1678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen*)
Vom 24. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des §2
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I
Ausbildungsdauer
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit §3
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Struktur und
Zielsetzung der Berufsausbildung
Te i l 1
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese
§1
Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die
Staatliche Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
Anerkennung der Ausbildungsberufe ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs-
Die Ausbildungsberufe bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
1. Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/ sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam-
Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursys- menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä-
teme, higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10,
2. Elektroniker für Betriebstechnik/Elektronikerin für 13 und 14, 17 und 18, 21 und 22, 25 und 26 sowie 29
Betriebstechnik, und 30 nachzuweisen.
3. Elektroniker für Automatisierungstechnik/Elektro- (2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7
nikerin für Automatisierungstechnik, Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 15 Abs. 1
Nr. 1 bis 11, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 11, § 23 Abs. 1 Nr. 1
4. Elektroniker für Geräte und Systeme/Elektronikerin
bis 11 und § 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 11 und die berufspezi-
für Geräte und Systeme,
fischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 12
5. Systeminformatiker/Systeminformatikerin, bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 12
6. Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elek- bis 17, § 19 Abs. 1 Nr. 12 bis 17, § 23 Abs. 1 Nr. 12
tronikerin für luftfahrttechnische Systeme bis 17 und § 27 Abs. 1 Nr. 12 bis 17 haben jeweils einen
Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berück-
staatlich anerkannt. sichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in einem
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu erweitern und zu
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage vertiefen, die im jeweiligen Geschäftsprozess zur ganz-
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. heitlichen Durchführung komplexer Aufgaben befähigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1679
§4 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Ausbildungsplan Serviceleistungen,
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen 13. Errichten, Erweitern oder Ändern von gebäudetech-
Ausbildungsplan zu erstellen. nischen Anlagen,
14. Instandhalten gebäudetechnischer Anlagen und
§5
Systeme,
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
15. Betreiben von technischen Systemen,
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-
16. Technisches Gebäudemanagement,
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh- 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden Einsatzgebiet.
haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regel- (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
mäßig durchzusehen. der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
tiefen:
§6
1. Wohn- und Geschäftsgebäude,
Abschlussprüfung
2. Betriebsgebäude,
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die 3. Funktionsgebäude und -anlagen,
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die 4. Infrastrukturanlagen,
berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 5. Industrieanlagen.
die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit- nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio- können.
nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso- §8
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
Ausbildungsrahmenplan
Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes
erforderlich ist. Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Ausbil-
dungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
Te i l 2 lage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-
chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Vo r s c h r i f t e n
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
für den Ausbildungsberuf
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Elektroniker für Gebäude-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
und Infrastruktursysteme/
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Elektronikerin für Gebäude-
die Abweichung erfordern.
und Infrastruktursysteme
§9
§7
Ausbildungsberufsbild Teil 1 der Abschlussprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
tens die folgenden Qualifikationen: des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
bes, tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz,
5. Betriebliche und technische Kommunikation, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
Arbeitsergebnisse, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
mittel, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,
verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio- fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-
nen und Systemen, stimmungen einhalten,
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
und Betriebsmitteln, triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, men prüfen,
1680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen Aufmaße erstellen, Leistungen abrechnen sowie
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte Systemdaten und -unterlagen dokumentieren, nach
einstellen und messen, betriebswirtschaftlichen und technischen Vorgaben
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu- aufbereiten und verwalten
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- richten, Ändern, Instandhalten oder Betreiben von Ge-
stellen bäude- oder Infrastruktursystemen in Betracht.
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
fähigen Teilsystem aus der Gebäude- und Infrastruktur- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
technik nachgewiesen werden.
1. in 24 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
90 Minuten haben.
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
§ 10 vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
Teil 2 der Abschlussprüfung die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi- gen oder
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
wesentlich ist. spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
Prüfungsbereichen 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
1. Arbeitsauftrag,
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
2. Systementwurf, lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika- mit.
tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen nach vorgegebenen Kundenanforderungen eine Ände-
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. rung in einem System der Gebäude- und Infrastruktur-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- technik entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
trag zeigen, dass er er technische Problemanalysen durchführen, unter Be-
rücksichtigung von Vorschriften, technischen Regel-
1. Kundenwünsche oder Störmeldungen entgegenneh-
werken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und Betriebsab-
men und beurteilen, Informationen beschaffen, tech-
läufen Lösungskonzepte entwickeln, Systemspezifikati-
nische und organisatorische Schnittstellen klären,
onen anwendungsgerecht festlegen, elektrotechnische
Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirt-
Komponenten auswählen, Kosten ermitteln sowie tech-
schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten be-
nische Unterlagen erstellen und Standardsoftware ein-
werten und auswählen,
setzen kann.
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-
ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
rücksichtigen, Leistungen an einzubeziehende Ge- 120 Minuten ein Gebäude- oder Infrastruktursystem
werke vergeben und abnehmen, analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un-
ter Berücksichtigung von Vorschriften, betrieblichen
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- Anweisungen, Herstellervorgaben und Dokumentatio-
fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen nen Funktion und Sicherheit von Gebäuden und techni-
zur Qualität und Sicherheit der Systeme beachten schen Einrichtungen analysieren und beurteilen sowie
sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- unter Berücksichtung von Kundeninteressen, techni-
tisch suchen und beheben, schen, funktionalen, ökonomischen und ökologischen
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei- Gesichtspunkten den Betrieb von Gebäuden planen
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- und damit verbundene Maßnahmen und Aufträge spe-
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, zifizieren kann.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1681
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- § 12
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens Ausbildungsrahmenplan
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen lage 3 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-
kann. chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
Te i l 3 dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Vo r s c h r i f t e n f ü r d e n A u s b i l d u n g s b e r u f zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Elektroniker für Betriebstechnik/ die Abweichung erfordern.
Elektronikerin für Betriebstechnik
§ 13
§ 11
Teil 1 der Abschlussprüfung
Ausbildungsberufsbild
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
tens die folgenden Qualifikationen:
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
bes, onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
Arbeitsergebnisse, stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs- 2. Anlagenteile montieren, demontieren, verdrahten,
mittel, verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
stimmungen einhalten,
nen und Systemen,
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-
und Betriebsmitteln,
men prüfen,
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
Serviceleistungen, einstellen und messen,
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung, 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
13. Installieren und Inbetriebnehmen von elektrischen tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
Anlagen, sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
stellen
14. Konfigurieren und Programmieren von Steuerun-
gen, kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
fähigen Anlagenteil der elektrischen Betriebstechnik
15. Instandhalten von Anlagen und Systemen, nachgewiesen werden.
16. Technischer Service und Betrieb, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
Einsatzgebiet. phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
tiefen:
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
1. Energieverteilungsanlagen/-netze, 90 Minuten haben.
2. Gebäudeinstallationen/-netze,
§ 14
3. Betriebsanlagen, Betriebsausrüstungen,
Teil 2 der Abschlussprüfung
4. Produktions-/verfahrenstechnische Anlagen,
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
5. Schalt- und Steueranlagen, in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-
6. Elektrotechnische Ausrüstungen. kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- wesentlich ist.
nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
können. fungsbereichen
1682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
1. Arbeitsauftrag, vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
2. Systementwurf, der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- mit.
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika- nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei-
tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten ner Anlage der Betriebstechnik entwerfen. Dabei soll
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie der Prüfling zeigen, dass er technische Problemanaly-
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen sen durchführen, unter Berücksichtigung von Vorschrif-
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. ten, technischen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaft-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- lichkeit und Betriebsabläufen Lösungskonzepte entwi-
trag zeigen, dass er ckeln, Anlagenspezifikationen anwendungsgerecht
festlegen, elektrotechnische Komponenten auswählen,
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- Schaltungsunterlagen anpassen und Standardsoftware
fen, technische und organisatorische Schnittstellen anwenden kann.
klären, Lösungsvarianten unter technischen, be-
triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
punkten bewerten und auswählen, und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
120 Minuten eine elektrische Anlage analysieren. Dabei
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga- soll der Prüfling zeigen, dass er Schaltungsunterlagen
ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar- und Anlagendokumentationen auswerten, funktionelle
beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be- Zusammenhänge in elektrischen Anlagen analysieren,
rücksichtigen, Steuerungsprogramme interpretieren und ändern,
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- Mess- und Prüfverfahren auswählen, Signale an
fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi-
zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten sche Diagnosen auswerten, Fehlerursachen bestimmen
sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
tisch suchen und beheben, (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte ertei- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
Leistungen abrechnen und Anlagendaten und -un- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
terlagen dokumentieren der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
kann.
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er-
richten, Ändern oder Instandhalten elektrischer Anlagen Te i l 4
oder das Herstellen elektrischer Anlagenteile in Be-
tracht. Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Elektroniker
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag für Automatisierungstechnik/
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- Elektronikerin
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- für Automatisierungstechnik
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf § 15
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des Ausbildungsberufsbild
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- tens die folgenden Qualifikationen:
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages bes,
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
gen oder 4. Umweltschutz,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- Arbeitsergebnisse,
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen mittel,
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- nen und Systemen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1683
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
und Betriebsmitteln, triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen, men prüfen,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
Serviceleistungen, prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Betriebswerte
einstellen und messen,
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
13. Errichten von Einrichtungen der Automatisierungs- tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
technik, sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
14. Konfigurieren und Programmieren von Automatisie- stellen
rungssystemen, kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
15. Prüfen und Inbetriebnehmen von Automatisie- fähigen Teilsystem eines Automatisierungssystems
rungssystemen, nachgewiesen werden.
16. Instandhalten und Optimieren von Automatisie- (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
rungssystemen, komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Einsatzgebiet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
tiefen: 90 Minuten haben.
1. Produktions- und Fertigungsautomation,
2. Verfahrens- und Prozessautomation, § 18
3. Netzautomation, Teil 2 der Abschlussprüfung
4. Verkehrsleitsysteme, (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi-
5. Gebäudeautomation.
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- wesentlich ist.
nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
können.
fungsbereichen
§ 16 1. Arbeitsauftrag,
Ausbildungsrahmenplan 2. Systementwurf,
Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus- 3. Funktions- und Systemanalyse sowie
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
lage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
die Abweichung erfordern. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
§ 17
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
Teil 1 der Abschlussprüfung trag zeigen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. fen, technische und organisatorische Schnittstellen
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die klären, Lösungsvarianten unter technischen, be-
in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts-
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati- punkten bewerten und auswählen,
onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er rücksichtigen,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- 3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, zur Qualität und Sicherheit der Anlagen beachten
2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten, sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un- tisch suchen und beheben,
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe- 4. Produkte übergeben, Fachauskünfte erteilen, Ab-
stimmungen einhalten, nahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergebnisse und
1684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Leistungen dokumentieren und bewerten, Leistun- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
gen abrechnen und Systemdaten und -unterlagen und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
dokumentieren 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Er- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
richten, Ändern oder Instandhalten eines Automatisie- der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
rungssystems in Betracht. kann.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Te i l 5
Vo r s c h r i f t e n
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
für den Ausbildungsberuf
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
Elektroniker für Geräte und Systeme/
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
Elektronikerin für Geräte und Systeme
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
§ 19
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen Ausbildungsberufsbild
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- tens die folgenden Qualifikationen:
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- bes,
gen oder 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- 4. Umweltschutz,
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
Arbeitsergebnisse,
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- mittel,
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung nen und Systemen,
der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- und Betriebsmitteln,
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und 10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
mit. 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in 13. Fertigen von Komponenten und Geräten,
einem System der Automatisierungstechnik entwerfen. 14. Herstellen und Inbetriebnehmen von Geräten und
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er technische Prob- Systemen,
lemanalysen durchführen, unter Berücksichtigung von 15. Einrichten, Überwachen und Instandhalten von Fer-
Vorschriften, technischen Regelwerken, Richtlinien, tigungs- und Prüfeinrichtungen,
Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen Lösungskon-
zepte entwickeln, Systemspezifikationen anwendungs- 16. Technischer Service und Produktsupport,
gerecht festlegen, Hard- und Softwarekomponenten 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
auswählen, konfigurieren und programmieren, Schal- Einsatzgebiet.
tungsunterlagen anpassen und Standardsoftware ein- (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
setzen kann. der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions- tiefen:
und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 1. Informations- und kommunikationstechnische Ge-
120 Minuten ein Automatisierungssystem analysieren. räte,
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Systemdoku- 2. Medizinische Geräte,
mentationen auswerten, Verfahren und Diagnosesys-
teme zur Prüfung von Funktion und Sicherheit auswäh- 3. Automotive-Systeme,
len, funktionelle Zusammenhänge automatisierter Sys- 4. Systemkomponenten, Sensoren, Aktoren, Mikrosys-
teme analysieren, Programme interpretieren, Signale an teme,
Schnittstellen funktionell zuordnen, netzwerkspezifi- 5. EMS (Electronic Manufacturing Services),
sche Diagnosen auswerten, Prozesszusammenhänge
schnittstellenübergreifend bewerten, Fehlerursachen 6. Mess- und Prüftechnik.
bestimmen und elektrische Schutzmaßnahmen bewer- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
ten kann. legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1685
nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
können. fungsbereichen
1. Arbeitsauftrag,
§ 20
2. Systementwurf,
Ausbildungsrahmenplan
3. Funktions- und Systemanalyse sowie
Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
lage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
die Abweichung erfordern. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen.
§ 21 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
Teil 1 der Abschlussprüfung trag zeigen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende 1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. terlagen beschaffen, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi-
in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für schen Gesichtspunkten bewerten und auswählen,
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- 2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be-
rücksichtigen,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü-
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema-
2. Komponenten montieren, demontieren, verdrahten, tisch suchen und beheben,
verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un- 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch
fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe- unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-
stimmungen einhalten, len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemda-
men prüfen, ten und -unterlagen dokumentieren
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Än-
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, dern einer Fertigungsanlage oder eines Prüfsystems
oder das Herstellen eines Gerätes oder Systems in Be-
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tracht.
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
stellen gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
kann. Diese Anforderungen sollen an einer funktionsfä- 1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
higen Komponente oder einem Gerät nachgewiesen ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
werden. tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
90 Minuten haben.
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
§ 22 gen oder
Teil 2 der Abschlussprüfung 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi- spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
wesentlich ist. gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
1686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- 7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- mittel,
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung 8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio-
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. nen und Systemen,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- 9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und und Betriebsmitteln,
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
mit. 10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement- 11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten Serviceleistungen,
nach vorgegebenen Anforderungen Änderungen in ei- 12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
nem Gerät oder System und dem damit verbundenen 13. Erstellen von Software,
Fertigungsablauf entwerfen. Dabei soll der Prüfling zei-
gen, dass er technische Problemanalysen durchführen 14. Integrieren und Konfigurieren von Systemen,
und unter Berücksichtigung von Vorschriften und tech- 15. Durchführen von Systemtests,
nischen Regelwerken Lösungskonzepte für konstruk-
16. Technischer Service und Systemoptimierung,
tiven Aufbau entwickeln, mechanische, elektrische
und elektronische Komponenten auswählen sowie Fer- 17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im
tigungs- und Prüfabläufe unter Beachtung von Richtli- Einsatzgebiet.
nien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festlegen, (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem
Schaltungsunterlagen und fertigungstechnische Unter- der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver-
lagen anpassen sowie Standardsoftware einsetzen tiefen:
kann.
1. Automatisierungssysteme,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens 2. Signal- und Sicherheitssysteme,
120 Minuten ein elektronisches Gerät oder System ana- 3. Informations- und Kommunikationssysteme,
lysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er techni- 4. Funktechnische Systeme,
sche Unterlagen, auch in englischer Sprache, auswer-
ten, Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen 5. Eingebettete Systeme (Embedded Systems).
und einsetzen, funktionelle Zusammenhänge von Funk- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
tionsgruppen einschließlich integrierter Softwaremo- legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
dule analysieren, Signale an Schnittstellen funktionell nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
zuordnen, Fehlerursachen bestimmen, elektromagneti- können.
sche Verträglichkeit beurteilen und elektrische Schutz-
maßnahmen bewerten kann. § 24
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- Ausbildungsrahmenplan
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
lage 6 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
kann.
dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Te i l 6 zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
Vo r s c h r i f t e n die Abweichung erfordern.
für den Ausbildungsberuf
Systeminformatiker/ § 25
Systeminformatikerin Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 23 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Ausbildungsberufsbild
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für
tens die folgenden Qualifikationen: das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
bes,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
4. Umweltschutz, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,
Arbeitsergebnisse, verbinden, konfigurieren und parametrieren, Sicher-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1687
heitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Um- chen von Fehlern und Mängeln systematisch suchen
weltschutzbestimmungen einhalten, und beheben,
3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be- 4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah- unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei-
men prüfen, len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb-
4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten,
prüfen, Fehler suchen und beseitigen, Leistungen abrechnen und Systemdaten und -unter-
lagen dokumentieren
5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni- kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Kon-
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er- figurieren und Programmieren eines Systems der in-
stellen dustriellen Informationstechnik, das Integrieren eines
Teilsystems der industriellen Informationstechnik aus
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions- Hard- oder Softwarekomponenten oder das Optimieren
fähigen Teilsystem der industriellen Informationstechnik eines Systems der industriellen Informationstechnik in
nachgewiesen werden. Betracht.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- 1. in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
90 Minuten haben. der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
§ 26 Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
Teil 2 der Abschlussprüfung ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi- vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
wesentlich ist. gen oder
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü- 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
fungsbereichen reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
1. Arbeitsauftrag, spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
2. Systementwurf, 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
3. Funktions- und Systemanalyse sowie gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika- (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen mit.
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
trag zeigen, dass er nach vorgegebenen Anforderungen eine Änderung in
einem System der industriellen Informationstechnik
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen beschaf- entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er tech-
fen, technische und organisatorische Schnittstellen nische Problemanalysen durchführen, unter Berück-
klären, Lösungsvarianten unter technischen, be- sichtigung von Vorschriften, technischen Regelwerken,
triebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichts- Richtlinien, Kompatibilität, Ausfallsicherheit und techni-
punkten bewerten und auswählen, scher Umfeldbedingungen Lösungskonzepte entwi-
2. Auftragsabläufe planen und abstimmen, Teilaufga- ckeln, Systemspezifikationen anwendungsgerecht fest-
ben festlegen, Planungsunterlagen erstellen, Ar- legen, Hard- und Softwarekomponenten auswählen,
beitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort be- konfigurieren und programmieren, Systemdokumentati-
rücksichtigen, onen erstellen und Standardsoftware einsetzen kann.
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
fen und dokumentieren, Maßnahmen zur Gewähr- und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
leistung der Funktionssicherheit ergreifen und doku- 120 Minuten ein System der industriellen Informations-
mentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität technik analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
und Sicherheit der Produkte beachten sowie Ursa- er Systemdokumentationen, auch in englischer Spra-
1688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
che, auswerten, Verfahren und Diagnosesysteme zur 4. Flugtechnische Ausrüstungen,
Prüfung von Funktion und Sicherheit auswählen, funk-
5. Raumfahrtsysteme.
tionelle Zusammenhänge informationstechnischer Sys-
teme analysieren, Programme interpretieren und an- Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
passen, Signale an Schnittstellen funktionell zuordnen, legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
Fehlerursachen bestimmen und elektrische Schutz- nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
maßnahmen bewerten kann. können.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens § 28
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
Ausbildungsrahmenplan
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge Die in § 27 Abs. 1 genannten Qualifikationen (Aus-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen bildungsberufsbild) sollen nach der in Anlage 1 und An-
kann. lage 7 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitli-
chen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungs-
Te i l 7 rahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbil-
Vo r s c h r i f t e n dungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche
für den Ausbildungsberuf Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere
Elektroniker zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten
für luftfahrttechnische Systeme/ die Abweichung erfordern.
Elektronikerin
für luftfahrttechnische Systeme § 29
Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 27
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
Ausbildungsberufsbild
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
tens die folgenden Qualifikationen: (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 7 für das erste Ausbildungsjahr und für
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
bes, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
4. Umweltschutz, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
Arbeitsergebnisse, stimmen, Material und Werkzeug disponieren, Fach-
ausdrücke, auch in englischer Sprache, anwenden,
7. Montieren und Anschließen elektrischer Betriebs-
mittel, 2. Teilsysteme montieren, demontieren, verdrahten,
8. Messen und Analysieren von elektrischen Funktio- verbinden und konfigurieren, Sicherheitsregeln, Un-
nen und Systemen, fallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbe-
stimmungen einhalten,
9. Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen
und Betriebsmitteln, 3. die Sicherheit von elektrischen Anlagen und Be-
triebsmitteln beurteilen, elektrische Schutzmaßnah-
10. Installieren und Konfigurieren von IT-Systemen,
men prüfen,
11. Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von
Serviceleistungen, 4. elektrische Systeme analysieren und Funktionen
prüfen, Fehler suchen und beseitigen,
12. Technische Auftragsanalyse, Lösungsentwicklung,
13. Einbauen und Installieren von Komponenten und 5. Produkte in Betrieb nehmen, übergeben und erläu-
Teilsystemen der Avionik, tern, Auftragsdurchführung dokumentieren, techni-
sche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-
14. Prüfen und Testen von Systemen der Avionik, stellen
15. Inbetriebnehmen von Systemen der Avionik,
kann. Diese Anforderungen sollen an einem funktions-
16. Instandhalten, fähigen Teilsystem aus der Luftfahrttechnik nachgewie-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätsmanagement im sen werden.
Einsatzgebiet. (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in einem komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden und zu ver- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
tiefen: Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
1. Fluggeräteproduktion, bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
2. Fluggerätinstandhaltung, lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
3. Fluggerätüberholung, 90 Minuten haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1689
§ 30 Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
Teil 2 der Abschlussprüfung gen oder
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 2. in 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten,
in der Anlage 1 und der Anlage 7 aufgeführten Qualifi- durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifi-
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- schen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minu-
wesentlich ist. ten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe be-
trägt sechs Stunden; durch Beobachtungen der
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen
bereichen
und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten
1. Arbeitsauftrag, Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Ar-
2. Systementwurf, beitsaufgabe bewertet werden.
3. Funktions- und Systemanalyse sowie (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- mit.
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Systement-
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika- wurf in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten nach vorgegebenen Anforderungen Einrichtungen und
der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie Schaltungen zur Prüfung luftfahrttechnischer Systeme
Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen entwerfen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine
und Betriebsmitteln zu berücksichtigen. technische Problemanalyse durchführen und unter Be-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- rücksichtigung von Vorschriften und technischen Re-
trag zeigen, dass er gelwerken, Wirtschaftlichkeit und Betriebsabläufen
Prüfverfahren- und Diagnosesysteme auswählen und
1. Arbeitsaufträge analysieren, Informationen aus Un- einsetzen, Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichti-
terlagen beschaffen, technische und organisatori- gung technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
sche Schnittstellen klären, Lösungsvarianten unter ten festlegen sowie Prüfabläufe unter Beachtung von
technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologi- Richtlinien zur Qualitäts- und Prozesssicherung festle-
schen Gesichtspunkten bewerten und auswählen, gen, Schaltungsunterlagen auswerten sowie Standard-
2. Teilaufgaben festlegen, Auftragsablauf planen und software anwenden kann.
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Arbeits-
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Funktions-
abläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort berück-
und Systemanalyse in der Prüfungszeit von höchstens
sichtigen,
120 Minuten ein luftfahrttechnisches Teilsystem oder
3. Aufträge durchführen, Funktion und Sicherheit prü- System analysieren. Dabei soll der Prüfling zeigen,
fen und dokumentieren, Normen und Spezifikationen dass er technische Unterlagen, auch in englischer
zur Qualität und Sicherheit der Produkte beachten Sprache, auswerten, funktionelle Zusammenhänge in
sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systema- flugtechnischen Systemen analysieren, Signale an
tisch suchen und beheben, Schnittstellen funktionell zuordnen, Fehlerursachen be-
4. Produkte frei- und übergeben, Fachauskünfte, auch stimmen, elektromagnetische Verträglichkeit beurteilen
unter Verwendung englischer Fachausdrücke, ertei- und elektrische Schutzmaßnahmen bewerten kann.
len, Abnahmeprotokolle anfertigen, Arbeitsergeb- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
nisse und Leistungen dokumentieren und bewerten, und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
Leistungen abrechnen und Geräte oder Systemda- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
ten und -unterlagen dokumentieren gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere das Her- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
stellen einer Komponente, das Integrieren von Geräten der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
oder Systemen oder das Instandhalten von Teilsyste- kann.
men oder Systemen der Luftfahrttechnik in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- Te i l 8
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Gemeinsame Bestehensregelungen,
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- Übergangs- und Schlussbestimmungen
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- § 31
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des Bestehensregelung
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
1690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
(3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses des Teils 2 durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese
der Abschlussprüfung sind der Prüfungsbereich Ar- für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben
beitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Sys- kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die münd-
tementwurf sowie Funktions- und Systemanalyse mit je lich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Er-
20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und gebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungs-
Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten. prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
§ 32
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und Übergangsregelung
3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche System- Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttre-
entwurf, Funktions- und Systemanalyse sowie Wirt- ten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
schafts- und Sozialkunde Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Ver-
tragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vor-
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. schriften dieser Verordnung.
In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen
mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten
§ 33
Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü-
genden Leistungen erbracht worden sein. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(5) Die Prüfungsbereiche Systementwurf, Funktions- Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
und Systemanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des dung in den industriellen Elektroberufen vom 3. Juli
Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen 2003 (BGBl. I S. 1144) außer Kraft.
Berlin, den 24. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Wuermeling
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1691
Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20, 24 und 28)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Elektroberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
trag nennen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Abs. 1 Nr. 1, d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
§ 27 Abs. 1 Nr. 1)
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
des Ausbildungsbetriebes b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
§ 11 Abs. 1 Nr. 2,
§ 15 Abs. 1 Nr. 2, c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
§ 19 Abs. 1 Nr. 2, schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
§ 23 Abs. 1 Nr. 2, Gewerkschaften nennen
§ 27 Abs. 1 Nr. 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
ten anwenden
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Abs. 1 Nr. 3, nahmen einleiten
§ 27 Abs. 1 Nr. 3) d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4, Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Abs. 1 Nr. 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4, b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
§ 27 Abs. 1 Nr. 4) schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und a) Informationsquellen und Informationen recherchieren und be-
technische Kommunikation schaffen, Datenbankabfragen durchführen, Informationen be-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5, werten
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten,
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5, anwenden und erstellen sowie Skizzen anfertigen
§ 23 Abs. 1 Nr. 5, c) Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene
§ 27 Abs. 1 Nr. 5) Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden
1692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivie-
ren
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situa-
tionsgerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, deutsche und
englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusam-
menstellen und ergänzen, Standardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Entscheidungen
im Team erarbeiten, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchfüh-
ren
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksichtigung der
der Arbeit, Bewerten betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Arbeitsablauf fest-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
stellen und auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, trans-
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
§ 15 Abs. 1 Nr. 6, portieren, lagern und bereitstellen
§ 19 Abs. 1 Nr. 6, c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung rechtlicher,
§ 23 Abs. 1 Nr. 6, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abwei-
§ 27 Abs. 1 Nr. 6) chungen von der Planung Prioritäten setzen
d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kulturelle Identitä-
ten berücksichtigen
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durchführen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und Terminver-
folgung anwenden
h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten
einrichten, grafische Benutzeroberflächen einrichten
i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des
Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten ab-
stimmen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituationen, Arbeits-
umgebung und Arbeitsverhalten im Team auf die Arbeitsergeb-
nisse erkennen und anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung vergleichen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch me-
elektrischer Betriebsmittel chanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
§ 15 Abs. 1 Nr. 7,
§ 19 Abs. 1 Nr. 7, c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der
§ 23 Abs. 1 Nr. 7, elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
§ 27 Abs. 1 Nr. 7) d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme aus-
wählen und montieren
e) Leitungen installieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1693
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errich-
ten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektri-
scher Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Re-
geln beachten
h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Be-
triebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten,
umweltgerecht lagern und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8, c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
§ 11 Abs. 1 Nr. 8, d) Steuerschaltungen analysieren
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8, e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
§ 23 Abs. 1 Nr. 8, f) systematische Fehlersuche durchführen
§ 27 Abs. 1 Nr. 8) g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen
und bewerten
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen,
Datenprotokolle interpretieren
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichsleitern prüfen
von elektrischen Anlagen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9,
§ 11 Abs. 1 Nr. 9, c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
§ 15 Abs. 1 Nr. 9, d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Be-
§ 19 Abs. 1 Nr. 9, triebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, be-
§ 23 Abs. 1 Nr. 9, urteilen
§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich
der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für
Räume besonderer Art beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Be-
triebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutz-
maßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter
Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit
Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtun-
gen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurtei-
len
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und Betreiben elek-
trischer Geräte und Anlagen beurteilen
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10,
konfigurieren
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10, c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
§ 19 Abs. 1 Nr. 10, d) Tools und Testprogramme einsetzen
§ 23 Abs. 1 Nr. 10,
§ 27 Abs. 1 Nr. 10)
1694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln, Lösungsan-
von Kunden, Erbringen sätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
von Serviceleistungen
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11,
§ 11 Abs. 1 Nr. 11, c) Störungsmeldungen aufnehmen
§ 15 Abs. 1 Nr. 11, d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störun-
§ 19 Abs. 1 Nr. 11, gen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
§ 23 Abs. 1 Nr. 11,
§ 27 Abs. 1 Nr. 11) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf
Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinwei-
sen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1695
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme/
zur Elektronikerin für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen planen, Strom-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen
c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von technischen Syste-
men, insbesondere von Energieumwandlungseinrichtungen
und Versorgungssystemen, planen
d) Änderungen von Kommunikations- und Datenübertragungs-
systemen planen
e) technische Schnittstellen und Netztopologien klären
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Bestimmungen
und rechtlicher Vorgaben planen und ausarbeiten, Kosten kal-
kulieren
g) Komponenten entsprechend den baulichen und nutzerspezifi-
schen Vorgaben auswählen
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der Arbeiten ab-
stimmen, interne und externe Kunden beraten
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten, Erweitern oder Ändern a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
von gebäudetechnischen Anlagen ren, montieren und demontieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Systeme in Betrieb
nehmen
14 Instandhalten gebäudetechnischer a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen vom Sollzu-
Anlagen und Systeme stand feststellen, Inspektionsprotokolle erstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicherheitsbeleuch-
tungen und Brandschutzeinrichtungen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften und techni-
schen Bestimmungen sowie betriebsspezifischer Vorgaben
durchführen
d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwachen, Siche-
rungsmaßnahmen durchführen
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere Sollwerte
einstellen und justieren, Verschleißteile austauschen, Betriebs-
stoffe überprüfen und nachfüllen, Wartungsprotokolle erstellen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
1696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Sicherheit von
Netzen, Anlagen, Systemen und Geräten prüfen und dokumen-
tieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und protokollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach- und Gefah-
renstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instandhaltungsplä-
nen mitwirken
15 Betreiben von a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung der Kunden-
technischen Systemen wünsche sowie ökonomischer und ökologischer Gesichts-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) punkte steuern
b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung der Zustän-
digkeiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
d) Auftragsdurchführung durch externes Personal beaufsichtigen
und koordinieren sowie Leistungen kontrollieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer Sprache, in
die Bedienung von technischen Einrichtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften hinweisen so-
wie in die Benutzung von Sicherheitseinrichtungen einweisen
g) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einstellen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-
sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren, Gefährdungs-
potentiale erfassen
16 Technisches Gebäudemanagement a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über Datenban-
ken verwalten
d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Realisierbarkeit prü-
fen, Lösungsvorschläge erarbeiten, präsentieren und ausführen
e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikbereiche klären
f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen und Aufträgen
mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie Leistungen ab-
nehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkverträge, Arbeit-
nehmerüberlassung und Verdingungsordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegenüber Leis-
tungserbringern berücksichtigen
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement im träge annehmen
Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1697
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, die für
die Sicherung der betrieblichen Abläufe notwendigen Ver-
brauchsmaterialien und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren
und bevorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz durchführen, Einhaltung von Termi-
nen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Qualitätssicherungssystem
anwenden sowie Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln
systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen zusam-
menstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Arbeits- und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
1698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1699
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie 3 bis 5
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
13 Errichten, Erweitern oder a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
Ändern von gebäude- den, konfigurieren, montieren und demontieren
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys- 2 bis 4
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen und Netztopologien klä-
Lösungsentwicklung ren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
g) Komponenten entsprechend den baulichen und
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
i) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
13 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
Ändern von gebäude- aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
1700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
3 bis 4
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
13 Errichten, Erweitern oder c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
Ändern von gebäude- geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
technischen Anlagen ten und kennzeichnen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
der Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen 1 bis 2
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
Ändern von gebäude- ren, prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen 2 bis 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1701
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, b) Änderungen von Energieversorgungsanlagen pla-
Lösungsentwicklung nen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) gen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
9 Beurteilen der Sicherheit f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
von elektrischen Anlagen Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
und Betriebsmitteln teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) Nutzung gewährleisten
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
3 bis 4
14 Instandhalten gebäude- a) technische Anlagen inspizieren, Abweichungen
technischer Anlagen vom Sollzustand feststellen, Inspektionsprotokolle
und Systeme erstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
b) Sicherheitseinrichtungen, insbesondere Sicher-
heitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtun-
gen, inspizieren
c) wiederkehrende Prüfungen gemäß Vorschriften
und technischen Bestimmungen sowie betriebs-
spezifischer Vorgaben durchführen
f) Störmeldungen aufnehmen und beurteilen
15 Betreiben von b) Störungen analysieren und unter Berücksichtigung
technischen Systemen der Zuständigkeiten Maßnahmen zur Störungsbe-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) seitigung ergreifen
16 Technisches a) Daten für das Gebäudemanagement bereitstellen
Gebäudemanagement e) Zuständigkeiten für unterschiedliche Technikberei-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
che klären
1702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
Arbeitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
von Serviceleistungen rianten anbieten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
1 bis 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung g) Komponenten entsprechend den baulichen und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
nutzerspezifischen Vorgaben auswählen
13 Errichten, Erweitern oder b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
Ändern von gebäude- aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
technischen Anlagen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
ten und kennzeichnen
e) Netz- und Bussysteme anpassen
f) Beleuchtungssysteme montieren und installieren
g) Funktionen kontrollieren, Fehler beseitigen, Sys-
teme in Betrieb nehmen
15 Betreiben von g) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
technischen Systemen lagen bedienen und anpassen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
i) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen ein-
stellen
Zeitrahmen 8
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagen- und Nutzungsänderungen von techni-
Lösungsentwicklung schen Systemen, insbesondere von Energieum-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) wandlungseinrichtungen und Versorgungssyste-
men, planen 3 bis 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1703
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Lösungen unter Berücksichtigung technischer Be-
stimmungen und rechtlicher Vorgaben planen und
ausarbeiten, Kosten kalkulieren
15 Betreiben von h) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
technischen Systemen auswerten und zur Optimierung nutzen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
16 Technisches Gebäude- d) Vorgaben aus der Gebäudeverwaltung auf Reali-
management sierbarkeit prüfen, Lösungsvorschläge erarbeiten,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) präsentieren und ausführen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert führen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
Terminverfolgung anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
12 Technische Auftragsanalyse, d) Änderungen von Kommunikations- und Daten-
Lösungsentwicklung übertragungssystemen planen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12)
h) Änderungen der Systeme und Durchführung der
Arbeiten abstimmen, interne und externe Kunden
beraten
2 bis 4
13 Errichten, Erweitern oder d) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
Ändern von gebäude- ren, prüfen und in Betrieb nehmen
technischen Anlagen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
15 Betreiben von d) Auftragsdurchführung durch externes Personal be-
technischen Systemen aufsichtigen und koordinieren sowie Leistungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) kontrollieren
16 Technisches b) Rapporte und Leistungsnachweise prüfen
Gebäudemanagement f) an der Erstellung von Leistungsbeschreibungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
und Aufträgen mitwirken
g) Arbeitsaufträge erteilen und koordinieren sowie
Leistungen abnehmen
h) vertragliche Regelungen, insbesondere Werkver-
träge, Arbeitnehmerüberlassung und Verdingungs-
ordnungen, beachten
i) Haftungs- und Gewährleistungsansprüche gegen-
über Leistungserbringern berücksichtigen
1704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
6 Planen und Organisieren k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6) wenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
9 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
und Betriebsmitteln len
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9)
11 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Kunden, Erbringen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
von Serviceleistungen geln und Vorschriften hinweisen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11)
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
14 Instandhalten gebäude- d) Einhaltung von Sicherheitsvorschriften überwa-
technischer Anlagen chen, Sicherungsmaßnahmen durchführen 3 bis 5
und Systeme
e) gebäudetechnische Anlagen warten, insbesondere
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
Sollwerte einstellen und justieren, Verschleißteile
austauschen, Betriebsstoffe überprüfen und nach-
füllen, Wartungsprotokolle erstellen
g) Anlagenstörungen analysieren, Funktionen und Si-
cherheit von Netzen, Anlagen, Systemen und Ge-
räten prüfen und dokumentieren
h) Instandhaltungsmaßnahmen einleiten und proto-
kollieren
i) Instandhaltungsprotokolle auswerten, Schwach-
und Gefahrenstellen analysieren und erfassen
j) bei der Aufstellung und Optimierung von Instand-
haltungsplänen mitwirken
15 Betreiben von a) Systeme überwachen und unter Berücksichtigung
technischen Systemen der Kundenwünsche sowie ökonomischer und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15) ökologischer Gesichtspunkte steuern
c) Kunden, insbesondere bei Störungen, informieren
e) Systeme übergeben, Kunden, auch in englischer
Sprache, in die Bedienung von technischen Ein-
richtungen einweisen
f) Kunden und Externe auf Sicherheitsvorschriften
hinweisen sowie in die Benutzung von Sicherheits-
einrichtungen einweisen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1705
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Gebäude und Infrastruktursysteme inspizieren,
Gefährdungspotenziale erfassen
16 Technisches c) Datenblätter und Anlagenprofile erstellen und über
Gebäudemanagement Datenbanken verwalten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement beraten, Aufträge annehmen
im Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen, die für die Sicherung der betriebli-
chen Abläufe notwendigen Verbrauchsmaterialien
und -stoffe sowie Ersatzteile disponieren und be-
vorraten
f) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung 10 bis 12
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten,
Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systema-
tisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalkulation
durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
k) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
1706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Betriebstechnik/zur Elektronikerin für Betriebstechnik
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurteilen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwerfen, Strom-
kreise und Schutzmaßnahmen festlegen, Komponenten und
Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenhei-
ten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festle-
gen
e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der betrieblichen
Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren, Schaltungsunter-
lagen anpassen
13 Installieren und Inbetriebnehmen a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen, auf- und ab-
von elektrischen Anlagen bauen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und ein-
setzen, Ladung sichern und Transport durchführen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Veran-
kerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen
befestigen
d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige Betriebsmit-
tel aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusam-
menbauen und aufstellen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeichnen
g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen
einbauen, verdrahten und kennzeichnen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbrin-
gen
i) Datenleitungen konfektionieren
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten und an-
schließen
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unterschiedlichen
Anschlusstechniken verarbeiten
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitungen verbinden
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Erdungs- und Schlei-
fenwiderstände messen und beurteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb nehmen, Be-
triebswerte einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1707
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, insbesondere
pneumatische Baugruppen, prüfen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirksamkeit prüfen,
Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen sicherstellen
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische Sicherheits-
vorrichtungen prüfen
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagnetischen Verträg-
lichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen und anpas-
sen, Anlagen oder System übergeben
14 Konfigurieren und Programmieren a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik hard-
von Steuerungen und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurieren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe anpassen
e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Automatisierungs-
geräten an Netzwerke und Bussysteme anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensicherung installie-
ren
15 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und Sicherheits-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
einrichtungen prüfen sowie Prüfungen protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplänen warten,
Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung
austauschen
d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten vergleichen und
einstellen
e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugruppen prüfen,
defekte Baugruppen austauschen
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten und instand
halten
g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und instand hal-
ten
h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
i) Kommunikationsanlagen warten und instand setzen
j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen bei der Wie-
derinbetriebnahme instand gesetzter Geräte oder Anlagenteile
einstellen und deren Wirksamkeit prüfen
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service und Betrieb a) Serviceleistung anbieten und durchführen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16) b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen und hin-
sichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit be-
raten
d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von technischen
Einrichtungen einweisen
e) Serviceleistungen dokumentieren
1708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und zur Optimie-
rung nutzen
i) Visualisierungsanwendungen von technischen Anlagen bedie-
nen und anpassen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln erfassen, Ur-
sachen bei Abweichungen vom Sollwert feststellen, Verbräuche
optimieren
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und beraten, Auf-
Qualitätsmanagement träge annehmen
im Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftragserledigung
sichern, Qualitätssicherungssystem anwenden sowie Ursachen
von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, be-
seitigen und dokumentieren
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1709
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
während der
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- gesamten Aus-
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- bildungszeit
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen zu vermitteln
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge- 2 bis 4
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit 3 bis 5
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlege-
systeme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1711
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Installieren und Inbetrieb- a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen auswählen,
nehmen von elektrischen auf- und abbauen
Anlagen
c) Eignung des Untergrundes für die Befestigung
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Trag-
konstruktionen und Konsolen befestigen
f) Schaltgeräte einbauen, verdrahten und kennzeich-
nen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren 2 bis 4
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) ten auswählen
13 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich-
Anlagen nen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
1 bis 3
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
1712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
3 bis 5
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
12 Technische Auftragsanalyse, c) Anlagenänderungen und -erweiterungen entwer-
Lösungsentwicklung fen, Stromkreise und Schutzmaßnahmen festle-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) gen, Komponenten und Leitungen auswählen
d) Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen
Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bau-
seitigen Leistungen festlegen
13 Installieren und Inbetrieb- e) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nehmen von elektrischen nen zusammenbauen und aufstellen
Anlagen
h) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierun-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
gen anbringen
j) Leitungen und Kabel der Energietechnik zurichten
und anschließen
m) Erdung und Potentialausgleich herstellen, Er-
dungs- und Schleifenwiderstände messen und be-
urteilen
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen,
Standardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1713
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) 1 bis 3
13 Installieren und Inbetrieb- s) Schutzeinrichtungen einstellen und deren Wirk-
nehmen von elektrischen samkeit prüfen, Wirksamkeit von Schutzmaßnah-
Anlagen men sicherstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
t) Not-Aus- und Meldesysteme sowie mechanische
Sicherheitsvorrichtungen prüfen
15 Instandhalten von Anlagen a) Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen
und Systemen b) Systeme inspizieren, Funktionen von Anlagen und
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfungen
protokollieren
c) Systeme nach Wartungs- und Instandhaltungsplä-
nen warten, Verschleißteile im Rahmen der vorbeu-
genden Instandhaltung austauschen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren der i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
Arbeit, Bewerten der Ar- barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
beitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
von Serviceleistungen rianten anbieten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, e) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) ten auswählen
13 Installieren und Inbetrieb- g) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und
nehmen von elektrischen Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeich- 2 bis 4
Anlagen nen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
n) Haupt- und Hilfsstromkreise in Betrieb nehmen
14 Konfigurieren und a) Baugruppen der Mess-, Steuer- und Regelungs-
Programmieren von technik hard- und softwaremäßig einstellen, an-
Steuerungen passen und in Betrieb nehmen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b) Anwendungssoftware installieren und konfigurie-
ren
c) Steuerungsprogramme analysieren, erstellen und
ändern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
anpassen
f) Speichermedien und Programme zur Datensiche-
rung installieren
1714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Instandhalten von Anlagen d) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
und Systemen gleichen und einstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
16 Technischer Service und i) Visualisierungsanwendungen von technischen An-
Betrieb lagen bedienen und anpassen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 8
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
13 Installieren und Inbetrieb- d) Maschinen, Geräte, Antriebssysteme und sonstige
nehmen von elektrischen Betriebsmittel aufstellen, ausrichten, befestigen
Anlagen und anschließen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
l) Komponenten mittels Rohr- und Schlauchleitun-
gen verbinden 2 bis 4
p) Antriebssysteme parametrieren und in Betrieb
nehmen, Betriebswerte einstellen
q) nichtelektrische Komponenten von Anlagen, ins-
besondere pneumatische Baugruppen, prüfen
15 Instandhalten von Anlagen h) Bearbeitungsmaschinen warten und instand setzen
und Systemen j) Schutzmaßnahmen und Sicherheitseinrichtungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
bei der Wiederinbetriebnahme instand gesetzter
Geräte oder Anlagenteile einstellen und deren Wirk-
samkeit prüfen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
Terminverfolgung anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1715
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen analysieren
Lösungsentwicklung b) vorhandene Anlagen der Betriebstechnik beurtei-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12)
len
3 bis 5
f) Anlagenänderungen unter Berücksichtigung der
betrieblichen Abläufe von Kunden planen
g) die zu erbringende Leistung dokumentieren,
Schaltungsunterlagen anpassen
13 Installieren und Inbetrieb- b) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
nehmen von elektrischen wählen und einsetzen, Ladung sichern und Trans-
Anlagen port durchführen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
i) Datenleitungen konfektionieren
k) Leitungen der Kommunikationstechnik mit unter-
schiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
o) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
ren, prüfen und in Betrieb nehmen
r) Beleuchtungsanlagen montieren und installieren
u) Einhaltung der Maßnahmen zur elektromagneti-
schen Verträglichkeit kontrollieren
v) Prüfprotokolle erstellen, Dokumentation erstellen
und anpassen, Anlagen oder System übergeben
14 Konfigurieren und Program- e) Architekturen, Protokolle, Schnittstellen von Auto-
mieren von Steuerungen matisierungsgeräten an Netzwerke und Bussys-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) teme anpassen
15 Instandhalten von g) Energieverteilungssysteme beurteilen, warten und
Anlagen und Systemen instand halten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
i) Kommunikationsanlagen warten und instand set-
zen
16 Technischer Service d) Anlagen übergeben, Kunden in die Bedienung von
und Betrieb technischen Einrichtungen einweisen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
Arbeitsergebnisse techniken anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11)
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
1716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Instandhalten von e) Diagnosesysteme nutzen, Funktion von Baugrup-
Anlagen und Systemen pen prüfen, defekte Baugruppen austauschen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
f) dezentrale Energieversorgungssysteme warten 2 bis 4
und instand halten
k) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
16 Technischer Service a) Serviceleistung anbieten und durchführen
und Betrieb b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben mitwirken
c) Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
und hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher
Durchführbarkeit beraten
e) Serviceleistungen dokumentieren
f) technische Anlagen überwachen
g) Ferndiagnose und -wartung durchführen
h) Anlagedaten und Diagnosedaten auswerten und
zur Optimierung nutzen
j) Verbrauchsdaten von Energie und Betriebsmitteln
erfassen, Ursachen bei Abweichungen vom Soll-
wert feststellen, Verbräuche optimieren
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Kunden auf spezifische Angebote hinweisen und
Qualitätsmanagement beraten, Aufträge annehmen
im Einsatzgebiet
b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
e) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
f) Fremdleistungen veranlassen, überwachen und
prüfen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
10 bis 12
h) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden
i) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte beachten sowie Qualität
bei der Auftragserledigung sichern, Qualitätssiche-
rungssystem anwenden sowie Ursachen von Feh-
lern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1717
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
j) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
k) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
1718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Anlage 4
(zu § 16)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Automatisierungstechnik/zur Elektronikerin für Automatisierungstechnik
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen bewerten,
Lösungsentwicklung Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergreifend beachten
und deren Wechselwirkung an Automatisierungssystemen be-
rücksichtigen
c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösungen mitwirken
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sensoren, Akto-
ren, Software und andere Komponenten auswählen
e) technische Schnittstellen klären
f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbinden, konfigurie-
der Automatisierungstechnik ren, montieren und demontieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel aufstellen, aus-
richten, befestigen und anschließen
c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen
und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
d) Sensoren und Aktoren montieren
e) Steuerungen installieren
f) Einrichtungen der Energieversorgung und -verteilung bereit-
stellen
g) Signal- und Datenübertragungssysteme installieren, prüfen und
in Betrieb nehmen
h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen verlegen und
montieren
i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kuppeln und an-
schließen
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und justieren
14 Konfigurieren und Programmieren a) Steuerungsprogramme erstellen
von Automatisierungssystemen b) Automatisierungsgeräte programmieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme konfigurieren
und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
Baugruppen der Steuerungstechnik konfigurieren und parame-
trieren
e) komplexe Steuerungen anpassen
f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozesssteuerung
konfigurieren und parametrieren
g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen konfigurieren
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigurieren und
parametrieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1719
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
i) Komponenten der Informationstechnik und Automatisierungs-
technik konfigurieren und parametrieren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Datennetze kon-
figurieren und parametrieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Datennetze von Ma-
von Automatisierungssystemen schinen- oder Prozesssteuerungen in Betrieb nehmen und an-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15) passen
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justieren und prü-
fen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in Betrieb neh-
men
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an Schnittstel-
len prüfen, netzwerkspezifische Prüfungen durchführen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betriebs- und
anlagenspezifischen Schutzmaßnahmen in Betrieb nehmen
und prüfen
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen übergeben
16 Instandhalten und Optimieren a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
von Automatisierungssystemen b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohydraulische
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
Komponenten und Antriebe instand halten
c) systematisch-methodische Fehlersuche an komplexen Auto-
matisierungssystemen durchführen, Fehler beseitigen
d) Versionswechsel von Software durchführen
e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der betrieblichen
Vorgaben, Vorschriften und Prozessabläufe warten und instand
setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Berücksichtigung
der Produktqualität und des Herstellverfahrens einrichten und
überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten auswerten
und zur Optimierung nutzen
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen
im Einsatzgebiet
nutzen und bearbeiten, technologische Entwicklungen feststel-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
len, sicherheitsrelevante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüf-
mittel feststellen, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Funktion und Sicherheit prüfen und dokumentieren
1720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit beach-
ten sowie Qualität bei der Auftragserledigung sichern, insbe-
sondere Qualitätssicherungssysteme anwenden sowie Ursa-
chen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen,
beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1721
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen 3 bis 5
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
13 Errichten von Einrichtungen a) Systeme ändern, anpassen, verdrahten, verbin-
der Automatisierungstechnik den, konfigurieren, montieren und demontieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
1722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen 2 bis 4
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, e) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung f) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
13 Errichten von Einrichtungen b) Maschinen, Geräte und sonstige Betriebsmittel
der Automatisierungstechnik aufstellen, ausrichten, befestigen und anschließen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
2 bis 4
f) systematische Fehlersuche durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1723
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Technische Auftragsanalyse, g) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
Lösungsentwicklung beiten erstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
13 Errichten von Einrichtungen c) Schaltgeräte und Betriebsmittel zum Steuern, Re-
der Automatisierungstechnik geln, Messen und Überwachen einbauen, verdrah-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13) ten und kennzeichnen
e) Steuerungen installieren
14 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von Auto-
matisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen 1 bis 3
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Errichten von Einrichtungen g) Signal- und Datenübertragungssysteme installie-
der Automatisierungstechnik ren, prüfen und in Betrieb nehmen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere 1 bis 3
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
1724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
13 Errichten von Einrichtungen f) Einrichtungen der Energieversorgung und -vertei-
der Automatisierungstechnik lung bereitstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen 3 bis 5
Lösungsentwicklung bewerten, Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
15 Prüfen und Inbetriebnehmen b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
von Automatisierungs- ren und prüfen
systemen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
Betrieb nehmen
d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
16 Instandhalten und e) Testsoftware und Diagnosesysteme einsetzen
Optimieren von
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
Arbeitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
10 Installieren und Konfigurieren d) Tools und Testprogramme einsetzen
von IT-Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1725
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
von Serviceleistungen rianten anbieten 2 bis 4
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, c) bei der Entwicklung von Automatisierungslösun-
Lösungsentwicklung gen mitwirken
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12)
d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
ten auswählen
13 Errichten von Einrichtungen d) Sensoren und Aktoren montieren
der Automatisierungstechnik
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
14 Konfigurieren und a) Steuerungsprogramme erstellen
Programmieren von b) Automatisierungsgeräte programmieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) c) analoge und programmierbare Sensorsysteme
konfigurieren und parametrieren
d) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
draulische Baugruppen der Steuerungstechnik
konfigurieren und parametrieren
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
6 Planen und Organisieren j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten der und bewerten
Arbeitsergebnisse
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
12 Technische Auftragsanalyse, d) Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen, Sen-
Lösungsentwicklung soren, Aktoren, Software und andere Komponen-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) ten auswählen
13 Errichten von Einrichtungen i) elektrische Antriebe montieren, ausrichten, kup- 2 bis 4
der Automatisierungstechnik peln und anschließen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
14 Konfigurieren und f) Anwendersoftware zur Maschinen- oder Prozess-
Programmieren von steuerung konfigurieren und parametrieren
Automatisierungssystemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
16 Instandhalten und b) elektrische, elektropneumatische oder elektrohy-
Optimieren von draulische Komponenten und Antriebe instand
Automatisierungssystemen halten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert führen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
1726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
8 Messen und Analysieren von i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
elektrischen Funktionen und ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Systemen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, a) technische Prozesse und deren Grundoperationen
Lösungsentwicklung bewerten, Systemanforderungen analysieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) 3 bis 5
b) Prozesszusammenhänge schnittstellenübergrei-
fend beachten und deren Wechselwirkung an Au-
tomatisierungssystemen berücksichtigen
13 Errichten von Einrichtungen h) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen ver-
der Automatisierungstechnik legen und montieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
j) Baugruppen der Regelungstechnik montieren und
justieren
14 Konfigurieren und e) komplexe Steuerungen anpassen
Programmieren von g) Signal- und Datenübertragungseinrichtungen kon-
Automatisierungssystemen
figurieren
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14)
h) Netzwerkbetriebssysteme und Netzwerke konfigu-
rieren und parametrieren
i) Komponenten der Informationstechnik und Auto-
matisierungstechnik konfigurieren und parametrie-
ren
j) Anwendungsprogramme für Leitsysteme und Da-
tennetze konfigurieren und parametrieren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen a) Leitsysteme, Visualisierungssysteme und Daten-
von Automatisierungs- netze von Maschinen- oder Prozesssteuerungen
systemen in Betrieb nehmen und anpassen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b) Komponenten der Automatisierungstechnik justie-
ren und prüfen
c) analoge und programmierbare Sensorsysteme in
Betrieb nehmen
e) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betriebs- und anlagenspezifischen Schutzmaß-
nahmen in Betrieb nehmen und prüfen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1727
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Inbetriebnahmeprotokolle erstellen und Anlagen
übergeben
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
Arbeitsergebnisse techniken anwenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11)
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15 Prüfen und Inbetriebnehmen d) Test- und Diagnosesoftware einsetzen, Signale an
von Automatisierungs- Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
systemen 2 bis 4
gen durchführen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
16 Instandhalten und a) Prozessgrößen erfassen und auswerten
Optimieren von c) systematisch-methodische Fehlersuche an kom-
Automatisierungssystemen
plexen Automatisierungssystemen durchführen,
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16)
Fehler beseitigen
d) Versionswechsel der Software durchführen
f) Automatisierungssysteme unter Beachtung der
betrieblichen Vorgaben, Vorschriften und Prozess-
abläufe warten und instand setzen
g) Steuerungen und Regelungen optimieren
h) automatisierte Anlagen und Systeme unter Be-
rücksichtigung der Produktqualität und des Her-
stellverfahrens einrichten und überwachen
i) Systemdaten, Diagnosedaten und Prozessdaten
auswerten und zur Optimierung nutzen
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen nutzen und bearbeiten, technologi-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
sche Entwicklungen feststellen, sicherheitsrele-
vante Unterlagen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
1728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen, Prüfpläne und be-
triebliche Prüfvorschriften anwenden, Funktion 10 bis 12
und Sicherheit prüfen und dokumentieren
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung sichern, insbesondere Qualitätssiche-
rungssysteme anwenden sowie Ursachen von
Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch su-
chen, beseitigen und dokumentieren
h) Projektablauf dokumentieren, Leistungen abrech-
nen, Abrechnungsdaten erstellen
i) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern
j) Systemdokumentationen und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1729
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für Geräte und Systeme/zur Elektronikerin für Geräte und Systeme
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
Lösungsentwicklung ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für Schaltungen
und konstruktiven Aufbau mitwirken
c) mechanische, elektrische und elektronische Komponenten
auswählen
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen Abläufe und
Verfahren im Hinblick auf die Anforderungen der Aufgabe ana-
lysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
13 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren, konfigurieren
und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
14 Herstellen und Inbetriebnehmen a) konstruktiven Aufbau erstellen
von Geräten und Systemen b) Hardwarekomponenten montieren und anschließen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen, prüfen und in
Betrieb nehmen
e) Hardware- und Softwarekomponenten kundenspezifisch an-
passen
f) geräte- und systemspezifische Software installieren und konfi-
gurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikationen doku-
mentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
15 Einrichten, Überwachen und a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten, Fertigungs-
Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
und Prüfeinrichtungen
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung der Termin-,
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
Personal- und Kostenvorgaben einsteuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf Wirtschaftlich-
keit prüfen, beurteilen und optimieren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme auswählen,
elektrische Größen und Signale messen, prüfen und protokol-
lieren
1730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumentation über-
wachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungssystemen
unter betriebsspezifischen Rahmenbedingungen prüfen und
beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler beseitigen oder
deren Beseitigung veranlassen, insbesondere Hardwarekom-
ponenten austauschen und einstellen sowie Software installie-
ren und konfigurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
16 Technischer Service a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren, anbieten,
und Produktsupport durchführen und abrechnen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen
unter Beachtung der betrieblichen Vorgaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache, entgegenneh-
men, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vorschläge
zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbeseitigung
durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysieren, Vor-
schläge für die Verbesserung der Produkt-, Fertigungs- und
Servicequalität erarbeiten
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beachtung der be-
trieblichen Vorgaben einholen, prüfen und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1731
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und modifizieren
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
1732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen 2 bis 4
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
8 Messen und Analysieren von a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrischen Funktionen und b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
Systemen
nen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
12 Technische Auftragsanalyse, b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Lösungsentwicklung Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1733
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren 1 bis 3
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
12 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
Lösungsentwicklung ponenten auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
14 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
nehmen von Geräten und verbinden
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
3 bis 5
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, c) mechanische, elektrische und elektronische Kom-
Lösungsentwicklung ponenten auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12)
13 Fertigen von Komponenten c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
und Geräten d) Leiterplatten erstellen und bestücken
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
1734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Herstellen und Inbetrieb- c) Leitungen konfektionieren sowie Komponenten
nehmen von Geräten und verbinden
Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6) 2 bis 4
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit von a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
elektrischen Anlagen und tern prüfen und beurteilen
Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen 1 bis 3
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1735
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren von g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
elektrischen Funktionen und h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer 3 bis 5
Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
13 Fertigen von Komponenten a) Entwürfe und Layouts erstellen
und Geräten b) Fertigungsunterlagen erstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
c) Bauteile und Baugruppen beschaffen
d) Leiterplatten erstellen und bestücken
e) Baugruppen anpassen und in Gehäuse einbauen
f) komponentenspezifische Software installieren,
konfigurieren und anpassen
g) Komponenten prüfen und in Betrieb nehmen
h) Produktdokumentationen erstellen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
Arbeitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
von Serviceleistungen rianten anbieten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11)
14 Herstellen und Inbetrieb- a) konstruktiven Aufbau erstellen 3 bis 4
nehmen von Geräten b) Hardwarekomponenten montieren und anschlie-
und Systemen
ßen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
d) Baugruppen hard- und softwareseitig einstellen,
prüfen und in Betrieb nehmen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
ren und konfigurieren
g) komplexe Geräte und Systeme prüfen
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren der e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
1736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte
Lösungsentwicklung Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) dingungen, analysieren
b) bei der Entwicklung von Lösungskonzepten für
Schaltungen und konstruktiven Aufbau mitwirken 2 bis 3
d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
rungen der Aufgabe analysieren
14 Herstellen und e) Hardware- und Softwarekomponenten kunden-
Inbetriebnehmen spezifisch anpassen
von Geräten und Systemen
f) geräte- und systemspezifische Software installie-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
ren und konfigurieren
h) Leistungsumfang und Einhaltung der Spezifikatio-
nen dokumentieren, Abnahmeprotokolle erstellen
16 Technischer Service und g) Störungsursachen und Kundenhinweise analy-
Produktsupport sieren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) dukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
Terminverfolgung anwenden
k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
wenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
9 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
und Betriebsmitteln len
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9)
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) 3 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1737
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
12 Technische Auftragsanalyse, d) die für die Fertigungs- und Prüfprozesse typischen
Lösungsentwicklung Abläufe und Verfahren im Hinblick auf die Anforde-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) rungen der Aufgabe analysieren
e) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-
torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-
cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
15 Einrichten, Überwachen a) Fertigungsanlagen und Prüfsysteme einrichten,
und Instandhalten von Fertigungs- und Prüfprozesse überwachen
Fertigungs- und
b) Betriebsmittel und Material unter Berücksichtigung
Prüfeinrichtungen
der Termin-, Personal- und Kostenvorgaben ein-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
steuern
c) Leistungsmerkmale und Fertigungsprozesse auf
Wirtschaftlichkeit prüfen, beurteilen und optimie-
ren
d) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale mes-
sen, prüfen und protokollieren
e) Prüf- und Kalibrierarbeiten sowie deren Dokumen-
tation überwachen und durchführen
f) Funktionsfähigkeit von technischen Übertragungs-
systemen unter betriebsspezifischen Rahmenbe-
dingungen prüfen und beurteilen
g) Störungsmeldungen entgegennehmen, Fehler be-
seitigen oder deren Beseitigung veranlassen, ins-
besondere Hardwarekomponenten austauschen
und einstellen sowie Software installieren und kon-
figurieren
h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
durchführen
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Serviceleistungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
15 Einrichten, Überwachen h) Wartungsmaßnahmen planen, kalkulieren und
und Instandhalten von durchführen
Fertigungs- und 3 bis 4
i) vorbeugende Instandhaltung durchführen
Prüfeinrichtungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15)
1738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Technischer Service und a) Reparatur- und Serviceleistung planen, kalkulieren,
Produktsupport anbieten, durchführen und abrechnen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
b) bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvor-
anschlägen unter Beachtung der betrieblichen Vor-
gaben mitwirken
c) Fehlermeldungen, auch in englischer Sprache,
entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
d) Geräte und Systeme warten und instand setzen
e) Produkteinweisungen planen und durchführen
f) Kundenberatungen durchführen
g) Störungsursachen und Kundenhinweise analysie-
ren, Vorschläge für die Verbesserung der Pro-
dukt-, Fertigungs- und Servicequalität erarbeiten
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Angebote und Kostenvoranschläge unter Beach-
tung der betrieblichen Vorgaben einholen, prüfen
und bewerten
e) Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwa-
chen
f) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
g) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen 10 bis 12
h) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
i) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
j) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
k) Geräte- und Systemdokumentation und Bedie-
nungsanleitungen, auch in Englisch, zusammen-
stellen und modifizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1739
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
l) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
m) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
1740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Systeminformatiker/zur Systeminformatikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Sprache, hinsichtlich
Lösungsentwicklung der geforderten Funktion und der technischen Umgebung ana-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) lysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lösungen unter
Anwendung von einschlägigen Design-Methoden mitwirken
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berücksichtigung aktu-
eller technischer Entwicklungen der für das Einsatzgebiet rele-
vanten Technologien auswählen und disponieren
d) technische Schnittstellen klären
e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Arbeiten erstellen
13 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoftware auswählen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) b) Softwarekomponenten anpassen
c) Programme entwickeln und Programmdokumentationen erstel-
len
d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, anpassen
und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge gestalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerprogramme installieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
und konfigurieren
c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und anpassen
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und Softwarekom-
ponenten analysieren, Lösungen entwickeln
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibilitätsprobleme
analysieren und Lösungen entwickeln
f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsprotokolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie Netzwerkbe-
triebssysteme installieren und konfigurieren
h) Nutzerprogramme einbinden
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15 Durchführen von Systemtests a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung technischer
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) Spezifikationen und Vorschriften festlegen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswählen und adap-
tieren, Testdaten generieren und dokumentieren
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, technische Umfeld-
bedingungen simulieren, Diagnosesoftware einsetzen
e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Gesamtsystem mit
den relevanten Betriebsparametern testen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1741
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
g) physikalische Größen messen, Messwerte dokumentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifische Prüfun-
gen durchführen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersuche in Syste-
men durchführen, auf Fehlerursachen in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von Hard- und
Softwarekomponenten beseitigen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Testläufe auch in
englischer Sprache dokumentieren
16 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache, entgegen-
Systemoptimierung nehmen, Fehler durch Kundenbefragung eingrenzen, Vor-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) schläge zur Störungsbeseitigung unterbreiten, Störungsbesei-
tigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbankgestützten
Test- und Diagnosesystemen optimieren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und statistisch aus-
werten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe technische Sach-
verhalte adressatengerecht kommunizieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
Einsatzgebiet
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit und Umweltschutz, durchführen, Einhaltung von Ter-
minen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei- und überge-
ben, Abnahmeprotokolle anfertigen, Produkte und Dienstleis-
tungen erläutern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitungen, auch in
Englisch, zusammenstellen und modifizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
1742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
heitsschutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1743
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge- 2 bis 4
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
ben planen, bei Abweichungen von der Planung
Prioritäten setzen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau- 2 bis 4
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
von elektrischen Anlagen Schlag beurteilen
und Betriebsmitteln
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
1744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
Strombelastbarkeit, beurteilen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
nehmen
2 bis 4
8 Messen und Analysieren c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
von elektrischen Funktionen d) Steuerschaltungen analysieren
und Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8) e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
f) systematische Fehlersuche durchführen
12 Technische Auftragsanalyse, d) technische Schnittstellen klären
Lösungsentwicklung e) Komponenten nach Vorgaben auswählen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
f) technische Unterlagen für die Ausführung der Ar-
beiten erstellen
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen 2 bis 4
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
anpassen
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
7 Montieren und Anschließen g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
elektrischer Betriebsmittel ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) elektrotechnischen Regeln beachten
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1745
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur- 1 bis 2
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
len
15 Durchführen von e) Schutz- und Sicherheitsvorschriften beachten
Systemtests
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
Kommunikation deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
dardsoftware anwenden
7 Montieren und Anschließen h) Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht ver-
elektrischer Betriebsmittel brauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7) der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern
und für die Entsorgung bereitstellen
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
und Systemen
Funktion prüfen und bewerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
11 Beraten und Betreuen c) Störungsmeldungen aufnehmen
von Kunden, Erbringen
von Serviceleistungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) 4 bis 5
14 Integrieren und Konfigurieren a) Hardwarekomponenten installieren und prüfen
von Systemen f) Schnittstellen parametrieren, Übertragungsproto-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
kolle prüfen
g) aktive und passive Netzwerkkomponenten sowie
Netzwerkbetriebssysteme installieren und konfigu-
rieren
15 Durchführen von d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
Systemtests sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) software einsetzen
g) physikalische Größen messen, Messwerte doku-
mentieren
h) Signale an Schnittstellen prüfen, netzwerkspezifi-
sche Prüfungen durchführen
1746 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
Kommunikation präsentieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
der Arbeit, Bewerten der barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
Arbeitsergebnisse chen Möglichkeiten abstimmen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
11 Beraten und Betreuen a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
von Kunden, Erbringen Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
von Serviceleistungen rianten anbieten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
Lösungsentwicklung sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren
13 Erstellen von Software b) Softwarekomponenten anpassen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) d) Softwarekomponenten für Schnittstellen erstellen, 2 bis 4
anpassen und anwenden
e) Bedienungsoberflächen und Benutzerdialoge ge-
stalten
f) Sicherheitseinrichtungen implementieren
14 Integrieren und Konfigurieren c) Hard- und Softwarekomponenten einstellen und
von Systemen anpassen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
d) Probleme beim Zusammenführen von Hard- und
Softwarekomponenten analysieren, Lösungen ent-
wickeln
15 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) legen
c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
kumentieren
j) Fehler durch Softwareanpassung und Tausch von
Hard- und Softwarekomponenten beseitigen
Zeitrahmen 8
13 Erstellen von Software a) Entwicklungsumgebung und Entwicklungssoft-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) ware auswählen
c) Programme entwickeln und Programmdokumenta-
tionen erstellen 2 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1747
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Durchführen von c) Softwaretests durchführen, Testsoftware auswäh-
Systemtests len und adaptieren, Testdaten generieren und do-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) kumentieren
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert führen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
Terminverfolgung anwenden
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
11 Beraten und Betreuen d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
von Kunden, Erbringen bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
von Serviceleistungen rianten aufzeigen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
12 Technische Auftragsanalyse, a) Kundenanforderungen, auch in englischer Spra-
Lösungsentwicklung che, hinsichtlich der geforderten Funktion und der
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) technischen Umgebung analysieren
b) bei der Konzipierung von Hard- und Software-Lö-
sungen unter Anwendung von einschlägigen De-
sign-Methoden mitwirken 4 bis 5
c) Hard- und Softwarekomponenten unter Berück-
sichtigung aktueller technischer Entwicklungen
der für das Einsatzgebiet relevanten Technologien
auswählen und disponieren
14 Integrieren und Konfigurieren b) Systemsoftware sowie Hilfs- und Steuerpro-
von Systemen gramme installieren und konfigurieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
e) Programme in Systeme einbinden, Kompatibili-
tätsprobleme analysieren und Lösungen entwi-
ckeln
i) Teilsysteme in Gesamtsysteme integrieren
15 Durchführen von a) Prüfkonzept und -vorgang unter Berücksichtigung
Systemtests technischer Spezifikationen und Vorschriften fest-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15) legen
b) Test- und Prüfgeräte auswählen und verbinden
d) Prüfsysteme aufbauen und konfigurieren, techni-
sche Umfeldbedingungen simulieren, Diagnose-
software einsetzen
1748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Systemtests durchführen, Komponenten im Ge-
samtsystem mit den relevanten Betriebsparame-
tern testen
i) Störungen analysieren, systematische Fehlersu-
che in Systemen durchführen, auf Fehlerursachen
in Systemen schließen
k) Systemkonfiguration, Qualitätskontrollen und Test-
läufe auch in englischer Sprache dokumentieren
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
Kommunikation lisch durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6) wenden
m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
11 Beraten und Betreuen b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
von Kunden, Erbringen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung
von Serviceleistungen
einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
geln und Vorschriften hinweisen
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
2 bis 3
14 Integrieren und Konfigurieren h) Nutzerprogramme einbinden
von Systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
16 Technischer Service und a) Störungsmeldungen, auch in englischer Sprache,
Systemoptimierung entgegennehmen, Fehler durch Kundenbefragung
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) eingrenzen, Vorschläge zur Störungsbeseitigung
unterbreiten, Störungsbeseitigung durchführen
b) Systeme und Netze unter Einsatz von datenbank-
gestützten Test- und Diagnosesystemen optimie-
ren, entstören und warten
c) Netzwerke administrieren
d) Fehlerursachen und Störungen analysieren und
statistisch auswerten
e) Kundenberatungen durchführen, komplexe techni-
sche Sachverhalte adressatengerecht kommuni-
zieren
f) Produkteinweisungen planen und durchführen
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1749
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit und Umweltschutz, durch-
führen, Einhaltung von Terminen verfolgen
f) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur- 10 bis 12
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
h) technische Einrichtungen für die Benutzung frei-
und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fach-
auskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen
i) Systemdokumentation und Bedienungsanleitun-
gen, auch in Englisch, zusammenstellen und mo-
difizieren
j) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
k) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
1750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Anlage 7
(zu § 28)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung
zum Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/zur Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte Funktionalitä-
Lösungsentwicklung ten und technische Umgebungsbedingungen, analysieren
(§ 27 Abs. 1 Nr. 12)
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisatorischer,
technologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer
Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer
Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
13 Einbauen und Installieren a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beurteilen sowie
von Komponenten und Bearbeitungsverfahren auswählen
Teilsystemen der Avionik
b) Prüf- und Messmittel anwenden
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Ver-
bindungen montieren und anschließen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
h) Leitungen konfektionieren
i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und
anschließen
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen
sowie ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangs-
technik zusammenbauen, verdrahten und installieren
m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steue-
rungs- und Regelungstechnik installieren und justieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen ein-
bauen
o) Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prü-
fen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
p) Software-updates durchführen
14 Prüfen und Testen von a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum
Systemen der Avionik Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) auswählen und aufbauen
b) Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Gerä-
ten prüfen
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen
und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen prüfen,
messen und einstellen
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
prüfen und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1751
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen
prüfen und einstellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
j) gerätetechnische Prüfungen durchführen
15 Inbetriebnehmen von a) Einfluss von technischen Komponenten des Luftverkehrs-
Systemen der Avionik systems auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten
des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb
beschreiben
c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichti-
gung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und
seiner Steuerung prüfen
d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Be-
trieb nehmen
e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte
Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen
und Einstellen in Betrieb nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraft-
stoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssys-
teme prüfen und in Betrieb nehmen
g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von
Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und
im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instru-
mentierung, Datenübertragung sowie Radarsysteme, den tech-
nischen Unterlagen entnehmen und prüfen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik,
einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb neh-
men
16 Instandhalten a) Geräte und Anlagen inspizieren
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16) b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von Funktionsfähig-
keit und Sicherheit nach Wartungsplänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbesondere durch Aus-
tausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler in Baugrup-
pen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und
Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch
eingrenzen, erkennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-
ten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung erweitern
und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunter-
lagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
17 Geschäftsprozesse und Qualitäts- a) Aufträge annehmen
management im Einsatzgebiet b) Informationen beschaffen und bewerten, Dokumentationen,
(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)
auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, technolo-
gische Entwicklungen feststellen, sicherheitsrelevante Unterla-
gen berücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und organisatori-
sche Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auf-
tragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren, technische Unter-
lagen erstellen und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten
Bereichen abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
1752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes Durchführens und Kontrollierens integriert mit
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und
Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen
verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit sowie Ein-
flüsse des Arbeitsumfeldes auf den Menschen sowie auf das
Arbeitsergebnis berücksichtigen
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der
Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und
Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und doku-
mentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen abrechnen, Abrech-
nungsdaten erstellen, Nachkalkulation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle anfertigen,
Produkte und Dienstleistungen erläutern, Fachauskünfte, auch
in englischer Sprache, erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusam-
menstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durchführen, Arbeits-
ergebnisse und -durchführung bewerten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im
Betriebsablauf und im eigenen Arbeitsbereich beitragen
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Abschnitt 1
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 27 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 27 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1753
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
3 Sicherheit und Gesund- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
heitsschutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während
(§ 27 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Abschnitt 2
1. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 1
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen und Informationen recherchie-
Kommunikation ren und beschaffen, Datenbankabfragen durchfüh-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) ren, Informationen bewerten
b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht und zielorientiert führen
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
b) erforderliche Werkzeuge, Materialien für den Ar-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
beitsablauf feststellen und auswählen, terminge-
recht anfordern, prüfen, transportieren, lagern
und bereitstellen
7 Montieren und Anschließen a) Baugruppen demontieren und montieren sowie 2 bis 4
elektrischer Betriebsmittel Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7)
1754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Einbauen und Installieren a) Eigenschaften der eingesetzten Werkstoffe beur-
von Komponenten und teilen sowie Bearbeitungsverfahren auswählen
Teilsystemen der Avionik
b) Prüf- und Messmittel anwenden
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
c) Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilen
d) Werkstücke zur Identifizierung kennzeichnen
e) Bauteile aus Leichtmetallblechen umformen
g) mechanische Verbindungen herstellen und sichern
15 Inbetriebnehmen von c) Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter
Systemen der Avionik Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefä-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) higkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prü-
fen
16 Instandhalten a) Geräte und Anlagen inspizieren
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
werten und anwenden
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
c) Leitungswege und Gerätemontageorte unter Be-
achtung der elektromagnetischen Verträglichkeit
festlegen
2 bis 4
d) elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesys-
teme auswählen und montieren
e) Leitungen installieren
9 Beurteilen der Sicherheit d) Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie
von elektrischen Anlagen sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich
und Betriebsmitteln Strombelastbarkeit, beurteilen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
13 Einbauen und Installieren h) Leitungen konfektionieren
von Komponenten und i) Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Schaltungsunterla-
Kommunikation gen auswerten, anwenden und erstellen sowie
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) Skizzen anfertigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz oder Montagestelle unter Berücksich-
der Arbeit, Bewerten der tigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1755
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Montieren und Anschließen b) Leitungen auswählen und zurichten sowie Bau-
elektrischer Betriebsmittel gruppen und Geräte mit unterschiedlichen An-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) schlusstechniken verbinden
8 Messen und Analysieren a) Messverfahren und Messgeräte auswählen 4 bis 6
von elektrischen Funktionen b) elektrische Größen messen, bewerten und berech-
und Systemen
nen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
c) Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
d) Steuerschaltungen analysieren
f) systematische Fehlersuche durchführen
14 Prüfen und Testen von b) Funktionen von analogen und digitalen Baugrup-
Systemen der Avionik pen und Geräten prüfen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
c) analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale
prüfen, messen und einstellen
d) elektromechanische Baugruppen prüfen und ein-
stellen
i) Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und
auswerten
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern
Kommunikation und archivieren
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren h) Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Ge-
der Arbeit, Bewerten der sichtspunkten einrichten, grafische Benutzerober-
Arbeitsergebnisse flächen einrichten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
10 Installieren und Konfigurieren a) Hard- und Softwarekomponenten auswählen
von IT-Systemen 0,5 bis 1,5
b) Betriebssysteme und Anwendungsprogramme in-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 10)
stallieren und konfigurieren
c) IT-Systeme in Netzwerke einbinden
d) Tools und Testprogramme einsetzen
13 Einbauen und Installieren p) Software-updates durchführen
von Komponenten und
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
2. Ausbildungsjahr, 1. Halbjahr
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und technische g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Kommunikation Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) dardsoftware anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
6 Planen und Organisieren m) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten der möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
Arbeitsergebnisse techniken anwenden
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
1756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Montieren und Anschließen f) elektrische Geräte herstellen oder elektrische An-
elektrischer Betriebsmittel lagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb
(§ 27 Abs. 1 Nr. 7) nehmen
g) beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betrei-
ben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die
elektrotechnischen Regeln beachten
8 Messen und Analysieren von e) Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
9 Beurteilen der Sicherheit a) Funktion von Schutz- und Potentialausgleichslei-
von elektrischen Anlagen tern prüfen und beurteilen
und Betriebsmitteln
b) Isolationswiderstände messen und beurteilen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
c) Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen
Schlag beurteilen 2 bis 4
e) Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anla-
gen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen und
der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art
beurteilen
f) Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer
Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beur-
teilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere
Nutzung gewährleisten
g) Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen
Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere
durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen
und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
h) elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebs-
mittel beurteilen
13 Einbauen und Installieren j) Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen,
von Komponenten und verbinden und anschließen
Teilsystemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
14 Prüfen und Testen von j) gerätetechnische Prüfungen durchführen
Systemen der Avionik
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
15 Inbetriebnehmen von d) Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Ein-
Systemen der Avionik stellen in Betrieb nehmen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische g) Dokumentationen in deutscher und englischer
Kommunikation Sprache zusammenstellen und ergänzen, Stan-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) dardsoftware anwenden
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten der rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorga-
Arbeitsergebnisse ben planen, bei Abweichungen von der Planung
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) Prioritäten setzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1757
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Einbauen und Installieren f) elektrische Antriebe sowie pneumatische und hy- 2 bis 4
von Komponenten und draulische Verbindungen montieren und anschlie-
Teilsystemen der Avionik ßen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
k) Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplat-
ten einsetzen sowie ein- und auslöten
l) Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und
Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten
und installieren
n) Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unter-
lagen einbauen
o) Montage und Installation anhand technischer Un-
terlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderun-
gen dokumentieren
2. Ausbildungsjahr, 2. Halbjahr
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen,
deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
6 Planen und Organisieren g) IT-Systeme zur Auftragsplanung, -abwicklung und
der Arbeit, Bewerten der Terminverfolgung anwenden
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) i) Auftragsunterlagen sowie technische Durchführ-
barkeit des Auftrags prüfen und mit den betriebli-
chen Möglichkeiten abstimmen
8 Messen und Analysieren g) Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
von elektrischen Funktionen
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8) 2 bis 4
14 Prüfen und Testen von a) Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschal-
Systemen der Avionik tungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen,
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14) Baugruppen und Geräten auswählen und auf-
bauen
f) Sensoren und Wandler für nichtelektrische Größen
prüfen, messen und einstellen
15 Inbetriebnehmen von a) Einfluss von technischen Komponenten des Luft-
Systemen der Avionik verkehrssystems auf die Sicherheit des Flugbetrie-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) bes beurteilen
b) Zusammenhang zwischen den technischen Leis-
tungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven
Aufbau und dem Antrieb beschreiben
Zeitrahmen 8
6 Planen und Organisieren e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
der Arbeit, Bewerten der führen
Arbeitsergebnisse
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
1758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Prüfen und Testen von h) Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach
Systemen der Avionik Unterlagen prüfen und einstellen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
15 Inbetriebnehmen von e) Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional 2 bis 4
Systemen der Avionik abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb
nehmen
f) Warnsysteme, hydraulische und pneumatische
Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungs-
systeme und Antriebssysteme prüfen und in Be-
trieb nehmen
3. und 4. Ausbildungsjahr
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Kommunikation Team situationsgerecht und zielorientiert führen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5)
h) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren,
Entscheidungen im Team erarbeiten, Gesprächser-
gebnisse schriftlich fixieren
i) Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten
präsentieren
j) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren d) Aufgaben im Team planen und abstimmen, kultu-
der Arbeit, Bewerten der relle Identitäten berücksichtigen
Arbeitsergebnisse
e) Kalkulationen nach betrieblichen Vorgaben durch-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6)
führen
f) Lösungsvarianten aufzeigen, Kosten vergleichen
j) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
l) interne und externe Leistungserbringung verglei-
chen
8 Messen und Analysieren h) Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer
von elektrischen Funktionen Funktion prüfen und bewerten
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
11 Beraten und Betreuen von a) Vorstellungen und Bedarf von Kunden ermitteln,
Kunden, Erbringen von Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsva-
Serviceleistungen rianten anbieten
(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)
b) auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
c) Störungsmeldungen aufnehmen
d) Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren,
bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsva-
rianten aufzeigen
12 Technische Auftragsanalyse, a) Auftragsanforderungen, insbesondere geforderte 2 bis 4
Lösungsentwicklung Funktionalitäten und technische Umgebungsbe-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 12) dingungen, analysieren
b) Prozessschritte unter Beachtung arbeitsorganisa-
torischer, technologischer, wirtschaftlicher und si-
cherheitstechnischer Gesichtspunkte planen
c) Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung
technischer Spezifikationen und Systemvorschrif-
ten festlegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1759
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Einbauen und Installieren m) Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektri-
von Komponenten und schen Steuerungs- und Regelungstechnik instal-
Teilsystemen der Avionik lieren und justieren
(§ 27 Abs. 1 Nr. 13)
16 Instandhalten b) Geräte und Anlagen zur Aufrechterhaltung von
(§ 27 Abs. 1 Nr. 16) Funktionsfähigkeit und Sicherheit nach Wartungs-
plänen warten
c) Fehler in Geräten oder Anlagenteilen, insbeson-
dere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe,
beheben
d) Ursachen für mechanische und elektrische Fehler
in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sicht-
kontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von
Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, er-
kennen und beheben sowie durchgeführte Arbei-
ten dokumentieren
e) Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anwei-
sung erweitern und ändern
f) geänderte und aktualisierte Schaltpläne und
Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten
und Anlagen einarbeiten
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Regelwerke und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, aus-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 5) werten und anwenden
k) schriftliche Kommunikation in Deutsch und Eng-
lisch durchführen
6 Planen und Organisieren k) qualitätssteigernde Einflüsse von Arbeitssituatio-
der Arbeit, Bewerten der nen, Arbeitsumgebung und Arbeitsverhalten im
Arbeitsergebnisse Team auf die Arbeitsergebnisse erkennen und an-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 6) wenden
8 Messen und Analysieren i) Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponen-
von elektrischen Funktionen ten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
und Systemen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 8)
9 Beurteilen der Sicherheit i) Brandschutzbestimmungen beim Errichten und
von elektrischen Anlagen Betreiben elektrischer Geräte und Anlagen beurtei-
und Betriebsmitteln len
(§ 27 Abs. 1 Nr. 9)
11 Beraten und Betreuen e) Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung 3 bis 5
von Kunden, Erbringen einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsre-
von Serviceleistungen geln und Vorschriften hinweisen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 11)
f) technische Unterstützung leisten
g) Informationsaustausch zu den Kunden organisie-
ren
14 Prüfen und Testen von e) elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und
Systemen der Avionik messen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 14)
g) Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regel-
einrichtungen prüfen und einstellen
1760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Zeitrahmen in
bild- Teil des Ausbildungsberufsbildes selbstständigen Planens, Durchführens und
Monaten
position Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Inbetriebnehmen von g) funktionelle Zusammenhänge und technische Lö-
Systemen der Avionik sungen von Informations- und Kommunikations-
(§ 27 Abs. 1 Nr. 15) systemen am Boden und im Fluggerät, insbeson-
dere für Navigation, Flugführung, Instrumentie-
rung, Datenübertragung sowie Radarsysteme,
den technischen Unterlagen entnehmen und prü-
fen
h) Baugruppen und Geräte der Informations- und
Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, an-
passen und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Aufträge annehmen
Qualitätsmanagement im b) Informationen beschaffen und bewerten, Doku-
Einsatzgebiet
mentationen, auch in englischer Sprache, nutzen
(§ 27 Abs. 1 Nr. 17)
und bearbeiten, technologische Entwicklungen
feststellen, sicherheitsrelevante Unterlagen be-
rücksichtigen
c) Ausgangszustand analysieren, technische und or-
ganisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen
dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufga-
ben definieren, technische Unterlagen erstellen
und an der Kostenplanung mitwirken
d) Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nach-
gelagerten Bereichen abstimmen, Planungsunter-
lagen erstellen
e) Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssi-
cherheits- und Umweltmanagements durchführen,
Einhaltung von Terminen verfolgen
f) physische und psychische Einflüsse bei der Arbeit
sowie Einflüsse des Arbeitsumfeldes auf den Men-
schen sowie auf das Arbeitsergebnis berücksichti-
gen 10 bis 12
g) Normen und Spezifikationen zur Qualität und Si-
cherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ur-
sachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
h) Auftragsablauf dokumentieren, Leistungen ab-
rechnen, Abrechnungsdaten erstellen, Nachkalku-
lation durchführen
i) Systeme frei- und übergeben, Abnahmeprotokolle
anfertigen, Produkte und Dienstleistungen erläu-
tern, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache,
erteilen
j) Geräte- und Systemdokumentation, auch in Eng-
lisch, zusammenstellen
k) Soll-Ist-Vergleich mit den Planungsdaten durch-
führen, Arbeitsergebnisse und -durchführung be-
werten
l) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im Betriebsablauf und im eigenen Arbeits-
bereich beitragen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1761
Verordnung
zur Durchsetzung von Vorschriften in Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft über die Verbringung von Abfällen
(Abfallverbringungsbußgeldverordnung – AbfVerbrBußV)*)
Vom 29. Juli 2007
Auf Grund des § 18 Abs. 5 des Abfallverbringungs- kel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46
gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, Abfälle vermischt.
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18
Reaktorsicherheit: Buchstabe c des Abfallverbringungsgesetzes handelt,
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 verstößt,
§1 indem er vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrigkeiten nach 1. entgegen Artikel 10 Abs. 5 Satz 2, auch in Verbin-
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 dung mit Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 kel 45 oder Artikel 46 Abs. 1, eine Aufzeichnung der
Buchstabe a des Abfallverbringungsgesetzes handelt, zuständigen Behörde nicht, nicht richtig, nicht voll-
wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2. entgegen Artikel 13 Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Ver-
2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU bindung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Un-
Nr. L 190 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr- terabs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Arti-
lässig kel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1,
1. entgegen Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Arti-
kel 48, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
a) Artikel 9 Abs. 6, auch in Verbindung mit Artikel 35 ständig oder nicht rechtzeitig macht,
Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37
3. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 15
Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti-
Buchstabe c Satz 1 oder Artikel 16 Buchstabe d
kel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Arti-
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35
kel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, ohne gül-
Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37
tige Zustimmung,
Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42
b) Artikel 35 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbin- Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46
dung mit Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2 oder Arti- Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, die Entgegen-
kel 37 Abs. 5, nahme der Abfälle nicht, nicht richtig, nicht voll-
c) Artikel 38 Abs. 4 Buchstabe a, ständig oder nicht rechtzeitig bestätigt,
d) Artikel 42 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbin- 4. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 15
dung mit Artikel 45, Artikel 47 oder Artikel 48 Buchstabe d Satz 1 oder Artikel 16 Buchstabe e
Abs. 1, oder Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 35
Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37
e) Artikel 44 Abs. 4 Buchstabe a, auch in Verbin- Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42
dung mit Artikel 48 Abs. 2, Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46
Abfälle verbringt oder Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, den Abschluss
der Verwertung oder Beseitigung nicht, nicht rich-
2. entgegen Artikel 34 Abs. 1 oder Abs. 3 Buchstabe a, tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beschei-
Artikel 36 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 40 nigt,
Abs. 2, Artikel 39, Artikel 40 Abs. 1, Artikel 41 Abs. 1
Halbsatz 1 oder Artikel 43 Abs. 1 Abfälle ausführt 5. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 15
oder einführt. Buchstabe e Satz 2, auch in Verbindung mit Arti-
kel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 18 kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3,
Buchstabe b des Abfallverbringungsgesetzes handelt, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Arti-
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der kel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, eine Be-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, auch in Verbindung mit scheinigung einer zuständigen Behörde nicht, nicht
Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Arti- mittelt,
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
6. entgegen Artikel 16 Buchstabe b, auch in Verbin-
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations- dung mit Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unter-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften abs. 2, Artikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Arti-
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 kel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48,
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden. eine dort genannte Unterlage einer zuständigen Be-
1762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder 10. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 2, auch in Ver-
nicht rechtzeitig übermittelt, bindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1, Ar-
7. als Beförderer oder den Transport unmittelbar tikel 40 Abs. 3, Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1,
durchführende Person entgegen Artikel 16 Buch- Artikel 45, Artikel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Arti-
stabe c Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 35 kel 48, eine Kopie des Vertrages nicht, nicht richtig,
Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Artikel 37 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, Artikel 42 11. entgegen Artikel 20, auch in Verbindung mit Arti-
Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Artikel 46 kel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Arti-
Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, beim Transport kel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3,
eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder
oder nicht vollständig mitführt, Artikel 46 Abs. 1, eine Unterlage oder eine Informa-
tion nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbe-
8. entgegen Artikel 17 Abs. 1, auch in Verbindung mit
wahrt oder
Artikel 35 Abs. 1, Artikel 37 Abs. 2 Unterabs. 2, Ar-
tikel 37 Abs. 5, Artikel 38 Abs. 1, Artikel 40 Abs. 3, 12. als Betreiber einer Anlage entgegen Artikel 22
Artikel 42 Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45, Arti- Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Artikel 42
kel 46 Abs. 1, Artikel 47 oder Artikel 48, eine zu- Abs. 1, Artikel 44 Abs. 1, Artikel 45 oder Artikel 46
ständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollstän- Abs. 1, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig,
dig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.
9. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Buchstabe a, auch in §2
Verbindung mit Artikel 37 Abs. 3, Artikel 38 Abs. 1
oder Artikel 40 Abs. 3, nicht sicherstellt, dass das in Inkrafttreten
Anhang VII enthaltene Dokument mitgeführt wird, Diese Verordnung tritt am 2. August 2007 in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 2007
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Sigmar Gabriel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2007 1763
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
12. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 816/2007 der Kommission zur Eröffnung jährlicher
Zollkontingente für die Einfuhr von bestimmten in der Verordnung (EG)
Nr. 3448/93 des Rates genannten landwirtschaftlichen Verarbeitungser-
zeugnissen mit Ursprung in der Türkei L 183/5 13. 7. 2007
12. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 823/2007 der Kommission über ein Fangverbot für
Gabeldorsch im ICES-Gebiet VIII und IX (Gemeinschaftsgewässer und
Gewässer außerhalb der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit von Dritt-
ländern) durch Schiffe unter der Flagge Frankreichs L 183/21 13. 7. 2007
10. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 824/2007 des Rates zur Eröffnung und Verwaltung
autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte Fischereier-
zeugnisse im Zeitraum 2007 – 2009 (1) L 184/1 14. 7. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 828/2007 der Kommision zur unbefristeten bezie-
hungsweise befristeten Zulassung bestimmter Zusatzstoffe in Futtermit-
teln (1) L 184/12 14. 7. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 830/2007 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 817/2006 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen
Birma/Myanmar L 185/1 17. 7. 2007
16. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 832/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 197/2006 hinsichtlich der Verwendungszwecke von
ehemaligen Lebensmitteln und der Verlängerung der Gültigkeit der für
solche Lebensmittel geltenden Übergangsmaßnahmen (1) L 185/7 17. 7. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
16. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 833/2007 der Kommission zur Beendigung des in
der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates über die statistische Erfas-
sung des Güterkraftverkehrs vorgesehenen Übergangszeitraums (1) L 185/9 17. 7. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 835/2007 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Zypern L 186/1 18. 7. 2007
10. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 836/2007 des Rates zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 974/98 im Hinblick auf die Einführung des Euro in Malta L 186/3 18. 7. 2007
17. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 843/2007 der Kommission zur Änderung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 712/2007 hinsichtlich der Mengen für die Daueraus-
schreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Inter-
ventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt L 186/19 18. 7. 2007
17. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 844/2007 der Kommission zur einundachtzigsten
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwen-
dung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte
Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-
Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates L 186/24 18. 7. 2007
18. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 846/2007 der Kommission zur Festsetzung der
Wiegungskoeffizienten zur Berechnung des gemeinschaftlichen Markt-
preises für geschlachtete Schweine für das Wirtschaftsjahr 2007/08 L 187/3 19. 7. 2007
18. 7. 2007 Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission zur Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (1) L 187/5 19. 7. 2007
(1) Text von Bedeutung für den EWR.