1786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz
zur Bekämpfung der Computerkriminalität
(41. StrÄndG)*)
Vom 7. August 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis
sen: zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“
Artikel 1
4. § 205 wird wie folgt geändert:
Änderung des Strafgesetzbuchs
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), aa) Die Angabe „bis 204“ wird durch die Angabe
zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes „ , 202, 203 und 204“ ersetzt.
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), wird wie folgt ge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
ändert:
„Dies gilt auch in den Fällen der §§ 202a
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: und 202b, es sei denn, dass die Strafverfol-
Nach der Angabe zu § 202a werden die Wörter gungsbehörde wegen des besonderen öffent-
„§ 202b Abfangen von Daten“ und „§ 202c Vorbe- lichen Interesses an der Strafverfolgung ein
reiten des Ausspähens und Abfangens von Daten“ Einschreiten von Amts wegen für geboten
eingefügt. hält.“
2. § 202a Abs. 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 202a“
„(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zu- durch die Angabe „der §§ 202a und 202b“ er-
gang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die setzt.
gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert 5. Dem § 303a wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind, unter Überwindung der Zugangssicherung ver-
„(3) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-
schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
satz 1 gilt § 202c entsprechend.“
oder mit Geldstrafe bestraft.“
6. § 303b wird wie folgt geändert:
3. Nach § 202a werden folgende §§ 202b und 202c
eingefügt: a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 und 2
„§ 202b ersetzt:
Abfangen von Daten „(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen
anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter An- erheblich stört, dass er
wendung von technischen Mitteln nicht für ihn be-
stimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffent- 1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,
lichen Datenübermittlung oder aus der elektromag- 2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem
netischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsan- anderen Nachteil zuzufügen, eingibt oder
lage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei übermittelt oder
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen
nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
Datenträger zerstört, beschädigt, unbrauchbar
bedroht ist.
macht, beseitigt oder verändert,
§ 202c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
Vorbereiten des
Ausspähens und Abfangens von Daten (2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung,
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vor- die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unter-
bereitet, indem er nehmen oder eine Behörde von wesentlicher Be-
deutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
1. Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die fünf Jahren oder Geldstrafe.“
den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermög-
lichen, oder b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. Computerprogramme, deren Zweck die Bege- c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
hung einer solchen Tat ist, „(4) In besonders schweren Fällen des Ab-
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, ver- satzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs
kauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Tä-
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Übereinkommens des Euro- ter
parates über Computerkriminalität und der Umsetzung des Rahmen-
beschlusses 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über An- 1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes
griffe auf Informationssysteme (ABl. EU Nr. L 69 S. 67). herbeiführt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1787
2. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande Artikel 2
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung Änderung des
von Computersabotage verbunden hat, Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
In § 130 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
mit lebenswichtigen Gütern oder Dienstleis- 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
tungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
Deutschland beeinträchtigt. (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „als solchen“ gestrichen.
(5) Für die Vorbereitung einer Straftat nach Ab-
satz 1 gilt § 202c entsprechend.“
Artikel 3
7. In § 303c wird die Angabe „bis 303b“ durch die Wör- Inkrafttreten
ter „ , 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2007
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
H. Ringstorff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
1788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Gesetz
zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum
Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Vom 7. August 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Abschnitt 5
sen: Veräußerung von Berechtigungen
§ 19 Umfang und Verwendung
Artikel 1 § 20 Aufkommen
Gesetz § 21 Verfahren
über den nationalen Zuteilungsplan Abschnitt 6
für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen Gemeinsame Vorschriften
in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 § 22 Bußgeldvorschriften
(Zuteilungsgesetz 2012 – ZuG 2012)*) § 23 Zuständige Behörde
Anhang 1 bis 5
Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1
Abschnitt 1 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes §1
§ 2 Anwendungsbereich Zweck des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die
Abschnitt 2 Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nationale Ziele für
Mengenplanung die Emission von Treibhausgasen in Deutschland sowie
§ 4 Nationale Emissionsziele Regeln für die Zuteilung, die Ausgabe und die Veräuße-
§ 5 Reserve rung von Emissionsberechtigungen festzulegen.
Abschnitt 3
§2
Zuteilungsregeln
Anwendungsbereich
§ 6 Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbe-
triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von
§ 7 Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirt- Treibhausgasen durch Anlagen, welche dem Anwen-
schaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 dungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
§ 8 Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme setzes unterliegt. Soweit nichts anderes bestimmt ist,
in den Jahren 2003 bis 2007
gilt es für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012. Soweit
§ 9 Zuteilung für Neuanlagen
§ 10 Einstellung des Betriebes von Anlagen
sich Regelungen des Zuteilungsgesetzes 2007 über die
§ 11 Kuppelgas Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 hinaus erstrecken,
§ 12 Besondere Härtefallregelung werden sie durch die Regelungen dieses Gesetzes er-
§ 13 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung setzt.
§ 14 Antragsfristen
§ 15 Überprüfung von Angaben §3
§ 16 Kosten der Zuteilung
Begriffsbestimmungen
Abschnitt 4
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissions-
§ 17 Ausgabe handelsgesetzes.
§ 18 Erfüllung der Abgabepflicht
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/87/EG des 1. Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über dem 31. Dezember 2007 erfolgt,
ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in
der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Ra- 2. Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Re-
tes (ABl. EU Nr. L 275 S. 32). gelbetriebes nach Abschluss des Probebetriebes,
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3. Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage nach Satz 1 fließen die verbleibenden Berechtigungen
zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit entsprechend der Reserve zu. Von der anteiligen Kürzung ausgenom-
dem vorgesehenen Ablauf der Inbetriebsetzung, men sind Zuteilungen an Anlagen, die in der Zutei-
4. Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer lungsperiode 2005 bis 2007 eine Zuteilung nach § 12
Anlage erzeugten Produkteinheiten, Abs. 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 erhalten haben,
soweit der Zeitraum von zwölf auf den Abschluss der
5. Kapazität: die tatsächlich und rechtlich maximal Modernisierungsmaßnahme folgenden Kalenderjahren
mögliche Produktionsmenge pro Jahr, in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hineinreicht
6. Kapazitätserweiterung: eine Erhöhung der Kapazität oder der Nachweis nach § 12 Abs. 1 Satz 5 des Zutei-
aufgrund einer immissionsschutzrechtlich geneh- lungsgesetzes 2007 erbracht wurde.
migten Änderung der Anlage,
7. Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung: die §5
Aufnahme des Regelbetriebs der Anlage mit der er-
weiterten Kapazität, Reserve
8. Standardauslastungsfaktor: der Quotient aus den (1) 23 Millionen Berechtigungen pro Jahr werden als
nach Anhang 4 für die jeweiligen Tätigkeiten festge- Reserve für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 zu-
legten Vollbenutzungsstunden und der Anzahl der rückbehalten.
genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden
pro Jahr; für die Berechnung des Standardauslas- (2) Die Reserve dient vorbehaltlich des Absatzes 3
tungsfaktors ist Anhang 4 maßgeblich, der Erfüllung von Ansprüchen:
9. Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung 1. auf Zuteilung von Berechtigungen
von Grundstoffen entstehendes Gicht-, Kokerei-
oder Konvertergas oder eine Mischung aus diesen a) für Neuanlagen nach § 9,
Gasen.
b) in den Fällen, in denen die Ansprüche nach Ab-
Abschnitt 2 schluss des Zuteilungsverfahrens rechtskräftig
festgestellt worden sind und soweit diese An-
Mengenplanung
sprüche über die ursprüngliche Zuteilungsmenge
hinausgehen, sowie
§4
Nationale Emissionsziele 2. auf Zuweisung von Berechtigungen nach § 6 Abs. 3
Satz 2 des Zuteilungsgesetzes 2007.
(1) Es wird eine Gesamtmenge für die Emission von
Treibhausgasen in Deutschland festgelegt, welche die (3) Die Kosten, die dem Bund durch die Wahrneh-
Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesre- mung der ihm im Rahmen des Emissionshandels zuge-
publik Deutschland nach der Entscheidung des Rates wiesenen Aufgaben entstehen, werden in der Zu-
2002/358/EG vom 25. April 2002 über die Genehmi- teilungsperiode 2008 bis 2012 durch Veräußerung von
gung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenüberein- Berechtigungen aus der Reserve gedeckt. § 21 gilt ent-
kommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sprechend. Die Erhebung von Verwaltungsgebühren
im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die bleibt hiervon unberührt.
gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Ver-
pflichtungen (ABl. EG Nr. L 130 S. 1, Nr. L 176 S. 47) (4) Soweit Berechtigungen infolge der Aufhebung
gewährleistet. In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 oder Änderung von Zuteilungsentscheidungen zurück-
beträgt die Gesamtmenge 973,6 Millionen Tonnen Koh- gegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der
lendioxid-Äquivalente je Jahr. Reserve zu. Berechtigungen in der Reserve, die bis zum
(2) Die Gesamtmenge der zuteilbaren Berechtigun- Ende der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nicht für in
gen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 beträgt den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke benötigt wer-
442,07 Millionen Berechtigungen pro Jahr zuzüglich ei- den, können veräußert, nach Maßgabe von § 6 Abs. 4
ner Menge von bis zu 11 Millionen Berechtigungen pro Satz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in
Jahr für die Zuteilungen an Anlagen, auf die § 26 Abs. 1 die nachfolgende Zuteilungsperiode überführt oder ge-
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes Anwen- löscht werden.
dung findet. Diese Gesamtmenge umfasst auch die Be- (5) Soweit es zur Erfüllung der in Absatz 2 Nr. 1 ge-
rechtigungen, die als Reserve nach § 5 Abs. 1 und für nannten Ansprüche oder zur Deckung der Kosten nach
eine Veräußerung nach § 19 zurückbehalten werden. Absatz 3 erforderlich ist, beauftragt das Bundesminis-
(3) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vor- terium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
schriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 9 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
für Neuanlagen zuzuteilenden Berechtigungen die nanzen eine Stelle, auf eigene Rechnung Berechtigun-
Menge von 379,07 Millionen Berechtigungen je Jahr gen zu kaufen und diese der zuständigen Behörde kos-
zuzüglich der Menge von Berechtigungen, die an Anla- tenlos zur Verfügung zu stellen. Zum Ausgleich erhält
gen zuzuteilen sind, auf die § 26 Abs. 1 des Treibhaus- die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2013 bis
gas-Emissionshandelsgesetzes Anwendung findet, 2017 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine
werden die Zuteilungen für Anlagen nach Anhang 1 Zif- Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zu-
fern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset- gewiesen, die der Menge der in der Zuteilungsperiode
zes nach den §§ 7 und 8 entsprechend dem Effizienz- 2008 bis 2012 durch die beauftragte Stelle für die Zwe-
standard der Anlage nach Maßgabe von Anhang 5 an- cke des Satzes 1 zugekauften Berechtigungen ent-
teilig gekürzt. Bei einer Unterschreitung des Wertes spricht.
1790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Abschnitt 3 sionshandelsgesetzes eingeleitet hat. Rechtsbehelfe
Zuteilungsregeln gegen Entscheidungen nach Satz 2 können nur mit
den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen
§6 Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Auf Verlan-
gen der zuständigen Behörde hat der Betreiber einer
Zuteilung für Anlage die für die Bestimmung der durchschnittlichen
bestehende Industrieanlagen mit jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in der Basisperi-
Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 ode zusätzlich erforderlichen Angaben unverzüglich zu
(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII übermitteln. Die Sätze 1 bis 5 gelten nur für Anlagen,
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren auf die das Zuteilungsgesetz 2007 Anwendung findet.
Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, (6) Bedeutete eine Zuteilung nach den vorstehenden
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zu- Absätzen eine unzumutbare Härte für den Anlagenbe-
geteilt, die dem rechnerischen Produkt aus den durch- treiber und für ein mit diesem verbundenes Unterneh-
schnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der men, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesell-
Anlage in einer Basisperiode, einem Erfüllungsfaktor schaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftli-
von 0,9875 und der Anzahl der Jahre der Zuteilungspe- chen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss,
riode 2008 bis 2012 entspricht. Die durchschnittlichen
teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage wer- zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich
den bestimmt nach Absatz 5 und den Vorschriften einer angemessenen Menge zu.
Rechtsverordnung nach § 13. Die Emissionsmenge, für
die Berechtigungen nach Satz 1 zuzuteilen sind, er- (7) Für bestehende Anlagen mit einer Kapazitätser-
rechnet sich nach Formel 1 des Anhangs 1 sowie nach weiterung in den Jahren 2003 bis 2007 erfolgt die Zu-
den Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13. teilung für die Anlage nach § 8 Abs. 2.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum (8) Für Anlagen, die eine Zuteilung nach § 12 Abs. 1
31. Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeit- des Zuteilungsgesetzes 2007 in der Zuteilungsperiode
raum vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2005. 2005 bis 2007 erhalten haben, findet diese Regelung
auf Antrag bei der Zuteilung entsprechende Anwen-
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
dung.
vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 er-
folgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1. Januar (9) Für Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emis-
des Jahres, das auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt, sionsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basis-
bis zum 31. Dezember 2005. periode nicht überschreitet, wird bei der Berechnung
der Zuteilungsmenge nach Absatz 1 kein Erfüllungsfak-
(4) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen
tor angewendet. Die Emissionsmenge, für die Berechti-
dem 1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 er-
gungen zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 2
weitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung
des Anhangs 1. Für Anlagen mit einer höheren Emissi-
der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erwei-
onsmenge beträgt die Mindestzuteilungsmenge 25 000
terung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage
Berechtigungen pro Jahr.
nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(10) Für Anlagen, auf die das Zuteilungsgesetz 2007
(5) Für die Bestimmung der durchschnittlichen jähr-
keine Anwendung findet, muss der Antrag auf Zuteilung
lichen Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 Satz 1
nach § 10 Abs. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-
in der Basisperiode sind die Daten maßgeblich,
gesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erfor-
1. die der Zuteilungsentscheidung für die Handels- derlichen Angaben über die durchschnittlichen jährli-
periode 2005 bis 2007 durch die zuständige Be- chen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der je-
hörde zugrunde gelegt wurden, weils gültigen Basisperiode enthalten, soweit diese An-
2. die der Betreiber auf Grundlage der Datener- gaben nicht bereits Gegenstand der Datenmitteilung
hebungsverordnung 2012 mitgeteilt hat oder die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Datenerhebungsverordnung
bei nicht rechtzeitiger Mitteilung durch den Betreiber 2012 waren. § 12 Abs. 1 bis 4 des Zuteilungsgesetzes
von der zuständigen Behörde im Rahmen der Aus- 2007 findet für diese Anlagen entsprechende Anwen-
wertung der Datenerhebung zugrunde gelegt wur- dung.
den und
3. die der Betreiber für das Jahr 2005 nach § 5 Abs. 1 §7
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes be- Zuteilung für
richtet hat. bestehende Anlagen der Energiewirtschaft
Die zuständige Behörde kann für die Zuteilungsent- mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002
scheidung die Datenbasis nach Satz 1 korrigieren, so- (1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des
weit die Angaben des Betreibers nicht den für die Er- Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, deren Inbe-
mittlung und Mitteilung von Daten jeweils geltenden triebnahme bis zum 31. Dezember 2002 erfolgte, wer-
Anforderungen nach § 5 des Treibhausgas-Emissions- den auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zuge-
handelsgesetzes, der Zuteilungsverordnung 2007 oder teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der durch-
der Datenerhebungsverordnung 2012 entsprechen. schnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage
Satz 2 gilt nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 1, soweit in einer Basisperiode, dem Emissionswert je erzeugter
der Zuteilungsbescheid bestandskräftig ist, sowie Produkteinheit nach Anhang 3 oder den Vorschriften
ebenfalls nicht für Daten nach Satz 1 Nr. 3, soweit die einer Rechtsverordnung nach § 13 und der Anzahl der
zuständige Behörde kein Verfahren zur Schätzung der Jahre der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht.
Emissionen nach § 18 Abs. 2 des Treibhausgas-Emis- Für die Bestimmung der Basisperiode gilt § 6 Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1791
bis 4 entsprechend. Für die Ermittlung der durch- 2005 zur Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen
schnittlichen jährlichen Produktionsmenge einer Anlage Kohlendioxid-Emissionen von den gesamten Kohlendi-
sind die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 13 oxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode abzu-
maßgeblich. Die Emissionsmenge, für die Berechtigun- ziehen:
gen nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der
Formel 3 des Anhangs 1 sowie nach den Vorschriften Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode
einer Rechtsverordnung nach § 13. nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-
(2) Sofern in einer Anlage mehrere Brennstoffe ein- rechnende Emissionsmenge sowie
gesetzt werden konnten, errechnet sich der Emissions- 2. die Kohlendioxid-Emissionen, die durch die Kapazi-
wert je erzeugter Produkteinheit nach Absatz 1 mit der tätserweiterung bis zu deren Inbetriebnahme ent-
Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den brennstoffdiffe- standen sind.
renzierten Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit
entsprechend den Anteilen der Brennstoffenergie der in Bei einer Anlage nach § 7 werden für die Anlage im
den Jahren 2005 und 2006 eingesetzten Brennstoffe an Übrigen zusätzlich Berechtigungen nach § 7 Abs. 1 zu-
der Gesamtbrennstoffenergie dieser Jahre erfolgt. In geteilt; dabei sind bei Inbetriebnahme einer Kapazitäts-
diesem Fall errechnet sich der Emissionswert je er- erweiterung zwischen dem 1. Januar 2003 und dem
zeugter Produkteinheit nach Formel 4 des Anhangs 1. 31. Dezember 2005 zur Ermittlung der durchschnittli-
chen jährlichen Produktionsmenge von der gesamten
(3) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Ab-
Produktionsmenge der Anlage in der Basisperiode ab-
satz 1 erfolgt eine Zuteilung unter Zugrundelegung
zuziehen:
einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließ-
lichen Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; 1. die der Kapazitätserweiterung im Zeitraum von der
daneben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zu- Inbetriebnahme bis zum Ende der Basisperiode
grundelegung einer technisch vergleichbaren Anlage nach Maßgabe von Absatz 1 Satz 1 anteilig zuzu-
zur ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abwei- rechnende Produktionsmenge sowie
chend von Absatz 1 Satz 4 errechnet sich die Emissi- 2. die Produktionsmenge der Kapazitätserweiterung
onsmenge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, bis zu deren Inbetriebnahme.
nach Formel 5 des Anhangs 1.
(3) Bei Anlagen, deren Inbetriebnahme in der Zutei-
(4) Anlagen, deren jahresdurchschnittliche Emissi- lungsperiode 2005 bis 2007 erfolgte, umfasst die Inbe-
onsmenge 25 000 Tonnen Kohlendioxid in der Basispe- triebnahme im Sinne dieser Vorschrift auch den Probe-
riode nicht überschreitet, erhalten abweichend von Ab- betrieb. Abweichend von Absatz 1 erhalten Ersatzanla-
satz 1 eine Zuteilung nach § 6 ohne Anwendung eines gen nach § 10 des Zuteilungsgesetzes 2007, deren
Erfüllungsfaktors. Emissionswert je erzeugter Produkteinheit den nach
(5) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend. § 9 Abs. 2 bis 4 maßgeblichen Emissionswert nicht
überschreitet, für einen Zeitraum von insgesamt vier
§8 Betriebsjahren ab der Inbetriebnahme der Neuanlage
Berechtigungen in einem Umfang, wie er sich aus der
Zuteilung für
Zuteilungsentscheidung für die Ersatzanlage aus der
bestehende Anlagen
Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ergibt, soweit dieser
mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007
Zeitraum in die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 hinein-
(1) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum reicht.
vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 er-
folgte, werden auf Antrag Berechtigungen in einer An- §9
zahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der
Kapazität der Anlage, dem für die Anlage maßgeblichen Zuteilung für Neuanlagen
Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er- (1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigun-
zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Jahre der gen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zuge-
Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 entspricht. Für die teilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität
Bestimmung des Emissionswertes je erzeugter Pro- der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen
dukteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entsprechend. Die Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je er-
Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Satz 1 zeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalender-
zuzuteilen sind, errechnet sich nach Formel 6 des An- jahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ent-
hangs 1. Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet spricht. Sofern die Neuanlage nicht vom Beginn eines
sich die Zuteilungsmenge nach Formel 7 des An- Kalenderjahres an betrieben worden ist, sind für das
hangs 1. Kalenderjahr der Inbetriebnahme für jeden Tag des Be-
(2) Bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung triebes ein Dreihundertfünfundsechzigstel in Ansatz zu
einer bestehenden Anlage zwischen dem 1. Januar bringen. Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
2003 und dem 31. Dezember 2007 werden auf Antrag nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach For-
Berechtigungen für die gesamte Anlage nach Maßgabe mel 8 des Anhangs 1. Für die Dauer eines Probebe-
der Sätze 2 bis 4 zugeteilt. Bei der Berechnung der Zu- triebes werden Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
teilungsmenge für die Kapazitätserweiterung findet Ab- die dem rechnerischen Produkt aus dem Emissionswert
satz 1 entsprechende Anwendung. Bei einer Anlage je erzeugter Produkteinheit und den während des Pro-
nach § 6 werden für die Anlage im Übrigen zusätzlich bebetriebes hergestellten Produkteinheiten entspricht.
Berechtigungen nach § 6 Abs. 1 zugeteilt; dabei sind (2) Die Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit
bei Inbetriebnahme einer Kapazitätserweiterung zwi- sind in Anhang 3 festgelegt. Die Bundesregierung kann
schen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember Emissionswerte für weitere Produkte sowie für die Zu-
1792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
ordnung anderer als der in Anhang 3 Teil A Nr. I genann- bracht, wird die Zuteilung der Anlage, deren Betrieb
ten Brennstoffe zu den jeweiligen Emissionswerten eingestellt wurde, mit Wirkung für die Zukunft wider-
durch Rechtsverordnung festlegen. rufen.
(3) Soweit einer Neuanlage kein Emissionswert je er- (5) Für Anlagen, deren Betrieb bis zum 31. Dezember
zeugter Produkteinheit nach Anhang 3 oder aufgrund 2007 eingestellt wird, werden keine Berechtigungen zu-
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 zuzuordnen geteilt. Satz 1 gilt auch für Anlagen, deren durchschnitt-
ist, bestimmt sich dieser nach dem Emissionswert, liche jährliche Kohlendioxid-Emissionen in dem Zeit-
der bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken raum vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006
zur Herstellung einer Produkteinheit in den nach Maß- infolge von Produktionsrückgängen weniger als 25 Pro-
gabe von Anhang 2 vergleichbaren Anlagen erreichbar zent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
ist. Sofern in der Anlage unterschiedliche Produkte her- Emissionen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis
gestellt werden, bestimmt sich der für die Anwendung 31. Dezember 2004 betragen haben, soweit die Pro-
von Absatz 1 Satz 1 maßgebliche Emissionswert als duktionsrückgänge nicht nachweislich auf Stillstands-
Durchschnitt der Emissionswerte der Einzelprodukte zeiten der Anlage wegen der Durchführung von Mo-
entsprechend des Anteils der Einzelprodukte an der dernisierungsmaßnahmen oder Reparaturarbeiten be-
Gesamtproduktionsmenge. Für die Bestimmung des ruhen.
Emissionswertes nach den vorstehenden Sätzen sind (6) Sofern eine Anlage bis zum Ablauf der Frist nach
die näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung § 14 Abs. 1 ihren Betrieb eingestellt hat und die Voraus-
nach § 13 maßgeblich. setzungen für eine Produktionsübernahme nach § 9
(4) Bei Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Abs. 4 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 vorliegen,
Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrundelegung einer werden auf Antrag für die übernehmende Anlage zu-
technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen sätzlich zu der Zuteilung nach § 6 oder § 7 auf Antrag
Erzeugung von Strom und mechanischer Arbeit; dane- Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rech-
ben erfolgt eine Zuteilung nach Absatz 1 unter Zugrun- nerischen Produkt aus dem Emissionswert je erzeugter
delegung einer technisch vergleichbaren Anlage zur Produkteinheit, der nachgewiesenen und auf ein Be-
ausschließlichen Erzeugung von Wärme. Abweichend triebsjahr bezogenen Mehrproduktion der übernehmen-
von Absatz 1 Satz 3 errechnet sich die Emissions- den Anlage seit der Betriebseinstellung sowie der An-
menge, für die Berechtigungen zuzuteilen sind, nach zahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode ent-
Formel 9 des Anhangs 1. spricht. Für die Bestimmung des Emissionswertes je
erzeugter Produkteinheit gilt § 9 Abs. 2 bis 4 entspre-
(5) Bei der Inbetriebnahme einer Kapazitätserweite-
chend. Für den Nachweis der Mehrproduktion sind die
rung einer bestehenden Anlage nach dem 31. Dezember
näheren Festlegungen in einer Rechtsverordnung nach
2007 finden die Absätze 1 bis 4 für die neuen Kapazitä-
§ 13 maßgeblich.
ten entsprechende Anwendung. Die Zuteilung für die
Anlage im Übrigen bleibt unberührt.
§ 11
§ 10 Kuppelgas
Einstellung des Betriebes von Anlagen (1) Für Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII, IX
oder IXa des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes,
(1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb
bei denen im Rahmen des Produktionsverfahrens Kup-
der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so wi-
pelgase anfallen (Kuppelgas erzeugende Anlage), sowie
derruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentschei-
für andere Anlagen im Anwendungsbereich des Treib-
dung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai
hausgas-Emissionshandelsgesetzes, die Kuppelgase
des auf den Widerruf folgenden Jahres die für das Jahr
verwerten, erfolgt die Zuteilung nach Maßgabe der Ab-
der Betriebseinstellung zu viel ausgegebenen Berechti-
sätze 2 bis 6. Diese Zuteilung lässt die Zuordnung der
gungen zurückzugeben.
Pflichten nach den §§ 5 und 6 des Treibhausgas-Emis-
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen sionshandelsgesetzes unberührt.
Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage
(2) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen
nach Absatz 1 unverzüglich anzuzeigen.
nach § 6 an Kuppelgas erzeugende Anlagen werden
(3) Die zuständige Behörde kann den fortdauernden zu den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen Emissionen die
Betrieb einer Anlage überprüfen. § 21 des Treibhaus- Emissionen hinzugerechnet, die aus der Verwertung der
gas-Emissionshandelsgesetzes findet insoweit ent- weitergeleiteten Kuppelgase in Anlagen im Sinne von
sprechende Anwendung. Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgeset-
(4) Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt, zes resultieren. Bei Anlagen, die weitergeleitete Kuppel-
wenn der Betreiber beantragt, die Produktion der An- gase verwertet haben und eine Zuteilung nach § 6 er-
lage von einer oder mehrerer seiner Anlagen nach § 6 halten, werden von den nach § 6 Abs. 5 maßgeblichen
oder § 7 zu übernehmen, und er jeweils bis zum 31. Ja- Emissionen die Emissionen abgezogen, die aus der
nuar eines Jahres nachweist, dass die tatsächliche Verwertung der weitergeleiteten Kuppelgase resultie-
Mehrproduktion aufgrund der Produktionsübernahme ren. § 6 Abs. 9 findet keine Anwendung.
insgesamt mindestens 80 Prozent der jahresdurch- (3) Im Rahmen der Zuteilung von Berechtigungen
schnittlichen Produktionsmenge der übernommenen nach § 7 an Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase
Anlage in der Basisperiode beträgt. Der Nachweis nach verwertet haben, wird von der für die Zuteilung maßgeb-
Satz 1 ist erstmals für das auf die Anzeige der Produk- lichen Produktionsmenge die Produktionsmenge abge-
tionsübernahme folgende Kalenderjahr zu erbringen. zogen, die dem Einsatz der weitergeleiteten Kuppel-
Wird der nach Satz 1 erforderliche Nachweis nicht er- gase zuzurechnen ist. Bei der Ermittlung des Emissi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1793
onswertes je erzeugter Produkteinheit der Anlage bleibt Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2007 weniger als 250
der Kuppelgaseinsatz unberücksichtigt. § 7 Abs. 4 fin- Millionen Euro. Sofern die Gesamtsumme der Zuteilun-
det keine Anwendung. gen nach Absatz 1 gegenüber den Zuteilungen für die
(4) Bei der Zuteilung von Berechtigungen nach den betroffenen Anlagen nach § 6 oder § 7 den Gegenwert
§§ 8 und 9 an Kuppelgas erzeugende Anlagen hat die von acht Millionen Tonnen Kohlendioxid für die Zutei-
zuständige Behörde den Emissionswert je erzeugter lungsperiode 2008 bis 2012 übersteigt, wird die über
Produkteinheit entsprechend der Zuordnung von Kup- die Zuteilungen nach § 6 oder § 7 hinausgehende Zu-
pelgasen nach Absatz 2 Satz 1 festzusetzen. Im Falle teilungsmenge anteilig gekürzt.
von Kapazitätserweiterungen gilt Satz 1 entsprechend. (3) War das betreibende Unternehmen zum Ab-
(5) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach den schluss des maßgeblichen Geschäftsjahres nach Ab-
§§ 8 und 9 für Anlagen, die weitergeleitete Kuppelgase satz 2 ein abhängiges Unternehmen im Sinne von
verwerten und für die ein Emissionswert je erzeugter § 17 des Aktiengesetzes oder ein Konzernunternehmen
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, wird bei im Sinne von § 18 des Aktiengesetzes, sind die so ver-
der Berechnung des Standardauslastungsfaktors an bundenen Unternehmen für die Anwendung dieser Vor-
Stelle der in Anhang 4 festgelegten Vollbenutzungs- schrift als einheitliches Unternehmen anzusehen. Wir-
stunden ein Wert von 400 Vollbenutzungsstunden zu- ken mehrere Unternehmen derart zusammen, dass sie
grunde gelegt. Soweit kein Emissionswert je erzeugter gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein an-
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2 festgelegt ist, bleibt der deres Unternehmen ausüben können, gilt jedes von ih-
Kuppelgaseinsatz bei der Bestimmung des Emissions- nen als herrschendes. Steht einer Person oder Perso-
wertes je erzeugter Produkteinheit unberücksichtigt. Im nenvereinigung, die nicht Unternehmen ist, die Mehr-
Falle von Kapazitätserweiterungen gelten die Sätze 1 heitsbeteiligung an einem Unternehmen zu, gilt sie als
und 2 entsprechend. Unternehmen.
(6) Für die Hinzurechnung und den Abzug nach Ab- § 13
satz 2, für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz
zuzurechnenden Produktionsmenge nach Absatz 3 so- Nähere Bestimmung
wie für die Neuberechnung nach den Absätzen 3 bis 5 der Berechnung der Zuteilung
sind die näheren Festlegungen in einer Rechtsverord- Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
nung nach § 13 maßgeblich. Sind für Berechnungen verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vor-
nach den Absätzen 2 bis 5 zusätzliche Angaben oder schriften zu erlassen für
Daten erforderlich, ist der Betreiber verpflichtet, diese
1. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen
auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich zu
Kohlendioxid-Emissionen sowie Festlegungen zur
übermitteln.
Vereinheitlichung der anzuwendenden Berech-
(7) Betreiber der Kuppelgas erzeugenden Anlage nungsgrößen zur Berechnung der Anzahl zuzuteilen-
sind verpflichtet, den Betreibern der Anlagen, die das der Berechtigungen nach § 6 Abs. 1;
weitergeleitete Kuppelgas verwerten, jeweils bis zum
2. die Bestimmung der durchschnittlichen jährlichen
1. März eines Jahres, erstmals im Jahr 2009, eine An-
Produktionsmenge und für die Berechnung der An-
zahl von Berechtigungen kostenlos zu übertragen, die
zahl zuzuteilender Berechtigungen nach § 7 Abs. 1;
dem Kohlendioxid-Äquivalent der im vorangegangenen
Kalenderjahr verwerteten Kuppelgasmenge entspricht. 3. die Festlegung zusätzlicher Emissionswerte je er-
zeugter Produkteinheit und die Zuordnung von
§ 12 Brennstoffen zu den Emissionswerten je erzeugter
Produkteinheit nach § 9 Abs. 2;
Besondere Härtefallregelung
4. die Bestimmung der Kapazität einer Neuanlage und
(1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben
des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit,
Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des An-
die bei der Berechnung zuzuteilender Berechtigun-
hangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im
gen nach § 9 zugrunde zu legen ist;
Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindes-
tens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt 5. die nähere Bestimmung des maßgeblichen Stan-
der Kalenderjahre 2000 bis 2004, so wird auf Antrag dardauslastungsfaktors nach § 3 Nr. 8;
für jede dieser Anlagen abweichend von § 6 oder § 7 6. die Hinzurechnung und den Abzug nach § 11 Abs. 2,
eine Anzahl an Berechtigungen zugeteilt, die dem rech- für die Bestimmung der dem Kuppelgaseinsatz zu-
nerischen Produkt aus der durchschnittlichen jährlichen zurechnenden Produktionsmenge nach § 11 Abs. 3
Produktionsmenge der Anlage in den Kalenderjahren sowie für die Neuberechnung nach § 11 Abs. 3 bis 5;
2005 und 2006, dem für eine entsprechende Neuanlage
nach § 9 Abs. 2 bis 4 geltenden Emissionswert je er- 7. die von Anhang 3 Teil A Nr. I abweichende Zuord-
zeugter Produkteinheit und der Anzahl der Kalender- nung eines Emissionswertes je erzeugter Produkt-
jahre in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 ent- einheit, soweit Anlagen nach § 7 Abs. 1 Synthese-
spricht. Anlagen nach § 7 unterliegen der anteiligen gas aus Kohlevergasung einsetzen, sowie für Anfor-
Kürzung nach § 4 Abs. 3. Bei Anlagen nach § 6 wird derungen an den Nachweis des Synthesegasein-
der Erfüllungsfaktor angewendet. satzes;
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf nach An- 8. die von Anhang 5 Nr. 2 abweichende Zuordnung
hang 2 vergleichbare Anlagen eines Unternehmens, de- eines Produktstandards, soweit Anlagen nach § 7
ren Kohlendioxid-Emissionen im Kalenderjahr 2005 ins- Abs. 1 Synthesegas aus Kohlevergasung einsetzen;
gesamt mehr als eine Million Tonnen betrugen, es sei 9. den Nachweis der Mehrproduktion im Falle der Pro-
denn, der Umsatz des Unternehmens betrug im letzten duktionsübernahme nach § 10 Abs. 6.
1794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
§ 14 Abschnitt 5
Antragsfristen Ve r ä u ß e r u n g v o n B e re c h t i g u n g e n
(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder
§ 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten § 19
der Verordnung nach § 13 zu stellen. Umfang und Verwendung
(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens In der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 werden un-
bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen. beschadet des § 5 Abs. 3 40 Millionen Berechtigungen
pro Jahr nach Maßgabe der §§ 20 und 21 veräußert.
§ 15 Die Erlöse aus der Veräußerung stehen dem Bund zu.
Überprüfung von Angaben Sie werden in den Einzelplan des Bundesministeriums
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit einge-
Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem stellt. Über die Verwendung der Erlöse wird im Rahmen
Gesetz oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach des jährlichen Haushaltsgesetzes entschieden.
§ 10 Abs. 5 Nr. 1 des Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetzes erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie § 20
kann zur Überprüfung der Angaben des Betreibers
nach § 9 Abs. 3 einen Sachverständigen beauftragen. Aufkommen
Die zuständige Behörde teilt Berechtigungen nur zu, Zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die
soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesi- Veräußerung wird bei Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I
chert ist. bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die
eine Zuteilung nach den §§ 7 bis 9 oder nach § 12 er-
§ 16 halten, die auf die Produktion von Strom entfallende
Kosten der Zuteilung Zuteilungsmenge um einen Faktor verringert, der dem
Verhältnis von 38 Millionen Berechtigungen pro Jahr zur
Von der zuständigen Behörde nach den §§ 6 bis 9 gesamten jährlichen Zuteilung für die Stromproduktion
zugeteilte Berechtigungen sind kostenlos. Die Erhe- an bestehende Anlagen nach den §§ 7, 8 und 12 ent-
bung von Gebühren nach § 22 des Treibhausgas-Emis- spricht.
sionshandelsgesetzes bleibt hiervon unberührt.
§ 21
Abschnitt 4
Verfahren
Ausgabe und
Abgabe von Berechtigungen (1) Die Berechtigungen werden entweder an den
Handelsplätzen für Berechtigungen zum Marktpreis
verkauft oder spätestens ab dem Jahr 2010 im Rahmen
§ 17
einer Versteigerung abgegeben. Im Falle des Verkaufs
Ausgabe werden die Berechtigungen mit dem Ziel einer mög-
(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den lichst geringen Beeinflussung des Marktes kontinuier-
Terminen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 des Treibhausgas- lich an den Handelsplätzen für Berechtigungen ange-
Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen boten. Im Falle der Versteigerung wird die in den Jahren
Teilmengen ausgegeben. 2008 bis 2012 zur Verfügung stehende Menge von
40 Millionen Berechtigungen pro Jahr in regelmäßigen
(2) Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen Abständen in gleichen Teilmengen angeboten.
des § 9 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechti-
gungen unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28. Februar Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
eines Kalenderjahres erfolgt ist. Ergeht die Zuteilungs- ein Versteigerungsverfahren vorzusehen. Die Rechts-
entscheidung vor dem 28. Februar eines Kalenderjah- verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages.
res, so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals In der Rechtsverordnung sind die zuständige Stelle und
zum 28. Februar desselben Jahres ausgegeben. die Regeln für die Durchführung des Versteigerungs-
verfahrens festzulegen; diese müssen objektiv, nach-
vollziehbar und diskriminierungsfrei sein und Vorkeh-
§ 18
rungen gegen die Beeinflussung der Preisbildung durch
Erfüllung der Abgabepflicht das Verhalten einzelner Bieter treffen.
Bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach § 6 Abs. 1 (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes durch die und Reaktorsicherheit beauftragt im Einvernehmen mit
Abgabe von Emissionsreduktionseinheiten gemäß § 2 dem Bundesministerium der Finanzen eine geeignete
Nr. 20 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes oder zertifi- Stelle mit der Abwicklung des Verfahrens nach Absatz 1
zierten Emissionsreduktionen gemäß § 2 Nr. 21 des Satz 1. Im Falle der Versteigerung macht das Bundes-
Projekt-Mechanismen-Gesetzes darf die Anzahl der in- ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsi-
nerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 für eine cherheit die Versteigerungstermine nach Absatz 1
Anlage abgegebenen Emissionsreduktionseinheiten Satz 3 spätestens zwei Monate im Voraus im elektron-
oder zertifizierten Emissionsreduktionen insgesamt ischen Bundesanzeiger*) bekannt; bei der Festlegung
nicht höher sein als 22 Prozent der für die Zuteilungs- der Versteigerungstermine sollen Überschneidungen
periode 2008 bis 2012 dem Betreiber zugeteilten
Menge an Berechtigungen. *) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1795
mit Versteigerungsterminen in anderen Mitgliedstaaten 2. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 21
der Europäischen Union vermieden werden. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 des Treibhausgas-Emis-
sionshandelsgesetzes eine dort genannte Maß-
Abschnitt 6 nahme nicht gestattet.
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 22
Bußgeldvorschriften § 23
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Zuständige Behörde
fahrlässig Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist
1. entgegen § 10 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht rich- die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhaus-
tig oder nicht rechtzeitig erstattet oder gas-Emissionshandelsgesetzes.
1796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Anhang 1
Berechnungsformeln
Formel 1
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, die bis zum
31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
Formel 2
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit durch-
schnittlichen jährlichen Emissionen von weniger als 25 000 t CO2, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb
gegangen sind
Formel 3
Zuteilung vor Anwendung einer anteiligen Kürzung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind
a) für Anlagen zur Stromerzeugung
b) für sonstige Anlagen
Formel 4
Ermittlung des Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit in den Fällen des § 7 Abs. 2
Formel 5
Zuteilung für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes mit Kraft-Wärme-
Kopplung, die bis zum 31. Dezember 2002 in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
Formel 6
Zuteilung für Anlagen, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen sind,
vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
a) für Anlagen zur Stromerzeugung
b) für sonstige Anlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1797
Formel 7
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem 31. Dezember 2007
in Betrieb gegangen sind, vor Anwendung einer anteiligen Kürzung
Formel 8
Zuteilung für Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008
a) für Anlagen zur Stromerzeugung
b) für sonstige Anlagen
Formel 9
Zuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung mit Inbetriebnahme ab dem 1. Januar 2008
Erläuterung der Abkürzungen
BM Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit (z. B. in t CO2-Äquiv./MWh oder t CO2-Äquiv./t)
BMA Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Stromerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMQ Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wärmeerzeugung (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMW Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für Wellenarbeit (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMg Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz gasförmiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)
BMs Emissionswert (benchmark) je erzeugter Produkteinheit für den Einsatz sonstiger Brennstoffe (in t CO2-Äquiv./MWh)
EB Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zutei-
lungsregel (in t CO2-Äquiv.)
EF Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode für Anlagen nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des TEHG
EMBP Durchschnittliche jährliche Emissionen der Anlage in der Basisperiode
GTP Gesamtanzahl der Tage der jeweiligen Zuteilungsperiode (Gesamttage)
K Kapazität der Anlage (z. B. in MWh pro Jahr oder t pro Jahr)
KA Kapazität der Nettostromerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KQ Kapazität der Nettowärmeerzeugung der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KW Kapazität der Nettoerzeugung von Wellenarbeit der KWK-Anlage (in MWh pro Jahr)
KFVer Kürzungsfaktor nach § 20 zur Erzielung des Berechtigungsaufkommens für die Veräußerung
PBP Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-A Durchschnittliche jährliche Nettostromproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-Q Durchschnittliche jährliche Nettowärmeproduktion der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
PBP-W Durchschnittliche jährliche Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage in der Basisperiode (in MWh pro Jahr)
RTI Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode (Resttage)
S Standardauslastungsfaktor
tp Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
Wg Brennstoffenergie der eingesetzten gasförmigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)
Ws Brennstoffenergie der eingesetzten sonstigen Brennstoffe in den Jahren 2005 und 2006 (in MWh pro Jahr)
1798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Anhang 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1)
Vergleichbarkeit von Anlagen
Anlagen sind vergleichbar, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind.
Kategorie 1: Anlagen zur Erzeugung von Strom einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 2: Anlagen zur Erzeugung von Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas einschließ-
lich zugehöriger Dampfkessel einschließlich Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, die dem Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern I bis III unterliegen.
Kategorie 3: Verbrennungsmotoranlagen und Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen, die dem
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern IV und V unterliegen.
Kategorie 4: Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstiger Weiterverarbeitung von Erdöl oder Erdöl-
erzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VI unterliegen.
Kategorie 5: Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien), die dem Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummern VII unterliegen.
Kategorie 6: Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen, die dem Treibhausgas-Emissions-
handelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer VIII unterliegen.
Kategorie 7: Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich Stranggie-
ßen, soweit die Anlagen nicht in integrierten Hüttenwerken betrieben werden, die dem Treibhaus-
gas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX unterliegen, sowie Anlagen, als
integrierte Hüttenwerke betrieben, zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung zu
Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinander befinden
und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer IX a unterliegen.
Kategorie 8: Anlagen zur Herstellung von Zementklinker, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach
dessen Anhang 1, Nummer X unterliegen.
Kategorie 9: Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
nach dessen Anhang 1, Nummer XI unterliegen.
Kategorie 10: Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit Altglas hergestellt wird, einschließlich Anlagen zur
Herstellung von Glasfasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang
1, Nummer XII unterliegen.
Kategorie 11: Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineral-
fasern, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XII a un-
terliegen.
Kategorie 12: Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
nach dessen Anhang 1, Nummer XIII unterliegen.
Kategorie 13: Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen, die dem Treib-
hausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XIV unterliegen.
Kategorie 14: Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, die dem Treibhausgas-Emissionshandels-
gesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XV unterliegen.
Kategorie 15: Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setz nach dessen Anhang 1, Nummer VI oder XVI unterliegen.
Kategorie 16: Anlagen zur Herstellung von Ruß, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen
Anhang 1, Nummer XVII unterliegen.
Kategorie 17: Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See/Land-Übergabestationen für Mineralöl oder
Gas, die dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz nach dessen Anhang 1, Nummer XVIII unter-
liegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1799
Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)
Teil A
Produktbezogene Emissionswerte
I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme
(thermische Energie)
Als Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
1. bei Anlagen zur Stromproduktion
a) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern gasförmige Brennstoffe ver-
wendet werden können und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
b) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
2. bei Anlagen zur Erzeugung von Wellenarbeit einheitlich 530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
3. bei Anlagen zur Erzeugung von Wärme
a) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern gasförmige Brennstoffe verwendet werden können
und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist; andernfalls
b) 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas
Als Emissionswert je Produkteinheit gilt
1. bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinkern in Produktionsanlagen mit
a) drei Zyklonen 845 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
b) vier Zyklonen 815 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
c) fünf oder sechs Zyklonen 805 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
2. bei Anlagen zur Herstellung von Glas
a) für Behälterglas 330 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
b) für Flachglas 670 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas.
III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik
Als energiebedingter Emissionswert je Produkteinheit bei Anlagen zur Herstellung von Keramik gilt
a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel,
c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegeln und
d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
Zu diesem Emissionswert für kommerzielle und nicht-kommerzielle Brennstoffe ist ein den Emissionen aus
Karbonaten und aus fossilem organischem Kohlenstoff entsprechender Wert hinzuzurechnen.
Teil B
Anwendungsregeln für die Zuteilung nach den §§ 8 und 9
I. Die genehmigungsrechtlich zulässige Möglichkeit, gasförmige Brennstoffe zu verwenden, bleibt bei der Fest-
legung des Emissionswertes nur unberücksichtigt, soweit sie ausschließlich zum Zwecke der notwendigen
Zünd- und Stützfeuerung erfolgt.
II. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen
Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Teil A für jede Teilanlage gesondert.
1800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 8 und § 9)
Vollbenutzungsstunden
I. Vollbenutzungsstunden
Tätigkeit Vollbenutzungsstunden pro Jahr
Energieumwandlung und -umformung:
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. I bis V des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Kondensationskraftwerke 7 500
Kondensationskraftwerke zum Einsatz von Braunkohle 8 250
Gasturbinenanlagen als „Offene Gasturbine“ 1 000
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zu Transportzwecken 4 200
Anlagen zur Verdichtung von Erdgas zur Untergrundspeicherung 3 100
Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen zur Versorgung der Papier-, Zellstoff-, Mineralöl-
oder chemischen Industrie sowie zur Versorgung von Anlagen zur Herstellung 8 000
von Bioethanol
Sonstige Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen 7 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Papier-, Mineralöl- und chemischen
Industrie 8 000
Heizwerke der öffentlichen Fernwärme 2 500
Prozesswärmeanlagen zur Versorgung der Nahrungsmittel- und Zuckerindustrie,
Wärmeanlagen zur Versorgung des Sektors Gewerbe, Handel und Dienstleis- 7 500
tungen, der sonstigen Industrie und von Krankenhäusern
Tätigkeiten nach Anhang 1, Nr. VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Anlagen der Mineralölindustrie 8 000
Kokereien 8 300
Sinteranlagen 8 300
Anlagen zur Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung 8 300
Anlagen zur Herstellung von Zement 7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Kalkindustrie 7 500
Produktion von Kalk in Anlagen der Zuckerindustrie 2 500
Anlagen zur Herstellung von Glas 8 500
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse 7 500
Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff 8 000
Anlagen zur Herstellung von Papier oder Pappe 8 000
Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen 8 500
Anlagen zur Herstellung von Ruß 8 000
Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestatio-
nen für Mineralöl oder Gas 500
II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
1. Sofern für die Anlage keine Beschränkung der immissionsschutzrechtlich genehmigten maximalen Vollbe-
nutzungsstunden pro Jahr vorliegt, berechnet sich der Standardauslastungsfaktor als Quotient aus den
Vollbenutzungsstunden nach Nummer I und 8 760. Ansonsten berechnet er sich als Quotient aus den Voll-
benutzungsstunden nach Nummer I und den genehmigten maximalen Vollbenutzungsstunden pro Jahr.
Liegt eine produktionsbezogene Beschränkung der genehmigten Kapazität vor, so ist diese auf eine ent-
sprechende Beschränkung der maximal zulässigen Vollbenutzungsstunden, die eine äquivalente Beschrän-
kung der maximalen Produktionsmenge bewirken würde, umzurechnen. Hierzu ist der Quotient aus der
maximal zulässigen Produktionsmenge und der sich bei 8 760 Vollbenutzungsstunden ergebenden Produk-
tionsmenge mit 8 760 zu multiplizieren.
2. Für den Standardauslastungsfaktor gilt ein Höchstwert von 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1801
3. Sofern die tatsächlich mögliche Produktionsmenge aufgrund beschränkter Weiterverarbeitungskapazitäten,
durch Einschränkungen der für den Absatz der Produktionsmenge erforderlichen technischen Infrastruktur
oder durch witterungsabhängigen Anlagenbetrieb nicht erreicht wird, kann die zuständige Behörde die An-
zahl der Vollbenutzungsstunden nach Nummer I entsprechend reduzieren.
4. Sofern die Anlage als gemeinsame Anlage aus mehreren, ansonsten selbständig genehmigungsbedürftigen
Teilanlagen besteht, gilt die Zuordnung nach Nummer I für jede Teilanlage gesondert.
5. Kraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke, wenn sie Nutzwärme auskoppeln, sofern der
Quotient aus der Kapazität der Wärmeerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplung und der tatsächlich und recht-
lich maximal möglichen gesamten Brennstoffwärme der Anlage im Jahr der Beantragung der Zuteilung einen
Wert von 0,1 nicht überschreitet.
6. Sind für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden Abnehmer der erzeugten Produkte einer Neuanlage
maßgeblich, so ist im Fall mehrerer möglicher Abnehmer für die Zuordnung von Vollbenutzungsstunden
der Hauptabnehmer maßgeblich.
1802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Anhang 5
(zu § 4 Abs. 3)
Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage
1. Grundsatz
Die anteilige Kürzung erfolgt durch Anwendung eines Kürzungsfaktors auf die Zuteilungsmenge, die sich aus
der Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel ergibt. Die Zuteilungsmenge nach Anwendung
der anteiligen Kürzung berechnet sich nach Formel 1 dieses Anhangs.
Der Umfang der anteiligen Kürzung berechnet sich in Abhängigkeit vom Effizienzstandard der Anlage und dem
Anpassungsfaktor. Die anteilige Kürzung berechnet sich nach Formel 2 dieses Anhangs.
a) Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage
Der Effizienzstandard der Anlage entspricht dem Verhältnis der Emissionsmenge, die sich aus der Multipli-
kation der Produktionsmenge der Anlage im Referenzjahr und dem Produktstandard nach Nummer 2 ergibt,
zu den Emissionen der Anlage im Referenzjahr.
Stellt eine Anlage mehrere Produkte her, erfolgt die Berechnung für die Produkte Strom, Wärme und Wellen-
arbeit; maßgeblich ist dabei die Summe der für die Einzelprodukte berechneten Emissionen. Der Höchstwert
für den Effizienzstandard der Anlage beträgt 1. Der Effizienzstandard berechnet sich nach Formel 3 dieses
Anhangs.
b) Bestimmung des Anpassungsfaktors
Soweit die Summe aller entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen von dem Gesamtmin-
derungsbedarf abweicht, der durch die anteilige Kürzung insgesamt zu erbringen ist, werden die einzelnen
Kürzungen durch Anwendung eines Anpassungsfaktors korrigiert. Der Anpassungsfaktor entspricht dem
Verhältnis zwischen dem Gesamtminderungsbedarf und der Summe aller entsprechend dem Effizienzstan-
dard berechneten Kürzungen. Die Summe der entsprechend dem Effizienzstandard berechneten Kürzungen
berechnet sich aus der Differenz der Summe aller Zuteilungen und der Summe aller Zuteilungen nach An-
wendung des Effizienzstandards. Der Anpassungsfaktor berechnet sich nach Formel 4 dieses Anhangs.
2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung
a) Erzeugung von Strom:
aa) 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr gasförmige
Brennstoffe eingesetzt wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist,
bb) 990 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung, sofern im Referenzjahr Braunkohle
eingesetzt wurde mit dem beim Abnahmeversuch der Anlage ermittelten Wirkungsgrad und der am
Standort nutzbaren Braunkohle, ansonsten
cc) 750 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung;
b) Erzeugung von Wärme:
aa) 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, sofern im Referenzjahr gasförmige Brennstoffe eingesetzt
wurden und in der Rechtsverordnung nach § 13 nichts anderes bestimmt ist, ansonsten
bb) 400 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde;
c) Erzeugung von Wellenarbeit
530 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
Sofern in einer Anlage im Referenzjahr mehrere Brennstoffe eingesetzt wurden, errechnet sich der Produkt-
standard mit der Maßgabe, dass eine Zuordnung zu den Produktstandards entsprechend den Anteilen der
Brennstoffenergie der im Referenzjahr eingesetzten Brennstoffe an der Gesamtbrennstoffenergie dieses Jahres
erfolgt.
3. Bestimmung des Referenzjahres
Für Anlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2004 ist Referenzjahr das Jahr 2005. Für Anlagen mit
Inbetriebnahme im Jahr 2005 ist Referenzjahr das Jahr 2006. Für Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. De-
zember 2005 ist Referenzjahr das Jahr, das dem Jahr der Inbetriebnahme folgt; abweichend von Nummer 1
Buchstabe a sind dabei die für das Referenzjahr prognostizierten Produktionsmengen und Emissionen
maßgeblich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1803
4. Berechnungsformeln
Formel 1
Berechnung der Zuteilungsmenge nach Anwendung der anteiligen Kürzung
Formel 2
Berechnung der anteiligen Kürzung
Formel 3
Bestimmung des Effizienzstandards
Formel 4
Bestimmung des Anpassungsfaktors
Erläuterung der Abkürzungen
AK Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge
AF Anpassungsfaktor
BU Gesamtzuteilungsmenge für Bestandsanlagen in der Zuteilungsperiode
EB Menge der Emissionsberechtigungen nach Anwendung der für die Anlage maßgeblichen Zuteilungsregel
EBend Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode nach anteiliger Kürzung
EMRJ Emissionen der Anlage im Referenzjahr
ES Effizienzstandard der Anlage
PA Nettowärmeproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PQ Nettostromproduktion der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PW Nettoproduktion von Wellenarbeit der Anlage im Referenzjahr (in MWh)
PSA Produktstandard für die Erzeugung von Wärme
PSQ Produktstandard für die Erzeugung von Strom
PSW Produktstandard für die Erzeugung von Wellenarbeit
1804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Artikel 2 „(2) Soweit der Verantwortliche im Falle der
Aufhebung der Zuteilungsentscheidung nach
Gesetz zur Änderung
den Regelungen des Zuteilungsgesetzes für die
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes jeweilige Zuteilungsperiode oder nach den Re-
Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom gelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), zuletzt geändert durch zur Rückgabe zu viel ausgegebener Berech-
Artikel 13b Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 tigungen verpflichtet ist, kann die zuständige
(BGBl. I S. 1330), wird wie folgt geändert: Behörde diese Verpflichtung nach den für die
0. In der Inhaltsübersicht werden in der Überschrift zu Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen gel-
§ 11 nach dem Wort „Zuteilungsentscheidung“ die tenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des
Wörter „und Durchsetzung von Rückgabeverpflich- Zwangsgeldes beträgt bis zu 500 000 Euro.“
tungen“ angefügt. 6. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „und weist
1. In § 2 Abs. 5 werden die Wörter „nach § 2 des Ge- Verfügungsbeschränkungen aus“ gestrichen.
setzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom
29. März 2000 (BGBl. I S. 305) in der durch Artikel 7 7. § 18 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2778) a) In Satz 1 werden die Wörter „30. April“ durch die
geänderten Fassung“ durch die Wörter „nach § 3 Wörter „31. Januar“ ersetzt.
Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, in de-
nen Strom gewonnen wird, für den ein Anspruch b) In Satz 2 werden die Wörter „30. April“ durch die
nach § 5 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Geset- Wörter „31. Januar“ ersetzt.
zes besteht,“ ersetzt.
8. In § 19 Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Wörtern „einer
2. Dem § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
Rechtsverordnung nach“ die Angabe „§ 8 Abs. 4
„Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne oder“ eingefügt.
von § 4 Abs. 1 Satz 3 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes sind die Festlegungen der immissi- 9. § 22 wird wie folgt neu gefasst:
onsschutzrechtlichen Genehmigung maßgeblich.“
„§ 22
3. Dem § 4 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
Kosten von
„Der neue Verantwortliche übernimmt die Pflichten
Amtshandlungen nach diesem Gesetz
des ursprünglich Verantwortlichen nach den §§ 5
und 6 ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der (1) Für die Einrichtung eines Kontos nach § 14
Wechsel in der Person des Verantwortlichen statt- Abs. 2 Satz 1 und 3 erhebt die nach § 20 Abs. 1
gefunden hat.“ Satz 2 zuständige Behörde eine Gebühr von 200
4. § 10 wird wie folgt geändert: Euro pro Zuteilungsperiode.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (2) Im Falle der vollständigen oder teilweisen Zu-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „Die Angaben rückweisung eines Widerspruchs gegen Entschei-
im Zuteilungsantrag müssen“ durch die Wör- dungen der zuständigen Behörde nach den §§ 9,
ter „Soweit im jeweiligen Gesetz über den 17 und 18 beträgt die Gebühr entsprechend dem
nationalen Zuteilungsplan oder in einer entstandenen Verwaltungsaufwand 50 bis 2 000
Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 Euro. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur
nichts anderes bestimmt ist, müssen die An- deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
gaben im Zuteilungsantrag“ ersetzt. Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist. Wird
bb) In Satz 4 wird das Wort „gemacht“ durch das
der Widerspruch nach Beginn der sachlichen Bear-
Wort „gegeben“ ersetzt.
beitung, jedoch vor deren Beendigung zurückge-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nommen, ermäßigt sich die Gebühr um mindestens
aa) In Satz 1 werden die Wörter „jeweils bis zum 25 Prozent.
31. März des Jahres, welches dem Beginn
(3) Auslagen werden nicht erhoben.“
der Zuteilungsperiode vorangeht,“ durch die
Wörter „bis zu den im jeweiligen Zuteilungs- 10. § 23 wird wie folgt geändert:
gesetz für bestehende Anlagen und Neuan-
lagen festzulegenden Zeitpunkten“ ersetzt. a) Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
bb) Satz 3 wird aufgehoben. „Soweit das Umweltbundesamt zuständige Be-
c) Im Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „spätes- hörde ist, werden Anordnungen nach Satz 1 im
tens drei Monate“ gestrichen. elektronischen Bundesanzeiger bekannt ge-
5. § 11 wird wie folgt geändert: macht.“
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zutei- b) Nach dem Wort „Bundesanzeiger“ wird eine
lungsentscheidung“ die Wörter „und Durchset- amtliche Fußnote mit folgendem Wortlaut einge-
zung von Rückgabeverpflichtungen“ angefügt. fügt: „Amtlicher Hinweis: http://www.ebundes-
b) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1. anzeiger.de/“.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange- 11. In § 25 wird die Ziffer „IX“ durch die Ziffer „IXb“ er-
fügt: setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1805
12. Nach § 25 wird folgender § 26 eingefügt: mals nicht mehr vom Anwendungsbereich dieses
„§ 26 Gesetzes erfasst wären, gilt Anhang 1 bis zum
1. Januar 2008 in seiner bis zum 11. August 2007
Übergangsregelung geltenden Fassung fort.
(1) Für Anlagen der Tätigkeiten nach den Num- (3) Für die Emissionen in der Zuteilungsperiode
mern IXa, IXb, XIIa, XIII sowie XVI bis XVIII des An- 2005 bis 2007 gilt Anhang 2 bis zum 1. Januar 2008
hangs 1, die ab dem 11. August 2007 erstmals vom in seiner bis zum 11. August 2007 geltenden Fas-
Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, sung fort.
gelten die §§ 5 und 6 nicht für die Zuteilungsperi- (4) Zur Erhebung von Gebühren und zur Erstat-
ode 2005 bis 2007. Dies gilt auch für den Anspruch tung von Auslagen für Amtshandlungen, die sich
nach § 9. auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 beziehen,
(2) Für Anlagen der Tätigkeit nach Nummer XIII gilt § 22 in seiner bis zum 11. August 2007 gelten-
des Anhangs 1, die ab dem 11. August 2007 erst- den Fassung fort.“
1806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
13. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
Tätigkeiten Treibhausgas
Energieumwandlung und -umformung
I Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraft-
werk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige CO2
Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärme-
leistung von 50 MW oder mehr
II Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz von Kohle, Koks, einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torf-
briketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, gasförmi-
gen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn-
thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas), Methanol, Etha-
nol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, CO2
Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungs-
wärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als 50 MW in einer Verbrennungseinrich-
tung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungsmotoran-
lage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen
Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate
III Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Abgas durch den Einsatz anderer als in Nummer II genannter fester oder flüssiger Brenn-
stoffe in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbi-
nenanlage, Verbrennungsmotoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich zugehö- CO2
riger Dampfkessel, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger als
50 MW
IV Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl
EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethyl-
estern oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas,
Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas,
naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) CO2
mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr, ausgenommen Verbrennungs-
motoranlagen für Bohranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis
weniger als 50 MW
V Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL,
Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern
oder gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffi-
neriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, na-
turbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung, Wasserstoff) CO2
mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW, ausgenommen Anlagen mit ge-
schlossenem Kreislauf mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW bis weniger
als 50 MW
VI Anlagen zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl oder
Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien CO2
VII Anlagen zur Trockendestillation von Steinkohle oder Braunkohle (Kokereien) CO2
Eisenmetallerzeugung und -verarbeitung
VIII Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Eisenerzen CO2
IX Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl einschließlich
Stranggießen, auch soweit Konzentrate oder sekundäre Rohstoffe eingesetzt werden,
mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen oder mehr je Stunde, soweit nicht in integrierten CO2
Hüttenwerken betrieben
IXa Integrierte Hüttenwerke (Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und zur Weiterverarbeitung
zu Rohstahl, bei denen sich Gewinnungs- und Weiterverarbeitungseinheiten nebeneinan-
der befinden und in funktioneller Hinsicht miteinander verbunden sind) mit Weiterverarbei- CO2
tungseinheiten mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr
IXb Weiterverarbeitungseinheiten innerhalb Integrierter Hüttenwerke (Anlagen zum Warmwal-
zen von Stahl, Gießereien, Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten) mit
einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20 MW oder mehr, soweit nicht Teil einer Tätig- CO2
keit nach Nummer IXa
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1807
Tätigkeiten Treibhausgas
Mineralverarbeitende Industrie
X Anlagen zur Herstellung von Zementklinker mit einer Produktionsleistung von mehr als 500
Tonnen je Tag in Drehrohröfen oder mehr als 50 Tonnen je Tag in anderen Öfen CO2
XI Anlagen zum Brennen von Kalkstein oder Dolomit mit einer Produktionsleistung von mehr
als 50 Tonnen Branntkalk oder gebranntem Dolomit je Tag CO2
XII Anlagen zur Herstellung von Glas, auch soweit es aus Altglas hergestellt wird, einschließ-
lich Anlagen zur Herstellung von Glasfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 CO2
Tonnen je Tag
XIIa Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe, einschließlich Anlagen zur Herstellung von
Mineralfasern, mit einer Schmelzleistung von mehr als 20 Tonnen je Tag CO2
XIII Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse mit einer Produktionsleistung von mehr
als 75 Tonnen je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m3 oder mehr und die CO2
Besatzdichte 300 kg/m3 oder mehr beträgt.
Sonstige Industriezweige
XIV Anlagen zur Gewinnung von Zellstoff aus Holz, Stroh oder ähnlichen Faserstoffen CO2
XV Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe mit einer Produktionsleistung von
mehr als 20 Tonnen je Tag CO2
XVI Anlagen zur Herstellung von Propylen oder Ethylen mit einer Produktionsleistung von
50 000 Tonnen oder mehr je Jahr CO2
XVII Anlagen zur Herstellung von Ruß mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO2
XVIII Anlagen zum Abfackeln von gasförmigen Stoffen in See-/Land-Übergabestationen für Mi-
neralöl oder Gas mit einer Feuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr CO2“.
14. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Anhang 2
Anforderungen an die Ermittlung von
Treibhausgasemissionen und die Abgabe von Emissionsberichten nach § 5
Teil I
Anforderungen an die Ermittlung von Treibhausgasemissionen
1. Die Ermittlung von Treibhausgasemissionen hat nach Maßgabe der Entscheidung der Kommission nach
Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG zu erfolgen, soweit sich aus diesem Gesetz oder einer Verord-
nung auf Grundlage dieses Gesetzes nichts anderes ergibt.
2. Bei Oxidationsprozessen ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen. Eine unvollständige Verbrennung
bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.
3. Soweit in einer Rechtsverordnung aufgrund des jeweiligen Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für
die Ermittlung der historischen Emissionen im Rahmen der Zuteilung vereinheitlichte Berechnungsmetho-
den und Rechengrößen festgelegt wurden, müssen diese auch im Rahmen der Ermittlung der verursachten
Emissionen nach § 5 verwendet werden.
4. Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne von Anhang 1 Nr. VII bis IXb sind über die Bilanzierung und
Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese An-
lagen nach § 25 als einheitliche Anlage gelten. Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und
Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.
Teil II
Anforderungen an die Emissionsberichte
1. Ein Emissionsbericht muss die nach der Entscheidung der Kommission nach Artikel 14 Abs. 1 der Richtlinie
2003/87/EG erforderlichen Angaben enthalten.
2. Gelten mehrere Anlagen als gemeinsame Anlage im Sinne von § 25, ist für diese Anlagen ein gemeinsamer
Emissionsbericht abzugeben.“
1808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007
Artikel 3
Gesetz zur Änderung
des Projekt-Mechanismen-Gesetzes
Das Projekt-Mechanismen-Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I 2826),
geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 22 wird folgende Nummer 23 eingefügt:
„23. Aufsichtsausschuss: das von der Konferenz der Vertragsparteien des
Übereinkommens eingesetzte Aufsichtsgremium im Sinne des Arti-
kel 6 des Protokolls,“.
b) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 24.
2. § 3 Abs. 7 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.“
b) Absatz 10 wird aufgehoben.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „akkreditiert“ durch die Wörter „oder den
Aufsichtsausschuss akkreditiert“ ersetzt.
5. In § 14 wird Satz 3 durch folgende Sätze 3 und 4 ersetzt:
„Die Gebühr beträgt mindestens 20 Euro; sie darf im Einzelfall 600 Euro nicht
übersteigen. Bei der Bemessung der Gebühren sind die Anzahl der aus der
Durchführung der Projekttätigkeiten erzeugten Emissionsreduktionseinheiten
und zertifizierten Emissionsreduktionen sowie der mit der Amtshandlung ver-
bundene Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 11. August 2007 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 7. August 2007
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
H. Ringstorff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 10. August 2007 1809
Verordnung
zur Bestimmung der Bezüge im Sinne der Wehrdisziplinarordnung
(WDO-Bezügeverordnung – WDOBezV)
Vom 18. Juli 2007
Auf Grund des § 146 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium des Innern:
§1
Dienstbezüge und Wehrsold
(1) Dienstbezüge im Sinne der §§ 24, 59 und 126 der Wehrdisziplinarordnung
sind das Grundgehalt in der jeweiligen Stufe, die Leistungszulage, die Leis-
tungsprämie, die Amtszulage, die Stellenzulage, die Ausgleichs- und Überlei-
tungszulage, der Auslandszuschlag und der Auslandsverwendungszuschlag so-
wie für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter mit An-
spruch auf Ausbildungsgeld der Grundbetrag des Ausbildungsgeldes.
(2) Dienstbezüge im Sinne der §§ 61 bis 63 der Wehrdisziplinarordnung sind
alle auf Grund des soldatischen Dienstverhältnisses zu gewährenden Bezüge.
(3) Wehrsold im Sinne des § 24 der Wehrdisziplinarordnung sind der einfache
Wehrsold, der doppelte Wehrsold bei Auslandseinsätzen, der Auslandsverwen-
dungszuschlag, das Dienstgeld, der Leistungszuschlag bei Wehrübungen, der
Reserveoffizierzuschlag, der Reserveunteroffizierzuschlag, der Wehrdienstzu-
schlag und der Verpflichtungszuschlag.
§2
Übergangsvorschrift
Wird ein vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtskräftig gewordenes Urteil
auf Kürzung der Dienstbezüge oder eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung
verhängte Disziplinarbuße vollstreckt oder ist auf Grund einer Anordnung der
Einleitungsbehörde vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Teil der Dienst-
bezüge einbehalten worden, gilt für die Dienstbezüge und den Wehrsold die
Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 26. März 1999
(BGBl. I S. 545) fort.
§3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung zur Durchführung der Wehrdisziplinarordnung vom 26. März
1999 (BGBl. I S. 545) außer Kraft.
Bonn, den 18. Juli 2007
D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
F. J . J u n g