70 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
Vierte Verordnung
zur Änderung der Eichordnung*)
Vom 8. Februar 2007
Es verordnen auf Grund Teil 1a
– des § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 5 und Besondere Vorschriften
für nichtselbsttätige Waagen
des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a, c, d und f
sowie Abs. 1a in Verbindung mit Abs. 3 des Eichge- § 7a Nichtselbsttätige Waagen
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom § 7b Inverkehrbringen, Inbetriebnahme, Verwendung und
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 3 Abs. 1 Bereithaltung
Nr. 1 Buchstabe c und Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 § 7c Zulassung, Eichung und Anforderungen
Buchstabe a und c des Gesetzes vom 2. Februar § 7d Kennzeichnung der nichtselbsttätigen Waagen
2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind und § 3 § 7e Gegenseitige Anerkennung
Abs. 1a durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Geset- § 7f Vorschriftswidrige nichtselbsttätige Waagen
zes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt § 7g Benannte Stellen für nichtselbsttätige Waagen
worden ist, nach Anhörung der betroffenen Kreise
die Bundesregierung, Teil 1b
– des § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Eichgesetzes, der zuletzt Besondere Vorschriften für
Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 2. Februar
des Europäischen Parlaments und
2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, das Bun- des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
desministerium für Wirtschaft und Technologie:
§ 7h Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
§ 7i Begriffsbestimmungen
Artikel 1
§ 7j Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
Die Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I § 7k Konformitätsbewertung
S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 287 der Verord- § 7l Einschränkung, Aussetzung und Zurückziehung von
nung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird Bescheinigungen
wie folgt geändert: § 7m Kennzeichnung und Informationen auf Messgeräten
§ 7n Benannte Stellen für Messgeräte der Richtlinie 2004/
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst: 22/EG
„Teil 1 § 7o Überwachung der benannten Stellen
§ 7p Marktaufsicht und Schutzklauselverfahren
Pflichten beim Inverkehrbringen, § 7q Zusammenarbeit
Verwenden und Bereithalten von Messgeräten
§ 1 Medizinische Messgeräte Teil 2
§ 2 Strahlenschutzmessgeräte Ausnahmen von der Eichpflicht
§ 3 Sonstige Messgeräte
§ 8 Messgeräte
§ 3a Ausschankmaße
§ 9 Zusatzeinrichtungen
§ 4 (weggefallen)
§ 5 Konformitätsbescheinigung
Teil 3
§ 6 Aufstellung, Gebrauch und Wartung
§ 7 Pflichten bei der Eichung Angaben im geschäftlichen und amtlichen Verkehr
§ 10 Größenangaben
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG § 10a Angabe von Gewichtswerten
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 § 10b Abgabe von leichtem Heizöl
über Messgeräte (ABl. EU Nr. L 135 S. 1). Die Verpflichtungen aus
der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 11 EWG-Schüttdichte
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und tech-
nischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa- Teil 4
tionsgesellschaft vom 22. Juni 1998 (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geän-
dert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und Gültigkeitsdauer der Eichung
des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet
worden. § 12 Allgemeines
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§ 13 Vorzeitiges Erlöschen 2. Abschnitt
§ 14 Verlängerung Prüfstellenleitung
§ 51 Leiter und Stellvertreter
Teil 5 § 52 Antrag
Zulassung § 53 Sachkunde
§ 14a Eichfähigkeit § 54 Bestellung und Verpflichtung
§ 15 Allgemeine Zulassung § 55 Rücknahme und Widerruf
§ 16 Bauartzulassung
§ 17 Zulassungsantrag 3. Abschnitt
§ 18 Zulassungsprüfung Betrieb der Prüfstelle
§ 19 Zulassungserteilung § 56 Betriebsaufnahme
§ 20 Gültigkeit der Zulassung § 57 Bezeichnung der Prüfstelle
§ 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung § 58 Pflichten des Trägers der Prüfstelle
§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und § 59 Eichung durch Prüfstellen
Unterlagen § 60 Befundprüfung und Sonderprüfung
§ 23 Bekanntmachung der Zulassung § 61 Prüfungsunterlagen
§ 24 Zulassungszeichen § 62 Verantwortung des Prüfstellenleiters
§ 25 Anbringung des Zulassungszeichens § 63 Haftung
§ 25a Rücknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot
§ 26 Änderung der zugelassenen Bauart Teil 10
§ 27 Zulassungsübertragung Einrichtungen und Betriebe
§ 28 Zulassung ohne Eichung im Bereich des gesetzlichen Messwesens
Teil 6 1. Abschnitt
Eichung Öffentliche Waagen
§ 28a Eichung § 64 Pflichten des Inhabers einer öffentlichen Waage
§ 29 Durchführung der Eichung § 64a Anzeigepflicht
§ 64b Untersagung des Betriebs von öffentlichen Waagen
§ 30 Ersteichung
§ 65 Antrag auf Bestellung als Wäger, Voraussetzungen
§ 31 Nacheichung
§ 32 Befundprüfung § 66 Nachweis der Sachkunde
§ 67 Bestellung und Verpflichtung
§ 33 Fehlergrenzen
§ 68 Stempel
§ 34 Stempelzeichen
§ 35 Kennzeichnung der Messgeräte § 69 Pflichten des öffentlich bestellten Wägers
§ 70 Beurkundung
Teil 7 § 71 Wägen und Beurkunden in besonderen Fällen
Allgemeine Anforderungen an Messgeräte
2. Abschnitt
für die innerstaatliche Zulassung und Eichung
Instandsetzungsbetriebe
§ 36 Messrichtigkeit
§ 37 Messbeständigkeit § 72 Instandsetzungsbetriebe
§ 38 Prüfbarkeit § 73 (weggefallen)
§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen
Teil 11
§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
§ 41 Darstellung von Messwerten und Daten Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Auf-
schriften § 74 Ordnungswidrigkeiten
§ 43 Stempelstellen § 75 Bezugsquelle und Niederlegung technischer Regeln
§ 76 Ausnahmen
Teil 8 § 77 Übergangsvorschriften
Schankgefäße § 78 Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 44 (weggefallen) § 79 EWG-Richtlinien
§ 45 (weggefallen) § 80 Anerkennung
§ 46 (weggefallen) § 81 Inkrafttreten
Teil 9 Anhänge
Prüfstellen Anhang A: Ausnahmen von der Eichpflicht
für die Eichung von Messgeräten Anhang B: Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung
für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme Anhang C: (weggefallen)
Anhang D: Verzeichnis der Stempel und Zeichen
1. Abschnitt
Anerkennung Anlagen
§ 47 Voraussetzungen
Anlage 1: Geräte zur Messung von Längen und ihrer
§ 48 Antrag Kombinationen
§ 49 Anerkennung Anlage 2: Ausschankmaße
§ 50 Rücknahme und Widerruf Anlage 3: Volumenmessgeräte für nichtflüssige Mess-
§ 50a Aufsicht güter
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Anlage 4: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten in ruhen- 3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
dem Zustand
„§ 3a
Anlage 5: Messanlagen für die kontinuierliche und dyna-
mische Messung von Mengen von Flüssig- Ausschankmaße
keiten außer Wasser
(1) § 9 Abs. 2 des Eichgesetzes ist nicht anzu-
Anlage 6: Wasserzähler wenden auf
Anlage 7: Messgeräte für Gas
Anlage 8: Gewichtstücke
1. Ausschankmaße für alkoholhaltige Mischgeträn-
Anlage 9: Nichtselbsttätige Waagen
ke, die unmittelbar vor dem Ausschank aus mehr
als zwei Getränken gemischt werden,
Anlage 10: Selbsttätige Waagen
Anlage 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide und 2. Ausschankmaße für Kaffee-, Tee-, Kakao- oder
Ölsaaten Schokoladengetränke oder für Getränke, die auf
Anlage 12: Volumenmessgeräte für Laboratoriumszwecke ähnliche Art zubereitet werden,
Anlage 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte 3. Ausschankmaße für Kaltgetränke, die in Auto-
Anlage 14: Temperaturmessgeräte maten durch Zusatz von Wasser hergestellt wer-
Anlage 15: (weggefallen) den,
Anlage 16: Überdruckmessgeräte
4. Ausschankmaße, die zur Ausfuhr nach Staaten
Anlage 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersu-
chungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Anlage 18: Messgeräte im Straßenverkehr
bestimmt sind.
Anlage 19: Zeitzähler – Stoppuhren (2) Bei der Verwendung und Bereithaltung für
Anlage 20: Messgeräte für Elektrizität den Ausschank sind Ausschankmaße nur mit einem
Anlage 21: Schallpegelmessgeräte Nennvolumen von 1, 2, 4, 5 oder 10 Zentiliter oder
Anlage 22: Messgeräte für thermische Energie 0,1, 0,2, 0,25, 0,3, 0,4, 0,5, 1, 1,5, 2, 3, 4 oder 5 Liter
Anlage 23: Strahlenschutzmessgeräte“. zulässig.“
4. § 5 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert:
„(7) Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: die Unzuverlässigkeit des Herstellers in Bezug auf
die Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ergibt, kann die zuständige Behörde
aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: 1. dem Hersteller die Ausstellung von Konformi-
tätsbescheinigungen oder
„a) der Personendosis nach § 41 Abs. 1 2. dem Einführer von Messgeräten dieses Herstel-
Satz 1, Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 5 lers das Inverkehrbringen
Satz 1 der Strahlenschutzverord-
nung oder § 35 Abs. 4 Satz 1, untersagen.“
Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 8 Nr. 3 5. § 6 wird wie folgt geändert:
der Röntgenverordnung,“. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 1 bis 3“ durch
die Angabe „§§ 1 bis 3 und 7h“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 35
Abs. 6 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 35 b) In Absatz 1a wird die Angabe „§§ 2, 3“ durch die
Abs. 8 Nr. 1“ ersetzt. Angabe „§§ 2 bis 3 und 7h“ ersetzt.
6. Dem § 7d Abs. 6 Satz 2 werden die Wörter „ , zu
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 16 Abs. 1“ entwerten oder unkenntlich zu machen“ angefügt.
durch die Angabe „§ 16 Abs. 2“ ersetzt.
7. § 7f Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(1) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die
mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht
„(4) Elektronische Personendosimeter, die für
den Anforderungen nach Anlage 9 Nr. 3.1, auch
amtliche Überwachungsaufgaben zur physikali-
wenn sie ordnungsgemäß aufgestellt und zweck-
schen Strahlenschutzkontrolle in den in Absatz 1
entsprechend benutzt werden, hat die zuständige
Nr. 1 Buchstabe a genannten Fällen verwendet
Behörde
werden, müssen
1. das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die
1. die Feststellung der gemessenen Personen- Verwendung und die Bereithaltung des Messge-
dosis mittels elektronischer Datenkommuni- räts zu untersagen oder zu beschränken,
kation zulassen, 2. den Rückruf oder die Rücknahme des Messge-
2. mit Dosimetersonden und, soweit vorhanden, räts anzuordnen oder
mit Anzeigegeräten versehen sein, die eine 3. das Messgerät sicherzustellen.
Bauartzulassung besitzen, und Die Maßnahmen sind vorrangig gegen den Herstel-
ler, seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevoll-
3. auf Veranlassung der Leitung der Dosimetrie-
mächtigten oder den Einführer zu richten. Die §§ 12
stelle geeicht sein.
und 13 bleiben unberührt.
Die Feststellung der Personendosis muss durch (2) Entsprechen nichtselbsttätige Waagen, die
die Dosimetriestelle mittels elektronischer Da- mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, aus an-
tenkommunikation erfolgen.“ deren Gründen nicht dieser Verordnung, kann die
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zuständige Behörde Maßnahmen nach Absatz 1 er- „Teil 1b
greifen. Maßnahmen nach Absatz 1 sind zu ergrei- Besondere Vorschriften für
fen, wenn einer vorherigen Aufforderung der zu- Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
ständigen Behörde nach Herstellung des rechtmä- des Europäischen Parlaments und des Rates
ßigen Zustandes nicht nachgekommen wurde.“ vom 31. März 2004 über Messgeräte
8. § 7g wird wie folgt gefasst:
§ 7h
„§ 7g Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG
Benannte Stellen Die Vorschriften dieses Teils gelten für Wasser-
für nichtselbsttätige Waagen zähler, Gaszähler und Mengenumwerter, Elektrizi-
tätszähler für Wirkverbrauch, Wärmezähler, Mess-
(1) Benannte Stelle für die Durchführung der EG- anlagen für die kontinuierliche und dynamische
Eichung nach Anlage 9 Nr. 4 ist: Messung von Flüssigkeiten außer Wasser, selbsttä-
tige Waagen, Taxameter, Maßverkörperungen mit
1. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden
Ausnahme der Ausschankmaße nach § 3a, Geräte
ist;
zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
2. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Eu- sowie Abgasanalysatoren, auf die die Richtlinie
ropäischen Gemeinschaften und den anderen 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte
Grund des Europäischen Gemeinschaftsrechts (ABl. EU Nr. L 135 S. 1) und das Eichgesetz an-
von einem Vertragsstaat des Abkommens über wendbar sind. Die §§ 14a bis 28, 28a, 29 und 30
den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt sind auf diese Messgeräte nicht anwendbar; die
worden ist. §§ 34 und 35 sind bei der Konformitätsbewertung
nach § 7k auf diese Messgeräte nicht anwendbar.
(2) Eine Stelle wird als benannte Stelle auf An-
trag durch das Bundesministerium für Wirtschaft § 7i
und Technologie anerkannt, wenn mindestens die Begriffsbestimmungen
nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(1) Ein Messgerät ist ein Gerät oder System für
1. Die Stelle verfügt über das erforderliche Perso- die Messung und Anzeige einer oder mehrerer
nal, die erforderliche Ausstattung und die erfor- Messgrößen.
derlichen Geräte. (2) Ein Teilgerät ist ein als solches in den Anla-
2. Das Personal besitzt ausreichende technische gen bezeichnetes unabhängig arbeitendes Gerät,
Kompetenz und berufliche Integrität. das entweder zusammen mit anderen daran an-
schließbaren Teilgeräten oder mit anderen daran
3. Die Stelle arbeitet bei der Durchführung der Prü- anschließbaren Messgeräten ein Messgerät bildet.
fungen, der Ausarbeitung der Berichte, der Aus- (3) Inverkehrbringen ist das erste entgeltliche
stellung der Bescheinigungen und der Überwa- oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für ei-
chung nach Anlage 9 Nr. 4.4 unabhängig von nen Endnutzer bestimmten Messgeräts in der Euro-
Kreisen, Gruppen oder Einzelpersonen, die ein päischen Gemeinschaft.
unmittelbares oder mittelbares Interesse an
(4) Inbetriebnahme ist die erste Verwendung ei-
nichtselbsttätigen Waagen haben.
nes für einen Endnutzer bestimmten Messgeräts für
4. Das Personal wahrt das Berufsgeheimnis. den beabsichtigten Zweck.
(5) Hersteller ist die natürliche oder juristische
5. Sofern nicht der Staat für die Tätigkeit der Stelle
Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen
haftet, muss eine nach Art und Höhe ausrei-
des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen oder
chende Haftpflichtversicherung bestehen.
dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurück- Konformität des Messgeräts mit den Anforderun-
zunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass gen dieser Verordnung verantwortlich ist.
eine benannte Stelle bei der Anerkennung nicht die (6) Bevollmächtigter ist eine in der Europäischen
Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllt hat. Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder ju-
Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit die Vo- ristische Person, die von einem Hersteller schriftlich
raussetzungen für eine Anerkennung nachträglich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben nach die-
weggefallen sind. Die verwaltungsverfahrensrecht- ser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen.
lichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwal- (7) Harmonisierte Norm ist eine technische Spe-
tungsakten bleiben unberührt. zifikation, die von einer europäischen Normenorga-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und nisation nach den in der Richtlinie 98/34/EG des
Technologie teilt der Kommission der Europäischen Europäischen Parlaments und des Rates vom
Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf
des Abkommens über den Europäischen Wirt- dem Gebiet der Normen und technischen Vorschrif-
schaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1 ten und der Vorschriften für die Dienste der Infor-
Nr. 1 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3 mit.“ mationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), ge-
ändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäi-
9. Nach § 7g wird folgender Teil 1b eingefügt: schen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998
74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), festgelegten Verfahren Einhaltung der grundlegenden Anforderungen ge-
angenommen und deren Fundstelle im Amtsblatt währleisten.
der Europäischen Union veröffentlicht worden ist.
(3) Die zur Bewertung der Konformität erforderli-
(8) Normatives Dokument ist ein Dokument mit chen technischen Unterlagen nach Artikel 10 der
technischen Spezifikationen, das von der Interna- Richtlinie 2004/22/EG sind vom Hersteller zu erstel-
tionalen Organisation für das gesetzliche Messwe- len. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache ab-
sen ausgearbeitet und dessen Fundstelle im Amts- zufassen. Die benannte Stelle kann Ausnahmen
blatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. von Satz 2 zulassen.
§ 7j § 7l
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme Einschränkung, Aussetzung
(1) Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht und Zurückziehung von Bescheinigungen
und in Betrieb genommen werden, wenn sie Stellt eine benannte Stelle fest, dass die Voraus-
1. die unter dem Titel „Anforderungen“ des An- setzungen zur Ausstellung einer von ihr im Rahmen
hangs I der Richtlinie 2004/22/EG genannten eines Konformitätsbewertungsverfahrens ausge-
Bedingungen erfüllen, stellten Bescheinigung vom Hersteller oder seinem
2. die in den jeweils anzuwendenden Anlagen 1, 2, Bevollmächtigten nicht oder nicht mehr eingehalten
5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „EG- werden, hat sie, soweit erforderlich, die ausge-
Anforderungen“ genannten Bedingungen erfül- stellte Bescheinigung einzuschränken, auszusetzen
len, oder zu entziehen, es sei denn, der Hersteller oder
der Bevollmächtigte gewährleistet durch geeignete
3. einem in den jeweils anzuwenden Anlagen 1, 2, Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit den
5, 6, 7, 10, 18, 20 und 22 unter dem Titel „Kon- Ausstellungsvoraussetzungen. Vor der Entschei-
formitätsbewertung“ vorgeschriebenen Konfor- dung über eine Maßnahme nach Satz 1 ist der Her-
mitätsbewertungsverfahren unterzogen wurden steller oder der Bevollmächtigte zu hören. Die be-
und nannte Stelle unterrichtet die Bundesanstalt unver-
4. nach § 7m Abs. 1, 3 und 4 gekennzeichnet sind. züglich über Maßnahmen nach Satz 1.
(2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführun-
gen dürfen Messgeräte, die nicht die Anforderun- § 7m
gen des Absatzes 1 erfüllen, gezeigt werden, wenn Kennzeichnung
auf diese Tatsache sichtbar hingewiesen wird und und Informationen auf Messgeräten
ausgeschlossen ist, dass diese Geräte in Verkehr
gebracht werden können. (1) Messgeräte erhalten die CE-Kennzeichnung
nach Anhang D Nr. 8 und die Metrologie-Kenn-
(3) Messgeräte, deren Konformität in einem vor- zeichnung. Die Metrologie-Kennzeichnung besteht
geschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren aus dem Buchstaben „M“ und den letzten beiden
festgestellt wurde, und die richtig gekennzeichnet Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung an-
sind, gelten als erstgeeicht. gebracht wurde, eingerahmt durch ein Rechteck.
(4) Legen die Anlagen Teilgeräte fest, gelten die Die Höhe des Rechtecks muss der Höhe der
Absätze 1 bis 3 für Teilgeräte entsprechend. CE-Kennzeichnung entsprechen. Der CE-Kenn-
zeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung
§ 7k muss die Kennnummer der benannten Stelle hinzu-
gefügt werden, die an der Durchführung des Kon-
Konformitätsbewertung formitätsbewertungsverfahrens beteiligt war.
(1) Die Bewertung der Konformität mit den je- (2) Die CE-Kennzeichnung und die Metrologie-
weils anwendbaren grundlegenden Anforderungen Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter
erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden seiner Verantwortung angebracht. Sie können wäh-
Konformitätsbewertungsverfahren nach Maßgabe rend der Herstellung auf dem Messgerät ange-
der in den Anlagen genannten gemeinschaftsrecht- bracht werden, wenn dies sinnvoll ist.
lichen Anforderungen (EG-Anforderungen) in Ver-
bindung mit den Anhängen A bis H1 der Richtlinie (3) Besteht ein Messgerät aus mehreren funktio-
2004/22/EG. nell zusammengehörenden Geräten, die keine Teil-
geräte sind, sind die Kennzeichnungen auf dem
(2) Stimmt das Messgerät ganz oder teilweise
Hauptgerät anzubringen. Ist ein Messgerät zu klein
mit harmonisierten Normen oder normativen Doku-
oder zu empfindlich, um die Kennzeichnungen an-
menten überein, wird widerleglich vermutet, dass
zubringen, sind sie auf der Verpackung und den
es insoweit die grundlegenden Anforderungen des
nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen
Anhangs I der Richtlinie 2004/22/EG und die in den
anzubringen.
Anlagen genannten EG-Anforderungen erfüllt.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Hersteller gleichwertige (4) Die CE-Kennzeichnung, die Metrologie-
technische Lösungen wählt. Die benannte Stelle Kennzeichnung und die Kennnummer der benann-
geht von der Einhaltung der jeweiligen Prüfvor- ten Stelle sind deutlich sichtbar, gut lesbar und
schriften aus, wenn das entsprechende Prüfpro- dauerhaft anzubringen. Die Metrologie-Kennzeich-
gramm gemäß den in Satz 1 genannten Dokumen- nung ist unmittelbar hinter der CE-Kennzeichnung
ten durchgeführt wurde und die Prüfergebnisse die anzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 75
(5) Auf dem Messgerät dürfen keine Kennzeich- nicht die Voraussetzungen für eine Anerkennung er-
nungen angebracht werden, durch die Dritte hin- füllt hat. Die Anerkennung ist zu widerrufen, soweit
sichtlich der Bedeutung oder Form der CE-Kenn- die Voraussetzungen für die Anerkennung nach-
zeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung irre- träglich weggefallen sind. Die verwaltungsverfah-
geführt werden können. Andere Kennzeichnungen rensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung
dürfen auf dem Messgerät angebracht werden, von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE- (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Kennzeichnung und der Metrologie-Kennzeichnung Technologie teilt der Kommission der Europäischen
nicht beeinträchtigen. Gemeinschaften und den anderen Vertragsstaaten
(6) Sind auf das mit der CE-Kennzeichnung ver- des Abkommens über den Europäischen Wirt-
sehene Messgerät auch andere Rechtsvorschriften, schaftsraum die benannten Stellen nach Absatz 1
die eine CE-Kennzeichnung vorsehen, anwendbar, Nr. 1 bis 3 sowie die Entscheidungen nach Absatz 3
muss das Messgerät auch diesen Rechtsvorschrif- mit.
ten entsprechen. In diesem Fall ist in den Unterla- (5) Benannte Stellen arbeiten mit den anderen
gen, die nach diesen Vorschriften dem Messgerät benannten Stellen zusammen und erteilen einander
beizufügen sind, die Fundstelle der mit diesen Vor- die notwendigen Auskünfte. Satz 1 gilt entspre-
schriften umgesetzten EG-Richtlinie anzugeben. chend für die Zusammenarbeit mit den benannten
(7) Bei der Nacheichung sind Messgeräte mit Stellen und den zuständigen Behörden der anderen
dem innerstaatlichen Eichzeichen zu kennzeichnen. Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
Die Zeichen nach Absatz 1 dürfen bei der Nach- schen Wirtschaftsraum.
eichung nicht entfernt, entwertet oder unkenntlich
gemacht werden. § 7o
(8) Die auf dem Gerät anzubringenden oder dem Überwachung der benannten Stellen
Gerät beizufügenden Informationen nach den Num-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
mern 9.1 bis 9.3 des Anhangs I der Richtlinie
Technologie überwacht im Fall des § 7n Abs. 1 Nr. 3
2004/22/EG und nach den Anlagen sind in deut-
die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen.
scher Sprache abzufassen.
Es kann von der benannten Stelle und ihrem mit der
Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben
§ 7n
beauftragten Personal die zur Erfüllung seiner Über-
Benannte Stellen für wachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und
Messgeräte der Richtlinie 2004/22/EG sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu
(1) Benannte Stelle für die Konformitätsbewer- erforderlichen Anordnungen treffen. Das Bundesmi-
tung nach § 7k ist: nisterium für Wirtschaft und Technologie und seine
Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Ge-
1. die Bundesanstalt;
schäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume
2. die zuständige Behörde in dem Umfang, der sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichti-
durch die oberste Landesbehörde dem Bundes- gen und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.
ministerium für Wirtschaft und Technologie mit- Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
geteilt wird; der Umfang der Benennung ist im nach Satz 3 zu dulden. Sie können die Auskunft
Bundesanzeiger bekannt zu machen; auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
3. eine Stelle, die nach Absatz 2 anerkannt worden sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
ist; der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
4. eine Stelle, die insoweit der Kommission der Eu- der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines
ropäischen Gemeinschaften und den anderen Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf keiten aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur
Grund des Europäischen Gemeinschaftsrechts Auskunftsverweigerung zu belehren.
von einem Vertragsstaat des Abkommens über (2) Benannte Stellen haben im Fall der Vergabe
den Europäischen Wirtschaftsraum mitgeteilt von Unteraufträgen bei der Konformitätsbewertung
worden ist. Nachweise zur Bewertung der technischen Befähi-
(2) Eine Stelle wird auf Antrag als benannte gung des Unterauftragnehmers und der von ihm im
Stelle anerkannt, wenn die innerhalb der Bundes- Rahmen des Unterauftrags ausgeführten Arbeiten
anstalt mit den Aufgaben des Deutschen Kalibrier- vorzuhalten und im Fall des
dienstes betraute Organisationseinheit festgestellt 1. § 7n Abs. 1 Nr. 1 und 3 dem Bundesministerium
hat, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 12 für Wirtschaft und Technologie,
der Richtlinie 2004/22/EG erfüllt. Im Fall einer sons- 2. § 7n Abs. 1 Nr. 2 der zuständigen Behörde
tigen Akkreditierung auf der Basis von harmonisier-
ten Normen gelten die jeweiligen Voraussetzungen auf Anforderung zu übergeben.
des Artikels 12 der Richtlinie 2004/22/EG als erfüllt.
Für die Erteilung der Anerkennung ist das Bundes- § 7p
ministerium für Wirtschaft und Technologie zustän- Marktaufsicht
dig. und Schutzklauselverfahren
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist zurück- (1) Die zuständige Behörde hat eine wirksame
zunehmen, soweit nachträglich bekannt wird, dass Überwachung des Inverkehrbringens von Messge-
eine benannte Stelle im Zeitpunkt der Anerkennung räten und der in Verkehr gebrachten Messgeräte
76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
auf der Grundlage eines Überwachungskonzepts zu 3. über von den benannten Stellen erteilte Aner-
gewährleisten. Die zuständigen obersten Landes- kennungen, Ablehnungen und Widerrufe von
behörden stellen die Koordinierung der länder- Qualitätsmanagementsystemen,
übergreifenden Marktaufsicht sowie die Entwick- 4. über von den benannten Stellen erstellte Bewer-
lung und Fortschreibung des Überwachungskon- tungsberichte, wenn sie von anderen Behörden
zepts sicher. Die Bundesanstalt berät und unter- angefordert wurden.“
stützt die zuständigen Behörden.
10. In § 12 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
(2) Ist ein Messgerät nicht gekennzeichnet oder eingefügt:
entspricht ein gekennzeichnetes Messgerät nicht
den grundlegenden Anforderungen an die Mess- „(1a) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die
leistung, hat die zuständige Behörde erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit dem Jahr,
in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m
1. das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu Abs.1 auf dem Messgerät angebracht wurde.“
untersagen oder zu beschränken,
11. § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
2 die Verwendung und die Bereithaltung des
Messgeräts zu untersagen oder zu beschränken, „4. der Hauptstempel, ein Sicherungsstempel oder
Kennzeichnungen nach § 7m unkenntlich, ent-
3. den Rückruf oder die Rücknahme des Messge- wertet oder vom Messgerät entfernt sind,“.
räts anzuordnen oder
12. § 16 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. das Messgerät sicherzustellen.
„Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden für
(3) Wenn das Messgerät den grundlegenden An-
forderungen an die Messleistung entspricht, jedoch 1. Messgeräte zur Bestimmung der EWG-Schütt-
andere Anforderungen entsprechend der Kenn- dichte im Sinne der Richtlinie 71/347/EWG des
zeichnung nicht erfüllt sind, kann die zuständige Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung
Behörde Maßnahmen nach Absatz 2 ergreifen. der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
Maßnahmen nach Absatz 2 sind zu ergreifen, wenn die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl.
einer vorherigen Aufforderung der zuständigen Be- EG Nr. L 239 S. 1), zuletzt geändert durch die
hörde nach Herstellung des rechtmäßigen Zustan- Akte über die Bedingungen des Beitritts der
des nicht nachgekommen wurde. Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der
(4) Stellt die zuständige Behörde fest, dass alle Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Re-
Messgeräte oder ein Teil eines bestimmten Mess- publik Malta, der Republik Polen, der Republik
gerätetyps nach den Vorschriften dieser Verord- Slowenien und der Slowakischen Republik und
nung gekennzeichnet und ordnungsgemäß einge- die Anpassungen der die Europäische Union be-
baut sind sowie nach den Anweisungen des Her- gründenden Verträge – Anhang II: Liste nach Ar-
stellers verwendet werden, aber nicht den grundle- tikel 20 der Beitrittsakte – 1. Freier Warenverkehr
genden Anforderungen bezüglich der Messleistung – D. Gesetzliches Messwesen und Fertigpa-
entsprechen, hat sie die Maßnahmen nach Absatz 2 ckungen (ABl. EU Nr. L 236 S. 64),
zu ergreifen. Besteht der Verdacht einer vorsätzli-
chen Nichterfüllung der Anforderungen, unterrichtet 2. Alkoholometer und Aräometer im Sinne der
sie hiervon unter Angabe der Gründe unverzüglich Richtlinie 76/765/EWG des Rates vom 27. Juli
das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno- 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
logie, das die Information an die Kommission der der Mitgliedstaaten über Alkoholometer und
Europäischen Gemeinschaften weiterleitet. Aräometer für Alkohol (ABl. EG Nr. L 262 S. 143),
geändert durch die Richtlinie 82/624/EWG der
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 sind Kommission vom 1. Juli 1982 (ABl. EG Nr.
vorrangig an den Hersteller, seinen Bevollmächtig- L 252 S. 8),
ten oder den Einführer zu richten.
3. Luftdruckmessgeräte für Kraftfahrzeugreifen im
Sinne der Richtlinie 86/217/EWG des Rates
§ 7q
vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechts-
Zusammenarbeit vorschriften der Mitgliedstaaten über Luftdruck-
Die zuständigen Behörden informieren über das messgeräte für Kraftfahrzeugreifen (ABl. EG Nr.
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie L 152 S. 48),
die zuständigen Behörden und benannten Stellen wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen
der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über Richtlinie entspricht.“
den Europäischen Wirtschaftsraum 13. § 19 Abs. 1 Satz 5 wird aufgehoben.
1. inwieweit die von ihnen geprüften Messgeräte 14. In § 28a Abs. 3 wird die Angabe „§ 29 Abs. 3 und 4“
dieser Verordnung entsprechen und die Ergeb- durch die Angabe „§ 29 Abs. 3“ ersetzt.
nisse derartiger Prüfungen,
15. In § 29 werden
2. über von den benannten Stellen ausgestellte
EG-Baumusterprüfbescheinigungen und EG- a) Absatz 1 Satz 2,
Entwurfsprüfbescheinigungen einschließlich der b) Absatz 3 Nr. 1 und
dazugehörigen Anlagen sowie Ergänzungen, Än-
derungen und Widerrufe früherer Bescheinigun- c) Absatz 4
gen, aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 77
16. In § 31 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a (3) Ausschankmaße können bis zum 30. Oktober
eingefügt: 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 geltenden
Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb ge-
„(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht
nommen werden.
werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten
und den sonstigen Anforderungen entsprechen, (4) Messgeräte nach Absatz 1 können bis zum
die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Februar
haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtech- 2007 durch die zuständigen Behörden und die
nischen Prüfung und der Stempelung eines nach staatlich anerkannten Prüfstellen nach den bis
§ 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeräts durch zum 12. Februar 2007 geltenden Vorschriften erst-
die zuständige Behörde.“ geeicht werden.
17. In § 32 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a
eingefügt: (5) Messgeräte nach den Absätzen 1 und 2, die
den vor dem 13. Februar 2007 anwendbaren Vor-
„(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die schriften entsprechen und die nach diesen Vor-
Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfeh- schriften bereits geeicht wurden, dürfen weiterhin
lergrenzen einhalten und den sonstigen Anforde- nachgeeicht werden, wenn in den Anlagen nichts
rungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inver- anderes bestimmt ist.
kehrbringens gegolten haben.“
(6) Vor dem 1. September 2000 erstgeeichte
18. Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Orts- und Personendosimeter nach § 2 Abs. 1, de-
„(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die ren Nenngebrauchsbereich für die Energie 3 Mega-
Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entspre- elektronvolt nicht übersteigt, können unbefristet für
chenden messgerätespezifischen Anhänge der Messungen in Strahlungsfeldern mit Energien zwi-
Richtlinie 2004/22/EG.“ schen 3 und 7 Megaelektronvolt weiterverwendet
werden.
19. Die §§ 44 bis 46 werden aufgehoben.
20. § 74 wird wie folgt geändert: (7) Messgeräte nach § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 2,
die bereits geeicht worden sind, bedürfen keiner
a) In Nummer 17c wird nach der Angabe „§ 7d Konformitätsbescheinigung.“
Abs. 5 Satz 1“ die Angabe „oder § 7m Abs. 5
Satz 1“ eingefügt. 22. In § 79 wird die Angabe „in § 29 Abs. 4 und“ ge-
b) Nummer 17d wird wie folgt gefasst: strichen.
„17d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7f 23. Nach § 79 wird folgender § 80 eingefügt:
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 „§ 80
Nr. 1 oder 2 oder § 7p Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
oder 3, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 Anerkennung
jeweils in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1
(1) Messgeräte, die nicht die CE-Kennzeich-
Nr. 2 oder 3 zuwiderhandelt,“.
nung, die EWG-Bauartzulassung oder die EWG-
c) Nach Nummer 17d wird folgende Nummer ein- Ersteichung erhalten können, und die in einem Mit-
gefügt: gliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei
oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des Ab-
„17e. entgegen § 7j Abs. 1 ein Messgerät in Ver-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
kehr bringt oder in Betrieb nimmt,“.
ist, rechtmäßig hergestellt oder in Verkehr gebracht
d) Die Nummern 22a und 23 werden aufgehoben. wurden, werden einschließlich der Prüfungen und
Kennzeichen als gleichwertig behandelt, wenn
21. § 77 wird wie folgt gefasst:
diese Messgeräte ein vergleichbares Niveau des
„§ 77 Schutzes des Verbrauchers, des Wettbewerbs und
anderer im öffentlichen Interesse bestehender
Übergangsvorschriften
Schutzgüter gewährleisten.
(1) Messgeräte nach § 7h, die den bis zum
12. Februar 2007 geltenden Vorschriften entspre- (2) Die Bundesanstalt stellt auf Antrag des Her-
chen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für stellers, seines Bevollmächtigten oder Einführers
diese Messgerätearten erteilten Bauartzulassung das Vorliegen der Voraussetzungen der Gleichwer-
oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulas- tigkeit nach Absatz 1 fest. Die Entscheidung ist für
sung für einen Zeitraum bis längstens zum 30. Ok- die zuständige Behörde verbindlich.
tober 2016 nach den bis zum 12. Februar 2007 gel-
tenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in (3) Die Bundesanstalt kann die Entscheidung
Betrieb genommen werden. nach Absatz 2 auch auf Ersuchen der zuständigen
Behörde treffen. Satz 1 gilt entsprechend für die
(2) Vor dem 13. Februar 2007 allgemein zur Ei- Entscheidung über die Aufhebung einer Entschei-
chung zugelassene Messgeräte nach § 7h können dung nach Absatz 2.
bis zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum
12. Februar 2007 geltenden Vorschriften in den Ver- (4) Die Bundesanstalt macht die Entscheidungen
kehr gebracht und in Betrieb genommen werden. nach den Absätzen 2 und 3 bekannt.“
78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
24. Anhang A wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 28 Buchstabe g wird das Wort „Wärme“ durch die Wörter „den Austausch thermischer Energie
(Wärme- und Kältezähler)“ ersetzt.
b) In Nummer 29 Buchstabe b werden die Wörter „sowie Messanlagen, die der Erfassung von Alkohol oder
Alkohol-Wasser-Mischungen dienen,“ angefügt.
25. Anhang B wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
„5.3 Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa·s im
Messzustand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4“.
b) In Nummer 6.1 werden die Wörter „Volumenmessgeräte für Kaltwasser und ihre Zusatzeinrichtungen“ er-
setzt durch die Wörter „Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen“.
c) In Nummer 6.2 wird das Wort „Volumenmessgeräte“ durch das Wort „Wasserzähler“ ersetzt.
d) Nach Nummer 6.2 wird folgende Nummer 6.2a eingefügt:
„6.2a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern
diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der
Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne
Stempelverletzung möglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8“.
e) In Nummer 7.1 werden die Wörter „der Größen NB 6 oder G 6 und“ durch die Wörter „mit einem maximalen
Durchfluss von 10 m3/h oder“ ersetzt und nach den Wörtern „(ohne Schmierungseinrichtung)“ die Wörter
„sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h“ eingefügt.
f) In Nummer 7.2 werden die Wörter „der Größen NB 10 oder G 10“ durch die Wörter „mit einem maximalen
Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h“ ersetzt und die Wörter „der Größen NB 3000 oder G 2500“
durch die Wörter „mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m³/h“ ersetzt.
g) In Nummer 7.3 werden die Wörter „der Größen NB 20 bis NB 1000 oder G 16 bis G 1000“ ersetzt durch die
Wörter „mit einem maximalen Durchfluss von 25 bis 1 600 m3/h“.
h) In Nummer 7.4 werden die Wörter „der Größen NB 5000 und NB 7000 oder G 4000 und G 6500“ ersetzt
durch die Wörter „mit einem maximalen Durchfluss von über 4 000 m3/h“.
i) Nummer 7.5 wird wie folgt gefasst:
„7.5 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2 500 m3/h und größer
sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen
Durchfluss von 16 000 m3/h und größer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nicht befristet“.
j) Nummer 7.6 wird wie folgt gefasst:
„7.6 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgas-
zähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem
maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn
ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet
werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unter-
schiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung,
dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend min-
destens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen
der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den
bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . nicht befristet“.
k) In Nummer 7.9 werden die Wörter „Regelungsgruppen RG 2,5 und RG 5“ durch die Wörter „Genauigkeits-
klassen AC 2,5 und AC 5“ ersetzt und die Wörter „Regelungsgruppen RG 10“ durch die Wörter „Genau-
igkeitsklassen AC 10“.
l) In Nummer 7.11 wird vor dem Wort „Zusatzeinrichtungen“ das Wort „Mechanische“ eingefügt.
m) Nach Nummer 7.11 wird folgende Nummer 7.11a eingefügt:
„7.11a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben
sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens
für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung
möglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8“.
n) In Nummer 18.2 werden die Wörter „Fahrpreisanzeiger für Kraftdroschken“ durch die Wörter „Taxameter in
Kraftfahrzeugen“ ersetzt.
o) In Nummer 20.3 werden nach dem Wort „Elektrizitätszähler“ die Wörter „ , sofern diese netzbetrieben sind
und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht
oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist“ eingefügt.
p) In Nummer 22.1 werden nach dem Wort „Wärmezähler“ die Wörter „und Kältezähler“ eingefügt und nach
Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 79
„Für die Teilgeräte Rechenwerk bzw. drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Tem-
peraturfühler in Schichttechnik kann nach den in den PTB-Mitteilungen 112 (2002) Heft 4 S. 316 und 114
(2004) Heft 2 S. 183 veröffentlichten Verfahren die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre verlängert wer-
den.“
q) Nach Nummer 22.2 wird folgende Nummer 22.3 eingefügt:
„22.3 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netz-
betrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie
mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempel-
verletzung möglich ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8“.
26. Anhang C wird aufgehoben.
27. In Anlage 1 werden die Überschrift, die Einführung vor Abschnitt 1 sowie die Abschnitte 1 bis 3 durch folgende
Vorschriften ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 7k)
Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen
Abschnitt 1 Verkörperte Längenmaße
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte,
mehrdimensionale Messgeräte
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 (bleibt frei)
Abschnitt 4 Rundholzmessanlagen
Abschnitt 5 Choirometer
Abschnitt 1
Verkörperte Längenmaße
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
1.1 Ein verkörpertes Längenmaß ist ein Gerät mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Län-
genmaßeinheiten angegeben sind.
1.2 Verkörperte Längenmaße können ausgeführt sein als Maßstab, Gliedermaßstab, Messband, Peilband-
maß, Teleskopmessstab.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-008 Kapitel I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
F1 oder D1 oder B + D oder H oder G.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Einlegemaße aus Papier oder Kunststoff sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Fehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen für Einlegemaße betragen 1 L in mm – für L ist die ganze Zahl einzusetzen, welche
die aufgerundete Nennlänge des zu prüfenden Abstandes in Meter angibt –. An jedem Meterstrich muss
eine Stempelstelle für den Hauptstempel vorgesehen sein.
3 Aufschriften
Auf Einlegemaßen muss der Hersteller oder sein Firmenzeichen angegeben sein.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
Abschnitt 2
Längenmessgeräte, Flächenmessgeräte, mehrdimensionale Messgeräte
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Längenmessgerät
Ein Längenmessgerät (Längenmessmaschine) dient zur Bestimmung der Länge von länglichen Gebilden
(z. B. Stoffen, Bändern und Kabeln) während einer Vorschubbewegung des Messguts.
Längenmessgeräte können ausgeführt sein als Stoffmessmaschine, Stofflegemessmaschine, Draht-
und Kabelmessmaschine, Tapetenmessmaschine, Bodenbelag-, Kunststoff- bzw. Folienmessmaschine.
1.2 Flächenmessgerät
Ein Flächenmessgerät dient zur Bestimmung der Fläche unregelmäßig begrenzter Objekte, z. B. Leder.
Flächenmessgeräte können ausgeführt sein als Planimeter oder als abrollende oder projizierende Mess-
maschinen.
1.3 Mehrdimensionales Messgerät
Ein mehrdimensionales Messgerät dient zur Bestimmung der Kantenlänge (Länge, Höhe, Breite) der
kleinsten umhüllenden Quader eines Messguts.
Mehrdimensionale Messgeräte können ausgeführt sein als Messeinrichtungen für Frachtstücke.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-009 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
3.1 für mechanische oder elektromechanische Geräte:
F1 oder E1 oder D1 oder B + F oder B + E oder B + D oder H oder H1 oder G,
3.2 für elektronische Geräte oder Geräte, die Software enthalten:
B + F oder B + D oder H1 oder G.
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen für:
4.1 Messmaschinen für den Kleinverkauf das Dreifache der Fehlergrenzen nach Nummer 2,
4.2 Messgeräte nach den Nummern 1.1 und 1.2, ausgenommen der Messgeräte nach Nummer 4.1, das
1,5-fache der Fehlergrenzen nach Nummer 2.
5 Übergangsvorschriften
Für Messmaschinen für den Kleinverkauf, die bis zum 13. Februar 2007 zugelassen worden sind, gelten
bei der Nacheichung bis zum 31. Dezember 2011 die für die Ersteichung vorgeschriebenen Fehlergren-
zen, und die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,5-fache dieser Eichfehlergrenzen.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Besondere Längenmessgeräte
Besondere mechanische Längenmessgeräte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 sind allgemein zur
innerstaatlichen Eichung zugelassen.
Besondere Längenmessgeräte mit Messwertspeicherung oder -verarbeitung sowie Messräder für Weg-
strecken bedürfen der innerstaatlichen Bauartzulassung.
1.2 Flächenmesswerkzeuge
Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
Planimeter unterliegen den Anforderungen nach Teil 1.
2 Messgerätearten
2.1 Besondere Längenmessgeräte können ausgeführt sein als
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 81
2.1.1 Messkluppen mit einem Messbereich von 0 bis 2 m, in Stufen von jeweils 0,1 m und einem Skalen-
teilungswert von 1 mm, 5 mm oder 10 mm,
2.1.2 Fadenzähler mit einem Messbereich von 0 bis 20 mm und einem Skalenteilungswert von 1 mm,
2.1.3 Messschieber,
2.1.4 Tiefenmessschieber und Reifenprofilmessgeräte,
2.1.5 Bügelmessschrauben und Innenmessschrauben,
2.1.6 Messuhren,
2.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken.
2.2 Flächenmesswerkzeuge
Die folgenden Flächenmesswerkzeuge dienen zum Ausschneiden oder Messen von regelmäßig be-
grenzten Flächen bestimmter Form und Abmessungen in der Ausführung als
2.2.1 Doppelschablonen zum Ausschneiden rechteckiger oder quadratischer Stoffproben,
2.2.2 Probeschneider zum Ausschneiden kreisförmiger Stoffproben,
2.2.3 Doppelscheren zum Ausschneiden streifenförmiger Stoffproben.
3 Anforderungen
Die mit Messwerkzeugen nach Nummer 2.2 erzielten Flächen müssen betragen:
3.1 bei Doppelschablonen 4 cm2 ( 2 cm x 2 cm)
8 cm2 ( 2 cm x 4 cm)
100 cm2 ( 5 cm x 20 cm)
500 cm2 (10 cm x 50 cm)
3.2 bei Probeschneidern Kreisflächen von 10 cm2, 50 cm2 oder 100 cm2
3.3 bei Doppelscheren Schnittbreiten von 5 mm und
Schnittlängen von 80 mm bis 100 mm
4 Aufschriften
4.1 Auf Doppelschablonen und Probeschneidern muss die Flächengröße mit der Einheit „Quadratzentime-
ter“ oder dem Einheitenzeichen bezeichnet sein.
4.2 Auf Doppelscheren muss die Schnittbreite mit der Einheit „Millimeter“ oder dem Einheitenzeichen be-
zeichnet sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen für besondere Längenmessgeräte nach Nummer 2.1:
5.1.1 Messkluppen
a) für die Einteilung und für den Abstand der auseinandergeschobenen Kluppstäbe
– Messbereich bis 1 m 2 mm
– Messbereich bis 2 m 4 mm,
b) für den Abstand der Messflächen bei zusammengeschobenen Kluppstäben an einer beliebigen
Stelle
– Messbereich bis 1 m +0,5 mm
– Messbereich bis 2 m +1 mm
5.1.2 Fadenzähler
– Messbereich bis 20 mm 0,05 mm
5.1.3 Messschieber
– Messbereich bis 500 mm 0,1 mm
– darüber hinaus 0,2 mm
5.1.4 – Tiefenmessschieber, Reifenprofilmessgeräte 0,1 mm
5.1.5 Bügelmessschrauben, Innenmessschrauben
– Messbereich bis 100 mm 0,01 mm
– darüber hinaus 0,02 mm
5.1.6 Messuhren
– Messbereich bis 10 mm 0,02 mm
5.1.7 Messräder (Messmaschinen) für Wegstrecken
1 %, jedoch nicht weniger als 40 mm.
82 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
5.2 Eichfehlergrenzen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2:
5.2.1 Doppelschablonen für die Längen
2 cm, 4 cm, 5 cm und 10 cm 0,2 mm
20 cm und 50 cm 0,3 mm
5.2.2 Probeschneider 1,5 % der ausgeschnittenen Fläche
5.2.3 Doppelscheren für die Schnittbreite 0,2 mm.
5.3 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen für Flächenmesswerkzeuge nach Nummer 2.2 das 1,5-fache der
Eichfehlergrenzen.
Abschnitt 3
(bleibt frei)“.
28. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 7k)
Ausschankmaße
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ausschankmaß
Ein Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die
Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch verkauften Flüssigkeit (aus-
genommen Arzneimittel) ausgelegt ist.
1.2 Strichmaß
Ein Ausschankmaß mit einer Strichmarkierung zur Anzeige des Nennfassungsvermögens (Nennfüll-
standsmenge).
1.3 Randmaß
Ein Ausschankmaß, bei dem das Innenvolumen gleich dem Nennfassungsvermögen (Nennfüllstands-
menge) ist.
1.4 Umfüllmaß
Ein Ausschankmaß, aus dem die Flüssigkeit vor dem Verbrauch ausgeschenkt wird.
1.5 Fassungsvermögen
Das Fassungsvermögen ist bei Randmaßen das Innenvolumen bzw. bei Strichmaßen das Innenvolumen
bis zur Füllstandmarkierung.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-008 Kapitel II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
A1 oder F1 oder D1 oder E1 oder B + E oder B + D oder H.“
29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 7k)
Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Zähler
Ein Gerät, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer den
Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfließenden Flüssigkeit
bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
1.2 Rechenwerk
Teil eines Zählers, das die Ausgangssignale des (der) Messwertaufnehmer(s) und etwaiger verbundener
Messgeräte aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 83
1.3 Verbundenes Messgerät
Ein Gerät, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur und/oder Umwer-
tung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Größen misst.
1.4 Mengenumwerter
Teil des Rechenwerks, das unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit (Temperatur,
Dichte usw.), die mittels verbundener Messgeräte ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert
sind, automatisch
– das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand und/oder in
eine Masse oder
– die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand und/oder in ein
Volumen im Basiszustand
umrechnet.
Anmerkung: Ein Mengenumwerter umfasst die betreffenden verbundenen Messgeräte.
1.5 Basiszustand
Der festgelegte Zustand, in den die bei Messbedingungen gemessene Flüssigkeitsmenge umgewertet
wird.
1.6 Messanlage
Eine Anlage, die dazu bestimmt ist, Mengen (Volumen oder Massen) von Flüssigkeiten außer Wasser
kontinuierlich und dynamisch zu messen und die den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erfor-
derlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu
erleichtern.
1.7 Kraftstoffzapfanlage (Kraftstoffzapfsäule)
Eine Messanlage zur Betankung von Kraftfahrzeugen, kleinen Booten und kleinen Luftfahrzeugen.
1.8 Selbstbedienungsanlage
Eine Anlage, die es dem Kunden gestattet, eine Messanlage zum Zwecke des Erwerbs einer Flüssigkeit
für den Eigenbedarf zu nutzen.
1.9 Selbstbedienungskomponente
Eine spezielle Komponente, die zu einer Selbstbedienungsanlage gehört und es einer oder mehreren
Messanlagen ermöglicht, in dieser Selbstbedienungsanlage ihre Funktion zu erfüllen.
1.10 Kleinste Messmenge (MMQ)
Die kleinste Flüssigkeitsmenge, für die die Messung mit der Messanlage messtechnisch zulässig ist.
1.11 Direktanzeige
Die Anzeige des Volumens oder der Masse, das bzw. die der Messgröße entspricht, für deren Messung
das Messgerät physikalisch geeignet ist.
Anmerkung: Die Direktanzeige kann mittels eines Mengenumwerters in eine andere Größe umgewertet
werden.
1.12 Mit/ohne Unterbrechungsmöglichkeit
Bei einer Messanlage gilt eine Unterbrechungsmöglichkeit als gegeben, wenn der Flüssigkeitsstrom
leicht und schnell unterbrochen werden kann; ist dies nicht der Fall, so gilt sie als Anlage ohne Unter-
brechungsmöglichkeit.
1.13 Durchflussbereich
Der Bereich zwischen dem Mindestdurchfluss (Qmin) und dem Höchstdurchfluss (Qmax).
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-005 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
B + D oder B + F oder H1 oder G.
4 Nacheichung
4.1 Die Nacheichung wird an der vollständigen Messanlage mit dem zur Verwendung vorgesehenen Pro-
dukt durchgeführt.
84 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
4.2 Nach Reparatur oder Austausch von Geräten oder Teilen einer Messanlage oder bei ungültigen Stem-
pelzeichen sind besondere Prüfungen dieser Geräte oder Teile ggf. auf einem Prüfstand erforderlich.
Von diesen Prüfungen kann abgesehen werden, wenn der Hersteller oder autorisierte Reparaturbetrieb
die Konformität dieser Geräte oder Teile nach einem geeigneten Verfahren erklärt.
4.3 Die Temperatur-Mengenumwertung für leichtes Heizöl sowie für andere Produkte, die die Messanlage
mit Temperatur-Mengenumwertung abgibt, ist bei der Nacheichung gegen ein Verstellen zu sichern. Die
Abgabe eines Produkts wahlweise mit oder ohne Temperatur-Mengenumwertung darf nicht möglich
sein.
5 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen für Messanlagen nach Nummer 1.6
einschließlich der Kraftstoffzapfsäulen nach Nummer 1.7 den Fehlergrenzen nach Nummer 2.“
30. Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 6
(zu § 7k)
Wasserzähler
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Wasserzähler
Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der Menge des den Messwertaufnehmer durch-
strömenden sauberen Kalt- oder Warmwassers bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist.
1.2 Mindestdurchfluss (Q1)
Der kleinste Durchfluss, bei dem der Wasserzähler Anzeigen liefert, die den Anforderungen hinsichtlich
der Fehlergrenzen genügen.
1.3 Übergangsdurchfluss (Q2)
Der Übergangsdurchfluss ist der Durchflusswert, der zwischen dem Dauer- und dem Mindestdurchfluss
liegt und den Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen und den unteren Belastungsbereich, unter-
teilt, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
1.4 Dauerdurchfluss (Q3)
Der größte Durchfluss, bei dem der Wasserzähler unter normalen Einsatzbedingungen, d. h. unter
gleichförmigen oder wechselnden Durchflussbedingungen, zufrieden stellend arbeitet.
1.5 Überlastdurchfluss (Q4)
Der Überlastdurchfluss ist der größte Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum ohne
Beeinträchtigung zufrieden stellend arbeitet.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im
Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Anforderungen nach den Nummern 1, 2 und 3 des Anhangs MI-001 der Richtlinie 2004/22/EG
müssen vom Versorgungsunternehmen so festgelegt werden, dass der Zähler den vorgesehenen oder
voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Nacheichung
Die messtechnische Prüfung umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüs-
sen:
Q3 ≤ Q ≤ Q4
Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2
Q1 ≤ Q ≤ 1,1 Q1
Die Genauigkeitsprüfung bei Warm- und Heißwasserzählern muss mit Wasser durchgeführt werden,
dessen Temperatur 50 (± 5) °C beträgt, soweit in der Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung
nichts anderes festgelegt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 85
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Verbundzähler
Die Bauarten der Verbundzähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Trommelzähler für Kondensatwasser
Zähler für Kondensatwasser mit beweglichen Messkammern als Trommelzähler sind allgemein zur in-
nerstaatlichen Eichung zugelassen.
2 Anforderungen
2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1 und die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2.
2.2 Verbundzähler
Verbundzähler sind Messgeräte, bei denen Kaltwasserzähler unterschiedlichen Dauerdurchflusses oder
zwei entsprechende Messeinsätze mit einer selbsttätigen Umschalteinrichtung kombiniert sind. Durch
die Umschalteinrichtung wird je nach Durchfluss das Wasser entweder nur durch einen der beiden oder
durch beide Wasserzähler geleitet. Den Zähler oder Messeinsatz mit dem kleineren Dauerdurchfluss Q3
bezeichnet man als Nebenzähler bzw. mit dem größeren Dauerdurchfluss Q3 als Hauptzähler.
Zusätzlich zu den Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 gelten an die miteinander verbundenen Zähler (der
Haupt- und der Nebenzähler) folgende Anforderungen:
2.2.1 Die Durchflüsse von Verbundzählern sind
a) Mindestdurchfluss (Q1): Mindestdurchfluss Q1 des Nebenzählers
b) Übergangsdurchfluss (Q2): Übergangsdurchfluss Q2 des Hauptzählers
c) Belastungsbereiche des Verbundzählers
– unterer Belastungsbereich:
Mindestdurchfluss Q1 bis Übergangsdurchfluss Q2, Q2 selbst ausgenommen
– oberer Belastungsbereich:
Übergangsdurchfluss Q2 bis Überlastdurchfluss Q4.
2.2.2 Der Dauerdurchfluss Q3 des Nebenzählers muss größer als der Mindesdurchfluss Q1 des Hauptzählers
sein. Die Umschaltung muss im unteren Belastungsbereich des Verbundzählers erfolgen.
2.2.3 Bei Verbundzählern müssen auf dem Gehäusedeckel oder auf dem Gehäuse der Umschalteinrichtung
a) der Dauerdurchfluss (Q3) des Hauptzählers,
b) der Dauerdurchfluss (Q3) des Nebenzählers,
c) das bei der Bauartzulassung erteilte Zulassungszeichen
angegeben sein.
2.2.4 Als Nebenzähler muss ein geeichter oder nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneter Wasserzähler mit dem
hierfür zugelassenen Dauerdurchfluss angebaut sein.
2.3 Trommelzähler für Kondensatwasser
2.3.1 Mehrere Messkammern sind zu einer Drehtrommel verbunden. Die Messung erfolgt durch aufeinander
folgendes Füllen und Entleeren der Kammern, wobei die Anzeige des Zählwerks entsprechend dem
Volumen einer Messkammer fortschreitet.
2.3.2 Die untere Grenze des Belastungsbereichs ist 8 % des Nenndurchflusses, die obere Grenze des Belas-
tungsbereichs ist das Zweifache des Nenndurchflusses.
2.3.3 Die Eichfehlergrenzen betragen 1 % des abgegebenen Volumens.
3 Eichung
3.1 Verbundzähler
Die messtechnische Kontrolle umfasst eine Genauigkeitsprüfung bei mindestens folgenden Durchflüs-
sen:
a) im oberen Belastungsbereich
– zwischen Q3 ≤ Q ≤ Q4 des Hauptzählers
– zwischen Q2 ≤ Q ≤ 1,1 Q2 des Hauptzählers,
b) im unteren Belastungsbereich
– bei einem steigend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Öffnen der Umschalteinrichtung,
der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m3/h bzw. 600 l/h bei einem Neben-
zähler mit Q3 > 10 m3/h unterhalb des Durchflusses zum Öffnen der Umschalteinrichtung liegt,
86 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
– bei einem fallend eingestellten Durchfluss unmittelbar vor dem Schließen der Umschalteinrichtung,
der nicht mehr als 300 l/h bei einem Nebenzähler mit Q3 ≤ 10 m3/h bzw. 600 l/h bei einem Neben-
zähler mit Q3 > 10 m3/h oberhalb des Durchflusses zum Schließen der Umschalteinrichtung liegt.
3.2 Trommelzähler
3.2.1 Es sind mindestens Prüfungen bei folgenden Volumendurchflüssen durchzuführen:
– zwischen 0,9 Qmax und 1,0 Qmax
– zwischen 0,4 Qmax und 0,5 Qmax
– zwischen 0,04 Qmax und 0,05 Qmax
Die Prüfungen dürfen mit Kaltwasser vorgenommen werden. In diesem Fall gelten folgende Eichfehler-
grenzen:
-0,5 % und +1 % des durchgeflossenen Volumens.
Das Prüfvolumen ist so groß zu wählen, dass
– dem durchgeflossenen Wasservolumen mindestens eine oder mehrere volle Trommelumdrehungen
entsprechen,
– die Durchflusszeit mindestens 1 Minute beträgt.
3.2.2 Am Einbauort ist die Aufstellung des Zählers und seine Funktion zu prüfen.
4 Stempelung
4.1 Verbundzähler
4.1.1 Die Hauptstempelstelle des Verbundzählers befindet sich an der Umschalteinrichtung bzw. am Gehäu-
sedeckel.
4.1.2 Der angebaute Nebenzähler muss mit dem Hauptstempel oder vor der ersten Eichung mit den Kenn-
zeichen nach § 7m versehen sein.
4.2 Trommelzähler für Kondensatwasser brauchen erst nach der Funktionsprüfung am Einbauort gegen
Eingriffe durch Stempelung gesichert zu werden. Der Hauptstempel darf erst nach der Funktionsprüfung
am Einbauort angebracht werden.“
31. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 7
(zu § 7k)
Abschnitt 1 Gaszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Wirkdruckgaszähler
Abschnitt 3 Zusatzeinrichtungen
Abschnitt 4 Mengenumwerter
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 5 Gas-Druckregelgeräte
Abschnitt 6 Brennwertmessgeräte
Abschnitt 7 Messgeräte für den Kohlenstoff-
dioxidanteil in Brenngasen
Abschnitt 1
Gaszähler
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Gaszähler
Ein Gerät, das für das Messen, Speichern und Anzeigen der das Gerät durchströmenden Menge
Brenngas (Volumen oder Masse) ausgelegt ist.
Gaszähler können ausgeführt sein als Verdrängungsgaszähler (volumetrische Gaszähler), wie Bal-
gen- und Drehkolbengaszähler, als Strömungsgaszähler (nichtvolumetrische Gaszähler), wie Turbi-
nenrad-, Wirbel-, Drall- und Ultraschallgaszähler, sowie als Gasmassezähler, wie Coriolisgaszähler.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 87
1.2 Temperaturumwertende Gaszähler
Temperaturumwertende Gaszähler sind Gaszähler mit integrierter Umwertung, die lediglich das um-
gewertete Volumen im Basiszustand (siehe Abschnitt 4 Teil 1 Nr. 1.2) anzeigen.
1.3 Mindestdurchfluss (Qmin)
Der kleinste Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten
Fehlergrenzen liegen.
1.4 Höchstdurchfluss (Qmax)
Der größte Durchfluss, bei dem der Gaszähler Messwerte anzeigt, die innerhalb der geforderten
Fehlergrenzen liegen.
1.5 Übergangsdurchfluss (Qt)
Der Übergangsdurchfluss ist der zwischen dem Höchst- und dem Mindestdurchfluss auftretende
Durchfluss, bei dem der Durchflussbereich in zwei Zonen, den oberen Belastungsbereich und den
unteren Belastungsbereich, getrennt wird, für die jeweils verschiedene Fehlergrenzen gelten.
1.6 Überlastdurchfluss (Qr)
Der Überlastdurchfluss ist der höchste Durchfluss, bei dem der Zähler für einen kurzen Zeitraum
ohne Beeinträchtigung arbeitet.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-002 Teil I der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haus-
halt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Messung des Gasverbrauchs im Haushalt ist mit einem Gaszähler der Klasse 1,5 bzw. mit einem
Gaszähler der Klasse 1,0, dessen Verhältnis Qmax/Qmin mindestens 150 beträgt, durchzuführen.
Die Messung des Gasverbrauchs im gewerblichen Bereich oder der Leichtindustrie ist mit einem
Gaszähler der Klasse 1,0 oder 1,5 durchzuführen.
Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.2 und 1.3 des Anhangs MI-002 der
Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Verteilerunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den
geplanten oder voraussichtlichen Verbrauch richtig messen kann.
Für den richtigen Zusammenbau mit Teilgeräten (Abschnitt 4) ist das Verteilerunternehmen verant-
wortlich.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-
len kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der Zulassung zur inner-
staatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der temperaturumwertenden Gaszähler, die nicht unter Teil 1 Nr. 2.1 fallen, bedürfen der
Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
3 Anforderungen
Es gelten die in Teil 1 Nr. 2.1 genannten Anforderungen. Davon abweichende Nennbetriebsbedin-
gungen können vom Hersteller spezifiziert werden.“
b) In Abschnitt 2 werden in Nummer 3.2 Buchstabe b und Nummer 3.5 die Wörter „der Hinweis „DIN 19529,“
jeweils ersetzt durch die Wörter „der Hinweis auf die geltende Norm für das Drosselgerät,“.
88 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
c) Der Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Mengenumwerter
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmung
1.1 Mengenumwerter
Ein Mengenumwerter ist eine am Gaszähler angeschlossene Einrichtung, die automatisch die im
Messzustand ermittelte Menge in eine Menge im Basiszustand umrechnet. Ein Mengenumwerter
ist ein Teilgerät.
1.2 Basiszustand
Der festgelegte Gaszustand, auf den die gemessene Menge Brenngas umgerechnet wird.
1.3 Mengenumwerter sind als Temperatur- oder Zustands-Mengenumwerter ausgeführt.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-002 Teil II der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Mengenumwerter
an einen im Haushalt, im Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendeten Gaszähler angeschlossen
wird.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-
len kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Mengenumwerter, die nicht unter Teil 1 Nr. 2 fallen, bedürfen der Zulassung zur
innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Teil 1 Nr. 1.
2.2 Die Umwertung des Volumens im Betriebszustand erfolgt
2.2.1 bei Zustands-Mengenumwertern
– mit der Zustandszahl auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
– mit der Zustandszahl und der gemessenen oder vorgegebenen Dichte im Normzustand (Norm-
dichte) auf die Masse,
2.2.2 bei Dichte-Mengenumwertern
– mit der Dichte des Gases im Betriebszustand und mit der gemessenen oder vorgegebenen Norm-
dichte auf das Volumen im Normzustand des trockenen Gases oder
– mit der Dichte des Gases im Betriebszustand auf die Masse,
2.2.3 bei Brennwert-Mengenumwertern mit dem Brennwert des Gases und der Zustandszahl auf die Ener-
gie,
2.2.4 bei Temperatur-Mengenumwertern mit der Temperatur des Gases auf das Volumen bei der Basis-
temperatur.
3 Anforderungen
3.1 Es gelten die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2, soweit sich nicht aus den Nummern 3.2 bis 6 etwas
anderes ergibt.
3.2 Als Basiszustand für die Versorgung mit Brenngasen ist der Normzustand p = 1013,25 mbar
und T = 273,15 K zu verwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 89
4 Aufschriften
Auf dem Hauptschild der Mengenumwerter müssen zusätzlich zu den Bezeichnungen nach § 42
Abs. 1 die Art des Mengenumwerters, die jeweiligen Messbereiche und die für den Anschluss an
die Gaszähler erforderlichen Daten angegeben sein.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Fehlergrenzen gelten bei Mengenumwertern für die Abweichung der angezeigten Menge von der
rechnerisch ermittelten Menge.
5.2 Die Eichfehlergrenzen betragen für das umgewertete Volumen oder die Masse bei:
– Zustands-Mengenumwerter 1 %,
– Dichte-Mengenumwerter 1 %,
– Brennwert-Mengenumwerter ohne Berücksichtigung des Fehlers
des angeschlossenen selbsttätigen Gas-Kalorimeters 1 %,
– Temperatur-Mengenumwerter 0,5 %.
5.3 Die Fehler dürfen nicht sämtlich die Hälfte der Fehlergrenzen überschreiten, wenn sie alle das gleiche
Vorzeichen haben.
6 Stempelstellen
Zusätzliche Sicherungsstempelstellen müssen vorgesehen sein
– für Einrichtungen, die zur Justierung der Mengenumwerter dienen und sich von außen betätigen
lassen,
– an den Kappen für die freien Enden von Eingangs- und Ausgangswellen,
– an den Anschlüssen der Impuls- und sonstigen Signalleitungen,
– an den Anschlüssen der Leitungen zur Druck- und Dichtemessung sowie den dazugehörigen Ab-
sperrhähnen.“
d) Der Abschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird im 4. Anstrich die Angabe „Regelgruppe RG“ durch die Angabe „Genauigkeits-
klasse AC“ ersetzt.
bb) In Nummer 4.4 wird das Wort „Regelgruppe“ durch das Wort „Genauigkeitsklasse“ ersetzt.
cc) Die Tabelle nach Nummer 4.4 wird wie folgt gefasst:
„Eichfehlergrenzen
bei Durchflüssen
Zu-
richtiger Wert des Genauig- Schließ- 0,1 Qmax lässige
Ausgangsdrucks keits- druck- Q < 0,1 Qmax ≤Q Hyste-
Pas in mbar klasse gruppe ≤ Qmax rese
untere obere
Eichfehler-
Eichfehler- Eichfehler-
grenze
grenze grenze
> 500 bis 1 000 AC 2,5 SG 10 2,5 % 10 % 2,5 % 4%
> 100 bis 500 AC 5 SG 10 5% 10 % 5% 8%
> 30 bis 100 AC 10 SG 20 10 % 20 % 10 % 10 %“.
32. In Anlage 9 Nr. 3.2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie“
ersetzt.
33. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 10
(zu § 7k)
Selbsttätige Waagen
Abschnitt 1 Selbsttätige Waagen (EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 (weggefallen)
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Eiersortiermaschinen
90 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
Abschnitt 1
Selbsttätige Waagen
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Selbsttätige Waage
Ein Gerät, das dazu bestimmt ist, die Masse eines Körpers unter Nutzung der Wirkung der Schwer-
kraft auf diesen Körper ohne Eingreifen vom Bedienungspersonal zu bestimmen und dabei einem
vorgegebenen automatischen, für das Gerät charakteristischen Programmablauf zu folgen.
Als „Eingreifen vom Bedienungspersonal“ gilt jede zielgerichtete Handlung, die das Ergebnis der
Wägung beeinflusst, wie zum Beispiel
– Überwachung des Nullpunkts auf einer laufend aktualisierten Anzeige der Waage und gegebenen-
falls Nullstellung der Waage,
– Feststellen der Einspiellage der Waage, Ablesen und Akzeptieren des Wägeergebnisses von einer
laufend aktualisierten Anzeige der Waage gegebenenfalls nach Veränderung des Gewichts des zu
wägenden Produkts.
1.2 Mengenwaagen
1.2.1 Selbsttätige Waage für Einzelwägungen (SWE)
Eine selbsttätige Waage, die die Masse von vorgegebenen einzelnen Lasten (z. B. Fertigpackungen)
oder von Einzellasten losen Materials bestimmt.
a) Gewichtsauszeichnungswaage
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen
das Gewicht angegeben ist.
b) Preisauszeichnungswaage
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die einzelne Güter mit Etiketten versieht, auf denen
Gewicht und Preis angegeben sind.
1.2.2 Selbsttätige Kontrollwaage (SKW)
Eine selbsttätige Waage für Einzelwägungen, die Güter unterschiedlicher Masse anhand des Wertes
der Differenz ihrer Massen und eines nominalen Sollwerts in zwei oder mehr Teilgruppen aufteilt.
1.3 Selbsttätige Waage zum Abwägen (SWA)
Eine selbsttätige Waage, die Behälter (Gebinde) mit einer vorgegebenen und effektiv gleich bleiben-
den Masse eines Schüttguts füllt.
1.4 Selbsttätige Waage zum Totalisieren (totalisierende Behälterwaage; SWT)
Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut durch Teilung in einzelne Lasten nacheinander wägt.
Dabei wird die Masse jeder einzelnen Last nacheinander bestimmt, die Wägeergebnisse summiert
und die einzelnen Lasten zur bereits abgewogenen Menge hinzugegeben.
1.5 Selbsttätige Waage zum kontinuierlichen Totalisieren – Förderbandwaage (FBW)
Eine selbsttätige Waage, die ein Massengut auf einem Förderband kontinuierlich wägt, ohne syste-
matische Unterteilung der Masse und ohne Unterbrechung der Bewegung des Förderbandes.
1.6 Selbsttätige Gleiswaage (SGW)
Eine selbsttätige Waage, die einen Lastträger einschließlich Schienen für das Befahren mit Schie-
nenfahrzeugen besitzt.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-006 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-
len kann, lauten wie folgt:
3.1 für mechanische Geräte:
B + D oder B + E oder B + F oder D1 oder F1 oder G oder H1,
3.2 für elektromechanische Geräte:
B + D oder B + E oder B + F oder G oder H1,
3.3 für elektronische Geräte oder Software enthaltende Geräte:
B + D oder B + F oder G oder H1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 91
4 Verwendung
Abweichend von § 33 Abs. 4 betragen die Verkehrsfehlergrenzen bei folgenden Waagenbauarten:
4.1 Selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE)
Nettolast (m) ausgedrückt in Eichwerten (e) Fehlergrenzen*)
Ver-
Eich-
kehrs-
Y(I) Y(II) Y(a) Y(b) fehler-
fehler-
grenzen
grenzen
0 < m ≤ 50 000 0<m≤ 5 000 0<m≤ 500 0<m≤ 50 ± 1 e ± 1,5 e
50 000 < m ≤ 200 000 5 000 < m ≤ 20 000 500 < m ≤ 2 000 50 < m ≤ 200 ± 1,5 e ± 2,5 e
200 000 < m 20 000 < m ≤ 100 000 2 000 < m ≤ 10 000 200 < m ≤ 1 000 ± 2 e ± 3,5 e
*) Diese Fehlergrenzen sind anzusetzen bei Waagen, die in der Lage sind, den Messwert mit d ≤ 0,2 e digital anzuzeigen. Bei
Waagen ohne die Möglichkeit einer Anzeige mit d ≤ 0,2 e muss der digitale Rundungsfehler berücksichtigt werden (Erhöhung
der Fehlergrenzen um 0,5 e). Wenn der Nettowert durch Subtraktion der Ergebnisse zweier Einzelwägungen ermittelt wird,
beziehen sich die Fehlergrenzen:
– entweder auf diese einzelnen Wägungen, wenn sie einzeln abgedruckt werden,
– oder auf den Nettowert, wenn nur der Nettowert abgedruckt wird.
4.2 Selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
Bei SKW entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen des Mittelwertes dem Doppelten der Eichfehlergren-
zen. Für die Standardabweichung gelten folgende Fehlergrenzen multipliziert mit dem Genauigkeits-
faktor x:
Maximal zulässige Standardabweichung bei Genauigkeitsfaktor (x) = 1
(in Prozent der Füllung m oder in g)
Nettowert der Masse m (g)
Eichfehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen
m≤ 50 0,48 % 0,6 %
50 < m ≤ 100 0,24 g 0,3 g
100 < m ≤ 200 0,24 % 0,3 %
200 < m ≤ 300 0,48 g 0,6 g
300 < m ≤ 500 0,16 % 0,2 %
500 < m ≤ 1 000 0,8 g 1,0 g
1 000 < m ≤ 10 000 0,08 % 0,1 %
10 000 < m ≤ 15 000 8g 10 g
15 000 < m 0,053 % 0,067 %
Für die Klassen XI und XII muss (x) kleiner als 1 sein.
Für die Klasse XIII darf (x) nicht größer als 1 sein.
Für die Klasse XIV muss (x) größer als 1 sein.
4.3 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Maximal zulässige Abweichung der Einzelfüllung
vom Mittelwert aller Füllungen für Waagen der Genauigkeitsklasse X(1)
Füllmenge m (g) (als prozentualer Anteil von m oder in g)
Eichfehlergrenzen Verkehrsfehlergrenzen
m≤ 50 7,2 % 9%
50 < m ≤ 100 3,6 g 4,5 g
100 < m ≤ 200 3,6 % 4,5 %
200 < m ≤ 300 7,2 g 9g
300 < m ≤ 500 2,4 % 3%
500 < m ≤ 1 000 12 g 15 g
1 000 < m ≤ 10 000 1,2 % 1,5 %
10 000 < m ≤ 15 000 120 g 150 g
15 000 < m 0,8 % 1%
92 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
5 Genauigkeitsanforderungen an selbsttätige Waagen bei der Verwendung
Im geschäftlichen Verkehr dürfen selbsttätige Waagen nur verwendet oder bereitgehalten werden,
wenn sie mindestens vergleichbare Genauigkeitsanforderungen der nichtselbsttätigen Waagen der
Genauigkeitsklasse III (Handelswaagen) erfüllen. Dies sind:
– SWE der Genauigkeitsklasse Y(a),
SWE der Genauigkeitsklasse Y(b) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet
werden.
– SKW der Genauigkeitsklasse XIII(x) mit x = 1,
SKW der Genauigkeitsklasse XIII(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwen-
det werden.
– SWA der Genauigkeitsklasse X(x) mit x = 1,
SWA der Genauigkeitsklasse X(2) dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet
werden.
– SWT der Genauigkeitsklasse 1,
SWT der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet
werden.
– FBW der Genauigkeitsklasse 1,
FBW der Genauigkeitsklasse 2 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet
werden.
– SGW der Genauigkeitsklasse 0.5,
SGW der Genauigkeitsklasse 1 dürfen nur für Anwendungen gemäß EO 9 Nummer 5 verwendet
werden.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000
geltenden Vorschriften entsprechen, können bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Waagen
erteilten Bauartzulassung, längstens jedoch bis zum 30. Oktober 2016 erstgeeicht werden, wenn
die Bezeichnungen und die bei der Prüfung einzuhaltenden Fehlergrenzen den Anforderungen nach
Nummer 2 entsprechen.
6.2 Selbsttätige Waagen mit Ausnahme der Förderbandwaagen, die den vor dem 1. September 2000
geltenden Vorschriften entsprechen und nach diesen erstgeeicht wurden, können bis zum 31. De-
zember 2016 nach den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften nachgeeicht werden.
Danach gelten für die Nacheichung die Fehlergrenzen und Bezeichnungen gemäß den Anforderun-
gen nach Nummer 2.“
b) Die Abschnitte 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) In Abschnitt 5 wird die Nummer 2.1 wie folgt gefasst:
„2.1 Eiersortiermaschinen müssen den Waagen für die Genauigkeitsklasse III nach Nummer 3.1 der An-
lage 9 entsprechen, soweit anwendbar.“
34. Anlage 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Einführung vor Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 18
(zu § 7k)
Abschnitt 1 Wegstreckenzähler in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 2 Taxameter in Kraftfahrzeugen
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 4 Fahrtschreiber in Kraftfahrzeugen
Abschnitt 5 Bremsverzögerungsmessgeräte
Abschnitt 6 Wegdrehzahlfeststeller für Kraftfahrzeuge
Abschnitt 7 Atemalkoholmessgeräte
Abschnitt 8 Reifendruckmessgeräte – EWG-Anforderungen
Abschnitt 9 Abgasmessgeräte für Kompressionszündungsmotoren
Abschnitt 10 Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 11 Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 93
Anmerkung:
1. Für Radlastmesser gelten die Anforderungen an Grobwaagen der Anlage 9.
2. Für Reifenprofilmessgeräte gelten die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt 2.“
b) Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Taxameter in Kraftfahrzeugen
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
Ein Taxameter ist ein Gerät, das zusammen mit einem Wegstreckensignalgeber*) betrieben wird und
mit diesem das Messgerät bildet.
Dieses Gerät misst die Fahrtdauer und errechnet die Wegstrecke auf der Grundlage eines von einem
Wegstreckensignalgeber übermittelten Signals. Außerdem errechnet es den für eine Fahrt zu entrich-
tenden Fahrpreis auf der Grundlage der errechneten Wegstrecke und/oder der gemessenen Fahrt-
dauer und zeigt diesen Preis an.
2 Anforderungen
Für die messgerätespezifischen Anforderungen an Taxameter vor dem Einbau in das indivi-
duelle Fahrzeug gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang MI-007 der Richtlinie
2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-
len kann, lauten für Taxameter wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen
bedürfen vorbehaltlich der Nummer 1.2 der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen,
die im eingebauten Zustand vom Fahrzeughersteller zusammen mit dem Fahrzeug in Verkehr ge-
bracht werden, sind allgemein zur Eichung zugelassen.
1.3 Die Bauarten der Drucker bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischengeschalteter Einrichtungen ist ein Gerät,
das Signale bzw. Daten zur Berechnung der zurückgelegten Strecke liefert. Der Wegstreckensignal-
geber bildet zusammen mit einem Taxameter nach Teil 1 das Messgerät.
2.2 Drucker
Ein Drucker ist ein Gerät zum Ausdruck der Preisdaten am Ende einer Fahrt, das an das Taxameter in
Kraftfahrzeugen angeschlossen werden darf.
3 Anforderungen
3.1 Temperaturbereich
Im Temperaturbereich von -10 °C bis 70 °C muss das Taxameter funktionssicher arbeiten und die
Fehlergrenzen einhalten.
3.2 Wegstreckensignalgeber
Der Wegstreckensignalgeber muss:
– einen für die Übermittlung des Wegstreckensignals vorgesehenen Ausgang aufweisen,
– für Geschwindigkeiten mindestens ab 3 km/h Wegstreckensignale liefern, wie sie für das Taxa-
meter spezifiziert sind.
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Wegstreckensignalge-
ber die Anforderungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
*) Anmerkung: Der Wegstreckensignalgeber fällt nicht in den Teil 1 dieses Abschnittes.
94 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
3.3 Drucker
Wenn ein Drucker verwendet wird, so müssen die Quittungen am Ende der Fahrt die Preisdaten einer
Fahrt umfassen, die in Anhang MI-007 Nr. 4 der Richtlinie 2004/22/EG aufgeführt sind. Die auf den
Quittungen gedruckten Werte dürfen sich nicht von den am Taxameter angezeigten Werten unter-
scheiden.
Hinsichtlich der Nennbetriebsbedingungen und Umgebungsklassen gelten für Drucker die Anforde-
rungen nach Teil 1 Nr. 2 und Teil 2 Nr. 3.1.
4 Inbetriebnahme
4.1 Anpassung an das individuelle Fahrzeug
Bei Einbau des Taxameters nach Teil 1 in ein (ggf. anderes) Fahrzeug ist eine Anpassung an das
individuelle Fahrzeug bzw. den Wegstreckensignalgeber erforderlich. Nach einem solchen Einbau
oder einem Tausch des Wegstreckensignalgebers ist eine Eichung vor der Inbetriebnahme mit den
in den Nummern 4.2 bis 4.4 aufgeführten Anforderungen erforderlich.
4.2 Anpassung an den lokal gültigen Tarif
4.2.1 Die Anpassung an den Tarif ist bei einer Änderung des Tarifs erforderlich oder bei der Verwendung in
einem anderen Tarifgebiet. Nach einer solchen Anpassung ist eine Eichung erforderlich.
4.2.2 Bei der Realisierung der Tarife sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:
– Die Anfangsstrecke muss mindestens eine Fortschaltstrecke und die Anfangszeit mindestens eine
Fortschaltzeit betragen. Ohne Antriebsumschaltung muss das Verhältnis zwischen der Anfangs-
strecke und den Fortschaltstrecken unabhängig vom verwendeten Tarif gleich dem Verhältnis zwi-
schen Anfangszeit und Fortschaltzeiten sein.
– Überzählige Tarifstufen dürfen nicht anwählbar sein. Nicht verwendete Parameter müssen den
Wert „0“ aufweisen oder auf andere Weise einfach kontrollierbar sein.
– Von der Betriebseinstellung BESETZT darf nur über die Betriebseinstellung KASSE nach Betriebs-
einstellung FREI geschaltet werden. Aus der Betriebseinstellung KASSE darf auch in die zuletzt
verwendete Tarifstufe zurückgeschaltet werden.
4.3 Fehlergrenzen für Taxameter in Kraftfahrzeugen
Die Eichfehlergrenzen für den Gesamtfehler, d. h. für das im Fahrzeug eingebaute Messgerät, betra-
gen
– für die Anfangszeit 1,0 % dieser Zeit, mindestens jedoch 2 s,
– für die Fortschaltzeiten 1,0 % der Summe dieser Zeiten,
– für die Anfangsstrecke 2,0 % dieser Strecke, mindestens jedoch 20 m,
– für die Fortschaltstrecken 2,0 % der Summe dieser Strecken,
– für die Echtzeituhr 300 s, wenn ein zeitabhängiger Tarif zum Einsatz kommt.
4.4 Sicherungsmaßnahmen
Es müssen Sicherungsmaßnahmen vorhanden sein zur Sicherung
– der Eingabe bzw. Änderung der Tarifdaten und der Gerätekonstanten,
– der Verbindung des Taxameters mit dem Wegstreckensignalgeber einschließlich ggf. zwischen-
geschalteter Einrichtungen und
– der Verbindung des Taxameters zum angeschlossenen Drucker und ggf. weiteren Zusatzeinrich-
tungen.
5 Aufschriften
Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2004/22/EG sind für die Anzeigen auf Taxametern folgende Begriffe als
Aufschriften zu verwenden:
– Fahrpreis,
– Zuschlag und
– Tarif (für die aktive Tarifstufe bzw. Betriebseinstellung).
6 Übergangvorschriften
Für Messgeräte, die bis zum 13. Februar 2007 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben,
sind bei der Eichung die folgenden Fehlergrenzen für den Gesamtfehler (d. h. für das im Fahrzeug
eingebaute Messgerät) zulässig:
– für die Anfangszeit 1,5 %, mindestens 9 s,
– für die Fortschaltzeiten 1,5 % der Summe dieser Zeiten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 95
c) Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 10
Abgasanalysatoren für Fremdzündungsmotoren
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Abgasanalysator
Ein Abgasanalysator ist ein Messgerät, das zur Ermittlung der Volumenanteile bestimmter Bestand-
teile des Abgases eines Kraftfahrzeugmotors mit Fremdzündung bei vorhandener Feuchtigkeit der
analysierten Probe dient.
Bei diesen Abgasbestandteilen handelt es sich um Kohlenmonoxid (CO), Kohlendioxid (CO2), Sauer-
stoff (O2) und Kohlenwasserstoffe (HC).
Der Kohlenwasserstoff-Anteil ist als Konzentration an n-Hexan (C6H14) auszudrücken; die Messung
erfolgt mit der Nahinfrarot-Absorptionstechnik.
Die Volumenanteile der Abgasbestandteile CO, CO2 und O2 werden als Prozentsatz (vol %) ausge-
drückt, die Volumenanteile der HC-Abgasbestandteile als Teile pro Million (ppm vol oder 10-6 vol).
Darüber hinaus errechnet ein Abgasanalysator den Lambda-Wert aus den Volumenanteilen der Ab-
gasbestandteile.
1.2 Lambda-Wert
Der Lambda-Wert ist ein dimensionsloser Wert zur Darstellung des Verbrennungswirkungsgrades
eines Motors als Luft/Kraftstoff-Verhältnis in den Abgasen. Er wird mit einer genormten Referenzfor-
mel bestimmt.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-010 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung.
Für Abgasanalysatoren sind zwei Geräteklassen (0 und I) definiert.
2.2 Bedienungsanleitung
Soweit in der Baumuster- bzw. Entwurfsprüfbescheinigung gefordert, muss jedem Messgerät eine
Bedienungsanleitung beigegeben sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wir-
kungsweise des Gerätes sowie die Wartungsvorschriften enthalten.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wäh-
len kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Verwendung
4.1 Abweichend von § 33 Abs. 4 entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen nach Num-
mer 2.1.
4.2 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Bedienungsanleitung angegebenen Bedingungen innerhalb
der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden.
Die Wartung kann durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeräte-
besitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten von Abgasmessgeräten für Fremdzündungsmotoren bedürfen der Zulassung zur inner-
staatlichen Eichung, ausgenommen der Abgasanalysatoren nach Teil 1 Nr. 1.1.
2 Begriffsbestimmung
Abgasmessgeräte für Fremdzündungsmotoren sind Messgeräte zur Bestimmung der Volumenkon-
zentration von bis zu drei der unter Nummer 6 spezifizierten Abgaskomponenten von Kraftfahrzeu-
gen mit Fremdzündungsmotor.
96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
3 Gebrauchsanweisung
Jedem Messgerät muss eine bei der Bauartzulassung festgelegte Gebrauchsanweisung beigegeben
sein. Diese muss eine Beschreibung des Aufbaus und der Wirkungsweise des Gerätes sowie die
Wartungsvorschriften enthalten.
4 Wartung
Die Messgeräte müssen unter den in der Gebrauchsanweisung angegebenen Bedingungen innerhalb
der dort festgelegten Fristen, längstens jedoch in Abständen von sechs Monaten, gewartet werden.
Die Wartung muss durch einen Wartungsdienst oder durch fachkundiges Personal des Messgeräte-
besitzers erfolgen; sie ist nachzuweisen und auf dem Messgerät kenntlich zu machen.
5 Aufschriften
5.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 der Eichordnung müssen auf dem Messgerät angege-
ben sein:
– die Typbezeichnung,
– die Genauigkeitsklasse,
– die Worte „Gebrauchsanweisung beachten“ oder das entsprechende genormte Zeichen,
– ein Hinweis auf die erforderliche Wartung,
– bei Messgeräten ohne Ortshöhen-Korrektureinrichtung die Aufschrift „Geeicht für Ortshöhe
… m. ü. N. N. ± … m“.
5.2 Die Volumenkonzentration der Abgaskomponenten wird in „% vol CO“, „% vol CO2“, „10-6 vol HC“
oder „ppm vol HC“ und „% vol O2“ angegeben.
5.3 Die Einheiten der Volumenkonzentrationen müssen so am Messgerät angebracht sein, dass sie der
zugehörigen Messwertanzeige eindeutig zugeordnet sind.
6 Fehlergrenzen
6.1 Eichfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.1.1 Genauigkeitsklasse l:
5 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als
0,06 % vol für CO,
0,5 % vol für CO2,
12 • 10-6 vol für HC,
0,1 % vol für O2
6.1.2 Genauigkeitsklasse ll (gilt nur für die Messung von CO):
10 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,2 % vol CO.
6.2 Verkehrsfehlergrenzen für die Volumenkonzentration:
6.2.1 Genauigkeitsklasse l:
Die Verkehrsfehlergrenzen sind gleich den Eichfehlergrenzen.
6.2.2 Genauigkeitsklasse Il:
15 % vom richtigen Wert, aber nicht weniger als 0,3 % vol CO.
7 Übergangsvorschriften
7.1 CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezember 1979 gemäß § 47 der Straßenverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung (StVZO) nach den Richtlinien über Einrichtungen für die CO-Messung der Abgase
von Ottomotoren nach Anlage Xl StVZO vom 27. November 1967 (VkBl. 1967 S. 649) ein Gutachten
der Prüfstelle für die Abgase von Kraftfahrzeugen beim Rheinisch-Westfälischen Technischen Über-
wachungsverein, Essen, erhalten haben, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassen.
7.2 Allgemein zur innerstaatlichen Eichung zugelassene CO-Abgasmessgeräte, die bis zum 31. Dezem-
ber 1984 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht werden. Sie müssen die in die-
sem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der in den Nummern 5 und 6 festgelegten
Bestimmungen einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte betragen für die Volumen-
konzentration 0,7 %, die Verkehrsfehlergrenzen 1 %.
7.3 CO-Abgasmessgeräte, deren Bauart von der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember 1992 zugelassen
und die bis zum 31. Dezember 1995 erstgeeicht worden sind, können unbegrenzt nachgeeicht wer-
den. Sie müssen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen mit Ausnahme der Bestimmun-
gen in Nummer 6 einhalten. Die Eichfehlergrenzen dieser Abgasmessgeräte für die Volumenkonzen-
tration betragen 0,5 %, die Verkehrsfehlergrenzen 0,7 %. Bei Mehrgasmessgeräten muss aus der
Aufschrift hervorgehen, dass nur der CO-Kanal geeicht ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 97
35. In Anlage 20 werden die Einführung vor Abschnitt 1 sowie der Abschnitt 1 durch folgende Vorschriften ersetzt:
„Anlage 20
(zu § 7k)
Abschnitt 1 Elektrizitätszähler
Teil 1: EG-Anforderungen
Teil 2: Innerstaatliche Anforderungen
Abschnitt 2 Messwandler für Elektrizitätszähler
Abschnitt 1
Elektrizitätszähler
Te i l 1
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ein Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch ist eine Einrichtung, die die in einem Stromkreis verbrauchte
elektrische Wirkenergie misst.
Anmerkung: Elektrizitätszähler können je nach angewandter Messtechnik zusammen mit externen
Messwandlern betrieben werden. Teil 1 erstreckt sich jedoch nur auf Elektrizitätszähler und nicht auf
Messwandler.
1.2 Formelzeichen für physikalische Größen
Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im
Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Unter Anwendung von Abschnitt 7 des Anhangs MI-003 der Richtlinie 2004/22/EG wird vorgeschrieben,
dass an Messwandler angeschlossene Elektrizitätszähler (Messwandlerzähler) der Klasse B oder C an-
gehören müssen.
3 Konformitätsbewertung
Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
Te i l 2
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der nachfolgend aufgeführten Elektrizitätszähler einschließlich der Zusatzeinrichtungen
bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung, ausgenommen der Elektrizitätszähler für Wirkver-
brauch, für die Teil 1 gilt:
– Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,
– Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit Induktionsmesswerk,
– Wechselstrom-Wirkverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,
– Wechselstrom-Blindverbrauchszähler mit elektronischem Messwerk,
– Scheinverbrauchszähler,
– Gleichstrom-Wattstundenzähler.
2 Aufschriften
2.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf jedem Zähler angegeben sein
– die Ableseeinheit mit dem Namen der Einheiten
„Kilowattstunden“ (kWh) oder „Megawattstunden“ (MWh),
„Kilovarstunden“ (kvarh) oder „Megavarstunden“ (Mvarh),
„Kilovoltamperestunden“ (kVAh) oder „Megavoltamperestunden“ (MVAh),
– die Nennfrequenz, Nennstromstärke (Grenzstromstärke, Nr. 2.1.1) und Nennspannung, bei Mess-
sätzen aus Zählern und getrennten Nebenwiderständen oder Vorwiderständen die Nennstromstärke
oder die Nennspannung des Messsatzes,
98 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
– die Zählerart sowie die Bauartbezeichnung des Herstellers,
– die Anzahl der Läuferumdrehungen oder bei statischen Zählern der Impulse je Ableseeinheit,
– der Schaltplan oder die Schaltungsnummer.
2.1.1 Die Nennstromstärke und die Grenzstromstärke z. B. in der Form 10 (40) A für einen Zähler mit einer
Nennstromstärke von 10 A und einer Grenzstromstärke von 40 A.
2.1.2 Blindverbrauchszähler müssen entsprechend der Phasenverschiebung, für die die Zähler bestimmt sind,
die Aufschrift „Für Voreilung“ oder „Für Nacheilung“ oder „Für negativen Blindstrom“ oder „Für positi-
ven Blindstrom“ oder dergleichen tragen. Die genannten Aufschriften können bei Blindverbrauchszäh-
lern mit Rücklaufhemmung entfallen, die ohne Änderung der Einstelleinrichtungen lediglich durch ent-
sprechenden Anschluss der äußeren Leitungen für vor- oder nacheilenden Blindstrom verwendbar und
unter dieser Voraussetzung für beliebige Phasenverschiebung zugelassen sind.
2.1.3 Messwandlerzähler müssen durch die Aufschrift „Messwandlerzähler“ gekennzeichnet sein.
2.2 Die Bezeichnungen und Aufschriften nach den Nummern 2.1 bis 2.1.3, mit Ausnahme des Schaltplanes,
müssen angebracht sein
a) auf einem an der Vorderseite der Zählerkappe angebrachten Schild (Hauptschild, Leistungsschild)
oder
b) auf einem Teil des Deckblatts des Zählwerks (Angabenteil des Deckblatts), der von dem die Anzeige
umfassenden Teil des Deckblatts (Zifferblatt) deutlich getrennt ist.
2.3 Die Fabriknummer des Zählers muss außer auf dem Hauptschild nach Nummer 2.2 Buchstabe a auch
auf der Grundplatte außen sichtbar angebracht sein.
2.3.1 Die Fabriknummer des Zählers muss auf zugehörigen getrennten Neben- und Vorwiderständen ange-
bracht sein.
2.3.2 Das Gleiche gilt für die von einem getrennten Nebenwiderstand zum Zähler führenden Leitungen, sofern
diese nicht am Nebenwiderstand oder am Zähler dauernd fest angebracht sind.
2.4 Bei Zählern mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen müssen auf einem Schild (Zusatzschild) die
Fabriknummern der Neben- und Vorwiderstände, der Widerstand, der Querschnitt und die gesamte
Länge der zu den Widerständen gehörigen Leitungen sowie der Spannungsabfall am Nebenwiderstand
bei Nennstromstärke unter angeschlossenem Zähler und der Spannungsabfall am Zähler bei Nenn-
stromstärke unter angeschlossenem Nebenwiderstand angegeben sein.
2.5 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige der Höchstleistung (Maximumzähler) müssen auf der
Maximumskale die Dauer der Messperiode, die Maximumkonstante und die Kupplungs- oder die Ent-
kupplungsdauer des Mitnehmers vermerkt sein.
2.5.1 Bei Zählern mit Zusatzeinrichtung für die Anzeige des Überverbrauchs muss die Registriergrenze des
Überverbrauchs angegeben sein.
3 Fehlergrenzen
3.1 Allgemeines
Die Fehler eines Zählers müssen bei der Eichung die in den Nummern 3.2 und 3.3 festgesetzten Beträge
einhalten und dürfen nicht sämtlich nach derselben Richtung die Hälfte dieser Beträge überschreiten.
3.2 Eichfehlergrenzen der Zähler für ein- und mehrphasigen Wechselstrom
3.2.1 Die Fehler der Zähler dürfen die in den nachstehenden Zahlentafeln genannten Eichfehlergrenzen bei
den angegebenen Stromstärken, Leistungsfaktoren und Belastungsarten nicht überschreiten. Die Feh-
lergrenzen gelten für die Nennfrequenz.
3.2.2 In den nachstehenden Tabellen bedeuten
– Ib die Nennstromstärke des Zählers,
– Imax die Grenzstromstärke, sie beträgt bei normalbelastbaren Zählern und bei Messwandlerzählern
das 1,2-fache und bei besonders belastbaren Zählern (Großbereichszählern) ganze Vielfache der
Nennstromstärke,
– φ den Winkel, dessen Kosinus gleich dem Leistungsfaktor und dessen Sinus gleich dem Blindleis-
tungsfaktor ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 99
3.2.3 Eichfehlergrenzen für Wirkverbrauchszähler und Wirkverbrauchs-Messwandlerzähler
Eichfehlergrenzen
Zählerart Belastungs- in %
E = Einphasen art bei unmittel- Messwandlerzähler
Stromstärke cos φ
M = Mehr- Mehrphasen- bar ange-
phasenzähler zählern schlossene a) b)
Zähler
0,05 Ib 1 E, M symmetrisch 4,0 0,2 2,5
0,1 Ib bis Imax 1 E, M symmetrisch 3,0 0,2 2,0
0,2 Ib bis Ib 1 M einseitig*) 3,5 0,3 2,5
0,1 Ib 0,5 E, M symmetrisch 5,0 0,3 4,0
0,2 Ib bis Imax 0,5 E, M symmetrisch 4,0 0,3 2,5
Ib 0,5 M einseitig*) 5,0 0,4 4,0
0,2 Ib 0,25 E, M symmetrisch – 0,5 5,0
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck
a) Die Fehlergrenzen gelten für Zähler, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik der Klasse 0,2 S angehören und nach
dem 31. Dezember 2006 eine innerstaatliche Bauartzulassung erhalten haben.
b) Die Fehlergrenzen gelten für die nicht Spalte a) zuzurechnenden Messwandlerzähler.
3.2.4 Eichfehlergrenzen für Blindverbrauchszähler und Blindverbrauchs-Messwandlerzähler
Eichfehlergrenzen
Zählerart Belastungs- in %
E = Einphasen art bei unmittel-
Stromstärke sin φ Mess-
M = Mehr- Mehrphasen- bar ange-
phasenzähler zählern wandler-
schlossene
zähler
Zähler
0,1 Ib 1 E, M symmetrisch 5,0 4,0
0,2 Ib bis Imax 1 E, M symmetrisch 4,0 3,0
0,2 Ib bis Ib 1 M einseitig*) 6,0 5,0
0,5 Ib bis Imax 0,5 E, M symmetrisch 4,0 3,0
Ib 0,5 M einseitig*) 6,0 5,0
*) bei symmetrischem Spannungsdreieck
3.2.5 Eichfehlergrenzen für Scheinverbrauchszähler und Scheinverbrauchs-Messwandlerzähler
Leistungsfaktor Eichfehlergrenzen
Stromstärke
cos φ in %
0,1 Ib 1 und 0 5,0
0,2 Ib bis Imax 1 und 0 4,0
0,5 Ib 0,87 und 0,5 5,0
3.3 Eichfehlergrenzen der Gleichstromzähler
3.3.1 Die Fehler der Gleichstromzähler dürfen bei den in der nachstehenden Zahlentafel angegebenen Werten
der Leistung P als Vielfaches der Nennleistung Pb folgende Eichfehlergrenzen nicht überschreiten:
Leistung P 0,05 Pb 0,1 Pb 0,5 Pb 1,0 Pb 1,25 Pb
Fehlergrenzen
9 6 3 3 4
in %
3.3.2 Bei Zwischenwerten der Leistung dürfen die Fehler des Zählers für keine Belastung größer sein, als dem
Linienzug entspricht, der sich bei graphischer Darstellung durch geradlinige Verbindung der Werte vor-
stehender Zahlentafel ergibt.
3.3.3 Bei Zählern, welche zusätzlich mit getrennten Neben- oder Vorwiderständen verwendet werden, gelten
die Nummern 3.3.1 und 3.3.2 für die Zähler einschließlich der Neben- oder Vorwiderstände.
4 Stempelstellen
Am Zählergehäuse muss mindestens eine Hauptstempelstelle vorgesehen sein; sie darf geteilt sein.
Anstelle von Sicherungsstempeln können mehrere Hauptstempel aufgebracht werden.
100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
5 Übergangsvorschriften
Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, die nach § 9 in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden
Fassung von der Eichpflicht ausgenommen waren, sind allgemein zur innerstaatlichen Eichung zuge-
lassen. Sie müssen bis spätestens 1. Januar 2003 erstgeeicht sein und können unbefristet nachgeeicht
werden.
Für allgemein zur Eichung zugelassene Zusatzeinrichtungen betragen die Eichfehlergrenzen für
– mechanische Maximumwerke 2 %,
– elektronische Maximumwerke 1 %,
– mechanische Überverbrauchszählwerke 3 %,
– elektronische Überverbrauchszählwerke 1 %.“
36. Anlage 22 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 22
(zu § 7k)
Messgeräte für thermische Energie
Abschnitt 1 Wärmezähler
(EG-Anforderungen)
Abschnitt 2 Kältezähler
(Innerstaatliche Anforderungen)
Abschnitt 1
Wärmezähler
EG-Anforderungen
1 Begriffsbestimmungen
1.1 Ein Wärmezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die Wärme zu
messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Heizbetrieb abgegeben
wird.
1.2 Ein Wärmezähler ist entweder ein vollständiger Wärmezähler oder ein kombinierter Wärmezähler, der
aus den Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk nach Artikel 4 Buchstabe b
der Richtlinie 2004/22/EG oder einer Kombination davon besteht.
1.3 Formelzeichen für physikalische Größen
Es gelten die Formelzeichen nach Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG.
2 Anforderungen
2.1 Für die messgerätespezifischen Anforderungen gelten die spezifischen Anforderungen nach Anhang
MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG in der jeweils geltenden Fassung, wenn der Zähler im Haushalt, im
Gewerbe oder in der Leichtindustrie verwendet wird.
2.2 Inbetriebnahme
Die Messung des Wärmeverbrauchs in Wohnhaushalten oder zum Zwecke der Verteilung auf die Ver-
braucher ist mindestens mit einem Wärmezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung des Wärme-
verbrauchs mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m3/h ist im gewerblichen Bereich und/oder in
der Leichtindustrie mit einem Wärmezähler mindestens der Klasse 2 durchzuführen.
Die Eigenschaften gemäß Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der
Richtlinie 2004/22/EG müssen vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler
den fortwährend akkumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstal-
lationen in Rohrleitungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vor-
zusehen. Der Einbau von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für
Neuinstallationen nur nach der geltenden Norm erfolgen.
3 Konformitätsbewertung
3.1 Wärmezähler und Teilgeräte nach Nummer 1.2 können unabhängig und getrennt konformitätsbewertet
werden.
3.2 Die in § 7k Abs. 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren, zwischen denen der Hersteller wählen
kann, lauten wie folgt:
B + F oder B + D oder H1.
4 Übergangsvorschriften
4.1 Bei der Ersteichung gelten die Fehlergrenzen nach Nummer 2.1.
4.2 Vollständige Wärmezähler und Teilgeräte gemäß den Nummern 2.3 bis 2.3.4 sowie der Nummer 6 der
Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung sind ausschließlich nach Klasse 3 gemäß
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 101
Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG zu eichen. Satz 1 gilt nicht für vollständige Wärmezähler und
Teilgeräte gemäß Nummer 6 der Anlage 22 in der bis zum 12. Februar 2007 geltenden Fassung; diese
sind bezüglich der Genauigkeitsklasse gemäß Eintrag im innerstaatlichen Zulassungsschein zu eichen.
Abschnitt 2
Kältezähler
Innerstaatliche Anforderungen
1 Zulassung
Die Bauarten der Kältezähler bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung. Teilgeräte nach
Nummer 2.2 eines Kältezählers können eine eigene Zulassung zur innerstaatlichen Eichung erhalten.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Ein Kältezähler ist ein Gerät, das dafür auslegt ist, in einem Wärmetauscher-Kreislauf die ausgetauschte
Wärme zu messen, die von einer als Wärmeträgerflüssigkeit bezeichneten Flüssigkeit im Kühlbetrieb
aufgenommen wird.
2.2 Ein Kältezähler ist entweder ein vollständiger Kältezähler oder ein kombinierter Kältezähler, der aus den
Teilgeräten Durchflusssensor, Temperaturfühlerpaar und Rechenwerk oder einer Kombination davon
besteht.
2.3 Formelzeichen für physikalische Größen
Es gelten die Formelzeichen nach Abschnitt 1 Nr. 1.3 entsprechend für Kältezähler, ausgenommen die
Temperaturdifferenz, die sich wie folgt bestimmt:
∆θ = Temperaturdifferenz θout – θin mit ∆θ ≥ 0.
3 Anforderungen
3.1 Es gelten die Anforderungen nach Abschnitt 1 Nr. 2.1, wobei abweichend für den Zweck der Kältemes-
sung die Werte der Nennbetriebsbedingungen vom Hersteller wie folgt eingeschränkt anzugeben sind:
Verhältnis der oberen Grenze ∆θmax zur unteren Grenze ∆θmin: ∆θmax/∆θmin ≥ 2 und ∆θmin ≥ 3 K.
3.2 Inbetriebnahme
Die Messung der ausgetauschten Wärme in Wohnhaushalten und/oder zum Zwecke der Verteilung auf
die Verbraucher ist mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 3 durchzuführen. Die Messung der
ausgetauschten Wärme mit Durchflusssensoren der Ausführung qp ≥ 6 m3/h ist im gewerblichen Be-
reich und/oder in der Leichtindustrie mindestens mit einem Kältezähler der Klasse 2 durchzuführen.
Unter Beachtung der unter Nummer 3.1 angegebenen Einschränkungen müssen die Eigenschaften
gemäß den Anforderungen nach den Nummern 1.1 bis 1.4 des Anhangs MI-004 der Richtlinie
2004/22/EG vom Versorgungsunternehmen so bestimmt werden, dass der Zähler den fortwährend ak-
kumulierten Verbrauch messrichtig und messbeständig messen kann; für Neuinstallationen in Rohrlei-
tungen kleiner/gleich DN 25 ist der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. Der Einbau
von Durchflusssensoren und Wärmezählern in Messkapselausführung darf für Neuinstallationen nur
nach der geltenden Norm erfolgen.
4 Aufschriften
Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Kältezähler angegeben sein:
a) Typenbezeichnung
b) die Grenzen des Temperaturbereichs (Θmin und Θmax)
c) die Grenzen für die Temperaturdifferenz (∆Θmin und ∆Θmax)
d) die Grenzen für den Durchfluss (qi, qp und qs)
e) Einbauort des Durchflusssensors, wenn nicht Rücklauf
f) Einbaulage, wenn nicht horizontal
g) mindestens ein Pfeil zur Kennzeichnung der Durchflussrichtung
h) maximal zulässiger Betriebsdruck
i) Genauigkeitsklasse, wenn nicht Klasse 3
j) Umgebungsklasse, wenn nicht Klasse C
k) Wärmeträger, wenn nicht Wasser.
Aufschriften auf den Teilgeräten werden sinngemäß nach den Buchstaben a bis k in der Zulassung
festgelegt.
102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
5 Stempelstellen
Vollständige Geräte und Teilgeräte von Kältezählern nach Nummer 2.2 müssen je eine Hauptstempel-
stelle aufweisen.“
37. In Anlage 23 werden in Abschnitt 2 Nr. 4.1 die Wörter „Bei Dosimetern nach § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „Bei
Dosimetern nach § 2 Abs. 3 und 4“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Februar 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007 103
Hinweis auf das Bundesgesetzblatt Teil II
Nr. 2, ausgegeben am 5. Februar 2007
Tag Inhalt Seite
6.11. 2006 Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 26
8.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „CACI Premier Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-10-03) 29
8.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „Jorge Scientific Corporation“, „DPRA, Inc.“ und „Amyx,
Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-50-01, DOCPER-AS-33-02 und DOCPER-AS-51-01) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
22.11. 2006 Bekanntmachung des deutsch-türkischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . 35
28.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Subunternehmen „L-3 Communications, Titan Group“ und „Logistics
Solutions Group, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-52-01 und DOCPER-AS-19-03) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37
28.11. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an das Unternehmen „M. C. Dean, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-53-01) . . . . . . . . . . 40
4.12. 2006 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Beförderung von Wehrmaterial
und Personal durch das Hoheitsgebiet der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
4.12. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über konsularische
Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47
7.12. 2006 Bekanntmachung des deutsch-saudi-arabischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit . . . 47
11.12. 2006 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und
der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über den Status der Verbindungsbüros der deut-
schen Kultureinrichtungen Goethe-Institut (GI) und Deutscher Akademischer Austauschdienst
(DAAD) und ihrer Mitarbeiter in den Vereinigten Arabischen Emiraten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
11.12. 2006 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung der „Eurofima“
Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 52
13.12. 2006 Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen
und Vergünstigungen an die Unternehmen „National Emergency Services International, Inc.“ und
„Sterling Medical Associates, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-04-03 und DOCPER-TC-07-01) . . . . . . . . . . . . 52
19.12. 2006 Bekanntmachung der deutsch-guyanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . 55
104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 12. Februar 2007
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