 65 Weitergehende Maßnahmen
6. Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch
§ 66 Übergangsvorschriften
nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden
§ 67 Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre
§ 68 Inkrafttreten
Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert;
7. Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen
Abschnitt 1 Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Re-
Allgemeine Bestimmungen genpfeiferartige oder Schreitvögel sowie ein zu wis-
senschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser
Ordnungen;
§1
8. Impfung:
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: Schutzimpfung oder Notimpfung;
1. Geflügelpest, wenn 9. Schutzimpfung:
a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur
Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Verminderung klinischer Erscheinungen oder der
Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutinin- Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung
moleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Ge- mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpatho-
nomnachweis (virologische Untersuchung) oder genen aviären Influenzavirus;
b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzavi- 10. Notimpfung:
ren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch
von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschlep-
durch virologische Untersuchung pung des hochpathogenen aviären Influenzavirus
2350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung ist. Das Register und die Aufzeichnungen sind der zu-
oder innerhalb eines bestimmten Gebiets. ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Abschnitt 2 §3
Schutzmaßregeln Fütterung und Tränkung
bei gehaltenen Vögeln Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat
sicherzustellen, dass
Unterabschnitt 1 1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für
Allgemeine Schutzmaßregeln Wildvögel nicht zugänglich sind,
2. die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem Wild-
§2 vögel Zugang haben, getränkt werden und
Anzeige, Register und Aufzeichnungen 3. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-
nen Geflügel in Berührung kommen kann, für Wild-
(1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Be- vögel unzugänglich aufbewahrt werden.
hörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Abs. 1
Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er
§4
das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Abs. 1
Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend. Früherkennung
(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflü-
führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen: gelbestand Verluste von
1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und An- 1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von
schrift des Transportunternehmens und des bisheri- bis zu 100 Tieren oder
gen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des 2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei
Geflügels, einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und An- auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung
schrift des Transportunternehmens und des künfti- der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
gen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des der Tierhalter, vorbehaltlich des Absatzes 2, unverzüg-
Geflügels, lich durch einen Tierarzt das Vorliegen einer Infektion
mit dem hochpathogenen oder niedrigpathogenen
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel ge-
halten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten aviären Influenzavirus durch geeignete Untersuchungen
Tiere, ausschließen zu lassen.
(2) Treten in einem Geflügelbestand, in dem aus-
4. für den Fall, dass mehr als 1000 Stück Geflügel ge-
schließlich Enten und Gänse gehalten werden, über ei-
halten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl
nen Zeitraum von mehr als vier Tagen
der gelegten Eier jedes Bestandes,
1. Verluste von mehr als der dreifachen üblichen Sterb-
5. im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügel-
lichkeit der Tiere des Bestandes oder
ausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art
zusätzlich Anzahl und Kennzeichnung des Geflügels. 2. eine Abnahme der üblichen Gewichtszunahme oder
Legeleistung von mehr als 5 vom Hundert
Werden in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Ar-
ten zu Erwerbszwecken gehalten, gelten die Sätze 1 ein, so hat der Tierhalter unverzüglich durch einen Tier-
und 2 Nr. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Satz 3 findet arzt das Vorliegen einer Infektion mit dem hochpatho-
keine Anwendung, soweit der Tierhalter nach § 4 der genen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
Psittakose-Verordnung Buch führt. durch geeignete Untersuchungen ausschließen zu las-
sen.
(3) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen der
Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat den (3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der
Namen und die Anschrift des jeweiligen Betriebes, in Tierhalter einen Geflügelbestand untersuchen lässt, so-
dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätigkeit, den weit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflügels, auf forderlich ist.
die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungen müssen fest miteinander verbunden, §5
chronologisch aufgebaut und mit fortlaufenden Seiten- Schutzkleidung
zahlen versehen sein. Sie können statt in verbundener Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass jede Person,
Form auch elektronisch geführt werden. Die Aufzeich- die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von
nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der auf- Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit zur Vermei-
zeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter Weise dung der Ein- oder Verschleppung der Geflügelpest
vorzunehmen. oder der niedrigpathogenen aviären Influenza gerei-
(4) Das Register nach Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- nigte und desinfizierte Schutzkleidung oder Einwegklei-
bindung mit Satz 3, und die Aufzeichnungen nach Ab- dung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstal-
satz 3 Satz 1 sind von demjenigen, der zur Führung des lung trägt. Der Tierhalter hat ferner sicherzustellen,
Registers oder zur Vornahme der Aufzeichnungen ver- dass die Schutzkleidung unverzüglich nach Gebrauch
pflichtet ist, drei Jahre lang aufzubewahren. Die Frist abgelegt, gereinigt und desinfiziert oder, im Falle von
beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jah- Einwegkleidung, unverzüglich unschädlich beseitigt
res, in dem die letzte Eintragung vorgenommen worden wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2351
§6 Satz 1 gilt nicht für Geflügelausstellungen oder Veran-
Weitere allgemeine Schutzmaßregeln staltungen ähnlicher Art, soweit die aufgestellten Vögel
vor der Veranstaltung in Beständen gehalten worden
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1000 sind, die
Stück Geflügel gehalten, so hat der Tierhalter sicherzu-
stellen, dass 1. in dem Kreis oder in der kreisfreien Stadt (Kreis) ge-
legen sind, in dem die Veranstaltung stattfindet, oder
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sons-
tigen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zu- 2. in einem Kreis gelegen sind, der an den in Nummer 1
tritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind, genannten Kreis angrenzt.
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü- (2) Enten und Gänse dürfen auf einem Geflügelmarkt
gels von betriebsfremden Personen nur mit betriebs- oder einer Veranstaltung ähnlicher Art nur aufgestellt
eigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betre- werden, soweit längstens sieben Tage vor der Veran-
ten werden und dass diese Personen die Schutz- staltung Proben von 60 Tieren des jeweiligen Bestands
oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles in einer von der zuständigen Behörde bestimmten Un-
oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüg- tersuchungseinrichtung virologisch mit negativem Er-
lich ablegen, gebnis auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus un-
tersucht worden sind. Die Proben sind mittels Rachen-
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gerei-
tupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weni-
nigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Ge-
ger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die jeweils
brauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
vorhandenen Tiere zu untersuchen. An Stelle der Unter-
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel suchung nach Satz 1 kann der Tierhalter Enten und
die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verla- Gänse zusammen mit Hühnern oder Puten halten, so-
deplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass weit die Hühner oder Puten dazu dienen, die Einschlep-
nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe pung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Be-
einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen stand frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall muss die in
und Gegenstände gereinigt und desinfiziert werden, der Anlage 2 in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von Hüh-
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 17 nern oder Puten gehalten werden. Ferner hat der Tier-
Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach halter in den Fällen des Satzes 4 jedes verendete Stück
Abschluss eines Geflügeltransports auf einem be- Geflügel in einer von der zuständigen Behörde be-
festigten Platz gereinigt und desinfiziert werden, stimmten Untersuchungseinrichtung unverzüglich auf
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, hochpathogenes aviäres Influenzavirus virologisch un-
die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von meh- tersuchen zu lassen.
reren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 hat der Tier-
im abgebenden Betrieb vor der Abgabe gereinigt halter der zuständigen Behörde die gemeinsame Hal-
und desinfiziert werden, tung von Enten und Gänsen mit Hühnern und Puten
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde hat
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen ge- dem Tierhalter über die Anzeige eine Bestätigung aus-
macht werden, zustellen.
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich- (4) Die tierärztliche Untersuchung nach Absatz 1
tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Satz 1 Nr. 2 ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch
Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gerei- die Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung, die viro-
nigt und desinfiziert werden, logische Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 ist dem
Veranstalter vom Tierhalter durch die Vorlage des Un-
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der tersuchungsbefundes und die gemeinsame Haltung
Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der nach Absatz 2 Satz 4 ist dem Veranstalter vom Tierhal-
Schuhe vorgehalten wird. ter durch die Vorlage der Bestätigung nach Absatz 3
Satz 2 nachzuweisen. Die Bescheinigung, der Untersu-
§7 chungsbefund oder die Bestätigung sind der zuständi-
Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte gen Behörde auf Verlangen unter zusätzlicher Angabe
(1) Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte oder Ver- der Registriernummer des Tierhalters nach § 26 Abs. 2
anstaltungen ähnlicher Art dürfen nur durchgeführt wer- der Viehverkehrsverordnung vorzulegen.
den, soweit (5) Die zuständige Behörde kann für Geflügelaus-
1. im Falle von Geflügelausstellungen oder Veranstal- stellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art nach Ab-
tungen ähnlicher Art sichergestellt ist, dass satz 1 Satz 2 Maßregeln nach Absatz 1 Satz 1 anord-
nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-
a) die auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellten
fung erforderlich ist.
gehaltenen Vögel vor der Veranstaltung klinisch
tierärztlich untersucht worden sind und (6) § 4 der Viehverkehrsverordnung bleibt unberührt.
b) die Veranstaltung in geschlossenen Räumen
durchgeführt wird, und §8
2. im Falle von Geflügelmärkten oder Veranstaltungen Schutzimpfungen und Heilversuche
ähnlicher Art sichergestellt ist, dass die auf den Ver- (1) Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest und die
anstaltungen jeweils aufgestellten gehaltenen Vögel niedrigpathogene aviäre Influenza sind, vorbehaltlich
längstens fünf Tage vor der Veranstaltung im Be- der Absätze 2 bis 4, verboten. Heilversuche sind ver-
stand klinisch tierärztlich untersucht worden sind. boten.
2352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
(2) Die zuständige Behörde kann g) Zeitplan für die Schutzimpfung,
1. Ausnahmen von Absatz 1 für wissenschaftliche h) vorgesehene Aufzeichnungen zur Durchführung
Zwecke genehmigen, soweit Belange der Tierseu- der Schutzimpfung,
chenbekämpfung nicht entgegenstehen,
i) Angaben zu den vorgesehenen Untersuchungen
2. Schutzimpfungen gegen die Geflügelpest oder die sowie den vorgesehenen Verbringungen von Vö-
niedrigpathogene aviäre Influenza anordnen, soweit geln nach der Durchführung der Schutzimpfung,
dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er-
j) Gründe für die Schutzimpfung.
forderlich ist.
(3) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich einer §9
zustimmenden Entscheidung der Kommission der Eu-
ropäischen Gemeinschaften (Kommission), unter Be- Durchführung der Schutzimpfung
achtung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler- (1) Schutzimpfungen sind so durchzuführen, dass
Instituts die Schutzimpfung von gehaltenen Vögeln ge-
gen die Geflügelpest oder die niedrigpathogene aviäre 1. eine Verbreitung des hochpathogenen oder niedrig-
Influenza genehmigen, die pathogenen aviären Influenzavirus verhindert wird
und,
1. in einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen
Einrichtung, der oder die in einem genehmigten Pro- 2. im Falle des § 8 Abs. 3 Nr. 2, alle Vögel der jeweili-
gramm nach Anhang III Teil II der Entscheidung gen Haltung geimpft werden.
2007/598/EG der Kommission vom 28. August Die Schutzimpfung darf nur mit einem Impfstoff durch-
2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbrei- geführt werden, der es ermöglicht, geimpfte und infi-
tung der hochpathogenen Aviären Influenza auf in zierte Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln
Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Institu- zu unterscheiden.
ten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene
(2) Der Inhaber einer Genehmigung hat unverzüglich
Vögel (ABl. EU Nr. L 230 S. 20) in der jeweils gelten-
nach Durchführung der Schutzimpfung
den Fassung aufgeführt ist, oder
2. zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen 1. die Vögel, die geimpft worden sind, deutlich zu
nach Anlage 1 kennzeichnen und
gehalten werden. 2. über die Schutzimpfungen Aufzeichnungen zu ma-
chen.
(4) Vor der Entscheidung über die Genehmigung
nach Absatz 3 übermittelt die zuständige Behörde Die Aufzeichnungen nach Satz 1 Nr. 2 sind mindestens
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen
und Verbraucherschutz (Bundesministerium) zum Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt
Zwecke der Weiterleitung an die Kommission einen mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats,
Impfplan, der folgende Angaben enthalten muss: in dem die Schutzimpfung beendet worden ist.
1. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 1
§ 10
a) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der
Viehverkehrsverordnung und Standort des zoolo- Untersuchungen im Falle der Schutzimpfung
gischen Gartens oder der ähnlichen Einrichtung, (1) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3
in dem oder in der die Schutzimpfung durchge- Nr. 1 hat Untersuchungen nach Maßgabe der Genehmi-
führt werden soll, gung durchführen zu lassen. Die zuständige Behörde
b) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, hat ihrer Genehmigung das Impfprogramm zu Grunde
zu legen, dem die Kommission ihre Zustimmung erteilt
c) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als hat.
geimpft ausweisen,
(2) Der Inhaber einer Genehmigung nach § 8 Abs. 3
d) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung,
Nr. 2 hat
e) Zeitplan für die Schutzimpfung,
1. unmittelbar vor der Schutzimpfung mindestens
f) Gründe für die Schutzimpfung; 10 vom Hundert der zu impfenden Vögel des Be-
2. im Falle einer Genehmigung nach Absatz 3 Nr. 2 stands serologisch auf Antikörper des hochpathoge-
nen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus
a) Darstellung des Gebiets, in dem die Schutzimp-
untersuchen zu lassen,
fung durchgeführt werden soll,
2. während der ersten 30 Tage nach der Schutzimp-
b) Anzahl aller Bestände in dem Gebiet nach Buch-
fung eine wöchentliche klinische tierärztliche Unter-
stabe a,
suchung durchführen zu lassen und, im Falle des
c) Anschrift, Registriernummer nach § 26 Abs. 2 der Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese un-
Viehverkehrsverordnung und Standort der Be- verzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
stände, in denen die Schutzimpfung durchgeführt
werden soll, 3. frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejeni-
gen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden
d) Anzahl und Art der zu impfenden Vögel, sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
e) vorgesehene Kennzeichen, die die Vögel als (3) Die zuständige Behörde kann weitere serologi-
geimpft ausweisen, sche oder virologische Untersuchungen zum Nachweis
f) Impfstoff und Impfschema der Schutzimpfung, des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären
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Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vö- § 12
gel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen Maßregeln bei Feststellung von
nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies Geflügelpest oder niedrigpathogener
zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. aviärer Influenza bei geimpften Vögeln
(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die Wird nach einer virologischen Untersuchung nach
durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unver- § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 2 bei einem geimpf-
züglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnun- ten Vogel
gen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang auf- 1. hochpathogenes aviäres Influenzavirus oder
zubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlan-
gen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des 2. niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus der Sub-
letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Er- typen H5 oder H7
gebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt wor- amtlich festgestellt, finden im Falle der Nummer 1 die
den sind. Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 sowie § 35 und im
Falle der Nummer 2 die Maßregeln nach den §§ 46
bis 51 Anwendung.
§ 11
Maßregeln für Unterabschnitt 2
das Verbringen geimpfter Vögel
Aufstallung
(1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur
Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Abs. 1 § 13
Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Aufstallung
1. gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoo- (1) Wer Geflügel hält, hat das Geflügel
logischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung 1. in geschlossenen Ställen oder
die Maßgaben der Genehmigung, 2. unter einer überstehenden, nach oben gegen Ein-
2. dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung träge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer
seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
nicht aus dem Bestand verbracht werden. Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung)
zu halten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1
Nr. 2 genehmigen für das Verbringen von Vögeln in ei- (2) Die zuständige Behörde kann für Geflügel, das
nen anderen Bestand, soweit die Vögel längstens drei nicht in einem Gebiet gehalten wird, das nach § 21
Tage vor dem Verbringen virologisch mit negativem Er- Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 55 Abs. 1 als
gebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder Kontrollzone
aviäres Influenzavirus untersucht worden sind. § 10 festgelegt ist, Ausnahmen genehmigen, soweit Belange
Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
insbesondere ein Ausbruch der Geflügelpest nicht zu
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflü- befürchten ist. Der Entscheidung nach Satz 1 ist eine
gelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art Risikobewertung zu Grunde zu legen, bei der insbeson-
oder einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung dere die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der
ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wild-
nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung lebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbeson-
der Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 Ausnahmen dere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder
von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel
rasten oder brüten, sowie das sonstige Vorkommen
1. das geimpfte Geflügel und Verhalten wildlebender Vögel zu berücksichtigen
sind.
a) längstens drei Tage vor der Veranstaltung virolo-
gisch, (3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde ein Gebiet festlegen, in dem Geflügel auch au-
b) vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich ßerhalb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen
gehalten werden darf (Freilandhaltung), soweit für
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder
sämtliche Bestände in diesem Gebiet die Vorausset-
niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht
zungen für eine Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1
worden ist,
vorliegen.
2. die Veranstaltung in geschlossenen Räumen durch- (4) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige Be-
geführt wird und hörde ferner Ausnahmen genehmigen, soweit eine Auf-
stallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse
3. das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem nicht möglich ist und sichergestellt ist, dass der Kon-
Geflügel gehalten wird. takt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbun-
Die virologische Untersuchung nach Satz 2 Nr. 1 Buch- den wird.
stabe a ist dem Veranstalter vom Tierhalter durch die (5) Enten und Gänse sind räumlich getrennt von
Vorlage des Untersuchungsbefundes nachzuweisen. sonstigem Geflügel zu halten, soweit eine Genehmi-
Der Untersuchungsbefund ist der zuständigen Behörde gung nach den Absätzen 2 oder 4 erteilt worden ist
auf Verlangen vorzulegen. oder die Enten und Gänse in einem nach Absatz 3 fest-
2354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
gelegten Gebiet in Freilandhaltung gehalten werden. 2. in den Fällen des § 13 Abs. 5 Satz 3 Geflügel auf das
Der Halter der Enten und Gänse hat in diesen Fällen hochpathogene aviäre Influenzavirus virologisch un-
sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch tersuchen lassen muss,
auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht 3. das Geflügel serologisch auf Antikörper gegen das
werden. An Stelle der Untersuchung nach Satz 2 kann hochpathogene oder niedrigpathogene aviäre Influ-
der Tierhalter Enten und Gänse zusammen mit Hühnern enzavirus untersuchen lassen muss und das Ergeb-
oder Puten halten, soweit die Hühner oder Puten dazu nis der Untersuchung der zuständigen Behörde mit-
dienen, die Einschleppung oder Verschleppung der Ge- zuteilen hat,
flügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. In die-
sem Fall muss die in der Anlage 2 in Spalte 2 vorge- 4. von ihm gehaltene Katzen und Schweine zu unter-
sehene Anzahl von Hühnern oder Puten gehalten wer- suchen hat,
den. Ferner hat der Tierhalter in den Fällen des Satzes 3 soweit dies zur Erkennung der Einschleppung oder Ver-
schleppung des hochpathogenen oder niedrigpathoge-
1. jedes verendete Stück Geflügel in einer von der zu-
nen aviären Influenzavirus erforderlich ist. Im Falle einer
ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
Anordnung nach Satz 1 Nr. 3 sind die Untersuchungen
richtung unverzüglich auf hochpathogenes aviäres
jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand durchzu-
Influenzavirus virologisch untersuchen zu lassen,
führen. Werden weniger als 15 Tiere gehalten, sind die
2. abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
§ 6 Nr. 1, 4 und 6 bis 9 die dort genannten Maßre- (2) Der Geflügelhalter hat der zuständigen Behörde
geln unabhängig von der Größe des Geflügelbestan- unverzüglich jeden Nachweis des hochpathogenen
des durchzuführen. oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus mitzutei-
(6) Die Untersuchungen nach Absatz 5 Satz 2 sind len. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen
jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand in einer von nach Absatz 1 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren
der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungs- und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-
einrichtung durchzuführen. Die Proben sind mittels Ra- gen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages
chentupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der
weniger als 60 Enten und Gänse gehalten, sind die je- Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
weils vorhandenen Tiere zu untersuchen.
Unterabschnitt 3
(7) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde das
Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 5 Satz 2 oder Schutzmaßregeln bei Geflügelpest
Satz 5 Nr. 1 unverzüglich mitzuteilen. Ferner hat er das
Ergebnis der Untersuchung mindestens ein Jahr lang Te i l 1
aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
Kalendermonats, in dem ihm das Ergebnis der Unter-
suchung schriftlich mitgeteilt worden ist.
§ 15
(8) Für die gemeinsame Haltung von Enten und Gän- Verdachtsbestand
sen mit Hühnern und Puten nach Absatz 5 Satz 3 gilt
§ 7 Abs. 3 Satz 1 entsprechend. (1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest bei ei-
nem gehaltenen Vogel in einem Geflügelbestand oder
(9) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel oder einer sonstigen Vogelhaltung (Verdachtsbestand) ord-
einem Wildvogel amtlich festgestellt, darf ab dem Zeit- net die zuständige Behörde in Bezug auf den betroffe-
punkt der Bekanntmachung nach Satz 2 von einer Aus- nen Verdachtsbestand Maßnahmen nach Maßgabe des
nahmegenehmigung nach den Absätzen 2 und 3 in ei- Kapitels IV Nr. 8.1 des Anhangs der Entscheidung
nem Umkreis von 50 Kilometern um den Seuchenbe- 2006/437/EG der Kommission vom 4. August 2006
stand oder den Fundort des erlegten oder tot aufgefun- über die Genehmigung eines Handbuchs zur Diagnose
denen Wildvogels kein Gebrauch gemacht werden, bis der Aviären Influenza gemäß der Richtlinie 2005/94/EG
die im Hinblick auf den Ausbruch angeordneten des Rates (ABl. EU Nr. L 237 S. 1) in der jeweils gelten-
Schutzmaßregeln nach § 44 oder § 63 aufgehoben den Fassung an. Ergeben sich auf Grund einer Unter-
sind. Die zuständige Behörde macht das Gebiet nach suchung nach Kapitel IV Nr. 8.1 Buchstabe b des An-
Satz 1 öffentlich bekannt. hangs der Entscheidung 2006/437/EG Anhaltspunkte
(10) Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mit- für einen Ausbruch der Geflügelpest, so
gliedstaates oder eines Drittlandes der Ausbruch der 1. ordnet die zuständige Behörde die Tötung und un-
Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von weniger schädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel des
als 50 Kilometern von der deutschen Grenze amtlich Verdachtsbestands an und
festgestellt, gilt Absatz 9 entsprechend. 2. führt epidemiologische Nachforschungen durch.
Diese Nachforschungen erstrecken sich auf
§ 14
1. den Zeitraum, in dem das hochpathogene aviäre In-
Weitere Untersuchungen fluenzavirus bereits im Verdachtsbestand vorhanden
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass ein gewesen sein kann, bevor der Verdacht angezeigt
Geflügelhalter worden ist,
1. Untersuchungen in einem kürzeren als dem in § 13 2. die mögliche Eintragsquelle der Geflügelpest,
Abs. 5 Satz 2 genannten Untersuchungsabstand 3. die Ermittlung anderer Bestände, aus denen gehalt-
durchführen lassen muss, ene Vögel in den Verdachtsbestand oder aus dem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2355
Verdachtsbestand in diese Bestände verbracht wor- Stalls oder sonstigen Standorts gereinigt und
den sind, desinfiziert wird,
4. Personen, Fahrzeuge, Fleisch, Eier, tierische Neben- c) gehaltene Vögel sowie gehaltene Säugetiere we-
produkte, Futtermittel und alle sonstigen Gegen- der in den noch aus dem Bestand verbracht wer-
stände, mit denen das hochpathogene aviäre Influ- den,
enzavirus in den oder aus dem Verdachtsbestand 8. sicherzustellen, dass
verschleppt worden sein kann.
a) Fleisch und Eier von gehaltenen Vögeln,
Die zuständige Behörde kann von der Anordnung nach
b) Futtermittel, Einstreu und Dung,
Satz 2 Nr. 1 absehen, soweit Belange der Tierseuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen. In diesem Fall ord- c) sonstige Gegenstände und Abfälle, die das hoch-
net die zuständige Behörde die Sperre des Verdachts- pathogene aviäre Influenzavirus übertragen kön-
bestands an. nen,
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- nicht aus dem Bestand verbracht werden.
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbestands Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 5 darf von der zu-
im Falle des Verdachts auf Geflügelpest ständigen Behörde nur zu diagnostischen Zwecken
1. die gehaltenen Vögel nach Art und Rasse sowie ge- oder zur unschädlichen Beseitigung erteilt werden.
haltene Säugetiere zu zählen oder, für den Fall, dass (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
mehr als 350 Vögel je nach Art und Rasse gehalten satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbestand Absatz 2
werden, die Anzahl der gehaltenen Vögel nach Art sowie zusätzlich, dass
und Rasse zu schätzen und über das Ergebnis der 1. Fahrzeuge nur mit Genehmigung der zuständigen
Zählung oder Schätzung Aufzeichnungen zu ma- Behörde in den oder aus dem Bestand gefahren
chen, werden dürfen,
2. sämtliche gehaltenen Vögel des Bestands abwei- 2. Fahrzeuge und Behältnisse vor dem Verlassen des
chend von einer Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Bestands nach näherer Anweisung der zuständigen
oder 4 oder einer Festlegung nach § 13 Abs. 3 Behörde zu reinigen und zu desinfizieren sind.
a) in geschlossenen Ställen oder (4) Die zuständige Behörde kann, soweit es aus
b) unter einer Schutzvorrichtung Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
anordnen, dass im Verdachtsbestand
zu halten,
1. eine Reinigung und Desinfektion
3. täglich Aufzeichnungen über
a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vö-
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- gel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren
gabe des Namens, der Anschrift und des Be- Umgebung,
suchsdatums,
b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-
dächtige gehaltene Vögel, getrennt nach Art und men sein können,
Rasse,
c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-
zu machen, dete Vögel transportiert worden sind,
4. verendete oder getötete gehaltene Vögel so aufzu- nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/
bewahren, dass sie Witterungseinflüssen nicht aus- 94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Ge-
gesetzt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ih- meinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviä-
nen in Berührung kommen können, ren Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/
5. für das Verbringen verendeter oder getöteter gehal- 40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16),
tener Vögel aus dem Bestand die Genehmigung der 2. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
zuständigen Behörde einzuholen, und ihrer unmittelbaren Umgebung
6. an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonsti- durchgeführt wird. Im Falle der Freilandhaltung hat der
gen Standorten Matten oder sonstige saugfähige Tierhalter eine Reinigung und Desinfektion nach näherer
Bodenauflagen auszulegen und sie mit einem wirk- Anweisung der zuständigen Behörde durchzuführen.
samen Desinfektionsmittel zu tränken und feucht zu
(5) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange
halten,
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
7. sicherzustellen, dass auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko-
a) der jeweilige Stall oder sonstige Standort nur von bewertung Ausnahmen
ihm, seinem Vertreter, den mit der Betreuung und 1. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit
Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten Absatz 3, soweit eine Aufstallung wegen der beste-
oder Personen im amtlichen Auftrag und nur mit henden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, ge-
Schutzkleidung betreten wird und diese unver- nehmigen,
züglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen 2. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und b, auch
Standorts abgelegt, gereinigt und desinfiziert in Verbindung mit Absatz 3, genehmigen, soweit es
oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich sich um eine Haltung handelt, in der in Gefangen-
nach Gebrauch unschädlich beseitigt wird, schaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Vögel
b) Schuhwerk vor dem Betreten und nach dem Ver- zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen
lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines nach Anlage 1 gehalten werden,
2356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
3. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c, auch in Ver- Soweit eine Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 ergangen ist,
bindung mit Absatz 3, im Hinblick auf gehaltene gilt § 15 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 5 und 6 entsprechend.
Säugetiere, genehmigen, soweit sichergestellt ist, (2) Schutzmaßregeln nach Absatz 1 sind auch dann
dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehaltenen zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich, wenn
Vögeln in Kontakt gekommen sind,
1. der Verdachtsbestand in einem Gebiet mit einem
4. von Absatz 2 Satz 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit Radius von 1 000 Metern um diesen Bestand gele-
Absatz 3, genehmigen. gen ist, in dem sich, berechnet auf den Quadratkilo-
Für die Risikobewertung nach Satz 1 gilt § 13 Abs. 2 meter und ohne den betroffenen Bestand, mindes-
Satz 2 entsprechend. tens 20 000 Stück Geflügel befinden, oder in einem
Gebiet mit einem Radius von 3 000 Metern um die-
(6) Ferner kann sie, soweit Belange der Tierseuchen-
sen Bestand gelegen ist, in dem sich, berechnet auf
bekämpfung nicht entgegenstehen, Ausnahmen von
den Quadratkilometer und ohne den betroffenen Be-
Absatz 2 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a, auch in Verbindung
stand, mindestens 6 500 Stück Geflügel befinden,
mit Absatz 3, für das Verbringen von Eiern genehmigen
2. Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfäl-
1. unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Eipro-
len oder unzulängliche Informationen über die mög-
dukte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver-
lichen Ursachen des Verdachts oder die Übertra-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parla-
gungswege des hochpathogenen aviären Influenza-
ments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezi-
virus vorliegen.
fischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tie-
rischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226
S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Te i l 2
Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI Nach amtlicher Feststellung
der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über § 18
Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 Öffentliche Bekanntmachung
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung behandelt
werden, Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Geflügelpest sowie den Zeitpunkt ihrer mutmaßlichen
2. zur unschädlichen Beseitigung. Einschleppung in den betroffenen Geflügelbestand
Eine Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 darf nur unter Be- oder die betroffene sonstige Vogelhaltung (Seuchenbe-
rücksichtigung der Anforderungen des Anhangs III der stand) öffentlich bekannt.
Richtlinie 2005/94/EG erteilt werden.
§ 19
§ 16 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand
Anordnung für weitere Bestände (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün- lich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, für Bezug auf den Seuchenbestand an
weitere Bestände Maßregeln nach § 15 anordnen, ins- 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
besondere wenn für die Bestände auf Grund ihres der nicht bereits nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ge-
Standorts, ihrer Bauweise oder ihrer Betriebsstruktur töteten und unschädlich beseitigten gehaltenen Vö-
eine Seucheneinschleppung nicht auszuschließen ist gel,
oder wenn gehaltene Vögel aus einem Verdachtsbe-
2. die unschädliche Beseitigung von
stand eingestellt worden sind.
a) Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Er-
§ 17 zeugnisse in der Zeit von der mutmaßlichen Ein-
schleppung der Seuche in den Bestand bis zu
Überwachungszone
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden
(1) Hat die zuständige Behörde eine Anordnung sind,
nach § 15 Abs. 1 Satz 1 getroffen, kann sie zusätzlich, b) vorhandenen tierischen Nebenprodukten, Futter-
soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung er- mitteln und Einstreu,
forderlich ist, für längstens 72 Stunden
3. die Reinigung und Desinfektion
1. um den Verdachtsbestand eine Überwachungszone
festlegen und für innerhalb der Überwachungszone a) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen Vö-
gelegene Bestände Maßregeln nach § 15 Abs. 2 gel gehalten worden sind, und ihrer unmittelbaren
Satz 1 und Abs. 4 anordnen, Umgebung,
2. anordnen, dass b) der Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften,
die mit gehaltenen Vögeln in Berührung gekom-
a) gehaltene Vögel und Eier, die das hochpathogene men sein können,
aviäre Influenzavirus verschleppen können, aus
der Überwachungszone nicht verbracht werden c) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder veren-
dürfen, dete Vögel befördert worden sind,
b) bestimmte Verkehrswege in der Überwachungs- nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie 2005/
zone für den Verkehr mit gehaltenen Vögeln, von 94/EG,
diesen gewonnenen Erzeugnissen oder tierischen 4. eine Entwesung der Ställe und sonstigen Standorte
Nebenprodukten von Geflügel gesperrt werden. sowie ihrer unmittelbaren Umgebung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2357
5. das Verbot, Säugetiere, ausgenommen Schweine, 1. Fleisch von Geflügel und Eiern, soweit diese Erzeug-
aus dem Bestand zu verbringen, nisse in der Zeit von der mutmaßlichen Einschlep-
pung der Seuche in den Seuchenbestand bis zu ih-
6. für den Fall, dass in dem betroffenen Seuchenbe-
rer amtlichen Feststellung gewonnen worden sind,
stand auch Schweine gehalten werden, die Maßnah-
men nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buch- 2. tierischen Nebenprodukten und Futtermitteln, die in
stabe a bis c des Anhangs der Entscheidung 2006/ der Zeit von der mutmaßlichen Einschleppung der
437/EG. Seuche in den Seuchenbestand bis zu ihrer amtli-
chen Feststellung aus dem Seuchenbestand ver-
Schweine dürfen aus dem Seuchenbestand nur ver- bracht worden sind.
bracht werden, soweit die Ergebnisse nach Satz 1
Nr. 6 angeordneter Untersuchungen vorliegen. In einen Sie unterrichtet die für den Ort des Verbleibs der Vögel,
anderen Bestand, in dem Geflügel oder Schweine ge- Erzeugnisse oder sonstigen Gegenstände nach den
halten werden, dürfen Schweine aus dem Seuchenbe- Sätzen 1 und 2 zuständige Behörde über den Verbleib.
stand nur verbracht werden, soweit zusätzlich zu den Diese ordnet die unschädliche Beseitigung der nach
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 6 Untersuchungen nach Satz 3 mitgeteilten Vögel, Erzeugnisse und sonstigen
Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.21 Buchstabe d erster Gegenstände an. Satz 4 gilt nicht für Vögel, die nach
Unterabsatz des Anhangs der Entscheidung 2006/437/ dem Verbringen nach Satz 1 mit negativem Ergebnis
EG durchgeführt worden sind, die Ergebnisse dieser auf Geflügelpest untersucht worden sind.
Untersuchungen vorliegen und die zuständige Behörde
das Verbringen der Schweine genehmigt hat. Ist bei ei- § 20
nem Schwein durch virologische Untersuchung nach Schutzmaßregeln
Satz 1 Nr. 6 oder Satz 3 hochpathogenes aviäres Influ- in besonderen Einrichtungen
enzavirus nachgewiesen worden, dürfen Schweine aus
(1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
dem betroffenen Seuchenbestand nur mit Genehmi-
Absatzes 2, bei Geflügelpest in einem zoologischen
gung der zuständigen Behörde in eine von ihr bezeich-
Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus,
nete Schlachtstätte verbracht werden, soweit sicherge-
einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefan-
stellt ist, dass das hochpathogene aviäre Influenzavirus
genschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur
nicht verbreitet wird. Die zuständige Behörde kann die
Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach
Tötung und unschädliche Beseitigung der Schweine
Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbs-
des Seuchenbestands anordnen, soweit dies aus Grün-
zwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftli-
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 15
chen Einrichtung Ausnahmen von § 19 Abs. 1 Satz 1
Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 1 und 2 gilt entspre-
Nr. 1 und, soweit Eier betroffen sind, von § 19 Abs. 1
chend.
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, genehmigen, soweit die Ein-
(2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1 richtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und
Satz 1 hat der Tierhalter des Seuchenbestands sowohl ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich
die Maßregeln des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 8 ein- der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollstän-
zuhalten als auch dig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass
1. an den Zufahrten und Eingängen des Bestands eine Verbreitung des hochpathogenen aviären Influen-
Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift zavirus ausgeschlossen werden kann. Satz 1 gilt im
„Geflügelpest – Unbefugter Zutritt verboten“ gut Falle des Verdachts auf Geflügelpest entsprechend
sichtbar anzubringen und, mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde Aus-
nahmen von § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 genehmigen kann.
2. soweit er Hunde und Katzen hält, sicherzustellen,
(2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
dass diese nicht frei umherlaufen.
werden, soweit sichergestellt ist, dass
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit Belange 1. die gehaltenen Vögel
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risiko- a) in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutz-
bewertung Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buch- vorrichtung gehalten werden,
stabe b für Futtermittel genehmigen, soweit sicherge- b) in einen anderen Bestand im Inland oder zur
stellt ist, dass das Futtermittel einer Behandlung unter- Schlachtung nur verbracht werden, soweit eine
worfen wird, die das Abtöten des Ansteckungsstoffes mindestens wöchentliche klinische tierärztliche
gewährleistet. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Geflü-
zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von Ab- gelpest durchgeführt worden ist, die Maßnahmen
satz 1 Satz 1 Nr. 5 genehmigen, soweit gewährleistet nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.4 des An-
ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand gehalt- hangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-
enen Vögeln in Kontakt gekommen sind. führt und die dort vorgeschriebenen virologischen
(4) Die zuständige Behörde führt Untersuchungen Untersuchungen in einer von der zuständigen Be-
nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.3 des Anhangs hörde bezeichneten Untersuchungseinrichtung
der Entscheidung 2006/437/EG durch über den Ver- vorgenommen werden,
bleib gehaltener Vögel, die in der Zeit von der mutmaß- 2. Eier unmittelbar in einen Verarbeitungsbetrieb für Ei-
lichen Einschleppung der Seuche in den Seuchenbe- produkte nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der
stand bis zu ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und
geschlüpft und aus dem Seuchenbestand verbracht die Eier dort nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI
worden sind. Die zuständige Behörde führt ferner Un- der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer-
tersuchungen durch über den Verbleib von den.
2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b gilt für das Verbringen in einen ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr-
anderen Mitgliedstaat entsprechend, soweit die für den bezirks absehen, soweit
Bestimmungsort zuständige Behörde dem Verbringen
1. Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel in einem
zugestimmt hat.
zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrich-
(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies zur Er- tung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, eine
kennung der Einschleppung oder Verschleppung des Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel
hochpathogenen aviären Influenzavirus erforderlich ist, anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhal-
anordnen, dass tung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu
1. die gehaltenen Vögel serologisch auf Antikörper ge- anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden,
gen das hochpathogene aviäre Influenzavirus zu un- oder einer wissenschaftlichen Einrichtung amtlich
tersuchen sind und das Ergebnis der Untersuchung festgestellt worden ist und
der zuständigen Behörde mitzuteilen ist, 2. Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge-
2. weitere Tiere eines Bestands zu untersuchen sind. genstehen.
Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 1 sind die § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Untersuchungen jeweils an Proben von 15 Vögeln je (4) Die zuständige Behörde
Bestand durchzuführen. Werden weniger als 15 Vögel
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-
gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu unter-
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
suchen.
schrift „Geflügelpest – Sperrbezirk“ gut sichtbar an,
(4) Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen teilen
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Beständen, in
der zuständigen Behörde die Voraussetzungen und
denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden,
Vorkehrungen, die Grundlage für eine Genehmigung
nach Absatz 1 sein können, spätestens drei Monate a) Untersuchungen über den Verbleib von gehal-
nach Inbetriebnahme der Einrichtung mit. Änderungen tenen Vögeln, Fleisch von Geflügel, Eiern, tie-
der Voraussetzungen oder Vorkehrungen sind der zu- rischen Nebenprodukten und Futtermitteln sowie
ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Für Ein- b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
richtungen, die die Voraussetzungen und Vorkehrungen Nr. 8.6 des Anhangs der Entscheidung 2006/
als Grundlage für eine Genehmigung nach § 9 Abs. 3 437/EG
Satz 1 der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
vom 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert durch,
durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November 2006 3. kann für die im Sperrbezirk gelegenen Bestände se-
(BGBl. I S. 2663), in der bis zum Inkrafttreten dieser rologische oder virologische Untersuchungen anord-
Verordnung geltenden Fassung bereits mitgeteilt ha- nen,
ben, gilt Satz 2 entsprechend.
4. kann unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
(5) Zum Zwecke der Mitteilung an die Kommission Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädliche
teilt die zuständige Behörde dem Bundesministerium Beseitigung im Sperrbezirk gehaltener Vögel anord-
eine nach Absatz 1 erteilte Ausnahmegenehmigung mit. nen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbe-
kämpfung, insbesondere zur unverzüglichen Beseiti-
§ 21 gung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
Schutzmaßregeln Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 20
in Bezug auf den Sperrbezirk entsprechend. Zum Zwecke der Mitteilung an die Kom-
(1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt- mission teilt die zuständige Behörde dem Bundesmi-
lich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Ge- nisterium die nach Satz 1 Nr. 4 getroffenen Maßnahmen
biet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mit.
mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Bei (5) Mit der Bekanntgabe der Festlegung des Sperr-
der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie die Strukturen bezirks haben Tierhalter der zuständigen Behörde un-
des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürli- verzüglich die Anzahl
che Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologi-
sche Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten so- 1. der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungs-
wie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verar- art und ihres Standorts und
beitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 2. der verendeten gehaltenen Vögel
nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
sowie jede Änderung anzuzeigen.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für (6) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 22 bis 25, für
den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben- den Sperrbezirk Folgendes:
produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils gelten- 1. gehaltene Vögel, Säugetiere, Fleisch von Geflügel
den Fassung. und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Feder-
(2) Von einer nach § 13 Abs. 2 und 4 erteilten Aus- wild stammende sonstige Erzeugnisse und tierische
nahmegenehmigung oder einer Festlegung nach § 13 Nebenprodukte dürfen weder in einen noch aus ei-
Abs. 3 darf im Sperrbezirk kein Gebrauch mehr ge- nem Bestand, Futtermittel dürfen nicht aus einem
macht werden. Bestand verbracht werden;
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige 2. § 6 findet unabhängig von der Größe eines Bestands
Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ- oder einer sonstigen Vogelhaltung Anwendung;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2359
3. die Beförderung von frischem Fleisch von Geflügel c) das Geflügel am Ende des Schlachttages ge-
aus einer Schlachtstätte, einem Zerlegebetrieb oder schlachtet wird und die zur Schlachtung benutz-
einem Kühlhaus ist verboten; ten Gegenstände anschließend unverzüglich ge-
4. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe- reinigt und desinfiziert werden,
stands dürfen nicht frei gelassen werden; d) der amtliche Tierarzt eine Schlachttier- und
5. auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, Fleischuntersuchung durchführt,
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen ge- e) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-
haltene Vögel, Eier oder Tierkörper gehaltener Vögel keitskennzeichen nach Anhang II der Richtli-
nicht befördert werden; nie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
6. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü- ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtli-
gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist chen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbei-
verboten; tung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmit-
teln tierischen Ursprungs (ABl. EG 2003 Nr. L 18
7. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal- S. 11) in der jeweils geltenden Fassung versehen
tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische wird und das frische Fleisch nicht innergemein-
Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel und sons- schaftlich oder in Drittländer verbracht wird und
tige Materialien, die Träger des hochpathogenen
aviären Influenzavirus sein können, befördert wor- f) das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch,
den sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand das für andere Mitgliedstaaten oder Drittländer
mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind un- bestimmt ist, gewonnen, zubereitet, gelagert
verzüglich nach jeder Beförderung nach näherer An- und befördert wird und nicht für Fleischzuberei-
weisung der zuständigen Behörde zu reinigen und tungen verwendet wird, die für andere Mitglied-
zu desinfizieren. staaten oder Drittländer bestimmt sind, es sei
denn, das frische Fleisch wurde nach Maßgabe
Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG behan-
1. das frische Fleisch von Geflügel außerhalb des delt.
Sperrbezirks gewonnen und von frischem Fleisch Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Unter-
von Geflügel, das im Sperrbezirk gewonnen worden suchungen des zur Schlachtung bestimmten Geflü-
ist, getrennt gelagert und befördert worden ist oder gels nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.8 Buch-
2. das frische Fleisch von Geflügel vor dem 21. Tag der stabe c des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
mutmaßlichen Einschleppung des hochpathogenen EG durchzuführen sind, soweit dies aus Gründen
aviären Influenzavirus in den Seuchenbestand ge- der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
wonnen und von frischem Fleisch getrennt gelagert (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
und befördert worden ist, das nach diesem Zeit- von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Ver-
punkt gewonnen worden ist. bringen von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken,
Ferner gilt Satz 1 Nr. 5 nicht für die Beförderung im von außerhalb des Sperrbezirks in eine von der zustän-
Durchgangsverkehr auf Bundesfernstraßen oder Schie- digen Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Sperrbe-
nenverbindungen, soweit das Fahrzeug nicht anhält zirk, soweit sichergestellt ist, dass
und Geflügel oder frisches Fleisch von Geflügel nicht 1. das gewonnene frische Fleisch unverzüglich nach
entladen wird. außerhalb des Sperrbezirks befördert wird,
2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
§ 22
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
Ausnahmen von der des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
Sperrbezirksregelung für gehaltene Vögel und die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen Behörde unverzüglich über die durchgeführte
von Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar Schlachtung unterrichtet,
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde 3. das von außerhalb des Sperrbezirks stammende Ge-
bezeichnete Schlachtstätte, soweit flügel getrennt von Geflügel aus dem Sperrbezirk
1. die zuständige Behörde innerhalb von 24 Stunden gehalten und geschlachtet wird,
vor dem Versand zur Schlachtung eine klinische Un- 4. das frische Fleisch getrennt von frischem Fleisch
tersuchung des Geflügels mit negativem Ergebnis von Geflügel aus dem Sperrbezirk verarbeitet, gela-
auf Geflügelpest durchgeführt hat und gert und befördert wird und
2. sichergestellt ist, dass 5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 3
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand beseitigt werden.
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu- § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Lege-
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu- hennen aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen Be-
ständige Behörde unverzüglich über die durchge- stand im Inland genehmigen, soweit
führte Schlachtung unterrichtet, 1. die Legehennen des Bestands von der zuständigen
b) das Geflügel in einem verplombten Transportfahr- Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Geflü-
zeug befördert wird, gelpest untersucht worden sind,
2360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
2. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV b) sichergestellt ist, dass
Nr. 8.9 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/ aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der
EG durchgeführt worden sind und Beförderung desinfiziert werden,
3. sichergestellt ist, dass bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr-
a) die Legehennen in einem von der zuständigen leistet ist,
Behörde verplombten Transportfahrzeug beför- cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be-
dert werden, hörde verplombten Transportfahrzeug beför-
b) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird dert werden und
und dd) die Brüterei amtlich überwacht wird.
c) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Kon-
Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindestens sumeiern genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
21 Tage in diesem Bestand verbleiben. die Konsumeier
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von 1. in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Ein- Packstelle befördert und dort in Einwegverpackun-
tagsküken aus einem Bestand im Sperrbezirk in einen gen verpackt werden,
Bestand im Inland genehmigen, soweit sichergestellt
ist, dass 2. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
1. die Eintagsküken in einem von der zuständigen Be- (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort nach
hörde verplombten Transportfahrzeug befördert wer- Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
den, (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden oder
2. der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird 3. zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für
und Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der
3. die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim- Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verbracht werden.
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Be-
obachtungsgebiets gelegen ist, mindestens 21 Tage § 24
in diesem Bestand verbleiben.
Ausnahmen von
(5) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen der Sperrbezirksregelung für
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Fleisch von Geflügel und Federwild
Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge-
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
schlüpft sind, die von außerhalb des Sperrbezirks
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von frischem
stammen, in einen Bestand im Inland, soweit sicherge-
Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus die-
stellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken von au-
sem Fleisch hergestelltem Hackfleisch, Separatoren-
ßerhalb des Sperrbezirks in der Brüterei nicht mit Brut-
fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
eiern oder Eintagsküken aus dem Sperrbezirk in Kon-
genehmigen, soweit das Fleisch, das Hackfleisch, das
takt gekommen sind.
Separatorenfleisch, die Fleischzubereitungen oder die
(6) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Fleischerzeugnisse mit einem Genusstauglichkeits-
von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von in kennzeichen nach Maßgabe des Anhangs II der Richt-
Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten oder linie 2002/99/EG oder nach Artikel 4 der Verordnung
Säugetieren genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezember
diese Vögel oder Säugetiere nicht mit im Bestand ge- 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen für die
haltenem Geflügel in Kontakt gekommen sind. Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004,
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europä-
§ 23 ischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung
Ausnahmen von der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/
der Sperrbezirksregelung 2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) in der jeweils geltenden
für Bruteier und Konsumeier Fassung versehen worden ist oder sind.
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
§ 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von Brut- von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 genehmigen für das Ver-
eiern genehmigen bringen von
1. aus einem Bestand im Inland in eine von der zustän- 1. frischem Fleisch von Geflügel, das außerhalb des
digen Behörde bezeichnete Brüterei oder eine wis- Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach
senschaftliche oder pharmazeutische Einrichtung im Maßgabe des Anhangs III Abschnitt II der Verord-
Sperrbezirk, nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß-
gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel V der Ver-
2. aus einem Bestand im Sperrbezirk in eine von der ordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parla-
zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei im In- ments und des Rates vom 29. April 2004 mit beson-
land, soweit deren Verfahrensvorschriften für die amtliche Über-
a) im Elterntierbestand, aus dem die Bruteier stam- wachung von zum menschlichen Verzehr bestimm-
men, die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi- ten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
tels IV Nr. 8.10 des Anhangs der Entscheidung Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
2006/437/EG durchgeführt worden sind und geltenden Fassung untersucht worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2361
2. frischem Fleisch von Federwild, das außerhalb des dern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eige-
Sperrbezirks gewonnen und im Sperrbezirk nach nen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IV der Verord- werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu
nung (EG) Nr. 853/2004 verarbeitet und nach Maß- nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
gabe des Anhangs I Abschnitt IV Kapitel VIII der Ver-
ordnung (EG) Nr. 854/2004 untersucht worden ist, § 26
3. Fleischerzeugnissen aus Fleisch von Geflügel und Reinigung und
Federwild aus dem Sperrbezirk, die nach Maßgabe Desinfektion von Transportfahrzeugen
des Anhangs III Tabelle 1 Buchstabe a, b oder c der Transportfahrzeuge, mit denen
Richtlinie 2002/99/EG behandelt worden sind,
1. gehaltene Vögel nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buch-
4. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitun- stabe b, Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 4 Nr. 1
gen und Fleischerzeugnissen, das oder die unter oder Bruteier nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b
Nummer 1 genanntes Fleisch enthält oder enthalten Doppelbuchstabe cc befördert worden ist oder sind,
und im Sperrbezirk nach Maßgabe des Anhangs III
Abschnitt V oder VI der Verordnung (EG) Nr. 853/ 2. Fleisch von Geflügel und Federwild sowie von aus
2004 erzeugt worden ist oder sind. diesem Fleisch hergestelltes Hackfleisch, Separa-
torenfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-
§ 25 erzeugnisse nach § 24 Abs. 1 oder frisches Fleisch
nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 oder tierische Nebenprodukte
Ausnahmen von nach § 25 Satz 1 verbracht worden ist oder sind,
der Sperrbezirksregelung
für tierische Nebenprodukte sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen oder
Abweichend von § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 dürfen zu desinfizieren.
1. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des
Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A, § 27
Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapi- Schutzmaßregeln in Bezug
tel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka- auf das Beobachtungsgebiet
pitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka-
pitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Ver- lich festgestellt, legt die zuständige Behörde um den
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung er- den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk ein Be-
füllen, obachtungsgebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entspre-
chend. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungs-
2. von Geflügel oder Federwild stammende unbehan- gebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer.
delte Federn oder Federteile, die die Anforderungen
des Anhangs VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nr. 1 Buch- (2) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an das fahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit
Inverkehrbringen erfüllen, aus dem Sperrbezirk, der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest –
Beobachtungsgebiet“ gut sichtbar an.
3. von Geflügel oder Federwild stammende Federn und
Federteile, die einer Dampfspannung ausgesetzt (3) § 21 Abs. 3, 4 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 und
oder nach einem anderen, die Abtötung des hoch- Abs. 5 gilt entsprechend.
pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistenden (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich der §§ 28 und 29, für
Verfahrens behandelt worden sind, aus dem Sperr- das Beobachtungsgebiet Folgendes:
bezirk, 1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und
4. tierische Nebenprodukte Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder noch aus einem Bestand verbracht werden;
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen 2. § 6 Nr. 2 und 3 findet unabhängig von der Größe
Nebenprodukte im Rahmen der Schlachtung eines Bestands oder einer sonstigen Vogelhaltung
nach § 22 Abs. 1 oder 2 angefallen sind, Anwendung;
5. Gülle oder Einstreu zur Behandlung in eine Biogas- 3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe-
oder Kompostierungsanlage nach Artikel 15 der Ver- stands dürfen nicht frei gelassen werden;
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-
verbracht werden. Federn oder Federteile nach Satz 1 gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist
Nr. 2 und Federn oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 müs- verboten;
sen beim Verbringen von einem Handelspapier nach 5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-
Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/ tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
2002 begleitet sein, aus dem im Hinblick auf Federn Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder
oder Federteile nach Satz 1 Nr. 3 unter der Nummer 6.1 sonstige Materialien, die Träger des hochpathoge-
hervorgeht, dass diese einer Dampfspannung ausge- nen aviären Influenzavirus sein können, befördert
setzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Be-
worden sind, das die Abtötung von Krankheitserregern stand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist,
gewährleistet. Satz 2 gilt nicht für behandelte Zierfe- sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach nä-
2362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
herer Anweisung der zuständigen Behörde zu reini- 4. in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten,
gen und zu desinfizieren. soweit sichergestellt ist, dass diese Vögel nicht mit
im Bestand gehaltenem Geflügel in Kontakt gekom-
§ 28 men sind.
Ausnahmen
§ 29
von der Beobachtungsgebietsregelung
Weitere Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von von der Beobachtungsgebietsregelung
§ 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Geflügel von außerhalb des Beobachtungsgebiets un- (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
mittelbar zur Schlachtung in eine von der zuständigen § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Behörde bezeichnete Schlachtstätte im Beobachtungs- 1. Bruteiern, soweit sichergestellt ist, dass die Bruteier
gebiet, soweit das gewonnene frische Fleisch im Be-
a) innerhalb des Beobachtungsgebiets unter amtli-
obachtungsgebiet verbleibt oder unverzüglich aus
cher Überwachung und in eine von der zuständi-
dem Beobachtungsgebiet verbracht wird.
gen Behörde bezeichnete Brüterei im Inland ver-
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen bracht werden,
von § 27 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen
b) vor dem Verbringen desinfiziert werden und
von
c) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleistet
1. Geflügel, soweit ist,
a) das Geflügel innerhalb von 24 Stunden vor dem 2. Konsumeiern, soweit sichergestellt ist, dass die
Versand zur Schlachtung von der zuständigen Konsumeier
Behörde klinisch mit negativem Ergebnis auf Ge-
flügelpest untersucht worden ist, a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete
Packstelle befördert und dort in Einwegverpa-
b) sichergestellt ist, dass ckungen verpackt werden,
aa) das Geflügel in eine Schlachtstätte in dem b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
Beobachtungsgebiet oder in eine von der zu- Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
ständigen Behörde bezeichnete Schlacht- (EG) Nr. 853/2004 verbracht werden und dort
stätte außerhalb des Beobachtungsgebiets nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Ver-
verbracht wird und ordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt werden
bb) die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän- oder
dige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem c) unschädlich beseitigt werden.
Versand des Geflügels über den Versand un- (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
terrichtet wird und die für die bezeichnete von § 27 Abs. 4 Nr. 1 für das Verbringen von Bruteiern
Schlachtstätte zuständige Behörde die für in eine wissenschaftliche oder pharmazeutische Ein-
die Geflügelhaltung zuständige Behörde un- richtung genehmigen.
verzüglich über die durchgeführte Schlach-
tung unterrichtet. (3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge-
flügel und Federwild sowie von aus diesem Fleisch her-
2. Legehennen, soweit sichergestellt ist, dass die Le- gestelltem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleisch-
gehennen in einen Bestand im Inland verbracht wer- zubereitungen und Fleischerzeugnissen gilt § 24, für
den, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird und das Verbringen von tierischen Nebenprodukten § 25
a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht wird entsprechend.
und
§ 30
b) die Legehennen für den Fall, dass der Bestim-
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Schutzmaßregeln
des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes- in Bezug auf die Kontrollzone
tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben, (1) Ist Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel amt-
3. Eintagsküken, soweit sichergestellt ist, dass die Ein- lich festgestellt, kann die zuständige Behörde zusätz-
tagsküken lich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet
eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem
a) aus einem Bestand im Beobachtungsgebiet in ei- Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festle-
nen Bestand im Inland verbracht werden, der Be- gen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforder-
stimmungsbestand amtlich überwacht wird und lich ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Abwei-
die Eintagsküken für den Fall, dass der Bestim- chend von Satz 1 kann die zuständige Behörde unter
mungsbestand außerhalb des Sperrbezirks oder Beachtung des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Kontrollzone auf
des Beobachtungsgebiets gelegen ist, mindes- bestimmte Gebiete außerhalb des Radius von 13 Kilo-
tens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben oder metern ausdehnen, soweit dies
b) aus Bruteiern geschlüpft sind, die von außerhalb 1. aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung oder
des Sperrbezirks oder des Beobachtungsgebiets
stammen, und die Eintagsküken oder Bruteier 2. zur Durchführung von Rechtsakten der Europä-
nicht mit Eintagsküken oder Bruteiern aus dem ischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Tierseu-
Sperrbezirk oder dem Beobachtungsgebiet in Be- chenbekämpfung
rührung gekommen sind, erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2363
(2) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone 3. von außerhalb der Kontrollzone unmittelbar zur
1. bringt die zuständige Behörde an den Hauptzu- Schlachtung in eine von der zuständigen Behörde
fahrtswegen zu der Kontrollzone Schilder mit der bezeichnete Schlachtstätte,
deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest – 4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-
Kontrollzone“ gut sichtbar an, lung in einen Geflügelbestand.
2. kann die zuständige Behörde für die in der Kontroll-
zone gehaltenen Vögel (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Satz 2
a) serologische oder virologische Untersuchungen Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von Eintagsküken
oder aus einer Brüterei
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung 1. in der Kontrollzone in einen amtlich überwachten
Bestand im Inland,
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseu-
chenbekämpfung, insbesondere zur unverzüglichen 2. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist. die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind, die
in einem Bestand erzeugt worden sind, in dem sero-
(3) Im Falle der Festlegung einer Kontrollzone dürfen
logische Stichprobenuntersuchungen des Geflügels
für die Dauer von
durchgeführt worden sind, um mit einer Wahrschein-
1. 15 Tagen nach der Festlegung gehaltene Vögel, aus- lichkeit von 95 vom Hundert und einer angenomme-
genommen Eintagsküken, nen Rate von 5 vom Hundert von Geflügelpest be-
2. 30 Tagen nach der Festlegung fallene Tiere zu erkennen,
a) Eintagsküken und Bruteier, 3. in der Kontrollzone, soweit sichergestellt ist, dass
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten die Bruteier von außerhalb des Sperrbezirks, des
und Beobachtungsgebiets oder der Kontrollzone stam-
c) frisches Fleisch von Geflügel und Federwild so- men und die Bruteier in desinfizierten Behältnissen
wie tierische Nebenprodukte von Geflügel befördert worden sind,
aus einem Bestand nicht verbracht werden. In der Kon- 4. von außerhalb der Kontrollzone zur Wiederaufstal-
trollzone dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen nach lung in einen Geflügelbestand.
deren Festlegung
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 und 3 muss
1. gehaltene Vögel und Bruteier und die Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des
2. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
tierische Nebenprodukte 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Be-
in einen Geflügelbestand oder eine sonstige Vogel- dingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittlän-
haltung nicht verbracht werden. Satz 2 gilt nicht für
Bruteier, frisches Fleisch von Geflügel oder Federwild dern (ABl. EG Nr. L 303 S. 6) in der jeweils geltenden
oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Fassung, die Sendungen von Eintagsküken beim Ver-
bringen in andere Mitgliedstaaten begleitet, folgenden
Sperrbezirks nach § 21 Abs. 1, eines Beobachtungsge-
biets nach § 27 Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach Vermerk enthalten: „Die Sendung erfüllt die Hygienebe-
Absatz 1 gewonnen oder hergestellt worden ist oder stimmungen der Entscheidung 2006/415/EG der Kom-
sind und sich zu keiner Zeit in einem dieser Gebiete mission.“
befunden hat oder haben.
§ 32
(4) Liegt ein Bestand oder eine sonstige Vogelhal-
tung sowohl in einem Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1, in Weitere Ausnahmen
einem Beobachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 oder in von der Kontrollzonenregelung
einer Kontrollzone nach Absatz 1 als auch in einem
Sperrbezirk oder einem Beobachtungsgebiet nach (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 55 Abs. 1, sind die jeweils strengeren Schutzregeln § 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a genehmigen für
anzuwenden. das Verbringen von Bruteiern aus einem Bestand in der
Kontrollzone in eine Brüterei
§ 31 1. im Inland oder
Ausnahmen von der Kontrollzonenregelung
2. in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, soweit
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 30 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 Nr. 1 genehmigen a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaates oder
für das Verbringen von gehaltenen Vögeln, ausgenom- des Drittlandes zugestimmt hat, oder
men Eintagsküken,
b) die Bruteier in einem Bestand erzeugt worden
1. aus einem Bestand in der Kontrollzone unmittelbar sind, in dem serologische Stichprobenunter-
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be- suchungen des Geflügels durchgeführt worden
hörde bezeichnete Schlachtstätte, sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von
2. aus einem Bestand in der Kontrollzone in einen Be- 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate
stand im Inland, der amtlich überwacht wird, und von 5 vom Hundert von Geflügelpest befallene
soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen Vögel Tiere zu erkennen und die Rückverfolgbarkeit
mindestens 21 Tage in diesem Bestand verbleiben, der Bruteier sichergestellt ist.
2364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 muss die Ge- 3. gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 8, Satz 2 und Abs. 4
sundheitsbescheinigung nach dem Muster 1 des An- entsprechend.
hangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen
von Bruteiern beim Verbringen in andere Mitgliedstaa- § 36
ten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: „Die Sen- Notimpfungen
dung erfüllt die Hygienebestimmungen der Entschei- nach Entscheidung der Kommission
dung 2006/415/EG der Kommission.“
(1) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung
(3) Für das Verbringen von frischem Fleisch von Ge- einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts
flügel und Federwild gilt § 24, für das Verbringen von für ein bestimmtes Gebiet (Impfgebiet) die Durchfüh-
tierischen Nebenprodukten § 25 entsprechend. rung einer Notimpfung gegen die Geflügelpest anord-
nen, soweit
§ 33
1. eine zustimmende Entscheidung der Kommission
Risikobewertung zur Durchführung der Notimpfung ergangen ist und
Eine Genehmigung nach § 22 bis § 24, § 28, § 29, 2. bei gehaltenen Vögeln
§ 31 und § 32 darf nur erteilt werden, soweit sicherge-
a) Geflügelpest amtlich festgestellt worden ist und
stellt ist, dass
die Geflügelpest sich auszubreiten droht,
1. die Gesundheit von Vögeln und
b) Geflügelpest in einem benachbarten Mitgliedstaat
2. die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die die oder einem Drittland eine Einschleppung der Ge-
von Vögeln gewonnenen Erzeugnisse beim Inver- flügelpest in das Inland befürchten lässt.
kehrbringen, beim innergemeinschaftlichen Verbrin-
(2) Die zuständige Behörde übermittelt vor der Ge-
gen und bei der Ausfuhr erfüllen müssen,
nehmigung der Notimpfung dem Bundesministerium
nicht beeinträchtigt werden. zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission ei-
nen Impfplan, der die Angaben nach § 8 Abs. 4 Nr. 2
§ 34 enthält.
Seuchenausbruch (3) Im Falle der Notimpfung nach Absatz 1 dürfen in
in einem benachbarten Mitgliedstaat der Zeit vom Beginn der Notimpfung bis zur Beendi-
Wird auf einem Gebiet eines benachbarten Mit- gung der Untersuchungen nach § 40 Satz 1
gliedstaates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügel- 1. geimpfte Vögel und Eier von gehaltenen Vögeln
pest oder Geflügelpest innerhalb einer Entfernung von nicht aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand,
weniger als 13 Kilometern von der deutschen Grenze 2. Fleisch von Geflügel, das im Impfgebiet gehalten
amtlich festgestellt und der für das angrenzende Gebiet worden ist, nicht aus dem Impfgebiet oder
im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so legt diese entsprechend § 21 und § 27 3. gehaltene Vögel und Eier nicht in einen im Impfge-
einen Sperrbezirk und ein Beobachtungsgebiet fest. biet gelegenen Bestand
Ferner kann sie nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 eine verbracht werden.
Kontrollzone festlegen. (4) Im Falle der Anordnung einer Notimpfung gilt § 9
entsprechend.
§ 35
Schutzmaßregeln für den Kontaktbestand § 37
(1) Führen die epidemiologischen Nachforschungen Ausnahmen für
nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zu dem Ergebnis, dass die das Verbringen innerhalb des Impfgebiets
Geflügelpest aus einem anderen Geflügelbestand oder Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36
einer sonstigen Vogelhaltung eingeschleppt oder be- Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen innerhalb
reits in andere Geflügelbestände oder sonstige Vogel- des Impfgebiets von
haltungen weiterverschleppt worden sein kann, so ord-
1. gehaltenen Vögeln, soweit
net die zuständige Behörde für diese Bestände oder
sonstigen Vogelhaltungen (Kontaktbestände) die be- a) die Vögel gegen Geflügelpest geimpft worden
hördliche Beobachtung an. sind,
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell- b) die Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24
ten Kontaktbestände Buchstabe b des Anhangs der Entscheidung
2006/437/EG untersucht worden sind und
1. ordnet die zuständige Behörde eine klinische Unter-
suchung an, c) sichergestellt ist, dass die Vögel in einen Stall
oder sonstigen Standort verbracht werden, in
2. kann die zuständige Behörde, soweit dies aus Grün- dem kein Geflügel oder nur gegen Geflügelpest
den der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, geimpftes Geflügel gehalten wird,
a) eine virologische und serologische Untersu- 2. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine von der
chung, zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte,
b) unter Berücksichtigung des Anhangs IV der soweit sichergestellt ist, dass
Richtlinie 2005/94/EG die Tötung und unschädli- a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
che Beseitigung der gehaltenen Vögel des Be- Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
stands des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
anordnen, und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2365
ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu- ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zu-
ständige Behörde unverzüglich über die durchge- ständige Behörde unverzüglich über die durchge-
führte Schlachtung unterrichtet und führte Schlachtung unterrichtet und
b) das Geflügel vor dem Verbringen nach Nummer 1 b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Buchstabe a untersucht worden ist, Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-
3. Eintagsküken, soweit sie aus Bruteiern geschlüpft dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind.
sind, (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
a) deren Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist, § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
Eintagsküken aus einem im Impfgebiet gelegenen Be-
b) die aus einem Bestand stammen, dessen gehal- stand in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, so-
tene Vögel nach Maßgabe des Kapitels IV weit die Eintagsküken
Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei-
dung 2006/437/EG untersucht worden sind, und 1. nicht gegen Geflügelpest geimpft worden sind,
c) die vor dem Versand nach näherer Anweisung der 2. aus Bruteiern geschlüpft sind, die die Anforderungen
zuständigen Behörde desinfiziert und in eine von nach § 37 Satz 1 Nr. 3 erfüllen und
der zuständigen Behörde bezeichnete Brüterei 3. in einen Stall oder sonstigen Standort verbracht wer-
befördert worden sind, den, in dem kein Geflügel gehalten wird.
4. Bruteiern, die die Anforderungen nach Nummer 3 er- (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
füllen, § 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
5. Konsumeiern, die aus einem Bestand stammen, Eiern aus einem im Impfgebiet gelegenen Bestand in
dessen Legehennen nach Maßgabe des Kapitels IV einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit im
Nr. 8.24 Buchstabe a des Anhangs der Entschei- Falle von
dung 2006/437/EG untersucht worden sind und die 1. Bruteiern die Anforderungen an Bruteier nach § 37
unmittelbar Satz 1 Nr. 3,
a) in eine von der zuständigen Behörde bezeichnete 2. Konsumeiern die Anforderungen nach § 37 Satz 1
Packstelle verbracht und dort in Einwegpackun- Nr. 5
gen verpackt werden oder
erfüllt werden.
b) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
(4) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung
von § 36 Abs. 3 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen
(EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maß-
von Fleisch, das von im Impfgebiet gehaltenem Geflü-
gabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung
gel gewonnen worden ist, soweit im Falle der Gewin-
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden.
nung von Fleisch von
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 muss ferner sicherge-
1. geimpftem Geflügel
stellt sein, dass die Eintagsküken in einen Stall oder
sonstigen Standort verbracht werden, in dem kein Ge- a) die Tiere mit einem Impfstoff geimpft worden
flügel oder nur gegen Geflügelpest geimpftes Geflügel sind, der es ermöglicht, geimpfte und infizierte
gehalten wird. Vögel von geimpften und nicht infizierten Vögeln
zu unterscheiden,
§ 38 b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Ausnahmen Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-
für das Verbringen aus dem Impfgebiet dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind,
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von c) die Tiere längstens 48 Stunden vor dem Verbrin-
§ 36 Abs. 3 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen ge- gen von der zuständigen Behörde klinisch mit ne-
haltener Vögel aus einem im Impfgebiet gelegenen Be- gativem Ergebnis auf Geflügelpest untersucht
stand worden sind und
1. in einen Bestand außerhalb des Impfgebiets, soweit d) sichergestellt ist, dass die Tiere in eine von der
die gehaltenen Vögel nicht gegen Geflügelpest zuständigen Behörde bezeichnete Schlachtstätte
geimpft worden sind und sichergestellt ist, dass verbracht werden, oder
a) sie in einen Stall oder sonstigen Standort ver- 2. nicht geimpftem Geflügel die Maßnahmen nach
bracht werden, in dem kein Geflügel gehalten Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.24 Buchstabe b des
wird und Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchge-
b) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV führt worden sind.
Nr. 8.24 Buchstabe b des Anhangs der Entschei-
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, § 39
2. in eine Schlachtstätte außerhalb des Impfgebiets, Ausnahmen
soweit Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine für das Verbringen
von der zuständigen Behörde bezeichnete Schlacht- von außerhalb des Impfgebiets
stätte verbracht wird und sichergestellt ist, dass Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 36
a) die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Abs. 3 Nr. 3 genehmigen für das Verbringen von
Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand 1. gehaltenen Vögeln von außerhalb des Impfgebiets in
des Geflügels über den Versand unterrichtet wird einen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen
und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu- Standort, soweit sichergestellt ist, dass dort kein
2366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Geflügel oder nur geimpftes Geflügel gehalten wird 1. sie das Bundesministerium zum Zwecke der Mittei-
und die Vögel dort, soweit im Impfplan vorgesehen, lung an die Kommission über die vorgesehene Not-
gegen Geflügelpest geimpft werden, impfung unterrichtet hat und
2. Geflügel von außerhalb des Impfgebiets unmittelbar 2. die Maßregeln nach § 36 Abs. 3 eingehalten werden.
zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-
hörde bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Im Falle einer Anordnung nach Satz 1 gelten die §§ 37
Schlachtstätte, soweit sichergestellt ist, dass die bis 41 entsprechend.
für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be-
hörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand des
Geflügels über den Versand unterrichtet wird und die Unterabschnitt 4
für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige Be-
hörde die für die Geflügelhaltung zuständige Be- Schutzmaßregeln in Schlachtstätten,
hörde unverzüglich über die durchgeführte Schlach- auf dem Transport und in Grenzkontrollstellen
tung unterrichtet,
3. Eintagsküken von außerhalb des Impfgebiets in ei- § 43
nen im Impfgebiet gelegenen Stall oder sonstigen
Standort, in dem kein Geflügel oder nur geimpftes Schutzmaßregeln
Geflügel gehalten wird,
(1) Im Falle des Verdachts auf Geflügelpest in einer
4. Bruteiern, die außerhalb des Impfgebiets erzeugt Schlachtstätte, einem Transportmittel oder einer Grenz-
worden sind, in eine von der zuständigen Behörde kontrollstelle ordnet die zuständige Behörde eine klini-
bezeichnete, im Impfgebiet gelegene Brüterei, so- sche, virologische und serologische Untersuchung der
weit die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewährleis- seuchenverdächtigen Vögel sowie epidemiologische
tet ist, Nachforschungen an. Ferner kann sie
5. Konsumeiern, die außerhalb des Impfgebiets er-
zeugt worden sind, soweit sichergestellt ist, dass 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
die Eier der in der Schlachtstätte, dem Transportmittel oder
der Grenzkontrollstelle befindlichen Vögel,
a) in einer von der zuständigen Behörde bezeichne-
ten, im Impfgebiet gelegenen Packstelle in Ein- 2. die unschädliche Beseitigung tierischer Nebenpro-
wegpackungen verpackt werden oder dukte der nach Nummer 1 getöteten Vögel,
b) in einem im Impfgebiet gelegenen Verarbeitungs- 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
betrieb für Eiprodukte, der die Anforderungen des Entwesung der Schlachtstätte, des Transportmittels
Anhangs III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung oder der Grenzkontrollstelle nach Maßgabe des An-
(EG) Nr. 853/2004 erfüllt, nach Maßgabe des An- hangs VI der Richtlinie 2005/94/EG,
hangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 behandelt werden. 4. für Bestände, die in der Nähe der Schlachtstätte
oder Grenzkontrollstelle liegen, die behördliche Be-
§ 40 obachtung
Untersuchungen anordnen.
im Falle der Notimpfung
Soweit eine Notimpfung nach § 36 Abs. 1 angeord- (2) Wird bei einem Vogel, der sich in einer Schlacht-
net worden ist, haben Tierhalter die im Impfgebiet ge- stätte, einem Transportmittel oder einer Grenzkontroll-
haltenen Vögel nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 unter- stelle befindet, Geflügelpest amtlich festgestellt, so
suchen zu lassen. Die zuständige Behörde gibt den ordnet die zuständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2
Zeitpunkt der Beendigung der Untersuchungen nach vorgesehenen Maßregeln an.
Satz 1 öffentlich bekannt.
(3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, auch in Verbindung
§ 41 mit Absatz 2, dürfen erneut Vögel in die Schlachtstätte,
Schutzmaßregeln bei Feststellung das Transportmittel oder die Grenzkontrollstelle ver-
der Geflügelpest bei notgeimpften Vögeln bracht werden.
Wird nach einer virologischen Untersuchung nach (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat tierische
§ 40 Satz 1 Geflügelpest amtlich festgestellt, finden Nebenprodukte bereits geschlachteter ansteckungs-
die Maßregeln nach den §§ 18 bis 33 und 35 Anwen- verdächtiger Vögel unverzüglich unschädlich zu besei-
dung. tigen oder beseitigen zu lassen. Satz 1 gilt auch, soweit
der Ansteckungsverdacht erst nach der Schlachtung
§ 42 entsteht.
Notimpfungen
(5) Die zuständige Behörde ordnet für die jeweilige
bei Gefahr im Verzuge
Vogelhaltung, aus der ein seuchenverdächtiger Vogel
Abweichend von § 36 Abs. 1 Nr. 1 kann die zustän- in die Schlachtstätte, das Transportmittel oder die
dige Behörde bei Gefahr im Verzuge eine Notimpfung Grenzkontrollstelle verbracht worden ist, die Maßregeln
anordnen, soweit nach § 15 an.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2367
Unterabschnitt 5 Aufhebung der Maßregeln im Beobachtungsgebiet gel-
ten auch die Maßregeln in der Kontrollzone als aufge-
Aufhebung, Wiederbelegung
hoben.
§ 44 (4) Der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen Vö-
geln gilt als unbegründet, wenn der Verdacht auf Grund
Aufhebung der Schutzmaßregeln
einer virologischen Untersuchung nicht bestätigt wer-
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete den konnte.
Schutzmaßregeln auf, soweit
1. die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln erloschen ist § 45
oder Wiederbelegung
2. sich der Verdacht auf Geflügelpest bei gehaltenen
(1) Geflügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen,
Vögeln als unbegründet erwiesen hat.
in denen auf Anordnung der zuständigen Behörde ge-
(2) Die Geflügelpest bei gehaltenen Vögeln gilt als haltene Vögel getötet und unschädlich beseitigt worden
erloschen, soweit sind, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Vögeln
1. die gehaltenen Vögel des Seuchenbestands veren- erst wiederbelegt werden, wenn die Geflügelpest nach
det oder getötet und unschädlich beseitigt worden § 44 Abs. 2 erloschen ist.
sind, (2) Nach der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
2. in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 bei den gehal- Tierhalter innerhalb von 21 Tagen die Maßnahmen nach
tenen Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchstabe a bis d
jeweils eine virologische Untersuchung an Proben des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzu-
von jeweils 60 Vögeln je Bestand in einer von der führen oder durchführen zu lassen.
zuständigen Behörde bezeichneten Untersuchungs- (3) Innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen nach der
einrichtung mit negativem Ergebnis auf Influenzavi- Wiederbelegung nach Absatz 1 ist das Verbringen von
rus durchgeführt worden ist, gehaltenen Vögeln verboten. Abweichend von Satz 1
3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des Seu- kann die zuständige Behörde das Verbringen von ge-
chenbestands nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2 haltenen Vögeln genehmigen, soweit Belange der Tier-
Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maß-
gabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richt- Unterabschnitt 6
linie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständi-
gen Behörde abgenommen worden sind, Schutzmaßregeln
4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-
bei niedrigpathogener aviärer Influenza
ckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-
hangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/ § 46
EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen Schutzmaßregeln für den Bestand
Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub-
worden ist,
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek- Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung amtlich
tion der Fahrzeuge, die mit gehaltenen Vögeln im festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug
Seuchenbestand in Berührung gekommen sind, auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
1. die Tötung und unschädliche Beseitigung der ge-
durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
haltenen Vögel,
und,
6. im Falle der Nummer 1, 2. die unschädliche Beseitigung der vorhandenen Brut-
eier und tierischen Nebenprodukte
a) im Sperrbezirk frühestens 21 Tage nach Abnahme
der Grobreinigung und Vordesinfektion nach an und führt epidemiologische Nachforschungen nach
Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Satz 3 durch.
Kapitels IV Nr. 8.11 des Anhangs der Entschei- (2) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
dung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, einer Risikobewertung und nach Maßgabe des An-
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 30 Tage nach hangs V der Richtlinie 2005/94/EG im Falle von Geflü-
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion gel anstelle der Tötungsanordnung nach Absatz 1 Nr. 1
nach Nummer 3 gehaltene Vögel nach näherer das Verbringen des Geflügels unmittelbar zur Schlach-
Anweisung der zuständigen Behörde mit negati- tung in eine von ihr bezeichnete Schlachtstätte anord-
vem Ergebnis auf hochpathogenes aviäres Influ- nen, soweit sichergestellt ist, dass
enzavirus untersucht worden sind. 1. die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachen- Nr. 8.16 des Anhangs der Entscheidung 2006/437/
tupfer oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden EG durchgeführt worden sind,
weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vor- 2. die für die bezeichnete Schlachtstätte zuständige
handenen Vögel zu untersuchen. Behörde spätestens 24 Stunden vor dem Versand
(3) Nach Ablauf von 21 Tagen nach Festlegung des des Geflügels über den Versand unterrichtet wird
Sperrbezirks gelten für diesen die Maßregeln nach § 27 und die für die bezeichnete Schlachtstätte zustän-
Abs. 4 sowie die §§ 28 und 29 entsprechend. Mit der dige Behörde die für die Geflügelhaltung zuständige
2368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Behörde unverzüglich über die durchgeführte cc) der Fahrzeuge, mit denen getötete oder ver-
Schlachtung unterrichtet, endete Vögel transportiert worden sind,
3. das Geflügel in einem verplombten Transportfahr- nach Maßgabe des Anhangs VI der Richtlinie
zeug befördert wird, 2005/94/EG durchgeführt werden,
4. das Geflügel am Ende des Schlachttages ge- d) eine Entwesung der Ställe und sonstigen Stand-
schlachtet wird und die zur Schlachtung benutzten orte, in denen Vögel gehalten werden, und ihrer
Gegenstände anschließend unverzüglich gereinigt unmittelbaren Umgebung durchgeführt wird und
und desinfiziert werden,
e) eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-
5. die tierischen Nebenprodukte des nach Nummer 4 ckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-
geschlachteten Geflügels unverzüglich unschädlich hangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/
beseitigt werden, 94/EG oder nach näherer Anweisung der zustän-
6. die Einrichtungsgegenstände und Gerätschaften so- digen Behörde durchgeführt wird.
wie die Fahrzeuge, mit denen das Geflügel transpor- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen nach Satz 1
tiert worden ist, nach Maßgabe des Anhangs VI der Nr. 2 Buchstabe a genehmigen, soweit sichergestellt
Richtlinie 2005/94/EG gereinigt und desinfiziert wer- ist, dass die Säugetiere nicht mit im Bestand oder in
den der sonstigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kon-
und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entge- takt gekommen sind.
genstehen.
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- § 47
satz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 gilt § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Schutzmaßregeln
bis 7 Buchstabe a und b entsprechend. in besonderen Einrichtungen
(4) Die zuständige Behörde (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des
1. führt Untersuchungen durch über den Verbleib von Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpa-
thogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in
a) Bruteiern, die in der Zeit von der mutmaßlichen
einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Ein-
Einschleppung der Seuche in den Bestand oder
richtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer
die sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen
Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel an-
Feststellung aus dem Bestand oder der sonstigen
derer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung
Vogelhaltung verbracht worden sind,
seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen
b) Geflügel aus Bruteiern, das in der Zeit von der als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer
mutmaßlichen Einschleppung der Seuche in den wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46
Bestand oder die sonstige Vogelhaltung bis zu Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1
ihrer amtlichen Feststellung aus Bruteiern ge- Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ih-
schlüpft und aus dem Bestand oder der sonsti- rer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
gen Vogelhaltung verbracht worden ist, auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung
2. ordnet an, dass und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen
gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des nied-
a) Säugetiere, die im Bestand oder der sonstigen
rigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen
Vogelhaltung gehalten werden, nicht aus dem Be-
werden kann.
stand oder der sonstigen Vogelhaltung verbracht
werden, (2) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf nur erteilt
b) Konsumeier, die in der Zeit der mutmaßlichen Ein- werden, soweit sichergestellt ist, dass die gehaltenen
schleppung der Seuche in den Bestand oder die Vögel
sonstige Vogelhaltung bis zu ihrer amtlichen Fest- 1. in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvor-
stellung im Bestand oder der sonstigen Vogelhal- richtung gehalten und die Maßnahmen nach Maß-
tung erzeugt worden sind, gabe des Kapitels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Ent-
aa) in eine von der zuständigen Behörde bezeich- scheidung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
neten Packstelle befördert und dort in Ein- 2. in einen anderen Bestand oder in eine Schlachtstätte
wegpackungen verpackt werden oder
a) im Inland verbracht werden und
bb) in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte
nach Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Ver- aa) die für den Bestimmungsort oder, im Falle ei-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 verbracht und dort ner Schlachtung, die für die Schlachtstätte
nach Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der zuständige Behörde spätestens 24 Stunden
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 behandelt wer- vor dem Versand der gehaltenen Vögel über
den, den Versand unterrichtet wird und, im Falle
einer Schlachtung, die für die Schlachtstätte
c) eine Reinigung und Desinfektion zuständige Behörde die für die Geflügelhal-
aa) der Ställe und sonstigen Standorte, in denen tung zuständige Behörde unverzüglich über
Vögel gehalten worden sind, und ihrer unmit- die durchgeführte Schlachtung unterrichtet
telbaren Umgebung, und
bb) der Einrichtungsgegenstände und Gerät- bb) die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapi-
schaften, die mit gehaltenen Vögeln in Berüh- tels IV Nr. 8.17 des Anhangs der Entschei-
rung gekommen sein können, dung 2006/437/EG durchgeführt werden oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2369
b) in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden 6. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbe-
und die für den Bestimmungsort zuständige Be- stands dürfen nicht frei gelassen werden;
hörde dem Verbringen zugestimmt hat. 7. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflü-
(3) Eine Genehmigung nach Absatz 1 darf in Bezug gelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit
auf Bruteier nur erteilt werden nach Maßgabe des An- gehaltenen Vögeln ist verboten;
hangs V der Richtlinie 2005/94/EG und soweit Belange 8. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehal-
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. tene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische
(4) § 20 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder
sonstige Materialien, die Träger des niedrigpathoge-
§ 48 nen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7
sein können, befördert worden sind, sowie Fahr-
Schutzmaßregeln
zeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln
in Bezug auf das Sperrgebiet
befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder
(1) Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Sub- Beförderung zu reinigen und zu desinfizieren.
typen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel amtlich
festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet § 49
um den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung mit ei-
Ausnahmen von der Sperrgebietsregelung
nem Radius von mindestens einem Kilometer als Sperr-
gebiet fest. § 21 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
§ 48 Abs. 4 Nr. 1 genehmigen für das Verbringen von
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige
Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführ- 1. Säugetieren, die nicht mit im Bestand oder der sons-
ten Risikobewertung von der Einrichtung eines Sperr- tigen Vogelhaltung gehaltenen Vögeln in Kontakt ge-
gebiets absehen, soweit niedrigpathogene aviäre Influ- kommen sind,
enza der Subtypen H5 oder H7 2. Geflügel, ausgenommen Eintagsküken, unmittelbar
1. bei einem gehaltenen Vogel in einem Zoologischen zur Schlachtung in eine von der zuständigen Be-
Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zir- hörde bezeichnete Schlachtstätte, soweit sicherge-
kus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in stellt ist, dass die für die bezeichnete Schlachtstätte
Gefangenschaft gehaltene Vögel, Vögel zur Arterhal- zuständige Behörde spätestens 24 Stunden vor dem
tung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach An- Versand des Geflügels über den Versand unterrichtet
lage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwe- wird und die für die bezeichnete Schlachtstätte zu-
cken gehalten werden, oder einer wissenschaftli- ständige Behörde die für die Geflügelhaltung zustän-
chen Einrichtung oder dige Behörde unverzüglich über die durchgeführte
Schlachtung unterrichtet,
2. in einer Brüterei
3. Geflügel in einen Bestand im Inland, soweit sicher-
amtlich festgestellt worden ist und Belange der Tier-
gestellt ist, dass
seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Für die Ri-
sikobewertung gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. a) der Bestimmungsbestand amtlich überwacht
wird,
(3) Im Sperrgebiet führt die zuständige Behörde in
Geflügelbeständen, die Erwerbszwecken dienen, die b) das Geflügel mindestens 21 Tage in diesem Be-
Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.19 stand verbleibt und
des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch. c) in dem Bestand anderes Geflügel nicht gehalten
(4) Für das Sperrgebiet gilt, vorbehaltlich des § 49, wird,
Folgendes: 4. Eintagsküken in einen Bestand im Inland, soweit si-
1. gehaltene Vögel, Eintagsküken und Eier, Säugetiere chergestellt ist, dass
sowie Gülle und Einstreu von Geflügel dürfen aus a) die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllt werden
einem Geflügelbestand oder sonstigen Vogelhaltung oder
nicht verbracht werden; b) die Eintagsküken aus Bruteiern geschlüpft sind,
2. tierische Nebenprodukte von Geflügel sind unschäd- die aus Geflügelbeständen von außerhalb des
lich zu beseitigen; Sperrgebiets stammen, und die Eintagsküken in
3. der jeweilige Stall oder sonstige Standort darf nur der Brüterei nicht mit Bruteiern oder Eintagskü-
von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Be- ken aus dem Sperrgebiet in Kontakt gekommen
treuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, sind,
Tierärzten oder Personen im amtlichen Auftrag und 5. Bruteiern, die in eine von der zuständigen Behörde
nur mit Schutzkleidung betreten werden; bezeichnete Brüterei im Inland befördert werden, so-
4. Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des weit sichergestellt ist, dass die Bruteier vor dem Ver-
Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reini- bringen desinfiziert werden und die Rückverfolgbar-
gen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einweg- keit der Bruteier gewährleistet ist,
kleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich 6. Konsumeiern, die in eine von der zuständigen Be-
zu beseitigen; hörde bezeichnete Packstelle befördert und dort in
5. Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Ver- Einwegverpackungen verpackt werden,
lassen des Bestands sowie nach Verlassen eines 7. Eiern, die in einen von der zuständigen Behörde be-
Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu zeichneten Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach
desinfizieren; Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG)
2370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Nr. 853/2004 verbracht und dort nach Maßgabe des 3. eine Grobreinigung und Vordesinfektion des betrof-
Anhangs II Kapitel XI der Verordnung (EG) Nr. 852/ fenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vo-
2004 behandelt werden, gelhaltung nach Maßgabe des Anhangs VI Nr. 2
8. Gülle und Einstreu zur Verarbeitung in einen von der Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG sowie eine
zuständigen Behörde bezeichneten Verarbeitungs- Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach Maß-
betrieb für Material der Kategorie 1 oder 2 nach Arti- gabe des Anhangs VI Nr. 2 Buchstabe b der Richt-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. linie 2005/94/EG durchgeführt und von der zuständi-
gen Behörde abgenommen worden sind,
Abweichend von Satz 1 Nr. 5 bis 7 kann die zuständige
4. eine Desinfektion der Gülle, die Träger des Anste-
Behörde die unschädliche Beseitigung der Eier anord-
ckungsstoffs sein kann, nach Maßgabe des An-
nen.
hangs VI Nr. 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/
(2) Abweichend von § 48 Abs. 4 Nr. 7 kann die zu- EG oder nach näherer Anweisung der zuständigen
ständige Behörde die Durchführung von Geflügelaus- Behörde durchgeführt und von ihr abgenommen
stellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähn- worden ist,
licher Art genehmigen, soweit Belange der Tierseu-
5. eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfek-
chenbekämpfung nicht entgegenstehen.
tion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des
(3) Für die Erteilung einer Genehmigung nach den betroffenen Bestands oder der betroffenen sonsti-
Absätzen 1 und 2 gilt § 33 entsprechend. gen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind,
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
§ 50 durchgeführt und von ihr abgenommen worden sind
und,
Schutzmaßregeln für weitere Bestände
6. im Falle der Nummer 1,
Führen die epidemiologischen Nachforschungen
nach § 46 Abs. 1 zu dem Ergebnis, dass niedrigpatho- a) im Sperrgebiet frühestens 21 Tage nach Ab-
gene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 aus nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion
einem anderen Geflügelbestand oder einer sonstigen nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe
Vogelhaltung eingeschleppt oder bereits in andere Ge- des Kapitels IV Nr. 8.20 Buchstabe a und b des
flügelbestände oder sonstige Vogelhaltungen weiter- Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durch-
verschleppt worden sein kann, so ordnet die zustän- geführt worden sind und
dige Behörde für diese Geflügelbestände oder sonsti- b) die zuständige Behörde auf der Grundlage einer
gen Vogelhaltungen die behördliche Beobachtung an. von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem
Ferner kann sie die Schutzmaßregeln nach § 35 Abs. 2 Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des
anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchen- niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der
bekämpfung erforderlich ist. Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.
Die Proben nach Satz 1 Nr. 2 sind mittels Rachentupfer
§ 51 oder Kloakentupfer zu entnehmen. Werden weniger als
Notimpfung 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel
zu untersuchen.
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung einer
Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Instituts die
§ 53
Durchführung einer Notimpfung anordnen. Die §§ 36
bis 42 gelten entsprechend. Wiederbelegung
§ 45 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat
§ 52 der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnah-
Aufhebung der Schutzmaßregeln men nach Maßgabe des Kapitels IV Nr. 8.22 Buchsta-
be a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete 437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
Schutzmaßregeln auf, soweit niedrigpathogene aviäre
Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei gehaltenen Vö- Abschnitt 3
geln erloschen ist.
Schutzmaßregeln bei Wildvögeln
(2) Niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen
H5 oder H7 bei gehaltenen Vögeln gilt als erloschen,
Unterabschnitt 1
soweit
Allgemeine Schutzmaßregeln
1. die gehaltenen Vögel des betroffenen Bestands oder
der betroffenen sonstigen Vogelhaltung verendet
§ 54
oder getötet und unschädlich beseitigt worden sind
oder, Früherkennung
2. in den Fällen des § 47 Abs. 1, bei den gehaltenen (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln
Vögeln im Abstand von mindestens 21 Tagen jeweils haben Jagdausübungsberechtigte
eine virologische Untersuchung an Proben von je- 1. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
weils 60 Vögeln je Bestand in einer von der zustän- Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologi-
digen Behörde bezeichneten Untersuchungseinrich- schen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres
tung mit negativem Ergebnis auf niedrigpathogenes Influenzavirus zu entnehmen und der von der zu-
aviäres Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 ständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
durchgeführt worden ist, richtung zuzuleiten und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2371
2. der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten 1. § 56 Abs. 1 für den Teil des Sperrbezirks nach § 21
kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe Abs. 1, der nicht von dem Sperrbezirk nach Absatz 1
des Fundorts unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 Nr. 1 erfasst ist, oder
Die zuständige Behörde kann die Untersuchung ande- 2. § 56 Abs. 3 für den Teil des Beobachtungsgebiets
rer Wildvögel anordnen, soweit dies aus Gründen der nach § 27 Abs. 1, der nicht von dem Beobachtungs-
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. gebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfasst ist,
(2) Vögel der Ordnungen Gänsevögel und Regen- anordnen. Die §§ 57 bis 59 und 61 gelten entspre-
pfeiferartige dürfen als Lockvögel zur Jagd auf Wildvö- chend.
gel nicht benutzt werden. Die zuständige Behörde kann
(3) Die zuständige Behörde kann auf der Grundlage
abweichend von Satz 1 genehmigen, Vögel der ge-
einer von ihr durchgeführten Risikobewertung, die das
nannten Ordnungen als Lockvögel zu nutzen, um Wild-
Vorkommen und das Verhalten der Vogelart, der der be-
vögel
fallene Wildvogel zugehört, sowie die örtlichen Gege-
1. zum Zwecke der Probengewinnung nach Absatz 1 benheiten berücksichtigt,
Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 oder
1. a) von der Festlegung eines Sperrbezirks nach Ab-
2. zur Durchführung des mit Artikel 1 der Entscheidung satz 1 Satz 1 Nr. 1 oder eines Beobachtungsge-
2005/732/EG der Kommission vom 17. Oktober biets nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 absehen oder
2005 zur Genehmigung der Programme zur Durch-
b) abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 das Gebiet
führung von Erhebungen der Mitgliedstaaten über
um den Fundort des erlegten oder tot aufgefun-
Geflügelpestvorkommen in Haus- und Wildgeflügel-
denen Wildvogels
beständen im Jahr 2005 und zur Festlegung von
Vorschriften für die Übermittlung der Ergebnisse aa) mit einem Radius von mindestens einem Kilo-
und die Kostenerstattung im Rahmen der finanziel- meter oder
len Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der bb) mit einer Tiefe von mindestens einem Kilome-
Durchführung dieser Programme (ABl. EU Nr. L 274 ter und einer Länge von mindestens drei Kilo-
S. 95) für die Bundesrepublik Deutschland geneh- metern entlang einer Küste oder eines Ufers
migten Wildvogelmonitorings in der jeweils gelten-
als Sperrgebiet festlegen,
den Fassung
anzulocken. soweit weder ein Verdacht auf Geflügelpest noch
Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel festgestellt
worden ist und keine Gefahr der Verschleppung des
Unterabschnitt 2
hochpathogenen aviären Influenzavirus besteht,
Besondere Schutzmaßregeln 2. ein Gebiet unter Aufhebung der Festlegung als
Sperrbezirk als Beobachtungsgebiet festlegen, so-
Te i l 1 weit
Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
a) die zuständige Behörde sämtliches zu Erwerbs-
zwecken gehaltene Geflügel in diesem Gebiet
§ 55
aa) klinisch und,
Verdacht auf Geflügelpest, Geflügelpest
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
(1) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel-
dies erfordern, virologisch mit negativem Er-
pest bei einem Wildvogel amtlich festgestellt, so legt
gebnis auf hochpathogenes aviäres Influen-
die zuständige Behörde, vorbehaltlich des Absatzes 3,
zavirus untersucht hat,
das Gebiet um den Fundort des erlegten oder tot auf-
gefundenen Wildvogels mit einem Radius von mindes- b) ein Sperrbezirk nach § 21 Abs. 1 oder ein Be-
tens obachtungsgebiet nach § 27 Abs. 1 aufgehoben
wird und dieser Sperrbezirk oder dieses Be-
1. drei Kilometern als Sperrbezirk und
obachtungsgebiet mit dem Gebiet oder einem Teil
2. zehn Kilometern als Beobachtungsgebiet eines Gebiets eines Sperrbezirks nach Absatz 1
fest. Bei der jeweiligen Gebietsfestlegung berücksich- Satz 1 Nr. 1 zusammenfällt.
tigt sie das Vorhandensein eines Sperrbezirks nach In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a unter-
§ 21 Abs. 1, eines Beobachtungsgebiets nach § 27 sucht die zuständige Behörde die mögliche Einschlep-
Abs. 1 oder einer Kontrollzone nach § 30 Abs. 1, die pung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären
Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenhei- Influenzavirus durch den befallenen Wildvogel oder an-
ten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkennt- dere Vögel der Vogelart, der der befallene Wildvogel zu-
nisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungs- gehört. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe b
möglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlacht- legt die zuständige Behörde das Gebiet um den Fund-
stätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Ka- ort des erlegten oder verendet aufgefundenen Wildvo-
tegorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) gels
Nr. 1774/2002.
1. im Falle des Doppelbuchstaben aa mit einem Radius
(2) Ist der Verdacht auf Geflügelpest oder Geflügel- von mindestens drei Kilometern,
pest bei einem Wildvogel in einem nach § 21 Abs. 1
festgelegten Sperrbezirk oder einem nach § 27 Abs. 1 2. im Falle des Doppelbuchstaben bb mit einer Tiefe
festgelegten Beobachtungsgebiet amtlich festgestellt von mindestens drei Kilometern entlang einer Küste
worden, kann die zuständige Behörde zusätzliche Maß- oder eines Ufers
nahmen nach als Beobachtungsgebiet fest.
2372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
(4) In einem Beobachtungsgebiet nach Absatz 3 2. 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge-
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a sind nur die Schutzmaßregeln biets
nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 6 und 7 a) dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des
anzuwenden. Wildvogelbestands freigelassen werden,
Te i l 2 b) darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-
ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden.
Nach amtlicher Feststellung
Die zuständige Behörde kann die Maßregeln nach
§ 56 Satz 1 Nr. 2 frühestens 21 Tage nach Festlegung des
Beobachtungsgebiets aufheben, soweit Belange der
Schutzmaßregeln Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In den
in Bezug auf den Sperrbezirk Fällen des § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 berechnen sich die
und das Beobachtungsgebiet Fristen nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Festlegung des
(1) Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des Sperrbezirks an, der aufgehoben worden ist.
Sperrbezirks nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (3) Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicher-
1. hat die zuständige Behörde zustellen, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobach-
a) das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene tungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Be-
Geflügel hörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen
genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämp-
aa) regelmäßig klinisch und,
fung nicht entgegenstehen.
bb) soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung
(4) Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall
dies erfordern, virologisch
oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten wer-
zu untersuchen, den, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
b) eine Untersuchung von Wildvögeln, insbesondere werden. Satz 1 gilt nicht für den den Stall oder sonsti-
von Wasservögeln und von kranken oder veren- gen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige
det aufgefundenen Wildvögeln, auf das hochpa- Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämp-
thogene aviäre Influenzavirus durchzuführen, fung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
2. dürfen gehaltene Vögel und Bruteier aus einem Be- Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen,
stand nicht verbracht werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen.
3. dürfen
(5) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
a) frisches Fleisch, fahrtswegen
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch, 1. zu dem Sperrbezirk Schilder mit der deutlichen und
c) Fleischerzeugnisse, haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügelpest-Sperr-
d) Fleischzubereitungen, bezirk“ und
das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Feder- 2. zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deut-
wild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder lichen und haltbaren Aufschrift „Wildvogelgeflügel-
sind, nicht verbracht werden, pest-Beobachtungsgebiet“
4. dürfen tierische Nebenprodukte von gehaltenen Vö- gut sichtbar an.
geln aus einem Bestand nicht verbracht werden,
§ 57
5. hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Ein-
und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte, Ausnahmen
in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sons- von der Sperrbezirksregelung
tige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden für gehaltene Vögel und Bruteier
und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
getränkt und stets damit feucht gehalten werden, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Verbringen
6. dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des von gehaltenen Vögeln unter amtlicher Überwachung in
Wildvogelbestands freigelassen werden, einen anderen Bestand im Sperrbezirk oder in einen im
sonstigen Inland gelegenen Bestand. Im Falle des Ver-
7. darf Federwild nur mit Genehmigung oder auf An-
bringens von Junghennen oder Truthühnern in einen im
ordnung der zuständigen Behörde gejagt werden,
sonstigen Inland gelegenen Bestand darf die Genehmi-
8. darf Geflügel nur im Durchgangsverkehr auf Auto- gung nur erteilt werden, soweit sichergestellt ist, dass
bahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder die Junghennen oder Truthühner für mindestens
Schienenverbindungen befördert werden und nur, 21 Tage in diesem Bestand gehalten werden.
soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht
entladen wird. (2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genehmigen für das Ver-
Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die bringen von
Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Ab-
satz 2 Nr. 2 entsprechend. 1. Geflügel unmittelbar zur Schlachtung in eine
Schlachtstätte im Sperrbezirk oder im Beobach-
(2) Für die Dauer von tungsgebiet oder, soweit sich im Sperrbezirk oder
1. 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsge- im Beobachtungsgebiet keine Schlachtstätte befin-
biets dürfen gehaltene Vögel aus dem Beobach- det, in eine von der zuständigen Behörde bezeich-
tungsgebiet nicht verbracht werden, nete Schlachtstätte,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2373
2. Eintagsküken aus dem Sperrbezirk unter amtlicher schnitt V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Überwachung in einen im Inland gelegenen amtlich erzeugt worden ist oder sind,
überwachten Bestand, soweit sichergestellt ist, dass 3. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild sowie
die Eintagsküken für mindestens 21 Tage in diesem Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse
Bestand verbleiben. und Fleischzubereitungen, das oder die solches fri-
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen sches Fleisch enthält oder enthalten, soweit
von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 für das Verbringen von a) das frische Fleisch mit einem Genusstauglich-
Bruteiern genehmigen keitskennzeichen nach Anhang II der Richtlinie
1. in eine 2002/99/EG oder nach Maßgabe des Artikels 4
a) von ihr bestimmte Brüterei oder der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 versehen ist
und
b) wissenschaftliche oder pharmazeutische Einrich-
tung, b) sichergestellt ist, dass das frische Fleisch
2. in einen Mitgliedstaat oder in ein Drittland, soweit aa) getrennt von frischem Fleisch gewonnen, zu-
bereitet, gelagert und transportiert wird, das
a) die Bruteier aus einem Bestand stammen, bei für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Dritt-
dem kein Verdacht auf Geflügelpest vorliegt und land bestimmt ist, und
in dem Stichprobenuntersuchungen durchgeführt
worden sind, um mit einer Wahrscheinlichkeit von bb) nicht für Fleischerzeugnisse oder Fleisch-
95 vom Hundert und einer angenommenen Rate zubereitungen verwendet wird, die für einen
von 5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland be-
und stimmt sind, es sei denn, das frische Fleisch
ist nach Maßgabe des Anhangs III Tabelle 1
b) sichergestellt ist, dass Buchstabe a, b oder c der Richtlinie 2002/99/
aa) die Bruteier und deren Verpackungen vor der EG behandelt worden,
Beförderung desinfiziert werden, 4. frisches Fleisch, Hackfleisch und Separatoren-
bb) die Rückverfolgbarkeit der Bruteier gewähr- fleisch, das von außerhalb des Sperrbezirks stammt
leistet ist, und in einem Betrieb im Sperrbezirk verarbeitet wird,
cc) die Bruteier in einem von der zuständigen Be- sowie Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
hörde verplombten Transportfahrzeug beför- die solches Fleisch enthalten,
dert werden und 5. frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch,
dd) die Brüterei amtlich überwacht wird, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das
oder die im Einzelhandel an Endverbraucher im
3. in einen Verarbeitungsbetrieb für Eiprodukte nach Sinne des Artikels 3 Nr. 18 der Verordnung (EG)
Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
(EG) Nr. 853/2004, soweit die Bruteier dort nach des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
Maßgabe des Anhangs II Kapitel XI der Verordnung allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
(EG) Nr. 852/2004 behandelt werden, Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen
4. in einen Verarbeitungsbetrieb für Material der Kate- Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Fest-
gorie 1 oder 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) legung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Nr. 1774/2002. (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 sung abgegeben wird oder werden.
muss die Gesundheitsbescheinigung nach dem Mus-
ter 1 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG, die § 59
Sendungen von Bruteiern beim Verbringen in andere Ausnahmen von
Mitgliedstaaten begleitet, folgenden Vermerk enthalten: der Sperrbezirksregelung
„Diese Sendung erfüllt die Tiergesundheitsbedingun- für tierische Nebenprodukte
gen der Entscheidung 2006/563/EG der Kommission.“ (1) Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 dürfen
verbracht werden
§ 58
1. behandelte Federn oder Federteile von Geflügel, die
Ausnahmen von einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem
der Sperrbezirksregelung für Fleisch anderen, die Abtötung des hochpathogenen aviären
Abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 darf oder Influenzavirus gewährleistenden Verfahren behan-
dürfen verbracht werden delt worden sind,
1. frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, das 2. unbehandelte Federn oder Federteile von Geflügel,
nach Maßgabe der Anhänge II und III Abschnitt II die die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel VIII
und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen Abschnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
und gekennzeichnet sowie nach Maßgabe des An- Nr. 1774/2002 an das Inverkehrbringen erfüllen und
hangs I Abschnitt I, II, III und IV Kapitel V und VII der von Geflügel stammen, das außerhalb des Sperrbe-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 überwacht worden ist, zirks gehalten worden ist,
2. Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse 3. tierische Nebenprodukte, die die Anforderungen des
und Fleischzubereitungen, das oder die frisches Anhangs V, des Anhangs VII Kapitel II Abschnitt A,
Fleisch nach Nummer 1 enthält oder enthalten und Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapi-
das oder die nach Maßgabe des Anhangs III Ab- tel VI Abschnitt A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Ka-
2374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
pitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Ka- § 61
pitel X Abschnitt A sowie des Anhangs VIII Kapitel II Risikobewertung
Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 an die Verarbeitung er- Für die Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 57
füllen, bis 60 gilt § 33 entsprechend.
4. tierische Nebenprodukte § 62
a) zur Verarbeitung in einen Verarbeitungsbetrieb für Seuchenausbruch
Material der Kategorie 1 oder 2 nach Artikel 13 in einem benachbarten Mitgliedstaat
der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Mitglied-
staates oder Drittlandes der Verdacht auf Geflügelpest
b) in einen Betrieb im Inland, soweit die tierischen oder Geflügelpest bei einem Wildvogel innerhalb einer
Nebenprodukte im Rahmen der Gewinnung oder Entfernung von zehn Kilometern von der deutschen
Erzeugung nach § 58 angefallen sind, oder Grenze amtlich festgestellt und der für das angren-
zende Gebiet im Inland zuständigen Behörde amtlich
c) in einen Verarbeitungsbetrieb zum Zwecke der
zur Kenntnis gebracht, so legt diese entsprechend
Behandlung nach Nummer 3,
§ 55 Abs. 1 bis 3 einen Sperrbezirk und ein Beobach-
5. tierische Nebenprodukte zum Zwecke der Behand- tungsgebiet fest.
lung nach Artikel 5 Abs. 2 Buchstabe e Nr. 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, § 63
Aufhebung der Schutzmaßregeln
6. Erzeugnisse von gehaltenen Vögeln, die nach gel-
tendem Gemeinschaftsrecht keinen besonderen tier- Die zuständige Behörde hebt die Festlegungen nach
seuchenrechtlichen Anforderungen unterliegen und § 55 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 62 auf, wenn
die nicht aus sonstigen tierseuchenrechtlichen hochpathogenes aviäres Influenzavirus nicht nachge-
Gründen vom Verbringen ausgeschlossen oder an- wiesen worden ist.
derweitig beschränkt sind, einschließlich der Er-
zeugnisse im Sinne des Anhangs VIII Kapitel VII Ab- Abschnitt 4
schnitt A Nr. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Schlussvorschriften
Nr. 1774/2002.
(2) Federn oder Federteile nach Absatz 1 Nr. 1 müs- § 64
sen beim Verbringen von einem Handelspapier nach Ordnungswidrigkeiten
Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/
2002 begleitet sein, aus dem unter Nummer 6.1 hervor- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1
geht, dass die Federn oder Federteile einer Dampf- Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer
spannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfah- vorsätzlich oder fahrlässig
ren behandelt worden sind, das die Abtötung des hoch- 1. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
pathogenen aviären Influenzavirus gewährleistet. Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2,
gilt nicht für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, § 13 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4, § 15 Abs. 5 Satz 1,
die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persön- auch in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2, oder
lichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behan- Abs. 6 Satz 1, § 19 Abs. 3 Satz 1 und 3, § 20 Abs. 1
delte Federn, die Privatpersonen zu nichtgewerblichen Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, 3, 4 oder 5,
Zwecken zugesandt werden. § 23 Abs. 1 oder 2, § 24 Abs. 1 oder 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 32 Abs. 3, § 28 Abs. 1 oder 2,
§ 29 Abs. 1 oder 2, § 31 Abs. 1 oder 2, § 32 Abs. 1,
§ 60
§ 37 Satz 1, § 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, § 39 Nr. 1, 2, 3,
Ausnahmen von 4 oder 5, § 47 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2,
der Beobachtungsgebietsregelung § 57 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Ver-
bindung mit § 60 Abs. 1 Satz 2, oder Abs. 3 Satz 1,
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von oder § 60 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 verbundenen
§ 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von gehal- vollziehbaren Auflage oder
tenen Vögeln in einen amtlich überwachten Bestand im 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 5, § 8
Inland genehmigen, soweit Belange der Tierseuchen- Abs. 2 Nr. 2, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 1
bekämpfung nicht entgegenstehen. § 57 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 oder Satz 5 oder
gilt entsprechend. Abs. 4 Satz 1, § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2,
(2) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen § 19 Abs. 1 Satz 1 oder 5, § 21 Abs. 4 Nr. 3 oder 4,
von § 56 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für das Verbringen von § 22 Abs. 1 Satz 2, § 35 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 oder 2,
Eintagsküken genehmigen, die aus Bruteiern ge- jeweils auch in Verbindung mit § 50 Satz 2, § 36
schlüpft sind, die von außerhalb des Beobachtungsge- Abs. 1, § 42 Satz 1, auch in Verbindung mit § 51
biets stammen, in einen Bestand im Inland, soweit si- Satz 2, § 43 Abs. 1 oder 2, § 46 Abs. 1, 2, 4 Satz 1
chergestellt ist, dass die Bruteier oder Eintagsküken Nr. 2, § 51 Satz 1, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder
von außerhalb des Beobachtungsgebiets in der Brüte- Satz 2, § 55 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
rei nicht mit Bruteiern oder Eintagsküken aus dem Be- § 62,
obachtungsgebiet in Kontakt gekommen sind. zuwiderhandelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2375
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, über die Sicherstellung der Rei-
des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder nigung oder Desinfektion zuwiderhandelt,
fahrlässig 15. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Ver-
1. entgegen § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 anstaltung durchführt,
Satz 1 oder 2 der Viehverkehrsverordnung, § 13 16. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 6 oder § 13 Abs. 5 Satz 5
Abs. 7 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 eine Mittei- Nr. 1 eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht durchführen lässt,
rechtzeitig macht,
17. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 1 oder § 21 Abs. 5, auch
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit in Verbindung mit § 27 Abs. 3, oder § 54 Abs. 1
Satz 3, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht Satz 1 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig führt, vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 18. entgegen § 8 Abs. 1 eine Impfung oder einen Heil-
auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 versuch vornimmt,
Satz 1 oder § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3, auch
in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Aufzeich- 19. entgegen § 13 Abs. 1 Geflügel nicht in einem ge-
nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht schlossenen Stall oder nicht unter einer Schutzvor-
rechtzeitig vornimmt, richtung hält,
4. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit 20. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 eine Ente oder eine
§ 13 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver- Gans hält,
bindung mit § 36 Abs. 4, § 10 Abs. 4 Satz 2 oder 21. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass
§ 14 Abs. 2 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung eine Ente oder eine Gans untersucht wird,
oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht 22. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbin-
vollständig oder nicht für die vorgeschriebene dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen dort genannten
Dauer aufbewahrt, Vogel nicht in einem geschlossenen Stall oder unter
5. entgegen § 3 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort einer dort genannten Schutzvorrichtung hält,
genanntes Tier nur an einer dort genannten Stelle 23. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbin-
gefüttert wird, dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, einen verendeten oder
6. entgegen § 3 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass ein dort getöteten Vogel nicht in der dort genannten Weise
genanntes Tier nicht mit dort genanntem Oberflä- aufbewahrt,
chenwasser getränkt wird, 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, auch in Verbin-
7. entgegen § 3 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass dort ge- dung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, eine Matte oder Boden-
nanntes Futter, Einstreu oder ein sonstiger Gegen- auflage nicht auslegt, nicht mit einem dort genann-
stand für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt wird, ten Desinfektionsmittel tränkt oder nicht feucht hält,
8. entgegen § 4 Abs. 1 das Vorliegen einer Infektion 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a,
nicht oder nicht rechtzeitig ausschließen lässt, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht si-
cherstellt, dass
9. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine
dort genannte Person Schutzkleidung oder Einweg- a) ein Stall oder sonstiger Standort nur von den
kleidung anlegt oder trägt, dort genannten Personen oder nur mit Schutz-
kleidung betreten wird oder
10. entgegen § 5 Satz 2 oder § 48 Abs. 4 Nr. 4 Schutz-
kleidung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder b) Schutzkleidung gereinigt oder desinfiziert oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht richtig, Einwegkleidung in der dort genannten Weise be-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig desinfiziert seitigt wird,
oder Einwegkleidung nicht, nicht richtig, nicht voll- 26. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b,
ständig oder nicht rechtzeitig beseitigt, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3, nicht si-
11. entgegen § 6 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 13 cherstellt, dass Schuhwerk gereinigt und desinfi-
Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, ziert wird,
nicht sicherstellt, dass Ein- oder Ausgänge oder 27. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c oder
sonstige Standorte gesichert sind, Nr. 8, auch in Verbindung mit § 35 Abs. 2 Nr. 3 nicht
12. entgegen § 6 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 21 sicherstellt, dass ein dort genannter Vogel, ein dort
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht genanntes Säugetier, ein dort genanntes Erzeugnis
sicherstellt, dass Ställe oder sonstige Standorte nur oder ein dort genannter Gegenstand nicht ver-
mit der dort genannten Kleidung betreten werden bracht wird,
oder dass dort genannte Personen diese Kleidung 28. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 1, auch in Verbindung mit
nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Stand- § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug fährt,
orts ablegen, 29. entgegen § 15 Abs. 3 Nr. 2, auch in Verbindung mit
13. entgegen § 6 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 21 § 17 Abs. 1 Satz 2, ein Fahrzeug oder ein Behältnis
Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder § 27 Abs. 4 Nr. 2, nicht nicht reinigt oder nicht desinfiziert,
sicherstellt, dass Schutzkleidung gereinigt und des- 30. entgegen § 19 Abs. 1 Satz 2, 3 oder 4, § 21 Abs. 6
infiziert oder Einwegkleidung beseitigt wird, Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 4 Nr. 1, § 30 Abs. 3 Satz 1
14. einer Vorschrift des § 6 Nr. 4 oder 5, auch in Ver- oder 2, § 48 Abs. 4 Nr. 1 oder § 56 Abs. 1 Satz 1
bindung mit § 13 Abs. 5 Satz 5 Nr. 2 oder § 21 Nr. 2, 3 oder 4 einen Vogel, ein Säugetier, ein Er-
2376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
zeugnis, ein Futtermittel oder ein tierisches Neben- § 66
produkt verbringt, Übergangsvorschriften
31. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 ein Schild nicht an- (1) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat der
bringt, zuständigen Behörde abweichend von § 2 Abs. 1 die
Form der Haltung bis zum 30. April 2008 anzuzeigen.
32. entgegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 (2) Wer am 22. Oktober 2007 Geflügel hält, hat ab-
nicht sicherstellt, dass ein Hund oder eine Katze weichend von § 6 Nr. 9 eine Einrichtung zur Desinfek-
nicht frei umherläuft, tion der Schuhe vom 30. April 2008 an vorzuhalten.
33. entgegen § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 einen Vogel, ein
Ei oder einen Tierkörper befördert, § 67
Aufheben bundesrechtlicher Vorschriften
34. entgegen § 43 Abs. 4 Satz 1 ein tierisches Neben-
(1) Es werden aufgehoben:
produkt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht, nicht richtig, 1. die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Be-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigen kanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I
lässt, S. 3538),
2. die Geflügelpestschutzverordnung vom 1. Septem-
35. entgegen § 45 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 53 ber 2005 (BAnz. S. 13 345), zuletzt geändert durch
Satz 1, einen Bestand wiederbelegt, Artikel 412 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
36. entgegen § 48 Abs. 4 Nr. 3 oder § 56 Abs. 4 Satz 1 (BGBl. I S. 2407),
einen Stall oder einen sonstigen Standort betritt, 3. die Geflügel-Aufstallungsverordnung vom 9. Mai
2006 (eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert durch
37. entgegen § 54 Abs. 2 Satz 1 einen dort genannten die Verordnung vom 22. Februar 2007 (BAnz.
Vogel benutzt, S. 2063),
38. entgegen § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 nicht sicherstellt, 4. die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom
dass eine Matte oder Bodenauflage ausgelegt, mit 10. August 2006 (eBAnz AT41 2006 V1), geändert
einem dort genannten Desinfektionsmittel getränkt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. November
oder in der dort genannten Weise feucht gehalten 2006 (BGBl. I S. 2663),
wird. 5. die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung vom
8. September 2006 (eBAnz AT48 2006 V1), geändert
§ 65 durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November
2006 (BGBl. I S. 2663).
Weitergehende Maßnahmen (2) Bis zum Erlass einer anderweitigen bundesrecht-
lichen Regelung sind die Vorschriften der Geflügelpest-
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel- Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
lung der Geflügelpest oder der niedrigpathogenen aviä- 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) hinsichtlich der
ren Influenza bei einem gehaltenen Vogel oder einem Newcastle-Krankheit weiter anzuwenden.
Wildvogel weitergehende Maßnahmen nach § 79 Abs. 4
in Verbindung mit den §§ 17, 17b Abs. 1 Nr. 4 und den § 68
§§ 18 bis 30 des Tierseuchengesetzes anzuordnen, so-
weit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich Inkrafttreten
sind und Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaf- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
ten nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 18. Oktober 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2377
Anlage 1
(zu § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 5, § 20 Abs. 1, § 21 Abs. 3, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 2)
Liste der gehaltenen Vögel seltener Rassen
1. Große Hühner
Altenglische Kämpfer Dorking Plymouth Rocks
Andalusier Empordanesa Prat
Annaberger Haubenstrupphühner Eulenbarthühner Ramelsloher
Appenzeller Barthühner Hamburger Redcaps
Augsburger Holländer Haubenhühner Rheinländer
Bergische Kräher Houdan Sachsenhühner
Bergische Schlotterkämme Kaulhühner Satsumadori
Brabanter Bauernhühner Koeyoshi Spanier
Brakel Krüper Sudanesische Kämpfer
Breda La Fleche Sultanhühner
Brügger Kämpfer Lakenfelder Sumatra
Cemani Lütticher Kämpfer Sundheimer
Creve Coeur Mechelner Thüringer Barthühner
Croad Langschan Minorka Tomaru
Cubalaya Norwegische Jaerhühner Totenko
Denizli-Kräher Onagadori Tuzo
Deutsche Lachshühner Orloff Vogtländer
Deutsche Langschan Ostfriesische Möwen Vorwerkhühner
Deutsche Reichshühner Paduaner Westfälische Totleger
Deutsche Sperber Penedesenca
Dominikaner Pfälzer Kampfhühner
2. Puten
Cröllwitzer Puten Puten, gelb Puten, schwarz
Puten, blau Puten, kupfer Puten, Schwarzflügel
Puten, Bourbon Puten, rot Puten, weiß
Puten, bronze Puten, Rotflügel
3. Gänse
Afrikanische Höckergänse Emporda Gänse Pilgrim Gänse
Celler Gänse Fränkische Landgänse Pommerngänse
Deutsche Legegänse Leine Gänse Russische Gänse
Diepholzer Gänse Lippegänse Toulouser Gänse
Emdener Gänse Lockengänse
4. Enten
Altrheiner Elsterenten Gimbsheimer Enten Pommernenten
Amerikanische Pekingenten Krummschnabelenten Rouen Clair-Enten
Aylesburyenten Landenten Rouenenten
Campbellenten, weiß Orpingtonenten Smaragdenten
Deutsche Pekingenten Overberger Enten
5. Zwerghühner
Bergische Zwerg-Kräher Zwerg-Brakel Zwerg-Nackthalshühner
Ruhlaer Zwerg Kaulhühner Zwerg-Holländer Haubenhühner Zwerg-Orloff
Thüringer Zwerg-Barthühner Zwerg-Kaulhühner Zwerg-Paduaner
Zwerg-Andalusier Zwerg-Minorka Zwerg-Yokohama
2378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007
Anlage 2
(zu § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 5)
Anzahl der gehaltenen Enten oder Gänse
Anzahl der zu haltenden Hühner oder Puten
je Bestand
1 2
mindestens 1, höchstens jedoch dieselbe
weniger als 10
Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse
11 – 100 10 – 50
101 – 1 000 20 – 60
mehr als 1 000 30 – 70
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2379
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September
2007 – 2 BvF 3/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 80c des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG – in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 33) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-
zes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Oktober 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
der Neunzehnten Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 8. Oktober 2007
Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1962) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe o sind die Wörter „Summe aus Milbemycin A4
und 8,8-Z-Milbemycin A4 Milbemectin“ durch die Wörter „Summe aus Milbe-
mycin A4 und 8,9-Z-Milbemycin A4, berechnet als Milbemectin“ zu ersetzen.
Bonn, den 8. Oktober 2007
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Schumacher
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2007 2379
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September
2007 – 2 BvF 3/02 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 80c des Niedersächsischen Beamtengesetzes – NBG – in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Niedersächsisches Gesetz-
und Verordnungsblatt Seite 33) ist mit Artikel 33 Absatz 5 des Grundgeset-
zes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 12. Oktober 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Berichtigung
der Neunzehnten Verordnung
zur Änderung der Rückstands-Höchstmengenverordnung
Vom 8. Oktober 2007
Die Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Rückstands-Höchstmengen-
verordnung vom 13. August 2007 (BGBl. I S. 1962) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe o sind die Wörter „Summe aus Milbemycin A4
und 8,8-Z-Milbemycin A4 Milbemectin“ durch die Wörter „Summe aus Milbe-
mycin A4 und 8,9-Z-Milbemycin A4, berechnet als Milbemectin“ zu ersetzen.
Bonn, den 8. Oktober 2007
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Schumacher