1970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Gesetz
zur Umsetzung
aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union*)
Vom 19. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- Artikel 1
tes das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Inhaltsübersicht Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-
Artikel 2 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU ändert:
Artikel 3 Änderung des Asylverfahrensgesetzes
Artikel 4 Änderung des AZR-Gesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Artikel 5 Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga-
Artikel 6 Änderung sonstiger Gesetze ben eingefügt:
Artikel 7 Änderung von Verordnungen „§ 9a Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
Artikel 8 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 9 Einschränkung von Grundrechten § 9b Anrechnung von Aufenthaltszeiten
Artikel 10 Inkrafttreten § 9c Lebensunterhalt“.
b) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1. Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002 zur
„§ 20 Forschung“.
Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und c) Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:
zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. EG Nr. L 328 S. 17),
2. Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 be- „§ 36 Nachzug der Eltern und sonstiger Fami-
treffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. EU Nr. lienangehöriger“.
L 251 S. 12),
3. Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über d) Nach der Angabe zu § 38 wird folgende Angabe
die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von eingefügt:
Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321
S. 26), „§ 38a Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mit-
4. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 be- gliedstaaten der Europäischen Union
treffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtig- langfristig Aufenthaltsberechtigte“.
ten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44),
5. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des
e) Die Angabe zu Kapitel 3 wird wie folgt gefasst:
Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger „Kapitel 3
und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union frei zu bewegen und auf- Integration“.
zuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und
zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/380/EWG, 72/ f) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe
194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ eingefügt:
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 229 S. 35),
6. Richtlinie 2004/81/EG vom 29. April 2004 über die Erteilung von „§ 71a Zuständigkeit und Unterrichtung“.
Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Men-
schenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwande- g) Nach der Angabe zu § 74 werden folgende An-
rung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden ko- gaben eingefügt:
operieren (ABl. EU Nr. L 261 S. 19),
7. Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Fest-
„Abschnitt 1a
legung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewer- Durchbeförderung
bern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU
Nr. L 31 S. 18), § 74a Durchbeförderung von Ausländern“.
8. Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Min-
destnormen für die Anerkennung und den Status von h) In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder die Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen.
als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen,
und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. i) Nach der Angabe zu § 90 werden folgende An-
L 304 S. 12), gaben eingefügt:
9. Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über
die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen
„§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an
zwecks Absolvierung eines Studiums oder Teilnahme an einem die Meldebehörden
Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme
oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12), § 90b Datenabgleich zwischen Ausländer- und
10. Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein Meldebehörden“.
besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. EU Nr. L 289
j) Nach der Angabe zu § 91b werden folgende An-
S. 15), gaben eingefügt:
11. Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über „§ 91c Innergemeinschaftliche Auskünfte zur
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuer-
kennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Durchführung der Richtlinie 2003/109/
Nr. L 326 S. 13). EG
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§ 91d Innergemeinschaftliche Auskünfte zur 4. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
Durchführung der Richtlinie 2004/114/ „Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie
EG die Passpflicht auch durch den Besitz eines Aus-
§ 91e Gemeinsame Vorschriften für das Regis- weisersatzes (§ 48 Abs. 2).“
ter zum vorübergehenden Schutz und 5. § 4 wird wie folgt geändert:
zu innergemeinschaftlichen Datenüber-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
mittlungen“.
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
k) Nach der Angabe zu § 104 werden folgende An- Komma ersetzt.
gaben eingefügt:
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
„§ 104a Altfallregelung „oder“ ersetzt.
§ 104b Aufenthaltsrecht für integrierte Kinder cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
von geduldeten Ausländern“.
„4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
l) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende An- (§ 9a).“
gabe eingefügt: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 105a Bestimmungen zum Verwaltungsver- „(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit
fahren“. nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu
2. In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „Förderung berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt
der“ gestrichen. oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder
Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie ei-
3. § 2 wird wie folgt geändert: nen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwi-
schenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes
„(3) Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätig-
gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichen- keit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch ei-
den Krankenversicherungsschutzes ohne Inan- nen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im
spruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder
Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzu- mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder
schlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer
sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prü-
Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt fen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder
werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu Satz 3 vorliegen.“
ermöglichen. Ist der Ausländer in einer gesetzli-
chen Krankenversicherung krankenversichert, c) In Absatz 5 Satz 1 werden vor dem Punkt die
hat er ausreichenden Krankenversicherungs- Wörter „ , sofern er weder eine Niederlassungs-
schutz. Bei der Erteilung oder Verlängerung einer erlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufent-
Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wer- halt-EG besitzt“ eingefügt.
den Beiträge der Familienangehörigen zum 6. § 5 wird wie folgt geändert:
Haushaltseinkommen berücksichtigt. Der Le- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach § 16 als gesichert, wenn der aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Ausländer über monatliche Mittel in Höhe des „die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und“
monatlichen Bedarfs, der nach den §§ 13 gestrichen.
und 13a Abs. 1 des Bundesausbildungsförde- bb) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein
rungsgesetzes bestimmt wird, verfügt. Für die Komma ersetzt.
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 20 cc) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort
gilt ein Betrag in Höhe von zwei Dritteln der Be- „und“ ersetzt.
zugsgröße im Sinne des § 18 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch als ausreichend zur Deckung dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
der Kosten der Lebenshaltung. Das Bundesmi- „4. die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.“
nisterium des Innern gibt die Mindestbeträge b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder einer Nie-
nach den Sätzen 5 und 6 für jedes Kalenderjahr derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , einer
jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres im Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis
Bundesanzeiger bekannt.“ zum Daueraufenthalt-EG“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(7) Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist ein „(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufent-
Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Euro- haltstitels nach den §§ 24, 25 Abs. 1 bis 3 sowie
päischen Union die Rechtsstellung nach Artikel 2 § 26 Abs. 3 ist von der Anwendung der Absätze 1
Buchstabe b der Richtlinie 2003/109/EG des Ra- und 2, im Fall des § 25 Abs. 4a von der Anwen-
tes vom 25. November 2003 betreffend die dung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberech- Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der
tigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2
Nr. L 16 S. 44) verliehen und nicht entzogen Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Ab-
wurde.“ sätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der
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Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, bb) In Nummer 2 werden der Punkt durch ein
kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, Komma ersetzt und folgende Nummer ange-
dass eine Ausweisung wegen einzeln zu be- fügt:
zeichnender Ausweisungsgründe, die Gegen- „3. die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts
stand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- zum Zweck des Studiums oder der Be-
oder anderen Verfahrens sind, möglich ist.“ rufsausbildung im Bundesgebiet zur
7. § 6 Abs. 4 wird wie folgt geändert: Hälfte.“
a) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthalts- und 10. Nach § 9 werden folgende §§ 9a bis 9c eingefügt:
Niederlassungserlaubnis“ durch die Wörter „Auf- „§ 9a
enthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis
und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“ er- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
setzt. (1) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein
b) In Satz 3 werden das Wort „oder“ durch ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2
Komma ersetzt und nach dem Wort „Niederlas- und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz
sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Dauer-
Daueraufenthalt-EG“ eingefügt. aufenthalt-EG der Niederlassungserlaubnis gleich-
gestellt.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
(2) Einem Ausländer ist eine Erlaubnis zum Dau-
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: eraufenthalt-EG nach Artikel 2 Buchstabe b der
„(3) Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung Richtlinie 2003/109/EG zu erteilen, wenn
nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen 1. er sich seit fünf Jahren mit Aufenthaltstitel im
Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei Bundesgebiet aufhält,
der Entscheidung über die Verlängerung der Auf-
2. sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Ange-
enthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht
hörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch
kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltser-
feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist,
laubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Ver-
letzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlänge- 3. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen
rung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Sprache verfügt,
Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Auf- 4. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Ge-
enthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann sellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse
die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, im Bundesgebiet verfügt,
der Ausländer erbringt den Nachweis, dass
5. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
seine Integration in das gesellschaftliche und
unter Berücksichtigung der Schwere oder der
soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der
Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicher-
Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen
heit oder Ordnung oder der vom Ausländer aus-
Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Auslän-
gehenden Gefahr unter Berücksichtigung der
ders an das Bundesgebiet und die Folgen einer
Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Be-
Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im
stehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht
Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu
entgegenstehen und
berücksichtigen.“
6. er über ausreichenden Wohnraum für sich und
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
seine mit ihm in familiärer Gemeinschaft leben-
„(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die den Familienangehörigen verfügt.
Verlängerung einer nach § 25 Abs. 1, 2, 3 oder
Für Satz 1 Nr. 3 und 4 gilt § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 5
Abs. 4a erteilten Aufenthaltserlaubnis.“
entsprechend.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
(3) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Ausländer
„Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstä- 1. einen Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 besitzt,
tigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz der nicht auf Grund des § 23 Abs. 2 erteilt
ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Ne- wurde, oder eine vergleichbare Rechtsstellung
benbestimmung versehen werden.“ in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ischen Union innehat,
„4. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ord- 2. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
nung unter Berücksichtigung der Schwere einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingsei-
oder der Art des Verstoßes gegen die öffent- genschaft oder auf Gewährung subsidiären
liche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Schutzes im Rahmen der Richtlinie 2004/83/EG
Ausländer ausgehenden Gefahr unter Be- des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnor-
rücksichtigung der Dauer des bisherigen men für die Anerkennung und den Status von
Aufenthalts und dem Bestehen von Bindun- Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als
gen im Bundesgebiet nicht entgegenste- Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
hen,“. internationalen Schutz benötigen, und über den
Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Nr. L 304 S. 12) gestellt oder vorübergehenden
aa) Satz 1 wird aufgehoben. Schutz im Sinne des § 24 beantragt hat und über
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seinen Antrag noch nicht abschließend entschie- 4. Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum
den worden ist, Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung
im Bundesgebiet zur Hälfte.
3. in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union eine Rechtsstellung besitzt, die Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts
der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 beschriebenen entspricht, nach § 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts,
in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen
4. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 des § 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte. Zeiten eines Aufent-
oder § 17 oder halts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen
5. sich zu einem sonstigen seiner Natur nach vor- den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht,
übergehenden Zweck im Bundesgebiet aufhält, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets
insbesondere nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt
hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der
a) auf Grund einer Aufenthaltserlaubnis nach Gesamtdauer des Aufenthalts nach § 9a Abs. 2
§ 18, wenn die Befristung der Zustimmung Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet. In allen übrigen Fäl-
der Bundesagentur für Arbeit auf einer Ver- len unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet
ordnung nach § 42 Abs. 1 bestimmten den Aufenthalt nach § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
Höchstbeschäftigungsdauer beruht,
b) wenn die Verlängerung seiner Aufenthaltser- § 9c
laubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen Lebensunterhalt
wurde oder
Feste und regelmäßige Einkünfte im Sinne des
c) wenn seine Aufenthaltserlaubnis der Herstel- § 9a Abs. 2 Nr. 2 liegen in der Regel vor, wenn
lung oder Wahrung der familiären Lebensge- 1. der Ausländer seine steuerlichen Verpflichtungen
meinschaft mit einem Ausländer dient, der erfüllt hat,
sich selbst nur zu einem seiner Natur nach
vorübergehenden Zweck im Bundesgebiet 2. der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Ge-
aufhält, und bei einer Aufhebung der Lebens- meinschaft lebender Ehegatte im In- oder Aus-
gemeinschaft kein eigenständiges Aufent- land Beiträge oder Aufwendungen für eine ange-
haltsrecht entstehen würde. messene Altersversorgung geleistet hat, soweit
er hieran nicht durch eine körperliche, geistige
oder seelische Krankheit oder Behinderung ge-
§ 9b
hindert war,
Anrechnung von Aufenthaltszeiten 3. der Ausländer und seine mit ihm in familiärer Ge-
Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a Abs. 2 meinschaft lebenden Angehörigen gegen das
Satz 1 Nr. 1 werden folgende Zeiten angerechnet: Risiko der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit
durch die gesetzliche Krankenversicherung oder
1. Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundes- einen im Wesentlichen gleichwertigen, unbefris-
gebiets, in denen der Ausländer einen Aufent- teten oder sich automatisch verlängernden Ver-
haltstitel besaß und
sicherungsschutz abgesichert sind und
a) sich wegen einer Entsendung aus beruflichen 4. der Ausländer, der seine regelmäßigen Einkünfte
Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit aus einer Erwerbstätigkeit bezieht, zu der Er-
deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine werbstätigkeit berechtigt ist und auch über die
von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 anderen dafür erforderlichen Erlaubnisse verfügt.
Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschrit-
Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemein-
ten hat, oder
schaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzung
b) die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate nach Satz 1 Nr. 4 durch einen Ehegatten erfüllt wird.
und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Als Beiträge oder Aufwendungen, die nach Satz 1
genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate Nr. 2 erforderlich sind, werden keine höheren Bei-
nicht überschreiten, träge oder Aufwendungen verlangt, als es in § 9
2. Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesge- Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 vorgesehen ist.“
biet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungser- 11. In § 10 Abs. 3 Satz 3 werden vor dem Punkt die
laubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, Wörter „ ; Satz 2 ist ferner nicht anzuwenden, wenn
wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Aus- der Ausländer die Voraussetzungen für die Erteilung
reise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erfüllt“
oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG eingefügt.
war und die Niederlassungserlaubnis oder die 12. § 15 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG allein wegen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten
der Europäischen Union oder wegen des Er- aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
werbs der Rechtsstellung eines langfristig Auf- Komma ersetzt.
enthaltsberechtigten in einem anderen Mitglied- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
staat der Europäischen Union erloschen ist, bis eingefügt:
zu höchstens vier Jahre,
„2a. er nur über ein Schengen-Visum ver-
3. Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsbe- fügt oder für einen kurzfristigen Aufent-
rechtigt war, halt von der Visumpflicht befreit ist und
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beabsichtigt, entgegen § 4 Abs. 3 ten; sie kann verlängert werden, wenn der Auf-
Satz 1 eine Erwerbstätigkeit auszuüben enthaltszweck noch nicht erreicht ist und in ei-
oder“. nem angemessenen Zeitraum noch erreicht wer-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Durchführungs- den kann.
übereinkommens“ durch das Wort „Grenz- (1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck
kodex“ ersetzt. der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewer-
5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende An- ber darf höchstens neun Monate betragen.“
wendung“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5 b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
und 7 bis 9 ist entsprechend anzuwenden“ er-
„Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu stu-
setzt.
dienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit
„(5) Ein Ausländer soll zur Sicherung der Zu- und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.“
rückweisung auf richterliche Anordnung in Haft c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Zurückweisungshaft) genommen werden, wenn
eine Zurückweisungsentscheidung ergangen ist aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 18 bis 21“
und diese nicht unmittelbar vollzogen werden durch die Angabe „§§ 18, 19 und 21“ ersetzt.
kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter
„Absatz 3 gilt entsprechend.“
die Anordnung oder die Verlängerung der Haft
ablehnt, findet Absatz 1 keine Anwendung. d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
(6) Ist der Ausländer auf dem Luftweg in das „(6) Einem Ausländer, dem von einem ande-
Bundesgebiet gelangt und nicht nach § 13 Abs. 2 ren Mitgliedstaat der Europäischen Union ein
eingereist, sondern zurückgewiesen worden, ist Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt
er in den Transitbereich eines Flughafens oder in wurde, der in den Anwendungsbereich der
eine Unterkunft zu verbringen, von wo aus seine Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. De-
Abreise aus dem Bundesgebiet möglich ist, zember 2004 über die Zulassung von Drittstaats-
wenn Zurückweisungshaft nicht beantragt wird. angehörigen zur Absolvierung eines Studiums
Der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch,
eines Flughafens oder in einer Unterkunft nach einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder
Satz 1 bedarf spätestens 30 Tage nach Ankunft einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375
am Flughafen oder, sollte deren Zeitpunkt nicht S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum
feststellbar sein, nach Kenntnis der zuständigen gleichen Zweck erteilt, wenn er
Behörden von der Ankunft, der richterlichen An-
1. einen Teil seines Studiums an einer Ausbil-
ordnung. Die Anordnung ergeht zur Sicherung
dungseinrichtung im Bundesgebiet durchfüh-
der Abreise. Sie ist nur zulässig, wenn die Ab-
ren möchte, weil er im Rahmen seines Studi-
reise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwar-
enprogramms verpflichtet ist, einen Teil sei-
ten ist. Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.“
nes Studiums an einer Bildungseinrichtung
13. § 16 wird wie folgt geändert: eines anderen Mitgliedstaates der Europä-
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 1a ischen Union durchzuführen oder
ersetzt: 2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt
„(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des und einen Teil eines von ihm in dem anderen
Studiums an einer staatlichen oder staatlich an- Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums
erkannten Hochschule oder vergleichbaren Aus- im Bundesgebiet fortführen oder durch ein
bildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte
erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studi- und
ums umfasst auch studienvorbereitende a) an einem Austauschprogramm zwischen
Sprachkurse sowie den Besuch eines Studien- den Mitgliedstaaten der Europäischen
kollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Union oder an einem Austauschprogramm
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Europäischen Union teilnimmt oder
darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von
b) in dem anderen Mitgliedstaat der Europä-
der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden
ischen Union für die Dauer von mindestens
ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend.
zwei Jahren zum Studium zugelassen wor-
Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbil-
den ist.
dungssprache wird nicht verlangt, wenn die
Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentschei- Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach
dung bereits berücksichtigt worden sind oder Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Be-
durch studienvorbereitende Maßnahmen erwor- hörde Unterlagen zu seiner akademischen Vor-
ben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der bildung und zum beabsichtigten Studium in
Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthalts- Deutschland vorzulegen, die die Fortführung
erlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch
Jahr und soll bei Studium und studienvorberei- das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist
tenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschrei- nicht anzuwenden.
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(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr Erwerbstätigkeit für das in der Aufnahmevereinba-
noch nicht vollendet hat, müssen die zur Perso- rung bezeichnete Forschungsvorhaben und zur
nensorge berechtigten Personen dem geplanten Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre. Ein Auslän-
Aufenthalt zustimmen.“ der, der die Voraussetzungen nach Absatz 5 Satz 1
14. Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: erfüllt, darf für einen Zeitraum von drei Monaten in-
nerhalb von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit
„§ 20 nach Satz 1 auch ohne Aufenthaltstitel ausüben.
Forschung (7) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für Auslän-
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaub- der,
nis zum Zweck der Forschung erteilt, wenn 1. die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen
1. er eine wirksame Aufnahmevereinbarung zur Union aufhalten, weil sie einen Antrag auf Zuer-
Durchführung eines Forschungsvorhabens mit kennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf
einer Forschungseinrichtung abgeschlossen Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne der
hat, die für die Durchführung des besonderen Richtlinie 2004/83/EG gestellt haben,
Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundes- 2. die sich im Rahmen einer Regelung zum vor-
gebiet nach der Richtlinie 2005/71/EG des Rates übergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat
vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zu- der Europäischen Union aufhalten,
lassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 3. deren Abschiebung in einem Mitgliedstaat der
(ABl. EU Nr. L 289 S. 15) vorgesehenen beson- Europäischen Union aus tatsächlichen oder
deren Zulassungsverfahrens für Forscher im rechtlichen Gründen ausgesetzt wurde,
Bundesgebiet anerkannt ist, und 4. deren Forschungstätigkeit Bestandteil eines
2. die anerkannte Forschungseinrichtung sich Promotionsstudiums ist oder
schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflich- 5. die von einer Forschungseinrichtung in einem
tet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Mo- anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
naten nach der Beendigung der Aufnahmever- an eine deutsche Forschungseinrichtung als Ar-
einbarung entstehen für beitnehmer entsandt werden.“
a) den Lebensunterhalt des Ausländers während 15. § 21 wird wie folgt geändert:
eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mit- a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 Million“
gliedstaat der Europäischen Union und durch die Angabe „500 000“ und das Wort
b) eine Abschiebung des Ausländers. „zehn“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.
(2) Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Nr. 2 soll b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der For- „(3) Ausländern, die älter sind als 45 Jahre,
schungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen soll die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden,
Mitteln finanziert wird. Es kann davon abgesehen wenn sie über eine angemessene Altersversor-
werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein be- gung verfügen.“
sonderes öffentliches Interesse besteht. Auf die
nach Absatz 1 Nr. 2 abgegebenen Erklärungen sind c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Lebensunter-
§ 66 Abs. 5, § 67 Abs. 3 sowie § 68 Abs. 2 Satz 2 halt“ durch die Wörter „Lebensunterhalt des
und 3 und Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Ge-
meinschaft lebenden Angehörigen, denen er Un-
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklä- terhalt zu leisten hat, durch ausreichende Ein-
rung nach Absatz 1 Nr. 2 auch gegenüber der für künfte“ ersetzt.
ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für
sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund ei- d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
ner mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung „(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthalts-
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. erlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tä-
(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens tigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt werden.
ein Jahr erteilt. Wenn das Forschungsvorhaben in Eine erforderliche Erlaubnis zur Ausübung des
einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird freien Berufes muss erteilt worden oder ihre Er-
die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Satz 1 teilung zugesagt sein. Absatz 1 Satz 4 ist ent-
auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet. sprechend anzuwenden. Absatz 4 ist nicht anzu-
wenden.
(5) Ausländern, die einen Aufenthaltstitel eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (6) Einem Ausländer, dem eine Aufenthaltser-
zum Zweck der Forschung nach der Richtlinie laubnis zu einem anderen Zweck erteilt wird oder
2005/71/EG besitzen, ist zur Durchführung von Tei- erteilt worden ist, kann unter Beibehaltung die-
len des Forschungsvorhabens im Bundesgebiet ses Aufenthaltszwecks die Ausübung einer selb-
eine Aufenthaltserlaubnis oder ein Visum zu ertei- ständigen Tätigkeit erlaubt werden, wenn die
len. Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Er-
wird die Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die laubnisse erteilt wurden oder ihre Erteilung zu-
Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. § 9 ist gesagt ist.“
nicht anzuwenden. 16. § 24 wird wie folgt geändert:
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absät- a) In Absatz 2 werden die Wörter „eine der Voraus-
zen 1 und 5 Satz 2 berechtigt zur Ausübung der setzungen des § 60 Abs. 8 vorliegt“ durch die
1976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Wörter „die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des 2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme be-
Asylverfahrensgesetzes oder des § 60 Abs. 8 gründen, dass einer der Ehegatten zur Einge-
Satz 1 vorliegen“ ersetzt. hung der Ehe genötigt wurde.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 3, § 9
Abs. 3,“ durch die Wörter „die Absätze 1a und 3,
„Die Ausländer im Sinne des Absatzes 1 werden
§ 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die“ ersetzt.
auf die Länder verteilt.“
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „ausländi-
17. § 25 wird wie folgt geändert:
schen“ gestrichen.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „das Vor-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
liegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
festgestellt hat“ durch die Wörter „die Flücht- „(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
lingseigenschaft zuerkannt hat (§ 3 Abs. 4 des Familiennachzugs darf längstens für den Gültig-
Asylverfahrensgesetzes)“ ersetzt. keitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Aus-
länders erteilt werden, zu dem der Familiennach-
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Vo-
zug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu er-
raussetzungen für die Aussetzung der Abschie-
teilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familien-
bung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen“
nachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis
durch die Wörter „ein Abschiebungsverbot nach
nach § 20 oder § 38a besitzt. Die Aufenthaltser-
§ 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 vorliegt“ ersetzt.
laubnis darf jedoch nicht länger gelten als der
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ei- Pass oder Passersatz des Familienangehörigen.
nem“ die Wörter „nicht vollziehbar ausreise- Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals
pflichtigen“ eingefügt. für mindestens ein Jahr zu erteilen.“
d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 20. § 28 wird wie folgt geändert:
fügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straf- aa) In Satz 1 werden die Wörter „abweichend
tat nach den §§ 232, 233 oder § 233a des Straf- von § 5 Abs. 1 Nr. 1“ gestrichen.
gesetzbuches wurde, kann abweichend von § 11
Abs. 1, auch wenn er vollziehbar ausreisepflich- bb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
tig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt „Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in
eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Auf- den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu er-
enthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn teilen. Sie soll in der Regel abweichend von
1. seine vorübergehende Anwesenheit im Bun- § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1
desgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend
Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nichtsorgeberech-
Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, tigten Elternteil eines minderjährigen ledigen
weil ohne seine Angaben die Erforschung Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre
des Sachverhalts erschwert wäre, Gemeinschaft schon im Bundesgebiet ge-
lebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2,
2. er jede Verbindung zu den Personen, die be- Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen
schuldigt werden, die Straftat begangen zu des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwen-
haben, abgebrochen hat und den.“
3. er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Straf- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ ge-
verfahren wegen der Straftat als Zeuge aus- strichen.
zusagen.“
21. § 29 wird wie folgt geändert:
18. Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Nie-
„In den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 wird die Auf- derlassungserlaubnis“ die Wörter „ , Erlaubnis
enthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, in den Fällen zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt.
des § 25 Abs. 3 für mindestens ein Jahr. Die Auf-
b) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a wird für jeweils
sechs Monate erteilt und verlängert; in begründeten „In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Vo-
Fällen ist eine längere Geltungsdauer zulässig.“ raussetzungen abzusehen, wenn
19. § 27 wird wie folgt geändert: 1. der im Zuge des Familiennachzugs erforder-
liche Antrag auf Erteilung eines Aufenthalts-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
titels innerhalb von drei Monaten nach unan-
fügt:
fechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter
„(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelas- oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flücht-
sen, wenn lingseigenschaft gestellt wird und
1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandt- 2. die Herstellung der familiären Lebensgemein-
schaftsverhältnis ausschließlich zu dem schaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
Zweck geschlossen oder begründet wurde, der Europäischen Union ist und zu dem der
dem Nachziehenden die Einreise in das und Ausländer oder seine Familienangehörigen
den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermögli- eine besondere Bindung haben, nicht mög-
chen, oder lich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1977
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch stand, als er seinen Lebensmittelpunkt in das
durch die rechtzeitige Antragstellung des Aus- Bundesgebiet verlegt hat,
länders gewahrt.“ 2. der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung
c) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- einer Niederlassungserlaubnis oder einer Er-
setzt: laubnis zum Daueraufenthalt-EG Inhaber ei-
„§ 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familien- ner Aufenthaltserlaubnis nach § 20 war oder
nachzug wird in den Fällen des § 25 Abs. 4 bis 5, 3. die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3
§ 104a Abs. 1 Satz 1 und § 104b nicht gewährt.“ Buchstabe f vorliegen.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Satz 1 Nr. 2 ist für die Erteilung der Aufenthalts-
„(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur erlaubnis unbeachtlich, wenn
Ausübung einer Erwerbstätigkeit, 1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 25
1. soweit der Ausländer, zu dem der Familien- Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 26 Abs. 3 besitzt
nachzug stattfindet, zur Ausübung einer Er- und die Ehe bereits bestand, als der Auslän-
werbstätigkeit berechtigt ist oder der seinen Lebensmittelpunkt in das Bundes-
gebiet verlegt hat,
2. wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit
mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bun- 2. der Ehegatte wegen einer körperlichen, geis-
desgebiet bestanden hat und die Aufenthalts- tigen oder seelischen Krankheit oder Behin-
erlaubnis des Ausländers, zu dem der Fami- derung nicht in der Lage ist, einfache Kennt-
liennachzug stattfindet, nicht mit einer Ne- nisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
benbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen 3. bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer In-
oder dessen Aufenthalt nicht bereits durch tegrationsbedarf im Sinne einer nach § 43
Gesetz oder Verordnung von einer Verlänge- Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht
rung ausgeschlossen ist.“ oder dieser aus anderen Gründen nach der
22. § 30 wird wie folgt geändert: Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teil-
nahme am Integrationskurs hätte oder
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
4. der Ausländer wegen seiner Staatsangehörig-
„(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine
keit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurz-
Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
aufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet
1. beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet einreisen und sich darin aufhalten darf.
haben,
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermei-
2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art dung einer besonderen Härte abweichend von
in deutscher Sprache verständigen kann und Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der
3. der Ausländer Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von
den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1
a) eine Niederlassungserlaubnis besitzt, Satz 1 Nr. 3 Buchstabe d abgesehen werden.“
b) eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
besitzt,
„(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehre-
c) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 oder
ren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam
§ 25 Abs. 1 oder Abs. 2 besitzt,
mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird kei-
d) seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis nem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaub-
besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht nis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.“
mit einer Nebenbestimmung nach § 8
23. § 31 wird wie folgt geändert:
Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis nicht auf a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Niederlas-
ist, sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder-
e) eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe lassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dau-
bei deren Erteilung bereits bestand und eraufenthalt-EG“ ersetzt.
die Dauer seines Aufenthalts im Bundes- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gebiet voraussichtlich über ein Jahr betra-
gen wird oder „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Auf-
enthaltserlaubnis des Ausländers nicht ver-
f) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a be- längert oder dem Ausländer keine Niederlas-
sitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer-
bereits in dem Mitgliedstaat der Europä- aufenthalt-EG erteilt werden darf, weil dies
ischen Union bestand, in dem der Auslän- durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks
der die Rechtsstellung eines langfristig des Aufenthalts oder durch eine Nebenbe-
Aufenthaltsberechtigten innehat. stimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8
Satz 1 Nr. 1 und 2 ist für die Erteilung der Auf- Abs. 2 ausgeschlossen ist.“
enthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1
1. der Ausländer einen Aufenthaltstitel nach den Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1“
§§ 19 bis 21 besitzt und die Ehe bereits be- ersetzt.
1978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „besitzt“ die „und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG“
Wörter „oder eine Erlaubnis zum Daueraufent- eingefügt.
halt-EG“ eingefügt. 27. § 35 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Niederlas- a) Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
sungserlaubnis“ die Wörter „oder Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG“ eingefügt. „2. der Ausländer in den letzten drei Jahren we-
gen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Ju-
24. § 32 wird wie folgt geändert: gendstrafe von mindestens sechs oder einer
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „oder Nie- Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten
derlassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nie- oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta-
derlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Dauer- gessätzen verurteilt worden oder wenn die
aufenthalt-EG“ ersetzt. Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt
ist oder“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder Niederlas-
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas- b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent- Angabe „Satz 2“ eingefügt.
halt-EG“ ersetzt. 28. § 36 wird wie folgt gefasst:
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- „§ 36
fügt:
Nachzug der Eltern
„(2a) Dem minderjährigen ledigen Kind eines und sonstiger Familienangehöriger
Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers,
§ 38a besitzt, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu er- der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder
teilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft Abs. 2 oder eine Niederlassungserlaubnis nach
bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen § 26 Abs. 3 besitzt, ist abweichend von § 5 Abs. 1
Union bestand, in dem der Ausländer die Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 eine Aufenthaltserlaub-
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsbe- nis zu erteilen, wenn sich kein sorgeberechtigter El-
rechtigten besitzt. Dasselbe gilt, wenn der Aus- ternteil im Bundesgebiet aufhält.
länder unmittelbar vor der Erteilung einer Nieder-
lassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Aus-
Daueraufenthalt-EG eine Aufenthaltserlaubnis länders kann zum Familiennachzug eine Aufent-
nach § 38a besaß.“ haltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermei-
dung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich
d) In Absatz 3 werden die Wörter „oder Niederlas- ist. Auf volljährige Familienangehörige sind § 30
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas- Abs. 3 und § 31, auf minderjährige Familienange-
sungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufent- hörige ist § 34 entsprechend anzuwenden.“
halt-EG“ ersetzt.
29. In § 37 Abs. 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“
25. § 33 wird wie folgt gefasst: jeweils die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
„§ 33 30. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
Geburt eines Kindes im Bundesgebiet „§ 38a
Einem Kind, das im Bundesgebiet geboren wird, Aufenthaltserlaubnis
kann abweichend von den §§ 5 und 29 Abs. 1 Nr. 2 für in anderen Mitgliedstaaten
von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt der Europäischen Union
werden, wenn ein Elternteil eine Aufenthaltserlaub- langfristig Aufenthaltsberechtigte
nis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaub-
(1) Einem Ausländer, der in einem anderen Mit-
nis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Wenn zum
gliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstel-
Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der al-
lung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten inne-
lein personensorgeberechtigte Elternteil eine Auf-
hat, wird eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er
enthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis
sich länger als drei Monate im Bundesgebiet auf-
oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besit-
halten will. § 8 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.
zen, wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind die
Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt. Der (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Ausländer,
Aufenthalt eines im Bundesgebiet geborenen Kin- die
des, dessen Mutter oder Vater zum Zeitpunkt der 1. von einem Dienstleistungserbringer im Rahmen
Geburt im Besitz eines Visums ist oder sich visum- einer grenzüberschreitenden Dienstleistungser-
frei aufhalten darf, gilt bis zum Ablauf des Visums bringung entsandt werden,
oder des rechtmäßigen visumfreien Aufenthalts als
2. sonst grenzüberschreitende Dienstleistungen er-
erlaubt.“
bringen wollen oder
26. § 34 wird wie folgt geändert:
3. sich zur Ausübung einer Beschäftigung als Sai-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder Niederlas- sonarbeitnehmer im Bundesgebiet aufhalten
sungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Niederlas- oder im Bundesgebiet eine Tätigkeit als Grenz-
sungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Dauer- arbeitnehmer aufnehmen wollen.
aufenthalt-EG“ ersetzt. (3) Der Aufenthaltstitel nach Absatz 1 berechtigt
b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils nach nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn die
dem Wort „Niederlassungserlaubnis“ die Wörter in § 18 Abs. 2, den §§ 19, 20 oder § 21 genannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1979
Voraussetzungen erfüllt sind. Wird der Aufenthalts- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
titel nach Absatz 1 für ein Studium oder für sonstige „(1) Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einem
Ausbildungszwecke erteilt, sind die §§ 16 und 17 Integrationskurs verpflichtet, wenn
entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 17
wird der Aufenthaltstitel ohne Zustimmung der 1. er nach § 44 einen Anspruch auf Teilnahme
Bundesagentur für Arbeit erteilt. hat und
(4) Eine nach Absatz 1 erteilte Aufenthaltser- a) sich nicht zumindest auf einfache Art in
laubnis darf nur für höchstens zwölf Monate mit ei- deutscher Sprache verständigen kann
ner Nebenbestimmung nach § 39 Abs. 4 versehen oder
werden. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt b) zum Zeitpunkt der Erteilung eines Aufent-
mit der erstmaligen Erlaubnis einer Beschäftigung haltstitels nach § 23 Abs. 2, § 28 Abs. 1
bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Ab- Satz 1 Nr. 1 oder § 30 nicht über ausrei-
satz 1. Nach Ablauf dieses Zeitraums berechtigt die chende Kenntnisse der deutschen Spra-
Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbs- che verfügt oder
tätigkeit.“ 2. er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozi-
31. In § 42 werden die Wörter „Bundesministerium für algesetzbuch bezieht und die Teilnahme am
Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch die Wörter Integrationskurs in einer Eingliederungsver-
„Bundesministerium für Arbeit und Soziales“ er- einbarung nach dem Zweiten Buch Sozialge-
setzt. setzbuch vorgesehen ist oder
32. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge- 3. er in besonderer Weise integrationsbedürftig
fasst: ist und die Ausländerbehörde ihn zur Teil-
„Kapitel 3 nahme am Integrationskurs auffordert.
Integration“. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 stellt die Aus-
länderbehörde bei der Erteilung des Aufenthalts-
33. § 43 wird wie folgt geändert: titels fest, dass der Ausländer zur Teilnahme ver-
a) In Absatz 1 werden vor dem Punkt die Wörter pflichtet ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist
„und gefordert“ eingefügt. der Ausländer auch zur Teilnahme verpflichtet,
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: wenn der Träger der Grundsicherung für Arbeit-
suchende ihn zur Teilnahme auffordert. Der Trä-
„Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern ger der Grundsicherung für Arbeitsuchende soll
die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 beim Be-
die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu zug von Leistungen nach dem Zweiten Buch So-
vermitteln.“ zialgesetzbuch für die Maßnahmen nach § 15
c) Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen. des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch der Ver-
d) In Absatz 4 werden die Wörter „Teilnahme und pflichtung durch die Ausländerbehörde im Re-
ihre Ordnungsmäßigkeit“ durch die Wörter „ord- gelfall folgen. Sofern der Träger der Grundsiche-
nungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und rung für Arbeitsuchende im Einzelfall eine abwei-
ihre Bescheinigung“ ersetzt. chende Entscheidung trifft, hat er dies der Aus-
länderbehörde mitzuteilen, die die Verpflichtung
34. § 44 wird wie folgt geändert:
widerruft. Die Verpflichtung ist zu widerrufen,
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstä-
„Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an tigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs
einem Integrationskurs hat ein Ausländer, der nicht zuzumuten ist.“
sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
ihm fügt:
1. erstmals eine Aufenthaltserlaubnis „(2a) Von der Verpflichtung zur Teilnahme am
a) zu Erwerbszwecken (§§ 18, 21), Orientierungskurs sind Ausländer ausgenom-
men, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a
b) zum Zweck des Familiennachzugs (§§ 28,
besitzen, wenn sie nachweisen, dass sie bereits
29, 30, 32, 36),
in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
c) aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 ischen Union zur Erlangung ihrer Rechtsstellung
oder Abs. 2, als langfristig Aufenthaltsberechtigte an Integra-
d) als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach tionsmaßnahmen teilgenommen haben.“
§ 38a oder c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2. ein Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 „(3) Kommt ein Ausländer seiner Teilnahme-
erteilt wird.“ pflicht aus von ihm zu vertretenden Gründen
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: nicht nach oder legt er den Abschlusstest nicht
erfolgreich ab, weist ihn die zuständige Auslän-
„Diese Regelung findet entsprechend auf deut- derbehörde vor der Verlängerung seiner Aufent-
sche Staatsangehörige Anwendung, wenn sie haltserlaubnis auf die möglichen Auswirkungen
nicht über ausreichende Kenntnisse der deut- seines Handelns (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2 Satz 1
schen Sprache verfügen und in besonderer Nr. 7 und 8 dieses Gesetzes, § 10 Abs. 3 des
Weise integrationsbedürftig sind.“ Staatsangehörigkeitsgesetzes) hin. Die Auslän-
35. § 44a wird wie folgt geändert: derbehörde kann den Ausländer mit Mitteln des
1980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Verwaltungszwangs zur Erfüllung seiner Teilnah- Interessen der Bundesrepublik Deutschland be-
mepflicht anhalten. Bei Verletzung der Teilnah- einträchtigt oder
mepflicht kann der voraussichtliche Kostenbei- 2. der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung
trag auch vorab in einer Summe durch Gebüh- nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen
renbescheid erhoben werden.“ nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen
36. § 45 Satz 1 wird wie folgt gefasst: hat.
„Der Integrationskurs soll durch weitere Integrati- Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauf-
onsangebote des Bundes und der Länder, insbe- tragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die
sondere sozialpädagogische und migrationsspezifi- geltenden Regelungen, Programme und Maßnah-
sche Beratungsangebote, ergänzt werden.“ men für Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten
Straftaten.“
37. Dem § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
40. § 51 wird wie folgt geändert:
„(4) Wird nach § 5 Abs. 3 von der Erfüllung der
Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Aus- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
weisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon un- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „gesi-
berührt.“ chert ist“ die Wörter „und kein Ausweisungs-
38. § 49 wird wie folgt geändert: grund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2
Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.
a) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1
„1. dem Ausländer die Einreise erlaubt, ein Auf- Nr. 6 und 7“ die Wörter „ , wenn kein Aus-
enthaltstitel erteilt oder die Abschiebung weisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder
ausgesetzt werden soll oder“. § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt“ eingefügt.
b) In Absatz 5 Nr. 5 werden die Wörter „Visums für b) In Absatz 6 werden nach dem Wort „Aufenthalts-
einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten titels“ die Wörter „oder der Aussetzung der Ab-
durch Staatsangehörige von Staaten, bei denen schiebung“ eingefügt.
Rückführungsschwierigkeiten bestehen, sowie
in den nach § 73 Abs. 4 festgelegten Fällen“ c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „nationalen Visums“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei dem das
c) Absatz 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge un-
anfechtbar das Vorliegen der Voraussetzun-
„Maßnahmen im Sinne der Absätze 3 bis 5 mit gen nach § 60 Abs. 1 festgestellt hat“ durch
Ausnahme des Absatzes 5 Nr. 5 sind das Auf- die Wörter „dem das Bundesamt für Migra-
nehmen von Lichtbildern, das Abnehmen von tion und Flüchtlinge unanfechtbar die Flücht-
Fingerabdrücken sowie Messungen und ähnli- lingseigenschaft zuerkannt hat“ ersetzt.
che Maßnahmen, einschließlich körperlicher Ein-
griffe, die von einem Arzt nach den Regeln der bb) In Satz 2 werden die Wörter „der unanfecht-
ärztlichen Kunst zum Zweck der Feststellung baren Feststellung des Bundesamts für Mig-
des Alters vorgenommen werden, wenn kein ration und Flüchtlinge, dass die Vorausset-
Nachteil für die Gesundheit des Ausländers zu zungen nach § 60 Abs. 1 vorliegen,“ durch
befürchten ist. Die Maßnahmen sind zulässig die Wörter „der unanfechtbaren Zuerken-
bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet nung der Flüchtlingseigenschaft durch das
haben; Zweifel an der Vollendung des 14. Le- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge“
bensjahres gehen dabei zu Lasten des Auslän- ersetzt.
ders.“ d) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:
d) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- „(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltser-
fügt: laubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung
eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltser-
„(6a) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 5
laubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen
Nr. 5 sind das Aufnehmen von Lichtbildern und
ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach
das Abnehmen von Fingerabdrücken.“
§ 58a gibt die zuständige Behörde in dem Ver-
39. Nach § 50 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge- fahren nach § 91c Abs. 3 über das Bundesamt
fügt: für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat
„(2a) Liegen der Ausländerbehörde konkrete An- der Europäischen Union, in dem der Ausländer
haltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer ei- die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthalts-
ner in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat berechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellung-
wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu be- nahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet er-
messen ist, dass er eine Entscheidung über seine wogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht
Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 erworben werden kann. Geht die Stellungnahme
treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird
einen Monat. Die Ausländerbehörde kann von der sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.
Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 abse- (9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG er-
hen, diese aufheben oder verkürzen, wenn lischt nur, wenn
1. der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Si- 1. ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung
cherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche oder Bestechung zurückgenommen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1981
2. der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
gegeben wird, erlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt
3. sich der Ausländer für einen Zeitraum von werden könnte.
zwölf aufeinander folgenden Monaten außer- (4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaub-
halb des Gebiets aufhält, in dem die Rechts- nis kann widerrufen werden, wenn
stellung eines langfristig Aufenthaltsberech- 1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der
tigten erworben werden kann, Ausländer eine Aufnahmevereinbarung abge-
4. sich der Ausländer für einen Zeitraum von schlossen hat, ihre Anerkennung verliert, so-
sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets fern er an einer Handlung beteiligt war, die
aufhält oder zum Verlust der Anerkennung geführt hat,
5. der Ausländer die Rechtsstellung eines lang- 2. der Ausländer bei der Forschungseinrichtung
fristig Aufenthaltsberechtigten in einem ande- keine Forschung mehr betreibt oder betreiben
ren Mitgliedstaat der Europäischen Union er- darf oder
wirbt. 3. der Ausländer nicht mehr die Voraussetzun-
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind gen erfüllt, unter denen ihm eine Aufenthalts-
die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.“ erlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte
oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm ab-
41. § 52 wird wie folgt geändert: geschlossen werden dürfte.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die 1. der Ausländer nicht bereit war oder nicht
Wörter „des Absatzes 2“ durch die mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,
Wörter „der Absätze 2 bis 7“ ersetzt. 2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug ge-
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ nommenen Angaben des Ausländers nach
durch ein Komma ersetzt. Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des
Strafgerichts mit hinreichender Wahrschein-
ccc) In Nummer 4 werden der Punkt durch lichkeit als falsch anzusehen sind,
das Wort „oder“ ersetzt und folgende
Nummer 5 angefügt: 3. der Ausländer freiwillig wieder Verbindung zu
den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2
„5. die Ausländerbehörde nach Ertei- aufgenommen hat,
lung einer Aufenthaltserlaubnis
4. das Strafverfahren, in dem der Ausländer als
nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt,
Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde
dass
oder
a) die Voraussetzungen des § 60
5. der Ausländer auf Grund sonstiger Umstände
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht
nicht mehr die Voraussetzungen für die Ertei-
oder nicht mehr vorliegen,
lung eines Aufenthaltstitels nach § 25a
b) der Ausländer einen der Aus- Abs. 4a erfüllt.
schlussgründe nach § 25 Abs. 3
(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll
Satz 2 Buchstabe a bis d erfüllt
widerrufen werden, wenn der Ausländer seine
oder
Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberech-
c) in den Fällen des § 42 Satz 1 tigter in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
des Asylverfahrensgesetzes die päischen Union verliert.
Feststellung aufgehoben oder (7) Das Schengen-Visum eines Ausländers,
unwirksam wird.“ der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet auf-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „des hält, ist zu widerrufen, wenn
Satzes 1 Nr. 4“ die Angabe „und 5“ eingefügt 1. der Ausländer ohne die nach § 4 Abs. 3 erfor-
und das Wort „häuslicher“ durch das Wort derliche Erlaubnis eine Erwerbstätigkeit aus-
„familiärer“ ersetzt. übt oder
b) Folgende Absätze 3 bis 7 werden angefügt: 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
„(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des der Ausländer die Ausübung einer Erwerbstä-
Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann wi- tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
derrufen werden, wenn Erlaubnis beabsichtigt.
1. der Ausländer ohne die erforderliche Erlaub- Wurde das Visum nicht von einer deutschen
nis eine Erwerbstätigkeit ausübt, Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die
Behörde, die das Visum widerruft, über das Bun-
2. der Ausländer unter Berücksichtigung der desamt für Migration und Flüchtlinge den Aus-
durchschnittlichen Studiendauer an der be- stellerstaat.“
treffenden Hochschule im jeweiligen Studien-
gang und seiner individuellen Situation keine 42. In § 54 Nr. 6 wird das Wort „internationalen“ gestri-
ausreichenden Studienfortschritte macht chen.
oder 43. § 55 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 46. In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „nach
„1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Ablauf der Geltungsdauer“ gestrichen.
Behörden eines Anwenderstaates des 47. Dem § 59 wird folgender Absatz 5 angefügt:
Schengener Durchführungsübereinkommens „(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es
durchgeführt wurde, im In- oder Ausland keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft
a) falsche oder unvollständige Angaben zur oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben.
Erlangung eines deutschen Aufenthalts- Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vor-
titels, eines Schengen-Visums, eines her angekündigt werden.“
Passersatzes, der Zulassung einer Aus- 48. § 60 wird wie folgt geändert:
nahme von der Passpflicht oder der Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzung der Abschiebung gemacht hat
oder aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an „Dies gilt auch für Asylberechtigte und Aus-
Maßnahmen der für die Durchführung die- länder, denen die Flüchtlingseigenschaft un-
ses Gesetzes oder des Schengener anfechtbar zuerkannt wurde oder die aus ei-
Durchführungsübereinkommens zustän- nem anderen Grund im Bundesgebiet die
digen Behörden mitgewirkt hat, Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge
genießen oder die außerhalb des Bundesge-
soweit der Ausländer zuvor auf die Rechts-
biets als ausländische Flüchtlinge nach dem
folgen solcher Handlungen hingewiesen
Abkommen über die Rechtsstellung der
wurde,“.
Flüchtlinge anerkannt wurden.“
b) In Nummer 7 wird das Wort „oder“ am Ende ge- bb) In Satz 4 Buchstabe c werden die Wörter „es
strichen. sei denn, es besteht eine innerstaatliche
c) In Nummer 8 Buchstabe b wird der Punkt durch Fluchtalternative.“ gestrichen und als Satz-
ein Komma ersetzt und es werden folgende teil nach Buchstabe c eingefügt.
Nummern 9 bis 11 angefügt: cc) Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt „Für die Feststellung, ob eine Verfolgung
und andauernd einwirkt, um Hass auf Ange- nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4
hörige anderer ethnischer Gruppen oder Re- sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/
ligionen zu erzeugen oder zu verstärken, 83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
10. eine andere Person in verwerflicher Weise, Mindestnormen für die Anerkennung und
insbesondere unter Anwendung oder An- den Status von Drittstaatsangehörigen oder
drohung von Gewalt, davon abhält, am wirt- Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Perso-
schaftlichen, kulturellen oder gesellschaftli- nen, die anderweitig internationalen Schutz
chen Leben in der Bundesrepublik Deutsch- benötigen, und über den Inhalt des zu ge-
land teilzuhaben oder währenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304
S. 12) ergänzend anzuwenden. Wenn der
11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe
Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot
nötigt oder dies versucht.“
nach diesem Absatz beruft, stellt das Bun-
44. § 56 wird wie folgt geändert: desamt für Migration und Flüchtlinge außer
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylver-
fahren fest, ob die Voraussetzungen des
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die
eingefügt: Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.“
„1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Folter“ die
besitzt,“. Wörter „oder unmenschlicher oder erniedrigen-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummern 1 der Behandlung oder Bestrafung“ eingefügt.
und 2“ durch die Angabe „Nummern 1 bis 2“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ge-
ersetzt. fahr“ die Wörter „der Verhängung oder der Voll-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: streckung“ eingefügt.
„Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der He- d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
ranwachsende wegen serienmäßiger Begehung „(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in
nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, we- einen anderen Staat soll abgesehen werden,
gen schwerer Straftaten oder einer besonders wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche
schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit be-
ist.“ steht. Von der Abschiebung eines Ausländers in
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Abschie- einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort
bungshindernisses“ durch das Wort „Abschie- als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer er-
bungsverbots“ ersetzt. heblichen individuellen Gefahr für Leib oder Le-
ben im Rahmen eines internationalen oder inner-
45. § 57 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: staatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
„(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die
entsprechend anzuwenden.“ Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1983
der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt „(1a) In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der
ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständi-
Satz 1 zu berücksichtigen.“ gen Ausländerbehörde im Inland beschränkt.
Der Ausländer muss sich nach der Einreise un-
e) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verzüglich dorthin begeben. Ist eine solche Be-
„Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Vo- hörde nicht feststellbar, gilt § 15a entspre-
raussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfah- chend.“
rensgesetzes erfüllt.“
51. § 62 wird wie folgt geändert:
f) Folgender Absatz 11 wird angefügt: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„(11) Für die Feststellung von Abschiebungs- „Ist die Abschiebung aus Gründen, die der Aus-
verboten nach den Absätzen 2, 3 und 7 Satz 2 länder zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die
gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der
die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Anordnungsfrist unberührt.“
Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen
für die Anerkennung und den Status von Dritt- b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
staatsangehörigen oder Staatenlosen als Flücht- „(4) Die für den Haftantrag zuständige Be-
linge oder als Personen, die anderweitig interna- hörde kann einen Ausländer ohne vorherige rich-
tionalen Schutz benötigen, und über den Inhalt terliche Anordnung festhalten und vorläufig in
des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 Gewahrsam nehmen, wenn
S. 12).“
1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der
49. § 60a wird wie folgt geändert: Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 be-
steht,
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
2. die richterliche Entscheidung über die Anord-
„Die Abschiebung eines Ausländers ist auch
nung der Sicherungshaft nicht vorher einge-
auszusetzen, wenn seine vorübergehende An-
holt werden kann und
wesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfah-
ren wegen eines Verbrechens von der Staatsan- 3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich
waltschaft oder dem Strafgericht für sachge- der Ausländer der Anordnung der Siche-
recht erachtet wird, weil ohne seine Angaben rungshaft entziehen will.
die Erforschung des Sachverhalts erschwert Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur
wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt Entscheidung über die Anordnung der Siche-
werden, wenn dringende humanitäre oder per- rungshaft vorzuführen.“
sönliche Gründe oder erhebliche öffentliche In-
teressen seine vorübergehende weitere Anwe- 52. § 63 wird wie folgt geändert:
senheit im Bundesgebiet erfordern.“ a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswe-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
sen“ durch die Wörter „Bundesministerium für
fügt:
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ ersetzt.
„(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurück-
schiebung oder Abschiebung gescheitert ist, „Das Zwangsgeld kann durch das Bundesminis-
Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und terium des Innern oder die von ihm bestimmte
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Stelle festgesetzt und beigetrieben werden.“
Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 c) In Absatz 4 wird das Wort „beauftragte“ durch
Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates das Wort „bestimmte“ ersetzt.
vom 25. November 2003 über die Unterstützung
bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rück- 53. In § 64 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Pass“
führungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU das Wort „ , Passersatz“ eingefügt und die Angabe
Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme ver- „oder 5“ durch die Angabe „ , 5 oder Abs. 7“ er-
pflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach setzt.
Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Aus- 54. In § 67 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „amtliche“ ge-
länders ist zuzulassen.“ strichen.
c) In Absatz 5 Satz 4 werden die Wörter „die für 55. § 69 wird wie folgt geändert:
den Fall des Erlöschens durch Ablauf der Gel- a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tungsdauer oder“ gestrichen.
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
50. § 61 wird wie folgt geändert: eingefügt:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „2a. für die Erteilung einer Erlaubnis zum
„Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 Daueraufenthalt-EG: 200 Euro,“.
kann abgewichen werden, wenn der Ausländer bb) In Nummer 4 wird die Angabe „30“ durch die
zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung Angabe „100“ ersetzt.
nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.“
cc) In Nummer 6 werden die Angabe „50“ durch
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- die Angabe „60“ und die Angabe „6“ durch
fügt: die Angabe „1“ ersetzt.
1984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
dd) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a (2) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten
eingefügt: das Gewerbezentralregister über ihre einzutragen-
„6a. für die Anerkennung einer Forschungs- den rechtskräftigen Bußgeldbescheide nach § 98
einrichtung zum Abschluss von Abs. 2a und 3 Nr. 1. Dies gilt nur, sofern die Geld-
Aufnahmevereinbarungen nach § 20: buße mehr als 200 Euro beträgt.
200 Euro,“. (3) Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstre-
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ckungsbehörden sollen den Behörden der Zollver-
waltung Erkenntnisse aus sonstigen Verfahren, die
„Die Bearbeitungsgebühr für die Beantragung ei- aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrig-
ner Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaub- keiten nach § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 erforderlich
nis zum Daueraufenthalt-EG darf höchstens die sind, übermitteln, soweit nicht für die übermittelnde
Hälfte der für ihre Erteilung zu erhebenden Ge- Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen
bühr betragen.“ des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter
56. § 71 wird wie folgt geändert: an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
übermittelnden Erkenntnisse sind.“
aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-
58. § 72 wird wie folgt geändert:
fasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„1. die Zurückweisung, die Zurückschie-
bung an der Grenze, die Befristung der „Die Behörde, die den Ausländer ausgewiesen,
Wirkungen auf Grund der von ihnen vor- abgeschoben oder zurückgeschoben hat, ist in
genommenen Zurückschiebungen nach der Regel zu beteiligen.“
§ 11 Abs. 1 und 2 sowie die Rückführun- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gen von Ausländern aus anderen und in „(2) Über das Vorliegen eines zielstaatsbezo-
andere Staaten und, soweit es zur Vor- genen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2
nahme dieser Maßnahmen erforderlich bis 5 oder Abs. 7 und das Vorliegen eines Aus-
ist, die Festnahme und die Beantragung schlusstatbestandes nach § 25 Abs. 3 Satz 2
von Haft, Buchstabe a bis d entscheidet die Ausländerbe-
2. die Erteilung eines Visums und die Aus- hörde nur nach vorheriger Beteiligung des Bun-
stellung eines Passersatzes nach § 14 desamtes für Migration und Flüchtlinge.“
Abs. 2 sowie die Aussetzung der Ab- c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausländerbe-
schiebung nach § 60a Abs. 2a,“. hörde“ jeweils durch das Wort „Behörde“ er-
bb) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ gestri- setzt.
chen. d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „erteilt“ die
cc) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Wörter „oder bei denen die Abschiebung ausge-
Komma ersetzt. setzt“ eingefügt.
dd) Folgende Nummer 8 wird angefügt: e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„8. die Erteilung von in Rechtsvorschriften „(6) Vor einer Entscheidung über die Ertei-
der Europäischen Union vorgesehenen lung, die Verlängerung oder den Widerruf eines
Vermerken und Bescheinigungen vom Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a und die Fest-
Datum und Ort der Einreise über die Au- legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-
ßengrenze eines Mitgliedstaates, der reisefrist nach § 50 Abs. 2a ist die für das in
den Schengen-Besitzstand vollständig § 25 Abs. 4a in Bezug genommene Strafverfah-
anwendet; die Zuständigkeit der Auslän- ren zuständige Staatsanwaltschaft oder das mit
derbehörden oder anderer durch die ihm befasste Strafgericht zu beteiligen, es sei
Länder bestimmter Stellen wird hier- denn, es liegt ein Fall des § 87 Abs. 5 Nr. 1 vor.
durch nicht ausgeschlossen.“ Sofern der Ausländerbehörde die zuständige
Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt ist, be-
b) In Absatz 6 werden nach der Angabe „(§ 3
teiligt sie vor einer Entscheidung über die Fest-
Abs. 1)“ die Wörter „ ; die Entscheidungen erge-
legung, Aufhebung oder Verkürzung einer Aus-
hen als Allgemeinverfügung und können im
reisefrist nach § 50 Abs. 2a die für den Aufent-
elektronischen Bundesanzeiger bekannt gege-
haltsort zuständige Polizeibehörde.“
ben werden“ eingefügt.
59. § 73 wird wie folgt geändert:
57. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
„§ 71a ersetzt:
Zuständigkeit und Unterrichtung „Daten, die im Visumverfahren von der deut-
(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 schen Auslandsvertretung oder von der für die
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei- Entgegennahme des Visumantrags zuständigen
ten sind in den Fällen des § 98 Abs. 2a und 3 Nr. 1 Auslandsvertretung eines anderen Schengen-
die Behörden der Zollverwaltung. Sie arbeiten bei Staates zur visumantragstellenden Person, zum
der Verfolgung und Ahndung mit den in § 2 Abs. 2 Einlader und zu Personen, die durch Abgabe ei-
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genann- ner Verpflichtungserklärung oder in anderer
ten Behörden zusammen. Weise die Sicherung des Lebensunterhalts ga-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1985
rantieren, oder zu sonstigen Referenzpersonen a) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kontakt-
im Inland erhoben werden, können über die zu- stelle“ die Wörter „und zuständige Behörde“ ein-
ständige Stelle zur Feststellung von Versagungs- gefügt und die Wörter „der Richtlinie 2001/55/
gründen nach § 5 Abs. 4 oder zur Prüfung von EG“ durch die Wörter „Artikel 27 der Richtlinie
sonstigen Sicherheitsbedenken an den Bundes- 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/
nachrichtendienst, das Bundesamt für Verfas- EG und Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 2004/114/
sungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst, EG sowie für Mitteilungen nach § 52 Abs. 7
das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt Satz 2“ ersetzt.
übermittelt werden.“
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Semiko-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: lon ersetzt.
„(2) Die Ausländerbehörden können zur Fest- c) Folgende Nummern 10 und 11 werden angefügt:
stellung von Versagungsgründen gemäß § 5
„10. Anerkennung von Forschungseinrichtun-
Abs. 4 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher-
gen zum Abschluss von Aufnahmeverein-
heitsbedenken vor der Erteilung oder Verlänge-
barungen nach § 20; hierbei wird das Bun-
rung eines Aufenthaltstitels oder einer Duldung
desamt für Migration und Flüchtlinge durch
oder Aufenthaltsgestattung die bei ihnen gespei-
einen Beirat für Forschungsmigration unter-
cherten personenbezogenen Daten zu den be- stützt;
troffenen Personen über das Bundesverwal-
tungsamt an den Bundesnachrichtendienst, den 11. Koordinierung der Informationsübermitt-
Militärischen Abschirmdienst und das Zollkrimi- lung und Auswertung von Erkenntnissen
nalamt sowie an das Landesamt für Verfas- der Bundesbehörden, insbesondere des
sungsschutz und das Landeskriminalamt oder Bundeskriminalamtes und des Bundesam-
die zuständigen Behörden der Polizei übermit- tes für Verfassungsschutz, zu Ausländern,
teln.“ bei denen wegen Gefährdung der öffentli-
chen Sicherheit ausländer-, asyl- oder
c) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird durch folgende Sätze
staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnah-
ersetzt:
men in Betracht kommen.“
„Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Sicher-
62. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
heitsbehörden und Nachrichtendienste teilen der
anfragenden Stelle unverzüglich mit, ob Versa- „Einem Verwaltungsakt, mit dem eine Aufenthalts-
gungsgründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Si- erlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine
cherheitsbedenken vorliegen. Werden den in Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG versagt wird,
Satz 1 genannten Behörden während des Gültig- ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Auslän-
keitszeitraums des Aufenthaltstitels Versagungs- der über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwal-
gründe nach § 5 Abs. 4 oder sonstige Sicher- tungsakt gegeben ist, über die Stelle, bei der dieser
heitsbedenken bekannt, teilen sie dies der zu- Rechtsbehelf einzulegen ist, und über die einzuhal-
ständigen Ausländerbehörde oder der zuständi- tende Frist belehrt wird.“
gen Auslandsvertretung unverzüglich mit. Die in 63. § 81 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 genannten Behörden dürfen die mit der
Anfrage übermittelten Daten speichern und nut- „(1) Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer
zen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes
Aufgaben erforderlich ist.“ bestimmt ist.“
60. Nach § 74 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt: 64. § 82 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 1a a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz einge-
fügt:
Durchbeförderung
„Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Be-
arbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Auf-
§ 74a
enthaltstitels wegen fehlender oder unvollständi-
Durchbeförderung von Ausländern ger Angaben aussetzt, und benennt dabei die
Ausländische Staaten dürfen Ausländer aus ih- nachzuholenden Angaben.“
rem Hoheitsgebiet über das Bundesgebiet in einen b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
anderen Staat zurückführen oder aus einem ande- tretungen“ die Wörter „oder ermächtigten Be-
ren Staat über das Bundesgebiet wieder in ihr Ho- diensteten“ eingefügt.
heitsgebiet zurückübernehmen, wenn ihnen dies
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
von den zuständigen Behörden gestattet wurde
(Durchbeförderung). Die Durchbeförderung erfolgt „(5) Der Ausländer, für den nach diesem Ge-
auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinba- setz, dem Asylverfahrensgesetz oder den zur
rungen und Rechtsvorschriften der Europäischen Durchführung dieser Gesetze erlassenen Be-
Gemeinschaft. Zentrale Behörde nach Artikel 4 stimmungen ein Dokument nach einheitlichem
Abs. 5 der Richtlinie 2003/110/EG ist die Bundes- Vordruckmuster ausgestellt werden soll, hat auf
polizeidirektion. Der durchbeförderte Ausländer hat Verlangen
die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang 1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer
mit seiner Durchbeförderung zu dulden.“ nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechts-
61. § 75 wird wie folgt geändert: verordnung vorzulegen oder bei der Auf-
1986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
nahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken 69. § 89a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
und „1. einer zur Feststellung der Identität oder Staats-
2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke mit- angehörigkeit eines Ausländers nach § 16
zuwirken. Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes zuständigen
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Behörde und“.
Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von 70. Dem § 90 wird folgender Absatz 4 angefügt:
den zuständigen Behörden zur Sicherung und „(4) Die Ausländerbehörden unterrichten die
einer späteren Feststellung der Identität verar- nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Stellen unver-
beitet und genutzt werden.“ züglich über
65. § 84 Abs. 1 wird wie folgt geändert: 1. die Erteilung oder Versagung eines Aufenthalts-
a) In Nummer 2 werden nach der Angabe „Abs. 1“ titels nach § 25 Abs. 4a,
die Angabe „Satz 1“ eingefügt und das Wort 2. die Festsetzung, Verkürzung oder Aufhebung ei-
„und“ durch ein Komma ersetzt. ner Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2a oder
b) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern 4 3. den Übergang der Zuständigkeit der Ausländer-
bis 6 angefügt: behörde auf eine andere Ausländerbehörde;
„4. den Widerruf des Aufenthaltstitels des Aus- hierzu ist die Ausländerbehörde verpflichtet, die
länders nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den zuständig geworden ist.“
Fällen des § 75 Satz 2 des Asylverfahrens- 71. Nach § 90 werden folgende §§ 90a und 90b einge-
gesetzes, fügt:
5. den Widerruf oder die Rücknahme der Aner- „§ 90a
kennung von Forschungseinrichtungen für
Mitteilungen der
den Abschluss von Aufnahmevereinbarun-
Ausländerbehörden an die Meldebehörden
gen nach § 20 sowie
(1) Die Ausländerbehörden unterrichten unver-
6. den Widerruf eines Schengen-Visums nach
züglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie
§ 52 Abs. 7“.
Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Meldere-
66. In der Angabe zu Kapitel 7 Abschnitt 4 werden die gister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicher-
Wörter „Datenübermittlung und“ gestrichen. ten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Sie tei-
67. § 87 wird wie folgt geändert: len den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein
meldepflichtiger Ausländer
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemel-
„Öffentliche Stellen sollen unverzüglich die zu- det ist,
ständige Ausländerbehörde unterrichten, wenn
sie im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer 2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.
Aufgaben Kenntnis erlangen von einer besonde- (2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen fol-
ren Integrationsbedürftigkeit im Sinne einer nach gende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer
§ 43 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung. Die enthalten:
Auslandsvertretungen übermitteln der zuständi- 1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,
gen Ausländerbehörde personenbezogene Da-
ten eines Ausländers, die geeignet sind, dessen 2. Tag, Ort und Staat der Geburt,
Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, 3. Staatsangehörigkeiten,
wenn sie davon Kenntnis erlangen, dass die Da-
4. letzte Anschrift im Inland sowie
ten für die Durchsetzung der vollziehbaren Aus-
reisepflicht gegenüber dem Ausländer gegen- 5. Datum der Ausreise.
wärtig von Bedeutung sein können.“
§ 90b
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Datenabgleich zwischen
„(5) Die nach § 72 Abs. 6 zu beteiligenden Ausländer- und Meldebehörden
Stellen haben den Ausländerbehörden
Die Ausländer- und Meldebehörden übermitteln
1. von Amts wegen Umstände mitzuteilen, die einander jährlich die in § 90a Abs. 2 genannten Da-
einen Widerruf eines nach § 25 Abs. 4a erteil- ten zum Zweck der Datenpflege, soweit sie densel-
ten Aufenthaltstitels oder die Verkürzung oder ben örtlichen Zuständigkeitsbereich haben. Die
Aufhebung einer nach § 50 Abs. 2a gewähr- empfangende Behörde gleicht die übermittelten
ten Ausreisefrist rechtfertigen und Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab, ein
2. von Amts wegen Angaben zur zuständigen automatisierter Abgleich ist zulässig. Die übermit-
Stelle oder zum Übergang der Zuständigkeit telten Daten dürfen nur für die Durchführung des
mitzuteilen, sofern in einem Strafverfahren Abgleichs sowie die Datenpflege verwendet werden
eine Beteiligung nach § 72 Abs. 6 erfolgte und sind sodann unverzüglich zu löschen; überlas-
oder eine Mitteilung nach Nummer 1 gemacht sene Datenträger sind unverzüglich zurückzugeben
wurde.“ oder zu vernichten.“
68. In § 89 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „er- 72. In § 91 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-
hobenen“ die Wörter „und nach § 73 übermittelten“ weisung“ ein Komma und das Wort „Zurückschie-
eingefügt. bung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1987
73. § 91a Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert: bungsanordnung nach § 58a erlassen oder durch-
a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: geführt wurde. In der Mitteilung wird der wesentli-
che Grund der Aufenthaltsbeendigung angegeben.
„a) die Personalien, mit Ausnahme der früher Die Auskunft wird erteilt, sobald die deutsche Be-
geführten Namen und der Wohnanschrift im hörde, die nach § 71 die betreffende Maßnahme
Inland, sowie der letzte Wohnort im Her- anordnet, dem Bundesamt für Migration und
kunftsland, die Herkunftsregion und freiwillig Flüchtlinge die beabsichtigte oder durchgeführte
gemachte Angaben zur Religionszugehörig- Maßnahme mitteilt. Die in Satz 3 genannten Behör-
keit,“. den übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra-
b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst: tion und Flüchtlinge unverzüglich die erforderlichen
„d) Angaben zum Identitäts- und Reisedoku- Angaben.
ment,“.
(4) Zur Identifizierung des Ausländers werden
74. Nach § 91b werden folgende §§ 91c bis 91e einge- bei Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 seine
fügt: Personalien übermittelt. Sind in den Fällen des Ab-
„§ 91c satzes 3 Familienangehörige ebenfalls betroffen,
die mit dem langfristig Aufenthaltsberechtigten in
Innergemeinschaftliche
familiärer Lebensgemeinschaft leben, werden auch
Auskünfte zur Durchführung
ihre Personalien übermittelt.
der Richtlinie 2003/109/EG
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
unterrichtet als nationale Kontaktstelle im Sinne leitet an die zuständigen Ausländerbehörden Anfra-
des Artikels 25 der Richtlinie 2003/109/EG die zu- gen von Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
ständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates päischen Union im Zusammenhang mit der nach
der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Artikel 22 Abs. 3 zweiter Unterabs. der Richt-
Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberech- linie 2003/109/EG vorgesehenen Beteiligung weiter.
tigten besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Die zuständige Ausländerbehörde teilt dem Bun-
Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung desamt für Migration und Flüchtlinge folgende ihr
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 oder bekannte Angaben mit:
über die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufent-
halt-EG. Die Behörde, die die Entscheidung getrof- 1. Personalien des betroffenen langfristig aufent-
fen hat, übermittelt dem Bundesamt für Migration haltsberechtigten Ausländers,
und Flüchtlinge unverzüglich die hierfür erforderli-
chen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle kön- 2. aufenthalts- und asylrechtliche Entscheidungen,
nen die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderli- die gegen oder für diesen getroffen worden sind,
chen Daten aus dem Ausländerzentralregister unter
3. Interessen für oder gegen die Rückführung in
Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermit-
das Bundesgebiet oder einen Drittstaat oder
telt werden.
(2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 4. sonstige Umstände, von denen anzunehmen ist,
leitet von Amts wegen an die zuständigen Stellen dass sie für die aufenthaltsrechtliche Entschei-
des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen dung des konsultierenden Mitgliedstaates von
Union Anfragen im Verfahren nach § 51 Abs. 9 unter Bedeutung sein können.
Angabe der vorgesehenen Maßnahme und der von
der Ausländerbehörde mitgeteilten wesentlichen Anderenfalls teilt sie mit, dass keine sachdienlichen
tatsächlichen und rechtlichen Gründe der vorgese- Angaben bekannt sind. Diese Angaben leitet das
henen Maßnahme weiter. Hierzu übermittelt die Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von Amts
Ausländerbehörde dem Bundesamt für Migration wegen an die zuständige Stelle des konsultieren-
und Flüchtlinge die erforderlichen Angaben. Das den Mitgliedstaates der Europäischen Union weiter.
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet an
die zuständige Ausländerbehörde die in diesem Zu- (6) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
sammenhang eingegangenen Antworten von Stel- teilt der jeweils zuständigen Ausländerbehörde von
len anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Amts wegen den Inhalt von Mitteilungen anderer
Union weiter. Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit,
(3) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge 1. wonach der andere Mitgliedstaat der Europä-
teilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit- ischen Union aufenthaltsbeendende Maßnah-
gliedstaates der Europäischen Union von Amts we- men beabsichtigt oder durchführt, die sich ge-
gen mit, dass einem Ausländer, der dort die Rechts- gen einen Ausländer richten, der eine Erlaubnis
stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
besitzt, die Abschiebung oder Zurückschiebung
1. in den Mitgliedstaat der Europäischen Union, in 2. wonach ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum
dem der Ausländer langfristig aufenthaltsbe- Daueraufenthalt-EG besitzt, in einem anderen
rechtigt ist, oder Mitgliedstaat der Europäischen Union langfristig
Aufenthaltsberechtigter geworden ist oder ihm in
2. in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
angedroht oder eine solche Maßnahme durchge- Union ein Aufenthaltstitel erteilt oder sein Auf-
führt wurde oder dass eine entsprechende Abschie- enthaltstitel verlängert wurde.
1988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
§ 91d § 91e
Gemeinsame Vorschriften
Innergemeinschaftliche
für das Register zum
Auskünfte zur Durchführung
vorübergehenden Schutz und zu
der Richtlinie 2004/114/EG
innergemeinschaftlichen Datenübermittlungen
(1) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Im Sinne der §§ 91a bis 91d sind
erteilt der zuständigen Behörde eines anderen Mit- 1. Personalien: Namen, insbesondere Familien-
gliedstaates der Europäischen Union auf Ersuchen name, Geburtsname, Vornamen und früher ge-
die erforderlichen Auskünfte, um den zuständigen führte Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Ge-
Behörden des anderen Mitgliedstaates der Europä- schlecht, Staatsangehörigkeiten und Wohnan-
ischen Union eine Prüfung zu ermöglichen, ob die schrift im Inland,
Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-
haltserlaubnis nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/ 2. Angaben zum Identitäts- und Reisedokument:
114/EG vorliegen. Die Auskünfte umfassen Art, Nummer, ausgebende Stelle, Ausstellungs-
datum und Gültigkeitsdauer.“
1. die Personalien des Ausländers und Angaben 75. § 92 wird wie folgt geändert:
zum Identitäts- und Reisedokument,
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „beim
2. Angaben zu seinem gegenwärtigen und früheren Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
Aufenthaltsstatus in Deutschland, und Jugend“ durch die Wörter „bei einer obers-
ten Bundesbehörde“ ersetzt.
3. Angaben zu abgeschlossenen oder der Auslän- b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
derbehörde bekannten strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren, „Der Ansatz ist im Einzelplan der obersten Bun-
desbehörde nach Absatz 2 Satz 1 in einem eige-
4. sonstige den Ausländer betreffende Daten, so- nen Kapitel auszuweisen.“
fern sie im Ausländerzentralregister gespeichert 76. § 95 wird wie folgt geändert:
werden oder die aus der Ausländer- oder Visum-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
akte hervorgehen und der andere Mitgliedstaat
fügt:
der Europäischen Union um ihre Übermittlung
ersucht hat. „(1a) Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich
eine in § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches
Die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretun- Sozialgesetzbuch oder in § 98 Abs. 3 Nr. 1 be-
gen übermitteln hierzu dem Bundesamt für Migra- zeichnete Handlung begeht, für den Aufenthalt
tion und Flüchtlinge auf dessen Ersuchen die für die im Bundesgebiet nach § 4 Abs. 1 Satz 1 eines
Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben. Aufenthaltstitels bedarf und als Aufenthaltstitel
nur ein Schengen-Visum nach § 6 Abs. 1 be-
(2) Die Auslandsvertretungen und die Ausländer- sitzt.“
behörden können über das Bundesamt für Migra-
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Auf-
tion und Flüchtlinge Ersuchen um Auskunft an zu-
enthaltstitel“ die Wörter „oder eine Duldung“ ein-
ständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
gefügt und die Wörter „einen so beschafften
päischen Union richten, soweit dies erforderlich ist,
Aufenthaltstitel“ durch die Wörter „eine so be-
um die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufent-
schaffte Urkunde“ ersetzt.
haltserlaubnis nach § 16 Abs. 6 oder eines ent-
sprechenden Visums zu prüfen. Sie können hierzu c) In Absatz 3 werden die Wörter „und des Absat-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „und
1. die Personalien des Ausländers, der Absätze 1a und 2 Nr. 1 Buchstabe a“ ersetzt.
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
2. Angaben zu seinem Identitäts- und Reisedoku-
ment und zu seinem im anderen Mitgliedstaat „(6) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3
der Europäischen Union ausgestellten Aufent- steht einem Handeln ohne erforderlichen Aufent-
haltstitel sowie haltstitel ein Handeln auf Grund eines durch Dro-
hung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder
3. Angaben zum Gegenstand des Antrags auf Er- durch unrichtige oder unvollständige Angaben
teilung des Aufenthaltstitels und zum Ort der An- erschlichenen Aufenthaltstitels gleich.“
tragstellung 77. § 96 wird wie folgt geändert:
übermitteln und aus besonderem Anlass den Inhalt a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der erwünschten Auskünfte genauer bezeichnen. „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge leitet mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen
eingegangene Auskünfte an die zuständigen Aus- anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet, eine Hand-
länderbehörden und Auslandsvertretungen weiter. lung
Die Daten, die in den Auskünften der zuständigen
Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen 1. nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buch-
Union übermittelt werden, dürfen die Ausländerbe- stabe a zu begehen und
hörden und Auslandsvertretungen zu diesem a) dafür einen Vorteil erhält oder sich verspre-
Zweck nutzen. chen lässt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1989
b) wiederholt oder zugunsten von mehreren a) die Voraussetzungen und das Ver-
Ausländern handelt oder fahren sowie die Dauer der Anerken-
2. nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2, Abs. 1a nung von Forschungseinrichtungen,
oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 zu die Aufhebung der Anerkennung ei-
begehen und dafür einen Vermögensvorteil ner Forschungseinrichtung und die
erhält oder sich versprechen lässt.“ Voraussetzungen und den Inhalt
des Abschlusses von Aufnahmever-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1, einbarungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1
Absatz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 zu regeln,
Buchstabe a, Nr. 2, Absatz 2 Nr. 1, 2 und 5“ und
die Wörter „europäische Hoheitsgebiet einer der b) vorzusehen, dass die für die Aner-
Vertragsstaaten des Schengener Durchfüh- kennung zuständige Behörde die
rungsübereinkommens“ durch die Wörter „Ho- Anschriften der anerkannten For-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europä- schungseinrichtungen veröffentlicht
ischen Union sowie in das Hoheitsgebiet der Re- und in den Veröffentlichungen auf
publik Island und des Königreichs Norwegen“ Erklärungen nach § 20 Abs. 3 hin-
ersetzt. weist,
78. § 98 wird wie folgt geändert: c) Ausländerbehörden und Auslands-
vertretungen zu verpflichten, der für
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: die Anerkennung zuständigen Be-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein hörde Erkenntnisse über anerkannte
Komma ersetzt. Forschungseinrichtungen mitzutei-
bb) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort len, die die Aufhebung der Anerken-
„oder“ ersetzt und es wird folgende Num- nung begründen können,
mer 4 angefügt: d) anerkannte Forschungseinrichtun-
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach gen zu verpflichten, den Wegfall
§ 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 von Voraussetzungen für die Aner-
zuwiderhandelt.“ kennung, den Wegfall von Voraus-
setzungen für Aufnahmevereinba-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- rungen, die abgeschlossen worden
fügt: sind, oder die Änderung sonstiger
„(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich bedeutsamer Umstände mitzuteilen,
oder leichtfertig entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 ei-
e) beim Bundesamt für Migration und
nen Ausländer zu einer nachhaltigen entgeltli-
Flüchtlinge einen Beirat für For-
chen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die
schungsmigration einzurichten, der
der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet
es bei der Anerkennung von For-
ausübt.“
schungseinrichtungen unterstützt
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: und die Anwendung des § 20 beob-
aa) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: achtet und bewertet,
„1. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 eine selb- f) den Zeitpunkt des Beginns der Be-
ständige Tätigkeit ausübt,“. arbeitung von Anträgen auf Aner-
kennung von Forschungseinrichtun-
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die gen,
Nummern 2 bis 7.
3b. selbständige Tätigkeiten zu bestim-
d) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatzes 3 Nr. 2“
men, für deren Ausübung stets oder
durch die Angabe „Absatzes 3 Nr. 3“ ersetzt.
unter bestimmten Voraussetzungen
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: keine Erlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1
„(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fäl- erforderlich ist,“.
len des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu bb) In Nummer 13 werden vor den Wörtern „die
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Ab- Muster“ die Wörter „Näheres über die Anfor-
satzes 2 Nr. 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 mit einer derungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke
Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen sowie für“ eingefügt.
der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 3 und des Absat-
zes 3 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend cc) In Nummer 14 werden nach den Wörtern
Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geld- „über Ausländer mitzuteilen haben“ die Wör-
buße bis zu tausend Euro geahndet werden.“ ter „ , soweit diese Angaben zur Erfüllung
der Aufgaben der Ausländerbehörden nach
79. § 99 wird wie folgt geändert: diesem Gesetz und nach ausländerrechtli-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: chen Bestimmungen in anderen Gesetzen
erforderlich sind“ eingefügt.
aa) Nach Nummer 3 werden folgende Nummern
3a und 3b eingefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„3a. Näheres zum Verfahren zur Erteilung aa) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „er-
von Aufenthaltstiteln an Forscher nach teilten“ die Wörter „und versagten“ eingefügt
§ 20 zu bestimmen, insbesondere und nach dem Wort „und“ die Wörter „die
1990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
dort gespeicherten Daten untereinander 6. nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen
austauschen können sowie“ angefügt. vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei
Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessät-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „und 2“ gestri-
zen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Strafta-
chen.
ten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem
c) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt: Asylverfahrensgesetz nur von Ausländern be-
gangen werden können, grundsätzlich außer Be-
„(3) Das Bundesministerium des Innern wird
tracht bleiben.
ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustim- Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigen-
mung des Bundesrates die zuständige Stelle im ständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die
Sinne des § 73 Abs. 1 zu bestimmen.“ Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als
Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9
80. Dem § 101 wird folgender Absatz 3 angefügt: und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der
„(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum
2007 mit dem Vermerk „Daueraufenthalt-EG“ ver- 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Vorausset-
sehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufent- zung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der
halt-EG fort.“ Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen
oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder
81. Dem § 104 wird folgender Absatz 7 angefügt: aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
„(7) Eine Niederlassungserlaubnis kann auch
Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen le- (2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind ei-
digen Kindern eines Ausländers erteilt werden, die nes geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli
vor dem 1. Januar 2005 im Besitz einer Aufenthalts- 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zu-
befugnis nach § 31 Abs. 1 des Ausländergesetzes sammen mit einem oder mehreren minderjährigen
oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt,
des Ausländergesetzes waren, wenn die Vorausset- seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen ge-
zungen des § 26 Abs. 4 erfüllt sind und sie weiter- duldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaub-
hin die Voraussetzungen erfüllen, wonach eine Auf- nis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet auf-
enthaltsbefugnis nach § 31 des Ausländergesetzes gehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach
oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der
des Ausländergesetzes erteilt werden durfte.“ Einreise minderjährig war und gewährleistet er-
scheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen
82. Nach § 104 werden folgende §§ 104a und 104b Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebens-
eingefügt: verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfü-
„§ 104a gen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der
sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindes-
Altfallregelung tens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, ge-
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend stattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus hu-
von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltser- manitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten
laubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er
seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusam- sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und
men mit einem oder mehreren minderjährigen ledi- Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der
gen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
mindestens sechs Jahren ununterbrochen gedul-
det, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis (3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes
aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufge- Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1
halten hat und er Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der
Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für an-
1. über ausreichenden Wohnraum verfügt, dere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den
2. über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im
im Sinne der Stufe A2 des Gemeinsamen Euro- Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat,
päischen Referenzrahmens für Sprachen ver- wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Ab-
fügt, satzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung
einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den
3. bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tat- weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Aus-
sächlichen Schulbesuch nachweist, nahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden,
4. die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über auf- muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt
enthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht sein.
oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthalts-
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Be-
beendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert
dingung erteilt werden, dass der Ausländer an ei-
oder behindert hat,
nem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine In-
5. keine Bezüge zu extremistischen oder terroristi- tegrationsvereinbarung abgeschlossen wird. Die
schen Organisationen hat und diese auch nicht Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer
unterstützt und Erwerbstätigkeit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1991
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gül- Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt
tigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll werden, wenn
um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis
1. es am 1. Juli 2007 das 14. Lebensjahr vollendet
nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn
hat,
der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum
31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig 2. es sich seit mindestens sechs Jahren rechtmä-
durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn ßig oder geduldet in Deutschland aufhält,
der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 3. es die deutsche Sprache beherrscht,
seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend ei-
genständig sichert. Für die Zukunft müssen in bei- 4. es sich auf Grund seiner bisherigen Schulausbil-
den Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dung und Lebensführung in die Lebensverhält-
dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert nisse der Bundesrepublik Deutschland eingefügt
sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die hat und gewährleistet ist, dass es sich auch in
Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit Zukunft in die Lebensverhältnisse der Bundesre-
bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn publik Deutschland einfügen wird und
der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, 5. seine Personensorge sichergestellt ist.“
dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung. 83. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaub- a) § 105a wird wie folgt gefasst:
nis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Ab- „§ 105a
satz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren
1. Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen
oder in staatlich geförderten Berufsvorberei- Von den in § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, Abs. 5
tungsmaßnahmen, Satz 2, § 5 Abs. 3 Satz 3, § 15a Abs. 4 Satz 2
und 3, § 23 Abs. 1 Satz 3, § 23a Abs. 1 Satz 1,
2. Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf Abs. 2 Satz 2, § 43 Abs. 4, § 44a Abs. 1 Satz 2,
ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Abs. 3 Satz 1, § 49a Abs. 2, § 72 Abs. 1 bis 4,
3. Alleinerziehenden mit Kindern, die vorüberge- § 73 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2, § 78
hend auf Sozialleistungen angewiesen sind, Abs. 2 bis 7, § 79 Abs. 2, § 81 Abs. 5, § 82 Abs. 1
und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Satz 3, Abs. 3, § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2,
Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetz- Abs. 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, § 89 Abs. 1 Satz 2
buch nicht zumutbar ist, und 3, Abs. 3 und 4, § 89a Abs. 2, 4 Satz 2,
Abs. 8, §§ 90, 90a, 90b, 91 Abs. 1 und 2,
4. erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensun-
§ 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
terhalt einschließlich einer erforderlichen Betreu-
Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99
ung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistun-
und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen
gen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert
und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99
ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Bei-
getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfah-
tragszahlungen,
rens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
5. Personen, die am 31. Dezember 2009 das werden.“
65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ih-
b) In § 105a wird die Angabe „§ 73 Abs. 2 Satz 2“
rem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im
durch die Angabe „§ 73 Abs. 2“ ersetzt.
Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel)
mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher 84. § 106 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Staatsangehörigkeit haben und soweit sicherge-
„Ist über die Fortdauer der Zurückweisungshaft
stellt ist, dass für diesen Personenkreis keine
oder der Abschiebungshaft zu entscheiden, so
Sozialleistungen in Anspruch genommen wer-
kann das Amtsgericht das Verfahren durch unan-
den.
fechtbaren Beschluss an das Gericht abgeben, in
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Grün- dessen Bezirk die Zurückweisungshaft oder Ab-
den der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland schiebungshaft jeweils vollzogen wird.“
eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1
und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu Artikel 2
versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlich-
keit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit Änderung des
dem Bundesministerium des Innern. Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
§ 104b (BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 7
Aufenthaltsrecht für des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird
integrierte Kinder von geduldeten Ausländern wie folgt geändert:
Einem minderjährigen ledigen Kind kann im Fall 1. § 2 wird wie folgt geändert:
der Ausreise seiner Eltern oder des allein personen- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sorgeberechtigten Elternteils, denen oder dem eine
aa) Nummer 5 wird aufgehoben.
Aufenthaltserlaubnis nicht nach § 104a erteilt oder
verlängert wird, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die
Abs. 2 und § 10 Abs. 3 Satz 1 eine eigenständige Nummern 5 und 6.
1992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
cc) In der neuen Nummer 6 wird der Punkt durch e) In Absatz 6 werden das Komma und die Wörter
ein Komma ersetzt und es wird folgende „der Aufenthaltserlaubnis-EU“ gestrichen.
Nummer 7 angefügt: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„7. Unionsbürger und ihre Familienangehöri- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gen, die ein Daueraufenthaltsrecht er-
worben haben.“ „(1) Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1
bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger be-
„(3) Das Recht nach Absatz 1 bleibt für Ar- gleiten oder ihm nachziehen. Für Familienange-
beitnehmer und selbständig Erwerbstätige un- hörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unions-
berührt bei bürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.“
1. vorübergehender Erwerbsminderung infolge b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Krankheit oder Unfall, aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
2. unfreiwilliger durch die zuständige Agentur für „im Sinne des Absatzes 1“ gestrichen.
Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit oder Ein- bb) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Linie“
stellung einer selbständigen Tätigkeit infolge die Wörter „der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7
von Umständen, auf die der Selbständige kei- genannten Personen oder ihrer Ehegatten“
nen Einfluss hatte, nach mehr als einem Jahr eingefügt.
Tätigkeit,
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 1“
3. Aufnahme einer Berufsausbildung, wenn zwi- durch die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5
schen der Ausbildung und der früheren Er- und 7“ ersetzt.
werbstätigkeit ein Zusammenhang besteht; c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
der Zusammenhang ist nicht erforderlich,
wenn der Unionsbürger seinen Arbeitsplatz „(3) Familienangehörige, die nicht Unionsbür-
unfreiwillig verloren hat. ger sind, behalten beim Tod des Unionsbürgers
ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die Voraussetzun-
Bei unfreiwilliger durch die zuständige Agentur gen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen
für Arbeit bestätigter Arbeitslosigkeit nach weni- und sich vor dem Tod des Unionsbürgers min-
ger als einem Jahr Beschäftigung bleibt das destens ein Jahr als seine Familienangehörigen
Recht aus Absatz 1 während der Dauer von im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 3 Abs. 1
sechs Monaten unberührt.“ und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Personen
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nach Satz 1 nicht anzuwenden; insoweit ist das
Aufenthaltsgesetz anzuwenden.
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eines
Visums“ das Komma und der Satzteil nach (4) Die Kinder eines freizügigkeitsberechtig-
dem Komma gestrichen und die Wörter ten Unionsbürgers und der Elternteil, der die el-
„nach den Bestimmungen für Ausländer, für terliche Sorge für die Kinder tatsächlich ausübt,
die das Aufenthaltsgesetz gilt“ eingefügt. behalten auch nach dem Tod oder Wegzug des
Unionsbürgers, von dem sie ihr Aufenthaltsrecht
bb) Folgender Satz wird angefügt:
ableiten, bis zum Abschluss einer Ausbildung ihr
„Der Besitz einer gültigen Aufenthaltskarte Aufenthaltsrecht, wenn sich die Kinder im Bun-
eines anderen Mitgliedstaates der Europä- desgebiet aufhalten und eine Ausbildungsein-
ischen Union nach Artikel 5 Abs. 2 der Richt- richtung besuchen.
linie 2004/38/EG des Europäischen Parla- (5) Ehegatten, die nicht Unionsbürger sind,
ments und des Rates vom 29. April 2004 behalten bei Scheidung oder Aufhebung der
über das Recht der Unionsbürger und ihrer Ehe ein Aufenthaltsrecht, wenn sie die für Uni-
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet onsbürger geltenden Voraussetzungen des § 2
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und auf- Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 erfüllen und wenn
zuhalten und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der 1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen
Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 73/ Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens
148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/ mindestens drei Jahre bestanden hat, davon
EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU mindestens ein Jahr im Bundesgebiet,
Nr. L 229 S. 35) entbindet von der Visum- 2. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
pflicht.“ durch gerichtliche Entscheidung die elterliche
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Sorge für die Kinder des Unionsbürgers über-
tragen wurde,
„(5) Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern
von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gül- 3. es zur Vermeidung einer besonderen Härte er-
tigen Personalausweises oder Reisepasses aus- forderlich ist, insbesondere weil dem Ehegat-
reichend. Familienangehörige, die nicht Unions- ten wegen der Beeinträchtigung seiner
bürger sind, haben das gleiche Recht, wenn sie schutzwürdigen Belange ein Festhalten an
im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelas- der Ehe nicht zugemutet werden konnte, oder
senen Passes oder Passersatzes sind und sie 4. ihnen durch Vereinbarung der Ehegatten oder
den Unionsbürger begleiten oder ihm nachzie- durch gerichtliche Entscheidung das Recht
hen.“ zum persönlichen Umgang mit dem minder-
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jährigen Kind nur im Bundesgebiet einge- der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbs-
räumt wurde. tätigkeit im Bundesgebiet.
§ 3 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 6 und 7 sind für Soweit der Ehegatte des Unionsbürgers Deutscher
Personen nach Satz 1 nicht anzuwenden; inso- nach Artikel 116 des Grundgesetzes ist oder diese
weit ist das Aufenthaltsgesetz anzuwenden.“ Rechtsstellung durch Eheschließung mit dem Uni-
d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 onsbürger bis zum 31. März 1953 verloren hat, ent-
bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4“ fallen in Satz 1 Nr. 1 und 2 die Voraussetzungen der
ersetzt. Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätig-
keit.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
(3) Familienangehörige eines verstorbenen Uni-
„§ 4 onsbürgers nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, die im Zeit-
Nicht erwerbstätige punkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufent-
Freizügigkeitsberechtigte halt hatten, haben das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Nicht erwerbstätige Unionsbürger, ihre Familien- 1. der Unionsbürger sich im Zeitpunkt seines Todes
angehörigen und ihre Lebenspartner, die den Uni- seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet
onsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben ständig aufgehalten hat,
das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausrei- 2. der Unionsbürger infolge eines Arbeitsunfalls
chenden Krankenversicherungsschutz und ausrei- oder einer Berufskrankheit gestorben ist oder
chende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Uni-
onsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben 3. der überlebende Ehegatte des Unionsbürgers
dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und Deutscher nach Artikel 116 des Grundgesetzes
seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“ ist oder diese Rechtsstellung durch Eheschlie-
ßung mit dem Unionsbürger vor dem 31. März
4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 1953 verloren hat.
„§ 4a (4) Die Familienangehörigen eines Unionsbür-
Daueraufenthaltsrecht gers, der das Daueraufenthaltsrecht nach Absatz 2
erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte,
(1) Unionsbürger, ihre Familienangehörigen und haben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Lebenspartner, die sich seit fünf Jahren ständig sie bereits bei Entstehen seines Daueraufenthalts-
rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechts bei dem Unionsbürger ihren ständigen Auf-
haben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Vo- enthalt hatten.
raussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Ein-
reise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). (5) Familienangehörige nach § 3 Abs. 3 bis 5 er-
werben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich
(2) Abweichend von Absatz 1 haben Unionsbür- fünf Jahre ständig rechtmäßig im Bundesgebiet
ger nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 vor Ablauf von fünf aufhalten.
Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie
(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt
1. sich mindestens drei Jahre ständig im Bundes- durch
gebiet aufgehalten und mindestens während der
letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Er- 1. Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten
werbstätigkeit ausgeübt haben und im Jahr oder
a) zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Er- 2. Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes
werbsleben das 65. Lebensjahr erreicht ha- oder eines Ersatzdienstes sowie
ben oder 3. eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf
b) ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhe- aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem
standsregelung beenden oder Grund, insbesondere auf Grund einer Schwan-
gerschaft und Entbindung, schweren Krankheit,
2. ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Er- eines Studiums, einer Berufsausbildung oder ei-
werbsminderung aufgeben, ner beruflichen Entsendung.
a) die durch einen Arbeitsunfall oder eine Be- (7) Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur
rufskrankheit eingetreten ist und einen An- nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr
spruch auf eine Rente gegenüber einem Leis- als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum
tungsträger im Bundesgebiet begründet oder Verlust des Daueraufenthaltsrechts.“
b) nachdem sie sich zuvor mindestens zwei 5. § 5 wird wie folgt geändert:
Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten
haben oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig „§ 5
waren und anschließend in einem anderen Mit- Bescheinigungen über
gliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrechte,
sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehal- Aufenthaltskarten“.
ten und mindestens einmal in der Woche dorthin
zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „wegen“ das
den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Er- Wort „unverzüglich“ eingefügt.
werbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
„(2) Freizügigkeitsberechtigten Familienange- 1. einen Nachweis über das Bestehen der familiä-
hörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von ren Beziehung, bei Verwandten in absteigender
Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, und aufsteigender Linie einen urkundlichen
nachdem sie die erforderlichen Angaben ge- Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
macht haben, eine Aufenthaltskarte für Familien- 2. eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 des Uni-
angehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die onsbürgers, den die Familienangehörigen be-
fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung gleiten oder dem sie nachziehen,
darüber, dass die erforderlichen Angaben ge-
macht worden sind, erhält der Familienangehö- 3. einen Nachweis über die Lebenspartnerschaft im
rige unverzüglich.“ Fall des § 3 Abs. 6 oder des § 4 Satz 1
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „innerhalb verlangen.“
angemessener Fristen“ durch die Wörter „drei 7. § 6 wird wie folgt geändert:
Monate nach der Einreise“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
e) In Absatz 4 wird das Wort „Erteilungsvorausset-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufent-
zungen“ durch das Wort „Ausstellungsvoraus-
haltsrecht“ die Wörter „oder über den Dauer-
setzungen“ ersetzt.
aufenthalt“ eingefügt und das Wort „Aufent-
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert: haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „Auf-
enthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte“
aa) In Satz 1 wird das Wort „Aufenthaltserlaub-
ersetzt.
nis-EU“ durch das Wort „Aufenthaltskarte“
ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 3 Satz 2“ „Die Feststellung aus Gründen der öffentli-
durch die Angabe „§ 4a Abs. 6“ ersetzt. chen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn
die Krankheit innerhalb der ersten drei Mo-
g) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
nate nach Einreise auftritt.“
„(6) Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüg- b) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5
lich ihr Daueraufenthalt bescheinigt. Ihren dauer- ersetzt:
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen,
die nicht Unionsbürger sind, wird innerhalb von „(3) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 sind
sechs Monaten nach Antragstellung eine Dauer- insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Be-
aufenthaltskarte ausgestellt. troffenen in Deutschland, sein Alter, sein Ge-
sundheitszustand, seine familiäre und wirt-
(7) Für den Verlust des Daueraufenthalts- schaftliche Lage, seine soziale und kulturelle In-
rechts nach § 4a Abs. 7 gilt Absatz 5 Satz 1 ent- tegration in Deutschland und das Ausmaß seiner
sprechend.“ Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichti-
6. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: gen.
„§ 5a (4) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf nach
Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus
Vorlage von Dokumenten
schwerwiegenden Gründen getroffen werden.
(1) Die zuständige Behörde darf für die Ausstel- (5) Eine Feststellung nach Absatz 1 darf bei
lung der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 von einem Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
Unionsbürger den gültigen Personalausweis oder die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren
Reisepass und im Fall des im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen
1. § 2 Abs. 2 Nr. 1, wenn er nicht Arbeitsuchender nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen
ist, eine Einstellungsbestätigung oder eine Be- Sicherheit getroffen werden. Für Minderjährige
schäftigungsbescheinigung des Arbeitgebers, gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthalts-
rechts zum Wohl des Kindes notwendig ist.
2. § 2 Abs. 2 Nr. 2 einen Nachweis über seine selb-
Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit
ständige Tätigkeit,
können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene
3. § 2 Abs. 2 Nr. 5 einen Nachweis über ausrei- wegen einer oder mehrer vorsätzlicher Straftaten
chenden Krankenversicherungsschutz und aus- rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugend-
reichende Existenzmittel strafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder
verlangen. Ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Si-
im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 5, der eine Bescheini- cherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn
gung vorlegt, dass er im Bundesgebiet eine Hoch- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
schule oder andere Ausbildungseinrichtung be- betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine
sucht, muss die Voraussetzungen nach Satz 1 terroristische Gefahr ausgeht.“
Nr. 3 nur glaubhaft machen. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die
(2) Die zuständige Behörde darf von Familienan- Wörter „in den Absätzen 1 und 3 genannten“
gehörigen für die Ausstellung der Bescheinigung werden gestrichen sowie nach dem Wort „Maß-
nach § 5 Abs. 1 oder für die Ausstellung der Auf- nahmen“ ein Komma und die Wörter „die den
enthaltskarte einen anerkannten oder sonst zuge- Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Dauer-
lassenen gültigen Pass oder Passersatz und zu- aufenthaltsrechts betreffen,“ eingefügt.
sätzlich d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1995
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und das 11. Folgende §§ 14 und 15 werden angefügt:
Wort „persönlich“ wird gestrichen.
„§ 14
8. § 7 wird wie folgt geändert:
Bestimmungen
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zum Verwaltungsverfahren
aa) In Satz 1 wird das Wort „unanfechtbar“ ge-
strichen. Von den in § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 87
Abs. 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Aufenthaltser- Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2
laubnis-EU unanfechtbar“ durch die Wörter des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen
„Aufenthaltskarte oder Daueraufenthalts- des Verwaltungsverfahrens kann durch Landes-
karte“ ersetzt. recht nicht abgewichen werden.
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Außer in dringenden Fällen muss die Frist § 15
mindestens einen Monat betragen.“
Übergangsregelung
dd) Folgender Satz wird angefügt:
Eine vor dem 28. August 2007 ausgestellte Auf-
„Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Ver- enthaltserlaubnis-EU gilt als Aufenthaltskarte für
waltungsgerichtsordnung gestellt, darf die Familienangehörige eines Unionsbürgers fort.“
Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den
Antrag entschieden wurde.“
Artikel 3
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 3“ ge-
Asylverfahrensgesetzes
strichen.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wird“ die Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be-
Wörter „auf Antrag“ eingefügt. kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu-
letzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
cc) Folgender Satz wird angefügt:
2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt geändert:
„Ein nach angemessener Frist oder nach drei
Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung ist 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
innerhalb von sechs Monaten zu beschei- a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
den.“
„§ 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
9. § 8 wird wie folgt geändert:
schaft“.
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Einreise
in das“ die Wörter „oder der Ausreise aus dem“ b) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
eingefügt. „§ 26 Familienasyl und Familienflüchtlings-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „und die Aufent- schutz“.
haltserlaubnis-EU“ durch die Wörter „ , die Auf-
c) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe
enthaltskarte, die Bescheinigung des Dauerauf-
eingefügt:
enthalts und die Daueraufenthaltskarte“ ersetzt.
10. § 11 wird wie folgt geändert: „§ 27a Zuständigkeit eines anderen Staates“.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „oder Abs. 5“ ge- „(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz
strichen und werden die Wörter „die §§ 69, als politisch Verfolgte nach Artikel 16a Abs. 1 des
74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, Grundgesetzes oder Schutz vor Verfolgung nach
96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes“ dem Abkommen über die Rechtsstellung der
durch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs. 2, Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II
§ 77 Abs. 1, die §§ 80, 82 Abs. 5, die §§ 85 S. 559) beantragen.“
bis 88, 90, 91, 95 Abs. 1 Nr. 4 und 8, Abs. 2
Nr. 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, 3. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „vom 28. Juli 1951
Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des (BGBl. 1953 II S. 559)“ gestrichen.
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt gefasst:
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
„§ 3
fügt:
„§ 73 des Aufenthaltsgesetzes ist zur Fest- Zuerkennung
stellung von Gründen gemäß § 6 Abs. 1 an- der Flüchtlingseigenschaft
zuwenden. Die Verpflichtungen aus § 82 (1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Ab-
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
gelten entsprechend für Unionsbürger, deren wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit
Lichtbilder zur Führung der Ausländerda- er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen
teien benötigt werden.“ gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Rechts nach § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
nach § 2 Abs. 5“ gestrichen. setzt ist.
1996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Ab- (3) Entscheidungen über Asylanträge und
satz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die sonstige Angaben, insbesondere die vorgetrage-
Annahme gerechtfertigt ist, dass er nen Verfolgungsgründe dürfen, außer in anony-
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegs- misierter Form, nur übermittelt werden, wenn
verbrechen oder ein Verbrechen gegen die sich der Ausländer selbst an den Hohen Flücht-
Menschlichkeit begangen hat im Sinne der inter- lingskommissar der Vereinten Nationen gewandt
nationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-
worden sind, um Bestimmungen bezüglich die- weitig nachgewiesen ist.“
ser Verbrechen zu treffen, b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend
nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundes- für Organisationen, die im Auftrag des Hohen
gebiets begangen hat, insbesondere eine grau- Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
same Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der
politische Ziele verfolgt wurden, oder Bundesrepublik Deutschland im Bundesgebiet
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nati- tätig sind.“
onen zuwidergehandelt hat. 8. In § 13 Abs. 2 werden die Wörter „Feststellung,
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Auf-
darin genannten Straftaten oder Handlungen ange- enthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wörter „Zu-
stiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ ersetzt.
haben. 9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1, wenn er den Schutz oder Beistand einer
aa) In Nummer 4 wird das Wort „Aufenthaltsge-
Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten
nehmigung“ durch das Wort „Aufenthalts-
Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars
titel“ ersetzt.
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1
Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstel- bb) In Nummer 5 wird die Angabe „Nr. 2 bis 5“
lung der Flüchtlinge genießt. Wird ein solcher durch die Angabe „Nr. 1a bis 5“ ersetzt.
Schutz oder Beistand nicht länger gewährt, ohne b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „es sei
dass die Lage des Betroffenen gemäß den ein- denn,“ die Wörter „es wurde auf Grund von
schlägigen Resolutionen der Generalversammlung Rechtsvorschriften der Europäischen Gemein-
der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden schaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages
ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar. über die Zuständigkeit für die Durchführung von
(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Ab- Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahme-
satz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuer- ersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder“
kannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen eingefügt.
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes.“ 10. § 14a wird wie folgt geändert:
5. § 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern „im Besitz“
„Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen die Wörter „freizügigkeitsberechtigt oder“ einge-
Angelegenheiten verbindlich, in denen die Anerken- fügt.
nung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 1“ ge-
Flüchtlingseigenschaft rechtserheblich ist.“ strichen.
6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Feststel- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
lungen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwen-
des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“ durch die Wör-
den, wenn der Asylantrag vor dem 1. Januar
ter „Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
2005 gestellt worden ist und das Kind sich zu
setzt und nach dem Wort „Flüchtlinge“ wird die An-
diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet aufgehalten
gabe „(Bundesamt)“ eingefügt.
hat, später eingereist ist oder hier geboren
7. § 9 wird wie folgt geändert: wurde.“
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: 11. In § 15 Abs. 3 Nr. 2 wird das Wort „Aufenthaltsge-
„(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen nehmigungen“ durch das Wort „Aufenthaltstitel“ er-
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen setzt.
wenden. Dieser kann in Einzelfällen in Verfahren 12. In § 17 Abs. 1 werden die Wörter „in der der Aus-
beim Bundesamt Stellung nehmen. Er kann Aus- länder sich mündlich verständigen kann“ durch die
länder aufsuchen, auch wenn sie sich in Ge- Wörter „deren Kenntnis vernünftigerweise voraus-
wahrsam befinden oder sich im Transitbereich gesetzt werden kann und in der er sich verständi-
eines Flughafens aufhalten. gen kann“ ersetzt.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen 13. § 18 wird wie folgt geändert:
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
auf dessen Ersuchen die erforderlichen Informa- a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
tionen zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Arti- „2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein an-
kel 35 des Abkommens über die Rechtsstellung derer Staat auf Grund von Rechtsvorschrif-
der Flüchtlinge. ten der Europäischen Gemeinschaft oder ei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1997
nes völkerrechtlichen Vertrages für die 18. § 26 wird wie folgt geändert:
Durchführung des Asylverfahrens zuständig a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfah-
ren eingeleitet wird, oder“. „§ 26
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden nach den Wörtern „auf Familienasyl und
Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Familienflüchtlingsschutz“.
Europäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
14. § 18a Abs. 6 wird wie folgt geändert: c) Dem Wortlaut von Absatz 3 wird folgender Satz
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein vorangestellt:
Komma ersetzt. „Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Ehegatten
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort und Kinder, die die Voraussetzungen des § 60
„oder“ ersetzt. Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder
des § 3 Abs. 2 erfüllen.“
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Grenzbehörde keinen nach § 15 Abs. 6
des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Haft- „(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Ehegatten
antrag stellt oder der Richter die Anordnung und Kinder von Ausländern, denen die Flücht-
oder die Verlängerung der Haft ablehnt.“ lingseigenschaft zuerkannt wurde, entsprechend
anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung
15. In § 22a Satz 1 werden nach den Wörtern „auf
tritt die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
Grund“ die Wörter „von Rechtsvorschriften der Eu-
schaft.“
ropäischen Gemeinschaft oder“ eingefügt.
16. § 24 wird wie folgt geändert: 19. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge- a) Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
fügt: „2. die Bundesrepublik Deutschland auf Grund
„Nach der Asylantragstellung unterrichtet das von Rechtsvorschriften der Europäischen
Bundesamt den Ausländer in einer Sprache, de- Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen
ren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die
werden kann, über den Ablauf des Verfahrens Durchführung des Asylverfahrens zuständig
und über seine Rechte und Pflichten im Verfah- ist oder“.
ren, insbesondere auch über Fristen und die Fol- b) In Absatz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
gen einer Fristversäumung.“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Vorausset- 20. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
zungen für die Aussetzung der Abschiebung „§ 27a
nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungs- Zuständigkeit eines anderen Staates
verbot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn ein anderer
Aufenthaltsgesetzes vorliegt“ ersetzt. Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Euro-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: päischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtli-
chen Vertrages für die Durchführung des Asylver-
„(3) Das Bundesamt unterrichtet die Auslän- fahrens zuständig ist.“
derbehörde unverzüglich über
21. § 28 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 1a und 2
1. die getroffene Entscheidung und
ersetzt:
2. von dem Ausländer vorgetragene oder sonst
„(1a) Eine Bedrohung nach § 60 Abs. 1 des Auf-
erkennbare Gründe
enthaltsgesetzes kann auf Ereignissen beruhen, die
a) für eine Aussetzung der Abschiebung, ins- eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Her-
besondere über die Notwendigkeit, die für kunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf ei-
eine Rückführung erforderlichen Doku- nem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und
mente zu beschaffen, oder Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland beste-
b) die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a henden Überzeugung oder Ausrichtung ist.
bis d des Aufenthaltsgesetzes der Ertei- (2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder
lung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen- unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages er-
stehen könnten.“ neut einen Asylantrag und stützt diesen auf Um-
d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: stände, die er nach Rücknahme oder unanfechtba-
„(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asyl- rer Ablehnung seines früheren Antrags selbst ge-
antrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat schaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der
das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mit- Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt
zuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen werden.“
Asylantrag entschieden wird.“ 22. § 29 Abs. 3 wird aufgehoben.
17. Dem § 25 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt: 23. In § 29a Abs. 2 werden nach dem Wort „sind“ die
„Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift Wörter „die Mitgliedstaaten der Europäischen
auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Union und“ eingefügt.
Bundesamtes zuzustellen.“ 24. § 30 wird wie folgt geändert:
1998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 60 Abs. 1 e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „für „(6) Wird der Asylantrag nach § 27a als unzu-
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er- lässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Ent-
setzt. scheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für
b) In Absatz 3 Nr. 7 werden nach den Wörtern „ge- die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
stellt wird“ die Wörter „oder nach § 14a als ge- ist.“
stellt gilt“ eingefügt. 26. In § 32 Satz 1 werden die Wörter „die in § 60 Abs. 2
c) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 60 Abs. 8 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Vo-
des Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „des raussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung
§ 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder vorliegen“ durch die Wörter „ein Abschiebungsver-
des § 3 Abs. 2“ ersetzt. bot nach § 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7 des Aufent-
25. § 31 wird wie folgt geändert: haltsgesetzes vorliegt“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 27. In § 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „wird und“
durch die Wörter „und ihm die Flüchtlingseigen-
aa) In Satz 2 wird nach dem Wort „Rechtsbe- schaft nicht zuerkannt wird und er“ ersetzt.
helfsbelehrung“ das Wort „unverzüglich“ ein-
gefügt. 28. § 34a wird wie folgt geändert:
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Wurde kein Bevollmächtigter für das Ver- aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 26a)“
fahren bestellt, ist eine Übersetzung der Ent- die Wörter „oder in einen für die Durchfüh-
scheidungsformel und der Rechtsbehelfsbe- rung des Asylverfahrens zuständigen Staat
lehrung in einer Sprache beizufügen, deren (§ 27a)“ eingefügt.
Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt bb) In Satz 2 werden die Wörter „Feststellung
werden kann; Asylberechtigte und Auslän- der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des
der, denen die Flüchtlingseigenschaft zuer- Aufenthaltsgesetzes“ durch die Wörter „Zu-
kannt wird oder bei denen das Bundesamt erkennung der Flüchtlingseigenschaft“ er-
ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 setzt.
bis 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den sicheren
festgestellt hat, werden zusätzlich über die Drittstaat“ durch die Wörter „nach Absatz 1“ er-
Rechte und Pflichten unterrichtet, die sich setzt.
daraus ergeben.“
29. § 35 Satz 2 wird aufgehoben.
cc) Im neuen Satz 4 wird nach der Angabe
„§ 26a“ die Angabe „oder § 27a“ eingefügt. 30. § 39 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
erkennung“ die Wörter „als Asylberechtigter
„(2) In Entscheidungen über beachtliche Asyl- oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
anträge und nach § 30 Abs. 5 ist ausdrücklich schaft“ eingefügt.
festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt wird und ob er als Asylbe- b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
rechtigter anerkannt wird. Von letzterer Feststel- durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
lung ist abzusehen, wenn der Antrag auf die Zu- ersetzt.
erkennung der Flüchtlingseigenschaft be- 31. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2
schränkt war.“ bis 7“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Abs. 7“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ 32. In § 42 Satz 1 wird die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“
Abs. 7“ ersetzt. ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 33. § 43 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Davon kann abgesehen werden, wenn der „Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt die Aussetzung der Abschiebung aus.“
wird oder ihm die Flüchtlingseigenschaft zu- 34. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
erkannt wird.“ „(4) Die Aufnahmeeinrichtung weist den Auslän-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: der innerhalb von 15 Tagen nach der Asylantrag-
„(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Abs. 1 oder stellung möglichst schriftlich und in einer Sprache,
Abs. 2 als Asylberechtigter anerkannt, soll von deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt
den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 werden kann, auf seine Rechte und Pflichten nach
des Aufenthaltsgesetzes und der Zuerkennung dem Asylbewerberleistungsgesetz hin. Die Aufnah-
der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 ab- meeinrichtung benennt in dem Hinweis nach Satz 1
gesehen werden. Wird einem Ausländer nach auch, wer dem Ausländer Rechtsbeistand gewäh-
§ 26 Abs. 4 die Flüchtlingseigenschaft zuer- ren kann und welche Vereinigungen den Ausländer
kannt, soll von den Feststellungen zu § 60 Abs. 2 über seine Unterbringung und medizinische Versor-
bis 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen gung beraten können.“
werden.“ 35. § 48 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 1999
„2. unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist nen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat“ er-
oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigen- setzt.
schaft zuerkannt wurde oder“. 45. § 72 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
36. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert: a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
a) Nach den Wörtern „dass der Asylantrag“ werden „Feststellung, dass die Voraussetzungen des
das Wort „unzulässig“ und ein Komma einge- § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,“
fügt. durch die Wörter „Zuerkennung der Flüchtlings-
b) Die Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 7“ wird durch die eigenschaft“ ersetzt.
Angabe „§ 60 Abs. 2 bis 5 oder Abs. 7“ ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
37. In § 52 wird nach der Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3“ die gefügt:
Angabe „ , des § 14a“ eingefügt. „1a. freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor
38. § 53 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Verfolgung verlassen hat oder außerhalb
dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung
„Das Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein befindet, zurückgekehrt ist und sich dort
Gericht einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft niedergelassen hat,“.
zuerkannt hat.“
46. § 73 wird wie folgt geändert:
39. § 55 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines
Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des „(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter
Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerech- sind unverzüglich zu widerrufen, wenn die Vo-
net, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylbe- raussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies
rechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.“ nach Wegfall der Umstände, die zur Anerken-
nung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung
40. § 58 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es
„Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Auf- nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staa-
enthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend tes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsange-
verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylbe- hörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenlo-
rechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundes- ser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren,
amt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist; das Satz 2 gilt nicht, wenn sich der Ausländer auf
Gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein Gericht zwingende, auf früheren Verfolgungen beru-
dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuer- hende Gründe berufen kann, um die Rückkehr
kannt hat oder Abschiebungsschutz nach § 60 in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehö-
Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes rigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser
gewährt hat.“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“
41. Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz einge- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
fügt: „Satz 1 ist auf die Zuerkennung der Flüchtlings-
„Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt eigenschaft entsprechend anzuwenden.“
wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet.“ c) Absatz 2a Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
42. § 63 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: „Der Ausländerbehörde ist auch mitzuteilen,
„(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantrag- welche Personen nach § 26 ihre Asylberechti-
stellung innerhalb von drei Tagen eine mit den An- gung oder Flüchtlingseigenschaft von dem Aus-
gaben zur Person und einem Lichtbild versehene länder ableiten und ob bei ihnen die Vorausset-
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung aus- zungen für einen Widerruf nach Absatz 2b vor-
gestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthalts- liegen. Ist nach der Prüfung ein Widerruf oder
titels ist. Im Fall des Absatzes 3 Satz 2 ist der Aus- eine Rücknahme nicht erfolgt, steht eine spätere
länder bei der Asylantragstellung aufzufordern, in- Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 im
nerhalb der Frist nach Satz 1 bei der zuständigen Ermessen, es sei denn, der Widerruf oder die
Ausländerbehörde die Ausstellung der Bescheini- Rücknahme erfolgt, weil die Voraussetzungen
gung zu beantragen.“ des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
43. In § 71 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „der Folge- oder des § 3 Abs. 2 vorliegen.“
antrag ist offensichtlich unschlüssig oder“ gestri- d) Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b
chen. und 2c eingefügt:
44. In § 71a Abs. 1 werden die Wörter „mit dem die „(2b) In den Fällen des § 26 Abs. 1, 2 und 4 ist
Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtli- die Anerkennung als Asylberechtigter und die
chen Vertrag über die Zuständigkeit für die Durch- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu wi-
führung von Asylverfahren geschlossen hat“ durch derrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26
die Wörter „für den Rechtsvorschriften der Europä- Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Die Anerkennung als
ischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Asylberechtigter ist ferner zu widerrufen, wenn
Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit die Anerkennung des Asylberechtigten, von
dem die Bundesrepublik Deutschland darüber ei- dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, er-
2000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
lischt, widerrufen oder zurückgenommen wird 1. Auf- und Wiederaufnahmeersuchen an andere
und der Ausländer nicht aus anderen Gründen Staaten,
als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. 2. Entscheidungen über Auf- und Wiederaufnah-
In den Fällen des § 26 Abs. 4 ist die Zuerken- meersuchen anderer Staaten,
nung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen,
wenn die Flüchtlingseigenschaft des Auslän- 3. den Informationsaustausch mit anderen Staaten
ders, von dem die Zuerkennung abgeleitet wor- und der Europäischen Gemeinschaft sowie Mit-
den ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenom- teilungen an die betroffenen Ausländer und
men wird und dem Ausländer nicht aus anderen 4. die Erfassung, Übermittlung und den Vergleich
Gründen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt von Fingerabdrücken der betroffenen Auslän-
werden könnte. der.“
(2c) Bis zur Bestandskraft des Widerrufs oder 51. In der Anlage I (zu § 26a) werden die Wörter „Finn-
der Rücknahme entfällt für Einbürgerungsverfah- land“, „Österreich“, „Polen“, „Schweden“ und
ren die Verbindlichkeit der Entscheidung über „Tschechische Republik“ gestrichen.
den Asylantrag.“ 52. In der Anlage II (zu § 29a) werden die Wörter „Bul-
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: garien“, „Polen“, „Rumänien“, „Slowakische Re-
aa) Satz 1 wird aufgehoben. publik“, „Tschechische Republik“ und „Ungarn“ ge-
strichen.
bb) Der bisherige Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die beabsichtigte Entscheidung über einen Artikel 4
Widerruf oder eine Rücknahme nach dieser Änderung des AZR-Gesetzes
Vorschrift oder nach § 48 des Verwaltungs-
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
verfahrensgesetzes ist dem Ausländer
S. 2265), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
schriftlich mitzuteilen und ihm ist Gelegen-
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt
heit zur Äußerung zu geben.“
geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(6) Ist die Anerkennung als Asylberechtigter
a) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden wie
oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
folgt gefasst:
schaft unanfechtbar widerrufen oder zurückge-
nommen oder aus einem anderen Grund nicht „§ 15 Datenübermittlung an Ausländerbehör-
mehr wirksam, gilt § 72 Abs. 2 entsprechend.“ den, das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsan-
g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
waltschaften, Luftsicherheitsbehörden
„(7) Ist die Entscheidung über den Asylantrag sowie oberste Bundes- und Landesbe-
vor dem 1. Januar 2005 unanfechtbar geworden, hörden
hat die Prüfung nach Absatz 2a Satz 1 spätes-
§ 16 Datenübermittlung an Gerichte“.
tens bis zum 31. Dezember 2008 zu erfolgen.“
b) Die Angabe zu § 44 wird wie folgt gefasst:
47. § 73a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 44 Bestimmungen zum Verwaltungsverfah-
„(2) Dem Ausländer wird die Rechtsstellung als
ren“.
Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland ent-
zogen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerken- 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht oder nicht a) Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Sie“
mehr vorliegen. § 73 gilt entsprechend.“ durch die Wörter „Die Speicherung“ ersetzt.
48. Dem § 75 werden folgende Sätze angefügt: b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesam- „1. die einen Asylantrag gestellt haben oder
tes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtig- über deren Übernahme nach den Rechtsvor-
ter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigen- schriften der Europäischen Gemeinschaft
schaft wegen des Vorliegens der Voraussetzungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages zur
des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes Durchführung eines Asylverfahrens entschie-
oder des § 3 Abs. 2 widerrufen oder zurückgenom- den ist,“.
men worden ist, hat keine aufschiebende Wirkung. c) In Nummer 3 wird der Satzteil nach dem Wort
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichts- „Visaverfahren,“ gestrichen.
ordnung bleibt unberührt.“
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
49. In § 78 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „von zwei
Wochen“ durch die Wörter „eines Monats“ ersetzt. „4. gegen deren Einreise Bedenken bestehen,
weil die Erteilungsvoraussetzungen nach
50. § 88 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht
„(1) Das Bundesministerium des Innern kann vorliegen oder öffentlich-rechtliche Geldfor-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- derungen aus früheren Aufenthalten oder
desrates die zuständigen Behörden für die Ausfüh- wegen aufenthaltsbeendender Maßnahmen
rung von Rechtsvorschriften der Europäischen Ge- bestehen und denen die Einreise und der
meinschaft und völkerrechtlichen Verträgen über Aufenthalt nicht erlaubt werden sollen, es
die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylver- sei denn, es besteht ein Recht zum Aufent-
fahren bestimmen, insbesondere für halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2001
e) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein Komma Komma und die Wörter „die Landeskriminal-
ersetzt. ämter, das Zollkriminalamt und sonstige Po-
f) Folgende Nummern 13 und 14 werden angefügt: lizeivollzugsbehörden der Länder,“ eingefügt
sowie die Wörter „der Nummer“ durch die
„13. die ohne den erforderlichen Pass oder Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt.
Passersatz oder den erforderlichen Aufent-
haltstitel in das Bundesgebiet befördert ff) Nummer 6 wird Nummer 5 und nach dem
und bei der Einreise nicht zurückgewiesen Wort „Staatsanwaltschaften“ werden die
werden, weil sie sich auf politische Verfol- Wörter „und die Gerichte im Fall des § 2
gung oder die in § 60 Abs. 2, 3 oder Abs. 5 Abs. 2 Nr. 6 sowie die Staatsanwaltschaften“
des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten eingefügt.
Umstände berufen, gg) Die Nummern 7 und 8 werden die Num-
14. die nach Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung mern 6 und 7.
(EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittlän-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Außengrenzen im Besitz ei- „Die Stellen nach Absatz 1 übermitteln die
nes Visums sein müssen, sowie der Liste Daten nach § 3 Nr. 1, 3 bis 5a und 7.“
der Drittländer, deren Staatsangehörige bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl.
aaa) Nummer 2 wird aufgehoben.
EG Nr. L 81 S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EG) Nr. 851/2005 des Rates vom bbb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die An-
2. Juni 2005 (ABl. EU Nr. L 141 S. 3) geän- gabe „Nr. 4“ wird durch die Angabe
dert worden ist, von der Visumpflicht befreit „Nr. 3“ ersetzt.
sind und denen auf Grund des Vorliegens c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
einer Verpflichtungserklärung nach § 66 „Grundpersonalien“ das Wort „und“ durch ein
Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes die Ein- Komma ersetzt und nach dem Wort „Persona-
reise gestattet wird.“ lien“ die Wörter „und ein Lichtbild“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: 6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
gefügt:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
„5a. das Lichtbild,“. fügt:
b) In Nummer 7 wird die Angabe „und 11“ durch die „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
Angabe „ , 11, 13 und 14“ ersetzt. kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild
4. § 5 wird wie folgt geändert: gestellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stellen“ die von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln
Wörter „oder des Bundeskriminalamtes“ einge- oder wenn solche Papiere abhanden gekom-
fügt. men sind, kann das Ersuchen auch nur mit
Angaben zum Ausweispapier oder zum Auf-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: enthaltstitel gestellt werden.“
aa) In Nummer 1 wird das Wort „mitteilende“ bb) In dem neuen Satz 4 wird das Wort „Perso-
durch die Wörter „Bezeichnung und An- nalien“ durch das Wort „Daten“ ersetzt.
schrift der mitteilenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „mitteilende“
durch die Wörter „Bezeichnung und An- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Grundper-
schrift der mitteilenden oder anfragenden“ sonalien“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „Mitteilung“ die ersetzt und nach dem Wort „werden“ die
Wörter „oder der Anfrage“ eingefügt. Wörter „ , und die Lichtbilder“ eingefügt.
5. § 6 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 werden das Wort „Personalien“
durch das Wort „Daten“ ersetzt und die Wör-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ter „nach Maßgabe des § 16“ gestrichen.
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „4“
7. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
ein Komma und die Angabe „6“ eingefügt.
hörde“ die Wörter „oder eines von ihm für solche
bb) Nummer 2 wird aufgehoben. Zustimmungen bestellten Vertreters in leitender
cc) Nummer 3 wird Nummer 2, die Angabe „6“ Stellung“ eingefügt.
wird durch die Angabe „6, 13 und 14“ und 8. § 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „der Nummer“ werden durch die
Angabe „des § 2 Abs. 2 Nr.“ ersetzt. a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge-
fügt:
dd) Nummer 4 wird Nummer 3 und die Angabe
„und 3“ wird durch die Angabe „ , 3 und 6“ „2. Lichtbild,“.
ersetzt. b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
ee) Nummer 5 wird Nummer 4 und nach dem Nummern 3 bis 5.
Wort „Bundeskriminalamt“ werden ein 9. § 15 wird wie folgt gefasst:
2002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
„§ 15 „An Gerichte werden zum Zwecke der Rechts-
Datenübermittlung an pflege auf Ersuchen neben den Grunddaten fol-
Ausländerbehörden, das Bundesamt gende Daten des Betroffenen übermittelt:“.
für Migration und Flüchtlinge, c) Die Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, 11. § 21 wird wie folgt geändert:
Luftsicherheitsbehörden sowie
oberste Bundes- und Landesbehörden a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Auslands-
vertretung“ die Wörter „oder das Auswärtige
(1) Die Daten des Betroffenen werden auf Ersu- Amt“ eingefügt.
chen übermittelt an:
b) In Absatz 5 werden die Wörter „Daten nach § 5
1. die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrich- Abs. 3“ durch die Wörter „die nach Absatz 1
tungen oder Stellen nach § 88 Abs. 3 des Asyl- Satz 1 weitergegebenen Daten“ ersetzt.
verfahrensgesetzes, das Bundesamt für Migra-
c) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
tion und Flüchtlinge und die Bundespolizei zur
Durchführung ausländer- und asylrechtlicher „(6) Das Bundesministerium des Innern be-
Aufgaben, stimmt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen
Amt, bei welchen Speicheranlässen nach § 2
2. die Bundespolizei, die Stellen eines Landes, die
Abs. 2 die beteiligte Organisationseinheit die
im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeili-
vom Auswärtigen Amt oder der Auslandsvertre-
che Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnehmen,
tung übermittelten Daten an die Behörde, die
und an die Zollverwaltung, soweit auf sie die
diese Speicherung veranlasst hat, übermittelt.
Ausübung grenzpolizeilicher Aufgaben übertra-
gen worden ist, zur Gewährleistung des grenz- (7) Die infolge der Übermittlung nach den Ab-
polizeilichen Schutzes des Bundesgebiets, sätzen 4 bis 6 erforderlichen weiteren Übermitt-
lungen zwischen den dort genannten Behörden
3. die für die Zuverlässigkeitsprüfung zuständigen
und der nach Absatz 1 Satz 1 anfragenden Be-
Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsi-
hörde dürfen über die beteiligte Organisations-
cherheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer Aufgaben
einheit des Bundesverwaltungsamtes erfolgen.“
bei der Durchführung der Zuverlässigkeitsüber-
prüfung, 12. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
4. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
und der Länder sowie an die Staatsanwaltschaf- aa) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein
ten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, Komma ersetzt.
5. sonstige Polizeivollzugsbehörden des Bundes bb) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
und der Länder zur Abwehr von Gefahren für „11. die obersten Bundes- und Landesbe-
die öffentliche Sicherheit, hörden, die mit der Durchführung aus-
6. oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit länder- und asylrechtlicher Vorschriften
der Durchführung ausländer-, asyl- und pass- als eigener Aufgabe betraut sind, so-
rechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe be- weit nicht § 21 anzuwenden ist.“
traut sind, soweit die Daten zur Aufgabenerfül- b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
lung erforderlich sind.
aa) Nach dem Wort „Zulassung“ werden die
(2) Dem Bundeskriminalamt werden auf Ersu- Wörter „der Stellen nach Satz 1 Nr. 9“ einge-
chen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus völker- fügt.
rechtlichen Verträgen, denen die gesetzgebenden
Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 des Grund- bb) Nach dem Wort „Landesbehörde“ werden
gesetzes zugestimmt haben, die erforderlichen per- die Wörter „ ; § 10 Abs. 3 Satz 2 des Bun-
sonenbezogenen Daten von Ausländern nach Maß- desdatenschutzgesetzes ist nicht anzuwen-
gabe dieser Verträge übermittelt. den“ angefügt.
13. § 25 wird wie folgt geändert:
(3) An das Bundesamt für Justiz werden auf Er-
suchen neben den Grunddaten abweichende Na- a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1
mensschreibweisen, andere Namen sowie Aliasper- nach dem Wort „Grundpersonalien“ die Wörter
sonalien übermittelt, soweit die Kenntnis dieser Da- „und dem Lichtbild“ eingefügt.
ten zur Feststellung der Identität eines Ausländers b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Bun-
deszentralregistergesetz, nach dem Titel XI der Ge- aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
werbeordnung und nach dem Internationalen Fami- „Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers
lienrechtsverfahrensgesetz erforderlich ist.“ kann das Ersuchen auch nur mit einem
10. § 16 wird wie folgt geändert: Lichtbild gestellt werden.“
bb) In den neuen Sätzen 4 und 5 wird jeweils das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Wort „Grundpersonalien“ durch das Wort
„§ 16 „Daten“ ersetzt.
Datenübermittlung an Gerichte“. 14. § 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
folgt gefasst: gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2003
„1a. das Visumaktenzeichen der Registerbe- „(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch,
hörde,“. wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als
b) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 einge- deutscher Staatsangehöriger behandelt worden
fügt: ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher
Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt,
„9. die im Visaverfahren beteiligte Ausländer- wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reise-
behörde,“. pass oder Personalausweis ausgestellt wurde.
c) Die Nummern 9 bis 11 werden die Nummern 10 Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf
bis 12. den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung
als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsan-
15. In § 30 Abs. 1 wird die Angabe „11“ durch die An-
gehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt
gabe „12“ ersetzt.
sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsan-
16. § 31 Abs. 1 wird wie folgt geändert: gehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Visadatei- ableiten.“
Nummer“ die Wörter „oder Visumaktenzeichen 3. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
oder Nummer des Visums“ eingefügt.
„2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
„Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis
kann das Ersuchen auch nur mit Lichtbild ge- auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
stellt werden. Bei Zweifeln an der Echtheit von zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, Schweizerischen Eidgenossenschaft anderer-
kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum seits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II
Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt S. 810) besitzt.“
werden.“ 4. § 7 wird wie folgt gefasst:
17. § 32 wird wie folgt geändert: „§ 7
a) In Nummer 10 wird der Punkt durch ein Komma Spätaussiedler und die in den Aufnahmebe-
ersetzt. scheid einbezogenen Familienangehörigen erwer-
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt: ben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
„11. die obersten Bundes- und Landesbehör- gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.“
den, die mit der Durchführung ausländer-
und asylrechtlicher Vorschriften als eigener 5. § 8 wird wie folgt geändert:
Aufgabe betraut sind, soweit nicht § 21 an- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
zuwenden ist.“ aa) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
18. In § 34 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „nicht“ „2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu
die Wörter „die Daten des Betroffenen von einer der einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf
in § 20 Abs. 1 bezeichneten öffentlichen Stelle Grund seiner Schuldunfähigkeit eine
übermittelt worden sind und“ eingefügt. Maßregel der Besserung und Sicherung
19. § 44 wird wie folgt gefasst: angeordnet worden ist,“.
„§ 44 bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Bestimmungen b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 4“ durch die
zum Verwaltungsverfahren Angabe „Nr. 2 und 4“ ersetzt.
Von den in diesem Gesetz getroffenen Regelun- 6. § 9 wird wie folgt geändert:
gen des Verwaltungsverfahrens der Länder kann a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Einbürge-
mit Ausnahme von § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 rung erhebliche Belange der Bundesrepublik
Satz 3 und § 11 Abs. 1 nicht durch Landesrecht Deutschland, insbesondere solche der äußeren
abgewichen werden.“ oder inneren Sicherheit sowie der zwischen-
Artikel 5 staatlichen Beziehungen entgegenstehen“ durch
die Wörter „sie nicht über ausreichende Kennt-
Änderung des nisse der deutschen Sprache verfügen (§ 10
Staatsangehörigkeitsgesetzes Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4) und keinen Aus-
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes- nahmegrund nach § 10 Abs. 6 erfüllen“ ersetzt.
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 7. § 10 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 122), wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird aufgehoben. „(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren recht-
2. § 3 wird wie folgt geändert: mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertre-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
2004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grund- dere beim Nachweis von Sprachkenntnissen,
ordnung des Grundgesetzes für die Bundes- die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1
republik Deutschland bekennt und erklärt, Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre ver-
dass er keine Bestrebungen verfolgt oder un- kürzt werden.“
terstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, c) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:
die
„(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
a) gegen die freiheitliche demokratische Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die
Grundordnung, den Bestand oder die Si- Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat
cherheit des Bundes oder eines Landes Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen
gerichtet sind oder Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher
b) eine ungesetzliche Beeinträchtigung der und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minder-
Amtsführung der Verfassungsorgane des jährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürge-
Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit- rung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet
glieder zum Ziele haben oder hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1
c) durch Anwendung von Gewalt oder darauf Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachent-
gerichtete Vorbereitungshandlungen aus- wicklung erfüllt.
wärtige Belange der Bundesrepublik (5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1
Deutschland gefährden, Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolg-
reichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur
oder glaubhaft macht, dass er sich von der
Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse
früheren Verfolgung oder Unterstützung der-
angeboten; die Teilnahme daran ist nicht ver-
artiger Bestrebungen abgewandt hat,
pflichtend.
2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen
Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der
Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaub-
Ausländer sie wegen einer körperlichen, geisti-
nis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni
gen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
1999 zwischen der Europäischen Gemein-
oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits
und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (7) Das Bundesministerium des Innern wird
andererseits über die Freizügigkeit oder eine ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodali-
Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den täten des Einbürgerungstests sowie die Grund-
§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und struktur und die Lerninhalte des Einbürgerungs-
25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes auf- kurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen
geführten Aufenthaltszwecke besitzt, des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1
des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverord-
3. den Lebensunterhalt für sich und seine unter-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-
haltsberechtigten Familienangehörigen ohne
tes bedarf, zu regeln.“
Inanspruchnahme von Leistungen nach dem
Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetz- 8. § 11 wird wie folgt gefasst:
buch bestreiten kann oder deren Inanspruch- „§ 11
nahme nicht zu vertreten hat,
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn
4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt 1. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
oder verliert, fertigen, dass der Ausländer Bestrebungen ver-
5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu ei- folgt oder unterstützt oder verfolgt oder unter-
ner Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund stützt hat, die gegen die freiheitliche demokrati-
seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der sche Grundordnung, den Bestand oder die Si-
Besserung und Sicherung angeordnet wor- cherheit des Bundes oder eines Landes gerich-
den ist, tet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchti-
6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen gung der Amtsführung der Verfassungsorgane
Sprache verfügt und des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mit-
glieder zum Ziele haben oder die durch die An-
7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesell- wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-
schaftsordnung und der Lebensverhältnisse bereitungshandlungen auswärtige Belange der
in Deutschland verfügt. Bundesrepublik Deutschland gefährden, es sei
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er
müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht hand- sich von der früheren Verfolgung oder Unterstüt-
lungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des zung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
Aufenthaltsgesetzes sind.“ oder
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 2. ein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 und 5a
„(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheini- des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.
gung des Bundesamtes für Migration und Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ausländer im
Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Sinne des § 1 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes und
Integrationskurs nach, wird die Frist nach Ab- auch für Staatsangehörige der Schweiz und deren
satz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen Familienangehörige, die eine Aufenthaltserlaubnis
besonderer Integrationsleistungen, insbeson- auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2005
schen der Europäischen Gemeinschaft und ihren werde, was ihr schaden könnte.“; § 10 Abs. 1 Satz 2
Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen gilt entsprechend.“
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig- 13. In § 22 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestri-
keit besitzen.“ chen.
9. § 12 wird wie folgt geändert: 14. § 23 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: „§ 23
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „und der
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändi-
Ausländer der zuständigen Behörde einen
gung der von der zuständigen Verwaltungsbehörde
Entlassungsantrag zur Weiterleitung an den
ausgefertigten Entlassungsurkunde.“
ausländischen Staat übergeben hat“ gestri-
chen. 15. § 25 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 6 werden die Wörter „oder eine „(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehö-
nach Maßgabe des § 23 Abs. 2 des Aufent- rigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staats-
haltsgesetzes erteilte Niederlassungserlaub- angehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen An-
nis“ gestrichen. trag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertre-
ters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Vo-
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Europä-
raussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die
ischen Union“ die Wörter „oder der Schweiz“
Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust
eingefügt und die Wörter „und Gegenseitigkeit
nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die
besteht“ gestrichen.
Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates
c) Absatz 3 wird aufgehoben. der Europäischen Union, der Schweiz oder eines
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik
Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach
10. § 12a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
§ 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.“
„(1) Bei der Einbürgerung bleiben außer Betracht:
16. In § 26 Abs. 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe
1. die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder „Abs. 1“ gestrichen.
Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
17. § 27 wird wie folgt gefasst:
2. Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessät-
„§ 27
zen und
Ein minderjähriger Deutscher verliert mit der
3. Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Mo-
nach den deutschen Gesetzen wirksamen An-
naten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach
nahme als Kind durch einen Ausländer die Staats-
Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
angehörigkeit, wenn er dadurch die Staatsangehö-
Bei mehreren Verurteilungen zu Geld- oder Frei- rigkeit des Annehmenden erwirbt. Der Verlust er-
heitsstrafen im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind streckt sich auf seine Abkömmlinge, wenn auch
diese zusammenzuzählen, es sei denn, es wird eine der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch den An-
niedrigere Gesamtstrafe gebildet; treffen Geld- und genommenen nach Satz 1 sich auf seine Abkömm-
Freiheitsstrafe zusammen, entspricht ein Tagessatz linge erstreckt. Der Verlust nach Satz 1 oder Satz 2
einem Tag Freiheitsstrafe. Übersteigt die Strafe tritt nicht ein, wenn der Angenommene oder seine
oder die Summe der Strafen geringfügig den Rah- Abkömmlinge mit einem deutschen Elternteil ver-
men nach den Sätzen 1 und 2, so wird im Einzelfall wandt bleiben.“
entschieden, ob diese außer Betracht bleiben kann.
18. In § 29 Abs. 4 werden nach den Wörtern „hinzuneh-
Ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung
men wäre“ die Wörter „oder hingenommen werden
nach § 61 Nr. 5 oder 6 des Strafgesetzbuches an-
geordnet worden, so wird im Einzelfall entschieden, könnte“ gestrichen.
ob die Maßregel der Besserung und Sicherung au- 19. Die §§ 30 bis 34 werden wie folgt gefasst:
ßer Betracht bleiben kann.“ „§ 30
11. § 13 wird wie folgt gefasst: (1) Das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
„§ 13 schen Staatsangehörigkeit wird auf Antrag von der
Ein ehemaliger Deutscher und seine minderjähri- Staatsangehörigkeitsbehörde festgestellt. Die Fest-
gen Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im stellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, für
Ausland haben, können auf Antrag eingebürgert die das Bestehen oder Nichtbestehen der deut-
werden, wenn sie den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 schen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Bei
Nr. 1 und 2 entsprechen.“ Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die
Feststellung auch von Amts wegen erfolgen.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
(2) Für die Feststellung des Bestehens der deut-
„§ 16 schen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber
Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushän- auch ausreichend, wenn durch Urkunden, Auszüge
digung der von der zuständigen Verwaltungsbe- aus den Melderegistern oder andere schriftliche
hörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde. Vor Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
der Aushändigung ist folgendes feierliches Be- nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsange-
kenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich hörigkeit erworben worden und danach nicht wie-
das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesre- der verloren gegangen ist. § 3 Abs. 2 bleibt unbe-
publik Deutschland achten und alles unterlassen rührt.
2006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
(3) Wird das Bestehen der deutschen Staatsan- 1. die Grundpersonalien des Betroffenen (Familien-
gehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt die Staats- name, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
angehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörig- Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, die Tatsa-
keitsausweis aus. Auf Antrag stellt die Staatsange- che, dass nach § 29 ein Verlust der deutschen
hörigkeitsbehörde eine Bescheinigung über das Staatsangehörigkeit eintreten kann sowie die
Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),
aus. 2. Art der Wirksamkeit und Tag des Wirksamwer-
§ 31 dens der Entscheidung oder Urkunde oder des
Verlustes der Staatsangehörigkeit,
Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsver-
tretungen dürfen personenbezogene Daten erhe- 3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der
ben, speichern, verändern und nutzen, soweit dies Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz (3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind ver-
oder nach staatsangehörigkeitsrechtlichen Bestim- pflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezo-
mungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. Für genen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1
die Entscheidung über die Staatsangehörigkeit der Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August
in Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes genannten 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde
Personen dürfen auch Angaben erhoben, gespei- zu übermitteln.
chert oder verändert und genutzt werden, die sich (4) Die Registerbehörde übermittelt den Staats-
auf die politischen, rassischen oder religiösen angehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen
Gründe beziehen, wegen derer zwischen dem auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, so-
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche weit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der
Staatsangehörigkeit entzogen worden ist. staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser
§ 32 Stellen erforderlich ist. Für die Übermittlung an an-
dere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke
(1) Öffentliche Stellen haben den in § 31 genann- gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutz-
ten Stellen auf Ersuchen personenbezogene Daten gesetzes.
zu übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten
zur Erfüllung der in § 31 genannten Aufgaben erfor- (5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach
derlich ist. Öffentliche Stellen haben der zuständi- ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert
gen Staatsangehörigkeitsbehörde diese Daten worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit
auch ohne Ersuchen zu übermitteln, soweit die weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht
Übermittlung aus Sicht der öffentlichen Stelle für erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder
die Entscheidung der Staatsangehörigkeitsbehörde Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Da-
über ein anhängiges Einbürgerungsverfahren oder ten unverzüglich mit.
den Verlust oder Nichterwerb der deutschen § 34
Staatsangehörigkeit erforderlich ist. Dies gilt bei (1) Für die Durchführung des Optionsverfahrens
Einbürgerungsverfahren insbesondere für die den nach § 29 hat die Meldebehörde bis zum zehnten
Ausländerbehörden nach § 87 Abs. 4 des Aufent- Tag jedes Kalendermonats der zuständigen Staats-
haltsgesetzes bekannt gewordenen Daten über Ein- angehörigkeitsbehörde für Personen, die im darauf
leitung und Erledigung von Strafverfahren, Buß- folgenden Monat das 18. Lebensjahr vollenden
geldverfahren und Auslieferungsverfahren. Die Da- werden und bei denen nach § 29 ein Verlust der
ten nach Satz 3 sind unverzüglich an die zuständige deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, fol-
Staatsangehörigkeitsbehörde zu übermitteln. gende personenbezogenen Daten zu übermitteln:
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten 1. Geburtsname,
nach Absatz 1 unterbleibt, soweit besondere ge-
2. Familienname,
setzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
3. frühere Namen,
§ 33
4. Vornamen,
(1) Das Bundesverwaltungsamt (Registerbe-
5. Geschlecht,
hörde) führt ein Register der Entscheidungen in
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. In das Re- 6. Tag und Ort der Geburt,
gister werden eingetragen: 7. gegenwärtige Anschriften,
1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkun- 8. die Tatsache, dass nach § 29 ein Verlust der
den, deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann.
2. Entscheidungen zum gesetzlichen Verlust der (2) Ist eine Person nach Absatz 1 ins Ausland
deutschen Staatsangehörigkeit, verzogen, hat die zuständige Meldebehörde dem
Bundesverwaltungsamt innerhalb der in Absatz 1
3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust genannten Frist die dort genannten Daten, den
der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach Tag des Wegzuges ins Ausland und, soweit be-
dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. Au- kannt, die neue Anschrift im Ausland zu übermit-
gust 2007 getroffen worden sind. teln. Für den Fall des Zuzuges aus dem Ausland gilt
(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespei- Satz 1 entsprechend.“
chert werden: 20. § 35 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2007
21. In § 37 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „der Ein- 1. In Nummer 5a werden die Wörter „§ 51 Abs. 1 des
bürgerungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Ausländergesetzes“ durch die Wörter „§ 60 Abs. 1
Nr. 2 und Satz 2 sowie § 11 Satz 1 Nr. 2 und 3 und des Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „von Ausschlussgründen 2. In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma er-
nach § 11“ ersetzt. setzt.
22. Nach § 38 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz einge- 3. Folgende Nummer 8 wird angefügt:
fügt:
„8. Ausländern oder Ausländerinnen, die die Staats-
„Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbeste- angehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
hens der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Europäischen Union oder eines anderen Ver-
Abs. 6 und nach § 30 Abs. 1 Satz 3 sowie die Er- tragsstaates des Abkommens über den Europä-
teilung der Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 ischen Wirtschaftsraum haben und ein Recht auf
Abs. 4 sind gebührenfrei.“ Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsge-
23. § 40c wird wie folgt gefasst: setzes/EU besitzen.“
„§ 40c (5) In § 41 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeszentralregisterge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30. März 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195),
2007 gestellt worden sind, sind die §§ 8 bis 14 das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom
und 40c weiter in ihrer vor dem 28. August 2007 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) geändert worden ist,
(BGBl. I S. 1970) geltenden Fassung anzuwenden, werden die Wörter „die Anerkennung ausländischer
soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten.“ Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und Flücht-
24. § 41 wird wie folgt gefasst: linge“ ersetzt.
„§ 41 (6) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das gerichtliche
Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundes-
Von den in diesem Gesetz in den §§ 30 bis 34 gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 316-1, veröf-
und § 37 Abs. 2 getroffenen Regelungen des Ver- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Arti-
waltungsverfahrens der Länder kann nicht durch kel 100 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I
Landesrecht abgewichen werden.“ S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 6 „(2) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthalts-
Änderung sonstiger Gesetze gesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufent-
haltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugs-
(1) In § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungs- anstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis 175
schutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I und 178 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes entspre-
S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 1 des chend.“
Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert
(7) Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom
worden ist, werden die Wörter „die Anerkennung aus-
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), zuletzt geändert durch
ländischer Flüchtlinge“ durch die Wörter „Migration und
Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I
Flüchtlinge“ ersetzt.
S. 1841), wird wie folgt geändert:
(2) Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 11
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
die Wörter „Beschäftigung oder“ gestrichen.
S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 der Verord-
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie 2. § 2 wird wie folgt geändert:
folgt geändert: a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „4. Ausländer nicht
„3. wegen des Krieges in ihrem Heimatland eine a) entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches
Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder die eine Auf- und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht
enthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1, zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als
Abs. 4a oder Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes be- vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder
sitzen,“. Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden
oder wurden, oder
2. In § 2 Abs. 1 wird die Angabe „36“ durch die Angabe
„48“ ersetzt. b) entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Auf-
enthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst-
3. Dem § 7 wird folgender Absatz 5 angefügt:
oder Werkleistungen beauftragt werden
„(5) Eine Entschädigung, die wegen eines Scha- oder wurden
dens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 und“.
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird,
ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“ b) In Absatz 2 wird nach der Nummer 8 folgende
Nummer 8a eingefügt:
(3) (weggefallen)
„8a. dem Bundesamt für Güterverkehr,“.
(4) § 8 Abs. 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungs-
3. In § 6 Abs. 3 wird nach Nummer 7 folgende Num-
gesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623), das zu-
mer 7a eingefügt:
letzt durch Artikel 84 der Verordnung vom 31. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie „7a. das Güterkraftverkehrsgesetz,“.
folgt geändert: 4. § 11 wird wie folgt geändert:
2008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
a) In der Überschrift werden die Wörter „Beschäfti- 3. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
gung oder“ gestrichen.
„§ 70
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung zum
„(1) Wer Gesetz zur Umsetzung aufenthalts-
1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen und asylrechtlicher Richtlinien
§ 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetz- der Europäischen Union
buch beschäftigt oder entgegen § 4 Abs. 3 Für Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach
Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt § 104a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erhal-
oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauf- ten, am 1. März 2007 leistungsberechtigt nach § 1
tragt oder Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes waren
2. eine in und Sachleistungen erhalten haben, kann durch
a) § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches So- Landesgesetz bestimmt werden, dass sie weiterhin
zialgesetzbuch, Sachleistungen entsprechend den Vorschriften des
b) § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches So- Asylbewerberleistungsgesetzes vom Land erhalten.
zialgesetzbuch, Insoweit erhalten diese Personen keine Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem
c) § 98 Abs. 2a des Aufenthaltsgesetzes oder Buch.“
d) § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes
(10) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsför-
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich derung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
wiederholt, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457), wird
Geldstrafe bestraft.“ wie folgt geändert:
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Buch- 1. § 394 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
stabe a“ die Wörter „oder Buchstabe c“ einge-
„5. die Zustimmung zur Zulassung der Beschäfti-
fügt.
gung nach dem Aufenthaltsgesetz, die Zustim-
(8) § 1 Abs. 7 Nr. 2 des Bundeselterngeld- und El- mung zur Anwerbung aus dem Ausland sowie
ternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU,“.
S. 2748) wird wie folgt geändert:
2. § 404 wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt. a) In Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
2. Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d an-
gefügt: b) In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Satz 1“ durch
„d) nach § 104a des Aufenthaltsgesetzes erteilt die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
oder“. (11) In § 27 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialge-
(9) Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsi- setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1
cherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477,
vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt 2482), das zuletzt durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes
geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 19. Juli vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) geändert worden
2007 (BGBl. I S. 1457), wird wie folgt geändert: ist, wird die Angabe „und 5“ durch die Angabe „bis 5“
ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69
folgende Angabe eingefügt: Artikel 7
„§ 70 Übergangsregelung zum Gesetz zur Umset- Änderung von Verordnungen
zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtli-
nien der Europäischen Union“. (1) Die Verordnung zur Ausführung des Personen-
standsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
2. § 7 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert
„Ausgenommen sind durch die Verordnung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I
1. Ausländer, die weder in der Bundesrepublik S. 1598), wird wie folgt geändert:
Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige 1. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügig-
keitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, „(1) Zur Prüfung, ob ein Kind ausländischer Eltern
und ihre Familienangehörigen für die ersten drei durch die Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
Monate ihres Aufenthalts, nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
erworben hat, verlangt der Standesbeamte bei der
2. Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus
Anzeige der Geburt Angaben darüber, ob ein Eltern-
dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Fa-
teil ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als
milienangehörigen,
Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Famili-
3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber- enangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund
leistungsgesetzes. des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit ei- Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaa-
nem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des ten einerseits und der Schweizerischen Eidgenos-
Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutsch- senschaft andererseits über die Freizügigkeit
land aufhalten.“ (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2009
2. Die Anlage 28 (zu § 26) wird wie folgt gefasst:
„Anlage 28
(zu §26)
K
Standesamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geburtenbuch Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
An die Ausländerbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
“.
2010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
(2) Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsver- 3. § 8 wird wie folgt geändert:
ordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), zuletzt a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 11 wird die Angabe „§ 16
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli Abs. 6“ durch die Angabe „§ 15 Abs. 3“ ersetzt.
2007 (BGBl. I S. 1388), wird wie folgt geändert:
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21
a) In Absatz 1 werden die Wörter „und das Bundes- Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind
zentralamt für Steuern“ durch die Wörter „ , das solche Personen, deren Grundpersonalien, Licht-
Bundeszentralamt für Steuern und das Bundes- bilder, abweichende Namenschreibweisen, an-
verwaltungsamt“ ersetzt. dere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien
b) In Absatz 4 wird die Angabe „5c“ durch die An- oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufent-
gabe „5d“ ersetzt. haltstitel mit den im Übermittlungsersuchen an-
gegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder
2. Nach § 5c wird folgender § 5d eingefügt:
Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltsti-
„§ 5d tel übereinstimmen oder nur geringfügig davon
Datenübermittlungen abweichen.“
an das Bundesverwaltungsamt 4. § 10 wird wie folgt geändert:
Die Meldebehörden haben bis zum zehnten Tag a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
des Kalendermonats, der dem Monat der Vollendung aa) In Satz 2 wird das Wort „Zuvor“ durch die
des 18. Lebensjahres des Betroffenen vorausgeht, Wörter „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des
dem Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 34 AZR-Gesetzes“ ersetzt.
Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für die
Durchführung des Optionsverfahrens nach § 29 des bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Staatsangehörigkeitsgesetzes folgende Daten eines „Im Fall des § 22 Abs. 1 Nr. 9 des AZR-Ge-
in das Ausland verzogenen Einwohners, bei dem der setzes holt sie die Zustimmung des Bundes-
Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit droht, in ministeriums des Innern ein, wenn sie dem
automatisierter Form zu übermitteln (BVA-Options- Antrag stattgeben will.“
mitteilung):
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Liegt die Zustim-
1. Familiennamen (jetziger und früherer mung des Bundesministeriums des Innern vor,
Name mit Namensbestandteilen) 0101, 0102, teilt die Registerbehörde“ durch die Wörter „Die
Registerbehörde teilt“ ersetzt.
2. Vornamen 0301, 0302,
5. In § 11 Abs. 2 werden die Wörter „des Leiters der
3. Tag und Ort der Geburt 0601-0605, ersuchenden Behörde“ gestrichen.
4. Geschlecht 0701, 6. § 18 wird wie folgt geändert:
5. gegenwärtige und künftige Anschriften 1201-1206, a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1208-1213, aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aus-
6. möglicher Verlust der deutschen weisung“ ein Komma und das Wort „Zurück-
Staatsangehörigkeit nach § 29 des schiebung“ eingefügt und die Wörter „mit un-
Staatsangehörigkeitsgesetzes 2401.“ befristeter Wirkung oder“ durch ein Komma
ersetzt.
3. In § 6 Abs. 2a werden nach den Wörtern „Bundes-
bb) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein
zentralamt für Steuern“ die Wörter „und das Bun-
Komma ersetzt.
desverwaltungsamt“ eingefügt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
(3) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai fügt:
1995 (BGBl. I S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 3
Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I „5. Einschränkung oder Untersagung der
S. 122), wird wie folgt geändert: politischen Betätigung mit unbefristeter
Wirkung oder
1. § 5 wird wie folgt geändert:
6. Einreisebedenken mit unbefristeter Wir-
a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „die kung.“
Grundpersonalien“ die Wörter „oder das Licht-
bild“ und nach den Wörtern „den Grundpersona- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
lien“ die Wörter „oder dem Lichtbild“ eingefügt. aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und in Buchstabe c
Wörter „12 des AZR-Gesetzes“ ersetzt. werden die Wörter „oder Zurückschiebung“
gestrichen.
2. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und wie folgt ge-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
ändert:
gabe „3“ ersetzt.
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 14
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: der Verordnung zur Durchführung des
„3. ein Fall des § 1758 Abs. 2 des Bürgerlichen Ausländergesetzes“ durch die Wörter
Gesetzbuchs vorliegt.“ „§ 4 der Aufenthaltsverordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2011
bbb) Die Buchstaben b und c werden aufge- 8. § 21 wird wie folgt gefasst:
hoben.
ccc) Buchstabe d wird Buchstabe b. „§ 21
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Übergangsregelung
„(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn
aus Anlass des Inkrafttretens des
die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zu-
Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und
rückgenommen, widerrufen, anderweitig aufge-
asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
hoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder
auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Regis-
ter gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrecht- Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umsetzung
lichen Status werden durch Speicherung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Euro-
Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht päischen Union neu geschaffenen Speichersachver-
gelöscht.“ halten werden übermittelt, sobald hierfür die infor-
mationstechnischen Voraussetzungen geschaffen
7. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt: worden sind, spätestens jedoch sechs Monate nach
„(6) Die Löschungsfrist nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 gilt Inkrafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin
auch für gespeicherte Daten zur Ausstellung eines diese Daten nicht übermittelt worden sind, ist die
Passersatzes nach § 14 der Verordnung zur Durch- zuständige Stelle verpflichtet, ihre Übermittlung un-
führung des Ausländergesetzes.“ verzüglich nachzuholen.“
2012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
Daten, die im Register gespeichert werden,
übermittelnde Stellen, Übermittlungs-/Weitergabeempfänger*)
Abschnitt I
Allgemeiner Datenbestand
A B**) C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
1 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 1
Bezeichnung der Stelle, die – alle übermittelnden Stellen – Ausländerbehörden
Daten übermittelt hat, und – Aufnahmeeinrichtungen oder
deren Geschäftszeichen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Asylverfahrensgesetzes
a) aktenführende (7)
Ausländerbehörde – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
b) andere Stellen (7) – Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschrei-
tenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und Landes-
behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesamt für Justiz
– Staatsangehörigkeits- und
Vertriebenenbehörden (sofern
Daten aus einem der in § 19
Abs. 1 AZR-Gesetz genannten
Anlässe übermittelt worden sind)
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– alle übrigen öffentlichen Stellen
zu a)
– nichtöffentliche Stellen zu a)
*) Hinsichtlich der Datenübermittlung durch die Registerbehörde ist der größtmögliche Umfang der Daten angegeben, den die jeweilige Stelle
nach dem AZR-Gesetz erhalten darf. Beschränkungen ergeben sich aus den einzelnen Vorschriften des AZR-Gesetzes. Das Statistische
Bundesamt erhält alle Daten ohne Namensbezug. In einer Dienstvorschrift wird geregelt, welche Daten die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder, der BND und der MAD nach § 20 des AZR-Gesetzes erhalten.
**) Es bedeuten:
(1) = wenn der Antrag gestellt ist,
(2) = wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) = wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) = wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) = wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) = wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) = wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2013
A B C D
Übermittlung
2 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 2
Geschäftszeichen der – Zuspeicherung durch die – alle öffentlichen Stellen
Registerbehörde Registerbehörde
(AZR-Nummer)
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
3 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 4
Grundpersonalien – Ausländerbehörden und mit – alle öffentlichen Stellen;
der Durchführung ausländer- Statistisches Bundesamt nur
a) Familienname (7) rechtlicher Vorschriften betraute zu e) (nur Monat und Jahr der
b) Geburtsname (7) öffentliche Stellen Geburt), g) und h)
c) Vornamen (7) – mit der polizeilichen Kontrolle – nichtöffentliche Stellen, die
des grenzüberschreitenden humanitäre oder soziale
d) Schreibweise der (7) Verkehrs betraute Behörden Aufgaben wahrnehmen
Namen nach – Bundespolizeidirektion – Behörden anderer Staaten, über-
deutschem Recht oder zwischenstaatliche Stellen
– Bundesamt für Migration und
e) Geburtsdatum (7) Flüchtlinge
f) Geburtsort und -bezirk (7) – Bundeskriminalamt
g) Geschlecht (7) – Landeskriminalämter
h) Staatsangehörigkeiten (7) – Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende
Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spät-
aussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die
Einstellung von Suchvermerken
A B C D
Übermittlung
4 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5
Weitere Personalien – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden zu a) bis i)
der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) abweichende Namens- (7) rechtlicher Vorschriften betraute
schreibweisen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu a) bis i) Asylverfahrensgesetzes zu a)
– Familienname bis i)
2014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
4 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Geburtsname – mit der polizeilichen Kontrolle des – Bundesamt für Migration und
– Vorname grenzüberschreitenden Verkehrs Flüchtlinge zu a) bis i)
betraute Behörden zu a), b), d), f) – Bundespolizei zu a) bis i)
b) andere Namen (7) – Bundespolizeidirektion zu a), b), – andere mit der polizeilichen
– Genanntname d), f) Kontrolle des grenzüber-
– Künstlername – Bundesamt für Migration und schreitenden Verkehrs betraute
Flüchtlinge zu a) bis i) Behörden zu a) bis i)
– Ordensname
– Bundeskriminalamt zu a), b), d) – für die Zuverlässigkeitsüber-
– nicht definierter Name prüfung zuständige Luftsicher-
– Landeskriminalämter zu a), b), d)
c) frühere Namen*) (7) heitsbehörden nach § 7 des
– Zollkriminalamt zu a), b), d) Luftsicherheitsgesetzes zu a)
d) Aliaspersonalien (7) – sonstige ermittlungsführende bis i)
– Familienname Polizeibehörden zu a), b), d) – oberste Bundes- und Landes-
– Geburtsname – Staatsanwaltschaften zu a), b), d) behörden zu a) bis i)
– Vornamen – Gerichte zu a), b), d) – Bundeskriminalamt zu a) bis i)
– Geburtsdatum – Staatsangehörigkeitsbehörden zu – Landeskriminalämter zu a) bis i)
a), b), d) – sonstige Polizeivollzugs-
– Geburtsort und
-bezirk – in Angelegenheiten der Ver- behörden zu a) bis i)
triebenen, Aussiedler und Spät- – Staatsanwaltschaften zu a) bis i)
– Geschlecht
aussiedler zuständige Stellen
– Staatsangehörigkeiten zu a), b), d) – Gerichte zu a) bis i)
– Verfassungsschutzbehörden – Bundesamt für Justiz zu a), b), d)
e) Familienstand (7)
des Bundes und der Länder zu a), – Zollkriminalamt zu a) bis d)
f) Angaben zum (7) b), d)
Ausweispapier – Behörden der Zollverwaltung
– Bundesnachrichtendienst zu a), zu a) bis d), f)
– Passart b), d) – Träger der Sozialhilfe, Träger
• Reisepass – Militärischer Abschirmdienst der Grundsicherung für Arbeit-
• Reisedokument zu a), b), d) suchende und für die Durch-
– alle öffentlichen Stellen für die führung des Asylbewerber-
• sonstige Pass- leistungsgesetzes zuständige
ersatzpapiere Einstellung von Suchvermerken
zu a), b), d) Stellen zu a) bis d), f)
– Passnummer – Staatsangehörigkeits- und
– ausstellender Staat Vertriebenenbehörden zu c)
g) letzter Wohnort im (7) – deutsche Auslandsvertretungen
Herkunftsland und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren zu a) bis i)
h) freiwillig gemachte (7) – Statistisches Bundesamt zu e)
Angaben zur Religions- und i)
zugehörigkeit
– alle übrigen öffentlichen Stellen
i) Staatsangehörigkeiten (7) zu c)
des Ehegatten oder des
Lebenspartners
*) Dieses Datum wird nicht erhoben, sondern entsteht im Register, wenn eine Namensänderung gemeldet wird.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
5 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 5a
– Lichtbild (7) – Ausländerbehörden und mit der – alle öffentlichen Stellen mit Aus-
Durchführung ausländerrecht- nahme des Statistischen Bun-
licher Vorschriften betraute desamtes
öffentliche Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2015
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
5 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 25, 26
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– mit der polizeilichen Kontrolle des – nichtöffentliche Stellen, die
grenzüberschreitenden humanitäre oder soziale
Verkehrs betraute Behörden Aufgaben wahrnehmen
– Bundespolizeidirektion – Behörden anderer Staaten, über-
oder zwischenstaatliche Stellen
– Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Zollkriminalamt
– sonstige ermittlungsführende
Polizeibehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsangehörigkeitsbehörden
– in Angelegenheiten der Ver-
triebenen, Aussiedler und Spät-
aussiedler zuständige Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– alle öffentlichen Stellen für die
Einstellung von Suchvermerken
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
6 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 5, 14 bis 19, 21, 23, 25 bis 27
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
Zuzug/Fortzug – Ausländerbehörden und mit der – alle Stellen
Durchführung ausländerrecht-
a) Ersteinreise in das (5) licher Vorschriften betraute
Bundesgebiet am öffentliche Stellen zu a) bis f)
b) Zuzug von einer (5) – Zuspeicherung durch die
anderen Ausländer- Registerbehörde zu g)
behörde am
c) Fortzug ins Ausland am (5)
d) Fortzug nach unbekannt (5)
e) Verstorben am (5)
f) Wiederzuzug aus dem (5)
Ausland am
g) nicht mehr aufhältig seit (5)
2016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
7 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 6
– als Flüchtling im Ausland (5) – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
anerkannt Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
8 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 1
Asyl – Bundesamt für Migration und – Ausländerbehörden
Flüchtlinge zu a) bis e), g) bis q) – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Asylantrag gestellt am (1)
– Ausländerbehörden zu f), m) Stellen nach § 88 Abs. 3 des
b) Asylantrag erneut (1) bis o) Asylverfahrensgesetzes
gestellt am
– Bundesamt für Migration und
c) Asylantrag abgelehnt (3) Flüchtlinge
am – Bundespolizei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2017
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
8 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
d) als Asylberechtigter (3) – andere mit der polizeilichen
anerkannt am Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
e) Anerkennung (3) Behörden
widerrufen/zurück-
genommen – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
f) Anerkennung (5) heitsbehörden nach § 7 des
erloschen am Luftsicherheitsgesetzes
g) Asylverfahren (3) – oberste Bundes- und
eingestellt am Landesbehörden
h) Asylverfahren auf (6) – Bundeskriminalamt
andere Weise – Landeskriminalämter
erledigt am
– sonstige Polizeivollzugs-
i) Flüchtlingseigenschaft (3) behörden
nach § 3 Abs. 4 AsylVfG – Staatsanwaltschaften
zuerkannt am
– Gerichte
j) Asylantrag vor Einreise (1)
– Bundesagentur für Arbeit und
gestellt am
Behörden der Zollverwaltung
k) Asylantrag vor Einreise (1) – Träger der Sozialhilfe, Träger
erneut gestellt am der Grundsicherung für Arbeit-
l) Asylantrag vor Einreise (3) suchende und für die Durch-
abgelehnt am führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
m) Aufenthaltsgestattung (6) Stellen
seit – deutsche Auslandsvertretungen
n) Aufenthaltsgestattung (6) und andere öffentliche Stellen im
erloschen am Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
o) Nummer der Beschei- (7)
nigung über die Aufent-
haltsgestattung
p) Überstellung an (2)
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats) am
q) Übernahme von (2)
(Staatsangehörigkeits-
schlüssel des Dubliner
Vertragsstaats)
entschieden am
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3, 6 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltsstatus – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) vom Erfordernis eines (5) licher Vorschriften betraute
Aufenthaltstitels befreit Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
b) Erteilung/Verlängerung (3)
– Bundesamt für Migration und
des Aufenthaltstitels
Flüchtlinge
abgelehnt am
2018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
c) Aufenthaltstitel widerru- (3) – Bundespolizei
fen/erloschen am – andere mit der polizeilichen
d) heimatloser Ausländer (6) Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
e) Antrag auf einen Auf- (1)*) Behörden
enthaltstitel gestellt am – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
f) Nummer des (7) heitsbehörden nach § 7 des
Aufenthaltstitels Luftsicherheitsgesetzes
g) Entscheidungen der – oberste Bundes- und
Bundesagentur für Landesbehörden
Arbeit über die – Bundeskriminalamt
Zustimmung zur
Beschäftigung – Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
aa) Zustimmung der (5)*) behörden
Bundesagentur für
Arbeit – Staatsanwaltschaften
erteilt am – Gerichte
befristet bis – Bundesagentur für Arbeit und
räumlich beschränkt Behörden der Zollverwaltung
auf – Träger der Sozialhilfe, Träger
Arbeitgeber- der Grundsicherung für Arbeit-
bindung/keine suchende und für die Durch-
Arbeitgeberbindung führung des Asylbewerber-
weitere Neben- leistungsgesetzes zuständige
bestimmungen/ Stellen
keine weiteren Ne- – deutsche Auslandsvertretungen
benbestimmungen und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
bb) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für – Statistisches Bundesamt zu a)
Arbeit bis d) und g) bis i)
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeber-
bindung/keine
Arbeitgeberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weitere Nebenbe-
stimmungen
cc) Zustimmung der (5)*)
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
h) Nebenbestimmungen
zur Erwerbstätigkeit
aa) Selbständige Tätig- (2)*)
keit
erlaubt am
befristet bis
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2019
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
9 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
bb) Beschäftigung (2)*)
erlaubt am
befristet bis
räumlich beschränkt
auf
Arbeitgeberbin-
dung/keine Arbeit-
geberbindung
weitere Nebenbe-
stimmungen/keine
weiteren Nebenbe-
stimmungen
i) zustimmungsfreie (2)*)
Beschäftigung bis
festgestellt am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Aufenthaltserlaubnis – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Aufenthalt zum Zweck
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
der Ausbildung nach öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
aa) § 16 Abs. 1 (2)*)
AufenthG – Bundesamt für Migration und
(Studium) Flüchtlinge
erteilt am – Bundespolizei
befristet bis – andere mit der polizeilichen Kon-
trolle des grenzüberschreitenden
Verkehrs betraute Behörden
bb) § 16 Abs. 1a (2)*) – für die Zuverlässigkeitsüber-
AufenthG prüfung zuständige Luftsicher-
(Studienbewer- heitsbehörden nach § 7 des Luft-
bung) sicherheitsgesetzes
erteilt am
– oberste Bundes- und
befristet bis Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
cc) § 16 Abs. 4 (2)*) – Landeskriminalämter
AufenthG – sonstige Polizeivollzugs-
(Arbeitsplatzsuche behörden
nach Studium)
erteilt am – Staatsanwaltschaften
befristet bis – Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
dd) § 16 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (Sprach- – Träger der Sozialhilfe, Träger
kurse, Schulbe- der Grundsicherung für Arbeit-
such) suchende und für die Durch-
erteilt am führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
befristet bis Stellen
2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
ee) § 16 Abs. 6 (2)*) – deutsche Auslandsvertretungen
AufenthG (inner- und andere öffentliche Stellen im
gemeinschaftlich Visaverfahren
mobiler Student – Statistisches Bundesamt
aus [Staatsan-
gehörigkeits-
schlüssel des EU-
Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
ff) § 17 AufenthG (2)*)
(sonstige Aus-
bildungszwecke)
erteilt am
befristet bis
b) Aufenthalt zum Zweck
der Erwerbstätigkeit
nach
aa) § 18 AufenthG (2)*)
(Beschäftigung)
erteilt am
befristet bis
bb) § 20 Abs. 1 (2)*)
AufenthG
(Forscher)
erteilt am
befristet bis
cc) § 20 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (in
[Staatsangehö-
rigkeitsschlüssel
des EU-Mitglied-
staates] zugelas-
sener Forscher)
erteilt am
befristet bis
dd) § 21 AufenthG (2)*)
(selbständige Tä-
tigkeit)
erteilt am
befristet bis
c) Aufenthalt aus völker-
rechtlichen, humani-
tären oder politischen
Gründen nach
aa) § 22 Satz 1 (2)*)
AufenthG (Auf-
nahme aus dem
Ausland)
erteilt am
befristet bis
bb) § 22 Satz 2 (2)*)
AufenthG (Auf-
nahme durch BMI)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2021
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
cc) § 23 Abs. 1 (2)*)
AufenthG
(Aufnahme durch
Land)
erteilt am
befristet bis
dd) § 23 Abs. 2 (2)*)
AufenthG
(besondere Fälle)
erteilt am
befristet bis
ee) § 23a AufenthG (2)*)
(Härtefallaufnahme
durch Länder)
erteilt am
befristet bis
ff) § 24 AufenthG (2)*)
(vorübergehender
Schutz)
erteilt am
befristet bis
gg) § 25 Abs. 1 (2)*)
AufenthG (Asyl)
anerkannt am
befristet bis
hh) § 25 Abs. 2 (2)*)
AufenthG (GFK)
gewährt am
befristet bis
ii) § 25 Abs. 3 (2)*)
AufenthG
(Abschiebungs-
verbot)
erteilt am
befristet bis
jj) § 25 Abs. 4 Satz 1 (2)*)
AufenthG (drin-
gende persönliche
oder humanitäre
Gründe)
erteilt am
befristet bis
kk) § 25 Abs. 4 Satz 2 (2)*)
AufenthG (Verlän-
gerung wegen au-
ßergewöhnlicher
Härte)
erteilt am
befristet bis
ll) § 25 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (recht-
liche oder tatsäch-
liche Gründe)
erteilt am
befristet bis
2022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
d) Aufenthalt aus familiä-
ren Gründen nach
aa) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 1 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Ehegatte)
erteilt am
befristet bis
bb) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 2 AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Kinder)
erteilt am
befristet bis
cc) § 28 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
Nr. 3, Satz 2
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Elternteil)
erteilt am
befristet bis
dd) § 28 Abs. 4 (2)*)
AufenthG
(Familiennachzug
zu Deutschen:
Sonstige)
erteilt am
befristet bis
ee) § 30 AufenthG (2)*)
(Ehegattennach-
zug)
erteilt am
befristet bis
ff) § 32 Abs. 1 Nr. 1 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug zu Asyl-
berechtigten)
erteilt am
befristet bis
gg) § 32 Abs. 1 Nr. 2 (2)*)
AufenthG
(Kindesnachzug im
Familienverband)
erteilt am
befristet bis
hh) § 32 Abs. 2 (2)*)
AufenthG
(Kindesnachzug
über 16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2023
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
ii) § 32 Abs. 2a (2)*)
AufenthG (Kind ei-
nes langfristig Auf-
enthaltsberechtig-
ten im [Staatsan-
gehörigkeits-
schlüssel des EU-
Mitgliedstaates])
erteilt am
befristet bis
jj) § 32 Abs. 3 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug unter
16 Jahren)
erteilt am
befristet bis
kk) § 32 Abs. 4 (2)*)
AufenthG (Kindes-
nachzug im Härte-
fall)
erteilt am
befristet bis
ll) § 33 AufenthG (2)*)
(Geburt im Bun-
desgebiet)
erteilt am
befristet bis
mm) § 36 Abs. 1 (2)*)
AufenthG (Nach-
zug von Eltern)
erteilt am
befristet bis
nn) § 36 Abs. 2 (2)*)
AufenthG (Nach-
zug sonstiger Fa-
milienangehöriger)
e) Besondere Aufenthalts-
rechte nach
aa) § 7 Abs. 1 Satz 3 (2)*)
AufenthG (sonstige
begründete Fälle)
erteilt am
befristet bis
bb) § 25 Abs. 4a (2)*)
AufenthG (Aufent-
haltsrecht für Dritt-
staatsangehörige,
die Opfer von
Menschenhandel
sind oder denen
Beihilfe zu illegaler
Einwanderung ge-
leistet wurde)
erteilt am
befristet bis
2024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
cc) § 31 Abs. 1, 2, 4 (2)*)
AufenthG (eigen-
ständiges Ehegat-
tenaufenthalts-
recht)
erteilt am
befristet bis
dd) § 34 Abs. 2 (2)*)
AufenthG (eigen-
ständiges Aufent-
haltsrecht von
Kindern)
erteilt am
befristet bis
ee) § 37 Abs. 1 (2)*)
AufenthG (Wieder-
kehr)
erteilt am
befristet bis
ff) § 37 Abs. 5 (2)*)
AufenthG (Wieder-
kehr Rentner)
erteilt am
befristet bis
gg) § 38 Abs. 1 Nr. 2, (2)*)
Abs. 2 und 5
AufenthG (ehema-
liger Deutscher)
erteilt am
befristet bis
hh) § 38a AufenthG (2)*)
(langfristig Aufent-
haltsberechtigter in
[Staatsangehörig-
keitsschlüssel des
EU-Mitglied-
staates])
erteilt am
befristet bis
ii) § 104a Abs. 1 (2)*)
Satz 1 AufenthG
(Aufenthalts-
erlaubnis auf
Probe)
erteilt am
befristet bis
jj) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104a
Abs. 1 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung)
erteilt am
befristet bis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2025
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
10 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
kk) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104a
Abs. 2 Satz 1
AufenthG (Altfall-
regelung für voll-
jährige Kinder von
Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
ll) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104a
Abs. 2 Satz 2
AufenthG (Altfall-
regelung für unbe-
gleitete Flüchtlin-
ge)
erteilt am
befristet bis
mm) § 23 Abs. 1 Satz 1 (2)*)
i. V. m. § 104b
AufenthG
(integrierte Kinder
von Geduldeten)
erteilt am
befristet bis
nn) § 4 Abs. 5 (2)*)
AufenthG
(Assoziationsrecht
EWG/Türkei)
erteilt am
befristet bis
oo) Aufenthaltserlaub- (2)*)
nis für freizügig-
keitsberechtigte
Schweizer Bürger
(Freizügigkeits-
abkommen EG/
Schweiz)
erteilt am
befristet bis
pp) Aufenthaltserlaub- (2)*)
nis für Angehörige
von freizügigkeits-
berechtigten
Schweizer Bürgern
(Freizügigkeitsab-
kommen EG/
Schweiz)
erteilt am
befristet bis
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
2026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
11 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Niederlassungserlaubnis/ – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
unbefristeter Aufenthalts- Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
titel nach licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
a) § 9 AufenthG (2)*)
(allgemein) erteilt am – Bundesamt für Migration und
b) § 9a AufenthG (2)*) Flüchtlinge
(Daueraufenthalt-EG) – Bundespolizei
erteilt am
– andere mit der polizeilichen
c) § 19 AufenthG (2)*) Kontrolle des grenzüber-
(Hochqualifizierte) schreitenden Verkehrs betraute
erteilt am Behörden
d) § 21 Abs. 4 AufenthG (2) – für die Zuverlässigkeitsüber-
(3 Jahre selbständige prüfung zuständige Luftsicher-
Tätigkeit) erteilt am heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
e) § 23 Abs. 2 AufenthG (3)*)
– oberste Bundes- und
(besondere Fälle) erteilt
Landesbehörden
am
– Bundeskriminalamt
f) § 26 Abs. 3 AufenthG (2)
(Asyl/GFK nach – Landeskriminalämter
3 Jahren) erteilt am – sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
g) § 26 Abs. 4 AufenthG (3) – Gerichte
(aus humanitären Grün- – Bundesagentur für Arbeit und
den nach 7 Jahren) er- Behörden der Zollverwaltung
teilt am
– Träger der Sozialhilfe, Träger
h) § 28 Abs. 2 AufenthG (2)*) der Grundsicherung für Arbeit-
(Familienangehörige suchende und für die Durch-
von Deutschen) erteilt führung des Asylbewerber-
am leistungsgesetzes zuständige
i) § 31 Abs. 3 AufenthG (2)*) Stellen
(eigenständiges Aufent- – deutsche Auslandsvertretungen
haltsrecht der ausländi- und andere öffentliche Stellen im
schen Ehegatten) erteilt Visaverfahren
am
– Statistisches Bundesamt
j) § 35 AufenthG (Kinder) (2)*)
erteilt am
k) § 38 Abs. 1 Nr. 1 (ehe- (2)*)
malige Deutsche) erteilt
am
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2027
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
12 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
Aufenthaltsrechte nach – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
dem FreizügG/EU Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Bescheinigung über (2)*) öffentliche Stellen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
das Aufenthaltsrecht Asylverfahrensgesetzes
EU-/EWR-Bürger
erteilt am – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
b) Bescheinigung des (2)*)
Daueraufenthaltsrechts – Bundespolizei
EU-/EWR-Bürger
erteilt am – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
c) Aufenthaltskarte (2)*) schreitenden Verkehrs betraute
(Angehörige von Behörden
EU-/EWR-Bürgern)
erteilt am – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
gültig bis heitsbehörden nach § 7 des
d) Daueraufenthaltskarte (2)*) Luftsicherheitsgesetzes
(Angehörige von
– oberste Bundes- und
EU-/EWR-Bürgern)
Landesbehörden
erteilt am
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
*) In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
13 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
2028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
13 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
Ausweisung und Hinweis – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
auf Begründungstext Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Ausweisungsverfügung (2) öffentliche Stellen zu a) bis i) Asylverfahrensgesetzes
erlassen am – Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migration und
Wirkung befristet Registerbehörde zu j) Flüchtlinge
sofort vollziehbar seit
– Bundespolizei
b) Ausweisungsverfügung (2) – andere mit der polizeilichen
erlassen am Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Wirkung unbefristet
Behörden
sofort vollziehbar seit
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
c) Ausweisungsverfügung (2) heitsbehörden nach § 7 des
erlassen am Luftsicherheitsgesetzes
Wirkung befristet bis
– oberste Bundes- und
noch nicht vollziehbar Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
d) Ausweisungsverfügung (2)
erlassen am – Landeskriminalämter
Wirkung unbefristet – sonstige Polizeivollzugs-
noch nicht vollziehbar behörden
– Staatsanwaltschaften
e) Ausweisungsverfügung (3) – Gerichte
erlassen am
– Bundesagentur für Arbeit und
Wirkung befristet bis
Behörden der Zollverwaltung
unanfechtbar seit
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
f) Ausweisungsverfügung (3)
suchende und für die Durch-
erlassen am
führung des Asylbewerber-
Wirkung unbefristet leistungsgesetzes zuständige
unanfechtbar seit Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
g) § 5 Abs. 5 FreizügG/EU (3) und andere öffentliche Stellen im
(Verlust des Rechts auf Visaverfahren
Einreise und Aufenthalt)
– Statistisches Bundesamt zu a)
festgestellt am bis i)
unanfechtbar seit
h) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (3)
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
i) § 6 Abs. 1 FreizügG/EU (3)
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
j) Begründungstext liegt
vor
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2029
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
14 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
Abschiebung und Hinweis – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
auf Begründungstext Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu a) bis h) Asylverfahrensgesetzes
a) Ausreiseaufforderung (2) – Bundesamt für Migration und
vom – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge zu b) und c) Flüchtlinge
Frist bis – Zuspeicherung durch die – Bundespolizei
Registerbehörde zu i)
– andere mit der polizeilichen
b) Abschiebung (3) Kontrolle des grenzüber-
angedroht am schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
c) Abschiebung (3) prüfung zuständige Luftsicher-
angeordnet am heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
d) Abschiebung (3) Landesbehörden
angedroht und
angeordnet am – Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
e) Abschiebungsanord- (3) – sonstige Polizeivollzugs-
nung gem. § 58a behörden
AufenthG erlassen am – Staatsanwaltschaften
– Gerichte
f) Abschiebung auf Grund (4) – Bundesagentur für Arbeit und
Ausweisung vollzogen Behörden der Zollverwaltung
am – Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
g) Abschiebung (4) führung des Asylbewerber-
vollzogen am leistungsgesetzes zuständige
Stellen
Wirkung befristet bis
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
h) Abschiebung (4) Visaverfahren
vollzogen am – Statistisches Bundesamt zu a)
Wirkung unbefristet bis h)
i) Begründungstext liegt
vor zu e) bis h)
2030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
15 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
und § 3 Nr. 8
Einschränkung/Unter- – Ausländerbehörden und mit – Ausländerbehörden
sagung der politischen Be- der Durchführung ausländer- – Aufnahmeeinrichtungen oder
tätigung und Hinweis auf rechtlicher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Begründungstext öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
a) Politische Betätigung (3) – Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migration und
eingeschränkt am Registerbehörde zu e) Flüchtlinge
Wirkung befristet bis – Bundespolizei
b) Politische Betätigung (3) – andere mit der polizeilichen
eingeschränkt am Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Wirkung unbefristet Behörden
c) Politische Betätigung (3) – für die Zuverlässigkeitsüber-
untersagt am prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Wirkung befristet bis
Luftsicherheitsgesetzes
d) Politische Betätigung (3) – oberste Bundes- und
untersagt am Landesbehörden
Wirkung unbefristet – Bundeskriminalamt
e) Begründungstext liegt – Landeskriminalämter
vor – sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
16 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Überwachungsmaßnah- – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
men bei ausgewiesenen Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Ausländern nach § 54a licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
AufenthG öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2031
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
16 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
a) Aufenthalt nach § 54a (2) – Zuspeicherung durch die – Bundesamt für Migration und
Abs. 2 AufenthG Registerbehörde zu e) Flüchtlinge
beschränkt auf – Bundespolizei
Bezirk der Ausländer-
behörde … – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
b) Abweichende Regelung (2) schreitenden Verkehrs betraute
hinsichtlich der Aufent- Behörden
haltsbeschränkung
– für die Zuverlässigkeitsüber-
nach § 54a Abs. 2 Auf-
enthG angeordnet am prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
c) Verpflichtung hinsicht- (2) Luftsicherheitsgesetzes
lich Wohnung nach – oberste Bundes- und
§ 54a Abs. 3 AufenthG Landesbehörden
angeordnet am
– Bundeskriminalamt
d) Nutzungsverbot hin- (2) – Landeskriminalämter
sichtlich Kommunikati-
onsmittel nach § 54a – sonstige Polizeivollzugs-
Abs. 4 AufenthG ange- behörden
ordnet am – Staatsanwaltschaften
e) Begründungstext liegt (2) – Gerichte
vor – Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
17 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Duldung – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Bescheinigung über die (2) licher Vorschriften betraute
Aussetzung der Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu a) bis c), e) Asylverfahrensgesetzes
Abschiebung (Duldung)
nach § 60a Abs. 1 – Bundesamt für Migration und – Bundesamt für Migration und
AufenthG Flüchtlinge zu b) und e) Flüchtlinge
erteilt am – mit der polizeilichen Kontrolle – Bundespolizei
des grenzüberschreitenden
befristet bis Verkehrs betrauten Behörden – andere mit der polizeilichen
widerrufen am zu d) und e) Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
2032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
17 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
b) Bescheinigung über (2) – für die Zuverlässigkeitsüber-
die Aussetzung der Ab- prüfung zuständige Luftsicher-
schiebung (Duldung) heitsbehörden nach § 7 des
nach § 60a Abs. 2 Luftsicherheitsgesetzes
Satz 1 AufenthG – oberste Bundes- und
erteilt am Landesbehörden
befristet bis – Bundeskriminalamt
widerrufen am – Landeskriminalämter
c) Bescheinigung über (2) – sonstige Polizeivollzugs-
die Aussetzung der Ab- behörden
schiebung (Duldung) – Staatsanwaltschaften
nach § 60a Abs. 2 – Gerichte
Satz 2 AufenthG
– Bundesagentur für Arbeit und
erteilt am Behörden der Zollverwaltung
befristet bis – Träger der Sozialhilfe, Träger
widerrufen am der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
d) Bescheinigung über (2) führung des Asylbewerber-
die Aussetzung der Ab- leistungsgesetzes zuständige
schiebung (Duldung) Stellen
nach § 60a Abs. 2a
– deutsche Auslandsvertretungen
AufenthG
und andere öffentliche Stellen im
erteilt am Visaverfahren
befristet bis – Statistisches Bundesamt zu a)
widerrufen am bis d)
e) Nummer der (2)
Bescheinigung
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
18 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
– Ausreiseverbot erlassen (3) – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
am Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
– Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2033
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
18 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
19 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Passrechtliche Maßnah- – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
men (Kapitel 2 Abschnitt 1 Durchführung ausländerrechtli-
AufenthV) cher Vorschriften betraute öffent- – Aufnahmeeinrichtungen oder
liche Stellen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Reiseausweis für (2) Asylverfahrensgesetzes
Ausländer nach § 4
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 – Bundesamt für Migration und
AufenthV Flüchtlinge
ausgestellt am – Bundespolizei
gültig bis – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
b) Grenzgängerkarte (2)
schreitenden Verkehrs betraute
nach § 12 AufenthV
Behörden
ausgestellt am
– für die Zuverlässigkeitsüber-
gültig bis prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
2034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
19 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
c) Reiseausweis für (2) – sonstige Polizeivollzugs-
Flüchtlinge nach § 4 behörden
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Staatsanwaltschaften
AufenthV
– Gerichte
ausgestellt am
– Bundesagentur für Arbeit und
gültig bis Behörden der Zollverwaltung
d) Reiseausweis für (2) – Träger der Sozialhilfe, Träger
Staatenlose nach § 4 der Grundsicherung für Arbeit-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 suchende und für die Durch-
AufenthV führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
ausgestellt am Stellen
gültig bis – deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
20 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 3
Zurückweisung und – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Zurückschiebung Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Zurückgewiesen am (4) öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
– mit der polizeilichen Kontrolle – Bundesamt für Migration und
b) Zurückgeschoben am (4) des grenzüberschreitenden Flüchtlinge
Wirkung befristet bis Verkehrs betraute Behörden
– Bundespolizei
– Bundespolizeidirektion
c) Zurückgeschoben am (4) – andere mit der polizeilichen
Wirkung unbefristet Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2035
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
20 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18a, 21, 23
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
A B C D
Übermittlung
21 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und
§ 3 Nr. 8
Einreisebedenken – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
und Hinweis auf Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Begründungstext licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu a) und b) Asylverfahrensgesetzes
a) Einreisebedenken seit (5) – mit der polizeilichen Kontrolle
Wirkung befristet bis – Bundesamt für Migration und
des grenzüberschreitenden Flüchtlinge
Verkehrs betraute Behörden
b) Einreisebedenken seit (5) zu a) und b) – Bundespolizei
Wirkung unbefristet – andere mit der polizeilichen
– Bundespolizeidirektion zu a)
und b) Kontrolle des grenzüber-
c) Begründungstext liegt schreitenden Verkehrs betraute
vor – Zuspeicherung durch die Behörden
Registerbehörde zu c)
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
2036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
22 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§§ 15, 16, 18, 18a, 21
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 6 AZR-Gesetz) AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 5
Grenzfahndung – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
des grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Ausschreibung zur (6) Verkehrs betraute Behörden Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Zurückweisung – Bundespolizeidirektion Asylverfahrensgesetzes
b) Ausschreibung zur (6) – Bundesamt für Migration und
Zurückweisung TE Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
23 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 6
Ausschreibung zur – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Festnahme oder Aufent- Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
haltsermittlung licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
öffentliche Stellen zu b) Asylverfahrensgesetzes
a) Ausschreibung zur (6)
Festnahme – mit der polizeilichen Kontrolle – Bundesamt für Migration und
des grenzüberschreitenden Flüchtlinge
b) Ausschreibung zur Auf- (6) Verkehrs betraute Behörden
enthaltsermittlung – Bundespolizei
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2037
A B C D
Übermittlung
23 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15 bis 18, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
c) ausschreibende Stelle – Bundespolizeidirektion – andere mit der polizeilichen
– Bundesamt für Migration und Kontrolle des grenzüber-
Flüchtlinge zu b) schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– Bundeskriminalamt
– für die Zuverlässigkeitsüber-
– Landeskriminalämter prüfung zuständige Luftsicher-
– Zollkriminalamt heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– Staatsanwaltschaften
– oberste Bundes- und
– Gerichte Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zollkriminalamt
– Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
24 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 7
Verdacht auf und Gefähr- – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
dung durch Straftaten des grenzüberschreitenden – Aufnahmeeinrichtungen oder
Verkehrs betraute Behörden Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Verdacht auf § 95 (5)
Abs. 1 Nr. 8 AufenthG – Bundespolizeidirektion Asylverfahrensgesetzes
b) Verdacht auf § 30 (5) – ermittlungsführende Polizei- – Bundesamt für Migration und
Abs. 1 oder § 30a behörde Flüchtlinge
Abs. 1 BTMG – Verfassungsschutzbehörden – Bundespolizei
des Bundes und der Länder – andere mit der polizeilichen
c) Verdacht auf § 129 (5)
StGB – Staatsanwaltschaften Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
d) Verdacht auf § 129a (5) Behörden
StGB
– für die Zuverlässigkeitsüber-
e) Verdacht auf § 129 (5) prüfung zuständige Luftsicher-
i. V. m. § 129b Abs. 1 heitsbehörden nach § 7 des
StGB Luftsicherheitsgesetzes
f) Verdacht auf § 129a (5) – oberste Bundes- und
i. V. m. § 129b Abs. 1 Landesbehörden
StGB – Bundeskriminalamt
g) Verdacht auf Straftat (5) – Landeskriminalämter
mit TE-Zielsetzung – sonstige Polizeivollzugs-
h) Gefährdung durch (5) behörden
Straftat mit TE-Ziel- – Staatsanwaltschaften
setzung
2038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
24 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
25 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 8
Aus- und Durchlieferung – Staatsanwaltschaften bei den – Ausländerbehörden
Oberlandesgerichten – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Ausgeliefert am (4) Stellen nach § 88 Abs. 3 des
nach Asylverfahrensgesetzes
b) Durchgeliefert am (4) – Bundesamt für Migration und
nach Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
26 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 9
Ablehnung der Fest- – Staatsangehörigkeitsbehörden – Ausländerbehörden
stellung der deutschen
Staatsangehörigkeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2039
A B C D
Übermittlung
26 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
a) Antrag auf Feststellung (3) – Aufnahmeeinrichtungen oder
der deutschen Stellen nach § 88 Abs. 2 des
Staatsangehörigkeit Asylverfahrensgesetzes
abgelehnt am – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
b) Antrag auf Feststellung (3)
der Eigenschaft als – Bundespolizei
Deutscher im Sinne des – andere mit der polizeilichen
Artikels 116 Abs. 1 des Kontrolle des grenzüber-
Grundgesetzes schreitenden Verkehrs betraute
abgelehnt am Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
27 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 10
Aussiedlerangelegen- – in den Angelegenheiten der – Ausländerbehörden
heiten Vertriebenen, Aussiedler und – Aufnahmeeinrichtungen oder
Spätaussiedler zuständige Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Feststellung der (3) Stellen Asylverfahrensgesetzes
Aussiedlereigenschaft/
Spätaussiedlereigen- – Bundesamt für Migration und
schaft Flüchtlinge
abgelehnt am – Bundespolizei
b) Feststellung der (3) – andere mit der polizeilichen
Aussiedlereigenschaft/ Kontrolle des grenzüber-
Spätaussiedlereigen- schreitenden Verkehrs betraute
schaft Behörden
zurückgenommen am – für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
2040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
27 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
A B C D
Übermittlung
28 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 11
Verurteilung wegen – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Straftaten Durchführung ausländerrecht-
licher Vorschriften betraute – Aufnahmeeinrichtungen oder
a) Verurteilung nach § 95 (5) öffentliche Stellen Stellen nach § 88 Abs. 3 des
Abs. 1 Nr. 3 AufenthG Asylverfahrensgesetzes
b) Verurteilung nach § 95 (5) – Bundesamt für Migration und
Abs. 2 Nr. 1 AufenthG Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2041
A B C D
Übermittlung
29 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§§ 15, 16, 21 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 12
Sicherheitsrechtliche – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Befragung Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
a) Sicherheitsrechtliche (5) öffentliche Stellen
Befragung nach § 54 Asylverfahrensgesetzes
Nr. 6 AufenthG durch- – Bundesamt für Migration und
geführt am Flüchtlinge
b) Bezeichnung der Stelle, (5) – Bundespolizei
die die Befragung – andere mit der polizeilichen
durchgeführt hat Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüber-
prüfung zuständige Luftsicher-
heitsbehörden nach § 7 des
Luftsicherheitsgesetzes
– oberste Bundes- und
Landesbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren
A B C D
Übermittlung
30 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§ 15 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 13
Sicherheitsleistung – mit der polizeilichen Kontrolle – Ausländerbehörden
des grenzüberschreitenden – Bundesamt für Migration und
a) Sicherheitsleistung (5)*) Verkehrs betraute Behörden
nach § 66 Abs. 3 und 5 Flüchtlinge
i. V. m. § 64 Abs. 2 – Bundespolizei
AufenthG abgegeben – andere mit der polizeilichen
am Kontrolle des grenzüber-
b) Stelle, bei der sie vor- (5)*) schreitenden Verkehrs betraute
liegt Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
2042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
31 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 3 AZR-Gesetz) mittlung (§ 15 AZR-Gesetz)
(§ 6 AZR-Gesetz)
§ 3 Nr. 3 und 7
in Verbindung mit
§ 2 Abs. 2 Nr. 14
a) Verpflichtungserklärung (5)*) – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
nach § 66 Abs. 2 Durchführung ausländerrecht- – Bundesamt für Migration und
AufenthG licher Vorschriften betraute Flüchtlinge
abgegeben am öffentliche Stellen
– Bundespolizei
b) Stelle, bei der sie (5)*) – mit der polizeilichen Kontrolle
des grenzüberschreitenden – andere mit der polizeilichen
vorliegt
Verkehr betraute Behörden Kontrolle des grenzüber-
schreitenden Verkehrs betraute
Behörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugs-
behörden
A B C D
Übermittlung
Übermittlung/Weitergabe
32 Zeitpunkt durch folgende
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über- öffentliche Stellen
(§§ 4, 14 bis 19, 21, 23, 25, 26
(§ 4 AZR-Gesetz) mittlung (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 3 AZR-Gesetz
AZR-Gesetz)
i. V. m. § 7 Abs. 4 AZRG-DV)
§ 4 Abs. 1 Satz 1
und
§ 4 Abs. 2 Satz 3
– Übermittlungssperre (6) sofern nicht die Registerbehörde – alle öffentlichen Stellen
selbst entscheidet – nichtöffentliche Stellen, die
– die für das Asylverfahren humanitäre oder soziale
zuständige Organisationseinheit Aufgaben wahrnehmen (sofern
im Bundesamt für Migration die gesperrten Daten übermittelt
und Flüchtlinge werden)
– Ausländerbehörden – Behörden anderer Staaten, über-
oder zwischenstaatliche Stellen
(sofern die gesperrten Daten
übermittelt werden)
A B C D
Übermittlung
33 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 5 AZR-Gesetz) mittlung (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
§ 5 Abs. 1
Suchvermerk zur Feststel-
lung des Aufenthalts
– Suchvermerk von (6) – alle öffentlichen Stellen – alle öffentlichen Stellen
(sofern der Suchvermerk nicht
§ 5 Abs. 2 gesperrt ist)
Suchvermerk zur Feststel-
lung anderer Sachverhalte
– Suchvermerk von (6) – Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2043
A B C D
Übermittlung
33 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 5 AZR-Gesetz) mittlung (§ 14 Abs. 2 AZR-Gesetz)
(§ 5 Abs. 1 und 2 AZR-Gesetz)
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Bundeskriminalamt
A B C D
Übermittlung/Weitergabe
34 Zeitpunkt Übermittlung durch folgende
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über- öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) mittlung (§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk (6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
Registerbehörde
Abschnitt II
Visadatei
A B C D
Übermittlung
35 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
§ 29 Abs. 1 Nr. 1
– Geschäftszeichen der (7)*) – Zuspeicherung durch die – Ausländerbehörden
Registerbehörde Registerbehörde – Bundespolizeidirektion
(Visadatei-Nummer)
– mit der polizeilichen Kontrolle
§ 29 Abs. 1 Nr. 1a des grenzüberschreitenden
– Visumaktenzeichen der (7)*) – Zuspeicherung durch die Verkehrs betraute Behörden
Registerbehörde Registerbehörde – Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge
§ 29 Abs. 1 Nr. 2 – Auslandsvertretungen
– Bundeskriminalamt
Visa erteilende Behörde – mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs – Landeskriminalämter
a) Auslandsvertretung (7)*) betraute Behörden – sonstige Polizeivollzugs-
b) mit der polizeilichen (7)*) – Ausländerbehörden behörden
Kontrolle des grenz- – Träger der Sozialhilfe, Träger
überschreitenden der Grundsicherung für Arbeit-
Verkehrs betraute suchende und für die Durch-
Behörden führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
§ 29 Abs. 1 Nr. 3
Stellen
in Verbindung mit § 3 Nr. 4
und 5 – Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder
Grundpersonalien
– Bundesnachrichtendienst
a) Familienname (7)*)
– Militärischer Abschirmdienst
b) Geburtsname (7)*) – Gerichte
c) Vornamen (7)*) – Staatsanwaltschaften
d) Schreibweise der (7)*) – Bundesagentur für Arbeit und
Namen nach Behörden der Zollverwaltung
deutschem Recht – deutsche Auslandsvertretungen
e) Geburtsdatum (7)*) und andere öffentliche Stellen im
Visumverfahren
2044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
35 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
f) Geburtsort, -bezirk (7)*)
g) Geschlecht (7)*)
h) Weitere Personalien (7)*)
gemäß Abschnitt I
Nr. 4 Spalte A
i) Staatsangehörigkeiten (7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 4
– Lichtbild (7)*)
§ 29 Abs. 1 Nr. 5
– Datum der Datenüber- (7)*)
mittlung des Antrags
§ 29 Abs. 1 Nr. 6
Entscheidung über den
Antrag
a) Visum erteilt (2)*)
b) Antrag abgelehnt (2)**)
c) Rücknahme des (5)**)
Antrags
d) Erledigung des Antrags (5)**)
auf sonstige Weise
e) die Annullierung des Vi- (2)**)
sums
§ 29 Abs. 1 Nr. 7
Weitere Daten
a) Datum der (7)**)
Entscheidung
b) Datum der Übermittlung (7)**)
der Entscheidung
§ 29 Abs. 1 Nr. 8
Angaben zum Visum
a) Art des Visums (7)**)
b) Nummer des Visums (7)**)
c) Geltungsdauer des (7)**)
Visums
§ 29 Abs. 1 Nr. 9
– die im Visumverfahren (7)**)
beteiligte Ausländer-
behörde
§ 29 Abs. 1 Nr. 10
Verpflichtungserklärung
a) Verpflichtungserklärung (7)**)
nach § 68 Abs. 1
AufenthG abgegeben
am
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2045
A B C D
Übermittlung
35 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
b) Verpflichtungserklärung (7)**)
nach § 66 Abs. 2
AufenthG abgegeben
am
c) Stelle, bei der sie (7)**)
vorliegt
§ 29 Abs. 1 Nr. 11
Ge- oder verfälschte
Dokumente
a) Vorlage ge- oder (7)**)
verfälschter Dokumente
im Visaverfahren
b) Art des Dokuments (7)**)
c) Nummer des (7)**)
Dokuments
d) Geltungsdauer des (7)**)
Dokuments
e) Im Dokument (7)**)
enthaltene Angaben
über Aussteller
§ 29 Abs. 1 Nr. 12
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit
über die Zustimmung zur
Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier
Beschäftigung
a) Zustimmung der Bun- (7)**)
desagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestim-
mungen/keine
weiteren Nebenbestim-
mungen
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbin-
dung
b) Zustimmung der Bun- (7)**)
desagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf
weitere Nebenbestim-
mungen/keine
weiteren Nebenbestim-
mungen
Arbeitgeberbindung/
keine Arbeitgeberbin-
dung
c) Zustimmung der (7)**)
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
2046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
A B C D
Übermittlung
35 Zeitpunkt Übermittlung/Weitergabe
durch folgende
Bezeichnung der Daten der Über- an folgende Stellen
öffentliche Stellen
(§ 29 AZR-Gesetz) mittlung (§ 32 AZR-Gesetz)
(§ 30 AZR-Gesetz)
d) Zustimmungsfreie (7)**)
Beschäftigung bis
festgestellt am
§ 29 Abs. 2
Angaben zum Pass
a) Passart (7)*)
b) Passnummer (7)*)
c) ausstellender Staat (7)*)
*) Bei Antrag auf Erteilung eines Visums.
**) Bei Visumentscheidung.
A B C D
Übermittlung Übermittlung/Weitergabe
36 Zeitpunkt
durch folgende an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten der Über-
öffentliche Stellen (§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz) mittlung
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz) i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk (6) – Zuspeicherung durch die – alle Stellen
Registerbehörde
Abschnitt III
Begründungstexte
A B C D
37
Bezeichnung der Übersendende Stellen
Zeitpunkt Übermittlung
Sachverhalte, zu denen (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
der Über- an folgende Stellen
Begründungstexte zu i. V. m. § 6 Abs. 1
mittlung (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
übersenden sind AZRG-DV)
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
a) Ausweisung/Verlust des siehe § 6 – Ausländerbehörden und mit der – Ausländerbehörden
Rechts auf Einreise und Abs. 1 Durchführung ausländerrecht- – Aufnahmeeinrichtungen oder
Aufenthalt/Überwa- AZRG-DV licher Vorschriften betraute Stellen nach § 88 Abs. 3 des
chungsmaßnahmen bei öffentliche Stellen Asylverfahrensgesetzes
Ausweisungen – mit der polizeilichen Kontrolle des
siehe Abschnitt I Nr. 13 – Bundesamt für Migration und
grenzüberschreitenden Flüchtlinge
Spalte A Buchstaben a) Verkehrs betraute Behörden
bis i) sowie Nr. 16 – Bundespolizei
Spalte A Buchstaben a) – Bundespolizeidirektion
bis d) – andere mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüber-
b) Abschiebung schreitenden Verkehrs betraute
siehe Abschnitt I Nr. 14 Behörden
Spalte A Buchstaben e)
– für die Zuverlässigkeitsüber
bis h)
prüfung zuständige Luftsicher-
c) politische Betätigung heitsbehörden nach § 7 des
eingeschränkt oder Luftsicherheitsgesetzes
untersagt – oberste Bundes- und
siehe Abschnitt I Nr. 15 Landesbehörden
Spalte A Buchstaben a)
bis d) – Bundeskriminalamt
d) Einreisebedenken – Landeskriminalämter
siehe Abschnitt I Nr. 21 – sonstige Polizeivollzugs-
Spalte A Buchstaben a) behörden
und b)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2047
A B C D
37
Bezeichnung der Übersendende Stellen
Zeitpunkt Übermittlung
Sachverhalte, zu denen (§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz
der Über- an folgende Stellen
Begründungstexte zu i. V. m. § 6 Abs. 1
mittlung (§ 10 Abs. 6 AZR-Gesetz)
übersenden sind AZRG-DV)
(§ 6 Abs. 5 AZR-Gesetz)
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und
Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe, Träger
der Grundsicherung für Arbeit-
suchende und für die Durch-
führung des Asylbewerber-
leistungsgesetzes zuständige
Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen
und andere öffentliche Stellen im
Visaverfahren
“.
2048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
(4) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 6. die Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung
2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch die Ver- (§ 43 Abs. 2),
ordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3221), 7. das Standardreisedokument für die Rückfüh-
wird wie folgt geändert: rung (§ 1 Abs. 8).
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 wer-
a) Nach der Angabe „Abschnitt 3 Visumverfah- den auch als vorläufige Dokumente ausgegeben,
ren“ wird folgende Angabe eingefügt: deren Gültigkeitsdauer, auch nach Verlängerun-
„§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle gen, ein Jahr nicht überschreiten darf. An Kinder
bei der Beteiligung im Visumverfah- bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr werden
ren“. Passersatzpapiere nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 ohne
Speichermedium ausgegeben; in begründeten
b) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende
Fällen können solche Passersatzpapiere auch mit
Angaben eingefügt:
Speichermedium ausgegeben werden. Doku-
„Abschnitt 3a mente nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4, die an Kinder
Anerkennung von Forschungseinrichtungen ausgegeben werden, sind höchstens sechs Jahre
und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen gültig, soweit die in § 1 Abs. 3 und 4 genannten
völkerrechtlichen Verträge keine kürzere Geltungs-
§ 38a Voraussetzungen für die Anerken-
dauer vorsehen, längstens jedoch bis zur Vollen-
nung von Forschungseinrichtungen
dung des zwölften Lebensjahres.“
§ 38b Aufhebung der Anerkennung
3. In § 5 Abs. 5 werden nach dem Wort „darf“ die
§ 38c Mitteilungspflichten anerkannter For- Wörter „ , soweit dies zulässig ist,“ eingefügt.
schungseinrichtungen gegenüber
den Ausländerbehörden 4. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
§ 38d Beirat für Forschungsmigration a) Nach dem Wort „ausgestellt“ werden die Wör-
ter „und verlängert“ gestrichen.
§ 38e Veröffentlichungen durch das Bun-
desamt für Migration und Flüchtlinge b) In Nummer 1 wird die Angabe „26“ durch die
Angabe „24“ ersetzt.
§ 38f Inhalt und Voraussetzungen der Un-
terzeichnung der Aufnahmevereinba- c) In Nummer 2 werden das Wort „fünf“ durch das
rung“. Wort „sechs“ und die Angabe „26“ durch die
Angabe „24“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende An-
gabe eingefügt: 5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die“
das Wort „zulässige“ eingefügt.
„§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EG“. 6. Dem § 17 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
c1) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende An- „Selbständige Tätigkeiten nach den Sätzen 1
gabe eingefügt: und 2 dürfen unter den dort genannten Vorausset-
„§ 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweis- zungen ohne den nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Auf-
behörden“. enthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel
ausgeübt werden.“
d) In der Angabe zu § 80 werden die Wörter
„nach Inkrafttreten dieser Verordnung“ ge- 7. § 22 wird wie folgt geändert:
strichen. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
e) Nach der Angabe zu § 82 wird folgende An- Nummer 2 werden nach dem Wort „Staat“ die
gabe eingefügt: Wörter „oder der Schweiz“ eingefügt.
„§ 82a Übergangsregelung aus Anlass des b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Inkrafttretens des Gesetzes zur Um- „(2) Schüler mit Wohnsitz im Bundesgebiet,
setzung aufenthalts- und asylrecht- die für eine Reise in das Ausland in einer Schü-
licher Richtlinien der Europäischen lergruppe in Begleitung einer Lehrkraft einer all-
Union“. gemeinbildenden oder berufsbildenden inlän-
f) Nach der Angabe zu § 83 wird folgende An- dischen Schule auf einer von deutschen Behör-
gabe eingefügt: den ausgestellten Schülersammelliste aufge-
führt sind, sind für die Wiedereinreise in das
„§ 84 Beginn der Anerkennung von For-
Bundesgebiet vom Erfordernis eines Aufent-
schungseinrichtungen“.
haltstitels befreit, wenn die Ausländerbehörde
2. § 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: angeordnet hat, dass die Abschiebung nach
„(1) Durch deutsche Behörden ausgestellte der Wiedereinreise ausgesetzt wird. Diese An-
Passersatzpapiere für Ausländer sind: ordnung ist auf der Schülersammelliste zu ver-
merken.“
1. der Reiseausweis für Ausländer (§ 5 Abs. 1),
2. der Notreiseausweis, 8. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
3. der Reiseausweis für Flüchtlinge (§ 1 Abs. 3), „Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass
das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltser-
4. der Reiseausweis für Staatenlose (§ 1 Abs. 4), laubnis bescheinigt wird, wird diese von Amts we-
5. die Schülersammelliste (§ 1 Abs. 5), gen ausgestellt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2049
9. In § 30 werden die Wörter „über die Grenze zu“ (3) Die Anerkennung kann von der Abgabe ei-
durch das Wort „aus“ ersetzt. ner allgemeinen Erklärung nach § 20 Abs. 3 des
10. Nach der Überschrift des Abschnitts 3 wird fol- Aufenthaltsgesetzes und dem Nachweis der hin-
gender § 30a eingefügt: reichenden finanziellen Leistungsfähigkeit zur Er-
füllung einer solchen Verpflichtung abhängig ge-
„§ 30a macht werden, wenn die Tätigkeit der For-
Bestimmung der zuständigen Stelle schungseinrichtung nicht überwiegend aus öffent-
bei der Beteiligung im Visumverfahren lichen Mitteln finanziert wird. Das Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge kann auf Antrag fest-
Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1
stellen, dass eine Forschungseinrichtung überwie-
des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.“
gend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder
11. In § 31 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „zu Stu- dass die Durchführung eines bestimmten For-
dienzwecken“ durch die Wörter „zu einem Aufent- schungsprojekts im öffentlichen Interesse liegt.
halt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Eine Liste der wirksamen Feststellungen nach
Aufenthaltsgesetzes“ ersetzt. Satz 2 kann das Bundesamt für Migration und
12. Nach § 38 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt: Flüchtlinge im Internet veröffentlichen.
„Abschnitt 3a (4) Die Anerkennung soll auf mindestens fünf
Jahre befristet werden.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen
und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (5) Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist
verpflichtet, dem Bundesamt für Migration und
§ 38a Flüchtlinge unverzüglich Änderungen der in Ab-
satz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Verhältnisse
Voraussetzungen für die Anerkennung oder eine Beendigung des Betreibens von For-
von Forschungseinrichtungen schung anzuzeigen.
(1) Eine öffentliche oder private Einrichtung soll
auf Antrag zum Abschluss von Aufnahmeverein- § 38b
barungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthalts- Aufhebung der Anerkennung
gesetzes anerkannt werden, wenn sie im Inland
(1) Die Anerkennung ist zu widerrufen oder die
Forschung betreibt. Forschung ist jede systema-
Verlängerung ist abzulehnen, wenn die For-
tisch betriebene schöpferische und rechtlich zu-
schungseinrichtung
lässige Tätigkeit, die den Zweck verfolgt, den Wis-
sensstand zu erweitern, einschließlich der Er- 1. keine Forschung mehr betreibt,
kenntnisse über den Menschen, die Kultur und 2. erklärt, eine nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Aufent-
die Gesellschaft, oder solches Wissen einzuset- haltsgesetzes abgegebene Erklärung nicht
zen, um neue Anwendungsmöglichkeiten zu fin- mehr erfüllen zu wollen oder
den. 3. eine Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 des
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich Aufenthaltsgesetzes nicht mehr erfüllen kann,
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu weil sie nicht mehr leistungsfähig ist, insbeson-
stellen. Er hat folgende Angaben zu enthalten: dere weil über ihr Vermögen das Insolvenzver-
1. Name, Rechtsform und Anschrift der For- fahren eröffnet, die Eröffnung des Insolvenzver-
schungseinrichtung, fahrens mangels Masse abgelehnt wird oder
eine vergleichbare Entscheidung ausländi-
2. Namen und Vornamen der gesetzlichen Vertre- schen Rechts getroffen wurde.
ter der Forschungseinrichtung,
Hat die Forschungseinrichtung ihre Anerkennung
3. die Anschriften der Forschungsstätten, in de- durch arglistige Täuschung, Drohung, Gewalt oder
nen Ausländer, mit denen Aufnahmevereinba- Bestechung erlangt, ist die Anerkennung zurück-
rungen abgeschlossen werden, tätig werden zunehmen.
sollen,
(2) Die Anerkennung kann widerrufen werden,
4. einen Abdruck der Satzung, des Gesellschafts- wenn die Forschungseinrichtung schuldhaft Auf-
vertrages, des Stiftungsgeschäfts, eines ande- nahmevereinbarungen unterzeichnet hat, obwohl
ren Rechtsgeschäfts oder der Rechtsnormen, die in § 38f genannten Voraussetzungen nicht vor-
aus denen sich Zweck und Gegenstand der Tä- lagen.
tigkeit der Forschungseinrichtung ergeben, so-
(3) Zusammen mit der Entscheidung über die
wie
Aufhebung der Anerkennung aus den in Absatz 1
5. Angaben zur Tätigkeit der Forschungseinrich- Satz 1 Nr. 2 oder 3, in Absatz 1 Satz 2 oder in
tung, aus denen hervorgeht, dass sie im Inland Absatz 2 genannten Gründen wird ein Zeitraum
Forschung betreibt. bestimmt, währenddessen eine erneute Anerken-
Im Antragsverfahren sind amtlich vorgeschriebene nung der Forschungseinrichtung nicht zulässig ist
Vordrucke, Eingabemasken im Internet oder Da- (Sperrfrist). Die Sperrfrist darf höchstens fünf
teiformate, die mit allgemein verbreiteten Daten- Jahre betragen. Sie gilt auch für abhängige Ein-
verarbeitungsprogrammen erzeugt werden kön- richtungen oder Nachfolgeeinrichtungen der For-
nen, zu verwenden. Das Bundesamt für Migration schungseinrichtung.
und Flüchtlinge stellt die jeweils gültigen Vorgaben (4) Die Ausländerbehörden und die Auslands-
nach Satz 3 auch im Internet zur Verfügung. vertretungen haben dem Bundesamt für Migration
2050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
und Flüchtlinge alle ihnen bekannten Tatsachen tion und Flüchtlinge mindestens einmal im Kalen-
mitzuteilen, die Anlass für die Aufhebung der An- derjahr über die Erfüllung seiner Aufgaben.
erkennung einer Forschungseinrichtung geben (4) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
könnten. migration dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Ein-
sicht in Verwaltungsvorgänge nehmen, die beim
§ 38c Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geführt
Mitteilungspflichten werden.
anerkannter Forschungseinrichtungen (5) Der Beirat hat neun Mitglieder. Der Präsi-
gegenüber den Ausländerbehörden dent des Bundesamtes für Migration und Flücht-
Eine anerkannte Forschungseinrichtung ist ver- linge beruft den Vorsitzenden und jeweils ein wei-
pflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde teres Mitglied des Beirats für Forschungsmigra-
schriftlich mitzuteilen, wenn tion auf Vorschlag
1. Umstände vorliegen, die dazu führen können, 1. des Bundesministeriums für Bildung und For-
dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt schung oder einer von ihm bestimmten Stelle,
werden kann oder die Voraussetzungen ihres 2. des Bundesrates,
Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder
3. der Hochschulrektorenkonferenz,
2. ein Ausländer seine Tätigkeit für ein For-
schungsvorhaben, für das sie eine Aufnahme- 4. der Deutschen Forschungsgemeinschaft e.V.,
vereinbarung abgeschlossen hat, beendet. 5. des Auswärtigen Amts oder einer von ihm be-
Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüg- stimmten Stelle,
lich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von 6. des Bundesverbandes der Deutschen Industrie
zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung ver- und der Bundesvereinigung der Deutschen Ar-
pflichtenden Tatsachen gemacht werden. In der beitgeberverbände,
Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsa-
chen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, 7. des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Auslän- 8. des Deutschen Industrie- und Handelskammer-
ders anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung tags.
näher zu bezeichnen.
(6) Die Mitglieder des Beirats für Forschungs-
migration werden für drei Jahre berufen.
§ 38d
(7) Die Tätigkeit im Beirat für Forschungsmigra-
Beirat für Forschungsmigration
tion ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern werden Rei-
(1) Beim Bundesamt für Migration und Flücht- sekosten entsprechend den Bestimmungen des
linge wird ein Beirat für Forschungsmigration ge- Bundesreisekostengesetzes erstattet. Das Bun-
bildet, der es bei der Wahrnehmung seiner Aufga- desamt für Migration und Flüchtlinge kann jedem
ben nach diesem Abschnitt unterstützt. Die Ge- Mitglied zudem Büromittelkosten in einer Höhe
schäftsstelle des Beirats für Forschungsmigration von jährlich nicht mehr als 200 Euro gegen Einzel-
wird beim Bundesamt für Migration und Flücht- nachweis erstatten.
linge eingerichtet.
(8) Der Beirat für Forschungsmigration gibt sich
(2) Der Beirat für Forschungsmigration hat ins- eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des
besondere die Aufgaben, Präsidenten des Bundesamtes für Migration und
1. Empfehlungen für allgemeine Richtlinien zur Flüchtlinge bedarf.
Anerkennung von Forschungseinrichtungen
abzugeben, § 38e
2. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Veröffentlichungen
allgemein und bei der Prüfung einzelner An- durch das Bundesamt für
träge zu Fragen der Forschung zu beraten, Migration und Flüchtlinge
3. festzustellen, ob ein Bedarf an ausländischen Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Forschern durch die Anwendung des in § 20 veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der
des Aufenthaltsgesetzes und in diesem Ab- Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten
schnitt geregelten Verfahrens angemessen ge- Forschungseinrichtungen und über den Umstand
deckt wird, der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von
Erklärungen nach § 20 Abs. 3 des Aufenthaltsge-
4. im Zusammenhang mit dem in § 20 des Aufent-
setzes. Die genaue Fundstelle der Liste gibt das
haltsgesetzes und in diesem Abschnitt geregel-
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf sei-
ten Verfahren etwaige Fehlentwicklungen auf-
ner Internetseite bekannt.
zuzeigen und dabei auch Missbrauchsphäno-
mene oder verwaltungstechnische und sons-
§ 38f
tige mit Migrationsfragen zusammenhängende
Hindernisse bei der Anwerbung von ausländi- Inhalt und Voraussetzungen
schen Forschern darzustellen. der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
(3) Der Beirat für Forschungsmigration berich- (1) Eine Aufnahmevereinbarung muss folgende
tet dem Präsidenten des Bundesamtes für Migra- Angaben enthalten:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2051
1. die genaue Bezeichnung des Forschungsvor- Tätigkeit nicht überwie-
habens, gend aus öffentlichen
2. die Verpflichtung des Ausländers, das For- Mitteln finanziert wird
schungsvorhaben durchzuführen, b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
3. die Verpflichtung der Forschungseinrichtung, „(3) Für die Ausstellung einer Aufenthalts-
den Ausländer zur Durchführung des For- karte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
schungsvorhabens aufzunehmen, EU), die Bescheinigung des Daueraufenthalts
4. die Angaben zum wesentlichen Inhalt des (§ 5 Abs. 6 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/
Rechtsverhältnisses, das zwischen der For- EU), die Ausstellung der Daueraufenthaltskarte
schungseinrichtung und dem Ausländer be- (§ 5 Abs. 6 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/
gründet werden soll, wenn ihm eine Aufent- EU) sind, wenn es sich nicht um die erstmalige
haltserlaubnis nach § 20 des Aufenthaltsgeset- Ausstellung an Personen handelt, die das 21.
zes erteilt wird, insbesondere zum Umfang der Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Ge-
Tätigkeit des Ausländers, zum Gehalt, zum Ur- bühren in Höhe von 8 Euro zu erheben.“
laub, zur Arbeitszeit und zur Versicherung, sowie 17. § 48 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5. eine Bestimmung, wonach die Aufnahmever- a) Nummer 1 wird durch die Nummern 1a bis 1d
einbarung unwirksam wird, wenn dem Auslän- ersetzt:
der keine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 des
„1a. für die Ausstellung eines 59 Euro,
Aufenthaltsgesetzes erteilt wird.
Reiseausweises für Auslän-
(2) Eine anerkannte Forschungseinrichtung der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
kann eine Aufnahmevereinbarung nur wirksam ab- §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
schließen, wenn weises für Flüchtlinge oder
eines Reiseausweises für
1. feststeht, dass das Forschungsvorhaben
Staatenlose (§ 4 Abs. 1
durchgeführt wird, insbesondere, dass über Satz 1 Nr. 3 und 4)
seine Durchführung von den zuständigen Stel-
len innerhalb der Forschungseinrichtung nach 1b. für die Ausstellung eines 37,50 Euro,
Prüfung seines Zwecks, seiner Dauer und sei- Reiseausweises für Auslän-
ner Finanzierung abschließend entschieden der (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
worden ist, §§ 5 bis 7), eines Reiseaus-
weises für Flüchtlinge oder
2. der Ausländer, der die Forschung in dem Vor- eines Reiseausweises für
haben, das in der Aufnahmevereinbarung be- Staatenlose (§ 4 Abs. 1
zeichnet ist, durchführen soll, dafür geeignet Satz 1 Nr. 3 und 4) bis zum
und befähigt ist, über den in der Regel hierfür vollendeten 24. Lebensjahr
notwendigen Hochschulabschluss verfügt, der
Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht, 1c. für die Ausstellung eines 30 Euro,
und vorläufigen Reiseausweises
für Ausländer (§ 4 Abs. 1
3. der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert Satz 1 Nr. 1, §§ 5 bis 7), eines
ist.“ vorläufigen Reiseausweises
13. § 39 wird wie folgt geändert: für Flüchtlinge oder eines
vorläufigen Reiseausweises
a) In Nummer 3 wird das Wort „erfüllt“ durch die für Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Wörter „nach der Einreise entstanden“ ersetzt. Satz 1 Nr. 3 und 4)
b) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Ehe-
1d. für die Ausstellung eines 13 Euro,“.
schließung“ die Wörter „im Bundesgebiet“ ein-
Reiseausweises ohne Spei-
gefügt. chermedium für Ausländer
14. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt: (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 5
„§ 44a bis 7), für Flüchtlinge oder für
Staatenlose (§ 4 Abs. 1
Gebühren für die Erlaubnis Satz 1 Nr. 3 und 4) für Kinder
zum Daueraufenthalt-EG bis zum vollendeten zwölften
An Gebühren sind zu erheben 85 Euro.“ Lebensjahr (§ 4 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1)
15. In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „50“
durch die Angabe „60“ ersetzt. b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Ver-
16. § 47 wird wie folgt geändert: längerung eines“ die Wörter „als vorläufiges
Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) ausgestellten“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eingefügt.
aa) In Nummer 13 wird der Punkt durch ein c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1
Komma ersetzt. Nr. 2,“ gestrichen.
bb) Folgende Nummer 14 wird angefügt: d) In Nummer 5 wird die Angabe „3“ durch die
„14. für die Anerkennung einer 200 Euro.“ Angabe „2“ ersetzt.
Forschungseinrichtung
(§ 38a Abs. 1), deren e) In Nummer 7 wird die Angabe „6“ durch die
Angabe „5“ ersetzt.
2052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
f) In Nummer 8 wird die Angabe „7“ durch die derbehörde anzuzeigen. Die Anzeige muss fol-
Angabe „6“ ersetzt. gende Daten des Ausländers enthalten:
g) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „das 1. Namen,
Dokument,“ die Wörter „soweit das zulässig 2. Vornamen,
ist“ eingefügt.
3. frühere Namen,
18. In § 49 Abs. 1 werden nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „und einer Erlaubnis 4. Geburtsdatum und -ort,
zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt. 5. Anschrift im Inland,
19. § 50 wird wie folgt geändert: 6. frühere Anschriften,
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „48 Abs. 1“ 7. gegenwärtige und frühere Staatsangehörig-
die Angabe „Satz 1 Nr. 3 bis 14“ eingefügt. keiten,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 8. Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
„(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen und
Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge 9. das eheliche oder Verwandtschaftsverhält-
oder für Staatenlose an Kinder bis zum voll- nis zu der Person, von der er ein Aufent-
endeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro haltsrecht ableitet.“
an Gebühren zu erheben.“
23. § 58 wird wie folgt geändert:
20. § 51 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
gefügt: aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„3a. die verpflichtende Aufforde- 50 Euro,“. „4. für den Reiseausweis für Ausländer (§ 4
rung zur Teilnahme an einem Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Integrationskurs (§ 44a Abs. 1 a) das in Anlage D4c abgedruckte
Satz 1 Nr. 2 des Aufenthalts- Muster,
gesetzes)
b) für die Ausstellung als vorläufiges
b) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
ersetzt. in Anlage D4d abgedruckte Muster,“.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt: bb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4
„10. den Widerruf oder die Rück- 55 Euro.“ Abs. 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12“ so-
nahme der Anerkennung einer wie die Angabe „D5“ durch die Angabe
Forschungseinrichtung (§ 38b „D5a“ ersetzt.
Abs. 1 oder 2), deren Tätigkeit
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „3“ durch die
nicht überwiegend aus
öffentlichen Mitteln finanziert Angabe „2“ ersetzt.
wird dd) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt ge-
21. § 52 wird wie folgt geändert: fasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird folgende Num- „7. für den Reiseausweis für Flüchtlinge
mer 1a eingefügt: (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
„1a. § 44a für die Erteilung einer Erlaubnis zum a) das in Anlage D7a abgedruckte
Daueraufenthalt-EG,“. Muster,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „ent- b) für die Ausstellung als vorläufiges
fällt“ die Wörter „bei der erstmaligen Ausstel- Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
lung“ eingefügt. in Anlage D7b abgedruckte Muster,
22. § 56 wird wie folgt geändert: 8. für den Reiseausweis für Staatenlose
(§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Nummer 1 werden vor den Wörtern „so recht- a) das in Anlage D8a abgedruckte
zeitig“ die Wörter „in Fällen, in denen er keinen Muster,
anerkannten und gültigen Pass oder Pass- b) für die Ausstellung als vorläufiges
ersatz besitzt, unverzüglich, ansonsten“ einge- Dokument (§ 4 Abs. 1 Satz 2) das
fügt. in Anlage D8b abgedruckte Muster,“.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ee) In Nummer 9 wird die Angabe „7“ durch die
„(2) Ausländer, denen nach dem Abkommen Angabe „6“ ersetzt.
vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen ff) In Nummer 10 wird die Angabe „8“ durch
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einer- die Angabe „7“ ersetzt.
seits und der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft andererseits über die Freizügigkeit zum gg) In Nummer 11 wird nach dem Wort „Mus-
Nachweis ihres Aufenthaltsrechts eine Aufent- ter“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
haltserlaubnis oder eine Grenzgängerkarte aus- setzt.
zustellen ist, haben innerhalb von drei Monaten hh) In Nummer 12 wird der Punkt durch ein
nach der Einreise ihren Aufenthalt der Auslän- Komma ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2053
ii) Folgende Nummern 13 und 14 werden an- „§ 60
gefügt: Lichtbild
„13. für die Aufenthaltskarte für Familien- (1) Lichtbilder müssen den in § 5 der Passver-
angehörige eines Unionsbürgers oder ordnung vom … [einsetzen]*) in der jeweils gelten-
eines Staatsangehörigen eines EWR- den Fassung festgelegten Anforderungen ent-
Staates (§ 5 Abs. 2 des Freizügig- sprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen
keitsgesetzes/EU) und die Aufent- lassen. Sie müssen die Person ohne Gesichts-
haltserlaubnis, die Ausländern ausge- und Kopfbedeckung zeigen. Die zuständige Be-
stellt wird, die auf Grund des Abkom- hörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Aus-
mens vom 21. Juni 1999 zwischen der nahmen zulassen oder anordnen, sofern gewähr-
Europäischen Gemeinschaft und ihren leistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert
Mitgliedstaaten einerseits und der werden kann.
Schweizerischen Eidgenossenschaft (2) Der Ausländer, für den ein Dokument nach
andererseits über die Freizügigkeit § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der
ein Aufenthaltsrecht besitzen, das in zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles
Anlage D15 abgedruckte Muster und Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der
14. Bescheinigung des Daueraufenthalts Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken.
für Unionsbürger oder Staatsangehö- (3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Be-
rige eines EWR-Staates und die Dau- hörden zum Zweck des Einbringens in ein Doku-
eraufenthaltskarte für Familienange- ment nach § 58 oder § 59 und zum späteren Ab-
hörige von Unionsbürgern oder von gleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Doku-
Staatsangehörigen eines EWR-Staa- menteninhabers verarbeitet und genutzt werden.“
tes (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsge- 26. In § 66 Satz 1 werden nach dem Wort „Staaten-
setzes/EU) das in Anlage D16 abge- lose“ das Komma und das Wort „Grenzgängerkar-
druckte Muster.“ ten“ gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt: 27. In § 68 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „aus-
gewiesen“ ein Komma und das Wort „zurückge-
„Die nach den Mustern in den Anlagen D4c, schoben“ eingefügt.
D7a, D8a ausgestellten Passersatzpapiere wer-
28. § 69 wird wie folgt geändert:
den nicht verlängert.“
a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe h werden nach
24. § 59 wird wie folgt geändert: dem Wort „Anschrift“ die Wörter „und, soweit
vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht“
a) In Absatz 2 werden die Angabe „und 3“ durch
eingefügt.
die Angabe „bis 4“ und die Wörter „und Nieder-
lassungserlaubnis“ durch die Wörter „ , Nieder- b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
lassungserlaubnis und Erlaubnis zum Dauer- „(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in
aufenthalt-EG“ ersetzt. der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzel-
fall untereinander übermitteln.“
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Niederlas-
sungserlaubnis“ die Wörter „ , der Erlaubnis 29. Dem § 70 wird folgender Absatz 4 angefügt:
zum Daueraufenthalt-EG“ eingefügt. „(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.“
c) Folgende Absätze 4 bis 6 werden angefügt: 30. § 71 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 werden folgende neue Num-
„(4) In einer Aufenthaltserlaubnis, die nach mern 2 und 3 eingefügt:
§ 20 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird, oder
in einem zu dieser Aufenthaltserlaubnis gehö- „2. Passbehörden,
renden Zusatzblatt nach Anlage D11 oder Trä- 3. Ausweisbehörden,“.
gervordruck nach Anlage D1 wird der Vermerk b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
„Forscher“ eingetragen. Nummern 4 bis 7.
(5) Ist in einem Aufenthaltstitel die Nebenbe- c) Die Angabe „2 und 4“ wird durch die Angabe
stimmung eingetragen, wonach die Ausübung „2, 4 und 5“ ersetzt.
einer Erwerbstätigkeit nicht gestattet ist, be- 31. § 72 wird wie folgt geändert:
zieht sich diese Nebenbestimmung nicht auf
die in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten, so- a) Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
fern im Aufenthaltstitel nicht ausdrücklich et- „4. die Eheschließung oder die Begründung ei-
was anderes bestimmt ist. ner Lebenspartnerschaft, die Scheidung,
Nichtigerklärung oder Aufhebung der Ehe,
(6) Wenn die Grenzbehörde die Einreise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft,“.
nach § 60a Abs. 2a Satz 1 des Aufenthaltsge-
setzes zulässt und eine Duldung ausstellt, ver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
merkt sie dies auf dem nach § 58 Nr. 2 vorge- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
sehenen Vordruck.“
*) Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Passverord-
25. § 60 wird wie folgt gefasst: nung ist bislang noch nicht erlassen.
2054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
„4. bei einer Eheschließung oder Begrün- laubnis – EU*“ und „Aufenthaltserlaubnis*“ zu
dung einer Lebenspartnerschaft streichen, und es ist der Vermerk anzubringen:
der Tag der Eheschließung oder der Be- „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines
gründung der Lebenspartnerschaft so- Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen ei-
wie“. nes EWR-Staates“. Für die Ausstellung einer
Grenzgängerkarte nach § 12 können die in Anlage
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a D5 abgedruckten Muster bis zum 31. Dezember
eingefügt: 2007 verwendet werden; die Angabe „Diese
„4a. bei einer Scheidung, Nichtigerklärung Grenzgängerkarte gilt nur in Verbindung mit“ darf
oder Aufhebung einer Ehe oder bei ei- in diesem Fall nicht gestrichen werden. Für die
ner Aufhebung der Lebenspartner- Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer,
schaft Flüchtlinge und Staatenlose dürfen die bisherigen
der Tag und Grund der Beendigung der Vordrucke nach den Anlagen D4a, D7 und D8 bis
Ehe oder der Lebenspartnerschaft,“. zum 31. Oktober 2007 weiterverwendet werden.
Für die Ausstellung von vorläufigen Reiseauswei-
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „den bis- sen für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose
herigen und den neuen Namen“ durch die dürfen die bisherigen Vordrucke nach den Anlagen
Wörter „der bisherige und der neue Name“ D4a, D7 und D8 bis zum 31. August 2009 weiter-
ersetzt. verwendet werden. Die jeweiligen Aufkleber mit
dd) In Nummer 8 wird das Wort „den“ durch Personendaten von Kindern sind nicht mehr zu
das Wort „der“ ersetzt. verwenden.“
31a. Nach § 72 wird folgender § 72a eingefügt: 35. § 81 wird wie folgt geändert:
„§ 72a a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden „(1) Es behalten die auf Grund des zum Zeit-
(1) Die Passbehörden teilen den Ausländerbe- punkt der Ausstellung geltenden Rechts aus-
hörden die Einziehung eines Passes nach § 12 gestellten
Abs. 1 in Verbindung mit § 11 Nr. 2 des Passge- 1. Reiseausweise für Flüchtlinge nach § 14
setzes wegen des Verlustes der deutschen Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchfüh-
Staatsangehörigkeit mit. rung des Ausländergesetzes und Reiseaus-
(2) Die Ausweisbehörden teilen den Ausländer- weise für Staatenlose nach § 14 Abs. 2 Nr. 2
behörden die Einziehung eines Personalauswei- der Verordnung zur Durchführung des Aus-
ses nach den Personalausweisgesetzen der Län- ländergesetzes,
der wegen des Verlustes der deutschen Staatsan- 2. Grenzgängerkarten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2
gehörigkeit mit.“ der Verordnung zur Durchführung des Aus-
32. § 77 wird wie folgt geändert: ländergesetzes in Verbindung mit § 19 der
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe Verordnung zur Durchführung des Auslän-
„Nr. 5“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt. dergesetzes,
b) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt: 3. Eintragungen in Schülersammellisten (§ 1
Abs. 5) und Standardreisedokumente für
„1. entgegen § 38c eine Mitteilung nicht, nicht
die Rückführung (§ 1 Abs. 8),
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig 4. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
macht,“. in Anlage D4b abgedruckten Muster ausge-
stellt wurden,
c) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4 und es wird jeweils nach der 5. Reiseausweise für Ausländer, die nach dem
Angabe „§ 56“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt. in Anlage D4a abgedruckten Muster mit ei-
d) In der neuen Nummer 3 wird nach der Angabe nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
„Nr. 5“ die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1“ einge- Jahr ausgestellt wurden,
fügt. 6. Reiseausweise für Staatenlose, die nach
33. In § 78 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe dem in Anlage D8 abgedruckten Muster mit
„Nr. 3“ ersetzt. einem Gültigkeitszeitraum von mehr als ei-
nem Jahr ausgestellt wurden,
34. § 80 wird wie folgt gefasst:
7. Reiseausweise für Flüchtlinge, die nach dem
„§ 80
in Anlage D7 abgedruckten Muster mit ei-
Übergangsvorschriften nem Gültigkeitszeitraum von mehr als einem
für die Verwendung von Vordrucken Jahr ausgestellt wurden, und
Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach 8. Grenzgängerkarten, die nach dem in An-
§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann bis lage D5 abgedruckten Muster ausgestellt
zum 31. Dezember 2007 der bisherige Vordruck wurden,
für die Aufenthaltserlaubnis-EU weiterverwendet
werden. Auf der ersten Seite des Vordrucks sind für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Gel-
bei der Verwendung des in Satz 1 genannten Vor- tung.“
drucks die vorgedruckten Wörter „Aufenthaltser- b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2055
„Hat ein Vordruck nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 37. Folgender § 84 wird angefügt:
sowie nach Absatz 2 seine Gültigkeit behalten,
„§ 84
darf er dennoch nicht mehr für eine Verlänge-
rung verwendet werden.“ Beginn der Anerkennung
36. Nach § 82 wird folgender § 82a eingefügt: von Forschungseinrichtungen
„§ 82a Anträge auf die Anerkennung von Forschungs-
Übergangsregelung aus Anlass einrichtungen werden ab dem 1. Dezember 2007
des Inkrafttretens des Gesetzes bearbeitet.“
zur Umsetzung aufenthalts- 37a. Anlage B wird wie folgt geändert:
und asylrechtlicher Richtlinien
der Europäischen Union a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ghana“ das
Wort „Bolivien,“ eingefügt.
Angaben zu den mit dem Gesetz zur Umset-
zung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien b) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Peru,“
der Europäischen Union neu geschaffenen Spei- die Wörter „Russische Föderation,“ eingefügt,
chersachverhalten werden in den Ausländerda- nach dem Wort „Tunesien“ der Punkt durch
teien gespeichert, sobald hierfür die informations- ein Komma ersetzt und die Wörter „Vereinigte
technischen Voraussetzungen geschaffen worden Arabische Emirate.“ angefügt.
sind, spätestens jedoch sechs Monate nach In-
c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 an-
krafttreten dieses Gesetzes. Soweit bis dahin die
gefügt:
Angaben noch nicht gespeichert worden sind,
sind die Ausländerbehörden verpflichtet, unver- „3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten
züglich ihre Speicherung nachzuholen.“ Arabischen Emirate.“
2056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
38. Nach Anlage D4b werden die Anlagen D4c und D4d eingefügt:
„Anlage D4c
Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
– Deckseiten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2057
– Vorsatz und Passkartenrückseite –
2058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2059
– Innenseiten 2 und 3 –
2060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 4 und 5 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2061
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
2062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2063
– Innenseite 32 und Vorsatz –
2064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Anlage D4d
Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2065
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 2 und 3 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2067
– Innenseiten 4 und 5 –
2068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2069
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
2070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseite 32 und Vorsatz –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2071
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des vorläufigen Reiseausweises aufgeklebt wird –
2072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2073
39. Nach Anlage D5 wird die Anlage D5a eingefügt:
„Anlage D5a
Grenzgängerkarte § 12
– Vorderseite –
2074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Rückseite –
“.
40. In der Anlage D6 wird in der Überschrift die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2075
41. Nach Anlage D7 werden die Anlagen D7a und D7b eingefügt:
„Anlage D7a
Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
– Deckseiten –
2076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Vorsatz und Passkartenrückseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2077
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
2078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 2 und 3 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2079
– Innenseiten 4 und 5 –
2080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2081
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
2082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseite 32 und Vorsatz –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2083
Anlage D7b
Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –
2084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2085
– Innenseiten 2 und 3 –
2086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 4 und 5 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2087
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
2088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2089
– Innenseite 32 und Vorsatz –
2090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2091
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.
2092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
42. Nach Anlage D8 werden die Anlagen D8a und D8b eingefügt:
„Anlage D8a
Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
– Deckseiten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2093
– Vorsatz und Passkartenrückseite –
2094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Passkartenvorderseite und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 werden am unteren Rand mit der Seriennummer versehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2095
– Innenseiten 2 und 3 –
2096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 4 und 5 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2097
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
2098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2099
– Innenseite 32 und Vorsatz –
2100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Anlage D8b
Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
– Deckseiten –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2101
– Vorsatz und Innenseite 1 –
Die Seiten 1 bis 32 und die hintere Passdecke
werden am unteren Rand mit der Dokumentennummer versehen.
2102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 2 und 3 –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2103
– Innenseiten 4 und 5 –
2104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseiten 6 bis 11 –
Seiten 6 bis 11 gleichlautend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2105
– Innenseiten 12 bis 31 –
Seiten 12 bis 31 gleichlautend.
2106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Innenseite 32 und Vorsatz –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2107
– Aufkleber für die Personendaten,
der auf den Seiten 2 und 3 des Reiseausweises aufgeklebt wird –
2108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
– Verlängerungsaufkleber, der auf unbenutzten Doppelseiten,
vorzugsweise den Seiten 6 bis 11, aufzukleben ist;
Überklebungen sind nicht zulässig –
“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2109
43. In der Anlage D9 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 7“ durch die Angabe „Nr. 6“ ersetzt.
44. In der Anlage D10 wird in der Überschrift die Angabe „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
45. Anlage D14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „und 3“ durch die Angabe „bis 4“ ersetzt.
b) Folgende Abbildung wird angefügt:
„
“.
2110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
46. Nach Anlage D14 werden folgende Anlagen D15 und D16 angefügt:
„Anlage D15
Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis,
die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2111
– Rückseite –
2112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
Anlage D16
Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte
(§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2113
– Rückseite –
“.
2114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007
(5) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom Artikel 8
22. November 2004 (BGBl. I S. 2934) wird wie folgt ge- Bekanntmachungserlaubnis
ändert:
Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: laut des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgeset-
„§ 6a zes/EU, des Asylverfahrensgesetzes, des Ausländer-
Beschäftigung von Opfern von Straftaten zentralregistergesetzes, des Staatsangehörigkeitsge-
setzes, der AZRG-Durchführungsverordnung und der
Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäfti-
Aufenthaltsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses
gung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1
Gesetzes nach Artikel 10 Abs. 1 an geltenden Fassung
Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden, wenn
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
dem Ausländer als Opfer einer Straftat eine Aufent-
haltserlaubnis für seine vorübergehende Anwesen-
Artikel 9
heit für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat nach
§ 25 Abs. 4a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden Einschränkung von Grundrechten
ist.“ Durch Artikel 1 Nr. 38 Buchstabe c wird das Grund-
2. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt. Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Durch Arti-
3. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert: kel 1 Nr. 12 Buchstabe c, Nr. 35 Buchstabe c, Nr. 50
Buchstabe b und Nr. 76 Buchstabe a wird das Grund-
a) Die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ wird durch recht auf die Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2
die Angabe „§ 39 Abs. 2“ ersetzt. des Grundgesetzes) eingeschränkt.
b) In Nummer 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„zwei“ ersetzt. Artikel 10
c) In Nummer 2 werden das Wort „vier“ durch das Inkrafttreten
Wort „drei“ und die Wörter „erlaubt oder gedul-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
det“ durch die Wörter „erlaubt, geduldet oder
bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
mit einer Aufenthaltsgestattung“ ersetzt.
4. Dem § 10 werden folgende Sätze angefügt: (2) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe b und Nr. 83 Buch-
stabe b tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
„Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit kann
ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 des Aufenthaltsge- (3) Artikel 1 Nr. 59 Buchstabe a tritt am 1. Februar
setzes erteilt werden, wenn sich die Ausländer seit 2009 in Kraft.
vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder (4) Artikel 5 Nr. 7 Buchstabe a § 10 Abs. 1 Satz 1
mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufge- Nr. 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes und Artikel 5
halten haben. Die Zustimmung nach Satz 3 wird Nr. 7 Buchstabe c § 10 Abs. 5 des Staatsangehörig-
ohne Beschränkungen nach § 13 erteilt.“ keitsgesetzes tritt am 1. September 2008 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 27. August 2007 2115
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Auswärtigen
Steinmeier
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Annette Schavan