1814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Vierte Verordnung
zur Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung*)
Vom 2. August 2007
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 7
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 70 Abs. 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft
und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Zusatzstoff-Verkehrsverordnung
Die Zusatzstoff-Verkehrsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 269), zuletzt geändert durch Artikel 2
der Verordnung vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1399), wird wie folgt geändert:
1. Anlage 2 Liste B wird wie folgt geändert:
a) Spalte 3 der Positionen „E 307“, „E 315“, „E 415“, „E 472c“ und „E 559“ wird jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2006/129/EG
vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346 S. 15“.
b) Spalte 3 der Positionen „E 954“, „E 955“, „E 962“, „E 965“ und „E 966“ wird jeweils wie folgt gefasst:
„Richtlinie 95/31/EG vom 5. 7. 1995, ABl. EG Nr. L 178 S. 1, geändert durch die Richtlinie 2006/128/EG
vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346 S. 6“.
c) Nach der Position „E 316“ wird folgende Position eingefügt:
„E 319 Tertiär-Butylhydro- Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
chinon (TBHQ) durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
d) Nach der Position „E 425“ wird folgende Position eingefügt:
„E 426 Sojabohnen-Polyose Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
e) Nach der Position „E 461“ wird folgende Position eingefügt:
„E 462 Ethylcellulose Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
f) Nach der Position „E 585“ wird folgende Position eingefügt:
„E 586 4-Hexylresorcin Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
g) Nach der Position „E 967“ wird folgende Position eingefügt:
„E 968 Erythrit Richtlinie 95/31/EG vom 5. 7. 1995, ABl. EG Nr. L 178 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2006/128/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 6“.
h) Nach der Position „E 1202“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1204 Pullulan Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
– 2006/128/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 95/31/EG zur Festlegung spezifischer
Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. EU Nr. L 346 S. 6), und
– 2006/129/EG der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Änderung und Berichtigung der Richtlinie 96/77/EG zur Festlegung spezifischer
Reinheitskriterien für andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel (ABl. EU Nr. L 346 S. 15).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1815
i) Nach der Position „E 1451“ wird folgende Position eingefügt:
„E 1452 Stärkealuminium- Richtlinie 96/77/EG vom 2. 12. 1996, ABl. EG Nr. L 339 S. 1, geändert
octenylsuccinat durch die Richtlinie 2006/129/EG vom 8. 12. 2006, ABl. EU Nr. L 346
S. 15“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 2. August 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
1816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Verordnung
zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom 8. August 2007
Es verordnen auf Grund mit Satz 2, des § 35 Nr. 1 bis 3, des § 36 Satz 1 Nr. 1
bis 4, jeweils auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8,
– des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebens-
sowie des § 37 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das
der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
S. 945) das Bundesministerium für Ernährung, Land-
und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem
wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Tech-
nologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi- – des § 53 Abs. 2 und des § 56 Abs. 1 Satz 1, auch in
cherheit, Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, und Satz 2, Abs. 2
– des § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buch- und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
stabe a, b und d, des § 34 Satz 1, auch in Verbindung buches, davon § 56 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbin-
dung mit § 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des Gesetzes
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien: über die Errichtung eines Bundesamtes für Ver-
1. Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 über
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom
eine Ausnahmeregelung von einigen Bestimmungen der Richtlinie 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), der zuletzt
93/43/EWG des Rates über Lebensmittelhygiene für die Beförde- durch Artikel 2 § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Sep-
rung von Ölen und Fetten als Massengut auf dem Seeweg (ABl.
EG Nr. L 21 S. 42).
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2654) geändert wor-
2. Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot
den ist, das Bundesministerium für Ernährung, Land-
der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreos- wirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen
tatischer Wirkung und von ß-Agonisten in der tierischen Erzeu- mit dem Bundesministerium der Finanzen,
gung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/
EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3), geändert durch – des § 10 Abs. 4, des § 13 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 6 und
die Richtlinie 2003/74/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 262 S. 17). Abs. 3 Nr. 1, des § 14 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, davon
3. Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-
Nr. 1 und 2 auch in Verbindung mit § 70 Abs. 8, und
maßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5, des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe- bis 3, davon Nr. 3 auch in Verbindung mit § 70
bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-
scheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 Abs. 10 Satz 1, des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
S. 10), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, des § 47 Abs. 1
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 Nr. 4 Buchstabe a sowie des § 57 Abs. 7 und 8 Nr. 2
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1).
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das
4. Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Fest-
legung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Dritt-
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
ländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. EG und Verbraucherschutz,
1998 Nr. L 24 S. 9), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap- – des § 16 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und b des
ril 2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1). Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
5. Richtlinie 98/28/EG der Kommission vom 29. April 1998 über die vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985) in Verbindung mit
Zulassung einer Abweichung von bestimmten Vorschriften der
Richtlinie 93/43/EWG über Lebensmittelhygiene bei der Beförde- § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
rung von Rohzucker auf See (ABl. EG Nr. L 140 S. 10). vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
6. Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- ganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I
tes vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften S. 3197) das Bundesministerium für Ernährung,
der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von
Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 Landwirtschaft und Verbraucherschutz,
S. 29).
– des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegeset-
7. Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen zes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt
und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/ durch Artikel 199 der Verordnung vom 31. Oktober
424/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/ 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bun-
EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 325 S. 31).
desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
8. Richtlinie 2004/4/EG der Kommission vom 15. Januar 2004 zur
Änderung der Richtlinie 96/3/EG über eine Ausnahmeregelung Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bun-
von einigen Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG des Rates desministerium der Justiz und dem Bundesministe-
über Lebensmittelhygiene für die Beförderung von Ölen und Fet- rium für Wirtschaft und Technologie,
ten als Massengut auf dem Seeweg (ABl. EU Nr. L 15 S. 25, Nr.
L 81 S. 92). – des § 10 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der
9. Richtlinie 2004/41/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
tes vom 21. April 2004 zur Aufhebung bestimmter Richtlinien über
Lebensmittelhygiene und Hygienevorschriften für die Herstellung 7842-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zu-
und das Inverkehrbringen von bestimmten, zum menschlichen letzt durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Okto-
Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sowie ber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, das
zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG und 92/118/EWG des
Rates und der Entscheidung 95/408/EG des Rates (ABl. EU Nr. Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
L 157 S. 33, Nr. L 195 S. 12). und Verbraucherschutz,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1817
– des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Übergang auf 2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Eu-
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), der zu- 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
letzt durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. Okto- bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
ber 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das S. 55, Nr. L 226 S. 22)
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft entsprechend.
und Verbraucherschutz,
– des § 43 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes vom §3
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), der zuletzt durch Arti- Allgemeine Hygieneanforderungen
kel 57 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 Lebensmittel dürfen nur so hergestellt, behandelt
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundes- oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Be-
ministerium für Gesundheit: achtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Ge-
fahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt
Artikel 1 sind. Mit lebenden Tieren nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf nur
Verordnung so umgegangen werden, dass von ihnen zu gewin-
über Anforderungen an die nende Lebensmittel bei Beachtung der im Verkehr er-
forderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Be-
Hygiene beim Herstellen, Behandeln
einflussung nicht ausgesetzt sind.
und Inverkehrbringen von Lebensmitteln
(Lebensmittelhygiene-Verordnung – LMHV) §4
Schulung
§1
(1) Leicht verderbliche Lebensmittel dürfen nur von
Anwendungsbereich Personen hergestellt, behandelt oder in den Verkehr ge-
bracht werden, die auf Grund einer Schulung nach An-
Diese Verordnung dient der Regelung spezifischer hang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/
lebensmittelhygienischer Fragen sowie der Umsetzung 2004 über ihrer jeweiligen Tätigkeit entsprechende
und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Fachkenntnisse auf den in Anlage 1 genannten Sach-
Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelhy- gebieten verfügen. Die Fachkenntnisse nach Satz 1
giene. sind auf Verlangen der zuständigen Behörde nachzu-
weisen. Satz 1 gilt nicht, soweit ausschließlich ver-
packte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt,
§2 bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden. Satz 1
gilt nicht für die Primärproduktion und die Abgabe klei-
Begriffsbestimmungen ner Mengen von Primärerzeugnissen nach § 5.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind (2) Bei Personen, die eine wissenschaftliche Ausbil-
dung oder eine Berufsausbildung abgeschlossen ha-
1. nachteilige Beeinflussung: eine Ekel erregende oder ben, in der Kenntnisse und Fertigkeiten auf dem Gebiet
sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygie- des Verkehrs mit Lebensmitteln einschließlich der Le-
nischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie bensmittelhygiene vermittelt werden, wird vermutet,
durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witte- dass sie für eine der jeweiligen Ausbildung entspre-
rungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, chende Tätigkeit
Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, 1. nach Anhang II Kapitel XII Nr. 1 der Verordnung (EG)
menschliche und tierische Ausscheidungen sowie Nr. 852/2004 in Fragen der Lebensmittelhygiene ge-
durch Abfälle, Abwässer, Reinigungsmittel, Pflan- schult sind und
zenschutzmittel, Tierarzneimittel, Biozid-Produkte
oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungs- 2. über nach Absatz 1 erforderliche Fachkenntnisse
verfahren, verfügen.
2. leicht verderbliches Lebensmittel: ein Lebensmittel, §5
das in mikrobiologischer Hinsicht in kurzer Zeit leicht Anforderungen an die Abgabe
verderblich ist und dessen Verkehrsfähigkeit nur bei kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse
Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger
Bedingungen erhalten werden kann, (1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten
Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtli-
3. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd- che Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Ab-
rechtlichen Vorschriften. gabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung
und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anfor-
derungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nr. 2 Be-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom triebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.
1818 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Beförderung von Lebensmitteln bestimmten Behältern
sind im Falle von befördert werden, wenn hinsichtlich der Behälter fol-
1. pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, gende Anforderungen eingehalten werden:
frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, 1. Vor dem Laden des Rohzuckers sind die Behälter
deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert gründlich zu reinigen, um sie von Rückständen der
wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeu- zuvor beförderten Ladung und sonstigen Verunreini-
gung, eigenem Fang oder eigener Ernte: gungen zu befreien; die Behälter sind zu überprüfen,
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb- um festzustellen, ob die genannten Rückstände ord-
liche Mengen, nungsgemäß entfernt worden sind.
b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men- 2. Die Ladung unmittelbar vor dem Rohzucker darf kein
gen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli- Flüssigmassengut gewesen sein.
chen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per-
2. erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages, son hat Nachweise mit Angaben über die in dem jewei-
3. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit ligen Behälter, in dem sich der Rohzucker befindet, un-
weniger als 350 Legehennen. mittelbar zuvor beförderte Ladung sowie über Art und
Umfang der Reinigung nach Absatz 1 Nr. 1 für die
§6 Dauer der Beförderung zur Raffinerie mit sich zu führen.
Auf den Unterlagen für die Beförderung des Rohzu-
Herstellung bestimmter
ckers hat die für das jeweilige Schiff verantwortliche
traditioneller Lebensmittel
Person vor Beginn der Beförderung gut sichtbar und
Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 dauerhaft die Angabe „Dieses Erzeugnis ist erst nach
Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die Raffination für den menschlichen Verzehr geeignet“ an-
in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderun- zubringen.
gen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils be- (3) Im Falle einer Umladung der Behälter hat die für
zeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen. das abgebende Schiff verantwortliche Person die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für das Empfän-
§7 gerschiff verantwortlichen Person zu übergeben und
letztere die übergebenen Nachweise entsprechend Ab-
Hygienische satz 2 Satz 1 mit sich zu führen.
Anforderungen an die Beförderung
von flüssigen Ölen und Fetten in Seeschiffen (4) Nach Abschluss der Beförderung sind die Nach-
weise nach Absatz 2 Satz 1 von dem Beförderungsun-
(1) Flüssige Öle und Fette, die als Lebensmittel zu
ternehmen für ein Jahr aufzubewahren. Satz 1 gilt nicht,
dienen bestimmt sind, dürfen abweichend von Anhang II
soweit die Nachweise der für die Raffination verant-
Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als
wortlichen Person übergeben worden sind. Soweit die
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die
Nachweise nach Absatz 2 Satz 1 der für die Raffination
Beförderung von Lebensmitteln oder Erzeugnissen im
verantwortlichen Person übergeben worden sind, sind
Sinne des Weingesetzes bestimmten Behältern beför-
sie von dieser für ein Jahr aufzubewahren.
dert werden, wenn die Vorschriften der Anlage 4 einge-
halten werden. (5) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen
(2) Die für das jeweilige Schiff verantwortliche Per- Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan-
son hat Nachweise über die drei letzten zuvor in diesen gen vorzulegen.
Behältern beförderten Ladungen sowie über die Wirk-
samkeit des zwischen den Ladungen angewandten §9
Reinigungsverfahrens mit sich zu führen. Zulassung zur Ausfuhr
(3) Im Falle einer Umladung hat die für das Empfän-
(1) Soweit ein Drittland die Einfuhr von Lebensmit-
gerschiff verantwortliche Person zusätzlich zu den in
teln von einer besonderen Zulassung abhängig macht,
Absatz 2 verlangten Dokumenten Nachweise über das
erteilt die zuständige Behörde im Rahmen der Durch-
zwischen den Ladungen auf dem anderen Schiff ange-
führung des Artikels 12 Abs. 1 der Verordnung (EG)
wandte Reinigungsverfahren sowie darüber, dass die
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
vorherige Beförderung des flüssigen Öls oder Fettes
Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allge-
den Bestimmungen der Anlage 4 entsprach, mit sich
meinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
zu führen.
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
Nachweise sind der zuständigen Behörde auf Verlan- ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG Nr. L 31 S. 1)
gen vorzulegen. auf Antrag Betrieben, die Lebensmittel herstellen, be-
oder verarbeiten, eine Zulassung zur Ausfuhr.
§8
(2) Die Zulassung nach Absatz 1 ist zu erteilen, wenn
Hygienische Anforderungen an der Betrieb die allgemeinen und besonderen Anforde-
die Beförderung von Rohzucker in Seeschiffen rungen des Drittlandes an die Einfuhr erfüllt und der An-
(1) Rohzucker, der nach Raffination als Lebensmittel trag stellende Lebensmittelunternehmer die Einhaltung
verwendet werden soll, darf abweichend von Anhang II der hygienischen Anforderungen des Drittlandes zusi-
Kapitel IV Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 als chert, die sich auf die Herstellung, Be- oder Verarbei-
Massengut in Seeschiffen in nicht ausschließlich für die tung der Lebensmittel, betriebseigene Kontrollen, be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1819
sondere amtliche Untersuchungen oder sonstige amt- 4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
liche Überwachungen beziehen. lage 2 Nr. 2 Buchstabe g Umhüllungen oder Verpa-
(3) Die Zulassung nach Absatz 1 kann unter Vergabe ckungen nicht richtig lagert,
einer Zulassungsnummer erteilt werden. Sie kann unter 5. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit An-
dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung wi- lage 2 Nr. 3 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass dort
derrufen werden kann, wenn der Betrieb die Anforde- genannte Personen nicht mit Primärerzeugnissen
rungen nach Absatz 2 nicht erfüllt. Im Übrigen bleiben umgehen,
die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über
Rücknahme und Widerruf unberührt. 6. entgegen § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 8 Abs. 2 Satz 1
oder Abs. 3 einen dort genannten Nachweis nicht,
§ 10 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übergibt oder nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
Ordnungswidrigkeiten
dig mit sich führt,
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- 7. entgegen § 7 Abs. 4 oder § 8 Abs. 5 einen dort ge-
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nannten Nachweis nicht, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
1. entgegen § 3 Satz 1 Lebensmittel herstellt, behan-
delt oder in den Verkehr bringt, 8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 die dort bezeichnete An-
2. entgegen § 3 Satz 2 mit einem lebenden Tier um- gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
geht, rechtzeitig anbringt oder
3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 ein leicht verderbliches 9. entgegen § 8 Abs. 4 Satz 1 oder 3 einen dort ge-
Lebensmittel herstellt, behandelt oder in den Verkehr nannten Nachweis nicht oder nicht mindestens ein
bringt, Jahr aufbewahrt.
1820 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 1
(zu § 4 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene
1. Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels
2. Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jewei-
ligen Lebensmittels
3. Lebensmittelrecht
4. Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung
5. Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit
6. Havarieplan, Krisenmanagement
7. Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels
8. Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels
9. Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels
beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen
und anderen Abfällen
10. Reinigung und Desinfektion
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1821
Anlage 2
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Primärerzeugnissen
1. Zur Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung von Primärerzeugnissen
sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um
a) Wände, Böden und Arbeitsflächen in Betriebsstätten sowie Verkaufsein-
richtungen, Anlagen, Ausrüstungsgegenstände, Behältnisse, Container
und Fahrzeuge, die mit Primärerzeugnissen in Berührung kommen kön-
nen, instand zu halten, regelmäßig zu reinigen und erforderlichenfalls in
geeigneter Weise zu desinfizieren,
b) hygienische Herstellungs-, Transport- und Lagerungsbedingungen für die
Primärerzeugnisse sowie deren Sauberkeit in angemessener Weise si-
cherzustellen,
c) beim Umgang mit und bei der Reinigung von Primärerzeugnissen Trink-
wasser oder, falls angemessen, sauberes Wasser oder sauberes Meer-
wasser zu verwenden,
d) Abfälle und gefährliche Stoffe so zu lagern, damit so umzugehen und sie
so zu entsorgen, dass eine Kontamination der Primärerzeugnisse verhin-
dert wird.
2. Zur Sicherstellung einer guten Lebensmittelhygiene in Betrieben und Ver-
kaufseinrichtungen gilt zusätzlich Folgendes:
a) Bei der Lagerung von Primärerzeugnissen ist das Risiko einer Verunreini-
gung so weit wie möglich zu vermeiden.
b) Erforderlichenfalls muss eine ausreichende Versorgung mit kaltem oder
warmem Trinkwasser oder mit sauberem Wasser vorhanden sein.
c) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zum Reinigen und
Desinfizieren von Räumlichkeiten, Arbeitsgeräten und Ausrüstungsgegen-
ständen vorhanden sein.
d) Erforderlichenfalls müssen geeignete Vorrichtungen zur Ermöglichung ei-
ner angemessenen Personalhygiene, Vorrichtungen zum hygienischen
Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienische Sanitäreinrichtun-
gen und Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
e) Erforderlichenfalls müssen zur Säuberung von Primärerzeugnissen geeig-
nete Vorrichtungen für eine hygienische Vorgehensweise vorhanden sein.
f) Erforderlichenfalls müssen angemessene Vorrichtungen oder Einrichtun-
gen zur Einhaltung geeigneter Temperaturbedingungen für die Primärer-
zeugnisse vorhanden sein.
g) Umhüllungen und Verpackungen müssen so gelagert werden, dass sie
nicht verunreinigt werden können.
3. Es sind die jeweils angemessenen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustel-
len, dass
a) das für die Behandlung von Primärerzeugnissen eingesetzte Personal ge-
sund und in Bezug auf Gesundheitsrisiken und in Fragen der Lebensmit-
telhygiene geschult ist,
b) Personen, die mit Primärerzeugnissen umgehen, ein hohes Maß an per-
sönlicher Hygiene halten sowie geeignete und saubere Arbeitskleidung
und erforderlichenfalls Schutzkleidung tragen,
c) Personen mit infizierten Wunden, Hautinfektionen oder Geschwüren nicht
mit Primärerzeugnissen umgehen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass Primärerzeugnisse direkt oder indirekt kontaminiert werden
können.
1822 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 3
(zu § 6)
Traditionelle Lebensmittel
Anforderungen
Räume, Geräte
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausrüstungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Milcherzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Räume mit
a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Lebensmittel
reifen oder geräuchert werden,
Höhlen oder Felsenkeller, in
denen die Lebensmittel reifen
Kapitel V Nr. 1 a) Kessel aus Kupfer,
b) Arbeitsgeräte aus Holz,
c) Gewebe aus Naturfasern
oder sonstigen Materialien
pflanzlicher Herkunft,
die zur Herstellung, Lagerung
oder Verpackung der Erzeugnisse
verwendet werden
Im Naturreifeverfahren hergestellte Kapitel II Nr. 1 Räume mit
Rohwürste a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen, Wandflächen
oder Decken aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Bodenflächen aus anderen
natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen
oder geräuchert werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nr. 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufge-
hängt werden
Rohe Pökelfleischerzeugnisse Kapitel II Nr. 1 Räume, Kammern oder Türme mit
a) gemauerten Bodenflächen,
Wandflächen oder Decken,
b) mit Bodenflächen oder
Wandflächen aus offenporigem
Naturstein,
c) mit Decken aus Naturstein oder
anderen natürlichen Materialien,
in denen die Erzeugnisse reifen
oder geräuchert werden
Kapitel II Nr. 1 Buchstabe f und Spieße und Stellagen aus Holz, an
Kapitel V Nr. 1 denen die Erzeugnisse während der
Reifung oder Räucherung aufge-
hängt werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1823
Anforderungen
Räume, Geräte
Lebensmittel des Anhangs II der
und Ausrüstungen
Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Latwerge und Süßwaren Kapitel V Nr. 1 Kessel aus Kupfer, die zur Herstel-
lung der Erzeugnisse verwendet
werden
Fruchtaufstriche, Süßwaren, Suppen Kapitel V Nr. 1 Geräte aus Holz, die zur Herstellung
und Eintöpfe der Erzeugnisse verwendet werden
Obst und Gemüse in Essig- oder Kapitel V Nr. 1 Fässer und Töpfe aus Holz oder
Essig-Zuckerlösung, Gemüse in Steingut, die zur Herstellung der
milchsaurer Gärung, Essig Erzeugnisse verwendet werden
Brot und Backwaren Kapitel V Nr. 1 Geräte und Ausrüstungen aus Holz,
Eisen oder offenporigem Stein, die
zur Herstellung der Erzeugnisse ver-
wendet werden
1824 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1 und 3)
Hygienische Anforderungen an die Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen
Bei der Beförderung von Ölen und Fetten in Seeschiffen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Öle oder Fette müssen in Behältern aus rostfreiem Stahl oder in Tanks mit einer Epoxidharzbeschichtung oder
einer technisch gleichwertigen Beschichtung befördert werden. Bei der unmittelbar zuvor in dem betreffenden
Tank beförderten Ladung muss es sich um ein Lebensmittel oder um eine Ladung handeln, die in der Liste der
zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt ist.
2. Werden Öle oder Fette in Behältern aus anderen als in Nummer 1 Satz 1 genannten Materialien befördert, muss
es sich bei den drei zuvor in diesen Behältern beförderten Ladungen um Lebensmittel oder um Ladungen
handeln, die in der Liste der zulässigen vorherigen Ladungen in Nummer 4 dieser Anlage aufgeführt sind.
3. Flüssige Öle oder Fette, die nicht weiter verarbeitet werden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind
oder in Frage kommen, dürfen auf dem Seeweg in Behältern befördert werden, die nicht ausschließlich für die
Beförderungen von Lebensmitteln bestimmt sind, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen werden erfüllt:
a) Der Behälter muss aus rostfreiem Stahl hergestellt oder mit einer Epoxidharzbeschichtung oder einer tech-
nisch gleichwertigen Beschichtung versehen sein und
b) bei den drei zuvor im Behälter beförderten Ladungen muss es sich um ein Lebensmittel handeln.
4. Liste der zulässigen vorherigen Ladungen
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Essigsäure 64-19-7
Essigsäureanhydrid (Ethananhydrid) 108-24-7
Aceton (Dimetylketon; 2-Propanon) 67-64-1
Saueröle und Fettsäuredestillate – aus Pflanzenölen und -fetten u./o. Gemischen daraus und Fetten und Ölen
tierischer und mariner Herkunft
Ammoniumhydroxid (Ammoniumhydrat; Ammoniaklösung; Aqua ammonia) 1336-21-6
Ammoniumpolyphosphat 68333-79-9
10124-31-9
Öle und Fette tierischer, mariner und pflanzlicher Herkunft (außer Cashewnuss- und rohes Tallöl)
Bienenwachs (weiß und gelb) 8006-40-4
8012-89-3
Benzylalkohol (nur NF und Reagenzien) 100-51-6
Butylacetat (n-; sec-; tert-) 123-86-4
105-46-4
540-88-5
Calciumchloridlösung, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste 10043-52-4
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Calciumlignosulfonat 8061-52-7
Candelillawachs 8006-44-8
Carnaubawachs (Brasilwachs) 8015-86-9
Cyclohexan (Hexamethylen; Naphthen; Hexahydrobenzol) 110-82-7
Sojabohnenöl, epoxidiert (mit mindestens 7 % – höchstens 8 % Oxiransauerstoffgehalt) 8013-07-8
Ethanol (Ethylalkohol) 64-17-5
Ethylacetat (Acetic ether, Acetoessigester, Vinegar naphtha) 141-78-6
2-Ethylhexanol (2-Ethylhexylalkohol) 104-76-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1825
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Fettsäuren:
Arachinsäure (Eicosansäure) 506-30-9
Behensäure (Docosansäure) 112-85-6
Buttersäure (n-Buttersäure; Butansäure; Ethylessigsäure; Propylameisensäure) 107-92-6
Caprinsäure (n-Decansäure) 334-48-5
Capronsäure (n-Hexansäure) 142-62-1
Caprylsäure (n-Octansäure) 124-07-2
Erucasäure (Z-13-Docosensäure) 112-86-7
Enanthsäure (n-Heptansäure) 111-14-8
Laurinsäure (n-Dodecansäure) 143-07-7
Lauroleinsäure (Dodecensäure) 4998-71-4
Linolsäure (9,12-Octadecadiensäure) 60-33-3
Linolensäure (9,12,15-Octadecatriensäure) 463-40-1
Myristinsäure (n-Tetradecansäure) 544-63-8
Myristoleinsäure (n-Tetradecensäure) 544-64-9
Ölsäure (n-Octadecensäure) 112-80-1
Palmitinsäure (n-Hexadecansäure) 57-10-3
Palmitoleinsäure (Z-9-Hexadecensäure) 373-49-9
Pelargonsäure (n-Nonansäure) 112-05-0
Rizinolsäure (cis-12-Hydroxyoctadec-9-ensäure; Rizinusölsäure) 141-22-0
Stearinsäure (n-Octadecansäure) 57-11-4
Valeriansäure (n-Pentansäure) 109-52-4
Fettalkohole:
Butylalkohol (Butan-1-ol) 71-36-3
Caproylalkohol (Hexan-1-ol; Hexylalkohol) 111-27-3
Caprylalkohol (1-n-Octanol; Heptylcarbinol) 111-87-5
Cetylalkohol (Alkohol C-16; Hexadecan-1-ol; Palmitylalkohol, n-Primär-Hexadecylalkohol) 36653-82-4
Decylalkohol (Decan-1-ol) 112-30-1
Oenanthylalkohol (1-Heptanol; Heptylalkohol) 111-70-6
Laurylalkohol (Dodecan-1-ol, Dodecylalkohol) 112-53-8
Myristylalkohol (1-Tetradecanol; Tetradecanol) 112-72-1
Nonylalkohol (Nonan-1-ol; Pelargonalkohol; Octylcarbinol) 143-08-8
Oleylalkohol (9-Octadecenol-1-ol) 143-28-2
Stearylalkohol (Octadecan-1-ol) 112-92-5
Tridecylalkohol (1-Tridecanol) 27458-92-0
112-70-9
1826 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Fettalkoholmischungen:
Lauryl-Myristylalkohol (C12-C14)
Cetyl-Stearylalkohol (C16-C18)
Fettsäureester – alle Ester, die in Kombination einer der oben angeführten Fettsäuren und einer der oben
angeführten Fettalkohole entstanden sind
Fettsäuremethylester:
Methyllaurat (Methyldodecanoat) 111-82-0
Methylpalmitat (Methylhexadecanoat) 112-39-0
Methylstearat (Methyloctadecanoat) 112-61-8
Methyloleat (Methyloctadecenoat) 112-62-9
Ameisensäure (Methansäure; Wasserstoffcarbonsäure) 64-18-6
Glycerin (Glycerol) 56-81-5
Glykole:
Butandiol:
1,3-Butandiol (1,3-Butylenglykol) 107-88-0
1,4-Butandiol (1,4-Butylenglykol) 110-63-4
Polypropylenglykol (Molekulargewicht größer als 400) 25322-69-4
Propylenglykol (1,2-Propylenglykol; 1,2-Propandiol; 1,2-Dihydroxypropan; 57-55-6
Monopropylenglykol (MPG); Methylglykol)
1,3-Propylenglykol (Trimethylenglykol; 1,3-Propandiol) 504-63-2
n-Heptan 142-82-5
n-Hexan (technische Qualität) 110-54-3
64742-49-0
iso-Butylacetat 110-19-0
iso-Decanol (Isodecylalkohol) 25339-17-7
iso-Nonanol (Isononylalkohol) 27458-94-2
iso-Octanol (Isooctylalkohol) 26952-21-6
iso-Propanol (Isopropylalkohol; IPA) 67-63-0
Limonen (Dipenten) 138-86-3
Magnesiumchloridlösung 7786-30-3
Methanol (Methylalkohol) 67-56-1
Methylethylketon (2-Butanon) 78-93-3
Methylisobutylketon (4-Methyl-2-Pentanon) 108-10-1
(tert-Butyl)Methylether – (TBME) 1634-04-4
Melasse 57-50-1
Montanwachs 8002-53-7
Paraffinwachs 8002-74-2
63231-60-7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1827
Substanz (Synonyme) CAS-Nr.*)
Pentan 109-66-0
Phosphorsäure (Orthophosphorsäure) 7664-38-2
Trinkwasser, sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste aufgeführt ist und nicht ähnlichen
Beschränkungen unterliegt
Kaliumhydroxid (Ätzkali), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste 1310-58-3
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
n-Propylacetat 109-60-4
Propylentetramer 6842-15-5
Propylalkohol (Propan-1-ol; 1-Propanol) 71-23-8
Natriumhydroxid (Ätznatron), sofern die unmittelbar zuvor beförderte Ladung in dieser Liste 1310-73-2
aufgeführt ist und nicht ähnlichen Beschränkungen unterliegt
Kieselgur (Diatomeenerde) 7631-86-9
Natriumsilicat (Wasserglas) 1344-09-8
Sorbitol (D-sorbitol; 6-wertiger Alkohol; D-Sorbit) 50-70-4
Schwefelsäure 7664-93-9
Harnstoffammoniaknitratlösung
Weingeläger (Bodensatz, Trub, Drusen, Rohweinstein, Weinstein; rohes Kaliumbitartrat, rohes 868-14-4
Kaliumbiturat, Kaliumhydrogentartrat)
Weißöle 8042-47-5
*) CAS = Chemical Abstracts Service Registry Number
1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Artikel 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung bei der Herstel-
lung oder Behandlung im Falle von
Verordnung
über Anforderungen 1. Fischereierzeugnissen die Anforderungen der An-
lage 1 Nr. 1 und 2,
an die Hygiene beim Herstellen,
Behandeln und Inverkehrbringen von 2. lebenden Muscheln die Anforderungen der Anlage 1
bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs Nr. 1 und 3,
(Tierische 3. Eiern die Anforderungen der Anlage 2,
Lebensmittel-Hygieneverordnung – Tier-LMHV) 4. frischem Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen
Betrieb geschlachtetem Geflügel oder im eigenen
Abschnitt 1 landwirtschaftlichen Betrieb geschlachteten Hasen-
Anwendungsbereich, tieren die Anforderungen der Anlage 3,
Begriffsbestimmungen 5. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild die
Anforderungen der Anlage 4
§1 einzuhalten. Satz 1 Nr. 4 gilt nicht, wenn ausschließlich
Anwendungsbereich einzelne Tierkörper oder deren Teile im landwirtschaft-
Diese Verordnung dient der Regelung von Fragen lichen Betrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben
des Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens be- werden. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im
stimmter Lebensmittel tierischen Ursprungs sowie der Falle von Satz 1 Nr. 5 Betriebe des Einzelhandels, die
Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Eu- im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern um den
ropäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebens- Wohnort des Jägers oder den Erlegeort des Wildes ge-
mittelhygiene bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs. legen sind.
(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
§2 sind im Falle von
Begriffsbestimmungen 1. lebenden, frischen oder zubereiteten Fischerei-
erzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
verändert wurde, und lebenden Muscheln aus eige-
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie- ner Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:
rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
a) bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsüb-
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
liche Mengen,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften b) bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Men-
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU gen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesübli-
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden chen Abgabe an Verbraucher entsprechen,
Fassung, 2. Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit
2. Erlegen: Töten von Groß- und Kleinwild nach jagd- weniger als 350 Legehennen,
rechtlichen Vorschriften, 3. Fleisch von im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb
3. Schlachten: Töten von Huftieren, Geflügel, Hasentie- geschlachtetem Geflügel oder im eigenen landwirt-
ren oder Zuchtlaufvögeln durch Blutentzug. schaftlichen Betrieb geschlachteten Hasentieren:
Fleisch von nicht mehr als insgesamt 10 000 Stück
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des
Geflügel oder Hasentieren jährlich,
1. Artikels 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
4. erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild: Wild
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
von nicht mehr als der Strecke eines Jagdtages.
29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU
Nr. L 139 S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
§4
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Zusätzliche Anforderungen an
entsprechend. die Abgabe kleiner Mengen von erlegtem Wild
(1) Kleine Mengen von erlegtem Wild oder von
Abschnitt 2 Fleisch von erlegtem Wild dürfen nur von Personen ab-
Abgabe kleiner Mengen gegeben werden, die auf den Gebieten des Körperbaus
von Primärerzeugnissen und anderen (Anatomie), der Lebensfunktionen (Physiologie), des
Lebensmitteln tierischen Ursprungs normalen und abnormen Verhaltens und krankhafter
Veränderungen des Wildes sowie der hygienischen An-
§3 forderungen im Umgang mit Wild ausreichend geschult
Anforderungen an sind, um
die Abgabe kleiner Mengen 1. das Wild vor und nach dem Erlegen einer Untersu-
bestimmter Primärerzeugnisse chung insbesondere auf die in Anlage 4 Nr. 1.3 be-
und Lebensmittel tierischen Ursprungs zeichneten Merkmale unterziehen zu können, die
(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten das Fleisch als bedenklich zum Verzehr für Men-
Primärerzeugnisse oder Lebensmittel tierischen Ur- schen erscheinen lassen, und
sprungs direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe 2. eine hygienische Behandlung des Wildes bei der
des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Ver- Vorbereitung zur Abgabe sowie bei seiner Lagerung
braucher abgibt, hat unbeschadet der Anforderungen und Beförderung sicherstellen zu können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1829
Bei Personen, die nach dem 1. Februar 1987 die Jäger- (3) Es ist verboten, kleine Mengen von erlegtem Wild
prüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 des Bundesjagdge-
setzes bestanden haben, wird vermutet, dass sie im 1. vor Abschluss der amtlichen Fleischuntersuchung
Sinne des Satzes 1 ausreichend geschult sind. nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder der amtlichen Un-
tersuchung auf Trichinen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
(2) Wer kleine Mengen von erlegtem Wild zum oder
Zweck der Abgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Eigenbe-
2. unausgeweidet
sitz genommen hat, hat das Wild unbeschadet der Re-
gelung in Anlage 4 Nr. 1.1 vor der weiteren Bearbeitung an Verbraucher abzugeben.
oder vor der Abgabe bei der für den Erlegeort oder den
Wohnort zuständigen Behörde
Abschnitt 3
1. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden,
Anforderungen an den Einzelhandel
wenn vor oder nach dem Erlegen des Wildes Merk-
male nach Anlage 4 Nr. 1.3 festgestellt worden sind
und §6
2. im Falle von Wildschweinen, Sumpfbibern, Dachsen Nebensächliche Tätigkeiten
oder anderen Tieren, die Träger von Trichinen sein des Einzelhandels im Sinne
können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen des Artikels 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii
anzumelden. der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Abweichend von Satz 1 muss das erlegte Wild nicht zur Die Abgabe von Lebensmitteln tierischen Ursprungs
amtlichen Fleischuntersuchung oder Untersuchung auf von einem Betrieb des Einzelhandels an andere Be-
Trichinen angemeldet werden, wenn es an einen Be- triebe des Einzelhandels stellt eine nebensächliche Tä-
trieb des Einzelhandels oder an einen Jäger abgegeben tigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang
wird. In diesem Fall hat die abgebende Person nach nach Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe b Nr. ii der Verordnung
Satz 1 Nr. 1 festgestellte Merkmale bei der Abgabe mit- (EG) Nr. 853/2004 dar, wenn die Abgabe
zuteilen; die Pflichten nach Satz 1 gelten in diesem Fall 1. auf höchstens ein Drittel der Herstellungsmenge des
für die für den Betrieb des Einzelhandels verantwortli- abgebenden Betriebes an Lebensmitteln tierischen
che Person oder den Jäger entsprechend. Ursprungs und
2. auf im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern
§5
gelegene Betriebe
Verbote und Beschränkungen
beschränkt ist.
(1) Kleine Mengen von Fischereierzeugnissen, die zu
den Arten der Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizi- §7
nusfische (Gempylidae) gehören, insbesondere Butter-
makrelen der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocy- Anforderungen
bium flavobrunneum, dürfen nur mit einem Hinweis, an das Herstellen
dass das Fischereierzeugnis Stoffe enthalten kann, die oder Behandeln von Lebensmitteln
nach dem Verzehr zu Verdauungsstörungen führen kön- tierischen Ursprungs im Einzelhandel
nen, abgegeben werden. Bei der Abgabe in umhüllter Wer Lebensmittel tierischen Ursprungs in einem Be-
oder verpackter Form sind zusätzlich zu dem Hinweis trieb des Einzelhandels, für den die Anforderungen der
nach Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach deren Artikel 1
1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe- Abs. 5 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 6
zeichnung der Art des Fisches und dieser Verordnung, nicht gelten, herstellt oder behan-
delt, hat die jeweiligen Anforderungen der Anlage 5 ein-
2. Zubereitungshinweise zuhalten. Die Anforderungen der Anlage 5 Kapitel I, II
Nr. 1 und Kapitel IV Nr. 2.1 gelten nicht für
nach Maßgabe des Satzes 3 auf der Verpackung oder
Umhüllung anzugeben. Für die Art und Weise der Kenn- 1. Verkaufsräume sowie nicht ortsfeste Verkaufsstellen,
zeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1
2. an Verkaufsräume unmittelbar angrenzende Räume,
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
in denen Lebensmittel tierischen Ursprungs zur un-
chend.
mittelbaren Abgabe an Verbraucher vorbereitet wer-
(2) Es ist verboten, kleine Mengen von lebenden Mu- den, und
scheln abzugeben, die nicht aus Erzeugungsgebieten 3. Küchenräume in Gaststätten oder Einrichtungen zur
stammen, die von der zuständigen Behörde nach An-
Gemeinschaftsverpflegung.
hang II Kapitel II Buchstabe A der Verordnung
(EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah- §8
rensvorschriften für die amtliche Überwachung von Verbote
zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L Es ist verboten, in einem Betrieb des Einzelhandels,
226 S. 83) als Gebiet der Klasse A eingestuft worden für den die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/
sind. 2004 nach deren Artikel 1 Abs. 5 Buchstabe a und b,
1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
auch in Verbindung mit § 6 dieser Verordnung, nicht § 10
gelten, Informationen zur Lebensmittelkette
1. Eiprodukte oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, (1) Eine Standarderklärung mit Informationen zur Le-
gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden, bensmittelkette nach Anhang II Abschnitt III Nr. 4 Buch-
aus oder unter Verwendung von stabe b Satz 2 zweite Alternative der Verordnung (EG)
a) Eiinhalt, der durch Zentrifugieren oder Zerdrücken Nr. 853/2004 muss vorbehaltlich Anhang II Abschnitt III
von Eiern gewonnen worden ist, Nr. 4 Buchstabe a Nr. i der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004 mindestens die Angaben nach Form und Inhalt
b) Eiweißresten, die durch Zentrifugieren leerer Ei- des Musters der Anlage 7 enthalten. Im Falle der elek-
schalen gewonnen worden sind, tronischen Übermittlung der Informationen nach An-
herzustellen, hang II Abschnitt III Nr. 4 Buchstabe b Satz 2 erste Al-
ternative der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die
2. Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Hack- Anforderungen an den Mindestumfang der Informatio-
fleisch aus anderem als in Anlage 5 Kapitel II nen nach Satz 1 entsprechend.
Nr. 2.2, auch in Verbindung mit Nr. 2.3, bezeichne-
tem Fleisch herzustellen, (2) § 1 der Verordnung mit Übergangsregelungen zur
Einführung der Informationen zur Lebensmittelkette
3. Fleischerzeugnisse aus oder unter Verwendung der bleibt unberührt.
in Anlage 5 Kapitel III Nr. 2 genannten Eingeweide,
Nebenprodukte der Schlachtung oder Gewebe her- § 11
zustellen oder
Zerlegung und Verarbeitung von Fleisch
4. entgegen den Verboten nach den Nummern 1 bis 3 Es ist verboten, Fleisch in Schlachträumen zu zerle-
hergestellte Lebensmittel in den Verkehr zu bringen. gen oder zu verarbeiten. Abweichend von Satz 1 darf in
Schlachträumen handwerklich strukturierter Schlacht-
Abschnitt 4 höfe in beengter räumlicher Lage Fleisch zerlegt wer-
Anforderungen an das Herstellen, den, wenn Vorkehrungen zur Vermeidung einer Konta-
Behandeln und Inverkehrbringen von mination des Fleisches getroffen worden sind und die
Lebensmitteln im Anwendungsbereich zuständige Behörde dies genehmigt hat.
d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4
§ 12
§9 Notschlachtungen außerhalb eines Schlachthofes
Zulassung von Betrieben (1) Tierkörper von als Haustiere gehaltenen Huftie-
ren, die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Ver-
(1) Die Zulassung von Betrieben, die ihre Tätigkeit ordnung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlacht-
nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/ hofes notgeschlachtet worden sind, dürfen nur zu ei-
2004 erst nach Zulassung aufnehmen dürfen, ist nem Schlachthof befördert werden, wenn ihnen ein Be-
schriftlich bei der zuständigen Behörde zu beantragen. gleitschein nach Form und Inhalt des Musters der An-
Dem Antrag sind mindestens lage 8 beigefügt ist.
1. ein Betriebsspiegel, der die Angaben nach Form und (2) Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren,
Inhalt des Musters 1 der Anlage 6 und der ent- die nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verord-
sprechenden Beiblätter nach Form und Inhalt der nung (EG) Nr. 853/2004 außerhalb eines Schlachthofes
Muster 2 bis 8 der Anlage 6 enthält, notgeschlachtet worden sind, darf nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn es mit einem Genusstauglich-
2. ein Entwurf eines maßstabgetreuen Betriebsplanes,
keitskennzeichen nach § 8 Abs. 1 der Tierische Le-
aus dem der Material- und Personalfluss sowie die
bensmittel-Überwachungsverordnung amtlich gekenn-
Aufstellung der Maschinen ersichtlich sind, und
zeichnet ist. Dies gilt nicht für die Notschlachtung von
3. Nachweise über die Zuverlässigkeit des Lebensmit- Huftieren in mobilen Schlachteinheiten, die als Teil ei-
telunternehmers nes Schlachthofes zugelassen sind. Lebensmittelunter-
nehmer, die Schlachthöfe betreiben, dürfen Fleisch
beizufügen. Abweichend von Satz 2 Nr. 2 sind dem An-
nach Satz 1 nur an Betriebe des Einzelhandels abge-
trag im Falle handwerklich strukturierter Betriebe Unter-
ben.
lagen beizufügen, aus denen die in den jeweiligen Räu-
men vorgesehene Tätigkeit ersichtlich ist.
§ 13
(2) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Voraus- Abgabe von Wild an Wildbearbeitungsbetriebe
setzungen nach Artikel 31 Abs. 2 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parla- Wer als Jäger Wildkörper an einen Wildbearbeitungs-
ments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche betrieb abgibt, hat auf Anweisung der zuständigen Be-
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebens- hörde abweichend von Anhang III Abschnitt IV Kapitel II
mittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen Nr. 4 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/
über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 2004 den Kopf oder die Eingeweide beizufügen, soweit
S. 1, Nr. L 191 S. 1) erfüllt sind und keine Tatsachen dies zur Untersuchung auf
vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Le- 1. in Anhang I Gruppe B Nr. 3 der Richtlinie 96/23/EG
bensmittelunternehmer die erforderliche Zuverlässig- des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnah-
keit für die Führung eines Betriebes nach Artikel 4 men hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rück-
Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht besitzt. stände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1831
sen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG brunneum, dürfen nur umhüllt oder verpackt abgege-
und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/ ben werden. Auf der Umhüllung oder Verpackung sind
EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in 1. der wissenschaftliche Name und die Handelsbe-
der jeweils geltenden Fassung genannte Stoffe oder zeichnung der Art des Fisches,
2. Krankheitserreger insbesondere zur Überwachung 2. Zubereitungshinweise und
von Zoonosen und Zoonoseerregern
3. ein Hinweis, dass das Fischereierzeugnis Stoffe ent-
erforderlich ist. halten kann, die nach dem Verzehr zu Verdauungs-
störungen führen können,
§ 14
nach Maßgabe des Satzes 3 anzugeben. Für die Art
Untersuchung und Weise der Kennzeichnung gilt § 3 Abs. 3 Satz 1,
von Rohmilch nach Anhang III 2 und 3 Halbsatz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 verordnung entsprechend.
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Als Kontrollen von Rohmilch aus Milcherzeugungs- Abschnitt 5
betrieben im Sinne einer nationalen Kontrollregelung Gemeinsame Anforderungen
nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 2 Satz 2 an die Abgabe kleiner Mengen
Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten von Lebensmitteln,
die Untersuchungen nach § 1 Abs. 1 der Milch-Güte- den Einzelhandel und das Herstellen,
verordnung. Behandeln und Inverkehrbringen von
Lebensmitteln im Anwendungsbereich
§ 15 d e r Ve r o r d n u n g ( E G ) N r. 8 5 3 / 2 0 0 4
Gebote, Verbote und Beschränkungen
§ 16
(1) Als Haustiere gehaltene Huftiere dürfen nur zur
Schlachtung an einen Schlachthof abgeben werden, Warnhinweis bei Hackfleisch
wenn die Tiere so gekennzeichnet sind, dass der Her- und Fleischzubereitungen
kunftsbetrieb eindeutig feststellbar ist. 1. Hackfleisch, das aus oder unter Verwendung von
(2) Wer nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe b der Ver- Fleisch von Geflügel oder Einhufern hergestellt wor-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 Erzeugnisse mit einem Iden- den ist oder
titätskennzeichen in den Verkehr bringt, hat bei umhüll- 2. Fleischzubereitungen, die aus oder unter Verwen-
tem oder verpacktem zerlegtem Fleisch oder bei um- dung von Separatorenfleisch hergestellt worden
hüllten oder verpackten Nebenprodukten der Schlach- sind,
tung das Identitätskennzeichen so auf der Umhüllung dürfen in Fertigpackungen nur mit Hinweis „Vor dem
oder Verpackung zu befestigen oder aufzudrucken, Verzehr durcherhitzen!“ in den Verkehr gebracht wer-
dass es beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung den. Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach
zerstört wird. Satz 1 gilt § 3 Abs. 3 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1
(3) Es dürfen, bezogen auf die Innentemperatur des der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entspre-
Lebensmittels, chend.
1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren nur
bei einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C, § 17
2. Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere Abgabe von Rohmilch
gehaltenen Huftieren nur bei einer Temperatur von oder Rohrahm an Verbraucher
nicht mehr als + 3 °C, (1) Es ist verboten, Rohmilch oder Rohrahm an Ver-
braucher abzugeben.
3. Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nur bei einer
Temperatur von nicht mehr als + 4 °C, (2) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in Fer-
tigpackungen unter der Verkehrsbezeichnung „Vor-
4. Wildkörper erlegten
zugsmilch“ an Verbraucher, ausgenommen in Einrich-
a) Großwildes nur bei einer Temperatur von nicht tungen zur Gemeinschaftsverpflegung, abgegeben
mehr als + 7 °C, werden, wenn sie
b) Kleinwildes nur bei einer Temperatur von nicht 1. in einem Milcherzeugungsbetrieb, für den die zu-
mehr als + 4 °C, ständige Behörde eine Genehmigung nach § 18
5. Separatorenfleisch nur bei einer Temperatur von Abs. 1 erteilt hat, unter Einhaltung der Anforderun-
nicht mehr als + 2 °C und gefrorenes Separatoren- gen der Anlage 9 Kapitel I Nr. 1 und 2 gewonnen und
fleisch nur bei einer Temperatur von nicht mehr als behandelt worden ist,
– 18 °C 2. den Anforderungen an die Beschaffenheit nach An-
gelagert und befördert werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für lage 9 Kapitel I Nr. 3 entspricht,
die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der 3. in der Zeit von der Abfüllung bis zur Abgabe eine
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 bezeichneten Fälle. Temperatur von + 8 °C nicht überschritten hat und
(4) Fischereierzeugnisse, die zu den Arten der 4. auf der Fertigpackung mit dem dem Verbrauchsda-
Schlangenmakrelen, Ölfische oder Rhizinusfische tum vorangestellten Wort „Rohmilch“ sowie dem
(Gempylidae) gehören, insbesondere Buttermakrelen nachgestellten Hinweis „Aufbewahren bei höchstens
der Arten Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavo- + 8 °C“ gekennzeichnet ist, wobei das Verbrauchs-
1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
datum eine Frist von 96 Stunden nach der Gewin- betriebes nach Absatz 1 durchzuführen. Tiere, die die in
nung nicht überschreiten darf. Satz 1 genannten Krankheitserreger oder Toxine mit der
Die zuständige Behörde kann für die Abgabe tiefgefro- Milch ausscheiden, dürfen erst dann in den Bestand
rener Vorzugsmilch Ausnahmen von den Anforderun- der Vorzugsmilch liefernden Tiere eingestellt werden,
gen nach Satz 1 Nr. 4 genehmigen. wenn eine erneute Untersuchung nach Satz 2 mit ne-
gativem Ergebnis durchgeführt worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch in ver-
schlossenen Kannen oder ähnlichen Behältnissen unter § 19
der Verkehrsbezeichnung „Vorzugsmilch“ an Verbrau-
cher, ausgenommen in Einrichtungen zur Gemein- Herstellung von Käse
schaftsverpflegung, abgegeben werden, wenn die An- mit einer Reifezeit von mindestens 60 Tagen
forderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt sind Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass zur
und die Behältnisse mit einem mit ihnen fest verbunde- Herstellung von Käse mit einer Reifezeit von mindes-
nen Etikett versehen sind, das die Angaben nach Ab- tens 60 Tagen Rohmilch verwendet wird, die nicht den
satz 2 Satz 1 Nr. 4 enthält. Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III
(4) Abweichend von Absatz 1 darf Rohmilch ferner Nr. 3 oder Kapitel II Teil III Nr. 1 der Verordnung (EG)
von Milcherzeugungsbetrieben unmittelbar an Verbrau- Nr. 853/2004 entspricht.
cher abgegeben werden, wenn
§ 20
1. die Abgabe im Milcherzeugungsbetrieb erfolgt,
Temperaturanforderungen
2. die Rohmilch im eigenen Betrieb gewonnen und be- für die Lagerung und Beförderung von Eiern
handelt worden ist,
Wer Hühnereier gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,
3. die Rohmilch am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor hat diese ab dem 18. Tag nach dem Legen bei einer
gewonnen worden ist, Temperatur von + 5 °C bis + 8 °C zu lagern oder zu
4. an der Abgabestelle gut sichtbar und lesbar der Hin- befördern.
weis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ ange-
bracht ist und § 21
5. die Abgabe von Rohmilch zuvor der zuständigen Be- Betriebseigene Kontrollen und Nachweise
hörde angezeigt worden ist. (1) Wer Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs be-
Im Falle des Satzes 1 gelten die Anforderungen nach oder verarbeitet, hat zu überprüfen, ob
Anlage 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung entspre- 1. landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich Bienen
chend. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für verbotene Stoffe verabreicht worden sind und
die Abgabe von Rohmilch an einen bestimmten Perso-
2. bei landwirtschaftlichen Nutztieren einschließlich
nenkreis Ausnahmen von den Anforderungen des Sat-
Bienen nach Anwendung pharmakologisch wirksa-
zes 1 Nr. 3 bis 5 genehmigen.
mer Stoffe die festgesetzten Wartezeiten eingehal-
ten worden sind
§ 18
und nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 hierüber
Anforderungen an Nachweise zu führen.
das Gewinnen, Behandeln
und Inverkehrbringen von Vorzugsmilch (2) Wer Fleisch gewinnt oder bearbeitet, hat nach
Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise über Art,
(1) Wer Rohmilch zum Zweck der Abgabe nach § 17 Menge und Verbleib des angefallenen Materials der Ka-
Abs. 2 oder 3 gewinnen will, bedarf hierfür der Geneh- tegorie 1 nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/
migung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
wird für einen Betrieb auf Antrag erteilt, wenn gewähr- 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für
leistet ist, dass die Anforderungen nach Anlage 9 ein- den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
gehalten werden. Die zuständige Behörde kann das produkte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) zu führen.
Ruhen der Genehmigung anordnen, wenn die Voraus-
setzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vor- (3) Wer nach § 17 Abs. 2 oder 3 Rohmilch abgibt, hat
liegen oder Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht im Rahmen betriebseigener Kontrollen in Bezug auf die
rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden der Milchgewinnung dienenden Tiere nach Maßgabe
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der des Absatzes 4 Satz 1 Nachweise zu führen über
Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben 1. Aufnahme oder Erwerb und Abgabe unter Angabe
werden kann. Die verwaltungsverfahrensrechtlichen des Zeitpunktes und der Namen und Anschriften
Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben un- der Lieferanten und Empfänger,
berührt. 2. Zeitpunkt, Art und Dauer von Erkrankungen und ei-
(2) Milch liefernde Tiere, die Krankheitserreger oder ner erkennbaren Störung des allgemeinen Gesund-
deren Toxine nach Nummer 6 der Tabelle in Anlage 9 heitszustandes,
Kapitel I Nr. 3 ausscheiden, sind von der Gewinnung 3. durchgeführte Untersuchungen nach Anlage 9 Kapi-
von Vorzugsmilch auszuschließen. Im Falle des Nach- tel I Nr. 1.1.2 bis 1.1.4 und 3,
weises von in Satz 1 genannten Krankheitserregern
oder deren Toxinen sind zur Erfassung der Tiere, die 4. die Ergebnisse der Untersuchungen nach § 18
diese Krankheitserreger oder Toxine mit der Milch aus- Abs. 2.
scheiden, nach Anweisung der zuständigen Behörde (4) Die Nachweise nach den Absätzen 1 bis 3 sind in
Untersuchungen im Tierbestand des Milcherzeugungs- übersichtlicher Weise geordnet und fortlaufend zu füh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1833
ren. Sie sind zwei Jahre lang aufzubewahren, der zu- 4. entgegen § 16 Satz 1 die dort bezeichneten Lebens-
ständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, so- mittel in Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder
weit die Nachweise auf elektronischen Datenträgern 5. entgegen § 22 Abs. 2 Geflügelfleisch in den Verkehr
abgespeichert sind, auf Verlangen der zuständigen Be- bringt.
hörde auszudrucken.
§ 24
§ 22
Ordnungswidrigkeiten
Verbote und Beschränkungen
(1) Wer eine in § 23 Abs. 2 bezeichnete Handlung
(1) Es ist verboten, fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Le-
1. Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren, Ge- bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungs-
flügel, Hasentieren oder Zuchtlaufvögeln, die nicht widrig.
durch Schlachten getötet worden sind, (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
2. Fleisch von Groß- oder Kleinwild, das nicht durch Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Erlegen getötet worden ist, buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
in den Verkehr zu bringen. 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2, jeweils in
(2) Es ist verboten, mit Wasserbindern behandeltes Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.4 Satz 1, nicht Trink-
Geflügelfleisch als frisches Fleisch in den Verkehr zu wasser verwendet,
bringen. 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit
(3) Es ist verboten, Eier nach Ablauf des 21. Tages Anlage 1 Nr. 3.3 oder 3.4 Satz 1 Austern nicht rich-
nach dem Legen an Verbraucher abzugeben. tig aufbewahrt oder lebende Muscheln befördert
oder abgibt,
Abschnitt 6 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Anlage 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 Fleisch von Geflügel oder
Hasentieren gewinnt oder behandelt,
§ 23 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
Straftaten a) Anlage 4 Nr. 1.1 Kleinwild nicht oder nicht recht-
(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebens- zeitig aufbricht oder nicht oder nicht rechtzeitig
mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer ausweidet oder
vorsätzlich oder fahrlässig b) Anlage 4 Nr. 1.4 Halbsatz 1 Eingeweide nicht
1. entgegen § 5 Abs. 2 kleine Mengen der dort be- oder nicht richtig kennzeichnet,
zeichneten lebenden Muscheln abgibt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von er-
2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 kleine Mengen von erleg- legtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt,
tem Wild abgibt, 6. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
3. entgegen § 8 Eiprodukte, Flüssigei, Hackfleisch, Satz 3, Wild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-
Fleischzubereitungen aus Hackfleisch oder Fleisch- tig zu den dort bezeichneten amtlichen Untersu-
erzeugnisse herstellt oder ein Lebensmittel in den chungen anmeldet,
Verkehr bringt, 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht
4. entgegen § 11 Satz 1 Fleisch zerlegt oder ver- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
arbeitet, macht,
5. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 3 Fleisch abgibt, 8. entgegen § 7 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 5
6. entgegen § 17 Abs. 1 Rohmilch oder Rohrahm ab- a) Kapitel I Nr. 1.4 unverpacktes Fleisch nicht ge-
gibt, trennt von verpacktem Fleisch lagert,
7. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 3 dort bezeichnete b) Kapitel I Nr. 2.2 Fleisch nicht auf den dort ge-
Tiere nicht von der Gewinnung von Vorzugsmilch nannten Temperaturen hält,
ausschließt oder in einen Bestand Vorzugsmilch lie- c) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 1 oder 2 Großwild in der
fernder Tiere einstellt, Decke tieffriert oder nicht oder nicht rechtzeitig
8. entgegen § 22 Abs. 1 Fleisch in den Verkehr bringt enthäutet,
oder d) Kapitel I Nr. 3.1 Satz 3 Wildkörper von Kleinwild
9. entgegen § 22 Abs. 3 Eier an Verbraucher abgibt. nicht oder nicht rechtzeitig ausweidet,
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Le- e) Kapitel I Nr. 3.2 Satz 1 unverpacktes Fleisch
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, nicht richtig lagert oder nicht richtig befördert,
wer f) Kapitel II Nr. 1.2 oder 1.3 Hackfleisch oder
1. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 kleine Mengen von Fleischzubereitungen herstellt,
Fischereierzeugnissen abgibt, g) Kapitel II Nr. 2.1, 2.2.2 oder 3.1 Satz 1 Fleisch
2. entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 kleine Mengen von erleg- für die Herstellung von Hackfleisch oder
tem Wild abgibt, Fleischzubereitungen verwendet,
3. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 h) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 1 Hackfleisch oder
Nr. 3 ein Fischereierzeugnis ohne den dort bezeich- Fleischzubereitungen nicht oder nicht rechtzei-
neten Hinweis abgibt, tig umhüllt oder nicht oder nicht rechtzeitig ver-
1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
packt oder nicht oder nicht rechtzeitig kühlt 11. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit
oder nicht oder nicht rechtzeitig gefriert, Satz 2 Nr. 1 oder 2 ein Fischereierzeugnis abgibt,
i) Kapitel II Nr. 3.3 Satz 2 eine dort bezeichnete 12. entgegen § 18 Abs. 2 Satz 2 eine Untersuchung
Temperatur nicht einhält, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt,
j) Kapitel II Nr. 3.4 Hackfleisch oder Fleischzube- 13. entgegen § 20 Hühnereier nicht richtig lagert oder
reitungen einfriert, nicht richtig befördert,
k) Kapitel III Nr. 1 Fleisch für die Herstellung von 14. entgegen § 21 Abs. 1 eine Überprüfung nicht, nicht
Fleischerzeugnissen verwendet, richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder
l) Kapitel IV Nr. 2.2.1 oder 2.2.4 Satz 1 Schalen 15. entgegen § 21 Abs. 1, 2 oder 3 einen Nachweis
von Eiern oder Rohstoffe für die Herstellung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.
von Eiprodukten oder Flüssigei verwendet, (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
m) Kapitel V Nr. 1.1 Milch zur Herstellung von Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
Milcherzeugnissen verwendet oder buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
n) Kapitel VI Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebens- 1. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Fleisch von Huftieren in
mittel in den Verkehr bringt, den Verkehr bringt,
9. entgegen § 12 Abs. 1 einen Tierkörper befördert, 2. entgegen § 15 Abs. 1 als Haustiere gehaltene Huf-
10. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 1 Fleisch, Nebenpro- tiere abgibt oder
dukte der Schlachtung, Wildkörper oder Separato- 3. entgegen § 15 Abs. 2 ein Identitätskennzeichen
renfleisch lagert oder befördert, nicht richtig befestigt oder nicht richtig aufdruckt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1835
Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Fischereierzeugnissen oder von lebenden Muscheln
1. Allgemeine Anforderungen:
1.1 Fischereifahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln nicht mit
Schmutz- oder Abwasser, Abgasen, Kraftstoff, Öl oder sonstigen Schadstoffen verunreinigt werden können.
1.2 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind bei geeigneten Temperaturen aufzubewahren und zu
befördern und vor Verunreinigungen und Sonneneinstrahlung oder anderen Wärmequellen zu schützen.
1.3 Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln sind so zu behandeln, dass Beschädigungen oder Quet-
schungen so weit wie möglich vermieden werden.
1.4 Für alle Reinigungszwecke ist Trinkwasser zu verwenden. Zur Reinigung unzerteilter Fischereierzeugnisse
oder lebender Muscheln kann sauberes Wasser oder sauberes Meerwasser verwendet werden.
2. Spezielle Anforderungen an die Abgabe von Fischereierzeugnissen:
2.1 Lebende Fischereierzeugnisse müssen so aufbewahrt oder befördert werden, dass die Lebensmittelsicher-
heit und die Lebensfähigkeit nicht nachteilig beeinflusst werden.
2.2 Fischereierzeugnisse, die nicht am Leben gehalten werden, müssen nach dem Fang so bald wie möglich
gekühlt werden. Ist eine Kühlung an Bord nicht möglich, so müssen die Fischereierzeugnisse so bald wie
möglich angelandet, gekühlt und so bald wie möglich abgegeben werden.
2.3 Werden Fischereierzeugnisse geköpft oder ausgenommen, so hat dies so schnell wie möglich nach dem
Fang und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu erfolgen. Unmittelbar danach müssen die Fische-
reierzeugnisse sorgfältig mit Trinkwasser oder – an Bord von Fischereifahrzeugen – mit sauberem Wasser
oder sauberem Meerwasser gereinigt werden. Eingeweide und solche Teile, die die Gesundheit des Men-
schen gefährden können, sind so rasch wie möglich von den zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
zeugnissen zu entfernen und getrennt zu halten.
2.4 Fischereierzeugnisse müssen nach Aussehen, Geruch und Konsistenz frisch sein.
2.5 Fischereierzeugnisse von Seefischen sind vor dem Inverkehrbringen einer geeigneten Sichtkontrolle zu
unterziehen, damit sichtbare Parasiten festgestellt werden können.
3. Spezielle Anforderungen an die Abgabe von lebenden Muscheln:
3.1 Lebende Muscheln müssen Merkmale aufweisen, die auf Frischezustand und Lebensfähigkeit schließen
lassen, wie eine schmutzfreie Schale, eine Klopfreaktion und normale Mengen von Schalenflüssigkeit.
3.2 Lebende Muscheln dürfen keinen erheblichen Temperaturschwankungen ausgesetzt werden. Sie sind so
aufzubewahren, dass ihre Lebensfähigkeit nicht beeinträchtigt wird.
3.3 Austern müssen mit der konkaven Seite nach unten aufbewahrt werden.
3.4 Lebende Muscheln dürfen nur in verschlossenen Verpackungen befördert oder abgegeben werden. Die
Verpackung muss ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu
schützen.
3.5 Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte über-
schreiten:
3.5.1 Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):
800 Mikrogramm je Kilogramm,
3.5.2 Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):
20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm,
3.5.3 Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:
160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm,
3.5.4 Yessotoxine:
1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder
3.5.5 Azaspiracide:
160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.
1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 2
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher
sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stö-
ßen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
2. Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt
und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der
Erzeugnisse gewährleistet.
Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder be-
handelt werden, in denen
1. Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Per-
sonal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben
werden kann,
2. Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von
mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
3. Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit
dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
4. erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tie-
rischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
5. Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie mög-
lich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur
bei der Lagerung eingehalten wird,
vorhanden sind oder die unmittelbar an einen Raum angrenzen, in dem diese
Einrichtungen vorhanden sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1837
Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4)
Anforderungen an die Abgabe
kleiner Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild
1. Beim Gewinnen des Fleisches ist Folgendes zu beachten:
1.1 Großwild ist so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe aufzubrechen und auszuweiden.
Das Enthäuten und eine Zerlegung von Großwild am Erlegeort ist nur zulässig, wenn der Transport sonst
nicht möglich ist.
1.2 Großwild ist unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufzubewahren, dass es gründlich aus-
kühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzu-
bewahren, dass es gründlich auskühlen kann. Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innen-
temperatur von höchstens + 7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens + 4 °C abgekühlt
sein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen.
1.3 Beim Erlegen, Aufbrechen, Zerwirken und weiteren Behandeln ist auf Merkmale zu achten, die das Fleisch
als gesundheitlich bedenklich erscheinen lassen. Diese liegen vor bei
1.3.1 abnormen Verhaltensweisen oder Störungen des Allgemeinbefindens;
1.3.2 Fehlen von Anzeichen äußerer Gewalteinwirkung als Todesursache (Fallwild);
1.3.3 Geschwülsten oder Abszessen, wenn sie zahlreich oder verteilt in inneren Organen oder in der Muskulatur
vorkommen;
1.3.4 Schwellungen der Gelenke oder Hoden, Hodenvereiterung, Leber- oder Milzschwellung, Darm- oder Na-
belentzündung, bei Federwild Entzündung des Herzens, des Drüsen- oder Muskelmagens;
1.3.5 fremdem Inhalt in den Körperhöhlen, insbesondere Magen- und Darminhalt oder Harn, wenn Brust- oder
Bauchfell verfärbt ist;
1.3.6 erheblicher Gasbildung im Magen- und Darmkanal mit Verfärbung der inneren Organe;
1.3.7 erheblichen Abweichungen der Muskulatur oder der Organe in Farbe, Konsistenz oder Geruch;
1.3.8 offenen Knochenbrüchen, soweit sie nicht unmittelbar mit dem Erlegen in Zusammenhang stehen;
1.3.9 erheblicher Abmagerung;
1.3.10 frischen Verklebungen oder Verwachsungen von Organen mit Brust- oder Bauchfell;
1.3.11 Geschwülste oder Wucherungen im Kopfbereich oder an den Ständern bei Federwild;
1.3.12 verklebten Augenlidern, Anzeichen von Durchfall, insbesondere im Bereich der Kloake, sowie Verklebun-
gen und sonstigen Veränderungen der Befiederung, Haut- und Kopfanhänge sowie Ständer bei Federwild;
1.3.13 sonstigen erheblichen sinnfälligen Veränderungen außer Schussverletzungen.
1.4 Eingeweide, die Veränderungen aufweisen, sind so zu kennzeichnen, dass die Zugehörigkeit zu dem be-
treffenden Wildkörper festgestellt werden kann; sie müssen bis zum Abschluss der amtlichen Untersu-
chungen beim Wildkörper verbleiben.
2. Es ist durch geeignete Maßnahmen oder Vorrichtungen sicherzustellen, dass beim Zerlegen und Umhüllen
Fleisch von Großwild auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und Fleisch von Kleinwild auf einer
Temperatur von nicht mehr als + 4 °C gehalten wird.
3. Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern) müssen über
3.1 eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine gründliche Auskühlung des erlegten
Wildes nicht erreicht werden kann;
3.2 einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt wer-
den.
4. In den Räumen und gegebenenfalls in Wildkammern gilt für die Bearbeitung des erlegten Wildes Folgen-
des:
4.1 Untersuchungspflichtiges erlegtes Wild ist so rechtzeitig der Untersuchung zuzuführen, dass Veränderun-
gen bei der amtlichen Untersuchung erkannt und beurteilt werden können.
4.2 Erlegtes Großwild ist auf Ersuchen des amtlichen Untersuchers zur Untersuchung zu enthäuten; der Brust-
korb ist zu öffnen. Die Wirbelsäule und der Kopf sind längs zu spalten, wenn nach Feststellung des
Untersuchers gesundheitliche Gründe dies erforderlich machen. Erlegtes Großwild in der Decke darf nicht
eingefroren werden.
4.3 Erlegtes Federwild ist auf Verlangen des Untersuchers zur Untersuchung so herzurichten, dass die nach
der fachlichen Beurteilung erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden können. Ungerupftes und
nicht ausgenommenes Federwild darf nicht eingefroren werden.
4.4 Großwild in der Decke oder Kleinwild in der Decke oder im Federkleid darf Fleisch von erlegtem Wild nicht
berühren.
1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 5
(zu § 7 Satz 1)
Anforderungen an die Herstellung
oder Behandlung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel
Kapitel I
Anforderungen an die Zerlegung und Behandlung von Fleisch
Bei der Zerlegung und Behandlung von Fleisch sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Anforderungen an Räume und Einrichtung
1.1 Die Zerlegung von Fleisch muss in einem Raum erfolgen, der so ausgerüstet ist, dass die Anforderungen
an die Zerlegungs- und Entbeinungshygiene nach den Nummern 2.1 und 2.2 eingehalten werden.
1.2 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch um-
gehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden
kann.
1.3 Der Raum nach Nummer 1.1 muss über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wasser-
temperatur von mindestens + 82 °C oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
1.4 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von verpacktem Fleisch gelagert werden, sofern das Fleisch nicht zu
verschiedenen Zeiten oder in einer Weise gelagert wird, dass das unverpackte Fleisch durch Verpackungs-
material oder die Art der Lagerung nicht kontaminiert werden kann.
2. Zerlegungs- und Entbeinungshygiene
2.1 Das zur Zerlegung bestimmte Fleisch darf nur der Zerlegungskapazität entsprechend in den Raum nach
Nummer 1.1 verbracht werden, wobei sicherzustellen ist, dass
2.1.1 die Zerlegung als Bandzerlegung ununterbrochen vorangeht oder
2.1.2 während der Zerlegung eine zeitliche Trennung zwischen den verschiedenen Produktionspartien gewähr-
leistet ist.
2.2 Beim Zerlegen, Entbeinen, Zurichten, Zerschneiden in Scheiben oder Würfel, Umhüllen oder Verpacken
von Fleisch müssen vorbehaltlich der Nummern 2.3 und 2.4
2.2.1 Nebenprodukte der Schlachtung von Huftieren, Farmwild und Großwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.2, 1.6
und 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 3 °C,
2.2.2 anderes Fleisch der in Nummer 2.2.1 genannten Tiere auf einer Temperatur von nicht mehr als + 7 °C und
2.2.3 Fleisch von Geflügel, Hasentieren und Kleinwild im Sinne des Anhangs I Nr. 1.3, 1.4 und 1.7 der Verord-
nung (EG) Nr. 853/2004 auf einer Temperatur von nicht mehr als + 4 °C
gehalten werden.
2.3 Abweichend von Nummer 2.2 darf Fleisch warm zerlegt und entbeint werden, wenn der Zerlegungsraum
räumlich unmittelbar an den Schlachthof angeschlossen ist. In diesem Fall muss das Fleisch entweder auf
direktem Wege vom Schlachthof in den Zerlegungsraum oder zunächst in einen Kühlraum oder eine an-
dere geeignete Kühleinrichtung verbracht werden. Das Fleisch muss nach der Zerlegung und gegebenen-
falls Umhüllung und Verpackung auf die entsprechende in Nummer 2.2 genannte Temperatur abgekühlt
und bei dieser Temperatur gelagert oder befördert werden.
2.4 Die Nummern 2.2.1 und 2.2.2 gelten nicht, sofern das Fleisch auf Grund einer Genehmigung nach An-
hang III Abschnitt I Kapitel VII Nr. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 befördert worden ist.
2.5 Soweit Fleisch verschiedener Tierarten zerlegt wird, müssen Kreuzkontaminationen durch geeignete Vor-
kehrungen wie z. B. durch zeitlich oder räumlich getrennte Bearbeitung des Fleisches vermieden werden.
3. Behandlung, Lagerung und Beförderung von Fleisch
3.1 Großwild in der Decke darf nicht tief gefroren werden. Es ist vor dem Inverkehrbringen zu enthäuten.
Wildkörper von Kleinwild sind unverzüglich nach der Anlieferung auszuweiden.
3.2 Unverpacktes Fleisch muss getrennt von Wild in der Decke, Wild im Federkleid und verpacktem Fleisch
gelagert oder befördert werden. Dies gilt nicht, sofern die Lagerung oder Beförderung zu verschiedenen
Zeitpunkten oder in einer Weise erfolgt, dass das unverpackte Fleisch auf Grund der Art der Lagerung oder
Beförderung nicht kontaminiert werden kann.
Kapitel II
Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen
Bei der Herstellung und Behandlung von Hackfleisch und Fleischzubereitungen sind folgende Anforderungen ein-
zuhalten:
1. Anforderungen an Räume und Einrichtung
Hackfleisch und Fleischzubereitungen dürfen nur in Räumen hergestellt werden, die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1839
1.1 so ausgerüstet sind, dass die Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung nach Nummer 3
eingehalten werden können,
1.2 über Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen
umgehende Personal verfügen, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben wer-
den kann,
1.3 über Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C
oder ein alternatives System mit gleicher Wirkung verfügen.
2. Anforderungen an Rohstoffe
2.1 Für die Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf nur frisches Fleisch verwendet wer-
den, das
2.1.1 in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor
dem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der
Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-
ständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,
2.1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-
dels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach
§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-
Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-
triert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder
2.1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke
oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.
2.2 Bei der Herstellung von Hackfleisch sind über die Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende An-
forderungen einzuhalten:
2.2.1 Hackfleisch darf unbeschadet der Nummer 2.2.2 nur aus Skelettmuskulatur mit anhaftendem Fett herge-
stellt werden.
2.2.2 Zur Herstellung von Hackfleisch dürfen nicht verwendet werden
2.2.2.1 Fleischabschnitte, die beim Zerlegen und Zerschneiden anfallen, ausgenommen solche, die aus ganzen
Muskelstücken stammen,
2.2.2.2 Separatorenfleisch,
2.2.2.3 Fleisch, das Knochensplitter oder Hautreste enthält,
2.2.2.4 Kopffleisch mit Ausnahme der Kaumuskeln,
2.2.2.5 der zentrale sehnige Teil der Bauchmuskulatur (Linea alba),
2.2.2.6 Muskulatur des Hand- oder Fußwurzelbereichs oder
2.2.2.7 Knochenputz oder Muskulatur des Zwerchfells, sofern nicht die serösen Überzüge entfernt worden sind.
2.3 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch sind über die
Anforderungen nach Nummer 2.1 hinaus folgende Anforderungen einzuhalten:
2.3.1 Bei der Herstellung von Fleischzubereitungen aus oder unter Verwendung von Hackfleisch darf vorbehalt-
lich der Nummer 2.3.2 nur Hackfleisch verwendet werden, das den Anforderungen der Nummern 2.2.1 und
2.2.2 entspricht.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.2.2 dürfen Fleischzubereitungen, die eindeutig dazu bestimmt sind, nur nach
Hitzebehandlung verzehrt zu werden, auch aus oder unter Verwendung von Fleischabschnitten, die beim
Zerlegen oder Zuschneiden von Fleisch anfallen, oder aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch,
das den Anforderungen des Anhangs III Abschnitt V Kapitel III Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 853/2004 entspricht, hergestellt werden.
3. Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
3.1 Zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen darf vorbehaltlich der Nummer 3.2 nur Fleisch
verwendet werden, das zum Zeitpunkt der Herstellung im Falle von
3.1.1 Fleisch von Geflügel eine Temperatur von nicht mehr als + 4 °C,
3.1.2 Nebenprodukten der Schlachtung eine Temperatur von nicht mehr als + 3 °C und
3.1.3 sonstigem Fleisch eine Temperatur von nicht mehr als + 7 °C
aufweist. Fleisch nach Satz 1 darf nur nach Bedarf nach und nach in den Herstellungsraum gebracht
werden.
3.2 Abweichend von Nummer 3.1 darf zur Herstellung von Hackfleisch oder Fleischzubereitungen auch ge-
frorenes oder tiefgefrorenes Fleisch verwendet werden, sofern das Fleisch vor dem Einfrieren entbeint
worden ist oder die zuständige Behörde das Entbeinen unmittelbar vor der Herstellung im Voraus gestattet
hat.
1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
3.3 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, die nicht am Ort der Herstellung an den Verbraucher abgegeben
werden, müssen unmittelbar nach der Herstellung umhüllt oder verpackt werden und auf eine Kerntem-
peratur von nicht mehr als
3.3.1 + 2 °C im Falle von Hackfleisch und + 4 °C im Falle von Fleischzubereitungen gekühlt oder
3.3.2 - 18 °C oder darunter gefroren
werden. Die Temperaturen nach Satz 1 müssen auch bei der Lagerung oder Beförderung eingehalten
werden.
3.4 Hackfleisch oder Fleischzubereitungen nach Nummer 3.3.2 dürfen nach dem Auftauen nicht wieder ein-
gefroren werden.
Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die ausschließlich zur Herstellung von Fleischerzeugnissen bestimmt sind,
müssen nicht die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.
Kapitel III
Herstellung von Fleischerzeugnissen
Bei der Herstellung von Fleischerzeugnissen sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1. Für die Herstellung von Fleischerzeugnissen darf nur frisches Fleisch verwendet werden, das
1.1 in zugelassenen Schlachthöfen oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Schlachtbetrieben, die vor
dem 1. Januar 2006 nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der
Geflügelfleischhygiene-Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zu-
ständigen Behörde registriert worden sind, gewonnen oder behandelt worden ist,
1.2 in zugelassenen Zerlegungsbetrieben, zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben, Betrieben des Einzelhan-
dels oder, befristet bis zum 31. Dezember 2009, in Zerlegungsbetrieben, die vor dem 1. Januar 2006 nach
§ 11a Abs. 3 Nr. 2 der Fleischhygiene-Verordnung oder nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 der Geflügelfleischhygiene-
Verordnung jeweils in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung von der zuständigen Behörde regis-
triert worden sind, bearbeitet oder behandelt worden ist, oder
1.3 von einem Jäger im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/
2004 und des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 als Haarwild in der Decke
oder Federwild im Federkleid oder im Rahmen der Regelung des Artikels 1 Abs. 3 Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 zerlegt angenommen worden ist.
2. Fleischerzeugnisse dürfen nicht aus oder unter Verwendung folgender Eingeweide, Nebenprodukte der
Schlachtung oder Gewebe hergestellt werden:
2.1 Geschlechtsorgane, ausgenommen Hoden,
2.2 Harnorgane, ausgenommen Nieren und Blase,
2.3 Knorpel des Kehlkopfes, der Luftröhre und der extralobulären Bronchien,
2.4 Augen und Augenlider,
2.5 äußere Gehörgänge,
2.6 Hornhaut und
2.7 von Geflügel Speiseröhre, Kropf, Geschlechtsorgane, alle Eingeweide und Kopf, ausgenommen Kamm,
Ohrläppchen, Kehllappen und Fleischwarzen.
Kapitel IV
Eier, Eiprodukte und Flüssigei
1. Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
1.1 Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von
Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
1.2 Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine
einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
2. Bei der Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei, die dazu bestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr
gebracht zu werden, sind folgende Anforderungen einzuhalten:
2.1 Anforderungen an Räume und Einrichtungen
Räume für die Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei müssen so gebaut, ausgelegt und ausgerüstet
sein, dass folgende Arbeitsgänge räumlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden:
2.1.1 Waschen, Trocknen und Desinfizieren verschmutzter Eier, soweit diese Arbeitsgänge durchgeführt werden,
2.1.2 Aufschlagen der Eier zur Gewinnung des Flüssigeis und zur Beseitigung der Schalen und Schalenhäute
und
2.1.3 andere als die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Arbeitsgänge.
2.2 Anforderungen an Rohstoffe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1841
2.2.1 Für die Herstellung von Eiprodukten oder Flüssigei dürfen Schalen von Eiern nur verwendet werden, wenn
sie voll entwickelt und unbeschädigt sind. Abweichend von Satz 1 dürfen Knickeier verwendet werden,
wenn sie vom Erzeugerbetrieb oder von der Packstelle unmittelbar an den verarbeitenden Betrieb geliefert
werden und dort umgehend aufgeschlagen werden.
2.2.2 Eier, die zur Herstellung von Eiprodukten und Flüssigei aufgeschlagen werden, müssen sauber und tro-
cken sein.
2.2.3 Flüssigei, das als Rohstoff für die Herstellung von Eiprodukten verwendet wird, muss entsprechend den
Anforderungen nach den Nummern 2.2.2, 2.3.1, 2.3.2 und 2.3.4 gewonnen worden sein.
2.2.4 Zur Herstellung von Eiprodukten dürfen nur Rohstoffe verwendet werden, deren Milchsäuregehalt 1 Gramm
pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten. Bei fermentierten Erzeugnissen darf der vor der Fer-
mentation ermittelte Milchsäuregehalt 1 Gramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3 Anforderungen an die Hygiene vor und nach der Herstellung
2.3.1 Das Aufschlagen der Eier hat in geeigneter Weise abgesondert von anderen Arbeitsgängen so zu erfolgen,
dass Schalen und Membranen beseitigt werden und eine Kontamination des Eiinhaltes vermieden wird.
Knickeier müssen so bald wie möglich verarbeitet werden.
2.3.2 Eier von anderen Tierarten als Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern müssen getrennt von diesen be- und
verarbeitet werden. Ausrüstungen, die für die Be- und Verarbeitung von Eiern von anderen Tierarten als
Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern verwendet wurden, sind vor der Wiederaufnahme der Verarbeitung
von Eiern von Hühnern, Truthühnern und Perlhühnern zu reinigen und zu desinfizieren.
2.3.3 Nach dem Aufschlagen müssen alle Teile des Flüssigeis vorbehaltlich Nummer 2.3.4 unverzüglich einer
Bearbeitung unterzogen werden, die mikrobiologische Gefahren beseitigt oder reduziert. Unzureichend
bearbeitete Partien sind unverzüglich einer erneuten Bearbeitung zu unterziehen. Abweichend von Satz 1
ist eine Bearbeitung von Eiweiß zur Herstellung von getrocknetem oder kristallisiertem Albumin, das an-
schließend hitzebehandelt werden soll, nicht erforderlich.
2.3.4 Erfolgt die Bearbeitung von Flüssigei abweichend von Nummer 2.3.3 nicht unverzüglich nach dem Auf-
schlagen, so ist das Flüssigei unter hygienischen Bedingungen entweder tiefgefroren, gefroren oder bei
einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern. Die Lagerzeit bei + 4 °C bis zur Verarbeitung darf
48 Stunden nicht überschreiten. Satz 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die einer Entzuckerung unterzogen
werden sollen, sofern die Entzuckerung so bald wie möglich erfolgt.
2.3.5 Eiprodukte, die nicht bei Umgebungstemperatur haltbar sind, sind sofort nach der Fermentation (Entzu-
ckerung) zu trocknen oder auf eine Temperatur abzukühlen, die + 4 °C nicht überschreitet. Sollen die
Eiprodukte eingefroren werden, sind sie unmittelbar nach der Bearbeitung einzufrieren.
2.3.6 Eiproduktepartien müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:
2.3.6.1 Der Gehalt an 3-OH-Buttersäure darf 10 Milligramm pro Kilogramm Trockenmasse nicht überschreiten.
2.3.6.2 Der Gehalt an Schalenresten, Membranen und anderen Teilchen darf 100 Milligramm pro Kilogramm Ei-
produkt nicht überschreiten.
2.4 Kennzeichnungsvorschriften
Sendungen von Eiprodukten oder Flüssigei, die als Zutat für die Herstellung eines anderen Lebensmittels
in einem Betrieb des Einzelhandels bestimmt sind, müssen ein Etikett tragen, auf dem angegeben ist, bei
welcher Temperatur die Eiprodukte gelagert werden müssen und für wie lange ihre Haltbarkeit bei Ein-
haltung dieser Temperatur gewährleistet werden kann. Bei Flüssigei muss das Etikett nach Satz 1 auch die
Aufschrift „Nicht pasteurisiertes Flüssigei – am Bestimmungsort zu behandeln“ tragen und Datum und
Uhrzeit des Aufschlagens aufweisen.
2.5 Die Anforderungen der Nummern 2.2.3, 2.2.4, 2.3.3, 2.3.4, 2.3.5, 2.3.6 und 2.4 gelten nicht für die Her-
stellung von Eiprodukten und Flüssigei in Küchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemein-
schaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel V
Anforderungen an die Herstellung von Milcherzeugnissen
Bei der Behandlung von Rohmilch und der Herstellung von Milcherzeugnissen sind folgende Anforderungen ein-
zuhalten:
1. Temperaturanforderungen
1.1 Zur Herstellung von Milcherzeugnissen darf nur Milch verwendet werden, die sofort nach der Anlieferung
auf eine Temperatur von nicht mehr als + 6 °C gekühlt und bis zu ihrer Verarbeitung bei dieser Temperatur
gelagert worden ist.
1.2 Abweichend von Nummer 1.1 darf Milch, die zum Zeitpunkt der Verarbeitung eine Temperatur von mehr als
+ 6 °C aufweist, zur Herstellung von Milcherzeugnissen verwendet werden, wenn
1.2.1 die Verarbeitung der Milch unmittelbar nach dem Melken oder innerhalb von vier Stunden nach der Anlie-
ferung beginnt oder
1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
1.2.2 die zuständige Behörde dies aus technologischen Gründen zur Herstellung bestimmter Milcherzeugnisse
genehmigt.
2. Anforderungen an die Wärmebehandlung
Zur Wärmebehandlung von Rohmilch und Milcherzeugnissen ist ein Verfahren zu verwenden, das auf den
Grundsätzen nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 beruht. Sofern ein Pasteurisierungs- oder
Ultrahocherhitzungsverfahren verwendet wird, muss das Verfahren folgende Anforderungen erfüllen:
2.1 Pasteurisierung
2.1.1 Zeit-Temperaturkombination
2.1.1.1 Kurzzeiterhitzung auf mindestens + 72 °C für 15 Sekunden,
2.1.1.2 Dauererhitzung auf mindestens + 63 °C für 30 Minuten oder
2.1.1.3 eine andere Zeit-Temperatur-Kombination mit gleicher Wirkung wie die unter den Nummern 2.1.1.1 und
2.1.1.2 genannten Verfahren.
2.1.2 Prüfung der Wirksamkeit
Die Erzeugnisse müssen auf einen gegebenenfalls unmittelbar nach der Pasteurisierung durchgeführten
Phosphatasetest negativ reagieren.
2.2 Ultrahocherhitzung (UHT)
Kontinuierliche Wärmezufuhr bei hoher Temperatur für kurze Zeit (nicht weniger als + 135 °C bei geeigne-
ter Heißhaltezeit), so dass bei Aufbewahrung in einer sterilen verschlossenen Packung bei Umgebungs-
temperatur keine lebensfähigen Mikroorganismen oder Sporen, die sich im behandelten Erzeugnis ver-
mehren können, vorhanden sind. Das Wärmebehandlungsverfahren muss sicherstellen, dass die Erzeug-
nisse nach einer Inkubation in verschlossenen Packungen bei + 30 °C für 15 Tage oder bei + 55 °C für
sieben Tage oder nach Anwendung einer anderen Methode, bei der erwiesen ist, dass die geeignete
Wärmebehandlung durchgeführt wurde, mikrobiologisch stabil sind.
3. Kriterien für rohe Kuhmilch
Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen aus Kuhmilch muss mit geeigneten Verfahren sichergestellt
werden, dass
3.1 rohe Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 300 000 pro Milliliter,
3.2 verarbeitete Kuhmilch bei + 30 °C eine Keimzahl von weniger als 100 000 pro Milliliter
aufweist.
4. Die Anforderungen der Nummern 2 und 3 gelten nicht für die Herstellung von Milcherzeugnissen in
Küchenräumen in Gaststätten oder Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, wenn die Erzeugnisse
einer Weiterverarbeitung an Ort und Stelle unterzogen werden.
Kapitel VI
Kennzeichnung von aus oder
unter Verwendung von Rohmilch hergestellten Lebensmitteln
Lebensmittel, die ohne Wärmebehandlung mit Temperaturen von mehr als + 40 °C oder eine Behandlung mit
ähnlicher Wirkung aus Rohmilch oder unter Verwendung von Rohmilch hergestellt worden sind, dürfen in Fertig-
packungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nach Maßgabe des Satzes 2 mit der Angabe „mit Roh-
milch hergestellt“ gekennzeichnet sind. Die Angabe ist auf allen Verpackungen, Dokumenten, Etiketten, Ringen
oder Verschlüssen sowie in allen Hinweisen anzubringen, mit denen die Lebensmittel nach Satz 1 versehen sind
oder die auf sie Bezug nehmen. Die Anforderungen der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unbe-
rührt.
Kapitel VII
Abweichende Temperaturanforderungen
Unbeschadet der in Kapitel I Nr. 2.3 und 2.4 und Kapitel II Nr. 3.2 geregelten Fälle müssen die in Kapitel I Nr. 2.2
und Kapitel II Nr. 3.1 und 3.3 geregelten Temperaturanforderungen von Lebensmittelunternehmern nicht ange-
wendet werden, die eine nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ausgearbeitete, die Kühlung von Lebens-
mitteln im Einzelhandel betreffende Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis anwenden und dies dokumentieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1843
Anlage 6
(zu § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
Muster 1
Betriebsspiegel (allgemeine Angaben)
Name des Betriebs ..........................................................................................
Zulassungs-Nr. ................................ Veterinärkontroll-Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(soweit bereits vorhanden) (soweit vor dem 1.1.2006 erteilt)
Registrier-Nr. ..........................................................................................
(soweit vorhanden)
Lebensmittelunternehmer ..........................................................................................
(i. S. des Artikels 3 Nr. 3 der VO (EG) Nr. 178/2002)
Straße ..........................................................................................
PLZ, Ort ..........................................................................................
Telefonnummer ..........................................................................................
Fax ..........................................................................................
E-Mail, ggf. Internet ..........................................................................................
Baujahr ..........................................................................................
letzter Umbau ..........................................................................................
Betriebsbereiche
Fleisch ⃞ ja
Milch ⃞ ja
Fisch ⃞ ja
Lebende Muscheln ⃞ ja
Ei/Eiprodukte ⃞ ja
Fette und Grieben ⃞ ja
Mägen, Blasen und Därme ⃞ ja
Gelatine/Kollagen ⃞ ja
Sonstiges ⃞ ja ...............................................
1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Personal
Männlich Weiblich
Gesamtpersonal ............... ...............
davon im Produktionsbereich ............... ...............
Externes Personal ............... ...............
(z. B. Reinigungskräfte)
Wasserversorgung
öffentliche Wasserversorgung ⃞
Eigenwasserversorgung (Brunnen) ⃞
sauberes Meerwasser ⃞
Umweltrelevante Genehmigungen
Waschplatz für Transportmittel ⃞ ja
......................................................... ⃞ ja
......................................................... ⃞ ja
Hinweis:
Bestimmungen anderer Rechtsgebiete, z. B. Immissionsschutzrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Wasserrecht usw. bleiben von
einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1845
Muster 2
Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel
Tierart (i. S. des Anhangs I Nr. 1.2 bis 1.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004)
Huftiere ⃞ ja
Geflügel und Hasentiere ⃞ ja
Farmwild ⃞ ja
Großwild ⃞ ja
Kleinwild ⃞ ja
Betriebsbereiche
Schlachtung ⃞ ja
Zerlegung ⃞ ja
Herstellung von Hackfleisch ⃞ ja
Herstellung von Fleischzubereitungen oder Separatorenfleisch ⃞ ja
Verarbeitung ⃞ ja
Wildbearbeitung ⃞ ja
Sammlung von rohen Schlachtfetten ⃞ ja
⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) ................................................
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Schlachtung:
Beantragte Schlachtmenge und Regelschlachttage1)
Donners-
Tierart Montag Dienstag Mittwoch Freitag Samstag Sonntag Gesamt
tag
Schweine
Rinder
Schafe
Ziegen
Einhufer
Puten
Legehennen
Masthähnchen
Gänse
Enten
Hasentiere
Zuchtlaufvögel
Farmwild
1846 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
1.2 Bereich Zerlegung:
Beantragte Zerlegungsmenge (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge Wareneingang)
Anzahl der
Tierart1) Gesamtmenge pro Woche1)
Zerlegungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Schafe
Ziegen
Einhufer
Geflügel
Wild
1.3 Bereich Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Separatorenfleisch:
Beantragte Herstellungsmenge an Hackfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild
Beantragte Herstellungsmenge an Fleischzubereitungen (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild
Beantragte Herstellungsmenge an Separatorenfleisch (ca.) in kg pro Woche (Gesamtmenge)
Anzahl der
Gesamtmenge pro Woche1)
Herstellungstage pro Woche1)
Schweine
Rinder
Einhufer
Geflügel
Wild
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1847
1.4 Bereich Herstellung von Fleischerzeugnissen:
Verwendetes Ausgangsmaterial2)
Schweinefleisch ⃞
Rindfleisch ⃞
Geflügelfleisch ⃞
Wildfleisch ⃞
Eier und Eiprodukte ⃞
Milcherzeugnisse ⃞
Fischereierzeugnisse ⃞
Pflanzliche Lebensmittel ⃞
............................................... ⃞
............................................... ⃞
Beantragte Menge an Fleischerzeugnissen in kg pro Woche
Rohwurst
Rohpökelware
Kochpökelware
Brühwurst
Kochwurst
1.5 Bereich Sammlung von rohen Schlachtfetten:
Beantragte Menge in kg pro Woche: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
1.6 Bereich Herstellung von sonstigen Erzeugnissen:
Beantragte Menge an sonstigen Erzeugnissen pro Woche
Ausgeschmolzene tierische Fette und Grieben
Gesalzene Mägen, Blasen, Därme
Erhitzte Mägen, Blasen, Därme
Getrocknete Mägen, Blasen, Därme
1
) Zutreffendes angeben, ggf. weitere Tierarten aufnehmen.
2
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.
1848 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Muster 3
Beiblatt Lebende Muscheln zum Betriebsspiegel
Betriebsarten Muschelarten
Versandzentrum ⃞ Miesmuscheln ⃞
Reinigungszentrum ⃞ Austern ⃞
sonstige ⃞ .........................
Informationen zur Betriebsstruktur
Verarbeitete Menge: kg/Woche
Miesmuscheln
Austern
Sonstige
Produktionsmonate:
Jan Feb März Apr Mai Juni Juli Aug Sep Okt Nov Dez
Produktionstage im Produktionszeitraum:
Mo Di Mi Do Fr Sa So
Herkunft der Muscheln: kg/Woche
Deutschland
Anderer Mitgliedstaat
Drittland
Abgabe der Produkte an: kg/Woche
Verarbeitungsbetriebe/Versandzentren
Großhandel
Einzelhandel/Gastronomie
andere:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1849
Muster 4
Beiblatt Fischereierzeugnisse zum Betriebsspiegel
(ohne Umschlagsware)
Betriebsarten
Fischereifahrzeug*) ⃞ ja
Gefrierschiff*) ⃞ ja
Fabrikschiff*) ⃞ ja
Versteigerungshalle ⃞ ja
Großmarkt ⃞ ja
Betrieb zur Herstellung von Fischereierzeugnissen ⃞ ja
*) Angabe des Heimathafens (Angabe im Schiffsregister): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Betriebsbereiche für
Frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische ⃞ ja
Zubereitete Fischereierzeugnisse ⃞ ja
Verarbeitete Fischereierzeugnisse ⃞ ja
Durch maschinelles Ablösen von Fleisch gewonnene Fischereierzeugnisse ⃞ ja
1 Informationen zur Betriebsstruktur
⃞ Produktion ganzjährig ⃞ Saisonbetrieb (von/bis) ......................................
1.1 Bereich frische Fischereierzeugnisse, ganze Fische:
in kg
Kapazität der Hälterung
Maximale Schlachtkapazität pro Stunde
Durchschnittliche Schlachtkapazität pro Woche
1.2 Bereich zubereitete Fischereierzeugnisse:
(Menge in kg pro Woche)
Süßwasserfische
Salzwasserfische
Krustentiere
Schalentiere
Arbeitsgänge1)
Ausnehmen ⃞
Köpfen ⃞
Zerteilen, Filetieren, Zerkleinern ⃞
Verpacken ⃞
Kühlen ⃞
Tiefgefrieren ⃞
1850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
1.3 Bereich verarbeitete Fischereierzeugnisse:
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche2)
Getrocknete Fischereierzeugnisse
Kaltgeräucherte Fischereierzeugnisse
Heißgeräucherte Fischereierzeugnisse
Gesalzene Fischereierzeugnisse
Anchosen
Marinaden
Erhitzte Fischereierzeugnisse (Brat-, Kochfisch)
durch maschinelles Ablösen von Fleisch
gewonnene Fischereierzeugnisse
1
) Zutreffendes ankreuzen.
2
) Zutreffendes bitte angeben und ggf. weitere Produktarten ergänzen, z. B. Sushi, Surimi, panierte Fischereierzeugnisse.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1851
Muster 5
Beiblatt Milch zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Sammlung von Milch ⃞ ja
Lagerkapazität in kg ...................................................
Herstellung von Milcherzeugnissen ⃞ ja
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Herstellung von Milcherzeugnissen:
Anlieferungsmenge (ca.) in kg pro Woche
Rohmilch
Milcherzeugnisse,
ggf. welche
Verwendete Rohstoffe1)
Kuhmilch ⃞
Milch anderer Tierarten2) ⃞
.............................................................
Milcherzeugnisse2) ⃞
.............................................................
.............................................................
Sonstige Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs2) ⃞
.............................................................
.............................................................
Pflanzliche Lebensmittel ⃞
.............................................................
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche3)
aus Milch, die sonstigen
Produkt aus Rohmilch aus erhitzter Milch
Behandlungsverfahren unterzogen wurde4)
Vorzugsmilch
Pasteurisierte Milch
UHT-Milch
Steril-Milch
Sonstige Milch
Kondensmilch
Sahne
Joghurt, Kefir
1852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
aus Milch, die sonstigen
Produkt aus Rohmilch aus erhitzter Milch
Behandlungsverfahren unterzogen wurde4)
Sauermilch
Buttermilch
Pulverförmige
Milcherzeugnisse
Frischkäse
Weichkäse
Schnittkäse
Hartkäse
Butter
Speiseeis
1
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. ergänzen.
2
) Bitte differenzieren, z. B. Tierart, Art des Milcherzeugnisses oder Art des Verarbeitungserzeugnisses, z. B. Fleisch-, Fischerzeugnisse,
Eiprodukte, Gelatine angeben.
3
) Bitte Zutreffendes angeben, ggf. weitere Produkte ergänzen.
4
) Behandlungsverfahren nach Anhang I Nr. 4.1 der VO (EG) Nr. 853/2004, z. B. Mikrofiltration.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1853
Muster 6
Beiblatt Eiprodukte zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Gewinnung von Flüssigei ⃞ ja
Herstellung von Eiprodukten ⃞ ja
Informationen zur Betriebsstruktur
Verwendete Rohstoffe1)
Schaleneier
Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren
Menge Produktarten (ca.) in kg pro Woche
Flüssigei, gekühlt
Flüssigei, tiefgefroren
Flüssigei, entzuckert
Eiprodukte
1
) Zutreffendes bitte ankreuzen und ggf. Art der hergestellten Eiprodukte ergänzen.
1854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Muster 7
Beiblatt Gelatine und Kollagen zum Betriebsspiegel
Betriebsbereiche
Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen ⃞ ja
Herstellung von Gelatine ⃞ ja
Menge in kg pro Woche: ...................................................
Herstellung von Kollagen ⃞ ja
Menge in kg pro Woche: ...................................................
1 Informationen zur Betriebsstruktur
1.1 Bereich Sammeln, Befördern und Lagern von Rohstoffen
Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Knochen
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute
Geflügelhäute
Bänder und Sehnen
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute und -knochen
Geflügelhäute und -knochen
Bänder
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
Zulassung nach Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ⃞ beantragt
⃞ vorhanden
1.2 Bereich Herstellung von Gelatine
Art und Menge der Rohstoffe für die Gelatineherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Knochen
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute
Geflügelhäute
Bänder und Sehnen
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1855
1.3 Bereich Herstellung von Kollagen
Art und Menge der Rohstoffe für die Kollagenherstellung (Angabe in kg pro Woche)
Häute und Felle von als Nutztieren gehaltenen Wiederkäuern
Schweinehäute und -knochen
Geflügelhäute und -knochen
Bänder
Häute und Felle von frei lebendem Wild
Fischhäute und Gräten
1856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Muster 8
Beiblatt Kühllager zum Betriebsspiegel
1. Betriebsdaten
Grundrissplan ⃞ ja (siehe Anlage) ⃞ nein
Grundfläche des Betriebsgebäudes Fläche gesamt
Kühlräume Anzahl Fläche gesamt
Tiefkühlräume Anzahl Fläche gesamt
Lagerräume Anzahl Fläche gesamt
Kommissionierungsräume Anzahl Fläche gesamt
Personalräume Anzahl Fläche gesamt
Sonstige Räume Anzahl Fläche gesamt
Abfallsammelräume Anzahl Fläche gesamt
Palettenstellplätze Anzahl
Kühl- und Tiefkühlfahrzeuge Anzahl
Schockfrostanlage ⃞ ja ⃞ nein
2. Art der Waren
Lebensmittel ⃞ tierisch ⃞ pflanzlich ⃞
Arzneimittel ⃞ Futtermittel ⃞ Zusatzstoffe ⃞
Chemikalien ⃞ Sonstiges . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Tätigkeitsfelder
Bezeichnung der jeweiligen Waren
Lagerung ⃞ ....................................................................................
Kühlung ⃞ ....................................................................................
Tiefkühlung ⃞ ....................................................................................
Frosten ⃞ ....................................................................................
Umpacken ⃞ ....................................................................................
Verpacken ⃞ ....................................................................................
Kommissionierung ⃞ ....................................................................................
Transport ⃞ ....................................................................................
Sonstiges ⃞ ....................................................................................
4. Fremdvermietung
Vermietung Stellplätze ⃞ Anzahl der vermieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Vermietung Räume ⃞ Anzahl der vermieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einlagerung für Dritte ⃞ ja ⃞ nein
5. Fremdanmietung
Anmietung Stellplätze ⃞ Anzahl der angemieteten Stellplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Anmietung Räume ⃞ Anzahl der angemieteten Räume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Einlagerung durch Dritte ⃞ ja ⃞ nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1857
6. Allgemeine Vertriebswege
⃞ Regional ⃞ Bundesland ⃞ National ⃞ Innergemeinschaftlich ⃞ Drittland
7. Rückverfolgbarkeitssystem
⃞ EDV ⃞ Papierform
Daten vor Ort verfügbar ⃞ ja ⃞ nein
8. Lagermanagement
⃞ EDV ⃞ Papierform
⃞ Einlagerdatum abrufbar ⃞ MHD abrufbar ⃞ First In/First Out Verfahren
9. Regelmäßige Inventuren
⃞ ja Zeitabstand der Inventuren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein
10. Weitere Zulassungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
⃞ ja Art und Zulassungsnummer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ⃞ nein
1858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 7
(zu § 10 Abs. 1)
Informationen zur Lebensmittelsicherheit
nach Anhang II Abschnitt III Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 und 4 Buchstabe b Satz 2
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Tiere,
die in einen Schlachthof verbracht wurden oder verbracht werden sollen
I. Betriebsidentifikation und Angaben zu den Tieren:
Name: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Betriebskennnummer/Registriernummer des
Betriebes nach ViehVerkehrsVO:
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...................................................... ......................................................
Tel.: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kennzeichnung der Tiere laut Lieferschein/Tierpass:
Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ......................................................
Tierart: ⃞ Schwein ⃞ Rind ⃞ Pferd ⃞ Schaf ⃞ Ziege
⃞ Geflügel*) ⃞ Hasentiere*) ⃞ Farmwild*): .........................................
Anzahl der zu schlachtenden Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . .
II. Standarderklärung
Der Lebensmittelunternehmer, der für den Herkunftsbetrieb der oben genannten Tiere verantwortlich ist,
erklärt Folgendes:
1. Über den Tiergesundheitsstatus des Herkunftsbetriebes, den Gesundheitsstatus der Tiere und zu Produk-
tionsdaten, die das Auftreten einer Krankheit anzeigen könnten, liegen keine relevanten Informationen vor.
Dem Herkunftsbetrieb sind keine relevanten Informationen über frühere Schlachttier- und Fleischuntersu-
chungen bekannt.
2. Es liegen keine Anzeichen für das Auftreten von Krankheiten vor, die die Sicherheit des Fleisches beein-
trächtigen könnten.
3. Im Zeitraum von 7 Tagen vor Verbringung der Tiere zur Schlachtung bestanden keine Wartezeiten
für verabreichte Tierarzneimittel und wurden keine sonstigen Behandlungen durchgeführt, ausge-
nommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Repellentien).
4. Es liegen keine Ergebnisse von Probenanalysen vor, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit von
Bedeutung sind, ausgenommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (z. B. Salmonellenstatus).
5. Name und Anschrift des privaten, normalerweise hinzugezogenen Tierarztes:
Name: ....................................................................................................
Anschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Telefon: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fax: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
....................................................................................................................
(Ort) (Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)
*) Angabe der Tierart.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1859
Anlage 8
(zu § 12 Abs. 1)
Muster
Begleitschein
zu einer außerhalb eines Schlachthofes erfolgten Notschlachtung eines frisch
verletzten Tieres nach Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
1. Angaben zum Tier:
Tierart: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Rasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschlecht: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Alter: . . . . . . . . . . . . .
Ohrmarken-, Chip- oder Equidenpass-Nr. oder Tätowierung*) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Der unterzeichnende Lebensmittelunternehmer
Name, Adresse:
Registriernummer des Erzeugerbetriebs:
erklärt:
Das unter Nummer 1 beschriebene Tier wird zum Schlachthof
................................................................................................................
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . gebracht.
Das Tier
– hat keine verbotenen oder nicht als Arzneimittel zugelassenen oder registrierten oder nicht als Futtermittel-
zusatzstoffe zugelassenen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung erhalten,
– ist mit zugelassenen oder registrierten Arzneimitteln behandelt worden: Ja/Nein*).
Wenn ja, Angabe des/der Arzneimittel, des Behandlungsdatums/der Behandlungsdaten und ggf. der Warte-
zeit/en
..................................................................................................................
..................................................................................................................
(Ort, Datum) (Unterschrift des Lebensmittelunternehmers)
3. Der unterzeichnende Tierarzt erklärt, dass das unter Nummer 1 beschriebene transportunfähige Tier
– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . im Erzeugerbetrieb
(Datum) (Uhrzeit)
..................................................................................................................
(Name und Adresse des Erzeugerbetriebs)
von ihm untersucht und, abgesehen von kurz vor der Schlachtung aufgrund eines Unfalls entstandenen Ver-
letzungen, für gesund befunden worden ist;
– am . . . . . . . . . . . . . . . . um . . . . . . . . . . . . . . . . in dem vorgenannten Betrieb geschlachtet worden ist.
(Datum) (Uhrzeit)
Ergebnis der Schlachttieruntersuchung
Körpertemperatur: . . . . . . . . . . . . . . . . °C Herzschlagfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . Atemfrequenz: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Sonstige Befunde:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
1860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Grund der Notschlachtung (Diagnose/Verdachtsdiagnose*))
....................................................................................................................
....................................................................................................................
Es wurde eine Behandlung durch den unterzeichnenden Tierarzt durchgeführt: Ja/Nein*)
Wenn ja, durchgeführte Behandlung:
....................................................................................................................
....................................................................................................................
....................................................................................................................
(Ort, Datum) (Name und Unterschrift des Tierarztes)
*) Nicht Zutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1861
Anlage 9
(zu § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 und 2 und § 21 Abs. 3 Nr. 4)
Anforderungen an Vorzugsmilch
Kapitel I
Anforderungen an das Gewinnen
und Behandeln sowie an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Für die Gewinnung und Behandlung von Vorzugsmilch gelten die folgenden Anforderungen:
1. Gewinnung von Vorzugsmilch
1.1 Anforderungen an den Tierbestand
Nutztiere für die Gewinnung von Vorzugsmilch sind
1.1.1 in einer Einrichtung, die von Einrichtungen für andere Milch liefernde Tiere abgetrennt ist, zu halten,
1.1.2 vor der ersten Vorzugsmilchgewinnung auf ihren Gesundheitszustand zu untersuchen,
1.1.3 monatlich von einem Tierarzt klinisch auf Krankheiten, die die Beschaffenheit der im Betrieb gewonnenen
Milch nachteilig beeinflussen können, zu untersuchen,
1.1.4 monatlich zytologisch anhand von Einzelmilchproben zu untersuchen; bei Vorliegen von Zellgehalten von
mehr als 250 000 pro Milliliter für Rinder und Schafe, 10 000 pro Milliliter für Pferde und 1 000 000 pro
Milliliter für Ziegen ist eine bakteriologische Untersuchung von antiseptisch gewonnenen Anfangsgemelks-
proben jedes Euterviertels (Rinder) oder jeder Euterhälfte (Pferde, Ziegen, Schafe) durchzuführen; im Fall
des Nachweises von Mastitiserregern sind die Tiere von der Gewinnung von Vorzugsmilch auszuschließen,
1.1.5 aus der Einrichtung nach Nummer 1.1.1 zu entfernen, wenn sie erkrankt oder auf den Menschen übertrag-
barer Krankheiten verdächtigt sind und erst dann unter die Vorzugsmilch liefernden Tiere einzustellen oder
wieder einzustellen, wenn sie einer erneuten Untersuchung auf ihren Gesundheitszustand mit negativem
Befund unterlegen haben.
2. Behandeln von Vorzugsmilch
2.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, muss eine Einrichtung vorhanden sein, die eine Kühlung
der Milch auf nicht mehr als + 4 °C innerhalb von zwei Stunden und eine Kühlhaltung bei dieser Temperatur
gewährleisten. Zum Reinigen, Desinfizieren und Trocknen der nicht fest installierten Geräte, die mit Milch in
Berührung kommen, muss ein gesonderter Raum vorhanden sein. Er muss mit den für die Reinigung und
Desinfektion der Geräte erforderlichen Einrichtungen ausgestattet sein.
2.2 Die Vorzugsmilch ist nach ihrer Gewinnung unverzüglich im Milchbehandlungsraum zu reinigen, auf nicht
mehr als + 4 °C zu kühlen und danach bis zur Abfüllung bei dieser Temperatur zu halten, ausgenommen in
Fällen, in denen die Vorzugsmilch in tiefgefrorenem Zustand gelagert oder in den Verkehr gebracht wird.
3. Anforderungen an die Beschaffenheit von Vorzugsmilch
Vorzugsmilch muss bei monatlichen Stichprobenuntersuchungen im Erzeugerbetrieb folgende Anforderun-
gen erfüllen:
m1) M2) n3) c4)
1. Keimzahl/ml bei + 30 °C 20 000 50 000 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
2. Enterobacteriaceae/ml bei + 30 °C 10 100 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
3. Koagulase-positive Staphylokokken/ml 10 100 5 2
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
4. Anzahl somatischer Zellen/ml 200 000 300 000 5 2
(Milch von Rindern und Schafen)
5. Salmonellen in 25 ml 0 0 5 0
(Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden)
6. Pathogene Mikroorganismen oder deren Toxine dürfen in der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und
Pferden nicht in Mengen vorhanden sein, die die Gesundheit des Verbrauchers beeinträchtigen
können.
7. Hämolysierende Streptokokken dürfen in der Milch von Pferden bei einer monatlich durchzuführenden
Kontrolle in 1 ml Milch nicht nachweisbar sein.
1862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
8. Bei der sensorischen Kontrolle der Milch von Rindern, Schafen, Ziegen und Pferden dürfen keine
Abweichungen erkennbar sein.
9. Der Phosphatasetest muss bei Milch von Rindern positiv reagieren.
1
) Amtl. Anm.: m = Schwellenwert; das Ergebnis gilt als ausreichend, wenn die einzelnen Proben diesen Wert nicht überschreiten.
2
) Amtl. Anm.: M = Höchstwert; das Ergebnis gilt als nicht ausreichend, wenn die Werte einer oder mehrerer Proben diesen Wert über-
schreiten.
3
) Amtl. Anm.: n = Anzahl der Proben.
4
) Amtl. Anm.: c = Anzahl der Proben mit Wert zwischen „m“ und „M“; das Ergebnis gilt als akzeptabel, wenn die Werte der übrigen
Proben höchstens den Wert „m“ erreichen.
Ergibt sich bei Stichprobenuntersuchungen von Einzelproben ein Wert „≤ m“, so sind im Regelfall weitere
Untersuchungen nicht erforderlich. Liegt dagegen der Wert zwischen „m“ und „M“, so sind die dann zu
ziehenden Proben (n) jeweils auf einen Produktionstag zu beziehen.
Kapitel II
Anforderungen an Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen
1. Allgemein
Milcherzeugungsbetriebe, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen min-
destens die folgenden Anforderungen erfüllen:
1.1 In Räumen, in denen Vorzugsmilch behandelt wird, müssen
1.1.1 Fußböden aus leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material bestehen und so beschaffen sein,
dass Flüssigkeiten leicht ablaufen können;
1.1.2 die Wände glatt, fest, undurchlässig und mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen
sein, sofern die Vorzugsmilch nicht in hermetisch geschlossenen Transportbehältnissen gelagert wird;
1.1.3 Decken so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen sind;
1.1.4 Türen aus unveränderlichem und leicht zu reinigendem Material bestehen;
1.1.5 zur Be- und Entlüftung und gegebenenfalls zur gründlichen Entnebelung ausreichende Vorrichtungen vor-
handen sein;
1.1.6 zur Beleuchtung ausreichende Vorrichtungen vorhanden sein;
1.1.7 in größtmöglicher Nähe der Arbeitsplätze, an denen ein Kontakt mit Vorzugsmilch möglich ist, in ausrei-
chender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeits-
geräte mit heißem Wasser vorhanden sein. Die Einrichtungen zum Waschen der Hände dürfen keine von
Hand zu betätigenden Hähne haben und müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene
Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie Einmal-
Handtüchern oder ähnlichen hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;
1.1.8 ausreichend große und entsprechend gestaltete Arbeitsbereiche vorhanden sein, die die Durchführung der
einzelnen Arbeitsgänge unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ermöglichen und jegliche Kontamina-
tion der Ausgangsprodukte und der Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung ausschließen.
1.2 Eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschfesten Wänden,
Wascheinrichtungen sowie Toiletten mit Wasserspülung muss vorhanden sein. Letztere dürfen keinen direk-
ten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Die Handwascheinrichtungen müssen fließendes warmes und
kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser liefern und mit Einrichtungen zur
Reinigung und Desinfektion der Hände sowie Einmal-Handtüchern ausgestattet sein. Die Hähne der Hand-
wascheinrichtungen dürfen in während der Arbeitszeit zugänglichen Toiletten nicht von Hand zu betätigen
sein.
1.3 Besondere Standplätze und ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Transportbe-
hälter müssen vorhanden sein. Die Standplätze und Einrichtungen sind jedoch nicht erforderlich, falls die
Reinigung und Desinfektion der Transportbehälter in anderen Anlagen in der Nähe des Bearbeitungsbetrie-
bes durchgeführt werden.
1.4 Eine Anlage zur Wasserversorgung, die ausschließlich Trinkwasser liefert, muss vorhanden sein.
1.5 Die Oberfläche der Geräte und Gegenstände, die mit Vorzugsmilch in Berührung kommt, muss aus korro-
sionsbeständigem Material bestehen, das glatt, leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Geräte und
Gegenstände dürfen nur so verwendet werden, dass von ihnen keine Stoffe auf Vorzugsmilch übergehen
können, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch
unvermeidbar sind.
1.6 Wer in einem zugelassenen Betrieb Lebensmittel herstellt, die Vorzugsmilch sowie andere Zutaten enthal-
ten, die nicht wärmebehandelt oder auf andere Weise mit gleichwertiger Wirkung behandelt wurden, muss
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1863
diese Zutaten getrennt von Vorzugsmilch lagern, um eine gegenseitige Kontamination zu vermeiden und die
Zutaten in hierfür geeigneten Räumen be- und verarbeiten.
1.7 Besondere wasserdichte Abfallbehältnisse aus beständigem Material für die Aufnahme von nicht zum Ver-
zehr bestimmten Ausgangsprodukten und Erzeugnissen müssen vorhanden sein. Werden diese Abfallpro-
dukte über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, dass jede Gefahr der
nachteiligen Beeinflussung der anderen Ausgangsprodukte und Erzeugnisse ausgeschlossen ist.
1.8 Ein Raum oder ein Schrank zur Lagerung von Reinigungs-, Desinfektions- und Wartungsgeräten und -mit-
teln oder ähnlichen Stoffen muss vorhanden sein.
1.9 Reinigungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass sie sich nicht nachteilig auf die Einrichtung
und die Ausrüstungsgegenstände sowie die Ausgangsprodukte und Erzeugnisse im Sinne der vorliegenden
Verordnung auswirken. Nach Anwendung dieser Mittel müssen Arbeits- und Einrichtungsgegenstände
gründlich mit Trinkwasser gespült werden.
1.10 Geeignete Einrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.) müssen vorhanden sein.
2. Zusätzliche Anforderungen
In Milcherzeugungsbetrieben, die Vorzugsmilch gewinnen, behandeln und in den Verkehr bringen, müssen
zusätzlich Einrichtungen für die Kühlung und die Kühllagerung der Vorzugsmilch vorhanden sein. Die Ein-
richtungen für die Kühllagerung müssen mit Temperaturmessgeräten ausgerüstet sein.
1864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Artikel 3 §3
Verordnung Amtliche Fachassistenten
zur Regelung bestimmter (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu
Fragen der amtlichen Überwachung des amtlichen Fachassistenten bestellen, die
Herstellens, Behandelns und Inverkehrbringens 1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs einen mindestens gleichwertigen Bildungsab-
(Tierische schluss,
Lebensmittel-Überwachungsverordnung) 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch
ein ärztliches Attest,
§1
3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches
Anwendungsbereich Führungszeugnis und
Diese Verordnung dient der Regelung der amtlichen 4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung
Überwachung des Herstellens, Behandelns und des In- nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche
verkehrbringens von Lebensmitteln tierischen Ur- Schulung und Prüfung nach
sprungs sowie der Umsetzung und Durchführung von a) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Nr. 5 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebiet der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmit- des Europäischen Parlaments und des Rates
teln tierischen Ursprungs. vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrens-
vorschriften für die amtliche Überwachung von
§2 zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeug-
nissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
Begriffsbestimmungen S. 206, Nr. L 226 S. 83),
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind: b) § 3 Abs. 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verord-
1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie- nung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der
rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1 bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder
Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 c) § 4 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügel-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom fleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I
29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Fassung
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der geltenden
Fassung, nachweisen.
(2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1
2. verbotene Stoffe oder Erzeugnisse: Stoffe oder Er-
Nr. 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum
zeugnisse, deren Anwendung bei lebenden Tieren im
von mehr als
Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches verboten ist, 1. drei Jahren nicht an Fortbildungsmaßnahmen nach
Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 6
3. vorschriftswidrige Anwendung: Anwendung verbote- der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 teilgenommen ha-
ner Stoffe oder Erzeugnisse oder Anwendung zuge- ben oder
lassener Stoffe oder Erzeugnisse für Anwendungs-
gebiete, für die die Anwendung ausgeschlossen ist, 2. zwei Jahren nicht als amtlicher Fachassistent tätig
bei lebenden Tieren, im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 gewesen sind.
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht
4. Rückstände: Rückstände von Stoffen mit pharmako- werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung,
logischer Wirkung und deren Umwandlungsproduk- in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und prak-
ten sowie von anderen Stoffen, die in Lebensmittel tischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach An-
tierischen Ursprungs übergehen und die menschli- hang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nr. 5 der
che Gesundheit beeinträchtigen können, Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
5. Sendung: eine Gruppe von lebenden Tieren der glei-
Rechtsverordnung Vorschriften über
chen Tierart und Altersgruppe, die in demselben Be-
trieb unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedin- 1. die Durchführung der Schulung und Prüfung nach
gungen gleichzeitig aufgezogen wurden. Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und die Ausstellung
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des einer amtlichen Bescheinigung hierüber und
1. Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Eu- 2. die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen
ropäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap- nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B
ril 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. EU Nr. L 139 Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und
S. 1, Nr. L 226 S. 3) und
3. die Durchführung der Nachprüfung im Sinne des Ab-
2. Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 satzes 2 Satz 2
entsprechend. zu erlassen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1865
§4 gern von Tierseuchen oder Zoonosen verunreinigt wor-
Schlachthofpersonal den sein könnten.
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag geneh- §6
migen, dass Personal eines Schlachthofes
Fleischuntersuchung
1. bei der amtlichen Überwachung der Produktion von und Untersuchung auf Trichinen
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren unter den in vor Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes
Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe a in Verbindung mit An-
hang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe A der Ver- Bei kleinen Mengen erlegten Wildes, das nach § 4
ordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Vorausset- Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Tierische Lebensmittel-
zungen die dort beschriebenen Tätigkeiten an Stelle Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung
von amtlichen Fachassistenten übernimmt oder oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen ange-
meldet wurde, ist
2. nach Artikel 5 Nr. 6 Buchstabe b in Verbindung mit
Anhang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der 1. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestimmte Tests oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe A in Verbindung
die Entnahme von Proben für bestimmte Laborunter- mit Abschnitt II Kapitel V Nr. 1 der Verordnung (EG)
suchungen ausführt. Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung oder
2. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Arti-
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 hat der amtliche
kel 2 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der
Tierarzt bis zur Festlegung detaillierter Vorschriften für
Kommission vom 5. Dezember 2005 mit spezifi-
Leistungstests nach Anhang I Abschnitt III Kapitel III
schen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersu-
Buchstabe A Unterbuchstabe a Satz 3 der Verordnung
chungen auf Trichinen (ABl. EU Nr. L 338 S. 60) in
(EG) Nr. 854/2004 von jeder Sendung Schlachtgeflügel
der jeweils geltenden Fassung
Eingeweide und Körperhöhlen von mindestens 300
über die gesamte Sendung verteilten Tieren darauf zu durchzuführen. Für die Beurteilung auf Grund der Er-
überprüfen, ob das Schlachthofpersonal die übertrage- gebnisse der Untersuchungen nach Satz 1 gilt Anhang I
nen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt hat. Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B und Kapitel IX
Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ent-
(3) Vor dem erstmaligen Einsatz des Schlachthofper-
sprechend.
sonals nach Absatz 1 Nr. 2 hat sich die zuständige Be-
hörde im Rahmen einer theoretischen und einer prakti-
§7
schen Prüfung von dem Erfolg der Schulung nach An-
hang I Abschnitt III Kapitel III Buchstabe B der Verord- Schlachttieruntersuchung
nung (EG) Nr. 854/2004 zu überzeugen. bei der Abgabe kleiner Mengen
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren
§5 Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen
Fleischhygienerechtliche Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem
Maßnahmen im Rahmen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Abs. 1
Zoonosen- und Seuchentilgungsprogrammen Satz 1 Nr. 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverord-
nung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich
(1) Die zuständige Behörde kann eine Schlachtung
eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßi-
im Rahmen von Programmen zur Tilgung oder Be-
gen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durch-
kämpfung von Tierseuchen oder von Zoonoseerregern
zuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2
im Sinne des Anhangs I Abschnitt II Kapitel III Nr. 7 der
der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit der Auflage geneh-
migen, dass
§8
1. die Schlachtung im Anschluss an die übrigen Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
Schlachtungen vorzunehmen ist,
(1) Bei Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-
2. die Schlachtung räumlich getrennt von den übrigen ren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet
Schlachtungen vorzunehmen ist, wenn der Verdacht worden sind, hat die Kennzeichnung der Genusstaug-
besteht, dass das untersuchte Tier von einer an- lichkeit nach Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 7 der
steckenden Krankheit befallen ist, die auf das Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit einem Kennzeichen
Schlachtpersonal übertragen werden kann. nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 1 zu
Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 sind besondere Vorkehrun- erfolgen.
gen zum Schutz des Schlachtpersonals zu treffen. (2) Kleine Mengen erlegten Großwildes, bei dem
(2) Der amtliche Tierarzt ordnet erforderlichenfalls keine Fleischuntersuchung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 durch-
unter Berücksichtigung der erregerspezifischen Eigen- geführt, das aber nach § 6 Satz 1 Nr. 2 auf Trichinen
schaften weitere Maßnahmen an, um eine Kontamina- untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in Verbindung mit
tion anderer Tiere oder des Fleisches anderer Tiere zu Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der Ver-
vermeiden. Im begründeten Einzelfall kann das Bun- ordnung (EG) Nr. 854/2004 für genussuntauglich erklärt
desinstitut für Risikobewertung beteiligt werden. worden ist, sind auf den frei liegenden Fleischteilen
(3) Nach Abschluss der Schlachtungen nach Ab- oder dem Brustfell mit einem Kennzeichen nach Form
satz 1 hat der amtliche Tierarzt eine geeignete Reini- und Inhalt des Musters der Anlage 1 Nr. 2 zu kenn-
gung und Desinfektion aller Räumlichkeiten, Einrich- zeichnen.
tungs- und Ausrüstungsgegenstände anzuordnen, die (3) Kleine Mengen erlegten Großwildes, das nach § 6
im Rahmen der Schlachtungen nach Absatz 1 mit Erre- Satz 1 Nr. 1 untersucht und nicht nach § 6 Satz 2 in
1866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII Buch- Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten
stabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 für genuss- nicht entspricht, oder
untauglich erklärt worden ist, sind mit einem Kennzei-
2. im darauf folgenden Monat festgestellt wird, dass
chen nach Form und Inhalt des Musters der Anlage 1
die Rohmilch den in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I
Nr. 3 entsprechend Anhang I Abschnitt I Kapitel III Nr. 2
Teil III Nr. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu
Nr. 853/2004 genannten Kriterien nicht entspricht.
kennzeichnen.
(4) Fleisch im Sinne des Artikels 4 Unterabs. 1 der § 10
Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom
5. Dezember 2005 zur Festlegung von Übergangsrege- Rückstandsüberwachung
lungen für die Durchführung der Verordnungen (EG) (1) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Nr. 853/2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/ Durchführung von Anhang I Abschnitt I Kapitel II Buch-
2004 des Europäischen Parlaments und des Rates so- stabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 854/
wie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 2004
und (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83) ist mit
1. bei mindestens 2 Prozent aller gewerblich ge-
einem Kennzeichen nach Form und Inhalt des Musters
schlachteten Kälber und mindestens 0,5 Prozent al-
der Anlage 1 Nr. 4 zu kennzeichnen.
ler sonstigen gewerblich geschlachteten Huftiere
(5) Fleisch, ausgenommen Fleisch von Geflügel oder amtliche Proben zu entnehmen und auf Rückstände
Hasentieren, das nach Anhang I Abschnitt II Kapitel V zu untersuchen und
Nr. 1 oder Abschnitt IV Kapitel VIII Buchstabe B der
2. amtliche Proben von lebenden Tieren im Sinne des
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genussuntauglich erklärt
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
wurde, ist mit einem Kennzeichen nach Form und Inhalt
gesetzbuches und von Lebensmitteln tierischen Ur-
des Musters der Anlage 1 Nr. 5 in der in den Absätzen 1
sprungs nach den Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
bis 3 geregelten Weise zu kennzeichnen.
BVL-Gesetzes erstellten Rückstandsüberwachungs-
(6) Materialien zur Kennzeichnung, die vor dem planes auf Rückstände zu untersuchen.
15. August 2007 verwendet worden sind und den An-
Amtliche Proben nach Satz 1 sind zur Identitätssiche-
forderungen nach dem jeweiligen Inhalt der Muster der
rung mit Angaben zu Tierart, Art und Methode der Pro-
Anlage 1 nicht entsprechen, können bis zum 31. De-
benahme, Menge der Probe, Geschlecht des Tieres so-
zember 2010 weiterverwendet werden.
wie Ursprung des Tieres oder des Lebensmittels zu
kennzeichnen.
§9
(2) Die zuständige Behörde hat Kontrollen im Rah-
Wiederaufnahme der Rohmilchanlieferung men der Rückstandsüberwachung ohne Vorankündi-
(1) Die Anordnung der Aussetzung der Milchanliefe- gung durchzuführen.
rung nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 2 der Verord- (3) Wenn bei lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
nung (EG) Nr. 854/2004 ist aufzuheben, wenn durch die Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Ergebnisse von zwei im Abstand von mindestens vier aus einem Betrieb oder bei von diesen Tieren gewon-
Tagen entnommenen repräsentativen Proben der Her- nenen Lebensmitteln wiederholt festgestellt worden ist,
denmilch nachgewiesen worden ist, dass die Rohmilch dass festgesetzte Höchstmengen für zugelassene
den in Anlage 2 genannten Grenzwerten entspricht. Die Stoffe nach Anhang I der Richtlinie 96/23/EG des Rates
Anordnung der Aussetzung der Milchanlieferung kann vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsicht-
auch aufgehoben werden, wenn lich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in leben-
1. die Rohmilch im dritten Monat nach der ersten Un- den Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhe-
terrichtung der zuständigen Behörde den in Anlage 2 bung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und
genannten Grenzwerten entsprochen hat, der Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl.
EG Nr. L 125 S. 10) oder deren Umwandlungsprodukte
2. der Lebensmittelunternehmer durch geeignete Un- überschritten worden sind, hat die zuständige Behörde
terlagen nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in
Einhaltung des Gehalts an somatischen Zellen und verstärktem Umfang amtliche Proben von lebenden
Keimen getroffen hat, und Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
3. durch das Ergebnis einer repräsentativen Probe der und Futtermittelgesetzbuches oder Lebensmitteln tie-
Herdenmilch nachgewiesen worden ist, dass die rischen Ursprungs aus diesem Betrieb zu untersuchen.
Rohmilch den in Anlage 2 genannten Grenzwerten (4) Wenn von der zuständigen Behörde für lebende
entspricht. Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
Die Proben nach den Sätzen 1 und 2 Nr. 3 sind auf An- und Futtermittelgesetzbuches aus einem Erzeugerbe-
trag des Lebensmittelunternehmers durch die zustän- trieb oder einem Viehhandels- oder Transportunterneh-
dige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle men eine Anordnung nach § 41 Abs. 3 des Lebensmit-
zu entnehmen und zu untersuchen. tel- und Futtermittelgesetzbuches erlassen worden ist,
hat die zuständige Behörde über einen Zeitraum von
(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich die er-
mindestens zwölf Monaten in verstärktem Umfang amt-
neute Aussetzung der Lieferung von Rohmilch aus dem
liche Proben von lebenden Tieren im Sinne des § 4
Erzeugerbetrieb anzuordnen, wenn
Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
1. in dem Monat, in dem die Aufhebung der Anordnung buches oder Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus
nach Absatz 1 erfolgt ist, festgestellt wird, dass die diesem Betrieb oder Unternehmen zu untersuchen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1867
(5) Wenn gegen das Ergebnis der Untersuchung ei- (7) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf
ner amtlichen Probe nach Absatz 1 oder nach § 41 schließen lassen, dass Schlachttierenzugelassene
Abs. 3 oder 5 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermit- Stoffe mit pharmakologischer Wirkung zugeführt wor-
telgesetzbuches auf Grund des Ergebnisses der Unter- den sind und die Tiere vor Ablauf der vorgeschriebenen
suchung einer nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmit- Wartezeit geschlachtet werden sollen, oder ein hin-
tel- und Futtermittelgesetzbuches zurückgelassenen reichender Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche
Probe Widerspruch eingelegt wird, hat die zuständige Tierarzt die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen.
Behörde eine Untersuchung der amtlichen Probe durch Der Zeitraum der Verschiebung der Schlachtung ist so
das nationale Referenzlabor zu veranlassen. zu bemessen, dass die vorgeschriebene Wartezeit ein-
(6) Wenn Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf gehalten wird und festgesetzte Höchstmengen nicht
schließen lassen, dass Schlachttiere vorschriftswidrig überschritten werden.
behandelt oder ihnen verbotene Stoffe oder Erzeug-
nisse verabreicht worden sind, oder ein hinreichender (8) Abweichend von Absatz 7 kann der amtliche Tier-
Verdacht hierauf besteht, hat der amtliche Tierarzt im arzt die Schlachtung erlauben, wenn Gründe des Tier-
Rahmen der Durchführung von Anhang I Abschnitt II schutzes oder betriebliche Gegebenheiten dies zwin-
Kapitel III Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 gend erfordern. In diesem Fall sind Fleisch und Neben-
1. anzuordnen, dass die Schlachtung dieser Tiere ge- produkte der Schlachtung zu beschlagnahmen und
trennt von den übrigen Schlachtungen erfolgt und amtliche Proben für Labortests nach Anhang I Ab-
schnitt I Kapitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der
2. Schlachtkörper und Nebenprodukte der Schlach-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 zu nehmen.
tung vorläufig zu beschlagnahmen und die für die
Abklärung des Verdachts erforderlichen amtlichen
Proben für Labortests nach Anhang I Abschnitt I Ka- (9) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, soweit die
pitel II Buchstabe F Nr. 1 Buchstabe c der Verord- Labortests ergeben haben, dass festgesetzte Höchst-
nung (EG) Nr. 854/2004 zu entnehmen. mengen nicht überschritten werden.
1868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 1
(zu § 8)
Stempel zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit
1. Stempel für genusstaugliches Fleisch von als Haustieren gehaltenen Huftie-
ren, die außerhalb eines Schlachthofes notgeschlachtet wurden
2. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der Unter-
suchung auf Trichinen unterzogen wurde
3. Stempel für genusstaugliches Fleisch von erlegtem Großwild, das der
Fleischuntersuchung unterzogen wurde
4. Stempel für genusstaugliches Fleisch aus Schlachthöfen im Sinne des Arti-
kels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1869
5. Stempel für genussuntaugliches Fleisch
1870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 2
(zu § 9)
Grenzwerte für die Aufhebung der Anordnung
nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Keimzahl
Somatische Zellen
bei + 30 °C
(pro ml)
(pro ml)
Rohe Kuhmilch ≤ 100 000 ≤ 400 000
Rohmilch anderer ≤ 1 500 000
Tierarten
Rohmilch anderer Tierar- ≤ 500 000
ten, die für die Herstel-
lung von Rohmilcher-
zeugnissen ohne Hitze-
behandlung bestimmt ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1871
Artikel 4 (4) Wer zur Durchführung von Untersuchungen nach
Absatz 1 verpflichtet ist, hat hierüber zeitlich geordnet
Verordnung
Nachweise zu führen. Die Nachweise sind zwei Jahre
mit lebensmittelrechtlichen lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf
Vorschriften zur Überwachung Verlangen vorzulegen.
von Zoonosen und Zoonoseerregern
§4
§1
Ordnungswidrigkeiten
Zweck der Verordnung
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26
Die Verordnung regelt die von Lebensmittelunterneh- Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
mern zu ergreifenden lebensmittelrechtlichen Maßnah- buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
men zur frühzeitigen Erfassung von Zoonosen und
1. entgegen § 3 Abs. 1 eine Rückstellprobe nicht oder
Zoonoseerregern als Grundlage für die Bewertung ihrer
nicht rechtzeitig anfertigt,
Herkunft und der Entwicklungstendenzen ihres Vor-
kommens. 2. entgegen § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
eine Rückstellprobe oder ein Isolat nicht oder nicht
§2 für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
Begriffsbestimmungen 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b oder Abs. 4
Satz 2 eine Rückstellprobe, ein Isolat oder einen
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
1. Zoonosen: vorlegt.
Krankheiten oder Infektionen, die auf natürliche
Weise direkt oder indirekt zwischen Menschen und Artikel 5
Tieren übertragen werden können, Verordnung
2. Zoonoseerreger: über die Durchführung der veterinär-
Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten oder sonstige bio- rechtlichen Kontrollen bei der Einfuhr
logische Agenzien, die Zoonosen verursachen kön- und Durchfuhr von Lebensmitteln tierischen
nen. Ursprungs aus Drittländern sowie über die
Einfuhr sonstiger Lebensmittel aus Drittländern
§3
(Lebensmitteleinfuhr-Verordnung – LMEV)
Betriebseigene Kontrollen
(1) Wer im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 3 §1
Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommis- Anwendungsbereich
sion vom 15. November 2005 über mikrobiologische
Diese Verordnung gilt für die Einfuhr und die Durch-
Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 338 S. 1) oder
fuhr von Lebensmitteln und, soweit dies ausdrücklich
anderen betriebseigenen Kontrollen Lebensmittel auf
bestimmt ist, lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Zoonoseerreger untersucht, hat zum Zweck der Durch-
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
führung von weitergehenden Untersuchungen Rück-
stellproben des Probenmaterials anzufertigen und bis
§2
zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in
geeigneter Weise aufzubewahren. Begriffsbestimmungen
(2) Im Falle des Nachweises von Zoonoseerregern Im Sinne dieser Verordnung sind:
sind 1. Lebensmittel tierischen Ursprungs: Erzeugnisse tie-
1. das Untersuchungsergebnis der zuständigen Be- rischen Ursprungs im Sinne des Anhangs I Nr. 8.1
hörde mitzuteilen, Spiegelstrich 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
2. Isolate der nachgewiesenen Zoonoseerreger herzu- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
stellen und 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
3. die Rückstellproben des Probenmaterials und die Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22),
Isolate
2. Sendung: eine Menge gleichartiger lebender Tiere im
a) während eines von der zuständigen Behörde fest- Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und
zusetzenden Zeitraumes, jedoch nicht länger als Futtermittelgesetzbuches oder gleichartiger Lebens-
drei Monate, in geeigneter Weise aufzubewahren mittel, auf die sich jeweils die gleiche amtliche Ge-
und nusstauglichkeitsbescheinigung, amtliche Gesund-
b) der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule- heitsbescheinigung oder sonstige vergleichbare Ur-
gen und auszuhändigen. kunde bezieht, die jeweils mit demselben Beförde-
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 2 Nr. 1 oder eine rungsmittel befördert wird und jeweils aus demsel-
Aushändigung einer Rückstellprobe oder eines Isolates ben Drittland oder Teil eines Drittlandes stammt,
nach Absatz 2 Nr. 3 darf nicht zur strafrechtlichen Ver- 3. Grenzkontrollstelle: eine amtliche Einrichtung der
folgung des Mitteilenden oder Aushändigenden oder zuständigen Behörde für die Durchführung der Do-
für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid- kumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Wa-
rigkeiten gegen den Mitteilenden oder Aushändigenden renuntersuchung an der Grenze zu einem Drittland
verwendet werden. oder in einem Hafen oder Flughafen,
1872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
4. Verbringen: Verbringen im Sinne des Artikels 2 Nr. 16 (ABl. EG Nr. L 224 S. 1), zuletzt geändert durch die
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Verordnung (EG) Nr. 712/2005 (ABl. EG Nr. L 120
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über S. 3), nicht angewendet werden dürfen,
amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung dürfen nicht eingeführt werden. Satz 1 Nr. 1 gilt ent-
des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der sprechend, wenn das Vorhandensein der Stoffe zu ei-
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz nem früheren Zeitpunkt im lebenden Tier festgestellt
(ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) sowie jede worden ist.
andere Form des körperlichen Verbringens von Sen-
dungen in das Inland, §5
Einfuhr
5. Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr: die
Bescheinigung nach Anhang III der Verordnung (EG) (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 sprungs, Lebensmitteln, die unter Verwendung von Le-
mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus bensmitteln tierischen Ursprungs hergestellt worden
Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den sind, oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1
Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Nr. L 21 S. 11), dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn sie
6. Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Ge- 1. einer Einfuhruntersuchung nach § 7 Abs. 1 oder 2
meinschaft angehört, Satz 1, 3 oder 4 unterzogen worden sind und
7. Vertragsstaat: ein Vertragsstaat des Abkommens 2. über eine in einer nach Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie
über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Aus- 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur
nahme von Island, Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrol-
len von aus Drittländern in die Gemeinschaft einge-
8. Drittland: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat und nicht führten Erzeugnissen (ABl. EG Nr. L 24 S. 9) von der
Vertragsstaat ist, Kommission der Europäischen Gemeinschaft im
9. Durchfuhr: das Verbringen von Lebensmitteln tie- Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten
rischen Ursprungs aus Drittländern in das Inland, Liste aufgeführte Grenzkontrollstelle in das Inland
ohne sie einzuführen, mit anschließender Wieder- verbracht werden.
ausfuhr. (2) Absatz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle
Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der Le- 1. von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitglied-
bensmittelhygiene-Verordnung sowie der Tierische Le- staat, in einem Vertragsstaat des Abkommens über
bensmittel-Hygieneverordnung. den Europäischen Wirtschaftsraum oder, im Falle
von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
§3 Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
Verfahren bei der Anzeige schnecken, auf Island oder den Färöer Inseln einer
Einfuhruntersuchung entsprechend den jeweiligen
Wer zur Anzeige nach Artikel 2 Abs. 1 der Verord-
nationalen Rechtsvorschriften unterzogen worden
nung (EG) Nr. 136/2004 verpflichtet ist, hat diese An-
sind,
zeige mindestens einen Werktag vor Eintreffen der Sen-
dung an der Grenzkontrollstelle zu übermitteln. Abwei- 2. von Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln,
chend von Satz 1 kann die für die Grenzkontrollstelle Stachelhäutern, Manteltieren sowie Meeres-
zuständige Behörde eine spätere Anzeige noch als schnecken mit Ursprung in Island und
fristgerecht anerkennen, soweit dadurch die ordnungs- 3. der in Anlage 1 genannten Lebensmittel.
gemäße Durchführung der Einfuhruntersuchung nach
(3) Die Grenzkontrollstellen nach Absatz 1 Nr. 2 sind
§ 7 nicht behindert wird.
von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den
zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie
§4 sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
Lebende Tiere
§6
Lebende Tiere im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, die Zugelassene Drittländer
und Betriebe, Bescheinigungen
1. Rückstände oder Umwandlungsprodukte von Stof-
fen mit pharmakologischer Wirkung enthalten, die (1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
diesen Tieren nach § 1 oder § 2 der Verordnung über sprungs dürfen nur eingeführt werden, wenn sie
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fas- 1. aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes
sung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 stammen, das oder der in einer Liste eines von der
(BGBl. I S. 730), die durch Artikel 2 der Verordnung Kommission der Europäischen Gemeinschaft erlas-
vom 24. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3098) geändert senen Rechtsaktes aufgeführt ist, der auf
worden ist, nicht zugeführt werden dürfen oder a) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/
2. Rückstände von Stoffen mit pharmakologischer Wir- 2004 des Europäischen Parlaments und des Ra-
kung oder deren Umwandlungsprodukte enthalten, tes vom 29. April 2004 mit besonderen Verfah-
die nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) rensvorschriften für die amtliche Überwachung
Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaf- von zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
fung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festset- zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
zung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrück- Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) gestützt und
stände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs unmittelbar anwendbar ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1873
b) Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/ des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen,
2004 gestützt ist und vom Bundesamt für Ver- zur Abweichung von der Verordnung (EG)
braucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bun- Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und
desamt) im Bundesanzeiger oder im elektro- des Rates und zur Änderung der Verordnungen
nischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wor- (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 (ABl.
den ist oder EU Nr. L 338 S. 27) genügt, oder
c) einen in Anlage 2 Spalte 2 jeweils genannten b) die den Anforderungen einer Entscheidung ge-
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft ge- nügt, die die Europäische Kommission gestützt
stützt ist und vom Bundesamt im Bundesanzeiger auf einen der in Anlage 2 Spalte 4 jeweils genann-
oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt ten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
gemacht worden ist, erlassen hat und die vom Bundesamt im Bundes-
anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger
2. aus einem Drittland stammen, das in einer Entschei-
bekannt gemacht worden ist.
dung aufgeführt ist, die die Europäische Kommis-
sion gestützt auf Artikel 29 Abs. 1 Unterabs. 4 der (2) Sendungen von Muscheln, Stachelhäutern, Man-
Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 teltieren, Meeresschnecken oder Fischereierzeugnissen
über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter dürfen abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis zum
Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und 31. Dezember 2009 eingeführt werden, wenn sie
tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der 1. aus einem Drittland stammen, das in Artikel 17 Nr. 2
Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der in Verbindung mit Anhang I oder II der Verordnung
Entscheidung 89/187/EWG und 91/664/EG (ABl. (EG) Nr. 2076/2005 der Kommission vom 5. Dezem-
EG Nr. L 125 S. 10) erlassen hat und die vom Bun- ber 2005 zur Festlegung von Übergangsregelungen
desamt im Bundesanzeiger oder im elektronischen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853/
Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, 2004, (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des
3. außer in den in Artikel 12 Abs. 1 Buchstabe a und b Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Fällen Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und
aus Betrieben stammen, die in einer Liste aufgeführt (EG) Nr. 854/2004 (ABl. EU Nr. L 338 S. 83), geändert
sind, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2006 der Kom-
mission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nr. L 320
a) von der Kommission der Europäischen Gemein-
S. 47), aufgeführt ist und
schaft nach Artikel 12 Abs. 5 der Verordnung (EG)
Nr. 854/2004 der Öffentlichkeit zugänglich ge- 2. von einer Bescheinigung begleitet werden, die
macht worden ist, a) eine Zusicherung der zuständigen Behörde des
b) in einem von der Kommission der Europäischen Drittlandes nach Artikel 17 Nr. 2 Buchstabe a
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt der Verordnung (EG) Nr. 2076/2005 enthält und
ist, der auf einen in Anlage 2 Spalte 3 jeweils ge- b) im Falle der Einfuhr von
nannten Rechtsakt der Europäischen Gemein- aa) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-
schaft gestützt ist und vom Bundesamt im Bun- tieren oder Meeresschnecken zum unmittel-
desanzeiger oder im elektronischen Bundesan- baren Verzehr den Anforderungen des An-
zeiger bekannt gemacht worden ist oder hangs I der Entscheidung 96/333/EG der
c) in einem von der Kommission der Europäischen Kommission vom 3. Mai 1996 zur Festlegung
Gemeinschaft erlassenen Rechtsakt aufgeführt der Veterinärbescheinigungen für Muscheln,
ist, der auf Artikel 2 Abs. 1 der Entscheidung 95/ Stachelhäuter, Manteltiere und Meeres-
408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die schnecken aus Drittländern, die bisher nicht
Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Lis- Gegenstand einer spezifischen Entscheidung
ten der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitglied- sind (ABl. EG Nr. L 127 S. 33),
staaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fische- bb) lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Mantel-
reierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen tieren oder Meeresschnecken zwecks Reini-
dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG gung in einem zugelassenen Reinigungszent-
Nr. L 243 S. 17) in der jeweils geltenden Fassung rum, Umsetzung in ein zugelassenes Umsetz-
gestützt ist und vom Bundesamt im Bundesan- gebiet oder Verarbeitung in einem zugelasse-
zeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger nen Verarbeitungsbetrieb den Anforderungen
bekannt gemacht worden ist, des Anhangs II der Entscheidung 96/333/EG
und oder
4. von einer Bescheinigung begleitet werden, cc) Fischereierzeugnissen den Anforderungen
des Anhangs der Entscheidung 95/328/EG
a) die den jeweiligen Anforderungen des Artikels 6 in der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Fest-
Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EG) legung der Veterinärbescheinigung für die
Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezem- Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Dritt-
ber 2005 zur Festlegung von Durchführungsvor- ländern, für die bisher keine spezifische Ent-
schriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) scheidung erlassen wurde (ABl. EG Nr. L 191
Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und S. 32),
des Rates fallende Erzeugnisse und für die in
den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Euro- genügt.
päischen Parlaments und des Rates und (EG) Nach Satz 1 eingeführte Erzeugnisse dürfen nur im In-
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und land in den Verkehr gebracht werden.
1874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 3 dürfen Sendun- nannten, nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Eu-
gen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs eingeführt ropäischen Gemeinschaft bestimmte Untersuchungen
werden, solange oder Prüfungen durchgeführt, soweit das Bundesminis-
1. eine Liste nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a nicht der terium diesen Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt
Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist oder gemacht hat. Das Bundesministerium macht auch Än-
derungen und die Aufhebung dieses Rechtsaktes im
2. ein Rechtsakt nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 Satz 2 gilt ent-
oder c nicht erlassen und vom Bundesamt bekannt sprechend.
gemacht worden ist.
§8
§7
Verfahren nach Abschluss
Einfuhruntersuchung der Einfuhruntersuchung
(1) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be- (1) Nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 1
hörde führt bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 hat die für
und lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde dem Betei-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches eine ligten auf Verlangen eine beglaubigte Kopie der amtli-
Einfuhruntersuchung durch, die eine Dokumentenprü- chen Genusstauglichkeitsbescheinigung, amtlichen
fung nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004, Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleich-
eine Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 sowie eine baren Urkunde auszustellen.
Warenuntersuchung nach Anlage 4 umfasst.
(2) Werden Sendungen nach der Einfuhruntersu-
(2) Abweichend von Absatz 1 werden Sendungen
chung an der Grenzkontrollstelle geteilt, ist für jede Teil-
von Lebensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden
sendung das Verfahren nach Artikel 3 Abs. 1 bis 3 und
Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel-
Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 durch-
und Futtermittelgesetzbuches, die über eine Grenzkon-
zuführen.
trollstelle an einem Flughafen oder Hafen eintreffen und
dort unmittelbar in ein Flugzeug oder Schiff umgeladen (3) Sofern die für die Grenzkontrollstelle zuständige
werden, vorbehaltlich Satz 2 an der Grenzkontrollstelle Behörde gemäß Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG)
des Bestimmungsortes der Einfuhruntersuchung unter- Nr. 882/2004 eine Erlaubnis für die Rücksendung von
zogen. Der für den Transport Verantwortliche hat die für Sendungen erteilt, hat sie die Originale der die Sendung
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde unverzüg- begleitenden Dokumente mit einem Stempelaufdruck in
lich über den Entladezeitpunkt und -ort und die Grenz- roter Farbe mit dem Wort „zurückgewiesen“ zu kenn-
kontrollstelle des Bestimmungsortes in der von der zu- zeichnen. Die Sendung selbst ist gegebenenfalls nach
ständigen Behörde bestimmten Weise zu unterrichten, Maßgabe der Anlage 4 Kapitel III Nr. 5 und 6 zu kenn-
sofern die Umladung der Sendung innerhalb eines Zeit- zeichnen.
raumes von weniger als zwölf Stunden im Flug- oder (4) Hat die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
weniger als sieben Tagen im Seeverkehr stattfindet. hörde bei der Einfuhruntersuchung
Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat
1. einen schweren Verstoß oder wiederholte Verstöße
Sendungen nach Satz 1, bei denen der Zeitraum nach
gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften,
Satz 2, aber nicht der Zeitraum von 48 Stunden im
Flug- oder 20 Tagen im Seeverkehr überschritten wor- 2. die Verabreichung verbotener Stoffe oder Erzeug-
den ist, einer Dokumentenprüfung, auch anhand be- nisse an lebende Tiere oder
glaubigter Kopien, zu unterziehen. Die für die Grenz- 3. bei Lebensmitteln tierischen Ursprungs
kontrollstelle zuständige Behörde hat eine Einfuhrunter-
suchung nach Absatz 1 durchzuführen, wenn der Zeit- a) eine Überschreitung festgesetzter Höchstmengen
raum nach Satz 3 überschritten ist. Die zuständige Be- an Rückständen von Stoffen mit pharmakologi-
hörde kann, sofern Gründe des Gesundheitsschutzes scher Wirkung oder deren Umwandlungsproduk-
es erfordern, im Falle des Satzes 2 eine Dokumenten- ten oder von anderen Stoffen, die die menschli-
prüfung, auch anhand beglaubigter Kopien und im Falle che Gesundheit beeinträchtigen können, oder
des Satzes 3 eine Einfuhruntersuchung nach Absatz 1 b) Rückstände verbotener Stoffe mit pharmakologi-
durchführen. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige scher Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte
Behörde hat sich über den Verbleib von Sendungen festgestellt, hat sie bei den folgenden Sendungen le-
nach den Sätzen 2 und 3 zu vergewissern. bender Tiere oder Lebensmittel tierischen Ursprungs
(3) Die Vorschriften über die Einfuhruntersuchung desselben Ursprungs oder derselben Herkunft ver-
nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden, soweit in einem stärkte Kontrollen nach Maßgabe des Artikels 30 Abs. 1
in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten nicht unmittelbar gel- Spiegelstrich 2 der Richtlinie 96/23/EG und des Arti-
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Ab- kels 24 Abs. 1 Spiegelstrich 2 der Richtlinie 97/78/EG
weichendes bestimmt ist und das Bundesministerium vorzunehmen. Bei Fleisch, Hackfleisch, Fleischzuberei-
für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz tungen und Fleischerzeugnissen richtet sich der Um-
(Bundesministerium) diesen Rechtsakt im Bundesan- fang der nach Satz 1 durchzuführenden verstärkten
zeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium Kontrollen nach Anlage 4 Kapitel III Nr. 2.2.3, 2.3.2, 3,
macht auch Änderungen und die Aufhebung des 4.2.5 und 4.4.2.
Rechtsaktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 (5) Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b gilt nicht,
Satz 2 gilt entsprechend. wenn die nachgewiesene Rückstandsmenge kleiner ist
(4) Bei der Einfuhr von Lebensmitteln nicht tierischen als eine Mindestleistungsgrenze (MRPL), die nach Arti-
Ursprungs werden in einem in § 13 Abs. 1 Satz 1 ge- kel 4 der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1875
vom 14. August 2002 zur Umsetzung der Richtlinie 96/ sind mit einem Stempelaufdruck in roter Farbe mit
23/EG des Rates betreffend die Durchführung von Ana- dem Wort „zurückgewiesen“ zu kennzeichnen.
lysemethoden und die Auswertung von Ergebnissen
(ABl. EG Nr. L 221 S. 8, Nr. L 239 S. 66) für diesen Stoff (3) Wer Sendungen nach Absatz 1 befördert, hat
oder Metabolit festgelegt worden ist. diese
1. im externen, gemeinschaftlichen Versandverfahren
§9 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
Durchfuhr vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex
der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 302 S. 1),
(1) Sendungen von Lebensmitteln tierischen Ur-
sprungs oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Abs. 1 2. ohne Umladung oder Teilung und
Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, 3. in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeugen
die nicht den lebensmittelrechtlichen Anforderungen oder Behältnissen, die, sofern erforderlich, nach nä-
entsprechen oder bei der Anzeige nach Artikel 2 der herer Anweisung der zuständigen Behörde nach ih-
Verordnung (EG) Nr. 136/2004 zur Durchfuhr angezeigt rer Verwendung zu reinigen und desinfizieren sind,
worden sind, dürfen, unbeschadet der tierseuchen-
rechtlichen Vorschriften, zum Zwecke der Durchfuhr in zu transportieren und ihnen das Gemeinsame Veterinär-
das Inland nur verbracht werden, sofern sie einer Do- dokument für die Einfuhr im Original beizufügen.
kumentenprüfung nach Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 und einer Nämlichkeitskontrolle nach An- (4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 hat die für
lage 3 unterzogen worden sind. Abweichend von Satz 1 die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde, über die
dürfen Sendungen der dort genannten Lebensmittel die Sendung ins Inland verbracht worden ist (Eingangs-
zum Zwecke der Durchfuhr in das Inland verbracht wer- grenzkontrollstelle), die für die Ausgangsgrenzkontroll-
den, wenn die Sendungen in einem anderen Mitglied- stelle zuständige Behörde über den Transport zu unter-
staat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- richten. Die für die Ausgangsgrenzkontrollstelle zustän-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum einer dige Behörde hat zu überprüfen, ob die Sendung nach
Durchfuhrkontrolle entsprechend den jeweiligen natio- Absatz 1 den Angaben des Gemeinsamen Veterinärdo-
nalen Rechtsvorschriften unterzogen worden sind. kumentes für die Einfuhr entspricht und zu bescheini-
gen, dass die Sendung das Inland verlassen hat. Sie
(2) Nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 1 hat darüber die für die Eingangsgrenzkontrollstelle zu-
sind die Sendungen unter Einhaltung der Anforderun- ständige Behörde zu unterrichten. Liegt binnen 30 Ta-
gen des Absatzes 3 gen nach Versand der Sendung keine Mitteilung über
1. innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 30 Tagen den Ausgang der Sendung vor, so hat die für die Ein-
über eine Grenzkontrollstelle (Ausgangsgrenzkon- gangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde die zu-
trollstelle) in ein Drittland zu verbringen oder ständige Zollbehörde um Nachforschungen über den
weiteren Verbleib der Sendung zu ersuchen.
2. in ein nach § 12 Abs. 1 anerkanntes oder nach § 12
Abs. 2 registriertes Lager im Inland oder in ein von (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann die
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder für die Eingangsgrenzkontrollstelle zuständige Behörde
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens im Luft- und Seeverkehr bei der Durchfuhr von Sendun-
über den Europäischen Wirtschaftsraum nach natio- gen, die unmittelbar in ein anderes Flugzeug oder Schiff
nalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Arti- umgeladen werden, entsprechend § 7 Abs. 2 verfahren.
kels 12 Abs. 4 Buchstabe b oder des Artikels 13 Abweichend von Satz 1 hat die für die Grenzkontroll-
Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG aner- stelle zuständige Behörde, sofern Gründe des Gesund-
kanntes oder zugelassenes Lager zu transportieren heitsschutzes oder ein begründeter Verdacht auf einen
und einzulagern. Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen es
erfordern, eine Warenuntersuchung nach § 7 Abs. 1
Soweit die Durchfuhr von Sendungen nach § 13 Abs. 1 durchzuführen.
Satz 1 verboten oder beschränkt ist oder die Dokumen-
tenprüfung oder die Nämlichkeitskontrolle zur Durch- (6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 hat die
fuhr bestimmter Sendungen sonst Anlass zu Beanstan- für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde den
dungen gibt, kann die für die Grenzkontrollstelle zu- Transport und die Einlagerung von Sendungen nur zu
ständige Behörde dem Absender, dem Empfänger oder gestatten, wenn die für das Lager nach Absatz 2 Satz 1
ihren jeweiligen Bevollmächtigten gestatten, die Sen- Nr. 2 zuständige Behörde die Einlagerung von Sendun-
dung binnen 60 Tagen an einen von diesen Personen gen im Sinne des Absatzes 1 genehmigt hat. Die für die
benannten Bestimmungsort außerhalb der Europäi- Grenzkontrollstelle zuständige Behörde hat die für das
schen Union zurückzuverbringen, sofern gesundheitli- Lager zuständige Behörde über den Transport der Sen-
che Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind dung über das Informationsverfahren nach Artikel 2 der
die Lebensmittel der Beseitigung zuzuführen. Wenn Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom
die Sendung zurückverbracht werden soll, hat die für 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Ver-
die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde das Infor- bund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. EG Nr. L
mationsverfahren nach Artikel 3 Abs. 3 der Entschei- 221 S. 30) oder nach Artikel 3 der Entscheidung 2004/
dung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 292/EG zu unterrichten. Der Beteiligte hat das Eintref-
zur Einführung des TRACES-Systems und zur Ände- fen der Sendung der für das Lager zuständigen Be-
rung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. EU Nr. L 94 hörde anhand des Gemeinsamen Veterinärdokumentes
S. 63) in der jeweils geltenden Fassung einzuleiten. Die für die Einfuhr anzuzeigen. Absatz 4 Satz 4 gilt entspre-
Originale der die Sendung begleitenden Dokumente chend.
1876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
§ 10 Behörde hat in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1
Lagerung zur gemäß § 9 Abs. 4 und in den Fällen des Absatzes 3
Durchfuhr bestimmter Sendungen Satz 1 Nr. 2 gemäß § 9 Abs. 6 zu verfahren.
(1) Der Betreiber eines Zolllagers, Freilagers oder (5) Die für das Lager zuständige Behörde kann, so-
Lagers in einer Freizone im Sinne des § 12 Abs. 1 hat fern Gründe des Gesundheitsschutzes es erfordern, die
die in § 9 Abs. 1 genannten Sendungen von Lebens- Einlagerung von Lebensmitteln, die nicht den lebens-
mitteln mit der Bezugsnummer ihres Gemeinsamen Ve- mittelrechtlichen Anforderungen entsprechen, in ein La-
terinärdokumentes für die Einfuhr zu kennzeichnen und ger im Sinne des § 12 Abs. 1 untersagen und die dort
räumlich getrennt von Lebensmitteln zu lagern, die den gelagerten Lebensmittel einer Warenuntersuchung
lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen. nach Anlage 4 unterziehen.
Die Sendungen dürfen nur insoweit behandelt werden,
als dies für die Lagerung oder Aufteilung einer Sendung § 11
in Teilsendungen erforderlich ist. Ihre Verpackung oder Schiffsausrüster
Aufmachung darf hierbei nicht verändert werden und
eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel muss (1) Wer Seeschiffe mit Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1
ausgeschlossen sein. Der Betreiber hat über alle Ein- ausrüstet (Schiffsausrüster), hat seinen Betrieb zu die-
und Auslagerungen tageweise Bestandsaufzeichnun- sem Zweck von der zuständigen Behörde nach § 12
gen in einer Weise zu führen, die jederzeit Aufschluss Abs. 2 registrieren zu lassen. Wer einen Betrieb nach
über den jeweiligen Lagerbestand gibt. Für jede einge- Satz 1 betreibt, hat die Bestimmungen des § 10 Abs. 1
lagerte Sendung sind Art und Menge der Lebensmittel und 4 Satz 1 einzuhalten und
sowie die Angabe des Ursprungslandes und die ent- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich jeden Ein-
sprechende Eingangsgrenzkontrollstelle anzugeben. gang von Lebensmitteln nach § 9 Abs. 1 in ein von
Für jede Auslagerung sind Name und Adresse des ihm geführtes Lager im Sinne des § 12 Abs. 2 oder in
Empfängers, die Bezugsnummer des Bestimmungsla- ein Lager im Sinne des § 12 Abs. 1 zu melden;
gers im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, das Bestim-
mungsschiff oder das Bestimmungsdrittland mit An- 2. darf die Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur ohne Zwi-
gabe der Ausgangsgrenzkontrollstelle anzuführen. Die schenlagerung an Bord eines Seeschiffes oder in ein
Bestandsaufzeichnungen sind mindestens drei Jahre von der zuständigen Behörde genehmigtes Lager in
lang aufzubewahren. Der Betreiber oder seine Beauf- dem Hafen liefern, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
tragten haben die Zugänge zum Lager ständig zu kon- werden soll; dabei hat er sicherzustellen, dass die
trollieren und dem Personal, das die amtlichen Kontrol- Lebensmittel nicht aus dem Hafenbereich an einen
len durchführt, auf Verlangen Telefon und Telefax zur anderen Bestimmungsort verbracht werden;
Verfügung zu stellen. 3. der für das Versandlager zuständigen Behörde un-
(2) Die zuständige Behörde hat die Einhaltungen der verzüglich jeden Ausgang einer Sendung mit An-
Vorschriften des Absatzes 1 und des § 12 Abs. 1 sowie gabe ihres Versanddatums und Bestimmungsortes
die Herkunft und Bestimmung jeder eingelagerten Sen- anzuzeigen; die Anzeige ist mittels der in Absatz 2
dung anhand einer Dokumentenprüfung nach Anhang I genannten Bescheinigung zu erstatten;
der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und einer Nämlich- 4. die für den Hafen, in dem ein Seeschiff ausgerüstet
keitskontrolle nach Anlage 3 zu überprüfen. werden soll, oder für ein Lager im Sinne der Num-
(3) Der Lagerbetreiber darf die in Absatz 1 genann- mer 2 zuständige Behörde mittels einer Kopie der
ten Sendungen aus Zolllagern, Freilagern oder Lagern Bescheinigung nach Absatz 2 im Voraus über die
in Freizonen im Sinne des § 12 Abs. 1 nur auslagern, Ankunft der Sendung zu unterrichten.
sofern sie Schiffsausrüster dürfen Sendungen nach § 9 Abs. 1 nur
1. nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in ein Drittland verbracht an Seeschiffe zur Verpflegung außerhalb der Küstenzo-
werden oder nen der Mitgliedstaaten und anderer Vertragsstaaten
2. in ein nach § 12 Abs. 2 registriertes Lager im Inland des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
oder in einen von der zuständigen Behörde eines raum liefern.
Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates (2) Schiffsausrüster dürfen eine in Absatz 1 Satz 2
des Abkommens über den Europäischen Wirt- Nr. 2 genannte Sendung nur befördern, wenn ihr eine
schaftsraum nach nationalen Rechtsvorschriften Bescheinigung mit dem Inhalt nach dem Muster des
zur Umsetzung des Artikels 13 Abs. 1 Buchstabe a Artikels 5 Abs. 2 in Verbindung mit dem Anhang der
der Richtlinie 97/78/EG zugelassenen Betrieb nach Entscheidung 2000/571/EG der Kommission vom
§ 9 Abs. 3 befördert und eingelagert werden oder 8. September 2000 zur Festlegung der Verfahren für
3. der Beseitigung unter Aufsicht der zuständigen Be- die Veterinärkontrollen von Drittlandserzeugnissen, die
hörde zugeführt werden. für Freizonen, Freilager oder Zolllager oder für Lagerbe-
treiber zur Versorgung von Beförderungsmitteln im in-
Der Transport zwischen nach § 12 Abs. 1 anerkannten ternationalen Seeverkehr bestimmt sind (ABl. EG
Lagern ist verboten. Nr. L 240 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung bei-
(4) Wer Sendungen aus Lagern im Sinne des § 12 gefügt ist. Sie haben die Sendung im externen, gemein-
Abs. 1 auslagert, bedarf der Genehmigung der zustän- schaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung
digen Behörde. Die zuständige Behörde hat das Origi- (EWG) Nr. 2913/92 zu befördern. Der Kapitän oder eine
nal des Gemeinsamen Veterinärdokumentes für die Ein- von ihm dazu befugte Person hat die Lieferung der
fuhr einzuziehen und für jede Sendung oder Teilsen- Sendung auf der Bescheinigung im Sinne des Satzes 1
dung ein neues Dokument auszustellen. Die zuständige bei Erhalt unverzüglich zu bestätigen. Schiffsausrüster
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1877
haben die Bescheinigung unverzüglich an die für das 1. des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Versandlager zuständige Behörde zu übermitteln. oder
(3) Nach Durchführung einer Dokumentenprüfung 2. des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils
nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 und geltenden Fassung
einer Nämlichkeitskontrolle nach Anlage 3 hat die zu- im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in
ständige Behörde des Versandlagers für die Beförde- einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, be-
rung einer Sendung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 die Be- schränkt oder verboten ist und das Bundesministerium
scheinigung nach Absatz 2 auszustellen. Dabei kann den jeweiligen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder im
für Sendungen von Lebensmitteln unterschiedlicher elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
Herkunft eine gemeinsame Bescheinigung benutzt wer- Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie
den. Die zuständige Behörde des Versandlagers hat der die Aufhebung des jeweiligen Rechtsaktes im Bundes-
zuständigen Behörde des Bestimmungshafens die Lie- anzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger be-
ferung der Sendung spätestens zum Zeitpunkt des Ver- kannt.
sandes über das Informationsverfahren nach Artikel 2
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Lebens-
der Entscheidung 91/398/EWG oder nach Artikel 3 der
mittel, die vor dem Wirksamwerden der Bekanntma-
Entscheidung 2004/292/EG anzukündigen.
chung eingeführt oder sonst verbracht worden sind.
Bekanntmachungen nach Absatz 1 werden mit Beginn
§ 12
des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam,
Anerkennung von Lagern soweit nicht in der Bekanntmachung ein späterer Zeit-
und Registrierung von Schiffsausrüstern punkt bestimmt ist.
(1) Zolllager, Freilager und Lager in Freizonen, in de-
nen Lebensmittel, die nicht den Anforderungen an die § 14
Einfuhr entsprechen, gelagert werden sollen, werden Verfahren bei der Wiedereinfuhr
auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt, (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, auch
wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: in Verbindung mit Abs. 3, darf eine Sendung von Le-
1. Die Lager verfügen über kontrollierbare Zugänge bensmitteln tierischen Ursprungs mit Ursprung in der
und müssen gegen den Zutritt Unbefugter gesichert Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Ver-
sein. tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder den Färöer Inseln oder, im Falle
2. Die Lager verfügen über getrennte Lager- oder Kühl-
von Fischereierzeugnissen sowie lebenden Muscheln,
räume, die es ermöglichen, die Lebensmittel im
Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken
Sinne des § 9 Abs. 1 getrennt von anderen Lebens-
mit Ursprung in Island, die von einem Drittland zurück-
mitteln zu lagern. Abweichend von Satz 1 kann die
gewiesen worden ist, wieder in den Geltungsbereich
zuständige Behörde die getrennte Lagerung inner-
dieser Verordnung verbracht werden, wenn
halb eines Raumes gestatten, wenn für Lebensmittel
im Sinne des § 9 Abs. 1 eine abschließbare Abtren- 1. die zuständige Behörde, die die Genusstauglich-
nung vorhanden ist. keits-, Gesundheitsbescheinigung oder sonstige
vergleichbare Urkunde im Original ausgestellt hat,
3. Die Lager verfügen über Räume, die dem Personal
der Rücknahme der Sendung in den Ursprungsbe-
vorbehalten sind, das die amtlichen Kontrollen
trieb zugestimmt hat,
durchführt.
2. die Sendung von dem in Nummer 1 genannten Ori-
(2) Schiffsausrüster werden auf Antrag von der zu- ginal oder einer amtlich beglaubigten Kopie der Ge-
ständigen Behörde registriert, wenn sie die Vorausset- nusstauglichkeits-, Gesundheitsbescheinigung oder
zungen des Absatzes 1 Nr. 2 erfüllen und über ein ge- sonstigen vergleichbaren Urkunde begleitet ist und
schlossenes Gebäude verfügen, dessen Zugänge je-
derzeit kontrollierbar und gegen den Zutritt Unbefugter a) die Sendung von einer Bescheinigung der zu-
gesichert sind. ständigen Behörde des Drittlandes begleitet ist,
in der die Gründe für die Zurückweisung angege-
(3) Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der ben werden und bestätigt wird, dass die vorge-
Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu über- schriebenen Lagerungs- und Transportbedingun-
wachen. gen eingehalten und die Lebensmittel keiner Be-
(4) Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der nach handlung unterzogen worden sind, oder
Absatz 1 anerkannten Lager und der nach Absatz 2 re- b) im Falle von verplombten Behältnissen die Sen-
gistrierten Schiffsausrüster. dung von einer Bescheinigung des Transportun-
ternehmens begleitet ist, in der bestätigt wird,
§ 13 dass die Lebensmittel nicht behandelt oder ent-
Verbote auf Grund laden worden sind, und
von Schutzmaßnahmen 3. die Sendung über eine Grenzkontrollstelle nach § 5
der Europäischen Gemeinschaft Abs. 1 Nr. 2 in das Inland verbracht wird.
(1) Lebensmittel, die in Drittländern hergestellt oder (2) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be-
behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt oder hörde hat die in Absatz 1 genannte Sendung einer Do-
sonst verbracht werden, soweit die Einfuhr in oder die kumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie bei
Durchfuhr durch die Europäische Gemeinschaft durch begründetem Verdacht auf Nichteinhaltung der lebens-
einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die mittelrechtlichen Bestimmungen auch einer Warenun-
Europäische Gemeinschaft auf Grund tersuchung nach § 7 Abs. 1 zu unterziehen. Die Sen-
1878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
dung ist in amtlich verplombten, lecksicheren Fahrzeu- 12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die ausschließ-
gen oder Behältnissen unmittelbar in den Ursprungsbe- lich zur Versorgung internationaler Organisationen
trieb, für den die Originalbescheinigung ausgestellt oder ausländischer Streitkräfte, die in der Bundes-
worden ist, zurückzuverbringen. Die Sendung hat zur republik Deutschland stationiert sind, bestimmt
Sicherstellung einer kanalisierten Einfuhr nach dem sind.
T 5-Verfahren, das in der Verordnung (EWG)
Lebensmittel im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 unterliegen
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit
den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG)
Futtermittelgesetzbuches. Die Vorschriften der Verord-
Nr. 2913/92 in der jeweils geltenden Fassung vorgese-
nung (EG) Nr. 136/2004 und der Verordnung (EG)
hen ist, unter zollamtlicher Überwachung bis zur An-
Nr. 745/2004 der Kommission vom 16. April 2004 mit
kunft im Bestimmungsbetrieb zu verbleiben.
Einfuhrvorschriften für Lebensmittel tierischen Ur-
(3) Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Be- sprungs zum persönlichen Verbrauch (ABl. EU Nr. L 122
hörde unterrichtet die für den Bestimmungsort zustän- S. 1) bleiben unberührt.
dige Behörde von dem Eintreffen der Sendung über das
Informationsverfahren nach Artikel 2 der Entscheidung (2) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
91/398/EWG oder nach Artikel 3 der Entscheidung Absatz 1 Satz 1 Nr. 6, 7, 8 und 12. Die §§ 4 bis 8 gelten
2004/292/EG. nicht für Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 11.
(3) Die §§ 3 bis 8 gelten nicht für Lebensmittel nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 9, soweit die zuständige Be-
Ausnahmeregelungen hörde des Bestimmungsortes das Verbringen zuvor ge-
nehmigt hat. Im Falle des Satzes 1 hat die zuständige
(1) § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futter- Behörde des Bestimmungsortes zu überwachen, dass
mittelgesetzbuches gilt unbeschadet des § 5 Abs. 1 die Lebensmittel dem vorgesehenen Verwendungs-
Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zweck zugeführt und nicht anderweitig in den Verkehr
und des Artikels 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 gebracht werden. Wer Lebensmittel nach Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht für Satz 1 Nr. 5 oder 9 eingeführt hat, hat diese unverzüg-
1. die Beförderung von Lebensmitteln unter zollamtli- lich nach zweckentsprechender Verwendung der Besei-
cher Überwachung und die Lagerung von Lebens- tigung zuzuführen oder nach näherer Anweisung durch
mitteln in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Frei- die zuständige Behörde in ein Drittland zu verbringen.
zonen, (4) Die §§ 3, 5, 6 und 9 gelten unbeschadet der tier-
2. die Veredelung und Umwandlung von Lebensmit- seuchenrechtlichen Vorschriften nicht für Lebensmittel,
teln, solange sich die Lebensmittel unter zollamtli- die an Bord von Flugzeugen oder Seeschiffen zur Ver-
cher Überwachung befinden, pflegung mitgeführt und nicht entladen werden. Im
3. Lebensmittel, die für das Oberhaupt eines auswär- Falle des Satzes 1 kann die zuständige Behörde stich-
tigen Staates oder seines Gefolges verbracht wer- probenweise eine Prüfung der Dokumente durchführen,
den und zum Gebrauch oder Verbrauch während die Rückschlüsse auf Art, Umfang und Beschaffenheit
seines Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Ver- der Lebensmittel zulassen. Wer Lebensmittel nach
ordnung bestimmt sind, Satz 1 entlädt, hat diese unverzüglich der Beseitigung
zuzuführen. Satz 3 gilt nicht, wenn unter zollamtlicher
4. Lebensmittel, die für diplomatische oder konsulari- Überwachung unmittelbar zwischen im grenzüber-
sche Vertretungen bestimmt sind, schreitenden Verkehr eingesetzten Beförderungsmitteln
5. Lebensmittel, die ausschließlich für wissenschaftli- umgeladen wird. Umladungen im Sinne des Satzes 4
che Zwecke, für Messen, Ausstellungen oder ähn- sind der zuständigen Behörde im Voraus anzuzeigen.
liche Veranstaltungen bestimmt sind, Die zuständige Behörde kann stichprobenweise eine
Prüfung der Dokumente durchführen, die Rückschlüsse
6. Lebensmittel, die als Reisebedarf verbracht wer-
auf Art, Umfang und Beschaffenheit der Lebensmittel
den, soweit es sich um Mengen handelt, für die Ein-
zulassen.
gangsabgaben nicht zu erheben sind,
7. Lebensmittel, die in Verkehrsmitteln mitgeführt wer- § 16
den und ausschließlich zum Verbrauch der durch
diese Verkehrsmittel beförderten Personen be- Straftaten
stimmt sind, Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebens-
8. Lebensmittel in privaten Geschenksendungen, so- mittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
weit sie zum eigenen Gebrauch oder Verbrauch des
1. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
Empfängers bestimmt sind, sowie Lebensmittel als
lebende Tiere einführt oder
Geschenke im öffentlichen Interesse,
2. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Lebensmittel einführt
9. Lebensmittelmuster und -proben in geringen Men-
oder sonst verbringt.
gen,
10. Lebensmittel als Übersiedlungsgut oder Heiratsgut § 17
in Mengen, die üblicherweise als Vorrat gehalten
werden, Ordnungswidrigkeiten
11. Lebensmittel, die auf Seeschiffen zum Verbrauch (1) Wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig
auf hoher See bestimmt waren und an Bord des begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
Schiffes verbraucht werden, und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1879
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 8. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 eine
Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Sendung liefert,
buches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
9. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 eine
1. entgegen § 3 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
rechtzeitig übermittelt,
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 ein Lebensmittel oder ein
lebendes Tier einführt, 10. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 eine Sendung von
3. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 Buchstabe b Lebensmitteln tierischen Ursprungs befördert,
oder c oder Nr. 4 ein Lebensmittel einführt,
11. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 3 die Lieferung einer
4. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 1 Satz 2 Sendung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
Nr. 4 eine dort genannte Behörde oder Grenzkon- bestätigt,
trollstelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzei- 12. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 eine Bescheinigung
tig unterrichtet, nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
5. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 eine Sendung von Le-
bensmitteln tierischen Ursprungs oder lebenden 13. entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Lebensmittel nicht
Tieren in das Inland verbringt, oder nicht rechtzeitig der Beseitigung zuführt und
nicht oder nicht rechtzeitig in ein Drittland verbringt
6. ohne Registrierung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 ein
oder
Seeschiff ausrüstet,
7. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Meldung 14. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 3 ein Lebensmittel tie-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rischen Ursprungs nicht oder nicht rechtzeitig der
rechtzeitig macht, Beseitigung zuführt.
1880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 1
(zu § 5 Abs. 2 Nr. 3)
Lebensmittel,
die nicht einer Einfuhruntersuchung nach § 7 zu unterziehen sind
1. Kleingebäck,
2. Brot,
3. Feine Backwaren,
4. Schokolade,
5. Süßwaren,
6. ungefüllte Gelatinekapseln,
7. Nahrungsergänzungsmittel in Fertigpackungen, die geringe Mengen von Er-
zeugnissen tierischen Ursprungs enthalten, oder von Glucosaminen,
Chondroitin oder Chitosan,
8. Fleischextrakte und Fleischkonzentrate,
9. Oliven, mit Fisch gefüllt,
10. Teigwaren, sofern diese Lebensmittel nicht mit Fleischerzeugnissen gefüllt
sind oder mit Fleischerzeugnissen gemischt sind,
11. Suppen und Gewürzzubereitungen in Fertigpackungen, die Fleischextrakte,
Fleischkonzentrate, tierische Fette, Fischöle, Fischpulver oder Fischextrakt
enthalten,
12. Lebensmittel tierischen Ursprungs, die keine Fleischerzeugnisse und einen
Anteil von weniger als 50 Prozent der Gesamtmenge des Lebensmittels an
einem oder mehreren anderen Verarbeitungserzeugnissen tierischen Ur-
sprungs enthalten, sofern diese Lebensmittel
a) bei Raumtemperatur haltbar sind oder während ihres Herstellungspro-
zesses einem vollständigen Wärmebehandlungsverfahren, das zur Dena-
turierung jeder Zutat tierischen Ursprungs geführt hat, unterzogen wor-
den sind und die Anwendung dieses Wärmebehandlungsverfahrens
zweifelsfrei erkennbar ist,
b) eindeutig als für den menschlichen Verzehr bestimmt gekennzeichnet
sind,
c) sich in unbeschädigten Verpackungen, Umschließungen oder Umhüllun-
gen oder versiegelten Behältnissen befinden und
d) von einem Handelsdokument begleitet werden, aus dem in Verbindung
mit einer entsprechenden Kennzeichnung der Lebensmittel Angaben
über die Beschaffenheit und Menge der Lebensmittel, die Anzahl der
Packstücke, das Herkunftsland, die Anschrift des Herstellers und die Zu-
taten der Lebensmittel hervorgehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1881
Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1)
Rechtsgrundlagen zur Auflistung von Drittländern
und Betrieben in Drittländern sowie zur Festlegung von Bescheinigungen
oder Mustern von Bescheinigungen durch die Europäische Kommission
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Rechtgrundlagen zur Festlegung
zur Auflistung
Lebensmittel zur Auflistung von Bescheinigungen
von Betrieben
von Drittländern oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
1 2 3 4
1. Milch und Milcherzeug- Artikel 23 Abs. 2 Buch- Artikel 23 Abs. 2 Buch-
nisse stabe b und Artikel 3 stabe b und Artikel 3
Buchstabe a, c und d der Buchstabe a, c und d der
Richtlinie 92/46/EWG des Richtlinie 92/46/EWG des
Rates Rates
2. Eier, Eiprodukte *)
3. essbare Schnecken, Artikel 10 Abs. 2 Buch- *)
Froschschenkel, Honig, stabe a der Richtlinie
Gelee Royale 92/118/EWG des Rates
4. Speisegelatine Artikel 10 Abs. 2 Buch-
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
5. Kollagen Artikel 10 Abs. 2 Buch- *)
stabe a der Richtlinie
92/118/EWG des Rates
6. Ausgangserzeugnisse Entscheidung 79/542/ *)
für die Herstellung von EWG des Rates,
Speisegelatine und Artikel 9 der Richtlinie
Kollagen 91/494/EWG des Rates,
Artikel 2 Abs. 2 der Ent-
scheidung 95/408/EWG
des Rates,
Artikel 16 Abs. 2 und 3
der Richtlinie 92/45/EWG
des Rates
7. Fischereierzeugnisse Artikel 11 Abs. 1 i. V. m.
Abs. 4 Buchstabe c oder
Abs. 6 der Richtlinie
91/493/EWG
8. lebende Muscheln, Artikel 9 der Richtlinie
Stachelhäuter, Manteltiere 91/492/EWG
und Meeresschnecken
9. Fleisch von Rindern Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der Artikel 3 und 22 der
einschließlich Bubalus linie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
bubalis und Bison bison,
Schweinen, Schafen
und Ziegen oder von
Einhufern, die als
Haustiere gehalten
werden, sowie von wild
lebenden Klauentieren und
Einhufern
10. Fleisch von Hühnern, Artikel 14 Teil B Nr. 2
Truthühnern, Perlhühnern, Buchstabe a der Richtlinie
Enten und Gänsen 71/118/EWG
11. Fleisch von Haus- Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
kaninchen, Zuchtwild stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie 92/ stabe c der Richtlinie
(Farmwild) 92/118/EWG 118/EWG 92/118/EWG
1882 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen
Rechtgrundlagen zur Festlegung
zur Auflistung
Lebensmittel zur Auflistung von Bescheinigungen
von Betrieben
von Drittländern oder Mustern für
in Drittländern
Bescheinigungen
1 2 3 4
12. Fleisch von erlegtem Wild Artikel 16 Abs. 3 der Artikel 16 Abs. 3 der Artikel 16 Abs. 2 Buch-
(Groß- und Kleinwild) Richtlinie 92/45/EWG Richtlinie 92/45/EWG stabe c der Richtlinie
92/45/EWG
13. Hackfleisch und Fleisch- Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B Artikel 13 Abschnitt I Teil B
zubereitungen Nr. 1 Buchstabe b der Nr. 2 Buchstabe a der Nr. 1 Buchstabe c der
Richtlinie 94/65/EG Richtlinie 94/65/EG Richtlinie 94/65/EG
14. Fleischerzeugnisse aus Artikel 3 Abs. 1 der Richt- Artikel 4 Abs. 1 der Richt- Artikel 3 und 22 der
Fleisch von Rindern linie 72/462/EWG linie 72/462/EWG Richtlinie 72/462/EWG
einschließlich Bubalus bu-
balis und Bison bison,
Schweinen, Schafen,
Ziegen und Einhufern,
die als Haustiere gehalten
werden
15. Fleischerzeugnisse aus Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
Geflügelfleisch, Fleisch stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
von Zuchtwild (Farmwild), 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
erlegtem Wild (Groß- und
Kleinwild) und Fleisch von
Hauskaninchen
16. Gesalzene oder getrock- Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch- Artikel 10 Abs. 2 Buch-
nete und/oder erhitzte stabe a der Richtlinie stabe b der Richtlinie stabe b der Richtlinie
Mägen, Blasen und Därme 92/118/EWG 92/118/EWG 92/118/EWG
*) Listen von Betrieben in Drittländern gemeinschaftsrechtlich nicht geregelt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1883
Anlage 3
(zu § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 Satz 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle
1. Es ist durch Inaugenscheinnahme festzustellen, ob die Lebensmittel den An-
gaben auf den die Sendungen begleitenden Genusstauglichkeitsbescheini-
gungen, Gesundheitsbescheinigungen oder sonstigen vergleichbaren Urkun-
den entsprechen. Dabei sind insbesondere zu überprüfen
a) die Verplombung der Transportmittel, sofern diese vorgeschrieben ist,
b) das Vorhandensein und die Übereinstimmung der amtlichen Stempel, Ge-
nusstauglichkeitskennzeichnung oder sonstigen Kennzeichnung zur Iden-
tifizierung des Ursprungslandes und -betriebes mit dem Stempel oder
sonstigen Kennzeichen auf den in Satz 1 genannten Urkunden,
c) bei abgepackten Lebensmitteln zusätzlich die lebensmittelrechtlich vorge-
schriebene Etikettierung.
2. Bei Lebensmitteln, die sich in Containern oder Vakuumverpackungen befin-
den, kann die Nämlichkeitskontrolle darauf beschränkt werden, ob die an
dem Container oder der Verpackung angebrachten Plomben unbeschädigt
sind und die darauf angebrachten Angaben mit den Angaben der Genuss-
tauglichkeitsbescheinigung, Gesundheitsbescheinigung oder sonstiger ver-
gleichbarer Urkunden übereinstimmen.
1884 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Anlage 4
(zu § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 5 Satz 2 und § 10 Abs. 5)
Durchführung der Warenuntersuchung
Kapitel I
Allgemeine Anforderungen an die Warenuntersuchung
1. Jede Sendung ist auf Einhaltung der Anforderungen an den Transport und an das Transportmittel zu überprüfen.
Dabei ist insbesondere festzustellen, ob
a) vorgeschriebene Temperaturanforderungen für die betreffenden Lebensmittel während des gesamten
Transportes eingehalten worden sind; zu diesem Zweck hat der Beteiligte der für die Grenzkontrollstelle
zuständigen Behörde auf Verlangen Aufzeichnungen vorzulegen, die Aufschluss über die Kühlung während
des Transportes der Sendung geben;
b) die Lebensmittel auf dem Transport nachteilig beeinflusst worden sind.
2. Es ist zu prüfen, ob die Lebensmittel dem Verwendungszweck und den Angaben auf der Genusstauglichkeits-
bescheinigung, der Gesundheitsbescheinigung oder sonstigen vergleichbaren Urkunden entsprechen. Dabei ist
insbesondere festzustellen, ob
a) das tatsächliche Gewicht der Sendung dem des in Satz 1 genannten Urkunden angegebenen Gewichts
entspricht, sofern erforderlich auch durch Verwiegen der gesamten Sendung;
b) bei der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung die Vorschriften hinsichtlich des Packmaterials, des Zu-
standes der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung, der Kennzeichnung oder Etikettierung eingehalten
worden sind.
3. Jede Sendung ist nach dem Öffnen der Verpackung, Umschließung oder Umhüllung einer sensorischen Prü-
fung, bei gefrorenen oder tiefgefrorenen Lebensmitteln erforderlichenfalls nach dem Auftauen, zu unterziehen.
Diese Untersuchung hat mindestens die Feststellung von Konsistenz-, Farb-, Geruchs- und gegebenenfalls
Geschmacksabweichungen zu umfassen. Erforderlichenfalls ist die Messung der Innentemperatur des Lebens-
mittels vorzunehmen. Diese Untersuchungen sind, soweit nicht in den nachfolgenden Kapiteln etwas anderes
bestimmt ist, grundsätzlich an 1 Prozent der Packstücke oder Packungen, jedoch mindestens an zwei und
höchstens an zehn Packstücken oder Packungen durchzuführen. Falls es Art, Umfang oder Beschaffenheit
der Sendung erfordern, kann eine höhere Anzahl von Packstücken oder Packungen untersucht werden. Ist
der Zugriff auf die gesamte Sendung zum Zweck der Untersuchung erforderlich, hat das Transportunternehmen
die Sendung nach näherer Bestimmung der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde teilweise zu ent-
laden. Bei losen Lebensmitteln ist die Prüfung an mindestens fünf über die Sendung verteilten, separaten Stich-
proben vorzunehmen. Darüber hinaus sind die Lebensmittel stichprobenweise auf die Einhaltung der sonstigen
lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu überprüfen.
4. Die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde kann ein vollständiges Entladen des Transportmittels anord-
nen, sofern
a) das Transportmittel in einer Weise beladen ist, dass auch ein teilweises Entladen der Sendung nicht deren
vollständige Überprüfung ermöglicht;
b) im Rahmen der Warenuntersuchung Unregelmäßigkeiten festgestellt werden;
c) der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde Hinweise vorliegen, die den begründeten Verdacht auf
eine Unregelmäßigkeit nahelegen.
5. Neben den in § 8 genannten Maßnahmen trifft die für die Grenzkontrollstelle zuständige Behörde alle zweck-
dienlichen Vorkehrungen, um die von ihr an einzelnen Sendungen vorgenommenen Eingriffe kenntlich zu ma-
chen. Hierzu werden insbesondere alle untersuchten Packstücke wieder verschlossen und amtlich abgestem-
pelt sowie geöffnete Behältnisse wieder verplombt, wobei die Plombennummer in die Bescheinigung nach
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 einzutragen oder in sonstigen vergleichbaren Dokumenten anzu-
geben ist.
6. Abweichend von den Nummern 1 bis 3 werden Warenuntersuchungen in der Häufigkeit durchgeführt, die im
Anhang der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend der Verringerung der Kon-
trollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Ra-
tes (ABl. EG Nr. L 158 S. 41) in der jeweils geltenden Fassung für die dort aufgeführten Lebensmittel festgelegt
ist. Das Bundesamt gibt die Entscheidung 94/360/EG in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die betroffenen
Drittländer und Lebensmittel tierischen Ursprungs im Bundesanzeiger bekannt. Satz 1 gilt nicht bei Verdacht auf
Verstoß gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder bei Zweifeln an der Nämlichkeit der Sendung.
7. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind, soweit nicht in den Kapiteln III bis VII etwas anderes bestimmt ist,
stichprobenweise auf
a) Rückstände,
b) die Einhaltung der Lebensmittelsicherheitskriterien nach Anhang I Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/
2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel (ABl. EU Nr.
L 338 S. 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1885
zu untersuchen. Bei den Untersuchungen nach Satz 1 Buchstabe a sind die Vorgaben des nach § 2 Nr. 10 des
BVL-Gesetzes im Rahmen des Rückstandsüberwachungsplanes erstellten Einfuhrrückstandskontrollplanes ein-
zuhalten. Ferner sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit der Lebensmittel erforder-
lichen Untersuchungen durchzuführen.
8. Die Nummern 1 bis 3 gelten nicht, soweit in einem in § 13 Abs. 1 genannten nicht unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Abweichendes insbesondere im Hinblick auf Art, Umfang, Ablauf
oder Inhalt der Warenuntersuchung bestimmt ist und das Bundesministerium diesen Rechtsakt im Bundesan-
zeiger bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechts-
aktes im Bundesanzeiger bekannt. § 13 Abs. 2 gilt entsprechend.
Kapitel II
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei lebenden Tieren
Lebende Tiere sind stichprobenweise auf Rückstände zu untersuchen.
Kapitel III
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei
Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen
1. Für die Warenuntersuchung von Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen sind
so weit wie möglich über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersuchen.
2. Bei frischem Fleisch ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
2.1 von jeder Sendung sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Stichproben wie folgt zu entnehmen:
2.1.1 bei Tierkörpern, Tierkörperhälften, -vierteln und in drei Teile zerteilten Tierkörperhälften von Huftieren,
Farmwild, soweit es nicht in Nummer 2.1.2 genannt ist, und Großwild jeder zwanzigste Tierkörper, jede
zwanzigste Tierkörperhälfte, jedes zwanzigste Tierkörperviertel und jede zwanzigste in drei Teile zerteilte
Tierkörperhälfte;
2.1.2 bei Teilstücken, die über Nummer 2.1.1 hinaus zerlegt wurden, Nebenprodukten der Schlachtung oder
Tierkörpern von Hasentieren bei einem Gewicht der Sendung
bis 1 000 Kilogramm 2 Packstücke
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
von über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
von über 50 000 Kilogramm 10 Packstücke
für jede weiteren angefangenen 20 000 Kilogramm einer Sendung sind zusätzlich vier Packstücke zu ent-
nehmen; wird unverpacktes Fleisch eingeführt, so tritt an die Stelle eines Packstückes eine Fleischmenge
von höchstens 25 Kilogramm; das Gewicht der entnommenen Probe muss ungefähr 500 Gramm betragen;
2.1.3 bei Fleisch von Geflügel, Zuchtlaufvögeln und Federwild bei einem Gewicht der Sendung
bis 4 000 Kilogramm 2 Packstücke
über 4 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Packstücke
bei über 15 000 Kilogramm bis zu 50 000 Kilogramm 8 Packstücke
bei über 50 000 Kilogramm bis zu 100 000 Kilogramm 10 Packstücke
bei Sendungen mit einem Gewicht von über 100 000 Kilogramm sind für jede weiteren angefangenen
50 000 Kilogramm zusätzlich jeweils vier Packstücke zu entnehmen; wird unverpacktes Federwild einge-
führt, tritt an die Stelle eines Packstückes eine Geflügelfleischmenge von höchstens 25 Kilogramm.
2.2 Die Untersuchung der Stichproben bei frischem Fleisch ist wie folgt durchzuführen:
2.2.1 im Falle der Nummer 2.1.1
2.2.1.1 soweit möglich durch Besichtigung des Brust- und Bauchfells, der Knochen und Gelenke, des Muskel-
fleisches und des Fettgewebes;
2.2.1.2 durch Messen des pH-Wertes; im Verdachtsfall auch durch Untersuchung des Grades der Ausblutung, der
Wässrigkeit, des Eiweißabbaus und durch bakterioskopische Untersuchung; erforderlichenfalls sind wei-
tere Untersuchungen durchzuführen und auch Geruch und Geschmack des Fleisches nach dem Erwärmen
zu prüfen;
2.2.2 im Falle der Nummern 2.1.2 und 2.1.3 sind die Packstücke zu öffnen und der Inhalt ist ohne Zerstörung der
Schutzhülle zu besichtigen; von je zwei der Packstücke ist jeweils ein Tierkörper oder ein Teilstück von
etwa 500 Gramm zu besichtigen, zu durchtasten und anzuschneiden; für eine Untersuchung von Fleisch
von Geflügel nach Nummer 2.5.1 Satz 3 dürfen nur Auftauverfahren angewandt werden, die in den dort
1886 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
genannten Untersuchungsvorschriften festgelegt sind; Federwild im Federkleid ist vor der Untersuchung
zu enthäuten oder zu rupfen; im Verdachtsfall sind alle zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sons-
tigen Untersuchungen durchzuführen;
2.2.3 im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 ist
zusätzlich mindestens die doppelte Fleischmenge oder die doppelte Anzahl der Packstücke bakteriolo-
gisch, histologisch, serologisch oder chemisch-physikalisch zu untersuchen.
2.3 Frisches Fleisch ist ferner stichprobenweise auf seine Tierartzugehörigkeit und auf Rückstände zu unter-
suchen:
2.3.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sendungen mindes-
tens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleisch zu entnehmen. Werden insgesamt
weniger als 50 000 Kilogramm Fleisch zur Untersuchung gestellt, sind mindestens zwei Proben, auf die
zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
2.3.2 Abweichend von Nummer 2.3.1 sind im Falle verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung
mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben
von über 1 000 Kilogramm bis zu 15 000 Kilogramm 4 Proben
von über 5 000 Kilogramm 8 Proben
2.4 Abweichend von den Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.2.3 und 2.3 sind Tierkörper von
a) Großwild und
b) frei lebenden Hasentieren
in der Decke lediglich einer Warenuntersuchung nach Kapitel I zu unterziehen. Die für den Bestimmungsort
zuständige Behörde ist unbeschadet tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Durchführung verstärkter
Kontrollen nach § 8 Abs. 4 zu unterrichten.
2.5 Beanstandung und vorläufige Beschlagnahme
Im Falle von Fleisch von Geflügel ist die Beurteilung nach Anhang II Nr. 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 136/2004 auch bei Sendungen zurückzustellen, die nach Maßgabe der Artikel 14a und 14b der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1538/91 der Kommission vom 5. Juni 1991 mit ausführlichen Durchführungsvorschrif-
ten zur Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. EG Nr. L 143 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 433/2006 der Kommission vom
15. März 2006 (ABl. EU Nr. L 79 S. 16, Nr. L 231 S. 3), auf ihren Auftauverlust oder ihren Gesamtwasser-
gehalt untersucht werden.
3. Bei Hackfleisch und Fleischzubereitungen ist die Einfuhruntersuchung entsprechend den Vorschriften der
Nummer 2, ausgenommen der Nummern 2.1.1, 2.2.1, 2.4 und 2.5, durchzuführen und abzuschließen.
4. Bei Fleischerzeugnissen ist die Warenuntersuchung wie folgt durchzuführen und abzuschließen:
4.1 Es sind, so weit wie möglich, über die gesamte Sendung verteilt Proben zu entnehmen und zu untersu-
chen.
4.2 Die Stichproben sind vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 wie folgt zu entnehmen:
4.2.1 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen in luftdicht verschlossenen Behältnissen, die in diesen Behältnis-
sen durch Erhitzen haltbar gemacht worden sind, von jeder Sendung
bei bis zu 1 000 Behältnissen 2 Proben
bei über 1 000 bis zu 10 000 Behältnissen 4 Proben
bei über 10 000 bis zu 100 000 Behältnissen 8 Proben
bei über 100 000 Behältnissen bis zu 200 000 Behältnissen 10 Proben
bei Sendungen mit über 200 000 Behältnissen sind für alle weiteren angefangenen 100 000 Behältnisse
zusätzlich jeweils vier Behältnisse zu entnehmen; als Probe gilt jeweils ein luftdicht verschlossenes Be-
hältnis; das Gewicht der entnommenen Probe muss mindestens 150 Gramm betragen, bei Behältnissen
von weniger als 150 Gramm ist eine entsprechende Anzahl von Behältnissen zu entnehmen;
4.2.2 bei Sendungen von Fleischerzeugnissen aus Geflügelfleisch, die nur durch Pökeln zubereitet worden sind,
je angefangene 100 Kilogramm einer Sendung eine Probe im Gewicht von etwa 150 Gramm;
4.2.3 bei Sendungen von anderen Fleischerzeugnissen (Wurst, Schinken, tafelfertige Fleischerzeugnisse, aus-
geschmolzenes tierisches Fett, zubereitetes Blut, Fleischpulver u. a.) von jeder Sendung bei einem Ge-
wicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1887
bis zu 1 000 Kilogramm 2 Proben
bei über 1 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 4 Proben
bei über 10 000 Kilogramm 8 Proben
als Probe gilt eine Fertigpackung; bei Fertigpackungen über 1 000 Gramm ist eine Probe von mindestens
150 Gramm zu nehmen, soweit der Untersuchungszweck dies zulässt;
4.2.4 von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen von jeder Sendung
bei bis zu 10 Fässern 2 Proben
bei 11 bis zu 100 Fässern 4 Proben
bei 101 bis zu 250 Fässern 8 Proben
bei über 250 Fässern 10 Proben.
4.2.5 Im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4 ist von jeder Sendung die doppelte
Anzahl der in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.4 bestimmten Proben zu entnehmen.
4.3 Die entnommenen Stichproben sind wie folgt zu untersuchen:
4.3.1 im Falle der Nummer 4.2.1, ob es sich um durch Erhitzen hergestellte Fleischerzeugnisse handelt und
erforderlichenfalls bakterioskopisch;
4.3.2 im Falle der Nummern 4.2.2 und 4.2.3, ob es sich um durch Erhitzen, Salzen oder Trocknen allein oder in
Kombination dieser Verfahren hergestellte Fleischerzeugnisse handelt, ferner bei zubereitetem Fett zusätz-
lich chemisch-physikalisch, bei zubereitetem Blut, Fleischpulver, Schwartenpulver zusätzlich bakteriolo-
gisch;
4.3.3 im Falle der Nummer 4.2.4 sind einzelne Packstücke wenigstens zur Hälfte auszupacken; bei gebündelter
Ware sind drei Bündel so zu lösen, dass eine Untersuchung der einzelnen bearbeiteten Mägen, Blasen
oder Därme möglich ist;
4.3.4 im Verdachtsfall mit allen zur Abklärung des Verdachts erforderlichen sonstigen Methoden;
4.3.5 im Falle der Nummer 4.2.5 weitergehend, gegebenenfalls auch bakteriologisch, histologisch, serologisch
oder chemisch-physikalisch.
4.4 Fleischerzeugnisse sind ferner stichprobenweise auf Rückstände nach näherer Anweisung der zuständi-
gen Behörde zu untersuchen.
4.4.1 Hierfür ist vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 Satz 1 und 3 aus den insgesamt zur Untersuchung gestellten Sen-
dungen mindestens eine Probe für jeweils angefangene 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zu entneh-
men. Werden insgesamt weniger als 50 000 Kilogramm Fleischerzeugnisse zur Untersuchung gestellt, sind
mindestens zwei Proben, auf die zur Untersuchung gestellten Sendungen verteilt, zu entnehmen.
4.4.2 Abweichend von Nummer 4.4.1 sind im Falle der Durchführung verstärkter Kontrollen nach § 8 Abs. 4
Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 oder 3 von jeder Sendung Proben wie folgt zu entnehmen:
bei einem Gewicht der Sendung
bis zu 1 000 Kilogramm 3 Proben
von über 1 000 Kilogramm bis zu 5 000 Kilogramm 5 Proben
von über 5 000 Kilogramm bis zu 10 000 Kilogramm 8 Proben
von über 10 000 Kilogramm 11 Proben.
Bei Sendungen von bearbeiteten Mägen, Blasen und Därmen sind bis zu fünf Einzelproben zu einer Misch-
probe, bis zu elf Einzelproben zu zwei Mischproben zusammenzufassen, wenn sie auf Grund der Unter-
suchungsergebnisse nach Nummer 4.3.3 als repräsentativ für die Einzelprobe gelten können.
5. Beurteilung und Kennzeichnung von frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischer-
zeugnissen
5.1 Das zur Untersuchung herangezogene frische Fleisch oder die zur Untersuchung herangezogenen
Fleischerzeugnisse oder Packstücke mit frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleisch-
erzeugnissen sind mit dem Stempelabdruck „Untersucht“ nach dem Muster der Nummer 6.2.1 unter An-
gabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kennzeichnen, wenn die
Einfuhruntersuchung keinen Grund zu Beanstandungen ergeben hat oder die zuständige Behörde eine
spezielle Behandlung nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeordnet hat.
5.2 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Tierkörper,
Teilstücke oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Beseitigung“ nach dem Muster der
1888 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Nummer 6.2.2 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu
kennzeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung die
5.2.1 Vernichtung der Sendung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 oder Abs. 2 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.2 spezielle Behandlung auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20
Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 oder
5.2.3 Ergreifung anderer Maßnahmen auf Grund von Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 2 oder Abs. 2 Buch-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
angeordnet hat.
5.3 Bei frischem Fleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen oder Fleischerzeugnissen sind alle Fleischteile
oder Packstücke der Sendung mit dem Stempelabdruck „Zurückgewiesen“ nach dem Muster der Num-
mer 6.2.3 unter Angabe der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde nach Nummer 6.3 zu kenn-
zeichnen, wenn die zuständige Behörde auf Grund der Ergebnisse der Warenuntersuchung auf Grund von
Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a Satz 1 in Verbindung mit Artikel 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
die Rücksendung der Sendung in ein Drittland angeordnet hat. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
5.4 Abweichend von Nummer 5.3 sind die Fleischteile oder Packstücke einer Sendung mit dem Stempelab-
druck „Untersucht” zu kennzeichnen,
5.4.1 die bei einer auf Antrag des Verfügungsberechtigten vorgenommenen Messung der Innentemperatur bei
jedem Fleischteil oder Packstück nicht von der vorgeschriebenen Temperatur abgewichen sind und sonst
keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben,
5.4.2 bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Beförderung oder den sonstigen Umständen an-
genommen werden kann, dass eine negative Beeinflussung durch die zurückzuweisenden Teile der Sen-
dung nicht eingetreten ist,
5.4.3 bei denen im Falle ausgeschmolzenen tierischen Fetts eine Beanstandung wegen äußerlichen Befalls mit
Mikroorganismen oder wegen äußerer Verunreinigung eine auf Antrag des Verfügungsberechtigten durch-
geführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung nicht bestätigt wird,
5.4.4 bei denen im Falle von bearbeiteten Mägen, Blasen oder Därmen eine Beanstandung wegen sinnfälliger
Veränderungen wie z. B. Fäulnis oder parasitären Veränderungen eine auf Antrag des Verfügungsberech-
tigten durchgeführte Untersuchung jedes Packstücks der Sendung ergibt, dass sich der Mangel lediglich
auf einzelne bearbeitete Mägen, Blasen oder Därme erstreckt und die zu beanstandenden Teile entfernt
werden können.
6. Muster für Stempel, die bei der Warenuntersuchung zu verwenden sind:
6.1 Das untersuchte frische Fleisch, die untersuchten Fleischerzeugnisse oder die untersuchten Packstücke
sind nach Abschluss der Untersuchung zu kennzeichnen. Die Untersuchung gilt auch dann als abge-
schlossen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Nummer 2.3 oder 4.4 noch nicht vorliegt.
6.2 Die verwendeten Stempel müssen den nachfolgenden Mustern nach Form, Inhalt und Größe entsprechen:
6.2.1 „Untersucht“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1889
6.2.2 „Beseitigung“
6.2.3 „Zurückgewiesen“
6.3 Die Stempelabdrucke nach Nummer 6.2 sind wie folgt anzubringen:
6.3.1 Tierkörper nach Nummer 2.1.1, ausgenommen Tierkörper von Großwild in der Decke, sind auf jeder Hälfte
zu kennzeichnen.
6.3.2 Tierkörper von Großwild und Hasentieren in der Decke sind im Innern der Bauchhöhle zu kennzeichnen.
6.3.3 Teilstücke nach Nummer 2.1.2 sind mindestens mit einem Stempelabdruck zu kennzeichnen.
6.3.4 Bei Tierkörpern von Geflügel oder bei Nebenprodukten der Schlachtung ist nur das untersuchte Packstück
zu kennzeichnen.
6.3.5 Bei Speckstücken oder Bauchstücken, von denen die Schwarte abgetrennt worden ist, sind nur die Eti-
ketten zu kennzeichnen. Sofern einzelne Teile in Packstücken eingeführt werden, ist auf den Packstücken
ebenfalls ein Stempelabdruck anzubringen.
Kapitel IV
Spezielle Anforderungen
an die Warenuntersuchung bei Milch und Milcherzeugnissen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
1.1 Rohmilch, wärmebehandelte polychlorierte Biphenyle Schadstoffhöchstmengenverordnung
Milch und Milcherzeugnisse vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2755)
in der jeweils geltenden Fassung
Pflanzenschutzmittel- Rückstandshöchstmengenverordnung
rückstände vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2082)
in der jeweils geltenden Fassung
Aflatoxine Mykotoxin-Höchstmengenverordnung
vom 2. Juni 1999 (BGBl. I S. 1248) in der
jeweils geltenden Fassung
1890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Rückstände von Stoffen, Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 in der
die in Anhang IV der jeweils geltenden Fassung
Verordnung (EWG)
Nr. 2377/90 aufgeführt
sind
1.2 Rohmilch Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nr. 3
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/
2004
Rohe Kuhmilch Gesamtkeimzahl (≤ 100 000 Keime/ml
somatische Zellen ≤ 400 000 Zellen/ml
Rohmilch von anderen Tierarten Gesamtkeimzahl ≤ 1 500 000 Keime/ml)
1.3 Wärmebehandelte Milch Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.4 Milcherzeugnisse allgemein Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.1, 1.2 und 1.3
der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
1.5 Käse, Butter und Sahne aus Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.11 der Verordnung
Rohmilch oder aus Milch, (EG) Nr. 2073/2005
die einer Wärmebehandlung
unterhalb der Pasteurisations-
temperatur unterzogen wurde
1.6 Milch- und Molkepulver Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.12 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.7 Eiskreme mit Milchanteilen1) Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.13 der Verordnung
(EG) Nr. 2073/2005
1.8 Käse, Milch- und Molkepulver2) Staphylokokken- Anhang I Kapitel I Nr. 1.21 der Verordnung
Enterotoxine (EG) Nr. 2073/2005
1.9 Milcherzeugnisse, die als Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.22 und 1.23
getrocknete Säuglingsanfangs- Enterobacter sakazakii der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
nahrung und getrocknete
diätetische Lebensmittel für
Säuglinge unter sechs Monaten
bestimmt sind
1
) Außer Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens kein Salmonellenrisiko besteht.
2
) Die Position umfasst folgende Erzeugnisse:
– Käse aus Rohmilch,
– Käse aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Käse aus Milch oder Molke, die pasteurisiert oder einer Wärmebehandlung über der Pasteurisationstemperatur unterzogen wurde,
– Milch- und Molkepulver, die nicht zur weiteren Verarbeitung bestimmt sind.
2. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 1 ist von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sendungen
vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
2.1 nach Nummer 1.1 eine Partie jeder 30. Sendung,
2.2 nach Nummer 1.2 eine Partie jeder 10. Sendung,
2.3 nach den Nummern 1.3 bis 1.9 eine Partie jeder 20. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführer nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersu-
chungen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1891
Kapitel V
Spezielle Anforderungen an die
Warenuntersuchung bei Fischereierzeugnissen und lebenden Muscheln
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Anforde-
rungen zu berücksichtigen:
1. Sensorische Untersuchung
1.1 Fischereierzeugnisse sind bei der sensorischen Untersuchung nach Kapitel I Nr. 3 zusätzlich einer Sichtkon-
trolle auf Parasiten zu unterziehen. Bei der sensorischen Untersuchung können die Ergebnisse der Frische-
klassifizierung nach der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für
bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung berücksichtigt
werden.
1.2 Lebende Muscheln sind darauf zu untersuchen, ob sie erkennbare Merkmale aufweisen, aus denen auf
Frischegrad und Lebensfähigkeit geschlossen werden kann.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Labor-
untersuchungen durchzuführen:
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
2.1.1 Verzehrsfertige Fischerei- Listeria monocytogenes Anhang I Kapitel I Nr. 1.2 der
erzeugnisse Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.2 Gekochte Krebs- und Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.16 der
Weichtiere Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
2.1.3 Lebende Muscheln, Stachel- Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.17 und 1.24
häuter, Manteltiere und E. coli der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Schnecken
2.1.4 Lebende Muscheln, Stachel- Algentoxine Anhang III Abschnitt VII Kapitel V Nr. 2
häuter, Manteltiere und der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Schnecken
2.1.5 Fischereierzeugnisse von Histamin Anhang I Kapitel I Nr. 1.25 der
Fischarten, bei denen ein hoher Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Gehalt an Histidin auftritt*)
2.1.6 Fischereierzeugnisse, die Histamin Anhang I Kapitel I Nr. 1.26 der
einem enzymatischen Verordnung (EG) Nr. 2073/2005
Reifungsprozess in Salzlösung
unterzogen und aus Fischarten
hergestellt werden, bei denen
ein hoher Gehalt an Histidin
auftritt*)
*) Vor allem Fischarten der Familien Scombridae, Clupeidae, Engraulidae, Coryfenidae, Pomatomidae und Scombraesosidae.
2.2 Eine Untersuchung auf flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) kann bei frischen oder tiefgefrorenen Fischereier-
zeugnissen zur Befundabsicherung durchgeführt werden, wenn die zuvor erfolgte sensorische Untersuchung
nach Kapitel I Nr. 3 einen abweichenden Befund erbracht hat. Die Untersuchung ist gemäß den Anforderun-
gen des Anhangs II Abschnitt II Kapitel II und III der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen.
2.3 Untersuchung auf Algentoxine
Die Untersuchung nach Nummer 2.1.4 auf Algentoxine ist nach den Maßgaben des Anhangs III der Verord-
nung (EG) Nr. 2074/2005 durchzuführen. Für die Probenahme gelten die allgemeinen Anforderungen an die
Warenuntersuchung nach Kapitel I Nr. 3.
3. Stichprobenpläne
Den Laboruntersuchungen nach Nummer 2.1 sind von den über eine Grenzkontrollstelle eingeführten Sen-
dungen vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6
3.1 nach Nummer 2.1.1 eine Partie jeder 10. Sendung,
3.2 nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 eine Partie jeder 20. Sendung,
3.3 nach Nummer 2.1.4 eine Partie jeder 30. Sendung,
1892 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
3.4 nach Nummer 2.1.5 eine Partie jeder 20. Sendung und
3.5 nach Nummer 2.1.6 eine Partie jeder 5. Sendung
zu unterziehen. Die Sendungen sind in einer für den Einführenden nicht vorhersehbaren Weise auszuwählen.
4. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
5. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VI
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Eiprodukten
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Eiprodukte*) Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.14 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
*) Außer für Erzeugnisse, bei denen auf Grund des Herstellungsverfahrens oder der Zusammensetzung ein Salmonellenrisiko ausgeschlossen
ist.
2. Stichprobenpläne
Der Laboruntersuchung nach Nummer 1 ist eine Partie jeder 10. Sendung von Eiprodukten zu unterziehen.
3. Darüber hinaus sind in jedem Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchun-
gen durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Gelatine und Kollagen
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
zu erfüllende
Erzeugnis Art der Untersuchung
Anforderungen gemäß
Gelatine, Kollagen Salmonellen Anhang I Kapitel I Nr. 1.10 der Verordnung (EG)
Nr. 2073/2005
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu
unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
Kapitel VIII
Spezielle Anforderungen an die Warenuntersuchung bei Honig
Zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Warenuntersuchung nach Kapitel I sind folgende Laborunter-
suchungen durchzuführen:
1. Laboruntersuchung
Untersuchung auf Pestizide, Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und Schwermetalle.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1893
2. Stichprobenpläne
Vorbehaltlich Kapitel I Nr. 6 ist eine Partie jeder 10. Sendung einer Laboruntersuchung nach Nummer 1 zu
unterziehen.
3. Darüber hinaus sind im Verdachtsfall alle im Hinblick auf die Einfuhrfähigkeit erforderlichen Untersuchungen
durchzuführen.
4. Beurteilungsgrundsätze
Im Falle des Nichteinhaltens der lebensmittelrechtlichen Vorschriften hat die zuständige Behörde Maßnahmen
nach Artikel 19 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 anzuordnen.
1894 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Artikel 6 „§ 5f
Änderung der Fleisch-Verordnung Ausnahmen für die Einfuhr
§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt
Die Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
entsprechend für die Einfuhr von kosmetischen Mitteln
machung vom 21. Januar 1982 (BGBl. I S. 89), zuletzt
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des
geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel-
21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
gesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a
1. Die §§ 3, 6 und 12 werden aufgehoben. der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 26
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Artikel 9
„(3) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Änderung der Honigverordnung
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
§ 5 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004
bestraft, wer
(BGBl. I S. 92), die durch Artikel 6 der Verordnung
1. entgegen § 4 Abs. 1 Fleischerzeugnisse oder vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden
ist, wird aufgehoben.
2. entgegen § 9 einen dort bezeichneten Stoff
gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.“ Artikel 10
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Änderung der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt. Die Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. Au-
gust 2001 (BGBl. I S. 2236), geändert durch § 3 Abs. 11
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618,
„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 2653), wird wie folgt geändert:
Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futter- 1. In der Überschrift wird die Angabe „§ 41 Abs. 2 des
mittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
fahrlässig entgegen § 8 Abs. 1 einen dort be- durch die Angabe „§ 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buch-
zeichneten Stoff gewerbsmäßig in den Verkehr stabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-
bringt.“ ches“ ersetzt.
3. In Anlage 3 Nr. 8 wird in der Spalte „Kenntlich- 2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
machung“ der Text gestrichen. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird durch folgende Nummer 2
ersetzt:
Artikel 7 „2. amtliche Fachassistenten im Sinne des An-
Änderung der Weinverordnung hangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B der
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
Die Weinverordnung in der Fassung der Bekannt- Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
machung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt mit besonderen Verfahrensvorschriften für die
geändert durch die Verordnung vom 13. April 2007 amtliche Überwachung von zum menschlichen
(BGBl. I S. 494), wird wie folgt geändert: Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ur-
1. § 14 wird wie folgt gefasst: sprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226
S. 83) in der jeweils geltenden Fassung.“
„§ 14
Hygienische Anforderungen Artikel 11
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der An- Änderung der
forderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene- Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, Die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der
gelagert, verwertet oder in den Verkehr gebracht Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999
werden.“ (BGBl. I S. 2464), zuletzt geändert durch Artikel 3 der
2. In § 53 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1 Nr. 1“ Verordnung vom 9. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2260), wird
gestrichen. wie folgt geändert:
3. § 53 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden aufgehoben. 1. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4“ durch die An-
Artikel 8 gabe „§ 4 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
Änderung der Kosmetik-Verordnung
fügt:
Nach § 5e der Kosmetik-Verordnung in der Fassung „1a. Angaben nach Maßgabe des § 4 Abs. 5,“.
der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2410), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juli 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
2007 (BGBl. I S. 1766) geändert worden ist, wird fol- „(5) Die Verkehrsbezeichnung wird durch die An-
gender § 5f eingefügt: gabe „aufgetaut“ ergänzt, wenn das Lebensmittel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1895
gefroren oder tiefgefroren war und die Unterlassung Artikel 16
einer solchen Angabe geeignet wäre, beim Verbrau-
cher einen Irrtum herbeizuführen.“ Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
3. In § 10 Abs. 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 8 Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Buchstabe a“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 1a Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),
oder Nr. 8 Buchstabe a“ ersetzt. zuletzt geändert durch § 3 Abs. 33 des Gesetzes vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie
Artikel 12 folgt geändert:
Änderung der 1. Die §§ 1 bis 3 werden aufgehoben.
Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel
2. § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3
§ 1 Abs. 3 der Verordnung über tiefgefrorene Le- wird aufgehoben.
bensmittel in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Februar 2007 (BGBl. I S. 258) wird aufgehoben. 3. Die §§ 8, 10 bis 11c, 12 bis 14 und 17 bis 18a wer-
den aufgehoben.
Artikel 13 4. Anlage 1 Kapitel III Nr. 2.2 und 2.3 und Kapitel V
Änderung Nr. 1 bis 3.2, 3.4 bis 5, 6.1.1 bis 6.1.5, 6.5 und 7,
der Bedarfsgegenständeverordnung Anlage 2 Kapitel I bis V, Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.4
und 2 bis 4 und Kapitel VII bis X und die Anlagen 2a
Nach § 11 der Bedarfsgegenständeverordnung in bis 6 werden aufgehoben.
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezem-
ber 1997 (BGBl. 1998 I S. 5), die zuletzt durch die Ver-
ordnung vom 20. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3381) ge- Artikel 17
ändert worden ist, wird folgender § 11a eingefügt:
Änderung der Milch-Güteverordnung
„§ 11a Die Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I
Ausnahmen für die Einfuhr S. 878, 1081), zuletzt geändert durch die Verordnung
vom 30. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2170), wird wie folgt
§ 15 Abs. 1 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung gilt geändert:
entsprechend für die Einfuhr von Bedarfsgegenständen
mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbote des 1. In § 2 Abs. 1 bis 5 und in § 6a werden jeweils die
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittel- Wörter „§ 35 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
gesetzbuches oder des Artikels 14 Abs. 2 Buchstabe a ständegesetzes“ durch die Wörter „§ 64 Abs. 1 des
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 die Verbote des § 30 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ er-
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder setzt.
des Artikels 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung
2. § 2 Abs. 10 Satz 2 wird aufgehoben.
(EG) Nr. 1935/2004 treten.“
3. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
Artikel 14
„5. die Untersuchungsergebnisse dürfen nicht in
Änderung der eine Berechnung eingegangen sein, die zur An-
Eier- und Eiprodukte-Verordnung ordnung
Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. De- a) der Aussetzung der Lieferung oder zur Anord-
zember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch nung bestimmter Anforderungen hinsichtlich
Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I der Behandlung und Verwendung von Roh-
S. 2791), wird wie folgt geändert: milch nach Anhang IV Kapitel II Nr. 2 Satz 1
1. Die §§ 1 bis 6 werden aufgehoben. der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
2. Die §§ 8 bis 20 werden aufgehoben.
29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvor-
3. § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 und Abs. 2 Nr. 1 schriften für die amtliche Überwachung von
wird aufgehoben. zum menschlichen Verzehr bestimmten Er-
4. § 22 Abs. 2 bis 7 wird aufgehoben. zeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU
Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils
5. Die Anlagen 1 und 3 bis 5 werden aufhoben. geltenden Fassung oder
Artikel 15 b) einer erneuten Aussetzung der Lieferung von
Rohmilch aus dem Erzeugerbetrieb nach § 9
Änderung der Abs. 2 der Tierische Lebensmittel-Überwa-
Zusatzstoff-Zulassungsverordnung chungsverordnung in der jeweils geltenden
In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nr. 10 der Zusatzstoff- Fassung
Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I geführt hat.“
S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 10. Juli 2007 (BGBl. I S. 1399) geändert worden 4. In § 7 Nr. 2 werden die Wörter „einer Mitteilungs-
ist, werden die Wörter „im Sinne der Eiprodukte-Verord- oder Meldepflicht“ durch die Wörter „einer Mittei-
nung“ gestrichen. lungspflicht“ ersetzt.
1896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
Artikel 18 bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 ungezuckerte
Kondensmilch in den Verkehr bringt.“
Änderung
der Milcherzeugnisverordnung b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4
des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
(BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I gesetzbuches“ ersetzt.
S. 2799), wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2a wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11
1. § 2 wird wie folgt geändert: des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: setzes“ durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21
„(1) Ungezuckerte Kondensmilch der Grup- Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
pe VII der Anlage 1 darf nur in den Verkehr ge- gesetzbuches“ ersetzt.
bracht werden, wenn sie nach einem Verfahren d) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 53 Abs. 1 des
wärmebehandelt worden ist, das den Anforderun- Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
gen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel-
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europä- und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt.
ischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap- e) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1
ril 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsge-
Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU genständegesetzes“ durch die Angabe „§ 60
Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-
durch die Verordnung (EG) Nr. 1662/2006 der und Futtermittelgesetzbuches“ ersetzt und die
Kommission vom 6. November 2006 (ABl. EU Nummer 1 gestrichen.
Nr. L 320 S. 1), entspricht.“
f) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2
b) Absatz 1a wird aufgehoben. des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständege-
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Wörter „der Ab- setzes“ durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26
sätze 1a oder“ durch die Wörter „des Absatzes“ Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittel-
ersetzt. gesetzbuches“ ersetzt.
2. § 2a wird aufgehoben. 6. Anlage 1a wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: 7. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 35 des Lebensmittel-
„5. a) sofern Milcherzeugnisse einer Wärmebe- und Bedarfsgegenständegesetzes“ durch die An-
handlung nach Anhang III Abschnitt IX Kapi- gabe „§ 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermit-
tel II Teil II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 telgesetzbuches“ ersetzt.
unterzogen wurden, die Angabe
Artikel 19
aa) „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren,
das dem Verfahren nach Anhang III Ab- Änderung der
schnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buch- Milch-Sachkunde-Verordnung
stabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/
§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Milch-Sachkunde-Verord-
2004 entspricht; bei ungezuckerten Kon-
nung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), die
densmilcherzeugnissen kann stattdessen
zuletzt durch Artikel 89 des Gesetzes vom 27. April 1993
die Bezeichnung „Ultrahocherhitzung“
(BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird wie
verwendet werden,
folgt gefasst:
bb) „wärmebehandelt“ bei einer sonstigen
„1. Lebensmittelunternehmer, die Milch abholen oder
Wärmebehandlung von mehr als 50 °C,
sammeln,“.
ausgenommen eine einmalige Pasteuri-
sierung bei Sahneerzeugnissen, die ei-
nem Verfahren nach Anhang III Ab- Artikel 20
schnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a Änderung der
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ent- Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
spricht;
Die Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung vom
b) bei Milcherzeugnissen, die nicht wärmebe- 19. Juni 1974 (BGBl. I S. 1301), zuletzt geändert durch
handelt wurden, ist eine Wärmebehandlung Artikel 3 der Verordnung vom 8. Juni 1999 (BGBl. I
des zur Herstellung verwendeten Milcher- S. 1261), wird wie folgt geändert:
zeugnisses nach Buchstabe a anzugeben,
sofern dieses einer Wärmebehandlung unter- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
zogen wurde.“ a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
4. In § 6 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung „1.“ „4. das den Anforderungen des Anhangs III Ab-
und die Nummer 2 gestrichen. schnitt IX Kapitel II Teil II der Verordnung (EG)
5. § 7 wird wie folgt geändert: Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifi-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schen Hygienevorschriften für Lebensmittel
„(1) Nach § 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1897
Fassung entsprechende Verfahren der Wär- „§ 1a
mebehandlung durch die Angabe Begriffsbestimmung
– „pasteurisiert“ bei einem Verfahren, das
Molkerei im Sinne dieser Verordnung ist ein milch-
dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX
wirtschaftliches Unternehmen, das im Durchschnitt
Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe a der Ver-
eines Jahres täglich mindestens 500 Liter Milch oder
ordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
eine hieraus herzustellende entsprechende Menge
– „ultrahocherhitzt“ bei einem Verfahren, das an Milcherzeugnissen be- oder verarbeitet und die
dem Verfahren nach Anhang III Abschnitt IX hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen be-
Kapitel II Teil II Nr. 1 Buchstabe b der Ver- sitzt.“
ordnung (EG) Nr. 853/2004 entspricht;
2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
bei ultrahocherhitzter Konsummilch zusätz-
lich der Buchstabe „H“ mindestens in gleicher „(2) Butter darf als Rohmilcherzeugnis nur herge-
Schriftgröße wie die Angabe der Milchsorte,“. stellt werden, wenn zur Säuerung ausschließlich
spezifische Milchsäurebakterien verwendet werden.“
b) In Absatz 3 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter
„„homog.“ für „homogenisiert“,“ gestrichen. 3. § 3 Abs. 7 und 8 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Nr. 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 3“ 4. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 5
gestrichen. Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 der Milch-
verordnung“ durch die Wörter „einem Verfahren ge-
2. In § 3 werden die Nummernbezeichnung „1.“ und die mäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1
Nummer 2 gestrichen. Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des
3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“ 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) in der jeweils gel-
ersetzt. tenden Fassung“ ersetzt.
5. In § 17 Abs. 3 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des
Artikel 21 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes“
Änderung durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a
der Käseverordnung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
ersetzt.
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt ge- 6. In Anlage 2 werden die Wörter „der Richtlinie 92/46/
ändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevor-
2006 (BGBl. I S. 425), wird wie folgt geändert: schriften für die Herstellung und Vermarktung von
Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Erzeugnisse
1. § 3 Abs. 3 und 3a wird aufgehoben.
auf Milchbasis“ durch die Wörter „des Verfahrens
2. § 3 Abs. 4 wird aufgehoben. gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Nr. 1
3. In § 14 Abs. 2 Nr. 6 werden die Wörter „nach § 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in
Abs. 5 Satz 1 der Milchverordnung oder einer sons- der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
tigen Wärmebehandlung“ durch die Wörter „nach
Maßgabe des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel II Teil II Artikel 23
der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Aufheben
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel von Rechtsvorschriften
tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Es werden aufgehoben:
Nr. L 226 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung“
1. die Verordnung über Speiseeis in der im Bundesge-
ersetzt.
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, ver-
4. In § 28 Abs. 1 werden die Nummernbezeichnung öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
„1.“ und die Nummer 2 gestrichen. durch Artikel 15 der Verordnung vom 29. Ja-
5. § 30 wird wie folgt geändert: nuar 1998 (BGBl. I S. 230),
a) Absatz 1 wird aufgehoben. 2. die Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976
(BGBl. I S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 3
b) Absatz 6 Nr. 1 wird gestrichen.
der Verordnung vom 18. Mai 2005 (BGBl. I S. 1401),
6. Anlage 1a wird aufgehoben.
3. die Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom
13. April 1987 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert
Artikel 22
durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004
Änderung (BGBl. I S. 3350),
der Butterverordnung 4. die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der
Die Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I
S. 144), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 der Ver- S. 819), zuletzt geändert durch Artikel 358 der Ver-
ordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
wird wie folgt geändert: 5. die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. Au-
1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: gust 1997 (BGBl. I S. 2008), geändert durch Artikel 2
1898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007
§ 2 der Verordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I durch § 3 Abs. 29 des Gesetzes vom 1. Septem-
S. 959), ber 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653),
6. die Speisegelatine-Verordnung vom 13. Dezem- 11. die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fas-
ber 2002 (BGBl. I S. 4538), geändert durch Artikel 2 sung der Bekanntmachung vom 21. Dezember
der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I 2001 (BGBl. I S. 4098, 2003 I S. 456), zuletzt ge-
S. 2791), ändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. De-
7. die Kollagen-Verordnung vom 17. August 2004 zember 2004 (BGBl. I S. 3353),
(BGBl. I S. 2223), 12. die Milchverordnung in der Fassung der Bekannt-
8. die Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 machung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), zu-
(BGBl. I S. 1227), letzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom
9. November 2004 (BGBl. I S. 2791).
9. die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3353), geändert durch Arti-
Artikel 24
kel 417 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407), Inkrafttreten
10. die Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899), zuletzt geändert in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 8. August 2007
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 39, ausgegeben zu Bonn am 14. August 2007 1899
Berichtigung
der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung
und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung
für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
Vom 8. August 2007
Die Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Aner-
kennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufs-
ausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft vom
1. August 2005 (BGBl. I S. 2284) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 2 Abs. 2 Satz 1 ist die Angabe „Absatz 1 oder 2“ durch die Angabe
„Absatz 1 Nr. 1 oder 2“ zu ersetzen.
Bonn, den 8. August 2007
Bundesministerium
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Im Auftrag
Heym
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
23. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 925/2007 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 397/2004 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidum-
pingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung
in Pakistan L 202/1 3. 8. 2007
2. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 927/2007 der Kommission mit einer Übergangs-
maßnahme hinsichtlich der Behandlung der Nebenerzeugnisse der
Weinbereitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für
das Weinwirtschaftsjahr 2007/08 in Rumänien L 202/10 3. 8. 2007
2. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 929/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Kabeljau im Skagerrak durch Schiffe unter der Flagge Deutschlands L 202/13 3. 8. 2007
3. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 932/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 2375/2002 hinsichtlich des Subkontingents II für aus
Kanada eingeführten Weichweizen L 204/3 4. 8. 2007
3. 8. 2007 Verordnung (EG) Nr. 933/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über die Anwendung spezifischer
restriktiver Maßnahmen gegen Personen, die gegen das Waffen-
embargo betreffend die Demokratische Republik Kongo verstoßen L 204/5 4. 8. 2007