2166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Gesetz
zur Umsetzung der Akte vom 29. November 2000
zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Vom 24. August 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- verfahren geänderte europäische Patente an-
sen: zuwenden, für die der Hinweis auf die Ertei-
lung des europäischen Patents im Europä-
Artikel 1 ischen Patentblatt vor dem 1. Juni 1992 ver-
Änderung des Gesetzes öffentlicht worden ist.“
über internationale Patentübereinkommen c) § 6 wird wie folgt geändert:
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom- aa) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), zuletzt
geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom „Soweit das europäische Patent für nichtig
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), wird wie folgt geändert: erklärt worden ist, gelten die Wirkungen des
europäischen Patents und der Anmeldung als
1. Artikel II wird wie folgt geändert: von Anfang an nicht eingetreten.“
a) § 1 wird wie folgt geändert:
bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
„(2) Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur
gestrichen.
einen Teil des europäischen Patents, wird
bb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Arti- das Patent durch entsprechende Änderung
kel 158 Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 153 der Patentansprüche beschränkt und für teil-
Abs. 4“ ersetzt. weise nichtig erklärt.“
b) § 3 wird wie folgt geändert: cc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
aa) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fügt:
„(1) Ist das vom Europäischen Patentamt „(3) Der Patentinhaber ist befugt, das eu-
mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutsch- ropäische Patent in dem Verfahren wegen Er-
land erteilte europäische Patent nicht in deut- klärung der Nichtigkeit des Patents durch Än-
scher Sprache abgefasst, hat der Patentinha- derung der Patentansprüche in beschränktem
ber innerhalb von drei Monaten nach der Ver- Umfang zu verteidigen. Die so beschränkte
öffentlichung des Hinweises auf die Erteilung Fassung ist dem Verfahren zugrunde zu le-
des europäischen Patents im Europäischen gen.“
Patentblatt beim Deutschen Patent- und Mar-
dd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
kenamt eine deutsche Übersetzung des euro-
diesem nach der Angabe „Absatzes 1“ die
päischen Patents in der Fassung einzurei-
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
chen, die der Patenterteilung zugrunde lag.
Hat das Europäische Patentamt das Patent d) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
im Einspruchsverfahren in geänderter Fas- „(2) Das Erlöschen, die Erklärung der Nichtig-
sung aufrechterhalten oder im Beschrän- keit, der Widerruf und die Beschränkung des eu-
kungsverfahren beschränkt, ist innerhalb von ropäischen Patents lassen die nach Absatz 1 ein-
drei Monaten nach der Veröffentlichung des getretene Rechtsfolge unberührt.“
Hinweises auf die Entscheidung über den
Einspruch oder über den Antrag auf Be- e) § 9 wird wie folgt geändert:
schränkung die deutsche Übersetzung der aa) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
geänderten Fassung einzureichen.“
bb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und
bb) Folgender Absatz 7 wird angefügt: gegebenenfalls in der im Verfahren vor dem
„(7) Die vorstehenden Absätze sind nicht Europäischen Patent- und Markenamt geän-
auf europäische Patente und im Einspruchs- derten Fassung, die der Anmelder dem Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2167
fahren vor dem Deutschen Patent- und Mar- übereinkommens) handelt, die in Arti-
kenamt zugrunde zu legen wünscht,“ gestri- kel 153 Abs. 5 des Europäischen Patent-
chen. übereinkommens genannten Vorausset-
cc) Absatz 3 wird aufgehoben. zungen erfüllt sind;“.
f) In § 12 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 5 Satz 1 bb) In Satz 3 werden die Wörter „Abs. 1 oder 4
und Absatz 7“ durch die Wörter „Abs. 6 Satz 1 des Patentgesetzes“ durch die Angabe
und Abs. 8“ ersetzt. „Abs. 1 oder Abs. 4“ ersetzt.
2. Dem Artikel III § 4 Abs. 3 wird folgender Satz ange- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch
fügt: die Angabe „§ 2a Abs. 1 Nr. 2“ ersetzt.
„Wird für die internationale Anmeldung nach Satz 1 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
ein Antrag auf vorzeitige Bearbeitung oder Prüfung fügt:
nach Artikel 23 Abs. 2 oder Artikel 40 Abs. 2 des
Patentzusammenarbeitsvertrags gestellt, gilt die „(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit
frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffge-
zu dem Zeitpunkt als zurückgenommen, zu dem mische zur spezifischen Anwendung in einem
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren
und der Antrag auf vorzeitige Prüfung oder Bearbei- durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen,
tung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- wenn diese Anwendung nicht zum Stand der
gangen ist.“ Technik gehört.“
3. In Artikel VII wird die Angabe „Abs. 5 und 7“ durch d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
die Angabe „Abs. 6 und 8“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Änderung des Patentgesetzes b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma- 6. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „den Inhalt der“
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zu- durch das Wort „die“ ersetzt.
letzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt 7. § 16a wird wie folgt geändert:
geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter „des Patentge-
1. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „erteilt, die“ durch setzes“ durch die Wörter „dieses Gesetzes“ er-
die Wörter „auf allen Gebieten der Technik erteilt, setzt.
sofern sie“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Patentge-
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Verwendung der setzes“ gestrichen.
Erfindung“ durch das Wort „Verwertung“ ersetzt.
8. In § 31 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Beschrän-
3. § 2a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
kungsverfahren“ durch die Wörter „Beschrän-
„(1) Patente werden nicht erteilt für kungs- oder Widerrufsverfahren“ ersetzt.
1. Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesent- 9. § 64 wird wie folgt geändert:
lichen biologische Verfahren zur Züchtung von
Pflanzen und Tieren; a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Patentinha-
bers“ die Wörter „widerrufen oder“ eingefügt.
2. Verfahren zur chirurgischen oder therapeuti-
schen Behandlung des menschlichen oder tie- b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
rischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die
„Wird das Patent widerrufen, so wird dies im Pa-
am menschlichen oder tierischen Körper vorge-
tentblatt veröffentlicht. Wird das Patent be-
nommen werden. Dies gilt nicht für Erzeugnisse,
schränkt, ist in dem Beschluss, durch den dem
insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur
Antrag stattgegeben wird, die Patentschrift der
Anwendung in einem der vorstehend genannten
Beschränkung anzupassen; die Änderung der
Verfahren.“
Patentschrift ist zu veröffentlichen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
10. In § 131 werden nach den Wörtern „zur Beschrän-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: kung“ die Wörter „oder zum Widerruf“ eingefügt.
aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. der europäischen Anmeldungen in der Artikel 3
bei der zuständigen Behörde ursprüng-
Änderung des Patentkostengesetzes
lich eingereichten Fassung, wenn mit
der Anmeldung für die Bundesrepublik In der Anlage zu § 2 Abs. 1 (Gebührenverzeichnis)
Deutschland Schutz begehrt wird und des Patentkostengesetzes vom 13. Dezember 2001
die Benennungsgebühr für die Bundes- (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
republik Deutschland nach Artikel 79 setzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318) geändert
Abs. 2 des Europäischen Patentüberein- worden ist, wird im Gebührentatbestand zu Num-
kommens gezahlt ist und, wenn es sich mer 313 700 das Wort „Beschränkungsverfahren“
um eine Euro-PCT-Anmeldung (Arti- durch die Wörter „Beschränkungs- oder Widerrufsver-
kel 153 Abs. 2 des Europäischen Patent- fahren“ ersetzt.
2168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Artikel 4 Artikel 5
Inkrafttreten
Änderung des Zweiten
Gesetzes über das Gemeinschaftspatent Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Akte vom 29. November 2000 zur Revision des Über-
Die Artikel 2, 3, 4, 5, 6 Nr. 1 bis 3, die Artikel 12, 13 einkommens über die Erteilung europäischer Patente
und 15 Abs. 3 des Zweiten Gesetzes über das Gemein- nach ihrem Artikel 8 Abs. 1 für die Bundesrepublik
schaftspatent vom 20. Dezember 1991 (BGBl. 1991 II Deutschland in Kraft tritt. Das Bundesministerium der
S. 1354) werden aufgehoben. Justiz gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2169
Bekanntmachung
der Neufassung des Transfusionsgesetzes
Vom 28. August 2007
Auf Grund des Artikels 7 des Gewebegesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1574) wird nachstehend der Wortlaut des Transfusionsgesetzes in der seit
dem 1. August 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. das nach seinem § 39 teils am 7. Juli 1998, teils am 7. Juli 2000, teils am
7. Juli 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I S. 1752),
2. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom
23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702),
3. den am 28. November 2003 in Kraft getretenen Artikel 20 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),
4. den nach seinem Artikel 9 teils am 19. Februar 2005, teils am 1. Juli 2005 in
Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2005 (BGBl. I
S. 234),
5. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 36 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
6. den am 1. August 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 28. August 2007
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
2170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Gesetz
zur Regelung des Transfusionswesens
(Transfusionsgesetz – TFG)*)
Erster Abschnitt tens von Versorgungsengpässen. Sie legen die Einzel-
heiten der Zusammenarbeit in einer Vereinbarung fest.
Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(3) Die spendenden Personen leisten einen wertvol-
§1 len Dienst für die Gemeinschaft. Sie sind aus Gründen
des Gesundheitsschutzes von den Spendeeinrichtun-
Zweck des Gesetzes gen besonders vertrauensvoll und verantwortungsvoll
Zweck dieses Gesetzes ist es, nach Maßgabe der zu betreuen.
nachfolgenden Vorschriften zur Gewinnung von Blut (4) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen und
und Blutbestandteilen von Menschen und zur Anwen- die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige Bun-
dung von Blutprodukten für eine sichere Gewinnung desoberbehörde sollen die Aufklärung der Bevölkerung
von Blut und Blutbestandteilen und für eine gesicherte über die freiwillige und unentgeltliche Blut- und Plas-
und sichere Versorgung der Bevölkerung mit Blutpro- maspende fördern.
dukten zu sorgen und deshalb die Selbstversorgung
mit Blut und Plasma auf der Basis der freiwilligen und §4
unentgeltlichen Blutspende zu fördern.
Anforderungen an die Spendeeinrichtungen
§2 Eine Spendeeinrichtung darf nur betrieben werden,
wenn
Begriffsbestimmungen
1. eine ausreichende personelle, bauliche, räumliche
Im Sinne dieses Gesetzes und technische Ausstattung vorhanden ist,
1. ist Spende die bei Menschen entnommene Menge 2. die Spendeeinrichtung oder der Träger von Spen-
an Blut oder Blutbestandteilen, die Wirkstoff oder deeinrichtungen eine leitende ärztliche Person be-
Arzneimittel ist oder zur Herstellung von Wirkstoffen stellt hat, die die erforderliche Sachkunde nach
oder Arzneimitteln und anderen Produkten zur An- dem Stand der medizinischen Wissenschaft besitzt,
wendung bei Menschen bestimmt ist, und
2. ist Spendeeinrichtung eine Einrichtung, die Spenden 3. bei der Durchführung der Spendeentnahmen von ei-
entnimmt oder deren Tätigkeit auf die Entnahme von nem Menschen eine ärztliche Person vorhanden ist.
Spenden und, soweit diese zur Anwendung be-
Die leitende ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 2 kann
stimmt sind, auf deren Testung, Verarbeitung, Lage-
zugleich die ärztliche Person nach Satz 1 Nr. 3 sein.
rung und das Inverkehrbringen gerichtet ist,
Der Schutz der Persönlichkeitssphäre der spendenden
3. sind Blutprodukte Blutzubereitungen im Sinne von Personen, eine ordnungsgemäße Spendeentnahme
§ 4 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, Sera aus und die Voraussetzungen für eine notfallmedizinische
menschlichem Blut im Sinne des § 4 Abs. 3 des Arz- Versorgung der spendenden Personen sind sicher-
neimittelgesetzes und Blutbestandteile, die zur Her- zustellen.
stellung von Wirkstoffen oder Arzneimitteln be-
stimmt sind. §5
Auswahl der spendenden Personen
Zweiter Abschnitt
(1) Es dürfen nur Personen zur Spendeentnahme zu-
Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen gelassen werden, die unter der Verantwortung einer
ärztlichen Person nach dem Stand der medizinischen
§3 Wissenschaft und Technik für tauglich befunden wor-
Versorgungsauftrag den sind und die Tauglichkeit durch eine ärztliche Per-
son festgestellt worden ist. Die Zulassung zur Spende-
(1) Die Spendeeinrichtungen haben die Aufgabe, entnahme soll nicht erfolgen, soweit und solange die
Blut und Blutbestandteile zur Versorgung der Bevölke- spendewillige Person nach Richtlinien der Bundesärz-
rung mit Blutprodukten zu gewinnen. tekammer von der Spendeentnahme auszuschließen
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe gemäß Absatz 1 arbei- oder zurückzustellen ist.
ten die Spendeeinrichtungen zusammen. Sie unterstüt- (2) Bei der Gewinnung von Eigenblut, Blut zur
zen sich gegenseitig, insbesondere im Falle des Auftre- Stammzellseparation und Plasma zur Fraktionierung
ist die Tauglichkeit der spendenden Personen auch
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur
nach den Besonderheiten dieser Blutprodukte zu beur-
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewin- teilen.
nung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von mensch-
lichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie
(3) Die für die Leitung der Qualitätskontrolle nach
2001/83/EG (ABl. EU Nr. L 33 S. 30) sowie der Richtlinie 2004/23/ § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes zuständige
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März Person hat dafür zu sorgen, dass die spendende Per-
2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für son vor der Freigabe der Spende nach dem Stand der
die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung,
Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen medizinischen Wissenschaft und Technik auf Infekti-
(ABl. EU Nr. L 102 S. 48). onsmarker, mindestens auf Humanes Immundefekt Vi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2171
rus (HIV)-, Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus-Infekti- 4. ein dem Stand der medizinischen Wissenschaft ent-
onsmarker untersucht wird. Bei Eigenblutentnahmen sprechender Immunisierungsplan vorliegt,
sind diese Untersuchungen nach den Besonderheiten 5. die ärztliche Kontrolle des Gesundheitszustandes
dieser Entnahmen durchzuführen. Anordnungen der zu- der spendenden Personen während der Immunisie-
ständigen Bundesoberbehörde bleiben unberührt. rungsphase gewährleistet ist,
6. der zuständigen Behörde die Durchführung des Im-
§6
munisierungsprogramms angezeigt worden ist und
Aufklärung, Einwilligung
7. das zustimmende Votum einer nach Landesrecht ge-
(1) Eine Spendeentnahme darf nur durchgeführt wer- bildeten und für die ärztliche Person nach Satz 1
den, wenn die spendende Person vorher in einer für sie Nr. 3 zuständigen und unabhängigen Ethik-Kommis-
verständlichen Form über Wesen, Bedeutung und sion vorliegt.
Durchführung der Spendeentnahme und der Untersu- Mit der Anzeige an die zuständige Behörde und der
chungen sachkundig aufgeklärt worden ist und in die Einholung des Votums der Ethik-Kommission nach
Spendeentnahme und die Untersuchungen eingewilligt Nummern 6 und 7 dürfen keine personenbezogenen
hat. Aufklärung und Einwilligung sind von der spenden- Daten übermittelt werden. Zur Immunisierung sollen zu-
den Person schriftlich zu bestätigen. Sie muss mit der gelassene Arzneimittel angewendet werden.
Einwilligung gleichzeitig erklären, dass die Spende ver-
wendbar ist, sofern sie nicht vom vertraulichen Selbst- (3) Von der Durchführung des Immunisierungspro-
ausschluss Gebrauch macht. gramms ist auf der Grundlage des Immunisierungspla-
nes ein Protokoll anzufertigen (Immunisierungsproto-
(2) Die spendende Person ist über die mit der Spen- koll). Für das Immunisierungsprotokoll gilt § 11 entspre-
deentnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und chend. Dies muss Aufzeichnungen über alle Ereignisse
Nutzung personenbezogener Daten aufzuklären. Die enthalten, die im Zusammenhang mit der Durchführung
Aufklärung ist von der spendenden Person schriftlich des Immunisierungsprogramms auftreten und die Ge-
zu bestätigen. sundheit der spendenden Person oder den gewünsch-
ten Erfolg des Immunisierungsprogramms beeinträchti-
§7 gen können. Zur Immunisierung angewendete Erythro-
Anforderungen zur Entnahme der Spende zytenpräparate sind zu dokumentieren und der immu-
nisierten Person zu bescheinigen.
(1) Die anlässlich der Spendeentnahme vorzuneh-
mende Feststellung der Identität der spendenden Per- (4) Die in Absatz 3 Satz 3 genannten Ereignisse sind
son, die durchzuführenden Laboruntersuchungen und von der die Durchführung des Immunisierungspro-
die Entnahme der Spende haben nach dem Stand der gramms leitenden ärztlichen Person der Ethik-Kommis-
medizinischen Wissenschaft und Technik zu erfolgen. sion, der zuständigen Behörde und dem pharmazeuti-
schen Unternehmer des zur Immunisierung verwende-
(2) Die Entnahme der Spende darf nur durch eine ten Arzneimittels unverzüglich mitzuteilen. Von betrof-
ärztliche Person oder durch anderes qualifiziertes Per- fenen immunisierten Personen werden das Geburtsda-
sonal unter der Verantwortung einer ärztlichen Person tum und die Angabe des Geschlechtes übermittelt.
erfolgen.
§9
§8
Blutstammzellen und andere Blutbestandteile
Spenderimmunisierung
(1) Die für die Separation von Blutstammzellen und
(1) Eine für die Gewinnung von Plasma zur Herstel- anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung
lung von speziellen Immunglobulinen erforderliche der spendenden Personen ist nach dem Stand der
Spenderimmunisierung darf nur durchgeführt werden, medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2
wenn und solange sie im Interesse einer ausreichenden bis 4 gilt entsprechend.
Versorgung der Bevölkerung mit diesen Arzneimitteln (2) Die für die medizinische Dokumentation und In-
geboten ist. Sie ist nach dem Stand der medizinischen formation zuständige Bundesbehörde errichtet ein für
Wissenschaft und Technik durchzuführen. die Öffentlichkeit zugängliches Register über Einrich-
(2) Ein Immunisierungsprogramm darf nur durchge- tungen, die Blutstammzellzubereitungen herstellen
führt werden, wenn und solange und in den Verkehr bringen oder einführen, und stellt
dessen laufenden Betrieb sicher. Das Register enthält
1. die Risiken, die mit ihm für die Personen verbunden
die von den zuständigen Behörden der Länder zur
sind, bei denen es durchgeführt werden soll, ärztlich
Verfügung gestellten Angaben zur Identifikation und
vertretbar sind,
Erreichbarkeit der Einrichtungen sowie zu den Tätigkei-
2. die Personen, bei denen es durchgeführt werden ten, für die jeweils die Herstellungs- und Einfuhrerlaub-
soll, ihre schriftliche Einwilligung hierzu erteilt haben, nis erteilt worden ist, nach Maßgabe der Rechtsverord-
nachdem sie durch eine ärztliche Person über We- nung nach Absatz 3. Für ihre Leistungen zur Bereitstel-
sen, Bedeutung und Risiken der Immunisierung so- lung der Angaben kann die zuständige Bundesbehörde
wie die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung Entgelte verlangen. Der Entgeltkatalog bedarf der Zu-
und Nutzung personenbezogener Daten aufgeklärt stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
worden sind und dies schriftlich bestätigt haben, (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
3. seine Durchführung von einer ärztlichen Person, die mächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch
nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft Rechtsverordnung Näheres zur Art, Erhebung, Dar-
sachkundig ist, geleitet wird, stellungsweise und Bereitstellung der Angaben nach
2172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Absatz 2 Satz 2, einschließlich Entgeltbefreiungen, zu diesem Abschnitt regeln, sofern dies zur Abwehr von
erlassen. In der Rechtsverordnung kann auch eine Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder zur
Übermittlung der Angaben an Einrichtungen und Behör- Risikovorsorge erforderlich ist. In der Rechtsverord-
den innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches nung kann insbesondere das Nähere zu den Anforde-
dieses Gesetzes vorgesehen werden. rungen an
1. die Spendeeinrichtungen,
§ 10
2. die Auswahl und Untersuchung der spendenden
Aufwandsentschädigung Personen,
Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der 3. die Aufklärung und Einwilligung der spendenden
spendenden Person kann eine Aufwandsentschädi- Personen,
gung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren
Aufwand je nach Spendeart orientieren soll. 4. die Spendeentnahme,
5. die Spenderimmunisierung und die Vorbehandlung
§ 11 zur Blutstammzellentnahme und
Spenderdokumentation, Datenschutz 6. die Dokumentation der Spendeentnahme und den
(1) Jede Spendeentnahme und die damit verbunde- Schutz der dokumentierten Daten
nen Maßnahmen sind unbeschadet ärztlicher Doku- geregelt werden. Das Bundesministerium für Gesund-
mentationspflichten für die in diesem Gesetz geregel- heit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechts-
ten Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die
spendenden Person und für Zwecke der Risikoerfas- zuständige Bundesoberbehörde übertragen.
sung nach dem Arzneimittelgesetz zu protokollieren.
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünfzehn Jahre, § 12a
im Falle der §§ 8 und 9 Abs. 1 mindestens zwanzig
Jahre und die Angaben, die für die Rückverfolgung be- Richtlinien zum
nötigt werden, mindestens dreißig Jahre lang aufzube- Stand der Erkenntnisse der
wahren und zu vernichten oder zu löschen, wenn die medizinischen Wissenschaft und Technik zur
Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Sie müssen Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
so geordnet sein, dass ein unverzüglicher Zugriff mög- (1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein an-
lich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig erkannten Stand der Erkenntnisse der medizinischen
Jahre nach der letzten bei der Spendeeinrichtung do- Wissenschaft und Technik zur Gewinnung von Blut
kumentierten Spende desselben Spenders aufbewahrt, und Blutbestandteilen ergänzend zu den Vorschriften
sind sie zu anonymisieren. der Rechtsverordnung nach § 12 im Einvernehmen mit
(2) Die Spendeeinrichtungen dürfen personenbezo- der zuständigen Bundesoberbehörde in Richtlinien
gene Daten der spendenden Personen erheben, verar- feststellen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die
beiten und nutzen, soweit das für die in Absatz 1 ge- angemessene Beteiligung von Sachverständigen der
nannten Zwecke erforderlich ist. Sie übermitteln die betroffenen Fach- und Verkehrskreise und der zustän-
protokollierten Daten den zuständigen Behörden und digen Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen.
der zuständigen Bundesoberbehörde, soweit dies zur Die Richtlinien werden von der zuständigen Bundes-
Erfüllung der Überwachungsaufgaben nach dem Arz- oberbehörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
neimittelgesetz oder zur Verfolgung von Straftaten oder (2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse der
Ordnungswidrigkeiten, die im engen Zusammenhang medizinischen Wissenschaft und Technik wird vermu-
mit der Spendeentnahme stehen, erforderlich ist. Zur tet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekammer nach
Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz sind das Absatz 1 beachtet worden sind.
Geburtsdatum und das Geschlecht der spendenden
Person anzugeben. Dritter Abschnitt
§ 11a Anwendung von Blutprodukten
Blutdepots § 13
Für Blutdepots der Einrichtungen der Krankenversor- Anforderungen an die Durchführung
gung, die ausschließlich für interne Zwecke, einschließ-
lich der Anwendung, Blutprodukte lagern und abgeben, (1) Blutprodukte sind nach dem Stand der medizi-
gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, nischen Wissenschaft und Technik anzuwenden. Es
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 müssen die Anforderungen an die Identitätssicherung,
und § 20 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstel- die vorbereitenden Untersuchungen, einschließlich der
lungsverordnung sowie § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 vorgesehenen Testung auf Infektionsmarker und die
entsprechend. Rückstellproben, die Technik der Anwendung sowie
die Aufklärung und Einwilligung beachtet werden. Ärzt-
§ 12 liche Personen, die im Zusammenhang mit der An-
wendung von Blutprodukten Laboruntersuchungen
Verordnungsermächtigung durchführen oder anfordern, müssen für diese Tätigkei-
Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch ten besonders sachkundig sein. Die Anwendung von
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Eigenblut richtet sich auch nach den Besonderheiten
nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer dieser Blutprodukte. Die zu behandelnden Personen
Sachverständiger die fachlichen Anforderungen nach sind, soweit es nach dem Stand der medizinischen
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Wissenschaft vorgesehen ist, über die Möglichkeit der datum und das Geschlecht der zu behandelnden Per-
Anwendung von Eigenblut aufzuklären. son anzugeben.
(2) Die ärztlichen Personen, die eigenverantwortlich
Blutprodukte anwenden, müssen ausreichende Erfah- § 15
rung in dieser Tätigkeit besitzen. Qualitätssicherung
(1) Einrichtungen der Krankenversorgung, die Blut-
§ 14 produkte anwenden, haben ein System der Qualitätssi-
Dokumentation, Datenschutz cherung für die Anwendung von Blutprodukten nach
(1) Die behandelnde ärztliche Person hat jede An- dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Tech-
wendung von Blutprodukten und von gentechnisch her- nik einzurichten. Sie haben eine ärztliche Person zu be-
gestellten Plasmaproteinen zur Behandlung von Hä- stellen, die für die transfusionsmedizinischen Aufgaben
mostasestörungen für die in diesem Gesetz geregelten verantwortlich und mit den dafür erforderlichen Kompe-
Zwecke, für Zwecke der ärztlichen Behandlung der von tenzen ausgestattet ist (transfusionsverantwortliche
der Anwendung betroffenen Personen und für Zwecke Person). Sie haben zusätzlich für jede Behandlungsein-
der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelgesetz zu heit, in der Blutprodukte angewendet werden, eine ärzt-
dokumentieren oder dokumentieren zu lassen. Die Do- liche Person zu bestellen, die in der Krankenversorgung
kumentation hat die Aufklärung und die Einwilligungs- tätig ist und über transfusionsmedizinische Grund-
erklärungen, das Ergebnis der Blutgruppenbestim- kenntnisse und Erfahrungen verfügt (transfusionsbe-
mung, soweit die Blutprodukte blutgruppenspezifisch auftragte Person). Hat die Einrichtung der Krankenver-
angewendet werden, die durchgeführten Untersuchun- sorgung eine Spendeeinrichtung oder ein Institut für
gen sowie die Darstellung von Wirkungen und uner- Transfusionsmedizin oder handelt es sich um eine Ein-
wünschten Ereignissen zu umfassen. richtung der Krankenversorgung mit Akutversorgung,
so ist zusätzlich eine Kommission für transfusionsme-
(2) Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine dizinische Angelegenheiten (Transfusionskommission)
im Sinne von Absatz 1 sind von der behandelnden ärzt- zu bilden.
lichen Person oder unter ihrer Verantwortung mit fol-
genden Angaben unverzüglich zu dokumentieren: (2) Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems sind
die Qualifikation und die Aufgaben der Personen, die im
1. Patientenidentifikationsnummer oder entsprechende engen Zusammenhang mit der Anwendung von Blut-
eindeutige Angaben zu der zu behandelnden Per- produkten tätig sind, festzulegen. Zusätzlich sind die
son, wie Name, Vorname, Geburtsdatum und Grundsätze für die patientenbezogene Qualitätssiche-
Adresse, rung der Anwendung von Blutprodukten, insbesondere
2. Chargenbezeichnung, der Dokumentation, einschließlich der Dokumentation
der Indikation zur Anwendung von Blutprodukten und
3. Pharmazentralnummer oder
Plasmaproteinen im Sinne von § 14 Abs. 1, und
– Bezeichnung des Präparates des fachübergreifenden Informationsaustausches, die
– Name oder Firma des pharmazeutischen Unter- Überwachung der Anwendung, die anwendungsbezo-
nehmers genen Wirkungen und Nebenwirkungen und zusätzlich
erforderliche therapeutische Maßnahmen festzulegen.
– Menge und Stärke,
4. Datum und Uhrzeit der Anwendung. § 16
Bei Eigenblut sind diese Vorschriften sinngemäß anzu- Unterrichtungspflichten
wenden. Die Einrichtung der Krankenversorgung (Kran- (1) Treten im Zusammenhang mit der Anwendung
kenhaus, andere ärztliche Einrichtung, die Personen von Blutprodukten und gentechnisch hergestellten
behandelt) hat sicherzustellen, dass die Daten der Do- Plasmaproteinen zur Behandlung von Hämostasestö-
kumentation patienten- und produktbezogen genutzt rungen unerwünschte Ereignisse auf, hat die behan-
werden können. delnde ärztliche Person unverzüglich die notwendigen
(3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV- Maßnahmen zu ergreifen. Sie unterrichtet die transfusi-
erfassten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, onsbeauftragte und die transfusionsverantwortliche
die Daten nach Absatz 2 mindestens dreißig Jahre lang Person oder die sonst nach dem Qualitätssicherungs-
aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rück- system der Einrichtung der Krankenversorgung zu un-
verfolgung unverzüglich verfügbar sein. Die Aufzeich- terrichtenden Personen.
nungen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn eine (2) Im Falle des Verdachts der unerwünschten Reak-
Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Werden die tion eines Blutproduktes ist unverzüglich der pharma-
Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt, zeutische Unternehmer und im Falle des Verdachts ei-
sind sie zu anonymisieren. ner schwerwiegenden unerwünschten Reaktion eines
(4) Die Einrichtungen der Krankenversorgung dürfen Blutproduktes und eines Plasmaproteinpräparates im
personenbezogene Daten der zu behandelnden Perso- Sinne von Absatz 1 zusätzlich die zuständige Bundes-
nen erheben, verarbeiten und nutzen, soweit das für die oberbehörde zu unterrichten. Die Unterrichtung muss
in Absatz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie alle notwendigen Angaben wie Bezeichnung des Pro-
übermitteln die dokumentierten Daten den zuständigen duktes, Name oder Firma des pharmazeutischen Unter-
Behörden, soweit dies zur Verfolgung von Straftaten, nehmers und die Chargenbezeichnung enthalten. Von
die im engen Zusammenhang mit der Anwendung von der Person, bei der der Verdacht auf die unerwünschten
Blutprodukten stehen, erforderlich ist. Zur Risikoerfas- Reaktionen aufgetreten ist, sind das Geburtsdatum und
sung nach dem Arzneimittelgesetz sind das Geburts- das Geschlecht anzugeben.
2174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
(3) Die berufsrechtlichen Mitteilungspflichten bleiben Vierter Abschnitt
unberührt.
Rückverfolgung
§ 17 § 19
Nicht angewendete Blutprodukte Verfahren
(1) Nicht angewendete Blutprodukte sind innerhalb (1) Wird von einer Spendeeinrichtung festgestellt
der Einrichtungen der Krankenversorgung sachgerecht oder hat sie begründeten Verdacht, dass eine spen-
zu lagern, zu transportieren, abzugeben oder zu entsor- dende Person mit HIV, mit Hepatitis-Viren oder anderen
gen. Transport und Abgabe von Blutprodukten aus zel- Erregern, die zu schwerwiegenden Krankheitsverläufen
lulären Blutbestandteilen und Frischplasma dürfen nur führen können, infiziert ist, ist die entnommene Spende
nach einem im Rahmen des Qualitätssicherungssys- auszusondern und dem Verbleib vorangegangener
tems schriftlich festgelegten Verfahren erfolgen. Nicht Spenden nachzugehen. Das Verfahren zur Überprüfung
angewendete Eigenblutentnahmen dürfen nicht an an- des Verdachts und zur Rückverfolgung richtet sich
deren Personen angewendet werden. nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Es sind insbesondere folgende Sorgfaltspflichten zu
(2) Der Verbleib nicht angewendeter Blutprodukte ist beachten:
zu dokumentieren. 1. der Rückverfolgungszeitraum für vorangegangene
Spenden zum Schutz vor den jeweiligen Übertra-
§ 18 gungsrisiken muss angemessen sein,
Stand der 2. eine als infektiös verdächtige Spende muss gesperrt
medizinischen Wissenschaft und Technik werden, bis durch Wiederholungs- oder Bestäti-
zur Anwendung von Blutprodukten gungstestergebnisse über das weitere Vorgehen
entschieden worden ist,
(1) Die Bundesärztekammer stellt im Einvernehmen 3. es muss unverzüglich Klarheit über den Infektions-
mit der zuständigen Bundesoberbehörde und nach An- status der spendenden Person und über ihre infek-
hörung von Sachverständigen unter Berücksichtigung tionsverdächtigen Spenden gewonnen werden,
der Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen
Union, des Europarates und der Weltgesundheitsorga- 4. eine nachweislich infektiöse Spende muss sicher
nisation zu Blut und Blutbestandteilen in Richtlinien den ausgesondert werden,
allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wis- 5. die notwendigen Informationsverfahren müssen ein-
senschaft und Technik insbesondere für gehalten werden, wobei § 16 Abs. 2 Satz 3 entspre-
chend gilt, und
1. die Anwendung von Blutprodukten, einschließlich
der Dokumentation der Indikation zur Anwendung 6. die Einleitung des Rückverfolgungsverfahrens ist un-
von Blutprodukten und Plasmaproteinen im Sinne verzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen,
von § 14 Abs. 1, die Testung auf Infektionsmarker wenn die Bestätigungstestergebnisse die Infektiosi-
der zu behandelnden Personen anlässlich der An- tät bestätigen, fraglich sind oder eine Nachtestung
wendung von Blutprodukten und die Anforderungen nicht möglich ist; § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entspre-
an die Rückstellproben, chend.
Die verantwortliche ärztliche Person der Spendeein-
2. die Qualitätssicherung der Anwendung von Blutpro- richtung hat die spendende Person unverzüglich über
dukten in den Einrichtungen der Krankenversorgung den anlässlich der Spende gesichert festgestellten In-
und ihre Überwachung durch die Ärzteschaft, fektionsstatus zu unterrichten. Sie hat die spendende
3. die Qualifikation und die Aufgaben der im engen Zu- Person eingehend aufzuklären und zu beraten. Sind
sammenhang mit der Anwendung von Blutproduk- Blutprodukte, bei denen der begründete Verdacht be-
ten tätigen Personen, steht, dass sie Infektionserreger übertragen, angewen-
det worden, so sind die Einrichtungen der Kranken-
4. den Umgang mit nicht angewendeten Blutprodukten versorgung verpflichtet, die behandelten Personen
in den Einrichtungen der Krankenversorgung unverzüglich zu unterrichten und ihnen eine Testung
zu empfehlen. Vor der Testung ist die schriftliche Ein-
fest. Bei der Anhörung ist die angemessene Beteiligung willigung der behandelten Person einzuholen. Die be-
von Sachverständigen der betroffenen Fach- und Ver- handelte Person ist eingehend zu beraten.
kehrskreise, insbesondere der Träger der Spendeein-
richtungen, der Spitzenverbände der Krankenkassen, (2) Wird in einer Einrichtung der Krankenversorgung
der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassen- bei einer zu behandelnden oder behandelten Person
ärztlichen Bundesvereinigung sowie der zuständigen festgestellt oder besteht der begründete Verdacht,
Behörden von Bund und Ländern sicherzustellen. Die dass sie durch ein Blutprodukt gemäß Absatz 1 Satz 1
Richtlinien werden von der zuständigen Bundesoberbe- infiziert worden ist, muss die Einrichtung der Kranken-
hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. versorgung der Ursache der Infektion unverzüglich
nachgehen. Sie hat das für die Infektion oder den Ver-
(2) Es wird vermutet, dass der allgemein anerkannte dacht in Betracht kommende Blutprodukt zu ermitteln
Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik zu und die Unterrichtungen entsprechend § 16 Abs. 2 vor-
den Anforderungen nach diesem Abschnitt eingehalten zunehmen. Der pharmazeutische Unternehmer hat zu
worden ist, wenn und soweit die Richtlinien der Bun- veranlassen, dass die spendende Person ermittelt und
desärztekammer nach Absatz 1 beachtet worden sind. eine Nachuntersuchung empfohlen wird. Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2175
Satz 8 gilt entsprechend. Wird die Infektiosität der § 22
spendenden Person bei der Nachuntersuchung bestä- Epidemiologische Daten
tigt oder nicht ausgeschlossen oder ist eine Nachunter-
suchung nicht durchführbar, so findet das Verfahren (1) Die Träger der Spendeeinrichtungen erstellen ge-
nach Absatz 1 entsprechend Anwendung. trennt nach den einzelnen Spendeeinrichtungen viertel-
jährlich und jährlich unter Angabe der Gesamtzahl der
(3) Die Einrichtungen der Krankenversorgung, die getesteten Personen eine Liste über die Anzahl der
Spendeeinrichtungen und die pharmazeutischen Unter- spendenden Personen, die auf einen Infektionsmarker
nehmer haben mit den zuständigen Behörden des Bun- bestätigt positiv getestet worden sind, sowie viertel-
des und der Länder zusammenzuarbeiten, um die Ur- jährlich über die Anzahl der durchgeführten Untersu-
sache der Infektion nach Absatz 2 zu ermitteln. Sie sind chungen. Personen, denen Eigenblut entnommen wor-
insbesondere verpflichtet, die für diesen Zweck erfor- den ist, sind ausgenommen. Die Zahlenangaben sind
derlichen Auskünfte zu erteilen. § 16 Abs. 2 Satz 3 gilt nach den verschiedenen Infektionsmarkern, auf die ge-
entsprechend. testet wird, nach Art der Spende, nach Erstspendewil-
(4) Die nach Absatz 1 bis 3 durchgeführten Maßnah- ligen, Erst- und Wiederholungsspendern, nach Ge-
men sind für Zwecke weiterer Rückverfolgungsverfah- schlecht und Alter, nach möglichem Infektionsweg,
ren und der Risikoerfassung nach dem Arzneimittelge- nach Selbstausschluss, nach Wohnregion sowie nach
setz zu dokumentieren. Vorspenden zu differenzieren. Die Liste ist bis zum
Ende des auf den Berichtszeitraum folgenden Quartals
§ 20 der für die Epidemiologie zuständigen Bundesoberbe-
hörde zuzuleiten. Werden die Listen wiederholt nicht
Verordnungsermächtigung oder unvollständig zugeleitet, ist die für die Überwa-
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch- chung zuständige Landesbehörde zu unterrichten. Be-
tigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine steht ein infektionsepidemiologisch aufklärungsbedürf-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates tiger Sachverhalt, bleibt die Befugnis, die zuständige
zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens der Rück- Landesbehörde und die zuständige Bundesoberbe-
verfolgung zu erlassen, sofern dies zur Abwehr von Ge- hörde zu informieren, unberührt.
fahren für die Gesundheit von Menschen oder zur Risi- (2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundes-
kovorsorge erforderlich ist. Mit der Verordnung können oberbehörde stellt die Angaben in anonymisierter Form
insbesondere Regelungen zu einer gesicherten Erken- übersichtlich zusammen und macht eine jährliche Ge-
nung des Infektionsstatus der spendenden und der zu samtübersicht bis zum 30. September des folgenden
behandelnden Personen, zur Dokumentation und Über- Jahres bekannt. Melderbezogene Daten sind streng
mittlung von Daten zu Zwecken der Rückverfolgung, vertraulich zu behandeln.
zum Zeitraum der Rückverfolgung sowie zu Sperrung
und Lagerung von Blutprodukten erlassen werden. § 23
Verordnungsermächtigung
Fünfter Abschnitt
Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermäch-
Meldewesen tigt, nach Anhörung von Sachverständigen eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
§ 21 zur Regelung von Art, Umfang und Darstellungsweise
Koordiniertes Meldewesen der Angaben nach diesem Abschnitt zu erlassen.
(1) Die Träger der Spendeeinrichtungen, die pharma-
Sechster Abschnitt
zeutischen Unternehmer und die Einrichtungen der
Krankenversorgung haben jährlich die Zahlen zu dem Sachverständige
Umfang der Gewinnung von Blut und Blutbestandtei-
len, der Herstellung, des Imports und Exports und des § 24
Verbrauchs von Blutprodukten und Plasmaproteinen im
Arbeitskreis Blut
Sinne von § 14 Abs. 1 sowie die Anzahl der behand-
lungsbedürftigen Personen mit angeborenen Hämosta- Das Bundesministerium für Gesundheit richtet einen
sestörungen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Arbeitskreis von Sachverständigen für Blutprodukte
melden. Die Meldungen haben nach Abschluss des Ka- und das Blutspende- und Transfusionswesen ein (Ar-
lenderjahres, spätestens zum 1. März des folgenden beitskreis Blut). Der Arbeitskreis berät die zuständigen
Jahres, zu erfolgen. Erfolgen die Meldungen wiederholt Behörden des Bundes und der Länder. Er nimmt die
nicht oder unvollständig, ist die für die Überwachung nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungen von
zuständige Landesbehörde zu unterrichten. Sachverständigen bei Erlass von Verordnungen wahr.
Das Bundesministerium für Gesundheit beruft die Mit-
(2) Die zuständige Bundesoberbehörde stellt die ge- glieder des Arbeitskreises auf Vorschlag der Berufs-
meldeten Daten anonymisiert in einem Bericht zusam- und Fachgesellschaften, Standesorganisationen der
men und macht diesen bekannt. Sie hat melderbezo- Ärzteschaft, der Fachverbände der pharmazeutischen
gene Daten streng vertraulich zu behandeln. Unternehmer, einschließlich der staatlichen und kom-
(3) Die Spendeeinrichtungen übersenden der zu- munalen Bluttransfusionsdienste, der Arbeitsgemein-
ständigen Behörde einmal jährlich eine Liste der belie- schaft Plasmapherese und der Blutspendedienste des
ferten Einrichtungen der Krankenversorgung und stel- Deutschen Roten Kreuzes, überregionaler Patienten-
len diese Liste auf Anfrage der zuständigen Bundes- verbände, insbesondere der Hämophilieverbände, des
oberbehörde zur Verfügung. Bundesministeriums der Verteidigung und der Länder.
2176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Der Arbeitskreis gibt sich im Einvernehmen mit dem § 28
Bundesministerium für Gesundheit eine Geschäftsord-
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
nung. Das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt
und beruft die leitende Person des Arbeitskreises. Es Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Ent-
kann eine Bundesoberbehörde mit der Geschäftsfüh- nahme einer geringfügigen Menge Blut zu diagnosti-
rung des Arbeitskreises beauftragen. schen Zwecken, auf homöopathische Eigenblutpro-
dukte und auf die Entnahme einer geringfügigen Menge
Siebter Abschnitt Eigenblut zur Herstellung von Produkten für die zahn-
ärztliche Behandlung, sofern diese Produkte in der
Pflichten der Behörden Zahnarztpraxis auf der Grundlage des von der Bundes-
zahnärztekammer festgestellten und in den Zahnärztli-
§ 25 chen Mitteilungen veröffentlichten Standes der medi-
zinischen Wissenschaft und Technik hergestellt und an-
Mitteilungspflichten der Behörden gewendet werden. Satz 1 gilt auch für Blut, das zur
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Aufbereitung oder Vermehrung von autologen Körper-
Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die zellen im Rahmen der Gewebezüchtung zur Gewebere-
in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen generation bestimmt ist.
bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender
Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. § 29
§ 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen
Achter Abschnitt Die Vorschriften des Arzneimittelrechts, des Medizin-
produkterechts und des Seuchenrechts bleiben unbe-
Sondervorschriften rührt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes vor-
geschrieben ist. Das Transplantationsrecht findet keine
§ 26 Anwendung.
Bundeswehr
§ 30
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Ein-
Angleichung an Gemeinschaftsrecht
richtungen der Bundeswehr entsprechende Anwen-
dung. (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
nen auch zum Zwecke der Angleichung der Rechtsvor-
(2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
schriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Gesetzes
erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Ver-
bei der Überwachung den zuständigen Stellen und
ordnungen oder zur Umsetzung von Richtlinien oder
Sachverständigen der Bundeswehr.
Entscheidungen des Rates der Europäischen Union
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaf-
seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem ten, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erfor-
Bundesministerium für Gesundheit in Einzelfällen Aus- derlich ist.
nahmen von diesem Gesetz und aufgrund dieses Ge- (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
setzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Ent-
dies zur Durchführung der besonderen Aufgaben ge- scheidungen des Rates der Europäischen Union oder
rechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit gewahrt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in
bleibt. nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustim-
mung des Bundesrates.
Neunter Abschnitt
Bestimmung der Zehnter Abschnitt
zuständigen Bundesoberbehörden Straf- und Bußgeldvorschriften
und sonstige Bestimmungen
§ 31
§ 27
Strafvorschriften
Zuständige Bundesoberbehörden
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
(1) Zuständige Bundesoberbehörde ist das Paul- strafe wird bestraft, wer entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1
Ehrlich-Institut. nicht dafür sorgt, dass die spendende Person vor der
Freigabe der Spende auf die dort genannten Infektions-
(2) Die für die Epidemiologie zuständige Bundes-
marker untersucht wird.
oberbehörde ist das Robert Koch-Institut.
(3) Die für die gesundheitliche Aufklärung zuständige § 32
Bundesoberbehörde ist die Bundeszentrale für gesund-
heitliche Aufklärung. Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 31 be-
(4) Die für die medizinische Dokumentation und
zeichnete Handlung fahrlässig begeht.
Information zuständige Bundesbehörde ist das Deut-
sche Institut für Medizinische Dokumentation und (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Information. fahrlässig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2177
1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 eine Spendeeinrichtung Voraussetzungen der in diesem Zeitpunkt geltenden
betreibt, Vorschriften erfüllt, darf diese Tätigkeit weiter ausüben.
2. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 oder 6, jeweils auch
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2, ein Immunisie- Zwölfter Abschnitt
rungsprogramm oder eine Vorbehandlung durchführt
oder Schlussvorschriften
3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder einer
vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen §§ 34 bis 37
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand (weggefallen)
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absat- § 38
zes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtau-
send Euro und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die auf den §§ 35 bis 37 beruhenden Teile der dort
geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der
Elfter Abschnitt
jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsver-
Übergangsvorschriften ordnung geändert werden.
§ 33
§ 39
Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die Tätigkeit
der Anwendung von Blutprodukten ausübt und die (Inkrafttreten)
2178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Gesetz
zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform
berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung
(Berufsaufsichtsreformgesetz – BARefG)*)
Vom 3. September 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- j) Die Angabe zu § 82b wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 82b Akteneinsicht; Beteiligung der Wirt-
schaftsprüferkammer“.
Artikel 1
k) Die Angabe zum Unterabschnitt 5 des Dritten
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt
(702-1) gefasst:
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be- „5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufs-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), verbot“.
zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom l) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt ge-
ändert: „§ 132 Verbot verwechslungsfähiger Berufs-
bezeichnungen; Siegelimitate“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
m) Nach der Angabe zu § 133b wird folgende Zeile
a) Die Angaben zu den §§ 10, 10a und 11 werden eingefügt:
gestrichen.
„§ 133c Verwendung der Bußgelder“.
b) Nach der Angabe „§ 16 Versagung der Bestel-
lung“ wird folgende Zeile eingefügt: n) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
„§ 16a Ärztliches Gutachten im Bestellungs- „§ 134 Anwendung von Vorschriften dieses
verfahren“. Gesetzes auf Abschlussprüfer, Ab-
schlussprüferinnen und Abschluss-
c) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst: prüfungsgesellschaften aus Drittstaa-
„§ 52 Werbung“. ten“.
d) Die Angabe zu § 55 wird gestrichen. o) Die Angabe zu § 136 wird wie folgt gefasst:
e) Nach der Angabe „§ 55b Qualitätssicherungs- „§ 136 Übergangsregelung für § 57a Abs. 6
system“ wird folgende Zeile eingefügt: Satz 8“.
„§ 55c Transparenzbericht“. p) Die Angabe zu § 137 wird wie folgt gefasst:
f) Die Angabe zu § 57f wird gestrichen. „§ 137 Übergangsregelung für § 57 Abs. 4
g) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst: Nr. 1 Buchstabe e und i“.
„§ 62 Pflicht zum Erscheinen vor der Wirt- 2. § 3 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
schaftsprüferkammer; Auskunfts- und „Berufsangehörige müssen unmittelbar nach der
Vorlagepflichten; Betretens- und Ein- Bestellung eine berufliche Niederlassung begrün-
sichtsrecht“. den und eine solche unterhalten; wird die Nieder-
h) Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Zeile lassung in einem Staat begründet, der nicht Mit-
eingefügt: gliedstaat der Europäischen Union, Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
„§ 62b Anlassunabhängige Sonderuntersu-
schaftsraum oder die Schweiz ist (Drittstaat),
chungen“.
muss eine zustellungsfähige Anschrift im Inland
i) Nach der Angabe zu § 66a wird folgende Zeile unterhalten werden.“
eingefügt:
3. In § 4 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter
„§ 66b Verschwiegenheit; Schutz von Privat- „bei der Annahme von Berufsgrundsätzen“ durch
geheimnissen“. die Wörter „bei dem Erlass von Berufsausübungs-
regelungen (§ 57 Abs. 3, § 57c)“ ersetzt.
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab- 4. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Achten“ durch das
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Ab- Wort „Neunten“ ersetzt.
schlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/
EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des 5. In § 9 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Wörter
Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87). „nach Abschluss der Hochschulausbildung“ durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2179
die Wörter „nach Erwerb des ersten berufsqualifi- ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt
zierenden Hochschulabschlusses“ ersetzt. werden.
6. Die §§ 10, 10a und 11 werden aufgehoben. (3) Kommt der Bewerber oder die Bewerberin
7. § 16 wird wie folgt geändert: ohne ausreichenden Grund der Anordnung der
Wirtschaftsprüferkammer nicht nach, gilt der An-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
trag auf Bestellung als zurückgenommen.“
„(1) Die Bestellung ist zu versagen,
9. In § 17 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „bei Gott
1. wenn nach der Entscheidung des Bundes- dem Allmächtigen und Allwissenden“ gestrichen.
verfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt
wurde; 10. § 18 wird wie folgt geändert:
2. wenn infolge strafgerichtlicher Verurteilung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher „Werden Erklärungen im Rahmen von Tätigkei-
Ämter nicht gegeben ist; ten nach § 2 Abs. 1, die Berufsangehörigen ge-
3. solange die vorläufige Deckungszusage auf setzlich vorbehalten sind, abgegeben, so dür-
den Antrag zum Abschluss einer Berufshaft- fen diese Erklärungen unter Verwendung nur
pflichtversicherung nicht vorliegt, es sei der Berufsbezeichnung und zusätzlich mit ei-
denn, es besteht ausschließlich eine Tätig- nem amtlich verliehenen ausländischen Prüfer-
keit als Organmitglied oder eine Anstellung titel unterzeichnet werden.“
nach § 43a Abs. 1; b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3
4. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe- und 4 angefügt:
rin eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
„(3) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme
das die Ausschließung aus dem Beruf recht-
oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die
fertigen würde;
Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
5. wenn der Bewerber oder die Bewerberin aus Die Berufsbezeichnung darf auch nicht mit ei-
gesundheitlichen oder anderen Gründen nem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung
nicht nur vorübergehend nicht in der Lage hinweist, geführt werden.
ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
(4) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Be-
6. solange eine Tätigkeit ausgeübt wird, die mit rufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder
dem Beruf nach § 43 Abs. 2 Satz 1 oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus
§ 43a Abs. 3 unvereinbar ist; der Bestellung verzichten und keine berufliche
7. wenn sich der Bewerber oder die Bewerbe- Tätigkeit mehr ausüben, auf Antrag die Erlaub-
rin in nicht geordneten wirtschaftlichen Ver- nis erteilen, weiterhin die Berufsbezeichnung
hältnissen, insbesondere in Vermögensver- zu führen. Die Wirtschaftsprüferkammer kann
fall befindet; ein Vermögensverfall wird ver- diese Erlaubnis zurücknehmen oder widerru-
mutet, wenn ein Insolvenzverfahren über fen, wenn nachträglich Umstände bekannt wer-
das Vermögen eröffnet oder eine Eintragung den oder eintreten, die das Erlöschen, die
in das vom Insolvenzgericht oder vom Voll- Rücknahme oder den Widerruf der Bestellung
streckungsgericht zu führende Verzeichnis nach sich ziehen würden oder zur Ablehnung
(§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Erlaubnis hätten führen können. Vor der
der Zivilprozessordnung) vorliegt.“ Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. ist der oder die Betroffene zu hören.“
8. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: 11. § 20 wird wie folgt geändert:
„§ 16a a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Ärztliches Gutachten „(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn
im Bestellungsverfahren der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprü-
(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versa- ferin
gungsgrund des § 16 Abs. 1 Nr. 5 erforderlich ist, 1. nicht eigenverantwortlich tätig ist oder eine
gibt die Prüfungsstelle dem Bewerber oder der Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf nach
Bewerberin auf, innerhalb einer bestimmten ange- § 43 Abs. 2 Satz 1 oder § 43a Abs. 3 unver-
messenen Frist ein Gutachten eines bestimmten einbar ist;
Arztes oder einer bestimmten Ärztin über den Ge-
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fä-
sundheitszustand des Bewerbers oder der Bewer-
higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
berin vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer
verloren hat;
Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt oder
eine Amtsärztin für notwendig hält, auch auf einer 3. aus gesundheitlichen oder anderen Gründen
klinischen Beobachtung des Bewerbers oder der nicht nur vorübergehend nicht in der Lage
Bewerberin beruhen. Die Kosten des Gutachtens ist, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
hat der Bewerber oder die Bewerberin zu tragen. 4. nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Grün- versicherung (§ 44b Abs. 4, § 54) unterhält
den zu versehen und dem Bewerber oder der Be- oder die vorgeschriebene Berufshaftpflicht-
werberin zuzustellen. Gegen die Anordnungen versicherung innerhalb der letzten fünf Jahre
kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht
2180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
aufrechterhalten hat und diese Unterlassung schlussprüferin sein. Mindestens eine in den
auch zukünftig zu besorgen ist; Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesell-
5. sich in nicht geordneten wirtschaftlichen schaft muss ihre berufliche Niederlassung am
Verhältnissen, insbesondere in Vermögens- Sitz der Gesellschaft haben.
verfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; (2) Neben Berufsangehörigen, Wirtschafts-
6. eine berufliche Niederlassung gemäß § 3 prüfungsgesellschaften, in einem anderen Mit-
Abs. 1 Satz 1 nicht unterhält; gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
7. nach der Entscheidung des Bundesverfas- nen und Prüfungsgesellschaften sind vereidigte
sungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat.“ Buchprüfer und vereidigte Buchprüferinnen,
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie
„(3) Der Wirtschaftsprüfer und die Wirt- Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen berech-
schaftsprüferin haben der Wirtschaftsprüfer- tigt, gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
kammer unverzüglich anzuzeigen, fungsgesellschaften zu sein. Dieselbe Berech-
tigung kann die Wirtschaftsprüferkammer be-
1. dass eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt sonders befähigten Personen, die nicht in
wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 1), Satz 1 genannt werden und die einen mit dem
2. dass er oder sie ein Anstellungsverhältnis Beruf des Wirtschaftsprüfers und der Wirt-
eingeht oder dass eine wesentliche Ände- schaftsprüferin zu vereinbarenden Beruf aus-
rung eines bestehenden Anstellungsverhält- üben, auf Antrag erteilen.
nisses eintritt (§ 43a Abs. 3 Nr. 2),
(3) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ge-
3. dass er oder sie dauernd oder zeitweilig als nehmigen, dass Personen, die in einem Dritt-
Richter oder Richterin, Beamter oder Beam- staat als sachverständige Prüfer oder Prüferin-
tin, Berufssoldat oder Berufssoldatin oder nen ermächtigt oder bestellt sind, neben Be-
Soldat auf Zeit oder Soldatin auf Zeit ver- rufsangehörigen und in einem anderen Mit-
wendet wird (§ 43a Abs. 3 Nr. 3). gliedstaat der Europäischen Union zugelasse-
Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlan- nen Abschlussprüfern oder Abschlussprüferin-
gen die Unterlagen über ein Anstellungsver- nen gesetzliche Vertreter von Wirtschaftsprü-
hältnis vorzulegen.“ fungsgesellschaften sein können, wenn die Vo-
raussetzungen für ihre Ermächtigung oder Be-
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
stellung den Vorschriften dieses Gesetzes im
„Von einem Widerruf in den Fällen des Absat- Wesentlichen entsprechen. Diejenigen sachver-
zes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der ständigen, in einem Drittstaat ermächtigten
Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, oder bestellten Prüfer und Prüferinnen, die als
dass durch die nicht geordneten wirtschaftli- persönlich haftende Gesellschafter oder Ge-
chen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht sellschafterinnen von der Geschäftsführung
gefährdet sind.“ ausgeschlossen sind, bleiben unberücksich-
12. In § 20a Satz 1 wird die Angabe „§ 10a“ durch die tigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
Angabe „§ 16a“ ersetzt. für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Pa-
tentanwälte und Patentanwältinnen sowie
13. In § 27 Abs. 1 werden nach dem Wort „Aktienge-
Steuerberater und Steuerberaterinnen anderer
sellschaften,“ die Wörter „Europäische Gesell-
Staaten, wenn diese einen nach Ausbildung
schaften (SE),“ eingefügt.
und Befugnissen der Bundesrechtsanwaltsord-
14. § 28 wird wie folgt geändert: nung, der Patentanwaltsordnung oder des
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: Steuerberatungsgesetzes entsprechenden Be-
ruf ausüben.“
„(1) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstan- b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
des, der Geschäftsführer und Geschäftsführe- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Personen“
rinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter durch die Wörter „in einem anderen Mit-
und Gesellschafterinnen, der geschäftsführen- gliedstaat der Europäischen Union zuge-
den Direktoren und Direktorinnen oder der lassene Abschlussprüfer, Abschlussprüfe-
Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) rinnen oder dort zugelassene Prüfungsge-
Berufsangehörige oder in einem anderen Mit- sellschaften oder Personen“ ersetzt.
gliedstaat der Europäischen Union zugelas-
sene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferin- bb) In Nummer 3 wird das Wort „gehört“ durch
nen sind. Persönlich haftende Gesellschafter die Wörter „oder in einem anderen Mit-
und Gesellschafterinnen können auch Wirt- gliedstaat der Europäischen Union zuge-
schaftsprüfungsgesellschaften oder in einem lassenen Abschlussprüfern, Abschlussprü-
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ferinnen oder dort zugelassenen Prüfungs-
zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat gesellschaften gehört“ ersetzt.
die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, cc) In Nummer 4 wird das Wort „übernommen“
so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder durch die Wörter „oder von in einem ande-
Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mit- ren Mitgliedstaat der Europäischen Union
gliedstaat der Europäischen Union zugelasse- zugelassenen Abschlussprüfern, Ab-
ner Abschlussprüfer oder zugelassene Ab- schlussprüferinnen oder von dort zugelas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2181
senen Prüfungsgesellschaften übernom- 19. § 37 wird wie folgt geändert:
men“ ersetzt.
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze ange-
dd) In Nummer 5 wird das Wort „zusammen“ fügt:
durch die Wörter „oder in einem anderen
„Alle einzutragenden Berufsangehörigen und
Mitgliedstaat der Europäischen Union zu-
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften erhalten je-
gelassenen Abschlussprüfern, Abschluss-
weils eine Registernummer. Das Berufsregister
prüferinnen oder dort zugelassenen Prü-
wird in deutscher Sprache elektronisch geführt
fungsgesellschaften zusammen“ ersetzt.
und ist der Öffentlichkeit mit den aktuellen Da-
ee) In Nummer 6 wird das Wort „Wirtschafts- ten elektronisch zugänglich.“
prüfer“ durch die Wörter „Berufsangehörige
oder in einem anderen Mitgliedstaat der b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Europäischen Union zugelassene Ab- „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann ein
schlussprüfer oder Abschlussprüferinnen“ Mitgliederverzeichnis veröffentlichen, das wei-
ersetzt. tere, über § 38 hinausgehende freiwillige Anga-
15. In § 31 Satz 1 werden nach dem Wort „aufzuneh- ben der Berufsangehörigen und der Berufsge-
men“ die Wörter „und im beruflichen Verkehr zu sellschaften enthalten kann.“
führen“ eingefügt. 20. § 38 wird wie folgt geändert:
16. Dem § 32 wird folgender Satz angefügt: a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
„Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen fasst:
von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen ge- „In das Berufsregister sind einleitend die für
setzlich vorbehalten sind.“ alle Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
17. In § 34 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 werden nach den fungsgesellschaften verantwortlichen Stellen
Wörtern „Anerkennung der Gesellschaft“ ein für die Zulassung, die Qualitätskontrolle, die
Komma und die Wörter „auch bezogen auf § 54 Berufsaufsicht und die öffentliche Aufsicht
Abs. 1,“ eingefügt. nach § 66a (Bezeichnungen, Anschriften) und
darauf folgend im Einzelnen neben der jeweili-
18. § 36a Abs. 3 wird wie folgt gefasst: gen Registernummer einzutragen“.
„(3) Es übermitteln b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
1. die Wirtschaftsprüferkammer, Gerichte und Be- aa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
hörden Daten über natürliche und juristische „Anschrift“ ein Komma sowie die Wörter
Personen, die aus der Sicht der übermittelnden „in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halb-
Stelle für die Zulassung zur oder die Durchfüh- satz 2 die inländische Zustellungsanschrift“
rung der Prüfung und Eignungsprüfung, für die eingefügt.
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach
§ 28 Abs. 2 oder 3 oder für die Rücknahme bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
oder den Widerruf dieser Entscheidung erfor- „d) Art der beruflichen Tätigkeit nach § 43a
derlich sind, an die für die Entscheidung zu- Abs. 1 und 2 und alle Veränderungen
ständige Stelle, unter Angabe des Datums,“.
2. Gerichte und Behörden Daten über natürliche cc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
und juristische Personen, die aus Sicht der
übermittelnden Stelle für die Bestellung oder „f) Firma, Anschrift, Internetadresse und
Wiederbestellung, die Anerkennung oder die Registernummer der Prüfungsgesell-
Rücknahme oder den Widerruf dieser Entschei- schaft, bei welcher der Wirtschaftsprü-
dung erforderlich sind oder die den Verdacht fer oder die Wirtschaftsprüferin ange-
einer Berufspflichtverletzung begründen kön- stellt oder in anderer Weise tätig ist
nen, an die Wirtschaftsprüferkammer, oder der er oder sie als Partner oder
Partnerin angehört oder in ähnlicher
soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des
Weise verbunden ist,“.
oder der Betroffenen nicht beeinträchtigt werden
oder das öffentliche Interesse das Geheimhal- dd) Nach Buchstabe i werden der Punkt durch
tungsinteresse der Beteiligten überwiegt. Die ein Komma ersetzt und folgende Buchsta-
Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetz- ben j und k angefügt:
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen;
„j) alle anderen Registrierungen bei zu-
dies gilt nicht für das Steuergeheimnis nach § 30
ständigen Stellen anderer Staaten unter
der Abgabenordnung, die Verschwiegenheits-
Angabe des Namens der betreffenden
pflicht nach § 64, die Verschwiegenheitspflicht
Registerstelle sowie der Registernum-
der Organmitglieder, Beauftragten und Angestell-
mer,
ten der Berufskammer eines anderen freien Berufs
im Geltungsbereich dieses Gesetzes und die Ver- k) berufsgerichtlich festgesetzte, auch
schwiegenheitspflicht der in § 9 Abs. 1 des Kredit- vorläufige Tätigkeits- und Berufsver-
wesengesetzes und in § 8 des Wertpapierhandels- bote und bei Tätigkeitsverboten das
gesetzes sowie der in § 342c des Handelsgesetz- Tätigkeitsgebiet, jeweils unter Angabe
buchs benannten Personen und Stellen.“ des Beginns und der Dauer.“
2182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert: stimmungen über die Gestaltung des Siegels
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: und die Führung des Siegels.“
„c) Anschrift der Hauptniederlassung, 25. In § 51b Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „sieben“
Kontaktmöglichkeiten einschließ- durch das Wort „zehn“ ersetzt.
lich einer Kontaktperson, Internet- 26. § 52 wird wie folgt gefasst:
adresse und, sofern die Wirt- „§ 52
schaftsprüfungsgesellschaft in ein
Netzwerk eingebunden ist, Firmen Werbung
und Anschriften der Mitglieder des Werbung ist zulässig, es sei denn, sie ist unlau-
Netzwerks und ihrer verbundenen ter.“
Unternehmen oder ein Hinweis da-
27. § 53 wird wie folgt gefasst:
rauf, wo diese Angaben öffentlich
zugänglich sind,“. „§ 53
bb) In Buchstabe e werden die Wörter „Na- Wechsel des Auftraggebers
men und Anschriften“ durch die Wörter Berufsangehörige dürfen keine widerstreiten-
„Namen, Geschäftsanschriften und Re- den Interessen vertreten; sie dürfen insbesondere
gisternummern“ ersetzt. in einer Sache, in der sie oder eine Person oder
cc) Nach Buchstabe g werden ein Komma eine Personengesellschaft, mit der sie ihren Beruf
und folgender Buchstabe h eingefügt: gemeinsam ausüben, bereits tätig waren, für an-
dere Auftraggebende nur tätig werden, wenn die
„h) alle anderen Registrierungen bei
bisherigen und die neuen Auftraggebenden ein-
zuständigen Stellen anderer Staa-
verstanden sind.“
ten unter Angabe des Namens der
Registerstelle sowie der Register- 28. § 54 wird wie folgt geändert:
nummer“. a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dd) Im abschließenden Halbsatz wird die „(2) Die Wirtschaftsprüferkammer kann Drit-
Angabe „Buchstaben a, c, d, e, f und g“ ten auf Antrag Auskunft über die Berufshaft-
durch die Angabe „Buchstaben a, c, d, pflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers er-
e, f, g und h“ ersetzt. teilen, soweit dies zur Geltendmachung von
d) Nach Nummer 3 wird folgende neue Num- Schadenersatzansprüchen erforderlich ist und
mer 4 angefügt: der Wirtschaftsprüfer kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung
„4. Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen
der Auskunft hat.“
und Abschlussprüfungsgesellschaften
aus Drittstaaten gemäß § 134; die b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-
Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.“ fügt:
21. Dem § 39 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt: „(3) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im
„Die Angaben zu § 38 Nr. 1 Buchstabe k sind zu Rahmen der Berufssatzung die näheren Be-
löschen, wenn die Tätigkeits- oder Berufsverbote stimmungen über den Versicherungsinhalt, Re-
erloschen sind.“ gelungen über zulässige Versicherungsaus-
schlüsse wie etwa für Ersatzansprüche bei wis-
22. In § 40 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ sentlicher Pflichtverletzung, den Versiche-
durch die Wörter „in einer den §§ 126, 126a des rungsnachweis, das Anzeigeverfahren und die
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden Form“ Überwachung der Versicherungspflicht.“
ersetzt.
29. § 55 wird aufgehoben.
23. In § 43a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „Prü-
fungen, die zu den beruflichen Aufgaben eines 30. § 55a wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsprüfers gehören,“ durch die Wörter a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsge- aa) Nach dem Wort „darf“ werden die Wörter
setzbuchs“ ersetzt. „für Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1, 2 und 3
23a. Dem § 45 Satz 1 wird folgender Satz angefügt: Nr. 1 und 3“ eingefügt.
„Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebs- „Die Vergütung für gesetzlich vorgeschrie-
verfassungsgesetzes.“ bene Abschlussprüfungen darf über Satz 1
24. § 48 wird wie folgt geändert: hinaus nicht an weitere Bedingungen ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in ihrer knüpft sein und sie darf auch nicht von
Berufseigenschaft aufgrund gesetzlicher Vor- der Erbringung zusätzlicher Leistungen für
schriften Erklärungen abgeben“ durch die Wör- das geprüfte Unternehmen beeinflusst oder
ter „Erklärungen abgeben, die den Berufsange- bestimmt sein. Besteht zwischen der er-
hörigen gesetzlich vorbehalten sind“ ersetzt. brachten Leistung und der vereinbarten
Vergütung ein erhebliches Missverhältnis,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: muss der Wirtschaftsprüferkammer auf Ver-
„(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im langen nachgewiesen werden können,
Rahmen der Berufssatzung die näheren Be- dass für die Prüfung eine angemessene
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2183
Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal 7. Informationen über die Vergütungsgrundlagen
eingesetzt wurde.“ der Organmitglieder und leitenden Angestell-
ten.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Darüber hinaus muss der Transparenzbericht von
„(3) Die Abtretung von Vergütungsforderun- in Satz 1 genannten Wirtschaftsprüfungsgesell-
gen oder die Übertragung ihrer Einziehung an schaften Folgendes beinhalten:
Berufsangehörige, an Berufsgesellschaften
oder an Berufsausübungsgemeinschaften ist 1. eine Beschreibung der Leitungsstruktur (Ge-
auch ohne Zustimmung der auftraggebenden schäftsführungs- und Aufsichtsorgane);
Person zulässig; diese sind in gleicher Weise 2. eine Erklärung darüber, wie die Gesellschaft
zur Verschwiegenheit verpflichtet wie die be- ihre Berufsangehörigen zur Erfüllung der Fort-
auftragte Person. Satz 1 gilt auch bei einer Ab- bildungspflicht anhält (interne Fortbildungs-
tretung oder Übertragung an Berufsangehörige grundsätze und -maßnahmen);
anderer freier Berufe, die einer entsprechenden 3. Finanzinformationen, welche die Bedeutung
gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterlie- der Gesellschaft widerspiegeln, in Form des
gen. Die Abtretung von Vergütungsforderungen im Sinne des § 285 Satz 1 Nr. 17 des Handels-
oder die Übertragung ihrer Einziehung an an-
gesetzbuchs nach Honoraren aufgeschlüssel-
dere Personen ist entweder bei rechtskräftiger ten Gesamtumsatzes.
Feststellung der Vergütungsforderung oder mit
Zustimmung der auftraggebenden Person zu- (2) Der Transparenzbericht ist von dem oder
lässig.“ der Berufsangehörigen oder von der Wirtschafts-
prüfungsgesellschaft in einer den §§ 126, 126a
31. § 55b Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechenden
„Der Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschaftsprüfe- Form zu unterzeichnen. Die Wirtschaftsprüferkam-
rin hat die Regelungen, die zur Einhaltung der Be- mer ist von dem oder der Verpflichteten nach Ab-
rufspflichten erforderlich sind, zu schaffen sowie satz 1 Satz 1 über die elektronische Veröffentli-
ihre Anwendung zu überwachen und durchzuset- chung zu unterrichten; ist keine elektronische Ver-
zen (Qualitätssicherungssystem).“ öffentlichung des Transparenzberichtes möglich,
kann der Transparenzbericht bei der Wirtschafts-
32. Nach § 55b wird folgender § 55c eingefügt: prüferkammer hinterlegt und auf Nachfrage von
„§ 55c Dritten dort eingesehen werden.“
33. In § 56 Abs. 1 werden nach dem Wort „Geschäfts-
Transparenzbericht
führer“ ein Komma und das Wort „Partner“ einge-
(1) Berufsangehörige in eigener Praxis und fügt.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Jahr 34. § 57 wird wie folgt geändert:
mindestens eine Abschlussprüfung eines Unter-
nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a a) Absatz 2 Nr. 5 wird aufgehoben.
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) durchfüh- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ren, haben jährlich spätestens drei Monate nach
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der Ab-
Ende des Kalenderjahres einen Transparenzbe-
schlussprüferaufsichtskommission“ gestri-
richt auf der jeweiligen Internetseite zu veröffent-
chen.
lichen. Dieser muss mindestens beinhalten:
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
1. eine Beschreibung der Rechtsform und der Ei-
gentumsverhältnisse; „Für Änderungen der Berufssatzung gelten
die Sätze 1 und 2 entsprechend.“
2. sofern die Einbindung in ein Netzwerk vorliegt,
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
eine Beschreibung dessen organisatorischer
und rechtlicher Struktur; aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
3. eine Beschreibung des internen Qualitätssiche- aaa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
rungssystems sowie eine Erklärung des oder „e) Inhalt, Umfang und Nachweis der
der Berufsangehörigen oder des Geschäftsfüh- Berufshaftpflichtversicherung nach
rungsorgans zur Durchsetzung des internen § 54 Abs. 3;“.
Qualitätssicherungssystems;
bbb) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
4. das Ausstellungsdatum der letzten Teilnahme- „i) Siegelgestaltung (Form, Größe,
bescheinigung (§ 57a Abs. 6 Satz 7); Art und Beschriftung) und Siegel-
5. eine Liste der in Satz 1 genannten Unterneh- führung nach § 48 Abs. 2;“.
men, bei denen im vorangegangenen Kalender- ccc) Nach Buchstabe k wird der Punkt
jahr eine gesetzlich vorgeschriebene Ab- durch einen Strichpunkt ersetzt und
schlussprüfung durchgeführt wurde; es wird folgender Buchstabe l ange-
6. eine Erklärung über die Maßnahmen zur Wah- fügt:
rung der Unabhängigkeit einschließlich der Be- „l) Art, Umfang und Nachweis der
stätigung, dass eine interne Überprüfung der allgemeinen Fortbildungspflicht
Einhaltung von Unabhängigkeitsanforderungen nach § 43 Abs. 2 Satz 4, wobei
stattgefunden hat; der Umfang der vorgeschriebenen
2184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Teilnahme an Fortbildungsveran- Satz 1 genannten Staaten zusammen, soweit
staltungen 20 Stunden im Jahr dies für die Wahrnehmung der jeweiligen Auf-
nicht überschreiten darf.“ gabe der zuständigen Stelle im Einzelfall erfor-
derlich ist. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entspre-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
chend.
„4. Die abschließende Bestimmung der
Kriterien zur Beschreibung der Vergü- (9) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-
tungsgrundlagen im Sinne von § 55c mationen, einschließlich personenbezogener
Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.“ Daten, an die in Absatz 8 Satz 1 genannten
Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die
d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 9 Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
angefügt: der in Absatz 8 Satz 1 genannten Aufgaben der
„(6) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab- zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist.
schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht
Abs. 8 gegeben ist, leistet die Wirtschaftsprü- unterliegen, dürfen nur übermittelt werden,
ferkammer einer für die Bestellung, Anerken- wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei
nung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle zu- diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
ständigen Stelle in einem anderen Mitgliedstaat ten werden. Für die Übermittlung personenbe-
der Europäischen Union Amtshilfe, soweit dies zogener Daten an die zuständige Stelle nach
für die Wahrnehmung der genannten Aufgaben Absatz 8 Satz 1 gelten § 4b Abs. 2 bis 6 und
der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich § 4c des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-
ist. Ist die Erledigung einer Anfrage innerhalb chend. Die Übermittlung von Informationen,
einer angemessenen Frist nicht möglich, teilt einschließlich personenbezogener Daten, un-
die Wirtschaftsprüferkammer dies unter An- terbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Si-
gabe von Gründen mit. Die Wirtschaftsprüfer- cherheit oder Ordnung beeinträchtigt werden
kammer lehnt es ab, auf eine Anfrage eigene könnte. Legt die zuständige Stelle begründet
Ermittlungen durchzuführen, wenn dar, dass sie mit der Erledigung durch die Wirt-
schaftsprüferkammer nicht einverstanden ist,
1. aufgrund derselben Handlung und gegen kann die Wirtschaftsprüferkammer unter den
dieselbe Person in Deutschland bereits ein Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 Arbeitsun-
berufsgerichtliches Verfahren anhängig ist terlagen und andere Dokumente auf Anforde-
oder rung der zuständigen Stelle an diese Stelle he-
2. gegen die betreffende Person aufgrund der- rausgeben, wenn
selben Handlung in Deutschland bereits ein
rechtskräftiges Urteil ergangen ist. 1. diese Arbeitsunterlagen oder Dokumente
sich auf Prüfungen von Unternehmen bezie-
Macht die Wirtschaftsprüferkammer von ihrem hen, die Wertpapiere in diesem Drittstaat
Recht nach Satz 3 Gebrauch, so teilt sie dies ausgegeben haben oder Teile eines Kon-
unverzüglich der ersuchenden Stelle unter An- zerns sind, der in diesem Staat einen Kon-
gabe der Gründe mit und übermittelt genaue zernabschluss vorlegt,
Informationen über das berufsgerichtliche Ver-
fahren oder das rechtskräftige Urteil. 2. die zuständige Stelle die Anforderungen der
Gleichwertigkeit von Aufsichtstätigkeit,
(7) Die Wirtschaftsprüferkammer darf Infor-
Qualitätssicherung und Sonderuntersuchun-
mationen, einschließlich personenbezogener
gen erfüllt, die von der Kommission der Eu-
Daten, an die in Absatz 6 Satz 1 genannten
ropäischen Gemeinschaften als angemes-
Stellen auf Ersuchen übermitteln, soweit die
sen erklärt wurden,
Kenntnis der Informationen zur Wahrnehmung
der in Absatz 6 Satz 1 genannten Aufgaben der 3. auf der Grundlage der Gegenseitigkeit unter
zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist. den Voraussetzungen des § 134 Abs. 4 eine
Informationen, die einer Geheimhaltungspflicht Vereinbarung zur Zusammenarbeit zwischen
unterliegen, dürfen nur übermittelt werden, der Wirtschaftsprüferkammer und der jewei-
wenn zusätzlich sichergestellt ist, dass sie bei ligen zuständigen Stelle getroffen wurde.“
diesen Stellen in gleicher Weise geheim gehal-
ten werden. Bei der Übermittlung personenbe- 35. § 57a wird wie folgt geändert:
zogener Daten ist auf den Zweck hinzuweisen,
für den die Daten übermittelt werden. Die Über- a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mittlung von Informationen einschließlich per-
„Berufsangehörige in eigener Praxis und Wirt-
sonenbezogener Daten unterbleibt, soweit hier-
schaftsprüfungsgesellschaften sind verpflich-
durch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
tet, sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen,
beeinträchtigt werden könnte.
wenn sie beabsichtigen, gesetzlich vorge-
(8) Soweit nicht die Zuständigkeit der Ab- schriebene Abschlussprüfungen durchzufüh-
schlussprüferaufsichtskommission nach § 66a ren, und dafür spätestens bei Annahme des
Abs. 10 gegeben ist, arbeitet die Wirtschafts- Prüfungsauftrages eine nach § 319 Abs. 1
prüferkammer mit den für die Bestellung, Aner- Satz 3 des Handelsgesetzbuchs erforderliche
kennung, Berufsaufsicht und Qualitätskontrolle Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmege-
zuständigen Stellen anderer als der in Absatz 6 nehmigung vorliegen muss.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2185
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 38. § 57e wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundsätze a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und Maßnahmen“ durch das Wort „Rege- „Liegen Mängel bei Berufsangehörigen in eige-
lungen“ ersetzt. ner Praxis oder bei einer Wirtschaftsprüfungs-
bb) In Satz 2 wird das Wort „wird“ durch die gesellschaft vor, wurden Verletzungen von Be-
Wörter „wird oder zu führen ist“ ersetzt. rufsrecht, die auf Mängeln des Qualitätssiche-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: rungssystems beruhen, festgestellt oder wurde
die Qualitätskontrolle nicht nach Maßgabe der
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Pflicht §§ 57a bis 57d und der Satzung für Qualitäts-
nach § 43 Abs. 1“ durch das Wort „Berufs- kontrolle durchgeführt, kann die Kommission
pflicht“ ersetzt. für Qualitätskontrolle Auflagen zur Beseitigung
bb) Der Nummer 4 wird folgender Satz ange- der Mängel erteilen oder eine Sonderprüfung
fügt: anordnen; werden Auflagen erteilt, sind diese
in einer von der Kommission für Qualitätskon-
„Der Nachweis muss spätestens bei An-
trolle vorgegebenen Frist umzusetzen, und es
nahme eines Auftrags zur Durchführung
ist von dem oder der Geprüften hierüber unver-
der Qualitätskontrolle geführt sein.“
züglich ein schriftlicher Bericht vorzulegen.“
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 57c Abs. 2
„Werden trotz wiederholter Festsetzung eines
Nr. 6)“ durch die Angabe „(§ 57c Abs. 2
Zwangsgeldes Auflagen und sonstige Maßnah-
Nr. 7)“ ersetzt.
men nach Absatz 2 nicht fristgerecht oder nicht
bb) Satz 8 wird wie folgt gefasst: vollständig umgesetzt, ist die Bescheinigung
„Die Bescheinigung ist auf sechs Jahre und nach § 57a Abs. 6 Satz 7 zu widerrufen.“
bei Berufsangehörigen, die gesetzliche Ab- c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 ange-
schlussprüfungen bei Unternehmen von öf- fügt:
fentlichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1
„(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten entspre-
des Handelsgesetzbuchs) durchführen, auf
chend, wenn sich außerhalb einer Qualitäts-
drei Jahre zu befristen.“
kontrolle im Sinne des § 57a Anhaltspunkte
cc) In Satz 9 wird nach der Angabe „Absatz 3 für Mängel im Qualitätssicherungssystem eines
Satz 1 und 5“ die Angabe „oder Absatz 4“ Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprü-
eingefügt. fungsgesellschaft ergeben. Die Kommission
dd) Es wird folgender Satz 11 angefügt: für Qualitätskontrolle ist dabei an die im Verfah-
ren nach § 62b getroffenen Feststellungen ge-
„Auf die Durchführung von Abschlussprü- bunden.“
fungen nach Absatz 1 Satz 1 kann jederzeit
verzichtet werden; eine erhaltene Teilnah- 39. § 57f wird aufgehoben.
mebescheinigung ist in diesem Fall zurück- 40. In § 57h Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „und § 57f“
zugeben.“ durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
36. § 57b wird wie folgt geändert: Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
§ 66b“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§ 57e)“
das Komma und die Wörter „die Mitglieder des 41. § 58 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Qualitätskontrollbeirats (§ 57f)“ gestrichen. „Die Vorschriften des § 57 Abs. 1 bis 4 sind auf
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort diese Mitglieder nicht anzuwenden.“
„Qualitätskontrolle“ das Komma und die Wörter 42. In § 60 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Organisa-
„die Mitglieder des Qualitätskontrollbeirats“ ge- tionssatzung“ durch das Wort „Satzung“ ersetzt.
strichen.
43. § 61 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
37. § 57c Abs. 2 wird wie folgt geändert:
„Die Mitglieder sind verpflichtet, die Beiträge nach
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Maßgabe der Beitragsordnung zu leisten; die Bei-
„4. die Berechnung der Frist nach § 57a Abs. 6 tragsordnung kann je nach Tätigkeitsfeld des Mit-
Satz 8;“. glieds verschiedene Beiträge vorsehen.“
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: 44. § 61a wird wie folgt geändert:
„6. weitere Bestimmungen nach § 57a Abs. 5 a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 2;“. „Sie ermittelt
c) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 ein- 1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen
gefügt: Verstoß gegen Berufspflichten vorliegen und
„7. Bestimmungen zu Inhalt und Aufbau der 2. bei Berufsangehörigen und Wirtschaftsprü-
Unabhängigkeitsbestätigung nach § 57a fungsgesellschaften, die gesetzlich vorge-
Abs. 6 Satz 2;“. schriebene Abschlussprüfungen bei Unter-
d) Die bisherige Nummer 7 wird die neue Num- nehmen von öffentlichem Interesse nach
mer 8. § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
2186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
buchs durchgeführt haben, stichprobenartig besichtigen, Einsicht in Unterlagen nehmen und
ohne besonderen Anlass (§ 62b) hieraus Abschriften und Ablichtungen anfertigen.
und entscheidet, ob das Rügeverfahren einge- Die betroffenen Berufsangehörigen und Wirt-
leitet (§ 63) oder ob das Verfahren an die Be- schaftsprüfungsgesellschaften haben diese Maß-
rufsgerichtsbarkeit abgegeben (§ 84a) wird.“ nahmen zu dulden.
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: (5) Die bei Maßnahmen nach den Absätzen 1
bis 4 gegebenen Auskünfte und vorgelegten Un-
„Beabsichtigen der Vorstand oder die zustän-
terlagen dürfen nur für Zwecke der der Auskunft
dige entscheidungsbefugte Abteilung der Wirt-
und der Vorlage zugrunde liegenden Ermittlungen
schaftsprüferkammer, ein Verfahren nach Satz 2
in Aufsichts- und Beschwerdesachen verwertet
einzustellen, weil keine Berufspflichtverletzung
werden; sobald die Unterlagen nicht mehr erfor-
vorliegt oder diese keiner Sanktion bedarf, le-
derlich sind, sind sie unverzüglich zurückzuge-
gen sie den Vorgang vor Bekanntgabe der Ent-
ben.“
scheidung der Abschlussprüferaufsichtskom-
mission vor.“ 46. § 62a wird wie folgt geändert:
45. § 62 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 62 „Um persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
Pflicht zum Erscheinen vor der ferkammer zur Erfüllung ihrer Pflichten nach
Wirtschaftsprüferkammer; Auskunfts- und § 62 Abs. 1 bis 3 anzuhalten, kann die Wirt-
Vorlagepflichten; Betretens- und Einsichtsrecht schaftsprüferkammer gegen sie, auch mehr-
fach, ein Zwangsgeld festsetzen.“
(1) Persönliche Mitglieder der Wirtschaftsprü-
ferkammer haben in Aufsichts- und Beschwerde- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sachen vor der Wirtschaftsprüferkammer zu er- „(3) Gegen die Androhung und gegen die
scheinen, wenn sie zur Anhörung geladen werden. Festsetzung des Zwangsgeldes kann innerhalb
Sie haben dem Vorstand, einer Abteilung im Sinne eines Monats nach der Zustellung die Ent-
des § 59a, dem Beirat oder einem Beauftragten scheidung des Gerichts (§ 72 Abs. 1) beantragt
des Vorstandes, des Beirates oder eines Aus- werden. Der Antrag ist bei der Wirtschaftsprü-
schusses auf Verlangen Auskunft zu geben und ferkammer schriftlich einzureichen. Erachtet die
ihre Handakten oder sonstige Unterlagen, die für Wirtschaftsprüferkammer den Antrag für be-
das Aufsichts- und Beschwerdeverfahren von Be- gründet, so hat sie ihm abzuhelfen; anderen-
deutung sein können, vorzulegen. falls hat die Wirtschaftsprüferkammer den An-
(2) Die Auskunft und die Vorlage von Unterla- trag unter Beachtung des § 66a Abs. 5 Satz 2
gen können verweigert werden, wenn und soweit unverzüglich dem Gericht vorzulegen. Die Vor-
dadurch die Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt schriften der Strafprozessordnung über die Be-
würde. Die Auskunft kann verweigert werden, schwerde sind sinngemäß anzuwenden. Die
wenn und soweit sich dadurch die Gefahr ergäbe, Gegenerklärung wird von der Wirtschaftsprü-
wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit ferkammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft
oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu wer- ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Be-
den, und sich das Mitglied hierauf beruft. Auf ein schluss des Gerichts kann nicht angefochten
Recht zur Auskunftsverweigerung ist hinzuweisen. werden.“
Wenn die Auskunft oder die Vorlage von Unterla-
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
gen nicht verweigert wurde, besteht die Verpflich-
„fließt“ die Wörter „dem Haushalt“ eingefügt.
tung, richtige und vollständige Auskünfte zu ertei-
len und richtige und vollständige Unterlagen vor- 47. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt:
zulegen. „§ 62b
(3) Die richtige und vollständige Auskunft und
Anlassunabhängige Sonderuntersuchungen
Vorlage von Unterlagen können nicht von denjeni-
gen persönlichen Mitgliedern der Wirtschaftsprü- (1) Stichprobenartig und ohne besonderen An-
ferkammer verweigert werden, die zur Durchfüh- lass durchgeführte berufsaufsichtliche Ermittlun-
rung gesetzlich vorgeschriebener Abschlussprü- gen nach § 61a Satz 2 Nr. 2 bei Berufsangehöri-
fungen befugt sind oder solche ohne diese Befug- gen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die
nis tatsächlich durchführen, wenn die Auskunft gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen
und die Vorlage von Unterlagen im Zusammen- bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach
hang mit der Prüfung eines der gesetzlichen § 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
Pflicht zur Abschlussprüfung unterliegenden Un- durchführen, betreffen diejenigen Berufspflichten,
ternehmens stehen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt die bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschluss-
entsprechend. prüfungen von Unternehmen im Sinne des
§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
(4) Die Angestellten der Wirtschaftsprüferkam-
einzuhalten sind (Sonderuntersuchungen). Im
mer sowie die sonstigen Personen, deren sich die
Falle von Beanstandungen können in die Sonder-
Wirtschaftsprüferkammer bei der Berufsaufsicht
untersuchungen andere gesetzlich vorgeschrie-
bedient, können die Grundstücke und Geschäfts-
bene Abschlussprüfungen einbezogen werden.
räume von Berufsangehörigen und von Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaften innerhalb der übli- (2) § 62 Abs. 1 bis 5 und § 62a gelten entspre-
chen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2187
(3) Erkenntnisse aus den Sonderuntersuchun- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gen können zur Entlastung anderer berufsrechtli-
aa) In Satz 2 wird das Wort „beratend“ gestri-
cher Kontrollen nach den von der Wirtschaftsprü-
chen.
ferkammer im Einvernehmen mit der Abschluss-
prüferaufsichtskommission festgelegten Grund- bb) Nach Satz 2 werden folgende neue Sätze 3
sätzen berücksichtigt werden.“ bis 5 eingefügt:
48. § 63 wird wie folgt geändert: „Die Abschlussprüferaufsichtskommission
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: kann an Qualitätskontrollen teilnehmen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Die Abschlussprüferaufsichtskommission
kann die Wirtschaftsprüferkammer beauf-
„Der Vorstand kann das Verhalten eines der tragen, bei Hinweisen auf Berufspflichtver-
Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mit- letzungen, bei Anfragen im Rahmen der Zu-
glieds, durch das dieses ihm obliegende sammenarbeit nach den Absätzen 8 und 9
Pflichten verletzt hat, rügen und erforderli- und stichprobenartig ohne besonderen An-
chenfalls die Aufrechterhaltung des pflicht- lass berufsaufsichtliche Ermittlungen nach
widrigen Verhaltens entsprechend § 68a § 61a Satz 2 Nr. 2 durchzuführen. Die Ab-
untersagen; ein Antrag auf Einleitung eines schlussprüferaufsichtskommission kann an
berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann Ermittlungen der Wirtschaftsprüferkammer
erforderlich, wenn eine schwere Schuld des teilnehmen.“
Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtli-
che Maßnahme zu erwarten ist.“ d) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „und den
bb) In Satz 3 wird die Angabe „10 000 Euro“ Bestimmungen nach Absatz 8 Satz 2“ gestri-
durch die Angabe „50 000 Euro“ ersetzt. chen.
cc) Es wird folgender Satz angefügt: e) Die Absätze 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„Geldbußen fließen dem Haushalt der Wirt- „(8) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
schaftsprüferkammer zu.“ sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
ständigen Stellen in den Mitgliedstaaten der
„Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr ertei- Europäischen Union zusammen, soweit dies
len, wenn das berufsgerichtliche Verfahren ge- für die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
gen den Wirtschaftsprüfer oder die Wirtschafts- der zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich
prüferin eingeleitet ist oder wenn seit der ist. § 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Pflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen
sind; für den Beginn, das Ruhen und eine Un- (9) Hat die Abschlussprüferaufsichtskom-
terbrechung der Frist gilt § 70 Abs. 1 Satz 2 mission konkrete Hinweise darauf, dass ein Be-
und Abs. 2 entsprechend.“ rufsangehöriger oder eine Berufsangehörige
c) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: aus einem anderen Mitgliedstaat gegen das
Recht der Europäischen Gemeinschaften über
„(6) Die Wirtschaftsprüferkammer veröffent- die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüs-
licht zusammengefasste Angaben über die von sen und Konzernabschlüssen verstößt, teilt sie
ihr und von den Berufsgerichten verhängten diese der zuständigen Stelle des anderen Mit-
Sanktionsmaßnahmen mindestens einmal jähr- gliedstaats mit. Erhält die Abschlussprüferauf-
lich in angemessener Weise.“ sichtskommission entsprechende Hinweise
49. § 63a wird wie folgt geändert: von der zuständigen Stelle eines anderen Mit-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: gliedstaats in Bezug auf deutsche Berufsange-
hörige, trifft die Abschlussprüferaufsichtskom-
„Auf die Besetzung des Gerichts findet § 72 mission geeignete Maßnahmen und kann der
Abs. 2 Satz 2 entsprechende Anwendung.“ zuständigen Stelle des anderen Mitgliedstaats
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Rü- das Ergebnis mitteilen. Darüber hinaus kann
gebescheid“ die Wörter „und erforderlichenfalls die zuständige Stelle eines anderen Mitglied-
auch die Untersagungsverfügung“ eingefügt. staats über die Abschlussprüferaufsichtskom-
50. In § 66 werden die Wörter „Wirtschaftsprüferkam- mission Ermittlungen der Wirtschaftsprüfer-
mer, die Prüfungsstelle“ jeweils durch die Wörter kammer im Rahmen des § 61a Satz 2 verlan-
„Wirtschaftsprüferkammer einschließlich der Prü- gen, bei denen Vertreter der zuständigen Stelle
fungsstelle“ ersetzt. teilnehmen dürfen, wenn diese zur Verschwie-
genheit verpflichtet sind. § 57 Abs. 7 Satz 2 bis 4
51. § 66a wird wie folgt geändert: gilt entsprechend.
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(10) Die Abschlussprüferaufsichtskommis-
„Die Wirtschaftsprüferkammer hat vor dem Er- sion arbeitet in Bezug auf die in Absatz 1 Satz 1
lass von Berufsausübungsregelungen (§ 57 genannten Aufgaben mit den entsprechend zu-
Abs. 3, § 57c) die Stellungnahme der Ab- ständigen Stellen anderer als in Absatz 8 Satz 1
schlussprüferaufsichtskommission einzuholen genannten Staaten zusammen, soweit dies für
und dem Bundesministerium für Wirtschaft die Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe der
und Technologie vorzulegen.“ zuständigen Stelle im Einzelfall erforderlich ist
b) Absatz 2 Satz 7 wird aufgehoben. oder wenn von diesen Stellen Sonderuntersu-
2188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
chungen oder Ermittlungen erbeten werden. 57. In § 71 Satz 1 wird die Angabe „– Berufsgerichts-
§ 57 Abs. 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. barkeit –“ gestrichen.
(11) § 57 Abs. 9 gilt entsprechend. Abwei- 58. In § 81 werden nach dem Wort „Vorschriften“ die
chend von § 57 Abs. 9 Satz 5 können Berufs- Wörter „sowie § 62 entsprechend“ eingefügt.
angehörige und Prüfungsgesellschaften unter
59. § 82b wird wie folgt gefasst:
den Voraussetzungen des § 57 Abs. 9 Satz 1
bis 4 selbst Arbeitsunterlagen und andere Do- „§ 82b
kumente auf Anforderung der zuständigen
Akteneinsicht;
Stelle an diese Stelle herausgeben, wenn sie
Beteiligung der Wirtschaftsprüferkammer
die Abschlussprüferaufsichtskommission über
die Anfrage informiert haben und die in § 57 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer und die be-
Abs. 9 Satz 5 genannten Bedingungen erfüllt schuldigte Person sind befugt, die Akten, die
sind.“ dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der
Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzule-
52. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt:
gen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte
„§ 66b Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 2, 3, 5
Verschwiegenheit; und 6 der Strafprozessordnung ist insoweit ent-
Schutz von Privatgeheimnissen sprechend anzuwenden.
(1) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf- (2) Der Wirtschaftsprüferkammer sind Ort und
sichtskommission sind zur Verschwiegenheit ver- Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen; die von
pflichtet; § 66a Abs. 9 und 11 bleibt unberührt. dort entsandten Personen erhalten auf Verlangen
§ 64 gilt sinngemäß, eine erforderliche Genehmi- das Wort. § 99 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.“
gung erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft 60. In § 83a Abs. 1 und 3 werden jeweils nach dem
und Technologie. Wort „Disziplinar-“ das Komma und das Wort „Eh-
(2) Die Mitglieder der Abschlussprüferauf- ren-“ gestrichen.
sichtskommission dürfen, auch nach Beendigung 61. In § 83b Nr. 1 werden nach dem Wort „möglich“
ihrer Tätigkeit, ein fremdes Geheimnis, namentlich die Wörter „oder nicht zweckmäßig“ eingefügt.
ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen
bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist, nicht of- 62. § 84a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
fenbaren und nicht verwerten.“ a) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1
53. § 68 wird wie folgt geändert: Nr. 3 bis 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1“
ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 werden nach der Angabe „§ 57e
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. Abs. 5“ ein Komma und die Angabe „§ 62
bb) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Abs. 5“ eingefügt.
Nummer 1 und wie folgt gefasst:
63. Die Überschrift des Unterabschnitts 5 des Dritten
„1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,“. Abschnitts des Sechsten Teils wird wie folgt ge-
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die fasst:
neuen Nummern 2 bis 4. „5. Das vorläufige Tätigkeits- und Berufsverbot“.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 64. § 111 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der „(1) Sind dringende Gründe für die Annahme
Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsver- vorhanden, dass gegen einen Wirtschaftsprüfer
botes können nebeneinander verhängt wer- oder eine Wirtschaftsprüferin auf Ausschließung
den.“ aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann
54. Dem § 68a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder
Berufsverbot verhängt werden.“
„Wird das berufsgerichtliche Verfahren nach
§ 153a der Strafprozessordnung eingestellt, gel- 65. § 119 wird wie folgt gefasst:
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend.“ „§ 119
55. In § 69a Satz 1 werden die Wörter „eine ehrenge- Außerkrafttreten des Verbotes
richtliche Maßnahme,“ gestrichen.
(1) Das Berufsverbot tritt außer Kraft, wenn ein
56. § 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert: nicht auf Ausschließung lautendes Urteil ergeht
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens
oder 6“ durch die Angabe „§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 3 vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen ab-
oder 4“ ersetzt. gelehnt wird.
b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende des Satzes (2) Das vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbot
durch einen Strichpunkt ersetzt und es wird der tritt außer Kraft, wenn ein Urteil ergeht, das auf
Halbsatz „der Vernehmung nach § 78c Abs. 1 Geldbuße, ein befristetes Tätigkeitsverbot oder
Satz 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs steht die ein befristetes Berufsverbot lautet, oder wenn die
erste Anhörung durch die Wirtschaftsprüfer- Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Kammer
kammer (§ 63 Abs. 3) gleich.“ angefügt. für Wirtschaftsprüfersachen abgelehnt wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2189
66. § 126 wird wie folgt geändert: Pflichtprüfung von Jahresabschlüssen und ande-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 68 Abs. 1 rer Rechnungsunterlagen in diesem Staat erfor-
Nr. 6)“ gestrichen. derlich sind.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben. 71. § 131k Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2. 72. § 132 wird wie folgt gefasst:
67. § 126a wird wie folgt geändert: „§ 132
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Verbot verwechslungsfähiger
Berufsbezeichnungen; Siegelimitate
„Eintragungen in den über Berufsangehörige
geführten Akten über verhängte berufsgericht- (1) Untersagt ist
liche Maßnahmen nach § 68 Abs. 1 Nr. 1, 2 1. das Führen der Berufsbezeichnung „Buchprü-
oder 3 sind nach zehn Jahren zu tilgen.“ fer“, „Bücherrevisor“ oder „Wirtschaftstreuhän-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „ehrengerichtli- der“ oder
ches oder“ gestrichen. 2. das nach dem Recht eines anderen Staates be-
68. § 130 wird wie folgt geändert: rechtigte Führen der Berufsbezeichnungen
„Wirtschaftsprüfer“, „Wirtschaftsprüferin“, „ver-
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eidigter Buchprüfer“ oder „vereidigte Buchprü-
„Sobald die Zahl der gesetzlichen Vertreter ferin“, ohne dass der andere Staat angegeben
(§ 28 Abs. 1), die Berufsangehörige sind, die wird.
Zahl der gesetzlichen Vertreter, die vereidigte
(2) Siegel dürfen nur im geschäftlichen Verkehr
Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferinnen
verwendet werden, wenn sie den Bestimmungen
sind, übersteigt, ist der Antrag auf Anerken-
über die Gestaltung des Siegels nach Maßgabe
nung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu
der Berufssatzung nach § 48 Abs. 2 entsprechen.
stellen, sofern die übrigen Anerkennungsvo-
raussetzungen insbesondere nach § 28 vorlie- (3) Ordnungswidrig handelt, wer
gen.“ 1. entgegen Absatz 1 Nr. 1 oder 2 eine Berufsbe-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen zeichnung führt oder
Strichpunkt ersetzt und es wird folgender Halb- 2. entgegen Absatz 2 ein Siegel verwendet.
satz angefügt: (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
„sie können Qualitätskontrollen nur bei verei- buße bis zu 5 000 Euro geahndet werden. Verwal-
digten Buchprüfern und Buchprüfungsgesell- tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
schaften durchführen.“ Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wirt-
69. § 131g wird wie folgt geändert: schaftsprüferkammer.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Pflichtprüfung 73. In § 133a Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
von Jahresabschlüssen und anderer Rech- durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
nungslegungsunterlagen im Sinne des Arti- 74. In § 133b Abs. 1 wird die Angabe „§ 57f Abs. 4“
kels 1 Absatz 1 der Achten Richtlinie des Rates durch die Angabe „§ 66b Abs. 2“ ersetzt.
vom 10. April 1984 auf Grund von Artikel 54 75. Nach § 133b wird folgender neuer § 133c einge-
Abs. 3 Buchstabe g des Vertrages über die Zu- fügt:
lassung der mit der Pflichtprüfung der Rech-
nungsunterlagen beauftragten Personen „§ 133c
(84/253/EWG) – ABl. EG Nr. L 126 (1984) Verwendung der Bußgelder
S. 20 –“ durch die Wörter „Abschlussprüfung (1) Die Geldbußen fließen in den Fällen von
im Sinne des Artikels 2 Nr. 1 der Richtlinie § 132 Abs. 2 Satz 1 und § 133 Abs. 1 in die Kasse
2006/43/EG des Europäischen Parlaments der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbe-
und des Rates vom 17. Mai 2006 über Ab- scheid erlassen hat.
schlussprüfungen von Jahresabschlüssen und
konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der (2) Die nach Absatz 1 zuständige Kasse trägt
Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des abweichend von § 105 Abs. 2 des Gesetzes über
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/ Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen.
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 157 S. 87)“ er- Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110
setzt. Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von dem 76. § 134 wird wie folgt gefasst:
Mitgliedstaat“ durch die Wörter „von einem „§ 134
Staat nach Absatz 1“ ersetzt. Anwendung von Vorschriften
70. § 131h Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: dieses Gesetzes auf Abschlussprüfer,
„Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rech- Abschlussprüferinnen und
nung tragen, dass der Bewerber oder die Bewer- Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
berin in einem Mitgliedstaat der Europäischen (1) Abschlussprüfer, Abschlussprüferinnen und
Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abschlussprüfungsgesellschaften aus Drittstaaten
Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- sind verpflichtet, auch wenn keine Bestellung oder
raum oder in der Schweiz über die beruflichen Vo- Anerkennung nach diesem Gesetz vorliegt, sich
raussetzungen verfügt, die für die Zulassung zur nach den Vorschriften des Siebten Abschnitts
2190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
des Zweiten Teils eintragen zu lassen, wenn sie der Bewertung gemäß Absatz 4 als gleichwertig
beabsichtigen, den Bestätigungsvermerk für einen anerkannt wurde.
gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschluss
(4) Von der Eintragung und deren Folgen auf
oder Konzernabschluss einer Gesellschaft mit Sitz
der Grundlage der Gegenseitigkeit ist abzusehen,
außerhalb der Gemeinschaft, deren übertragbare
wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
Wertpapiere zum Handel an einem geregelten
und Gesellschaften in ihrem jeweiligen Drittstaat
Markt im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 14 der
einer öffentlichen Aufsicht, einer Qualitätskontrolle
Richtlinie 2004/39/EG in Deutschland zugelassen
sowie einer Berufsaufsicht unterliegen, die Anfor-
sind, zu erteilen. Dies gilt nicht bei Bestätigungs-
derungen erfüllen, welche denen der in Absatz 3
vermerken für Gesellschaften, die ausschließlich
genannten Vorschriften gleichwertig sind. Die in
zum Handel an einem geregelten Markt eines Mit-
Satz 1 genannte Gleichwertigkeit wird von der
gliedstaats der Europäischen Union zugelassene
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Schuldtitel im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buch-
in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten be-
stabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europä-
wertet und festgestellt. Solange die Kommission
ischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezem-
der Europäischen Gemeinschaften noch keine
ber 2004 zur Harmonisierung der Transparenz-
Feststellung nach Satz 2 getroffen hat, kann das
anforderungen in Bezug auf Informationen über
Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf ei-
gie die Gleichwertigkeit selbst bewerten und fest-
nem geregelten Markt zugelassen sind, und zur
stellen; es wird bei der Bewertung die Bewertun-
Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr.
gen und Feststellungen anderer Mitgliedstaaten
L 390 S. 38) mit einer Mindeststückelung von
berücksichtigen. Lehnt das Bundesministerium
50 000 Euro oder – bei Schuldtiteln, die auf eine
für Wirtschaft und Technologie die Gleichwertig-
andere Währung als Euro lauten – mit einer Min-
keit im Sinne des Satzes 1 ab, kann es den in Ab-
deststückelung, deren Wert am Ausgabetag min-
satz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesell-
destens 50 000 Euro entspricht, begeben.
schaften für einen angemessenen Übergangszeit-
(2) Prüfungsgesellschaften nach Absatz 1 raum die Fortführung ihrer Prüfungstätigkeit im
Satz 1 können nur eingetragen werden, wenn Einklang mit den einschlägigen deutschen Vor-
schriften gestatten. Die Feststellung und die Ab-
1. sie die Voraussetzungen erfüllen, die denen des lehnung der Gleichwertigkeit wird der Abschluss-
Fünften Abschnitts des Zweiten Teils gleich- prüferaufsichtskommission mitgeteilt, damit sie
wertig sind, diese Entscheidung gemäß § 66a Abs. 11 berück-
2. die Person, welche die Prüfung im Namen der sichtigen kann.
Drittstaatsprüfungsgesellschaft durchführt, die- (5) Liegen die Voraussetzungen einer Eintra-
jenigen Voraussetzungen erfüllt, die denen des gung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht mehr
Ersten Abschnitts des Zweiten Teils gleichwer- vor, erfolgt eine Löschung der Eintragung von
tig sind, Amts wegen.“
3. die Prüfungen nach den internationalen Prü- 77. § 136 wird wie folgt gefasst:
fungsstandards und den Anforderungen an die
Unabhängigkeit oder nach gleichwertigen „§ 136
Standards und Anforderungen durchgeführt Übergangsregelung
werden und für § 57a Abs. 6 Satz 8
4. sie auf ihrer Website einen jährlichen Transpa- (1) Berufsangehörige in eigener Praxis und
renzbericht veröffentlichen, der die in § 55c ge- Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, denen vor
nannten Informationen enthält, oder sie gleich- dem 5. September 2007 eine Teilnahmebeschei-
wertige Bekanntmachungsanforderungen erfül- nigung nach § 57a Abs. 6 Satz 7 erteilt wurde,
len. können eine Verlängerung der Befristung der Teil-
nahmebescheinigung auf insgesamt sechs Jahre
(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 eingetrage-
beantragen, soweit sie nicht gesetzliche Ab-
nen Personen und Gesellschaften unterliegen im
schlussprüfungen von Unternehmen von öffent-
Hinblick auf ihre Tätigkeit nach Absatz 1 den Vor-
lichem Interesse (§ 319a Abs. 1 Satz 1 des Han-
schriften der Berufsaufsicht nach den §§ 61a
delsgesetzbuchs) durchführen. Entsprechendes
bis 66b, den Vorschriften der Berufsgerichtsbar-
gilt für Teilnahmebescheinigungen nach § 57a
keit nach den §§ 67 bis 127 sowie den Vorschrif-
Abs. 6 Satz 7, die nach dem 5. September 2007
ten der Qualitätskontrolle nach den §§ 57a bis 57g.
erteilt wurden.
Von der Durchführung einer Qualitätskontrolle
kann abgesehen werden, wenn in einem anderen (2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
Mitgliedstaat der Europäischen Union in den vo- Jahre befristet worden, haben Berufsangehörige
rausgegangenen drei Jahren bereits eine Quali- in eigener Praxis oder Wirtschaftsprüfungsgesell-
tätskontrolle bei der eingetragenen Person oder schaften, die die Abschlussprüfung eines Unter-
bei der Gesellschaft durchgeführt worden ist. nehmens von öffentlichem Interesse (§ 319a
Satz 2 gilt entsprechend, wenn in einem Drittstaat Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) mehr als
in den vorangegangenen drei Jahren bereits eine drei Jahre nach Ausstellen der Teilnahmebeschei-
Qualitätskontrolle bei der eingetragenen Person nigung durchführen, innerhalb von sechs Monaten
oder bei der Gesellschaft durchgeführt worden nach Annahme des Prüfungsauftrages eine Quali-
ist, wenn die dortige Qualitätskontrolle aufgrund tätskontrolle durchführen zu lassen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2191
78. Nach § 136 wird folgender § 137 eingefügt: eine Ausnahmegenehmigung verfügen; im Falle
„§ 137 einer Ausnahmegenehmigung ist die Qualitäts-
kontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der
Übergangsregelung ersten Prüfung durchzuführen.“
für § 57 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe e und i
3. In § 63g Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „sowie § 57f“
Solange die Wirtschaftsprüferkammer die Vor- durch die Angabe „ , § 66a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
schriften über das Siegel und die Vorschriften über Satz 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 5 und
die Berufshaftpflichtversicherung nach § 57 Abs. 4 § 66b“ ersetzt.
Nr. 1 Buchstabe e und i nicht in die Berufssatzung
aufgenommen hat, ist das am 5. September 2007 4. Nach § 165 wird folgender § 166 angefügt:
geltende Recht anzuwenden.“ „§ 166
79. In § 111 Abs. 2 Satz 1, § 112 Abs. 1, den §§ 113, Übergangsregelung
114 Satz 1, § 116 Abs. 3 und 4 Satz 1, § 117 zum Berufsaufsichtsreformgesetz
Abs. 1 und 2, § 118 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, (1) Ein Prüfungsverband, dem vor dem 6. Sep-
§ 120 Abs. 1, § 120a Abs. 1 und 2 und § 121 tember 2007 eine Bescheinigung über die Teilnahme
Abs. 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter „Berufs- an der Qualitätskontrolle erteilt wurde, kann eine
verbot“ bzw. „Berufsverbotes“ jeweils durch die Verlängerung der Befristung der Teilnahmebeschei-
Wörter „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot“ nigung auf insgesamt sechs Jahre beantragen, so-
bzw. „vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbots“ weit er nicht unter § 63e Abs. 1 Satz 2 fällt.
ersetzt.
(2) Ist die Teilnahmebescheinigung auf sechs
80. In § 8a Abs. 3 Satz 1, § 13b Satz 3, § 14 Satz 1, Jahre befristet worden, hat ein Prüfungsverband,
§ 55 Abs. 1 Satz 1, § 57 Abs. 3 Satz 2, § 57c Abs. 1 der bei einer Genossenschaft, einer in Artikel 25
Satz 2, § 60 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, § 66 Satz 1, § 66a Handelsgesetzbuch genannten Gesellschaft oder ei-
Abs. 2 Satz 4 und 7, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 nem in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einfüh-
Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 1 und § 131l Satz 1 wird rungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch genannten
das Wort „Arbeit“ jeweils durch das Wort „Techno- Unternehmen, die einen organisierten Markt im
logie“ ersetzt. Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgeset-
zes in Anspruch nehmen, mehr als drei Jahre nach
Artikel 2 Ausstellen der Teilnahmebescheinigung eine der
Änderung des Genossenschaftsgesetzes Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung durchführt,
innerhalb von sechs Monaten nach Annahme des
(4125-1)
Prüfungsauftrages eine Qualitätskontrolle durchfüh-
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be- ren zu lassen.“
kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Novem- Artikel 3
ber 2006 (BGBl. I S. 2553), wird wie folgt geändert:
Änderung der
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt: Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung
„§ 166 Übergangsregelung zum Berufsaufsichts- (702-1-9)
reformgesetz“.
Die Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung vom
2. § 63e wird wie folgt geändert: 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1707), zuletzt geändert durch
a) In Absatz 1 werden das Wort „drei“ durch das Artikel 374 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
Wort „sechs“ ersetzt und folgende Sätze ange- (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
fügt: 1. § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 wird aufgehoben.
„Prüft ein Prüfungsverband auch eine Genossen- 2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Arbeit“ durch das
schaft, eine in Artikel 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Wort „Technologie“ ersetzt.
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch 3. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2
genannte Gesellschaft oder ein in Artikel 25 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 6 bis 9“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Han- Satz 2 Nr. 1, 3 und 8“ ersetzt.
delsgesetzbuch genanntes Unternehmen, die ei-
nen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 4. § 25 Abs. 2 Nr. 9 wird aufgehoben.
des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch neh-
men, verringert sich der Abstand auf drei Jahre. Artikel 4
Ein Prüfungsverband, der keine in § 53 Abs. 2 Aufhebung der Verordnung
Satz 1 bezeichneten Genossenschaften prüft, ist über die Gestaltung des
nicht verpflichtet, sich einer Qualitätskontrolle zu Siegels der Wirtschaftsprüfer, vereidigten
unterziehen.“ Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs-
b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: gesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften
„(4) Ein Prüfungsverband, der erstmalig eine (702-1-3)
der Qualitätskontrolle unterfallende Prüfung Die Verordnung über die Gestaltung des Siegels der
durchführt, muss spätestens bei Beginn der Prü- Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschafts-
fung über eine wirksame Bescheinigung über die prüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaf-
Teilnahme an der Qualitätskontrolle oder über ten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
2192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
nummer 702-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 6
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom Neufassung der Wirtschaftsprüferordnung
1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufgehoben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-
gie kann die Wirtschaftsprüferordnung in der vom In-
Artikel 5
krafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im
Aufhebung der Wirtschaftsprüfer- Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Berufshaftpflichtversicherungsverordnung
(702-1-8)
Die Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversiche- Artikel 7
rungsverordnung vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3820), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes Inkrafttreten
vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2446), wird aufge- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
hoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 3. September 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2193
Neunte Schiffssicherheitsanpassungsverordnung
Vom 27. August 2007
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt- Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestellt. Die Bei-
entwicklung verordnet auf Grund sitzer werden von den beauftragten Verbänden, aus ih-
– des § 15 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. Sep- nen angehörenden Vereinen und von den nach
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch Arti- Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirekti-
kel 323 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 onen benannt. Nach Anhörung der beauftragten
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, Verbände können die nach Absatz 1a zuständigen
Wasser- und Schifffahrtsdirektionen mit Zustimmung
– des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und 6 in Verbindung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
mit Satz 2 und 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie mit wicklung die Bestellung der Vorsitzenden und der stell-
§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der vertretenden Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse
Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I widerrufen oder zurücknehmen.
S. 2876), von denen § 9 Abs. 1 Satz 1 zuletzt durch
(1a) Die Wasser- und Schifffahrtdirektion Nord ist zu-
Artikel 319 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober
ständig für die Prüfungsausschüsse Berlin, Hamburg,
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
Kiel, Lübeck und Rostock. Die Wasser- und Schiff-
– des § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 2 fahrtsdirektion Nordwest ist zuständig für die Prüfungs-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- ausschüsse Aurich, Bremen, Düsseldorf, Hannover,
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Leipzig, Meersburg/Bodensee, München und Wies-
S. 2026), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 2 zuletzt durch baden.“
Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Artikel 2
Abs. 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 Nr. 2 der Ver-
Änderung
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
der Anlaufbedingungsverordnung
ändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Arbeit und Soziales: Die Anlage der Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Ar-
Artikel 1 tikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung
der Sportbootführerscheinverordnung-See 1. Nummer 6 wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 der Sportbootführerscheinverordnung- a) In Buchstabe b werden
See in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März aa) das Wort „Chemikalientankschiffe“ durch das
2003 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 517 der Wort „Tankschiffe“ und
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- bb) die Angabe „Gruppe C oder D“ durch die An-
ändert worden ist, wird durch folgende Absätze ersetzt: gabe „Gruppe Z“
„(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Ab- ersetzt.
nahme werden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus
einem Vorsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden b) In Buchstabe c werden
und aus Beisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vor- aa) das Wort „Chemikalientankschiffe“ durch das
schlag der nach § 4 beauftragten Verbände bestimmt Wort „Tankschiffe“ und
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- bb) die Angabe „Gruppe A oder B“ durch die An-
wicklung den Sitz der Prüfungsausschüsse. Die Vorsit- gabe „Gruppe X oder Y“
zenden und deren Stellvertreter werden von der nach
Absatz 1a zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirek- ersetzt.
tion auf gemeinsamen Vorschlag der beauftragten Ver- 2. In Nummer 9.2 Satz 1 wird die Angabe „8.1“ durch
bände mit Zustimmung des Bundesministeriums für die Angabe „9.1“ ersetzt.
2194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
Artikel 3 Angenommen am 10. Dezember
2004
Änderung
(VkBl. 2006 S. 518)“.
der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
bbb) In Buchstabe b wird nach dem Spiegel-
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom 9. Sep-
strich folgender zweiter Spiegelstrich
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch Arti-
angefügt:
kel 4 der Verordnung vom 18. Juni 2007 (BGBl. I
S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „– Änderung von 2004 (MSC.175(79))
(VkBl. 2006 S. 519)“.
1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
ee) In Nummer I.12 wird nach der Angabe
a) Unterabschnitt 1 wird wie folgt geändert: „(VkBl. 2000 S. 30)“ folgende Angabe ange-
aa) In Nummer I.2/1 wird nach der Angabe fügt:
„(VkBl. 2003 S. 236)“ folgende Angabe ange- „Zu Regel 7:
fügt: Normen für die Überprüfung und Instandhal-
„Zu Regel II-1/3-6: tung von Lukendeckeln von Massengutschif-
fen durch die Reedereien (MSC.169(79))
a) Technische Vorschriften für Zugangsmög- Angenommen am 9. Dezember 2004
lichkeiten zu Überprüfungszwecken (VkBl. 2006 S. 515)
(MSC.133(76))
Angenommen am 12. Dezember 2002 Zu Regel 12:
(VkBl. 2006 S. 4) Leistungsnormen für Wasserstandsmelder
auf Massengutschiffen und sonstigen Fracht-
b) Änderung dieser Vorschriften durch Ent-
schiffen mit nur einem Laderaum
schließung MSC.158(78)
(MSC.188(79))
Angenommen am 20. Mai 2004
Angenommen am 3. Dezember 2004
(VkBl. 2006 S. 8)
(VkBl. 2006 S. 520)
Zu Regel II-1/23-3:
Zu Regel 14:
Leistungsnormen für Wasserstandsmelder Normen und Kriterien für die Seitenverbände
auf Massengutschiffen und sonstigen Fracht- von Massengutschiffen in Einhüllenbau-
schiffen mit nur einem Laderaum weise (MSC.168(79))
(MSC.188(79)) Angenommen am 9. Dezember 2004
Angenommen am 3. Dezember 2004 (VkBl. 2006 S. 689)“.
(VkBl. 2006 S. 520)“.
b) Unterabschnitt II wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer I.2/2 Buchstabe a wird nach dem
„II. Internationales Übereinkommen von 1973
Spiegelstrich folgender zweiter Spiegelstrich
zur Verhütung der Meeresverschmutzung
angefügt:
durch Schiffe und Protokoll von 1978 zu
„– Änderungen zum Internationalen Code für diesem Übereinkommen (MARPOL) mit
die Anwendung von Brandprüfverfahren Anlagen I, II, III und V sowie Anlage zum
(FTP-Code) (MSC.173(79)) Protokoll von 1978
Angenommen am 10. Dezember 2004 (BGBl. 1982 II S. 2)
(VkBl. 2006 S. 517)“. – Bekanntmachung der Neufassung der
cc) In Nummer I.7 zu Regel 8 wird nach dem amtlichen deutschen Übersetzung des
sechsten Spiegelstrich folgender siebter Internationalen Übereinkommens von
Spiegelstrich angefügt: 1973 zur Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe und des Pro-
„– Neufassung des Internationalen Code für tokolls von 1978 zu diesem Überein-
den Bau und die Ausrüstung von Schiffen kommen vom 12. März 1996
zur Beförderung gefährlicher Chemikalien (BGBl. 1996 II S. 399) –
als Massengut (IBC-Code), ergänzte
Stofflisten aus dem MEPC.2/Rund- – Protokoll von 1997 zur Änderung des
schreiben 12 sowie MEPC.1/Rundschrei- Internationalen Übereinkommens von
ben 512 (Tripartite-Übereinkommen) 1973 zur Verhütung der Meeresver-
(MSC.176(79)) schmutzung durch Schiffe in der
(VkBl. 2007 S. 8, 2007 S. 80 und 2007 Fassung des Protokolls von 1978 zu
S. 152)“. diesem Übereinkommen (BGBl. 2003 II
S. 130)*) –
dd) Nummer I.10 wird wie folgt geändert:
II.0.1 – Änderung von 1990 (MEPC.39(29))
aaa) In Buchstabe a wird nach dem dritten Angenommen am 16. März 1990 und
Spiegelstrich folgender vierter Spiegel-
strich angefügt: – Änderung von 1994 (Entschließungen
Nummer 1 bis 3 der Konferenz der Ver-
„– Zur Anlage 1 des HSC-Code 1994 tragsparteien vom 2. November 1994)
Mustervordruck des Sicherheits- (BGBl. 1996 II S. 977)
zeugnisses für Hochgeschwindig-
keitsfahrzeuge (MSC.174(79)) *) In Kraft getreten am 19. Mai 2005.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2195
II.0.2 Änderungen von 1995 und 1996 – geändert durch Entschließung
(MEPC.65(37) und MEPC.68(38)) MEPC.112(50), angenommen am 4. De-
Angenommen am 14. September 1995 zember 2003 (BAnz. 2005 S. 5125)
und am 10. Juli 1996
– geändert durch Entschließung
(BGBl. 1997 II S. 2006)
MEPC.131(53), angenommen am
II.0.3 Änderung von 1997 (MEPC.75(40)) 22. Juli 2005 (BAnz. 2006 S. 7339)
Angenommen am 25. September 1997
Zu Regel 31 Abs. 2 und 3:
(BGBl. 1999 II S. 18)
II.0.4 Änderungen von 1999 (MEPC.78(43)) Neufassung der Richtlinien für und An-
Angenommen am 1. Juli 1999 forderungen an Überwachungs- und
(BGBl. 2001 II S. 18; VkBl. 2001 S. 328) Kontrollsysteme für das Einleiten von
Öl für Öltankschiffe (Entschließung
II.0.5 Änderungen von 2000 (MEPC.84(44) und A.586(14))
MEPC.89(45)) Angenommen am 20. November 1985
Angenommen am 13. März und 5. Oktober (VkBl. 1999 S. 40)
2000
(BGBl. 2002 II S. 304) Neufassung der Richtlinien und Spezi-
fikationen für Überwachungs- und
II.0.6 Änderungen vom April 2001 (MEPC.95 Kontrollsysteme für das Einleiten von
(46)) Öl für Öltankschiffe (Entschließung
Angenommen am 27. April 2001 MEPC.108(49))
(BGBl. 2002 II S. 2942) Angenommen am 18. Juli 2003
II.0.7 Änderungen vom Dezember 2003 (VkBl. 2004 S. 672)
(MEPC.111(50))
Zu Regel 39:
Angenommen am 4. Dezember 2003
(BGBl. 2005 II S. 314) Richtlinien für die Anwendung der An-
II.0.8*) Änderung vom April 2004 (MEPC.115(51)) forderungen der überarbeiteten Anlage I
Angenommen am 1. April 2004 von MARPOL auf schwimmende Pro-
(BGBl. 2006 II S. 386) duktions-, Lager- und Verladeeinrich-
tungen (FPSOs) und schwimmende La-
II.0.9 Änderung vom April 2004 (MEPC.116(51)) gereinheiten (FSUs), angenommen am
Angenommen am 1. April 2004 22. Juli 2005
(BGBl. 2006 II S. 28) (VkBl. 2006 S. 823)
II.0.10 Änderung vom Juli 2005 (Buchstabe A der II.2 Zu Anlage II:
Entschließung MEPC.132(53))
Angenommen am 22. Juli 2005 Zu Regel 11: (– siehe auch oben Nr. I.7 –)
(BGBl. 2006 II S. 984) Code für den Bau und die Ausrüstung von
II.0.11 Änderungen vom Oktober 2004 Schiffen zur Beförderung gefährlicher
(MEPC.117(52)) Chemikalien als Massengut (BCH-Code)
Angenommen am 15. Oktober 2004 in der Fassung der Nachträge 1 bis 9 (Ent-
(BGBl. 2007 II S. 397) schließung A.212(VII))
Angenommen am 12. Oktober 1972
II.0.12 Änderungen vom Oktober 2004
(BAnz. Nr. 146a vom 9. August 1983)
(MEPC.118(52))
Angenommen am 15. Oktober 2004 – 10. Nachtrag (MSC/Rundschreiben 397)
(BGBl. 2007 II S. 397) (BAnz. Nr. 226a vom 5. Dezember 1986)
II.1 Zu Anlage I: – Änderung von 1987 (MEPC.20(22))
Zu Regel 19: (BAnz. Nr. 166a vom 8. September
1987)
Überarbeitete Interimsrichtlinie für die Ge-
nehmigung von Ersatz-Methoden für Kon- – Änderung von 1989 (MEPC.33(27))
struktion und Bau von Öltankschiffen ge- (BAnz. Nr. 13a vom 19. Juni 1991)
mäß Anlage I Regel 19 Absatz 5 zu MAR- – Änderung von 1990 (MEPC.41(29))
POL 73/78 (Entschließung MEPC.110(49)) (BAnz. Nr. 144a vom 3. August 1994)
Angenommen am 18. Juli 2003
(VkBl. 2005 S. 113) – Änderung von 1992 (MEPC.56(33))
(BAnz. Nr. 67a vom 9. April 1994)
Zu Regel 20 Abs. 6:
– Änderung von 1996 (MEPC.70(38))
Zustandsbewertungsschema (Entschlie-
(BAnz. Nr. 89a vom 14. Mai 1998)
ßung MEPC.94(46))
Angenommen am 27. April 2001 – Änderung von 2000 (MSC.106(73))
(BAnz. 2002 S. 26 640) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)
– geändert durch Entschließung II.3 Zu Anlage VI:
MEPC.99(48), angenommen am 11. Ok-
Zu Regel 13:
tober 2002 (BAnz. 2003 S. 25 326),
Technische Vorschrift über die Kontrolle
*) Artikel 6 Nr. 1 der Verordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I S. 1417). der Stickstoffoxid-Emissionen aus Schiffs-
2196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
dieselmotoren (Entschließung Nummer 2 c) Richtlinien für die Erstellung bordeige-
der Konferenz der Vertragsparteien vom ner Notfallpläne für Meeresverschmut-
26. September 1997) und MEPC/Rund- zungen durch Öl und/oder schädliche
schreiben 369 vom 31. März 2000 flüssige Stoffe (MEPC.85(44))
(VkBl. 2003 S. 142) Angenommen am 13. März 2000
– geändert durch Buchstabe B der Ent- (VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband B 8163;
schließung MEPC.132(53), angenom- Beilage zu den Nachrichten für Seefah-
men am 22. Juli 2005 (VkBl. 2006 rer, Heft 23/2002)
S. 822)“. II.2 Zu Anlage II:
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: – Zu Regel 5 Abs. 2 und 3, Regel 5A Abs. 5
a) In dem Unterabschnitt I wird nach Nummer I.6 und Regel 8 Abs. 1, 5 bis 7 (in der am
folgende Nummer I.7 angefügt: 31. Dezember 2006 geltenden Fassung):
„I.7 Zu den Regeln XII/6.5.1 und XII/6.5.3: Standards für Verfahren und Vorkehrungen
für das Einleiten schädlicher Flüssigstoffe
Einheitliche Auslegung zum Schutz von (MEPC.18(22))
Laderäumen vor Ausrüstung zum Be- und Angenommen am 5. Dezember 1985
Entladen und zum Versagen von Bauteilen Änderung von 1994
und Plattenpaneelen des Laderaums (MEPC.62(35))
(SLS.14/Rundschreiben 250 vom 2. Dezem- Angenommen am 11. März 1994
ber 2005) (VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119
(VkBl. 2006 S. 668)“. mit einem Verweis auf die Internationale
b) Unterabschnitt II wird wie folgt gefasst: Seeschifffahrts-Organisation (IMO) und
die See-Berufsgenossenschaft)
„II. Zu MARPOL:
– Zu Regel 11 Abs. 2:
II.1 Zu Anlage I:
Überarbeitete Richtlinien für die Beförde-
– Zu Regel 14 Abs. 7:
rung von Pflanzenölen in Tieftanks oder
Neufassung der Richtlinien und Spezifika- in unabhängigen Tanks, die für die Beför-
tionen für Ausrüstung zur Verhütung der derung solcher Pflanzenöle besonders
Meeresverschmutzung für Maschinen- ausgelegt sind, auf Trockenfrachtschiffen
raumbilgen von Schiffen (MEPC.107(49)) (MEPC.148(54))
Angenommen am 18. Juli 2003 Angenommen am 24. März 2006
(VkBl. 2004 S. 672) (VkBl. 2006 S. 870)
– Zu Regel 33 Abs. 2: – Zu Regel 17: (– siehe oben Nr. II.1 Buch-
Neu gefasste Anforderungen an den Ent- stabe c –)
wurf, den Betrieb und die Überwachung II.3 Zu Anlage V:
von Systemen für Tankwaschen mit Rohöl
– Richtlinien für die Durchführung der An-
(Entschließung A.446(XI) in der mit Ent-
lage V zu MARPOL 73/78
schließung A.497(XII) geänderten Fassung,
„Regeln zur Verhütung der Verschmutzung
geändert durch Entschließung A.897(21))
durch Schiffsmüll“
Angenommen am 15. November 1979,
Angenommen im September 1988 und im
19. November 1981 und 25. November
März 1990
1999
(VkBl. 1991 S. 504)
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119
sowie VkBl. 2000 S. 526) – Änderung von 1997
Normspezifikation für bordseitige Verbren-
– Zu Regel 37:
nungsanlagen (MEPC.76(40))
a) Richtlinien für die Erstellung bordeige- Angenommen am 25. September 1997
ner Notfallpläne für Ölverschmutzungen (VkBl. 2007 S. 174)
(MEPC.54(32))
– Änderung von 2000 (MEPC.92(45))
Angenommen am 6. März 1992
Angenommen am 5. Oktober 2000
(VkBl. 1994 S. 833)
(VkBl. 2001 S. 485)
– Änderung von 2000 (MEPC.86(44))
– Änderung von 2000
Angenommen am 13. März 2000
Änderung der Normspezifikation für bord-
(VkBl. 2002 S. 97, Anlagenband B
seitige Verbrennungsanlagen (MEPC.93
8163; Beilage zu den Nachrichten
(45))
für Seefahrer, Heft 23/2002)
Angenommen am 5. Oktober 2000
b) Richtlinien für den Aufbau eines integ- (VkBl. 2007 S. 185)
rierten Systems der Eingreifplanung für
Notfälle auf Schiffen (Entschließung – Zu Regel 9(2):
A.852(20)) Richtlinien für die Aufstellung von Müllbe-
Angenommen am 26. November 1997 handlungsplänen (MEPC.70(38))
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B Angenommen am 10. Juli 1996
8119) (VkBl. 1997 S. 545)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2197
II.4 Zu Anlage VI: 22. Richtlinien für die Bewertung der Restdicke
von Kehlnähten zwischen Decksbeplattung
Normspezifikation für bordseitige Verbren- und Längsspanten (Entschl. MEPC.147(54))
nungsanlagen (MEPC.76(40)) (– siehe oben Angenommen am 24. März 2006
Nr. II.3 –) (VkBl. 2007 S. 224)“.
Änderung der Normspezifikation für bordsei-
tige Verbrennungsanlagen (MEPC.93(45)) Artikel 4
(– siehe oben Nr. II.3 –) Änderung
der Schiffssicherheitsverordnung
Richtlinie für bordseitige NOx-Verifikations-
verfahren — direktes Mess- und Überwa- Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung vom
chungsverfahren (MEPC.103(49)) 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt
Angenommen am 18. Juli 2003 durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Juni 2007
(VkBl. 2005 S. 266) (BGBl. I S. 1177) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Richtlinien für bordseitige SOx-Abgasreini-
gungssysteme (MEPC.130(53)) 1. In Abschnitt A.I.1.2 werden die Wörter „Regulie-
Angenommen am 22. Juli 2005 rungsbehörde für Telekommunikation und Post“
(VkBl. 2006 S. 712) durch die Wörter „Bundesnetzagentur für Elektrizi-
tät, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
II.5 Zu Protokoll I: (Bundesnetzagentur)“ ersetzt.
Allgemeine Grundsätze für Schiffsmeldesys- 2. In Abschnitt A.II.1.4 wird in Satz 1 der den Satz ab-
teme und Schiffsmeldeerfordernisse ein- schließende Punkt gestrichen und werden die Wör-
schließlich Richtlinien für die Meldung von ter „(Besonderer Sicherheitsstandard für Fahrgast-
Ereignissen mit gefährlichen Gütern, schiffe in der Wattfahrt, VkBl. 2006 S. 871).“ ange-
Schadstoffen und/oder Meeresschadstoffen fügt.
(Entschließung A.851(20)) 3. In Abschnitt C.I.4. wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
Angenommen am 27. November 1997
„3. Amtliche nautische Veröffentlichungen
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119)
(Regel 2 Abs. 2, Regel 19 Abs. 2.1.4, Regel 27)
– geändert durch Entschließung MEPC.138 Bei Schiffen, die nicht Sportboote im Sinne der
(53), angenommen am 22. Juli 2005 Sportbootführerscheinverordnung-See sind,
(VkBl. 2006 S. 821)“. müssen hinsichtlich der Seekarten, Seebücher
und anderen nautischen Veröffentlichungen
3. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
jeweils die neuesten amtlichen Ausgaben des
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie in digitaler oder gedruckter Form oder eine
„10. Überarbeitete Richtlinien für Systeme zur entsprechende Ausgabe eines hydrographischen
Behandlung ölhaltiger Abfälle in Maschinen- Dienstes eines anderen Staates oder der Interna-
räumen von Schiffen einschließlich erläu- tionalen Seeschifffahrts-Organisation mitgeführt
ternder Hinweise in Bezug auf ein integrier- werden. Neueste Ausgaben der amtlichen See-
tes System zur Behandlung von Bilgewasser karten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
(IBTS) Hydrographie sind die in dem in den Nachrichten
(MEPC/Rundschreiben 511 vom 18. April für Seefahrer veröffentlichten Verzeichnis des
2006) Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrogra-
(VkBl. 2007 S. 15)“. phie aufgeführten digitalen und gedruckten See-
b) In Nummer 16 werden nach der Angabe karten, für die in den Nachrichten für Seefahrer
„(Entschl. A.749(18) in der Fassung MSC.75 Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein
(69))“ die Wörter „sowie hierzu die Richtlinien für amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht
die Überwachung der Schiffsstabilität vom und die in dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr
15. Dezember 2006“ eingefügt; die Angabe gebracht werden, mittels eines Aufdrucks oder
„(VkBl. 1999 S. 164, Anlagenband B 8142)“ wird einer elektronischen Signatur als auf den neues-
durch die Angabe „(VkBl. 1999 S. 164, Anlagen- ten Stand berichtigt ausgewiesen sind. Amtliche
band B 8142 sowie VkBl. 2007 S. 14)“ ersetzt. Seebücher des Bundesamtes für Seeschifffahrt
und Hydrographie sind die in dem Verzeichnis
c) Nach Nummer 20 werden folgende Nummern 21 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
und 22 angefügt: graphie aufgeführten gedruckten und digitalen
„21. Erläuterungen zu Sachverhalten bezüglich Bücher, für die in den Nachrichten für Seefahrer
unfallbedingter Ölausflussmerkmale gemäß Berichtigungen veröffentlicht werden oder ein
Regel 23 der überarbeiteten Anlage I zu amtlicher digitaler Berichtigungsdienst besteht,
MARPOL (Entschl. MEPC.122(52)) wie Seehandbücher, Leuchtfeuerverzeichnisse,
Angenommen am 15. Oktober 2004 das Handbuch Nautischer Funkdienst, die Re-
(VkBl. 2007 S. 362) vierfunkdienste, Nautisches Jahrbuch, Gezeiten-
tafeln, das Handbuch für Brücke und Karten-
– geändert durch Entschl. MEPC.146(54) haus, die IMO-Standardredewendungen, das In-
Angenommen am 24. März 2006 ternational Aeronautical and Maritime Search
(VkBl. 2007 S. 389) and Rescue Manual (IAMSAR-Manual), Volume III
2198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
(IMO-Verkaufsnummer IMO-962E; das Manual des Rates vom 15. Februar 2006 über Maß-
kann über die Vertriebsstellen des Bundesamtes nahmen zur Organisation eines sicheren
für Seeschifffahrt und Hydrographie oder über Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft
die IMO Publications Section bezogen werden), und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
der Vessel Traffic Services Guide (zu beziehen Nr. 3051/95 des Rates (ABl. EU Nr. L 64 S. 1)
über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hyd- genannten Schiffe sowie der dazugehörigen
rographie), das Handbuch Seeschifffahrtsstra- Unternehmen werden in Absprache mit der
ßen-Ordnung und ferner sonstige vom Bundes- See-Berufsgenossenschaft, die sich an ihnen
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick- beteiligen kann, durchgeführt.“
lung als solche bestimmte Bücher.“
4. In Abschnitt C.I.6. wird die Nummer 2.2 wie folgt ge- Artikel 5
fasst:
Inkrafttreten
„2.2 Die Prüfungen für die in Kapitel IX Regel 2.1
der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 in Kraft.
Berlin, den 27. August 2007
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2199
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Vom 29. August 2007
Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes Satz 3, oder Artikel 34 Abs. 2 Satz 1 mit ei-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 nem Fischereifahrzeug sich nicht oder nicht
(BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Ver- rechtzeitig von der Position des letzten Fisch-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge- zugs entfernt oder an einen Fangplatz zurück-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für kehrt,“.
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz: g) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „5. entgegen Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 eine dort
genannte gezielte Fischerei ausübt,“.
Änderung der
Seefischerei-Bußgeldverordnung h) Folgende neue Nummer 5a wird eingefügt:
Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni „5a. entgegen Artikel 33 Abs. 3 Satz 1 einen dort
1988 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Ver- genannten Versuchsfischzug nicht durch-
ordnung vom 6. Februar 2007 (BGBl. I S. 149), wird wie führt,“.
folgt geändert: i) In Nummer 6 wird die Angabe „Artikel 30“ durch
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „Artikel 34“ ersetzt.
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006 des j) Folgende neue Nummer 6a wird eingefügt:
Rates vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung „6a. entgegen Artikel 35 in den dort angegebe-
der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fang- nen Gebieten Fischfang betreibt,“.
bedingungen für bestimmte Fischbestände und
Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewäs- k) Die Nummern 6a und 6b werden zu Nummern 6b
sern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewäs- und 6c. In ihnen wird die Angabe „Artikel 31“
sern mit Fangbeschränkungen (2006) (ABl. EU durch die Angabe „Artikel 36“ ersetzt.
2006 Nr. L 16 S. 1)“ wird durch die Angabe „Ver- l) In den Nummern 7 und 8 wird die Angabe „Arti-
ordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. De- kel 32“ durch die Angabe „Artikel 37“ ersetzt.
zember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglich- m) In Nummer 9 wird die Angabe „Artikel 33“ durch
keiten und begleitender Fangbedingungen für be- die Angabe „Artikel 38“ ersetzt.
stimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in
den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemein- n) In den Nummern 10 und 11 wird die Angabe „Ar-
schaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschrän- tikel 34“ durch die Angabe „Artikel 39“ ersetzt.
kungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 o) In Nummer 11a wird die Angabe „Artikel 34
S. 157)“ ersetzt. Abs. 3“ durch die Angabe „Artikel 39 Abs. 3
b) In den Nummern 2, 4 und 5 wird die Angabe „Ar- oder 5“ ersetzt.
tikel 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 51/2006“ p) In Nummer 11b wird die Angabe „Artikel 35“
jeweils durch die Angabe „Artikel 37 Abs. 1 der durch die Angabe „Artikel 40“ ersetzt.
Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.
q) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 39“ durch
2. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert: die Angabe „Artikel 43“ ersetzt.
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 51/2006“ wird 3. § 11 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Im einleitenden Satz wird die Angabe „Ver-
b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 26“ durch
ordnung (EG) Nr. 51/2006“ durch die An-
die Angabe „Artikel 28“ ersetzt.
gabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.
c) In Nummer 1a wird die Angabe „Artikel 27 Abs. 1“
durch die Angabe „Artikel 29“ ersetzt. bb) Folgende neue Nummern 1 bis 1b werden
eingefügt:
d) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 28“ durch
die Angabe „Artikel 30“ ersetzt. „1. entgegen Artikel 5 Abs. 6 eine dort ge-
nannte Fischart fängt, an Bord behält,
e) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst: umlädt oder anlandet,
„3. entgegen Artikel 31 Abs. 1 oder 2 Beifänge an 1a. entgegen Artikel 5 Abs. 7 Granatbarsch
Bord hat, die das dort genannte Gewicht oder in einem dort genannten Gebiet fängt,
den dort genannten Anteil übersteigen,“.
1b. entgegen Artikel 5 Abs. 8 Satz 1 oder 2
f) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Rotbarsch in einem dort genannten Ge-
„4. entgegen Artikel 32 Abs. 1 oder 2, jeweils biet während der angegebenen Sperr-
auch in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 3 zeiten fängt,“.
2200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
cc) Die bisherige Nummer 1 wird die neue Num- kk) Nach Nummer 21 werden folgende neue
mer 1c. Nummern 21a bis 21c eingefügt:
dd) Die bisherige Nummer 17 wird die neue „21a. entgegen Artikel 50 Abs. 1 in einem
Nummer 18; in ihr wird die Angabe „An- anderen als dort bezeichneten Hafen
hang III Teil A Nr. 2, 4.1, 4.2, 5.1 oder 6“ Anlandungen oder Umladungen vor-
durch die Angabe „Anhang III Teil A Nr. 2, nimmt,
5.1, 6, 7.1 oder 7.2 Satz 1“ ersetzt. 21b. entgegen Artikel 51 Abs. 1 eine dort
ee) Nach Nummer 16 werden folgende neue genannte Mitteilung nicht, nicht rich-
Nummern 17 bis 17f eingefügt: tig, nicht vollständig oder nicht recht-
„17. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in zeitig macht,
Verbindung mit Anhang III Teil A 21c. entgegen Artikel 52 Abs. 1 Satz 2 mit
Nr. 9.3, bei einer Kartenwassertiefe den Anlandungen oder Umladungen
von mehr als 200 m östlich von 27 °W beginnt,“.
Kiemen-, Verwickel- oder Spiegel- ll) In Nummer 22 wird die Angabe „Artikel 40
netze ausbringt, Abs. 1“ durch die Angabe „Artikel 55 Abs. 1“
17a. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in ersetzt.
Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 9.5 mm) In Nummer 23 wird die Angabe „Artikel 42
Satz 1, mehr als nur eines der dort ge- Abs. 3 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 58
nannten Fanggeräte mitführt, Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.
17b. ohne Erlaubnis nach Artikel 11 oder 12, nn) In Nummer 24 wird die Angabe „Artikel 42
jeweils in Verbindung mit Anhang III Abs. 4 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 58
Teil A Nr. 9.6, in einem dort genannten Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.
Gebiet Kiemen- oder Verwickelnetze
einsetzt, oo) In Nummer 25 wird die Angabe „Artikel 44
Abs. 1 Buchstabe a“ durch die Angabe „Ar-
17c. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in tikel 60 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
Verbindung mit Anhang III Teil A
Nr. 9.7, im Logbuch Menge und Länge pp) In Nummer 26 wird die Angabe „Artikel 44
der vom Schiff mitgeführten Fangge- Abs. 1 Buchstabe c“ durch die Angabe „Ar-
räte nicht, nicht richtig, nicht vollstän- tikel 60 Abs. 1 Buchstabe c“ ersetzt.
dig oder nicht rechtzeitig erfasst, qq) In Nummer 27 wird die Angabe „Artikel 44
17d. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Abs. 2 Buchstabe a“ durch die Angabe „Ar-
Verbindung mit Anhang III Teil A tikel 60 Abs. 2 Buchstabe a“ ersetzt.
Nr. 9.9, die dort vorgesehenen Anga- rr) In Nummer 28 wird die Angabe „Artikel 44
ben ins Logbuch nicht, nicht richtig, Abs. 2 Buchstabe b“ durch die Angabe „Ar-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tikel 60 Abs. 2 Buchstabe b“ ersetzt.
einträgt, ss) In Nummer 29 wird die Angabe „Artikel 44
17e. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in Abs. 2 Buchstabe c“ durch die Angabe „Ar-
Verbindung mit Anhang III Teil A tikel 60 Abs. 2 Buchstabe c“ ersetzt.
Nr. 9.10, in einem anderen als den dort tt) In Nummer 30 wird die Angabe „Artikel 49“
bezeichneten Häfen anlandet, durch die Angabe „Artikel 65 Abs. 1“ er-
17f. entgegen Artikel 11 oder 12, jeweils in setzt.
Verbindung mit Anhang III Teil A b) In Absatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG)
Nr. 11.1, in dem dort genannten Ge- Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
biet Sardellen fängt, an Bord behält, Nr. 41/2007“ ersetzt.
umlädt oder anlandet,“.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
ff) In Nummer 19 wird die Angabe „Anhang III Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung (EG)
Teil A Nr. 10.2“ durch die Angabe „Anhang III Nr. 41/2007“ ersetzt.
Teil A Nr. 12.2“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
gg) In Nummer 20 wird die Angabe „Anhang III
Teil A Nr. 11“ durch die Angabe „Anhang III aa) Im Einleitungssatz werden die Angabe „Ver-
Teil A Nr. 13“ ersetzt. ordnung (EG) Nr. 52/2006 des Rates vom
22. Dezember 2005“ durch die Angabe „Ver-
hh) Die Nummern 20a und 20b werden aufge- ordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom
hoben. 11. Dezember 2006“ und die Angabe
ii) In Nummer 20c wird die Angabe „Anhang III „(2006) (ABl. EU 2006 Nr. L 16 S. 184)“
Teil D Nr. 22.1“ durch die Angabe „Anhang III durch die Angabe „(2007) (ABl. EU Nr. L 367
Teil B Nr. 16.1“ ersetzt. S. 1)“ ersetzt.
jj) Nach Nummer 20c wird folgende neue bb) Nach Nummer 1 wird folgende neue Num-
Nummer 20d eingefügt: mer 1a eingefügt:
„20d. entgegen Artikel 13 Abs. 2 eine dort „1a. entgegen Artikel 6 Abs. 3 mit Hering
genannte Haiart fischt, an Bord be- vermengte Fänge unsortiert anlan-
hält, umlädt oder anlandet,“. det,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2201
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Anhang II e) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
Nr. 1“ durch die Angabe „Anhang II Nr. 1.1“ „(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1
ersetzt. Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer als
dd) In Nummer 4 wird das Wort „Kabeljau“ Transportunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
durch das Wort „Dorsch“ ersetzt. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III
ee) In Nummer 7 wird die Angabe „Anhang III Nr. 2.11 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1941/
Nr. 2.2“ durch die Angabe „Anhang III 2006 eine dort genannte Anlandeerklärung den
Nr. 2.2.1“ ersetzt. Transportunterlagen nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig beifügt.“
ff) Nach Nummer 7 werden folgende neue
Nummern 7a bis 7c eingefügt: 4. § 15 wird wie folgt gefasst:
„7a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit „§ 15
Anhang III Nr. 2.5.1 den Fischfang mit Durchsetzung von Bestimmungen
mehr als 175 kg Dorsch an Bord in den über Mindestangaben in Fanglizenzen
dort genannten Gebieten aufnimmt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
7b. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Seefischereigesetzes handelt, wer als Kapitän vor-
Anhang III Nr. 2.5.2 einen Hafen nicht sätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Ver-
oder nicht in der vorgeschriebenen ordnung (EG) Nr. 1281/2005 der Kommission vom
Weise anläuft oder den Fisch nicht an- 3. August 2005 über die Verwaltung von Fanglizen-
landet, zen und die darin aufzuführenden Mindestangaben
7c. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit (ABl. EU Nr. L 203 S. 3) ein gemeinschaftliches Fi-
Anhang III Nr. 2.5.3 die Netze nicht, schereifahrzeug einsetzt.“
nicht vollständig, nicht in der vorge-
5. § 16 wird wie folgt geändert:
schriebenen Weise oder nicht rechtzei-
tig verstaut,“. a) Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 51/2006“ durch die Angabe „Verordnung
gg) Die Nummern 8 und 9 werden wie folgt neu
(EG) Nr. 41/2007“ ersetzt.
gefasst:
„8. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An- b) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1
hang III Nr. 2.6.1 eine dort genannte Spiegelstrich 1 in Verbindung mit Anhang IIa
Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll- Nr. 6.2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buch-
ständig oder nicht rechtzeitig macht, stabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.2“ er-
setzt.
9. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit An-
hang III Nr. 2.6.3 eine dort genannte Mit- c) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
teilung nicht, nicht richtig, nicht voll- mern 1a und 1b eingefügt:
ständig oder nicht rechtzeitig macht,“. „1a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in
hh) Die Nummern 10 und 11 werden aufgeho- Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buch-
ben. stabe a in Verbindung mit Anlage 1 Satz 1
eine Kopie der speziellen Fangerlaubnisse
ii) In Nummer 12 wird die Angabe „Anhang III
nicht mitführt,
Nr. 2.5.1“ durch die Angabe „Anhang III
Nr. 2.7.1“ ersetzt. 1b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in
jj) Nach Nummer 12 wird folgende neue Num- Verbindung mit Anhang IIa Nr. 8.1 Buch-
mer 12a eingefügt: stabe a in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1
Satz 1 ein anderes als das dort bezeichnete
„12a. ohne Genehmigung nach Artikel 8 in Fanggerät mit sich führt oder einsetzt,“.
Verbindung mit Anhang III Nr. 2.8.1
mit dem Anlanden beginnt,“. d) In den Nummern 2 bis 4 und 6 bis 9 wird die An-
gabe „Artikel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1“ durch die
kk) In Nummer 13 wird die Angabe „Anhang III Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
Nr. 2.8.1“ durch die Angabe „Anhang III
Nr. 2.10.1“ und das Wort „Kabeljauschutz- e) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
gebiet“ durch das Wort „Dorschschutzge- „5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a in
biet“ ersetzt. Verbindung mit Anhang IIa Nr. 17.4, auch in
ll) In Nummer 14 wird die Angabe „Anhang III Verbindung mit Nr. 17.7, eines der beiden
Nr. 2.8.2“ durch die Angabe „Anhang III Fanggeräte an mehr Tagen als dort vorgese-
Nr. 2.10.2“, das Wort „Kabeljau“ durch das hen einsetzt, mehr als ein Fanggerät wäh-
Wort „Dorsch“ und das Wort „oder“ durch rend einer Fahrt mitführt oder die dort ge-
ein Komma ersetzt. nannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,“.
mm) Nach Nummer 14 wird folgende neue Num-
mer 14a eingefügt: f) Nach Nummer 9 werden folgende neue Num-
„14a. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit mern 9a und 9b eingefügt:
Anhang III Nr. 2.11 Satz 1 die dort ge- „9a. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in
nannte Anlandeerklärung nicht, nicht Verbindung mit Anhang IIb Nr. 4.2 in dem
richtig, nicht vollständig oder nicht dort definierten Gebiet mit dem dort ge-
rechtzeitig ausfüllt oder“. nannten Fanggerät fischt,
2202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007
9b. entgegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b in setzung der Fangmöglichkeit von Fischereifahrzeu-
Verbindung mit Anhang IIb Nr. 11.1 mehr gen der Gemeinschaft für bestimmte Bestände von
als 5 t Lebendgewicht an Seehecht oder Tiefseearten (2007 und 2008) (ABl. EU Nr. L 384
mehr als 2,5 t Lebendgewicht an Kaisergra- S. 28)“ ersetzt.
nat anlandet,“. 7. § 19 wird wie folgt gefasst:
g) In den Nummern 10 bis 12 wird die Angabe „Arti-
„§ 19
kel 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2“ durch die Angabe
„Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b“ ersetzt. Durchsetzung
h) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 von Bestimmungen gegen Walbeifänge
Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des
Nr. 5.2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Buch- Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot
stabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 4.2“ er- oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des
setzt. Rates vom 21. April 2004 zur Festlegung von Maß-
i) In Nummer 14 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 nahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur
Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU
Nr. 14 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Nr. L 185 S. 4) verstößt, indem er als Kapitän vor-
Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 13 sätzlich oder fahrlässig
Satz 1 oder Nr. 20“ ersetzt. 1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 ein dort genanntes
j) In Nummer 15 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Fanggerät ohne Verwendung aktiver akustischer
Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc Abschreckvorrichtungen in den dort genannten
Nr. 15 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 Gebieten einsetzt oder
Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 14 2. entgegen Artikel 2 Abs. 2 nicht gewährleistet,
Satz 2“ ersetzt. dass die akustischen Abschreckvorrichtungen
k) In Nummer 16 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 bei Ausbringen des Fanggeräts voll funktionsfä-
Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc hig sind.“
Nr. 16 Satz 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1
Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 15 Artikel 2
Satz 2“ ersetzt. Neubekanntmachung
l) In Nummer 17 wird die Angabe „Artikel 7 Abs. 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung
Spiegelstrich 3 in Verbindung mit Anhang IIc
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
Nr. 23 Satz 1“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Buchstabe c in Verbindung mit Anhang IIc Nr. 22
Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttre-
Satz 1“ ersetzt.
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
6. In § 17 Abs. 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) desgesetzblatt bekannt machen.
Nr. 2270/2004 des Rates vom 22. Dezember 2004
zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fische- Artikel 3
reifahrzeugen der Gemeinschaft für bestimmte Tief-
seebestände (2005 und 2006) (ABl. EU Nr. L 396 Inkrafttreten
S. 4)“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2015/ Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Fest- in Kraft.
Bonn, den 29. August 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2203
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 20. August 2007
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbil-
dungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau
im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806), geändert durch die Ver-
ordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), ist wie folgt zu berichtigen:
In § 13 Satz 1 ist die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ zu
ersetzen.
Berlin, den 20. August 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
B. Strauch
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 3. September 2007
Die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anfor-
derungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 3 ist die Angabe „ , §§ 94, 97 Abs. 1“ zu streichen.
2. Artikel 2 Nr. 10 Buchstaben b, c und d sind durch folgende Buchstaben b
und c zu ersetzen:
„b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „und Körbe von mehr als
6 bis 10 Insassen“ gestrichen und die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „und Körbe von mehr als
10 bis 19 Insassen“ gestrichen und die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.“
3. In Artikel 2 Nr. 29 ist die Angabe „ , 5“ zu streichen.
Berlin, den 3. September 2007
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Mickler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 45, ausgegeben zu Bonn am 5. September 2007 2203
Berichtigung
der Verordnung über die Berufsausbildung
im Einzelhandel in den Ausbildungsberufen
Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau im Einzelhandel
Vom 20. August 2007
Die Verordnung über die Berufsausbildung im Einzelhandel in den Ausbil-
dungsberufen Verkäufer/Verkäuferin und Kaufmann im Einzelhandel/Kauffrau
im Einzelhandel vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1806), geändert durch die Ver-
ordnung vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 895), ist wie folgt zu berichtigen:
In § 13 Satz 1 ist die Angabe „Anlage 3“ durch die Angabe „Anlage 2“ zu
ersetzen.
Berlin, den 20. August 2007
Bundesministerium
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Im Auftrag
B. Strauch
Berichtigung
der Zweiten Verordnung zur Änderung
luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an Flugbesatzungen
Vom 3. September 2007
Die Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anfor-
derungen an Flugbesatzungen vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048) ist wie folgt
zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nr. 3 ist die Angabe „ , §§ 94, 97 Abs. 1“ zu streichen.
2. Artikel 2 Nr. 10 Buchstaben b, c und d sind durch folgende Buchstaben b
und c zu ersetzen:
„b) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter „und Körbe von mehr als
6 bis 10 Insassen“ gestrichen und die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „und Körbe von mehr als
10 bis 19 Insassen“ gestrichen und die Zahl „10“ durch das Wort „zehn“
ersetzt.“
3. In Artikel 2 Nr. 29 ist die Angabe „ , 5“ zu streichen.
Berlin, den 3. September 2007
Bundesministerium
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Im Auftrag
Mickler