2270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Verordnung
über die Erprobung abweichender
Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen in der Berufsausbildung im Einzelhandel
in dem Ausbildungsberuf Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 4. September 2007
Auf Grund des § 6 des Berufsbildungsgesetzes vom §3
23. März 2005 (BGBl. I S. 931), der durch Artikel 232 Ausbildungsberufsbild
Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundes- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie nach Anhö- tens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
rung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für keiten:
Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesminis- 1. Der Ausbildungsbetrieb:
terium für Bildung und Forschung: 1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
§1
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Struktur und Gegenstand der Erprobung 1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und
(1) Die Wahlqualifikation „Grundlagen unternehme- sozialrechtliche Vorschriften,
rischer Selbstständigkeit“ soll probeweise in die Aus- 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
bildung und Prüfung des Ausbildungsberufes Kauf- 1.6 Umweltschutz;
mann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel einbe-
2. Information und Kommunikation:
zogen werden.
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
(2) Der Erprobung ist die Verordnung über die Be-
2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeitsorganisation;
rufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsbe-
rufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzel- 3. Warensortiment;
handel/Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 4. Grundlagen von Beratung und Verkauf:
(BGBl. I S. 1806, 2007 I S. 2203), geändert durch die 4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhal-
Verordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), mit der ten,
Maßgabe zugrunde zu legen, dass § 4 Abs. 2, die §§ 12
bis 15 und die Anlage 2 nicht anzuwenden sind. 4.2 Kommunikation mit Kunden,
4.3 Beschwerde und Reklamation;
§2 5. Servicebereich Kasse:
Struktur der Berufsausbildung 5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung;
Die Ausbildung gliedert sich im Ausbildungsberuf
Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel in 6. Marketinggrundlagen:
6.1 Werbemaßnahmen,
1. Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
bis 9, 6.2 Warenpräsentation,
6.3 Kundenservice,
2. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
lifikationseinheit nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie 6.4 Preisbildung;
7. Warenwirtschaft:
3. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqua-
lifikationseinheiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 8, wobei 7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
§ 3 Abs. 1 Nr. 11 zu berücksichtigen ist. 7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2271
7.3 Wareneingang, Warenlagerung; 5.3 Zielgruppenmarketing;
8. Grundlagen des Rechnungswesens: 6. IT-Anwendungen:
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis, 6.1 Elektronische Geschäftsabwicklung,
8.2 Kalkulation; 6.2 Datenbanken,
9. Einzelhandelsprozesse; 6.3 Optimierung der Warenwirtschaft,
10. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl- 6.4 Benutzerunterstützung;
qualifikationseinheit aus der Auswahlliste nach
7. Personal:
Absatz 2;
7.1 Selbstverantwortung und Motivation,
11. drei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahl-
qualifikationseinheiten aus der Auswahlliste nach 7.2 Führen mit Zielen,
Absatz 3, wobei mindestens eine Wahlqualifikati- 7.3 Selbst- und Zeitmanagement,
onseinheit aus den Nummern 1 bis 3 dieser Aus-
7.4 Kommunikation,
wahlliste festzulegen ist.
7.5 Personalentwicklung,
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 10 umfasst
folgende vier Wahlqualifikationseinheiten: 7.6 Personaleinsatz;
1. Warenannahme, Warenlagerung: 8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit.
1.1 Bestandssteuerung,
§4
1.2 Warenannahme und -kontrolle,
Ausbildungsrahmenplan
1.3 Warenlagerung;
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen
2. Beratung und Verkauf: nach den in der Anlage enthaltenen Anleitungen zur
2.1 Beratungs- und Verkaufsgespräche, sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-
2.2 Umtausch, Beschwerde und Reklamation, dung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine
von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organi-
2.3 Verhalten in schwierigen Gesprächssituationen;
sation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit
3. Kasse: betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung er-
3.1 Service an der Kasse, fordern.
3.2 Kassensystem und Kassieren,
§5
3.3 Umtausch, Beschwerde und Reklamation;
Zwischenprüfung
4. Marketingmaßnahmen:
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine
4.1 Werbung, Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn
4.2 Visuelle Verkaufsförderung, des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
4.3 Kundenbindung, Kundenservice. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der
(3) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 11 umfasst Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fer-
folgende acht Wahlqualifikationseinheiten: tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im
Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehr-
1. Beratung, Ware, Verkauf: plan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Be-
1.1 Kundenorientierte Kommunikation, rufsausbildung wesentlich ist.
1.2 Konfliktlösung, (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich in höchstens
1.3 Warenkenntnisse in zusätzlichen Warengruppen; 120 Minuten durchzuführen. Der Prüfling soll dabei pra-
xisbezogene Aufgaben oder Fälle aus den folgenden
2. Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft:
Gebieten bearbeiten:
2.1 Warendisposition,
1. Verkauf und Marketing,
2.2 Sortimentsgestaltung,
2. Kassieren und Rechnen,
2.3 Verträge und Zahlungsbedingungen;
3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
3. Warenwirtschaftliche Analyse:
3.1 Umsatzentwicklung, §6
3.2 Leistungskennziffern der Warenbewegung, Abschlussprüfung
3.3 Bestandsführung; (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
4.1 Kosten- und Leistungsrechnung,
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
4.2 Steuerung mittels Kennziffern, wesentlich ist.
4.3 Preisgestaltung, (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Kauf-
4.4 Betriebliche Erfolgsrechnung; männische Handelstätigkeit, Einzelhandelsprozesse
5. Marketing: sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und im
Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch münd-
5.1 Verkaufsförderung, lich durchzuführen. In den schriftlichen Prüfungsberei-
5.2 Standortmarketing, chen Kaufmännische Handelstätigkeit und Einzelhan-
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delsprozesse soll der Prüfling darüber hinaus nachwei- rechtlichen Zusammenhängen lösen kann und über
sen, dass er die inhaltlichen Zusammenhänge der ein- entsprechende Kommunikationsfähigkeiten sowie
zelnen Prozessschritte entlang der Wertschöpfungs- über warenspezifische Kenntnisse des jeweiligen
kette beherrscht. Warenbereichs verfügt; bei Aufgaben zu der Wahl-
qualifikationseinheit nach § 3 Abs. 3 Nr. 8 soll der
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen
Prüfling zeigen, dass er Risiken und Chancen einer
sind:
Existenzgründung einschätzen, die Marktsituation
1. im Prüfungsbereich Kaufmännische Handelstätig- beurteilen und unternehmerische Entscheidungen
keit: unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, ökolo-
In höchstens 120 Minuten soll der Prüfling praxisbe- gischen und rechtlichen Zusammenhängen vorbe-
zogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den reiten kann und über entsprechende Kommunikati-
folgenden Gebieten onsfähigkeiten sowie über warenspezifische Kennt-
nisse des jeweiligen Warenbereichs verfügt; dem
a) Verkauf, Beratung und Kasse, Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens
b) Warenpräsentation und Werbung, 15 Minuten einzuräumen; das Fachgespräch soll
die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten.
c) Warenannahme und -lagerung,
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei
d) Bestandsführung und -kontrolle, schriftlichen Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und
e) rechnerische Geschäftsvorgänge, in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit min-
destens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf An-
f) Kalkulation trag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungs-
bearbeiten und dabei zeigen, dass er verkaufsbezo- ausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten
gene sowie vor- und nachbereitende Aufgaben des Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine
Verkaufs sowie Beschwerden und Reklamationen mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,
bearbeiten und rechtliche Bestimmungen berück- wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Aus-
sichtigen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwen- schlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüf-
den und kundenorientiert arbeiten kann; darüber hi- ling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses
naus soll er zeigen, dass er Zusammenhänge dieser für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der
Gebiete beachten, Aufgaben der Steuerung und schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungs-
Kontrolle der Warenbewegungen durchführen und prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat
kann; der Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch ge-
2. im Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse: genüber dem Ergebnis aus allen schriftlichen Prüfungs-
bereichen das gleiche Gewicht. Innerhalb der schriftli-
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe- chen Prüfungsbereiche ist folgende Gewichtung vorzu-
zogene Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet Ge- nehmen:
schäftsprozesse im Einzelhandel bearbeiten; dabei
soll er zeigen, dass er fachliche Zusammenhänge 1. Prüfungsbereich Kaufmännische
bezogen auf Kernprozesse des Einzelhandels von Handelstätigkeit 50 Prozent,
Einkauf und Sortimentsgestaltung über logistische 2. Prüfungsbereich Einzelhandelsprozesse 30 Prozent,
Prozesse bis zum Verkauf und Unterstützungspro- 3. Prüfungsbereich Wirtschaft-
zesse wie Rechnungswesen, Personalwirtschaft, und Sozialkunde 20 Prozent.
Marketing und IT-Anwendungen versteht, Sachver-
halte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten zu (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im
Aufgabenstellungen entwickeln kann; Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 3
Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prü-
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde: fungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens
In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbe- ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden.
zogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbe-
zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche reich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt dar- bestanden.
stellen und beurteilen kann;
§7
4. im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:
Übergangsregelung
Der Prüfling soll anhand einer von zwei ihm zur Wahl
gestellten praxisbezogenen Aufgaben ein Fachge- (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-
spräch führen; eine der festgelegten Wahlqualifikati- krafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bishe-
onseinheiten nach § 3 Abs. 3 ist Grundlage für die rigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss; Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
der im schriftlichen Ausbildungsnachweis dokumen- schriften dieser Verordnung.
tierte Warenbereich ist im Fachgespräch zu berück- (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum
sichtigen; bei Aufgaben zu den Wahlqualifikations- Ablauf des 31. Juli 2012 begonnen werden, sind die
einheiten nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 soll der Prüfling Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden, es
zeigen, dass er kunden- und serviceorientiert han- sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwen-
deln und betriebspraktische Aufgaben unter Berück- dung der Vorschriften der Verordnung über die Berufs-
sichtigung von wirtschaftlichen, ökologischen und ausbildung im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2273
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/ §8
Kauffrau im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
S. 1806, 2007 I S. 2203), geändert durch die Verord-
nung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), in der am Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft
1. August 2012 geltenden Fassung. und mit Ablauf des 31. Juli 2012 außer Kraft.
Berlin, den 4. September 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Otremba
2274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Anlage
(zu § 4 )
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Sachliche Gliederung –
Abschnitt I: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Der Ausbildungsbetrieb
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
1.1 Bedeutung und Struktur a) Funktion des Einzelhandels in der Gesamtwirtschaft erklären
des Einzelhandels b) Leistungen des Einzelhandels an Beispielen des Ausbildungs-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)
betriebes erläutern
c) Betriebs- und Verkaufsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
d) Formen der Zusammenarbeit im Einzelhandel an Beispielen des
Ausbildungsbetriebes erklären
1.2 Stellung des a) Einflüsse des Standortes, der Verkaufsform, der Sortiments-
Ausbildungsbetriebes und Preisgestaltung sowie der Verkaufsraumgestaltung auf die
am Markt Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)
b) Konkurrenzbeobachtungen durchführen, bei Auswertungen mit-
wirken
1.3 Organisation des a) Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellen
Ausbildungsbetriebes b) organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)
Aufgaben und Zuständigkeiten und dem Zusammenwirken der
einzelnen Funktionsbereiche erklären
c) Geschäftsfelder, Aufgaben und Arbeitsabläufe im Ausbildungs-
betrieb darstellen
d) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsor-
ganisationen, Behörden, Gewerkschaften und Berufsvertretun-
gen beschreiben
1.4 Berufsbildung, Personal- a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen
wirtschaft, arbeits- und und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben
sozialrechtliche Vorschriften
b) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)
vergleichen
c) lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche
Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterent-
wicklungsmöglichkeiten darstellen
d) arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften so-
wie für den Arbeitsbereich geltende Tarif- und Arbeitszeitrege-
lungen beachten
e) wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages so-
wie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere
darstellen
f) Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und
zu ihrer Umsetzung beitragen
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.5 Sicherheit und a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Gesundheitsschutz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
bei der Arbeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.5)
ten anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
nahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
1.6 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 1.6) Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-
den Entsorgung zuführen
2 Information und
Kommunikation
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
2.1 Informations- und a) Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungs-
Kommunikationssysteme betriebes nutzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.1)
b) Möglichkeiten der Datenübertragung und Informationsbeschaf-
fung nutzen; Sicherheitsanforderungen beachten
c) Daten eingeben, mit betriebsüblichen Verfahren sowie unter Be-
achtung des Datenschutzes sichern und pflegen
2.2 Teamarbeit und Kooperation, a) Information, Kommunikation und Kooperation für Betriebsklima,
Arbeitsorganisation Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 2.2)
b) Aufgaben im Team planen und bearbeiten
c) interne Kooperation mitgestalten
d) Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechni-
ken einsetzen
e) Methoden des selbstständigen Lernens anwenden, Fachinfor-
mationen nutzen
f) Ursachen von Konflikten analysieren und zur Vermeidung von
Kommunikationsstörungen beitragen
g) Bedeutung von Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als
Grundlage erfolgreicher Zusammenarbeit beschreiben
h) Rückmeldungen geben und entgegennehmen
3 Warensortiment a) Warenbereich als Teil des betrieblichen Warensortiments dar-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 3) stellen
b) Kunden über die Warenbereiche im Ausbildungsbetrieb infor-
mieren
c) Struktur des betrieblichen Warenbereichs in Warengruppen dar-
stellen
d) Eigenschaften, Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren
eines Warenbereichs unter Berücksichtigung ökologischer, wirt-
schaftlicher und rechtlicher Aspekte darstellen; Informations-
quellen zur Aneignung von Warenkenntnissen nutzen
e) Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Waren
eines Warenbereichs, auch in einer fremden Sprache, anwenden
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
f) Warenkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information
von Kunden nutzen
4 Grundlagen von
Beratung und Verkauf
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)
4.1 Kunden- und a) die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handels-
dienstleistungsorientiertes tätigkeit erläutern und bei der eigenen Aufgabenerfüllung be-
Verhalten rücksichtigen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.1)
b) Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Verkaufstätig-
keit darstellen
c) durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und Kunden-
bindung beitragen
4.2 Kommunikation a) auf Erwartungen und Wünsche des Kunden hinsichtlich Waren,
mit Kunden Beratung und Service eingehen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.2)
b) auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
c) im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommu-
nikationsformen berücksichtigen
d) Fragetechniken einsetzen
e) Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und
Verkaufsgesprächen anwenden
f) auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd
reagieren
g) Konfliktarten darstellen; Möglichkeiten der Konfliktlösung an-
wenden
h) zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörun-
gen beitragen
i) Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbieten
4.3 Beschwerde a) Beschwerde, Reklamation und Umtausch unterscheiden; recht-
und Reklamation liche Bestimmungen und betriebliche Regelungen anwenden
(§ 3 Abs. 1 Nr. 4.3)
b) bei der Bearbeitung von Beschwerden, Reklamationen und Um-
tausch mitwirken
5 Servicebereich Kasse
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)
5.1 Kassieren a) Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1) b) kassieren, bare und unbare Zahlungen abwickeln, Preisnach-
lässe berücksichtigen
c) die Bedeutung von Kundenansprache im Kassenbereich be-
rücksichtigen
d) Kaufbelege erstellen
e) Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickeln
5.2 Kassenabrechnung a) Kasse abrechnen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2) b) Kassenbericht erstellen, Einnahmen und Belege weiterleiten
c) Ursachen für Kassendifferenzen feststellen
6 Marketinggrundlagen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)
6.1 Werbemaßnahmen a) Arten, Ziele, Aufgaben und Zielgruppen der Werbung erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.1) b) Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes unter
Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens einsetzen
c) über Werbeaktionen informieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2277
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
6.2 Warenpräsentation a) Waren verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einset-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.2) zen
b) Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen, Waren
platzieren
6.3 Kundenservice a) an Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.3) mitwirken
b) Mittel zur Kundenbindung nutzen
6.4 Preisbildung a) Elemente der Preisgestaltung erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 6.4) b) Folgen von Preisänderungen darstellen
c) im Rahmen der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben die
Preisauszeichnung sicherstellen
7 Warenwirtschaft
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)
7.1 Grundlagen a) Ziele und Aufgaben der Warenwirtschaft des Ausbildungsbetrie-
der Warenwirtschaft bes erläutern
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.1)
b) Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss darstellen
c) Möglichkeiten der Datenerfassung und -verarbeitung nutzen
d) rechtliche Vorschriften und betriebliche Vorgaben bei Datensi-
cherung und Datenschutz beachten
7.2 Bestandskontrolle, a) artikelgenaue und zeitnahe Erfassung von Warenbewegungen
Inventur als Grundlage der Steuerung und Kontrolle des Warenflusses
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.2) berücksichtigen
b) warenwirtschaftliche Daten erfassen; Belege des Warenein-
gangs, der Warenlagerung und des Verkaufs prüfen
c) Bestände auf Menge und Qualität kontrollieren
d) betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, ins-
besondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl ein-
leiten
e) bei Inventuren mitwirken, rechtliche Vorschriften beachten, zur
Vermeidung von Inventurdifferenzen beitragen
7.3 Wareneingang, Warenlagerung a) Wareneingänge erfassen und kontrollieren, Abweichungen mel-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 7.3) den und Waren nach betrieblichen Regelungen weiterleiten
b) Verpackung auf Transportschäden kontrollieren, bei Schäden
betriebsübliche Maßnahmen einleiten
c) rechtliche Vorschriften bei der Warenannahme beachten
d) Waren lagern und pflegen; rechtliche Vorschriften berücksichti-
gen
e) Hilfsmittel zur Warenbewegung unter Beachtung der rechtlichen
Vorschriften einsetzen und pflegen
8 Grundlagen
des Rechnungswesens
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)
8.1 Rechenvorgänge a) verkaufsbezogene Geschäftsvorgänge rechnerisch bearbeiten
in der Praxis b) Rechenarten zur Lösung kaufmännischer Sachverhalte einset-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.1)
zen
c) für Berechnungen erforderliche Hilfsmittel nutzen
d) Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläutern
8.2 Kalkulation a) Kalkulationen erstellen, Berechnungen durchführen
(§ 3 Abs. 1 Nr. 8.2) b) die Kalkulation beeinflussende Faktoren unterscheiden
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Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
9 Einzelhandelsprozesse a) Aufgaben, Organisation und Leistungen des Ausbildungsbetrie-
(§ 3 Abs. 1 Nr. 9) bes entlang der Wertschöpfungskette darstellen
b) Handlungsmöglichkeiten an Schnittstellen zu Lieferanten und
Herstellern aus Sicht des Verkaufs feststellen
c) die Kernprozesse des Einzelhandels Einkauf, Sortimentsgestal-
tung, logistische Prozesse und Verkauf in die Wertschöpfungs-
kette einordnen, Wechselwirkungen begründen
d) die unterstützenden Prozesse Rechnungswesen, Personalwirt-
schaft, Marketing, IT-Anwendungen und warenwirtschaftliche
Analysen im eigenen Arbeitsbereich nutzen
e) qualitätssichernde Maßnahmen entwickeln und durchführen
f) an der Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und
Beseitigung von Fehlerquellen mitwirken
g) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsin-
strument beschreiben
Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Warenannahme,
Warenlagerung
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1)
1.1 Bestandssteuerung a) Auswirkungen von Bestandsveränderungen auf das Betriebser-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1) gebnis analysieren
b) bei der Steuerung des Bestandes und des Absatzes mitwirken,
Warenwirtschaftssystem nutzen
c) Vollständigkeit des Warenangebots unter Berücksichtigung sai-
sonaler, aktions- und frequenzbedingter Schwankungen kontrol-
lieren und Maßnahmen einleiten
1.2 Warenannahme a) Regeln der betrieblichen Belegverwaltung in der Warenannahme
und -kontrolle anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)
b) Reklamationen in der Warenannahme aufnehmen und unter Ein-
haltung der gesetzlichen und betriebsüblichen Bestimmungen
bearbeiten
c) Maßnahmen bei Bruch, Verderb und Schwund bei vorgelagerten
Logistikstufen einleiten
1.3 Warenlagerung a) Bestimmungen für die Lagerung spezieller Warengruppen an-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3) wenden
b) Ware im Verkaufsraum, insbesondere unter dem Gesichtspunkt
der Werbewirksamkeit lagern
2 Beratung und Verkauf
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2)
2.1 Beratungs- und a) Struktur zweier Warengruppen eines Warenbereichs im Ausbil-
Verkaufsgespräche dungsbetrieb nach Breite und Tiefe darstellen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.1)
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten von Waren eines Warenbe-
reichs informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch herausstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2279
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von Wa-
ren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsar-
gument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Sonderfälle beim Verkauf bearbeiten, dabei rechtliche und be-
triebliche Vorschriften anwenden
h) Kundentypen und Verhaltensmuster unterscheiden, in Verkaufs-
gesprächen individuell nutzen
i) Bedeutung einer erfolgreichen Verkaufstätigkeit hinsichtlich Um-
satz, Ertrag und Kundenzufriedenheit erläutern
j) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
2.2 Umtausch, Beschwerde a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
und Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.2) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der gesetzlichen und betrieblichen Regelungen lösen
2.3 Verhalten in schwierigen a) im Umgang mit Kunden Einfühlungsvermögen zeigen
Gesprächssituationen b) mit emotional geprägten Situationen im Verkauf umgehen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 2.3)
c) Stresssituationen im Verkauf bewältigen
d) Konfliktursachen feststellen, Konfliktlösungen im Beratungsge-
spräch entwickeln
e) Strategien im Umgang mit schwierigen Kunden anwenden
3 Kasse
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3)
3.1 Service an der Kasse a) Kunden an der Kasse situationsgerecht ansprechen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.1) b) Kunden beim Kassiervorgang Serviceleistungen anbieten
c) Kassenbereich unter ergonomischen Gesichtspunkten erläutern,
das eigene Verhalten danach ausrichten
3.2 Kassensystem a) unterschiedliche Zugangsberechtigungen zum Kassensystem
und Kassieren begründen; Kassierfunktionen anwenden
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.2)
b) Bedeutung der Kassen für die warenwirtschaftliche Analyse er-
läutern; Kassenberichte hinsichtlich Artikel, Zahlungsmittel und
Personaleinsatz auswerten
c) Vorsichtsmaßnahmen bei der Annahme von monetären und
nichtmonetären Zahlungsmitteln beachten
d) betriebsübliche Vorschriften zum Umgang mit Fremdwährungen
anwenden
e) Stresssituationen an der Kasse bewältigen
f) bei der Zusammenfassung der Kassenberichte, der Vorberei-
tung des Geldtransports und der Wechselgeldbereitstellung mit-
wirken
g) bei Systemstörungen Maßnahmen zur Datensicherung und zur
Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit einleiten
2280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Umtausch, Beschwerde a) Umtausch, Beschwerde und Reklamation bearbeiten, die Inte-
und Reklamation ressen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert han-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 3.3) deln
b) Sonderfälle von Umtausch, Beschwerde und Reklamation ent-
sprechend der rechtlichen und betrieblichen Regelungen lösen
4 Marketingmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4)
4.1 Werbung a) an Maßnahmen der Werbung und der Verkaufsförderung mitwir-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.1) ken, Ergebnisse auswerten; Auswahl von Werbemitteln und Wer-
beträgern begründen
b) Zusammenhänge zwischen Werbemitteln und Werbeträgern so-
wie Werbekosten und Werbeerfolg an Beispielen des Ausbil-
dungsbetriebes erläutern
c) bei Werbeerfolgskontrollen mitwirken
4.2 Visuelle Verkaufsförderung a) Ziele und Aufgaben der visuellen Verkaufsförderung nutzen, Wir-
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.2) kungen typischer Techniken darstellen
b) Grundlagen der Sinneswahrnehmung und verkaufspsychologi-
scher Erkenntnisse sowie daraus resultierende Anforderungen
an die Gestaltung der Warenpräsentation erklären
c) Erwartungen der Kunden bei der Warenpräsentation berück-
sichtigen
4.3 Kundenbindung, a) Einfluss von Kundenbindung und Kundenservice auf den Ver-
Kundenservice kaufserfolg beachten
(§ 3 Abs. 2 Nr. 4.3)
b) Geschenkverpackung anbieten
c) beim Einsatz von besonderen Formen des Kundenservice im
Ausbildungsbetrieb mitwirken
d) bei der Planung und Durchführung von Sonderaktionen mitwir-
ken
Abschnitt III: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 3
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1 Beratung, Ware, Verkauf
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1)
1.1 Kundenorientierte a) Zusammenhänge zwischen Selbstbild und Fremdbild erläutern
Kommunikation und bei der Kommunikation berücksichtigen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1.1)
b) unternehmerische Ziele im eigenen Arbeitsbereich kundenorien-
tiert umsetzen
c) Grundmuster zur Stressentstehung und Stressbewältigung be-
rücksichtigen
d) die Auswirkungen eigener Emotionen im Verkauf berücksichti-
gen
e) Kommunikationstechniken unterscheiden und zur Förderung
der Kundenzufriedenheit anwenden
f) im Beratungsgespräch Qualitäts- und Leistungsansprüche des
Unternehmens gegenüber dem Kunden vertreten
1.2 Konfliktlösung a) grundlegende Muster der Entstehung und Bewältigung von
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1.2) Konflikten beschreiben
b) Ursachen von Konfliktsituationen im Verkaufsgespräch analysie-
ren und Schlussfolgerungen für zukünftige Verkaufsgespräche
ableiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2281
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
1.3 Warenkenntnisse in a) Struktur zweier weiterer Warengruppen im Ausbildungsbetrieb
zusätzlichen Warengruppen darstellen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 1.3)
b) Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale sowie
Ver- und Anwendungsmöglichkeiten informieren
c) Unterschiede von Herstellermarken und Handelsmarken im Ver-
kaufsgespräch erläutern
d) Kunden über rechtliche und betriebliche Rücknahmeregelungen
sowie über umweltgerechte Entsorgungsmöglichkeiten von Wa-
ren informieren
e) Trends und innovative Ansätze beobachten und als Verkaufsar-
gument nutzen
f) im Kundengespräch warenspezifisch Mengen und Preise ermit-
teln
g) Kaufmotive und Wünsche von Kunden durch Beobachten, akti-
ves Zuhören und Fragen ermitteln und in Verkaufsgesprächen
nutzen
h) Medien für die Aneignung von warenspezifischen Kenntnissen
nutzen
i) Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Waren beurteilen
2 Beschaffungsorientierte
Warenwirtschaft
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2)
2.1 Warendisposition a) Bedarfsermittlungen unter Nutzung von Kennziffern aus der Wa-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2.1) renwirtschaft durchführen
b) Liefermodalitäten bei Bestellungen berücksichtigen
c) bei Bestellverfahren mitwirken
2.2 Sortimentsgestaltung a) Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit der Waren im
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2.2) Warenbereich unter Berücksichtigung von Aufbau und Struktur
des Warenbereichs ergreifen
b) sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität,
Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituationen, er-
läutern
c) Vorschläge zur Gestaltung des Warenbereichs entwickeln
d) Herausnahme und Neuaufnahme von Waren begründen
2.3 Verträge und a) Zahlungsmodalitäten unterscheiden
Zahlungsbedingungen b) Einhaltung von Bedingungen aus abgeschlossenen Beschaf-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 2.3)
fungsverträgen überwachen
3 Warenwirtschaftliche
Analyse
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3)
3.1 Umsatzentwicklung a) an der Erarbeitung von Umsatzstatistiken mitwirken, Umsatz-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3.1) kennziffern analysieren
b) aus Umsatzstatistiken Maßnahmen zur Umsatzerhöhung ablei-
ten und Umsetzungsvorschläge entwickeln
c) an Maßnahmen zur Ertragsverbesserung mitwirken
3.2 Leistungskennziffern a) Bedeutung von Leistungskennziffern für Warenbewegung und
der Warenbewegung Geschäftserfolg erläutern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3.2)
b) bei der Ermittlung von Leistungskennziffern mitarbeiten
c) Schlussfolgerungen zur Verbesserung der Leistungskennziffern
ableiten, bei der Umsetzung mitwirken
d) Auswirkungen der Veränderung von Leistungskennziffern auf
Umsatzverläufe begründen
2282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
3.3 Bestandsführung a) Steuerungsvorgänge bei der Warenbestellung berücksichtigen,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 3.3) Bestellvorschläge aus dem Warenwirtschaftssystem prüfen
b) bei der Erstellung, Führung und Auswertung der Lagerstatistik
mitwirken
c) Ursachen für Inventurdifferenzen feststellen, Vorschläge für In-
ventursicherungsmaßnahmen entwickeln, bei der Umsetzung
mitwirken
4 Kaufmännische Steuerung
und Kontrolle
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4)
4.1 Kosten- und a) Aufgaben der Kosten- und Leistungsrechnung im Betrieb als
Leistungsrechnung Informations- und Kontrollsystem erklären
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4.1)
b) betriebliche Festlegungen für die Kosten- und Leistungsrech-
nung erläutern
c) betriebswirtschaftliche Schlussfolgerungen aus der Kosten- und
Leistungsrechnung ableiten
4.2 Steuerung mittels Kennziffern a) betriebliche Leistungskennziffern ermitteln und bewerten,
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4.2) Schlussfolgerungen ableiten
b) an der Erstellung und Auswertung von betrieblichen Statistiken
mitwirken
c) Maßnahmen der Steuerung einleiten, bei Durchführung der
Maßnahmen mitwirken
4.3 Preisgestaltung a) Preisfestlegungen vorschlagen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4.3) b) Vor- und Nachkalkulationen durchführen
4.4 Betriebliche Erfolgsrechnung a) Arten der betrieblichen Erfolgsrechnung unterscheiden
(§ 3 Abs. 3 Nr. 4.4) b) Rohertrag und betriebliche Erfolgsrechnung vergleichen, bewer-
ten und Verbesserungsmöglichkeiten vorschlagen
c) an betrieblichen Erfolgsrechnungen mitarbeiten
5 Marketing
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5)
5.1 Verkaufsförderung a) verkaufsstarke und verkaufsschwache Zonen feststellen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5.1) b) bei der Planung und Auswertung von verkaufsfördernden Maß-
nahmen mitwirken, verkaufsfördernde Maßnahmen durchführen
c) bei der Vorbereitung und Umsetzung von Umplatzierungen im
Verkaufsraum mitwirken
5.2 Standortmarketing a) Marktsituation am Standort unter wirtschaftlichen und regiona-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5.2) len Gesichtspunkten beurteilen
b) Standortmarketing für Bestandssicherung und Weiterentwick-
lung von Betrieben erklären, Vorschläge entwickeln
c) Marktauftritt von Mitbewerbern beobachten, Schlussfolgerun-
gen ziehen, Maßnahmen zur Verbesserung des eigenen Markt-
auftritts vorschlagen
d) wettbewerbsrechtliche Regelungen berücksichtigen
5.3 Zielgruppenmarketing a) Vorschläge für den Einsatz von Marketinginstrumenten aus Er-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 5.3) gebnissen der Marktforschung zum Kaufverhalten ableiten
b) Kauf- und Konsumverhalten von Zielgruppen hinsichtlich ihrer
Auswirkungen auf den Ausbildungsbetrieb erläutern, Konse-
quenzen ableiten und Maßnahmen vorschlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2283
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
c) zielgruppenorientierte Produktinformationen für die Verkaufsför-
derung einsetzen
d) Marketinginstrumente von Mitbewerbern beobachten und
Handlungsempfehlungen für den eigenen Betrieb ableiten
6 IT-Anwendungen
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6)
6.1 Elektronische a) Austauschbeziehungen zu anderen Unternehmen und Endver-
Geschäftsabwicklung brauchern darstellen, Geschäftsprozesse sowie deren Unter-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6.1) stützung durch IT-Anwendungen erläutern
b) Maßnahmen zur Behebung von Störungen in der IT-Anwendung
einleiten
c) interne und externe elektronische Dienste nutzen
d) Vor- und Nachteile von E-Commerce und E-Business aus Sicht
von Unternehmen und Kunden beurteilen
6.2 Datenbanken a) Artikelstammdaten im Warenwirtschaftssystem erstellen und
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6.2) pflegen
b) Daten zur Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen
aufbereiten
c) Vorschläge zur Verbesserung von Sortimentsstrukturen, Logis-
tikprozessen und Marketingaktionen entwickeln
d) Datenbanken auswerten
6.3 Optimierung der a) Bestandteile des Warenwirtschaftssystems in ihrem Zusammen-
Warenwirtschaft wirken auf die Steuerung der Arbeitsabläufe erklären
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6.3)
b) bei Analysen und Auswertungen von Kennziffern und Statistiken
mitwirken
c) Ergebnisse des Warenwirtschaftssystems in Absatzprognosen
umsetzen, Schlussfolgerungen für Lagerbestände und Aktionen
der Verkaufsförderung ziehen
6.4 Benutzerunterstützung a) Benutzer in die Bedienung und Nutzung von informations- und
(§ 3 Abs. 3 Nr. 6.4) kommunikationstechnischen Geräten einweisen und beraten
b) Bedienungsunterlagen bereitstellen, Hilfe-Programme nutzen
7 Personal
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7)
7.1 Selbstverantwortung a) Bedeutung von Motivation und Selbstverantwortung für den
und Motivation wirtschaftlichen Erfolg erläutern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.1)
b) individuelle Voraussetzungen von Mitarbeitern und Mitarbeite-
rinnen bei der Vorbereitung von Personalentscheidungen be-
rücksichtigen
c) Mitarbeiterführung als dynamischen, sich ständig verändernden
Prozess erklären
7.2 Führen mit Zielen a) Vorteile des Führens mit Zielen erläutern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.2) b) Zielsysteme als inhaltliche Aufgabenstellung erläutern
c) Maßnahmepläne aus Zielen ableiten, Zielerreichung überprüfen
7.3 Selbst- und a) Zusammenhänge von Selbst- und Zeitmanagement, Leistungs-
Zeitmanagement steigerung und Stress erläutern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.3)
b) Methoden des Selbst- und Zeitmanagements nutzen
2284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1 2 3
7.4 Kommunikation a) Möglichkeiten der Konfliktlösung insbesondere mit dem Ziel an-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.4) wenden, Motivation, Arbeitsklima und Arbeitsleistung zu ver-
bessern
b) sprachliche und nichtsprachliche Kommunikation im Mitarbei-
tergespräch anwenden
c) Selbstbild und Fremdbild bei der Kommunikation berücksichti-
gen
d) Einsatz und Durchführung von Kritikgesprächen in Konfliktsitua-
tionen beschreiben
7.5 Personalentwicklung a) Ziele der Personalentwicklung des Ausbildungsbetriebes erläu-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.5) tern
b) aus Personalbedarfsplanung, Personaleinsatz und Qualifikati-
onsbedarf Maßnahmen zur Personalentwicklung ableiten
7.6 Personaleinsatz a) Bedeutung von Kompetenzstrukturen erläutern
(§ 3 Abs. 3 Nr. 7.6) b) Personaleinsatzplanung erstellen
c) arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften bei Personalplanung
und -einsatz anwenden
8 Grundlagen a) unternehmerische Selbstständigkeit als Perspektive der Berufs-
unternehmerischer und Lebensplanung begründen
Selbstständigkeit
b) Anforderungen an persönliche und fachliche Eignung für unter-
(§ 3 Abs. 3 Nr. 8)
nehmerische Selbstständigkeit beurteilen
c) Voraussetzungen und Rahmenbedingungen, Chancen und Risi-
ken unternehmerischer Selbstständigkeit aufzeigen
d) Schritt in die Selbstständigkeit planen, Geschäftsidee entwi-
ckeln, Gründungskonzept erstellen und präsentieren
e) Marktforschungsdaten und Standortanalyse bei Gründung oder
Übernahme eines Unternehmens berücksichtigen
f) rechtliche Bedingungen bei Gründung und Übernahme eines
Unternehmens erläutern
g) Rechtsformen unterscheiden und eine geeignete auswählen
h) Finanzierungsquellen und Fördermöglichkeiten für unternehme-
rische Selbstständigkeit erkunden und auswählen, Finanzierung
planen
i) Versicherungsarten für unternehmerische Selbstständigkeit aus-
wählen
j) Steuerarten im Rahmen der unternehmerischen Selbstständig-
keit aufzeigen
k) Kennziffern zur Steuerung des Unternehmens bewerten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2285
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel/zur Kauffrau im Einzelhandel
– Zeitliche Gliederung –
1. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeits-
organisation sowie 3. Warensortiment nach § 3 Abs. 1 sind während des gesamten ersten Ausbildungsjahres zu
vermitteln.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.1 Bedeutung und Struktur des Einzelhandels,
1.2 Stellung des Ausbildungsbetriebes am Markt,
1.3 Organisation des Ausbildungsbetriebes,
1.4 Berufsbildung, Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft
fortzuführen.
2. Ausbildungsjahr
A
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2 Teamarbeit und Kooperation, Arbeits-
organisation sowie 3. Warensortiment nach § 3 Abs. 1 sind während des gesamten zweiten Ausbildungsjahres
fortzuführen.
B
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die Fertig-
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
4.3 Beschwerde und Reklamation,
6.3 Kundenservice
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.6 Umweltschutz,
4.1 Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,
4.2 Kommunikation mit Kunden,
6.1 Werbemaßnahmen,
6.2 Warenpräsentation
fortzuführen.
2286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
6.4 Preisbildung,
7.2 Bestandskontrolle, Inventur,
7.3 Wareneingang, Warenlagerung,
8.2 Kalkulation
zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
2.1 Informations- und Kommunikationssysteme,
5.1 Kassieren,
5.2 Kassenabrechnung,
7.1 Grundlagen der Warenwirtschaft,
8.1 Rechenvorgänge in der Praxis
fortzuführen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten der Berufsbildpositionen einer der vier Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Abs. 2
1. Warenannahme, Warenlagerung,
2. Beratung und Verkauf,
3. Kasse,
4. Marketingmaßnahmen
zu vermitteln.
3. Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei Monaten sind nach § 3 Abs. 1 schwerpunktmäßig die Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition
9. Einzelhandelsprozesse
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-
keiten der Berufsbildpositionen der drei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Abs. 3
1. Beratung, Ware, Verkauf,
2. Beschaffungsorientierte Warenwirtschaft,
3. Warenwirtschaftliche Analyse,
4. Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
5. Marketing,
6. IT-Anwendungen,
7. Personal,
8. Grundlagen unternehmerischer Selbstständigkeit
zu vermitteln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2287
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2008
Vom 7. September 2007
Auf Grund des § 26 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch
Artikel 240 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Der Vomhundertsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2008 beträgt 4,9 vom
Hundert.
§2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2006 vom 26. August 2005 (BGBl. I
S. 2609) außer Kraft.
Berlin, den 7. September 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
2288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Zweiundvierzigste Verordnung
zur Änderung der Kosmetik-Verordnung*)
Vom 10. September 2007
Auf Grund des § 28 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 1, 4 Buchstabe b, Nr. 5 und 8 und § 70 Abs. 5
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
S. 945) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt
geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6a wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Kosmetische Mittel, die § 2 in Verbindung mit Anlage 2 Teil A oder § 3a in Verbindung mit Anlage 6 Teil A
in der jeweils bis zum 22. September 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 22. März 2008
vom Hersteller oder demjenigen, der für das erstmalige Inverkehrbringen des betreffenden kosmetischen Mittels
verantwortlich ist, erstmals in den Verkehr gebracht und danach noch bis zum 23. Juni 2008 an den Endver-
braucher abgegeben werden.“
2. Der Anlage 2 Teil A werden folgende Nummern 98 bis 101 angefügt:
Einschränkungen
Lfd. Zulässige Obligatorische Angabe der
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration Anwendungsbedingungen
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen und Warnhinweise auf der
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis Etikettierung
a b c d e f
„98 Salicylsäure4) a) Haarpflegemittel, die a) 3,0 % Nicht in Mitteln für Nicht zur Pflege von
(CAS-Nr. 69-72-7) abgespült werden Kinder unter 3 Kindern unter 3 Jahren
Jahren verwenden, verwenden5)
b) Andere Mittel b) 2,0 % ausgenommen
Shampoos.
Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
99 Anorganische Sulfite a) Oxidative a) 0,67 % ausgedrückt Für einen anderen
und Bisulfite6) Haarfärbemittel als ungebundenes Zweck als die
SO2 Hemmung der
Vermehrung von
b) Haarglättungsmittel b) 6,7 % ausgedrückt Mikroorganismen
als ungebundenes im Erzeugnis. Die-
SO2 ser Zweck muss
aus der Aufma-
c) Gesichtsbräunungs- c) 0,45 % ausgedrückt chung des Er-
mittel als ungebundenes zeugnisses er-
SO2 sichtlich sein.
d) Andere Bräunungs- d) 0,40 % ausgedrückt
mittel als ungebundenes
SO2
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/17/EG der Kommission vom 22. März 2007 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG
des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge III und VI an den technischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 82 S. 27).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2289
Einschränkungen
Lfd. Zulässige Obligatorische Angabe der
Stoff Anwendungsgebiet Weitere
Nr. Höchstkonzentration Anwendungsbedingungen
und/oder Einschränkungen
im kosmetischen und Warnhinweise auf der
Verwendung und Anforderungen
Fertigerzeugnis Etikettierung
a b c d e f
100 Triclocarban7) Mittel, die abgespült 1,5 % Reinheitskriterien:
(CAS-Nr. 101-20-2) werden 3,3’,4,4’-Tetrachlo-
roazobenzol
unter 1 mg/kg
3,3’,4,4’-Tetrachlo-
roazoxybenzol
unter 1 mg/kg
Für einen anderen
Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
101 Zinkpyrithion8) Auf den Haaren verblei- 0,1 % Für einen anderen
(CAS-Nr. 13463-41-7) bende Haarpflegemittel Zweck als die
Hemmung der
Vermehrung von
Mikroorganismen
im Erzeugnis. Die-
ser Zweck muss
aus der Aufma-
chung des Er-
zeugnisses er-
sichtlich sein.
4
) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 3.
5
) Nur für Mittel, die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in
Berührung bleiben.
6
) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 9.
7
) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 23.
8
) Als Konservierungsmittel siehe Anlage 6 Teil A Nr. 8.“
3. Anlage 6 Teil A wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Obligatorische Angabe der
Lfd. Zulässige Einschränkungen Anwendungsbedingungen
Stoff und Warnhinweise auf der
Nr. Höchstkonzentration und Anforderungen
Etikettierung
a b c d e
„1 Benzoesäure Mittel, die abgespült wer-
(CAS-Nr. 65-85-0) den, ausgenommen Mund-
und ihr Natriumsalz pflegemittel: 2,5 % (Säure)
(CAS-Nr. 532-32-1) Mundpflegemittel: 1,7 %
(Säure)
Auf der Haut verbleibende
Mittel: 0,5 % (Säure)“.
b) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:
a b c d e
„1a Andere als die unter Nr. 1 0,5 % (Säure)“.
genannten Salze der Ben-
zoesäure und Benzoesäu-
reester
c) In den Nummern 2, 4, 7, 12, 14, 18, 19, 21, 22, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 32, 33, 35, 37, 42 und 47 wird
jeweils in Spalte b das Zeichen „(+)“ gestrichen.
d) In den Nummern 5 und 43 wird jeweils in Spalte b das Zeichen „(+)“ eingefügt.
2290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
e) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
a b c d e
„8 „Zinkpyrithion (+) Mittel für Haare 1,0 % Nur in Mitteln, die abgespült
(CAS-Nr. 13463-41-7) Andere Mittel: 0,5 % werden Verboten in Mund-
pflegemitteln“.
f) In der Nummer 23 wird das Wort „Triclocarbanum“ durch das Wort „Triclocarban“ ersetzt.
g) Nummer 36 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. September 2007 in Kraft.
Bonn, den 10. September 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2291
Vierzehnte Verordnung
zur Änderung der Diätverordnung*)
Vom 11. September 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz verordnet auf Grund des § 13 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe c in Verbindung
mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Diätverordnung
§ 21a Abs. 7 Satz 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 28. April 2005 (BGBl. I S. 1161), die durch die Verordnung vom 15. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2654) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Lebensmittel für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung dürfen
nicht gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden mit
1. Angaben über die erforderliche Zeit für eine mögliche Gewichtsabnahme oder
2. Angaben über die Höhe einer möglichen Gewichtsabnahme.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft.
Bonn, den 11. September 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/29/EG der Kommission vom 30. Mai 2007
zur Änderung der Richtlinie 96/8/EG im Hinblick auf die Etikettierung und Verpackung von Lebens-
mitteln für kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung sowie die Werbung für derartige Er-
zeugnisse (ABl. EU Nr. L 139 S. 22).
2292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Vom 12. September 2007
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsge- 5. § 8 wird wie folgt geändert:
setzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Das Wort „sind“ wird durch das Wort „ist“ ersetzt
Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I und die Wörter „sowie Arbeitseinheiten der Informa-
S. 361) geändert worden ist, verordnet die Bundes- tionsverarbeitung und der Informationstechnik, die
regierung: die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge
bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversi-
Artikel 1 cherungsträger sicherstellen“ werden gestrichen.
Die Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung 6. Vor § 10 wird folgender § 9a eingefügt:
vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), zuletzt geändert
„§ 9a
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Januar 2007
(BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert: Bundesministerium des Innern
1. Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt: Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums des Innern die
„§ 5b Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder
Geschäftsbereiche Betrieb des Digitalfunks der Behörden und Organi-
der obersten Bundesbehörden sationen mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind
und deren Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digi-
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäfts-
talfunks der Behörden und Organisationen mit Si-
bereichen der obersten Bundesbehörden sind die
cherheitsaufgaben unmittelbar erheblich beeinträch-
Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations-
tigen würde.“
und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren
Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden 7. § 10 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
sowie von deren Geschäftsbereichen unmittelbar er- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
heblich beeinträchtigen würde.“
„1. die Teile von Telekommunikationsunterneh-
2. In § 6 werden in der Überschrift die Wörter „Ge- men, deren Ausfall
schäftsbereich des Bundesministeriums“ durch das
a) das Erbringen von öffentlich zugänglichem
Wort „Bundesministerium“ ersetzt und es werden in
Telefondienst, Datenübermittlungsdienst
Satz 1 die Wörter „im Geschäftsbereich des Bun-
oder elektronischer Post oder
desministeriums des Innern“ sowie Satz 2 gestri-
chen. b) den Betrieb von Übertragungswegen zur
Übermittlung von Ton- und Fernsehsigna-
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: len zur Information der Bevölkerung über
„§ 6a aktuelle Lagen im Rahmen der Notfallbe-
Geschäftsbereich des wältigung erheblich beeinträchtigen kann;“.
Bundesministeriums des Innern b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäfts- c) Die bisherigen Nummern 3, 4 und 5 werden zu
bereich des Bundesministeriums des Innern Nummern 2, 3 und 4.
1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und d) In Nummer 4 werden das Semikolon und die Wör-
Katastrophenhilfe und die Bundesanstalt Techni- ter „die Unternehmen teilen die sicherheitsemp-
sches Hilfswerk; findlichen Stellen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie mit“ gestrichen.
2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behör-
den und Organisationen mit Sicherheitsauf- 8. § 11 wird wie folgt geändert:
gaben.“ a) In der Überschrift und im Wortlaut werden jeweils
4. § 7 wird wie folgt geändert: die Wörter „Verkehr, Bau- und Wohnungswesen“
durch die Wörter „Verkehr, Bau und Stadtent-
In der Überschrift und im Wortlaut werden die Wörter wicklung“ ersetzt.
„Wirtschaft und Technologie“ jeweils durch die Wör-
ter „Arbeit und Soziales“ ersetzt und im Wortlaut b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
werden nach den Wörtern „Bundesagentur für Ar- Die Wörter „Stellen im“ werden durch die Wörter
beit“ die Wörter „sowie von Leistungen zur Daseins- „Teile von“ und die Wörter „die über die Siche-
vorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für rung bei der Beförderung der gemäß § 2 Nr. 9
Sozialversicherungsträger“ eingefügt. der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2293
vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) be- 9. § 12 wird wie folgt gefasst:
zeichneten Stoffe und Gegenstände entscheiden,
„§ 12
die in der vom Bundesministerium für Verkehr,
Bau- und Wohnungswesen im Verkehrsblatt be- Zuständigkeit
kannt gemachten Liste genannt werden“ werden
Zuständig für die Durchführung der Sicherheits-
durch die Wörter „in denen Sicherungspläne nach
überprüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bun-
Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A des Euro-
desministerium für Wirtschaft und Technologie.“
päischen Übereinkommens über die internatio-
nale Beförderung gefährlicher Güter auf der
Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II Artikel 2
S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ord- Bekanntmachungserlaubnis
nung für die internationale Eisenbahnbeförderung
gefährlicher Güter (Anhang C zum Übereinkom- Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
men über den internationalen Eisenbahnverkehr laut der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverord-
(COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Än- nung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
derungsprotokolls vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
II S. 2140) und nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der chen.
Verordnung über die Beförderung gefährlicher
Güter auf dem Rhein vom 21. Dezember 1994 Artikel 3
(BGBl. 1994 II S. 3830) in der jeweils geltenden
Inkrafttreten
Fassung erstellt werden, die für deren Erstellung
verantwortlich sind oder die zu den vollständigen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Sicherungsplänen Zugang haben“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 12. September 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
2294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Bekanntmachung
der Neufassung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Vom 12. September 2007
Auf Grund des Artikels 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Sicher-
heitsüberprüfungsfeststellungsverordnung vom 12. September 2007 (BGBl. I
S. 2292) wird nachstehend der Wortlaut der Sicherheitsüberprüfungsfeststel-
lungsverordnung in der ab dem 21. September 2007 geltenden Fassung be-
kannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die am 9. August 2003 in Kraft getretene Verordnung vom 30. Juli 2003
(BGBl. I S. 1553),
2. den am 27. November 2004 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
19. November 2004 (BGBl. I S. 2902),
3. den am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 53 des Gesetzes vom 21. Juni
2005 (BGBl. I S. 1818),
4. die am 22. Oktober 2005 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Oktober
2005 (BGBl. I S. 2984),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 343 der Verordnung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
6. den am 11. Januar 2007 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2),
7. die am 21. September 2007 in Kraft tretende eingangs genannte Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund
zu 1., 4. und 7. des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April
1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes
vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist,
zu 5. des § 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und der Organisationserlasse vom
27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), vom 22. Januar 2001
(BGBl. I S. 127), vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) und
vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) sowie des Kabinett-
beschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeich-
nungsform für die Bundesministerien vom 20. Januar 1993
(GMBl S. 46).
Berlin, den 12. September 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2295
Verordnung
zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben
von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste
des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der
nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
(Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung – SÜFV)
Erster Teil Zweiter Teil
Feststellung der Behörden Feststellung der
des Bundes mit Aufgaben von lebens- oder verteidigungs-
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wichtigen Einrichtungen im Sinne des
wie die der Nachrichtendienste des Bundes § 1 Abs. 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
§1 Erster Abschnitt
Aufgaben mit Feststellung des öffentlichen Bereichs
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
§2
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben
Deutscher Bundestag
von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die
der Nachrichtendienste des Bundes wahr: Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivoll-
zugsdienst beim Deutschen Bundestag und die techni-
1. die Bundespolizei, soweit sie Aufgaben gemäß § 10 schen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages,
des Bundespolizeigesetzes vom 19. Oktober 1994 deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages
(BGBl. I S. 2978, 2979) auf dem Gebiet der Funk- unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
technik und funkbetrieblichen Auswertung für das
Bundesamt für Verfassungsschutz wahrnimmt, §3
Bundesrat
2. das Bundeskriminalamt, soweit es seine polizeiliche
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen
Aufgabe der Strafverfolgung auf den Gebieten der
Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tä-
Spionageabwehr und der Terrorismusbekämpfung
tigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beein-
sowie der Strafverfolgung solcher Erscheinungsfor-
trächtigen würde.
men der organisierten Kriminalität wahrnimmt, bei
deren Aufklärung eine dauerhafte Zusammenarbeit
§4
mit den Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt,
Bundesverfassungsgericht
3. die Bundeswehr, soweit sie Aufgaben der Fern- Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein-
melde- und elektronischen Aufklärung wahrnimmt heiten der Informationstechnik des Bundesverfas-
und dabei eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den sungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundes-
Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt, verfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchti-
gen würde.
4. das Zollkriminalamt, soweit es bei seiner Aufgabe
der Verhütung und Verfolgung von Zuwiderhandlun- §5
gen gegen Bestimmungen des Außenwirtschaftsge-
setzes und Kriegswaffenkontrollgesetzes sowie der Deutsche Bundesbank
Strafverfolgung solcher Erscheinungsformen der or- Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitsein-
ganisierten Kriminalität tätig wird, bei deren Aufklä- heiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bun-
rung eine dauerhafte Zusammenarbeit mit den desbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr
Nachrichtendiensten des Bundes erfolgt. und der zentralen Bargeldversorgung dienen.
2296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
§ 5a §9
Oberste Bundesbehörden Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Ernährung,
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bun- Landwirtschaft und Verbraucherschutz
desbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-
der Informations- und Kommunikationstechnik sicher- reich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirt-
stellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten schaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissen-
Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen schaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang
würde. mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikro-
organismen arbeiten.
§ 5b
Zweiter Abschnitt
Geschäftsbereiche
der obersten Bundesbehörden Feststellung des
nichtöffentlichen Bereichs
Lebenswichtige Einrichtungen in den Geschäftsbe-
reichen der obersten Bundesbehörden sind die Arbeits- § 9a
einheiten, die den Betrieb der Informations- und Kom-
Bundesministerium des Innern
munikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die
Tätigkeit der obersten Bundesbehörden sowie von de- Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
ren Geschäftsbereichen unmittelbar erheblich beein- keitsbereich des Bundesministeriums des Innern die
trächtigen würde. Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Be-
trieb des Digitalfunks der Behörden und Organisationen
mit Sicherheitsaufgaben beauftragt sind und deren
§6
Ausfall den Aufbau oder Betrieb des Digitalfunks der
Bundesministerium des Innern Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
Lebenswichtige Einrichtung ist der Leitungsbereich
für den Zivil- und Katastrophenschutz. § 10
Bundesministerium
§ 6a für Wirtschaft und Technologie
Geschäftsbereich (1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
des Bundesministeriums des Innern keitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Technologie
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe-
reich des Bundesministeriums des Innern 1. die Teile von Telekommunikationsunternehmen, de-
ren Ausfall
1. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-
a) das Erbringen von öffentlich zugänglichem Tele-
strophenhilfe und die Bundesanstalt Technisches
fondienst, Datenübermittlungsdienst oder elekt-
Hilfswerk;
ronischer Post oder
2. die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden b) den Betrieb von Übertragungswegen zur Über-
und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben. mittlung von Ton- und Fernsehsignalen zur Infor-
mation der Bevölkerung über aktuelle Lagen im
§7 Rahmen der Notfallbewältigung erheblich beein-
trächtigen kann;
Geschäftsbereich
2. die der Produktion und der Lagerung dienenden
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Teile von Unternehmen, die zivile oder militärische
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbe- explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des § 1 des
reich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Sprengstoffgesetzes in der Fassung der Bekannt-
die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und machung vom 10. September 2002 (BGBl. I
der Informationstechnik, die die Gewährung von unter- S. 3518) oder Munition im Sinne der Anlage 1 Ab-
haltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur schnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1 zu § 1 Abs. 4 des
für Arbeit sowie von Leistungen zur Daseinsvorsorge Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I
bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversiche- S. 3970, 4592) in der jeweils geltenden Fassung her-
rungsträger sicherstellen. stellen;
3. die Teile von Unternehmen, die als Betriebsbereich
§8 in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 2 der
Störfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I
Geschäftsbereich S. 603) in der jeweils geltenden Fassung fallen oder
des Bundesministeriums für Gesundheit die nach § 1 Abs. 2 der Störfall-Verordnung diesen
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich Betriebsbereichen gleichgestellt sind und
des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit 4. die Teile von Unternehmen, die Leitstellen für das
der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Elektrizitätsübertragungsnetz betreiben, deren Aus-
Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesund- fall die überregionale Elektrizitätsversorgung erheb-
heitsgefahren in der Bevölkerung. lich beeinträchtigen kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007 2297
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zu- Straße vom 30. September 1957 (BGBl. 1969 II
ständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirt- S. 1491), nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Ordnung
schaft und Technologie die Teile von Unternehmen, für die internationale Eisenbahnbeförderung gefähr-
die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Repa- licher Güter (Anhang C zum Übereinkommen über
ratur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechni- den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom
schem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit si- 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls
cherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen vom 3. Juni 1999, BGBl. 2002 II S. 2140) und nach
nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Unterabschnitt 1.10.3.2 der Verordnung über die
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie un- Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom
terliegen, werden sie vom Bundesministerium der Ver- 21. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3830) in der
teidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministe- jeweils geltenden Fassung erstellt werden, die für
rium des Innern dem Bundesministeriums für Wirtschaft deren Erstellung verantwortlich sind oder die zu
und Technologie mitgeteilt. den vollständigen Sicherungsplänen Zugang haben.
§ 11 Dritter Abschnitt
Bundesministerium für Zuständigkeits-
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und Schlussvorschriften
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständig-
keitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau § 12
und Stadtentwicklung
Zuständigkeit
1. die Leitstellen von Unternehmen, die mit Eisen-
bahnen oder mit Untergrundbahnen Personen oder Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüber-
Güter befördern; prüfungen nach den §§ 9a bis 11 ist das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Technologie.
2. die Teile von Unternehmen, in denen Sicherungs-
pläne nach Unterabschnitt 1.10.3.2 der Anlage A
§ 13
des Europäischen Übereinkommens über die inter-
nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
2298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 20. September 2007
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „UNESCO Welterbe — Hansestadt Lübeck“)
Vom 7. September 2007
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Durchmesser von 28 Millimetern und eine Masse (Ge-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- wicht) von 15,55 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.
regierung beschlossen, zum Thema „UNESCO Welt- Die Bildseite zeigt in künstlerisch überzeugender
erbe — Hansestadt Lübeck“ eine Gedenkmünze zu Weise sowohl die Stadtsilhouette mit den charakteris-
100 Euro aus Gold prägen zu lassen. tischen sieben Türmen als auch die feingliedrige städ-
tebauliche Struktur der Bürgerhäuser. Das sonst als So-
Die Auflage der Münze beträgt 330 000 Stück. Die litär bekannte Holstentor ist gut in das Gesamtensem-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Ber- ble eingebunden.
lin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“),
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz- „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
ausführung geprägt. pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung so-
wie die Jahreszahl „2007“ und — je nach Münzstätte —
Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2007 in den Ver- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
kehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Fein- Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Bodo Bro-
gehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold). Sie hat einen schat, Berlin.
Berlin, den 7. September 2007
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück