1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen
über die Berufsausbildung für Industriekaufleute
Vom 20. Juli 2007
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 und auf Grund des § 6 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4
Abs. 1 und § 6 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bun-
desinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 11 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur
Industriekauffrau vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2764) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 2
§ 2 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform in der
Berufsausbildung zum Industriekaufmann/zur Industriekauffrau vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2775) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 20. Juli 2007
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
In Vertretung
Bernd Pfaffenbach
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Verordnung
über energiesparenden Wärmeschutz
und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung – EnEV)*)
Vom 24. Juli 2007
Auf Grund des § 1 Abs. 2, des § 2 Abs. 2 und 3, des § 20 Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
§ 3 Abs. 2, des § 4, jeweils in Verbindung mit § 5, sowie § 21 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude
des § 5a Satz 1 und 2 des Energieeinsparungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September Abschnitt 6
2005 (BGBl. I S. 2684) verordnet die Bundesregierung: Gemeinsame Vorschriften,
Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsübersicht
§ 22 Gemischt genutzte Gebäude
Abschnitt 1 § 23 Regeln der Technik
Allgemeine Vorschriften § 24 Ausnahmen
§ 1 Anwendungsbereich § 25 Befreiungen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Verantwortliche
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude Abschnitt 7
§ 3 Anforderungen an Wohngebäude Schlussvorschriften
§ 4 Anforderungen an Nichtwohngebäude § 28 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 5 Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme § 29 Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller
§ 6 Dichtheit, Mindestluftwechsel § 30 Übergangsvorschriften zur Nachrüstung bei Anlagen und
§ 7 Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken Gebäuden
§ 8 Anforderungen an kleine Gebäude § 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 3 Anlagen
Bestehende Gebäude und Anlagen Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
§ 9 Änderung von Gebäuden Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und
§ 11 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen
und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohn-
§ 12 Energetische Inspektion von Klimaanlagen
gebäude
Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluft-
Abschnitt 4
wechsel
Anlagen der Heizungs-, Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe
Kühl- und Raumlufttechnik von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen
sowie der Warmwasserversorgung sowie Armaturen
§ 13 Inbetriebnahme von Heizkesseln Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
§ 14 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
§ 15 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage
des Energiebedarfs
Abschnitt 5 Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage
des Energieverbrauchs
Energieausweise und
Empfehlungen für die Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen
Verbesserung der Energieeffizienz Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
§ 16 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
§ 17 Grundsätze des Energieausweises Abschnitt 1
§ 18 Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs Allgemeine Vorschriften
§ 19 Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs
§1
*) Die §§ 1 bis 5, 8, 9, 11 Abs. 3, §§ 12, 15 bis 22, § 24 Abs. 1, §§ 26, 27
und 29 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europä- Anwendungsbereich
ischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. EG Nr. L 1 S. 65). § 13 (1) Diese Verordnung gilt
Abs. 1 bis 3 und § 27 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/
EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit
1. für Gebäude, deren Räume unter Einsatz von Ener-
flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warm- gie beheizt oder gekühlt werden, und
wasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parla- 2. für Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-,
ments und des Rates vom 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29). Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der
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Warmwasserversorgung in Gebäuden nach Num- 7. ist ein Heizkessel der aus Kessel und Brenner be-
mer 1. stehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung
Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäu- der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme
den ist nicht Gegenstand dieser Verordnung. an den Wärmeträger Wasser dient,
8. sind Geräte der mit einem Brenner auszurüstende
(2) Mit Ausnahme der §§ 12 und 13 gilt diese Ver-
Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels be-
ordnung nicht für
stimmte Brenner,
1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht
9. ist die Nennleistung die vom Hersteller festgelegte
oder zur Haltung von Tieren genutzt werden,
und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom
2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwen- Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als ein-
dungszweck großflächig und lang anhaltend offen haltbar garantierte größte Wärme- oder Kälteleis-
gehalten werden müssen, tung in Kilowatt,
3. unterirdische Bauten, 10. ist ein Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkes-
4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Ver- sel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur
mehrung und Verkauf von Pflanzen, von 35 bis 40 Grad Celsius betrieben werden kann
und in dem es unter bestimmten Umständen zur
5. Traglufthallen, Zelte und sonstige Gebäude, die dazu Kondensation des in den Abgasen enthaltenen
bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu Wasserdampfes kommen kann,
werden,
11. ist ein Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die
6. provisorische Gebäude mit einer geplanten Nut- Kondensation eines Großteils des in den Abgasen
zungsdauer von bis zu zwei Jahren, enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist,
7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen reli- 12. ist die Wohnfläche die nach der Wohnflächenver-
giösen Zwecken gewidmet sind, ordnung oder auf der Grundlage anderer Rechts-
8. Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von we- vorschriften oder anerkannter Regeln der Technik
niger als vier Monaten jährlich bestimmt sind, und zur Berechnung von Wohnflächen ermittelte Flä-
che,
9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, ge-
werbliche und industrielle Betriebsgebäude, die 13. ist die Nutzfläche die Nutzfläche nach anerkann-
nach ihrer Zweckbestimmung auf eine Innentempe- ten Regeln der Technik,
ratur von weniger als 12 Grad Celsius oder jährlich 14. ist die Gebäudenutzfläche die nach Anlage 1
weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weni- Nr. 1.4.4 berechnete Fläche,
ger als zwei Monate gekühlt werden. 15. ist die Nettogrundfläche die Nettogrundfläche
Auf Bestandteile von Anlagensystemen, die sich nicht nach anerkannten Regeln der Technik.
im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nr. 1 befinden, ist nur § 13 anzuwenden. Abschnitt 2
Zu errichtende Gebäude
§2
Begriffsbestimmungen §3
Im Sinne dieser Verordnung Anforderungen an Wohngebäude
1. sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer (1) Zu errichtende Wohngebäude sind so auszufüh-
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen ren, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Heizung,
dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflege- Warmwasserbereitung und Lüftung sowie der spezifi-
heimen sowie ähnlichen Einrichtungen, sche, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust die Höchstwerte
2. sind Nichtwohngebäude Gebäude, die nicht unter in Anlage 1 Tabelle 1 nicht überschreiten. Im Falle der
Nummer 1 fallen, Kühlung der Raumluft erhöht sich der Höchstwert des
3. sind kleine Gebäude Gebäude mit nicht mehr als Jahres-Primärenergiebedarfs nach Satz 1 um den nach
50 Quadratmetern Nutzfläche, Anlage 1 Nr. 1.3 berechneten Wert.
3a. sind Baudenkmäler nach Landesrecht geschützte (2) Der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifi-
Gebäude oder Gebäudemehrheiten, sche, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
bezogene Transmissionswärmeverlust nach Absatz 1
4. sind beheizte Räume solche Räume, die auf
sind bei zu errichtenden Wohngebäuden
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder
durch Raumverbund beheizt werden, 1. mit einem Fensterflächenanteil bis zu 30 vom Hun-
dert nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten Verfah-
5. sind gekühlte Räume solche Räume, die auf
ren oder nach dem vereinfachten Verfahren nach An-
Grund bestimmungsgemäßer Nutzung direkt oder
lage 1 Nr. 3,
durch Raumverbund gekühlt werden,
2. im Übrigen nach dem in Anlage 1 Nr. 2 festgelegten
6. sind erneuerbare Energien die zu Zwecken der Verfahren
Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung oder
Lüftung von Gebäuden eingesetzte und im räum- zu berechnen.
lichen Zusammenhang dazu gewonnene solare (3) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergie-
Strahlungsenergie, Umweltwärme, Geothermie bedarfs nach Absatz 1 gilt nicht für Wohngebäude, die
und Energie aus Biomasse, überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, für
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die in der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch §6
A1 : 2006-12*), keine Berechnungsregeln angegeben Dichtheit, Mindestluftwechsel
sind. Bei Gebäuden nach Satz 1 darf der spezifische,
auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo- (1) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
gene Transmissionswärmeverlust 76 vom Hundert des dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche ein-
jeweiligen Höchstwertes nach Anlage 1 Tabelle 1 schließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig ent-
Spalte 4 nicht überschreiten. sprechend den anerkannten Regeln der Technik abge-
dichtet ist. Die Fugendurchlässigkeit außen liegender
(4) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärme- Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster muss
schutz nach Anlage 1 Nr. 2.9 sind einzuhalten. den Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 1 genügen. Wird
die Dichtheit nach den Sätzen 1 und 2 überprüft, sind
§4 die Anforderungen nach Anlage 4 Nr. 2 einzuhalten.
Anforderungen an Nichtwohngebäude (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung
(1) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus- erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
zuführen, dass der Jahres-Primärenergiebedarf für Hei-
zung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und §7
eingebaute Beleuchtung den Wert des Jahres-Primär-
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken
energiebedarfs eines Referenzgebäudes gleicher Geo-
metrie, Nettogrundfläche, Ausrichtung und Nutzung (1) Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die
einschließlich der Anordnung der Nutzungseinheiten gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile
mit der in Anlage 2 Tabelle 1 angegebenen technischen mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgren-
Ausführung nicht überschreitet. zen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Min-
destwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der
(2) Zu errichtende Nichtwohngebäude sind so aus- Technik eingehalten werden.
zuführen, dass der spezifische, auf die wärmeübertra-
gende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswär- (2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen,
metransferkoeffizient die in Anlage 2 Tabelle 2 angege- dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den
benen Höchstwerte nicht überschreitet. Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln
der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaft-
(3) Die Jahres-Primärenergiebedarfe und die spezifi- lich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich
schen, auf die wärmeübertragenden Umfassungsflä- gehalten wird.
chen bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizi- (3) Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei
enten des zu errichtenden Nichtwohngebäudes und der Ermittlung des spezifischen, auf die wärmeübertra-
des Referenzgebäudes sind nach den Verfahren nach gende Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-
Anlage 2 Nr. 2 und 3 zu berechnen. wärmeverlusts oder Transmissionswärmetransferkoeffi-
(4) Die Begrenzung des Jahres-Primärenergiebe- zienten und des Jahres-Primärenergiebedarfs ist bei
darfs nach Absatz 1 gilt nicht für Nichtwohngebäude, Wohngebäuden nach Anlage 1 Nr. 2.5 und bei Nicht-
die überwiegend durch Heizsysteme beheizt werden, wohngebäuden nach Anlage 2 Nr. 2.5 zu berücksichti-
für die in der DIN V 18599-5 : 2007-02 keine Berech- gen.
nungsregeln angegeben sind. Bei Gebäuden nach
Satz 1 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende §8
Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärme- Anforderungen an kleine Gebäude
transferkoeffizient 76 vom Hundert des jeweiligen
Werden bei zu errichtenden kleinen Gebäuden die in
Höchstwertes nach Anlage 2 Tabelle 2 nicht über-
Anlage 3 genannten Werte der Wärmedurchgangskoef-
schreiten.
fizienten der Außenbauteile und die Anforderungen des
(5) Die Anforderungen an den sommerlichen Wärme- Abschnitts 4 eingehalten, gelten die übrigen Anforde-
schutz nach Anlage 2 Nr. 4 sind einzuhalten. rungen dieses Abschnitts als erfüllt.
§5 Abschnitt 3
Prüfung alternativer Bestehende Gebäude und Anlagen
Energieversorgungssysteme
§9
Bei zu errichtenden Gebäuden mit mehr als
1 000 Quadratmetern Nutzfläche ist die technische, Änderung von Gebäuden
ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alterna- (1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei
tiver Systeme, insbesondere dezentraler Energieversor- beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind
gungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren so auszuführen, dass
Energieträgern, Kraft-Wärme-Kopplung, Fern- und 1. geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen
Blockheizung, Fern- und Blockkühlung oder Wärme- Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und
pumpen, vor Baubeginn zu prüfen. Dazu kann allge- des spezifischen, auf die wärmeübertragende Um-
meiner, fachlich begründeter Wissensstand zugrunde fassungsfläche bezogenen Transmissionswärmever-
gelegt werden. lusts nach § 3 Abs. 1,
*) Amtlicher Hinweis: Alle zitierten DIN-Vornormen und Normen sind im 2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jah-
Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröffentlicht. res-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes
1522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wär- § 10
meübertragende Umfassungsfläche bezogenen Nachrüstung
Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffi- bei Anlagen und Gebäuden
zienten nach § 4 Abs. 2
(1) Eigentümer von Gebäuden müssen Heizkessel,
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn
nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In den in § 3 1. die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-
Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die schickt werden,
Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten. 2. die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufge-
(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3 stellt und
Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungs- 3. die
verfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entspre-
chend anzuwenden. Soweit a) nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 23 der Ver-
ordnung über kleine und mittlere Feuerungsanla-
1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Ge- gen so ertüchtigt worden sind, dass die zulässi-
bäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes gen Abgasverlustgrenzwerte eingehalten sind,
Aufmaß ermittelt werden; oder
2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile
b) deren Brenner nach dem 1. November 1996 er-
und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können
neuert worden sind,
gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anla-
genkomponenten vergleichbarer Altersklassen ver- bis zum 31. Dezember 2008 außer Betrieb nehmen.
wendet werden; Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen
Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brenn-
hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwen-
wertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anla-
det werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermu-
gen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder
tet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und
mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach
die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie
§ 13 Abs. 3 Nr. 2 bis 4.
gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die
vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent- (2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-
wicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am
für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger be- 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat,
kannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Ver- 1. ist die Pflicht zur Außerbetriebnahme von Heizkes-
fahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und seln nach Absatz 1 erst im Falle eines Eigentümer-
Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten. wechsels, der nach dem 1. Februar 2002 stattgefun-
(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als er- den hat, von dem neuen Eigentümer zu erfüllen;
füllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurch- 2. müssen bei heizungstechnischen Anlagen unge-
gangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht dämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und
überschritten werden. Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich
(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5
Änderungen, die zur Begrenzung der Wärmeabgabe erst im Falle ei-
1. bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fens- nes Eigentümerwechsels, der nach dem 1. Februar
tertüren und Dachflächenfenstern weniger als 2002 stattgefunden hat, von dem neuen Eigentümer
20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientie- gedämmt werden;
rung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 3. müssen ungedämmte, nicht begehbare, aber zu-
oder gängliche oberste Geschossdecken beheizter
2. bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Räume erst im Falle eines Eigentümerwechsels, der
Hundert der jeweiligen Bauteilfläche nach dem 1. Februar 2002 stattgefunden hat, von
dem neuen Eigentümer so gedämmt werden, dass
betreffen. der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossde-
(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Ge- cke 0,30 Watt/(m²⋅K) nicht überschreitet.
bäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusam- In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Frist zwei Jahre
menhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quad- ab dem ersten Eigentumsübergang; sie läuft in den Fäl-
ratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbau- len des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nicht vor dem 31. Dezem-
teile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten
ber 2008 ab.
Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten
werden.
§ 11
(6) Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende
zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadrat- Aufrechterhaltung
meter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszufüh- der energetischen Qualität
ren, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu (1) Außenbauteile dürfen nicht in einer Weise verän-
errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält. Abwei- dert werden, dass die energetische Qualität des Ge-
chend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Aus- bäudes verschlechtert wird. Das Gleiche gilt für Anla-
bau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten gen und Einrichtungen nach dem Abschnitt 4, soweit
oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in sie zum Nachweis der Anforderungen energieeinspar-
§ 3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in rechtlicher Vorschriften des Bundes zu berücksichtigen
§ 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten. waren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1523
(2) Energiebedarfssenkende Einrichtungen in Anla- (4) Nach der erstmaligen Inspektion ist die Anlage
gen nach Absatz 1 sind vom Betreiber betriebsbereit wiederkehrend mindestens alle zehn Jahre einer In-
zu erhalten und bestimmungsgemäß zu nutzen. Eine spektion zu unterziehen.
Nutzung und Erhaltung im Sinne des Satzes 1 gilt als (5) Inspektionen dürfen nur von fachkundigen Perso-
gegeben, soweit der Einfluss einer energiebedarfssen- nen durchgeführt werden. Fachkundig sind insbeson-
kenden Einrichtung auf den Jahres-Primärenergie- dere
bedarf durch andere anlagentechnische oder bauliche
Maßnahmen ausgeglichen wird. 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-
studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder
(3) Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- Fachhochschulen in den Fachrichtungen Versor-
und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversor- gungstechnik oder Technische Gebäudeausrüstung
gung sind vom Betreiber sachgerecht zu bedienen. mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung in Pla-
Komponenten mit wesentlichem Einfluss auf den Wir- nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-
kungsgrad solcher Anlagen sind vom Betreiber regel- scher Anlagen,
mäßig zu warten und instand zu halten. Für die Wartung
2. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-
und Instandhaltung ist Fachkunde erforderlich. Fach-
studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder
kundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung not-
Fachhochschulen in
wendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
a) den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotech-
§ 12 nik, Verfahrenstechnik, Bauingenieurwesen oder
b) einer anderen technischen Fachrichtung mit ei-
Energetische
nem Ausbildungsschwerpunkt bei der Versor-
Inspektion von Klimaanlagen
gungstechnik oder der Technischen Gebäude-
(1) Betreiber von in Gebäude eingebauten Klimaan- ausrüstung
lagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mit mindestens drei Jahren Berufserfahrung in Pla-
mehr als zwölf Kilowatt haben innerhalb der in den Ab- nung, Bau, Betrieb oder Prüfung raumlufttechni-
sätzen 3 und 4 genannten Zeiträume energetische In- scher Anlagen.
spektionen dieser Anlagen durch berechtigte Personen
im Sinne des Absatzes 5 durchführen zu lassen. Gleichwertige Ausbildungen, die in einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Ver-
(2) Die Inspektion umfasst Maßnahmen zur Prüfung tragsstaat des Abkommens über den Europäischen
der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben worden
beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Ver- sind und durch einen Ausbildungsnachweis belegt wer-
hältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Sie bezieht sich den können, sind den in Satz 2 genannten Ausbildun-
insbesondere auf gen gleichgestellt.
1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die
für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, Abschnitt 4
insbesondere Veränderungen der Raumnutzung Anlagen der Heizungs-,
und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Kühl- und Raumlufttechnik
Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikali-
sowie der Warmwasserversorgung
schen Eigenschaften des Gebäudes und der vom
Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luft-
§ 13
mengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie
Toleranzen, und Inbetriebnahme von Heizkesseln
2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Kom- (1) Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen
ponenten. Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung
mindestens vier Kilowatt und höchstens 400 Kilowatt
Dem Betreiber sind Ratschläge in Form von kurz ge- beträgt, dürfen zum Zwecke der Inbetriebnahme in Ge-
fassten fachlichen Hinweisen für Maßnahmen zur kos- bäuden nur eingebaut oder aufgestellt werden, wenn
tengünstigen Verbesserung der energetischen Eigen- sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs. 1 und 2
schaften der Anlage, für deren Austausch oder für Al- der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
ternativlösungen zu geben. Die inspizierende Person kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
hat die Ergebnisse der Inspektion unter Angabe von vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796) oder nach Artikel 7
Name, Anschrift und Berufsbezeichnung zu dokumen- Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom
tieren und eigenhändig oder durch Nachbildung der 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen
Unterschrift zu unterschreiben. oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen
(3) Die Inspektion ist erstmals im zehnten Jahr nach Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17,
der Inbetriebnahme oder der Erneuerung wesentlicher L 195 S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/32/
Bauteile wie Wärmeübertrager, Ventilator oder Kälte- EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
maschine durchzuführen. Abweichend von Satz 1 sind 6. Juli 2005 (ABl. EU Nr. L 191 S. 29) geändert worden
die am 1. Oktober 2007 mehr als vier und bis zu zwölf ist, versehen sind. Satz 1 gilt auch für Heizkessel, die
Jahre alten Anlagen innerhalb von sechs Jahren, die aus Geräten zusammengefügt werden, soweit dabei die
über zwölf Jahre alten Anlagen innerhalb von vier Jah- Parameter beachtet werden, die sich aus der den Ge-
ren und die über 20 Jahre alten Anlagen innerhalb von räten beiliegenden EG-Konformitätserklärung ergeben.
zwei Jahren nach dem 1. Oktober 2007 erstmals einer (2) Soweit Gebäude, deren Jahres-Primärenergiebe-
Inspektion zu unterziehen. darf nicht nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 begrenzt ist,
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mit Heizkesseln nach Absatz 1 ausgestattet werden, pen von Räumen gleicher Art und Nutzung eine Grup-
müssen diese Niedertemperatur-Heizkessel oder penregelung zulässig. Fußbodenheizungen in Gebäu-
Brennwertkessel sein. Ausgenommen sind bestehende den, die vor dem 1. Februar 2002 errichtet worden sind,
Gebäude, die nach ihrem Verwendungszweck auf eine dürfen abweichend von Satz 1 mit Einrichtungen zur
Innentemperatur von wenigstens 19 Grad Celsius und raumweisen Anpassung der Wärmeleistung an die
jährlich mehr als vier Monate beheizt werden, wenn der Heizlast ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 bis 3
Jahres-Primärenergiebedarf den jeweiligen Höchstwert geforderten Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden
für Wohngebäude nach Anlage 1 Tabelle 1 und bei nicht vorhanden sind, muss der Eigentümer sie nach-
Nichtwohngebäuden den Wert des Referenzgebäudes rüsten.
um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreitet. (3) In Zentralheizungen mit mehr als 25 Kilowatt
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise
1. einzeln produzierte Heizkessel, beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung so aus-
zustatten, dass die elektrische Leistungsaufnahme dem
2. Heizkessel, die für den Betrieb mit Brennstoffen aus- betriebsbedingten Förderbedarf selbsttätig in mindes-
gelegt sind, deren Eigenschaften von den markt- tens drei Stufen angepasst wird, soweit sicherheits-
üblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen technische Belange des Heizkessels dem nicht entge-
erheblich abweichen, genstehen.
3. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung, (4) Zirkulationspumpen müssen beim Einbau in
4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Be- Warmwasseranlagen mit selbsttätig wirkenden Einrich-
heizung des Raumes, in dem sie eingebaut oder auf- tungen zur Ein- und Ausschaltung ausgestattet werden.
gestellt sind, ausgelegt sind, daneben aber auch (5) Beim erstmaligen Einbau und bei der Ersetzung
Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen so-
Gebrauchszwecke liefern, wie von Armaturen in Gebäuden ist deren Wärmeab-
5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als sechs gabe nach Anlage 5 zu begrenzen.
Kilowatt zur Versorgung eines Warmwasserspeicher- (6) Beim erstmaligen Einbau von Einrichtungen, in
systems mit Schwerkraftumlauf. denen Heiz- oder Warmwasser gespeichert wird, in Ge-
(4) Heizkessel, deren Nennleistung kleiner als vier bäude und bei deren Ersetzung ist deren Wärmeabgabe
Kilowatt oder größer als 400 Kilowatt ist, und Heizkes- nach anerkannten Regeln der Technik zu begrenzen.
sel nach Absatz 3 dürfen nur dann zum Zwecke der
Inbetriebnahme in Gebäuden eingebaut oder aufge- § 15
stellt werden, wenn sie nach anerkannten Regeln der Klimaanlagen und
Technik gegen Wärmeverluste gedämmt sind. sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
(1) Beim Einbau von Klimaanlagen mit einer Nenn-
§ 14
leistung für den Kältebedarf von mehr als zwölf Kilowatt
Verteilungseinrichtungen und raumlufttechnischen Anlagen, die für einen Volu-
und Warmwasseranlagen menstrom der Zuluft von wenigstens 4 000 Kubikmeter
(1) Zentralheizungen müssen beim Einbau in Ge- je Stunde ausgelegt sind, in Gebäude sowie bei der
bäude mit zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtun- Erneuerung von Zentralgeräten oder Luftkanalsyste-
gen zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezu- men solcher Anlagen müssen diese Anlagen so ausge-
fuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer An- führt werden, dass
triebe in Abhängigkeit von 1. die auf das Fördervolumen bezogene elektrische
1. der Außentemperatur oder einer anderen geeigneten Leistung der Einzelventilatoren oder
Führungsgröße und 2. der gewichtete Mittelwert der auf das jeweilige För-
2. der Zeit dervolumen bezogenen elektrischen Leistungen aller
Zu- und Abluftventilatoren
ausgestattet werden. Soweit die in Satz 1 geforderten
Ausstattungen bei bestehenden Gebäuden nicht vor- den Grenzwert der Kategorie SFP 4 nach DIN EN
handen sind, muss der Eigentümer sie nachrüsten. Bei 13779 : 2005-05 nicht überschreitet. Die Anforderun-
Wasserheizungen, die ohne Wärmeübertrager an eine gen nach Satz 1 gelten nicht für Anlagen, in denen der
Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen sind, Einsatz von Luftfiltern nach DIN EN 1822-1 : 1998-07
gilt Satz 1 hinsichtlich der Verringerung und Abschal- nutzungsbedingt erforderlich ist.
tung der Wärmezufuhr auch ohne entsprechende Ein- (2) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
richtungen in den Haus- und Kundenanlagen als einge- in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
halten, wenn die Vorlauftemperatur des Nah- oder solcher Anlagen müssen, soweit diese Anlagen dazu
Fernwärmenetzes in Abhängigkeit von der Außentem- bestimmt sind, die Feuchte der Raumluft unmittelbar
peratur und der Zeit durch entsprechende Einrichtun- zu verändern, diese Anlagen mit selbsttätig wirkenden
gen in der zentralen Erzeugungsanlage geregelt wird. Regelungseinrichtungen ausgestattet werden, bei de-
(2) Heizungstechnische Anlagen mit Wasser als nen getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuch-
Wärmeträger müssen beim Einbau in Gebäude mit tung eingestellt werden können und als Führungsgröße
selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluft-
Regelung der Raumtemperatur ausgestattet werden. feuchte dient.
Satz 1 gilt nicht für Einzelheizgeräte, die zum Betrieb (3) Beim Einbau von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1
mit festen oder flüssigen Brennstoffen eingerichtet in Gebäude und bei der Erneuerung von Zentralgeräten
sind. Mit Ausnahme von Wohngebäuden ist für Grup- oder Luftkanalsystemen solcher Anlagen müssen diese
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1525
Anlagen mit Einrichtungen zur selbsttätigen Regelung § 17
der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermi- Grundsätze des Energieausweises
schen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der
Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestat- (1) Der Aussteller hat Energieausweise nach § 16 auf
tet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anla- der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder
gen je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche, bei des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der
Wohngebäuden je Quadratmeter versorgter Gebäude- Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 18 und 19 auszustellen.
nutzfläche neun Kubikmeter pro Stunde überschreitet. Es ist zulässig, sowohl den Energiebedarf als auch den
Satz 1 gilt nicht, soweit in den versorgten Räumen auf Energieverbrauch anzugeben.
Grund des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes erhöhte (2) Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16
Zuluftvolumenströme erforderlich sind oder Lastände- Abs. 1 nur auf der Grundlage des Energiebedarfs aus-
rungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des gestellt werden. In den Fällen des § 16 Abs. 2 sind ab
zeitlichen Verlaufes erfassbar sind. dem 1. Oktober 2008 Energieausweise für Wohnge-
bäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für
Abschnitt 5 die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt
worden ist, auf der Grundlage des Energiebedarfs aus-
Energieausweise und Empfehlungen zustellen. Satz 2 gilt nicht, wenn das Wohngebäude
für die Verbesserung der Energieeffizienz
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungs-
niveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August
§ 16
1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder
Ausstellung und 2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in
Verwendung von Energieausweisen Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau ge-
(1) Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr si- bracht worden ist.
cherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des
des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes Wohngebäudes nach Satz 3 können die Bestimmungen
ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 über die vereinfachte Datenerhebung nach § 9 Abs. 2
oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigen- Satz 2 und die Datenbereitstellung durch den Eigentü-
schaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt mer nach Absatz 5 angewendet werden.
wird. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn
(3) Energieausweise werden für Gebäude ausge-
1. an einem Gebäude Änderungen im Sinne der An- stellt. Sie sind für Teile von Gebäuden auszustellen,
lage 3 Nr. 1 bis 6 vorgenommen oder wenn die Gebäudeteile nach § 22 getrennt zu behan-
2. die Nutzfläche der beheizten oder gekühlten Räume deln sind.
eines Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert (4) Energieausweise müssen nach Inhalt und Aufbau
wird den Mustern in den Anlagen 6 bis 9 entsprechen und
und dabei für das gesamte Gebäude Berechnungen mindestens die dort für die jeweilige Ausweisart gefor-
nach § 9 Abs. 2 durchgeführt werden. Der Eigentümer derten, nicht als freiwillig gekennzeichneten Angaben
hat den Energieausweis der nach Landesrecht zustän- enthalten; sie sind vom Aussteller unter Angabe von
digen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung eigenhändig
oder durch Nachbildung der Unterschrift zu unter-
(2) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grund- schreiben. Zusätzliche Angaben können beigefügt wer-
stück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebau- den.
ten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum ver-
kauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käu- (5) Der Eigentümer kann die zur Ausstellung des
fer einen Energieausweis mit dem Inhalt nach dem Energieausweises erforderlichen Daten bereitstellen;
Muster der Anlage 6 oder 7 zugänglich zu machen, der Aussteller darf diese seinen Berechnungen nicht
spätestens unverzüglich, nachdem der potenzielle Käu- zugrunde legen, soweit sie begründeten Anlass zu
fer dies verlangt hat. Satz 1 gilt entsprechend für den Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben. Das Bundesminis-
Eigentümer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und das
bei der Vermietung, der Verpachtung oder beim Leasing Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kön-
eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen nen für erforderliche Daten des Gebäudes und der An-
selbständigen Nutzungseinheit. lagentechnik das Muster eines Erhebungsbogens im
Bundesanzeiger bekannt machen.
(3) Für Gebäude mit mehr als 1 000 Quadratmetern
Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrich- (6) Energieausweise sind für eine Gültigkeitsdauer
tungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche von zehn Jahren auszustellen.
Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen
Menschen häufig aufgesucht werden, sind Energieaus- § 18
weise nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Der Ausstellung auf der
Eigentümer hat den Energieausweis an einer für die Öf- Grundlage des Energiebedarfs
fentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen; der (1) Werden Energieausweise für zu errichtende Ge-
Aushang kann auch nach dem Muster der Anlage 8 bäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe-
oder 9 vorgenommen werden. darfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den
(4) Auf kleine Gebäude sind die Vorschriften dieses §§ 3 und 4 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu
Abschnitts nicht anzuwenden. Auf Baudenkmäler ist legen. Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen
Absatz 2 nicht anzuwenden. anzugeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfs-
1526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
werte in den Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht wor-
ist. den sind.
(2) Werden Energieausweise für bestehende Ge- (4) Als Vergleichswerte für Energieverbrauchskenn-
bäude auf der Grundlage des berechneten Energiebe- werte eines Nichtwohngebäudes sind in den Energie-
darfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnun- ausweis die Werte einzutragen, die jeweils vom Bun-
gen § 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden; in Fällen desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
des § 16 Abs. 2 ist auch Anlage 3 Nr. 9 anzuwenden. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Die Ergebnisse sind in den Energieausweisen anzuge- schaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt
ben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte in den gemacht worden sind.
Mustern der Anlagen 6 bis 8 vorgesehen ist.
§ 20
§ 19 Empfehlungen für die
Ausstellung auf der Verbesserung der Energieeffizienz
Grundlage des Energieverbrauchs (1) Sind Maßnahmen für kostengünstige Verbesse-
rungen der energetischen Eigenschaften des Gebäudes
(1) Werden Energieausweise für bestehende Ge-
(Energieeffizienz) möglich, hat der Aussteller des Ener-
bäude auf der Grundlage des erfassten Energiever-
gieausweises dem Eigentümer anlässlich der Ausstel-
brauchs ausgestellt, ist der witterungsbereinigte Ener-
lung eines Energieausweises entsprechende, beglei-
gieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) nach Maß-
tende Empfehlungen in Form von kurz gefassten fach-
gabe der Absätze 2 und 3 zu berechnen. Die Ergeb-
lichen Hinweisen auszustellen (Modernisierungsemp-
nisse sind in den Energieausweisen anzugeben, soweit
fehlungen). Dabei kann ergänzend auf weiterführende
ihre Angabe für Energieverbrauchskennwerte in den
Hinweise in Veröffentlichungen des Bundesministe-
Mustern der Anlagen 6, 7 und 9 vorgesehen ist. Die
riums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver-
Bestimmungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 über die verein-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
fachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
Technologie oder von ihnen beauftragter Dritter Bezug
(2) Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für genommen werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 2
Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu ermit- Satz 2 über die vereinfachte Datenerhebung sind ent-
teln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter sprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfeh-
Gebäudenutzfläche anzugeben. Die Gebäudenutzflä- lungen nicht möglich, hat der Aussteller dies dem Ei-
che kann bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohnein- gentümer anlässlich der Ausstellung des Energieaus-
heiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35-fa- weises mitzuteilen.
chen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Wohngebäu-
(2) Die Darstellung von Modernisierungsempfehlun-
den mit dem 1,2-fachen Wert der Wohnfläche angesetzt
gen und die Erklärung nach Absatz 1 Satz 4 müssen
werden. Bei Nichtwohngebäuden ist der Energiever-
nach Inhalt und Aufbau dem Muster in Anlage 10 ent-
brauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
sprechen. § 17 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwen-
Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und
den.
in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Netto-
grundfläche anzugeben. Der Energieverbrauch für Hei- (3) Modernisierungsempfehlungen sind dem Ener-
zung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. gieausweis mit dem Inhalt nach den Mustern der Anla-
gen 6 und 7 beizufügen.
(3) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten § 21
nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Ausstellungsberechtigung
Gebäude, für bestehende Gebäude
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere (1) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste-
Abrechnungen von Energielieferanten oder sachge- hende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Mo-
recht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder dernisierungsempfehlungen nach § 20 sind berechtigt
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den 1. Absolventen von Diplom-, Bachelor- oder Master-
Nummern 1 und 2 studiengängen an Universitäten, Hochschulen oder
zu verwenden; dabei sind mindestens die drei vorher- Fachhochschulen in
gehenden Kalenderjahre oder mindestens die drei vor- a) den Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauin-
hergehenden Abrechnungsjahre zugrunde zu legen. Bei genieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung,
der Ermittlung nach Satz 1 sind längere Leerstände Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik
rechnerisch angemessen zu berücksichtigen. Der Ener- oder
gieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der ein- b) einer anderen technischen oder naturwissen-
zelnen Kalender- oder Abrechnungsjahre. Für die Witte- schaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbil-
rungsbereinigung des Energieverbrauchs ist ein den dungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Ver- genannten Gebiet,
fahren anzuwenden. Die Einhaltung der anerkannten
Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Er- 2. Absolventen im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a im
mittlung von Energieverbrauchskennwerten Vereinfa- Bereich Architektur der Fachrichtung Innenarchitek-
chungen verwendet werden, die vom Bundesministe- tur,
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einver- 3. Personen, die für ein zulassungspflichtiges Bau-,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1527
für das Schornsteinfegerwesen die Voraussetzungen (2) Teile eines Nichtwohngebäudes, die dem Woh-
zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, sowie nen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Net-
Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke togrundfläche umfassen, sind getrennt als Wohnge-
dieser Bereiche und Personen, die auf Grund ihrer bäude zu behandeln.
Ausbildung berechtigt sind, eine solches Handwerk (3) Für die Berechnung von Trennwänden und Trenn-
ohne Meistertitel selbständig auszuüben, decken zwischen Gebäudeteilen gilt in Fällen der Ab-
4. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker, deren sätze 1 und 2 Anlage 1 Nr. 2.7 Satz 1 entsprechend.
Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der
Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und § 23
Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung Regeln der Technik
von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst,
(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
wenn sie mindestens eine der in Absatz 2 genannten Stadtentwicklung kann im Einvernehmen mit dem Bun-
Voraussetzungen erfüllen. Die Ausstellungsberechti- desministerium für Wirtschaft und Technologie durch
gung nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 in Verbindung mit Absatz 2 Bekanntmachung im Bundesanzeiger auf Veröffentli-
bezieht sich nur auf Energieausweise für bestehende chungen sachverständiger Stellen über anerkannte Re-
Wohngebäude einschließlich Modernisierungsempfeh- geln der Technik hinweisen, soweit in dieser Verord-
lungen im Sinne des § 20. nung auf solche Regeln Bezug genommen wird.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung (2) Zu den anerkannten Regeln der Technik gehören
nach Absatz 1 ist auch Normen, technische Vorschriften oder sonstige
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten der Europäi-
im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach schen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkom-
einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in we- der Türkei, wenn ihre Einhaltung das geforderte
sentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeits- Schutzniveau in Bezug auf Energieeinsparung und Wär-
bereichen des Hochbaus, meschutz dauerhaft gewährleistet.
2. eine erfolgreiche Fortbildung im Bereich des ener- (3) Soweit eine Bewertung von Baustoffen, Bauteilen
giesparenden Bauens, die und Anlagen im Hinblick auf die Anforderungen dieser
Verordnung auf Grund anerkannter Regeln der Technik
a) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 den wesent- nicht möglich ist, weil solche Regeln nicht vorliegen
lichen Inhalten der Anlage 11, oder wesentlich von ihnen abgewichen wird, sind der
b) in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 den nach Landesrecht zuständigen Behörde die erforderli-
wesentlichen Inhalten der Anlage 11 Nr. 1 und 2 chen Nachweise für eine anderweitige Bewertung vor-
entspricht, oder zulegen. Satz 1 gilt nicht für Baustoffe, Bauteile und
Anlagen,
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachver-
ständiger für ein Sachgebiet im Bereich des energie- 1. die nach dem Bauproduktengesetz oder anderen
sparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder Rechtsvorschriften zur Umsetzung des europäi-
anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hoch- schen Gemeinschaftsrechts, deren Regelungen
baus. auch Anforderungen zur Energieeinsparung umfas-
sen, mit der CE-Kennzeichnung versehen sind und
(2a) Zur Ausstellung von Energieausweisen für be- nach diesen Vorschriften zulässige und von den
stehende Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Ländern bestimmte Klassen und Leistungsstufen
Modernisierungsempfehlungen im Sinne des § 20 sind aufweisen, oder
auch Personen berechtigt, die nach bauordnungsrecht-
lichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von 2. bei denen nach bauordnungsrechtlichen Vorschrif-
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder ten über die Verwendung von Bauprodukten auch
der Energieeinsparung bei der Errichtung von Gebäu- die Einhaltung dieser Verordnung sichergestellt wird.
den berechtigt sind, im Rahmen der jeweiligen Nach- (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
weisberechtigung. Stadtentwicklung und das Bundesministerium für Wirt-
(3) § 12 Abs. 5 Satz 3 ist auf Ausbildungen im Sinne schaft und Technologie oder in deren Auftrag Dritte
des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. können Bekanntmachungen nach dieser Verordnung
neben der Bekanntmachung im Bundesanzeiger auch
kostenfrei in das Internet einstellen.
Abschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften, § 24
Ordnungswidrigkeiten Ausnahmen
(1) Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger beson-
§ 22 ders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der An-
Gemischt genutzte Gebäude forderungen dieser Verordnung die Substanz oder das
(1) Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maß-
der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen nahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unter- führen, kann von den Anforderungen dieser Verordnung
scheiden und die einen nicht unerheblichen Teil der Ge- abgewichen werden.
bäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als Nicht- (2) Soweit die Ziele dieser Verordnung durch andere
wohngebäude zu behandeln. als in dieser Verordnung vorgesehene Maßnahmen im
1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
gleichen Umfang erreicht werden, lassen die nach Lan- Abschnitt 7
desrecht zuständigen Behörden auf Antrag Ausnahmen
zu. Schlussvorschriften
§ 28
§ 25
Allgemeine Übergangsvorschriften
Befreiungen (1) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf die
(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Errichtung, die Änderung und die Erweiterung von Ge-
können auf Antrag von den Anforderungen dieser Ver- bäuden, wenn für das Vorhaben vor dem 1. Oktober
ordnung befreien, soweit die Anforderungen im Einzel- 2007 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige er-
fall wegen besonderer Umstände durch einen unange- stattet ist.
messenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer (2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf nicht
unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbe- genehmigungsbedürftige Bauvorhaben, die nach Maß-
sondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen in- gabe des Bauordnungsrechts der Gemeinde zur Kennt-
nerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderun- nis zu bringen sind und mit deren Ausführung vor dem
gen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener 1. Oktober 2007 begonnen werden durfte oder bereits
Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirt- rechtmäßig begonnen worden ist. Auf sonstige nicht
schaftet werden können. genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmi-
gungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben ist
(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften des Abschnitts 5 diese Verordnung nicht anzuwenden, wenn vor dem
nicht anzuwenden. 1. Oktober 2007 mit der Bauausführung begonnen wor-
den ist.
§ 26 (3) Auf Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 ist die
Energieeinsparverordnung in der Fassung der Bekannt-
Verantwortliche
machung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) wei-
Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verord- ter anzuwenden. Abweichend von Satz 1 darf auf Ver-
nung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser langen des Bauherrn nach dieser Verordnung verfahren
Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwort- werden, wenn über den Bauantrag oder nach einer
licher bezeichnet ist. Bauanzeige noch nicht bestandskräftig entschieden
worden ist.
§ 27
§ 29
Ordnungswidrigkeiten Übergangsvorschriften
für Energieausweise und Aussteller
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich (1) Energieausweise für Wohngebäude der Baufer-
oder fahrlässig tigstellungsjahre bis 1965 müssen in Fällen des § 16
Abs. 2 erst ab dem 1. Juli 2008, für später errichtete
1. entgegen § 12 Abs. 1 eine Inspektion nicht oder Wohngebäude erst ab dem 1. Januar 2009 zugänglich
nicht rechtzeitig durchführen lässt, gemacht werden. Satz 1 ist nicht auf Energiebedarfs-
ausweise anzuwenden, die für Wohngebäude nach § 13
2. entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 eine Inspektion durch- Abs. 1 oder 2 der Energieeinsparverordnung in einer vor
führt, dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassung ausgestellt
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit worden sind.
Satz 2, einen Heizkessel einbaut oder aufstellt, (2) Energieausweise für Nichtwohngebäude müssen
erst ab dem 1. Juli 2009
4. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder
Abs. 3 eine Zentralheizung, eine heizungstechnische 1. in Fällen des § 16 Abs. 2 zugänglich gemacht und
Anlage oder eine Umwälzpumpe nicht oder nicht 2. in Fällen des § 16 Abs. 3 ausgestellt und ausgehängt
rechtzeitig ausstattet oder werden.
5. entgegen § 14 Abs. 5 die Wärmeabgabe von Wär- Satz 1 Nr. 1 ist nicht auf Energie- und Wärmebedarfs-
meverteilungs- oder Warmwasserleitungen oder Ar- ausweise anzuwenden, die für Nichtwohngebäude
maturen nicht oder nicht rechtzeitig begrenzt. nach § 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Energieeinsparverord-
nung in einer vor dem 1. Oktober 2007 geltenden Fas-
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des sung ausgestellt worden sind.
Energieeinsparungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich
(3) Energie- und Wärmebedarfsausweise nach vor
oder fahrlässig
dem 1. Oktober 2007 geltenden Fassungen der Ener-
1. entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit gieeinsparverordnung sowie Wärmebedarfsausweise
Satz 2, einen Energieausweis nicht, nicht vollständig nach § 12 der Wärmeschutzverordnung vom 16. August
oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder 1994 (BGBl. I S. 2121) gelten als Energieausweise im
Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3; die Gültig-
2. entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a einen Ener- keitsdauer dieser Ausweise beträgt zehn Jahre ab dem
gieausweis oder Modernisierungsempfehlungen Tag der Ausstellung. Das Gleiche gilt für Energieaus-
ausstellt. weise, die vor dem 1. Oktober 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1529
1. von Gebietskörperschaften oder auf deren Veranlas- haben, nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbil-
sung von Dritten nach einheitlichen Regeln oder dung.
2. in Anwendung der in dem von der Bundesregierung
am 25. April 2007 beschlossenen Entwurf dieser Ver- § 30
ordnung (Bundesrats-Drucksache 282/07) enthalte- Übergangsvorschriften zur
nen Bestimmungen Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
ausgestellt worden sind. (1) Für Eigentümer von Gebäuden mit Heizkesseln,
(4) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste- die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen be-
hende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo- schickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut
dernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend oder aufgestellt worden sind, ist § 9 Abs. 1 Satz 1, auch
zu § 21 auch Personen berechtigt, die vor dem 25. April in Verbindung mit Satz 3, der Energieeinsparverord-
2007 nach Maßgabe der Richtlinie des Bundesministe- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
riums für Wirtschaft und Technologie über die Förde- zember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden.
rung der Beratung zur sparsamen und rationellen Ener- (2) Für Eigentümer von Gebäuden mit heizungstech-
gieverwendung in Wohngebäuden vor Ort vom 7. Sep- nischen Anlagen ist § 9 Abs. 2 der Energieeinsparver-
tember 2006 (BAnz. S. 6379) als Antragsberechtigte ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwen-
registriert worden sind. den.
(5) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste- (3) Für Eigentümer von Gebäuden mit normalen In-
hende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo- nentemperaturen ist § 9 Abs. 3 der Energieeinsparver-
dernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
zu § 21 auch Personen berechtigt, die am 25. April 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwen-
2007 über eine abgeschlossene Berufsausbildung im den.
Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie und
(4) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Woh-
eine erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung zum
nungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am
Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in
1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, ist § 9 Abs. 4 in
der Baustoffindustrie verfügt haben. Satz 1 gilt entspre-
Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Energieeinsparverord-
chend für Personen, die eine solche Weiterbildung vor
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. De-
dem 25. April 2007 begonnen haben, nach erfolgrei-
zember 2004 (BGBl. I S. 3146) weiterhin anzuwenden,
chem Abschluss der Weiterbildung.
wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Februar
(6) Zur Ausstellung von Energieausweisen für beste- 2002 stattgefunden hat und seit dem ersten Eigentü-
hende Wohngebäude nach § 16 Abs. 2 und von Mo- merwechsel mehr als zwei Jahre vergangen sind.
dernisierungsempfehlungen nach § 20 sind ergänzend
zu § 21 auch Handwerksmeister und staatlich aner- § 31
kannte oder geprüfte Techniker anderer als der in § 21
Abs. 1 Nr. 4 genannten Fachrichtungen berechtigt, die Inkrafttreten, Außerkrafttreten
am 25. April 2007 über eine abgeschlossene Weiterbil- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft.
dung zum Energieberater des Handwerks verfügt ha- Gleichzeitig tritt die Energieeinsparverordnung in der
ben. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die eine Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004
solche Weiterbildung vor dem 25. April 2007 begonnen (BGBl. I S. 3146) außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juli 2007
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
Michael Glos
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
W. T i e f e n s e e
1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 1
(zu den §§ 3 und 9)
Anforderungen an Wohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmeverlusts für
zu errichtende Wohngebäude (zu § 3 Abs. 1)
1.1 Höchstwerte
Tabelle 1
Höchstwerte des auf die Gebäudenutzfläche bezogenen Jahres-Primärenergiebedarfs und
des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts
in Abhängigkeit vom Verhältnis A/Ve
Ver- Jahres-Primärenergiebedarf Spezifischer, auf die wärme-
hältnis Qp´´ in kWh/(m2 · a) übertragende Umfassungsfläche
A/Ve bezogen auf die Gebäudenutzfläche bezogener Transmissions-
wärmeverlust
H´T in W/(m2 · K)
Wohngebäude Wohngebäude mit überwiegender Wohngebäude
(außer solchen nach Spalte 3) Warmwasserbereitung
aus elektrischem Strom
1 2 3 4
≤ 0,2 66,00 + ∆QTW 83,80 1,05
0,3 73,53 + ∆QTW 91,33 0,80
0,4 81,06 + ∆QTW 98,86 0,68
0,5 88,58 + ∆QTW 106,39 0,60
0,6 96,11 + ∆QTW 113,91 0,55
0,7 103,64 + ∆QTW 121,44 0,51
0,8 111,17 + ∆QTW 128,97 0,49
0,9 118,70 + ∆QTW 136,50 0,47
1 126,23 + ∆QTW 144,03 0,45
≥ 1,05 130,00 + ∆QTW 147,79 0,44
mit
in kWh/(m 2 · a)
AN nach Nr. 1.4.4 in m2
A/Ve nach Nr. 1.4.3 in m–1.
1.2 Zwischenwerte zu Tabelle 1
Zwischenwerte zu den in Tabelle 1 festgelegten Höchstwerten sind nach folgenden Gleichungen zu ermitteln:
Spalte 2 Qp´´ = 50,94 kWh/(m2 · a) + 75,29 kWh/(m · a) · A/Ve + ∆QTW in kWh/(m2 · a)
Spalte 3 Qp´´ = 68,74 kWh/(m2 · a) + 75,29 kWh/(m · a) · A/Ve in kWh/(m2 · a)
Spalte 4 in W/(m2 · K)
mit
in kWh/(m2 · a)
AN nach Nr. 1.4.4 in m2
A/Ve nach Nr. 1.4.3 in m–1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1531
1.3 Zuschläge bei Kühlung
Wird bei einem zu errichtenden Wohngebäude die Raumluft gekühlt, erhöhen sich die Höchstwerte des
Jahres-Primärenergiebedarfs in den Spalten 2 und 3 der Tabelle 1 wie folgt:
Qp,c´´ = Qp´´ + 16,2 kWh/(m2 · a) · AN,c/AN in kWh/(m2 · a)
mit
Qp,c´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gekühlte Wohngebäude
Qp´´ Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für das Wohngebäude nach Tabelle 1 Spalte 2 oder 3
in kWh/(m2 · a)
AN,c gekühlter Anteil der Gebäudenutzfläche AN nach Nr. 1.4.4 in m2.
1.4 Definition der Bezugsgrößen
1.4.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Wohngebäudes in m2 ist nach Anhang B der DIN EN ISO
13789 : 1999-10, Fall „Außenabmessung“, zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere
Begrenzung einer abgeschlossenen beheizten Zone. Außerdem ist die wärmeübertragende Umfassungsfläche
A so festzulegen, dass ein in DIN EN 832 : 2003-06 beschriebenes Ein-Zonen-Modell entsteht, das mindes-
tens die beheizten Räume einschließt.
1.4.2 Das beheizte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.4.1 ermittelten wärmeüber-
tragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.4.3 Das Verhältnis A/Ve in m–1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1 bezogen
auf das beheizte Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.
1.4.4 Die Gebäudenutzfläche AN in m2 wird bei Wohngebäuden wie folgt ermittelt:
AN = 0,32 Ve.
2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Wohngebäudes (zu § 3 Abs. 2 und 4, § 9 Abs. 2)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Wohngebäude ist nach DIN EN 832 : 2003-06 in Verbindung mit DIN V
4108-6 : 2003-06 *) und DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu ermitteln; § 23 Abs. 3
bleibt unberührt. Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil
zu verwenden (Tabelle C.4-1, Spalte B der DIN V 4701-10, geändert durch A1 : 2006-12). Der in diesem
Rechengang zu bestimmende Jahres-Heizwärmebedarf Qh ist nach dem Monatsbilanzverfahren nach DIN EN
832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In
DIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Vereinfachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-
06 dürfen angewendet werden. Zur Berücksichtigung von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung sind die
methodischen Hinweise unter Nr. 4.1 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, zu beach-
ten.
2.1.2 Bei zu errichtenden Wohngebäuden, die zu 80 vom Hundert oder mehr durch elektrische Speicherheizsysteme
beheizt werden, darf der Primärenergiefaktor bei den Nachweisen nach § 3 Abs. 2 für den für Heizung und Lüf-
tung bezogenen Strom bis zum 31. Januar 2010 abweichend von der DIN V 4701-10, geändert durch
A1 : 2006-12, mit 2,0 angesetzt werden. Soweit bei diesen Gebäuden eine dezentrale elektrische
Warmwasserbereitung vorgesehen wird, darf die Regelung nach Satz 1 auch auf den von diesem System
bezogenen Strom angewendet werden. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erstrecken sich nicht auf die
Angaben in den Energieausweisen. Elektrische Speicherheizsysteme im Sinne des Satzes 1 sind Heizsysteme
mit unterbrechbarem Strombezug in Verbindung mit einer lufttechnischen Anlage mit einer Wärmerück-
gewinnung, die nur in den Zeiten außerhalb des unterbrochenen Betriebes durch eine Widerstandsheizung
Wärme in einem geeigneten Speichermedium speichern.
2.2 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf für Warmwasser in der Berechnung des Jahres-Primärenergie-
bedarfs zu berücksichtigen. Als Nutzwärmebedarf für die Warmwasserbereitung QW im Sinne von DIN V 4701-
10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, sind 12,5 kWh/(m2 · a) anzusetzen.
2.3 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmeverlusts
Der spezifische Transmissionswärmeverlust HT ist nach DIN EN 832 : 2003-06 mit den in DIN V 4108-6 : 2003-
06 *) Anhang D genannten Randbedingungen zu ermitteln. In DIN V 4108-6 : 2003-06 *) angegebene Verein-
fachungen für den Berechnungsgang nach DIN EN 832 : 2003-06 dürfen angewendet werden.
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
2.4 Beheiztes Luftvolumen
Bei den Berechnungen nach Nr. 2.1 ist das beheizte Luftvolumen V in m3 nach DIN EN 832 : 2003-06 zu ermit-
teln. Vereinfacht darf es wie folgt berechnet werden:
V = 0,76 Ve in m3 bei Wohngebäuden bis zu drei Vollgeschossen
V = 0,80 Ve in m3 in den übrigen Fällen
mit
Ve beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2 in m3.
2.5 Wärmebrücken
Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs auf eine der folgenden Arten zu berück-
sichtigen:
a) Berücksichtigung durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die
gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) bei Anwendung von Planungsbeispielen nach DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 Berücksichtigung durch
Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertra-
gende Umfassungsfläche,
c) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren
anerkannten Regeln der Technik.
Soweit der Wärmebrückeneinfluss bei Außenbauteilen bereits bei der Bestimmung des Wärmedurchgangsko-
effizienten U berücksichtigt worden ist, darf die wärmeübertragende Umfassungsfläche A bei der Berücksich-
tigung des Wärmebrückeneinflusses nach Buchstabe a, b oder c um die entsprechende Bauteilfläche vermin-
dert werden.
2.6 Ermittlung der solaren Wärmegewinne bei Fertighäusern und vergleichbaren Gebäuden
Werden Gebäude nach Plänen errichtet, die für mehrere Gebäude an verschiedenen Standorten erstellt wor-
den sind, dürfen bei der Berechnung die solaren Gewinne so ermittelt werden, als wären alle Fenster dieser
Gebäude nach Osten oder Westen orientiert.
2.7 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden werden Gebäudetrennwände
a) zwischen Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad
Celsius beheizt werden, als nicht wärmedurchlässig angenommen und bei der Ermittlung der Werte A und
A/Ve nicht berücksichtigt,
b) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden, die nach ihrem Verwendungszweck auf Innentemperaturen von
mindestens 12 Grad Celsius und weniger als 19 Grad Celsius beheizt werden, bei der Berechnung des
Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-Korrekturfaktor Fnb nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *)
gewichtet und
c) zwischen Wohngebäuden und Gebäuden mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen im Sinne von DIN
4108-2 : 2003-07 bei der Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten mit einem Temperatur-
Korrekturfaktor Fu = 0,5 gewichtet.
Werden beheizte Teile eines Gebäudes getrennt berechnet, gilt Satz 1 Buchstabe a sinngemäß für die Trenn-
flächen zwischen den Gebäudeteilen. Werden aneinandergereihte Gebäude gleichzeitig erstellt, dürfen sie hin-
sichtlich der Anforderungen des § 3 wie ein Gebäude behandelt werden. Die Vorschriften des Abschnitts 5
bleiben unberührt.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den
Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.
2.8 Fensterflächenanteil
Der Fensterflächenanteil f des Gebäudes ist wie folgt zu ermitteln:
[–]
mit
AW Fläche der Fenster in m2
AAW Fläche der Außenwände in m2.
Wird ein Dachgeschoss beheizt, so sind bei der Ermittlung des Fensterflächenanteils die Fläche aller Fenster
des beheizten Dachgeschosses in die Fläche AW und die Fläche der zur wärmeübertragenden Umfassungs-
fläche gehörenden Dachschrägen in die Fläche AAW einzubeziehen.
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1533
2.9 Sommerlicher Wärmeschutz
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 3 Abs. 4 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8
festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert ist nach dem dort genannten Verfahren zu
bestimmen.
2.10 Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen
Im Rahmen der Berechnung nach Nr. 2 ist bei mechanischen Lüftungsanlagen die Anrechnung der
Wärmerückgewinnung oder einer regelungstechnisch verminderten Luftwechselrate nur zulässig, wenn
a) die Dichtheit des Gebäudes nach Anlage 4 Nr. 2 nachgewiesen wird und
b) der mit Hilfe der Anlage erreichte Luftwechsel § 6 Abs. 2 genügt.
Die bei der Anrechnung der Wärmerückgewinnung anzusetzenden Kennwerte der Lüftungsanlagen sind nach
anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen oder den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen der ver-
wendeten Produkte zu entnehmen. Lüftungsanlagen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die eine
Beeinflussung der Luftvolumenströme jeder Nutzeinheit durch den Nutzer erlauben. Es muss sichergestellt
sein, dass die aus der Abluft gewonnene Wärme vorrangig vor der vom Heizsystem bereitgestellten Wärme
genutzt wird.
2.11 Energiebedarf der Kühlung
Wird die Raumluft gekühlt, sind der nach DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12, berechnete
Jahres-Primärenergiebedarf und die Angabe für den Endenergiebedarf (elektrische Energie) im Energieausweis
nach § 18 nach Maßgabe der zur Kühlung eingesetzten Technik je m2 gekühlter Gebäudenutzfläche wie folgt
zu erhöhen:
a) bei Einsatz von fest installierten Raumklimageräten (Split-, Multisplit- oder Kompaktgeräte) der Energie-
effizienzklassen A, B oder C nach der Richtlinie 2002/31/EG der Kommission zur Durchführung der
Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für Raumklimageräte vom 22. März
2002 (ABl. EG Nr. L 86 S. 26) sowie bei Kühlung mittels Wohnungslüftungsanlagen mit reversibler
Wärmepumpe
der Jahres-Primärenergiebedarf um 16,2 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 6 kWh/(m2 · a),
b) bei Einsatz von Kühlflächen im Raum in Verbindung mit Kaltwasserkreisen und elektrischer
Kälteerzeugung, z. B. über reversible Wärmepumpe,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 10,8 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 4 kWh/(m2 · a),
c) bei Deckung des Energiebedarfs für Kühlung aus erneuerbaren Wärmesenken (wie Erdsonden,
Erdkollektoren, Zisternen)
der Jahres-Primärenergiebedarf um 2,7 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 1 kWh/(m2 · a),
d) bei Einsatz von Geräten, die nicht unter Buchstabe a bis c aufgeführt sind,
der Jahres-Primärenergiebedarf um 18,9 kWh/(m2 · a) und der Endenergiebedarf um 7 kWh/(m2 · a).
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Wohngebäude (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und § 9 Abs. 2)
Der Jahres-Primärenergiebedarf ist vereinfacht wie folgt zu ermitteln:
Qp = (Qh + QW) · ep in kWh/(m2 · a).
Dabei bedeuten
Qh der Jahres-Heizwärmebedarf in kWh/(m2 · a)
QW der Zuschlag für Warmwasser nach Nr. 2.2 in kWh/(m2 · a)
ep die Anlagenaufwandszahl nach Nr. 4.2.6 der DIN V 4701-10 : 2003-08, geändert durch A1 : 2006-12;
§ 23 Abs. 3 bleibt unberührt.
Der Einfluss der Wärmebrücken ist durch Anwendung der Planungsbeispiele nach DIN 4108 Beiblatt 2 :
2006-03 zu begrenzen.
Die Nr. 2.1.2, 2.6 und 2.7 gelten entsprechend.
Der Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Tabellen 2 und 3 zu ermitteln:
1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs
Zei- Zu Zu verwendende
Gleichung
le ermittelnde Größen Randbedingung
1 2 3
1 Jahres-Heizwärme- Qh = FGT · (HT + HV) – ηHP (Qs + Qi) FGT ηHP
bedarf Qh [kWh/a] [kKh/a] [-]
66 0,95
2 Spezifischer Transmissions- Temperatur-Korrekturfaktoren
wärmeverlust HT HT = ∑(Fxi · Ui · Ai) + A · ∆UWB Fxi nach Tabelle 3
[W/K] 1) 2) Wärmebrückenzuschlag
∆UWB = 0,05 W/(m2 · K)
bezogen auf die wärme-
übertragende Umfassungs- [W/(m2 · K)] 2)
fläche
3 Spezifischer Lüftungs- ohne Dichtheitsprüfung
wärmeverlust HV [W/K] 3) nach Anlage 4 Nr. 2
mit Dichtheitsprüfung
[W/K] 3) nach Anlage 4 Nr. 2
4 Solare Gewinne Qs Qs = ∑(Is)j,HP · ∑0,567 · gi · A i [kWh/a] Solare Einstrahlung:
mit Orientierung j Is,HP
Is,HP Solare Einstrahlung in der Heiz- Südost bis 270
periode je Orientierung Südwest kWh/(m2 · a)
g Gesamtenergiedurchlassgrad [–] 4)
A Fläche der Fenster [m2] Nordwest bis 100
j Zählindex für Orientierungen Nordost kWh/(m2 · a)
i Zählindex für Gesamtenergie-
durchlassgrad
übrige 155
Richtungen kWh/(m2 · a)
Dachflächen- 225
fenster mit kWh/(m2 · a)
Neigungen
< 30° 5)
Die Fläche der Fenster A mit
der Orientierung j (Süd, West,
Ost, Nord und horizontal) ist
nach den lichten Fassaden-
öffnungsmaßen zu ermitteln.
5 Interne Gewinne Qi Gebäudenutzfläche nach
[kWh/a] Nr. 1.4.4
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten ener-
getischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der
Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das
Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m2] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m3] als beheiztes Gebäudevolumen nach Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-
dere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende
Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1535
Tabelle 3
Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
Wärmestrom nach außen über Bauteil i Temperatur-Korrekturfaktor Fxi [-]
Außenwand, Fenster 1,0
Dach (als Systemgrenze) 1,0
Oberste Geschossdecke (Dachraum nicht ausgebaut) 0,8
Abseitenwand (Drempelwand) 0,8
Wände und Decken zu unbeheizten Räumen 0,5
Unterer Gebäudeabschluss:
– Kellerdecke/-wände zu unbeheiztem Keller
– Fußboden auf Erdreich 0,6
– Flächen des beheizten Kellers gegen Erdreich
1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 2
(zu den §§ 4 und 9)
Anforderungen an Nichtwohngebäude
1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen Transmissionswärmetransfer-
koeffizienten für zu errichtende Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 1 und 2)
1.1 Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs
1.1.1 Der Höchstwert des Jahres-Primärenergiebedarfs eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist der auf die
Nettogrundfläche bezogene Jahres-Primärenergiebedarf eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Netto-
grundfläche, Ausrichtung und Nutzung wie das zu errichtende Gebäude, das hinsichtlich seiner Ausführung
den Vorgaben der Tabelle 1 entspricht. Die Unterteilung hinsichtlich der Nutzung sowie der verwendeten Be-
rechnungsverfahren und Randbedingungen muss beim Referenzgebäude mit der des zu errichtenden
Gebäudes übereinstimmen; bei der Unterteilung hinsichtlich der anlagentechnischen Ausstattung und der
Tageslichtversorgung sind Unterschiede zulässig, die durch die technische Ausführung des zu errichtenden
Gebäudes bedingt sind.
1.1.2 Die Bestimmung des Höchstwertes des Jahres-Primärenergiebedarfs ist unter Berücksichtigung aller beheiz-
ten und/oder gekühlten Teile eines Gebäudes, für die mindestens eine Art der Konditionierung nach DIN V
18599-1 : 2007-02 vorgesehen ist, wie folgt durchzuführen:
Qp = Qp,h + Qp,c + Qp,m + Qp,w + Qp,l + Qp,aux in kWh/a.
Dabei bedeuten:
Qp der Jahres-Primärenergiebedarf in kWh/a
Qp,h der Jahres-Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechni-
schen Anlage in kWh/a
Qp,c der Jahres-Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen An-
lage in kWh/a
Qp,m der Jahres-Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung in kWh/a
Qp,w der Jahres-Primärenergiebedarf für Warmwasser in kWh/a
Qp,l der Jahres-Primärenergiebedarf für Beleuchtung in kWh/a
Qp,aux der Jahres-Primärenergiebedarf für Hilfsenergien für das Heizungssystem und die Heizfunktion der
raumlufttechnischen Anlage, das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage,
die Befeuchtung, die Warmwasserbereitung, die Beleuchtung und den Lufttransport in kWh/a.
Die einzelnen Primärenergiebedarfsanteile für die Bestimmung des Höchstwertes dürfen unter Zugrunde-
legung der Vereinfachung nach Nr. 2.1 ermittelt werden.
1.2 Flächenangaben
Bezugsfläche der energiebezogenen Angaben ist die Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes.
1.3 Definition der Bezugsgrößen
1.3.1 Die wärmeübertragende Umfassungsfläche A eines Nichtwohngebäudes in m2 ist nach DIN V 18599-1 :
2007-02 zu ermitteln. Die zu berücksichtigenden Flächen sind die äußere Begrenzung mindestens aller beheiz-
ten und/oder gekühlten Zonen nach DIN V 18599-1 : 2007-02.
1.3.2 Das thermisch konditionierte Gebäudevolumen Ve in m3 ist das Volumen, das von der nach Nr. 1.3.1 ermittel-
ten wärmeübertragenden Umfassungsfläche A umschlossen wird.
1.3.3 Das Verhältnis A/Ve in m-1 ist die errechnete wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 bezogen
auf das konditionierte Gebäudevolumen nach Nr. 1.3.2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1537
Tabelle 1
Ausführung des Referenzgebäudes
Lfd.
Rechengröße/System Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)
Nr.
1 spezifischer, auf die Gebäude und Gebäu-
wärmeübertragende deteile mit Raum-Soll-
Umfassungsfläche temperaturen im Heiz-
nach Nr. 1.3.1 bezo- fall ≥ 19 °C und Fens- (in W/(m2 · K))
gener Transmissions- terflächenanteilen
wärmetransferkoeffi- ≤ 30 %
zient H´T 1)
Gebäude und Gebäu-
deteile mit Raum-Soll-
temperaturen im Heiz-
fall ≥ 19 °C und Fens- (in W/(m2 · K))
terflächenanteilen
> 30 %
Gebäude und Gebäu-
deteile mit Raum-Soll-
(in W/(m2 · K))
temperaturen im Heiz-
fall von 12 bis 19 °C
2 Gesamtenergie- transparente Bauteile 0,65 2)
durchlassgrad g⊥ in Fassaden und
Dächern
Lichtbänder 0,70
Lichtkuppeln 0,72
3 Lichttransmissions- transparente Bauteile 0,78 2)
grad der Verglasung in Fassaden und
τD65 Dächern
Lichtbänder 0,62
Lichtkuppeln 0,73
4 Einstufung der Gebäudedichtheit, Kategorie I
Bemessungswert n50 (nach Tabelle 4 der DIN V 18599-2 : 2007-02)
5 Tageslichtversor- kein Sonnen- oder
gungsfaktor bei Blendschutz vor- 0,7
Sonnen- und/oder handen
Blendschutz
Blendschutz vor- 0,15
CTL,Vers,SA nach
handen
DIN V 18599-4 :
2007-02
6 Sonnenschutzvorrichtung für das Referenzgebäude ist die tatsächliche Sonnen-
schutzvorrichtung des zu errichtenden Gebäudes
anzunehmen; sie ergibt sich ggf. aus den Anforde-
rungen zum sommerlichen Wärmeschutz nach
DIN 4108-2 : 2003-07
7 Beleuchtungsart direkte Beleuchtung mit verlustarmem Vorschaltgerät
und stabförmiger Leuchtstofflampe
8 Regelung der Präsenzkontrolle manuelle Kontrolle (ohne Präsenzmelder)
Beleuchtung
tageslichtabhängige manuelle Kontrolle
Kontrolle
1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Lfd.
Rechengröße/System Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)
Nr.
9 Heizung 3) Wärmeerzeuger:
Niedertemperaturkessel, Gebläsebrenner, Erdgas,
Aufstellung außerhalb der thermischen Hülle,
Wasserinhalt > 0,15 l/kW
Wärmeverteilung bei statischer Heizung und Umluft-
heizung (dezentrale Nachheizung in RLT-Anlage):
Zweirohrnetz, außen liegende Verteilleitungen im un-
beheizten Bereich, innen liegende Steigstränge, innen
liegende Anbindeleitungen, Systemtemperatur
55/45 °C, hydraulisch abgeglichen, ∆p konstant,
Pumpe auf Bedarf ausgelegt, Pumpe mit intermittie-
rendem Betrieb, keine Überströmventile, für den
Referenzfall sind die Rohrleitungslänge und die
Umgebungstemperaturen gemäß Standardwerten nach
DIN V 18599-5 : 2007-02 zu ermitteln.
Wärmeverteilung bei zentralem RLT-Gerät:
Zweirohrnetz, Systemtemperatur 70/55 °C, hydraulisch
abgeglichen, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf ausge-
legt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den Gebäude anzunehmen.
Wärmeübergabe bei statischer Heizung und
Raumhöhen ≤ 4 m:
freie Heizflächen an der Außenwand mit Glasfläche mit
Strahlungsschutz, P-Regler (2K), keine Hilfsenergie.
Wärmeübergabe bei statischer Heizung und
Raumhöhen > 4 m:
Warmwasser-Deckenstrahlplatten, P-Regler (2K), keine
Hilfsenergie.
Wärmeübergabe bei Umluftheizung (dezentrale
Nachheizung in RLT-Anlage):
Regelgröße Raumtemperatur, geringe Regelgüte.
10 Warmwasser 3) zentral Wärmeerzeuger:
gemeinsame Wärmeerzeugung mit Heizung
Wärmespeicherung:
indirekt beheizter Speicher (stehend), Aufstellung
außerhalb der thermischen Hülle
Wärmeverteilung:
mit Zirkulation, ∆p konstant, Pumpe auf Bedarf aus-
gelegt, für den Referenzfall sind die Rohrleitungslänge
und die Lage der Rohrleitungen wie beim zu errichten-
den Gebäude anzunehmen.
dezentral elektrischer Durchlauferhitzer, eine Zapfstelle pro
Gerät, für den Referenzfall ist die Rohrleitungslänge
wie beim zu errichtenden Gebäude anzunehmen.
11 Raumlufttechnik 3) Abluftanlage:
spezifische Leistungsaufnahme Ventilator
PSFP = 1,25 kW/(m3/s)
Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion:
spezifische Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP = 1,6 kW/(m3/s)
spezifische Leistungsaufnahme Abluftventilator
PSFP = 1,25 kW/(m3/s)
Wärmerückgewinnung über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1539
Lfd.
Rechengröße/System Referenzausführung bzw. Wert (Maßeinheit)
Nr.
Zu- und Abluftanlage mit geregelter
Luftkonditionierung:
spezifische Leistungsaufnahme Zuluftventilator
PSFP = 2,0 kW/(m3/s)
spezifische Leistungsaufnahme Abluftventilator
PSFP = 1,25 kW/(m3/s)
Wärmerückgewinnung über Kreislaufverbund-
Kompaktwärmeübertrager: Rückwärmzahl ηt = 0,45,
ungeregelte Pumpe
Zulufttemperatur: 18 °C
Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
Luftbefeuchtung:
Dampfbefeuchter: Elektrodampfbefeuchter;
Wasserbefeuchter: Hochdruckbefeuchter
Nur-Luft-Klimaanlagen als Variabel-Volumenstrom-
System:
Druckverhältniszahl π = 0,4
Luftkanalführung: innerhalb des Gebäudes
12 Kühlbedarf für Gebäudezonen 3) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die
Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage ist bei
den Nutzungen Nr. 1 bis 3, 8, 10, 16 bis 20, 31 bis 33
nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 gleich
null zu setzen. Räume mit einem erhöhten internen
Wärmeeintrag (z. B. Technikräume) sind als geson-
derte Zone auszuweisen.
Abweichend von Satz 1 kann bei der Änderung von
Nichtwohngebäuden und bei der Ausstellung von
Energieausweisen für bestehende Nichtwohngebäude
nach § 18 Abs. 2 für die Ermittlung des
Vergleichswertes die Referenzausführung der Anlage
angenommen werden.
13 Raumkühlung 3) Kältesystem:
Kaltwasser Fan-Coil 14/18 °C Kaltwassertemperatur;
Brüstungsgerät
Kaltwasserkreis Raumkühlung:
10 % Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung der Verteilung Pd,spez = 35 Wel/kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, geregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung
14 Kälteerzeugung 3) Erzeuger:
Kolben/Scrollverdichter mehrstufig schaltbar, R134a,
luftgekühlt, Kaltwassertemperatur 6/12 °C
Kaltwasserkreis Erzeuger inklusive RLT Kühlung:
30 % Überströmung 4); spezifische elektrische
Leistung der Verteilung Pd,spez = 25 Wel/kWKälte,
hydraulisch abgeglichen, ungeregelte Pumpe, Pumpe
hydraulisch entkoppelt, saisonale sowie Nacht- und
Wochenendabschaltung, Verteilung außerhalb der
konditionierten Zone
15 Nutzungsrandbedingungen Für das Referenzgebäude sind die Grenzwerte und
die Nutzungsrandbedingungen mit den Werten nach
den Tabellen 4–8 der DIN V 18599-10 : 2007-02 an-
zusetzen. Soweit vorhanden, sind flächenbezogene
Angaben zu wählen.
1) Bei gemischten Nutzungen ist HT́ auf die entsprechende Zone oder Fläche anzuwenden.
2) Der Gesamtenergiedurchlassgrad g und der Lichttransmissionsgrad τ
⊥ D65 beziehen sich auf eine Zwei-Scheiben-Verglasung; beim Einsatz
von Drei-Scheiben-Verglasungen darf das Wertepaar mit g⊥ = 0,48 und τD65 = 0,72, bei Sonnenschutz-Verglasungen mit g⊥ = 0,35 und
τD65 = 0,62 angesetzt werden.
3) Beim Referenzgebäude nur insoweit und in der Art zu berücksichtigen, wie beim Gebäude ausgeführt.
4) Das Verhältnis von minimalem Volumenstrom im Verteilkreis zum Volumenstrom der Kälteversorgungseinheit im Auslegungsfall (DIN V
18599-7 : 2007-02) wird als Überströmung bezeichnet.
1540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
1.4 Höchstwerte des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten
Der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissions-
wärmetransferkoeffizienten ist unter Beachtung der Soll-Innentemperatur und des Fensterflächenanteils nach
Tabelle 2 zu ermitteln.
Tabelle 2
Höchstwerte des spezifischen, auf die
wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmetransferkoeffizienten
Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C (in W/(m2 · K))
und Fensterflächenanteilen ≤ 30 %
Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall ≥ 19 °C (in W/(m2 · K))
und Fensterflächenanteilen > 30 %
Gebäude und Gebäudeteile mit Raum-
Solltemperaturen im Heizfall von 12 bis (in W/(m2 · K))
< 19 °C
2 Berechnungsverfahren zur Ermittlung der Werte des Nichtwohngebäudes (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
2.1 Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs
2.1.1 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp für Nichtwohngebäude ist nach DIN V 18599-1 : 2007-02 zu ermitteln.
Bei der Auswahl der Primärenergiefaktoren sind die Werte für den nicht erneuerbaren Anteil zu verwenden
(Tabelle A.1, Spalte B der DIN V 18599-1 : 2007-02). Anlage 1 Nr. 2.1.2 ist entsprechend anzuwenden.
2.1.2 Der für die Ausführung des Referenzgebäudes in Ansatz zu bringende spezifische, auf die wärmeübertra-
gende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient H´T ist für jede Zone des Ge-
bäudes gemäß DIN V 18599-1 : 2007-02 einzeln mit den Randbedingungen der jeweiligen Zone zu berechnen.
2.1.3 Als Randbedingungen zur Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die in den Tabellen 4 bis 8 der
DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführten Nutzungsrandbedingungen und Klimadaten zu verwenden. Die Nut-
zungen 1 und 2 nach Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung 1 zusammengefasst wer-
den. Darüber hinaus brauchen Energiebedarfsanteile nur unter folgenden Voraussetzungen in die Ermittlung
des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp einbezogen werden:
a) Der Primärenergiebedarf für das Heizungssystem und die Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,h
ist zu bilanzieren, wenn die Raum-Solltemperatur des Gebäudes oder einer Gebäudezone für den Heizfall
mindestens 12 °C beträgt und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für die Gebäudebeheizung auf Raum-
Solltemperatur von mindestens vier Monaten pro Jahr vorgesehen ist.
b) Der Primärenergiebedarf für das Kühlsystem und die Kühlfunktion der raumlufttechnischen Anlage Qp,c ist
zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine Gebäudezone für den Kühlfall der Einsatz von Kühltechnik
und eine durchschnittliche Nutzungsdauer für Gebäudekühlung auf Raum-Solltemperatur von mehr als
zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
c) Der Primärenergiebedarf für die Dampfversorgung Qp,m ist zu bilanzieren, wenn für das Gebäude oder eine
Gebäudezone eine solche Versorgung wegen des Einsatzes einer raumlufttechnischen Anlage nach
Buchstabe b für durchschnittlich mehr als zwei Monate pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vor-
gesehen ist.
d) Der Primärenergiebedarf für Warmwasser Qp,w ist zu bilanzieren, wenn ein Nutzenergiebedarf für Warm-
wasser in Ansatz zu bringen ist und der durchschnittliche tägliche Nutzenergiebedarf für Warmwasser
wenigstens 0,2 kWh pro Person und Tag oder 0,2 kWh pro Beschäftigtem und Tag beträgt. Satz 1 ist nicht
anzuwenden bei Gebäuden, die nur Warmwasserzapfstellen (wie Teeküche, Handwaschbecken, Getränke-
ausgabe, Putzraum) haben.
e) Der Primärenergiebedarf für das Beleuchtungssystem Qp,l ist zu bilanzieren, wenn in einem Gebäude oder
einer Gebäudezone eine Beleuchtungsstärke von mindestens 75 lx erforderlich ist und eine durchschnittliche
Nutzungsdauer von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro Tag vorgesehen ist.
f ) Der Primärenergiebedarf für Hilfsenergien Qp,aux ist zu bilanzieren, wenn er beim Heizungssystem und der
Heizfunktion der raumlufttechnischen Anlage, beim Kühlsystem und der Kühlfunktion der raumlufttechni-
schen Anlage, bei der Dampfversorgung, bei der Warmwasseranlage und der Beleuchtung auftritt. Der
Anteil des Primärenergiebedarfs für Hilfsenergien für Lüftung ist zu bilanzieren, wenn eine durchschnittliche
Nutzungsdauer der Lüftungsanlage von mehr als zwei Monaten pro Jahr und mehr als zwei Stunden pro
Tag vorgesehen ist.
Werden in dem Nichtwohngebäude bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für die keine
anerkannten Regeln der Technik vorliegen, so ist für diese Komponenten die Referenzausführung nach
Tabelle 1 anzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1541
2.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes und des Nichtwohngebäudes
sind ferner die in Tabelle 3 genannten Randbedingungen zu verwenden.
Tabelle 3
Randbedingungen für die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp
Kenngröße Randbedingungen
Verschattungsfaktor FS FS = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Soweit mit baulichen Bedingungen Verschattung vorliegt, sollen
abweichende Werte verwendet werden.
Verbauungsindex IV IV = 0,9 für übliche Anwendungsfälle.
Eine genaue Ermittlung nach DIN V 18599-4 : 2007-02 ist zulässig.
Heizunterbrechung Absenkbetrieb mit Dauer gemäß den Nutzungsrandbedingungen
in Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02
Solare Wärmegewinne über opake Bei der Bestimmung der solaren Wärmegewinne für das Referenz-
Bauteile gebäude ist vereinfacht ein Wärmedurchgangskoeffizient
U = 0,5 W/(m2 · K) anzusetzen,
Emissionsgrad der Außenfläche für Wärmestrahlung ε = 0,8
Strahlungsabsorptionsgrad an opaken Oberflächen α = 0,5; für
dunkle Dächer kann abweichend α = 0,8 angenommen werden.
2.2 Berechnung des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffi-
zient ist wie folgt zu ermitteln:
Dabei bedeuten:
H´T spezifischer, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogener Transmissionswärmetransfer-
koeffizient in W/(m2 · K)
HT,D Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone
und außen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
HT, iu Transmissionswärmetransferkoeffizient zwischen beheizten und/oder gekühlten und unbeheizten Ge-
bäudezonen nach DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
HT, s Wärmetransferkoeffizient der beheizten und/oder gekühlten Gebäudezone über das Erdreich nach
DIN V 18599-2 : 2007-02 in W/K
Fx Temperatur-Korrekturfaktor nach DIN V 18599-2 : 2007-02, auch wenn die Temperatur in einer unbe-
heizten Zone mit dem detaillierten Verfahren ermittelt worden ist.
Alternativ kann mit Fx = (ϑi,soll – ϑu,Januar)/(ϑi,soll + 1,3) ein fiktiver Fx-Wert berechnet werden; hierfür ist
ϑu,Januar jedoch ohne die internen Einträge der Anlagentechnik zu ermitteln. Wird die angrenzende
nicht temperierte Zone im U-Wert nach außen berücksichtigt oder der Wärmetransferkoeffizient über
das Erdreich nach DIN EN ISO 13370 berechnet, so ist Fx = 1 zu setzen;
A wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Nr. 1.3.1 in m2.
2.3 Zonierung
2.3.1 Soweit sich bei einem Gebäude Flächen hinsichtlich ihrer Nutzung, technischen Ausstattung, der inneren
Lasten oder Versorgung mit Tageslicht wesentlich unterscheiden, ist das Gebäude nach Maßgabe der DIN V
18599-1 : 2007-02 in Verbindung mit DIN V 18599-10 : 2007-02 und den Vorgaben in Nr. 1 in Zonen zu unter-
teilen. Dabei dürfen Zonen mit einem Flächenanteil von nicht mehr als 3 vom Hundert der gesamten Bezugs-
fläche des Gebäudes nach Nr. 1.2 einer anderen Zone zugerechnet werden, die hinsichtlich der anzusetzen-
den Randbedingungen am wenigsten von der betreffenden Zone abweicht. Die Nutzungen Nr. 1 und 2 nach
Tabelle 4 der DIN V 18599-10 : 2007-02 dürfen zur Nutzung Nr. 1 zusammengefasst werden.
2.3.2 Für Nutzungen, die nicht in DIN V 18599-10 : 2007-02 aufgeführt sind, kann die Nutzung Nr. 17 der Tabelle 4
in DIN V 18599-10 : 2007-02 verwendet werden. Abweichend von Satz 1 kann eine Nutzung auf der Grundlage
der DIN V 18599-10 : 2007-02 unter Anwendung gesicherten allgemeinen Wissensstandes individuell
bestimmt und verwendet werden. Die gewählten Angaben sind zu begründen und dem Nachweis beizufügen.
2.3.3 Bei Gewerbebetrieben und Verkaufseinrichtungen mit höchstens 1 000 m2 Nutzfläche darf das Gebäude als
Ein-Zonen-Modell berechnet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung des Gebäudes mehr als
zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt und das Gebäude neben der Hauptnutzung
nur mit Sanitär-, Büro-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Die Randbedingungen für die Haupt-
nutzung sind nach DIN V 18599-10 : 2007-02 zu bestimmen.
1542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
2.4 Berücksichtigung der Warmwasserbereitung
Bei den Berechnungen gemäß Nr. 2.1 ist der Nutzenergiebedarf für Warmwasser nach DIN V 18599-10 : 2007-
02 anzusetzen.
2.5 Wärmebrücken
Der verbleibende Einfluss von Wärmebrücken ist unter entsprechender Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 zu
berücksichtigen. Bei Anwendung der Anlage 1 Nr. 2.5 Buchstabe c ist bei den Berechnungen die DIN V 18599-
2 : 2007-02 anstelle der DIN V 4108-6 anzuwenden.
2.6 Aneinandergereihte Bebauung
Bei der Berechnung von aneinandergereihten Gebäuden oder Gebäudeteilen, bei denen die Differenz der Soll-
Raumtemperatur nicht mehr als 4 Grad Kelvin beträgt, gelten Gebäudetrennwände als wärmeundurchlässig.
Ist die Differenz der Soll-Raumtemperatur aneinandergrenzender Teile eines Gebäudes größer als 4 Grad Kel-
vin, so ist für diese Gebäudeteile der Nachweis getrennt zu führen. Dabei ist der Wärmestrom durch das
begrenzende Bauteil in die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs einzubeziehen.
Ist die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Trennwände den
Mindestwärmeschutz nach § 7 Abs. 1 einhalten.
2.7 Fensterflächenanteil
Der Fensterflächenanteil ist entsprechend Anlage 1 Nr. 2.8 Satz 1 zu ermitteln.
3 Vereinfachtes Berechnungsverfahren für Nichtwohngebäude (zu § 4 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
3.1 Zweck und Anwendungsbereich
3.1.1 Im vereinfachten Verfahren können der Jahres-Primärenergiebedarf und der spezifische, auf die wärmeüber-
tragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmetransferkoeffizient abweichend von Nr. 2.3 unter
Verwendung eines Ein-Zonen-Modells ermittelt werden.
3.1.2 Das vereinfachte Verfahren gilt für Bürogebäude, ggf. mit Verkaufseinrichtung, Gewerbebetrieb oder
Gaststätte, für Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnliche Einrichtungen sowie für Hotels ohne
Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich. Es kann angewendet werden, wenn
a) die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung gemäß Tabelle 4 Spalte 3 und den Verkehrs-
flächen des Gebäudes mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche des Gebäudes beträgt,
b) das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,
c) das Gebäude nicht gekühlt wird und
d) mit der im Gebäude eingebauten Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-
Beleuchtungstechnik nach Tabelle 1 Zeile 7 um nicht mehr als 10 vom Hundert überschritten wird. Die spe-
zifische elektrische Bewertungsleistung ist nach DIN V 18599-4 : 2007-02 zu bestimmen.
3.1.3 Das vereinfachte Verfahren kann abweichend von Nr. 3.1.2 Buchstabe c auch angewendet werden, wenn
a) nur ein Serverraum gekühlt wird und die Nennleistung des Gerätes für den Kältebedarf 12 kW nicht über-
steigt oder
b) in einem Bürogebäude eine Verkaufseinrichtung, ein Gewerbebetrieb oder eine Gaststätte gekühlt wird und
die Nettogrundfläche der gekühlten Räume jeweils 450 m2 nicht übersteigt.
3.2 Besondere Randbedingungen und Maßgaben für das vereinfachte Verfahren
3.2.1 Abweichend von Nr. 2.3.1 ist bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs die entsprechende
Nutzung nach Tabelle 4 Spalte 4 zu verwenden. Der Nutzenergiebedarf für Warmwasser ist mit dem Wert aus
Spalte 5 in Ansatz zu bringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1543
Tabelle 4
Randbedingungen für das vereinfachte Verfahren
für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs Qp
Nutzung
(Nr. gem. DIN V Nutzenergiebedarf
Nr. Gebäudetyp Hauptnutzung
18599-10 : 2007-02, Warmwasser 1)
Tabelle 4)
1 2 3 4 5
1 Bürogebäude Einzelbüro (Nr. 1) Einzelbüro (Nr. 1) 0
Gruppenbüro (Nr. 2)
Großraumbüro (Nr. 3)
Besprechung, Sitzung,
Seminar (Nr. 4)
1.1 Bürogebäude mit Ver- wie 1 Einzelbüro (Nr. 1) 0
kaufseinrichtung oder
Gewerbebetrieb
1.2 Bürogebäude mit wie 1 Einzelbüro (Nr. 1) 1,5 kWh je Sitzplatz in
Gaststätte der Gaststätte und Tag
2 Schule, Kindergarten Klassenzimmer, Klassenzimmer/ ohne Duschen:
und -tagesstätte, Aufenthaltsraum Gruppenraum (Nr. 8) 85 Wh/(m2 · d)
ähnliche Einrichtungen mit Duschen:
250 Wh/(m2 · d)
3 Hotels ohne Schwimm- Hotelzimmer Hotelzimmer (Nr. 11) 250 Wh/(m2 · d)
halle, Sauna oder Well-
nessbereich
1) Die flächenbezogenen Werte beziehen sich auf die gesamte Nettogrundfläche des Gebäudes.
3.2.2 Bei Anwendung der Nr. 3.1.3 sind der Höchstwert und der Referenzwert des Jahres-Primärenergiebedarfs für
Nichtwohngebäude wie folgt zu erhöhen:
a) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe a pauschal um 650 kWh/(m2 · a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche des
Serverraums,
b) in Fällen der Nr. 3.1.3 Buchstabe b pauschal um 50 kWh/(m2 · a) je m2 gekühlte Nettogrundfläche der
Verkaufseinrichtung, des Gewerbebetriebes oder der Gaststätte.
3.2.3 Alle weiteren Ansätze und Randbedingungen gemäß Nr. 2.1 und 2.2 sind sinngemäß anzuwenden. Der Jahres-
Primärenergiebedarf für Beleuchtung Qp,l kann vereinfacht für den Bereich der Hauptnutzung berechnet wer-
den, der die energetisch ungünstigsten Tageslichtverhältnisse aufweist. Kommt in dem Gebäude eine raum-
lufttechnische Anlage als Abluftanlage oder Zu- und Abluftanlage ohne Nachheiz- und Kühlfunktion zum
Einsatz, die nicht in der Hauptnutzung berücksichtigt wird, muss diese Anlage die in Tabelle 1 aufgeführten
Werte der Referenz-Anlagentechnik bezüglich der spezifischen Leistungsaufnahme der Ventilatoren und des
Temperaturverhältnisses einhalten.
3.2.4 Der Jahres-Primärenergiebedarf Qp und der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezo-
gene Transmissionswärmetransferkoeffizient sind bei Ermittlung nach Nr. 3.2 sowohl für die Ermittlung der
Höchstwerte nach Nr. 1.1 und 1.4 als auch bei der Ermittlung der Werte für das Gebäude um 10 vom Hundert
zu erhöhen.
3.3 Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nr. 2 anzuwenden.
4 Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (zu § 4 Abs. 5)
Als höchstzulässige Sonneneintragskennwerte nach § 4 Abs. 5 sind die in DIN 4108-2 : 2003-07 Abschnitt 8
festgelegten Werte einzuhalten. Der Sonneneintragskennwert des zu errichtenden Nichtwohngebäudes ist für
jede Gebäudezone nach dem dort genannten Verfahren zu bestimmen. Werden Zonen nutzungsbedingt mit
Anlagen ausgestattet, die Raumluft unter Einsatz von Energie kühlen, so können diese Zonen abweichend von
Satz 1 so ausgeführt werden, dass die Kühlleistung bezogen auf das gekühlte Gebäudevolumen nach dem
Stand der Technik und den im Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehal-
ten wird.
1544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 3
(zu den §§ 8, 9 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 2)
Anforderungen
bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude;
Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
1 Außenwände
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Außenwände
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) Bekleidungen in Form von Platten oder plattenartigen Bauteilen oder Verschalungen sowie Mauerwerks-
Vorsatzschalen angebracht werden,
c) auf der Innenseite Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
e) bei einer bestehenden Wand mit einem Wärmedurchgangskoeffizienten größer 0,9 W/(m2 · K) der
Außenputz erneuert wird oder
f) neue Ausfachungen in Fachwerkwände eingesetzt werden,
sind die jeweiligen Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach Tabelle 1 Zeile 1 einzuhalten. Bei
einer Kerndämmung von mehrschaligem Mauerwerk gemäß Buchstabe d gilt die Anforderung als erfüllt, wenn
der bestehende Hohlraum zwischen den Schalen vollständig mit Dämmstoff ausgefüllt wird.
2 Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen außen liegende Fenster, Fenstertüren oder Dachflächenfenster
in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) zusätzliche Vor- oder Innenfenster eingebaut werden oder
c) die Verglasung ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster und Türanlagen
aus Glas. Bei Maßnahmen gemäß Buchstabe c gilt Satz 1 nicht, wenn der vorhandene Rahmen zur Aufnahme
der vorgeschriebenen Verglasung ungeeignet ist. Werden Maßnahmen nach Buchstabe c an Kasten- oder
Verbundfenstern durchgeführt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn eine Glastafel mit einer infrarot-
reflektierenden Beschichtung mit einer Emissivität εn ≤ 0,2 eingebaut wird. Werden bei Maßnahmen nach
Satz 1
1. Schallschutzverglasungen mit einem bewerteten Schalldämmmaß der Verglasung von Rw,R ≥ 40 dB nach
DIN EN ISO 717-1 : 1997-01 oder einer vergleichbaren Anforderung oder
2. Isolierglas-Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshem-
mung nach anerkannten Regeln der Technik oder
3. Isolierglas-Sonderaufbauten als Brandschutzglas mit einer Einzelelementdicke von mindestens 18 mm
nach DIN 4102-13 : 1990-05 oder einer vergleichbaren Anforderung
verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 3 einzuhalten.
3 Außentüren
Bei der Erneuerung von Außentüren dürfen nur Außentüren eingebaut werden, deren Türfläche einen Wärme-
durchgangskoeffizienten von 2,9 W/(m2 · K) nicht überschreitet. Nr. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
4 Decken, Dächer und Dachschrägen
4.1 Steildächer
Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließ-
lich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1545
e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut wer-
den,
sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen
nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämm-
schichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung und der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als
erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird.
4.2 Flachdächer
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Flachdächer
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,
d) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 b einzuhalten. Werden bei der Flachdacherneuerung Gefälle-
dächer durch die keilförmige Anordnung einer Dämmschicht aufgebaut, so ist der Wärmedurchgangsko-
effizient nach DIN EN ISO 6946 : 1996-11 Anhang C zu ermitteln. Der Bemessungswert des Wärmedurch-
gangswiderstandes am tiefsten Punkt der neuen Dämmschicht muss den Mindestwärmeschutz nach § 7
Abs. 1 gewährleisten.
5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich
Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,
a) ersetzt, erstmalig eingebaut
oder in der Weise erneuert werden, dass
b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder
erneuert,
c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,
d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,
e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder
f) Dämmschichten eingebaut werden,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird.
Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung
der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit
λ = 0,04 W/(m · K) ausgeführt wird.
6 Vorhangfassaden
Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen Vorhangfassaden in der Weise erneuert werden, dass
a) das gesamte Bauteil ersetzt oder erstmalig eingebaut wird,
b) die Füllung (Verglasung oder Paneele) ersetzt wird,
sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 2 c einzuhalten. Werden bei Maßnahmen nach Satz 1 Sonderver-
glasungen entsprechend Nr. 2 Satz 2 verwendet, sind abweichend von Satz 1 die Anforderungen nach
Tabelle 1 Zeile 3 c einzuhalten.
1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
7 Anforderungen
Tabelle 1
Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten
bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen
Wohngebäude und Zonen von Nicht-
Zonen von Nichtwohn- wohngebäuden mit
gebäuden mit Innen- Innentemperaturen von
Zeile Bauteil Maßnahme nach temperaturen ≥ 19 °C 12 bis < 19 °C
maximaler Wärmedurchgangskoeffizient
Umax 1) in W/(m2 · K)
1 2 3 4
1a allgemein 0,45 0,75
Außenwände
1.b Nr. 1 b, d und e 0,35 0,75
2a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 1,7 2) 2,8 2)
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster
2b Verglasungen Nr. 2 c 1,5 3) keine Anforderung
2c Vorhangfassaden allgemein 1,9 4) 3,0 4)
3a Außen liegende Fenster, Nr. 2 a und b 2,0 2) 2,8 2)
Fenstertüren, Dach-
flächenfenster mit
Sonderverglasungen
3b Sonderverglasungen Nr. 2 c 1,6 3) keine Anforderung
3c Vorhangfassaden mit Nr. 6 Satz 2 2,3 4) 3,0 4)
Sonderverglasungen
4a Decken, Dächer und Nr. 4.1 0,304) 0,44)
Dachschrägen
4b Flachdächer Nr. 4.2 0,254) 0,44)
5a Nr. 5 b und e 0,404) keine Anforderung
Decken und Wände
gegen unbeheizte
Räume oder Erdreich
5b Nr. 5 a, c, d und f 0,504) keine Anforderung
1) Wärmedurchgangskoeffizient des Bauteils unter Berücksichtigung der neuen und der vorhandenen Bauteilschichten; für die Berechnung
opaker Bauteile ist DIN EN ISO 6946 : 1996-11 zu verwenden.
2) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des Fensters; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten des
Fensters ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen tech-
nischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
3) Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der Verglasung; der Bemessungswert des Wärmedurchgangskoeffizienten der
Verglasung ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten
energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen tech-
nischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen.
4) Wärmedurchgangskoeffizient der Vorhangfassade; er ist nach anerkannten Regeln der Technik zu ermitteln.
8 Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude (zu § 9 Abs. 2)
8.1 Besondere Maßgaben zum Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2
Das Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 2 ist bei bestehenden Wohngebäuden mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
8.1.1 Wärmebrücken sind bei der Ermittlung des Jahres-Heizwärmebedarfs abweichend von Anlage 1 Nr. 2.5 Satz 1
auf eine der folgenden Arten zu berücksichtigen:
a) im Regelfall durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB = 0,10 W/(m2 · K) für die
gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
b) wenn mehr als 50 vom Hundert der Außenwand mit einer innen liegenden Dämmschicht und einbinden-
der Massivdecke versehen sind, durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um
∆UWB = 0,15 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1547
c) bei vollständiger energetischer Modernisierung aller zugänglichen Wärmebrücken unter Berücksichtigung
von DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 durch Erhöhung der Wärmedurchgangskoeffizienten um ∆UWB =
0,05 W/(m2 · K) für die gesamte wärmeübertragende Umfassungsfläche,
d) durch genauen Nachweis der Wärmebrücken nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) in Verbindung mit weiteren
anerkannten Regeln der Technik.
8.1.2 Die Luftwechselrate ist bei der Berechnung abweichend von DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Tabelle D.3 Zeile 8 wie
folgt anzusetzen:
a) bei offensichtlichen Undichtheiten (z. B. bei Fenstern ohne funktionstüchtige Lippen-
dichtung, bei beheizten Dachgeschossen mit Dachflächen ohne luftdichte Ebene): 1,0 h-1
b) in den übrigen Fällen ohne Dichtheitsnachweis: 0,7 h-1
c) bei Nachweis der Dichtheit nach Anlage 4 Nr. 2: 0,6 h-1.
8.1.3 Bei der Ermittlung der solaren Gewinne nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Abschnitt 6.4.3 sind
a) der Verschattungsfaktor mit FS = 0,9 und
b) der Minderungsfaktor für den Rahmenanteil von Fenstern mit FF = 0,6
anzusetzen.
8.1.4 Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs sind die klimatischen Randbedingungen des Referenz-
klimas nach DIN V 4108-6 : 2003-06 *) Anhang D.5 zu verwenden.
8.2 Besondere Maßgaben zum vereinfachten Berechnungsverfahren nach Anlage 1 Nr. 3
Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Anlage 1 Nr. 3 auf bestehende Wohngebäude ist
anstelle der Tabelle 2 in Anlage 1 Nr. 3 die folgende Tabelle 2 anzuwenden:
Tabelle 2
Vereinfachtes Verfahren zur Ermittlung
des Jahres-Heizwärmebedarfs bei bestehenden Wohngebäuden
Zei- Zu ermittelnde Gleichung Zu verwendende Randbedingung
le Größen
1 2 3
1 Jahres-Heiz- Qh = FGT · (HT + HV) — ηHP(Qs + Qi) (HT + HV)/AN FGT ηHP
wärmebedarf Qh
[kWh/a] [W/(m2 · K)] [kKh/a] [-]
<2 66 0,95
2 bis 4 75 0,9
>4 82 0,85
2 Spezifischer HT = ∑(Fxi · Ui · Ai) + A · ∆UWB Wärmebrückenzuschlag ∆UWB
Transmissions- nach Nr. 8.1.1 in W/(m2 · K)
[W/K] 1) 2)
wärmeverlust HT Temperatur-Korrekturfaktoren Fxi
nach Anlage 1 Tabelle 3
bezogen auf die
[W/(m2 · K)] 2)
wärmeübertragen-
de Umfassungs-
fläche
3 Spezifischer Lüf- bei offensichtlichen Undichtheiten
tungswärme- [W/K] 3)
verlust HV
3) ohne Dichtheitsprüfung
[W/K]
nach Anlage 4 Nr. 2
mit Dichtheitsprüfung
[W/K] 3)
nach Anlage 4 Nr. 2
*) Geändert durch DIN V 4108-6 Berichtigung 1 2004-03.
1548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Zei- Zu ermittelnde Gleichung Zu verwendende Randbedingung
le Größen
1 2 3
4 Solare Gewinne Qs = ∑(Is)j,HP · ∑0,567 · gi · Ai Orien- (HT+HV)/AN Is,HP
Qs [kWh/a] tierung j
mit [W/(m2 · K)] [kWh/
Is, HP: Solare Einstrahlung in der Heiz- (m2 · a)]
periode je Orientierung Südost bis <2 270
g Gesamtenergiedurchlass- Südwest
grad [–] 4) 2 bis 4 410
A Fläche der Fenster [m2] >4 584
j Zählindex für Orientierungen
i Zählindex für Gesamtenergie- Nordwest <2 100
durchlassgrad bis Nordost
2 bis 4 215
>4 400
übrige <2 155
Richtungen
2 bis 4 300
>4 480
Dachflä- <2 225
chenfenster
2 bis 4 455
mit Neigun-
gen < 30° 5) >4 745
5 Interne Gewinne (HT + HV)/AN AN: Gebäudenutzfläche nach Anlage 1
[kWh/a]
Qi [W/(m2 · K)] Nr. 1.4.4 in m2
<2
2 bis 4
>4
1) Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Bauteile Ui sind auf der Grundlage der nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten ener-
getischen Kennwerte für Bauprodukte zu ermitteln oder technischen Produkt-Spezifikationen (z. B. für Dachflächenfenster) zu entnehmen.
Hierunter fallen insbesondere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der
Regelungen nach der Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Bei an das
Erdreich grenzenden Bauteilen ist der äußere Wärmeübergangswiderstand gleich null zu setzen.
2) A in [m2] als wärmeübertragende Umfassungsfläche nach Anlage 1 Nr. 1.4.1.
3) Ve in [m3] als beheiztes Gebäudevolumen nach Anlage 1 Nr. 1.4.2.
4) Der Gesamtenergiedurchlassgrad gi (für senkrechte Einstrahlung) ist technischen Produkt-Spezifikationen zu entnehmen oder gemäß den
nach den Landesbauordnungen bekannt gemachten energetischen Kennwerten für Bauprodukte zu bestimmen. Hierunter fallen insbeson-
dere energetische Kennwerte aus europäischen technischen Zulassungen sowie energetische Kennwerte der Regelungen nach der
Bauregelliste A Teil 1 und auf Grund von Festlegungen in allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen. Besondere energiegewinnende
Systeme, wie z. B. Wintergärten oder transparente Wärmedämmung, können im vereinfachten Verfahren keine Berücksichtigung finden.
5) Dachflächenfenster mit Neigungen ≥ 30° sind hinsichtlich der Orientierung wie senkrechte Fenster zu behandeln.
9 Ermittlung der Gebäudenutzfläche bei bestehenden Wohngebäuden (zu § 18 Abs. 2)
Beträgt die durchschnittliche Geschosshöhe hG eines bestehenden Wohngebäudes, gemessen von der Ober-
fläche des Fußbodens zur Oberfläche des Fußbodens des darüber liegenden Geschosses, mehr als 3 m oder
weniger als 2,5 m, so ist bei der Ausstellung eines Energieausweises auf der Grundlage des berechneten Ener-
giebedarfs die Fläche AN abweichend von Anlage 1 Nr. 1.4.4 wie folgt zu ermitteln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1549
Anlage 4
(zu § 6)
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
1 Anforderungen an außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster
Außen liegende Fenster, Fenstertüren und Dachflächenfenster müssen den Klassen nach Tabelle 1 entsprechen.
Tabelle 1
Klassen der Fugendurchlässigkeit
von außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern
Klasse der Fugendurchlässigkeit nach
Zeile Anzahl der Vollgeschosse des Gebäudes
DIN EN 12 207-1 : 2000-06
1 bis zu 2 2
2 mehr als 2 3
2 Nachweis der Dichtheit des gesamten Gebäudes
Wird eine Überprüfung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 durchgeführt, darf der nach DIN EN 13 829 : 2001-02
bei einer Druckdifferenz zwischen innen und außen von 50 Pa gemessene Volumenstrom – bezogen auf das
beheizte oder gekühlte Luftvolumen – bei Gebäuden
– ohne raumlufttechnische Anlagen 3 h-1 und
– mit raumlufttechnischen Anlagen 1,5 h-1
nicht überschreiten.
1550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 5
(zu § 14 Abs. 5)
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe
von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
1 Die Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen ist durch Wärme-
dämmung nach Maßgabe der Tabelle 1 zu begrenzen.
Tabelle 1
Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Mindestdicke der Dämm-
schicht, bezogen auf eine
Zeile Art der Leitungen/Armaturen
Wärmeleitfähigkeit
von 0,035 W/(m · K)
1 Innendurchmesser bis 22 mm 20 mm
2 Innendurchmesser über 22 mm bis 35 mm 30 mm
3 Innendurchmesser über 35 mm bis 100 mm gleich Innendurchmesser
4 Innendurchmesser über 100 mm 100 mm
5 Leitungen und Armaturen nach den Zeilen 1 bis 4 in Wand- und 1/2 der Anforderungen der
Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, Zeilen 1 bis 4
an Leitungsverbindungsstellen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern
6 Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4, die nach 1/2 der Anforderungen der
dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen Zeilen 1 bis 4
verschiedener Nutzer verlegt werden
7 Leitungen nach Zeile 6 im Fußbodenaufbau 6 mm
Soweit sich Leitungen von Zentralheizungen nach den Zeilen 1 bis 4 in beheizten Räumen oder in Bauteilen zwi-
schen beheizten Räumen eines Nutzers befinden und ihre Wärmeabgabe durch frei liegende Absperr-
einrichtungen beeinflusst werden kann, werden keine Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht
gestellt. Von den Anforderungen an die Mindestdicke der Dämmschicht sind auch Warmwasserleitungen bis zum
Innendurchmesser 22 mm freigestellt, die weder in den Zirkulationskreislauf einbezogen noch mit elektrischer
Begleitheizung ausgestattet sind.
2 Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(m · K) sind die Mindestdicken der Dämmschichten
entsprechend umzurechnen. Für die Umrechnung und die Wärmeleitfähigkeit des Dämmmaterials sind die in aner-
kannten Regeln der Technik enthaltenen Berechnungsverfahren und Rechenwerte zu verwenden.
3 Bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen dürfen die Mindestdicken der Dämmschichten nach Tabelle 1
insoweit vermindert werden, als eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe auch bei anderen
Rohrdämmstoffanordnungen und unter Berücksichtigung der Dämmwirkung der Leitungswände sichergestellt ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1551
Anlage 6
(zu § 16)
Muster Energieausweis Wohngebäude
1552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1553
1554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1555
Anlage 7
(zu § 16)
Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
1556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1557
1558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1559
Anlage 8
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
1560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 9
(zu § 16)
Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1561
Anlage 10
(zu § 20)
Muster Modernisierungsempfehlungen
1562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007
Anlage 11
(zu § 21 Abs. 2 Nr. 2)
Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
1 Zweck der Fortbildung
Die nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 verlangte Fortbildung soll die Aussteller von Energieausweisen für bestehende
Gebäude nach § 16 Abs. 2 und 3 und von Modernisierungsempfehlungen nach § 20 in die Lage versetzen, bei
der Ausstellung solcher Energieausweise und Modernisierungsempfehlungen die Vorschriften dieser Verord-
nung einschließlich des technischen Regelwerks zum energiesparenden Bauen sachgemäß anzuwenden. Die
Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkennt-
nisse vermitteln.
2 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Wohngebäuden
2.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der geometrischen und energetischen Kennwerte der Gebäudehülle
einschließlich aller Einbauteile und der Wärmebrücken, Bewertung der Luftdichtheit und Erkennen von Lecka-
gen, Kenntnisse der bauphysikalischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauprodukten einschließlich der
damit verbundenen konstruktiv-statischen Aspekte. Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energe-
tischen Kennwerte der haustechnischen Anlagen, Beurteilung der Auswirkungen des Nutzerverhaltens, von
Leerstand und Witterungseinflüssen, technischen Anlagenkomponenten einschließlich deren Betriebsein-
stellung und Wartung auf den Energieverbrauch.
2.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen für die energetische Berechnung wie z. B. Wärmeleitfähig-
keit, Wärmedurchlasswiderstand, Wärmedurchgangskoeffizienten, Transmissionswärmeverlust, Lüftungswär-
mebedarf, nutzbare interne Wärmegewinne, nutzbare solare Wärmegewinne, Durchführung der erforderlichen
Berechnungen nach DIN V 4108-6, vereinfachte Berechnungs- und Beurteilungsmethoden. Berücksichtigung
von Maßnahmen des sommerlichen Wärmeschutzes, Kenntnisse über Blower-Door-Messungen und Ermittlung
der Luftdichtheitsrate.
2.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Detaillierte Beurteilung von Bestandteilen der Heizungsanlagen zur Wärmeerzeugung und Wärmespeicherung,
Wärmeverteilungs- und Wärmeabgabesystem, Beurteilung der Besonderheiten des Zusammenwirkens von
Eigenschaften des Gebäudes, Durchführung der Berechnungen nach DIN V 4701-10, Beurteilung von
Systemen der alternativen bzw. regenerativen Wärme- oder Energieerzeugung.
2.4 Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen
Bewertung unterschiedlicher Arten von Lüftungsanlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berücksichti-
gung des Brand- und Schallschutzes für lüftungstechnische Anlagen, Durchführung der Berechnungen nach
DIN V 4701-10. Grundkenntnisse zu Klimaanlagen.
2.5 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse der Anforderungen an Wohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz), Durchfüh-
rung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energieverbrauchs
und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Energieaus-
weises.
2.6 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Erfahrungswerte zur Amortisations- und Wirtschaftlichkeitsberechnung für einzelne Bauteile und Anlagen,
Schätzung der Investitionskosten und der Kosteneinsparung, Grundzüge der Vor- und Nachteile bestimmter
Verbesserungsvorschläge unter Berücksichtigung bautechnischer und rechtlicher Rahmenbedingungen (z. B.
bei Wechsel des Heizenergieträgers, Grenzbebauung, Grenzabstände) sowie aktueller Förderprogramme, Be-
rücksichtigung von tangierten bauphysikalischen und statisch-konstruktiven Einflüssen wie z. B. Wärmebrü-
cken, Tauwasserfreiheit, Wasserdampftransport, Schimmelpilzbefall, notwendige Anschlussausführungen und
Vorschläge für weitere Abdichtungsmaßnahmen, Auswahl von Materialien zur Herstellung der Luftdichtheit
(Verträglichkeit, Wirksamkeit, Dauerhaftigkeit), Auswirkungen der wärmeschutztechnischen Maßnahmen auf
den Schall- und Brandschutz, Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen ver-
wirklichungsfähigen Modernisierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen
Eigenschaften des Wohngebäudes.
3 Inhaltliche Schwerpunkte der Fortbildung zu bestehenden Nichtwohngebäuden
Zusätzlich zu den unter Nr. 2 aufgeführten Schwerpunkten soll die Fortbildung insbesondere die folgenden
Fachkenntnisse zu Nichtwohngebäuden vermitteln:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2007 1563
3.1 Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen
Energetische Modellierung eines Gebäudes (beheiztes, gekühltes Volumen, konditionierte/nicht konditionierte
Räume, Versorgungsbereich der Anlagentechnik), Ermittlung der Systemgrenze und Einteilung des Gebäudes
in Zonen nach entsprechenden Nutzungsrandbedingungen, Zuordnung von geometrischen und energetischen
Kenngrößen zu den Zonen und Versorgungsbereichen, Zusammenwirkung von Gebäude und Anlagentechnik
(Verrechnung von Bilanzanteilen), vereinfachte Verfahren (Ein-Zonen-Modell), Bestimmung von Wärmequellen
und -senken und des Nutzenergiebedarfs von Zonen, Ermittlung, Bewertung und Dokumentation der energeti-
schen Kennwerte von raumlufttechnischen Anlagen, insbesondere von Klimaanlagen, und von Beleuchtungs-
systemen.
3.2 Beurteilung der Gebäudehülle
Ermittlung von Eingangs- und Berechnungsgrößen und energetische Bewertung von Fassadensystemen, ins-
besondere von Glasfassaden, Bewertung von Systemen für den sommerlichen Wärmeschutz und von Verbau-
ungssituationen.
3.3 Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
Berechnung des Endenergiebedarfs für Heizungs- und Warmwasserbereitung nach DIN V 18599-5 und DIN V
18599-8, Beurteilung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach DIN V 18599-9, Bilanzierungsmethode für
Fernwärmesysteme, Beurteilung der Verluste in den technischen Prozessschritten.
3.4 Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung
Berechnung des Kühlbedarfs von Gebäuden (Nutzkälte) und der Nutzenergie für die Luftaufbereitung, Bewer-
tung unterschiedlicher Arten von raumlufttechnischen Anlagen und deren Konstruktionsmerkmalen, Berück-
sichtigung des Brand- und Schallschutzes für diese Anlagen, Berechnung von Energie für die Befeuchtung mit
einem Dampferzeuger, Ermittlung von Übergabe- und Verteilverlusten, Bewertung von Bauteiltemperierungen,
Durchführung der Berechnungen nach DIN V 18599-2, DIN V 18599-3 und DIN V 18599-7.
3.5 Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen
Berechnung des Endenergiebedarfs für die Beleuchtung nach DIN V 18599-4, Bewertung der
Tageslichtnutzung (Fenster, Tageslichtsysteme, Beleuchtungsniveau, Wartungswert der Beleuchtungsstärke
etc.), der tageslichtabhängigen Kunstlichtregelung (Art, Kontrollstrategie, Funktionsumfang, Schaltsystem etc.)
und der Kunstlichtbeleuchtung (Lichtquelle, Vorschaltgerät, Leuchte etc.).
3.6 Erbringung der Nachweise
Kenntnisse der Anforderungen an Nichtwohngebäude, Bauordnungsrecht (insb. Mindestwärmeschutz),
Durchführung der Nachweise und Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs, Ermittlung des Energiever-
brauchs und seine rechnerische Bewertung einschließlich der Witterungsbereinigung, Ausstellung eines Ener-
gieausweises.
3.7 Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit
und Wirtschaftlichkeit
Erstellung von erfahrungsgemäß wirtschaftlichen (rentablen), im Allgemeinen verwirklichungsfähigen Moderni-
sierungsempfehlungen für kostengünstige Verbesserungen der energetischen Eigenschaften für Nichtwohn-
gebäude.
4 Umfang der Fortbildung
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforde-
rungen dieser Anlage sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer Rechnung tragen.