1902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes
Vom 10. August 2007
Auf Grund des Artikels 6 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundes-
vertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) wird nachstehend der
Wortlaut des Bundesvertriebenengesetzes in der seit dem 24. Mai 2007 gelten-
den Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 2. Juni 1993 (BGBl. I
S. 829),
2. den am 1. April 1995 in Kraft getretenen Artikel 25 des Gesetzes vom
26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014),
3. den am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 30 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBl. I S. 594),
4. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 3 § 10 des Gesetzes vom
15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618),
5. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom
22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534),
6. das am 7. September 2001 in Kraft getretene Gesetz vom 30. August 2001
(BGBl. I S. 2266),
7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),
8. den teils am 6. August 2004, teils am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen
Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
9. den am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom
19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122),
10. den am 24. Mai 2007 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 10. August 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
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Gesetz
über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge
(Bundesvertriebenengesetz – BVFG)
Erster Abschnitt gen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen in-
folge Vertreibung aufgeben musste,
Allgemeine Bestimmungen
6. in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer
§1 unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber ei-
Vertriebener nen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehö- Vertreibung aufgeben musste.
riger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz (3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deut-
in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden scher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehö-
deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb riger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen
der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Ge- Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als
bietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder
im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt
Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in
Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen
den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist
sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des
jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Um-
Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohn-
ständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege
sitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohn-
in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder
sitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen
wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989
gewohnt haben.
verlassen hat.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staats-
angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger §2
1. nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genann- Heimatvertriebener
ten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außer-
(1) Heimatvertriebener ist ein Vertriebener, der am
halb des Deutschen Reiches genommen hat, weil
31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher seinen
aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den
Wohnsitz in dem Gebiet desjenigen Staates hatte, aus
Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse,
dem er vertrieben worden ist (Vertreibungsgebiet), und
des Glaubens oder der Weltanschauung nationalso-
dieses Gebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat;
zialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt
die Gesamtheit der in § 1 Abs. 1 genannten Gebiete,
worden sind oder ihm drohten,
die am 1. Januar 1914 zum Deutschen Reich oder zur
2. auf Grund der während des zweiten Weltkrieges ge- Österreichisch-Ungarischen Monarchie oder zu einem
schlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus späteren Zeitpunkt zu Polen, zu Estland, zu Lettland
außerdeutschen Gebieten oder während des glei- oder zu Litauen gehört haben, gilt als einheitliches Ver-
chen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deut- treibungsgebiet.
scher Dienststellen aus den von der deutschen
(2) Als Heimatvertriebener gilt auch ein vertriebener
Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden
Ehegatte oder Abkömmling, der die Vertreibungsge-
ist (Umsiedler),
biete vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat, wenn der
3. nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaß- andere Ehegatte oder bei Abkömmlingen ein Elternteil
nahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher sei-
des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die nen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet (Absatz 1) gehabt
ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deut- hat.
schen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Li-
tauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tsche- §3
choslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugos- Sowjetzonenflüchtling
lawien, Albanien oder China verlassen hat oder ver-
lässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebie- (1) Sowjetzonenflüchtling ist ein deutscher Staats-
ten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin angehöriger oder deutscher Volkszugehöriger, der sei-
zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen nen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone
Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aus- oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin hat
siedler), oder gehabt hat und von dort vor dem 1. Juli 1990 ge-
flüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden
4. ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Ge- und durch die politischen Verhältnisse bedingten be-
werbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 sonderen Zwangslage zu entziehen. Eine besondere
genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätig- Zwangslage ist vor allem dann gegeben, wenn eine un-
keit infolge Vertreibung aufgeben musste, mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder die persön-
5. seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Ge- liche Freiheit vorgelegen hat. Eine besondere Zwangs-
bieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lage ist auch bei einem schweren Gewissenskonflikt
durch Eheschließung verloren, aber seinen ständi- gegeben. Wirtschaftliche Gründe sind als besondere
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Zwangslage anzuerkennen, wenn die Existenzgrund- 1. a) in den Aussiedlungsgebieten der nationalsozialis-
lage zerstört oder entscheidend beeinträchtigt worden tischen oder einer anderen Gewaltherrschaft er-
ist oder wenn die Zerstörung oder entscheidende Be- heblich Vorschub geleistet hat,
einträchtigung nahe bevorstand. b) in den Aussiedlungsgebieten durch sein Verhalten
(2) Von der Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder
ist ausgeschlossen, Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat,
1. wer dem in der sowjetischen Besatzungszone und c) in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegen-
im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin herr- dem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil
schenden System erheblich Vorschub geleistet hat, oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,
2. wer während der Herrschaft des Nationalsozialismus d) eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im In-
oder in der sowjetischen Besatzungszone oder im land als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin durch sein des Strafgesetzbuchs anzusehen wäre, es sei
Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit denn, die Tat wäre nach deutschem Recht ver-
oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, jährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem
Bundeszentralregistergesetz zu tilgen, oder
3. wer die freiheitliche demokratische Grundordnung
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des e) nach einer durch tatsächliche Anhaltspunkte ge-
Landes Berlin bekämpft hat. rechtfertigten Schlussfolgerung
aa) einer Vereinigung angehört oder angehört hat,
(3) § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Nr. 4 bis 6, Abs. 3
die den Terrorismus unterstützt, oder eine
und 4 ist sinngemäß anzuwenden.
derartige Vereinigung unterstützt oder unter-
stützt hat,
§4
bb) bei der Verfolgung politischer Ziele sich an
Spätaussiedler Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Gewaltanwendung aufgerufen oder mit Ge-
Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen waltanwendung gedroht hat oder
Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege cc) Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder
des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die
sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes sei- freiheitliche demokratische Grundordnung,
nen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zu- den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
vor oder eines Landes oder den Gedanken der
1. seit dem 8. Mai 1945 oder Völkerverständigung gerichtet sind,
2. nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von
Elternteils seit dem 31. März 1952 oder den früheren Handlungen abgewandt hat, oder
3. seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 2. a) die Aussiedlungsgebiete wegen einer drohenden
geboren ist und von einer Person abstammt, die die strafrechtlichen Verfolgung auf Grund eines krimi-
Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Num- nellen Delikts verlassen oder
mer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 er- b) in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion aus-
füllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren geübt hat, die für die Aufrechterhaltung des kom-
Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die Aus- munistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als
siedlungsgebiete verlegt haben, bedeutsam galt oder auf Grund der Umstände
des Einzelfalles war, oder
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
c) wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszuge- einer Funktion im Sinne von Buchstabe b in häus-
höriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 licher Gemeinschaft gelebt hat.
Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und §6
glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder
danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen frühe- Volkszugehörigkeit
rer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszuge- (1) Deutscher Volkszugehöriger im Sinne dieses Ge-
hörigkeit unterlag. setzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Ehegatten oder bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Er-
Abkömmlinge von Spätaussiedlern, die nach § 27 ziehung, Kultur bestätigt wird.
Abs. 1 Satz 2 in den Aufnahmebescheid einbezogen (2) Wer nach dem 31. Dezember 1923 geboren wor-
worden sind, erwerben, sofern die Einbeziehung nicht den ist, ist deutscher Volkszugehöriger, wenn er von
unwirksam geworden ist, diese Rechtsstellung mit ihrer einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen
Aufnahme im Geltungsbereich des Gesetzes. Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlas-
sen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende
§5 Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise
nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem
Ausschluss Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität
Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1, 2 oder Abs. 3 gehört hat. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum
Satz 2 erwirbt nicht, wer oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationa-
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lität muss bestätigt werden durch die familiäre Vermitt- richten sich die Verteilungsquoten für das jeweilige Ka-
lung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, lenderjahr nach dem von der Geschäftsstelle der Bund-
wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördli- Länder-Kommission für Bildungsplanung und For-
chen Entscheidung über den Aufnahmeantrag, in Fällen schungsförderung im Bundesanzeiger veröffentlichten
des § 27 Abs. 2 im Zeitpunkt der Begründung des stän- Schlüssel, der für das vorangegangene Kalenderjahr
digen Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsprechend Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl
auf Grund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches der Länder errechnet worden ist (Königsteiner Schlüs-
Gespräch auf Deutsch führen kann, es sei denn, er sel).
kann die familiäre Vermittlung auf Grund einer später
(4) Das Bundesverwaltungsamt hat den Schlüssel
eingetretenen Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1
einzuhalten. Zu diesem Zweck kann ein von den Wün-
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht
schen des Spätaussiedlers abweichendes Land zur
mehr auf diese Weise nachweisen. Ihre Feststellung
Aufnahme verpflichtet werden.
entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Ver-
hältnisse in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet nicht (5) Wer abweichend von der Festlegung oder ohne
möglich oder nicht zumutbar war oder wenn dem Auf- Festlegung des Bundesverwaltungsamtes in einem
nahmebewerber die deutsche Sprache wegen einer in Land ständigen Aufenthalt nimmt, muss dort nicht auf-
seiner Person vorliegenden Behinderung im Sinne des genommen werden.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetz- (6) (weggefallen)
buch nicht vermittelt werden konnte. Ein Bekenntnis
zum deutschen Volkstum wird unterstellt, wenn es un- (7) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Arti-
terblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben kel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftli- gilt nicht für Einrichtungen zur Aufnahme von Spätaus-
chen Nachteilen verbunden war, jedoch auf Grund der siedlern.
Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der deut-
schen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. §9
Hilfen
Zweiter Abschnitt
(1) Spätaussiedler gemäß § 4 Abs. 1 oder 2 sowie
Verteilung, deren Ehegatten oder Abkömmlinge, welche die Vo-
Rechte und Vergünstigungen raussetzungen des § 7 Abs. 2 Satz 1 erfüllen, haben
Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrati-
§7 onskurs, der einen Basis- und einen Aufbausprachkurs
Grundsatz von gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender
Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur
(1) Spätaussiedlern ist die Eingliederung in das
Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der
berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundes-
Kultur und der Geschichte in Deutschland umfasst.
republik Deutschland zu erleichtern. Durch die Spät-
Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Er-
aussiedlung bedingte Nachteile sind zu mildern.
wachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen
(2) Die §§ 8, 10 und 11 sind auf den Ehegatten und oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepub-
die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die die Voraus- lik Deutschland fortsetzen. Der Sprachkurs dauert bei
setzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 nicht erfüllen, aber die ganztägigem Unterricht (Regelfall) längstens sechs Mo-
Aussiedlungsgebiete im Wege des Aufnahmeverfah- nate. Soweit erforderlich soll der Integrationskurs durch
rens verlassen haben, entsprechend anzuwenden. § 5 eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kin-
gilt sinngemäß. derbetreuungsangebote ergänzt werden. Spätaussied-
lern sowie deren Ehegatten oder Abkömmlingen im
§8 Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1, denen nach § 2 Abs. 1
Verteilung des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen
Wohnortes für Spätaussiedler ein Wohnort zugewiesen
(1) Die Länder nehmen die Spätaussiedler und ihre wurde, wird, solange die Entscheidung über die Zuwei-
Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie die Voraus- sung eines vorläufigen Wohnortes nicht nach § 2 Abs. 4
setzungen des § 7 Abs. 2 erfüllen, auf. Das Bundesver- des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen
waltungsamt legt das aufnehmende Land fest (Vertei- Wohnortes für Spätaussiedler gegenstandslos gewor-
lungsverfahren). Bis zu dieser Festlegung werden die den ist, ein Fahrkostenzuschuss zur Teilnahme an ei-
Personen vom Bund untergebracht. Spätaussiedler nem Integrationskurs gewährt, wenn ein Kursangebot
und in den Aufnahmebescheid einbezogene Ehegatten nicht zumutbar erreichbar ist. Das Bundesministerium
oder Abkömmlinge sind verpflichtet, sich nach der Ein- des Innern wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des In-
reise in den Geltungsbereich des Gesetzes in einer tegrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die
Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse,
lassen. die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der
(2) Familienangehörige des Spätaussiedlers, die, Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teil-
ohne die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 zu erfüllen, nahme durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
gemeinsam mit dem Spätaussiedler eintreffen, können mung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
in das Verteilungsverfahren einbezogen werden.
(2) Spätaussiedler können erhalten
(3) Die Länder können durch Vereinbarung einen
1. eine einmalige Überbrückungshilfe des Bundes und
Schlüssel zur Verteilung festlegen. Bis zum Zustande-
kommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall 2. einen Ausgleich für Kosten der Aussiedlung.
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Das Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern die abgelegte Prüfung oder den erworbenen Befähi-
durch Richtlinien. gungsnachweis.
(3) Spätaussiedlern aus der ehemaligen UdSSR, die
vor dem 1. April 1956 geboren sind, gewährt das Bun- § 11
desverwaltungsamt zum Ausgleich für den erlittenen Leistungen bei Krankheit
Gewahrsam auf Antrag eine pauschale Eingliederungs-
(1) Wer als Spätaussiedler aus den Aussiedlungsge-
hilfe in Höhe von 2 046 Euro. Sie beträgt bei Personen
bieten innerhalb von zwei Monaten nach dem Verlassen
im Sinne des Satzes 1, die vor dem 1. Januar 1946
dieser Gebiete im Geltungsbereich dieses Gesetzes
geboren sind, 3 068 Euro. Der Antrag auf pauschale
seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, erhält ein-
Eingliederungshilfe kann nur bis zum Ablauf von drei
malig Leistungen wie ein Versicherter der gesetzlichen
Jahren nach Ablauf des Monats, in dem die Bescheini-
Krankenversicherung, wenn der Leistungsgrund am
gung nach § 15 Abs. 1 ausgestellt wurde, gestellt wer-
Tag der Aufenthaltsnahme gegeben ist oder innerhalb
den. Die Frist endet frühestens am 31. Dezember 2009.
von drei Monaten danach eintritt.
(4) Weitere Integrationshilfen wie Ergänzungsförde-
(2) Die Leistungen bei Krankheit nach den §§ 27
rung für Jugendliche und ergänzende Sprach- und so-
bis 43a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
zialpädagogische Förderung können gewährt werden.
Zuschüsse zur Versorgung mit Zahnersatz nach § 55
(5) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und die im Zu-
zuständig für sammenhang mit diesen Leistungen notwendigen Fahr-
a) die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten kosten (§ 60 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
des Basissprachkurses, des Aufbaukurses und des werden längstens für die ersten 78 Wochen von dem
Orientierungskurses nach Absatz 1 und Tag der Aufenthaltsnahme im Geltungsbereich dieses
Gesetzes an gewährt, Krankengeld und Mutterschafts-
b) die Durchführung der Maßnahmen nach den Absät- geld nach § 200 der Reichsversicherungsordnung
zen 1 und 4. längstens für 182 Tage, die anderen Leistungen bis
zum Ablauf der Frist von drei Monaten nach Absatz 1
§ 10 Satz 1. Leistungen zur Entbindung einschließlich Mut-
Prüfungen und Befähigungsnachweise terschaftsgeld werden gewährt, wenn die Entbindung in
der Frist von drei Monaten nach Absatz 1 Satz 1 liegt.
(1) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
Spätaussiedler bis zum 8. Mai 1945 im Gebiet des (3) Krankengeld (§§ 44 bis 51 des Fünften Buches
Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom Sozialgesetzbuch) und Mutterschaftsgeld (§ 200 der
31. Dezember 1937 abgelegt oder erworben haben, Reichsversicherungsordnung) erhalten Berechtigte nur,
sind im Geltungsbereich des Gesetzes anzuerkennen. wenn sie bis zum Verlassen der in Absatz 1 genannten
Gebiete
(2) Prüfungen oder Befähigungsnachweise, die
Spätaussiedler in den Aussiedlungsgebieten abgelegt 1. in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben,
oder erworben haben, sind anzuerkennen, wenn sie 2. in Gewahrsam gehalten wurden und Berechtigte im
den entsprechenden Prüfungen oder Befähigungs- Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Häftlingshilfegesetzes
nachweisen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich- sind,
wertig sind.
3. eine Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender
(3) Haben Spätaussiedler die zur Ausübung ihres Familienangehöriger hauptberuflich ausgeübt ha-
Berufes notwendigen oder für den Nachweis ihrer Be- ben,
fähigung zweckdienlichen Urkunden (Prüfungs- oder
4. eine gesetzliche Wehrpflicht erfüllt haben oder
Befähigungsnachweise) und die zur Ausstellung von Er-
satzurkunden erforderlichen Unterlagen verloren, so ist 5. wegen ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Aussiedlungs-
ihnen auf Antrag durch die für die Ausstellung ent- oder Übersiedlungsabsicht oder wegen eines ver-
sprechender Urkunden zuständigen Behörden und gleichbaren nach freiheitlich-demokratischer Auffas-
Stellen eine Bescheinigung auszustellen, wonach der sung von ihnen nicht zu vertretenden Grundes ge-
Antragsteller die Ablegung der Prüfung oder den Er- hindert waren, eine Beschäftigung nach Nummer 1
werb des Befähigungsnachweises glaubhaft nachge- oder eine Tätigkeit nach Nummer 3 auszuüben.
wiesen hat. Auf eine Leistung nach Absatz 1 besteht kein An-
(4) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheini- spruch, wenn die Berechtigten hierauf einen Anspruch
gung gemäß Absatz 3 ist die glaubhafte Bestätigung nach anderen gesetzlichen Vorschriften haben, ausge-
nommen einen Anspruch auf Grund einer Krankenver-
1. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Er- sicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Fünften Buches
klärung einer Person, die auf Grund ihrer früheren
Sozialgesetzbuch, wenn festgestellt wurde, dass ein
dienstlichen Stellung im Bezirk des Antragstellers Bezieher von Eingliederungshilfe bereits bei Beginn
von der Ablegung der Prüfung oder dem Erwerb des Leistungsbezugs arbeitsunfähig war.
des Befähigungsnachweises Kenntnis hat, oder
(4) Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erhält der
2. durch schriftliche, an Eides statt abzugebende Er- Berechtigte in Höhe der Leistungen zur Sicherung des
klärungen von zwei Personen, die von der Ablegung Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozial-
der Prüfung oder dem Erwerb des Befähigungs- gesetzbuch. Die Vorschriften des Zweiten Buches So-
nachweises eigene Kenntnisse haben. zialgesetzbuch über die Bedürftigkeit und das bei den
(5) Die Bescheinigung gemäß Absatz 3 hat im Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu be-
Rechtsverkehr dieselbe Wirkung wie die Urkunde über rücksichtigende Einkommen sind nicht anzuwenden.
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(5) Die Leistungen gewährt die für den Wohnort der (2) Bei der Vergabe von Aufträgen durch die öffent-
Berechtigten zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse. liche Hand sind Spätaussiedler in den ersten zehn Jah-
Haben die Berechtigten früher einer anderen Kranken- ren nach Verlassen der Aussiedlungsgebiete bevorzugt
kasse angehört, so haben sie das Recht, die Leistun- zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für Unterneh-
gen bei dieser zu beantragen. men, an denen Spätaussiedler mit mindestens der
(5a) Berechtigte, die eine Leistung nach den Absät- Hälfte des Kapitals beteiligt sind, sofern diese Beteili-
zen 1 bis 4 in Anspruch nehmen, haben dem Leistungs- gung und eine Mitwirkung an der Geschäftsführung für
erbringer vor Inanspruchnahme der Leistung einen mindestens sechs Jahre sichergestellt sind.
Berechtigungsschein der nach Absatz 5 zuständigen (3) Finanzierungshilfen der öffentlichen Hand sollen
Krankenkasse auszuhändigen. In dringenden Fällen unter der Auflage gegeben werden, dass die Empfänger
kann der Berechtigungsschein nachgereicht werden. dieser Hilfen sich verpflichten, bei der Vergabe von Auf-
Ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser, Apotheken und sons- trägen entsprechend Absatz 2 zu verfahren.
tige Leistungserbringer haben für Leistungen nach Ab-
satz 1 nur Anspruch auf die Vergütung, die sie erhalten (4) Rechte und Vergünstigungen als Spätaussiedler
würden, wenn der Spätaussiedler Versicherter der ge- nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht mehr in An-
setzlichen Krankenversicherung wäre. spruch nehmen, wer in das wirtschaftliche und soziale
Leben im Geltungsbereich des Gesetzes in einem nach
(6) Der Aufwand, der den Krankenkassen entsteht, seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhält-
wird ihnen aus Mitteln des Bundes erstattet. Als Ersatz nissen zumutbaren Maße eingegliedert ist.
für Verwaltungskosten erhalten die Krankenkassen
8 vom Hundert ihres Aufwands für die nach den Absät- (5) Spätaussiedler, die glaubhaft machen, dass sie
zen 1 bis 5 gewährten Leistungen. vor der Aussiedlung ein Handwerk als stehendes Ge-
werbe selbständig betrieben oder die Befugnis zur An-
(7) Bei Gewährung der Leistungen gelten die §§ 61 leitung von Lehrlingen besessen haben, sind auf Antrag
und 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Zu- bei der für den Ort ihres ständigen Aufenthaltes zustän-
zahlungen und Belastungsgrenze entsprechend. Ferner digen Handwerkskammer in die Handwerksrolle einzu-
sind hierbei und bei der Erstattung des Aufwands und tragen. Für die Glaubhaftmachung ist § 10 Abs. 3 und 4
der Verwaltungskosten an die Krankenkassen das Erste entsprechend anzuwenden.
und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend an-
zuwenden, § 110 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
§ 15
buch jedoch mit der Maßgabe, dass die Krankenkasse
Erstattungen nach Absatz 6 auch unterhalb des in Bescheinigungen
§ 110 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Das Bundesverwaltungsamt stellt Spätaussied-
genannten Betrages verlangen kann, wenn dieser Be-
lern zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft
trag durch Zusammenrechnung der Erstattungsansprü-
eine Bescheinigung aus. Eine Wiederholung des Ge-
che in mehreren Einzelfällen erreicht wird.
sprächs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 findet hierbei
(7a) Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vor- nicht statt. Bei Personen, die das 16. Lebensjahr voll-
schriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das endet haben, beteiligt das Bundesverwaltungsamt vor
nach § 8 für den Spätaussiedler als Aufnahmeland fest- Erteilung der Bescheinigung den Bundesnachrichten-
gelegt ist oder festgelegt wird. dienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Mi-
(8) Für Rechtsstreitigkeiten auf Grund der Vorschrif- litärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und
ten der Absätze 1 bis 7a ist der Rechtsweg zu den Ge- das Zollkriminalamt, wenn dies zur Feststellung von
richten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e
geboten ist. Die Entscheidung über die Ausstellung der
§ 12 Bescheinigung ist für Staatsangehörigkeitsbehörden
und alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die
(weggefallen)
Gewährung von Rechten oder Vergünstigungen als
Spätaussiedler nach diesem oder einem anderen Ge-
§ 13 setz zuständig sind. Hält eine Behörde oder Stelle die
Gesetzliche Rentenversicherung, Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die
gesetzliche Unfallversicherung Ausstellung der Bescheinigung nicht für gerechtfertigt,
Die Rechtsstellung der Spätaussiedler in der gesetz- so kann sie nur ihre Änderung oder Aufhebung durch
lichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfall- das Bundesverwaltungsamt beantragen.
versicherung richtet sich nach dem Fremdrentenge- (2) Das Bundesverwaltungsamt stellt dem in den
setz. Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogenen
Ehegatten oder Abkömmling eine Bescheinigung zum
§ 14 Nachweis des Status nach Artikel 116 Abs. 1 des
Förderung Grundgesetzes sowie seiner Leistungsberechtigung
einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 aus. Eine Bescheinigung nach
Absatz 1 kann nur ausgestellt werden, wenn die Ertei-
(1) Spätaussiedlern ist die Begründung und Festi-
lung eines Aufnahmebescheides beantragt und nicht
gung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Land-
bestands- oder rechtskräftig abgelehnt worden ist. Im
wirtschaft, im Gewerbe und in freien Berufen zu erleich-
Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
tern. Zu diesem Zweck können die Gewährung von
Krediten zu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungs- (3) Über Rücknahme und Widerruf und die Ausstel-
bedingungen sowie Zinsverbilligungen und Bürg- lung einer Zweitschrift einer Bescheinigung entscheidet
schaftsübernahmen vorgesehen werden. die Ausstellungsbehörde.
1908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
§ 16 hung der Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils
Datenschutz zulässig. Abweichend von Satz 2 wird einbezogen, wer
wegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1
Für die Verfahren nach § 15 gilt § 29 Abs. 1 und 1a
Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine
entsprechend. Die in diesen Verfahren gespeicherten
Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen
Daten dürfen auf Ersuchen zur Durchführung von Ver-
kann. Die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid wird
fahren zur Gewährung von Leistungen nach diesem
insbesondere dann unwirksam, wenn die Ehe aufgelöst
Gesetz sowie zur Feststellung der Rechtsstellung als
wird, bevor beide Ehegatten die Aussiedlungsgebiete
Deutscher nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
verlassen haben, oder die Bezugsperson verstirbt, be-
übermittelt und innerhalb derselben Behörde weiterge-
vor die einbezogenen Personen Aufnahme im Sinne
geben werden, wenn dies erforderlich ist. Wird eine
von § 4 Abs. 3 Satz 2 gefunden haben. Der Wohnsitz
ganz oder teilweise ablehnende Entscheidung nach
im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein
§ 15 getroffen oder eine Entscheidung nach § 15 ganz
Antrag nach Absatz 2 abgelehnt wurde und der Antrag-
oder teilweise zurückgenommen oder widerrufen, wer-
steller für den Folgeantrag nach Satz 1 erneut Wohnsitz
den alle Stellen, die Personen im Sinne der §§ 1 bis 4
in den Aussiedlungsgebieten begründet hat.
Rechte einräumen, Vergünstigungen oder Leistungen
gewähren, und die Staatsangehörigkeits- sowie Pass- (2) Abweichend von Absatz 1 kann Personen, die
und Personalausweisbehörde von der Entscheidung sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des
unterrichtet. Dabei dürfen mitgeteilt werden: Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt oder
es kann die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 nachge-
1. Namen einschließlich früherer Namen,
holt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte
2. Tag und Ort der Geburt, bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen
3. Anschrift, vorliegen. Die Eintragung nach Absatz 1 Satz 2 wird
4. Tag der Entscheidung und Eintritt der Rechtsbestän- nachgeholt, wenn ein Abkömmling einer Person nach
digkeit. Absatz 1 Satz 1 nicht mehr im Aussiedlungsgebiet,
sondern während des Aussiedlungsvorganges und vor
§§ 17 bis 20 Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 geboren
wird.
(weggefallen)
(3) Für jedes Kalenderjahr dürfen so viele Aufnahme-
bescheide erteilt werden, dass die Zahl der aufzuneh-
Dritter Abschnitt
menden Spätaussiedler, Ehegatten und Abkömmlinge
Behörden und Beiräte die Zahl der vom Bundesverwaltungsamt im Jahre
1998 verteilten Personen im Sinne der §§ 4, 7 nicht
§§ 21 bis 25 überschreitet. Das Bundesverwaltungsamt kann hier-
(weggefallen) von um bis zu 10 vom Hundert nach oben oder unten
abweichen.
Vierter Abschnitt
§ 28
Aufnahme
Verfahren
§ 26 Das Bundesverwaltungsamt führt das Aufnahmever-
fahren durch und erteilt den Aufnahmebescheid. Zur
Aufnahmebescheid
Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1
Personen, die die Aussiedlungsgebiete als Spätaus- Buchstabe d und e beteiligt das Bundesverwaltungs-
siedler verlassen wollen, um im Geltungsbereich dieses amt den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für
Gesetzes ihren ständigen Aufenthalt zu nehmen, wird Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst,
nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Aufnah- das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt, wenn
mebescheid erteilt. die zu überprüfende Person das 16. Lebensjahr vollen-
det hat.
§ 27
Anspruch § 29
(1) Der Aufnahmebescheid wird auf Antrag Personen Datenschutz
mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die (1) Das Bundesverwaltungsamt und die im Aufnah-
nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Gel- meverfahren mitwirkenden Behörden dürfen, soweit es
tungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als zur Feststellung der Voraussetzungen nach § 27 erfor-
Spätaussiedler erfüllen. Der im Aussiedlungsgebiet le- derlich ist,
bende Ehegatte, sofern die Ehe seit mindestens drei
1. bei ihnen vorhandene personenbezogene Daten nut-
Jahren besteht, oder Abkömmling einer Person im
zen, die über die Spätaussiedlereigenschaft Auf-
Sinne des Satzes 1 (Bezugsperson) werden zum Zweck
schluss geben, auch wenn sie für andere Zwecke
der gemeinsamen Aussiedlung in den Aufnahmebe-
erhoben oder gespeichert worden sind,
scheid der Bezugsperson nur dann einbezogen, wenn
die Bezugsperson dies ausdrücklich beantragt, sie 2. personenbezogene Daten beim Betroffenen erhe-
Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen und ben.
in ihrer Person keine Ausschlussgründe im Sinne des Unter den gleichen Voraussetzungen dürfen sie ohne
§ 5 vorliegen; Absatz 2 bleibt unberührt. Die Einbezie- Mitwirkung des Betroffenen bei anderen öffentlichen
hung von minderjährigen Abkömmlingen in den Auf- und nichtöffentlichen Stellen auch außerhalb des Gel-
nahmebescheid ist nur gemeinsam mit der Einbezie- tungsbereichs dieses Gesetzes personenbezogene Da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1909
ten erheben, soweit die nach Satz 1 erhobenen Daten 1. Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche
eine Entscheidung über den Antrag des Betroffenen Recht nicht vorsieht,
nicht ermöglichen. Öffentliche Stellen sind zu diesem 2. die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht
Zwecke zu Auskünften verpflichtet. Die Nutzung und oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten
Übermittlung nach Satz 1 Nr. 1 und nach den Sätzen 2 Namens annehmen,
und 3 unterbleiben, wenn besondere gesetzliche Ver-
wendungsregelungen oder überwiegende schutz- 3. eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Famili-
würdige Interessen des Betroffenen oder Dritter entge- ennamens annehmen; gibt es eine solche Form des
genstehen. Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen an-
nehmen,
(1a) Zur Feststellung von Ausschlussgründen nach
4. im Falle der Führung eines gemeinsamen Familien-
§ 5 Nr. 1 Buchstabe d und e darf das Bundesverwal-
namens durch Ehegatten einen Ehenamen nach
tungsamt folgende Daten der Spätaussiedler und ihrer
§ 1355 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
Ehegatten oder Abkömmlinge, die in den Aufnahme-
stimmen und eine Erklärung nach § 1355 Abs. 4
bescheid einbezogen worden sind oder einbezogen
des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeben,
werden sollen, an den Bundesnachrichtendienst, das
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militärischen 5. den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung
Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zoll- annehmen, sofern die Übersetzung einen im deut-
kriminalamt übermitteln: schen Sprachraum in Betracht kommenden Famili-
ennamen ergibt.
1. den Familiennamen,
Wird in den Fällen der Nummern 3 bis 5 der Familien-
2. Bestandteile des Namens, die das deutsche Recht name als Ehename geführt, so kann die Erklärung wäh-
nicht vorsieht, rend des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten
3. die Vornamen, abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Ab-
kömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet
4. frühere Namen,
hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann,
5. das Geburtsdatum, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung ge-
6. den Geburtsort und genüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungs-
verfahren oder dem Standesbeamten*) anschließt. Ein
7. die letzte Anschrift im Aussiedlungsgebiet. in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches
Die nach Satz 1 beteiligten Behörden teilen dem Bun- das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung
desverwaltungsamt nach Maßgabe der insoweit beste- nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung
henden besonderen gesetzlichen Verwendungsrege- seines gesetzlichen Vertreters.
lungen binnen eines Monats nach Übermittlung der Da- (2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich
ten nach Satz 1 mit, ob Ausschlussgründe nach § 5 beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsver-
Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e vorliegen. fahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Er-
(2) Die im Aufnahme- und Verteilungsverfahren klärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Ge-
gesammelten Daten dürfen, soweit gesetzlich nichts bühren und Auslagen werden nicht erhoben.
anderes bestimmt ist, nur für Zwecke dieser Verfahren
einschließlich der vorläufigen Unterbringung durch die § 95
Länder, für Verfahren nach § 15 und zur Feststellung Unentgeltliche Beratung
der Rechtsstellung als Deutscher nach Artikel 116
(1) Organisationen der Vertriebenen, Flüchtlinge und
Abs. 1 des Grundgesetzes sowie für Verfahren zur Ge-
Spätaussiedler, deren Zweck nicht auf einen wirtschaft-
währung von Leistungen nach diesem Gesetz genutzt
lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, dürfen Vertrie-
und übermittelt werden.
bene, Flüchtlinge und Spätaussiedler im Rahmen ihres
Aufgabengebiets in Rechts-, Steuer- und Wirtschafts-
§§ 30 bis 93 fragen unentgeltlich beraten. Sie bedürfen hierzu keiner
(weggefallen) besonderen Erlaubnis.
(2) Diese Tätigkeit kann ihnen im Falle missbräuch-
Fünfter Abschnitt licher Ausübung untersagt werden. Das Nähere be-
stimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung
Namensführung, Beratung
mit Zustimmung des Bundesrates.
§ 94
Sechster Abschnitt
Familiennamen und Vornamen
Kultur,
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten Forschung und Statistik
und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Arti-
kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch § 96
Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im
Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten*) Pflege des Kulturgutes
der Vertriebenen und Flüchtlinge und
*) Gemäß Artikel 2 Abs. 6 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 des Förderung der wissenschaftlichen Forschung
Personenstandsrechtsreformgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I Bund und Länder haben entsprechend ihrer durch
S. 122) werden am 1. Januar 2009 in § 94 Abs. 1 Satz 1 und 3 jeweils
die Wörter „dem Standesbeamten“ durch die Wörter „dem Standes- das Grundgesetz gegebenen Zuständigkeit das Kultur-
amt“ ersetzt. gut der Vertreibungsgebiete in dem Bewusstsein der
1910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Vertriebenen und Flüchtlinge, des gesamten deutschen (3) § 16 ist auch anzuwenden auf Verfahren nach
Volkes und des Auslandes zu erhalten, Archive, Mu- den §§ 15 bis 19 in der vor dem 1. Januar 1993 gelten-
seen und Bibliotheken zu sichern, zu ergänzen und den Fassung.
auszuwerten sowie Einrichtungen des Kunstschaffens (4) Personen, die vor dem 1. Juli 1990 eine Übernah-
und der Ausbildung sicherzustellen und zu fördern. megenehmigung des Bundesverwaltungsamtes erhal-
Sie haben Wissenschaft und Forschung bei der Erfül- ten haben, sind bei Vorliegen der sonstigen Vorausset-
lung der Aufgaben, die sich aus der Vertreibung und der zungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass
Eingliederung der Vertriebenen und Flüchtlinge erge- kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder
ben, sowie die Weiterentwicklung der Kulturleistungen Buchstabe e vorliegt, oder des § 4 auch dann Spätaus-
der Vertriebenen und Flüchtlinge zu fördern. Die Bun- siedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid nach § 26
desregierung berichtet jährlich dem Bundestag über erteilt wurde. Sind diese Personen Staatsangehörige
das von ihr Veranlasste. eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, wird
die ihnen erteilte Übernahmegenehmigung ab 1. Januar
§ 97 2010 unwirksam.
Statistik (5) Personen, die vor dem 1. Januar 1993 einen Auf-
Bund und Länder haben die auf dem Gebiete des nahmebescheid nach § 26 erhalten haben, sind Spät-
Spätaussiedlerwesens erforderlichen statistischen aussiedler, wenn sie die Voraussetzungen des § 1
Arbeiten durchzuführen. Insbesondere haben sie die Abs. 2 Nr. 3, mit der Maßgabe, dass kein Ausschluss-
Statistik so auszugestalten, dass die statistischen Un- grund nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d oder Buchstabe e
terlagen für die Durchführung der zum Zwecke der Ein- vorliegt, oder des § 4 erfüllen. Sind diese Personen
gliederung der Spätaussiedler erlassenen Vorschriften Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
zur Verfügung gestellt werden können. ischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahme-
bescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.
Siebter Abschnitt (6) Personen, die nach dem 30. Juni 1990 und vor
Strafbestimmungen dem 1. Juli 1991 den ständigen Aufenthalt in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ge-
§ 98 nommen haben, sind bei Vorliegen der Aufenthaltsge-
nehmigung einer Behörde dieses Gebietes und der
Erschleichung von Vergünstigungen sonstigen Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 auch
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- dann Aussiedler, wenn ihnen kein Aufnahmebescheid
strafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige nach § 26 erteilt wurde.
Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt, um für (7) § 90a Abs. 2 ist bis zum 30. Juni 1993 in der bis
sich oder einen anderen Rechte oder Vergünstigungen, zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung weiterhin
die Spätaussiedlern vorbehalten sind, zu erschleichen. anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des An-
spruchs auf Arbeitslosenhilfe für einen Zeitraum im De-
§ 99 zember 1992 bestanden haben.
Pflichtverletzung (8) § 90a Abs. 1, 3 und 4 ist in der bis zum 31. De-
von Verwaltungsangehörigen zember 1992 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld- den.
strafe wird bestraft, wer als Verwaltungsangehöriger bei
der Durchführung dieses Gesetzes Bescheinigungen § 100a
für Personen ausstellt, von denen er weiß, dass sie kein Übergangsregelung
Recht auf Erteilung der Bescheinigung haben.
(1) Auch Anträge nach § 15 Abs. 1 sind nach dem
Recht zu bescheiden, das nach dem 7. September
Achter Abschnitt
2001 gilt.
Übergangs- und Schlussvorschriften (2) Die Spätaussiedlereigenschaft von Personen aus
Estland, Lettland oder Litauen, die vor dem 24. Mai
§ 100 2007 einen Aufnahmebescheid nach § 26 erhalten ha-
Anwendung des bisherigen Rechts ben, bestimmt sich weiter nach den §§ 4 und 5 in der
(1) Für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 finden die vor dem 24. Mai 2007 geltenden Fassung mit der Maß-
vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach gabe, dass kein Ausschlussgrund nach § 5 Nr. 1 Buch-
Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. stabe d oder Buchstabe e vorliegt. Sind diese Personen
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europä-
(2) Ausweise nach § 15 in der vor dem 1. Januar ischen Union, wird der ihnen erteilte Aufnahme-
1993 geltenden Fassung werden nur noch ausgestellt, bescheid ab 1. Januar 2010 unwirksam.
wenn sie vor diesem Tag beantragt wurden. Aussiedler,
die den ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des § 100b
Gesetzes nach dem 2. Oktober 1990 und vor dem 1. Ja-
nuar 1993 begründet haben, können den Ausweis noch Anwendungsvorschrift
bis zum 31. Dezember 1993 beantragen. Im Übrigen (1) § 4 Abs. 3 Satz 2 ist in der bis zum 1. Januar
wird die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur 2005 geltenden Fassung auf Ehegatten, die bis zu die-
auf Ersuchen einer Behörde, die für die Gewährung von sem Zeitpunkt in den Aufnahmebescheid einbezogen
Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene oder worden sind und deren Ehe mit dem Spätaussiedler
Flüchtlinge zuständig ist, festgestellt. zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1911
noch keine drei Jahre bestanden hat, anzuwenden. ruar 1983 (BGBl. I S. 199) ist ausschließlich für die Ein-
Werden Ehegatten im Sinne des Satzes 1 nach dem gliederung von aus der Landwirtschaft stammenden
24. Mai 2007 im Geltungsbereich des Gesetzes aufge- Vertriebenen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern zu ver-
nommen, ist ihnen eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 wenden.
auszustellen, aus der hervorgeht, dass sie den Status
im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes § 102
nicht erworben haben. (weggefallen)
(2) Für die Durchführung des Bescheinigungsverfah-
rens nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 bleiben die Länder in § 103
allen Fällen zuständig, in denen bis zum 1. Januar 2005
Kostentragung
die Registrierung in den Erstaufnahmeeinrichtungen
des Bundes und die Verteilung auf die Länder erfolgt Der Bund trägt die Aufwendungen nach § 9 dieses
ist. Gesetzes.
§ 101 § 104
Verwendung Das Bundesministerium des Innern kann allgemeine
bestimmter Kapitaldienstleistungen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Geset-
Das Mehraufkommen an Zins- und Tilgungsleistun- zes durch das Bundesverwaltungsamt erlassen.
gen auf Grund der Erhöhung der Zins- und Tilgungs-
sätze durch die Artikel 1 und 2 des Gesetzes zur Finan- §§ 105 bis 107
zierung landwirtschaftlicher Siedlungen vom 25. Feb- (weggefallen)
1912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Unternehmensteuerreformgesetz 2008
Vom 14. August 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
tes das folgende Gesetz beschlossen:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Inhaltsübersicht „Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20
Artikel Abs. 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1
an die Stelle der §§ 9 und 9a.“
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 2 b) In Absatz 5a wird nach den Wörtern „diese Grö-
Änderung des Gewerbesteuergesetzes 3 ßen um die“ die Angabe „nach § 32d Abs. 1 und
Änderung der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 4 nach § 43 Abs. 5 zu besteuernden Beträge so-
Änderung des Umwandlungssteuergesetzes 5 wie um die“ eingefügt.
Änderung der Abgabenordnung 6
c) Folgender Absatz 5b wird eingefügt:
Änderung des Außensteuergesetzes 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes 8 „(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes
Änderung der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs- an die in den vorstehenden Absätzen definierten
verordnung 9 Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Ge-
Änderung des Zerlegungsgesetzes 10 samtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu ver-
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes 11 steuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapi-
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes 12 talerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5
Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 13 nicht einzubeziehen. Satz 1 gilt nicht in den Fäl-
Inkrafttreten 14 len
1. des § 10b Abs. 1, wenn der Steuerpflichtige
Artikel 1
dies beantragt, sowie
Änderung des
2. des § 32 Abs. 4 Satz 2, des § 32d Abs. 2
Einkommensteuergesetzes
und 6, des § 33 Abs. 3 und des § 33a Abs. 1
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- Satz 4 und Abs. 2 Satz 2.“
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 13a Nr. 2
„vermehrt um“ die Angabe „die Steuer nach
des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), wird
§ 32d Abs. 3 und 4“ und anschließend ein
wie folgt geändert:
Komma eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
3. § 3 Nr. 40 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4g wird folgende Angabe
eingefügt: a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „die
Hälfte“ durch die Angabe „40 Prozent“ ersetzt.
„§ 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-
dungen (Zinsschranke)“. b) In Buchstabe a Satz 1 und Buchstabe b Satz 1
wird jeweils die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1“ durch
b) Die Angabe zu § 7g wird wie folgt gefasst: die Angabe „§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und 9“ ersetzt.
„§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonder- c) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 20 Abs. 2
abschreibungen zur Förderung kleiner Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“
und mittlerer Betriebe“. ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 32c wird folgende An- d) In Buchstabe g werden die Wörter „der Einnah-
gabe eingefügt: men“ durch die Wörter „des Gewinns“ ersetzt.
„§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte e) In Buchstabe h werden die Wörter „der Einnah-
aus Kapitalvermögen“. men“ durch die Wörter „des Gewinns“ und die
d) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe Angabe „§ 20 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe
eingefügt: „§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbin-
dung mit § 20 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
„§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen
Gewinne“. f) In Buchstabe i wird das Komma vor Buchstabe j
durch einen Punkt ersetzt.
e) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende Angabe
eingefügt: g) Buchstabe j wird aufgehoben.
„§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung h) In Satz 2 werden das Wort „auch“ durch das
einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge Wort „nur“ und die Angabe „§ 20 Abs. 3“ durch
und Veräußerungsgewinne“. die Angabe „§ 20 Abs. 8“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1913
4. § 3c Abs. 2 wird wie folgt geändert: aktien –, die Anteile an anderen Konzerngesell-
a) In Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „zur schaften und um Einlagen der letzten sechs Mo-
Hälfte“ durch die Angabe „zu 60 Prozent“ er- nate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag,
setzt. soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen
innerhalb der ersten sechs Monate nach dem
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberste-
„§ 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes hen, zu kürzen. Die Bilanzsumme ist um Kapital-
gilt sinngemäß.“ forderungen zu kürzen, die nicht im Konzernab-
schluss ausgewiesen sind und denen Verbind-
5. Nach § 4 Abs. 5a wird folgender Absatz 5b einge-
lichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindes-
fügt:
tens gleicher Höhe gegenüberstehen. Sonder-
„(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfal- betriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunter-
lenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausga- nehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Kon-
ben.“ zernvermögen enthalten ist.
6. Nach § 4g wird folgender § 4h eingefügt: Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen
„§ 4h Abschlüsse sind einheitlich nach den Internatio-
nal Financial Reporting Standards (IFRS) zu er-
Betriebsausgabenabzug
stellen. Hiervon abweichend können Abschlüsse
für Zinsaufwendungen (Zinsschranke)
nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der
(1) Zinsaufwendungen eines Betriebs sind ab- Europäischen Union verwendet werden, wenn
ziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstel-
nur bis zur Höhe von 30 Prozent des um die Zins- len und offen zu legen ist und für keines der letz-
aufwendungen und um die nach § 6 Abs. 2 Satz 1, ten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss
§ 6 Abs. 2a Satz 2 und § 7 dieses Gesetzes abge- nach den IFRS erstellt wurde; nach den Gene-
setzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge rally Accepted Accounting Principles der Verei-
verminderten maßgeblichen Gewinns. Zinsaufwen- nigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzu-
dungen, die nicht abgezogen werden dürfen, sind stellende und offen zu legende Abschlüsse sind
in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zins- zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss
vortrag). Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Ge- Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstel-
winn. len und offen zu legen ist. Der Konzernabschluss
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn muss den Anforderungen an die handelsrechtli-
che Konzernrechnungslegung genügen oder die
a) der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Ab-
Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als schluss nach den §§ 291 und 292 des Handels-
eine Million Euro beträgt, gesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. Wurde
b) der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht
Konzern gehört oder nach denselben Rechnungslegungsstandards
c) der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Ei-
Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegan- genkapitalquote des Betriebs in einer Überlei-
genen Abschlussstichtages gleich hoch oder tungsrechnung nach den für den Konzernab-
höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalver- schluss geltenden Rechnungslegungsstandards
gleich). Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote zu ermitteln. Die Überleitungsrechnung ist einer
des Konzerns bis zu einem Prozentpunkt ist un- prüferischen Durchsicht zu unterziehen. Auf Ver-
schädlich. langen der Finanzbehörde ist der Abschluss
oder die Überleitungsrechnung des Betriebs
Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigen- durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die
kapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetz-
dem Konzernabschluss, der den Betrieb um- buchs erfüllt.
fasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage
des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde ge-
zu ermitteln. Wahlrechte sind im Konzernab- legter Abschluss unrichtig und führt der zutref-
schluss und im Jahresabschluss oder Einzelab- fende Abschluss zu einer Erhöhung der nach
schluss einheitlich auszuüben; bei gesellschafts- Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen,
rechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit min- ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Abs. 4 Satz 1
destens das Eigenkapital anzusetzen, das sich und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. Be-
nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs messungsgrundlage für den Zuschlag sind die
ergeben würde. Bei der Ermittlung der Eigenka- nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwen-
pitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um dungen. § 162 Abs. 4 Satz 4 bis 6 der Abgaben-
einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmen- ordnung gilt sinngemäß.
wert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um Ist eine Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als
die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenan- Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar oder
teil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für
sowie um das Eigenkapital, das keine Stimm- die Gesellschaft § 8a Abs. 2 und 3 des Körper-
rechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugs- schaftsteuergesetzes entsprechend.
1914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
(3) Maßgeblicher Gewinn ist der nach den Vor- Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Be-
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Ab- triebs in voller Höhe als Betriebsausgaben
satzes 1 ermittelte steuerpflichtige Gewinn. Zins- abzusetzen, wenn die Anschaffungs- oder
aufwendungen sind Vergütungen für Fremdkapital, Herstellungskosten, vermindert um einen
die den maßgeblichen Gewinn gemindert haben. darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Zinserträge sind Erträge aus Kapitalforderungen je- Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6
der Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht ha- an deren Stelle tretende Wert für das ein-
ben. Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder zelne Wirtschaftsgut 150 Euro nicht über-
niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapital- steigen.“
forderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder bb) Die Sätze 4 und 5 werden aufgehoben.
Zinsaufwendungen. Ein Betrieb gehört zu einem
Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
des Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde ge- fügt:
legten Rechnungslegungsstandard mit einem oder „(2a) Für abnutzbare bewegliche Wirtschafts-
mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder güter des Anlagevermögens, die einer selbstän-
werden könnte. Ein Betrieb gehört für Zwecke des digen Nutzung fähig sind, ist im Wirtschaftsjahr
Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Fi- der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
nanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehre- Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs
ren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden ein Sammelposten zu bilden, wenn die Anschaf-
kann. fungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
(4) Der Zinsvortrag ist gesondert festzustellen. einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b
Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung Abs. 1), oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an
des Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zustän- deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirt-
dige Finanzamt, im Übrigen das für die Besteue- schaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro über-
rung zuständige Finanzamt. § 10d Abs. 4 gilt sinn- steigen. Der Sammelposten ist im Wirtschafts-
gemäß. Feststellungsbescheide sind zu erlassen, jahr der Bildung und den folgenden vier Wirt-
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich der nach schaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinn-
Satz 1 festzustellende Betrag ändert. mindernd aufzulösen. Scheidet ein Wirtschafts-
gut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsver-
(5) Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs mögen aus, wird der Sammelposten nicht ver-
geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter. mindert.“
Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft
aus, geht der Zinsvortrag anteilig mit der Quote un- 9. In § 6b Abs. 6 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 6
ter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an Abs. 2“ die Angabe „und Abs. 2a“ eingefügt.
der Gesellschaft beteiligt war.“ 10. § 7 Abs. 2 und 3 wird aufgehoben.
7. § 5a Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: 11. § 7g wird wie folgt gefasst:
„Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim „§ 7g
Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 Investitionsabzugsbeträge
dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum und Sonderabschreibungen
Übergang in Anspruch genommene Investitionsab- zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
zugsbeträge nach § 7g Abs. 1 sind nach Maßgabe
(1) Steuerpflichtige können für die künftige An-
des § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen.“
schaffung oder Herstellung eines abnutzbaren be-
8. § 6 wird wie folgt geändert: weglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
a) Absatz 1 Nr. 5 wird wie folgt geändert: bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaf-
fungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort „ist“
abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Der Investi-
ein Komma eingefügt und das Wort „oder“
tionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genom-
gestrichen.
men werden, wenn
bb) In Buchstabe b werden der Satz 1 abschlie-
1. der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt sowie
dem der Abzug vorgenommen wird, die folgen-
anschließend das Wort „oder“ und folgender
den Größenmerkmale nicht überschreitet:
Buchstabe c angefügt:
a) bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen
„c) ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn
Abs. 2 ist.“ nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, ein Be-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: triebsvermögen von 235 000 Euro;
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: b) bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft
„Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirt-
oder der nach Absatz 1 Nr. 5 bis 6 an deren schaftswert von 125 000 Euro oder
Stelle tretende Wert von abnutzbaren be- c) bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a
weglichen Wirtschaftsgütern des Anlagever- und b, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3
mögens, die einer selbständigen Nutzung fä- ermitteln, ohne Berücksichtigung des Inves-
hig sind, sind im Wirtschaftsjahr der An- titionsabzugsbetrages einen Gewinn von
schaffung, Herstellung oder Einlage des 100 000 Euro;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1915
2. der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begüns- ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug
tigte Wirtschaftsgut voraussichtlich nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der An-
a) in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs fol- schaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringe-
genden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen rung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurech-
oder herzustellen; nung nach Absatz 2 rückgängig zu machen. Wur-
den die Gewinne der maßgebenden Wirtschafts-
b) mindestens bis zum Ende des dem Wirt- jahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonder-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung ten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die ent-
folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländi- sprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide
schen Betriebsstätte des Betriebs aus- insoweit zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die
schließlich oder fast ausschließlich betrieblich Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräf-
zu nutzen und tig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden
3. der Steuerpflichtige das begünstigte Wirt- insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
schaftsgut in den beim Finanzamt einzureichen- Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die
den Unterlagen seiner Funktion nach benennt Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2
und die Höhe der voraussichtlichen Anschaf- Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen.
fungs- oder Herstellungskosten angibt. § 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzu-
Abzugsbeträge können auch dann in Anspruch ge- wenden.
nommen werden, wenn dadurch ein Verlust ent- (5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgü-
steht oder sich erhöht. Die Summe der Beträge, tern des Anlagevermögens können unter den Vor-
die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei aussetzungen des Absatzes 6 im Jahr der Anschaf-
vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 fung oder Herstellung und in den vier folgenden
insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hin- Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt
zugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungs-
gemacht wurden, darf je Betrieb 200 000 Euro nicht kosten in Anspruch genommen werden.
übersteigen.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5
(2) Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Her- können nur in Anspruch genommen werden, wenn
stellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der
1. der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres,
für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
das der Anschaffung oder Herstellung voran-
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent
geht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ge-
Nr. 1 nicht überschreitet, und
winnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung
darf den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht 2. das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung
übersteigen. Die Anschaffungs- oder Herstellungs- oder Herstellung und im darauf folgenden Wirt-
kosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 schaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte
genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließ-
höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach lich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt
Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Ab- (7) Bei Personengesellschaften und Gemein-
nutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderab- schaften sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe
schreibungen sowie die Anschaffungs- oder Her- anzuwenden, dass an die Stelle des Steuerpflichti-
stellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a gen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.“
verringern sich entsprechend.
12. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis
zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des „§ 6 Abs. 2 Satz 1 bis 3 kann mit der Maßgabe an-
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 gewendet werden, dass Anschaffungs- oder Her-
hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 stellungskosten bis zu 410 Euro sofort als Wer-
rückgängig zu machen. Wurde der Gewinn des bungskosten abgesetzt werden können.“
maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steu- 13. § 9a wird wie folgt geändert:
erfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung
a) Satz 1 Nr. 2 wird aufgehoben.
zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer-
oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. b) In Satz 2 werden nach der Angabe „Satz 1 Nr. 1
Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Fest- Buchstabe a“ das Komma gestrichen und die
stellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; Angabe „Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „und
die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor Nr. 3“ ersetzt.
die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum 14. § 10 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirt-
„4. gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich
schaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr
§ 32d Abs. 2 und 6 nicht für die nach § 51a
endet.
Abs. 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;“.
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirt-
schaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirt- 15. Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
schaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung fol- gefügt:
genden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Be- „Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des
triebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeit-
1916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
raums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a und Zinsforderungen durch den ehemali-
Abs. 3 Satz 1 gemindert.“ gen Inhaber der Schuldverschreibung.
16. § 20 wird wie folgt geändert: Satz 1 gilt sinngemäß für die Einnahmen aus
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Abtretung von Dividenden- oder Zinsan-
sprüchen oder sonstigen Ansprüchen im
aa) In Nummer 1 Satz 4 wird die Angabe „Ab- Sinne des Satzes 1, wenn die dazugehörigen
satz 2a“ durch die Angabe „Absatz 5“ er- Anteilsrechte oder Schuldverschreibungen
setzt. nicht in einzelnen Wertpapieren verbrieft sind.
bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert: Satz 2 gilt auch bei der Abtretung von Zins-
aaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz einge- ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die
fügt: in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen
sind;
„Bei entgeltlichem Erwerb des An-
spruchs auf die Versicherungsleistung 3. der Gewinn
treten die Anschaffungskosten an die a) bei Termingeschäften, durch die der Steu-
Stelle der vor dem Erwerb entrichteten erpflichtige einen Differenzausgleich oder
Beiträge.“ einen durch den Wert einer veränderlichen
bbb) Im bisherigen Satz 3 wird die Angabe Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder
„Sätze 1 und 2“ durch die Angabe Vorteil erlangt;
„Sätze 1 bis 3“ ersetzt. b) aus der Veräußerung eines als Terminge-
cc) Nummer 7 Satz 1 wird wie folgt geändert: schäft ausgestalteten Finanzinstruments;
aaa) Das Wort „gewährt“ wird durch das 4. der Gewinn aus der Veräußerung von Wirt-
Wort „geleistet“ ersetzt. schaftsgütern, die Erträge im Sinne des Ab-
bbb) Nach den Wörtern „auch wenn die satzes 1 Nr. 4 erzielen;
Höhe“ werden die Wörter „der Rück- 5. der Gewinn aus der Übertragung von Rechten
zahlung oder“ eingefügt. im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5;
dd) In Nummer 10 Buchstabe b Satz 5 werden 6. der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprü-
der den Satz abschließende Punkt durch ein chen auf eine Versicherungsleistung im Sinne
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 11 des Absatzes 1 Nr. 6. Das Versicherungsun-
angefügt: ternehmen hat nach Kenntniserlangung von
„11. Stillhalterprämien, die für die Einräu- einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an
mung von Optionen vereinnahmt wer- das für den Steuerpflichtigen zuständige Fi-
den; schließt der Stillhalter ein Glatt- nanzamt zu machen und auf Verlangen des
stellungsgeschäft ab, mindern sich die Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über
Einnahmen aus den Stillhalterprämien die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeit-
um die im Glattstellungsgeschäft ge- punkt der Veräußerung zu erteilen;
zahlten Prämien.“ 7. der Gewinn aus der Veräußerung von sonsti-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne
„(2) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen des Absatzes 1 Nr. 7;
gehören auch 8. der Gewinn aus der Übertragung oder Auf-
1. der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen gabe einer die Einnahmen im Sinne des Ab-
an einer Körperschaft im Sinne des Absat- satzes 1 Nr. 9 vermittelnden Rechtsposition.
zes 1 Nr. 1. Anteile an einer Körperschaft sind Als Veräußerung im Sinne des Satzes 1 gilt auch
auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder ver-
Nr. 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 deckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft; in den
Nr. 1 ähnliche Beteiligungen und Anwart- Fällen von Satz 1 Nr. 4 gilt auch die Vereinnah-
schaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 mung eines Auseinandersetzungsguthabens als
Nr. 1; Veräußerung. Die Anschaffung oder Veräußerung
2. der Gewinn aus der Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung
an einer Personengesellschaft gilt als Anschaf-
a) von Dividendenscheinen und sonstigen
fung oder Veräußerung der anteiligen Wirt-
Ansprüchen durch den Inhaber des
schaftsgüter.“
Stammrechts, wenn die dazugehörigen
Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitver- c) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 5.
äußert werden. Diese Besteuerung tritt an
d) Der bisherige Absatz 2b wird Absatz 7.
die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
b) von Zinsscheinen und Zinsforderungen
durch den Inhaber oder ehemaligen Inha- „(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
ber der Schuldverschreibung, wenn die gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile,
dazugehörigen Schuldverschreibungen die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeich-
nicht mitveräußert werden. Entsprechen- neten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
des gilt für die Einlösung von Zinsscheinen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1917
f) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und darin cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
wird die Angabe „in den Absätzen 1 und 2“ „Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist
durch die Angabe „in den Absätzen 1, 2 und 3“ bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehe-
ersetzt. gatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Ka-
g) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: pitalerträge eines Ehegatten niedriger als
801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pausch-
„(4) Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der
betrag insoweit, als er die Kapitalerträge die-
Unterschied zwischen den Einnahmen aus der
ses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen
Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen,
Ehegatten abzuziehen.“
die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang
mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den dd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten „Der Sparer-Pauschbetrag und der gemein-
Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der same Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht hö-
Veräußerung und die Anschaffungskosten im her sein als die um eine abzuziehende aus-
Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurech- ländische Steuer geminderten und nach
nen. In den Fällen der verdeckten Einlage tritt Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Ka-
an die Stelle der Einnahmen aus der Veräuße- pitalerträge.“
rung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert;
i) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeck-
ten Einlage anzusetzen. Ist ein Wirtschaftsgut im „(6) Verbleibende positive Einkünfte aus Kapi-
Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen talvermögen sind nach der Verrechnung im
durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt Sinne des § 43a Abs. 3 zunächst mit Verlusten
worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskos- aus privaten Veräußerungsgeschäften nach
ten der nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 Maßgabe des § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 zu ver-
angesetzte Wert. In den Fällen des Absatzes 2 rechnen. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen
Satz 1 Nr. 6 gelten die entrichteten Beiträge im nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
Sinne des Absatzes 1 Nr. 6 Satz 1 als Anschaf- ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht
fungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb voraus- nach § 10d abgezogen werden. Die Verluste
gegangen, gelten auch die nach dem Erwerb mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuer-
entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten. pflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträu-
Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Diffe- men aus Kapitalvermögen erzielt. § 10d Abs. 4
renzausgleich oder der durch den Wert einer ver- ist sinngemäß anzuwenden. Verluste aus Kapi-
änderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag talvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1
oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im Nr. 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien
unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapital-
dem Termingeschäft stehen. Bei unentgeltlichem vermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1
Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien ent-
Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die stehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3 und 4
Überführung des Wirtschaftsguts in das Privat- gelten sinngemäß. Verluste aus Kapitalvermö-
vermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termin- gen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dür-
geschäften oder die Beiträge im Sinne des Ab- fen nur verrechnet werden oder mindern die Ein-
satzes 1 Nr. 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger künfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
zuzurechnen. Bei vertretbaren Wertpapieren, die Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen
einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des
Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung § 43a Abs. 3 Satz 4 vorliegt.“
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 17. § 23 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des
„§ 23
Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Private Veräußerungsgeschäfte
Fassung anvertraut worden sind, ist zu unter- (1) Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2)
stellen, dass die zuerst angeschafften Wertpa- sind
piere zuerst veräußert wurden.“
1. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und
h) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9 und wird Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen
wie folgt geändert: Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erb-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: baurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen
der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräu-
„Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapi- ßerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ge-
talvermögen ist als Werbungskosten ein Be- bäude und Außenanlagen sind einzubeziehen,
trag von 801 Euro abzuziehen (Sparer- soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet,
Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt ent-
Werbungskosten ist ausgeschlossen.“ sprechend für Gebäudeteile, die selbständige
bb) In Satz 2 werden das Wort „Sparer-Freibe- unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für
trag“ durch das Wort „Sparer-Pauschbetrag“ Eigentumswohnungen und im Teileigentum ste-
sowie die Zahl „1 500“ durch die Zahl „1 602“ hende Räume. Ausgenommen sind Wirtschafts-
ersetzt. güter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung
1918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließ- pflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten
lich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen
Veräußerung und in den beiden vorangegange- werden; sie dürfen nicht nach § 10d abgezogen
nen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Die Verluste mindern jedoch nach Maß-
wurden; gabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflich-
2. Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirt- tige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranla-
schaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen gungszeitraum oder in den folgenden Veranla-
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein gungszeiträumen aus privaten Veräußerungsge-
Jahr beträgt. Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von schäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt;
Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Ein- § 10d Abs. 4 gilt entsprechend. Verluste aus priva-
kunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr ten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in
Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeit- der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
raum auf zehn Jahre. Fassung können abweichend von Satz 7 auch mit
Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20
Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Abs. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes
Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuer- vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ausge-
pflichtigen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe. glichen werden. Sie mindern abweichend von Satz 8
Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechts- nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die
nachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die An- der Steuerpflichtige in den folgenden Veranla-
schaffung oder die Überführung des Wirtschafts- gungszeiträumen aus § 20 Abs. 2 in der Fassung
guts in das Privatvermögen durch den Rechtsvor- des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
gänger zuzurechnen. Die Anschaffung oder Veräu- (BGBl. I S. 1912) erzielt.“
ßerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Betei-
18. § 24c wird aufgehoben.
ligung an einer Personengesellschaft gilt als An-
schaffung oder Veräußerung der anteiligen Wirt- 19. In § 25 Abs. 1 wird nach den Wörtern „soweit nicht
schaftsgüter. Als Veräußerung im Sinne des Sat- nach“ die Angabe „§ 43 Abs. 5 und“ eingefügt.
zes 1 Nr. 1 gilt auch 20. In § 32 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe „und § 20
1. die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Be- Abs. 4“ gestrichen.
triebsvermögen, wenn die Veräußerung aus 21. In § 32a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 wird jeweils die
dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeit- Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 34, 34b und 34c“
raums von zehn Jahren seit Anschaffung des durch die Angabe „vorbehaltlich der §§ 32b, 32d,
Wirtschaftsguts erfolgt, und 34, 34a, 34b und 34c“ ersetzt.
2. die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft. 22. Folgender § 32d wird eingefügt:
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäf- „§ 32d
ten der in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Ein-
Gesonderter Steuertarif
künften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen,
für Einkünfte aus Kapitalvermögen
soweit sie zu diesen gehören.
(1) Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapi-
(3) Gewinn oder Verlust aus Veräußerungsge-
talvermögen, die nicht unter § 20 Abs. 8 fallen, be-
schäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwi-
trägt 25 Prozent. Die Steuer nach Satz 1 vermindert
schen Veräußerungspreis einerseits und den An-
sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5 anre-
schaffungs- oder Herstellungskosten und den Wer-
chenbaren ausländischen Steuern. Im Fall der Kir-
bungskosten andererseits. In den Fällen des Absat-
chensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach
zes 1 Satz 5 Nr. 1 tritt an die Stelle des Veräuße-
den Sätzen 1 und 2 um 25 Prozent der auf die Ka-
rungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach
pitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Ein-
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 angesetzte Wert, in den Fällen des
kommensteuer beträgt damit
Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 der gemeine Wert. In den .
Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der nach Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 16 Abs. 3 angesetzte Wert. ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten min- Absatzes 5 anrechenbare ausländische Steuer und
dern sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte „k“ der für die Kirchensteuer erhebende Religions-
Absetzungen und Sonderabschreibungen, soweit gesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kir-
sie bei der Ermittlung der Einkünfte im Sinne des chensteuersatz.
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 abgezogen worden (2) Absatz 1 gilt nicht
sind. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus 1. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 4
den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Ge- und 7 sowie Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7,
samtgewinn im Kalenderjahr weniger als 600 Euro
betragen hat. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 a) wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe
Nr. 1 sind Gewinne oder Verluste für das Kalender- stehende Personen sind,
jahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem b) wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder
Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen Genossenschaft an einen Anteilseigner ge-
des Absatzes 1 Satz 5 Nr. 2 für das Kalenderjahr zahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent
der verdeckten Einlage anzusetzen. Verluste dürfen an der Gesellschaft oder Genossenschaft be-
nur bis zur Höhe des Gewinns, den der Steuer- teiligt ist. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1919
der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten
nahe stehende Person ist, oder gestellt werden.“
c) soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet, 23. Folgender § 34a wird eingefügt:
der seinerseits Kapital an einen Betrieb des „§ 34a
Gläubigers überlassen hat. Dies gilt auch,
wenn der Dritte Kapital an eine Personenge- Begünstigung der
sellschaft, bei der der Gläubiger als Mitunter- nicht entnommenen Gewinne
nehmer beteiligt ist, oder an eine Kapitalge- (1) Sind in dem zu versteuernden Einkommen
sellschaft oder Genossenschaft überlassen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forst-
hat, an der der Gläubiger oder eine diesem wirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Ar-
nahe stehende Person zu mindestens 10 Pro- beit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3) im Sinne des
zent beteiligt ist, sofern der Dritte auf den Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer für
Gläubiger bzw. die diesem nahe stehende diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen
Person zurückgreifen kann. Die Sätze 1 und 2 ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von
gelten sinngemäß, wenn das überlassene Ka- 28,25 Prozent zu berechnen; dies gilt nicht, soweit
pital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Abs. 4
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 in An-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 eingesetzt wird. spruch genommen wird oder es sich um Gewinne
Insoweit findet § 20 Abs. 6 und 9 keine Anwen- im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 4 handelt. Der Antrag
dung; nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunterneh-
meranteil für jeden Veranlagungszeitraum geson-
2. für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 dert bei dem für die Einkommensbesteuerung zu-
Satz 2. Insoweit findet § 20 Abs. 6 keine Anwen- ständigen Finanzamt zu stellen. Bei Mitunterneh-
dung. meranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag
(3) Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs. 1
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steu- Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Pro-
erpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung zent beträgt oder 10 000 Euro übersteigt. Der An-
anzugeben. Für diese Kapitalerträge erhöht sich trag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkom-
die tarifliche Einkommensteuer um den nach Ab- mensteuerbescheids für den nächsten Veranla-
satz 1 ermittelten Betrag. gungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkom- teilweise zurückgenommen werden.
mensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Ka- (2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs
pitalertragsteuer unterlegen haben, eine Steuerfest- oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Abs. 1
setzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbeson- Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um
dere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpf- den positiven Saldo der Entnahmen und Einlagen
ten Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der des Wirtschaftsjahres.
Ersatzbemessungsgrundlage nach § 43a Abs. 2 (3) Der Begünstigungsbetrag ist der im Veranla-
Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a gungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag be-
Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvor- günstigte Gewinn. Der Begünstigungsbetrag des
trags nach § 20 Abs. 6 und noch nicht berücksich- Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf
tigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und
Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, ver-
oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantra- mehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag
gen. des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mit-
(5) Für die Berücksichtigung ausländischer Steu- unternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
ern gilt § 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maß- nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert
gabe, dass bei jedem ausländischen Kapitalertrag um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des
die jeweilige ausländische Steuer auf die deutsche Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder
Steuer anzurechnen ist. Soweit in einem Abkom- Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nach-
Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die versteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, ist Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranla-
Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzu- gungszeitraums. Dieser ist für jeden Betrieb oder
wenden. Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustel-
(6) Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden an- len.
stelle der Anwendung der vorstehenden Absätze (4) Übersteigt der positive Saldo der Entnahmen
die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Ein- und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Be-
künften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der trieb oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Abs. 1
tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn (Nachversteue-
dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt rungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine Nach-
(Günstigerprüfung). Der Antrag kann für den jewei- versteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des
ligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. Bei zu- nachversteuerungspflichtiger Betrag nach Absatz 3
sammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag festgestellt wurde. Die Einkommensteuer auf den
1920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. Der gen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteu-
Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die erbescheid verbunden werden.“
für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anläss- 24. In § 34c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „nach den
lich der Übertragung des Betriebs oder Mitunter- §§ 32a, 32b, 34 und 34b“ durch die Angabe „nach
nehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern. den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b“ ersetzt.
(5) Die Übertragung oder Überführung eines 25. § 35 wird wie folgt geändert:
Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 führt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Nachversteuerung. Eine Nachversteuerung findet „(1) Die tarifliche Einkommensteuer, vermin-
nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, dert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit
den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe Ausnahme der §§ 34f und 34g, ermäßigt sich,
des Buchwerts des übertragenen oder überführten soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Ein-
Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des kommen enthaltene gewerbliche Einkünfte ent-
Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung fällt,
oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst
1. bei Einkünften aus gewerblichen Unterneh-
hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunterneh-
men im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
meranteil zu übertragen.
um das 3,8-fache des jeweils für den dem
(6) Eine Nachversteuerung des nachversteue-
Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-
rungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durch-
bungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteu-
zuführen
ergesetzes für das Unternehmen festgesetz-
1. in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -auf- ten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-
gabe im Sinne der §§ 14, 16 Abs. 1 und 3 sowie Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entspre-
des § 18 Abs. 3, chend anzuwenden;
2. in den Fällen der Einbringung eines Betriebs 2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitun-
oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalge- ternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1
sellschaft oder eine Genossenschaft sowie in Nr. 2 oder als persönlich haftender Gesell-
den Fällen des Formwechsels einer Personenge- schafter einer Kommanditgesellschaft auf Ak-
sellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Ge- tien im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
nossenschaft,
um das 3,8-fache des jeweils für den dem
3. wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Abs. 1 Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhe-
Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder bungszeitraum festgesetzten anteiligen Ge-
4. wenn der Steuerpflichtige dies beantragt. werbesteuer-Messbetrags.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 ist die nach Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist
Absatz 4 geschuldete Einkommensteuer auf Antrag auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer
des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfol- beschränkt.“
gers in regelmäßigen Teilbeträgen für einen Zeit- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
raum von höchstens zehn Jahren seit Eintritt der
„Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
ersten Fälligkeit zinslos zu stunden, wenn ihre als-
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder bei Kommanditgesell-
baldige Einziehung mit erheblichen Härten für den
schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1
Steuerpflichtigen verbunden wäre.
Satz 1 Nr. 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-
(7) In den Fällen der unentgeltlichen Übertra- Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Ge-
gung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils werbesteuer und der auf die einzelnen Mitunter-
nach § 6 Abs. 3 hat der Rechtsnachfolger den nehmer oder auf die persönlich haftenden Ge-
nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen. sellschafter entfallende Anteil gesondert und
In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder einheitlich festzustellen.“
Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24
des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil „Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach
festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbe-
auf den neuen Mitunternehmeranteil über. steuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Mess-
besteuerten Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 betrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festset-
ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch zung der Gewerbesteuer Grundlagenbe-
nicht nach § 10d abgezogen werden. scheide.“
(9) Zuständig für den Erlass der Feststellungsbe- d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
scheide über den nachversteuerungspflichtigen Be- „(4) Für die Aufteilung und die Feststellung
trag ist das für die Einkommensbesteuerung zu- der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer
ständige Finanzamt. Die Feststellungsbescheide bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15
können nur insoweit angegriffen werden, als sich Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und bei Kommanditgesell-
der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber schaften auf Aktien im Sinne des § 15 Abs. 1
dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vor- Satz 1 Nr. 3 gelten die Absätze 2 und 3 entspre-
jahres verändert hat. Die gesonderten Feststellun- chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1921
26. Nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird folgender Satz einge- Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle
fügt: hat dies dem für sie zuständigen Betriebs-
„Die Steuerermäßigung nach § 34a bleibt außer An- stättenfinanzamt anzuzeigen. Abweichend
satz.“ von den §§ 13 und 21 des Umwandlungs-
steuergesetzes gelten für Zwecke des Kapi-
27. § 43 wird wie folgt geändert: talertragsteuerabzugs die Anteile an der
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: übertragenden Körperschaft oder die ein-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: gebrachten Anteile als mit dem Wert ihrer
Anschaffungskosten veräußert.“
aaa) Die Angabe „Nummer 7 Buchstabe a
und Nummer 8“ wird durch die Angabe b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Nummern 6, 7 Buchstabe a und Num- „Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzuneh-
mern 8 bis 12“ ersetzt. men, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
bbb) In Nummer 1 Satz 2 wird nach dem Nr. 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge
Wort „und“ die Angabe „Nr. 2“ einge- ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches
fügt. Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b ist.“
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„3. Kapitalerträgen im Sinne des § 20
Abs. 1 Nr. 4;“. aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kapitaler-
träge“ die Angabe „im Sinne des Absatzes 1
ddd) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt ge- Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4“ einge-
fasst: fügt.
„Kapitalerträgen im Sinne des § 20 bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
Abs. 1 Nr. 6; § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2
und 3 in der am 1. Januar 2008 anzu- „Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1
wendenden Fassung bleiben für Zwe- Satz 1 Nr. 6 sind ausländische, wenn weder
cke der Kapitalertragsteuer unberück- die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach
sichtigt.“ Satz 2 vorliegen.“
eee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„6. ausländischen Kapitalerträgen im „(5) Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die
Sinne der Nummer 1;“. der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die
Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abge-
fff) Nummer 7 Buchstabe b Satz 4 wird golten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44
aufgehoben. Abs. 1 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 in Anspruch ge-
ggg) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: nommen werden kann. Dies gilt nicht in Fällen
„8. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 des § 32d Abs. 2 und für Kapitalerträge, die zu
Abs. 1 Nr. 11;“. den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft,
aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
hhh) Die folgenden Nummern 9 bis 12 wer-
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
den angefügt:
Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitaler-
„9. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 träge im Sinne des Satzes 1 in die besondere
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 2; Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d
10. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 einbezogen.“
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b 28. § 43a wird wie folgt geändert:
und Nr. 7;
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
11. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 „(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3;
1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
12. Kapitalerträgen im Sinne des § 20 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:
Abs. 2 Satz 1 Nr. 8.“
25 Prozent des Kapitalertrags;
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ 2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b
sowie die Zahl „8“ durch die Zahl „12“ er- und 7c:
setzt. 15 Prozent des Kapitalertrags.
cc) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze an- Im Fall einer Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich
gefügt: die Kapitalertragsteuer um 25 Prozent der auf
„Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
gilt die Übertragung eines von einer auszah- § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
lenden Stelle verwahrten oder verwalteten (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen
Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 Kapitalerträge ohne jeden Abzug. In den Fällen
auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 bis 12 bemisst sich
des Wirtschaftsguts. Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerabzug nach § 20 Abs. 4, wenn die
der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle Wirtschaftsgüter von der die Kapitalerträge aus-
mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche zahlenden Stelle erworben oder veräußert und
1922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu ertei-
Überträgt der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgü- len; der Verlustübertrag entfällt in diesem Fall.
ter auf ein anderes Depot, hat die abgebende Der unwiderrufliche Antrag auf Erteilung der Be-
inländische auszahlende Stelle der übernehmen- scheinigung muss bis zum 15. Dezember des
den inländischen auszahlenden Stelle die An- laufenden Jahres der auszahlenden Stelle zuge-
schaffungsdaten mitzuteilen. Satz 3 gilt in den hen. Überträgt der Gläubiger der Kapitalerträge
Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 5 entsprechend. seine im Depot befindlichen Wirtschaftsgüter
Handelt es sich bei der abgebenden auszahlen- vollständig auf ein anderes Depot, hat die abge-
den Stelle um ein Kreditinstitut oder Finanz- bende auszahlende Stelle der übernehmenden
dienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen auszahlenden Stelle auf Verlangen des Gläubi-
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gers der Kapitalerträge die Höhe des nicht aus-
oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR- geglichenen Verlusts mitzuteilen; eine Beschei-
Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 nigung nach Satz 4 darf in diesem Fall nicht er-
S. 3) in der jeweils geltenden Fassung, kann der teilt werden. Die vorstehenden Sätze gelten
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine nicht in den Fällen des § 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
Bescheinigung des ausländischen Instituts füh- Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.“
ren; dies gilt entsprechend für eine in diesem b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen
Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinsti- aa) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Satz 1“
tuts. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis gestrichen.
der Anschaffungsdaten nicht zulässig. Sind die bb) In Satz 2 werden die Wörter „und den Betrag
Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen, be- der gezahlten Stückzinsen“ durch die Wörter
misst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent „und die Anschaffungsdaten“ und die An-
der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlö- gabe „des Absatzes 2 Satz 2 bis 5“ durch
sung der Wirtschaftsgüter. In den Fällen des § 43 die Angabe „des Absatzes 2“ ersetzt.
Abs. 1 Satz 4 gilt der Börsenpreis zum Zeitpunkt 29. § 44 wird wie folgt geändert:
der Übertragung als Einnahme aus der Veräuße-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
rung. § 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
die Steuer nach 30 Prozent der Anschaffungs- Nr. 1 bis 7b und 8“ durch die Angabe „§ 43
kosten. Die übernehmende auszahlende Stelle Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis 12“ er-
hat als Anschaffungskosten den Börsenpreis setzt.
zum Zeitpunkt der Einbuchung anzusetzen. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1
§ 19a Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Liegt ein Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1
Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der Steuer- Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
abzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der
cc) Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgü-
ter. Hat die auszahlende Stelle die Wirtschafts- aaa) Im Eingangssatz wird die Angabe „Nr. 7
güter vor dem 1. Januar 1994 erworben oder Buchstabe a und Nummer 8“ durch die
veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, Angabe „Nr. 6, 7 Buchstabe a und Nr. 8
kann sie den Steuerabzug nach 30 Prozent der bis 12“ ersetzt.
Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung bbb) Nach dem Komma in Buchstabe a wer-
der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemes- den die Wörter „das inländische Wert-
sen. Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 be- papierhandelsunternehmen oder die in-
misst sich der Steuerabzug bei Kapitalerträgen ländische Wertpapierhandelsbank“ und
aus nicht für einen marktmäßigen Handel be- anschließend ein Komma eingefügt.
stimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des ccc) In Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Bundes und der Länder oder bei Kapitalerträgen werden die Wörter „die Wertrechte
im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buch- oder die Zinsscheine“ durch die Wörter
stabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuld- „die Wertrechte, die Zinsscheine oder
verschreibungen verbrieften Kapitalforderungen sonstigen Wirtschaftsgüter“ ersetzt
nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden Ab- und nach dem Wort „verwaltet“ die
zug. Wörter „oder deren Veräußerung
durchführt“ eingefügt.
(3) Die auszahlende Stelle hat ausländische ddd) In Buchstabe b werden die Wörter „in
Steuern auf Kapitalerträge nach Maßgabe des den Fällen des Buchstabens a“ durch
§ 32d Abs. 5 zu berücksichtigen. Sie hat unter die Wörter „in den Fällen des § 43
Berücksichtigung des § 20 Abs. 6 Satz 5 im Ka- Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe a und
lenderjahr negative Kapitalerträge einschließlich Nr. 10“ ersetzt.
gezahlter Stückzinsen bis zur Höhe der positiven
Kapitalerträge auszugleichen. Der nicht ausge- dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
glichene Verlust ist auf das nächste Kalenderjahr „Dabei ist die Kapitalertragsteuer, die zu
zu übertragen. Auf Verlangen des Gläubigers der demselben Zeitpunkt abzuführen ist, jeweils
Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines nicht auf den nächsten vollen Eurobetrag abzu-
ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung runden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1923
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „und 31. § 44b wird wie folgt geändert:
andere Kapitalerträge“ die Angabe „im Sinne a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „unter Be-
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ eingefügt. rücksichtigung des § 3 Nr. 40 Buchstabe d, e
30. § 44a wird wie folgt geändert: und f“ gestrichen.
a) In Absatz 1 werden die Angabe „§ 43 Abs. 1 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nr. 3, 4, 7 und 8“ durch die Angabe
„(4) Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12“
die vorgeschriebenen Steuerbescheinigungen
und die Angabe „den Sparer-Freibetrag nach
nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach
§ 20 Abs. 4 und den Werbungskosten-Pausch-
§ 44a Abs. 6 Satz 2 gekennzeichnet worden
betrag nach § 9a Satz 1 Nr. 2“ durch die Angabe
sind.“
„den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Abs. 9“ er-
setzt. 32. § 45a wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nr. 4, 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt.
„In den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Ka-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 pitalerträge und in den Fällen des § 43 Abs. 1
Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die
Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ ersetzt. die Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbe-
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: haltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem
Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen
„Ist der Gläubiger eine unbeschränkt steuer-
eine Bescheinigung nach amtlich vorge-
pflichtige oder beschränkt steuerpflichtige
schriebenem Muster auszustellen, die die
Körperschaft, die nicht unter Absatz 4 Satz 1
nach § 32d erforderlichen Angaben enthält.“
fällt, so ist der Steuerabzug auf Kapitaler-
träge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bb) Die Sätze 2 und 4 werden aufgehoben.
und 8 bis 12 nicht vorzunehmen. Im Fall des b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaft-
steuergesetzes sind die Sätze 2 und 3 ent- aa) Satz 2 wird aufgehoben.
sprechend anzuwenden.“ bb) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Die
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „§ 43 Sätze 1 und 2 gelten“ durch die Wörter
Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und 8“ durch die Angabe „Satz 1 gilt“ ersetzt.
„§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12“ und c) In Absatz 4 werden das Wort „nicht“ durch das
die Wörter „die Wertrechte oder die Einlagen und Wort „auch“ und die Angabe „§§ 44b und 45c“
Guthaben“ durch die Wörter „die Wertrechte, die durch die Angabe „§ 44b“ ersetzt.
Einlagen und Guthaben oder sonstigen Wirt-
schaftsgüter“ ersetzt. 33. In § 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter
„nicht ausgestellt oder“ gestrichen.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
34. § 45c wird aufgehoben.
aa) In Satz 1 werden vor den Wörtern „unter der
Voraussetzung“ die Angabe „und Kapitaler- 35. § 45d Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
trägen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a) In Buchstabe a werden die Wörter „Zinsen und
und 3“ eingefügt und die Angabe „nur hälf- ähnlichen“ gestrichen.
tig“ durch die Wörter „nur in Höhe von drei
b) In Buchstabe b werden die Wörter „Dividenden
Fünfteln“ ersetzt.
und ähnlichen“ und die Wörter „und die Vergü-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erstattung der tung von Körperschaftsteuer“ gestrichen.
Hälfte“ durch die Wörter „Erstattung von
zwei Fünfteln“ ersetzt. c) Die Buchstaben c und d werden aufgehoben.
f) Folgender Absatz 9 wird angefügt: 36. § 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
„(9) Ist der Gläubiger der Kapitalerträge im a) Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt ge-
Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 eine ändert:
beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im aa) In Doppelbuchstabe bb wird das Wort „oder“
Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuerge- gestrichen.
setzes, so werden zwei Fünftel der einbehalte-
nen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstat- bb) Doppelbuchstabe cc wird Buchstabe d und
tet. § 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9 ist entsprechend darin werden die Eingangswörter „Kapitaler-
anzuwenden. Der Anspruch auf eine weiterge- träge im Sinne des“ gestrichen, die Angabe
hende Freistellung und Erstattung nach § 50d „Nr. 8“ durch die Angabe „Nr. 8 bis 12“ er-
Abs. 1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem setzt und nach den Wörtern „sowie Satz 2“
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteue- ein Komma und die Wörter „wenn sie“ ein-
rung bleibt unberührt. Verfahren nach den vor- gefügt.
stehenden Sätzen und nach § 50d Abs. 1 soll b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Abs. 2“ durch
das Bundeszentralamt für Steuern verbinden.“ die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
1924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert: meldung nach § 45a Abs. 1 die abzuführende
aa) In Buchstabe a wird am Ende das Komma Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen.
durch das Wort „oder“ ersetzt. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbe-
träge des Kapitalertrags eingeschränkt werden;
bb) In Buchstabe b werden das Komma nach er kann nicht rückwirkend widerrufen werden.
dem Wort „unterliegen“ durch ein Semikolon Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des
ersetzt und das Wort „oder“ gestrichen. Steuerpflichtigen zu benennen. Der Kirchensteu-
cc) Buchstabe c wird aufgehoben. erabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerab-
37. In § 50 Abs. 1 Satz 4 werden die Angabe „§ 20 zug getrennt nach Religionsangehörigkeiten an
Abs. 4“ und das nachfolgende Komma gestrichen. das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.
Der abgeführte Steuerabzug ist an die Religions-
38. § 50a wird wie folgt geändert: gemeinschaft weiterzuleiten. § 44 Abs. 5 ist mit
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert: der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungs-
aa) Am Ende des Satzes 4 wird der Punkt durch bescheid von dem für den Kirchensteuerabzugs-
ein Komma ersetzt und folgende Angabe verpflichteten zuständigen Finanzamt erlassen
eingefügt: wird. Satz 6 gilt entsprechend. § 45a Abs. 2 ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die
„bei beschränkt steuerpflichtigen Körper-
Religionsgemeinschaft angegeben wird. Sind
schaften im Sinne des § 2 des Körper-
an den Kapitalerträgen mehrere Personen betei-
schaftsteuergesetzes 15 Prozent.“
ligt, kann der Antrag nach Satz 1 nur gestellt
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt: werden, wenn es sich um Ehegatten handelt
„Satz 5 Nr. 4 gilt nicht bei beschränkt steuer- oder alle Beteiligten derselben Religionsgemein-
pflichtigen Körperschaften im Sinne des § 2 schaft angehören. Sind an den Kapitalerträgen
des Körperschaftsteuergesetzes.“ Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag
nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in
b) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten ent-
„Der Steuerabzug beträgt 25 Prozent der ge- fallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Er-
samten Einnahmen, bei beschränkt steuerpflich- trägen steht. Die Kapitalerträge sind entspre-
tigen Körperschaften im Sinne des § 2 des Kör- chend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kir-
perschaftsteuergesetzes 15 Prozent der gesam- chensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil
ten Einnahmen, wenn der beschränkt steuer- einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzu-
pflichtige Gläubiger nicht glaubhaft macht, dass ordnen ist. Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird
die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil
ist.“ ermittelt. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete
39. § 51a wird wie folgt geändert: darf die durch den Kirchensteuerabzug erlang-
ten Daten nur für den Kirchensteuerabzug ver-
a) Nach Absatz 2a werden die folgenden Ab-
wenden; für andere Zwecke darf er sie nur ver-
sätze 2b bis 2e eingefügt:
wenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zu-
„(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 stimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
Abs. 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapital-
ertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfal- (2d) Wird die nach Absatz 2b als Zuschlag auf
lende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuer- Kapitalerträge zu erhebende Kirchensteuer nicht
satz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchen- nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kir-
steuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapi- chensteuerabzugsverpflichteten einbehalten,
talertragsteuer erhoben. wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach
dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der
(2c) Der zur Vornahme des Steuerabzugs ver-
sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge
pflichtete Schuldner der Kapitalerträge oder die
nach § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 errechnet wird;
auszahlende Stelle im Sinne des § 44 Abs. 1
wenn Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Kir-
Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Per-
chensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben
son oder Stelle, die die Auszahlung an den Gläu-
wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des
biger vornimmt (Abzugsverpflichteter), hat die
Steuerpflichtigen durchgeführt. Der Abzugsver-
auf Kapitalerträge nach Absatz 2b entfallende
pflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf
Kirchensteuer auf schriftlichen Antrag des Kir-
dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über
chensteuerpflichtigen hin einzubehalten (Kir-
die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.
chensteuerabzugsverpflichteter). Zahlt der Ab-
Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Ka-
zugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmit-
pitalertragsteuer zu erklären und die Bescheini-
telbar an den Gläubiger aus, ist Kirchensteuer-
gung nach Satz 2 oder nach § 45a Abs. 2 oder 3
abzugsverpflichteter die Person oder Stelle, die
vorzulegen.
die Auszahlung für die Rechnung des Schuld-
ners an den Gläubiger vornimmt; in diesem Fall (2e) Die Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d
hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zu- werden unter Beteiligung von Vertretern von Kir-
nächst die vom Schuldner der Kapitalerträge er- chensteuern erhebenden Religionsgemeinschaf-
hobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Abs. 1 ten und weiteren Sachverständigen durch die
Satz 3 in Verbindung mit § 32d Abs. 1 Satz 4 und 5 Bundesregierung mit dem Ziel überprüft, einen
zu ermäßigen und im Rahmen seiner Steueran- umfassenden verpflichtenden Quellensteuerab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1925
zug auf der Grundlage eines elektronischen In- 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für Wirt-
formationssystems, das den Abzugsverpflichte- schaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Au-
ten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Kir- gust 2007 enden. § 7g Abs. 5 und 6 in der Fas-
chensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft sung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
gibt, einzuführen. Die Bundesregierung unter- gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals bei
richtet den Bundestag bis spätestens zum Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem
30. Juni 2010 über das Ergebnis.“ 31. Dezember 2007 angeschafft oder hergestellt
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: werden. Bei Ansparabschreibungen, die in vor
dem 18. August 2007 endenden Wirtschaftsjah-
„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kir- ren gebildet worden sind, und Wirtschaftsgütern,
chensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher die vor dem 1. Januar 2008 angeschafft oder
Vorschriften.“ hergestellt worden sind, ist § 7g in der bis zum
40. § 52 wird wie folgt geändert: 17. August 2007 geltenden Fassung weiter an-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuwenden. Soweit Ansparabschreibungen noch
nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind,
aa) Die Jahreszahl „2007“ wird durch die Jah- vermindert sich der Höchstbetrag von 200 000
reszahl „2008“ und die Jahreszahl „2006“ Euro nach § 7g Abs. 1 Satz 4 in der Fassung
durch die Jahreszahl „2007“ ersetzt. des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August
bb) In Satz 1 wird nach dem Wort „Absätzen“ die 2007 (BGBl. I S. 1912) um die noch vorhandenen
Angabe „und § 52a“ eingefügt. Ansparabschreibungen.“
b) Absatz 2a wird aufgehoben. i) Folgender Absatz 23e wird eingefügt:
c) Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt: „(23e) § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 in der
„§ 4 Abs. 5b in der Fassung des Artikels 1 des Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals
gilt erstmals für Gewerbesteuer, die für für die im Veranlagungszeitraum 2008 ange-
Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach schafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter
dem 31. Dezember 2007 enden.“ anzuwenden.“
d) Folgender Absatz 12d wird eingefügt: j) Absatz 39 wird aufgehoben.
„(12d) § 4h in der Fassung des Artikels 1 des k) Absatz 39a wird aufgehoben.
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) l) Folgender Absatz 48 wird eingefügt:
ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, „(48) § 34a in der Fassung des Artikels 1 des
die nach dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
vor dem 1. Januar 2008 enden.“ ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
e) Dem Absatz 15 werden die folgenden Sätze an- anzuwenden.“
gefügt: 41. Nach § 52 wird folgender § 52a eingefügt:
„§ 5a Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 „§ 52a
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu- Anwendungsvorschriften
wenden, die nach dem 17. August 2007 enden. zur Einführung einer Abgeltungsteuer
Soweit Ansparabschreibungen im Sinne von auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
§ 7g Abs. 3 in der bis zum 17. August 2007 gel- (1) Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag ist
tenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapital-
zur Gewinnermittlung nach § 5a Abs. 1 noch erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem
nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, 31. Dezember 2008 zufließen, soweit in den folgen-
ist § 5a Abs. 5 Satz 3 in der bis zum 17. August den Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ (2) § 2 Abs. 2 und 5a bis 6 in der Fassung des
f) Absatz 16 Satz 17 wird wie folgt gefasst: Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
„§ 6 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Artikels 1 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I zeitraum 2009 anzuwenden.
S. 1912) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern an- (3) § 3 Nr. 40 Satz 1 und 2 in der Fassung des
zuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsver- (BGBl. I S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungs-
mögen eingelegt werden.“ zeitraum 2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1
g) Dem Absatz 21a wird folgender Satz angefügt: ist § 3 Nr. 40 in der bis zum 31. Dezember 2008
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge-
„§ 7 Abs. 2 und 3 in der bis zum 31. Dezember schäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
2007 geltenden Fassung ist letztmalig anzuwen- der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden
den für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung
oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter.“ findet, weiterhin anzuwenden.
h) Absatz 23 wird wie folgt gefasst: (4) § 3c Abs. 2 Satz 1 in der Fassung des Arti-
„(23) § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 in der Fassung kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
1926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
2009 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist § 3c gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach
Abs. 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge
anzuwendenden Fassung bei Veräußerungsge- aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen
schäften, bei denen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in anzuwenden. Für Kapitalerträge aus Kapitalforde-
der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden rungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar
Fassung nach dem 31. Dezember 2008 Anwendung 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im
findet, weiterhin anzuwenden. Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am 31. Dezember
(5) § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe c in der 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapital-
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au- forderungen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist auf Einlagen anzu- in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fas-
wenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erfol- sung sind, ist § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 nicht anzu-
gen. wenden. Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die
Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der am
(6) § 9a in der Fassung des Artikels 1 des Ge- 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist die Voraussetzungen von § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der
erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzu- Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au-
wenden. gust 2007 (BGBl. I S. 1912) erfüllen, ist § 20 Abs. 2
(7) § 10 Abs. 1 Nr. 4 in der Fassung des Artikels 1 Satz 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 7
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I vorbehaltlich der Regelung in Absatz 11 Satz 4
S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen- und 6 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden
den, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapi-
und auf die § 51a Abs. 2b bis 2d anzuwenden ist. talforderung wurde vor dem 15. März 2007 ange-
schafft. § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 in der Fassung
(8) § 20 Abs. 1 Nr. 7 in der Fassung des Artikels 1
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen,
S. 1912) ist vorbehaltlich der Regelungen in Ab-
Einlösungen, Abtretungen oder verdeckte Einlagen
satz 10 Satz 6 bis 8 erstmals auf Kapitalerträge an-
nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20
zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De-
Abs. 3 bis 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
zember 2008 zufließen.
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
(9) § 20 Abs. 1 Nr. 11 in der Fassung des Arti- erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zuflie-
kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I ßende Kapitalerträge anzuwenden.
S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember
2008 zufließende Stillhalterprämien anzuwenden. (11) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in der am 1. Januar
(10) § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in der Fassung des 2000 geltenden Fassung und § 23 Abs. 1 Satz 1
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 Nr. 2 und 3 in der am 1. Januar 1999 geltenden
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Gewinne aus der Fassung sind auf Veräußerungsgeschäfte anzu-
Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach wenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach
dem 31. Dezember 2008 erworben werden. § 20 dem 31. Dezember 1998 rechtswirksam abge-
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 schlossenen obligatorischen Vertrag oder gleich-
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I stehenden Rechtsakt beruht. § 23 Abs. 1 Satz 1
S. 1912) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem Nr. 2 Satz 2 und 3 in der am 16. Dezember 2004
31. Dezember 2008 anzuwenden. § 20 Abs. 2 Satz 1 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranla-
Nr. 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes gungszeitraum 2005 anzuwenden. § 23 Abs. 1
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals Satz 1 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezem- erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden,
ber 2008 erfolgt. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 8 in bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. De-
der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom zember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeit-
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf punkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatori-
Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde lie- schen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts
genden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtsposi- angeschafft wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in
tionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letzt-
oder geschaffen werden. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 mals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf erworben wurden. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in der am
die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. De- 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf
zember 2008 anzuwenden, bei denen der Versiche- Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die
rungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abge- Veräußerung auf einem vor dem 1. Januar 2009
schlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungs- rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
verträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlos- Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.
sen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräu- § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist auf Termingeschäfte
ßerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts
in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vor-
steuerpflichtig wären. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 in der teil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au- 1. Januar 2009 erfolgt. § 23 Abs. 1 Satz 5 ist erst-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1927
mals für Einlagen und verdeckte Einlagen anzuwen- Artikel 2
den, die nach dem 31. Dezember 1999 vorgenom- Änderung
men werden. § 23 Abs. 3 Satz 4 ist auf Veräuße- des Körperschaftsteuergesetzes
rungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuer-
pflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der
1995 anschafft und veräußert oder nach dem Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I
31. Dezember 1998 fertig stellt und veräußert. S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
§ 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 23 Abs. 3 Satz 3 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie
in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung folgt geändert:
sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der a) Die Angabe zu § 8a wird wie folgt gefasst:
am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind,
weiter anzuwenden. § 23 Abs. 3 Satz 9 zweiter „§ 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwen-
Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Geset- dungen bei Körperschaften (Zins-
zes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist schranke)“.
auch in den Fällen anzuwenden, in denen am 1. Ja- b) Nach der Angabe zu § 8b wird folgende Angabe
nuar 2007 die Feststellungsfrist noch nicht abge- eingefügt:
laufen ist. § 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 in der Fassung „§ 8c Verlustabzug bei Körperschaften“.
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) ist letztmals für den Veranlagungs- 2. In § 2 Nr. 2 werden der abschließende Punkt durch
zeitraum 2013 anzuwenden. ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-
gefügt:
(12) § 24c ist letztmals für den Veranlagungszeit- „inländische Einkünfte sind auch
raum 2008 anzuwenden.
a) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,
(13) § 25 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 1 Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I dafür gewährt werden, dass sie Anteile an einer
S. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-
2009 anzuwenden. tung im Inland einem anderen überlassen und
der andere, dem die Anteile zuzurechnen sind,
(14) § 32 Abs. 4 Satz 4 in der Fassung des Arti- diese Anteile oder gleichartige Anteile zurückzu-
kels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I geben hat,
S. 1912) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum b) die Entgelte, die den sonstigen Körperschaften,
2009 anzuwenden. Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
(15) § 32d in der Fassung des Artikels 1 des Ge- im Rahmen eines Wertpapierpensionsgeschäfts
setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetz-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzu- buchs gewährt werden, soweit Gegenstand des
wenden. Wertpapierpensionsgeschäfts Anteile an einer
Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Geschäftslei-
(16) § 44a Abs. 8 Satz 1 und 2 in der Fassung tung im Inland sind, und
des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 c) die in § 8b Abs. 10 Satz 2 genannten Einnahmen
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge an- oder Bezüge, die den sonstigen Körperschaften,
zuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. De- Personenvereinigungen oder Vermögensmassen
zember 2007 zufließen. Für Kapitalerträge im Sinne als Entgelt für die Überlassung von Anteilen an
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die nach dem 31. De- einer Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Ge-
zember 2007 und vor dem 1. Januar 2009 zufließen, schäftsleitung im Inland gewährt gelten.“
ist er mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
3. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 werden das abschließende
Stelle der Wörter „drei Fünftel“ die Wörter „drei
Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender
Viertel“ und an die Stelle der Wörter „zwei Fünftel“
Halbsatz angefügt:
die Wörter „ein Viertel“ treten. § 44a Abs. 9 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. Au- „Entsprechendes gilt für die in § 32 Abs. 3 Satz 1
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Kapital- zweiter Halbsatz genannten Einkünfte,“.
erträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 4. § 8 Abs. 4 wird aufgehoben.
31. Dezember 2008 zufließen.
5. § 8a wird wie folgt gefasst:
(17) § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe d, Satz 2 „§ 8a
und Nr. 8 in der Fassung des Artikels 1 des Geset-
Betriebsausgabenabzug für
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
Zinsaufwendungen bei Körperschaften
erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach
(Zinsschranke)
dem 31. Dezember 2008 zufließen.
(1) § 4h Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuerge-
(18) § 51a Abs. 2b bis 2d in der Fassung des setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 stelle des maßgeblichen Gewinns das maßgebliche
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. De- Einkommen tritt. Maßgebliches Einkommen ist das
zember 2008 zufließende Kapitalerträge anzuwen- nach den Vorschriften des Einkommensteuergeset-
den.“ zes und dieses Gesetzes ermittelte Einkommen mit
1928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Ausnahme der §§ 4h und 10d des Einkommensteu- Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die
ergesetzes und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 dieses Geset- überlassende Körperschaft, aus denen diese Ein-
zes. § 8c gilt für den Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 nahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnah-
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entspre- men oder Bezüge als von der anderen Körperschaft
chend. Auf Kapitalgesellschaften, die ihre Einkünfte bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Einkommensteuergeset- überlassende Körperschaft gewährt. Absatz 3
zes ermitteln, ist § 4h des Einkommensteuergeset- Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwen-
zes sinngemäß anzuwenden. den. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapier-
(2) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b des Einkom- pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des
mensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die Handelsgesetzbuchs. Die Sätze 1 bis 4 gelten
Vergütungen für Fremdkapital an einen zu mehr als nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnah-
einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- men oder Bezüge aus den ihr überlassenen Antei-
oder Stammkapital beteiligten Anteilseigner, eine len erzielt. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend,
diesem nahe stehende Person (§ 1 Abs. 2 des Au- wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder
ßensteuergesetzes vom 8. September 1972 – von einer Personengesellschaft überlassen werden,
BGBl. I S. 1713 –, das zuletzt durch Artikel 3 des an der die überlassende oder die andere Körper-
Gesetzes vom 28. Mai 2007 – BGBl. I S. 914 – ge- schaft unmittelbar oder mittelbar über eine Perso-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- nengesellschaft oder mehrere Personengesell-
sung) oder einen Dritten, der auf den zu mehr als schaften beteiligt ist. In diesen Fällen gelten die An-
einem Viertel am Grund- oder Stammkapital betei- teile als an die Körperschaft oder von der Körper-
ligten Anteilseigner oder eine diesem nahe ste- schaft überlassen. Die Sätze 1 bis 7 gelten nicht,
hende Person zurückgreifen kann, nicht mehr als soweit § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Abs. 2
10 Prozent der die Zinserträge übersteigenden Nr. 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körper-
Zinsaufwendungen der Körperschaft im Sinne des schaft Anwendung findet.“
§ 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes betra- 7. Nach § 8b wird folgender § 8c eingefügt:
gen und die Körperschaft dies nachweist.
„§ 8c
(3) § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Einkom-
Verlustabzug bei Körperschaften
mensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn die
Vergütungen für Fremdkapital der Körperschaft Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder
oder eines anderen demselben Konzern zugehö- unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten
renden Rechtsträgers an einen zu mehr als einem Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungs-
Viertel unmittelbar oder mittelbar am Kapital betei- rechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft
ligten Gesellschafter einer konzernzugehörigen Ge- an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Per-
sellschaft, eine diesem nahe stehende Person (§ 1 sonen übertragen oder liegt ein vergleichbarer
Abs. 2 des Außensteuergesetzes) oder einen Drit- Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb),
ten, der auf den zu mehr als einem Viertel am Ka- sind insoweit die bis zum schädlichen Beteiligungs-
pital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem erwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen
nahe stehende Person zurückgreifen kann, nicht negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht
mehr als 10 Prozent der die Zinserträge überstei- mehr abziehbar. Unabhängig von Satz 1 sind bis
genden Zinsaufwendungen des Rechtsträgers im zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte
Sinne des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergeset- Verluste vollständig nicht mehr abziehbar, wenn in-
zes betragen und die Körperschaft dies nachweist. nerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar
Satz 1 gilt nur für Zinsaufwendungen aus Verbind- mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals, der
lichkeiten, die in dem voll konsolidierten Konzern- Mitgliedschaftsrechte, Beteiligungsrechte oder der
abschluss nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c des Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwer-
Einkommensteuergesetzes ausgewiesen sind und ber oder diesem nahe stehende Personen übertra-
bei Finanzierung durch einen Dritten einen Rückgriff gen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt
gegen einen nicht zum Konzern gehörenden Ge- vorliegt. Als ein Erwerber im Sinne der Sätze 1
sellschafter oder eine diesem nahe stehende Per- und 2 gilt auch eine Gruppe von Erwerbern mit
son auslösen.“ gleichgerichteten Interessen. Eine Kapitalerhöhung
steht der Übertragung des gezeichneten Kapitals
6. Dem § 8b wird folgender Absatz 10 angefügt:
gleich, soweit sie zu einer Veränderung der Beteili-
„(10) Überlässt eine Körperschaft (überlassende gungsquoten am Kapital der Körperschaft führt.“
Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 7 oder 8
anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen 8. Nach § 15 Satz 1 Nr. 2 wird folgende Nummer 3
Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 eingefügt:
und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften „3. § 4h des Einkommensteuergesetzes ist bei der
nicht anzuwenden sind, an eine andere Körper- Organgesellschaft nicht anzuwenden. Organ-
schaft, bei der auf die Anteile Absatz 7 oder 8 nicht träger und Organgesellschaften gelten als ein
anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, Betrieb im Sinne des § 4h des Einkommensteu-
der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleich- ergesetzes. Sind in dem dem Organträger zuge-
artige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die rechneten Einkommen der Organgesellschaften
Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Zinsaufwendungen und Zinserträge im Sinne
Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen des § 4h Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes
werden. Überlässt die andere Körperschaft für die enthalten, sind diese bei Anwendung des § 4h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1929
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beim Or- „§ 8a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes
ganträger einzubeziehen.“ vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erst-
mals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach
9. In § 16 wird der Bruch „4/3“ jeweils durch den Bruch
dem 25. Mai 2007 beginnen und nicht vor dem
„20/17“ ersetzt.
1. Januar 2008 enden. § 8a Abs. 2 und 3 in der in
10. In § 23 Abs. 1 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „15“ Satz 3 genannten Fassung ist nicht anzuwen-
ersetzt. den, wenn die Rückgriffsmöglichkeit des Dritten
11. In § 31 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- allein auf der Gewährträgerhaftung einer Ge-
gefügt: bietskörperschaft oder einer anderen Einrich-
tung des öffentlichen Rechts gegenüber den
„Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermit- Gläubigern eines Kreditinstituts für Verbindlich-
telt, sind bei der Festsetzung der Vorauszahlungen keiten beruht, die bis zum 18. Juli 2001 verein-
die Änderungen durch das Unternehmensteuerre- bart waren; Gleiches gilt für bis zum 18. Juli
formgesetz 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten, wenn deren
S. 1912) zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflich- Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015
tige dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck hinausgeht.“
beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflich-
tigen zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“ d) Nach Absatz 7 Satz 8 wird folgender Satz einge-
fügt:
12. Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„§ 8b Abs. 10 in der Fassung des Artikels 2 des
„(3) Von den inländischen Einkünften im Sinne Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz ist ein Steuerabzug ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007
vorzunehmen; Entsprechendes gilt, wenn die in- anzuwenden.“
ländischen Einkünfte im Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter
Halbsatz von einer nach § 5 Abs. 1 oder nach an- e) Folgender Absatz 7b wird eingefügt:
deren Gesetzen als dem Körperschaftsteuergesetz „(7b) § 8c in der Fassung des Artikels 2 des
steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
oder Vermögensmasse erzielt werden. Der Steuer- findet erstmals für den Veranlagungszeitraum
satz beträgt 15 Prozent des Entgelts. Die für den 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem
Steuerabzug von Kapitalerträgen im Sinne des 31. Dezember 2007 Anwendung.“
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 geltenden Vorschriften
des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des f) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt:
§ 44 Abs. 2 und § 44a Abs. 8 des Einkommensteu- „§ 15 Satz 1 Nr. 3 in der Fassung des Artikels 2
ergesetzes sind entsprechend anzuwenden. Der des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
Steuerabzug ist bei Einnahmen oder Bezügen im S. 1912) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzu-
Sinne des § 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz Buchstabe c wenden, die nach dem 25. Mai 2007 beginnen
von der anderen Körperschaft im Sinne des § 8b und nicht vor dem 1. Januar 2008 enden.“
Abs. 10 Satz 2 vorzunehmen. In Fällen des Satzes 4
g) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 10a ein-
hat die überlassende Körperschaft der anderen
gefügt:
Körperschaft den zur Deckung der Kapitalertrag-
steuer notwendigen Betrag zur Verfügung zu stel- „(10a) § 16 in der Fassung des Artikels 2 des
len; § 44 Abs. 1 Satz 8 und 9 des Einkommensteu- Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
ergesetzes gilt entsprechend.“ ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
anzuwenden.“
13. § 34 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 11a wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(11a) § 23 in der Fassung des Artikels 2 des
„(2a) § 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Nr. 1 in der
Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom
ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind erstmals
anzuwenden.“
auf Entgelte anzuwenden, die nach dem 17. Au-
gust 2007 zufließen.“ i) Absatz 13a wird wie folgt gefasst:
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: „(13a) § 31 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des
Artikels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
„§ 8 Abs. 4 in der am 23. Dezember 2001 gel-
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Veranla-
tenden Fassung ist neben § 8c des Körper-
gungszeitraum 2008 anzuwenden.“
schaftsteuergesetzes in der Fassung des Arti-
kels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007 j) Folgender Absatz 13b wird eingefügt:
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
„(13b) § 32 Abs. 3 in der Fassung des Arti-
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapital-
kels 2 des Gesetzes vom 14. August 2007
gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Einkünfte anzu-
Jahren übertragen werden, der vor dem 1. Januar
wenden, die nach dem 17. August 2007 zuflie-
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftli-
ßen. Für Einkünfte, die nach dem 17. August
chen Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt.“
2007 und vor dem 1. Januar 2008 zufließen, ist
c) Dem Absatz 6a werden folgende Sätze ange- § 32 Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
fügt: der Steuersatz 10 Prozent beträgt.“
1930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
k) Die bisherigen Absätze 13b bis 13d werden die soweit die Summe den Betrag von
neuen Absätze 13c bis 13e. 100 000 Euro übersteigt;“.
b) Die Nummern 2, 3 und 7 werden aufgehoben.
Artikel 3
c) In Nummer 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 8b Abs. 5
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes“ durch die An-
des Gewerbesteuergesetzes gabe „§ 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteu-
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Be- ergesetzes“ ersetzt.
kanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I 2. § 9 wird wie folgt geändert:
S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), wird wie a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert: „1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebs-
1. § 8 wird wie folgt geändert: vermögen des Unternehmers gehörenden und
nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesit-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: zes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den
„1. Ein Viertel der Summe aus letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststel-
a) Entgelten für Schulden. Als Entgelt gelten lungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungs-
auch der Aufwand aus nicht dem ge- zeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums
wöhnlichen Geschäftsverkehr entspre- (§ 14) lautet.“
chenden gewährten Skonti oder wirt- b) In Nummer 2a Satz 1 werden die Wörter „ein
schaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zu- Zehntel“ durch die Angabe „15 Prozent“ ersetzt.
sammenhang mit der Erfüllung von Forde-
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
rungen aus Lieferungen und Leistungen
vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge d) In Nummer 7 Satz 1 erster Halbsatz und in Satz 4
bei der Veräußerung von Wechsel- und werden die Wörter „einem Zehntel“ durch die An-
anderen Geldforderungen. Soweit Gegen- gabe „15 Prozent“ ersetzt.
stand der Veräußerung eine Forderung e) Nummer 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aus einem schwebenden Vertragsverhält- „die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen
nis ist, gilt die Differenz zwischen dem Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Ver-
Wert der Forderung aus dem schweben- meidung der Doppelbesteuerung unter der Vor-
den Vertragsverhältnis, wie ihn die Ver- aussetzung einer Mindestbeteiligung von der Ge-
tragsparteien im Zeitpunkt des Vertrags- werbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung
schlusses der Veräußerung zugrunde ge- mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinn-
legt haben, und dem vereinbarten Veräu- anteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) an-
ßerungserlös als bei der Ermittlung des gesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur
Gewinns abgesetzt, Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedri-
b) Renten und dauernden Lasten. Pensions- gere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist
zahlungen auf Grund einer unmittelbar diese maßgebend.“
vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszu- 3. § 10a Satz 8 wird wie folgt gefasst:
sage gelten nicht als dauernde Last im
Sinne des Satzes 1, „Auf die Fehlbeträge ist § 8c des Körperschaftsteu-
ergesetzes entsprechend anzuwenden.“
c) Gewinnanteilen des stillen Gesellschaf-
ters, 4. § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
d) einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen „(2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag
(einschließlich Leasingraten) für die Be- beträgt 3,5 Prozent.“
nutzung von beweglichen Wirtschaftsgü- 5. Dem § 19 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
tern des Anlagevermögens, die im Eigen- „Wird der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt,
tum eines anderen stehen, sind bei der Festsetzung des Messbetrags für Zwe-
e) drei Vierteln der Miet- und Pachtzinsen cke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen die Ände-
(einschließlich Leasingraten) für die Be- rungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz
nutzung der unbeweglichen Wirtschafts- 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) zu be-
güter des Anlagevermögens, die im Ei- rücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dies nach
gentum eines anderen stehen, und amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt
f) einem Viertel der Aufwendungen für die beantragt oder das Finanzamt den Steuerpflichtigen
zeitlich befristete Überlassung von Rech- zur Abgabe des Vordrucks auffordert.“
ten (insbesondere Konzessionen und Li- 6. In § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e wird die Angabe
zenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die „Entgelten für Dauerschulden (§ 8 Nr. 1)“ durch die
ausschließlich dazu berechtigen, daraus Angabe „Entgelten für Schulden und ihnen gleichge-
abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen). stellte Beträge (§ 8 Nr. 1 Buchstabe a)“ ersetzt.
Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht 7. § 36 wird wie folgt geändert:
vorzunehmen auf Aufwendungen, die
nach § 25 des Künstlersozialversiche- a) Folgender Absatz 5a wird eingefügt:
rungsgesetzes Bemessungsgrundlage für „(5a) § 8 in der Fassung des Artikels 3 des Ge-
die Künstlersozialabgabe sind, setzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1931
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzu- und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzuset-
wenden.“ zen, die dem Betrag der Schulden“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6a wird eingefügt: 2. In § 36 wird die Zahl „2006“ durch die Zahl „2008“
„(6a) § 9 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Arti- ersetzt.
kels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum Artikel 5
2008 anzuwenden.“ Änderung
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: des Umwandlungssteuergesetzes
Das Umwandlungssteuergesetz vom 7. Dezember
„§ 9 Nr. 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 3
2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 1. § 4 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2008 anzuwenden.“ „Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvor-
d) Folgender Absatz 8a wird eingefügt: träge, vom übertragenden Rechtsträger nicht ausge-
glichene negative Einkünfte und ein Zinsvortrag
„(8a) § 9 Nr. 4 in der am 1. Januar 2007 gelten-
nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuerge-
den Fassung ist letztmals für den Erhebungszeit-
setzes gehen nicht über.“
raum 2007 anzuwenden.“
2. § 15 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
e) Dem Absatz 9 werden die folgenden Sätze ange-
fügt: „(3) Bei einer Abspaltung mindern sich verrechen-
bare Verluste, verbleibende Verlustvorträge, nicht
„§ 10a Satz 8 in der Fassung des Artikels 4 des
ausgeglichene negative Einkünfte und ein Zinsvor-
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I
trag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuer-
S. 2878) ist neben § 10a Satz 8 in der Fassung
gesetzes der übertragenden Körperschaft in dem
des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007
Verhältnis, in dem bei Zugrundelegung des gemei-
(BGBl. I S. 1912) letztmals anzuwenden, wenn
nen Werts das Vermögen auf eine andere Körper-
mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalge-
schaft übergeht.“
sellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jah-
ren übertragen werden, der vor dem 1. Januar 3. Dem § 20 wird folgender Absatz 9 angefügt:
2008 beginnt, und der Verlust der wirtschaftlichen „(9) Ein Zinsvortrag nach § 4h Abs. 1 Satz 2 des
Identität vor dem 1. Januar 2013 eintritt. § 10a Einkommensteuergesetzes des eingebrachten Be-
Satz 8 in der Fassung des Artikels 3 des Geset- triebs geht nicht auf die übernehmende Gesellschaft
zes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist über.“
erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 und
4. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
auf Anteilsübertragungen nach dem 31. Dezember
2007 anzuwenden.“ „(6) § 20 Abs. 9 gilt entsprechend.“
f) Die folgenden Absätze 9a und 9b werden einge- 5. Dem § 27 wird folgender Absatz 5 angefügt:
fügt: „(5) § 4 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 9
„(9a) § 11 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 und § 24 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 5 des
des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912)
S. 1912) ist erstmals für den Erhebungszeitraum sind erstmals auf Umwandlungen und Einbringun-
2008 anzuwenden. gen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Ein-
tragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen
(9b) § 19 Abs. 3 Satz 5 in der Fassung des Vorgangs maßgebende öffentliche Register nach
Artikels 3 des Gesetzes vom 14. August 2007 dem 31. Dezember 2007 erfolgt ist. Für Einbringun-
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den Erhebungs- gen, deren Wirksamkeit keine Eintragung in ein öf-
zeitraum 2008 anzuwenden.“ fentliches Register voraussetzt, ist diese Fassung
g) Folgender Absatz 10a wird angefügt: des Gesetzes erstmals anzuwenden, wenn das wirt-
„(10a) § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe e in der schaftliche Eigentum an den eingebrachten Wirt-
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 14. Au- schaftsgütern nach dem 31. Dezember 2007 über-
gust 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals für den gegangen ist.“
Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.“
Artikel 6
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Änderung der Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003
Die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566), wird wie folgt ge-
(BGBl. I S. 4180), zuletzt geändert durch Artikel 6 des ändert:
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), 1. In § 90 Abs. 3 wird nach Satz 8 folgender Satz ein-
wird wie folgt geändert: gefügt:
1. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Entgelte nur „Soweit Aufzeichnungen über außergewöhnliche
für solche Dauerschulden anzusetzen, die dem Be- Geschäftsvorfälle vorzulegen sind, beträgt die Frist
trag“ durch die Angabe „nur Entgelte für Schulden 30 Tage.“
1932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
2. § 93 wird wie folgt geändert: Durchführung eines Kontenabrufs ist der Betrof-
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: fene vom Ersuchenden über die Durchführung zu
benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster
„(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinfor- Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2
mationen nach § 93b ist nur zulässig, soweit unterbleiben, soweit
1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung 1. sie die ordnungsgemäße Erfüllung der in der
nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuerge- Zuständigkeit des Ersuchenden liegenden Auf-
setzes beantragt oder gaben gefährden würden,
2. die Kapitalerträge in den Fällen des § 2 Abs. 5b 2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ge-
Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzu- fährden oder sonst dem Wohle des Bundes
beziehen sind oder eines Landes Nachteile bereiten würden
und der Abruf in diesen Fällen zur Festsetzung oder
der Einkommensteuer erforderlich ist oder er er- 3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer
forderlich ist Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach,
3. zur Feststellung von Einkünften nach den insbesondere wegen der überwiegenden be-
§§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuerge- rechtigten Interessen eines Dritten, geheim ge-
setzes in Veranlagungszeiträumen bis ein- halten werden muss
schließlich des Jahres 2008 oder und deswegen das Interesse des Betroffenen zu-
4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregel- rücktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundes-
ten Steuern datenschutzgesetzes in der Fassung der Be-
oder kanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I
S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
5. der Steuerpflichtige zustimmt. vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert
In diesen Fällen darf die Finanzbehörde oder in worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt
den Fällen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bun- entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes
deszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kre- bestimmt ist.
ditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b (10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder
Abs. 1 zu führenden Dateien abzurufen; in den Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersu-
Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abruf- chenden zu dokumentieren.“
ersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunfts-
3. § 93b wird wie folgt gefasst:
ersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel
geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.“ „§ 93b
b) Absatz 8 wird durch die folgenden Absätze er- Automatisierter Abruf
setzt: von Kontoinformationen
„(8) Die für die Verwaltung (1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1
des Kreditwesengesetzes zu führende Datei auch
1. der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
für Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu führen.
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern darf in den
2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozi-
Fällen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den
algesetzbuch,
Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Ab-
3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundes- satz 1 zu führenden Dateien im automatisierten Ver-
ausbildungsförderungsgesetz, fahren abrufen und sie an den Ersuchenden übermit-
4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem teln.
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Da-
5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz tenabrufs und der Datenübermittlung trägt der Ersu-
chende.
zuständigen Behörden dürfen das Bundeszentral-
amt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten (4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des
die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzuru- Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.“
fen, soweit dies zur Überprüfung des Vorliegens 4. § 102 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist „Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und
und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buch-
Betroffenen nicht zum Ziel geführt hat oder kei- stabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinfor-
nen Erfolg verspricht. Für andere Zwecke ist ein mationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I
Abrufersuchen an das Bundeszentralamt für S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Ge-
Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeich- setzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809)
neten Daten nur zulässig, soweit dies durch ein geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Bundesgesetz ausdrücklich zugelassen ist. sung bleiben unberührt.“
(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 5. § 162 wird wie folgt geändert:
oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglich-
keit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
auch durch ausdrücklichen Hinweis in amtlichen „Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bü-
Vordrucken und Merkblättern geschehen. Nach cher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steu-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1933
ergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, Wiederverkaufspreismethode oder der Kosten-
wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen aufschlagsmethode zu bestimmen, wenn Fremd-
der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde ge- vergleichswerte ermittelt werden können, die
legt werden oder wenn tatsächliche Anhalts- nach Vornahme sachgerechter Anpassungen im
punkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständig- Hinblick auf die ausgeübten Funktionen, die ein-
keit der vom Steuerpflichtigen gemachten Anga- gesetzten Wirtschaftsgüter und die übernomme-
ben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Be- nen Chancen und Risiken (Funktionsanalyse) für
triebsvermögensmehrungen bestehen und der diese Methoden uneingeschränkt vergleichbar
Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 sind; mehrere solche Werte bilden eine Band-
Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt.“ breite. Sind solche Fremdvergleichswerte nicht
zu ermitteln, sind eingeschränkt vergleichbare
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Werte nach Vornahme sachgerechter Anpassun-
„Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeich- gen der Anwendung einer geeigneten Verrech-
nungen durch den Steuerpflichtigen Anhalts- nungspreismethode zugrunde zu legen. Sind in
punkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung den Fällen des Satzes 2 mehrere eingeschränkt
des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als vergleichbare Fremdvergleichswerte feststellbar,
die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Ein- ist die sich ergebende Bandbreite einzuengen.
künfte, und können entsprechende Zweifel des- Liegt der vom Steuerpflichtigen für seine Einkünf-
wegen nicht aufgeklärt werden, weil eine auslän- teermittlung verwendete Wert in den Fällen des
dische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungs- Satzes 1 außerhalb der Bandbreite oder in den
pflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunfts- Fällen des Satzes 2 außerhalb der eingeengten
pflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 Bandbreite, ist der Median maßgeblich. Können
entsprechend anzuwenden.“ keine eingeschränkt vergleichbaren Fremdver-
gleichswerte festgestellt werden, hat der Steuer-
pflichtige für seine Einkünfteermittlung einen hy-
Artikel 7 pothetischen Fremdvergleich unter Beachtung
Änderung des Absatzes 1 Satz 2 durchzuführen. Dazu hat
des Außensteuergesetzes er auf Grund einer Funktionsanalyse und inner-
betrieblicher Planrechnungen den Mindestpreis
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 des Leistenden und den Höchstpreis des Leis-
(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 3 des tungsempfängers zu ermitteln (Einigungsbereich);
Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), wird wie der Einigungsbereich wird von den jeweiligen Ge-
folgt geändert: winnerwartungen (Gewinnpotenzialen) bestimmt.
Es ist der Preis im Einigungsbereich der Einkünf-
1. § 1 wird wie folgt geändert: teermittlung zugrunde zu legen, der dem Fremd-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: vergleichsgrundsatz mit der höchsten Wahr-
scheinlichkeit entspricht; wird kein anderer Wert
„(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen glaubhaft gemacht, ist der Mittelwert des Eini-
aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit gungsbereichs zugrunde zu legen. Ist der vom
einer ihm nahe stehenden Person dadurch ge- Steuerpflichtigen zugrunde gelegte Einigungsbe-
mindert, dass er seiner Einkünfteermittlung an- reich unzutreffend und muss deshalb von einem
dere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrech- anderen Einigungsbereich ausgegangen werden,
nungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander kann auf eine Einkünfteberichtigung verzichtet
unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleich- werden, wenn der vom Steuerpflichtigen zu-
baren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdver- grunde gelegte Wert innerhalb des anderen Eini-
gleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte unbe- gungsbereichs liegt. Wird in den Fällen des Sat-
schadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie zes 5 eine Funktion einschließlich der dazugehö-
sie unter den zwischen voneinander unabhängi- rigen Chancen und Risiken und der mitübertrage-
gen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen nen oder überlassenen Wirtschaftsgüter und
wären. Für die Anwendung des Fremdvergleichs- sonstigen Vorteile verlagert (Funktionsverlage-
grundsatzes ist davon auszugehen, dass die von- rung), hat der Steuerpflichtige den Einigungsbe-
einander unabhängigen Dritten alle wesentlichen reich auf der Grundlage einer Verlagerung der
Umstände der Geschäftsbeziehung kennen und Funktion als Ganzes (Transferpaket) unter Be-
nach den Grundsätzen ordentlicher und gewis- rücksichtigung funktions- und risikoadäquater
senhafter Geschäftsleiter handeln. Führt die An- Kapitalisierungszinssätze zu bestimmen. In den
wendung des Fremdvergleichsgrundsatzes zu Fällen des Satzes 9 ist die Bestimmung von Ver-
weitergehenden Berichtigungen als die anderen rechnungspreisen für alle betroffenen einzelnen
Vorschriften, sind die weitergehenden Berichti- Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nach Vor-
gungen neben den Rechtsfolgen der anderen Vor- nahme sachgerechter Anpassungen anzuerken-
schriften durchzuführen.“ nen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht,
dass keine wesentlichen immateriellen Wirt-
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: schaftsgüter und Vorteile mit der Funktion über-
„(3) Für eine Geschäftsbeziehung im Sinne des gegangen sind oder zur Nutzung überlassen wur-
Absatzes 1 Satz 1 ist der Verrechnungspreis vor- den oder dass das Gesamtergebnis der Einzel-
rangig nach der Preisvergleichsmethode, der preisbestimmungen, gemessen an der Preisbe-
1934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
stimmung für das Transferpaket als Ganzes, dem bb) In Satz 3 werden die Wörter „Erträge aus
Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Sind in den Zinsen, Dividenden“ durch die Angabe „Ka-
Fällen der Sätze 5 und 9 wesentliche immaterielle pitalerträge mit Ausnahme der Erträge aus
Wirtschaftsgüter und Vorteile Gegenstand einer Stillhalterprämien im Sinne des § 20 Abs. 1
Geschäftsbeziehung und weicht die tatsächliche Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes, aus
spätere Gewinnentwicklung erheblich von der Termingeschäften im Sinne des § 20 Abs. 2
Gewinnentwicklung ab, die der Verrechnungs- Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes
preisbestimmung zugrunde lag, ist widerlegbar und aus Wertpapierveräußerungsgeschäf-
zu vermuten, dass zum Zeitpunkt des Geschäfts- ten“ und die Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1
abschlusses Unsicherheiten im Hinblick auf die Nr. 1, 3, soweit es sich nicht um Wertpapier-
Preisvereinbarung bestanden und unabhängige veräußerungsgeschäfte handelt,“ durch die
Dritte eine sachgerechte Anpassungsregelung Angabe „§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“ ersetzt.
vereinbart hätten. Wurde eine solche Regelung
nicht vereinbart und tritt innerhalb der ersten zehn b) In Absatz 4 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Jahre nach Geschäftsabschluss eine erhebliche „Abs. 2 mit Ausnahme der Nummer 2 Buch-
Abweichung im Sinne des Satzes 11 ein, ist für stabe a“ durch die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
eine deshalb vorzunehmende Berichtigung nach Buchstabe b“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1 einmalig ein angemessener An-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
passungsbetrag auf den ursprünglichen Verrech-
nungspreis der Besteuerung des Wirtschaftsjah- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
res zugrunde zu legen, das dem Jahr folgt, in dem
die Abweichung eingetreten ist. Um eine einheit- aa) Die Angabe „sowie § 37 Abs. 3“ wird gestri-
liche Rechtsanwendung und die Übereinstim- chen.
mung mit den internationalen Grundsätzen zur
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
Einkunftsabgrenzung sicherzustellen, wird das
Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, mit „Soweit ausgeschüttete inländische Erträge
Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver- und ausländische Erträge solche im Sinne
ordnung Einzelheiten zur Anwendung des Fremd- des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2
vergleichsgrundsatzes im Sinne des Absatzes 1 des Einkommensteuergesetzes enthalten, ist
und der Sätze 1 bis 12 zu bestimmen.“ Satz 1 entsprechend anzuwenden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
sätze 4 und 5 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ist bei den in Absatz 1 genannten Einkünf- „(3) Die ausgeschütteten Erträge auf Invest-
ten in Fällen des § 162 Abs. 2 der Abgabenord- mentanteile sind insoweit steuerfrei, als sie Ge-
nung eine Schätzung vorzunehmen, so ist man- winne aus der Veräußerung von Grundstücken
gels anderer geeigneter Anhaltspunkte eine und grundstücksgleichen Rechten enthalten, es
durchschnittliche Umsatzrendite oder Verzinsung sei denn, dass es sich um Gewinne aus privaten
für das im Unternehmen eingesetzte Kapital an- Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23
zusetzen, die unter Berücksichtigung der ausge- Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 des Einkom-
übten Funktionen, eingesetzten Wirtschaftsgüter mensteuergesetzes handelt oder dass die Aus-
und übernommenen Risiken zu erwarten ist. schüttungen Betriebseinnahmen des Steuer-
Schätzungen nach § 162 Abs. 3 der Abgabenord- pflichtigen sind.“
nung bleiben unberührt.“
3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 2“
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 15 angefügt: durch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.
„(15) § 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
kels 7 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
S. 1912) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
2008 anzuwenden.“
„Gehören die ausgeschütteten oder ausschüt-
tungsgleichen Erträge aus einem Investmentan-
Artikel 8
teil nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermö-
Änderung gen, ist bei den nach Satz 1 befreiten Einkünften
des Investmentsteuergesetzes der Steuersatz anzuwenden, der sich ergibt,
Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer
2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), zuletzt geändert durch das nach § 32a des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2a des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I zu versteuernde Einkommen um die in Satz 1
S. 923), wird wie folgt geändert: genannten Einkünfte vermehrt oder vermindert
wird, wobei die darin enthaltenen außerordentli-
1. § 1 wird wie folgt geändert: chen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksich-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tigen sind.“
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Zinsen, Divi- b) In Absatz 2 Satz 7 wird nach den Wörtern „für
denden“ durch das Wort „Kapitalerträge“ er- Zwecke der Anrechnung“ die Angabe „und bei
setzt. der Anwendung des § 7 Abs. 1“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1935
5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die
aaa) Buchstabe c wird wie folgt geändert: Wörter „und ausländische“ gestrichen.
aaaa) In Doppelbuchstabe aa wird die bbb) In Nummer 1 Buchstabe b werden
Angabe „Vorjahre“ durch die An- nach den Wörtern „aus Termingeschäf-
gabe „Vorjahre, getrennt nach ten“ die Wörter „im Sinne des § 18
einzelnen Geschäftsjahren“ er- Abs. 1 Satz 2“ eingefügt.
setzt. ccc) In Nummer 3 werden am Ende von
Satz 1 nach den Wörtern „unterworfe-
bbbb) In Doppelbuchstabe bb wird
nen Erträgen“ die Wörter „einschließ-
nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
lich der ausländischen Erträge im Sinne
Nr. 1 Satz 1“ die Angabe „in der
des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein-
am 31. Dezember 2008 anzu-
kommensteuergesetzes“ eingefügt.
wendenden Fassung“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 7 und 8“
cccc) In Doppelbuchstabe gg wird
durch die Angabe „Nr. 7“ ersetzt.
nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
Nr. 1 Satz 2“ die Angabe „in der b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Zahl „20“ durch die
am 31. Dezember 2008 anzu- Zahl „25“ ersetzt.
wendenden Fassung“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „sowie mit
bbb) In den Buchstaben d und e werden je- Ausnahme der Gewinne aus privaten Veräuße-
weils die Doppelbuchstaben aa und bb rungsgeschäften von Wertpapieren im Sinne
durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 bis 3“ des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Einkommen-
ersetzt. steuergesetzes“ gestrichen.
ccc) Buchstabe f wird wie folgt gefasst: 7. § 8 wird wie folgt geändert:
„f) den Betrag der ausländischen a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Steuer, der auf die in den ausge- „(5) Gewinne aus der Rückgabe oder Veräu-
schütteten Erträgen enthaltenen ßerung von Investmentanteilen, die nicht zu ei-
Einkünfte im Sinne des § 4 Abs. 2 nem Betriebsvermögen gehören, gehören zu den
entfällt, und Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des
aa) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver- § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuer-
bindung mit § 34c Abs. 1 des gesetzes; § 3 Nr. 40 und § 17 des Einkommen-
Einkommensteuergesetzes oder steuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteu-
einem Abkommen zur Vermei- ergesetzes sind nicht anzuwenden. Negative
dung der Doppelbesteuerung Einnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 sind von
anrechenbar ist, wenn kein Ab- den Anschaffungskosten des Investmentanteils,
zug nach § 4 Abs. 4 vorgenom- erhaltener Zwischengewinn ist vom Veräuße-
men wurde, rungserlös des Investmentanteils abzusetzen.
Der Veräußerungserlös ist ferner um die während
bb) nach § 4 Abs. 2 und 3 in Ver-
der Besitzzeit als zugeflossen geltenden aus-
bindung mit § 34c Abs. 3 des
schüttungsgleichen Erträge zu mindern. Sind
Einkommensteuergesetzes ab-
ausschüttungsgleiche Erträge nach Satz 3 in ei-
ziehbar ist, wenn kein Abzug
nem späteren Geschäftsjahr innerhalb der Be-
nach § 4 Abs. 4 vorgenommen
sitzzeit ausgeschüttet worden, unterbleibt im
wurde,
Umfang der Ausschüttung die Minderung nach
cc) nach einem Abkommen zur Satz 3. Der Gewinn aus der Veräußerung oder
Vermeidung der Doppelbesteu- Rückgabe ist um die während der Besitzzeit
erung als gezahlt gilt und nach des Anlegers ausgeschütteten Beträge zu erhö-
§ 4 Abs. 2 und 3 in Verbindung hen, die nach § 18 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung
mit diesem Abkommen anre- mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008
chenbar ist,“. anzuwendenden Fassung des Gesetzes steuer-
ddd) Buchstabe h wird aufgehoben. frei sind. Ferner bleiben bei der Ermittlung des
Gewinns die Anschaffungskosten und der Ver-
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Liegen die äußerungserlös mit dem Prozentsatz unberück-
in“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. sichtigt, den die Investmentgesellschaft für den
b) In Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz ein- jeweiligen Stichtag nach § 5 Abs. 2 für die An-
gefügt: wendung des Absatzes 1 in Verbindung mit § 4
„§ 4 Abs. 1 ist nur anzuwenden, wenn die Invest- Abs. 1 veröffentlicht hat.“
mentgesellschaft den entsprechenden Teil des b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Aktiengewinns bewertungstäglich veröffent- „(6) Von den Einnahmen aus der Rückgabe
licht.“ oder Veräußerung von Investmentanteilen ist
6. § 7 wird wie folgt geändert: ein Steuerabzug vorzunehmen. Bemessungs-
1936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
grundlage für den Kapitalertragsteuerabzug ist (3) § 15 Abs. 1 Satz 5 in der Fassung des Arti-
auch bei Investmentanteilen, die zu einem Be- kels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I
triebsvermögen gehören, der Gewinn nach Ab- S. 1912) ist erstmals auf ausgeschüttete oder aus-
satz 5. Die für den Steuerabzug von Kapitalerträ- schüttungsgleiche Erträge anzuwenden, soweit sie
gen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 sowie Satz 2 Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen
des Einkommensteuergesetzes geltenden Vor- nach dem 17. August 2007 zufließen.“
schriften des Einkommensteuergesetzes sind
12. § 19 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
einschließlich des § 44a Abs. 4 und 5 Satz 4
und 5 entsprechend anzuwenden. Bei der unmit- a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 zwei-
telbaren Rückgabe von Investmentanteilen an ter Halbsatz ist“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3
eine inländische Kapitalanlagegesellschaft oder Nr. 1 zweiter Halbsatz in der am 1. Januar 2004
Investmentaktiengesellschaft hat die Invest- geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 Satz 2 in der
mentgesellschaft den Kapitalertragsteuerabzug Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom
nach den Sätzen 1 bis 3 vorzunehmen; dieser 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) sind“ ersetzt.
Steuerabzug tritt an die Stelle des Steuerabzugs
durch die auszahlende Stelle.“ b) In Satz 2 wird die Angabe „gemäß § 2 Abs. 2
oder Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „nach § 2
8. § 14 Abs. 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Abs. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 in der am 1. Januar 2004
„Dies gilt nicht, wenn die Erträge gemäß § 2 Abs. 1 geltenden Fassung und § 2 Abs. 2 in der Fas-
Satz 1 zu den Einkünften nach § 22 Nr. 1 oder 5 des sung des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. Au-
Einkommensteuergesetzes zählen.“ gust 2007 (BGBl. I S. 1912)“ ersetzt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Artikel 9
„§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes Änderung der
gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung
§ 7 Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“ vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) wird wie folgt
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Zahl „30“ durch die geändert:
Zahl „25“ ersetzt.
1. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
10. In § 16 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 5
Abs. 1“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 1“ er- „(2) Als außergewöhnliche Geschäftsvorfälle sind
setzt. insbesondere anzusehen der Abschluss und die Än-
derung langfristiger Verträge, die sich erheblich auf
11. § 18 Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
die Höhe der Einkünfte des Steuerpflichtigen aus
„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist vorbehalt- seinen Geschäftsbeziehungen auswirken, Vermö-
lich des Satzes 2 und der nachfolgenden Absätze gensübertragungen im Zuge von Umstrukturierungs-
erstmals auf die Erträge eines Investmentvermö- maßnahmen, die Übertragung und Überlassung von
gens anzuwenden, die dem Investmentvermögen Wirtschaftsgütern und Vorteilen im Zusammenhang
nach dem 31. Dezember 2008 zufließen. Auf aus- mit wesentlichen Funktions- und Risikoänderungen
geschüttete Gewinne aus der Veräußerung von im Unternehmen, Geschäftsvorfälle im Zusammen-
Wertpapieren, Termingeschäften und Bezugsrech- hang mit einer für die Verrechnungspreisbildung er-
ten auf Anteile an Kapitalgesellschaften, bei denen heblichen Änderung der Geschäftsstrategie sowie
das Investmentvermögen die Wertpapiere oder Be- der Abschluss von Umlageverträgen.“
zugsrechte vor dem 1. Januar 2009 angeschafft hat
oder das Investmentvermögen das Termingeschäft 2. In § 5 Satz 2 Nr. 5 werden der den Satz abschlie-
vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen hat, ist § 2 ßende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-
Abs. 3 Nr. 1 in der am 31. Dezember 2008 anzu- gende Nummer 6 angefügt:
wendenden Fassung weiter anzuwenden. „6. in Fällen von Funktions- und Risikoänderungen
(2) § 7 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Arti- im Sinne des § 3 Abs. 2 Aufzeichnungen über
kels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I Forschungsvorhaben und laufende Forschungs-
S. 1912) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwen- tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer
den, die dem Anleger nach dem 31. Dezember Funktionsänderung stehen können und in den
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten mit Aus- drei Jahren vor Durchführung der Funktionsän-
nahme der Kapitalerträge aus Geschäftsjahren, die derung stattfanden oder abgeschlossen worden
vor dem 1. Januar 2009 enden. § 8 Abs. 5 und 6 in sind; die Aufzeichnungen müssen mindestens
der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom Angaben über den genauen Gegenstand der
14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Forschungen und die insgesamt jeweils zu-
die Rückgabe oder Veräußerung von Investmentan- zuordnenden Kosten enthalten. Dies gilt nur, so-
teilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember weit ein Steuerpflichtiger regelmäßig Forschung
2008 erworben werden. § 15 Abs. 2 in der Fassung und Entwicklung betreibt und aus betriebsinter-
des Artikels 8 des Gesetzes vom 14. August 2007 nen Gründen Unterlagen über seine Forschungs-
(BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf Erträge anzuwen- und Entwicklungsarbeiten erstellt, aus denen die
den, die dem Anleger nach dem 31. Dezember genannten Aufzeichnungen abgeleitet werden
2008 zufließen oder als zugeflossen gelten. können.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1937
Artikel 10 2. In § 5a Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1
Änderung des Zerlegungsgesetzes Satz 2“ durch die Angabe „§ 1 Satz 3“ ersetzt.
Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I 3. In § 5d Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und in § 6 Abs. 2 Satz 2
S. 1998), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Geset- wird jeweils die Angabe „Buchstabe a“ gestrichen.
zes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782), wird wie
4. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Vervielfältiger ist die Summe eines Bun-
des- und Landesvervielfältigers für das jeweilige
„§ 8
Land. Der Bundesvervielfältiger beträgt im Jahr
Zerlegung der Kapitalertragsteuer 2008 12 Prozent, im Jahr 2009 13 Prozent und ab
(1) Der Länder- und Gemeindeanteil am Aufkom- dem Jahr 2010 14,5 Prozent. Der Landesvervielfälti-
men der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 ger für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vor-
Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommen- pommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
steuergesetzes werden kalendervierteljährlich zer- beträgt im Jahr 2008 18 Prozent, im Jahr 2009
legt. Die Zerlegungsanteile bemessen sich nach Pro- 19 Prozent und ab dem Jahr 2010 20,5 Prozent.
zentsätzen des nach Wohnsitz oder Sitz des Steuer- Der Landesvervielfältiger für die übrigen Länder
schuldners auf das jeweilige Land entfallenden An- beträgt im Jahr 2008 47 Prozent, im Jahr 2009
teils am Aufkommen nach Satz 1. Zur Ermittlung der 48 Prozent und ab dem Jahr 2010 49,5 Prozent.
Prozentsätze hat die die Kapitalerträge auszahlende Der Landesvervielfältiger nach Satz 4 wird ab dem
Stelle (Zahlstelle) anhand der ihr vorliegenden Unter- Jahr 2020 um 29 Prozentpunkte abgesenkt. Absatz 5
lagen unter Anwendung der Postleitzahlen des Satz 9 gilt entsprechend.“
Wohnsitzes oder Sitzes die auf die einzelnen Länder
5. Folgender § 9 wird angefügt:
entfallende Kapitalertragsteuer festzustellen. Bei
Personenhandelsgesellschaften ist für die Zuord- „§ 9
nung auf den Sitz der Gesellschaft, bei sonstigen
Personenmehrheiten auf die von der Zahlstelle ge- Ermächtigung
führte Anschrift abzustellen. Die Zahlstelle hat die Das Bundesministerium der Finanzen kann dieses
festgestellten Daten bis zum zehnten des auf den Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlasse-
Zufluss der Kapitalerträge folgenden Monats an nen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden
das nach § 44 Abs. 1 Satz 5 des Einkommensteuer- Fassung mit neuem Datum und unter neuer Über-
gesetzes zuständige Finanzamt zu übermitteln. schrift im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“
(2) Die obersten Finanzbehörden der Länder ha-
ben für jedes Kalendervierteljahr das Aufkommen Artikel 12
nach Absatz 1 Satz 1 und die nach Ländern zusam-
mengefassten Mitteilungen nach Absatz 1 Satz 5 bis Änderung des
zum zehnten des Folgemonats eines Kalendervier- Finanzverwaltungsgesetzes
teljahres dem Bundesministerium der Finanzen mit- In § 5 Abs. 6 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
zuteilen. Dieses stellt die Anteile der einzelnen Län- Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
der am Aufkommen nach Absatz 1 fest. Die Abrech- (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 des
nung erfolgt im Rahmen eines Clearingverfahrens.“ Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geändert
2. Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: worden ist, wird Satz 1 durch die folgenden Sätze er-
„§ 8 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes setzt:
vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmalig „An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/
für das Kalenderjahr 2009 anzuwenden. § 8 Abs. 1 EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteu-
Satz 3 bis 5 gilt nicht für das auf das Kalenderjahr erung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005
2008 entfallende Steueraufkommen, das in 2009 ab- Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie
geführt wird.“ 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl.
EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung
Artikel 11 von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in
Änderung des Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und ab-
Gemeindefinanzreformgesetzes hängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die
Das Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an
der Bekanntmachung vom 4. April 2001 (BGBl. I der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6,
S. 482), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. April 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge-
2006 (BGBl. I S. 1090), wird wie folgt geändert: setzes zu beteiligen. Die Verteilung des Länder- und
Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach
1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43
„Die Gemeinden erhalten 15 Prozent des Aufkom- Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des
mens an Lohnsteuer und an veranlagter Einkom- Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Län-
mensteuer sowie 12 Prozent des Aufkommens an dern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerle-
Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 gungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile
und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuerge- der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkom-
setzes (Gemeindeanteil an der Einkommensteuer).“ men des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich.“
1938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Artikel 13 Artikel 14
Änderung des
Investitionszulagengesetzes 2007 Inkrafttreten
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Investitionszulagengesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden
2007 in der Fassung der Bekanntmachung vom Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
23. Februar 2007 (BGBl. I S. 282) wird wie folgt gefasst:
„Nicht begünstigt sind Luftfahrzeuge, Personenkraft- (2) Artikel 11 Nr. 4 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
wagen und geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne
des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (3) Artikel 6 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 Buchstabe a,
mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wertes von Artikel 10, 11 Nr. 1 und Artikel 12 treten am 1. Januar
150 Euro der Wert von 410 Euro tritt.“ 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1939
Verordnung
zur Zuweisung der Funktion eines nationalen
Referenzlaboratoriums und zur Änderung der BVL-Übertragungsverordnung
Vom 7. August 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt- soweit dort Trichinen genannt sind, Nr. 10, 11, 14, 16,
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund 19 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 beschrie-
– des § 65 Satz 1 Nr. 1 und des § 72 Satz 2 des Le- benen Bereiche wahr.
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 §2
(BGBl. I S. 945), Bundesamt für Verbraucherschutz
– des § 16g Satz 2 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 und Lebensmittelsicherheit
Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der als nationales Referenzlaboratorium
Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
S. 1206, 1313) nach Anhörung der Tierschutzkom- bensmittelsicherheit nimmt die Funktion eines nationa-
mission sowie len Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 33 Abs. 1
– des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über den Über- der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils gelten-
gang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittel- den Fassung beschriebenen Aufgaben für die in An-
recht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, hang VII Teil I Nr. 12, 15, 17, 18 und 20 der Verordnung
2653). (EG) Nr. 882/2004 beschriebenen Bereiche wahr.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
Artikel 1 bensmittelsicherheit nimmt ferner die Funktion eines
nationalen Referenzlaboratoriums mit den in Artikel 14
Verordnung Abs. 1 und Artikel 15 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit
zur Zuweisung der Funktion Anhang I Gruppe A Nr. 6 und Gruppe B Nr. 2 Buch-
eines nationalen Referenzlaboratoriums stabe c und f und Nr. 3 Buchstabe a, b und f der Richt-
(Referenzlaboratorium- linie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kon-
zuweisungsverordnung – RZV) trollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ih-
rer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Er-
§1 zeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/
EWG und 86/468/EWG und der Entscheidungen
Bundesinstitut
89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125
für Risikobewertung
S. 10) beschriebenen Aufgaben wahr.
als nationales Referenzlaboratorium
Das Bundesinstitut für Risikobewertung nimmt die §3
Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums mit
Nichtanwendung von Vorschriften
den in Artikel 33 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom § 46f des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprü- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
fung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittel- 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch
rechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I
und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) S. 1818) geändert worden ist, in der bis zum 6. Septem-
in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Aufga- ber 2005 geltenden Fassung ist nicht mehr anzuwen-
ben für die in Anhang VII Teil I Nr. 2 bis 8, 9, Nr. 9 nur den.
1940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Artikel 2 Angabe „Artikel 26 Abs. 7“ durch die Angabe „Artikel 26
Abs. 2, 3 und 7“ ersetzt.
Änderung
der BVL-Übertragungsverordnung
Artikel 3
In § 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a der BVL-Über-
tragungsverordnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 244), die zuletzt durch die Verordnung vom 13. Feb- Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
ruar 2007 (BGBl. I S. 152) geändert worden ist, wird die Kraft.
Bonn, den 7. August 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1941
Verordnung
über die Zuteilung von
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
(Zuteilungsverordnung 2012 – ZuV 2012)
Vom 13. August 2007
Auf Grund Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
– des § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 7 Abs. 1 Satz 1, 3
und 4, § 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, § 10 Abs. 6 § 20 Anforderungen an die Verifizierung der Zuteilungsanträge
Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 21 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 des Zuteilungsgesetzes 2012 vom 7. August § 22 Inkrafttreten
2007 (BGBl. I S. 1788), und Anhang 1 Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren, Heiz-
werte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Roh-
– des § 10 Abs. 5 Nr. 1 und 2 des Treibhausgas-Emis- stoffe und Produkte
sionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I Anhang 2 Bestimmung des spezifischen Kohlendioxid-Emissi-
S. 1578) onsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren
Heizwert
verordnet die Bundesregierung: Anhang 3 Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus der
Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzi-
Inhaltsübersicht nierung von Petrolkoks
Anhang 4 Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurech-
Abschnitt 1 nung der Kuppelgasemissionen
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck
Allgemeine Vorschriften
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Anforderungen an die Zuteilungsanträge
§1
Abschnitt 2 Anwendungsbereich und Zweck
Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbe-
Allgemeine Regeln zur
reichs des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes für
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Sie dient der nä-
§ 4 Nutzung einheitlicher Stoffwerte heren Bestimmung der Berechnung der Zuteilung von
§ 5 Bestimmung von Emissionsfaktoren, unteren Heizwerten Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen, der
und Kohlenstoffgehalten im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs. 1 des Treibhaus-
§ 6 Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen gas-Emissionshandelsgesetzes zu fordernden Anga-
§ 7 Emissionsberechnung auf der Grundlage einer Bilanzie- ben und der Art der beizubringenden Nachweise sowie
rung des Kohlenstoffgehalts deren Überprüfung. Soweit nichts anderes bestimmt
§ 8 Messung der Kohlendioxid-Emissionen ist, findet die Zuteilungsverordnung 2007 keine Anwen-
dung.
Abschnitt 3
Besondere Antragserfordernisse
§2
und Regeln der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen Begriffsbestimmungen
§ 9 Kohlendioxid-Emissionen aus der Regeneration von Kata- Im Sinne dieser Verordnung sind:
lysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks 1. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer
§ 10 Ermittlung der Produktionsmenge Anlage erzeugten Produkteinheiten, bezogen auf
§ 11 Bestimmung des Emissionswertes die jährliche Nettomenge verkaufsfertiger Produkte;
§ 12 Zuteilung für Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis
31. Dezember 2002 2. Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs
§ 13 Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetrieb- pro Kalenderjahr;
nahme bis 31. Dezember 2002 3. unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei voll-
§ 14 Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren ständiger Verbrennung einer definierten Menge
2003 bis 2007 Brennstoffs entsteht, sofern der Wassergehalt des
§ 15 Zuteilungen für Neuanlagen Brennstoffs und das Wasser, das bei der Ver-
§ 16 Zuteilung nach § 10 Abs. 6 des Zuteilungsgesetzes 2012 brennung entsteht, sich in gasförmigem Zustand
§ 17 Bestimmung des Effizienzstandards befinden, wobei die Wärmerückgewinnung durch
§ 18 Frühzeitige Emissionsminderungen die Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas
§ 19 Kuppelgas nicht mitgerechnet wird;
1942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
4. Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Handha- nachweise auf Verlangen der zuständigen Behörde vor-
bung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht bioge- zuweisen.
nen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge
dieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfak- Abschnitt 2
tor eines Brennstoffs auf den unteren Heizwert des
Brennstoffs;
Allgemeine Regeln zur
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
5. biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus
der Oxidation von nicht fossilem Kohlenstoff zu §4
Kohlendioxid;
Nutzung einheitlicher Stoffwerte
6. Brennstoff: Stoff, der vorrangig zum Zweck der
(1) Bei Anlagen, die eine Zuteilung nach § 6 des Zu-
Energiewandlung eingesetzt wird;
teilungsgesetzes 2012 erhalten, erfolgt die Ermittlung
7. Rohstoff: in einer Anlage eingesetzter Stoff, der der Zuteilungsmenge für diejenigen Brennstoffe, Roh-
kein Brennstoff ist; stoffe und Produkte, für die in Anhang 1 einheitliche
8. Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Emissionsfaktoren, untere Heizwerte und Kohlenstoff-
Umwandlung des in den Brennstoffen oder Roh- gehalte festgelegt sind, auf Grundlage dieser Werte.
stoffen enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid (2) Bei Verbrennungsprozessen ist ein Oxidations-
angibt. Bei vollständiger Umwandlung ist der Kon- faktor von eins zugrunde zu legen.
versionsfaktor eins. Bei Verbrennungsprozessen
entspricht der Konversionsfaktor dem Oxidations- §5
faktor; bei Nicht-Verbrennungsprozessen entspricht Bestimmung von Emissionsfaktoren,
der Konversionsfaktor dem Umsetzungsfaktor; unteren Heizwerten und Kohlenstoffgehalten
9. Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem (1) Soweit nach § 4 keine einheitlichen Stoffwerte
Hochofen an der Gicht (oberer Abschluss des gelten, erfolgt die Angabe dieser Stoffwerte auf der
Hochofens) austretende Gasgemisch; Grundlage der spezifischen Eigenschaften der einge-
10. Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach setzten Stoffe. Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach
dem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter dem Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu
austretende Gasgemisch; wählen. Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus
technischen Gründen nicht eingehalten werden können
11. Kokereigas: das bei der Trockendestillation insbe- oder der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht
sondere von Braunkohle oder Steinkohle aus der vertretbar ist, können die in Anhang 1 genannten ein-
Koksofenkammer austretende Gasgemisch. heitlichen Stoffwerte verwendet werden. Der einheitli-
che Emissionsfaktor und untere Heizwert nach An-
§3 hang 1 sind für einen Brennstoff immer gemeinsam an-
Allgemeine zuwenden.
Anforderungen an die Zuteilungsanträge (2) Die Emissionsfaktoren von Brennstoffen berech-
(1) Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 nen sich als Quotient aus dem Kohlenstoffgehalt und
keine abweichenden Regelungen enthalten, sind die dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie der an-
für die Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zu- schließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch die
teilungsantrag nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas- Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und zwölf.
Emissionshandelsgesetzes anzugebenden Daten und Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heiz-
Informationen, im Einklang mit der Entscheidung wert nach den allgemein anerkannten Regeln der Tech-
2004/156/EG der Kommission vom 29. Januar 2004 nik zu bestimmen. Eine unvollständige Verbrennung
zur Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Be- bleibt bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unbe-
richterstattung betreffend Treibhausgasemissionen ge- rücksichtigt.
mäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Par- (3) Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus
laments und des Rates (ABl. EU Nr. L 59 S. 1, Nr. L 177 dem unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische
S. 4) zu erheben und anzugeben. Soweit die Anforde- Methoden ist grundsätzlich nicht zulässig. Soweit bei
rungen der in Satz 1 genannten Leitlinien nicht einge- dem Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben
halten werden können, sind die Daten und Informatio- über den Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen
nen mit dem im Einzelfall höchsten erreichbaren Grad und das Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezi-
an Genauigkeit und Vollständigkeit zu erheben und an- fischer örtlicher Umstände nicht bekannt ist, kann aus-
zugeben. nahmsweise eine statistische Methode nach der Formel
(2) Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 6 in Anhang 2 angewandt werden, wenn die Methoden-
Abs. 5 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 11 konsistenz zwischen der Ermittlung der Emissionsfak-
Abs. 2 bis 4, § 12 Abs. 1 und 2, § 13, § 14, § 15, § 16 toren für den Zuteilungsantrag und für die Berichter-
Abs. 2 und 3, § 17 und § 19 Abs. 1 erforderlichen An- stattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gaben in den Zuteilungsanträgen zu machen. Soweit gesetzes sichergestellt ist. Satz 2 gilt nicht für Anthra-
diese Angaben die vorherige Durchführung von Berech- zit.
nungen voraussetzen, ist neben den geforderten Anga- (4) Die Emissionsfaktoren von Rohstoffen ermitteln
ben jeweils auch die angewandte Berechnungsme- sich aus dem Kohlenstoffgehalt und der anschließen-
thode zu erläutern und die Ableitung der Angaben den Umrechnung in Kohlendioxid durch Multiplikation
nachvollziehbar darzustellen. Der Betreiber ist ver- mit dem Quotienten aus 44 und zwölf. Dabei ist der
pflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Einzel- Kohlenstoffgehalt nach den allgemein anerkannten Re-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1943
geln der Technik zu bestimmen. Eine unvollständige 2. die Aktivitätsraten der emissionsrelevanten Roh-
Umsetzung bleibt bei der Bestimmung des Emissions- stoffe oder in Fällen von Absatz 4 die Produktions-
faktors unberücksichtigt. menge,
3. die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der
§6 Brennstoffe,
Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen 4. die Emissionsfaktoren der Rohstoffe mit Ausnahme
(1) Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro der Fälle von Absatz 4,
Jahr entsprechen der Summe der Kohlendioxid-Emissi- 5. die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe mit Aus-
onen aus dem Einsatz von Brenn- und Rohstoffen. Die nahme der Fälle von Absatz 4,
Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne von 6. die unteren Heizwerte der Brennstoffe und
§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes wer-
7. die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamt-
den im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam er-
kohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe.
mittelt.
(2) Die Kohlendioxid-Emissionen aus dem Einsatz §7
von Brennstoffen entsprechen dem rechnerischen Pro-
Emissionsberechnung auf der Grundlage
dukt aus der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unte-
einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
ren Heizwert, dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor
und dem Oxidationsfaktor des Brennstoffs. Wird mehr (1) Abweichend von § 6 kann die Ermittlung der
als ein Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die Kohlendioxid-Emissionen auf Basis einer Bilanzierung
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff zu er- des Kohlenstoffgehalts des Brenn- und Rohstoffein-
mitteln und zu addieren. satzes sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen
stammenden Kohlenstoffs in den Produkten erfolgen.
(3) In die Berechnung der Emissionen aus dem Ein- Produkte umfassen hierbei auch Nebenprodukte und
satz von Rohstoffen sind alle Freisetzungen von Koh- Abfälle. Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen
lendioxid in die Atmosphäre einzubeziehen, bei denen ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Gesamt-
das Kohlendioxid als unmittelbares Produkt einer che- kohlenstoffgehalt des jährlichen Brenn- und Rohstoff-
mischen Reaktion entsteht, die keine Verbrennung ist, einsatzes und dem Gesamtkohlenstoffgehalt in den in
oder im direkten technologischen Verbund mittelbar der Anlage hergestellten Produkten sowie der an-
und unvermeidbar aus dieser chemischen Reaktion re- schließenden Umrechnung des in Kohlendioxid über-
sultiert. Die Ermittlung dieser Kohlendioxid-Emissionen führten Kohlenstoffs mit dem Quotienten aus 44 und
erfolgt in der Regel über den für die Emission von Koh- zwölf.
lendioxid relevanten Rohstoffeinsatz. Die Kohlendioxid-
Emissionen entsprechen dem rechnerischen Produkt (2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen
aus der Aktivitätsrate des Rohstoffs, dem Emissions- nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben
faktor und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs. Wird enthalten über:
mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der Anlage 1. die Aktivitätsraten der Brenn- und Rohstoffe sowie
eingesetzt, so sind die jährlichen Kohlendioxid-Emissi- die Produktionsmengen,
onen je Rohstoff zu ermitteln und zu addieren. 2. die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und Rohstoffe
(4) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen aus und der Produkte,
dem Einsatz von Rohstoffen bei der Produktion von Ze- 3. die unteren Heizwerte der Brennstoffe und
mentklinker, Branntkalk und Dolomit und bei der Her- 4. die Anteile des biogenen Kohlenstoffs am Gesamt-
stellung von Keramik kann abweichend von Absatz 3 kohlenstoffgehalt der Brenn- und Rohstoffe und der
über die Produktionsmenge erfolgen. Die Emissionen Produkte.
entsprechen dem rechnerischen Produkt aus der her-
gestellten Menge des emissionsrelevanten Produktes
§8
pro Jahr und folgenden Emissionswerten:
Messung der Kohlendioxid-Emissionen
1. 0,525 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
(1) Abweichend von den §§ 6 und 7 können Kohlen-
2. 1,092 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Magnesium- dioxid-Emissionen durch Messung direkt ermittelt wer-
oxid, den, wenn diese Messung nachweislich ein genaueres
3. 0,785 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung über Aktivi-
tätsraten, untere Heizwerte sowie Emissions- und Kon-
4. 0,913 Tonnen Kohlendioxid je Tonne Dolomit. versionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des Koh-
Bei Keramikprodukten erfolgt die Berechnung auf Basis lenstoffgehalts. Die Messung ist auch zulässig, soweit
der Gehalte der emissionsrelevanten Metalloxide im die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen nach
Produkt. den Verfahren der §§ 6 und 7 aus technischen Gründen
nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen
(5) Die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen er-
Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist,
folgt auf Basis der vorliegenden Daten nach § 6 Abs. 5
dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis
Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 und der
bringt. Dabei müssen die direkt bestimmten Emissio-
Anwendung von § 4. Im Übrigen muss der Zuteilungs-
nen unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des
antrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderli-
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes fallenden An-
chen Angaben enthalten über:
lage zugeordnet werden können. Der Betreiber muss
1. die Aktivitätsraten der Brennstoffe einschließlich die Messungen anhand flankierender Emissionsberech-
kohlenstofffreier Brennstoffe, nungen bestätigen.
1944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach
Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 muss der Zuteilungsantrag Anga-
entsprechend. ben enthalten über die gesamten direkt ermittelten jähr-
(3) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss lichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen.
der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen
Angaben enthalten über: § 10
1. die Gründe für die bessere Eignung der Messung Ermittlung der Produktionsmenge
gegenüber den Verfahren der §§ 6 und 7, (1) Produktionsmengen sind nach den anerkannten
2. die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Regeln der Technik mit dem höchsten erreichbaren
Messverfahrens, Grad an Genauigkeit zu erheben und anzugeben. Un-
genauigkeiten sind zu beziffern und zu belegen.
3. die gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendi-
oxid-Emissionen in Tonnen, (2) Soweit die Angaben nach Absatz 1 die vorherige
Durchführung von Berechnungen voraussetzen, ist ne-
4. die flankierende Berechnung im Sinne von Absatz 1
ben den geforderten Angaben im Zuteilungsantrag je-
Satz 4 nach Maßgabe der §§ 6 und 7 und
weils auch die angewandte Berechnungsmethode zu
5. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Un- erläutern und die Ableitung der Angaben nachvollzieh-
möglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehrauf- bar darzustellen.
wand einer Bestimmung nach den §§ 6 und 7.
(3) Bei der Ermittlung der Produktionsmenge sind
nur diejenigen Produktionsmengen zu berücksichtigen,
Abschnitt 3
die auf eine Oxidation eines Brennstoffs oder eine Um-
Besondere Antragserfordernisse und setzung eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen
Regel der Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen sind.
(4) Bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI des Treibhaus-
§9 gas-Emissionshandelsgesetzes kann zur Ermittlung der
Kohlendioxid-Emissionen Produktionsmenge abweichend von Absatz 1 und § 2
aus der Regeneration von Katalysatoren Nr. 1 auf die eingesetzte Rohstoffmenge abgestellt wer-
und aus der Kalzinierung von Petrolkoks den.
(1) Für die Regeneration von Katalysatoren und die
Kalzinierung von Petrolkoks werden die Kohlendioxid- § 11
Emissionen pro Jahr bestimmt durch: Bestimmung des Emissionswertes
1. Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators (1) Bei einer Zuteilung nach § 7 des Zuteilungsge-
vor und nach dem Regenerationsprozess und stö- setzes 2012 gelten die Emissionswerte für gasförmige
chiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emis- Brennstoffe nach Anhang 3 Teil A Nr. I des Zuteilungs-
sionen nach Formel 1 des Anhangs 3; im Fall der gesetzes 2012 nicht für die Verwendung von Synthese-
Kalzinierung von Petrolkoks Messung des Kohlen- gas aus Kohlevergasung.
stoffgehalts des Kokses vor und nach der Kalzinie-
(2) Bei einer Anlage, für deren Produkt kein Emissi-
rung,
onswert in Anhang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 fest-
2. rechnerische Bestimmung des bei der Kalzinierung gelegt ist, gibt der Betreiber den Emissionswert je Pro-
oder im Regenerationsprozess oxidierten Kohlen- dukteinheit an, der bei Anwendung der besten verfüg-
stoffs über eine Energie- und Massenbilanz und die baren Techniken zur Herstellung einer Produkteinheit in
stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid- den nach Maßgabe von Anhang 2 des Zuteilungsgeset-
Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 3 oder zes 2012 vergleichbaren Anlagen erreichbar ist. Der
3. Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch Emissionswert je Produkteinheit entspricht dabei dem
Messung der Konzentration im Abgasstrom und die Quotienten aus den Kohlendioxid-Emissionen und der
Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms Produktionsmenge eines Jahres. Unwesentliche Ab-
nach der Formel 3 des Anhangs 3. weichungen der Produktspezifikation gegenüber den
in vergleichbaren Anlagen hergestellten Produkten sind
Die Berechnung der trockenen Abgasmenge kann alter-
unbeachtlich. Der Betreiber hat darzulegen, dass der in
nativ auch aus der zugeführten Luftmenge erfolgen.
Ansatz gebrachte Emissionswert für Kohlendioxid der
Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der zugeführ-
Wert ist, der bei Anwendung der besten verfügbaren
ten Luft konstant 79,07 Volumenprozent. Die Berech-
Techniken erreichbar ist. Die Begründung muss hinrei-
nung der trockenen Abgasmenge bestimmt sich nach
chend genaue Angaben enthalten über:
Formel 4 des Anhangs 3.
1. die nach Anhang 2 des Zuteilungsgesetzes 2012
(2) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen
vergleichbaren Anlagen, die das Produkt herstellen,
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 muss der Zuteilungs-
sowie die für diese Gruppe von Anlagen besten ver-
antrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ent-
fügbaren Produktionsverfahren und -techniken,
halten über
1. die Aktivitätsraten der Koksmengen auf dem Kataly- 2. die Möglichkeiten weiterer Effizienzverbesserungen
sator vor und nach dem Regenerationsprozess in und
Tonnen; im Fall der Kalzinierung von Petrolkoks die 3. die Informationsquellen, nach denen der Emissions-
Aktivitätsraten der Koksmengen vor und nach der wert ermittelt wurde.
Kalzinierung in Tonnen, und (3) Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer
2. den Kohlenstoffgehalt des Kokses. Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1945
eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid- auf eine Datenmitteilung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Da-
Emissionen zu den Produkteinheiten möglich ist. Meh- tenerhebungsverordnung 2012 abstellt, berechnen sich
rere in einer Anlage erzeugte vergleichbare Produkte die Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr nach den Vor-
können zu Produktgruppen zusammengefasst werden, schriften des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der
sofern die Emissionswerte der einzelnen Produkte in- jeweiligen Basisperiode nach § 6 des Zuteilungsgeset-
nerhalb einer Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent zes 2012. Dabei werden die durchschnittlichen jährli-
voneinander abweichen. Dabei ist der Emissionswert chen Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen
für die Produktgruppen gewichtet nach dem jeweiligen Mittel der Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr in den in
Anteil der Produkte in der Produktgruppe zu ermitteln. Ansatz zu bringenden Jahren errechnet. Absatz 2 Satz 2
Die Berechnung des Emissionswertes ist im Zutei- gilt entsprechend.
lungsantrag zu erläutern und die Ableitung der Anga-
ben nachvollziehbar darzustellen. § 13
(4) Werden in einer Anlage unterschiedliche Pro- Zuteilung für Anlagen der Energiewirtschaft
dukte hergestellt und ist die Bildung eines Emissions- mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
wertes je Produkteinheit nach Absatz 3 nicht möglich, (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7
so können die durchschnittlich jährlichen Emissionen Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-
auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden. Dabei lungsantrag Angaben enthalten über:
ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in einem fes-
ten Verhältnis zur Produktionsmenge steht und somit 1. die jährlichen Produktionsmengen der Anlage in der
Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund gerin- nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012
gerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der Anlage jeweils geltenden Basisperiode,
und dadurch bedingten Veränderungen der durch- 2. die in der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum 31. De-
schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen hin- zember 2002 in den Jahren 2005 und 2006 einge-
reichend genau abgebildet werden. Als Bezugsgröße setzten Brennstoffe, deren Aktivitätsraten, Emissi-
kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Roh- onsfaktoren, untere Heizwerte und die Anteile des
stoffe in Betracht. Das Verhältnis der Bezugsgröße zur biogenen Kohlenstoffs am Gesamtkohlenstoffgehalt,
gesamten masse- oder volumenbezogenen Produkti- soweit diese der zuständigen Behörde nicht vorlie-
onsmenge ist anzugeben. Die fehlende Möglichkeit gen,
der Bildung eines Emissionswertes je Produkteinheit 3. das Datum der Inbetriebnahme,
ist hinreichend genau zu begründen.
4. im Fall von § 7 Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012
(5) Werden in einer Anlage nach Anhang 1 Nr. VI in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes
bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes 2012 das Datum der letztmaligen Erweiterung oder
neben dem die Haupttätigkeit bestimmenden Produkt Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer
auch Produkte anderer Tätigkeiten hergestellt, bleibt Inbetriebnahme und
bei der Zuteilung für die Produkte anderer Tätigkeiten
die Produktionsmenge außer Betracht, die zur Herstel- 5. die Kapazität der Anlage mit Inbetriebnahme bis zum
lung des Produktes der Haupttätigkeit verwendet wird. 31. Dezember 2002.
(2) Bei Anlagen nach § 7 Abs. 4 des Zuteilungsge-
§ 12 setzes 2012 gilt § 12 Abs. 1 entsprechend.
Zuteilung für Industrieanlagen
§ 14
mit Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2002
Zuteilung für Anlagen mit
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 6
Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-
lungsantrag Angaben enthalten über (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-
1. das Datum der Inbetriebnahme und
lungsantrag Angaben enthalten über:
2. im Fall von § 6 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 1. die Kapazität der Anlage,
das Datum der letztmaligen Erweiterung oder Verrin-
gerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbe- 2. den Emissionswert je Produkteinheit,
triebnahme. 3. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treib-
(2) Für Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei- hausgas-Emissionshandelsgesetzes die eingesetz-
lungsgesetzes 2012, bei denen eine Datenmitteilung ten Brennstoffe und deren Aktivitätsraten seit Inbe-
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung triebnahme sowie die nach der immissionsschutz-
2012 vom 11. Juli 2006 (BGBl. I S. 1572) vorliegt, gilt rechtlichen Genehmigung einsetzbaren Brenn-
Absatz 1 entsprechend, sofern der Antragsteller im Zu- stoffe,
teilungsantrag auf diese Datenmitteilung abstellt. So- 4. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des
fern die Kohlendioxid-Emissionen des Jahres 2005 we- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit
niger als 50 Prozent der durchschnittlichen Kohlendi- für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsge-
oxid-Emissionen der Jahre 2000 bis 2004 betrugen, setzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind,
muss der Zuteilungsantrag zusätzlich die nach Maß- die Angaben nach Nummer 3 sowie die in der An-
gabe des Abschnitts 2 ermittelten Kohlendioxid-Emis- lage eingesetzten Rohstoffe und deren Aktivitätsra-
sionen des Jahres 2006 enthalten. ten,
(3) Bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei- 5. die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Ab-
lungsgesetzes 2012, bei denen der Antragsteller nicht schnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,
1946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
6. im Fall einer Beschränkung der immissionsschutz- unterschiedliche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4
rechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungs- des Zuteilungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind.
stunden oder einer produktionsbezogenen Be-
schränkung der genehmigten Kapazität die sich § 15
aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen
Zuteilungen für Neuanlagen
Vollbenutzungsstunden,
(1) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9
7. den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne
Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-
von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsge-
lungsantrag Angaben enthalten über:
setzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tat-
sächlichen Vollbenutzungsstunden, 1. die Kapazität der Anlage oder im Fall von § 9 Abs. 5
8. den Einsatz von Kuppelgasen, des Zuteilungsgesetzes 2012 der Kapazitätserwei-
terung,
9. das Datum der Inbetriebnahme und
2. den Emissionswert je Produkteinheit,
10. im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen an-
derer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der 3. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treib-
Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden. hausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ein-
(2) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anla- setzbaren Brennstoffe sowie deren maximal mögli-
gen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emis- che Aktivitätsraten,
sionshandelsgesetzes in den Jahren 2003 bis 2007
muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von Be- 4. bei Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des
rechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, soweit
2012 Angaben enthalten über: für deren Produkte in Anhang 3 des Zuteilungsge-
setzes 2012 keine Emissionswerte festgelegt sind,
1. die Produktionsmengen der Anlage einschließlich al- die nach der immissionsschutzrechtlichen Geneh-
ler nach dem 31. Dezember 2002 erfolgten Kapazi- migung einsetzbaren Brennstoffe und deren maxi-
tätserweiterungen in der nach § 6 Abs. 2 bis 4 des mal mögliche Aktivitätsraten sowie die einsetzbaren
Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils geltenden Basispe- Rohstoffe und deren maximal mögliche Aktivitäts-
riode, raten,
2. im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem 5. die maßgebliche Tätigkeit nach Anhang 4 Ab-
1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die Produk- schnitt I des Zuteilungsgesetzes 2012,
tionsmengen für den Zeitraum des Probebetriebes.
6. im Fall einer Beschränkung der immissionsschutz-
Im Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1 rechtlich genehmigten maximalen Vollbenutzungs-
und für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen stunden oder einer produktionsbezogenen Be-
Teil der Anlage § 13 entsprechend. schränkung der genehmigten Kapazität die sich
(3) Bei Kapazitätserweiterungen bestehender Anla- aus dieser Beschränkung ergebenden maximalen
gen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas- Vollbenutzungsstunden,
Emissionshandelsgesetzes in den Jahren 2003 bis 7. den Umfang etwaiger Beschränkungen im Sinne
2007 muss der Zuteilungsantrag für die Zuteilung von von Anhang 4 Abschnitt II Nr. 3 des Zuteilungsge-
Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 des Zuteilungsgeset- setzes 2012 sowie die sich daraus ergebenden tat-
zes 2012 Angaben enthalten über: sächlichen Vollbenutzungsstunden,
1. die jährlichen Emissionsmengen der Anlage ein-
8. den Einsatz von Kuppelgasen,
schließlich aller nach dem 31. Dezember 2002 er-
folgten Kapazitätserweiterungen in der nach § 6 9. das Datum der Aufnahme des Probebetriebes und
Abs. 2 bis 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 jeweils das Datum der Inbetriebnahme,
geltenden Basisperiode, 10. die während des Probebetriebes hergestellten Pro-
2. im Fall einer Kapazitätserweiterung zwischen dem dukteinheiten und
1. Januar 2003 und 31. Dezember 2005 die jährli- 11. im Fall von § 11 Abs. 5 die Produktionsmengen an-
chen Emissionsmengen für den Zeitraum des Probe- derer Tätigkeiten, die nicht für die Herstellung der
betriebes, Produkte der Haupttätigkeit verwendet werden.
3. bei Herstellung unterschiedlicher Produkte in der (2) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 9
Anlage den Anteil der Einzelprodukte an der Ge- Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zutei-
samtproduktionsmenge. lungsantrag für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII
Im Übrigen gilt für die Kapazitätserweiterung Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bei Her-
und für den vor dem Jahr 2003 in Betrieb genommenen stellung unterschiedlicher Produkte in der Anlage An-
Teil der Anlage § 12 entsprechend. gaben enthalten über den Anteil der Einzelprodukte an
(4) Besteht die Anlage nach § 8 des Zuteilungsge- der Gesamtproduktionsmenge.
setzes 2012 oder die Kapazitätserweiterung aus meh- (3) Besteht die Neuanlage oder die Kapazitätserwei-
reren, selbständig genehmigungsbedürftigen Teilanla- terung aus mehreren, selbständig genehmigungsbe-
gen einer gemeinsamen Anlage, so sind die Angaben dürftigen Teilanlagen einer gemeinsamen Anlage, so
nach Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 3 sind die Angaben nach den vorstehenden Absätzen
Satz 1 Nr. 2 für jede Teilanlage gesondert zu machen, für jede Teilanlage gesondert zu machen, sofern den
sofern den Teilanlagen unterschiedliche Emissions- Teilanlagen unterschiedliche Emissionswerte nach An-
werte nach Anhang 3 des Zuteilungsgesetz 2012 oder hang 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 oder unterschied-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1947
liche Vollbenutzungsstunden nach Anhang 4 des Zutei- lungsverordnung 2007 mit Ausnahme von § 13 Abs. 2
lungsgesetzes 2012 zuzuordnen sind. Satz 2 bis 4 und § 13 Abs. 6 Satz 4 der Zuteilungsver-
ordnung 2007 entsprechend.
§ 16
Zuteilung nach § 10 Abs. 6 § 19
des Zuteilungsgesetzes 2012 Kuppelgas
(1) Die Mehrproduktion errechnet sich aus der Diffe- (1) Für die Zuteilung von Berechtigungen an Kuppel-
renz der Produktionsmengen der übernehmenden An- gas erzeugende Anlagen im Sinne von § 11 Abs. 2 des
lage für das Betriebsjahr ab Produktionsübernahme Zuteilungsgesetzes 2012 muss der Zuteilungsantrag
nach § 9 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2007 und der ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben
Produktionsmenge der übernehmenden Anlage aus enthalten über die durchschnittlichen jährlichen Koh-
dem letzten Kalenderjahr vor einer Produktionsüber- lendioxid-Emissionen aus den Kuppelgasmengen, die
nahme. Die Mehrproduktion ist beschränkt auf die Pro- an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht dem An-
duktionsmenge der stillgelegten Anlage im Kalender- wendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshan-
jahr vor der Produktionsübernahme. delsgesetzes unterliegen.
(2) Erfolgt die Produktionsübernahme weniger als
(2) Die Emissionsmenge von Anlagen im Sinne von
ein Betriebsjahr vor Ablauf der Frist nach § 14 Abs. 1
§ 11 Abs. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012, für die Be-
des Zuteilungsgesetzes 2012, hat der Betreiber zur Er-
rechtigungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach den
mittlung der Differenz der Produktionsmengen die Pro-
Formeln 1 und 2 des Anhangs 4.
duktion seit dem Zeitpunkt der Produktionsübernahme
nach Anhang 8 der Zuteilungsverordnung 2007 auf ein (3) Die für die Zuteilung von Berechtigungen maß-
volles Betriebsjahr hochzurechnen. gebliche Produktionsmenge von Anlagen im Sinne von
(3) Der Zuteilungsantrag für die übernehmende An- § 11 Abs. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 berechnet
lage muss Angaben enthalten über sich nach Formel 3 des Anhangs 4.
1. den Emissionswert je Produkteinheit für jedes über- (4) Bei der Bestimmung des Emissionswertes für die
nommene Produkt, Zuteilung von Berechtigungen an Anlagen im Sinne von
§ 11 Abs. 4 des Zuteilungsgesetzes 2012 bleiben die
2. das Datum der Produktionsübernahme,
Kohlendioxid-Emissionen aus Kuppelgasen unberück-
3. das Aktenzeichen der zuständigen Behörde für die sichtigt, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die nicht
Anlage, deren Betrieb eingestellt worden ist, dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissi-
4. die Produktionsmengen für das letzte Kalenderjahr onshandelsgesetzes unterliegen.
vor dem Jahr der Produktionsübernahme,
5. die Produktionsmengen für das Betriebsjahr nach Abschnitt 4
Produktionsübernahme und Gemeinsame Vorschriften
6. die Produktionsmengen aller von dem Betreiber be-
triebenen, der übernehmenden Anlage vergleichba- § 20
ren Anlagen im Sinne von Anhang 2 des Zuteilungs-
gesetzes 2012 für das nach Nummer 5 maßgebliche Anforderungen
Betriebsjahr und an die Verifizierung der Zuteilungsanträge
7. die Mehrproduktion je Betriebsjahr. (1) Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifi-
zierung der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs. 1 Satz 3
§ 17 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tat-
sachenbezogenen Angaben im Zuteilungsantrag auf
Bestimmung des Effizienzstandards ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Abweichend von
(1) Der Zuteilungsantrag muss bei Anlagen nach An- Satz 1 bedürfen Zuteilungsanträge, für die ausschließ-
hang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandels- lich die Angaben nach § 12 Abs. 1 erforderlich sind,
gesetzes im Fall der Inbetriebnahme im Jahr 2005 An- keiner Verifizierung.
gaben enthalten über die Produktionsmenge des Jah-
(2) Der Sachverständige hat die Prüfungsrichtlinie
res 2006 sowie für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem
zur Verifizierung von Datenmitteilungen nach der Da-
1. Januar 2006 Angaben über die prognostizierten Pro-
tenerhebungsverordnung 2012 (BAnz. vom 23. August
duktionsmengen und Emissionen für das nach An-
2006 S. 5848) zu beachten. Die dort genannten Anfor-
hang 5 Nr. 3 des Zuteilungsgesetzes 2012 maßgebliche
derungen gelten für die Verifizierung von Zuteilungsan-
Referenzjahr.
trägen entsprechend.
(2) Die Produktstandards für gasförmige Brennstoffe
nach Anhang 5 Nr. 2 des Zuteilungsgesetzes 2012 gel- (3) Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewer-
ten nicht für die Verwendung von Synthesegas aus tungen mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der
Kohlevergasung. Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbe-
zogenen Angaben, auf die der Betreiber in seiner jewei-
§ 18 ligen Herleitung verweist. Im Fall des § 11 Abs. 2 hat
der Sachverständige zu bestätigen, dass nach seiner
Frühzeitige Emissionsminderungen Einschätzung der im Zuteilungsantrag ausgewiesene
Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderun- Emissionswert für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Zu-
gen bei Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 10 des Zutei- grundelegung der besten verfügbaren Techniken er-
lungsgesetzes 2012 gilt § 13 Abs. 1 bis 5 der Zutei- reichbar ist.
1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
(4) Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sach- (7) Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht an
verständige die im Zuteilungsantrag gemachten Anga- Eides statt zu versichern, dass bei der Verifizierung des
ben und deren Herleitung mit den vom Betreiber vor- Zuteilungsantrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit
zulegenden Nachweisen sowie der Genehmigung nach nach den jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und nach Umweltgutachter oder seiner Bestellung als Sachver-
§ 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzu- ständiger gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt
gleichen. Der Sachverständige hat über die Prüfung der war und er bei der Erstellung des Zuteilungsantrags
tatsachenbezogenen Angaben hinaus den Zuteilungs- nicht mitgewirkt hat.
antrag als Ganzes sowie die ihm vorgelegten Nach-
(8) Bei der Prüfung von Angaben zur Produktions-
weise jeweils auf ihre innere Schlüssigkeit und Glaub-
menge einer Anlage nach § 10 hat der Sachverständige
haftigkeit zu überprüfen.
darüber hinaus in seinem Prüfbericht zu bestätigen,
(5) Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätig- dass die Angaben entsprechend dem höchsterreichba-
keiten selbst auszuführen. Soweit er Hilfstätigkeiten de- ren Grad an Genauigkeit ermittelt wurden und diese auf
legiert, hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen. eine Oxidation eines Brennstoffs oder einer Umsetzung
(6) Der Prüfbericht muss in nachvollziehbarer Weise eines Rohstoffs in der Anlage zurückzuführen sind. Fer-
Inhalt und Ergebnis der Prüfung erkennen lassen. Er ner ist die angegebene Ungenauigkeit der Bestim-
muss Angaben zu sämtlichen im elektronischen Format mungsmethode zu bestätigen.
zur Ausfüllung durch den Sachverständigen vorgesehe-
nen Feldern enthalten. Im elektronischen Format sind § 21
die jeweils zutreffenden Prüfvermerke auszuwählen.
Ordnungswidrigkeiten
Hat der Sachverständige in den Antragsangaben Fehler
oder Abweichungen von den rechtlichen Anforde- Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 4 des
rungen festgestellt, muss er im Prüfbericht darauf Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer
hinweisen und erläutern, warum er das Testat trotzdem vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1
erteilen konnte. Soweit dem Sachverständigen eine eine Angabe nicht richtig macht.
Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er
in seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein § 22
Nachweis geführt wurde, und zu begründen, warum
Inkrafttreten
die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Tes-
tats nicht entgegenstand. Diese Verordnung tritt am 18. August 2007 in Kraft.
Berlin, den 13. August 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1949
Anhang 1
(zu den §§ 4 und 5)
Einheitliche Stoffwerte für Emissionsfaktoren,
Heizwerte und Kohlenstoffgehalte für Brennstoffe, Rohstoffe und Produkte
Brennstoff Emissionsfaktor Heizwert
t CO2 / GJ GJ / t GJ / 1 000 Nm3
Anthrazit (Wärmeerzeugung) 0,098 31,5
Braunkohlenbrikett Lausitz 0,101 19,4
Braunkohlenbrikett Rheinland 0,099 19,7
Braunkohlenstaub Lausitz 0,099 21,6
Braunkohlenstaub Mitteldeutschland 0,098 19,1
Braunkohlenstaub Rheinland 0,098 22,0
Erdgas Altmark 0,056 11,7
Erdgas H 0,056 36,0
Erdgas L 0,056 33,0
Flüssiggas 0,064 45,6
Grubengas 0,055 17,8
Heizöl EL nach DIN 51603, Teil 1*) 0,074 42,6
Heizöl S nach DIN 51603, Teil 3*) 0,078 39,5
Rohbraunkohle Helmstedt 0,099 10,2
Rohbraunkohle Lausitz 0,113 8,8
Rohbraunkohle Mitteldeutschland 0,104 10,7
Rohbraunkohle Rheinland 0,114 8,9
Steinkohlenkoks 0,105 27,6
Vollwertkohle Deutschland 0,093 28,3
Vollwertkohle Import Australien 0,095 25,4
Vollwertkohle Import China 0,095 25,5
Vollwertkohle Import Indonesien 0,095 25,3
Vollwertkohle Import Kanada 0,095 26,1
Vollwertkohle Import Kolumbien 0,094 25,2
Vollwertkohle Import Polen 0,094 27,5
Vollwertkohle Import Russland 0,095 25,6
Vollwertkohle Import Norwegen 0,094 28,6
Vollwertkohle Import Südafrika 0,096 25,2
Vollwertkohle Import USA 0,094 27,8
Vollwertkohle Import Venezuela 0,093 27,8
Wirbelschicht-Braunkohle Lausitz 0,101 19,4
Wirbelschicht-Braunkohle Rheinland 0,098 21,6
1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Stoff – Rohstoff Emissionsfaktor
t CO2 / t
BaCO3 0,223
CaCO3 0,440
Dolomit (50 % CaCO3, 50 % MgCO3) 0,477
Elektrodenabbrand (98 % C-Gehalt) 3,591
K2CO3 0,318
MgCO3 0,522
Na2CO3 0,415
NaHCO3 0,524
SrCO3 0,298
Li2CO3 0,596
TC, TIC, TOC im Materialstrom (bezogen auf C) 3,664
Stoff – Produkt Emissionsfaktor
t CO2 / t
Produktion von Branntkalk (bezogen auf CaO) 0,785
Produktion von Dolomitkalk (bezogen auf 50 % CaO und 50 % MgO) 0,913
Produktion von Magnesiumoxid (aus MgCO3 bezogen auf MgO) 1,092
Produktion von Zementklinker 0,525
Gips aus REA-Anlagen (bezogen auf CaCO3-Einsatz) CaSO4·2 H2O 0,256
Stoff – Kohlenstoffbilanz Kohlenstoffgehalt
tC/t
Benzol (100 % Reinheit) 0,923
Dieselkraftstoff 0,868
Eisenschwamm 0,020
Elektrodenabbrand (98 % C-Gehalt) 0,980
Flüssiggas (Butan 100 % Reinheit) 0,828
Flüssiggas (Propan 100 % Reinheit) 0,818
Heizöl, leicht 0,862
Heizöl, schwer 0,872
Methanol (100 % Reinheit) 0,375
Roheisen 0,047
Rohöl 0,932
Stahl (auch Stahlschrott) 0,0015
Teer 0,883
Polystyrol (geschäumt) 0,923
*) Amtlicher Hinweis: Die aufgeführten DIN-Normen sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in Mün-
chen archivmäßig gesichert und niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1951
Anhang 2
(zu § 5 Abs. 3)
Bestimmung des spezifischen
Kohlendioxid-Emissionsfaktors für Vollwert-Steinkohle über den unteren Heizwert
Formel
EF Heizwertbezogener CO2-Emissionsfaktor in t CO2/GJ
Hu Unterer Heizwert des Brennstoffs in GJ/t
1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007
Anhang 3
(zu § 9)
Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen
aus der Regeneration von Katalysatoren und aus der Kalzinierung von Petrolkoks
Formel 1
Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Cgem;t0 Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der
Kalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t
Cgem;t1 Gemessener Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der
Kalzinierung gemessener Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t
Formel 2
Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Cber;t0 Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar vor dem Regenerationsprozess in t; im Fall der Kalzinierung
berechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses vor der Kalzinierung in t
Cber;t1 Berechneter Kohlenstoffgehalt des Katalysators unmittelbar nach dem Regenerationsprozess in t; im Fall der
Kalzinierung berechneter Kohlenstoffgehalt des Kokses nach der Kalzinierung in t
Formel 3
Eges. Gesamte Kohlendioxid-Emissionen in t CO2
Vber Aus der Mengenmessung des Gasstroms bestimmter Jahresvolumenstrom des Abgases (umgerechnet in trockenes
Abgas) in Nm3
aCO2 Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
Wenn eine Messung des Kohlenmonoxids vor der Umwandlung in Kohlendioxid erfolgt, ist das Kohlenmonoxid in die Rechnung
einzubeziehen. Dabei wird unterstellt, dass das Kohlenmonoxid vollständig zu Kohlendioxid umgesetzt wird.
Formel 4
Berechnung der trockenen Abgasmenge aus der zugeführten Luftmenge bei konstantem Inertgasanteil von
79,07 Volumenprozent.
Vluft,tr Volumenstrom der zugeführten Luft (umgerechnet in getrocknete Luft) in Nm3 pro Zeiteinheit
aCO2 Gemessener Kohlendioxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
bCO Gemessener Kohlenmonoxidgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
cO2 Gemessener Sauerstoffgehalt des trockenen Abgases in Vol-%
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 40, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2007 1953
Anhang 4
(zu § 19)
Berechnungsvorschriften für Abzug und Hinzurechnung der Kuppelgasemissionen
Formel 1
Zuteilung für Kuppelgas erzeugende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VII bis IXb des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.
Formel 2
Zuteilung für Kuppelgas verwertende Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.
Formel 3
Produktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind.
EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen
Zuteilungsregel (in t CO2-Äquiv.)
EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1 Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes
EMBP Durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode
EMKG Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus der Verwertung von Kuppelgasen
EMWL Durchschnittliche jährliche Emissionen in der Basisperiode aus Kuppelgasen, die an Anlagen weitergeleitet wurden, die
dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen
PBP Durchschnittliche jährliche Produktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP(KGKW) Produktionsmenge von Kuppelgas verwertenden Anlagen nach Anhang 1 Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetzes
tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
WBP(KG) Brennstoffenergie der eingesetzten Kuppelgase in der Basisperiode
WBP(gesamt) Brennstoffenergie aller eingesetzten Brennstoffe in der Basisperiode