106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Gesetz
zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Änderung
des Telekommunikationsgesetzes
(900-15)
Artikel 1
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 273
Änderung der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
des Artikel 10-Gesetzes wird wie folgt geändert:
(190-4) 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 9 wird die Angabe „§ 9a
§ 20 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 Neue Märkte“ eingefügt.
(BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 10
Abs. 4 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) b) Nach der Angabe „Teil 3 Kundenschutz“ wird die
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Angabe „§ 43a Verträge“ eingefügt.
c) Nach der Angabe zu § 44 wird die Angabe
1. Im ersten Halbsatz werden die Wörter „bei Maßnah- „§ 44a Haftung“ eingefügt.
men zur“ gestrichen und jeweils vor dem Text der d) In der Angabe zu § 45 wird das Wort „Kunden-
Buchstaben a und b eingefügt. schutzverordnung“ durch die Wörter „Berück-
sichtigung der Interessen behinderter Men-
2. In Buchstabe b werden nach der Angabe „§ 110 schen“ ersetzt.
Abs. 9“ die Wörter „des Telekommunikationsgeset- e) Nach der Angabe zu § 45 werden folgende An-
zes“ eingefügt. gaben eingefügt:
„§ 45a Nutzung von Grundstücken
3. Nach Buchstabe b wird folgender neuer Satz 2 ein-
gefügt: § 45b Entstörungsdienst
§ 45c Normgerechte technische Dienstleistung
„Bis zum Inkrafttreten der in Satz 1 Buchstabe b ge- § 45d Netzzugang
nannten Rechtsverordnung bemisst sich die Ent- § 45e Anspruch auf Einzelverbindungsnach-
schädigung für Leistungen bei Maßnahmen zur weis
Überwachung der Telekommunikation nach § 23
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset- § 45f Vorausbezahlte Leistung
zes.“ § 45g Verbindungspreisberechnung
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§ 45h Rechnungsinhalt, Teilzahlungen im Sinne des Teledienstegesetzes oder
§ 45i Beanstandungen Mediendienste im Sinne des Medien-
dienste-Staatsvertrags sind;
§ 45j Entgeltpflicht bei unrichtiger Ermittlung
des Verbindungsaufkommens 11b. „Kurzwahldienste“ Dienste, die die Merk-
male eines Premium-Dienstes haben, je-
§ 45k Sperre
doch eine spezielle Nummernart mit kur-
§ 45l (unbesetzt) zen Nummern nutzen;
§ 45m Aufnahme in öffentliche Teilnehmerver- 11c. „Kurzwahl-Sprachdienste“ Kurzwahl-
zeichnisse dienste, bei denen die Kommunikation
§ 45n Veröffentlichungspflichten sprachgestützt erfolgt;
§ 45o Rufnummernmissbrauch 11d. „Massenverkehrs-Dienste“ Dienste, ins-
§ 45p Auskunftsanspruch über zusätzliche besondere des Rufnummernbereichs
Leistungen“. (0)137, die charakterisiert sind durch ein
hohes Verkehrsaufkommen in einem oder
f) Nach der Angabe zu § 47 werden folgende An- mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer
gaben eingefügt: Belegungsdauer zu einem Ziel mit be-
„§ 47a Schlichtung grenzter Abfragekapazität;“.
§ 47b Abweichende Vereinbarungen“. e) In Nummer 12 werden die Wörter „auch nach
g) Die Angabe zu § 116 wird wie folgt gefasst: Rückführung der sektorspezifischen Regulierung
fortbesteht“ durch die Wörter „ohne sektorspezi-
„§ 116 Aufgaben und Befugnisse“.
fische Regulierung besteht“ ersetzt.
h) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
f) Nach der Nummer 12 werden die folgenden
„§ 118 (weggefallen)“. Nummern 12a und 12b eingefügt:
i) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst: „12a. „Neuartige Dienste“ Dienste, insbeson-
„§ 119 (weggefallen)“. dere des Rufnummernbereichs (0)12, bei
j) In den Angaben zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139, denen Nummern für einen Zweck verwen-
147 und zu Teil 8 wird jeweils das Wort „Regu- det werden, für den kein anderer Rufnum-
lierungsbehörde“ durch das Wort „Bundesnetz- mernraum zur Verfügung steht;
agentur“ ersetzt. 12b. „neuer Markt“ ein Markt für Dienste und
2. § 3 wird wie folgt geändert: Produkte, die sich von den bislang vor-
handenen Diensten und Produkten hin-
a) Nach der Nummer 2 wird die folgende Num-
sichtlich der Leistungsfähigkeit, Reichwei-
mer 2a eingefügt:
te, Verfügbarkeit für größere Benutzer-
„2a. „Auskunftsdienste“ bundesweit jederzeit kreise (Massenmarktfähigkeit), des Prei-
telefonisch erreichbare Dienste, insbeson- ses oder der Qualität aus Sicht eines ver-
dere des Rufnummernbereichs 118, die ständigen Nachfragers nicht nur unerheb-
ausschließlich der neutralen Weitergabe lich unterscheiden und diese nicht ledig-
von Rufnummer, Name, Anschrift sowie lich ersetzen;“.
zusätzlichen Angaben von Telekommuni-
g) Nach der Nummer 13 werden die folgenden
kationsnutzern dienen. Die Weitervermitt-
Nummern 13a bis 13d eingefügt:
lung zu einer erfragten Rufnummer kann
Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;“. „13a. „Nummernart“ die Gesamtheit aller Num-
b) Nach der Nummer 8 wird die folgende Num- mern eines Nummernraums für einen be-
mer 8a eingefügt: stimmten Dienst oder eine bestimmte
technische Adressierung;
„8a. „entgeltfreie Telefondienste“ Dienste, ins-
besondere des Rufnummernbereichs 13b. „Nummernbereich“ eine für eine Num-
(0)800, bei deren Inanspruchnahme der mernart bereitgestellte Teilmenge des
Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;“. Nummernraums;
c) Nach der Nummer 10 wird die folgende Num- 13c. „Nummernraum“ die Gesamtheit aller
mer 10a eingefügt: Nummern, die für eine bestimmte Art der
Adressierung verwendet werden;
„10a. „Geteilte-Kosten-Dienste“ Dienste, insbe-
sondere des Rufnummernbereichs (0)180, 13d. „Nummernteilbereich“ eine Teilmenge ei-
bei deren Inanspruchnahme das für die nes Nummernbereichs;“.
Verbindung zu entrichtende Entgelt aufge- h) Nach der Nummer 17 wird die folgende Num-
teilt vom Anrufenden und vom Angerufe- mer 17a eingefügt:
nen gezahlt wird;“.
„17a. „Premium-Dienste“ Dienste, insbesondere
d) Nach der Nummer 11 werden die folgenden der Rufnummernbereiche (0)190 und
Nummern 11a bis 11d eingefügt: (0)900, bei denen über die Telekommuni-
„11a. „Kurzwahl-Datendienste“ Kurzwahldiens- kationsdienstleistung hinaus eine weitere
te, die der Übermittlung von nichtsprach- Dienstleistung erbracht wird, die gegen-
gestützten Inhalten mittels Telekommuni- über dem Anrufer gemeinsam mit der Tele-
kation dienen und die keine Teledienste kommunikationsdienstleistung abgerech-
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net wird und die nicht einer anderen Num- über beträchtliche Marktmacht verfügt, für die
mernart zuzurechnen ist;“. die Bundesnetzagentur eine Genehmigungspflicht
i) Nach der Nummer 18 wird die folgende Num- nach Absatz 1 Satz 1 unbeschadet der Regelung
mer 18a eingefügt: des Absatzes 1 Satz 2 ausnahmsweise zur Errei-
chung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 für
„18a. „Rufnummernbereich“ eine für eine Num- nicht angemessen hält, unterliegen der nachträgli-
mernart bereitgestellte Teilmenge des chen Regulierung nach § 38.“
Nummernraums für das öffentliche Tele-
fonnetz;“. 7. In § 31 Abs. 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 30
Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 3 Satz 1“
3. Dem § 9 wird folgender § 9a angefügt: eingefügt.
„§ 9a 8. In § 35 Abs. 5 wird nach Satz 3 folgender neuer
Neue Märkte Satz 4 angefügt:
(1) Vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes „Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord-
unterliegen neue Märkte grundsätzlich nicht der nung nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichts-
Regulierung nach Teil 2. ordnung kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten
(2) Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, nach Klageerhebung gestellt und begründet wer-
dass bei fehlender Regulierung die Entwicklung den.“
eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes 9. In § 42 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender neuer
im Bereich der Telekommunikationsdienste oder Satz 3 eingefügt:
-netze langfristig behindert wird, kann die Bundes- „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Tat-
netzagentur einen neuen Markt abweichend von sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
Absatz 1 nach den Bestimmungen der §§ 9, 10, dass ein Unternehmen seine marktmächtige Stel-
11 und 12 der Regulierung nach Teil 2 unterwerfen. lung auf Endkundenmärkten missbräuchlich auszu-
Bei der Prüfung der Regulierungsbedürftigkeit und nutzen droht.“
der Auferlegung von Maßnahmen berücksichtigt die
Bundesnetzagentur insbesondere das Ziel der För- 10. In Teil 3 „Kundenschutz“ wird vor § 44 folgender
derung von effizienten Infrastrukturinvestitionen § 43a eingefügt:
und die Unterstützung von Innovationen.“ „§ 43a
4. § 13 wird wie folgt geändert: Verträge
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 oder 41 Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten
Abs. 1“ durch die Angabe „40, 41 Abs. 1 oder für die Öffentlichkeit muss dem Teilnehmer im Ver-
§ 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt. trag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§§ 18, 19, 20, 21, 1. seinen Namen und seine ladungsfähige An-
24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1“ durch die Angabe schrift, ist der Anbieter eine juristische Person
㤤 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1 auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zu-
oder § 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt. ständige Registergericht,
5. § 23 wird wie folgt geändert: 2. die Art und die wichtigsten technischen Leis-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „soll“ durch tungsdaten der angebotenen Telekommunikati-
das Wort „kann“ ersetzt und die Wörter „und ei- onsdienste,
ner Zugangsverpflichtung nach § 21 unterliegt“ 3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel-
gestrichen. lung eines Anschlusses,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „kein“ 4. die angebotenen Wartungs- und Entstördiens-
die Wörter „oder ein nach Absatz 1 unzureichen- te,
des“ eingefügt. 5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: 6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen,
„Die Bundesnetzagentur soll innerhalb einer Frist vollständigen und gültigen Preisverzeichnisses
von vier Monaten unter Berücksichtigung der des Anbieters von Telekommunikationsdiensten
Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleis- für die Öffentlichkeit,
tungen festlegen, die der Betreiber mit beträcht- 7. die Vertragslaufzeit,
licher Marktmacht als Standardangebot anbieten
muss.“ 8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und
Beendigung des Bezuges einzelner Dienste und
6. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: des gesamten Vertragsverhältnisses,
„(3) Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen 9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsrege-
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche lungen für den Fall, dass er die wichtigsten
Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen, die technischen Leistungsdaten der zu erbringen-
nicht nach § 21 auferlegt worden sind, unterliegen den Dienste nicht eingehalten hat, und
der nachträglichen Regulierung nach § 38, soweit
die Bundesnetzagentur diese nicht ausnahmsweise 10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einlei-
zur Erreichung der Regulierungsziele nach § 2 tung eines außergerichtlichen Streitbeilegungs-
Abs. 2 einer Pflicht zur Genehmigung nach Maß- verfahrens nach § 47a.
gabe des § 31 unterwirft. Entgelte eines Betreibers Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbrau-
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der cher sind und mit denen der Anbieter von Telekom-
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munikationsdiensten für die Öffentlichkeit eine Indi- (2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein
vidualvereinbarung getroffen hat.“ früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden,
darf der Teilnehmer den Vertrag ohne Einhaltung ei-
11. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:
ner Frist kündigen, wenn der Anbieter von Telekom-
„§ 44a munikationsdiensten für die Öffentlichkeit den An-
Haftung trag des Eigentümers auf Abschluss eines Nut-
zungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb
Soweit eine Verpflichtung des Anbieters von Te- eines Monats durch Übersendung des von ihm un-
lekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit terschriebenen Vertrags annimmt.
zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber
(3) Sofern der Eigentümer keinen weiteren Nut-
einem Endnutzer besteht und nicht auf Vorsatz be-
zungsvertrag geschlossen hat und eine Mitbenut-
ruht, ist die Haftung auf höchstens 12 500 Euro je
zung vorhandener Leitungen und Vorrichtungen
Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatz-
des Anbieters von Telekommunikationsdiensten für
pflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein
die Öffentlichkeit durch einen weiteren Anbieter
einheitliches Schaden verursachendes Ereignis ge-
nicht die vertragsgemäße Erfüllung der Verpflich-
genüber mehreren Endnutzern und beruht dies
tungen des Anbieters gefährdet oder beeinträchtigt,
nicht auf Vorsatz, so ist die Schadenersatzpflicht
hat der aus dem Nutzungsvertrag berechtigte An-
unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der
bieter einem anderen Anbieter auf Verlangen die
Summe auf höchstens 10 Millionen Euro begrenzt.
Mitbenutzung der auf dem Grundstück und in den
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren
darauf befindlichen Gebäuden verlegten Leitungen
Geschädigten auf Grund desselben Ereignisses zu
und angebrachten Vorrichtungen des Anbieters zu
leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Scha-
gewähren. Der Anbieter darf für die Mitbenutzung
denersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
ein Entgelt erheben, das sich an den Kosten der
Summe aller Schadenersatzansprüche zur Höchst-
effizienten Leistungsbereitstellung orientiert.
grenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den
Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz (4) Geht das Eigentum des Grundstücks auf ei-
des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung nen Dritten über, gilt § 566 des Bürgerlichen Ge-
von Schadenersatz entsteht. Abweichend von den setzbuchs entsprechend.
Sätzen 1 bis 3 kann die Höhe der Haftung gegen-
über Endnutzern, die keine Verbraucher sind, durch § 45b
einzelvertragliche Vereinbarung geregelt werden.“ Entstörungsdienst
12. § 45 wird wie folgt gefasst: Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines
„§ 45 öffentlich zugänglichen Telefondienstes verlangen,
dass dieser einer Störung unverzüglich, auch
Berücksichtigung der nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht,
Interessen behinderter Menschen wenn der Anbieter von Telekommunikationsdiens-
Die Interessen behinderter Menschen sind bei ten für die Öffentlichkeit über beträchtliche Markt-
der Planung und Erbringung von Telekommunika- macht verfügt.
tionsdiensten für die Öffentlichkeit besonders zu
berücksichtigen. Insbesondere ist ein Vermittlungs- § 45c
dienst für gehörlose und hörgeschädigte Menschen Normgerechte technische Dienstleistung
unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürf-
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiens-
nisse einzurichten. Die Bundesnetzagentur stellt
ten für die Öffentlichkeit ist gegenüber dem Teilneh-
den allgemeinen Bedarf hinsichtlich Umfang und
mer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4 der
Versorgungsgrad dieses Vermittlungsdienstes unter
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parla-
Beteiligung der betroffenen Verbände und der Un-
ments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
ternehmen fest. Zur Sicherstellung des Vermitt-
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
lungsdienstes ist die Bundesnetzagentur befugt,
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtli-
den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen.“
nie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) verbindlich geltenden
13. Nach § 45 werden die folgenden §§ 45a bis 45p Normen und technischen Anforderungen für die Be-
eingefügt: reitstellung von Telekommunikation für Endnutzer
einzuhalten.
„§ 45a
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindli-
Nutzung von Grundstücken
chen Normen und technischen Anforderungen in
(1) Ein Anbieter von Telekommunikationsdiens- Veröffentlichungen hinweisen.
ten für die Öffentlichkeit, der einen Zugang zu ei-
nem öffentlichen Telekommunikationsnetz anbietet, § 45d
darf den Vertrag mit dem Teilnehmer ohne Einhal- Netzzugang
tung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer auf
Verlangen des Anbieters nicht innerhalb eines Mo- (1) Der Zugang zu öffentlichen Telekommunikati-
nats den Antrag des dinglich Berechtigten auf Ab- onsnetzen an festen Standorten ist an einer mit
schluss eines Vertrags zu einer Nutzung des dem Teilnehmer zu vereinbarenden, geeigneten
Grundstücks nach der Anlage zu diesem Gesetz Stelle zu installieren.
(Nutzungsvertrag) vorlegt oder der dinglich Berech- (2) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von
tigte den Nutzungsvertrag kündigt. öffentlich zugänglichen Telefondiensten an einem
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festen Standort und von dem Anbieter des An- 3. die übertragene Datenmenge bei volumenab-
schlusses an das öffentliche Telefonnetz an einem hängig tarifierten Verbindungen von Telekommu-
festen Standort verlangen, dass die Nutzung seines nikationsdiensten für die Öffentlichkeit nach ei-
Netzzugangs für bestimmte Rufnummernbereiche nem nach Absatz 3 vorgegebenen Verfahren zu
im Sinne von § 3 Nr. 18a unentgeltlich netzseitig ermitteln und
gesperrt wird, soweit dies technisch möglich ist.
4. die Systeme, Verfahren und technischen Einrich-
Die Freischaltung der gesperrten Rufnummernbe-
tungen, mit denen auf der Grundlage der ermit-
reiche kann kostenpflichtig sein.
telten Verbindungsdaten die Entgeltforderungen
(3) Der Teilnehmer darf die Kündigung des Ver- berechnet werden, einer regelmäßigen Kontrolle
tragsverhältnisses mit dem Anbieter von Telekom- auf Abrechnungsgenauigkeit und Übereinstim-
munikationsdiensten für die Öffentlichkeit durch ei- mung mit den vertraglich vereinbarten Entgelten
nen anderen Anbieter übermitteln lassen. zu unterziehen.
(2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2
§ 45e
und 3 sowie Abrechnungsgenauigkeit und Entgelt-
Anspruch auf Einzelverbindungsnachweis richtigkeit der Datenverarbeitungseinrichtungen
(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter von nach Absatz 1 Nr. 4 sind durch ein Qualitätssiche-
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit rungssystem sicherzustellen oder einmal jährlich
jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Ein- durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-
zelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Ein- ständige oder vergleichbare Stellen überprüfen zu
zelverbindungsnachweis) verlangen, die zumindest lassen. Zum Nachweis der Einhaltung dieser Be-
die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der stimmung ist der Bundesnetzagentur die Prüfbe-
Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind. Dies gilt scheinigung einer akkreditierten Zertifizierungs-
nicht, soweit technische Hindernisse der Erteilung stelle für Qualitätssicherungssysteme oder das
von Einzelverbindungsnachweisen entgegenstehen Prüfergebnis eines öffentlich bestellten und verei-
oder wegen der Art der Leistung eine Rechnung digten Sachverständigen vorzulegen.
grundsätzlich nicht erteilt wird. Die Rechtsvorschrif- (3) Die Bundesnetzagentur legt im Benehmen
ten zum Schutz personenbezogener Daten bleiben mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informati-
unberührt. onstechnik Anforderungen an die Systeme und Ver-
(2) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben in fahren zur Ermittlung des Entgelts volumenabhän-
der Regel mindestens für einen Einzelverbindungs- gig tarifierter Verbindungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3
nachweis nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich und in und 4 nach Anhörung der betroffenen Unterneh-
welcher Form diese Angaben jeweils mindestens zu men, Fachkreise und Verbraucherverbände durch
erteilen sind, kann die Bundesnetzagentur durch Verfügung im Amtsblatt fest.
Verfügung im Amtsblatt festlegen. Der Teilnehmer
kann einen auf diese Festlegungen beschränkten § 45h
Einzelverbindungsnachweis verlangen, für den kein
Entgelt erhoben werden darf. Rechnungsinhalt, Teilzahlungen
(1) Soweit ein Anbieter von Telekommunikati-
§ 45f onsdiensten für die Öffentlichkeit dem Teilnehmer
Vorausbezahlte Leistung eine Rechnung erstellt, die auch Entgelte für Tele-
kommunikationsdienste, Leistungen nach § 78
Der Teilnehmer muss die Möglichkeit haben, auf
Abs. 2 Nr. 3 und telekommunikationsgestützte
Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Te- Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den
lefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Netzzugang des Teilnehmers in Anspruch genom-
Telefondienste in Anspruch nehmen zu können.
men werden, muss die Rechnung dieses Anbieters
Die Einzelheiten kann die Bundesnetzagentur durch die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kos-
Verfügung im Amtsblatt festlegen. Für den Fall, tenfreien Kundendiensttelefonnummern der einzel-
dass eine entsprechende Leistung nicht angeboten
nen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumin-
wird, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung dest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Ent-
aus. Für das Verfahren gilt § 81 Abs. 2, 4 und 5 gelte erkennen lassen. § 45e bleibt unberührt. Zahlt
entsprechend.
der Teilnehmer den Gesamtbetrag der Rechnung an
den rechnungsstellenden Anbieter, so befreit ihn
§ 45g diese Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch
Verbindungspreisberechnung gegenüber den anderen auf der Rechnung aufge-
(1) Bei der Abrechnung ist der Anbieter von Tele- führten Anbietern.
kommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit ver- (2) Hat der Teilnehmer vor oder bei der Zahlung
pflichtet, nichts Anderes bestimmt, so sind Teilzahlungen des
1. die Dauer und den Zeitpunkt zeitabhängig tari- Teilnehmers an den rechnungsstellenden Anbieter
fierter Verbindungen von Telekommunikations- auf die in der Rechnung ausgewiesenen Forderun-
diensten für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger gen nach ihrem Anteil an der Gesamtforderung der
Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu Rechnung zu verrechnen.
ermitteln, (3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss
2. die für die Tarifierung relevanten Entfernungszo- den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf
nen zu ermitteln, hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete
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Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung ge- gel, die sich auf die Berechnung des beanstandeten
stellte Forderungen zu erheben. Entgelts zu Lasten des Teilnehmers ausgewirkt ha-
ben können, oder wird die technische Prüfung spä-
(4) Leistungen anderer Verbindungsnetzbetrei-
ter als zwei Monate nach der Beanstandung durch
ber oder Diensteanbieter, die über den Anschluss
den Teilnehmer abgeschlossen, wird widerleglich
eines Teilnehmernetzbetreibers von einem Endnut-
vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbin-
zer in Anspruch genommen werden, gelten für Zwe-
dungsaufkommen des jeweiligen Anbieters von Te-
cke der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-
lekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit un-
treiber in eigenem Namen und für Rechnung des
richtig ermittelt ist.
Verbindungsnetzbetreibers oder Diensteanbieters
an den Endnutzer erbracht; dies gilt entsprechend (4) Soweit der Teilnehmer nachweist, dass ihm
für Leistungen anderer Verbindungsnetzbetreiber die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbie-
oder Diensteanbieter gegenüber einem Verbin- ters nicht zugerechnet werden kann, hat der Anbie-
dungsnetzbetreiber, der über diese Leistungen in ter keinen Anspruch auf Entgelt gegen den Teilneh-
eigenem Namen und für fremde Rechnung gegen- mer. Der Anspruch entfällt auch, soweit Tatsachen
über dem Teilnehmernetzbetreiber oder einem wei- die Annahme rechtfertigen, dass Dritte durch unbe-
teren Verbindungsnetzbetreiber abrechnet. fugte Veränderungen an öffentlichen Telekommuni-
kationsnetzen das in Rechnung gestellte Verbin-
§ 45i dungsentgelt beeinflusst haben.
Beanstandungen § 45j
(1) Der Teilnehmer kann eine ihm von dem An- Entgeltpflicht bei unrichtiger
bieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Ab- Ermittlung des Verbindungsaufkommens
rechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht
(1) Kann im Falle des § 45i Abs. 3 Satz 2 das tat-
Wochen nach Zugang der Rechnung beanstanden.
sächliche Verbindungsaufkommen nicht festgestellt
Im Falle der Beanstandung hat der Anbieter das in
werden, hat der Anbieter von Telekommunikations-
Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen unter
diensten für die Öffentlichkeit gegen den Teilneh-
Wahrung der datenschutzrechtlichen Belange et-
mer Anspruch auf den Betrag, den der Teilnehmer
waiger weiterer Nutzer des Anschlusses als Ent-
in den vorangegangenen sechs Abrechnungszeit-
geltnachweis nach den einzelnen Verbindungsda-
räumen durchschnittlich als Entgelt für einen ent-
ten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung
sprechenden Zeitraum zu entrichten hatte. Dies gilt
durchzuführen, es sei denn, die Beanstandung ist
nicht, wenn der Teilnehmer nachweist, dass er in
nachweislich nicht auf einen technischen Mangel
dem Abrechnungszeitraum den Netzzugang nicht
zurückzuführen. Der Teilnehmer kann innerhalb der
oder in geringerem Umfang als nach der Durch-
Beanstandungsfrist verlangen, dass ihm der Ent-
schnittsberechnung genutzt hat. Die Sätze 1 und 2
geltnachweis und die Ergebnisse der technischen
gelten entsprechend, wenn nach den Umständen
Prüfung vorgelegt werden. Erfolgt eine nach Satz 3
erhebliche Zweifel bleiben, ob dem Teilnehmer die
verlangte Vorlage nicht binnen acht Wochen nach
Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters
einer Beanstandung, erlöschen bis dahin entstan-
zugerechnet werden kann.
dene Ansprüche aus Verzug; die mit der Abrech-
nung geltend gemachte Forderung wird mit der (2) Soweit in der Geschäftsbeziehung zwischen
nach Satz 3 verlangten Vorlage fällig. Die Bundes- Anbieter und Teilnehmer weniger als sechs Abrech-
netzagentur veröffentlicht, welche Verfahren zur nungszeiträume unbeanstandet geblieben sind,
Durchführung der technischen Prüfung geeignet wird die Durchschnittsberechnung nach Absatz 1
sind. auf die verbleibenden Abrechnungszeiträume ge-
stützt. Bestand in den entsprechenden Abrech-
(2) Soweit aus technischen Gründen keine Ver-
nungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichba-
kehrsdaten gespeichert oder für den Fall, dass
ren Umständen durchschnittlich eine niedrigere
keine Beanstandungen erhoben wurden, gespei-
Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle
cherte Daten nach Verstreichen der in Absatz 1
des nach Satz 1 berechneten Durchschnittsbe-
Satz 1 geregelten oder mit dem Anbieter vereinbar-
trags.
ten Frist oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen
gelöscht worden sind, trifft den Anbieter weder eine (3) Fordert der Anbieter ein Entgelt auf der
Nachweispflicht für die erbrachten Verbindungsleis- Grundlage einer Durchschnittsberechnung, so gilt
tungen noch die Auskunftspflicht nach Absatz 1 für das von dem Teilnehmer auf die beanstandete For-
die Einzelverbindungen. Satz 1 gilt entsprechend, derung zu viel gezahlte Entgelt spätestens zwei
soweit der Teilnehmer nach einem deutlich erkenn- Monate nach der Beanstandung als fällig.
baren Hinweis auf die Folgen nach Satz 1 verlangt
hat, dass Verkehrsdaten gelöscht oder nicht ge- § 45k
speichert werden. Sperre
(3) Dem Anbieter von Telekommunikationsdiens- (1) Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-
ten für die Öffentlichkeit obliegt der Nachweis, dass dienste darf an festen Standorten zu erbringende
er den Telekommunikationsdienst oder den Zugang Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet ande-
zum Telekommunikationsnetz bis zu dem Überga- rer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der
bepunkt, an dem dem Teilnehmer der Netzzugang Absätze 2 bis 5 und nach § 45o Satz 3 ganz oder
bereitgestellt wird, technisch fehlerfrei erbracht hat. teilweise verweigern (Sperre). § 108 Abs. 1 bleibt
Ergibt die technische Prüfung nach Absatz 1 Män- unberührt.
112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
(2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter § 45n
eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Veröffentlichungspflichten
Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsver-
pflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist (1) Jeder Anbieter von Telekommunikations-
und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wo- diensten für die Öffentlichkeit ist verpflichtet,
chen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die 1. seinen Namen und seine ladungsfähige An-
Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den schrift, bei juristischen Personen auch seine
Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Be- Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige Re-
rechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 blei- gistergericht,
ben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer
Betracht, die der Teilnehmer form- und fristgerecht 2. die einzelnen von ihm angebotenen Dienste und
und schlüssig begründet beanstandet hat. Dies gilt Dienstemerkmale für den öffentlichen Telefon-
nicht, wenn der Anbieter den Teilnehmer zuvor zur dienst sowie Wartungsdienste einschließlich der
vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrags Angabe, ob die Entgelte für Dienste gegenüber
nach § 45j aufgefordert und der Teilnehmer diesen den Endnutzern einzeln oder wie sie im Einzel-
nicht binnen zwei Wochen gezahlt hat. nen zusammen mit anderen Diensten berechnet
werden,
(3) Der Anbieter darf seine Leistung einstellen, 3. Einzelheiten über die Preise der angebotenen
sobald die Kündigung des Vertragsverhältnisses Dienste, Dienstemerkmale und Wartungsdienste
wirksam wird. einschließlich etwaiger besonderer Preise für be-
stimmte Endnutzergruppen,
(4) Der Anbieter darf eine Sperre durchführen,
wenn wegen einer im Vergleich zu den vorangegan- 4. Einzelheiten über seine Entschädigungs- und Er-
genen sechs Abrechnungszeiträumen besonderen stattungsregelungen und deren Handhabung,
Steigerung des Verbindungsaufkommens auch die 5. seine allgemeinen Geschäftsbedingungen und
Höhe der Entgeltforderung des Anbieters in beson- die von ihm angebotenen Mindestvertragslauf-
derem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme zeiten,
rechtfertigen, dass der Teilnehmer diese Entgeltfor-
derung beanstanden wird. 6. allgemeine und anbieterbezogene Informationen
über Verfahren zur Streitbeilegung und
(5) Die Sperre ist, soweit technisch möglich und 7. Informationen über grundlegende Rechte der
dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistun- Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,
gen zu beschränken. Sie darf nur aufrechterhalten insbesondere
werden, solange der Grund für die Sperre fortbe-
steht. Eine auch ankommende Telekommunikati- a) zu Einzelverbindungsnachweisen,
onsverbindung erfassende Vollsperrung des Netz- b) zu beschränkten und für den Endnutzer kos-
zugangs darf frühestens eine Woche nach Sperrung tenlosen Sperren abgehender Verbindungen,
abgehender Telekommunikationsverbindungen er- c) zur Nutzung öffentlicher Telefonnetze gegen
folgen. Vorauszahlung,
d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-
§ 45m schluss auf einen längeren Zeitraum,
Aufnahme e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-
in öffentliche Teilnehmerverzeichnisse liche Sperren und
f) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und
(1) Der Teilnehmer kann von seinem Anbieter ei-
Mehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige der
nes öffentlichen Telefondienstes jederzeit verlan-
Rufnummer des Anrufers
gen, mit seiner Rufnummer, seinem Namen, seinem
Vornamen und seiner Anschrift in ein allgemein zu- zu veröffentlichen. Erfolgt diese Veröffentlichung
gängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teil- nicht auch im Amtsblatt der Bundesnetzagentur,
nehmerverzeichnis unentgeltlich eingetragen zu hat der Anbieter der Bundesnetzagentur den Ort
werden oder seinen Eintrag wieder löschen zu las- der Veröffentlichung mitzuteilen. Die Bundesnetz-
sen. Einen unrichtigen Eintrag hat der Anbieter zu agentur kann Anbieter von der Verpflichtung nach
berichtigen. Der Teilnehmer kann weiterhin jederzeit Satz 1 insoweit befreien, als sie die Informationen
verlangen, dass Mitbenutzer seines Zugangs mit selbst veröffentlicht.
Namen und Vornamen eingetragen werden, soweit (2) Die Bundesnetzagentur kann Anbieter ver-
Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezoge- pflichten, Informationen über technische Merkmale
ner Daten nicht entgegenstehen; für diesen Eintrag ihrer Dienste auf Kosten der Anbieter zu veröffent-
darf ein Entgelt erhoben werden. lichen. Die Bundesnetzagentur kann im Falle von
Satz 1 vorgeben, welche Maßstäbe und Verfahren
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 stehen auch für die Ermittlung der zu veröffentlichenden Daten
Wiederverkäufern von Sprachkommunikations- anzuwenden sind.
dienstleistungen für deren Endnutzer zu.
(3) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amts-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für blatt oder auf ihrer Internetseite jegliche Information
die Aufnahme in Verzeichnisse für Auskunftsdiens- veröffentlichen, die für Endnutzer Bedeutung haben
te. kann. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich zum
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 113
Schutz personenbezogener Daten und zum Presse- § 47b
recht, bleiben unberührt. Abweichende Vereinbarungen
Von den Vorschriften dieses Teils darf, soweit
§ 45o nicht ein Anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil
des Teilnehmers abgewichen werden.“
Rufnummernmissbrauch
15. In § 48 Abs. 3 Nr. 1 wird nach dem Wort „wird“ das
Wer Rufnummern in seinem Telekommunikati- Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
onsnetz einrichtet, hat den Zuteilungsnehmer Halbsatz angefügt:
schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Übersen-
„für Geräte, bei denen die Zugangsberechtigung
dung und Übermittlung von Informationen, Sachen
mittels eines Digital Rights Management (DRM)
oder sonstige Leistungen unter bestimmten Um-
Systems realisiert wird, kann die Bundesnetzagen-
ständen gesetzlich verboten ist. Hat er gesicherte
tur abweichende Anordnungen und andere geeig-
Kenntnis davon, dass eine in seinem Telekommuni-
nete Maßnahmen zur Sicherstellung der Interopera-
kationsnetz eingerichtete Rufnummer unter Verstoß
bilität für digitale Fernsehempfangsgeräte treffen,“.
gegen Satz 1 genutzt wird, ist er verpflichtet, unver-
züglich Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, 16. § 66 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
eine Wiederholung zu verhindern. Bei wiederholten „Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
oder schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzli- Rechtsverordnung die Maßstäbe und Leitlinien für
che Verbote ist der Anbieter nach erfolgloser Ab- die Strukturierung, Ausgestaltung und Verwaltung
mahnung unter kurzer Fristsetzung verpflichtet, die der Nummernräume sowie für den Erwerb, Umfang
Rufnummer zu sperren. und Verlust von Nutzungsrechten an Nummern
festzulegen. Dies schließt auch die Umsetzung da-
§ 45p rauf bezogener internationaler Empfehlungen und
Verpflichtungen in nationales Recht ein.“
Auskunftsanspruch 17. § 67 wird wie folgt geändert:
über zusätzliche Leistungen
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden
Der verantwortliche Anbieter einer neben der neuen Sätze 2 und 3 eingefügt:
Verbindung erbrachten Leistung muss auf Verlan- „Die Bundesnetzagentur kann die Betreiber von
gen des Teilnehmers diesen über den Grund und öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die
Gegenstand des Entgeltanspruchs, der nicht aus- Anbieter von Telekommunikationsdiensten für
schließlich Gegenleistung einer Verbindungsleis- die Öffentlichkeit verpflichten, Auskünfte zu per-
tung ist, insbesondere über die Art der erbrachten sonenbezogenen Daten wie Name und ladungs-
Leistung, unterrichten.“ fähige Anschrift von Nummerninhabern und
Nummernnutzern zu erteilen, die für den Vollzug
14. Nach § 47 werden die folgenden §§ 47a und 47b
dieses Gesetzes, auf Grund dieses Gesetzes er-
eingefügt:
gangener Verordnungen sowie der erteilten Be-
„§ 47a dingungen erforderlich sind, soweit die Daten
den Unternehmen bekannt sind; die Bundes-
Schlichtung netzagentur kann insbesondere Auskünfte zu
personenbezogenen Daten verlangen, die erfor-
(1) Der Teilnehmer kann im Streit mit einem An-
derlich sind für die einzelfallbezogene Überprü-
bieter von Telekommunikationsdiensten für die Öf-
fung von Verpflichtungen, wenn der Bundes-
fentlichkeit darüber, ob der Anbieter eine in den
netzagentur eine Beschwerde vorliegt oder sie
§§ 43a, 45 bis 46 Abs. 2 und § 84 vorgesehene
aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflich-
Verpflichtung ihm gegenüber erfüllt hat, bei der
ten annimmt oder sie von sich aus Ermittlungen
Bundesnetzagentur durch einen Antrag ein Schlich-
durchführt. Andere Regelungen bleiben von der
tungsverfahren einleiten.
Auskunftspflicht nach Satz 2 unberührt.“
(2) Zur Durchführung der Schlichtung hört die b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Bundesnetzagentur den Teilnehmer und den Anbie- fügt:
ter an. Sie soll auf eine gütliche Einigung zwischen „(2) Soweit für Premium-Dienste, Massenver-
dem Teilnehmer und dem Anbieter hinwirken. kehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste oder
(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn der Neuartige Dienste die Tarifhoheit bei dem Anbie-
Schlichtungsantrag zurückgenommen wird, wenn ter liegt, der den Teilnehmeranschluss bereit-
der Teilnehmer und der Anbieter sich geeinigt und stellt, und deshalb unterschiedliche Entgelte für
dies der Bundesnetzagentur mitgeteilt haben, wenn Anrufe aus den Festnetzen gelten würden, legt
sie übereinstimmend erklären, dass sich der Streit die Bundesnetzagentur nach Anhörung der be-
erledigt hat, oder wenn die Bundesnetzagentur troffenen Unternehmen, Fachkreise und Ver-
dem Teilnehmer und dem Anbieter schriftlich mit- braucherverbände zum Zwecke der Preisangabe
teilt, dass eine Einigung im Schlichtungsverfahren und Preisansage nach den §§ 66a und 66b je-
nicht erreicht werden konnte. weils bezogen auf bestimmte Nummernbereiche
oder Nummernteilbereiche den Preis für Anrufe
(4) Die Bundesnetzagentur regelt die weiteren aus den Festnetzen fest. Im Übrigen hat sie si-
Einzelheiten über das Schlichtungsverfahren in ei- cherzustellen, dass ausreichend frei tarifierbare
ner Schlichtungsordnung, die sie veröffentlicht. Nummernbereiche oder Nummernteilbereiche
114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
verbleiben. Die festzulegenden Preise haben ordnung nach Absatz 2 zur Verfolgung von
sich an den im Markt angebotenen Preisen für Missbrauch des Notrufs erforderlich sind, und
Anrufe aus den Festnetzen zu orientieren und 2. der Daten, die zur Ermittlung des Standortes
sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-
Die festzulegenden Preise sind von der Bundes- dung ausgeht,
netzagentur zu veröffentlichen. Die Bestimmun-
gen der §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.“ unverzüglich an die örtlich zuständige Notrufab-
fragestelle übermittelt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 3 und 4. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
18. § 93 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „von den
Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ Netzbetreibern“ gestrichen.
vorangestellt und nach Satz 3 wird folgender Ab- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Netzbetrei-
satz 2 angefügt: ber“ gestrichen.
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 hat der Diens- 23. § 110 wird wie folgt geändert:
teanbieter in den Fällen, in denen ein besonderes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Risiko der Verletzung der Netzsicherheit besteht,
die Teilnehmer über dieses Risiko und, wenn das aa) Nach Satz 1 Nr. 1 wird folgende Nummer 1a
Risiko außerhalb des Anwendungsbereichs der eingefügt:
vom Diensteanbieter zu treffenden Maßnahme liegt, „1a. in Fällen, in denen die Überwachbarkeit
über mögliche Abhilfen, einschließlich der für sie nur durch das Zusammenwirken von
voraussichtlich entstehenden Kosten, zu unterrich- zwei oder mehreren Telekommunikati-
ten.“ onsanlagen sichergestellt werden kann,
19. § 96 wird wie folgt geändert: die dazu erforderlichen automatischen
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ge- Steuerungsmöglichkeiten zur Erfassung
nannten“ die Wörter „oder für die durch andere und Ausleitung der zu überwachenden
gesetzliche Vorschriften begründeten“ einge- Telekommunikation in seiner Telekom-
fügt. munikationsanlage bereitzustellen so-
wie eine derartige Steuerung zu ermög-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: lichen,“.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „dem in Satz 1 bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1“
genannten Zweck“ durch die Wörter „den in die Angabe „und 1a“ und nach dem Wort
Satz 1 genannten Zwecken“ ersetzt. „gestalten“ folgender Halbsatz eingefügt:
bb) In Satz 4 wird das Wort „Angerufenen“ durch
„ , die entsprechende Festlegungen im Be-
das Wort „Anrufenden“ ersetzt.
nehmen mit den berechtigten Stellen trifft.“
20. Dem § 98 wird folgender Absatz 4 angefügt:
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Verarbeitung von Standortdaten nach
„Die Technische Richtlinie ist von der Bundes-
den Absätzen 1 und 2 muss auf das für die Bereit-
netzagentur auf ihrer Internetseite zu veröffentli-
stellung des Dienstes mit Zusatznutzen erforderli-
chen; die Veröffentlichung hat die Bundesnetz-
che Maß sowie auf Personen beschränkt werden,
agentur in ihrem Amtsblatt bekannt zu machen.“
die im Auftrag des Betreibers des öffentlichen Tele-
kommunikationsnetzes oder öffentlich zugängli- c) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 39
chen Telekommunikationsdienstes oder des Drit- des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die An-
ten, der den Dienst mit Zusatznutzen anbietet, han- gabe „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“
deln.“ ersetzt.
21. In § 99 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt am Satzende 24. In § 112 Abs. 2 Nr. 5 wird das Wort „Seenotrufnum-
durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz mer“ durch das Wort „Rufnummer“ ersetzt.
angefügt: 25. In § 113 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 17a
„auf Wunsch dürfen ihm auch die Daten pauschal Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Entschädigung
abgegoltener Verbindungen mitgeteilt werden.“ von Zeugen und Sachverständigen“ durch die An-
22. § 108 wird wie folgt geändert: gabe „§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes“ ersetzt.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
26. In § 116 werden die Wörter „ist Regulierungsbe-
„Wer öffentlich zugängliche Telefondienste er-
hörde im Sinne dieses Gesetzes und“ gestrichen.
bringt, den Zugang zu solchen Diensten ermög-
licht oder Telekommunikationsnetze betreibt, die 27. Dem § 121 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt „Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in
werden, hat sicherzustellen oder im notwendi- die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten ein-
gen Umfang daran mitzuwirken, dass Notrufe schließlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
einschließlich se, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ih-
1. der Rufnummer des Anschlusses, von dem rer Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen
die Notrufverbindung ausgeht, oder in Fällen, Umgang mit den Akten gilt § 46 Abs. 3 des Geset-
in denen die Rufnummer nicht verfügbar ist, zes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entspre-
der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsver- chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 115
28. In § 123 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10, 35. In den Überschriften zu den §§ 25, 43, 67, 138, 139,
11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3“ durch die An- 147 und zu Teil 8 sowie in den §§ 4, 5 Satz 1 und 2,
gabe „§§ 9a, 10, 11, 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, 4 und 5, § 9
Nr. 3“ ersetzt. Abs. 2, § 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1
29. § 132 wird wie folgt geändert: Satz 1 und 4 und Abs. 2, § 12 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3
und Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und 2, Nr. 2 Satz 1, Nr. 3
a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 116 Satz 1, 2 und 4 und Nr. 4 Satz 1 und 2, § 13 Abs. 1
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 des Ge- Satz 1 und 3 und Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 2,
setzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizi- den §§ 15, 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1
bahnen“ ersetzt. Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19, Abs. 4 Satz 1, § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 23 Abs. 1
20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1“ durch die Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 2,
Angabe 㤤 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6
Abs. 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 3“ ersetzt. Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 2
30. § 145 wird wie folgt geändert: Satz 1 und 2, § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3
Satz 1 Nr. 1, Abs. 4, 5 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Nr. 6“ und 3 und Abs. 8 Satz 1 und 2, den §§ 26, 27 Abs. 2
durch die Angabe „§ 47a“ ersetzt. Satz 1 und 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 28 Abs. 2
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Satz 2, § 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1
und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt. und 3, Abs. 3 Satz 1, 2, 3 und 4, Abs. 5 und 6,
31. In § 146 Satz 3 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 31 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3
und 3“ durch die Angabe „§ 34 Abs. 1“ ersetzt. Satz 2, Abs. 4, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, 2, 3
und 4, den §§ 32, 33 Abs. 4 und 5 Satz 2, § 34
32. § 149 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 6, § 35 Abs. 1 Satz 1
a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ 67 und 2, Abs. 2, 3 Satz 3, Abs. 4, 5 Satz 3 und Abs. 6,
Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 67 Abs. 1 § 36 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 37 Abs. 1 und 3
Satz 1, 2, 6 oder 7“ ersetzt. Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1
b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 22 Abs. 5 und 2, Abs. 3 und 4 Satz 1, 2, 3 und 4, § 39 Abs. 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 22 Abs. 3 Satz 1“ Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2, 3 und 4 und Abs. 4
ersetzt. Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 und 2 Satz 2,
§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1 Satz 1, § 49 Abs. 3 Satz 1,
c) In Nummer 22 wird nach der Angabe „Satz 1
2 und 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 50 Abs. 3 Nr. 4,
Nr. 1“ die Angabe „oder 1a“ eingefügt.
Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 und 3, § 51
33. § 150 wird wie folgt geändert: Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, 3 und 4, § 52 Abs. 2,
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 1,
fügt: Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 1 und 2,
Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 1 und 3, § 56 Abs. 1
„(4a) Soweit nach den Bestimmungen in den
Satz 1 und 2 und Abs. 2, § 57 Abs. 1 Satz 2, 3, 4
Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen
und 6 und Abs. 4 Satz 2, § 60 Abs. 3 Satz 1 und 2,
wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese
§ 61 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2, Abs. 5
als Rechte und Verpflichtungen nach diesem
Satz 1 und 2 und Abs. 6 Satz 1 und 3, § 62 Abs. 1
Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.“
Satz 1, § 63 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- Satz 1 und Abs. 6 Satz 2, § 64 Abs. 1 Satz 1 und 2
fügt: und Abs. 2 Satz 1, § 66 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2
„(9a) Wer Teilnehmern technisch neue öffent- Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3, § 67 Abs. 1
lich zugängliche Telefondienste anbietet oder Satz 1, 2, 4 und 5 und Abs. 3, § 69 Abs. 1, 2 Satz 2,
den Zugang zu solchen Diensten ermöglicht, 3 und 4 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78 Abs. 2 Nr. 2
muss die Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1 erst und Abs. 4 Satz 1, 2 und 3, § 81 Abs. 1 Satz 1,
ab dem 1. Januar 2009 erfüllen.“ Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1
c) Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben. und Abs. 5, § 82 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 1 Satz 1,
d) Nach Absatz 12 wird folgender Absatz 12a ein- Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 und 4, § 84 Abs. 3
gefügt: Satz 1, § 87 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3, § 90
„(12a) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsver- Abs. 1 Satz 2 Nr. 8, § 99 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 100
ordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst sich die Ent- Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 3, § 101 Abs. 5,
schädigung für die in § 110 Abs. 9 bezeichneten § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 Satz 1 und 3,
Leistungen nach § 23 des Justizvergütungs- und § 109 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 und 6, § 110 Abs. 1 Satz 1
-entschädigungsgesetzes.“ Nr. 2, 3 und 4, Satz 2, 3 und 4, Abs. 2 Nr. 2 Buch-
34. In § 152 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bis zum stabe b, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2, 3 und 4,
Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 Abs. 5 Satz 3 und 4, Abs. 7 Satz 1 und 2 und Abs. 8
dieses Gesetzes“ durch die Wörter „bis zum In- Satz 1 und 4, § 112 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, Abs. 2,
krafttreten der in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes zur 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 4,
Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschrif- § 115 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 2,
ten vom 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 106) genann- Abs. 3 und 4 Satz 2, § 117 Satz 2, § 120 Nr. 2, 3,
ten Regelungen der §§ 66a bis 66l“ ersetzt. 4 Satz 1 und 2 und Nr. 5, § 121 Abs. 1 Satz 1, § 122
116 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3, § 123 Abs. 1 Satz 1, 2 verlangt hat und in denen der Hinweis unterblieben
und 3 und Abs. 2 Satz 1, den §§ 124, 125 Abs. 1 ist, kann der Anbieter nach Satz 1 den 20 Euro über-
Satz 1 und Abs. 2, § 126 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 schreitenden Betrag nicht verlangen.
Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2, § 127 Abs. 1 (2) Der Teilnehmer kann ein Dauerschuldverhält-
Satz 1 und 2, Abs. 2, 3 Satz 1, Abs. 5 und 9, § 128 nis für Kurzwahldienste zum Ende eines Abre-
Abs. 1, 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1, § 129 Abs. 1 chungszeitraumes mit einer Frist von einer Woche
Satz 1 und Abs. 2, den §§ 130, 131 Abs. 1 Satz 1, 3 gegenüber dem Anbieter kündigen. Der Abrech-
und 4 und Abs. 3, § 132 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 nungszeitraum darf die Dauer eines Monats nicht
Satz 1, § 133 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 134 Abs. 2 überschreiten. Abweichend von Satz 1 kann der Teil-
Nr. 3, § 137 Abs. 1, § 138 Abs. 1 Satz 1 und 2, nehmer ein Dauerschuldverhältnis für Kurzwahl-
Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1, § 139 Satz 2, dienste, das ereignisbasiert ist, jederzeit und ohne
§ 140 Satz 1 und 2, § 141 Abs. 2, § 142 Abs. 1 Einhaltung einer Frist gegenüber dem Anbieter kün-
Satz 1 und Abs. 2 Satz 6, § 143 Abs. 1 Satz 1 und 2 digen.
und Abs. 4 Satz 3, § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3
Satz 3, § 146 Satz 3, § 147 Satz 1, § 149 Abs. 1 (3) Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhält-
Nr. 31 und Abs. 3 und § 150 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 nissen für Kurzwahldienste, bei denen für die Ent-
und 12 Satz 3 wird jeweils das Wort „Regulierungs- geltansprüche des Anbieters jeweils der Eingang
behörde“ durch das Wort „Bundesnetzagentur“ er- elektronischer Nachrichten beim Teilnehmer maß-
setzt. geblich ist, hat der Anbieter dem Teilnehmer eine
deutliche Information über die wesentlichen Ver-
Artikel 3 tragsbestandteile anzubieten. Zu den wesentlichen
Vertragsbestandteilen gehören insbesondere der zu
Weitere Änderung
zahlende Preis einschließlich Steuern und Abgaben
des Telekommunikationsgesetzes
je eingehender Kurzwahlsendung, der Abrechnungs-
(900-15) zeitraum, die Höchstzahl der eingehenden Kurz-
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 wahlsendungen im Abrechnungszeitraum, sofern
(BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Artikel 2 die- diese Angaben nach Art der Leistung möglich sind,
ses Gesetzes, wird wie folgt geändert: das jederzeitige Kündigungsrecht sowie die notwen-
digen praktischen Schritte für eine Kündigung. Ein
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Dauerschuldverhältnis für Kurzwahldienste entsteht
a) Die Angabe zu § 45l wird wie folgt gefasst: nicht, wenn der Teilnehmer den Erhalt der Informa-
„§ 45l Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahl- tionen nach Satz 1 nicht bestätigt; dennoch geleis-
diensten“. tete Zahlungen des Teilnehmers an den Anbieter
sind zurückzuzahlen.“
b) Nach der Angabe zu § 66 werden folgende Anga-
ben eingefügt: 3. Nach § 66 werden die folgenden §§ 66a bis 66l ein-
„§ 66a Preisangabe gefügt:
§ 66b Preisansage „§ 66a
§ 66c Preisanzeige Preisangabe
§ 66d Preishöchstgrenzen Wer gegenüber Endnutzern Premium-Dienste,
Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Geteilte-
§ 66e Verbindungstrennung
Kosten-Dienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahl-
§ 66f Anwählprogramme (Dialer) dienste anbietet oder dafür wirbt, hat dabei den für
§ 66g Wegfall des Entgeltanspruchs die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden
Preis zeitabhängig je Minute oder zeitunabhängig je
§ 66h Auskunftsanspruch, Datenbank für
Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer
(0)900er Rufnummern
und sonstiger Preisbestandteile anzugeben. Bei An-
§ 66i R-Gespräche gabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich
§ 66j Rufnummernübermittlung sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit
§ 66k Internationaler entgeltfreier Telefondienst der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Ruf-
nummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer
§ 66l Umgehungsverbot“. als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Ab-
2. Nach § 45k wird folgender § 45l eingefügt: schluss eines Dauerschuldverhältnisses ist hinzu-
„§ 45l weisen. Soweit für die Inanspruchnahme eines
Dienstes nach Satz 1 für Anrufe aus den Mobilfunk-
Dauerschuldverhältnisse bei Kurzwahldiensten netzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe
(1) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter einer aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis
Dienstleistung, die zusätzlich zu einem Telekommu- mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender
nikationsdienst für die Öffentlichkeit erbracht wird, Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzuge-
einen kostenlosen Hinweis verlangen, sobald des- ben. Bei Telefax-Diensten ist zusätzlich die Zahl der
sen Entgeltansprüche aus Dauerschuldverhältnissen zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Daten-
für Kurzwahldienste im jeweiligen Kalendermonat diensten ist zusätzlich, soweit möglich, der Umfang
eine Summe von 20 Euro überschreiten. Der Anbie- der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei
ter ist nur zur unverzüglichen Absendung des Hin- denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat
weises verpflichtet. Für Kalendermonate, vor deren keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den
Beginn der Teilnehmer einen Hinweis nach Satz 1 Endnutzer.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 117
§ 66b § 66c
Preisanzeige
Preisansage
(1) Für Kurzwahl-Datendienste hat außer im Falle
(1) Für sprachgestützte Premium-Dienste hat der- des § 45l derjenige, der den vom Endnutzer zu zah-
jenige, der den vom Endnutzer zu zahlenden Preis lenden Preis für die Inanspruchnahme dieses Diens-
für die Inanspruchnahme dieses Dienstes festlegt, tes festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit den
vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Endnutzer für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu zahlen-
den für die Inanspruchnahme dieses Dienstes zu den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sons-
zahlenden Preis zeitabhängig je Minute oder zeitun- tiger Preisbestandteile ab einem Preis von 2 Euro
abhängig je Datenvolumen oder sonstiger Inan- pro Inanspruchnahme deutlich sichtbar und gut les-
spruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und bar anzuzeigen und sich vom Endnutzer den Erhalt
sonstiger Preisbestandteile anzusagen. Die Preisan- der Information bestätigen zu lassen. Satz 1 gilt
sage ist spätestens drei Sekunden vor Beginn der auch für nichtsprachgestützte Neuartige Dienste ab
Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt einem Preis von 2 Euro pro Inanspruchnahme.
des Beginns derselben abzuschließen. Ändert sich
dieser Preis während der Inanspruchnahme des (2) Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 kann
Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifab- abgewichen werden, wenn der Dienst im öffentli-
schnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis chen Interesse erbracht wird oder sich der End-
entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung ge-
Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inan- genüber dem Verpflichteten nach Absatz 1 durch ein
spruchnahme des Dienstes erfolgen kann. Die geeignetes Verfahren legitimiert. Die Einzelheiten re-
Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Aus- gelt und veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
kunftsdienste und für Kurzwahl-Sprachdienste ab
einem Preis von 2 Euro pro Minute oder pro Inan- § 66d
spruchnahme bei zeitunabhängiger Tarifierung. Die
Sätze 1 bis 3 gelten auch für sprachgestützte Neu- Preishöchstgrenzen
artige Dienste ab einem Preis von 2 Euro pro Minute (1) Der Preis für zeitabhängig über Rufnummern
oder pro Inanspruchnahme bei zeitunabhängiger Ta- für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleistungen
rifierung, soweit nach Absatz 4 nicht etwas Anderes darf höchstens 3 Euro pro Minute betragen, soweit
bestimmt ist. nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben
werden können. Dies gilt auch im Falle der Weiter-
(2) Bei Inanspruchnahme von Rufnummern für vermittlung durch einen Auskunftsdienst. Die Ab-
sprachgestützte Massenverkehrs-Dienste hat der rechnung darf höchstens im 60-Sekunden-Takt er-
Diensteanbieter dem Endnutzer den für die Inan- folgen.
spruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis
für Anrufe aus den Festnetzen einschließlich der (2) Der Preis für zeitunabhängig über Rufnum-
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile un- mern für Premium-Dienste abgerechnete Dienstleis-
mittelbar im Anschluss an die Inanspruchnahme tungen darf höchstens 30 Euro pro Verbindung be-
des Dienstes anzusagen. tragen, soweit nach Absatz 3 keine abweichenden
Preise erhoben werden können. Wird der Preis von
Dienstleistungen aus zeitabhängigen und zeitunab-
(3) Im Falle der Weitervermittlung durch einen
hängigen Leistungsanteilen gebildet, so müssen
sprachgestützten Auskunftsdienst besteht die Preis-
diese Preisanteile entweder im Einzelverbindungs-
ansageverpflichtung für das weiterzuvermittelnde
nachweis, soweit dieser erteilt wird, getrennt ausge-
Gespräch für den Auskunftsdiensteanbieter. Die An-
wiesen werden oder Verfahren nach Absatz 3 Satz 3
sage kann während der Inanspruchnahme des
zur Anwendung kommen. Der Preis nach Satz 2 darf
sprachgestützten Auskunftsdienstes erfolgen, ist je-
höchstens 30 Euro je Verbindung betragen, soweit
doch vor der Weitervermittlung vorzunehmen; Ab-
nach Absatz 3 keine abweichenden Preise erhoben
satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Diese Ansage um-
werden können.
fasst den Preis für Anrufe aus den Festnetzen zeit-
abhängig je Minute oder zeitunabhängig je Datenvo- (3) Über die Preisgrenzen der Absätze 1 und 2
lumen oder sonstiger Inanspruchnahme einschließ- hinausgehende Preise dürfen nur erhoben werden,
lich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestand- wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der
teile sowie einen Hinweis auf die Möglichkeit abwei- Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter
chender Preise aus dem Mobilfunk. durch ein geeignetes Verfahren legitimiert. Die Ein-
zelheiten regelt die Bundesnetzagentur. Sie kann
(4) Bei sprachgestützten Neuartigen Diensten durch Verfügung im Amtsblatt Einzelheiten zu zuläs-
kann die Bundesnetzagentur nach Anhörung der sigen Verfahren in Bezug auf Tarifierungen nach den
Fachkreise und Verbraucherverbände Anforderun- Absätzen 1 und 2 und zu den Ausnahmen nach Ab-
gen für eine Preisansage festlegen, die von denen satz 2 Satz 2 und 3 festlegen. Darüber hinaus kann
des Absatzes 1 Satz 5 abweichen, sofern technische die Bundesnetzagentur entsprechend dem Verfahren
Entwicklungen, die diesen Nummernbereich betref- nach § 67 Abs. 2 von den Absätzen 1 und 2 abwei-
fen, ein solches Verfahren erforderlich machen. Die chende Preishöchstgrenzen festsetzen, wenn die
Festlegungen sind von der Bundesnetzagentur zu allgemeine Entwicklung der Preise oder des Marktes
veröffentlichen. dies erforderlich macht.
118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
§ 66e § 66b Abs. 2, 3 und 4 nicht während der Inan-
Verbindungstrennung spruchnahme des Dienstes über den erhobenen
Preis informiert wurde,
(1) Der Diensteanbieter, bei dem die Rufnummer
für Premium-Dienste oder Kurzwahl-Sprachdienste 2. nach Maßgabe des § 66c nicht vor Beginn der
eingerichtet ist, hat jede zeitabhängig abgerechnete Inanspruchnahme über den erhobenen Preis in-
Verbindung zu dieser nach 60 Minuten zu trennen. formiert wurde und keine Bestätigung des End-
Dies gilt auch, wenn zu einer Rufnummer für Pre- nutzers erfolgt,
mium-Dienste oder für Kurzwahl-Sprachdienste wei- 3. nach Maßgabe des § 66d die Preishöchstgrenzen
tervermittelt wurde. nicht eingehalten wurden oder gegen die Verfah-
(2) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 kann ab- ren zu Tarifierungen nach § 66d Abs. 2 Satz 2
gewichen werden, wenn sich der Endnutzer vor der und 3 verstoßen wurde,
Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber 4. nach Maßgabe des § 66e die zeitliche Ober-
dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren grenze nicht eingehalten wurde,
legitimiert. Die Einzelheiten regelt die Bundesnetz- 5. Dialer entgegen § 66f Abs. 1 und 2 betrieben wur-
agentur. Sie kann durch Verfügung die Einzelheiten den,
der zulässigen Verfahren zur Verbindungstrennung
festlegen. 6. nach Maßgabe des § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Ge-
sprächsdienste mit Zahlungen an den Anrufer an-
§ 66f geboten werden oder
Anwählprogramme (Dialer) 7. nach Maßgabe des § 66i Abs. 2 ein Tag nach Ein-
trag in die Sperr-Liste ein R-Gespräch zum ge-
(1) Anwählprogramme, die Verbindungen zu einer sperrten Anschluss erfolgt.
Nummer herstellen, bei denen neben der Telekom-
munikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet wer- § 66h
den (Dialer), dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie
vor Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur re- Auskunftsanspruch,
gistriert wurden, von ihr vorgegebene Mindestvo- Datenbank für (0)900er Rufnummern
raussetzungen erfüllen und ihr gegenüber schriftlich (1) Jedermann kann in Schriftform von der Bun-
versichert wurde, dass eine rechtswidrige Nutzung desnetzagentur Auskunft über den Namen und die
ausgeschlossen ist. Dialer dürfen nur über Rufnum- ladungsfähige Anschrift desjenigen verlangen, der
mern aus einem von der Bundesnetzagentur hierzu über eine (0)190er Rufnummer Dienstleistungen an-
zur Verfügung gestellten Nummernbereich angebo- bietet. Die Auskunft soll innerhalb von zehn Werkta-
ten werden. Das Betreiben eines nicht registrierten gen erteilt werden. Die Bundesnetzagentur kann von
Dialers neben einem registrierten Dialer unter einer ihren Zuteilungsnehmern oder von demjenigen, in
Nummer ist unzulässig. dessen Netz die (0)190er Rufnummer geschaltet ist
(2) Unter einer Zielrufnummer registriert die Bun- oder war, Auskunft über die in Satz 1 genannten An-
desnetzagentur jeweils nur einen Dialer. Änderungen gaben verlangen. Diese Auskunft muss innerhalb
des Dialers führen zu einer neuen Registrierungs- von fünf Werktagen nach Eingang einer Anfrage der
pflicht. Die Bundesnetzagentur regelt die Einzelhei- Bundesnetzagentur erteilt werden. Die Verpflichteten
ten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der nach Satz 2 haben die Angaben erforderlichenfalls
abzugebenden schriftlichen Versicherung. Sie kann bei ihren Kunden zu erheben und aktuell zu halten.
Einzelheiten zur Verwendung des Tarifs für zeitunab- Jeder, der die entsprechende (0)190er Rufnummer
hängig abgerechnete Dienstleistungen sowie zur weitergegeben hat oder nutzt, ist zur Auskunft ge-
Registrierung von Dialern nach Satz 1 festlegen, so- genüber dem Zuteilungsnehmer und gegenüber der
weit diese Verfahren in gleicher Weise geeignet sind, Bundesnetzagentur verpflichtet.
die Belange des Verbraucherschutzes zu gewähr- (2) Alle zugeteilten (0)900er Rufnummern werden
leisten, und durch Verfügung veröffentlichen. in einer Datenbank bei der Bundesnetzagentur er-
(3) Die Bundesnetzagentur kann die Registrierung fasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des Namens
von Dialern ablehnen, wenn Tatsachen die Annahme und der ladungsfähigen Anschrift des Diensteanbie-
rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erfor- ters im Internet zu veröffentlichen. Jedermann kann
derliche Zuverlässigkeit besitzt. Dies ist insbeson- von der Bundesnetzagentur Auskunft über die in der
dere der Fall, wenn der Antragsteller schwerwiegend Datenbank gespeicherten Daten verlangen.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen (3) Die Bundesnetzagentur hat unverzüglich auf
oder wiederholt eine Registrierung durch falsche An- schriftliche Anfrage mitzuteilen, in wessen Netz Ruf-
gaben erwirkt hat. Im Falle von Satz 1 teilt die Bun- nummern für Massenverkehrsdienste, Auskunfts-
desnetzagentur ihre Erkenntnisse den für den Voll- dienste oder Geteilte-Kosten-Dienste geschaltet
zug der Gewerbeordnung zuständigen Stellen mit. sind. Das rechnungsstellende Unternehmen hat un-
verzüglich auf schriftliche Anfrage mitzuteilen, in
§ 66g wessen Netz Kurzwahldienste geschaltet sind. Je-
Wegfall des Entgeltanspruchs der, der ein berechtigtes Interesse daran hat, kann
von demjenigen, in dessen Netz eine Rufnummer
Der Endnutzer ist zur Zahlung eines Entgelts nicht für Massenverkehrsdienste, Geteilte-Kosten-Dienste
verpflichtet, wenn und soweit oder für Kurzwahldienste geschaltet ist, unentgelt-
1. nach Maßgabe des § 66b Abs. 1 nicht vor Beginn lich Auskunft über den Namen und die ladungsfä-
der Inanspruchnahme oder nach Maßgabe des hige Anschrift desjenigen verlangen, der über eine
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 119
dieser Rufnummern Dienstleistungen anbietet. Die § 66k
Auskunft nach Satz 3 soll innerhalb von zehn Werk- Internationaler entgeltfreier Telefondienst
tagen nach Eingang der schriftlichen Anfrage erteilt
werden. Die Auskunftsverpflichteten haben die An- Anrufe bei (00)800er-Rufnummern müssen für den
gaben erforderlichenfalls bei ihren Kunden zu erhe- Anrufer unentgeltlich sein. Die Erhebung eines Ent-
ben und aktuell zu halten. Jeder, der ein berechtigtes gelts für die Inanspruchnahme eines Endgerätes
Interesse hat, kann von demjenigen, dem eine Ruf- bleibt unbenommen.
nummer für Neuartige Dienste von der Bundesnetz-
agentur zugeteilt worden ist, unentgeltlich Auskunft § 66l
über den Namen und die ladungsfähige Anschrift Umgehungsverbot
desjenigen verlangen, der über eine dieser Rufnum-
Die Vorschriften der §§ 66a bis 66k finden auch
mern Dienstleistungen anbietet.
Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestal-
tungen umgangen werden.“
§ 66i 4. § 149 wird wie folgt geändert:
R-Gespräche a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 Buchstabe b wird vor der An-
(1) Auf Grund von Telefonverbindungen, bei de-
gabe „§ 67 Abs. 1 Satz 4“ die Angabe
nen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in
„§ 66h Abs. 1 Satz 3,“ eingefügt.
Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine
Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot bb) Nach Nummer 13 werden die folgenden
von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den neuen Nummern 13a bis 13j eingefügt:
Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig. „13a. entgegen § 66a Satz 1, 2, 6, 7 oder 8
eine Preisangabe nicht, nicht richtig,
(2) Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für
macht,
eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkun-
den können ihren Anbieter von Telekommunikations- 13b. entgegen § 66a Satz 3 die Preisangabe
diensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern zeitlich kürzer anzeigt,
in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine 13c. entgegen § 66a Satz 4 einen Hinweis
Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. nicht, nicht richtig, nicht vollständig
Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch so- oder nicht rechtzeitig gibt,
wie etwaig erforderliche Streichungen wegen Weg-
13d. entgegen § 66b Abs. 1 Satz 1, auch in
falls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetz-
Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 oder 5
agentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Ge-
oder Abs. 3 Satz 1, § 66b Abs. 1 Satz 3,
sprächsdiensten zum Abruf bereit.
auch in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4
oder 5 oder § 66b Abs. 2 oder 3 Satz 2
§ 66j einen dort genannten Preis nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht
Rufnummernübermittlung rechtzeitig ansagt,
(1) Anbieter von Telekommunikationsdiensten, 13e. entgegen § 66c Abs. 1 Satz 1, auch in
die Teilnehmern den Aufbau von abgehenden Ver- Verbindung mit Satz 2, den dort ge-
bindungen ermöglichen, müssen sicherstellen, dass nannten Preis nicht, nicht richtig, nicht
beim Verbindungsaufbau als Rufnummer des Anru- vollständig oder nicht rechtzeitig an-
fers eine vollständige national signifikante Rufnum- zeigt,
mer übermittelt und als solche gekennzeichnet wird. 13f. entgegen § 66d Abs. 1 oder 2 die dort
Die Rufnummer muss dem Teilnehmer für den Dienst genannte Preishöchstgrenze nicht ein-
zugeteilt sein, im Rahmen dessen die Verbindung hält,
aufgebaut wird. Deutsche Rufnummern für Aus-
kunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neuartige 13g. entgegen § 66e Abs. 1 Satz 1, auch in
Dienste oder Premium-Dienste sowie Nummern für Verbindung mit Satz 2, eine Verbindung
Kurzwahl-Sprachdienste dürfen nicht als Rufnum- nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
mer des Anrufers übermittelt werden. Andere an 13h. entgegen § 66f Abs. 1 Satz 1 einen Dia-
der Verbindung beteiligte Anbieter dürfen übermit- ler einsetzt,
telte Rufnummern nicht verändern. 13i. entgegen § 66i Abs. 1 Satz 2 R-Ge-
(2) Teilnehmer dürfen weitere Rufnummern nur sprächsdienste anbietet,
aufsetzen und in das öffentliche Telefonnetz über- 13j. entgegen § 66j Abs. 1 Satz 1 oder 3
mitteln, wenn sie ein Nutzungsrecht an der entspre- eine Rufnummer oder Nummer für
chenden Rufnummer haben. Deutsche Rufnummern Kurzwahl-Sprachdienste übermittelt,
für Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Neu- entgegen § 66j Abs. 1 Satz 4 eine über-
artige Dienste oder Premium-Dienste sowie Num- mittelte Rufnummer verändert oder
mern für Kurzwahl-Sprachdienste dürfen von Teil- entgegen § 66j Abs. 2 Satz 1 oder 2
nehmern nicht als zusätzliche Rufnummer aufge- eine Rufnummer oder Nummer für
setzt und in das öffentliche Telefonnetz übermittelt Kurzwahl-Sprachdienste aufsetzt und
werden. übermittelt,“.
120 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 12, 13, Artikel 5
15, 19, 21 und 30“ durch die Angabe „Nr. 12, 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bis 13b, 13d bis 13j, 15, 19, 21 und 30“ ersetzt.
1. Mit Ausnahme von Artikel 3 tritt dieses Gesetz am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
Artikel 4
die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
Neubekanntmachung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910), zuletzt
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. De-
gie kann den Wortlaut des durch die Artikel 2 und 3 zember 2004 (BGBl. I S. 3214), außer Kraft.
geänderten Telekommunikationsgesetzes in der ab 2. Artikel 3 tritt am ersten Tag des siebten auf die Ver-
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung kündung dieses Gesetzes folgenden Monats in
im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 121
Anlage
(zu § 45a)
Nutzungsvertrag
des/der
...................................................................................
(Eigentümer/Eigentümerin)
mit
der
...................................................................................
(Netzbetreiber)
Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, dass der Netzbetrei-
ber auf seinem/ihrem Grundstück
................................................................................
Straße (Platz) Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen an-
bringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommuni-
kationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in
den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu hal-
ten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die
Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer not-
wendigen und zumutbaren Belastung führen.
Der Netzbetreiber verpflichtet sich, unbeschadet bestehender gesetzlicher oder
vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin
und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instand zu setzen,
soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Ein-
richtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentli-
chen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten
Grundstück und/oder in den darauf befindlichen Gebäuden infolge der Inan-
spruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen
der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen
wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbe-
treiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder – soweit sie
nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht – entfernen,
wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr
Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die
Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtun-
gen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Än-
derungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.
Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von
ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit
dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigen-
tümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich
entfernen, soweit dem nicht schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.
Der Nutzungsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann mit einer Frist von sechs
Wochen von jeder Vertragspartei gekündigt werden.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Gesetz
zur Reform des Personenstandsrechts
(Personenstandsrechtsreformgesetz – PStRG)
Vom 19. Februar 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Kapitel 2
tes das folgende Gesetz beschlossen: Führung der Personenstandsregister
§ 3 Personenstandsregister
Inhaltsübersicht § 4 Sicherungsregister
§ 5 Fortführung der Personenstandsregister
Artikel 1 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 6 Aktenführung
Artikel 2 Änderung von Bundesgesetzen
§ 7 Aufbewahrung
(1) Staatsangehörigkeitsgesetz
§ 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vor-
§ 9 Beurkundungsgrundlagen
namen
§ 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz
(4) Melderechtsrahmengesetz
Kapitel 3
(5) Transsexuellengesetz
Eheschließung
(6) Bundesvertriebenengesetz
(7) Konsulargesetz Abschnitt 1
(8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
§ 11 Zuständigkeit
(9) Rechtspflegergesetz
§ 12 Anmeldung der Eheschließung
(10) Beurkundungsgesetz
§ 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
(11) Strafvollzugsgesetz
§ 14 Eheschließung
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
§ 15 Eintragung in das Eheregister
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit
Abschnitt 2
(14) Kostenordnung
(15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche Fortführung des Eheregisters
(16) Bürgerliches Gesetzbuch § 16 Fortführung
(17) Familienrechtsänderungsgesetz
(18) Lebenspartnerschaftsgesetz Kapitel 4
(19) Verschollenheitsgesetz Begründung der Lebenspartnerschaft
(20) Adoptionswirkungsgesetz § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
(21) Strafgesetzbuch
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch Kapitel 5
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch Geburt
Artikel 3 Änderung von Rechtsverordnungen
Artikel 4 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Abschnitt 1
Artikel 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anzeige und Beurkundung
§ 18 Anzeige
Artikel 1 § 19 Anzeige durch Personen
§ 20 Anzeige durch Einrichtungen
Personenstandsgesetz (PStG) § 21 Eintragung in das Geburtenregister
Inhaltsübersicht Abschnitt 2
Kapitel 1 Besonderheiten
§ 22 Fehlende Vornamen
Allgemeine Bestimmungen
§ 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
§ 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts § 24 Findelkind
§ 2 Standesbeamte § 25 Person mit ungewissem Personenstand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 123
§ 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes Kapitel 9
Beweiskraft und
Abschnitt 3 Benutzung der Personenstandsregister
Fortführung des Geburtenregisters Abschnitt 1
§ 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sons- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
tige Fortführung
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55 Personenstandsurkunden
Kapitel 6
§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personen-
Sterbefall standsurkunden
§ 57 Eheurkunde
Abschnitt 1
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
Anzeige und Beurkundung § 59 Geburtsurkunde
§ 28 Anzeige § 60 Sterbeurkunde
§ 29 Anzeige durch Personen
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden Abschnitt 2
§ 31 Eintragung in das Sterberegister Benutzung der Personenstandsregister
§ 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
Abschnitt 2 § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen § 63 Benutzung in besonderen Fällen
§ 32 Fortführung § 64 Sperrvermerke
§ 33 Todeserklärungen § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
§ 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
Kapitel 7 § 67 Einrichtung zentraler Register
§ 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Kapitel 10
Beurkundungen mit Zwangsmittel, Bußgeld-
Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle vorschriften, Besonderheiten, Gebühren
§ 69 Erzwingung von Anzeigen
§ 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Per-
sonen im Inland § 70 Bußgeldvorschriften
§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
§ 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland § 72 Erhebung von Gebühren und Auslagen
§ 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
§ 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern Kapitel 11
§ 39 Ehefähigkeitszeugnis Verordnungsermächtigungen
§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Abschnitt 2
Familienrechtliche Beurkundungen Kapitel 12
§ 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten Übergangsvorschriften
§ 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern § 75 Übergangsbeurkundung
§ 43 Erklärungen zur Namensangleichung § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-,
§ 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Geburten- und Sterbebücher
Mutterschaft § 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
§ 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes § 78 Heiratsbuch
Kapitel 8 Kapitel 1
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1
§1
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Personenstand, Aufgaben des Standesamts
§ 46 Änderung einer Anzeige
§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung (1) Personenstand im Sinne dieses Gesetzes ist die
sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende
Abschnitt 2
Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung ein-
schließlich ihres Namens. Der Personenstand umfasst
Gerichtliches Verfahren Daten über Geburt, Eheschließung, Begründung einer
§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts Lebenspartnerschaft und Tod sowie damit in Verbin-
§ 49 Anweisung durch das Gericht dung stehende familien- und namensrechtliche Tatsa-
§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte chen.
§ 51 Gerichtliches Verfahren (2) Die nach Landesrecht für das Personenstands-
§ 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung wesen zuständigen Behörden (Standesämter) beurkun-
§ 53 Beschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen den den Personenstand nach Maßgabe dieses Geset-
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zes; sie wirken bei der Schließung von Ehen und der (2) Das Sicherungsregister ist wie das Personen-
Begründung von Lebenspartnerschaften mit. standsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es
(3) Die Standesämter erfüllen weitere Aufgaben, die ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu
ihnen durch Bundesrecht oder Landesrecht zugewie- aktualisieren.
sen werden.
§5
§2 Fortführung der Personenstandsregister
Standesbeamte (1) Die Registereinträge sind nach den Vorschriften
dieses Gesetzes durch Folgebeurkundungen und Hin-
(1) Beurkundungen und Beglaubigungen für Zwecke weise zu ergänzen und zu berichtigen (Fortführung).
des Personenstandswesens werden im Standesamt nur
von hierzu bestellten Urkundspersonen (Standesbeam- (2) Folgebeurkundungen sind Einträge, die den Be-
ten) vorgenommen. Gleiches gilt für die Ausstellung von urkundungsinhalt verändern.
Personenstandsurkunden und sonstigen öffentlichen (3) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen
Urkunden. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Ur- verschiedenen Beurkundungen her, die dieselbe Per-
kundspersonen oder sonstiger Stellen für öffentliche son, deren Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kin-
Beurkundungen und Beglaubigungen bleibt unberührt. der betreffen.
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Ur- (4) Die Fortführung obliegt dem für die Führung des
kundspersonen sind die Standesbeamten nicht an Wei- Personenstandsregisters (§ 3 Abs. 1) zuständigen Stan-
sungen gebunden. desamt. Öffentliche Stellen haben diesem Standesamt
Anlässe, die zu einer Folgebeurkundung oder zu einem
(3) Zu Standesbeamten dürfen nur nach Ausbildung Hinweis führen, mitzuteilen.
und Persönlichkeit geeignete Beamte und Angestellte
bestellt werden. (5) Für die Fortführung der Personenstandsregister
und der Sicherungsregister gelten folgende Fristen:
(4) Die Funktionsbezeichnung Standesbeamter wird
in weiblicher oder männlicher Form geführt. 1. Eheregister und Lebenspartnerschaftsregister
80 Jahre;
Kapitel 2 2. Geburtenregister 110 Jahre;
3. Sterberegister 30 Jahre.
Führung der Personenstandsregister
§6
§3
Aktenführung
Personenstandsregister
Dokumente, die einzelne Beurkundungen in den Per-
(1) Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeits- sonenstandsregistern betreffen, werden in besonderen
bereich Akten (Sammelakten) aufbewahrt.
1. ein Eheregister (§ 15),
§7
2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), wenn dies
nach § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes einge- Aufbewahrung
richtet ist, (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungs-
3. ein Geburtenregister (§ 21), register sind dauernd und räumlich voneinander ge-
trennt und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzu-
4. ein Sterberegister (§ 31). bewahren.
Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen (2) Für die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbe-
Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem wahrung mit Ablauf der in § 5 Abs. 5 für das jeweilige
Hinweisteil. Register genannten Frist.
(2) Die Personenstandsregister werden elektronisch (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 genannten Fristen
geführt. Die Beurkundungen in den Personenstandsre- sind die Personenstandsregister, die Sicherungsregis-
gistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit ter und die Sammelakten nach den jeweiligen archiv-
der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtig- rechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen
ten Standesbeamten abzuschließen. Die Identität der Archiven zur Übernahme anzubieten.
Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit
erkennbar sein. Das Programm muss eine automati- §8
sierte Suche anhand der in die Personenstandsregister Neubeurkundung
aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müs- nach Verlust eines Registers
sen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet wer-
den können. (1) Gerät ein Ehe-, Lebenspartnerschafts-, Gebur-
ten- oder Sterberegister ganz oder teilweise in Verlust,
so ist es auf Grund des Sicherungsregisters wiederher-
§4
zustellen.
Sicherungsregister (2) Ist sowohl das Personenstandsregister als auch
(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsre- das Sicherungsregister in Verlust geraten, so sind beide
gister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem Register wiederherzustellen. Die Beurkundungen wer-
weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) den nach amtlicher Ermittlung des Sachverhalts vorge-
zu speichern. nommen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 125
(3) Sind Eheschließung, Begründung der Lebens- § 12
partnerschaft, Geburt oder Tod einer Person mit hinrei-
Anmeldung der Eheschließung
chender Sicherheit festgestellt, so ist die Neubeurkun-
dung auch dann zulässig, wenn der Inhalt des früheren (1) Die Eheschließenden haben die beabsichtigte
Eintrags nicht mehr zweifelsfrei festgestellt werden Eheschließung mündlich oder schriftlich bei einem
kann. Der Zeitpunkt der Eheschließung, der Begrün- Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer
dung der Lebenspartnerschaft, der Geburt oder des To- der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen ge-
des ist hierbei so genau zu bestimmen, wie es nach wöhnlichen Aufenthalt hat, anzumelden. Hat keiner der
dem Ergebnis der Ermittlungen möglich ist. Eheschließenden Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Inland, so ist das Standesamt, vor dem die Ehe
(4) War ein Eintrag berichtigt worden, so kann die
geschlossen werden soll, für die Entgegennahme der
Erneuerung in der Form einer einheitlichen Eintragung,
Anmeldung zuständig.
in der die Berichtigungen berücksichtigt sind, vorge-
nommen werden. (2) Die Eheschließenden haben bei der Anmeldung
der Eheschließung durch öffentliche Urkunden nachzu-
§9 weisen
Beurkundungsgrundlagen 1. ihren Personenstand,
(1) Eintragungen in den Personenstandsregistern 2. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt,
werden auf Grund von Anzeigen, Anordnungen, Erklä- 3. ihre Staatsangehörigkeit,
rungen, Mitteilungen und eigenen Ermittlungen des
Standesamts sowie von Einträgen in anderen Perso- 4. wenn sie schon verheiratet waren oder eine Lebens-
nenstandsregistern, Personenstandsurkunden oder partnerschaft begründet hatten, die letzte Eheschlie-
sonstigen öffentlichen Urkunden vorgenommen. ßung oder Begründung der Lebenspartnerschaft so-
wie die Auflösung dieser Ehe oder Lebenspartner-
(2) Ist den zur Beibringung von Nachweisen Ver- schaft. Ist die letzte Ehe oder Lebenspartnerschaft
pflichteten die Beschaffung öffentlicher Urkunden nicht nicht bei einem deutschen Standesamt geschlossen
oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder unver- worden, so ist auch die Auflösung etwaiger weiterer
hältnismäßig hohen Kosten möglich, so können auch Vorehen oder Lebenspartnerschaften nachzuweisen,
andere Urkunden als Beurkundungsgrundlage dienen. wenn eine entsprechende Prüfung nicht bereits von
Sind auch diese nicht einfacher zu beschaffen als die einem deutschen Standesamt bei einer früheren
erforderlichen öffentlichen Urkunden oder können die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspart-
für die Beurkundung erheblichen tatsächlichen Be- nerschaft durchgeführt worden ist.
hauptungen der Betroffenen weder durch öffentliche
noch durch andere Urkunden nachgewiesen werden, (3) Das Standesamt hat einen Antrag auf Befreiung
so kann der Standesbeamte zum Nachweis dieser Tat- von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses auf-
sachen Versicherungen an Eides statt der Betroffenen zunehmen und die Entscheidung vorzubereiten; hierfür
oder anderer Personen verlangen und abnehmen. haben die Eheschließenden auch die Nachweise zu er-
bringen, die für die Prüfung der Zulässigkeit der Ehe
§ 10 nach anzuwendendem ausländischen Recht erforder-
lich sind. § 9 gilt entsprechend.
Auskunfts- und Nachweispflicht
(1) Die nach diesem Gesetz zur Anzeige Verpflichte- § 13
ten haben die für die Beurkundung des Personen-
Prüfung der Ehevoraussetzungen
standsfalls erforderlichen Angaben zu machen, soweit
diese nicht Registern entnommen werden können, zu (1) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung an-
denen das Standesamt einen Zugang hat. gemeldet ist, hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein
(2) Auskunftspflichtig unter den Voraussetzungen Hindernis entgegensteht. Reichen die nach § 12 Abs. 2
des Absatzes 1 sind weitere Personen, die Angaben vorgelegten Urkunden nicht aus, so haben die Ehe-
zu Tatsachen machen können, die für Beurkundungen schließenden weitere Urkunden oder sonstige Nach-
in den Personenstandsregistern benötigt werden. weise vorzulegen.
(3) Absatz 1 gilt für die Beibringung von Nachweisen (2) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die
entsprechend. zu schließende Ehe nach § 1314 Abs. 2 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs aufhebbar wäre, so können die Ehe-
schließenden in dem hierzu erforderlichen Umfang ein-
Kapitel 3 zeln oder gemeinsam befragt werden; zum Beleg der
Eheschließung Angaben kann ihnen die Beibringung geeigneter Nach-
weise aufgegeben werden. Wenn diese Mittel nicht zur
Abschnitt 1 Aufklärung des Sachverhalts führen, so kann auch eine
Versicherung an Eides statt über Tatsachen verlangt
Zuständigkeit,
werden, die für das Vorliegen oder Nichtvorliegen von
Anmeldung und Eheschließung
Aufhebungsgründen von Bedeutung sind.
§ 11 (3) Soll die Ehe wegen lebensgefährlicher Erkran-
kung eines Eheschließenden ohne abschließende Prü-
Zuständigkeit fung nach Absatz 1 geschlossen werden, so muss
Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche durch ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise nach-
Standesamt. gewiesen werden, dass die Eheschließung nicht aufge-
126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
schoben werden kann. In diesem Fall muss glaubhaft Abschnitt 2
gemacht werden, dass kein Ehehindernis besteht. Fortführung des Eheregisters
(4) Wird bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen ein
Ehehindernis nicht festgestellt, so teilt das Standesamt § 16
den Eheschließenden mit, dass die Eheschließung vor- Fortführung
genommen werden kann; die Mitteilung ist für das
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen
Standesamt, das die Eheschließung vornimmt, verbind-
aufgenommen über
lich. Die Eheschließenden sind verpflichtet, Änderun-
gen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tat- 1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die
sächlichen Verhältnissen unverzüglich anzuzeigen; die gerichtliche Feststellung der Todeszeit und die Auf-
Mitteilung nach Satz 1 wird entsprechend geändert hebung solcher Beschlüsse,
oder aufgehoben. Sind seit der Mitteilung an die Ehe- 2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
schließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne
3. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
dass die Ehe geschlossen wurde, so bedarf die Ehe-
schließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der 4. jede Änderung des Namens der Ehegatten,
Voraussetzungen für die Eheschließung. 5. jede sonstige Änderung des Personenstandes, so-
weit sie Angaben im Eheeintrag betrifft, sowie die
§ 14 Änderung oder die Löschung der eingetragenen Re-
ligionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte
Eheschließung dies wünscht,
(1) Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden 6. Berichtigungen.
zu befragen, ob sich seit der Anmeldung ihrer Ehe- Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer
schließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzun- Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.
gen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben
(2) Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn
haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.
das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder gehei-
der Ehe entsprechenden würdigen Form, die dem Stan- ratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat,
desbeamten eine ordnungsgemäße Vornahme seiner werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind
Amtshandlung ermöglicht, vorgenommen werden. Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheira-
tung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zu-
(3) Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe rückwirken.
miteinander eingehen zu wollen, sind von dem Stan-
desbeamten im Anschluss an die Eheschließung in ei- Kapitel 4
ner Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift
muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben Begründung der Lebenspartnerschaft
enthalten; sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und
dem Standesbeamten zu unterschreiben. Die Nieder- § 17
schrift wird zu den Sammelakten des Eheeintrags ge- Begründung und
nommen. Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Für die Begründung einer Lebenspartnerschaft gel-
§ 15 ten die §§ 11 und 12 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 13
bis 16 entsprechend. § 23 des Lebenspartnerschafts-
Eintragung in das Eheregister
gesetzes bleibt unberührt.
(1) Im Eheregister werden im Anschluss an die Ehe-
schließung beurkundet Kapitel 5
1. Tag und Ort der Eheschließung, Geburt
2. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat- Abschnitt 1
ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie auf Wunsch ei-
Anzeige und Beurkundung
nes Ehegatten seine rechtliche Zugehörigkeit zu ei-
ner Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öf-
fentlichen Rechts ist, § 18
Anzeige
3. die nach der Eheschließung geführten Familienna-
men der Ehegatten. Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in
dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,
(2) Zum Eheeintrag wird hingewiesen 1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen münd-
1. auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten, lich oder
2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtun-
2. auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, wenn sie gen schriftlich
nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot
geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten
3. auf die Bestimmung eines Ehenamens. auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 127
§ 19 4. auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
des Kindes nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörig-
Anzeige durch Personen
keitsgesetzes.
Zur Anzeige sind verpflichtet
1. jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt Abschnitt 2
ist, Besonderheiten
2. jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war
oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrich- § 22
tet ist. Fehlende Vornamen
Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn (1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes
die sorgeberechtigten Eltern an der Anzeige gehindert nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats
sind. mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden
alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.
§ 20 (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich
auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die
Anzeige durch Einrichtungen
Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.
Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Ein-
richtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der § 23
Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Zwillings- oder Mehrgeburten
Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Un-
terbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist jede Geburt ge-
der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen sondert einzutragen. Die Eintragungen müssen erken-
eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine frei- nen lassen, in welcher Zeitfolge die Kinder geboren
heitsentziehende Maßregel der Besserung und Siche- sind.
rung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in
§ 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu § 24
Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Ver- Findelkind
pflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unbe- (1) Wer ein neugeborenes Kind findet, muss dies
rührt. spätestens am folgenden Tag der Gemeindebehörde
anzeigen. Diese stellt die erforderlichen Ermittlungen
§ 21 an und benachrichtigt von dem Ergebnis alsbald die
Eintragung in das Geburtenregister zuständige Verwaltungsbehörde.
(1) Im Geburtenregister werden beurkundet (2) Die zuständige Verwaltungsbehörde setzt nach
Anhörung des Gesundheitsamts den vermutlichen Ort
1. die Vornamen und der Familienname des Kindes, und Tag der Geburt fest und bestimmt die Vornamen
2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, und den Familiennamen des Kindes. Auf ihre schriftli-
che Anordnung wird die Geburt in dem Geburtenregis-
3. das Geschlecht des Kindes, ter des für den festgesetzten Geburtsort zuständigen
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern so- Standesamts beurkundet. Liegt der Geburtsort im Aus-
wie auf Wunsch eines Elternteils seine rechtliche Zu- land, so ist das Standesamt, in dessen Bezirk das Kind
gehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, die Kör- aufgefunden worden ist, für die Beurkundung zustän-
perschaft des öffentlichen Rechts ist. dig.
(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Ab-
§ 25
satz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem
Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Person mit ungewissem Personenstand
Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Wird im Inland eine Person angetroffen, deren Per-
Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind sonenstand nicht festgestellt werden kann, so be-
auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte stimmt die zuständige Verwaltungsbehörde, welcher
die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes bei- Geburtsort und Geburtstag für sie einzutragen ist; sie
den Elternteilen zugestanden und führen sie keinen ge- bestimmt ferner die Vornamen und den Familiennamen.
meinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname Auf ihre schriftliche Anordnung wird die Geburt in dem
für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die El- Geburtenregister des für den bestimmten Geburtsort
tern auf den Namen eines Elternteils einigen. zuständigen Standesamts beurkundet. Liegt der Ge-
(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen burtsort im Ausland, so ist das Standesamt, in dessen
Bezirk die Person angetroffen worden ist, für die Beur-
1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie kundung zuständig.
nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staats-
angehörigkeit nachgewiesen ist, § 26
2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheira- Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
tet sind, auf deren Eheschließung,
Wird in den Fällen der §§ 24 und 25 der Personen-
3. bei einem Kind, dessen Eltern nicht miteinander ver- stand später ermittelt, so wird der Eintrag auf schriftli-
heiratet sind, auf die Beurkundung der Geburt der che Anordnung der Behörde berichtigt, die ihn veran-
Mutter und des Vaters, lasst hat.
128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Abschnitt 3 2. von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen
Fortführung des Geburtenregisters schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag
§ 27 angezeigt werden.
Feststellung und Änderung
des Personenstandes, sonstige Fortführung § 29
(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Anzeige durch Personen
Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festge-
stellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. (1) Zur Anzeige sind verpflichtet
Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genann-
1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher
ten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner
Gemeinschaft gelebt hat,
Geburt wird hingewiesen.
(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem 2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall er-
Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eignet hat,
der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beur- 3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war
kundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unter-
oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder richtet ist.
rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind
nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staats- Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Rei-
angehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses El- henfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder
ternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht. an der Anzeige gehindert ist.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Ge- (2) Ist mit der Anzeige ein bei einer Handwerkskam-
burtseintrag aufzunehmen über mer oder Industrie- und Handelskammer registriertes
1. jede sonstige Änderung des Personenstandes des Bestattungsunternehmen beauftragt, so kann die An-
Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 zeige auch schriftlich erstattet werden.
Nr. 4 entsprechend,
2. die Änderung der Namensführung der Eltern oder § 30
eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänder- Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
ten Namen führt,
(1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und
3. die Feststellung des Namens des Kindes mit allge-
Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20
mein verbindlicher Wirkung,
entsprechend.
4. die Änderung des Geschlechts des Kindes,
(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes zu einer Re- sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den
ligionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentli- Sterbeort zuständige Gemeindebehörde Kenntnis von
chen Rechts ist, sofern das Kind dies wünscht, dem Sterbefall, so hat sie die Anzeige zu erstatten.
6. die Berichtigung des Eintrags.
(3) Findet über den Tod einer Person eine amtliche
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Ermittlung statt, so wird der Sterbefall auf schriftliche
Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Anzeige der zuständigen Behörde eingetragen.
Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
1. auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kin- § 31
des und deren Auflösung,
Eintragung in das Sterberegister
2. auf die Geburt eines Kindes,
(1) Im Sterberegister werden beurkundet
3. auf den Tod des Kindes,
4. auf eine in das Testamentsverzeichnis aufgenom- 1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe-
mene Mitteilung. nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie auf Wunsch
des Anzeigenden die rechtliche Zugehörigkeit des
Kapitel 6 Verstorbenen zu einer Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist,
Sterbefall
2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
Abschnitt 1 storbenen,
Anzeige und Beurkundung 3. Ort sowie Tag, Stunde und Minute des Todes.
(2) Zum Sterbeeintrag wird hingewiesen
§ 28
1. auf die Beurkundung der Geburt des Verstorbenen,
Anzeige
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in 2. bei verheiratet gewesenen Verstorbenen auf die
dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, Eheschließung,
1. von den in § 29 Abs. 1 Satz 1 genannten Personen 3. bei Verstorbenen, die eine Lebenspartnerschaft führ-
mündlich oder ten, auf die Begründung der Lebenspartnerschaft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 129
Abschnitt 2 § 35
Fortführung des Begründung von
S t e r b e r e g i s t e r s ; To d e s e r k l ä r u n g e n Lebenspartnerschaften im Ausland
(1) Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspart-
§ 32 nerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
begründet, so kann die Begründung der Lebenspart-
Fortführung
nerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister
Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen beurkundet werden; für den Besitz der deutschen
über Berichtigungen aufgenommen. Auf die Todeser- Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel-
klärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten
wird hingewiesen. entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staaten-
lose, heimatlose Ausländer und ausländische Flücht-
§ 33 linge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.
Todeserklärungen Antragsberechtigt sind die Lebenspartner sowie deren
Eltern und Kinder.
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärun-
gen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit wer- (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
den von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe-
dauernd aufbewahrt. rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän-
digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die
Kapitel 7
Begründung der Lebenspartnerschaft.
Besondere Beurkundungen (3) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von
Abschnitt 1 Lebenspartnerschaften.
Beurkundungen (4) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
mit Auslandsbezug; unberührt.
besondere Beurkundungsfälle
§ 36
§ 34 Geburten und Sterbefälle im Ausland
Eheschließungen im Ausland oder (1) Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder ge-
vor ermächtigten Personen im Inland storben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im
(1) Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlos- Geburtenregister oder im Sterberegister beurkundet
sen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Ehere- werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörig-
gister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen keit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.
Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstel- Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entspre-
lung maßgebend. Die §§ 3 bis 7, 9, 10, 15 und 16 gelten chend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose Aus-
entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose länder und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Ab-
Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt
vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) mit gewöhn- sind
lichem Aufenthalt im Inland. Antragsberechtigt sind die 1. bei einer Geburt die Eltern des Kindes sowie das
Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kind, dessen Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder,
Kinder.
2. bei einem Sterbefall die Eltern und Kinder sowie der
(2) Die Beurkundung der Eheschließung nach Ab- Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen.
satz 1 erfolgt auch dann, wenn die Ehe im Inland zwi-
schen Eheschließenden, von denen keiner Deutscher (2) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes-
ist, vor einer von der Regierung des Staates, dem einer amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die im Ausland
der Eheschließenden angehört, ordnungsgemäß er- geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli-
mächtigten Person in der nach dem Recht dieses Staa- chen Aufenthalt hat; hatte der Verstorbene seinen letz-
tes vorgeschriebenen Form geschlossen worden ist. ten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland,
so beurkundet das für diesen Ort zuständige Standes-
(3) Zuständig für die Beurkundung ist das Standes- amt den Sterbefall. Ergibt sich danach keine Zuständig-
amt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsbe- keit, so beurkundet das Standesamt den Personen-
rechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnli- standsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die an-
chen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zustän- tragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren ge-
digkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine
Eheschließung. Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Ber-
lin den Personenstandsfall.
(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis
der nach den Absätzen 1 und 2 beurkundeten Ehe- (3) Das Standesamt I in Berlin führt Verzeichnisse
schließungen. der nach Absatz 1 beurkundeten Personenstandsfälle.
130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
§ 37 (2) Das Ehefähigkeitszeugnis darf nur ausgestellt
Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein
Ehehindernis nach deutschem Recht nicht entgegen-
(1) Die Geburt oder der Tod eines Menschen wäh- steht; § 13 Abs. 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Beibrin-
rend der Reise auf einem Seeschiff, das die Bundes- gung eines Ehefähigkeitszeugnisses für den anderen
flagge führt, wird von dem Standesamt I in Berlin beur- Eheschließenden ist nicht erforderlich. Das Ehefähig-
kundet. Dies gilt auch, wenn sich der Sterbefall wäh- keitszeugnis gilt für die Dauer von sechs Monaten.
rend der Seereise außerhalb des Seeschiffes, jedoch
(3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten entspre-
nicht an Land oder in einem Hafen im Inland, ereignet
chend für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnis-
hat und der Verstorbene von einem Seeschiff, das die
ses, dessen ein Staatenloser, heimatloser Ausländer
Bundesflagge führt, aufgenommen wurde.
oder ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkom-
(2) Die Geburt oder der Tod muss von dem nach mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit ge-
§ 19 oder § 29 Verpflichteten dem Schiffsführer unver- wöhnlichem Aufenthalt im Inland zur Eheschließung im
züglich mündlich angezeigt werden. Ausland bedarf.
(3) Der Schiffsführer hat über die Anzeige der Geburt
oder des Todes eine Niederschrift aufzunehmen, die § 40
von ihm und von dem Anzeigenden zu unterschreiben Zweifel über örtliche
ist. In die Niederschrift sind auch die Angaben aufzu- Zuständigkeit für Beurkundung
nehmen, die nach § 21 oder § 31 in dem Geburten- (1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit meh-
oder Sterberegister zu beurkunden sind. Der Schiffs- rerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Auf-
führer hat die Niederschrift und eine Abschrift der Nie- sichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundes-
derschrift dem Seemannsamt zu übergeben, bei dem ministerium des Innern.
es zuerst möglich ist. Das Seemannsamt übersendet
die Niederschrift dem Standesamt I in Berlin; die Ab- (2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personen-
schrift ist bei dem Seemannsamt aufzubewahren. standsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat,
so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob
(4) Für die Beurkundung der Geburt oder des Todes und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall
eines Deutschen auf einem Seeschiff, das keine Bun- zu beurkunden ist.
desflagge führt, gilt § 36. Gleiches gilt, wenn der Ver-
storbene im Falle des Absatzes 1 Satz 2 von einem (3) Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde,
solchen Seeschiff aufgenommen wurde. so ordnet sie die Eintragung an. Entscheidet das Bun-
desministerium des Innern, so teilt es seine Entschei-
dung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die
§ 38
Eintragung an.
Sterbefälle in
ehemaligen Konzentrationslagern Abschnitt 2
(1) Für die Beurkundung der Sterbefälle von Häftlin- Familienrechtliche Beurkundungen
gen der ehemaligen deutschen Konzentrationslager ist
im Inland das Sonderstandesamt in Bad Arolsen aus- § 41
schließlich zuständig.
Erklärungen zur
(2) Die Beurkundung der Sterbefälle erfolgt auf Namensführung von Ehegatten
schriftliche Anzeige der Urkundenprüfstelle beim Son- (1) Die Erklärung, durch die
derstandesamt in Bad Arolsen oder der Deutschen
Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten An- 1. Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen
gehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen bestimmen,
Wehrmacht. Die Anzeige kann auch von jeder Person 2. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit
erstattet werden, die bei dem Tode zugegen war oder der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens
von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. geführten Namen dem Ehenamen voranstellt oder
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 4 und § 4 Abs. 1 gelten nicht. anfügt oder durch die er diese Erklärung widerruft,
(3) Die Beurkundung erfolgt nicht, wenn der Sterbe- 3. ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den bis zur
fall bereits von einem anderen Standesamt beurkundet Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wie-
worden ist. der annimmt,
4. Ehegatten ihren künftig zu führenden Namen gemäß
§ 39 Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Einführungsge-
Ehefähigkeitszeugnis setzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen,
(1) Zur Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
dessen ein Deutscher zur Eheschließung im Ausland beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung,
bedarf, ist das Standesamt zuständig, in dessen Zu- durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensän-
ständigkeitsbereich der Eheschließende seinen Wohn- derung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen er-
sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der strecken.
Eheschließende im Inland weder Wohnsitz noch ge- (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
wöhnlichen Aufenthalt, so ist der Ort des letzten ge- Standesamt zuständig, das das Eheregister, in dem
wöhnlichen Aufenthalts maßgebend; hat er sich nie- die Eheschließung beurkundet ist, führt. Ist die Ehe-
mals oder nur vorübergehend im Inland aufgehalten, schließung nicht in einem deutschen Eheregister beur-
so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. kundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 131
Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen § 44
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er- Erklärungen zur Anerkennung
gibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Stan- der Vaterschaft und der Mutterschaft
desamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin
führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 ent- (1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu
gegengenommenen Erklärungen. einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungser-
klärung der Mutter können auch von den Standesbe-
amten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa
§ 42 erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen
Erklärungen zur Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer sol-
Namensführung von Lebenspartnern chen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerken-
nung.
(1) Die Erklärung, durch die (2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu
einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche
1. Lebenspartner nach der Begründung der Lebens-
Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der
partnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen be-
Mutter können auch von den Standesbeamten beur-
stimmen,
kundet werden.
2. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den (3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des
zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le- Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklä-
benspartnerschaftsnamens geführten Namen dem rungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht
Lebenspartnerschaftsnamen voranstellt oder anfügt im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift
oder durch die er diese Erklärung widerruft, dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.
3. ein Lebenspartner seinen Geburtsnamen oder den
§ 45
bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsna-
mens geführten Namen wieder annimmt, Erklärungen zur Namensführung des Kindes
(1) Die Erklärung, durch die
4. Lebenspartner ihren künftig zu führenden Namen
gemäß Artikel 17b Abs. 2 Satz 1 des Einführungs- 1. Eltern den Geburtsnamen eines Kindes bestimmen,
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wählen, 2. ein Kind sich der Bestimmung seines Geburtsna-
mens durch die Eltern anschließt,
kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder
beurkundet werden. 3. ein Kind beantragt, den von seiner Mutter zur Zeit
seiner Geburt geführten Namen als Geburtsnamen
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das zu erhalten, wenn es den Namen eines Mannes
Standesamt zuständig, das das Lebenspartnerschafts- führt, von dem rechtskräftig festgestellt wurde, dass
register, in dem die Lebenspartnerschaft beurkundet er nicht der Vater des Kindes ist,
ist, führt. Ist die Lebenspartnerschaft nicht in einem
4. ein Mann den Antrag nach Nummer 3 stellt, wenn
deutschen Lebenspartnerschaftsregister beurkundet,
das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet
so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständig-
hat,
keitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich 5. ein Kind sich der Änderung des Familiennamens der
danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I Eltern oder eines Elternteils anschließt,
in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Berlin führt 6. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder
ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegen- gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und
genommenen Erklärungen. sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist,
oder sein Lebenspartner dem Kind ihren Ehenamen
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
oder ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen oder
unberührt.
diesen Namen dem von dem Kind zur Zeit der Erklä-
rung geführten Namen voranstellen oder anfügen,
§ 43
7. der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht,
Erklärungen zur Namensangleichung dem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilt,
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Ein-
(1) Die Erklärungen über die Angleichung von Fami- willigungen eines Elternteils oder des Kindes können
liennamen und Vornamen nach Artikel 47 des Einfüh- auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur-
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder kundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche
nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes können Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in
auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beur- Satz 1 genannten Erklärung.
kundet werden. Gebühren und Auslagen werden nicht
erhoben. (2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das
Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in
(2) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. Ist
Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbe- die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Gebur-
reich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen ge- tenregister beurkundet, so ist das Standesamt zustän-
wöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine dig, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende
Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zustän- seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
dig. hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das
132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Standesamt I in Berlin zuständig. Das Standesamt I in Abschnitt 2
Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h re n
entgegengenommenen Erklärungen.
§ 48
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt
unberührt. Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registerein-
Kapitel 8 trag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden.
Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.
Berichtigungen und gerichtliches Verfahren (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung kön-
nen alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichts-
behörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hö-
Abschnitt 1
ren.
Berichtigungen
ohne Mitwirkung des Gerichts § 49
Anweisung durch das Gericht
§ 46 (1) Lehnt das Standesamt die Vornahme einer Amts-
handlung ab, so kann es auf Antrag der Beteiligten oder
Änderung einer Anzeige der Aufsichtsbehörde durch das Gericht dazu angewie-
sen werden.
Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder
(2) Das Standesamt kann in Zweifelsfällen auch von
eines Sterbefalls Angaben unrichtig oder unvollständig
sich aus die Entscheidung des Gerichts darüber herbei-
und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch
führen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für
öffentliche Urkunden oder auf Grund eigener Ermittlun-
das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amts-
gen des Standesamts festgestellt, so sind die entspre-
handlung.
chenden Angaben unter Hinweis auf die Grundlagen zu
ändern.
§ 50
Sachliche und
§ 47 örtliche Zuständigkeit der Gerichte
Berichtigung nach (1) Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Ent-
Abschluss der Beurkundung scheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zu-
ständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts ha-
(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind ben. Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.
offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund
(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz
öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des
des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Ge-
Standesamts sind außerdem zu berichtigen
richt zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die
1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personen- Amtshandlung vornehmen oder dessen Personen-
standsregistern, standsregister berichtigt werden soll.
2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der § 51
Eintragung zugrunde gelegen haben. Gerichtliches Verfahren
Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige (1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschrif-
Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwil-
vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkun- ligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und
den festgestellt wird. Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.
(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die
(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilun- Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem
gen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einle-
gung eines Rechtsmittels erklären.
1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und
Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes,
§ 52
wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,
Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und (1) Das Gericht kann die öffentliche Bekanntma-
Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich ange- chung einer Entscheidung anordnen, wenn es Zweifel
zeigt worden ist, hat, ob ihm alle Beteiligten bekannt geworden sind. An
Beteiligte, die ihm bekannt sind, soll außerdem eine be-
3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über
sondere Bekanntmachung erfolgen. Dem Antragsteller,
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsge-
dem Beschwerdeführer und der Aufsichtsbehörde
meinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Ent-
muss die Entscheidung stets besonders bekannt ge-
scheidungen.
macht werden.
(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der (2) Die Entscheidung gilt allen Beteiligten mit Aus-
Änderung zu hören. nahme der Beteiligten, denen die Entscheidung beson-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 133
ders bekannt gemacht worden ist oder bekannt ge- 1. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Re-
macht werden muss, als zugestellt, wenn seit der öf- gisterausdrucke,
fentlichen Bekanntmachung zwei Wochen verstrichen 2. aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der
sind. Beurkundung der Eheschließung im Eheregister kön-
(3) Die Art der öffentlichen Bekanntmachung be- nen Eheurkunden auch aus der Niederschrift über
stimmt das Gericht. Es genügt die Anheftung einer Aus- die Eheschließung ausgestellt werden,
fertigung oder einer beglaubigten Abschrift der Ent- 3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspart-
scheidung oder eines Auszugs davon an der Gerichts- nerschaftsurkunden (§ 58); Nummer 2 Halbsatz 2 gilt
tafel. Das Schriftstück soll zwei Wochen, und wenn entsprechend,
durch die Bekanntmachung der Entscheidung eine Frist
in Gang gesetzt wird, bis zum Ablauf der Frist an der 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),
Tafel angeheftet bleiben. Auf die Gültigkeit der öffentli- 5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),
chen Bekanntmachung ist es ohne Einfluss, wenn das 6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglau-
Schriftstück zu früh von der Tafel entfernt wird. Der bigte Abschriften.
Zeitpunkt der Anheftung und der Zeitpunkt der Ab-
nahme sind auf dem Schriftstück zu vermerken. (2) Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde
ist das Standesamt zuständig, bei dem der entspre-
§ 53 chende Registereintrag geführt wird. Die Personen-
standsurkunde kann auch bei einem anderen Standes-
Beschwerde amt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erfor-
gegen gerichtliche Entscheidungen derlichen Daten elektronisch übermittelt werden kön-
(1) Gegen eine Verfügung, durch die das Standes- nen. Voraussetzung für die elektronische Übermittlung
amt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder ist, dass das empfangende Standesamt und das den
durch die eine Berichtigung eines Personenstandsre- betreffenden Registereintrag führende Standesamt
gisters angeordnet wird, findet die sofortige Be- über technische Einrichtungen zur Versendung und
schwerde statt; die Verfügung wird erst mit der Rechts- zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hier-
kraft wirksam. Gegen andere Verfügungen ist die einfa- für einen Zugang eröffnet haben.
che Beschwerde zulässig. (3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
(2) Der Aufsichtsbehörde steht ein Beschwerderecht für die Führung der Personenstandsregister werden
in jedem Fall zu. keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für
die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personen-
Kapitel 9 standsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften
maßgebend.
Beweiskraft und
Benutzung der Personenstandsregister § 56
Allgemeine Vorschriften für die
Abschnitt 1 Ausstellung von Personenstandsurkunden
Beweiskraft; (1) In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Ge-
Personenstandsurkunden burts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt,
bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist,
§ 54 und der Jahrgang sowie die Nummer des Registerein-
Beweiskraft der trags angegeben. Bei der Ausstellung der Eheurkunde
Personenstandsregister und -urkunden aus der Niederschrift über die Eheschließung oder der
Lebenspartnerschaftsurkunde aus der Niederschrift
(1) Die Beurkundungen in den Personenstandsregis-
über die Begründung der Lebenspartnerschaft ist an
tern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebens-
Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis
partnerschaft, Geburt und Tod und die darüber ge-
auf die Niederschrift aufzunehmen.
machten näheren Angaben sowie die sonstigen Anga-
ben über den Personenstand der Personen, auf die sich (2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundun-
der Eintrag bezieht. Hinweise haben diese Beweiskraft gen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten
nicht. Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenom-
men.
(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben
dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den (3) Am Schluss der Personenstandsurkunden wer-
Personenstandsregistern. den der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der
Familienname des ausstellenden Standesbeamten an-
(3) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten
gegeben. Die Personenstandsurkunden werden von
Tatsachen ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit
dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Ab-
einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage
druck des Dienstsiegels versehen.
einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden
Personenstandsregister geführt werden. (4) Wird die Personenstandsurkunde bei einem an-
deren als dem für die Ausstellung zuständigen Stan-
§ 55 desamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt
der das Register führende Standesbeamte die für den
Personenstandsurkunden Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und ver-
(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstands- sieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifi-
urkunden aus: zierten elektronischen Signatur. Der empfangende
134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf 2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Ver-
Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, storbenen,
dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermit- 3. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
telten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsver-
merk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von Abschnitt 2
ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des
Dienstsiegels zu versehen. Benutzung der
Personenstandsregister
§ 57
§ 61
Eheurkunde
Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
In die Eheurkunde werden aufgenommen
(1) Die §§ 62 bis 66 gelten für die Benutzung der bei
1. die Vornamen und die Familiennamen der Ehegat- den Standesämtern geführten Personenstandsregister
ten, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtliche und Sammelakten bis zum Ablauf der in § 5 Abs. 5 fest-
Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsge- gelegten Fristen. Benutzung ist die Erteilung von Per-
meinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem sonenstandsurkunden aus einem Registereintrag, die
Registereintrag ergibt, Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Register-
2. Ort und Tag der Eheschließung. eintrag sowie die Durchsicht mehrerer Registereinträge;
hierzu gehört auch eine entsprechende Verwendung
Ist die Ehe aufgelöst, so werden am Schluss der Eheur-
der Sammelakten.
kunde Anlass und Zeitpunkt der Auflösung angegeben.
(2) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen
§ 58 für die Führung der Personenstandsregister und Sam-
melakten sind die archivrechtlichen Vorschriften für die
Lebenspartnerschaftsurkunde Benutzung maßgebend.
In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufge-
nommen § 62
1. die Vornamen und die Familiennamen der Lebens- Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
partner, Ort und Tag ihrer Geburt sowie die rechtli- (1) Personenstandsurkunden sind auf Antrag den
che Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Personen zu erteilen, auf die sich der Registereintrag
Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörig- bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vor-
keit aus dem Registereintrag ergibt, fahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein
2. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartner- Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden,
schaft. wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen;
Ist die Lebenspartnerschaft aufgelöst, so werden am beim Geburtenregister oder Sterberegister reicht die
Schluss der Lebenspartnerschaftsurkunde Anlass und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus,
Zeitpunkt der Auflösung angegeben. wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes
oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind
über 16 Jahre alte Personen.
§ 59
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Auskunft aus ei-
Geburtsurkunde
nem und Einsicht in einen Registereintrag sowie Aus-
(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen kunft aus den und Einsicht in die Sammelakten.
1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, (3) Vor Ablauf der für die Führung der Personen-
2. das Geschlecht des Kindes, standsregister festgelegten Fristen ist die Benutzung
nach den Absätzen 1 und 2 bereits bei Glaubhaftma-
3. Ort und Tag der Geburt, chung eines berechtigten Interesses zuzulassen, wenn
4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten
Kindes, 30 Jahre vergangen sind; Beteiligte sind beim Gebur-
tenregister die Eltern und das Kind, beim Eheregister
5. die rechtliche Zugehörigkeit des Kindes und seiner
die Ehegatten und beim Lebenspartnerschaftsregister
Eltern zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich
die Lebenspartner.
die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt.
(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde An- § 63
gaben nach Absatz 1 Nr. 2, 4 und 5 nicht aufgenom-
Benutzung in besonderen Fällen
men.
(1) Ist ein Kind angenommen, so darf abweichend
§ 60 von § 62 ein beglaubigter Registerausdruck aus dem
Geburtseintrag nur den Annehmenden, deren Eltern,
Sterbeurkunde dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über
In die Sterbeurkunde werden aufgenommen 16 Jahre alten Kind selbst erteilt werden. Diese Be-
1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbe- schränkung entfällt mit dem Tod des Kindes; § 1758
nen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine recht- des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
liche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, (2) Sind die Vornamen einer Person auf Grund des
sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registerein- Transsexuellengesetzes vom 10. September 1980
trag ergibt, (BGBl. I S. 1654) geändert oder ist festgestellt worden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 135
dass diese Person als dem anderen Geschlecht zuge- (2) Religionsgemeinschaften im Inland, die Körper-
hörig anzusehen ist, so darf abweichend von § 62 nur schaften des öffentlichen Rechts sind, können unter
der betroffenen Person selbst eine Personenstandsur- den Voraussetzungen des Absatzes 1 Personenstands-
kunde aus dem Geburtseintrag erteilt werden. Diese urkunden und Auskünfte aus einem Personenstandsre-
Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; gister erteilt werden, soweit das Ersuchen Mitglieder
§ 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ihrer Religionsgemeinschaft betrifft. Dabei kann eine
des Transsexuellengesetzes bleiben unberührt. Eheurkunde auch dann erteilt werden, wenn nur ein
Ehegatte der betreffenden Religionsgemeinschaft an-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
gehört und die Ehegatten der Erteilung zugestimmt ha-
Auskunft aus einem und Einsicht in einen Registerein-
ben.
trag sowie Auskunft aus den und Einsicht in die Sam-
melakten. (3) Ausländischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretungen im Inland können unter den Voraus-
§ 64 setzungen des Absatzes 1 Personenstandsurkunden
und Auskünfte aus einem Personenstandsregister er-
Sperrvermerke teilt werden, soweit das Ersuchen Angehörige des von
(1) Sind dem Standesamt Tatsachen bekannt, die ihnen vertretenen Staates betrifft. Ist dem Standesbe-
die Annahme rechtfertigen, dass einer Person durch amten bekannt, dass es sich bei der betreffenden Per-
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde oder son um einen heimatlosen Ausländer oder ausländi-
durch Auskunft aus einem oder Einsicht in einen Per- schen Flüchtling im Sinne des Abkommens über die
sonenstandseintrag eine Gefahr für Leben, Gesundheit, Rechtsstellung der Flüchtlinge handelt, so ist die Be-
persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Be- nutzung der Register zu versagen.
lange erwachsen kann, so wird auf ihren Antrag zu die-
sem Eintrag für die Dauer von drei Jahren ein Sperrver- § 66
merk eingetragen. Der Sperrvermerk wird unter den Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
Voraussetzungen des Satzes 1 erneuert; seine Wirkung
(1) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wis-
erlischt mit dem Tod des Betroffenen. Ist ein Sperrver-
senschaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen
merk eingetragen, so dürfen ohne Einwilligung des Be-
Stellen kann Auskunft aus einem oder Einsicht in ein
troffenen auf Anordnung des Gerichts Personenstands-
Personenstandsregister sowie Durchsicht von Perso-
urkunden erteilt sowie Auskunft aus einem oder Ein-
nenstandsregistern gewährt werden, wenn
sicht in einen Personenstandseintrag gewährt werden,
wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot 1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse eines licher Forschungsvorhaben erforderlich ist,
Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem
bis 53 gelten entsprechend. Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
(2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der Zeugen- einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
schutzdienststelle nach § 4 Abs. 2 des Zeugenschutz- und
Harmonisierungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 3. das öffentliche Interesse an der Durchführung des
(BGBl. I S. 3510) zu, personenbezogene Daten einer Forschungsvorhabens die schutzwürdigen Belange
zu schützenden Person zu sperren, so wird zu dem be- des Betroffenen an dem Ausschluss der Benutzung
treffenden Personenstandseintrag ein Sperrvermerk erheblich überwiegt.
eingetragen. Die Erteilung von Personenstandsurkun-
Gleiches gilt für Auskunft aus den und Einsicht in die
den aus diesem Eintrag ist nur in begründeten Ausnah-
Sammelakten.
mefällen mit Zustimmung der Zeugenschutzdienststelle
zulässig. Jedes Ersuchen um Benutzung ist der Zeu- (2) Die Benutzung der Personenstandsregister nach
genschutzdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Teilt Absatz 1 setzt voraus, dass die empfangende Stelle
die Zeugenschutzdienststelle dem Standesamt mit, technische und organisatorische Maßnahmen trifft, die
dass die Sperrung des Personenstandseintrags nicht nach den anzuwendenden datenschutzrechtlichen Vor-
mehr erforderlich ist, so ist der Sperrvermerk zu strei- schriften zum Schutz der Daten erforderlich und ange-
chen. messen sind. Die Benutzung bedarf der Zustimmung
der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbe-
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für hörde oder einer von dieser bestimmten Stelle. Die Zu-
Auskunft aus dem und Einsicht in den Eintrag sowie stimmung muss den Empfänger, die Art der Nutzung
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. der Personenstandseinträge, den Kreis der Betroffenen
und das Forschungsvorhaben bezeichnen; sie ist dem
§ 65 zuständigen Datenschutzbeauftragten mitzuteilen.
Benutzung durch Behörden und Gerichte (3) Mit Zustimmung der zuständigen obersten Bun-
(1) Behörden und Gerichten sind auf Ersuchen Per- des- oder Landesbehörde oder der von dieser be-
sonenstandsurkunden zu erteilen sowie Auskunft aus stimmten Stelle dürfen die nach Absatz 1 genutzten
einem oder Einsicht in einen Registereintrag zu gewäh- Daten unter gleichen Voraussetzungen auch für andere
ren, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit Forschungsvorhaben verwendet oder weiter übermittelt
liegenden Aufgaben erforderlich ist. Gleiches gilt für werden.
Auskunft aus den und Einsicht in die Sammelakten. (4) Wenn und sobald der Forschungszweck es er-
Die Behörden und die Gerichte haben den Zweck an- laubt, sind die nach den Absätzen 1 und 3 erlangten
zugeben. Sie tragen die Verantwortung für die Zulässig- Daten zu anonymisieren. Bis zu einer Anonymisierung
keit der Übermittlung. sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhält- Kapitel 10
nisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zu-
geordnet werden können; sie dürfen mit den Einzelan- Zwangsmittel, Bußgeld-
gaben nur zusammengeführt werden, soweit der For- vorschriften, Besonderheiten, Gebühren
schungszweck es erfordert. Die Merkmale sind zu lö-
schen, sobald der Forschungszweck erreicht ist.
§ 69
(5) Eine Veröffentlichung der nach den Absätzen 1
Erzwingung von Anzeigen
und 3 erlangten Daten ist nur zulässig, wenn
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu
1. die Betroffenen, im Falle ihres Todes deren Ehegat-
sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von
ten und Abkömmlinge, eingewilligt haben oder
dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgel-
2. dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen des angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den
über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist; Einzelfall den Betrag von eintausend Euro nicht über-
in diesem Fall bedarf die Veröffentlichung der Zu- schreiten; es ist vor der Festsetzung schriftlich anzu-
stimmung der obersten Bundes- oder Landesbehör- drohen.
de, die der Benutzung nach Absatz 2 zugestimmt
hat. § 70
Bußgeldvorschriften
§ 67
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
Einrichtung zentraler Register
(1) Die Länder dürfen zentrale Register einrichten zu 1. als Person nach § 19 Satz 1 Nr. 1 entgegen § 18
dem Zweck, die Registereinträge der angeschlossenen Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2,
Standesämter zu erfassen und ihre Benutzung nach 2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entge-
Absatz 3 zu ermöglichen. gen § 18 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2,
(2) Die Standesämter dürfen bei ihnen gespeicherte 3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,
Registereinträge an das zentrale Register übermitteln.
Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständig- 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 ent-
keit der Daten trägt die übermittelnde Stelle. Das zen- gegen § 28 Nr. 1 oder
trale Register darf die Daten speichern zum Zweck der
Übermittlung nach Absatz 3. 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Ver-
bindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2
(3) Die Standesämter dürfen bei dem zentralen Re-
gister Registereinträge erheben, wenn die Angaben be- eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
nötigt werden zur Erteilung von Personenstandsurkun- in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
den und Auskünften sowie zur Gewährung von Einsicht erstattet.
in die Personenstandsregister und Durchsicht dieser
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Register nach den §§ 55, 61 bis 66; die Benutzung
geahndet werden.
der Personenstandsregister kann von allen an das zen-
trale Register angeschlossenen Standesämtern ge-
währt werden. § 71
(4) Die Einrichtung eines zentralen Registers auf der Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
Grundlage dieses Gesetzes zum Zweck der Erprobung
der Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit ist bereits vor Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrags
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zulässig. vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 353)
und auf Grund des deutsch-niederländischen Aus-
gleichsvertrags vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458,
§ 68 1078) übergebenen Personenstandsbücher stehen Per-
sonenstandsregistern im Sinne dieses Gesetzes gleich.
Mitteilungen an
Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben
Behörden und Gerichte von Amts wegen
worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Per-
(1) Das Standesamt, das in einem Personenstands- sonenstandsregister gleich.
register eine Beurkundung vornimmt (§§ 3, 5), übermit-
telt Angaben hierüber von Amts wegen einer anderen § 72
Behörde oder einem Gericht, wenn sich die Mitteilungs-
pflicht aus einer Rechtsvorschrift ergibt. Erhebung von Gebühren und Auslagen
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufver- Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
fahrens, das die Übermittlung personenbezogener Da- den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
ten an andere Stellen als Standesämter durch Abruf er- werden von demjenigen, der die Amtshandlung veran-
möglicht, ist nur zulässig, soweit dies durch Bundes- lasst oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, von
oder Landesrecht unter Festlegung der Datenempfän- demjenigen, zu dessen Gunsten sie vorgenommen
ger, der Art der zu übermittelnden Daten und des wird, Gebühren und Auslagen nach Maßgabe von Lan-
Zwecks der Übermittlung bestimmt wird. desrecht erhoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 137
Kapitel 11 12. die Erteilung von Personenstandsurkunden sowie
einer Bescheinigung über die Entgegennahme einer
Verordnungsermächtigungen namensrechtlichen Erklärung,
13. die Beurkundung von Personenstandsfällen, bei
§ 73
denen besondere Umstände zu berücksichtigen
Ermächtigungen zum sind, weil sie sich in der Luft, auf Binnenschiffen,
Erlass von Rechtsverordnungen in Landfahrzeugen oder in Bergwerken ereignet ha-
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, ben oder einzelne Angaben für die Beurkundung
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz fehlen oder urkundlich nicht belegt werden können,
und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchfüh- 14. die Beurkundung von Personenstandsfällen, falls
rung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen eine Person beteiligt ist, die taub oder stumm oder
über sonst am Sprechen gehindert ist, die die deutsche
1. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe- Sprache nicht versteht oder nicht schreiben kann,
wahrung der von deutschen Standesbeamten er- 15. die Beurkundung der Sterbefälle von Angehörigen
richteten Personenstandsregister, Personenstands- der ehemaligen deutschen Wehrmacht sowie das
bücher und Standesregister sowie die Führung und Verfahren zur Beurkundung von Sterbefällen in ehe-
Fortführung der Sicherungsregister, Zweitbücher maligen deutschen Konzentrationslagern (§ 38),
und standesamtlichen Nebenregister, 16. weitere Angaben zum Familienstand des Verstorbe-
2. die Führung, Fortführung, Benutzung und Aufbe- nen sowie zum Ort und Zeitpunkt des Todes im
wahrung der von deutschen Konsularbeamten er- Sterbeeintrag (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 3) und in der
richteten Personenstandseinträge, Sterbeurkunde (§ 60 Nr. 2 und 3),
3. die Anforderungen an elektronische Verfahren 17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Per-
sonenstandsregister,
a) zur Führung der Personenstandsregister und Si-
cherungsregister sowie die Aufbewahrung dieser 18. die Begriffsbestimmungen für tot geborene Kinder
Register einschließlich der Anforderungen an und Fehlgeburten,
Anlagen und Programme sowie deren Sicherung 19. die Angabe von Namen, wenn Vor- und Familien-
(§§ 3, 4), namen nicht geführt werden,
b) mittels derer die Identität der Person, die die Ein- 20. die Bezeichnung der Behörden und sonstigen öf-
tragung vorgenommen hat, erkennbar ist (§ 3 fentlichen Stellen, die nach gesetzlichen Vorschrif-
Abs. 2 Satz 3), ten dem Standesamt eine Mitteilung zur Fortfüh-
rung der Personenstandsregister zu machen ha-
4. den Aufbau und die Darstellung der elektronischen
ben, sowie die jeweils zu übermittelnden Angaben,
Register am Bildschirm und die Formulare für die
Personenstandsurkunden (§§ 3 bis 5, 55), 21. die Besonderheiten für die in § 71 genannten Per-
sonenstandsbücher und beglaubigten Abschriften,
5. die Ausstellung von Personenstandsurkunden
die darauf beruhen, dass Zweitbücher nicht vorhan-
durch ein anderes als das registerführende Stan-
den sind oder Einträge von den im inländischen
desamt (§ 55 Abs. 2, § 56 Abs. 4),
Recht vorgesehenen Einträgen abweichen,
6. die technischen Verfahren zur Neubeurkundung 22. die Führung der Sammlung der Todeserklärungen,
nach Verlust eines Registers (§ 8), die damit zusammenhängenden Mitteilungspflich-
7. die Führung der Sammelakten (§ 6), ten und die Benutzung dieser Sammlung (§ 33),
8. die Mitteilungen an Behörden und sonstige öffent- 23. die Einzelheiten der Beschaffenheit und die Füh-
liche Stellen auf Grund von Rechtsvorschriften, ins- rung von Personenstandsregistern in der Über-
besondere die Bezeichnung der empfangenden gangszeit (§ 75),
Stelle sowie die im Einzelnen zu übermittelnden An- 24. die elektronische Erfassung und Fortführung der bis
gaben und das Verfahren der Übermittlung, zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstands-
9. die Übertragung von besonderen Aufgaben auf das bücher (§ 76),
Standesamt I in Berlin, die sich daraus ergeben, 25. die Abgabe und die Anforderung der Familien-
dass diesem im Rahmen der ihm durch dieses Ge- bücher an die und durch die zuständigen Standes-
setz übertragenen Zuständigkeiten Mitteilungen ämter (§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 2),
oder Erklärungen über Vorgänge zugehen, die in ei-
26. die Fortführung des Familienbuchs als Eheeintrag
nem Personenstandsregister zu beurkunden wären,
(§ 77 Abs. 2 Satz 3).
sowie die Organisation und Nutzung der nach die-
sem Gesetz beim Standesamt I in Berlin zu führen-
§ 74
den Verzeichnisse, insbesondere im Rahmen der
Zusammenarbeit mit den Standesämtern, Rechtsverordnungen der Landesregierungen
10. die Anmeldung der Eheschließung und die Anmel- (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
dung der Begründung der Lebenspartnerschaft, die Rechtsverordnung
Eheschließung und die Begründung der Lebens- 1. die Bestellung der Standesbeamten und die fachli-
partnerschaft sowie die Erteilung einer Bescheini- chen Anforderungen an diese Personen zu regeln,
gung hierüber,
2. die Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungs-
11. die Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls, register zu regeln,
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
3. ein zentrales elektronisches Personenstandsregister Zeitpunkt an geführten Standesregister und standes-
einzurichten und nähere Bestimmungen zu dessen amtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen
Führung zu treffen, öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entspre-
chend.
4. die Aufbewahrung der Sammelakten zu regeln,
(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch
5. die elektronische Erfassung und Fortführung der erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten
Personenstandsbücher (§ 76 Abs. 5) zu regeln, die §§ 3 bis 5 entsprechend.
6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im
Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts meh- § 77
rere Amtsgerichte ihren Sitz haben, Fortführung und
Aufbewahrung der Familienbücher
7. zu bestimmen, dass auch anderen als den auf Grund
des § 73 Nr. 8 bezeichneten öffentlichen Stellen An- (1) Zuständig für die Fortführung des Familienbuchs
gaben mitzuteilen sind, die diese zur Erfüllung ihrer zwischen dem 24. Februar 2007 und dem 1. Januar
Aufgaben benötigen. 2009 ist der Standesbeamte, der den Heiratseintrag
für die Ehe führt. Das Familienbuch ist diesem Standes-
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsver- beamten spätestens bei einem Anlass zur Fortführung
ordnung die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, oder der Beantragung der Benutzung des Familien-
5 und 6 auf oberste Landesbehörden übertragen. buchs zu übersenden. Ist die Ehe nicht in einem deut-
schen Heiratsbuch beurkundet, so ist der Standesbe-
Kapitel 12 amte zuständig, der am 24. Februar 2007 das Familien-
buch führt.
Übergangsvorschriften
(2) Die Familienbücher werden nach dem 31. De-
zember 2008 als Heiratseinträge fortgeführt; die bishe-
§ 75 rigen Heiratseinträge in den Heiratsbüchern werden
nicht mehr fortgeführt. § 16 gilt entsprechend. Die Fa-
Übergangsbeurkundung
milienbücher sind bis spätestens zum 31. Dezember
Standesämter, die am 1. Januar 2009 noch nicht 2013 an das Standesamt abzugeben, das den Eintrag
über eine Ausstattung zur elektronischen Führung der im Heiratsbuch für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in
Personenstandsregister (§ 3 Abs. 2) verfügen, beurkun- einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, so verbleibt
den die Personenstandsfälle in einer Übergangszeit, die das Familienbuch als Heiratseintrag bei dem zuletzt für
spätestens am 31. Dezember 2013 endet, in einem Pa- die Führung zuständigen Standesamt.
pierregister. Die Registereintragungen und die Folgebe- (3) Aus den Familienbüchern, die als Heiratseintrag
urkundungen sind von dem Standesbeamten zu unter- fortgeführt werden (Absatz 2), werden Eheurkunden
schreiben. Die Übergangsbeurkundungen können nach (§ 57) ausgestellt.
der entsprechenden Ausstattung des Standesamts in
elektronische Register übernommen werden; in diesem (4) Bei Anträgen auf Benutzung des Familienbuchs
Fall gilt § 3 entsprechend. sind die Betroffenen auf die neuen Benutzungs- und
Beurkundungsmöglichkeiten hinzuweisen.
§ 76
§ 78
Fortführung,
Heiratsbuch
Benutzung und Aufbewahrung
der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortfüh-
rung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei
(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis dem für die Fortführung zuständigen Standesamt auf-
zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebens- bewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbe-
partnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten wahrenden Standesamt anzufordern.
die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Fol-
gebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu
unterschreiben. Artikel 2
(2) Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in Änderung
einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für von Bundesgesetzen
die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten (1) Staatsangehörigkeitsgesetz
die §§ 61 bis 66 entsprechend. Vor der Benutzung ei-
nes Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fort- § 4 Abs. 3 Satz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in
führung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat. der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
(3) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 durch Artikel 6 Nr. 9 des Gesetzes vom 14. März 2005
Abs. 2 Satz 2 entsprechend. (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Per-
sonenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammel- „Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird in
akten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivil- dem Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes
standsregister (Standesbücher) und der von diesem beurkundet ist, eingetragen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 139
(2) Gesetz über die Änderung von Familiennamen 2. im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 in das Eheregister“.
und Vornamen (6) Bundesvertriebenengesetz
§ 9 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Fami- In § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundesvertriebenenge-
liennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni
Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten be- 1993 (BGBl. I S. 829), das zuletzt durch Artikel 6 des
reinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Ge- Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
setzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „dem Standes-
worden ist, wird wie folgt gefasst: beamten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
„Die untere Verwaltungsbehörde veranlasst die Folge- (7) Konsulargesetz
beurkundung über die Namensänderung oder die Na-
mensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregis- Das Konsulargesetz vom 11. September 1974 (BGBl. I
ter oder Lebenspartnerschaftsregister.“ S. 2317), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Geset-
zes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie
(3) Minderheiten-Namensänderungsgesetz folgt geändert:
Das Minderheiten-Namensänderungsgesetz vom 22. Juli 1. § 8 wird wie folgt gefasst:
1997 (BGBl. 1997 II S. 1406), geändert durch Artikel 3
§ 6 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), „§ 8
wird wie folgt geändert: Antrag auf Beurkundung
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: der Geburt oder des Todes eines Deutschen
a) In Satz 1 werden die Wörter „dem Standesbeam- Die Konsularbeamten sind befugt, Anträge auf
ten“ durch die Wörter „dem Standesamt“ ersetzt. Beurkundung der Geburt oder des Todes eines
Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Per-
b) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
sonenstandsfall im Ausland ereignet hat. Der Antrag
„Das Standesamt, in dessen Bezirk der oder die ist mit den vorgelegten Unterlagen dem nach § 36
Erklärende den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf- Abs. 2 des Personenstandsgesetzes zuständigen
enthalt hat, ist für die Entgegennahme der Erklä- Standesamt zu übersenden.“
rung zuständig. Die Landesregierungen werden
2. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 und § 12 Nr. 2 werden jeweils die
ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zustän-
Wörter „eidesstattliche Versicherungen“ durch die
digkeit einem anderen Standesamt zu übertra-
Wörter „Versicherungen an Eides statt“ ersetzt.
gen. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist
das Standesamt I in Berlin zuständig.“ 3. In § 11 Abs. 2 werden die Angabe „§ 34“ durch
die Angabe „§§ 34, 34a“ und die Wörter „§ 2258a
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Wörter
„Eine Änderung des Geburtsnamens erstreckt sich „§§ 72, 73 des Gesetzes über die Angelegenheiten
auf den Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsna- der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.
men des oder der Erklärenden nur dann, wenn sich
4. § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 wird durch folgende
der Ehegatte oder Lebenspartner durch Erklärung
Nummern 2 und 3 ersetzt:
gegenüber dem Standesamt der Namensänderung
anschließt; § 1 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 gilt „2. Auflassungen entgegennehmen und
entsprechend.“ 3. Versicherungen an Eides statt abnehmen.“
(4) Melderechtsrahmengesetz (8) Gesetz über die Statistik der Bevölkerungsbewe-
Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Be- gung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), § 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungs-
zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom bewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungs-
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie folgt standes in der Fassung der Bekanntmachung vom
geändert: 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Arti-
1. § 8 Abs. 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: kel 2 des Gesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„1. soweit dem Betroffenen die Einsicht in ein Per-
sonenstandsregister nach § 63 Abs. 1 und 3 des 1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden „Die Zählkarten werden von den Standesämtern und
darf,“. in den Fällen der §§ 20 und 30 des Personenstands-
2. § 21 Abs. 7 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: gesetzes von den dort genannten Stellen ausge-
„1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregis- füllt.“
ter nach den §§ 63 und 64 des Personenstands- 2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personenstands-
gesetzes nicht gestattet werden darf,“. bücher“ durch das Wort „Personenstandsregister“
(5) Transsexuellengesetz ersetzt.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 des Transsexuellenge- (9) Rechtspflegergesetz
setzes vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), das Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
(BGBl. I S. 833) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318), wird wie
fasst: folgt geändert:
„1. im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 in das Geburten- 1. In § 3 Nr. 2 Buchstabe c werden die Wörter „bei der
register, amtlichen Verwahrung von Testamenten und Erbver-
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
trägen“ gestrichen und die Angabe „§§ 2258a“ 1. § 48 wird wie folgt gefasst:
durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt. „§ 48
2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 2258a“ durch die Wird einem Standesamt der Tod einer Person, die
Angabe „§§ 2259“ ersetzt. ein minderjähriges Kind hinterlassen hat, oder die
Geburt eines Kindes nach dem Tode des Vaters oder
3. In § 36b Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§§ 2258b
die Auffindung eines Minderjährigen, dessen Famili-
und 2300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
enstand nicht zu ermitteln ist, angezeigt, so hat das
Wörter „§§ 82a und 82b des Gesetzes über die An-
Standesamt dies dem Vormundschaftsgericht mitzu-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er-
teilen.“
setzt.
2. Nach § 64b wird folgender § 64c eingefügt:
(10) Beurkundungsgesetz
„§ 64c
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I Führen Eltern, die gemeinsam für ein Kind sorge-
S. 1513), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes berechtigt sind, keinen Ehenamen und ist von ihnen
vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837), wird wie folgt ge- binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes
ändert: der Geburtsname des Kindes nicht bestimmt wor-
1. § 34 Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben. den, so teilt das Standesamt dies dem für den
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes
2. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt: zuständigen Familiengericht mit.“
„§ 34a 3. Dem § 73 werden folgende Absätze 4 und 5 ange-
fügt:
Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
„(4) Für die besondere amtliche Verwahrung von
(1) Bleibt ein Erbvertrag in der Verwahrung des Testamenten ist zuständig:
Notars oder enthält eine Urkunde Erklärungen, nach
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist,
deren Inhalt die Erbfolge geändert wird, insbeson-
das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen
dere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfech-
Amtssitz hat;
tungserklärungen, Erbverzichtsverträge, Ehe- und
Lebenspartnerschaftsverträge mit erbrechtlichen 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer
Auswirkungen, so hat der Notar das zuständige Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen
Standesamt oder das Amtsgericht Schöneberg in Bezirk die Gemeinde gehört;
Berlin schriftlich zu benachrichtigen. 3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerli-
(2) Nach Eintritt des Erbfalls hat der Notar den chen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Amtsge-
Erbvertrag an das Nachlassgericht abzuliefern, in richt.
dessen Verwahrung er verbleibt. Enthält eine sons- (5) Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung
tige Urkunde Erklärungen, nach deren Inhalt die Erb- bei einem anderen Amtsgericht verlangen.“
folge geändert wird, so teilt der Notar diese Erklä- 4. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b einge-
rungen dem Nachlassgericht nach dem Eintritt des fügt:
Erbfalls in beglaubigter Abschrift mit.“
„§ 82a
3. In § 58 werden die Wörter „in der Fassung der Be- (1) Die Annahme zur Verwahrung sowie die Her-
kanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz- ausgabe des Testaments ist von dem Richter anzu-
blatt I S. 1125)“ gestrichen. ordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der
(11) Strafvollzugsgesetz Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.
(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftli-
In § 79 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976
chem Verschluss des Richters und des Urkundsbe-
(BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436), das zuletzt durch
amten der Geschäftsstelle.
Artikel 91 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wör- (3) Dem Erblasser soll über das in Verwahrung
ter „an den Standesbeamten“ durch die Wörter „an das genommene Testament ein Hinterlegungsschein er-
Standesamt“ ersetzt. teilt werden. Der Hinterlegungsschein ist von dem
Richter und dem Urkundsbeamten der Geschäfts-
(12) Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz stelle zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel
In § 5 Abs. 1 Satz 4 des Zeugenschutz-Harmonisie- zu versehen.
rungsgesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I (4) Über jedes in Verwahrung genommene Testa-
S. 3510) wird das Wort „Personenstandsbücher“ durch ment ist das für den Geburtsort des Erblassers zu-
das Wort „Personenstandsregister“ ersetzt. ständige Standesamt schriftlich zu unterrichten. Hat
der Erblasser keinen inländischen Geburtsort, ist die
(13) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Mitteilung an das Amtsgericht Schöneberg in Berlin
Gerichtsbarkeit
zu richten. Bei den Standesämtern und beim Amts-
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen gericht Schöneberg in Berlin werden Verzeichnisse
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, über die in amtlicher Verwahrung befindlichen Testa-
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten mente geführt. Erhält die das Testamentsverzeichnis
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes führende Stelle Nachricht vom Tod des Erblassers,
vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie so teilt sie dies dem Gericht schriftlich mit, von dem
folgt geändert: die Mitteilung nach Satz 1 stammt. Die Mitteilungs-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 141
pflichten der Standesämter bestimmen sich nach (15) Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
dem Personenstandsgesetz. buche
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für ein gemein- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
schaftliches Testament, das nicht in besondere amt- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Septem-
liche Verwahrung genommen worden ist, wenn es ber 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt ge-
nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet worden ändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. De-
ist und nicht ausschließlich Anordnungen enthält, zember 2006 (BGBl. I S. 3230), wird wie folgt geändert:
die sich auf den mit dem Tod des verstorbenen Ehe- a) In Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 werden
gatten eingetretenen Erbfall beziehen. jeweils die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die
Wörter „dem Standesamt“ ersetzt.
(6) Die Landesregierungen haben durch Rechts-
verordnung Vorschriften über Art und Umfang der b) Nach Artikel 46 wird folgendes Kapitel eingefügt:
Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sowie „Drittes Kapitel
§ 34a des Beurkundungsgesetzes, über den Inhalt
der Testamentsverzeichnisse sowie über die Lö- Angleichung
schung der in den Testamentsverzeichnissen ge-
speicherten Daten zu erlassen. Die Erhebung und Artikel 47
Verwendung personenbezogener Daten ist auf das Vor- und Familiennamen
für das Wiederauffinden der letztwilligen Verfügung
(1) Hat eine Person nach einem anwendbaren
Unerlässliche zu beschränken. Der das Testaments-
ausländischen Recht einen Namen erworben und
verzeichnis führenden Stelle dürfen nur die Identifi-
richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht,
zierungsdaten des Erblassers, die Art der letztwilli-
so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Stan-
gen Verfügung sowie das Datum der Inverwahr-
desamt
nahme mitgeteilt werden. Die Fristen für die Lö-
schung der Daten dürfen die Dauer von fünf Jahren 1. aus dem Namen Vor- und Familiennamen bestim-
seit dem Tod des Erblassers nicht überschreiten; ist men,
der Erblasser für tot erklärt oder der Todeszeitpunkt 2. bei Fehlen von Vor- oder Familiennamen einen
gerichtlich festgelegt worden, sind die Daten spä- solchen Namen wählen,
testens nach 30 Jahren zu löschen.
3. Bestandteile des Namens ablegen, die das deut-
(7) Die Mitteilungen nach den Absätzen 4 und 5 sche Recht nicht vorsieht,
sowie § 34a des Beurkundungsgesetzes können 4. die ursprüngliche Form eines nach dem Ge-
elektronisch erfolgen. Die Landesregierungen be- schlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis ab-
stimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, gewandelten Namens annehmen,
von dem an Mitteilungen in ihrem Bereich elektro-
nisch erteilt und eingereicht werden können, sowie 5. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres
die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Familiennamens annehmen; gibt es eine solche
Form. Form des Vornamens nicht, so kann sie neue Vor-
namen annehmen.
(8) Die Landesregierungen können Ermächtigun-
Ist der Name Ehename, so kann die Erklärung wäh-
gen nach Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 2 durch
rend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegat-
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
ten abgegeben werden.
übertragen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bildung ei-
nes Namens nach deutschem Recht, wenn dieser
§ 82b
von einem Namen abgeleitet werden soll, der nach
(1) § 73 Abs. 4 und 5 sowie § 82a gelten entspre- einem anwendbaren ausländischen Recht erworben
chend für die amtliche Verwahrung von Erbverträ- worden ist.
gen. Ein Hinterlegungsschein soll jedem der Ver- (3) § 1617c des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
tragsschließenden ausgehändigt werden. entsprechend.
(2) Für Erbverträge, die nicht in besondere amtli- (4) Die Erklärungen nach den Absätzen 1 und 2
che Verwahrung genommen worden sind, sowie für müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet wer-
gerichtliche oder notariell beurkundete Erklärungen, den.“
nach deren Inhalt die Erbfolge geändert worden ist, (16) Bürgerliches Gesetzbuch
gilt § 82a Abs. 4 entsprechend; in diesen Fällen ob-
liegt die Mitteilungspflicht der Stelle, die die Erklä- Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
rungen beurkundet hat.“ kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909, 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 27
(14) Kostenordnung des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416), wird wie folgt geändert:
In § 127 Abs. 1 der Kostenordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröf- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Arti- a) Die Angabe zu § 1312 wird wie folgt gefasst:
kel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3416) geändert worden ist, werden die Wörter „des „§ 1312 Trauung“.
Standesbeamten“ durch die Wörter „des Standesamts“ b) Die Angaben zu den §§ 2258a und 2258b wer-
ersetzt. den gestrichen.
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
c) Die Angabe zu § 2277 wird wie folgt gefasst: 13. Die §§ 2258a, 2258b und 2277 werden aufgehoben.
„§ 2277 (weggefallen)“. 14. § 2300 wird wie folgt geändert:
d) Die Angabe zu § 2300 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 2300 Eröffnung; Rücknahme aus der amtli- „§ 2300
chen oder notariellen Verwahrung“. Eröffnung; Rücknahme aus
2. In § 1309 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der der amtlichen oder notariellen Verwahrung“.
Standesbeamte“ durch die Wörter „das Standes- b) In Absatz 1 werden die Wörter „die amtliche Ver-
amt“ ersetzt. wahrung und“ gestrichen und die Angabe
3. § 1310 wird wie folgt geändert: „§§ 2258a“ durch die Angabe „§§ 2259“ ersetzt.
a) In Absatz 2 wird das Wort „Heiratsbuch“ durch (17) Familienrechtsänderungsgesetz
das Wort „Eheregister“ ersetzt. In Artikel 7 § 1 Abs. 2 Satz 2 des Familienrechtsände-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: rungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „in das Hei- derungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten
ratsbuch oder in das Familienbuch“ durch Fassung, das zuletzt durch Artikel 128 des Gesetzes
die Wörter „in das Eheregister“ ersetzt. vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden
ist, werden nach dem Wort „geschlossen“ die Wörter
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Geburtenbuch“ „oder eine Lebenspartnerschaft begründet“ und nach
durch das Wort „Geburtenregister“ ersetzt. dem Wort „Eheschließung“ die Wörter „oder die Be-
4. § 1312 wird wie folgt geändert: gründung der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
a) In der Überschrift werden das Komma sowie das (18) Lebenspartnerschaftsgesetz
Wort „Eintragung“ gestrichen. Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001
b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
c) Absatz 2 wird aufgehoben. Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird
wie folgt geändert:
5. In § 1315 Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern
„frühere Ehe“ die Wörter „oder die Aufhebung der 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Lebenspartnerschaft“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
6. In § 1355 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 und 4, Abs. 5 Satz 2 „(1) Zwei Personen gleichen Geschlechts, die
und Abs. 6, § 1597 Abs. 2, § 1617a Abs. 2 Satz 1, gegenüber dem Standesbeamten persönlich und
§ 1617b Abs. 2 Satz 2, § 1617c Abs. 1 Satz 3 und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinan-
§ 1618 Satz 1 werden jeweils die Wörter „dem der eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu
Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes- wollen (Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner),
amt“ ersetzt. begründen eine Lebenspartnerschaft. Die Erklä-
7. Dem § 1493 wird folgender Absatz 3 angefügt: rungen können nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung abgegeben werden.“
„(3) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie-
ßung angemeldet worden ist, teilt dem Vormund- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
schaftsgericht die Anmeldung mit.“ „(2) Der Standesbeamte soll die Lebenspart-
8. In § 1598 Abs. 2 wird das Wort „Personenstands- ner einzeln befragen, ob sie eine Lebenspartner-
buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ er- schaft begründen wollen. Wenn die Lebenspart-
setzt. ner diese Frage bejahen, soll der Standesbeamte
erklären, dass die Lebenspartnerschaft nunmehr
9. § 1617 wird wie folgt geändert: begründet ist. Die Begründung der Lebenspart-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem nerschaft kann in Gegenwart von bis zu zwei Zeu-
Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Stan- gen erfolgen.“
desamt“ ersetzt. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3
b) In Absatz 3 wird das Wort „Personenstands- und 4.
buch“ durch das Wort „Personenstandsregister“ 2. § 3 Abs. 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„(1) Die Lebenspartner können einen gemeinsa-
10. Dem § 1683 wird folgender Absatz 4 angefügt: men Namen (Lebenspartnerschaftsnamen) bestim-
„(4) Das Standesamt, bei dem die Eheschlie- men. Zu ihrem Lebenspartnerschaftsnamen können
ßung angemeldet worden ist, teilt dem Familienge- die Lebenspartner durch Erklärung gegenüber dem
richt die Anmeldung mit.“ Standesamt den Geburtsnamen oder den zur Zeit
11. In § 2248 wird die Angabe „§§ 2258a, 2258b“ durch der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspart-
die Angabe „§§ 73, 82a des Gesetzes über die An- nerschaftsnamens geführten Namen eines der Le-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ er- benspartner bestimmen. Die Erklärung über die Be-
setzt. stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens soll bei
der Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen.
12. § 2249 wird wie folgt geändert: Wird die Erklärung später abgegeben, muss sie öf-
a) Absatz 4 wird aufgehoben. fentlich beglaubigt werden.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „oder des Guts- (2) Ein Lebenspartner, dessen Name nicht Le-
vorstehers“ gestrichen. benspartnerschaftsname wird, kann durch Erklärung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 143
gegenüber dem Standesamt dem Lebenspartner- „Abschnitt 6
schaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den zur
Länderöffnungsklausel
Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Le-
benspartnerschaftsnamens geführten Namen voran-
stellen oder anfügen. Dies gilt nicht, wenn der Le- § 23
benspartnerschaftsname aus mehreren Namen be- Abweichende
steht. Besteht der Name eines Lebenspartners aus landesrechtliche Zuständigkeiten
mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen
(1) Landesrechtliche Vorschriften, welche am
hinzugefügt werden. Die Erklärung kann gegenüber
1. Januar 2009 bestehen und abweichend von den
dem Standesamt widerrufen werden; in diesem Fall
Vorschriften der §§ 1, 3 und 9 bestimmen, dass die
ist eine erneute Erklärung nach Satz 1 nicht zulässig.
jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Stan-
Die Erklärung und der Widerruf müssen öffentlich
desbeamten, sondern gegenüber einer anderen Ur-
beglaubigt werden.
kundsperson oder einer anderen Behörde abzuge-
(3) Ein Lebenspartner behält den Lebenspartner- ben sind, und bestehende Regelungen für die Beur-
schaftsnamen auch nach der Beendigung der Le- kundung und Dokumentation solcher Erklärungen
benspartnerschaft. Er kann durch Erklärung gegen- bleiben unberührt. Das Personenstandsgesetz findet
über dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder insoweit keine Anwendung. Durch die landesrecht-
den Namen wieder annehmen, den er bis zur Be- liche Regelung ist sicherzustellen, dass die Beurkun-
stimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt dungen fortlaufend dokumentiert werden und Mittei-
hat, oder dem Lebenspartnerschaftsnamen seinen lungspflichten, die das Personenstandsgesetz vor-
Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des aussetzt, erfüllt werden. Die Abgabe von Vorgängen
Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen vor- nach Maßgabe von § 22 entfällt.
anstellen oder anfügen. Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Die Länder können auch nach dem 31. Dezem-
ber 2008 abweichend von den Vorschriften der §§ 1,
(4) Geburtsname ist der Name, der in die Ge-
3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen
burtsurkunde eines Lebenspartners zum Zeitpunkt
nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern ge-
der Erklärung gegenüber dem Standesamt einzutra-
genüber einer anderen Urkundsperson oder einer
gen ist.“
anderen Behörde abzugeben sind. Das Personen-
3. In § 9 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „durch Erklä- standsgesetz findet nach Inkrafttreten der landes-
rung gegenüber der zuständigen Behörde“ durch die rechtlichen Regelung insoweit keine Anwendung
Wörter „durch Erklärung gegenüber dem Standes- mehr. Durch die landesrechtliche Regelung ist je-
amt“ ersetzt. doch sicherzustellen, dass ein Lebenspartner-
schaftsregister eingerichtet wird, das gemäß den
4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt: §§ 16, 17 des Personenstandsgesetzes fortzuführen
ist. Die Länder können auch die Zuständigkeit für die
„§ 22 Fortführung von Beurkundungen sowie die Abgabe
von Vorgängen regeln, die bis zum Inkrafttreten der
Abgabe von Vorgängen landesrechtlichen Regelung angefallen sind.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen
Landesrecht für die Begründung der Lebenspartner- Behörden sind berechtigt, personenbezogene Daten
schaft zuständigen Stellen haben die bei ihnen ent- von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes,
standenen Vorgänge einer jeden Lebenspartner- der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn
schaft an das Standesamt abzugeben, das nach die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Be-
§ 17 des Personenstandsgesetzes für die Entgegen- richtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen
nahme der Erklärungen der Lebenspartner zuständig dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich
gewesen wäre. Sind danach mehrere Standesämter ist. Soweit nach Absatz 2 das Personenstandsge-
zuständig, so sind die Unterlagen an das Standes- setz nach Inkrafttreten der landesrechtlichen Rege-
amt, in dessen Bezirk beide Lebenspartner ihren lung insoweit keine Anwendung mehr findet, wird
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, das Bundesministerium des Innern ermächtigt, im
abzugeben; haben die Lebenspartner keinen ge- Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz
meinsamen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, und mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-
so ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk verordnung das Weitere zu regeln.“
einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder sei- (19) Verschollenheitsgesetz
nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbleiben auch
danach noch mehrere Zuständigkeiten, so ist die ab- Das Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetz-
gebende Behörde bei der Wahl unter den zuständi- blatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten
gen Standesämtern frei. Der Standesbeamte des da- bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 15
nach zuständigen Standesamts hat die in § 17 in des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geän-
Verbindung mit den §§ 15, 16 des Personenstands- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzes bezeichneten Angaben unter Hinweis auf 1. In § 9 Abs. 1 Satz 2 und § 39 Satz 1 und 2 wird
die Behörde, vor der die Lebenspartnerschaft be- jeweils das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Ster-
gründet worden ist, in ein gesondertes Lebenspart- beregister“ ersetzt.
nerschaftsregister einzutragen.“
2. In § 22a wird jeweils das Wort „Sterbebuche“ durch
5. Folgender Abschnitt 6 wird eingefügt: das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
(20) Adoptionswirkungsgesetz ändert durch die Verordnung vom 2. November 2005
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c bis e des Adop- (BGBl. I S. 3126), wird wie folgt geändert:
tionswirkungsgesetzes vom 5. November 2001 (BGBl. I 1. § 4 wird wie folgt geändert:
S. 2950, 2953), das durch Artikel 4 Abs. 18 des Geset- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Übersen-
zes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert dung einer Durchschrift der Eintragung in das
worden ist, wird durch folgende Buchstaben c und d Sterbebuch oder der Durchschrift der Sterbeur-
ersetzt: kunde“ durch die Wörter „Übersendung der Ster-
„c) ein bisheriger Elternteil oder beurkunde“ ersetzt.
d) das Standesamt, das nach § 27 Abs. 1 des Perso- b) In Absatz 2 wird das Wort „Sterbebuch“ durch
nenstandsgesetzes für die Fortführung der Beurkun- das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
dung der Geburt des Kindes im Geburtenregister c) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 und Satz 6 wird jeweils
oder nach § 36 des Personenstandsgesetzes für die das Wort „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterbe-
Beurkundung der Geburt des Kindes zuständig ist;“. register“ ersetzt.
(21) Strafgesetzbuch 2. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Sterbebuchnum-
In § 169 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in der Fassung mer“ durch die Wörter „Nummer des Sterberegis-
der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I ters“ ersetzt.
S. 3322), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 3. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden
ist, wird das Wort „Personenstandsbüchern“ durch das „Die diplomatischen Vertreter und Konsuln des Bun-
Wort „Personenstandsregistern“ ersetzt. des haben dem Bundesministerium der Finanzen
anzuzeigen:
(22) Sechstes Buch Sozialgesetzbuch
1. die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle von
§ 298 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Sechsten Buches Sozial- Deutschen ihres Amtsbezirks,
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 2. die ihnen bekannt gewordenen Zuwendungen
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 2 ausländischer Erblasser oder Schenker an Perso-
nen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren ge-
Abs. 20 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2748) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: wöhnlichen Aufenthalt haben.“
4. Die Muster 1 bis 5 (§§ 1, 3, 4 und 7 ErbStDV) werden
„3. eine von dem für ihren Wohnort zuständigen Stan-
wie folgt geändert:
desamt auszustellende Bescheinigung vorlegt, aus
der sich ergibt, dass es ein die Geburt ihres Kindes a) In Muster 3 (§ 4 ErbStDV) wird jeweils das Wort
ausweisendes Personenstandsregister nicht führt „Sterbebuch“ durch das Wort „Sterberegister“
und nach seiner Kenntnis bei dem Standesamt I in und jeweils das Wort „Sterbebuchs“ durch das
Berlin ein urkundlicher Nachweis über die Geburt Wort „Sterberegisters“ ersetzt.
ihres Kindes oder eine Mitteilung hierüber nicht vor- b) In Muster 4 (§ 4 ErbStDV) wird das Wort „Sterbe-
liegt.“ buch“ durch das Wort „Sterberegister“ ersetzt.
(23) Achtes Buch Sozialgesetzbuch c) In den Mustern 1, 2 und 5 (§§ 1, 3 und 7 ErbStDV)
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Ju- wird jeweils die Angabe „Sterbebuch-Nr.“ durch
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom die Angabe „Sterberegister-Nr.“ ersetzt.
14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134) wird wie folgt ge- (3) Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
ändert: 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 71
1. Dem § 52a wird folgender Absatz 4 angefügt: des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird
wie folgt geändert:
„(4) Das Standesamt hat die Geburt eines Kindes,
dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, un- 1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
verzüglich dem Jugendamt anzuzeigen.“ a) Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
2. In § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „(§ 29b „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
des Personenstandsgesetzes)“ durch die Angabe die Eheurkunde,“.
„(§ 44 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes)“ ersetzt.
b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
Artikel 3 „a) die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch
die Eheurkunde,“.
Änderung
von Rechtsverordnungen 2. § 39 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
(1) § 7 Abs. 2 Nr. 2 der AZRG-Durchführungsverord- „2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die
nung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt Eheurkunde,“.
durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember (4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der im
2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2123-2,
folgt gefasst: veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„2. die Einsicht in einen Geburtseintrag nach § 63 des durch Artikel 5 Nr. 7 des Gesetzes vom 23. März 2005
Personenstandsgesetzes nur in bestimmten Fällen (BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert:
möglich ist,“. 1. § 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung „(4) Dem Gesuch ist bei Ledigen die Geburtsur-
vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), zuletzt ge- kunde, bei Verheirateten oder verheiratet Gewese-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 145
nen die Geburtsurkunde und die Eheurkunde beizu- „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
fügen.“ glaubigter Abschrift,“.
2. § 59 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: (11) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
„2. bei Ledigen die Geburtsurkunde, bei Verheirate- verordnung für pharmazeutisch-technische Assistentin-
ten oder verheiratet Gewesenen die Geburtsur- nen und pharmazeutisch-technische Assistenten vom
23. September 1997 (BGBl. I S. 2352), die zuletzt durch
kunde und die Eheurkunde,“.
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
(5) Die Approbationsordnung für Apotheker vom S. 1645) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I
glaubigter Abschrift,“.
S. 1645), wird wie folgt geändert:
(12) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ergotherapeuten-Ausbil-
1. § 6 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
dungs- und Prüfungsverordnung vom 2. August 1999
„1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die (BGBl. I S. 1731), die durch Artikel 5 Nr. 13 des Geset-
Eheurkunde,“. zes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert wor-
2. § 20 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: den ist, wird wie folgt gefasst:
„2. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
Eheurkunde,“. glaubigter Abschrift,“.
(6) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für (13) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember ordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I
1998 (BGBl. I S. 3749), zuletzt geändert durch Artikel 5 S. 1892), die zuletzt durch Artikel 72 des Gesetzes vom
Nr. 21 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: wird wie folgt gefasst:
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
glaubigter Abschrift,“.
„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine
(14) § 5 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
spätere Namensänderung ausweisen,“.
verordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: 10. November 2003 (BGBl. I S. 2263), die durch Artikel 5
„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine Nr. 19 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
spätere Namensänderung ausweisen,“. geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(7) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom glaubigter Abschrift,“.
18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), zuletzt geändert (15) § 6 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
durch Artikel 5 Nr. 22 des Gesetzes vom 23. März 2005 verordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungs-
(BGBl. I S. 931), wird wie folgt geändert: assistenten vom 7. November 1989 (BGBl. I S. 1966),
1. § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 18 des Gesetzes vom
23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist,
„1. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine wird wie folgt gefasst:
spätere Namensänderung ausweisen,“.
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
2. § 19 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: glaubigter Abschrift,“.
„2. die Geburtsurkunde und alle Urkunden, die eine (16) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
spätere Namensänderung ausweisen,“. verordnung für technische Assistenten in der Medizin
(8) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- vom 25. April 1994 (BGBl. I S. 922), die durch Artikel 5
verordnung für Podologinnen und Podologen vom Nr. 20 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931)
18. Dezember 2001 (BGBl. 2002 I S. 12), die durch Ar- geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
tikel 5 Nr. 11 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: glaubigter Abschrift,“.
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be- (17) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
glaubigter Abschrift,“. verordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
(9) § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Altenpflege-Ausbildungs- vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die durch Arti-
und Prüfungsverordnung vom 26. November 2002 kel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I
(BGBl. I S. 4418, 4429), die durch Artikel 5 Nr. 10 des S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
worden ist, wird wie folgt gefasst: glaubigter Abschrift,“.
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be- (18) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs-
glaubigter Abschrift,“. verordnung für Masseure und medizinische Bademeis-
(10) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- ter vom 6. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3770), die durch
verordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 23. März 2005
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1987 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 929), die zuletzt durch Artikel 5 Nr. 14 des fasst:
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert „1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be-
worden ist, wird wie folgt gefasst: glaubigter Abschrift,“.
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
(19) § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Ausbildungs- und Prüfungs- (29) In § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
verordnung für Physiotherapeuten vom 6. Dezember bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni-
1994 (BGBl. I S. 3786), die durch Artikel 5 Nr. 17 des schen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August
Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert 2004 (BGBl. I S. 2230) wird das Wort „Heiratsurkunde“
worden ist, wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
„1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich be- (30) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
glaubigter Abschrift,“. bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
(20) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- nichttechnischen Zolldienst des Bundes vom 20. Juli
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Krimi- 2001 (BGBl. I S. 1693), die durch die Verordnung vom
naldienst des Bundes vom 3. September 2001 (BGBl. I 19. September 2005 (BGBl. I S. 2893) geändert worden
S. 2342), die durch die Verordnung vom 26. September ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
2005 (BGBl. I S. 2898) geändert worden ist, wird das „Eheurkunde“ ersetzt.
Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ (31) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
ersetzt. bahnen, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Zoll-
(21) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- dienst des Bundes vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1682),
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Kri- die durch die Verordnung vom 19. September 2005
minaldienst des Bundes vom 7. September 2005 (BGBl. I S. 2890) geändert worden ist, wird das Wort
(BGBl. I S. 2758) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(32) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
(22) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes vom
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Ok- 25. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2779) wird das Wort „Hei-
tober 2001 (BGBl. I S. 2640), die durch die Verordnung ratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
vom 27. November 2006 (BGBl. I S. 2723) geändert
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das (33) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
Wort „Eheurkunde“ ersetzt. bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Ar-
chivdienst des Bundes vom 15. August 2002 (BGBl. I
(23) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- S. 3187) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
im Verfassungsschutz des Bundes vom 15. Oktober
2001 (BGBl. I S. 2652), die durch die Verordnung vom (34) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
24. November 2006 (BGBl. I S. 2676) geändert worden bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort Steuerdienst des Bundes vom 17. Dezember 2002
„Eheurkunde“ ersetzt. (BGBl. I S. 4558), die durch Artikel 4 Abs. 5 des Geset-
zes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geän-
(24) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- dert worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Auswär- das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
tigen Dienst vom 15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088) wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun- (35) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
de“ ersetzt. bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Steuer-
dienst des Bundes vom 17. Dezember 2002 (BGBl. I
(25) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
S. 4555), die durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Aus-
22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden
wärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591) wird
ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
„Eheurkunde“ ersetzt.
de“ ersetzt.
(26) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- (36) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Aus- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
wärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversi-
die durch die Verordnung vom 11. Juli 2006 (BGBl. I cherung vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3739), die
S. 1571) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats- zuletzt durch Artikel 347 der Verordnung vom 31. Okto-
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun-
(27) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- de“ ersetzt.
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren (37) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Verwaltung des Bundes vom 12. Juli 2001 (BGBl. I Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren
S. 1578), die durch die Verordnung vom 28. April 2003 technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
(BGBl. I S. 592) geändert worden ist, wird das Wort vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069) werden das Wort
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. „Familienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-
standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch
(28) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver- (38) In § 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die
waltung des Bundes vom 8. Oktober 2001 (BGBl. I Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
S. 2612), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2003 technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse vom
(BGBl. I S. 762) geändert worden ist, wird das Wort 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066) werden das Wort „Fa-
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. milienstandsurkunden“ durch das Wort „Personen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 147
standsurkunden“ und das Wort „Heiratsurkunde“ durch schen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrich-
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. tung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051),
(39) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf- die durch Artikel 5 der Verordnung vom 7. Juli 2003
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort
technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
21. November 2002 (BGBl. I S. 4438) wird das Wort (50) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
(40) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002
der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des (BGBl. I S. 1097), die durch Artikel 4 der Verordnung
Bundes vom 20. Februar 2002 (BGBl. I S. 935) wird vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist,
das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkun- wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur-
de“ ersetzt. kunde“ ersetzt.
(41) In § 8 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- (51) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren tech-
nichttechnischen Dienst in der Bundesanstalt für Arbeit nischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fach-
vom 7. August 2001 (BGBl. I S. 2222) wird das Wort richtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. S. 1444), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Juli
2003 (BGBl. I S. 1274) geändert worden ist, wird das
(42) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
ersetzt.
Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember
2006 (BGBl. I S. 2767) wird das Wort „Heiratsurkunde“ (52) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. bahn und Ausbildung für den Amtsgehilfendienst in der
Bundeswehrverwaltung vom 13. März 2002 (BGBl. I
(43) In § 9 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
S. 1073) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Dienst
Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
im Bundesnachrichtendienst vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1303) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das (53) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
Wort „Eheurkunde“ ersetzt. bahn und Ausbildung für den einfachen Lagerver-
waltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom
(44) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
13. März 2002 (BGBl. I S. 1077) wird das Wort „Heirats-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundes-
wehrverwaltung vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 779) (54) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheur- bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bau-
kunde“ ersetzt. technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Ja-
nuar 2004 (BGBl. I S. 105) wird das Wort „Heiratsurkun-
(45) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
de“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nicht-
technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver- (55) In § 7 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung über die Lauf-
waltung vom 28. November 2001 (BGBl. I S. 3327), die bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und
S. 1274) geändert worden ist, wird das Wort „Heirats- Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 25. Mai 2003
urkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. (BGBl. I S. 750) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch
das Wort „Eheurkunde“ ersetzt.
(46) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf-
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Artikel 4
Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungs- Rückkehr zum
dienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I e i n h e i t l i c h e n Ve ro rd n u n g s r a n g
S. 983) wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das Wort Die auf Artikel 3 beruhenden Teile der dort geänder-
„Eheurkunde“ ersetzt. ten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils
(47) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Wetter- geändert werden.
dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im
Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr Artikel 5
vom 1. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2595) wird das Wort Inkrafttreten, Außerkrafttreten
„Heiratsurkunde“ durch das Wort „Eheurkunde“ ersetzt. (1) Artikel 1 § 67 Abs. 4, §§ 73, 74 und 77 Abs. 1
(48) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- sowie Artikel 2 Abs. 13 Nr. 4 § 82a Abs. 6 bis 8 treten
bahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuer- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
wehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr vom (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2009
6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die durch Artikel 6 der in Kraft. Gleichzeitig treten das Personenstandsgesetz
Verordnung vom 7. Juli 2003 (BGBl. I S. 1274) geändert in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
worden ist, wird das Wort „Heiratsurkunde“ durch das mer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
Wort „Eheurkunde“ ersetzt. letzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom
(49) In § 7 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Lauf- 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), und Artikel 1 § 67
bahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren techni- Abs. 4 dieses Gesetzes außer Kraft.
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Februar 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 149
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 6. Februar 2007
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes 3. In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 12 in Ver-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 bindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe c“
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver- durch die Angabe „Artikel 81 jeweils in Verbindung
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän- mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe c oder Nr. 2
dert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Buchstabe b“ ersetzt.
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
4. In der Nummer 2a wird die Angabe „Artikel 12 in
Artikel 1 Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.2 Satz 2
Buchstabe a“ durch die Angabe „Artikel 81 jeweils
§ 15a Abs. 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung in Verbindung mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe a
vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch oder Nr. 2.1 Buchstabe c“ ersetzt.
die Verordnung vom 30. November 2006 (BGBl. I
S. 2736) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 5. In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 12 in Ver-
1. Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord- bindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe d“
nung (EG) Nr. 51/2006 des Rates vom 22. Dezember durch die Angabe „Artikel 81 jeweils in Verbindung
2005 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe b oder Nr. 2.1
begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fisch- Buchstabe e“ ersetzt.
bestände und Bestandsgruppen in den Gemein- 6. In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 12 in Ver-
schaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe bindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Buchstabe e“
in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. durch die Angabe „Artikel 81 jeweils in Verbindung
EU 2006 Nr. L 16 S. 1), zuletzt geändert durch die mit Anhang XVII Nr. 1.2 Buchstabe c oder Nr. 2.1
Verordnung (EG) Nr. 1591/2006 des Rates vom Buchstabe g“ ersetzt.
24. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 296 S. 1)“ durch
die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates
vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fang- Artikel 2
möglichkeiten und begleitender Fangbedingungen Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein- Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkraft-
schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkun- treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im
gen (ABl. EU Nr. L 15 S. 1)“ ersetzt. Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2. In der Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 12 in Ver-
bindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 Satz 2 Buch- Artikel 3
stabe b“ durch die Angabe „Artikel 81 jeweils in Ver-
bindung mit Anhang XVII Nr. 1.1 Buchstabe b oder Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Nr. 2.1 Buchstabe a“ ersetzt. in Kraft.
Bonn, den 6. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Verordnung
über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung
von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bei Verwendung
von Konzernabschlüssen und Zwischenabschlüssen auf Konzernebene
(Konzernabschlussüberleitungsverordnung – KonÜV)
Vom 12. Februar 2007
Auf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kre- winn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt wer-
ditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Ge- den.
setzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu (2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte
gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermö-
der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundes- genswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortge-
bank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: führten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt
erfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag
§1 der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den
Anwendungsbereich fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren
beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom
(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf überge- Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengeset-
ordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Insti- zes abzuziehen.
tutsgruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam
des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-
verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite und sons-
Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Abs. 3 Satz 1
tige Forderungen dieser Kategorie bleiben bei der Er-
des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach
mittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Abs. 7
§ 10a Abs. 14 des Kreditwesengesetzes, die bei der
in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesen-
Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemäß
gesetzes unberücksichtigt.
§ 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einen Konzern-
abschluss oder gemäß § 10a Abs. 10 des Kreditwesen-
gesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene §3
(Abschluss) zugrunde legen und diese Abschlüsse nach Behandlung selbst
Maßgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verord- genutzter und als Finanzinvestitionen
nung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments gehaltener Grundstücke und Gebäude
und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die An- (1) Die Neubewertungsrücklage aus einem selbst
wendung internationaler Rechnungslegungsstandards genutzten Grundstück oder Gebäude nach IAS 16.39
(ABl. EG Nr. L 243 S. 1) übernommenen internationalen in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG)
Rechnungslegungsstandards, namentlich der Interna- Nr. 1725/2003 und ein erfolgswirksam berücksichtigter
tional Accounting Standards (IAS) und der International Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts
Financial Reporting Standards (IFRS) im Sinne von Ar- eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücks
tikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt oder Gebäudes nach IAS 40.35 in der jeweils geltenden
wurden. Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei
(2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss der Bestimmung der bankaufsichtlichen Eigenmittel
nicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen gleich zu behandeln.
Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde. (2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells
nach IAS 16.31 in der jeweils geltenden Fassung der
§2 Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewer-
tungsrücklage nach IAS 16.39 vor latenten Steuern
Behandlung von
mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergän-
Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und
zungskapital berücksichtigt werden. Im Falle von als Fi-
Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung
nanzinvestition gehaltenen Grundstücken und Gebäu-
verfügbaren finanziellen Vermögenswerten
den ist das Kernkapital um den erfolgswirksam berück-
(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß sichtigten Gewinn aus der Änderung des beizulegen-
IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der Ver- den Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern
ordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom zu vermindern und darf der Gewinn vor latenten Steu-
29. September 2003 betreffend die Übernahme be- ern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Er-
stimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. gänzungskapital berücksichtigt werden. Unterschreiten
L 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten die beizulegenden Zeitwerte per Saldo die ursprüngli-
Gewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Ver- chen Anschaffungskosten der Grundstücke oder Ge-
äußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten bäude, so ist der Absolutbetrag der Differenz zwischen
können höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbe- den ursprünglichen Anschaffungskosten und den nied-
trags zwischen den Anschaffungskosten und den diese rigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Höhe nach
übersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertge- latenten Steuern vom Kernkapital abzuziehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 151
(3) Unabhängig davon, ob für die Zurechnung von §7
Gewinnen als nicht realisierte Reserven zum aufsicht-
lichen Ergänzungskapital das Anschaffungskostenmo- Behandlung der nach der
dell nach IAS 16.30 oder IAS 40.56 in der jeweils gel- Äquivalenzmethode bewerteten
tenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens
oder das Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
IAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der Verord- (1) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß
nung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die An- IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verord-
rechnungsmechanismen nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 nung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an
in Verbindung mit § 10 Abs. 4b des Kreditwesengeset- Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Ne-
zes anzuwenden. bendienstleistungen können, vorbehaltlich der Anwen-
dung des § 10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des
§4 Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen
Behandlung von bis zur Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach
Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung
Bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitio- nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einbezo-
nen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der gen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermit-
jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. telte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist mit Aus-
1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo nahme eines Firmenwerts, der unter entsprechender
ausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe Berücksichtigung des § 10a Abs. 7 in Verbindung mit
von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes
dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Er- direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils hälftig
gänzungskapital berücksichtigt werden. vom Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 10 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes abzuziehen.
§5 (2) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß
Behandlung der Eigenkapitaleffekte IAS 28.13 in dem Abschluss berücksichtigten Beteili-
aus der Absicherung von Zahlungsströmen gungen an Unternehmen, die nicht nach § 10 Abs. 6
(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absi- des Kreditwesengesetzes zu behandeln sind, sind je-
cherung von Zahlungsströmen nach IAS 39.95(a) in der weils mit ihrem fortgeführten Buchwert als Risikoposi-
jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. tion zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen
1725/2003 sind, vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Er- dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung und den
mittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach ursprünglichen Anschaffungskosten, der differenziert
§ 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen. nach Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilan-
zielle Eigenkapital des Instituts gefunden hat, bleibt un-
(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschäft nach Ab- berücksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwi-
satz 1 ein Grundgeschäft des Bestands zur Veräuße- schen den Anschaffungskosten der Beteiligung und
rung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte abgesi- dem höheren Wert aus dem fortgeführten Buchwert
chert wird, sind die sich ausgleichenden Eigenkapital- der Beteiligung oder einem höheren Beteiligungszeit-
effekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft, bezogen wert als nicht realisierte Reserve mit 45 Prozent ent-
auf das abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Er- sprechend der Verfahrensweise nach § 10 Abs. 2b
gänzungskapital zu verrechnen. Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes im Ergänzungs-
kapital berücksichtigt werden, wobei die auf den Diffe-
§6 renzbetrag gebildete passive latente Steuer angerech-
Behandlung der Eigenkapitaleffekte net werden darf.
aus einer Veränderung des eigenen Kreditrisikos
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verwendung ei-
Nach IAS 39.47 in der jeweils geltenden Fassung der
nes Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in § 1
Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 erfolgswirksam ver-
Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungs-
buchte Gewinne und Verluste aus der Bewertung finan-
standards aufgestellt wurde, entsprechend.
zieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert,
die auf die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zu-
rückgehen und nach IFRS 7.10 in der jeweils geltenden §8
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 offenzu- Inkrafttreten
legen sind, sind nicht in die Ermittlung der zusammen-
gefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwe- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
sengesetzes einzubeziehen. 2007 in Kraft.
Berlin, den 12. Februar 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Erste Verordnung
zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 13. Februar 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- den Vorgängen sowie zur Änderung der
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG
– des § 72 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittel- und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97
gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung (ABl. EU 2005 Nr. L 3 S. 1).“
vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), b) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
– des § 16g Satz 2 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 „a) der Informationsverfahren nach Artikel 19
Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Abs. 3, Artikel 21 Abs. 4, Artikel 23 Abs. 7
Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, und den Artikeln 39 und 40 Abs. 2 der Verord-
1313) nach Anhörung der Tierschutzkommission, nung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen
– des § 43a Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes in Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Septem- über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
ber 1997, § 43a Satz 2 zuletzt geändert durch Arti- Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermit-
kel 4 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I telrechts sowie der Bestimmungen über Tier-
S. 934): gesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165
S. 1, Nr. L 191 S. 1),“.
Artikel 1 c) Die Nummer 3 wird wie folgt geändert:
§ 1 der BVL-Übertragungsverordnung vom 21. Feb- aa) Der Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
ruar 2003 (BGBl. I S. 244), die zuletzt durch Artikel 351 „a) des Informationsaustausches nach Arti-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) kel 26 Abs. 7 der Verordnung (EG)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nr. 1/2005,“.
1. Satz 1 wird wie folgt geändert: bb) Folgender neuer Buchstabe b wird eingefügt:
a) Die Nummer 1 wird wie folgt geändert: „b) des Informationsaustausches nach Arti-
aa) Der Buchstabe b wird gestrichen. kel 20 Abs. 2 und den Artikeln 37 und 38
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,“.
bb) Die bisherigen Buchstaben c bis m werden
die neuen Buchstaben b bis l. cc) Der bisherige Buchstabe b wird neuer Buch-
stabe c.
cc) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
d) In Nummer 5 werden nach Buchstabe d ein
„b) des Informationssystems nach Artikel 29 Komma eingefügt und folgende Buchstaben e
der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des und f angefügt:
Europäischen Parlaments und des Rates
vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für „e) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-
die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 ordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit
S. 1),“. Artikel 5 in Verbindung mit Anhang V Kapitel II
der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kom-
dd) Im neuen Buchstaben i werden die Wörter mission vom 5. Dezember 2005 zur Fest-
„Bedarfsgegenstände hinsichtlich ihrer stoff- legung von Durchführungsvorschriften für
lichen Beschaffenheit, Tabakerzeugnisse und bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr.
kosmetische Mittel im Sinne des Lebens- 853/2004 des Europäischen Parlaments und
mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ des Rates fallende Erzeugnisse und für die
durch die Wörter „Bedarfsgegenstände hin- in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des
sichtlich ihrer stofflichen Beschaffenheit und Europäischen Parlaments und des Rates und
kosmetische Mittel im Sinne des Lebens- (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie ments und des Rates vorgesehenen amtli-
Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen chen Kontrollen, zur Abweichung von der Ver-
Tabakgesetzes“ ersetzt. ordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen
ee) Folgender Buchstabe m wird angefügt: Parlaments und des Rates und zur Änderung
„m) der Übermittlung von Berichten nach Ar- der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG)
tikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 27),
Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember f) des Artikels 31 Abs. 2 Buchstabe f der Ver-
2004 über den Schutz von Tieren beim ordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit
Transport und damit zusammenhängen- der Verordnung (EG) Nr. 183/2005“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 153
2. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. ruar 2007 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- Artikel 3
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
BVL-Übertragungsverordnung in der ab dem 24. Feb- in Kraft.
Bonn, den 13. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Zwanzigste Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zwanzigste Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 20. BtMÄndV)
Vom 14. Februar 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), der zuletzt durch Artikel 35
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
In Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, wird die
folgende Position in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
andere nicht geschützte chemische Namen
INN
oder Trivialnamen (IUPAC)
„meta-Chlorphenyl- – 1-(3-Chlorphenyl)piperazin“.
piperazin (m-CPP)
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2007 in Kraft. Sie tritt ein Jahr nach ihrem
Inkrafttreten außer Kraft.
Bonn, den 14. Februar 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 155
Verordnung
zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften*)
Vom 16. Februar 2007
Auf Grund des § 37 Abs. 1, 9, 10 und 11 Satz 1 des „§ 8
Medizinproduktegesetzes in der Fassung der Bekannt- Brustimplantate
machung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt
geändert durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. Ok- § 13 Abs. 1 Satz 2 des Medizinproduktegesetzes
tober 2006 (BGBl. I S. 2407), verordnet das Bundesmi- in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie
nisterium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie: dizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geän-
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
Artikel 1 Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der
Änderung der jeweils geltenden Fassung, findet auf Brustimplan-
Medizinprodukte-Verordnung tate keine Anwendung. Brustimplantate werden der
Die Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember Klasse III zugeordnet.
2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Arti-
kel 383 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I §9
S. 2407), wird wie folgt geändert: Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter
1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt: (1) § 13 Abs. 1 Satz 2 des Medizinproduktegeset-
„Abschnitt 1 zes in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie
93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Me-
Anwendungsbereich und Allgemeine
dizinprodukte (ABl. EG Nr. L 169 S. 1), zuletzt geän-
Anforderungen an die Konformitätsbewertung“.
dert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des
2. In § 1 wird nach der Klammer ein Komma gesetzt Europäischen Parlaments und des Rates vom
und der Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt: 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), in der
„die Sonderverfahren für Systeme und Behand- jeweils geltenden Fassung, findet auf Gelenkersatz-
lungseinheiten und die Änderung der Klassifizierung teile für Hüfte, Knie und Schulter keine Anwendung.
von Medizinprodukten durch Rechtsakte der Kom- Gelenkersatzteile für Hüfte, Knie und Schulter wer-
mission der Europäischen Gemeinschaft.“ den der Klasse III zugeordnet.
3. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 4 bis 6“ (2) Ein Gelenkersatzteil für Hüfte, Knie und Schul-
durch die Angabe „§§ 4 bis 7“ ersetzt. ter ist eine implantierbare Gesamtheit von Teilen, die
dazu bestimmt sind, zusammen die Funktion des
4. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt: natürlichen Hüft-, Knie- oder Schultergelenks mög-
„Abschnitt 2 lichst vollständig zu erfüllen. Dazu gehören nicht Zu-
Anforderungen an die behörteile.“
Verfahren der Konformitätsbewertung“. 9. Nach § 9 wird folgender Abschnitt 4 angefügt:
5. Die bisherigen §§ 5a und 6 werden die §§ 6 und 7. „Abschnitt 4
6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Übergangsbestimmungen
7. Nach § 7 wird folgende Überschrift eingefügt:
§ 10
„Abschnitt 3
Übergangsbestimmung
Änderungen der für unter Verwendung von
Klassifizierung von Medizinprodukten“. tierischem Gewebe hergestellte Medizinprodukte
8. § 8 wird durch folgende §§ 8 und 9 ersetzt: Medizinprodukte im Sinne von § 6, für die eine vor
dem 1. April 2004 ausgestellte EG-Auslegungsprüf-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/50/EG der bescheinigung oder EG-Baumusterprüfbescheini-
Kommission vom 11. August 2005 zur Neuklassifizierung von Ge-
lenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter im Rahmen der Richtlinie gung vorliegt, dürfen von dem Verantwortlichen
93/42/EWG über Medizinprodukte (ABl. EU Nr. L 210 S. 41). nach § 5 des Medizinproduktegesetzes nur dann in
156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
den Verkehr gebracht werden, wenn eine zusätzliche 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
EG-Auslegungsprüfbescheinigung oder EG-Bau-
musterprüfbescheinigung vorliegt, in der die Über- „§ 5
einstimmung mit den im Anhang der Richtlinie Registrierung von Ethikkommissionen
2003/32/EG festgelegten Spezifikationen beschei-
nigt wird. Die Gebühr für die Registrierung einer Ethikkom-
mission nach § 20 Abs. 7 Satz 1 des Medizinproduk-
§ 11 tegesetzes beträgt 250 Euro; für Änderungsanzeigen
Übergangsbestimmungen einer bereits registrierten Ethikkommission 50 bis
für Gelenkersatz für Hüfte, Knie und Schulter 150 Euro.“
(1) Medizinprodukte im Sinne von § 9 Abs. 2, für 4. § 7 wird wie folgt geändert:
die ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 7
Abs. 2 Nr. 1 durchgeführt wurde, dürfen nach dem a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. September 2009 nur dann in den Verkehr ge- „(3) Für die teilweise oder vollständige Zurück-
bracht und in Betrieb genommen werden, wenn der weisung eines Widerspruchs gegen eine Sach-
Hersteller bis zu diesem Zeitpunkt für diese Medizin- entscheidung beträgt die Gebühr mindestens
produkte entweder 100 Euro, höchstens jedoch die für die angefoch-
a) eine ergänzende Konformitätsbewertung nach tene Amtshandlung festgesetzte Gebühr. Dies gilt
Anhang II Nr. 4 ( EG-Auslegungsprüfbescheini- nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen
gung) der Richtlinie 93/42/EWG oder Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
b) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungs-
Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbin- verfahrensgesetzes unbeachtlich ist.“
dung mit dem Verfahren der EG-Prüfung nach b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 7
Anhang IV oder dem Verfahren der EG-Konfor- angefügt:
mitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)
nach Anhang V „(4) Wird ein Widerspruch nach Beginn der
durchgeführt hat. sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Been-
digung zurückgenommen, beträgt die Gebühr
(2) Medizinprodukte im Sinne von § 9 Abs. 2, für mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 75 Pro-
die das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach zent der Gebühr nach Absatz 3.
Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbindung
mit der EG-Konformitätserklärung (Qualitätssiche- (5) Für die teilweise oder vollständige Zurück-
rung Produkt) nach Anhang VI der Richtlinie weisung und bei Rücknahme eines ausschließlich
93/42/EWG durchgeführt wurde, dürfen nach dem gegen den Gebühren- oder Auslagenbescheid
1. September 2010 nur dann in den Verkehr ge- gerichteten Widerspruchs beträgt die Gebühr
bracht werden, wenn der Hersteller bis zu diesem mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 10 Pro-
Zeitpunkt für diese Medizinprodukte entweder zent des streitigen Betrages.
a) das Verfahren der EG-Baumusterprüfung nach (6) Wird ein Widerspruch vollständig als unzu-
Anhang III der Richtlinie 93/42/EWG in Verbin- lässig zurückgewiesen, so beträgt die Gebühr
dung mit dem Verfahren der EG-Prüfung nach nach den Absätzen 3 und 5 mindestens 50 Euro,
Anhang IV oder dem Verfahren der EG-Konfor- höchstens 100 Euro.
mitätserklärung (Qualitätssicherung Produktion)
nach Anhang V der Richtlinie 93/42/EWG oder (7) Wird ein Widerspruch teilweise zurückge-
b) das Verfahren der EG-Konformitätserklärung wiesen, ist die Gebühr nach den Absätzen 3 und 5
(vollständiges Qualitätssicherungssystem) nach entsprechend dem Anteil der Stattgabe zu ermä-
Anhang II der Richtlinie 93/42/EWG ßigen; die Mindestgebühr nach den Absätzen 3
und 5 darf nicht unterschritten werden.“
durchgeführt hat. Medizinprodukte nach Satz 1
Halbsatz 1 dürfen auch nach dem 1. September
2010 in Betrieb genommen werden.“ Artikel 3
Aufhebung der
Artikel 2 Brustimplantate-Verordnung
Änderung der
Medizinprodukte-Kostenverordnung Die Brustimplantate-Verordnung vom 11. Juli 2003
(BGBl. I S. 1435) wird aufgehoben.
Die Medizinprodukte-Kostenverordnung vom 27. März
2002 (BGBl. I S. 1228) wird wie folgt geändert:
Artikel 4
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gebührenverordnung Aufhebung
zum Medizinproduktegesetz und den zu von MPG-TSE-Verordnungen
seiner Ausführung ergangenen Rechtsverordnungen Die MPG-TSE-Verordnung vom 3. Dezember 1997
(Medizinprodukte-Gebührenverordnung)“. (BGBl. I S. 2786, 2842), zuletzt geändert durch Arti-
2. In § 1 wird das Wort „Kosten“ und die Klammer vor kel 381 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
und nach den Wörtern „Gebühren und Auslagen“ S. 2407), die Verordnung über die Nichtanwendung der
gestrichen. MPG-TSE-Verordnung vom 18. März 1998 (BGBl. I
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007 157
S. 520) und die Zweite Verordnung über die Nichtan- Wortlaut der Medizinprodukte-Gebührenverordnung in
wendung der MPG-TSE-Verordnung vom 26. Juni 1998 der nach dem Inkrafttreten der Verordnung geltenden
(BGBl. I S. 1658) werden aufgehoben. Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 5 Artikel 6
Neufassung der
Medizinprodukte-Verordnung und Inkrafttreten
der Medizinprodukte-Gebührenverordnung Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den in Kraft, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes be-
Wortlaut der Medizinprodukte-Verordnung in der vom stimmt ist. Artikel 1 Nr. 8 (§ 9) und Nr. 9 (§ 11) tritt am
1. September 2007 an geltenden Fassung und den 1. September 2007 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Februar 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 23. Februar 2007
Elfte Verordnung
zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 19. Februar 2007
Auf Grund des § 32 Abs. 5a des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), der zuletzt durch Artikel 5
Nr. 9 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Änderung
der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), die zuletzt durch die Verordnung
vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 42) geändert worden ist, wird nach Absatz 2
folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Abs. 1 Nr. 13 des Luftverkehrsgeset-
zes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer
gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemein-
schaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur
Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. EU Nr. L 344 S. 15)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 11 Abs. 1 oder 3 Satz 2 einen Fluggast nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, dass der Fluggast unter-
richtet wird,
3. entgegen Artikel 11 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass der
Fluggast oder der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr unter-
richtet wird,
4. entgegen Artikel 11 Abs. 3 Satz 1 einen dort genannten Schritt nicht oder
nicht rechtzeitig einleitet oder
5. entgegen Artikel 12 Abs. 2 dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf
anderweitige Beförderung nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalen-
dermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e