2246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
Zweites Gesetz
zum Abbau bürokratischer Hemmnisse
insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft*)
Vom 7. September 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- „Datenverarbeitung und Datenbanken“ sowie „Erbrin-
tes das folgende Gesetz beschlossen: gung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen“
nach Abschnitt I, Abschnitt K Abteilung 72 sowie Ab-
Artikel 1 schnitt K Abteilung 74 der Wirtschaftszweigklassifika-
tion nach Anhang 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90
Gesetz
des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statisti-
über konjunkturstatistische Erhebungen sche Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäi-
in bestimmten Dienstleistungsbereichen schen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der je-
(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz – weils geltenden Fassung.
DLKonjStatG)
§3
§1
Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
Zwecke der Statistik,
Anordnung als Bundesstatistik (1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Ein-
richtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit
Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen gesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungs-
sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem bereichen tätig sind.
Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine
Bundesstatistik durchgeführt. (2) Erhebungseinheiten des Dienstleistungsbereichs
„Managementtätigkeiten von Holdinggesellschaften“
§2 nach Abschnitt K Klasse 74.15 der Wirtschaftszweig-
klassifikation nach Anhang 1 der Verordnung (EWG)
Erhebungsbereiche
Nr. 3037/90 werden befragt, wenn sie mindestens
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Dienstleis- 250 Beschäftigte haben. Die Erhebungseinheiten der
tungsbereiche „Verkehr und Nachrichtenübermittlung“, übrigen Dienstleistungsbereiche werden befragt, wenn
sie Umsätze oder Einnahmen aus selbstständiger Ar-
*) Die Artikel 9a und 9b dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der beit mindestens in Höhe von 15 Millionen Euro im Jahr
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika- oder wenn sie mindestens 250 Beschäftigte haben.
tionen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22). Maßgebend für die Auswahl der zu befragenden Erhe-
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bungseinheiten sind jeweils die neuesten im Statistik- Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung
register nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Statistikregisterge- von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften er-
setzes gespeicherten Daten. forderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs. 2 zu
(3) Angaben für die nicht befragten Erhebungsein- Befragenden einzuschränken.
heiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die
den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder Artikel 2
nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz über- Gesetz
mittelt werden.
über das Verbot der
§4
Verwendung von Preisklauseln
bei der Bestimmung von Geldschulden
Periodizität, Erhebungsmerkmale,
(Preisklauselgesetz)
Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalen- §1
dervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das
vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vier- Preisklauselverbot
teljährlich folgende Merkmale erhoben: (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittel-
1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus bar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von an-
selbstständiger Arbeit, deren Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die
mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht ver-
2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, gleichbar sind.
bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in
mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Län- (2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Klauseln,
dern, 1. die hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des ge-
3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vier- schuldeten Betrages einen Ermessensspielraum las-
teljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche sen, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geld-
Tätigkeit. schuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen
(Leistungsvorbehaltsklauseln),
§5 2. bei denen die in ein Verhältnis zueinander gesetzten
Hilfsmerkmale Güter oder Leistungen im Wesentlichen gleichartig
oder zumindest vergleichbar sind (Spannungsklau-
Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
seln),
1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der
3. nach denen der geschuldete Betrag insoweit von der
Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig-
Entwicklung der Preise oder Werte für Güter oder
keit,
Leistungen abhängig gemacht wird, als diese die
2. Name sowie Telekommunikationsanschlussnum- Selbstkosten des Gläubigers bei der Erbringung
mern und Adresse für elektronische Post der für der Gegenleistung unmittelbar beeinflussen (Kosten-
Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. elementeklauseln),
§6 4. die lediglich zu einer Ermäßigung der Geldschuld
führen können.
Auskunftspflicht
(3) Die Vorschriften über die Indexmiete nach § 557b
(1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht. des Bürgerlichen Gesetzbuches und über die Zulässig-
Die Angaben nach § 5 Nr. 2 sind freiwillig. keit von Preisklauseln in Wärmelieferungsverträgen
(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der nach der Verordnung über Allgemeine Bedingungen
Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung ei- für die Versorgung mit Fernwärme bleiben unberührt.
ner freiberuflichen Tätigkeit.
§2
§7
Ausnahmen vom Verbot
Übermittlung von Einzelangaben
(1) Von dem Verbot nach § 1 Abs. 1 ausgenommen
Das Statistische Bundesamt und die statistischen sind die in den §§ 3 bis 7 genannten zulässigen Preis-
Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und klauseln. Satz 1 gilt im Fall
Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den
1. der in § 3 genannten Preisklauseln,
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der
Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, 2. von in Verbraucherkreditverträgen im Sinne der
Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, §§ 491, 499 des Bürgerlichen Gesetzbuches ver-
auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aus- wendeten Preisklauseln (§ 5)
weisen. nur, wenn die Preisklausel im Einzelfall hinreichend be-
stimmt ist und keine Vertragspartei unangemessen be-
§8 nachteiligt.
Verordnungsermächtigung (2) Eine Preisklausel ist nicht hinreichend bestimmt,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo- wenn ein geschuldeter Betrag allgemein von der künf-
gie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu- tigen Preisentwicklung oder von einem anderen Maß-
stimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätz- stab abhängen soll, der nicht erkennen lässt, welche
lichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Preise oder Werte bestimmend sein sollen.
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(3) Eine unangemessene Benachteiligung liegt ins- 1. für die Dauer von mindestens zehn Jahren, gerech-
besondere vor, wenn net vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit der letz-
1. einseitig ein Preis- oder Wertanstieg eine Erhöhung, ten Zahlung, oder
nicht aber umgekehrt ein Preis- oder Wertrückgang 2. auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger
eine entsprechende Ermäßigung des Zahlungsan- für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf das
spruchs bewirkt, Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet, oder
2. nur eine Vertragspartei das Recht hat, eine Anpas- der Schuldner das Recht hat, die Vertragsdauer auf
sung zu verlangen, oder mindestens zehn Jahre zu verlängern,
3. der geschuldete Betrag sich gegenüber der Entwick- sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag von der
lung der Bezugsgröße unverhältnismäßig ändern künftigen Einzel- oder Durchschnittsentwicklung von
kann. Preisen oder Werten für Güter oder Leistungen abhän-
gig gemacht wird, die der Schuldner in seinem Betrieb
§3 erzeugt, veräußert oder erbringt, oder wenn der ge-
Langfristige Verträge schuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder Durch-
schnittsentwicklung von Preisen oder Werten von
(1) Preisklauseln in Verträgen Grundstücken abhängig sein soll und das Schuldver-
1. über wiederkehrende Zahlungen, die zu erbringen hältnis auf die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
sind beschränkt ist.
a) auf Lebenszeit des Gläubigers, Schuldners oder
eines Beteiligten, §4
b) bis zum Erreichen der Erwerbsfähigkeit oder ei- Erbbaurechtsverträge
nes bestimmten Ausbildungszieles des Empfän-
Zulässig sind Preisklauseln in Erbbaurechtsbestel-
gers,
lungsverträgen und Erbbauzinsreallasten mit einer
c) bis zum Beginn der Altersversorgung des Emp- Laufzeit von mindestens 30 Jahren. § 9a der Verord-
fängers, nung über das Erbbaurecht, § 46 des Sachenrechtsbe-
d) für die Dauer von mindestens zehn Jahren, ge- reinigungsgesetzes und § 4 des Erholungsnutzungs-
rechnet vom Vertragsabschluss bis zur Fälligkeit rechtsgesetzes bleiben unberührt.
der letzten Zahlung, oder
e) auf Grund von Verträgen, bei denen der Gläubiger §5
für die Dauer von mindestens zehn Jahren auf Geld- und Kapitalverkehr
das Recht zur ordentlichen Kündigung verzichtet
oder der Schuldner das Recht hat, die Vertrags- Zulässig sind Preisklauseln im Geld- und Kapitalver-
dauer auf mindestens zehn Jahre zu verlängern, kehr, einschließlich der Finanzinstrumente im Sinne des
§ 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf
2. über Zahlungen, die zu erbringen sind bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte.
a) auf Grund einer Verbindlichkeit aus der Auseinan-
dersetzung zwischen Miterben, Ehegatten, Eltern §6
und Kindern, auf Grund einer Verfügung von To-
des wegen oder Verträge mit Gebietsfremden
b) von dem Übernehmer eines Betriebes oder eines Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebiets-
sonstigen Sachvermögens zur Abfindung eines ansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Ge-
Dritten, sofern zwischen der Begründung der Ver- setzbuches) mit Gebietsfremden.
bindlichkeit und der Endfälligkeit ein Zeitraum von
mindestens zehn Jahren liegt oder die Zahlungen §7
nach dem Tode eines Beteiligten zu erfolgen ha- Verträge zur Deckung
ben, des Bedarfs der Streitkräfte
sind zulässig, wenn der geschuldete Betrag durch die
Zulässig sind Preisklauseln bei Verträgen, die der
Änderung eines von dem Statistischen Bundesamt
Deckung des Bedarfs der Streitkräfte dienen, wenn
oder einem Statistischen Landesamt ermittelten Preis-
der geschuldete Betrag durch die Änderung eines von
indexes für die Gesamtlebenshaltung oder eines vom
dem Statistischen Bundesamt, einem Statistischen
Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaft er-
Landesamt oder dem Statistischen Amt der Europäi-
mittelten Verbraucherpreisindexes bestimmt werden
schen Gemeinschaften ermittelten Preisindex bestimmt
soll.
wird.
(2) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende
Zahlungen, die für die Lebenszeit, bis zum Erreichen §8
der Erwerbsfähigkeit oder eines bestimmten Ausbil-
dungszieles oder bis zum Beginn der Altersversorgung Unwirksamkeit der Preisklausel
des Empfängers zu erbringen sind, sind zulässig, wenn Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeit-
der geschuldete Betrag von der künftigen Einzel- oder punkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen
Durchschnittsentwicklung von Löhnen, Gehältern, Ru- dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirk-
hegehältern oder Renten abhängig sein soll. samkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preis-
(3) Preisklauseln in Verträgen über wiederkehrende klausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit
Zahlungen, die zu erbringen sind unberührt.
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§9 Artikel 5
Übergangsvorschrift Änderung der Abgabenordnung
(1) Nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge- In § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 der Abgabenord-
setzes in der bis zum 13. September 2007 geltenden nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Ok-
Fassung erteilte Genehmigungen gelten fort. tober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt
(2) Auf Preisklauseln, die bis zum 13. September durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2007
2007 vereinbart worden sind und deren Genehmigung (BGBl. I S. 1912) geändert worden ist, wird jeweils die
bis dahin beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr- Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000 Euro“
kontrolle beantragt worden ist, sind die bislang gelten- ersetzt.
den Vorschriften weiter anzuwenden.
Artikel 6
Artikel 3 Änderung des
Änderung des Bundesstatistikgesetzes Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem § 6 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Ja- Artikel 97 § 19 des Einführungsgesetzes zur Abga-
nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Arti- benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341,
kel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1534) 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Ein Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftig-
ten soll im Kalenderjahr in höchstens drei Stichproben- 1. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
erhebungen für Bundesstatistiken mit Auskunftspflicht „§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Abgabenordnung in
einbezogen werden. Dabei gelten mehrmals im Kalen- der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
derjahr durchgeführte Erhebungen als eine einzige Er- 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne
hebung.“ der Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2007 beginnen.“
Artikel 4
2. Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
„§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der Abgabenordnung in
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom
In § 7 des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) ist auf Gewinne
vom 31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2149), das zuletzt der Kalenderjahre anzuwenden, die nach dem
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juni 2005 (BGBl. I 31. Dezember 2007 beginnen.“
S. 1534) geändert worden ist, wird die Angabe „30. Juni 3. Folgender Absatz 7 wird angefügt:
2008“ durch die Angabe „31. März 2011“ ersetzt.
„(7) Eine Mitteilung über den Beginn der Buchfüh-
rungspflicht ergeht nicht, wenn die Voraussetzungen
Artikel 4a
des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abga-
Änderung des benordnung in der am 13. September 2007 gelten-
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes den Fassung für Kalenderjahre, die vor dem 1. Ja-
nuar 2008 liegen, erfüllt sind, jedoch im Kalenderjahr
§ 21 Abs. 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgeset- 2007 nicht die Voraussetzungen des § 141 Abs. 1
zes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt Satz 1 Nr. 4 und Nr. 5 der Abgabenordnung in der
durch Artikel 6 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. August Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 7. Sep-
2007 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wird wie tember 2007 (BGBl. I S. 2246).“
folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt gefasst: Artikel 7
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 fordern bei Änderung des
Bauaufträgen Auskünfte des Gewerbezentralregis- Gesetzes zur vorläufigen Regelung
ters nach § 150a der Gewerbeordnung an oder ver-
des Rechts der Industrie- und Handelskammern
langen vom Bewerber eine Erklärung, dass die Vo-
raussetzungen für einen Ausschluss nach Satz 1 Das Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der
oder 2 nicht vorliegen; auch im Falle einer Erklärung Industrie- und Handelskammern in der im Bundesge-
des Bewerbers können öffentliche Auftraggeber setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffent-
Auskünfte des Gewerbezentralregisters nach lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
§ 150a der Gewerbeordnung jederzeit anfordern.“ tikel 130 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
2. Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
„Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll,
fordert der öffentliche Auftraggeber nach Satz 1 bei a) In Absatz 1 werden die Wörter
Bauaufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor
aa) „nicht rechtsfähige“,
Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewer-
bezentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung bb) „entweder eine gewerbliche Niederlassung
an.“ oder“ und
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cc) „oder eine Verkaufsstelle“ delsregister eingetragenen Unternehmen mit
Sitz in derselben Kammer gehalten werden.“
gestrichen.
c) In Absatz 6 werden nach den Wörtern „Gebühren
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „oder in erheben“ die Wörter „und den Ersatz von Ausla-
dem Verzeichnis“ die Wörter „der zulassungs- gen verlangen“ angefügt.
freien Handwerke oder“ und nach den Wörtern d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
„einzutragen sind“ die Wörter „oder die nach
§ 90 Abs. 3 der Handwerksordnung zur Hand- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Gebühren“
werkskammer gehören“ eingefügt. die Wörter „und Auslagen“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Beiträgen und
2. § 3 wird wie folgt geändert: Gebühren“ durch die Wörter „Beiträgen, Ge-
bühren und Auslagen“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Haushaltsplans“ fügt:
durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt. „(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere
Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug
bb) In Satz 2 wird das Wort „Haushaltsplan“
des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss
durch das Wort „Wirtschaftsplan“ ersetzt.
der Industrie- und Handelskammern sind die
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung
und Buchführung in sinngemäßer Weise nach
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in
der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das
„Nicht in das Handelsregister eingetragene Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der
natürliche Personen und Personengesell- Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts ge-
schaften, deren Gewerbeertrag nach dem regelt.“
Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das
f) In Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Son-
Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbe-
derbeiträge“ ein Komma eingefügt sowie die
trag nicht festgesetzt wird, deren nach dem
Wörter „und der Gebühren“ durch die Wörter
Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn
„Gebühren und Auslagen“ ersetzt.
aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht über-
steigt, sind vom Beitrag freigestellt.“ 3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Haushaltsplans“
„Die in Satz 3 genannten natürlichen Perso- durch das Wort „Wirtschaftsplans“ ersetzt.
nen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirt-
bb) In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ durch ein
schaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung we-
Komma ersetzt.
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit er- cc) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein
zielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft Komma ersetzt.
mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr
einer Industrie- und Handelskammer, in dem „7. die Art und Weise der öffentlichen Be-
die Betriebseröffnung erfolgt, und für das da- kanntmachung und“.
rauf folgende Jahr von der Umlage und vom ee) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte
Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewer- „8. die Satzung gemäß § 3 Abs. 7a (Finanz-
beertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb statut).“
25 000 Euro nicht übersteigt.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
cc) In Satz 5 wird das Wort „Haushaltssatzung“ „Soweit nach Satz 2 Nr. 7 die elektronische Ver-
durch das Wort „Wirtschaftssatzung“ und kündung von Satzungsrecht vorgesehen ist, hat
das Wort „Haushaltsjahr“ durch das Wort diese im elektronischen Bundesanzeiger zu erfol-
„Geschäftsjahr“ ersetzt. gen.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
dd) Satz 9 wird durch folgende Sätze ersetzt:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „nichtrechtsfä-
„Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche higen“ gestrichen.
Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
haftenden Gesellschafters in nicht mehr als
einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „des“ die
kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt Wörter „aktiven und passiven“ eingefügt.
werden, sofern beide Gesellschaften dersel- bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wahlgrup-
ben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Ge- pen“ die Wörter „sowie die Zahl der diesen
sellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, zugeordneten Sitze in der Vollversammlung“
deren sämtliche Anteile von einem im Han- eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2251
5. § 9 wird wie folgt geändert: schriftlich hinzuweisen. Daten über Zugehörige
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: anderer Kammern hat die Industrie- und Handels-
kammer nach Übermittlung an die nichtöffentli-
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst: che Stelle unverzüglich zu löschen, soweit sie
„Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder die- nicht zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz
jenigen, die allein oder zusammen mit ande- übertragenen Aufgaben erforderlich sind. An Be-
ren zur gesetzlichen Vertretung einer kammer- werber für die Wahl zur Vollversammlung nach § 5
zugehörigen juristischen Person, Handelsge- dürfen zum Zweck der Wahlwerbung die in Satz 1
sellschaft oder Personenmehrheit befugt genannten Daten über Wahlberechtigte aus ihrer
sind.“ jeweiligen Wahlgruppe übermittelt werden. Der
bb) Folgender Satz wird angefügt: Bewerber hat diese Daten nach der Durchführung
der Wahl unverzüglich zu löschen. Dritte, an die
„Auskunftspflichtig sind auch besonders be- Daten übermittelt werden, dürfen diese Daten nur
stellte Bevollmächtigte und in das Handelsre- für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung
gister eingetragene Prokuristen von Kammer- sie ihnen übermittelt werden.“
zugehörigen.“
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
g) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„(2) Die Industrie- und Handelskammern und
ihre Gemeinschaftseinrichtungen, die öffentliche „Für die Übermittlung der Daten an andere In-
Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesda- dustrie- und Handelskammern durch Abruf im au-
tenschutzgesetzes sind, sind berechtigt, zur tomatisierten Verfahren nach Absatz 3a gilt § 10
Feststellung der Kammerzugehörigkeit und zur des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.“
Festsetzung der Beiträge der Kammerzugehöri- 6. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
gen Angaben zur Gewerbesteuerveranlagung, a) Nach dem Wort „Satzung“ werden die Wörter
wie sie auch zur Feststellung der Kammerzuge- „nach § 4 Satz 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 7a Satz 2“
hörigkeit im Sinne von § 2 Abs. 1 erforderlich eingefügt.
sind, sowie die nach § 3 Abs. 3 erforderlichen
Bemessungsgrundlagen bei den Finanzbehörden b) Die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 3“ wird durch die
zu erheben.“ Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 6“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 7. § 12 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten „7. die Prüfung der Jahresrechnung der Industrie-
Daten dürfen von den Industrie- und Handels- und Handelskammern,“.
kammern und ihren Gemeinschaftseinrichtungen
verwendet werden, soweit dies zur Erfüllung der Artikel 8
ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufga- Änderung des Gesetzes
ben erforderlich ist. Andere als die in Satz 1 ge- über die Gemeinschaftsaufgabe
nannten Daten dürfen sie nur erheben und ver- „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
wenden, soweit eine andere Rechtsvorschrift dies
erlaubt oder anordnet.“ Das Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Ver-
besserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert
fügt:
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. April 2007 (BGBl. I
„(3a) Die Industrie- und Handelskammern dür- S. 594), wird wie folgt geändert:
fen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig
1. Der Überschrift werden die Kurzbezeichnung
ihrer Kammerzugehörigen sowie die übrigen in
„GRW-Gesetz“ und die Abkürzung „GRWG“ ange-
Absatz 1 genannten Daten an andere Industrie- fügt.
und Handelskammern auf Ersuchen oder durch
Abruf im automatisierten Verfahren übermitteln, 2. § 1 wird wie folgt geändert:
soweit dies für die Erfüllung der ihnen nach die- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich aa) In Nummer 1 wird das Wort „Die“ durch das
ist.“ Wort „Investive“ ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Industrie- und Handelskammern dür- „2. investive Förderung der wirtschaftsna-
fen Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig hen Infrastruktur, soweit sie unmittelbar
von Kammerzugehörigen zur Förderung von Ge- für die Entwicklung der regionalen Wirt-
schäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirt- schaft erforderlich ist,“.
schaftsverkehr dienenden Zwecken an nichtöf-
fentliche Stellen übermitteln. Die übrigen in Ab- cc) Nach Nummer 2 werden folgende Num-
satz 1 genannten Daten dürfen nur zu den in mern 3 und 4 angefügt:
Satz 1 genannten Zwecken an nichtöffentliche „3. nichtinvestive und sonstige Maßnahmen
Stellen übermittelt werden, sofern der Kammer- zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit
zugehörige nicht widersprochen hat. Auf die von Unternehmen, zur regionalpoliti-
Möglichkeit, der Übermittlung der Daten an nicht- schen Flankierung von Strukturproble-
öffentliche Stellen zu widersprechen, sind die men und zur Unterstützung von regiona-
Kammerzugehörigen vor der ersten Übermittlung len Aktivitäten, soweit sie unmittelbar für
2252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
die Entwicklung der regionalen Wirt- 3. Voraussetzungen, Art und Intensität der Förde-
schaft erforderlich sind, rung,
4. Evaluierung der Maßnahmen und be- 4. die sachgerechte Verteilung der Bundesmittel
gleitende regionalpolitische Forschung.“ auf die Länder,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 5. Regelungen über die Mittelbereitstellung und
„(2) Die in Absatz 1 genannten Förderungs- Rückforderungen zwischen Bund und Ländern,
maßnahmen werden in Gebieten mit erheblichen 6. Berichtswesen, Evaluierung und statistische
wirtschaftlichen Strukturproblemen durchge- Auswertungen.“
führt, insbesondere in Gebieten, in denen Regi-
onalbeihilfen nach Artikel 87 Abs. 3 des Vertra- 5. § 5 wird aufgehoben.
ges zur Gründung der Europäischen Gemein- 6. Der bisherige § 6 wird neuer § 5 und wird wie folgt
schaft gewährt werden können. Es können auch geändert:
Gebiete gefördert werden, die vom Strukturwan-
a) In der Überschrift wird das Wort „Planungsaus-
del in einer Weise bedroht sind, dass negative
schuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-
Rückwirkungen auf das Gebiet in erheblichem
schuss“ ersetzt.
Umfang absehbar sind.“
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufstel-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Infrastrukturmaßnah-
lung des Rahmenplanes“ durch die Wörter „Be-
men“ durch das Wort „Maßnahmen“ ersetzt.
schlussfassung über den gemeinsamen Koordi-
3. § 2 wird wie folgt geändert: nierungsrahmen und Anpassungen nach § 4
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Abs. 2 und 3“ und das Wort „Planungsaus-
schuß“ durch das Wort „Koordinierungsaus-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: schuss“ ersetzt.
„(2) Gewerbebetriebe werden nach § 1 Abs. 1 c) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
Nr. 1 nur dann gefördert, wenn zu erwarten ist, „Planungsausschuß“ durch das Wort „Koordi-
dass sie sich im Wettbewerb behaupten können. nierungsausschuss“ ersetzt.
Träger der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 aufgeführten Maß-
nahmen zum Ausbau der Infrastruktur sind vor- 7. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden aufgehoben.
zugsweise Gemeinden und Gemeindeverbände; 8. Der bisherige § 9 wird neuer § 6 und wie folgt ge-
nicht gefördert werden Maßnahmen ändert:
1. des Bundes und der Länder sowie a) In der Überschrift werden die Wörter „des Rah-
2. natürlicher und juristischer Personen, die auf menplanes“ durch die Wörter „und Unterrich-
Gewinnerzielung ausgerichtet sind.“ tung“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Satz 2 b) In Absatz 1 werden die Wörter „des Rahmenpla-
zweiter Halbsatz“ durch die Angabe „Absatz 2 nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-
Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1“ ersetzt. meinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: c) In Absatz 2 werden die Wörter „des Rahmenpla-
„§ 3 nes“ durch die Wörter „der Maßnahmen des ge-
meinsamen Koordinierungsrahmens“ ersetzt.
Förderungsarten
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
Die finanzielle Förderung kann in der Gewährung fügt:
von Zuschüssen, Darlehen und Bürgschaften be-
stehen. „(3) Der Vorsitzende des Koordinierungsaus-
schusses unterrichtet den Deutschen Bundestag
§4 über die Durchführung des gemeinsamen Koor-
dinierungsrahmens und den allgemeinen Stand
Gemeinsamer Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe.“
für die regionale Wirtschaftsförderung
9. Der bisherige § 10 wird neuer § 7 und wie folgt ge-
(1) Für die Erfüllung der Gemeinschaftsaufgabe fasst:
wird ein gemeinsamer Koordinierungsrahmen für
die regionale Wirtschaftsförderung aufgestellt. „§ 7
(2) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen ist Finanzierung
nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften (1) Der Bund trägt vorbehaltlich der Bestimmung
für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung der Europä- des Artikels 91a Abs. 3 des Grundgesetzes die
ischen Kommission auszugestalten. Er ist regelmä- Hälfte der Ausgaben in jedem Land.
ßig weiterzuentwickeln.
(2) Die Zahlungsabwicklung wird vom Koordinie-
(3) Der gemeinsame Koordinierungsrahmen um- rungsausschuss nach Maßgabe der haushalts-
fasst insbesondere: rechtlichen Vorschriften des Bundes im gemeinsa-
1. die Festlegung der Fördergebiete nach § 1 Abs. 2 men Koordinierungsrahmen konkretisiert.
nach einem sachgerechten Bewertungsverfah- (3) Der Einsatz von Mitteln der Europäischen
ren, Strukturfonds für Maßnahmen nach § 1 Abs. 1 ist
2. die förderfähigen Maßnahmen nach § 1 Abs. 1, möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2253
(4) Die Länder können zusätzlich eigene Mittel 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 (Ver-
nach Maßgabe des gemeinsamen Koordinierungs- legung des Betriebes) und in den Fällen des Ab-
rahmens einsetzen.“ satzes 1 Satz 2 Nr. 2 (Wechsel oder Ausdehnung
10. Der bisherige § 11 wird neuer § 8 und wie folgt ge- des Gegenstandes des Gewerbes) ein Vordruck
ändert: nach dem Muster der Anlage 2 (Gewerbeum-
meldung – GewA 2),
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedingun-
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 3 (Auf-
gen“ die Wörter „durch das Land“ eingefügt.
gabe des Betriebes) ein Vordruck nach dem
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Beträge“ die Muster der Anlage 3 (Gewerbeabmeldung –
Wörter „einschließlich Zinsen“ eingefügt. GewA 3)
c) In Absatz 4 werden die Wörter „vom Beginn des zu verwenden. Die Vordrucke sind vollständig, in
zweiten auf den Eingang des Betrages beim der vorgeschriebenen Anzahl und gut lesbar auszu-
Land folgenden Monats“ durch die Wörter „ab füllen. Zur elektronischen Datenverarbeitung kann
dem 31. Tag nach Eingang des Betrages beim die zuständige Behörde Abweichungen von der
Land“ ersetzt. Form, nicht aber vom Inhalt der Anzeige nach den
Sätzen 1 und 2 zulassen.
Artikel 9 (5) Die Finanzbehörden teilen den zuständigen
Änderung der Gewerbeordnung Behörden die nach § 30 der Abgabenordnung ge-
schützten Verhältnisse von Unternehmern im Sinne
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- des § 5 des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn de-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt ren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind le-
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli diglich Name und betriebliche Anschrift des Unter-
2007 (BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: nehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht en-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 60 wie dete. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit
folgt gefasst: ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Auf-
wand verbunden wäre. Absatz 6 Satz 1 gilt entspre-
„§ 60 Beschäftigte Personen“.
chend.
2. § 14 wird wie folgt gefasst: (6) Die erhobenen Daten dürfen nur für die Über-
„§ 14 wachung der Gewerbeausübung sowie statistische
Anzeigepflicht Erhebungen verwendet werden. Der Name, die be-
triebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines stehen- Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich
den Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder ei- gemacht werden.
ner unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss
(7) Öffentlichen Stellen, soweit sie nicht als öf-
dies der zuständigen Behörde gleichzeitig anzei-
fentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb
gen. Das Gleiche gilt, wenn
teilnehmen, dürfen der Zweckbindung nach Ab-
1. der Betrieb verlegt wird, satz 6 Satz 1 unterliegende Daten übermittelt wer-
2. der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder den, soweit
auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die 1. eine regelmäßige Datenübermittlung nach Ab-
bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art satz 9 zulässig ist,
nicht geschäftsüblich sind, oder 2. die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegen-
3. der Betrieb aufgegeben wird. wärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit
Steht die Aufgabe des Betriebes eindeutig fest und oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl
ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemes- erforderlich ist oder
senen Zeitraums erfolgt, kann die Behörde die Ab- 3. der Empfänger die Daten beim Gewerbetreiben-
meldung von Amts wegen vornehmen. den nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erhe-
ben könnte oder von einer solchen Datenerhe-
(2) Absatz 1 gilt auch für den Handel mit Arznei-
bung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfül-
mitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen
lung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, ab-
sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche
gesehen werden muss und kein Grund zu der
Lose und für den Betrieb von Wettannahmestellen
Annahme besteht, dass das schutzwürdige Inte-
aller Art.
resse des Gewerbetreibenden überwiegt.
(3) Wer die Aufstellung von Automaten (Waren-,
Für die Weitergabe von Daten innerhalb der Verwal-
Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art)
tungseinheiten, denen die für die Entgegennahme
als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die An-
der Anzeige und die Überwachung der Gewerbe-
zeige allen Behörden erstatten, in deren Zuständig-
ausübung zuständigen Behörden angehören, gilt
keitsbereich Automaten aufgestellt werden. Die zu-
Satz 1 entsprechend.
ständige Behörde kann Angaben über den Aufstel-
lungsort der einzelnen Automaten verlangen. (8) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-
rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilneh-
(4) Für die Anzeige ist men, und nichtöffentlichen Stellen dürfen der
1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 (Beginn des Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterliegende
Betriebes) ein Vordruck nach dem Muster der Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein
Anlage 1 (Gewerbeanmeldung – GewA 1), rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu über-
2254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
mittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaf-
zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige ten, und zwar ohne die Feld-Nummern 6 bis 8,
Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33,
(9) Die zuständige Behörde darf Daten aus der 9. die statistischen Ämter der Länder zur Führung
Gewerbeanzeige regelmäßig übermitteln an des Statistikregisters nach § 1 Abs. 1 Satz 1
1. die Industrie- und Handelskammer zur Wahr- des Statistikregistergesetzes in den Fällen des
nehmung der in den §§ 1, 3 und 5 des Gesetzes Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 die in Absatz 14
zur vorläufigen Regelung des Rechts der In- Satz 4 angeführten Feld-Nummern.
dustrie- und Handelskammern genannten so- § 138 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
wie der nach § 1 Abs. 4 desselben Gesetzes (10) Darüber hinaus sind Übermittlungen der
übertragenen Aufgaben ohne die Feld-Num- nach den Absätzen 1 bis 5 erhobenen Daten nur
mer 33, zulässig, soweit die Kenntnis der Daten zur Verfol-
2. die Handwerkskammer zur Wahrnehmung der gung von Straftaten erforderlich ist oder eine be-
in § 91 der Handwerksordnung genannten, ins- sondere Rechtsvorschrift dies vorsieht.
besondere der ihr durch die §§ 6, 19 und 28 der
(11) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-
Handwerksordnung zugewiesenen und sonsti-
fahrens, das den Abruf von Daten aus der Gewer-
ger durch Gesetz übertragener Aufgaben ohne
beanzeige ermöglicht, ist nur zulässig, wenn tech-
die Feld-Nummer 33,
nisch sichergestellt ist, dass
3. die für den Immissionsschutz zuständige Lan-
1. die abrufende Stelle die bei der zuständigen
desbehörde zur Durchführung arbeitsschutz-
Stelle gespeicherten Daten nicht verändern kann
rechtlicher sowie immissionsschutzrechtlicher
und
Vorschriften ohne die Feld-Nummern 8, 10, 27
bis 31 und 33, 2. ein Abruf durch eine in Absatz 8 genannte Stelle
nur möglich ist, wenn die abrufende Stelle ent-
3a. die für den technischen und sozialen Arbeits-
weder den Namen des Gewerbetreibenden oder
schutz, einschließlich den Entgeltschutz nach
die betriebliche Anschrift des Gewerbetreiben-
dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbe-
den angegeben hat; der Abruf von Daten unter
hörde zur Durchführung ihrer Aufgaben ohne
Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder
die Feld-Nummern 8, 10, 27 bis 31 und 33,
die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion kann
4. das Eichamt zur Wahrnehmung der im Eichge- zugelassen werden.
setz, in der Eichordnung sowie in der Fertigpa-
(12) Die Einrichtung eines automatisierten Ver-
ckungsverordnung gesetzlich festgelegten Auf-
fahrens, das den Abruf von Daten ermöglicht, die
gaben, und zwar nur die Feld-Nummern 1, 3, 4,
der Zweckbindung nach Absatz 6 Satz 1 unterlie-
11, 12, 15 und 17,
gen, ist nur zulässig, soweit
5. die Bundesagentur für Arbeit zur Wahrnehmung
1. dies wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftig-
der in § 405 Abs. 1 in Verbindung mit § 404
keit der Abrufe und unter Berücksichtigung der
Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreiben-
sowie der im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
den angemessen ist,
genannten Aufgaben ohne die Feld-Nummer 33,
bei der Abmeldung ohne die Feld-Nummern 8, 2. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art
10 bis 16 und 18 bis 33, nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke
6. den Hauptverband der gewerblichen Berufsge- des Empfängers erforderlich sein können und
nossenschaften ausschließlich zur Weiterlei- 3. technisch sichergestellt ist, dass Daten durch
tung an die zuständige Berufsgenossenschaft andere als die in Absatz 9 genannten Stellen
für die Erfüllung der ihr durch Gesetz übertrage- nur abgerufen werden können, wenn dabei der
nen Aufgaben ohne die Feld-Nummern 10, 28, Verwendungszweck, für den der Abruf erfolgt,
30, 31 und 33, sowie das Aktenzeichen oder eine andere Be-
7. die Behörden der Zollverwaltung zur Wahrneh- zeichnung des Vorgangs, für den der Abruf er-
mung der ihnen nach dem Schwarzarbeitsbe- folgt, angegeben wird.
kämpfungsgesetz, nach § 405 Abs. 1 in Verbin- Die Datenempfänger sowie die Verwendungszwe-
dung mit § 404 Abs. 2 des Dritten Buches So- cke, für die Abrufe zugelassen werden, sind vom
zialgesetzbuch sowie nach dem Arbeitnehmer- Leiter der Verwaltungseinheit schriftlich festzule-
überlassungsgesetz obliegenden Aufgaben gen. Die zuständige Stelle protokolliert die Abrufe
ohne die Feldnummer 33, bei der Abmeldung einschließlich der angegebenen Verwendungszwe-
ohne die Feldnummern 10 bis 16 und 18 bis 33, cke und Vorgangsbezeichnungen. Die Protokolle
8. das Registergericht, soweit es sich um die Ab- müssen die Feststellung der für die einzelnen Ab-
meldung einer im Handels- und Genossen- rufe verantwortlichen Personen ermöglichen. Eine
schaftsregister eingetragenen Haupt- oder mindestens stichprobenweise Protokollauswertung
Zweigniederlassung handelt, für Maßnahmen ist durch die speichernde Stelle zu gewährleisten.
zur Herstellung der inhaltlichen Richtigkeit des Die Protokolldaten dürfen nur zur Kontrolle der Zu-
Handelsregisters gemäß § 132 Abs. 1 des Ge- lässigkeit der Abrufe verwendet werden und sind
setzes über die Angelegenheiten der freiwilligen nach sechs Monaten zu löschen.
Gerichtsbarkeit oder des Genossenschaftsre- (13) Daten, die der Zweckbindung nach Absatz 6
gisters gemäß § 160 des Gesetzes betreffend Satz 1 unterliegen, darf der Empfänger nur für den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2255
Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm „An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1
übermittelt werden. Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des
(14) Über die Gewerbeanzeigen nach Absatz 1 Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tä-
Satz 1 und 2 Nr. 3 werden monatliche Erhebungen tigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn
als Bundesstatistik durchgeführt. Für die Erhebun- sie unselbständig ausgeübt werden.“
gen besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
sind die Anzeigepflichtigen, die die Auskunftspflicht 8. Dem § 56 wird folgender Absatz 4 angefügt:
durch Erstattung der Anzeige erfüllen. Die zustän-
dige Behörde übermittelt die Gewerbeanzeigen mo- „(4) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buch-
natlich an die statistischen Ämter der Länder mit stabe a und Nr. 6 findet keine Anwendung auf
den Feld-Nummern Tätigkeiten in einem nicht ortsfesten Geschäfts-
raum eines Kreditinstituts oder eines Unterneh-
1. 1 bis 4 als Hilfsmerkmale für den Betriebsinha- mens im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7
ber, des Kreditwesengesetzes, wenn in diesem Ge-
2. 10 und 12 bis 14 als Hilfsmerkmale für den Be- schäftsraum ausschließlich bankübliche Geschäfte
trieb, betrieben werden, zu denen diese Unternehmen
3. 4a, 8, 15 bis 25, 27, 29 und 32 als Erhebungs- nach dem Kreditwesengesetz befugt sind.“
merkmale. 9. § 57 wird wie folgt geändert:
Die statistischen Ämter der Länder dürfen die An- a) In Absatz 2 wird das Wort „selbständigen“ ge-
gaben zu den Feld-Nummern 1 und 3 für die Be- strichen.
stimmung der Rechtsform bis zum Abschluss der b) In Absatz 3 wird das Wort „selbständige“ gestri-
nach § 12 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vor- chen.
gesehenen Prüfung auswerten. Ferner dürfen sie
nähere Angaben zu der Feld-Nummer 15 unmittel- 10. Nach § 59 wird folgender § 60 eingefügt:
bar bei den Auskunftspflichtigen erfragen, soweit „§ 60
die gemeldete Tätigkeit sonst den Wirtschaftszwei- Beschäftigte Personen
gen der statistischen Systematik der Europäischen
Gemeinschaft gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3037/ Die Beschäftigung einer Person im Reisege-
90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG werbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt
Nr. L 293 S. 1) nicht zugeordnet werden kann.“ werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforder-
3. § 55 Abs. 1 wird wie folgt geändert: liche Zuverlässigkeit nicht besitzt.“
a) In Nummer 1 werden die Wörter „selbständig 11. § 60c wird wie folgt geändert:
oder unselbständig in eigener Person“ gestri-
chen. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 2 wird das Wort „selbständig“ gestri- „(2) Der Inhaber der Reisegewerbekarte, der
chen. die Tätigkeit nicht in eigener Person ausübt, ist
verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine
4. § 55a Abs. 1 wird wie folgt geändert: Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der
a) In Nummer 2 werden die Wörter „das gleiche gilt Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn sie
für die in dem Erzeugerbetrieb beschäftigten unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen;
Personen;“ gestrichen. dies gilt auch, wenn die Beschäftigten an einem
b) Nummer 4 wird aufgehoben. anderen Ort als der Inhaber tätig sind. Für den
Inhaber der Zweitschrift oder der beglaubigten
c) In Nummer 5 werden die Wörter „das gleiche gilt Kopie gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.“
für die in dem Gewerbebetrieb beschäftigten
Personen;“ gestrichen. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
d) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: „(3) Im Fall des § 55a Abs. 1 Nr. 7 hat der Ge-
werbetreibende oder der von ihm im Betrieb Be-
„7. ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaub- schäftigte die Erlaubnis, eine Zweitschrift, eine
nispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen beglaubigte Kopie oder eine sonstige Unterlage,
Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich auf Grund derer die Erteilung der Erlaubnis
ist, und über die erforderliche Erlaubnis ver- glaubhaft gemacht werden kann, mit sich zu füh-
fügt;“. ren. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 ent-
e) Nummer 8 wird aufgehoben. sprechend.“
5. § 55b Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 12. In § 61 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55c, 56 Abs. 2
6. § 55c wird wie folgt geändert: Satz 3 und § 59“ durch die Angabe „§§ 55c und 56
Abs. 2 Satz 3 sowie in §§ 59 und 60“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird das Wort „selbständiger“ gestri-
chen. 13. § 145 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 14 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 4 bis 8 und 10 „3. entgegen § 60c Abs. 1 Satz 1, auch in Ver-
bis 13 sowie § 15 Abs. 1 gelten entsprechend.“ bindung mit § 56 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halb-
satz oder § 60c Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3
7. § 55e wird wie folgt geändert: Satz 2, die Reisegewerbekarte oder eine dort
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genannte Unterlage nicht bei sich führt oder
2256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt oder 1. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-
eine dort genannte Tätigkeit nicht oder nicht angehörigen eines Mitgliedstaates der Euro-
rechtzeitig einstellt,“. päischen Union, eines Vertragsstaates des Ab-
b) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ durch ein kommens über den Europäischen Wirtschafts-
Komma ersetzt. raum oder der Schweiz, der im Inland zur Aus-
übung eines zulassungspflichtigen Handwerks
c) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Zweit- eine gewerbliche Niederlassung unterhalten
schrift“ die Wörter „oder beglaubigte Kopie“ ein- oder als Betriebsleiter tätig werden will, eine
gefügt und am Ende der Punkt durch das Wort Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die
„oder“ ersetzt. Handwerksrolle zu erteilen ist und
d) Folgende neue Nummer 11 wird angefügt: 2. unter welchen Voraussetzungen einem Staats-
„11. entgegen § 60c Abs. 3 Satz 1 eine dort ge- angehörigen eines der vorgenannten Staaten,
nannte Unterlage nicht mit sich führt.“ der im Inland keine gewerbliche Niederlassung
14. § 146 Abs. 2 wird wie folgt geändert: unterhält, die grenzüberschreitende Dienstleis-
tungserbringung in einem zulassungspflichti-
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 3“
gen Handwerk gestattet ist.
durch die Angabe „§ 14 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
In den in Satz 1 Nr. 1 genannten Fällen bleibt § 8
b) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Teilnahme“
Abs. 1 unberührt; § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entspre-
das Wort „an“ eingefügt.
chend. In den in Satz 1 Nr. 2 genannten Fällen
ist § 1 Abs. 1 nicht anzuwenden.“
Artikel 9a
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Änderung der Handwerksordnung
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekannt-
3. § 22b wird wie folgt geändert:
machung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074,
2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 146 der a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe c werden nach der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Angabe „§ 8“ die Wörter „oder nach § 9 Abs. 1
wird wie folgt geändert: Satz 1 Nr. 1“ eingefügt.
1. § 7 wird wie folgt geändert: b) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz einge-
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch- „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
schule gleichgestellt sind Diplome, die nach Ab- schule gemäß Satz 1 Nr. 4 gleichgestellt sind Dip-
schluss einer Ausbildung von mindestens drei lome nach § 7 Abs. 2 Satz 4.“
Jahren oder einer Teilzeitausbildung von ent- 4. Nach § 22b wird folgender § 22c eingefügt:
sprechender Dauer an einer Universität, einer „§ 22c
Hochschule oder einer anderen Ausbildungsein-
richtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fer-
Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkom- tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufs-
oder in der Schweiz erteilt wurden; falls neben qualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Eu-
dem Studium eine Berufsausbildung gefordert ropäischen Parlaments und des Rates vom 7. Sep-
wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, tember 2005 über die Anerkennung von Berufsqua-
dass diese abgeschlossen ist.“ lifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er
eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tä-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „oder eine Be- tig gewesen ist.
scheinigung nach § 9 Abs. 2“ gestrichen.
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14
2. § 9 wird wie folgt geändert: der in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden,
„(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und dass der Antragsteller oder die Antragstellerin zu-
Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsver- nächst einen höchstens dreijährigen Anpassungs-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur lehrgang ableistet oder eine Eignungsprüfung ab-
Durchführung von Richtlinien der Europäischen legt.
Union über die Anerkennung von Berufsqualifika- (3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft
tionen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, des die Handwerkskammer. Sie kann die Durchführung
freien Dienstleistungsverkehrs und der Arbeitneh- von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen
merfreizügigkeit und zur Durchführung des Ab- regeln.“
kommens vom 2. Mai 1992 über den Europäi- 5. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
schen Wirtschaftsraum (BGBl. 1993 II S. 267) so-
wie des Abkommens zwischen der Europäischen „Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hoch-
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- schule gleichgestellt sind Diplome nach § 7 Abs. 2
seits und der Schweizerischen Eidgenossen- Satz 4.“
schaft andererseits über die Freizügigkeit vom 6. In § 51a Abs. 7 wird das Wort „Prüfungsverfahren“
21. Juni 1999 (ABl. EG 2002 Nr. L 114 S. 6) zu durch die Wörter „Zulassungs- und Prüfungsverfah-
bestimmen, ren“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2257
7. In § 117 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oder § 9 1. In der Überschrift wird die Bezeichnung „Preisanga-
Abs. 2 Satz 1“ gestrichen. ben- und Preisklauselgesetz“ durch die Bezeich-
8. § 118 wird wie folgt geändert: nung „Gesetz über die Preisangaben (Preisangaben-
gesetz)“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 2 wird aufgehoben.
aa) In Nummer 6 wird am Ende der Punkt durch
ein Komma ersetzt. Artikel 12
bb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
Änderung des
„7. einer Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 1 Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Dem § 5 des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Bußgeldvorschrift verweist.“ in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 708-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. April
„nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 6“ durch die Wörter 2007 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird folgen-
„nach Absatz 1 Nr. 1, 2, 6 und 7“ ersetzt. der Absatz 3 angefügt:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
Artikel 9b der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
Änderung des Berufsbildungsgesetzes mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
§ 31 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
(BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Ver- S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht.
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-
„§ 31 ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Europaklausel
(1) In den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 besitzt die für Artikel 13
die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertig- Änderung des
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Vo-
raussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsquali-
Dienstleistungsstatistikgesetzes
fikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäi- § 5 des Dienstleistungsstatistikgesetzes vom 19. De-
schen Parlaments und des Rates vom 7. September zember 2000 (BGBl. I S. 1765) wird wie folgt geändert:
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
(ABl. EU Nr. L 255 S. 22) erfüllt, sofern er eine ange-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
messene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen
ist. § 30 Abs. 4 Nr. 3 bleibt unberührt. „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-
gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 14 der
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
in Absatz 1 genannten Richtlinie aufgeführten Voraus-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
setzungen davon abhängig gemacht werden, dass der
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr
Antragsteller oder die Antragstellerin zunächst einen
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1
höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang ableistet
Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
oder eine Eignungsprüfung ablegt.
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus-
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-
zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung von An- geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze zusammen
passungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln.“ mit Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“
Artikel 10
Änderung des Gaststättengesetzes Artikel 14
Die §§ 13 und 28 Abs. 1 Nr. 5a sowie die §§ 29 und Änderung des Gesetzes
35 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Be- über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
kanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I § 9 des Gesetzes über die Statistik im Produzieren-
S. 3418), das zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung den Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor- vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch
den ist, werden aufgehoben. Artikel 139 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 11 geändert:
Änderung des a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Preisangaben- und Preisklauselgesetzes b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Das Preisangaben- und Preisklauselgesetz vom „(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz-
3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), zuletzt geändert gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des
durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be-
2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
2258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 schaftet hat.“
Satz 1 und 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus- Artikel 18
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab-
geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von
Änderung des
weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“ Beherbergungsstatistikgesetzes
Dem § 6 Abs. 2 des Beherbergungsstatistikgesetzes
Artikel 15 vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das durch Artikel 8a
des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) ge-
Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
Dem § 4 des Rohstoffstatistikgesetzes vom 22. De- „(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
zember 2003 (BGBl. I S. 2846), das durch Artikel 143 der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün- S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom- nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- kunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter-
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff- nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
nung abweichend von Absatz 1 keine Auskunftspflicht. Umsätze in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-
In den beiden folgenden Kalenderjahren besteht dann schaftet hat.“
keine Auskunftspflicht, wenn das Unternehmen im letz-
ten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe Artikel 19
von weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“ Änderung des
Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 16 Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
Änderung des Handwerkstatistikgesetzes kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
geändert durch Artikel 90 der Verordnung vom 31. Ok-
Dem § 6 des Handwerkstatistikgesetzes vom 7. März tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
1994 (BGBl. I S. 417), das zuletzt durch Artikel 140 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- 1. In § 6 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl „15“ durch die Zahl
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „10“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün-
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom- a) Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, d und e wird aufge-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- hoben.
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
„(2) Die Erhebung wird, beginnend mit dem
nung abweichend von den Absätzen 1 und 2 keine
Jahr 2010, alle fünf Jahre nach dem Stand des
Auskunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjah-
letzten Werktages im Oktober (Zeitpunkt der Er-
ren besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Un-
hebung) durchgeführt. Dies gilt nicht für die Erhe-
ternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
bungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b.
Umsätze zusammen mit Einnahmen aus selbständiger
Diese werden jeweils für das dem Zeitpunkt der
Arbeit in Höhe von weniger als 500 000 Euro erwirt-
Erhebung vorangegangene Kalenderjahr oder das
schaftet hat.“
letzte abgeschlossene Geschäftsjahr erhoben.“
Artikel 17 Artikel 20
Änderung des Änderung des
Handelsstatistikgesetzes Gesetzes über die Preisstatistik
Dem § 8 Abs. 2 des Handelsstatistikgesetzes vom Nach § 7 des Gesetzes über die Preisstatistik in
10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Artikel 141 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 mer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird folgender zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 19. Dezem-
Absatz 3 angefügt: ber 1997 (BGBl. I S. 3158) geändert worden ist, wird
„(3) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgrün- folgender § 7a eingefügt:
der im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkom-
mensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntma- „§ 7a
chung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I Für Unternehmen, deren Inhaber Existenzgründer im
S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff- Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des Einkommen-
nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine Aus- steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
kunftspflicht. In den beiden folgenden Kalenderjahren vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179)
besteht dann keine Auskunftspflicht, wenn das Unter- sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröffnung ab-
nehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weichend von § 3 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2259
§ 5 Abs. 2 keine Auskunftspflicht. In den beiden folgen- Artikel 22
den Kalenderjahren besteht dann keine Auskunfts-
pflicht, wenn das Unternehmen im letzten abgeschlos-
Änderung des
senen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als Vierten Buches Sozialgesetzbuch
500 000 Euro erwirtschaftet hat.“ Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
Artikel 21
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Geset-
Änderung des zes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034), wird wie folgt
geändert:
Verdienststatistikgesetzes
1. § 23c wird wie folgt geändert:
§ 8 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2006 (BGBl. I S. 3291) wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(2) Sind zur Gewährung von Krankengeld,
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Verletztengeld, Übergangsgeld oder Mutter-
schaftsgeld Angaben über das Beschäftigungs-
„(2) Für Unternehmen, deren Inhaber Existenz- verhältnis notwendig und sind diese dem Leis-
gründer im Sinne des § 7g Abs. 7 Satz 2 und 3 des tungsträger aus anderem Grund nicht bekannt,
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Be- sind sie durch eine Bescheinigung des Arbeitge-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I bers nachzuweisen. Der Arbeitgeber kann dem
S. 4210, 2003 I S. 179) sind, besteht im Kalenderjahr Leistungsträger diese Bescheinigung durch gesi-
der Betriebseröffnung abweichend von Absatz 1 cherte und verschlüsselte Datenübertragung aus
Satz 1 und 3 keine Auskunftspflicht. In den beiden systemgeprüften Programmen oder mittels ma-
folgenden Kalenderjahren besteht dann keine Aus- schinell erstellter Ausfüllhilfen erstatten. Den Auf-
kunftspflicht, wenn das Unternehmen im letzten ab- bau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzah-
geschlossenen Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von len und Angaben bestimmen die Spitzenverbände
weniger als 500 000 Euro erwirtschaftet hat.“ der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversi-
cherung Bund und die Spitzenverbände der Un-
fallversicherungsträger in Gemeinsamen Grund-
Artikel 21a
sätzen. Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen
Änderung des der Genehmigung des Bundesministeriums für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Bundesministerium für Gesundheit; die Bundes-
§ 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 26. Feb- vereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
ruar 1996 (BGBl. I S. 227), das zuletzt durch das Gesetz ist anzuhören.
vom 25. April 2007 (BGBl. I S. 576) geändert worden ist, (3) Übermittelt ein Arbeitgeber eine Bescheini-
wird wie folgt geändert: gung nach Absatz 2, so hat in diesen Fällen der
Leistungsträger alle Angaben gegenüber dem Ar-
1. In Satz 3 werden die Wörter „den Vergabestellen“ beitgeber durch Datenübertragung zu erstatten.
durch die Angabe „öffentlichen Auftraggebern nach Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Im Falle
§ 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbe- der Zahlung von Krankentagegeld können private
werbsbeschränkungen“ ersetzt. Krankenversicherungsunternehmen Angaben ge-
2. Satz 4 wird wie folgt gefasst: genüber dem Arbeitgeber nach den Sätzen 1
und 2 erstatten.“
„Öffentliche Auftraggeber nach Satz 3 fordern im 2. In § 28p Abs. 8 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Rahmen ihrer Tätigkeit beim Gewerbezentralregister triebsnummer“ ein Komma und die Wörter „der für
Auskünfte über rechtskräftige Bußgeldentscheidun- den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträ-
gen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 ger“ eingefügt.
oder 2 an oder verlangen von Bewerbern eine Erklä-
rung, dass die Voraussetzungen für einen Aus-
Artikel 23
schluss nach Satz 1 oder 2 nicht vorliegen; auch
im Falle einer Erklärung des Bewerbers können öf- Änderung der
fentliche Auftraggeber nach Satz 3 Auskünfte des Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Gewerbezentralregisters nach § 150a der Gewerbe- Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
ordnung jederzeit anfordern.“ in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar
3. Nach Satz 4 werden folgende Sätze angefügt: 2006 (BGBl. I S. 152), geändert durch Artikel 26 des
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird
„Für den Bewerber, der den Zuschlag erhalten soll, wie folgt geändert:
fordert der öffentliche Auftrageber nach Satz 3 bei 1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 190 bis 193“ durch
Aufträgen ab einer Höhe von 30 000 Euro vor Zu- die Angabe „§§ 190 bis 194“ ersetzt.
schlagserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbe-
zentralregister nach § 150a der Gewerbeordnung 2. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
an. Der Bewerber ist vor der Entscheidung über „(5) Eine Meldung nach § 194 des Sechsten Bu-
den Ausschluss zu hören.“ ches Sozialgesetzbuch ist mit der nächsten Lohn-
2260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
und Gehaltsabrechnung zu erstatten. Ist zu diesem entsprechend. Die Meldepflicht nach § 191 Satz 1
Zeitpunkt eine Meldung nach § 10 noch nicht erfolgt, Nr. 2 und nach § 44 Abs. 3 des Elften Buches bleibt
ist diese zum gleichen Zeitpunkt zu erstatten.“ unberührt.
3. Dem § 38 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: (3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach der tat-
„§ 12 Abs. 5 gilt entsprechend; die Meldung ist in- sächlichen beitragspflichtigen Einnahme.“
nerhalb eines Monats nach dem Verlangen des Ren-
tenantragstellers zu erstatten.“ Artikel 25
Änderung des
Artikel 24 Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Änderung des Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche gust 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Ar-
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- tikel 6 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, S. 554), wird wie folgt geändert:
3384), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes 1. In § 2 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „nach dem
vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt ge- Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blinden-
ändert: werkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstätten
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 194 im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ ersetzt.
das Wort „Vorausbescheinigung“ durch die Wörter 2. § 166 wird wie folgt geändert:
„Gesonderte Meldung und Hochrechnung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Beitragsüberwa-
2. In § 1 Nr. 2 Buchstabe a werden die Wörter „nach chungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBl. I
dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blin- S. 992), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
denwerkstätten“ durch die Wörter „Blindenwerkstät- vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229)“ durch das
ten im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er- Wort „Beitragsverfahrensverordnung“ und das
setzt. Semikolon durch einen Punkt ersetzt sowie der
3. § 70 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: zweite Halbsatz gestrichen.
„(4) Ist für eine Rente wegen Alters die voraus- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
sichtliche beitragspflichtige Einnahme für den ver- „(2) Die Prüfung nach Absatz 1 wird für die Un-
bleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente we- fallversicherung von den Trägern der Rentenver-
gen Alters vom Rentenversicherungsträger errech- sicherung im Rahmen ihrer Prüfung nach § 28p
net worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2), sind Abs. 1 des Vierten Buches durchgeführt.“
für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der
3. § 183 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weicht
die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme „Die §§ 165 und 166 Abs. 1 gelten entsprechend; die
von der durch den Rentenversicherungsträger er- Prüfungsabstände bestimmt der Unfallversiche-
rechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Ein- rungsträger.“
nahme ab, bleibt sie für diese Rente außer Betracht.“
4. § 194 wird wie folgt gefasst: Artikel 26
„§ 194 Änderung des
Gesonderte Meldung und Hochrechnung
Straßenverkehrsgesetzes
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen des Renten- § 39 Abs. 2 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der
antragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des
Rentenbeginn gesondert zu melden. Dies gilt ent- Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) geändert
sprechend bei einem Auskunftsersuchen des Fami- worden ist, wird aufgehoben.
liengerichts im Versorgungsausgleichsverfahren. Er-
folgt eine Meldung nach Satz 1, errechnet der Ren- Artikel 27
tenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente Änderung des
die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen Personenbeförderungsgesetzes
für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis
zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemelde- der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
ten beitragspflichtigen Einnahmen. Die weitere Mel- S. 1690), das zuletzt durch Artikel 292 der Verordnung
depflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt un- vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert wor-
berührt. den ist, wird wie folgt geändert:
(2) Eine gesonderte Meldung nach Absatz 1 1. § 17 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die bei- „(3) Die Erteilung der Genehmigung kann nur
tragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozi- durch die Genehmigungsurkunde oder eine amtliche
alleistungen und die Pflegekassen sowie die priva- Ausfertigung oder im Falle des Gelegenheitsver-
ten Versicherungsunternehmen über die beitrags- kehrs mit Kraftomnibussen durch eine beglaubigte
pflichtigen Einnahmen nicht erwerbsmäßig tätiger Kopie der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3a der
Pflegepersonen zu erstatten. Absatz 1 Satz 3 gilt Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2261
16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln ter „nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkann-
für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit ten Blindenwerkstätte“ durch die Wörter „Blindenwerk-
Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die zuletzt stätte im Sinne des § 143 des Neunten Buches“ er-
durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Rates vom setzt.
11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4 S. 1) ge- (4) In § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Fünften Buches Sozialge-
ändert worden ist, und die den Zusatz „Gilt auch als setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
Genehmigung für die Beförderung im innerdeut- des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
schen Gelegenheitsverkehr“ enthält, nachgewiesen 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 11 des Gesetzes
werden.“ vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-
2. § 40 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: den ist, werden die Wörter „nach dem Blindenwaren-
„(2) Fahrpläne und deren Änderungen bedürfen vertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch
der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Aus- die Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
genommen sind Fahrplanänderungen, die wegen Neunten Buches“ ersetzt.
vorübergehender Störungen des Betriebs oder aus (5) In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Elften Buches
besonderen Anlässen vorgenommen werden und Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Arti-
für einen Zeitraum von nicht länger als einen Monat kel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,
gelten, sowie andere geringfügige Fahrplanänderun- 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
gen. Werden durch Fahrplanänderungen die Interes- 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist,
sen anderer Verkehrsunternehmen berührt, so sind werden die Wörter „nach dem Blindenwarenvertriebs-
diese vor der Zustimmung zu hören. Die in Satz 2 gesetz anerkannten Blindenwerkstätten“ durch die
genannten Fahrplanänderungen sind der Genehmi- Wörter „Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des
gungsbehörde anzuzeigen. Die Genehmigungsbe- Neunten Buches“ ersetzt.
hörde kann den angezeigten Fahrplanänderungen (6) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabever-
innerhalb einer Frist von zwei Wochen widerspre- ordnung vom 28. März 1988 (BGBI. I S. 484), zuletzt
chen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht geändert durch Artikel 460 der Verordnung vom 31. Ok-
vorliegen; die Fahrplanänderungen dürfen dann tober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
nicht in Kraft treten.“
1. § 30 Abs. 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 28 „5. Blindenwerkstätten mit einer Anerkennung auf
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes vom
Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
9. April 1965 (BGBl. I S. 311) in der bis zum
(1) § 143 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – 13. September 2007 geltenden Fassung,“.
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen –
2. In § 31 Abs. 2 Nr. 5 werden die Angabe „gemäß § 5“
(Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I
durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt und die Wörter
S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes
„oder voraussichtlich anerkannt werden“ gestrichen.
vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst: (7) Das Landbeschaffungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffent-
„§ 143 lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Ar-
tikel 109 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
Blindenwerkstätten
S. 2407), wird wie folgt geändert:
Die §§ 140 und 141 sind auch zugunsten von auf
1. § 25 wird wie folgt geändert:
Grund des Blindenwarenvertriebsgesetzes anerkannten
Blindenwerkstätten anzuwenden.“ a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
(2) § 4 Nr. 19 Buchstabe b des Umsatzsteuergeset- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Feb- 2. § 51 wird wie folgt geändert:
ruar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und die
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: nach § 2 des Preisangaben- und Preisklauselge-
setzes für die Naturalwertrente erforderliche Ge-
„b) die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a nehmigung erteilt ist“ gestrichen.
fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerk-
stätten und der anerkannten Zusammenschlüsse b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
von Blindenwerkstätten im Sinne des § 143 des (8) In § 1 Abs. 2 der Verordnung über das Schlich-
Neunten Buches Sozialgesetzbuch: tungsverfahren nach § 16 der Handwerksordnung vom
aa) die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatz- 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1314) wird die Angabe „§ 14
waren, Abs. 5“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 9“ ersetzt.
bb) die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Aus-
Artikel 29
führung ausschließlich Blinde mitgewirkt ha-
ben;“. Neubekanntmachung
(3) In § 346 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetz- Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom jeweils den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 28 ge-
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch änderten Gesetze oder Rechtsverordnungen in der vom
Artikel 6 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. August 2007 1. Januar 2008 an geltenden Fassung im Bundesge-
(BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, werden die Wör- setzblatt bekannt machen.
2262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
Artikel 30 1. das Blindenwarenvertriebsgesetz vom 9. April 1965
(BGBl. I S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 148
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 S. 2407);
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Artikel 9a
und 9b treten am 1. Oktober 2007 in Kraft. Die Artikel 3 2. die Verordnung zur Durchführung des Blindenwaren-
und 7 Nr. 2 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe bb, cc vertriebsgesetzes vom 11. August 1965 (BGBl. I
und dd sowie Buchstabe e, Nr. 3 Buchstabe a Doppel- S. 807), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
buchstabe aa und ee, Nr. 6 und 7 (§ 3 Abs. 2, 3 Satz 4, 10. Juli 1991 (BGBl. I S. 1491);
5 und 9, Abs. 7a, § 4 Satz 2 Nr. 3 und 8, § 11 Abs. 2,
§ 12 Abs. 1 Nr. 7), die Artikel 12 bis 21, Artikel 22 Nr. 1 3. die Preisklauselverordnung vom 23. September
sowie die Artikel 23 und 24 Nr. 1, 3 und 4 treten am 1998 (BGBl. I S. 3043), zuletzt geändert durch Arti-
1. Januar 2008 in Kraft. Artikel 22 Nr. 2 sowie Artikel 25 kel 8 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
Nr. 2 und 3 treten am 1. Januar 2010 in Kraft. S. 1149).
(2) Am Tag nach der Verkündung treten außer Kraft: Artikel 1 tritt am 31. März 2011 außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007 2263
Anordnung
zur Änderung der Anordnung
über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und Soldaten
und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 3. September 2007
Nach § 4 Abs. 2 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1483) und des Artikels 1 Abs. 2 der Anordnung des
Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten vom
10. Juli 1969 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch die Anordnung vom 17. März 1972
(BGBl. I S. 499) geändert worden ist, ordne ich an:
I.
Die Anordnung über die Ernennung und Entlassung von Soldatinnen und
Soldaten und die Ernennung von Reservistinnen und Reservisten vom 18. Okto-
ber 2006 (BGBl. I S. 2495) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 (Zuständigkeiten im Heer) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „die Regimenter“ durch die Angabe
„das Heerestruppenkommando, die Regimenter, das Ausbildungs-
zentrum Munster“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „und das Heerestruppenkommando“
gestrichen.
b) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Wörter „und das Heerestruppenkommando“
gestrichen.
2. In Artikel 7 (Zuständigkeiten in der Streitkräftebasis) Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird
die Angabe „Verteidigungsbezirkskommandos,“ gestrichen.
3. Artikel 9 (Entlassungen nach § 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Wehrpflichtgeset-
zes) wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „Bundeswehrkrankenhäuser,“ wird die Angabe „Institute
des Zentralen Sanitätsdienstes der Bundeswehr,“ eingefügt.
b) Nach der Angabe „Sanitätszentren,“ wird die Angabe „Versorgungs- und
Instandsetzungszentren,“ eingefügt.
II.
(1) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
Bonn, den 3. September 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J. J u n g
2264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 13. September 2007
Bekanntmachung
über den Schutz von Mustern und Marken auf Ausstellungen
Vom 7. September 2007
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Geschmacksmuster- 10. „C-B-R Freizeit und Reisen 2008“
gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), des § 6a vom 14. bis 18. Februar 2008 in München
Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung 11. „inhorgenta europe 2008 – 35. Internationale Fach-
der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I messe für Uhren, Schmuck, Edelsteine, Perlen und
S. 1455), der durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom Technologie“
12. März 2004 (BGBl. I S. 390) eingefügt worden ist, vom 15. bis 18. Februar 2008 in München
und des § 35 Abs. 3 des Markengesetzes vom 25. Ok-
tober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156) wird bekannt 12. „LogiMAT 2008 – 6. Internationale Fachmesse für
gemacht: Distribution, Material- und Informationsfluss“
vom 19. bis 21. Februar 2008 in Stuttgart
Der zeitweilige Schutz von Mustern und Marken wird
für die folgenden Ausstellungen gewährt: 13. „analytica 2008 – 21. Internationale Fachmesse für
1. „CMS 2007 – Cleaning. Management. Services. – instrumentelle Analytik, Labortechnik und Biotech-
Internationale Fachmesse und Kongress“ nologie mit analytica Conference“
vom 18. bis 21. September 2007 in Berlin vom 1. bis 4. April 2008 in München
2. „Fachdental Leipzig 2007 – Fachmesse für Zahn- 14. „METPACK 2008 – 6. Internationale Fachmesse für
arztpraxis und Dentallabor“ Metallverpackungen“
vom 21. bis 22. September 2007 in Leipzig vom 22. bis 26. April 2008 in Essen
3. „hanseboot 2007 – 48. Internationale Bootsaus- 15. „HIGH END 2008“
stellung Hamburg“ vom 24. bis 27. April 2008 in München
vom 27. Oktober bis 4. November 2007 in Hamburg 16. „IFAT 2008 – 15. Internationale Fachmesse für Was-
4. „DU UND DEINE WELT 2007 – Die große Verbrau- ser, Abwasser, Abfall, Recycling“
cherausstellung“ vom 5. bis 9. Mai 2008 in München
vom 17. bis 25. November 2007 in Hamburg 17. „AUTOMATICA 2008 – 3rd International Trade Fair
5. „MaterialVision – Materialien für Produktentwick- for Automation: Assembly - Robotics - Vision“
lung, Design und Architektur – Internationale Fach- vom 10. bis 13. Juni 2008 in München
messe und Konferenz“
18. „ispo SPORT & STYLE – Tradeshow for Sports-In-
vom 22. bis 23. November 2007 in Frankfurt am
spired Lifestyles“
Main
vom 29. Juni bis 1. Juli 2008 in München
6. „Lust auf Genuss 2007 – Die neue internationale
Genuss-Messe. Mit Kochfestival“ 19. „GOLF EUROPE 2008 – 16. Internationale Fach-
vom 22. bis 25. November 2007 in Stuttgart messe für den Golfsport“
vom 5. bis 7. Oktober 2008 in München
7. „SPS/IPC/DRIVES 2007 – Elektrische Automatisie-
rung – Systeme und Komponenten – Fachmesse & 20. „EXPO REAL 2008 – 11. Internationale Fachmesse
Kongress“ für Gewerbeimmobilien“
vom 27. bis 29. November 2007 in Nürnberg vom 6. bis 8. Oktober 2008 in München
8. „IPM ESSEN 2008 – Internationale Pflanzenmesse“ 21. „SYSTEMS 2008 – IT.Media.Communications“
vom 24. bis 27. Januar 2008 in Essen vom 21. bis 24. Oktober 2008 in München
9. „ispo winter 2008 – Internationale Fachmesse für 22. „electronica 2008 – components/systems/applica-
Sportartikel und Sportmode“ tions“
vom 27. bis 30. Januar 2008 in München vom 11. bis 14. November 2008 in München
Berlin, den 7. September 2007
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Dr. W e i s