2326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Zweites Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen
Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive
Vom 10. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- rücksichtigenden Einkommens entfallen ist. Wäh-
sen: rend der Förderdauer nach Satz 1 gilt § 15 ent-
sprechend.“
Artikel 1
3. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „§ 16a
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Leistungen zur Beschäftigungsförderung
rung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom (1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von er-
24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt ge- werbsfähigen Hilfebedürftigen mit Vermittlungs-
ändert durch Artikel 6 Abs. 9 des Gesetzes vom 19. Au- hemmnissen in Arbeit einen Beschäftigungs-
gust 2007 (BGBl. I S. 1970), wird wie folgt geändert: zuschuss als Ausgleich der zu erwartenden Minder-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: leistungen des Arbeitnehmers und einen Zuschuss
zu sonstigen Kosten erhalten. Voraussetzung ist,
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
dass
eingefügt:
„§ 16a Leistungen zur Beschäftigungsförderung“. 1. der erwerbsfähige Hilfebedürftige das 18. Le-
bensjahr vollendet hat, langzeitarbeitslos im
b) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe Sinne des § 18 des Dritten Buches ist und in
eingefügt: seinen Erwerbsmöglichkeiten durch mindestens
„§ 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten zwei weitere in seiner Person liegende Vermitt-
Buches Sozialgesetzbuch – Perspektiven lungshemmnisse besonders schwer beeinträch-
für Langzeitarbeitslose mit besonderen Ver- tigt ist,
mittlungshemmnissen – JobPerspektive“.
2. der erwerbsfähige Hilfebedürftige auf der Grund-
2. § 16 wird wie folgt geändert: lage einer Eingliederungsvereinbarung für einen
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: Zeitraum von mindestens sechs Monaten betreut
wurde und Eingliederungsleistungen unter Einbe-
aa) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein ziehung der übrigen Leistungen nach diesem
Komma ersetzt. Buch erhalten hat,
bb) Nach Nummer 6 wird folgende neue Num-
3. eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Ar-
mer 7 angefügt:
beitsmarkt voraussichtlich innerhalb der nächsten
„7. Leistungen zur Beschäftigungsförderung 24 Monate ohne die Förderung nach Satz 1 nicht
nach § 16a“. möglich ist und
b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz 5 an- 4. zwischen dem Arbeitgeber und dem erwerbsfähi-
gefügt: gen Hilfebedürftigen ein Arbeitsverhältnis mit in
„(5) Leistungen nach dem Dritten Kapitel des der Regel voller Arbeitszeit unter Vereinbarung
Dritten Buches oder nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 des tariflichen Arbeitsentgelts oder, wenn eine ta-
bis 5 können auch für die Dauer einer Förderung rifliche Regelung keine Anwendung findet, des für
des Arbeitgebers oder eines Trägers durch eine vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeits-
Geldleistung nach Absatz 1, Absatz 3 Satz 1 oder entgelts begründet wird. Die vereinbarte Arbeits-
§ 16a erbracht werden, wenn die Hilfebedürftig- zeit darf die Hälfte der vollen Arbeitszeit nicht un-
keit des Erwerbsfähigen auf Grund des zu be- terschreiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2327
(2) Die Höhe des Beschäftigungszuschusses 2. vom Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt, zu dem die
richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des er- Förderung nach Absatz 7 Satz 1 oder 2 aufgeho-
werbsfähigen Hilfebedürftigen und kann bis zu ben wird.
75 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeits- (9) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu
entgelts betragen. Berücksichtigungsfähig sind vermuten ist, dass der Arbeitgeber
1. das zu zahlende tarifliche Arbeitsentgelt oder, 1. die Beendigung eines anderen Beschäftigungs-
wenn eine tarifliche Regelung keine Anwendung verhältnisses veranlasst hat, um einen Beschäfti-
findet, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübli- gungszuschuss zu erhalten oder
che zu zahlende Arbeitsentgelt und
2. eine bisher für das Beschäftigungsverhältnis er-
2. der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Ge-
brachte Förderung ohne besonderen Grund nicht
samtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des
mehr in Anspruch nimmt.
Beitrags zur Arbeitsförderung.
(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozia-
Wird dem Arbeitgeber auf Grund eines Ausgleichs-
les untersucht die Auswirkungen auf die erwerbs-
systems Arbeitsentgelt erstattet, ist für den Zeitraum
fähigen Hilfebedürftigen mit besonderen Vermitt-
der Erstattung der Beschäftigungszuschuss ent-
lungshemmnissen, den Arbeitsmarkt und die öffent-
sprechend zu mindern.
lichen Haushalte in den Jahren 2008 bis 2010 und
(3) Ein Zuschuss zu sonstigen Kosten kann er- berichtet dem Deutschen Bundestag hierüber bis
bracht werden zum 31. Dezember 2011.“
1. für Kosten für eine begleitende Qualifizierung 4. § 20 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
in pauschalierter Form bis zu einer Höhe von
a) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
200 Euro monatlich sowie
Angabe „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
2. in besonders begründeten Einzelfällen einmalig
für weitere notwendige Kosten des Arbeitgebers b) Folgender Satz wird angefügt:
für besonderen Aufwand beim Aufbau von Be- „Bei der Anpassung nach Satz 1 sind Beträge, die
schäftigungsmöglichkeiten. Die Übernahme von nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzu-
Investitionskosten ist ausgeschlossen. runden und von 0,50 Euro an aufzurunden.“
(4) Die Förderdauer beträgt 5. In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c werden nach
1. für den Beschäftigungszuschuss bis zu 24 Mo- dem Wort „Arbeitsgelegenheit,“ die Wörter „eine mit
nate. Der Beschäftigungszuschuss soll anschlie- einem Beschäftigungszuschuss nach § 16a geför-
ßend ohne zeitliche Unterbrechung unbefristet derte Arbeit,“ eingefügt.
erbracht werden, wenn eine Erwerbstätigkeit auf 6. In § 46 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne die Förde- gefügt:
rung nach Absatz 1 Satz 1 voraussichtlich inner- „Bei der Zuweisung der Mittel für die Leistungen
halb der nächsten 24 Monate nicht möglich ist, nach § 16a wird die Zahl der erwerbsfähigen Be-
2. für die sonstigen Kosten nach Absatz 3 Nr. 1 bis zieher der Leistungen der Grundsicherung für Arbeit-
zu zwölf Monate je Arbeitnehmer. suchende, die länger als ein Jahr arbeitslos sind und
(5) Bei einer Fortführung der Förderung nach Ab- das 18. Lebensjahr vollendet haben, zugrunde ge-
satz 4 Nr. 1 Satz 2 kann der Beschäftigungszu- legt.“
schuss gegenüber der bisherigen Förderhöhe um 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt:
bis zu 10 Prozentpunkte vermindert werden, soweit
„§ 71
die Leistungsfähigkeit des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen zugenommen hat und sich die Ver- Zweites Gesetz
mittlungshemmnisse verringert haben. zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Perspektiven für
(6) Wird ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger für die
Langzeitarbeitslose mit besonderen
Dauer der Erbringung des Beschäftigungszuschus-
Vermittlungshemmnissen – JobPerspektive
ses eingestellt, liegt ein sachlicher Grund vor, der
die Befristung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. (1) § 16a ist bis zum 31. März 2008 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass als Arbeitgeber nur Träger
(7) Die Förderung ist aufzuheben, wenn feststeht,
im Sinne des § 21 des Dritten Buches und nur Arbei-
dass der Arbeitnehmer in eine konkrete zumutbare
ten im Sinne des § 260 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Dritten
Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 Satz 1
Buches gefördert werden können.
vermittelt werden kann. Die Förderung ist auch
aufzuheben, wenn nach jeweils zwölf Monaten der (2) § 16a Abs. 1 Nr. 2 gilt mit der Maßgabe, dass
Förderdauer feststeht, dass der Arbeitnehmer eine der Zeitraum von sechs Monaten nach dem 30. Sep-
zumutbare Arbeit ohne eine Förderung nach Absatz 1 tember 2007 liegt. In besonders begründeten Einzel-
Satz 1 aufnehmen kann. Eine Förderung ist nur für fällen kann der Zeitraum von sechs Monaten auch
die Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Oktober 2007 liegen.“
möglich.
(8) Das Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung Artikel 2
einer Frist gekündigt werden Folgeänderungen
1. vom Arbeitnehmer, wenn er eine Erwerbstätigkeit § 27 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
kann, 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
2328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Artikel 28 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 Artikel 3
(BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Inkrafttreten
1. In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma er-
setzt. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft,
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt: soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
„6. Beschäftigung, die mit einem Beschäftigungs-
zuschuss nach § 16a des Zweiten Buches geför- (2) Artikel 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2007
dert wird.“ in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2329
Viertes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen
von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
Vom 10. Oktober 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizie-
sen: rung dient der Vermittlung und Vertiefung von
Grundlagen für den Erwerb beruflicher Hand-
Artikel 1 lungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegs-
Änderung qualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt
wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungs-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- gesetzes.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 (2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten ge-
S. 2326), wird wie folgt geändert: fördert werden, wenn sie
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des
§ 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Aus-
a) Nach der Angabe zu § 235a wird folgende An-
zubildenden durchgeführt wird,
gabe eingefügt:
„§ 235b Einstiegsqualifizierung“. 2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im
Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsge-
b) Nach der Angabe zu § 241 wird folgende An- setzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksord-
gabe eingefügt: nung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet
„§ 241a Sozialpädagogische Begleitung und und
organisatorische Unterstützung bei 3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener
betrieblicher Berufsausbildung und Kinder oder der Pflege von Familienangehöri-
Berufsausbildungsvorbereitung“. gen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstun-
c) Nach der Angabe zu § 421n werden folgende den durchgeführt wird.
Angaben eingefügt:
(3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach
„§ 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle an-
Arbeitnehmer zuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertig-
§ 421p Eingliederungszuschuss für jüngere keiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die
Arbeitnehmer zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durch-
geführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein
§ 421q Erweiterte Berufsorientierung“.
Zertifikat aus.
2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Förderungsfähig sind
„4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegs-
qualifizierung,“. 1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbil-
dungsbewerber mit aus individuellen Gründen
3. In § 14 werden nach den Wörtern „berufsvorberei- eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die
tenden Bildungsmaßnahmen“ die Wörter „sowie auch nach den bundesweiten Nachvermitt-
Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung“ einge- lungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,
fügt.
2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße
4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „421k und
über die erforderliche Ausbildungsbefähigung
421m“ durch die Angabe „421k, 421m, 421n,
verfügen und
421o und 421p“ ersetzt.
3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte
5. Nach § 235a wird folgender neuer § 235b einge-
Auszubildende.
fügt:
„§ 235b (5) Die Förderung eines Auszubildenden, der
bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung
Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem
(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegs- anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen
qualifizierung durchführen, können durch Zu- hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder
schüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von eines verbundenen Unternehmens in den letzten
192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalier- drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung
ten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozial- versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausge-
versicherungsbeitrag des Auszubildenden geför- schlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsquali-
2330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
fizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner 1. vor Aufnahme der Beschäftigung mindestens
oder Eltern durchgeführt wird. sechs Monate arbeitslos (§ 119) waren,
(6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch 2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen und
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, 3. im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert
Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu be- werden.
stimmen.“
(2) Die Förderdauer richtet sich nach den jewei-
6. § 240 wird wie folgt geändert: ligen Eingliederungserfordernissen und darf zwölf
a) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wör- Monate nicht überschreiten. Die Förderhöhe be-
ter „von Maßnahmen der beruflichen Ausbil- trägt 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Ar-
dung“ gestrichen. beitsentgelts. Davon werden in der Regel 35 Pro-
zentpunkte als Zuschuss zum Arbeitsentgelt und
b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort mindestens 15 Prozentpunkte für die Qualifizie-
„oder“ ersetzt. rung des Arbeitnehmers geleistet.
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an- (3) Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt
gefügt: und die Auszahlung des Zuschusses bestimmen
„3. mit sozialpädagogischer Begleitung wäh- sich nach § 220. Soweit das regelmäßig gezahlte
rend einer Berufsausbildungsvorbereitung Arbeitsentgelt 1 000 Euro überschreitet, bleibt der
nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer 1 000 Euro übersteigende Teil bei der Berechnung
Einstiegsqualifizierung und mit administrati- des Zuschusses unberücksichtigt.
ven und organisatorischen Hilfen Betriebe (4) Inhalt der Qualifizierung nach Absatz 1 Nr. 3
bei der Berufsausbildung, der Berufsausbil- soll die betriebsnahe Vermittlung von arbeits-
dungsvorbereitung und bei der Einstiegs- marktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und
qualifizierung förderungsbedürftiger Auszu- Fähigkeiten sein, die die Chancen auf dem Ar-
bildender unterstützen.“ beitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen
7. In § 241 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort „drei“ durch Abschluss vorbereiten können. Der Arbeitgeber
das Wort „vier“ ersetzt. hat die vermittelten Kenntnisse, Fertigkeiten und
Fähigkeiten zu bescheinigen. Die Qualifizierung
8. Nach § 241 wird folgender neuer § 241a einge-
kann auch durch einen Träger durchgeführt wer-
fügt:
den, wenn eine Qualifizierung im Betrieb nicht
„§ 241a möglich ist.
Sozialpädagogische Begleitung (5) Leistungen nach diesem Buch, die auf einen
und organisatorische Unterstützung beruflichen Abschluss zielen, haben Vorrang vor
bei betrieblicher Berufsausbildung und dieser Leistung.
Berufsausbildungsvorbereitung (6) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnah- 1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Be-
men zur sozialpädagogischen Begleitung lern- endigung eines Beschäftigungsverhältnisses
beeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszu- veranlasst hat, um einen Eingliederungszu-
bildender während einer Berufsausbildungsvorbe- schuss zu erhalten,
reitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer
Einstiegsqualifizierung. 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber
erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der
(2) Förderungsfähig sind Maßnahmen zur Un- letzten zwei Jahre vor Förderungsbeginn mehr
terstützung von Klein- oder Mittelbetrieben bei als drei Monate versicherungspflichtig beschäf-
administrativen und organisatorischen Aufgaben tigt war oder
im Zusammenhang mit der betrieblichen Berufs-
ausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung 3. es sich nicht um eine Vollzeitbeschäftigung
nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ein- handelt.
stiegsqualifizierung lernbeeinträchtiger und sozial (7) Der Qualifizierungszuschuss ist teilweise
benachteiligter Auszubildender. Die Förderung ist zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhält-
ausgeschlossen, wenn gleichartige Leistungen nis während des Beschäftigungszeitraums been-
nach einem Bundes- oder Landesprogramm er- det wird. Dies gilt nicht, wenn
bracht werden.“ 1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsver-
9. In § 246 Nr. 3 Satz 4 wird das Wort „drei“ durch hältnis aus Gründen, die in der Person oder
das Wort „vier“ ersetzt. dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu
kündigen,
10. Nach § 421n werden folgende §§ 421o bis 421q
eingefügt: 2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen
Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung
„§ 421o
im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war
Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer oder
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von 3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf
jüngeren Arbeitnehmern, die bei Aufnahme der das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt,
Beschäftigung das 25. Lebensjahr noch nicht voll- ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür
endet haben, Zuschüsse erhalten, wenn diese zu vertreten hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2331
Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förde- (3) Die Regelungen des § 421o zum berück-
rungsbetrages begrenzt. sichtigungsfähigen Arbeitsentgelt, zur Auszahlung
(8) Wird die Vermittlung der Kenntnisse, Fertig- des Zuschusses, zum Förderungsausschluss und
keiten und Fähigkeiten nach Absatz 4 nicht be- zur Rückzahlung des Zuschusses sowie zur Be-
scheinigt, ist der Qualifizierungszuschuss teil- fristung der Leistung gelten entsprechend.
weise zurückzuzahlen. Die Rückzahlung ist auf
ein Fünftel des Förderungsbetrages begrenzt. § 421q
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten für Förderungen, Erweiterte Berufsorientierung
die bis zum 31. Dezember 2010 begonnen haben.
Abweichend von § 33 Satz 4 können bis zum
(10) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch 31. Dezember 2010 Berufsorientierungsmaßnah-
Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, men über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus
Art, Umfang und Verfahren der Qualifizierung zu und außerhalb der unterrichtsfreien Zeit durchge-
bestimmen. führt werden.“
§ 421p
Artikel 2
Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer
Folgeänderung
(1) Arbeitgeber können zur Eingliederung von
jüngeren Arbeitnehmern mit Berufsabschluss, die In § 16 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialge-
bei Aufnahme der Beschäftigung das 25. Lebens- setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Arti-
jahr noch nicht vollendet haben, Zuschüsse zum kel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I
Arbeitsentgelt erhalten, wenn diese vor Aufnahme S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
der Beschäftigung mindestens sechs Monate ar- vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326) geändert wor-
beitslos (§ 119) waren. den ist, wird die Angabe „421m und 421n“ durch die
(2) Förderhöhe und Förderdauer richten sich Angabe „421m, 421n, 421o, 421p und 421q“ ersetzt.
nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
Die Förderhöhe darf 25 Prozent des berücksichti- Artikel 3
gungsfähigen Arbeitsentgelts nicht unterschreiten
Inkrafttreten
und 50 Prozent nicht überschreiten. Die Förder-
dauer beträgt längstens zwölf Monate. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Gesetz
zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements
Vom 10. Oktober 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 3. § 10b wird wie folgt geändert:
tes das folgende Gesetz beschlossen: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Inhaltsübersicht „(1) Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei-
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsver-
ordnung an eine inländische juristische Person des öffent-
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes lichen Rechts oder an eine inländische öffentliche
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgaben-
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermö-
ordnung gensmasse können insgesamt bis zu
Artikel 7 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1. 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
Artikel 8 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkung- oder
steuergesetzes
Artikel 8a Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
2. 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze
Artikel 9 Inkrafttreten
und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne
und Gehälter
Artikel 1 als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht
Änderung des abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaf-
Einkommensteuergesetzes ten, die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenord-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, nung),
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge- 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie Freizeitgestaltung dienen,
folgt geändert:
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
folgt gefasst:
4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
„§ 51 Ermächtigungen“. Abgabenordnung
2. § 3 wird wie folgt geändert: fördern. Abziehbare Zuwendungen, die die
a) In Nummer 26 Satz 1 wird die Angabe „1 848 Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder
Euro“ durch die Angabe „2 100 Euro“ ersetzt. im Veranlagungszeitraum der Zuwendung nicht
b) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a ein- berücksichtigt werden können, sind im Rahmen
gefügt: der Höchstbeträge in den folgenden Veranla-
gungszeiträumen als Sonderausgaben abzuzie-
„26a. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkei-
hen. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“
ten im Dienst oder Auftrag einer inländi-
schen juristischen Person des öffentlichen b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 „(1a) Spenden in den Vermögensstock einer
des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach
Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes
mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts kön-
bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe nen auf Antrag des Steuerpflichtigen im Veranla-
von insgesamt 500 Euro im Jahr. Die Steu- gungszeitraum der Zuwendung und in den fol-
erbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für genden neun Veranlagungszeiträumen bis zu ei-
die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz nem Gesamtbetrag von 1 Million Euro zusätzlich
oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1 ab-
§ 3 Nr. 12 oder 26 gewährt wird. Über- gezogen werden. Der besondere Abzugsbetrag
schreiten die Einnahmen für die in Satz 1 nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehn-
bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien jahreszeitraum und kann der Höhe nach innerhalb
Betrag, dürfen die mit den nebenberufli- dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genom-
chen Tätigkeiten in unmittelbarem wirt- men werden. § 10d Abs. 4 gilt entsprechend.“
schaftlichen Zusammenhang stehenden
Ausgaben abweichend von § 3c nur inso- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
weit als Betriebsausgaben oder Werbungs- „(3) Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift
kosten abgezogen werden, als sie den Be- gilt auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern
trag der steuerfreien Einnahmen überstei- mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen.
gen;“. Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar vor seiner Zu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2333
wendung einem Betriebsvermögen entnommen Artikel 3
worden, so darf bei der Ermittlung der Zuwen-
Änderung des
dungshöhe der bei der Entnahme angesetzte
Körperschaftsteuergesetzes
Wert nicht überschritten werden. In allen übrigen
Fällen bestimmt sich die Höhe der Zuwendung Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
nach dem gemeinen Wert des zugewendeten Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
Wirtschaftsguts. Aufwendungen zugunsten einer S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
Körperschaft, die zum Empfang steuerlich ab- vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt
ziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können geändert:
nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf 1. § 9 wird wie folgt geändert:
die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag
oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht un- „2. vorbehaltlich des § 8 Abs. 3 Zuwendungen
ter der Bedingung des Verzichts eingeräumt wor- (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förde-
den sein.“ rung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne
d) In Absatz 4 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine
Zahl „30“ ersetzt. inländische juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder an eine inländische öffent-
4. § 51 wird wie folgt geändert: liche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1
a) Die Paragraphenüberschrift wird wie folgt ge- Nr. 9 steuerbefreite Körperschaft, Personen-
fasst: vereinigung oder Vermögensmasse insge-
samt bis zu
„§ 51
1. 20 Prozent des Einkommens oder
Ermächtigungen“.
b) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: 2. 4 Promille der Summe der gesamten Um-
sätze und der im Kalenderjahr aufgewen-
„c) über den Nachweis von Zuwendungen im deten Löhne und Gehälter.
Sinne des § 10b;“.
Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an
5. Dem § 52 Abs. 24b werden folgende Sätze angefügt: Körperschaften, die
„§ 10b Abs. 1 und 1a in der Fassung des Artikels 1 1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abga-
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I benordnung),
S. 2332) ist auf Zuwendungen anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden. 2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie
Für Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum der Freizeitgestaltung dienen,
2007 geleistet werden, gilt auf Antrag des Steuer- 3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
pflichtigen § 10b Abs. 1 in der am 26. Juli 2000 gel- Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
tenden Fassung.“
4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23
der Abgabenordnung
Artikel 2
fördern.
Änderung der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbe-
träge nach Satz 1 überschreiten, sind im Rah-
Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in
men der Höchstbeträge in den folgenden Ver-
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000
anlagungszeiträumen abzuziehen. § 10d
(BGBl. I S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes gilt
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird
entsprechend.“
wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. In der Inhaltsübersicht werden die jeweiligen Anga-
ben zu den §§ 48 und 49 wie folgt zusammenge- „(2) Als Einkommen im Sinne dieser Vorschrift
fasst: gilt das Einkommen vor Abzug der in Absatz 1
„§§ 48 und 49 (weggefallen)“. Nr. 2 bezeichneten Zuwendungen und vor dem
Verlustabzug nach § 10d des Einkommensteuer-
2. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert: gesetzes. Als Zuwendung im Sinne dieser Vor-
a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „zur Linderung schrift gilt auch die Zuwendung von Wirtschafts-
der Not“ durch die Wörter „zur Hilfe“ ersetzt. gütern mit Ausnahme von Nutzungen und Leis-
tungen. Der Wert der Zuwendung ist nach § 6
b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „100 Euro“ durch Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 5 des Einkommensteuer-
die Angabe „200 Euro“ ersetzt. gesetzes zu ermitteln. Aufwendungen zugunsten
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich
abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, sind
„In den Fällen der Nummer 2 Buchstabe b hat der
nur abziehbar, wenn ein Anspruch auf die Erstat-
Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungs-
tung der Aufwendungen durch Vertrag oder Sat-
empfänger hergestellten Beleg vorzulegen.“
zung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet
3. Die §§ 48 und 49 und die Anlage 1 (zu § 48 Abs. 2) worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Be-
werden aufgehoben. dingung des Verzichts eingeräumt worden sein.“
2334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „40“ durch die anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an
Zahl „30“ ersetzt. Körperschaften geleistet werden, die
2. Nach § 34 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge- 1. den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgaben-
fügt: ordnung),
2. kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der
„(8a) § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in der Fassung Freizeitgestaltung dienen,
des Artikels 3 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007
3. die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52
(BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für Zuwendungen, die
Abs. 2 Nr. 22 der Abgabenordnung) oder
im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden. Auf
Antrag des Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, 4. Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 der
die im Veranlagungszeitraum 2007 geleistet werden, Abgabenordnung
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 fördern. § 10b Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d
geltenden Fassung anzuwenden. § 9 Abs. 3 Satz 3 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9
in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 1 des Kör-
10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332) gilt erstmals für perschaftsteuergesetzes gelten entsprechend.
Zuwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2007 Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrich-
geleistet werden.“ tige Bestätigung über Spenden und Mitglieds-
beiträge ausstellt oder wer veranlasst, dass ent-
Artikel 4 sprechende Zuwendungen nicht zu den in der
Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten
Änderung des Zwecken verwendet werden, haftet für die ent-
Gewerbesteuergesetzes gangene Gewerbesteuer. Der Haftungsbetrag
ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- und fließt der für den Spendenempfänger zu-
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I ständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes Anwendung des § 20 der Abgabenordnung be-
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), wird wie folgt stimmt wird. Der Haftungsbetrag wird durch Haf-
geändert: tungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die
Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der ent-
1. § 9 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
gangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.
„5. die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleis- § 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinnge-
teten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbei- mäß.“
träge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke 2. Nach § 36 Abs. 8 wird folgender Absatz 8a einge-
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung fügt:
an eine inländische juristische Person des öf- „(8a) § 9 Nr. 5 in der Fassung des Artikels 4 des
fentlichen Rechts oder an eine inländische öf- Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332)
fentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 gilt erstmals für Zuwendungen, die im Erhebungs-
Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes zeitraum 2007 geleistet werden. Auf Antrag des
steuerbefreite Körperschaft, Personenvereini- Steuerpflichtigen ist auf Zuwendungen, die im Erhe-
gung oder Vermögensmasse bis zur Höhe von bungszeitraum 2007 geleistet werden, § 9 Nr. 5 in
insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnun- der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung
gen nach § 8 Nr. 9 erhöhten Gewinns aus Ge- anzuwenden.“
werbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe
der gesamten Umsätze und der im Wirtschafts-
Artikel 5
jahr aufgewendeten Löhne und Gehälter. Über-
schreiten die geleisteten Zuwendungen die Änderung der
Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Abgabenordnung
Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den fol- Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
genden Erhebungszeiträumen vorgenommen machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003
werden. Einzelunternehmen und Personenge- I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
sellschaften können auf Antrag neben der Kür- vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt
zung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhe- geändert:
bungszeitraum in den Vermögensstock einer
1. § 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer nach
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes „(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts ge- sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
leisteten Spenden in diesem und in den folgen- 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
den neun Erhebungszeiträumen bis zu einem
Betrag von 1 Million Euro vornehmen. Der be- 2. die Förderung der Religion;
sondere Kürzungsbetrag nach Satz 3 kann der 3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswe-
Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums sens und der öffentlichen Gesundheitspflege,
nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine insbesondere die Verhütung und Bekämpfung
Kürzung nach den Sätzen 1 bis 4 ist ausge- von übertragbaren Krankheiten, auch durch
schlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendun- Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tier-
gen § 8 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes seuchen;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2335
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 25. die Förderung des bürgerschaftlichen Engage-
5. die Förderung von Kunst und Kultur; ments zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke.
6. die Förderung des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege; Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufs- nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf
bildung einschließlich der Studentenhilfe; materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet ent-
sprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser
8. die Förderung des Naturschutzes und der Land- Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten
schaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutz- Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Fi-
gesetzes und der Naturschutzgesetze der Län- nanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgeset-
der, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes zes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach
und des Hochwasserschutzes; Satz 2 zuständig ist.“
9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbeson-
dere der Zwecke der amtlich anerkannten Ver- 2. § 58 wird wie folgt geändert:
bände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Um- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
satzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Un-
terverbände und ihrer angeschlossenen Einrich- „3. eine Körperschaft ihre Arbeitskräfte anderen
tungen und Anstalten; Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder
10. die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertrie- für steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung
bene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, stellt,“.
Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behin-
derte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; För- „4. eine Körperschaft ihr gehörende Räume einer
derung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Kör-
Katastrophenopfer; Förderung des Suchdiens- perschaft oder einer Körperschaft des öffent-
tes für Vermisste; lichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegüns-
tigten Zwecken überlässt,“.
11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastro- 3. § 61 Abs. 2 wird aufgehoben.
phen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhü-
4. In § 64 Abs. 3 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch
tung;
die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.
13. die Förderung internationaler Gesinnung, der To-
leranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völ- 5. In § 67a Abs. 1 wird die Angabe „30 678 Euro“ durch
kerverständigungsgedankens; die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.
14. die Förderung des Tierschutzes;
Artikel 6
15. die Förderung der Entwicklungszusammenar-
beit; Änderung des
16. die Förderung von Verbraucherberatung und Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Verbraucherschutz; Artikel 97 § 1d des Einführungsgesetzes zur Abga-
17. die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
und ehemalige Strafgefangene; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
18. die Förderung der Gleichberechtigung von vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert wor-
Frauen und Männern; den ist, wird wie folgt gefasst:
19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Fami-
lie; „§ 1d
20. die Förderung der Kriminalprävention; Steuerbegünstigte Zwecke
21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); Die §§ 52, 58, 61, 64 und 67a der Abgabenordnung
22. die Förderung der Heimatpflege und Heimat- in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 10. Ok-
kunde; tober 2007 (BGBl. I S. 2332) sind ab 1. Januar 2007
23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, anzuwenden.“
der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauch-
tums einschließlich des Karnevals, der Fast- Artikel 7
nacht und des Faschings, der Soldaten- und Re-
servistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Änderung des
Modellflugs und des Hundesports; Umsatzsteuergesetzes
24. die allgemeine Förderung des demokratischen In § 23a Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes in der
Staatswesens im Geltungsbereich dieses Geset- Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005
zes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 Abs. 2
bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I
Art verfolgen oder die auf den kommunalpoliti- S. 2246) geändert worden ist, wird die Angabe
schen Bereich beschränkt sind; „30 678 Euro“ durch die Angabe „35 000 Euro“ ersetzt.
2336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Artikel 8 (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember
Änderung des 2006 (ABl. EU Nr. L 368 S. 85), Anwendung.
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (3) Für Investitionen im Sinne des Absatzes 2, die
In § 29 Abs. 1 Nr. 4 des Erbschaftsteuer- und Schen- vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 die Voraussetzungen
kungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 3 Abs. 1 Nr. 2 erfüllen,
chung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zu- beträgt die Investitionszulage
letzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Dezember 1. 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es
2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist, wird die sich um Investitionen in Betriebsstätten eines be-
Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung“ durch günstigten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des
die Angabe „§ 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung“ Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffs-
ersetzt. definition für mittlere Unternehmen im Sinne der
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 er-
Artikel 8a füllt,
Änderung des 2. 15 Prozent der Bemessungsgrundlage, wenn es sich
Investitionszulagengesetzes 2007 um Investitionen in Betriebsstätten eines begünstig-
Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes 2007 in ten Betriebs handelt, der im Zeitpunkt des Beginns
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition
2007 (BGBl. I S. 282), das durch Artikel 13 des Geset- für kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) geändert der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt.
worden ist, wird folgender § 5a eingefügt: Satz 1 gilt nicht, soweit es sich um Investitionen han-
delt, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören,
„§ 5a dessen förderfähige Kosten sich auf mindestens 25 Mil-
Begünstigte lionen Euro belaufen, oder soweit es sich um Investitio-
Investitionen, Investitionszeitraum nen in den Sektoren Herstellung, Verarbeitung und Ver-
und Höhe der Investitionszulage marktung landwirtschaftlicher Produkte im Sinne des
in dem nicht zum Fördergebiet im Sinne Anhangs I des EG-Vertrages handelt.
des § 1 Abs. 2 gehörenden Teil des Landes Berlin (4) Dieselben förderfähigen Kosten dürfen neben der
(1) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- nach Absatz 3 gewährten Investitionszulage nicht mit
gesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, die in sonstigen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Abs. 1
den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Tei- des EG-Vertrages oder mit anderen Gemeinschaftsmit-
len des Landes Berlin begünstigte Investitionen im teln gefördert werden.
Sinne des § 2 vornehmen, haben nach Maßgabe der (5) §§ 4, 6 bis 9, 10 Abs. 3 und 4 sowie §§ 11 bis 14
folgenden Absätze Anspruch auf eine Investitionszu- gelten sinngemäß.“
lage. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Für Erstinvestitionsvorhaben im Sinne des § 2 Artikel 9
Abs. 3, mit denen der Anspruchsberechtigte nach Inkrafttreten
dem 16. Oktober 2007 und vor dem 1. Januar 2009 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
begonnen hat, findet die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 Absätze mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwen-
dung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche (2) Artikel 7 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG (3) Artikel 8a tritt am Tag nach der Verkündung in
Nr. L 10 S. 33), zuletzt geändert durch die Verordnung Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Oktober 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2337
Verordnung
über den Zugang
ausländischer Hochschulabsolventen zum Arbeitsmarkt
(Hochschulabsolventen-Zugangsverordnung – HSchulAbsZugV)
Vom 9. Oktober 2007
Auf Grund des § 288 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch –
Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594,
595), der zuletzt durch Artikel 254 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und des § 42 Abs. 2 Nr. 3 des Aufent-
haltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), der durch Artikel 1 Nr. 31 des
Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes werden
erteilt,
1. die Arbeitserlaubnis-EU Fachkräften, die eine ingenieurswissenschaftliche
Universitäts- oder Fachhochschulausbildung mit Schwerpunkt auf dem Ge-
biet des Maschinen- und Fahrzeugbaus oder der Elektrotechnik oder eine
vergleichbare Qualifikation besitzen, und
2. die Zustimmung zur Beschäftigung nach § 27 Nr. 3 der Beschäftigungsver-
ordnung.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die
Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für die Beihilfe für
Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen Betrieb im Jahr 2007
Vom 9. Oktober 2007
Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes
zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzah-
lungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
S. 1847) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Er-
nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bun-
desministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Verordnung über die Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften
für die Beihilfe für Energiepflanzen bei der Verarbeitung im landwirtschaftlichen
Betrieb im Jahr 2007 vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 533) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „ist vorbehaltlich einer späteren bundesrechtlichen
Regelung nicht anzuwenden“ durch die Wörter „ist vom 1. Januar 2008 an
anzuwenden“ ersetzt.
2. § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Oktober 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007 2339
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
29. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1037/2007 der Kommission zur Aussetzung der
Einfuhr von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten in die
Gemeinschaft L 238/3 11. 9. 2007
7. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1038/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifika-
tionssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel
mit Rohdiamanten L 238/23 11. 9. 2007
10. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1039/2007 der Kommission zur Aussetzung der
Dauerausschreibungen gemäß den Kapiteln II und III der Verordnung
(EG) Nr. 1898/2005 L 238/28 11. 9. 2007
10. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1040/2007 der Kommission zur Genehmigung
geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Verzeichnis der
geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen
Angaben eingetragenen Bezeichnung (Melon du Quercy (g.g.A.)) L 238/29 11. 9. 2007
21. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1042/2007 der Kommission zur Festlegung von
Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungs-
abschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und
Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten L 239/3 12. 9. 2007
11. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission zur Erstellung der gemein-
schaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein-
schaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (1) L 239/50 12. 9. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1045/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Leng in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebietes IV durch
Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 239/63 12. 9. 2007
11. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1046/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 712/2007 hinsichtlich der Mengen für die Daueraus-
schreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Inter-
ventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt L 239/65 12. 9. 2007
11. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1048/2007 der Kommission über ein Fangverbot
für Roten Thun im Atlantischen Ozean östlich von 45° westlicher Länge
und im Mittelmeer durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 240/3 13. 9. 2007
11. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1049/2007 der Kommission über ein Fangverbot
für Schellfisch im ICES-Gebiet III a und in den EG-Gewässern der Gebie-
te III b, III c und III d durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 240/5 13. 9. 2007
12. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1050/2007 der Kommission zur Eintragung einiger
Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeich-
nungen und der geschützten geografischen Angaben (Mejillón de Galicia
oder Mexillón de Galicia (g.U.) – Café de Colombia (g.g.A.) – Castagna
Cuneo (g.g.A.) – Asparago Bianco di Bassano (g.U.)) L 240/7 13. 9. 2007
14. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1059/2007 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen
der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der ita-
lienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen
Interventionsstelle auf dem Gemeinschaftsmarkt L 242/3 15. 9. 2007
14. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1060/2007 der Kommission zur Eröffnung einer
Dauerausschreibung für den Wiederverkauf von Zucker aus Beständen
der belgischen, der tschechischen, der irischen, der spanischen, der ita-
lienischen, der ungarischen, der slowakischen und der schwedischen
Interventionsstelle für die Ausfuhr L 242/8 15. 9. 2007
2340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 15. Oktober 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
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Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
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ISSN 0341-1095
Hinweis auf Verkündungen im Verkehrsblatt
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – verkündete Rechtsverord-
nungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung Verkehrsblatt
Inkrafttretens
5. 5. 2007 Zweiundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (62. BinSch-
StrOAbweichV) 10/2007 S. 390 31. 5. 2007
1. 6. 2007 30. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung 12/2007 S. 445 30. 6. 2007
25. 6. 2007 Erste Verordnung zur Änderung der Fünfundzwanzigsten Verord-
nung zur vorübergehenden Abweichung von der Rheinschifffahrts-
polizeiverordnung 13/2007 S. 470 14. 7. 2007
10. 7. 2007 Dreiundsechzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (63. BinSchStrO-
AbweichV) 14/2007 S. 492 1. 8. 2007
17. 7. 2007 Achtundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abwei-
chung von der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (28. Rhein-
SchPVAbweichV) 15/2007 S. 548 1. 10. 2007
18. 7. 2007 Einunddreißigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung
von der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (31. RheinSchUO-
AbweichV) 15/2007 S. 548 1. 10. 2007