1566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Gesetz
zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
Vom 20. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. Diplomaten im Sinne des Wiener Übereinkom-
sen: mens über diplomatische Beziehungen vom
Inhaltsübersicht 18. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 959) und Konsu-
larbeamten im Sinne des Wiener Übereinkom-
Artikel 1 Änderung des Passgesetzes
mens über konsularische Beziehungen vom
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über Personalausweise 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1587) und deren
Artikel 3 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes Familienangehörigen sowie
Artikel 3a Änderung des Transsexuellengesetzes 2. sonstigen Personen, die im amtlichen Auftrag
Artikel 4 Änderung des Asylverfahrensgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Ausland tä-
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Ausländerzent- tig sind und deren Familienangehörigen, ausge-
ralregister stellt werden,
Artikel 6 Änderung des Aufenthaltsgesetzes wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Arti-
Artikel 7 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU kels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt
Artikel 9 Neufassung des Passgesetzes den Passhersteller und macht seinen Namen im
Artikel 10 Inkrafttreten Bundesanzeiger bekannt.“
2. In § 2 Abs. 1 werden die Wörter „Der Bundesminis-
Artikel 1 ter“ durch die Wörter „Das Bundesministerium“ er-
Änderung des Passgesetzes setzt.
Das Passgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), 3. § 4 wird wie folgt geändert:
zuletzt geändert durch Artikel 7b des Gesetzes vom a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„Pässe sind nach einheitlichen Mustern aus-
„§ 1 zustellen; sie erhalten eine Seriennummer.“
Passpflicht
bb) Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben.
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1
cc) Die Sätze 3 und 4 werden durch folgende
des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich
Sätze 3 bis 5 ersetzt:
dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind
verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und „Die Angabe des Geschlechts richtet sich
sich damit über ihre Person auszuweisen. Der nach der Eintragung im Melderegister. Ab-
Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der weichend von Satz 3 ist einem Passbewer-
Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absat- ber, dessen Vornamen auf Grund gerichtli-
zes 2 genügt. cher Entscheidung gemäß § 1 des Trans-
sexuellengesetzes geändert wurden, auf An-
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
trag ein Pass mit der Angabe des anderen,
1. Reisepass, von dem Geburtseintrag abweichenden Ge-
2. Kinderreisepass, schlechts auszustellen.“
3. vorläufiger Reisepass, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. amtlicher Pass aa) In Satz 1 wird das Wort „Reisepass“ durch
a) Dienstpass, das Wort „Pass“ ersetzt.
b) Diplomatenpass, bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
c) vorläufiger Dienstpass, aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) vorläufiger Diplomatenpass. „1. Folgende Abkürzungen:
(3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesre- a) „P“ für Reisepass,
publik Deutschland besitzen, sofern nicht ein be- b) „PC“ für Kinderreisepass,
rechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer
Pässe nachgewiesen wird. c) „PP“ für vorläufigen Reisepass,
(4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des d) „PO“ für Dienstpass und vorläu-
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt figen Dienstpass und
werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik e) „PD“ für Diplomatenpass und
Deutschland. Der amtliche Pass kann auch vorläufigen Diplomatenpass,“.
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bbb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: gung des Passes das zehnte Lebensjahr vollen-
det hat.
„5. die Seriennummer des Passes, die
sich beim Reisepass, beim Dienst- (5) Die Muster des Reisepasses, des vorläufi-
pass und beim Diplomatenpass gen Reisepasses und des Kinderreisepasses so-
aus der Behördenkennzahl der wie die Anforderungen an das Lichtbild be-
Passbehörde und einer zufällig zu stimmt das Bundesministerium des Innern im
vergebenden Passnummer zusam- Benehmen mit dem Auswärtigen Amt durch
mensetzt, die neben Ziffern auch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Buchstaben enthalten kann und Bundesrates bedarf. Dies gilt auch für einen
beim Kinderreisepass, vorläufigen Passersatz, sofern sein Muster nicht in anderen
Reisepass, vorläufigen Dienstpass Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen
und vorläufigen Diplomatenpass Vereinbarungen festgelegt ist.
aus einem Serienbuchstaben und (6) Die Muster der amtlichen Pässe, die An-
sieben Ziffern besteht,“. forderungen an das Lichtbild sowie die nähere
Bestimmung der in § 1 Abs. 4 Satz 2 genannten
ccc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
Personen bestimmt das Bundesministerium des
„6. die Abkürzung „D“ für die Eigen- Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
schaft als Deutscher oder im Fall durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-
amtlicher Pässe bei abweichender mung des Bundesrates bedarf. In die amtlichen
Staatsangehörigkeit die entspre- Pässe können Angaben über das Dienstverhält-
chende Abkürzung hierfür,“. nis des Passinhabers aufgenommen werden. Die
Rechtsverordnung kann auch von diesem Ge-
ddd) In Nummer 9 wird das Wort „Reisepas-
setz abweichende Bestimmungen über Gültig-
ses“ durch das Wort „Passes“ ersetzt.
keitsdauer, Ausstellung, Einziehung, Sicherstel-
c) Die Absätze 3 bis 6 werden durch folgende Ab- lung und Pflichten des Inhabers enthalten.“
sätze 3 bis 6 ersetzt: 4. § 5 wird wie folgt gefasst:
„(3) Auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2252/ „§ 5
2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Gültigkeitsdauer
Normen für Sicherheitsmerkmale und biometri-
sche Daten in von den Mitgliedstaaten ausge- (1) Der Reisepass, der Dienstpass und der Dip-
stellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. EU lomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen,
Nr. L 385 S. 1) sind der Reisepass, der Dienst- die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
pass und der Diplomatenpass mit einem elekt- sowie im Fall des § 1 Abs. 3 sind sie sechs Jahre
ronischen Speichermedium zu versehen, auf gültig.
dem das Lichtbild, Fingerabdrücke, die Bezeich- (2) Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig,
nung der erfassten Finger, die Angaben zur Qua- längstens jedoch bis zur Vollendung des zwölften
lität der Abdrücke und die in Absatz 2 Satz 2 ge- Lebensjahres.
nannten Angaben gespeichert werden. Die ge- (3) Der vorläufige Reisepass, der vorläufige
speicherten Daten sind gegen unbefugtes Aus- Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind
lesen, Verändern und Löschen zu sichern. Eine höchstens ein Jahr gültig.
bundesweite Datenbank der biometrischen Da-
(4) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des
ten nach Satz 1 wird nicht errichtet.
Passes ist nicht zulässig. Abweichend von Satz 1
(4) Die Fingerabdrücke werden in Form des kann der Kinderreisepass bis zur Vollendung des
flachen Abdrucks des linken und rechten Zeige- zwölften Lebensjahres verlängert werden. Er ist
fingers des Passbewerbers im elektronischen mit einem aktuellen Lichtbild zu versehen.
Speichermedium des Passes gespeichert. Bei (5) Die Gültigkeitsdauer eines Passes darf in den
Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Quali- Fällen des § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes
tät des Fingerabdrucks oder Verletzungen der den Zeitpunkt der Vollendung des 23. Lebensjahres
Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Ab- des Inhabers so lange nicht überschreiten, bis die
druck entweder des Daumens, des Mittelfingers zuständige Behörde den Fortbestand der deut-
oder des Ringfingers gespeichert. Fingerabdrü- schen Staatsangehörigkeit festgestellt hat.
cke sind nicht zu speichern, wenn die Abnahme
der Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen, (6) § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.“
die nicht nur vorübergehender Art sind, unmög- 5. § 6 wird wie folgt geändert:
lich ist. a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(4a) Kinder bis zum vollendeten zwölften Le- „(1) Der Pass wird auf Antrag ausgestellt. § 3a
bensjahr erhalten auf Antrag einen Kinderreise- des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine
pass ohne elektronisches Speichermedium; die Anwendung. Im Antragsverfahren nachzurei-
Ausstellung eines Reisepasses ist zulässig. Ab- chende Erklärungen können im Wege der Daten-
weichend von Absatz 3 Satz 1 werden in Reise- übertragung abgegeben werden. Der Passbe-
pässen bei Antragstellern bis zum vollendeten werber und sein gesetzlicher Vertreter können
sechsten Lebensjahr keine Fingerabdrücke ge- sich bei der Stellung des Antrags nicht durch ei-
speichert. Die Unterschrift durch das Kind ist nen Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt
zu leisten, wenn es zum Zeitpunkt der Beantra- nicht für einen handlungs- oder einwilligungsun-
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fähigen Passbewerber, wenn eine für diesen Fall 6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
erteilte, öffentlich beglaubigte oder beurkundete „§ 6a
Vollmacht vorliegt. Für Minderjährige und für
Personen, die geschäftsunfähig sind und sich Form und Verfahren der
nicht nach Satz 5 durch einen Bevollmächtigten Passdatenerfassung, -prüfung und -übermittlung
vertreten lassen, kann nur derjenige den Antrag (1) Die Datenübermittlung von den Passbehör-
stellen, der als Sorgeberechtigter ihren Aufent- den an den Passhersteller zum Zweck der Passher-
halt zu bestimmen hat. Der Passbewerber und stellung, insbesondere die Übermittlung sämtlicher
sein gesetzlicher oder bevollmächtigter Vertreter Passantragsdaten, erfolgt durch Datenübertragung.
sollen persönlich erscheinen. Ist der Passbewer- Die Datenübertragung kann auch über Vermitt-
ber am persönlichen Erscheinen gehindert, kann lungsstellen erfolgen. Die beteiligten Stellen haben
nur ein vorläufiger Reisepass beantragt werden.“ dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
„(2) In dem Antrag sind alle Tatsachen anzu- die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten so-
geben, die zur Feststellung der Person des wie die Feststellbarkeit der übermittelnden Stelle
Passbewerbers und seiner Eigenschaft als Deut- gewährleisten; im Fall der Nutzung allgemein zu-
scher oder, in den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2, gänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
seiner Eigenschaft als Angehöriger eines ande- Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
ren Staates notwendig sind. Der Passbewerber anzuwenden.
hat die entsprechenden Nachweise zu erbrin- (2) Zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes
gen. Soweit in den Pass Fingerabdrücke aufzu- und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung
nehmen sind, sind diese dem Passbewerber ab- sowie zur Übermittlung der Passantragsdaten von
zunehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 der Passbehörde an den Passhersteller dürfen aus-
elektronisch zu erfassen; der Passbewerber hat schließlich solche technischen Systeme und Be-
bei der Abnahme der Fingerabdrücke mitzuwir- standteile eingesetzt werden, die den Anforderun-
ken.“ gen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 entspre-
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze einge- chen. Die Einhaltung der Anforderungen ist vom
fügt: Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech-
nik festzustellen.
„(2a) Beantragt ein Passbewerber nach § 4
Abs. 1 Satz 4 die Eintragung des von seinem (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Geburtseintrag abweichenden Geschlechts, hat Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bun-
er den Beschluss des Gerichts über die Vor- desrates bedarf, Regelungen zu treffen über das
namensänderung nach § 1 des Transsexuellen- Verfahren und die technischen Anforderungen für
die Erfassung und Qualitätssicherung des Lichtbil-
gesetzes vorzulegen. Der Eintragung des von
dem Geburtseintrag abweichenden Geschlechts des und der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu
im Pass kommt keine Rechtswirkung zu. speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zei-
gefingers, ungenügender Qualität des Fingerab-
(2b) In den Fällen des § 1 Abs. 4 Satz 2 darf drucks oder Verletzungen der Fingerkuppe sowie
die zuständige Passbehörde vor Ausstellung ei- die Form und die Einzelheiten über das Verfahren
nes amtlichen Passes zur Feststellung von der Übermittlung sämtlicher Passantragsdaten von
Passversagungsgründen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 den Passbehörden an den Passhersteller. Die
bis 5 oder zur Prüfung von sonstigen Sicher- Rechtsverordnung regelt auch die Einzelheiten über
heitsbedenken um Auskunft aus dem Ausländer- das Prüfverfahren nach Absatz 2 Satz 2.“
zentralregister ersuchen. Soweit dies zur Fest- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
stellung von Passversagungsgründen nach § 7
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder zur Prüfung sonstiger Si- a) In Nummer 6 werden die Wörter „Eintritt in
cherheitsbedenken erforderlich ist, darf die zu- fremde Streitkräfte“ durch die Wörter „Wehr-
ständige Passbehörde in den Fällen des § 1 dienst außerhalb der Bundeswehr“ ersetzt.
Abs. 4 Satz 2 die erhobenen Daten nach § 4 b) In den Nummern 7 und 8 werden die Wörter
Abs. 1 an den Bundesnachrichtendienst, das „den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes“
Bundesamt für Verfassungsschutz, den Militä- durch die Wörter „die Bundesrepublik Deutsch-
rischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt land“ ersetzt.
und das Zollkriminalamt übermitteln; zusätzlich
c) In Nummer 9 werden die Wörter „den Geltungs-
darf die Passbehörde die nach Absatz 2 Satz 3
bereich des Zivildienstgesetzes“ durch die Wör-
erhobenen Daten an das Bundeskriminalamt
ter „die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
übermitteln, das Amtshilfe bei der Auswertung
der Daten leistet. Satz 2 gilt nicht für Staatsan- 8. In § 15 Nr. 3 werden der den Satz abschließende
gehörige anderer Mitgliedstaaten der Europä- Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende
ischen Union. Die nach Satz 2 ersuchten Behör- Nummern 4 und 5 angefügt:
den teilen der anfragenden Passbehörde unver- „4. den Erwerb einer ausländischen Staatsangehö-
züglich mit, ob Passversagungsgründe nach § 7 rigkeit anzuzeigen und
Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder sonstige Sicherheitsbe-
5. anzuzeigen, wenn er auf Grund freiwilliger Ver-
denken vorliegen.“
pflichtung in die Streitkräfte oder einen ver-
d) Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben. gleichbaren bewaffneten Verband eines aus-
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ländischen Staates, dessen Staatsangehörig- bb) Satz 2 wird gestrichen.
keit er besitzt, eingetreten ist.“ b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Bundes-
9. § 16 wird wie folgt geändert: minister des Auswärtigen“ durch die Wörter
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Das Auswärtige Amt“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angaben“ 13. § 21 Abs. 2 Nr. 4 und 12 wird aufgehoben.
die Wörter „und die biometrischen Merk- 14. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
male“ eingefügt. „§ 22a
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: Datenübertragung und
„Die bei der Passbehörde gespeicherten Fin- automatisierter Abruf von Lichtbildern
gerabdrücke sind spätestens nach Aushän- (1) In den Fällen des § 22 Abs. 2 kann die Über-
digung des Passes an den Passbewerber zu mittlung auch durch Datenübertragung erfolgen.
löschen.“ § 6a Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wör- (2) Im Fall der Übermittlung von Lichtbildern
ter „der Bundesdruckerei GmbH“ durch die Wör- durch Passbehörden gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 an
ter „dem Passhersteller“ ersetzt und in Satz 2 die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
wird nach der Angabe „in § 4 Abs. 1 genannten Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
Angaben“ die Angabe „und der in § 4 Abs. 3 ge- widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im au-
nannten biometrischen Daten“ eingefügt. tomatisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: zulässig, wenn die Passbehörde nicht erreichbar ist
und ein weiteres Abwarten den Ermittlungszweck
„(6) Auf Verlangen hat die Passbehörde dem
gefährden würde. Zuständig für den Abruf sind die
Passinhaber Einsicht in die im Chip gespeicher-
Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der Landkreise
ten Daten zu gewähren.“
und kreisfreien Städte, die durch Landesrecht be-
10. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: stimmt werden. Die abrufende Behörde trägt die
„§ 16a Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen
der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über alle Ab-
Identitätsüberprüfung rufe sind von den beteiligten Behörden Aufzeich-
anhand biometrischer Daten nungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zulässig-
Die im Chip des Passes gespeicherten Daten keit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnungen
dürfen nur zum Zweck der Überprüfung der Echt- enthalten:
heit des Dokumentes oder der Identität des Passin- 1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
habers und nur nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
ausgelesen und verwendet werden. Soweit die Po- wurde,
lizeivollzugsbehörden, die Zollverwaltung sowie die
Pass-, Personalausweis- und Meldebehörden die 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
Echtheit des Passes oder die Identität des Inhabers 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stel-
überprüfen dürfen, sind sie befugt, die auf dem len,
elektronischen Speichermedium des Passes ge- 4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
speicherten biometrischen und sonstigen Daten Person sowie
auszulesen, die benötigten biometrischen Daten
beim Passinhaber zu erheben und die biometri- 5. das Aktenzeichen.
schen Daten miteinander zu vergleichen. Die nach § 22 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
Satz 2 erhobenen Daten sind unverzüglich nach 15. § 25 wird wie folgt geändert:
Beendigung der Prüfung der Echtheit des Passes
oder der Identität des Inhabers zu löschen.“ a) In Absatz 2 wird die Nummer 3 wie folgt gefasst:
11. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt: „3. entgegen § 15 Nr. 3, 4 oder 5 eine Anzeige
nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
„(4) Beförderungsunternehmen dürfen perso-
nenbezogene Daten aus der maschinenlesbaren b) Nach Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort
Zone des Passes elektronisch nur auslesen und „oder“ ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
verarbeiten, soweit sie auf Grund internationaler „5. entgegen § 18 Abs. 4 personenbezogene
Abkommen oder Einreisebestimmungen zur Mitwir- Daten ausliest, verarbeitet oder nicht oder
kung an Kontrolltätigkeiten im internationalen Rei- nicht rechtzeitig löscht oder biometrische
severkehr und zur Übermittlung personenbezoge- Daten ausliest.“
ner Daten verpflichtet sind. Biometrische Daten c) In Absatz 3 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
dürfen nicht ausgelesen werden. Die Daten sind un-
verzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung „1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbin-
dieser Pflichten nicht mehr erforderlich sind.“ dung mit einer Rechtsverordnung nach § 2
Abs. 1 Nr. 2, einen Pass oder Passersatz
12. § 20 wird wie folgt geändert: nicht mitführt oder sich nicht oder nicht
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: rechtzeitig ausweist oder“.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Bundes- d) In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 2
minister“ durch die Wörter „Das Bundes- Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 2
ministerium“ ersetzt. Nr. 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.
1570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
16. In § 26 Nr. 1 werden die Wörter „Bundesminister zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der
des Auswärtigen“ durch die Wörter „Auswärtigen Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren
Amt“ und die Wörter „Bundesminister des Innern“ anzuwenden.
durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ (2) Im Falle der Übermittlung von Lichtbildern an
ersetzt. die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der
17. In § 27 werden nach dem Wort „erlässt“ die Wörter Verfolgung von Straftaten und Verkehrsordnungs-
„im Benehmen mit dem Bundesministerium des In- widrigkeiten kann der Abruf des Lichtbildes im auto-
nern“ eingefügt. matisierten Verfahren erfolgen. Der Abruf ist nur zu-
18. Nach § 27 wird folgender § 28 angefügt: lässig, wenn die Personalausweisbehörde nicht er-
reichbar ist und ein weiteres Abwarten den Ermitt-
„§ 28
lungszweck gefährden würde. Zuständig für den Ab-
Übergangsregelungen ruf sind die Polizeivollzugsbehörden auf Ebene der
(1) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten Landkreise und kreisfreien Städte, die durch Lan-
auch Kinderreisepässe, die vor dem 1. November desrecht bestimmt werden. Die abrufende Behörde
2007 auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 2 trägt die Verantwortung dafür, dass die Vorausset-
Abs. 1 Nr. 2 als Passersatz ausgestellt worden sind, zungen der Absätze 1 und 2 Satz 2 vorliegen. Über
wenn diese maschinenlesbar und mit einem digita- alle Abrufe sind von den beteiligten Behörden Auf-
len Lichtbild versehen sind. Abweichend von § 1 zeichnungen zu fertigen, die eine Kontrolle der Zu-
Abs. 3 ist der Besitz eines Kinderreisepasses im lässigkeit der Abrufe ermöglichen. Die Aufzeichnun-
Sinne des Satzes 1 neben einem Reisepass zuläs- gen enthalten:
sig, soweit der Reisepass vor Inkrafttreten dieses 1. Vor- und Familiennamen sowie Tag und Ort der
Gesetzes ausgestellt wurde. Geburt der Person, deren Lichtbild abgerufen
(2) Liegen bei der Passbehörde die technischen wurde,
Voraussetzungen für die Datenübertragung noch 2. Tag und Uhrzeit des Abrufs,
nicht vor, ist bis zum 30. Juni 2008 abweichend
von § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 die Datenübermittlung 3. die Bezeichnung der am Abruf beteiligten Stellen,
zwischen Passbehörden und Vermittlungsstellen 4. die Angabe der abrufenden und verantwortlichen
statt durch Datenübertragung auch auf automati- Person sowie
siert verarbeitbaren Datenträgern zulässig. § 6a
5. das Aktenzeichen.
Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz gilt entsprechend.“
§ 2b Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Artikel 3
Gesetzes über Personalausweise Änderung des
Das Gesetz über Personalausweise in der Fassung Melderechtsrahmengesetzes
der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBl. I Das Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der
S. 548), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 2 des Ge- Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
setzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1186), wird wie S. 1342), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des
folgt geändert: Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), wird
1. § 1 wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz an- 1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
gefügt: 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
„Auf Antrag kann ein Personalausweis auch vor 3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben.
Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt wer-
den.“ 4. § 23 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 wird aufgehoben. „Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15,
soweit sie die Speicherung von Daten des Lebens-
2. In § 2 Abs. 1 werden die Angabe „26. Lebensjahr“ partners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen,
durch die Angabe „24. Lebensjahr“ und die Wörter und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19
„fünf Jahre“ durch die Wörter „sechs Jahre“ ersetzt. Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3
3. Nach § 2b wird folgender § 2c eingefügt: Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder
„§ 2c eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für
die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Än-
Datenübertragung und
derung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
automatisierter Abruf von Lichtbildern
vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vor-
(1) In den Fällen des § 2b Abs. 2 kann die Über- schriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1
mittlung der personenbezogenen Daten auch durch Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5.“
Datenübertragung erfolgen. Die beteiligten Stellen
haben dem jeweiligen Stand der Technik entspre- Artikel 3a
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbeson- Änderung des Transsexuellengesetzes
dere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Da- § 1 Abs. 1 des Transsexuellengesetzes vom 10. Sep-
ten sowie die Feststellbarkeit der versendenden tember 1980 (BGBl. I S. 1654), das zuletzt durch Arti-
Stelle gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein kel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Februar 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1571
(BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt ge- „(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe
fasst: bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 er-
„(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag hobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfest-
vom Gericht zu ändern, wenn stellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfül-
lung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungs-
1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht dienstliche Daten verwenden. Das Bundeskrimi-
mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen nalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als den den Grund der Speicherung dieser Daten
zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jah- nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen
ren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen ent- Rechtsvorschriften zulässig ist.
sprechend zu leben,
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten
2. mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass werden vom Bundeskriminalamt getrennt von an-
sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Ge- deren erkennungsdienstlichen Daten gespei-
schlecht nicht mehr ändern wird, und chert.“
3. sie e) In Absatz 4a Satz 1 wird das Wort „gewonnenen“
a) Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, durch das Wort „erhobenen“ ersetzt.
b) als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, aa) In Satz 1 werden die Wörter „gewonnenen
c) als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling Unterlagen“ durch die Wörter „erhobenen Da-
ihren Wohnsitz im Inland hat oder ten“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Unterlagen“ durch
d) als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem
das Wort „Daten“ ersetzt.
Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt
oder „(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind
zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des
bb) eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis be-
Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen
sitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland
Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung
aufhält.“
der Echtheit des Dokumentes oder der Identität
des Ausländers zu löschen.“
Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes Artikel 5
Das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Be- Änderung des AZR-Gesetzes
kanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zu- In § 15 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vom 2. September
letzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), wird wie folgt ge- des Gesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) ge-
ändert: ändert worden ist, werden die Wörter „ausländer- oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 16 wie asylrechtlicher“ durch die Wörter „ausländer-, asyl-
folgt gefasst: oder passrechtlicher“ ersetzt.
„§ 16 Sicherung, Feststellung und Überprüfung der
Artikel 6
Identität“
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
2. § 16 wird wie folgt geändert:
Das Aufenthaltsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
„§ 16 vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748), wird wie folgt ge-
Sicherung, Feststellung ändert:
und Überprüfung der Identität“. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- a) Der Angabe zu § 49 wird das Wort „Überprüfung,“
fügt: vorangestellt.
„(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumen- b) Die Angabe zu § 89 wird wie folgt gefasst:
tes oder der Identität des Ausländers dürfen die „§ 89 Verfahren bei identitätsüberprüfenden,
auf dem elektronischen Speichermedium eines -feststellenden und -sichernden Maßnah-
Passes, anerkannten Passersatzes oder sonsti- men“.
gen Identitätspapiers gespeicherten biometri-
2. § 48 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
schen und sonstigen Daten ausgelesen, die be-
nötigten biometrischen Daten erhoben und die „(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,
biometrischen Daten miteinander verglichen wer- 1. seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Aus-
den. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die weisersatz und
Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“
2. seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung
c) In Absatz 2 wird anstelle der Angabe „Absatz 1“ über die Aussetzung der Abschiebung
die Angabe „den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt. auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländer-
d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: rechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändi-
1572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
gen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies (2) Die Nutzung der nach § 49 Abs. 3 bis 5 oder 7
zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung
nach diesem Gesetz erforderlich ist.“ der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln
im Rahmen der Strafverfolgung und der polizeilichen
3. § 49 wird wie folgt geändert:
Gefahrenabwehr. Sie dürfen, soweit und so lange es
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: erforderlich ist, den für diese Maßnahmen zuständi-
gen Behörden übermittelt oder überlassen werden.
„§ 49
(3) Die nach § 49 Abs. 1 erhobenen Daten sind
Überprüfung, Feststellung von allen Behörden unmittelbar nach Beendigung
und Sicherung der Identität“. der Prüfung der Echtheit des Dokuments oder der
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorange- Identität des Inhabers zu löschen. Die nach § 49
stellt: Abs. 3 bis 5 oder 7 erhobenen Daten sind von allen
Behörden, die sie speichern, zu löschen, wenn
„(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun- 1. dem Ausländer ein gültiger Pass oder Passersatz
gen des § 48 Abs. 1 die auf dem elektronischen ausgestellt und von der Ausländerbehörde ein
Speichermedium eines Dokuments nach § 48 Aufenthaltstitel erteilt worden ist,
Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten biometrischen und
2. seit der letzten Ausreise oder versuchten uner-
sonstigen Daten auslesen, die benötigten bio-
laubten Einreise zehn Jahre vergangen sind,
metrischen Daten beim Inhaber des Dokuments
erheben und die biometrischen Daten miteinan- 3. in den Fällen des § 49 Abs. 5 Nr. 3 und 4 seit der
der vergleichen. Darüber hinaus sind auch alle Zurückweisung oder Zurückschiebung drei Jahre
anderen Behörden, an die Daten aus dem Aus- vergangen sind oder
länderzentralregister nach den §§ 15 bis 20 des
AZR-Gesetzes übermittelt werden, und die Mel- 4. im Falle des § 49 Abs. 5 Nr. 5 seit der Beantra-
debehörden befugt, Maßnahmen nach Satz 1 zu gung des Visums sowie im Falle des § 49 Abs. 7
treffen, soweit sie die Echtheit des Dokuments seit der Sprachaufzeichnung zehn Jahre vergan-
oder die Identität des Inhabers überprüfen dürfen. gen sind.
Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fin- Die Löschung ist zu protokollieren.
gerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.“
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit und so lange die
c) Die bisherigen Absätze 1, 2, 2a und 3 werden zu Daten im Rahmen eines Strafverfahrens oder zur Ab-
den Absätzen 2, 3, 4 und 5. wehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die An- Ordnung benötigt werden.“
gabe „2 bis 3“ wird durch die Angabe „3 bis 5“ 6. § 95 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) In Nummer 5 wird die Angabe „1“ durch die An-
e) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden zu den
gabe „2“ ersetzt.
Absätzen 7 bis 9.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „8“ durch die An-
f) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10 und die
gabe „10“ ersetzt.
Angabe „2 bis 7“ wird durch die Angabe „1 und 3
bis 8“ ersetzt.
Artikel 7
4. § 71 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 48 und 49“ durch
die Angabe „§§ 48 und 49 Abs. 2 bis 9“ ersetzt. Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), zuletzt geändert durch Artikel 3
b) In Satz 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814,
„4“ ersetzt. 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:
c) In Satz 3 wird die Angabe „3“ durch die Angabe 1. § 8 wird wie folgt geändert:
„5“ ersetzt.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
5. § 89 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„§ 89
Verfahren bei identitätsüberprüfenden, „(2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes be-
-feststellenden und -sichernden Maßnahmen trauten Behörden dürfen unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 1 Nr. 3 die auf dem elektron-
(1) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei ischen Speichermedium eines Dokumentes nach
der Auswertung der nach § 49 von den mit der Aus- Absatz 1 gespeicherten biometrischen und sons-
führung dieses Gesetzes betrauten Behörden erho- tigen Daten auslesen, die benötigten biometri-
benen Daten. Die nach § 49 Abs. 3 bis 5 erhobenen schen Daten beim Inhaber des Dokumentes erhe-
Daten werden getrennt von anderen erkennungs- ben und die biometrischen Daten miteinander
dienstlichen Daten gespeichert. Die Daten nach vergleichen. Biometrische Daten nach Satz 1 sind
§ 49 Abs. 7 werden bei der aufzeichnenden Behörde nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Iris-
gespeichert. bilder. Die Polizeivollzugsbehörden, die Zollver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1573
waltung und die Meldebehörden sind befugt, Artikel 9
Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, soweit sie Neufassung des Passgesetzes
die Echtheit des Dokumentes oder die Identität
des Inhabers überprüfen dürfen. Die nach den Das Bundesministerium des Innern kann den Wort-
Sätzen 1 und 3 erhobenen Daten sind unverzüg- laut des Passgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
lich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
des Dokumentes oder der Identität des Inhabers bekannt machen.
zu löschen.“
Artikel 10
2. In § 10 Abs. 1 bis 3 wird jeweils nach der Angabe
„§ 8“ die Angabe „Abs. 1“ eingefügt. Inkrafttreten
(1) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
Artikel 8 1. Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc,
Änderung der Abgabenordnung 2. Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe c, soweit er § 6 Abs. 2a
§ 139b Abs. 3 Nr. 7 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 der betrifft,
Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung 3. Artikel 1 Nr. 6, soweit er § 6a Abs. 3 betrifft, und
vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezem- 4. Artikel 1 Nr. 10.
ber 2006 (BGBl. I S. 2878) geändert worden ist, wird (2) Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. November 2007
aufgehoben. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
1574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Gesetz
über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen
(Gewebegesetz)*)
Vom 20. Juli 2007
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 7 Datenerhebung und -verwendung; Aus-
sen: kunftspflicht
Abschnitt 3
Artikel 1
Entnahme von Organen
Änderung
und Geweben bei lebenden Spendern
des Transplantationsgesetzes
§ 8 Entnahme von Organen und Geweben
Das Transplantationsgesetz vom 5. November 1997
§ 8a Entnahme von Knochenmark bei minderjäh-
(BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 42 des
rigen Personen
Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie
§ 8b Entnahme von Organen und Geweben in
folgt geändert:
besonderen Fällen
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: § 8c Entnahme von Organen und Geweben zur
„Gesetz Rückübertragung
über die Spende, Entnahme und
Abschnitt 3a
Übertragung von Organen und Geweben
(Transplantationsgesetz – TPG)“. Gewebeeinrichtungen,
Untersuchungslabore, Register
2. Vor Abschnitt 1 wird folgende Inhaltsübersicht
eingefügt: § 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtun-
gen
„Inhaltsübersicht § 8e Untersuchungslabore
Abschnitt 1 § 8f Register über Gewebeeinrichtungen
Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 4
§ 1 Anwendungsbereich
Vermittlung und Übertragung
§ 1a Begriffsbestimmungen bestimmter Organe, Transplantationszentren,
§ 2 Aufklärung der Bevölkerung, Erklärung zur Zusammenarbeit bei der
Organ- und Gewebespende, Organ- und Entnahme von Organen und Geweben
Gewebespenderegister, Organ- und Gewe-
bespendeausweise § 9 Zulässigkeit der Organübertragung, Vorrang
der Organspende
Abschnitt 2 § 10 Transplantationszentren
Entnahme von Organen
§ 11 Zusammenarbeit bei der Entnahme von Or-
und Geweben bei toten Spendern ganen und Geweben, Koordinierungsstelle
§ 3 Entnahme mit Einwilligung des Spenders
§ 12 Organvermittlung, Vermittlungsstelle
§ 4 Entnahme mit Zustimmung anderer Perso-
nen Abschnitt 5
§ 4a Entnahme bei toten Embryonen und Föten
Meldungen, Dokumentation,
§ 5 Nachweisverfahren Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen
§ 6 Achtung der Würde des Organ- und Gewe-
bespenders § 13 Meldungen, Begleitpapiere vermittlungs-
pflichtiger Organe
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/23/EG des § 13a Dokumentation übertragener Gewebe durch
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Einrichtungen der medizinischen Versorgung
Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende,
Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und § 13b Meldung schwerwiegender Zwischenfälle
Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen (ABl. EU Nr. L 102 und schwerwiegender unerwünschter Reak-
S. 48). Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europä- tionen bei Geweben
ischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Infor-
mationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vor- § 13c Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
schriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesell-
schaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/ § 14 Datenschutz
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 § 15 Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
(ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1575
Abschnitt 5a eines Organs, die zum gleichen Zweck wie
Richtlinien zum Stand das ganze Organ im menschlichen Körper
der Erkenntnisse der medizinischen verwendet werden können;
Wissenschaft, Verordnungsermächtigung 2. sind vermittlungspflichtige Organe die Organe
§ 16 Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der Herz, Lunge, Leber, Niere, Bauchspeichel-
medizinischen Wissenschaft bei Organen drüse und Darm im Sinne der Nummer 1, die
§ 16a Verordnungsermächtigung nach § 3 oder § 4 entnommen worden sind;
§ 16b Richtlinien zum Stand der Erkenntnisse der 3. sind nicht regenerierungsfähige Organe alle
medizinischen Wissenschaft zur Entnahme Organe, die sich beim Spender nach der Ent-
von Geweben und deren Übertragung nahme nicht wieder bilden können;
Abschnitt 6 4. sind Gewebe alle aus Zellen bestehenden Be-
Verbotsvorschriften standteile des menschlichen Körpers, die
keine Organe nach Nummer 1 sind, ein-
§ 17 Verbot des Organ- und Gewebehandels schließlich einzelner menschlicher Zellen;
Abschnitt 7 5. sind nächste Angehörige in der Rangfolge ih-
Straf- und Bußgeldvorschriften rer Aufzählung
§ 18 Organ- und Gewebehandel a) der Ehegatte oder der eingetragene Le-
§ 19 Weitere Strafvorschriften benspartner,
§ 20 Bußgeldvorschriften b) die volljährigen Kinder,
Abschnitt 8 c) die Eltern oder, sofern der mögliche Organ-
Schlussvorschriften oder Gewebespender zur Todeszeit min-
derjährig war und die Sorge für seine Per-
§ 21 Zuständige Bundesoberbehörde son zu dieser Zeit nur einem Elternteil, ei-
§ 22 Verhältnis zu anderen Rechtsbereichen nem Vormund oder einem Pfleger zustand,
§ 23 Bundeswehr dieser Sorgeinhaber,
§ 24 Änderung des Strafgesetzbuches
d) die volljährigen Geschwister,
§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“. e) die Großeltern;
3. Die Überschrift des Abschnitts 1 wird wie folgt 6. ist Entnahme die Gewinnung von Organen
gefasst: oder Geweben;
„Abschnitt 1 7. ist Übertragung die Verwendung von Organen
oder Geweben in oder an einem menschli-
Allgemeine Vorschriften“.
chen Empfänger sowie die Anwendung beim
4. § 1 wird wie folgt gefasst: Menschen außerhalb des Körpers;
„§ 1 8. ist Gewebeeinrichtung eine Einrichtung, die
Anwendungsbereich Gewebe zum Zwecke der Übertragung ent-
(1) Dieses Gesetz gilt für die Spende und die nimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder ver-
Entnahme von menschlichen Organen oder Ge- arbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt,
weben zum Zwecke der Übertragung sowie für aufbewahrt oder an andere abgibt;
die Übertragung der Organe oder der Gewebe 9. ist Einrichtung der medizinischen Versorgung
einschließlich der Vorbereitung dieser Maßnah- ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung
men. Es gilt ferner für das Verbot des Handels mit unmittelbarer Patientenbetreuung, die
mit menschlichen Organen oder Geweben. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Leitung steht und in der ärztliche medizini-
sche Leistungen erbracht werden;
1. Gewebe, die innerhalb ein und desselben chi-
rurgischen Eingriffs einer Person entnommen 10. ist schwerwiegender Zwischenfall jedes uner-
werden, um auf diese rückübertragen zu wer- wünschte Ereignis im Zusammenhang mit der
den, Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung, Be-
oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbewah-
2. Blut und Blutbestandteile.“
rung oder Abgabe von Geweben, das die
5. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: Übertragung einer ansteckenden Krankheit,
„§ 1a den Tod oder einen lebensbedrohenden Zu-
Begriffsbestimmungen stand, eine Behinderung oder einen Fähig-
keitsverlust von Patienten zur Folge haben
Im Sinne dieses Gesetzes könnte oder einen Krankenhausaufenthalt er-
1. sind Organe, mit Ausnahme der Haut, alle aus forderlich machen oder verlängern könnte
verschiedenen Geweben bestehenden Teile oder zu einer Erkrankung führen oder diese
des menschlichen Körpers, die in Bezug auf verlängern könnte; als schwerwiegender Zwi-
Struktur, Blutgefäßversorgung und Fähigkeit schenfall gilt auch jede fehlerhafte Identifizie-
zum Vollzug physiologischer Funktionen eine rung oder Verwechslung von Keimzellen oder
funktionale Einheit bilden, einschließlich der Embryonen im Rahmen von Maßnahmen einer
Organteile und einzelnen Gewebe oder Zellen medizinisch unterstützten Befruchtung;
1576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
11. ist schwerwiegende unerwünschte Reaktion bbb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils
eine unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich das Wort „Organspenderegister“
einer übertragbaren Krankheit, beim Spender durch das Wort „Register“ ersetzt.
oder Empfänger im Zusammenhang mit der ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Code-
Entnahme oder der Übertragung von Gewe- nummern“ durch die Wörter „Benut-
ben, die tödlich oder lebensbedrohend ver- zerkennungen und Passwörter“ er-
läuft, eine Behinderung oder einen Fähigkeits- setzt.
verlust zur Folge hat oder einen Krankenhaus-
aufenthalt erforderlich macht oder verlängert ddd) In Nummer 6 wird das Wort „Organ-
oder zu einer Erkrankung führt oder diese ver- spenderegisters“ durch das Wort
längert.“ „Registers“ ersetzt.
6. § 2 wird wie folgt geändert: e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden das Wort „Organspende-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
register“ durch das Wort „Register“ und
„§ 2 das Wort „Organspenders“ durch die Wör-
Aufklärung der Bevölkerung, ter „Organ- oder Gewebespenders“ ersetzt
Erklärung zur Organ- und Gewebespende, sowie nach dem Wort „Organe“ die Wörter
Organ- und Gewebespenderegister, „oder Gewebe“ eingefügt.
Organ- und Gewebespendeausweise“. bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden das Wort „Organspende“
cc) In Satz 3 werden jeweils das Wort „Organ-
durch die Wörter „Organ- und Gewebe-
entnahme“ durch die Wörter „Organ- oder
spende“, das Wort „Organentnahme“
Gewebeentnahme“ ersetzt und nach dem
durch die Wörter „Organ- und Gewebeent-
Wort „vornehmen“ die Wörter „oder unter
nahme“ und das Wort „Organübertragung“
dessen Verantwortung die Gewebeent-
durch die Wörter „Organ- und Gewebe-
nahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vorgenom-
übertragung einschließlich einer möglichen
men werden“ eingefügt.
medizinischen Anwendung von aus Gewe-
ben hergestellten Arzneimitteln“ ersetzt. f) In Absatz 5 werden die Wörter „Das Bundes-
ministerium für Gesundheit“ durch die Wörter
bb) In Satz 2 werden das Wort „Organspende“ „Die Bundesregierung“ und die Wörter „einen
durch die Wörter „Organ- und Gewebe- Organspendeausweis“ durch die Wörter „den
spende“ und das Wort „Organspendeaus- Organ- und Gewebespendeausweis“ ersetzt.
weise“ durch die Wörter „Organ- und Ge-
webespendeausweise“ ersetzt. 7. Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt
gefasst:
cc) In Satz 3 wird das Wort „Organspende“
durch die Wörter „Organ- und Gewebe- „Abschnitt 2
spende“ ersetzt. Entnahme von Organen
und Geweben bei toten Spendern“.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
8. § 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils das Wort „Organ-
spende“ durch die Wörter „Organ- und Ge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
webespende“ und das Wort „Organent- „§ 3
nahme“ durch die Wörter „Organ- und Ge-
Entnahme mit
webeentnahme“ ersetzt.
Einwilligung des Spenders“.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Organe“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
die Wörter „oder Gewebe“ eingefügt.
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dem Wort „Organen“ die Wörter „oder Ge-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Soziale weben“ eingefügt und nach der Angabe
Sicherung“ gestrichen, das Wort „Organ- „§ 4“ die Angabe „oder § 4a“ eingefügt.
spende“ wird durch die Wörter „Organ- bb) In Nummer 1 wird das Wort „Organspen-
oder Gewebespende“ und das Wort „Or- der“ durch die Wörter „Organ- oder Gewe-
ganspenderegister“ wird durch die Wörter bespender“ ersetzt.
„Organ- und Gewebespenderegister“ er-
setzt. cc) In Nummer 2 wird das Wort „Organspen-
ders“ durch die Wörter „Organ- oder Ge-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Organentnahme“ webespenders“ ersetzt.
durch die Wörter „Organ- oder Gewebe-
dd) Folgender Satz wird angefügt:
entnahme“ ersetzt.
„Abweichend von Satz 1 Nr. 3 darf die Ent-
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
nahme von Geweben auch durch andere
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Organ- dafür qualifizierte Personen unter der Ver-
spende“ durch die Wörter „Organ- antwortung und nach fachlicher Weisung
oder Gewebespende“ ersetzt. eines Arztes vorgenommen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1577
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sowie die Wörter „die Vereinbarung bedarf
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach der Schriftform.“ angefügt.
dem Wort „Organen“ die Wörter „oder Ge- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
weben“ eingefügt. aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Organent- bb) Im neuen Satz 1 wird das Wort „Organ-
nahme“ durch die Wörter „Organ- oder Ge- spenders“ durch die Wörter „Organ- oder
webeentnahme“ ersetzt. Gewebespenders“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort „Organspen- cc) Im neuen Satz 2 wird vor dem Wort „Ange-
der“ durch die Wörter „Organ- oder Gewe- hörigen“ das Wort „nächsten“ eingefügt.
bespender“ ersetzt.
dd) Im neuen Satz 3 wird vor dem Wort „Ange-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: hörigen“ das Wort „nächsten“ eingefügt.
aa) In Satz 1 werden das Wort „Organspen- ee) Im neuen Satz 4 werden vor dem Wort „An-
ders“ durch die Wörter „Organ- oder Ge- gehöriger“ das Wort „nächster“ eingefügt
webespenders“ und das Wort „Organent- und die Wörter „nächsterreichbaren nach-
nahme“ durch die Wörter „Organ- oder Ge- rangigen Angehörigen“ durch die Wörter
webeentnahme“ ersetzt. „zuerst erreichbaren nächsten Angehöri-
gen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er hat“ durch
die Wörter „Die entnehmende Person hat“ ff) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Organ-
sowie das Wort „Organentnahme“ durch spender“ durch die Wörter „Organ- oder
die Wörter „Organ- oder Gewebeent- Gewebespender“ ersetzt.“
nahme“ ersetzt. d) In Absatz 3 werden das Wort „Organspender“
9. § 4 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „Organ- oder Gewebespen-
der“ und das Wort „Organentnahme“ durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: die Wörter „Organ- oder Gewebeentnahme“
„§ 4 ersetzt.
Entnahme mit e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Zustimmung anderer Personen“. „(4) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Beteiligung der nächsten Angehörigen so-
wie der Personen nach Absatz 2 Satz 5 und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organent-
Absatz 3 aufzuzeichnen. Die nächsten Ange-
nahme vornehmen“ durch die Wörter „Or-
hörigen sowie die Personen nach Absatz 2
gan- oder Gewebeentnahme vornehmen
Satz 5 und Absatz 3 haben das Recht auf Ein-
oder unter dessen Verantwortung die Ge-
sichtnahme.“
webeentnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 2 vor-
genommen werden“, das Wort „Organ- 10. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
spenders“ wird durch die Wörter „Organ- „§ 4a
oder Gewebespenders“ und das Wort „Or-
Entnahme bei
ganspende“ wird durch die Wörter „Organ-
toten Embryonen und Föten
oder Gewebespende“ ersetzt.
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben
bb) In Satz 2 werden die Angabe „§ 3 Abs. 1 bei einem toten Embryo oder Fötus ist nur zuläs-
Nr. 2 und 3 und Abs. 2“ durch die Angabe sig, wenn
„§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und
Abs. 2 Nr. 2“ und das Wort „Organent- 1. der Tod des Embryos oder Fötus nach Regeln,
nahme“ durch die Wörter „Organ- oder Ge- die dem Stand der Erkenntnisse der medizi-
webeentnahme“ ersetzt sowie jeweils vor nischen Wissenschaft entsprechen, festge-
dem Wort „Angehörigen“ das Wort „nächs- stellt ist,
ten“ eingefügt. 2. die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: schwanger war, durch einen Arzt über eine in
Frage kommende Organ- oder Gewebeent-
„Kommt eine Entnahme mehrerer Organe nahme aufgeklärt worden ist und in die Ent-
oder Gewebe in Betracht, soll die Einho- nahme der Organe oder Gewebe schriftlich
lung der Zustimmung zusammen erfolgen.“ eingewilligt hat und
dd) Im neuen Satz 4 wird vor dem Wort „Ange- 3. der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen
hörige“ das Wort „nächste“ eingefügt und wird.
es wird das Wort „Organspenders“ durch
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 gilt § 3 Abs. 1
die Wörter „Organ- oder Gewebespenders“
Satz 2 entsprechend. Die Aufklärung und die Ein-
ersetzt.
holung der Einwilligung dürfen erst nach Feststel-
ee) Im neuen Satz 5 wird vor dem Wort „Ange- lung des Todes erfolgen.
hörigen“ das Wort „nächsten“ eingefügt. (2) Der Arzt hat Ablauf, Inhalt und Ergebnis der
ff) Im neuen Satz 6 werden vor dem Wort „An- Aufklärung und der Einwilligung nach Absatz 1
gehörige“ das Wort „nächste“ eingefügt Satz 1 Nr. 2 aufzuzeichnen. Die entnehmende Per-
und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt son hat Ablauf und Umfang der Organ- oder Ge-
1578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
webeentnahme aufzuzeichnen. Die Frau, die mit 13. § 7 wird wie folgt gefasst:
dem Embryo oder Fötus schwanger war, hat das „§ 7
Recht auf Einsichtnahme. Sie kann eine Person
ihres Vertrauens hinzuziehen. Die Einwilligung Datenerhebung
kann schriftlich oder mündlich widerrufen werden. und -verwendung; Auskunftspflicht
(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt die Frau, (1) Die Erhebung und Verwendung personen-
die mit dem Embryo oder Fötus schwanger war, bezogener Daten eines möglichen Organ- oder
nur für die Zwecke der Dokumentation, der Rück- Gewebespenders, eines nächsten Angehörigen
verfolgung und des Datenschutzes als Spende- oder einer Person nach § 4 Abs. 2 Satz 5 oder
rin.“ Abs. 3 und die Übermittlung dieser Daten an die
nach Absatz 3 Satz 1 auskunftsberechtigten Per-
11. § 5 wird wie folgt geändert: sonen ist zulässig, soweit dies zur Klärung, ob
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eine Organ- oder Gewebeentnahme nach § 3
aa) In Satz 1 werden das Wort „Organspender“ Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2
durch die Wörter „Organ- oder Gewebe- Satz 2 zulässig ist und ob ihr medizinische
spender“ ersetzt sowie nach der Angabe Gründe entgegenstehen, sowie zur Unterrichtung
„Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. des nächsten Angehörigen nach § 3 Abs. 3 Satz 1
erforderlich ist.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Abs. 1“
(2) Zur unverzüglichen Auskunft über die nach
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
Absatz 1 erforderlichen Daten sind verpflichtet:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. Ärzte, die den möglichen Organ- oder Gewe-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organe des bespender wegen einer dem Tode vorausge-
Organspenders“ durch die Wörter „Organe gangenen Erkrankung behandelt hatten,
oder Gewebe des Spenders“ ersetzt.
2. Ärzte, die über den möglichen Organ- oder Ge-
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „Untersu- webespender eine Auskunft aus dem Organ-
chungsbefunde“ das Wort „unverzüglich“ und Gewebespenderegister nach § 2 Abs. 4 er-
eingefügt. halten haben,
cc) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 6“ durch 3. die Einrichtung der medizinischen Versorgung,
die Angabe „Satz 5“ ersetzt. in der der Tod des möglichen Organ- oder Ge-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: webespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
festgestellt worden ist,
„(3) Die Feststellung nach § 4a Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 ist durch einen Arzt zu treffen, der weder 4. Ärzte, die bei dem möglichen Organ- oder Ge-
an der Entnahme noch an der Übertragung der webespender die Leichenschau vorgenommen
Organe oder Gewebe des Embryos oder Fötus haben,
beteiligt sein darf. Er darf auch nicht Weisun- 5. die Behörden, in deren Gewahrsam oder Mit-
gen eines Arztes unterstehen, der an diesen gewahrsam sich der Leichnam des möglichen
Maßnahmen beteiligt ist. Die Untersuchungser- Organ- oder Gewebespenders befindet oder
gebnisse und der Zeitpunkt ihrer Feststellung befunden hat, und
sind von den Ärzten unter Angabe der zu-
6. die von der Koordinierungsstelle (§ 11) oder ei-
grunde liegenden Untersuchungsbefunde un-
ner gewebeentnehmenden Gewebeeinrichtung
verzüglich jeweils in einer gesonderten Nieder-
beauftragte Person, soweit sie Auskunft über
schrift aufzuzeichnen und zu unterschreiben.
nach Absatz 1 erforderliche Daten erhalten hat.
Der Frau, die mit dem Embryo oder Fötus
schwanger war, ist Gelegenheit zur Einsicht- Die Pflicht zur unverzüglichen Auskunft besteht
nahme zu geben. Sie kann eine Person ihres erst, nachdem der Tod des möglichen Organ-
Vertrauens hinzuziehen.“ oder Gewebespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 festgestellt ist.
12. § 6 wird wie folgt geändert:
(3) Ein Recht auf Auskunft über die nach Ab-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: satz 1 erforderlichen Daten haben
„§ 6 1. Ärzte, die die Entnahme von Organen nach § 3
Achtung der Würde oder § 4 beabsichtigen und in einem Kranken-
des Organ- und Gewebespenders“. haus tätig sind, das nach § 108 des Fünften
b) In Absatz 1 werden das Wort „Organent- Buches Sozialgesetzbuch oder nach anderen
nahme“ durch die Wörter „Organ- oder Gewe- gesetzlichen Bestimmungen für die Übertra-
beentnahme bei verstorbenen Personen“ und gung solcher Organe zugelassen ist oder mit
das Wort „Organspenders“ durch die Wörter einem solchen Krankenhaus zum Zwecke der
„Organ- oder Gewebespenders“ ersetzt. Entnahme solcher Organe zusammenarbeitet,
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Organspen- 2. Ärzte, die die Entnahme von Geweben nach
ders“ durch die Wörter „Organ- oder Gewebe- § 3 oder § 4 beabsichtigen oder unter deren
spenders“ ersetzt. Verantwortung Gewebe nach § 3 Abs. 1 Satz 2
entnommen werden sollen und in einer Ein-
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt: richtung der medizinischen Versorgung tätig
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entspre- sind, die solche Gewebe entnimmt oder mit ei-
chend für tote Embryonen und Föten.“ ner solchen Einrichtung zum Zwecke der Ent-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1579
nahme solcher Gewebe zusammenarbeitet, 4. die ärztliche Schweigepflicht,
und 5. die zu erwartende Erfolgsaussicht der
3. die von der Koordinierungsstelle beauftragte Organ- oder Gewebeübertragung und
Person. sonstige Umstände, denen er erkennbar
Die Auskunft soll für alle Organe oder Gewebe, eine Bedeutung für die Spende bei-
deren Entnahme beabsichtigt ist, zusammen ein- misst, sowie über
geholt werden. Sie darf erst eingeholt werden, 6. die Erhebung und Verwendung perso-
nachdem der Tod des möglichen Organ- oder Ge- nenbezogener Daten.
webespenders nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 fest-
Der Spender ist darüber zu informieren,
gestellt ist.“
dass seine Einwilligung Voraussetzung für
14. Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge- die Organ- oder Gewebeentnahme ist.“
fasst:
bb) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Organ-
„Abschnitt 3 spenders“ durch das Wort „Spenders“ er-
Entnahme von Organen setzt.
und Geweben bei lebenden Spendern“. cc) Folgender Satz wird angefügt:
15. § 8 wird wie folgt geändert:
„Satz 3 gilt nicht im Fall der beabsichtigten
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Entnahme von Knochenmark.“
„§ 8 d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Entnahme von aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Organen und Geweben“.
„Bei einem Lebenden darf die Entnahme
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von Organen erst durchgeführt werden,
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nachdem sich der Spender und der Emp-
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die fänger, die Entnahme von Geweben erst,
Wörter „einer lebenden Person ist“ nachdem sich der Spender zur Teilnahme
durch die Wörter „oder Geweben an einer ärztlich empfohlenen Nachbetreu-
zum Zwecke der Übertragung auf an- ung bereit erklärt hat.“
dere ist bei einer lebenden Person, bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Voraus-
soweit in § 8a nichts Abweichendes setzung“ die Wörter „für die Entnahme von
bestimmt ist,“ ersetzt. Organen bei einem Lebenden“ eingefügt.
bbb) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach 16. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a bis 8c ein-
der Angabe „Satz 1“ die Angabe gefügt:
„und 2“ eingefügt.
„§ 8a
ccc) In Nummer 2 werden nach dem Wort
„Organs“ die Wörter „oder Gewebes“ Entnahme von
eingefügt. Knochenmark bei minderjährigen Personen
ddd) In Nummer 3 werden vor dem Wort Die Entnahme von Knochenmark bei einer min-
„ein“ die Wörter „im Fall der Organ- derjährigen Person zum Zwecke der Übertragung
entnahme“ eingefügt. ist abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a und b sowie Nr. 2 mit folgender Maßgabe
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von Organen, zulässig:
die sich nicht wieder bilden können,“ durch
die Wörter „einer Niere, des Teils einer Le- 1. Die Verwendung des Knochenmarks ist für Ver-
ber oder anderer nicht regenerierungsfähi- wandte ersten Grades oder Geschwister der
ger Organe“ ersetzt und vor dem Wort „Le- minderjährigen Person vorgesehen.
benspartner“ das Wort „eingetragene“ ein- 2. Die Übertragung des Knochenmarks auf den
gefügt. vorgesehenen Empfänger ist nach ärztlicher
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Beurteilung geeignet, bei ihm eine lebensbe-
drohende Krankheit zu heilen.
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Spender ist durch einen Arzt in ver- 3. Ein geeigneter Spender nach § 8 Abs. 1 Satz 1
ständlicher Form aufzuklären über Nr. 1 steht im Zeitpunkt der Entnahme des
Knochenmarks nicht zur Verfügung.
1. den Zweck und die Art des Eingriffs,
4. Der gesetzliche Vertreter ist entsprechend § 8
2. die Untersuchungen sowie das Recht, Abs. 2 aufgeklärt worden und hat in die Ent-
über die Ergebnisse der Untersuchun- nahme und die Verwendung des Knochen-
gen unterrichtet zu werden, marks eingewilligt. § 1627 des Bürgerlichen
3. die Maßnahmen, die dem Schutz des Gesetzbuchs ist anzuwenden. Die minderjäh-
Spenders dienen, sowie den Umfang rige Person ist durch einen Arzt entsprechend
und mögliche, auch mittelbare Folgen § 8 Abs. 2 aufzuklären, soweit dies im Hinblick
und Spätfolgen der beabsichtigten Or- auf ihr Alter und ihre geistige Reife möglich ist.
gan- oder Gewebeentnahme für seine Lehnt die minderjährige Person die beabsich-
Gesundheit, tigte Entnahme oder Verwendung ab oder
1580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
bringt sie dies in sonstiger Weise zum Aus- ter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufge-
druck, so ist dies zu beachten. klärt worden ist und in die Entnahme und die
5. Ist die minderjährige Person in der Lage, We- Rückübertragung des Organs oder Gewebes ein-
sen, Bedeutung und Tragweite der Entnahme gewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 und 3 so-
zu erkennen und ihren Willen hiernach auszu- wie § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind
richten, so ist auch ihre Einwilligung erforder- anzuwenden.
lich. (3) Die Entnahme von Organen oder Geweben
Soll das Knochenmark der minderjährigen Person zum Zwecke der Rückübertragung bei einem le-
für Verwandte ersten Grades verwendet werden, benden Embryo oder Fötus ist unter den Voraus-
hat der gesetzliche Vertreter dies dem Familienge- setzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zuläs-
richt unverzüglich anzuzeigen, um eine Entschei- sig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fö-
dung nach § 1629 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit tus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1
§ 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herbeizu- und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme
führen. und die Rückübertragung des Organs oder Gewe-
bes eingewilligt hat. Ist diese Frau nicht in der
§ 8b Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vor-
gesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Wil-
Entnahme von Organen
len hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entspre-
und Geweben in besonderen Fällen
chend.
(1) Sind Organe oder Gewebe bei einer leben-
(4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und
den Person im Rahmen einer medizinischen Be-
der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entspre-
handlung dieser Person entnommen worden, ist
chend.
ihre Übertragung nur zulässig, wenn die Person
einwilligungsfähig und entsprechend § 8 Abs. 2 (5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8
Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in diese Abs. 2 Satz 6 entsprechend.“
Übertragung der Organe oder Gewebe eingewil- 17. Dem Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 3a vor-
ligt hat. Für die Aufzeichnung der Aufklärung und angestellt:
der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entspre-
„Abschnitt 3a
chend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Gewin- Gewebeeinrichtungen,
nung von menschlichen Samenzellen, die für eine Untersuchungslabore, Register
medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt
sind. § 8d
(3) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Besondere Pflichten
Abs. 2 Satz 6 entsprechend. der Gewebeeinrichtungen
(1) Eine Gewebeeinrichtung, die Gewebe ent-
§ 8c nimmt oder untersucht, darf unbeschadet der Vor-
Entnahme von Organen schriften des Arzneimittelrechts nur betrieben
und Geweben zur Rückübertragung werden, wenn sie einen Arzt bestellt hat, der die
erforderliche Sachkunde nach dem Stand der me-
(1) Die Entnahme von Organen oder Geweben
dizinischen Wissenschaft besitzt. Die Gewebeein-
zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer
richtung ist verpflichtet,
lebenden Person nur zulässig, wenn
1. die Anforderungen an die Entnahme von Ge-
1. die Person
weben nach dem Stand der medizinischen
a) einwilligungsfähig ist, Wissenschaft und Technik einzuhalten, insbe-
b) entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 auf- sondere an die Spenderidentifikation, das Ent-
geklärt worden ist und in die Entnahme und nahmeverfahren und die Spenderdokumenta-
die Rückübertragung des Organs oder Ge- tion,
webes eingewilligt hat, 2. sicherzustellen, dass nur Gewebe von Spen-
2. die Entnahme und die Rückübertragung des dern entnommen werden, bei denen eine ärzt-
Organs oder Gewebes im Rahmen einer medi- liche Beurteilung nach dem Stand der medizi-
zinischen Behandlung erfolgen und nach dem nischen Wissenschaft und Technik ergeben
allgemein anerkannten Stand der medizi- hat, dass der Spender dafür medizinisch ge-
nischen Wissenschaft für diese Behandlung er- eignet ist,
forderlich sind und 3. sicherzustellen, dass die für Gewebespender
3. die Entnahme und die Rückübertragung durch nach dem Stand der medizinischen Wissen-
einen Arzt vorgenommen werden. schaft und Technik erforderlichen Laborunter-
(2) Die Entnahme von Organen oder Geweben suchungen in einem Untersuchungslabor nach
zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Per- § 8e durchgeführt werden,
son, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung 4. sicherzustellen, dass die Gewebe für die Auf-
und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu er- bereitung, Be- oder Verarbeitung, Konservie-
kennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist rung oder Aufbewahrung nur freigegeben wer-
abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn den, wenn die ärztliche Beurteilung nach Num-
der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtig- mer 2 und die Laboruntersuchungen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1581
Nummer 3 ergeben haben, dass die Gewebe nommen werden, für das eine Erlaubnis nach den
für diese Zwecke geeignet sind, Vorschriften des Arzneimittelgesetzes erteilt wor-
5. vor und nach einer Gewebeentnahme bei le- den ist. Das Untersuchungslabor ist verpflichtet,
benden Spendern Maßnahmen für eine erfor- eine Qualitätssicherung für die nach § 8d Abs. 1
derliche medizinische Versorgung der Spender Satz 2 Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersu-
sicherzustellen und chungen sicherzustellen.
6. eine Qualitätssicherung für die Maßnahmen § 8f
nach den Nummern 2 bis 5 sicherzustellen.
Register über Gewebeeinrichtungen
Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung nach
§ 16a. (1) Das Deutsche Institut für Medizinische Do-
kumentation und Information führt ein öffentlich
(2) Eine Gewebeeinrichtung hat unbeschadet
zugängliches Register über die im Geltungsbe-
ärztlicher Dokumentationspflichten jede Gewebe-
reich dieses Gesetzes tätigen Gewebeeinrichtun-
entnahme und -abgabe und die damit verbunde-
gen und stellt seinen laufenden Betrieb sicher.
nen Maßnahmen sowie die Angaben über Pro-
Das Register enthält Angaben zu den Gewebeein-
dukte und Materialien, die mit den entnommenen
richtungen und ihrer Erreichbarkeit sowie zu den
oder abgegebenen Geweben in Berührung kom-
Tätigkeiten, für die jeweils die Herstellungserlaub-
men, für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke,
nis, die Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung,
für Zwecke der Rückverfolgung, für Zwecke einer
Konservierung, Lagerung oder das Inverkehrbrin-
medizinischen Versorgung des Spenders und für
gen oder die Einfuhrerlaubnis nach den Vorschrif-
Zwecke der Risikoerfassung und Überwachung
ten des Arzneimittelgesetzes erteilt worden ist.
nach den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes
Die zuständigen Behörden der Länder übermitteln
oder anderen Rechtsvorschriften nach Maßgabe
dem Deutschen Institut für Medizinische Doku-
einer Rechtsverordnung nach § 16a zu dokumen-
mentation und Information die Angaben nach
tieren.
Satz 2. Das Deutsche Institut für Medizinische
(3) Jede Gewebeeinrichtung führt eine Doku- Dokumentation und Information kann für die Be-
mentation über ihre Tätigkeit einschließlich der nutzung des Registers Entgelte verlangen. Der
Angaben zu Art und Menge der entnommenen, Entgeltkatalog bedarf der Zustimmung des Bun-
untersuchten, aufbereiteten, be- oder verarbeite- desministeriums für Gesundheit im Benehmen mit
ten, konservierten, aufbewahrten, abgegebenen dem Bundesministerium der Finanzen. Von der
oder anderweitig verwendeten, eingeführten und Zahlung von Entgelten sind die zuständigen Be-
ausgeführten Gewebe sowie des Ursprungs- und hörden der Länder und die Europäische Kommis-
des Bestimmungsortes der Gewebe und macht sion befreit.
eine Darstellung ihrer Tätigkeit öffentlich zugäng-
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit
lich. Sie übermittelt der zuständigen Bundesober-
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
behörde jährlich einen Bericht mit den Angaben
des Bundesrates die in das Register aufzuneh-
zu Art und Menge der entnommenen, aufbereite-
menden Angaben nach Absatz 1 Satz 2 im Einzel-
ten, be- oder verarbeiteten, aufbewahrten, abge-
nen bestimmen sowie Näheres zu ihrer Übermitt-
gebenen oder anderweitig verwendeten, einge-
lung durch die zuständigen Behörden der Länder
führten und ausgeführten Gewebe. Der Bericht er-
und der Benutzung des Registers regeln. In der
folgt auf einem Formblatt, das die Bundesoberbe-
Rechtsverordnung kann auch eine Übermittlung
hörde herausgegeben und im Bundesanzeiger
der Angaben an Einrichtungen und Behörden in-
bekannt gemacht hat. Das Formblatt kann auch
nerhalb und außerhalb des Geltungsbereichs die-
elektronisch zur Verfügung gestellt und genutzt
ses Gesetzes vorgesehen werden.“
werden. Der Bericht ist nach Ablauf des Kalender-
jahres, spätestens bis zum 1. März des folgenden 18. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt
Jahres zu übermitteln. Die zuständige Bundes- gefasst:
oberbehörde stellt die von den Gewebeeinrich- „Abschnitt 4
tungen übermittelten Angaben anonymisiert in ei-
Vermittlung und Übertragung
nem Gesamtbericht zusammen und macht diesen
bestimmter Organe, Transplantationszentren,
öffentlich bekannt. Ist der Bericht einer Gewebe-
Zusammenarbeit bei der
einrichtung unvollständig oder liegt er bis zum
Entnahme von Organen und Geweben“.
Ablauf der Frist nach Satz 5 nicht vor, unterrichtet
die zuständige Bundesoberbehörde die für die 19. § 9 wird wie folgt geändert:
Überwachung zuständige Behörde. Die Gewebe- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
einrichtungen übersenden der zuständigen Be-
hörde mindestens alle zwei Jahre oder auf Anfor- „§ 9
derung eine Liste der belieferten Einrichtungen Zulässigkeit der
der medizinischen Versorgung. Organübertragung, Vorrang der Organspende“.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2
§ 8e wird wie folgt gefasst:
Untersuchungslabore „Die Übertragung vermittlungspflichtiger Or-
Die für Gewebespender nach § 8d Abs. 1 Satz 2 gane ist nur zulässig, wenn die Organe durch
Nr. 3 vorgeschriebenen Laboruntersuchungen die Vermittlungsstelle unter Beachtung der Re-
dürfen nur von einem Untersuchungslabor vorge- gelungen nach § 12 vermittelt worden sind.“
1582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „Abschnitt 5
„(2) Die mögliche Entnahme und Übertra- Meldungen, Dokumentation,
gung eines vermittlungspflichtigen Organs hat Rückverfolgung, Datenschutz, Fristen“.
Vorrang vor der Entnahme von Geweben; sie 24. § 13 wird wie folgt geändert:
darf nicht durch eine Gewebeentnahme beein-
trächtigt werden. Die Entnahme von Geweben a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bei einem möglichen Spender vermittlungs- „§ 13
pflichtiger Organe nach § 11 Abs. 4 Satz 2 ist Meldungen, Begleitpapiere
erst dann zulässig, wenn eine von der Koordi- vermittlungspflichtiger Organe“.
nierungsstelle beauftragte Person dokumen-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „verarbeiten
tiert hat, dass die Entnahme oder Übertragung
und nutzen“ durch das Wort „verwenden“ er-
von vermittlungspflichtigen Organen nicht
setzt.
möglich ist oder durch die Gewebeentnahme
nicht beeinträchtigt wird.“ 25. Nach § 13 werden folgende §§ 13a bis 13c einge-
fügt:
20. § 10 wird wie folgt geändert:
„§ 13a
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 9 Satz 1“
durch die Angabe „§ 9 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt. Dokumentation übertragener
Gewebe durch Einrichtungen
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der medizinischen Versorgung
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Transplanta-
Die Einrichtungen der medizinischen Versor-
tion“ durch das Wort „Organübertragung“
gung haben dafür zu sorgen, dass für Zwecke
ersetzt.
der Rückverfolgung oder für Zwecke der Risikoer-
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Organ- fassung nach den Vorschriften des Arzneimittel-
übertragung“ das Wort „unverzüglich“ ein- gesetzes oder anderen Rechtsvorschriften jedes
gefügt. übertragene Gewebe von dem behandelnden Arzt
c) Absatz 3 wird aufgehoben. oder unter dessen Verantwortung nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 16a dokumentiert
21. § 11 wird wie folgt geändert:
wird.
a) In der Überschrift wird das Wort „Organent-
nahme“ durch die Wörter „Entnahme von Or- § 13b
ganen und Geweben“ ersetzt.
Meldung schwerwiegender
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und So- Zwischenfälle und schwerwiegender
ziale Sicherung“ gestrichen. unerwünschter Reaktionen bei Geweben
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Einrichtungen der medizinischen Versor-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Koordi- gung haben
nierungsstelle“ die Wörter „zur Entnahme 1. jeden schwerwiegenden Zwischenfall, der auf
vermittlungspflichtiger Organe sowie zur die Entnahme, Untersuchung, Aufbereitung,
Entnahme von Geweben bei möglichen Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Aufbe-
Spendern vermittlungspflichtiger Organe“ wahrung oder Abgabe einschließlich des
eingefügt. Transports der verwendeten Gewebe zurück-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: geführt werden kann, und
„Kommen diese Patienten zugleich als Ge- 2. jede schwerwiegende unerwünschte Reaktion,
webespender in Betracht, ist dies gleich- die bei oder nach der Übertragung der Gewebe
zeitig mitzuteilen.“ beobachtet wurde und mit der Qualität und Si-
cherheit der Gewebe im Zusammenhang ste-
cc) Im neuen Satz 4 wird das Wort „Organent- hen kann,
nahme“ durch die Wörter „Organ- oder Ge-
webeentnahme“ ersetzt. unverzüglich nach deren Feststellung zu doku-
mentieren und der Gewebeeinrichtung, von der
dd) Im neuen Satz 5 werden nach den Wörtern sie das Gewebe erhalten haben, unverzüglich
„Organentnahme und -vermittlung“ die nach Satz 2 zu melden. Dabei haben sie alle An-
Wörter „oder der Gewebeentnahme“ ein- gaben, die für die Rückverfolgbarkeit und für die
gefügt. Qualitäts- und Sicherheitskontrolle erforderlich
d) Absatz 6 wird aufgehoben. sind, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
22. § 12 wird wie folgt geändert: nach § 16a mitzuteilen.
a) In Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter § 13c
„Verarbeitung und Nutzung“ durch das Wort
„Verwendung“ ersetzt. Rückverfolgungsverfahren bei Geweben
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und So- (1) Jede Gewebeeinrichtung legt ein Verfahren
ziale Sicherung“ gestrichen. fest, mit dem sie jedes Gewebe, das durch einen
schwerwiegenden Zwischenfall oder eine schwer-
c) Absatz 6 wird aufgehoben. wiegende unerwünschte Reaktion beeinträchtigt
23. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt sein könnte, unverzüglich aussondern, von der
gefasst: Abgabe ausschließen und die belieferten Einrich-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1583
tungen der medizinischen Versorgung unterrich- des auf Kenntnis der eigenen Abstammung. Im
ten kann. Falle der Knochenmarkspende darf abwei-
(2) Hat eine Gewebeeinrichtung oder eine Ein- chend von Absatz 2 die Identität des Gewebe-
richtung der medizinischen Versorgung den be- spenders und des Gewebeempfängers gegen-
gründeten Verdacht, dass Gewebe eine schwer- seitig oder den jeweiligen Verwandten bekannt
wiegende Krankheit auslösen kann, so hat sie gegeben werden, wenn der Gewebespender
der Ursache unverzüglich nachzugehen und das und der Gewebeempfänger oder ihre gesetzli-
Gewebe von dem Spender zu dem Empfänger chen Vertreter darin ausdrücklich eingewilligt
oder umgekehrt zurückzuverfolgen. Sie hat ferner haben.“
vorangegangene Gewebespenden des Spenders 27. § 15 wird wie folgt gefasst:
zu ermitteln, zu untersuchen und zu sperren, „§ 15
wenn sich der Verdacht bestätigt.“
Aufbewahrungs- und Löschungsfristen
26. § 14 wird wie folgt geändert:
(1) Die Aufzeichnungen über die Beteiligung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 4 Abs. 4, über die Aufklärung nach § 4a
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abs. 2, zur Feststellung der Untersuchungsergeb-
nisse nach § 5 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3,
„Ist die Koordinierungsstelle, die Vermitt-
zur Aufklärung nach § 8 Abs. 2 Satz 4, auch in
lungsstelle oder die Gewebeeinrichtung
Verbindung mit § 8a Satz 1 Nr. 4, § 8b Abs. 1
eine nichtöffentliche Stelle im Geltungsbe-
und 2, § 8c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Abs. 2
reich dieses Gesetzes, findet § 38 des
und 3 und zur gutachtlichen Stellungnahme nach
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maß-
§ 8 Abs. 3 Satz 2 sowie die Dokumentationen der
gabe Anwendung, dass die Aufsichtsbe-
Organentnahme, -vermittlung und -übertragung
hörde die Ausführung der Vorschriften über
sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die
den Datenschutz auch insoweit kontrolliert,
in diesen Aufzeichnungen und Dokumentationen
als deren Anwendungsbereich weiter ist,
enthaltenen personenbezogenen Daten sind spä-
als in § 38 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdaten-
testens bis zum Ablauf eines weiteren Jahres zu
schutzgesetzes vorausgesetzt.“
löschen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Verarbeitung dort genannten Daten zusammen mit den in Ab-
und Nutzung“ durch das Wort „Verwen- satz 2 genannten Angaben aufbewahrt werden;
dung“ und das Wort „Organspenderegis- diese Daten sind spätestens nach Ablauf von
ter“ durch die Wörter „Organ- und Gewe- 30 Jahren zu löschen oder zu anonymisieren.
bespenderegister“ ersetzt.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen zum
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Zwecke der Rückverfolgung die nach § 8d Abs. 2
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Organent- zu dokumentierenden Angaben mindestens
nahme, -vermittlung oder -übertragung“ 30 Jahre lang nach Ablauf des Verfalldatums des
durch die Wörter „Organ- oder Gewebe- Gewebes und die nach § 13a zu dokumentieren-
entnahme, der Organvermittlung oder den Daten mindestens 30 Jahre lang nach der
-übertragung oder der Gewebeabgabe Übertragung des Gewebes aufbewahrt werden
oder -übertragung“ und die Wörter „Organ- und unverzüglich verfügbar sein. Nach Ablauf
spender und der Organempfänger“ durch der Aufbewahrungsfrist sind die Angaben zu lö-
die Wörter „Spender und der Empfänger“ schen oder zu anonymisieren.“
ersetzt. 28. Vor § 16 wird folgende Überschrift eingefügt:
bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 4“ „Abschnitt 5a
die Angabe „oder § 4a“ eingefügt und das Richtlinien zum Stand
Wort „Organentnahme“ durch die Wörter der Erkenntnisse der medizinischen
„Organ- oder Gewebeentnahme“ ersetzt. Wissenschaft, Verordnungsermächtigung“.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „verarbeitet 29. § 16 wird wie folgt geändert:
oder genutzt“ durch das Wort „verwendet“
ersetzt. a1) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 16
dd) In Satz 4 werden die Wörter „verarbeitet
und genutzt“ durch das Wort „verwendet“ Richtlinien zum Stand
ersetzt. der Erkenntnisse der medizinischen
Wissenschaft bei Organen“.
ee) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen
haben technische und organisatorische aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 3
Maßnahmen zu treffen, damit die Daten Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen bb) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
oder Verändern geschützt sind und keine mer 1a eingefügt:
unbefugte Weitergabe erfolgt.“ „1a. die Regeln zur Feststellung des To-
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: des nach § 4a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,“.
„(3) Von diesen Vorschriften unberührt bleibt b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die
im Falle der Samenspende das Recht des Kin- Angabe „ , 1a“ eingefügt.
1584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
30. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: mutet, wenn die Richtlinien der Bundesärztekam-
„§ 16a mer nach Absatz 1 beachtet worden sind.“
Verordnungsermächtigung 31. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt
gefasst:
Das Bundesministerium für Gesundheit kann
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des „Abschnitt 6
Bundesrates nach Anhörung der Bundesärzte- Verbotsvorschriften“.
kammer und weiterer Sachverständiger die Anfor- 32. § 17 wird wie folgt geändert:
derungen an Qualität und Sicherheit der Ent-
nahme von Geweben und deren Übertragung re- a) In der Überschrift wird das Wort „Organhan-
geln, sofern dies zur Abwehr von Gefahren für die dels“ durch die Wörter „Organ- und Gewebe-
Gesundheit von Menschen oder zur Risikovor- handels“ ersetzt.
sorge erforderlich ist. In der Rechtsverordnung b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kann insbesondere das Nähere zu den Anforde- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orga-
rungen an nen“ die Wörter „oder Geweben“ und nach
1. die Entnahme und Übertragung von Geweben dem Wort „Heilbehandlung“ die Wörter „ei-
einschließlich ihrer Dokumentation und an den nes anderen“ eingefügt.
Schutz der dokumentierten Daten, bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. die ärztliche Beurteilung der medizinischen aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
Eignung als Gewebespender, „Organe“ die Wörter „oder Gewebe“
3. die Untersuchung der Gewebespender, eingefügt.
4. die Meldung von Qualitäts- und Sicherheits- bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
mängeln und schwerwiegenden unerwünsch- „2. Arzneimittel, die aus oder unter
ten Reaktionen durch Einrichtungen der medi- Verwendung von Organen oder
zinischen Versorgung und Geweben hergestellt sind und
5. die Aufklärung und die Einholung der Einwilli- den Vorschriften über die Zulas-
gung der Gewebespender oder der Zustim- sung nach § 21 des Arzneimittel-
mung zu einer Gewebeentnahme gesetzes, auch in Verbindung mit
geregelt werden. Das Bundesministerium für Ge- § 37 des Arzneimittelgesetzes,
sundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 oder der Registrierung nach § 38
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des oder § 39a des Arzneimittelge-
Bundesrates auf die zuständige Bundesoberbe- setzes unterliegen oder durch
hörde übertragen.“ Rechtsverordnung nach § 36
des Arzneimittelgesetzes von der
30a. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: Zulassung oder nach § 39 Abs. 3
„§ 16b des Arzneimittelgesetzes von der
Richtlinien zum Stand Registrierung freigestellt sind,
der Erkenntnisse der medizinischen oder Wirkstoffe im Sinne des § 4
Wissenschaft zur Entnahme von Abs. 19 des Arzneimittelgeset-
Geweben und deren Übertragung zes, die aus oder unter Verwen-
dung von Zellen hergestellt sind.“
(1) Die Bundesärztekammer kann ergänzend
zu den Vorschriften der Rechtsverordnung nach c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Organe“
§ 16a in Richtlinien den allgemein anerkannten die Wörter „oder Gewebe“ eingefügt.
Stand der Erkenntnisse der medizinischen Wis- 33. Die Überschrift des Abschnitts 7 wird wie folgt
senschaft im Einvernehmen mit der zuständigen gefasst:
Bundesoberbehörde zur Entnahme von Geweben „Abschnitt 7
und deren Übertragung feststellen, insbesondere
zu den Anforderungen an Straf- und Bußgeldvorschriften“.
1. die ärztliche Beurteilung der medizinischen 34. § 18 wird wie folgt geändert:
Eignung als Gewebespender, a) In der Überschrift wird das Wort „Organhandel“
2. die Untersuchung der Gewebespender und durch die Wörter „Organ- und Gewebehandel“
ersetzt.
3. die Entnahme, Übertragung und Anwendung
von menschlichen Geweben. b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Or-
gan“ die Wörter „oder Gewebe“ eingefügt.
Bei der Erarbeitung der Richtlinien ist die ange-
messene Beteiligung von Sachverständigen der c) In Absatz 4 werden das Wort „Organspendern“
betroffenen Fach- und Verkehrskreise einschließ- durch die Wörter „Organ- oder Gewebespen-
lich der zuständigen Behörden von Bund und dern“, das Wort „Organe“ durch die Wörter
Ländern sicherzustellen. Die Richtlinien werden „Organe oder Gewebe“ und das Wort „Organ-
von der zuständigen Bundesoberbehörde im Bun- empfängern“ durch die Wörter „Organ- oder
desanzeiger bekannt gemacht. Gewebeempfängern“ ersetzt.
(2) Die Einhaltung des Standes der Erkennt- 35. § 19 wird wie folgt geändert:
nisse der medizinischen Wissenschaft wird ver- a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1585
„(1) Wer 7. entgegen § 13b Satz 1 in Verbindung mit einer
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buch- Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 4 ei-
stabe a oder Buchstabe b oder Nr. 4 oder nen Qualitäts- oder Sicherheitsmangel oder
§ 8c Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion
auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2, oder nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht
§ 8c Abs. 3 Satz 1 ein Organ oder Gewebe vollständig dokumentiert oder eine Meldung
entnimmt, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 ein Organ ent-
nimmt oder 8. einer Rechtsverordnung nach § 16a Satz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
3. entgegen § 8b Abs. 1 Satz 1, auch in Ver- einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
bindung mit Abs. 2, ein Organ oder Gewebe delt, soweit die Rechtsverordnung für einen
zur Übertragung auf eine andere Person bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
verwendet oder menschliche Samenzellen schrift verweist.
gewinnt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
mit Geldstrafe bestraft.
werden.“
(2) Wer entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 4a Abs. 1 37. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt
Satz 1 ein Organ oder Gewebe entnimmt, wird gefasst:
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit „Abschnitt 8
Geldstrafe bestraft.
Schlussvorschriften“.
(3) Wer
38. Die §§ 21 bis 23 werden wie folgt gefasst:
1. entgegen § 2 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 3 eine
Auskunft erteilt oder weitergibt, „§ 21
2. entgegen § 13 Abs. 2 eine Angabe verwen- Zuständige Bundesoberbehörde
det oder Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne die-
3. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1, auch in Ver- ses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.
bindung mit Satz 2, oder Satz 3 personen-
bezogene Daten offenbart oder verwendet, § 22
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Verhältnis zu
mit Geldstrafe bestraft.“ anderen Rechtsbereichen
b) In Absatz 5 wird die Angabe „Absatzes 1“
Die Vorschriften des Embryonenschutzgeset-
durch die Angabe „Absatzes 2“ ersetzt.
zes und des Stammzellgesetzes bleiben unbe-
36. § 20 wird wie folgt gefasst: rührt.
„§ 20
§ 23
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Bundeswehr
oder fahrlässig Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
1. entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 Satz 3 der Verteidigung obliegt der Vollzug dieses Geset-
eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht zes bei der Überwachung den zuständigen Stellen
vollständig oder nicht rechtzeitig macht, und Sachverständigen der Bundeswehr.“
2. entgegen § 8d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 16a Artikel 2
Satz 2 Nr. 3 nicht sicherstellt, dass eine Labor- Änderung
untersuchung durchgeführt wird, des Arzneimittelgesetzes
3. entgegen § 8d Abs. 2 in Verbindung mit einer Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 eine machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394),
Gewebeentnahme, eine Gewebeabgabe, eine zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
damit verbundene Maßnahme oder eine dort 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird wie folgt geändert:
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. entgegen § 9 Abs. 1 ein Organ überträgt, a) Nach der Angabe zu § 20a werden folgende
Angaben eingefügt:
5. entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 4 die Organübertra-
gung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder „§ 20b Erlaubnis für die Gewinnung von Ge-
nicht rechtzeitig dokumentiert, webe und die Laboruntersuchungen
6. entgegen § 13a in Verbindung mit einer § 20c Erlaubnis für die Be- oder Verarbei-
Rechtsverordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 1 tung, Konservierung, Lagerung oder
nicht dafür sorgt, dass ein übertragenes Ge- das Inverkehrbringen von Gewebe
webe dokumentiert wird, oder Gewebezubereitungen“.
1586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
b) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende An- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
gabe eingefügt: „Satz 1 findet keine Anwendung auf Gewebe im
„§ 21a Genehmigung von Gewebezubereitun- Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantationsge-
gen“. setzes sowie auf Gewebezubereitungen, für
c) Nach der Angabe zu § 63b wird folgende An- die eine Erlaubnis nach § 20c erteilt wird.“
gabe eingefügt: b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort
„§ 63c Besondere Dokumentations- und Mel- „Blutzubereitungen“ ein Komma und das Wort
depflichten bei Blut- und Gewebe- „Gewebezubereitungen“ eingefügt.
zubereitungen“. 7. § 14 wird wie folgt geändert:
d) Nach der Angabe zu § 72a wird folgende An- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gabe eingefügt: aa) Nummer 5c wird wie folgt gefasst:
„§ 72b Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Ge- „5c. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 des Trans-
webe und bestimmte Gewebezuberei- fusionsgesetzes keine leitende ärztli-
tungen“. che Person bestellt worden ist oder
e) Folgende Angabe wird angefügt: diese Person nicht die erforderliche
„Vierzehnter Unterabschnitt Sachkunde nach dem Stand der me-
dizinischen Wissenschaft besitzt oder
§ 142 Übergangsvorschriften aus Anlass des
entgegen § 4 Satz 1 Nr. 3 des Trans-
Gewebegesetzes“.
fusionsgesetzes bei der Durchführung
2. § 2 Abs. 3 Nr. 8 wird wie folgt gefasst: der Spendeentnahme von einem Men-
„8. Organe im Sinne des § 1a Nr. 1 des Transplan- schen keine ärztliche Person vorhan-
tationsgesetzes, wenn sie zur Übertragung den ist,“.
auf menschliche Empfänger bestimmt sind.“ bb) In Nummer 6a werden nach dem Wort
3. § 4 wird wie folgt geändert: „Technik“ die Wörter „und bei der Gewin-
nung von Blut und Blutbestandteilen zu-
a) In Absatz 20 werden nach dem Wort „Verfah-
sätzlich nach den Vorschriften des Zweiten
ren“ die Wörter „der Biotechnologie“ eingefügt.
Abschnitts des Transfusionsgesetzes“ ein-
b) Es wird folgender Absatz 30 angefügt: gefügt.
„(30) Gewebezubereitungen sind Arzneimit- b) In Absatz 2b wird das Wort „Transplantate“
tel, die Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des durch das Wort „Gewebezubereitungen“ er-
Transplantationsgesetzes sind oder aus sol- setzt.
chen Geweben hergestellt worden sind.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Menschliche Samen- und Eizellen, einschließ-
lich imprägnierter Eizellen (Keimzellen), und aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Embryonen sind weder Arzneimittel noch Ge- „4. die Gewinnung oder Prüfung, ein-
webezubereitungen.“ schließlich der Laboruntersuchungen
4. § 4a wird wie folgt geändert: der Spenderproben, von zur Arzneimit-
telherstellung bestimmten Stoffen
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
menschlicher Herkunft, mit Ausnahme
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: von Gewebe, in anderen Betrieben oder
„2. die Gewinnung und das Inverkehrbrin- Einrichtungen,“.
gen von Keimzellen zur künstlichen bb) Der Halbsatz nach Nummer 4 wird wie folgt
Befruchtung bei Tieren,“. gefasst:
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „die keiner eigenen Erlaubnis bedürfen,
„4. Gewebe, die innerhalb eines Behand- durchgeführt werden, wenn bei diesen hier-
lungsvorgangs einer Person entnom- für geeignete Räume und Einrichtungen
men werden, um auf diese rücküber- vorhanden sind und gewährleistet ist, dass
tragen zu werden.“ die Herstellung und Prüfung nach dem
b) Satz 3 wird gestrichen. Stand von Wissenschaft und Technik er-
folgt und der Leiter der Herstellung und
5. Dem § 10 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt: der Leiter der Qualitätskontrolle ihre Verant-
„Bei Gewebezubereitungen müssen mindestens wortung wahrnehmen können.“
die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 8. § 15 wird wie folgt geändert:
ohne die Angabe der Stärke, Darreichungsform
und der Personengruppe, Nr. 3, 4, 6 und 9 sowie a) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach dem Wort
die Angabe „Biologische Gefahr“ im Falle festge- „Frischplasma“ das Komma gestrichen und die
stellter Infektiosität gemacht werden. Bei autolo- Wörter „sowie für Wirkstoffe und Blutbestand-
gen Gewebezubereitungen muss zusätzlich die teile zur Herstellung von Blutzubereitungen“
Angabe „Nur zur autologen Anwendung“ gemacht eingefügt.
und bei autologen und gerichteten Gewebezube- b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
reitungen zusätzlich ein Hinweis auf den Empfän- aa) In Satz 1 wird das Wort „Transplantaten“
ger gegeben werden.“ durch das Wort „Gewebezubereitungen“
6. § 13 wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1587
bb) In Satz 2 werden das Wort „kann“ durch cher Bindung mit einem Hersteller oder einem
das Wort „muss“ und die Wörter „für Trans- Be- oder Verarbeiter ausübt, der eine Erlaubnis
plantate eine mindestens dreijährige Tätig- nach § 13 oder § 20c für die Be- oder Verarbeitung
keit auf dem Gebiet der Gewebetransplan- von Gewebe oder Gewebezubereitungen besitzt.
tation“ durch die Wörter „für Gewebezube- In diesem Fall hat der Hersteller oder der Be- oder
reitungen eine mindestens zweijährige Tä- Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das La-
tigkeit auf dem Gebiet der Herstellung und bor der für diese jeweils örtlich zuständigen Be-
Prüfung solcher Arzneimittel in Betrieben hörde anzuzeigen und der Anzeige die Angaben
oder Einrichtungen, die einer Herstellungs- und Unterlagen nach Absatz 1 Satz 3 beizufügen.
erlaubnis nach diesem Gesetz bedürfen Nach Ablauf von einem Monat nach der Anzeige
oder eine Genehmigung nach dem Ge- nach Satz 2 hat der Hersteller oder der Be- oder
meinschaftsrecht besitzen“ ersetzt. Verarbeiter die Entnahmeeinrichtung oder das La-
9. In § 16 werden nach dem Wort „beauftragten“ die bor der für ihn zuständigen Behörde anzuzeigen,
Wörter „oder des anderen“ eingefügt. es sei denn, dass die für die Entnahmeeinrichtung
oder das Labor zuständige Behörde widerspro-
10. (weggefallen) chen hat. In Ausnahmefällen verlängert sich die
11. (weggefallen) Frist nach Satz 3 um weitere zwei Monate. Der
11a. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt: Hersteller oder der Be- oder Verarbeiter ist hiervon
vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in
„§ 20b Kenntnis zu setzen. Hat die zuständige Behörde
Erlaubnis für die Gewinnung widersprochen, sind die Fristen in Satz 3 und 4
von Gewebe und die Laboruntersuchungen gehemmt, bis der Grund für den Widerspruch be-
(1) Eine Einrichtung, die zur Verwendung bei hoben ist. Absatz 1 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend
Menschen bestimmte Gewebe im Sinne von § 1a mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis nach Ab-
Nr. 4 des Transplantationsgesetzes gewinnen satz 1 Satz 5 dem Hersteller oder dem Be- oder
(Entnahmeeinrichtung) oder die für die Gewinnung Verarbeiter erteilt wird.
erforderlichen Laboruntersuchungen durchführen (3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Be- nachträglich bekannt wird, dass einer der Versa-
hörde. Gewinnung im Sinne von Satz 1 ist die di- gungsgründe nach Absatz 1 Satz 3 bei der Ertei-
rekte oder extrakorporale Entnahme von Gewebe lung vorgelegen hat. Ist einer dieser Versagungs-
einschließlich aller Maßnahmen, die dazu be- gründe nachträglich eingetreten, so ist die Erlaub-
stimmt sind, das Gewebe in einem be- oder ver- nis zu widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann
arbeitungsfähigen Zustand zu erhalten, eindeutig auch das Ruhen der Erlaubnis angeordnet wer-
zu identifizieren und zu transportieren. Die Erlaub- den. Die zuständige Behörde kann die Gewinnung
nis darf nur versagt werden, wenn von Gewebe oder die Laboruntersuchungen vor-
1. eine angemessen ausgebildete Person mit der läufig untersagen, wenn die Entnahmeeinrichtung,
erforderlichen Berufserfahrung nicht vorhanden das Labor oder der Hersteller oder der Be- oder
ist, die, soweit es sich um eine Entnahmeein- Verarbeiter die für die Gewebegewinnung oder die
richtung handelt, zugleich die ärztliche Person Laboruntersuchungen zu führenden Nachweise
im Sinne von § 8d Abs. 1 Satz 1 des Transplan- nicht vorlegt.“
tationsgesetzes sein kann,
11b. Nach § 20b wird folgender § 20c eingefügt:
2. weiteres mitwirkendes Personal nicht ausrei-
chend qualifiziert ist, „§ 20c
3. angemessene Räume für die jeweilige Gewebe- Erlaubnis für die Be-
gewinnung oder für die Laboruntersuchungen oder Verarbeitung, Konservierung,
nicht vorhanden sind oder Lagerung oder das Inverkehrbringen
4. nicht gewährleistet wird, dass die Gewebege- von Gewebe oder Gewebezubereitungen
winnung oder die Laboruntersuchungen nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft (1) Eine Einrichtung, die Gewebe oder Gewe-
und Technik und nach den Vorschriften der Ab- bezubereitungen, die nicht mit industriellen Ver-
schnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsge- fahren be- oder verarbeitet werden und deren we-
setzes vorgenommen werden. sentliche Be- oder Verarbeitungsverfahren in der
Europäischen Union hinreichend bekannt sind,
Von einer Besichtigung im Sinne von § 64 Abs. 3 be- oder verarbeiten, konservieren, lagern oder in
Satz 2 kann die zuständige Behörde vor Erteilung den Verkehr bringen will, bedarf abweichend von
der Erlaubnis nach dieser Vorschrift absehen. Die § 13 Abs. 1 einer Erlaubnis der zuständigen Be-
Erlaubnis wird der Entnahmeeinrichtung von der hörde nach den folgenden Vorschriften. Dies gilt
zuständigen Behörde für eine bestimmte Betriebs- auch im Hinblick auf Gewebe oder Gewebezube-
stätte und für bestimmtes Gewebe und dem Labor reitungen, deren Be- oder Verarbeitungsverfahren
für eine bestimmte Betriebsstätte und für be- neu, aber mit einem bekannten Verfahren ver-
stimmte Tätigkeiten erteilt. Dabei kann die zustän- gleichbar sind. Die Entscheidung über die Ertei-
dige Behörde die zuständige Bundesoberbehörde lung der Erlaubnis trifft die zuständige Behörde
beteiligen. des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt oder
(2) Einer eigenen Erlaubnis nach Absatz 1 be- liegen soll, im Benehmen mit der zuständigen
darf nicht, wer diese Tätigkeiten unter vertragli- Bundesoberbehörde.
1588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(2) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn hergesehenen Wechsel der verantwortlichen Per-
1. eine Person mit der erforderlichen Sachkennt- son nach § 20c hat die Anzeige unverzüglich zu
nis und Erfahrung nach Absatz 3 (verantwort- erfolgen.
liche Person nach § 20c) nicht vorhanden ist, (7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
die dafür verantwortlich ist, dass die Gewebe- nachträglich bekannt wird, dass einer der Versa-
zubereitungen und Gewebe im Einklang mit gungsgründe nach Absatz 2 bei der Erteilung vor-
den geltenden Rechtsvorschriften be- oder ver- gelegen hat. Ist einer dieser Versagungsgründe
arbeitet, konserviert, gelagert oder in den Ver- nachträglich eingetreten, so ist die Erlaubnis zu
kehr gebracht werden, widerrufen; an Stelle des Widerrufs kann auch
2. weiteres mitwirkendes Personal nicht ausrei- das Ruhen der Erlaubnis angeordnet werden. Ab-
chend qualifiziert ist, satz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige
Behörde kann vorläufig anordnen, dass die Be-
3. geeignete Räume und Einrichtungen für die be-
oder Verarbeitung von Gewebe oder Gewebe-
absichtigten Tätigkeiten nicht vorhanden sind,
zubereitungen eingestellt wird, wenn der Be- oder
4. nicht gewährleistet ist, dass die Be- oder Ver- Verarbeiter die für die Be- oder Verarbeitung zu
arbeitung einschließlich der Kennzeichnung, führenden Nachweise nicht vorlegt. Wird die Be-
Konservierung und Lagerung sowie die Prü- oder Verarbeitung von Geweben oder Gewebe-
fung nach dem Stand von Wissenschaft und zubereitungen eingestellt, hat der Be- oder Verar-
Technik vorgenommen werden, oder beiter dafür zu sorgen, dass noch gelagerte Ge-
5. ein Qualitätsmanagementsystem nach den webezubereitungen und Gewebe weiter qualitäts-
Grundsätzen der Guten fachlichen Praxis nicht gesichert gelagert und auf andere Hersteller, Be-
eingerichtet worden ist oder nicht auf dem neu- oder Verarbeiter oder Vertreiber mit einer Erlaubnis
esten Stand gehalten wird. nach Absatz 1 oder § 13 Abs. 1 übertragen wer-
den. Das gilt auch für die Daten und Angaben über
(3) Der Nachweis der erforderlichen Sach- die Be- oder Verarbeitung, die für die Rückverfol-
kenntnis der verantwortlichen Person nach § 20c gung dieser Gewebezubereitungen und Gewebe
wird erbracht durch das Zeugnis über eine nach benötigt werden.“
abgeschlossenem Hochschulstudium der Human-
medizin, Biologie, Biochemie oder einem als 12. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1c wird folgende Nummer 1d
gleichwertig anerkannten Studium abgelegte Prü- eingefügt:
fung sowie eine mindestens zweijährige prakti-
sche Tätigkeit auf dem Gebiet der Be- oder Ver- „1d. Gewebezubereitungen sind, die der Pflicht
arbeitung von Geweben oder Gewebezubereitun- zur Genehmigung nach den Vorschriften
gen. des § 21a Abs. 1 unterliegen,“.
(4) Bei Beanstandungen der vorgelegten Unter- 12a. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
lagen ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,
„§ 21a
Mängeln innerhalb einer angemessenen Frist ab-
zuhelfen. Wird den Mängeln nicht abgeholfen, so Genehmigung
ist die Erteilung der Erlaubnis zu versagen. Die Er- von Gewebezubereitungen
laubnis wird für eine bestimmte Betriebsstätte und
für bestimmte Gewebe oder Gewebezubereitun- (1) Gewebezubereitungen, die nicht mit indus-
gen erteilt. triellen Verfahren be- oder verarbeitet werden und
deren wesentliche Be- oder Verarbeitungsverfah-
(5) Die zuständige Behörde hat eine Entschei- ren in der Europäischen Union hinreichend be-
dung über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis kannt und deren Wirkungen und Nebenwirkungen
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu treffen. aus dem wissenschaftlichen Erkenntnismaterial
Beantragt ein Erlaubnisinhaber die Änderung der ersichtlich sind, dürfen im Geltungsbereich dieses
Erlaubnis, so hat die Behörde die Entscheidung Gesetzes nur in den Verkehr gebracht werden,
innerhalb einer Frist von einem Monat zu treffen. wenn sie abweichend von der Zulassungspflicht
In Ausnahmefällen verlängert sich die Frist um nach § 21 Abs. 1 von der zuständigen Bundes-
weitere zwei Monate. Der Antragsteller ist hiervon oberbehörde genehmigt worden sind. Dies gilt
vor Fristablauf unter Mitteilung der Gründe in auch im Hinblick auf Gewebezubereitungen, deren
Kenntnis zu setzen. Gibt die Behörde dem Antrag- Be- oder Verarbeitungsverfahren neu, aber mit ei-
steller nach Absatz 4 Satz 1 Gelegenheit, Mängeln nem bekannten Verfahren vergleichbar sind. Satz 1
abzuhelfen, so werden die Fristen bis zur Behe- gilt entsprechend für Blutstammzellzubereitungen,
bung der Mängel oder bis zum Ablauf der nach die zur autologen oder gerichteten, für eine be-
Absatz 4 Satz 1 gesetzten Frist gehemmt. Die stimmte Person vorgesehenen Anwendung be-
Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem An- stimmt sind. Die Genehmigung umfasst die Ver-
tragsteller die Aufforderung zur Behebung der fahren für die Gewinnung, Verarbeitung und Prü-
Mängel zugestellt wird. fung, die Spenderauswahl und die Dokumentation
(6) Der Inhaber der Erlaubnis hat jede Änderung für jeden Verfahrensschritt sowie die quantitativen
einer der in Absatz 2 genannten Angaben unter und qualitativen Kriterien für Gewebezubereitun-
Vorlage der Nachweise der zuständigen Behörde gen. Insbesondere sind die kritischen Verarbei-
vorher anzuzeigen und darf die Änderung erst vor- tungsverfahren daraufhin zu bewerten, dass die
nehmen, wenn die zuständige Behörde eine Verfahren die Gewebe nicht klinisch unwirksam
schriftliche Erlaubnis erteilt hat. Bei einem unvor- oder schädlich für die Patienten machen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1589
(2) Dem Antrag auf Genehmigung sind vom An- ben und Unterlagen nach Absatz 2 und 3 ergeben.
tragsteller folgende Angaben und Unterlagen bei- Im Falle einer Änderung in den Unterlagen nach
zufügen: Absatz 3 darf die Änderung erst vollzogen werden,
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des wenn die zuständige Bundesoberbehörde zuge-
Verarbeiters, stimmt hat.
2. die Bezeichnung der Gewebezubereitung, (8) Die Genehmigung ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der
3. die Anwendungsgebiete sowie die Art der An-
Versagungsgründe nach Absatz 6 Nr. 2 und 3 vor-
wendung und bei Gewebezubereitungen, die
gelegen hat. Sie ist zu widerrufen, wenn einer die-
nur begrenzte Zeit angewendet werden sollen,
ser Versagungsgründe nachträglich eingetreten
die Dauer der Anwendung,
ist. In beiden Fällen kann auch das Ruhen der Ge-
4. Angaben über die Verarbeitung der Gewebe- nehmigung befristet angeordnet werden. Vor einer
zubereitung sowie über die Gewinnung, Spen- Entscheidung nach den Sätzen 1 bis 3 ist der In-
dertestung, Konservierung und Lagerung der haber der Genehmigung zu hören, es sei denn,
Gewebezubereitung, dass Gefahr im Verzuge ist. Ist die Genehmigung
5. die Art der Haltbarmachung, die Dauer der zurückgenommen oder widerrufen oder ruht die
Haltbarkeit und die Art der Aufbewahrung, Genehmigung, so darf die Gewebezubereitung
nicht in den Verkehr gebracht und nicht in den
6. eine Beschreibung der Funktionalität und der
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wer-
Risiken der Gewebezubereitung,
den.
7. Unterlagen über die Ergebnisse von mikrobio-
logischen, chemischen und physikalischen (9) Abweichend von Absatz 1 bedürfen Gewe-
Prüfungen sowie die zur Ermittlung angewand- bezubereitungen, die in einem Mitgliedstaat der
ten Methoden, soweit diese Unterlagen erfor- Europäischen Union oder in einem anderen Ver-
derlich sind, sowie tragsstaat des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht
8. alle für die Bewertung des Arzneimittels zweck-
werden dürfen, bei ihrem erstmaligen Verbringen
dienlichen Angaben und Unterlagen.
in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einer
(3) Für die Angaben nach Absatz 2 Nr. 3 kann Bescheinigung der zuständigen Bundesober-
wissenschaftliches Erkenntnismaterial eingereicht behörde. Vor der Erteilung der Bescheinigung hat
werden, das auch in nach wissenschaftlichen Me- die zuständige Bundesoberbehörde zu prüfen, ob
thoden aufbereitetem medizinischen Erfahrungs- die Be- oder Verarbeitung der Gewebezubereitun-
material bestehen kann. Hierfür kommen Studien gen den Anforderungen an die Entnahme- und
des Herstellers der Gewebezubereitung, Daten Verarbeitungsverfahren, einschließlich der Spen-
aus Veröffentlichungen oder nachträgliche Bewer- derauswahlverfahren und der Laboruntersuchun-
tungen der klinischen Ergebnisse der hergestellten gen, sowie die quantitativen und qualitativen Kri-
Gewebezubereitungen in Betracht. terien für die Gewebezubereitungen den Anforde-
(4) Die zuständige Bundesoberbehörde hat rungen dieses Gesetzes und seiner Verordnungen
eine Entscheidung über den Antrag auf Genehmi- entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde
gung innerhalb einer Frist von fünf Monaten zu hat die Bescheinigung zu erteilen, wenn sich die
treffen. Wird dem Antragsteller Gelegenheit gege- Gleichwertigkeit der Anforderungen nach Satz 2
ben, Mängeln abzuhelfen, so werden die Fristen aus der Genehmigungsbescheinigung oder einer
bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf anderen Bescheinigung der zuständigen Behörde
der für die Behebung gesetzten Frist gehemmt. des Herkunftslandes ergibt und der Nachweis
Die Hemmung beginnt mit dem Tag, an dem dem über die Genehmigung in dem Mitgliedstaat der
Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Europäischen Union oder dem anderen Vertrags-
Mängel zugestellt wird. staat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum vorgelegt wird. Eine Änderung in
(5) Die zuständige Behörde kann die Genehmi-
den Anforderungen nach Satz 2 ist der zuständi-
gung mit Auflagen verbinden. § 28 findet entspre-
gen Bundesoberbehörde rechtzeitig vor einem
chende Anwendung.
weiteren Verbringen in den Geltungsbereich die-
(6) Die zuständige Behörde darf die Genehmi- ses Gesetzes anzuzeigen. Die Bescheinigung ist
gung nur versagen, wenn zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen
1. die vorgelegten Unterlagen unvollständig sind, nach Satz 2 nicht vorgelegen hat; sie ist zu wider-
rufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2
2. die Gewebezubereitung nicht dem Stand der
nachträglich weggefallen ist.“
wissenschaftlichen Erkenntnisse entspricht
oder 13. (weggefallen)
3. die Gewebezubereitung nicht die vorgesehene 14. In § 25 Abs. 8 Satz 1 wird nach dem Wort „Blut-
Funktion erfüllt oder das Nutzen-Risiko-Ver- zubereitungen,“ das Wort „Gewebezubereitun-
hältnis ungünstig ist. gen,“ eingefügt.
(7) Der Antragsteller oder nach der Genehmi-
14a. § 33 wird wie folgt geändert:
gung der Inhaber der Genehmigung hat der zu-
ständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Zulas-
entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige sung,“ die Wörter „über die Genehmigung von
zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Anga- Gewebezubereitungen,“ eingefügt.
1590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Zu- desoberbehörde unverzüglich mitzuteilen, ebenso
lassung,“ die Wörter „über die Genehmigung die Maßnahmen zur Rückverfolgung und zum
von Gewebezubereitungen,“ eingefügt. Schutz der Spender und Empfänger.
15. In § 54 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort (3) Die Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen
„Stoffe“ die Wörter „sowie für Gewebe“ eingefügt. oder die Gewebeeinrichtungen haben bei nicht zu-
16. § 63b wird wie folgt geändert: lassungs- oder genehmigungspflichtigen Blut-
oder Gewebezubereitungen sowie bei Blut und
a) In Absatz 1 wird das Wort „Blutzubereitungen“ Blutbestandteilen und bei Gewebe jeden Verdacht
durch die Wörter „Blut- und Gewebezuberei- eines schwerwiegenden Zwischenfalls, der sich
tungen, mit Ausnahme der Blutzubereitungen auf die Qualität oder Sicherheit der Blut- oder Ge-
im Sinne von Absatz 2 Satz 3 und der Gewebe- webezubereitungen auswirken kann, und jeden
zubereitungen im Sinne von § 21a,“ ersetzt. Verdacht einer schwerwiegenden unerwünschten
b) In Absatz 5 Satz 7 wird das Wort „Blutzuberei- Reaktion, die die Qualität oder Sicherheit der Blut-
tungen“ durch die Wörter „Blut- und Gewebe- oder Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf
zubereitungen, mit Ausnahme der Blutzuberei- sie zurückgeführt werden kann, unverzüglich der
tungen im Sinne von Absatz 2 Satz 3 und der zuständigen Behörde zu melden. Die Meldung
Gewebezubereitungen im Sinne von § 21a,“ er- muss alle notwendigen Angaben wie Name oder
setzt. Firma und Anschrift der Spende- oder Gewebe-
17. Nach § 63b wird folgender § 63c eingefügt: einrichtung, Bezeichnung und Nummer oder
Kennzeichnungscode der Blut- oder Gewebe-
„§ 63c zubereitung, Tag und Dokumentation des Auftre-
Besondere Dokumentations- tens des Verdachts des schwerwiegenden Zwi-
und Meldepflichten bei schenfalls oder der schwerwiegenden uner-
Blut- und Gewebezubereitungen wünschten Reaktion, Tag der Herstellung der Blut-
oder Gewebezubereitung sowie Angaben zu der
(1) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi-
spendenden Person enthalten. Absatz 2 Satz 3
gung für Blutzubereitungen im Sinne von § 63b
gilt entsprechend. Die zuständige Behörde leitet
Abs. 2 Satz 3 oder für Gewebezubereitungen im
die Meldungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie
Sinne von § 21a hat ausführliche Unterlagen über
die Mitteilungen nach Satz 3 an die zuständige
Verdachtsfälle von schwerwiegenden Zwischen-
Bundesoberbehörde weiter.
fällen oder schwerwiegenden unerwünschten Re-
aktionen, die in den Mitgliedstaaten der Europäi- (4) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi-
schen Union oder in den Vertragsstaaten des Ab- gung für Blut- oder Gewebezubereitungen im
kommens über den Europäischen Wirtschafts- Sinne von Absatz 1 hat auf der Grundlage der in
raum oder in einem Drittland aufgetreten sind Absatz 1 genannten Verpflichtungen der zuständi-
und die die Qualität und Sicherheit von Blut- oder gen Bundesoberbehörde einen aktualisierten Be-
Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf sie richt über die Unbedenklichkeit der Arzneimittel
zurückgeführt werden können, sowie über die An- unverzüglich nach Aufforderung oder, soweit
zahl der Rückrufe zu führen. Rückrufe oder Fälle oder Verdachtsfälle schwer-
(2) Der Inhaber einer Zulassung oder Genehmi- wiegender Zwischenfälle oder schwerwiegender
gung für Blut- oder Gewebezubereitungen im unerwünschter Reaktionen betroffen sind, min-
Sinne von Absatz 1 hat ferner jeden Verdacht ei- destens einmal jährlich vorzulegen.
nes schwerwiegenden Zwischenfalls, der sich auf (5) Die Vorschriften des § 63b Abs. 5a gelten
die Qualität oder Sicherheit der Blut- oder Gewe- für Blut- und Plasmaspendeeinrichtungen oder
bezubereitungen auswirken kann, und jeden Ver- für Gewebeeinrichtungen, die Vorschriften des
dacht einer schwerwiegenden unerwünschten § 63b Abs. 5b gelten für die Inhaber einer Zulas-
Reaktion, die die Qualität oder Sicherheit der Blut- sung von Blut- oder Gewebezubereitungen ent-
oder Gewebezubereitungen beeinflussen oder auf sprechend.
sie zurückgeführt werden kann, zu dokumentieren
(6) Schwerwiegender Zwischenfall im Sinne der
und unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
vorstehenden Vorschriften ist jedes unerwünschte
15 Tagen nach Bekanntwerden, der zuständigen
Ereignis im Zusammenhang mit der Gewinnung,
Bundesoberbehörde anzuzeigen. Die Anzeige
Untersuchung, Aufbereitung, Be- oder Verarbei-
muss alle erforderlichen Angaben enthalten, ins-
tung, Konservierung, Aufbewahrung oder Abgabe
besondere Name oder Firma und Anschrift des
von Geweben oder Blutzubereitungen, das die
pharmazeutischen Unternehmers, Bezeichnung
Übertragung einer ansteckenden Krankheit, den
und Nummer oder Kennzeichnungscode der Blut-
Tod oder einen lebensbedrohenden Zustand, eine
oder Gewebezubereitung, Tag und Dokumentation
Behinderung oder einen Fähigkeitsverlust von Pa-
des Auftretens des Verdachts des schwerwiegen-
tienten zur Folge haben könnte oder einen Kran-
den Zwischenfalls oder der schwerwiegenden un-
kenhausaufenthalt erforderlich machen oder ver-
erwünschten Reaktion, Tag und Ort der Blutbe-
längern könnte oder zu einer Erkrankung führen
standteile- oder Gewebeentnahme, belieferte Be-
oder diese verlängern könnte.
triebe oder Einrichtungen sowie Angaben zu der
spendenden Person. Die nach Satz 1 angezeigten (7) Schwerwiegende unerwünschte Reaktion
Zwischenfälle oder Reaktionen sind auf ihre Ursa- im Sinne der vorstehenden Vorschriften ist eine
che und Auswirkung zu untersuchen und zu be- unbeabsichtigte Reaktion, einschließlich einer
werten und die Ergebnisse der zuständigen Bun- übertragbaren Krankheit, beim Spender oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1591
Empfänger im Zusammenhang mit der Gewinnung (2) Der Einführer nach Absatz 1 darf die Ge-
von Gewebe oder Blut oder der Übertragung von webe oder Gewebezubereitungen in den Gel-
Gewebe- oder Blutzubereitungen, die tödlich oder tungsbereich dieses Gesetzes nur einführen, wenn
lebensbedrohend verläuft, eine Behinderung oder 1. die Behörde des Herkunftslandes durch ein
einen Fähigkeitsverlust zur Folge hat oder einen Zertifikat bestätigt hat, dass die Gewinnung
Krankenhausaufenthalt erforderlich macht oder oder Be- oder Verarbeitung und die Laborunter-
verlängert oder zu einer Erkrankung führt oder suchungen nach Standards durchgeführt wur-
diese verlängert.“ den, die den von der Gemeinschaft festgeleg-
18. § 64 wird wie folgt geändert: ten Standards der Guten fachlichen Praxis min-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: destens gleichwertig sind, und solche Zertifi-
kate gegenseitig anerkannt sind, oder
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „be-
stimmten Stoffen“ die Wörter „und von Ge- 2. die für den Einführer zuständige Behörde be-
webe“ und nach der Angabe „§ 54“ ein scheinigt hat, dass die genannten Grundregeln
Komma sowie die Angabe „nach § 12 des bei der Gewinnung oder der Be- oder Verarbei-
Transfusionsgesetzes oder nach § 16a des tung sowie der Laboruntersuchungen eingehal-
Transplantationsgesetzes“ eingefügt. ten werden, nachdem sie oder eine zuständige
Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Eu-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ropäischen Union oder eines anderen Vertrags-
„Im Falle des § 20b Abs. 2 unterliegen die staates des Abkommens über den Europäi-
Entnahmeeinrichtungen und die Labore der schen Wirtschaftsraum sich im Herkunftsland
Überwachung durch die für sie örtlich zu- vergewissert hat, dass die Standards der Guten
ständige Behörde.“ fachlichen Praxis bei der Gewinnung oder der
b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort Be- oder Verarbeitung eingehalten werden,
„Blutzubereitungen“ ein Komma und die Wörter oder
„Gewebe und Gewebezubereitungen“ einge- 3. die für den Einführer zuständige Behörde be-
fügt. scheinigt hat, dass die Einfuhr im öffentlichen
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort Interesse ist, wenn ein Zertifikat nach Num-
„Heilwesens“ ein Komma und die Wörter „des mer 1 nicht vorliegt und eine Bescheinigung
Zweiten Abschnitts des Transfusionsgesetzes, nach Nummer 2 nicht möglich ist.
der Abschnitte 2, 3 und 3a des Transplantati- Abweichend von Satz 1 Nr. 2 kann die zuständige
onsgesetzes“ eingefügt. Behörde von einer Besichtigung der Entnahme-
19. In § 65 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Heil- einrichtungen im Herkunftsland absehen, wenn
wesens“ ein Komma und die Wörter „des Zweiten die vom Einführer eingereichten Unterlagen zu kei-
Abschnitts des Transfusionsgesetzes, der Ab- nen Beanstandungen Anlass geben oder ihr Ein-
schnitte 2, 3 und 3a des Transplantationsgeset- richtungen oder Betriebsstätten sowie das Quali-
zes“ eingefügt. tätssicherungssystem desjenigen, der im Her-
kunftsland das Gewebe gewinnt, bereits bekannt
19a. Dem § 72 wird folgender Absatz 3 angefügt:
sind.
„(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ge-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
webe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantati-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
onsgesetzes und auf Gewebezubereitungen im
Bundesrates die weiteren Voraussetzungen für
Sinne von § 20c.“
die Einfuhr von Geweben oder Gewebezuberei-
19b. Dem § 72a wird folgender Absatz 4 angefügt: tungen nach Absatz 2 zu bestimmen, um eine ord-
„(4) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ge- nungsgemäße Qualität der Gewebe oder Gewebe-
webe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Transplantati- zubereitungen zu gewährleisten. Es kann dabei
onsgesetzes und auf Gewebezubereitungen im insbesondere Regelungen zu den von der verant-
Sinne von § 20c.“ wortlichen Person nach § 20c durchzuführenden
Prüfungen und der Durchführung der Überwa-
19c. Nach § 72a wird folgender § 72b eingefügt:
chung im Herkunftsland durch die zuständige Be-
„§ 72b hörde treffen.
Einfuhrerlaubnis und Zertifikate (4) Absatz 2 Satz 1 findet auf die Einfuhr von
für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen Gewebe und Gewebezubereitungen im Sinne von
(1) Wer Gewebe im Sinne von § 1a Nr. 4 des Absatz 1 Anwendung, soweit ihre Überwachung
Transplantationsgesetzes oder Gewebezuberei- durch eine Rechtsverordnung nach § 54, nach
tungen im Sinne von § 20c gewerbs- oder berufs- § 12 des Transfusionsgesetzes oder nach § 16a
mäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder des Transplantationsgesetzes geregelt ist.“
zur Be- oder Verarbeitung aus Ländern, die nicht 19d. § 96 wird wie folgt geändert:
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an-
dere Vertragsstaaten des Abkommens über den a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den Gel- gefügt:
tungsbereich dieses Gesetzes einführen will, be- „4a. ohne Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1
darf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. oder Abs. 2 Satz 7 Gewebe gewinnt oder
§ 20c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 bis 7 ist entspre- Laboruntersuchungen durchführt oder
chend anzuwenden. ohne Erlaubnis nach § 20c Abs. 1 Satz 1
1592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Gewebe oder Gewebezubereitungen be- Artikel 3
oder verarbeitet, konserviert, lagert oder Änderung
in den Verkehr bringt,“. des Transfusionsgesetzes
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a ein- Das Transfusionsgesetz vom 1. Juli 1998 (BGBl. I
gefügt: S. 1752), zuletzt geändert durch Artikel 36 der Verord-
„5a. ohne Genehmigung nach § 21a Abs. 1 nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie
Satz 1 Gewebezubereitungen in den Ver- folgt geändert:
kehr bringt,“. 1. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nach Nummer 18 werden folgende Num- a) In Nummer 2 werden die Wörter „eine appro-
mern 18a und 18b eingefügt: bierte Ärztin oder ein approbierter Arzt (appro-
„18a. ohne Erlaubnis nach § 72b Abs. 1 Satz 1 bierte ärztliche Person) ist und“ gestrichen.
Gewebe oder Gewebezubereitungen b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Spende-
einführt, entnahmen“ die Wörter „von einem Menschen“
18b. entgegen § 72b Abs. 2 Satz 1 Gewebe eingefügt und das Wort „approbierte“ gestri-
oder Gewebezubereitungen einführt,“. chen.
20. § 97 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden nach der Angabe „§ 20“ a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „appro-
ein Komma und die Angabe „§ 20c Abs. 6, bierten“ und „approbierte“ gestrichen.
auch in Verbindung mit § 72b Abs. 1 Satz 2, b) In Absatz 3 werden die Wörter „Die nach § 2
§ 21a Abs. 7 und 9 Satz 4“ eingefügt und die Abs. 2 Satz 1 der Betriebsverordnung für phar-
Angabe „§ 63b Abs. 7 Satz 1 oder 2,“ durch die mazeutische Unternehmer bestimmte Person“
Angabe „§ 63b Abs. 7 Satz 1 oder Satz 2, § 63c durch die Wörter „Die für die Leitung der Quali-
Abs. 2 Satz 1,“ ersetzt. tätskontrolle nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Arznei-
b) Nach Nummer 24d werden folgende Nummern mittelgesetzes zuständige Person“ ersetzt.
24e und 24f eingefügt: 2a. In § 7 Abs. 2 wird das Wort „approbierten“ gestri-
„24e. entgegen § 63c Abs. 3 Satz 1 eine Mel- chen.
dung nicht oder nicht rechtzeitig macht, 2b. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
24f. entgegen § 63c Abs. 4 einen Bericht a) In Nummer 2 wird das Wort „approbierte“ ge-
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“. strichen.
21. Folgender Vierzehnter Unterabschnitt wird ange- b) In Nummer 3 wird das Wort „approbierten“ ge-
fügt: strichen.
„Vierzehnter Unterabschnitt 2c. In § 9 Abs. 3 Satz 1 werden nach der Angabe „Ab-
satz 2 Satz 2“ ein Komma und die Wörter „ein-
§ 142
schließlich Entgeltbefreiungen,“ eingefügt.
Übergangsvorschriften
3. In § 11a wird die Angabe „§ 1a Satz 1, § 2 Abs. 1
aus Anlass des Gewebegesetzes
Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1, 2 und 4 und § 15 Abs. 1a
(1) Eine Person, die am 1. August 2007 als der Betriebsverordnung für pharmazeutische Un-
sachkundige Person die Sachkenntnis nach § 15 ternehmer“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 3a in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden 3 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1,
Fassung besitzt, darf die Tätigkeit als sachkun- Abs. 2 und 4 und § 20 Abs. 2 der Arzneimittel- und
dige Person weiter ausüben. Wirkstoffherstellungsverordnung“ ersetzt.
(2) Wer für Gewebe oder Gewebezubereitun- 4. § 12 wird wie folgt gefasst:
gen bis zum 1. Oktober 2007 eine Erlaubnis nach „§ 12
§ 20b Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 20c Abs. 1 oder
eine Herstellungserlaubnis nach § 13 Abs. 1 oder Verordnungsermächtigung
bis zum 1. Februar 2008 eine Genehmigung nach Das Bundesministerium für Gesundheit kann
§ 21a Abs. 1 oder bis zum 30. September 2008 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
eine Zulassung nach § 21 Abs. 1 beantragt hat, Bundesrates nach Anhörung der Bundesärztekam-
darf diese Gewebe oder Gewebezubereitungen mer und weiterer Sachverständiger die fachlichen
weiter gewinnen, im Labor untersuchen, be- oder Anforderungen nach diesem Abschnitt regeln, so-
verarbeiten, konservieren, lagern oder in den Ver- fern dies zur Abwehr von Gefahren für die Gesund-
kehr bringen, bis über den Antrag entschieden heit von Menschen oder zur Risikovorsorge erfor-
worden ist. derlich ist. In der Rechtsverordnung kann insbe-
(3) Wer am 1. August 2007 für Gewebe oder sondere das Nähere zu den Anforderungen an
Gewebezubereitungen im Sinne von § 20b Abs. 1 1. die Spendeeinrichtungen,
oder § 20c Abs. 1 eine Herstellungserlaubnis nach 2. die Auswahl und Untersuchung der spendenden
§ 13 Abs. 1 oder für Gewebezubereitungen im Personen,
Sinne von § 21a Abs. 1 eine Zulassung nach
§ 21 Abs. 1 besitzt, muss keinen neuen Antrag 3. die Aufklärung und Einwilligung der spenden-
nach § 20b Abs. 1, § 20c Abs. 1 oder § 21a Abs. 1 den Personen,
stellen.“ 4. die Spendeentnahme,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1593
5. die Spenderimmunisierung und die Vorbehand- Artikel 4
lung zur Blutstammzellentnahme und
Änderung
6. die Dokumentation der Spendeentnahme und der Apothekenbetriebsordnung
den Schutz der dokumentierten Daten
In § 17 Abs. 6a der Apothekenbetriebsordnung in der
geregelt werden. Das Bundesministerium für Ge- Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
sundheit kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 35 des
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes- Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert
rates auf die zuständige Bundesoberbehörde über- worden ist, werden nach den Wörtern „Sera aus
tragen.“ menschlichem Blut und“ die Wörter „Zubereitungen
4a. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft sowie“ ein-
gefügt.
„§ 12a
Richtlinien zum Stand Artikel 5
der Erkenntnisse der medizinischen Änderung der
Wissenschaft und Technik zur Betriebsverordnung für
Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
(1) Die Bundesärztekammer kann den allgemein
Die Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandels-
anerkannten Stand der Erkenntnisse der medizi-
betriebe vom 10. November 1987 (BGBl. I S. 2370), zu-
nischen Wissenschaft und Technik zur Gewinnung
letzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
von Blut und Blutbestandteilen ergänzend zu den 3. November 2006 (BGBl. I S. 2523), wird wie folgt ge-
Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 12 im
ändert:
Einvernehmen mit der zuständigen Bundesober-
behörde in Richtlinien feststellen. Bei der Erarbei- 1. In § 6 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 werden nach den Wörtern
tung der Richtlinien ist die angemessene Beteili- „Sera aus menschlichem Blut und“ die Wörter „Zu-
gung von Sachverständigen der betroffenen Fach- bereitungen aus anderen Stoffen menschlicher Her-
und Verkehrskreise und der zuständigen Behörden kunft sowie“ eingefügt.
von Bund und Ländern sicherzustellen. Die Richt- 2. In § 7 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „Sera
linien werden von der zuständigen Bundesober- aus menschlichem Blut und“ die Wörter „Zuberei-
behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht. tungen aus anderen Stoffen menschlicher Herkunft
(2) Die Einhaltung des Standes der Erkenntnisse sowie“ eingefügt.
der medizinischen Wissenschaft und Technik wird
vermutet, wenn die Richtlinien der Bundesärzte- Artikel 6
kammer nach Absatz 1 beachtet worden sind.“
Änderung
4b. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: anderer Rechtsvorschriften
a) In Satz 2 wird das Wort „approbierte“ gestri- (1) Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
chen. (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 57 der
b) In Satz 3 wird das Wort „approbierte“ gestri- Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
chen. wird wie folgt geändert:
5. § 16 Abs. 2 wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie
folgt gefasst:
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Nebenwirkung“
durch die Wörter „unerwünschten Reaktion“ er- „§ 25 Ermittlungen, Unterrichtungspflichten des
setzt. Gesundheitsamtes bei Blut-, Organ-, Ge-
webe- oder Zellspendern“.
b) In Satz 3 wird das Wort „Nebenwirkungen“
durch die Wörter „unerwünschten Reaktionen“ 2. In § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 werden die Wörter „Blut-,
ersetzt. Organ- oder Gewebespende“ durch die Wörter
„Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspende“ ersetzt.
6. Dem § 28 wird folgender Satz angefügt:
3. § 25 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 gilt auch für Blut, das zur Aufbereitung
oder Vermehrung von autologen Körperzellen im a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Rahmen der Gewebezüchtung zur Geweberegene-
„§ 25
ration bestimmt ist.“
Ermittlungen, Unterrichtungspflichten
7. In § 32 Abs. 2 werden in Nummer 1 das Wort
des Gesundheitsamtes bei
„oder“ durch ein Komma und in Nummer 2 der
Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspendern“.
Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt so-
wie folgende Nummer 3 angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„3. einer Rechtsverordnung nach § 12 Satz 1 oder aa) In Satz 1 werden die Wörter „Blut-, Organ-
einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer oder Gewebespender“ durch die Wörter
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, „Blut-, Organ-, Gewebe- oder Zellspender“
soweit die Rechtsverordnung für einen be- und die Wörter „Gewebe oder Organe“ durch
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- die Wörter „Organe, Gewebe oder Zellen“ er-
schrift verweist.“ setzt.
1594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066) geändert
„Nach den Sätzen 1 und 2 hat es bei Spen- worden ist, wird jeweils nach der Angabe „§ 9“ die An-
dern vermittlungspflichtiger Organe (§ 1a gabe „Abs. 1“ eingefügt.
Nr. 2 des Transplantationsgesetzes) auch die
nach § 11 des Transplantationsgesetzes er- Artikel 7
richtete oder bestimmte Koordinierungsstelle Bekanntmachungserlaubnis
zu unterrichten, bei sonstigen Organ-, Ge-
webe- oder Zellspendern nach den Vorschrif- Das Bundesministerium für Gesundheit kann den
ten des Transplantationsgesetzes die Einrich- Wortlaut des Transplantationsgesetzes und des Trans-
tung der medizinischen Versorgung, in der fusionsgesetzes in der vom 1. August 2007 an gelten-
das Organ, das Gewebe oder die Zelle über- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
tragen wurde oder übertragen werden soll
und die Gewebeeinrichtung, die das Gewebe Artikel 7a
oder die Zelle entnommen hat.“ Erfahrungsbericht
(2) In § 5 Nr. 15 des Strafgesetzbuches in der Fas- der Bundesregierung
sung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 Die Bundesregierung unterrichtet die gesetzgeben-
(BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- den Körperschaften des Bundes alle vier Jahre, erst-
setzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) geändert mals bis zum 1. August 2010 über die Situation der Ver-
worden ist, werden die Wörter „Organhandel (§ 18 des sorgung der Bevölkerung mit Gewebe und Gewebe-
Transplantationsgesetzes)“ durch die Wörter „Organ- zubereitungen.
und Gewebehandel (§ 18 des Transplantationsgeset-
zes)“ ersetzt.
Artikel 8
(3) In § 115a Abs. 2 Satz 2 und 4 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversiche- Inkrafttreten
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des dung folgenden Monats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1595
Gesetz
zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
Vom 20. Juli 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- nung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere
rates das folgende Gesetz beschlossen: zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage,
Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung,
Artikel 1 zu erlassen.
Gesetz
§2
zur Einführung eines Rauchverbotes
in Einrichtungen des Bundes Begriffsbestimmungen
und öffentlichen Verkehrsmitteln 1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes
(Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG) sind
a) Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige
§1 öffentliche Einrichtungen des Bundes,
Rauchverbot b) bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten
(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und Stiftungen.
und 3 verboten 2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungs- Sinne dieses Gesetzes sind
organe des Bundes, a) die zur Beförderung von Personen benutzten
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen- Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbah-
verkehrs, nen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahn-
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisen- gesetzes,
bahnen. b) zur Beförderung von Personen eingesetzte
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und
und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vor-
gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungs- schriften des Personenbeförderungsgesetzes
zwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewoh- oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i
nern zur alleinigen Nutzung überlassen sind. der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz c) Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder
können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrs- entgeltliche Beförderung von Personen oder für
mitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten d) Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr
werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn ins- befördern.
gesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Ver-
3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen
fügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buch-
sind solche nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2
stabe b genannten Verkehrsmittel.
Abs. 3c Nr. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates 4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeich- a) baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
1596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
b) räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrs- Artikel 5
mittels.
Änderung
§3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Hinweispflicht § 32 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozi-
alhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7
Weise hinzuweisen. des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
§4
Verantwortlichkeit „§ 32
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfül- Beiträge
lung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber für die Kranken- und Pflegeversicherung
des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmit-
(1) Für Pflichtversicherte im Sinne des § 5 Abs. 1
tels.
Nr. 13 des Fünften Buches, des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
§5 Landwirte, für Weiterversicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
Bußgeldvorschrift Nr. 1 des Fünften Buches und des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
raucht. Landwirte sowie für Rentenantragsteller, die nach
§ 189 des Fünften Buches als Mitglied einer Kranken-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße kasse gelten, werden die Krankenversicherungsbei-
geahndet werden. träge übernommen, soweit die genannten Personen
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen. § 82
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Bei
soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die Pflichtversicherten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 13 des
obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Fünften Buches und des § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten
Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte,
des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 nur wegen der
Berechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ord- Zahlung der Beiträge erfüllen, sind die Beiträge auf An-
nungswidrigkeiten gilt entsprechend. forderung der zuständigen Krankenkasse unmittelbar
und in voller Höhe an diese zu zahlen; die Leistungs-
Artikel 2 berechtigten sind hiervon sowie von einer Verpflichtung
nach § 19 Abs. 5 schriftlich zu unterrichten. Die Anfor-
Änderung
derung der Krankenkasse nach Satz 4 hat einen Nach-
der Arbeitsstättenverordnung weis darüber zu enthalten, dass eine zweckentspre-
Dem § 5 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung vom chende Verwendung der Leistungen für Beiträge durch
12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch den Leistungsberechtigten nicht gesichert ist.
Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung vom 6. März 2007 (2) Für freiwillig Versicherte im Sinne des § 9 Abs. 1
(BGBl. I S. 261) geändert worden ist, wird folgender Nr. 2 bis 8 des Fünften Buches oder des § 6 Abs. 1 Nr. 2
Satz angefügt: des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung
„Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemei- der Landwirte können Krankenversicherungsbeiträge
nes oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte be- übernommen werden, soweit die Voraussetzungen
schränktes Rauchverbot zu erlassen.“ des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Zur Aufrechterhaltung einer
freiwilligen Krankenversicherung werden solche Bei-
Artikel 3 träge übernommen, wenn Hilfe zum Lebensunterhalt
voraussichtlich nur für kurze Dauer zu leisten ist. § 82
Änderung Abs. 2 Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden.
des Jugendschutzgesetzes
(3) Soweit nach den Absätzen 1 und 2 Beiträge für
In § 10 Abs. 1 und 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 28 die Krankenversicherung übernommen werden, werden
Abs. 1 Nr. 12 des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli auch die damit zusammenhängenden Beiträge zur Pfle-
2002 (BGBl. I S. 2730, 2003 I S. 476), das zuletzt durch geversicherung übernommen.
Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179, 251) geändert worden ist, werden jeweils die (4) Die Übernahme der Beiträge nach den Absätzen 1
Wörter „unter 16 Jahren“ gestrichen. und 2 umfasst bei Versicherten nach dem Fünften Buch
auch den Zusatzbeitrag nach § 242 des Fünften Bu-
ches in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung.
Artikel 4
(5) Besteht eine Krankenversicherung bei einem Ver-
Änderung
sicherungsunternehmen, werden die Aufwendungen
der Eisenbahn-Verkehrsordnung übernommen, soweit sie angemessen und die Voraus-
§ 14 der Eisenbahn-Verkehrsordnung in der Fassung setzungen des § 19 Abs. 1 erfüllt sind. Besteht die Leis-
der Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I tungsberechtigung voraussichtlich nur für kurze Dauer,
S. 782), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung können zur Aufrechterhaltung einer Krankenversiche-
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4046) geändert wor- rung bei einem Versicherungsunternehmen auch hö-
den ist, wird aufgehoben. here Aufwendungen übernommen werden. § 82 Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1597
Nr. 2 und 3 ist insoweit nicht anzuwenden. Soweit nach 2. In Artikel 46 Abs. 10 wird die Angabe „Artikel 10,“
den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen für die Krankenver- gestrichen.
sicherung übernommen werden, werden auch die Auf-
wendungen für eine Pflegeversicherung übernommen.“ Artikel 7
Artikel 6 Inkrafttreten
Änderung (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2007 in
des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nichts Abwei-
chendes bestimmt ist.
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 378), geändert durch Artikel 9 (2) Artikel 5 und 6 treten mit Wirkung vom 1. April
des Gesetzes vom 14. Juni 2007 (BGBl. I S. 1066), wird 2007 in Kraft.
wie folgt geändert: (3) Artikel 3 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2) tritt am
1. Artikel 10 wird aufgehoben. 1. Januar 2009 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Der Bundesminister
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Ursula von der Leyen
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Neunzehnte Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Vom 17. Juli 2007
Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Per- „Personen, die eine Erklärung über ihre Namens-
sonenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I führung nach Artikel 47 des Einführungsgesetzes
S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des Bun-
im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz: desvertriebenengesetzes oder § 1 des Minderhei-
ten-Namensänderungsgesetzes abgegeben ha-
Artikel 1 ben, sind nur mit den Vornamen und Familienna-
Die Verordnung zur Ausführung des Personen- men nach dieser Erklärung einzutragen“.
standsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung b) In Absatz 3 werden die Wörter „Vertriebene und
vom 25. Februar 1977 (BGBl. I S. 377), zuletzt geändert Spätaussiedler“ durch die Wörter „die in Absatz 1
durch Artikel 12 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 genannten Personen“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:
4. § 21 wird aufgehoben.
1. § 9a Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine Erklärung nach Artikel 47 des Einführungs- 5. § 24 wird wie folgt geändert:
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 a) In Absatz 1 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die
des Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Wörter „zu übersenden“ ersetzt.
Minderheiten-Namensänderungsgesetzes ent-
gegennimmt oder“. b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und
Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 20 Abs. 2 und § 20a Abs. 3 werden jeweils die
Wörter „Vertriebenen und Spätaussiedlern“ durch 6. § 41 Satz 2 wird gestrichen.
die Wörter „Personen, die eine Erklärung über ihre 7. In § 42 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „auf den
Namensführung nach Artikel 47 des Einführungs- Führungsort des Familienbuchs oder, wenn ein Fa-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 94 des milienbuch noch nicht angelegt ist,“ gestrichen.
Bundesvertriebenengesetzes oder § 1 des Minder-
heiten-Namensänderungsgesetzes abgegeben ha-
Artikel 2
ben,“ ersetzt.
3. § 20b wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) In Absatz 1 wird der Satzteil vor dem Semikolon Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
wie folgt gefasst: in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Juli 2007
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1599
Verordnung
über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen*)
Vom 23. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des (2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBI. I Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1
S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikati-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium onen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen
zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt
Te i l 1 über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter
G e m e i n s a m e Vo r s c h r i f t e n Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermit-
telt.
§1 (3) Im Rahmen der berufsspezifischen Fachqualifika-
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe tionen ist die berufliche Handlungskompetenz in min-
destens einem Einsatzgebiet durch Qualifikationen zu
Die Ausbildungsberufe erweitern und zu vertiefen, die im jeweiligen Geschäfts-
1. Anlagenmechaniker/Anlagenmechanikerin, prozess zur ganzheitlichen Durchführung komplexer
2. Industriemechaniker/Industriemechanikerin, Aufgaben befähigt.
3. Konstruktionsmechaniker/Konstruktionsmechanike-
§4
rin,
Ausbildungsplan
4. Werkzeugmechaniker/Werkzeugmechanikerin,
5. Zerspanungsmechaniker/Zerspanungsmechanikerin Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des
Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen
werden gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes Ausbildungsplan zu erstellen.
staatlich anerkannt.
§5
§2
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Ausbildungsdauer
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Aus-
Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
bildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu
geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-
§3
rend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden
Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, ßig durchzusehen.
Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfä-
higkeit) sollen prozessbezogen vermittelt werden. Diese §6
Qualifikationen sollen so vermittelt werden, dass die Abschlussprüfung
Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten be-
ruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufs- Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeit-
bildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere lich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Ab-
selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren schlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die be-
sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusam- rufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-
menhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befä- schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
higung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10, die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die
13 und 14, 17 und 18, 21 und 22 sowie 25 und 26 nach- notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten
zuweisen. besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermit-
telnden Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikatio-
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des nen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschluss-
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der prüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur inso-
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes
zum Bundesanzeiger veröffentlicht. erforderlich ist.
1600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Te i l 2 §9
Vo r s c h r i f t e n Teil 1 der Abschlussprüfung
für den Ausbildungsberuf
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
Anlagenmechaniker/
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Anlagenmechanikerin
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
§7 in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr und für
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
Ausbildungsberufsbild
onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
tens die folgenden Qualifikationen: soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
bes, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
4. Umweltschutz, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der bestimmungen beachten,
Arbeitsergebnisse,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
Werk- und Hilfsstoffen, 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
gebnisse dokumentieren und bewerten,
9. Warten von Betriebsmitteln,
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
10. Steuerungstechnik, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, tokolle, erstellen
12. Kundenorientierung, kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von
13. Bearbeiten von Aufträgen, Rohrleitungen, Anlagen- oder Behälterteilen unter Ver-
wendung von Rohren, Blechen, Profilen und Halbzeu-
14. Herstellen und Montieren von Bauteilen und Bau- gen nachgewiesen werden. Dabei sind Heft- und
gruppen, Schweißarbeiten durchzuführen; der Prüfling wählt da-
15. Instandhaltung; Feststellen, Eingrenzen und Behe- bei aus mehreren angebotenen Verfahren aus.
ben von Fehlern und Störungen, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
16. Bauteile und Einrichtungen prüfen, komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
teme im Einsatzgebiet. Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
und zu vertiefen:
90 Minuten haben.
1. Anlagenbau,
2. Apparate- und Behälterbau, § 10
3. Instandhaltung, Teil 2 der Abschlussprüfung
4. Rohrsystemtechnik, (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
5. Schweißtechnik. in der Anlage 1 und der Anlage 2 aufgeführten Qualifi-
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- wesentlich ist.
nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
können. (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
fungsbereichen
§8 1. Arbeitsauftrag,
Ausbildungsrahmenplan 2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
Die in § 7 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen 3. Fertigungstechnik sowie
nach der in Anlage 1 und Anlage 2 enthaltenen Anlei-
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be- 4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf-
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei- bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um-
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be- weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-
triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
dern. der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1601
Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
teln zu berücksichtigen. der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
trag zeigen, dass er ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
mit.
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
tragsabwicklung beschaffen, und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- Vollständigkeit und Richtigkeit unter Berücksichtigung
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- technischer Regelwerke und Richtlinien prüfen und er-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- gänzen, Prüfmittel und -verfahren auswählen, Prüfpläne
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte und betriebliche Prüfvorschriften anwenden, Ergeb-
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen nisse dokumentieren und zur Optimierung von Vorga-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, ben und Arbeitsabläufen beitragen kann.
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- den Prozess der Herstellung oder der Änderung von
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- Anlagenteilen planen. Dabei soll der Prüfling zeigen,
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, dass er technische Probleme analysieren, Lösungs-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- konzepte unter Berücksichtigung von Fertigungsver-
lassen, fahren, Werkstoffeigenschaften, Vorschriften, techni-
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- schen Regelwerken, Richtlinien, Wirtschaftlichkeit und
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Betriebsabläufen entwickeln, Systemspezifikationen
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- anwendungsgerecht festlegen, Kosten ermitteln sowie
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf- technische Unterlagen erstellen, Arbeitsicherheit und
tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- Gesundheitsschutz berücksichtigen und Schweißver-
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- fahren oder andere Fügeverfahren auftragsbezogen
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle auswählen kann.
erstellen, (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech- und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
nische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
fen und zwei Schweißverfahren ausführen oder in gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
den der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
kann.
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel-
len, Ändern oder Instandhalten von Anlagen oder Anla- Te i l 3
genteilen in Betracht.
Vo r s c h r i f t e n
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- für den Ausbildungsberuf
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Industriemechaniker/
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- Industriemechanikerin
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- § 11
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf Ausbildungsberufsbild
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter tens die folgenden Qualifikationen:
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist bes,
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
4. Umweltschutz,
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
gen oder 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- Arbeitsergebnisse,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü- 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens Werk- und Hilfsstoffen,
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- 9. Warten von Betriebsmitteln,
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- 10. Steuerungstechnik,
1602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
12. Kundenorientierung, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
tokolle, erstellen
13. Herstellen, Montieren und Demontieren von Bautei-
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen ei-
len, Baugruppen und Systemen,
ner Baugruppe mit steuerungstechnischer Funktion
14. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen nachgewiesen werden.
Systemen,
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
15. Instandhalten von technischen Systemen, komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
16. Aufbauen, Erweitern und Prüfen von elektrotechni- phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
schen Komponenten der Steuerungstechnik, Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
17. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys- tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
teme im Einsatzgebiet. lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- 90 Minuten haben.
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
und zu vertiefen: § 14
1. Feingerätebau, Teil 2 der Abschlussprüfung
2. Instandhaltung, (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 und der Anlage 3 aufgeführten Qualifi-
3. Maschinen- und Anlagenbau, kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
4. Produktionstechnik. mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
wesentlich ist.
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- (2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-
nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden fungsbereichen
können. 1. Arbeitsauftrag,
2. Auftrags- und Funktionsanalyse,
§ 12
3. Fertigungstechnik sowie
Ausbildungsrahmenplan
4. Wirtschafts- und Sozialkunde.
Die in § 11 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
nach der in Anlage 1 und Anlage 3 enthaltenen An- Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
leitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan ab- Umweltschutz, betriebliche und technische Kommuni-
weichende sachliche und zeitliche Gliederung des Aus- kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
bildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-
betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-
erfordern. triebsmitteln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
§ 13 trag zeigen, dass er
Teil 1 der Abschlussprüfung 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
tragsabwicklung beschaffen,
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
in der Anlage 3 für das erste Ausbildungsjahr und für und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati- gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-
hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
lassen,
bestimmungen beachten,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
gebnisse dokumentieren und bewerten, tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1603
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- Te i l 4
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle Vo r s c h r i f t e n
erstellen für den Ausbildungsberuf
kann. Zum Nachweis kommen insbesondere Herstel- Konstruktionsmechaniker/
len, Einrichten, Ändern, Umrüsten oder Instandhalten Konstruktionsmechanikerin
von Maschinen und technischen Systemen in Betracht.
§ 15
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Ausbildungsberufsbild
1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- tens die folgenden Qualifikationen:
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bes,
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- 4. Umweltschutz,
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 5. Betriebliche und technische Kommunikation,
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages 6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Arbeitsergebnisse,
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule- 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von
gen oder Werk- und Hilfsstoffen,
2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe- 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben- 9. Warten von Betriebsmitteln,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
10. Steuerungstechnik,
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf- 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen 12. Kundenorientierung,
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
13. Anwenden von technischen Unterlagen,
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung 14. Trennen und Umformen,
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. 15. Einsetzen von Bearbeitungsmaschinen,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- 16. Fügen von Bauteilen,
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und 17. Einsetzen von Vorrichtungen und Hilfskonstruktio-
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung nen,
mit.
18. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktio-
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- nen,
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tens 120 Minuten technische Systeme analysieren. Da- 19. Prüfen von Bauteilen und Baugruppen,
bei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Her- 20. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
stellung, Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung teme im Einsatzgebiet.
erkennen, die erforderlichen Komponenten, Werkzeuge (2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regel- tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
werke auswählen, Montage- und Schaltpläne anpassen und zu vertiefen:
und die notwendigen Arbeitschritte planen kann.
1. Ausrüstungstechnik,
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
2. Feinblechbau,
technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
die Herstellung technischer Systeme planen. Dabei soll 3. Schiffbau,
der Prüfling zeigen, dass er Fertigungsverfahren für die 4. Schweißtechnik,
Herstellung von Bauteilen und Baugruppen beurteilen,
5. Stahl- und Metallbau.
unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher
und ökologischer Gesichtspunkte auswählen sowie Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
technologische Daten ermitteln, die Mechanisierung legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
von technischen Systemen, die Verwendung von Werk- nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
und Hilfsstoffen, die notwendigen Arbeitsschritte pla- können.
nen sowie Werkzeuge und Maschinen zuordnen kann.
§ 16
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens Ausbildungsrahmenplan
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- Die in § 15 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine nach der in Anlage 1 und Anlage 4 enthaltenen Anlei-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
kann. werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
1604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil- weltschutz, betriebliche und technische Kommunika-
dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be- tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor- der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme so-
dern. wie Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Be-
triebsmitteln zu berücksichtigen.
§ 17 (3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf-
Teil 1 der Abschlussprüfung trag zeigen, dass er
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende 1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf-
in der Anlage 4 für das erste Ausbildungsjahr und für tragsabwicklung beschaffen,
das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati- 2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre- und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti-
chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf-
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs-
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para- abstimmen, Planungsunterlagen erstellen,
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
stimmen, Material und Werkzeug disponieren, 3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga-
2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma- ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver- systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur-
hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz- sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen,
bestimmungen beachten, beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran-
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen, lassen,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
gebnisse dokumentieren und bewerten, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tokolle, erstellen tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von erstellen,
Bauteilen und Baugruppen unter Anwendung manueller
und maschineller Bearbeitungs- und Umformtechniken 5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtech-
sowie lösbarer und unlösbarer Fügetechniken nachge- nische Prüfstücke mit zwei verschiedenen Werkstof-
wiesen werden. fen und zwei Schweißverfahren ausführen oder in
den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken anwen-
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer den
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- in Betracht.
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
90 Minuten haben. 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
§ 18 tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
Teil 2 der Abschlussprüfung tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
in der Anlage 1 und der Anlage 4 aufgeführten Qualifi- bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
wesentlich ist. ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
bereichen die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
1. Arbeitsauftrag, Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, gen oder
3. Fertigungstechnik sowie 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1605
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter- 8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele- 9. Warten von Betriebsmitteln,
vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
der Arbeitsaufgabe bewertet werden. 10. Steuerungstechnik,
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari- 11. Anschlagen, Sichern und Transportieren,
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und 12. Kundenorientierung,
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung 13. Anfertigen von Bauteilen mit unterschiedlichen Be-
mit. arbeitungsverfahren,
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags- 14. Montage und Demontage,
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tens 120 Minuten eine Abfolge von Arbeitsschritten 15. Erprobung und Übergabe,
ausarbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er un- 16. Instandhaltung von Bauteilen und Baugruppen,
ter Berücksichtigung von Arbeitsorganisation, Arbeits-
17. Programmieren von Maschinen und Anlagen,
sicherheitsvorschriften, Umweltschutzbestimmungen
und Wirtschaftlichkeit seinen Arbeitsplatz einrichten, 18. Prüfen,
Unterlagen auswerten, Berechnungen durchführen, 19. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
komplexe Zusammenhänge von Metallkonstruktionen teme im Einsatzgebiet.
erklären, Werk- und Hilfsstoffe auswählen sowie Werk-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes-
zeuge und Maschinen dem jeweiligen Fertigungsver-
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden
fahren zuordnen kann.
und zu vertiefen:
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
1. Formentechnik,
technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
die Herstellung, Montage und Demontage von Metall- 2. Instrumententechnik,
konstruktionen unter Berücksichtigung von Qualitätssi- 3. Stanztechnik,
cherungssystemen planen. Dabei soll der Prüfling zei-
4. Vorrichtungstechnik.
gen, dass er Fertigungsverfahren insbesondere des
Trennens und Umformens von Blechen, Rohren oder Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge-
Profilen unter Berücksichtigung der Werkstoffeigen- legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih-
schaften unterscheiden, Betriebsmittel, Vorrichtungen nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
und Hilfskonstruktionen, Prüfverfahren und Prüfmittel können.
festlegen sowie Arbeitssicherheit und Gesundheits-
schutz berücksichtigen und Schweißverfahren oder an- § 20
dere Fügeverfahren auftragsbezogen auswählen kann. Ausbildungsrahmenplan
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- Die in § 19 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anlei-
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf- tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
kann. dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-
triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
Te i l 5 dern.
Vo r s c h r i f t e n
für den Ausbildungsberuf § 21
Werkzeugmechaniker/ Teil 1 der Abschlussprüfung
Werkzeugmechanikerin
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
§ 19
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
Ausbildungsberufsbild
in der Anlage 5 für das erste Ausbildungsjahr und für
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikati-
tens die folgenden Qualifikationen: onen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie-
bes, (3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
4. Umweltschutz, stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
5. Betriebliche und technische Kommunikation, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
Arbeitsergebnisse, hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von bestimmungen beachten,
Werk- und Hilfsstoffen, 3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
1606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- 4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen,
gebnisse dokumentieren und bewerten, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu- den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro- tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen-
tokolle, erstellen tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun-
den übergeben und erläutern sowie Abnahmeproto-
kann. Diese Anforderungen sollen durch Herstellen von kolle erstellen
Bauteilen, Fügen zu Baugruppen, Sicherstellen von
Funktionen und Montieren eines Antriebselements kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Herstellen,
nachgewiesen werden. Ändern oder Instandhalten von Werkzeugen, Vorrich-
tungen oder Instrumenten in Betracht.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs- (4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun-
phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs- 1. in 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh-
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel- ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen-
lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs-
90 Minuten haben. tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter
§ 22
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen
Teil 2 der Abschlussprüfung sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh-
in der Anlage 1 und der Anlage 5 aufgeführten Qualifi- rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist
kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver- vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages
mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
wesentlich ist. Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
gen oder
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-
bereichen 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
1. Arbeitsauftrag,
spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
3. Fertigungstechnik sowie 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Auf- lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
bau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Si- vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
cherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Um- der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
weltschutz, betriebliche und technische Kommunika- (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
tion, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten
ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme,
der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit- mit.
teln zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
trag zeigen, dass er und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
tens 120 Minuten die Funktion eines technischen Sys-
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische tems beschreiben. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine er Möglichkeiten und Vorgehensweisen zur systemati-
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- schen Eingrenzung von Fehlern und das Zusammenwir-
tragsabwicklung beschaffen, ken von technischen Komponenten erkennen sowie
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten Demontage und Montage, Inbetriebnahme und In-
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- standsetzung nach vorgegebenen Anforderungen
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- durchführen, Instandsetzungsverfahren aufzeigen so-
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- wie deren Wirtschaftlichkeit darstellen kann.
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, Fertigungsverfahren zur Herstellung von Bauteilen und
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Baugruppen auswählen, die Auswahl begründen und
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- Methoden zur Qualitätssicherung darstellen. Dabei soll
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs- der Prüfling zeigen, dass er die Verwendung von Werk-
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- und Hilfsstoffen planen, die dazu notwendigen Werk-
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, zeuge und technologischen Daten auswählen, techni-
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- sche Regeln und Normen beachten, Methoden zur
lassen, Montage der gefertigten Bauteile darstellen sowie die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1607
dazu notwendigen Werkzeuge und Hilfsmittel auswäh- nen die Qualifikationen nach Absatz 1 vermittelt werden
len sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbe- können.
stimmungen beachten kann.
(8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- § 24
und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens Ausbildungsrahmenplan
60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
Die in § 23 Abs. 1 genannten Qualifikationen sollen
gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
nach der in Anlage 1 und Anlage 6 enthaltenen Anlei-
wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
tung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Be-
der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
rufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt
kann.
werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abwei-
chende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbil-
Te i l 6 dungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit be-
Vo r s c h r i f t e n triebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfor-
für den Ausbildungsberuf dern.
Zerspanungsmechaniker/
Zerspanungsmechanikerin § 25
Teil 1 der Abschlussprüfung
§ 23
(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende
Ausbildungsberufsbild des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
tens die folgenden Qualifikationen: in der Anlage 6 für das erste Ausbildungsjahr und für
1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifika-
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetrie- tionen sowie auf den im Berufsschulunterricht entspre-
bes, chend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff,
soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er
4. Umweltschutz,
1. technische Unterlagen auswerten, technische Para-
5. Betriebliche und technische Kommunikation, meter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und ab-
6. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der stimmen, Material und Werkzeug disponieren,
Arbeitsergebnisse, 2. Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile durch ma-
7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von nuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallver-
Werk- und Hilfsstoffen, hütungsvorschriften anwenden und Umweltschutz-
bestimmungen beachten,
8. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
3. die Sicherheit von Betriebsmitteln beurteilen,
9. Warten von Betriebsmitteln,
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
10. Steuerungstechnik,
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Er-
11. Anschlagen, Sichern und Transportieren, gebnisse dokumentieren und bewerten,
12. Kundenorientierung, 5. Auftragsdurchführungen dokumentieren und erläu-
13. Planen des Fertigungsprozesses, tern, technische Unterlagen, einschließlich Prüfpro-
tokolle, erstellen
14. Programmieren von numerisch gesteuerten Werk-
zeugmaschinen oder Fertigungssystemen, kann. Diese Anforderungen sollen durch Bearbeiten ei-
nes kombinierten Fertigungsauftrages aus den Berei-
15. Einrichten von Werkzeugmaschinen oder Ferti- chen Dreh-Frästechnik, Dreh-Schleiftechnik oder Fräs-
gungssystemen, Schleiftechnik nachgewiesen werden.
16. Herstellen von Werkstücken, (4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer
17. Überwachen und Optimieren von Fertigungsabläu- komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächs-
fen, phasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet.
Die Prüfungszeit beträgt höchstens acht Stunden, wo-
18. Geschäftsprozesse und Qualitätssicherungssys-
bei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchs-
teme im Einsatzgebiet.
tens zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstel-
(2) Die Qualifikationen nach Absatz 1 sind in mindes- lungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens
tens einem der folgenden Einsatzgebiete anzuwenden 90 Minuten haben.
und zu vertiefen:
1. Drehautomatensysteme, § 26
2. Drehmaschinensysteme, Teil 2 der Abschlussprüfung
3. Fräsmaschinensysteme, (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die
in der Anlage 1 und der Anlage 6 aufgeführten Qualifi-
4. Schleifmaschinensysteme. kationen sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-
Das Einsatzgebiet wird vom Ausbildungsbetrieb festge- mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung
legt. Andere Einsatzgebiete sind zulässig, wenn in ih- wesentlich ist.
1608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs- 2. in 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbe-
bereichen reiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgaben-
1. Arbeitsauftrag, spezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darü-
ber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens
2. Auftrags- und Funktionsanalyse, 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsauf-
3. Fertigungstechnik sowie gabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen
der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unter-
4. Wirtschafts- und Sozialkunde. lagen und das Fachgespräch sollen die prozessrele-
Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, vanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, (5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvari-
Umweltschutz, betriebliche und technische Kommuni- ante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und
kation, Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung
der Arbeitsergebnisse, Qualitätssicherungssysteme, mit.
Beurteilen der Sicherheit von Anlagen und Betriebsmit-
teln zu berücksichtigen. (6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Auftrags-
und Funktionsanalyse in der Prüfungszeit von höchs-
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauf- tens 120 Minuten einen Auftrag analysieren. Dabei soll
trag zeigen, dass er der Prüfling zeigen, dass er technische Unterlagen auf
1. Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen und ergänzen,
Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine Fertigungsstrategien festlegen, das Einrichten des Ar-
mit Kunden absprechen, Informationen für die Auf- beitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicher-
tragsabwicklung beschaffen, heit und Umweltschutz planen sowie technische Regel-
werke, Richtlinien und Prüfvorschriften anwenden kann.
2. Informationen für die Auftragsabwicklung auswerten
und nutzen, technische Entwicklungen berücksichti- (7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungs-
gen, sicherheitsrelevante Vorgaben beachten, Auf- technik in der Prüfungszeit von höchstens 120 Minuten
tragsabwicklungen unter Berücksichtigung betriebs- die Durchführung eines Fertigungsauftrages planen.
wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er einen Auftrag
planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen bearbeiten, Werkzeugmaschinen und Fertigungssys-
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen, teme zuordnen, programmieren und deren Wartung be-
rücksichtigen, Fertigungsverfahren und Fertigungspa-
3. Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Terminvorga- rameter, Prüfmethoden und Prüfmittel festlegen, Quali-
täts- und Arbeitsergebnisse dokumentieren kann.
ben durchführen, betriebliche Qualitätssicherungs-
systeme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ur- (8) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts-
sachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, und Sozialkunde in der Prüfungszeit von höchstens
beseitigen und dokumentieren, Teilaufträge veran- 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Auf-
lassen, gaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine
4. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- kann.
den, Ergebnisse prüfen und dokumentieren, Auf-
tragsabläufe, Leistungen und Verbrauch dokumen- Te i l 7
tieren, technische Systeme oder Produkte an Kun- Gemeinsame Bestehensregelungen,
den übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle Übergangs- und Schlussbestimmungen
erstellen
kann. Zum Nachweis kommt insbesondere Durchführen § 27
und Überwachen von Fertigungsprozessen an Werk- Bestehensregelung
zeugmaschinen oder Fertigungssystemen in Betracht.
(1) Für die in dieser Verordnung genannten Ausbil-
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderun- dungsberufe gelten jeweils die in den nachfolgenden
gen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Absätzen aufgeführten Bestehensregelungen.
1. in 15 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchfüh- (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird
ren und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumen- Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2
tieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchs- der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet.
tens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf
der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des (3) Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der
bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeits-
Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen auftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags-
sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevan- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je
ten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchfüh- 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und
rung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages (4) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten
1. im Gesamtergebnis nach Absatz 2 sowie
Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzule-
gen oder 2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1609
3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu
und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie gewichten.
Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28
mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 3 müssen Übergangsregelung
mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-
Prüfungsbereich nach Nummer 3 dürfen keine ungenü- treten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen
genden Leistungen erbracht worden sein. Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die
Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der
(5) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktions- Vorschriften dieser Verordnung.
analyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und So-
zialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Er- § 29
messen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prü-
fungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu er- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
gänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergeb- Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
nisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche dung in den industriellen Metallberufen vom 9. Juli
sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der 2004 (BGBl. I S. 1502) außer Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
1610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Anlage 1
(zu den §§ 8, 12, 16, 20 und 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Gemeinsame Kernqualifikationen
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
1 Berufsbildung, a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Ab-
Arbeits- und Tarifrecht schluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1,
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsver-
§ 11 Abs. 1 Nr. 1,
trag nennen
§ 15 Abs. 1 Nr. 1,
§ 19 Abs. 1 Nr. 1, c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
§ 23 Abs. 1 Nr. 1) d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
Organisation des b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung,
Ausbildungsbetriebes
Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2,
§ 11 Abs. 1 Nr. 2, c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beleg-
§ 15 Abs. 1 Nr. 2, schaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und
§ 19 Abs. 1 Nr. 2, Gewerkschaften nennen
§ 23 Abs. 1 Nr. 2) d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfas-
sungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbil-
denden Betriebes beschreiben
3 Sicherheit und Gesundheitsschutz a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
bei der Arbeit feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3,
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-
§ 11 Abs. 1 Nr. 3,
ten anwenden
§ 15 Abs. 1 Nr. 3,
§ 19 Abs. 1 Nr. 3, c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-
§ 23 Abs. 1 Nr. 3) nahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektri-
schen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-
haltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4, Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
§ 11 Abs. 1 Nr. 4, a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb
§ 15 Abs. 1 Nr. 4,
und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
§ 19 Abs. 1 Nr. 4,
§ 23 Abs. 1 Nr. 4) b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-
schutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden
Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-
nenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen und
Kommunikation bewerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5,
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und an-
§ 11 Abs. 1 Nr. 5,
wenden sowie Skizzen anfertigen
§ 15 Abs. 1 Nr. 5,
§ 19 Abs. 1 Nr. 5, c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene
§ 23 Abs. 1 Nr. 5) Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und an-
wenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1611
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Daten-
schutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situations-
gerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berück-
sichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fach-
begriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unter-
lagen oder Dateien entnehmen und verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Ergebnisse do-
kumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren der Arbeit, a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben ein-
Bewerten der Arbeitsergebnisse richten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6,
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfor-
§ 11 Abs. 1 Nr. 6,
dern, prüfen, transportieren und bereitstellen
§ 15 Abs. 1 Nr. 6,
§ 19 Abs. 1 Nr. 6, c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftli-
§ 23 Abs. 1 Nr. 6) cher und terminlicher Vorgaben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfol-
gung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlich-
keit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung
von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten
nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen und a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen
Handhaben von Werk- und und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und hand-
Hilfsstoffen haben
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7,
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und ent-
§ 11 Abs. 1 Nr. 7,
§ 15 Abs. 1 Nr. 7, sorgen
§ 19 Abs. 1 Nr. 7,
§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich
Baugruppen der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8,
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-
§ 11 Abs. 1 Nr. 8,
ten und spannen
§ 15 Abs. 1 Nr. 8,
§ 19 Abs. 1 Nr. 8, c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfah-
§ 23 Abs. 1 Nr. 8) ren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugrup-
pen fügen
1612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kernqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert
Ausbildungsberufsbildes
position mit berufsspezifischen Fachqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchfüh-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9, rung dokumentieren
§ 11 Abs. 1 Nr. 9,
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbindungen auf
§ 15 Abs. 1 Nr. 9,
mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen
§ 19 Abs. 1 Nr. 9,
§ 23 Abs. 1 Nr. 9) oder die Instandsetzung veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10, b) Steuerungstechnik anwenden
§ 11 Abs. 1 Nr. 10,
§ 15 Abs. 1 Nr. 10,
§ 19 Abs. 1 Nr. 10,
§ 23 Abs. 1 Nr. 10)
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren
Transportieren Betriebssicherheit beurteilen, unter Berücksichtigung der ein-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11, schlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veran-
§ 11 Abs. 1 Nr. 11, lassen
§ 15 Abs. 1 Nr. 11,
§ 19 Abs. 1 Nr. 11, b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
§ 23 Abs. 1 Nr. 11)
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informationen beschaf-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12, fen, prüfen, umsetzen oder an die Beteiligten weiterleiten
§ 11 Abs. 1 Nr. 12,
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten und Sicher-
§ 15 Abs. 1 Nr. 12,
heitsvorschriften hinweisen
§ 19 Abs. 1 Nr. 12,
§ 23 Abs. 1 Nr. 12)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1613
Anlage 2
(zu § 8)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne, isometrische
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) Darstellungen, Abwicklungen, Fundament- und Lagepläne so-
wie Aufstellungspläne, lesen und anwenden
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfertigen
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch skizzieren
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auftragsabwick-
lung berufsübergreifend abstimmen
e) Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffe disponieren
f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter
Prozessschritte festlegen und sicherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Montageplätzen
durchführen
14 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ihrem Verwen-
von Bauteilen und Baugruppen dungszweck auswählen und einsetzen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mechanisch trennen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
d) Armaturen auswählen und einbauen
e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, anreißen und her-
stellen
f) Rohr-, Flansch- und Schlauchverbindungen herstellen
g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter Berücksichti-
gung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Tempe-
ratur herstellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse und Dämm-
maßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile unter Beach-
tung der schweißtechnischen Rahmenbedingungen heften und
schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen herstellen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teilespezifischer
Montagebedingungen fügen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehandlung ausführen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
15 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Beschädigungen
Eingrenzen und Beheben und Störungen feststellen und eingrenzen
von Fehlern und Störungen
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von Anlagentei-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
len unter Berücksichtigung verfahrens- und sicherheitstechni-
scher Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigungen sichtprüfen
1614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung
Teil des
bild- selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens
Ausbildungsberufsbildes
position integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter Beachtung
sicherheits- und verfahrenstechnischer Vorschriften außer Be-
trieb setzen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
f) Anlagen oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnahmen doku-
mentieren
16 Bauteile und Einrichtungen prüfen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung technischer Unter-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) lagen und technischer Rahmenbedingungen prüfen oder in Be-
trieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie Sicherheits-
einrichtungen auf Funktion prüfen
c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring- oder Magnet-
pulverprüfung, an Schweißnähten durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch Druckprobe auf
Dichtheit prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
17 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1615
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 7 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 7 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 7 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betriebli-
der Arbeit, Bewerten chen Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- 4 bis 6
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
von Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
14 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Baugruppen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
m) Aufgaben im Team planen und durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1617
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bauteilen und e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 4 bis 6
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14 Herstellen und Montieren a) Werkstoffe und Werkstoffkombinationen nach ih-
von Bauteilen und rem Verwendungszweck auswählen und einsetzen
Baugruppen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
schweißen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
6 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen 1 bis 3
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 7 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
13 Bearbeiten von Aufträgen e) Werk-, Hilfs- und Betriebstoffe disponieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13)
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und technische h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
Kommunikation gebnisse dokumentieren und präsentieren
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5)
8 Herstellen von Bauteilen und a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
1618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne
lesen und berücksichtigen
b) isometrische Skizzen von Rohrformstücken anfer-
tigen
2 bis 4
c) Rohrleitungsverläufe aufnehmen und isometrisch
skizzieren
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14 Herstellen und Montieren b) Rohre, Bleche und Profile thermisch und mecha-
von Bauteilen und nisch trennen
Baugruppen
c) Rohre, Bleche und Profile kalt und warm umformen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
f) Rohr-, Flansch- und Schraubverbindungen her-
stellen
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
16 Bauteile und Einrichtungen c) Sichtprüfverfahren, insbesondere Farbeindring-
prüfen oder Magnetpulverprüfung an Schweißnähten,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) durchführen
d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
Druckprobe auf Dichtheit prüfen
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
8 Herstellen von Bauteilen und j) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
Baugruppen e) Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen zu
(§ 7 Abs. 1 Nr. 8)
Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 11) unter Berücksichtigung der einschlägigen Vor-
schriften anwenden oder deren Einsatz veranlas-
sen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Bearbeiten von Aufträgen a) Zeichnungen, insbesondere Rohrleitungspläne,
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) isometrische Darstellungen, Abwicklungen, Fun-
dament- und Lagepläne sowie Aufstellungspläne 2 bis 4
lesen und berücksichtigen
d) technische Sachverhalte im Hinblick auf die Auf-
tragsabwicklung berufsübergreifend abstimmen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
h) Sicherungsmaßnahmen auf Baustellen oder Mon-
tageplätzen durchführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1619
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
14 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
Baugruppen
reißen und herstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
h) Schutz von Anlagenteilen gegen äußere Einflüsse
und Dämmmaßnahmen sicherstellen
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
p) Anlagenteile montieren und demontieren
16 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagenteile durch
prüfen Druckprobe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
6 Planen und Organisieren j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
der Arbeit, Bewerten der higkeit von Prüfmitteln feststellen
Arbeitsergebnisse
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
15 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein-
von Fehlern und Störungen grenzen 2 bis 4
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
b) Instandhaltung von Anlagenteilen unter Berück-
sichtigung verfahrens- und sicherheitstechnischer
Vorschriften durchführen
c) Bauteile auf Verschleiß und Beschädigung sicht-
prüfen
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften außer Betrieb nehmen
e) Anlagen oder Anlagenteile warten
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
16 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile und Einrichtungen unter Beachtung tech-
prüfen nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
e) Prüfprotokolle erstellen
1620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
6 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten Wirtschaftlichkeit vergleichen
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) verschiedene Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Herstellen und Montieren d) Armaturen auswählen und einbauen
von Bauteilen und e) Schablonen und Abwicklungen konstruieren, an-
Baugruppen
reißen und herstellen 3 bis 4
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
i) Bauteile heften und durch Kehlnähte und I-Nähte
schweißen
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
l) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung teile-
spezifischer Montagebedingungen fügen
15 Instandhaltung; Feststellen, a) Anlagen oder Anlagenteile inspizieren, Fehler, Be-
Eingrenzen und Beheben schädigungen und Störungen feststellen und ein-
von Fehlern und Störungen grenzen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
b) Vorbereitungsmaßnahmen zur Instandhaltung von
Anlagenteilen unter Berücksichtigung verfahrens-
und sicherheitstechnischer Vorschriften durchfüh-
ren
d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer
Vorschriften außer Betrieb nehmen
f) Anlagen- oder Anlagenteile instand setzen
g) Inspektionsbefunde und Instandhaltungsmaßnah-
men dokumentieren
16 Bauteile und Einrichtungen e) Prüfprotokolle erstellen
prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1621
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
6 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
der Arbeit, Bewerten minverfolgung anwenden
der Arbeitsergebnisse
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 6)
und bewerten
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Einsatzfä-
higkeit von Prüfmitteln feststellen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 7 Abs. 1 Nr. 7)
12 Kundenorientierung b) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
c) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
4 bis 6
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen
g) Schweiß- und Montagepläne lesen und umsetzen
14 Herstellen und Montieren g) lösbare und unlösbare Rohrverbindungen unter
von Bauteilen und Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des
Baugruppen Druckes und der Temperatur herstellen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 14)
j) Rohrformstücke oder Anlagen- und Behälterteile
unter Beachtung schweißtechnischer Rahmenbe-
dingungen heften und schweißen
k) Rohrsysteme oder Behälter nach Unterlagen her-
stellen
m) Schweißnähte thermisch vor- und nachbehandeln
n) Rohre, Bleche, Profile warmrichten
o) werkstoff- und bauteilbezogene Wärmebehand-
lung ausführen
16 Bauteile und Einrichtungen d) Behälter, Rohrsysteme oder Anlagen durch Druck-
prüfen probe auf Dichtheit prüfen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16)
e) Prüfprotokolle erstellen
Zeitrahmen 9
10 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 7 Abs. 1 Nr. 10)
13 Bearbeiten von Aufträgen f) Arbeitsablauf unter Berücksichtigung vor- und
(§ 7 Abs. 1 Nr. 13) nachgelagerter Prozessschritte festlegen und si-
cherstellen
1622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
15 Instandhaltung; Feststellen, d) Anlagenteile oder Versorgungseinrichtungen unter
Eingrenzen und Beheben Beachtung sicherheits- und verfahrenstechnischer 1 bis 2
von Fehlern und Störungen Vorschriften außer Betrieb nehmen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 15)
16 Bauteile und Einrichtungen a) Bauteile oder Einrichtungen unter Beachtung tech-
prüfen nischer Unterlagen und technischer Rahmenbe-
(§ 7 Abs. 1 Nr. 16) dingungen prüfen oder in Betrieb nehmen
b) Regelungs- und Steuerungseinrichtungen sowie
Sicherheitseinrichtungen auf Funktion prüfen
Zeitrahmen 10
17 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungssysteme Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 7 Abs. 1 Nr. 17)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- 10 bis 12
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen
und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1623
Anlage 3
(zu § 12)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und anwenden
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13) c) Bauteile durch Kombination verschiedener Fertigungsverfahren
herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsgerecht montie-
ren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren und kenn-
zeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und lagern
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14 Sicherstellen der Betriebsfähigkeit a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Beachtung der
von technischen Systemen Schnittstellen feststellen und Fehler eingrenzen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Möglichkeiten ih-
rer Beseitigung beurteilen und die Instandsetzung oder Verbes-
serung durchführen oder veranlassen
c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereitschaft sicher-
stellen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen durch Steu-
ern, Regeln und Überwachen der Arbeitsbewegungen und de-
ren Hilfsfunktionen sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden und deren
Funktion prüfen
15 Instandhalten von technischen a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, instand setzen
Systemen oder verbessern
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durchführen und de-
ren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, Erweitern und Prüfen von a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an elek-
elektrotechnischen Komponenten trischen Systemen anwenden
der Steuerungstechnik
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten mechanisch auf-
bauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Baugruppen oder
Komponenten installieren und prüfen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen überprüfen, bei
Störungen Maßnahmen durchführen oder einleiten
17 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante Vorgaben beachten
1624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1625
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 11 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 11 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 11 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
tungsvorschriften anwenden zu vermitteln
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes
anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden be-
schreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung
ergreifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
6 bis 8
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren und d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
Demontieren von Bauteilen, recht montieren
Baugruppen und Systemen
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1627
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen 1 bis 3
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7)
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
Demontieren von Bauteilen, gern
Baugruppen und Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der c) Anlagen und Systeme inspizieren, Betriebsbereit-
Betriebsfähigkeit von schaft sicherstellen
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
1628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter 2 bis 4
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
Baugruppen und Systemen
gern
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
g) Maschinen oder Fertigungssysteme umrüsten
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
der Arbeit, Bewerten minverfolgung anwenden
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) 3 bis 5
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1629
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Baugruppen und Systemen
wenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge- 1 bis 3
Baugruppen und Systemen
recht montieren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
1630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und
berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1631
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) 2 bis 4
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 9) dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebsbereitschaft beurteilen, un-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) ter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschrif-
ten anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Demontieren von Bauteilen, wenden
Baugruppen und Systemen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
recht montieren
e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
und kennzeichnen
f) Baugruppen und Bauteile reinigen, pflegen und la-
gern
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
15 Instandhalten von a) Maschinen und Systeme warten, inspizieren, in-
technischen Systemen stand setzen oder verbessern
(§ 11 Abs. 1 Nr. 15)
b) Instandhaltungsmaßnahmen dokumentieren
c) Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden durch-
führen und deren Wirksamkeit sicherstellen
d) Wartungs- und Inspektionspläne erstellen
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
1632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 7
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
6 Planen und Organisieren der e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
Arbeit, Bewerten der Ar- und bewerten
beitsergebnisse
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
10 Steuerungstechnik b) Steuerungstechnik anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
1 bis 3
14 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Betriebsfähigkeit von Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
technischen Systemen die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der
Arbeitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen
sicherstellen oder verbessern
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne der Steuerungstechnik
der Steuerungstechnik
anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
Zeitrahmen 8
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 Planen und Organisieren f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
der Arbeit, Bewerten Wirtschaftlichkeit vergleichen
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1633
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 11 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen 3 bis 5
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragspezifische Anforderungen und Informatio-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) nen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die Be-
teiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, b) Montage- und Demontagepläne erstellen und an-
Baugruppen und Systemen
wenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
c) Bauteile durch Kombination verschiedener Ferti-
gungsverfahren herstellen und anpassen
d) Baugruppen und Bauteile lage- und funktionsge-
recht montieren
14 Sicherstellen der e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
Betriebsfähigkeit von und deren Funktion prüfen
technischen Systemen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
1634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 Planen und Organisieren h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
der Arbeit, Bewerten möglichkeiten nutzen
der Arbeitsergebnisse
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
1 bis 3
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 10)
14 Sicherstellen der a) Störungen an Maschinen und Systemen unter Be-
Betriebsfähigkeit von achtung der Schnittstellen feststellen und Fehler
technischen Systemen eingrenzen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14)
b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
ren oder veranlassen
e) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen anwenden
und deren Funktion prüfen
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 10
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und
Kommunikation berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen,
(§ 11 Abs. 1 Nr. 5) ergänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1635
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 11 Abs. 1 Nr. 6)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 11 Abs. 1 Nr. 7) 1 bis 3
12 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
(§ 11 Abs. 1 Nr. 12) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Herstellen, Montieren und a) technische Unterlagen analysieren
Demontieren von Bauteilen, e) Baugruppen, Systeme oder Anlagen demontieren
Baugruppen und Systemen
und kennzeichnen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 13)
14 Sicherstellen der b) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die
Betriebsfähigkeit von Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen und
technischen Systemen die Instandsetzung oder Verbesserung durchfüh-
(§ 11 Abs. 1 Nr. 14) ren oder veranlassen
d) Funktionsfähigkeit von Maschinen und Systemen
durch Steuern, Regeln und Überwachen der Ar-
beitsbewegungen und deren Hilfsfunktionen si-
cherstellen oder verbessern
16 Aufbauen, Erweitern und a) einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Ar-
Prüfen von elektrotech- beiten an elektrischen Systemen anwenden
nischen Komponenten
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Sys-
der Steuerungstechnik
teme anwenden
(§ 11 Abs. 1 Nr. 16)
c) elektrische Baugruppen oder Komponenten me-
chanisch aufbauen
d) mit Kleinspannung betriebene elektrische Bau-
gruppen oder Komponenten installieren und prü-
fen
e) funktionsgerechten Ablauf von Steuerungen über-
prüfen, bei Störungen Maßnahmen durchführen
oder einleiten
Zeitrahmen 11
17 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungssysteme Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 11 Abs. 1 Nr. 17)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben beachten
1636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- 10 bis 12
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen
und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1637
Anlage 4
(zu § 16)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und anwenden
Unterlagen b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und anwenden
14 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Berücksichti-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) gung des Werkstoffes und des Bearbeitungsverfahrens, aus-
wählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen
vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und ther-
misch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und an-
wenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermei-
dung einleiten
15 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren auswählen
Bearbeitungsmaschinen und einrichten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse optimieren
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbereiten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach Zeichnungen
form-, kraft- und stoffschlüssig verbinden
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen sowie auf- und
und Hilfskonstruktionen abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
b) Schablonen herstellen und anwenden
18 Montieren und Demontieren von a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Beachtung
Metallkonstruktionen ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) Demontage prüfen und vorbereiten
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einsetzen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maßtoleranzen
passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funkti-
onsgerecht ausrichten und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterlagen mon-
tieren
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsichtlich Lage
und Funktionszuordnung kennzeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
1638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen,
Teil des
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens
Ausbildungsberufsbildes
position und Kontrollierens integriert mit Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
19 Prüfen von Bauteilen und a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungszweck auswählen
Baugruppen b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit sowie Maß-,
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
Form- und Lageabweichungen und Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die schweißtechni-
sche Weiterbearbeitung kontrollieren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1639
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 15 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 15 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
schutz bei der Arbeit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer während
(§ 15 Abs. 1 Nr. 3) Vermeidung ergreifen der gesamten
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü- Ausbildungszeit
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
1640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung 6 bis 8
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1641
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
2 bis 4
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
8 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
Unterlagen wenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen
c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
wenden
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein- 1 bis 3
setzen und entsorgen
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 15 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
1642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
15 Einsetzen von c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
Bearbeitungsmaschinen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 4 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
6 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern 2 bis 4
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len und anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1643
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer Vermeidung einleiten
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 5
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzen und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5) relle Identitäten berücksichtigen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs- 2 bis 4
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
1644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
13 Anwenden von c) Schweißanweisungen und -pläne lesen und an-
technischen Unterlagen wenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
und Hilfskonstruktionen wie auf- und abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
Zeitrahmen 6 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 15 Abs. 1 Nr. 7)
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Anwenden von technischen a) Gesamt- und Teilzeichnungen beschaffen und an-
Unterlagen wenden
(§ 15 Abs. 1 Nr. 13)
b) Abwicklungen nach verschiedenen Verfahren her-
stellen 3 bis 5
14 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1645
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
d) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswäh-
len und anwenden
e) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
f) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ih-
rer Vermeidung einleiten
15 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
Bearbeitungsmaschinen auswählen und einrichten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
und Hilfskonstruktionen wie auf- und abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
b) Schablonen herstellen und anwenden
19 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
und Baugruppen zweck auswählen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 7
6 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
der Arbeit, Bewerten besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
und Baugruppen tigungsverfahren herstellen 1 bis 3
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
Zeitrahmen 8
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
1646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren 1 bis 3
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
und Hilfskonstruktionen wie auf- und abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
Zeitrahmen 9
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 6)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
und bewerten
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
8 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
und Baugruppen tigungsverfahren herstellen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 8)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
14 Trennen und Umformen a) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter
(§ 15 Abs. 1 Nr. 14) Berücksichtigung des Werkstoffes und des Bear-
beitungsverfahrens, auswählen
b) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
c) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
1 bis 3
15 Einsetzen von a) Bearbeitungsmaschinen nach Fertigungsverfahren
Bearbeitungsmaschinen auswählen und einrichten
(§ 15 Abs. 1 Nr. 15)
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1647
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
c) Einrichtungen für Hilfsstoffe vorbereiten
d) Probeläufe durchführen und Fertigungsprozesse
optimieren
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
und Hilfskonstruktionen wie auf- und abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
b) Schablonen herstellen und anwenden
19 Prüfen von Bauteilen a) Prüfverfahren und -geräte nach Verwendungs-
und Baugruppen zweck auswählen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19)
b) Bauteile auf Dichtheit, Zug- und Druckfestigkeit
sowie Maß-, Form- und Lageabweichungen und
Funktion prüfen
c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 10
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
16 Fügen von Bauteilen a) Fügeteile entsprechend dem Fügeverfahren vorbe-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 16) reiten
b) Bleche, Rohre, Profile oder Baugruppen nach
Zeichnungen form-, kraft- und stoffschlüssig ver-
binden
17 Einsetzen von Vorrichtungen a) Hilfskonstruktionen und Vorrichtungen planen so-
und Hilfskonstruktionen wie auf- und abbauen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 17)
b) Schablonen herstellen und anwenden
18 Montieren und Demontieren a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter
von Metallkonstruktionen Beachtung ihrer Funktion nach technischen Unter-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 18) lagen zur Montage und Demontage prüfen und
vorbereiten 2 bis 4
b) Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen und einset-
zen
c) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der
Maßtoleranzen passen sowie durch Messen, Leh-
ren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten
und Lage sichern
d) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen montieren
1648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
e) Bauteile und Baugruppen demontieren und hin-
sichtlich Lage und Funktionszuordnung kenn-
zeichnen
f) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
19 Prüfen von Bauteilen c) vorgefertigte Bauteile und Baugruppen für die
und Baugruppen schweißtechnische Weiterbearbeitung kontrollie-
(§ 15 Abs. 1 Nr. 19) ren
d) werkstattübliche Schweißprüfverfahren anwenden
Zeitrahmen 11
20 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungssysteme Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 15 Abs. 1 Nr. 20)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qua- 10 bis 12
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen
und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1649
Anlage 5
(zu § 20)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und anwenden
mit unterschiedlichen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werkzeuge auswäh-
Bearbeitungsverfahren
len, bereitstellen und einsetzen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des Bearbei-
tungsverfahrens und der Werkstoffeigenschaften ausrichten
und spannen
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrekturwerte berück-
sichtigen
e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif- oder Ab-
tragsverfahren aus verschiedenen Werkstoffen nach betriebli-
chen Fertigungsunterlagen herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und technischer Anforde-
rungen durchführen
g) Stoffeigenschaften ändern
h) Bearbeitungsverfahren auswählen
14 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsgerechte Montage
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werkzeugen, Leh-
ren, Vorrichtungen, Formen oder Instrumenten funktionsge-
recht nach Montageplänen zusammenbauen, passen, Lage si-
chern und kennzeichnen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den Zustand von
Bauteilen prüfen und dokumentieren
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeugen, Lehren,
Vorrichtungen, Formen und Instrumenten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern,
Sicherheitseinrichtungen überprüfen
f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwenden, insbeson-
dere Verschrauben, Einpressen, Kleben oder Schweißen
g) Normteile auswählen
15 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse durchführen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten prüfen, Be-
triebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Prozess unter
Beachtung qualitativer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte op-
timieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß- und Form-
haltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicher-
heitsvorschriften bedienen, Transportmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Arbeitsbereich
gewährleisten
1650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
16 Instandhaltung von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbesondere durch
und Baugruppen Sichtprüfen und mit optischen und mechanischen Prüfgeräten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen feststellen,
Möglichkeiten zu ihrer Behebung aufzeigen, beseitigen und do-
kumentieren sowie mit den betrieblichen Vorschriften abglei-
chen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile austau-
schen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen Vorschriften
durchführen und dokumentieren
17 Programmieren von Maschinen a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger hand-
oder Anlagen haben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmierung anwenden
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern, optimieren und
sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe unter Be-
rücksichtigung der Fertigungstechnik anpassen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwendungszweck aus-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) wählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen, optischen,
elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichungen mit mechanischen, opti-
schen, elektrischen oder pneumatischen Messgeräten prüfen
d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Verfahren prüfen
19 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1651
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
1652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- und a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 19 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 19 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1653
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
1 bis 3
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
setzen und entsorgen
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) dungszweck auswählen
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
1654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7) 5 bis 7
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13 Anfertigen von Bauteilen b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
mit unterschiedlichen zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) dungszweck auswählen,
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
2 bis 3
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1655
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
13 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
14 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) rechte Montage prüfen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
6 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- 1 bis 2
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
kumentieren
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
16 Instandhaltung von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
und Baugruppen dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) chanischen Prüfgeräten
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
Zeitrahmen 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
1656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do- 1 bis 2
kumentieren
13 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
14 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) rechte Montage prüfen
c) Baugruppen demontieren und kennzeichnen, den
Zustand von Bauteilen prüfen und dokumentieren
15 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse
§ 19 Abs. 1 Nr. 15) durchführen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten der recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
und durchführen
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8) 1 bis 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1657
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
13 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
18 Prüfen a) Prüfverfahren und -geräte nach dem Verwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) dungszweck auswählen
b) Bauteile auf Formtoleranzen mit mechanischen,
optischen, elektrischen oder pneumatischen
Messgeräten prüfen
c) Baugruppen auf Lageabweichung mit mechani-
schen, optischen, elektrischen oder pneumati-
schen Messgeräten prüfen
Zeitrahmen 7
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
13 Anfertigen von Bauteilen a) Fertigungsunterlagen oder Muster beschaffen und
mit unterschiedlichen anwenden
Bearbeitungsverfahren
b) Maschinenwerte ermitteln und einstellen, Werk-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
zeuge auswählen, bereitstellen und einsetzen 2 bis 3
c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
schaften ausrichten und spannen
14 Montage und Demontage a) Bauteile und Baugruppen für die funktionsge-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) rechte Montage prüfen
b) Bauteile und Baugruppen insbesondere zu Werk-
zeugen, Lehren, Vorrichtungen, Formen oder In-
strumenten funktionsgerecht nach Montageplänen
zusammenbauen, passen, Lage sichern und kenn-
zeichnen
1658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Betriebsbereitschaft, insbesondere von Werkzeu-
gen, Lehren, Vorrichtungen, Formen und Instru-
menten, herstellen
e) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefah-
ren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
Zeitrahmen 8 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
13 Anfertigen von Bauteilen c) Halbzeuge und Werkstücke unter Beachtung des
mit unterschiedlichen Bearbeitungsverfahrens und der Werkstoffeigen-
Bearbeitungsverfahren schaften ausrichten und spannen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) 3 bis 5
d) Bearbeitungswerkzeuge messen und Korrektur-
werte berücksichtigen
17 Programmieren von a) Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Daten-
Maschinen und Anlagen träger handhaben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) relle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
Wirtschaftlichkeit vergleichen
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
kumentieren
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 19 Abs. 1 Nr. 7)
9 Warten von Betriebsmitteln b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 9) dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1659
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 19 Abs. 1 Nr. 11) 3 bis 5
Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Anfertigen von Bauteilen g) Stoffeigenschaften ändern
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
14 Montage und Demontage f) unterschiedliche Verbindungstechniken anwen-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14) den, insbesondere Verschrauben, Einpressen, Kle-
ben oder Schweißen
16 Instandhaltung von Bauteilen a) Bauteile und Baugruppen inspizieren, insbeson-
und Baugruppen dere durch Sichtprüfen und mit optischen und me-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16) chanischen Prüfgeräten
b) Ist-Zustand dokumentieren
c) Störungen und Fehler eingrenzen, ihre Ursachen
feststellen, Möglichkeiten zu ihrer Behebung auf-
zeigen, beseitigen und dokumentieren sowie mit
den betrieblichen Vorschriften abgleichen
d) Verschleiß feststellen und beheben, Verschleißteile
austauschen
e) Funktion prüfen und dokumentieren
Zeitrahmen 10
8 Herstellen von Bauteilen c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
und Baugruppen tigungsverfahren herstellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 8)
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
13 Anfertigen von Bauteilen e) Bauteile durch manuelle und maschinelle Schleif-
mit unterschiedlichen oder Abtragsverfahren aus verschiedenen Werk-
Bearbeitungsverfahren stoffen nach betrieblichen Fertigungsunterlagen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13) herstellen
f) Änderungen aufgrund konstruktiver und techni-
scher Anforderungen durchführen
1 bis 3
17 Programmieren von b) rechnerunterstützte Techniken zur Programmie-
Maschinen und Anlagen rung anwenden
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17)
c) Programme erstellen, eingeben, testen, ändern,
optimieren und sichern
d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
passen
18 Prüfen d) Oberflächenbeschaffenheit mit verschiedenen Ver-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 18) fahren prüfen
1660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 11
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 19 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden
13 Anfertigen von Bauteilen h) Bearbeitungsverfahren auswählen
mit unterschiedlichen
Bearbeitungsverfahren 1 bis 2
(§ 19 Abs. 1 Nr. 13)
17 Programmieren von d) Funktionsabläufe prüfen sowie Programmabläufe
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik an-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 17) passen
Zeitrahmen 12
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 5) relle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
6 Planen und Organisieren b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
der Arbeit, Bewerten recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
der Arbeitsergebnisse stellen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 6)
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 19 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
14 Montage und Demontage g) Normteile auswählen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 14)
15 Erprobung und Übergabe a) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen, Fehleranalyse 1 bis 2
(§ 19 Abs. 1 Nr. 15) durchführen
b) Funktionsfähigkeit herstellen und dokumentieren
c) mechanische oder pneumatische Komponenten
prüfen, Betriebssicherheit herstellen
d) Erprobung durchführen oder veranlassen und Pro-
zess unter Beachtung qualitativer und wirtschaftli-
cher Gesichtspunkte optimieren
e) Muster oder Probestücke, insbesondere auf Maß-
und Formhaltigkeit und Funktion, prüfen
f) Bemusterungsvorgang dokumentieren
g) Maschinen unter Berücksichtigung der entspre-
chenden Sicherheitsvorschriften bedienen, Trans-
portmittel einsetzen
h) Sicherheitseinrichtungen prüfen, Sicherheit im Ar-
beitsbereich gewährleisten
16 Instandhaltung von Bauteilen f) Instandhaltungsmaßnahmen nach betrieblichen
und Baugruppen Vorschriften durchführen und dokumentieren
(§ 19 Abs. 1 Nr. 16)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1661
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 13
19 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungssysteme Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 19 Abs. 1 Nr. 19)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- 10 bis 12
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen
und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
1662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Anlage 6
(zu § 24)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Te i l A : S a c h l i c h e G l i e d e r u n g d e r b e r u f s s p e z i f i s c h e n F a c h q u a l i f i k a t i o n e n
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
13 Planen des Fertigungsprozesses a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständig-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) keit prüfen
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische Umsetzbar-
keit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungs-
verfahren, des zu bearbeitenden Werkstoffes, der Bearbei-
tungsstabilität und der Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werk-
stoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
14 Programmieren von numerisch a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte sowie Datenträ-
gesteuerten Werkzeugmaschinen ger handhaben
oder Fertigungssystemen
b) Programme erstellen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14)
c) Programme eingeben, testen, ändern und optimieren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betrieblicher Bestim-
mungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeugmaschinen a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
oder Fertigungssystemen b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebstoffe vorbereiten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähigkeit über-
prüfen
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werk-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) stoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabheben-
den Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berücksichtigung der
stofflichen Zusammensetzung, des Anlieferungszustandes
und des Wärmebehandlungszustandes beurteilen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicherheitsvor-
schriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen
17 Überwachen und Optimieren a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
von Fertigungsabläufen b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysieren, Ursa-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
chen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Beseitigung ver-
anlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1663
Berufs- Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Teil des
bild- Durchführens und Kontrollierens integriert mit
Ausbildungsberufsbildes
position Kernqualifikationen zu vermitteln sind
1 2 3
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren Funktion si-
cherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Prozessparameter
lenken
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen
Qualitätssicherungssysteme feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kunden abspre-
im Einsatzgebiet chen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, auswer-
ten und nutzen, technische Entwicklungen berücksichtigen, si-
cherheitsrelevante Vorgaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstech-
nischer, betriebswirtschaftlicher und ökologischer Gesichts-
punkte planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen
abstimmen, Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssi-
cherheit, Umweltschutz und Terminvorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbe-
reich anwenden; Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch
suchen, beseitigen und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Ein-
satzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfpläne und betrieb-
liche Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse dokumentieren
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden übergeben und
erläutern, Abnahmeprotokolle erstellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten sowie zur kon-
tinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebs-
ablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Dokumentatio-
nen, veranlassen
1664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Te i l B : Z e i t l i c h e G l i e d e r u n g
Abschnitt I:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
1 Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
und Tarifrecht dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
(§ 23 Abs. 1 Nr. 1)
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2 Aufbau und Organisation a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
des Ausbildungsbetriebes erläutern
(§ 23 Abs. 1 Nr. 2)
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und sei-
ner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Be-
rufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes be-
schreiben
3 Sicherheit und Gesundheits- a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
schutz bei der Arbeit beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- während
(§ 23 Abs. 1 Nr. 3) meidung ergreifen der gesamten
Ausbildungszeit
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
zu vermitteln
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbei-
ten an elektrischen Anlagen, Geräten und Be-
triebsmitteln beachten
e) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
4 Umweltschutz Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 4) im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1665
Abschnitt II:
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 1 1. Ausbildungsjahr
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
ten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
4 bis 6
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü-
cke ausrichten und spannen
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
d) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
15 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
maschinen oder Fertigungs- higkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 2
5 Betriebliche und technische b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswer-
Kommunikation ten und anwenden, sowie Skizzen anfertigen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
gänzen, auswerten und anwenden
6 Planen und Organisieren e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
der Arbeit, Bewerten und bewerten
der Arbeitsergebnisse
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
1666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
7 Unterscheiden, Zuordnen a) Werkstoffeigenschaften und deren Veränderungen
und Handhaben von beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung
Werk- und Hilfsstoffen auswählen und handhaben
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
8 Herstellen von Bauteilen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstü- 3 bis 5
und Baugruppen cke ausrichten und spannen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
c) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fer-
tigungsverfahren herstellen
e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
zu Baugruppen fügen
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
13 Planen des Fertigungs- b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
prozesses Umsetzbarkeit beurteilen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
15 Einrichten von Werkzeug- f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfä-
maschinen oder Fertigungs- higkeit überprüfen
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 3
5 Betriebliche und technische d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Kommunikation Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
6 Planen und Organisieren a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher
der Arbeit, Bewerten Vorgaben einrichten
der Arbeitsergebnisse
b) Werkzeuge und Materialien auswählen, terminge-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
recht anfordern, prüfen, transportieren und bereit-
stellen
1 bis 2
f) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren
Wirtschaftlichkeit vergleichen
8 Herstellen von Bauteilen e) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen,
und Baugruppen zu Baugruppen fügen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
15 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
spannen
Zeitrahmen 4
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
d) Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
7 Unterscheiden, Zuordnen b) Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, ein-
und Handhaben von setzen und entsorgen
Werk- und Hilfsstoffen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 7)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1667
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren 1 bis 2
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
15 Einrichten von Werkzeug- e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
maschinen oder Fertigungs- reiten
systemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
Zeitrahmen 5 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 1 . H a l b j a h r
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
6 Planen und Organisieren g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
der Arbeit, Bewerten besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
der Arbeitsergebnisse
h) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungs-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
möglichkeiten nutzen
i) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
j) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
13 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13) 4 bis 5
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
16 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
1668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes und des Wärmebehand-
lungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 6
5 Betriebliche und technische c) Dokumente sowie technische Unterlagen und be-
Kommunikation rufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, er-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) gänzen, auswerten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen;
englische Fachbegriffe in der Kommunikation an-
wenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
9 Warten von Betriebsmitteln a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
(§ 23 Abs. 1 Nr. 9) Durchführung dokumentieren
b) mechanische und elektrische Bauteile und Verbin-
dungen auf mechanische Beschädigungen sicht-
1 bis 2
prüfen, instand setzen oder die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsor-
gen
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
17 Überwachen und c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
Optimieren von seitigung veranlassen
Fertigungsabläufen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
Funktion sicherstellen
Zeitrahmen 7 2 . A u s b i l d u n g s j a h r, 2 . H a l b j a h r, 3 . u n d 4 . A u s b i l d u n g s j a h r
5 Betriebliche und technische a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
Kommunikation schaffen und bewerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5)
g) Informationen auch aus englischsprachigen tech-
nischen Unterlagen oder Dateien entnehmen und
verwenden
10 Steuerungstechnik a) steuerungstechnische Unterlagen auswerten
(§ 23 Abs. 1 Nr. 10) b) Steuerungstechnik anwenden 2 bis 3
17 Überwachen und a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
Optimieren von b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
Fertigungsabläufen
ren, Ursache ermitteln und beheben
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1669
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 8
8 Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
und Baugruppen schließlich der Werkzeuge sicherstellen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 8)
13 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
14 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
numerisch gesteuerten wie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungssystemen 3 bis 4
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes und des Wärmebehand-
lungszustandes beurteilen
Zeitrahmen 9
5 Betriebliche und technische e) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
Kommunikation situationsgerecht und zielorientiert führen, kultu-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 5) relle Identitäten berücksichtigen
h) Besprechungen organisieren und moderieren, Er-
gebnisse dokumentieren und präsentieren
i) Konflikte im Team lösen
6 Planen und Organisieren c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
der Arbeit, Bewerten wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen
der Arbeitsergebnisse und durchführen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
1670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
g) im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Ver-
besserung von Arbeitsvorgängen beitragen
l) Aufgaben im Team planen und durchführen
12 Kundenorientierung a) auftragsspezifische Anforderungen und Informa-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 12) tionen beschaffen, prüfen, umsetzen oder an die
Beteiligten weiterleiten
b) Kunden auf auftragsspezifische Besonderheiten
und Sicherheitsvorschriften hinweisen
13 Planen des Fertigungs- a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
prozesses Vollständigkeit prüfen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 13)
b) Fertigungsauftrag analysieren und die technische
Umsetzbarkeit beurteilen
c) Fertigungsverfahren und Prozessschritte festlegen
d) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung
auswählen
e) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung
der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden
Werkstoffes, der Bearbeitungsstabilität und der 1 bis 3
Werkstückgeometrie festlegen
f) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werk-
stück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff fest-
legen
14 Programmieren von a) Dateneingabegeräte und Datenausgabegeräte so-
numerisch gesteuerten wie Datenträger handhaben
Werkzeugmaschinen
b) Programme erstellen
oder Fertigungssystemen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 14) c) Programme eingeben, testen, ändern und optimie-
ren
d) Datensicherung unter Berücksichtigung betriebli-
cher Bestimmungen durchführen
15 Einrichten von Werkzeug- a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
maschinen oder Fertigungs- ausrichten
systemen
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
(§ 23 Abs. 1 Nr. 15)
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspei-
chern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorbe-
reiten
g) Testlauf durchführen
16 Herstellen von Werkstücken a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) der Werkstoffeigenschaften ausrichten und span-
nen
c) Zerspanbarkeit von Werkstücken unter Berück-
sichtigung der stofflichen Zusammensetzung, des
Anlieferungszustandes und des Wärmebehand-
lungszustandes beurteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1671
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
Zeitrahmen 10
6 Planen und Organisieren k) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und do-
der Arbeit, Bewerten kumentieren
der Arbeitsergebnisse
(§ 23 Abs. 1 Nr. 6)
11 Anschlagen, Sichern und a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge aus-
Transportieren wählen, deren Betriebssicherheit beurteilen, unter
(§ 23 Abs. 1 Nr. 11) Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
16 Herstellen von Werkstücken b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
(§ 23 Abs. 1 Nr. 16) spanabhebenden Fertigungsverfahren nach tech-
nischen Unterlagen fertigen
d) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- 4 bis 6
heitsvorschriften durchführen
e) Werkstücke unter Beachtung wirtschaftlicher Fak-
toren fertigen
17 Überwachen und Optimieren a) Fertigungsprozess überwachen und optimieren
von Fertigungsabläufen b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen und analysie-
(§ 23 Abs. 1 Nr. 17)
ren, Ursachen ermitteln und beheben
c) maschinenbedingte Störungen beheben oder Be-
seitigung veranlassen
d) Sicherheitseinrichtungen kontrollieren und deren
Funktion sicherstellen
e) Qualität und Quantität durch Optimieren der Pro-
zessparameter lenken
Zeitrahmen 11
18 Geschäftsprozesse und a) Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische
Qualitätssicherungssysteme Leistungen feststellen, Besonderheiten und Ter-
im Einsatzgebiet mine mit Kunden absprechen
(§ 23 Abs. 1 Nr. 18)
b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaf-
fen, auswerten und nutzen, technische Entwick-
lungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante Vor-
gaben beachten
c) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung si-
cherheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und
ökologischer Gesichtspunkte planen sowie mit
vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen,
Planungsunterlagen erstellen
d) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen
e) Aufträge, insbesondere unter Berücksichtigung
von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Termin-
vorgaben, durchführen
f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-
nen Arbeitsbereich anwenden; Ursachen von Qua- 10 bis 12
litätsmängeln systematisch suchen, beseitigen
und dokumentieren
g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-
wenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststel-
len, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften
anwenden, Ergebnisse dokumentieren
1672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007
Berufs- Kern- und Fachqualifikationen,
Teil des Zeitrahmen
bild- die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Ausbildungsberufsbildes in Monaten
position Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind
1 2 3 4
h) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch
dokumentieren
i) technische Systeme oder Produkte an Kunden
übergeben und erläutern, Abnahmeprotokolle er-
stellen
j) Arbeitsergebnisse und -durchführung bewerten
sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Ar-
beitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen
k) Optimierung von Vorgaben, insbesondere von Do-
kumentationen, veranlassen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2007 1673
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2007
– 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 – wird folgende Entscheidungs-
formel veröffentlicht:
§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung vom 23. Dezember 2003 (Bundes-
gesetzblatt I Seite 2928), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuorgani-
sation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzie-
rungsregisters vom 22. September 2005 (Bundesgesetzblatt I Seite 2809),
ist mit dem Grundgesetz unvereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries