2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 20. September 2007
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 13. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist und der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II
S. 127) geändert worden ist, wird nach der Zeile „– in Brasilien: Advogado“
die Zeile
„– in der VR China: Lü shi“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2303
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 – AELV 2008)
Vom 24. September 2007
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des wird.
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
den.
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
schutz: Wirtschaftswert von mehr als 80 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
§1 Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
nehmens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
für das Jahr 2008 maßgebende Arbeitseinkommen aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der tigt wird,
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftli- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
chen Testbetriebe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG tigt wird.
Nr. L 359 S. 1) Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ergeben. schaftswert über 80 000 Deutsche Mark und unter
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5
einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
mens wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
diert wird,
der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
tigt wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfäl- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
tigt wird. wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
ermitteln, indem einkommen das 0,1347fache des Wirtschaftswerts. Für
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
durch den Wert 1 000 dividiert wird, kommen das 0,1103fache des Wirtschaftswerts.
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver- Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkom-
vielfältigt wird und men ermittelt, indem
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) vervielfältigt wird und
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
beitseinkommen 2) ergeben würden, gen wird.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außer- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
betrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkom- wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
men des Unternehmers und einem Sechstel der Be-
zugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu §2
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses Jahres dividiert wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. September 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
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Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8691 65 000 0,5581
26 000 0,8587 66 000 0,5532
27 000 0,8482 67 000 0,5483
28 000 0,8376 68 000 0,5436
29 000 0,8272 69 000 0,5389
30 000 0,8168 70 000 0,5344
31 000 0,8066 71 000 0,5299
32 000 0,7965 72 000 0,5255
33 000 0,7865 73 000 0,5211
34 000 0,7768 74 000 0,5169
35 000 0,7672 75 000 0,5127
36 000 0,7578 76 000 0,5086
37 000 0,7486 77 000 0,5046
38 000 0,7396 78 000 0,5007
39 000 0,7307 79 000 0,4968
40 000 0,7221 80 000 0,4929
41 000 0,7137
42 000 0,7054
43 000 0,6974
44 000 0,6894
45 000 0,6817
46 000 0,6742
47 000 0,6668
48 000 0,6596
49 000 0,6525
50 000 0,6456
51 000 0,6389
52 000 0,6323
53 000 0,6258
54 000 0,6195
55 000 0,6133
56 000 0,6073
57 000 0,6013
58 000 0,5956
59 000 0,5898
60 000 0,5843
61 000 0,5788
62 000 0,5735
63 000 0,5682
64 000 0,5631
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,3637 65 000 0,3660
26 000 0,3729 66 000 0,3640
27 000 0,3806 67 000 0,3620
28 000 0,3870 68 000 0,3601
29 000 0,3923 69 000 0,3581
30 000 0,3966 70 000 0,3562
31 000 0,4000 71 000 0,3542
32 000 0,4028 72 000 0,3523
33 000 0,4049 73 000 0,3503
34 000 0,4065 74 000 0,3484
35 000 0,4077 75 000 0,3466
36 000 0,4084 76 000 0,3447
37 000 0,4087 77 000 0,3428
38 000 0,4088 78 000 0,3410
39 000 0,4085 79 000 0,3391
40 000 0,4081 80 000 0,3373
41 000 0,4073
42 000 0,4065
43 000 0,4055
44 000 0,4043
45 000 0,4030
46 000 0,4016
47 000 0,4001
48 000 0,3985
49 000 0,3968
50 000 0,3951
51 000 0,3933
52 000 0,3915
53 000 0,3897
54 000 0,3878
55 000 0,3858
56 000 0,3839
57 000 0,3819
58 000 0,3799
59 000 0,3780
60 000 0,3760
61 000 0,3740
62 000 0,3720
63 000 0,3700
64 000 0,3680
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2307
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
80 000 0,4929 80 000 0,3373
100 000 0,4284 100 000 0,3042
150 000 0,3267 150 000 0,2443
200 000 0,2669 200 000 0,2054
250 000 0,2271 250 000 0,1780
300 000 0,1985 300 000 0,1577
350 000 0,1769 350 000 0,1420
400 000 0,1598 400 000 0,1294
450 000 0,1461 450 000 0,1190
500 000 0,1347 500 000 0,1103
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
Vom 27. September 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund „§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Anga-
– des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 ben zum Betrieb und zur Abfüllung“.
und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt ge-
Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 fasst:
und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 „§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Un-
Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, verträglichkeitsreaktionen auslösen kön-
dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1, nen“.
§ 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54
Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
(BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 fügt:
Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18
Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 „4. Niederlausitz,“.
Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Ge- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neu-
setzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert en Nummern 5 bis 7.
worden sind, c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt
– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Le- gefasst:
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der „a) Moseltal,“.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
Artikel 1 „4. Brandenburger Landwein,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die
Änderung
neuen Nummern 5 bis 21.
der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Saarländischer Landwein,“.
Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Än-
derung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I 4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
S. 494) wird aufgehoben. § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2
und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Quali-
Artikel 2 tätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
wein“ ersetzt.
Änderung der Weinverordnung 5. § 18 wird wie folgt geändert:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
ändert durch die Verordnung vom 22. August 2007
wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
(BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:
wein“ ersetzt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen. a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die
Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das
b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Wort „Prädikatswein“ ersetzt.
„§ 31 Weine für religiöse Zwecke“. b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: 7. § 20a wird aufgehoben.
„§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock“. 8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende
Zeile eingefügt: aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt,
„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen“.
bb) am Ende der Nummer 2 das Wort „und“
e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen. durch einen Punkt ersetzt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2309
cc) die Nummer 3 aufgehoben. für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungs-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein schema angewendet werden, wenn dieses zuge-
mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er- lassen worden ist durch
setzt. 1. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein
Wettbewerb der Deutschen Landwirtschafts-
„(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4
gesellschaft e. V. betroffen ist,
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, 2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregie-
darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikats- rung, soweit ein anderer Träger von Wein-
wein nicht zugeteilt werden.“ wettbewerben betroffen ist.“
d) Absatz 3a wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit „Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-
dem Prädikat“ durch die Wörter „Prädikatswein mit nen Partie vergeben werden, der aus demselben
dem Prädikat“ ersetzt. Behältnis stammt und mindestens folgende
10. § 28 wird wie folgt geändert: Mengen umfasst:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. Qualitätswein 1 000 Liter,
„Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trocken-
des Weingesetzes dürfen die beantragte Prü- beerenauslese oder Eiswein jeweils mindes-
fungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts- tens 100 Liter,
wein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Ver-
3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein,
bindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff,
der als „Selection“ bezeichnet wird, sowie
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.,
Prädikatswein und Qualitätswein, der eine
Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom
Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Ar-
Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prü-
tikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
fungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten
2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
Erzeugnisses und bei Preisangeboten angege-
ben werden.“ 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese so-
wie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochge-
b) In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit
wächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens
Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-
400 Liter.“
setzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeich-
„(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten
nungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 ab-
Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Arti-
weichenden Mindestmengen vergeben werden
kels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei
dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie
Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur
mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter
zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis
umfasst und die Voraussetzungen des Absat-
auf
zes 2 Satz 2 vorliegen.“
1. Auszeichnungen
d) In Absatz 4 wird
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
e. V. oder aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort
„Landwirtschaftsgesellschaft“ die Angabe
b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von „e. V.“ eingefügt,
einer Landesregierung erlaubt worden ist,
und bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
der Wein bei einer in entsprechender Anwen- „2. Gütezeichen, die von der Landesregie-
dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ- rung eines Weinbau treibenden Landes
ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts- zugelassen sind, wenn der Qualitäts-
zahl 3,50 erhalten hat, schaumwein b.A. bei einer in entspre-
2. folgende Gütezeichen chender Anwendung der Anlage 9 Ab-
schnitt II durchgeführten Sinnenprüfung
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhal-
Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder ten hat.“
b) ein von der Landesregierung eines Wein- cc) Folgender Satz wird angefügt:
bau treibenden Landes zugelassenes Gü-
tezeichen, und „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
der Wein bei einer in entsprechender Anwen- e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ- „(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A.
ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts- gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Ver-
zahl 2,50 erhalten hat. bindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Ab- Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 ent-
schnitt II kann ein an internationalen Verfahren sprechend.“
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
12. § 32 wird wie folgt geändert: 17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden „Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den be-
jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ stimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen
durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt. darf das aus dem Namen des bestimmten Anbau-
b) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden gebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-
Absatz 8 ersetzt: dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff
verwendet werden.“
„(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A.
und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen 18. § 35 wird aufgehoben.
gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die 19. § 48 wird aufgehoben.
Verwendung einer Angabe nach Anhang X in
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig,
wenn b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
der zu seiner Herstellung verwendeten Er- oder 4“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1
zeugnisse in dem Holzbehältnis der angege- oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder“ ersetzt.
benen Art gegoren, ausgebaut oder gereift bb) In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7,
worden sind, 8 oder 9“ durch die Angabe „Abs. 7 oder 8“
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“
Reifung in dem Holzbehältnis durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5“
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein, ersetzt.
bb) mindestens vier Monate bei anderem als 21. § 54 wird wie folgt geändert:
Rotwein a) In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von
betragen hat und § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen
Qualitätswein mit Prädikat“ durch die Wörter
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im
„abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prü-
Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique
fungsnummer für einen Prädikatswein“ ersetzt.
gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass
ein Fassungsvermögen von nicht mehr als b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
350 Litern hat. „(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prä-
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben dikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder
nach Anhang X der genannten Verordnung ist früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe
nicht zulässig.“ „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis
13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mo- zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften
sel-Saar-Ruwer“ durch das Wort „Mosel“ ersetzt. verwendet werden.
14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober
die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften
Wort „Prädikatsweine“ ersetzt. gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
15. § 33 wird wie folgt geändert:
bracht werden.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;“
gestrichen. 22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die
Wörter „Mosel-Saar-Ruwer:“ durch das Wort „Mo-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. sel:“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Ab-
23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
sätzen 1 und 2 genannten Weinen“ durch die
Wörter „dem in Absatz 1 genannten Wein“ er- a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt ge-
setzt. fasst:
16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „63a. Imazamox
„§ 33a 63b. Imazosulfuron
Verwendung bestimmter Behältnisformen 63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg 63d. Indoxacarb
und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte
Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocks- 63e. Ioxynil“.
beutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch fol-
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet wer- gende Nummern 78a bis 78d ersetzt:
den dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte An- „78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)
forderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen 78b. Molinat
Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl
78c. Monolinuron
erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden
dürfen.“ 78d. Myclobutanil“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2311
24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Be- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zeichnung „im Barrique gereift“,“ gestrichen.
b) In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitäts- „Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten
wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats- Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.“
wein“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Artikel 3
„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur
Änderung der
so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cuma-
Wein-Überwachungsverordnung
rin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmit-
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung tel
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des
nung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung
wie folgt geändert: anderer aromatisierender Zutaten, die diese
Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit
Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt. 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen
2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden nicht überschreitet.“
a) die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder“ 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
durch die Wörter „Prädikatsweine oder“ und
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2
b) die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat“ durch Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
die Wörter „und Prädikatswein“ mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
ersetzt. fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel
herstellt.“
Artikel 4
Änderung Artikel 5
der Aromenverordnung
Inkrafttreten
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Verordnung
über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 9. Oktober 2007
Die Bundesregierung verordnet §2
Erfassung von Lichtbild und
– auf Grund des § 6a Abs. 3 des Passgesetzes vom
Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) Die Passbehörde hat durch geeignete technische
eingefügt worden ist, und organisatorische Maßnahmen die erforderliche
Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Finger-
– auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I verbundenen technischen und organisatorischen Maß-
S. 1342): nahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten
Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den
Kapiteln 2 und 3 der Anlage*).
Artikel 1
Verordnung §3
zur Erfassung und Qualitätssicherung Übermittlung der Daten an den Passhersteller
des Lichtbildes und der Fingerabdrücke (1) Nach der Erfassung werden sämtliche Passan-
in den Passbehörden und der Übermittlung tragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Da-
der Passantragsdaten an den Passhersteller tensatz zusammengeführt und an den Passhersteller
(Passdatenerfassungs- übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die
und Übermittlungsverordnung – PassDEÜV) Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken
und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die
Behördenkennzahl, die Versionsnummern der QS-Soft-
§1 ware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passan-
trags sowie die Speichergröße der kodierten biometri-
Anwendungsbereich schen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommuni-
(1) Diese Verordnung regelt die technischen Anfor-
kationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmit-
derungen und Verfahren für die elektronische Erfassung
telbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder
des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermitt-
über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten
lung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbe-
sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
hörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in
der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der gemäß Ab-
Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderun- satz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate
gen dieser Verordnung. gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten
(2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den
Passhersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Ein- setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
satz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Rechtsverordnung geregelt sind. Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2313
Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf
Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbe-
des BSI veröffentlicht und können dort auf Anfrage be- scheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach
zogen werden. Der Passhersteller hat geeignete tech- der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-
nische und organisatorische Regelungen zu treffen, die desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten An- vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung rich-
tragsdaten ausschließen. ten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 er- erhoben werden, trägt der Antragsteller.
folgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaus-
tauschformats (XPass) gemäß Kapitel 4 der Anlage und §5
auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI- Qualitätsstatistik
Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie
gültigen Fassung. Das Auswärtige Amt kann für die Da- enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern
tenübertragung an den Passhersteller als Übermitt- und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde
lungsprotokoll auch WSDL/SOAP gemäß Kapitel 5 als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Pass-
und 6 der Anlage verwenden. Die Datenübertragung hersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt
zwischen den Stellen, die gemäß § 19 Abs. 2 des die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in
Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zu- der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem
ständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsicht- Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfü-
lich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforde- gung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikda-
rungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufwei- ten bestimmen sich nach den Vorgaben des Kapitels 10
sen. der Anlage.
(4) XPass ist ein auf XML basierendes Datenaus-
tauschformat für Dokumentdaten und dokumentenab- §6
hängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen Behebung technischer Fehler und Inkonsistenzen
den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-
Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperations- (1) Soweit bei der Durchführung der in den §§ 2 bis 6
ausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich he- geregelten Verfahren geringfügige technische Fehler
rausgegebene Standard für ein Datenübermittlungspro- oder Inkonsistenzen offenbar werden, die das Daten-
tokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt austauschformat XPass betreffen, kann das BSI nach
§ 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 der Ersten Bundesmeldedaten- Anhörung der Verfahrenshersteller, des Deutschen
übermittlungsverordnung entsprechend. Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeinde-
bundes, des Deutschen Landkreistages und des Pass-
(5) Die einzelnen Anforderungen an die mit der herstellers Empfehlungen zur Behebung dieser Fehler
Datenübermittlung verbundenen technischen und orga- und Inkonsistenzen aussprechen. Die Empfehlungen
nisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Ver- sind auf der Internetseite des BSI zu veröffentlichen.
fahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestim-
men sich nach den Vorgaben der Kapitel 4 bis 7 und 9 (2) Die nach den Vorschriften dieser Rechtsverord-
der Anlage. nung Verpflichteten können in dem vom BSI gemäß Ab-
satz 1 empfohlenen Umfang von den in Kapitel 4 der
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungs-
Anlage enthaltenen technischen Vorgaben abweichen.
stellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Daten-
übermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passher-
steller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen §7
Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Übergangsregelungen
Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderun-
gen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. (1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Lan- tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-
desrecht. tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem
von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden
Datenaustauschformat beruht, können dieses Verfah-
§4
ren bis zum 31. Oktober 2008 weiterführen.
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
(2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord- tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-
nung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem
Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Her- von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden
steller und Lieferanten von technischen Systemen und Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfah-
Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 ren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen.
und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können
beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 (3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausge-
beantragen. stellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeits-
dauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis
(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine
zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Soft-
beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach die-
wareschlüssel und Zertifikate aus.
ser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den
Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verord- (4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis
nung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung Angabe „ , einer Änderung des Ordensnamens/Künst-
eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbe- lernamens“ gestrichen und die Nummer 5 aufgehoben.
scheid erteilt wurde.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in
Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abwei-
In § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
chendes bestimmt ist.
lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
die zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die 1. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern
Vom 23. September 2007
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
In Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von
Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bun-
desministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511) werden nach
dem Wort „Polizeivollzugsbeamten“ die Wörter „in der Bundespolizei und“ ein-
gefügt.
Berlin, den 23. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung Angabe „ , einer Änderung des Ordensnamens/Künst-
eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbe- lernamens“ gestrichen und die Nummer 5 aufgehoben.
scheid erteilt wurde.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in
Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abwei-
In § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
chendes bestimmt ist.
lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
die zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die 1. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern
Vom 23. September 2007
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
In Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von
Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bun-
desministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511) werden nach
dem Wort „Polizeivollzugsbeamten“ die Wörter „in der Bundespolizei und“ ein-
gefügt.
Berlin, den 23. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2315
Organisationserlass
der Bundeskanzlerin
Vom 19. September 2007
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit geht un-
ter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) die Zuständigkeit für das Berufsrecht der
Veterinäre und sonstigen veterinärmedizinischen Berufe in den Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz über.
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Tierarzneimitteln bleibt im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Einzelheiten des Übergangs werden gegebenenfalls zwischen den beteiligten
Bundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes ge-
regelt.
Berlin, den 19. September 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
– 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Arti-
kel 6 Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtli-
cher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem
Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. September 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2315
Organisationserlass
der Bundeskanzlerin
Vom 19. September 2007
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit geht un-
ter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) die Zuständigkeit für das Berufsrecht der
Veterinäre und sonstigen veterinärmedizinischen Berufe in den Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz über.
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Tierarzneimitteln bleibt im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Einzelheiten des Übergangs werden gegebenenfalls zwischen den beteiligten
Bundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes ge-
regelt.
Berlin, den 19. September 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
– 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Arti-
kel 6 Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtli-
cher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem
Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. September 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Berichtigung
des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird folgende weitere Fußnote an-
gefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
Berichtigung
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift der Verordnung wird folgende weitere Fußnote
angefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Berichtigung
des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird folgende weitere Fußnote an-
gefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
Berichtigung
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift der Verordnung wird folgende weitere Fußnote
angefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2317
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 9. Oktober 2007
Das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der Satz „Die Sätze 3
und 4 werden durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:“ durch den Satz „Die Sätze 3
und 4 werden wie folgt gefasst:“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Reisen
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger
(www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
14. 9. 2007 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT34 2007 V1 15. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
20. 9. 2007 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT35 2007 V1 22. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
28. 9. 2007 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT37 2007 V1 29. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
10. 9. 2007 Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 7503 (173 14. 9. 2007) 15. 9. 2007
7400-1-6
30. 8. 2007 Dreiundvierzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen München) 7541 (175 18. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-114
3. 9. 2007 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihunderteinunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Memmingen/Allgäu) 7544 (175 18. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-231
5. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Barth) 7561 (176 19. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-167
30. 8. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 7569 (177 20. 9. 2007) 21. 9. 2007
96-1-2-221
10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-207
10. 9. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-208
10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-209
10. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Bayreuth) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-161
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2319
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
10. 9. 2007 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Hof-Plauen) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-162
10. 9. 2007 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-174
3. 9. 2007 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 7625 (181 26. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-221
17. 9. 2007 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken) 7637 (182 27. 9. 2007) 28. 9. 2007
96-1-2-159
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 14. September 2007
Tag Inhalt Seite
1. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1378
1. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1379
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „DPRA, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-33-03) . . . . . . . . . . . . . . 1381
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-01) 1383
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-24-16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
1. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-libanesischen Abkommens über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
1. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-polnischen Vereinbarung vom 11. April 2006
über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglich-
keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
2. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach
zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)
und des deutsch-schweizerischen Abkommens über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwi-
schen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßen-
fahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
3. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über
die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1390
3. 8. 2007 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis
zu ehemaligen abhängigen Gebieten des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-
irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
8. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umwelt-
angelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392
8. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
28. 8. 2007 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
28. 8. 2007 Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationa-
le Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 28. August 2007 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2321
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 18. September 2007
Tag Inhalt Seite
11. 9. 2007 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,
Erbschaften und Schenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
GESTA: XD012
3. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zum deutsch-französischen
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich . . . . . 1416
3. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1416
7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope
Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem König-
reich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Repu-
blik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich
über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung
des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration . . . . . . . . . . . . . 1420
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den
unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . 1423
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
8. 8. 2007 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher
Verurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
5. 9. 2007 Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur 13. RID-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1428
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 24. September 2007
Tag Inhalt Seite
17. 9. 2007 Verordnung über das Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1434
4. 7. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452
7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
10. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1. Oktober 2007
Tag Inhalt Seite
7. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1458
9. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1459
13. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1463
22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1465
29. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des
Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Ara-
bischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
29. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
30. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-39-07, DOCPER-AS-27-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
14. 9. 2007 Bekanntmachung der deutsch-französisch-luxemburgischen Ausführungsvereinbarung zum deutsch-
französisch-luxemburgischen Übereinkommen vom 1. Oktober 1987 über das Hochwassermelde-
wesen im Moseleinzugsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2323
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1017/2007 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und geschützten geografischen Angaben (Arancia del Gargano
(g.g.A.)) L 227/27 31. 8. 2007
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1018/2007 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben (Lomnické suchary
(g.g.A.)) L 227/29 31. 8. 2007
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1019/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Lumb in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebietes IV durch
Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 227/31 31. 8. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom
17. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des
Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maß-
nahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur
in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht
verstoßen. (ABl. Nr. L 215 vom 18. 8. 2007) L 227/53 31. 8. 2007
31. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 der Kommission zur Eröffnung des Ver-
fahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse
nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter
GATT-Kontingente für das Jahr 2008 sowie zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf
die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse L 230/6 1. 9. 2007
3. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1024/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 409/2007 zur Ersetzung der Anhänge I und II der
Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher
Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 231/3 4. 9. 2007
3. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1025/2007 der Kommission zur fünfundachtzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 231/4 4. 9. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. Sep-
tember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfah-
rens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunst-
stoffen mit Ursprung in Malaysia (ABl. Nr. L 270 vom 29. 9. 2006) L 233/7 5. 9. 2007
5. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaß-
nahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus
Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren
bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter
Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Son-
derverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamt-
lichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren L 234/3 6. 9. 2007
4. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1029/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und
Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittlän-
dern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 234/9 6. 9. 2007
2302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
Vom 20. September 2007
Auf Grund des § 206 Abs. 1 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 48 des Gesetzes vom 13. Dezember
1989 (BGBl. I S. 2135) eingefügt worden ist und der zuletzt durch Artikel 2
Nr. 4 des Gesetzes vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur
Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung
In der Anlage 1 zur Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2886), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II
S. 127) geändert worden ist, wird nach der Zeile „– in Brasilien: Advogado“
die Zeile
„– in der VR China: Lü shi“
eingefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. September 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2303
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2008
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2008 – AELV 2008)
Vom 24. September 2007
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- c) dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I niedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen
S. 1890, 1891), der zuletzt durch Artikel 17 Nr. 14 des wird.
Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) geändert
Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu run-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit
den.
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
schutz: Wirtschaftswert von mehr als 80 000 Deutsche Mark
ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
§1 Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unter-
nehmens
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen
für das Jahr 2008 maßgebende Arbeitseinkommen aus 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
Beziehungswerten ermittelt, die sich aus der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der tigt wird,
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftli- 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6
chen Testbetriebe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates der Europäischen der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
Gemeinschaften vom 31. Dezember 1998 (ABl. EG tigt wird.
Nr. L 359 S. 1) Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ergeben. schaftswert über 80 000 Deutsche Mark und unter
500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den
(2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirt-
Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeits-
schaft ergibt sich, indem der nach § 32 Abs. 6 Satz 5
einkommen ermittelt, indem
des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unterneh- a) der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
mens wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Abs. 6
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage divi-
diert wird,
der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfäl-
tigt wird, b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Abs. 6 Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage ent-
der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus spricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitsein-
der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfäl- kommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschafts-
tigt wird. wert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und
Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu c) dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeits-
25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschafts- einkommen, das dem nächstniedrigeren Wirt-
wert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für schaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.
einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschafts-
nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu wert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeits-
ermitteln, indem einkommen das 0,1347fache des Wirtschaftswerts. Für
a) der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert
dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitsein-
durch den Wert 1 000 dividiert wird, kommen das 0,1103fache des Wirtschaftswerts.
b) dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Abs. 6
Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der
dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver- Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkom-
vielfältigt wird und men ermittelt, indem
2304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
a) zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absät- c) dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
zen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) vervielfältigt wird und
und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Ar- d) dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezo-
beitseinkommen 2) ergeben würden, gen wird.
b) dann der Differenzbetrag zwischen dem außer- (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
betrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkom- wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
men des Unternehmers und einem Sechstel der Be-
zugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu §2
ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
ses Jahres dividiert wird, in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. September 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2305
Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,8691 65 000 0,5581
26 000 0,8587 66 000 0,5532
27 000 0,8482 67 000 0,5483
28 000 0,8376 68 000 0,5436
29 000 0,8272 69 000 0,5389
30 000 0,8168 70 000 0,5344
31 000 0,8066 71 000 0,5299
32 000 0,7965 72 000 0,5255
33 000 0,7865 73 000 0,5211
34 000 0,7768 74 000 0,5169
35 000 0,7672 75 000 0,5127
36 000 0,7578 76 000 0,5086
37 000 0,7486 77 000 0,5046
38 000 0,7396 78 000 0,5007
39 000 0,7307 79 000 0,4968
40 000 0,7221 80 000 0,4929
41 000 0,7137
42 000 0,7054
43 000 0,6974
44 000 0,6894
45 000 0,6817
46 000 0,6742
47 000 0,6668
48 000 0,6596
49 000 0,6525
50 000 0,6456
51 000 0,6389
52 000 0,6323
53 000 0,6258
54 000 0,6195
55 000 0,6133
56 000 0,6073
57 000 0,6013
58 000 0,5956
59 000 0,5898
60 000 0,5843
61 000 0,5788
62 000 0,5735
63 000 0,5682
64 000 0,5631
2306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Anlage 2
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
bis 25 000 0,3637 65 000 0,3660
26 000 0,3729 66 000 0,3640
27 000 0,3806 67 000 0,3620
28 000 0,3870 68 000 0,3601
29 000 0,3923 69 000 0,3581
30 000 0,3966 70 000 0,3562
31 000 0,4000 71 000 0,3542
32 000 0,4028 72 000 0,3523
33 000 0,4049 73 000 0,3503
34 000 0,4065 74 000 0,3484
35 000 0,4077 75 000 0,3466
36 000 0,4084 76 000 0,3447
37 000 0,4087 77 000 0,3428
38 000 0,4088 78 000 0,3410
39 000 0,4085 79 000 0,3391
40 000 0,4081 80 000 0,3373
41 000 0,4073
42 000 0,4065
43 000 0,4055
44 000 0,4043
45 000 0,4030
46 000 0,4016
47 000 0,4001
48 000 0,3985
49 000 0,3968
50 000 0,3951
51 000 0,3933
52 000 0,3915
53 000 0,3897
54 000 0,3878
55 000 0,3858
56 000 0,3839
57 000 0,3819
58 000 0,3799
59 000 0,3780
60 000 0,3760
61 000 0,3740
62 000 0,3720
63 000 0,3700
64 000 0,3680
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2307
Anlage 3 Anlage 4
(zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1) (zu § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM in DM
80 000 0,4929 80 000 0,3373
100 000 0,4284 100 000 0,3042
150 000 0,3267 150 000 0,2443
200 000 0,2669 200 000 0,2054
250 000 0,2271 250 000 0,1780
300 000 0,1985 300 000 0,1577
350 000 0,1769 350 000 0,1420
400 000 0,1598 400 000 0,1294
450 000 0,1461 450 000 0,1190
500 000 0,1347 500 000 0,1103
2308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Verordnung
zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen sowie der Aromenverordnung
Vom 27. September 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- f) Die § 38 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund „§ 38 Hersteller- und Abfüllerangaben; Anga-
– des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 3 Nr. 1 ben zum Betrieb und zur Abfüllung“.
und 3, § 15 Nr. 2 und 3, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 g) Die § 46b betreffende Zeile wird wie folgt ge-
Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 4, § 21 Abs. 1 Nr. 1, 3 fasst:
und 5 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 3 „§ 46b Zutaten, die allergische oder andere Un-
Nr. 1 und 2, § 27 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Nr. 1 und 2, verträglichkeitsreaktionen auslösen kön-
dabei § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 Abs. 1, nen“.
§ 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 54
Abs. 1 sowie § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 h) Die § 48 betreffende Zeile wird gestrichen.
Abs. 1 und § 54 Abs. 1 des Weingesetzes in der 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
(BGBl. I S. 985), von denen § 3 Abs. 2 Satz 1, § 13 fügt:
Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2, § 18
Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 2 und 3, § 27 „4. Niederlausitz,“.
Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1 durch Artikel 1 des Ge- b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die neu-
setzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 753) geändert en Nummern 5 bis 7.
worden sind, c) Die neue Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt
– des § 13 Abs. 1 Nr. 2 und des § 35 Nr. 3 des Le- gefasst:
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der „a) Moseltal,“.
Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 3. § 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie: a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-
fügt:
Artikel 1 „4. Brandenburger Landwein,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 20 werden die
Änderung
neuen Nummern 5 bis 21.
der Sechzehnten Verordnung
zur Änderung der Weinverordnung c) Die neue Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. Saarländischer Landwein,“.
Artikel 2 Abs. 2 der Sechzehnten Verordnung zur Än-
derung der Weinverordnung vom 13. April 2007 (BGBl. I 4. In § 16 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1,
S. 494) wird aufgehoben. § 24 Abs. 2 Satz 1, § 27 Abs. 2, § 34b Abs. 1 und 2
und § 40 Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Quali-
Artikel 2 tätswein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
wein“ ersetzt.
Änderung der Weinverordnung 5. § 18 wird wie folgt geändert:
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntma- a) Die Absätze 7 und 11 werden aufgehoben.
chung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt ge-
b) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „Qualitäts-
ändert durch die Verordnung vom 22. August 2007
wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats-
(BGBl. I S. 2129), wird wie folgt geändert:
wein“ ersetzt.
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: 6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die § 20a betreffende Zeile wird gestrichen. a) In den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 werden jeweils die
Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ durch das
b) Die § 31 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst:
Wort „Prädikatswein“ ersetzt.
„§ 31 Weine für religiöse Zwecke“. b) Absatz 5 wird aufgehoben.
c) Die § 33 betreffende Zeile wird wie folgt gefasst: 7. § 20a wird aufgehoben.
„§ 33 Liebfrau(en)milch; Hock“. 8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden
d) Nach der § 33 betreffenden Zeile wird folgende
Zeile eingefügt: aa) am Ende der Nummer 1 das Komma durch
das Wort „und“ ersetzt,
„§ 33a Verwendung bestimmter Behältnisformen“.
bb) am Ende der Nummer 2 das Wort „und“
e) Die § 35 betreffende Zeile wird gestrichen. durch einen Punkt ersetzt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2309
cc) die Nummer 3 aufgehoben. für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungs-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Qualitätswein schema angewendet werden, wenn dieses zuge-
mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er- lassen worden ist durch
setzt. 1. das Bundesministerium für Ernährung, Land-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: wirtschaft und Verbraucherschutz, soweit ein
Wettbewerb der Deutschen Landwirtschafts-
„(3) Einem Wein, der nach Anhang IV Nr. 4
gesellschaft e. V. betroffen ist,
Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999
mit Eichenholzstücken behandelt worden ist, 2. die den Wettbewerb erlaubende Landesregie-
darf eine Prüfungsnummer für einen Prädikats- rung, soweit ein anderer Träger von Wein-
wein nicht zugeteilt werden.“ wettbewerben betroffen ist.“
d) Absatz 3a wird aufgehoben. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
9. In § 23 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit „Eine Auszeichnung darf für Wein einer homoge-
dem Prädikat“ durch die Wörter „Prädikatswein mit nen Partie vergeben werden, der aus demselben
dem Prädikat“ ersetzt. Behältnis stammt und mindestens folgende
10. § 28 wird wie folgt geändert: Mengen umfasst:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 1. Qualitätswein 1 000 Liter,
„Abweichend von § 19 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 2. die Prädikatsweine Beerenauslese, Trocken-
des Weingesetzes dürfen die beantragte Prü- beerenauslese oder Eiswein jeweils mindes-
fungsnummer und die Bezeichnung Qualitäts- tens 100 Liter,
wein b.A., Qualitätswein, Prädikatswein in Ver-
3. der Prädikatswein Auslese und Qualitätswein,
bindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff,
der als „Selection“ bezeichnet wird, sowie
Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A.,
Prädikatswein und Qualitätswein, der eine
Qualitätsschaumwein b.A. oder Sekt b.A. vom
Angabe nach Anhang X in Verbindung mit Ar-
Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prü-
tikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/
fungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten
2002 trägt, jeweils mindestens 200 Liter,
Erzeugnisses und bei Preisangeboten angege-
ben werden.“ 4. die Prädikatsweine Kabinett und Spätlese so-
wie Qualitätswein, der als „Riesling-Hochge-
b) In Satz 5 werden die Wörter „Qualitätswein mit
wächs“ bezeichnet wird, jeweils mindestens
Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ er-
400 Liter.“
setzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Landesregierungen können durch
Rechtsverordnung bestimmen, dass Auszeich-
„(1) Auf Grund eines im Inland durchgeführten
nungen und Gütezeichen bei von Absatz 2 ab-
Wettbewerbs sind Hinweise im Sinne des Arti-
weichenden Mindestmengen vergeben werden
kels 21 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 bei
dürfen, wenn die zur Prüfung angestellte Partie
Qualitätsweinen b.A. und Prädikatsweinen nur
mehr als 100 Liter und weniger als 1 000 Liter
zulässig, soweit es sich handelt um den Hinweis
umfasst und die Voraussetzungen des Absat-
auf
zes 2 Satz 2 vorliegen.“
1. Auszeichnungen
d) In Absatz 4 wird
a) der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft
e. V. oder aa) in Nummer 1 Buchstabe a nach dem Wort
„Landwirtschaftsgesellschaft“ die Angabe
b) eines Trägers eines Wettbewerbs, der von „e. V.“ eingefügt,
einer Landesregierung erlaubt worden ist,
und bb) Nummer 2 wie folgt gefasst:
der Wein bei einer in entsprechender Anwen- „2. Gütezeichen, die von der Landesregie-
dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ- rung eines Weinbau treibenden Landes
ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts- zugelassen sind, wenn der Qualitäts-
zahl 3,50 erhalten hat, schaumwein b.A. bei einer in entspre-
2. folgende Gütezeichen chender Anwendung der Anlage 9 Ab-
schnitt II durchgeführten Sinnenprüfung
a) „Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen mindestens die Qualitätszahl 2,50 erhal-
Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder ten hat.“
b) ein von der Landesregierung eines Wein- cc) Folgender Satz wird angefügt:
bau treibenden Landes zugelassenes Gü-
tezeichen, und „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
der Wein bei einer in entsprechender Anwen- e) Absatz 4a wird wie folgt gefasst:
dung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführ- „(4a) Bei inländischem Qualitätsperlwein b.A.
ten Sinnenprüfung mindestens die Qualitäts- gilt für Hinweise im Sinne des Artikels 21 in Ver-
zahl 2,50 erhalten hat. bindung mit Artikel 39 Abs. 2 Buchstabe c der
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Ab- Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Absatz 1 ent-
schnitt II kann ein an internationalen Verfahren sprechend.“
2310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
12. § 32 wird wie folgt geändert: 17. § 34c Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden „Für teilweise gegorenen Traubenmost aus den be-
jeweils die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat“ stimmten Anbaugebieten Franken und Rheinhessen
durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt. darf das aus dem Namen des bestimmten Anbau-
b) Die Absätze 8 bis 10 werden durch folgenden gebietes abgeleitete Eigenschaftswort in Verbin-
Absatz 8 ersetzt: dung mit einem traditionellen spezifischen Begriff
verwendet werden.“
„(8) Bei inländischen Qualitätsweinen b.A.
und Prädikatsweinen, die in Holzbehältnissen 18. § 35 wird aufgehoben.
gegoren, ausgebaut oder gereift wurden, ist die 19. § 48 wird aufgehoben.
Verwendung einer Angabe nach Anhang X in
Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 Unterabs. 1 20. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1, Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs. 3 der a) Die Nummer 7 wird aufgehoben.
Verordnung (EG) Nr. 753/2002 nur zulässig,
wenn b) Nummer 9 wird wie folgt geändert:
1. mindestens 75 vom Hundert des Weines oder aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 30 Abs. 1
der zu seiner Herstellung verwendeten Er- oder 4“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Satz 1
zeugnisse in dem Holzbehältnis der angege- oder Abs. 4 einen Hinweis gibt oder“ ersetzt.
benen Art gegoren, ausgebaut oder gereift bb) In Buchstabe b werden die Angabe „Abs. 7,
worden sind, 8 oder 9“ durch die Angabe „Abs. 7 oder 8“
2. die Dauer der Gärung, des Ausbaus oder der und die Angabe „§ 33 Abs. 1, 2, 4 oder 5“
Reifung in dem Holzbehältnis durch die Angabe „§ 33 Abs. 1, 4 oder 5“
aa) mindestens sechs Monate bei Rotwein, ersetzt.
bb) mindestens vier Monate bei anderem als 21. § 54 wird wie folgt geändert:
Rotwein a) In Absatz 6 werden die Wörter „abweichend von
betragen hat und § 21 Abs. 3a eine amtliche Prüfnummer für einen
Qualitätswein mit Prädikat“ durch die Wörter
3. sofern die Angabe „im Barrique gegoren“, „im
„abweichend von § 21 Abs. 3 eine amtliche Prü-
Barrique ausgebaut“ oder „im Barrique
fungsnummer für einen Prädikatswein“ ersetzt.
gereift“ verwendet wird, das Barrique-Fass
ein Fassungsvermögen von nicht mehr als b) Folgende Absätze 7 und 8 werden angefügt:
350 Litern hat. „(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prä-
Eine Kennzeichnung mit mehreren Angaben dikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder
nach Anhang X der genannten Verordnung ist früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe
nicht zulässig.“ „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis
13. In § 32a Nr. 4 Buchstabe a werden die Wörter „Mo- zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften
sel-Saar-Ruwer“ durch das Wort „Mosel“ ersetzt. verwendet werden.
14. In § 32d Abs. 1 Nr. 4 und § 51 Abs. 2 werden jeweils (8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober
die Wörter „Qualitätsweine mit Prädikat“ durch das 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften
Wort „Prädikatsweine“ ersetzt. gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum
Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr ge-
15. § 33 wird wie folgt geändert:
bracht werden.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Moseltaler;“
gestrichen. 22. In der Anlage 1 Nr. 1 werden in der ersten Spalte die
Wörter „Mosel-Saar-Ruwer:“ durch das Wort „Mo-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. sel:“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „den in den Ab-
23. Anlage 7a Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
sätzen 1 und 2 genannten Weinen“ durch die
Wörter „dem in Absatz 1 genannten Wein“ er- a) Die Nummern 63a bis 63e werden wie folgt ge-
setzt. fasst:
16. Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt: „63a. Imazamox
„§ 33a 63b. Imazosulfuron
Verwendung bestimmter Behältnisformen 63c. Iodsulfuron-Methyl-Natrium
Die Landesregierungen von Baden-Württemberg 63d. Indoxacarb
und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte
Qualitätsweine b.A., die in Flaschen der Art Bocks- 63e. Ioxynil“.
beutel nach Anhang I Abs. 2 Buchstabe b Ziffer i b) Die Nummern 78a bis 78c werden durch fol-
der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 vermarktet wer- gende Nummern 78a bis 78d ersetzt:
den dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben,
dass nur Qualitätsweine b.A., die bestimmte An- „78a. Milbemectin (Summe aus MA4 + 8,9Z-MA4)
forderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen 78b. Molinat
Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl
78c. Monolinuron
erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden
dürfen.“ 78d. Myclobutanil“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2311
24. Anlage 9 Abschnitt I wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 4 wird die Zeile „beantragte Be- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
zeichnung „im Barrique gereift“,“ gestrichen.
b) In der Nummer 5 werden die Wörter „Qualitäts- „Satz 3 gilt nicht für den in Anlage 4 bezeichneten
wein mit Prädikat“ durch das Wort „Prädikats- Stoff Cumarin; Absatz 3a bleibt unberührt.“
wein“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Artikel 3
„(3a) Ein verzehrfertiges Lebensmittel darf nur
Änderung der
so hergestellt werden, dass sein Gehalt an Cuma-
Wein-Überwachungsverordnung
rin in dem in den Verkehr gebrachten Lebensmit-
Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung tel
der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I
S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verord- 1. auf der Verwendung von Aromen im Sinne des
nung vom 30. November 2005 (BGBl. I S. 3379), wird Absatzes 3 Satz 2 oder auf der Verwendung
wie folgt geändert: anderer aromatisierender Zutaten, die diese
Stoffe von Natur aus enthalten, beruht und
1. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Qualitätswein mit
Prädikat“ durch das Wort „Prädikatswein“ ersetzt. 2. die in Anlage 4 festgesetzten Höchstmengen
2. In § 29 Abs. 3 Nr. 2 werden nicht überschreitet.“
a) die Wörter „Qualitätswein mit Prädikat oder“ 2. Dem § 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
durch die Wörter „Prädikatsweine oder“ und
„(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2
b) die Wörter „und Qualitätswein mit Prädikat“ durch Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter-
die Wörter „und Prädikatswein“ mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
ersetzt. fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3a ein Lebensmittel
herstellt.“
Artikel 4
Änderung Artikel 5
der Aromenverordnung
Inkrafttreten
Die Aromenverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 2. Mai 2006 (BGBl. I S. 1127) wird wie Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
folgt geändert: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 27. September 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
In Vertretung
G. Lindemann
2312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Verordnung
über die Erfassung und Übermittlung von Passdaten sowie zur
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Vom 9. Oktober 2007
Die Bundesregierung verordnet §2
Erfassung von Lichtbild und
– auf Grund des § 6a Abs. 3 des Passgesetzes vom
Fingerabdrücken; dezentrale Qualitätssicherung
19. April 1986 (BGBl. I S. 537), der durch Artikel 1
des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) Die Passbehörde hat durch geeignete technische
eingefügt worden ist, und organisatorische Maßnahmen die erforderliche
Qualität der Erfassung des Lichtbildes und der Finger-
– auf Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 abdrücke sicherzustellen. Die einzelnen Anforderungen
des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der an die mit der Datenerfassung und Qualitätssicherung
Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I verbundenen technischen und organisatorischen Maß-
S. 1342): nahmen sowie an die in diesem Verfahren eingesetzten
Systeme und Bestandteile bestimmen sich nach den
Kapiteln 2 und 3 der Anlage*).
Artikel 1
Verordnung §3
zur Erfassung und Qualitätssicherung Übermittlung der Daten an den Passhersteller
des Lichtbildes und der Fingerabdrücke (1) Nach der Erfassung werden sämtliche Passan-
in den Passbehörden und der Übermittlung tragsdaten in den Passbehörden zu einem digitalen Da-
der Passantragsdaten an den Passhersteller tensatz zusammengeführt und an den Passhersteller
(Passdatenerfassungs- übermittelt. Die Datenübermittlung umfasst auch die
und Übermittlungsverordnung – PassDEÜV) Qualitätswerte zu den erhobenen Fingerabdrücken
und – soweit vorhanden – zu den Lichtbildern, die
Behördenkennzahl, die Versionsnummern der QS-Soft-
§1 ware und der Sollwerte, den Zeitstempel des Passan-
trags sowie die Speichergröße der kodierten biometri-
Anwendungsbereich schen Daten. Die Datenübermittlung erfolgt durch
Datenübertragung über verwaltungseigene Kommuni-
(1) Diese Verordnung regelt die technischen Anfor-
kationsnetze oder über das Internet. Sie erfolgt unmit-
derungen und Verfahren für die elektronische Erfassung
telbar zwischen Passbehörde und Passhersteller oder
des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, die Übermitt-
über Vermittlungsstellen. Die zu übermittelnden Daten
lung sämtlicher Passantragsdaten von der Passbe-
sind elektronisch zu signieren und zu verschlüsseln.
hörde an den Passhersteller, die Qualitätssicherung in
der Passbehörde und beim Passhersteller sowie das (2) Zum Signieren und Verschlüsseln der gemäß Ab-
Verfahren zum Nachweis der Erfüllung der Anforderun- satz 1 zu übermittelnden Daten sind gültige Zertifikate
gen dieser Verordnung. gemäß den Anforderungen der vom Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erstellten
(2) Diese Verordnung gilt für Passbehörden, den
Passhersteller sowie für Hersteller und Lieferanten von *) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesge-
technischen Systemen und Bestandteilen, die zum Ein- setzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlage-
bände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags
satz bei den Verfahren bestimmt sind, die in dieser übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen
Rechtsverordnung geregelt sind. Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2313
Sicherheitsleitlinien der Wurzelzertifizierungsinstanz der der Prüfung in einem Prüfbericht. Das BSI stellt auf
Verwaltung zu nutzen. Diese sind auf der Internetseite Grundlage des Prüfberichtes einen Konformitätsbe-
des BSI veröffentlicht und können dort auf Anfrage be- scheid aus. Die Kosten des Verfahrens, die sich nach
zogen werden. Der Passhersteller hat geeignete tech- der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bun-
nische und organisatorische Regelungen zu treffen, die desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eine Weiterverarbeitung von ungültig signierten An- vom 3. März 2005 in der jeweils gültigen Fassung rich-
tragsdaten ausschließen. ten, und die Kosten, die von der jeweiligen Prüfstelle
(3) Die Datenübertragung nach Absatz 1 Satz 3 er- erhoben werden, trägt der Antragsteller.
folgt unter Verwendung eines XML-basierten Datenaus-
tauschformats (XPass) gemäß Kapitel 4 der Anlage und §5
auf der Grundlage des Übermittlungsprotokolls OSCI- Qualitätsstatistik
Transport in der im Bundesanzeiger sowie im elektro-
nischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils Der Passhersteller erstellt eine Qualitätsstatistik. Sie
gültigen Fassung. Das Auswärtige Amt kann für die Da- enthält anonymisierte Qualitätswerte zu Lichtbildern
tenübertragung an den Passhersteller als Übermitt- und Fingerabdrücken, die sowohl in der Passbehörde
lungsprotokoll auch WSDL/SOAP gemäß Kapitel 5 als auch beim Passhersteller ermittelt und vom Pass-
und 6 der Anlage verwenden. Die Datenübertragung hersteller ausgewertet werden. Der Passhersteller stellt
zwischen den Stellen, die gemäß § 19 Abs. 2 des die Ergebnisse der Auswertung und auf Verlangen die in
Passgesetzes für Passangelegenheiten im Ausland zu- der Statistik erfassten anonymisierten Einzeldaten dem
ständig sind, und dem Auswärtigen Amt muss hinsicht- Bundesministerium des Innern und dem BSI zur Verfü-
lich Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforde- gung. Die Einzelheiten der Auswertung der Statistikda-
rungen der Verordnung entsprechendes Niveau aufwei- ten bestimmen sich nach den Vorgaben des Kapitels 10
sen. der Anlage.
(4) XPass ist ein auf XML basierendes Datenaus-
tauschformat für Dokumentdaten und dokumentenab- §6
hängige Geschäftsprozesse in Nachrichten zwischen Behebung technischer Fehler und Inkonsistenzen
den Passbehörden und dem Passhersteller. OSCI-
Transport ist der am 6. Juni 2002 vom Kooperations- (1) Soweit bei der Durchführung der in den §§ 2 bis 6
ausschuss ADV Bund/Länder/Kommunaler Bereich he- geregelten Verfahren geringfügige technische Fehler
rausgegebene Standard für ein Datenübermittlungspro- oder Inkonsistenzen offenbar werden, die das Daten-
tokoll. Hinsichtlich des Standards OSCI-Transport gilt austauschformat XPass betreffen, kann das BSI nach
§ 2 Abs. 4 Satz 4 bis 7 der Ersten Bundesmeldedaten- Anhörung der Verfahrenshersteller, des Deutschen
übermittlungsverordnung entsprechend. Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeinde-
bundes, des Deutschen Landkreistages und des Pass-
(5) Die einzelnen Anforderungen an die mit der herstellers Empfehlungen zur Behebung dieser Fehler
Datenübermittlung verbundenen technischen und orga- und Inkonsistenzen aussprechen. Die Empfehlungen
nisatorischen Maßnahmen sowie an die in diesem Ver- sind auf der Internetseite des BSI zu veröffentlichen.
fahren eingesetzten Systeme und Bestandteile bestim-
men sich nach den Vorgaben der Kapitel 4 bis 7 und 9 (2) Die nach den Vorschriften dieser Rechtsverord-
der Anlage. nung Verpflichteten können in dem vom BSI gemäß Ab-
satz 1 empfohlenen Umfang von den in Kapitel 4 der
(6) Soweit die Datenübermittlung über Vermittlungs-
Anlage enthaltenen technischen Vorgaben abweichen.
stellen erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 5 für die Daten-
übermittlung zwischen Vermittlungsstelle und Passher-
steller entsprechend. Die Datenübermittlung zwischen §7
Passbehörde und Vermittlungsstelle muss hinsichtlich Übergangsregelungen
Datensicherheit und Datenschutz ein den Anforderun-
gen der Verordnung entsprechendes Niveau aufweisen. (1) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
Die Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Lan- tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-
desrecht. tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem
von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden
Datenaustauschformat beruht, können dieses Verfah-
§4
ren bis zum 31. Oktober 2008 weiterführen.
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
(2) Passbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttre-
(1) Die Einhaltung der Anforderungen dieser Verord- tens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elek-
nung ist vom BSI vor dem Einsatz der Systeme und tronischen Datenübertragung betreiben, das auf einem
Bestandteile festzustellen (Konformitätsbescheid). Her- von den Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 1 abweichenden
steller und Lieferanten von technischen Systemen und Übermittlungsprotokoll beruht, können dieses Verfah-
Bestandteilen, die zum Einsatz bei den in den §§ 2 ren bis zum 31. Oktober 2009 weiterführen.
und 3 geregelten Verfahren bestimmt sind, können
beim BSI einen Konformitätsbescheid gemäß Satz 1 (3) Signaturkarten, die vor dem 1. Mai 2008 ausge-
beantragen. stellt wurden, behalten bis zum Ablauf der Gültigkeits-
dauer ihre Geltung. Das Auswärtige Amt tauscht bis
(2) Die Prüfung der Konformität erfolgt durch eine
zum 1. Mai 2008 mit dem Passhersteller bilateral Soft-
beim BSI akkreditierte und für das Verfahren nach die-
wareschlüssel und Zertifikate aus.
ser Vorschrift speziell autorisierte Prüfstelle gemäß den
Vorgaben des Kapitels 9 der Anlage zu dieser Verord- (4) Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 können bis
nung. Die Prüfstelle dokumentiert Ablauf und Ergebnis zum 31. Oktober 2009 auch Systeme und Bestandteile
2314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
zur Qualitätssicherung der Lichtbilder bei der Erfassung Angabe „ , einer Änderung des Ordensnamens/Künst-
eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbe- lernamens“ gestrichen und die Nummer 5 aufgehoben.
scheid erteilt wurde.
Artikel 3
Artikel 2
Inkrafttreten
Änderung der Zweiten
Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2007 in
Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts Abwei-
In § 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-
chendes bestimmt ist.
lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),
die zuletzt durch Artikel 7 der Gesetzes vom 19. August (2) Artikel 1 § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 treten am
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird die 1. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Anordnung
zur Änderung der Anordnung des Bundespräsidenten
über den Erlass von Bestimmungen für die Dienstkleidung
von Beamtinnen und Beamten des Bundesministeriums des Innern
Vom 23. September 2007
Nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) ordne ich an:
In Abschnitt I Nr. 3 der Anordnung des Bundespräsidenten über den Erlass von
Bestimmungen für die Dienstkleidung von Beamtinnen und Beamten des Bun-
desministeriums des Innern vom 22. August 2005 (BGBl. I S. 2511) werden nach
dem Wort „Polizeivollzugsbeamten“ die Wörter „in der Bundespolizei und“ ein-
gefügt.
Berlin, den 23. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2315
Organisationserlass
der Bundeskanzlerin
Vom 19. September 2007
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit geht un-
ter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom
22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127) die Zuständigkeit für das Berufsrecht der
Veterinäre und sonstigen veterinärmedizinischen Berufe in den Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz über.
Die Zuständigkeit für die Zulassung von Tierarzneimitteln bleibt im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
Einzelheiten des Übergangs werden gegebenenfalls zwischen den beteiligten
Bundesministerien in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes ge-
regelt.
Berlin, den 19. September 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11. September 2007
– 1 BvR 2270/05, 1 BvR 809/06, 1 BvR 830/06 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
Die Zustimmungsgesetze und Zustimmungsbeschlüsse der Länder zu Arti-
kel 6 Nummer 4 des Achten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtli-
cher Staatsverträge (Achter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) sind mit dem
Grundrecht der Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grund-
gesetzes unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 27. September 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
2316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Berichtigung
des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Das Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird folgende weitere Fußnote an-
gefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
Berichtigung
der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
Vom 27. September 2007
Die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung vom
20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) ist wie folgt zu berichtigen:
Der Fußnote zur Überschrift der Verordnung wird folgende weitere Fußnote
angefügt:
„Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.“
Bonn, den 27. September 2007
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Im Auftrag
Dr. P e t e r s e n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2317
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 9. Oktober 2007
Das Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom
20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc ist der Satz „Die Sätze 3
und 4 werden durch folgende Sätze 3 bis 5 ersetzt:“ durch den Satz „Die Sätze 3
und 4 werden wie folgt gefasst:“ zu ersetzen.
Berlin, den 9. Oktober 2007
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Reisen
Hinweis auf Verkündungen im elektronischen Bundesanzeiger
Gemäß § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260, 3588) bzw. § 73 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird auf folgende im elektronischen Bundesanzeiger
(www.ebundesanzeiger.de) verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Tag des
Datum Bezeichnung der Verordnung Fundstelle Inkrafttretens
14. 9. 2007 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT34 2007 V1 15. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
20. 9. 2007 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz
vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT35 2007 V1 22. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
28. 9. 2007 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum
Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit eBAnz AT37 2007 V1 29. 9. 2007
FNA: 7831-1-53-3
2318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 114 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird auf folgende im Bundesanzeiger verkündete Rechts-
verordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
10. 9. 2007 Einhundertsechste Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste
– Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung – 7503 (173 14. 9. 2007) 15. 9. 2007
7400-1-6
30. 8. 2007 Dreiundvierzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Einhundertvierzehnten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Verkehrsflughafen München) 7541 (175 18. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-114
3. 9. 2007 Zweite Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Zweihunderteinunddreißigsten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Memmingen/Allgäu) 7544 (175 18. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-231
5. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertsiebenundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Barth) 7561 (176 19. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-167
30. 8. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 7569 (177 20. 9. 2007) 21. 9. 2007
96-1-2-221
10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertsiebten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Tegel) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-207
10. 9. 2007 Siebzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihundertachten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Berlin-Tempelhof) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-208
10. 9. 2007 Einundzwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur
Änderung der Zweihundertneunten Durchführungsverordnung
zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für
An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom
Flughafen Berlin-Schönefeld) 7572 (177 20. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-209
10. 9. 2007 Elfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hunderteinundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luft-
verkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und
Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Verkehrs-
landeplatz Bayreuth) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-161
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2319
Bundesanzeiger Tag des
Datum und Bezeichnung der Verordnung
Seite (Nr. vom) Inkrafttretens
10. 9. 2007 Zwölfte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertzweiundsechzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrslandeplatz Hof-Plauen) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-162
10. 9. 2007 Siebte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung
der Hundertvierundsiebzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Ver-
kehrsflughafen Westerland/Sylt) 7613 (180 25. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-174
3. 9. 2007 Achtzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Zweihunderteinundzwanzigsten Durchführungsver-
ordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Melde-
punkten, Streckenführungen und Reiseflughöhen für Flüge
nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland) 7625 (181 26. 9. 2007) 27. 9. 2007
96-1-2-221
17. 9. 2007 Zwanzigste Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Hundertneunundfünfzigsten Durchführungsverord-
nung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren
für An- und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und
vom Flughafen Saarbrücken) 7637 (182 27. 9. 2007) 28. 9. 2007
96-1-2-159
2320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 27, ausgegeben am 14. September 2007
Tag Inhalt Seite
1. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1378
1. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-mazedonischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1379
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „DPRA, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-33-03) . . . . . . . . . . . . . . 1381
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „TCMP Health Services LLC“ (Nr. DOCPER-TC-24-01) 1383
1. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-
AS-24-16) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1385
1. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-libanesischen Abkommens über die Förde-
rung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
1. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der deutsch-polnischen Vereinbarung vom 11. April 2006
über die Durchführung des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltverträglich-
keitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1387
2. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten
des deutsch-schweizerischen Abkommens über die Erhaltung einer Straßenbrücke über die Wutach
zwischen Stühlingen (Baden-Württemberg) und Oberwiesen (Schaffhausen)
und des deutsch-schweizerischen Abkommens über Bau und Erhaltung einer Rheinbrücke zwi-
schen Laufenburg (Baden-Württemberg) und Laufenburg (Aargau) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
gewerblicher Straßenfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1388
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Besteuerung von Straßen-
fahrzeugen zum privaten Gebrauch im internationalen Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
2. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr
von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1389
3. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Budapester Übereinkommens über den Vertrag über
die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt (CMNI) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1390
3. 8. 2007 Bekanntmachung über die Weiteranwendung des deutsch-britischen Konsularvertrags im Verhältnis
zu ehemaligen abhängigen Gebieten des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nord-
irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1391
8. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen,
die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umwelt-
angelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1392
8. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das auf die Form letzt-
williger Verfügungen anzuwendende Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1398
28. 8. 2007 Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1399
28. 8. 2007 Berichtigung der Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle
Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1400
Die Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationa-
le Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 28. August 2007 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2321
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 28, ausgegeben am 18. September 2007
Tag Inhalt Seite
11. 9. 2007 Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Oktober 2006 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Nachlässe,
Erbschaften und Schenkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1402
GESTA: XD012
3. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung zum deutsch-französischen
Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich . . . . . 1416
3. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-paraguayischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1416
7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches
Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1418
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens von 1971 über psychotrope
Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1419
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags vom 27. Mai 2005 zwischen dem König-
reich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Repu-
blik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich
über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung
des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration . . . . . . . . . . . . . 1420
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens vom 31. Januar 1995 über den
unerlaubten Verkehr auf See zur Durchführung des Artikels 17 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . 1423
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen
den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1425
8. 8. 2007 Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des Übereinkommens zwischen den Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaften über die Vollstreckung ausländischer strafrechtlicher
Verurteilungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1427
5. 9. 2007 Bekanntmachung des Fehlerverzeichnisses 1 zur 13. RID-Änderungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . 1428
2322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 29, ausgegeben am 24. September 2007
Tag Inhalt Seite
17. 9. 2007 Verordnung über das Protokoll von 2000 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der Verschmutzung durch gefährliche und schädliche Stoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1434
4. 7. 2007 Bekanntmachung zu dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1449
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Markierung von Plastik-
sprengstoffen zum Zweck des Aufspürens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1452
7. 8. 2007 Bekanntmachung zu dem Übereinkommen von New York vom 31. März 1953 über die politischen
Rechte der Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1453
7. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Kontrolle
des Erwerbs und Besitzes von Schusswaffen durch Einzelpersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1454
10. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls über die Europäische Konferenz der
Verkehrsminister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1456
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 30, ausgegeben am 1. Oktober 2007
Tag Inhalt Seite
7. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 1458
9. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-guineischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . 1459
13. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geisel-
nahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1461
22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-burundischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . 1463
22. 8. 2007 Bekanntmachung des deutsch-salvadorianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . 1465
29. 8. 2007 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls vom 4. Juli 2006 zur Verlängerung des
Abkommens vom 9. April 1995 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Ara-
bischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-
men und vom Vermögen und zur Belebung der wirtschaftlichen Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
29. 8. 2007 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die interna-
tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1467
30. 8. 2007 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Booz Allen Hamilton, Inc.“ und „Camber Corporation“
(Nr. DOCPER-AS-39-07, DOCPER-AS-27-04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1468
14. 9. 2007 Bekanntmachung der deutsch-französisch-luxemburgischen Ausführungsvereinbarung zum deutsch-
französisch-luxemburgischen Übereinkommen vom 1. Oktober 1987 über das Hochwassermelde-
wesen im Moseleinzugsgebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1471
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007 2323
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1017/2007 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und geschützten geografischen Angaben (Arancia del Gargano
(g.g.A.)) L 227/27 31. 8. 2007
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1018/2007 der Kommission zur Eintragung einer
Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnun-
gen und der geschützten geografischen Angaben (Lomnické suchary
(g.g.A.)) L 227/29 31. 8. 2007
30. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1019/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Lumb in den norwegischen Gewässern des ICES-Gebietes IV durch
Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 227/31 31. 8. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 970/2007 der Kommission vom
17. August 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1184/2005 des
Rates über die Verhängung bestimmter spezifischer restriktiver Maß-
nahmen gegen bestimmte Personen, die im Konflikt in der Region Darfur
in Sudan den Friedensprozess behindern und gegen das Völkerrecht
verstoßen. (ABl. Nr. L 215 vom 18. 8. 2007) L 227/53 31. 8. 2007
31. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1022/2007 der Kommission zur Eröffnung des Ver-
fahrens für die Zuteilung von Ausfuhrlizenzen für die Ausfuhr von Käse
nach den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen bestimmter
GATT-Kontingente für das Jahr 2008 sowie zur Abweichung von der
Verordnung (EG) Nr. 1282/2006 mit besonderen Durchführungsvor-
schriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates im Hinblick auf
die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und
Milcherzeugnisse L 230/6 1. 9. 2007
3. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1024/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 409/2007 zur Ersetzung der Anhänge I und II der
Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher
Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika L 231/3 4. 9. 2007
3. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1025/2007 der Kommission zur fünfundachtzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 231/4 4. 9. 2007
– Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. Sep-
tember 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die
Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung
in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfah-
rens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunst-
stoffen mit Ursprung in Malaysia (ABl. Nr. L 270 vom 29. 9. 2006) L 233/7 5. 9. 2007
5. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1028/2007 der Kommission zur Einleitung einer
Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der mit der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates eingeführten Antidumpingmaß-
nahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus
Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Einfuhren
bestimmter aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandter
Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Son-
derverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, und zur zollamt-
lichen Erfassung der letztgenannten Einfuhren L 234/3 6. 9. 2007
4. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1029/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Blauleng in den ICES-Gebieten VI und VII (Gemeinschaftsgewässer und
Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Drittlän-
dern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 234/9 6. 9. 2007
2324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
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bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 2002 ausgegeben worden sind.
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
5. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1030/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Gabeldorsch in den ICES-Gebieten V, VI und VII (Gemeinschaftsgewäs-
ser und Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von
Drittländern) durch Schiffe unter der Flagge Spaniens L 234/11 6. 9. 2007
6. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1032/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1669/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelung für den Ankauf zur
öffentlichen Intervention im Rindfleischsektor L 235/3 7. 9. 2007
7. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1034/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im ICES-Gebiet VI, in den EG-Gewässern des ICES-Gebie-
tes Vb sowie in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der
Gebiete XII und XIV durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 236/3 8. 9. 2007
7. 9. 2007 Verordnung (EG) Nr. 1035/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Lumb in den EG-Gewässern und internationalen Gewässern der ICES-
Gebiete V, VI und VII durch Schiffe unter der Flagge des Vereinigten
Königreichs L 236/5 8. 9. 2007