2206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Transplantationsgesetzes
Vom 4. September 2007
Auf Grund des Artikels 7 des Gewebegesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1574) wird nachstehend der Wortlaut des Transplantationsgesetzes unter
seiner neuen Überschrift in der seit dem 1. August 2007 geltenden Fassung
bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das nach seinem § 26 teils am 1. Dezember 1997, teils am 1. Dezember 1999
in Kraft getretene Gesetz vom 5. November 1997 (BGBl. I S. 2631),
2. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 3 § 7 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266),
3. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom
23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
4. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 14 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
5. den am 1. Juli 2008 in Kraft tretenden Artikel 42 des Gesetzes vom 26. März
2007 (BGBl. I S. 378),
6. den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 4. September 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2207
Gesetz
über die Spende, Entnahme und
Übertragung von Organen und Geweben
(Transplantationsgesetz – TPG)*)
Inhaltsübersicht Abschnitt 4
Abschnitt 1 Vermittlung und
Allgemeine Vorschriften Übertragung bestimmter Organe,
§ 1 Anwendungsbereich Transplantationszentren, Zusammenarbeit
bei der Entnahme von Organen und Geweben
§ 1a Begriffsbestimmungen
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Organ- und § 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang der Organ-
Gewebespende, Organ- und Gewebespenderegister, Or- spende
gan- und Gewebespendeausweis § 10 Transplantationszentren
§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Organen und
Abschnitt 2 Geweben, Koordinierungsstelle
Entnahme von Organen § 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
und Geweben bei toten Spendern
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders Abschnitt 5
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Personen
Meldungen, Dokumentation,
§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten
Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
§ 5 Nachweisverfahren
§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewebespenders § 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungspflichtiger Organe
§ 7 Datenerhebung und -verwendung; Auskunftspflicht § 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch Einrichtun-
gen der medizinischen Versorgung
Abschnitt 3 § 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwie-
gender unerwünschter Reaktionen bei Geweben
Entnahme von Organen
§ 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
und Geweben bei lebenden Spendern
§ 14 Datenschutz
§ 8 Entnahme von Organen und Geweben
§ 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjährigen Perso-
nen
§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in besonderen Abschnitt 5a
Fällen
Richtlinien zum Stand
§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertra- der Erkenntnisse der medizinischen
gung Wissenschaft, Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3a § 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft bei Organen
Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register § 16a Verordnungsermächtigung
§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der medizinischen
§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen Wissenschaft zur Entnahme von Geweben und deren
§ 8e Untersuchungslabore Übertragung
§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen
Abschnitt 6
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Verbotsvorschriften
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und § 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels
Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr.
L 102 S. 48).
Abschnitt 7
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- Straf- und Bußgeldvorschriften
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 18 Organ- und Gewebehandel
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG § 19 Weitere Strafvorschriften
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. § 20 Bußgeldvorschriften
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Abschnitt 8 d) die volljährigen Geschwister,
Schlussvorschriften e) die Großeltern;
§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde 6. ist Entnahme die Gewinnung von Organen oder Ge-
§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen weben;
§ 23 Bundeswehr
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuches 7. ist Übertragung die Verwendung von Organen oder
§ 25 Übergangsregelungen Geweben in oder an einem menschlichen Empfän-
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
ger sowie die Anwendung beim Menschen außer-
halb des Körpers;
Abschnitt 1 8. ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die Ge-
webe zum Zwecke der Übertragung entnimmt, un-
Allgemeine Vorschriften tersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konser-
viert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an
§1 andere abgibt;
Anwendungsbereich 9. ist Einrichtung der medizinischen Versorgung ein
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die Ent- Krankenhaus oder eine andere Einrichtung mit un-
nahme von menschlichen Organen oder Geweben mittelbarer Patientenbetreuung, die fachlich-medi-
zum Zwecke der Übertragung sowie für die Übertra- zinisch unter ständiger ärztlicher Leitung steht und
gung der Organe oder der Gewebe einschließlich der in der ärztliche medizinische Leistungen erbracht
Vorbereitung dieser Maßnahmen. Es gilt ferner für das werden;
Verbot des Handels mit menschlichen Organen oder 10. ist schwerwiegender Zwischenfall jedes uner-
Geweben. wünschte Ereignis im Zusammenhang mit der Ent-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für nahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Ver-
1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chirurgi- arbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder Ab-
schen Eingriffs einer Person entnommen werden, gabe von Geweben, das die Übertragung einer an-
um auf diese rückübertragen zu werden, steckenden Krankheit, den Tod oder einen lebens-
bedrohenden Zustand, eine Behinderung oder ei-
2. Blut und Blutbestandteile. nen Fähigkeitsverlust von Patienten zur Folge ha-
ben könnte oder einen Krankenhausaufenthalt er-
§ 1a forderlich machen oder verlängern könnte oder zu
Begriffsbestimmungen einer Erkrankung führen oder diese verlängern
Im Sinne dieses Gesetzes könnte; als schwerwiegender Zwischenfall gilt auch
jede fehlerhafte Identifizierung oder Verwechslung
1. sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus ver- von Keimzellen oder Embryonen im Rahmen von
schiedenen Geweben bestehenden Teile des Maßnahmen einer medizinisch unterstützten Be-
menschlichen Körpers, die in Bezug auf Struktur, fruchtung;
Blutgefäßversorgung und Fähigkeit zum Vollzug
physiologischer Funktionen eine funktionale Einheit 11. ist schwerwiegende unerwünschte Reaktion eine
bilden, einschließlich der Organteile und einzelnen unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer über-
Gewebe oder Zellen eines Organs, die zum glei- tragbaren Krankheit, beim Spender oder Empfänger
chen Zweck wie das ganze Organ im menschlichen im Zusammenhang mit der Entnahme oder der
Körper verwendet werden können; Übertragung von Geweben, die tödlich oder le-
bensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder ei-
2. sind vermittlungspflichtige Organe die Organe Herz, nen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder einen
Lunge, Leber, Niere, Bauchspeicheldrüse und Darm Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder ver-
im Sinne der Nummer 1, die nach § 3 oder § 4 ent- längert oder zu einer Erkrankung führt oder diese
nommen worden sind; verlängert.
3. sind nicht regenerierungsfähige Organe alle Or-
gane, die sich beim Spender nach der Entnahme §2
nicht wieder bilden können; Aufklärung der Bevölkerung,
4. sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Bestand- Erklärung zur Organ- und Gewebespende,
teile des menschlichen Körpers, die keine Organe Organ- und Gewebespenderegister,
nach Nummer 1 sind, einschließlich einzelner Organ- und Gewebespendeausweise
menschlicher Zellen; (1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen, die
5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ihrer Auf- Bundesbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ins-
zählung besondere die Bundeszentrale für gesundheitliche Auf-
a) der Ehegatte oder der eingetragene Lebenspart- klärung, sowie die Krankenkassen sollen auf der
ner, Grundlage dieses Gesetzes die Bevölkerung über die
Möglichkeiten der Organ- und Gewebespende, die Vo-
b) die volljährigen Kinder, raussetzungen der Organ- und Gewebeentnahme und
c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ- oder die Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung
Gewebespender zur Todeszeit minderjährig war einschließlich einer möglichen medizinischen Anwen-
und die Sorge für seine Person zu dieser Zeit nur dung von aus Geweben hergestellten Arzneimitteln auf-
einem Elternteil, einem Vormund oder einem klären. Sie sollen auch Ausweise für die Erklärung zur
Pfleger zustand, dieser Sorgeinhaber, Organ- und Gewebespende (Organ- und Gewebespen-
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deausweise) zusammen mit geeigneten Aufklärungsun- entnahme vornehmen oder unter dessen Verantwor-
terlagen bereithalten. Die Krankenkassen und die priva- tung die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vor-
ten Krankenversicherungsunternehmen stellen diese genommen werden soll, und an die Person, die nach
Unterlagen in regelmäßigen Abständen ihren Versicher- § 3 Abs. 3 Satz 1 über die beabsichtigte oder nach
ten, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, § 4 über eine in Frage kommende Organ- oder Gewe-
zur Verfügung mit der Bitte, eine Erklärung zur Organ- beentnahme zu unterrichten ist.
und Gewebespende abzugeben. (5) Die Bundesregierung kann durch allgemeine Ver-
(2) Wer eine Erklärung zur Organ- und Gewebe- waltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates
spende abgibt, kann in eine Organ- und Gewebeent- ein Muster für den Organ- und Gewebespendeausweis
nahme nach § 3 einwilligen, ihr widersprechen oder festlegen und im Bundesanzeiger bekannt machen.
die Entscheidung einer namentlich benannten Person
seines Vertrauens übertragen (Erklärung zur Organ- Abschnitt 2
und Gewebespende). Die Erklärung kann auf be-
stimmte Organe oder Gewebe beschränkt werden. Die
Entnahme von Organen
Einwilligung und die Übertragung der Entscheidung und Geweben bei toten Spendern
können vom vollendeten sechzehnten, der Wider-
spruch kann vom vollendeten vierzehnten Lebensjahr §3
an erklärt werden. Entnahme mit
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann Einwilligung des Spenders
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist,
rates einer Stelle die Aufgabe übertragen, die Erklärun- soweit in § 4 oder § 4a nichts Abweichendes bestimmt
gen zur Organ- oder Gewebespende auf Wunsch der ist, nur zulässig, wenn
Erklärenden zu speichern und darüber berechtigten
1. der Organ- oder Gewebespender in die Entnahme
Personen Auskunft zu erteilen (Organ- und Gewebe-
eingewilligt hatte,
spenderegister). Die gespeicherten personenbezoge-
nen Daten dürfen nur zum Zwecke der Feststellung ver- 2. der Tod des Organ- oder Gewebespenders nach Re-
wendet werden, ob bei demjenigen, der die Erklärung geln, die dem Stand der Erkenntnisse der medizi-
abgegeben hatte, eine Organ- oder Gewebeentnahme nischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist
nach § 3 oder § 4 zulässig ist. Die Rechtsverordnung und
regelt insbesondere 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
1. die für die Entgegennahme einer Erklärung zur Or- Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Entnahme von
gan- oder Gewebespende oder für deren Änderung Geweben auch durch andere dafür qualifizierte Perso-
zuständigen öffentlichen Stellen (Anlaufstellen), die nen unter der Verantwortung und nach fachlicher Wei-
Verwendung eines Vordrucks, die Art der darauf an- sung eines Arztes vorgenommen werden.
zugebenden Daten und die Prüfung der Identität des
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben ist
Erklärenden,
unzulässig, wenn
2. die Übermittlung der Erklärung durch die Anlaufstel-
1. die Person, deren Tod festgestellt ist, der Organ-
len an das Register sowie die Speicherung der Er- oder Gewebeentnahme widersprochen hatte,
klärung und der darin enthaltenen Daten bei den An-
laufstellen und dem Register, 2. nicht vor der Entnahme bei dem Organ- oder Gewe-
bespender der endgültige, nicht behebbare Ausfall
3. die Aufzeichnung aller Abrufe im automatisierten der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns
Verfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgeset- und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die
zes sowie der sonstigen Auskünfte aus dem Regis- dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wis-
ter zum Zwecke der Prüfung der Zulässigkeit der An- senschaft entsprechen, festgestellt ist.
fragen und Auskünfte,
(3) Der Arzt hat den nächsten Angehörigen des Or-
4. die Speicherung der Personendaten der nach Ab- gan- oder Gewebespenders über die beabsichtigte Or-
satz 4 Satz 1 auskunftsberechtigten Ärzte bei dem gan- oder Gewebeentnahme zu unterrichten. Die ent-
Register sowie die Vergabe, Speicherung und Zu- nehmende Person hat Ablauf und Umfang der Organ-
sammensetzung der Benutzerkennungen und Pass- oder Gewebeentnahme aufzuzeichnen. Der nächste
wörter für ihre Auskunftsberechtigung, Angehörige hat das Recht auf Einsichtnahme. Er kann
5. die Löschung der gespeicherten Daten und eine Person seines Vertrauens hinzuziehen.
6. die Finanzierung des Registers.
§4
(4) Die Auskunft aus dem Register darf ausschließ-
lich an den Erklärenden sowie an einen von einem Entnahme mit
Krankenhaus dem Register als auskunftsberechtigt be- Zustimmung anderer Personen
nannten Arzt erteilt werden, der weder an der Entnahme (1) Liegt dem Arzt, der die Organ- oder Gewebeent-
noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des nahme vornehmen oder unter dessen Verantwortung
möglichen Organ- oder Gewebespenders beteiligt ist die Gewebeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorge-
und auch nicht Weisungen eines Arztes untersteht, nommen werden soll, weder eine schriftliche Einwilli-
der an diesen Maßnahmen beteiligt ist. Die Anfrage darf gung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen
erst nach der Feststellung des Todes gemäß § 3 Abs. 1 Organ- oder Gewebespenders vor, ist dessen nächster
Satz 1 Nr. 2 erfolgen. Die Auskunft darf nur an den Arzt Angehöriger zu befragen, ob ihm von diesem eine Er-
weitergegeben werden, der die Organ- oder Gewebe- klärung zur Organ- oder Gewebespende bekannt ist. Ist
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auch dem nächsten Angehörigen eine solche Erklärung (2) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Auf-
nicht bekannt, so ist die Entnahme unter den Voraus- klärung und der Einwilligung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2
setzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und aufzuzeichnen. Die entnehmende Person hat Ablauf
Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn ein Arzt den nächsten und Umfang der Organ- oder Gewebeentnahme aufzu-
Angehörigen über eine in Frage kommende Organ- zeichnen. Die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus
oder Gewebeentnahme unterrichtet und dieser ihr zu- schwanger war, hat das Recht auf Einsichtnahme. Sie
gestimmt hat. Kommt eine Entnahme mehrerer Organe kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. Die Ein-
oder Gewebe in Betracht, soll die Einholung der Zu- willigung kann schriftlich oder mündlich widerrufen wer-
stimmung zusammen erfolgen. Der nächste Angehörige den.
hat bei seiner Entscheidung einen mutmaßlichen Willen (3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, die mit
des möglichen Organ- oder Gewebespenders zu be- dem Embryo oder Fötus schwanger war, nur für die
achten. Der Arzt hat den nächsten Angehörigen hierauf Zwecke der Dokumentation, der Rückverfolgung und
hinzuweisen. Der nächste Angehörige kann mit dem des Datenschutzes als Spenderin.
Arzt vereinbaren, dass er seine Erklärung innerhalb ei-
ner bestimmten, vereinbarten Frist widerrufen kann; die
§5
Vereinbarung bedarf der Schriftform.
Nachweisverfahren
(2) Der nächste Angehörige ist nur dann zu einer
Entscheidung nach Absatz 1 befugt, wenn er in den (1) Die Feststellungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
letzten zwei Jahren vor dem Tod des möglichen Organ- und Abs. 2 Nr. 2 sind jeweils durch zwei dafür qualifi-
oder Gewebespenders zu diesem persönlichen Kontakt zierte Ärzte zu treffen, die den Organ- oder Gewebe-
hatte. Der Arzt hat dies durch Befragung des nächsten spender unabhängig voneinander untersucht haben.
Angehörigen festzustellen. Bei mehreren gleichrangi- Abweichend von Satz 1 genügt zur Feststellung nach
gen nächsten Angehörigen genügt es, wenn einer von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Untersuchung und Feststel-
ihnen nach Absatz 1 beteiligt wird und eine Entschei- lung durch einen Arzt, wenn der endgültige, nicht be-
dung trifft; es ist jedoch der Widerspruch eines jeden hebbare Stillstand von Herz und Kreislauf eingetreten
von ihnen beachtlich. Ist ein vorrangiger nächster An- ist und seitdem mehr als drei Stunden vergangen sind.
gehöriger innerhalb angemessener Zeit nicht erreich- (2) Die an den Untersuchungen nach Absatz 1 betei-
bar, genügt die Beteiligung und Entscheidung des zu- ligten Ärzte dürfen weder an der Entnahme noch an der
erst erreichbaren nächsten Angehörigen. Dem nächs- Übertragung der Organe oder Gewebe des Spenders
ten Angehörigen steht eine volljährige Person gleich, beteiligt sein. Sie dürfen auch nicht Weisungen eines
die dem möglichen Organ- oder Gewebespender bis Arztes unterstehen, der an diesen Maßnahmen beteiligt
zu seinem Tode in besonderer persönlicher Verbunden- ist. Die Feststellung der Untersuchungsergebnisse und
heit offenkundig nahegestanden hat; sie tritt neben den ihr Zeitpunkt sind von den Ärzten unter Angabe der zu-
nächsten Angehörigen. grunde liegenden Untersuchungsbefunde unverzüglich
(3) Hatte der mögliche Organ- oder Gewebespender jeweils in einer Niederschrift aufzuzeichnen und zu un-
die Entscheidung über eine Organ- oder Gewebeent- terschreiben. Dem nächsten Angehörigen sowie den
nahme einer bestimmten Person übertragen, tritt diese Personen nach § 4 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 ist Gele-
an die Stelle des nächsten Angehörigen. genheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie können eine
(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der Be- Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
teiligung der nächsten Angehörigen sowie der Perso- (3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist
nen nach Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 aufzuzeichnen. durch einen Arzt zu treffen, der weder an der Entnahme
Die nächsten Angehörigen sowie die Personen nach noch an der Übertragung der Organe oder Gewebe des
Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Embryos oder Fötus beteiligt sein darf. Er darf auch
Einsichtnahme. nicht Weisungen eines Arztes unterstehen, der an die-
sen Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungsergeb-
§ 4a nisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung sind von den
Ärzten unter Angabe der zugrunde liegenden Untersu-
Entnahme bei
chungsbefunde unverzüglich jeweils in einer gesonder-
toten Embryonen und Föten
ten Niederschrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben.
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben bei Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger
einem toten Embryo oder Fötus ist nur zulässig, wenn war, ist Gelegenheit zur Einsichtnahme zu geben. Sie
1. der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln, die kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
dem Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wis-
senschaft entsprechen, festgestellt ist, §6
2. die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger Achtung der Würde
war, durch einen Arzt über eine in Frage kommende des Organ- und Gewebespenders
Organ- oder Gewebeentnahme aufgeklärt worden ist (1) Die Organ- oder Gewebeentnahme bei verstorbe-
und in die Entnahme der Organe oder Gewebe nen Personen und alle mit ihr zusammenhängenden
schriftlich eingewilligt hat und Maßnahmen müssen unter Achtung der Würde des Or-
3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. gan- oder Gewebespenders in einer der ärztlichen
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1 Satz 2 Sorgfaltspflicht entsprechenden Weise durchgeführt
entsprechend. Die Aufklärung und die Einholung der werden.
Einwilligung dürfen erst nach der Feststellung des To- (2) Der Leichnam des Organ- oder Gewebespenders
des erfolgen. muss in würdigem Zustand zur Bestattung übergeben
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werden. Zuvor ist dem nächsten Angehörigen Gelegen- 3. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Person.
heit zu geben, den Leichnam zu sehen. Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, deren
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für tote Entnahme beabsichtigt ist, zusammen eingeholt wer-
Embryonen und Föten. den. Sie darf erst eingeholt werden, nachdem der Tod
des möglichen Organ- oder Gewebespenders nach § 3
§7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist.
Datenerhebung und
Abschnitt 3
-verwendung; Auskunftspflicht
(1) Die Erhebung und Verwendung personenbezoge-
Entnahme von Organen
ner Daten eines möglichen Organ- oder Gewebespen- und Geweben bei lebenden Spendern
ders, eines nächsten Angehörigen oder einer Person
nach § 4 Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 3 und die Übermitt- §8
lung dieser Daten an die nach Absatz 3 Satz 1 aus- Entnahme von
kunftsberechtigten Personen ist zulässig, soweit dies Organen und Geweben
zur Klärung, ob eine Organ- oder Gewebeentnahme
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum
nach § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2
Zwecke der Übertragung auf andere ist bei einer leben-
Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische Gründe ent-
den Person, soweit in § 8a nichts Abweichendes be-
gegenstehen, sowie zur Unterrichtung des nächsten
stimmt ist, nur zulässig, wenn
Angehörigen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist.
1. die Person
(2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach Ab-
satz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet: a) volljährig und einwilligungsfähig ist,
1. Ärzte, die den möglichen Organ- oder Gewebespen- b) nach Absatz 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist
der wegen einer dem Tode vorausgegangenen Er- und in die Entnahme eingewilligt hat,
krankung behandelt hatten, c) nach ärztlicher Beurteilung als Spender geeignet
2. Ärzte, die über den möglichen Organ- oder Gewebe- ist und voraussichtlich nicht über das Operations-
spender eine Auskunft aus dem Organ- und Gewe- risiko hinaus gefährdet oder über die unmittelba-
bespenderegister nach § 2 Abs. 4 erhalten haben, ren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich
schwer beeinträchtigt wird,
3. die Einrichtung der medizinischen Versorgung, in der
der Tod des möglichen Organ- oder Gewebespen- 2. die Übertragung des Organs oder Gewebes auf den
ders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt worden vorgesehenen Empfänger nach ärztlicher Beurtei-
ist, lung geeignet ist, das Leben dieses Menschen zu
erhalten oder bei ihm eine schwerwiegende Krank-
4. Ärzte, die bei dem möglichen Organ- oder Gewebe- heit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten
spender die Leichenschau vorgenommen haben, oder ihre Beschwerden zu lindern,
5. die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mitgewahr- 3. im Fall der Organentnahme ein geeignetes Organ ei-
sam sich der Leichnam des möglichen Organ- oder nes Spenders nach § 3 oder § 4 im Zeitpunkt der
Gewebespenders befindet oder befunden hat, und Organentnahme nicht zur Verfügung steht und
6. die von der Koordinierungsstelle (§ 11) oder einer 4. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird.
gewebeentnehmenden Gewebeeinrichtung beauf-
Die Entnahme einer Niere, des Teils einer Leber oder
tragte Person, soweit sie Auskunft über nach Ab-
anderer nicht regenerierungsfähiger Organe ist darüber
satz 1 erforderliche Daten erhalten hat.
hinaus nur zulässig zum Zwecke der Übertragung auf
Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht erst, Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, ein-
nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Gewebe- getragene Lebenspartner, Verlobte oder andere Perso-
spenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 festgestellt ist. nen, die dem Spender in besonderer persönlicher Ver-
(3) Ein Recht auf Auskunft über die nach Absatz 1 bundenheit offenkundig nahestehen.
erforderlichen Daten haben (2) Der Spender ist durch einen Arzt in verständlicher
Form aufzuklären über
1. Ärzte, die die Entnahme von Organen nach § 3 oder
§ 4 beabsichtigen und in einem Krankenhaus tätig 1. den Zweck und die Art des Eingriffs,
sind, das nach § 108 des Fünften Buches Sozialge- 2. die Untersuchungen sowie das Recht, über die Er-
setzbuch oder nach anderen gesetzlichen Bestim- gebnisse der Untersuchungen unterrichtet zu wer-
mungen für die Übertragung solcher Organe zuge- den,
lassen ist oder mit einem solchen Krankenhaus zum
Zwecke der Entnahme solcher Organe zusammen- 3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Spenders die-
arbeitet, nen, sowie den Umfang und mögliche, auch mittel-
bare Folgen und Spätfolgen der beabsichtigten Or-
2. Ärzte, die die Entnahme von Geweben nach § 3 oder gan- oder Gewebeentnahme für seine Gesundheit,
§ 4 beabsichtigen oder unter deren Verantwortung
Gewebe nach § 3 Abs. 1 Satz 2 entnommen werden 4. die ärztliche Schweigepflicht,
sollen und in einer Einrichtung der medizinischen 5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der Organ- oder
Versorgung tätig sind, die solche Gewebe entnimmt Gewebeübertragung und sonstige Umstände, denen
oder mit einer solchen Einrichtung zum Zwecke der er erkennbar eine Bedeutung für die Spende bei-
Entnahme solcher Gewebe zusammenarbeitet, und misst, sowie über
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6. die Erhebung und Verwendung personenbezogener Lehnt die minderjährige Person die beabsichtigte
Daten. Entnahme oder Verwendung ab oder bringt sie dies
Der Spender ist darüber zu informieren, dass seine Ein- in sonstiger Weise zum Ausdruck, so ist dies zu be-
willigung Voraussetzung für die Organ- oder Gewebe- achten.
entnahme ist. Die Aufklärung hat in Anwesenheit eines 5. Ist die minderjährige Person in der Lage, Wesen, Be-
weiteren Arztes, für den § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 ent- deutung und Tragweite der Entnahme zu erkennen
sprechend gilt, und, soweit erforderlich, anderer sach- und ihren Willen hiernach auszurichten, so ist auch
verständiger Personen zu erfolgen. Der Inhalt der Auf- ihre Einwilligung erforderlich.
klärung und die Einwilligungserklärung des Spenders Soll das Knochenmark der minderjährigen Person für
sind in einer Niederschrift aufzuzeichnen, die von den Verwandte ersten Grades verwendet werden, hat der
aufklärenden Personen, dem weiteren Arzt und dem gesetzliche Vertreter dies dem Familiengericht unver-
Spender zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss züglich anzuzeigen, um eine Entscheidung nach
auch eine Angabe über die versicherungsrechtliche Ab- § 1629 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 1796 des
sicherung der gesundheitlichen Risiken nach Satz 1 Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizuführen.
enthalten. Die Einwilligung kann schriftlich oder münd-
lich widerrufen werden. Satz 3 gilt nicht im Fall der be- § 8b
absichtigten Entnahme von Knochenmark.
Entnahme von Organen
(3) Bei einem Lebenden darf die Entnahme von Or- und Geweben in besonderen Fällen
ganen erst durchgeführt werden, nachdem sich der
(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer lebenden
Spender und der Empfänger, die Entnahme von Gewe-
Person im Rahmen einer medizinischen Behandlung
ben erst, nachdem sich der Spender zur Teilnahme an
dieser Person entnommen worden, ist ihre Übertragung
einer ärztlich empfohlenen Nachbetreuung bereit erklärt
nur zulässig, wenn die Person einwilligungsfähig und
hat. Weitere Voraussetzung für die Entnahme von Orga-
entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt wor-
nen bei einem Lebenden ist, dass die nach Landesrecht
den ist und in diese Übertragung der Organe oder Ge-
zuständige Kommission gutachtlich dazu Stellung ge-
webe eingewilligt hat. Für die Aufzeichnung der Aufklä-
nommen hat, ob begründete tatsächliche Anhalts-
rung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entspre-
punkte dafür vorliegen, dass die Einwilligung in die Or-
chend.
ganspende nicht freiwillig erfolgt oder das Organ Ge-
genstand verbotenen Handeltreibens nach § 17 ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewinnung
Der Kommission muss ein Arzt, der weder an der Ent- von menschlichen Samenzellen, die für eine medizi-
nahme noch an der Übertragung von Organen beteiligt nisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind.
ist, noch Weisungen eines Arztes untersteht, der an sol- (3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2
chen Maßnahmen beteiligt ist, eine Person mit der Be- Satz 6 entsprechend.
fähigung zum Richteramt und eine in psychologischen
Fragen erfahrene Person angehören. Das Nähere, ins- § 8c
besondere zur Zusammensetzung der Kommission, Entnahme von Organen
zum Verfahren und zur Finanzierung, wird durch Lan- und Geweben zur Rückübertragung
desrecht bestimmt.
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum
§ 8a Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden
Person nur zulässig, wenn
Entnahme von
1. die Person
Knochenmark bei minderjährigen Personen
a) einwilligungsfähig ist,
Die Entnahme von Knochenmark bei einer minder-
jährigen Person zum Zwecke der Übertragung ist ab- b) entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt
weichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b worden ist und in die Entnahme und die Rück-
sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe zulässig: übertragung des Organs oder Gewebes eingewil-
ligt hat,
1. Die Verwendung des Knochenmarks ist für Ver-
wandte ersten Grades oder Geschwister der minder- 2. die Entnahme und die Rückübertragung des Organs
jährigen Person vorgesehen. oder Gewebes im Rahmen einer medizinischen Be-
handlung erfolgen und nach dem allgemein aner-
2. Die Übertragung des Knochenmarks auf den vorge- kannten Stand der medizinischen Wissenschaft für
sehenen Empfänger ist nach ärztlicher Beurteilung diese Behandlung erforderlich sind und
geeignet, bei ihm eine lebensbedrohende Krankheit
3. die Entnahme und die Rückübertragung durch einen
zu heilen.
Arzt vorgenommen werden.
3. Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum
steht im Zeitpunkt der Entnahme des Knochenmarks Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die
nicht zur Verfügung. nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite
4. Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8 Abs. 2 der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren
aufgeklärt worden und hat in die Entnahme und die Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Ab-
Verwendung des Knochenmarks eingewilligt. § 1627 satz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2
minderjährige Person ist durch einen Arzt entspre- Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme
chend § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hin- und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes
blick auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist. eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 und 3 sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2213
§ 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwen- und -abgabe und die damit verbundenen Maßnahmen
den. sowie die Angaben über Produkte und Materialien, die
(3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum mit den entnommenen oder abgegebenen Geweben in
Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Berührung kommen, für die in diesem Gesetz geregel-
Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des ten Zwecke, für Zwecke der Rückverfolgung, für Zwe-
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die cke einer medizinischen Versorgung des Spenders und
mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, entspre- für Zwecke der Risikoerfassung und Überwachung
chend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder
und in die Entnahme und die Rückübertragung des Or- anderen Rechtsvorschriften nach Maßgabe einer
gans oder Gewebes eingewilligt hat. Ist diese Frau Rechtsverordnung nach § 16a zu dokumentieren.
nicht in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite (3) Jede Gewebeeinrichtung führt eine Dokumenta-
der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren tion über ihre Tätigkeit einschließlich der Angaben zu
Willen hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entspre- Art und Menge der entnommenen, untersuchten, auf-
chend. bereiteten, be- oder verarbeiteten, konservierten, auf-
(4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Ein- bewahrten, abgegebenen oder anderweitig verwende-
willigung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend. ten, eingeführten und ausgeführten Gewebe sowie des
Ursprungs- und des Bestimmungsortes der Gewebe
(5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 und macht eine Darstellung ihrer Tätigkeit öffentlich zu-
Satz 6 entsprechend. gänglich. Sie übermittelt der zuständigen Bundesober-
behörde jährlich einen Bericht mit den Angaben zu Art
Abschnitt 3a und Menge der entnommenen, aufbereiteten, be- oder
Gewebeeinrichtungen, verarbeiteten, aufbewahrten, abgegebenen oder ander-
Untersuchungslabore, Register weitig verwendeten, eingeführten und ausgeführten
Gewebe. Der Bericht erfolgt auf einem Formblatt, das
§ 8d die Bundesoberbehörde herausgegeben und im Bun-
desanzeiger bekannt gemacht hat. Das Formblatt kann
Besondere Pflichten auch elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt
der Gewebeeinrichtungen werden. Der Bericht ist nach Ablauf des Kalenderjah-
(1) Eine Gewebeeinrichtung, die Gewebe entnimmt res, spätestens bis zum 1. März des folgenden Jahres
oder untersucht, darf unbeschadet der Vorschriften zu übermitteln. Die zuständige Bundesoberbehörde
des Arzneimittelrechts nur betrieben werden, wenn sie stellt die von den Gewebeeinrichtungen übermittelten
einen Arzt bestellt hat, der die erforderliche Sachkunde Angaben anonymisiert in einem Gesamtbericht zusam-
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft be- men und macht diesen öffentlich bekannt. Ist der Be-
sitzt. Die Gewebeeinrichtung ist verpflichtet, richt einer Gewebeeinrichtung unvollständig oder liegt
er bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht vor, unter-
1. die Anforderungen an die Entnahme von Geweben
richtet die zuständige Bundesoberbehörde die für die
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
Überwachung zuständige Behörde. Die Gewebeein-
und Technik einzuhalten, insbesondere an die Spen-
richtungen übersenden der zuständige Behörde min-
deridentifikation, das Entnahmeverfahren und die
destens alle zwei Jahre oder auf Anforderung eine Liste
Spenderdokumentation,
der belieferten Einrichtungen der medizinischen Versor-
2. sicherzustellen, dass nur Gewebe von Spendern gung.
entnommen werden, bei denen eine ärztliche Beur-
teilung nach dem Stand der medizinischen Wissen- § 8e
schaft und Technik ergeben hat, dass der Spender
dafür medizinisch geeignet ist, Untersuchungslabore
3. sicherzustellen, dass die für Gewebespender nach Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
dem Stand der medizinischen Wissenschaft und vorgeschriebenen Laboruntersuchungen dürfen nur
Technik erforderlichen Laboruntersuchungen in ei- von einem Untersuchungslabor vorgenommen werden,
nem Untersuchungslabor nach § 8e durchgeführt für das eine Erlaubnis nach den Vorschriften des Arz-
werden, neimittelgesetzes erteilt worden ist. Das Untersu-
chungslabor ist verpflichtet, eine Qualitätssicherung
4. sicherzustellen, dass die Gewebe für die Aufberei-
für die nach § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen
tung, Be- oder Verarbeitung, Konservierung oder
Laboruntersuchungen sicherzustellen.
Aufbewahrung nur freigegeben werden, wenn die
ärztliche Beurteilung nach Nummer 2 und die Labor-
§ 8f
untersuchungen nach Nummer 3 ergeben haben,
dass die Gewebe für diese Zwecke geeignet sind, Register über Gewebeeinrichtungen
5. vor und nach einer Gewebeentnahme bei lebenden (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Doku-
Spendern Maßnahmen für eine erforderliche medizi- mentation und Information führt ein öffentlich zugängli-
nische Versorgung der Spender sicherzustellen und ches Register über die im Geltungsbereich dieses Ge-
6. eine Qualitätssicherung für die Maßnahmen nach setzes tätigen Gewebeeinrichtungen und stellt seinen
den Nummern 2 bis 5 sicherzustellen. laufenden Betrieb sicher. Das Register enthält Angaben
zu den Gewebeeinrichtungen und ihrer Erreichbarkeit
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach § 16a. sowie zu den Tätigkeiten, für die jeweils die Herstel-
(2) Eine Gewebeeinrichtung hat unbeschadet ärztli- lungserlaubnis, die Erlaubnis für die Be- oder Verarbei-
cher Dokumentationspflichten jede Gewebeentnahme tung, Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbrin-
2214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
gen oder die Einfuhrerlaubnis nach den Vorschriften gelassen sind. Bei der Zulassung nach § 108 des Fünf-
des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist. Die zustän- ten Buches Sozialgesetzbuch sind Schwerpunkte für
digen Behörden der Länder übermitteln dem Deutschen die Übertragung dieser Organe zu bilden, um eine be-
Institut für Medizinische Dokumentation und Informa- darfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Ver-
tion die Angaben nach Satz 2. Das Deutsche Institut sorgung zu gewährleisten und die erforderliche Qualität
für Medizinische Dokumentation und Information kann der Organübertragung zu sichern.
für die Benutzung des Registers Entgelte verlangen. (2) Die Transplantationszentren sind verpflichtet,
Der Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun-
desministeriums für Gesundheit im Benehmen mit 1. Wartelisten der zur Organübertragung angenomme-
dem Bundesministerium der Finanzen. Von der Zahlung nen Patienten mit den für die Organvermittlung nach
von Entgelten sind die zuständigen Behörden der Län- § 12 erforderlichen Angaben zu führen sowie unver-
der und die Europäische Kommission befreit. züglich über die Annahme eines Patienten zur Or-
ganübertragung und seine Aufnahme in die Warte-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann liste zu entscheiden und den behandelnden Arzt da-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- rüber zu unterrichten, ebenso über die Herausnahme
rates die in das Register aufzunehmenden Angaben eines Patienten aus der Warteliste,
nach Absatz 1 Satz 2 im Einzelnen bestimmen sowie
Näheres zu ihrer Übermittlung durch die zuständigen 2. über die Aufnahme in die Warteliste nach Regeln zu
Behörden der Länder und der Benutzung des Registers entscheiden, die dem Stand der Erkenntnisse der
regeln. In der Rechtsverordnung kann auch eine Über- medizinischen Wissenschaft entsprechen, insbeson-
mittlung der Angaben an Einrichtungen und Behörden dere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht einer
innerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Organübertragung,
Gesetzes vorgesehen werden. 3. die auf Grund der §§ 11 und 12 getroffenen Rege-
lungen zur Organentnahme und Organvermittlung
Abschnitt 4 einzuhalten,
Vermittlung und Übertragung 4. jede Organübertragung unverzüglich so zu doku-
bestimmter Organe, Transplantationszentren, mentieren, dass eine lückenlose Rückverfolgung
Zusammenarbeit bei der der Organe vom Empfänger zum Spender ermöglicht
Entnahme von Organen und Geweben wird; bei der Übertragung von vermittlungspflichti-
gen Organen ist die Kenn-Nummer (§ 13 Abs. 1
Satz 1) anzugeben, um eine Rückverfolgung durch
§9
die Koordinierungsstelle zu ermöglichen,
Zulässigkeit der
5. vor und nach einer Organübertragung Maßnahmen
Organübertragung,
für eine erforderliche psychische Betreuung der Pa-
Vorrang der Organspende
tienten im Krankenhaus sicherzustellen und
(1) Die Übertragung von Herz, Niere, Leber, Lunge,
6. nach Maßgabe der Vorschriften des Fünften Buches
Bauchspeicheldrüse und Darm darf nur in dafür zuge-
Sozialgesetzbuch Maßnahmen zur Qualitätssiche-
lassenen Transplantationszentren (§ 10) vorgenommen
rung, die auch einen Vergleich mit anderen Trans-
werden. Die Übertragung vermittlungspflichtiger Or-
plantationszentren ermöglichen, im Rahmen ihrer
gane ist nur zulässig, wenn die Organe durch die Ver-
Tätigkeit nach diesem Gesetz durchzuführen; dies
mittlungsstelle unter Beachtung der Regelungen nach
gilt für die Nachbetreuung von Organspendern nach
§ 12 vermittelt worden sind. Sind vermittlungspflichtige
§ 8 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
Organe im Geltungsbereich dieses Gesetzes entnom-
men worden, ist ihre Übertragung darüber hinaus nur
zulässig, wenn die Entnahme unter Beachtung der Re- § 11
gelungen nach § 11 durchgeführt wurde. Zusammenarbeit bei der
(2) Die mögliche Entnahme und Übertragung eines Entnahme von Organen
vermittlungspflichtigen Organs hat Vorrang vor der Ent- und Geweben, Koordinierungsstelle
nahme von Geweben; sie darf nicht durch eine Gewe- (1) Die Entnahme von vermittlungspflichtigen Orga-
beentnahme beeinträchtigt werden. Die Entnahme von nen einschließlich der Vorbereitung von Entnahme, Ver-
Geweben bei einem möglichen Spender vermittlungs- mittlung und Übertragung ist gemeinschaftliche Auf-
pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist erst dann gabe der Transplantationszentren und der anderen
zulässig, wenn eine von der Koordinierungsstelle be- Krankenhäuser in regionaler Zusammenarbeit. Zur Or-
auftragte Person dokumentiert hat, dass die Entnahme ganisation dieser Aufgabe errichten oder beauftragen
oder Übertragung von vermittlungspflichtigen Organen die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam*),
nicht möglich ist oder durch die Gewebeentnahme die Bundesärztekammer und die Deutsche Kranken-
nicht beeinträchtigt wird. hausgesellschaft oder die Bundesverbände der Kran-
kenhausträger gemeinsam eine geeignete Einrichtung
§ 10 (Koordinierungsstelle). Sie muss auf Grund einer finan-
Transplantationszentren ziell und organisatorisch eigenständigen Trägerschaft,
(1) Transplantationszentren sind Krankenhäuser *) Gemäß Artikel 42 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 9 des GKV-
oder Einrichtungen an Krankenhäusern, die nach Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder nach werden am 1. Juli 2008 in § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1
jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Übertra- sam“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
gung von in § 9 Abs. 1 Satz 1 genannten Organen zu- sen“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2215
der Zahl und Qualifikation ihrer Mitarbeiter, ihrer be- raussetzungen für eine Organ- oder Gewebeentnahme
trieblichen Organisation sowie ihrer sachlichen Ausstat- vorliegen. Hierzu erhebt das zuständige Transplantati-
tung die Gewähr dafür bieten, dass die Maßnahmen onszentrum die Personalien dieser Patienten und wei-
nach Satz 1 in Zusammenarbeit mit den Transplantati- tere für die Durchführung der Organentnahme und -ver-
onszentren und den anderen Krankenhäusern nach den mittlung oder der Gewebeentnahme erforderliche per-
Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden. Die sonenbezogene Daten. Die Krankenhäuser sind ver-
Transplantationszentren müssen in der Koordinierungs- pflichtet, dem zuständigen Transplantationszentrum
stelle angemessen vertreten sein. diese Daten zu übermitteln; dieses übermittelt die Da-
ten an die Koordinierungsstelle.
(2) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
sam**), die Bundesärztekammer, die Deutsche Kran- (5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht jährlich ei-
kenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der nen Bericht, der die Tätigkeit jedes Transplantations-
Krankenhausträger gemeinsam und die Koordinie- zentrums im vergangenen Kalenderjahr nach einheitli-
rungsstelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der Ko- chen Vorgaben darstellt und insbesondere folgende,
ordinierungsstelle mit Wirkung für die Transplantations- nicht personenbezogene Angaben enthält:
zentren und die anderen Krankenhäuser. Der Vertrag 1. Zahl und Art der durchgeführten Organübertragun-
regelt insbesondere gen nach § 9 und ihre Ergebnisse, getrennt nach Or-
1. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit ei- ganen von Spendern nach den §§ 3 und 4 sowie
ner Organentnahme zum Schutz der Organempfän- nach § 8,
ger erforderlichen Maßnahmen sowie die Rahmenre- 2. die Entwicklung der Warteliste, insbesondere aufge-
gelungen für die Zusammenarbeit der Beteiligten, nommene, transplantierte, aus anderen Gründen
ausgeschiedene sowie verstorbene Patienten,
2. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch
mit der Vermittlungsstelle, 3. die Gründe für die Aufnahme oder Nichtaufnahme in
die Warteliste,
3. die Unterstützung der Transplantationszentren bei
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, 4. Altersgruppe, Geschlecht, Familienstand und Versi-
chertenstatus der zu den Nummern 1 bis 3 betroffe-
4. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Koor- nen Patienten,
dinierungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach
5. die Nachbetreuung der Spender nach § 8 Abs. 3
diesem Gesetz einschließlich der Abgeltung von
Satz 1 und die Dokumentation ihrer durch die Organ-
Leistungen, die Transplantationszentren und andere
spende bedingten gesundheitlichen Risiken,
Krankenhäuser im Rahmen der Organentnahme er-
bringen. 6. die durchgeführten Maßnahmen zur Qualitätssiche-
rung nach § 10 Abs. 2 Nr. 6.
(3) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 2 sowie
seine Änderung bedarf der Genehmigung durch das In dem Vertrag nach Absatz 2 können einheitliche Vor-
Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundes- gaben für den Tätigkeitsbericht und die ihm zugrunde
anzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu liegenden Angaben der Transplantationszentren verein-
erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den bart werden.
Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht ent-
spricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge- § 12
meinsam**), die Bundesärztekammer und die Deutsche Organvermittlung, Vermittlungsstelle
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
(1) Zur Vermittlung der vermittlungspflichtigen Or-
Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhal-
gane errichten oder beauftragen die Spitzenverbände
tung der Vertragsbestimmungen.
der Krankenkassen gemeinsam*), die Bundesärztekam-
(4) Die Transplantationszentren und die anderen mer und die Deutsche Krankenhausgesellschaft oder
Krankenhäuser sind verpflichtet, untereinander und die Bundesverbände der Krankenhausträger gemein-
mit der Koordinierungsstelle zur Entnahme vermitt- sam eine geeignete Einrichtung (Vermittlungsstelle).
lungspflichtiger Organe sowie zur Entnahme von Gewe- Sie muss auf Grund einer finanziell und organisatorisch
ben bei möglichen Spendern vermittlungspflichtiger Or- eigenständigen Trägerschaft, der Zahl und Qualifikation
gane zusammenzuarbeiten. Die Krankenhäuser sind ihrer Mitarbeiter, ihrer betrieblichen Organisation sowie
verpflichtet, den endgültigen, nicht behebbaren Ausfall ihrer sachlichen Ausstattung die Gewähr dafür bieten,
der Gesamtfunktion des Großhirns, des Kleinhirns und dass die Organvermittlung nach den Vorschriften die-
des Hirnstamms von Patienten, die nach ärztlicher Be- ses Gesetzes erfolgt. Soweit sie Organe vermittelt, die
urteilung als Spender vermittlungspflichtiger Organe in außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ent-
Betracht kommen, dem zuständigen Transplantations- nommen werden, muss sie auch gewährleisten, dass
zentrum mitzuteilen, das die Koordinierungsstelle un- die zum Schutz der Organempfänger erforderlichen
terrichtet. Kommen diese Patienten zugleich als Gewe- Maßnahmen nach dem Stand der Erkenntnisse der me-
bespender in Betracht, ist dies gleichzeitig mitzuteilen. dizinischen Wissenschaft durchgeführt werden. Es dür-
Das zuständige Transplantationszentrum klärt in Zu- fen nur Organe vermittelt werden, die im Einklang mit
sammenarbeit mit der Koordinierungsstelle, ob die Vo- den am Ort der Entnahme geltenden Rechtsvorschrif-
**) Gemäß Artikel 42 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 9 des GKV- *) Gemäß Artikel 42 Nr. 1 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 9 des GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378)
werden am 1. Juli 2008 in § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, werden am 1. Juli 2008 in § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 1 Satz 1
§ 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 jeweils die Wörter „Die jeweils die Wörter „die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein-
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter sam“ durch die Wörter „der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. sen“ ersetzt.
2216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
ten entnommen worden sind, soweit deren Anwendung (5) Der Vertrag nach den Absätzen 1 und 4 sowie
nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen seine Änderung bedarf der Genehmigung durch das
Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit Bundesministerium für Gesundheit und ist im Bundes-
den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. anzeiger bekannt zu machen. Die Genehmigung ist zu
erteilen, wenn der Vertrag oder seine Änderung den
(2) Als Vermittlungsstelle kann auch eine geeignete
Vorschriften dieses Gesetzes und sonstigem Recht ent-
Einrichtung beauftragt werden, die ihren Sitz außerhalb
spricht. Die Spitzenverbände der Krankenkassen ge-
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat und die Or-
meinsam**), die Bundesärztekammer und die Deutsche
gane im Rahmen eines internationalen Organaustau-
Krankenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der
sches unter Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
Krankenhausträger gemeinsam überwachen die Einhal-
zes für die Organvermittlung vermittelt. Dabei ist sicher-
tung der Vertragsbestimmungen.
zustellen, dass die Vorschriften der §§ 14 und 15 sinn-
gemäß Anwendung finden; eine angemessene Daten-
schutzaufsicht muss gewährleistet sein. Abschnitt 5
(3) Die vermittlungspflichtigen Organe sind von der Meldungen, Dokumentation,
Vermittlungsstelle nach Regeln, die dem Stand der Er- Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
kenntnisse der medizinischen Wissenschaft entspre-
chen, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dring- § 13
lichkeit für geeignete Patienten zu vermitteln. Die War-
telisten der Transplantationszentren sind dabei als eine Meldungen, Begleitpapiere
einheitliche Warteliste zu behandeln. Die Vermittlungs- vermittlungspflichtiger Organe
entscheidung ist für jedes Organ unter Angabe der (1) Die Koordinierungsstelle verschlüsselt in einem
Gründe zu dokumentieren und unter Verwendung der mit den Transplantationszentren abgestimmten Verfah-
Kenn-Nummer dem Transplantationszentrum und der ren die personenbezogenen Daten des Organspenders
Koordinierungsstelle zu übermitteln. und bildet eine Kenn-Nummer, die ausschließlich der
(4) Die Spitzenverbände der Krankenkassen gemein- Koordinierungsstelle einen Rückschluss auf die Person
sam**), die Bundesärztekammer, die Deutsche Kran- des Organspenders ermöglicht. Die Kenn-Nummer ist
kenhausgesellschaft oder die Bundesverbände der in die Begleitpapiere für das entnommene Organ aufzu-
Krankenhausträger gemeinsam und die Vermittlungs- nehmen. Die Begleitpapiere enthalten daneben alle für
stelle regeln durch Vertrag die Aufgaben der Vermitt- die Organübertragung erforderlichen medizinischen An-
lungsstelle mit Wirkung für die Transplantationszentren. gaben. Die Koordinierungsstelle meldet das Organ, die
Der Vertrag regelt insbesondere Kenn-Nummer und die für die Organvermittlung erfor-
derlichen medizinischen Angaben an die Vermittlungs-
1. die Art der von den Transplantationszentren nach stelle und übermittelt nach Entscheidung der Vermitt-
§ 13 Abs. 3 Satz 3 zu meldenden Angaben über die lungsstelle die Begleitpapiere an das Transplantations-
Patienten sowie die Verwendung dieser Angaben zentrum, in dem das Organ auf den Empfänger über-
durch die Vermittlungsstelle in einheitlichen Wartelis- tragen werden soll. Das Nähere wird im Vertrag nach
ten für die jeweiligen Arten der durchzuführenden § 11 Abs. 2 geregelt.
Organübertragungen,
(2) Die Koordinierungsstelle darf Angaben aus den
2. die Erfassung der von der Koordinierungsstelle nach Begleitpapieren mit den personenbezogenen Daten
§ 13 Abs. 1 Satz 4 gemeldeten Organe, des Organspenders zur weiteren Information über die-
3. die Vermittlung der Organe nach den Vorschriften sen nur gemeinsam verwenden, insbesondere zusam-
des Absatzes 3 sowie Verfahren zur Einhaltung der menführen und an die Transplantationszentren weiter-
Vorschriften des Absatzes 1 Satz 3 und 4, geben, in denen Organe des Spenders übertragen wor-
den sind, soweit dies zur Abwehr einer zu befürchten-
4. die Überprüfung von Vermittlungsentscheidungen in den gesundheitlichen Gefährdung der Organempfänger
regelmäßigen Abständen durch eine von den Ver- erforderlich ist.
tragspartnern bestimmte Prüfungskommission,
(3) Der behandelnde Arzt hat Patienten, bei denen
5. die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch die Übertragung vermittlungspflichtiger Organe medizi-
mit der Koordinierungsstelle und den Transplantati- nisch angezeigt ist, mit deren schriftlicher Einwilligung
onszentren, unverzüglich an das Transplantationszentrum zu mel-
6. eine regelmäßige Berichterstattung der Vermitt- den, in dem die Organübertragung vorgenommen wer-
lungsstelle an die anderen Vertragspartner, den soll. Die Meldung hat auch dann zu erfolgen, wenn
eine Ersatztherapie durchgeführt wird. Die Transplanta-
7. den Ersatz angemessener Aufwendungen der Ver- tionszentren melden die für die Organvermittlung erfor-
mittlungsstelle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach derlichen Angaben über die in die Wartelisten aufge-
diesem Gesetz, nommenen Patienten nach deren schriftlicher Einwilli-
8. eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit bei Ver- gung an die Vermittlungsstelle. Der Patient ist vor der
tragsverletzungen der Vermittlungsstelle. Einwilligung darüber zu unterrichten, an welche Stellen
seine personenbezogenen Daten übermittelt werden.
**) Gemäß Artikel 42 Nr. 2 in Verbindung mit Artikel 46 Abs. 9 des GKV- Duldet die Meldung nach Satz 1 oder 3 wegen der Ge-
Wettbewerbsstärkungsgesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) fahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschä-
werden am 1. Juli 2008 in § 11 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 3, digung des Patienten keinen Aufschub, kann sie auch
§ 12 Abs. 4 Satz 1 und § 12 Abs. 5 Satz 3 jeweils die Wörter „Die
Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam“ durch die Wörter ohne seine vorherige Einwilligung erfolgen; die Einwilli-
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen“ ersetzt. gung ist unverzüglich nachträglich einzuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2217
§ 13a der Vorschriften über den Datenschutz auch insoweit
Dokumentation übertragener kontrolliert, als deren Anwendungsbereich weiter ist,
Gewebe durch Einrichtungen als in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
der medizinischen Versorgung zes vorausgesetzt. Dies gilt auch für die Verwendung
personenbezogener Daten durch Personen mit Aus-
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung ha- nahme des Erklärenden, an die nach § 2 Abs. 4 Aus-
ben dafür zu sorgen, dass für Zwecke der Rückverfol- kunft aus dem Organ- und Gewebespenderegister er-
gung oder für Zwecke der Risikoerfassung nach den teilt oder an die die Auskunft weitergegeben worden ist.
Vorschriften des Arzneimittelgesetzes oder anderen
Rechtsvorschriften jedes übertragene Gewebe von (2) Die an der Erteilung oder Weitergabe der Aus-
dem behandelnden Arzt oder unter dessen Verantwor- kunft nach § 2 Abs. 4 beteiligten Personen mit Aus-
tung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach nahme des Erklärenden, die an der Stellungnahme
§ 16a dokumentiert wird. nach § 8 Abs. 3 Satz 2, die an der Mitteilung, Unter-
richtung oder Übermittlung nach § 11 Abs. 4 sowie die
§ 13b an der Organ- oder Gewebeentnahme, der Organver-
mittlung oder -übertragung oder der Gewebeabgabe
Meldung schwerwiegender oder -übertragung beteiligten Personen dürfen perso-
Zwischenfälle und schwerwiegender nenbezogene Daten der Spender und der Empfänger
unerwünschter Reaktionen bei Geweben nicht offenbaren. Dies gilt auch für personenbezogene
Die Einrichtungen der medizinischen Versorgung ha- Daten von Personen, die nach § 3 Abs. 3 Satz 1 über
ben die beabsichtigte oder nach § 4 oder § 4a über eine in
1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall, der auf die Frage kommende Organ- oder Gewebeentnahme un-
Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder terrichtet worden sind. Die im Rahmen dieses Gesetzes
Verarbeitung, Konservierung, Aufbewahrung oder erhobenen personenbezogenen Daten dürfen für an-
Abgabe einschließlich des Transports der verwende- dere als in diesem Gesetz genannte Zwecke nicht ver-
ten Gewebe zurückgeführt werden kann, und wendet werden. Sie dürfen für gerichtliche Verfahren
verwendet werden, deren Gegenstand die Verletzung
2. jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion, die des Offenbarungsverbots nach Satz 1 oder 2 ist. Die
bei oder nach der Übertragung der Gewebe beob- in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen haben technische
achtet wurde und mit der Qualität und Sicherheit der und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die
Gewebe im Zusammenhang stehen kann, Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder
unverzüglich nach deren Feststellung zu dokumentie- Verändern geschützt sind und keine unbefugte Weiter-
ren und der Gewebeeinrichtung, von der sie das Ge- gabe erfolgt.
webe erhalten haben, unverzüglich nach Satz 2 zu mel- (3) Von diesen Vorschriften unberührt bleibt im Falle
den. Dabei haben sie alle Angaben, die für die Rückver- der Samenspende das Recht des Kindes auf Kenntnis
folgbarkeit und für die Qualitäts- und Sicherheitskon- der eigenen Abstammung. Im Falle der Knochenmark-
trolle erforderlich sind, nach Maßgabe einer Rechtsver- spende darf abweichend von Absatz 2 die Identität des
ordnung nach § 16a mitzuteilen. Gewebespenders und des Gewebeempfängers gegen-
seitig oder den jeweiligen Verwandten bekannt gege-
§ 13c ben werden, wenn der Gewebespender und der Gewe-
Rückverfolgungsverfahren bei Geweben beempfänger oder ihre gesetzlichen Vertreter darin aus-
(1) Jede Gewebeeinrichtung legt ein Verfahren fest, drücklich eingewilligt haben.
mit dem sie jedes Gewebe, das durch einen schwer-
wiegenden Zwischenfall oder eine schwerwiegende un- § 15
erwünschte Reaktion beeinträchtigt sein könnte, unver- Aufbewahrungs-
züglich aussondern, von der Abgabe ausschließen und und Löschungsfristen
die belieferten Einrichtungen der medizinischen Versor-
gung unterrichten kann. (1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung nach
§ 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a Abs. 2, zur
(2) Hat eine Gewebeeinrichtung oder eine Einrich- Feststellung der Untersuchungsergebnisse nach § 5
tung der medizinischen Versorgung den begründeten Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3, zur Aufklärung nach
Verdacht, dass Gewebe eine schwerwiegende Krank- § 8 Abs. 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 8a Satz 1
heit auslösen kann, so hat sie der Ursache unverzüglich Nr. 4, § 8b Abs. 1 und 2, § 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b
nachzugehen und das Gewebe von dem Spender zu und Abs. 2 und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme
dem Empfänger oder umgekehrt zurückzuverfolgen. nach § 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der
Sie hat ferner vorangegangene Gewebespenden des Organentnahme, -vermittlung und -übertragung sind
Spenders zu ermitteln, zu untersuchen und zu sperren, mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die in diesen
wenn sich der Verdacht bestätigt. Aufzeichnungen und Dokumentationen enthaltenen
personenbezogenen Daten sind spätestens bis zum
§ 14 Ablauf eines weiteren Jahres zu löschen. Satz 2 ist
Datenschutz nicht anzuwenden, wenn die dort genannten Daten zu-
sammen mit den in Absatz 2 genannten Angaben auf-
(1) Ist die Koordinierungsstelle, die Vermittlungs-
bewahrt werden; diese Daten sind spätestens nach Ab-
stelle oder die Gewebeeinrichtung eine nichtöffentliche
lauf von 30 Jahren zu löschen oder zu anonymisieren.
Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, findet § 38
des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe An- (2) Abweichend von Absatz 1 müssen zum Zwecke
wendung, dass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2 zu dokumen-
2218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
tierenden Angaben mindestens 30 Jahre lang nach Ab- teiligt sind, noch Weisungen eines Arztes unterstehen,
lauf des Verfalldatums des Gewebes und die nach der an solchen Maßnahmen beteiligt ist, bei der Erar-
§ 13a zu dokumentierenden Daten mindestens 30 Jahre beitung der Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 5
lang nach der Übertragung des Gewebes aufbewahrt Personen mit der Befähigung zum Richteramt und Per-
werden und unverzüglich verfügbar sein. Nach Ablauf sonen aus dem Kreis der Patienten, bei der Erarbeitung
der Aufbewahrungsfrist sind die Angaben zu löschen von Richtlinien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ferner Perso-
oder zu anonymisieren. nen aus dem Kreis der Angehörigen von Organspen-
dern nach § 3 oder § 4 angemessen vertreten sein.
Abschnitt 5a
§ 16a
Richtlinien zum Stand der
Erkenntnisse der medizinischen Verordnungsermächtigung
Wissenschaft, Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 16 nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer
Sachverständiger die Anforderungen an Qualität und
Richtlinien zum Stand der Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren
Erkenntnisse der medizinischen Übertragung regeln, sofern dies zur Abwehr von Gefah-
Wissenschaft bei Organen ren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risiko-
(1) Die Bundesärztekammer stellt den Stand der Er- vorsorge erforderlich ist. In der Rechtsverordnung kann
kenntnisse der medizinischen Wissenschaft in Richtli- insbesondere das Nähere zu den Anforderungen an
nien fest für 1. die Entnahme und Übertragung von Geweben ein-
1. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 3 schließlich ihrer Dokumentation und an den Schutz
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und die Verfahrensregeln zur der dokumentierten Daten,
Feststellung des endgültigen, nicht behebbaren 2. die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung
Ausfalls der Gesamtfunktion des Großhirns, des als Gewebespender,
Kleinhirns und des Hirnstamms nach § 3 Abs. 2
Nr. 2 einschließlich der dazu jeweils erforderlichen 3. die Untersuchung der Gewebespender,
ärztlichen Qualifikation, 4. die Meldung von Qualitäts- und Sicherheitsmängeln
1a. die Regeln zur Feststellung des Todes nach § 4a und schwerwiegenden unerwünschten Reaktionen
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung
und
2. die Regeln zur Aufnahme in die Warteliste nach
5. die Aufklärung und die Einholung der Einwilligung
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der Dokumentation
der Gewebespender oder der Zustimmung zu einer
der Gründe für die Aufnahme oder die Ablehnung
Gewebeentnahme
der Aufnahme,
geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesund-
3. die ärztliche Beurteilung nach § 11 Abs. 4 Satz 2,
heit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
4. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
einer Organentnahme zum Schutz der Organemp- zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
fänger erforderlichen Maßnahmen einschließlich
ihrer Dokumentation, insbesondere an § 16b
a) die Untersuchung des Organspenders, der ent- Richtlinien zum Stand der
nommenen Organe und der Organempfänger, Erkenntnisse der medizinischen
um die gesundheitlichen Risiken für die Organ- Wissenschaft zur Entnahme von
empfänger, insbesondere das Risiko der Über- Geweben und deren Übertragung
tragung von Krankheiten, so gering wie möglich
(1) Die Bundesärztekammer kann ergänzend zu den
zu halten,
Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 16a in Richt-
b) die Konservierung, Aufbereitung, Aufbewahrung linien den allgemein anerkannten Stand der Erkennt-
und Beförderung der Organe, um diese in einer nisse der medizinischen Wissenschaft im Einverneh-
zur Übertragung oder zur weiteren Aufbereitung men mit der zuständigen Bundesoberbehörde zur Ent-
und Aufbewahrung vor einer Übertragung ge- nahme von Geweben und deren Übertragung feststel-
eigneten Beschaffenheit zu erhalten, len, insbesondere zu den Anforderungen an
5. die Regeln zur Organvermittlung nach § 12 Abs. 3 1. die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung
Satz 1 und als Gewebespender,
6. die Anforderungen an die im Zusammenhang mit 2. die Untersuchung der Gewebespender und
einer Organentnahme und -übertragung erforderli-
3. die Entnahme, Übertragung und Anwendung von
chen Maßnahmen zur Qualitätssicherung.
menschlichen Geweben.
Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der medi- Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die angemessene
zinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Richt- Beteiligung von Sachverständigen der betroffenen
linien der Bundesärztekammer beachtet worden sind. Fach- und Verkehrskreise einschließlich der zuständi-
(2) Bei der Erarbeitung der Richtlinien nach Absatz 1 gen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen.
Satz 1 Nr. 1, 1a und 5 sollen Ärzte, die weder an der Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundes-
Entnahme noch an der Übertragung von Organen be- oberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2219
(2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der § 19
medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Weitere Strafvorschriften
Richtlinien der Bundesärztekammer nach Absatz 1 be-
achtet worden sind. (1) Wer
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a oder
Abschnitt 6 Buchstabe b oder Nr. 4 oder § 8c Abs. 1 Nr. 1 oder
Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3
Verbotsvorschriften Satz 2, oder § 8c Abs. 3 Satz 1 ein Organ oder Ge-
webe entnimmt,
§ 17 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ entnimmt oder
Verbot des 3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Organ- und Gewebehandels Abs. 2, ein Organ oder Gewebe zur Übertragung auf
eine andere Person verwendet oder menschliche
(1) Es ist verboten, mit Organen oder Geweben, die Samenzellen gewinnt,
einer Heilbehandlung eines anderen zu dienen be-
stimmt sind, Handel zu treiben. Satz 1 gilt nicht für wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
1. die Gewährung oder Annahme eines angemessenen
Entgelts für die zur Erreichung des Ziels der Heilbe- (2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 4
handlung gebotenen Maßnahmen, insbesondere für Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 Satz 1 ein Organ oder
die Entnahme, die Konservierung, die weitere Aufbe- Gewebe entnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
reitung einschließlich der Maßnahmen zum Infekti- Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
onsschutz, die Aufbewahrung und die Beförderung (3) Wer
der Organe oder Gewebe, sowie 1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine Aus-
2. Arzneimittel, die aus oder unter Verwendung von Or- kunft erteilt oder weitergibt,
ganen oder Geweben hergestellt sind und den Vor- 2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verwendet oder
schriften über die Zulassung nach § 21 des Arznei-
3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
mittelgesetzes, auch in Verbindung mit § 37 des Arz-
Satz 2, oder Satz 3 personenbezogene Daten offen-
neimittelgesetzes, oder der Registrierung nach § 38
bart oder verwendet,
oder § 39a des Arzneimittelgesetzes unterliegen
oder durch Rechtsverordnung nach § 36 des Arznei- wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
mittelgesetzes von der Zulassung oder nach § 39 Geldstrafe bestraft.
Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes von der Registrie- (4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Versuch
rung freigestellt sind, oder Wirkstoffe im Sinne des strafbar.
§ 4 Abs. 19 des Arzneimittelgesetzes, die aus oder
unter Verwendung von Zellen hergestellt sind. (5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2
fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem
(2) Ebenso ist verboten, Organe oder Gewebe, die Jahr oder Geldstrafe.
nach Absatz 1 Satz 1 Gegenstand verbotenen Handel-
treibens sind, zu entnehmen, auf einen anderen Men- § 20
schen zu übertragen oder sich übertragen zu lassen.
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Abschnitt 7
fahrlässig
Straf- und Bußgeldvorschriften 1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 eine
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
§ 18 oder nicht rechtzeitig macht,
Organ- und Gewebehandel 2. entgegen § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 3
(1) Wer entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 mit einem Or- nicht sicherstellt, dass eine Laboruntersuchung
gan oder Gewebe Handel treibt oder entgegen § 17 durchgeführt wird,
Abs. 2 ein Organ oder Gewebe entnimmt, überträgt
oder sich übertragen lässt, wird mit Freiheitsstrafe bis 3. entgegen § 8d Abs. 2 in Verbindung mit einer
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 eine Ge-
webeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine damit
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 verbundene Maßnahme oder eine dort genannte An-
gewerbsmäßig, ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Jahr bis zu fünf Jahren. rechtzeitig dokumentiert,
(3) Der Versuch ist strafbar. 4. entgegen § 9 Abs. 1 ein Organ überträgt,
(4) Das Gericht kann bei Organ- oder Gewebespen- 5. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 die Organübertragung
dern, deren Organe oder Gewebe Gegenstand verbote- nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
nen Handeltreibens waren, und bei Organ- oder Gewe- zeitig dokumentiert,
beempfängern von einer Bestrafung nach Absatz 1 ab- 6. entgegen § 13a in Verbindung mit einer Rechtsver-
sehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern ordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt,
(§ 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs). dass ein übertragenes Gewebe dokumentiert wird,
2220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
7. entgegen § 13b Satz 1 in Verbindung mit einer § 23
Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 4 einen
Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder eine schwer- Bundeswehr
wiegende unerwünschte Reaktion nicht, nicht rich- Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der
tig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig dokumen- Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei
tiert oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- der Überwachung den zuständigen Stellen und Sach-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, verständigen der Bundeswehr.
8. einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 1 oder ei-
ner vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol- § 24
chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand (Änderung des Strafgesetzbuchs)
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße § 25
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
Übergangsregelungen
Abschnitt 8 (1) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Schlussvorschriften Verträge über Regelungsgegenstände nach § 11 gelten
weiter, bis sie durch Vertrag nach § 11 Abs. 1 und 2
§ 21 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 11
Abs. 6 ersetzt werden.
Zuständige Bundesoberbehörde
Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses (2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende
Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut. Verträge über Regelungsgegenstände nach § 12 gelten
weiter, bis sie durch Vertrag nach § 12 Abs. 1 und 4
§ 22 abgelöst oder durch Rechtsverordnung nach § 12
Abs. 6 ersetzt werden.
Verhältnis zu
anderen Rechtsbereichen
§ 26
Die Vorschriften des Embryonenschutzgesetzes und
des Stammzellgesetzes bleiben unberührt. (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2221
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen
Vom 5. September 2007
Auf Grund (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit im Einver-
– des § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Satz 2 und 3 des Seemannsgesetzes in der im Bun-
und Technologie:
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, von denen
Satz 1 im einleitenden Satzteil zuletzt durch Arti- Artikel 1
kel 324 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa der Die Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), fahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zu-
Satz 2 zuletzt durch Artikel 279 Nr. 6 Buchstabe a letzt geändert durch Artikel 521 der Verordnung vom
Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom 29. Okto- 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt ge-
ber 2001 (BGBl. I S. 2785) und Satz 3 zuletzt durch ändert:
Artikel 324 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
1. In § 1 werden die Wörter „(Arzneimittel, Medizinpro-
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
dukte und Hilfsmittel)“ gestrichen.
S. 2407) geändert worden sind, verordnen das Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales und das Bun- 2. In § 2 Abs. 3 werden die Wörter „ein vom Bundes-
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
lung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium sen“ durch die Wörter „einen von der nach Landes-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher- recht zuständigen Behörde (Behörde)“ ersetzt.
schutz und dem Bundesministerium für Bildung und
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Forschung,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
– des § 143 Abs. 1 Nr. 5 und 6 in Verbindung mit Abs. 2
des Seemannsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt „(1) Der Schiffsarzt oder der für die ordnungs-
Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten gemäße Durchführung der Krankenfürsorge ver-
bereinigten Fassung, von denen Absatz 1 im einlei- antwortliche Schiffsoffizier hat den Kapitän über
tenden Satzteil zuletzt durch Artikel 324 Nr. 6 Buch- die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord zu un-
stabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 terrichten und ihm auf Verlangen das Gesund-
(BGBl. I S. 2407) und Absatz 2 zuletzt durch Arti- heitstagebuch oder das Krankenbuch vorzule-
kel 324 Nr. 6 Buchstabe b der Verordnung vom gen.“
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Landes-
sind, verordnen das Bundesministerium für Arbeit recht zuständigen Behörde (Behörde)“ durch
und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, das Wort „Behörde“ ersetzt.
Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft 4. In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „und
und Verbraucherschutz, bei der Prüfung nach Nummer 5“ die Wörter
„(Schiffe mit Schiffsarzt)“ eingefügt.
– des § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6, 7
und 8 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der 5. § 6 wird wie folgt gefasst:
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I „§ 6
S. 3394) sowie des § 37 Abs. 4 in Verbindung mit
Fahrtgebiete, Fischereigrenzen
Abs. 11 Satz 1 des Medizinproduktegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 Die in § 2 Abs. 5 Nr. 5 und 7 bis 13 der Schiffs-
(BGBl. I S. 3146), von denen Absatz 4 zuletzt durch sicherheitsverordnung in der am 1. Juli 1997 gel-
Artikel 145 Nr. 4 Buchstabe a und Absatz 11 Satz 1 tenden Fassung aufgeführten Begriffsbestimmun-
zuletzt durch Artikel 145 Nr. 4 Buchstabe b Doppel- gen sind für Zwecke dieser Verordnung weiter an-
buchstabe aa der Verordnung vom 31. Oktober 2006 zuwenden.“
2222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
6. In § 8 Abs. 5 werden nach den Wörtern „sowie einer b) Dem Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder
Rufanlage nach Absatz 2 Satz 3“ die Wörter „oder die durch den Reeder arbeitsvertraglich über die
eine Telefonanlage“ eingefügt. Schweigepflicht belehrt worden sind“ angefügt.
7. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 10. In § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 werden nach den Wör-
tern „die laufende Nummer und“ das Wort „die“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. durch das Wort „das“ und das Wort „Bezeichnung“
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch das Wort „Anwendungsgebiet“ ersetzt.
„Behandlungs-, Kranken-, Operations- sowie 11. § 21 wird wie folgt geändert:
dazugehörige Waschräume und Toiletten müs- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sen auf Schiffen mit mehr als 75 Personen mit
„§ 21
einer Klimaanlage ausgestattet sein.“
Apothekenschrank, Arzneikiste,
8. In § 13 Abs. 3 wird die Angabe „in der im Bundes- Sanitätskasten und Rettungskrankentragen“.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung“ durch die An- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
gabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom „(5) Auf der Innenseite des Deckels der Arz-
26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert neikiste und des Sanitätskastens ist ein Inhalts-
durch Artikel 326 der Verordnung vom 31. Oktober verzeichnis in der Reihenfolge der laufenden
2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fas- Nummern der Anlage Teil B und auf der Innen-
sung“ ersetzt. seite der Schranktüren oder auf der ausziehba-
ren Arbeitsplatte des Unterteils des Apotheken-
9. § 17 wird wie folgt geändert:
schrankes die Aufstellung über die geordnete
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Krankentage- Unterbringung der Ausstattung in den Schubfä-
buch“ durch das Wort „Krankenbuch“ ersetzt. chern anzubringen.“
12. Die Anlagen Teil A und Teil B werden wie folgt gefasst:
„Anlage Teil A
(zu § 2 Abs. 1)
Kauffahrteischiffe, Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße und als Rettungsboote zu-
gelassene Schlauchboote sind mit Arzneimitteln, Medizinprodukten und Hilfsmitteln der Krankenfürsorge nach
der Anlage Teil B wie folgt auszurüsten:
1. Kauffahrteischiffe (mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge)
a) in der Mittleren und Großen Fahrt:
– bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
– bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2
b) in der Kleinen Fahrt:
– bis zu 20 Personen Verzeichnis B
c) in der Nationalen und Küstenfahrt:
– bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
– bis zu 10 Personen Verzeichnis C 2
2. Fischereifahrzeuge
a) in der Großen Hochseefischerei:
– bis zu 20 Personen Verzeichnis A 1
– bis zu 30 Personen Verzeichnis A 2
b) in der Kleinen Hochseefischerei:
– bis zu 20 Personen Verzeichnis B
c) in der Küstenfischerei:
– bis zu 5 Personen Verzeichnis C 1
3. Rettungsboote, Bereitschaftsboote, aufblasbare Rettungsflöße
und als Rettungsboot zugelassene Schlauchboote Verzeichnis CR
4. In allen Fahrtgebieten ist bei Abweichungen von den für das Verzeichnis angegebenen Personenzahlen
durch Ergänzung oder Anpassung des vorgeschriebenen Verzeichnisses entsprechend dem Einsatzgebiet,
der Fahrtdauer und der Personenzahl nach näherer Bestimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit
der See-Berufsgenossenschaft auszurüsten.
5. Auf allen Schiffen, die gemäß § 15 mit einem Schiffsarzt zu besetzen sind, muss eine zusätzliche Ausrüs-
tung mitgeführt werden, die die Behörde im Einvernehmen mit der See-Berufsgenossenschaft festlegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2223
Anlage Teil B
(zu § 2 Abs. 1)
Verzeichnis der Arzneimittel,
Medizinprodukte und Hilfsmittel der Krankenfürsorge auf Schiffen
Alle Arzneimittel sind in handelsüblichen Kleinpackungen zu liefern, soweit möglich in Einzeldosisportionen.
Dabei dürfen die im Verzeichnis angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten werden, die vorgeschriebe-
nen Wirkstoffe und Stärken müssen eingehalten werden.
Statt Tabletten können stets auch Dragees oder Kapseln geliefert werden, statt Salben auch Cremes, Gele
oder Pasten. Ausnahmen sind gegebenenfalls angegeben.
Alle nachfolgend aufgeführten Arzneimittel, Medizinprodukte und Hilfsmittel sind bei Aufdruck eines Verwend-
barkeitsdatums zu diesem Zeitpunkt zu ersetzen. Soweit kein Verwendbarkeitsdatum aufgedruckt ist, ist der
Austausch nach fünf Jahren ab Lieferdatum vorzunehmen. Nicht mehr verwendbare Arzneimittel, Medizinpro-
dukte und Hilfsmittel müssen unabhängig vom jeweils gültigen Verzeichnis von Bord genommen und fach-
kundig entsorgt werden.
Bei den mit *) gekennzeichneten Positionen handelt es sich um Betäubungsmittel, für die nach Anlage Teil C
und Anlage Teil F Besonderheiten gelten.
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
1.0 Krankheiten der
Atmungsorgane
1.01 Mittel gegen Hustenreiz Codeinphosphat, 30 mg, 20 60 20 – 20
Tabletten
1.02 Mittel gegen Asthma Formoterolhemifumarat, 1 1 1 – –
Dosier-Aerosol
1.03 Mittel gegen Asthma Salbutamolsulfat, 2 2 2 – 1
Dosier-Aerosol
1.04 Mittel gegen Asthma Aminophyllin, 240 mg/10 ml, 5 5 – – –
Ampullen, i.m.
1.05 Mittel gegen Asthma Beclometason-Dipropionat, 1 1 1 – 1
und Vergiftungen durch Dosier-Aerosol mit Inhalier-
Einatmung hilfe, 200 Hübe
2.0 Krankheiten von Herz
und Kreislauf
2.01 Mittel zur Erweiterung der Isosorbiddinitrat, 20 mg, 50 50 30 30 30
Herzkranzgefäße Retard-Tabletten
2.02 Mittel zur Erweiterung der Glyceroltrinitrat, Spray 1 1 1 1 1
Herzkranzgefäße
2.03 Mittel gegen erhöhten Nitrendipin, 10 mg, Tablet- 30 60 – – –
Blutdruck ten
2.04 Mittel gegen erhöhten Metoprololtartrat (nicht 30 60 30 – –
Blutdruck und gegen Herz- retardiert), 50 mg, Tabletten
rhythmusstörungen (funk-
ärztliche Beratung erforder-
lich)
2.05 Mittel zur Blutdrucksteige- Adrenalin, 1:1000, 10 10 10 – –
rung und Schockbehand- Ampullen i.m.
lung (funkärztliche Beratung
erforderlich)
2.06 Mittel zur Anregung der Furosemid, 40 mg, Tabletten 20 20 20 – –
Harnausscheidung
2224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
2.07 Mittel gegen Herzrhyth- Verapamilhydrochlorid, 40 40 – – –
musstörungen (funkärztliche 80 mg, Tabletten
Beratung erforderlich)
2.08 Mittel gegen Herzrhyth- Atropin, 0,5 mg, 10 10 – – –
musstörungen (funkärztliche Ampullen, i.m.
Beratung erforderlich)
2.09 Mittel zur Blutgerinnungs- Enoxaparin-Natrium, 40 mg, 10 10 – – –
hemmung, Thrombose- Spritzampullen
prophylaxe
3.0 Krankheiten der
Verdauungsorgane
3.01 Mittel gegen Völlegefühl, Metoclopramidhydrochlorid, 60 120 60 – –
Übelkeit und Erbrechen 10 mg, Tabletten
3.02 Mittel gegen Völlegefühl, Metoclopramidhydrochlorid, 10 10 5 – –
Übelkeit und Erbrechen 10 mg, Ampullen, i.m.
3.03 Mittel gegen Magenüber- Hydrotalcit, 500 mg, 160 300 60 – 20
säuerung, Sodbrennen Kautabletten
3.04 Mittel gegen Ranitidinhydrochlorid, 60 80 20 – –
Magengeschwüre 150 mg, Tabletten
und Reflux
3.05 Mittel gegen Entzündungen Kamillenextrakt, 30 ml 1 2 1 – –
der Mund- und Magen-
schleimhaut
3.06 Mittel gegen Durchfall Loperamidhydrochlorid, 50 70 20 10 10
und zur Ruhigstellung des 2 mg, Tabletten
Darmes
3.07 Mittel zum Elektrolytaus- Elektrolytgemisch 50 50 10 – –
gleich bei Flüssigkeits- (orale Rehydrierungssalze),
verlusten (z. B. anhaltende Beutel zum Auflösen
Durchfälle) in 200 ml Wasser
3.08 Mittel gegen Vergiftungen Aktivkohle, 50 g, 2 2 2 – –
durch Verschlucken und im Mischgefäß
vergiftungsbedingten
Durchfall
3.09 Mittel zum Abführen bei Glaubersalz, 100 g, kristallin 1 1 1 – –
Vergiftungen
3.10 Mittel zum Abführen Bisacodyl, 5 mg, Tabletten 60 60 30 – –
3.11 Mittel gegen Haemorrhoiden Salbe, 15 g Tube 1 2 1 – –
3.12 Mittel gegen Haemorrhoiden Zäpfchen 10 10 10 – –
3.13 Besteck zur rektalen
Infusion:
Irrigator 1 1 – – –
Katheter (Ch 28) 6 6 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2225
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
4.0 Krankheiten der Harn-
röhre, der Blase und der
Nieren
4.01 Mittel zum Schutz vor sexuell Kondome, mit 5 pro Besatzungs- – –
übertragbaren Krankheiten CE-Kennzeichnung mitglied
4.02 Mittel gegen Cotrimoxazol, 960 mg, 60 100 20 – 20
Harnwegsinfekte Tabletten
4.03 Katheter-Gleitmittel Steriles Gel, Einmalspritze 3 3 3 – –
5.0 Schmerzmittel
5.01 Mittel gegen leichte Acetylsalicylsäure, 500 mg, 80 120 60 20 20
Schmerzen und Fieber Tabletten
5.02 Mittel gegen leichte Paracetamol, 500 mg, 80 100 40 – 20
Schmerzen und Fieber Tabletten
5.03 Einreibemittel gegen Diclofenac-Natrium, 50 g, 2 3 1 – 1
Schmerzen Salbe
5.04 Mittel gegen Gelenk- und Diclofenac-Natrium, 50 mg, 40 60 20 – –
Muskelschmerzen Tabletten, magensaft-
resistent
5.05 Mittel gegen krampfartige Butylscopolaminiumbromid, 10 20 10 – 10
Schmerzen 20 mg, Ampullen, i.m./s.c.
5.06 Mittel gegen mittelstarke Tramadolhydrochlorid, 20 30 10 10 10
Schmerzen 50 mg, Tabletten
5.07 Mittel gegen sehr starke (S)-Ketaminhydrochlorid, 5 5 – – –
Schmerzen (funkärztliche 25 mg/ml, Injektionsflaschen
Beratung erforderlich) 10 ml, i.m.
5.08*) Mittel gegen sehr starke Morphinhydrochlorid, 10 mg, 10 10 – – –
Schmerzen (Betäubungs- Ampullen, i.m.
mittel, funkärztliche
Beratung erforderlich)
5.09 Mittel zur örtlichen Lidocainhydrochlorid, 2 %, 10 10 10 – –
Betäubung Ampullen 5 ml, subcutan
5.10 Mittel gegen Schmerzen bei
Augen-, HNO- und Zahn-
krankheiten siehe Kapitel
15.0, 16.0, 17.0
6.0 Beruhigungs- und
Schlafmittel
6.01 Leichtes Schlafmittel Zolpidem, 5 mg, Tabletten 40 50 40 – –
6.02 Stärker wirkendes Diazepam, 5 mg, Tabletten 40 60 20 – –
Beruhigungsmittel
6.03 Stärker wirkendes, auch Diazepam, 10 mg, Ampullen, 5 10 – – –
krampflösendes Beruhi- i.m.
gungsmittel (funkärztliche
Beratung erforderlich)
2226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
6.04 Stark wirksames Mittel bei Haloperidol, 30 ml, 1 1 1 – –
psychischen Erregungs- Tropfflasche
zuständen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
6.05 Mittel gegen Nebenwirkun- Biperidenhydrochlorid, 2 mg, 20 20 20 – –
gen von 6.04 (funkärztliche Tabletten
Beratung erforderlich)
7.0 Seekrankheit
7.01 Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 50 mg, 40 40 20 20 20
Tabletten
7.02 Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 150 mg, 20 30 20 – –
Zäpfchen
7.03 Mittel gegen Seekrankheit Scopolamin, 1,5 mg, 5 10 5 – –
(funkärztliche Beratung Membranpflaster
empfohlen wegen möglicher
Nebenwirkungen)
8.0 Antibiotika
8.01 Antibiotikum mit breitem Amoxicillintrihydrat, 120 120 80 – –
Wirkungsspektrum 500 mg, Tabletten
8.02 Antibiotikum mit breitem Doxycyclinmonohydrat, 40 40 20 – –
Wirkungsspektrum 100 mg, Tabletten
8.03 Antibiotikum mit zielgerich- Clarithromycin, 500 mg, 30 30 20 – –
tetem Wirkungsspektrum Tabletten
und bei Penicillinallergie
8.04 Antibiotikum mit speziellem Ciprofloxacinhydrochlorid, 40 40 – – –
Wirkungsspektrum 500 mg, Tabletten
8.05 Mittel gegen Siehe 4.02
Harnwegsinfekte
9.0 Malaria
9.01 Mittel zur Malariaprophylaxe Mückenabwehrendes Mittel max.20 max.30 – – –
zur äußerlichen Anwendung,
1 Packung pro Person
9.02 Mittel zur Malariaprophylaxe Atovaquon, 250 mg, 24 24 – – –
und Malariabehandlung Proguanilhydrochlorid,
100 mg, Tabletten
Die mitzuführende Menge
der Mittel gegen Malaria ist
unter Berücksichtigung des
jeweils neuesten Malaria-
Merkblattes der See-BG zu
erhöhen, wenn die Zahl der
an Bord befindlichen Perso-
nen und die Dauer des Auf-
enthaltes in malariagefähr-
deten Häfen es erfordern.
9.03 Einmal-Blutlanzette, steril 10 20 – – –
9.04 Objektträger 10 20 – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2227
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
9.05 Behälter für Objektträger 2 2 – – –
10.0 Allergien
10.01 Mittel gegen allergische Loratadin, 10 mg, Tabletten 20 40 20 – –
Reaktionen
10.02 Mittel gegen allergische Clemastin, 2 mg, 5 5 – – –
Reaktionen (funkärztliche Ampullen, i.m.
Beratung empfohlen)
10.03 Stärker wirkendes Mittel Prednisolon, 50 mg, 10 10 10 – –
gegen allergische Tabletten
Reaktionen
10.04 Stärker wirkendes Mittel Dexamethason-21- 1 1 1 – –
gegen allergische dihydrogenphosphat,
Reaktionen (funkärztliche 100 mg, Fertigspritze, i.m.
Beratung empfohlen)
10.05 Stark wirkendes Mittel Siehe 2.05
gegen allergische
Reaktionen (funkärztliche
Beratung erforderlich)
11.0 Infusionen
11.01 Mittel gegen Flüssigkeits- Natriumchlorid-Lösung, 6 10 2 – –
und Blutverlust (auch zur isoton (0,9 %), 500 ml,
Augenspülung geeignet) Plastikflasche
11.02 Mittel gegen Schock und Hydroxyäthylstärke 10 %, 2 2 1 – –
starken Blutverlust 200000/0,5, 500 ml,
Plastikflasche
11.03 Komplettes Infusionsbe- 3 6 2 – –
steck einschl. Venenverweil-
kanüle, einzeln steril ver-
packt, Durchm. 1,2–1,3 mm
12.0 Wundstarrkrampf (Tetanus)
12.01 Mittel zur Tetanusprophy- Tetanus-Adsorbat-Impfstoff 2 2 2 – –
laxe (im Kühlschrank aufzu- als Einzeldosis
bewahren bei + 2 bis + 8° C)
12.02 Mittel zur Tetanusprophy- Tetanus-Immunglobulin, 2 2 2 – –
laxe (im Kühlschrank aufzu- mindestens 250 I.E.
bewahren bei + 2 bis + 8° C)
13.0 Frauenkrankheiten und
Geburtshilfe (wenn Frau
an Bord)
13.01 Mittel gegen Blutungen aus Methylergometrinhydrogen- 20 20 20 20 20
der Gebärmutter maleat, 0,125 mg, Tabletten
13.02 Mittel gegen Blutungen aus Methylergometrinhydrogen- 5 5 – – –
der Gebärmutter (im Kühl- maleat, 0,2 mg, Ampullen,
schrank aufzubewahren bei i.m.
+ 2 bis + 8° C)
2228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
14.0 Krankheiten und
Verletzungen der Haut
14.01 Mittel zum Hautschutz Indifferente Hautsalbe, pH 5, 3 4 2 1 2
50 g
14.02 Mittel gegen Juckreiz, Hydrocortison, 1 %, 50 g, 3 4 1 – –
Sonnenbrand, Insektenstiche Creme
14.03 Stärker wirkendes Mittel Triamcinolon, 20 g, Creme 2 3 – – –
gegen Juckreiz, Sonnen-
brand, Insektenstiche und
Ekzeme
14.04 Mittel gegen nässende Siehe 14.02
Ekzeme
14.05 Mittel gegen nicht Siehe 14.02
nässende Ekzeme
14.06 Mittel gegen lokale bakte- Siehe 14.10, 14.11, 15.03
rielle Infektionen der Haut
14.07 Mittel gegen Hautpilz- und Clotrimazol, 20 g, Creme 4 6 2 – –
Fußpilzerkrankungen
14.08 Mittel gegen schwere Aciclovir, 400 mg, Tabletten 35 35 – – –
Herpes-Infektionen der
Haut und Schleimhaut sowie
Gürtelrose (funkärztliche
Beratung empfohlen)
14.09 Mittel gegen Parasiten Lindan, 100 ml, Emulsion 1 1 1 – –
(auch Scabies-wirksam)
14.10 Mittel zur Desinfektion von Povidon-Jod, 30 ml, Lösung 4 5 2 1 1
Haut und Wunden und vor
Injektionen
14.11 Mittel bei Verbrennungen Povidon-Jod, 25 g, Salbe 8 12 4 1 1
14.12 Mittel bei Prellungen und Siehe 5.03
Verstauchungen
15.0 Krankheiten der Augen
15.01 Mittel zur Schmerzstillung Oxybuprocainhydrochlorid, 1 1 1 – –
des Auges 20 EDO, Augentropfen
15.02 Mittel gegen bakterielle Gentamicinsulfat, 5 ml, 1 2 1 – –
Infektionen des Auges Augentropfen
15.03 Mittel gegen bakterielle Gentamicinsulfat, 2,5 g, 2 3 1 – 1
Infektionen des Auges Augensalbe
15.04 Mittel gegen Herpes- Aciclovir, 4,5 g, 1 1 1 – –
Infektionen des Auges Augensalbe
15.05 Mittel gegen erhöhten Pilocarpin, 1 %, 5 ml, 1 1 1 – –
Augendruck (funkärztliche Augentropfen
Beratung erforderlich)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2229
Menge
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Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
15.06 Mittel zur Augenspülung siehe 11.01
15.07 Augenspülflasche, 1 1 1 – –
bruchsicher
15.08 Schlinge zur Entfernung 1 1 1 – –
von Augenfremdkörpern
15.09 Augenkompresse, 5 10 5 – 5
einzeln steril verpackt,
5,5 cm x 7,5 cm
15.10 Augenklappe mit Band, 2 2 1 – 1
einzeln verpackt
16.0 Krankheiten des Halses,
der Nase und der Ohren
16.01 Mittel gegen Entzündungen Antibiotika-Kombinations- 1 2 1 – –
und Schmerzen des äußeren präparat mit Corticosteroid,
Gehörganges 5 ml, Ohrentropfen
16.02 Ohrenspritze aus Gummi, 1 1 – – –
75 ml
16.03 Mittel zum Abschwellen der Oxy- oder Xylometazolin- 40 60 40 – 40
Nasenschleimhaut (auch bei hydrochlorid, 0,1 %,
Mittelohrentzündung) Einzeldosispipetten
16.04 Mittel zur Mund- und Chlorhexidindiglukonat, 2 3 1 – –
Rachendesinfektion 2 %, 50 ml, Lösung
16.05 Mittel gegen Schmerzen Ambroxolhydrochlorid, 40 60 40 – 20
im Mund- und Rachenraum 20 mg, Lutschtabletten
17.0 Krankheiten der Zähne
17.01 Mittel zur örtlichen Behand- Eugenol, 10 ml, Tropfen 1 1 1 – –
lung von Zahnschmerzen
17.02 Mittel zum provisorischen Selbsthärtendes Ver- 1 1 – – –
Zahnverschluss schlussmittel (mittlerer Aus-
härtegrad)
17.03 Mittel zum Pulpaschutz Triamcinolon, Demeclocy- 1 1 – – –
clin, 5 g, Paste
17.04 Mittel gegen Zahnfleisch- Prednisolonacetat, 25 mg, 1 1 – – –
entzündungen (im Kühl- 5 g, Salbe
schrank aufzubewahren bei
+ 2 bis + 8° C)
17.05 Applikator für 17.04 1 1 – – –
17.06 Mundspiegel, mittlere Größe 1 1 – – –
17.07 Zahnärztliche Pinzette 1 1 – – –
17.08 Zahnsonde 1 1 – – –
17.09 Zahnfüllspatel, doppelendig 1 1 – – –
17.10 Kugelstopfer 1 1 – – –
17.11 Excavator, doppelendig 1 1 – – –
2230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
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Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
17.12 Obere Prämolarenzange 1 1 – – –
(sogenannte Universalzange)
18.0 Desinfektionsmittel
Für alle Desinfektionsmittel
ist die jeweils gültige Liste
der Deutschen Gesellschaft
für Hygiene und Mikro-
biologie sowie des Robert
Koch-Instituts, für Instru-
mentendesinfektion die
CE-Kennzeichnung zu
berücksichtigen.
18.01 Mittel zur Haut- und 250 ml, Spenderflasche 1 2 – – –
Händedesinfektion
18.02 Mittel zur Desinfektion von 250 ml 1 2 – – –
Instrumenten
18.03 Mittel zur Desinfektion von 1000 ml, Konzentrat 1 1 – – –
Flächen, Gegenständen und
Ausscheidungen
18.04 Mittel gegen Insekten 1000 ml, Sprühdose 1 1 – – –
(entsprechend der Prüfliste
des Bundesamtes für
Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit)
18.05 Mittel zur Desinfektion von Calciumhypochlorit entsprechend der Kapazität des größten an
Trinkwasser und Trinkwas- Bord vorhandenen Trinkwassertanks
seranlagen (Lagerung außer- und ausreichend zur Desinfektion
halb des Behandlungsraums) bei massiver Verschmutzung
19.0 Verbandmaterial
Statt Mull sind auch andere
Wundtextilien zulässig, so-
fern sie den Anforderungen
des Arzneibuches entspre-
chen oder die CE-Kenn-
zeichnung tragen.
19.01 Mullkompresse, 2 St. steril 50 100 10 5 10
verpackt, 10 cm x 10 cm,
8-fach
19.02 Fertiger Salbenverband 10 20 10 2 5
ohne Wirkstoff, einzeln steril
verpackt, ca. 10 cm x 10 cm
19.03 Verbandmull, 10 cm/1m 1 2 – – –
19.04 Mullbinde, 6 cm/4 m, 5 10 4 2 3
mit fester Kante, einzeln
verpackt, elastisch
19.05 desgl. 10 cm/4 m 5 10 4 2 3
19.06 Dauerelastische Binde mit 3 4 2 1 1
Verbandklammer, 8 cm/
ca. 5 m, einzeln verpackt
19.07 desgl. 10 cm, ca. 5 m 1 2 1 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2231
Menge
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Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
19.08 Netz-/Schlauchverband, 4 m 1 1 – – –
(gedehnte Länge), für Finger
19.09 desgl. für Extremitäten 1 1 – – –
19.10 desgl. für Kopf 1 1 – – –
19.11 Kompresse mit aluminium- 20 20 10 2 2
bedampfter Wundauflage-
fläche, 10 cm x 12 cm,
einzeln steril verpackt
19.12 Aluminiumbedampftes Ver- 2 2 1 – –
bandtuch, 60 cm x 80 cm,
einzeln steril verpackt
19.13 Thermo-Isolierfolie 1 2 1 1 1
19.14 Verbandpäckchen, 5 5 3 2 2
80 mm x 100 mm, steril
19.15 Elastische Pflasterbinde 2 3 1 1 1
mit Acryl, 8 cm/2,5 m
19.16 Verbandwatte, 50 g, in 4 6 2 1 1
staubdichter Verpackung
19.17 Heftpflaster, hautfreundlich, 4 6 2 1 1
2,5 cm/5 m
19.18 Pflasterwundverband, 3 4 2 1 1
hautfreundlich, im Karton,
6 cm/1 m
19.19 Gebrauchsfertige Pflaster- 50 50 30 10 10
strips (u. a. Fingerkuppen-
und Fingerverbände) im
Behälter, wasserabweisend
19.20 Pflasterstreifen zum Wund- 1 1 1 – 1
verschluss, steril verpackt,
6 mm x 100 mm, 10 St.
19.21 Lederfingerlinge, Größe IV-VI je 2 je 3 je 1 je 1 je 1
19.22 Dreiecktuch, 1 2 1 1 1
130 cm x 90 cm x 90 cm,
verpackt
19.23 Schaumstoffummantelte
flexible Universalschienen
mit Aluminiumkern, jeweils
in Erwachsenengröße (z. B.
SAM SPLINT o. Ä.)
a) für Finger 2 2 1 – –
b) für Arm 2 2 1 – –
c) für Bein 2 2 1 – –
19.24 HWS-Immobilisationsstütze, 1 1 1 – –
vierfach größenverstellbar
2232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
19.25 Sicherheitsnadeln, nicht- 1 1 1 1 1
rostend, 12 St., verpackt
20.0 Mittel zur Krankenpflege
20.01 Krankenunterlagen, 5 5 5 – –
60 cm x 90 cm
20.02 Wärmflasche aus Gummi, 2 l 1 1 1 – –
20.03 Kalt/Warm-Kompresse
a) ca. 20 cm x 10 cm 2 2 1 – –
b) ca. 20 cm x 40 cm 2 2 1 – –
20.04 Watteträger, kleiner Watte- 20 30 – – –
kopf, steril, ca. 15 cm,
zu 2 St.
20.05 Einnehmetasse, bruchsicher 1 1 1 – –
20.06 Steckbecken mit Deckel und 1 1 1 – –
Griff, ca. 31 cm Durchmes-
ser
20.07 Urinflasche (für Männer), aus 1 1 1 – –
Plastik mit Deckel, graduiert
20.08 Uringefäß (für Frauen), aus 1 1 – – –
Plastik mit Deckel, graduiert
20.09 Einmal-Kunststoff-Katheter je 2 je 3 je 1 – –
nach Tiemann, einzeln steril
verpackt, Charrière, 12
und 16 (siehe auch 4.03)
20.10 Urinbeutel, mindestens 1,5 l, 2 2 1 – –
mit Schiebeklemme, einzeln
steril, mit 100 cm Über-
leitungsschlauch
20.11 Kanüle zur Blasenpunktion, 5 5 2 – –
0,90 mm x 70 mm, 20 G
(gelb), steril
20.12 Arzneimittelabgabebeutel 30 30 10 – –
20.13 Einmal-Nierenschale, 24 cm 10 20 – – –
21.0 Instrumente und Hilfsmittel
Bei metallischen Instrumen-
ten ist darauf zu achten,
dass sie aus korrosionsbe-
ständigen Metalllegierungen
hergestellt wurden.
21.01 Einmalspritze, einzeln steril
verpackt
a) 2 ml 10 10 5 – –
b) 5 ml 20 20 10 – –
c) 10 ml 10 10 5 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2233
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
21.02 Einmalkanüle, einzeln steril je 15 je 15 je 5 – –
verpackt, Größe 1, 2 und 12
21.03 Tupfer zur Hautdesinfektion, 1 1 1 – –
einzeln verpackt, 100 St.
21.04 Einmalskalpell, geballt, 2 3 – – –
ca. 16 cm, steril
21.05 Einmalskalpell, spitz, 2 3 – – –
ca. 16 cm, steril
21.06 Handwaschbürste 1 1 1 – 1
21.07 Nagelreiniger 1 1 1 – 1
21.08 Einmalrasierer 3 3 – – –
21.09 Verbandschere nach Lister, 1 1 – – –
18 cm
21.10 Coopersche Schere, 14,5 cm 1 1 – – –
21.11 Schere, spitz/stumpf, 1 1 1 1 1
gerade, 14,5 cm
21.12 Anatomische Pinzette, 1 1 1 1 1
14,5 cm
21.13 Chirurgische Pinzette, 2 2 – – –
14,5 cm
21.14 Splitterpinzette nach 1 1 1 – 1
Feilchenfeld, 11 cm
21.15 Lupe, mindestens dreifache 1 1 1 – –
Vergrößerung und Durch-
messer 75 mm
21.16 Arterienklemme nach 4 4 2 – –
Kocher, gerade, 14,5 cm
21.17 Nadelhalter nach Mathieu, 1 1 – – –
14,5 cm
21.18 Instrumentenbehälter mit 1 1 1 – –
Deckel zur Desinfektion
und Aufbewahrung (Länge
ca. 30 cm, Breite ca. 17 cm,
Höhe ca. 15 cm) mit
Einlagesieb
21.19 Chirurgisches Nahtmaterial,
nicht resorbierbar, mit
scharfer Nadel, in steriler
Packung
a) Fadenstärke 2/0, Faden- 5 5 – – –
länge 45 cm, Nadel
24 mm
b) Fadenstärke 4/0, Faden- 5 5 – – –
länge 45 cm, Nadel
19 mm
2234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
21.20 Einmal-Operationshand-
schuhe, paarweise steril
verpackt, puderfrei
a) Größe 7,5 3 Paar 3 Paar – – –
b) Größe 8,5 3 Paar 3 Paar – – –
21.21 Einmalhandschuhe, unsteril, 1 1 1 1 1
puderfrei, groß, 100 St.
21.22 Einmal-Lochtuch, klebend, 3 5 – – –
ca. 75 cm x 90 cm, variable
Lochgröße, einzeln steril
verpackt
21.23 Einmal-Abdecktuch, kle- 2 4 – – –
bend, ca. 75 cm x 90 cm,
einzeln steril verpackt
22.0 Artikel zur Untersuchung
und Überwachung
22.01 Mundspatel, verpackt, 1 1 1 – –
100 St.
22.02 Thermometer, digital, 1 1 1 – –
Messbereich 32–43° C
22.03 Hypothermie-Thermometer, 1 1 1 – –
26–42° C, in Schutzhülle
22.04 Schutzhüllen für 30 30 30 – –
Thermometer
22.05 Teststreifen zur Urinunter- 1 Orig. 1 Orig. – – –
suchung auf Zucker, Eiweiß, Pck. Pck.
Blut
22.06 Im Kühlschrank aufzube- Testset zur Herzinfarkt- 1 1 – – –
wahren bei + 2 bis + 8° C Diagnostik (Troponin I
Schnelltest), Packung
zu 5 St.
22.07 Stethoskop 1 1 1 – –
22.08 Eichfristen beachten! Oszillometrisches Blut- 1 1 1 – –
druckmessgerät zur Mes-
sung am Oberarm
23.0 Verschiedenes
23.01 Ausstattung für Sauerstoff- 1 1 – – –
behandlungen wie MFAG-
Nr. 27.29 und Nr. 27.31 a), b),
c), O2-Flaschen mit medizi-
nischem Sauerstoff gefüllt
23.02 Sofern keine gefährliche Tragbares Sauerstoffgerät, – – 1 – –
Ladung an Bord einsatzbereit, 2 l/200 bar,
einschließlich tragbarer
Sauerstoff-Reserveflasche,
2 l/200 bar und 5 Einweg-
Atemmasken gemäß
MFAG-Nr. 27.29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2235
Menge
Verzeich-
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Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
23.03 Nr. 23.03 bis 23.08 zusam- Hilfsgerät für Mund-zu- 1 1 1 1 1
mengefasst in Notfalltasche Mund-Beatmung
23.04 Guedel-Tubus, Größe 3, 4, 5 je 1 je 1 je 1 – je 1
23.05 Wendl-Tubus, Größe 28 u. 32 je 2 je 2 je 1 – –
23.06 Beatmungsbeutel mit 1 1 1 – 1
Sauerstoffreservoir
23.07 Masken für Beatmungs- je 1 je 1 je 1 – je 1
beutel, Größe 4, 5
23.08 Gerät zur Absaugung, 1 1 1 – 1
mechanische Bedienung
23.09 Stauschlauch 1 1 – – –
23.10 Leichenhülle aus Kunststoff 1 1 – – –
24.0 Bücher, Merkblätter,
Formulare
Jeweils neueste Ausgabe
24.01 „Anleitung zur Kranken- 1 1 1 1 1
fürsorge auf Kauffahrtei-
schiffen“
24.02 Krankenbuch 1 1 1 – –
24.03 Betäubungsmittelbuch 1 1 – – –
24.04 Vordruckblock für Erkran- 1 1 1 1 1
kungs- und Behandlungs-
verläufe (Fieberkurve)
24.05 Formularblock „Funkärzt- 1 1 1 1 1
liche Beratung“
24.06 Malaria-Merkblatt der 1 1 – – –
See-BG
24.07 Merkblatt „Verhalten in 1 1 1 1 1
Seenot“ der See-BG
24.08 In Verz. C1 und C2 nur, Leitfaden für medizinische 1 1 1 – –
wenn gefährliche Ladung Erste-Hilfe-Maßnahmen bei
gefahren wird Unfällen mit gefährlichen
Gütern (Medical First Aid
Guide – MFAG –)
25.0 Rettungsmittel
25.01 Muss von der See-BG Rettungsmulde, kranfähig, 1 1 1 – –
zugelassen sein mit integrierter Vakuummat-
ratze (inklusive Vakuum-
pumpe), Gurtsystem, Wet-
terschutz und Bedienungs-
anleitung
2236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeich-
Verzeichnis A Verzeichnis C
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, nis B
Nr.
Bemerkungen Artikel
A1 A2 C1 C2
bis zu 20 bis zu 30 bis zu 20 bis zu 5 bis zu 10
Personen Personen Personen Personen Personen
1 2 3 4 5 6 7 8
25.02 Schulungs- und Wartungs- Halbautomatischer Defibril- 1 1 – – –
erfordernisse sind zu be- lator mit EKG-Anzeige und
achten EKG-Übertragungsmöglich-
keit zum deutschen funk-
ärztlichen Beratungsdienst
(TMAS Germany)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2237
Anwendungsgebiet, Wirkstoff, Menge
Nr.
Bemerkungen Artikel Verzeichnis CR
1 2 3 4
26.0 Sanitätskästen für Rettungsboote
Die Originalpackungen der Arzneimittel
sind außen mit einem gut lesbaren
Gebrauchshinweis zu versehen
26.01 Mittel zur Erweiterung der Glyceroltrinitrat, Spray 1
Herzkranzgefäße
26.02 Mittel gegen mittelstarke Schmerzen Tramadolhydrochlorid, 10 ml, 1
Tropfflasche
26.03 Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 50 mg, Tabletten 100
26.04 Mittel gegen Seekrankheit Dimenhydrinat, 150 mg, Zäpfchen, 20
eingesiegelt in Aluminiumfolie
26.05 Mittel zum Hautschutz Indifferente Hautsalbe, pH 5, 50 g 1
26.06 Mullkompresse, 2 St., steril verpackt, 2
10 cm x 10 cm, 8-fach
26.07 Kompresse mit aluminium- 1
umbedampfter Wundauflagefläche,
10 cm x 12 cm, einzeln steril verpackt
26.08 Verbandpäckchen, 80 mm x 100 mm, 3
steril, wasserabweisend verpackt
26.09 Elastische Pflasterbinde mit Acryl, 1
8 cm/2,5 m, wasserabweisend verpackt
26.10 Heftpflaster, 2,5 cm/5 m, 1
wasserabweisend
26.11 Gebrauchsfertige Pflasterstrips 20
(u. a. Fingerkuppen- und Fingerver-
bände) im Behälter, wasserabweisend
26.12 Lederfingerlinge, Größe IV – VI je 1
26.13 Dreiecktuch, 130 cm x 90 cm x 90 cm, 1
wasserdicht verpackt
26.14 Sicherheitsnadeln, nichtrostend, 12 St., 1
wasserdicht verpackt
26.15 Verbandschere nach Lister, 18 cm, 1
wasserdicht verpackt
26.16 Einmalhandschuhe, unsteril, puderfrei, 4
groß
26.17 Hilfsgerät für Mund-zu-Mund- 1
Beatmung
26.18 Trockenmittel-Einlage 2
26.19 Anleitung zur Anwendung der 1
Medikamente und Hilfsmittel im
Sanitätskasten für Rettungsboote
2238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeichnis Verzeichnis Bemerkungen,
Nr. Bezeichnung A B und C MFAG-Hinweise
bis zu bis zu
30 Personen 20 Personen
1 2 3 4 5
27.0 Mittel zur Ersten Hilfe bei
Unfällen mit gefährlicher Ladung
(gemäß MFAG)
Die Arzneimittel und Medizinpro-
dukte sollen übersichtlich geordnet
in einem bruchgeschützten,
stoßfesten, transportablen Behälter/
Rucksack untergebracht werden.
Der Behälter ist mit Tragegurten
auszurüsten.
27.01 Amoxicillin, 500 mg, Kapseln 30 – Tafel 9
27.02 Augentropfen, schmerzstillend, 5 5 Tafel 7
Flasche
27.03 Augensalbe, antibiotisch, Tube 5 5 Anhang 7
27.04 Atropin, 0,5 mg/ml, 1 ml Ampullen 30 30 Tafel 17
27.05 Beclometason 5 5 Beclometason, 100 µg/Hub,
Dosieraerosol 200 Hübe
Tafel 9
27.06 Calciumglukonat-Gel 2 %, 25 g, 5 5 Tafeln 8, 16
Tube
27.07 Calciumglukonat, 1 g, 20 20 Tafel 16
Brausetabletten
27.08 Cefuroxim, zur Injektion, 750 mg 10 – Tafel 10
Flasche
mit Aqua ad injekt. 10 ml 10 –
27.09 Aktivkohle, 50 g 2 2 Tafel 10
27.10 Diazepam, 10 mg, Suppositorien 5 5 Einlauflösung muss gekühlt
oder Einlauflösung aufbewahrt werden.
Tafeln 4, 5, 6
27.11 Erythromycin, 500 mg, Tabletten 30 – Tafel 9
27.12 Ethylalkohol 99,5 %, 3 1 in bruchsicherer Flasche
500 ml Flaschen Tafel 19
27.13 Fluorescein Augen-Teststreifen, 1 – Anhang 7
Packung
27.14 Furosemid, 10 mg/ml, 4 ml Ampullen 5 – Tafeln 2, 9
27.15 Metoclopramid, 5 mg/ml, 30 10 Tafeln 7, 8, 10, 13, 15, 20
2 ml Ampullen
27.16 Metronidazol, 1 g, Ovula/ 10 – Tafel 10
Suppositorien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2239
Menge
Verzeichnis Verzeichnis Bemerkungen,
Nr. Bezeichnung A B und C MFAG-Hinweise
bis zu bis zu
30 Personen 20 Personen
1 2 3 4 5
27.17 *) Morphinhydrochlorid, 10 mg, 40 10 Das Arzneimittel unterliegt den be-
Ampullen, i.m. täubungsmittelrechtlichen Vorschrif-
ten. Achtung: Dosierungsanweisung
Tafel 13! Alternative Tramadol.
Tafeln 7, 8, 10, 13
27.18 Naloxon, 0,4 mg/ml, 6 6 Tafeln 4, 1
1 ml Ampullen
27.19 Elektrolyt-Lösung, trinkbar (orale für 18 Liter für 6 Liter Tafeln 8, 10, 11
Rehydrierungs-Salze), Beutel oder Lösung Lösung
Tabletten zum Auflösen in Wasser
27.20 Paracetamol, 0,5 g, Tabletten 200 100 Tafeln 7, 8, 13
27.21 Phytomenadion, 10 mg/ml, 1 ml 10 – Tafel 14
Ampullen
27.22 Plasmaexpander auf Gelatine-Basis, 3 3 Anhang 13
Infusionsflüssigkeit, 500 ml Flasche
27.23 Salbutamol (oder Terbutalin) 5 5 z. B. Salbutamol, 100 µg/Hub,
Dosieraerosol 200 Hübe
Tafel 9
27.24 Natriumchlorid-Lösung, isotonisch 5 3 Tafel 7
(0,9 %), 1 Liter Flasche
27.25 Guedel-Tubus
Größe 2 2 2 Anhang 3
Größe 3 2 2
Größe 4 2 2
27.26 Venenverweilkanüle Größe 19 G 10 10 Anhang 13
(entspr. 1,2)
27.27 Infusionsbesteck 10 10 Anhang 13
27.28 Einmalkanüle, Größe 2 (entspr. 0,8) 100 50
27.29 Einweg-Atemmaske (geeignet für 10 10 Anhang 3
max. 60 % Sauerstoff)
27.30 Handbeatmungsbeutel mit 2 2 Anhang 3
Einlassventil und Maske
27.31 a) Sauerstoffgerät, 10 l/200 bar, 1 1 1 Flasche im Behandlungsraum
mit Durchflussmesser und gehaltert, vorbereitet zum Einsatz
2 Anschlüssen, einschließlich zur gleichzeitigen Versorgung von
3 Sauerstoff-Reserveflaschen 2 Personen
(10 l/200 bar) Anhang 3
b) Tragbares Sauerstoffgerät, 1 1
einsatzbereit, 2 l/200 bar
c) Tragbare Sauerstoff-Reserve- 1 1
flasche, 2 l/200 bar
27.32 Besteck zur rektalen Infusion:
Irrigator (1) – Anhang 13
Katheter (Ch 28) (6) – bereits unter Nr. 3.13 in
A 1 und A 2 enthalten
2240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Menge
Verzeichnis Verzeichnis Bemerkungen,
Nr. Bezeichnung A B und C MFAG-Hinweise
bis zu bis zu
30 Personen 20 Personen
1 2 3 4 5
27.33 Einmalspritze, 2 ml 60 30
Einmalspritze, 5 ml 30 20
Einmalspritze, 10 ml 20 10“.
13. In der Anlage Teil C werden das Titelblatt, die Rückseite des Titelblattes und das Eintragungsblatt (im ein-
leitenden Teil bis zur Zeile „Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B“ einschließlich) wie folgt gefasst:
„Anlage Teil C
(zu § 22)
Muster
– Buch in festem Einband mit
laufend nummerierten Seiten
im Format DIN A4 –
„(Titelblatt)
Betäubungsmittelbuch für Kauffahrteischiffe
Schiff: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Reeder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heimathafen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ausrüstung nach Verzeichnis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Beginn der Eintragungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2241
(Rückseite des Titelblattes)
Anleitung zum Ausfüllen der Kopfleisten der Blätter des Betäubungsmittel-
buches.
1. Die Blätter sind laufend durchzunummerieren.
2. Die Nummern des Verzeichnisses über die Ausrüstung sowie der Gehalt
an wirksamer Substanz des Betäubungsmittels je Ampulle sind gemäß
nachstehender Angabe einzutragen.
Lfd. Nr. Bezeichnung Gehalt an wirksamer
des Ver- des Betäubungs- Zubereitung Substanz je Ampulle
zeichnisses mittels
5.08 Morphinhydro- Ampullen 10 mg (= 0,010 g)
27.17 chlorid
3. Als Name des Betäubungsmittels ist der Arzneimittelname (Präparate-
name) anzugeben. Für unterschiedliche Präparate sind gesonderte Sei-
ten vorzusehen.
(Eintragungsblatt)
Betäubungsmittelbuch Blatt: ............
______________________________________________________________________________________
Name des Betäubungsmittels: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Nr. des Verzeichnisses: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Gehalt an wirksamer Substanz je Ampulle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sollbestand nach Verzeichnis der Anlage Teil B: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “.
2242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
14. Die Anlage Teil F wird wie folgt gefasst:
„Anlage Teil F
(zu § 19 Abs. 1 und § 21 Abs. 1)
Apothekenschrank
für die Aufbewahrung der Ausrüstung nach den Verzeichnissen A 1, A 2 und B
Erläuterungen
1. Aufbau des Apothekenschrankes
Der Schrank muss aus einem Oberteil und einem Unterteil von jeweils 1 000 mm Höhe bestehen. Differenzen zur
jeweils vorhandenen Deckenhöhe sind durch Füllstücke auszugleichen.
Das Oberteil muss 250 mm tief sein und fünf Medikamentenborde enthalten. Es muss durch zwei Türen, Falttüren oder
Rolltüren abschließbar sein. Die Medikamentenborde sollen den in Landapotheken-Einrichtungen bewährten, in der
Aufteilung variablen Medikamenten-Borden entsprechen.
Das Unterteil muss 600 mm tief sein. Es muss 14 Schubfächer enthalten, die einzeln abschließbar sind, ansonsten
muss eine verschließbare Tür wie im Oberteil vorhanden sein.
Das Unterteil muss eine ausziehbare Arbeitsplatte enthalten, auf der ggf. die Aufstellung über die geordnete Unter-
bringung der Ausstattung in den Schubfächern angebracht ist. Hier ist ebenfalls eine Information über die Erreichbar-
keit des Funkärztlichen Beratungsdienstes Cuxhaven anzubringen (Telefon/Fax/E-Mail). Diese Informationen können
alternativ auch auf der Innenseite der Schranktüren angebracht sein.
2. Stauplan des Apothekenschrankes
2.1 Oberteil
Mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen sind alle Arzneimittel in Originalpackungen in der Reihenfolge des
Verzeichnisses in den Medikamenten-Borden einzuordnen. Vor jedem Arzneimittel sind an der Stirnseite eines jeden
Medikamenten-Bordes deutlich lesbar die Nummern und Anwendungsgebiete der Arzneimittel anzubringen.
Ausnahmen:
– Das Mittel zur Malariaprophylaxe Nr. 9.01 ist im Schubfach 13 des Unterteiles aufzubewahren.
– Die Arzneimittel Nr. 5.08 und 27.17 sind im Betäubungsmittelschrank unter Verschluss aufzubewahren.
– Die Infusionsmittel Nr. 11.01, 11.02 und 11.03 sind auf den Zusatzborden aufzubewahren.
– Die Arzneimittel Nr. 5.07 (nach Anbruch), Nr. 12.01, 12.02, 13.02, 17.04 und 22.06 sind im Kühlschrank
(bei + 2° bis + 8° C) in einem gesonderten Behälter aufzubewahren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007 2243
2.2 Unterteil
Alle im unteren Schrankteil aufzubewahrenden Positionen müssen mit der Nummer laut Ausrüstungsverzeichnis ge-
kennzeichnet sein und in den laut nachfolgender Auflistung festgelegten Schubfächern aufbewahrt werden. Die
Schubfächer sind entsprechend der Zeichnung zu nummerieren.
Ausnahmen:
– Das Desinfektionsmittel Nr. 18.05 ist außerhalb des Behandlungsraumes aufzubewahren.
– Die Positionen zur Sauerstoffbehandlung Nr. 23.01 und 23.02 sind außerhalb des Apothekenschrankes aufzube-
wahren.
– Die Rettungsmulde Nr. 25.01 kann auch außerhalb des Behandlungsraumes, aber in dessen unmittelbarer Nähe
untergebracht werden.
Geordnete Unterbringung der Ausstattung in den Schubfächern:
Schubfach- Schubfach- Schubfach-
Verz.-Nr. Nr. Verz.-Nr. Verz.-Nr.
Nr. Nr.
1 15.08, 2 20.12, 21.01–21.03, 3 21.06, 22.02–22.05,
17.05–17.12, 21.19, 23.09 24.01–24.08
21.04, 21.05,
21.07–21.17
4 19.04–19.10, 5 19.14, 19.17–19.21, 6 9.06–9.08,
19.15, 19.22 21.20 15.07, 15.09,
15.10, 19.25,
20.04, 20.09,
20.11
7 19.01–19.03, 8 4.01, 16.02, 8.1 3.13,
19.11–19.13, 21.21–22.01 20.01, 23.10
19.16
9 19.23, 19.24 10 20.02, 20.03, 13 9.01,
20.05, 20.13 18.01–18.04,
21.18“.
11 22.07, 22.08, 12 20.06–20.08,
23.03–23.08 20.10
Artikel 2
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut der Ver-
ordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. September 2007
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 12. September 2007
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz – Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.mbH. – Druck: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Berichtigung
der Zweiten Verordnung
zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
Vom 7. September 2007
In Artikel 7 Nr. 2 der Zweiten Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisen-
bahnrechtlicher Vorschriften vom 5. Juli 2007 (BGBl. I S. 1305) ist in der Tabelle
in Nummer 2 Spalte 2 das Wort „Hochgeschwindigkeitsbahnystems“ durch das
Wort „Eisenbahnsystems“ zu ersetzen.
Berlin, den 7. September 2007
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Kohl